Januar/Februar 2003
AHI-Praxis 1/2003 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · AHI-Praxis 1/2003 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung
EL
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ
Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
Praxis AHV/IV/EO/EL: Anpassung der AHV/IV-Renten um 2,4 % und
- der AHV/IV/EO-Mindestbeiträge ab dem 1. Januar 20031
- Berufliche Vorsorge: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 200330
- FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen32
- FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen40
- ATSG: Verzugszins auf Leistungen (Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 6 und 7 ATSV)46
- AHV/IV Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA53
- AHV/IV: Kassenzuständigkeit bei Leistungsgesuchen nach der Liquidation der Ausgleichskasse Textil (94) und der Übernahme der IK durch die Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (32)56
- AHV/IV: Namensänderung der Ausgleichskasse Eisenwaren (43) auf den 1. Januar 200356
- AHV/IV: Fusion von AHV-Ausgleichskassen auf den 1. Januar 200357
- AHV/IV: Korrigenda RWL, gültig ab 1. Januar 2003 Ausrichtung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte57
- IV: Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer58
- IV: Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 200359
- EO: Entschädigung für Stellungspflichtige59
- EL: Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen62
Fortsetzung 3. Umschlagseite
AHI-Praxis 1/ 2003 – Januar / Februar 2003
Herausgeber Redaktion
Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen-Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: [email protected] www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10
E-Mail: [email protected]
Vertrieb
Mitteilungen Kurzchronik64
Personelles64
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen65
Recht AHV. Beiträge. Persönliche Beitragspflicht im Falle der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft Urteil des EVG vom 6. Mai 2002 i. Sa. V. H.66
AHV. Beiträge. Herabsetzung Urteil des EVG vom 26. Juli 2002 i. Sa. M. W.70
AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 3. Juni 2002 i. Sa. G. B. und E. B.73
AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung; subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe
Urteil des EVG vom 10. September 2002 i. Sa. A. S. und B. S.78
AHV. Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen; Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
Urteil des EVG vom 5. März 2002 i. Sa. M. B.82
AHV. Unentgeltliche Verbeiständung Urteil des EVG vom 16. Mai 2002 i. Sa. A. und B.97
IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 10. Dezember 2001 i. Sa. D. G.103
IV. Koordination der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. April 2002 i. Sa. G. S.106
IV. Rechtliches Gehör. Übersetzung eines Gutachtens Entscheid vom 27. Februar 2002 i. Sa. M. S.113
Neue Publikationen zum Bereich AHV/IV/EO/EL/BV und Familienzulagen
Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und BBL1
Invalidenversicherung. Gültig 1. Januar 2003 318.101 d/f/i
Fr. 8.10 IV. Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte BBL1
über die Eidgenössische Invalidenversicherung. 318.519.08 d /f/i Ausgabe 2003 Fr. 3.50 AHV/IV-Merkblatt «Auszug aus dem 1.01 d/f/i2 Individuellen Konto (IK) Stand am 1. Januar 2003
AHV/IV-Merkblatt «Erläuterungen zum Auszug 1.04 dfi2 aus dem Individuellen Konto». Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und 2.01 d/f/i2 die EO». Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Beiträge der Selbständigerwerbenden an 2.02 d /f/i2 die AHV, die IV und die EO». Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an 2.03 d/f/i2 die AHV, die IV und die EO». Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung». 2.08 d/f/i2 Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen 3.01 d/f/i2 der AHV». Stand am 1. Januar 2003
AHV-Merkblatt «Flexibles Rentenalter». 3.04 d/f/i2 Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Drittauszahlung von Renten der AHV/IV 3.05 d/f/i2 und Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte».
Stand am 1. Januar 2003
AHV-Merkblatt «Rentenvorausberechnung». 3.06 d/f/i2 Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Leistungen der Invalidenversicherung (IV)». 4.01 d/f/i2 Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Taggelder der IV». Stand 1. Januar 2003 4.02 d/f/i2 Merkblatt «Invalidenrenten und Hilflosen- 4.04 d/f/i2 entschädigungen der IV». Stand am 1. Januar 2003
IV-Merkblatt «Versicherungsschutz während 4.11 d/f/i2 beruflicher Massnahmen». Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV». 5.01 d/f/i2 Stand am 1. Januar 2003
Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur 5.02 d/f/i2 AHV und IV». Stand am 1. Januar 2003
1BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58;
E-Mail: [email protected];
Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen
2Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;
die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.
AHV/ IV/ EO / EL Anpassung der AHV/IV-Renten um 2,4 % und der AHV/IV/EO-Mindestbeiträge ab 2003
Der Bundesrat hat beschlossen, die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2003 an die Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die Renten werden daher um 2,4 % erhöht. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden angehoben. In 2003 werden die untere und obere Grenze der sinkenden AHV/IV-Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber angepasst. Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag wurde bei 425 Franken jährlich festgesetzt.
Die AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel zwischen Lohn- und Preisindex entspricht. Die letzte Rentenanpassung erfolgte auf den 1. Januar 2001. 2001 stieg der Preisindex um 0,3 % und der Lohnindex um 2,5 %. Bis Dezember 2002 wird ein Anstieg des Preisindexes um 1,0 % und des Lohnindexes um 1,5 % erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen um 2,4 %.
Die minimale Altersrente wird von 1030 auf 1055 Franken pro Monat und die Maximalrente von 2060 auf 2110 Franken pro Monat erhöht. Die Entschädigungen für Hilflose leichten Grades steigen von 206 auf 211 Franken, jene für Hilflose mittleren Grades von 515 auf 528 Franken und jene für Hilflose schweren Grades von 824 auf 844 Franken pro Monat. Die Höhe der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige steigen auf 7,18 bzw. 28 Franken pro Tag.
Der Betrag, der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, beträgt neu 17 300 Franken (16 880) für Alleinstehende, 25 950 Franken (25 320) für Ehepaare und 9060 Franken (8850) für Waisen.
Die Anpassung der Beitragshöhe an die Entwicklung des Preis- und Lohnindexes kann an die Rentenanpassung gekoppelt werden. Bei unveränderten Beitragssätzen erhöht sich der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von 390 auf 425 Franken jährlich (dieser blieb seit 1996 unverändert), der Mindestbeitrag der freiwilligen AHV von 648 auf 706 Franken und jener der freiwilligen IV von 108 auf 118 Franken. Die ab 2003 geltende Beitragsanpassung betrifft zudem die obere und untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer mit nicht bei-
tragspflichtigem Arbeitgeber. Die obere Grenze beträgt neu 50 700 Franken (bisher 48 300). Für Einkommen unter diesem Betrag und sinkend bis zur unteren Grenze der Skala von 8500 Franken (bisher 7800 Franken) wird ein reduzierter, abgestufter Beitrag erhoben. Bei einem Einkommen von unter 8500 Franken ist der Mindestbeitrag zu entrichten.
Kosten der AHV/IV-Leistungsanpassung
Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu Mehrkosten von rund 866 Millionen Franken, wovon 173 Millionen zu Lasten des Bundes und 45 Millionen zu Lasten der Kantone gehen. Die Anpassung der Höhe der zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten AHV/IV-Ergänzungsleistungen verursacht zusätzliche Kosten von 9 Millionen Franken, wovon 2 Millionen zu Lasten des Bundes und 7 Millionen zu Lasten der Kantone gehen.
2 AHI-Praxis 1 / 2003
Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bis und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG),
verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:
Fr.
a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Absatz 1
AHVG auf 50 700.–
b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 8 500.–
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.
Art. 3 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1055 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um
1055 – 1030
= 2,4 Prozent erhöht wird.
1030
Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2003 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
1 SR 831.10
2 SR 831.20
3 SR 834.1
Art. 4 Indexstand
Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 191,8 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert daraus:
a. 180,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesin-
dexes der Konsumentenpreise von 108,6 (Mai 1993 = 100);
b. 203,4 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominal-
lohnindexes von 2042 (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6
Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 118 Franken festgesetzt.
3. Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
Art. 7
Der nach Artikel 27 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf 13 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1 die Verordnung 2000 vom 25. August 19994 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV;
2 die Verordnung 01 vom 18. September 20005 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1999 2683
5 AS 2000 2633
4 AHI-Praxis 1 / 2003
Erläuterungen zur Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Einleitende Bemerkungen
Die Anpassungen 2003 betreffen sowohl die Beitragswerte als die Renten. Unter dem System der Vergangenheitsbemessung wurden die Beitragswerte auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode, also auf den Beginn eines geraden Jahres, angepasst. Die Anpassungen der Rentenwerte hingegen wurden in den vergangenen Jahren auf den Beginn eines ungeraden Jahres vorgenommen. Nach dem Übergang von der Vergangenheitszur Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 sollen die Anpassungen der Beitragswerte mit den Rentenanpassungen in Übereinstimmung gebracht werden. Da eine Erhöhung der Renten auch eine Erhöhung der Beiträge zur Folge hat, ist es naheliegend und sinnvoll, beide Werte von nun an gleichzeitig anzupassen.
Die ordentlichen Renten wurden letztmals auf den 1. Januar 2001 erhöht. Gestützt auf Art. 33ter Absatz 1 AHVG ist auf den 1. Januar 2003 eine weitere ordentliche Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung vorzunehmen.
Titel und Ingress
Die Bezeichnung «Verordnung 03» wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jener früherer Anpassungsverordnungen (vgl. «Verordnung 01» vom 18. September 2000 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.109).
Im Ingress sind die Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einem im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch werden die Anpassungen in einer Fussnote vermerkt.
Zu Art. 1
(Anpassung der sinkenden Beitragsskala)
Art. 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber dem Rentenindex anzupassen. Dabei
kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entstünden. Eine solche Erhöhung hat letztmals 1996 stattgefunden. Angesichts der verhältnismässig geringen in Frage stehenden Beträge wurde 1998 und 2000 auf eine Erhöhung verzichtet. Wie Art. 2 dieser Verordnung zu entnehmen ist, soll der Mindestbeitrag auf den 1. Januar 2003 aber wieder erhöht werden.
Ferner soll wie bei allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der Mindestrente (12 660 Franken x 4 = 50 640 Franken oder aufgerundet 50 700 Franken) entspricht. Diese Anpassung verursacht in der AHV/IV/EO Mindereinnahmen von 8,2 Mio. Franken.
Zu Art. 2
(Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)
Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Verhältnis zum Rentenniveau gebracht (8,4 Prozent der vierfachen Minimalrente). Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichern sich die Versicherten den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betagte, Invalide oder zugunsten von Hinterlassenen.
Aus administrativen Gründen ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1. Januar 1996 erhöht und blieb seither unverändert. Mit der erneuten Rentenerhöhung im Jahr 2003 ergibt sich indessen ein Anpassungsbedarf. Für die AHV wird der Mindestbeitrag von 324 Franken auf 353 Franken erhöht. Dies führt zu einem gerundeten Mindestbeitrag für die AHV, die IV und die EO von 425 Franken. Die Erhöhung des Mindestbeitrags in der obligatorischen AHV hat eine Erhöhung des Mindestbeitrages auch in der freiwilligen Versicherung zur Folge. In der freiwilligen Versicherung beträgt der Mindestbeitrag seit dem 1. Januar 2001 das Doppelte desjenigen in der obligatorischen Versicherung. Er ist deshalb in der Verordnung 03 gesondert zu erwähnen. Für die freiwillige AHV wird der Mindestbeitrag damit von 648 Franken auf 706 Franken erhöht und beträgt zusammen mit der IV neu 824 Franken. Diese Anpassungen führen in der AHV/IV/EO zu Mehreinnahmen von 7,8 Mio. Franken.
6 AHI-Praxis 1 / 2003
Zu Art. 3
(Anpassung der ordentlichen Renten)
Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.
Die Verordnung 03 setzt diesen Schlüsselwert auf 1055 Franken im Monat fest.
Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 1 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 2,4 Prozent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Diese Anpassung verursacht in der AHV und IV (inklusiv Hilflosenentschädigungen) Mehrausgaben von 866 Mio. Franken.
Zu Art. 4
(Indexstand)
Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Indexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen.
Mit der Rentenerhöhung per 1. 1. 2003 ist der Dezemberpreisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 2002 auszugleichen. Im Dezember 2001 betrug die Jahresteuerung 0,3 Prozent, im selben Jahr stiegen die Löhne um 2,5 Prozent. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von 5 Franken entsprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 1,0 und eine Lohnentwicklung von 1,5 Prozent vorgegeben. Diese Annahmen führen zu einer Erhöhung der Minimalrente um 2,4 Prozent von gegenwärtig 1030 auf 1055 Franken und somit zu einem Rentenindex von 191,8 Punkten. Mit der Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu welchem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Rentenerhöhung ausgeglichen wird.
Zu Art. 5
(Anpassung anderer Leistungen)
Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausserordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG), die Hilflosenentschädigungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG), bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 9 Abs. 2 HVI) sowie um die EL (z. B. Art. 2 Abs. 2 Bst. c; Art. 3a Abs. 2 ELG).
Zu Art. 6
(Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV)
Die Erhöhung des AHV-Mindestbeitrages zieht auch eine Erhöhung des IV-Mindestbeitrages nach sich. Der Mindestbeitrag für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige wird von 54 Franken auf 59 Franken erhöht. Erstmals wird an dieser Stelle auch der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige erwähnt. Dieser wird von 108 Franken auf 118 Franken erhöht (siehe zum Ganzen auch die Erläuterungen zu Art. 2).
Zu Art. 7
(Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO)
Neben dem AHV- und dem IV-Mindestbeitrag ist jeweils auch derjenige der EO anzupassen (siehe Erläuterungen zu Art. 2).
Zu Art. 8
(Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten)
Die «Verordnung 03» ersetzt die «Verordnung 2000» und die «Verordnung 01». Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurden.
Zu Art. 9 (Inkrafttreten)
Die Verordnung 03 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
8 AHI-Praxis 1 / 2003
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22 – 27 sinngemäss.
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Franken, aber weniger als 50 700 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
8 500 15 000 4,2
15 000 19 200 4,3
19 200 21 300 4,4
21 300 23 400 4,5
23 400 25 500 4,6
25 500 27 600 4,7
27 600 29 700 4,9
29 700 31 800 5,1
31 800 33 900 5,3
33 900 36 000 5,5
36 000 38 100 5,7
38 100 40 200 5,9
40 200 42 300 6,2
42 300 44 400 6,5
44 400 46 500 6,8
46 500 48 600 7,1
48 600 50 700 7,4
2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8500 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
Art. 28 Abs. 1, 4 und 4bis
1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 353 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres
1 SR 831.101
Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:
Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken 20 multipliziertes jährliches Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen
Fr. Fr. Fr.
weniger als 300 000 353 – 300 000 42084
1 750 000 2856126
4 000 000 und mehr 8400 –
4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.
4bis Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die Beiträge nichterwerbstätiger Personen auch für das ganze Kalenderjahr als bezahlt, in dem ihre Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2003
Zu Artikel 16 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Artikel 16 nimmt Bezug auf die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala gemäss Artikel 21 AHVV. Die Anpassung dieses Betrags durch Artikel 1 der «Verordnung 03» erfordert auch eine entsprechende Anpassung von Artikel 16 AHVV.
Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende)
Die Verschiebung der oberen und unteren Grenze der sinkenden Skala in Artikel 1 der «Verordnung 03» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.
10 AHI-Praxis 1 / 2003
Zu Artikel 28
(Bemessung der Beiträge)
Absatz 1
Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss Artikel 2 Absatz 2 der «Verordnung 2003» ist auch in Artikel 28 Absatz 1 vorzunehmen. Ausserdem erfordert die Anhebung des Mindestbeitrags eine entsprechende Korrektur der Beitragsabstufung. Dabei wird der unterste Grenzwert des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten Renteneinkommens im Verhältnis zur Erhöhung des Mindestbeitrags erhöht und auf die nächsten 50 000 Franken aufgerundet. Abgesehen von der Erhöhung des Mindestbeitrages bleiben die Beiträge jedoch unverändert.
Absatz 4 und Absatz 4bis
Die Beitragsbemessung und die Beitragsbefreiung nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG von nichterwerbstätigen Personen im Kalenderjahr der Eheschliessung und -auflösung werden in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich geregelt.
Hinsichtlich Beitragsbemessung werden nach der Verwaltungspraxis nichterwerbstätige Personen im ganzen Kalenderjahr der Eheschliessung wie Verheiratete (ganzjährige Ehepaarbemessung) und im ganzen Kalenderjahr der Scheidung wie Singles (ganzjährige Singlebemessung) behandelt (Rz 2064 und 2069.1 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN]). Im Verwitwungsjahr werden deren Beiträge bis und mit Verwitwung nach den für Ehepaare geltenden Bestimmungen bemessen. Nach dem Tod der Ehefrau oder des Ehemanns hat die überlebende Person Beiträge nach ihren eigenen Verhältnissen zu bezahlen.
Zufolge eines neueren Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist diese Praxis verordnungswidrig. Nach der Rechtsprechung zur geltenden Verordnung sind die Beiträge nichterwerbstätiger Personen, solange sie verheiratet sind, allerdings nicht durchweg fürs ganze Kalenderjahr, sondern nur für die Ehedauer, auf Grund der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens und Vermögens (Art. 28 Abs. 4 AHVV) zu bemessen. Vorher und nachher aber nach deren individuellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 1 AHVV; BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146).
Die geltende Verwaltungspraxis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausgleichskassen für die Beitragsfestsetzung auf Steuerdaten angewiesen sind. Nach Artikel 29 Absatz 2 AHVV bemessen sich die Beiträge auf
Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am Ende des Beitragsjahres. Die Ermittlung des massgebenden Vermögens obliegt den kantonalen Steuerbehörden, für die Ermittlung des Renteneinkommens sind zwar die Ausgleichskassen zuständig, sie haben aber mit den Steuerbehörden zusammenzuarbeiten (Art. 29 Abs. 3 und 4 AHVV). Die Steuerbehörden melden die Daten gestützt auf ihre Veranlagungsverfügungen (vgl. Art. 29 Abs. 3 und 6 AHVV). Daher lehnt sich die Praxis eng an die einschlägigen steuerrechtlichen Regeln an (vgl. Art. 5 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]). Danach werden Eheleute bei Heirat für die entsprechende Steuerperiode gemeinsam und bei Scheidung getrennt veranlagt. Im Fall der Verwitwung werden die Eheleute dagegen bis zum Todestag gemeinsam und die überlebende Person für den Rest der Steuerperiode separat veranlagt. Die Ausgleichskassen erhalten deshalb von den Steuerbehörden in den meisten Fällen keine individuellen Renteneinkommens- und Vermögensangaben und nur die Vermögensdaten an den Steuerstichtagen am Ende der Steuerperiode, die mit dem Beitragsjahr zusammenfällt. Namentlich in den Fällen der Heirat und der Scheidung wären sie für eine rechtsprechungskonforme Beitragsfestsetzung aber darauf angewiesen, dass wenigstens die Vermögensdaten auch an den Stichtagen Heirat und Scheidung ermittelt werden. Diese Angaben werden die Steuerbehörden ihnen allerdings keinesfalls liefern.
Was die Beitragsbefreiung angeht, gelten nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person als bezahlt, wenn ihre erwerbstätige Ehefrau bzw. ihr erwerbstätiger Ehemann Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags (vgl. dazu Urteil L. B., BGE 126 V 417 = AHI 2001 S. 179) bezahlt hat.
Die bis Ende Dezember 2001 geltende Praxis hat Artikel 3 Absatz 3 AHVG in Zusammenhang mit dem Splitting gebracht und im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr die Befreiung nicht gewährt (Rz 2043 WSN), weil die betreffenden Kalenderjahre nicht gesplittet werden. Diese Lösung sollte im Rahmen der 11. AHV-Revision Gesetz werden (vgl. BBl 2000 1993, 2038).
Das EVG hat mit dem Urteil BGE 127 V 289 = AHI 2002 S. 25 den auf dem Zusammenhang mit dem Splitting beruhenden Ausschluss der Befreiung verworfen und diese gewährt; allerdings nicht fürs ganze Kalenderjahr, sondern – auf der Linie des Urteils BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146 – bloss für die Dauer der Ehe.
Die von der Rechtsprechung nur für die Ehedauer bzw. bloss für einen
12 AHI-Praxis 1 / 2003
Teil des Kalenderjahres gewährte Befreiung stellt die Ausgleichskassen vor das bereits beschriebene Problem, dass sie die für die Beitragsfestsetzung im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr erforderlichen Daten (z. B. das Vermögen an den Stichtagen Heirat und Scheidung) von den Steuerbehörden nicht erhältlich machen können. Die Rechtsprechungslösung steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur Verwaltungspraxis zu Artikel 3 Absatz 3 AHVG und Artikel 50b Absatz 2 AHVV für die Fälle, in denen die Ehe zwar nicht aufgelöst, die Eheleute aber nicht beide ganzjährig und gleichzeitig der Versicherung unterstehen. So z. B. wenn der zunächst in der Schweiz erwerbstätige Ehemann im Mai eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in Deutschland aufnimmt, während die nichterwerbstätige Ehefrau ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält. Leistet er für die Zeit, in der er in der Schweiz versichert ist, mindestens den doppelten Mindestbeitrag, ist sie für den Rest des Kalenderjahres von der Beitragspflicht befreit (vgl. Rz 5028 der Wegleitung über die Renten [RWL]). Und ausserdem besteht auch die Pflicht, als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen, entweder grundsätzlich für ein ganzes Kalenderjahr oder gar nicht. Die ganzjährige Befreiung ist schliesslich für die Beitragspflichtigen besser verständlich und finanziell vorteilhafter als die Befreiung nur während der Ehedauer. Aus diesen Gründen wird in der neuen Verwaltungspraxis die Befreiung fürs ganze Kalenderjahr gewährt (vgl. Rz 2047 WSN in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
Im Rahmen der 11. Revision war im Übrigen vorgesehen, die Nichtbefreiung in einem neuen Absatz 4 zu Artikel 3 AHVG mit dem folgenden Wortlaut zu verankern: Absatz 3 findet keine Anwendung für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 2000 1993, 2038). Um einen Zickzackkurs – Nichtbefreiung bis Ende 2001 auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis, dann Befreiung ab 2002 gemäss der an die Rechtsprechung angepassten Weisungen und schliesslich wieder Nichtbefreiung ab Inkrafttreten der 11. AHV-Revision –, die unausweichliche Folge der Grundsatzurteile des EVG, zu vermeiden, wurde der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK S) ein Antrag zu Artikel 3 Absatz 4 AHVG unterbreitet, wonach die Befreiung nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG auch im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr fürs ganze Kalenderjahr gilt. («Absatz 3 findet auch für das ganze Kalenderjahr Anwendung, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.») Die SGK S hat diesem Antrag am 21. Januar 2002 in erster Lesung zugestimmt.
Wie steht es mit der Zulässigkeit der Änderung der von der Rechtsprechung festgestellten Rechtslage? Mit den beiden Grundsatzurteilen BGE
126 V 421 = AHI 2001 S. 146 und BGE 127 V 289 = AHI 2002 S. 25, die noch zu dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Vergangenheitsbemessungssystem gefällt worden sind, hat das EVG erkennen lassen, dass es auch die auf den 1. Januar 2001 zum Gegenwartsbemessungssystem aufgestellten Verwaltungsweisungen zur Bemessung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen nach Artikel 28 AHVV und betreffend den Ausschluss der Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr als mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar betrachtet. Zudem hat es den Zusammenhang zwischen Beitragsrecht und Leistungsrecht bestritten – die Kalenderjahre der Eheschliessung und -auflösung werden nicht gesplittet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 50b Abs. 3 AHVV) –, der die innere Rechtfertigung der bis Ende 2001 geltenden Praxis zu Artikel 3 Absatz 3 AHVG bezüglich der erwähnten Kalenderjahre bildete.
Die bisherige Praxis zur Beitragsbemessung ist laut EVG nicht vereinbar mit Artikel 28 AHVV (BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146). Eine blosse Verordnungswidrigkeit zu beheben, fällt zweifellos in die Zuständigkeit des Bundesrats. Auf Grund seiner Ausführungs- und Vollzugskompetenz ist dieser ebenfalls befugt anzuordnen, die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelte auch im Eheschliessungs- bzw. -auflösungsjahr fürs ganze Kalenderjahr. Die Limitierung der fraglichen Befreiung auf die Ehedauer geht nämlich nicht aus dem Gesetz hervor, sondern beruht auf dem bisherigen Artikel 28 Absatz 4 AHVV, wonach die Beitragsbemessung auf Grund der Verhältnisse der Eheleute strikt auf den Zeitraum der Ehe beschränkt ist (BGE 127 V 289 Erw. 3 S. 292 = AHI 2002 S. 25). Da gerade diese Beitragsbemessungsregel in der Weise revidiert wird, dass sie bei Heirat fürs ganze Kalenderjahr anwendbar und bei Scheidung fürs ganze Kalenderjahr nicht anwendbar ist, entfällt grundsätzlich die Grundlage für eine Interpretation von Artikel 3 Absatz 3 AHVG, die eine ganzjährige Befreiung ausschlösse. Um die – im Verhältnis zu den erwähnten Urteilen – neue Rechtslage zu verdeutlichen, ist die ganzjährige Befreiung aber nicht nur in den Weisungen, sondern auch in der AHVV vorzusehen. Die vorgeschlagene Ergänzung der AHVV entspricht im Übrigen voll und ganz der geplanten Gesetzesänderung, von der sie dereinst abgelöst wird.
Absatz 4
Die Verwaltungsweisungen zur Beitragsbemessung nichterwerbstätiger Personen im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr (Rz 2064 und 2069.1 WSN) sind bloss bei Verwitwung rechtsprechungskonform. Einzig im Verwitwungs-
14 AHI-Praxis 1 / 2003
falle werden die Beiträge nämlich während der ganzen Ehedauer und nur während dieser nach Artikel 28 Absatz 4 AHVV bemessen. Die ganzjährige Ehepaarbemessung und die ganzjährige Singlebemessung bei Heirat bzw. Scheidung betrachtet das EVG als verordnungswidrig (BGE 126 V 421 = AHI 2001 S. 146).
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 28 Absatz 4 AHVV wird in der Verordnung die vom EVG nicht vorgefundene rechtliche Grundlage für die bisherige Verwaltungspraxis geschaffen. Sie lässt sich auf Artikel 10 Absatz 3 AHVG stützen, die dem Bundesrat die Befugnis einräumt, nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen zu erlassen. Die neuen Normen bilden eine gewiss etwas schematische, aber aufs System der einjährigen Gegenwartsbemessung abgestimmte pragmatische Lösung.
Absatz 4bis
Nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person als bezahlt, wenn ihre erwerbstätige Ehefrau bzw. ihr erwerbstätiger Ehemann Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat.
Bis Ende 2001 schloss die Verwaltungspraxis die Befreiung nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG im Eheschliessungs- und -auflösungsjahr aus, weil die fraglichen Kalenderjahre nicht gesplittet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG i.V. m. Art. 50b Abs. 3 AHVV). Nachdem das EVG den Zusammenhang mit dem Leistungsrecht als irrelevant bezeichnet (BGE 126 V 421 Erw. 5b S. 428 = AHI 2001 S. 146, BGE 127 V 289 Erw. 3 S. 292 = AHI 2002 S. 25), hat das BSV auf den 1. Januar 2002 – im Einklang mit der im Rahmen der 11. AHV-Revision vorgesehenen Gesetzesänderung – in Rz 2047 WSN festgehalten, die Beitragbefreiung nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG gelte auch fürs ganze Eheschliessungs- und -auflösungsjahr.
Artikel 28 Absatz 4bis AHVV erscheint erforderlich, um angesichts der auf Grund der bisherigen Bestimmungen ergangenen anderslautenden Rechtsprechung zu verdeutlichen, dass die Befreiung nicht bloss für die Ehedauer, sondern fürs ganze Kalenderjahr gilt. Die neue Bestimmung stellt eine Präzisierung von Artikel 3 Absatz 3 AHVG dar (Art. 154 Abs. 2 AHVG). Mit dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision wird sie von Artikel 3 Absatz 4 AHVG abgelöst.
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 824 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 824 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franmultipliziertes jährliches (AHV+IV) ken Vermögen bzw. mit 20 multi-Renteneinkommen pliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 500 000 824 – 500 000 88298
1 750 000 3332147
4 000 000 und mehr 9800 –
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zur Änderung der VFV auf den 1. Januar 2003
Zu Artikel 13b (Beitragssatz für die AHV/IV)
Die Erhöhung der Mindestbeiträge in der obligatorischen AHV/IV hat eine Erhöhung des Mindestbeitrages in der freiwilligen AHV/IV (doppelter Betrag des Mindestbeitrages in der obligatorischen Versicherung) zur Folge. Ausserdem ist die Beitragsabstufung entsprechend anzupassen: Dabei wird der unterste Grenzwert des Vermögens bzw. des mit 20 multiplizierten
1 SR 831.111
16 AHI-Praxis 1 / 2003
Renteneinkommens im Verhältnis zur Erhöhung des Mindestbeitrages erhöht und auf die nächsten 50 000 Franken aufgerundet. Abgesehen von der Erhöhung des Mindestbeitrages bleiben die Beiträge jedoch unverändert.
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Zeitpunkt der Rückforderung
1 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
2 Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
Art. 3 Anspruch von Hinterlassenen
Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem Witwer zu. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen.
Art. 4 Abs. 2
2 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 6 Wirkung
Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Art. 8 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Antrag auf Rückvergütung ist in der Regel bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
2 Vor der Ausreise aus der Schweiz kann die Rückvergütung bei der für den Beitragsbezug zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
1 SR 831.131.12
18 AHI-Praxis 1 / 2003
3 Für die Festsetzung und Auszahlung der rückvergütbaren Beiträge gelten die Artikel 122, 123 und 125 der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss.
4 Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind (Art. 138 und 139 AHVV).
5 Die Kosten aus der Überweisung von Beiträgen ins Ausland gehen zu Lasten des Empfängers.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zur Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV)
Einleitende Bemerkungen
Die geltende Rückvergütungsverordnung wurde auf den 1. Januar 1997 einer Totalrevision unterzogen. Die Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2003 erfolgt aufgrund der seitherigen Erfahrungen in der Praxis, der neueren Bestrebungen bei der Rückkehrhilfe und der Rechtsprechung.
Zu Artikel 2
(Zeitpunkt der Rückforderung)
Die bisherige einjährige Wartefrist verhinderte eine möglichst rasche Auszahlung, wie sie im Interesse der Ausgereisten liegt. Da es heute für diese Wartefrist keine Notwendigkeit mehr gibt, wird nicht länger daran festgehalten. Sobald die berechtigte Person die Schweiz verlässt, kann das Rückvergütungsverfahren durchgeführt werden. Das Gesuch kann schon vor der Abreise in der Schweiz eingereicht werden, sei es bei derjenigen Ausgleichskasse, die als Letzte für den Beitragsbezug zuständig war, sei es bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, die für die Auszahlung von Leistungen an die im Ausland Wohnenden zuständig ist. Diese Formalität bringt den Berechtigten eine Erleichterung, weil sie im Ausland nicht selten auf Schwierigkeiten stossen, zu den nötigen Formularen zu kommen. Nicht entbunden wird die ausländische Person vom Nachweis der voraussichtlich
2 SR 831.101
definitiven Ausreise, weshalb die Rückvergütung erst abgewickelt werden kann, wenn die entsprechende Abmeldebestätigung vorliegt und die Person tatsächlich ausgereist ist. Der Verwaltung ist ausserdem eine zumutbare Bearbeitungszeit einzuräumen. Und in jedem Fall kann die Rückvergütung erst gemacht werden, wenn sämtliche Einkommen im individuellen Konto eingetragen sind. Da die Ausgleichskassen diese Einträge in der Regel nur einmal jährlich vornehmen (Art. 139 AHVV) , wird es de facto nach wie vor zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen.
Absatz 2
Der bisherige Absatz 2 erübrigt sich nach dem generellen Wegfall einer Wartefrist.
Neu wird in Absatz 2 die Rückvergütung im Falle von nicht mitausreisenden Kindern geregelt. Die Rückvergütung setzt grundsätzlich voraus, dass die gesuchstellende Person mit der ganzen Familie ausreist (Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren). In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass junge erwachsene Kinder häufig in der Schweiz bleiben wollen. Weil jedoch bis zum 25. Altersjahr noch Waisenrentenansprüche entstehen können, verlangte man von diesen Kindern in der Praxis den Nachweis, dass sie nach abgeschlossener Ausbildung bereits im Erwerbsleben stehen, sowie eine Verzichtserklärung in Bezug auf eine potentielle Waisenrente. Damit konnte der Rückvergütung stattgegeben werden. Diese Praxis hat sich bewährt. Die neue Verordnungsbestimmung orientiert sich an dieser Praxis. Massgebend für das Kriterium der abgeschlossenen Ausbildung ist der Zeitpunkt der Rückvergütung.
Zu Artikel 3
(Anspruch von Hinterlassenen)
Redaktionelle Änderung (betrifft nur den deutschen Text)
Zu Artikel 4
(Umfang der Rückvergütung)
Als Folge der 10. AHV-Revision wurde im Rückvergütungsfall bei ausgereisten Ehepaaren die Einkommensteilung im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG vorgenommen. Die Vornahme des Splittings im Rückvergütungsfall wurde dabei in Analogie zum 2. Versicherungsfall konstruiert, da ja eine Beitragsrückvergütung nur möglich ist, wenn beide Ehegatten die Schweiz verlassen haben (Art. 2 RV). Nach den Erfahrungen in der Praxis drängt sich eine Änderung auf. Da es insgesamt nur sehr wenige, umso mehr aber
20 AHI-Praxis 1 / 2003
administrativ aufwändige Splittingfälle gab, soll im Sinne einer Vereinfachung nicht länger an dieser Vorschrift festgehalten werden. Nicht betroffen davon ist selbstverständlich die Splittingvornahme nach Scheidungen. Jede vor der Rückvergütung erfolgte Scheidung führt dazu, das Verfahren der Einkommensteilung für die Dauer der Ehe durchzuführen.
Beiträge werden nur rückvergütet, sofern sie nicht der Billigkeit widersprechen, das heisst, sie werden höchstens im Masse der zu erwartenden Rentensumme rückvergütet (Abs. 4). Erfolgt jedoch bei Verheirateten nun kein Splitting mehr (Abs. 2), ist es auch nicht länger angebracht, eine Einkommensteilung einzig im Hinblick auf die Prüfung der Billigkeit vorzunehmen. Für die Berechnung der Rentenanwartschaft von Verheirateten wird daher künftig auf die ungesplitteten Einkommen abgestellt. Angesichts der geringen Anzahl der Fälle werden die Auswirkungen dieser Änderung in Kauf genommen.
Zu Artikel 5
(Verweigerung der Rückvergütung)
Ausschlussgründe waren bisher Landesverweisung, Flucht zur Umgehung einer Strafverbüssung, Nichtbezahlung von Steuern oder vorsätzliche Herbeiführung des Todes der beitragszahlenden Person. Das EVG hat in einem Urteil vom 15. Februar 2002 (H 307/01) klar festgehalten, dass die Verwaltungsweisungen, soweit diese eine Rückvergütungsunwürdigkeit im Falle von Landesverweisung oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorsehen, gesetzeswidrig sind. Die Rückvergütung darf daher aus einem solchen Grund nicht mehr verweigert werden. Nachdem sich die Rückvergütung seit der 10. AHV-Revision auch auf die Beiträge des Arbeitgebers ausgedehnt und zudem die Reziprozität fallen gelassen wurde, hat die Rückvergütung mittlerweile den ursprünglich zuerkannten Ausnahmecharakter verloren. Im Vordergrund steht heute der Grundsatz der generellen Rückvergütung an Ausländer, die keine Rentenansprüche begründen können. Auch im Vergleich zur Rentenauszahlung sind Verweigerungen nicht angezeigt. Solche sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Rückvergütungsunwürdigkeit soll daher aufgrund der Seltenheit fallen gelassen werden.
Zu Artikel 6
(Wirkung)
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird den in der Praxis entstandenen Unsicherheiten begegnet. Die Rückvergütung der Beiträge bewirkt die definitive und vollständige Loslösung von der schweizerischen AHV und auch
von der IV. Dem Institut der Beitragsrückvergütung lag von Anfang an der Gedanke einer definitiven Abgeltung allfälliger Rentenansprüche zugrunde. Die vollständige Ablösung bedeutet für die betroffene Person aber auch, dass sämtliche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verfallen, als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen. Mit der Beitragsrückvergütung vergleichbar ist die Beitragsüberweisung an die heimatliche Versicherung, staatsvertraglich geregelt mit Italien, Griechenland und der Türkei. Unbestrittenermassen und in der Rechtsprechung des EVG bestätigt, verlieren die Versicherten und ihre Hinterlassenen durch die Beitragsüberweisung sämtliche Ansprüche gegenüber der schweizerischen AHV und IV (BGE 111 V 3 in ZAK 1986, S. 491 ff).
Zu Artikel 8
(Zuständigkeit und Verfahren)
Die Rückvergütung soll künftig speditiver abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, das Verfahren noch in der Schweiz und bei der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Ausgleichskasse in die Wege leiten zu können, stellt eine Erleichterung dar. Ein Zeitgewinn bei der Auszahlung ist dadurch möglich, jedoch nicht in jedem Fall. Denn das vorgeschriebene Beitragsbezugs- und Verbuchungsverfahren muss trotzdem strikte eingehalten werden. Damit erfährt die Auszahlung nach wie vor zeitliche Grenzen. Da sämtliche Personen, für die eine Rückvergütung überhaupt in Frage kommt, im Ausland wohnen, ist für die Berechnung und Auszahlung in der Regel die schweizerische Ausgleichskasse zuständig. Erklären sich allerdings innerstaatliche Ausgleichskassen bereit, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, das Rückvergütungsverfahren beschleunigt und prioritär und in eigener Regie abzuwickeln, können sie die Rückvergütung ebenfalls durchführen.
22 AHI-Praxis 1 / 2003
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 1bisBeitragssatz
1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
8 500 15 000 0,754
15 000 19 200 0,772
19 200 21 300 0,790
21 300 23 400 0,808
23 400 25 500 0,826
25 500 27 600 0,844
27 600 29 700 0,879
29 700 31 800 0,915
31 800 33 900 0,951
33 900 36 000 0,987
36 000 38 100 1,023
38 100 40 200 1,059
40 200 42 300 1,113
42 300 44 400 1,167
44 400 46 500 1,221
46 500 48 600 1,274
48 600 50 700 1,328
2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 59 bis 1400 Franken im Jahr. Die Artikel 28 – 30 AHVV gelten sinngemäss.
Art. 13 Abs. 1
1 Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 28 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 18 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken im Tag. Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.
1 SR 831.201
2 SR 831.101; AS 2002 3337
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 2003
Zu Artikel 1bis
(Beitragssatz)
Artikel 3 Absatz 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 1bis Absatz 1 IVV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Erhöhung der Grenzwerte (obere und untere Grenze) der sinkenden Skala in der AHV bedingt auch in der IVV eine Anpassung der einzelnen Stufen.
In Absatz 2 wird der Mindestbeitrag im verhältnismässig gleichen Ausmass wie in der AHV erhöht.
Zu Artikel 13
(Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige)
Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilflosenentschädigung bei erwachsenen Versicherten. Auch in seiner Höhe soll er dieser Entschädigung entsprechen. Mit der Erhöhung des Mindestbeitrages der vollen Altersrente auf 1055 Franken im Monat ergeben sich folgende gerundete Werte:
Hilflosigkeit Hilflosenentschädigung Pflegebeitrag im Tag
im Monat (1⁄30 davon) bisher neu
schwer 844.– (28.13) 27.– 28.– mittel 528.– (17.60) 17.– 18.– leicht 211.– (7.03) 7.– 7.–
24 AHI-Praxis 1 / 2003
Verordnung über die Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Dezember 19591 über die Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:
Art. 23a Beiträge
1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten
des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
8 500 15 000 0,162
15 000 19 200 0,165
19 200 21 300 0,169
21 300 23 400 0,173
23 400 25 500 0,177
25 500 27 600 0,181
27 600 29 700 0,188
29 700 31 800 0,196
31 800 33 900 0,204
33 900 36 000 0,212
36 000 38 100 0,219
38 100 40 200 0,227
40 200 42 300 0,238
42 300 44 400 0,250
44 400 46 500 0,262
46 500 48 600 0,273
48 600 50 700 0,285
2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 13 bis 300 Franken im Jahr. Die Artikel 28 – 30 AHVV gelten sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 834.11
2 SR 831.101
Erläuterungen zur Änderung der EOV auf den 1. Januar 2003
Zu Artikel 23a
(Beiträge)
Artikel 27 Absatz 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 23a EOV übernimmt die Werte von Artikel 21 AHVV. Die Erhöhung der Grenzwerte (obere und untere Grenze) der sinkenden Skala in der AHV bedingt auch in der EOV eine Anpassung der einzelnen Stufen.
In Absatz 2 wird der Mindestbeitrag im verhältnismässig gleichen Ausmass wie in der AHV erhöht.
26 AHI-Praxis 1 / 2003
Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV vom 20. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 und 10 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
a. für Alleinstehende auf mindestens 15 700 und höchstens 17 300 Franken;
b. für Ehepaare auf mindestens 23 550 und höchstens 25 950 Franken;
c. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf mindestens 8260 und höchstens 9060 Franken.
Art. 2 Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen
Der Beitrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis wird auf 14,5 Millionen Franken erhöht.
Art. 3 Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung 93 vom 31. August 19922 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Art. 3 Bst. b
Aufgehoben
2. Verordnung 01 vom 18. September 20003 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Art. 1
Aufgehoben
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 831.30
2 SR 831.305
3 SR 831.307
Erläuterungen zur Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zu Artikel 1
(Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf)
Das Ausmass der auf den 1. Januar 2003 vorzunehmenden Erhöhung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wird durch den neuen Mindestbetrag der Vollrente bestimmt. Dieser wird zu 1055 Franken angenommen. Die Renten werden somit um 2,4 Prozent erhöht werden. Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf werden im gleichen Ausmass wie die Renten angehoben.
Bei den nachstehend erwähnten Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf handelt es sich um die Höchstbeträge. Die Mindestbeträge werden um den gleichen Betrag wie die Höchstbeträge erhöht. Die Mindestbeträge spielen keine Rolle, weil alle Kantone, ausser der Kanton Graubünden, die Höchstbeträge anwenden.
Der gegenwärtige Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden beträgt 16 880 Franken. Dies ist der Betrag, welcher der EL-beziehenden Person für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 2,4 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 17 285.12. Wie bei früheren Rentenerhöhungen wird der Betrag leicht aufgerundet, sodass auch der Betrag für Ehepaare (150 Prozent desjenigen für Alleinstehende) einen ganzen Zehnerbetrag ergibt. Die Erhöhung macht somit 2,5 Prozent aus.
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Waisen entspricht seit der 3. EL-Revision nicht mehr der Hälfte des Betrages von Alleinstehenden, sondern ist geringfügig höher. Er beträgt gegenwärtig 8850 Franken (= 52,43%). Die Erhöhung um 2,4 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 9062.40. Dieser Betrag wird leicht abgerundet auf 9060 Franken. Damit gibt es ganze Frankenbeträge für das 3. und 4. Kind (2⁄3 von 9060) und für jedes weitere Kind (1⁄3 von 9060). Die Erhöhung für die Kinder beträgt damit 2,37 Prozent.
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
Kategorie bisher Vorschlag
Alleinstehende 16 880 17 300
Ehepaare 25 320 25 950
Waisen 8 850 9 060
Mehrkosten: 9,1 Mio. Franken (Bund: 2 Mio.; Kantone: 7,1 Mio.)
28 AHI-Praxis 1 / 2003
Zu Artikel 2
(Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen)
Der Beitrag an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis für die Finanziellen Leistungen an Behinderte (FLB) soll von jährlich 11,5 Millionen Franken auf 14,5 Millionen Franken erhöht werden. Sowohl bei der Stiftung Pro Senectute als auch bei der Stiftung Pro Juventute besteht kein Bedarf an einer Erhöhung des Beitrags.
Seit 1993 blieb der Beitrag an die Pro Infirmis unverändert. In der Zwischenzeit haben jedoch die IV-Rentenbezüger/-bezügerinnen um mehr als einen Viertel zugenommen und die FLB-Gesuche von Behinderten stiegen um fast 50%. Ausserdem ist die Teuerung im gleichen Zeitraum um bis zu 7% angestiegen. Mit der Erhöhung des Beitrages an die Pro Infirmis um 26% können diese Veränderungen aufgefangen werden.
Zu Artikel 3
(Aufhebung bisherigen Rechts)
Wegen der Erhöhung des Beitrages an die Pro Infirmis muss Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung 93 aufgehoben werden. Die Erhöhung der Mietausgaben in der Verordnung 01 ist weiterhin gültig. Daher kann nur Artikel 1 der Verordnung 01 aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die «Verordnung 03» tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Berufliche Vorsorge Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2003
(Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D. h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.
Auf den 1. Januar 2003 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1999 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 2,6 Prozent.
Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Sämtliche im Jahr 1998 erstmals ausgerichteten und auf den 1. Januar 2002 zum ersten Mal angepassten Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind am ersten Januar 2003 erneut anzupassen. Der Anpassungssatz liegt bei 0,5 Prozent.
Sämtliche vor 1998 entstandenen Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind auf den 1. Januar 2003 an die Teuerung der letzten zwei Jahre anzupassen. Die anwendbaren Anpassungssätze variieren indessen entsprechend dem bei der letzen Anpassung vom 1. Januar 2001 effektiv angewandten Satz. Die im Oktober 2000 veröffentlichten Sätze haben sich nachträglich als unkorrekt erwiesen und mussten korrigiert werden. Die dennoch auf der Grundlage der Anpassungssätze von Oktober 2000 vorgenommenen Anpassungen haben zu einer übermässigen Erhöhung der Renten geführt. Die Sätze für die Anpassungen vom 1. Januar 2003 müssen für diese Renten folglich gesenkt werden. Die am 1. Januar 2003 anwendbaren Anpassungssätze sehen folgendermassen aus:
30 AHI-Praxis 1 / 2003
Zur Erinnerung
Jahr des Veröffentlichung Angewendete Nachfolgende Rentenbeginns Anpassungssätze Anpassung
am 1. Januar 2001 am 1. Januar 2003
1985 – 1995 11. Dezember 2000 2,7 Prozent 1,2 Prozent
1996 (BBl 2000 6054) 1,4 Prozent 1,2 Prozent
1997 2,7 Prozent 1,2 Prozent
1985 – 1995 23. Oktober 2000 3,5 Prozent 0,4 Prozent 1996 (BBl 2000 5232) 2,3 Prozent 0,3 Prozent 1997 3,6 Prozent 0,3 Prozent
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
FZ I) Arten und Ansätze der Familienzulagen
Stand 1. Januar 2003
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen
Erhöhung der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in folgenden Kantonen:
– Schwyz
– Zug
– Schaffhausen
– Graubünden
Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages an die kantonale Familienausgleichskasse in folgenden Kantonen:
– Uri
– Graubünden
Senkung des Arbeitgeberbeitrages an die kantonale Familienausgleichskasse in folgenden Kantonen:
– Zürich
– Freiburg
– Schaffhausen
– St. Gallen
– Genf
Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden Angaben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht.
Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familien-
zulagen.
Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Adres-
sen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
32 AHI-Praxis 1 / 2003
1a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz
Stand 1. Januar 2003
Beträge in Franken Tabelle 1
Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber
zulage zulage9 zulage beiträge der Ansatz je Kind und Monat allge- beson- kantonalen meine dere1 FAK in % der Lohnsumme
ZH 170/1953– 16 20/25 – 1,30 BE 160/1903– 16 20/25 – 1,80 LU 165/1953 225 16 18/25 80016 2,008 UR 190 – 16 18/25 1000 2,00 SZ 200 – 16 18/25 800181,70 OW 170 – 16 25/25 – 1,80 NW 175 200 16 18/2520– 1,85 GL 160 – 16 18/25 – 1,95 ZG 250/3002– 16 20/25 – 1,608 FR 210/2302 270/2902 15 20/25 15006 2,50 SO 175 – 18 18/2510 600 1,90 BS 150 180 16 25/25 – 1,50 BL 150 180 16 25/25 – 1,50 SH 180 210 16 18/25 – 1,608 AR 170 – 16 18/25 – 2,00 AI 180/1852– 16 18/25 – 1,70 SG 170/1902 190 16 18/25 – 1,808 GR 175 200 16 20/255– 1,95 AG 150 – 16 20/25 – 1,50 TG 190 – 16 18/25 – 1,90 TI 183 – 15 20/20 5, 17– 1,50 VD12150/3202 195/3652 16 20/255 15006, 142,00 VS 260/3442 360/4442 16 20/25 15006, 15– 7 NE11160/180 220/240 16 20/255 100019 2,00
200/250 260/310
GE 200/2203– 18 18/18 10006 1,70 JU 154 /1784 206 16 25/25 7826 3,00
13213 13213
1Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
2Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
3ZH, BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
4Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
5Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen Tessin und Waadt wird bei Ausrichtung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im Tessin bei Ausrichtung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
6Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
7Keine kantonale Familienausgleichskasse.
8Inklusive Beitrag an Familienzulageordnung für Selbständigerwerbende.
9Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in den Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird in der Tabelle nur ausgewiesen, wenn sie höher als die Kinderzulage ist.
10 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
11 Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
12 Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr ausrichten.
13 Für Bezüger/innen von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Franken pro Monat ausgerichtet.
14 Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
15 Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburtszulage um 50 Prozent erhöht.
16 Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.
17 Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der Schweiz.
18 Geburtszulage nur für in Schweizer Geburtsregister eingetragene Kinder, deren Mutter zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
19 Geburtszulage nur für in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.
20 Erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 18 Jahren erhalten die Ausbildungszulage.
34 AHI-Praxis 1 / 2003
1b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für (ausländische) Arbeitskräfte mit Kindern im Ausland
Stand 1. Januar 2003
Die Einschränkungen für Kinder im Ausland gelten je nach Kanton für alle oder nur für ausländische Arbeitskräfte. Bei denjenigen Kantonen, in denen schweizerische Arbeitskräfte hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt werden wie ausländische Arbeitskräfte, ist das in einer Fussnote vermerkt.
Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind – abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen – in jedem Fall auch dann gleichgestellt, wenn sie ihre Kinder im EU- oder EFTA-Ausland zurückgelassen haben. Besteht jedoch im Wohnland der Kinder auch ein Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so geht der dortige Anspruch vor. In der Schweiz ist in diesem Fall die Differenz auszuzahlen, sofern die schweizerische Leistung höher ist.
Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sind aus der Tabelle 1 ersichtlich. Die nachfolgende Tabelle 2 gibt eine Übersicht über die Altersgrenzen sowie den Kreis der zulageberechtigten Kinder und die übrigen Besonderheiten (reduzierte Ansätze, kein Anspruch auf Ausbildungs- oder Geburtszulagen).
Tabelle 2 Kan- Altersgrenze Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten ton
allge- beson-
meine dere1
ZH 16 16/162 alle ausser Pflegekinder; die Ansätze werden
der dortigen Kaufkraft angepasst.
BE 16 20/25 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe
geborene Kinder sowie Adoptivkinder; nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
LU4 16 18/25 Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern
diese in einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen wohnen; Geburtszulage nur für in der Schweiz geborene, in einem schweizerischen Geburtsregister eingetragene Kinder.
UR4 16 18/25 eheliche u. Adoptivkinder; keine Geburtszulage SZ4 16 16/16 alle; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft
angepasst.
OW4 16 25/25 alle
Tabelle 2
Kan- Altersgrenze Zulageberechtigte Kinder und weitere Besonderheiten ton
allge- beson-
meine dere1
NW4 16 18/25 Für Kinder ausserhalb des Fürstentums
Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Hälfte der Zulagen ausgerichtet.
GL4 16 18/25 alle
ZG4 16 20/25 eheliche u. Adoptivkinder
FR4 15 20/25 alle
SO4 18 18/253 alle
BS 16 25/25 alle ausser Pflegekinder
BL4 16 25/25 alle ausser Pflegekinder; keine Ausbildungs-
zulage
SH4 16 18/25 Kinder- und Ausbildungszulagen werden der
Kaufkraft des Wohnsitzstaates angepasst.
Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. AR4 16 18/25 alle
AI 16 18/25 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungs-
abkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
SG4 16 18/16 Kinder in Ländern mit Sozialversicherungs-
abkommen; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
GR 16 16/162 alle
AG 16 16/16 Anspruch für innerhalb und ausserhalb der Ehe
geborene Kinder sowie Adoptivkinder.
TG4 16 16/16 alle
TI4 15 15/15 alle
VD4 16 16/16 eheliche, anerkannte u. Adoptivkinder; kein
erhöhter Ansatz ab dem dritten Kind; keine Geburtszulage
VS4 16 20/25 alle, ausser für Kinder ausländischer Arbeits-
kräfte, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
NE 16 16/16 alle
GE4 15 15/15 alle; keine Geburtszulage
JU 16 16/16 alle; keine Geburtszulage
36 AHI-Praxis 1 / 2003
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
2 Für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
3 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
4 Schweizerische und ausländische Arbeitskräfte werden hinsichtlich der Kinder im Ausland gleich behandelt.
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 2003
Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle 1 ersichtlich. Beträge in Franken Tabelle 3
Kanton Einkommensgrenze
Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 36 000 6 000 UR 45 000 4 000 SZ 51 000 4 000 ZG 34 000 2 500 SH 1 – AR – – AI 26 000 2 – SG 65 000 – GR – – GE – –
1 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60 000 Franken bzw. einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 300 000 Franken bei Ehepaaren oder von mehr als 45 000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200 000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch.
2 Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
(Die Ansätze der Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen sowie die Altersgrenzen sind aus der Tabelle 1 ersichtlich)
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht übersteigt, Anspruch auf die Zulagen.
Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Üben beide Ehegatten aus freien Stücken keine Erwerbstätigkeit aus, können sie keine Familienzulagen beanspruchen.
Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen.
Im Kanton Genf werden Zulagen gewährt an Nichterwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind.
Im Kanton Schaffhausen haben Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Vermögen bei Alleinstehenden 200 000 Franken und bei Ehepaaren 300 000 Franken nicht übersteigt, Anspruch auf Zulagen.
4. Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitskräfte haben bundesrechtlich (gemäss FLG) Anspruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinderzulagen von 165 Franken für die ersten beiden Kinder und von 170 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 185 Franken für die ersten beiden Kinder und von 190 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
Kleinbäuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 30 000 Franken zuzüglich 5000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3500 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
38 AHI-Praxis 1 / 2003
Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Arten und
Ansätze, die in einzelnen Kantonen zusätzlich zu den bundesrechtli-
chen Zulagen ausgerichtet werden.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Stand 1. Januar 2003
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a
Landwirtschaftliche Arbeitsrkräfte
Kanton Kinderzulage1 Ausbildungszulage1 Geburts- Haushal-
zulage tungs-Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
zulage
Bund 165 /170 185 /190 – – –100
ZH14– – – – – – FR 45/60 25/40 105/120 85/100 15009– SH16– – – – – – SG 5/20 – /– 25/20 5/– – – VD – – – – 1500 9, 12– VS3 95/174 75/154 195/274 175/254 1500 9, 10, 13– NE8– /15 – /– 55/75 35/55 100010–
30/80 10/60 90/140 70/120
GE 200/2202– – – 10009 1002
JU – – – – –15
Bemerkungen siehe übernächste Seite
40 AHI-Praxis 1 / 2003
Bemerkungen zu Tabellen 4a und 4b
1Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und
jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres ausgerichtet.
2Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeits-
kräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
3Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwi-
schen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltungszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte ausserhalb der Landwirtschaft.
4Nur an Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet.
5Sofern das steuerbare Einkommen 65 000 Franken nicht übersteigt.
6Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet;
vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, an dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
7Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
8Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vier-
ten Kind.
9Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
10Für Kinder ausländischer Arbeitskräfte, die in keinem schweizerischen Zivil-
standsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
11 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienmitglieder ausgerichtet.
12Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleich-
zeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
13Bei Mehrlingsgeburten oder bei Aufnahme mehrerer Kinder wird die Geburts-
zulage um 50 Prozent erhöht.
14Liegen die Ansätze gemäss FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz
aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes ausgerichtet.
15Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäss FLG beziehen
können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäss FLG, erhalten sie die Differenz.
16Liegen die Ansätze gemäss FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz
ausgerichtet.
II) Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen
Familienzulagen im Kanton Zürich
Mit Regierungsratsbeschluss vom 20. November 2002 wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,50 Prozent auf 1,30 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Luzern
Der Regierungsrat hat am 27. August 2002 eine Erhöhung der Ausbildungszulage für Selbständigerwerbende auf 225 Franken beschlossen (gleicher Betrag wie für Arbeitnehmende). Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Uri
Auf den 1. Januar 2003 hat der Landrat mit Beschluss vom 13. November 2002 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,9 Prozent auf 2,0 Prozent der AHV-Lohnsumme heraufgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Schwyz
Am 24. Oktober 2002 wurde die Totalrevision des Gesetzes über die Familienzulagen in der Volksabstimmung mit 81% Ja-Stimmen angenommen. Die Neuerungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Kinderzulagen werden um 40 Franken auf 200 Franken pro Kind und Monat erhöht und werden wie anhin bis zum 16. Altersjahr ausgerichtet. Wohnen die Kinder jedoch im Ausland, so werden die Kinderzulagen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der oder des Bezugsberechtigten, neu nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Staat festgesetzt, wobei die vom Kantonsrat beschlossene Höchstgrenze der Zulage zu beachten ist. Sie werden zudem nur dann ausbezahlt, wenn nicht ein Anrecht auf Kinderzulagen nach ausländischer Gesetzgebung besteht.
Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Altersgrenze 18 Jahre und für unverheiratete (vorher ledige) Kinder in Ausbildung 25 Jahre. Die Zulagen werden jedoch, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der oder des Bezugsberechtigten, nur ausgerichtet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (wobei ein Ausbildungsaufenthalt von bis höchstens zwölf Monaten im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz fortbestehen lässt).
42 AHI-Praxis 1 / 2003
Die Geburtszulage beträgt wie bisher mindestens 800 Franken und wird weiterhin jedem Kind, das im schweizerischen Geburtsregister eingetragen wird, ausgerichtet, sofern – als neue Voraussetzung – die Mutter zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Auch Frauen, deren Ehemänner in einem Kanton Familienzulagen beziehen, der keine Geburtszulage kennt, können neu die Geburtszulage in SZ beziehen.
Der Anspruch für Frauen, die nicht mehr erwerbstätig sind, wurde modifiziert:
– Sie haben Anspruch auf Geburtszulagen, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten vor der Geburt während mindestens 6 Monaten im Kanton Schwyz erwerbstätig waren.
– Der Anspruch steht neu auch den Frauen zu, die nicht alleinstehenden sind.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die volle Familienzulage, sofern sie mindestens 50 Prozent (vorher 60 Prozent) angestellt sind; bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird eine Teilzulage entrichtet. Das revidierte Gesetz hält ausdrücklich fest, dass auch ein Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zum Bezug einer vollen Geburtszulage berechtigt.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden neu die Familienzulagen noch für den laufenden Monat und die folgenden zwölf Monate ausbezahlt, Taggeldleistungen mit Zulagenanteil werden angerechnet.
Der Zeitraum für eine Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen wurde von fünf auf zwei Jahre gekürzt. Hingegen beträgt die Frist für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Familienzulagen wie bisher fünf Jahre.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden
Am 13. März 2002 hat der Landrat ein neues Familienzulagengesetz erlassen und am 17. Dezember 2002 hat der Regierungsrat die dazugehörige Vollzugsvorordnung beschlossen. Die beiden Erlasse enthalten keine wesentlichen materiellen Änderungen, insbesondere wurden die Höhe der Leistungen und die Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse nicht geändert. An Stelle der erhöhten Kinderzulage für Kinder über 16 Jahren tritt eine Ausbildungszulage in gleichem Betrag, die auch für erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 18 Jahren ausgerichtet wird. Gesetz und Verordnung treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Zug
Der Regierungsrat hat am 12. November 2002 – mit Wirkung ab 1. Januar 2003 – eine Erhöhung der Kinderzulagen beschlossen. Sie betragen für die beiden ersten Kinder jeweils 250 (bisher 230) Franken und ab dem dritten Kind jeweils 300 (bisher 280) Franken.
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Mit Staatsratbeschluss vom 7. Januar 2003 wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 2,55 Prozent auf 2,5 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt. Die Änderung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen
Mit Beschluss vom 15. November 2002 hat der Grosse Rat die Kinder- und Ausbildungszulagen erhöht. Die Kinderzulage wird auf 180 (bisher 160) Franken und die Ausbildungszulage auf 210 (bisher 200) Franken angehoben.
Der Regierungsrat hat am 20. August 2002 beschlossen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 1,7 Prozent auf 1,6 Prozent der AHV-Lohnsumme herabzusetzen.
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton St. Gallen
Auf den 1. Januar 2003 hat der Grosse Rat mit Beschluss vom 25. September 2002 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von bisher 2,0 Prozent auf 1,8 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Graubünden
Der Regierungsrat hat am 21. Mai 2002 beschlossen, die Kinder- und Ausbildungszulagen zu erhöhen. Die Kinderzulage beträgt in Zukunft 175 (bisher 150) Franken; die Ausbildungszulage wurde auf 200 (bisher 175) Franken angehoben.
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wird von bisher 1,75 Prozent auf 1,95 Prozent der AHV-Lohnsumme heraufgesetzt.
Die Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für die Selbständigerwerbenden wurden wie folgt angehoben:
44 AHI-Praxis 1 / 2003
– Der Beitrag der Selbständigerwerbenden von 2,2 auf 2,4 Prozent.
– Der Beitrag der Familienausgleichskassen von 0,10 auf 0,12 Prozent
Die Einschränkung für ausländische Arbeitnehmende mit Kindern im Ausland (Altersgrenze 16 Jahre) gilt neu nur noch für Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung.
Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Wallis
Der Grosse Rat hat am 21. März 2002 eine Änderung des Familienzulagengesetzes beschlossen.
Der Beitragssatz der Arbeitgebenden an die Familienausgleichskassen muss neu zwischen einem Minimum von 2,5 und einem Maximum von 5,5 Prozent festgelegt werden. Der Beitragssatz der Arbeitnehmenden an die Familienausgleichskassen beträgt wie bisher 0,3 Prozent. Die Änderung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Der Staatsrat hat am 12. September 2002 eine Änderung des Ausführungsreglements beschlossen.
Bei Streitigkeiten betreffend Beitritt zu einer anerkannten Familienausgleichskasse entscheidet wie bisher der Staatsrat. Neu können seine Entscheide jedoch mit Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Die Änderung ist rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Genf
Mit Staatsratsbeschluss vom 23. Oktober 2002 wurde der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 2003 von bisher 1,9 Prozent auf 1,7 Prozent der AHV-Lohnsumme herabgesetzt.
ATSG Verzugszins auf Leistungen (Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 6 und 7 ATSV)
(Aus Mitteilung Nr. 122 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Die Ausgleichskassen, die IV- und EL-Stellen erhielten am 21. November 2002 das «Flussdiagramm für die Berechnung der Verzugszinsen auf Leistungen der AHV/IV».
Die neu aufgelegte Wegleitung über die Renten (RWL), gültig ab 1. Januar 2003, enthält ab Randziffer 10 503 die entsprechenden Weisungen über die Verzugszinsen auf Leistungen in der AHV und IV.
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Verzugszinses haben wir festgestellt, dass sich bei den Durchführungsstellen verschiedentlich Unsicherheiten ergeben haben. Aus diesem Grund erörtern wir nachstehend einige Berechnungsbeispiele.
1. Beispiel: Normalfall
Ausgangslage:
Ein Versicherter meldete sich im August 2000 für Leistungen der IV an. Er hat in der Folge ab 1. August 2000 Anspruch auf eine ganze maximale Invalidenrente. Die Leistung wird am 2. Mai 2003 durch die IV-Stelle verfügt. Die Zahlung wird am 9. Mai 2003 durch die Ausgleichskasse ausgelöst.
Erläuterung:
Der Verzug tritt ein, wenn die Invalidenrente nicht innert 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, d. h. nicht bis 31. Juli 2002 (= Fälligkeitstermin) ausbezahlt werden kann. Demnach tritt der Verzug sofort und automatisch ab 1. August 2002 ein. Frühestens ab 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bis zum Ende des Monats, in welchem die Zahlung ausgelöst wird, d. h. bis Mai 2003, ist Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats der Verfügung aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet.
Berechnung:
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2000 August 1 2010 2 010
September 2 2010 4 020 0.0000
46 AHI-Praxis 1 / 2003
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2000 Oktober 3 2010 6 030 0.0000
November 4 2010 8 040 0.0000 Dezember 5 2010 10 050 0.0000 2001 Januar 6 2060 12 110 0.0000
Februar 7 2060 14 170 0.0000 März 8 2060 16 230 0.0000 April 9 2060 18 290 0.0000 Mai 10 2060 20 350 0.0000 Juni 11 2060 22 410 0.0000 Juli 12 2060 24 470 0.0000 August 13 2060 26 530 0.0000 September 14 2060 28 590 0.0000 Oktober 15 2060 30 650 0.0000 November 16 2060 32 710 0.0000 Dezember 17 2060 34 770 0.0000 2002 Januar 18 2060 36 830 0.0000
Februar 19 2060 38 890 0.0000 März 20 2060 40 950 0.0000 April 21 2060 43 010 0.0000 Mai 22 2060 45 070 0.0000 Juni 23 2060 47 130 0.0000 Juli 24 2060 49 190 0.0000 August 25 2060 51 250 0.0000 September 26 2060 53 310 0.0000 Oktober 27 2060 55 370 0.0000 November 28 2060 57 430 0.0000 Dezember 29 2060 59 490 0.0000 2003 Januar 30 2110 61 600 247.8750
Februar 31 2110 63 710 256.6666
März 32 2110 65 820 265.4583 April 33 2110 67 930 274.2500 Mai 34 283.0416 Anzahl Monate bis zur Auszahlung34
Anzahl Monate mit Verzugszins5
Nachzahlungssumme in Franken 67 930 geschuldete Verzugszinsen in Franken 1 327 Nachzahlungssumme in Franken für die/den Versicherte/n 67 930 Verzugszins zu Gunsten der/des Versicherten in Franken 1 327
2. Beispiel: Verspätete Anmeldung
Ausgangslage:
Ein Versicherter meldete sich im Februar 2001 für Leistungen der IV an. Er hat in der Folge bereits ab 1. Februar 1997 Anspruch auf eine ganze maximale Invalidenrente. Wegen verspäteter Anmeldung kann er die Invalidenrente indessen erst ab Februar 2000 beanspruchen. Die Leistung wird am 22. April 2003 durch die IV-Stelle verfügt. Die Zahlung wird am 2. Mai 2003 durch die Ausgleichskasse ausgelöst.
Erläuterung:
Der Verzug tritt 12 Monate nach der Geltendmachung der Leistung ein oder wenn die Invalidenrente nicht innert 24 Monaten ausbezahlt werden kann. Demnach tritt der Verzug automatisch ab 1. Februar 2002 ein. Ab 1. Januar 2003, dem frühestmöglichen Anspruch auf Verzugszins bis zum Ende des Monats, in welchem die Zahlung ausgelöst wird, d. h. bis Mai 2003, ist Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats der Verfügung aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet.
Berechnung:
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2000 Februar 1 20102010
März 2 2010 4 020 0.0000 April 3 2010 6 030 0.0000 Mai 4 2010 8 040 0.0000 Juni 5 2010 10 050 0.0000 Juli 6 2010 12 060 0.0000 August 7 2010 14 070 0.0000 September 8 2010 16 080 0.0000 Oktober 9 2010 18 090 0.0000 November 10 2010 20 100 0.0000 Dezember 11 2010 22 110 0.0000 2001 Januar 12 2060 24 170 0.0000
Februar 13 2060 26 230 0.0000 März 14 2060 28 290 0.0000 April 15 2060 30 350 0.0000 Mai 16 2060 32 410 0.0000 Juni 17 2060 34 470 0.0000 Juli 18 2060 36 530 0.0000 August 19 2060 38 590 0.0000
48 AHI-Praxis 1 / 2003
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2001 September 20 2060 40 650 0.0000
Oktober 21 2060 42 710 0.0000 November 22 2060 44 770 0.0000 Dezember 23 2060 46 830 0.0000 2002 Januar 24 2060 48 890 0.0000
Februar 25 2060 50 950 0.0000 März 26 2060 53 010 0.0000 April 27 2060 55 070 0.0000 Mai 28 2060 57 130 0.0000 Juni 29 2060 59 190 0.0000 Juli 30 2060 61 250 0.0000 August 31 2060 63 310 0.0000 September 32 2060 65 370 0.0000 Oktober 33 2060 67 430 0.0000 November 34 2060 69 490 0.0000 Dezember 35 2060 71 550 0.0000 2003 Januar 36 2110 73 660 298.1250
Februar 37 2110 75 770 306.9166
März 38 2110 77 880 315.7083 April 39 2110 79 990 324.5000 Mai 40 333.2916 Anzahl Monate bis zur Auszahlung40
Anzahl Monate mit Verzugszins5
Nachzahlungssumme in Franken 79 990 geschuldete Verzugszinsen in Franken 1 579 Nachzahlungssumme in Franken für die/den Versicherte/n 79 990 Verzugszins zu Gunsten der/des Versicherten in Franken 1 579
3. Beispiel: Ein Teil der Nachzahlung wird verrechnet
Ausgangslage:
Ein Versicherter meldete sich im November 2000 für Leistungen der IV an. Er hat in der Folge ab 1. November 2000 Anspruch auf eine ganze maximale Invalidenrente. Sein Arbeitgeber hat ab November 2000 bis Oktober 2001 während 12 Monaten Vorschusszahlungen unter Abtretung der Nachzahlungsforderung von monatlich 3000 Franken geleistet, insgesamt 36 000 Franken. Die Invalidenrente wird am 2. Mai 2003 durch die IV-Stelle verfügt und die Zahlung am 9. Mai 2003 durch die Ausgleichskasse ausgelöst.
Erläuterung:
Der Verzug tritt ein, wenn die Invalidenrente nicht innert 24 Monaten, d. h. nicht bis 31. Oktober 2002 ausbezahlt werden kann (Fälligkeitstermin 31.10.2002). Demnach tritt der Verzug sofort und automatisch ab 1. November 2002 ein. Ab 1. Januar 2003, dem frühestmöglichen Anspruch auf Verzugszins bis zum Ende des Monats, in welchem die Zahlung ausgelöst wird, d. h. bis Mai 2003, ist Verzugszins geschuldet. Der Arbeitgeber gilt als bevorschussender Dritter. Somit kann ihm lediglich der Höchstbetrag der Invalidenrente von insgesamt 24 620 Franken (2 Monate zu Fr. 2010.– und 10 Monate zu Fr. 2060.–) für die gleiche Periode November 2000 bis Oktober 2001 zurückerstattet werden (Erfordernis der sog. zeitlichen Kongruenz). Auf dieser Summe ist kein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats der Verfügung aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet.
Berechnung:
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2000 November 1 2010 2 010
Dezember 2 2010 4 020 0.0000 2001 Januar 3 2060 6 080 0.0000
Februar 4 2060 8 140 0.0000 März 5 2060 10 200 0.0000 April 6 2060 12 260 0.0000 Mai 7 2060 14 320 0.0000 Juni 8 2060 16 380 0.0000 Juli 9 2060 18 440 0.0000 August 10 2060 20 500 0.0000 September 11 2060 22 560 0.0000 Oktober 12 2060 24 620 0.0000 November 13 2060 26 680 0.0000 Dezember 14 2060 28 740 0.0000 2002 Januar 15 2060 30 800 0.0000
Februar 16 2060 32 860 0.0000 März 17 2060 34 920 0.0000 April 18 2060 36 980 0.0000 Mai 19 2060 39 040 0.0000 Juni 20 2060 41 100 0.0000 Juli 21 2060 43 160 0.0000 2002 August 22 2060 45 220 0.0000
September 23 2060 47 280 0.0000
50 AHI-Praxis 1 / 2003
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2002 Oktober 24 2060 49 340 0.0000
November 25 2060 51 400 0.0000 Dezember 26 2060 53 460 0.0000 2003 Januar 27 2110 55 570 222.7500
Februar 28 2110 57 680 231.5416
März 29 2110 59 790 240.3333 April 30 2110 61 900 249.1250 Mai 31 257.9166 Anzahl Monate bis zur Auszahlung31
Anzahl Monate mit Verzugszins5
Nachzahlungssumme in Franken 61 900 geschuldete Verzugszinsen in Franken 1 202 Nachzahlungssumme in Franken für die/den Versicherte/n 37 280 Verzugszins zu Gunsten der/des Versicherten in Franken724
4. Beispiel: Befristete Invalidenrente
Ausgangslage:
Ein Versicherter meldete sich im November 2000 für Leistungen der IV an. Er hat in der Folge ab 1. November 2000 bis 31. August 2001 Anspruch auf eine befristete, maximale Viertels-Invalidenrente. Die Invalidenrente wird am 27. März 2003 durch die IV-Stelle verfügt und die Zahlung am 11. April 2003 durch die Ausgleichskasse ausgelöst.
Erläuterung:
Der Verzug tritt ein, wenn die Invalidenrente nicht innert 24 Monaten, d. h. nicht bis 31. Oktober 2002 ausbezahlt werden kann (Fälligkeitstermin 31.10.2002). Demnach tritt der Verzug sofort und automatisch ab 1. November 2002 ein. Ab 1. Januar 2003, dem frühestmöglichen Anspruch auf Verzugszins bis zum Ende des Monats, in welchem die Zahlung ausgelöst wird, d. h. bis April 2003, ist Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins wird monatlich auf dem aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet.
Berechnung:
Jahr Monat Anzahl monatliche aufgelaufene monatlicher
Monate Leistung Leistungen Verzugszins
2000 November 1 503503
Dezember 2 503 1 006 0.0000 2001 Januar 3 515 1 521 0.0000
Februar 4 515 2 036 0.0000 März 5 515 2 551 0.0000 April 6 515 3 066 0.0000 Mai 7 515 3 581 0.0000 Juni 8 515 4 096 0.0000 Juli 9 515 4 611 0.0000 August 10 515 5 126 0.0000 September 11 0 5 126 0.0000 Oktober 12 0 5 126 0.0000 November 13 0 5 126 0.0000 Dezember 14 0 5 126 0.0000 2002 Januar 15 0 5 126 0.0000
Februar 16 0 5 126 0.0000 März 17 0 5 126 0.0000 April 18 0 5 126 0.0000 Mai 19 0 5 126 0.0000 Juni 20 0 5 126 0.0000 Juli 21 0 5 126 0.0000 August 22 0 5 126 0.0000 September 23 0 5 126 0.0000 Oktober 24 0 5 126 0.0000 November 25 0 5 126 0.0000 Dezember 26 0 5 126 0.0000 2003 Januar 27 0 5 126 21.3583
Februar 28 0 5 126 21.3583 März 29 0 5 126 21.3583 April 30 21.3583 Anzahl Monate bis zur Auszahlung30
Anzahl Monate mit Verzugszins4
Nachzahlungssumme in Franken 5 126 geschuldete Verzugszinsen in Franken85
Nachzahlungssumme in Franken für die/den Versicherte/n 5 126 Verzugszins zu Gunsten der/des Versicherten in Franken85
52 AHI-Praxis 1 / 2003
AHV/ IV
Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA
(Aus Mitteilung Nr. 118 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
1. Zeitliche Geltung
Die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gelten grundsätzlich für Rentenfälle mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Juni 2002 (Rz 1010 KSBIL). Diese Regelung hat bisher verschiedentlich Fragen ausgelöst. Es ist daher Folgendes zu präzisieren.
– Neuer Rentenanspruch in einem EU- oder EFTA-Land
Bezog eine in der Schweiz wohnhafte Person am 1. Juni 2002 bereits eine AHV- oder IV-Rente und könnte aufgrund der neuen Bestimmungen ein ausländischer Rentenanspruch (EU- oder EFTA-Land) entstehen, so ist das in Bezug auf den ausländischen Rentenanspruch ein neurechtlicher Fall. Im Zweifelsfall ist immer das EU-Verfahren anzuwenden. Die anspruchsberechtigten Personen gelangen in solchen Fällen häufig direkt an die Ausgleichskasse. Möglich ist auch, dass die Aufforderung zur Verfahrens-einleitung vom ausländischen Versicherungsträger ausgeht und über die SAK zur rentenauszahlenden Ausgleichskasse gelangt. Das zwischenstaatliche Verfahren mit den entsprechenden Formularen ist durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die schweizerische Rente ausrichtet.
– Ablösungsfälle
Bezog eine in der Schweiz wohnhafte Person am 1. Juni 2002 bereits eine AHV- oder IV-Rente und tritt infolge Invalidität, Erreichen des Rentenalters oder Tod ein neuer Versicherungsfall ein, so ist dieser nach neuem Recht zu behandeln und das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt selbst dann, wenn auch weiterhin die bereits vorher gewährte schweizerische Leistung zur Ausrichtung gelangt (z. B. Hinterlassenenrente einer neu invaliden- oder altersrentenberechtigten Person). Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass die betroffene Person neu auch eine Leistung aus dem EU- oder EFTA-Land beanspruchen kann.
– Erhöhung einer laufenden ausländischen Rente
Bezieht eine Person hingegen bereits eine Rente aus einem EU- oder EFTA-Land, so kann sie aufgrund der neuen Bestimmungen eine Neuberechnung ihrer ausländischen Renten verlangen. In diesen Fällen ist das Verfahren nicht einzuleiten, da der ausländische Träger bereits über die
nötigen Angaben verfügt. Diese Personen können sich daher direkt an den rentenauszahlenden (ausländischen) Versicherungsträger wenden. Dieser wird unter Umständen die nötigen Informationen einfordern (z.B. mit dem Formular E 205).
2. Ausfüllen der E-Formulare
Aufgrund der ersten Erfahrungen ist beim Ausfüllen der Formulare Folgendes hervorzuheben.
Im Allgemeinen:
– Die Formulare sind grundsätzlich maschinell oder EDV-mässig auszu-
füllen (Rz 2012 und 9005 KSBIL; Ausnahmen gelten für die Formulare E 207, sofern von der anspruchsberechtigten Person ausgefüllt, und E 213).
– Die Formulare werden von der SAK abgestempelt und unterzeichnet
(Rz 2015 KSBIL; Ausnahmen gelten für die Formulare E 207, sofern von der anspruchsberechtigten Person ausgefüllt, und E 213).
Zu einzelnen Formularen:
Formular E 202 «Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente»
– Im Formularkopf sind die beteiligten Länder aufzuführen. Als Kenn-
nummer ist die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person im jeweiligen beteiligten Staat anzugeben, sofern diese bekannt ist. Unter dem beteiligten Träger ist die Sozialversicherungsanstalt anzugeben, der die Person im Ausland unterstellt war, sofern diese bekannt ist
– Rubrik 1: Es sind die beteiligten Länder und nicht die SAK aufzuführen.
– Rubrik 5.1: Die Adresse der versicherten Person ist unbedingt auszufüllen.
– Rubrik 6.1: Hier ist die AHV-Nr. einzutragen.
– Rubrik 8.16: Der Betrag der monatlichen Rente ist einzutragen.
– Rubrik 9.1, 9.2 und 9.3: Es ist grundsätzlich mit «Nein» zu antworten.
– Rubrik 9.4: Ist in den meisten Fällen mit «nein» zu beantworten. Sind in
einem IK Einkommen aus der freiwilligen Versicherung eingetragen (Schlüsselzahl 0), ist mit «Ja» zu antworten.
– Rubrik 12.3: Werden unter der Rubrik 12.1 Kinder angegeben, muss die
Rubrik 12.3 ausgefüllt werden. Dabei ist in dieser Rubrik unter «gewährt Leistungen für die unter Nr. 12.1 in der Zeile Nr … aufgeführten Kinder bis einschliesslich …» nicht anzugeben, wie lange die Rente gewährt wird. Vielmehr sind in solchen Fällen unter der Rubrik 12.5 «Bemerkungen» die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderrenten (bis
54 AHI-Praxis 1 / 2003
zu Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet) einzusetzen.
– Rubrik 13: Das Einreichungsdatum des Antrags muss in jedem Fall ein-
getragen werden.
– Rubrik 14: Diese Rubrik ist in jedem Fall auszufüllen. Hat die versicher-
te Person das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht und beantragt sie den Aufschub für die Feststellung des schweizerischen Rentenanspruchs, so ist das Feld «hat einen» anzukreuzen und unter «Falls ja, im folgenden Land» die Schweiz anzugeben.
– Rubrik 15: Diese Rubrik ist leer zu lassen, da die Schweiz keine vorläu-
figen Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 der VO 574/72 ausrichtet.
– Rubrik 17: Hier sollten die beiliegenden Vordrucke, normalerweise
E 205 und E 207, angekreuzt werden. Die zu verlangenden Formulare sind in der Regel das E 205, das E 210 sowie der Bescheid.
Formular E 205 «Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz»
– Das Formular E 205 ist durch die Ausgleichskasse in jedem Fall auszu-
füllen und kann nicht durch eine Kopie des Rentenberechnungsblattes ersetzt werden.
– Rubrik 6.1: Hier ist die AHV-Nr. einzutragen.
Formular E 207
«Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten»
– Die versicherte Person sollte auf dem E 207 die Versicherungszeiten im
Ausland und der Schweiz eintragen.
Kassenzuständigkeit bei Leistungsgesuchen nach der Liquidation der Ausgleichskasse Textil (94) und der Übernahme der IK durch die Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (32)
(Aus Mitteilung Nr. 121 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Als Folge einer Fusion von Ausgleichskassen erscheinen die transferierten IK-Bestände im Versichertenregister unter der Nummer der neuen Kasse und der Schlüsselzahl 63 (IK-Eröffnung). Zurzeit existiert für solchermassen übernommene IK keine eigene, spezielle Schlüsselzahl.
Wir weisen hiermit auf eine Besonderheit als Folge der Liquidation der Ausgleichskasse Textil (94) hin. Bei dieser Liquidation hat die Ausgleichskasse 32 wohl sämtliche IK der Ausgleichskasse 94 übernommen, die Mitglieder jedoch haben sich, je nach Kanton und/oder Verbandszugehörigkeit, verschiedenen Ausgleichskassen angeschlossen. Eine Prüfung der Kassenzuständigkeit bei Rentenanmeldungen ist aus obgenannten Gründen nicht aufgrund der letzten IK-Eröffnung im Versichertenregister möglich, da in diesem Fall die vorletzte AK (vgl. AHV-Mitteilung Nr. 81) zuständig ist.
Deshalb ersuchen wir Sie, dieser besonderen Konstellation anlässlich der Zuständigkeitsprüfung von Leistungsgesuchen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Falls Zweifel über die Zuständigkeit bestehen, bitten wir Sie, sich vor der Weiterleitung der Akten direkt mit der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (Telefon 071 282 49 13) in Verbindung zu setzen.
Wir möchten damit erreichen, dass die in Frage kommenden Rentenanmeldungen, trotz der oben geschilderten Besonderheit, auf direktem Weg der zuständigen Kasse weitergeleitet werden. Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Namensänderung der Ausgleichskasse Eisenwaren (43) auf den 1. Januar 2003
(Aus Mitteilung Nr. 121 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Die Ausgleichskassen Obst und Musik-Radio fusionieren per 1. 1. 2003 mit der Ausgleichskasse Eisenwaren. Aus diesem Zusammenschluss ergibt sich folgende Namensänderung:
56 AHI-Praxis 1 / 2003
Kurzbezeichnung alt Kurzbezeichnung neu
Ausgleichskasse Eisenwaren Ausgleichskasse VEROM
Fusion von AHV-Ausgleichskassen auf den 1. Januar 2003
(Aus Mitteilung Nr. 121 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Folgende AHV-Ausgleichskassen werden auf den 1.1.2003 fusionieren:
Fusionierte Ausgleichskasse Anschluss an Ausgleichskasse Nr. Kurzbezeichnung Nr. Kurzbezeichnung
62 Konditoren 38 PANVICA
77 Edelmetalle 99 PROMEA
92 Photo 99 PROMEA
68 Obst 43 VEROM
90 Musik-Radio 43 VEROM
Korrigenda RWL, gültig ab 1. Januar 2003 Ausrichtung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte
(Aus Mitteilung Nr. 122 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Gemäss Rz 10 067 der bis 31. Dezember 2002 gültigen RWL konnte den bevorschussenden Dritten eine Abweisung des Gesuchs unter Verwendung des Formulars 318.183 bekannt gegeben werden. Zudem wurde den bevorschussenden Dritten gemäss Rz 10 067.2 der bis 31. Dezember 2002 gültigen RWL grundsätzlich keine Verfügungskopie zugestellt.
Ab 1. Januar 2003 gilt jedoch Folgendes:
Im Sinne des ATSG gelten bevorschussende Dritte als Parteien (Art. 34 ATSG). Diese haben die Möglichkeit, Einsprache gegen eine Verfügung einer Ausgleichskasse oder einer IV-Stelle zu erheben. Folglich ist diesen Stellen neu immer eine Verfügungskopie zuzustellen.
Die ab 1. Januar 2003 gültige RWL ist demzufolge wie folgt anzupassen:
Rz 10076
Die vorgenommene Verrechnung ist dem bevorschussenden Dritten unter Zusendung einer Verfügungskopie mitzuteilen. Auch eine Abweisung des Gesuchs ist ihm mit einer Verfügungskopie bekannt zu geben.
Rz 10078
Den bevorschussenden Dritten ist grundsätz-lich eine Verfügungskopie zuzustellen. Ist der Leistungsempfänger mit der Nach-zahlung oder der Drittauszahlung nicht einverstanden, so kann er eine Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse oder IV-Stelle erheben. Im Gegensatz zum Verrechnungsverfahren mit Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger ist ein Hinweis, wonach die Einsprache gegenüber dem bevorschussenden Dritten zu erheben sei, unzulässig.
Diese Änderung gilt sofort. Sie wird in der RWL mit Nachtrag 1 eingefügt.
IV
Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer – Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV – Taggeldbemessung gemäss Randziffer 4006 bzw. 4019 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG)
Das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer wird erhöht. Es beträgt ab 1. Januar 2003 bis auf weiteres 69 500 Franken im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von … Altersjahren von … Altersjahren
21 70 48 650 21 25 80 55 600 25 30 90 62 550
Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen
a) die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 zu be-
messen ist;
b) eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 oder
später in Revision gezogen wird.
58 AHI-Praxis 1 / 2003
Fälle, in denen auf Grund niedriger Einkommenswerte gemäss alter Regelung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt – unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche
– für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte.
Ebenso sind am 1. Januar 2003 bereits laufende Taggelder, die aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 4006 bzw. 4019 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung [WTG]) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentlichen Überprüfungsintervalle von zwei Jahren (Rz 4012 der Wegleitung) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).
Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 2003
(Aus Mitteilung Nr. 122 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Das «kleine Taggeld» gemäss Artikel 21bis Absatz 1 IVV wird auf den 1. Januar 2003 erhöht. Aufgrund des ermittelten Nominallohnindexes des Bundesamtes für Statistik ergibt sich folgender durchschnittlicher Lehrlingslohn:
Tagesansatz Monatswert Fr. Fr.
Dem durchschnittlichen
Lehrlingslohn entsprechend 31.80 954.–
EO
Entschädigung für Stellungspflichtige
(Aus Mitteilung Nr. 120 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Im Rahmen der Armeereform XXI wird u. a. auch die bisherige Aushebung der Stellungspflichtigen modernisiert. Anstelle der eintägigen Aushebung wird neu eine umfassendere Rekrutierung treten, die bis zu drei Tagen dauern kann (zuzüglich max. 2 Tage bei längerem An- und Rückreiseweg, insgesamt somit bis zu 5 Tage). Die Stellungspflichtigen werden am Ende ihrer
Rekrutierung entweder der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt bzw. zum Zivildienst zugelassen oder für dienstuntauglich erklärt.
Um eine zeitgerechte Rekrutierung für die Armee XXI sicherzustellen, mussten die Bestimmungen über die Rekrutierung bereits vor der Revision des Militärgesetzes in Kraft gesetzt werden. Da das Inkrafttreten der Armee XXI auf den 1. Januar 2004 vorgesehen ist, hat der Bundesrat die Verordnung über die Rekrutierung (VREK) auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. Die Rekrutierungsreform wird selbst dann umgesetzt, wenn die Armee XXI dereinst nicht in Kraft treten sollte. Ab dem 1. Januar 2003 werden nun die ersten Jahrgänge von Stellungspflichtigen nach den neuen Bestimmungen rekrutiert.
Gemäss Artikel 10 der VREK werden die Rekrutierungstage an die Gesamtdienstleistungspflicht der Dienst leistenden Person angerechnet. Die Rekrutierungstage werden dabei neu auch besoldet. Die Höhe des Soldes entspricht demjenigen für Rekruten. Nach den geltenden Bestimmungen führt dies dazu, dass im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EOG Anspruch auf eine EO-Entschädigung für die Rekrutierungstage besteht. Weil die bisherigen EO-Bestimmungen keine genügende Rechtsgrundlage enthalten hätten, wurde die EO-Verordnung ebenfalls auf den 1. Mai 2002 angepasst (Artikel 12b).
Die Stellungspflichtigen werden künftig entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt. Damit die Rekrutierungstage von den übrigen Dienstleistungen, insbesondere denjenigen der Rekruten, unterschieden werden können, haben die Rechnungsführer einen neu eingeführten Code für die Art der Dienstleistung auf der Meldekarte zu verwenden, nämlich den Code 13.
Die Ausgleichkassen haben die EO-Daten periodisch der ZAS zu melden. Damit die Rekrutierungstage gesondert ausgewiesen werden können, muss auch der Datenrecord Erwerbsersatzordnung (Code Anwendungsgebiet 81) im Feld 7 auf den 1. Januar 2003 ergänzt werden. Der Datenrecord sieht ab 1. Januar 2003 in Feld 7 wie folgt aus:
60 AHI-Praxis 1 / 2003
Datenrecord Erwerbsersatzordnung
Feld Stellen Inhalt Bemerkungen
7 16 Dienstart:
1 = Armee Normaldienst
2 = Armee Beförderungsdienst
3 = Zivilschutz
4 = Jugend+Sport
5 = Jungschützenleiter
6 = Zivildienst
7 = Rekrutierung
Obwohl die Stellungspflichtigen entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt sind, gelten sie militärrechtlich nicht als Rekruten. Um diesem Unterscheidungsmerkmal Rechung zu tragen, haben die Ausgleichkassen in ihrer Meldung im Feld 11 jeweils den Wert auf 0 zu setzen.
Neuerungen bei Jugend+Sport
Die seit 1972 im Berich J+S bestehende Organisation wird auf den 1. Januar 2003 durch eine neue zeitgemässe Form abgelöst. Unter anderem soll die heutige dreistufige Ausbildung (J+S-Leiter I, II, und III) neu konzipiert werden. Pauschale Entschädigungen an die J+S-Organisation sollen zudem die bisherigen individuellen Leiterentschädigungen ersetzen. Diese Neuerung hat auch einige Anpassungen in der WEO zur Folge.
Im Weiteren wird durch das Bundesamt für Sport (BASPO) eine nationale Datenbank aufgebaut, und zwar in den Bereichen Jugendausbildung und Kaderbildung von J+S sowie dem Seniorensport. Die elektronische Datenverwaltung des BASPO wird dazu führen, das die EO-Meldekarten J+S künftig direkt durch die Organe von J+S für die anspruchsberechtigten Kurstage ausgefertigt werden. Die EO-Meldekarte wird daher künftig direkt als Meldekarte J+S bezeichnet, womit auch der rote Überdruck «Jugend+Sport» entfällt. Sowohl die Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport» vom 31. Juli 1972 (SR 834.14) als auch die WEO werden entsprechend angepasst.
EL
Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
vom 25. Oktober 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
verordnet:
Art. 1
Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) betragen im Jahr 2003 für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder:
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
ZH 3312.– 2412.– 840.–
BE 3132.– 2268.– 828.–
LU 2568.– 1872.– 660.–
UR 2388.– 1764.– 624.–
SZ 2568.– 1896.– 660.–
OW 2280.– 1680.– 600.–
NW 2208.– 1620.– 588.–
GL 2568.– 1908.– 684.–
ZG 2520.– 1860.– 660.–
FR 3048.– 2364.– 792.–
SO 2892.– 2112.– 744.–
BS 4272.– 3192.– 1092.–
BL 3276.– 2424.– 852.–
SH 3084.– 2220.– 780.–
AR 2352.– 1740.– 612.–
AI 2088.– 1548.– 540.–
SG 2532.– 1872.– 648.–
GR 2592.– 1920.– 672.–
AG 2796.– 2064.– 732.–
TG 3012.– 2232.– 780.–
TI 3684.– 2868.– 984.–
VD 4068.– 3168.– 1104.–
62 AHI-Praxis 1 / 2003
Kanton Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie Durchschnittsprämie
für Erwachsene für junge Erwachsene für Kinder
pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr. pro Jahr in Fr.
VS 2544.– 1980.– 684.–
NE 3840.– 3096.– 984.–
GE 4680.– 3648.– 1212.–
JU 3612.– 2820.– 924.–
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
Ausgangslage
Nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach Artikel 54a Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Oktober die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.
Inhalt der Departementsverordnung
Die Departementsverordnung legt die Beträge fest. Massgebend ist die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung. Die Prämie basiert auf der Mindestfranchise von 230 Franken.
Die Durchschnittsprämien wurden folgendermassen berechnet: Die Prämien nach Kantonen, Regionen und Altersstufen werden mit der dazugehörigen Anzahl Versicherten gewichtet. Pro Kanton und Altersstufe kann so eine Durchschnittsprämie errechnet werden. Es handelt sich um die Zahlen, welche das Bundesamt für Sozialversicherung am 4. Oktober 2002 veröffentlicht hat. Die monatliche Durchschnittsprämie wurde auf den nächsten Franken aufgerundet und der Monatsbetrag dann auf ein Jahr umgerechnet, weil in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt wird.
Als Kinder gelten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Als Erwachsene werden Personen angesehen, die das 25. Altersjahr vollendet haben. Bei den jungen Erwachsenen handelt es sich um Personen, die das 18. Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).
Kurzchronik
Sitzung der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission vom 30. Januar 2003
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 30. Januar 2003 unter dem Vorsitz von Herrn O. Piller, Direktor des BSV. Die Kommission hat sich zunächst mit den Verordnungsänderungen befasst, die das BSV im Rahmen der 4. IV-Revision vorschlägt. Die Kommissionsmitglieder wurden zudem über verschiedene laufende Gesetzgebungsarbeiten des BSV informiert. Es wurden ferner die Zwischenergebnisse der im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur 12. AHV-Revision in Auftrag gegebenen Studien vorgestellt.
Personelles
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen (32)
Auf Ende 2002 ist Herr Egon Völki in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Herr Völki stand seit 1974 in den Diensten der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, davon 18 Jahre als Leiter der früheren Zweigstelle 32.1 St. Gallen sowie als Leiter der im Jahr 1997 aufgelösten AHV-Ausgleichskasse 100 Stickerei.
Mit Umsicht und grosser Fachkompetenz hat Herr Völki die Geschicke der Ausgleichskasse massgeblich mitgeprägt. Sein erfolgreiches, unermüdliches Wirken zum Wohl der Sozialversicherung verpflichtet uns zu grossem Dank. Wir wünschen ihm gute Gesundheit und viel Freude im dritten Lebensabschnitt.
Die Leitung der AHV-Ausgleichskasse 32 sowie der FAK-Kassen hat Herr Willi Brüschweiler – jetzt in St. Gallen – inne.
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen
64 AHI-Praxis 1 / 2003
Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen
Namensänderung der Ausgleichskasse Eisenwaren (43) auf den 1. Januar 2003
(Aus Mitteilung Nr. 121 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Die Ausgleichskassen Obst und Musik-Radio fusionieren per 1. 1. 2003 mit der Ausgleichskasse Eisenwaren. Aus diesem Zusammenschluss ergibt sich folgende Namensänderung:
Kurzbezeichnung alt Kurzbezeichnung neu
Ausgleichskasse Eisenwaren Ausgleichskasse VEROM
Fusion der Ausgleichskassen Photo-Optik (92) und Edelmetalle (77) mit der Ausgleichskasse PROMEA (99)
Die Gründerverbände der beiden Ausgleichskassen Photo-Optik und Edelmetalle haben ihre Ausgleichskassen auf den 31. Dezember 2002 liquidiert und mit der Ausgleichskasse PROMEA fusioniert.
Die Telefonnummern der beiden aufgelösten Ausgleichskassen sind nicht mehr in Betrieb. Es gilt folgende Adresse:
Ausgleichskasse PROMEA, Postfach, 8952 Schliern,
Telefon: 01 738 53 53, Fax: 01 738 53 73, [email protected].
Überblick Fusion von AHV-Ausgleichskassen auf den 1. Januar 2003
(Aus Mitteilung Nr. 121 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen)
Folgende AHV-Ausgleichskassen werden auf den 1.1.2003 fusionieren:
Fusionierte Ausgleichskasse Anschluss an Ausgleichskasse Nr. Kurzbezeichnung Nr. Kurzbezeichnung
62 Konditoren 38 PANVICA
77 Edelmetalle 99 PROMEA
92 Photo 99 PROMEA
68 Obst 43 VEROM
90 Musik-Radio 43 VEROM
AHV. Beiträge. Persönliche Beitragspflicht im Falle der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft
Urteil des EVG vom 6. Mai 2002 i. Sa. V. H.
Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 und Art. 20 Abs. 3 AHVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 643 Abs. 1 OR; Art. 181 OR; Art. 22 AHVV, Art. 209 f. DBG. Die Rechtsprechung, wonach bei Umwandlung einer Einzelfirma oder
Personengesellschaft (i. c. Kommanditgesellschaft) in eine Aktiengesellschaft die persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmenin-
habers oder der bisherigen Teilhaber bis zum Vortag der Eintragung der AG im Tagebuch des Handelsregisters dauert, gilt auch nach dem
Wechsel von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegen-
wartsbemessung auf den 1. Januar 2001 (Erw. 3 u. 4).
A. H. war als unbeschränkt haftender Teilhaber (Komplementär) der Kommanditgesellschaft X. & Co. der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Statutendatum vom 22. Mai 2001 wurde die Y. AG ebenfalls mit Sitz am selben Ort gegründet. Am 25. Mai 2001 erfolgte der Eintrag im Tagebuch durch das Handelsregister. Danach übernimmt die Gesellschaft bei der Gründung das Geschäft der X. & Co. gemäss Vertrag vom 22. Mai 2001 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2000. Nach fruchtloser Korrespondenz in Bezug auf den Zeitpunkt des Wechsels des Beitragsstatuts vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden (1. Januar oder 31. Mai 2001) erliess die Ausgleichskasse am 10. August 2001 eine Verfügung, mit welcher sie A. H. zur Bezahlung persönlicher Beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) in der Höhe von Fr. 7505.– verpflichtete. In teilweiser Gutheissung der von A. H. hingegen erhobenen Beschwerde hob die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. November 2001 die angefochtene Verfügung insofern auf, als sie für die Zeit vom 1. Januar bis 24. Mai 2001 die persönliche Beitragspflicht bejahte und den geschuldeten Beitrag auf Fr. 390.– zusätzlich Fr. 12.– Verwaltungskosten festsetzte. A. H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei sinngemäss festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. bzw. 24. Mai 2001 keine persönlichen Beiträge schulde. Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:
2a. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist laut Art. 9
66 AHI-Praxis 1 / 2003
Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu zählen u. a. alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handelsbetrieb (Art. 17 AHVV). Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit erwerblicher Zweckverfolgung im Besonderen gelten in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Tätigkeiten von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen als Selbständigerwerbende (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV sowie BGE 121 V 81 f. Erw. 2a und b, 86 f. Erw. 6b und c = AHI 1996 S. 90).
b. Wird eine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, gilt deren Inhaber bis zum Vortag der Eintragung der neuen Gesellschaft im Tagebuch des Handelsregisters als Selbständigerwerbender (BGE 102 V 103 = ZAK 1976 S. 391, EVGE 1966 S. 163 = ZAK 1967 S. 145; ferner ZAK 1986 S. 398 [Übernahme einer Einzelfirma durch eine bereits bestehende Aktiengesellschaft]). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR). Vor diesem Zeitpunkt ist es ihr verwehrt, in eigenem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Einzelfirma entfaltet anderseits ihre externen Wirkungen, solange die Eintragung nicht erfolgt ist. An der persönlichen Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zur Anmeldung der Neugründung im Tagebuch ändert die rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven vom bisherigen Einzelunternehmen im Rahmen und nach Massgabe des Art. 181 Abs. 1 OR nichts (BGE 102 V 105 = ZAK 1976 S. 391 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1983 S. 530 f. Erw. 1a; vgl. auch BGE 122 V 276 Erw. 5b/aa). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft (ZAK 1970 S. 70).
3. In Anwendung der Rechtsprechung (BGE 102 V 103 = ZAK 1976 S. 391) hat das kantonale Gericht die persönliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Teilhaber (Komplementär) der X. & Co. bis zur Eintragung der Umwandlung der Kommanditgesellschaft gemäss Vertrag vom 22. Mai 2001 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2000 in die Y. AG im Handelsregister am 25. Mai 2001 im Grundsatz bejaht. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die geltende Gerichtspraxis, welche bei Umwandlungstatbeständen für den Zeitpunkt des Wechsels des Beitragsstatutes auf den Tagebucheintrag im Handelsregister abstelle, sei mit dem seit 1. Januar 2001 geltenden System der Gegenwartsbemessung im Steuerrecht nicht vereinbar. Danach würden die Beiträge der Selbständigerwerbenden (und Nichterwerbstätigen) für das Beitragsjahr 2001 auf der Grundlage der in diesem Jahr erzielten Einkommen festgesetzt. Erfolge,
wie vorliegend, die Übernahme der Kommanditgesellschaft rückwirkend und entspreche der Stichtag der Übernahmebilanz dem regulären alljährlichen Geschäftsabschluss, sei sinngemäss eine genügende Bemessungsgrundlage nur vorhanden, wenn der Gesellschafter auf denselben Zeitpunkt aus der persönlichen Beitragspflicht entlassen und als unselbständigerwerbender Arbeitnehmer der übernehmenden Aktiengesellschaft betrachtet werde. Dies entspreche im Übrigen unter weiteren im konkreten Fall gegebenen Bedingungen (steuerneutrale Umstrukturierung, Zeitspanne von höchstens sechs Monaten zwischen Umwandlungsstichtag und Tag der zivilrechtlichen Gründung) auch den im Steuerrecht zu «eben» diesem Problem entwickelten Grundsätzen. Der Beschwerdeführer sei somit in der fraglichen Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 «als Unselbständigerwerbender bei der Y. AG AHV-beitragspflichtig».
4a. Wird der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefolgt und in Abweichung von BGE 102 V 103 = ZAK 1976 S. 391 (und seitherige Urteile) der Status als Unselbständigerwerbender bereits ab 1. Januar 2001 anerkannt, stellt sich die Frage nach der Person des beitragspflichtigen Arbeitgebers für die Zeit bis zum Vortag der Eintragung der Geschäftsumwandlung im Handelsregister am 25. Mai 2001. Diese Eigenschaft kann entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers nicht der aus der X. & Co. hervorgegangenen Y. AG zukommen. Im Rahmen des Art. 181 OR, welcher unter dem Titel «Übernahme eines Geschäfts» (mit Aktiven und Passiven [Abs. 1]) die Umwandlung schuldrechtlich regelt, sind zwar die (paritätischen) Beitragsschulden übertragbar, nicht hingegen die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit einhergehenden Pflichten der Beitragsabrechnung und -ablieferung sowie die Haftung nach Art. 52 AHVG (BGE 119 V 399 = AHI 1994 S. 92 Erw. 6b, BGE 112 V 154
f. = ZAK 1987 S. 207 Erw. 5).
Ebenfalls fällt die Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin im beitragsrechtlichen Sinne ausser Betracht. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar bis 24. Mai 2001 unbestrittenermassen unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär). Diese Eigenschaft setzt begriffsnotwendig Selbständigkeit in Bezug auf die gesellschaftliche Tätigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit im Verhältnis zur Gesellschaft voraus. Das Beitragsstatut ist auch nicht teilbar. So ist beispielsweise der Inhaber eines Coiffeurgeschäftes, der selber im Betrieb (mit-)arbeitet, nicht selbständigerwerbender Geschäftsführer und daneben unselbständigerwerbender Coiffeur. Dass die Aktivitäten der X. & Co. ab 1. Januar 2001 bis zur Eintragung der Umwandlung in die X. AG im Handelsregister am 25. Mai 2001 sich in blosser privater Vermögensverwaltung erschöpften und allfälli-
68 AHI-Praxis 1 / 2003
ge Erträge daher nicht der Beitragspflicht unterlägen (BGE 125 V 385 Erw. 2a letzter Abschnitt = AHI 2000 S. 49 in Verbindung mit BGE 121 V 82 Erw. 2b und 87 Erw. 6c = AHI 1996 S. 90), ist nicht anzunehmen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
b. Bereits aus den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen ist die beantragte Praxisänderung (vgl. dazu BGE 126 V 40 Erw. 5a, 125 V 207 = AHI 1999 S. 155 Erw. 2) abzulehnen und kann demzufolge der Beschwerdeführer nicht rückwirkend ab 1. Januar 2001 als Unselbständigerwerbender gelten. Ebenfalls keinen hinreichenden Grund für ein Abrücken von der Rechtsprechung gemäss BGE 102 V 103 = ZAK 1976 S. 391 bildet der Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung auf 1. Januar 2001 (vgl. Art. 22 AHVV in der alten und neuen, hier anwendbaren Fassung). Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, für die Erhebung persönlicher Beiträge in der Zeit vom 1. Januar bis 24. Mai 2001 fehle es an einer (genügenden) Bemessungsgrundlage.
Gegenwartsbemessung bedeutet in erster Linie, dass die Beiträge auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse resp. des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festgesetzt werden. Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz AHVG hat der Bundesrat in dem auf 1. Januar 2001 geänderten Art. 22 AHVV das Verfahren der Gegenwartsbemessung näher umschrieben. Dabei hat er sich an der im Bereich der direkten Bundessteuer für natürliche Personen geltenden Regelung (Art. 209 f. DBG sowie Art. 2 ff. Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [SR 642.117.1]) orientiert (vgl. auch AHI 2000 S. 97 ff. [Erläuterungen zur Änderung der AHVV vom 1. März 2000], insbesondere S. 104 ff.). Danach gilt als Beitragsjahr und damit als Bemessungsperiode das Kalenderjahr, und das beitragspflichtige Einkommen bestimmt sich nach den Ergebnissen des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 AHVV; vgl. Art. 209 Abs. 2 und Art. 210 Abs. 1 und 2 DBG). Dabei handelt es sich um den Regelfall. Wie es sich verhält, wenn die Beitragspflicht nur während eines Teils der Beitragsperiode besteht, beispielsweise bei Geschäftsaufgabe während des Kalenderjahres, bei Neufestlegung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses oder bei Umwandlung der Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft während des Geschäftsjahres, hat der Verordnungsgeber nicht normiert. Dem Grundgedanken der Gegenwartsbemessung (Beitragsfestsetzung auf Grund der aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse) folgend sind die persönlichen Beiträge
auf den im betreffenden (weniger als zwölf Monate umfassenden) Zeitraum erzielten Einkommen zu erheben (so ausdrücklich Art. 209 Abs. 3 erster Satz DBG für die direkte Bundessteuer bei natürlichen Personen; vgl. auch AHI 2000 S. 110/111).
c. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich schliesslich daraus, dass er von den kantonalen Steuerbehörden (rückwirkend) ab 1. Januar 2001 als Unselbständigerwerbender betrachtet wird. Dieser Umstand ist beitragsrechtlich nicht von Bedeutung (BGE 102 V 105 = ZAK 1976 S. 391 Erw. 1; ZAK 1983 S. 531 f. Erw. 2a). Abgesehen davon bestand in einzelnen Kantonen die fragliche Steuerpraxis (Zurückverlegung des Beginns der Steuerpflicht einer neu gegründeten, aus einer Personenunternehmung hervorgegangenen Aktiengesellschaft auf den Stichtag der Übernahmebilanz [vgl. Erw. 3]) bereits, bevor das Gesetz (Art. 41 DBG) den Wechsel von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung ermöglichte (vgl. ASA 62 674 [Urteil des Bundesgerichts in Sachen EStV gegen N. AG vom 13. Oktober 1992] S. 678 Erw. 3a). Dies spricht unter dem Gesichtspunkt veränderter rechtlicher Verhältnisse ebenfalls gegen die beantragte Änderung der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 40 Erw. 5a).
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid dem Grundsatz nach zu bestätigen und die persönliche Beitragspflicht für die Zeit vom 1. Januar bis 24. Mai 2001 zu bejahen. Die Höhe der geschuldeten Beiträge wird die Ausgleichskasse noch zu bestimmen haben und hernach eine neue Verfügung erlassen. Dabei wird sie das beitragspflichtige Einkommen in analoger Anwendung des Art. 22 Abs. 3 AHVV aufgrund des Ergebnisses der X. & Co. am 25. Mai 2001 ermitteln. Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Bestätigung der Aktiengesellschaft vom 21. August 2001 zu, wonach sie in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 keinen Lohn an den Arbeitnehmer ausgerichtet habe (vgl. Erw. 4a). (H 420/01)
AHV. Beiträge. Herabsetzung
Urteil des EVG vom 26. Juli 2002 i. Sa. M. W.
Art. 11 Abs. 1 AHVG. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung allein entscheidend ist, ob der Pflichtige, der über kein Vermögen verfügt,
ein das beitreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Deshalb ist es unerheblich, innerhalb welchen Zeit-
raumes er die Beitragsschuld zu tilgen vermag (Erw. 4b).
70 AHI-Praxis 1 / 2003
Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 wies die Ausgleichskasse das Gesuch von M. W. um Herabsetzung der noch ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1995 bis 2000 im Betrage von insgesamt Fr. 40 645.85 ab mit der Begründung, bei einem Notbedarf von Fr. 39 923.– und verfügbaren Mitteln von Fr. 67 412.– sei dem Versicherten die Bezahlung der Beitragsschuld zumutbar. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde unter Festlegung der verfügbaren Mittel auf Fr. 55 412.– in dem Sinne gut, als sie die Sache zur Herabsetzung der Beiträge für die Jahre 1995 bis 2000 an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 26. Oktober 2001). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das EVG heisst gut. Aus den Erwägungen:
3a. Nach den für das EVG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erwirtschaftete der Beschwerdegegner in dem für die Beurteilung der Herabsetzung massgeblichen Zeitpunkt im Vergleich zum Notbedarf einen Überschuss von Fr. 15 489.– jährlich. Die kantonale Rekursbehörde erwog, dass der Beschwerdegegner demnach die Beitragsschuld von Fr. 40 645.85 bezogen auf ein Jahr nicht zu tilgen vermöge, weshalb sie gemäss Praxis herabzusetzen sei.
b. Die Ausgleichskasse führt aus, der Beschwerdegegner befinde sich nicht in arger finanzieller Bedrängnis. Es sei ihm zumutbar, die Beitragsschuld zu begleichen, zumal er ein Einkommen erziele, das deutlich über dem Existenzminimum liege und er eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen könne. Persönliche Beiträge dürften nur herabgesetzt werden, wenn auch bei einem Zahlungsaufschub die Begleichung der vollen Beitragsschuld dem Pflichtigen nicht zumutbar sei. Der Beschwerdegegner sei indessen in der Lage, die in Raten aufgeteilte Beitragsschuld innerhalb von drei Jahren zu begleichen.
4a. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Pflichtigen, der seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, nicht decken (BGE 120 V 274 = AHI 1995 S. 152 Erw. 5a mit Hinweis). In ZAK 1980 S. 531 hat das EVG dargelegt, dass die vorausgesetzte Unzumutbarkeit erfüllt ist, wenn der Pflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrags seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu be-
urteilen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn der Pflichtige sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt. Verfügt er über Vermögenswerte, die blockiert sind, ist dies allein kein Grund für eine Herabsetzung, sondern allenfalls Anlass für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs. In ZAK 1984 S. 171 hat das EVG ausgeführt, der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen schliesse bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. Mangels anderer eindeutig zu handhabender Kriterien wäre sonst Tür und Tor für eine willkürliche Praxis auf dem Gebiete der Herabsetzung oder des Erlasses von Beiträgen geöffnet, wenn nach der allgemeinen sozialen oder finanziellen Stellung des Pflichtigen differenziert würde. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das EVG im nicht veröffentlichten Urteil C. vom 24. Juni 1996, H 355/95, entschieden, die Vorinstanz habe weder Bundesrecht verletzt noch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie bei einem Einnahmenüberschuss (Differenz zwischen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und verfügbaren Mitteln) von Fr. 108.50 monatlich und einer Beitragsschuld von Fr. 17 594.40 die Herabsetzung verweigerte. Im nicht veröffentlichten Urteil G. vom 21. Juli 2000, H 145/00, erwog das EVG, der Einwand des Pflichtigen, er würde bei Bezahlung der Beitragsschuld von Fr. 28 133.15 mit dem monatlich erwirtschafteten Einnahmenüberschuss von Fr. 2700.– zahlungsunfähig, sei unbehelflich, da er die Möglichkeit habe, Abzahlungsvereinbarungen zu treffen.
b. Nach den dargestellten Urteilen ist für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung alleine entscheidend, ob der Pflichtige, der über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat der Pflichtige die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nur wenn er seinen und seiner Familie Notbedarf nicht zu befriedigen vermag, sind die Beiträge herabzusetzen. Mithin ist nach der Rechtsprechung zu Art. 11 AHVG der Zeitraum, innerhalb welchem der Pflichtige die Beitragsschuld zu tilgen vermag, für die Beurteilung der Frage, ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beiträge herabzusetzen sind, wenn der Pflichtige sie bezogen auf ein Jahr nicht zu begleichen vermag, findet in der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 AHVG keinen Rückhalt. Die vom kantonalen Gericht anscheinend angesprochene Praxis zu Art. 47 Abs. 1 AHVG (BGE 116 V 12 = ZAK 1990 S. 348) ist seit der Inkraftsetzung von Art. 79 Abs. 1bis AHVV am 1. Januar 1997 nicht mehr anwendbar. (H 395/01)
72 AHI-Praxis 1 / 2003
AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 3. Juni 2002 i. Sa. G. B. und E. B.
Art. 52 AHVG. Art. 81 AHVV. Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV steht der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatz-
verfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach
Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadener-
satzforderung) offen.
Mit getrennten Verfügungen vom 15. Oktober 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse G. B. als ehemaligen Präsidenten und E. B. als früheres Mitglied des Verwaltungsrats der X. AG zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 25 465.10 (einschliesslich Beiträgen an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten), welche die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin schuldig geblieben war. Die Verfügungen wurden G. B. und E. B. mit eingeschriebener Post vom 15. Oktober 1998 zugestellt. Mit vom 5. November 1998 datierenden Schreiben, welche von der Post jedoch erst am 18. November 1998 abgestempelt wurden, legten beide Einspruch gegen die Schadenersatzverfügungen ein. Mit Fax vom 18. November 1998 wiesen E. B. und G. B. die Ausgleichskasse darauf hin, die Einsprüche seien «mit Datum 5. November 1998 heute mit separater Post eingeschrieben» abgeschickt worden; die Briefe seien «wegen einer dringend und unerwartet notwendig gewordenen Auslandreise, von der wir erst heute zurückgekehrt sind, leider liegen geblieben». Am 11. Dezember 1998 reichte die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekursbehörde Klage gegen G. B. und E. B. ein mit dem Antrag: «Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügungen vom 15. Oktober 1998 betreffend Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 25 465.10 solidarisch haftend gegenüber den Beklagten in Rechtskraft erwachsen sind.» Vom Gericht dazu aufgefordert, wiesen die Beklagten in ihrer Klageantwort darauf hin, gegen die Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 1998 sei mit Schreiben vom 5. November 1998 Einspruch erhoben worden: «Zur Lösung unerwartet aufgetretener Produktions- und Lieferprobleme mit einem für das Weihnachtsgeschäft der eigenen Firma der Beklagten wichtigen Produkt aus Osteuropa mussten beide dringend und unerwartet kurzfristig nach Norddeutschland verreisen. Die für termingerechte Einreichung frühzeitig vorbereiteten Einsprachen konnten deshalb vor Abreise aus Zeitmangel nicht mehr gründlich geprüft und unterschrieben werden. Sie sind folglich ohne Unterschriften liegen geblieben.» Ihre Rückkehr sei für Samstag, 14. November 1998 geplant gewesen,
sodass sie, wenn auch knapp, doch noch rechtzeitig zur Einhaltung der Frist zurückgekehrt wären. Die Rückreise habe sich jedoch wegen des strengen Winterwetters und der damit verbundenen schlechten Strassenverhältnisse bis in die Nacht vom 17. November 1998 verzögert. Somit liege ein unverschuldetes Hindernis vor, das die rechtzeitige Postaufgabe verunmöglicht habe. Die kantonale Rekursbehörde erwog dazu, die Verfügungen vom 15. Oktober 1998 seien mit eingeschriebenem Brief am gleichen Tag der Post aufgegeben worden, sodass sie am folgenden 16. Oktober 1998 den Adressaten ausgehändigt werden konnten. Eine Zustellungsverzögerung sei seitens der Beklagten weder im Einspruch und im Fax-Schreiben noch in der Klageantwort behauptet worden. Der Fristbeginn am 17. Oktober 1998 gelte somit als unbestritten, sodass die 30-tägige Einspruchsfrist am Montag, den 16. November 1998, abgelaufen gewesen sei. Obschon die Verfügungen eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielten, hätten «die Beklagten ihre Einsprache tatsächlich erst nach der (offenbar unplanmässig verzögerten) Rückkehr aus Deutschland, nämlich am 18. November 1998», eingereicht, weshalb der Einspruch «klar verspätet» sei. Die Ausgleichskasse sei sodann, entgegen den Bestreitungen der Beklagten, «richtig vorgegangen, indem sie eine Feststellungsklage erhob. Nur auf diesem Weg konnten allfällige Zweifel an der Rechtskraft der beiden Verfügungen beseitigt werden. Die Kasse war im Sinne einer sorgfältigen Geschäftsführung deshalb durchaus gehalten, Klage zu erheben» (ebenso Th. Nussbaumer, in: Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 435).In der Folge verwarf das kantonale Gericht das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes und hiess die Klage wie folgt gut: «1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Schadenersatzverfügungen der Klägerin vom 15. Oktober 1998 in Rechtskraft erwachsen sind» (Entscheid vom 12. September 2000).
G. B. und E. B. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid vom 12. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das EVG weist ab, soweit auf das Rechtmittel einzutreten war. Aus den Erwägungen:
2a. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das EVG von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 125 V 405 = AHI 2000 S. 320 Erw. 4a; BGE 122 V 322 Erw. 1; 119 V 312 Erw. 1b; 116 V 258 Erw. 1; 115 V 130 Erw. 1; AHI
74 AHI-Praxis 1 / 2003
1995 S. 188 Erw. 2; SVR 1994 IV Nr. 26 S. 65 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 73).
Hier ist deshalb zu prüfen, ob die kantonale Rekursbehörde zu Recht auf die von der Ausgleichskasse erhobene Feststellungsklage, die Schadenersatzverfügungen vom 15. Oktober 1998 seien in Rechtskraft erwachsen, eingetreten ist.
b. Für das Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 AHVG gelten nach Art. 81 AHVV, welcher von der Rechtsprechung seit je als gesetzmässig betrachtet wurde (BGE 109 V 101 = ZAK 1983 S. 537 Erw. 3b mit Hinweis auf BGE 108 V 189 = ZAK 1983 S. 107), insofern besondere verfahrensrechtliche Regeln, als die Ausgleichskasse den Ersatz eines vom Arbeitgeber (oder vom subsidiär haftbaren Organ) verschuldeten Schadens zunächst mittels Verfügung geltend zu machen hat (Abs. 1), gegen welche die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung Einspruch bei der verfügenden Ausgleichskasse erheben kann (Abs. 2). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruches bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Abs. 3, erster Satz); dabei regeln die Kantone das Verfahren im Rahmen der Bestimmungen, die sie gemäss Art. 85 AHVG zu erlassen haben (Abs. 3, zweiter Satz). Aus dieser Regelung folgt, dass Schadenersatzverfügungen in Rechtskraft erwachsen, wenn die betroffene Person innert 30 Tagen nicht Einspruch erhebt. Nach Art. 97 Abs. 4 AHVG gilt die in Rechtskraft erwachsene Verfügung als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (BGE 116 V 287 Erw. 3d; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 387 f.).
Gemäss Art. 96 AHVG gelten auf dem Gebiete der AHV in Bezug auf die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist ausschliesslich die Vorschriften der Art. 20 – 24 VwVG (BGE 110 V 37 = ZAK 1984 S. 454 Erw. 2 mit Hinweisen). Schriftliche Eingaben müssen laut Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei Versäumnis einer gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist tritt – unter Vorbehalt der Wiederherstellung (Art. 24 VwVG) – Verwirkungsfolge ein (BGE 107 V 188 = ZAK 1981 S. 263; Gygi, a.a.O., S. 60).
c. Art. 81 AHVV regelt somit – ausdrücklich – nur den Fall, in welchem ein Einspruch innert der 30-tägigen Frist erfolgt. Dagegen schweigt sich die
Verordnungsregelung über die Rechtsfolgen aus, welche eintreten, wenn kein Einspruch oder ein verspäteter Einspruch erfolgt.
Die Frage ist nach den Prinzipien zu beantworten, wie sie für das nicht streitige Verwaltungsverfahren Geltung haben. Danach steht die Geltungskraft einer Verfügung unter dem Vorbehalt, dass sie nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist angefochten wird. Ob diese Anfechtung auf dem klassischen Weg der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (Beschwerde), durch eine Einsprache (die zu einem beschwerdeweisen anfechtbaren Einspracheentscheid führt) oder, wie nach Art. 81 Abs. 2 AHVV im Bereich der Arbeitgeber(organ)haftung der Fall, mittels eines Einspruchs erfolgt, macht diesbezüglich keinen Unterschied: Beschwerde, Einsprache oder Einspruch verhindern den Eintritt der formellen Rechtskraft (und die daran anknüpfende materielle Rechtskraft, welche im Bereich der Verwaltungsverfügungen, der Lehre Gygis folgend [Gygi, a.a.O., S. 72 f.], überwiegend als Rechtsbeständigkeit bezeichnet wird).
3a. Somit stellt sich die Frage, in welchem Verfahren der unterbliebene oder verspätete Einspruch festgestellt wird. Dabei bietet sich zum einen der Weg über das Rechtsöffnungsgericht an, da eine nicht oder nicht fristgemäss angefochtene und daher formell rechtskräftig gewordene Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gilt (vgl. Erw. 2b). Zum andern ist denkbar, dass die Ausgleichskasse nicht sogleich den Betreibungsweg einschlägt, sondern vielmehr zunächst die Rechtsbeständigkeit ihrer Schadenersatzverfügung kraft eines fehlenden oder aber verspätet eingereichten Einspruchs richterlich bestätigt haben will, wozu sich die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV anbietet.
b. aa) Der Schadenersatzprozess zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Verwaltung den Schadenersatzanspruch zwar durch Verfügung geltend macht, diese aber nicht den Beschwerdeweg eröffnet, sondern einem Einspruch unterliegt. Erfolgt ein Einspruch, der keiner Begründung bedarf (BGE 117 V 134 = ZAK 1991 S. 364 Erw. 5), so fällt die Verfügung ohne weiteres dahin, wodurch das Verfahren in ein Klageverfahren im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege wechselt. Die Ausgleichskasse hat bei Verwirkungsfolge (rechtzeitig) Klage zu erheben, ansonsten sie ihren Schadenersatzanspruch verliert. Damit nimmt der Schadenersatzprozess nach Art. 81 AHVV eine Mittelstellung zwischen der ursprünglichen und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ein (Nussbaumer,
a. a. O., S. 387).
Nun geht es im Verfahren nach Art. 52 AHVG in Verbindung mit Art. 81 AHVV primär um die Rechtsverfolgung, d. h. um die anbegehrte
76 AHI-Praxis 1 / 2003
richterliche Zusprechung des eingeforderten Schadenersatzes, während auf dem Weg der Schuldbetreibung Zwangsvollstreckungen durchgeführt werden, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherstellung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die Klage gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV hat aber nicht nur den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Leistungsklage auf Zahlung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG, sondern es kommt ihr auch eine vollstreckungsähnliche Funktion zu, vergleichbar am ehesten mit derjenigen eines Rechtsöffnungsbegehrens im Sinne von Art. 80 SchKG (vgl. BGE 122 V 68 = AHI 1996 S. 218 Erw. 4c; BGE 117 V 135 = ZAK 1991 S. 364; BGE 112 V 263 = ZAK 1987 S. 477 Erw. 2c). Denn schon dem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV eignet eine ähnliche Funktion wie dem Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 ff. SchKG, da er den Weitergang des Verfahrens mindestens vorläufig – bis zur Einreichung der Klage – hindert (BGE 122 V 68 = AHI 1996 S. 218 Erw. 4c).
bb) Im Hinblick auf diese doppelte Funktion des Verfahrens sind bei einem verspäteten Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV beide prozessualen Wege, der Betreibungsweg und das Klageverfahren, zuzulassen. Direkt auf dem Betreibungsweg vorzugehen hat die Ausgleichskasse nur, wenn unbestrittenerweise überhaupt kein Einspruch erfolgt ist, da diesfalls die Rechtskraft der (ordnungsgemäss und nachweislich zugestellten) Schadenersatzverfügung klar feststeht. Wählt die Ausgleichskasse den Klageweg, ist für den Fall, dass dem Begehren auf Feststellung der Rechtskraft der Schadenersatzverfügung nicht entsprochen wird, das Feststellungsbegehren mit einem Begehren auf Leistung zu verbinden. Entscheidet sich die Ausgleichskasse andererseits für den Weg über die Betreibung, muss ihr für den Fall, dass die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt wird (weil sich der Einspruch als rechtzeitig herausstellt), das Klagerecht gewahrt bleibt. Diesfalls beginnt die 30-tägige Frist gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV ab Eintritt der Rechtskraft des Rechtsöffnungserkenntnisses zu laufen.
c. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eingetreten.
4. Zu prüfen bleibt die Rechtzeitigkeit des von den Beschwerdeführern gegen die Verfügungen vom 15. Oktober 1998 eingereichten Einspruchs.
Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der am 18. November 1998 eingereichte Einspruch verspätet war und das Begleitschreiben der Beschwerdeführer zum Einspruch vom 18. November 1998 zwar sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch betrachtet werden kann, darin aber nichts vorgebracht wurde, was zu einer Wiederherstellung der versäumten Frist hätte Anlass geben können. Die dortigen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer, wonach sie sich wegen einer dringenden und unerwartet notwendigen, geschäftsbedingten Auslandreise vom rechtzeitigen Einspruch hätten abhalten lassen, kann schon deshalb nicht gehört werden, weil der Einspruch keiner Begründung bedurft hätte, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Einwand, wonach die Beschwerdeführer den Entwurf ihres Einspruchs noch hätten prüfen lassen wollen, da ihnen ihre finanzielle Situation nicht erlaube, einen Anwalt beizuziehen, unbehelflich. Schliesslich rechtfertigt sich eine Fristwiederherstellung auch nicht auf Grund des Vorbringens, die Beschwerdeführer seien in der fraglichen Zeit der Einspruchsfrist einer extremen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, da sie dies weder näher ausführen noch ein entsprechendes Arztzeugnis ins Recht legen. Ein Wiederherstellungsgrund im Sinne der Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 112 V 255) ist nicht gegeben.
Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Klage gestützt auf den verspäteten Einspruch mit der Feststellung gutgeheissen hat, die Schadenersatzverfügungen vom 15. Oktober 1998 seien in Rechtskraft erwachsen, ist deshalb bundesrechtskonform. (H 200/00)
AHV. Beiträge. Arbeitgeberhaftung; subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe Urteil des EVG vom 10. September 2002 i. Sa. A. S. und B. S.
Art. 52 AHVG. Weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision (Erw. 3c) noch aus den Materialien zum ATSG (Erw. 3d) er-
geben sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis zu Art. 52 AHVG.
Aus den Erwägungen des EVG:
3. Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik an der Organhaftung nach Art. 52 AHVG. Das AHVG enthalte keinerlei Hinweise für die Haftung von Organen. Auch in den Materialien fänden sich hiefür keine Anhaltspunkte. Die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organpersonen, welche klarerweise keine Arbeitgeber seien, lasse sich aus Art. 52 AHVG nicht herleiten. Die Auslegung der genannten Bestimmung durch das EVG widerspreche auch nach Ansicht der Lehre (Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 38, N. 10 ff.) dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
78 AHI-Praxis 1 / 2003
3.1 Die in der Lehre erhobene Kritik, wonach die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe nicht unbedenklich sei, ist schon früher geäussert worden (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981, S. 67; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl., Zürich 1987, S. 305 f., N. 1071). Das EVG hat hiezu 1988 im Grundsatzentscheid BGE 114 V 219 = ZAK 1989 S. 105 ausführlich Stellung bezogen. Es hat darin erwogen: bei der Auslegung des in Art. 52 AHVG für das Haftungssubjekt verwendeten Begriffs «Arbeitgeber» ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber bezüglich der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV statuierten öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Bezug, zur Ablieferung und zur Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans zukommt. Die Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 52 AHVG bildet das Korrelat zu dieser öffentlichrechtlichen Organstellung. Kommt dem Arbeitgeber bezüglich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der Beiträge Organstellung bei der Durchführung verschiedener Zweige der Sozialversicherung zu, untersteht er dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes. Art. 52 AHVG bildet innerhalb des Systems des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) eine Spezialbestimmung. Nach Art. 19 (Abs. 1 lit. b) VG haftet intern – auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist – primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen wegbedingen wollte (BGE 114 V 220 f. = ZAK 1989 S. 105 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.2 Mit der grundsätzlichen Kritik an der Haftung der Organe hat sich auch Nussbaumer auseinandergesetzt (Nussbaumer, a. a. O., S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.). Er hat ausgeführt, weder die Definition des Arbeitgebers in Art. 12 Abs. 1 AHVG noch die Gesetzesmaterialien böten Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Arbeitgeberorgane. Rechtfertigen lasse sich die Organhaftung letztlich nur mit der analogen Anwendung der privatrechtlichen Regeln über die Verantwortlichkeit der Organe. Privatrechtliche Bestimmungen, die den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zugerechnet würden, hätten im Sozialversicherungsrecht auch ohne ausdrückliche Verankerung Geltung. Die Verantwortlichkeit der Organe sei bei allen Formen juristischer Personen vorgesehen und könne damit als tragendes Prinzip des Privatrechts bezeichnet werden. Das EVG habe mit der Ausdehnung von Art. 52 AHVG auf die Organe des Arbeitgebers im Grunde genommen nur die Rechtsprechungszuständigkeit des Sozialversicherungsrichters begründet. Angesichts der dürftigen rechtlichen Basis seien jedoch
die subsidiär angewendeten privatrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen im Sozialversicherungsrecht nicht ohne Grund uneinheitlich auszulegen. Inskünftig sei es aus rechtsstaatlichen Gründen angezeigt, sich insbesondere mit Blick auf die Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit privatrechtskonform zu verhalten.
3.3 Angesichts der teils auf Kritik gestossenen Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG (Maurer, a. a. O., S. 67; Forstmoser, a. a. O., S. 305 f.; Müller/Lipp, Der Verwaltungsrat, Zürich 1994, S. 229; Böckli, Schweizerisches Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 849, N. 1618a; Nussbaumer, a. a. O., S. 1079 f.; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 86, Fn 376) rechtfertigt sich ein Ausblick auf Bestrebungen der Gesetzgebung. In seiner Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BBl 2000 1865 ff.) führt der Bundesrat zu Art. 52 AHVG aus, an der heutigen Situation sei störend, dass nicht nur die Tatsache der subsidiären Organhaftung, sondern auch weitere wichtige Charakteristika der Haftung nicht im Gesetz selber geregelt seien. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit solle das Gesetz diesbezüglich transparenter gestaltet werden. An der Grundkonzeption werde indessen nichts geändert. Die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und finde sich auch im Privatrecht. Die Organhaftung sei nicht nur sachgerecht, sondern darüber hinaus notwendig, damit die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht toter Buchstabe bleibe. Auch die präventive Bedeutung der persönlichen Organhaftung dürfe nicht unterschätzt werden. Aus diesen Gründen sei es angezeigt, die Organhaftung im AHVG ausdrücklich zu verankern (BBl 2000 2007).
3.4 In Übereinstimmung mit dieser gesetzgeberisch erwünschten präventiven Bedeutung empfehlen Müller/Lipp (a. a. O., S. 231), verantwortliche Organe einer Aktiengesellschaft sollten in schlechteren Zeiten insbesondere darauf bedacht sein, die ausstehenden Sozialabgaben jederzeit zu entrichten; eine ständige Überwachung der Abrechnungen sowie der Zahlungen sei dabei unumgänglich. Bärtschi (a. a. O., S. 86 f.) sieht die Rechtfertigung für die strenge Praxis darin, dass es sich bei den zurückbehaltenen Beiträgen um Lohnbestandteile handle, die nicht dem Arbeitgeber zustünden.
3.5 Mit der Frage der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG hat sich schliesslich der Gesetzgeber im Rahmen des Erlasses eines Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BBl 2000
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5041 ff.) befasst. Aus den Materialien zum ATSG ergibt sich, dass sich sowohl der Bundesrat als auch das Parlament mit den geltenden Haftungsgrundsätzen auseinandergesetzt haben.
3.5.1 Der Bundesrat hat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 (BBl 1994 V 921 ff., insbesondere 983) den Grundsatzentscheid des EVG (BGE 114 V 221 = ZAK 1989 S. 105 Erw. 3b) zitiert. Er hat festgestellt, nachdem das EVG Art. 52 AHVG als Spezialbestimmung innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) betrachte, dränge sich eine Wiederangliederung der Bestimmung an sein Vorbild, Art. 60 OR, auf. Nach dem Willen des Bundesrates sollte die bestehende Rechtsprechung weiterhin volle Gültigkeit behalten.
3.5.2 Aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 an das Parlament (BBl 1999 V 4523 ff., insbesondere 4666 und 4763) ist ersichtlich, dass auch der Nationalrat an der Haftung für grobfahrlässiges Verhalten festhalten wollte. Am Gehalt der Arbeitgeberhaftung sollte nichts verändert werden. Die geltenden Grundsätze sind schliesslich auch anlässlich der Beratung im Parlament nicht in Frage gestellt worden.
3.6 Wollen demnach Bundesrat und Gesetzgeber – in Kenntnis und Bestätigung der langjährigen Praxis des EVG – weiterhin am geltenden System der Arbeitgeber-Organhaftung im Rahmen von Art. 52 AHVG festhalten, besteht kein Anlass, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Organhaftung mit Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz begründet oder als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes, der auch im Sozialversicherungsrecht gilt, betrachtet wird. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführer weder aus dem noch nicht in Kraft gesetzten ATSG (vgl. BGE 125 II 282 Erw. 3c, 119 Ia 259 Erw. 4, je mit Hinweisen) noch aus anderen Revisionsprojekten etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. (H 26/02)
AHV. Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen; Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
Urteil des EVG vom 5. März 2002 i. Sa. M. B.
Art. 97 Abs. 1, Art. 103 lit. a, Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45
Abs. 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 VwVG: Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen. Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Si-
cherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb gegen sie selbständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (Be-
stätigung der Rechtsprechung; Erw. 2).
Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 200bis AHVV; Art. 63 Abs. 1, 4 und 5, Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 26 der
Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eid-
genössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31); Art. 4b
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0); Art. 61 Abs. 1 lit. a
ATSG: Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Beschwerdeverfahren, in welchen es nicht um Sozialversicherungsleistungen geht, sind vor der Eidgenössischen Re-
kurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
– anders als vor kantonalen Rekursbehörden – kostenpflichtig (Be-
stätigung der Rechtsprechung; Erw. 5 – 7).
Nachdem M. B., ein schweizerischer Staatsangehöriger, der im massgeblichen Zeitraum vorübergehend in Grossbritannien lebte und arbeitete, gegen zwei Beitragsverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. Mai 1999 Beschwerde erhoben hatte, forderte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ihn mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 auf, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten bis zum 2. Mai 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zu überweisen. Gleichzeitig kündigte sie an, bei Nichtleistung dieses Betrages innert der angesetzten Frist werde die Beschwerde durch einen Nichteintretensentscheid erledigt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. B. die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2000 beantragen, wobei er im Wesentlichen geltend macht, die Eidgenössi-
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sche Rekurskommission habe die Behandlung seiner Beschwerde ohne vorgängige Bezahlung eines Kostenvorschusses an die Hand zu nehmen, da für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürften. Das EVG weist mit folgender Begründung ab:
1. Entsprechend dem Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung vom 22. März 2000 kann von der Sache her einzig die Zulässigkeit des von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschusses zur Diskussion stehen. Über die bestrittene Beitragspflicht kann das EVG nicht befinden, da sich die Vorinstanz dazu noch gar nicht geäussert hat und es mithin an einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 125 V 414 = AHI 1999 S. 248 Erw. 1a; BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2. Zunächst stellt sich indessen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, ob gegen die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2000 überhaupt selbständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann.
a. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b – h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG – nicht abschliessend – aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
b. In BGE 105 V 107 hat das EVG in einem Fall, in welchem die Eidgenössische Rekurskommission mangels fristgerechter Bezahlung des ein-
geforderten Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, erwogen, dass Kostenvorschussverfügungen zu den Zwischenverfügungen zählen, welche – grundsätzlich – nicht selbständig anfechtbar sind, es sei denn, sie wären geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG zu bewirken; die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten – womit das Verfahren ohne Sachurteil seinen Abschluss finden würde –, stelle indessen zweifellos eine Anordnung dar, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne; auch wenn Kostenvorschussverfügungen in der in Art. 45 Abs. 2 VwVG enthaltenen Liste selbständig anfechtbarer Zwischenverfügungen nicht aufgeführt seien, müssten deshalb dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerden als zulässig betrachtet werden; dies umso mehr, als Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung bezeichne (BGE 105 V 110 f. Erw. 3).
Daran hat das Gericht seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (AHI 1998 S. 188; ZAK 1988 S. 529 Erw. 2a; nicht veröffentlichte Urteile P. vom 30. Juli 2001 [H 155/01] und M. vom 13. März 2000 [H 429/99]). Aus der Überlegung heraus, es liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung, im Säumnisfall auf eine Klage oder ein Rechtsmittel nicht einzutreten, verbunden wird, geht im Übrigen auch das Schweizerische Bundesgericht von der selbständigen Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen aus (BGE 77 I 46 Erw. 2; Urteil vom 1. Juni 2001 [4P.70/2001]).
c. Die nach der bisherigen Rechtsprechung bestehende Möglichkeit, gegen Kostenvorschussverfügungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu können, birgt die Gefahr einer unter Umständen erheblichen Ausdehnung der Verfahrensdauer in sich. Eine Verfahrensverzögerung als Folge verschiedener im Laufe eines Beschwerdeverfahrens gegen gewisse prozessleitende Zwischenverfügungen gegebener Rechtsmittelwege lässt sich mit dem unter anderem in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für das kantonale Beschwerdeverfahren ausdrücklich verankerten, im Übrigen aber auch für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission analog geltenden Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (BGE 103 V 195 f. Erw. 4; vgl. auch nachfolgende Erw. 5c) nur schwer vereinbaren. Eine wesentliche Straffung der Prozessdauer liesse sich indessen auch mit einer Änderung der Rechtsprechung über die Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen in dem Sinne, dass entsprechende Zwischenverfügungen erst im Rahmen eines gegen den verfahrensabschliessenden Endentscheid gerichteten Ver-
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waltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, kaum erreichen.
Der Problematik des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, der grundsätzlich die Eröffnung eines Rechtsmittelwegs gebietet, könnte zwar in Fällen, in welchen der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht Folge geleistet wurde und deswegen ein Nichteintretensentscheid ergangen ist, begegnet werden, indem bei Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kostenvorschussverfügung in dem gegen den verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren jeweils eine neue Frist für die Erfüllung der geforderten Sicherstellung angesetzt würde. Die betroffene Partei, welche den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen will oder kann, müsste es dann allerdings zunächst zu einem Nichteintretensentscheid kommen lassen, bevor sie überhaupt die Möglichkeit hätte, die nicht akzeptierte verfahrensleitende Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs wäre unter diesen Umständen – gesamthaft gesehen – nicht zu erwarten.
Wurde der Kostenvorschuss demgegenüber fristgerecht geleistet, würde die zur Zahlung aufgeforderte Partei bei einem materiellen Obsiegen zufolge der diesfalls vorzunehmenden Rückerstattung zum Vornherein keinen Nachteil erleiden. Bei einem Unterliegen verbunden mit einer zu Lasten der vorschusspflichtigen Partei gehenden Kostenauferlegung könnte zwar immer noch auch nur im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Bliebe diese aber ohne Erfolg, würden die Kosten mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet, ohne dass die betroffene Person je die Möglichkeit gehabt hätte, in Kenntnis der Beurteilung der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens durch eine gerichtliche Instanz zu entscheiden, ob sie auf einem – kostenpflichtigen – materiellen Entscheid bestehen oder aber ihre Beschwerde zurückziehen will. Solange bezüglich dieser grundsätzlichen Kostenfrage Unklarheit herrscht, kann ihr Entscheid so oder anders zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. Entweder verzichtet sie auf Grund allenfalls unbegründeter Befürchtungen hinsichtlich möglicher Kostenfolgen auf eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens oder aber sie sieht sich gezwungen, ein Kostenrisiko in Kauf zu nehmen, das sie bei Vorliegen einer gerichtlichen Bestätigung der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens nicht zu tragen bereit wäre.
d. Da die in Art. 45 Abs. 1 VwVG für eine selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen genannte Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils somit erfüllt ist und die betroffene Partei offensichtlich
auch ein im Sinne von Art. 103 lit. a OG schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens noch vor Erlass des verfahrensabschliessenden Endentscheids hat, ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung über die Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen nicht zu rechtfertigen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.
3a. Die Eidgenössische Rekurskommission geht in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 22. März 2000 davon aus, dass es sich beim Streit über die Beitragspflicht um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt, was sie damit begründet, dass sich gemäss dem Verweis in Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) die Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG richten; des Weitern dürften laut Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) – ausser bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung – lediglich in Leistungsstreitigkeiten keine Verfahrenskosten erhoben werden. Im Übrigen verweist die Rekurskommission auf Art. 134 OG, welcher für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem EVG Kostenlosigkeit ebenfalls nur für Fälle vorsieht, in welchen es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht.
b. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, für eine Kostenerhebung in nicht Versicherungsleistungen betreffenden Verfahren fehle es an einer klaren gesetzlichen Grundlage; die Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission widerspreche überdies Art. 85 AHVG, welcher auch für sie Geltung habe. Im Übrigen macht er geltend, die streitige Beitragspflicht lasse sich nicht von der Frage nach zukünftigen Leistungen trennen; zudem sei die Kostenerhebung im Sinne von Art. 4a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren unverhältnismässig.
4a. Laut Art. 84 Abs. 2 AHVG entscheiden die kantonalen Rekursbehörden über Beschwerden (Satz 1); über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde (Satz 2).
Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren (Satz 1), welches bestimmten Anforderungen zu genügen hat (Satz 2). So muss das Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.
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Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG bestellt der Bundesrat die eidgenössische Rekursbehörde (Satz 1). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung regelt er ihre Organisation und ernennt ihre Mitglieder (Satz 1). Abs. 3 von Art. 85bis AHVG schliesslich sieht vor, dass ein einzelnes vollamtliches Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen kann, wenn die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Satz 1); im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (Satz 2).
b. Nach Art. 63 Abs. 1 des auf den 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Satz 1); unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Satz 2); ausnahmsweise können sie erlassen werden (Satz 3).
Art. 63 Abs. 4 VwVG sieht vor, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Satz 1); sie setzt zu dessen Leistung unter der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist (Satz 2); wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten (Satz 3).
Gemäss Abs. 5 von Art. 63 VwVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Gebühren. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung hat er die ebenfalls am 1. Oktober 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) erlassen, welche in Art. 4b vorsieht, dass dem Beschwerdeführer in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden.
c. Nach Abs. 1 von Art. 71a VwVG, welcher zusammen mit den Art. 71b und 71c VwVG im Rahmen der am 15. Februar 1992 in Kraft getretenen Revision des OG vom 4. Oktober 1991 auf den 1. Januar 1994 neu eingefügt worden ist, entscheiden, soweit andere Bundesgesetze es vorsehen, Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen (Satz 1). Das Verfahren der Kommissionen bestimmt sich laut Art. 71a Abs. 2 VwVG unter Vorbehalt von Art. 2 und 3 nach dem VwVG.
In Abs. 3 von Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des OG vom 4. Oktober 1991 ist unter dem Titel «Ausführungsbestimmungen» vor-
gesehen, dass der Bundesrat innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des revidierten OG unter anderem Ausführungsbestimmungen über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a – 71c VwVG erlässt (lit. a).
d. Laut Art. 26 der gestützt auf die eben erwähnte Schlussbestimmung zur Änderung des OG und die Art. 71a – 71c VwVG erlassenen Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) richten sich die Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG und – mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme – nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Erw. 4b hievor in fine).
5a. Dem Wortlaut von Art. 84 – 85bis AHVG lässt sich nicht entnehmen, dass die für das Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG vorgeschriebene Kostenlosigkeit auch für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen gilt. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 84 – 85bis AHVG auch nicht eindeutig, dass für die beiden Verfahren bezüglich der Kostenpflicht unterschiedliche Regeln gelten sollen.
b. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa; 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Richters und der Richterin bleibt, auch wenn sie das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten Umständen anpassen oder es ergänzen (BGE 125 V 356 Erw. 1b, 123 V 301 Erw. 6a mit Hinweisen).
88 AHI-Praxis 1 / 2003
c. Wie erwähnt, lässt sich auf Grund des Wortlauts der Art. 84 – 85bis AHVG nicht schlüssig sagen, wie weit der Verweis auf das VwVG in Art. 85bis Abs. 3 AHVG geht. Insbesondere ist nicht klar erkennbar, welche Auswirkungen er auf die Kostenfolge in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zeitigt. Es ist daher auf dem Auslegungsweg zu ermitteln, welche Bedeutung dem Verweis auf das VwVG im zweiten Satz des Art. 85bis Abs. 3 AHVG hinsichtlich der Kostenregelung zukommt.
Obschon die in Art. 85 Abs. 2 lit. a – h AHVG genannten Verfahrensvorschriften ausdrücklich für das kantonale Beschwerdeverfahren aufgestellt wurden, hat das EVG in BGE 103 V 190 erkannt, dass nicht einzusehen wäre, weshalb Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, wonach das Verfahren einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein muss, in Bezug auf die Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nur für die kantonalen Rekursbehörden Verbindlichkeit haben sollte, während die Eidgenössische Rekursbehörde davon befreit wäre; eine solche Auslegung würde eine die Rechtsgleichheit verletzende Benachteiligung der im Ausland wohnenden Versicherten mit sich bringen, weshalb Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für die Eidgenössische Rekurskommission analog zu gelten habe (BGE 103 V 195 f. Erw. 4; vgl. auch BGE 126 V 249 Erw. 4 mit Hinweisen).
Um zu entscheiden, ob die bezüglich Einfachheit und Raschheit des Verfahrens analoge Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission auch hinsichtlich der in dieser Bestimmung ebenfalls vorgeschriebenen Kostenlosigkeit gilt, müssen angesichts des verschiedene Interpretationen zulassenden Wortlauts der gesetzlichen Regelung, namentlich des Verweises in Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG, weitere Auslegungskriterien herangezogen werden. Für die Gewinnung sachgerechter Erkenntnisse fallen dabei nebst den Schlüssen, die aus der systematischen Stellung der zur Diskussion stehenden Normen gezogen werden können, insbesondere die historische und die verfassungsbezogene Auslegungsmethode in Betracht.
6a. Aus gesetzessystematischer Sicht kann, nachdem mit Art. 85bis AHVG eine Bestimmung speziell für die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen geschaffen worden ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der für die kantonalen Rekursbehörden geltende Art. 85 AHVG generell auch in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission anwendbar ist. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ist indessen die einzige der vier im Sozialversicherungsbe-
reich tätigen Rekurskommissionen des Bundes (Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 74 BVG], Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung [Art. 90 KVG], Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung [Art. 109 UVG]; vgl. Anhang I der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen), deren sachliche Zuständigkeit sich mit derjenigen der kantonalen Rekursbehörden deckt. Aus diesem Grund wäre an sich zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber Abweichungen von den für die kantonalen Beschwerdeinstanzen aufgestellten Verfahrensregeln ausdrücklich nennt.
b. Im Rahmen einer historisch orientierten Auslegung wird man sich vor Augen halten müssen, dass nach der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948 Beschwerdeverfahren vor der für Personen im Ausland zuständigen eidgenössischen Rekursbehörde für die Parteien über Jahre hinweg kostenlos waren.
aa) In der ursprünglichen Fassung des Art. 84 Abs. 2 AHVG vom 20. Dezember 1946 (Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 – 1947, Band 8, S. 447) gab es für die eidgenössische Rekursinstanz noch keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmung sah lediglich vor, dass Beschwerden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbehörde beurteilt werden. Für diese enthielt Art. 85 AHVG einzelne Regeln, worunter in Abs. 2 auch die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens genannt wurde (Bereinigte Sammlung, a. a. O., S. 477 f.). Binswanger schreibt in seinem Kommentar zu Art. 84 Abs. 2 AHVG, die kantonale Rechtspflege im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung bilde Teil der kantonalen Gerichtsbarkeit, weshalb die aus der kantonalen Rechtspflege erwachsenden Kosten von den Kantonen zu tragen seien (Peter Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950/51, S. 303). Weiter weist er auf Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (AS 1948 521) hin, wonach Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer erstinstanzlich von einer besonderen Rekurskommission mit Sitz in Bern beurteilt werden (Binswanger, a. a. O., S. 302, insbes. Fn 9). Nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung war von der Rekurskommission ein Reglement über das Verfahren zu erlassen, in welchem Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes sinngemäss Anwendung findet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des gestützt auf diese Norm geschaffenen Reglements vom 6. September 1949 über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der freiwilligen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (AS 1949 1551) war das Verfahren für den Beschwerdeführer – vorbehältlich leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos.
bb) Mit der durch Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 (AS 1951 394) erfolgten Einfügung von Art. 200bis AHVV erhielt die eidgenössische Rekursbehörde – wiederum auf Verordnungsstufe – eine neue Grundlage, mit welcher ihre Zuständigkeit über jene für die im Ausland wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen hinaus generell auf Personen ausgedehnt wurde, die im Ausland wohnen. Das Reglement vom 12. November 1952 über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse (AS 1953 64) stützte sich nunmehr auf Art. 200bis Abs. 2 AHVV, wobei in Art. 14 Abs. 1 weiterhin die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens statuiert wurde. Nach dem gestützt auf die AHVV erlassenen Reglement der Rekurskommission war somit eine Gleichbehandlung mit den vor kantonalen Rekursbehörden prozessierenden Parteien gewährleistet.
cc) Erst im Rahmen der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen 2. Revision des AHVG (AS 1954 211) erhielt die eidgenössische Rekursbehörde eine gesetzliche Grundlage, indem in Art. 84 Abs. 2 AHVG nunmehr neu auch von «der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Artikel 62, Absatz 2, genannte Ausgleichskasse» die Rede war (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953; BBl 1953 II 136f. und 144). Der Geltungsbereich von Art. 85 AHVG wurde dabei zwar nicht ausdrücklich auf die eidgenössische Rekursbehörde ausgedehnt; es wurde aus diesem Umstand aber auch nicht abgeleitet, dass Art. 85 AHVG für die im Gesetz nunmehr ausdrücklich genannte eidgenössische Rekursinstanz keine Geltung haben sollte.
Nach der Einführung des IVG vom 19. Juni 1959 (AS 1959 827), das in Art. 82 auch eine Änderung des Art. 85 Abs. 2 AHVG vorsah (AS 1959 849; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1285 f.), ging das am 19. November 1960 erlassene Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse (AS 1961 114) in Art. 14 Abs. 1 immer noch von der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens aus.
dd) Mit dem auf den 1. Oktober 1969 erfolgten Inkrafttreten des VwVG vom 20. Dezember 1968 fielen auch die eidgenössischen Rekurskommissionen in dessen Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 lit. d VwVG; Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1359 f.). Die Regelung der Verfahrenskosten wurde im Wesentlichen von Art. 158 OG übernommen (BBl 1965 II 1372).
Mit der Revision des Art. 200bis AHVV vom 15. Januar 1971 (AS 1971
30) ging die Zuständigkeit zum Erlass der Verfahrensordnung für die eidgenössische Rekursbehörde auf das Eidgenössische Departement des Innern über, welches deren Organisation festzulegen sowie ergänzende Bestimmungen zum VwVG zu erlassen hatte (Art. 200bis Abs. 4 Satz 1 AHVV). Indem die Möglichkeit einer Kostenauflage im zweiten Satz von Art. 200bis Abs. 4 AHVV nur für Fälle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung vorgesehen war, wurde die grundsätzliche Kostenlosigkeit nunmehr hier statuiert, sodass im gestützt darauf erlassenen Reglement vom 20. Januar 1971 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (AS 1971 214) auf eine Regelung der Kostenfolgen verzichtet werden konnte.
Die unter anderem gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AHVG und Art. 200bis AHVV erlassene, für die Bereiche der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 3. September 1975 über verschiedene Rekurskommissionen (AS 1975 1642) hielt demgegenüber in Art. 25 wiederum ausdrücklich fest, dass das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen in der Regel – ausser bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung – kostenlos ist (Satz 1).
c. Ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Anordnung hielten sich die Ausführungsbestimmungen demnach immer noch an die für die kantonalen Rekursbehörden in Art. 85 Abs. 2 AHVG vorgesehene Kostenlosigkeit. Obwohl das VwVG die allgemeine Kostenpflicht kennt und dieses Gesetz grundsätzlich auch im Verfahren vor der eidgenössischen Rekursinstanz anwendbar ist, blieb es somit zunächst auch nach der Schaffung des VwVG noch bei der Kostenfreiheit des Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund mag der vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt, wonach auch für nicht Versicherungsleistungen betreffende Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, eine gewisse Stütze finden. Zu prüfen bleibt, ob dies auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Ordnung zutrifft.
aa) Mit der Änderung des AHVG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision; AS 1978 391) wurde eigens für die für Personen im Ausland zuständige eid-
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genössische AHV/IV-Rekursbehörde der auf den 1. Mai 1978 vorzeitig in Kraft gesetzte Art. 85bis AHVG geschaffen und Art. 84 Abs. 2 AHVG entsprechend angepasst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1976 III 66). Erst im Ständerat beantragte der Bundesrat die Einfügung des heutigen Abs. 3 von Art. 85bis AHVG. Dies geschah vorwiegend im Hinblick auf die Ermöglichung eines summarischen Verfahrens bei aussichtslosen Beschwerden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein solches zur Bewältigung der Geschäftslast der eidgenössischen Rekursinstanz vorzusehen sei, denn hier werde «sehr oft, weil das Verfahren gratis ist, ‹probiert›» (Amtl. Bull. 1977 S 263 f. [Votum von Bundesrat Hürlimann]). Die Räte gingen demnach immer noch von der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission aus. Der in den Materialien nicht weiter begründete Verweis in Art. 85bis Abs. 3 AHVG auf das VwVG, das schon bisher anwendbar war, dürfte daher eher deklaratorischer Natur gewesen sein, dahingehend zu verstehen, dass in Abweichung von der Regelung im VwVG auch eine Beschwerdeerledigung im summarischen Verfahren zulässig ist. Im Übrigen jedoch dürfte ein Abweichen von der bis dahin bestehenden Rechtslage vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein.
bb) Dennoch findet sich in dem mit Verordnungsänderung vom 5. April 1978 (AS 1978 420) revidierten Art. 200bis AHVV (AS 1978 435) keine Bestimmung mehr zur Kostenlosigkeit, und in Art. 25 der Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen in der Fassung vom 5. April 1978 (AS 1978 447) wird die Kostenfreiheit nur noch für Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorgesehen. Damit hat der Verordnungsgeber bezüglich der Überbindung der Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Rekurskommission erstmals eine Regelung getroffen, welche von der für die kantonalen Rekursbehörden massgebenden Ordnung abweicht. Ob er sich damit allenfalls über die vom Parlament beschlossene gesetzliche Grundlage hinweggesetzt hat, braucht angesichts der nachstehend dargelegten weiteren Entwicklung der gesetzgeberischen Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr genauer untersucht zu werden.
cc) Im Zusammenhang mit der Revision des OG vom 4. Oktober 1991 (AS 1992 288) wurde für die eidgenössischen Rekurskommissionen mit den auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Art. 71a – 71c VwVG (AS 1992 306) ein neues gesetzliches Fundament geschaffen. Art. 71a Abs. 2 VwVG besagt, dass sich das Verfahren der Kommissionen nach dem VwVG richtet. Gestützt auf Ziff. 1 (Ausführungsbestimmungen) Abs. 3 lit. a der Schlussbestimmungen zur Revision des OG (AS 1991 300) hat der Bundesrat am
3. Februar 1993 die Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen erlassen (AS 1993 879). Bezüglich der Verfahrenskosten wird in deren Art. 26 (AS 1993 886) auf Art. 63 VwVG verwiesen, welcher keine Kostenlosigkeit vorsieht. Des Weitern wird auf die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (AS 1969 760) verwiesen, welche in Art. 4b Kostenlosigkeit nur für Leistungsstreitigkeiten, nicht aber für die übrigen Verfahren vorsieht.
dd) Im Rahmen der Revision des OG hat sich der Gesetzgeber zwar nicht speziell mit der Kostenpflicht in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission auseinander gesetzt. Es ging ihm vielmehr bloss um eine für alle Rekurskommissionen in gleicher Weise geltende verfahrensrechtliche Ordnung. Letztlich hat er sich in Art. 71a Abs. 2 VwVG auf eine Wiederholung des schon in Art. 85bis Abs. 3 AHVG enthaltenen Verweises auf das VwVG und bezüglich der Verfahrenskosten somit auf Art. 63 VwVG beschränkt. Damit steht auch der Verweis in Art. 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen in Einklang (vgl. auch Art. 4 VwVG, wonach Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, Anwendung finden, soweit sie den Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen).
Obschon die Kostenfreiheit schon mit Art. 25 der Verordnung über verschiedene Eidgenössische Rekurskommissionen in der Fassung vom 5. April 1978 auf Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen beschränkt worden war (Erw. 6c/bb hievor), sah sich der Gesetzgeber anlässlich der Revision des OG und der damit einhergehenden Einfügung des Art. 71a VwVG nicht zu einer ausdrücklichen Regelung der Kostenfolgen in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission im Sinne einer Klarstellung oder gar einer Korrektur der bisherigen Praxis veranlasst. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er nunmehr mit einer Kostenerhebung zumindest in nicht Versicherungsleistungen betreffenden Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission einverstanden war. Daher verbietet sich die Annahme, die Preisgabe der Kostenfreiheit in solchen Streitigkeiten lasse sich mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbaren. Dem EVG verschliesst sich mithin trotz der unübersichtlichen gesetzlichen Grundlagen und der zufolge der zahlreichen Verweisungen nicht ohne weiteres klar erkennbaren Normenhierarchie die Möglichkeit, die in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG für das kantonale Beschwerdeverfahren vorgesehene generelle Kostenlosigkeit auf dem Wege der Gesetzesauslegung auch auf die Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission anwendbar zu erklären.
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d. Die aktuell bestehende rechtliche Lage mag im Lichte einer verfassungsbezogenen Überprüfung zwar insofern unbefriedigend sein, als eine Ungleichbehandlung von Personen, die vor einer kantonalen Rechtsmittelinstanz Beschwerde führen können, und solchen, die sich dazu an die Eidgenössische Rekurskommission wenden müssen, hinzunehmen ist.
Auch liesse sich die Frage stellen, ob die unterschiedliche Regelung der Kostenfolgen in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen einerseits und in den übrigen Verfahren andererseits, wie sie sich aus Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren ergibt, sachlich gerechtfertigt werden kann. Bedenken könnten sich in diesem Zusammenhang vor allem hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für die vom Bundesrat für Leistungsstreitigkeiten – abweichend von der nach VwVG massgebenden Regelung – eingeführte Kostenlosigkeit ergeben, sieht Art. 63 Abs. 5 VwVG eine Kompetenzübertragung doch lediglich bezüglich der Gebührenregelung vor. Die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren steht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Festzuhalten bleibt einzig, dass sich unabhängig von der Zulässigkeit der in dieser Verordnungsbestimmung statuierten Kostenlosigkeit nirgends eine Verpflichtung des Verordnungsgebers ableiten lässt, Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission, in welchen es nicht um Versicherungsleistungen geht, ebenfalls von der Kostenpflichtigkeit auszunehmen.
7. Wie sich aus Art. 191 BV (früher Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV) ergibt, ist das EVG an die bestehende bundesgesetzliche Vorgabe gebunden. Es wäre Sache des Gesetzgebers, sollte er einen entsprechenden Handlungsbedarf sehen, bezüglich der Kostenregelung in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen eine Regelung zu treffen, welche in der im aktuell massgebenden Normengefüge formal unübersichtlichen und auch inhaltlich nicht ohne weiteres überzeugenden Rechtslage Abhilfe schafft.
a. Ein Blick auf die zur Zeit diskutierten gesetzgeberischen Vorhaben zeigt, dass sich im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BBl 2000 5041) keine Neuerungen finden, welche die Frage nach der Kostenpflicht in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen betreffen. Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG hält an der grundsätzlichen Kostenfreiheit in Verfahren vor den kantonalen Rekursbehörden fest (BBl 2000 5055), während Art. 85bis AHVG im hier interessierenden Punkt keine
Änderung erfährt (BBl 2000 5072; vgl. auch den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4523, insbes. 4621). Auch im Rahmen der noch vorzunehmenden Anpassung des Anhangs zum ATSG ist bezüglich der Kostenfolge in Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission keine Bereinigung vorgesehen (Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 über die Anpassung des Anhangs zum ATSG, BBl 2002 803, insbes. 809 ff., 852 f. und 855).
b. Hinzuweisen bleibt auf die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202), aus der hervorgeht, dass mit der Einführung des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG) auch eine Änderung von Art. 85bis AHVG einhergehen soll, indem in Abs. 2 festgehalten wird, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Parteien grundsätzlich kostenlos ist, wenn es um Leistungen, Forderungen oder Anordnungen betreffend die AHV geht. Dazu wird in der Botschaft ausgeführt, Abs. 2 übernehme damit die Regel von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG, der für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten den Grundsatz der Kostenlosigkeit statuiert; die Tatsache, dass für AHV-Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht (und nicht die kantonalen Versicherungsgerichte) zuständig ist, dürfe nicht dazu führen, dass die Parteien der Kostenlosigkeit des Verfahrens verlustig gehen (BBl 2001 4459 und 4602).
8. Nach dem Gesagten durfte die Eidgenössische Rekurskommission – gestützt auf die Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG, 71a Abs. 2 VwVG sowie 26 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, je in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG, sowie (e contrario) Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (vgl. Erw. 4 hievor) – die materielle Behandlung der gegen die Beitragsverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. Mai 1999 erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Inwiefern dies oder der verlangte Betrag von Fr. 1000.– unverhältnismässig sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht weiter dargelegt.
9. Dem Beschwerdeführer muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschuss noch zu bezahlen. Entgegen einer früheren Praxis wird ihm die dazu zu gewährende neue Frist nicht mehr vom EVG, sondern von der Eidgenössischen Rekurskommission, welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, angesetzt.
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10. Das Verfahren vor dem EVG ist kostenpflichtig, weil ebenfalls nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern mit der Zulässigkeit des verlangten Kostenvorschusses ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Kosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). (H 135/00)
AHV. Unentgeltliche Verbeiständung Urteil des EVG vom 16. Mai 2002 i. Sa. A. und B.
Art. 5, 9 und 29 BV; Art. 152 Abs. 2 OG. Weder die allgemeinen Ver-
fahrensgarantien noch der Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben noch die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
geben einen generellen Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsgericht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung aufmerksam gemacht zu werden. Sofern jedoch in einer Beschwerde-
schrift der Wille, sich durch eine rechtskundige Person vertreten zu
lassen und, der Umstand, dass die Partei nur aus finanziellen Grün-
den darauf verzichtet, erkennbar werden, ist das Gericht kraft Treu und Glaubens verpflichtet, die beschwerdeführende Person auf die
Möglichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung aufmerksam zu ma-
chen. Bei hinreichender Deutlichkeit der Äusserung sodann ist ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzunehmen (Erw. 5b).
A. Die G. X. AG war der Ausgleichskasse X. angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen Beiträge ab. Mit Verfügung vom 3. Februar 1997 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts über die Gesellschaft den Konkurs. Zu diesem Zeitpunkt waren Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 269 819.10 (einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) ausstehend. Die Ausgleichskasse erliess am 19. Mai 1998 zwei Verfügungen, mit der sie den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Firma, A., und das ehemalige Verwaltungsratsmitglied B. solidarisch zur Bezahlung des entstandenen Schadens verpflichtete.
B. Nachdem die Verpflichteten dagegen Einspruch erhoben hatten, liess die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage auf Schadenersatz einreichen. Dieses hiess die Klage mit Entscheid vom 29. Dezember 2000 gut.
C. A. und B. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kla-
ge der Ausgleichskasse abzuweisen. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf Fr. 67 454.80 zu reduzieren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das EVG zieht in Erwägung:
1a. Bei den streitigen Forderungen geht es um verfallene Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts; es sind keine entgangenen Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse in der verfügten Schadenersatzforderung enthalten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
b. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2a. In materiellrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die Haftungsgrundlagen nach Art. 52 AHVG und die dazu ergangene Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person als haftpflichtige Arbeitgeberin (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen = AHI 1997 S. 208), die solidarische Haftung mehrerer Organe (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen = ZAK 1989 S. 162), den Schadensumfang (BGE 121 III 384 Erw. 3bb und 98 V 29 Erw. 5 = ZAK 1972 S. 728), die Exkulpationsgründe (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b = ZAK 1983 S. 104 und 107), die Begriffe der groben Fahrlässigkeit und der Sorgfaltspflicht (BGE 108 V 202 Erw. 3a = ZAK 1983 S. 111), die Zurechenbarkeit des Handelns einer Firma an die Personen mit Organstellung und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406 Erw. 4a = AHI 1994 S. 204). Darauf wird verwiesen.
b. aa) Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV «verjährt» die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwir-
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kungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 126 V 451 Erw. 2a = AHI 2001 S. 103; 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen = AHI 2001 S. 198).
Die Vorinstanz hat zwar diese Rechtslage zutreffend dargelegt, hingegen diesbezüglich fallbezogen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen und insofern den Sachverhalt unvollständig festgestellt und auch nicht rechtlich beurteilt. Da die Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und der Untersuchungsgrundsatz auch im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2 OG gilt (BGE 97 V 136 Erw. 1 = ZAK 1972 S. 345), ist das EVG befugt, die Frage der Verwirkung unter Berücksichtigung aller darauf bezogenen Parteivorbringen abschliessend zu beurteilen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung wäre mit dem zentralen Grundsatz der Prozessökonomie (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 68; vgl. BGE 121 V 116) nicht vereinbar.
bb) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Ausgleichskasse habe den Schaden bereits mit der Konkurseröffnung erkennen können. Auf Grund der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des neuen SchKG am 1. Januar 1997 seien die früher privilegierten Forderungen der Ausgleichskassen neu in die dritte Klasse eingeteilt worden, wodurch die Gefahr eines Schadens erheblich gestiegen sei, was die Ausgleichskasse hätte erkennen müssen. Ausserdem hätte sie auch aus anderen Gründen, namentlich auf Grund ihrer Kenntnis der finanziellen Lage der Firma der Beschwerdeführenden, wissen müssen, dass mit einem Schaden zu rechnen sei. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginne daher mit dem Datum der Konkurseröffnung zu laufen, womit sich die Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 1998 als verspätet erwiesen.
Es steht aktenkundig fest, dass der Konkurs am 3. Februar 1997 eröffnet wurde, dies mit Anordnung des summarischen Verfahrens (Art. 231 SchKG). Kollokationsplan und Inventar lagen beim Konkursamt zur Einsicht auf, wobei Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) rechtshängig zu machen waren. Damit sind die Schadenersatzverfügungen vom 19. Mai 1998 fristwahrend ergangen. Die Beschwerdeführenden übersehen bei ihrer Argumentation, dass das EVG auch in der Zeit nach dem 1. Januar 1997, als die Ausgleichskassen ihr Konkursprivileg vor-
übergehend eingebüsst hatten (Art. 219 SchKG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, AS 1995 S. 1275, vgl. jetzt Art. 219 Abs. 4 SchKG, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 1999 S. 2531), an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung zum Regelzeitpunkt der zumutbaren Schadenskenntnis festhielt, wonach auf das Datum der Auflage von Inventar und Kollokationsplan abzustellen ist (BGE 126 V 448 Erw. 4c mit Hinweisen = AHI 2001 S. 201). Seitens der Beschwerdeführenden werden keinerlei Gründe vorgetragen, welche eine Vorverschiebung dieses Zeitpunktes rechtfertigen würden. Insbesondere hat es das EVG im erwähnten Urteil unter Verweis auf mehrere unveröffentlichte Entscheide gerade abgelehnt, wegen der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens eine Vorverlegung des Zeitpunktes anzunehmen (BGE 126 V 449 Erw. 4c und 450 Erw. 4d = AHI 2001 S. 2001– 2003 [vgl. Sachverhalt, S. 443, Abschnitt A.]).
3a. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen = ZAK 1983 S. 104). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b = ZAK 1983 S. 104; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).
b. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden unbestrittenermassen während Jahren zum weit überwiegenden Teil nicht bezahlt, und dies bei unun-
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terbrochen fortgesetzter Unternehmenstätigkeit. Aus der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 21. Mai 1996 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge bewusst in Kauf nahmen. Bei jahrelangen Beitragsausständen, wie sie hier vorliegen, kommen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe von vornherein nicht in Betracht, weil die Zurückhaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sie dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b mit Hinweisen). Abgesehen davon lassen sich aus dem Sanierungskonzept der Treuhand Y. AG vom 25. Oktober 1995 keineswegs Umstände erkennen, welche die Beschwerdeführenden zur Annahme berechtigt hätten, es würde ihnen durch die Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge gelingen, das Überleben der Firma zu sichern (BGE 108 V 187 Erw. 2 = ZAK 1983 S. 105). Die Zukunft der G. AG hing von ganz anderen Faktoren ab als dem Zurückbehalten der Sozialversicherungsbeiträge, nämlich insbesondere vom unabdingbaren Einschiessen beträchtlicher zusätzlicher Mittel in der Grössenordnung von mehreren Hunderttausend Franken. Im Zeitpunkt der Erstattung des Sanierungskonzeptes wie auch in der Zeit danach blieb jedoch völlig unbestimmt, ob sich überhaupt ein Interessent oder Investor finden würde, welcher der tief in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Firma das Überleben ermöglicht hätte.
4. Auch die Kausalität zwischen der bewussten Beitragszurückbehaltung und dem Schadenseintritt ist gegeben. Hätten die Beschwerdeführenden nur so viel Löhne zur Auszahlung kommen lassen, dass es ihnen möglich gewesen wäre, auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5), wäre es nicht zum Beitragsausfall gekommen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Schadenersatzverpflichtung sei in ihrem Umfang herabzusetzen, weil die Ausgleichskasse ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trage (BGE 122 V 185 mit Hinweisen = AHI 1996 S. 295; SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7). Dieser Einwand ist sachlich nicht überzeugend. Denn die Geschäftsabschlüsse der einzelnen Jahre zeigen, dass die Ausgleichskasse auch dann nicht zu Geld gekommen wäre, wenn sie ein Fortsetzungsbegehren gestellt hätte. Die Ausgleichskasse, welche nicht auf Konkurs betreiben kann (Art. 15 Abs. 2 AHVG, Art. 43 Ziff. 1 SchKG), hätte lediglich die Ausstellung (definitiver) Pfändungsverlustscheine erwirken können. Eine grobe Verletzung der Pflicht zum Beitragsinkasso, wie sie nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 189 Erw. 3c = AHI 1996 S. 298) für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht erforderlich wäre, liegt nicht vor, weil die Aus-
gleichskasse nach dem Gesagten selbst bei Stellung des Pfändungsbegehrens nicht hätte verhindern können, dass die Beschwerdeführenden alle für das Überleben des Betriebes erheblichen Forderungen (Miete, Löhne, Lieferantenrechnungen) befriedigten und ihren Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung (und der öffentlichen Hand) weiterführten, indem sie darauf bedacht waren, lediglich Steuern und Beiträge an die erste und zweite Säule auflaufen zu lassen, was praxisgemäss die Haftung des Art. 52 AHVG nach sich zieht (vgl. statt vieler BGE 108 V 196 Erw. 4 in fine = ZAK 1983 S. 109).
5. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende Fairness u.a.m. vor, weil sie bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung «nicht entsprechend aufgeklärt» worden seien.
a. Da mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 lit. a OG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht; BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweisen) gerügt werden kann, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichzeitig die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde bei Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine kantonale Instanz, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die der Rechtskontrolle des EVG als Verwaltungsgericht unterstehen (BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweisen). Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behaupteten Verfassungsverstösse hat das EVG im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftungssache nach Art. 52 AHVG (Art. 128 OG) selbst und abschliessend zu prüfen. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Behandlung der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde (und zu einer allfälligen Überweisung an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne) verkennen diese Rechtslage.
b. Die Beschwerdeführenden haben ihrem Einspruch vom 8. Juni 1998 gegen die Schadenersatzverfügung Folgendes vorangestellt: «Aus finanziellen Gründen sind wir leider gezwungen, die Einsprache ohne Mithilfe eines Anwaltes vorzunehmen. Wir bitten Sie, eventuelle formale Fehler zu entschuldigen oder uns mitzuteilen, wenn etwas korrigiert werden muss.» In der Klageantwort vom 11. September 1998 führten sie zum gleichen Thema aus: «Wie bereits in unserer Eingabe vom 8. Juni 1998 an die AHV festgehalten, können wir uns zur Zeit aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten. Sollte dies jedoch unumgänglich sein, teilen Sie uns das bitte mit.»
Art. 5 Abs. 3 BV verankert den Grundsatz von Treu und Glauben als ein die gesamte Rechtsordnung überdachendes Prinzip. Art. 9 BV gibt jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch, von staatlichen Organen diesem Grundsatz entsprechend behandelt zu werden. Da Erklärungen im Prozess
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nach Treu und Glauben zu verstehen sind, wäre das kantonale Gericht verpflichtet gewesen, die oben wiedergegebenen Vorbringen als sinngemäss gestelltes Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entgegenzunehmen und zu behandeln. Denn die von den Beschwerdeführenden verwendeten Formulierungen lassen mit genügender Deutlichkeit erkennen, dass sie eine anwaltschaftliche Vertretung als wünschbar betrachteten und nur deshalb darauf verzichteten, weil sie die Kosten dafür nicht aufbringen konnten.
Den Beschwerdeführenden ist indessen aus der Unterlassung des kantonalen Gerichts kein Nachteil erwachsen, ergibt sich doch aus der vorstehenden materiellen Beurteilung (Erw. 24), dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 85 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 16 des [kantonalen] Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [Zürcher Gesetzessammlung 212.81]). Daher ist auf eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides aus formellen Gründen und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zu verzichten, da diese einem Leerlauf gleichkäme und dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspräche (BGE 121 V 116 mit Hinweis; vgl. auch BGE 116 V 187 Erw. 2d).
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG). (H 61/01)
IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 10. Dezember 2001 i. Sa. D. G.
Art. 12, Art. 5 Abs. 2 IVG. Die psychotherapeutischen Massnahmen, mit welchen eine hyperkinetische Störung angegangen wird, geht
nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Be-
handlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt.
A. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 1998 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des 1990 geborenen, an einer hyperkinetischen Störung (Bericht der Psychiatrischen Universitäts-Poliklinik für Kinder und Jugendliche vom 7. November 1997) leidenden D. G. auf medizinische Massnahmen. Nach Einsichtnahme in einen Bericht der
Dr. med. A., Kinderärztin FMH, Zürich, vom 26. April 1999 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle ein erneutes Leistungsgesuch vom 11. Mai 1999 ab (Verfügung vom 21. September 1999).
B. Die von D. G., vertreten durch seine Mutter, hiegegen erhobene Beschwerde hiess die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 15. Mai 2000 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 21. September 1999 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides.
Während sich D. G. nicht vernehmen lässt, schliesst die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Im letztinstanzlichen Verfahren ist unbestritten, dass die hyperkinetische Störung, an welcher der Versicherte leidet, die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV-Anhang geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG entfällt. Zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht der IV gemäss Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fällt, wobei streitig ist, ob für die Beurteilung dieser Frage, wovon die Vorinstanz ausging, ergänzende Abklärungen notwendig sind.
2. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahr-
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scheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20 = ZAK 1979 S. 563; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
3a. Die Vorinstanz wies die Sache an die IV-Stelle zu Aktenergänzungen zurück mit der Begründung, die Verwaltung habe nicht abgeklärt, ob sich ohne die medizinische Behandlung – der Versicherte werde seit 1997 ärztlich betreut und mit Ritalin therapiert – ein stabiler, zu einer Beeinträchtigung in der Ausbildung und/oder in der späteren Erwerbstätigkeit führender Defektzustand einstellen würde.
Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, ob es sich bei der Behandlung um eine zeitlich unbegrenzte Vorkehr handle, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sei.
b. Das BSV bringt vor, dass sich die medizinischen Massnahmen auf eine medikamentöse Therapie mit Ritalin beschränkten, in deren Rahmen in lockeren Abständen ärztliche Konsultationen bei Dr. med. A. stattfänden. Nach medizinischen Erkenntnissen habe die Therapie mit Ritalin rein symptomatischen Charakter und werde mit der Behandlung nicht einem später drohenden stabilen Defekt vorgebeugt, sondern «nur» die momentane Symptomatik gelindert. Im Übrigen sei die individuelle Prognose einer hyperkinetischen Störung schwer bzw. kaum zu beurteilen. Lasse sich keine zuverlässige Prognose stellen, bestehe rechtsprechungsgemäss auch bei Minderjährigen kein Leistungsanspruch aufgrund von Art. 12 IVG.
4a. In der medizinischen Literatur (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4. Aufl., München 2000, S. 92, mit weiteren Hinweisen) wird zum Verlauf hyperkinetischer Störungen ausgeführt, dass sowohl retrospektive als auch prospektive Verlaufsstudien die Möglichkeit einer Persistenz der hyperkinetischen Störungen über die Adoleszenz hinaus belegen. Dabei ist die individuelle Prognose einer hyperkinetischen Störung nicht zuletzt aufgrund des Spektrumcharakters der Diagnose schwer bzw. kaum beurteilbar, sofern nicht eine massive dissoziale Symptomatik im Kontext schon früh eine ungünstige Verlaufsform erwarten lässt.
Die pharmakotherapeutische Behandlung spielt bei hyperkinetischen Störungen eine herausragende Rolle. Als Massnahme der ersten Wahl gilt
dabei die Behandlung mit Stimulanzien, zu welchen gemäss Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2001 (S. 2207) auch Ritalin zu zählen ist. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehen die Wirkungen der Stimulanzien kurzfristig in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens gemäss Eltern- und Lehrerurteil. Langfristig sind Stimulanzien ohne Gewöhnung und Abhängigkeit weiterhin wirksam, wobei allerdings die Wirkung rein symptomatisch bleibt, so dass eine anhaltende Besserung nach Absetzen der Medikation auf Nachreifungsprozesse zurückgeführt werden muss (Steinhausen, a. a. O., S. 89 ff. mit weiteren Hinweisen).
b. Vor diesem medizinischen Hintergrund ist erstellt, dass im Falle des Beschwerdegegners eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage steht, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lässt, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatten würden, nicht existieren. Darüber hinaus kommt der Massnahme, da sie nicht geeignet ist, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zu.
Da bei dieser Sachlage bereits feststeht, dass ein Leistungsanspruch aufgrund von Art. 12 IVG zu verneinen ist (vgl. AHI 2000 S. 67 Erw. 4b mit Hinweis), erübrigen sich – entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung – weitere Abklärungen. Die Massnahme gehört in den Bereich der Krankenversicherung. (I 340/00)
IV. Koordination der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. April 2002 i. Sa. G. S.
Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 UVG. Beruht der von einem Unfall-
versicherer angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich mit
der anspruchsberechtigten Person, entfaltet er für die IV grundsätz-
lich keine Bindungswirkung; dies gilt selbst dann, wenn bekannt ist, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer beim Abschluss des Vergleichs hat leiten lassen.
A. Die 1954 geborene G. S. arbeitete seit Oktober 1976 im Hotel Z., zunächst als Küchenhilfe, später auch als Serviceangestellte und zuletzt als Frühstücksköchin. Nach einem Ende Dezember 1995 bei einem Sturz auf
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vereister Strasse erlittenen Rotationstrauma des linken Kniegelenks, mehreren in der Folge vorgenommenen medizinischen Eingriffen, einem erneuten Distorsionstrauma des linken Kniegelenks Anfang 1997 und einer sich ab Oktober 1996 zusätzlich bemerkbar machenden Schädigung auch des rechten Knies leidet sie an persistierenden therapieresistenten Kniegelenksschmerzen beidseits. Es liegt eine Retropatellar-Arthrose bei Status nach Kniegelenksdistorsion und vorderer Kreuzbandplastik links vor. Des Weiteren bestehen Rücken- und Schulterbeschwerden. Auf Ende August 1997 wurde G. S. die Stelle gekündigt. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Im Juli 1997 meldete sich G. S. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte die Berichte des Allgemeinpraktikers Dr. med. A. vom 12./16. September 1997, der Abteilung Unfallchirurgie am Spital X. vom 27. Oktober 1997 sowie der Klinik Y. vom 26. März und 5. Mai 1998 ein. Weiter liess sie die Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatungsstelle prüfen und zog nebst einer Arbeitgeberauskunft vom 24. Juli 1997 die Stellungnahmen des Dr. med. B. vom 11. März und 18. Mai 1998 sowie ein von den als Unfallversicherer zuständigen Versicherung veranlasstes Gutachten des Dr. med. C. vom 6. November 1997 bei. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, dass es der Versicherten zumutbar wäre, in einer geeigneten, sitzend oder unter Wechselbelastung auszuübenden Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen wie ohne Gesundheitsschaden zu erzielen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leistungsbegehren deshalb mit Verfügung vom 19. Mai 1998 ab.
B. Die hingegen erhobene Beschwerde, mit welcher G. S. unter Hinweis auf zwei Stellungnahmen des Dr. med. B. vom 18. Mai und 15. Juni 1998 die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen beantragen liess, wies die erstinstanzliche Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Januar 2000 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G. S. die Zusprechung einer halben IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1996 beantragen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessend neuer Festsetzung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Rechtsschrift lagen ein weiteres zuhanden des Unfallversicherers erstattetes Gutachten des Dr. med. C. vom 20. Oktober 1998 sowie eine Stellungnahme des Dr. med. D., beratender Arzt der Versicherung, vom 12. Mai 1999 bei. Mit Eingabe vom 20. März 2000 teilt die Anwältin der Versicherten dem EVG mit, ihre Mandantin und die Versicherung seien übereingekommen, dass seitens der Unfallversicherung ab 1. Dezember 1998 eine auf einer 56 %igen Er-
werbsunfähigkeit basierende IV-Rente ausgerichtet werde. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b = ZAK 1979 S. 224) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Bedeutung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 = AHI 1999 S. 248; BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282).
2. Mit ihrer Eingabe vom 20. März 2000 macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der Tatsache, dass der Unfallversicherer einen Invaliditätsgrad von 56 % anerkannt habe und ihr eine entsprechende IV-Rente gewähre, stehe ihr auch eine halbe Rente der IV zu.
a. Zutreffend ist, dass der Invaliditätsbegriff in der IV mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen = AHI 2001 S. 84). Abweichungen sind nach der Rechtsprechung indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad insbesondere auch zu bleiben, wenn dieser auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b = AHI 2001 S. 85, mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. Erw. 2a = ZAK 1987 S. 371). In solchen Fällen ist eine Bindungswirkung des für die Unfallversicherung abschliessend festgesetzten Invaliditätsgrades für die IV grundsätzlich nicht gegeben. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn bekannt ist, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweise erfolgten Einigung hat leiten lassen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich ist es gerade charakteristisch, dass von ei-
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ner präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden könnte, – vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen – Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich indessen nicht rechtfertigen.
b. Entfaltet demnach die im Rahmen eines Vergleichs erfolgte Einigung zwischen einem Unfallversicherer und der leistungsberechtigten Person auf einen bestimmten Invaliditätsgrad für andere Sozialversicherungsträger grundsätzlich keine verbindliche Wirkung, kann die Beschwerdeführerin aus dem am 20. März 2000 geschlossenen Vergleich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für den Bereich der IV ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades vielmehr unabhängig von der mit dem Unfallversicherer einvernehmlich getroffenen Lösung vorzunehmen.
3. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführerin die frühere, praktisch ausschliesslich stehend und gehend zu verrichtende Arbeit als Frühstücksköchin und Serviceangestellte wegen der starken Knieschmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit vor allem des linken Kniegelenks nicht mehr möglich. Es stellt sich deshalb primär die Frage, welche andern Tätigkeiten ihr gegebenenfalls in welchem Umfang noch zumutbar wären.
a. Angesichts der diesbezüglich teilweise unpräzisen Ausführungen seitens der befragten Ärzte hat die mit der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten betraute Berufsberatungsstelle bei Dr. med. E. von der Abteilung Unfallchirurgie am Spital X. und Dr. med. A. telefonisch ergänzende Auskünfte eingeholt und diese in ihrem dem Bericht vom 10. Februar 1998 beigelegten Verlaufsprotokoll festgehalten. Während Dr. med. E. sowohl sitzende wie auch wechselbelastende Tätigkeiten als voll zumutbar bezeichnet haben soll, brachte Dr. med. A. bezüglich wechselbelastender Arbeiten offenbar insofern einen Vorbehalt an, als er einräumte: «da sei er nicht sicher, dies sei unklar».
aa) Im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die IV-Stelle können mündlich resp. telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskünfte nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 282) nur insoweit zulässige und taugliche Beweismittel bilden, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind dagegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts-
erheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Antwort oder allenfalls einer förmlichen Einvernahme mit Protokollaufnahme in Betracht, wobei der betroffenen Person diesfalls Gelegenheit zu geben ist, der Einvernahme beizuwohnen. Werden Sachverständige nicht mit einem schriftlichen Gutachten beauftragt, sondern als Auskunftspersonen mündlich befragt, ist ihnen vorgängig Einblick in die Akten zu gewähren und die Einvernahme in der Regel ebenfalls in Anwesenheit der betroffenen Person durchzuführen, damit diese Ergänzungsfragen stellen und Einwendungen erheben kann (BGE 117 V 285 f. Erw. 4c mit Hinweisen).
bb) Da die bloss im Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle der IV festgehaltenen telefonischen Rückfragen bei den Dres. E. und A. unter Ausserachtlassung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze erfolgten, kann auf die entscheidwesentliche Aspekte betreffenden ergänzenden Auskünfte dieser beiden Ärzte nicht abgestellt werden.
b. In seinem Attest vom 12./16. September 1997 bescheinigte Dr. med. A. unter Hinweis auf eine weitere Kontrolle und eine eventuell noch durchzuführende erneute Operation am Spital X. eine weiterhin 100 %ige Arbeitsunfähigkeit; eine berufliche Umstellung erachtete er als nötig, wobei nach einer allfälligen weiteren Operation eine sitzend zu verrichtende Arbeit ohne Kniebelastung allenfalls geeignet und zumutbar wäre. Diesbezüglich legte sich Dr. med. A. jedoch nicht definitiv fest, sondern behielt sich eine erneute Beurteilung in einem späteren Zeitpunkt («ca. Oktober 97») vor.
Dr. med. E. ging in seinem Bericht vom 27. Oktober 1997 von einer ab 17. Oktober 1997 noch 75 %igen Arbeitsunfähigkeit aus und hielt berufliche Massnahmen ab sofort als angezeigt und eine berufliche Umstellung auf längere Sicht als sinnvoll. Dabei sei eine möglichst geringe Belastung der Kniegelenke anzustreben und darauf zu achten, dass die Patientin weder ausschliesslich stehen noch ausschliesslich sitzen müsse.
Im Bericht der Klinik Y. vom 26. März 1998 sprach Dr. med. F. von einer therapeutisch schlecht angehbaren Situation; von chirurgischer Seite her sehe er vorerst keine Möglichkeiten, erfolgversprechend zu intervenieren; er empfehle deshalb, chirurgisch Zurückhaltung zu üben, und verweise therapeutisch auf ein optimales konservatives Management. Die Arbeitsfähigkeit in einer wechselnd sitzend und stehenden Tätigkeit scheine auf Grund der beschriebenen Problematik als nicht gegeben.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht der Klinik Y. erklärte Dr. med. B. die Versicherte gegenüber der IV-Stelle in einem Kurzattest vom 18. Mai
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1998 als für jegliche Arbeit 100 % arbeitsunfähig, während er die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einem im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Zeugnis vom 15. Juni 1998 auf höchstens 331⁄3 % veranschlagte.
Dr. med. C. hatte in seinem Gutachten vom 6. November 1997 gegenüber dem Unfallversicherer für die bisherige Beschäftigung als Küchenhilfe wie auch für jede andere stehend auszuführende Tätigkeit eine mindestens 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; bei einer körperlich leichten, überwiegend sitzend auszuübenden Beschäftigung wie etwa als Bürohilfe, Telefonistin oder als Fliessbandarbeiterin mit leichten Montagearbeiten wäre der Versicherten jedoch eine volle Arbeitsleistung zuzumuten. In der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigebrachten neuen Expertise vom 20. Oktober 1998 bestätigte Dr. med. C. seine frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung zwar wortwörtlich, gelangte indessen in seinen weiteren Ausführungen auch zum Schluss, dass bei einer der Behinderung angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit eine, wenn auch etwas reduzierte Arbeitsleistung zuzumuten wäre, was allerdings eine berufliche Umschulung oder Umstellung erfordern würde; vor einer seitens der IV zu veranlassenden Berufsabklärung, gegebenenfalls auch einer praktischen Berufserprobung, könne über das Ausmass einer Invalidität gemäss Art. 18 UVG nicht entschieden werden.
Dr. med. D. widersprach demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 1999 der Auffassung des Dr. med. C., wonach bei einer vorwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtenden Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 50 % erwartet werden könne; diese dürfte wesentlich mehr eingeschränkt sein und eher einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit entsprechen. Auch die von Dr. med. C. postulierte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dürfte nach Meinung des Dr. med. D. kaum erreichbar sein; wenn die Tätigkeit derart angepasst ist, dass intermittierend die Position immer wieder gewechselt werden kann, wäre aus seiner Sicht eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % realisierbar.
c. Entgegen der vorinstanzlich bestätigten Auffassung der Verwaltung kann aus den im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Verfügung vom 19. Mai 1998 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 V 102 mit Hinweisen) vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit auf eine praktisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzend oder unter Wechselbelastung auszuübenden Tätigkeit geschlossen werden.
Wie dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, gingen die Ärzte des Spitals X. in ihrer Stellungnahme vom 27. Ok-
tober 1997 von einer noch möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe intensiver Physiotherapie aus, und auch Dr. med. C. hatte sich in seinem Gutachten vom 6. November 1997 für eine Weiterführung der konservativen Massnahmen ausgesprochen. Wie dem Bericht der Klinik Y. vom 26. März 1998 zu entnehmen ist, zeigte sich in der Folge aber, dass die in Betracht gezogenen therapeutischen Vorkehren teils gar nicht durchführbar waren und im Übrigen auch nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, was schliesslich auch in der Expertise des Dr. med. C. vom 20. Oktober 1998 bestätigt wird. Die ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Herbst 1997 beruhten demnach zu einem wesentlichen Teil auf Erwartungen, die sich noch vor Erlass der Verfügung vom 19. Mai 1998 als zu optimistisch erwiesen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.
Im Übrigen weisen aber auch die unter Berücksichtigung der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes erstatteten ärztlichen Berichte bezüglich der trotz der bestehenden Behinderung noch zumutbaren Arbeitsleistung erhebliche Widersprüche auf, sodass eine abschliessende Beurteilung der zumutbarerweise noch möglichen Tätigkeiten auf Grund der vorhandenen Aktenlage ausgeschlossen ist. Die Beurteilung des Dr. med. C., welcher der Beschwerdeführerin in seiner Expertise vom 20. Oktober 1998 offenbar weiterhin eine volle Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit zumutet, findet abgesehen von der bei Dr. med. E. telefonisch eingeholten und deshalb ohnehin nicht beweistauglichen Auskunft (Erw. 3a) nirgends eine Stütze. Schon die – als Beweis an sich ebenfalls nicht verwertbare – telefonische Aussage des Dr. med. A., welcher sich bezüglich des möglichen Einsatzes bei wechselbelastenden Tätigkeiten «nicht sicher ist», lässt an der gegenüber der Stellungnahme im November 1997 unveränderten Einschätzung des Dr. med. C. ernsthafte Zweifel aufkommen. Dies gilt vermehrt noch für die Stellungnahmen der Klinik Y. und des Dr. med. B. sowie des für die Unfallversicherung tätig gewordenen Dr. med. D., dessen Stellungnahme sich sowohl mit der Beurteilung des Dr. med. C. auseinander setzt als auch den vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkt beschlägt und deshalb im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren durchaus auch in die Sachverhaltserhebung einbezogen werden kann.
d. Da eine Würdigung der gesamten Aktenlage die Beantwortung der Frage, ob für die Beschwerdeführerin eine sitzend oder aber eine unter Wechselbelastung auszuübende Tätigkeit eher und gegebenenfalls in welchem Umfang in Frage kommt, nicht zulässt, ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks genauerer Abklärung der konkret noch in Betracht fallenden Arbeitseinsätze unumgänglich. Die IV-Stelle wird die angesichts der
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medizinischen Sachlage noch möglichen Tätigkeiten näher prüfen und gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über den geltend gemachten Leistungsanspruch neu zu befinden haben. (I 153/00).
IV. Rechtliches Gehör. Übersetzung eines Gutachtens Entscheid vom 27. Februar 2002 i. Sa. M. S.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 8 Abs. 2, Art. 18 und 70 Abs. 2 BV: Übersetzung des Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung
(MEDAS) in die Amtssprache des Kantons. Im Hinblick auf das sprachliche Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2 BV) ist es durchaus zuläs-
sig, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von der IV-Stelle eine Übersetzung eines (vorliegend in italienischer Sprache verfassten) MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons (Französisch) verlangt.
A. Am 22. September 1998 hat die IV-Stelle des Kantons X. ein vom portugiesischen Staatsangehörigen M. S. eingereichtes Gesuch um IV-Leistungen abgewiesen. Nachdem M. S. an die kantonale AHV/IV/EO-Rekurskommission des Kantons Genf (nachstehend: die Kommission) gelangt war, hob diese am 2. Juli 1999 den Entscheid auf und wies die Angelegenheit zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück. Im Rahmen dieser zusätzlichen Abklärung wurde der Versicherte von den Ärzten der medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung aus Bellinzona (nachstehend: MEDAS) untersucht. Am 4. November 1999 lieferte die MEDAS ihr Gutachten zusammen mit einem psychiatrischen, einem orthopädischen und einem neurologischen Teilbericht ab. Diese Dokumente waren alle in italienischer Sprache verfasst. Am 14. Februar 2000 ersuchte M. S. die IV-Stelle darum, eine Übersetzung des Gutachtens anzufertigen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 31. März 2000 abgewiesen. Der Versicherte hielt dagegen, dass durch die Weigerung, dieses Dokument übersetzen zu lassen, sein rechtliches Gehör verletzt werde, denn er sei der italienischen Sprache unkundig und könne somit nicht Stellung nehmen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2000 wies die IV-Stelle das Gesuch um IV-Leistungen erneut ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten der MEDAS und hielt fest, dass M. S. in seinem Beruf als Maurer über eine Resterwerbsfähigkeit von 75 % verfüge. Dies führe, im Vergleich zum erzielbaren Einkommen ohne Behinderung, zu einem Erwerbsausfall von «rund 27%», was für die Entstehung eines Rentenanspruchs ungenügend sei.
B. Der Versicherte erhob bei der Kommission Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2000 und rügte unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Am 23. April 2001 fällte die Kommission als kantonale Rekursinstanz einen Zwischenentscheid und setzte der IV-Stelle eine Frist an, um auf dessen Kosten eine Übersetzung des Gutachtens der MEDAS in die französische Sprache anfertigen zu lassen.
C. Die IV-Stelle erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und fordert die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Kommission, damit diese ein Sachurteil fällen könne. M. S. schliesst unter Kostenfolge auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids und ersucht im Übrigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels haben beide Parteien ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht:
1a. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auf dessen Kosten die Übersetzung des in italienischer Sprache verfassten MEDAS-Gutachtens aufzuerlegen, ist kein Endentscheid über eine materielle Rechtsfrage. Er beschlägt auch nicht die Rechte der Parteien, sondern bezieht sich auf eine Verfahrensfrage, so dass er als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Auf die unabhängig vom Endentscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann demnach – nebst den weiteren Eintretensvoraussetzungen – nur dann eingetreten werden, wenn dem Beschwerdeführer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (Art. 97 Abs. 1 und 128 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 45 VwVG; BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt es laut geltender Rechtsprechung jedoch, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides nachweist (BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei muss es sich nicht um ein rechtliches Interesse handeln; ein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse kann ebenso als schutzwürdig eingestuft werden (BGE 125 II 620 Erw. 2a, 120 Ib 100 Erw. 1c).
b. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse geltend machen, denn er könnte allenfalls dazu angehalten werden, das ärztliche Gutachten übersetzen zu lassen. Hierfür müsste er möglicherweise die Dienste eines im Medizinalbereich spezialisierten Übersetzers in Anspruch nehmen, was angesichts des Umfangs von 14 Seiten (zu-
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züglich der drei Anhänge von je zwei bis drei Seiten) wohl mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Die Sachlage unterscheidet sich mithin von jener im unveröffentlichten Entscheid B. vom 28. September 1988, I 239/88, wo es darum ging, dass die Schweizerische Ausgleichskasse eine Stellungnahme in deutscher Sprache abzugeben hatte. Als dreisprachige Institution konnte sie dieser Aufforderung ohne weiteres nachkommen, so dass kein nicht wieder gutzumachender Schaden vorlag.
2a. In einem Entscheid vom 10. August 2001 (veröffentlicht in BGE 127 V 219 = AHI 2002 S. 32) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht – gestützt auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie auf den Grundsatz der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) – festgehalten, dass dem Ersuchen eines Versicherten, eine Medizinische Abklärungsstelle zu bezeichnen, an welcher eine ihm geläufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten sei, sofern keine objektiven Ausnahmegründe vorliegen. Andernfalls habe der Versicherte bei den medizinischen Untersuchungen nicht nur Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers, sondern auch auf eine für ihn kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts (BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb = AHI 2002 S. 39).
b. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom eben zitierten insofern, als die kantonale Rekursinstanz in einem Zwischenentscheid dem Beschwerdeführer angeordnet hat, eine französische Übersetzung des MEDAS-Berichts anfertigen zu lassen. Gegenstand des Problems ist somit das Verhältnis zwischen einer Gerichtsbehörde und dem einzelnen Rechtssubjekt; die Tragweite des Grundsatzes der Sprachenfreiheit wird dabei von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Amtssprache und der Territorialität der Sprachen eingeschränkt (Art. 70 Abs. 2 BV).
aa) Die unter der alten Bundesverfassung von 1874 ergangene Rechtsprechung zählte die Sprachenfreiheit zu den ungeschriebenen Grundrechten. Sie garantiert den Gebrauch der Muttersprache, einer anderen verwandten Sprache oder sogar jeder beliebigen Sprache. Handelt es sich dabei um eine Landessprache, so war ihr Gebrauch ebenfalls durch Art. 116 Abs. 1 a BV geschützt. In den Beziehungen mit den Behörden ist die Sprachenfreiheit indes durch den Grundsatz der Amtssprache eingeschränkt: so besteht grundsätzlich kein Anspruch, mit den Behörden in einer anderen Sprache als der Amtssprache zu verkehren, es sei denn, besondere Bestimmungen sähen etwas anderes vor (z.B. Art. 5 § 2 und Art. 6 § 3 Bst. a EMRK). Die Amtssprache ist ihrerseits mit dem Territorialitätsprinzip verknüpft, da es sich üblicherweise um die in einem bestimmten Territorium gebräuchliche Sprache handelt. Diese Grundsätze wurden in die Bundes-
verfassung von 1999 integriert, namentlich in den Artikeln 18 und 70 (vgl. hierzu: BGE 127 V 225 Erw. 2b/aa mit Hinweisen = AHI 2002 S. 38).
bb) Das sprachliche Territorialitätsprinzip besagt, dass sich die Parteien, wenn sie sich an die Gerichtsbehörden eines Kantons wenden, der Amtssprache dieses Kantons bedienen müssen (BGE 108 V 208 = ZAK 1983 S. 450; RDAT 1993 II Nr. 78 S. 215; Marco Borghi, Langues nationales et langues officielles, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg-Paul Müller [éd.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 37 Ziff. 39; bezüglich des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung: Stéphane Blanc, La procédure administrative en assurance-invalidité, Diss. Freiburg 1999, S. 125 ff.). Die Rechtsprechung hält dazu fest, dass die Kantone im Verkehr mit ihren Behörden ihre Amtssprache als Gerichtssprache festlegen und die Übersetzung von Verfahrensakten fordern können, selbst wenn diese Akten in einer Landessprache des Bundes verfasst sind (SJ 1998 S. 312 Erw. 3 mit Hinweisen). Laut Neuenburger Rechtsprechung wird z. B. in einfachen Fällen keine wörtliche und exakte Übersetzung verlangt (RJN 1991, S. 230), während im Kanton Genf ein dem Richter vorgelegtes Dokument in jedem Fall in der Amtssprache verfasst oder mit einer Übersetzung versehen sein muss; diese Regel gilt für alle vom Richter oder von den Parteien verfassten oder von ihnen eingereichten Schriftstücke (Bertossa/Gaillard/Guyet, Commentaire de la loi de procédure civile genevoise, Nr. 2 und 3 ad Art. 9; Bauer/Lévy, L’exception de traduction de pièces, in: SJ 1982 S. 50; vgl. auch Art. 9 der Zivilprozessordnung des Kantons Genf vom 10. April 1987 [ZPO/GE; RSGE E 3 05]).
Wie dem auch sei, handelt es sich bei einem von der IV-Stelle angeordneten Gutachten um ein wichtiges Beweismittel, so dass der Versicherte auf jeden Fall das Recht hat, eine Kopie dieses Dokuments zu erhalten und sich zur Vorgehensweise des Experten sowie zu dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu äussern (BGE 127 V 223 Erw. 1b AHI 2002 S. 36; Blanc, op. cit., S. 143). Das Gutachten ist ein wesentliches Element, das den Ausgang des Verfahrens massgebend beeinflussen kann. Deshalb ist es im Lichte des Territorialitätsprinzips durchaus vertretbar, dass die kantonale Rekursinstanz eine Übersetzung dieses Schriftstücks in die Amtssprache des Kantons, in casu Französisch, verlangt (vgl. Art. 9 ZPO/GE).
c. Der Beschwerdeführer vermag hiegegen mit seinen Argumenten nicht durchzudringen. So ist es unerheblich, dass der Anwalt des Beschwerdegegners die italienische Sprache bestens beherrscht (was dieser übrigens bestreitet). Die Verwendung der Amtssprache ist ein Grundsatz, der sich zu Gunsten des Plädierenden wie auch des Gerichts auswirkt. Eine Partei han-
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delt demnach nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Übersetzung eines Schriftstücks verlangt, welches in einer Sprache verfasst ist, die sie bestens beherrscht (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 1991 [5P.65/1991] in Sachen B. AG Erw. 4a in SJ 1991 S. 611, zitiert in SJ 1998 S. 312 Erw. 3). Diese Feststellung muss a fortiori gelten, wenn nicht die betroffene Partei selbst, sondern ihr Mandatar die fragliche Sprache beherrscht oder beherrschen soll. Es kann im Übrigen nicht von einem Anwalt verlangt werden, dass er für seinen Klienten eine wörtliche Übersetzung eines medizinischen Gutachtens anfertigt. Des Weitern muss der behandelnde Arzt des Versicherten oder ein anderer vom Versicherten an dessen Wohnort aufgesuchter Arzt nötigenfalls in der Lage sein, zum Gutachten Stellung zu nehmen, damit der Betroffene seine Rechte wahrnehmen kann.
Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten praktischen Erwägungen, wonach in der Westschweiz nur ein einziges MEDAS existiere und zudem immer zahlreichere pluridisziplinäre Gutachten erstellt werden müssten, ein Abweichen vom Grundsatz der Verwendung der Amtssprache im Verkehr mit den kantonalen Behörden nicht zu rechtfertigen.
d. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Es obliegt somit der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Vorlegung einer Kopie des MEDAS-Berichts vom 4. November 1999 zusammen mit einer französischen Übersetzung dieses Dokuments aufzuerlegen.
3. Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid in einem Verfahren um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, so dass keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Im Übrigen obsiegt der Betroffene im vorliegenden Beschwerdeverfahren und hat demnach einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. (I 321/01)