Januar/Februar 2002
AHI-Praxis 1/2002 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · AHI-Praxis 1/2002 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung
EL
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ
Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
- Praxis FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 20021
- FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen11
- AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die AHV (AHVV) und der Verordnung über die IV (IVV) auf den 1. Januar 200213
- AHV: Bestellung von IK-Kopien mittels E-Mail19
- EL: Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermögen22
- EL: Höhe des Bundesbeitrages für die Jahre 2002/200322
- Mitteilungen Personelles24
- Mutationen bei den Durchführungsorganen24
- Recht AHV: Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 24. September 2001 i. Sa. P. P25
- IV. Drogensucht Urteil des EVG vom 22. Juni 2001 i. Sa. F. G28
- IV. Akteneinsicht / Landessprache Urteil des EVG vom 10. August 2001 i. Sa. P. B32
AHI-Praxis 1/ 2002 – Januar / Februar 2002
Herausgeber Redaktion
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Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL/ BV und Familienzulagen
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Sozialversicherung der Schweiz 2001 (Faltprospekt) BBL/EDMZ
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Merkblatt «Splitting bei Scheidung», 1.02, d/f/i** Stand am 1. Januar 2001
Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen 3.01, d/f/i** der AHV», Stand am 1. Januar 2002
Merkblatt «Taggelder der IV», Stand am 1. Januar 2002 4.02, d/f/i**
Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen 5.02, d/f/i** zur AHV und IV», Stand am 1. Januar 2002
Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft», 6.09, d/f/i** Stand am 1. Januar 2002
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Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen.
** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;
die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
FZ
Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 2002
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen
In den Kantonen Zug, Solothurn und Appenzell I. Rh. sind die Kinderzulagen heraufgesetzt worden. Ebenfalls sind die Kinderzulagen im Kanton Zürich erhöht worden; das Datum der Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 2002 ist noch nicht bekannt.
In den Kantonen Freiburg, Thurgau und Waadt sind die Kinder- und Ausbildungszulagen heraufgesetzt worden.
Im Kanton Wallis sind die Kinder- und Ausbildungszulagen ebenfalls erhöht worden sowie die Geburts- bzw. Adoptionszulage. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Zulagensätze nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Kindes festgesetzt.
Folgende Kantone haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse gesenkt: Bern, Appenzell I. Rh., St. Gallen und Tessin. Im Kanton Genf wird der Arbeitgeberbeitrag heraufgesetzt.
Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Angaben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht.
Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familien-
zulagen. Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Familienausgleichskassen. Die Adressen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
1a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz
Stand 1. Januar 2002
Beträge in Franken Tabelle 1
2 AHI-Praxis 1/2002
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite
für in Ausbildung begriffene Kinder.
2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes
weitere Kind.
3 ZH, BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für
Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche
mit drei und mehr Kindern.
5 Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 170 Franken pro Kind
ausgerichtet, sofern die Kinder in der Schweiz leben.
Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 195 Franken.
6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kan-
tonen Tessin und Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im Tessin bei Ausrichtung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
7 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
8 Keine kantonale Familienausgleichskasse.
9 Inklusive Beitrag an Familienzulageordnung für Selbständigerwerbende.
10 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine
Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.
Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist.
11 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder
Kindheit an invalid sind.
12 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten
Kind.
13 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten
mehr ausrichten.
14 Für Bezüger/innen von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungs-
zulage von 132 Franken pro Monat ausgerichtet.
15 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger
Adoption von mehr als einem Kind.
16 Arbeitskräfte haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich
Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.
17 Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 150 Franken.
18 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage
um 50 Prozent erhöht.
19 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburts-
register eingetragene Kinder.
20 Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der
Schweiz.
21 Das Datum der Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 2002 ist noch nicht bekannt.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der bisherige Ansatz von 150 Franken.
1b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeits-
kräfte mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 2002
Ausländische Arbeitskräfte, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitskräften gleichgestellt (siehe Tabelle 1)
Beträge in Franken Tabelle 2
4 AHI-Praxis 1/2002
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung
begriffene Kinder.
2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
3 ZH, BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre. Für Kinder ausserhalb des Fürstentum Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Hälfte der Zulagen ausgerichtet.
4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
5 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist.
6 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder
Kindheit an invalid sind.
7 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
8 Für Kinder ausländischer Arbeitskräfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
9 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten.
10 Für Bezüger/innen von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von
132 Franken pro Monat ausgerichtet.
11 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage
um 50 Prozent erhöht.
12 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptiv-
kinder, im Kanton Bern zudem nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
13 Für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinder-
zulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
14 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburts-
register eingetragene Kinder.
15 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen,
mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.
16 Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
17 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates ange-
passt. Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
18 Das Datum der Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 2002 ist noch nicht bekannt.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der bisherige Ansatz von 150 Franken.
19 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates ange-
passt.
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 2002
Beträge in Franken Tabelle 3
1 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
3 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung,
längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist.
4 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
5 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60 000 Franken bzw. einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 300 000 Franken bei Ehepaaren oder von mehr als 45 000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200 000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch.
6 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren.
6 AHI-Praxis 1/2002
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Die Ansätze entsprechen denjenigen für Arbeitskräfte (s. Tabelle 1)
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die Zulagen.
Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können. Üben beide Ehegatten aus freien Stücken keine Erwerbstätigkeit aus, können sie keine Familienzulagen beanspruchen.
Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen.
Im Kanton Genf werden Zulagen gewährt an Nichterwerbstätige,
die ihren Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind.
Im Kanton Schaffhausen haben Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Vermögen bei Alleinstehenden 200 000 Franken und bei Ehepaaren 300 000 Franken nicht übersteigt, Anspruch auf Zulagen.
4. Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken,
auf Kinderzulagen von 165 Franken für die ersten beiden Kinder und von 170 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 185 Franken für die ersten beiden Kinder und von 190 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
Kleinbäuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die
Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5 000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 500 Franken überschritten, so besteht
ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3 500, höchstens aber um 7 000 Franken überschritten, so besteht ein
Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Arten und Ansätze, die in einzelnen Kantonen zusätzlich zu den bundesrechtlichen Zulagen ausgerichtet werden.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Stand 1. Januar 2002
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a
Bemerkungen siehe übernächste Seite
8 AHI-Praxis 1/2002
AHI-Praxis 1/2002 9
Bemerkungen zu Tabellen 4a und 4b
1 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres ausgerichtet.
2 Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
3 Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltungszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte ausserhalb der Landwirtschaft.
4 Nur an Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet.
5 Sofern das steuerbare Einkommen 65 000 Franken nicht übersteigt.
6 Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, an dem das Kind das
20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
8 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
9 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
10Für Kinder ausländischer Arbeitskräfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsre-
gister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
11Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienmitglieder ausgerichtet.
12Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger
Adoption von mehr als einem Kind.
13Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage
um 50 Prozent erhöht.
14Liegen die Ansätze gemäss FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz
aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes ausgerichtet.
15Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäss FLG beziehen kön-
nen, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäss FLG, erhalten sie die Differenz.
10 AHI-Praxis 1/2002
Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Appenzell-Innerrhoden
Mit Grossratsbeschluss vom 19. November 2001 sind die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende erhöht worden. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Die Zulage beträgt für das erste und zweite Kind 180 (bisher 160) Franken und ab dem dritten Kind 185 (bisher 170) Franken.
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wird von bisher 1,8 auf 1,7 % der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Bern
Auf den 1. Januar 2002 hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 28. November 2001 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,9 auf 1,8 % der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Mit Beschluss vom 21. August 2001 hat der Staatsrat die Kinder- und Ausbildungszulagen auf den 1. Januar 2002 um jeweils 10 Franken erhöht. Die Kinderzulage beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 210 (bisher 200) Franken und ab dem dritten Kind 230 (bisher 220) Franken. Die Ausbildungszulage wird für das erste und zweite Kind auf 270 (bisher 260) Franken und ab dem dritten Kind auf 290 (bisher 280) Franken angehoben.
Familienzulagen im Kanton Genf
Am 21. September 2001 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des Gesetzes über die Familienzulagen auf den 1. Januar 2002 vorgenommen.
Der Beitragssatz der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht AHV-beitragspflichtig sind, wurde für alle Familienausgleichskassen vereinheitlicht. Mit Staatsratsbeschluss vom 10. Oktober 2001 wurde dieser einheitliche Beitragssatz auf 1,9 % festgesetzt.
Es wurde ein kantonaler Ausgleichsfonds für die Familienzulagen geschaffen. Der Fonds für die Familie wurde aufgelöst.
Familienzulagen im Kanton Solothurn
Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 hat der Regierungsrat eine Erhöhung der Kinderzulagen vorgenommen. Sie betragen ab 1. Januar 2002 175 (bisher 170) Franken.
Familienzulagen im Kanton Thurgau
Der Grosse Rat hat am 24. Oktober 2001 beschlossen, die Kinder- und Ausbildungszulagen einheitlich auf 190 Franken zu erhöhen (Kinderzulagen bisher 150; Ausbildungszulagen bisher Fr. 165.–). Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Tessin
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde mit Staatsratsbeschluss vom 18. Dezember von 2,0 auf 1,5 % der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Waadt
Mit Staatsratsbeschluss vom 26. November 2001 sind folgende Familienzulagen auf den 1. Januar 2002 erhöht worden:
Die Kinderzulage beträgt in Zukunft 150 (bisher 140) Franken; die Ausbildungszulage wurde auf 195 (bisher 185) Franken angehoben. Die Sonderzulage für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren wird 195 (bisher 185) Franken betragen.
Familienzulagen im Kanton Wallis
In der Referendumsabstimmung vom 23. September 2001 wurde die Revision des Familienzulagengesetzes vom 6. Februar 2001 angenommen. Die Neuerungen treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sämtliche Familienzulagen werden erhöht. Die Kinderzulage beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 260 (bisher 210) Franken und für das dritte und jedes weitere Kind 344 (bisher 294) Franken. Die Ausbildungszulage wird auf 360 (bisher 294) für die ersten beiden Kinder und auf 444 (bisher 378) Franken ab dem dritten Kind angehoben. Die Geburts- bzw. Adoptionszulage (bisher Fr. 1365.–) hat sich auf 1500 Franken erhöht.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Zulagensätze nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind den Wohnsitz hat, festgesetzt.
12 AHI-Praxis 1/2002
Die Verbesserung der Zulagen kostet ungefähr 35 Millionen Franken, das entspricht 0,68% der Lohnsumme. Das Gesetz führt den Grundsatz ein, dass sich auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zulagen beteiligen. Ihr Anteil beträgt 0,3 Lohnprozente. Zudem wird ein Teilausgleich im Umfang von 60% zwischen den verschiedenen Familienausgleichskassen eingeführt.
Familienzulagen im Kanton Zug
Der Regierungsrat hat am 13. März 2001 – mit Wirkung ab 1. Januar 2002 – eine Erhöhung der Kinderzulagen beschlossen. Sie betragen für die beiden ersten Kinder jeweils 230 (bisher 200) Franken und ab dem dritten Kind jeweils 280 (bisher 250) Franken.
Familienzulagen im Kanton Zürich
Der Kantonsrat hat am 26. November 2001 eine Erhöhung der Kinderzulagen beschlossen. Die bisher einheitliche und vom Kindesalter unabhängige Zulage von 150 Franken wird ersetzt durch eine gestaffelte Zulage. Künftig wird für Kinder bis zu 12 Jahren ein Anspruch auf 170 Franken und für Kinder ab 12 Jahren ein Anspruch auf 195 Franken bestehen. Das Datum der Inkraftsetzung der Änderung im Laufe des Jahres 2002 ist noch nicht bekannt.
AHV/IV
Änderungen der Verordnung über die AHV (AHVV) und der Verordnung über die IV (IVV) auf den 1. Januar 2002
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 14. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
1 SR 831.101
Art. 55quater Abs. 1 erster Satz
1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. …
Art. 71ter (neu) Auszahlung der Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern
1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
2 Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident Moritz Leuenberger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002 Zu Artikel 55quater Absatz 1 (Aufschubserklärung und Abruf)
Buchstabe d der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision sieht für die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 62 auf 64 Jahre eine achtjährige Übergangsfrist vor. Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen wirkt sich auf den Rentenaufschubsbeginn aus. Die geschlechtsneutrale Formulierung von Artikel 55quater Absatz 1 deckt auch eine spätere Erhöhung des Rentenalters ab, ohne dass zusätzliche Verordnungsänderungen nötig sein werden.
Zu Artikel 71ter (Auszahlung der Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern)
Kinderrenten sind nach Artikel 22ter Absatz 2 AHVG und 35 Absatz 4 IVG grundsätzlich mit der Hauptrente auszuzahlen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45 AHVG und 50 IVG) oder zivilrichterliche Anordnungen. Dem Bundesrat wird ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, besondere Auszahlungsvorschriften namentlich für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern zu erlassen. Da-
14 AHI-Praxis 1/2002
von wurde bisher allerdings kein Gebrauch gemacht, da die Verwaltung eine konstante Drittauszahlungspraxis entwickelt hatte, welche auch das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt billigte (BGE 103 V 134 Erw. 3, 101 V 208, 98 V 216).
So konnte in der Praxis ausnahmsweise eine Kinderrente auf Verlangen und unter bestimmten Voraussetzungen dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn die getrennt lebende oder geschiedene Mutter die elterliche Gewalt (seit 1. Januar 2000 elterliche Sorge) inne hatte, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnte und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpfte.
Mit der ZGB-Revision vom 26. Juni 1998, welche am 1. Januar 2000 in Kraft trat, wurde Artikel 285 ZGB um einen Absatz 2bis erweitert. Diese Bestimmung räumt neu der unterhaltspflichtigen Person einen gesetzlichen Anspruch auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ein, sofern u. a. nachträglich Kinderrenten der AHV oder der IV gewährt werden. Gleichzeitig wird dem Kind ein ausdrücklicher Anspruch auf diese Leistungen gewährt; die geschuldeten Unterhaltsbeiträge verringern sich im Umfang dieser Kinderrenten.
Diese Neuerung wirkt sich auch auf die erwähnte Drittauszahlungspraxis aus. Da diese bisher weder im Sozialversicherungsrecht noch im Familienrecht ausdrücklich verankert war, sollte die Änderung nun auch zum Anlass genommen werden, von der in den Artikeln 22ter Absatz 2 AHVG und 35 Absatz 4 IVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und eine klare Grundlage für die Drittauszahlung der Kinderrenten der AHV und der IV auf Verordnungsstufe zu schaffen.
In Bezug auf die Drittauszahlungspraxis ist zu unterscheiden zwischen der Auszahlung der laufenden Kinderrenten und den Rentennachzahlungen. Keine Probleme wirft die Drittauszahlung der laufenden Kinderrenten auf (Abs. 1), da der unterhaltspflichtige Elternteil gestützt auf Artikel 285 Absatz 2bis ZGB jeweils nur den um die Kinderrente reduzierten Betrag leisten muss, sofern die Unterhaltspflicht durch die Höhe der Kinderrente nicht sogar ganz hinfällig wird. Das bisherige Drittauszahlungserfordernis, wonach sich die Unterhaltspflicht lediglich in einem Kostenbeitrag erschöpfen durfte, entfällt bei dieser Ausgangslage. Es genügt, dass die Eltern des Kindes nicht (mehr) miteinander verheiratet sind oder getrennt leben (Abs. 1 Bst. a), wobei auch ein rein faktisches Getrenntleben im Sinne von Artikel 30bis IVV ausreicht. Ausserdem muss das Kind beim nicht rentenberechtigten Elternteil wohnen und dieser die elterliche Sorge inne haben
(Abs. 1 Bst. b). Es spielt keine Rolle, ob der nicht rentenberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht inne hat oder ob die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Selbst bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen sich nämlich die Eltern über die Unterhaltsleistungen verständigen (Art. 133 Abs. 3 und 298a Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleiben in jedem Fall Auszahlungsanordnungen einer Vormundschaftsbehörde (bei unverheirateten Eltern) oder eines Zivilgerichts (bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern).
Anders verhält es sich mit den Nachzahlungen (Abs. 2). In diesen Fällen hat der unterhaltspflichtige Elternteil vom Eintritt des versicherten Ereignisses bis zum Verfügungserlass über die Kinderrenten unter Umständen schon Unterhaltsbeiträge geleistet. Diese Konstellation kommt vor allem bei der Zusprechung von IV-Renten vor, da sich das Verfahren normalerweise über eine längere Zeitspanne erstreckt. Wurden die Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet, so würde die zusätzliche Ausrichtung der aufgelaufenen Kinderrenten an das Kind zu einer fragwürdigen Überdeckung führen. Der pflichtige Elternteil hätte zwar unter Umständen einen Anspruch gegenüber dem Kind auf Rückleistung, müsste diesen aber auf dem Prozessweg geltend machen. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, die Nachzahlung grundsätzlich dem unterhaltspflichtigen Elternteil zukommen zu lassen, soweit dieser seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist. Dabei ist von einer monatlichen Betrachtungsweise auszugehen. Wurde die Unterhaltspflicht bloss für einzelne Monate ganz oder teilweise erfüllt, so steht dem pflichtigen Elternteil die Nachzahlung nur für diese Monate zu. Wurden die Unterhaltsleistungen von Dritten erbracht (z. B. Alimentenbevorschussung), so sind diese unter gewissen Voraussetzungen rückforderungsberechtigt (vgl. dazu Art. 85bis IVV). Übersteigt die Nachzahlung der Kinderrenten die Unterhaltsleistungen des pflichtigen Elternteils, so ist dem Antrag des nicht rentenberechtigten Elternteils auf Drittauszahlung in der Höhe des Überschusses zu entsprechen.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 14. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
2 SR 831.201
16 AHI-Praxis 1/2002
Art. 21 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22quater Abs. 2
2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.
Art. 82
Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71bis, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss.
II
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 22quater Absatz 2 am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Artikel 22quater Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der IVV auf den 1. Januar 2002
Zu Artikel 21 Absatz 2
(Bemessungsgrundlagen)
Betrifft nur den französischen Text
Zu Artikel 22quater Absatz 2
(Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen)
Mit der Revision der freiwilligen Versicherung (Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000) wurde der persönliche Anwendungsbereich der freiwilligen AHV/IV eingeschränkt. Dies hatte auch Einfluss auf die Rechtsstellung von Minderjährigen in der Invalidenversicherung.
Eingliederungsmassnahmen sind nach Artikel 8 IVG ausschliesslich versicherten Personen vorbehalten. Als Folge der Aufhebung der Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 (Art. 6 Abs. 1 IVG) musste die Anspruchsvoraussetzung in der IVV neu umschrieben werden. Artikel 22quater Absatz 1 IVV sieht deshalb vor, dass Eingliederungsmassnahmen frühestens ab Beginn der Versicherungsunterstellung und längstens bis zum Versicherungsende gewährt werden. Dies gilt nicht nur für die obligatorische, sondern gleichermassen für die freiwillige Versicherung.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz drängte sich für Kinder auf, da diese – im Gegensatz zu ihren Eltern – unter Umständen nicht selber der freiwilligen Versicherung beitreten können. Die freiwillige Versicherung steht nämlich nur noch Personen offen, die vorher während mindestens fünf
Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Ein in der Schweiz geborenes Kind, welches das Land vor seinem 5. Altersjahr verlässt, ist somit von der freiwilligen Versicherung ausgeschlosssen. Das Gleiche gilt für ein im Ausland geborenes Kind. Artikel 22quater sieht deshalb vor, dass diese Kinder trotzdem in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen gelangen können, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist.
Artikel 22quater Absatz 2 IVV beschränkt sich ausdrücklich auf Kinder eines in der freiwilligen AHV/IV versicherten Elternteils. Wäre diese Bestimmung auf Kinder eines obligatorisch versicherten Elternteils ausgedehnt worden, so hätten Eingliederungsmassnahmen insbesondere auch für Kinder von Grenzgängern gewährt werden müssen, was heute nicht der Fall ist. Eine solche Ausdehnung hätte aber den Grundsatz, dass Eingliederungsmassnahmen im Ausland nur ausnahmsweise gewährt werden, zu stark ausgehöhlt und erhebliche Mehrkosten verursacht.
Der Umstand, dass die obligatorische Versicherung eines Elternteils nicht zur Mitversicherung des Kindes führt, hat aber auch zur Folge, dass Kinder von Personen, die während einer Beschäftigung im Ausland weiterhin obligatorisch in der AHV/IV versichert bleiben, ihrerseits in der IV nicht versichert sind. Dazu gehören insbesondere die Kinder von EDA-Mitarbeitern, aber auch Kinder, deren Vater oder Mutter im Ausland bei einem international tätigen Unternehmen beschäftigt ist. Beide Gruppen sind nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der obligatorischen Versicherung unterstellt. Diese Personen haben häufig keine Wahlmöglichkeit zwischen der Versicherung des Wohnlandes und der obligatorischen Weiterversicherung in der Schweiz. Es besteht deshalb meistens auch keine Möglichkeit, deren Kinder einer ausländischen Sozialversicherung anzuschliessen.
Dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Um den AHV-rechtlichen Status von Kindern, welche von der Schweiz ins Ausland entsandte Eltern begleiten oder als Kinder entsandter Eltern im Ausland geboren werden, demjenigen ihrer Eltern anzupassen, soll Absatz 2 von Artikel 22quater IVV entsprechend ergänzt werden. Durch die Einschränkung auf Kinder entsandter Eltern wird auch der oben erwähnte Grundsatz nicht unterhöhlt.
Zu Artikel 82
(Auszahlung)
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 71ter AHVV. Artikel 35 Absatz 4 IVG räumt dem Bundesrat dieselbe Regelungsmöglichkeit für die Auszahlung der Kinderrenten getrennter oder geschiedener Eltern ein wie Artikel 22ter Absatz 2 AHVG.
18 AHI-Praxis 1/2002
Zum Inkrafttreten
Um Versicherungslücken zu vermeiden, soll die Neuregelung von Artikel 22quater Absatz 2 rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt werden.
Bestellung von IK-Kopien mittels E-Mail
(Aus Mitteilung Nr. 107 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Wir sehen vor, dass ab November 2001 Versicherte IK-Kopien neu auch mittels E-Mail verlangen können. Die elektronische Übermittlung der IK-Daten ist jedoch nicht vorgesehen.
Durch diese Neuerung entsprechen wir einerseits einem grossen Bedürfnis von Seiten der Versicherten und Ausgleichskassen und leisten damit andererseits einen weiteren wichtigen Schritt beim Ausbau des Internet-Angebotes der AHV/IV.
Das entsprechende Formular wird in der Rubrik «Formulare» platziert; ein entsprechendes Muster finden Sie im Anhang. Nachstehend einige Erläuterungen und Präzisierungen:
• Um den Ausgleichskassen eine pflichtbewusste Bearbeitung zu ermöglichen, kann das entsprechende Formular nur dann gesendet werden, wenn alle Rubriken ausgefüllt sind. Zudem wird für mögliche Rückfragen die Angabe einer Telefonnummer verlangt.
• Die Versicherten können entweder einen einzelnen IK-Auszug (Code A) oder Auszüge sämtlicher IKs (Code B = MZR 97) verlangen.
• Es liegt wie bei in Briefform gestellten Gesuchen weiterhin in der Kompetenz einer jeden Ausgleichskasse, im Zweifelsfall mit der gesuchstellenden Person Kontakt aufzunehmen und die Richtigkeit des Gesuchs und der Angaben zu überprüfen.
Das vollständig ausgefüllte Formular wird automatisch in ein E-Mail umgewandelt und der ausgewählten Ausgleichskasse übermittelt. Je nachdem, mit welchem Browser (Internet Explorer oder Netscape) die versicherte Person das Formular ausfüllt, wird ein leicht unterschiedliches E-Mail erstellt. Damit Sie sich ein Bild über die Darstellung der zu erwartenden Anfragen machen können, haben wir in der Beilage B je ein Muster erstellt.
Schlussendlich möchten wir Sie gerne darauf hinweisen, dass Ausgleichskassen, welche das entsprechende Formular auch direkt in ihrem eigenen Internet-Auftritt verwenden möchten, mit dem Webmaster AHV/IV Kontakt aufnehmen können.
Anhang
Individuelles Konto
Auf dem Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.
Jede AHV-Ausgleichskasse, deren Nummer unter der Rubrik «Kontenführende Ausgleichskassen» auf dem AHV-Ausweis (graue Karte) eingetragen ist, führt ein lK, das auf den Namen der versicherten Person lautet.
Antrag für den Kontoauszug
Auszüge aus dem IK können
• bei den kontoführenden AHV-Ausgleichskassen, die im Versicherungsausweis AHV/IV mit ihrer Nummer eingetragen sind, verlangt werden, (A)
oder
• irgendeine Ausgleichskasse kann beauftragt werden, für die versicherte Person sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen. (B)
Kontoauszüge sind kostenlos.
Antrag für den Kontoauszug mittels E-Mail
Die nachstehenden Rubriken sind vollständig auszufüllen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Kontenauszüge nur an die Postadresse (nicht Postfach) der namentlich bekannten Person verschickt werden können.
AHV-Nummer 777.46.853.493
Name Hediger
Vorname Ronald
Geburtsdatum 22/02/1946
Adresse Rue du Vallencien 34
Postleitzahl1200
Ort Genève
Land SUISSE
Telefon (für Rückfragen) 0221234567
20 AHI-Praxis 1/2002
Ich wünsche einen Auszug aus dem bei Ihrer Ausgleichskasse geführten Konto (A)
Ich wünsche Auszüge sämtlicher für mich bei der AHV geführten Konti (B))
Wählen Sie bitte aus der
nachstehenden Liste
diejenige Ausgleichskas- 003000 Ausgleichskasse Luzern
se aus, bei welcher Sie
die Kontenauszüge
bestellen wollen:
Darstellung der durch das EDV-System automatisch erstellten E-Mails
Wenn die versicherte Person das Formular mittels Internet Explorer ausfüllte:
Message =
Demande d’extrait de compte pour:
Numéro AVS: 777.46.853.493
Nom: Hediger
Prénom: Ronald
Date de naissance: 22/02/1946
Adresse: Rue du Vallencien 34
N° Postal: 1200
Localité: Genève
Pays: SUISSE
Numéro de téléphone: 0221234567
Type d’extrait: A
Mail de la caisse: [email protected]
Bonne journée et meilleures salutations
Wenn die versicherte Person das Formular mittels Netscape ausfüllte:
NoAVS=777.46.853.493
Nom=Hediger
Prenom=Ronald
DateNaissance=22/02/1946
Adresse=Rue du Vallencien 34
NoPostal=1200
Localite=Genève
Pays=SUISSE
Telephone=022 123 45 67
ExtraitCI=A
Envoi=Envoi
EL
Anwendbarer Zinssatz bei Verzichtsvermögen
(Aus Mitteilung Nr. 108 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Nach dem Eidg. Versicherungsgericht (EVG) ist zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. AHI 1994 S. 157). Die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen in den letzten Jahren ist in Rz 2091.1 WEL aufgeführt. Der für das Jahr 2001 massgebende Zinssatz wird erst Ende August 2002 bekannt sein. Das EVG ist damit einverstanden, dass in der Zwischenzeit auf den Durchschnitt der Spareinlagen der Kantonalbanken von November 2000 bis Oktober 2001 (gemäss Tabelle D3 im Statistischen Monatsheft der Schweizerischen Nationalbank) abgestellt wird (vgl. dazu BGE 123 V 247).
Im Folgenden geben wir Ihnen den in der Zwischenzeit massgebenden Zinssatz für das Jahr 2001 bekannt: 1,5%.
Wenn dann die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen im Jahr 2001 bekannt sein wird, ist keine Neuberechnung zu machen.
Höhe des Bundesbeitrages für die Jahre 2002/2003
(Aus Mitteilung Nr. 109 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Der Bundesrat hat die Finanzkraft 2002/2003 der Kantone neu festgelegt. Dies führt zu Änderungen in der Höhe des Bundesbeitrages. Die massgebende Umrechnungsformel findet sich in Randziffer 9052 WEL.
22 AHI-Praxis 1/2002
Kantone Indexzahl Veränderung Bundesbeitrag Veränderung
Finanzkraft in Prozent
Zürich 160 (+3) 10 (0) Bern 57 (–9) 35 (+2) Luzern 67 (–5) 32 (+2) Uri 64 (–3) 33 (+1) Schwyz 112 (+16) 13 (–7)
Obwalden 35 (–5) 35 (0) Nidwalden 129 (+5) 10 (0) Glarus 82 (+4) 26 (–2) Zug 216 (–2) 10 (0) Freiburg 51 (–1) 35 (0)
Solothurn 82 (–5) 26 (+2) Basel-Stadt 173 (+15) 10 (0) Basel-Landschaft 120 (0) 10 (0) Schaffhausen 107 (+1) 15 (–1) Appenzell A. Rh. 63 (+4) 34 (–1)
Appenzell I. Rh. 62 (+2) 34 (–1) St. Gallen 80 (–2) 27 (+1) Graubünden 77 (+2) 28 (–1) Aargau 97 (–3) 20 (+2) Thurgau 83 (–4) 25 (+1)
Tessin 82 (+4) 26 (–2) Waadt 94 (–1) 21 (+1) Wallis 30 (0) 35 (0) Neuenburg 55 (–3) 35 (0) Genf 141 (+11) 10 (0)
Jura 34 (+3) 35 (0)
Personelles
Mutationen im Vorstand der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
Auf Ende 2001 ist Linus Dermont als Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen zurückgetreten. Vizepräsident Carlo Marazza sowie Elie Benmoussa haben ebenfalls den Rücktritt aus dem Vorstand erklärt.
Anlässlich der letzten Sitzung der Konferenz vom 22. November 2001 wurde Heinz Burkhard zum Nachfolger des Zurückgetretenen gewählt. Neuer Vizepräsident ist Franz Stähli. Als weitere Vorstandsmitglieder wurden Jean-Marc Kuhn und Markus Odermatt neu gewählt.
Unser Vorstand setzt sich ab 1. Januar 2002 wie folgt zusammen:
Präsident: Heinz Burkard AK BE
Vizepräsident: Franz Stähli SVA ZH
Weitere Vorstandsmitglieder: Jean-Marc Kuhn AK FR
Markus Odermatt AK TG
Raymond Weltert AK UR
Kurt Widmer SVA AG
Kassenleiterwechsel in der AK SPIDA (Nr. 79)
Nach über 27 Dienstjahren hat sich Peter Schuler Ende 2001 von der operativen Führung der SPIDA-Ausgleichskassen zurückgezogen. Als Delegierter der Trägerverbände übernimmt er für eine gewisse Zeit spezielle Aufgaben mit Schwerpunkt im Anlagebereich der Familienausgleichskasse und der 2. Säule der SPIDA.
Die zuständigen Organe der AHV-Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse und der Personalvorsorgestiftung haben Hansruedi Amstutz zum neuen Kassenleiter und Direktor mit Amtsantritt am 1. Januar 2002 ernannt.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die Postadresse der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus (inkl. IV-Stelle und FAK) lautet neu: Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus. (Die Kasse ist jedoch nicht umgezogen; es wurde bloss der Haupteingang verlegt.)
Die Zweigstelle Nr. 32.1 St.Gallen der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie ist auf Anfang 2002 in die Hauptkasse Nr. 32 integriert worden. Sie hat ihren Sitz am Ort der aufgehobenen Zweigstelle 32.1 in St.Gallen. Neu ist nur die E-Mail-Adresse: [email protected].
24 AHI-Praxis 1/2002
AHV. Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen
Urteil des EVG vom 24. September 2001 i. Sa. P. P.
(Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 3 Abs. 3 AHVG. Die Rz 2043 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung,
wonach im Kalenderjahr der Heirat und der Auflösung der Ehe (Schei-
dung, Verwitwung) die Beitragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht greift, ist nicht gesetzeskonform. Anwendung der im Urteil BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146 entwickelten Grundsätze.
Die Befreiungsregel nach Art. 3 Abs. 3 AHVG, nach der nichter-
werbstätige Ehegatten keine Beiträge zu bezahlen haben, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (Bst. a), gilt allerdings nicht für das ganze Kalenderjahr der Eheschliessung bzw. -auflösung (Erw. 3),
sondern bloss für die Monate, während derer die Ehe dauerte. Anwendung der im Urteil BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146 entwickel-
ten Grundsätze.
Mit Verfügung vom 14. November 1997 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der seit dem 8. März jenes Jahres verwitweten P. P. als Nichterwerbstätige fest. Der Beitragsberechnung legte sie ein der Steuerveranlagung 1993/94 entnommenes reines Vermögen von Fr. 1 851 474.– zu Grunde und behielt eine Berichtigung im Sinne von Art. 25 AHVV vor. P. P. focht die Verfügung der Ausgleichskasse vor der kantonalen Rekursbehörde an und machte in der Hauptsache geltend, sie schulde Beiträge erst ab 1. Januar 1998, da ihr verstorbener erwerbstätig gewesener Ehemann für das Jahr 1997 bis zu seinem Tod am 8. März bereits mehr als den vom Gesetz vorgesehenen doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, weshalb sie von der Beitragspflicht für das Jahr 1997 befreit sei. Subsidiär beantragte sie, bis zum 31. März 1997 von der Beitragspflicht befreit zu sein. Sie verlangte schliesslich, dass als massgebendes Vermögen dasjenige im Zeitpunkt der Verwitwung zu berücksichtigen sei. Mit Entscheid vom 21. September 1998 wies die kantonale Rekursbehörde das Hauptbegehren ab und hiess das Eventualbegehren in dem Sinne gut, als sie erklärte, die Beitragsdauer beginne am 1. April 1997 und die Beiträge seien auf dem Vermögen im Zeitpunkt der Verwitwung zu berechnen, d. h. dieses sei nach ihrer Erbquote bzw. im Ausmass von 50% zu berücksichtigen. Das EVG hat die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat die kantonale Rekursbehörde die auf den vorliegenden Streit anwendbaren Bestimmungen bereits zutreffend dargestellt und namentlich dargelegt, dass ab 1. Januar 1997 anders als unter der früheren Ordnung auch die nichterwerbstätigen Witwen und die Ehefrauen von Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, beitragspflichtig sind. Sie hat weiter ausgeführt, dass nach Art. 29 Abs. 2 AHVV der Jahresbeitrag von nichterwerbstätigen Personen aufgrund des durchschnittlichen Renteneinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode und des Vermögens zu berechnen ist und dass die Berechnungsperiode das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst. Sie hat zudem präzisiert, dass nach Art. 28 Abs. 4 AHVV dann, wenn eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen, und schliesslich festgestellt, dass die Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten nach Art. 3 Abs. 3 AHVG indessen als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat.
2. Der Streit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob die Versicherte auf ihrem Vermögen und Renteneinkommen ab dem 1. Januar 1997 Beiträge zu bezahlen hat, wie dies die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung entschieden hat und wie vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt wird, oder, ob sie von der Zahlung befreit ist, und in diesem letzteren Fall, ob die Befreiung bis Ende März 1997 gilt, wie dies die kantonale Rekursbehörde erwogen hat.
3. Ausgleichskasse und BSV stützen ihre Auffassung auf die Rz 2043 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, wonach im Kalenderjahr der Heirat und Auflösung der Ehe (Scheidung, Verwitwung) die Beitragsbefreiung gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht greift (vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S. 220).
Das Beschwerde führende BSV weist diesbezüglich darauf hin, dass die der Beitragsbefreiung zu Grunde liegende Ordnung darauf beruhe, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung sowie auch Art. 28 Abs. 4 AHVV nur auf diejenigen Nichterwerbstätigen anwendbar seien, die das ganze Kalenderjahr verheiratet sind; die zivilrechtliche Beistandspflicht bestehe nur während der Ehe. Wenn und solange diese nicht in Anspruch genommen werden könne, solle die «arme» Ehefrau nicht Beiträge nach den sozialen Verhältnissen des «reichen» Ehemannes bezahlen müssen und umgekehrt.
26 AHI-Praxis 1/2002
Ausserdem würden nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV nur ganze Kalenderjahre gesplittet. Und schliesslich bringt das BSV vor, Alimente könnten bei der sie empfangenden Person nur dann als Renteneinkommen angerechnet werden, wenn diese getrennt von der Person behandelt werde, die sie ausrichtet.
Das EVG hatte bereits Gelegenheit, zu den vorstehenden Erwägungen Stellung zu nehmen. In BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146 hat es diese verworfen. Dort ging es darum zu beurteilen, ob die Rz 2064 und 2069.1 der erwähnten Wegleitung, die vorsehen, dass im Kalenderjahr der Heirat, der Scheidung oder der Verwitwung die Beiträge aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens der beitragspflichtigen Person zu entrichten sind, mit der AHVV im Einklang stehen.
Soweit geltend gemacht wird, die zivilrechtliche Beistandspflicht bestehe nur während der Ehe, hat das EVG darauf hingewiesen, dass die Regelung von Art. 28 Abs. 4 AHVV der Überlegung des BSV konsequent Rechnung trägt, indem sie die Beitragspflicht auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens allein für die ganze Ehedauer vorsieht, somit auch unter Einschluss der Monate des Jahres, in dem die Zivilstandsänderung stattgefunden hat: daraus folgt gleichsam als logische Konsequenz, dass die Beitragsbefreiungsregel von Art. 3 Abs. 3 AHVG – die das BSV unter diesem Gesichtswinkel zu Recht auf dieselbe Ebene stellt wie Art. 28 Abs. 4 AHVV – nicht auch ihrerseits nicht für diese ganze Dauer gelten kann und dass nur vorher bzw. nachher die Regeln für die Beitragsbemessung aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens der beitragspflichtigen Person herangezogen werden können.
Das EVG hat weiter die Argumente des Beschwerde führenden Amtes betreffend das Verhältnis zwischen den Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG und Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie die Berücksichtigung der Alimente im Scheidungsfalle als irrelevant beurteilt (vgl. BGE 126 V 427 Erw. 5b = AHI 2001 S. 146).
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom BSV vorgeschlagene Lösung – wie schon bei der Problematik, die Gegenstand des Streits im bereits erwähnten BGE 126 V 421 war – zu stossenden Ergebnissen führen würde. Namentlich dann, wenn die Ehe zu Beginn eines Jahres geschlossen bzw. gegen Ende eines Jahres aufgelöst wird, und zwar in dem Sinne, dass diese Lösung gegebenenfalls in gewissem Masse zu einer Doppelbelastung führen könnte.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Rz 2043 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung nicht mit der gesetzlichen Regelung im Einklang steht.
Im vorliegenden Fall muss die Befreiung der Versicherten von der Beitragspflicht deshalb bis Ende März 1997 gelten, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich nur geschützt werden kann. (H 322/98)
IV. Drogensucht Urteil des EVG vom 22. Juni 2001 i. Sa. F. G.
Art. 4 IVG. Die Drogensucht vermag an sich keine Invalidität im Sin-
ne des Gesetzes zu begründen, wenn nicht erstellt ist, dass eine die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungs-
rechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit
Krankheitswert zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetre-
ten ist.
A. Der 1972 geborene F. G. trat nach der obligatorischen Schulzeit in die Kantonsschule über, musste die Mittelschulausbildung jedoch ein halbes Jahr vor der Maturitätsprüfung wegen Drogenmissbrauchs abbrechen. In den folgenden Jahren arbeitete er mit Unterbrüchen an verschiedenen Hilfsarbeiterstellen, etwa in einer Metallbauschlosserei und in einer Käserei. Nachdem er schon als Vierzehnjähriger begonnen hatte, Alkohol und Haschisch zu konsumieren, und seit dem 17. Lebensjahr auch Heroin zu sich nahm, trat er im August 1992 zu einem stationären Entzug in die Psychiatrische Klinik X. ein. Von dort entwich er jedoch schon nach kurzer Zeit, wurde darauf straffällig und musste eine über zwei Jahre dauernde Freiheitsstrafe verbüssen. Anschliessend war er längere Zeit arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie Fürsorgeleistungen. Auch nach einem behördlich angeordneten erneuten Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik X. ging er keiner geregelten Arbeit nach. Er liess sich Ladendiebstähle zuschulden kommen und wurde schliesslich am 10. Juni 1996 im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs wiederum in die Psychiatrische Klinik X. eingewiesen. Im Herbst 1996 wechselte er in die Therapeutische Wohngemeinschaft. Im Rahmen der dortigen Therapie kristallisierte sich allmählich der Wunsch heraus, die Maturitätsprüfung nachzuholen und allenfalls Mittelschullehrer zu werden.
Am 13. Juni 1997 meldete sich F. G. mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf einen Bericht des Dr. med. A. von der Psychiatrischen Klinik X. vom 18. Juli 1997 gelangte die IV-Stelle indessen zum Schluss, es liege kein invalidisierendes Leiden mit Krankheitswert vor, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. Dies eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 1997. Nach Prüfung einer Eingabe des Psychiaters Dr. med. B.
28 AHI-Praxis 1/2002
vom 28. Oktober 1997, welcher eine Stellungnahme der Diplompsychologin C. von der Wohngemeinschaft beilag, hielt sie gestützt auf eine zusätzlich eingeholte Expertise des Dr. med. A. vom 25. August 1998 an ihrem Standpunkt fest und lehnte das Leistungsbegehren am 3. November 1998 verfügungsweise ab.
B. Die hiegegen erhobene, mit einem Bericht des Psychiaters Dr. med. D. vom 26. Juni 1997 untermauerte Beschwerde hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass sie die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Abklärung der in Frage kommenden beruflichen Vorkehren, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer ablehnenden Verfügung vom 3. November 1998.
F. G. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV (Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b IVG), insbesondere über die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV) und die Umschulung (Art. 17 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 6 IVV) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 Abs. 1 IVG) und der nach der Rechtsprechung bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin zu beachtenden Grundsätze (BGE 102 V 165, ZAK 1977 S. 153; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen). Letztere finden unter anderem auch bei Rauschgiftsucht Anwendung (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen). Richtig sind weiter die Ausführungen über die bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Anspruchsrelevanz leistungsbeeinträchtigender Defizite bei Suchtkrankheiten bestehenden Besonderheiten (BGE 99 V 28 Erw. 2, ZAK 1973 S. 646; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen).
2. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist, ob das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beeinträchtigt ist.
a. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, kann dies nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn die Drogensucht ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2, ZAK 1973 S. 646; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen).
b. Angesichts der in Art. 4 Abs. 1 IVG enthaltenen Umschreibung der Invalidität als eine durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit kann die Drogensucht an sich, d. h. die ärztliche Diagnose einer Drogensucht, noch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen. Abgesehen davon, dass die Begriffe der Drogensucht und der Drogenabhängigkeit in der Medizin nicht einheitlich verwendet werden (vgl. MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, 5. Aufl., München 1993, S. 2979) und es an einer allgemein verbindlichen Definition fehlt, lässt die Diagnose einer Drogensucht oder -abhängigkeit nicht schon darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr möglich wäre; ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden. Vor diesem Hintergrund stellt die langjährige Rechtsprechung, welche Drogensucht nur in Zusammenhang mit den in Art. 4 Abs. 1 IVG genannten Faktoren als invalidisierend erklärt, lediglich eine Konkretisierung des Invaliditätsbegriffs dar. Es handelt sich mithin nicht um eine die generellen Invaliditätsvoraussetzungen einschränkende, sondern um eine diese verdeutlichende Rechtsprechung (SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 4b).
3a. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat aus den Stellungnahmen der Psychiater Dr. med. A. und Dr. med. B. sowie dem Bericht der Psychologin C. den Schluss gezogen, dass infolge Opiatabhängigkeit ein erheblicher geistiger Gesundheitsschaden eingetreten und der Versicherte auch bei der beruflichen Eingliederung auf psychosoziale Unterstützung angewiesen ist. Den geistigen Gesundheitsschaden erblickt sie in einer Persönlichkeitsstörung in Form eines Amotivationssyndroms sowie in einer Wesensänderung. Offen gelassen hat die Vorinstanz die Frage, ob schon vor Beginn der Drogensucht ein invalidisierendes psychisches Leiden bestand.
b. Folgt man wie die Verwaltung der im Bericht des Dr. med. A. vom 18. Juli 1997 dargelegten Beurteilung, findet sich für die im angefochtenen kantonalen Entscheid vertretene Auffassung, wonach ein als Folge der Dro-
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gensucht eingetretener geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, keine Stütze. Zwar spricht Dr. med. A. von einem drogeninduzierten Amotivationssyndrom. Dieses jedoch als geistigen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, lässt sich nicht rechtfertigen. Den allenfalls durch den jahrelangen Drogenmissbrauch verstärkten Motivationsschwierigkeiten des Beschwerdegegners kann ebenso wenig Krankheitswert beigemessen werden wie der von Dr. med. A. festgehaltenen sozialen Verwahrlosung und der nach dessen Ansicht ebenfalls auf den Drogenkonsum zurückzuführenden Entwicklungsstörung im Bereich der sozialen Reife mit der dadurch bedingten Entfremdung von der Arbeitswelt. Der Psychiater geht denn auch davon aus, dass – unter der Voraussetzung einer definitiven Bewältigung der Drogenproblematik – beim guten Ausgangspotenzial des Exploranden eine Leistungsfähigkeit aufgebaut werden könne. Daraus muss aber geschlossen werden, dass die psychischen Schwierigkeiten bei der bezüglich des Suchtmittelkonsums geforderten Enthaltsamkeit keine invalidisierenden Auswirkungen zeitigen würden. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dr. med. A. die Frage nach dem Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens bejaht hat, gehört diese Qualifizierung doch trotz der von der IV-Stelle gewählten Fragestellung – wie sich aus der vorinstanzlich dargelegten invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 261 Erw. 4; BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282) ergibt – nicht zu den Aufgaben der zur Klärung sachverhaltlicher Fragen beigezogenen Fachärzte.
Dass, wie Dr. med. A. festhält, der Beschwerdegegner weder eine Ausbildung noch sonst einen Leistungsausweis vorzuzeigen hat, wirkt sich auf dessen berufliche Entwicklung zweifellos erschwerend aus. Einen Anspruch auf von der IV zu finanzierende Eingliederungsmassnahmen vermag dies jedoch nicht zu begründen. Die laut Dr. med. A. im Rahmen der beruflichen Eingliederung wünschbare psychosoziale Unterstützung schliesslich wird für sich genommen von den Zielsetzungen der IV, für welche gesetzlich umschriebene Leistungen gewährt werden können, nicht erfasst und fällt demnach nicht in deren Zuständigkeitsbereich.
c. Bezüglich eines als Folge der Drogensucht eingetretenen krankhaften Zustandes lässt sich auch aus dem Bericht des Dr. med. B. vom 28. Oktober 1997 nichts ableiten, äussert sich dieser Arzt doch praktisch ausschliesslich zu den seines Erachtens auffälligen psychischen Manifestationen des Beschwerdegegners in der «Vordrogenzeit». Hier erblickt er eine Persönlichkeitsstörung, auf deren Grundlage sich die Suchtkrankheit entwickelt habe und an welcher auch nach Überwindung der Drogenabhängigkeit gearbei-
tet werden müsse. Diese Persönlichkeitsstörung siedelt er in Bestätigung der Einschätzung der Psychologin C. auf Borderline-Niveau an, wobei er auch Hinweise für depressive und narzisstische Anteile gefunden habe.
Die von der Verwaltung nach Eingang des Berichts des Dr. med. B. eingeholte gutachterliche Meinung des Dr. med. A. vom 25. August 1998 zeigt indessen in überzeugender Weise auf, dass kein Anlass besteht, das Abgleiten in die Drogensucht auf eine krankhafte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen. Insbesondere ist eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht nachgewiesen. Bei den von Dr. med. B. und der Psychologin C. beschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich denn auch nicht um derart ungewöhnliche Auffälligkeiten, dass von einer krankhaften psychischen Konstitution gesprochen werden müsste. Die vom Versicherten gezeigten Reaktionen auf eine angeblich problematische – von Dr. med. A. aufgrund der von ihm erhobenen eigenanamnestischen Angaben des Versicherten jedoch völlig anders gewertete – familiäre Situation können durchaus als charakterliche Eigenheiten des Probanden verstanden werden, ohne dessen individueller Persönlichkeitsstruktur krankhafte Züge zuordnen zu müssen. Daran ändert auch der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Bericht des Dr. med. D. vom 26. Juni 1997 nichts, in welchem – bei narzisstisch-neurotischer Persönlichkeitsstörung – lediglich von einer pubertären Identitätskrise als Auslöser der Drogensucht die Rede ist.
4. Eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, kann demnach nicht als erstellt gelten. Die Verwaltung hat das Leistungsbegehren somit, entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise, zu Recht abgelehnt. (I 454/99)
IV. Akteneinsicht / Landessprache
Urteil des EVG vom 10. August 2001 i. Sa. P. B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 128 OG; Art. 8 DSG; Art. 73bis IVV. Zuständig für die Entscheidung in einem Rechtsstreit betreffend die Akteneinsicht des Versicherten im Rahmen eines Verfahrens über sozialversicherungsrechtli-
che Ansprüche ist das Sozialversicherungsgericht – mit Ausnahme der in Datenschutzfragen zuständigen Gerichtsbarkeiten.
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Die Verweigerung der Zustellung einer Kopie eines MEDAS-Gut-
achtens durch eine IV-Stelle an einen nicht durch einen Rechtsanwalt
vertretenen Versicherten, bei gleichzeitiger Gestattung der Akteneinsicht am Sitz der Behörde, ist mit der Rechtsprechung über die Be-
kanntgabe persönlicher Daten im Bereich der Sozialversicherungen nicht vereinbar.
Art. 8 Abs. 2, 18, 70 Abs. 1 und 2 BV. Sofern keine objektiven Grün-
de eine Ausnahme rechtfertigen, ist dem Antrag einer versicherten Person auf Bezeichnung einer medizinischen Abklärungsstelle, in der eine von ihr beherrschte offizielle Landessprache gesprochen wird, grundsätzlich stattzugeben. Andernfalls hat die betroffene Person nicht nur Anspruch auf die Anwesenheit eines Dolmetschers bei den ärztlichen Untersuchungen, sondern auch auf die Zustellung einer kostenlosen Übersetzung des MEDAS-Gutachtens.
A. P. B., geboren 1961, derzeit wohnhaft in A., in einem der drei frankophonen Bezirke des Kantons X., hat seit dem 1. Juni 1993 Anspruch auf eine halbe IV-Rente aufgrund einer Invalidität von 50%.
P. B. stellte einen Antrag auf eine ganze Rente aufgrund einer Verschlechterung seiner Invalidität und wurde aufgefordert, sich einer Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Kantonsspital zu unterziehen. Als diese ihm die Unterlagen in deutscher Sprache zusandte, protestierte er dagegen, woraufhin die IV-Stelle ihm die Formulare in französischer Sprache zusenden liess. Am 4. Januar 2000 wandte sich P. B. an die MEDAS, um «freundlich» darum zu ersuchen, sich von Ärzten oder in einem Spital in seiner Region untersuchen zu lassen, mit der Begründung, dass er Angst habe, «vor einer deutschsprachigen Ärztekommission vorstellig zu werden, die (sein) Dossier nicht richtig verstehen würde». Am 14. Januar gab die IV-Stelle als Antwort auf sein Schreiben unter anderem an: «Die Abklärungsstelle hat uns versichert, dass die Sprache kein Problem darstellt. Das Fachpersonal kann sich in französischer Sprache verständigen.» Am 23. März 2000 erstattete die MEDAS ihr Gutachten von elf Seiten in deutscher Sprache mit zwei Anhängen von jeweils sechs bzw. vier Seiten, die ebenfalls in deutscher Sprache verfasst waren.
Am 17. Mai 2000 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um seine Zustimmung, damit das Gutachten an seine behandelnden Ärzte weitergeleitet werden könne. Zwei Tage später unterrichtete ihn die besagte IV-Stelle in einem «Vorbescheid», dass sein Anspruch auf eine halbe Rente aufrechterhalten würde, sein Antrag auf eine Rentenerhöhung folglich abgelehnt worden wäre. Am 22. Mai antwortete P. B. der IV-Stelle, dass er gegen diese Entscheidung «Einsprache» erheben würde, da «in dem Verfahren der Me-
dizinischen Abklärungsstelle Formfehler» aufgetreten und seine «Grundrechte als Patient» verletzt worden seien. Als Reaktion darauf forderte ihn die IV-Stelle in einem Schreiben vom 30. Mai 2000 auf, bis zum 13. Juni 2000 schriftlich darzulegen, welche Punkte des Vorbescheides er anfechte und aus welchen Gründen.
In seinem Schreiben vom 6. Juni 2000 an die IV-Stelle führte der Versicherte seine Einwände aus. Er beklagte in erster Linie, von Ärzten untersucht worden zu sein, die die französische Sprache weder sprachen noch verstanden, so dass er sich mittels einer Dolmetscherin mit ihnen verständigen musste, was insbesondere für das psychiatrische Gutachten von grossem Nachteil war. Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle in einem Schreiben vom 30. Juni mit, dass sie zum einen eine Kopie des Gutachtens der MEDAS an seinen behandelnden Arzt senden würde. Zum anderen stellte sie fest, dass eine professionelle und qualifizierte Dolmetscherin bei den Untersuchungen anwesend gewesen sei, wie er es gewünscht hatte.
Mit den Schreiben vom 12. und 28. Juli 2000 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, ihm das Gutachten in französischer Sprache zuzuschicken. Dies lehnte die IV-Stelle ab und fügte hinzu, dass «nur der Schriftwechsel und die Verfügungen in Französisch geschickt werden könnten». Mit Verfügung vom 18. August 2000 verwarf die IV-Stelle den Revisionsantrag und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente.
Am 14. August 2000 informierte Rechtsanwalt B., Mitglied der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB), die IV-Stelle, dass P. B. ihm die Vertretung seiner Interessen übertragen hätte, und er ersuchte gleichzeitig um die Zustellung des Dossiers seines Mandanten, was am 21. August auch erfolgte. Am 23. August 2000 forderte der Rechtsanwalt die IV-Stelle auf, ihm zu bestätigen, dass die Verfügung vom 18. August «null und nichtig sei». Am 29. August 2000 antwortete die IV-Stelle, die Verfügung bleibe weiterhin gültig, und führte nochmals deren rechtliche Grundlagen auf.
B. Der Versicherte berief sich auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, aufgrund der Tatsache, dass es die IV-Stelle abgelehnt habe, ihm erstens das Gutachten zuzusenden und es zweitens ins Französische übersetzen zu lassen, und erhebt vor der erstinstanzlichen Rekursbehörde Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2000. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2000 abgewiesen.
C. P. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben; die Angelegenheit an die IV-Stel-
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le zurückzuweisen, «damit diese dem Versicherten P. B. gleichzeitig mit ihrer Verfügung eine Kopie des Gutachtens der MEDAS vom 23. März 2000 mitsamt französischer Übersetzung zukommen lasse», unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Präsident der Abeilung für französischsprachige Angelegenheiten der erstinstanzlichen Rekursbehörde legt eine ausführliche Stellungnahme zu den Beschwerden des Beschwerdeführers vor und geht dabei insbesondere auf die geltende Berner Verwaltungsprozessordnung ein. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das BSV beantragt deren Abweisung. Die Parteien konnten sich zu dem Vorentscheid äussern und hielten an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen:
1. In einer ersten Antragsbegründung führt der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie sich weigerte, ihm eine Kopie des MEDAS-Gutachtens zukommen zu lassen, das Bundesgesetz über den Datenschutz verletzt hat, insbesondere Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 DSG (SR 235.1) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 321).
a. aa) Das durch Art. 8 DSG geregelte Zugriffsrecht auf persönliche Daten ist in gewissem Masse enger gefasst als das Recht auf Akteneinsicht gemäss den Allgemeinen Verfahrensgarantien, denn es bezieht sich nicht auf alle wesentlichen Aktenstücke des Verfahrens, sondern nur auf die Daten der betroffenen Person. Es ist im Übrigen aber auch weiter gefasst, da es – mit Ausnahme des Rechtsmissbrauchs – ohne Angabe eines besonderen Interesses geltend gemacht werden kann, und zwar auch ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens. Es ist daher nicht an die behördliche Vorbereitung einer Verfügung gebunden, welche den Interessen der betroffenen Person schaden kann, sondern bezieht sich auf eine einfache Zusammentragung von persönlichen Daten durch die Behörde (BGE 123 II 528 Erw. 2e und die Verweise auf die Lehrmeinungen; unveröffentlichtes Urteil M. vom 16. September 1999, C 418/98). Die Verfügung, mit der eine Behörde einen Antrag auf Einsicht in die Daten ausserhalb irgendeines Verfahrens abweist, kann an die zuständigen Gerichtsbarkeiten zum Entscheid über die Datenschutzfrage gemäss dem im DSG festgelegten Verfahren übertragen werden (BGE 123 II 539 E 2f). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erwogen, dass für Datenschutzfragen, die das Verhältnis eines Versicherten zu seiner Krankenkasse betreffen, unabhängig von allen etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, der Streitfall in die Zuständigkeit des Bundesgerichts und nicht in die des EVG fällt (unveröffentlichte Erw. 1 aus dem Entscheid BGE 125 II 321).
Wird hingegen einem Versicherten von einem Sozialversicherungsorgan im Rahmen eines ihn betreffenden Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht verwehrt, muss er diese Verweigerung vor dem Sozialversicherungsgericht anfechten (unveröffentlichtes Urteil M. vom 16. September 1999, vgl. hievor).
bb) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Revisionsverfahrens über seinen Invaliditätsrentenanspruch (Art. 41 IVG) einer Begutachtung durch eine MEDAS unterzogen, so dass sein Antrag auf Zustellung des medizinischen Gutachtens mit einem Antrag auf Sozialversicherungsleistungen in Zusammenhang steht. Demzufolge sind nach Ansicht des hievor erwähnten Gerichts das Sozialversicherungsgericht und nicht die für Datenschutzfragen zuständigen Gerichtsbarkeiten sachlich zuständig für die Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Akteneinsicht durch einen Versicherten. Die Beschwerde ist damit zulässig.
b. Die Richter der Vorinstanz verwarfen die Beschwerde unter Berufung insbesondere auf Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., S. 343–344, und in Erwägung, dass nach der traditionellen Auslegung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn die Verwaltungsbehörde es ablehnt, Kopien des Dossiers an einen Staatsbürger zu schicken, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ihm aber gleichzeitig die Akteneinsicht am Sitz der Behörde gestattet (BGE 108 Ia 7 Erw. 2b; vgl. in der jüngeren Rechtswissenschaft die Ausführungen von Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Doktorarbeit Bern 2000, S. 249 ff.).
Diese Auffassung verträgt sich nicht mehr mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellten Grundsätzen im Hinblick auf die Mitteilung persönlicher Daten zu Sozialversicherungszwecken. In der Tat ist nicht verständlich, mit welcher Rechtfertigung der Versicherte, der einen Sozialversicherer auffordert, ihm die ihn betreffenden persönlichen Daten schriftlich mitzuteilen – und zwar unabhängig von versicherungsrechtlichen Forderungen – anders behandelt wird als derjenige, der diesen Antrag im Rahmen der Prüfung einer Leistungsbewilligung stellt. Wenn das Gericht im ersten Fall also ein solches Recht zuspricht (BGE 125 II 323 Erw. 3b je mit Hinweisen), besteht keinerlei Grund, es ihm im zweiten Falle zu verweigern.
Die diesbezüglichen spezifischen Verordnungen im Hinblick auf die Zustellung des Dossiers sind hier kaum relevant. Da es sich um die IV handelt, ist gemäss Art. 73bis IVV das BSV für den Erlass von Weisungen «über Einzelfragen des Verfahrens zur Akteneinsicht» zuständig, was mit seinem
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Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/ IV/EO/EL/FL geschehen ist. In seiner seit dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung sieht das Kreisschreiben die Möglichkeit vor, der betroffenen Person ihre persönlichen Daten zu übermitteln (Rz 25 ff.); darunter fallen grundsätzlich auch medizinische Daten und Dossiers (Rz 36). Zu dem Zeitpunkt, als sich die Rechtsfragen des vorliegenden Falles ergaben, enthielten die Rz 18 und 25 des damals gültigen Kreisschreibens analoge Vorschriften. Im Übrigen gelten solche Verwaltungsrichtlinien gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtsnorm und sind für den Richter nicht bindend (BGE 125 V 379 Erw. 1c).
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er eine Kopie des medizinischen Gutachtens beantragte, keinen Rechtsbeistand. Es ist wahr, dass die IV-Stelle das fragliche Gutachten an seinen behandelnden Arzt geschickt hat. Allerdings war die IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt der Ansicht, dass es von Nachteil für den Beschwerdeführer wäre, wenn er in Kenntnis dieses Gutachtens gelangen würde, was gemäss den Weisungen des BSV (alte Rz 25 und geltende Rz 36 des oben erwähnten Kreisschreibens) die Zustellung des Berichts an den behandelnden Arzt statt an den Versicherten hätte rechtfertigen können (vgl. Art. 8 Abs. 3 DSG). Nun ist aber auch hier nicht ersichtlich, warum restriktiver vorgegangen werden soll als im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz; es kann folglich nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Zustellung einer Kopie eines Gutachtens an den behandelnden Arzt des Versicherten den Anspruch dieses Versicherten auf eine schriftliche Zustellung eines solchen Dokuments erschöpft (vgl. BGE 123 II 541 Erw. 3d).
Hinzuzufügen ist eine jüngere Feststellung in der Rechtswissenschaft, derzufolge sich der Anspruch auf Erhalt einer Kopie des medizinischen Gutachtens zur eigenen Person im Zusammenhang mit der IV direkt aus der verfassungsmässigen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten lässt (Stéphane Blanc, La procédure administrative en assuranceinvalidité, Doktorarbeit Freiburg 1999, S. 281, aufbauend auf der Doktorarbeit von Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 165, dessen Auffassung offen gesagt nuancierter ist und sich auf einen relativ speziellen Fall in der Rechtsprechung bezieht [unveröffentlichte Erw. 4 des Entscheids BGE 105 Ia 285]).
In jedem Fall war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer zu verweigern, ihm eine Kopie des medizinischen Gutachtens der MEDAS vom 23. März 2000 zuzustellen, so dass die Beschwerde in diesem Punkt begründet erscheint.
2a. In einer zweiten Antragsbegründung führt der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Weigerung, ihm eine Übersetzung des MEDAS-Gutachtens auszuhändigen, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen hat, der aus dem Recht auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 14 des für die Schweiz seit dem 18. August 1992 geltenden Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 hervorgeht (RS 0.103.2).
Da das Gericht nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 i.f. und 132 OG), muss es im vorliegenden Rechtsfall nicht über die Stichhaltigkeit der Begründungen entscheiden, da die Beschwerde eigentlich in anderer Hinsicht zu prüfen ist.
b. aa) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand aufgrund seiner Sprache diskriminiert werden. Auf der anderen Seite ist die sprachliche Freiheit garantiert (Art. 18 BV). Gemäss Art. 70 Abs. 1 BV sind die Amtssprachen der Eidgenossenschaft Deutsch, Französisch und Italienisch; Rätoromanisch gilt in den Beziehungen zwischen dem Bund und den Rätoromanisch sprechenden Personen ebenfalls als Amtssprache. Die Kantone legen ihre offiziellen Sprachen fest (Art. 70 Abs. 2 erster Satz BV). Gemäss Art. 6 der Verfassung des Kantons Bern (SR 131.212) sind Französisch und Deutsch die Landes- und Amtssprachen dieses Kantons (Abs. 1); Französisch ist Amtssprache im Berner Jura (Abs. 2 Bst. a), und jeder Bürger kann sich in der Amtssprache seiner Wahl an die für den gesamten Kanton zuständigen Behörden wenden (Abs. 4).
Gemäss der Rechtsprechung unter der Verfassung von 1874 gehörte die sprachliche Freiheit zu den ungeschriebenen Freiheiten der Bundesverfassung. Sie garantiert den Gebrauch der Muttersprache oder einer anderen verwandten Sprache oder sogar jeder Sprache der eigenen Wahl. Wenn diese Sprache gleichzeitig eine Landessprache ist, so wird ihr Gebrauch ebenfalls durch Art. 116 Abs. 1 aBV geschützt (BGE 122 I 238 Erw. 2a und b, 121 I 198 Erw. 2a, 106 Ia 302 Erw. 2a). In den Beziehungen mit den Behörden ist die sprachliche Freiheit jedoch durch den Grundsatz der Amtssprachen eingeschränkt. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen (zum Beispiel die Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK) besteht in der Tat grundsätzlich keinerlei Anspruch darauf, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu verkehren (Pra, 2000 Nr. 40 S. 217 Erw. 3). Diese Grundsätze wurden in der Verfassung von 1999, und zwar in den Art. 18 und 70, formalisiert (vgl. Marco Borghi, Sprachfreiheit und ihre Schranken, in Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg-Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 38).
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bb) Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestreitbar um einen frankophonen Bürger. Seit Beginn der von der Beschwerdegegnerin angeordneten MEDAS-Begutachtung hat er darum ersucht, sich von Ärzten oder in einem Spital seiner Region untersuchen zu lassen, und erklärte, dass er Angst habe, «vor einer deutschsprachigen Ärztekommission vorstellig zu werden, die (sein) Dossier nicht richtig verstehen würde». Diese Frage stand im Zentrum des Rechtsstreits zwischen ihm und der IV-Stelle, unabhängig von dem sachlichen Problem. Es ist daher nicht verständlich, warum die IV-Stelle unter diesen Umständen darauf bestand, den Beschwerdeführer von den Ärzten einer MEDAS in der Deutschschweiz untersuchen zu lassen, während auch die Westschweiz über solche Abklärungsstellen verfügt. Es scheint, als habe es sich in diesem Fall um eine reine Schikane gehandelt, die keinerlei objektive, insbesondere medizinische Rechtfertigung hat.
Angesichts des besonderen Status dieser Institution der IV und ihrer zentralen Rolle in der Abklärung medizinischer Fragen (vgl. Art. 72bis IVV und BGE 123 V 177 Erw. 4, AHI-Praxis 1997 S. 300) muss daher von den ausführenden Organen verlangt werden, die Grundrechte der Versicherten streng zu achten; Letztere müssen sich ihrerseits im Rahmen ihrer Pflicht zur Mitarbeit an der Tatsachenfeststellung einer Begutachtung bei einer der medizinischen Abklärungsstellen unterziehen. Dabei sind die sprachliche Freiheit einerseits und die Garantie, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden, andererseits Teil dieser Rechte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Versicherter in allen Fällen verlangen kann, dass eine ärztliche Begutachtung in einer ihm verständlichen Sprache durchgeführt und verfasst wird. In diesem Zusammenhang gilt die Regel, nach der – wie angeführt – nur die Amtssprachen der Eidgenossenschaft in den Beziehungen mit den Behörden gebraucht werden können (vgl. Albertini, op. cit., S. 342 ff.). Dies gilt unter Vorbehalt der Verfahrensregeln über den Beistand durch einen Dolmetscher, die jedoch hier nicht Gegenstand sind.
Wenn folglich ein Versicherter sich einer Begutachtung in einer MEDAS unterziehen muss und bei der zuständigen IV-Stelle darum ersucht, ihm eine medizinische Abklärungsstelle zu nennen, in der eine der eidgenössischen Amtssprachen gesprochen wird, die er beherrscht, muss seinem Antrag grundsätzlich stattgegeben werden, sofern keine objektiven Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Andernfalls hat der Versicherte nicht nur Anspruch auf die Anwesenheit eines Dolmetschers bei den ärztlichen Untersuchungen – wie dies im Übrigen im vorliegenden Fall gegeben war –, sondern auch auf eine kostenlose Übersetzung des Gutachtens der MEDAS.
Dabei erkennt die Rechtsprechung einem Versicherten oder seinem Rechtsvertreter jedoch nicht das Recht zu, sich die Schriftstücke aus seiner Akte übersetzen zu lassen, die in einer Sprache verfasst sind, die er nicht oder nur unzureichend beherrscht (ZAK 1983, S. 392; unveröffentlichtes Urteil V. vom 3. November 1992, I 50/92). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil rechtmässig. Doch, wie hievor ausgeführt, ist dies im vorliegenden Falle nicht die Frage.
In diesem Fall hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass irgendwelche Gründe gegen eine Begutachtung des Beschwerdeführers in einer MEDAS in der Westschweiz vorlägen, während Letzterer dies umgehend verlangt hatte, als er über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung in Kenntnis gesetzt wurde.
Folglich ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er dagegen Beschwerde erhebt, dass ihm von der Beschwerdegegnerin keine Übersetzung des Gutachtens der MEDAS vom 23. März 2000 zugestellt wurde. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. Aus diesem Grunde sind das angefochtene Urteil sowie die Verwaltungsverfügung vom 18. August 2000 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer innert kürzester Frist eine Kopie des hievor erwähnten Gutachtens zusammen mit einer Übersetzung in die französische Sprache zukommen zu lassen. Anschliessend nimmt die IV-Stelle die sachliche Prüfung des Falles wieder auf, nachdem sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, sich zum Inhalt des medizinischen Gutachtens zu äussern.
3. Die unterlegene Beschwerdegegnerin übernimmt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht (Art. 159 Abs. 1 OG). (I 78/01)
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