Jahrgang 1945, 1. Teil (S. 1–250)
ZAK 1/1945 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1945 · Deutsch
Nr. 1/2 Januar/Februar 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschuts, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Fünf Jahre Lohnersatzordnung (S. 1). — Die Gesetzgebung auf dem Gebiete
der Lohn: und Verdienstersatzordnung im Jahre 1944 (S.6). — Wehrmann und Arbeitslosenversicherung (S. 32). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohner. satzordnung (S. 35). — Kleine Mitteilungen (S. 47).
Fünf Jahre Lohnersatzordnung.
Am 1. Februar 1940 trat die Lohnersatzordnung in Wirksamkeit. In dem halben Dezennium ihres Bestehens ist die Lohnersatzordnung, sowohl was den Kreis der erfaßten Personen wie die ausbezahlten Leistungen anbelangt, zum größten Sozialwerk geworden, das in der Schweiz bisher geschaffen wurde. Ohne auf Einzelheiten einzutreten, sollen im folgenden die Grundgedanken und einige wesentliche Entwicklungsstadien der Lohnersatzordnung dargelegt werden.
Schon im Frühjahr 1939 waren Vorarbeiten zu einem Bundesgesetz über die Lohnzahlung bei Militärdienst an die Hand genommen worden. Sofort nach Ausbruch des Krieges begannen die Vorarbeiten zu einem auf den außerordentlichen Vollmachten beruhenden Bundesratsbeschluß über die provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer. Die Vorlage wurde im Zusammenwirken der Bundesbehörden mit den Vertretern der Kantonsregierungen und den Landesorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgearbeitet. Mit dem Beschluß vom 20. Dezember 1939 ist der Grundstein der neuen Ordnung gelegt worden. Bevor indessen die Auszahlungen aufgenommen werden konnten, mußten noch eine Reihe von Ausführungsvorschriften erlassen werden. Wir erwähnen insbesondere die Ausführungsverordnung des Bundesrates vo 4. Januar 1940 zum Bundesratsbeschluß und die Verbindlichen Weisungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 1940, welche die Einzelheiten der Durchführung regelten.
Die Lohnersatzordnung trat am 1. Januar 1940 in Kraft. Die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht begannen am 1. Februar 1940. An diesem Zeitpunkt mußte der ganze Mechanismus in Funktion treten. Vom 1. Februar 1940 an hatten, wie die Ausführungsverordnung kategorisch bestimmte, «sämtliche Arbeitgeber in der Schweiz die sie betreffenden Vorschriften der Lohnersatzordnung und der dazu ergangenen Verordnungen und Weisungen ohne weitere Aufforderung durchzuführen.» Die Kantonsregierungen hatten für eine geeignete Bekanntmachung aller einschlägigen Vorschriften an die Arbeitgeber und für die Möglichkeit, bei den zu schaffenden Gemeinde-Zweigstellen Auskunft zu erhalten, auf den 20. Januar 1940 Sorge zu tragen. Die Berufsverbände, die eine Kasse errichten wollten, hatten dies bis spätestens am 20. Januar 1940 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen und spätestens am 31. Januar die Reglemente zur Genehmigung einzureichen. Nur dank intensiver Zusammenarbeit aller beteiligter Kreise und der Wahl völlig neuer Wege und Methoden konnte diese organisatorische Aufgabe in so kurzer Frist bewältigt werden.
Der Vollzug der Lohnersatzordnung liegt beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement. Dieses übertrug einen Teil seiner Kompetenzen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das sich seinerseits eine Unterabteilung Wehrmannsschutz angliederte. Von diesen Amtsstellen werden alle Maßnahmen zum weitern Ausbau der Lohnersatzordnung vorbereitet und bei ihnen laufen die Fäden der vielgestaltigen Organisation zusammen.
Für die Durchführung der finanziellen Seite der Lohnersatzordnung wurde als oberste Stelle im Bund die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds geschaffen, die der eidgenössischen Finanzverwaltung angegliedert worden ist.
Von den Berufsverbänden der Arbeitgeber machten ungefähr 60 von der Möglichkeit Gebrauch, für ihre Mitglieder eine Verbandsausgleichskasse zu errichten. Da nicht jeder Arbeitgeber einem Verbande angehört, wurde außerdem jeder Kanton verpflichtet, eine kantonale Ausgleichskasse zu gründen für jene Arbeitgeber, die keiner Verbandsausgleichskasse angeschlossen waren. Daneben wurden noch besondere Ausgleichskassen gegründet, wie z. B. die Ausgleichskasse für das Bundespersonal, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe und für Auslandschweizer. Alle Kassen wurden gegenüber ihren Gründerverbänden bzw. den Kan-
tonen rechtlich verselbständigt, indem ihnen die Eigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde. Die Verwaltungskosten der Kassen wurden durch Beiträge der Mitglieder und des zentralen Ausgleichsfonds gedeckt. Ihre Veranlagungsverfügungen sind wie Gerichtsurteile vollstreckbar, und sie sind zuständig Ordnungsbußen zu verhängen.
Von wesentlicher Bedeutung für den Vollzug der Lohnersatzordnung ist schließlich, daß auch die Arbeitgeber zur Mitwirkung herangezogen werden, indem sie für die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Entschädigungen in erster Linie zuständig sind. Dadurch wurde eine große Vereinfachung und Beweglichkeit der Organisation erzielt.
Für die Beurteilung von Streitigkeiten ist eine spezielle Verwaltungsgerichtsbarkeit ins Leben gerufen worden. Für jede kantonale und für jede Verbandsausgleichskasse wurde eine paritätische, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern besetzte Schiedskommission geschaffen, die erstinstanzlich über Streitigkeiten in Fragen der Lohnersatzordnung befindet. Uelper diesen steht die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung, die sowohl rechtssprechende Funktion — als Rekursinstanz gegenüber den Schiedskommissionen — als auch eine begutachtende Tätigkeit ausübt.
Alle diese verschiedenen Organismen in so kurzer Zeit mit dem nötigen Personal zu besetzen, miteinander zu koordinieren und in ihre Funktion einzuführen, erheischte naturgemäß die volle Hingabe und viel guten Willen aller beteiligten Kreise.
Der Bundesratsbeschluß vom 20. Dezember 1939 war ein Versuch. Weder im In- noch im Ausland bestanden Einrichtungen dieser Art, an die man hätte anknüpfen können. Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn in der Folge zahlreiche Aenderungen und Ergänzungen vorgenommen werden mußten, wobei jedoch das Fundament — dies verdient hier besonders hervorgehoben zu werden — bis auf den heutigen Tag gleich geblieben ist.
Die Lohnersatzordnung beruht auf dem Solidaritätsprinzip, d.h. auf dem Gedanken, daß alle, die trotz der Mobilmachung ihrem zivilen Erwerb nachgehen können, ein Opfer zugunsten der mobilisierten Wehrmänner und ihrer Familien bringen sollen. Indem auch die Arbeitgeber zur Beitragsleistung herangezogen worden sind, wird außerdem die Verantwortung des Arbeitgebers für
seine Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht. Da die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer allein nicht genügen würden, wird schließlich in Form von Beiträgen des Bundes und der Kantone die Schicksalsgemeinschaft des ganzen Volkes manifestiert.
Dieses Solidaritätsprinzip wird durch das Ausgleichssystem, das den Kassen den Namen gegeben hat, verwirklicht. Der Ausgleich vollzieht sich in drei Stufen. Zunächst innerhalb der einzelnen Betriebe. Der Arbeitgeber erhebt auf der einen Seite die Beiträge und zahlt auf der andern seinen Arbeitnehmern die diesen zukommenden Entschädigungen aus. Ueber den Saldo der erhobenen Beiträge und ausbezahlten Entschädigungen rechnet er mit der Ausgleichskasse ab. In dieser vollzieht sich die zweite Stufe des Ausgleichs. Hier werden die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Betriebe (Arbeitgeber) ausgeglichen. Die Ueberschüsse oder Fehlbeträge der einzelnen Kassen werden schließlich im zentralen Ausgleichsfonds ausgeglichen. Je nach dem Ausmaß der Auszahlungen in den einzelnen Kassen entsteht in diesem ein realer Ueberschuß oder ein Fehlbetrag.
Die Vorteile dieses Ausgleichssystems sind unverkennbar. Durch die Betrauung des Arbeitgebers mit der Erhebung der Beiträge und der Ausrichtung der Entschädigungen wurde auch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enger gestaltet und während des Dienstes des Arbeitnehmers erhalten, was dazu beiträgt, das soziale Verantwortungsbewußtsein zu heben. Nicht zuletzt erspart es einen kostspieligen Verwaltungsapparat.
Wie bereits erwähnt, ist die Lohnersatzordnung im Laufe der Jahre im einzelnen ausgebaut worden. Von den zahlreichen Teilrevisionen seien folgende erwähnt:
1. Das Bestreben war von Anfang an darauf gerichtet, die Entschädigungen so zu bemessen, daß die Familie des Wehrmannes damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies bedingte, daß die Entschädigungsansätze der fortschreitenden Teuerung angeglichen wurden. Gleichzeitig wurde darnach getrachtet, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und die Berechnungsregeln für die Entschädigungen zu verfeinern, um den verschiedenartigen Verhältnissen gerecht zu werden. Ueber das Maß der Erhöhung der Ansätze seit dem Inkrafttreten der Lohnersatzordnung gibt folgende Gegenüberstellung Aufschluß. (Der Einfachheit halber ist überall auf städtische Verhältnisse abgestellt worden; die Aenderungen tre-
ten aber gleichermaßen für die halbstädtischen und die ländlichen Verhältnisse in Erscheinung).
1. Febr. 1940: 1. Febr. 1945:
Fr. Fr.
Haushaltungsentschädigung
Mindestansatz 3.75 5.50 Höchstansatz 4.50 11.—
Kinderzulagen
für das erste Kind 1.80 2.10 für jedes weitere Kind 1.50 1.70
Entschädigung für Alleinstehende
Mindestansatz —.50 1.60 Höchstansatz —.50 3.60
Zusätzliche Lohnausfallentschädigung 4.— 7.35
Gesamte Lohnausfallentschädigung 12.— 19.—
Die Entschädigungsansätze wurden nicht nur mehrfach erhöht, sondern nach der Lohnhöhe gestaffelt, indem zur Grundentschädigung je nach der Lohnhöhe Zuschläge gewährt wurden. Dank diesem System übertragen sich die Lohnerhöhungen und Teuerungszulagen innerhalb gewisser Grenzen automatisch auf die Lohnausfallentschädigung, wodurch das Entschädigungssystem Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit erhält.
2. Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn der Wehrmann mindestens 14 Tage ununterbrochen Aktivdienst leistete. Später wurde die Entschädigung bereits für drei Tage Aktivdienst im Kalendermonat ausgerichtet und heute wird jeder soldberechtigte Aktivdiensttag entschädigt.
3. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen war von Anfang an umfassend gezogen worden. Ausgenommen blieben einzig die Rekruten unter 22 Jahren. Nachträglich wurden auch sie in die Anspruchsberechtigung einbezogen, sodaß die Lohnersatzordnung heute sämtliche Unselbständigerwerbenden umfaßt, die im Erwerbsleben stehen.
Die finanziellen Ergebnisse der Lohnersatzordnung haben sich außerordentlich günstig entwickelt. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vom 1. Februar 1940 bis Ende 1944 zusammen ca. 848
Millionen Franken Beiträge aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden 856 Millionen Franken Lohnausfallentschädigungen ausgerichtet, was zusammen mit den Verdienstausfallentschädigungen an Selbständigerwerbende den Betrag von mehr als 1 Milliarde Franken ergibt. Die Ergebnisse für das Jahr 1944 mußten geschätzt werden, da die endgültigen Abrechnungen noch nicht vorliegen.
Bund und Kantone tragen die Hälfte der Aufwendungen für die Lohnausfallentschädigungen.
Der zentrale Ausgleichsfonds für Arbeit- und Lohnersatz wies auf Ende September 1944 einen Ueberschuß von 381,2 Millionen Franken auf.
Angesichts der erheblichen Ueberschüsse des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung befaßt sich die öffentliche Diskussion seit geraumer Zeit mit der Frage der Verwendung dieser Gelder, wobei der Gedanke erwogen wurde, das Ausgleichssystem und den bestehenden Apparat der Lohnausgleichskassen nach dem Kriege einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen. Im Vordergrund stehen dabei die Arbeitsbeschaffung, die Altersversicherung und die Familienausgleichskassen. Ueber diese Frage wird nach dem Kriege das Schweizervolk den Entscheid zu fällen haben. Immerhin hat Herr Bundesrat Stampfli im September des letzten Jahres im Nationalrat erklärt, daß die Lohn- und Verdienstersatzordnung sicher in irgend einer Form in die Nachkriegszeit übergeführt werde und daß sie — allenfalls neben andern Aufgaben — unter allen Umständen dem ursprünglichen Zwecke, dem Wehrmannsschutz, weiter dienen müsse.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und
Verdienstersatzordnung im Jahre 1944.
I. Erlasse zur Lohnersatzordnung.
1. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Lohnersatzordnung vom 28. Januar 1944 und die Verfügung Nr. 43 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. März 1944.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944 (A. S. 60, 121) erfuhr die Lohnersatzordnung einige Aenderungen, die die Mindestdauer des Aktivdienstes, die Geltendmachung des Anspruches, die Befugnis des Volkswirtschaffsdepartements, Ausnahmen
von der Schweigepflicht zu bewilligen, die Auszahlung der Entschädigungen an Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern und die Pauschalierung von Beiträgen betreffen *).
Nach der ursprünglichen Fassung der Lohnersatzordnung hatten nur jene Wehrmänner Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung, die mindestens 14 Tage ununterbrochen Aktivdienst geleistet hatten, da man davon ausging, daß die Leistung von Aktivdienst eine vaterländische Pflicht und eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nur gerechtfertigt sei, wenn der Aktivdienst des Wehrmannes einen ordentlichen Wiederholungskurs übersteige. Es zeigte sich aber bald, daß die geforderte Mindestdauer zu lang und für einen großen Teil der Wehrmänner nicht tragbar war. Durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Dezember 1940 wurde deshalb die Aktivdienstdauer auf 3 Tage im Kalendermonat herabgesetzt "). Auch diese Regelung führte in der Praxis zu Unzukömmlichkeiten und zu Härten. Wehrmänner, die z. B. Zerstörungsdetachementen, dem passiven Luftschutz, der Ortswehr oder der Justiz angehören, werden wiederholt jeweilen nur für einzelne Tage oder sogar für einzelne Stunden aufgeboten, sodaß in den gleichen Monat nicht 3 Aktivdiensttage fallen. Solche Wehrmänner hatten keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, wodurch sie gegenüber andern Wehrmännern, die infolge ihrer zusammenhängenden Dienstleistungen für jeden Tag die Entschädigung bezogen, benachteiligt waren.
Sodann kommt es häufig vor, daß Wehrmänner, die beurlaubt waren, für 1 bis 2 Tage zur Entlassung ihrer Einheit einrücken müssen. Fielen diese einzelnen Diensttage in den dem Beginn des Urlaubs folgenden Monat, so konnte für sie keine Entschädigung ausgerichtet werden, was nicht zu befriedigen vermochte.
Aus diesem Grunde wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944 das Erfordernis einer Mindestdauer des Aktivdienstes fallen gelassen. Seit dem 1. März 1944 kann schlechthin für jede Aktivdienstleistung, ohne Berücksichtigung ihrer Dauer, eine Entschädigung ausgerichtet werden. Gleichzeitig mit dieser Aenderung wurde die Bestimmung über den Begriff des Aktiv-
*) Vgl. «Die neuen Bundesratsbeschlüsse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung» in ZLV 1944, S. 85 ff. **) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung» in ZLV 1943, S. 72 und 74.
dienstes revidiert. Der Dienst bei den Ortswehren wurde ebenfalls als Aktivdienst bezeichnet, weil die Ortswehren auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 16. September 1940 und 5. April 1943 den militärischen Hilfsdiensten gleichgestellt und für ihre Dienstleistungen voll besoldet werden. Anderseits wurde der Dienst in den Arbeitsdetachementen nicht mehr erwähnt, weil sich darunter auch militärdienstfreie Personen befinden und die Anspruchsberechtigung in den Bundesratsbeschlüssen über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung vom 15. Dezember 1939 und 20. Dezember 1940 geregelt ist.
Nicht selten konnte festgestellt werden, daß 'Wehrmänner ihren Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für Personen, gegenüber denen sie unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, nicht geltend machten, um sich während der Dauer der Aktivdienstleistung ihren Verpflichtungen zu entziehen. Diesen Fällen trug Art. 4, Abs. 2, der Lohnersatzordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1940 Rechnung, wonach der Arbeitgeber bzw. die Ausgleichskasse die Entschädigung direkt den Angehörigen auszahlen konnte. Die Bestimmung gab aber zu Unklarheiten Anlaß, da sie die Fälle, in denen der Wehrmann den Anspruch überhaupt nicht geltend macht oder die Entschädigung zwar bezog, aber nicht an seine Angehörigen weiter leitet, nicht eindeutig auseinander hielt. Um über die Anspruchsberechtigung, das Beschwerderecht und die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, wurde deshalb Art. 4, Abs. 2, neu gefaßt und für den Fall, daß der Wehrmann seinen Anspruch zum Nachteil seiner Angehörigen nicht geltend macht, ein direktes Anspruchsrecht der Angehörigen oder ihres gesetzlichen Vertreters an Stelle des Wehrmannes vorgesehen.
Durch die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz vom 7. Oktober 1941 war der ursprüngliche Art. 5 der Lohnersatzordnung, der die grundlegenden Bestimmungen über die Beitragspflicht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern enthielt, aufgehoben worden. Um die dadurch entstandene Lücke auszufüllen, wurde ein neuer Art. 5 aufgenommen, wonach die finanzielle Deckung der Lohnausfallentschädigungen nach Maßgabe der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz erfolgt. Gleichzeitig wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Entrichtung der geschuldeten Beiträge in Pauschalbeträgen zu bewilligen, falls die Erfüllung der Beitrags-
pflicht auf jeder einzelnen Lohnzahlung mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Grundsatz der Quellenerhebung, wonach der Arbeitgeber auf jeder einzelnen Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag in Abzug bringt, versagt nämlich in jenen Fällen, in denen der Lohn dem Arbeitnehmer nicht ausbezahlt, sondern von ihm auf einkassierten Beträgen zurückbehalten wird. Dies gilt beispielsweise für die Vertreter von Versicherungszeitschriften, die von den einbezahlten Abonnementsbeträgen einen gewissen Anteil als Entschädigung für ihre Arbeit zurückbehalten dürfen. Das Bundesamt sah sich schon früher durch die Verhältnisse gezwungen, die Beiträge der Verleger von Versicherungszeitschriften zu pauschalieren*). Gestützt auf die erwähnte Bestimmung kann nun allgemein die Pauschalierung der Beiträge angeordnet werden.
Die Pflicht zur Auszahlung der Lohnausfallentschädigung obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Nur in bestimmten Fällen ist die Auszahlung durch die Ausgleichskassen vorgesehen. So mußte aus praktischen Gründen die Auszahlung für Taglöhner, für Grenzgänger und für Absolventen höherer Lehranstalten den Ausgleichskassen übertragen werden. Diese Notwendigkeit besteht allgemein für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitgeber haben oder die ihren Arbeitgeber häufig wechseln. In diesen Fällen ist es oft schwierig, den für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen Arbeitgeber zu ermitteln, wodurch Verzögerungen zum Nachteil des Wehrmannes entstehen. Das Volkswirtschaftsdepartement wurde deshalb gestützt auf Art. 26 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung ermächtigt, die Auszahlung der Entschädigungen für Arbeitnehmerkategorien, die üblicherweise mehrere Arbeitgeber haben oder ihren Arbeitgeber häufig wechseln, durch die Ausgleichskasse anzuordnen.
Die mit dem Vollzuge der Lohnersatzordnung betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen bei der Ausübung ihrer Funktionen verpflichtet. Die Schweigepflicht gilt ihrem Wortlaut nach auch gegenüber Amtsstellen. In der Folge zeigte es sich jedoch, daß an diesem Grundsatz in jenen Fällen nicht festgehalten werden konnte, wo kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung vorlag, weshalb das Volkswirtschaftsdepartement durch ein Kreisschreiben gewisse Ausnahmen von der Schwei-
*) Vgl. «Die Gesetzgebung über die Lohn- und Vcrdienstersatzo•rdnung im Jahre 1943» in ZLV 1944, S.45.
2
gepflicht bewilligte *). Um klarzulegen, daß die Schweigepflicht nicht absolut gilt, wurde das Volkswirtschaftsdepartement ausdrücklich ermächtigt, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu bewilligen, wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt'`"').
Im weitern wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944, Art. 16, Abs. 2, der Lohnersatzordnung in dem Sinne abgeändert, daß der Aufsichtskommission, in Uebereinstimmung mit der schon für die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung geltende Regelung, nicht mehr die Ueberwachung der Geschäftsführung der Ausgleichskassen und der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds übertragen, sondern bloß ein Einsichtsrecht in die Geschäftsführung eingeräumt wurde, da die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung selbst erklärt hatte, eine Ueberwachung der zentralen Ausgleichsfonds nicht durchführen und damit auch nicht die entsprechende Verantwortung übernehmen zu können.
Im Anschluß an den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944 erließ das Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 43 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 11. März 1944, durch welche die Anspruchsberechtigung bei stunden- und tageweisem Aktivdienst geregelt und einige Bestimmungen über den maßgebenden Lohn abgeändert wurden.
Nachdem die Mindestdauer des Aktivdienstes fallen gelassen worden war, hätten Wehrmänner, die im Monat nur einige Stunden Aktivdienst geleistet hatten, ohne dadurch einen Erwerbsausfall zu erleiden, unter Umständen eine Entschädigung erhalten können, was dem Grundgedanken der Lohnersatzordnung widersprochen hätte. Um diese Möglichkeit auszuschließen wurde durch Art. l3ter der Verbindlichen Weisungen bestimmt, daß Dienstleistungen, die in der arbeitsfreien Zeit geleistet werden, nur soweit Anspruch auf eine Entschädigung geben, als sie einen Erwerbsausfall verursachen.
Die bisherigen Bestimmungen über die Berechnung des maßgebenden Lohnes der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe erwiesen sich als revisionsbedürftig. Die für weibliche An-
*) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1943» in ZLV 1944, S. 50. **) Durch Art. 44, Abs. 2, lit. c, der Verbindlichen Weisungen ist die Befugnis zur Befreiung von der Schweigepflicht an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit delegiert worden.
gestellte festgesetzten Globallöhne waren zu niedrig, weil der Barlohn allein oft mehr betrug als die Globalansätze, in andern Fällen aber Bar- und Naturallohn zusammen diese Ansätze nicht erreichten. Die neue Regelung behält für das trinkgeldberechtigte Personal das System der Globalansätze bei. In 2;e sechs Lohnklassen wurden auch die weiblichen Arbeitnehmer einbezogen, für die im Gegensatz zur bisherigen Regelung je nach der Beschäftigungsart verschiedene, den tatsächlichen Einkommen besser angepaßte Globalansätze festgesetzt wurden. Weicht das tatsächliche Einkommen erheblich von den Globalansätzen ab, so kann nunmehr nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes verlangen. Ebenso kann die Ausgleichskasse von sich aus entsprechende Durchschnittslöhne festsetzen, sofern das tatsächliche Einkommen von den Globalansätzen abweicht.
Im weitern wurde der Grundsatz, wonach beim weiblichen Hausdienstpersonal nur der Barlohn zum maßgebenden Lohn gehört, in dem Sinne verdeutlicht, daß als weibliches Dienstpersonal nur solche Dienstboten gelten, di-e in Privathaushaltungen tätig sind. Der maßgebende Lohn für Arbeitslose und Taglöhner, deren tatsächlicher Verdienst nicht festgestellt werden kann, wurde einheitlich in allen Ortsklassen auf Fr. 7.— festgesetzt, während er bisher Fr. 6.— in ländlichen und halbstädtischen und Fr. 7.— in städtischen Verhältnissen betrug. Dadurch erfuhr die Entschädigung in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen eine kleine Erhöhung. Ferner wurden die Leistungen von Familienausgleichskassen in den maßgebenden Lohn einbezogen. Bisher waren nach der Rechtssprechung der Aufsichts.kommission für die Lohnersatzordnung die von den Arbeitgebern direkt ausbezahlten Kinderzulagen der Beitragspflicht unterworfen, die durch eine Ausgleichskasse ausbezahlten Zulagen dagegen von der Beitragspflicht ausgenommen, was nicht zu befriedigen vermochte.
Schließlich wurden durch die Verfügung Nr. 43 die Vorschriften über das Mahn- und Veranlagungsverfahren ergänzt und eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Kassen und die Schiedskommissionen verpflichtet sind, dem Bundesamt einen Jahresbericht einzureichen. Unterließ es eine Ausgleichskasse, gegen Unterstellungspflichtige das Mahnverfahren einzuleiten und eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, so stand bisher kein Mittel zur Ver-
Fügung, um die Kassen zur Ergreifung dieser Maßnahmen zu veranlassen. Dem Bundesamt wurde deshalb die Befugnis eingeräumt, in solchen Fällen das Mahn- und Veranlagungsverfahren an Stelle der säumigen Kassen durchzuführen.
2. Die Verfügung Nr. 42 betreffend die Nichtanwendung der Lohnersatzordnung auf Dienstverhältnisse mit fremden Staaten vom 7. August 1944.
Art. 45 der Verbindlichen Weisungen sieht den Erlaß besonderer Vorschriften des Volkswirtschaftsdepartements vor über die Nichtanwendung der Lohnersatzordnung auf Personen, die in amtlicher Stellung ausländische Regierungen in der Schweiz vertreten und auf Arbeitnehmer, die bei diesen Personen angestellt sind. In der Folge hatte das Volkswirtschaftsdepartement mit Weisung vom 16. Februar 1940 die exterritorialen Personen von der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung ausgenommen, wobei auch ihre Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Nationalität von der Beitragspflicht befreit worden waren. Leisteten solche Arbeitnehmer schweizerischer Staatsangehörigkeit Aktivdienst, so konnten sie keine Lohnausfallentschädigung beziehen, was nicht zu befriedigen vermochte.
Durch die Verfügung Nr. 35 des Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juni 1942 wurden auch die in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Lohnersatzordnung nicht unterstehen, dieser Ordnung unterstellt. Die Frage, in wie weit auch die Arbeitnehmer exterritorialer Personen durch diese Regelung betroffen werden, wurde damals noch offen gelassen. Diese Frage wurde durch die Verfügung Nr. 42 vom 7. März 1944 (A. S. 60, 182) geregelt, durch welche die Weisung des Volkswirtschaftsdepartements vom 16. Februar 1940 aufgehoben wurde. Die wesentliche Aenderung besteht darin, daß die Ausnahme von der Unterstellung auf Personen ausländischer Nationalität beschränkt wird, gleichgültig ob es sich um Arbeitgeber oder Arbeitnehmer handelt *)
3. Die Verfügung Nr. 7 des Bundesamtes betreffend den maßgebenden Lohn der Taxichauffeure vom 16. Mai 1944.
Trinkgeldeinnahmen müssen, falls sie nicht feststellbar sind, vom Arbeitgeber nach Anordnung der Ausgleichskasse geschätzt wer-
*) Vgl. ZLV 1944, S. 126 ff.
den. Es stellte sich heraus, daß die Trinkgeldeinnahmen der Taxichauffeure sehr verschieden erfaßt Wurden. Durch die Verfügung Nr. 7 vom 16. Mai 1944, die auf den 1. Juli 1944 in Kraft trat, erließ deshalb das Bundesamt einheitliche Richtlinien für die Schätzung der Trinkgelder im Taxigewerbe. Darnach gelten als Bestandteile des maßgebenden Lohnes der Taxichauffeure der Bar- und Naturallohn sowie .allfällige Umsatzprovisionen und Trinkgelder. Die letztern sind auf 10 % der Fahrgeldeinnahmen zu veranschlagen, wobei jedoch der Nachweis höherer oder niedrigerer Trinkgeldbezüge durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Ausgleichskassen zulässig ist.
4. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Lohnersatzordnung vom 26. Mai 1944 und die Verfügung Nr. 49 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. Juni 1944.
Nach der ursprünglichen Fassung der Lohnersatzordnung ist die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Schiedskommissionen. Nur Streitigkeiten über die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung hatte sie als einzige Instanz zu beurteilen. Diese Regelung wurde seinerzeit in der Meinung getroffen, die Frage der Unterstellung bestimmter Gruppen von Erwerbstätigen sollte möglichst rasch und einfach entschieden werden können. Es zeigte sich jedoch, daß in jedem einzelnen Fall zu untersuchen ist, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Außerdem wurden Unterstellungsfragen im allgemeinen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über das Ausmaß der Beiträge und der Lohnausfallentschädigungen aufgeworfen, sodaß es oft nicht leicht zu entscheiden war, ob die Aufsichtskommission als einzige Instanz oder die Schiedskommission als erste Instanz für die Beurteilung einer Streitfrage zuständig war. Durch den Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944 (A. S. 60, 347) wurden deshalb die Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung in allen Fällen als erste Instanz und die Aufsichtskommission als zweite und letzte Instanz bezeichnet, wodurch der gleiche Rechtszustand herbeigeführt wurde, wie er in der Verdienstersatzordnung seit deren Inkrafttreten besteht.
Die Neuumschreibung der Zuständigkeit der Schiedskommissionen und der Aufsichtskommission bedingte eine Aenderung und Ergänzung der Verbindlichen Weisungen, die durch die Verfügung Nr. 49 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung des Volkswirtschafts-
departements vom 8. Juni 1944 (A. S. 60, 393) vorgenommen wurden. Dabei wurde im wesentlichen nicht neues Recht geschaffen, sondern Grundsätze der bisherigen Praxis gesetzlich verankert. Auch die Haftung der Erben eines Beitragspflichtigen wurde bei dieser Gelegenheit in Uebereinstimmung mit dem ZGB und der entsprechenden Ordnung in der Verdienstersatzordnung geregelt. Sodann wurde festgelegt, daß nach Lohnersatzordnung geschuldete uneinbringliche Beiträge vom zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung zu übernehmen sind, womit ebenfalls eine für die Verdienstersatzordnung bereits geltende Regelung übernommen wurde.
5. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Lohnersatzordnung vom 10. Oktober 1944 und die Verfügung Nr. 50 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. Nov. 1944
Seit dem Inkrafttreten der Lohnersatzordnung waren die Entschädigungsansätze mehrmals den gestiegenen Lebenskosten angepaßt worden. Auch die Entschädigung für alleinstehende Wehrmänner, die ursprünglich 50 Rappen betrug, war durch die Bundesratsbeschlüsse vom 18. September 1941 und 26. Januar 1943 erhöht worden *). Trotz dieser zweimaligen Erhöhung reichten sie nicht aus zur Bezahlung der Zimmermiete während des Dienstes, der Auslagen für die Wäschebesorgung und der Beiträge für die Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Durch Beschluß vom 10. Oktober 1944 (A. S. 60, 633) erhöhte deshalb der Bundesrat die minimalen Ansätze von Fr. 0.70 auf Fr. 1.— in ländlichen, von Fr. 0.85 auf Fr. 1.30 in halbstädtischen und von Fr. 1.— auf Fr. 1.60 in städtischen Verhältnissen. Die Spanne zwischen den Ansätzen für die Ortsklassen wurde vergrößert, da die Alleinstehendenentschädigung vorab zur Bestreitung der Zimmermiete dient, die je nach den örtlichen Verhältnissen große Unterschiede aufweist.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wurden die Zuschläge von je 10 Rappen zur Grundentschädigung nicht für jeden Franken, sondern für je 50 Rappen gewährt, um welche der Lohn von Fr. 7.— im Tag überschritten wird. Durch diese engere Staffelung erfuhr die Entschädigung von Wehrmännern mit niederen und mittleren Löhnen eine raschere Steigerung. Die Höchstgrenze der Entschädigung wurde von Fr. 1.70 auf Fr. 3.— in ländlichen, von Fr.
') Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1943, S. 75 ff; 1944, S. 42.
1.85 auf Fr. 3:30 in halbstädtischen und von Fr. 2.— auf Fr. 3.60 in städtischen Verhältnissen heraufgesetzt. Die maximale Entschädigung wird wie bisher in allen Ortsklassen bei einem Lohn von Fr. 17.— im Tag (Sonn- und Feiertage eingerechnet) erreicht.
Die Haushaltungsentschädigung war durch die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Januar 1940, 24. Februar 1942 und 1. Januar 1943 mehrmals erhöht worden *). Auch sie erwies sich jedoch vor allem für verheiratete Wehrmänner ohne Kinder als zu niedrig und reichte kaum aus zur Bestreitung des Unterhalts der Ehefrau und der Bezahlung der Miete, weshalb sie ebenfalls erhöht wurde. Die Grundansätze erfuhren eine Erhöhung von Fr. 3.75 auf Fr. 4.50 in ländlichen, von Fr. 4.25 auf Fr. 5.— in halbstädtischen und von Fr. 4.75 auf Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen. Die Zuschläge wurden wie bisher für je 30 Rappen Mehrlohn gewährt. Die Staffelung tritt jedoch nicht bei einem Lohn von Fr. 7.—, sondern von Fr. 8.— im Tag ein, sodaß arbeitslose Wehrmänner oder solche, die wegen Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Lohnersatzordnung unterstehen, eine Gesamtentschädigung von Fr. 7.20 (d.h. 90 % von Fr. 8.—) anstelle von bisher Fr. 6.30 (d. h. 90 % von Fr. 7.—) erhalten. Die Höchstgrenzen der Haushaltungsentschädigung wurden von Fr. 8.— auf Fr. 9.— in ländlichen, von Fr. 9.— auf Fr. 10.— in halbstädtischen und von Fr. 10.— auf Fr. 11.— in städtischen Verhältnissen erhöht, sodaß sich die Erhöhung der Haushaltungsentschädigung auch für Wehrmänner mit höheren Löhnen auswirkt.
Im weitern erfuhr die Anspruchsberechtigung der Rekruten durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 eine Neuordnung. Ursprünglich hatten die Rekruten bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung gehabt, da der Gesetzgeber der Auffassung gewesen war, daß die Absolvierung der Rekrutenschule- keine durch die Mobilisation bedingte besondere Dienstleistung darstellt. Es zeigte sich aber bald, daß viele Rekruten unter diesem Alter verheiratet sind oder sonst eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben, sodaß sich die Nichtunterstellung unter die Lohnersatzordnung nachteilig auswirkte. Die Altersgrenze wurde deshalb durch den Bundesratsbeschluß vom 20. Dezember 1940 auf das zurückgelegte 22.
*) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1943, S.72 und 77; 1944, S.41.
Altersjahr herabgesetzt 0). Auch diese Regelung veri-nochte jedoch nicht zu befriedigen, weil die erwerbstätigen Rekruten, wie die übrigen Wehrmänner, ihre Beiträge entrichten und während der Rekrutenschule ebenfalls einen Erwerbsausfall erleiden. Die Altersgrenze wurde deshalb nunmehr fallen gelassen und die erwerbstätigen Rekruten den übrigen Wehrmännern auch hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleichgestellt.
Schließlich wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 eine neue Bestimmung in die Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung aufgenommen, wonach die Ausführungsvorschriften der Kantone der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements bedürfen. Die Reglemente der Verbandsausgleichskassen unterlagen schon bisher der Genehmigungspflicht. Da je-&ich einzelne Kantone noch besondere Vollzugsbestimmungen zur .Lohnersatzordnung erließen, mußte die Genehmigungspflicht auch auf diese ausgedehnt werden.
Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 erließ das Volkswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr. 50 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 13. November 1944 (A. S. 60, 737). Der fiktive Durchschnittslohn von Fr. 7.— für die Bemessung der Entschädigung für Tagiöhner, für Absolventen höherer Lehranstalten, für Arbeitslose und für Selbständigerwerbende, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wurde auf Fr. 8.— hinaufgesetzt, da nunmehr die Zuschläge zur Haushaltungsentschädigung von je 10 Rappen für je 30 Rappen Mehrlohn bei einem Durchschnittslohn von Fr. 8.— beginnen. Die Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung nach Ortsklassen waren überholt, da sie noch auf den Eigenverdienst der Kinder Rücksicht nahmen, und überdies unvollständig waren, weil sie nur die Bemessung der Haushaltungsentschädigung regelten und keine Vorschriften für die Bemessung der Alleinstehendenentschädigung enthielten. Die Bemessung der Entschädigung nach Ortsklassen wurde deshalb neu geordnet. Bei dieser Gelegenheit wurden die Verbindlichen Weisungen durch neue Bestimmungen über die Rechtskraft der Kassenverfügungen, die Staatszugehörigkeit des Kassenpersonals sowie über die Organisation, Bildung und Zusammensetzung der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen ergänzt.
II. Erlasse zur Verdienstersatzordnung.
1. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 28. Januar 1944 und die Verfügung Nr. 43 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. März 1944.
Gleichzeitig mit der Partialrevision der Lohnersatzordnung vom 28. Januar 1944 wurde auch die Verdienstersatzordnung durch Beschluß des Bundesrats revidiert (A. S. 60, 124). Die Bestimmungen über die Mindestdauer und den Begriff des Aktivdienstes, die Geltendmachung des Anspruches, die Schweigepflicht und die Einsichtnahme der Aufsichtskommission in die Geschäftsführung der Ausgleichskassen und der zentralen Ausgleichsfonds wurde in Uebereinstimmung mit der Lohnersatzordnung gebracht. Im weitern wurde bestimmt, daß Selbständigerwerbende, die mehrere der Verdienstersatzordnung unterstellte Berufe ausüben, die Verdienstausfallentschädigung nur für einen dieser Berufe beziehen können und daß für die Bezugsberechtigung der Hauptberuf maßgebend ist. Ferner wurde Art. 41 der Verdienstersatzordnung, welcher die Bezugsberechtigung der Auslandschweizer regelte, aufgehoben, da er durch den Bundesratsbeschluß vom 17. April 1941 über die Errichtung einer besondern Ausgleichskasse überholt war.
Im Anschluß an den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944 erließ das Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 43 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 11. März 1944 (A. S. 60, 184), durch welche die Bestimmungen über den Aktivdienst, das Mahn- und Veranlagungsverfahren den Vorschriften der Lohnersatzordnung angepaßt wurde (vgl. oben S. 6). Ferner wurde die Vorschrift, wonach sich die Kassenzugehörigkeit nach dem Hauptberuf richtet, aufgehoben, da sich diese Bestimmung nur dem Wortlaut nach auf die Kassenzugehörigkeit bezog, tatsächlich aber ein gleichzeitig mehrfaches Bezugsrecht ausschließen wollte. Die Vorschrift, daß die Wegen großer Härte erlassenen Beiträge mit den Verdienstausfallentschädigungen zu verrechnen sind, kam in Wegfall, weil sie eine Benachteilung der Dienstpflichtigen zur Folge hatte, indem diesen die Verdienstausfallentschädigungen um die erlassenen Beiträge gekürzt wurden, während für Nicht-Dienstpflichtige der Erlaß ein endgültiger war.
2. Die Verfügung Nr. 45 betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung vom 25. März 1944.
Durch die Beihilfenordnung erhielt die Einreihung der Landwirtschaftsbetriebe in die Beitragsklassen erhöhte Bedeutung, da
die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern an die
Voraussetzung geknüpft ist, daß ihre Betriebe in die ersten 4 Beitragsklassen fallen. Die Einführung der Beihilfenordnung wurde deshalb benützt, um die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe zu vereinheitlichen. Die Skala nach Kuhwinterungen, die gegenüber jener nach Großvieheinheiten eine nicht unerhebliche Ver-
günstigung enthielt, wurde ausgeschaltet. Die Skala nach dem
Heuertrag wurde unverändert übernommen, der Ausdruck «Heuer-
trag» jedoch durch «Futterertrag» ersetzt, da der Heuertrag unter Umständen nur einen Teil des Futterertrages darstellt. Ferner wurde der Begriff der mitarbeitenden Familienglieder auch inbezug auf
den Verwandtschaftsgrad mit dem Betriebsleiter genauer umschrieben.
Durch die Verfügung Nr. 45 wurde sodann im Interesse der
bessern Uebersicht die Verfügung Nr. 13 des Volkswirtschaftsdepartements vom 8. November 1940 betreffend das Rekursrecht des Bundesamtes sowie die Verfügung Nr. 38 des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Juli 1943 betreffend die Unterstellung der liberalen Berufe unter die Verdienstersatzordnung mit geringfügigen Abänderungen der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzord nung eingegliedert. Bei den liberalen Berufen wurden die Geistlichen, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, der Verdienstersatzordnung neu unterstellt.
3. Die Verfügung Nr. 46 betreffend die Veranlagung der Land-
wirtschaftsbetriebe vom 27. März 1944.
Durch die Verfügung Nr. 46 vom 27. März 1944 (A. S. 60, 221) wurde die Verfügung Nr. 17 vom 2. April 1941 ersetzt. Die Grund-
sätze für die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe wurden im wesentlichen unverändert aus der Verfügung Nr. 17 übernommen,
wobei der Schlüssel für die Umrechnung von Groß- und Kleinvieh in Großvieheinheiten eine Verfeinerung erfuhr. Die Veranlagung
der Forstbetriebe wurde eingehend geregelt und Alpbetriebe, über
deren Behandlung bisher Vorschriften fehlten, ausdrücklich unter-
stellt, sofern sie mit Sömmerungsvieh aus dem Flach- und Hügelland bestoßen werden.
4. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung vom 5. April 1944 und die Verfügungen Nr. 47 und 48 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Mai 1944.
Die Vorarbeiten für die Verdienstersatzordnung mußten im Mai 1940 in aller Eile abgeschlossen werden, sodaß .es nicht möglich war, mit den Vertretern der verschiedenen Wirtschaftszweige eine Einigung über den Geltungsbereich zu erzielen, weshalb nur die Landwirtschaft, das Gewerbe und die liberalen Berufe der Verdienstersatzordnung unterstellt wurden. Unter den Begriff «Gewerbe» wurden alle Selbständigerwerbenden mit Einschluß der juristischen Personen, die weder der Landwirtschaft, der Industrie und dem Großhandel, noch den liberalen Berufen angehören, zusammengefaßt. Die zum Gewerbe gehörenden Wirtschaftszweige und Berufsgruppen wurden in einer Liste namentlich aufgeführt und alle Betriebe, die zu den aufgeführten Wirtschaftszweigen und Berufsgruppen zählten, der Verdienstersatzordnung unterstellt, gleichgültig, ob sie dem Fabrikgesetz unterstanden oder nicht. Dagegen wurden die Industrie und der Großhandel einschließlich des Banken-, Börsen- und Versicherungswesens und des Verkehrs nicht einbezogen.
Die Nichtunterstellung dieser 'Wirtschaftszweige führte in der Folge zu Unzukömmlichkeiten. Es zeigte sich, daß es namentlich im Großhandel, aber auch in der Industrie, zahlreiche kleinere und mittlere Unternehmungen gab, deren Inhaber während ihres Aktivdienstes der Verdienstausfallentschädigung bedurften und nicht verstehen konnten, daß sie von dem großen Sozialwerk ausgeschlossen und auf die Notunterstützung angewiesen waren. Die Annahme, daß in diesen Wirtschaftszweigen größere Unternehmungen in der Rechtsform der juristischen Person vorherrschen, erwies sich besonders im Großhandel als irrtümlich. Ferner stieß die Unterscheidung zwischen Industrie und Gewerbe sowie zwischen Groß- und Detailhandel auf große praktische Schwierigkeiten. Es blieb vielfach dem Ermessen der Ausgleichskassen bzw. der rechtssprechenden Instanzen anheimgestellt, ob sie einen Betrieb dem Gewerbe oder der Industrie zuweisen wollten. Bei dieser Rechtslage konnten Ungleichheiten, die bei den Beteiligten ein Gefühl der
Rechtsunsicherheit hervorriefen, nicht vermieden werden. Sodann erachteten es die gewerblichen Kreise als mit dem der Verdienstersatzordnung zu Grunde liegenden Solidaritätsprinzip unvereinbar, daß gerade die wirtschaftlich leistungsfähigsten Betriebe zur Beitragsleistung nicht herangezogen wurden, während jeder kleine Gewerbetreibende, gleichgültig, ob er dienstpflichtig war oder nicht, reinen Solidaritätsbeitrag leisten mußte.
Durch den Bundesratsbeschluß vom 5. April 1944 über die Abänderung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung (A. S. 60, 214) wurden mit Wirkung ab 1. Mai 1944 alle Selbständigerwerbenden mit Einschluß der juristischen Personen in der Landwirtschaft, in Industrie, Handwerk, Handel, Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen sowie in den liberalen Berufen in die Verdienstersatzordnung einbezogen *). Ausgenommen von der Unterstellung wurden lediglich die öffentlich - rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Den besondern Verhältnissen bei den juristischen Personen wurde dadurch Rechnung getragen, daß diese von der Entrichtung des persönlichen Beitrages (bisher «Betriebsbeitrag» genannt) befreit werden.
Die Höhe der Beiträge wurde bisher auf Vorschlag des schweizerischen Gewerbeverbandes vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzt. Nunmehr sind vor Festsetzung der Beiträge die Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftszweige anzuhören. Sodann bedingte die Unterstellung sämtlicher Wirtschaftszweige eine Erweiterung der AKV von 11 auf 15 Mitglieder durch Beizug von 2 Vertretern der neu unterstellten Wirtschaftszweige und je einem weitern Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung machte eine Abänderung der AVEO und der Verfügung Nr. 9 betreffend die Veranlagung der Gewerbetreibenden vom 31. August 1940/29. Juli 1943 notwendig. Durch die Verfügung Nr. 47 des Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Mai 1944 (A. S. 60, 350) wurden einzelne Bestimmungen der AVEO dem neuen Geltungsbereich angepaßt und gleichzeitig alle in der Verfügung Nr. 9 enthaltenen Vorschriften, die nicht die Festsetzung der Beiträge betrafen, in die Ausführungsverordnung übernommen. Neu auf-
*) Vgl. «Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung» in ZLV 1944, S. 181 ff.
genommen wurde eine der Lohn-ersatzordnung entsprechende Bestimmung, wonach die Ansprüche verstorbener Gewerbetreibender auf die Erben übergehen und die Erben eines verstorbenen Beitragspflichtigen die von ihm bis zu seinem Tode geschuldeten Beiträge zu entrichten haben. Die Neuordnung der Beitragspflicht für Filial- und Doppelbetriebe bedingte, daß diese nicht mehr wie bisher der Ausgleichskasse des Kantons, in dem der Filial- und Doppelbetrieb liegt, angeschlossen werden, sondern der Ausgleichskasse des Hauptbetriebes.
Die Verfügung Nr. 9 wurde durch die Verfügung Nr. 48 des Völkswirtschaftsdepartements betreffend die Veranlagung der Gewerbetreibenden vom 22. Mai 1944 (A. S. 60, 353) ersetzt, in der sämtliche Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge im Gewerbe zusammengefaßt wurden. Dabei erfuhren die Bestimmungen über die Beitragspflicht der Gewerbetreibenden verschiedene Abänderungen. Der bisherige «Betriebsbeitrag» wurde in einen «persönlichen Beitrag» umgewandelt, weil er nur noch von den natürlichen Personen zu entrichten ist. Die Möglichkeit, den persönlichen Beitrag herabzusetzen, wurde beibehalten. Die Reineinkommensgrenzen wurden jedoch mit Rücksicht auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten in den drei Ortsklassen von Fr. 120.—, Fr. 180.— und Fr. 240.— auf Fr. 150.—, Fr. 225.— und Fr. 300.— erhöht. Die Art der Ermittlung des durchschnittlichen Reineinkommens aus dem Betriebe wurde für alle Klassen verbindlich umschrieben, um eine einheitliche Praxis in der Behandlung der Herabsetzungsgesuche zu gewährleisten.
Der bisherige «zusätzliche Beitrag» wurde durch den «veränderlichen Beitrag» ersetzt, weil die juristischen Personen keinen persönlichen Beitrag, sondern nur noch den auf der Lohnsumme berechneten Promillebeitrag zu entrichten haben. Die Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen im Gewerbe ermöglicht, diesen Beitrag von bisher auf der ausbezahlten Lohnsumme herabzusetzen. Die bisherigen Vorschriften über die Beitragspflicht der Filial- und Doppelbetriebe wurden in eine einzige Bestimmung zusammengefaßt. Die Umschreibung des Filialbetriebes blieb unverändert, während der Begriff des Doppelbetriebes wesentlich anders gefaßt wurde. Bisher war nur für räumlich getrennte Doppelbetriebe ein besonderer Beitrag zu entrichten. Nunmehr wurde das Merkmal der räumlichen Trennung fallen gelassen und lediglich erfor-
dert, daß im Doppelbetrieb mindestens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird. Die Beiträge für Filial- und Doppelbetriebe wurden erheblich reduziert und für alle Ortsklassen einheitlich auf Fr. 1.50 je Filial- oder Doppelbetrieb im Monat festgesetzt, wobei sie je Unternehmung auf Fr. 30.— im Monat begrenzt wurden. Bisher betrugen die Filial- und Doppelbetriebsbeiträge die Hälfte des persönlichen Beitrages, ohne nach oben begrenzt zu sein, sodaß die dezentralisierten Betriebe gegenüber den zentralisierten Betrieben zu stark belastet waren.
Die einfachen Gesellschaften waren bisher den Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gleichgestellt. Diese Gleichstellung führte oft zu Mißbräuchen, indem eine einfache Gesellschaft fingiert wurde, um den Gesellschaftern den Bezug von Verdienstausfallentschädigungen zu ermöglichen. Um solche Mißbräuche zu verhindern, wurden nur jene Teilhaber von einfachen Gesellschaften der Verdienstersatzordnung unterstellt, die hauptberuflich als Selbständigerwerbende in der Gesellschaft tätig sind.
Mitarbeitende Familienglieder waren bisher nur soweit beitragspflichtig und anspruchsberechtigt, als sie Bar- oder Naturallöhne bezogen, was nicht befriedigen konnte, weil mitarbeitende Familienglieder oft keinen Barlohn beziehen und deshalb nur für den Naturallohn zur Beitragspflicht herangezogen und entschädigt werden konnten. Die meisten mitarbeitenden Familienglieder hatten aus diesem Grunde nur geringe Beiträge zu entrichten und konnten nur ungenügend entschädigt werden. Es wurden daher Globallöhne festgesetzt, die für die Berechnung des maßgebenden Lohnes gelten, sofern nicht der Bezug eines höheren oder niedrigeren Lohnes nachgewiesen werden kann.
Um eine einheitliche Veranlagung aller Gewerbetreibenden zu erreichen, sind nunmehr die Beiträge im Gewerbe auf Grund eines Fragebogens festzusetzen, der vorn Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter ausgefüllt werden muß.
5. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 26. Mai 1944 und die Verfügung Nr. 49 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. Juni 1944.
Gleichzeitig mit der neuen Umschreibung der Zuständigkeit, der Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944 (A. S. 60, 349) auch der
Zuständigkeitsbereich der Schiedskommissionen für die Verdienstersatzordnung neu umschrieben. Dieser war bisher zu eng gefaßt, da die Schiedskommissionen nur über Streitigkeiten betreffend die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung sowie betreffend die Höhe der Verdienstausfallentschädigungen und der Beitragsleistungen zu entscheiden hatten. Nunmehr haben in Uebereinstimmung mit der Lohnersatzordnung die Schiedskommissionen als erste und die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung als zweite und letzte Instanz alle Streitigkeiten zwischen den Ausgleichskassen und deren Mitgliedern zu entscheiden, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist, was der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung entspricht. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944 erließ das Volkswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr. 49 vom 8. Juni 1944 (A. S. 60, 393), die das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit der Schiedskommissionen einläßlich regelt.
6. Verfügung Nr. 8 des Bundesaintes zur Verdienstersatzordnung betreffend die Beitragspflicht der Gemeinschaftsunternehmungen vom 23. Juni 1944.
Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. 48 ermächtigt das Bundesamt, besondere Vorschriften zu erlassen über die Beitragspflicht von Gemeinschaftsunternehmungen in der Form einfacher Gesellschaften, die von Selbständigerwerbenden zur Ausführung eines bestimmten Werkes gebildet werden. Gestützt darauf erließ das Bundesamt am 23. Juni 1944 die Verfügung Nr. 8 zur Verdienstersatzordnung betreffend die Beitragspflicht der Gemeinschaftsunternehmungen, die den Begriff der Gemeinschaftsunternehmungen uinschreibt und die Entrichtung der Beiträge sowie die Kassenzugehörigkeit und Abrechnungspflicht der Gemeinschaftsunternehmungen regelt.
7. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 10. Oktober 1944 und die Verfügung Nr. 50 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 13. November 1944.
Ursprünglich erhielten alle selbständigen Gewerbetreibenden nur eine Betriebsbeihilfe, die für verheiratete Gewerbetreibende
zugleich die Funktion der Haushaltungsentschädigung in der Lohnersatzordnung zu erfüllen hatte. Durch den Bundesratsbeschluß vom 24. Februar 1942 wurde den verheirateten selbständigen Gewerbetreibenden außer einer Betriebsbeihilfe noch eine Haushaltungszulage ausgerichtet. Gewerbetreibenden ohne Betrieb wurde mit Rücksicht auf ihre geringeren Aufwendungen gegenüber jenen mit Betrieben durch die Verfügung Nr. 39 vom 29. Juli 1943 nur die halbe Betriebsbeihilfe zugesprochen. Dieses Entschädigungssystem war eine Notlösung und erwies sich für die verheirateten Gewerbetreibenden ohne Betrieb als ungenügend, da die halbe Betriebsbeihilfe zusammen mit der Haushaltungszulage für die Bestreitung der notwendigsten Bedürfnisse nicht ausreichte. Durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 (A. S. 60, 633) wurde deshalb das Entschädigungssystem auf eine neue Grundlage gestellt. Darnach erhalten alle Gewerbetreibenden, gleichgültig, ob sie einen Betrieb führen oder nicht, eine einheitliche Grundentschädigung (Haushaltungsentschädigung oder Alleinstehendenentschädigung), die, wie die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende in der Lohnersatzordnung, für den Unterhalt der Wehrmannsfamilie bzw. zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse des Wehrmannes bestimmt ist. Für Selbständigeiwerbende mit Betrieb kommt zu dieser Grundentschädigung noch eine besondere Zulage in Form einer Betriebsbeihilfe.
Die Haushaltungsentschädigung, die an Stelle der bisherigen Haushaltungszulage tritt, wurde in den drei Ortsklassen von Fr. 3.50, Fr. 4.25 und Fr. 5.— auf Fr. 4.50, Fr. 5.— und Fr. 5.50 erhöht und entspricht somit den Mindestansätzen in der Lohnersatzordnung. Die Alleinstehendenentschädigung wurde auf Fr. 1.50, in ländlichen, Fr. 1.75 in halbstädtischen und Fr. 2.— in städtischen Verhältnissen und die Betriebsbeihilfe für Selbständigerwerbende mit Betrieb auf Fr. 1.50 in ländlichen, Fr. 2.— in halbstädtischen und Fr. 2.50 in städtischen Verhältnissen festgesetzt. Gleichzeitig wurde mit Rücksicht auf die Selbständigerwerbenden mit mehreren Kindern auch die Höchstgrenze für die gesamten Verdienstausfallentschädigungen in den drei Ortsklassen von Fr. 12.—, Fr. 14.— und Fr. 16.— auf Fr. 13.—, Fr. 15.— und Fr. 17.— erhöht. Keine Erhöhung erfuhren dagegen die Kinderzulagen.
Die Anspruchsberechtigung der Rekruten wurde gleich geregelt wie in der Lohnersatzordnung. Ebenso wurde die Genehmi-
gungspflicht auch auf die kantonalen Vollzugsbestimmungen zur Verdienstersatzordnung ausgedehnt (vgl. oben S. 16).
Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 erließ das VolKswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr. 50 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 13. November 1944 (A. S. 60, 737). Bei dieser Gelegenheit wurden bisher geltende Rechtsgrundsätze, wie die Beitragspflicht für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe und das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Gewerbe hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht gesetzlich verankert. Im weitern wurde eine der Lohnersatzordnung entsprechende Bestimmung über die Rechtskraft der Kassenverfügung in die Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung aufgenommen (vgl. oben S. 16).
III. Erlasse zur Lohn. und Verdienstersatzordnung.
1. Die Verfügung Nr. 44 betreffend die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten und Angehörigen ähnlicher Berufsgruppen vom 13. März 1944.
Das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden wird in Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung ausdrücklich als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung bezeichnet. Die Tätigkeit als Handelsreisender, Vertreter, Agent usw. kann aber auch in selbständiger Stellung ausgeübt werden, sodaß in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die erwähnte Tätigkeit in unselbständiger oder in selbständiger Stellung ausgeübt wird. Seit dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung erhielt diese Frage erhöhte Bedeutung, da von diesem Zeitpunkt an die Nichtunterstellung unter die Lohnersatzordnung in der Regel die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung zur Folge hatte. Es zeigte sich aber bald, daß die allgemeinen Bestimmungen der Lohnersatzordnung für die Abgrenzung der unselbständigen gegenüber den selbständigen Vertretern nicht ausreichten. Durch die Verfügung Nr. 4 des Volkswirtschaftsdepartements vom 2. August 1940 wurde deshalb die Tätigkeit als Handelsreisender, Vertreter usw. im Sinne der Lohn- und Verdienstersatzordnung besonders umschrieben und die selbständigen gegenüber den unselbständigen Vertretern abgegrenzt *).
Die Verfügung Nr. 4 erleichterte anfänglich die Abklärung der Unterstellungsfragen. Es zeigte sich aber bald, daß die in ihr genannten Unterstellungsmerkmale zur Beurteilung der mannigfaltigen Verhältnisse der Vertreter nicht ausreichten. Die Verfügung Nr. 4 wurde deshalb durch die Verfügung Nr. 41 des Volkswirtschaftsdepartements vom 13. März 1944 ersetzt (A. S. 60, 194), die die unselbständigen von den selbständigen Vertretern genauer abgrenzt *).
2. Geschäftsreglement der Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 8. Juni 1944.
Die Neuumschreibung der Zuständigkeit der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung durch den Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944 (siehe oben S. 13) bedingte eine Abänderung ihres Geschäftsreglements vom 23. April 1940. Im Interesse einer Vereinfachung wurde dieses Reglement mit demjenigen der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung vom 9. November 1940 **) zusammengelegt, wobei die bisherigen Erfahrungen verwertet und die Bestimmungen übersichtlich geordnet wurden. Das Bundesamt als Sekretariat der Aufsichtskommissionen wurde ermächtigt, bei der Einziehung der ausgesprochenen Spruchgebühren und Ordnungsbußen die notwendigen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen und die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Hinsichtlich der Zuständigkeit bestimmt das Geschäftsreglement ausdrücklich, daß die Aufsichtskommissionen als zweite Instanz endgültig entscheiden, sodaß gegen ihre Entscheide an keine andere Behörde rekurriert werden kann. Es räumt den Präsidenten der Aufsichtskommissionen das Recht ein, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Während bisher die Aufsichtskommissionen bloß Spruchgebühren auferlegen konnten, haben sie nunmehr die Möglichkeit, auch Verweise und Ordnungsbußen zu verhängen.
3. Die Verfügung Nr. 51 betreffend die Abänderung der Verfügung Nr. 31 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (zusätzliche Entschädigungen) vorm 26. Dezember 1944.
Ursprünglich bestand kein allgemeiner Anspruch auf zusätz-
*) Vgl. «Die Unterstellung der Handelsreisenden, Vertreter, Agenten usw. unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1944, S. 227 ff. **) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1943, S. 84.
liche Entschädigungen. In der Lohnersatzordnung konnten Wehrmänner mit Kindern, die Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hatten, die Ausrichtung außerordentlicher Kinderzulagen verlangen für Personen, die in ihrem Haushalt lebten und für die sie regelmäßig sorgten (LEO Art. 3, Abs. 5, in der Fassung vom 20. Dezember 1939). Für unterstützte Personen außerhalb ihres Haushaltes hatten sie keinen Anspruch auf besondere Entschädigungen. Wehrmänner ohne Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung konnten dagegen für alle von ihnen unterstützten Personen zusätzliche Lohnausfallentschädigungen bis zum Höchstbetrage von Fr. 4.— erhalten, gleichgültig, ob sie mit diesen Personen in Hausgemeinschaft lebten oder nicht (VW Art. 40 in der Fassung vom 27. Januar 1940). In der Verdienstersatzordnung konnten Betriebsleiter und mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft außerordentliche Kinderzulagen nur für unterstützte, mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen beanspruchen (VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung vom 14. Juni 1940). Ein Ansprdch auf besondere Entschädigungen für unterstützte Personen außerhalb des Haushaltes bestand nicht.
Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940 über die Abänderung der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde der Kreis der Personen, für welche zusätzliche Entschädigungen beanspucht werden können, weiter gezogen. Danach haben alle Wehrmänner Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, gleichgültig, ob sie mit diesen Personen in Hausgemeinschaft leben oder nicht und ob sie Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. auf eine Haushaltungszulage oder auf eine Alleinstehendenentschädigung haben. Kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht lediglich für Personen, für die der Wehrmann bereits Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. eine Haushaltungszulage oder eine Kinderzulage hat (LEO Art. 3, Abs. 6; VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung vom 28. Dezember 1940). Die Einzelheiten über die Anspruchsberechtigung und die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen wurden durch die Verfügungen Nr. 14 zur Lohnersatzordnung und Nr. 15 zur Verdienstersatzordnung vom 30. Dezember 1940 geregelt (VW Art. 40 und
40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 14 und AVEO Art. 16bis, 16quater und 40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 15).
Am 8. Oktober 1941 erließ das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 23 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung, in welcher die Bemessungsgrundsätze für die Festsetzung der zusätzlichen Entschädigungen zusammengefaßt und ergänzt, und die entsprechenden Bestimmungen in den Verbindlichen Weisungen und in der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung aufgehoben wurden. Im Anschluß an die Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Februar 1942 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung wurden die Ansätze für die zusätzlichen Entschädigungen und die Einkommensgrenzen durch die Verfügung Nr. 31 zur Löhn- und Verdienstersatzordnung vom 15. April 1942 ebenfalls erhöht *).
Seither sind die Alleinstehenden- und die Haushaltungsentschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1943 und 10. Oktober 1944 noch zweimal heraufgesetzt worden, weshalb sich eine Anpassung der Ansätze für die zusätzlichen Entschädigungen als notwendig erwies. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat aus diesem Grunde am 26. Dezember 1944 die Verfügung Nr. 51 erlassen, durch welche die bisherige Verfügung Nr. 31 vom 15. April 1942 aufgehoben wurde. Wie bisher sind die Höchstansätze verschieden, je nachdem die unterstützten Personen mit dem Wehrmann zusammenleben oder nicht, und ob dieser Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder auf eine Alleinstehendenentschädigung hat.
- In der Lohnersatzordnung wurden die Höchstansätze für den Fall, daß die unterstützten Personen im Haushalt eines Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung wohnen, vorn Betrag einer zweiten auf den Betrag einer ersten Kinderzulage, d.h. von Fr. 1.15 auf Fr. 1.40 in ländlichen, von Fr. 1.40 auf Fr. 1.75 in halbstädtischen und von Fr. 1.70 auf Fr. 2.10 in städtischen Verhältnissen erhöht (nachstehend als niedriger Ansatz bezeichnet). Leben die unterstützten Personen in Hausgemeinschaft mit einem Wehrmann, der Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung hat, so betrug der Höchstansatz bisher Fr. 3.—, Fr. 3.50
*) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1943, S. 91 ff.
und Fr. 4.— für eine erste und den Betrag einer zweiten Kinderzulage für jede weitere unterstützte Person. Die gleichen Ansätze galten für Personen, die nicht mit dem unterstützenden Wehrmann zusammenlebten. Durch die neue Verfügung wurden die Ansätze in der Lohnersatzordnung für eine unterstützte Person auf den Betrag einer dem Lohn des Wehrmannes entsprechende Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag der entsprechenden Alleinstehendenentschädigung, erhöht (nachstehend als hoher Ansatz bezeichnet) und können nunmehr je nach der Ortsklasse bis zu Fr. 6.—, Fr. 6.70 und Fr. 7.35 betragen. Diese Ansätze stimmen auch mit den Einkommensgrenzen überein, während bisher die maximalen Ansätze immer unter den Einkommensgrenzen blieben. So war z. B. der Höchstansatz von Fr. 4.— um Fr. 2.— kleiner als die entsprechende Einkommensgrenze [1"/30 = 6.-], während sich nun der Höchstansatz von Fr. 7.35 mit dem Betrag der Einkommensgrenze [220/3007.35] deckt.
Der hohe Ansatz konnte bisher nur für eine der unterstützten Personen gewährt werden, während für alle übrigen der niedrige maßgebend war. Nunmehr wird unterschieden, ob die unterstützten Personen in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Wohnen die unterstützten Personen zusammen, so ist der hohe Ansatz nur für eine von ihnen anwendbar, während für die übrigen der niedrige in Betracht kommt. Leben sie dagegen nicht in Hausgemeinschaft so kann der hohe Ansatz für eine jede der unterstützten Personen angewendet werden. Die wesentlichste Aenderung der neuen Regelung besteht darin, daß die zusätzlichen Entschädigungen in der Lohnersatzordnung für bestimmte Gruppen von unterstützten Personen nach der Höhe des vordienstlichen Einkommens des Wehrmannes bemessen werden, wodurch sie der Leistungsfähigkeit des unterstützenden Wehrmannes bedeutend besser als nach der bisherigen Regelung angepaßt werden können.
Für die Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, gilt grundsätzlich dieselbe Ordnung wie in der Lohnersatzordnung. Ein Unterschied besteht aber darin, daß die Haushaltungsentschädigungen nicht wie in der Lohnersatzordnung nach der Höhe des vordienstlichen Einkommens des anspruchsberechtigten Wehrmannes abgestuft sind, sondern einheitlich je nach den örtlichen Verhältnissen Fr. 4.50, Fr. 5.— und Fr. 5.50 betragen. Die Differenz zwischen Haushaltungsentschädigung und Alleinstehendenentschä-
digung ist daher nicht verschieden hoch, sondern macht je nach Ortsklasse Fr. 3.—, Fr. 3.25 und Fr. 3.50 aus. Die Ansätze für die weiteren unterstützten Personen wurden wie in der Lohnersatzordnung vom Betrag einer zweiten auf den Betrag einer ersten Kinderzulage erhöht.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wurden die bisherigen Ansätze für Personen, die mit dem Betriebsleiter oder einem mitarbeitenden Familienglied zusammenleben, unverändert auf Fr. —.75 belassen. Dagegen wurden sie für unterstützte Personen, die nicht mit dem Wehrmann zusammenleben, von Fr. 2.— auf Fr. 2.50, bzw. von Fr. 1.— auf Fr. 1.25 erhöht.
Gleichzeitig mit den Höchstansätzen für die zusätzlichen Entschädigungen wurden auch die Einkommensgrenzen der unterstützten Personen erhöht. Diese sind wie die Höchstansätze verschieden angesetzt, je nachdem, ob die unterstützten Personen mit dem Wehrmann zusammenleben oder nicht und ob dieser Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder auf eine Alleinstehendenentschädigung hat. Wo der Wehrmann Anspruch auf den hohen Entschädigungsansatz erheben kann, da kommt für die unterstützten Personen jeweilen auch eine höhere Einkommensgrenze zur Anwendung, während bei niedrigen Entschädigungsansätzen auch die niedrigen Einkommensgrenzen gelten. Dem niedrigen Entschädigungsansatz entspricht nun eine Einkommensgrenze von Fr. 90.—, Fr. 100.— und Fr. 110.— für eine erste und eine zweite unterstützte Person (bisher Fr. 60.—, Fr. 75.— und Fr. 90.—), und Fr. 50.—, Fr. 60.— und Fr. 70.— für die weitern unterstützten Personen (bisher Fr. 36.—, Fr. 48.— und Fr. 60.—). Den hohen Entschädigungsansätzen (Haushaltungsentschädigung vermindert um den Betrag der entsprechenden Alleinstehendenentschädigung) entsprechen folgende Einkommensgrenzen: Für eine der unterstützten Personen Fr. 180.— in ländlichen, Fr. 200.— in halbstädtischen und Fr. 220.— in städtischen Verhältnissen (bisher Fr. 150.—, Fr. 165.— und Fr. 180.—), für eine zweite unterstützte Person Fr. 90.—, Fr. 100.— und Fr. 110.— und für alle weitern unterstützten Personen Fr. 50.—, 60.—, Fr. 70.—.
IV. Der Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über Ergänzung und Abänderung der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz.
Die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der in Arbeit steht, nicht nur für denjenigen sorgen helfen soll, der wegen Militärdienstes seiner privaten Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, sondern auch für den, der infolge des Krieges oder der Nachkriegskrise überhaupt keinen Erwerb mehr hat. Die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebrachten Mittel sind deshalb nach der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz außer zur Deckung der Auslagen für die Lohnausfallentschädigungen auch für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenfürsorge zu verwenden.
Außer dem Wehrmann und dem Arbeitslosen wird noch ein weiterer Personenkreis durch den Krieg aus der gewohnten Tätigkeit gerissen und erleidet eine Erwerbseinbuße, nämlich jene Personen, die auf Grund der Arbeitsdienstpflicht in dem für die Existenz des Landes so wichtigen Mehranbau eingesetzt werden. Aehnliches gilt für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, da diese kraft Arbeitsdienstpflicht an ihren Arbeitsplatz gebunden und dadurch verhindert sind, eine besser bezahlte Tätigkeit anzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch die Versetzungsentschädigungen, die den in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften für ihre Mehrauslagen ausgerichtet werden, sowie die finanziellen Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wenigstens teilweise von jenen aufbringen zu lassen, die nach wie vor ihrer gewohnten Erw•erbstätigkeit nachgehen können. Durch Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 (A. S. 60, 389) wurden die Versetzungsentschädigungen und die finanziellen Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz einbezogen. Diese gehen zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung. Bund und Kantone erstatten dem Ausgleichsfonds die Hälfte seiner Ausgaben, wobei der Anteil der Kantone die Hälfte beträgt.
Wehrmann und Arbeitslosenversicherung.
Als im Sommer 1940 unsere Armee teilweise demobilisiert wurde, mußte eine unvermittelte Ueberlastung des Arbeitsmarktes durch Stellensuchende vermieden und den politischen und sozialen Gefahren einer rasch anwachsenden Arbeitslosigkeit vorgebeugt werden. Der General verfügte. am 25. Juni 1940, daß die Freiwilligen, sowie Kader und Mannschaften, die nach der Entlassung arbeits- oder verdienstlos wären, im Dienst behalten werden sollen, sofern sie nicht auf Entlassung bestehen. Infolgedessen beschloß der Bundesrat am 5. Juli 1940, die Auszahlung von Taggeldern aus der Arbeitslosenversicherung bzw. von Krisenunterstützungen an die entlassenen Wehrmänner bis auf weiteres einzustellen (A. S. 56, 1163).
Die Erfahrung zeigte jedoch sehr bald, daß dem demobilisierten Wehrmann unbedingt die Möglichkeit eingeräumt werden mußte, sich während einiger Tage selbst im Wirtschaftsleben nach Arbeit umzusehen, und daß er für diese Zeit im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften auch die Arbeitslosenunterstützung sollte beziehen können. Infolgedessen wurde der Bundesratsbeschluß vom 5. Juli durch einen neuen Bundesratsbeschluß vom 13. August 1940 (A. S. 56, 1386) dahin abgeändert, daß den aus dem Aktivdienst zurückgekehrten Wehrmännern und jenen, die zum Zwecke der Arbeitssuche militärisch beurlaubt wurden, die Arbeitslosenunterstützung bzw. die Krisenhilfe während 14 Tagen gewährt werden soll, sofern sie trotz nachweisbarer eigener Bemühungen und sofortiger Anmeldung beim Arbeitsnachweis keine Arbeit finden. Diese Neuregelung wurde als Art. 9 unverändert in den Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940 über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer übernommen.
Von Seiten der Wehrmänner wurde die getroffene Lösung jedoch immer noch als unbillig empfunden. Sie erblickten darin eine ungerechtfertigte Zurücksetzung der dienstleistenden Arbeitnehmer gegenüber den nichtdienstpflichtigen sowie den Ausländern, denen bei Arbeitslosigkeit nach wie vor der ungekürzte Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung bzw. Krisenhilfe zustand. Mit Rücksicht auf die teilweise veränderten Verhältnisse und das ständige Anwachsen der Stimmen, die sich gegen die Einschränkung des Unterstützungsanspruchs entlassener Wehrmänner aussprachen, beschloß der Bundesrat deshalb am 22. Dezember 1944, den Art. 9
seines Beschlusses vom 13. September 1940 auf den 1. Januar 1945 aufzuheben, womit die aus dem Aktivdienst zurückkehrenden Wehrmänner in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung bzw. Kriegsnothilfe allen übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt wurden.
Gestützt auf den neuen Bundesratsbeschluß sind die Arbeitslosenkassen inskünftig berechtigt, den aus dem Aktivdienst zurückkehrenden Wehrmännern Versicherungsleistungen im Umfang von mehr als 12 Taggeldern zu entrichten, wenn und soweit der zuständige Arbeitsnachweis durch Stempeleintrag in der Kontrollkarte bezeugt hat, daß eine angemessene Arbeit für den Versicherten nicht auffindbar ist. Für Kassenmitglieder, die nach der Rückkehr aus dem Aktivdienst wieder eine Beschäftigung übernehmen können und lediglich von Betriebseinschränkungen betroffen werden, gelten nach wie vor die bei Teilarbeitslosigkeit maßgebenden Vorschriften.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, ist jedoch festzuhalten, daß die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vorn 15. Dezember 1939 über die Bildung von Arbeitsdetaschementen für die Landesverteidigung weiterhin in Kraft bleiben. Daher sind arbeitslose Schweizerbürger im Alter von 19 bis 60 Jahren, die sich für körperliche Arbeit eignen, nach wie vor verpflichtet, ihre Arbeitskraft für die Durchführung militärischer Werke zur Verfügung zu stellen, bis sie wieder Arbeit finden. Die Arbeit in einem Arbeitsdetachement gilt somit als zumutbare Arbeit.
Nach Aufhebung des Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 13. September 1940 sah sich aber das Kriegs-, Industrie- und -Arbeits-Amt, im Bestreben, den Arbeitslosen die Rückkehr ins Berufsleben möglichst zu erleichtern, veranlaßt, die Frist •für die Einweisung in Arbeitsdetachemente für alle Arbeitslosen zu verlängern. Mit Wirkung ab 1. Januar 1945 gelten für die Einweisung in Arbeitsdetachemente folgende Richtlinien:
1. Die Einweisung in ein Arbeitsdetachement (Arbeits- oder Bewachungskp.) erfolgt nach einer Arbeitslosigkeit von drei Wochen. Während dieser Zeit bemüht sich das Arbeitsamt intensiv um die Unterbringung der Arbeitslosen in, der Wirtschaft.
Arbeitslosen, die vor Ablauf dieser Frist freiwillig Dienst in einem Arbeitsdetachement oder bei der Truppe leisten wollen, kann
die dafür erforderliche Zustimmung zuhanden der zuständigen Militärstelle vom Arbeitsamt schon vorher erteilt werden, sofein sie nicht vermittelt oder eingesetzt werden können.
2. Für Wehrmänner, die unmittelbar nach der Entlassung aus dem Militärdienst arbeitslos sind, kann diese Frist bis auf 6 Wochen verlängert werden, wenn die persönlichen und sozialen Verhältnisse es rechtfertigen.
Für die übrigen arbeitslosen Wehrmänner kann die Frist auf 4 Wochen verlängert werden, wenn sie in den vorangegangenen 12 Monaten überdurchschnittlich viel Militärdienst geleistet haben und die persönlichen und sozialen Verhältnisse es rechtfertigen.
3. Arbeitslose, die vorübergehend aussetzen müssen, aber mit Sicherheit ihre Arbeit innert absehbarer Zeit wieder aufnehmen können, sind nicht aufzubieten. Dies gilt namentlich für Angehörige des Baugewerbes und ähnlicher Berufe, die wegen Kälte ihre Arbeit verlieren, aber bei Besserung der Witterung ohne weiteres wieder arbeiten können.
4. Wenn besondere persönliche Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, kann in begründeten Ausnahmefällen von einer Zuweisung gemäß Ziff. 1 Umgang genommen und diese so weit hinausgeschoben werden, wie es die Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles erfordert.
5. Zuweisungen kurz vor Feiertagen sind zu vermeiden. Es empfiehlt sich, vor Feiertagen sich jeweilen mit dem Territorialkommando über die Zuweisungstermine früh genug zu verständigen und diese so anzusetzen, daß vor Feiertagen keine Aufgebote erlassen werden.
6. Wenn der vom Territorialkommando festgesetzte oder mit ihm vereinbarte Musterungstermin so liegt, daß ein Arbeitsloser bei der Zuweisung auf den nächsten Termin weniger als drei Wochen für seine Stellensuche zur Verfügung hätte, soll er auf den übernächsten Termin aufgeboten werden. Ergibt sich aus dieser organisatorischen Maßnahme eine längere als 3-wöchige Wartefrist, kann der Arbeitslose während dieser Zeit die Arbeitslosenunterstützung oder Nothilfe beziehen, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
7. Die Arbeitslosen sollen rechtzeitig über den Aufgebotstermin oder zum mindesten über das mutmaßliche Datum des Einrückens orientiert werden.
Durch die neuen Vorschriften des Kriegs-, Industrie- und -Arbeits-Amtes kann sowohl der jeweiligen Arbeitsmarktlage wie auch den sozialen Verhältnissen der einzelnen eingesetzten Personen besser als früher Rechnung getragen werden.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission
für die Lohnersatzordnung (AKL).
(Wegen Raummangels werden in diesem Heft keine Entscheide der AKV publiziert)
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
vgl. Nr. 517: Begriff des Dienstverhältnisses.
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 516:
'Nr. 517
: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge.
Nr. 518:
Nr. 519:
3. Anspruchsberechtigung.
Nr, 520: Arbeitslose (VW Art. 8, Abs. 3).
Nr. 521: Lohnausfall.
4. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 522:1 Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Eigene Einkünfte der unter-Nr. 523: J stützten Personen; Bemessung der Entschädigung.
5. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 524: Erlaß ; guter Glaube und große Härte.
Nr. 525: Untergang des Nachzahlungsanspruches (Verwirkungsfrist).
6. Rechtspflege:
vgl. Nr. 518: Zuständigkeit der AKL.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 516---526.
Die Entscheide Nr. 516 und 517 handeln von der .Beitragspflichi auf dem Naturallohn. Im erstgenannten Entscheid wird festgestellt, daß die in VW Art. 9, Abs. 2, aufgestellten Ansätze für Verpflegung und Unterkunft an den Arbeitnehmer zwingendes Recht sind und daß daher anderslautende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht beachtet werden können.
Im Entscheid Nr. 517 wird ausgesprochen, daß die Gewährung freier Unterkunft auch dann als Naturallohn der Beitragspflicht unterliegt, wenn diese Leistung vom Arbeitgeber freiwillig, d. h. ohne vertragliche Verpflichtung erbracht wird. Es geschieht dies mit dem Hinweis auf LEO Art. 6, Abs. 1, wonach auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die Lohncharakter haben, beitragspflichtig sind. Im gleichen Entscheid wird zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsverhältnis zwischen einer Gemeinde und ihren Gemeinderäten ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von LEO Art. 1, Abs. 1, darstellt. Die ihnen ausgerichteten Gehälter unterliegen daher der Beitragspflicht. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälthisse escheint jedoch ein gewisser Abzug für Spesen gerechtfertigt.
Von Spesenvergütungen handelt auch der Entscheid Nr. 518: Vergütungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer können nur dann als Spesenvergütungen bezeichnet und von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung ausgenommen werden, wenn sie tatsächlich dazu dienen, Unkosten zu decken, für die die Vergütung bestimmt ist. Trifft dies nicht zu, indem z.B. das Motorfahrzeug, für dessen Betrieb der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine besondere Entschädigung bezahlt, stillgelegt ist, so verliert die Entschädigung den Charakter einer Spesenvergütung. Sie wird zum Lohnbestandteil und unterliegt der Beitragspflicht. Zur Frage der sogenannten Autoentschädigung im besondern führt die AKL noch weiter aus, daß sie auch nicht etwa unter dem Titel der Amortisation des stillgelegten Fahrzeuges als Spesenvergütung behandelt werden dürfe, da zufolge der veränderten Marktlage heute nicht 'angenommen werden könne, daß stillgelegte Fahrzeuge eine Wertverminderung erfahren.
Dem Entscheid Nr. 519 liegt der Gedanke zu Grunde, daß die Beitragspflicht nur auf dem Lohn zu erfüllen ist, der tatsächlich
bezogen wird. Läßt ein Arbeitnehmer seinen Lohn als Darlehen oder als Geschäftseinlage im Geschäft des Arbeitgebers stehen, so ist seine Lohnforderung getilgt worden, und an deren Stelle ist eine Darlehensforderung getreten. Die Beitragspflicht ist zu erfüllen. Verliert der Arbeitnehmer später das angelegte Geld, weil sein Arbeitgeber in Konkurs gerät, so ändert sich daran nichts. Ganz anders liegen die Verhältnisse, wenn der Arbeitnehmer seinen Lohn nicht erhält, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. In diesem Falle wird die Lohnforderung nicht erfüllt, weshalb die Beitragspflicht entfällt. Erhält der Arbeitnehmer nur einen Teil seines Lohnes, so ist auf diesem Teil die Beitragspflicht zu erfüllen. Das gleiche gilt, wenn er sich im Konkurs des Arbeitgebers mit einer Konkursdividende abfinden muß. Die Frage, ob der erstgenannte Fall (gewolltes Darlehen oder Geldanlage) oder der zweitgenannte (Nichtauszahlung des Lohnes wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers) vorliegt, wird in der Praxis nicht immer leicht zu entscheiden sein.
VW Art. 8, Abs. 3, regelt die Anspruchsberechtigung der Arbeitslosen. Als arbeitslos im Sinne dieses Artikels gelten jene Wehrmänner, die während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen bzw. als einen Monat in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Aus sozialen Erwägungen ist diese Bestimmung von der AKL weitherzig interpretiert worden. Bereits in zwei Entscheiden aus dem Jahre 1943 (Nr. 246 und 338, ZLV 1943, S. 32 und 369) hat sie ausgesprochen, daß der Satz «die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet» in Abs. 2 von Art. 8 auch auf den Abs. 3 anzuwenden sei. Im Entscheid Nr. 501 (ZLV 1944, S. 408) ging sie noch einen Schritt weiter, indem sie dem Aktivdienst nicht besoldete Krankheitstage, die den Wehrmann im Gefolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalles an der Wiederaufnahme der Arbeit hindern, gleichstellte. Der Entscheid Nr. 520 bringt eine weitere Erleichterung zu Gunsten der Wehrmänner. Dem Aktivdienst, der nicht in die Jahresfrist einzurechnen ist, wird hier auch eine während der zivilen Tätigkeit eingetretene Krankheit gleichgestellt. Die AKI, stellt dazu jedoch ein. schränkend fes+, daß nur eine ärztlich ausgewiesene Krankheit schwerer Natur, derzufolge der Wehrmann mindestens zwei Monate arbeitsunfähig ist, berücksichtigt werden könne.
Wer durch die Leistung von Aktivdienst keinen Lohnausfall erleidet, hat, wie der Entscheid Nr. 521 erneut feststellt, keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung.
Auch der im Entscheid Nr. 522 ausgesprochene Grundsatz ist von der AKL schon wiederholt formuliert worden: Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen (Verfügung Nr. 51, Art.. 8) dürfen keine Abzüge gemacht werden, wie sie im Steuerrecht üblich sind.
Der Entscheid Nr. 523 nimmt ebenfalls zur Frage der Berechnung der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen Stellung und bestätigt die Praxis, wonach die Unterstützungsleistungen von unterstützungspflichtigen Personen nicht auf das Einkommen des Unterstützungsberechtigten anzurechnen sind. Im weitern befaßt sich der Entscheid mit der Berechnung der zusätzlichen Entschädigung bei Unterstützung durch mehrere Personen.
Im Entscheid Nr. 524 befaßt sich die AKL eingangs mit einer Frage intertemporalen Rechts, die sich aus der Anwendung der Verfügung Nr. 41 ergibt. Sodann tritt sie auf die Voraussetzungen des guten Glaubens und der großen Härte für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge ein. Sie verneint den guten Glauben einer Gemeinde, die für Personen, die zu ihr offensichtlich in einem Dienstverhältnis stehen, keine Beiträge entrichtet hat. Hierauf nimmt die AKL zu der interessanten Frage Stellung, ob es angängig sei, juristischen Personen die Nachzahlung geschuldeter Beiträge wegen großer Härte zu erlassen. In zwei früheren Entscheiden (AKL Nr. 471, ZLV 1944, S. 298 und AKV Nr. 345, ZLV 1944, S. 37) haben beide Aufsichtskommissionen ausgesprochen, daß von einer großen Härte nur dann die Rede sein könne, wenn das Einkommen des Nachzahlungspflichtigen unter dem Existenzminimum liege oder die Nachzahlung für ihn ohne wesentliche Beschränkung des Lebensunterhaltes nicht möglich sei. Beide Aufsichtskommissionen haben also den Begriff der großen Härte an Umstände gebunden, die nur bei natürlichen, nicht aber bei juristischen Personen eintreten können. Im Entscheid Nr. 524 bestätigt die AKL diese Praxis, indem sie besonders darauf hinweist, daß bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, weniger noch als bei juristischen Personen des Privatrechts, von einer großen Härte die Rede sein könne.
Der Entscheid Nr. 525 befaßt sich mit der in Art. 7 der Verfügung Nr. 27 vorgesehenen Verwirkungsfrist für die Nachforderung geschuldeter Beiträge. Die AKL führt im Sinne des Kreisschreibens des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. Oktober 1942 aus, daß die dreijährige Frist frühestens am Tage des Inkrafttretens der Verfügung Nr. 27 (1. Februar 1942) zu laufen beginne. Sie stützt sich dabei auf die in Art. 12, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 für die Rückerstattung getroffene Regelung, die nach ihrer Auffassung gleichermaßen für Nachzahlungsfälle gelten muß.
Nr. 516.
Der Wert des Naturallohnes ist, wenn er in Verpflegung oder Unterkunft für den Arbeitnehmer besteht, nach den gesetzlichen Ansätzen zu berechnen (VW Art. 9, Abs. 2); davon abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht berücksichtigt werden.
(Nr. 841 i. Sa. 0. Brantschen vom 24. Oktober 1944)
Nr. 517.
1. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer freie Unterkunft gewährt, ist für den Wert dieser Naturalleistung nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig, auch wenn sie nicht auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt (ALEO Art. 8, Abs. 2).
2. Gemeinderäte stehen zur Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ihre Bezüge unterliegen daher der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 1, Abs. 1).
Die Kasse forderte von der beschwerdeführenden Gemeinde Lohnersatzbeiträge in der Höhe von Fr. 1 006.55 nach, weil sie für die Zeit vom 1. Februar 1940 bis 31. Dezember 1943 über den Gegenwert der dem Schulhausabwart, den Lehrern und der Abwartsfrau des Gemeindehauses zur Verfügung gestellten Wohnungen sowie über die Bezüge der Gemeinderäte nicht abgerechnet hatte.
Die Beschwerdeführerin anerkannte die Abgabepflicht für die Gewährung der freien Unterkunft an die Abwarte; dagegen erhob sie bei der Schiedskommission Beschwerde gegen die Verfügung der Kasse, wonach sie für die Ueberlassung der Wohnungen an die Lehrer und für die den Gemeinderäten ausgerichteten Entschädigungen beitragspflichtig sei. Der Gemeindepräsident bezieht ein Jahresgehalt von Fr. 2 000.— bis Fr, 3 000.—, der Vizepräsident sowie der Schul- und Waisenamtspräsident ein solches von Fr. 200.—. Die Mitglieder der Baukommission erhalten eine Jahresentschädigung von je Fr. 200.—; im Gegensatz zu den übrigen Gemeinderats- und Kommissionsmitgliedern wird ihnen jedoch kein Sitzungsgeld (Fr. 2.—) ausgerichtet. Die Schiedskommission wies die Beschwerde der Rekurrentin ab; gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an die AKL, die dazu folgendes ausführt:
1. Die Ueberlassung der Wohnungen an die Lehrer stellt einen Naturallohn dar, der gemäß ALEO Art. 8, Abs. 2, der Beitragspflicht unterliegt. Ob die Beschwerdeführerin zu dieser Leistung verpflichtet sei oder nicht, ist nicht von Bedeutung, da gemäß LEO Art. 6, Abs. 1, sogar freiwillige Leistungen ' beitragspflichtig sind. Notwendige Voraussetzung für die Beitragspflicht ist der Zusammenhang der Leistung mit dem Dienstverhältnis; im vorliegenden Falle besteht offensichtlich ein solcher Zusammenhang.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und dem Gemeinderat ist zweifellos ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von LEO Art. 1, Abs. 1. Die Mitglieder dieser Behörde unterstehen daher der Lohnersatzordnung. Bei der Berechnung des für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Lohnes ist ein Teil der ausgerichteten Entschädigungen als Spesenersatz, d. h. als Deckung der mit der Amtsführung verbundenen Repräsentationskosten zu betrachten. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erscheint ein Abzug von Fr. 2.— als Spesenersatz für jede Gemeinderatssitzung angemessen. Dieser Abzug ist auch jedem Mitglied der Baukommission zu gewähren.
(Nr. 900 i. Sa. Stadtgemeinde Brig vom 4. Oktober 1944)
Nr. 518.
1. Die AKL ist nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen
die Art und Weise der Durchführung von Beweiserhebungen, welche die Schiedskommission angeordnet hat.
2. Vergütungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für das Halten eines Motorfahrzeuges ausrichtet, obschon dieses stillgelegt ist, sind nicht als
Spesenersatz, sondern als Lohn zu behandeln und unterliegen daher der Bei-
tragspflicht gemäß Lohnersatzordnung.
Die Beschwerdeführerin zahlt ihrem Direktor an seine Auto-Spesen eine monatliche Entschädigung von Fr. 20Q—, welche die Kasse als beitragspflichtig erklärte, weil sie anläßlich einer Revision erfahren hatte, daß der Direktor sein Auto seit längerer Zeit stillgelegt hatte. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Die AKL, an die die Beschwerdeführerin hierauf gelangte, wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Schiedskommission zurück mit der Anweisung, von der monatlichen Entschädigung von Fr. 200.— sei ein Teil als Spesenersatz (Wertverminderung durch Gebrauch des Wagens) in Abzug zu bringen, sofern der Direktor das Auto nachweislich nur für die Firma benütze.
Die auf Veranlassung der Schiedskommission von der Kantonspolizei durchgeführten Erhebungen ergaben, daß der Direktor sein Auto ausschließlich zu Geschäftszwecken benützt hatte. Trotzdem wies die Schiedskommission die Beschwerde ab mit der Begründung, vom Zeitpunkt an, in dem das Auto stillgelegt worden sei, könne die von der Firma geleistete Entschädigung nicht mehr als Spesenersatz gelten, weil seit der Stillegung keine Spesen mehr entstanden seien. Ein Abzug für Amortisation rechtfertige sich nicht, da heute infolge der veränderten Marktlage eine Wertverminderung stillgelegter Auto-
mobile nicht eintrete. Sie wies dabei auf eine Verfügung des Armeekommandos vom 1. Februar 1944 hin, wonach. bis auf weiteres keine Amortisationen auf requirierte Motorfahrzeuge erfolgen dürfen.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Rekurrentin erneut Beschwerde an die AKL. Darin beschwert sie sich insbesondere auch dagegen, daß die Schiedskommission durch die Kantonspolizei Erhebungen durchführen ließ. Die AKV führt dazu folgendes aus:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Art und Weise der Vornahme von Beweiserhebungen durch die Schiedskommission richtet, ist die AKL zur Beurteilung nicht zuständig.
2. Nach dem deutlichen Hinweis im ersten Entscheid der AKL hätte von der Vergütung von Fr. 200.— ein Betrag für die Amortisation nur wegen Gebrauch des Wagens im Interesse der Gesellschaft in Abzug gebracht werden dürfen. Da nach der Feststellung der Schiedskommission, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, der Wagen seit dem 1. Juli 1942 aufgebockt, also außer Gebrauch steht, wurde der Abzug eines Amortisationsbetrages mit Recht abgelehnt. Für die in der Zeit vor dem 1. Juli 1942 geleisteten Entschädigungen hat die Schiedskommission die Rekurrentin bereits als nicht beitragspflichtig erklärt.
(Nr. 877 i. Sa. Metallwaren- und Apparatefabrik A.-G. vom 23. Oktober 1944)
Nr. 519.
1. Löhne, die der Arbeitnehmer als Darlehen oder als Geschäftseinlage
im Geschäft des Arbeitgebers stehen läßt, unterliegen der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung.
2. Erhält ein Arbeitnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nur einen Teil seines Lohnes (z. B. als Konkursdividende), so ist die Beitrags-
pflicht nur auf dem tatsächlich ausbezahlten Lohn zu erfüllen. Aus der Begründung:
1. Arbeitnehmer, die auf Grund einer Vereinbarung ihre Lohnforderungen als Darlehen oder Geschäftseinlagen im Betrieb des Arbeitgebers stehen lassen,
machen damit eine Geldanlage, und der Lohn gilt daher als bezogen. Auf diesen Löhnen sind deshalb die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten, auch
wenn der Arbeitnehmer später den Betrag seines Darlehens bzw. seiner Ge-
schäftseinlage verliert, weil der Arbeitgeber in Konkurs gerät (vgl. dazu den Entscheid Nr. 263, ZLV 1943, S. 120).
2. Wird dagegen die Auszahlung des verdienten Lohnes wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingestellt, so sind mangels Erfüllung der Lohnforderung keine Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten. Nur auf den tatsächlich ausbezahlten Löhnen sind die Beiträge zu bezahlen. Erhält der
Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers für seine Lohnforderung eine
Konkursdividende, so bemißt sich. die Beitragspflicht nach der tatsächlich ausgerichteten Dividende.
(Nr. 968 i. Sa. Gotthard Film G.m.b.H. vom 25. Oktober 1944)
Nr. 520. Bei der Feststellung, ob ein Wehrmann als Arbeitsloser zu behandeln sei (VW Art. 8, Abs. 3), ist in die Frist von 12 Monaten der allfällig geleistete Aktivdienst nicht einzurechnen. Dem Aktivdienst gleichzustellen ist eine schwere, mindestens 2 Monate dauernde und ärztlich ausgewiesene Krankheit.
Der verheiratete Rekurrent war vom August 1941 bis September 1942 Betriebsleiter in einem Kohlenbergwerk; er bezog ein monatliches Gehalt von 1 000 Franken. Aus gesundheitlichen Gründen mußte er die Stelle aufgeben und war in der Folge wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erwerbstätig. Am 5, Juni 1943 rückte er mit seiner Einheit in den Aktivdienst ein, wurde aber am gleichen Tag wieder entlassen mit der Begründung, er sei noch nicht wieder hergestellt und solle sich weiter behandeln lassen. Vom 15. Oktober bis 16. Dezember 1943 leistete er Dienst, ebenso vom 7. Februar bis 11. März 1944 und ab 1. Mai 1944. Da er für die Zeit vom September 1942 bis 15. Oktober 1943 nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen war, betrachtete ihn die Kasse gemäß VW Art. 8, Abs. 3°), als Arbeitslosen und setzte die Lohnausfallentschädigung auf Fr. 4.75 im Tag fest.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit der Begründung abgewiesen, nach den geltenden Bestimmungen sei es nicht möglich, die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer wegen Krankheit nicht arbeiten oder wegen Militärdienstes keine neue Stelle antreten konnte, aus Billigkeitserwägungen bei der Berechnung der einjährigen Frist im Sinne von VW Art. 8, Abs. 3, nicht anzurechnen. Diesen Entscheid ficht der Wehrmann mit Beschwerde vor der AKL an und verlangt die Bemessung der Lohnausfallentschädigung auf Grund seines früher verdienten Lohnes von 1 000 Franken im Monat. Die AKL führt dazu folgendes aus:
Die AKL hat im Entscheid Nr. 246, ZLV 1943, S. 32, ausgesprochen, daß bei der Entscheidung der Frage, ob ein Wehrmann innerhalb der letzten 12 Monate weniger als 4 Wochen gearbeitet habe, die Zeit des Aktivdienstes nicht angerechnet werde, da während der Leistung von Aktivdienst die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich sei. In Uebereinstimmung damit sprach sie ferner in ihrem Entscheid Nr. 501, ZLV 1944, S. 408, aus, daß auch nichtbesoldete Krankheitstage, die auf einen im Militärdienst erlittenen Unfall zurückzuführen sind, auf die Frist von 12 Monaten (VW Art. 8, Abs. 3) nicht anzurechnen sind. Nun besteht aber zwischen einer Erkrankung, die ,durch den Militärdienst verursacht wird und einer solchen, die während einer zivilen Tätigkeit eintritt, im Hinblick auf die Anwendung von VW Art. 8, Abs. 3, kein Unterschied. In beiden Fällen ist der Wehrmann verhindert eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Bei Krankheit von nur kurzer Dauer oder leichter Art fällt diese Verhinderung meistens nicht stark ins Gewicht. Daher ist für die Entscheidung der Frage, ob eine Erkrankung, auf die Frist von 12 Monaten anzurechnen sei, darauf abzustellen, ob der Wehrmann infolge einer schweren, mindestens zwei Monate dauernden und ärztlich ausgewiesenen Erkrankung arbeitsunfähig ist.
(Nr. 913 i. Sa. P. Rutishauser vom 4. Oktober 1944)
") jetzt abgeändert durch die Vfg. Nr. 50 vom 13. November 1944, indem der Ansatz des durchschnittlichen Tagesverdienstes erhöht wurde.
Nr. 521.
Ein Wehrmann, der durch die Leistung von Aktivdienst keinen Lohnaus-
fall erleidet, hat keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung.
Aus der Begründung:
Obschon der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Behauptung, er erleide während seiner kurzen Dienste einen Lohnausfall, aufgefordert wurde, hat er diesen Beweis weder vor der Schiedskommission noch vor der AKL erbracht. Er hat auch nicht nachgewiesen, daß er während der Zeit seiner Dienstleistungen Hilfspersonen anstellen und diese aus seinem Einkommen entschädigen mußte. Wenn der Rekurrent in seiner Beschwerde an die AKL schreibt «Es kann sehr gut vorkommen, daß während der Monate, in denen ich Aktivdienst leiste, große Verkäufe getätigt werden — oder auch das Gegenteil — und zwar wegen plötzlich frisch eingetroffener Produkte», so bestätigt er damit die Feststellungen der Kasse, wonach er während seiner Dienstleistung keinen Lohnausfall erleidet. Die Kasse und die Schiedskommission haben daher mit Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Lohnausfallentschädigung verneint, da ein Lohnausfall nicht nachgewiesen wurde (vgl. Entscheid Nr. 39' 0, ZLV 1944, S. 24),
(Nr. 907 i. Sa. J.-L. Ycrsin vom 24. Oktober 1944)
Nr. 522.
Abzüge, wie sie nach kantonalem Steuerrecht vom steuerpflichtigen Reineinkommen gemacht werden dürfen, sind bei der Berechnung der eigenen Ein-
künfte •der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 51, Art. 7) nicht zulässig.
(Nr. 959 i. Sa. A. Vonlanthen vom 25. Oktober 1944)
Nr. 523. Unterstützungsleistungen von unterstützungspflichtigen Personen sind nicht zu den eigenen Einkünften der unterstützten Person zu rechnen (Vfg. Nr. 51, Art. 8).
Der ledige Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinen 5 Geschwistern in gemeinsamem Haushalt. Er bezieht einen monatlichen Barlohn von 130 Franken plus Verpflegung. An den gemeinsamen Haushalt steuert er 100 Franken bei. Er verlangte von der Kasse die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine 1888 geborene Mutter, für seine kranke 1915 geborene Schwester Colette und für seinen 1917 geborenen Bruder. Die andern Schwestern und Brüder steuern an den gemeinsamen Haushalt wie folgt bei:
Pierre Fr. 180.—
Jules Fr. 200.— j Kost und Logis inbegriffen,
Georgine Fr. 120.— j
Joseph Fr. 100.— ohne Kost und Logis.
Die Kasse verneinte die Anspruchsberechtigung des Rekurrenten. Gegen diese Verfügung beschwerte er sich bei der Schiedskommission, die seine Beschwerde abwies mit der Begründung, die Unterstützungsleistungen seiner Ge-
schwister überschritten die für drei Personen vorgesehene Einkommensgrenze. Diesen Entscheid ficht ,der Rekurrent vor der AKL an, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Der Entscheid der Schiedskommission wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht und wendet zudem ,die gesetzlichen Bestimmungen falsch an. Die Einkommensgrenze für die mittellose Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers beträgt Fr. 246.— im Monat (Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1, lit. b*)). Die Auslagen für den gemeinsamen Haushalt werden vom Rekurrenten und seinen Geschwistern bestritten. Werden nun von diesen Beiträgen die Abzüge für Kost und Logis nach Vfg. Nr. 31, Art. 90'0 — dem Beschwerdeführer nur für die Unterkunft — gemacht, so betragen die tatsächlichen Unterstützungsleistungen Fr. 110.—, Fr. 120.--, Fr. 60.—, Fr. 100.-- und Fr. 70.—. Nach Vfg. Nr. 31, Art. 10') ist der Betrag der Einkommensgrenze der unterstützten Personen, im vorliegenden Falle Fr. 246.—, auf die unterstützenden Personen entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Aufwendungen aufzuteilen. Diese Berechnung ergibt daher für die Geschwister folgende Anteile: Pierre Fr. 58.83, Jules Fr. 64.17, Georgine Fr. 32.10, Joseph Fr. 53.48, Rekurrent Fr. 37.43. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 37.43 im Monat oder Fr. 1.25 im Tag.
(Nr. 964 i. Sa. M. Noirat vom 25. Oktober 1944)
Nr. 524.
1. Die Verfügung Nr. 41 findet keine Anwendung, wenn die Kasse die Nachzahlung vor dem 1. Januar 1944 verfügt hat (Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 2, lit. a).
2. Eine Gemeinde, die auf den ordentlichen Löhnen ihrer Angestellten die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht entrichtet hat, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn die Kasse die geschuldeten Beiträge nachfordert.
3. Der Erlaß geschuldeter Beiträge kann wegen großer Härte (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2) in der Regel nur natürlichen Personen gewährt werden, nicht dagegen juristischen Personen und namentlich auch nicht Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Die Kasse erließ am 27. Oktober 1943 gegenüber der Gemeinde H. eine Nachzahlungsverfügung in der Höhe von Fr. 2 133.40 für geschuldete Beiträge. Es ist weder aus der Nachzahlungsverfügung noch den Aufstellungen der Kasse und der Gemeinde ersichtlich., ob die Nachzahlung bei den zahlreichen einzelnen Posten der Verfügung auf Grund rückwirkender Unterstellung des Dienstverhältnisses oder wegen zu niedriger Beitragsleistungen geltend gemacht wird. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Gemeinde bei der Schiedskommission und ersuchte gleichzeitig um Erlaß der Nachzahlung. Sie führte unter anderem aus, sie sei durch beträchtliche Auslagen für das Armenwesen, für den Luftschutz und für neu zu erstellende Werke, wie Schulhaus und Klär-
'') jetzt Vfg. Nr. 51 vom 26. Dezember 1944, Art. 7, Abs. 1, lit. b.
') jetzt Vfg. Nr. 51, Art. 10.
'") jetzt Vfg. Nr. 51, Art. 11, Abs. 1.
anlage, finanziell stark belastet. Die Schiedskommission wies Beschwerde und
Erlaßgesuch ab. Zum Erlaßgesuch bemerkte sie, daß von den beiden in Vfg.
Nr. 34, Art. 2, verlangten Voraussetzungen nur der gute Glaube, nicht da-
gegen die große Härte gegeben sei. Jede Gemeinde habe heute große Lasten zu tragen, und die Steueransätze mit 1,6 Einheiten für das Polizei- und 0,4
Einheiten für das Armenwesen seien niedriger als bei vielen andern Gemeinden,
die ihrer Beitragspflicht restlos nachkommen. Gegen diesen Entscheid führt die Gemeinde bei der AKL Beschwerde; diese heißt den Rekurs aus folgenden
Gründen gut und weist die Sache zum Erlaß einer neuen Verfügung an die
Kasse zurück:
1. Die Beschwerdeführerin ist im Irrtum, wenn sie glaubt, die Verfügung
Nr. 41 müsse angewendet werden. Diese Verfügung ist erst am 1. Januar 1944 in Kraft getreten und findet nur auf Rückerstattungs- und Nachzahlungsfälle
Anwendung, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung noch
keine Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungsverfügung ergangen ist. Da die Kassenverfügung vom 27. Oktober 1943 datiert, hat die Schiedskommission das
Erlaßgesuch mit Recht nach den Vorschriften der Verfügung Nr. 34 behandelt.
2. Die Schiedskommission hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin
angenommen und sich bei der Beurteilung des Erlasses auf Art. 2 der Ver-
fügung Nr. 34 gestützt. Die AKL sieht darin eine Verkennung des Begriffes
des guten Glaubens und eine irrtümliche Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung. In zahlreichen Fällen, so z. B. bei allen in der Nachzahlungsverfügung der Kasse aufgeführten Besoldungen kann das Vorliegen des guten Glau-
bens nicht angenommen werden. Den guten Glauben zuzubilligen ist dagegen
eventuell in den Fällen möglich, in denen die Gemeinde hätte vermuten kön-
nen, eine für sie tätige Person stehe zu ihr nicht in einem Dienstverhältnis, sondern sei als Selbständigerwerbende zu betrachten. Dies war möglicherweise der Fall bei den Straßenbauunternehmungen, die im Auftrag der Gemeinde arbeiteten.
3. Ist der gute Glaube zu verneinen, so ist jeder Erlaß ausgeschlossen.
Rechtfertigt sich die Annahme des guten Glaubens jedoch einer entschuldbaren falschen Beurteilung wegen, so ist für die Beurteilung des Erlaßgesuches zu
unterscheiden, ob die Nachforderung der Kasse Beiträge enthält, die die Ge-
meinde auf bereits verabfolgten Lohnauszahlungen zu wenig entrichtet
hat, oder ob es sich um Beiträge für die Neuunterstellung von Dienst-
verhältnissen handelt. In jenem Fall kann nach Verfügung Nr. 34, Art. 2 der Erlaß nur bei Vorliegen des guten Glaubens und der großen Härte
ausgesprochen werden, in ,diesem dagegen können nach Art, 1 der genannten Verfügung bei Annahme des guten Glaubens die geschuldeten Bei-
träge für die mehr als 12 Monate der Nachzahlungsverfügung vorausgegangene
Zeit erlassen werden ; der Erlaß für die zwölf Monate vor der Nachzahlungsverfügung geschuldeten Beiträge kann nur gewährt werden, wenn deren Ent-
richtung für den Nachzahlungspflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine große Härte bedeuten würde. Dieses Erfordernis der großen Härte liegt hier nicht vor. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß im allgemeinen
von großer Härte nur bei natürlichen Personen, denen es ohne Gewährung des Erlasses am notwendigsten gebrechen würde, gesprochen werden könne. Wenn diese Erwägung schon bei privaten Personengemeinschaften nicht mehr
zutrifft, umso weniger bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Schiedskommission hat daher mit Recht das Vorliegen der großen Härte verneint.
(Nr. 921 i. Sa. Einwohnergemeinde Hochdorf vom 28. Oktober 1944)
Nr. 525. Für Nachzahlungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung
Nr. 27 (1. Februar 1942) noch nicht endgültig erledigt waren, beginnt die drei-
jährige Verwirkungsfrist (Vfg. Nr. 27, Art. 7, Abs. 4, und Art. 5) am 1. Februar 1942.
Am 16. Juni 1944 unterstellte die AKL das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und ihrem Vertreter für die Zeit bis Ende 1942 der Lohnersatzordnung und überwies die Akten der Schiedskommission zum Entscheid übe. die Frage der Verwirkung der Beitragsforderung. Diese erklärte die gesamte Nachtragsforderung der Kasse als nicht verwirkt, da vor dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 27 eine Verwirkungsfrist für die Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht bestanden habe, weshalb die dreijährige Verwirkungsfrist im Sinne von Vfg. Nr. 27, Art. 7, Abs. 4, bzw. Art. 5 erst am 1. Februar 1942, dem Inkrafttreten dieser Verfügung, zu laufen beginne. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKL mit dem Begehren, es seien die geschuldeten Beiträge als verwirkt zu erklären.
Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach Vfg. Nr. 27, Art. 7, Abs. 4, und Art. 5 geht der Anspruch auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge unter, wenn die Kasse ihn nicht innert sechs Monaten, nachdem sie von den das Nachforderungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, durch Erlaß einer Nachzahlungsverfügung geltend macht und auf jeden Fall mit dem Ablauf von drei Jahren seit der Entstehung der Beitragsforderung. Die Verfügung Nr. 27 trat am 1. Februar 1942 in Kraft und findet gemäß Art. 12, Abs. 2*), auf alle Rückerstattungsfälle Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits endgültig erledigt waren. Dieser Grundsatz ist zwar nur für die Rückerstattungsfälle gemäß Art. 3, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 2, ausdrücklich aufgestellt; er muß aber auch für Art. 5 der Verfügung gelten, da der Nachsatz in Art. 12, Abs. 2, keine abweichende Bestimmung, sondern nur eine unvollständige Aufzählung der Anwendungsfälle enthält. Der Grundsatz des Art. 12, Abs. 2, muß aber auch für alle Nachzahlungsfälle Geltung haben. In der genannten Bestimmung ist nu von Rückerstattungsfällen die Rede. Dies beruht aber auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, denn im übrigen werden Rückerstattung und Nachforderung einander gleichgestellt, z. B. in Art. 7, Abs. 4, hinsichtlich der Verwirkung. Die dreijährigen Verwirkungsfristen beginnen somit in allen Rückerstattungs- und Nachzahlungsfällen am 1. Februar 1942 zu laufen, sodaß die Nachzahlungsverfügung der Kasse zu Recht ergangen ist.
(Nr. 953 i. Sa. Prospektauslage A.-G.; Nr. 869 i. Sa. S. Rachet und Nr. 897 i.,Sa.Pavimenti Legnami Segheria S.A., alle vom 4. Oktober 1944)
*) vgl. dazu Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 3, in der Fassung der Verfügung Nr. 52 vom 21, Januar 1945, wonach. die Verwirkungsfrist jetzt für alle Forderungen fünf Jahre beträgt.
Kleine Mitteilungen.
Verzeichnis der Ausgleichskassen.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kam einem vielfach geäußerten Wunsche nach, als es im Juni 1942 ein «Verzeichnis der anerkannten Lohn- und Verdienstausgleichskassen und ihrer Schiedskommissionen, sowie der zuständigen kantonalen Behörden» herausgab. Dieses Verzeichnis hat den mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Instanzen wertvolle Dienste geleistet. Die inzwischen eingetretenen Aenderungen in den Adressen, Postcheck- und Telephonnummern etc. hat das Bundesamt nach Möglichkeit den interessierten Stellen durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht. Im Laufe der Zeit sind jedoch so zahlreiche Aenderungen eingetreten, daß sich eine Neuausgabe des Verzeichnisses aufdrängte. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit veranstaltet daher eine zweite Ausgabe des Verzeichnisses nach dem Stand vom Februar 1945. Das neue Verzeichnis kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preise von 70 Rp. bezogen werden.
Konferenzen und Sitzungen.
35. Tagung des Expertenausschusses.
Am 18. Dezember 1944 fand in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die 35. Tagung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung statt. Hauptgegenstand der Beratungen bildete die Bemessung der Lohnausfallentschädigung von Unselbständigerwerbenden mit selbständigem Nebenerwerb. Ferner wurde die Unterstellung der gelegentlichen und nebenberuflichen Vertreter sowie die Revision der Bestimmungen über den maßgebenden Lohn der Bauarbeiter besprochen.
Nr. 3 März 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppel n r. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfügung Ne. 41 (S.49). —
Organisation und Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsaus. gleichskassen (S.52). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 58). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung .S. 66). — Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen (S. 74). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 75). — Urteil des Bundesgerichts auf dem Gebiete der Verdienstersatzordnung (S. 77). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S.78). — Kleine Mitteilungen (S.81).
Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfügung Nr. 41.
Art. 29 der Verbindlichen Weisungen in der ursprünglichen Fassung vom 27. Januar 1940 bestimmte, daß bei zu hohen Bezügen an Lohnausfall-entschädigungen oder bei zu niedrigen Beitragsleistungen die Differenz zurückzuerstatten bzw. nachzuzahlen sei. Ebenso schrieben Art. 18, Abs. 3, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung in der Fassung vom 4. Januar 1940 und Art. 34 der Verdienstersatzordnung in der Fassung vom 14. Januar 1940 vor, daß zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten und fehlende Beiträge nachzuzahlen seien. Diese Vorschriften führten im Einzelfall verschiedentlich zu Härten, da die meisten Wehrmänner die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen für ihren und ihrer Angehörigen Lebensunterhalt brauchen und nachher kaum mehr in der Lage sind, eventuell zu viel bezogene Entschädigungen zurückzuerstatten. Die Härte bestand namentlich darin, daß auch dem gutgläubigen Wehrmanne, der nicht mehr in der Lage war, die zu viel bezogenen Entschädigungen zurückzuerstatten, die Rückerstattung nicht erlassen werden konnte. Aus diesen Gründen wurden die Verfügungen Nr. 27 und 28 betreffend zu Unrecht bezogene und nicht 'bezogene Entschädigungen und geschuldete und nicht geschuldete Beiträge erlassen, die auf den 1. Februar 1942 in Kraft traten. Deren Art. 5 bestimmte, daß der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen untergeht, wenn die
1714249
Kasse ihn nicht innert 6 Monaten geltend macht, nachdem sie von den das Rückforderungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat und auf jeden Fall mit dem Ablauf von drei Jahren seit der Auszahlung. Diese dreijährige absolute Verjährungsfrist galt auch hinsichtlich des Untergangs des Anspruchs auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge sowie bezüglich der Rückerstattung der von den Arbeitgebern bzw. Selbständigerwerbenden entrichteten, aber von diesen nicht geschuldeten Beiträgen. Nach den Uebergangsbestimmungen fanden beide Verfügungen Nr. 27 und 28 auf alle Rückerstattungsfälle Anwendung. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Verfügungen, d. h. am 1. Februar 1942, nicht bereits endgültig erledigt waren.
Auf Grund der gemachten Erfahrungen wurden diese beiden Verfügungen abgeändert und mit der auf den 1.1uni 1942 in Kraft getretenen Verfügung Nr. 34 betreffend den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge in die Verfügung Nr. 41 vom 23. November 1943 zusammengelegt, welche am 1. Januar 1944 in Kraft trat. Diese behielt die oberwähnten Verjährungsfristen in den Art. 4, 11 und 13 bei. In Art. 17 wurde als Uebergangsbestimmung festgelegt, daß die Verfügung Nr. 41 auf alle Rückerstattungs- und Nachzahlungsfälle bzw. Nachforderungs- und Rückforderungsfälle Anwendung finde, in welchen vor dem 1. Januar 1944, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung Nr. 41, noch keine Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungsverfügung ergangen bzw. noch keine Nachforderung bzw. Rückforderung geltend gemacht worden war. Hinsichtlich der dreijährigen Fristen in den Art. 4, 11 und 13 wurde festgelegt, daß diese am 1. Februar 1942, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügungen Nr. 27 und 28 zu laufen beginnen, sofern der Anspruch auf Rückerstattung, Nachzahlung oder Rückforderung schon vor diesem Zeitpunkt entstanden war. Diese Bestimmung hätte zur Folge gehabt, daß mit dem 1. Februar 1945 alle vor dem 1. Februar 1942 entstandenen Ansprüche verwirkt gewesen wären.
Die dreijährige Frist ist seinerzeit in Uebereinstimmung mit Art. 28, Abs. 1, der Buchführungsweisungen festgelegt worden, wonach die Ausgleichskassen bei jedem Mitglied mindestens alle drei Jahre eine Kontrolle durchzuführen haben. Da ein erheblicher Teil der Kassen bisher noch nicht alle Mitglieder kontrollieren konnte, was u. a. auf die großen militärischen Aufgebote des vergangenen Jahres, von denen auch viele Kassenangestellte betroffen wurden,
zurückzuführen ist, bestand die Gefahr, daß erhebliche Beträge an zu Unrecht bezogenen Entschädigungen nicht zurückgefordert und an nicht bezahlten Beiträgen wegen der Verjährung nicht mehr nachgefordert werden konnten. Deshalb haben sowohl die kantonalen wie auch die Verbandsausgleichskassen das Begehren um eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen gestellt. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entsprach diesem Wunsche und verlängerte durch die Verfügung Nr. 52 die absoluten Verjährungsfristen von drei auf fünf Jahre. Dabei war es gegeben, nunmehr alle Forderungen, unabhängig davon, wann sie entstanden sind, gleich zu behandeln. Zu diesem Zwecke erhielt Art. 17, Abs. 3, der Verfügung Nr. 41 eine neue Fassung, wonach die neuen absoluten Verjährungsfristen auch für Forderungen gelten, die vor dem 1. Februar 1942 entstanden sind. Das hat zur Folge, daß beispielsweise am 1. März 1945 alle vor dem 1. März 1940 entstandenen Forderungen verjährt sind, aber auch nur diese. Mit dem Ablauf eines jeden Monats sind die Ansprüche des gleichen Monats vor fünf Jahren verjährt. Die Verlängerung der 'Verjährungsfristen wirkt sich keineswegs nur zugunsten der Ausgleichskassen und der zentralen Ausgleichsfonds aus, sondern auch zum Vorteil von Personen, die einen Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge haben; denn auch sie können die Beiträge bis auf fünf Jahre zurück zurückfordern.
Dagegen wurden die relativen Verjährungsfristen nicht verlängert, sodaß die Kassen nach wie vor ihren Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen (Art. 4) bzw. auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge (Art. 11) innert eines Jahres, nachdem sie von ihrem Anspruch Kenntnis erhielten, geltend zu machen haben. Ebenso muß der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge, wie bisher, innert eines Jahres, nachdem der Berechtigte von seinem Riickforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat, schriftlich geltend gemacht werden (Art. 13). Diese Fristen konnten unverändert belassen werden, da den Beteiligten die Geltendmachung der ihnen bekannten Ansprüche innert der einjährigen Frist zugemutet werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob es sich bei den in Frage stehenden Fristen um Verjährungs- oder Verwirkungsfristen handelt. Dies ist nicht nur von theoretischer Bedeutung, sondern zieht praktische Folgerungen nach sich. Hat der Ablauf einer Frist die Verwirkung des Anspruchs zur Folge, so ist
damit das betreffende Recht endgültig untergegangen. Es ist dann beispielsweise keine Wiederherstellung gegen die Versäumnis der Frist zulässig. Ebenso kann eine verwirkte Forderung nicht mit einer Gegenforderung verrechnet werden. Die Verwirkung muß — im Gegensatz zur Verjährung — von Amtes wegen berücksichtigt werden. Wenn dagegen Verjährung angenommen wird, so ist die Unterbrechung der Frist durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, durch eine Betreibungshandlung, Einreichung einer Klage usw. möglich. Ebenso ist die Wiederherstellung der versäumten Frist grundsätzlich möglich. Weiter kann in diesem Falle auch die Verrechnung der verjährten Forderung mit einer Gegenforderung in Betracht fallen. Durch die Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung sind diese Fragen bisher noch nicht in vollem Umfange abgeklärt worden.
Organisation und Geschäftsreglement der Schiedskommissionen
die VerhIndsItiseleinheassen.
Am 8. Juni 1944 erließ das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ein neues Geschäftsreglement für die beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, durch welches deren frühere Geschäftsreglemente zusammengelegt und den Erfahrungen der Praxis angepaßt wurden. Ferner wurde mit der Verfügung Nr. 50 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 13. November 1944 ein neuer Art. 39tcr in die Verbindlichen Weisungen aufgenommen, der die Organisation der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen regelt. Deshalb mußte auch das Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 7. Mai 1940 neu gefaßt werden.
L Organisation der Schiedskommissionen der Verbands.
ausgleichskassen.
Gemäß Art. 15, Abs. 1, der Lohnersatzordnung wird für jede Verbandsausgleichskasse eine Schiedskommission ernannt, zusammengesetzt aus einem vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erwählten Präsidenten und je einem bis drei Mitgliedern als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern und einer entsprechenden Zahl von Ersatzmännern, die von den zuständigen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbänden bezeichnet und entschädigt werden. Die Präsidenten der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen werden gemäß Art. 17, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung für ihre amtlichen Verrichtungen aus der Bundeskasse entschädigt. Die Einzelheiten der Organisation sind in Art. 39ter der Verbindlichen Weisungen geregelt. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Schiedskommissionen wird vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bestimmt (Abs. 1), wobei für Schiedskommissionen kleinerer Kassen drei, für solche größerer Kassen fünf bis sieben Mitglieder, den Präsidenten eingeschlossen, bezeichnet wurden. Das Organ der Ausgleichskasse, dem die Wahl der Arbeitgebervertreter zusteht, ist im Kassenreglement zu bezeichnen. In der Regel wurde der Kassenvorstand als hierfür zuständiges Organ bestimmt. Die für die Wahl der Arbeitnehmervertreter zuständigen Arbeitnehmerverbände werden vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet (Abs. 2). Dabei wurde darauf Bedacht genommen, den beteiligten Arbeitnehmerverbänden eine angemessene Vertretung einzuräumen. Als Mitglieder und Ersatzmänner sind nur Schweizerbürger wählbar. Arbeitgeber, die dem Vorstand oder der Aufsichtskommission der Kasse angehören, können nicht Mitglieder der Schiedskommission dieser Kasse sein, um die Unabhängigkeit der Rechtssprechung von der Kassenverwaltung zu gewährleisten (Abs. 3). Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände entschädigen die von ihnen abgeordneten Mitglieder und Ersatzmänner (Abs. 4).
II. Das neue Geschäftsreglement vom 23. Januar 1945.
Gemäß Art. 17, Abs. 3, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung wird das Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlassen. Das Reglement vom 23. Januar 1945 wurde möglichst demjenigen der beiden Aufsichtskommissionen angeglichen.
1. Allgemeines (Art. 1). Die Schiedskommissionen haben aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern je einen Vizepräsidenten zu wählen, damit die Parität auf dem Gebiete der Rechtssprechung gewahrt wird. Im übrigen organisieren sich die Schiedskommissionen selbst, wobei sie befugt sind, zur Behandlung der ihnen zugewiesenen Streitigkeiten paritätische Ausschüsse zu wäh-
len (Abs. 1). Zur Beschlußfähigkeit bedarf es immer der Anwesenheit mindestens je eines Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreters, die im Verhinderungsfall nur durch Ersatzmänner, welche der gleichen Kategorie von Erwerbstätigen angehören, ersetzt werden dürfen. Bei jeder Sitzung müssen gleichviel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter anwesend sein, wobei natürlich der Präsident nicht als solcher gilt. Wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt, so wird durch das Los entschieden, welcher von den beiden Vizepräsidenten als Vorsitzender amtet (Abs. 2). Die Schiedskommissionen haben, wie die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung, das Recht, Sachverständige beizuziehen (Abs. 3). Die Verhandlungen der Schiedskommissionen sind nicht öffentlich, weil im Zusammenhang mit den Beschwerden oft Fragen berührt werden müssen, die entweder als Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeber oder als zur persönlichen Geheimsphäre des Arbeitnehmers gehörend zu betrachten sind. In Uebereinstimmung mit Art. 15, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung wird bestimmt, daß die Mitglieder der Schiedskommissionen verpflichtet sind, über ihre Wahrnehmungen anläßlich ihrer Funktionen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Vorschrift findet ihren strafrechtlichen Schutz in Art. 18, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung, wonach mit Bußen bis zu 10 000 Franken bestraft wird, wer die Schweigepflicht verletzt.
2. Sekretariat (Art. 2). Die meisten Schiedskommissionen haben bisher kein besonderes Sekretariat bestellt, sondern ließen dieses stillschweigend durch die Ausgleichskasse führen. Art. 2 legt nun ausdrücklich fest, daß die Kasse die Sekretariatsgeschäfte zu besorgen hat, wenn von der Schiedskommission kein Sekretariat bestellt wurde. Diese Bestimmung ist vor allem mit Rücksicht auf die Einziehung der den Beschwerdeführern auferlegten Spruchgebühren und Ordnungsbußen von Bedeutung, da dadurch die Kasse zur Stellung des Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehrens legitimiert ist, während nach der früheren Regelung hierüber Zweifel bestehen konnten (Abs. 3). Falls die Kasse das Sekretariat führt, darf sie nicht selbst die Vollstreckbarkeitserklärung ausstellen, weil sie Partei ist, sondern muß dies durch den Präsidenten besorgen lassen (Abs. 4). Gegen die Führung des Sekretariats durch die Ausgleichskasse könnte eingewendet werden, sie entspreche nicht dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Doch ist einmal zu bedenken, daß vor allem bei Inkrafttreten der Lohnersatzordnung und teilweise
auch noch heute es im Interesse der Sache liegt, wenn die Ausgleichskasse, die ständig mit der Durchführung der Lohnersatzordnung beschäftigt ist, die Schiedskommission, die sich nur von Fall zu Fall mit Fragen der Lohnersatzordnung befaßt, beraten kann. Dazu würden durch die Errichtung besonderer Sekretariate vor allem für die kleineren Kassen erhebliche Mehrkosten entstehen, die durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt werden müßten (Art. 2, Abs. 3). Die Präsidenten und Mitglieder der Schiedskommissionen sind außerdem von den Kassen unabhängig. Abgesehen davon bleibt den Beteiligten das Recht zur Beschwerdeführung an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung gewahrt.
3. Zuständigkeit (Art. 3). Die Umschreibung der Zuständigkeit stimmt mit Art. 26 der Verbindlichen Weisungen und der bisherigen Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung überein (Abs. 1). Die Beschwerde ist zulässig wegen Rechtsverletzung, wegen Unangemessenheit sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, sodaß die Schiedskommissionen die Kassenverfügungen sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen können. Die Beschwerde ist also auch zulässig wegen unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung (Abs. 2).
4. Einreichung der Beschwerde (Art. 4). In Uebereinstimmung mit den bisherigen Vorschriften und der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wurde die dreißigtägige Beschwerdefrist ausdrücklich als Verwirkungsfrist gekennzeichnet. Nach dem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung in Sachen Ferdinand Renggli vom 19. Dezember 1944 ist das Recht auf Nachforderung von nicht oder zu wenig bezogener Lohnausfallentschädigung gemäß Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 nur verwirkt, wenn der Wehrmann sich nicht gegen eine abweisende formelle Verfügung der Kasse beschwert. Wenn also ein Wehrmann, dem die Entschädigung vorn Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse ausgerichtet wurde, ohne daß hierüber eine schriftliche Verfügung der Ausgleichskasse ergangen ist, nicht innert der dreißigtägigen Frist Beschwerde führt, so kann er den ihm nach seiner Auffassung zustehende Betrag noch innerhalb eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde, geltend m.a-
chen. Ist dagegen wegen des Anspruchs auf Entschädigung bzw. deren Ausmaßes eine Verfügung der Kasse ergangen, so muß der Wehrmann innert der dreißigtägigen Frist Beschwerde führen, ansonst er sein Nachforderungsrecht gemäß Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 verwirkt hat.
Die neue Bestimmung, wonach die angefochtene Verfügung und der Briefumschlag, in welchem diese zugestellt wurde, beizulegen sind, hat nach der Praxis der Aufsichtskommission in Bezug auf die entsprechende Bestimmung in ihrem eigenen Geschäftsreglement die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift. Immerhin hat der Beschwerdeführer, wenn es von ihm verlangt wird, nachzuweisen, daß er die Beschwerdefrist eingehalten hat und zu diesem Zwecke den Briefumschlag einzusenden (Abs. 1). Hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage einer Vollmacht durch einen allfälligen Vertreter des Beschwerdeführers hat die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ihr Sekretariat angewiesen, falls der Vertreter trotz ergangener Aufforderung keine Vollmacht vorlegt, den Beschwerdeführer selbst anzufragen, ob der Vertreter bevollmächtigt worden sei, bevär auf Nichteintreten erkannt wird. Dies erfolgte aus dem Grunde, um die Beschwerdeführer, die in der Regel nicht in der Lage wären, einen Verantwortlichkeitsprozeß gegen ihren Vertreter zu führen, nicht dessen Fehler entgelten zu lassen (Abs. 3).
5. Instruktion und vorsorgliche Maßnahmen (Art. 5). Die Präsidenten der Schiedskommissionen sind nicht ermächtigt, von sich aus Beweiserhebungen anstelle der kantonalen Behörden vorzunehmen, da die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Prozeßrechtes grundsätzlich Sache der Kantone ist. Wir verweisen auf das Verzeichnis der Amtsstellen, die von den kantonalen Departementen für die Vornahme von Beweiserhebungen zuständig erklät't wurden (Kreisschreiben vom 30. März 1943). Die Schiedskommissionen können direkt mit diesen Stellen verkehren, ohne vorher an die kantonalen Departemente zu gelangen.
6. Entscheidung der Beschwerden (Art. 6-8). Die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Entscheidung der Beschwerden zwischen dem Präsidenten als Einzelrichter und der Gesamt-Kommission wurde neu umschrieben, da die bisherige Regelung von Art. 6, Abs. 2, des alten Geschäftsreglementes unseres Wissens nicht zur Anwendung gelangte. Die Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter wird nur beispielsweise umschrieben. In Zweifelsfällen ist es gegeben, die
Zuständigkeit der Gesamt-Kommission anzunehmen, da es erwünscht ist, daß diese möglichst oft in Tätigkeit trete. Bei der Frage, ob die Entscheidung der Gesamt-Kommission auf dem Zirkulationsweg oder in mündlicher Beratung erfolgen soll, wird man im Zweifel zugunsten der letztem entscheiden. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung behandelt jeden Fall, in welchem auf dem Zirkulationsweg nicht Einstimmigkeit erzielt wird oder auch nur erhebliche Abänderungen in den Erwägungen des Urteilsentwurfes gewünscht werden, in mündlicher Beratung, auch wenn eine solche nicht ausdrücklich verlangt wurde.
7. Beweiswürdigung (Art. 9). Die Schiedskommissionen würdigen die tatsächlichen Verhältnisse nach freiem Ermessen. Da die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung gemäß Art. 8 ihres Reglementes an die tatsächlichen Feststellungen der Schiedskommission gebunden ist, sofern sich diese nicht als aktenwidrig oder willkürlich erweisen, ist es im Interesse der Rechtssprechung von besonderer Bedeutung, daß die Schiedskommissionen der Würdigung des Tatbestandes die größte Sorgfalt widmen.
8. Entscheid (Art. 10). Die Frist von 30 bzw. 45 Tagen zur Erledigung eines Streitfalles wurde beibehalten, da eine rasch arbeitende Rechtssprechung auf diesem Gebiete eine Notwendigkeit ist. Der Entscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (vgl. Kreisschreiben Nr. ,61 vom 24. Juli 1944, Ziffer 2, lit. aa). Den Schiedskommissionen stehen gegenüber den Beschwerdeführern und deren Vertretern die gleichen disziplinarischen Befugnisse wie der eidgenössischen Aufsichtskommission zu. Sie können also — wie bisher — in Fällen leichtsinniger oder böswilliger Beschwerdeführung eine Spruchgebühr bis zu 300 Franken auferlegen. Die weitere Bestimmung: «Wer im Geschäftsverkehr mit den Schiedskommissionen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder einer Ordnungsbuße bis zu 100 Franken zu bestrafen», bezieht sich sowohl auf den Beschwerdeführer wie auf dessen Vertreter.
9. Inkrafttreten (Art. 11). Das neue Geschäftsreglement trat am 1. Februar 1945 in Kraft. Die vor diesem Zeitpunkt bei den Schiedskommissionen anhängig gemachten Fälle sind noch nach den Bestimmungen des früheren Reglementes zu behandeln.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen
für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Massgebender Lohn.
Nr. 526:1
Nr. 527: I Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Nr. 528:
2. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 529: Voraussetzung für die Ausrichtung einer Kinderzulage.
Nr. 530: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Unterstützungsleistungen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 526-530.
Bei periodisch tätigen Arbeitnehmern, sowie bei solchen, deren Einkommen Schwankungen unterworfen ist, hat die Berechnung der Lohnausfallentschädigung grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, zu erfolgen (VW Art. 8, Abs. 2). Dabei ist auf den Durchschnittslohn von vollen 12 Arbeitsmonaten abzustellen und nicht einfach auf die Gesamtzahl der auf die letzten 12 Kalendermonate entfallenden Arbeitstage, deren Zahl infolge Arbeitslosigkeit und anderer Umstände von Fall zu Fall verschieden sein kann, sodaß eine einheitliche Berechnung der Lohnausfallentschädigung nicht gewährleistet wäre (Entscheid Nr. 526). Auf einen kürzeren Zeitabschnitt darf nur abgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie in dem Fall, welcher dem erwähnten Entscheid zugrunde liegt, wo ein großer Teil der Arbeitstage in die Vorkriegszeit fällt, und der Wehrmann damals zu einem Lohn arbeitete, der bei den heutigen erhöhten Kosten für den Lebensunterhalt nicht mehr genügen würde, sodaß es unbillig wäre, von diesem Lohn das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung abhängig zu machen oder auch nur beeinflussen zu lassen.
Der Entscheid Nr. 527 weist folgenden Tatbestand auf: Ein Wehrmann hat von 170 militärdienstfreien Werktagen 108 Tage gearbeitet und insgesamt Fr. 2,063.65 verdient. Wie die AKL erklärt, muß in einem solchen Falle zur Ermittlung des durchschnitt-
lichen Taglohnes der Gesamtverdienst durch die Zahl der effektiven 108 Arbeitstage geteilt werden. Die Tage, an welchen der Wehrmann nicht arbeiten konnte, weil er z. B. arbeitslos oder krank war, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Damit soll vermieden werden, daß der Durchschnittslohn und damit die Lohnausfallentschädigung durch Umstände, für welche den Wehrmann kein Verschulden trifft, herabgesetzt wird. Dabei ist immerhin die Einschränkung zu machen, daß die dargelegte Berechnungsregel nicht gilt für Fälle, in welchen ein Arbeitnehmer übungsgemäß in seinem Berufszweig nur eine herabgesetzte Zeit, beispielsweise nur fünf Tage in der Woche, arbeitet, aber doch einen vollen Arbeitslohn erhält.
Saisonarbeiter sind periodisch tätige Arbeitnehmer. Ihre Lohnausfallentschädigung ist daher grundsätzlich nach dem Durchschnittslohn der letzten 12 Arbeitsmonate zu berechnen. Auf jeden Fall hat der für die Berechnung des Durchschnittslohnes maßgebende Zeitabschnitt mindestens eine tote Saison und eine Hochsaison zu umfassen (Entscheid Nr. 528). Eine andere Berechnungsweise, insbesondere die Festsetzung des maßgebenden Lohnes nach den letzten 4 Arbeitswochen oder nach dem letzten Arbeitsmonat, würde bei Saisonarbeitern zu erheblichen Unbilligkeiten führen, weil sie dadurch, je nachdem sie in der Hochsaison oder in der toten Saison einrücken müßten, eine zu hohe oder zu geringe Lohnausfallentschädigung erhielten.
Die Kinderzulagen, auf die der leibliche Vater Anspruch erheben kann, sind in bestimmten Fällen (VW Art. 5bis), sofern der Wehrmann für den Unterhalt seiner Kinder nicht den Betrag einer vollen Kinderzulage aufwendet, zu kürzen oder gegebenenfalls ganz zu streichen. Wie wir in einem Artikel zu den Verfügungen Nr. 36 und 37 ausgeführt haben (ZLV 1943, S. 188), und wie die AKL nun in ihrem Entscheid Nr. 529 feststellt, ist für die Vornahme der Kürzung nicht nur die Verpflichtung (richterliches Urteil, Verfügung der zuständigen Armen- und Vormundschaftsbehörde, Vertrag usw.) auf Grund welcher die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, maßgebend, sondern auch der Betrag, den der Wehrmann vor dem Einrücken tatsächlich geleistet hat. Hat der Wehrmann seine Verpflichtungen überhaupt nicht erfüllt, so hat er keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die Unterhaltspflicht unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Militärdienstes entstanden und anzunehmen ist,
daß der Wehrmann dieser freiwillig oder gezwungenermaßen nachgekommen wäre, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Obwohl in solchen Fällen den Umständen entsprechend tatsächliche Leistungen fehlen, erachtet es die AKL als billig, daß nach dem Ausmaß der rechtlichen Verpflichtung eine Kinderzulage ausgerichtet wird. Eine Ausnahme ist ferner gerechtfertigt, wenn ein Wehrmann, der die Unterhaltspflicht vor dem Einrücken vernachlässigt hat, während des Militärdienstes von seinem Sold Unterhaltsbeiträge leistet. Der Wehrmann bekundet damit seinen Zahlungswillen, und es ist daher am Platze, ihm eine Kinderzulage auszurichten, die jedoch den Betrag seiner durchschnittlichen Aufwendungen, die er während des Militärdienstes machte, nicht übersteigen darf. Dem vorliegenden Entscheid kommt auch in Bezug auf die Bewilligung einer zusätzlichen Entschädigung Bedeutung zu, da sich dort die gleichen Fragen wie bei der Kürzung der Kinderzulage stellen.
Im Entscheid Nr. 530 wird ausgesprochen, daß eine zusätzliche Entschädigung auch dann gewährt werden kann, wenn der Wehrmann die Unterstützungsleistungen nicht aus dem Einkommen, sondern aus dem Vermögen erbrachte. Unterstützt er jedoch seine im Ausland lebenden Angehörigen aus dort liegendem Vermögen, und beansprucht er eine zusätzliche Entschädigung, die ihm in der Schweiz ausbezahlt werden soll, so kommt dies einem Vermögenstransfer vom Ausland in die Schweiz gleich. !Die Kassen haben in einem solchen Fall zu prüfen, ob dieser Transfer nach den Devisenvorschriften zulässig ist. Sie haben sich deswegen mit der Ausgleichskasse für Auslandschweizer in Verbindung zu setzen.
Nr. 526.
1. Bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes von periodisch tätigen Arbeitnehmern ist nicht auf den Verdienst während des letzten Kalenderjahres vor dem Einrücken, sondern während den letzten zwölf Monaten, innert welchen der Wehrmann in seinem zivilen Beruf arbeitete, abzustellen.
2. Vorkriegslöhne sind bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes wegen der seither eingetretenen Lohnerhöhungen unberücksichtigt zu lassen (VW Art. 8, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von 3 Kindern unter 18 Jahren. Seit Ausbruch des Krieges leistet er beinahe ständig freiwillig Dienst in Arbeitskompagnien. Da er immer nur kurze Zeit und mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter tätig war, ging die Kasse bei der Berechnung der Lohnausfall-
entschädigung in Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2, vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Arbeitsmonate bzw. der letzten 300 Arbeitstage aus. Davon
entfielen 144 Tage auf die Zeit vor Ausbruch des Krieges, als der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 1.16 bezog. Auf Grund des auf diese Weise errechneten Durchschnittslohnes von Fr. 10.88 im Arbeitstag setzte die Kasse die Lohnausfallentschädigung auf Fr. 8.40 im Tag fest. Auf Beschwerde des Wehrmannes hin entschied die Schiedskommission, bei der Berechnung der Entschädigung nach VW Art. 8, Abs. 2, müsse auf das dem Einrücken vorausgegangene K a 1 en d e r j a h r abgestellt werden. Allerdings sei nach der genannten Bestimmung die Zeit des Aktivdienstes in die Berechnung nicht einzubeziehen. Diese Vorschrift wolle jedoch nur besagen, daß bei der Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes die Aktivdiensttage nicht mitgezählt werden dürfen. Gegen diesen Entscheid erhebt die Kasse bei der AKL Beschwerde, welche im Sinne folgender Erwägungen gutgeheißen wird:
1. Die Kasse hat VW Art. 8, Abs. 2, dem Sinne des Gesetzes entsprechend und in Uebereinstimmung mit der ständigen Praxis der AKL angewendet. Die Lösung der Schiedskommission würde zu ganz unbefriedigenden Ergebnissen führen. Danach müßte nämlich bei der Berechnung. der Entschädigung bald auf den Durchschnittslohn einer größeren, bald auf denjenigen einer kleineren Zahl von Arbeitstagen abgestellt werden, je nachdem der Wehrmann im letzten Kalenderjahr längere oder kürzere Zeit Aktivdienst geleistet hat. Für eine solche unterschiedliche Behandlung gleicher Fälle liegt kein triftiger Grund vor.
2, Die Kasse muß jedoch, bei der Ermittlung des maßgebenden Lohnes nach VW Art. 8, Abs. 2, nicht unbedingt den Verdienst eines ganzen Jahres zugrundelegen, sondern sie kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auch von einem kürzeren Zeitabschnitt ausgehen. Solche besondere Verhältnisse sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei der Festsetzung der Lohnausfallentschädigung ist der seit Kriegsausbruch mit Rücksicht auf die Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung allgemein vorgenommenen Erhöhung der Löhne Rechnung zu tragen. Da beinahe die Hälfte der 300 vordienstlichen Arbeitstage des Beschwerdeführers in die Vorkriegszeit fällt, kann bei der Berechnung der Entschädigung billigerweise nicht auf den Durchschnittslohn dieser 300 Arbeitstage abgestellt werden. Die Kasse wird angewiesen, die Entschädigung neu zu berechnen und den vor Ausbruch des Krieges verdienten Lohn von Fr. 1.16 in der Stunde bei der Berechnung des vordicnstlich.en Durchschnittseinkommens unberücksichtigt zu lassen.
(Nr. 988 i. Sa. V. Seglias vom 7. Dezember 1944)
Nr. 527.
Bei der Ermittlung des Durchschnittslohnes eines periodisch tätigen Arbeitnehmers (VW Art. 8, Abs. 2) ist der Gesamtverdienst durch die Zahl der Tage zu teilen, an denen• er tatsächlich gearbeitet hat.
Die Kasse richtete dem Beschwerdeführer, Vater von 4 Kindern unter 18 Jahren, von welchen das jüngste am 15. Mai 1944 geboren wurde, gestützt auf den im Mai 1943 bei einem Grundbuchgeometer verdienten Stundenlohn von Fr. 2.88 eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 13.— im Tag aus. Als sie feststellte, daß der Beschwerdeführer vor dem Einrücken unregelmäßig und an verschiedenen Orten tätig gewesen war, nahm sie rückwirkend auf den 24. Mai 1943 eine Neuberechnung der Lohnausfallentschädigung vor. Sie ging dabei von dem vom 1. Juli 1942 bis Ende Juni 1943 verdienten Durchschnittslohn aus,
indem sie das während dieser Zeit in 108 Arbeitstagen erzielte Einkommen von Fr. 2063.65 durch 170 Werktage dividierte und so einen täglichen Durchschnittslohn von Fr. 12.13 erhielt. Um dem Beschwerdeführer noch etwas entgegenzukommen, nahm sie als maßgebenden Lohn den dem Durchschnittslohn ungefähr entsprechenden, für Hilfsarbeiter im Baugewerbe geltenden Stundenlohn von Fr. 1.75 an und setzte die Lohnausfallentschädigung auf Fr. 10.80 im Tage fest. Zugleich forderte sie Fr. 891.80 zu Unrecht bezogener Entschädigungen zurück. Eine gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Schiedskommission ab. Gegen ihren Entscheid beschwert sich der Wehrmann bei der AKL indem er geltend macht, er habe in den letzen 12 Monaten vor dem Einrücken von 170 nur 108 Tage arbeiten können und Fr. 2063.65, also durchschnittlich Fr. 19.80 im Tag verdient, Die AKL heißt die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er vor dem Einrücken in den Militärdienst unregelmäßig und an verschiedenen Orten gearbeitet hat. Die Kasse mußte daher die Lohnausfallentschädigung gemäß VW Art. 8, Abs. 2, nach dem Durchschnittslohn berechnen. Da Feststellungen über allzuweit zurückliegende Lohnverhältnisse offensichtlich mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären, war die Kasse nach der genannten Bestimmung befugt, für die Berechnung des Durchschnittslohnes von einer kürzeren Zeitperiode als den sonst üblichen 12 Monaten auszugehen.
Unrichtigerweise hat jedoch die Kasse bei der" Berechnung des maßgebenden Lohnes den Gesamtverdienst durch die Zahl der in der fraglichen Zeit möglichen 170 Arbeitstage geteilt und also auch die Tage miteinbezogen, an welchen der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeiten konnte. Bei Ermittlung des Durchschnittslohnes ist aber der Gesamtverdienst von Fr. 2063.65 durch die Zahl der effektiven 108 Arbeitstage zu teilen, was einen Verdienst von Fr. 19.10 im Arbeitstag ergibt, sodaß der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 11.90 und seit der Geburt des vierten Kindes von Fr. 13.30 im Tage hat. Die Kasse hat demzufolge den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Entschädigung neu zu berechnen.
(Nr. 977 i, Sa. F. Schittly vom 7. Dezember 1944)
Nr. 528.
Für Saisonarbeiter ist der maßgebende Lohn auf Grund einer Zeitdauer zu berechnen, die mindestens eine tote und eine Hochsaison umfaßt.
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Pätissier. Er arbeitete in der Wintersaison 1943/44 in einem Hotel, wo er für 81 Arbeitstage einen Lohn von Fr. 1210.— bezog. Vor dem Einrücken in den Militärdienst am 12. April 1944 war er während eines Monates stellenlos. Die Kasse berücksichtigte bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes auch die Zeit der Arbeitslosigkeit und teilte demgemäß den Verdienst von Fr. 1200.— nicht durch 81, sondern durch 111 Tage.
In seiner Beschwerde an die Schiedskommission machte der Wehrmann geltend, er habe bereits beim Verlassen der Stelle gewußt, daß er einen Monat später einrücken müsse; es sei ihm daher unmöglich gewesen, eine neue Saison-
stelle anzunehmen. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut und wies die Kasse an, bei der Berechnung der Lohnausfallentschädigung nur die effektiven Arbeitstage in Betracht zu ziehen. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Saisonarbeiter sind periodisch tätige Arbeitnehmer, für die bei der Berechnung des maßgebenden Lohnes grundsätzlich VW Art. 8, Abs. 2, anzuwenden ist. Danach wird in der Regel auf den Durchschnittslohn .der letzten 12 Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, abgestellt; nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann von einem kürzeren Zeitabschnitt ausgegangen werden. In diesem Fall muß aber auf eine Zeitdauer abgestellt werden, die mindestens eine tote und eine Hochsaison umfaßt, weil andernfalls der zu berechnende Durchschnittslohn und damit das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung von der zufälligen Tatsache, in welchem Zeitpunkt der Wehrmann in den Militärdienst einrückt, abhängig wäre. Ob diese Berechnungsart im einzelnen Falle sich zugunsten oder zuungunsten eines Wehrmannes auswirkt, ist nicht entscheidend.
Weder die Verfügung der Kasse noch der Entscheid der Schiedskommission entsprechen diesen Grundsätzen: Die Schiedskommission stellte für die Berechnung des maßgebenden Lohnes nur auf den während der Wintersaison verdienten Lo.hn ab und die Kasse berücksichtigte nur teilweise die tote Saison. Nun macht allerdings der Wehrmann geltend, er habe einzig mit Rücksicht auf den zu leistenden Aktivdienst keine neue Stelle antreten können. Die Kasse hat zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft oder ob der Wehrmann nicht wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten etwas hätte verdienen können. Der Verdienst, der diesen Beschäftigungen entspricht, wäre in den maßgebenden Lohn einzurechnen.
(Nr. 973 i. Sa. 0. Denoth vom 19. Dezember 1944)
Nr. 529.
Die Höhe der Kinderzulage für ein außereheliches Kind richtet sich gemäß VW Art. 5 und 5bis nach den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes. Ausnahmsweise kann die Kinderzulage allein auf Grund des Vaterschafts= urteils festgesetzt werden, wenn die Alimentsverpflichtung erst unmittelbar vor dem Einrücken entstand und anzunehmen ist, der Wehrmann hätte diese erfüllt, wenn er nicht eingerückt wäre.
Dem Wehrmann wurde durch Gerichtsurteil vom 7. Februar 1939 die Verpflichtung auferlegt, für sein außereheliches Kind an dessen Mutter, die heutige Beschwerdeführerin, Alimente von Fr. 30.— im Monat zu bezahlen. Er verlegte seinen Wohnsitz kurz darauf nach Frankreich und kehrte erst bei der Mobilmachung in die Schweiz zurück. Seither befindet er sich ununterbrochen im Militärdienst. Erst seit 1940 leistete der Wehrmann Zahlungen für sein Kind, die jedoch den Betrag der gerichtlich festgelegten Alimente nicht erreichen, sondern in der Regel nur Fr. 10.—, gelegentlich Fr. 20.— oder Fr. 25.-- betragen. Die Kasse sprach dem Wehrmann nebst der Alleinstehendenentschädigung eine zusätzliche Entschädigung für das außereheliche Kind zu. Als die Kasse nach geraumer Zeit Kenntnis erhielt, daß der Wehrmann vor seinem Dienst nie
etwas an sein Kind bezahlt hatte, stellte sie die Auszahlung der zusätzlichen
Entschädigung ab 1. Dezember 1942 ein. Die Kindsmutter führte dagegen bei der Schiedskommission Beschwerde. Sie vertrat die Auffassung, daß im vorliegenden
Fall die zusätzliche Entschädigung ohne Rücksicht auf vordienstliche Leistungen des Vaters schon auf Grund der gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht zuzuerkennen sei. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Sie verneinte die Beschwerdelegitimation der Mutter und hielt die Beschwerde auch materiell
nicht für begründet. Diesen Entscheid ficht die Kindsmutter bei der AKL an.
Sie betrachtet die Beschwerdelegitimation als gegeben und macht geltend, es sei dem Auslandsaufenthalt zuzuschreiben, daß der Wehrmann vor dem Einrücken seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Macht der Wehrmann den ihm zustehenden Anspruch nicht geltend oder leitet er die Entschädigung nicht an die Person weiter, für die sie bestimmt ist, so sind gemäß LEO Art. 4, Abs. 2, die unterstützungsberechtigten Personen zur Geltendmachung des ihnen zustehenden Anteils an der Lohnausfallentschädigung und zur Beschwerdeführung befugt, sofern der Wehrmann sein Recht nicht ausübt.
Bis zum Inkrafttreten der Verfügung Nr. 36 am 1, Mai 1943 kamen für außereheliche Kinder die Bestimmungen über die zusätzlichen Entschädigungen zur Anwendung, wenn der Wehrmann für sie nicht gemäß ZGB Art. 325 wie für eheliche zu sorgen hatte. Nach VW Art. 5 und 5 bv3 in der Fassung der Verfügung Nr. 36 wird grundsätzlich für jedes außereheliche Kind eine Kinderzulage ausgerichtet, wobei aber auf die tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes vor dem Dienst abgestellt wird. Sowohl unter den alten wie unter den neuen Bestimmungen ist die tatsächliche Leistung des Wehrmannes vor dem Dienst wesentliche Voraussetzung für die Zusprechung der Entschädigung.
Die AKL hat schon früher ausgesprochen, daß ausnahmsweise die zusätzliche Entschädigung allein gestützt auf die rechtliche Verpflichtung festgesetzt werden könne, wenn diese erst unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Aktivdienstes entstand und anzunehmen sei, der Wehrmann hätte seine Verpflichtung freiwillig oder gezwungenermaßen erfüllt, sofern er nicht eingerückt wäre. Im vorliegenden Falle entzog sich der Wehrmann anfänglich seiner Verpflichtung. Mangels ziviler Beschäftigung leistete er freiwilligen Militärdienst und entrichtete seit 1940 von seinem Solde einen Teil der geschuldeten Alimente. Da angenommen werden darf, er würde, falls er einer zivilen Arbeit nachgehen könnte, mindestens dieselben Unterhaltsbeiträge wie zur Zeit des Militärdienstes erbringen, ist ihm im Ausmaß seiner Leistungen eine zusätzliche Entschädigung bzw. eine Kinderzulage zu gewähren.
(Nr. 920 i. Sa. M. Gigon vom 25. Oktober 1944)
Nr. 530.
Eine zusätzliche Entschädigung kann auch dann gewährt werden, wenn der Wehrmann die Unterstützungsleistungen nicht aus seinem Einkommen, sondern aus seinem Vermögen erbringt.
Der beschwerdeführende Wehrmann machte für seinen in Deutschland lebenden Vater eine zusätzliche Entschädigung geltend, da er diesen mit RM 50.— im Monat unterstütze. Die Kasse wies das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hieß die Schiedskommission jedoch gut, indem sie ausführte, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer seinem bedürftigen Vater monatlich RM 50.— habe zukommen lassen. Da aber der Beschwerdeführer die Unterstützung mit gesperrter Reichsmark habe aufbringen können und diese Sorte einen Kurswert von Fr. 8.— bis Fr. 10.— für RM 100.— besitze, betrage die vordienstliche Unterstützungsleistung Fr. 4.50 im Monat oder 15 Rappen im Tag. Gegen diesen Entscheid beschweren sich sowohl der Wehrmann als auch die Kasse bei der AKL, Der Wehrmann führt aus, daß die dem Vater ausgerichteten Unterstützungsleistungen aus seinem in Deutschland befindlichen Marktguthaben stamme, welches seinerzeit aus seinem Einkommen angelegt worden sei. Da der offizielle Kurs für Unterstützungsmark Fr. 100.— für RM 75.— betrage, sei dieser bei der Berechnung der Unterstützung anzuwenden. Die Kasse dagegen verneint grundsätzlich den Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, da die Unterstützungsleistungen aus dem Vermögen des Wehrmannes erfolgten.
Die AKL heißt die Beschwerde des Wehrmannes im Sinne folgender Erwägungen gut:
Gemäß Art. 6 der Vfg. Nr. 51 richtet sich die Lohnausfallentschädigung im Rahmen der gesetzlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht nach den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der unterstützten Person. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob die Unterstützung aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen des Unterstützenden geleistet wird. Daß der Wehrmann seinen Vater tatsächlich unterstützt hat, wurde von der Schiedskommission in für die AKL verbindlicher Weise festgestellt.
Schweizer können ihre im Ausland lebenden Angehörigen nur im Clearingverkehr unterstützen. teistet nun der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer seine Unterstützung aus seinem gesperrten Markguthaben in Deutschland und erhält er dafür in der Schweiz eine zusätzliche Lohnausfallentschädigung, so bedeutet dies einen indirekten Transfer seines Vermögens nach der Schweiz. Für die Entscheidung, ob ein in Deutschland liegendes Vermögen auf diese Art und Weise nach der Schweiz transferiert werden darf, ist jedoch die AKL nicht zuständig. Die Kasse wird angewiesen, sich zur Abklärung dieser Frage mit der Ausgleichskasse für Auslandschweizer, die sich öfters mit solchen Fällen zu befassen hat, in Verbindung zu setzen.
(Nr. 948 i. Sa. J. Hürlimann vorn 8. Dezember 1944)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 445: Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes.
Nr. 446: Begriff des Gewerbes: Rechtsform der Unternehmung.
2. Betriebsleiter.
Nr. 447: Begriff des Betriebsleiters.
3. Beitragspflicht.
vgl. Nr. 446: Begriff des Filialbetriebes.
Nr. 448: Voraussetzungen für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages. Nr. 449: Herabsetzung des persönlichen Beitrages: durchschnittliches monat-
liches Reineinkommen aus dem Betrieb.
Nr. 450: Beitragserlaß wegen großer Härte.
4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 451: Guter Glaube.
Nr. 452: Guter Glaube, große Härte.
5. Rechtspflege.
Nr. 453: Wahrung der Beschwerdefrist.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 445-453.
Nach AVEO Art. 5, Abs. 1, ist für die Taxation der landwirtschaftlichen Betriebe im Flach- und Hügelland die Betriebsfläc,he maßgebend. Wie die AKV in einem früheren Entscheide (Nr. 133, ZLV 1942, S. 130) feststellte, gehört zur Betriebsfläche nicht nur das Kulturland, sondern auch die Grundfläche der Gebäulichkeiten, Hofräume, Straßen und Wege. Die AKV erwähnte jedoch schon damals und weist nun im Entscheid Nr. 445 erneut darauf hin, daß ein Beitragspflichtiger unter Umständen in eine niedrigere Beitragsklasse versetzt werden kann, wenn zur Betriebsfläche seines landwirtschaftlichen Gutes unverhältnismäßig viele Straßen, Wege, Hofräume und dergleichen gehören. Praktische Bedeutung erhält dieser Entscheid nur in Grenzfällen, wo schon eine geringfügige Verminderung der Betriebsfläche die Versetzung in eine niedere Beitragsklasse oder die Nichtunterstellung zur Folge hat, denn wenn auch ein Teil des unproduktiven Bodens bei der Berechnung der Betriebsfläche unberücksichtigt zu bleiben hat, so kann dies höchstens einige Aren ausmachen.
Gemäß VEO Art. 6, Abs. 1, gelten die juristischen Personen als Selbständigerwerbende und können somit, wie die AKV im Entscheid Nr. 446 feststellt, in Bezug auf die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung nicht als Filialen behandelt werden, auch
wenn sie wirtschaftlich gesehen solche darstellen, wie z. B. die Tochtergesellschaften einer Aktiengesellschaft. Juristische Personen die ein unterstellungspflichtiges Gewerbe betreiben, sind also stets als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. Im gleichen Entscheid befaßt sich die AKV mit dem Begriff des Filialbetriebes im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 2. Sie geht mit der im Kreisschreiben Nr. 63 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vertretenen Auffassung einig, wonach Teilbetriebe, die mit Rücksicht auf die Produktions- und Verkehrsmöglichkeiten, auf das Arbeiter-Einzugsgebiet, auf das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten oder aus anderen Gründen vom Hauptbetrieb getrennt sind, nicht als Filialbetriebe gelten, wenn sie den Kunden nicht zugänglich sind und in ihnen daher weder Güter noch Leistungen an letzte Konsumenten feilgeboten werden. Für solche Teilbetriebe ist deshalb kein Filialbeitrag geschuldet. Im erwähnten Entscheid wird ferner ausgesprochen, daß die Vermietung eigener Gebäulichkeiten und die Ueberlassung von Produktionskontingenten gegen Entgelt keine Erwerbstätigkeit und somit kein «Gewerbe» im Sinne der Verdienstersatzordnung darstellt (AVEO Art. 3). Die diesbezügliche Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der Verwaltung eigener Liegenschaften, die nach einem früheren Entscheid der AKV (Nr. 409, ZLV 1944, S. 361) ebenfalls nicht als Gewerbe gilt.
Die AKV hat schon wiederholt entschieden, daß nur als Betriebsleiter bezeichnet werden kann, wer einen Gewerbebetrieb tatsächlich führt. In Nr. 447 weist sie die Beschwerde eines 'Wehrmannes ab, der als Betriebsleiter behandelt werden möchte, obwohl das Geschäft, in welchem er tätig ist, nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau geführt wird.
Mit den Entscheiden Nr. 448 und 449 finden zwei bereits durch die Praxis entwickelte Grundsätze in Bezug auf die Herabsetzung des persönlichen Beitrages ihre Bestätigung: Einmal, daß zur Feststellung des monatlichen Betriebseinkommens im Sinne von Art. 2 der Verfügung Nr.48 nicht in allen Fällen auf die Steuereinschätzung abgestellt werden kann. Sodann, daß beim Entscheid der Frage, ob eine Herabsetzung bewilligt werden kann, die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers ganz außer Acht fallen; nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat auch ein Beitragspflichtiger, der über erhebliches Vermögen verfügt, Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages, wenn sein monatliches Betriebseinkommen durchschnittlich nur Fr. 300.— oder weniger beträgt.
Der Entscheid Nr. 450 zeigt, daß der Erlaß laufender Beiträge gemäß AVEO Art. 26bis, Abs. 1, nur in ganz außergewöhnlichen Härtefällen bewilligt werden kann. Die Entscheide Nr. 451 und 452 befassen sich mit den Erlaß- voraussetzungen des guten Glaubens und der großen Härte in Fällen von Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Besonderes Interesse verdient die Feststellung der AKV, daß ein Gewerbetreibender, der Gratisbezüger eines Inseratenblattes ist, in welchem die Ausgleichskasse durch wiederholte Publikationen auf die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung aufmerksam machte, sich bei nachträglicher Unterstellung nicht auf den guten Glauben berufen kann, sodaß gemäß Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1, ein Erlaß der Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nicht möglich ist.
Nr. 445. Zur Betriebsfläche gehören auch die Grundflächen von Gebäulichkeiten,
Hofräumen, Straßen und Wegen. Ist jedoch die Gesamtfläche des unproduktiven Bodens unverhältnismäßig groß, so kann bei der Veranlagung ein ange-
messener Teil davon unberücksichtigt bleiben.
Aus der Begründung:
Vom Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, der nach Grundbucheintrag 62,92 Aren mißt, entfallen, wie der Beschwerdeführer behauptet, 10 Aren auf unproduktives Land, nämlich die Grundfläche des Hauses, dessen Vorplatz und die Wege. Die Praxis hat allerdings angenommen, daß das unproduktive Land in die Betriebsfläche einzurechnen sei, Eine Ausnahme muß aber gemacht werden, wenn zu einem Landwirtschaftsbetrieb unverhältnismäßig viel unproduktives Land gehört und der Inhaber, falls es teilweise nicht angerechnet wird, in eine niedrigere Beitragsklasse versetzt oder überhaupt nicht unterstellt werden müßte. 10 Aren unproduktiven Landes stellen im vorliegenden Falle einen erheblichen Teil der Liegenschaft dar, welche nur wenig mehr als 50 Aren mißt (vgl. dazu Nr. 133, ZLV 1942, S. 130). Das unproduktive Land kann aber nicht ganz, sondern nur teilweise unberücksichtigt bleiben.
(Nr. 1119 i. Sa. V. Seitz vom 7. November 1944)
Nr. 446. 1, juristische Personen sind nach Verdienstersatzordnung als selbständige Unternehmungen beitragspflichtig, auch wenn sie von andern Unternehmungen wirtschaftlich abhängig sind.
2. Die Vermietung eigener Gebäulichkeiten und die Abtretung von Pro-
duktionskontingenten gegen Entgelt ist keine Erwerbstätigkeit und daher kein «Gewerbe» im Sinne der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3).
3. Teilbetriebe, die aus irgendwelchen Gründen vom Hauptbetrieb räumlich getrennt sind und in denen weder Güter noch Leistungen feilgeboten werden, gelten nicht als Filialbetriebe, weshalb für sie keine Filialbeiträge ge-
schuldet sind.
Die Beschwerdegegnerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt die Zigarrenfa-
brikation. Ihre Aktionäre, zwei Brüder, haben in den Jahren 1939 und 1940 die Aktien von zwei andern Gesellschaften der gleichen Branche zu gleichen Teilen
übernommen. Die beiden Aktiengesellschaften überließen bei dieser Handän-
derung der Aktien die hauptsächlichsten Aktiven den bisherigen Aktionären
zur Verwertung und behielten lediglich den Aktienmantel, sowie die Immobi-
lien und die Fabrikationskontingente. Gleichzeitig stellten sie die Fabrikation von
Zigarren ein. Statt dessen produzierte die Beschwerdegegnerin in ihren Räum-
lichkeiten auf eigene Rechnung, sowie mit eigenen Rohstoffen, Einrichtungen
und Arbeitskräften. Die Räumlichkeiten und die Kontingente pachtete die Be-
schwerdebeklagte von den beiden Aktiengesellschaften.
Anläßlich der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzord-
nung stellte die Beschwerdegegnerin das Begehren, die beiden übernommenen Firmen seien als ihre Filialen zu behandeln und demgemäß nach Vfg. Nr. 48, Art. 4 nur mit dem Filialbetrag von je Fr. 1.50 im Monat zu belasten. Die
Kasse wies dieses Gesuch ab und verlangte den vollen Beitrag für Selbständigerwerbende. Eine von der Beschwerdegegnerin gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde hieß die Schiedskommission gut. Ihren Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKV an, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: 1, Juristische Personen, die ein unterstellungspflichtiges Gewerbe betreiben,
unterstehen nach VEO Art. 6, Abs. 1, als Selbständigerwerbende der Verdienst-
ersatzordnung und können daher nicht als Filialen einer andern Gesellschaft behandelt werden. Nach dein klaren Wortlaut der geltenden Vorschriften kommt
es bei .der Frage der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung auf juri-
stische und nicht auf wirtschaftliche Momente an. Es genügt, daß besondere Rechtssubjekte in Form von Aktiengesellschaften bestehen, damit von ihnen der volle Beitrag für Selbständigerwerbende verlangt werden kann. Auch im Steuerrecht des Bundes, z. B. beim Wehropfer und bei der Wehrsteuer, sind Mutter- und Tochtergesellschaften, auch wenn sie gänzlich und dauernd von der gleichen Unternehmerschaft abhängen, selbständige Steuersubjekte. Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich vorge-
sehen ist, wie z. B. in Art. 7, Abs. 4, des Bundesbeschlusses vom 24. September 1940 über die Ausgleichssteuer. Die Beschwerdegegnerin könnte daher, auch
wenn sie tatsächlich eine Muttergesellschaft wäre, nicht mit den beiden Tochter-
gesellschaften zusammen als Einheit behandelt werden, als ob diese lediglich
dezentralisierte Betriebsstätten oder Filialen wären. Die Schiedskommission beruft sich freilich auf .die Rechtsprechung der AKV, wonach auf den Filialbe-
griff der Verdienstersatzordnung, soweit er nicht gesetzlich festgelegt ist, die
bundesgerichtlichm Grundsätze über das Verbot der Doppelbesteuerung an-
wendbar sind. Allein das Bundesgericht hat gerade in Beschwerdefällen wegen Doppelbesteuerung entschieden, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur gerechtfertigt sei und infolgedessen zwei verschiedene Gesellschaften nur dann
als Einheit behandelt werden dürfen, wenn die eine nur zu Steuerumgehungszwecken gegründet worden ist (vgl. BGE 59 I 283 und die dort zitierten Ent-
scheide, sowie den dort erwähnten Bericht von B 1 u m e n s t ein an den
Schweizerischen Juristenverein). Außerdem hat die AKV die Doppelbesteue-
rungsgrundsätze nur herangezogen, um die Filialen von Ablagen usw., für die
überhaupt keine Beitragspflicht besteht, abzugrenzen, nicht aber, um sie von selbständigen Beitragspflichtigen zu unterscheiden.
2. Im vorliegenden Fall sind die beiden übernommenen Firmen keine Tochtergesellschaften, denn ihre Aktiven sind nicht Eigentum der Beschwerdegegnerin, sondern stehen ihren Aktionären zu. Die Beschwerdegegnerin hat dies schon in einem Schreiben an die Kasse ausgeführt. Die gleichen Personen besitzen so-mit die Aktien mehrerer Aktiengesellschaften und beherschen diese, wobei es sich jedoch nicht um ein Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft im landläufigen Sinne handelt. Das Fehlen dieses Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesellschaft würde nun erst recht dazu führen, daß die beiden übernommenen Firmen als Selbständigerwerbende mit dem vollen Beitrag für juristische Personen belastet werden müssen, sofern sie ein der Verdienstersatzordnung unterstelltes Gewerbe betreiben. Daran fehlt es aber. Denn die Zigarrenfabrikation in den Räumlichkeiten der beiden Gesellschaften wird auf Rechnung der Besch.werdegegnerin und nicht auf Rechnung der beiden Gesellschaften betrieben. Diese führen keinen Industriebetrieb; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermietung ihrer Gebäude und auf die Ueberlassung der Produktionskontingente — es wird sich um Kartellkontingente und nicht um Kriegswirtschaftskontingente handeln — an die Beschwerdeführerin. Nun bedeutet weder die Vermietung eines Gebäudes noch die Ueberlassung solcher Kontingente gegen Entgelt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von VE0 Art. 1, Abs. 1, lit. b. Die beiden Gesellschaften unterscheiden sich nicht stark von Immobiliengesellschaften, die auch nicht unterstellungspflichtig sind.
3. Es ist sogar fraglich, ob die beiden Betriebsstätten der Beschwerdegegnerin, die in den Lokalen der beiden andern Gesellschaften geführt werden, als Filialen gelten können. Unter einer Filiale wird sonst nur ein Betrieb verstanden, in dem Güter oder Leistungen feilgeboten werden, durch den also das Unternehmen mit den Kunden in Berührung tritt. Nicht als Filialen gelten gewöhnlich Teilbetriebe, die aus irgendwelchen Gründen, z. B. mit Rücksicht auf die Produktions- oder Verkehrsmöglichkeiten, auf das Arbeiter-Einzugsgebiet usw,, vom Hauptbetrieb getrennt sind. Auch im Kreisschreiben Nr. 63 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 29. Juli 1944 wird dargelegt, daß Teilbetriebe der Produktion nicht als Filialen zu betrachten seien und daß für sie der Filialbeitrag nicht geschuldet sei, Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zwar angeführt, daß die beiden Gesellschaften reine Immobiliengesellschaften seien und daß an den betreffenden Orten lediglich ein Teil der Produktion vor sich gehe, aber sie hat selbst den Antrag gestellt, die beiden Betriebsstätten als Filialen zu behandeln. Unter diesen Umständen muß es beim Entscheid der Schiedskommission sein Bewenden haben. Der Entscheid der AKV ist jedoch nicht materiell rechtskräftig und die Beschwerdegegnerin kann nach Mitteilung dieses Entscheides für ,die Zukunft auch Befreiung von der Filialbeitragspflicht verlangen.
(Nr. 1089 i. Sa. Villiger Söhne A.G. vom 3. Oktober 1944)
Nr. 447.
Als Betriebsleiter kann nur bezeichnet werden, wer den Betrieb tatsächlich
führt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Inhaberin einer Spezereihandlung im Handelsregister eingetragen. Im Geschäft betätigt sich auch ihr Ehemann. Bis zum Jahre 1943 wurde ihm die Verdienstausfallentschädigung ausbezahlt. Anläßlich einer Kontrolle wurde festgestellt, daß die Ehefrau den Betrieb leitet. Die Kasse verlangte daher die in den Jahren 1941 und 1942 ausbezahlte Verdienstausfallentschädigung zurück. Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers hin erließ ihm die Kasse die Rückzahlung dieses Betrages und erkannte ihm gleichzeitig den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auch für die Zukunft zu. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beschwerte sich, bei der Schiedskommission gegen die Behandlung des Beschwerdeführers als Betriebsleiter, da der Betrieb tatsächlich von seiner Ehefrau geführt werde, und der Beschwerdeführer demzufolge als mitarbeitendes Familienglied gemäß Lohnersatzordnung beitragspflichtig und anspruchsberechtigt sei. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut. Der Wehrmann ficht ihren Entscheid bei der AKV an, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Als Betriebsleiter im Sinne von Vfg. Nr. 9, Art. 4 *) gilt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Inhaberin der Spezereihandlung im Handelsregister eingetragen, und sie bezeichnete sich anläßlich einer Kontrolle selbst als Leiterin. Wie das Kontrollorgan feststellte, lautet das Firmenschild auf den Namen der Ehefrau. Sämtliche Rechnungen werden auf ihren Namen ausgestellt und von ihr quittiert. Wenn auch der Handelsregistereintrag nicht allein maßgebend ist, so ergibt sich doch daraus, zusammen mit den Feststellungen des Kontrollbeamten, daß die Ehefrau tatsächlich den Betrieb führt und daß sie daher auch als Betriebsleiterin zu behandeln ist. Die Behandlung des Beschwerdeführers als mitarbeitendes Familienglied hat nicht die Bedeutung, daß er an sich nicht fähig wäre dem Betriebe vorzustehen. Bei der Bezeichnung des Betriebsleiters muß aber auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden und nach diesen ist die Ehefrau Betriebsleiterin, während der Beschwerdeführer als mitarbeitendes Familienglied zu behandeln ist.
(Nr. 1052 i. Sa. M. Durrer vom 10. Oktober 1944)
*) jetzt AVEO Art. 10bis, Abs. 1.
Nr. 448. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 2 darf nicht auf die Steuereinschätzung abgestellt werden, für welche das Einkommen des vorletzten Tahres als Bemessungsgrundlage diente, sofern der Gesuchsteller geltend macht, sein Einkommen sei seither erheblich gesunken.
Aus der Begründung:
Das Gesuch um Herabsetzung des Betriebsbeitrages wurde vom Beschwerdeführer am 22. März 1944 der Kasse eingereicht, Für dessen Beurteilung kann die Steuereinschätzung für das Jahr 1943, für die nach Art. 23 des waadtländi-
schen Steuergesetzes das Arbeitseinkommen des Jahres 1942 als Bemessungsgrundlage gilt, nicht maßgebend sein, da der Beschwerdeführer im Gesuch vom 22. März 1944 geltend macht, sein Einkommen sei erheblich gesunken, und er habe seinen Beruf seit dem Herbst 1943 nicht mehr ausüben können.
(Nr. 1068 i. Sa. J.-P. Filet vom 11. Oktober 1944)
Nr. 449.
Beitragspflichtigen, bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages erfüllt sind (Vfg. Nr. 48 Art. 2, Abs. 1), muß die Herabsetzung unbekümmert um ihre Vermögensverhältnisse bewilligt werden.
(Nr. 1028 i. Sa. K. und L, Handschin vom 28. Oktober 1944)
Nr. 450.
Die Tatsache, daß ein Forstbetrieb auf Jahre hinaus keinen Ertrag abwirft- und mit bedeutenden Steuern und Abgaben belastet ist, macht die Erhebung der laufenden Beiträge noch nicht zu einer großen Härte im Sinne von AVEO Art. 26 bis, Abs. 1.
Laufende Beiträge können nur dann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, unter denen ihre Erhebung eine große-Härte bedeuten würde (AVEO Art. 26bis, Abs. 1). Damit, daß im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer für ihren Wald bereits mit bedeutenden Steuern und Abgaben belastet sind, ist noch keine große Härte gegeben ; diese Leistungen sind von jedermann zu erbringen. Das Erfordernis der großen Härte ist auch nicht erfüllt, wenn der Wald zu Beginn des Krieges stark ausgeholzt wurde, sodaß nun für längere Zeit kein Ertrag mehr zu erwarten ist. Denn die Veranlagung der Forstbetriebe erfolgt im Flach- und Hügelland nach der Betriebsfläche ohne Rücksicht auf den jeweiligen Ertrag (Vfg. Nr. 46 Art. 8,. Abs. 1, lit. a).
(Nr. 1078 i. Sa. G. Chiesa und Kons. vom 14. Oktober 1944)
Nr. 451.
Ein Gewerbetreibender, der Gratisbezüger eines Inseratenblattes ist, in welchem die Kasse durch wiederholte Publikationen auf die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung aufmerksam machte, kann sich bei der Nachforderung geschuldeter Beiträge infolge nachträglicher Unterstellung nicht auf seinen guten Glauben berufen..
(Nr. 1108 i. Sa. L. Mischler vom 23. Oktober 1944)
Nr. 452.
1. Einem Landwirt, der zwei Monate nach Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung •den Fragebogen für Landwirtschaftsbetriebe versehentlich unrichtig ausfüllte und infolge dieses Versehens Beiträge nachzahlen muß, kann der gute-Glaube zugebilligt werden.
2. Die Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge in der Höhe von Fr.
64.60 bedeutet für einen Landwirt, der nur ein Jahreseinkommen von Fr. 430.— und kein Vermögen versteuert, eine große Härte im Sinne von Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2.
Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers nicht wie im Fragebogen vom 14. August 1940 angegeben 321 a umfaßt, sondern umgerechnet eine Betriebsfläche von 686,5 a aufweist. Sie versetzte daher den Betrieb von der dritten in die vierte Beitragsklasse und verlangte die Nachzahlung der Differenz von Fr. 64.60. Ein Gesuch des Rekurrenten um Erlaß der Nachzahlung wies die Schiedskommission mit der Begründung ab, die Betriebsfläche sei auf dem 1. Fragebogen so gering angegeben worden, daß kein Versehen angenommen werden könne; der gute Glaube sei daher zu verneinen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Beitragspflichtige bei der AKV, die dazu folgendes ausführt:
1. Wie aus dem Fragebogen vom 14. August 1940 hervorgeht, wurde er nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern in dessen Abwesenheit von seinem Vater ausgefüllt. Die Waldfläche und Alprechte wurden wohl darin aufgeführt, bei der Festsetzung der maßgebenden Fläche aber nicht hinzugerechnet. Es ist aber auch möglich, daß der Vater des Beschwerdeführers versehentlich nicht die gesamte Fläche angab. Im besondern ist zu berücksichtigen, daß bei der Einführung der Verdienstersatzordnung viel Unklarheiten herrschten, sodaß damals ein Irrtum unterlaufen konnte, ohne daß daraus auf den bösen Glauben geschlossen werden müßte.
2. Wenn aber der gute Glaube bejaht wird, so kann die Nachforderung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Nachzahlung für den Beitrags-- pflichtigen eine große Härte bedeutet (Vfg. Nr. 34, Art. 2 *), Der Rekurrent versteuert ein Einkommen von Fr. 430.—, dagegen kein Vermögen. Der Gemeinderat bestätigt das Vorliegen der großen Härte. Unter diesen Umständen kann die gesamte Nachforderung erlassen werden.
(Nr. 1107 i. Sa. J. Widrig vom 7. November 1944)
*) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2.
Nr. 453. Auf Beschwerden, die nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von
10 Tagen seit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides der Post über-
geben werden, kann die AKV wegen Verspätung nicht eintreten (AVEO Art. 33, Abs. 1; GRAK Art. 5).
(Nr. 1084 i. Sa. E. Moebus vom 7. November 1944)
Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen.
Nr. 84.
Der Aufenthaltsort, der für die Bemessung der Alleinstehendenentschädi-
gung nach VW Art. 6, Abs. 2, maßgebend ist, braucht nicht notwendigerweise
mit dem Ort, auf den die Niederlassungsbewilligung ausgestellt ist, zusammen-
zufallen.
Die Kasse berechnete die Lohnausfallentschädigung des Beschwerdeführers, der in Freiburg arbeitet, nach den Ansätzen für ländliche Verhältnisse, da als
Wohnort des ledigen Wehrmannes die Ortschaft S. mit ländlichen Verhältnissen zu betrachten sei.
Der Wehrmann beschwert sich dagegen bei der Schiedskommission, indem er geltend macht, sein Arbeitgeber in Freib.urg gewähre ihm Verpflegung und Unterkunft. Wenigstens 6 Tage in der Woche halte er sich. in Freiburg, auf. Nur am Sonntag gehe er nach S. zu seinen Eltern, wo er auch seine Schriften deponiert habe.
Die Schiedskommission heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Besch.werdeführer hat in S., wo seine Eltern wohnen, keinen Haushalt. Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist Freiburg, wo er arbeitet und wo er wohnt. Daß der Wehrmann seine Schriften in S. deponiert hat, ist nicht ausschlaggebend.
(Entscheid der Schiedskommission der Wehrmannsausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Sattler- und Tapezierermeister i. Sa. H. Hayoz vom 8. Dezember 1944)
Nr. 85. Zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können nicht mit Lohnausfallentschädigungen verrechnet werden.
Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verrechnete einen Teil der Lohnausfallentschädigung, die sie dem Beschwerdeführer auszuzahlen hatte, mit einer zivilrechtlichen Forderung. Gegen diese Verrechnung führt der Wehrmann bei der Schiedskommission Beschwerde. Diese wird aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Es liegt im wesentlichen die Frage im Streite, ob der zivilrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin mit Lohnausfallentschädigungen verrechnet werden könne. Somit handelt es sich um eine Streitigkeit, die sich aus der Anwendung der Lohnersatzordnung ergibt, weshalb gemäß LEO Art. 15 die Schiedskommission zur Entscheidung zuständig ist.
Der Anspruch. auf Lohnausfallentschädigung ist öffentlichrechtlicher Natur. Wenn auch die Lohnersatzordnung den Arbeitgebern gewisse Funktionen überbunden hat, so vor allem der Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Lohnausfallentschädigung, so erfolgt die Auszahlung doch nicht aus eigenem Recht, sondern der Arbeitgeber handelt als Zahlstelle der Kasse.
Schon rein zivilrechtlich betrachtet steht daher der Beschwerdegegnerin ein Verrechnungsanspruch nicht zu, weil Art. 120 des Obligationenrechts die Verrechnung nur zuläßt, wenn die eine Partei sowohl Gläubiger als Schuldner der Gegenpartei ist. Schuldnerin der Lohnausfallentschädigung ist nun nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Kasse. Durch die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Lohnausfallentschädigung wird dieser ganz der zivilrechtlichen Sphäre entzogen und die Beschwerdegegnerin hat unter keinem Titel einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Forderung mit der Lohnausfallentschädigung.
Durch diesen Entscheid wird der zivilrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin nicht berührt. Zur Beurteilung dieser Forderung sind jedoch die Zivilgerichte zuständig.
(Entscheid der Schiedskommission der Ausgleichskasse Keramik und Glas
i. Sa. S. Bolliger vom 26. Dezember 1944)
Strafurteile auf dein Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Nr. 24.
1. Veruntreuung, Urkundenfälschung und Zuwiderhandlung gegen ALEO Art. 18, Abs. 1, begangen durch einen Zweigstellenleiter.
2. Der Zweigstellenleiter einer kantonalen Kasse gilt als Beamter im Sinne von StGB Art. 110, Ziff. 4.
Der Angeschuldigte hat während der Zeit, da er als Leiter der Zweigstelle X tätig war, 5 zur Abrechnung des Kassenmitgliedes Y gehörende Quittungen verfälscht und sich so unrechtmäßig um Fr. 128.69 bereichert. Außerdem bezeichnete er sich in seinem eigenen Meldeschein als Arbeitnehmer statt als
Selbständigerwerbenden und unterschrieb die Lohnbestätigung mit dem Namen
seines angeblichen Arbeitgebers. Auf diese Weise erlangte er Lohnausfallentschädigungen, die um Fr. 277.40 höher waren als die ihm zustehenden Ver-
dienstausfallentschädigungen. Schließlich änderte er auch die Meldescheine 6
anderer Wehrmänner ab: in 5 Fällen setzte er einen zu hohen Lohn ein, sodaß
die Betreffenden zu hohe Lohnausfallentschädigungen erhielten. Auf dem sonst
richtig ausgefüllten Meldeschein des Wehrmannes Z fälschte er einzig die Unterschrift des Arbeitgebers.
Der Angeschuldigte ist als Beamter im Sinne von StGB Art. 110, Ziff. 4,
zu betrachten. Einzig bei der Fälschung seines eigenen Meldescheines handelte er nicht als Beamter. Für diese Tat ist er gemäß StGB Art. 251, Ziff. 1 (Urkundenfälschung), zu bestrafen. Die anderen von ihm vorgenommenen Fälschungen fallen dagegen unter StGB Art. 317, wonach sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich, eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützen, strafbar machen. Die Absicht, sich oder einem andern einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen oder jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, ist für die Urkundenfälschung gemäß StGB Art. 317 nicht erforderlich, dies im Gegensatz zu StGB Art. 251. Deshalb hat der Angeschuldigte den Tatbestand von StGB Art. 317 auch durch die bloße Fälschung der Unterschrift auf dem Meldeschein des Wehrmannes Z. erfüllt.
Dadurch daß der Angeschuldigte den Betrag von Fr. 128.69, den er vom Kassenmitglied Y einkassierte, nicht weiterleitete, hat er sich außerdem der Veruntreuung im Sinne von StGB Art. 140 schuldig gemacht. Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung wirkt sich auch hier die Beamteneigenschaft erschwerend aus.
Endlich hat der Angeschuldigte auch den Tatbestand von ALEO Art. 18,
Abs, 1, erfüllt, indem er für sich und für andere Lohnausfallentschädigungen
erwirkte, die ihm und den andern Wehrmännern nicht zukamen.
Mit Rücksicht auf die aufrichtige Rcue des Angeschuldigten, der von Anfang an ein volles Geständnis ablegte, wird die Strafe gemäß StGB Art. 64
gemildert und das für Urkundenfälschungen in StGB Art. 317 vorgesehene Mindestmaß von 6 Monaten Gefängnis unterschritten; doch wird auch den
erschwerenden Gründen, nämlich der wiederholten Begehung und dem Zu-
sammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen, Rechnung getragen.
Gestützt auf diese Erwägungen wird der Angeschuldigte der Veruntreuung, der Urkundenfälschung gemäß StGB Art. 251, Ziff. 1, und gemäß StGB Art. 317 sowie der Widerhandlung gegen ALEO Art. 18, Abs. 1, schuldig erklärt und mit 5 Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt wird. Zudem trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 395.—.
(Nr. 459, Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 18. Oktober 1944)
Nr. 25.
1. Ein Wehrmann, der im Meldeschein unwahre Angaben macht, um sich eine Lohnausfallentschädigung, die ihm nicht zukommt, zu erwirken, macht sich eines Vergehens im Sinne von ALEO Art. 18, Abs. 1, schuldig.
2, Bei einem Dauerdelikt wird die Verjährung durch jede Widerhandlung von neuem unterbrochen.
Der Angeschuldigte hat auf dem Meldeschein falsche Angaben gemacht, indem er darauf vermerkte, er führe einen eigenen Haushalt mit der Ehefrau und seinen Kindern. Die Ehefrau befand sich jedoch. in einer Heil- und Pflegeanstalt und die Kinder waren bei Dritten in Kost. Der Wehrmann bezog auf Grund seiner falschen Angaben bis anfangs 1943 zu Unrecht Haushaltungsentschädigungen und Kinderzulagen im Gesamtbetrage von Fr. 2618.35. Er verwendete diese Entschädigungen zum Teil nicht für seine Familie.
Durch sein Verhalten hat der Angeschuldigte den Tatbestand von ALEO Art. 18, Abs. 1, erfüllt. Fraglich, ist, ob die strafbaren Handlungen nicht teilweise bereits verjährt sind. Gemäß BRB über die Abänderung der Strafbestimmungen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 13. März 1942, in Kraft getreten am 25. März 1942, verjährt die Strafverfolgung für die vor dem Inkrafttreten dieses BRB begangenen Widerhandlungen im Sinne von ALEO Art. 18, Abs. 1, innert 3 Jahren, sofern die Verjährung nicht schon vor dem 25. März 1942 eingetreten war. Im vorliegenden Falle ist eine Verjährung gemäß dieser Uebergangsbestimmungen zum vorneherein ausgeschlossen, da das Verhalten des Angeschuldigten, der fortwährend bis anfangs 1943 unrechtmäßige Entschädigungen bezogen hat, als Dauerdelikt zu betrachten ist, für welches die Verjährung mit jedem widerrechtlichen Bezug, d. h. jeden Monat von neuem unterbrochen wurde.
Der Angeschuldigte wird daher zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen und zu den Verfahrenskosten von Fr. 50.— verurteilt. Es wird ihm der bedingte Strafvollzug gewährt.
(Nr. 460, Urteil des Statthalteramtes Luzern-Stadt vom 20. November 1944)
Urteil des Bundesgerichtes auf dem Gebiete der Verdienstersatzordnung.
Die Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn-
und Verdienstersatzordnung können nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die staatsrechtliche Kammer des schweizerischen Bundesgerichtes hatte sich am 11. Dezember 1944 mit einer Beschwerde zu befassen, die gegen einen Entscheid der AKV über die Herabsetzung des Betriebsbeitrages eingereicht worden war, dem folgender Tatbestand zu Grunde lag: Ein Versicherun,gsagent stellte bei der Kasse ein Gesuch um Herabsetzung des Betriebsbeitrages mit der Begründung, sein Arbeitseinkommen betrage im Jahr nur Fr. 1 000.—. Die Kasse wies das Gesuch ab, ebenso die Schiedskommission eine dagegen erhobene Beschwerde. Auch die ÄKV, an die .der Beschwerdeführer hierauf gelangte, wies die erhobene Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer wegen mißbräuchlicher und leichtsinniger Beschwerdeführung (GRAK Art. 9, Abs. 2) eine Spruchgebühr. Sie führte in
ihren Erwägungen aus, daß das Vorgehen der Kasse und der Schiedskommis-
sion, welche zur Ermittlung des Einkommens nicht auf die Geschäftsbücher,
sondern auf die Steuertaxation abgestellt hatte, richtig war. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbringen können, daß das versteuerte Ein-
kommen dem tatsächlich erreichten nicht entspreche. Seine Behauptung, er habe die Steuereinschätzung in der Hoffnung auf bessere Zeiten auf sich beruhen lassen, erscheine als unglaubhaft.
Mit der Beschwerde an das Bundesgericht wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, daß bei der Herab-
setzung des Betriebsbeitrages auf die von der Schiedskommission geprüften Bücher abzustellen sei, da der Betriebsbeitrag von Fr. 7.— nicht dem effektiven
Arbeitseinkommen entspreche. Zudem sei der Nachweis, daß das Steuereinkommen mit dem tatsächlich erzielten Verdienst nicht übereinstimme, als er-
bracht anzunehmen; schließlich sei festzustellen, daß es sich nicht um eine
mißbräuchliche und leichtsinnige Beschwerdeführung handle. Das Bundes-
gericht trat auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht ein: Gemäß Art. 178, Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in der vor dem 1. Januar 1945 geltenden Fassung kann
eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Verfügungen und Er-
lasse erhoben werden. Da sich, im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den Entscheid einer eidgenössischen Behörde richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die verwaltungsrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichtes
hat sich bereits im Entscheid i. Sa. Gesellschaft für Transportwerte und Kon-
sorten vom 28. November 1941 (vgl. ZLV 1942, S. 54) dahin ausgesprochen, daß der AKL nach ihrer Aufgabe und nach ihrer Ausgestaltung in Art. 16 der Lohnersatzordnung der Charakter eines speziellen Verwaltungsgerichtes zukomme, und daß die in ihren Geschäftsbereich fallenden Geschäfte nicht
der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Mit dem vorlie-
genden Entscheid hat sich, nun auch die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes als unzuständig erklärt, auf Beschwerden gegen Entscheide der AKV einzutreten. Da die Erwägungen in den beiden vorgenannten Urteilen des Bundesgerichtes auf die Entscheide beider eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zutreffen, ist festzustellen, daß deren Entscheide weder mit der staatsrechtlichen noch der verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
(Urteil i. Sa. E. Buzzini vom 11. Dezember 1944)
Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Nr. 117.
Unterstellung der Akkordanten unter die Lohn- oder
Verdienstersatzordnung.
Die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (SUVAL) behandelt Akkordvergeber als Prämienschuldner und damit auch als Arbeitgeber, sofern die Akkordnehmer (Akkordanten) nicht als Selbständigerwerbende in ihren Registern eingetragen sind. Der Akkordvergeber ist gehalten, sich bei der SUVAL darüber zu erkundigen, ob der Akkordant eingetragen ist; er kann sich deshalb gegenüber der SUVAL nicht auf die Unkenntnis des Registers berufen. In gleicher Weise ist ,die Frage zu entscheiden, ob ein Akkordant in Bezug auf Lohn- und Verdienstersatzordnung als Arbeitnehmer des Akkordvergebers oder als Selbständigerwerbender zu gelten habe. Führen Akkordanten Arbeiten aus, bei denen die Arbeiter gemäß Kranken- und Unfallversicherungsg.esetz obligatorisch gegen Unfälle versichert sind, so können sich die Ausgleichskassen bei der zuständigen Kreisagentur der SUVAL erkundigen, ob die Betreffenden als Selbständigerwerbende in den Registern der SUVAL eingetragen sind.
Bei Akkordarbeiten, die nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterliegen, muß weiterhin in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Als Selbständigerwerbende sind dabei nur solche Akkordanten zu betrachten, die als Betriebsinhaber angesehen werden können und ein wirtschaftliches Risiko auf sich nehmen.
Nr. 118.
Beitragspflicht auf Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre privater Vereine, Verbände, des Staates und der Gemeinden.
Nach der Praxis der AKL unterstehen nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre von Vereinen für ihre Bezüge der Lohnersatzordnung (vgl. z. B. AKL Nr. 33 i. Sa. Dr. Bächtold vom 25. September 1940, ZLV 1941, S. 9), Das gleiche gilt für solche Organe und Funktionäre von anderen privaten Verbänden sowie von Staat und Gemeinden. Meistens werden den genannten Personen, sofern sie nicht hauptamtlich tätig sind, bescheidene Entschädigungen ausgerichtet, die vor allem zur Deckung der Spesen bestimmt sind, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktionen erwachsen. Da diese Entschädigungen
vielfach geringfügig sind, würde die Ermittlung des Spesenanteils und die Festsetzung des abgabepflichtigen Betrages einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen. Deshalb können solche Entschädigungen von Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden, auf welchem keine Beiträge zu entrichten sind. Betragen die jährlichen Entschädigungen mehr als Fr. 100.—, so werden Beiträge nur auf dem Mehrbetrag geschuldet.
Nr. 119.
Begrenzung der Lohnausfallentschädigung auf 90 % des maßgebenden
Lohnes.
Gemäß LEO Art. 3, Abs. 5, darf die gesamte Lohnausfallentschädigung 90 916. des Taglohnes nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze gilt auch dann, wenn 90 % des anrechenbaren Lohnes weniger als die Minimalansätze für die Alleinstehendenentschädigung oder die Haushaltun,gsentschädigung ausmachen. Ein Lehrling mit einem Barlohn von Fr. 36.— im Monat hat daher in städtischen Verhältnisesn nicht Anspruch auf die Alleinstehendenentschädigung von Fr. 1.60, sondern bloß auf Fr. 1.08 (36 x 90) im Tag.
3
Nr. 120. Gemüsesamen-Zucht- als landwirtschaftlicher Betriebszweig.
Unter den Begriff «Landwirtschaft» im Sinne von VEO Art. 1, Abs. 1, lit. a, fallen alle landwirtschaftlichen Betriebszweige und Nebengewerbe mit Einschluß der Privatwälder. Als landwirtschaftlicher Betriebszweig gilt u. a. auch der Gemüsebau. Da die Heranzucht von Gemüsesamen eine unerläßliche Voraussetzung für den Gemüsebau ist, fällt sie ebenfalls unter den Begriff Landwirtschaft. Dagegen gehört die Blumen- und Zierpflanzenzucht zum Gewerbe, da die Blumengärtnereien an und für sich als gewerbliche Betriebe behandelt werden.
Nr. 121.
Beitragspflicht bei vorübergehender Schließung eines Betriebes.
Gemäß VEO Art. 6 sind die Beiträge gemäß Verdienstersatzordnung auch für die Zeit des Aktivdienstes des Beitragspflichtigen zu entrichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 5 für Saisonbetriebe, für welche die Beiträge nur für die Zeit, während welcher der Betrieb geöffnet ist, zu entrichten sind. Den Saisonbetrieben gleichgestellt sind gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 5, Abs. 3, Betriebe, die infolge der obligatorischen Aktivdienstleistung des Betriebsleiters vorübergehend geschlossen werden. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Im allgemeinen setzt die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Betriebsinhaber bzw. durch familieneigene oder fremde Arbeitskräfte auf Rechnung des Betriebsinhabers voraus. Wird die Erwerbstätigkeit jedoch eingestellt, so kann in folgenden Fällen auf entsprechendes Gesuch hin von der Erhebung abgesehen werden für:
1. Betriebe, die mehr als zwei Wochen im Monat geschlossen sind, weil der Geschäftsinhaber in der Landwirtschaft eingesetzt ist.
2. Betriebe, die wegen Krankheit oder Unfall des Betriebsinhabers länger als einen Kalendermonat geschlossen sind.
3. Betriebe, die infolge anderweitiger Beschäftigung des Betriebsleiters, für welche die Beiträge nach Lohn- oder Verdienstersatzordnung entrichtet werden, länger als einen Monat geschlossen sind.
Nr. 122. Berechnung des veränderlichen Beitrages bei Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfügungen.
Nach Art. 3 der Verfügung Nr. 48 beträgt der von den Gewerbetreibenden zu entrichtende veränderliche Beitrag gemäß Verdienstersatzordnung höchstens Fr. 30.— im Monat. Bei Nachtragsabrechnungen, die zu einer Nachzahlungs- oder Rückerstattungsverfügung führen, müßte nun unter Umständen für jeden einzelnen Monat nachgerechnet werden, ob der maximale Betrag nachgefordert bzw. zurückerstattet werden kann. Um die Berechnungsweise zu vereinfachen, können bei Nachtragsabrechnungen die angegebenen Löhne verschiedener Monate zur Bemessung des veränderlichen Beitrages zusammengefaßt werden. Erreicht die gesamte Lohnsumme, von welcher ein veränderlicher Beitrag nachträglich erhoben werden muß, den Betrag von Fr. 6000.— nicht, so sind die Beiträge von 5 Voo in vollem Umfang zu beziehen, während bei einer Lohnsumme von über Fr. 6000.— höchstens Fr. 30.— nachzuzahlen sind. In entsprechender Weise ist bei den Rückerstattungsverfügungen vorzugehen.
Nr. 123. Emigranten und Internierte im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz.
Der Einsatz von Emigranten und Internierten in der Landwirtschaft wird durch das Kriegs-, Industrie- und Arbeits-Amt im Einvernehmen mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder der zuständigen Stelle des Armeekommandos geregelt. Dieser Arbeitseinsatz stellt eine administrative Maßnahme eigener Art dar, weshalb der eingesetzte Emigrant oder Internierte nicht als zusätzliche Arbeitskraft im Sinne des Art. 4 des BRB über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941 gilt und infolgedessen auch keinen Anspruch auf Versetzungsentschädigung hat, gleichgültig, ob er vor dem Arbeitseinsatz in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig gewesen ist oder nicht.
Kleine Mitteilungen.
Revision der Militärversicherung.
Die vom eidgenössischen Militärdepartement eingesetzte Expertenkornmission für die Revision des Gesetzes über die eidgenös-
sische Militärversicherung hielt unter der Leitung ihres Präsidenten, Nationalrat Johannes Huber (St. Gallen), und im Beisein von Bundesrat Kobelt anfangs Februar eine mehrtägige Beratung ab. Einstimmig kam die Kommission, der auch Vertreter des Bundes schweizerischer Militärpatienten und der Union des mobilises angehören, zum Schluß, eine Totalrevision des Gesetzes werde so viel Zeit in Anspruch nehmen, daß nur ein kleiner Teil der Wehrmänner während der Dauer des Aktivdienstes in den Genuß der Verbesserungen käme. Sie beschloß deshalb die Regelung dringender Postulate durch Vollmachtenbeschluß zu empfehlen. Zu diesen Postulaten gehören u. a. die Gleichstellung von Hilfsdienstpflichtigen, Ortswehren und Luftschutz mit den übrigen Versicherten, die Gleichstellung der Militärpatienten in Zivilspitälern, in einem Sanatorium oder in den Militärspitälern Thun und Andermatt mit solchen in Militärsanitätsanstalten und die Erhöhung von Versicherungsleistungen. Wünschen auf Verbesserungen des Verfahrens kann zum Teil durch einfache Administrativverfügungen entsprochen werden.
Ebenfalls einstimmig vertritt die Kommission die Auffassung, daß diese provisorischen Maßnahmen keine Verzögerung der Gesamtrevision bewirken dürfen. Die gründliche Aussprache im Schoße der Kommission erbrachte aber auch den Beweis, daß diese Gesamtrevision noch wichtige Vorarbeiten notwendig macht, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an andere Gebiete der Sozialversicherung und an die Gesetzgebung über die Tuberkulose. Diese Vorarbeiten sollen möglichst rasch an die Hand genommen werden,
Neue Wegleitung.
Die «Wegleitung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung» vom Oktober 1942 erfreute sich sowohl bei Behörden als auch bei Privatpersonen großer Beliebtheit, weil sie in knapper Form die Grundzüge der Lohn- und Verdienstersatzordnung darlegte, wie sie sich aus den gesetzlichen Erlassen, der Praxis der Aufsichtskommissionen und den Weisungen der Verwaltungsbehörden ergeben. Da sie heute infolge zahlreicher Aenderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung überholt ist, veranstaltet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Neuauflage. Sie wird als Beilage zum Militäramtsblatt erscheinen und kann außerdem separat zum Preise von 50 Rp. bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
Neue Textausgabe.
Die dritte Auflage der neuen Textausgabe, auf welche in der Novembernummer 1944 dieser Zeitschrift (ZLV 1944, S. 468) verwiesen wurde, konnte erst im Verlaufe des Monats Februar herausgegeben werden, da darin außer den Bundesratsbeschlüssen vom 10. Oktober 1944 und der Verfügung Nr. 50 vorn 13. November 1944 auch die Verfügung Nr. 51 vom 26. Dezember 1944 betreffend die zusätzlichen Entschädigungen Aufnahme fand.
Verzeichnis der Ausgleichskassen.
Das neue Verzeichnis der Ausgleichskassen, auf das in ZLV1945, Heft 1/2, S. 47, hingewiesen wurde, ist inzwischen erschienen und kann bei der eidgenössischen Drucksachen, und Materialzentrale in Bern zum Preise von Fr. 1.— (und nicht wie angegeben zu 70 Rp.) bezogen werden.
Konferenzen und Sitzungen.
36. Tagung des Expertenausschusses.
Am 17. und 18. Januar fand in Lausanne unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi und in Anwesenheit des Präsidenten der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, Herrn Bundesrichter Dr. H. Huber, die 36. Tagung des Expertenausschusses statt. Gegenstand der Beratungen bildete die Bemessung der Lohnausfallentschädigung von Unselbständigerwerbenden mit selbständigem Nebenerwerb, die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Lohnzahlungen der Arbeitgeber und die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Aktivdienst leistende Studierende. Ferner befürwortete der Expertenausschuß in Uebereinstimmung mit Eingaben der kantonalen und Verbandsausgleichskassen die Verlängerung der Verjährungsfristen gemäß Art. 4, 11 und 13 der Verfügung Nr. 41 von drei auf fünf Jahre, die unterdessen durch das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement mit der Verfügung Nr. 52 vom 23. Januar 1945 vorgenommen wurde.
2/!
Nr. 4 April 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschuh, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzeinr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlicn.
Inhaltsangabe : Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn.- und Ver.
dienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1944 (S. 83). — Die Be. reiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht (S. 94). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 98). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 116). — Motionen und Kleine Anfragen in den Eidg. Räten betreffend die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 125 . — Kleine Mitteilungen (S. 129,. -- Per. sonalnachrichten (S. 131).
Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen
für die Lohn- und Verdienstersatzordnung
als richterliche Instanzen im Jahre 1944.
Die Tätigkeit der AKV hat im Jahr 1944 mit der Ausfällung von 356 Entscheiden wiederum eine kleine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr erfahren, in welchem 327 Entscheide ausgefällt wurden. Dagegen ist in der Tätigkeit der AKL eine leichte Abnahme zu verzeichnen, indem diese im Jahr 1944 nur 376 gegenüber 395 Entscheiden im Vorjahr ausfällte. Damit ist das Total der ausgefällten Entscheide bis Ende 1944 bei der AKL auf 1257 und bei der AKV auf 1108 angewachsen *).
I. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Bei der AKL ist, wie im letztjährigen Ueberblick, zu unterscheiden zwischen den Entscheiden, welche die Aufsichtskommission als einzige und als Berufungsinstanz fällt. Die Bestimmung von LEO Art. 16, Abs. 3, in der Fassung vom 20. Dezember 1939,
*) In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Berichte über die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahr 1940 und 1941 in ZLV 1942, S. 169 ff., im Jahr 1942 in ZLV 1943, S. 152 ff. und im Jahr 1943 in ZLV 1944, S. 319 ff. 19-51
wonach Streitigkeiten über die Unterstellung und über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Ausgleichskassen die AKL als einzige Instanz entscheidet, wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944, der am 1. Juni 1944 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Seit dem 1. Juni 1944 entscheiden auch über diese Fragen die Schiedskommissionen als erste Instanz. Da jedoch sämtliche vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung anhängig gemachten Beschwerden noch von der AKL als einziger Instanz zu entscheiden waren, finden sich solche Entscheide noch in der ganzen zweiten Hälfte des Jahres 1944.
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung nach der Sprache des Beschwerdeführers.
R K L
1
Sprache To al
1940 1941 1942 19431944
absolut 0/ 0
Deutsch 53 129 151 243 227 803 64,0 Französisch 19 54 67 98 115 353 28,0 Italienisch — 3 10 54 34 101 8,0
Total 72 186 228 395 376 1257100
Die Zahl der Beschwerden aus dem deutschsprachigen Landesteil und diejenige aus dem italienischen Sprachgebiet sind gegenüber dem Vorjahr etwas zurückgegangen; dagegen hat sich die Zahl der Beschwerden in französischer Sprache etwas vermehrt. Der Anteil der von der AKL entschiedenen Beschwerden aus dem französischen und italienischen Sprachgebiet übersteigt auch dieses Jahr den Prozentsatz der französisch- und italienischsprechenden Wohnbevölkerung und zwar um ziemlich genau die Hälfte (30,6 % französische Beschwerden gegenüber 20,4 % der Wohnbevölkerung, 9 % italienische Beschwerden gegenüber 6 % der Wohnbevölkerung).
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung
nach Beschwerdeführern.
2 Absolute Zahlen Prozentzahlen Beschwerdeführer
1940 1941 1 1942 i 1943 1 1944 Total 1940 1 1941 ; 1942 1 1943 1944 Total
Wehrmänner 34 108 87 127 113 469 47,2 58,1 38,2 32,2 30,1 37,3 Arbeitnehmer 7 10 42 72 81 i 212 9,7 5,4 18,4 18,2 21,5 16,9 Arbeitgeber 11 24 63 1152 143 393 15,3 12,9 27,6 38,5 38,0 31,3 Kasse 11 22 ' 21 21 28 103 15,3 11,8 9,2 5,3 7,5 8.2 BIGR 8 20 15 23 11 77 11,1 10,7 6,6 5,8 2,9 6,1 Andere 1 2 - - - 3 1,4 1,1 - - - 0,2 ^
Total 72 186 228 395 376 1257 100 100 100 100 100 100
Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, daß lediglich die Zahl der Beschwerden der Arbeitnehmer und der Kassen eine kleine Erhöhung erfahren hat. Im besondern hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nur noch in 11 Fällen gegenüber 23 im Vorjahr Beschwerde erhoben. Der Grund dazu mag darin liegen, daß die Praxis der Schiedskommissionen immer mehr mit derjenigen der Aufsichtskommissionen übereinstimmt.
Die 113 Beschwerden, welche von den Wehrmännern anhängig gemacht wurden, betrafen im einzelnen folgende Hauptfragen:
Beschwerdegegenstand: Anteil:
absolut in %
1. Lohnausfallentschädigung
a) zusätzliche Entschädigung 40 35,4
b) Haushaltungsentschädigung
und Kinderzulagen 11 9,7
c) Maßgebender Lohn 16 14,1
2. Anspruchsberechtigung 14 12,4
3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Entschädigungen 13 11,5
4. Beschwerdefrist und Begründung 98
5. Andere Fragen 10 8,9 113100
Beschwerden, die sich mit Fragen der zusätzlichen Entschädigung befassen, stehen weitaus an erster Stelle. Dies beweist, daß die in der Verfügung Nr. 31 festgelegten Höchstansätze einerseits
und die Einkommensgrenzen der unterstützten Personen anderseits mit der fortschreitenden Teuerung nicht mehr in Uebereinstimmung standen. Mit der Verfügung Nr. 51 vom 26. Dezember 1944 (in Kraft getreten am 1. Januar 1945) ist nun die notwendige Anpassung vorgenommen worden.
Die Zahl der durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhängig gemachten Beschwerden ist die gleiche wie im Vorjahr. Dagegen hat sich das gegenseitige Verhältnis etwas verschoben, indem auf die Arbeitgeber eine größere Zahl von Beschwerden entfällt. Die 224 (Arbeitgeber 143 und Arbeitnehmer 81) anhängig gemachten Beschwerden betrafen im einzelnen folgende Fragen:
Beschwerdegegenstand: Anteil:
absolut in % Fragen des Geltungsbereiches 71 31,7 (darunter einzelne Unterstellungsfälle 43)
Anspruchsberechtigüng (nur bei Wehrmännern) 28 12,5 Maßgebender Lohn 38 16,9 Nachzahlung von Beiträgen und Erlaß
der Nachzahlung 48 21,4 Allgemeine Fragen der Beitragspflicht 16 7,2 Andere Fragen 23 10,3
224100
Von den 1257 bis Ende 1944 gefällten Entscheiden der AKL bezogen sich rund 70% auf Angehörige von kantonalen Kassen und 30% auf Mitglieder von Verbandsausgleichskassen. Der Anteil der beiden Kassengruppen ist aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich.
3 Kantonale Kassen Verbandskassen absolut in 0/0 absolut in 1944 1940-1944 Total 1944 1940-1944 Total Wehrmänner 87 317 36,7 26 152 38,6 Arbeitnehmer 58 142 16,4 23 70 17,8 Arbeitgeber 107 292 33,9 36 101 25,6 Kasse 22 57 6,6 6 46 11,7 BIGA 8 55 6,4 3 22 5,6 Andere — — — — 3 0,7 Total 282 863 100 94 394
Von der Gesamtsumme der Beschwerden entfällt der größte Teil sowohl bei den kantonalen Kassen als auch bei den Verbandsausgleichskassen auf die Wehrmänner. Dagegen dominieren im Berichtsjahr allein wiederum an beiden Orten die Arbeitgeber als Beschwerdeführer. Möglicherweise rührt dies davon her, daß wenigstens zu Beginn des Jahres 1944 weniger Wehrmänner Aktivdienst leisteten als in den Vorjahren zur gleichen Zeit.
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung
nach der Erledigung.
4 Absolute Zahlen Prozentzahlen
Erledigung
1940 1941 1942 1 1943 1944 Total 1940 1941 1942 1943 1944 Total
Gutheissung 26 41 60 149 121 397 36,1 22,0 26,3 37,7 32,2 31,6 teilw. Gutheissung 1 8 6 6 15 36 1,4 4,3 2,6 1,5 4,0 2,9 Abweisung 38 91 123 200 200 652 52,8 49,0 54,0 1 50,6 53,2 51,9 Rückweisung 1 13 18 15 16 63 1,4 7,0 7,9 3,8 4,2 5,0 Rückzug - 4 5 2 3 14 - 2,1 2,2 0,6 0,8 1,1 Nichteintreten 6 29 16 23 21 95 8,3 15,6 7,0 5,8 5,6 7,5
Total 72 186 1 228 395 376 1257 100 100 100 100 100 100
Die gutheißenden Entscheide haben gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang erfahren. Diese Entscheidgruppe entspricht ungefähr der Differenz zwischen dem Total der im letzten Jahr und in diesem Jahr erledigten Beschwerden. Obwohl zahlenmäßig die Abweisungen gegenüber dem Vorjahr keine Aenderung erfahren haben, ist infolge des Rückganges der Gesamtzahl der ausgefällten Entscheide der Prozentsatz gestiegen. Sie halten nach wie vor noch die Spitze. Aus der übrigens nur geringen Vermehrung der Zahl der Rückweisungen darf jedoch nicht geschlossen werden, daß die tatbeständlichen Abklärungen der Vorinstanz schlechter geworden seien; diese scheint vielmehr lediglich von der Verminderung der Gesamtzahl der Beschwerden herzurühren. In allen fünf Jahren 1940-1944 zusammen wurde beinahe ein Drittel aller Beschwerden
gutgeheißen. Rund die Hälfte wurde abgewiesen.
Wie die nachstehende Zusammenstellung zeigt, wurden, wie schon im Vorjahr, die Beschwerden, welche sich gegen die Verfügungen von kantonalen Kassen richteten, in fast gleicher Weise
erledigt wie diejenigen, die Verfügungen von Verbandsausgleichskassen zum Gegenstand hatten.
5 Kantonale Kassen Verbandskassen
absolut in 0/0 absolut in 0/0
Gutheissung 266 30,8 131 33,2
Teilweise Gutheissung 24 2,8 123
Abweisung 457 53 195 49,6 Rückweisung 43 5 20 5,1 Rückzug 12 1,3 2 0,5 Nichteintreten 61 7,1 34 8,6
Total 863 100 394100
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Beschwerdeinstanz.
6 1940 1941 1942 1943 1944 Total _
ae- 0/0 abso- abso- o/0 112- 0/0 atst. 0/0 air ,
90
li.K L als einzige
Instanz *) 33 45,9 38 20,4 74 32,5 113 28,6 76 20,2 334 26,6
R K L als Beru-
fungs-Instanz 39 54,1 148 79,6 154 67,5 282 71,4 300 79,8 923 73,4
Total 72 100 186 100 228 100 395 100 376 100 1257 100
Die Zahl der in einziger Instanz erledigten Fälle hat sich aus den oben erwähnten Gründen anteilmäßig stark gegenüber den Entscheiden als Beschwerdeinstanz verringert und dürfte im nächsten Jahr ganz verschwunden sein.
*) Mit Einschluss der Beschwerden, in denen die RK L als Berufungsinstanz angerufen worden ist, in welcher sie jedoch den Entscheid der Vorinstanz aufhob, weil diese zur Entscheidung nicht zuständig war.
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Berufungsinstanz nach Beschwerdeführern.
7 Rls einzige Instanz 1 Pils Beschwerdeinstanz
Beschwerdeführer 1940 1941 1942 1943 1944 Total I 1940 1 1941 F 1942 1943 1 1944 Total
Absolute Zahlen
Wehrmänner 6 2 1 - - 9 28 106 86 127 1113 460 Arbeitnehmer 5 10 22 37 13 87 2 i- 20 35 68 125 Firbeitgeber 10 20 44 73 55 202 1 4 19 79 88 191 Kasse 10 4 6 2 6 28 1 18 15 20 2276
BIGR 2 2 1 1 2 8 6 18 14 21 968
Findere - - - 1 2 - -3
Total 33 38 74 113 76 334 39 148 154 282 300923
Prozentzahlen
Wehrmänner 18,2 5,3 1 1,3 - - 2,7 71,8 71,6 55,8 45,0 37,7 49,8 Arbeitnehmer 15,1 26,3 29,7 32,7 17,1 26,0 5,1 13,0 12,4 22,7 13,6 Arbeitgeber 30,3 52,6 59,5 64,6 72,4 60,5 2,6 2,7 12,3 28,0 :29,3 20,7 Kasse 30,3 10,5 8,1 1,8 7,9 8,4 2,6 12,2 9,8 7,1 7,3 8,2 BIGA 6,1 5,3 1,4 0,9 2,6 2,4 15,3 12,2 9,1 7,5 3,0 7,4 Andere 2,6 1,3 0,3
Total 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100
Bei den Entscheiden der AKL als Beschwerdeinstanz hielt die Abnahme der Beschwerden betr. die Lohnausfallentschädigung auch im Berichtsjahr an. Ihre Zahl sank von 71,8% im Jahr 1940, 71,6% im Jahr 1941, 55,8% im Jahr 1942, 45,0% im Jahr 1943 auf nur noch 37,7% im Jahr 1944.
Eine stärkere Zunahme haben die Beschwerden der Arbeitnehmer erfahren, die im Vergleich zum Vorjahr fast um das Doppelte angestiegen sind (von 35 Fällen auf 68 Fälle). Allein ein Drittel davon beziehen sich auf den maßgebenden Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung, ein weiteres Drittel nehmen die Beschwerden wegen zusätzlicher Entschädigung, Haushaltungsentschädigung und Kinderzulagen ein. Ebenfalls eine Zunahme, jedoch eine bedeutend geringere als im Vorjahr, ist bei den Arbeit-
gebern als Beschwerdeführern festzustellen. Daß die durch diese eingereichten Beschwerden verhältnismäßig zahlreich sind und auch dieses Jahr wieder eine Vermehrung erfahren haben, dürfte hauptsächlich der großen Zahl von Beschwerden gegen Erlaßentscheide der Schiedskommissionen zuzuschreiben sein. Diese machen allein ungefähr die Hälfte aller Beschwerden aus.
Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung als einzige Instanz und als Berufungsinstanz nach Erledigung.
8 Als einzige Instanz Als Beschwerdeinstanz Erledigung 1940 1941 1942 1943 1944 Total 1940 1941 1942 1943 1 1944 Total Rbsolute Zahlen Gutheißung 13 10 20 51 30 124 13 31 40 98 92274
Teilw. Gutheißung -- 2 - 2 4 1 8 4 6 1130
Abweisung 20 26 40 58 39 183 18 65 83 142 162470
Rückweisung - 1 6 4 1 12 1 12 12 11 1753
Rückzug -- 3 -- 3- 4 2 2 19
Nichteintreten - 1 3 - 4 8 6 28 13 23 17 j 87 Total 33 38 74 113 76 334 39 148 154 282 300923
Prozentzahlen
Gutheißung 40,0 26,3 27,0 45,2 39,5 37,1 33,3 21,0 26,0 34,8 30,6 29,7 Teilw. Gutheißung - - 2,7 - 2,6 1,2 2,6 5,4 2,6 2,1 3,7 3,3 Fibweisung 60,0 68,5 54,0 51,3 51,3 54,8 46,1 43,9 53,9 50,4 54,0 50,9 Rückweisung - 2,6 8,1 3,5 1,3 3,6 2,6 8,1 7,8 3,9 5,7 5,7 Rückzug - - 4,1 - - 0,9 - 2,7 1,3 0,7 0,3 1,0 Nichteintreten - 2,6 4,1 - 5,3 2,4 15,4 18,9 8,4 8,1 5,7 9,4
Total 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100
Auffallend ist, daß bei den Entscheiden, bei denen die AKL als Berufungsinstanz entschieden hat, die Abweisungen sich gegenüber dem Vorjahr am meisten vermehit haben. Dies ist einerseits auf die allgemeine Vermehrung von 282 auf 300 Beschwerden und anderseits auf den Rückgang der Zahl der Gutheißungen von 98 auf 92 zurückzuführen. Da die Abweisungen mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Beschwerden ausmachen, die Gutheißungen
dagegen nicht einmal einen Drittel, muß der Schluß gezogen werden, daß in manchen aussichtslosen Fällen die oberste Instanz beansprucht wird. Von der AKL wurden im übrigen nur sehr selten Spruchgebühren erhoben, und zwar in den Jahren 1941 in 0 Fällen, 1942 in 1 Fall, 1943 in 4 und 1944 in 8 Fällen. Die Art der Erledigung der Beschwerden ist ziemlich die gleiche wie im Vorjahr. Einer Zunahme der Abweisungen steht in fast gleicher Weise die Abnahme der Gutheißungen gegenüber, sodaß der Schluß erlaubt ist, daß die eine auf Kosten der andern ging.
II. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Die AKV entscheidet seit ihrem Bestehen nur als Beschwerdeinstanz, weshalb wir uns darauf beschränken können, die Entscheide nach der Sprache, nach Beschwerdeführern und nach Art der Erledigung zu betrachten*).
Entscheide der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzord::
nung nach der Sprache der Beschwerdeführer.
9 Rbsolute Zahlen Prozentzahlen
Sprache
1940 1941 ! 1942 1943 1 1944 Total 1940 1 1941 1942 1 1943 1 1944 , Total
Deutsch 9 157 116 180 1 208 670 90 69,8 61,1 55,0 58,4 60,5 Französisch 1 67 61 101 1 123 353 10 29,8 32,1 30,9 34,6 31,8 Italienisch — 1 13 461 25 85 — 0,4 6,8 14,1 7 7,7
Total 10 225 190 327 , 356 1108 100 100 100 100 100 100
Die Zahl der Beschwerdeführer aus dem deutschen Landesteil und aus dem französischen Sprachgebiet hat sich fast genau gleich erhöht. Die Erhöhung in diesen beiden Sprachgebieten ging auf Kosten der italienischen Beschwerden, die um die Hälfte gesunken sind (von 14,1 % auf 7 %). Damit ist gegenüber dem Vorjahr fast genau der umgekehrte Vorgang zu verzeichnen. Damals hatte sich nämlich der Anteil aus dem italienischen Sprachgebiet wesentlich vermehrt.
V,g1. Angaben betr. das Jahr 1942 in ZLV 1943, S. 160 ff., und für das Jahr 1943 in ZLV 1944, S. 328 ff. 2
Entscheide der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzord= nung nach Beschwerdeführern.
10 Absolute Zahlen Prozentzahlen
Beschwerdeführer
1940 1941 1942 1943 1944 Total 1940 , 1941 1942 1943 1944 Total
Landwirte 2 ! 58 30 54 63 207 20,0 25,8 15,8 16,5 17,7 18,7 Gewerbetreibende 5 98 117 217 239 676 50,0 43,6 61,6 1 66,4 67,1 61,0 Freiberufstätige *) 2 12 18 16 19 67 20,0 i 5,3 9,5 4,9 5,3 6,1 Kasse 1 13 12 21 22 69 10,0 1 5,8 6,3 6,4 6,2 6,2 BIGA - 44 13 19 13 89 - 19,5 6,8 5,81 3.7 8,0
Total 10 1 225 , 190 327 356 1108 100 100 100 100 100 100
i
Im Vergleich zum Vorjahr ist bei den von den Landwirten und Gewerbetreibenden eingehenden Beschwerden eine leichte Vermehrung, dagegen bei der Beschwerdeführung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Verminderung festzustellen. Die 356 von der AKV behandelten Fälle betrafen im einzelnen folgende Sachgebiete:
11 Anteil
Beschwerdegegenstand absolut in °/o
1943 1944 19431944
(Zeitungsbereich 68 62 20,8 17,4 Beitragspflicht 89 94 27,2 26,4 Betriebsleiter 12 21 3,7 5,9 Anspruchsberechtigung 44 43 13,4 12,1 Verdienstausfallentschädigung 27 20 8,3 5,6 Rückerstattung u Nachzahlung 52 78 15,9 21,9 (Erlass-Entscheide)
Beschwerdeverfahren 35 38 10,7 10,7
Total 327 356 100100
Die Zusammensetzung der Beschwerden nach dem Gegenstand, den sie betreffen, hat gegenüber dem Vorjahr keine große Aenderung erfahren. Nennenswert, nämlich um 6%, sind lediglich die Beschwerden über Rückerstattungs- und Nachzahlungsverfü-
*) Betrifft die Angehörigen der liberalen Berufe.
gungen gestiegen, dagegen haben diejenigen betreffend den Geltungsbereich eine leichte Abnahme erfahren. An der Spitze stehen Fragen der Beitragspflicht und der Unterstellung, welche die von Gewerbetreibenden anhängig gemachten Beschwerden auch im Berichtsjahr wieder haben ansteigen lassen. Von 62 Fällen, welche Fragen des Geltungsbereiches zum Gegenstand hatten, stammten 50 aus dem Gebiet des Gewerbes, wobei in 40 Entscheiden einzelne Unterstellungsfälle zu behandeln waren. Auch von 94 Beschwerden betreffend die Beitragspflicht entfallen mit 62 der weitaus größte Teil (ungefähr 2/3) auf das Gewerbe. Von 43 Beschwerden, welche sich auf die Anspruchsberechtigung bezogen, hatte die AKV über 17 Betriebsaufgaben von Gewerbetreibenden und 6 von Freiberufstätigen zu entscheiden. Es handelte sich also in keinem einzigen Fall um die Einstellung eines Landwirtschaftsbetriebes. 11 weitere Fälle betrafen die Anspruchsberechtigung der Gewerbetreibenden ohne Betrieb nach Art. 4 der Verfügung Nr. 9 in der Fassung der Verfügung Nr. 39 vom 29. Juli 1943 und dem nach dem 1. Mai 1944 geltenden Art. 13, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung nach der Verfügung Nr. 47 vom 22. Mai 1944. Auch die Erlaßentscheide wurden in viel größerem Umfange von Gewerbetreibenden (60 von 78 Fällen) als von Landwirten weitergezogen. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß von den 78 Erlaßentscheiden nicht weniger als 61 (rund 3/4) den Erlaß der Nachzahlung von Beiträgen betrafen. Auf Begehren um Beitragserlaß sowie um Herabsetzung des Betriebsbeitrages entfällt mit 37 oder rund ein Drittel der kleinere Teil der Beschwerden betr. die Beitragspflicht.
Die Beschwerden der Freiberufstätigen haben eine kleine Erhöhung von 16 auf 19 Fälle erfahren; sie machen jedoch im Verhältnis zur Gesamtzahl der eingereichten Beschwerden nur 6,1 Prozent aus.
Die Zahl der abweisenden Entscheide weist auch bei der AKV gegenüber dem Vorjahr eine Zunahme und zwar von ungefähr 8,5% auf. Diese geht offensichtlich auf Kosten der Abnahme der gutheißenden Entscheide, welche ungefähr 12% beträgt. Wie die AKL hat auch die AKV Spruchgebühren nach Art. 9, Abs. 2, des Geschäftsreglementes nur selten, und zwar im Jahr 1941 in 4, 1942 in 3, 1943 in 3 und 1944 in 4 Fällen ausgefällt.
Entscheide der Aufsichtskommission für die Verdienstersatzord., nung nach Erledigung.
12 Absolute Zahlen Prozentzahlen Erledigung
1940 1941 1942 11943 1944 1Total 1940 1941 1942 1943 1944 Total
Gutheissung 3 41 56 129 98 327 30,0 18,2 29,5 39,4 27,5 1 29,5 Teilw. Gutheissung - 13 . 16 32 41 102 - 5,8 , 8,4 9,8 11,5 9,2 Abweisung 7 132 94 151 194 578 70,0 58,7 49,5 46,2 54,6 52,2 Rückweisung - 22 9 2 4 37 - 9,8 4,7 0,6 1,1 3,3 Rückzug - 2 6 1 - 9 - 0,9 3,2 0,3 - 0,8 Nichteintreten - 15 9 11 19 54 - ' 6,6 4,7 3,4 5,3 4,9 Anerkennung - - - 1 - , 1 - - - 0,3 - 0,1
Total 10 225 190 327 356 1106 100 100 100 100 100 100
Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck
von der Beitragspflicht.
Juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck können vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement von der Beitragspflicht befreit werden (VEO Art. 6, Abs. 2). Die Voraussetzungen für die Befreiung sowie das Verfahren wurden durch das Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Januar 1941 näher geregelt. Der Entscheid über die Befreiungsgesuche ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur selbständigen Erledigung übertragen worden (AVEO Art. 40bis, Abs. 2, lit. a).
Eine Befreiung von der Beitragspflicht setzt voraus, daß die betreffende juristische Person der Verdienstersatzordnung in der Gruppe Gewerbe oder Landwirtschaft unterstellt ist. Wird diese verneint, so erübrigt sich eine Befreiung von der Beitragspflicht. Ist zweifelhaft, ob eine unterstellungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegt, so hat die zuständige kantonale Kasse die betreffende juristische Person zu unterstellen und auf den Beschwerdeweg zu verweisen (vgl. Entscheid der AKV i. Sa. Pensionat catholique vom 28. Januar 1943; Nr. 252, ZLV 1943, S.241).
Im folgenden werden einige Grundsätze über die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung sowie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht dargestellt, wobei die Pra-
xis des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit berücksichtigt wird ").
I. Unterstellung.
1. Der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, untersteht jede auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (AVEO Art. 3). Im allgemeinen stellt sich deshalb im Gewerbe die Frage der Befreiung von der Beitragspflicht nicht, da Gemeinnützigkeit in der Regel das Fehlen eines Erwerbszwecks voraussetzt. Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich in Fällen, wo zwar eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird, diese aber der Beschäftigung hilfsbedürftiger Personen oder arbeitstherapeutischen Zwecken dient. Dies trifft beispielsweise zu für Schreibstuben für Arbeitslose, Näh- und Spinnstuben zur Beschäftigung von arbeitslosen Frauen und Töchtern etc. Keine unterstellungspflichtige Erwerbstätigkeit üben Vereine aus, die ausschließlich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, wie Vereine zur Förderung geselliger, künstlerischer, wissenschaftlicher oder anderer idealer Zwecke (Kur- und Verkehrsvereine, Verschönerungs- und Kunstvereine). Nichtwirtschaftliche Vereine, deren Hauptzweck darin besteht, Zeitschriften oder wissenschaftliche Werke herauszugeben, sind nicht unterstellungspflichtig, wenn die Erzielung von Einnahmen durch die Herausgabe der Zeitschriften und wissenschaftlichen Werke nur einen Nebenzweck darstellt und zur Deckung der Kosten dieser Druckerzeugnisse dient (Zwingliverein in Zürich, Societe Vinet in Lausanne).
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Kinderheime und Privatschulen sind nur unterstellungspflichtig, wenn sie zu Erwerbszwekken betrieben werden. Nach der Praxis der AKV ist der Erwerbszweck der Gewinnabsicht gleichzustellen (Nr. 122, ZLV 1942, S. 117). Die Gewinnabsicht muß Hauptzweck dieser Anstalten darstellen, um sie der Verdienstersatzordnung unterstellen zu können, wobei gleichgültig ist, ob in einem Geschäftsjahr zufällig ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Ob eine Gewinnabsicht vorliegt, ist auf Grund der Organisationsform, der Art der Finanzierung und
*) Ucber das Verfahren bei der Befreiung sowie die Wirkung der Befreiung von der Beitragspflicht vgl. «Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht» in ZLV 1942, S. 301 ff.
der Bestimmungen über die Liquidation zu prüfen. Konfessionelle Schulen verfolgen im allgemeinen keinen Erwerbszweck (Gymnasium Schiers, Klosterschule Disentis, Freies Gymnasium Bern etc.). Internate und Konvikte von Schulen, die der Verdienstersatzordnung nicht unterstehen, sind als integrierender Bestandteil der Schule zu behandeln und deshalb nicht zu unterstellen, wenn sie in erster Linie für die Schüler der betreffenden Anstalt bestimmt sind.
2. Der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, sind sämtliche Landwirtschaftsbetriebe unterstellt, deren Betriebsfläche mehr als 50 Aren oder deren Tierbestand mehr als 1 Grof3vieheinheit beträgt (AVEO Art. 2, Abs. 3). Landwirtschaftliche Betriebe verfolgen in der Regel immer einen Erwerbszweck, auch wenn sie in erster Linie der Selbstversorgung des Betriebsleiters und seiner Angehörigen dienen. Für die Unterstellung ist deshalb ohne Bedeutung, ob die Produkte des Betriebes verkauft oder im Betriebe selbst verbraucht werden.
II. Voraussetzungen für die Befreiung.
Die Befreiung von der Beitragspflicht ist an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich um eine gemeinnützige Tätigkeit handle und daß sie von einer juristischen Person ausgeübt werde.
1. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist in Ziff. II des Kreisschreibens des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Januar 1941 umschrieben. Danach gelten als gemeinnützig nur eigentliche Fürsorgeinstitutionen, vorausgesetzt, daß damit nicht Eiwerbszwecke verfolgt oder sonst eigene Interessen der Mitglieder der juristischen Person gefördert werden. Im einzelnen sind folgende Grundsätze maßgebend:
a) Gewerbliche Betriebe können von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ihre Leistungen einem Kreis von Personen zugute kommen, die der Betreuung und Fürsorge bedürfen. Dies trifft besonders dann zu, wenn im Betrieb für Hilfsbedürftige, d. h. für Personen gesorgt wird, die sonst der Allgemeinheit zur Last fallen würden (Werkstätten für Gebrechliche, Blinde, Taubstumme und Trinker; Sägereien und Holzspaltereien von Vereinen für Arbeitsbeschaffung; Gesellenhäuser zur Beherbergung von Handwerkern; Studentenheime, sofern sie vorwiegend bedürftige Stu-
denten aufnehmen; Mädchenheime gemeinnütziger Frauenvereine zur Aufnahme von Passantinnen und von stellensuchenden Frauen und Töchtern; Gemeindestuben und Gemeindehäuser, sofern der Wirtschaftsbetrieb eine untergeordnete Rolle spielt und in erster Linie Räume für Lese- und Schreibgelegenheit sowie für Vorträge, Unterhaltung und Geselligkeit geboten werden; Kantinen und Wohlfahrtshäuser des Verbandes Volksdienst *).
b) Landwirtschaftliche Betriebe können von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie einer gemeinnützigen Anstalt angegliedert sind und überdies ausschließlich oder fast ausschließlich der Versorgung der Anstalt mit landwirtschaftlichen Produkten oder arbeitstherapeutischen Zwecken dienen.
III. Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten juristischen Personen mit gemeinnützigem Zweck.
Die Zahl der von der Beitragspflicht befreiten juristischen Personen mit gemeinnützigem Zweck hat im letzten Jahre weiter abgenommen. Während im Jahre 1940 total 264, wurden im Jahre 1944 nur noch 21 juristische Personen von der Beitragspflicht befreit (vgl. die Uebersicht in ZLV 1943, S. 303 ff. und ZLV 1944, S.283 ff.). Vom 1. Juli 1940 bis zum 31. Dezember 1944 wurden im ganzen total 604 landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe befreit.
Ueber die Zahl der bis zum 31. Dezember 1944 befreiten Betriebe und ihre Verteilung auf die einzelnen Kantone orientiert die nachstehende Tabelle:
Kanton Landwirtschaftsbetriebe Gewerbebetriebe Total Zürich 46 111157
Bern 21 4869
Luzern 10 2030
Uri 3 69
Schwyz 7 310
Obwalden 22
Nidwalden Glarus 11
Uebertrag 88 190278
*) Vgl. «Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht» in ZLV 1942, S. 295 ff.
Uebertrag 88 190278
Zug — 11
Fribourg 9 312
Solothurn 7 1522
Basel-Stadt 3 4245
Basel-Land 6 814
Schaffhausen 1 23
Appenzell A. Rh. 18 220
Appenzell I. Rh. — — — St. Gallen 4 2226
Graubünden 7 1825
Aargau 16 2844
Thurgau 3 47
Ticino 11 920
Vaud 12 3446
Valais 5 38
Neuchätel 2 57
Geneve 2 2426
Schweiz 194 410604
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen
für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.”
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die
Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 531: Nr. 532: - Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 533: Nr. 534: Nr. 535: Persönlicher Geltungsbereich: Weibliche Arbeitnehmer. ) Anmerkung der Redaktion: Die in dieser Nummer abgedruckten Entscheide sind die letzten aus dem Jahre 1944, die zur Publikation gelangen. Damit ist das fünfte Jahr der Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen abgeschlossen.
2. Beitragspflicht.
Nr. 536: Beitragsschuldner.
Nr. 537: Erfüllung der Beitragspflicht.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 538: Zusammensetzung des Naturallohnes.
Nr. 539: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung.
4. Anspruchsberechtigung.
vgl. Nr. 537: Verrechnung.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 540: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Einkommensgrenze und
eigene Einkünfte der unterstützten Personen.
Nr. 541: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Nr. 542: Revision.
6. Rechtspflege.
vgl. Nr. 534: Anzeige strafbarer Handlungen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 531-542.
Im Entscheid Nr. 531 bejaht die AKL das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen einem Zahnarzt und einem Zahntechniker, der im Laboratorium des Zahnarztes arbeitet und von diesem die Instrumente und das Material zur Verfügung gestellt erhält.
Die AKL hat im Entscheid Nr. 370 (ZLV 1943, S. 493) ausgesprochen, daß Taxameter-Chauffeure, die von einer Garage gegen feste Entschädigung pro gefahrenen Kilometer Personenautos zum Zwecke der Ausführung von Fahrten übernehmen, ihren Beruf in selbständiger Stellung ausüben und daher nicht der Lohnersatzordnung unterstehen. In Nr. 532 kommt sie auf diesen Entscheid zurück und nimmt nun ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung an. Einen Anlaß zu dieser Praxisänderung gab der Bundesgerichtsentscheid vom 19. März 1931 i. Sa. J. Terrier (BGE 57 I 150), wonach die Taxameter-Chauffeure, die unter den erwähnten Verhältnissen arbeiten, als Angestellte oder Arbeitnehmer der Autohalter im Sinne von Art. 60 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung gelten. Nach der Praxis des schweizerischen Versicherungsgerichtes sind als «Angestellte und Arbeiter» Personen zu betrachten, die zum Unternehmen, für wel-
ches sie tätig sind, in einem finanziellen oder beruflichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Weil unter den gleichen Voraussetzungen auch ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliegt, hielt die AKL eine Angleichung ihrer Praxis an diejenige des Bundesgerichtes für wünschenswert. Daß die erwähnten Taxichauffeure in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, wurde vor allem deshalb angenommen, weil sie in der Benützung der Autos wirtschaftlich nicht frei sind. Der Autohalter wird ihnen diese nur dann zur Verfügung stellen, wenn er dadurch einen Gewinn erzielt, was die Chauffeure zur Beförderung möglichst vieler Personen zwingt. In dem zur Beurteilung stehenden Fall kommt ferner dazu, daß der Autohalter nach den kantonalen Polizeivorschriften zur Ueberwachung der Taxichauffeure verpflichtet ist und sich bußenfällig macht, wenn ein Chauffeur einer Person die Beförderung ohne genügenden Grund verweigert.
In den Entscheiden Nr. 533 und 534 bestätigt die AKL ihre bisherige Praxis bezüglich der Unterstellung von Musikkapellen sowie von weiblichen Verwandten.
Nr. 535 befaßt sich mit dem Begriff des Hausdienstpersonals. Die AKL stellt fest, daß eine Kinderschwester, die neben der Kinderbetreuung alle vorkommenden Hausarbeiten verrichtet, zum Hausdienstpersonal zu zählen ist, sodaß für die Beitragspflicht nur der Barlohn in Betracht kommt. In diesen Zusammenhang gehört auch der Entscheid Nr. 538, worin ausgesprochen ist, daß unter den beitragsfreien Naturallohn des Hausdienstpersonals neben Kost und Logis auch andere Naturalleistungen des Arbeitgebers, wie z.B. die Anschaffung von Kleidern, gehören.
Besondere Beachtung verdienen die Entscheide Nr. 536 und 537, in welchen die AKL zur Frage der Beitragspflicht der Arbeitnehmer sowie der Haftung der Arbeitgeber für Arbeitnehmerbeiträge Stellung nimmt. Nach FOAL Art. 5 sind die Lohnersatzbeiträge von 4 % beim Arbeitgeber zu erheben. Man ist versucht, aus dieser Bestimmung zu schließen, daß nur der Arbeitgeber der Kasse die Beiträge schuldet. Nach dieser Auffassung hätte der Arbeitnehmer sich zwar vom Arbeitgeber einen Lohnabzug von 2 % gefallen zu lassen, wäre jedoch selbst gegenüber der Kasse nicht beitragspflichtig, ähnlich wie bei der Warenumsatzsteuer der Steuerbetrag zwar auf den Käufer überwälzt werden darf, die Steuerpflicht jedoch nur den Verkäufer (Händler oder Hersteller) trifft. In den beiden erwähnten Entscheiden führt die AKL aus, daß diese Auf-
fassung nicht richtig sein kann: Der genannte Artikel der Finanzordnung bestimmt, daß die Beiträge «nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung» zu erheben sind. LEO Art. 6 spricht nun ausdrücklich von der Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Damit ist gesagt, daß der Arbeitnehmer Schuldner der vom Arbeitgeber zu seinen Lasten zu erhebenden 2 % ist. Die AKL hält daher die Kasse für befugt, den Arbeitnehmerbeitrag, der vom Arbeitgeber nicht erhoben wurde, mit Entschädigungsansprüchen des Arbeitnehmers zu verrechnen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum der Wehrmannsfamilie angetastet wird. Die Frage, ob die Kasse berechtigt ist, Arbeitnehmerbeiträge je nach Gutdünken beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu erheben, wurde von der AKL nicht eindeutig entschieden. Im Entscheid Nr. 536 billigt sie der Kasse das Recht zu, direkt an den Arbeitnehmer zu gelangen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht in Abzug brachte.
Nach AVEO Art. 13bis bleiben Landwirte und Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für 6 Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt, sofern sie inzwischen nicht Arbeitnehmer geworden sind. In Nr. 539 hatte sich die AKL in einem konkreten Fall mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein früher Selbständigerwerbender zum Arbeitnehmer wird. Es handelte sich dabei um einen Landwirt, der nach der Betriebsaufgabe nachgewiesenermaßen als Bauarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 1.60 hätte arbeiten können, wenn er nicht in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst aufgeboten worden wäre. Die AKL entschied, daß er der Lohnersatzordnung zu unterstellen, und daß die Lohnausfallentschädigung auf Grund des Lohnes zu berechnen sei, den der Arbeitsdienstpflichtige verdient hätte, wenn er nicht in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst hätte einrücken müssen. Die AKL ist mit diesem Entscheid von VW Art. 8, Abs. 3, abgewichen, wonach bei Wehrmännern, die während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken überhaupt nicht oder weniger als 4 Wochen in einem Dienstverhältnis standen, für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.— bzw. Fr. 7.— anzunehmen ist.
Im Entscheid Nr. 540 wird ausgesprochen, daß bei unterstützten Personen, die nur periodisch erwerbstätig sind, als eigenes Ein-
kommen der innerhalb eines gewissen Zeitraumes erreichte Durchschnittsverdienst in Anrechnung zu bringen ist. Wie die AKL feststellt, gelten als eigene Einkünfte auch Leistungen der Armenbehörde, der SUVA und der Lohnausgleichskasse, sowie Zuwendungen der National-Spende. Kranken- und Unfallgelder sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Heilungskosten übersteigen und somit ein Ersatzeinkommen darstellen. In Nr. 541 gewährt die AKL einem Wehrmann Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist, weil er nachweisbar infolge Manövern verhindert war, seine Beschwerde einzureichen. Schließlich wird in Nr. 542 festgestellt, daß die Geltendmachung neuer Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bildet, wenn diese im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
Nr. 531.
Zwischen einem Zahnarzt und einem Zahntechniker, der in dessen Labora-
torium für ihn arbeitet und sowohl Instrumente als auch Material zur Verfügung
gestellt erhält, besteht auch dann ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatz-
ordnung, wenn der Zahntechniker, der für jede ausgeführte Arbeit bezahlt wird, nicht verpflichtet ist, Aufträge anzunehmen und auch für andere Zahnärzte arbeiten kann.
Zahntechniker B. arbeitet für zwei Zahnärzte die Drs. T. und E. Die beiden Zahnärzte garantieren B. kein Mindestgehalt, sondern bezahlen die durch ihn ausgeführten Arbeiten nach Tarifpreisen. Der Zahntechniker besitzt kein eigenes Laboratorium, sondern arbeitet in demjenigen des Dr. T., der ihm auch, fast alles Material und meistens auch die notwendigen Zutaten zur Verfügung stellt. Dafür werden die Tarifpreise um 10-15 % ermäßigt. Der Zahntechniker verschafft sich nur ausnahmsweise selbst .die Zutaten, und nur ein kleiner Teil der Instrumente gehört ihm. Zwischen den beiden Parteien wird jeden Monat einmal abgerechnet, doch leistet Dr. T. dem Zahntechniker auf Wunsch Vorschüsse Dr. T. beschäftigt noch drei weitere Zahntechniker, garantiert B. aber kein Minimum an Arbeit• er beschränkt sich darauf, ihm Aufträge nach Maßgabe seiner Bedürfnisse zu erteilen. Im Januar benötigte er z. B. die Dienste von B. gar nicht. Dieser ist in der Annahme der Aufträge frei und führt empfangene Aufträge aus, wann es ihm paßt. Die übrigen Zahntechniker, die für Dr. T. arbeiten, unterstehen als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung. Der Zahnarzt wendet sich daher auch, gegen die Verfügung. der Kasse, die zwischen selbständig- und unselbständigenverbenden Zahntechnikern unterscheidet, je nachdem ob sie über ein eigenes Laboratorium verfügen oder nicht.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beschwert sich gegen den Entscheid der Schiedskommission, die den Zahntechniker B. als Selbständigerwerbenden anerkannte. Die AKL heißt die Beschwerde gut und spricht aus, daß zwischen dem Zahnarzt T. und dem Zahntechniker B. ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt:
Aus dem Tatbestand geht hervor, daß der Zahntechniker B. gegenüber dem Zahnarzt T. eine bestimmte Selbständigkeit und Handlungsfreiheit besitzt. Dies zeigt sich vor allem in seinem Recht, Aufträge abzulehnen und für einen andern Zahnarzt zu arbeiten. In den wesentlichen Punkten liegen aber die Verhältnisse bei B. anders als bei Zahntechnikern, die ohne Zweifel als Selbständigerwerbende betrachtet werden müssen.
Die Tatsache, daß ein Zahntechniker im Laboratorium eines Zahnarztes, der ihm die Instrumente und das notwendige Material zur Verfügung stellt, arbeitet, läßt auf ein wirtschaftliches und berufliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden schließen. Die AKL hat schon früher ausgesprochen, daß eine Waschfrau, die im Hause ihrer Kunden arbeitet und der die Waschmittel und die Arbeitsinstrumente zur Benützung überlassen werden, als Unselbständigerwerbende zu betrachten sei.
Wenn die andern, bei Dr. T. beschäftigten Zahntechniker, unter den gleichen Bedingungen wie B. arbeiten, so ist es Sache der Kasse, deren Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung aufzuheben und sie der Lohnersatzordnung zu unterstellen.
(Nr. 353 i. Sa. R. Taberlet vom 20. Dezember 1944)
Nr. 532.
Ein Taxiunternehmer, der Taxameterchauffeuren seine Personenautos gegen eine feste Entschädigung pro gefahrenen Kilometer fahrbereit zum Betrieb überläßt, die Unkosten und die Gefahr des ganzen Unternehmens selbst trägt und ein Kontrollrecht über die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Chauffeure besitzt, untersteht als Arbeitgeber der Lohnersatzordnung.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Garage und mehreren Taxi. Die Taxichauffeure bezahlen ihm pro gefahrenen km 78 Rappen. Der Rekurrent löst die Nummernschilder selbst ein und ist auch für die Reinigung und den Unterhalt der Fahrzeuge besorgt. Die Autos werden den Chauffeuren fahrbereit zur Verfügung gestellt; Benzin und Oel werden von der Garage geliefert.
Am 2. Februar 1944 teilte die Kasse dem Beschwerdeführer mit, daß sie die Chauffeure, die mit seinen Wagen fahren, als seine Angestellten betrachte. Die Kasse stützte sich dabei auf Bescheinigungen der SUVA und des Autodienstes des kantonalen Justiz- und Polizeidepartementes, wonach die Chauffeure als Angestellte des Rekurrenten zu betrachten seien. Dieser beschwerte sich gegen die Kassenverfügung, indem er sich auf den Entscheid Nr. 370, ZLV 1943, S. 493, berief, wo ausgesprochen wurde, daß zwischen einem Taxiunternehmen und ihren Taxichauffeuren kein Dienstverhältnis bestehe.
Die AKL führt dazu u. a. folgendes aus:
Dem vorliegenden Fall liegt der gleiche Tatbestand zu Grunde wie dem Entscheid Nr. 370. Man ist daher versucht zwischen dem Rekurrenten und seinen Chauffeuren kein Dienstverhältnis anzunehmen, sondern vielmehr einen gewöhnlichen Mietvertrag. Die Kasse machte aber die AKL auf zwei wesentliche Umstände aufmerksam, die ihr noch unbekannt waren, als sie den Entscheid Nr. 370 fällte. Es handelt sich dabei um einen Entscheid des Bundesgerichts
vorn 19. März 1931 i. Sa. J. Terrier (BGE 57 I 150) und um Vorschriften der Kantonspolizei betreffend .den öffentlichen Dienst der Taxi.
Indem sich das Bundesgericht die Auslegung von KUVG Art. 60, Abs. 1, Ziff. 3, lit. b, und von Art. 24, Abs. 1, der Verordnung I über die Unfallversicherung vom 25. März 1916 (i. F. Verordnung Ibis über die Unfallversicherung vom 20. August 1920) durch das Bundesamt für Sozialversicherung und das eidgenössische Versicherungsgericht zu eigen machte, stellte es fest, daß der Taxichauffeur in Fällen vorliegender Art in Bezug auf seine wirtschaftliche und berufliche Stellung zum Eigentümer des Autos in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Das Bundesgericht kam durch folgende Tatsachen zu dieser Ueberlegung.: Terrier löste das Nummernschild, bezahlte die Platzmiete, trug sämtliche Kosten des Autounterhaltes und lieferte alles Benzin und Oel. Die Entschädigung war ebenfalls die gleiche wie im vorliegenden Fall, was im Zusammenhang mit den oben angeführten Tatsachen ein Kontrollrecht des Taxieigentümers über den Chauffeur in Bezug auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten in sich schließt.
Obschon die AKL nicht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes oder an die Praxis der SUVA gebunden ist, ist es immerhin wünschenswert, daß gleiche Fragen gleich gelöst werden. Aus diesem Grunde erachtet es die AKL für nützlich, die ganze Angelegenheit im Lichte dieser neuen Umstände zu prüfen.
Es stellt sich die Frage, ob sich. dieser Begriff der wirtschaftlichen und beruflichen Abhängigkeit mit dem Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung deckt. Der Rekurrent bestreitet dies zu Unrecht, wenn er anführt, daß in der Lohnersatzordnung nie eine Bestimmung so ausdehnend interpretiert worden sei. Die AKL hat aber in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß dann ein Dienstverhältnis vorliege, wenn jemand im Interesse eines andern tätig ist, dessen Weisungen befolgen muß und für seine Tätigkeit entschädigt wird (vgl. Nr. 296, ZLV 1943, S. 267), oder wenn das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien ein Abhängigkeitsverhältnis schafft. Der Ausdruck «Dienstverhältnis» erscheint daher viel weiter, als der Beschwerdeführer anerkennt und deckt sich mit der wirtschaftlichen und beruflichen Abhängigkeit, von der das Bundesgericht spricht.
Im Gegensatz zu den Darlegungen des Rekurrenten sind die Tatsachen, die dem Bundesgerichtsurteil i. Sa. Terrier zu Grunde lagen, vom vorliegenden Fall nicht verschieden. Im einen wie im andern Fall handelt es sich um einen Eigentümer eines Taxis, der alle Kosten selbst trägt und sein Auto einer andern Person zum Betrieb überläßt. Das Einkommen des Chauffeurs besteht in der Differenz zwischen den Einnahmen und der dem Eigentümer für jeden gefahrenen Kilometer abzuliefernde Entschädigung. Im übrigen war sowohl das Bundesgericht, als auch im vorliegenden Fall die AKL angerufen worden um zu entscheiden, ob der Chauffeur als Angestellter des Taxieigentümers zu betrachten sei oder nicht. Die vom Bundesgericht angenommenen Kriterien sind die gleichen, welche die AKL in konstanter Praxis angewendet hat; es spricht daher alles dafür, daß die AKT. im gleichen Sinne wie das Bundesgericht entscheidet. Die Analogie der beiden Fälle geht überdies noch daraus hervor, daß beide Autoeigentümer vorbrachten, sie hätten mit dem Chauffeur einen Mietvertrag abgeschlossen. Nun hat aber das Bundesgericht bereits festgestellt, daß diesem
Umstand keine entscheidende Bedeutung zukomme, da er vom wirtschaftlichen und beruflichen Gesichtspunkt aus eine Abhängigkeit des Chauffeurs nicht ausschließe. Die AKL stellt außerdem fest, daß es sich nicht um einen Mietvertrag handeln kann, da nicht der Gebrauch des Autos überlassen wird, sondern der Taxi selbst als Produktionsgut. Es handelt sich aber auch nicht um einen Pachtvertrag, weil bestimmte wesentliche Merkmale dieser Vertragsart fehlen, so die Verpflichtung des Chauffeurs, für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstandes zu sorgen und die kleineren Reparaturen vorzunehmen (OR Art. 284), da ja der Eigentümer für den Unterhalt des Autos besorgt ist. Wenn der Beschwerdeführer die Kosten des gesamten Unterhalts, inbegriffen die Lieferung von Benzin und Oel, übernimmt und nicht ein auf den Tag oder den Monat berechnetes Fixum. sondern einen Teil der Einnahmen bezieht, so trägt er damit Nutzen und Gefahr des Unternehmens und die Chauffeure erscheinen, bar jeder Unabhängigkeit, nur als Vermittler zwischen dem Kunden und dem Unternehmer.
Man kann es daher nicht begreifen, wie der Rekurrent behaupten kann, seine Chauffeure seien in der Benützung der Wagen frei. Der Eigentümer eines Taxiunternehmens will doch von seinem Betrieb einen Gewinn erzielen und würde es daher sicher nicht ohne weiteres dulden, daß ein Chauffeur die Pflicht zum Fahren vernachläßigt. Der Beschwerdeführer zieht aus der Tatsache, daß die Chauffeure von ihm keine Entschädigung erhalten, einen falschen Schluß. Wenn der Chauffeur selbst den Fahrpreis einzieht, ist es gebräuchlich, daß er dem Unternehmer, der Kosten und Gefahr trägt, einen Teil dieser Einnahme überläßt. Das ist ja gerade der Unterschied, der zwischen Chauffeuren, die für eine Garage arbeiten und Chauffeuren, die Eigentümer des Wagens sind und daher auch alle Kosten tragen, besteht. Das Einkommen der Chauffeure des Beschwerdeführers beträgt einen gewissen Prozentsatz ihrer Einnahmen. Es verhält sich somit gleich wie bei Provisionsagenten, die selbst Rechnungen bei den Kunden einziehen. Auch wenn man die Bestimmungen über die Unterstellung der Agenten (Vfg. Nr. 44) auf die Taxichauffeure anwenden wollte, müßten sie trotzdem als Unselbständigerwerbende betrachtet werden, da sie zum Rekurrenten in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen (LEO Art. 1, Abs. 2), indem sie weder für die Unkosten aufkommen, noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen (sie sind nicht Eigentümer der Taxi) und auch keinen Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach Art. 48, Abs. 1, lit. b, des kantonalen Reglementes über die öffentlic.h.e Sicherheit und den öffentlichen Verkehr vom 8. Juli 1942, muß eine Person, die ein öffentliches Taxiunternehmen führen will, selbst aber nicht die Funktion eines Chauffeurs ausübt, die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, sein Personal, das zur Führung öffentlicher Autos bestimmt ist, beaufsichtigen zu können. Ferner muß er trotz eventueller anderweitiger Beschäftigung in der Lage sein, diese Ueberwach.ung auch tatsächlich auszuüben. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Haltung von Taxi besitzt und mehrere Taxiparkplätze gemietet hat, schließt die Verpflichtung zur Ueberwachung der Chauffeure umgekehrt die Pflicht dieser in sich, den Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Die Ansicht des Rekurrenten, die Chauffeure hätten ihm gegenüber keine andere Verpflichtung als den vereinbarten Preis pro Fahrkilometer zu entrichten, ist daher irrig. Wenn die Chauffeure in der Wahl
ihres Standortes frei sind, so nur deshalb, weil das Polizeireglement diese Freiheit ausdrücklich garantiert (Art. 60, Abs. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben sie aber nicht das Recht, eine Fahrt zu verweigern. Art. 64, Abs. 1, des erwähnten Reglementes macht ihnen im Gegenteil zur Pflicht, auf den ersten Anruf eines Reisenden zu fahren. Verweigert ein Chauffeur eine Fahrt, so kann der Eigentümer gestützt auf Art. 48, lit. b, belangt werden. Der Beschwerdeführer erscheint daher auch nach kantonalem Recht als Arbeitgeber seiner Taxichauffeure.
Die vorstehenden Darlegungen führen die AKL zur Aufhebung ihrer Rechtssprechung im Entscheid Nr. 370, der hinfällig geworden ist. Diese Lösung drängt sich auf, da sie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt: Diese Taxichauffeure sind nur dem Anschein nach Selbständigerwerbende. Wie das Bundesgericht ausgesprochen hat, müssen sie als Akkordarbeiter betrachtet werden.
(Nr. 352 i. Sa. C. Hoffer vom 20. Dezember 1944)
Nr. 533.
Zwischen dem Inhaber eines Gastwirtschaftsgewerbes und einer Musikkapelle, die in seinem Lokal konzertiert, besteht auch dann ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn die Kapelle nicht durch den Wirt, sondem vermittels Lösung von Eintrittskarten durch die Gäste entschädigt wird.
Im Hotel-Restaurant der Beschwerdeführerin konzertiert regelmäßig eine Musikkapelle, für welche nie Lohnersatzbeiträge entrichtet wurden. Die gegen eine Nachforderungsverfügung der Kasse erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKI_ und macht geltend, die Musiker würden nicht von ihr entlöhnt, sondern fänden ihr Einkommen durch direkten Verkauf der Eintrittskarten an die Gäste.Es handle sich hier um ein reines Entgegenkommen, damit die Musiker nicht arbeitslos würden. Es sei daher nicht gerecht, von ihr Lohnersatzbeiträge einzuziehen.
Die AKI_ stellt fest, daß zwischen der Rekurrentin und der Musikkapelle ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. Aus der Begründung:
Die Bestimmungen der Lohnersatzordnung finden auch Anwendung auf die in Hotels und Wirtschaften tätigen Musikkapellen, die nach den Anordnungen und im Interesse ihrer Auftraggeber Konzerte geben. Der Inhaber der Gaststätte ist als Arbeitgeber, der Kapellmeister und die Musiker als Arbeitnehmer zu betrachten, wobei der Wirt je nach. Vertragsart nur zum Kapellmeister oder zu allen Musikern in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung steht. Im ersten Fall ist der Kapellmeister als Oberangestellter und die übrigen Musiker als Unterangestellte zu behandeln (vgl. die Entscheide Nr. 54, ZLV 1941, S. 87 und Nr. 4, ZLV 1941, S. 321). Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Arbeitnehmer ihren Lohn nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gästen erhalten, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Dies trifft beispielsweise auch beim Servierpersonal von Gaststätten zu, für das nach ALEO Art. 8, Abs. 2, ebenfalls die Beitragspflicht besteht. Die AKL hat schon ausgesprochen, daß auch Betreibungs- und Konkursbeamte, die als Entschädi-
gung für ihre Tätigkeit nur Gebühren, vorn Arbeitgeber selbst, dem Staat, der Gemeinde usw., also kein Gehalt beziehen, Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten haben (vgl. Nr. 58, ZLV 1941, S. 116). Die Kasse hat daher zu Recht auf dem Naturallohn und den vom Kassenmitglied selbst geschätzten Einnahmen der Musiker die Loh.nersatzbeiträge nachgefordert.
(Nr. 366 i. Sa. A. Kurzen vom 8. Dezember 1944)
Nr. 534.
1. Zwischen Vater und Tochter, die für ihre Mitarbeit im väterlichen Be-
trieb ein Taschengeld sowie Kost und Logis erhält, besteht ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
2. Die Kasse hat notwendigenfalls die Einsicht in die Buchhaltung eines Mitgliedes zu erzwingen. Die Verletzung der Auskunftspflicht (ALEO Art. 19,
Abs. 1) ist eine strafbare Handlung; die Kasse ist daher verpflichtet, bei der zu-
ständigen Strafbehörde Anzeige zu erstatten (VW Art. 33).
Bei einer Betriebskontrolle stellte die Kasse fest, daß der Beschwerdeführer in seiner Spezereihandlung seine Tochter Rita beschäftigt. Der Rekurrent erklärte dem Revisionsbeamten, daß er seiner Tochter ein monatliches Taschengeld gebe und die betreffenden Beträge verbucht habe, weigerte sich jedoch, dem Beamten Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Die Kasse nahm daher für die Tochter einen monatlichen Bar- und Naturallohn von zusammen Fr. 100.— an und forderte vom Beschwerdeführer die Nachzahlung der für die Zeit vom 1. September 1940 bis 31. Dezember 1943 nach Lohn- und Verdienstersatzordnung geschuldeten Beiträge von insgesamt Fr. 185.20.
Gegen die Unterstellung seiner Tochter unter die Lohnersatzordnung erhob der Rekurrent bei der Schiedskommission Beschwerde. Er machte geltend, er habe im Geschäft nie eine fremde Arbeitskraft beschäftigt und sei nicht darauf angewiesen, daß seine Tochter verdiene; sie stehe somit zu ihm nicht in einem Anstellungsverhältnis, Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, es müsse nach, der Praxis der AKL ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung angenommen werden, weil die Tochter für ihre Mitarbeit im Spezereiladen entschädigt werde. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an. Er behauptet, seine Tochter erhalte für die Mithilfe im Laden keinen Lohn. Die AKL weist die Beschwerde ab, indem sie folgendes ausführt:
1. Nach VW Art. 2, Abs. 1, sind Personen, die im Betrieb naher Verwandter tätig sind, nur dann als Arbeitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung zu betrachten, wenn sie nachweisbar bei ihnen in Anstellung sind. Dieser Nachweis gilt nach der Praxis der AKI_ als erbracht, wenn feststeht, daß die verwandte Person für ihre Tätigkeit in irgend einer Weise -bezahlt wird. So besteht zwischen Vater und Tochter, die für ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb eine Vergütung erhält, ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Ob die Vergütung als «Trinkgeld» oder «Taschengeld» bezeichnet wird, spielt keine Rolle.
Die Tochter des Beschwerdeführers arbeitet unbestrittenermaßen in der Spezereihandlung ihres Vaters und bezieht dafür, wie der Beschwerdeführer dem Revisionsbeamten gegenüber erklärte, ein «Taschengeld». Sie ist daher
Arbeitnehmerin im Sinne der Lohnersatzordnung, und der Beschwerdeführer hat auf die Zahlungen an seine Tochter und auf ihrem Naturallohn die Lohnersatzbeiträge zu entrichten.
2. Zur genauen Ermittlung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes hat die Kasse die Einsichtnahme in die Buchhaltung des Besch.werdeführers zu erzwingen, wozu sie nach VW. Art. 21, Abs. 1, berechtigt ist. Da sich der Beschwerdeführer wiederholt weigerte, dem Kontrollbeamten seine Bücher vorzulegen, ist zu untersuchen, ob er sich nicht bereits wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach ALEO Art. 19 strafbar gemacht hat. Liegt eine strafbare Handlung vor, so ist die Kasse nach VW Art. 33 verpflichtet, bei der zuständigen Strafbehörde Anzeige zu erstatten. Jedenfalls ist die Beschwerdeführung an die AKL unter den vorliegenden Umständen böswillig, weshalb eine Spruchgebühr auferlegt werden muß.
(Nr. 349 i. Sa. A. Schaub vom 20. Dezember 1944)
Nr. 535.
Eine diplomierte Kinderschwester, die in einem Privathaushalt alle vor-
kommenden Hausarbeiten verrichtet, gehört zur Kategorie der weiblichen Dienstboten, weshalb für die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung nur der Barlohn maßgebend ist (ALEO Art. 8, Abs. 2; VW Art. llbis).*)
(Nr. 991 i. Sa. M. Schuler vom 7. Dezember 1944)
*) Anmerkung der Redaktion: vgl. dazu den Entscheid Nr. 260, ZLV 1943, S. 117.
Nr. 536.
1. Der Arbeitgeber haftet der Kasse auch für die Arbeitnehmerbeiträge. Diese werden vom Arbeitnehmer geschuldet.
2. Der Arbeitgeber, der seine Inkassopflicht für Arbeitnehmerbeiträge
vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, haftet für die Entrichtung dieser Beiträge, wenn diese dem Arbeitnehmer erlassen wurden, oder wenn sie aus
einem andern Grund nicht mehr erhältlich sind.
Die Beschwerdeführer haben im Februar 1944 für die an ihren Hauswart in den Jahren 1942/43 ausbezahlten Löhne die Lohnersatzbeiträge von Fr. 56.40, welche sie aus Versehen nicht entrichtet hatten, nachbezahlt und den Hauswart mit den Arbeitnehmerbeiträgen im Betrage von Fr. 28.20 belastet. Dieser stellte bei der Kasse ein Gesuch um Erlaß des auf ihn entfallenden Betrages.
Die Kasse teilte daraufhin den Beschwerdeführern mit, daß, wenn sie für den nachzuzahlenden Betrag ein Erlaßgesuch gestellt hätten, dieses von ihr abgewiesen worden wäre, da die gesetzlichen Voraussetzungen des guten Glaubens und der großen Härte nicht erfüllt seien. Die Nachzahlung der Beiträge dürfe aber nicht dadurch umgangen werden, daß sie teilweise auf den Arbeitnehmer, bei welchem die Voraussetzungen für den Erlaß erfüllt seien, abgewälzt werde. Ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer stehe dem nachzahlungspflichtigen Arbeitgeber deshalb nur dann zu, wenn auch der Arbeitnehmer nicht gutgläubig gewesen sei. Das hätten sie aber nicht geltend gemacht.
Die Rekurrenten erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schiedskommission und machten geltend, wenn dem Hauswart der gute Glaube zugebilligt werde, habe dies auch ihnen gegenüber zu geschehen. Das Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer dürfe ihnen nicht abgesprochen werden. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gut. Sie führte zur Begründung aus, nach der Praxis der AKI, schulde der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge, er habe jedoch nach FOAL Art. 5 für 2 % ein Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmer. Für die Arbeitnehmerbeiträge hafte also letzten Endes der Arbeitnehmer. Daraus ergebe sich., daß für die Begründung und den Bestand der Beitragsschuld für die Arbeitnehmerbeiträge die Person des Arbeitnehmers maßgebend sei; wenn bei ihm aus irgend einem Grunde die Beitragspflicht in Wegfall komme, schulde auch der Arbeitgeber die 2 % Arbeitnehmer-
beiträge nicht mehr.
Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an. Sie führt aus, nachzahlungspflichtig sei in der Lohnersatzordnung der Arbeitgeber; für das Rück-
griffsrecht des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer rechtfertige sich die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). Die AKL heißt die Beschwerde
mit folgender Begründung gut:
1. Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Beiträge von 4 % nach
Lohnersatzordnung für die an den Hauswart ausbezahlten Löh.ne ist nicht be-
stritten. Zu entscheiden ist, ob die Arbeitgeber, d. h. die Beschwerdeführer, für die Arbeitnehmerbeiträge auf den Hauswart Rückgriff nehmen dürfen.
Der Entscheid in dieser Frage hängt davon ab, wie sich die Haftung für die Beiträge verteilt: haftet der Arbeitgeber allein gegenüber der Kasse sowohl
für die 2 % Arbeitgeber- als auch für die 2 r;ir Arbeitnehmerbeiträge, dann muß ihm das Rückgriffsrecht auf den gutgläubigen Arbeitnehmer zum vornherein abgesprochen werden. Dies ist die Auffassung der Kasse. Sie widerspricht aber den Bestimmungen der Lohnersatzordnung. LEO Art. 6, Abs. 1, spricht
ausdrücklich von der «Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vcn je 2 %» ; nach FOAL Art. 5, Abs. 1, erhebt der Bund von den Arbeitgebern
von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung eine Abgabe von 4 %, und zwar 2 % zu Lasten der Arbeitgeber und 2 % zu Lasten der Gehalt oder Lohn beziehenden
Arbeitnehmer. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß auch die Arbeitneh-
mer beitragspflichtig und somit Beitragsschuldner sind. Dem Arbeitgeber muß
daher grundsätzlich das Recht zustehen, bei dem Arbeitnehmer für die von ihm geschuldeten 2 % Rückgriff zu nehmen.
2. Aus FOAL Art. 5, Abs. 1, geht hervor, daß der Arbeitgeber von Ge-
setzes wegen verpflichtet ist, die 2 % Arbeitnehmerbeiträge von den Bezügen
des Arbeitnehmers zurückzubehalten und für deren Zuweisung an die Kasse besorgt zu sein. In diesem Sinne hat die AKL schon in Nr. 198, ZLV 1942, S. 279, entschieden. Dieser Stellung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern und Kasse entspricht es, daß er sowohl zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zuun-
gunsten der Kasse darauf verzichten kann, diese 2 % von den Bezügen der Arbeitnehmer abzuziehen. Der Kasse gegenüber haftet er für die Erfüllung seines ihm durch das Gesetz zugewiesenen Inkassoauftrages. Gestützt darauf
können deshalb die 2 % Arbeitnehmerbeiträge durch die Kasse beim Arbeit-
geber geltend gemacht werden, wenn dieser seine Pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, auch wenn die Nachzahlung dem Arbeitnehmer erlassen werden muß.
Die Kasse kann die vom Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge direkt bei diesem erheben, wenn der Arbeitgeber seiner Inkassopflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitnehmer hat seinerseits die Möglichkeit, den Erlaß der Nachzahlung zu verlangen. Muß ihm dieser zugestanden werden, oder sind die Beiträge aus einem andern Grunde bei ihm nicht mehr erhältlich, so hat die Kasse zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Inkassopflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. Trifft dies zu, so hat der Arbeitgeber die 2 % Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen, ohne dafür auf den Arbeitnehmer Rückgriff nehmen zu können.
Da die Kasse nicht geprüft hat, ob die Arbeitnehmerbeiträge dem Hauswart erlassen werden müssen oder ob sie aus andern Gründen nicht mehr erhältlich sind, werden die Akten an sie zurückgewiesen, damit sie darüber noch entscheiden kann. Muß sie dem Hauswart die Nachzahlung erlassen, so hat sie außerdem zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer vorsätzlich oder grobfahrlässig ihre Inkassopflicht nicht erfüllt haben.
(Nr. 952 i. Sa. F. u. H. Frauchiger vom 7. Dezember 1944)
Nr. 537.
1. Geschuldete Arbeitnehmerbeiträge kann die Kasse mit Lohnausfallent-
schädigungen, die dem Arbeitnehmer zustehen, verrechnen.
2. Die Beitragspflicht des Arbeitnehmers als Schuldner der Arbeitnehmer-
beiträge gilt erst dann als erfüllt, wenn ihm der Arbeitgeber auf seinem Lohn den Arbeitnehmerbeitrag abgezogen hat, oder, sofern der Arbeitgeber auch die
Arbeitnehmerbeiträge entrichtet, wenn dieser der Kasse den Arbeitnehmerbei-
trag abgeliefert oder verrechnet hat.
Aus der Begründung.:
1. Die zu entscheidende Frage ist nur die, ob die Kasse befugt ist, den Arbeitnehmerbeitrag, der vom Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nicht erhoben wurde, gegenüber einer vom Wehrmann bei der Kasse selbst geltend gemachten Lohnausfallentschädigung zu verrechnen. Die Frage ist zu bejahen. In diesem Falle treten die Schuld des Arbeitnehmers gegenüber der Kasse und dessen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung kom,pensabel gegenüber. Abmachungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wonach jener auch die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt, können die Kasse nicht um dieses Recht bringen. Solche Abmachungen haben nur zwischen den Parteien Geltung und können die Rechte der Kasse nicht beschränken. Die Berufung auf diesen Verzicht verstößt bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles geradezu gegen Treu und Glauben.
2. Ebenso ist der Umstand, daß die Kasse sich zunächst, aber ohne Erfolg, an den Arbeitgeber gewendet hat, kein Hindernis, die Verrechnung gegenüber dem Arbeitnehmer vorzunehmen: denn dieser wird für seine Schuld gegenüber der Kasse erst durch die Zurückbehaltung seines Beitrages durch den Arbeitgeber im Auftrage der Kasse, oder, wenn der Arbeitgeber nichts zurückbehalten hat, durch die Befriedigung der Kasse durch denselben befreit.
(Nr. 958 i. Sa. H. Kohn vom 7. Dezember 1944)
Nr. 538.
Zum Naturallohn, der bei den weiblichen Hausangestellten beitragsfrei ist, gehört neben Unterkunft und Verpflegung auch die Bekleidung.
Der Beschwerdeführer hat eine 64-jährige Frau in seine Familie aufgenommen, gewährt ihr als Gegenleistung für ihre Arbeit im Haushalt Kost und Logis und kommt für ihre sonstigen persönlichen Bedürfnisse (Kleider usw.) auf. Die Kasse erblickte in diesen Leistungen eine Lohnzahlung und schätzte die beitragspflichtige Quote auf Fr. 25.— im Monat. Die Schiedskommission schützte auf Beschwerde hin diese Verfügung, indem sie ausführte, als abgabefreier Naturallohn könne nur die Leistung des Dienstherrn für Kost und Logis angesehen werden; andere Leistungen, insbesondere Entschädigungen in Form von Bekleidung, seien als Teil des Barlohnes zu taxieren und daher beitragspflichtig; deren Schätzung auf Fr. 25.— im Monat sei angemessen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
ALEO Art. 8, Abs. 2, bestimmt, daß beim weiblichen Hausdienstpersonal nur der «Barlohn» beitragspflichtig ist und stellt dem Barlohn den «Naturallohn» gegenüber, den sie als den Lohn definiert, «der nicht in Geld besteht». Daraus folgt e contrario, daß (wie übrigens .das Wort es sagt) als Barlohn im Sinne der Lohnersatzordnung nur der Lohn anzusehen ist, der in Geld besteht. VW Art. 11 bis unterstreicht den Grundsatz von ALEO Art. 8, Abs. 2, indem er erklärt, daß bei weiblichen Dienstboten, die in Privathaushaltungen tätig sind, «ausschließlich» der Barlohn als maßgebender Lohn anzusehen ist. VW Art. 9, Abs. 3*), kennt neben Kost und Logis auch «anders gearteten Naturallohn», worunter aller Lohn zu verstehen ist, der nicht in bar entrichtet wird. Die weiblichen Hausangestellten sind auch für diesen anders gearteten Naturallohn nicht beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht über den Barlohn hinaus wäre nur gegeben, wenn man ungewöhnliche Naturalleistungen anstelle des Barlohnes machen würde, um die Beitragspflicht zu umgehen. Abgesehen von einem derartigen Versuch der Gesetzesum,gehung, die hier nicht in Frage steht, sind nur die in bar ausgerichteten Löhne der weiblichen Hausdienstangestellten beitragspflichtig.
(Nr. 978 i. Sa. E. Schaffner vom 19. Dezember 1944)
Nr. 539. Ein Landwirt, der seinen Betrieb endgültig aufgegeben hat und nur infolge Aufgebotes in den obligatorischen landwirtschaftlichen Arbeitsdienst an der
Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert ist, hat bei Lei-
stung von Aktivdienst Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung, die sich nach dem Lohn bemißt, den er als Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst aufgeboten worden wäre.
Ein Wehrmann sah sich am 1. April 1944 gezwungen, seine selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufzugeben. Nach einer Bestätigung des Arbeits- und Kriegswirtschaftsamtes der Gemeinde hätte er sofort als Bau-
*) jetzt VW Art. 9, Abs. 4 (Vfg. Nr. 53).
arbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 1.60 bis Fr. 1.70 arbeiten können, wurde jedoch zum obligatorischen landwirtschaftlichen Arbeitsdienst aufgeboten. Als er am 24. April 1944 in ,den Militärdienst einrückte, unterstellte ihn die
Kasse der Lohnersatzordnung und setzte die EntsChädigung für seine Familie mit 4 Kindern, gestützt auf den vordienstlichen Lohn im landwirtschaftlichen Arbeitsdienst, auf Fr. 6.30 im Tag fest.
Auf eine vom Wehrmann gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission erhobene Beschwerde erklärte die Kasse in ihrer Vernehmlassung, der Wehrmann sei irrtümlich der Lohnersatzordnung unterstellt worden; trotz Be-
triebsaufgabe und Versetzung in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst bleibe
er nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt und habe da-
her Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung von Fr. 5.50 im Tag. Die
Schiedskommission hieß die Beschwerde jedoch gut und sprach dem Beschwerdeführer, gestützt auf den Stundenlohn von Fr. 1.60, den er hätte verdienen können, wenn er nicht in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst auf-
geboten worden wäre, eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 9.90 im Tag zu. Sie führte in ihrem Entscheid aus, nach AVEO Art. 13bis seien allerdings die Landwirte wie die Gewerbetreibenden auch nach Aufgabe des Betriebes noch
für sechs Monate nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie in der Zwischenzeit nicht
Arbeitnehmer geworden sind. Ein Wehrmann, der den Beweis erbringe, daß er als Unselbständigerwerbender hätte tätig sein können, wenn er nicht zum Militärdienst oder zum obligatorischen Arbeitsdienst in der Landwirtschaft aufgeboten worden wäre, könne auch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist der Lohnersatzordnung unterstellt werden.
Diee",en Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
vor der AKI. an und macht geltend, AVEO Art. 13bis sei auch zu Ungunsten des Wehrmannes anzuwenden. Der Wehrmann habe daher erst nach Ablauf
von sechs Monaten seit der Betriebsaufgabe Anspruch auf Lohnausfallentschä-
digung. Wenn man ihn aber der Lohnersatzordnung unterstelle, dürfe bei der
Berechnung der Entschädigung nicht von einem hypothetischen Lohn ausgegangen werden.
Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab: AVEO Art. 13bis bestimmt, daß Landwirte und Gewerbetreibende, die ihren
Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung un-
terstellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für sechs Monate seit dem Tage
der Betriebsaufgabe, die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt sind, vorausgesetzt, daß sie inzwischen nicht Arbeitnehmer geworden sind. Die An-
spruchsberechtigung nach Verdienstersatzordnung bleibt also nur dann weiter bestehen, wenn der Selbständigerwerbende, der seinen Betrieb aufgegeben hat, nicht Arbeitnehmer geworden ist. Der Wehrmann war nun allerdings seit der
Betriebsaufgabe nicht als Arbeitnehmer tätig. Er hat jedoch glaubhaft nachgewiesen, daß er unmittelbar nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes als
Bauarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 1.60 hätte arbeiten können, wenn er nicht zum obligatorischen Landdienst aufgeboten worden wäre. Er muß daher billigerweise als Arbeitnehmer behandelt und der Lohnersatzordnunc unterstellt werden. Die Lohnausfallentschädigung ist auf Grund des Lohnes 711
berechnen, den er nachgewiesenermaßen verdient hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen.
(Nr. 915 i. Sa. A. Zwald vom 7. Dezember 1944)
Nr. 540.
1. Die Einkommensgrenze einer unterstützten Person, die wegen Unfallfolgen nur unregelmäßig arbeiten kann, ist nicht auf Grund des während des Militärdienstes der unterstützenden Person erzielten Einkommens zu berechnen, sondern auf Grund des innert einer größeren Zeitspanne erreichten Verdienstes.
2. Leistungen der Armenbehörden, der SUVA und der Nationalspende, sowie Lohnausfallentschädigungen sind als Einkünfte der unterstützten Person
bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach Vfg. Nr. 51, Art. 7 zu be-
rücksichtigen.
3. Unfallgelder sind nur insoweit bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach Vfg. Nr. 51, Art. 7 zu berücksichtigen, als sie die Unkosten der Unfallbehandlung übersteigen.
Der Beschwerdebeklagte, ein Wehrmann, lebt mit den Eltern und seinen Brüdern Bernhard (geb. 1930) und Christian (geb. 1926) im gemeinsamen Haushalt. Christian trat am 7. November 1943 eine drei Jahre dauernde Schreinerlehre an. Er bezieht keinen Lohn, sondern erhält von seinem Meister nur das Mittagessen. Der ledige Rekursbeklagte verdient in 4 Arbeitswochen Fr. 264.—. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers verdiente sein Vater vom 5. Juli 1943 bis 15. Juli 1944 total Fr. 2 079.20, leistete aber in dieser Zeit 49 Tage Militärdienst und war während weitern 109 Tagen krank, sodaß er an insgesamt 158 Arbeitstagen nicht gearbeitet hatte. Vom 1. Juni 1944 an stand er ohne Unterbruch in Arbeit und bezog vom 5. Juni bis 15. Juli Fr. 433.65 Lohn.
Als der Wehrmann am 15. Juni 1944 in den Militärdienst einrückte, verlangte er die Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seine Eltern und die beiden Brüder. Die Kasse verweigerte jedoch die Entschädigung mit der Begründung, die Einkommensgrenze, welche für vier Personen in ländlichen Verhältnissen Fr. 282.— betrage, sei durch den Verdienst des Vaters in der Zeit, während welcher sein Sohn Dienst leistete, gedeckt gewesen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann bei der Schiedskommission, die ihm eine zusätzlic.h.e Lohnausfallentschädigung von Fr. 3.03 im Tag zuerkannte. Sie ging davon aus, daß der Vater des Wehrmannes nur teilweise arbeitsfähig sei, daß also• der ungeschmälerte Verdienst zur Zeit der Dienstleistung seines Sohnes die Ausnahme bildete. Daher berücksichtigte sie den in der längeren Zeitspanne von 326 Tagen im Laufe der Zeit vom 5. Juli 1943 bis 15. Juli 1944 erzielten Verdienst von Fr. 2 080.—, der einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 191.— entspricht. Den ungedeckten Betrag bis zur maßgebenden Einkommensgrenze, für welchen der Wehrmann einen Entschädigungsanspruch besitzt, berechnete sie so ad Fr. 91.-- im Monat.
Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKL. Zur Begründung macht sie folgendes geltend: Nach den Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung soll die zusätzliche Entschädigung den Wehrmann
in die Lage versetzen, seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten auch während des Dienstes nachzukommen. Die Entschädigung ist jedoch nur für Personen bestimmt, die in dieser Zeit nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Im weitern übersieht die Schiedskommission bei ihrer Berechnung, daß der Vater Fr. 284.70 an Lohnausfallentschädigung bezogen hat, daß die Spital- und Sanatoriumskosten durch .die Armenbehörde und die SUVA bestritten worden sind, und daß der Vater zudem von der Nationalspende eine Zuwendung von Fr. 300.— erhalten hat.
Die AKL führt zur Beschwerde folgendes aus:
1. Es ist unbestritten, daß der Vater des Wehrmannes in der Zeit, während welcher dieser Militärdienst leistete, in der Lage war, für den Unterhalt seiner Familie ohne Mithilfe des Sohnes aufzukommen. Da er jedoch nur teilweise arbeitsfähig ist, und dadurch der Wehrmann vor seinem Einrücken zeitweise gänzlich oder doch zu einem bedeutenden Teil seine Angehörigen mit seinem Verdienst unterstützen mußte, wäre es unbillig, nur auf eine Zeitspanne abzustellen, in welcher der Vater ein .ungeschmälertes Einkommen hatte. Die AKL hat schon früher ausgesprochen, daß das Monatseinkommen einer unregelmäßig arbeitenden, unterstützten Person auf Grund des innerhalb eines gewissen Zeitraumes durchschnittlich erreichten Verdienstes zu ermitteln sei. Die Auffassung der Schiedskommission entspricht dieser Praxis.
2. Die Beschwerde der Kasse ist dagegen insoweit begründet, als diese verlangt, daß sowohl die Leistungen der Armenbehörde und der SUVA für den Spital- und Sanatoriumsaufenthalt des Vaters, als auch die Zuwendung der Nationalspende und die Lohnausfallentschädigun,g, als eigene Einkünfte im Sinne von Vfg. Nr. 31, Art. 6, Abs. 1 *), zu gelten hätten und demzufolge auf die Einkommensgrenze angerechnet werden müßten. Die Arten von anrechenbaren eigenen Einkünften sind in Art. 6, Abs. 1, nicht abschließend aufgezählt. Bezüge einer unterstützten Person und Zuwendungen an sie, die eine Aehnlichkeit mit ,den ausdrücklich genannten Einkünften aufweisen, werden daher zu diesen gerechnet.
3. Die Leistungen der Wohngemeinde und der SUVA für den Spital- und Sanatoriumsaufenthalt müssen Unfallgeldern gleichgestellt werden. Es gilt jedoch nur der Betrag als eigenes Einkommen, um welchen diese Leistungen die reinen Unkosten für den Aufenthalt in den Heilanstalten überschreiten, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn die Armenbehörde oder die SUVA eine Pauschalvergütung ausbezahlt hätten, die mehr beträgt als die tatsächlichen Spesen. — Die Zuwendung der Nationalspende bezweckt, ähnlich wie die in Art. 6 erwähnte Armenunterstützung, eine Beihilfe an die Aufwendungen für den Lebensunterhalt von Wehrmännern, die in Not geraten sind. — Die Lo.hnausfallentschädigung ersetzt für die Zeit des Militärdienstes Jas eigentliche Erwerbseinkommen und muß daher ebenfalls zu den eigenen Einkünften gerechnet werden.
Aus den Akten ist der Betrag der Zuwendung seitens der Armenbehörde und der SUVA nicht ersichtlich. Der Fall ist deshalb an die Schiedskommission zurückzuweisen, damit diese die ergänzenden Erhebungen anstellt und die zusätzliche Entschädigung neu festsetzt.
(Nr. 993 i. Sa. U. Tischhauser vom 7. Dezember 1944)
*) jetzt %. Nr. 51, Art. 8, Abs. 1.
Nr. 541.
Einem Wehrmann, der wegen Teilnahme an mehrtägigen Manövern an der rechtzeitigen Beschwerdeführung verhindert ist, kann die Restitution der Beschwerdefrist gewährt werden.
In einer am 4. Oktober 1944 eingereichten Beschwerde macht der Wehrmann geltend, daß er wegen Militärdienstes verhindert gewesen sei, seine Beschwerde rechtzeitig einzureichen, und legt eine Bestätigung des Kommandos seiner Einheit vor, aus welcher hervorgeht, daß er vom 27. bis 29. September 1944 an Manövern teilgenommen hat und infolgedessen keine Möglichkeit hatte, sich seiner privaten Angelegenheit gebührend anzunehmen.
Aus der Begründung:
Die AKL anerkennt den Militärdienst nicht ohne weiteres als Grund zur Gewährung der Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Nr. 238, ZLV 1943, S. 170). Eine Restitution der Frist ist nur dann zu gewähren, wenn der Wehrmann ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Beschwerde selbst abzufassen oder einen Vertreter damit zu beauftragen. Dies trifft hier zu; denn der Rekurrent befand sick, während die Beschwerdefrist lief, in Manövern. Erfahrungsgemäß ist es einem Wehrmann in solchen Verhältnissen während mehreren Tagen nicht möglich, eine auch noch so einfach gehaltene Beschwerdeschrift abzufassen oder einem Vertreter einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.
(Nr. 984 i. Sa. A. Sonderegger vom 7. Dezember 1944)
Nr. 542.
Entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie im frühern Verfahren nicht beigebracht werden konnten (BZP Art. 192, Ziff. 2, i. F. OG Art. 165).
Am 23. Dezember 1943 entschied die AKL, daß das zwischen dem Vertreter F. S. und der Firma R. bestehende Rechtsverhältnis der Lohnersatzordnung unterstehe. Am 12. April 1944 reichte die Kasse bei der AKL ein Gesuch um Revision des Entscheides ein, in dem sie ausführte, daß an das Erfordernis der eigenen Geschäftsräumlichkeiten im Sinne von Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2, kein enger Maßstab angelegt werden dürfe. Außerdem wies sie darauf hin, daß F. S. einen eigenen Briefkopf führe, eigene Post- und Besuchskarten benütze und zudem noch für eine andere Firma als Vertreter tätig sei. Die AKL tritt aus folgenden Gründen auf das Revisionsgesuch nicht ein:
Die AKI. hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Revision ihrer Entscheide nur bei Vorliegen von Revisionsgründen, wie sie im Bundesrecht anerkannt sind, zulässig, ist (vgl. den Entscheid Nr. 29, ZLV 1941, S. 6). Diese Revisionsgründe werden in Art. 192 des «Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten» (vom 22. November 1850) umschrieben.
Als Revisionsgründe könnten hier nur die Tatbestände von Art. 192, Ziff. 1, lit. c, oder Ziff. 2, in Betracht fallen. Nach der ersten Bestimmung ist ein Entscheid zu revidieren, «wenn das Gericht in den Akten liegende erheb-
liehe Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat»; nach Ziff. 2 *) ist die Revision möglich, «wenn der Impetrant entschiedene Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihm in frühern Verfahren unmöglich gewesen war». In ihrem Revisionsbegehren macht die Kasse aber nicht geltend, daß die AKL im ersten Verfahren in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt habe. Das kann auch nicht behauptet werden. Vielmehr bringt die Kasse in ihrem Begehren Beweismittel vor, welche der AKL im früheren Verfahren unbekannt waren und ihrem ersten Entscheid deshalb nicht zugrunde gelegt werden konnten. Die Geltendmachung neuer Beweismittel bildet jedoch nach dem zitierten Art. 192, Ziff. 2, nur dann einen Revisionsgrund, wenn deren Beibringung in frühern Verfahren unmöglich gewesen war. Da dies hier nicht zutrifft, kann die AKL auf das Revisionsbegehren nicht eintreten. Die Frage, ob die Kassen überhaupt legitimiert sind, Revisionsbegehren zu stellen, kann aus diesem Grunde offen bleiben.
(Nr. 343 i. Sa. F. K. Stadlin vom 8. Dezember 1944)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission
für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 454:1
Begriff des Gewerbes.
Nr. 455:1
2. Beitragspflicht.
Nr. 456: Beitragsschuldner im Gewerbe.
3. Anspruchsberechtigung.
Nr. 457: Verrechnung von Entschädigungen mit Beiträgen.
*) Anmerkung der Redaktion: Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, Art. 165 wurde der Art. 192, Ziff. 2, des Bundeszivilprozesses wie folgt abgeändert:
«Wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im frühern Verfahren nicht beibringen konnte.»
4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge
Nr. 458: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.
5. Rechtspflege.
vgl. Nr. 457: Revision.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 454-459.
Wie die AKV schon früher entschieden hat (Nr. 252, ZLV 1943, S. 241) und nun im Entscheid 454 erneut feststellt, ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig, juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht zu befreien. Die Schiedskommissionen und die AKV sind an den Entscheid des Bundesamtes gebunden. Dagegen sind die rechtsprechenden Instanzen zuständig, die Frage zu überprüfen, ob im einzelnen Falle überhaupt ein unterstellungspflichtiges Gewerbe vorliegt. In dem zur Beurteilung stehenden Fall hat das Bundesamt das Befreiungsgesuch abgewiesen, weil es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person handelt, die Befreiung von der Beitragspflicht wegen Gemeinnützigkeit aber nur für juristische Personen in Frage kommt (VEO Art. 6, Abs. 2). Die AKV prüft in ihrem Entscheid dagegen die Unterstellungspflicht und führt dazu aus, daß eine natürliche Person, die sich einer gemeinnützigen Sache widme, ohne daraus einen Erwerb zu erzielen, kein Gewerbe ausübe und deshalb nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könne. Wenn sie jedoch aus der Tätigkeit einen Geld- oder auch nur einen Naturalerwerb erziele, sei die Unterstellung selbst dann vorzunehmen, wenn der Betriebsleiter mit dem Verdienst seinen Lebensunterhalt nicht vollauf bestreiten könne.
Im Entscheid Nr. 455 bestätigt die AKV ihre Praxis (Nr. 284, ZLV 1943, S. 381), wonach Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit berufsmäßig ausüben, der Verdienstersatzordnung unterstellt sind, auch wenn diese finanziell nichts oder nur sehr wenig abwirft. Möglich ist jedoch eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages oder ein Erlaß der Beiträge (Vfg. Nr. 48, Art. 2; AVEO Art. 26bis).
Der Entscheid Nr. 456 befaßt sich mit der Haftung der Kornmanditgesellschaft und der Erben eines unbeschränkt haftenden
und vertretungsbefugten Gesellschafters für Verdienstersatzbeiträge. Die AKV stellt zunächst fest, daß die Kommanditgesellschaften (das Gleiche gilt für die Kollektivgesellschaften) bis zum 1. Mai 1944 weder für die persönlichen noch für die veränderlichen Beiträge, die von ihren Komplementären geschuldet sind, hafteten. Erst die am 1. Mai 1944 in Kraft getretene Verfügung Nr. 48 (Art. 6, Abs. 3) brachte die solidarische Haftung der Gesellschaft neben derjenigen der unbeschränkt haftenden und vertretungsbefugten Teilhaber. Für den persönlichen Beitrag haften wie bisher nur die Gesellschafter. Inbezug auf die Erbenhaftung gilt ZGB Art. 560, wonach die Schulden des Erblassers, somit auch die Beitragsschulden nach Verdienstersatzordnung, grundsätzlich zu persönlichen Schulden der Erben werden. Ab 1. Mai 1944 besteht überdies die ausdrückliche Bestimmung, daß die Erben eines Beitragspflichtigen die bis zu dessen Tode geschuldeten Beiträge zu entrichten haben und dafür solidarisch haften (AVEO Art. 10 i. F. Vfg. Nr. 47). Die Haftung besteht aber nur insoweit, als sie nach den Bestimmungen des Erbrechts gegeben ist. Für die Erbschaftsschulden haftet nicht, wer die Erbschaft ausschlägt. Wird die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, so haftet der Erbe in der Regel nur für Erbschaftsschulden, soweit sie im Inventar aufgenommen sind (ZGB Art. 589). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Kassen die Beitragsforderung zum Inventar anmelden müssen. Eine eindeutige Antwort läßt sich nach der Rechtsliteratur nicht geben. Nach ZGB Art. 583 sind allerdings Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus Papieren des Erblassers ersichtlich sind, von Amtes wegen in das Inventar aufzunehmen. Es ist jedoch fraglich, ob die Bücher der Kasse als öffentliche Bücher gelten. Die AKV empfiehlt daher den Kassen, den Rechnungsrufen bei öffentlichen Inventaren Beachtung zu schenken und die Beitragsforderungen anzumelden, damit sie nicht Gefahr laufen, ihres Anspruches verlustig zu gehen.
Im Entscheid Nr. 457 ist ausgesprochen, daß Entschädigungsansprüche eines Ehemannes nicht mit Beitragsschulden seiner Ehefrau verrechnet werden dürfen, weil die Identität von Gläubiger und Schuldner fehlt. Die AKV befaßt sich sodann mit der Frage, inwieweit die Verrechnung von Beitragsforderungen mit Entschädigungsansprüchen grundsätzlich zulässig ist. In Anlehnung an die Rechtssprechung der AKL (Nr. 480, ZLV 1944, S. 343) stellt sie fest, daß die Verrechnung nur insoweit zulässig ist, als die Ver-
dienstausfallentschädigung das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, wobei bei dessen Berechnung der Sold und die Verpflegung des Wehrmannes während des Militärdienstes angemessen zu berücksichtigen sind. Im Entscheid Nr. 458 spricht die AKV einem Alleinaktionär, Direktor und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der angenommen hatte, die Gesellschaft unterstehe nicht der Verdienstersatzordnung, weil er selbst der Lohnersatzordnung unterstellt ist, den guten Glauben zu mit der Begründung, es könne ihm bei der ganz verschiedenen Behandlung der Einmannaktiengesellschaften im Abgaberecht des Bundes und der Kantone nicht zugemutet werden, daß er über die Beitragspflicht dieser Gesellschaften nach Verdienstersatzordnung Bescheid wisse.
Nr. 454.
1. Natürliche Personen, die mit ihrer Tätigkeit nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, üben keine Erwerbstätigkeit aus und sind daher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt.
2. Eine unterstellengspflichtige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Betriebsinhaber aus dem Betrieb ein Bar- oder Naturaleinkommen bezieht.
Die Beschwerdeführerin leitet ein Heim, in welchem junge Mädchen einen moralischen und geistigen Halt finden und das Gemeinschaftsleben pflegen können. Ein Teil der Pensionärinnen zahlt an die Kosten der Verpflegung und Unterkunft bis zu Fr. 140.— im Monat. Außerdem leisten Dritte freiwillige Spenden. Im Jahr 1943/44 betrugen die Einnahmen aus den Pensionspreisen insgesamt Fr. 15 426.—, die Spenden dagegen nur Fr. 1648.—. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet ihren Lebensunterhalt teils aus den Einnahmen des Betriebes, teils nimmt sie Geschenke von Freundinnen, z. B. Kleider, entgegen.
Am 30. November 1943 lehnte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein Gesuch ab, das Unternehmen gestützt auf VEO Art. 6, Abs. 2, von der Beitragspflicht zu befreien.
Die Schiedskommission trat am 29. August 1944 auf eine Beschwerde der Rekurrentin nicht ein, da sie zum Entscheid über die Befreiung von der Beitragspflicht nicht zuständig sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, die dazu folgendes ausführt:
1. Nach VEO Art. 6, Abs. 2, kann das eidgenössische Volkswirtschaftsde. partement (bzw. das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vgl. AVEO Art. 40 bis,Abs. 2, lit a) juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Beitragspflicht befreien. Da die Beschwerdeführerin aber keine juristische Person ist, konnte ihr Gesuch um Befreiung nicht behandelt werden.
Die Schiedskommission hat richtig erkannt, daß sie nicht zuständig sei, den Entscheid des Bundesamtes zu überprüfen. Die Frage, ob auch natürliche Personen wegen der gemeinnützigen Natur ihrer beruflichen Tätigkeit von der Bei-
tragspflicht befreit werden können und ob für eine solche Befreiung die Kassen und die Beschwerdeinstanzen zuständig seien, ist zu verneinen, da die Verdienstersatzordnung diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht ; sie entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Wer sich einer gemeinnützigen Sache widmet, ohne daraus einen Erwerb zu erzielen, übt keinen Beruf aus und ist daher der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt. Wer dagegen aus seiner Tätigkeit einen Erwerb in bar oder natura erzielt, verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihn von der Beitragsleistung auszunehmen.
2. Da die Beschwerdeführerin als Entgelt für ihre Tätigkeit einen Teil der Einnahmen für sich zurückbehält, muß sie als Selbständigerwerbende angesehen werden, und sie schuldet deshalb Beiträge nach Verdienstersatzordnung. Die Tatsache, daß sie mit ihrem Erwerb nicht einmal die Kosten ihres bescheidenen Lebensunterhaltes decken kann und sie vollends keinen Gewinn erzielt, ist nicht entscheidend.
Dagegen wird ihr auf Gesuch hin, mit Rücksicht auf ihr geringes Einkommen, die Herabsetzung des persönlichen Beitrages bewilligt werden können.
(Nr. 1130 i. Sa. F. Nef vom 6. Dezember 1944)
Nr. 455.
Wer ein Gewerbe berufsmäßig ausübt, untersteht der Verdienstersatzord-
nung, gleichgültig, ob ein Gewinn erzielt wird oder nicht.
Die Beschwerdeführerin ist Schneiderin. Sie ist verheiratet und Mutter von 11 Kindern, wovon noch 6 im Alter zwischen 11 und 22 Jahren im elterlichen Haushalt leben. Da die Beschwerdeführerin für Dritte Schneiderarbeiten ausführt, unterstellte sie die Kasse mit Verfügung vom 14. März 1944 rückwirkend ab 1. April 1942, dem Datum der Betriebsaufnahme, der Verdienstersatzordnung. Die Rekurrentin beschwerte sich gegen diese Unterstellungsverfügung und ersuchte eventuell um Unterstellung mit Rückwirkung ab April 1944. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, die die Beschwerde aus folgenden Gründen gleichfalls abweist:
Der Verdienstersatzordnung sind alle Personen unterstellt, die ein Gewerbe berufsmäßig ausüben. Die Beitragspflicht ist gegeben, wenn die Berufstätigkeit regelmäßig erfolgt, ohne daß damit ein Gewinn erzielt werden muß, wie die AKV schon wiederholt entschieden hat. Dem geringen Einkommen kann durch Herabsetzung des persönlichen Beitrages Rechnung getragen werden.
Wie die Kasse feststellte, führt die Beschwerdeführerin in geringem Umfange, aber doch regelmäßig, Arbeiten für Dritte aus. Die Tatsache, daß hiefür nur ein Zimmer der Wohnung reserviert ist, genügt für die Annahme eines gewerblichen Betriebes. Seit dem 1. September 1943 (Vfg. Nr. 39 vom 29. Juli 1943) war die Beschwerdeführerin, auch wenn keine besondern Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden wären, unterstellungspflichtig, da von diesem Zeitpunkt an auch Gewerbetreibende ohne Betrieb beitragspflichtig sind. Die Unterstellung wurde daher von der Kasse zu Recht ausgesprochen.
Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Beitragspflicht erst ab 1. April 1944 beginnen zu lassen, kann nicht stattgegeben werden. Die Beiträge nach
Verdienstersatzordnung werden vom Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung an geschuldet, bzw. von der Aufnahme der unterstellungspflichtigen Tätigkeit an. Die Beschwerdefüh.rerin hat nicht bewiesen, daß sie ihre Tätigkeit als Schneiderin erst am 1. April 1944 und nicht schon — wie die Kasse annahm — am 1. April 1942 aufgenommen hat.
(Nr. 1116 i. Sa. B. Geinoz vom 19. Dezember 1944)
Nr. 456.
1. Ab 1. Mai 1944 (Inkrafttreten der Vfg. Nr. 48) haften die Kollektiv-, Korn-
mandit- und Kommanditaktiengesellschaften neben den unbeschränkt haftenden
und vertretungsbefugten Teilhabern für die Zahlung des veränderlichen Bei-
trages und der besonderen Beiträge für Filial- und Doppelbetriebe solidarisch.
2. Meldet die Kasse schuldhafterweise ihre Forderungen gegenüber einem verstorbenen Beitragspflichtigen nicht zur Aufnahme ins öffentliche Inventar an,
und sind diese weder aus öffentlichen Büchern noch aus den Panieren des Erblassers ersichtlich, so haftet der Erbe, der die Erbschaft unter öffentlichem In-
ventar angenommen hat, nicht für die Forderungen der Kasse (ZGB Art. 590, Abs. 1).
Am 12. März 1944 starb Friedrich K., einziger Komplementär der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft. Am 28. März wurde ein Rechnungsruf im Sinne von ZGB Art. 582 mit Eingabefrist bis 30. April 1944 erlassen.
Da die Kasse angenommen hatte, die Firma sei dem Fabrikgesetz unterworfen, hatte sie diese der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt. Erst am 10. Mai 1944 verfügte sie die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Verdienstersatzordnung und verlangte die Nachzahlung der seit dem 1. Juli 1940 bis 31. März 1944 verfallenen Beiträge in der Höhe von Fr. 1207.85. Die Firma, wie auch die Erben des Friedrich K. lehnten eine Haftung ab, da die Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Die Schiedskommission unterschied in ihrem Entscheid zwischen Betriebsbeiträgen einerseits und den zusätzlichen Beiträgen und Verwaltungskosten anderseits. Während sie annahm, die Rekurrentin könne für die Betriebsbeiträge nicht belangt werden, stellte sie fest, die zusätzlichen Beiträge und die Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 937.85 seien nicht verwirkt, da es sich um eine Gesellschaftsschuld handle. Die Beschwerdeführerin hatte für den Fall der Abweisung um Erlaß der Beiträge ersucht. Die Schiedskommission wies daher die Akten an die Kasse zurück, welche die bis zum 1. Mai 1943 aufgelaufenen Beiträge erließ.
Mit Beschwerde an die AKV macht die Beschwerdeführerin geltend, auch der Restbetrag von Fr. 264.15 sei verwirkt, da die Forderung nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Die AKV heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Die Beschwerdeführerin ist dem Fabrikgesetz nicht unterstellt. Wie aus einer Auskunft des Eidg. Fabrikinspektorates hervorgeht, hätte sie auch gar nicht unterstellt *erden können. Im Betrieb sind außer dem Bureaupersonal nur 4 Personen beschäftigt (vgl. Fabrikgesetz Art. 1 und Vollzugsverordnung Art. 1). Die Unterstellungspflicht unter die Verdienstersatzordnung war daher nach
Vfg. Nr. 9, Art. 1, Abs. 1, lit. c, bereits vor dein 1. Mai 1944 gegeben und die rückwirkende Unterstellung ist an sich zu Recht erfolgt.
Nach Vfg. Nr. 9, Art. 1, Abs. 1, die bis 30. April 1944 in Kraft war, hatte jeder unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft, der gemäß Handelsregistereintrag vertretungsbefugt war, einen Betriebsbeitrag zu entrichten. Der zusätzliche Beitrag war nur einmal für die ganze Unternehmung geschuldet (Abs. 2). Dies sollte nun nicht bedeuten, daß die Gesellschaft als solche für diese Schuld hafte, wie die Schiedskommission angenommen hat. Dies war nicht vorgesehen und darf aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Für die Zahlung sind ausdrücklich alle unbeschränkt haftenden Teilhaber mit Vertretungsbefugnis als solidarisch haftbar erklärt worden (Abs. 2). Erst vom 1. Mai 1944 an wurde die Haftbarkeit der Gesellschaft neben derjenigen der unbeschränkt hattenden und vertretungsbefugten Teilhaber im Gesetz eingeführt (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 3). Diese Bestimmung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der einzige Komplementär der Beschwerdeführerin vor dem 1. Mai 1944 starb und die Verfügung rückwirkend nur bis zum 1. Mai 1944 in Kraft gesetzt wurde.
2. Es war demnach Friedrich K. als Komplementär der Kommanditgesellschaft Alleinschuldner auch des zusätzlichen Beitrages und der Verwaltungskosten. Da die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen wurde und die Kasse die rechtzeitige Anmeldung ihrer Forderung versäumt hat, und da es sich auch nicht um eine Forderung, die damals schon aus öffentlichen Büchern oder Papieren des Erblassers ersichtlich war und von Amtes wegen in das Inventar hätte aufgenommen werden sollen, handelt, ist eine Haftung der Erben nicht gegeben (ZGB Art. 590, Abs. 1). Ob die Bücher der Kasse als öffentliche Bücher im Sinne von ZGB Art. 583, Abs. 1, aufzufassen sind, wäre übrigens bei den Verbandskassen fraglich. Jedenfalls tun die Kassen gut, Rechnungsrufen bei öffentlichen Inventaren regelmäßig Beachtung zu schenken.
(Nr. 1121 i. Sa. Keller & Co. vom 19. Dezember 1944)
Nr. 457.
1. Hat die AKV eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht gewürdigt, so steht der beschwerten Partei der Revisionsweg offen.
2. Verdienstausfallentschädigungen können nur soweit mit Verdienstersatzbeiträgen, die infolge rückwirkender Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung geschuldet sind, verrechnet werden, als die Verdienstausfallentschädigung das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, wobei bei dessen Berechnung Sold und Verpflegung des Wehrmannes während des Dienstes angemessen zu berücksichtigen sind.
Am 24. August 1944 hat die AKV eine Beschwerde des Rekurrenten gutgeheißen und erkannt, daß dessen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung in der fiö.he von Fr. 81.20 nicht mit rückständigen Beiträgen verrechnet werden dürfe. Sie nahm an, Vfg. Nr. 34, Art. 4 sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um Beiträge handle, die infolge nachträglicher Unterstellung geschuldet seien. In ihrem Revisionsgesuch vom 28. September 1944 macht die Kasse geltend, daß der Beschwerdeführer in Wirklichkeit rückwirkend der Verdienstersatzordnung
unterstellt worden sei. Die AKV heißt das Revisionsgesuch gut und weist die Angelegenheit zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Schiedskommission zurück. Dies geschieht mit folgender Begründung:
1. Die Schiedskommission führte in ihrem Entscheid aus, daß der Beschwerdeführer mit seinen Beiträgen im Rückstand gewesen sei. Daraus schloß die AKV, daß die Beiträge nicht infolge nachträglicher Unterstellung noch nicht bezahlt worden waren, sondern wegen Säumnis der Beitragspflichtigen. Von einer nachträglichen Unterstellung steht nichts im Entscheid der Schiedskommission. Immerhin ging die nachträgliche Unterstellung aus den damals vorliegenden Akten, besonders aus einem Schreiben der Kasse an ihre Zweigstelle hervor. Die AKV hat daher eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Irrtum übersehen, und die Revision ist zu bewilligen (Bundeszivilprozeß Art. 192, Ziff. 1, lit. c).
2. Die Verdienstausfallentschädigung, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hatte, betrug Fr. 81.20. Seine Beitragsschuld belief sich auf Fr. 173.25. Zu Unrecht zählte die Kasse auch eine Beitragsschuld der Ehefrau von Fr. 11.55 hinzu, denn eine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen des Ehemannes mit Beitragsschulden der selbständigerwerbenden Ehefrau ist nicht möglich. Wenn nun Vfg. Nr. 34, Art. 4 grundsätzlich. anwendbar gewesen wäre, da es sich um eine nachträgliche Unterstellung des Ehemannes handelte, würde das dazu führen, daß für die Zeit, für die der Erlaß der Beiträge bewilligt wurde, ein Entschädigungsanspruch nicht gewährt werden könnte. Die Schiedskommission hat sämtliche Beiträge für die Zeit vor der Unterstellungsverfügung erlassen. Allein der Beschwerdeführer darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er kein Erlaß,gesuch gestellt hätte. Wenn er nicht um Erlaß nachgesucht hätte, hätte nach der Rechtsprechung eine Verrechnung nur angeordnet werden dürfen, soweit die Entschädigung das Existenzminimum übersteigt, wobei Sold und Verpflegung des Wehrmannes während des Dienstes angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. AKL Nr. 480, ZLV 1944, S. 343). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hatte denn auch in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde angedeutet, daß die Verrechnung nicht unbeschränkt zulässig sei. Die Größe der Familie und die Höhe des Existenzminimums sowie des Eigenverdienstes der Ehefrau ergeben sich nicht einwandfrei aus den Akten. Die Sache ist daher an die Schiedskommission zu weisen, damit diese die erforderlichen Erhebungen trifft und neu entscheidet. Vor dem Entscheid ist der Revisionsgegner nochmals anzuhören. Liegt die Entschädigung von Fr. 81.20 für die Zeit, für die sie geschuldet ist, unterhalb des Existenzminimums, so ist die Beschwerde, die der Rekurrent seinerzeit eingereicht hatte, mit abweichender Motivierung neuerdings gutzuheißen und die Verrechnung abzulehnen. Andernfalls kommt eine (teilweise) Verrechnung in Betracht. Dabei sei wiederholt, daß vom betreibun,gsrechtlichen Existenzminimum der Familie für die Verpflegung und den Sold des Ehemannes im Dienst sowie für den Eigenverdienst der Ehefrau als Schneiderin ein Abzug zu machen ist.
(Nr. 1139 i. Sa. G. Calderari vom 4. Dezember 1944)
Nr. 458. Einer Einmannaktiengesellschaft, die für ihren Aktionär regelmäßig die
Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet hat, können Beiträge, die sie in-
folge rückwirkender Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung schuldet, erlassen werden, da ihr die Kenntnis ihrer gleichzeitigen Unterstellung unter die Lohn- und die Verdienstersatzordnung nicht zuzumuten ist, und sie sich daher auf den guten Glauben berufen kann.
Die Beschwerdeführerin ist eine Einmannaktiengesellschaft.Einziger Aktionär und zugleich Direktor und Verwaltungsrat ist K. Am 25. März 1943 unterstellte die Kasse die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung. Die aufgelaufenen Beiträge machen bis 28. Februar 1943 Fr. 542.10 aus. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1943 hat die AKV eine Beschwerde der Rekurrentin gegen die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung abgewiesen. Gleichzeitig hat sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, daß sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides ein , Gesuch um Erlaß der aufgelaufenen Beiträge stellen könne, das für die mehr als 12 Monate zurückliegende Zeit bewilligt werden müsse, wenn die Be-g schwerdeführerin gutgläubig gewesen sei. Das hierauf eingereichte Erlaßgesuch wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, die die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Die Schiedskommission hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin,
d. h. ihres Organs, ausschließlich deshalb verneint, weil K. bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe im Zweifel sein können, daß ein Detailhandelsgeschäft, auch wenn es eine juristische Person ist, der Verdienstersatzordnung unterstehe. Wenn wirklich nur darauf abzustellen war, müßte die Beschwerde in der Tat abgewiesen werden, denn die Tatsache, daß ein unterstellungspflichtiger Detailhandelsbetrieb vorliegt und daß auch juristische Personen der Beitragspflicht unterworfen sind, konnte dem Direktor und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bei einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen. Der Entscheid über die Frage des guten oder bösen Glaubens des K. hängt aber auch noch davon ab, ob er wußte oder wissen mußte, daß bei einer Einmannaktiengesellschaft neben der Unterstellungspflicht des einzigen Aktionärs, Direktors und Verwaltungsrates unter die Lohnersatzordnung noch eine Unterstellungspflicht der Gesellschaft selbst unter die Verdienstersatzordnung besteht. Mit andern Worten, der gute oder böse Glaube von K. bemißt sich auch danach, ob er wußte oder wissen mußte, daß bei Einmannaktiengesellschaften die zivilrechtlichen und nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Aktiengesellschaft mit dem der Lohnersatzordnung unterstellten Aktionär K. vollkommen identisch. Es ist aber ‚keineswegs selbstverständlich, daß bei Einmannaktiengesellschaften nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend sind und daß trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Gesellschafter die Doppelbelastung nach Lohn- und nach Verdienstersatzordnung einzutreten hat. Dies mußte durch die Rechtsprechung erst festgestellt werden (vgl. dazu folgende Entscheide: AKV Nr. 93, ZLV 1941, S. 296; AKI, Nr. 147, ZLV 1942, S. 105 und Nr. 183, ZIN 1942, S. 221). Weil K. diese Rechtsprechung nicht kannte, darf er nicht als bösgläuhig angesehen werden; eine Pflicht, sie zu erforschen, hatte er zweifellos nicht. Dazu kommt weiter, daß im Abgaberecht, insbesondere im kantonalen Steuerrecht, bei Einmannaktiengesellschaften in der Regel die zivilrechtlichen Verhältnisse übergangen werden und nur die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt wird; Gesellschaft und Gesellschafter werden als wirtschaftliche Einheit behandelt,
weil dies in der Regel für den Fiskus günstiger ist; dies auch dann, wenn die juristische Person nicht nachweisbar zu Steuerumgehungszwecken gegründet wurde. So hat die bernische Steuerverwaltung bei der Einmanngesellschaft Agricola A.G. Gesellschaft und Aktionär als einheitliches Steuersubjekt behandelt, was dann auch für die Krisenabgabe, die allgemeine Wehrsteuer und das Wehropfer geschah. Wie differenziert die Entscheide aber sind, ergibt sich daraus, daß bei der eidgenössischen Couponsteuer die Agricola A. G. und ihr einziger Aktionär W. doch wieder auseinandergehalten wurden. Aber auch im Kanton Solothurn selbst gilt im kantonalen Steuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise; in einem gegenwärtig vor Bundesgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Beschwerdefall hat die solothurnische Oberrekurskommission gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend gemacht, daß die Scintilla A. G. als wirtschaftlich identisch mit ihren ausländischen Tochtergesellschaften, deren sämtliche Aktien sie besitzt, behandelt werden müsse, wie dies im kantonalen Steuerrecht stets auch bei Einmannaktiengesellschaften geschehe. Es kann endlich darauf hingewiesen werden, daß bei der eidgenössischen Tantiemensteuer die wirtschaftliche Einheit von Einmannaktiengesellschaft und Aktionär dann wieder in die zivilrechtliche Existenz von zwei Subjekten zerlegt wird, wenn ein unverhältnismäßig hohes Salär ausgerichtet wird. Ein Teil davon wird in diesem Falle als versteckte Gewinnausschüttung., als Tantitne, mit jener Sondersteuer belegt. Der gegenwärtige Rechtszustand im Abgaberecht des Bundes und der Kantone führt dazu, daß bald die juristische Person der Einmanngesellschaft wegen ihrer zivilrechtlichen Sonderexistenz als solche direkt abgabepflichtig ist, bald aber wegen ihrer wirtschaftlichen Identität mit dem Gesellschafter auch. eine abgaberechtliche Identität angenommen wird. Es kann einem Unterstellungspflichtigen unmöglich zugemutet werden, sich ‚hier auszukennen oder sich auch nur umzusehen. K. war nicht bösgläubig, wenn er annahm, neben seiner Unterstellung unter die Lohnersatzordnung bestehe keine weitere Beitragspflicht. In dieser Annahme wurde er bestärkt durch das Verhalten der Gemeindezweigstelle, die nie Schritte unternahm, um die Unterstellungspflicht unter die Verdienstersatzordnung geltend zu machen, sondern ihm bloß die Formulare für die Lohnersatzordnung zustellte, obschon auch sie wissen mußte, daß es sich um ein Detailhandelsgeschäft handelte. Die Rechtsprechung kann sich der Tendenz, an die Unterstellungspflichtigen strengere Anforderungen als an die Kassenorgane zu stellen, nicht anschließen.
(Nr. 1135 i. Sa. Textilhof A. G. vom 17. November 1944)
Motionen und Kleine Anfragen in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Motionen.
Motion Gressot. Nationalrat Gressot verlangte in einer Motion vom 22. Juni
«a) Erhöhung des Soldes für Soldaten und Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere inbegriffen (Fouriere usw.),
b) falls das nicht möglich wäre, Durchführung anderer Maßnahmen, die zum gleichen Ziele führen» (vgl. ZLV 1944, S. 379).
Mit dem Zwecke der Motion, eine finanzielle Besserstellung der Wehrmänner zu erreichen, erklärte sich der Bundesrat in der Sitzung des Nationalrates vom 21. März 1945 einverstanden, betonte aber, daß die Teuerung durch die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung ausgeglichen werde. Zudem sei der Soldat im Militärdienst gut verpflegt, sodaß ihm für die Verpflegung keine besondern Auslagen erwüchsen. Der Bundesrat war bereit, die Motion Postulat anzunehmen, wogegen Nationalrat Gressot auf der imperativen Form der Motion beharrte. In der nachfolgenden Abstimmung wurde diese vom Nationalrat angenommen und erheblich erklärt.
B. Kleine Anfragen.
Kleine Anfrage Giovanoli.
Am 19. Dezember 1944 hat Nationalrat Giovanoli folgende kleine Anfrage eingereicht:
«Durch Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 sollten mit 'Wirkung ab 1. November 1944 die aus der Lohnersatzordnung an die Wehrmänner auszurichtenden Entschädigungen erhöht werden.
Die Erhöhung der Haushaltungsentschädigung um 75 Rappen pro Tag im Grundansatz wird aber zu einem Teil illusorisch, weil die Zuschläge von 10 Rappen für je 30 Rappen Mehrlohn erst bei einem Lohn von Fr. 8.— pro Tag wirksam werden, währenddem diese Zuschläge bisher bereits bei einem Lohn von Fr. 7.— pro Tag einsetzten. Das bedeutet praktisch, daß die Tagesentschädigung nicht um 75 Rappen, wie es zuerst den Anschein hat, sondern nur um 45 Rappen erhöht wird.
Der erwähnte Bundesratsbeschluß hat deshalb bei den Wehrmännern Enttäuschung hervorgerufen. Sie empfinden es als schikanös, wenn auf der einen Seite der Haushaltungsansatz etwas erhöht, auf der andern Seite aber wieder durch eine ungerechtfertigte Aenderung des Zuschlagssystems reduziert wird.
Ist der Bundesrat bereit, im Hinblick auf die durch langen Militärdienst und drückenden Lohnausfall schwer belasteten Wehrmannsfamilien, auf den unverständlichen Beschluß so rasch wie möglich zurückzukommen?»
Am 2. März 1945 ist die Anfrage vom Bundesrat wie folgt beantwortet worden:
«Durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 zur Lohnersatzordnung wurde vor allem den Wünschen um Erhöhung der Entschädigungen für alleinstehende Wehrmänner und den Begehren um Einbezug der Rekruten unter 22 Jahren in die Anspruchsberechtigung entsprochen. Irgendwelche Begehren um Erhöhung der Haushaltungsentschädigungen lagen nicht vor. Die dennoch eingetretene Erhöhung der Entschädigung erfolgte auf Vorschlag des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, welches eine Korrektur der Haushaltungsentschädigungen, vor allem für Wehrmänner mit niedrigen Löhnen, als wünschbar hielt. Dagegen wurden die Haushaltungsentschädigungen für Wehrmänner mit höheren Einkommen bei früheren Revisionen durch stärkere Staffelung der Zuschläge und durch gleichzeitige Erhöhung der Höchstansätze wiederholt heraufgesetzt und durften eher als ausreichend betrachtet werden. Deshalb wurden die Haushaltungsentschädigungen für Wehrmänner mit niedrigen Löhnen um 75 Rappen und diejenigen für Wehrmänner mit höheren Löhnen um 45 Rappen erhöht. Dies hatte zur Folge, daß der Beginn der Staffelung der Entschädigung bei einem Fr. 8.— anstatt wie bisher bei einem Fr. 7.— im Tag übersteigen-den Durchschnittslohn angesetzt wurde. Eine gleichmäßige Erhöhung der Haushaltungsentschädigungen für alle Wehrmänner erschien nicht als erforderlich, zumal kein äußerer Anlaß für eine allgemeine Erhöhung bestand.»
Kleine Anfrage Roulet.
Am 20. Dezember 1944 hat Naticnalrat Roulet folgende kleine Anfrage eingereicht:
«Die Kosten eines Arbeitstages für Landarbeiter belaufen sich gegenwärtig auf mehr als 10 Franken. Seit Sommer 1940 betragen die registrierten Lohnerhöhungen für Bauernknechte ungefähr 42%.
Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, daß es angesichts dieser außerordentlichen Umstände angezeigt wäre, auch die Lohnausgleichsentschädigungen an Landwirte während des Militärdienstes zu erhöhen?»
Am 27. Februar 1945 ist die Anfrage vom Bundesrat wie folgt beantwortet worden:
«Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wie Dienstboten und Taglöhner, erhalten während des Militärdienstes Lohnausfallentschädigungen nach den gleichen Grundsätzen wie sie für die übrigen Arbeitnehmer gelten. Die Lohnausfallentschädigungen wurden mehrmals erhöht und den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt. Die letzte Erhöhung der Lohnausfallentschädigungen erfolgte am 10. Oktober 1944, sodaß eine nochmalige Erhöhung zur Zeit nicht notwendig scheint.
Selbständigerwerbende Landwirte erhalten während des Militärdienstes Verdienstausfallentschädigungen nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung. Die Verdienstausfallentschädigung bestand ursprünglich in einer Betriebsbeihilfe von Fr. 2.90 für den Betriebsleiter, Fr. 2.— für ein verheiratetes und Fr. 1.— für ein lediges männliches mitarbeitendes Familienglied, wozu gegebenenfalls Kinderzulagen von 50 Rappen für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr hinzukamen. Die Entschädigungsansätze wurden durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Februar 1942 und vom 26. Januar 1943 erhöht und außerdem eine Haushaltungszulage neben der Betriebsbeihilfe eingeführt. Gegenwärtig beträgt die Betriebsbeihilfe für Betriebsleiter und für verheiratete Familienglieder Fr. 3— und für ledige Familienglieder Fr. 1.20. Verheiratete Betriebsleiter erhalten dazu eine Haushaltungszulage von Fr. 1.— und eine Kinderzulage von 75 Rappen.
Der Bundesrat prüft zur Zeit die Frage einer nochmaligen Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung in der Landwirtschaft. In Betracht kommt eine Erhöhung der Betriebsbeihilfe für ledige Familienglieder und der Kinderzulage. Der Bundesrat wird in diesem Sinne eine Revision der Verdienstersatzordnung in Erwägung ziehen.»
Kleine Mitteilungen.
Ausstellung der Soldmeldekarten.
Die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung wird für jeden besoldeten Aktivdiensttag ausgerichtet. Der Nachweis der geleisteten Diensttage wird durch die Meldekarten (Soldausweiskarten Formular Nr. 103) erbracht, auf welchen der Rechnungsführer der militärischen Einheit am Ende jedes Monats sowie am Ende des Dienstes die Zahl der vom Wehrmann geleisteten Diensttage bescheinigt. Im Kreisschreiben Nr. 66 vom 15. September 1944 hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Uebersicht über die zur Ausstellung der Meldekarten zuständigen Stellen ausgearbeitet. Diese Uebersicht ist dazu bestimmt, den Kassen die Prüfung der Zuständigkeit in Bezug auf die unterzeichnenden Stellen zu erleichtern, ohne dabei eine lückenlose Aufzählung der zuständigen Stellen zu bieten.
Durch die ständige Veränderung und Entwicklung der der Armee angehörenden und ihr unterstellten Organisationen ist es möglich, daß neue Organe mit der Ausstellung der Meldekarten betraut werden. Wir ersuchen daher die Kassen, Meldekarten, die durch andere als die im Kreisschreiben Nr. 66 genannten Stellen unterzeichnet werden, jeweils an die Unterabteilung Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit weiterzuleiten, die in Verbindung mit den zuständigen militärischen Stellen die Zeichnungsberechtigung prüfen wird.
Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hingewiesen, daß Meldekarten auch dann als gültig betrachtet werden, wenn sie mit Schreibmaschinenschrift ausgefüllt und mit Tintenstift unterzeichnet sind. Dagegen sind Meldekarten, die lediglich einen Faksimiletempel tragen, nach wie vor von den Kassen zurückzuweisen.
r
Konferenzen und Sitzungen.
37. Tagung des Expertenausschusses.
Am 27. und 28. Februar 1945 fand in Genf die 37. Sitzung des Expertenausschusses für die Lohn- und Verdienstersatzordnung statt, an welcher auf Anregung von Herrn Dr. IkM, dem Stellvertreter des Delegierten für Arbeitsbeschaffung, die Durchführung von Erhebungen für eine Beschäftigungsstatistik durch die Lohn- und Verdienstausgleichskassen besprochen wurde. Weiter war die
Ausrichtung von Verwaltungskostenbeiträgen an die Ausgleichskassen durch die zentralen Ausgleichsfonds für die Durchführung der Beihilfenordnung Gegenstand der Beratung. Schließlich hatten sich die Experten über die technische Seite der allfälligen Führung eines individuellen Beitragskontos der Versicherten in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung auszusprechen. Die Mitglieder des Expertenausschusses besichtigten am Nachmittag des ersten Sitzungstages mit großem Interesse die Einrichtung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz.
Personalnachrichten.
In seiner Sitzung vom 13. Februar 1945 wählte der Bundesrat an Stelle des wegen Arbeitsüberlastung aus der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung ausgeschiedenen Rechtsanwaltes J. Chuard (Lausanne) Großrat Alfred Margot, Rechtsanwalt in Lausanne, und an Stelle des wegen Rücktrittes aus der Regierung des Kantons Waadt aus der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ausgeschiedenen alt Staatsrates Porchet Staatsrat Rodolphe Rubattel (Lausanne). Als Vertreter des Bundes in den beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung bezeichnete er ferner an Stelle des als Direktor der eidgenössischen Finanzverwaltung zurückgetretenen Dr. Oetiker (Bern) deren neuen Direktor Dr. Eberhard Reinhardt (Bern).
Nr. 5 Mai 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschul3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studie.
rende an höheren Lehranstalten (S. 131). — Literatur zur Lohn. und Verdienst, ersatzordnung (S. 141). — Entscheide der eidgenössischen Autsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 144). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommision für die Verdienstersatzordnung (S. 159). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 175). — Kleine Anfrage in den eidg. Räten betreffend die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 1761. — Kleine Mitteilungen (S. 177). — Personalnachrichten (S. 1781.
Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienst-
leistende Studierende an höheren Lehranstalten.
Die Studenten der schweizerischen Hochschulen konnten bisher weder Lohn- noch Verdienstausfallentschädigungen beziehen, da sie weder Arbeitnehmer noch Selbständigerwerbende sind. Die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung kam nur in Frage für Studenten, die sich neben dem Studium noch als Arbeitnehmer betätigten (sog. Werkstudenten), sowie für Absolventen höherer Lehranstalten, die nach Abschluß ihrer Studien Aktivdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig sind.
Am 29. März 1945 hat der Bundesrat Beschluß gefaßt über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten.
I. Vorgeschichte des Bundesratsbeschlusses.
Im Januar 1.944 richtete die Freisinnige Partei des Kantons Zürich eine Eingabe an den Bundesrat mit dem Begehren, die Studierenden an den schweizerischen Hochschulen der Lohnersatzordnung zu unterstellen. Im gleichen Monat ging auch eine Eingabe von Seiten des Schweizerischen Studenten-Vereins an den Bundesrat ein, die ein ähnliches Begehren enthielt. Am 18. März 1944 beschloß der Verband der schweizerischen Studentenschaften in einer außerordentlichen Generalversammlung, an den Bundesrat das An-
suchen zu richten, die Studenten in die Lohnersatzordnung einzubeziehen.
In der Folge hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beauftragt, die Bearbeitung der Frage über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Studierende der höheren Lehranstalten an die Hand zu nehmen und gegebenenfalls einen Entwurf auszuarbeiten.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Studenten während der Zeit ihres Militärdienstes sich allgemein rechtfertigen läßt, trotzdem die aktivdienstleistenden Studenten keinen unmittelbaren Erwerbsausfall erleiden. Die Frage ist zu bejahen. Bei der schon mehr als fünf Jahre dauernden Mobilisation führen die langen Dienstleistungen zu einem beträchtlichen Studienausfall, der, wie eine Erhebung im Jahre 1943 an der Basler Universität beweist, für den einzelnen Militärdienstpflichtigen damals durchschnittlich einen Verlust von 11/2 Semestern bedeutete. Ein solcher Studienausfall verursacht nicht nur vermehrte Studienkosten, sondern verzögert auch den Eintritt der Studenten ins Erwerbsleben, wodurch diese später ebenfalls einen Erwerbsausfall erleiden, der auf die Leistung von Militärdienst zurückzuführen ist. Dabei ist zu beachten, daß die Studenten zu verhältnismäßig langen Dienstleistungen herangezogen werden, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, daß mehr als die Hälfte der militärdienstleistenden Studenten Offiziere und Unteroffiziere sind. Was aber bei den Studenten im Gegensatz zu den vor dem Einrücken in den Militärdienst erwerbstätigen Militärdienstpflichtigen fehlt, ist die Möglichkeit, einen Beitrag an die Lohnausfallkassen in der Form von 2 % der ausbezahlten Lohnsumme zu leisten. Auch fehlt aus dem gleichen Grunde die Möglichkeit der Erhebung eines Arbeitgeberbeitrages. Darum muß der Beitrag bei den Studenten auf andere Weise festgesetzt werden. Im Bundesratsbeschluß ist ein Beitrag von Fr. 10.— je Semester vorgesehen, was einer Beitragsleistung gemäß Lohnersatzordnung für Fr.1000.— Erwerb im Jahr entspricht.
Zur Abklärung der ihm gestellten Aufgabe berief das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf den 3. April 1944 eine Konferenz nach Zürich ein, an welcher außer dem Verband schweizerischer Studentenschaften auch Vertreter der kantonalen Erziehungsdirektionen der Hochschulkantone, beziehungsweise der Uni-
versitäten und der Wehrmannsausgleichskassen sowie Herr Sektionschef Studer von den Zentralen Ausgleichsfonds, teilnahmen. Die Konferenz sprach sich grundsätzlich für die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen aus. Zur Abklärung des weiteren Vorgehens wurde eine kleine Expertenkommission bestellt. Da die Beiträge, die von den Studenten aufgebracht werden, bei weitem nicht ausreichen, um auch nur eine Entschädigung von Fr. 1.— pro Aktivdiensttag auszurichten, wurde in Erwägung gezogen, die Differenz zwischen der Summe der Beiträge der Studenten und der Summe der auszuzahlenden Entschädigungen entweder zulasten des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung zu nehmen oder aber sie ausschließlich durch Leistungen des Bundes und der Kantone zu decken. Je nach der Art der Finanzierung ergaben sich zwei Wege, die für die Durchführung der Begehren der Studentenschaft begangen werden konnten:
a) Einbezug der Studenten in die Lohnersatzordnung durch eine
entsprechende Ergänzung der Lohnersatzordnung;
b) Schaffung einer neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung
stehenden Organisation zur Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Studenten.
Dementsprechend wurden zwei Entwürfe ausgearbeitet. Der eine Entwurf sah den Einbezug der Studenten in die Lohnersatzordnung vor und der andere die Errichtung einer selbständigen Wehrmannsausgleichskasse für Studierende an höheren Lehranstalten. Gemäß dem zweiten Entwurf wären die Kosten, soweit die Beiträge der Studenten zur Deckung der Auslagen nicht ausreichten, vom Bund und von den Kantonen zu tragen gewesen. Die zwei Entwürfe wurden im Sommer 1944 den Kantonsregierungen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung zugestellt. Die Umfrage hatte folgendes Ergebnis:
a) Für den Einbezug der Studenten in die Lohnersatzordnung sprachen sich 14 Kantone aus: Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Waadt, Tessin und Genf. Diese Lösung wurde hauptsächlich deshalb bevorzugt, weil die finanzielle Belastung der Kantone geringer und die Durchführung organisatorisch einfacher sei. Auch der schweizerische Bauernverband hielt die Errichtung einer besondern Kasse für Studenten gegen Ende des Krieges nicht mehr für notwendig.
b) Für die Schaffung einer neben der Lohn- und Verdienstersatzordnunig stehenden besonderen Ordnung traten die Kantone Glarus, Zug, Graubünden, Wallis und Neuenburg ein. Ebenso erklärten sich der schweizerische Gewerkschaftsbund, der Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie der christlich-nationale Gewerkschaftsbund, mit der Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen grundsätzlich einverstanden, wünschten aber, daß der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung dadurch nicht berührt werde.
c) Gegen die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen überhaupt haben sich zwei Kantone geäußert: Nidwalden erklärte sich an der Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen nicht interessiert, während Thurgau darin eine ungleiche Behandlung der heutigen Studierenden erblickte gegenüber denjenigen, die ihre Studien im Verlaufe des Krieges abgeschlossen haben, ohne für ihre Aktivdienstleistung eine Entschädigung zu erhalten.
Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, der schweizerische Gewerbeverband sowie die Vereinigung der schweizerischen Angestelltenverbände lehnten die Ausrichtung von Entschädigungen an Studenten ebenfalls ab, da die Studenten weder Arbeitnehmer noch Selbständigerwerbende seien und die Berücksichtigung eines künftigen Erwerbsausfalles dem Grundgedanken der Lohn- und Verdienstersatzordnung widersprechen würde.
Da aus der Stellungnahme der Kantonsregierungen und der Spitzenverbände der Wirtschaft keine eindeutigen Richtlinien für die definitive Fassung der Vorlage sich ergaben, wurde das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom eidg. Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, eine neue Lösung zu suchen. Das Bundesamt arbeitete in der Folge einen neuen Entwurf aus, dessen charakteristisches Merkmal darin lag, daß neben der Inanspruchnahme des zentralen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung auch die Belastung der beiden zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung vorgesehen war. Dieser Entwurf wurde in der Sitzung vom 12. Januar 1945 den Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Beratung vorgelegt. Es zeigte sich, daß bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft seit dem Sommer 1944 insofern eine Wendung in ihrer Stellungnahme gegenüber der Inanspruchnahme der Fonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung eingetreten war, als man wohl grundsätzlich in diesen
Fragen den gleichen Standpunkt einnahm wie in den seinerzeitigen Vernehmlassungen, daß man aber trotzdem erklärte, nicht gegen Eintreten in die Vorlage zu stimmen, da für die Studenten etwas geschehen müsse, und ein anderer gangbarer Weg sich dafür schwer finden ließ. So kam es, daß ohne Gegenstimme Eintreten in die Vorlage beschlossen wurde. Der Entwurf wurde am folgenden Tag, am 13. Januar 1945, Vertretern der Hochschulen, der Studentenschaft und einiger Ausgleichskassen zur Beratung vorgelegt. Mit einer einzigen Ausnahme sprachen sich alle Konferenzteilnehmer dahingehend aus, daß der zur Beratung stehende Bundesratsbeschluß möglichst bald erlassen werden sollte.
Der Bundesrat konnte sich bei der Beratung dieses Entwurfes Ende Januar aus verschiedenen Gründen vorläufig nicht entschliessen, demselben seine Genehmigung zu erteilen. Am 13. Februar 1945 reichte der Verband der schweizerischen Studentenschaften an den Bundesrat eine Denkschrift ein, mit dem Ersuchen, das Problem der Studienausfallentschädigung, das nun ein Jahr lang von allen möglichen Stellen intensiv behandelt worden sei, doch noch zu einem guten Abschluß zu führen.
Auf Gesuch der Studentenschaften berief Herr Bundespräsident Dr. von Steiger auf den 12. März 1945 eine Konferenz ein, an der neben den Vertretern des Verbandes der schweizerischen Studentenschaften auch Vertreter der schweizerischen Offiziersgesellschaft und der Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit teilnahmen. Auf Grund der Aussprache stellte Herr Bundespräsident Dr. von Steiger die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes in Aussicht, wobei vorgesehen werden sollte, daß die Anspruchsberechtigung erst nach Leistung von 120 Tagen Aktivdienst eintreten und daß, wenn möglich, die Studienausfallentschädigungen für die Entrichtung der von den Studierenden zu leistenden Studiengebühren Verwendung finden sollten.
Am 20. März 1945 fand in der Eidg. Technischen Hochschule eine Konferenz statt, an welcher der Verband der schweizerischen Studentenschaften, die Verwaltung der Universitäten und der Techniken sowie der Leiter des zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung teilnahmen. Während die Konferenzteilnehmer sich mit der Karenzpflicht von 120 Tagen ohne weiteres einverstanden erklärten, machten sie in bezug auf die Beschränkung der freien Verfügung über die Studienausfallentschädigungen ernstliche Bedenken grundsätzlicher und administrativer Art geltend. Es
wurde darauf hingewiesen, daß die Hälfte aller militärdienstpflichtiger Studierender Offiziere oder Unteroffiziere seien, und daß es wohl ein unverdientes Mißtrauen diesen Wehrmännern gegenüber bedeuten würde, wenn die direkte Auszahlung der Studienausfallentschädigungen an sie ausgeschlossen wäre. Ueberdies erklärten die Vertreter einzelner Universitäten, diese seien nicht darauf eingerichtet, die ihnen überwiesenen Beträge der Studienausfallentschädigungen zu verwalten. Namentlich entstünden Schwierigkeiten bei Wegzug von der Hochschule. Angesichts dieser Sachlage schlug das eidg. Volkswirtschaftsdepartement dem Bundesrate als Mittellösung vor, die Kantonsregierungen zu ermächtigen, an Stelle der direkten Auszahlung der Entschädigungen an den Wehrmann deren Zuweisung an die Lehranstalt zwecks Verrechnung mit den vom Wehrmann der Lehranstalt zu leistenden Studiengebühren und den Beiträgen an die Lohn- und Verdienstausgleichskassen anzuordnen. Ferner haben sich bei dieser Konferenz die Vertreter der Techniken für den Einbezug der Techniken in den Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses ausgesprochen. Daß bei den Techniken ein Bedürfnis für den Einbezug in den Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses besteht, ergibt sich aus dem Umstande, daß z. B. im Technikum Biel von 519 Schülern 275 militärdienstpflichtig sind, beim Technikum Burgdorf von 427 Schülern 281 und beim Technikum Winterthur von 621 Schülern 418. In der Konferenz vom 20. März wurde ferner der Wunsch ausgesprochen, die Anspruchsberechtigung rückwirkend mit dem 1. Januar 1945 beginnen zu lassen. Die anwesenden Vertreter der kantonalen Wehrmannsausgleichskassen erklärten, daß eine solche Regelung vom administrativen Standpunkt aus durchaus möglich sei. T
Der Bundesratbeschluß vom 29. März 1945 entspricht in allen Teilen den Ergebnissen der Konferenzen vom 12. und 20. März 1945.
Ueber die finanziellen Auswirkungen der Vorlage ist folgendes zu sagen. Auf Grund des Ergebnisses einer Rundfrage, welche die Universität Basel im Frühjahr 1943 über die militärische Beanspruchung ihrer Studenten durchgeführt hat, ist anzunehmen, daß rund vier Fünftel der schweizerischen Studenten, mit Ausschluß der Studentinnen, militärdienstpflichtig sind, und daß diese Wehrmänner vom Beginn des Aktivdienstes weg bis zum 31. Januar 1943 durchschnittlich 84 Tage im Jahr Militärdienst gelei-
stet haben. Von den 13 550 im Wintersemester 1942/43 an den schweizerischen Universitäten, an der Eidg. Technischen Hochschule und an der Handelshochschule St. Gallen Studierenden waren 1549 Ausländer. Von den 12 000 Schweizerbürgern waren 2000 Studentinnen. Es verbleiben somit rund 10 000 männliche Studenten schweizerischer Nationalität. Wendet man das Basler Ergebnis auch auf die andern Hochschulen an, so kommen wir zu 8000 militärpflichtigen männlichen Studenten der erwähnten Hochschulen, die im Durchschnitt im Jahr 84 Diensttage leisteten, somit zu einer Gesamtzahl von 670 000 Diensttagen im Jahr. Um der zu Beginn des Jahres verstärkten Mobilisation Rechnung zu tragen, gehen wir bei den Berechnungen von einer Gesamtzahl von 800 000 Diensttagen aus, ohne die Karenzfrist von 120 Tagen in Berücksichtigung zu ziehen. Bei Einbezug der Techniken sind weitere 1000 Wehrmänner hinzuzurechnen, sodaß wir von einer Gesamtzahl von Diensttagen von 900 000 ausgehen können. Bei 900 000 Diensttagen im Jahr ergibt sich eine Auslage für die Studienausfallentschädigungen von Fr. 1 440 000.— im Jahr.
Von den Studienausfallentschädigungen von Fr. 1 440 000.— im Jahr, trägt der Bund die Hälfte, d. h. Fr. 720 000.—. Da die Beiträge der Studenten von rund Fr. 300 000.— im Jahr den Ausgleichsfonds zufließen, hat der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung demnach jährlich noch Fr. 252 000.— und die zentralen Ausgleichsfonds der Landwirtschaft und des Gewerbes jährlich je Fr. 84 000.— an die Auslagen, die durch die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen entstehen, beizutragen.
II. Grundzüge des Bundesratsbeschlusses.
1. Anspruchsberechtigung (BRB Art. 1).
Anspruch auf Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen haben Studierende an höheren schweizerischen Lehranstalten für die Zeit, während der sie obligatorischen schweizerischen Militärdienst leisten. Als Militärdienst gilt jeder besoldete obligatorische Aktivdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung mit Einschluß 'der militärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luftschutz, bei den Ortswehren und, den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen gilt ebenfalls als Militärdienst (VEO Art. 2bis).
Freiwilliger Dienst oder Arbeitsdienst gibt keinen Anspruch auf Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen.
Die Anspruchsberechtigung beginnt rückwirkend auf den 1. Januar 1945 (Art. 8, Abs. 2) ; für die ersten 120 Tage Militärdienst wird aber keine Entschädigung ausgerichtet, wobei auf diese 120 Tage auch der Dienst angerechnet wird, der vor dem Beginn der Anspruchsberechtigung geleistet wurde. Während dem für die Anspruchsberechtigung maßgebend ist, daß der Wehrmann als Studierender an einer höheren schweizerischen Lehranstalt immatrikuliert oder als Student eingeschrieben ist («Hörer» haben keinen Anspruch), ist diese Tatsache für die Karenzfrist von 120 Tagen nicht entscheidend. Ein Student, der z. B. nach dem 1. Januar 1945, aber vor seiner Immatrikulation an einer höheren Lehranstalt 120 Tage Dienst leistete, hat, sobald er immatrikuliert ist, Anspruch auf Studienausfallentschädigung.
Als höhere Lehranstalten gelten die Universitäten der Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Basel, Waadt, Neuenburg und Genf, die Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich, die Handelshochschule in St. Gallen, die Ecole d'ingenieurs et ecole d'architecture in Lausanne, die Techniken von Biel, Burgdorf, Winterthur, sowie die technischen Abteilungen des Technicum neuchätelois in Le Locle und La Chaux-de-Fonds und der Ecole des Arts et Metiers in Genf. Von den Techniken in Le Locle und La Chaux-de-Fonds, sowie der Ecole de Arts et Metiers in Genf fallen also nur die technischen Abteilungen unter die Bestimmungen dieses Beschlusses.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. vielmehr ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, weitere Schulen oder Schulabteilungen als höhere Lehranstalten zu bezeichnen.
Die Studenten haben ihren Anspruch auf Studienausfallentschädigung durch Einreichung eines Meldescheines geltend zu machen. Der Meldeschein ist der Lehranstalt des Anspruchsberechtigten einzureichen.
2. Studienausfallentschädigung (BRB Art. 3).
Die Studienausfallentschädigung beträgt von Beginn der Anspruchsberechtigung an (d. h. nach Ablauf der Karenzfrist von 120 Tagen) für jeden soldberechtigten Diensttag Fr. 1.60. Diese Entschädigung entspricht der Höhe nach der Alleinstehendenentschä-
digung für städtische Verhältnisse (LEO Art. 3, Abs. 2, lit. b),
d. h. bis zu einem Monatsverdienst von Fr. 210.— würden also alleinstehende Studenten, auch wenn sie als Unselbständigerwerbende nach Lohnersatzordnung anspruchsberechtigt wären, nicht mehr beziehen können. Auch verheiratete Studenten erhalten nicht mehr als Fr. 1.60 im Tag, da sie entweder über die Mittel zum Unterhalt ihrer Familie auch während des Studiums verfügen oder aber erwerbstätig sind, in welchem Fall sie dann Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung beziehen können. Aus dem gleichen Grunde kommt auch die Ausrichtung von zusätzlichen Studienausfallentschädigungen nicht in Betracht.
Die Auszahlung der Studienausfallentschädigung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem sich die Lehranstalt befindet. Dabei können aber die Kantone die Auszahlung der Entschädigungen durch das Personal der Ausgleichskassen auch in der Lehranstalt vornehmen lassen. Für die richtige Auszahlung haften dem Bunde gegenüber die kantonalen Ausgleichskassen, bzw. deren Träger, die Kantone.
Die Kantonsregierungen werden durch den Bundesratsbeschluß ermächtigt, die Studienausfallentschädigungen den Lehranstalten zuweisen zu lassen, damit diese vor der Auszahlung zuerst die durch den Wehrmann zu leistenden Studiengebühren und die Beiträge an die Ausgleichskassen verrechnen können. Damit soll einer allfällig nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Studienausfallentschädigung zuvor gekommen werden.
3. Beitragspflicht (BRB Art. 4).
Beitragspflichtig sind alle Studierenden ohne Rücksicht auf Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Alter, also auch Staatenlose und Emigranten, die bei Beginn des Semesters an einer höheren Lehranstalt immatrikuliert oder als Studenten, und nicht nur als Hörer, eingeschrieben sind, oder die sich in den ersten drei Monaten des Semesters immatrikulieren oder einschreiben lassen. Da die Beiträge von allen Studenten geschuldet werden, ohne daß sie zugleich Anspruch auf Entschädigung besitzen müssen, ist auch dem Solidaritätsgedanken, der der ganzen Lohn- und Verdienstersatzordnung das Gepräge gegeben hat, Genüge geleistet.
Der Beitrag beträgt Fr. 10.— pro Semester und wird von den Verwaltungen der Lehranstalten jeweilen zu Beginn des Semesters
eingezogen. Die Verwaltungen sind zum Einzug verpflichtet und haften dafür dem Bund. Sie haben die vereinnahmten Beiträge der kantonalen Ausgleichskasse zu überweisen, sofern die Kantonsregierungen, der die Lehranstalt angehört, nicht von der in Art. 3, Abs. 3, vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat (vgl. oben). In diesem Fall haben die Lehranstalten die Beiträge mit den Studienausfallentschädigungen und den Studiengebühren zu verrechnen und mit der Ausgleichskasse über den Saldo abzurechnen.
Ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Beiträge (vgl. AVEO Art. 26bis und Vfg. Nr. 48, Art. 2) ist nicht zulässig.
4. Verhältnis zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (BRB Art. 2
und 4, Abs. 2).
Der gleichzeitige Bezug von Studienausfallentschädigung und Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen ist nicht zulässig. Ein Student, der zur Kategorie der sog. Werkstudenten gehört, ist somit vor die Wahl gestellt, ob er Lohn-, bzw. Verdienstausfallentschädigung oder die Studienausfallentschädigung beziehen will. Handelt es sich um einen Studenten, der neben seinem Studium eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, so wird er bei einem monatlichen Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 210.— die Lohnausfallentschädigung vorziehen, da diese dann höher ist als die feste Studienausfallentschädigung von Fr. 1.60. Ist der Student aber Gewerbetreibender, so wird er, auch wenn er nicht über einen Betrieb verfügt, die Verdienstausfallentschädigung, die Fr. 2.— pro Tag beträgt, wählen.
Anders als die Anspruchsberechtigung wird die Beitragspflicht behandelt. Der Semesterbeitrag von Fr. 10.— ist auch dann zu entrichten, wenn der Student daneben noch als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt ist. Es handelt sich hier wiederum um einen typischen Solidaritätsbeitrag.
5. Aufbringung der Mittel (BRB Art. 5).
Die Mittel für die Finanzierung der Studienausfallentschädigungen werden aufgebracht durch Beiträge der Studenten und der öffentlichen Hand. Drei Fünftel der Beiträge der Studierenden fließen in den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung; den zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzord-
nung, Gruppe Landwirtschaft und Gruppe Gewerbe, werden je ein Fünftel der Beiträge der Studenten zugewiesen. Die ausbezahlten Studienausfallentschädigungen gehen nach dem gleichen Schlüssel 7.ulasten der drei zentralen Ausgleichsfonds.
Die Hälfte der Auslagen der zentralen Ausgleichsfonds werden diesen vom Bund vergütet, dem gegenüber die Kantone für einen Drittel seiner Leistungen rückerstattungspflichtig sind. Diese Rückerstattungsquote wird auf die einzelnen Kantone nach der Zahl der Studenten, die im Kanton auf Ende jedes Jahres Wohnsitz haben, verteilt. Für die Umschreibung des Begriffs «Wohnsitz» ist ZGB Art. 26 maßgebend. Demnach begründet der Aufenthalt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Der Student hat daher in der Regel bei seinen Eltern Wohnsitz.
6. Rechtspflege (BRB Art. 6).
Da die Stellung der Studenten inbezug auf die Anspruchsberechtigung und die Beitragspflicht mehr derjenigen der Selbständig- als der Unselbständigerwerbenden gleicht, ist für die Studienausfallentschädigung die Verdienstersatzordnung subsidiär anwendbar. Diese Ordnung rechtfertigt sich schon deshalb, da die Studenten keinen Arbeitgeber haben und mit der Ausgleichskasse direkt verkehren.
Literatur zur Lohn- und Verdienstersatzordnung *).
Anspruchsberechtigung, Die — erkrankter und verunfallter Wehr-
männer. ZLV 1943, S. 391-395.
Arbeitslosenversicherung, Wehrmann und —. ZLV 1945, S. 32-35.
Befreiung, Die — juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck
von der Beitragspflicht. ZLV 1945, S. 94-98.
Beihilfen, Finanzielle — an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und
Gebirgsbauern. ZLV 1944, S. 271-280.
Beihilfenordnung, Das Verhältnis der — zur Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung. ZLV 1944, S. 471-485.
Beitragsforderungen, Die — nach Lohn- und Verdienstersatzord-
nung im Konkurs und in der Betreibung auf Pfändung des Beitragsschuldners. ZLV 1943, S. 145-152.
*) Vgl. ZLV 1943, S. 105.
Beschäftigungsstatistik, auf Grund des Materials der Wehrmanns-
ausgleichskassen. ZLV 1944, S. 485-494.
Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung.
ZLV 1944, S. 444-447.
Familienzulage-Ausgleichskassen, Erhebungen über die —. Die
Volkswirtschaft, 18. Jg., Heft 1, Januar 1945, S. 2-6.
Geltungsbereiches, Die Erweiterung des — der Verdienstersatzord-
nung. ZLV 1944, S. 181-195.
Gesetzgebung, Die — auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung im Jahre 1943. ZLV 1944, S. 41-54.
Gesetzgebung, Die — auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung im Jahre 1944. ZLV 1945, S. 6-31.
Gewerbetreibenden, Die Unterstellung der — unter die Verdienst-
ersatzordnung. ZLV 1943, S. 343-351.
Gute Glaube, Der — als Voraussetzung für den Erlaß der Rück-
erstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und der Rückzahlung geschuldeter Beiträge. ZLV 1944, S. 93-97.
Handelsreisenden, Die Unterstellung der — Vertreter, Agenten
usw. unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung. ZLV 1944, S. 227-234.
Herold, Hans, P. D. Dr., (Zürich), Das Lastschriftverfahren, eine
neue Form des Bundeszivilprozesses. SJZ, 41. Jg., 1945, Heft 8, S. 177-118.
Holzer, Max, Dr., Wehrmannsschutz und Wehrm.annsfürsorge
während des gegenwärtigen Krieges. Allgemeine Schweizerische Militärzeitung, 91. Jg., 1945, Nr. 1, S. 1-25; Nr. 2, S. 97-102; Nr. 3, S. 124-140.
Huber, Hans, Dr., Neue Rechtsbegriffe auf dem Gebiete der Lohn-
und Verdienstersatzordnung. SJZ, 41. Jg., 1945, Heft 4, S. 49-54.
Hunold, A(lbert), Da's Solidaritätsprinzip in der Lohn- und Ver-
dienstersatzordnung. NZZ 165, 1944, Nr. 747, 1. S.
Lehmann, A., Entwicklung und heutiger Stand der Lohnersatzord-
nung. Schweiz. Monatshefte für Politik und Kultur. 24. Jg., 1944, Heft 5, S. 291-300.
Liberalen Berufe, Die Unterstellung der — unter die Verdienst-
ersatzordnung. ZLV 1943, S. 351-359.
Lohnersatzordnung, Fünf Jahre —. ZLV 1945, S. 1-6.
Organisation, Die finanzielle — und die finanziellen Resultate der
Lohn- und Verdienstausgleichskassen. Tab. Basler Handelsbank, Nr. 406, S. 1-14 (Basel 1942).
Personalbestand, Der — der Ausgleichskassen. ZLV 1943, S. 395
bis 400.
Rechtspflege, Die — in der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
ZLV 1944, S. 383-395, 433-443.
Sanktionen, Die administrativen und strafrechtlichen — in der
Lohn- und Verdienstersatzordnung. ZLV 1943, S. 291-302. Schiedskommissionen, Organisation und Geschäftsreglement der —
der Verbandsausgleichskassen. ZLV 1945, S. 52-57.
Strafgerichte, Die Praxis der kantonalen — auf dem Gebiete der
Lohn- und Verdienstersatzordnung. ZLV 1944, S. 331-336. Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studieren-
de an höhern Lehranstalten. ZLV 1945, S. 131-141.
Tätigkeit, Die — der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für
die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanz. ZLV 1943, S. 152--161.
Tätigkeit, Die — der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für
die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1943. ZLV 1944, S.319-330.
Tätigkeit, Die — der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für
die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1944. ZLV 1945, S. 83-94.
Unfall- und Krankenversicherung, Die -- für die zusätzlich in der
Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte. ZLV 1943, S. 475 —481.
Unterstützung, Die — der Wehrmannsfamilien im Ausland: Die
Hilfsmaßnahmen für die Familien und Angehörigen der im gegenwärtigen Krieg bei den britischen Streitkräften Dienst leistenden Wehrmännern. ZLV 1943, S. 431-440.
Vasella,, G., Die Studienausfallentschädigung an militärdienstlei-
stende Studierende. Schweizerischer Studentenverein, Monatsschrift, 89. Jg. der Monatsrosen, 15. Mai 1945, Heft 9, S. 418-421.
Vasella, Hans, Dr., Die Stellung der katholischen Geistlichen in der
Lohn- und Verdienstersatzordnung. Schweizerische Kirchen-Zeitung, 112. Jg., 1944, Nr. 49 und 50, S. 577-579, 591-593.
Verjährungsfristen, Die Verlängerung der absoluten — der Ver-
fügung Nr. 41. ZLV 1945, S.49-52.
Walder J(ean) A(rnold), Die Lohnausfall- und Verdienstausfall-
kassen im Spengler-, Installations- und Bedachungsgewerbe. (50 Jahre schweiz. Spenglermeister- und Installateureverband). S. 342-344. Zürich 1941.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.*)
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die
Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 543: Begriff des Dienstverhältnisses.
2. Beitragspflicht.
Nr. 544: Pauschalierung von Beiträgen; Pfrundeinkünfte.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 545: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung.
4. Anspruchsberechtigung.
vgl. Nr. 547: Verdienstausfall.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 546: Ortsklassen.
Nr. 547: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Unterstützungspflicht.
6. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 548: 1
Erlaß der Nachzahlung; guter Glaube.
Nr. 549: J
7. Rechtspflege.
Nr. 550: Form und Inhalt der Kassenverfügung. Nr. 551: Prozeßvoraussetzung der Beschwerde. *) Anmerkung der Redaktion: In dieser Nummer wird mit der Publikation der im Jahre 1945 ausgefällten Entscheide begonnen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 543-551.
Der Entscheid Nr. 543 stellt einen weitern Beitrag zum Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung dar. Die AKL betrachtete einen Fuhrhalter, der mit eigenen Betriebseinrichtungen für eine Fabrik Transporte ausführte, als Selbständigerwerbenden, da es an einem Unterordnungsverhältnis, was für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung Voraussetzung ist, fehlte. Damit bestätigte die AKL ihre im Entscheid Nr. 445 (ZLV 1944, S. 201) ausgesprochene Praxis.
In allen bis anhin der AKL unterbreiteten Beschwerden betreffend die Verrechnung handelte es sich entweder um die Verrechnung von Lohnausfallentschädigungen mit Lohnersatzbeiträgen, um die Verrechnung von Lohnausfallentschädigungen mit Verdienstersatzbeiträgen oder um die Verrechnung von Lohnersatzbeiträgen mit Verdienstausfallentschädigungen. Im Entscheid Nr. 543 hatte nun die AKL erstmals Gelegenheit auszusprechen, daß auch Lohnersatz- mit Verdienstersatzbeiträgen verrechnet werden können.
Im Entscheid Nr. 544 befaßt sich die AKL mit der Pauschalierung von Beiträgen, der Unterstellung von bepfründeten Geistlichen unter die Verdienstersatzordnung und dem Rechtsverhältnis, das zwischen einem Vikar und der Kirchgemeinde besteht. Besonders interessant ist aber die Frage nach der Beitragspflicht auf Zuschüssen, die einem Geistlichen neben dem Pfrundeinkommen gewährt werden. Dieser Frage lag folgender Tatbestand zu Grunde: Die einem Geistlichen, der Inhaber eines bepfründeten , Kirchenamtes ist, aus der Pfrund zufließenden Zinsen genügten nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Die Gemeinde sah sich daher genötigt, aus eigenen Mitteln dem Geistlichen einen Zuschuß zu gewähren. Die Schiedskommission hob die Unterstellung des Geistlichen unter die Lohnersatzordnung auf und erklärte ihn auf den Pfrundeinkünften als nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. h). Für die dem Geistlichen von der Kirchgemeinde gewährten Zuschüsse betrachtete sie aber die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung als gegeben. Die AKL stellte dazu fest, daß auch diese ergänzenden Einkünfte des Geistlichen der Verdienst- und nicht der Lohnersatzordnung unterliegen (vgl. dazu den Aufsatz von Dr. H. Vasella, die Stellung der katholischen Geistlichen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Schweizerische Kirchenzeitung, 112. Jg. 1944, Nr. 49 und 50, S. 577 und 591). Sie ging dabei von folgenden Ueberlegungen aus: Bei
einem bepfründeten Kirchenamt ist die Pfrund zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes des Geistlichen bestimmt. Reichen diese Einkünfte nicht aus, so ist die Kirchgemeinde verpflichtet, dem Geistlichen die nötigen Ergänzungen zu leisten. Erfolgen nun diese Leistungen der Kirchgemeinde in einer einmaligen oder in mehrmaligen Zuschüssen an das Pfrundkapital selbst, so wird dieses dadurch erhöht und die Beiträge nach Verdienstersatzordnung sind somit vom erhöhten Pfrundkapital zu entrichten. Materiell die gleiche Wirkung, nämlich Erhöhung der Einkünfte des Geistlichen, haben Zuschüsse, welche die Kirchgemeinde dem Geistlichen direkt ausrichtet. Diese Leistungen sind daher gleich zu behandeln, wie wenn sie gegenüber dem Pfrundkapital erfolgt wären; es sind somit auch darauf keine Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten.
Die AKL befaßte sich in ihrem Entscheid Nr. 455 (ZLV 1944, S. 247) mit der Versetzungsentschädigung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse und ihrem Verhältnis zum maßgebenden Lohn des Wehrmannes. Die AKL stellte dabei fest, daß diese Versetzungsentschädigung nicht als Lohnbestandteil, sondern als eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln zu betrachten und daher bei der Berechnung des maßgebenden Lohnes nicht zu berücksichtigen sei. Im Entscheid Nr. 545, dem daher grundsätzliche Bedeutung zukommt, wendet die AKL den gleichen Grundsatz auch an bei Versetzungsentschädigungen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft ausgerichtet werden. Auch diese Versetzungsentschädigungen dürfen bei der Berechnung des maßgebenden Lohnes nicht berücksichtigt werden.
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (ZGB Art. 23, Abs. 1). Der Gesetzgeber hat in der Lohnersatzordnung für die Bemessung der Alleinstehendenentschädigung nicht auf den Begriff des Wohnsitzes, den Ort, der mit der «Absicht dauernden Verbleibens» gewählt wurde, abgestellt, sondern auf den viel weitern des Aufenthaltsortes (VW Art. 6, Abs. 2). Als Aufenthaltsort bezeichnet die AKL in ihrem Entscheid Nr. 546 den Ort, wo sich der Anspruchsberechtigte während einer gewissen Zeit tatsächlich aufhält (vgl. dazu auch den Schiedskommissionsentscheid Nr. 84, ZLV 1945, Heft 3, S. 73).
Gleich wie im Entscheid Nr. 539 (ZLV 1945, Heft 4, S. 111) billigte die AKL in ihrem neuen Entscheid Nr. 547 einem Arbeitnehmer eine Versetzungsentschädigung auf Grund des Lohnes zu, den er in seinem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst aufgeboten worden wäre. Der Unterschied zum vorerwähnten Entscheid besteht einzig darin, daß es sich dort um einen Landwirt handelte, der seinen Betrieb endgültig aufgegeben hatte, bevor er in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst einrücken mußte, ohne daß er, wie es seine Absicht gewesen war, als Arbeitnehmer sein Brot hätte verdienen können. Im vorliegenden Fall steht aber nicht der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit zur Diskussion, sondern ein Berufswechsel innerhalb der Kategorie der Unselbständigerwerbenden. Die AKL nahm auch hier, ähnlich wie im Entscheid Nr. 539, nicht den Durchschnittslohn des Arbeitsmonates oder der letzten vier Arbeitswochen vor dem Einrücken als maßgebend für die Berechnung der Entschädigung an, sondern hielt dem Beschwerdeführer zugut, daß er aus eigener Initiative sein Einkommen hätte verbessern können, wenn er nicht eingesetzt worden wäre.
Der Entscheid Nr. 529 (ZLV 1945, Heft 3, S. 63) behandelte den Fall, wo eine Unterstützungspflicht erst unmittelbar vor dem Einrücken entstanden und anzunehmen ist, der Wehrmann hätte diese erfüllt, wenn er nicht eingerückt wäre. In diesem Fall kann eine Kinderzulage ausgerichtet werden. Wie in den Vorbemerkungen zu diesem Entscheid (ZLV 1945, Heft 3, S. 60) ausgeführt wurde, kommt ihm auch in Bezug auf die Bewilligung einer zusätzlichen Entschädigung Bedeutung zu, da sich dort die gleichen Fragen wie bei der Kürzung der Kinderzulagen stellen. Die AKL hatte nun im Entscheid Nr. 547 Gelegenheit, diesen Grundsatz auch für die Ausrichtung einer zusätzlichen Versetzungsentschädigung anzuwenden (vgl. dazu auch den Entscheid Nr. 68, ZLV 1941, S. 123, wo die Unterstützungspflicht aber erst nach dem Einrücken entstanden ist).
Die Frage nach der Zubilligung des guten Glaubens für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge wird in den Entscheiden Nr. 548 und 549 behandelt. Der letztere Entscheid ist dabei noch insofern von Interesse, als es sich hier, wie im Entscheid Nr. 524 (ZLV 1945, Heft 1/2, S. 44), um eine Gemeinde handelt, die das Vorliegen des guten Glaubens betont. Auch wenn die AKL
zur Bejahung des guten Glaubens gekommen wäre, so hätte sie doch bei der Prüfung der großen Härte zur Abweisung der Beschwerde gelangen müssen, da der Erlaß geschuldeter Beiträge wegen großer Härte in der Regel nur natürlichen Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt wird.
Dem Entscheid Nr. 550 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann stellte bei der Kasse ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung. Durch eine Kassenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde das Gesuch abgewiesen, ohne daß die Kasse die Gründe, die zu ihrem Entscheid führten, dem Wehrmann bekanntgab. Der Gesetzgeber verlangt allerdings von Kassenverfügungen nur, daß sie schriftlich ausgefertigt werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (VW Art. 26, Abs. 1, und GRV Art. 4, Abs. 1). Für die Entscheide der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen wird aber in GRV Art. 10, Abs. 1, der Grundsatz aufgestellt, daß sie eine Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz sowohl der Verwaltungs- als auch der Zivilrechtspflege, daß Verfügungen eine Begründung zu enthalten haben, damit die durch den Entscheid beschwerte Partei mit richtiger Begründung an die obere Instanz rekurrieren kann.
Der Weiterzug eines Urteils oder eines Entscheides setzt voraus, daß die für die Weiterziehung vorgesehenen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für Urteile und Entscheide im Gebiete des Straf- und Zivilrechts, als auch für Entscheide im Gebiete des Verwaltungsrechts und damit auch der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Eine in allen diesen Fällen notwendige Prozeßvoraussetzung ist das Vorliegen einer Beschwer, d. h. der Appellant, Nichtigkeitskläger, Beschwerdeführer usw. muß durch das anzufechtende Urteil oder den Entscheid belastet sein, kurz: Seine Rechtsbegehren müssen ganz oder teilweise abgewiesen worden sein. Trifft dies nicht zu, ist er also bei der untern Instanz zu seinem Recht gekommen, so soll er es bei diesem Entscheid bewenden lassen, auch wenn in den Motiven etwas ausgesprochen wird, das ihm nicht ganz behagt.
Nr. 543. 1. Ein Fuhrhalter, der über die erforderlichen Betriebseinrichtungen verfügt und für eine Fabrik Transporte ausführt, steht zu dieser nur dann in einem
Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn das Abhängigkeits-
verhältnis wesentlich enger ist als das eines Fuhrhalters zu seinem Auftraggeber.
2. Die Kasse kann entrichtete, nicht geschuldete Lohnersatzbeiträge mit nicht entrichteten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen verrechnen.
Der Beschwerdeführer betreibt ein Restaurant, einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, sowie eine Fuhrhalterei, für welche ihm ein Pferd, ein Wagen und ein Schlitten zur Verfügung stehen. Seit 20 Jahren besorgt er hauptsächlich Fuhren für eine Zementfabrik, wofür er mit Fr. 22.— pro Tag entschädigt wird. Für Sandfuhren stellt ihm die Zementfabrik einen Spezialwagen zur Verfügung, während er für die übrigen Fuhren sein eigenes Fahrzeug benützt. Von November 1942 bis November 1943 war er während 131 Tagen für die Zementfabrik tätig.
Die Kasse hat seit Bestehen der Lohnersatzordnung von der Zementfabrik auf 50 % der an den Rekurrenten ausbezahlten Entschädigungen die Beiträge nach Lohnersatzordnung erhoben. Die restlichen 50 % betrachtete sie als Spesenvergütung. Auf Begehren des Beschwerdeführers ersuchte die Zementfabrik die Kasse, es seien ihm die Beiträge von 2 % zu «erlassen» und die bereits
einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten, da er pro Monat als Fuhrmann und
Wirt Fr. 5.— an Verdienstersatzbeiträgen entrichte. Gegen eine abweisende Kassenverfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission mit der Begründung, er führe die Transporte für die Zementfabrik als selbständiger Fuhrmann aus. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab. Hiegegen rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Betriebseinrichtungen (Pferd und Wagen) für eine Fuhrhalterei, sodaß anzunehmen ist, daß er Inhaber eines selbständigen Gewerbebetriebes ist. Die Vermutung spricht daher dafür, daß er auch die Fuhren für die Zementfabrik in seiner Eigenschaft als selbständiger Fuhrhalter besorgt. Ein Dienstverhältnis könnte unter den vorliegenden Umständen nur angenommen werden, wenn das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zur Zementfabrik wesentlich enger wäre als das eines Fuhrhalters zu seinem Auftraggeber. Irgendwelche Tatsachen, die für das Vorliegen einer solchen Sonderstellung sprechen, sind nicht nachgewiesen. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung kann daher nicht angenommen werden.
2. Der Beschwerdeführer hat für die Fuhrhalterei die nach Verdienstersatzordnung geschuldeten Beiträge zu entrichten. Sofern ihm ein Rückforderungsanspruch für nicht geschuldete Lohnersatzbeiträge nach den Bestimmungen der Verfügung Nr. 41 zusteht, worüber die Kasse unter Vorbehalt des Be-
schwerderechts zu befinden hat, ist eine Rückerstattung erst vorzunehmen, wenn feststeht, daß er sämtliche nach Verdienstersatzordnung geschuldeten Beiträge
bezahlt hat. Die Verbandskasse hat sich zur Abklärung dieser Frage mit der
kantonalen Kasse in Verbindung zu setzen und dieser allfällig geschuldete Verdienstersatzbeiträge vom Rückerstattungsbetrag zu überweisen. (Nr. 351 i. Sa. A. Candrian vom 10. Januar 1945)
Nr. 544.
1. Die Entrichtung von Beiträgen in Form einer Pauschalsumme kann vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nur dann bewilligt werden,
wenn die Feststellung der einzelnen Lohnzahlungen mit übermäßigen Schwie-
rigkeiten verbunden ist (LEO Art. 5. Abs. 2; VW Art. 44, Abs. 2, lit. a).
2. Geistliche, die Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind, unterliegen für die Pfrundeinkünfte nicht der Beitragspflicht nach Lohn-, sondern nach Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3 bis , Abs. 1, lit. h).
3. Reichen die Pfrundeinkünfte eines Geistlichen nicht zu seinem Unterhalt aus, und erhält er deshalb Zuwendungen der Kirchgemeinde, so unterlie-
gen auch diese nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Zuschüsse durch Vermehrung des Pfrundvermögens oder durch direkte Leistungen an den Geistlichen gewährt werden.
4. Bepfründete Geistliche sind für ihren Nebenerwerb aus unselbständiger
Tätigkeit in Schule, Spital, Gefängnis usw. nach Maßgabe der Lohnersatzord-
nung beitragspflichtig (AVEO Art. 39, Abs. 2).
5. Der Vikar steht zur Kirchgemeinde in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Beiträge nach Lohnersatzordnung sind sowohl auf dem Bar- als auch auf dem Naturallohn (VW Art. 9) zu entrichten, ohne
Rücksicht darauf, ob die Kirchgemeinde diese Entschädigungen durch Kirchen-
steuern, Kollekten oder Kirchenopfer aufbringt.
Die Kasse stellte gegenüber einer katholischen Kirchgemeinde eine Nachforderung von Fr. 884.20, weil diese für die Zeit vom 1. Februar 1940 bis 31. Dezember 1943 auf folgenden Posten nicht nach Lohnersatzordnung abgerechnet hatte:
1. Pfarrerbesoldung: in bar Fr. 4000.— (Zinsen von Pfrundkapital und Zehnten, Anteil Kirchgemeinde); in natura: Pfrundwohnung und Holzlieferung.
2. Vikarbesoldung: (aus eingezogenen Kirchenopfern): in bar: Fr. 1500.— im Jahr, und Fr. 1000.— für seine Verpflegung, ausgehändigt an den Pfarrer.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Kirchgemeinde bei der Schiedskommission, indem sie geltend machte, die Pfrund sei nicht Eigentum der Kirchgemeinde, sondern eine eigene Rechtsperson; ihr Inhaber habe jederzeit das Recht, die Pfrundkapitalien selbst zu verwalten; die Anrechnung eines Hauszinses falle daher nicht in Betracht; als arme Berggemeinde stelle sie das Gesuch, ihr für die abgeschlossenen Rechnungsjahre die Beitragsforderungen zu erlassen und sie für die Zukunft mit einer jährlichen Pauschalsumme von Fr. 3500.—, zuzüglich der laufenden Arbeitslöhne, beitragspflichtig zu erklären.
Die Schiedskommission befreite die Zinsen vom Pfrundkapital und den Zehntkapitalien sowie die Nutzung des Pfarrhauses für die Zeit vor und nach dem 1. April 1944 von der Beitragspflicht nach. Lohnersatzordnung, weil zu jenem Zeitpunkt die Inhaber bepfründeter Kirchenämter der Verdienstersatzordnung unterstellt worden seien; dagegen habe die Kirchgemeinde auf dem von ihr geleisteten Zuschuß und den Holzlieferungen die Beiträge zu entrich-
ten; ebenso müsse die Beitragspflicht auch auf der Vikarbesoldung erfüllt werden.
Diesen Entscheid ficht die Kirchgemeinde vor der AKL an, die dazu folgendes ausführt:
1. Pauschalierung von Beiträgen. Ob die Kirchgemeinde die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung in Form einer jährlichen Pauschalsumme erfüllen kann, entscheidet nach LEO Art. 5, Abs. 2, nicht die AKL, sondern das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das seine Befugnisse dem Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit delegiert hat (VW Art. 44, Abs. 2, lit. a). Nach dessen Ausführungen ist eine Pauschalierung von Beiträgen im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, weil die Festsetzung der beitragspflichtigen Beträge, auch wenn diese zunächst noch streitig. sind, im einzelnen nicht mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.
2. Beitragspflicht auf Pfrundeinkünften. Nach AVEO Art. ?bis, Abs. 1,
lit. h, unterstehen Geistliche, die Inhaber eines be•pfründeten Kirchenamtes sind, hinsichtlich der Pfrundeinkünfte nicht der Lohn-, sondern der Verdienstersatzordnung. Ueber diese Beiträge haben daher die Organe der Verdienstersatzordnung zu entscheiden. Nach, Lohnersatzordnung besteht demnach keine Beitragspflicht für Einkünfte aus dem Pfrundgut.
3. Ergänzung der Pfrundeinkünfte. Wenn die Pfrundeinkünfte zur standesgemäßen Lebenshaltung des Pfrundinhabers nicht ausreichen, ist die Kirchgemeinde verpflichtet, für die Ergänzung seines Einkommens (in bar oder natura) besorgt zu sein. Sie kann dieser Pflicht nachkommen durch Erhöhung des Pfrundvermögens (Stiftungsvermögen) oder durch periodische Besoldungszuschüsse. Im ersten Fall besteht zwischen dem bisherigen und dem durch einen oder mehrere Beiträge erhöhten Pfrundvermögen kein Unterschied, sodaß eine Anwendung der Lohnersatzordnung auch auf das verbesserte Einkommen aus dem erhöhten Stiftungskapital nicht in Frage kommt. Nicht anders verhält es sich auch, wenn die Kirchgemeinde ihre Pflicht nicht durch die Erhöhung des Pfrundkapitals erfüllt, sondern in Form von jährlichen Besoldungszuschüssen. Nach der herrschenden Auffassung ist dieser Zuschuß rechtlich nicht als an den Geistlichen geleistet zu betrachten, sondern als ein anstelle der Kapitalerhöhung gedachter jährlicher Zuschuß an den Pfrundertrag und demnach nicht anders zu behandeln als das Pfrundeinko•mmen selbst. Jedenfalls ist eine Trennung nach Einkünften, die nach Lohn- und solche die nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig sind, nicht möglich; denn AVEO Art. 39 sieht nur vor, daß ein Selbständigerwerbender, wie der bepfründete Geistliche nach. obgenannter Bestimmung es ist, für «Nebenerwerb» aus «unselbständiger Tätigkeit» nach Maßgabe der Lohnersatzordnung beitragspflichtig ist. Da das ganze Einkommen des Geistlichen sich auf die gleiche Tätigkeit bezieht, stellen die Zuschüsse zum Pfrundertrag keinen «Nebenerwerb» dar. Auch sie sind durch die Verdientsersatzordnung zu erfassen und insofern von Bedeutung, als sie bei der Frage einer Herabsetzung des persönlichen Beitrages nach Vfg. Nr. 48, Art. 2 mitzuberücksichtigen sind.
4. Nebenerwerb. Wenn dagegen ein bepfründeter Geistlicher über die Pflichten, die ihm als Pfrundinhaber abliegen, hinaus tätig wird und dafür ein Entgelt bezieht (Schule, Erziehungsanstalt, Spital, Gefängnis, Irrenhaus), ist er
für diese besondere Tätigkeit («Nebenerwerb») mit dem «Arbeitgeber» der Lohnersatzordnung unterworfen.
Diese Betrachtungsweise gestattet eine richtige Erfassung der Zulagen zum Pfrundeinkommen. Es ist nicht nur logisch und praktisch einfacher, sondern auch ein Erfordernis der Billigkeit, das ganze Einkommen durch die Verdienstersatzordnung zu erfassen, wobei zugleich eindeutig festgestellt wird, daß der Pfrundinhaber bei Leistung von Militärdienst nach Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt ist.
5. Vikarbesoldung. Der Vikar erscheint unter dem Gesichtspunkt der Lohnersatzordnung als Angestellter der Kirchgemeinde, die ihm eine bestimmte Besoldung ausrichtet; ob sie die Gelder dazu durch Kirchensteuern, Kollekten oder Kirchenopfer aufbringt, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Zum beitragspflichtigen Einkommen gehört auch die Verpflegung, die der Vikar auf Kosten der Kirchgemeinde beim Pfarrer bezieht. Dabei ist sowohl zur Feststellung der Beitragspflicht wie zu jener des maßgebenden Lohnes für die Lohnausfallentsch.ädigung auf die gesetzlichen Ansätze von VW Art. 95) abzustellen; denn nach der Praxis der AKL ist für diese Berechnungsweise maßgebend, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber tatsächlich einen Naturallohn bezieht. Ob zwischen diesen etwas anderes vereinbart wurde, oder ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Naturallohn selbst verabreicht oder einen Dritten damit beauftragt, wie im vorliegenden Fall den Pfarrer, ist nicht von Bedeutung (vgl. die Entscheide Nr. 300, ZLV 1943, S. 271, und Nr. 516, ZLV 1945, Heft 1/2, S. 39).
(Nr. 987 i. Sa. Kirchgemeinde Flühli; im gleichen Sinne Nr. 986 i. Sa. Kirchgemeinde Büron und Nr. 1013 i. Sa. Paroisse catholique d'Estavayer-le-Lac; alle vom 12. Februar 1945)
Nr. 545. Die Versetzungsentschädigung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vorn 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft (i. F. BRB vom 9. Tuni 1944) ist eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und daher bei der Berechnung des für die Lahnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes nicht zu berücksichtigen.
Die Kasse richtete dem Beschwerdeführer, der verheiratet ist und 4 Kinder hat, seit Frühjahr 1942 bis zu seinem Einrücken in den Militärdienst (5. Juni 1944) eine Versetzungsentschädigung von Fr. 9.— im Tag und für die Aktivdiensttag.e eine Lohnausfallentschädigung im gleichen Betrage aus. Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Kassenverfügung guthieß, erhebt der Rekurrent Beschwerde vor der AKL. Er macht geltend, für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung sei nicht das Einkommen in seinem Beruf, sondern sein Verdienst im Jahre 1944 in der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Nach Art. 13 des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941 (i.F. BRB vom 9. Juni 1944, rückwirkend in Kraft getreten auf 1. April 1944) beziehen die zusätzlich in der Landwirt-
5) jetzt i. F. von Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945.
schaft eingesetzten Arbeitskräfte außer dem landwirtschaftlichen Arbeitslohn eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Für die Berechnung. der Versetzungs- wie der Lohnausfallentschädigung ist daher das Einkommen, das der Eingesetzte, bzw. der Wehrmann, vor dem Einsatz oder Einrücken bezogen hat, maßgebend. Das Einrücken aus dem Arbeitsdienst in den Militärdienst ist dem Uebertritt eines Wehrmannes von einer Truppeneinheit zu einer andern gleichzustellen (vgl. die Entscheide Nr. 410, ZLV 1944, S.72, und Nr.455, ZLV 1944, S.247). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den im Jahre 1944 in der Landwirtschaft erzielten Verdienst versteuern muß, ist für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung ohne Belang.
(Nr. 1047 i. Sa. E. Hartmann vom 6. März 1945)
Nr. 546.
Für die Bemessung der Alleinstehendenentschädigung ist der Ort maßge-
bend; wo sich der Anspruchsberechtigte während einer gewissen Zeitdauer tatsächlich aufhält (VW Art. 6, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist ledig und von Beruf Bäcker. Seit 4. August 1941 ist er bci der Wohnkontrolle in Zürich angemeldet. Obschon er in der Stelle, die er im Dezember 1943 in Urdorf antrat, außer einem Barlohn von Fr. 198.— Kost und Logis bezog, behielt er sein Zimmer in Zürich bei und verlangte von der Kasse für die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 1943 geleisteten Diensttage die Lohnausfallentschädigung für städtische Verhältnisse. Die Kasse gewährte dem Beschwerdeführer die Alleinstehendenentschädigung aber nur nach dem Ansatz für halbstädtische Verhältnisse mit dem Hinweis, für die Bemessung der Entschädigung müsse der Ort maßgebend sein, wo das Schwergewicht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten liege. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Beschwerde bei der Schiedskommission, die aber abgewiesen wurde. Ein gegen diesen Entscheid bei der AKL eingereichter Rekurs wird von dieser mit folgender Begründung abgewiesen:
Nach VW Art. 6, Abs. 2 (i. F. Vfg. Nr. 50 vom 31. November 1944), ist für die Bemessung der Alleinstehendenentschädigung der Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten maßgebend. Diese Bestimmung ist allerdings erst seit dem 1. November 1944 in Kraft; vor diesem Datum fehlte eine ausdrückliche Vorschrift. Dagegen entspricht die Bestimmung den allgemeinen Grundsätzen der Loh.nersatzordnung; sie ist daher schon für die Zeit vor dem 1. November 1944 maßgebend. Es ist aber sowohl für die Zeit vor als nach dem genannten Datum eine Einschränkung zu machen: Zur Begründung des Aufenthaltes im Sinne dieser Vorschrift ist zwar nicht eine Wbhnsitzbegründung, wohl aber ein nicht nur ganz vorübergehendes Verweilen an einem Ort, sondern ein tatsächlicher Aufenthalt von gewisser Dauer notwendig. Diese Voraussetzung ist indessen in der Person des Beschwerdeführers erfüllt. Er trat die Stelle in Urdorf im Dezember 1943 an und hatte sie im Juni/Juli 1944 noch inne. Unter diesen Umständen hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach halbstädtischen Verhältnissen.
(Nr. 1026 i. Sa. F. Fuchs vom 15. Februar 1945)
Nr. 547.
1. Für eine nach den Bestimmungen über den Arbeitsdienst in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft, die kurz vor ihrem Einsatz ihren Beruf ge-
wechselt hat, ist die Versetzungsentschädigung auf Grund des voraussichtlichen Verdienstes in der neuen Tätigkeit zu berechnen.
2. Eine nach den Bestimmungen über den Arbeitsdienst in der Landwirt-
schaft eingesetzte Arbeitskraft hat Anspruch auf Ausrichtung einer zusätzlichen Versetzungsentschädigung, wenn die Unterstützungspflicht unmittelbar vor oder während des Dienstes entstanden ist und angenommen werden kann, er hätte seine Unterstützungspflicht erfüllt, wenn er nicht aufgeboten worden wäre.
Der Beschwerdeführer ist ledig und wohnt in gemeinsamem Haushalt mit seinen Eltern. Der Vater bezieht eine jährliche Alterspension von Fr. 1000.—. Nach einer Bescheinigung der Firma M. war der Beschwerdeführer vom 10. November 1942 bis 3. April 1943 bei ihr als Hilfsarbeiter tätig und verdiente in der Zeit vom 1. Januar bis 3. April 1943 total Fr. 1101.35 oder Fr. 11.84 im Tag (Sonn- und Feiertage eingerechnet). Wie er in seinem Schreiben vom 22. März 1944 an die Kasse ausführt, wollte er sich von diesem Zeitpunkt an wieder ganz der Buchhaltertätigkeit für Gewerbetreibende widmen und zu den bisherigen Kunden neue suchen, um in regelmäßigem Turnus während 40 Stunden pro Woche gegen einen Stundenlohn von Fr. 2.— Buchhaltungen zu erstellen und Büroarbeiten zu verrichten, was ihm — wie er behauptet — mit dem Kunden S. vom 1. Mai 1943 mehr als nur gelungen wäre, wenn er nicht am 3. Mai in den Arbeitseinsatz einberufen worden wäre.
Auf Anfrage hin bestätigte ihm die Kasse am 16. Juni 1943 ihre Verfügung, wonach seine Entschädigung pro Arbeitstag auf Fr. 1.— festgesetzt worden war, und fügte hinzu, über die Bestimmungen der Lohnersatzordnung gebe ihm der Lagerleiter Auskunft. Mit Schreiben vom 22. März 1944 ersuchte der Beschwerdeführer die Kasse, die Höhe seiner Versetzungsentschädigung nochmals grundsätzlich zu überprüfen, und erhob gleichzeitig für die Zeit ab 1. März 1944 Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung für die Eltern, weil sein Bruder, der bis anhin des Arbeitsdienstes wegen die ganze Unterstützungslast allein getragen habe, wegen seiner Verheiratung im Februar 1944 nichts mehr leiste. Das Gesuch um zusätzliche Entschädigung vom 31. März 1944 erhält folgende von der Gemeinde bestätigte Angaben: vordienstliches Monatseinkommen Fr. 485; monatlicher Beitrag an den Haushalt (Kost und Logis inbegriffen) Fr. 250.—.
Gegen die Kassenverfügung vom 14. April 1944 (zugestellt an seine Heimadresse), womit die zusätzliche Entschädigung mangels regelmäßiger vordienstlicher Unterstützungsleistungen verweigert wurde, erhob der Rekurrent am 18. Juni 1944 bei der Schiedskommission Beschwerde, und machte geltend, er habe erst anläßlich seines Urlaubes von der an seinen Vater gerichteten abweisenden Verfügung der Kasse Kenntnis erhalten; er habe Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung und-, falls er der Lohnersatzordnung unterstehe, seit seinem Eintritt in den Arbeitsdienst auf eine höhere Versetzungsentschädigung für Alleinstehende.
Die Schiedskommission trat wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein mit dem Hinweis, die Einrede, die Verfügung sei ihm nicht an die Arbeitsstätte nachgesandt worden, könne nicht gehört und daher keine Restitution ge-
währt werden. Sie fügte hinzu, auch materiell sei die Beschwerde abzuweisen,
weil der Beschwerdeführer seine Eltern vor dem Einsatz gar nie unterstützt
habe. Gegen diesen Entscheid rekurriert er an die AKL und führt aus, die Be-
schwerde sei nicht verspätet eingereicht worden, da diese an seinen Vater, der
den gleichen Namen trage, gerichtet gewesen sei und die Kasse seine Adresse im Arbeitseinsatz genau gewußt habe; er erhebe Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, weil er während des Arbeitsdienstes infolge Aenderung der Fami-
lienverhältnisse unterstützungspflichtig sei; bis zu seinem Einsatz habe er Fr. 150.— an den Haushalt abgegeben, Kost und Logis inbegriffen; ferner habe sich
die Schiedskommission nicht über die Höhe seiner Versetzungsentschädigung für Alleinstehende ausgesprochen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
Aus den Akten geht hervor, daß die Kasse mit dem Beschwerdeführer brieflich direkt verkehrte, also um seine Adresse im Arbeitseinsatz wußte. Aus dem knappen Inhalt des Schreibens konnte der Vater, der den gleichen Vornamen trägt, nicht entnehmen, daß die Mitteilung für den Sohn bestimmt war. Wenn er die Verfügung nicht weitergeleitet hat, trifft den Beschwerdeführer kein Ver-
schulden, und die Restitution der Beschwerdefrist ist ihm zu gewähren.
Da die Schiedskommission zwar materiell, aber nur teilweise zur Beschwerde Stellung genommen hat, indem sie auf das Gesuch um zusätzliche Entschädigung
einging, nicht aber auf jenes um Ueberprüfung und eventuelle Erhöhung der Versetzungsentschädigung für Alleinstehende, wird ihr Entscheid aufgehoben und die Akten zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurückgewiesen.
Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Der Beschwerdeführer hat nach. seinen eigenen Aussagen seine Stelle als
Graveur bei der Firma M. endgültig aufgegeben und war im Begriff, sich durch
Führung von Buchhaltungen und Verrichtung von Büroarbeiten für Gewerbe-
treibende eine neue Verdienstquelle zu schaffen; er behauptet sogar, daß mit
dem neuen Kunden S. sein erstrebtes Einkommen ab 1. Mai 1943 gesichert gewesen wäre, wenn man ihn nicht aufgeboten hätte. Demnach hat der Beschwer-
deführer beim Verlassen der Firma am 3. März 1943 nicht eine Stelle, sondern den Beruf selbst gewechselt. Für die Festsetzung. des für die Berechnung der Entschädigung maßgebenden Lohnes kann daher nicht mehr auf den Verdienst
bei der Firma M. abgestellt werden. Maßgebend hiefür kann nur das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Buch.haltertätigkeit sein. Da die neue Tätigkeit
noch nicht voll ausgeübt werden konnte und daher der Nachweis des durch den Arbeitseinsatz verursachten Ausfalls kaum möglich ist, ist der Verdienst anhand
der Erfahrung und eventuell gestützt auf die Aussagen der vom Beschwerde-
führer angeführten Kunden angemessen zu schätzen.
Sollte der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine erhöhte Versetzungsentschädigung haben, so ist ihm die Differenz für alle ab 3. Mai 1943 geleiste-
ten Arbeitstage nachzubezahlen, da er sein Nachforderungsrecht am 22. März
1944 und somit nach Vfg. Nr. 41, Art. 6 innert Jahresfrist erhoben hat. Sein Anspruch auf Nachzahlung für zurückliegende Abrechnungsperioden wäre nach VW Art. 26, Abs. 3, nur dann verwirkt, wenn die Mitteilung der Kasse vom 16. Juni 1943 ordnungsgemäß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und der Rekur-
rent sich dagegen nicht innert 30 Tagen bei der Schiedskommission beschwert hätte.
2. Die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung setzt nicht unter allen Umständen voraus, daß der Wehrmann bzw. die eingesetzte Arbeitskraft eine regelmäßige vordienstlich.e Unterstützung nachweisen kann. Nach der Praxis der AKL kann eine zusätzliche Entschädigung auch dann zugesprochen werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Unterstützungsbeiträgen unmittelbar vor dem Aufgebot oder erst während des Aktivdienstes bzw. Arbeitseinsatzes entsteht, und vermutet werden darf, daß der Unterstützungspflichtige bei Nicht-Einrücken seine Pflichten freiwillig oder gezwungenermaßen erfüllt hätte.
Stellt man im vorliegenden Fall auf die Angaben der Gemeinde ab, so erreicht das Einkommen der Eltern die Einkommensgrenze für städtische Verhältnisse nicht; sie sind daher unterstützungsbedürftig. Die Angaben über die Leistungen an den gemeinsamen Haushalt für Kost und Logis vor dem Einsatz sind widersprechend. Hätte der Beschwerdeführer, wie er vor der AKL behauptet, vor dem Einsatz monatlich Fr. 150.— an den Haushalt bezahlt, so hat er nach. Vfg. Nr. 31, Art. 9 *) im Minimum Anspruch auf Fr. 50.— im Monat oder Fr. 1.65 im Tag. In der Tatsache, daß zunächst sein Bruder die Eltern unterstützte und bei Dienstleistung die Entschädigung bezog, und der Beschwerdeführer an dessen Stelle erst nach einem Jahr darauf Anspruch erhebt, liegt keine Schädigung der Kasse.
(Nr. 990 i. Sa. R. Sorge vom 12. Februar 1945)
Nr. 548.
Der Inhaber eines Sachwalter- und Inkassobüros, der zugleich Geschäfts-
führer und allein vertretungsbefugtes Mitglied einer Genossenschaft ist, für die er weder Beiträge nach Lohn- noch nach Verdienstersatzordnung entrichtet hat, kann sich gegenüber einer Nachforderung geschuldeter Beiträge nicht auf den
guten Glauben berufen, wenn er sein Sachwalterbüro mit der juristisch selb-
• ständigen Genossenschaft identifizierte, da er es dabei an der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen ließ (ZGB Art. 3, Abs. 2).
E. B. ist Inhaber eines Sachwalter- und Inkassobüros und gleichzeitig allein zeichnungsberechtigtes Mitglied und Geschäftsführer einer Genossenschaft. Während er für das Sachwalterbüro vorschriftsgemäß abrechnete und dabei auch die Beiträge auf den Löhnen und Provisionen der von der Genossenschaft beschäftigten Angestellten entrichtete, rechnete er für die Genossenschaft selbst und für seine eigenen Bezüge als deren Geschäftsführer nie ab. Die Kasse erließ daher am 13. März 1944 eine Nachzahlungsverfügung im Betrage von Fr. 905.80 (Fr. 597.80 Lohn- und Fr. 308.— Verdienstersatzbeiträge).
Da die Kasse ein Erlaßgesuch des E. B. mangels guten Glaubens abwies, beschwerte sich dieser bei der Schiedskommission. Diese erließ ihm den ganzen Betrag mit der Begründung, die Genossenschaft sei zwar «offenkundig» ein juristisch vom Sachwalterbüro unabhängiges Unternehmen, wirtschaftlich aber nur als ein Teilunternehmen des E. B. zu verstehen; wenn dieser es mit seinem Geschäftsunternehmen identifiziert habe, so liege darin nichts Auffälliges; die richtige Unterscheidung setze ein Differenzierungsvermögen voraus, das dem
C) jetzt Vfg. Nr. 51, Art. 10, Abs. 1, wobei sein Anspruch nurmehr Fr. 40.— im Monat beträgt.
einfachen Manne nicht zugestanden werden könne; E. B. verfüge nach Akten-
lage nicht «über bessere als durchschnittliche Kenntnisse im Rechtswesen»; da diese Momente keinesfalls für die Bösgläubigkeit sprächen, könne ihm der gute Glaube nicht abgesprochen werden; die große Härte sei gegeben, weil in den abgelaufenen Betriebsjahren mit einer einzigen Ausnahme die Gewinn- und Verlustrechnung passiv abgeschlossen habe.
Diesen Entscheid ficht die Kasse bei der AKI, an und verlangt in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission die Bestätigung ihrer Nachzahlungsverfügung vom 13. März 1944. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgen-
den Erwägungen gut: Die AKL ist nach Vfg. Nr. 41, Art. 10, Abs. 3, zuständig, gleichzeitig über
den Erlaß der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge zu entscheiden, da die Lohn-
ersatzbeiträge den größern Teil der nachzuzahlenden Beitragssumme bilden. Nach Vfg. Nr. 41, Art. 9 setzt der Erlaß von Beiträgen, sei es nur für die 12 Monate oder für die ganze der Nachzahlungsverfügung vorausgegangene Zeit, voraus, daß der Nachzahlungspflichtige im guten Glauben annehmen konnte, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden. Die AKL kann den Erwägungen, womit die Schiedskommission E. B. die Nachforderung erlassen hat, nicht beipflichten, insbesondere betrachtet sie die Voraussetzung des guten Glaubens als nicht erfüllt. Nach ihrer konstanten Praxis ist der Erlaß nachgeforderter Beiträge nicht nur dann zu verweigern, wenn der Nachzahlungspflichtige diese nachgewiesenermaßen bösgläubig nicht
entrichtet hat, sondern auch dann, wenn er es an der Aufmerksamkeit fehlen ließ, die von ihm unter den gegebenen Umständen erwartet werden konnte. Entgegen der Auffassung der Schiedskommission hält die AKL dafür, daß es auffällig ist, wenn der Inhaber eines Sachwalter- und Inkassobüros seinen Betrieb
mit einer daneben selbständig bestehenden Genossenschaft identifizieren kann,
selbst wenn er deren Geschäftsführer und der alleinige Besitzer aller Anteil-
scheine ist. Ihn dazu noch einem einfachen Manne gleichzustellen, dem es für
die richtige Unterscheidung der Verhältnisse am nötigen Differenzierungsvermö-
gen mangle, geht nicht an. War er sich nicht bewußt, für die Genossenschaft als
solche und für seine Bezüge als Geschäftsführer Beiträge nach Lohn- und Ver-
dienstersatzordnung zu schulden, so mußte er über seine Beitragspflicht zum mindesten im Zweifel sein, umsomehr als nach Auskünften der kantonalen und städtischen Steuerbehörden die Genossenschaft als besonderes Steuersubjekt erfaßt wird. Da er sich um seine Beitragspflicht nicht gekümmert und sich nicht
an zuständiger Stelle orientiert hat, hat er es zum mindesten an der ihm oblie-
genden Sorgfalt fehlen lassen und kann sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf
den guten Glauben berufen. Es erübrigt sich daher zu untersuchen, ob die Nachforderung für E. B. eine große Härte bedeutet. Es mag immerhin bemerkt wer-
den, daß die Praxis der AKL dahin geht, für die Annahme der großen Härte bei juristisch.en Personen, selbst wenn es sich um Einmanngesellschaften handelt,
Zurückhaltung zu üben, weil der Gesetzgeber den Erlaß in erster Linie für gutgläubige natürliche Personen vorgesehen hat, denen es infolge der unerwarte-
ten und großen Beitragsforderung am Notwendigsten gebrechen würde. (Nr. 1008 i. Sa. Provel-Genossenschaft vom 15. Februar 1945)
Nr. 549. Eine Gemeinde, die auf gehalts- oder lohnähnlichen Entschädigungen an Personen, die zu ihr in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, keine Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet hat, kann sich nicht
auf den guten Glauben berufen, wenn die Kasse die geschuldeten Beiträge nach-
fordert.
Aus der Begründung:
Die AKL hat in konstanter Praxis daran festgehalten, daß nachzahlungspflichtig. nicht nur ist, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig die Lohnersatzbeiträge nicht entrichtet hat, sondern auch wer mangels Aufmerksamkeit der Beitragspflicht nicht nachkommt und sich daher nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht mehr auf den guten Glauben berufen kann.
Die von der Schiedskommission vertretene Auffassung, die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlaß geschuldeter Beiträge nach Vfg. Nr. 41, Art. 9 sei schon erfüllt, wenn die Beitragspflicht «tatsächlich nicht ohne weiteres klar war», der gute Glaube also nur bei «offenkundiger» Abgabepflicht zu verneinen sei, steht im Widerspruch mit dem Gesetz und der Rechtsprechung der AKL, die in der Frage des Erlasses eine gewisse Strenge walten lassen muß, weil sie nicht leichthin auf eine Forderung verzichten kann, die tatsächlich geschuldet ist und bereits bezahlt sein sollte.
Nach den klaren gesetzlichen Bestimmungen (vgl. LEO Art. 6; ALEO Art. 8 und. VW Art. 14) konnte für die Beschwerdebeklagte kein Zweifel bestehen, daß ihre sämtlichen gehalts- oder lohnähnlichen Auszahlungen auf Grund eines öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen. Sollte sie über die Beitragspflicht im Ungewissen gewesen sein, hätte sie sich bei der Kasse zu gegebener Zeit erkundigen müssen. 'Wenn sie dies nicht tat, hat sie es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen ; der gute Glaube kann daher nicht zugebilligt werden.
(Nr. 1075 i. Sa. Polizeigemeinde Sursee vom 6. März 1945)
Nr. 550.
Kassenverfügungen haben immer eine Begründung zu enthalten, damit sich der Wehrmann, der gegen die Verfügung bei der Schiedskommission Beschwer-
de führt, zum Standpunkt der Kasse äußern kann.
Aus der Begründung:
Das Verfahren der Kasse zeigt insofern einen Mangel, als sie in der Ver• fügung vom 11. Oktober 1944, mit der sie den Anspruch des Wehrmannes auf eine zusätzliche Lohnausfallentschädigung abwies, mit keinem Wort sagt, aus welchem Grunde dies geschah. Die Angabe des Grundes muß aber verlangt werden, damit der Wehrmann ihn kennt und sich in der Beschwerde dazu aussprechen kann, sonst ist er in vielen Fällen gar nicht in der Lage, Irrtümer aufzuklären und seine Beschwerde an die Schiedskommission richtig zu begründen. Die Kassenverfügung ist daher mangelhaft. Da der Wehrmann mangels Kenntnis der Motive der Kasse die Schiedskommission auf den Mangel nicht aufmerksam machen konnte, ist das ganze Verfahren aufzuheben. Die Kasse hat eine neue ordnungsgemäße Verfügung zu erlassen. Sie mag zuvor den Einwand, den
der Wehrmann vor der AKL vorgebracht hat, auf seine Richtigkeit prüfen. Ihre Verfügung untersteht neuerdings der Beschwerde.
(Nr. 1031 i. Sa. A. Rudolf vom 12. Februar 1945)
Nr. 551.
Ein Beitragspflichtiger, der durch den Entscheid der Schiedskommission nicht beschwert ist, kann daher nicht gegen die Motivierung des Entscheides Beschwerde führen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer schon im Herbst 1942 einer Kontrolle durch die Kasse entzogen hatte, zeigte ihm die Kasse am 1. Mai 1944 eine Kontrolle auf 5. Mai ca. 10 Uhr an. Der Revisor erschien um 10.30 Uhr. Der Rekurrent war abwesend, nach. Angabe seiner Frau bei der Landarbeit. Der Revisor erklärte, er werde um 12.45 Uhr nochmals vorsprechen, um in Gegenwart des Beschwerdeführers die Kontrolle vorzunehmen. Dieser war aber wieder abwesend. Die Kasse vermutete, der Rekurrent habe nicht alle ausbezahlten Löhne angegeben und erließ eine Veranlagungsverfügung, indem sie die Lohnsumme auf Fr. 6000.— festsetzte und eine Nachforderung im Betrage von Fr. 264.— geltend machte.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an die Schiedskommission, welche die Beschwerde guthieß und die Kassenverfügung aufhob. Die Schiedskommission erklärte in ihrem Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich zweifellos einer Mißachtung der Auskunftspflicht schuldig und nach ALEO Art. 19 strafbar gemacht. Die Kasse solle ihn dem zuständigen Strafrichter anzeigen, dagegen könne sie keine einseitige Veranlagungsverfügung erlassen, ohne zuvor die in VW Art. 27 vorgesehenen Ermahnungen, Aufforderungen und Fristansetzungen vorgenommen zu haben.
Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKL, die auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eintritt:
Der Rekurrent beschwert sich, daß die Schiedskommission in den Motiven ihres Entscheides sagt, er habe sich gegen ALEO Art. 19 verfehlt. Im Dispositiv des Entscheides, durch das die Kassenverfügung gänzlich aufgehoben wurde, ist er aber in keiner Weise belastet. Wenn die Schiedskommission beiläufig bemerkt, der Beschwerdeführer habe sich gegen ALEO Art. 19 verfehlt, so ist damit nur eine Meinung ausgesprochen und nichts entschieden. Es handelt sich übrigens um eine verständliche Ansicht, denn von einem Gemeindeammann sollte es am wenigsten erwartet werden, daß er den Kassenbeamten die Erfüllung der Pflichten auf diese Weise erschwert.
(Nr. 1009 i. Sa. J. Rogger vom 15. Februar 1945; im gleichen Sinn Nr. 1025 in Sa. E. Dolder vom 25. Januar 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 459: Selbständige Erwerbstätigkeit.
2. Betriebsleiter.
Nr. 460: Aenderung in der Bezeichnung.
3. Beitragspflicht. Nr. 461: Haftung der Erben eines Beitragspflichtigen.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 462: Verrechnung von Versetzungsentschädigungen.
5. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 463: Zusätzliche Verdienstausfallentschädigung; Feststellung der tatsäch-
lichen Aufwendungen.
vgl. Nr. 462: zusätzliche Versetzungsentschädigung: eigene Einkünfte.
6. Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 464: Erlaß der Nachzahlung: guter Glaube. Nr. 465: Erlaß der Nachzahlung: große Härte.
7. Rechtspflege.
vgl. Nr. 461: Zuständigkeit der Schiedskommission und der AKV. Nr. 466: Beginn der Beschwerdefrist.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 459-466.
Dem Entscheid Nr. 459 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Eine Druckerei hatte ein Torfmoor gepachtet, dessen Ausbeutung sie dem Beschwerdeführer übertrug. Dieser mußte sich verpflichten, jährlich eine bestimmte Menge Torf zu fördern, die ihm die Drukkerei zum amtlich festgesetzten Höchstpreis abnahm. Alle weiteren Auslagen trug die Pächterin des Grundstückes. Die AKV erkannte, daß der Beschwerdeführer seiner Auftraggeberin, der Pächterin des Torfmoores, nicht in so unabhängiger Stellung gegenüber steht, wie dies zwischen Selbständigerwerbenden üblich ist. Durch den abgeschlossenen Vertrag mußte er sich zu Leistungen verpflichten, denen keine Risikoübernahme gegenübersteht, sodaß sein Verhältnis einem Dienstverhältnis gleicht, was seine Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung ausschließt.
AVEO Art. 8, Abs. 3, bestimmt, daß eine spätere Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters nur aus triftigen Gründen
und nur mit Zustimmung der zuständigen Ausgleichskasse erfolgen darf. Die AKV hat an die Gründe, die eine Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters herbeiführen können, immer strenge Anforderungen gestellt, da mitunter versucht wurde, z. B. an Stelle des alten, aber noch rüstigen Vaters, dessen militärdienstpflichtigen Sohn als Betriebsleiter zu bezeichnen, damit dieser in den Genuß der Betriebsbeihilfe gelange (vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 60 vom 19. Juli 1944). Ist der Besitzer eines bäuerlichen Heimwesens aber unheilbar krank und führt sein Sohn, wie im Fall Nr. 460, tatsächlich den Betrieb, so ist, auch wenn ihm der Vater noch gelegentlich mit Rat beisteht, eine Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters vorzunehmen und der Sohn als Betriebsleiter zu betrachten.
Der Entscheid Nr. 456 (ZLV 1945, Heft 4, S. 121) befaßt sich mit der Frage der Erbenhaftung. Da die Forderungen der Kasse gegenüber dem Beitragspflichtigen weder zur Aufnahme ins öffentliche Inventar angemeldet, noch darin aufgenommen wurden und auch nicht aus den Papieren des Erblassers ersichtlich waren, war die Haftung der Erben nicht gegeben. Da es fraglich ist, ob die Bücher der Kasse zu den öffentlichen Büchern zählen, deren Forderungen nach ZGB Art. 583 von Amtes wegen ins öffentliche Inventar aufzunehmen sind, empfahl die AKV den Kassen, dem Rechnungsruf bei öffentlichen Inventaren Beachtung zu schenken und die Beitragsforderungen anzumelden. Einen Schritt weiter geht nun der Entscheid Nr. 461, weil nach diesem die Kassen verpflichtet sind, ihre Forderungen zur Aufnahme ins öffentliche Inventar anzumelden. Dieser Entscheid ist vom Entscheid Nr. 456 insofern noch verschieden, als hier die Rückforderungsverfügung sich in den Papieren des Erblassers befand, trotzdem aber nicht ins Inventar aufgenommen wurde. Da ZGB Art. 583 ausdrücklich bestimmt, daß Forderungen, die aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, von Amtes wegen ins Inventar aufgenommen werden müssen, glaubte die Kasse darauf verzichten zu dürfen, ihre Forderung nochmals anzumelden. Der Erbe, der die Erbschaft unter öffentliche Inventur angenommen hat, haftet jedoch grundsätzlich nur für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind. Die Mehrheit der Kommentatoren (vgl. Zitate im Text des Entscheides) ist nun der Ansicht, daß für Forderungen, die aus den Papieren des Erblassers ersichtlich waren und die von Amtes wegen nicht aufgenommen wurden, der Erbe nur im Umfange der Bereicherung haftet. Zu die-
sem Schluß dürften sie in Auslegung von ZGB Art. 590, Abs. 2, gekommen sein, wo bestimmt wird, daß für Forderungen, die trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen wurden, der Erbe haftet, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. Bei solventen Erbschaften besteht ja auch in diesem Fall für die Forderungen der Kasse keine Gefahr. Bleiben nach Tilgung der Schuld aber keine Aktiven mehr übrig, oder ist die Erbschaft gar verschuldet wie im vorliegenden Fall, so muß die Kasse ihre Forderung abschreiben. Daher sind die Kassenforderungen zur Aufnahme ins öffentliche Inventar immer anzumelden.
Wie der Entscheid Nr. 462 ausführt, entspricht der Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des EVD vom 26. Februar 1941 (Versetzungsentschädigungen) den Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung (VW Art. 3, Abs. 2, und AVEO Art. 13bis, Abs. 2). Darnach werden in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die bisher weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstanden, wie Arbeitslose nach Maßgabe der Lohnersatzordnung entschädigt, mit dem Beifügen, daß dies aber nicht gilt für Studenten, Hausfrauen usw. (vgl. Kreisschreiben Nr. 80 zur Vfg. Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945).
Im Entscheid Nr. 457 )ZLV 1945, Heft 4, S. 122) stellte die AKV fest, daß Verdienstausfallentschädigungen grundsätzlich mit Verdienstersatzbeiträgen verrechnet werden können. Diesen Grundsatz bringt die AKV nun auch auf Versetzungsentschädigungen zur Anwendung, wobei für das betreibungsrechtliche Existenzminimum der gleiche Vorbehalt gemacht wird.
Das Zivilrecht unterscheidet zwischen Unterhalts- und Unterstützungspflicht. Die Unterhaltspflicht gilt primär, die Unterstützungspflicht dagegen nur sekundär, d. h. sie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Unterhaltspflicht besteht oder die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Erfüllung ihrer Pflicht nicht herangezogen werden können. Unter sich und gegenüber unmündigen Kindern sind die Eltern unterhaltspflichtig, die Kinder sind den Eltern gegenüber nur unterstützungspflichtig (vgl. Egger, Kommentar zum Familienrecht, 2. Auflage, Nr. 19 und 21 zu ZGB Art. 328). In ihrem Entscheid Nr. 462 geht die AKV von dieser Unterscheidung aus, indem sie feststellt, daß zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eines Ehepaares zuerst das Einkommen des Ehemannes und erst in zweiter Linie Unterstützungsleistungen der Kinder heranzuziehen sind.
Die Anwendung dieses Grundsatzes hat aber weitreichende Folgen bei der Frage nach der Verrechnungsmöglichkeit von Entschädigungen mit Beiträgen. Versetzungsentschädigungen sind beschränkt pfändbare Ansprüche (SchKG Art. 93), d. h. sie können nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind. Das Einkommen des Ehemannes, die Versetzungsentschädigung, ist daher bei der Berechnung des Existenzminimums vor den Unterstützungsleistungen der Kinder heranzuziehen. Da der Betrag der Versetzungsentschädigung aber meistens innerhalb des Existenzminimums liegen dürfte, kann diese Entschädigung nicht mit Beiträgen an die Kasse verrechnet werden, gleichgültig, ob die Unterstützungsleistungen der Kinder eine große Summe ausmachen oder nicht.
Die Höhe einer zusätzlichen Entschädigung hängt von den tatsächlichen Aufwendungen des Wehrmannes ab. In jenen Fällen, in denen z. B. ein Sohn seiner Mutter eine bestimmte Summe für ihren Unterhalt oder für den Unterhalt beider übergibt, lassen sich die Aufwendungen für die Mutter leicht errechnen. Wie steht es aber um die Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen, wenn der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und einen handwerklichen Betrieb führt, der ihm und seiner Mutter gemeinsam gehört? Die AKV ging in ihrem Entscheid Nr. 463 davon aus, daß sie als Verdienst des Sohnes den Betrag des Lohnes einsetzte, den eine familienfremde Arbeitskraft im Betrieb erhält. Von diesem Betrag wurde ein Taschengeld für den Sohn und die Auslagen für dessen Unterkunft und Verpflegung abgezogen; der Rest stellt die. Unterstützung des Sohnes an die Mutter dar.
Die Entscheide Nr. 464 und Nr. 465 befassen sich mit dem Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Während im ersten Entscheid das Vorliegen des guten Glaubens zur Beurteilung vorlag, war im zweiten Entscheid die Voraussetzung der großen Härte zu prüfen. Im Entscheid Nr. 465 berief sich ein Beitragsschuldner gegenüber einer Nachforderung der Kasse darauf, daß ihm nach der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende rechtliche Schutzmaßnahmen für die Hotel- und Stickerei-Industrie vom 19. Dezember 1941 die Steuern, Abgaben und Gebühren gestundet seien. Die AKV hat aber mit Recht festgestellt, daß eine solche Stundung weder einer Feststellung des Bestandes einer Forderung noch der Verweigerung des Erlasses der Nachzahlung ge-
schuldeter Beiträge entgegenstehe. Ob die geschuldeten Verdienstersatzbeiträge unter den Begriff der «Abgaben» fallen und damit ebenfalls von der Stundung betroffen werden, hat die AKV dabei nicht entschieden. Wie die AKV in ihrem Entscheid Nr. 466 ausdrücklich wiederholt, beginnt die Beschwerdefrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die Kassenverfügung der beschwerten Partei selbst zugestellt wurde. In der einer Kassenverfügung beiliegenden Rechtsmittelbelehrung darf, wie die AKV mit Nachdruck ausführt, der Wehrmann nicht beeinflußt oder gar unter Druck gesetzt werden, keine Beschwerde zu erheben. Die Kasse darf in der Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführer nur auf die zu treffenden Vorkehren aufmerksam machen und hat sich z. B. der Bemerkung, daß sie die Beschwerdeführung als aussichtslos erachte, zu enthalten.
Nr. 459.
Wer sich gegenüber dem Pächter eines Torffeldes zur Ausbeutung des letztern verpflichtet hat, eine Mindestmenge Torf zum festgesetzten Höchstpreis abliefern muß, weder einen Pachtzins noch Gebühren bezahlt und kein finanziel-
les Risiko trägt, ist nicht Selbständigerwerbender und untersteht daher nicht
der Verdienstersatzordnung.
Mit Vertrag vom 5. Juni 1942 übernahm der Beschwerdeführer die Ausbeutung eines Torffeldes auf Rechnung einer Druckerei, die das Torffeld gepachtet hatte. Er garantierte, jährlich mindestens 15 «bauches» (_—_-,c.45 m3) guten, normal getrockneten Torf zu liefern. Die Druckerei bezahlte für den gelieferten Torf den amtlich festgesetzten Preis und übernahm die Entrichtung des Pachtzinses und der Gebühren. Die Kasse unterstellte den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV. In der Beschwerde führt er aus, er besitze keinen Rechtsanspuch über das auszubeutende Land, verfüge über keine eigenen Betriebseinrichtungen und sei eher wie ein Taglöhner oder Holzhauer zu behandeln.
Die AKV heißt die Beschwerde aus folgender Erwägung gut:
In ihrem Entscheid Nr. 371 (ZLV 1943, S. 494) hat die AKL ausgesprochen, daß die Torfausbeutung durch die Gebrüder H., die diese auf dem Grundeigentum der damaligen Rekurrentin betrieben, als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Es handelte sich aber damals um einen Grenzfall. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprach immerhin, daß die Gebrüder H. der Grundeigentümerin, der sie sämtlichen ausgebeuteten Torf zu einem bestimmten Preis liefern mußten, ein bestimmtes Entgelt pro ausgebeutete Fläche zu entrichten hatten. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall vom vorerwähnten. Die Druckerei ist nicht Eigentümerin, sondern Pächterin des Grundstückes. Sie kann daher nur innerhalb der beschränkten Rechte einer Pächterin über die Sache verfügen. Der Beschwerdeführer ist nicht Un-
terpächter, sondern hat überhaupt keinen Rechtsanspruch auf das Land. Sein Verhältnis zur Druckerei erscheint daher als ein Dienstverhältnis im weitern Sinn. Daran ändert nichts, daß die Vergütung, die ihm bezahlt wird, im Vertrag als Preis bezeichnet wird. Die offiziellen Torfpreise, die nach dem Vertrag geschuldet sind, stellen der Höhe nach zugleich eine angemessene Vergütung für die Arbeitsleistung dar. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer kein finanzielles Risiko trägt.
(Nr. 1144 i. Sa. E. Jeanneret vom 24. Januar 1945)
Nr. 460.
Ein Sohn, der den landwirtschaftlichen Betrieb seines unheilbar kranken Vaters führt und die leitenden Verfügungen trifft, ist anstelle des Vaters als Betriebsleiter zu bezeichnen (AVEO Art. 8, Abs. 3).
Der Beschwerdeführer ist 68 Jahre alt und Besitzer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er leidet an einer unheilbaren Krankheit (Biemersche Anaemie) und kann nur durch ständige ärtliche Behandlung am Leben erhalten bleiben. Jede strenge Arbeit ist ihm untersagt, da sich sonst sein Zustand wesentlich verschlimmern könnte. Am 17. März 1944 stellte er bei der Kasse das Gesuch, um Bezeichnung seines Sohnes Hermann als Betriebsleiter. Die Kasse lehnte das Gesuch und ein Wiedererwägungsgesuch ab. Daraufhin erhob der Re,kurrent Beschwerde bei der Schiedskommission. Diese nahm an, der Beschwerdeführer erteile immer noch die Befehle und treffe die entscheidenden Anordnungen auf dem Hofe. Trotz seines Zustandes, der sich in letzter Zeit scheinbar nicht verschlimmert habe, müsse angenommen werden, der Beschwerdeführer sei noch imstande den Betrieb zu leiten, weshalb er mit seinem Begehren abgewiesen wurde. In der Beschwerde an die AKV ersucht der Rekurrent erneut um Anerkennung seines Sohnes Hermann als Betriebsleiter. Er macht geltend, ein Bauernhof mit einer Ertragenheit von 121/2 Kühen (offenbar Großvieheinheiten, was der 5. Beitragsklasse entsprechen würde) könne nicht von der Stube aus rationell bewirtschaftet werden. Neben seinem Sohn Hermann seien zwei Knechte, darunter ein 14-jähriger Bursche, beschäftigt. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Es steht unzweifelhaft fest, daß der Sohn die körperliche Hauptarbeit leistet. Allein darauf darf bei der Bezeichnung des Betriebsleiters nicht abgestellt werden. Als Betriebsleiter darf nur jene Person bezeichnet werden, die dem Betrieb tatsächlich vorsteht und die entscheidenden Anordnungen trifft. Soll eine Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters vorgenommen werden, ohne daß eine Aenderung in den rechtlichen, sondern bloß in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt, so sind an den Beweis strenge Anforderungen zu stellen (vgl. den Entscheid Nr. 177, ZLV 1942, S. 292).
Der Sohn Hermann ist 30 Jahre alt. Von keiner Seite wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, dem väterlichen Landwirtschaftsbetrieb vorzustehen. Er ist von Beruf Metzger, kehrte aber im Jahre 1941 auf das väterliche Gut zurück, da sein Bruder sich verheiratete und wegzog. Es ist daher verständlich, wenn der Vater dem Sohne noch mit Rat und Tat beisteht. Dies genügt aber nicht, daß er auch als Betriebsleiter gelten könnte (vgl. den Entscheid Nr. 376, ZLV 1944, S. 165). Der Betriebsleiter muß sich auch aktiv im Betriebe betätigen können, dies umsomehr in kleinen und mittleren Betrieben, wo es wesentlich auf die tat-
kräftige Mithilfe des Betriebsleiters ankommt, wenn er auch nicht bedeutende Arbeiten selbst auszuführen braucht. Der Beschwerdeführer hat nun aber die Betriebsleitung in diesem Sinne nicht mehr inne. Er ist unheilbar krank und darf keine strenge Arbeit mehr verrichten. Vater und Sohn stehen in einem Alter, wo ein Uebergang in der Leitung erfahrungsgemäß oft stattfindet. Auch der Leiter der Gemeindestelle bezeichnet den Sohn als Betriebsleiter. Wenn daher der Vater noch gewisse Geschäfte unter Beiziehung seines Sohnes selbst tätigt, so ergibt sich doch. unter Berücksichtigung aller Umstände, daß der Sohn als Betriebsleiter zu gelten hat. Auch besteht offenbar keinerlei Umgehungsabsicht, z. B. die Absicht, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Entschädigung beziehen zu können.
(Nr. 1186 i. Sa. J. Schöpfer vom 5. Februar 1945)
Nr. 461.
1. Die Beschwerdeinstanzen der Verdienstersatzordnung sind auch dann zur
Beurteilung von Forderungen der Kasse gegenüber Personen, die zur Rück-
erstattung von zu Unrecht bezogenen Entschädigungen verpflichtet sind, sowie gegenüber deren Rechtsnachfolgern zuständig, wenn der Entscheid in der Hauptsache die Erledigung einer zivilrechtlichen Vorfrage voraussetzt.
2. Forderungen gegenüber verstorbenen Rückerstattungspflichtigen hat die Kasse zur Aufnahme ins öffentliche Inventar anzumelden (ZGB Art. 582).
3. Die Erben eines verstorbenen Rückerstattungspflichtigen, die die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen haben, haften für die Forde-
rungen der Kasse, die nicht ins Inventar aufgenommen wurden, trotzdem sie
aus den Papieren des Erblassers ersichtlich waren, nur im Umfange ihrer Be-
reicherung (ZGB Art. 590, Abs. 2).
Die Kasse machte gegenüber E. eine Rückforderung von Fr. 139.75 für zu viel bezogene Kinderzulagen geltend. Nach seinem Tode wurde über den Nachlaß ein öffentliches Inventar aufgenommen. Mit Entscheid vom 23. September 1944 hat die AKV die Angelegenheit der Rückforderung an die Schiedskommission zurückgewiesen, damit diese die Frage der Haftung der Erben trotz Inventar näher untersuche. Der Präsident der Schiedskommission wies Be-
schwerde und Erlaßgesuch mit folgender Begründung ab: Beim Rechnungsruf
für das öffentliche Inventar habe die Kasse wohl die Forderungen für verfallene, laufende und künftige Beiträge, nicht aber die Rückforderung der Ent-
schädigung eingegeben. Diese Rückforderung habe aber aus den Papieren des
Erblassers ersichtlich sein müssen, denn die Rückerstattungsverfügung der Kasse vom 22. Oktober 1943 habe sich unter diesen Papieren befunden. Die Voraussetzungen —von ZGB Art. 583 (Aufnahme von Amtes wegen) seien daher erfüllt. Eine verbindliche Abklärung der Haftung ließe sich übrigens nur auf dem Wege des Zivilprozesses erzielen. Zur Frage des Erlasses habe sich die AKV nicht ausgesprochen. Es komme hier darauf an, ob der Erblasser gutgläubig gewesen sei, was aber nicht zugetroffen habe. Gegen diesen Entscheid erheben die Erben des E. Beschwerde bei der AKV, die diese aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Die Annahme der Schiedskommission, nur der Zivilrichter könnte endgültig entscheiden, ob die Erben für die Rückforderung haften, ist irrtümlich. Die Zivilgerichte sind nicht zuständig, öffentlichrechtliche Forderungen der
Kassen gegenüber Beitragspflichtigen und Wehrmännern oder ihren Rechtsnachfolgern zu beurteilen. Die Beurteilung obliegt vielmehr den Rekursinstanzen der Verdienstersatzordnung als Spezialverwaltungsgerichten; dies auch dann, wenn sich Streitfragen des Zivilrechtes als Vorfragen stellen (BGE 59 II 316).
2. Die AKV hat freilich in ihrem frißern Entscheid nicht näher begründet, sondern einfach vorausgesetzt, daß zur Aufnahme in ein öffentliches Inventar auch ein Anspruch der Kasse anzumelden sei. Nun ist zuzugeben, daß die Anmeldepflicht der öffentlichrechtlichen Ansprüche, besonders der Steuerforderungen, in Literatur und Judikatur umstritten ist (vgl. den Entscheid des Zürcher Obergerichtes in SJZ Bd. 26, S. 154; Esche r, Kommentar Nr. 10 zu ZGB Art. 582 und die Aufsätze von Gautschi und P 1 a t t n e r in SJZ Bd. 19, S. 343 und Bd. 25, S. 96, ferner SJZ Bd. 23, S. 106). Im allgemeinen wird angenommen, daß es Sache des öffentlichen Rechtes sei, zu bestimmen, ob und welche öffentlichrechtliche Forderungen angemeldet werden müssen. Für die Ansprüche der Kassen muß die Anmeldepflicht bejaht werden. Die AKV hat wiederholt erkannt, daß trotz Fehlens einer Abgabesubstitution die Forderungen der Kasse, wenn der Schuldner stirbt, gegen die Erben geltend gemacht werden können, selbst wenn zu Lebzeiten des Schuldners noch keine Unterstellung stattgefunden hatte. Gerade aus diesem Grund muß dann aber verlangt werden, daß die Kasse ihren Anspruch in einem öffentlichen Inventar geltend mache; die Erben eines Erblassers, der eventuell zu Lebzeiten noch. gar nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt war, sollen nicht Gefahr laufen, die Erbschaft in Unkenntnis solcher Schulden anzunehmen, weil die Kasse keine Anmeldepflicht beim Rechnungsruf hatte.
3. Im vorliegenden Fall ist anerkannt, daß die Kasse die Rückforderung im Gegensatz zu den Ansprüchen auf verfallene, laufende und künftige Beiträge nicht angemeldet hat. Die Schiedskommission hat sich darauf gestützt, daß nach ZGB Art. 583, Abs. 1, Forderungen, die aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, von Amtes wegen aufzunehmen sind; die Rückerstattungsverfügung habe sich bei den Papieren des Erblassers befunden. Selbst wenn man als bewiesen annehmen wollte, daß die Rückerstattungsverfügung sich noch unter den Papieren des Erblassers befand, als das Inventar aufgenommen wurde, könnte der Auffassung der Schiedskommission nicht beigepflichtet werden. Es ist nämlich nicht nur nicht bewiesen, daß bei Erstellung des Inventars entsprechend ZGB Art. 583, Abs. 1, der Rückforderungsanspruch der Kasse von Amtes wegen aufgenommen wurde, sondern das Gegenteil steht fest; der Anspruch wurde nicht aufgenommen, er steht nicht im Inventar. Grundsätzlich ließe sich die Haftung der Erben aber nur damit begründen, daß die Forderung von Amtes wegen ins Inventar aufgenommen wurde, nicht damit, daß sie hätte aufgenommen werden sollen. Wenn eine Aufnahme von Amtes wegen unterblieb, frägt es sich, wie es mit der Haftung der Erben stehe. Diese Frage ist wiederum sehr umstritten (vgl. Esche r, Kommentar Nr. 8 zu Art. 589/90, T u o r, Kommentar N. 12 zu Art. 589/90). Die Mehrheit der Autoren scheint anzunehmen, daß in einem solchen Fall die Erben höchstens in dem Umfang haften, in dem sie bereichert sind. Schließt man sich dieser Ansicht an (vgl. T u o r, N. 12 zu Art. 589/90), so kommt man im vorliegenden Fall ohne weiteres zur Verneinung der Haftung, da die Erben nicht bereichert sind. Sie haben nach dem Bericht des Beistandes und auch nach dem angefochtenen Entscheid die Erbschaft erst
angetreten, nachdem ihnen der Abschluß eines außergerichtlichen Nachlaßvertrages gelungen war. Für diesen Nachlaßvertrag mußten sie Geld aufnehmen. Es scheint, daß die Erbschaft des Ehemannes und Vaters erheblich überschuldet war und daß der Nachlaßvertrag den Erben die kleine Landwirtschaft retten sollte. Jedenfalls kann als ausgeschlossen gelten, daß nach Abfindung der Gläubiger die Erben bereichert sind.
(Nr. 1167 i. Sa. F. Eicher vom 5. Januar 1945)
Nr. 462.
1. Zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die bisher weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt waren, werden wie Taglöhner nach Maßgabe der Lohnersatzordnung behandelt (Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941, Art. 1, Abs. 2).
2. Versetzungsentschädigungen können nur soweit mit Verdienstersatzbeiträgen, die infolge rückwirkender Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung geschuldet sind, verrechnet werden, als die Versetzungsentschädigung das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, wobei bei dessen Berechnung Kost und Unterkunft der eingesetzten Arbeitskraft angemessen zu berücksichtigen sind.
3. Armenunterstützungen sind bei der Festsetzung der eigenen Einkünfte der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 1, lit. e), nicht aber bei der Feststellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen.
4. Wird eine Ehefrau von ihren Kindern, ohne daß diese dazu rechtlich verpflichtet sind, unterstützt, so sind bei der Feststellung des betreibungsrechtliehen Existenzminimums des Ehepaares diese Unterstützungsleistungen nicht zu berücksichtigen, da nach Zivilrecht die Unterhaltspflicht des Ehemannes der Unterstützungspflicht der Kinder vorgeht.
5. Versetzungsentschädigungen, die nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten nicht gepfändet werden, da sie zur Fristung des Lebensunterhaltes des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig sind (SchKG Art. 93), dürfen nicht mit Ansprüchen der Kasse verrechnet werden.
Der Beschwerdeführer, der den Beruf eines Rechtsagenten betrieb, daraus aber ein so geringes Einkommen zog, daß er für sich und seine Frau auf Armenunterstützung angewiesen war, wurde im Jahre 1942 rückwirkend der Verdienstersatzordnung unterstellt, zahlte jedoch weder die Beiträge, noch stellte er — trotz Aufforderung der Kasse — ein Herabsetzungsgesuch. Gegen eine zweite Veranlagungsverfügung der Kasse vom 30. Juli 1943, welche die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 31. Juli 1943 betraf, führte er Beschwerde bei der Schiedskommission. Mit Entscheid vom 4. Februar 1944 hieß die Schiedskommission die Beschwerde insoweit gut, als sie den Betriebsbeitrag auf Fr. 1.50 im Monat festsetzte. Im Jahre 1943 befand sich der Rekurrent zeitweise im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz und die Kasse anerkannte dann, daß sie für die entsprechende Zeit zu Unrecht Beiträge erhoben hatte. In der Folge entrichtete der Rekurrent wieder keine Beiträge. Am 23. März 1944 reichte er gegen den Entscheid vom 4. Februar 1944 Beschwerde bei der AKV ein. Am 16. Mai 1944 rückte er in den
Landdienst ein. Die Kasse setzte die Versetzungsentschädigung auf Fr. 4.— im Tag fest, verrechnete aber Fr. 2.— im Tag mit ihrer Beitragsforderung, d.h. mit der Schuld des Beschwerdeführers, die sie mit Fr. 272.— angab. Am 29. Juli 1944 beschwerte sich der Rekurrent gegen die Bemessung der Versetzungsentschädigung und gegen die Verrechnung. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde insofern gut, als sie die Versetzungsentschädigung auf Fr. 5.— erhöhte. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die seine Beschwerde mit folgender Begründung gutheißt:
1. Die Kasse hätte vor der Festsetzung der Versetzungsentschädigung prüfen sollen, ob der Rekurrent überhaupt nach Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt ist (Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941). Der Umstand, daß ein formell rechtskräftiger Entscheid der Schiedskommission vom 4. Februar 1944 vorlag, wonach der Beschwerdeführer mit einem herabgesetzten Beitrag von Fr. 1.50 im Monat als unterstellungspflichtig betrachtet wird, enthob sie nicht von dieser Prüfung.
Ob der Beschwerdeführer nach Verdienstersatzordnung behandelt werden soll, ist mindestens zweifelhaft. Er ist ehemaliger Gerichtschreiber und befaßte sich vor 1938 mit der Abfassung von Rechtsschriften für seine Klienten. Wie er in seiner Eingabe an die Kasse vom 29. Juni 1944 selber geltend machte, wurde ihm die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach dem Erlaß des kantonalen Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 ausdrücklich untersagt. Den Beruf des Rechtsagenten kannte und kennt dieser Kanton nicht. Der Beschwerdeführer befaßte sich dann nach dem genannten Verbot mit Inkassi und ähnlichen Aufträgen. Am 16. Mai 1943 wurde das Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive erlassen, das gerade für die Geschäftsagenten, die sich mit Inkassis und dergleichen befassen, eine Reihe von Voraussetzungen für die Berufsausübung vorsieht (§ 4). Auch wenn man annehmen wollte, daß der Rekurrent diese Voraussetzungen erfülle und daher nicht von einem Verbot nach § 5 des Gesetzes bedroht sei, müßte doch festgestellt werden, daß der Rekurrent diesen Beruf in Wirklichkeit seit dem Erlaß des Gesetzes, d. h. seit dem 16. Mai 1943, nicht regelmäßig ausgeübt hat. Aus der erwähnten Eingabe vom 29. Juni 1944, die eine eingehende Darstellung seiner Verhältnisse enthält, ergibt sich einwandfrei, daß er schon seit 1943 teilweise im Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft und teilweise krank war, und daß er sich wiederholt beim Arbeitsamt gemeldet hatte; von einer regelmäßigen Berufsausübung als Geschäftsagent kann seit längerer Zeit keine Rede mehr sein. Wenn die Schiedskommission noch am 4. Februar 1944 den Betriebsbeitrag auf Fr. 1.50 festsetzte und so imiplicite die Unterstellungspflicht bejahte, ist nicht zu übersehen, daß von der Verfügung der Kasse bis zum Entscheid der Schiedskommission mehr als ein halbes Jahr vergangen war, und daß außerdem die damals angefochtene Veranlagungsverfügung der Kasse vom 30. Juli 1943 nicht auf einer neuen Prüfung der Berufsverhältnisse des Rekurrenten benthte.
Es muß daher in dem Sinne entschieden werden, daß der Beschwerdeführer infolge Aufgabe seines Berufes lange vor dem Einrücken in den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz (16. Mai 1944) nicht nach Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt ist. Diese Entscheidung ist nicht mit einer (unzu-
lässigen) reformatio in peius verbunden, da nach Art. 1, Abs. 2, der Verfügurig Nr. 2 über den Arbeitseinsatz Arbeitskräfte, die bisher weder der Lohn-,
noch der Verdienstersatzordnung unterstellt waren, einen Anspruch auf Grund
eines Tagesverdienstes von Fr. 7.— in städtischen Verhältnissen *) hatten, wo-
bei eine Kürzung nach VEO Art. 5 zum vornherein außer Betracht fällt. Es
zeigt sich hier, daß die Kürzung der Entschädigung für eingesetzte Selbständigerwerbende nach Art. 5 diese wesentlich schlechter stellt, als Taglöhner, Ar-
beitslose usw.
2. Ob die Beitragsforderung der Kasse von Fr. 272.—, mit der diese verrechnen möchte, zu Recht besteht, kann dahingestellt bleiben. Nach der Recht-
sprechung der AKL, der sich die AKV anschließt"), ist eine Verrechnung
nur insoweit zulässig, als die Lohnausfallentschädigung das betreibungsrecht-
lich.e Existenzminimum übersteigt, wobei bei dessen Berechnung Sold und Verpflegung des Wehrmannes während des Dienstes zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheid der AKL Nr. 480, ZLV 1944, S. 343). Der Betrag von Fr. 4.75
im Tag oder Fr. 142.50 im Monat übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum für ein Ehepaar auch dann nicht, wenn man für die Verpflegung des Ehemannes während des Arbeitseinsatzes einen Abzug vom Ansatz des Be-
treibungsamtes macht. Nach einer Mitteilung des zuständigen Betreibungsamtes beträgt das Existenzminimum für ein Ehepaar im Jahr 1944 Fr. 295.— plus Wohnungskosten. Rechnet man für die Ernährung des Ehemannes z. B. Fr. 100.— bis Fr. 120.— ab, so wird das Existenzminimum durch die tägliche Entschädigung von Fr. 4.75 bei weitem nicht erreicht; die Kosten der Wohnung belasten das Ehepaar auch bei Abwesenheit des Mannes.
3. Nun möchten freilich die Kasse und auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit davon ausgehen, daß die Ehefrau des Rekurrenten für ihr Existenzminimum durch die monatliche Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder in der Höhe von Fr. 120.— sowie durch eine Armenunterstützung ge-
deckt werde. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Was zunächst die Armenunterstützung anlangt, beträgt diese nicht Fr. 80.—, sondern nur ca. Fr. 12.— im Monat. Es ist richtig, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung
in Vfg. Nr. 31, Art. 6, Abs. 1 *"), Armenunterstützungen bei Bemessung der zusätzlichen Entschädigung als eigenes Einkommen des Unterstützten gelten müssen. Allein dieses Prinzip, wonach die Armengemeinden vor den Kassen Aufwendungen zu machen haben, kann hier schon deshalb nicht angewendet wer-
den, weil es sich nicht um die Bemessung einer zusätzlichen Entschädigung handelt, sondern um die Frage, ob das Existenzminimum der Eheleute durch eine Verrechnung dürfe geschmälert werden; abgesehen davon ist das
Prinzip de lege ferenda nicht unanfechtbar und sollte daher nicht extensiv aus-
gelegt und angewendet werden.
4. Was sodann die Unterstützungen der Kinder anlangt, ist ganz klar, daß diese bei Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind,
*) jetzt wird nach Art. 1 der Verfügung Nr. 50 vom 13. November 1944
für Arbeitskräfte mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung ein durch-
schnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.— angenommen. **) vgl. den Entscheid der AKV Nr. 457, ZLV 1945, Heft 4, S. 122. ***) jetzt Vfg. Nr. 51, Art. 8, Abs. 1, lit. e.
denn nach Zivilrecht geht die Unterhaltspflicht des Ehemannes für seine Frau der Unterstützungspflicht der Kinder für die Eltern vor (F,gger, Kommentar zum Familienrecht, 2. Auflage, N. 14 zu ZGB Art. 328). Ueberdies müßte wohl das Existenzminimum des greisen und kränklichen Beschwerdeführers — er ist nach dem letzten Arbeitseinsatz neuerdings schwer erkrankt — angemessen erhöht werden. Ein Lohnbezug, der zusammen mit der Entschädigung das Existenzminimum überschreiten würde, ist nicht nachgewiesen. In dieser Richtung ist immerhin ein Vorbehalt anzubringen: Sofern sich bei neuer Prüfung durch die Kasse ergeben sollte, daß die Entschädigung und ein allfälliger Lohn zusammen das Existenzminimum übersteigen, so kann die Entschädigung von täglich Fr. 4.75 (ab 1. November 1944 Fr. 5.50) bis zum Existenzminimum gekürzt werden.
5. Das Bundesamt hat nun freilich, in einer weitern Eingabe vom 3. Januar 1945 geltend gemacht, daß das Existenzminimum, in das keine Verrechnung stattfinden dürfe, auf dem Gedanken der relativen Pfändbarkeit nach SchKG Art. 93 beruhe, d.h. daß auch die Unterstützungen der Kinder und der Gemeinde anzurechnen seien. Bei Ermittlung, welche Einkünfte ein Schuldner habe, müßten auch die beschränkt pfändbaren Einkünfte mitgezählt werden. Allein diese Ansicht ist irrig. SchKG Art. 93 nimmt bestimmte Einkünfte des Schuldners in einem gewissen Maße, nämlich soweit sie für den Lebensunterhalb des Schuldners und seiner Familie unumgänglich nötig sind, vom. der Pfändbarkeit aus. Im vorliegenden Fall entscheidet die AKV, daß entsprechend auch die Verrechenbarkeit ausgeschlossen sei. Das will heißen, daß der Entschädigungsanspruch des Rekurrenten, soweit er das Existenzminimum nicht übersteigt, ihm und seiner Familie erhalten bleiben muß und nicht durch Verrechnung beseitigt werden darf. Darüber, ob die Einkünfte des Schuldners aus Unterstützungen der Kinder anzurechnen sind, d.h. ob der Betreibungsbeamte mit Rücksicht auf solche Einkünfte das Existenzminimum tiefer ansetzen darf, sagt SchKG Art. 93 nichts. Das ist ausschließlich eine Frage des Zivilrechtes und zivilrechtlich geht die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau, an deren Stelle nun eben der Entschädigungsanspruch (Versetzungsentschädigung) tritt, der Unterstützungspflicht erwachsener Kinder ohne Zweifel vor (Egger a. a. 0.). Der Anspruch der Eltern auf Unterstützung durch die Kinder ist, da er auf Gesetz beruht, als Recht grundsätzlich unpfändbar (Jaegek., Kommentar, Nr. 3 zu SchKG Art. 93; Praxis, Bd. 1, Nr. 3 zu Art. 93). Pfändbar wäre nur ein einzelner fälliger und richterlich festgesetzter Unterstützungsanspruch der Eltern. Mit andern Worten, die Unterstützungspflicht der Kinder, die auf Gesetz beruht, tritt sofort zurück, wenn ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Kasse besteht; sie ist keine regelmäßige Einkunft im Sinne von SchKG Art. 93, wie das Bundesamt meint. Dasselbe gilt von der Armenunterstützung.
(Nr. 1003 i. Sa. 0. Steiner vom 27. Januar 1945)
Nr. 463. Die tatsächlichen Aufwendungen eines Wehrmannes für seine Mutter, mit
der er ein Gewerbe in Form einer einfachen Gesellschaft betreibt, können, man-
gels anderer Unterlagen auf Grund des einer familienfremden Arbeitskraft auszurichtenden Stundenlohnes bestimmt werden, wobei von diesem Betrag
eine angemessene Summe für Taschengeld, Kost und Unterkunft in Abzug zu bringen ist.
Der Beschwerdeführer ist Betriebsleiter einer Schlosserei, die ihm und seiner Mutter gemeinsam gehört. Am 24. März 1944 wies die Kasse sein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Verdienstausfallentschädigung für die Mutter ab. Eine hicgegen erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit der Begründung abgewiesen, das gemeinsame Erwerbseinkommen von Mutter und Sohn betrage nach der Steuertaxation für 1943 Fr. 4 500.— im Jahr. Nach den Angaben des Beschwerdeführers beziehe dieser keinen Lohn, sondern neben Kost und Unterkunft bei seiner Mutter nur ein Taschengeld. Der Hauptteil des Geschäftsergebnisses komme daher der Mutter zu. Es sei nicht nötig, die Anteile von Mutter und Sohn zahlenmäßig auszuscheiden ; jedenfalls betrage der Anteil der Mutter mehr als Fr. 90.— im Monat. Nach Vfg. Nr. 31, Art. 5, Abs. 1, lit. a, und Abs. 3 '"), habe daher der Wehrmann keinen Anspruch auf eine zusätzliche' Entschädigung. Dem Beschwerdeführer dürfte es übrigens bei seinem bescheidenen Einkommen äußerst schwer fallen, seine Mutter zu unterstützen. Das Taschengeld betrage nach einem Polizeibericht nur Fr. 60.— im Monat. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV und macht geltend, seine Mutter arbeite nicht im Betrieb mit, da in einer Schmiede und Schlosserei nur Männer arbeiten könnten. Das Einkommen von Fr. 4 500.— für ihn und seine Mutter sei auf die.von ihm geleistete Arbeit zurückzuführen. Die Annahme, daß er die Mutter nicht unterstützen könne, sei falsch, da er sie selbstverständlich nicht aus seiner Entschädigung in bar sondern durch seine Arbeit unterstütze. Es müsse ohne weiteres angenommen werdep, daß der Bezug der Mutter aus dem Geschäft größtenteils seiner Arbeit zu verdanken sei.
Die AKV heißt die Beschwerde gut und führt dazu u. a. folgendes aus: Mutter und Sohn bilden zusammen eine einfache Gesellschaft. Mit Ausnahme des Taschengeldes des Sohnes von Fr. 60.— im Monat geht der Ertrag des Geschäftes an die Mutter, die dem Sohn den Naturalunterhalt gewährt. Was der Mutter vom Gesamteinkommen verbleibt, nachdem das Taschengeld des Sohnes und ein Betrag für dessen Naturalunterhalt abgezogen wurden, ist teilweise Kapitaleinkommen der Mutter und nicht Unterstützung durch den Sohn. Es ist aber nicht unwahrscheinlich,, daß in diesem Anteil der Mutter am Gesamteinkommen teilweise auch eine Unterstützung des Sohnes enthalten ist. Es geht nicht an, einfach auf den Barbezug des Sohnes abzustellen und zu sagen, daß er daraus seine Mutter unmöglich unterstützen könne. Die AKV hat schon im Entscheid Nr. 233 (ZLV 1943, S. 135) ausgesprochen, daß im Gewerbe ein im Haushalt der Eltern lebender Sohn diese durch Arbeit unterstützen könne. Um nun zu ermitteln wie hoch im vorliegenden Fall allenfalls diese Unterstützung und wie hoch das eigene Kapitaleinkommen der Mutter ist, müßten z. B. hinsichtlich des Erbanteils der Mutter genauere Anhaltspunkte vorliegen. Von einer Rückweisung der Sache an die Schiedskommission kann jedoch abgesehen werden, da auf einem einfacheren Wege eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Lösung getroffen werden kann.
Nach einem Polizeibericht beziehen die Arbeiter in der Schmiede und Schlosserei des Beschwerdeführers einen Stundenlohn von höchstens Fr. 1.75.
*) jetzt Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 1, lit. c.
Das macht im Monat bei Anwendung der 48-Stundenwoche Fr. 364.—. Bedenkt man, daß der Beschwerdeführer, wenn er in einem Anstellungsverhältnis stünde, wegen seiner disponierenden Arbeit einen etwas höheren Stundenlohn beziehen würde, so gelangt man zu einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 400.—. Es ergibt sich daher, daß der weitaus größte Teil des Gesamteinkommens von Mutter und Sohn auf die Arbeit des Sohnes zurückzuführen ist, selbst wenn man diesen nicht wesentlich besser stellt, als einen seiner Arbeiter. Zieht man von diesem Einkommen des Sohnes von monatlich Fr. 400.— das Taschengeld von Fr. 60.— und für den Naturalunterhalt nach VW Art. 9 Fr. 54.—C) ab, so zeigt sich, daß der Sohn der Mutter monatlich Fr. 286.— zuwendet, und nur der Rest des Gesamteinkommens wäre dann Kapitaleinkommen der Mutter. Nun muß es freilich gestattet sein, in diesem Zusammenhang den Naturalunterhalt des Sohnes etwas höher einzuschätzen, als mit Fr. 54.- im Monat, sonst käme man zu dein unhaltbaren Ergebnis, daß der Unterhalt der Mutter wesentlich mehr wert wäre, als der des Sohnes. Es rechtfertigt sich, für den Naturalunterhalt des Sohnes Fr. 120.— einzusetzen. Auf diese Weise beträgt die monatliche Unterstützung des Sohnes Fr. 220.—.
(Nr. 1173 i. Sa. J. Schibli vom 6. Januar 1945)
Nr. 464.
Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm ver-
langt werden darf, nicht gutgläubig sein kann (ZGB Art. 3, Abs. 2), darf sich für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht auf den guten Glauben berufen. Aus der Begründung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beitragspflichtiger gutgläubig gewesen war, ist ZGB Art. 3, Abs. 2, anwendbar. Darnach ist jener nicht gutgläubig, der die ihm unter den besondern Umständen zumutbare Aufmerksamkeit außer Acht läßt. Der Rekurrent, der in der Stadt B. wohnhaft ist und den «Anzeiger der Stadt B.» gratis zugestellt erhält, hätte sich früher an die Kasse wenden und Erkundigungen über seine Beitragspflicht einziehen müssen. Indem er jahrelang zuwartete, obwohl er vom Bestehen der Ausgleichskassen Kenntnis haben mußte, ließ er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen, und es kann ihm heute ein Erlaß, auch wenn die Verweigerung hart für ihn sein sollte, nicht gewährt werden.
(Nr.1177 i. Sa. R. Höinghaus und im gleichen Sinne Nr. 1157 i. Sa. L. Pansera, beide vom 6. Januar 1945)
Nr. 465.
Der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge kann einem Beitrags-
pflichtigen auch dann verweigert werden, wenn ihm nach der Verordnung des
Bundesrates über vorübergehende rechtliche Schutzmaßnahmen für die Hotel-
und Stickerei-Industrie vom 19. Dezember 1941 verfallene oder noch fällig werdende Steuern, Abgaben oder Gebühren gestundet sind.
Aus der Begründung:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er im Genuß der «Hotelstundung» sei. Allein eine Stundung seiner Schulden ist nicht nachgewiesen. Nach
*) Nach Vfg.. Nr. 53, Art. 1 vom 24. März 1945 Fr. 120.—.
Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende rechtlich( Schutzmaßnahmen für die Hotel- und Stickerei-Industrie vom 19. Dezembe] 1941, deren Geltungsdauer durch Bundesratsbeschluß vom 17. Dezember 194: verlängert worden ist, bedarf es für die Stundung von Steuern, Abgaben unc Gebühren einer (besondern Bewilligung. Außerdem hat nach Art. 12 diese] Verordnung eine Stundung nur die Wirkung, daß für die gestundete Forde rung gegen den Schuldner weder eine Betreibung angehoben noch fortgesetz werden kann. Die Feststellung einer Forderung durch die Organe der Ver dienstersatzordnung ist also keineswegs ausgeschlossen, und ebenso darf aucl bei Bewilligung einer Stundung der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Bei träge verweigert werden.
(Nr. 1194 i. Sa. G. Maurer vom 23. Januar 1945)
Nr. 466.
1. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage der Zustellung der Kassenverfü• gung an den Wehrmann., und nicht an seine Angehörigen, zu laufen.
2. Die Kasse darf nicht in der Rechtsmittelbelehrung den Wehrmann beein• flussen oder gar unter Druck setzen, keine Beschwerde zu erheben.
Mit Verfügung vom 27. Juli 1944 unterstellte die Kasse den Beschwerde• führer der Verdienstersatzordnung. Diese Verfügung wurde nach Lausanne adressiert, wo der Rek.urrent damals mit seinem Bruder in einer Pension wohnte Am 29. Juli 1944 wurde sie der Pensionshalterin ausgehändigt, welche sie dem Bruder des Beschwerdeführers übergab, da der Rekurrent am gleichen Tag in den Militärdienst eingerückt war. Am 29. August 1944 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schiedskommission, die aber wegen Verspätung nicht darauf eintrat. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde weist die AKV aus materiellen Gründen ab.
Zur formellen Seite führt sie folgendes aus:
1. Nach einem früheren Entscheid der AKI. (Nr. 67, ZLV 1941, S. 121) läuft die Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung der Kassenverfügung an den Wehrmann, und nicht an seine Angehörigen, an. Die Verfügung der Kasse ist dem Beschwerdeführer aber erst nach dem 29. Juli 1944 zur Kenntnis gelangt. Die Schiedskommission hätte die Beschwerde daher zum mindesten als Restitutionsgesuch gutheißen müssen. Die Beschwerde an die AKV erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuches, weshalb darauf einzutreten ist.
2. In ihrer Verfügung vom 27. Juli 1944 fügte die Kasse der Rechtsmittelbelehrung folgende Sätze bei:
«Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, daß bei böswilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten Ihnen überbunden werden können. Unsererseits glauben wir kaum, daß eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben könnte, da auch die Schiedskommission an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist.»
Die Kasse hat sich solcher Bemerkungen zu enthalten. Es ist Sache der Schiedskommission, eine Beschwerde zu beurteilen, und die Kasse darf den Beschwerdeführer nicht zum Vornherein beeinflussen oder gar unter Druck setzen, nicht Beschwerde zu führen.
(Nr. 1169 i. Sa. R. Gianella vom 6. Januar 1945)
Strafurteile auf dem Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Nr. 26.
Die Erwirkung von Lohnausfallentschädigungen durch unwahre Angaben ist ein Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches (ALEO Art. 18, Abs. 1).
In seinem Meldeschein vom 3. November 1943 gab der Angeklagte an, daß die Kinder Julien, 13jährig, und Bluette (ein uneheliches Kind seiner Ehefrau), 8jährig, in seinem Haushalt lebten. Der Angeklagte wußte aber, daß diese Kinder seit April 1943 sich nicht mehr in seinem Haushalt aufhielten. Durch seine unwahren Angaben versuchte der Angeklagte, eine Lohnausfallentschädigung zu erwirken, auf die er kein Anrecht hatte. Diese Absicht geht auch aus Zeugenaussagen hervor, wonach er schon am 23. Mai 1943 einen Meldeschein mit den gleichen falschen Angaben ausfüllte. Zwischen dem 15. November 1943 und dem 15. Januar 1944 leistete der Angeklagte 50 Diensttage. In dieser Zeit bezog er eine tägliche Lohnausfallentschädigung von Fr. 11.05 anstatt Fr. 7.80, auf die er Anrecht gehabt hätte. Der zu Unrecht bezogene Betrag erreicht damit Fr. 162.50 (50 Tage ä Fr. 3.25). Den Aufforderungen der Kasse, diese Summe zurückzuerstatten, leistete der Angeklagte keine Folge und reichte gegen die Kassenverfügung auch keine Beschwerde bei der Schiedskommission ein. Desgleichen unterließ er es, wie ihm die Kasse vorgeschlagen hatte, bei ihr ein Erlaßgesuch zu stellen.
Das Polizeigericht sprach den Angelagten schuldig des unrechtmäßigen Bezugs von Lohnausfallentschädigungen (ALEO Art. 18, Abs. 1) und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von einem Monat G e f ä n g n i s und zu den Kosten des Verfahrens. Die Zivilklage in der Höhe von Fr. 162.50„geltend gemacht durch die Ausgleichskasse, wurde gutgeheißen. Zur Begründung dieses Urteils führte das Gericht folgendes aus:
Der Tatbestand von ALEO Art. 18, Abs. 1, ist durch die Handlungen des Angeklagten erfüllt. Fraglich ist nur noch das Strafmaß. Am 4. Januar 1945 wurde der Angeklagte wegen Verletzung von Unterhaltspflichten, begangen im Jahre 1944, zu einem Monat Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Nach StGB Art. 68, Ziffer 2, darf ein Täter, der eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nicht schwerer bestraft werden, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Im Urteil vom 4. Januar 1945 wurde dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug deshalb gewährt, weil er sich verpflichtet hatte, der Stiftung Pro Juventute einen Teil des seinem Sohne Julien geschuldeten Unterhaltsbeitrages zukommen zu lassen und zwar in der Höhe des Betrages, der ihm von der Ausgleichskasse für dieses Kind ausgerichtet wird. Der Angeklagte hat aber diese freiwillig eingegangene Verpflichtung nicht befolgt, und es besteht keine Hoffnung, daß er sie in Zukunft erfüllen werde. Wenn dem urteilenden Gericht am 4. Januar 1945 bereits beide strafbaren Handlungen bekannt gewesen wären, hätte es den bedingten Strafvollzug nicht gewährt. Es hätte wahrscheinlich eine Strafe von einem ,Monat Gefängnis, ohne bedingten Strafvollzug, ausgesprochen. Diese Strafe rechtfertigt sich daher heute als ein Minimum.
(Urteil des Polizeigerichtes Lausanne vom 26. Januar 1945)
Nr. 27.
Der Versuch, sich durch unwahre Angaben ungerechtfertigterweise eine Lohnausfallentschädigung zu erwirken, ist strafbar. (ALEO Art. 18, Abs. 1: StGB Art. 22, Abs. 1).
Am 17. Oktober 1944 reichte der Angeklagte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine Eh.efratl ein, in dem er ausführte, seit dem 7. September 1944 führe er keinen eigenen Haushalt mehr. Zudem habe er für den Lebensunterhalt und die Spitalauslagen für seine Ehefrau vermehrte Auslagen. Eine Untersuchung ergab, daß sich die Ehefrau des Beklagten tatsächlich seit dem 16. Oktober im Bezirksspital befand Sie bezog aber im Tag ein Krankengeld von Fr. 6.—, woraus sie die täglichen Spitalkosten von Fr. 3.50 zuzüglich 20% Zuschlag, sowie die Kosten für allfälliges Röntgen ohne Weiteres bezahlen konnte. Es blieb ihr sogar ein Ueberschuß. Vor ihrem Spitalaufenthalt hielt sich seine Frau bei Bekannten auf, wofür der Beklagte ebenfalls nichts zu bezahlen hatte. Aus diesen Gründen wurde sein Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 1944 abgewiesen. Dagegen reichte er am 22. Dezember 1944 Beschwerde ein, indem er wieder ausführte, er habe dadurch, daß er keinen eigenen Haushalt führe, doppelte Auslagen. Auf das hin erstattete die Verwaltung der Ausgleichskasse beim Bezirksamt Strafanzeige, in der sie Bestrafung des Angeklagten wegen des Versuches, durch unwahre Angaben eine zusätzliche Entschädigung zu erlangen, verlangte.
Das Bezirksgericht erkannte den Angeklagten schuldig ,des wiederholten Versuches sich durch unwahre Angaben eine Lohnausfallentschädigung zu bewirken, die ihm nicht zukam (ALEO Art. 18, Abs. 1), und verurteilte ihn zu 6 Tagen G e f ä n g n i s, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte das Bezirksgericht folgendes aus:
In der Untersuchung gab der Angeklagte ohne weiteres zu, bei Einreichung des Gesuches und der Beschwerde unwahre Angaben gemacht zu haben. Er bestätigt, genau gewußt zu haben, daß seine Frau mit dem Krankengeld die Spitalkosten habe bezahlen können und daß sie keine weitere Unterstützung benötigt habe. Er hat denn auch zugegebenermaßen nie eine S,pitalrechnung bezahlen müssen. Vermehrte Auslagen will er aber deshalb gehabt haben, weil er seine Frau im Spital habe besuchen müssen. Das ist nun offensichtlich eine Ausrede. Solange er im Dienste war, hatte er monatlich Anrecht auf einen Transportgutschein, um zu seiner Ehefrau zu reisen. Mehr Urlaub war um jene Zeit der Teilkriegsmobilmachung gar nicht zu erlangen. Die Angaben in seinem Gesuch und seiner Beschwerde beruhen deshalb offensichtlich auf Unwahrheit. Da der Angeklagte noch nicht vorbestraft und kein Schaden entstanden ist, kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
(Nr, 526, Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 1. März 1945)
Kleine Anfrage in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Kleine Anfrage Leupin. Nationalrat Leupin richtete am 19. März 1945 folgende kleine Anfrage an den Bundesrat:
«Im letzten Jahr sind gewisse Wehrmännerkategorien während einer übermäßig langen Zeit im Dienst gehalten worden, wie sich die Verhältnisse dieses Jahr gestalten werden, ist noch unbestimmt.
Die wirtschaftliche Schädigung des Einzelnen verläuft nicht proportional entsprechend der Anzahl der Diensttage, sondern trifft die Wehrmänner mit überlanger Dienstdauer unverhältnismäßig schwerer. Verschärft wird die Situation durch den effektiv verringerten Reallohn aller Berufskategorien.
Hält es deshalb der Bundesrat nicht für angezeigt, rückwirkend auf das Jahr 1944 die Verdienst- und Lohnausfallentschädigung den pro Jahr geleisteten Diensttagen entsprechend progressiv zu erhöhen, wobei der seit Kriegsbeginn schon geleistete Militärdienst angemessen mitzuberücksichtigen wäre?»
Kleine Mitteilungen. Kopfbeiträge für mitarbeitende männliche Familienglieder
in der Landwirtschaft (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2).
Bis zum Erlaß des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 1944 hatten Rekruten keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2, schrieb daher vor, daß eine vorübergehende Abwesenheit vom Betrieb für höchstens drei Monate nicht von der Beitragspflicht entbinde, sodaß für die Rekruten, da die Rekrutenschule in der Regel mehr als drei Monate dauert, keine Beiträge bezahlt werden mußten. Diese Regel ging vom Grundsatz aus, daß nur für diejenigen mitarbeitenden Familienglieder Beiträge entrichtet werden müssen, die im Betrieb tätig sind.
Nachdem die Rekruten nunmehr ebenfalls Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben, fällt der genannte Grund dahin, sodaß für die Rekruten wie für alle übrigen militärdienstleistenden Landwirte die Beiträge zu bezahlen sind. Diese Bestimmung wurde I daher durch die Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 in diesem Sinne geändert und zugleich festgestellt (Art. 1, Abs. 2, Satz 3), daß eine Abwesenheit, die nicht auf den Militärdienst zurückzuführen ist, nur soweit von der Beitragspflicht entbindet, als sie drei Monate übersteigt. Diese dreimonatige Frist bezieht sich also, entgegen anders lautenden Auslegungen, nicht auf die Leistung von Militärdienst.
Beiträge aus öffentlichen Mitteln.
Am 26. März 1945 erließ der Bundesrat einen Beschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung (A. S. 56, 917). In
Art. 1 werden die Bestimmungen aufgezählt, die aufgehoben und ersetzt werden. Dabei ist auch VEO Art. 26 als aufgehoben bezeichnet. Der Hinweis auf Art. 26 ist unrichtig und beruht auf einem Versehen. VEO Art. 26 gilt weiterhin in der ursprünglichen Fassung.
Aehnlich verhält es sich mit der in französischer Sprache erschienenen Fassung dieses Beschlusses (RO 56, 961). Hier wurde der Art. 26 nicht nur als aufgehoben bezeichnet, sondern auch durch einen andern Text ersetzt. Auch hier liegt ein Versehen vor; VEO Art. 26 gilt weiterhin in der ursprünglichen Fassung.
Konferenzen und Sitzungen.
Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen.
Am 20. April 1945 fand in Zürich eine Sitzung, einberufen vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, statt, an welcher eine Anzahl Vertreter höherer Lehranstalten teilnahmen, sowie Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen, auf deren Kantonsgebiet sich höhere Lehranstalten befinden. Zur Besprechung gelangte der Entwurf der Unterabteilung Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu einer Ausführungsverordnung zum Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höhern Lehranstalten.
Personalnachrichten.
In seiner Sitzung vom 19. April 1945 wählte der Bundesrat zum Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Herrn Paul Clottu, geb. 1897, lic. es sciences politiques, commerciales et economiques, von Neuenburg und Corneaux. Herr Clottu ist in die Sektion Arbeiterschutz des Bundesamtes übergetreten.
Auf 1. Juni 1945 tritt in der Leitung der Ausgleichskasse der Lohn- und Verdienstersatzordnung des Kantons Wallis ein Wechsel ein. An Stelle des in die Privatwirtschaft übergetretenen Herrn Fernand Ribordy ist vom Staatsrat Herr Dr. jur. et phil. Jean Darbellay, der bisher bei der Unterabteilung Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit tätig war, als Leiter der Kasse gewählt worden.
Nr. 6 Juni 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe : Familienausgleichskassen (S. 179). — Die Tätigkeit der Schiedskommissionen für
die Lohn. und Verdienstersatzordnung in den Jahren 1993 und 1944 (S. 190). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 212). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 213). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommision für die Verdienstersatzordnung (S. 226). — Kleine Mitteilungen (S. 248).
Familienausgleichskassen.
Mit der Schaffung von Familienausgleichskassen zur Ausrichtung von Familien- und Teuerungszulagen wurde in der Schweiz kein Neuland betreten. Die Idee entstand zuerst in Frankreich, wo im Jahre 1918 die erste Familienausgleichskasse gegründet wurde. Nachdem sich hier eine große Zahl von Familienausgleichskassen gebildet hatten, wurde im Jahre 1932 die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Familienausgleichskasse für alle Unternehmungen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und für die Angehörigen der freien Berufe als obligatorisch erklärt. In der Schweiz fand der Gedanke der Errichtung von Familienausgleichskassen zuerst bei den wirtschaftlichen Korporationen der Westschweiz Eingang. Nach Ausbruch des Krieges und der Einführung der Lohnersatzordnung hat die Gründung von Familienausgleichskassen, namentlich zum Zwecke des Teuerungsausgleichs, einen bemerkenswerten Aufschwung genommen. Sie erfuhr auch eine Förderung durch die Verfügung Nr. 40 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943, welche die Träger der Wehrmannsausgleichskassen ermächtigt, diesen auch die Geschäftsführung ihrer Familienausgleichskassen zu übertragen. Wie aus der Erhebung über die Familienzulagen-Ausgleichskassen, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Sozialstatistik, im Herbst 1944 durchgeführt hat, hervorgeht, wur-
den die bestehenden Familienausgleichskassen fast ausschließlich in den Jahren 1941 bis 1944 gegründet.*)
Wie die Lohn- und Verdienstersatzordnung beruhen auch die Familienausgleichskassen auf dem Ausgleichssystem. Dieses wurde zum ersten Male auf die Familienausgleichskassen angewandt. Während jedoch die Lohnersatzordnung einen dreistufigen Ausgleich vorsieht, kennen die Familienausgleichskassen in der Regel nur einen zweistufigen Ausgleich, wobei sich der erste Ausgleich im Betrieb, der zweite in der Ausgleichskasse vollzieht. Die Ausgestaltung des Ausgleichssystems im einzelnen, die Organisation der Familienausgleichskassen, sowie die Regelung der Beitragspflicht und der Anspruchsberechtigung wurden von der Lohnersatzordnung nachhaltig beeinflußt. Es mag deshalb von Interesse sein, auch in dieser Zeitschrift ein der Lohnersatzordnung verwandtes Gebiet darzustellen und insbesondere die Beziehungen zwischen den Familienausgleichskassen und der Lohnersatzordnung aufzudecken.
I. Zahl, Arten und wirtschaftliche Bedeutung der Familien. ausgleichskassen.
Bei der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Herbst 1944 durchgeführten Erhebung wurden insgesamt 101 Kassen erfaßt. Darunter befinden sich 18, die das ganze Land oder größere Landesteile umfassen (im folgenden als Landeskassen bezeichnet) und 83, deren Geltungsbereich sich auf einen Kanton oder auf Teile eines Kantons beschränkt (regionale Kassen). Die große Mehrzahl der letzteren (73) entfällt auf den Kanton Waadt, der als erster Kanton das Obligatorium der Ausrichtung von Familienzulagen an Arbeitnehmer durch das Gesetz vom 26. Mai 1943 über die Errichtung einer Familienausgleichskasse eingeführt hat. Außer den beruflichen Kassen weist der Kanton Waadt noch 91 private Kassen ' von Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern auf, die gemäß Art. 6 des erwähnten Gesetzes den beruflichen Kassen gleichgestellt sind. Durch Gesetz vom 12. Februar 1944 über die Familienzulagen an Arbeitnehmer und durch Gesetz vom 14. Februar 1945 über die Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse zugunsten der Arbeitnehmer haben auch die Kantone Genf und Freiburg die Aus-
*) vgl. «Erhebung über die Familienzulage-Ausgleichskasse» in «Die Volkswirtschaft» vom Januar 1945, 1. Heft. Die nachstehenden Ausführungen stützen sich teilweise auf diese Erhebung.
richtung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer allgemein eingeführt. Die Errichtung von kantonalen Familienausgleichskassen wird in den Kantonen Neuenburg, Wallis und Luzern vorbereitet. Den 18 Landeskassen sind 5908 und den 83 regionalen Kassen
25 567 Mitgliederfirmen angeschlossen. Die Landeskassen umfassen jedoch 168 509 beteiligte und 47 331 bezugsberechtigte Arbeit-
nehmer und weisen monatliche Leistungen im Betrag von Fr.
1 198 000.— auf, während auf die regionalen Kassen nur 77 090 be-
teiligte und 18 705 bezugsberechtigte Arbeitnehmer und Fr. 312 000 an Auszahlungen entfallen. Der Anteil der Landeskassen am Total
aller beruflichen und beruflich gemischten Kassen, der bei der Mit-
gliederzahl nur 19% ausmacht, beträgt dagegen bei den beteiligten Arbeitnehmern 69%, bei den Bezügern 72% und bei den Leistungen sogar 79%. Auf eine Mitgliedfirma trifft es bei den Landeskassen
29 beteiligte Arbeitnehmer, bei den regionalen Kassen hingegen nur 3. Eine Gliederung der erfaßten Familienausgleichskassen nach ihrem beruflichen Geltungsbereich zeigt, daß den 84 Berufskassen,
die 20 566 Mitgliederfirmen mit 209 231 beteiligten Arbeitnehmern
umfassen, 17 beruflich gemischte Kassen mit 10 909 Mitgliedern und 36 368 beteiligten Arbeitnehmern gegenüberstehen. Es erhellt
daraus, daß die den gemischten Kassen angeschlossenen Firmen durchschnittlich merklich kleiner sind als die der Berufskassen, ent-
fallen doch bei den letzteren durchschnittlich 10 Arbeitnehmer auf
ein Mitglied, bei den ersteren aber nur 3. Die beruflich gemischten
Kassen vereinigen 15% aller bezugsberechtigten Arbeitnehmer auf sich und 11% der Auszahlungen.
Unter den Berufskassen kommt den industriellen und hand-
werklichen Ausgleichskassen die größte Bedeutung zu. Die 46 Kas-. sen dieser Erwerbsgruppe, die zusammen 9133 Mitglieder zählen,
umfassen 186 622 beteiligte und 53 065 bezugsberechtigte Arbeit-
nehmer und weisen monatliche Auszahlungen im Betrag von Fr.
1 289 000.— ,auf, was 89% aller beteiligten Arbeitnehmer der Berufs-
kassen, 95% der Bezüger und 96% der Leistungen entspricht. Auf
1 Kassenmitglied trifft es in dieser Erwerbsgruppe 20 beteiligte Ar-
beitnehmer, in allen übrigen Gruppen nur 2.
Innerhalb von Industrie und Handwerk stehen die Ausgleichs-
kassen des graphischen Gewerbes hinsichtlich der Bezügerzahl mit
15 924 oder 30% des Totals an erster Stelle. Es folgen die Kassen
der Metall- und Maschinenindustrie und des metallverarbeitenden
Gewerbes mit 13 893 Bezügern, die der Uhrenindustrie mit 12 508, des Baugewerbes mit 7885 und des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes mit 2264. Nach der Höhe der monatlichen Leistungen nehmen dagegen die Kassen der Uhrenindustrie mit Fr. 570 000.— den ersten Rang ein. Bei den .Kassen des graphischen Gewerbes belaufen sich die monatlichen Auszahlungen auf Fr. 362 000.—, bei denen der Metallindustrie auf Fr. 188 000.—, des Baugewerbes auf Fr. 121 000.— und des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes auf Fr. 37 000.—.
Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Familienausgleichskassen erhellt daraus, daß den 101 beruflichen und beruflich gemischten Kassen im Herbst 1944 31 475 Firmen angeschlossen waren mit 245 599 beteiligten Arbeitnehmern, von denen 66 036 bezugsberechtigt sind. Nach den Angaben der Kassen werden an die bezugsberechtigten Arbeitnehmer monatlich rund Fr. 1 510 000.— an Haushalts-, Kinder- und anderen Zulagen ausgerichtet, oder, auf das Jahr berechnet, etwas über 18 Millionen Franken. Werden die ausbezahlten Kinderzulagen — Fr. 137 000.— im Monat — der 91 Firmenkassen, die 20 606 beteiligte und 6766 bezugsberechtigte Arbeitnehmer aufweisen, dazugezählt, so erreicht der Gesamtbetrag der Kassenleistungen rund 20 Millionen Franken pro Jahr. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den angeführten Beträgen um Minimalzahlen handelt, da sich die Angaben der Kassen auf Abrechnungsergebnisse stützen, die zum Teil zeitlich ziemlich weit zurückliegen, sodaß seither erfolgte Erhöhungen der Leistungen oder Ausdehnungen des Bezügerkreises nicht zum Ausdruck kommen. Ebenso hat sich der Umstand, daß zahlreiche Arbeitnehmer während längerer Zeit im Militärdienst abwesend sind, in einer Ver-.minderung der Kassenleistungen ausgewirkt.
II. Rechtsformen und Organisation der Familienausgleichskassen.
I. Rechtsform. Die Landeskassen sind vorwiegend als 'Verwaltungszweige der Gründerverbände ausgebildet. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Familienausgleichskasse der Maschinen- und Metallindustrie, der Familienausgleichskasse Keramik und Glas, der Familienausgleichskasse des Vereins Schweizerischer Lithographiebesitzer und des Schweizerischen Buchdruckervereins, der Kinderzulagekasse des Vereins Schweizerischer Zentralheizungs-Industrieller und der Familienausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Brauereien. Einige Landeskassen sind als Vereine im Sinne von ZGB
Art. 60 organisiert, wie beispielsweise die Familienausgleichskasse der Uhrenindustrie. Die Ausgleichskasse für Familienzulagen des Schweizerischen Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes wurde in Anlehnung an die Wehrmannsausgleichskassen mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattet (Art. 3, Abs. 1, des BRB vom 23. November 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und Installationsgewerbe am 30. Juni 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulagen).
Die regionalen Familienausgleichskassen sind teilweise in Form von Vereinen, teilweise als Verwaltungszweige der Trägerverbände organisiert.
Die allgemeine Familienausgleichskasse des Kantons Waadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist als öffentlich-rechtliche Anstalt anzusprechen. Die privaten beruflichen und zwischenberufjichen Ausgleichskassen, die auf kantonalem Boden gegründet werden, sind mehrheitlich als Vereine organisiert (Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1943).
Die Familienausgleichskasse des Kantons Genf besitzt hingegen keine juristische Persönlichkeit, sondern bildet eine besondere Abteilung der kantonalen Wehrmannsausgleichskasse. Die privaten beruflichen Ausgleichskassen, deren Tätigkeit sich auf das Kantonsgebiet erstreckt, und die wenigstens zwei Drittel der Arbeitgeber und wenigstens die Hälfte der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes oder Berufszweiges umfassen, können das Begehren um Anerkennung als juristische Person des öffentlichen Rechts stellen. Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Verleihung und den Entzug der juristischen Persönlichkeit fest. Eine Vorbedingung für die Anerkennung als juristische Person ist die statutenmäßig festgesetzte paritätische Führung der Kasse.
Die Familienausgleichskasse des solothurnischen Staatspersonals ist eine staatliche Einrichtung mit besonderem Rechnungswesen.
2. Organisation. Auch jene Landeskassen, die als Verwaltungszweige der Gründerverbände organisiert sind, haben eine eigene Organisation. Die Familienzulagen-Ausgleichskasse der Maschinen- und Metallindustrie besitzt als Organe die Verwaltungskommission, die Revisoren und die Geschäftsführung. Die Verwaltungskommission, die das oberste geschäftsführende Organ der Kasse ist, besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Ausschuß des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustriel-
ler jeweils auf 2 Jahre gewählt werden. Sie nimmt Aenderungen des Kassenreglements vor, behandelt grundsätzliche Fragen, stellt allgemeine Verwaltungsrichtlinien auf, beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kasse, prüft und genehmigt die Jahresrechnung und verwaltet die verfügbaren Gelder. Als Geschäftsführung amtet die Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller, die die laufenden Geschäfte der Ausgleichskasse zu besorgen hat. In ähnlicher Weise ist die Verwaltung der Familienausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Brauereien geordnet. Das Reglement der Familienzulagen-Ausgleichskasse Keramik und Glas sieht als Organe die Delegiertenversammlung, den Vorstand, den Revisor und die Geschäftsstelle 1 vor. Die Familienausgleichskasse des Vereins Schweizerischer Lithographiebesitzer und des Schweizerischen Buchdruckervereins besitzt neben der Verwaltungskommission als weiteres Organ die Ausgleichskasse der graphischen und Papier verarbeitenden Industrie der Schweiz, der auch die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse obliegt.
Die allgemeine Familienausgleichskasse des Kantons Waadt hat einen Verwaltungsrat von 5 bis 7 Mitgliedern mit zwei Suppleanten, die vom Regierungsrat des Kantons Waadt auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen sich in erster Linie aus Vertretern der zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammensetzen. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dem Regierungsrat Vorschläge über die Höhe der Arbeitgeberbeiträge, über die Verwendung des Reservefonds und über die allfällige Herabsetzung der Zulagen zu unterbreiten. Er wählt den Vorsteher der Kasse sowie auf dessen Vorschlag das Kassenpersonal und setzt die Löhne und Gehälter fest. Der Kassenvorsteher vertritt die Kasse nach außen und besorgt die Geschäftsführung der Kasse unter Aufsicht des Verwall tungsrates, dessen Beschlüsse er auszuführen hat.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Genf wird von der kantonalen Wehrmannsausgleichskasse verwaltet. Die Aufsichtskommission für die Wehrmannsausgleichskasse überwacht auch die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse.
Die Mehrzahl der Familienausgleichskassen sieht keine Mitbeteiligung der Arbeitnehmer bei der Verwaltung der Kasse vor, was darauf zurückzuführen ist, daß die Gründung der Kassen in der Regel auf Grund der Initiative der Arbeitgeberverbände er-
folgte. Eine Ausnahme davon macht die Familienausgleichskasse der Securitas A.-G., die paritätisch organisiert und verwaltet wird.
3. Kassenzugehörigkeit. Den Landeskassen gehören in der Regel die Mitglieder der Trägerverbände an. So sind der Familienausgleichskasse der Schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie alle Betriebe angeschlossen, die dem Arbeitgeberverband Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller angehören, wobei die Verwaltungskommission darüber entscheidet, ob auch weitere Betriebe in die Kasse aufgenommen werden sollen. Die Zugehörigkeit zur Familienausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Brauereien ist für die Verbandsmitglieder obligatorisch. Nichtverbandsmitglieder sind von der Zugehörigkeit ausgeschlossen. Sie können der Familienausgleichskasse nur beitreten, wenn sie zugleich auch Mitglied des Verbandes werden. Der Familienausgleichskasse Keramik und Glas sind alle Arbeitgeber angeschlossen, die ihren Beitritt zur Kasse erklären oder die auf Grund von Beschlüssen der Trägerverbände (Verband Schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, Verband der Schweizerischen keramischen Industrie, Vereinigung Schweizerischer Glasfabriken) zum Beitritt verpflichtet sind. In der Familienausgleichskasse des Vereins Schweizerischer Lithographiebesitzer und des Schweizerischen Buchdruckervereins sind sämtliche Mitglieder der erwähnten Verbände zusammengeschlossen. Der Familienzulagen-Ausgleichskasse der Uhrenindustrie gehören die Arbeitgeberverbände der Schweizerischen Uhrenindustrie an, für die der Anschluß an die Kasse obligatorisch ist.
Im allgemeinen bezieht sich die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Familienausgleichskasse auch auf die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die Statuten der paritätischen Familienausgleichskasse der Securitas A.-G. bezeichnen hingegen als Mitglied der Kasse jeden Lohnempfänger der Securitas A.-G.
Der allgemeinen Familienausgleichskasse des Kantons Waadt sind alle Personen und Unternehmungen angeschlossen, die auf dem Gebiete des Kantons Waadt einen Betrieb oder Zweigbetrieb führen und darin dauernd Arbeitnehmer beschäftigen (Art. 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1943). Arbeitgeber, die einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse angehören, haben sich der allgemeinen Kasse nicht anzuschließen, wenn die Leistungen dieser Kasse denjengen der allgemeinen Kasse zum mindesten entsprechen. Den beruflichen Kassen gleichgestellt sind Betriebe, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Die allgemeine Familienausgleichs-
kasse ist somit eine «Auffangkasse» bzw. «Ersatzkasse», da sich ihr nur jene Arbeitgeber anzuschließen haben, die nicht bereits einer beruflichen oder zwischenberuflichen Ausgleichskasse angehören oder die nicht selbst in ihrem Betrieb den Familienlasten-Ausgleich verwirklicht haben.
Das Gesetz des Kantons Genf über die Familienzulagen an Arbeitnehmer vom 12. Februar 1944 verpflichtet alle Arbeitgeber zum Beitritt zu einer Ausgleichskasse für Familienzulagen. Von dieser Verpflichtung sind ausgeschlossen die eidgenössischen Verwaltungszweige und die internationalen Organisationen, die ihren Sitz im Kanton Genf haben und diplomatische Exterritorialität genießen. Die Arbeitgeber können entweder einer schon bestehenden beruflichen oder zwischenberuflichen Ausgleichskasse angehören oder einer nach Erlaß des Gesetzes gegründeten beruflichen Kasse beitreten. Arbeitgeber, die nicht einer beruflichen oder zwischenberuflichen Kasse angehören, haben sich der kantonalen Kasse anzuschließen (Art. 18 des Gesetzes vorn 12. Februar 1944). Ihr sind auch der Kanton, die Gemeinden sowie die kantonalen und kommunalen Anstalten angeschlossen (Art. 32 des K.assenreglementes vom 17. Juni 1944).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zugehörigkeit zu den Landeskassen auf dem Grundsatz der Verbandszugehörigkeit, jene zu den kantonalen Kassen auf dem Territorialitätsprinzip beruht. Eine Sonderstellung nehmen jene Familienausgleichsk,assen ein, die auf Grund von allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen errichtet worden sind. Da die allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auch für die Außenseiter objektives Recht darstellen, haben sich diese zwangsweise der Familienausgleichskasse ihrer Branche anzuschließen. Die Zugehörigkeit zu allgemeinverbindlicherklärten Familienausgleichskassen beruht deshalb nicht auf der Verbands-, sondern auf der Branchenzugehörigkeit.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Familienausgleichskassen im Verhältnis zwischen den landes- und den kantonalen Kassen bestehen keine besondern Vorschriften. Gemäß BV Art. 3 können die Kantone alle Rechte ausüben, die nicht der Bundesgewalt übertragen worden sind. Somit sind die Kantone frei, Familienausgleichskassen zu errichten und die Zugehörigkeit zu diesen für alle auf dem Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber anzuordnen, solange keine bundesrechtlichen Vorschriften über die Familienausgleichs-
kassen bestehen. Die Zugehörigkeit zu den kantonalen Familienausgleichskassen geht deshalb im Gegensatz zur Lohnersatzordnung der Zugehörigkeit zu den Landeskassen der Berufsverbände vor.
4. Führung von Familienausgleichskassen durch Wehrmannsausgleichskassen. Vielfach besteht zwischen der Führung der Familienausgleichskassen und der Wehrmannsausgleichskassen eine reinliche Scheidung, indem die Abrechnung über die Beiträge und die Entschädigungen an die Familienausgleichskassen auf besonderem Formular erfolgt. Diese Abrechnung muß beispielsweise bei der Familienausgleichskasse der Uhrenindustrie unabhängig von der Abrechnung für die Lohn- und Verdienstersatzordnung jeweils am 20. jeden Monats eingereicht werden. Die Verwaltungskosten werden von der schweizerischen Uhrenkammer gedeckt, wobei nötigenfalls auch von den Arbeitgebern Beiträge erhoben werden können. Die Durchführung liegt den 10 Agenturen der Uhrenkammer ob, die gleichzeitig als Zweigstellen der Lohn- und Verdienstersatzordnung funktionieren. In diesem Falle liegt eine bloße Personalunion vor, indem die Organe der Wehrmannsausgleichskasse gleichzeitig als Organe der Familienausgleichskasse amten, wobei jedoch beide Kassen als juristische Personen konstituiert sind und jede für sich im Rechtsverkehr auftritt.
In zahlreichen Fällen werden Familienausgleichskassen von Verbänden und Kantonen durch die Wehrmannsausgleichskassen dieser Verbände bzw. Kantone geführt. Beispielsweise überträgt Art. 12 des Reglementes der Familienausgleichskasse des Vereins Schweizerischer Lithographiebesitzer und des Schweizerischen Buchdruckervereins (Agrapi) die Geschäftsführung dieser Kasse der Wehrmannsausgleichskasse der genannten Verbände. In diesem Falle tritt die Wehrmannsausgleichskasse als handelndes Organ der Familienausgleichskasse auf, wobei die Abrechnung für die Familienausgleichskasse auf dem gleichen Formular erfolgt wie diejenige für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Angliederung der Familienausgleichskassen an die bestehenden Wehrmannsausgleichskassen erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen. Die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Angliederung wurden durch die Verfügung Nr. 40 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943 betreffend die Führung von Familienausgleichskassen durch Lohnausgleichskassen geschaffen. Die Verfügung ermächtigt die Träger der Wehrmanns-
ausgleichskassen (Berufsverbände und Kantone), die Geschäftsführung der Familienausgleichskassen ihren Wehrmannsausgleichskassen zu übertragen. Unter Geschäftsführung ist die Besorgung aller Geschäfte der Familien,ausgleichsk.asse durch die Wehrmannsausgleichskasse zu verstehen. Die Wehrmannsausgleichskasse handelt und zeichnet im Namen der Familienausgleichskasse. Die für die Lohn- und Verdienstersatzordnung geschaffenen Formulare dürfen gleichzeitig für die Familienausgleichskasse verwendet werden. Die Zahlungen der Familienausgleichskasse an die Arbeitgeber fallen unter die Pauschalfrankatur, sofern dem Arbeitgeber gleichzeitig auch Zahlungen der Wehrmannsausgleichskasse überwiesen werden. Ferner ist zulässig, in die pauSchalfrankierten Korrespondenzen der Wehrmannsausgleichskassen auch Mitteilungen aufzunehmen, die die Familienausgleichskasse betreffen. Die von den Wehrmannsausgleichskassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge können auch zur Deckung der Verwaltungskosten der Familienausgleichskasse herangezogen werden. Die Verfügung Nr. 40 regelt im weitern die Führung eines Verbindungskontos, die Durchführung der Kassenrevision und der Mitgliederkontrolle.
Die Uebertragung der Geschäftsführung bedarf der vorgängigen Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder entzogen werden kann. Bisher wurde 8 Berufsverbänden und 3 Kantonen (Waadt, Genf und Freiburg) die Bewilligung zur Führung der Familienausgleichskasse durch die Wehrmannsausgleichskasse erteilt.
III. Leistungen der Familienausgleichskassen.
1. Art und Höhe der Zulagen. Die Leistungen der Familienausgleichskassen bestehen im allgemeinen in der Ausrichtung regelmäßiger Kinder- und Haushaltungszulagen sowie von Zulagen an verwandte und andere Personen, für deren Unterhalt der Bezugsberechtigte aufkommt. Einige wenige Kassen richten auch einmalige Zulagen aus, wie Heirats-, Geburts- und Weihnachtszulagen.
Die Kinderzulagen, die in der Regel monatlich ausbezahlt werden, betragen Fr. 6.— bis Fr. 25.— je anspruchsberechtigtes Kind. Die Zulagen werden von der Geburt bis zum zurückgelegten 15., 16., 17. oder 18. Altersjahr ausgerichtet. In Uebereinstimmung mit der Lohnersatzordnung (Art. 3, Abs. 1) richten die meisten Kassen Zu-
lagen nur für Kinder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr aus. Verschiedene Kassen sehen jedoch in ihren Reglementen vor, daß die Grenze überschritten werden kann, wenn es sich um invalide Kinder handelt. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in der Lohnersatzordnung, wonach für Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren zusätzliche Entschädigungen beansprucht werden können, wenn sie wegen Krankheit oder Gebrechen nicht erwerbsfähig sind (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 2). Vereinzelte Kassen gewähren die Kinderzulagen für den Fall einer weiteren Ausbildung bis zum 20. Altersjahr in Analogie zur Lohnersatzordnung, in der für Schüler und Lehrlinge vom 18. bis zum 20. Altersjahr ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen besteht. Manche Kassenreglemente enthalten jedoch die einschränkende Bestimmung, daß an erwerbstätige Kinder keine Zulagen ausgerichtet werden oder nur soweit, als sie noch keinen genügenden Eigenverdienst haben, eine Bestimmung, die in der Lohnersatzordnung fallen gelassen wurde, weil die Ermittlung des Eigenverdienstes der Kinder mit zu großen Schwierigkeiten verbunden war. Wie in der Lohnersatzordnung gelten als Kinder, für die Zulagen beansprucht werden können, im allgemeinen die ehelichen und außerehelichen Kinder sowie die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Im Gegensatz zur Lohnersatzordnung richten jedoch verschiedene Kassen die Zulagen je Kind erst von der Geburt des zweiten Kindes an aus oder beschränken die Zulagen auf das dritte oder die folgenden Kinder.
2. Bezugsberechtigte Personen. Die Leistungen der Kassen kommen bei der überwiegenden Mehrzahl der Kassen sowohl den Arbeitern wie den Angestellten zugute. Nur wenige Kassen beschränken die Bezugsberechtigung auf die Arbeiter.
Ueber den Kreis der bezugsberechtigten Personen ist den Statuten und Reglementen zu entnehmen, daß — soweit es sich um Kinderzulagen handelt — im allgemeinen Väter, Mütter, Verwitwete und Geschiedene sowie Ledige, die für Kinder zu sorgen haben, als bezugsberechtigte Arbeitnehmer gelten. Die Dauer der Bezugsberechtigung ist in der Regel vom Dienstverhältnis bzw. von der Dauer des Lohnanspruchs abhängig. Dagegen werden von manchen Kassen die Zulagen bei Arbeitsunterbruch durch Krankheit, Unfall, Tod, teilweiser oder gänzlicher Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Arbeitsdienst während einer begrenzten Zeit weiter ausgerichtet, wenn auch zum Teil nicht voll.
IV. Deckung der Aufwendungen der Familienausgleichskassen.
Die Beiträge zur Deckung der Aufwendungen der Ausgleichskassen werden in den meisten Fällen ausschließlich von den Arbeitgebern bzw. von den Mitgliederfirmen aufgebracht. Eine Ausnahme bilden die Paritätische Familien-Ausgleichskasse der Securitas A.G. und die Familienzulagekasse des Solothurnischen Staatspersonals, bei welchen sowohl die Arbeitgeber wie die Arbeitnehmer zu Beitragsleistungen von je 1% der Bruttolöhne herangezogen werden. Bei der waadtländischen Kasse der Bauunternehmer beträgt der Arbeitgeberbeitrag 2%, während die Arbeitnehmer 0,5% bis 1% beisteuern. Die Ausgleichskasse für Familienzulagen des Schweizerischen Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes erhebt nur einen Arbeitnehmerbeitrag von 7 Rp. je Arbeitsstunde.
Zahlreiche Kassen haben die Beiträge in Prozenten der Bruttolohnsumme festgelegt, die sich zwischen 0,5% und 5% bewegen. Andere Kassen erheben die Beiträge auf Grund des Beschäftigtenstandes, d. h. der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag je beschäftigten Arbeitnehmer von monatlich Fr 1.10 bis Fr. 29.—, wobei die Höhe des Beitrages zum Teil nach Arbeitnehmerkategorien abgestuft ist. Einzelne Kassen berechnen die Beiträge nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder nach der Zahl der Kinder der Arbeitnehmer. Der Beitrag je Arbeitsstunden beträgt in der Regel 5 bis 7 Rp.
Die Tätigkeit der Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung in den Jahren 1943 und 1944. 1)
Die Tätigkeit der Schiedskommissionen umfaßt das gesamte Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung und ist ein aufschlußreiches Spiegelbild sowohl der Rechtsentwicklung als auch der Rechtsanwen-dung in diesen beiden Ordnungen. In den Jahren 1943 und 1944 hat die Gesetzgebung verschiedene, teilweise sehr einschneidende Aenderungen erfahren, die nicht ohne Einfluß auf die Rechtsprechung bleiben konnten. Ein Ueberblick über die Tätigkeit der Schiedskommissionen'in diesen beiden Jahren, den Berichten der vorangegangenen Jahre gegenübergestellt, macht daher diese Wandlungen in mancher Hinsicht anschaulich.
— —
1) Vgl. die Berichte für die Jahre 1940/41 in ZLV 1942, S. 308 ff. und 339 ff., sowie für das Jahr 1942 in ZLV 1943, S. 215 ff.
I.
Im Jahre 1943 ist sowohl bei den Schiedskommissionen für die Lohn- wie für die Verdienstersatzordnung die Anzahl der behandelten Beschwerden gegenüber dem Vorjahre erheblich gestiegen. Ganz besonders trifft dies auf die Entscheide der Schiedskommissionen für die Verdienstersatzordnung zu. 1944 hingegen verminderten sich die Entscheidzahlen wieder. Immerhin übertrafen sie in beiden Ordnungen auch in diesem Jahre diejenigen von 1942.
Anzahl der Entscheide in den Jahren 1940-1944.
1
1 Schiedskommission 1940 ' 1941 1942 1943 1 1944
LEO 269 738 1419 ! 2363 1 1635 VEO 250 1329 1485 3356 I 2079
In den 5 bzw. 41A Jahren ihrer Tätigkeit haben die Schiedskommissionen insgesamt 14 923 Beschwerden behandelt. Davon entfielen 6 424 Entscheide (rund 43%) auf die Schiedskommissionen der Lohnersatzordnung und 8 499 (57%) auf diejenigen der Verdienstersatzordnung.
Die Abnahme der Entscheide im Jahre 1944 nach der auffallenden Zunahme von 1942 auf 1943 erklärt sich durch das Inkrafttreten der Verfügung Nr. 41 auf den 1. Januar 1944. Durch diese Verfügung ist die Befugnis zur erstinstanzlichen Behandlung der Begehren um Erlaß der Rückerstattung und der Nachzahlung von den Schiedskommissionen auf die Ausgleichskassen übertragen worden. Im Jahre 1944 wurden nämlich insgesamt 3 315 Erlaßgesuche, welche die Lohn- oder die Verdienstersatzordnung oder mit Bezug auf den Erlaß der Nachzahlung — beide Ordnungen gleichzeitig (Vfg. Nr. 41, Art. 10) betrafen, durch die Kassen behandelt.
Es drängt sich somit die Frage auf, weshalb der Rückgang der Beschwerden von 5 719 im Jahre 1943 auf 3 714 im Jahre 1944, d. h. weshalb die Differenz von 2 005 Fällen zwischen den beiden Jahren nicht mit der Anzahl der Erlaßentscheide der Kassen übereinstimmt (3 315), sondern kleiner ist als diese. Hiezu ist folgendes zu beachten: 1943 konnten einige Kassen rechtzeitig mit der zweiten
Mitgliederkontrolle beginnen. Sie hatten dabei häufig Anlaß zu Neuunterstellungen und Nachforderungen sowie zu Rückerstattungsverfügungen. Von der rückwirkenden Unterstellung wurden vor allem die unter die Verdienstersatzordnung fallenden Kleingewerbebetriebe erfaßt. Deshalb nahmen auch die Verdienstersatzentscheide von 1942 auf 1943 besonders stark zu. Entsprechend vermehrte sich die Zahl der in diesem Jahre noch bei den Schiedskommissionen eingereichten Erlaßbegehren.
Dieser Anstieg der Erlaßgesuche, der den Hauptanstoß für die Revision bildete, hätte ohne die Aenderung der Zuständigkeit zweifellos auch im Jahre 1944 weiter angehalten. 'Wenn die Geschäftslast der Schiedskommissionen trotz dieser Aenderung in den ersten Monaten des Jahres 1944 noch nicht erheblich abgenommen hat, so ist dies darauf zurückzuführen, daß nach Art. 17, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 alle Rückerstattungs- und Nachzahlungsfälle sowie alle Fälle von Nach- und Rückforderung, in denen bereits vor dem 1. Januar 1944 eine Kassenverfügung ergangen war, erstinstanzlich noch von den Schiedskommissionen zu beurteilen waren. Bei einigen Kommissionen war die Zahl der Erlaßentscheide im Jahre 1944 sogar noch größer oder doch nur unwesentlich kleiner als im Vorjahre. Selbstredend spielt dabei die Art der Durchführung des Verfahrens und die Raschheit der Erledigung durch Kasse und Schiedskommission eine Rolle.
Demgegenüber betrug die Zahl der Erlaßentscheide der Kassen im Januar und Februar 1944 nur 21 bzw. 92, während der Monatsdurchschnitt für dieses Jahr 293 ausmachte. Dieser Durchschnitt wurde erstmals im März erreicht. Im weiteren ist nicht zu übersehen, daß sich die Schiedskommissionen weiterhin mit Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend den Erlaß zu befassen hatten und haben, da diese an sie weiterziehbar sind. Angesichts der großen Zahl der Erlaßbegehren blieben die Beschwerdefälle, die mit diesen zusammenhängen, verhältnismäßig zahlreich. Die Zusammenstellungen betreffend die Beschwerdegegenstände (S. 201/2 und 204), bei denen der Anteil der Erlaßfälle hervorsticht, verdeutlicht diesen Entwicklungsgang.
Entscheide der Schiedskommissionen nach Monaten 1941-1944.1 )
2 LEO VEO Monat -- 1941 1942 1943 1944 1941 1942 1943 1 1944 Januar 17 31 159 148 71 36 186306
Februar 24 51 , 135 193 79 58 211361
März 41 107 215 146 140 93 308166
April 74 ' 104 219 129 194 83 360224
Mai 103 105 1 172 102 134 108 263160
Juni 85 121 . 148 143 209 ' 120 297195
Juli . . 68 189 241 135 162 189 192149
August 50 124 211 92 49 123 256110
September . . . 80 119 259 145 84 ' 174 • 203113
Oktober 79 144 178 149 68 168 ' 304117
November . . . . 51 141 . 213 120 51 151 ,' 28783
Dezember . . . . 66 183 ' 213 133 88 , 182 . 48995
Total 738 1419 1 2363 1635 1329 , 1485 ! 3356 2079
Die Gründe für die Zunahme der Beschwerden, die bei der Besprechung für das Jahr 1942 angeführt worden waren (ZLV 1943, S. 216), behalten auch für die beiden Berichtsjahre ihre Bedeutung: Weitere Verbreitung der Kenntnis von der kostenlosen Beschwerdeführung und Ansteigen der Beschwerden betreffend die Beitragspflicht, bedingt durch die größer werdende Belastung der Bevölkerung durch Steuern und Abgaben. Im einzelnen wird auf die verschiedenen Beschwerdegründe bei der Besprechung der Uebersicht über die Beschwerdegegenstände (S. 201/2 und 204) näher eingetreten.
II.
Nach der Sprache der Beschwerdeführer verteilen sich die Be-' schwerden wie folgt: (vgl. Tabellen 3 a und b, S. 194).
Bei den absoluten Zahlen fällt auf, daß nach dem allgemeinen Anstieg von 1943 im Jahre 1944 die Beschwerden aus dem italienischen Sprachgebiet in ausgeprägterem Maße zurückgingen als diejenigen aus den andern Landesteilen. In der Lohnersatzordnung haben sie nahezu wieder den Stand von 1942 erreicht, in der Ver-
1) In dieser wie in den folgenden Tabellen wird die Tätigkeit der Schiedskommissionen im Jahre 1940 nicht mehr berücksichtigt, weil sich. diese nur auf
einen Teil des Jahres erstreckt hatte (Zur Ergänzung sei auf ZLV 1943, S. 216,
Tab. 2, verwiesen).
Entscheide der Schiedskommissionen nach der Sprache der Beschwerdeführer 1941-1944.1)
3a L E 0
Sprache Absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 1 1942 1943 19441 Total 1941 ' 1942' 1943 1944 Total
I1
Deutsch 443 767 1395 870 •3475 60,0 54,1 59,0' 53,2 56,5 Französisch 285 544 746 631 I 2206 38,6 38,3 31,6 38,6' 35,8 Italienisch 10 ' 108 ' 2221 134 r 474 1,4 7,6 9,4 8,2 7,7
3b V E 0
Sprache Absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 j 1942 1943 , 1944 Total 1941 1942 ' 1943 1944 Total . _
Deutsch 829 1740 1 1237 4732 69,7 1 55,81 51,8 1 59,5,1 57,4 926
Französisch 387 i 492 1396 L 714 2989 29,1 , 33,1 ' 41,6 i 34,3' 36,2 Italienisch 16 i 164 , 220' 128 528 1,21 11,1' 6,6' 6,2 t 6.4
dienstersatzordnung sogar unterschritten. Vor allem ist in dieser Ordnung in Bezug auf die Zahl der deutschsprachigen und französischen Beschwerden der Unterschied gegenüber 1942 auch noch im Jahre 1944 ansehnlich geblieben.
Der Vergleich der prozentualen Anteile in beiden Berichtsjahren gegenüber 1942 bietet aber ein anderes Bild. In der Lohnersatzordnung erfuhren 1943 hauptsächlich die Beschwerden aus dem deutschsprachigen Gebiet eine starke und die italienischen Fälle eine schwache Zunahme, beide Gruppen auf Kosten der französischen Beschwerden. Deren Zahl nahm gegenüber 1942 ab. Im Jahre 1944 erreichten alle drei Gruppen wieder ungefähr den Stand von 1942. — In der Verdienstersatzordnung dagegen war 1943 das Verhältnis gerade umgekehrt: die deutschen und italienischen Fälle nahmen im Vergleich zu 1942 ab, und zwar diese mehr als jene, während sich die Zahl der französischen Entscheide auffällig vermehrte. Im Jahre 1944 jedoch wiesen sie wieder den gleichen Anteil wie 1942 auf; die italienische Gruppe blieb im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Der Anteil der Beschwerden aus dem deutschsprachigen Landesteil hingegen war nicht nur größer als 1943, sonden übertraf auch noch den Stand des Jahres 1942.
Der Hauptgrund für den geradezu sprunghaften absoluten und prozentualen Anstieg der französischen Beschwerdezahl in der Verdienstersatzordnung im Jahre 1943 liegt in der Zunahme der Erlaßfälle vor allem in den Kantonen Waadt und Neuenburg. Mit insgesamt 668 behandelten Beschwerden stand 1943 die Schiedskommission des Kantons Waadt an der Spitze aller Schiedskommissionen. Von den 668 Fällen waren 409 (rund 61%) Entscheide betreffend den Erlaß der Nachzahlung.1) Das bedeutet, daß bei 1691 Begehren um Erlaß der Nachzahlung, welche von allen Schiedskommissionen zusammen erledigt worden waren (vgl. die Zusammenstellung betreffend die Beschwerdegegenstände S. 204), die Schiedskommission des Kantons Waadt mit einem Anteil von rund 25% auch in dieser Beziehung den Rekord inne hatte. Zur Hauptsache handelte es sich um den Erlaß der Nachzahlung der nachträglich, offenbar gestützt auf eine gründliche Mitgliederkontrolle, erfaßten Kleingewerbetreibenden (z. B. Damenschneiderinnen, Kleinhandwerker, Coiffeurbetriebe, .Detailverkaufsläden von Spezereihandlungen und dgl.). — Die Schiedskommission des Kantons Neuenburg, der eine verhältnismäßig kleine Bevölkerungszahl aufweist, steht mit insgesamt 307 gefällten Entscheiden, darunter mit 193 Erlaßfällen (= 66%), an vierter Stelle sämtlicher kantonaler Schiedskommissionen. Aber auch die andern westschweizerischen Kantone wiesen 1943 eine starke Belastung auf: Freiburg 161 Entscheide, davon 60 Erlaßgesuche (37%), Wallis 129/83 (64%) und Genf 164/57 (36%). In den Kantonen Freiburg und Wallis entfiel allerdings ein Teil der Fälle auf die deutschsprechende Bevölkerung.
Im deutschsprechenden Landesteil traten 1943 von allen kantonalen Schiedskommissionen, die eine verhältnismäßig große Anzahl von Beschwerden und unter diesen besonders häufig Erlaßgesuche behandelten, nur die Kommissionen von Bern (441/222), Luzern (353/280), Graubünden (177/59) und Aargau (119/74) hervor. Zum Vergleich sei erwähnt, daß die Schiedskommission des Kantons Zürich, d. h. des Kantons mit der zweitgrößten Bevöl, kerungszahl, insgesamt nur 147 Beschwerden (36 Erlaßfälle) zu beurteilen hatte. Bei allen andern Kommissionen hielt sich -die Geschäftslast im allgemeinen und diejenige betreffend die Erlaßbe-
1) In allen nachstehenden Zahlen betreffend Erlaßentscheide sind die Fälle des Erlasses der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen nicht berücksichtigt, da deren Anteil an •den Erlaßentscheiden nur gering war.
gehren im besondern eher im Rahmen des bevölkerungsmäßigen Anteils.
Vergleichshalber seien noch die kantonalen Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung angeführt, die im Jahre 1943 relativ hohe Entscheidungszahlen aufwiesen. Im deutschsprechenden Gebiet sind dies: Luzern (206/124), Basel-Land (121/60) sowie Graubünden (165/112). Bei den westschweizerischen Kommissionen sind wiederum diejenigen der Kantone Waadt und Neuenburg hervorzuheben. Die Geschäftslast von Waadt war auch in der Lohnersatzordnung die größte aller kantonalen Kommissionen (251/93). Auf die Schiedskommission von Neuenburg entfiel mit 116 Erlaßfällen unter insgesamt 141 Beschwerden der größte Anteil an Erlaßbegehren.
Im Jahre 1944 waren in der Verdienstersatzordnung folgende kantonale Schiedskommissionen noch übermäßig stark belastet: Bern (393 Entscheide), Freiburg (250), St. Gallen (251) und Waadt (216). Immerhin ist bei Waadt der Rückgang gegenüber 1943 zu beachten. Diese vier erwähnten Kommissionen hatten noch zahlreiche, bereits 1943 anhängig gemachte Erlaßgesuche zu beurteilen.
Bemerkenswert ist, daß seit dem Jahre 1941 in bei-den Ordnungen .der Anteil der Beschwerden aus dem französischen Sprachgebiet weit größer war als dessen Anteil an der Wohnbevölkerung der Schweiz, der 20,4% beträgt. Die deutsch- und die italienischsprechenden Bevölkerungsteile umfassen 71,9 bzw. 6%. Die Beschwerdezahl für das deutschsprechende Gebiet war also in allen Jahren, ausgenommen 1941 in der Verdienstersatzordnung, stets 10-20% unter dem bevölkerungsmäßigen Anteil geblieben; der Anteil der italienischen Fälle hingegen stimmte 1943 und 1944 in der Verdienstersatzordnung mit dem für die Wohnbevölkerung geltenden Prozentsatz überein.
III.
Die Belastung der Schiedskommissionen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen war, wie 1941 und 1942 1), sehr unterschiedlich.
1. In der Lohnersatzordnung 1) verteilen sich die erledigten Beschwerden wie folgt auf die Schiedskommissionen:
1941 1942 1943 1944 Total in Zahlen in 1-"0 Kant. Schiedskommis-
sionen 463 1008 1942 1231 4644 75,4 Schiedskommissionen
der Verbands- und
bes. Ausgleichskassen 275 411 421 404 1511 24,6
Entscheide insgesamt 738 1419 2363 1635 6155 100
Es fällt auf, daß von der gesamten Zunahme der Beschwerden in beiden Berichtsjahren fast ausschließlich die Schiedskommisionen der kantonalen Kassen betroffen wurden. Demgegenüber war die Belastung der Kommissionen der Verbands- und besondern Kassen 1943 nur in geringem Maße größer, 1944 sogar kleiner als 1942.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Verteilung der Geschäftslast im einzelnen.
Die Geschäftslast der Schiedskommissionen 1941-1944 2)
4a Schiedskommissionen
Zahl der behandel- der Verbands- und der kant. Kassen besondern Kassen ten Beschwerden
1941 1942 1943 1944 1941 1942 1 1943 1944 1
0 4 5 4 2 44 35 2931
1 1— 10 9 6 3 5 15 20 2525
11-25 5 — 4 2 4 7 76
26— 50 3 6 1 7 3 3 1 54
51-100 4 6 3 3 1 1 2 11
über 100 — 2 10 6 — — - —
Das Ansteigen der Geschäftslast einzelner Schiedskommissionen entspricht dem allgemeinen Anstieg der Beschwerdezahlen. Es gelangt dies deutlich zum Ausdruck in der Zunahme der Anzahl von Kommissionen mit großer Geschäftslast (vor allem der Gruppe «über 100» bei den kantonalen Kommissionen) und dementsprechend in der Verminderung der Zahl von Kommissionen mit kleiner oder
1) Die folgenden Tabellen sind getrennt nach Lohn- und Verdienstersatzordnun,g aufgebaut.
2) Vgl. ZLV 1943, S. 219.
gar keiner Belastung (0 und 1-10).Bei den kantonalen Schiedskommissionen verdient hervorgehoben zu werden, daß die Gruppe von Kommissionen mit über 100 Beschwerdefällen auch noch im Jahre 1944 größer blieb als 1942. Desgleichen überstieg auch die Gruppe mit mittlerer Geschäftslast (26-50) den Stand jenes Jahres.
Von 1940 bis 1943 hatten, gleich wie bis 1942, 3 Schiedskommissionen und bis 1944 1 Kommission von Kantonen mit kleiner Bevölkerungszahl überhaupt noch nie in Funktion zu treten.
Bei den Schiedskommissionen der Verbands- und besondern Kassen ist die bereits dargestellte allgemeine Entwicklung ebenfalls ersichtlich: Die Zahl der nicht in Tätigkeit getretenen Kommissionen (0) nahm gegenüber 1941 und 1942 ab, während die Gruppen 1-10 eine Zunahme erfuhren. Von den 67 Schiedskommissionen dieser Kassen hatten von 1940 bis 1943 22 und bis 1944 16 Kommissionen noch gar nie Beschwerden zu entscheiden. Im Jahre 1942 hatte die Zahl dieser Kommissionen noch 31 betragen.
Die Ursache dafür, daß allmählich fast alle bestehenden Schiedskommissionen tätig wurden, ist wohl nicht nur bei den Erlaßgesuchen bzw. den Beschwerden gegen 'die Erlaßentscheide der Kassen zu suchen. Vielmehr bietet die gründlichere Ausgestaltung des einschlägigen Rechtsgebietes, das wesentlich umfangreicher geworden ist, mehr Möglichkeiten zur Entstehung von Streitfragen. Dadurch erweitert sich auch der Kreis der beschwerdeführenden Personen.
2. In der Verdienstersatzordnung 1) sind, im Gegensatz zur Lohnersatzordnung, zur Beurteilung aller Streitigkeiten nur die kantonalen sowie die beiden Schiedskommissionen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer und der Ausgleichskasse des schweizerischen musikpädagogischen Verbandes zuständig. Die Verteilung der erledigten Beschwerden in dieser Ordnung ergibt sich aus der folgenden Zusammenstellung:
1941 1942 1943 1944 Total in Zahlen in 01n Kant. Schiedskommis-
sionen 1316 1483 3350 2072 8221 99,6 Musikpädagogen 13 2 6 1 22 0,3 Auslandschweizer — — — 6 6 0,1
Entscheide insgesamt 1329 1485 3356 2079 8249 100
1) Vgl. ZLV 1943, S. 220ff.
Die von den kantonalen sowie den zwei besondern Schiedskommissionen behandelten Fälle verteilen sich folgendermaßen auf die Angehörigen der kantonalen und der Verbands- und besondern Kassen:
1942 1943 Total 1941 1944 in Zahlen in °to
Kantonale Kassen 1253 1385 3300 2065 800397
Verbands- und
bes. Kassen 1) 76 100 56 14 2463
Entscheide insgesamt 1329 1483 3356 2079 8249 100 Das Verhältnis des Anteils der beiden Gruppen von Kassenangehörigen zueinander wird bei einer Besprechung von Tabelle 9 (S. 210) noch näher erläutert. Die nachfolgende Uebersicht über die Verteilung der Geschäftslast im einzelnen entspricht der Tabelle 4a betreffend die Lohnersatzordnung.
Die Geschäftslast der Schiedskommissionen 1941-1944 2)
4b Schiedskommissionen der kant. Kassen,
Zahl der behandel- der Musikpädagogen und der Auslandschweizer ten Beschwerden - -- _ — __ _ _ _ _ . -- 1941 1942 19431944
0 4* 2 11
1— 10 6* ! 7 7 **7
11-25 4 1 4 1 15
26— 50 3 ' 3 41
51-100 7 4 1 4 16
über 100 3 7 1 117
•
* Darin ist 1 Verbandsschiedskommission enthalten, die einen Fall unzuständigerweise entschieden hatte.
** Darin sind 2 Verbandsschiedskommissionen enthalten, die in 3 Fällen unzuständigerweise entschieden hatten.
1) Für das Jahr 1943 sowie für 1944 bis zum 1. Mai ist noch der bereits im Bericht für 1942 (ZLV 1943, S. 220, Anm. 1) gemachte Hinweis zu beachten, daß von den 73 Verbands- und besondern Kassen 13 nur die Lohnersatzordnung durchführen, weshalb die kantonalen Schiedskommissionen, abgesehen von den Kassen der Musikpädagogen und der Auslandschweizer, lediglich Beschwerden betr. 58 Verbands- und bes. Kassen zu behandeln hatten. Vom Zeitpunkt der Erweiterung des Geltungsbereichs der Verdienstersatzordnung an wurde jedoch grundsätzlich allen Kassen auch die Durchführung dieser Ordnung überbunden.
2) Vgl. ZLV 1943, S. 221.
4199
Im Jahre 1943 ergab sich in der Verdienstersatzordnung, gleich wie in der Lohnersatzordnung, eine Zunahme der Gruppen mit mittelstarker und starker Belastung (von 26 Beschwerden an aufwärts) auf Kosten der untern drei Gruppen. 1944 haben sich die Verhältnisse, verglichen mit denjenigen von 1942, wieder normalisiert.
1943 fällten, abgesehen von den zwei Verbandsschiedskommissionen, die nicht zuständig gewesen wären, 24 kantonale sowie die Schiedskommission der Musikpädagogen Entscheide. Bis zu diesem Jahre hatten die Schiedskommissionen des Kantons Uri sowie diejenige der Auslandschweizer überhaupt noch keine Beschwerden nach Verdienstersatzordnung zu beurteilen. Im Jahre 1944 waren wiederum 24 kantonale Kommissionen tätig, unter ihnen erstmals diejenige von Uri, während in diesem Jahre die Kommission von Appenzell I. Rh. keinen Fall zu behandeln hatte. Neben der Schiedskommission der Musikpädagogen war auch zum ersten Mal diejenige der Auslandschweizer in Funktion getreten.
IV.
Die nachstehenden Tabellen vermitteln einen Ueberblick über die Beschwerdeführer. Eine damit verbundene Zusammenstellung über die Beschwerdegegenstände veranschaulicht die Gründe, welche bei den verschiedenen Gruppen von Beschwerdeführern Anlaß zur Beschwerde bildeten.
1. Lohnersatzordnung. Entscheide der Schiedskommissionen nach Beschwerdeführern 1941-1944. 1)
5a Absolute Zahlen Prozentzahlen
Beschwerdeführer 1941 1942 1943 1944 Total 1941 1942 1943 1949 Total
Wehrmann 651 919 792 731 3093 88,3 64,7 33,5 44,7 50,3 Arbeitnehmer 9 72 224 188 493 1,2 5,0 9,5 11,5 8,0 Arbeitgeber 64 420 1345 712 2541 8,7 29,5 56,9 43,6 41,3 Kasse 10 5 2 1 18 0,1
BIGA 1 — 2 3 } 1,8 0,8 — 0,2 0,4
Andere 3 3 — 17
Die 792 bzw. 731 Beschwerden, welche 1943 und 1944 von Wehrmännern anhängig gemacht wurden, betrafen im einzelnen folgende Hauptfragen:
5 b Anteil
Beschwerdegegenstand 19431944
absolut in 0 '0 absolut in °/0
Lohnausfallentschädigung
(ohne zusätzliche Entschädigung) 179 22,6 236 18,7 Zusätzliche Lohnausfallentschädigung 281 35,5 323 44,3 Anspruchsberechtigung
(Arbeitnehmereigenschaft, Lohnausfall, Gel-
tendmachung und Verwirkung des Anspruchs,
Verrechnung) 61 1 7,7 78 10,7
Rückerstattungen zu Unrecht bezogener Ent-1
schädigung 262 33,1 121 16,6 Andere Fragen 9 ' 1,1 71 9,7 Total 792 1100 729 100
Die Anzahl der Beschwerden betreffend die Lohnausfallentschädigung (ohne zusätzliche Entschädigung) blieb in beiden Berichtsjahren auf verhältnismäßig niedrigem Stand. Daraus darf geschlossen werden, daß die wiederholte Angleichung der Entschädigungsansätze an die gestiegenen Lebenskosten den Wehrmännern vielfach den Anlaß zur Beschwerdeführung entzog. Anderseits sind aber der hohe Anteil der Fälle, bei denen die zusätzliche Lohnausfallentschädigung den Beschwerdegrund bildete, sowie die Tatsache, daß diese Beschwerdegruppe von 1943 auf 1944 absolut und prozentual zunahm, auffallende Erscheinungen. Es muß aus ihnen gefolgert werden, daß die Regelung der Vfg. Nr. 311) von den Wehrmännern als nicht mehr ihren Bedürfnissen entsprechend empfunden wurde. Vorwiegend waren es Fragen betreffend die tatsächlichen Unterstützungsleistungen und die eigenen Einkünfte der Unterstützten, welche Beschwerden veranlaßten. Auf die Gründe für die hohe Zahl von Fällen der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigung im Jahre 1943 wurde bereits bei der Besprechung von Tab. 1 (S. 191) hingewiesen. Die Abnahme dieser Fälle im Jahre 1944 erklärt sich, wie ebenfalls bereits dargelegt, aus der Aenderung in der Zuständigkeit für die Gewährung des Erlasses.
Die 1565 bzw. 899 Beschwerden, die in den beiden Berichtsjahren durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhängig gemacht wurden, umfaßten folgende Hauptfragen:
1) Aufgehoben auf 1. Januar 1945 und ersetzt durch die Vfg. Nr. 51.
5 c Rnteil
Beschwerdegegenstand 19431944
absolut in °'0 absolut in 0/0
Geltungsbereich 136 8,7 151 I16,8 Massgebender Lohn 142 9,1 206 22,9 Allgemeine Fragen der Beitragspflicht 112 7,2 154 17,1 Nachzahlung und Erlass der Nachzahlung nicht
entrichteter Beiträge 1104 70,5 367 40,9 Andere Fragen 71 4,5 21 2,3
Total 1565 100 899 100
Von den Beschwerden betreffend den Geltungsbereich bezog sich ein ansehnlicher Teil auf die Frage des Bestehens eines Dienstverhältnisses zwischen Verwandten (beispielsweise zwischen dem Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes und seiner in diesem tätigen Tochter). Für das Jahr 1944 ist zu beachten, daß auf Grund der Revision von LEO Art. 15, Abs. 3 (Bundesratsbeschluß vom 26. Mai 1944), die Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Behandlung der Unterstellungsfragen mit Wirkung ab 1. Juni den Schiedskommissionen überbunden wurde. Bis zu jenem Zeitpunkt waren diese Fragen von der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung in einziger Instanz behandelt worden. Diese Aenderung bildete eine der Hauptursachen für die Erhöhung des Anteils dieser Beschwerden im Jahre 1944. — Bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern war der maßgebende Lohn Beschwerdegegenstand für die Bemessung der Beiträge. Wenn in .der Uebersicht über die Beschwerden der Wehrmänner die Frage des maßgebenden Lohnes nicht in einer besondern Gruppe ausgeschieden ist, obschon dieser auch für die Bemessung der Entschädigung von Belang ist, so deswegen, weil diese Frage von der Gruppe «Lohnausfallentschädigung» umfaßt wird. — Die Tatsache, daß die Zahlen der Beschwerden bei den zwei Gruppen «maßgebender Lohn» und «allgemeine Fragen der Beitragspflicht» 1944 gegenüber dem Vorjahre eine bedeutende Vermehrung aufweisen, bestätigt die Erwägung, daß die allgemein wachsende Belastung der Bevölkerung mit Steuern und Abgaben auch eine Zunahme der Beschwerden gegen die Beitragsleistung gemäß Lohn- oder Verdienstersatzordnung im Gefolge hat. — Was die Nachzahlung und den Erlaß der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge anlangt, so kann auf die Ausführungen un-
ter Abschnitt I (S. 191) verwiesen werden. — Unter den verschiedenen «andern Fragen» waren hauptsächlich solche des Beschwerdeverfahrens sowie des Mahn- und Bußenwesens zu beurteilen.
2. Verdienstersatzordnung. Entscheide der Schiedskommissionen nach Beschwerdeführern 1941-1944 1 )
6a Absolute Zahlen Prozentzahlen
Beschwerdeführer
1941 1 1942 1943 1944 'Total 1941 1 1942 1943 1 1944 Total
Landwirte . . . 677 409 848 717 1 2651 50,9 27,5 25,3 34,5 32,2 Gewerbetreibende 569 968 2424 1313 5274 42,8 65,2 72,2 63,1 63,9 Angehörige der
liberalen Berufe 56 95 72 43 266 4,2 6,4 2,1 2,1 3,2 Kasse 26 13 12 4 55 1
BIGA 2,1 0,9 0,4 0,3 0,7 1 — — 2 3 1
Im Vergleich zum Jahre 1942 ist sowohl 1943 wie auch 1944 eine erhebliche Zunahme der von Landwirten und Gewerbetreibenden eingereichten Beschwerden festzustellen. Anderseits haben sich die Beschwerden von Angehörigen der liberalen Berufe sowie derjenigen von Kassen in beiden Berichtsjahren verringert. 'Weiterhin ist zu beachten, daß bei den Landwirten die Beschwerdezahl von 1943 und 1944 in kleinerem Ausmaße abnahm als bei den Gewerbetreibenden. Diese Entwicklung bildet wiederum eine Bestätigung dafür, daß von der 1943 eingesetzten zweiten Mitgliederkontrolle, den damit verbunden Neuunterstellungen oder ergänzenden Erfassungen und Nachzahlungs- sowie Rückerstattungsverfügungen in erster Linie die Gewerbetreibenden betroffen wurden. Dies geht daraus hervor, daß die Uebertragung der Erlaßbefugnis auf die Ausgleichskassen im Jahre 1944 hauptsächlich einen Rückgang der Beschwerden der Gewerbetreibenden nach sich zog. Immerhin führte die Kontrolle und die häufige Neuveranlagung von Landwirtschaftsbetrieben ebenfalls in gewissem Umfang zu Beschwerden gegen die Neuveranlagung und zu Gesuchen um Erlaß der Nachzahlung.
Bei den Angehörigen der liberalen Berufe beeinflußte zweifellos die Neufassung von AVEO Art. 3bis auf den 1. April 1944 (Vfg. Nr. 45) die Beschwerdezahl im Sinne einer Verminderung. Die Gesetzesänderung brachte gegenüber früher eine klare Umschreibung und Abgrenzung des Begriffes der liberalen Berufe. Dadurch wurde vor allem den Kassen die Abklärung von Zweifelsfragen hinsichtlich der Unterstellung und der Anspruchsberechtigung erleichtert. In diesem Zusammenhang ist auch noch folgende Neuregelung von Bedeutung: Gestützt auf die Vfg. Nr. 48 können Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit eine Aehnlichkeit zu einem der liberalen Berufe aufweist, die Voraussetzungen für die Einreihung unter diesen jedoch nicht erfüllt, nunmehr als Gewerbetreibende (mit oder ohne Betrieb) der Verdienstersatzordnung unterstellt werden.
Die folgende Uebersicht über die Sachgebiete, welche den 3356 bzw. 2079 in den beiden Berichtsjahren gefällten Entscheiden zu Grunde lagen, veranschaulicht die obigen Erwägungen deutlicher.
6 b Anteil
Beschwerdegegenstand 19431944
absolut in 0 /0 absolut in 0/0
Geltungsbereich 474 14,2 377 18,1 Beitragspflicht 829 24,6 780 37,6 Anspruchsberechtigung
(Fragen betr. den Betriebsleiter inbegriffen) 127 3,8 160 7,7 Ver dienstausf allentschädigung 100 3,0 138 6,6 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ent-
schädigungen 77 2,3 46 2,2 Nachzahlung geschuldeter Beiträge 1691 50,4 505 24,3 Andere Fragen 58 1,7 73 3,5
Total 3356 100 2079 100
Von den Beschwerden betreffend den Geltungsbereich stammten in den beiden Jahren 76 (16%) bzw. 67 (17%) von Landwirten. Zum Rückgang der Entscheidzahl bei dieser Gruppe von 1943 auf 1944 trug nicht zuletzt die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verdienstersatzordnung auf den 1. Mai 1944 bei. Dadurch fiel in zahlreichen Fällen, welche bis zu diesem Zeitpunkt mit Bezug auf die Unterstellung unter das Gewerbe streitig sein konnten, die Ursache zur Beschwerdeführung dahin.
Bei der Gruppe «Beitragspflicht» waren im Jahre 1943 Landwirte in 206 Fällen (rund 25%) und 1944 in 176 Fällen (ca. 23%) die Beschwerdeführer. Bemerkenswert ist, daß von allen Entscheiden dieser Gruppe 376 (45%) bzw. 361 (46%) den Beitragserlaß (VEO Art. 10bis; AVEO Art. 26bis) zum Beschwerdegegenstand hatten. In diesen Fällen wurden die Beschwerden zum überwiegenden Teil durch Gewerbetreibende anhängig gemacht. Eine weitere Unterabteilung der Gruppe «Beitragspflicht», welche sich nur auf die Gewerbetreibenden bezieht, bilden die Beschwerden betreffend die Herabsetzung des Betriebsbeitrages (Vfg. Nr. 48, Art. 2). Diese Frage war in 75 bzw. 77 Fällen Streitgegenstand.
Bei den Fragen der Anspruchsberechtigung hatten sich die Schiedskommissionen in 61 bzw. 62 Entscheiden (rund die Hälfte, bzw. 95 der Fälle) über Fragen betreffend den Betriebsleiter (Begriff, Zuerkennung der Betriebsleitereigenschaft und der Anspruchsberechtigung) zu befinden. Ein anderes wichtiges Untergebiet dieser Gruppe bildeten die Beschwerden, welche die Betriebseinstellung und - aufgabe und damit den Hinfall der Anspruchsberechtigung nach Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 13bis; VW Art. 3, Abs. 2) zum Gegenstand hatten. Diese Frage wurde in den beiden Jahren in 27 bzw. 46 Entscheiden (21 bzw. 29%) behandelt. Seit der Einführung des Begriffs des Gewerbetreibenden ohne Betrieb in die Gesetzgebung auf 1. September 1943 (ursprünglich Art. 4 der Vfg. Nr. 9 in der Fassung der Vfg. Nr. 39; heute AVEO Art. 10bis, Abs. 3, in Verbindung mit VEO Art. 4, Abs. 1), häuften sich auch die Fälle, in denen Gewerbetreibende die Frage des Anspruchs auf die Betriebsbeihilfe als Inhaber eines Betriebes zur Behandlung brachten.
Die Gruppe «Verdienstausfallentschädigung» umfaßt als bedeutsamste Untergruppe die Entscheide betreffend die Kürzung wegen Besserstellung (VEO Art. 5), deren Zahl in den zwei Berichtsjahren je 40 (40 und 29% der Gruppe) betrug. Fragen der zusätzlichen Entschädigung standen, im Gegensatz zur Lohnersatzordnung, nur in bescheidenem Umfang zur Beurteilung.
Auf die Rückerstattungs- und Nachzahlungsfälle braucht hier nicht mehr näher eingetreten zu werden. Unter den restlichen 58 bzw. 73 Entscheiden bildeten diejenigen, deren Streitgegenstand das Beschwerdeverfahren (vor allem die Beschwerdefrist) war, mit 32 und 39 Fällen die größte Gruppe.
V.
Die folgenden Zusammenstellungen bieten einen Ueberblick über die Art der Erledigung der Beschwerden.
1. Lohnersatzordnung. Entscheide der Schiedskommissionen nach der Erledigung 1941-1944 1 )
7 a Fibsolute Zahlen Prozentzahlen
Erledigung
1941 1942 1943 1944 ;Total 1941 1942 1943 1944 Total
Gutheissung 223 567 898 439 2136 30,2 40,6 38,0 26,9 34,7 Teilw. Gutheißung 57 173 558 285 1073 7,7 12,2 23,6 17,4 17,4 Abweisung 399 616 822 839 2676 54,0 43,4 34,8 51,3 43,6 Nichteintreten 50 46 71 56 223 6,8 3,2 3,0 3,4 3,6
Rückweisung 3 1 7 819
Rückzug 4 6 7 5 22 1,3 0,6 0,6 1,0 0,7 Rnerkennung 2 1 — 36
Gemessen an der Zunahme aller Beschwerdefälle im Jahre 1943 überstiegen die Anteile der gutgeheißenen und abgewiesenen Beschwerden prozentual den Rahmen des Jahres 1942 nicht; sie waren sogar kleiner. Hingegen hat sich die Gruppe der teilweisen Gutheißungen sprunghaft verändert. Diese Aenderung steht wiederum mit den Erlaßentscheiden im Zusammenhang. Eine teilweise Gutheißung lag einmal vor, wenn ein Gesuchsteller den gänzlichen Erlaß der Nachzahlung verlangte, dieser ihm aber wegen Fehlens der großen Härte für die weniger als 12 Monate von der Nachzahlungsverfügung an zurückliegende Zeit nicht gewährt werden konnte (Vfg. Nr. 34, Art. 1, Abs. 2; Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Ferner gilt ein Begehren nur als teilweise gutgeheißen, wenn — sowohl in Nachzahlungs- wie in Rückerstattungsfällen — das Vorliegen der großen Härte nicht in vollem Umfang anzunehmen war, sodaß der Erlaß ebenfalls nur teilweise, immerhin weitgehender als im ersten Fall, gewährt werden durfte. Anderseits sind für die statistische Erfassung auch die folgenden, häufig vorkommenden Fälle den teilweise gutgeheißenen Beschwerden zuzurechnen: Vielfach fochten die Betroffenen die Nachzahlungs- oder Rückerstattungsverfü-
gung mit Beschwerde an, indem sie die Forderung der Kasse bestritten; gleichzeitig stellten sie aber eventualiter, d. h. für den Fall der Abweisung der Beschwerde, ein Erlaßgesuch. Die Schiedskommissionen behandelten diese Fälle jeweils in einem einzigen Verfahren, und ihr Entscheid lautete dann oft in dem Sinne, daß die Beschwerde abgewiesen, der Erlaß jedoch ganz oder teilweise zugebilligt wurde.
Interessant ist, daß im Jahre 1944 die Zahl der gutgeheißenen Beschwerden unter den Stand von 1942 fiel, während sich die abweisenden Entscheide absolut und in besonderem Maße prozentual vermehrten, machten sie doch mehr als die Hälfte aller Entscheide aus. Die teilweisen Gutheißungen jedoch zeigen einen beachtlichen absoluten Rückgang. Wie schon dargelegt, lag den Schiedskommissionen auch in diesem Jahre noch eine erhebliche Anzahl von Erlaßfällen vor. Da sie, gestützt auf die reichhaltige Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung, immer mehr dazu gelangten, an die Voraussetzungen für den Erlaß, vor allem an die Zubilligung des guten Glaubens, strenge Anforderungen zu stellen, wiesen sie immer häufiger Beschwerden gegen Erlaßentscheide der Kassen ab.
2. Verdienstersatzordnung. Entscheide der Schiedskommissionen nach der Erledigung
1 941-1 9 4 4. 1)
7 b Absolute Zahlen Prozentzahlen
Erledigung
1941 1942 1943 1944 Total 1941 1942 1943 1944 Total
Gutheissung 386 644 1526 729 3285 29,1 43,4 45,5 35,1 39,8 Teilw. Gutheissung 89 189 939 482 1699 6,7 12,7 28,0 23,1 20,6 Abweisung 800 610 826 805 3041 60,2 41,2 24,6 38,7 36,9 Nichteintreten 44 36 52 56 188 3,3 2,2 1,6 2,7 2,3 Rückweisung 3 4 11 3 21 1
Rückzug 6 2 1 3 12 1 0,7 0,4 0,4 0,4 0,4 Anerkennung 1 — 1 1 3 J
Im Gegensatz zum Jahre 1942 wichen diese Zahlen in beiden Berichtsjahren zum Teil in auffallender Weise von den entsprechenden Zahlen in der Lohnersatzordnung ab. Die abweisenden Ent-
scheide hielten sich zwar in den zwei Jahren bei beiden Ordnungen noch annähernd die Waage. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Gesamtzahl der Entscheide in der Verdienstersatzordnung über derjenigen in der Lohnersatzordnung liegt, ist dies beachtenswert. Was aber das Jahr 1943 aus allen Tätigkeitsjahren hervorstechen läßt, ist die sprunghafte Zunahme der gänzlich und teilweise gutgeheißenen Beschwerden. Diesem Anstieg folgte dann 1944 bei beiden Gruppen, gleich wie in der Lohnersatzordnung, ein Rückgang der absoluten Zahlen auf rund die Hälfte des Vorjahres.
Auch hier kommt als Ursache dieser Entwicklung den Erlaßentscheiden die Hauptbedeutung zu. Es wurde bereits auf die Folgen hingewiesen, die das Einsetzen der zweiten Mitgliederkontrolle und die mit dieser verbundene umfangreiche Neuerfassung von gewerblichen Betrieben nach sich zogen. Dabei zeigte sich die bemerkenswerte Erscheinung, daß die Schiedskommissionen der Verdienstersatzordnung mehr dazu neigten, den Kleingewerbetreibenden hinsichtlich der bis zur nachträglichen Erfassung nicht entrichteten Beiträge die Gutgläubigkeit zuzusprechen, als die Schiedskommissionen der Lohnersatzordnung den Arbeitgebern mit Bezug auf bisher nicht bezahlte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Infolgedessen hießen sie auch eine absolut und anteilmäßig größere Anzahl von Erlaßgesuchen gut. Für die Gruppe der teilweisen Gutheißungen gelten die für die Lohnersatzordnung gemachten Bemerkungen auch hier, d. h. diese Gruppe umfaßt zu einem bedeutenden Teil Fälle der Abweisung von Beschwerden bei gleichzeitiger Gutheißung eventualiter gestellter Erlaßbegehren.
VI.
Stellt man die Beschwerden nach der Art der Erledigung getrennt nach den zwei Kassengruppen, d. h. nach den kantonalen Kassen einerseits und den Verbands- und besondern Kassen anderseits, einander gegenüber, so führt der Vergleich der zwei Gruppen, wie schon für das Jahr 1942 1), auch für die beiden Berichtsjahre zu interessanten Ergebnissen.
samtzahl der Beschwerdefälle, welche Verbands- und besondere Kassen betrafen, schon 1943 gegenüber dem Vorjahr um fast 50% abnahm und sogar den Stand von 1941 unterschritt. Die Verminderung hat auch 1944 angehalten, in welchem Jahre die Entscheidzahl nur noch den vierten Teil von 1943 betrug. Die Zunahme aller Verdienstersatzbeschwerden ist somit ausschließlich den Angehörigen der kantonalen Kassen zuzuschreiben.
Was die zwei Kassengruppen im einzelnen anlangt, so zeigen bei den Entscheiden betreffend die Verbands- und besondern Kassen die Prozentzahlen der drei Hauptentscheidgruppen (Gutheissungen, teilweise Gutheißungen, Abweisungen) seit 1942 nur geringfügige Schwankungen. Höchstens kann bei den Gutheißungen von jenem Jahre an eine gewisse Verminderung festgestellt werden. Demgegenüber war bei den Entscheiden, welche sich auf die kantonalen Kassen beziehen, der Entwicklungsverlauf absolut und prozentual annähernd der gleiche wie in der Lohnersatzordnung. Angesichts der Tatsache, daß die Gesamtzahl der Entscheide betreffend die Verbands- und besondern Kassen klein ist, lassen sich aber die Ursachen dieser verschiedenartigen Entwicklung bei den zwei Kassengruppen nicht eindeutig feststellen.
VII.
Bei der Erörterung der Frage, wieviel Entscheide der Schiedskommissionen in den Berichtsjahren an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und die Verdienstersatzordnung weitergezogen wurden 1), sei auf die Abhandlungen über die Tätigkeit dieser Kommissionen in den Jahren 1943 und 1944 verwiesen; für 1943 ZLV 1944, S. 319 ff., für 1944 ZLV 1945, Heft 4, S. 84 ff. In diesem Zusammenhang muß die bereits erwähnte Aenderung in der Zuständigkeit der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Unterstellung und die Kassenzugehörigkeit berücksichtigt werden. Vom 1. Juni 1944 an trat also diese Kommission, wie die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, nur noch als Berufungsinstanz in Funktion. Allerdings hatte sie die vor dem 1. Juni bei ihr direkt anhängig gemachten Fälle noch als einzige Instanz zu behandeln.
Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung verzeichnete im Jahre 1943 476 Beschwerdeeingänge. Als Berufungsinstanz war sie in rund 71% aller behandelten Fälle tätig (Vlg. ZLV 1944, S. 324, Tab. 4). Demnach können unter sämtlichen Eingängen schätzungsweise 340 Fälle als Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Entscheide angesehen werden. Bei einem Total von 2363 Schiedskommissionsentscheiden ergibt dies einen Anteil von 14,4%. 1942 waren es rund 15%. Eine beachtliche Veränderung trat somit nicht ein. — Im Jahre 1944 urteilte die AKL in rund 80% aller Fälle als Beschwerdeinstanz (vgl. ZLV 1945, Heft 4, S. 88, Tab. 6). Sie hatte 400 Eingänge. 320 Fälle können somit als Beschwerden gegen Entscheide der Schiedskommissionen gelten. Das bedeutet, daß die Aufsichtskommission gegenüber rund 19,6% der 1635 Schiedskommissionsentscheide angerufen wurde. In diesem Jahre trat somit, im Vergleich zu den Vorjahren, eine ansehnliche Zunahme des prozentualen Anteils um ca. 113 ein.
Bei der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung betrug im Jahre 1943 die Zahl der Eingänge 390. Folglich sind von den insgesamt 3365 Schiedskommissionsentscheiden 11,6% weitergezogen worden. Gegenüber 1942 mit 14,4% und verglichen mit dem entsprechenden Anteil der AKL stellt dies einen bemerkenswerten Rückgang dar. — Auffallend ist, daß 1944 auf diese Verminderung eine starke Erhöhung des Anteils folgte. In diesem Jahre verzeichnete die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung 337 Eingänge. Der Anteil der weitergezogenen Fälle machte bei 2079 Entscheiden der Schiedskommissionen 16,2% aus. Hier vermehrte er sich gegenüber dem Vorjahr sogar um rund 2/5.
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und
Verdienstersatzordnung.
(1944)
Im Laufe des Jahres 1944 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatzordnung Fr. 208 729 246.80 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 127 520 334.05 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 254 983 010.37, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 14 543 415.25,
1, Lohnersatzordnung. Art der Erledigung der Beschwerden nach Kassengruppen
1 9 41 - 1 9 44
8a Schiedskommissionen der kantonalen Kassen
Erledigung absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 1 1942 1943 1944 1941 1 1942 1943 1944
Gutheißung 147 443 I 777 351 31,7 43.9 40,0 28,5 Teilw. Gutheißung 28 124 481 ' 233 6,1 12,3 24,8 18,9 Abweisung 258 411 634 ' 602 55.7 40,8 32,6 48,9 Nichteintreten 25 27 44 j 33 5,4 2,7 2,3 1 2,7 Andere Erledigung 5 3 6 12 1,1 0,3 0,3 1,0
Total 463 1008 1942 1231 100 100 100100
8b Schiedskommissionen der Verbands- und bes. Kassen
Erledigung absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 1942 1943 , 1944 1941 , 1942 1943 1944
Gutheißung 76 133 121 88 27,6 32,5 28,7 21,8 Teilw. Gutheißung 29 49 77 52 10,5 11,9 18,3 12,9 Abweisung 141 ' 205 188. 237 51,3 50,0 44,7 58,6 Nichteintreten 25 : 19 27 i 23 9,1 4,6 . 6,4 5,7 Andere Erledigung 4 5 8 4 1,5 1,0 1 1,9 1,0 1
Total 275 1 411 421 1 404 100 100 100100
1
Betrachtet man jede Gruppe und von diesen wiederum die prozentualen Anteile für sich allein, so erkennt man, daß der Entwicklungsgang in den Berichtsjahren bei den Schiedskommissionen der kantonalen Kassen im wesentlichen mit demjenigen bei den Schiedskommissionen der Verbands- und besondern Kassen übereinstimmt. Die Gutheißungen gingen von 1942 auf 1943 und weiter auch auf
1944 zurück. Die teilweisen Gutheißungen erhöhten sich 1943 und nahmen 1944 wieder ab; allerdings war dieser Rückgang bei den
Verbands- und besondern Kassen größer als bei den kantonalen.
Die abweisenden Entscheide schließlich zeigen ein Absinken auf 1943, gefolgt von einem Anstieg im nächsten Jahr. Die Entwicklung bei den Nichteintretensentscheiden kann außer Betracht bleiben, da der Anteil dieser Gruppe an sämtlichen Entscheiden klein ist, sodaß
den Veränderungen in den zwei Jahren keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Vergleicht man jedoch die entsprechenden Prozentzahlen der beiden Kassengruppen miteinander, so bietet sich ein anderes Bild. Bei den Schiedskommissionen der Verbands- und besondern Kassen war schon 1942 der Anteil der abweisenden Entscheide größer als bei den kantonalen Kommissionen. Dieses Merkmal trifft auf die Berichtsjahre in noch stärkerem Ausmaße zu. Zu beachten ist auch, daß bei den Verbands- und besondern Kassen die teilweisen Gutheißungen 1944 wieder nahezu auf den Stand des Jahres 1942 zurückfielen, im Gegensatz zu den kantonalen Kassen, wo die Abnahme bescheidener war.
2. Verdienstersatzordnung. Art der Erledigung der Beschwerden nach Kassengruppen
1 9 4 1-1 9 4 4
9 a Entscheide betreffend kantonale Kassen
Erledigung Absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 1942 1 1943 . 1944 1941 1942 ' 1943 1944
Gutheissung 348 595 1501 723 27,8 43,0 45,5 35,2 Teilw. Gutheissung 87 177 931 480 6,9 12,8 28,2 23,4 Abweisung 767 575 i 806 800 61,2 41,5 I 24,4 38,4 Nichteintreten 42 32 49 55 3,4 2,3 1,5 2,7 Andere Erledigung 9 6 . 13 7 0,7 0,4 0,4 0,3
Total 1253 1385 3300 2065 100 100 100100
9 b Entscheide betr. Verbands- und bes. Kassen
Erledigung Absolute Zahlen Prozentzahlen
1941 1942 1943 1944 1941 1942 1943 1944
Gutheissung 38 49 25 ! 6 50,0 49 44,6 42,9 Teilw. Gutheissung 2 12 8 2 2,6 12 14,3 14,3 Abweisung 33 35 20 5 43,5 35 35,7 35,7 Nichteintreten 2 4 3 1 2,6 4 5,4 7,1 Andere Erledigung 1 - - - 1,3 - - -
Total 76 100 56 14 100 100 100100
Vorerst ist auf die erstaunliche Tatsache hinzuweisen, daß be den Schiedskommissionen für die Verdienstersatzordnung die Ge-
an Ausgaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 4 196 808.57, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 18 095 768.13 und an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, die im Berichtsjahr eingeführt wurden, Fr. 447 633.76. Am 31. Dezember 1944 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 384 082 593.38 aus, während er zu Beginn des Jahres Fr. 329 172 965.94 betrug.
Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 12 078 082.88 und die öffentliche Hand Fr. 15 454 739.36 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 25 754 335.27 und als finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern, die im Berichtsjahr eingeführt wurden, Fr. 631 202.38 ausgerichtet. Der Stand des zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt Ende 1944 Fr. 16 834 907.78 gegenüber Fr. 15 945 198.74 Ende des Jahres 1943.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im Jahre 1944 Fr. 19 480 253.28 und die öffentliche Hand Fr. 19 622 369.66 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen belaufen sich auf Fr. 39 218 663.61. Der Stand des zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, ging von Fr. 15 916 151.88 zu Beginn des Jahres 1944 auf Fr. 15 043 834.59 zu Ende des Berichtsjahres zurück.
Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten Ende 1944 einen Betrag von Fr. 415 961 335.74 gegenüber Fr. 361 034 316.56 zu Beginn des Jahres.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Verhältnis der Lohn. und Verdienstersatzordnung zum übrigen Recht.
vgl. Nr. 556: Verhältnis zum Privatrecht.
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 552: Nachweis der tatsächlichen Auslagen.
Nr. 553: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung.
vgl. Nr. 554: Maßgebender Lohn für Lohnausfallentschädigung.
3. Anspruchsberechtigung.
Nr. 554: Haupt- und Nebenberuf.
Nr. 555: Arbeitneh.mereigcnschaft.
Nr. 556: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruches.
4. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 557: Haushaltungsentschädigung; selbständiger Haushalt.
Nr. 558: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung; unterstützende Personen.
5. Nachzahlung geschuldeter Beiträge,
Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 559: Erlaß der Rückerstattung: guter Glaube.
Nr. 560: Erlaß der Nachzahlung: guter Glaube, große Härte.
Nr. 561: Nachforderung: Untergang des Anspruches.
7. Rechtspflege.
Nr. 562: Zuständigkeit der Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung.
vgl. Nr. 556: Zuständigkeit der AKL.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 552-562.
Nach VW Art. 12 sind die Reisespesen der Handelsreisenden nicht zum maßgebenden Lohn zu rechnen. Dabei bedeutet die Feststellung der Reisespesen, die getrennt vergütet werden, in der Regel keine Schwierigkeiten. Werden die Auslagen nicht getrennt vergütet, so dürfen zur Berechnung des maßgebenden Lohnes 20% des Bruttoeinkommens als Reisespesen abgezogen werden. Höhere Spesenabzüge sind im Einzelfall zulässig, sofern die tatsächlichen Auslagen nachgewiesen werden können. Diese Bestimmung betreffend den Nachweis höherer Spesenabzüge gilt aber nicht nur für den Fall, daß die Auslagen nicht getrennt vergütet werden, sondern auch dann, wenn die Vergütung getrennt erfolgt, aber geltend gemacht wird, daß in der als Lohn bezeichneten Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ein Ersatz für Auslagen des Arbeitnehmers enthalten sei. Wie die AKL im Entscheid Nr. 552 feststellt, muß der Nachweis höherer Auslagen schon aus Billigkeitsgründen zugelassen werden, da VW.Art. 12 sonst eine ungleiche
Behandlung der Beitragspflichtigen zur Folge hätte. Dabei ist es allerdings geboten, diesen Grundsatz nur mit Zurückhaltung anzuwenden, um nicht einer Umgehung der Beitragspflicht, bzw. einer ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnausfallentschädigung, Vorschub zu leisten.
Wie im Entscheid Nr. 539 (ZLV 1945, Heft 4, S. 111), so stellt die AKL auch in ihrem neuen Entscheid Nr. 553 fest, daß die Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der infolge obligatorischer Aktivdienstleistung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert ist, nach Maßgabe desjenigen Lohnes zu berechnen ist, den der Wehrmann verdient hätte, wenn er entlassen worden wäre.
Die Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der zwei unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausübt ist, wie die AKL im Entscheid Nr. 554 feststellt, grundsätzlich auf Grund beider Einkommen zu berechnen. Dies jedenfalls dann, wenn der Wehrmann in beiden Tätigkeiten einen Erwerbsausfall erleidet. Ist der Wehrmann Schreiner und im Nebenberuf Einzüger eines elektrischen Werkes, welcher Tatbestand dem Entscheid zu Grunde lag, und erhält er ohne Rücksicht auf den Militärdienst seinen vollen Lohn als Einzüger, so ist die Lohnausfallentschädigung trotzdem auf Grund beider Einkommen zu berechnen, wenn er vor und nach dem Dienst seine Tätigkeit als Schreiner einige Tage einstellen muß, damit er seine Aufgabe als Einzüger erfüllen kann.
Anspruch auf Lohnausfallentschädigung haben Wehrmänner, die Arbeitnehmer oder Arbeitslose sind. Wie die AKL im Entscheid Nr. 555 feststellt, gehört ein Wehrmann, der seinen Beruf vor Jahren aufgegeben hat und trotz tatsächlich nachgewiesener Möglichkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weder zu den Arbeitnehmern, noch zu den Arbeitslosen, sodaß er keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hat.
Wie die AKL bereits in den Entscheiden Nr. 124 (ZLV 1941, S. 315) und Nr. 176 (ZLV 1942, S. 187) ausgeführt hat, kann der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nur vom Wehrmann oder seinen Angehörigen, nicht aber von seinem Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Diese Vorschrift ergibt sich übrigens eindeutig aus LEO Art. 4, Abs. 2. (Entscheid Nr. 556).
Des weiteren lag diesem Entscheid folgender Tatbestand zu Grunde: Der Wehrmann wurde von seinem Arbeitgeber fristlos
entlassen, erhielt aber noch für zwei Monate seinen vollen Lohn ausgerichtet. Sofort nach seiner Entlassung trat er eine andere Stelle an und rückte von dort aus in den Militärdienst ein. Der neue Arbeitgeber des Wehrmannes erhielt weder eine Soldmeldekarte noch eine Lohnausfallentschädigung für diesen Dienst, während die Kasse dem alten Arbeitgeber die Lohnausfallentschädigung auszahlte.
Zum Entscheid der Frage, ob ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer, den er nach Ausrichtung eines Lohnes für zwei Monate fristlos entlassen hat, noch irgendwelche Ansprüche besitzt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieser zwei Monate eine neue Stelle animmt und Aktivdienst leistet, erachtete sich die AKL nicht als zuständig, sondern verwies die Parteien vor die Zivilgerichte.
Die AKL stellte im Entscheid Nr. 557 fest, daß ein 'Wehrmann, dessen Sohn sich in einem Heim befindet, Anspruch auf Haushaltungsentschädigung habe, da es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit des Sohnes im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1, handle. Die AKL stellt sich damit aber nur scheinbar in einen Gegensatz zu ihrem Entscheid Nr. 511 (ZLV 1944, S. 459), denn in jenem Fall handelte es sich um einen Jüngling, der sich für zwei Jahre auswärts in einer Lehre befand und nur ausnahmsweise nach Hause zurückkehrte, während im vorliegenden Fall der 14-jährige Sohn die Wochenende sowie die Ferien beim Vater zubringt, der zudem ganz für seinen Unterhalt aufkommt.
Im Entscheid Nr. 558 führt die AKL aus, daß von zwei Geschwistern, die ihre Eltern, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützen und die gleich viel verdienen, beide als unterstützende Personen zu behandeln seien. Es geht nicht an, nur eines der Geschwister als unterstützende Person zu betrachten, damit das andere mehr Geld zur eigenen Verfügung hat.
Der Entscheid Nr. 559 behandelte die Rückforderung zuviel bezogener Entschädigungen. Dazu stellte die AKL fest, daß ein Wehrmann nicht zur Rückerstattung zuviel bezogener Entschädigungen verhalten werden kann, der im Fragebogen der Kasse die Eigeneinkünfte der unterstützten Personen wahrheitsgetreu, d. h. den Betrag, den die unterstützte Person unmittelbar vor seinem Einrücken verdiente, angegeben hatte. Dabei ist es gleichgültig, wenn sich auf Grund des gesamten Jahreseinkommens nachträglich ein höherer durchschnittlicher Monatsverdienst ergibt als im Fragebogen angegeben.
Im Entscheid Nr. 560 verneint die AKL das Vorliegen des guten Glaubens bei einem Arbeitgeber, der eine ausdrückliche Wei-
sung der Kasse nicht beachtete und daher keine Beiträge nach Lohnersatzordnung 'bezahlt hatte (vgl. auch die Entscheide der AKL Nr. 187, ZLV 1942, S. 225; Nr. 287 und 301, ZLV 1943, S.
235 und 271; AKV Nr. 282, ZLV 1943, S. 341).
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädi-
gungen geht unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst
geleistet wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1; vgl. auch die Entscheide Nr. 455 und 462, ZLV 1944, S. 247 und 255). Diese Verwirkungsfrist von einem Jahr gilt grundsätzlich nur für Nachforderun-
gen von seiten des Arbeitnehmers. Wie die AKL nun im Entscheid Nr. 561 ausführt, ist sie aber auch auf die Nachforderungen des Arbeitgebers der Kasse gegenüber anzuwenden. Nur beginnt hier
die Frist nicht mit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde, zu laufen, sondern mit Ende des Monats, in welchem die Auszahlung an den Ar-
beitnehmer erfolgt ist. Im ersten Fall begründet der Aktivdienst die
Anspruchsberechtigung auf Entschädigung, im zweiten die Ausrichtung der Entschädigung den Anspruch des Arbeitgebers auf Verrechnung mit der Kasse.
Im Entscheid Nr. 562 kommt ein Grundsatz klar zum Ausdruck, der nicht nur für die Schiedskommissionen der Lohnersatz-
ordnung, sondern auch für diejenigen der Verdienstersatzordnung,
dort aber umgekehrt, gilt: Die Schiedskommission für die Lohner-
satzordnung kann nur über die Unterstellung einer Person unter die Lohnersatzordnung befinden, und nicht entscheiden, daß sie der Verdienstersatzordnung untersteht.
Nr. 552.
Beim Nachweis der tatsächlichen Auslagen sind höhere als im Gesetz oder
Vertrag vorgesehene Spesenabzüge für Handelsreisende und Versicherungs-
agenten immer zulässig; dabei ist es gleichgültig, ob die Reisespesen getrennt vergütet werden oder nicht (VW Art. 12, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist Inspektor einer Versicherungsgesellschaft und bezieht für seine Tätigkeit monatlich ein Fixum von Fr. 250.—, eine Spesenvergütung von Fr. 300.—, sowie Provisionen. Nachdem die Versicherungsgesellschaft zuerst die Beiträge auf dem Fixum und den Provisionen entrichtet hatte, gestattete ihr angeblich die Kasse ab August 1942, außer der Spesen-
vergütung von Fr. 300.— noch Fr. 100.— vom Fixum als abzugsberechtigte Aus-
lagen zu betrachten. Gestützt auf eine Kontrolle anerkannte die Kasse diesen Abzug aber nicht und forderte vom Arbeitgeber die zu wenig entrichteten Beiträge nach. Gegen
diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, mit der Spesenvergütung von Fr. 300.— könne er nur einen Teil seiner Unkosten decken. Er forderte daher die Beiträge zurück, die
er auf den zusätzlich für Spesen verwendeten Beträgen zu viel bezahlt habe. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, VW Art. 12 (sowohl in der ursprünglichen, als auch in der Fassung gemäß Vfg.
Nr. 36 vom 19. März 1943) stelle für die Festsetzung des beitragspflichtigen Lohnes von Handelsreisenden usw. darauf ab, ob die Reisespesen getrennt ver-
gütet werden oder nicht. Nur für den Fall, daß die Auslagen nicht getrennt vergütet werden, könnten höhere Spesenabzüge nachgewiesen werden. Werde
dem Reisenden jedoch eine bestimmte Summe als feste Spesenvergütung ausbezahlt, so sei die Kasse nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, den gesamten Restbetrag als Nettoeinkommen zu betrachten. Bei Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse könne der Beschwerdeführer auch eine Aenderung seines Anstellungsvertrages verlangen; bis dahin sei der geltende Vertrag maß-
gebend.
Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL, die seine Beschwerde gutheißt, den Entscheid der Schiedskommission aufhebt
und die Sache an die Kasse zurückweist zum Erlaß einer neuen Verfügung. Aus der Begründung: Die Auslegung von VW Art. 12, alter wie neuer Fassung, durch die
Schiedskommission ist zu eng. Die aus der beruflichen Tätigkeit der Handelsreisenden und Versicherungsagenten sich ergebenden Auslagen sind je nach Berufsgattung, nach örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Umständen so ver-
schiedenartig, daß die starre und schematische Anwendung des genannten Artikels im einzelnen Fall zu ganz unbilligen Ergebnissen, und zwar sowohl
hinsichtlich der Beitragspflicht als auch der Anspruchsberechtigung geführt hätte. Daher wurde in der Rechtsprechung schon der alte Artikel 12 nicht dem
strengen Wortlaut nach angewendet und der Nachweis höherer oder geringerer Auslagen zugelassen, gleichgültig, ob die Spesen getrennt vergütet wurden oder nicht.
Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber in der neuen Fassung gemäß Vfg.
Nr. 36 vom 19. März 1943, gültig ab 1. Mai 1943, Rechnung getragen. Darnach
gilt als maßgebender, der Beitragspflicht zu unterwerfender Lohn das Netto-
einkommen unter Ausschluß der getrennt vergüteten Reisespesen (Abs. 1);
werden die Auslagen nicht getrennt vergütet, so dürfen 20% des Bruttoeinkommens als Reisespesen abgezogen werden, wobei höhere Spesenabzüge im Einzelfall zulässig sind, sofern die tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen wer-
den können (Abs. 3). Der Nachweis höherer Auslagen muß aber sinngemäß auch für den in Abs. 1 genannten Fall vorbehalten sein, wo die Reisespesen getrennt vergütet werden, sonst hätte Art. 12 eine ungleiche Behandlung der Beitragspflichtigen zur Folge.
Es ist nicht Sache der AKL, die vom Beschwerdeführer eingelegte Spesenliste auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auf Grund der vorliegenden unvollstän-
digen und zum Teil widersprechenden Akten könnte auch nicht darüber befunden werden. Die Sache wird daher zur nähern Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurückgewiesen.
(Nr. 970 i. Sa. A. Bourdilloud vom 12. Februar 1945)
Nr. 553.
Die Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der infolge einer mehrere Jahre dauernden, obligatorischen Aktivdienstleistung in der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert ist, bemißt sich nach dem Lohn, den er als Arbeitnehmer verdienen könnte, wenn er nicht Militärdienst leisten müßte.
Der Beschwerdeführer leistet seit Oktober 1939 als Hilfsdienstpflichtiger ununterbrochen obligatorischen Militärdienst. Seit 1. Juli 1942 untersteht er der Lohnersatzordnung und bezieht die Lohnausfallentschädigung auf Grund eines durchschnittlichen Tagesverdienstes von Fr. 7.—. Als er sich im Mai 1944 verheiratete, stellte er an die Kasse das Gesuch um Ausrichtung der maximalen Haus.haltungsentschäldigung von Fr. 10.— im Tag') mit dem Hinweis, er sei durch den Dienst verhindert worden, in der Bundesverwaltung eine Stelle anzutreten, die ihm heute Fr. 600.— bis 700.— einbringen würde. Kasse und Schiedskommission weigerten sich, diesem Begehren zu entsprechen, weshalb der Wehrmann an die AKL rekurriert, die seine Beschwerde aus folgenden Erwägungen gutheißt:
Die AKL hat immer daran festgehalten, daß für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung nicht auf einen hypothetischen Lohn abgestellt werden darf (vgl. die Entscheide Nr. 245 und 247, ZLV 1943, S. 31 und 33). Ohne von diesem Grundsatz abzuweichen, hat sie in dem der Schiedskommission noch nicht bekannten Entscheid Nr. 539 (ZLV 1945, Heft 4, S. 111) jedoch ausgeführt, von einem hypothetischen Lohn im Sinne der bisherigen Praxis könne nicht mehr ‚gesprochen werden, wenn der Wehrmann nachweise, daß er in einer bestimmten Stelle einen bestimmten Lohn beziehen würde, falls er nicht im Dienst zurückbehalten würde.
Aus den Akten geht hervor, daß der Beschwerdeführer heute in der Bundesverwaltung zu einem Monatslohn von Fr. 600.— bis 700.— arbeiten könnte, wenn er nicht fortwährend Militärdienst leisten müßte. Infolge Mangels an geeignetem Personal ist seine Entlassung jedoch nicht möglich. Der Wehrmann wird daher durch den Militärdienst tatsächlich daran gehindert, den Lohn zu verdienen, den er für die Berechnung der Haushaltungsentsch.ädigung zugrunde gelegt haben möchte. Die Kasse hat abzuklären, welches der genaue Lohn des Besch.werdeführers in der Bundesverwaltung wäre und ihm gestützt darauf die Lohnausfallentschädigung zu berechnen.
(Nr. 1051 i. Sa. H. v. T. vom 5. April 1945)
*) jetzt Fr. 11.— im Tag gemäß BRB vom 10. Oktober 1944.
Nr. 554.
1. Uebt ein Wehrmann zwei unselbständigerwerbende Tätigkeiten neben-
einander aus, so ist die Lohnausfallentschädigung grundsätzlich nur dann auf Grund beider Einkommen zu berechnen, wenn er in beiden Tätigkeiten durch den Militärdienst einen Erwerbsausfall erleidet.
2. Die einem Wehrmann zustehende Lohnausfallentschädigung. der hauptberuflich als Schreinergeselle, nebenberuflich als Einzüger eines Elektrizitäts-
werkes tätig ist, ist auch dann auf Grund beider Einkommen zu berechnen, wenn er den Lohn als Einzüger während des Dienstes voll erhält, dafür aber
während einigen Tagen vor und nach dem Militärdienst nicht als Schreiner arbeiten kann, weil er in dieser Zeit seine Einzügertätigkeit ausüben muß.
Der Beschwerdeführer ist im Stundenlohn bei einer Möbelfabrik normalerweise 48 Stunden vom Montag bis Freitag als Schreiner tätig. Im Nebenberuf verdient er als Einzüger des Elektrizitätswerkes Fr. 100.— im Monat. Da die Schiedskommission sich weigerte, das Nebeneinkommen von Fr. 100.— bei der Festsetzung des für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes zu berücksichtigen, erhebt der Rekurrent bei der AKL Beschwerde mit dem Hinweis, er erleide zwar während des Aktivdienstes im Nebenberuf keinen Lohnausfall, aber der Militärdienst nötige ihn, einige Tage vor dein Einrücken und nach der Entlassung auf seine Schreinertätigkeit zu verzichten, um den Pflichten als Einzüger nachkommen zu können. Der indirekte Ausfall im Hauptberuf sei daher zu berücksichtigen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Der Beschwerdeführer ist regelmäßiger Arbeitnehmer. Als maßgebender Lohn für die Berechnung der Entschädigung gilt daher nach VW Art. 8, Abs. 1, der Durchschnittslohn des letzten Arbeitsmonates oder der letzten vier Arbeitswochen vor dem Einrücken.
Das Einkommen des Rekurrenten setzt sich zusammen aus dem Lohn als Schreiner und als Einzüger des Elektrizitätswerkes. Die Lohnausfallentschädigung wäre deshalb grundsätzlich auf der Summe beider Einkommen zu berechnen. Entsteht für das eine Einkommen kein Ausfall, so muß es bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Wehrmann einen Ersatz anstellen und entschädigen muß. Im Umfange der hierfür entrichteten Vergütung muß das Schreinereinkommen ergänzt werden.
2. Wenn der Beschwerdeführer nun statt eine Aushilfe anzustellen, vor und nach dem Militärdienst seine Schreinertätigkeit aussetzt und dagegen eine Lohneinbuße erleidet, so muß dieser Ausfall den Aufwendungen, die er für eine Ersatzkraft gehabt hätte, gleichgestellt und das Schreinereinkommen im Ausmaß des Ausfalles erhöht werden. Selbstverständlich darf der durch die Einzügertätigkeit verursachte Ausfall Fr. 100.— nicht übersteigen; ferner ist dieser Einkommensausfall, wenn der Dienst länger als einen Monat, bzw. 4 Wochen dauert, für einen einzigen Monat zu berechnen [(normaler Schreinerverdienst + Einkommen als Einzüger) — (Einbuße im Schreinerlohn: durch Dienstwochen X 4 Arbeitswochen + normaler Schreinerverdienst in 4 Wochen)].
(Nr. 1027 i. Sa. J. Bamert vom 7. April 1945)
Nr. 555.
Ein Wehrmann, der seit Uhren keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus-
übt, obschon er dazu imstande wäre, ist nicht mehr Arbeitnehmer und hat daher keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigun,g (LEO Art. 1, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer war zunächst Zugführer und dann Depotarbeiter bei einer Privatbahn. Anfangs 1942 mußte er seinen Beruf krankheitshalber aufgeben. Seither ging er weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung einem Erwerb nach. Da Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm für den im Herbst 1944 geleisteten Aktivdienst eine Lohnausfallentschädigung auszubezahlen, beschwert sich der Rekurrent bei der AKL, die seine Beschwerde mit folgenden Erwägungen abweist:
Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die AKL selbst ausführt,
hat er schon in den Jahren 1942 und 1943 Dienst geleistet; er war also nicht so krank, daß er nicht hätte eine Stelle annehmen können. Auf verschiedene Offerten für eine Vertretertätigkeit ging er wegen zu geringen Verdienstmöglichkeiten nicht ein. Er .hat auch nie um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit bei den zuständigen Behörden nachgesucht. Kasse und Schiedskommission haben daher zu Recht das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ohne deren Vorliegen ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht besteht, verneint.
(Nr. 1050 i. Sa. W. Schätzle vom 6. April 1945)
Nr. 556.
1. Aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Anspruchs auf Lohnausfallentschädigung ist weder die Kasse noch der Arbeitgeber, sondern der Wehr-
mann, bzw. dessen Angehörige oder deren gesetzlicher Vertreter (LEO Art. 4, Abs. 2).
2. Nicht die AKL, sondern die Zivilgerichte sind zuständig zur Entschei-
dung der Frage, ob ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer, den er nach Ausrichtung eines Lohnes für zwei Monate fristlos entlassen hat, noch irgendwelche Ansprüche besitzt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieser zwei Monate eine neue Stelle einnimmt und Aktivdienst leistet.
Die Firma J. S. teilte dem Beschwerdebeklagten am 31. März 1944 mit: «Wir kündigen Ihnen hiermit das Anstellungsverhältnis mit unserer Firma auf den 31. Mai 1944 und Verzicht auf ihre weitere Dienstleistung ab morgen 1. April.» Gleichzeitig. entlöhnte sie ihn für die Monate April und Mai und fügte dem Zeugnis den Satz hinzu: «Er verläßt unsere Firma frei von jeder Verpflichtung. »
Am 3. Mai trat der Beschwerdebeklagte eine Stelle bei der Eidgenössischen Preiskontrollstelle in Montreux an und rückte am 8. Mai in den Militärdienst ein. Statt die Soldmeldekarte nach den Angaben des Wehrmannes der Eidg. Preiskontrollstelle einzusenden, stellte sie der Rechnungsführer der Einheit auf deren ausdrückliches Begehren hin der Verbandsausgleichskasse zu, worauf diese der Firma J. S. einen Betrag von Fr. 228.— überwies.
Da der Beschwerdebeklagte für die vom 8. bis 31. Mai 1944 geleisteten Diensttage keine Lo.hnausfallentschädigung erhielt, beschwerte er sich bei der
Schiedskommission mit dein Antrag, die Verbandsausgleichskasse sei anzuhalten, ihm oder der Eidg.. Preiskontrollstelle die Entschädigung auszubezahlen. Die Sc.hiedskommission hieß die Beschwerde gut, indem sie ausführte, als letzter Arbeitgeber des Wehrmannes habe die Eidg. Preiskontrollstelle zu gelten; der Betrag von Fr. 228.— sei daher von der Verbandsausgleichskasse zu Unrecht der früheren Arbeitgeberin ausbezahlt worden; der Beschwerdebeklagte habe sich an die Kasse für das Bundespersonal zu wenden und die Soldmeldekarte von den zuständigen Militärstellen neu anzufordern.
Diesen Entscheid ficht die Verbandsausgleichskasse vor der AKL an mit dem Antrag, die Firma J. S. sei als letzte Arbeitgeberin des Wehrmannes zu betrachten; eventuell sei diese nach ALE0 Art. 4, Abs. 3, als Hauptarbeitgeberin zu behandeln, oder es sei zu entscheiden, daß zwischen dem Wehrman und seiner früheren Arbeitgeberin ein Streit vorliege, der in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters falle. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Mit Ausnahme der in LEO Art. 4, Abs. 2, genannten Personen ist allein der Wehrman befugt, den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung bei der Kasse geltend zu machen; weder dem Arbeitgeber noch der Kasse steht ein Anspruch zu. Letzte Arbeitgeberin des Wehrmannes vor seinem Einrücken am 8. Mai 1944 war im Sinne der Lohnersatzordnung die Eidg. Preiskontrollstelle in Montreux. Der Beschwerdebeklagte ist daher berechtigt, vom Einheitskommandanten bzw. von dessen Rechnungsführer für die im Monat Mai 1944 geleisteten Aktivdiensttage zuhanden seiner Arbeitgeberin bzw. der Kasse für das Bundespersonal eine Sotdmeldekarte anzufordern, die gestützt darauf die ihm zukommende Entschädigung ausbezahlen oder eventuell nach einer zwischen ihr und dem Wehrmann bestehenden Vereinbarung verrechnen kann (ALEO Art. 7).
2. Ob die Firma J. S. mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sie dem Wehrmann bei seiner fristlosen Entlassung am 31. März 1944 noch 2 volle Monatsgehalte ausbezahlte und dieser dann für die gleiche Zeit eine neue Stelle fand, ihm gegenüber einen Anspruch irgendwelcher Art geltend machen kann, ist eine Frage, die nicht in die Zuständigkeit der AKL, sondern in jene der Zivilgerichte fällt.
(Nr. 1035 i. Sa. W. Frey vom 5. April 1945)
Nr. 557. Der 14-jährige Sohn eines Wehrmannes, der sich in einem Heim befindet, aber Samstags und Sonntags, sowie in den Ferien sich beim Vater aufhält, der
auch für seinen ganzen Unterhalt aufkommt, ist nur vorübergehend vom väterlichen Haushalt abwesend (VW Art. 7, Abs. 1). Der Wehrmann hat daher An-
spruch auf Haushaltungsentschädigung.
Die Kasse verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung, da sein Sohn, der sich in einem Heim befindet und sich nur Samstags und Sonntags sowie manchmal in den Ferien beim Vater aufhält, nicht nur vorübergehend von der häuslichen Gemeinschaft abwesend sei (VW Art. 7, Abs. 1). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Be-
schwerdeführer an die AKL, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Es ist die Frage zu prüfen, ob der Sohn vorübergehend oder ganz aus dem Haushalt des Vaters ausgeschieden ist. Im Entscheid Nr. 511 (ZLV 1944, S. 459) hat die AKL ausgesprochen, daß eine vorübergehende Abwesenheit dann nicht mehr anzunehmen sei, wenn sich der Sohn während mehr als zwei Jahren auswärts in einer Lehre befindet. Im vorliegenden Fall ist aber erwiesen, daß der Vater für den 14 Jahre alten Sohn aufkommt und ihn regelmäßig am Samstag und Sonntag zu sich nimmt. Mit Rücksicht auf diese unter den gegebenen Umständen enge Bindung an die häusliche Gemeinschaft erscheint es als billig, die Abwesenheit des Sohnes nur als vorübergehend zu betrachten und dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zu gewähren.
(Nr. 1054 i. Sa. M. Brack vom 2. März 1945)
Nr. 558.
Unterstützt eine Schwester, die gleichviel verdient wie ihr Bruder, ihre Eltern, mit denen die Geschwister in gemeinsamem Haushalt leben, so ist bei der Berechnung der ihr zustehenden zusätzlichen Entschädigung der Bruder als
mitunterstützende Person zu behandeln, gleichgültig, ob er schon Unterstüt-
zungsleistungen erbracht hat oder nicht (Vfg. Nr. 51, Art. 11, Abs. 2).
(Nr. 1053 i. Sa. L. Schaad vom 6. April 1945)
Nr. 559.
Ein Wehrmann, der bei der Geltendmachung seines Anspruches auf zusätz-
liche Entschädigung die unmittelbar vor seinem Militärdienst erzielten eigenen Einkünfte der unterstützten. Person angibt, ist, auch wenn bei einem allfällig auf
Grund des gesamten lahreseinkommens berechneten höheren Monatsdurchschnittes die Einkommensgrenzen nach Art. 7 der Vfg. Nr. 51 überschritten
werden, nicht für zuviel bezogene Entschädigungen rückerstattungspflichtig.
Die Arbeitgeberin entrichtete gestützt auf eine Berechnung der Kasse dem Beschwerdeführer für die im Januar und Februar 1943 geleisteten 33 Aktivdiensttage eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.— im Tage. Als die Kasse im Jahre 1944 in Erfahrung brachte, daß der Vater des Wehrmannes im Jahre 1943 total Fr. 4587.— oder durchschnittlich Fr. 382.— im Monat verdient hatte, setzte sie die Entschädigung neu auf 25 Rp, pro Tag fest und forderte Fr. 57.75 (33 X 1.75 Fr.) zurück. Die Schiedskommission wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Wehrmannes ab.
Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Wehrmann bei der AKL und macht geltend, sein Vater habe in den Monaten Januar und Februar 1943 nicht Fr. 382.— verdient. Nach den Bescheinigungen der damaligen Arbeitgeber sei dieser vom 4. bis 21. Januar 1943 zu einem Stundenlohn von Fr. 1.75 und vom 21. Januar bis 6. März 1943 zu Fr. 1.70 tätig gewesen und habe daher im Januar
Fr. 303.— und im Februar Fr. 326.40 oder in beiden Monaten durchschnittlich nur Fr. 314.70 verdient.
Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Für die Berechnung des ungedeckten Betrages der Einkommensgrenzen
sind grundsätzlich die Einkünfte der unterstützten Personen maßgebend, die
diese unmittelbar v o r und w ä,h, e n d der Zeit des Aktivdienstes des Wehrmannes tatsächlich hatten. Als der Beschwerdeführer im Januar 1943 einrückte, konnte er die Angaben nur gestützt auf den Verdienst des Vaters vom Jahre 1942 machen. 'War diese Angabe richtig, so ist er nicht rückerstattungspflichtig, wenn der Vater in nicht voraussehbarer Weise im Monat Januar 1943 seinen Verdienst etwas steigern konnte. Das war übrigens gar nicht der Fall, wie der Wehrmann allerdings erst vor der AKL nachgewiesen hat. Auch im Monat Februar hatte sich der Verdienst des Vaters noch nicht erhöht. Auf den Jahresdurchschnitt 1943 abzustellen und die zusätzliche Entschädigung für Januar und Februar rückwirkend abzuändern auf Grund dieses Durchschnittes, ist nicht zulässig. Die Rückerstattungspflicht ist daher zu verneinen.
(Nr. 1042 i. Sa. W. Windmüller vom 6. März 1945)
Nr. 560.
1. Ein Arbeitgeber, der eine ausdrückliche Weisung in einem Fragebogen der Kasse nicht beachtet, handelt grobfahrlässig. Die Nachzahlung geschuldeter
Beiträge kann ihm daher nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1).
2. Für einen vermögenslosen Arbeitnehmer mit 5 Kindern, der nur einen Monatslohn von Fr. 400.— bezieht, bedeutet die Nachzahlung von Fr. 56.— eine große Härte im Sinne von Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2.
Die Beschwerdebeklagte beschäftigte seit Mai 1942 eine zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft. Diese bezog bis 30. November 1943 eine Versetzungsentschädigung nach Verdienstersatzordnung, wobei ihm monatlich Fr. 5.70 als persönlicher Beitrag abgezogen wurde. Bei einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der Rekursge,gner für die an seine Arbeitskraft ausbezahlten Löhne die Beiträge nach Lohnersatzordnung nie entrichtet hatte und stellte daher für die Zeit bis 30. September 1943 eine Nachforderung von Fr. 112.78.
Gegen den sein Erlaßgesuch abweisenden Entscheid der Kasse erhob der Beschwerdebeklagte vor der Schiedskommission Beschwerde, indem er geltend machte, er habe nicht gewußt, daß eine eingesetzte Arbeitskraft zwei Kassen angehören müsse; die Hälfte des persönlichen Beitrages, den der Wehrmann als ehemals selbständigerwerbender Han.delsreisender bezahlt habe, sei von ihm entrichtet worden.
Die Schiedskommission erließ dem Beschwerdebeklagten die Hälfte des Betrages (Arbeitnehmerbeiträge) mit der Begründung, er hätte sich zwar bei der Gemeindezweigstelle über seine Beitragspflicht erkundigen sollen; die Tatsache, daß die eingesetzte Arbeitskraft bis Ende November 1943 eine Versetzungsentschädigung nach Verdienstersatzordnung unter gleichzeitiger Bezahlung des ‚persönlichen Beitrages bezog, habe ihn jedoch irreführen können; außerdem sei es für ihn schwierig, von seinem Arbeitnehmer, der für eine Familie mit 5 Kindern aufkommen müsse, die Beiträge nachzufordern.
Diesen Entscheid ficht die Kasse bei der AKL an mit dem Hinweis, sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer hätten sich bewußt der Beitragspflicht entzogen; wenn der Wehrmann bei Dienstleistung Fr. 11.— als Entschädigung bezieh.e, im Arbeitseinsatz dagegen Fr. 14.— bzw. Fr. 12.85 im Tag, so sei auch die Rückerstattung für ihn keine große Härte. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Die vom Beschwerdebeklagten seit 1. Januar 1943 unterzeichneten Fragebogen für landwirtschaftliche Löhne (kantonales Formular) enthalten an auffälliger Stelle die Weisung: «Die den zusätzlich eingesetzten Arbeitskräften und den Holzarbeitern ausbezahlten Löhne sind ebenfalls anzugeben». Wenn der Rekurs,gegner die eingesetzte Arbeitskraft auf den Formularen trotzdem nicht aufführte, so hat er von diesem Zeitpunkt an grobfahrlässig gehandelt. Für die Zeit vor dem i. Januar 1943 hat die beschwerdeführende Kasse den Beweis nicht erbracht, daß die Annahme des guten Glaubens durch die Schiedskommission willkürlich, oder aktenwidrig ist.
2. Aus den Erwägungen der Schiedskommission ist zu schließen, daß sie die Voraussetzungen für den Erlaß beim Arbeitnehmer als gegeben erachtet, und ihm die Beiträge erlassen wollte. Ohne Zweifel bedeutet die Nachzahlung von Fr. 56.— bei einem Monatslohn von Fr. 400.— für eine vermögenslose Familie mit 5 Kindern eine große Härte.
Wie die AKL in ihrem Entscheid Nr. 536, ZLV 1945, Heft 4, S. 108, ausgeführt hat, haftet ein Arbeitgeber, der seine Inkassopflicht für Arbeitnehmerbeiträge grobfahrlässig verletzt hat, auch dann für die Entrichtung dieser Beiträge, wenn sie dem Arbeitnehmer erlassen wurden. Da das Verhalten .des Beschwerdebeklagten seit dem 1. Januar 1943 als grobfahrlässig zu bezeichnen ist, haftet er für diese Zeit auch für die Arbeitnehmerbeiträge.
(Nr. 1015 i. Sa. A. Yerly vom 2. März 1945)
Nr. 561.
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen von Seiten des Arbeitgebers gegenüber der Kasse geht unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem die den Anspruch begründende Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt ist. Die vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen werden von der Kasse nur übernommen wenn sie
spätestens in der dem Ablauf der Frist folgenden Abrechnung aufgeführt wer-
den (Vfg. Nr. 41, Art. 6).
Eine Gemeinde stellte der Kasse im Januar 1944 eine Nachforderung für Lohnausfallentschädigungen, die sie an zwei Lehrer für im Jahre 1941 geleistete Diensttage zwar damals ausgerichtet, aber aus Nachlässigkeit des Gemeindekassiers nicht in den Abrechnungen aufgeführt hatte.
Die Schiedskommission hieß die Beschwerde gegen die abweisende Kassenverfügung gut mit der Begründung, die Kasse habe zu Unrecht Verfügung Nr. 27, Art. 6, Abs. 3, bzw. Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, angewendet, weil diese Vorschrift nur auf den Fall anwendbar sei, wo der Arbeitgeber die Nachzahlung auf Grund einer Nachforderung des Arbeitnehmers verlangt. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an und stellt den Antrag, der Entscheid der Schiedskommission sei aufzuheben, und der Anspruch der Gemeinde gegenüber der Kasse sei als verwirkt zu erklären. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Wie die Schiedskommission festgestellt hat und von der Beschwerdebeklagten in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten wird, wurde im Jahre 1941 zwischen der Gemeinde und den beiden Lehrern rechtzeitig abgerechnet, nur hat es diese bis Januar 1944 unterlassen, die ausbezahlten Entschädigungen bei der Kasse nachzufordern.
Es ist richtig, wenn die Schiedskommission in ihrem Entscheid ausführt, die Bestimmung von Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, sei nach ihrem strengen Wortlaut hier nicht anwendbar, weil sie sich nur auf den Fall beziehe, wo der Arbeitgeber nur auf Grund einer Nachzahlung an den Arbeitnehmer die Nachforderung an die Kasse richtet. Sie hat aber übersehen, daß der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Art. 6 die Nachforderungsrechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zeitlich begrenzen wollte, um zu vermeiden, daß die Kasse auf so weit zurückliegende Perioden zurückkommen muß. Die AKL hat daher in einem frühern, nicht publizierten Entscheid ausgesprochen, die Auslegung von Vfg. Nr. 27, Art. 6, Abs. 3, welche Bestimmung mit dem gleichen Wortlaut in die Verfügung Nr. 41 (Art. 6, Abs. 2) aufgenommen wurde, werde nur dann dem Willen des Gesetzgebers gerecht, wenn sie auch für den Fall gelte, wo der Arbeitgeber dem Wehrmann die Entschädigungen rechtzeitig ausbezahlt, diese aber in der Abrechnung mit der Kasse nicht aufgeführt habe; sinngemäß gehe der Anspruch auf Nachforderung bzw. Verrechnung seitens des Arbeitgebers unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem die Lohnausfallentschädigung an den Arbeitnehmer ausbezahlt und dadurch der Anspruch der Kasse gegenüber entstanden sei, d. h. der Arbeitgeber muß die Nachforderung spätestens in die Abrechnung desjenigen Monates aufnehmen, in welchem die Frist abläuft.
Die einjährige Frist begann nach der Verfügung Nr. 27 am 1. Februar 1942 zu laufen und endete für alle Nachforderungsfälle dieser Art am 1. Februar 1943. Da die beschwerdebeklagte Gemeinde die Nachforderung erst im Januar 1944 geltend machte, ist ihr Anspruch auf Nachzahlung bzw. Verrechnung schon längst verwirkt.
Anders läge die Sache, wenn die Gemeinde mit der Kasse mit deren Zustimmung überhaupt keine Abrechnungen eingereicht hätte; in diesem Fall wären die allgemeinen Bestimmungen über das Verhältnis von Arbeitgeber und Kasse anwendbar (ALEO Art. 9 und VW Art. 36 bis ).
(Nr. 995 i. Sa. Gemeinde Neuveville vom 9. März 1945)
Nr. 562.
Die Schiedskommissionen für die Lohnersatzordnung sind nicht zuständig, einen Agenten als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Sie können nur feststellen, daß er nicht der Lohnersatzordnung untersteht.
(Nr. 1043 i. Sa. J. Huber vom 5. April 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 467: Landwirtschaft: Allgemeine Veranlagungsgrundsätze.
Nr. 468: Begriff des Gewerbes; Erwerbszweck;
Veranlagung von Forstbetrieben.
Nr. 469: Begriff des Gewerbes.
Nr. 470: Unterstellung: Handelsreisende.
2. Betriebsleiter.
Nr. 471: Grundsätze für die Bezeichnung.
Nr. 472: Aenderung in der Bezeichnung.
3. Beitragspflicht.
Nr. 473: Nebenberuflich im Gewerbe tätiger Landwirt.
Nr. 474: Veranlagung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebirgsgegenden. Nr. 475: Beitragsschuldner im Gewerbe.
Nr. 476: Beitragspflicht für mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe.
Nr. 477: Begriff .des Doppelbetriebes.
Nr. 478: Beitragspflicht der Kollektivgesellschafter.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 479:
Nr. 480:
Nr. 481: Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb.
Nr. 482:
Nr. 483:
5. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen
Nr. 484: Begriff der Frist.
Nr. 485: Beginn des Fristenlaufes.
6. Rechtspflege.
.41r. 486: Zuständigkeit der Schiedskommissionen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 467-486.
Dem Entscheid Nr. 467 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Der Eigentümer einer im Jura gelegenen Weide verpachtete diese einem Landwirt. Die Nutzung des relativ großen Baumbestandes, der aber über das ganze Weidland verstreut ist, behielt er sich selbst vor. Die Kasse unterstellte den Pächter des Weidlandes als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes und gleichzeitig den Verpächter als Eigentümer eines Forstbetriebes der Verdienstersatzordnung. Die AKV führte dazu aus: Mit Ausnahme von Alpbetrieben kann ein und dasselbe Stück Land nicht zugleich als Weide und als Wald veranlagt werden. Bei der Veranlagung ist zu prüfen, ob es sich um einen Wald handelt, d. h. ob er mehr als drei
Hektaren aufweist oder ob ,der durchschnittliche Holzzuwachs mehr als 10 m3 oder mehr als 10 Ster beträgt. Ist dies nicht der Fall, so kann das Landstück nicht als Wald veranlagt werden, sondern darf nur als landwirtschaftlicher Betrieb behandelt werden. Auch geht es nicht an, daß vom Beitrag für den Landwirtschaftsbetrieb ein Abzug gemacht wird und dafür in der gleichen Höhe ein Beitrag für den Forstbetrieb erhoben wird. Ein solches Vorgehen findet im Gesetz keine Stütze.
Ausgenommen von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, soweit sie keinen Erwerbszweck verfolgen (VEO Art. 1, Abs. 2). Eine Gemeinde, die aus den städtischen Holzmagazinen Holz verkauft und damit , zu andern Holzhändlern in Konkurrenz tritt, verfolgt aber einen Erwerbszweck, gleichgültig, ob sie in ihrem Betrieb Unterstützungsbedürftige beschäftigt. Des weitern stellte die AKV im Entscheid Nr. 468 fest, daß der Inhaber eines Forstbetriebes, der sein Holz verwertet und verkauft, kein neben dem Forstbetrieb unterstellungspflichtiges Gewerbe ausübt. Da aber Gemeindewaldungen kraft positiver Gesetzesvorschrift nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt sind, fällt auch die Bearbeitung und der Verkauf von Holz aus diesen Waldungen nicht unter die Verdiensters,atzordnung.
Der Entscheid Nr. 469 leistet einen weitern Beitrag zum Begriff des Gewerbes. Indem die AKV über ihre im Entscheid Nr. 372 (ZLV 1944, S. 160) ausgeführte Praxis hinausgeht, stellt sie fest, daß die Ausleihe zur Benützung einer Dreschmaschine nicht nur dann der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt ist, wenn diese ausschließlich den am Kauf beteiligten Landwirten zur Verfügung gestellt wird, sondern auch dann, wenn andere Landwirte von ihr Gebrauch machen können, sofern nur diese letztere Verwendungsart nicht den Hauptzweck der Anschaffung bildete.
Die in den Entscheiden Nr. 430, 431 und 442 (ZLV 1944, S. 142, 144 und 198) begonnene und in der Verfügung Nr. 44 festgelegte Rechtsprechung über die Unterstellung der Handelsreisenden unter die Verdienstersatzordnung findet ihre neuerliche Bestätigung im Entscheid Nr. 470.
Wie die AKV bereits zu wiederholten Malen ausgeführt hat (vgl. die Entscheide Nr. 69, ZLV 1941, S. 206; Nr. 104 und 177, ZLV 1942, S. 32 und 292; Nr. 447, ZLV 1945, Heft 3, S. 71), kann nur derjenige als Betriebsleiter bezeichnet werden, der .den Betrieb
tatsächlich führt. Der Eigentümer eines Hotels, das von einem Pächter geführt wird, kann daher nicht als Betriebsleiter betrachtet werden (Entscheid Nr. 471).
Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 15. Mai 1941 wurde ausgeführt, daß unter mehreren ledigen, in einem Landwirtschaftsbetrieb tätigen Brüdern, der älteste als Betriebsleiter anzusehen sei. Bereits mit ihrem Entscheid Nr. 338 (ZLV, 1943, S. 388) ist die AKV von diesem Grundsatz abgewichen. Das Kreisschreiben Nr. 60 vom 19. Juli 1944, durch welches dasjenige vom 15. Mai 1941 aufgehoben wurde, stellt nun fest, daß der älteste Sohn nur mehr «in der Regel» als Betriebsleiter zu bezeichnen sei. Diesen Grundsatz betont die AKV erneut im Entscheid Nr. 472 und führt dazu noch aus, daß den Wünschen des früheren Betriebsleiters bei Bezeichnung des neuen angemessen Rechnung zu tragen ist.
Der Entscheid Nr. 473 behandelt die Beitragspflicht für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe.
Die landwirtschaftlichen Betriebe im Flach- und Hügelland werden nach der Fläche und nach der Zahl der Arbeitskräfte, die Betriebe in Gebirgsgegenden nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten bzw. nach dem Futterertrag oder nach der Zahl der Arbeitskräfte in Beitragsklassen eingeteilt (AVEO Art. 5). Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 46 bestimmt nun ausdrücklich, daß vorerst die Veranlagung nach der Fläche und nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten vorzunehmen, und die Betriebe nur subsidiär nach der Zahl der Arbeitskräfte, bzw. dem Futterertrag zu veranlagen seien. Diese Bestimmung fußt auf dem Grundsatz, daß alle Betriebe möglichst nach den gleichen Kriterien in Beitragsklassen einzureihen sind. Es geht daher, wie die AKV im Entscheid Nr. 474 ausführt, nicht an, diejenige Veranlagungsmethode beliebig zu wählen, welche die Einreihung in eine niedrigere Beitragsklasse ergibt.
Im Entscheid Nr. 475 mußte die AKV bei der Bestimmung des Beitragsschuldners auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abstellen: Uebernimmt ein Sohn das Geschäft seines Vaters, wobei es sich aber nicht um eine Geschäftsübernahme im Sinne von OR Art. 181, Abs. 1, handelt, so haftet er nicht für die von seinem Vater geschuldeten Beiträge. Der Vater bleibt der Kasse gegenüber weiterhin Beitragsschuldner.
Der Entscheid Nr. 476 unterstellt einen leicht schwachsinnigen militärdienstpflichtigen Wehrmann als mitarbeitendes Familienglied im Gewerbe der Lohnersatzordnung. Vor allem interessant ist die Tatsache, daß die AKV die Unterstellung erst mit dem 20. Altersjahr beginnen läßt, da erst mit diesem Zeitpunkt erwartet werden darf, daß der Schwachsinnige als «mitarbeitend» betrachtet werden kann.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Doppelbetriebes ist, daß er vom gleichen Rechtssubjekt geführt wird und einem andern Berufszweig angehört als der Hauptbetrieb. Betriebe des Gewerbehandels, wie z. B. die Verbindung einer Werkstatt mit einem Ladengeschäft, in welchem selbsterzeugte oder hinzugekaufte branchenverwandte Produkte verkauft werden, gelten daher nicht als Doppelbetriebe (Entscheid Nr. 477). Vgl. dazu auch das Kreisschreiben Nr. 63 vom 29. Juli 1945.
Wie die AKV im Entscheid Nr. 478 ausführt, schuldet ein unbeschränkt haftender und nach Handelsregistereintrag vertretungsbefugter Kollektivgesellschafter auch dann die Hälfte des persönlichen Beitrages, wenn er nicht in der Gesellschaft tätig ist. Die AKV ging davon aus, daß jeder vertretungsbefugte Kollektivgesellschafter Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu entrichten hat. Ist er nicht hauptberuflich in der Gesellschaft tätig, so ist er gleich zu halten, wie wenn er nebenberuflich tätig wäre und muß daher die Hälfte des persönlichen Beitrages entrichten. Die Frage, wann ein Teilhaber in der Gesellschaft nebenberuflich tätig sei, beantwortete das Kreisschreiben Nr. 63 vom 29. Juli 1944 damit, daß dies dann der Fall sei, wenn er für eine außerhalb der Gesellschaft liegende selbständige gewerbliche Tätigkeit bereits den persönlichen Beitrag entrichte. Im Entscheid Nr. 478 führt nun die AKV aber aus, daß die Frage nach dem Nebenberuf nicht von diesem Kriterium abhängig gemacht werden darf; ein hauptberuflich im Ausland tätiger Gewerbetreibender, oder eine Person, die infolge ihrer gemeinnützigen Tätigkeit von der Beitragspflicht befreit ist, hat gleichwohl für den Nebenberuf als Teilhaber einer Gesellschaft nur den halben persönlichen Beitrag zu entrichten.
Die Entscheide Nr. 479-483 befassen sich mit der Anspruchsberechtigung von Gewerbetreibenden mit und ohne Betrieb. Von besonderem Interesse sind die Entscheide Nr. 479 und 480. Die AKV ist damit von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen und bejaht das Vorliegen einer «besondern Räumlichkeit» schon dann,
wenn für die Geschäftsausübung über einen besondern Raum verfügt wird, gleichgültig, ob er auch als Schlafzimmer benützt wird.
Bei allen in der Verfügung Nr. 41 aufgestellten Fristen handelt es sich, wie der Entscheid Nr. 485 insbesondere für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen feststellt, nicht um Verjährungs-, sondern um sog. Praeklusiv-, Ausschluß- oder Verwirkungsfristen. Dies hat vor allem seine Bedeutung, daß die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung, OR Art. 135, nicht für die Ausschlußfristen gelten. Bei Versäumung der Praeklusivfrist geht zudem die Forderung endgültig unter, während bei der Verjährung die Einrede der Verrechnung übrig bleibt. Verwirkte Entschädigungsansprüche können daher nicht mehr mit Beitragsforderungen zur Verrechnung gebracht werden (vgl. v. ThurlSiegwart, S. 603, N. 8-14, ferner den Entscheid der AKV Nr. 99, ZLV 1941, S. 333).
Der Entscheid Nr. 485 behandelt den Fall, wo ein Wehrmann, der mitarbeitendes Familienglied ist, erst längere Zeit nach seiner Dienstleistung eine rückwirkende Lohnerhöhung zugebilligt erhält und die ihm auf Grund dieses höheren Lohnes zustehende Entschädigung nachfordert. Die AKV stellt dazu fest, daß die in Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 erwähnte Jahresfrist nur für den Normalfall gilt, wo der Lohnanspruch des Arbeitnehmers vor seinem Einrücken entstanden ist. In diesem Fall beginnt die Jahresfrist am Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Entsteht der Anspruch auf eine höhere Entschädigung infolge rückwirkender Lohnerhöhung aber erst nach dem Aktivdienst, so beginnt die einjährige Frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen; denn es wäre stoßend, die Nachforderung untergehen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden ist.
Der Entscheid Nr. 486 behandelt die Zuständigkeit der Schiedskommission zum erstinstanzlichen Erlaß der Beiträge im Sinne von AVEO Art. 264)is.
Nr. 467. Sowohl im Flach- und Hügelland als auch in Gebirgsgegenden kann ein Grundstück nur entweder als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Forstbetrieb veranlagt werden. Eine gleichzeitige Veranlagung als Landwirtschaftsbetrieb und als Forstbetrieb ist auch dann nicht möglich, wenn das aus Weidland bestehende Grundstück stark bewaldet ist (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 1). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 34 ha Weidland, das im Kanton Neuenburg gelegen ist und einen großen Baumbestand aufweist, wie dies
im Jura oft vorkommt. Dieses Weidland ist einem Landwirt verpachtet. Die Nutzung des Baumbestandes steht aber nicht dem Pächter, sondern dem Verpächter zu. Am 1. September 1944 unterstellte die Kasse den Rekurrenten für einen Forstbetrieb der Verdienstersatzordnung und setzte den monatlichen Beitrag auf Fr. 3.70 fest; gleichzeitig verlangte sie die Nachzahlung von Fr. 185.— für die Zeit ab 1. Juli 1940. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent bei der Schiedskommission Beschwerde und machte geltend, der Pächter entrichte für das ganze Weidland einen Betriebsbeitrag; der Beschwerdeführer dürfe daher für den Baumbestand, der nicht abgezäunt sei und zwischen dem das Vieh des Pächters sich frei bewegen könne, nicht nochmals veranlagt werden. Viele andere Grundeigentümer im Jura würden auch nicht doppelt belastet. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, die seine Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Alpbetriebe können nach Vfg. Nr. 46, Art. 9 und 10 für das gleiche Terrain sowohl mit einem Beitrag für den Normalstoß als auch für den Holzzuwachs belastet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Alp, sodaß die Auslegung von Vfg. Nr. 46, Art. 9 und 10 dahingestellt bleiben kann.
Sieht man von Alpbetrieben ab, so kann ein und dasselbe Stück Land nicht zugleich als Weide und Wald veranlagt werden. Für das Flach- und Hügelland geht das einwandfrei aus AVEO Art. 5, Abs. 1, und Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 1, lit. a, hervor. Auf derselben Grundfläche besteht entweder ein Wald oder eine Weide. Das Gleiche gilt aber auch für die Gebirgsgegenden, obschon für die Unterstellungspflicht eines Forstbetriebes im Gebirge auf den durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs abgestellt wird (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 1, lit. b); Vfg. Nr. 46, Art. 7 grenzt die unterstellungspflichtigen von den nichtunterstellungspflichtigen Forstbetrieben ab und nicht die Forstbetriebe von den Landwirtschaftsbetrieben. Es muß sich daher stets um einen Wald handeln, bei dem zu entscheiden ist, ob er mehr als 3 Hektaren aufweist oder ob der durchschnittliche jährliche Holzzuwachs mehr als 10 m3 oder mehr als 10 Ster beträgt. Handelt es sich um ein Stück Land, das kein Wald ist, so stellt sich die Frage der Unterstellungspflicht als Forstbetrieb nicht, selbst wenn das Land mit Bäumen bepflanzt ist und einen gewissen Holzertrag aufweist.
Im Jura gibt es nun viel Weidland, das mit Bäumen oder Baumgruppen bestanden ist. In der Regel kann dieses Land nicht als Wald betrachtet werden. Sollte da oder dort der Baumbestand aber so dicht sein, daß der Charakter als Wald vorherrscht, so kann man zwar einen Forstbetrieb annehmen und seine Unterstellung aussprechen, dann entfällt aber die Taxation als Weidland.
An dieser Lösung wird nichts geändert, wenn, wie im vorliegenden Fall, das mit Bäumen besäte Weidland verpachtet ist und der Verpächter sich die Holznutzung vorbehalten hat. Die Beitragspflicht muß die gleiche bleiben, ob ein Landwirtschaftsbetrieb verpachtet ist oder nicht und ohne Rücksicht auf die Regelung des Pachtverhältnisses.
Das vom Beschwerdeführer verp•ach.tete Land ist vorwiegend Weidland. Es kann daher trotz des Baumbestandes nicht als Wald betrachtet werden, und es werden auch keine Beiträge für den Forstbetrieb geschuldet, obschon ein gewisser Holzertrag, der dem Verpächter zukommt, feststeht. Ein Saeliverständiger hat übrigens ausgeführt, die Hauptnutzung entfalle auf die Weide und die
Waldnutzung sei regelmäßig nicht sehr groß, weil durch das Weiden die Bäume im Wachstum beeinträchtigt würden; jedenfalls ist durch die Veranlagung als Weide das Grundstück genügend belastet.
Das Bundesamt nimmt nun freilich in seiner Vernehmlassung an, daß «die Waldbestände des Weidlandes bei der Veranlagung des Pächters nicht berücksichtigt werden dürfen und daß sie tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien». Diese Ausführung ist mißverständlich.. Wenn das Bundesaint an ausgeschiedene Stücke Land gedacht haben sollte, die sich als Wald charakterisieren, so wäre seine Bemerkung an sich zutreffend. Allein das Land des Beschwerdeführers ist gleichartiges Weidland mit Baumbeständen, und das Vieh hat überall Zutritt. Ausgeschiedene Stücke Wald gibt es nicht.
Es scheint nun aber vorgekommen zu sein, daß einzelne Kassen die zerstreuten Baumbestände auf den Juraweiden als Forstbetriebe erfaßten, dann aber bei der Einschätzung des Weidlandes einen Abzug machten, der z. B. im Kanton Bern auf einen Drittel bemessen wurde. Einzelne Kassen scheinen also dasselbe Stück Land sowohl als Weide wie als Wald erfaßt zu haben, dann aber der Doppelbelastung durch Abzüge Rechnung getragen zu haben. Allein für eine solche Taxation bieten weder die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung noch die Ausführungsbestimmungen die geringste Grundlage. Die AKV hat sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
Es trifft zu, daß das mit Baumbeständen durchsetzte Weidareal des Beschwerdeführers außerordentlich, groß ist (34 ha) und daß deshalb auch der Holzertrag, absolut genommen, bedeutend ist, und zwar so groß, daß die Bäume, wenn sie auf einem kleinem Areal dichter beieinander ständen, einen unterstellungspflichtigen Forstbetrieb bilden würden. Allein wegen der Zahl und Größe der Baumbestände darf, wenn das Land wegen seiner Hauptnutzung als Weide anzusprechen ist, nicht entsprechend der Bestimmung für Wälder in Gebirgsgegenden daneben noch ein Forstbetrieb angenommen werden.
(Nr. 1195 i. Sa. C. Guye vom 17. März 1945)
Nr. 468.
1. Eine Gemeinde, die mit ihrem Holzmagazin in Konkurrenz mit privaten Holzhandlungen tritt, verfolgt, auch wenn hauptsächlich Arbeitslose, Unter-
stützungsbedürftige und Halbinvalide beschäftigt werden, einen Erwerbszweck
und untersteht daher für diese Tätigkeit der Verdienstersatzordnung (VEO Art.
1, Abs. 2).
2. Zu einem Forstbetrieb, der nach Vfg. Nr. 46, Art. 7 der Verdienstersatzordnung untersteht, gehört fluch das Aufrüsten. und der Verkauf des selbst produzierten Holzes, weshalb diese Tätigkeit nicht als Gewerbebetrieb beitrags-
pflichtig ist.
3. Wälder im Eigentum von Gemeinden unterstehen nicht der Verdienst-
ersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2).
Die Stadt Chur besitzt ein Holzmagazin, das der Forst- und Alpverwaltung der Stadt unterstellt ist. Im Magazin wird Brennholz aus den städtischen Wäldern zerkleinert. Mit dieser Arbeit sind vornehmlich Arbeitslose, Unterstützungsbedürftige, Halbinvalide usw. beschäftigt, weshalb die Stadt den Betrieb einen «Versorgungsbetrieb» nennt. Das so hergerichtete Brennholz wird zu normalen Preisen an die Konsumenten verkauft.
In Arosa unterhält die Stadt Chur eine eigene Säge, die ebenfalls der städtischen Forst- und Alpverwaltung unterstellt ist. Diese Säge wurde im Jahre 1889 errichtet. Sie steht 8-9 Monate im Jahr im Betrieb. Es wird auch darin nur Holz aus den eigenen Wäldern der Stadt hergerichtet. Es handelt sich um einen kleinen Betrieb, wie ihn in Graubünden die meisten holzreichen Gemeinden besitzen.
Mit Verfügung vom 20. Juni 1944 ordnete die Kasse die Unterstellung des Forstamtes für das Holzmagazin und die Säge als Doppelbetriebe unter die Verdienstersatzordnung an. Sie verlangte für jeden dieser Betriebe die Zahlung eines monatlichen Beitrages von Fr. 1.50. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Forst- und Alpverwaltung der Stadt Chur bei der kantonalen Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Die Schiedskommission hat festgestellt, daß mit dem Holzverkauf aus dem städtischen Holzmagazin weder möglichst billige Preise, noch eine möglichst gleichmäßige Belieferung der privaten Haushaltungen angestrebt werde, sondern daß das Holzmagazin in freier Konkurrenz mit den Holzhandlungen stehe. Sie hat deshalb den Betrieb des Holzmagazins im wesentlichen als Handelsbetrieb angesehen. Wenn nun die Beschwerdeführerin einwendet, das Holzmagazin diene in erster Linie der Beschäftigung von Leuten, die nicht oder nur schwer eine Stelle finden und daher vermutlich der öffentlichen Fürsorge anheimfallen würden, ist ihr entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, sofern der Betrieb seiner Natur nach unterstellungspflichtig ist. Es ist denn auch nicht richtig, die Unterstellungspflicht der Stadt Chur für dieses Holzmagazin bloß nach VEO Art. 1, Abs. 2, zu beurteilen, d. h. nur zu untersuchen, ob mit dem Magazin ein Erwerbszweck verfolgt wird. Diese Frage muß nämlich ohne weiteres mit der Schiedskommission bejaht werden; es liegt ein Erwerbszweck vor, auch wenn daneben noch ein Fürsorgezweck verfolgt wird.
2. Nun wird aber im Magazin ausschließlich Holz aus den städtischen Wäldern verkauft. Es ist also der Holzproduzent, der seine eigenen Produkte verkauft. Beim Produzenten liegt nun aber kein Handelsbetrieb vor. So wenig ein Bauer, der seine Produkte (Vieh, Eier, Milch, Früchte, Getreide usw.) verkauft, Händler im Sinne der Bestimmungen der Verdienstersatzordnung ist, so wenig ist es ein Waldeigentümer. Forstbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe. Für Forstbetriebe stellt sich bloß die Frage, ob sie als Landwirtschaftsbetriebe zu unterstellen sind, wobei es keine Rolle spielt, ob und wie das eigene Holz verkauft wird. Wer z. B. aus einem Privatwald so. viel Holz gewinnt, daß er einen schwunghaften Holzhandel treiben kann, ist deswegen nicht als Inhaber eines Detail- oder Großhandels in Holz, d. h. als Inhaber eines Gewerbebetriebes, unterstellungspflichtig, sondern nur als Landwirt, d.h. als Inhaber eines Forstbetriebes. Dabei ist völlig gleichgültig, ob er das Holz stehend im Walde oder geschlagen und zerkleinert verkauft. Die vom Waldeigentümer besorgte Fällung und Zerkleinerung des Holzes stellt keinen Gewerbebetrieb dar, sondern hält sich noch im Rahmen der Forstwirtschaft. Auch der Bauer, der Tafelobst pflückt, sorgfältig verpackt und versendet, der Weinbauer, der aus den Trauben den Wein herstellt, betreibt nicht neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe. Anders würde es sich nur verhalten, wenn nicht nur das eigene Holz hergerichtet und veräußert würde
3. Nach Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2, sind Gemeindewaldungen nun aber überhaupt nicht unterstellungspflichtig. Der Gesetzgeber hat für die öffentlichen Waldungen ausdrücklich eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht, daß öffentliche Betriebe, mit denen ein Erwerbszweck verfolgt wird, der Verdienstersatzordnung unterstehen. Damit ist aber auch entschieden, daß die Herrichtung und der Verkauf von Holz aus öffentlichen Waldungen durch das Gemeinwesen keine unterstellungspflichtigen Gewerbe darstellen. Sonst würde der öffentliche Waldeigentümer schlechter gestellt, als der private, der neben seiner unterstellungspflichtigen Landwirtschaft keinen Gewerbebetrieb führt, wenn er das eigene Holz selber fällt, zerkleinert und verkauft.
Das Gesagte gilt nun auch für die von der Stadt Chur in Arosa betriebene kleine Säge. Darin wird vom forstwirtschaftlichen Produzenten bloß das eigene Holz gesägt. Die Säge hat darum grundsätzlich den gleichen Charakter wie etwa die Brennerei eines Kirschenproduzenten, der nur eigene Produkte verarbeitet, oder wie Kelter und Weinkeller eines Winzers. Die Stadt Chur macht übrigens geltend, daß die zahlreichen gleichartigen Sägen anderer Bündner Gemeinden auch, nicht unterstellt worden seien, und dies ist zweifellos mit Recht unterblieben.
Die AKV hat übrigens im Entscheid Nr. 71 (ZLV 1941, S. 208) ausgeführt, daß eine Brauerei, die den Holzertrag aus einem eigenen Wald ausschließlich zur Herstellung von Kisten für ihren Gewerbebetrieb verwendet, nur für den Forstbetrieb unterstellungspflichtig sei. Dabei gilt es als selbstverständlich, daß die Kistenfabrikation dieses Waldeigentümers nicht noch als besonderer Gewerbebetrieb anzusehen sei. Die Brauerei wurde also nur wegen ihrer Forstwirtschaft und nicht wegen der Verarbeitung des produzierten Holzes zu Kisten unterstellt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die beiden angeblichen Doppelbetriebe, das Holzmagazin und die Säge, mit Recht einer zweifachen Beitragspflicht unterworfen wurden, oder ob im Gegenteil wegen Zugehörigkeit zur gleichen Branche nur ein Beitrag hätte erhoben werden dürfen.
(Nr. 1193 i. Sa. Forst- und Alpverwaltung der Stadt Chur vom 14. März 1945)
Nr. 469.
Landwirte, die sich zum Ankauf einer Dreschmaschine zusammengeschlos-
sen haben, betreiben mit der Ausleihe zur Benützung der Maschine, auch
wenn sie diese am Kauf nicht beteiligten Landwirten gegen Entgelt zur Ver-
fügung stellen, keine gewerbliche Tätigkeit und unterstehen daher dafür nicht der Verdienstersatzordnung.
Unter der Bezeichnung «Dreschmaschinengenossenschaft H.» haben sich 15 Landwirte der Gemeinde H. zusammengeschlossen, um gemeinsam eine Dreschmaschine anzuschaffen. Diese Maschine steht Genossenschaftern zu Fr. 5.50 und Nichtgenossenschaftern zu Fr. 6.50 pro Benützungsstunde zur Verfügung. Das Bedienungspersonal wird von der Genossenschaft bestimmt, aber von den einzelnen Landwirten entschädigt. In der Dreschperiode 1943/44 beliefen sich die Einnahmen von Nichtmitgliedern auf Fr. 5374.—, von den' Mitgliedern auf Fr. 2413.—.
Gestützt auf die im Anhang zur Verfügung Nr. 95) unter lit. B. als unterstellungspflichtig aufgeführten Berufsgruppen und Wirtsch.aftszweigen erklärte die Kasse die Dresch.ereigenossenschaft H. als unterstellungspflichtig und verlangte für die Zeit, da der Betrieb geöffnet ist, die Bezahlung der Beiträge. Das Bauernsekretariat beschwerte sich im Namen der Genossenschaft gegen die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung und machte im besondern geltend, es handle sich weder um eine Genossenschaft noch um eine juristische Person, da kein Eintrag im Handelsregister erfolgt sei. Die Unterstellungspflicht sei auch nicht gegeben, weil kein selbständiger Gewerbebetrieb neben dem landwirtschaftlichen vorliege. Auf den abweisenden Entscheid der Schiedskommission hin rekurriert die Genossenschaft an die AKV, welche die Beschwerde mit folgender Begründung gutheißt:
Die Drescherei ohne Landwirtschaft wurde im Anhang zur Verfügung Nr. 9 unter lit. B ausdrücklich als unterstellungspflichtiger Gewerbebetrieb aufgeführt, sodaß die Unterstellungspflicht der Dresc.h.ereigenossenschaft schon vor dem 1. Mai 1944 gegeben ist, sofern ein solcher Gewerbebetrieb überhaupt vorliegt. Auf den Umstand, ob überhaupt eine Gewinnabsicht besteht, kann nicht entscheidend abgestellt werden, da keine Befreiung beim Fehlen einer solchen eintritt (vgl. den Entscheid Nr. 454, ZLV 1945, Heft 4, S. 119).
Würde die Dreschmaschine nur zum Dreschen des Getreides der 15 Landwirte, die die Genossenschaft bilden, dienen, so ,könnte keine Unterstellung erfolgen, da dann keine Drescherei ohne Landwirtschaft, d. h. ein Gewerbebetrieb neben der Landwirtschaft, betrieben würde. Im Fall einer sog. Selbsthilfegenossenschaft, bei der sich die Milchproduzenten eines Dorfes zusammengeschlossen hatten und einen gemeinsamen Käser anstellten, der für sie die Milch verarbeitete, hat die AKV ausgesprochen, es liege kein Gewerbebetrieb neben den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben vor. Da auch keinerlei Handel mit den erzeugten Produkten getrieben wurde, sondern jedes Mitglied nach Maßgabe der zugeführten Milch Anspruch auf Butter und Käse hatte, verneinte sie die Unterstellungspflicht (vgl. den Entscheid Nr. 372, ZLV 1944, S. 160).
Die Dreschmaschinengenossenschaft H. stellt nun aber, wie die Erhebungen ergeben haben, die Maschine nicht nur ihren Mitgliedern, sondern auch Nichtmitgliedern zur Verfügung, dies sogar in überwiegendem Maße. Die Nichtmitglieder bezahlen Fr. 1.— pro Benützungsstunde mehr als die Mitglieder. Es wäre jedoch verfehlt, daraus den Schluß ziehen zu wollen, die Genossenschaft führe einen Gewerbebetrieb.
Einzelne Landwirte der Gemeinde H. haben sich zum Ankauf der Dreschmaschine zusammengeschlossen, um sich und den übrigen Landwirten der Gemeinde das Dreschen auf rationelle Art zu ermöglichen. Die Anschaffung wurde von den kriegswirtschaftlichen Behörden empfohlen. Die Mitglieder haben einen Bankkredit von Fr. 5 500.— aufnehmen müssen, während sie Fr. 3 000.— selbst aufbrachten. Es gelang ihnen bis jetzt den Betrag der Bank zurückzuzahlen und das Genossenschaftskapital um die Hälfte zu verringern. Da die Maschine sich aber in sehr reparaturbedürftigem Zustand befindet, sollten sie einen Reservefonds für den Kauf einer neuen Maschine äufnen können. Die Mitglieder tragen das gesamte finanzielle Risiko, eine Verzinsung
") Aufgehoben durch die Verfügung Nr. 48 vom 22. Mai 1944.
der Anteile konnte bis jetzt nicht erfolgen und außer des etwas niedrigeren Tarifes für die Benützung genießen sie keine Vorteile. Es darf daher nicht allzuviel Gewicht darauf gelegt werden, daß auch Nichtmitglieder die Maschine benützen können. In der Tatsache, daß die Maschine den Landwirten zur Verfügung gestellt wird und diese das Personal selbst entschädigen müssen, kann noch keine gewerbliche Tätigkeit erblickt werden, für die neben den Beiträgen für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe noch ein spezieller Beitrag aufgebracht werden müßte.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Dreschmaschinengenossenschaft H. eine richtige Genossenschaft bildet und eine juristische Person ist, oder ob eine einfache Gesellschaft vorliegt. Hätte sie das Recht der Persönlichkeit erlangt und müßte sie unterstellt werden, so würde ihre Beitragspflicht doch gleich Null sein, da juristische Personen nur den veränderlichen Beitrag, berechnet auf den ausbezahlten Löhnen, zu entrichten haben (VEO Art. 8, Abs. 2). Da sie aber keine Löhne ausbezahlt, würde auch dieser wegfallen.
(Nr. 1165 i. Sa. Dreschmaschinengenossenschaft Hedingen vom 14. März 1945)
Nr. 470.
Ein Handelsreisender, der nicht über eigene Geschäftsräumlichkeiten ver-
fügt und zur Ausübung seines Berufes auch keiner bedarf, ist, sofern er keinen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht Selbständigerwerbender und untersteht daher nicht der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2).
(Nr. 1228 i. Sa. A. Ottenheimer vorn 14. März 1945)
Nr. 471. Der Eigentümer eines Hotels, das von einem Pächter geführt wird, kann nicht als Betriebsleiter gelten (AVEO Art. 10 bis. Abs. 1).
Aus der Begründung:
Die Schiedskommission hat mit Recht entschieden, der Beschwerdeführer habe auch nach Abschluß des Vorvertrages über den Kauf des Hotels nicht als Betriebsleiter gelten können, da das bisherige Pachtverhältnis noch bis zum 30. November 1944 gedauert und der Pächter den Betrieb noch geführt habe. Selbst wenn ein definitiver Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, hätte der Rekurrent trotzdem solange nicht als Betriebsleiter anerkannt werden können, als er die Führung des Betriebes einem Pächter überließ oder überlassen mußte. Als Betriebsleiter gilt der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) eines gewerblichen Betriebes (AVEO Art. 10 bis , Abs. 1). Die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung kann nur erfolgen, wenn der unterstellungspflichtige Beruf auch tatsächlich ausgeübt wird. Daß sich der Rekurrent ganz auf die Uebernahme des Hotels eingestellt, Fachkurse besucht und die erforderliche Prüfung abgelegt hat, beweist seine feste Absicht, das Hotel selbst zu betreiben, kann aber keineswegs bewirken, daß er schon vor der tatsächlichen Uebernahme als Betriebsleiter gelten kann. Die Gründe für die Verzögerung des Geschäftsüberganges sind unerheblich.
(Nr. 1185 i. Sa. E. Suter vom 14. März 1945)
Nr. 472.
1. Stimmt die Kasse einer spätem Aenderung in der Bezeichnung des Be-
triebsleiters grundsätzlich zu, so hat sie Wünsche des früheren Betriebsleiters, der einen seiner Söhne als neuen Betriebsleiter bezeichnen will, im Rahmen des Zulässigen angemessen zu berücksichtigen.
2. Von mehreren in einem Landwirtschaftsbetrieb tätigen Brüdern ist nicht unbedingt der Aelteste als Betriebsleiter zu bezeichnen, sondern jener, der
die Hauptarbeit leistet und der später den Betrieb auf eigene Rechnung über-
nehmen wird.
Der 72-jährige Beschwerdeführer ist seinerzeit als Betriebsleiter eines Landwirtschaftsbetriebes bezeichnet worden, dem eine Kundenmetzgerei, eine Drescherei und eine Holzfräserei angegliedert sind. Am 27. Se,pteiuber 1944 stellte der 1921 geborene Sohn Erwin das Gesuch, er sei fortan an Stelle des Vaters als Betriebsleiter zu behandeln. Der Vater und die elf Geschwister des Erwin, die seit dem Tode der Mutter eine Erbengemeinschaft bilden, stimmten dem Wechsel der Betriebsleitung zu. Die Kasse wies das Gesuch jedoch ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, daß sie mit einer Aenderung nur einverstanden wäre, wenn der älteste Sohn als Betriebsleiter bezeichnet würde. Der Sohn Erwin hat nämlich zwei ältere Brüder, die im Betrieb tätig sind: Hans, geboren 1898 und Herbert, geboren 1915. Die Schiedskommission wies eine Beschwerde des Rekurrenten gegen die Verfügung der Kasse am 30. Dezember 1944 ab. Gegen diesen Entscheid reicht der Rekurrent bei der AKV Beschwerde ein und macht namentlich geltend, der Sohn Erwin sei deshalb als Betriebsleiter zu bezeichnen, weil er dann den für die Erfüllung der Anbaupflicht unbedingt nötigen militärischen Urlaub erhalte. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
Nach AVEO Art. 8, Abs. 3, darf eine spätere Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters nur aus triftigen Gründen erfolgen. Solch.e Gründe liegen hier aber vor, denn der Beschwerdeführer steht in einem Alter, in dem die Uebergabe der mit der landwirtschaftlichen Betriebsleitung verbundenen Arbeitslast an jüngere Kräfte allgemein üblich ist. Die Kasse hat denn auch mit Recht nicht den Standpunkt eingenommen, daß er weiterhin als Betriebsleiter behandelt werden müsse. Streitfrage ist bloß, Bob er nicht einen der ältern Brüder des Erwin als Betriebsleiter bezeichnen müsse. Der Bruder Hans, auf den die Kasse in ihrer Verfügung verwiesen hatte, fällt aber wegen eines Gebrechens außer Betracht. Der Sohn Herbert ist von Beruf Metzger und arbeitet ebenfalls im Betrieb. Es muß daher dem Beschwerdeführer zugebilligt werden, den jüngern Sohn Erwin als Betriebsleiter bezeichnen zu dürfen. Herbert wird sich vermutlich vornehmlich mit der Kundenmetzgerei befassen. Der Vater darf aber als Betriebsleiter sehr wohl den Sohn wählen, der dem Hauptbetrieb, der Landwirtschaft, seine Arbeitskraft widmet. Erwin steht im Alter von 24 Jahren, also. in einem Alter, in dem er seine neue Aufgabe sehr wohl erfüllen kann, wie andere Bauernsöhne in gleicher Lage. Nachdem der Wechsel in der Betriebsleitung grundsätzlich anerkannt werden muß, gebührt es sich auch, dem Vater bei der Bezeichnung des neuen Betriebsleiters eine gewisse Freiheit zu lassen; eine Gesetzesumgehung bei Ausnützung dieser Freiheit ist hier nicht nachgewiesen. Sodann ist Erwin ausersehen, den Betrieb ganz auf eigene Rechnung zu übernehmen, wenn einmal der Vater nicht mehr lebt.
Endlich ist auch die Erwägung, daß Erwin dringend der Dispensation vom Dienst bedürfe, die den Betriebsleitern gewöhnlich. gewährt werden, zwar nicht entscheidend, aber doch begreiflich; es kann den Landwirten nicht verwehrt werden, wenn sie bei Neuordnung der Leitung eines Betriebes auch auf das Bedürfnis, Urlaube für die Anbaupflicht zu erlangen, Rücksicht nehmen. (Nr. 1225 i.Sa. J. Schudel vom 17. März 1945) Nr. 473. Ein Landwirt, der noch als Kundenmetzger tätig ist, schuldet für den Landwirtschaftsbetrieb den Betriebsbeitrag und für das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe einen besonderen Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende (AVEO Art. 6, Abs. 1). (Nr. 1233 i.Sa. J. Küng vom 16. März 1945)
Nr. 474. Landwirtschaftliche Betriebe in Gebirgsgegenden dürfen nur dann nach dem Futterertrag oder nach der Zahl der Arbeitskräfte veranlagt werden (AVEO
Art. 5, Abs. 2), wenn eine Veranlagung nach der Ertragenheit in Großviehein-
heiten nicht möglich ist (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1).
Nach einer Neuveranlagung teilte die Kasse dein Beschwerdebeklagten mit, sein Betrieb falle ab 1. April 1944 in die 2. Beitragsklasse. Gegen diese Verfü-
gung beschwerte sich der Rekursgegner bei der Schiedskommission, indem er
geltend machte, er sei 64 Jahre alt und arbeite auf dem Betrieb allein mit seinen
Großkindern, einem Buben im Alter von 12 und einem Mädchen im Alter von
11 Jahren. Nur während eines Monates im Jahr habe er einen Heuer angestellt.
Die Wiesen befänden sich hauptsächlich auf den Maiensäßen, die zwei Stunden vom Dorf entfernt seien, was eine bedeutende Mehrarbeit mit sich bringe. Die
Schiedskommission stellte fest, daß der Betrieb nach der Ertragenheit in Groß-
vieheinheiten (5,2) tatsächlich in die zweite Beitragsklasse eingereiht werden
müßte, gemessen an der Zahl der Vollarbeitskräfte dagegen in die 1. Beitragsklasse. Sie schützte aber die Beschwerde, da sie annahm, die Einteilung eines Betriebes habe nach der Zahl der Arbeitskräfte zu erfolgen, falls dies die Einteilung in eine niedrigere Beitragsklasse ergebe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden
Gründen gutheißt:
Nach AVEO Art. 5, Abs. 2, sind landwirtschaftliche Betriebe in Gebirgsgegenden nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten, bzw. nach dem Futterertrag oder nach der Zahl der Arbeitskräfte in verschiedene Beitragsklassen einzureihen. Demnach soll in erster Linie auf die Ertragenheit in Goßvieheinheiten
abgestellt werden. Um eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen
Betriebe zu erreichen, darf nicht je nach dem Ergebnis diese oder jene Ein-
schätzungsart herangezogen werden, sondern es darf erst auf den Futterertrag oder auf die Zahl der Arbeitskräfte abgestellt werden, wenn die Veranlagung nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten nicht durchführbar ist (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 1). (Nr. 1208 i. Sa. L. Malera vom 21. Februar 1945; im gleichen Sinne Nr. 1213 i. Sa. A. Cotti vom 21. Februar 1945 und Nr. 1246 i. Sa. J. Bardola vom 9. April 1945)
Nr. 475. Uebernimmt ein Sohn das Geschäft seines Vaters, der für den Sohn als mitarbeitendes Familienglied keine Beiträge entrichtet hatte, so haftet der Sohn
nur für die geschuldeten Arbeitnehmer-Beiträge, sofern nicht eine Geschäfts-
übernahme im Sinne von OR Art. 181, Abs. 1, nachgewiesen wird. Aus der Begründung: Als der Beschwerdebeklagte als mitarbeitendes Familienglied im Betrieb seines Vaters tätig war, wurden für ihn keine Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet. Nachdem er den Betrieb seines Vaters übernommen hatte, forderte
die Kasse von ihm die nicht bezahlten Lohnersatzbeiträge nach.. Hierbei ist nun festzustellen, daß der Arbeitnehmer nicht für die Arbeitgeberbeiträge haftet.
Der Sohn schuldet daher, obschon er heute Inhaber des Betriebes ist, nur seine früheren Arbeitnehmerbeiträge. Für die nachzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge seines Vaters hätte er nur aufzukommen, wenn er die Schuld übernommen
hätte, oder aus einem besondern Grund, z. B. kraft Universalsukzession als Erbe dafür .haften würde. Das Bundesamt nimmt nun an, es habe eine Uebernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven stattgefunden. Eine Ueber-
nahme mit Aktiven und Passiven im Sinne von OR Art. 181, insbesondere die unerläßliche Mitteilung an die Gläubiger (S c h ö n e n b er g e r, Kommentar
N 4 zu Art. 181), ist aber nicht nachgewiesen. Die Kasse hat sich daher für die Arbeitgeberbeiträge an den Vater zu halten.
(Nr. 1201 i. Sa. E. Großenbacher vom 14. März 1945)
Nr. 476.
1. Ein Wehrmann, der trotz leichten Schwachsinnes im Betriebe seines Vaters untergeordnete Arbeiten ausführt, untersteht als mitarbeitendes Familienglied im Gewerbe der Lohnersatzordnung (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1).
2. Bei einem Wehrmann, der trotz leichten Schwachsinnes untergeordnete
Arbeiten ausführen kann, rechtfertigt es sich, die Unterstellung unter die Lohn-
ersatzordnung erst mit dem 20. Altersjahr beginnen zu lassen. Der im Jahre 1922 geborene Sohn Emil des Beschwerdeführers, eines
Bäckers, ist wegen eines während seiner Kindheit erlittenen Unfalles schwach-
sinnig. Gleichwohl leistet er Militärdienst. Der Rekurrent überträgt dem Sohn kleine Arbeiten in der Bäckerei, so läßt er ihn namentlich das Brot in die Häuser der Kunden vertragen. Dafür bezahlt er ihm monatlich ein Taschengeld von Fr. 20.— und kommt für seinen Lebensunterhalt auf.
Kasse und Schiedskommission haben angenommen, der Sohn Emil sei mit-
arbeitendes Familienglied, und sie haben ihn mit Wirkung ab 1. Februar 1940
der Lohnersatzordnung, unterstellt. Gegen den Entscheid der Schiedskommission
beschwert sich der Vater bei der AKV und macht geltend, seine Leistungen für den schwachsinnigen Sohn seien in Wirklichkeit Unterstützungen; jedenfalls
dürfe die Unterstellung nicht rückwirkend ab 1. Februar 1940 angeordnet wer-
den.
In teilweiser Gutheißung der Beschwerde führt die AKV folgendes aus:
1. Die AKV hat bereits mit Entscheid Nr. 268 (ZLV 1943, S. 287) ausgespro-
chen, daß anormale Kinder auch dann nicht als mitarbeitende Familienglieder im Betriebe des Vaters zu behandeln sind, wenn dieser ihnen zur Beschäftigung
und Erziehung untergeordnete Arbeiten zuweist. In diesen Fällen überwiegt die Unterstützung und Pflege der Kinder durch den Vater, und die Beschäftigung im Betrieb hat mehr den Zweck einer Arbeitstherapie oder Pflege, als den einer Anstellung gegen Entgelt.
Im vorliegenden Fall muß jedoch beim gegenwärtigen Zustand des Sohnes Emil angenommen werden, er sei trotz seines geistigen Gebrechens nicht ganz arbeitsunfähig. Vielmehr kann er die Arbeiten, wie die Vertragung des Brotes und die Zubereitung von Brennholz, die in einer Bäckerei auch ausgeführt werden müssen, wie ein Normaler besorgen. Vor allen Dingen beweist die Tatsache, daß er in der Armee nicht ausgemustert worden ist, daß sein Fall dem Tatbestand in Nr. 268 nicht gleichgestellt werden darf. Der Entscheid der Schiedskommission ist daher grundsätzlich richtig.
2. Dagegen kann dieser Entscheid hinsichtlich der Rückwirkung nicht gebilligt werden. Nach VW Art. 2 kam eine Unterstellung für die Zeit vom 1. Februar 1940 bis zum Inkrafttreten des Art. 9 der Verfügung Nr. 9 (1. September 1940) ohnehin nicht in Betracht. Aber auch für die Zeit nach dem 1. September 1940 darf auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Rekurrenten angenommen werden, daß der anormale Sohn zunächst noch. längere Zeit nicht im heutigen Maß arbeitsfähig war. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß solche Kinder zunächst während Jahren in der Entwicklung zurückbleiben. Die AKV hält es daher als angemessen, die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung erst mit dem 20. Altersjahr beginnen zu lassen. Die Kasse wird daher angewiesen, von diesem Datum an eine neue Abrechnung zu erstellen und diese dem Rekurrenten mitzuteilen. Innert 30 Tagen seit Mitteilung der neuen Abrechnung. kann der Rekurrent dann allenfalls ein Gesuch um Erlaß der rückständigen Beiträge bei der Kasse einreichen.
(Nr. 1158 i. Sa. G. Moor vom 20. Februar 1945)
Nr. 477.
Betriebe des Gewerbehandels, wie z.B. die Verbindung eines Ladengeschäftes mit einer Kaffeerösterei, gelten nicht als Doppelbetriebe (Vfg. Nr. 48,
Art. 4, Abs. 3).
(Nr. 1192 i. Sa. H. Prod'hom vom 2. März 1945)
Nr. 478.
1. Ein unbeschränkt haftender und nach Handelsregistereintrag vertretungs-
befugter Kollektivgesellschafter schuldet auch dann die Hälfte des persönlichen
Beitrages, wenn er nicht in der Gesellschaft tätig ist (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2).
2. Personen, die in der Schweiz nur im Nebenberuf als unbeschränkt haf-
tende und vertretungsbefugte Teilhaber einer Gesellschaft tätig sind, schulden nur den halben und nicht den ganzen persönlichen Beitrag, auch wenn sie für ihre Tätigkeit im Hauptberuf keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu entrichten haben (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2).
In Zürich besteht eine Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber die Herren Emil L. und Sigmund K., beide nach Handelsregister vertretungsbefugt sind. Das Hauptgeschäft dieser Firma befindet sich in Prag, wo auch der Gesellschafter Emil L. wohnt. Dieser ist in der Schweiz als Ausländer nicht zur Ausübung eines Berufes befugt.
Nach der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung verlangte die Kasse vom Teilhaber Emil L. die Entrichtung des vollen persönlichen Beitrages. Am 1. November 1944 reichte die Firma gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission Beschwerde ein und beantragte, es sei von Emil L. nur der halbe persönliche Beitrag zu erheben. Am 15. November 1944 hieß die Schiedskommission diese Beschwerde mit folgender Begründung gut: Nach Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, haben Personen, die nur im Nebenberuf als Kollektivgesellschafter tätig sind, den halben persönlichen Beitrag zu leisten. Diese Vorschrift muß auch auf Gesellschafter angewendet werden, die überhaupt nicht im Betrieb der Gesellschaft tätig sind, denn im Mehr ist das Weniger enthalten. Gegen diesen Entscheid erhebt die Kasse Beschwerde bei der AKV. Sie beantragt, es sei zu erkennen, daß Emil L. den vollen Beitrag schulde. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Gesellschafter könnte sich nur dann auf Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, stützen und bloß den halben Beitrag entrichten, wenn er für den angeblichen Hauptberuf den vollen Beitrag entrichten würde.
Die AKV weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach Verfügung Nr. 48 Art. 6, Abs. 2, Satz 1, haben Personen, die nur im Nebenberuf als unbeschränkt haftende und vertretungsbefugte Teilhaber einer Gesellschaft tätig sind, dafür die Hälfte des ‚persönlichen Beitrages zu entrichten. Emil L. ist nicht im Hauptberuf in der Gesellschaft in Zürich tätig; die schweizerische Fremdenpolizei würde ihm dies auch nicht erlauben. Nach AVEO Art. 11 bis gilt als Hauptberuf die Tätigkeit, die den größten Teil der Zeit beansprucht, in Zweifelsfällen jene, die das größere Einkommen abwirft. Emil L. übt den Hauptberuf zweifellos in Prag aus. In Zürich ist er streng genommen überhaupt nicht beruflich tätig, auch nicht nebenberuflich. Da jedoch vertretungsberechtigte Kollektivgesellschafter ohne Rücksicht darauf, ob sie wirklich beruflich im Betrieb der Gesellschaft tätig sind, mindestens den halben persönlichen Beitrag bezahlen müssen, ist es so zu halten, als ob L. im Nebenberuf im Betrieb in Zürich tätig wäre. Mit Recht hat die Schiedskommission entschieden, daß Emil L., der in Zürich überhaupt nicht beruflich, tätig ist, nicht ungünstiger behandelt werden darf, als jemand, der dort seinen Nebenberuf ausübt, und daß im Plus das Minus enthalten ist.
2. Die Annahme der Kasse. daß Voraussetzung für die Halbierung des Beitrages die Entrichtung des vollen Beitrages in anderer Funktion ist, läßt sich weder aus den Bestimmungen der Verdienstersatzordnung noch aus der Verfügung Nr. 48 begründen. Die Frage nach dem Nebenberuf beurteilt sich nach den Kriterien von AVEO Ai t. 1 Ibis und nicht darnach, ob für den Hauptberuf ein Beitrag entrichtet wird oder nicht. Mit andern Worten können sich. auch jene Personen auf Vfg. Nr.48, Art.6, Abs. 2, berufen, die für ihren Hauptberuf nicht beitragspflichtig sind, weil sie ihn z. B. im Ausland ausüben. Die gegenteilige Ansicht der rekurrierenden Kasse läßt sich nur mit fiskalischen Erwägungen rechtfertigen und führt zu einer Heranziehung im Auslande wohnender Personen, die der Gesetzgeber sicher nicht gewollt hat. Wenn übrigens jemand im Hauptberuf z. B. ein Heim für gebrechliche Kinder führt, für das er wegen Gemeinnützigkeit von der Beitragspflicht für die Verdienstersatzordnung befreit ist, so kann nicht für den Nebenberuf der ganze Beitrag erhoben werden, weil für den Hauptberuf kein Beitrag bezahlt wird. Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, ist zwar in erster Linie zur Entlastung der Personen eingeführt worden, die zwei Berufe ausüben; die Bestimmung behält aber ihre Bedeutung auch für den
Fall, wo für den Hauptberuf kein Beitrag geschuldet ist, sei es nun wegen Wohnsitzes im Ausland oder wegen Gemeinnützigkeit.
Auch Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, Satz 2, bietet keine Handhabe für die Erhebung des vollen persönlichen Beitrages. Es ist nicht dargetan, daß L. in Prag ebenfalls Teilhaber einer Kollektivgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft ist. Außerdem kann diese Bestimmung betreffend der Beitragspflicht vernünftigerweise nur auf schweizerische Gesellschaften angewendet werden.
(Nr. 1200 i. Sa. Landa & Co. vom 7. Februar 1945)
Nr. 479.
Das Bureau eines Bücherrevisors, das mit den erforderlichen Betriebseinrichtungen ausgestattet ist, gilt, gleichgültig ob es noch als Schlafzimmer be-
nutzt wird, als besondere Räumlichkeit im Sinne von AVEO Art. 10bis., Abs. 2. Der Wehrmann hat daher als Gewerbetreibender mit Betrieb Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe.
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Bücherrevisor und besorgt für seine Kunden die Monats- und Jahresabschlüsse, übernimmt die Führung von Buchhaltungen und erledigt Steuerangelegenheiten. Er arbeitet zum Teil bei seinen Kunden oder dann bei sich zu Hause. Er besitzt eine Vierzimmerwohnung, wovon er drei Zimmer untervermietet hat. Ein Zimmer dient ihm als Bureau, Wohn- und Schlafraum. In diesem befindet sich neben den notwendigen Bureaueinrichtungen wie Rollschränken, Flachpult, Additions- und Schreibmaschine auch eine Schlafcouch
Am 2. Oktober 1943 teilte die Kasse dem Beschwerdeführer mit, ab 1. September 1943 betrachte sie ihn als Gewerbetreibenden ohne Betrieb, er habe daher nur mehr Anspruch auf die halbe Betriebsbeihilfe. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, wurde jedoch abgewiesen. In einer Beschwerde an die AKV macht er geltend, er' arbeite vorwiegend bei sich zu Hause, weil die Arbeitsbedingungen besser seien als bei seinen Auftraggebern, und um unangemeldete Besucher empfangen zu können. Er führe auch die Durchschreibebuchhaltung Schlayand und müsse sie Interessenten zeigen können und verkaufsfertige Einrichtungen und Material ständig an Lager haben. Er benötige einen Bureauraum und am Haus sei seit Jahren ein Schild «J. J. Buchhaltungsbüro» angebracht.
Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Seit die Unterscheidung in Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb in der Verdienstersatzordnung eingeführt wurde, hat die AKV in zahlreichen Entscheiden ausgeführt, an das Vorhandensein eines Betriebes sei ein strengerer Maßstab als früher anzulegen (vgl. die Entscheide Nr. 402 und 403, ZLV 1944, S. 306 und 307).
Nach Vfg. Nr. 9, Art. 3 (in Kraft bis 30. April 1944) lag ein gewerblicher Betrieb vor, wenn ein Gewerbe im Sinne von Vfg. Nr. 9, Art. 1 berufsmäßig ausgeübt wurde, sofern dazu besondere Betriebsräumlichkeiten (Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau, Atelier usw.) und Betriebseinrichtungen (Maschinen, Werkzeuge, Warenlager usw.) benötigt wurden und der Betriebsleiter über solche verfügte. Nach AVEO Art. 10 bis (in Kraft seit dem 1. Mai 1944) gelten jene Selbständigerwerbenden als Gewerbetreibende ohne Betrieb, die ein Ge-
werbe berufsmäßig ausüben, ohne über die erforderlichen Betriebseinrichtungen und besonderen Betriebsräumlichkeiten zu verfügen.
Es ist unbestritten, daß die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sind. Dagegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer über besondere Betriebsräumlichkeiten verfüge. Die AKV hat in früheren Fällen entschieden, es könne kein Betrieb angenommen werden, wenn der einzige Geschäftsraum
zugleich zu Wohn- und Schlafzwecken diene; der Geschäftsraum müsse ausschließlich zu Geschäftszwecken benützt werden (vgl. die Entscheide Nr. 426 und 437, ZLV 1944, S. 415 und 504). Diese Praxis erwies sich besonders im
Hinblick auf die gegenwärtig schwierigen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt als zu streng. Nach erneuter Ueberprüfung der Frage ist die AKV daher der Auffassung, daß besondere Betriebsräumlichkeiten schon dann als vorhanden
anzunehmen sind, wenn über einen Raum verfügt wird, der mit den für die Berufsausübung nötigen Einrichtungen versehen ist, und in dem der Wehrmann
arbeitet und Kunden empfängt. Wenn dieser Raum auch nicht ausschließlich nur für Geschäftszwecke benützt wird, und wenn darin auch nachts geschlafen wird, so tritt dies gegenüber der Benützung und Einrichtung als Geschäftsraum
so stark in den Hintergrund, daß trotzdem angenommen werden darf, die be-
sondere Betriebsräumlichkeit sei vorhanden. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe. (Nr. 1162 i. Sa. J. Jacobsohn vom 14. März 1945) Nr. 480. Ein lediger Handelsagent, der einen Raum seiner Zweizimmerwohnung als Bureau eingerichtet hat, wo er Kunden empfängt, Waren und Muster vorzeigt und Geschäfte abschließt, ist als Gewerbetreibender mit Betrieb zu betrachten (AVEO Art. 10 , Abs. 2). (Nr. 1224 i. Sa. L. Achermann vom 14. März 1945) Nr. 481. Ein Geflügelhändler. der einen Hühnerhof besitzt, sowie über ein Lager und drei weitere Räumlichkeiten verfügt, in denen er die Tiere schlachtet, rupft und ausnimmt, verfügt über einen gewerblichen Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10 bis, Abs. 2, und hat daher Anspruch auf Betriebsbeihilfe. Der Beschwerdebeklagte ist Geflügelhändler. Er verfügt in seinem Hause über drei Räumlichkeiten, in denen er die Tiere schlachtet, rupft und ausnimmt.
Außerdem unterhält er ein Lager an Kleintieren und Geflügel. Die Kasse be-
trachtete ihn als Gewerbetreibenden ohne Betrieb und zahlte ihm für den seit
dem Juli 1944 geleisteten Dienst nur die halbe Betriebsbeihilfe aus. In einer
gegen diese Kassenverfügung erhobenen Beschwerde an die Schiedskommission machte er geltend, er verfüge über die für einen Geflügelhandel notwendigen Räumlichkeiten und ersuchte um Ausrichtung der vollen Betriebsbeihilfe, was ihm auch gewährt wurde. Gegen diesen Entscheid rekurriert das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die AKV. Es bestreitet, daß die erforderlichen
Räumlichkeiten vorhanden seien und wendet ein, ein großer Teil der Berufstätigkeit, insbesondere der Kauf und Verkauf des Geflügels, spiele sich außer-
halb des Hauses ab, und die Räumlichkeiten, über die der Beschwerdebeklagte
verfüge, seien für seine Berufsausübung nicht unbedingt erforderlich. Der Re-
kursgegner ersucht um Abweisung der Beschwerde, indem er darauf hinweist,
daß er seine Lokale unbedingt benötige, weil er nicht unter freiem Himmel das Schlachten, Rupfen und Ausnehmen der Tiere besorgen könne. Ferner müsse er Kisten, Harasse, Körbe und anderes Packmaterial aufbewahren können und zudem unterhalte er ein Lager an Kleintieren und Geflügel. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beschwerdebeklagte einen gewerb-
lichen Betrieb im Sinne der Verdienstersatzordnung besitzt und demzufolge Anspruch auf Betriebsbeihilfe hat. Ein gewerblicher Betrieb liegt dann vor,
wenn ein Gewerbe in besonderen Räumlichkeiten (Fabrik, Werkstätte, Verkaufslokal, Bureau, Atelier usw.) und mit Hilfe der dafür erforderlichen Be-
triebseinrichtungen (Maschinen, Werkzeuge usw.) ausgeübt wird (AVEO Art.
10 bis, Abs. 2). Während die AKV in ihrer früheren Rechtsprechung an das Vorhandensein eines Betriebes keine großen Anforderungen stellte, um den
Kreis der Bezugsberechtigten möglichst weit zu ziehen, hat sie seit der Unter-
stellung der Gewerbetreibenden ohne Betrieb unter die Verdienstersatzordnung (1. September 1943) den Betriebsbegriff enger gefaßt. So hat sie in zahlreichen Entscheiden ausgeführt, ein Markthändler sei, auch wenn er über ein Depot verfüge, Gewerbetreibender ohne Betrieb (vgl. die Entscheide Nr. 402, 435, 439,
ZLV 1944, S. 306, 503. 506. und Nr. 483, ZLV 1945, Heft 6, S. 246). Wenn sich
auch die unterschiedliche Behandlung der Gewerbetreibenden mit und ohne Betrieb aus dem Gedanken heraus rechtfertigt, daß die Gewerbetreibenden ohne Betrieb in der Regel bedeutend geringere Unkosten zu tragen haben, und
sie daher während ihres Dienstes eine niedrigere Einbuße erleiden als die Ge-
werbetreibenden mit Betrieb, so darf doch bei Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb vorhanden sei, nicht entscheidend auf die Betriebsunkosten abgestellt werden. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob ein Gewerbetreibender seinen Beruf oder seine gewerbliche Tätigkeit in besonderen Räumlichkeiten mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen ausübt. Dabei sind die Anforderungen, die an Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu stellen sind, von Beruf zu Beruf verschieden. Der Beschwerdebeklagte ist Geflügelhändler. Seine Tätigkeit beschränkt
sich nicht nur auf Kauf und Verkauf von lebenden Tieren, sondern er schlachtet diese, bereitet sie zu und verkauft sie küchenfertig an Dritte. Für diese Tätigkeit benötigt er gewisse Räumlichkeiten, die auch von Zeit zu Zeit vom Kantonstierarzt besichtigt werden und ohne Zweifel auch den gesund.h.eitspolizei-
lichen Vorschriften genügen müssen. Neben diesen drei Räumen in seinem
Hause hat der Rekursgegner beim Bahnhof Murten noch einen Hühnerhof ge-
pachtet. Für einen Geflügelhändler in einer kleinen Stadt genügen aber diese Lokalitäten, um das Vorhandensein eines 'Betriebes bejahen zu können. Es
wäre zu weit gegangen, wollte man in diesem Falle verlangen, daß der Be-
schwerdebeklagte einen eigentlichen Verkaufsladen unterhalten sollte, um als Gewerbetreibender mit Betrieb gelten zu können. (Nr. 1259 i. Sa. J. Müller vom 17. April 1945) Nr. 482. Ein Tapezierer, der seine Berufsarbeiten bei den Auftraggebern ausführt und keine Werkstätte besitzt, verfügt nicht über einen gewerblichen Betrieb und hat daher keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 10 bis, Abs. 2). (Nr. 1226 i. Sa. E. Milani vom 28. März 1945)
Nr. 483. Ein Gewerbetreibender, der über keine besondern Räumlichkeiten verfügt hat auch bei hohen Auslagen für Betriebseinrichtungen keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 10 bis). (Nr. 1201 i. Sa. M. Mouchet vom 14. März 1945) Nr. 484.
Die in Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1, aufgestellte Jahresfrist für die Nachfor-
derung nicht bezogener Entschädigungen ist nicht eine Verjährungs- sondern eine Verwirkungsfrist. Verwirkte Entschädigungsansprüche können aber nicht mit Beitragsforderungen verrechnet werden.
(Nr. 1180 i. Sa. J. Bonnaz vom 21. März 1945)
Nr. 485.
1. Die einjährige Verwirkungsfrist für die Nachforderung nicht bezogener
Entschädigungen beginnt, wenn der Lohnanspruch des mitarbeitenden Familien-
gliedes erst nach dem Aktivdienst entstanden ist (z. B. durch rückwirkende Lohnerhöhun,gen), erst in diesem Zeitpunkt (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).
2. Erachtet die Kasse rückwirkende Lohnerhöhungen als mißbräuchlich,
so hat sie die Rückwirkung sowohl für die Anspruchsberechtigung, als auch
für die Beitragspflicht abzulehnen. Verschiedene Familienglieder bilden zusammen eine Kollektivgesellschaft.
Der Sohn Jakob war im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragen, die andern Gesellschafter dagegen nicht. Infolgedessen behandelte die Kasse nur Jakob als Selbständigerwerbenden, den im Geschäft tätigen Emil, den Beschwerdeführer, dagegen, als mitarbeitendes Familienglied. Für diesen wurde auf Grund eines Salärs von monatlich Fr. 480.— abgerechnet. Im Juli 1944 beschlossen die Kollektivgesellschafter, den Monatsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Februar 1943 auf Fr. 600.— zu erhöhen. Am 22. August 1944 gab die Firma als Arbeitgeberin der Kasse von dieser Gehaltserhöhung Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. August stellte die Kasse eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Februar 1943 bis 31. Juli 1944 von zusammen Fr. 79.80. Gleichzeitig teilte die Kasse der Firma mit, daß sie einen Anspruch auf Nach-
zahlung nicht bezogener Entschädigungen nur für die Zeit anerkenne, die nicht mehr als ein Jahr vor dem 22. August 1944 zurückliege. Für 51 Diensttage im März und April 1943 könne keine Entschädigung für die Lohndifferenz mehr gewährt werden. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde
von der Schiedskommission abgewiesen. Sie stützte sich dabei auf Vfg. Nr. 41, Art. 6 und führte aus, der Einwand, der Entschädigungsanspruch habe vor der
Lohnerhöhung gar nicht geltend gemacht werden können, könne in Anbetracht
dieser klaren Bestimmung nicht gehört werden. Gegen diesen Entscheid be-
schwert sich der Rekurrent bei der AKV, die seine Beschwerde mit folgenden Erwägungen gutheißt:
1. Die AKV hat wiederholt darauf hingewiesen C), daß für den Untergang von Beitragsforderungen der Kasse und von Entschädigungsforderungen der
Wehrmänner verschiedene Fristen gelten, und daß die Wehrmänner die kürzere Frist für ihre Ansprüche in Kauf nehmen müssen. Der Unterschied beruht auf
*)•vgl. Nr. 396, ZLV 1944, S. 263.
dem Gedanken, daß die Kassen es mit Hunderten oder Tausenden von Bei-:ragspflichtigen zu tun haben und ihre Kontrollen Zeit brauchen, während dem anspruchsberechtigten Wehrmann sehr wohl zugemutet werden kann, den Anspruch innert einer kürzern Frist anzumelden. Diese Lösung ist freilich insofern nur billig, als der Wehrmann nicht bis zum Betrag der Beitragsschuld mit seiner Gegenforderung verrechnen kann, sondern jene in vollem Umfang bezahlen muß. Der Grundgedanke von OR Art. 120, Abs. 3, wonach auch mit verjährten (bzw. untergegangenen) Forderungen noch verrechnet werden kann, entspräche der Billigkeit besser, doch wäre es Sache des Gesetzgebers, ihm zum Durchbruch zu verhelfen.
Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch eine andere Frage. Kann ein Anspruch auf Nachzahlung einer Lohnausfallentschädigung nach Vfg. Nr. 41, Art. 6 überhaupt untergehen, bevor er entstanden ist? Wesentlich ist nicht, daß der Rekurrent erst mit dem Beschluß, sein Gehalt werde erhöht, Kenntnis von seinem Entschädigungsanspruch erlangt haben konnte, sondern daß der Entschädigungsanspruch für die Gehaltsdifferenz überhaupt erst mit jener Beschlußfassung entstanden sein konnte. Denn solange der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf den höhern Lohn hatte, besaß er auch keine Forderung auf eine höhere Lohnausfallentschädigung.
Es ist nun zweifellos widerspruchsvoll, wenn ein Entschädigungsanspruch des 'Wehrmannes untergehen soll, bevor er entstanden ist. Gleichviel ob der Untergang wegen Verwirkung und nicht wegen Verjährung erfolgt, hat der Gesetzgeber sicher dem Berechtigten die Möglichkeit nicht gänzlich entziehen wollen, den Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch, der überhaupt nicht geltend gemacht werden kann, weil er bei seiner Entstehung schon nicht mehr besteht, ist logisch ein Widersinn und auch praktisch unhaltbar.
Der Schiedskommission ist diese Schwierigkeit nicht entgangen. Sie hat aber geglaubt, der Wortlaut von Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1, sei vollkommen klar und stehe der Annahme entgegen, der Anspruch sei nicht untergegangen. Allein das verhält sich nicht so. Art. 6, Abs. 1, spricht von Aktivdienst, der den Entschädigungsanspruch begründet. Vom Ende des Monats, in dem dieser Dienst geleistet wurde, soll die Jahresfrist zu laufen beginnen. Nun hat aber im vorliegenden Fall der Aktivdienst, der im März und April 1943 geleistet wurde, den Anspruch auf Entschädigung für die Lohndifferenz gar nicht begründet. Vielmehr entstand dieser Anspruch erst durch die Lohnerhöhung, die für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebend ist. Wenn der Gesetzgeber in Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1, den Begriff des anspruchsbegründenden Aktivdienstes geprägt hat, so hat er an den Normalfall gedacht, in dem zur Zeit des Dienstes der zivilrechtliche, d. h. vertragliche Lohnanspruch bereits besteht. Dagegen hat er keine Lösung für den Fall treffen wollen, wo ausnahmsweise der Gehaltsanspruch erst später, ja erst nach Ablauf der Jahresfrist entsteht. Diese Lösung muß der Richter finden, und sie kann nur dahin lauten, daß die Jahresfrist mit der Entstehung des Lohnanspruches zu laufen beginnt, wenn der Lohnanspruch erst nach dem Aktivdienst entsteht.
2. Es ist nun aber zuzugeben, daß mit der Berücksichtigung solcher nachträglicher Lohnerhöhungen die Gefahr des Mißbrauchs verbunden ist. Ein Mißbrauch müßte insbesondere dann angenommen werden, wenn ein Arbeitgeber nur eine simulierte Gehaltserhöhung mit Rückwirkung bewilligt, um dem
Arbeitnehmer eine höhere Entschädigung zuzuhalten, oder wenn er gar ein stille Abmachung mit dem Arbeitnehmer trifft, wonach ihm ein Teil des Nach bezuges zufallen soll. Selbstverständlich darf und soll die Kasse die Berück sichtigung mißbräuchlicher Rückwirkungen von Lohnerhöhungen ablehnen ganz abgesehen davon, daß ein derartiges Verhalten unter Umständen strafba ist. Ein Rechtsmißbrauch findet auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnuni keinen Schutz. Uebri•gens sind simulierte Rückwirkungsklauseln in einer Ab machung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gültig. Nun ist abe zu beachten, daß die Kasse, wenn sie eine mißbräuchliche rückwirkende Lohn erhöhung nicht berücksichtigen will, auch den Beitrag auf der Gehaltsdifferen nicht einziehen darf. Es geht nicht an, die Rückwirkung hinsichtlich des Beitrage als rechtmäßig, hinsichtlich der Entschädigung als mißbräuchlich zu behandeln die Kasse soll sich nicht aus einem Verhalten der Beteiligten, das sie beanstan det, bereichern.
Eine mißbräuchliche Rückwirkung liegt aber immer dann nicht vor, wem einwandfrei feststeht, daß der Arbeitgeber in guten Treuen den Arbeitnehme mit Rückwirkung in den Genuß eines höhern Lohnes setzen wollte, z. B. wei er ein günstiges Geschäftsergebnis erzielt hatte oder weil er das Ungenügend( des bisherigen Lohnes einsah, und wenn außerdem erwiesen ist, daß für eins längere Zeitspanne, da der Arbeitnehmer nicht im Militärdienst war, die Lohn differenz auch wirklich nachbezahlt wurde. Es besteht kein Zweifel, daß dies( Voraussetzungen hier zutreffen.
(Nr. 1209 i. Sa. E. Baumann vom 14. März 1945)
Nr. 486. Wird von der Schiedskommission eine Beschwerde abgewiesen, so kann sie wenn die Akten spruchreif sind, selbst über den Erlaß der Beiträge entscheiden (AVEO Art. 26b1s), ohne zuvor die Kasse anzuhören.
(Nr. 1212. i. Sa. J. janigg vom 22. Februar 1945)
Kleine Mitteilungen
Teilrevision des Militärversicherungsgesetzes.
Am 15. Mai 1945 trat der Bundesratsbeschluß vom 27. April 1945 betreffend die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes in Kraft. Durch diesen Beschluß wird u. a. der BRB vom 21. Mai 1941 betreffend Sold- und Krankengeldleistungen an kranke Wehrmänner aufgehoben. Materiell bleibt es jedoch im wesentlichen bei der bisherigen Regelung; die Kreisschreiben vom 5. Juli 1941 und vom 10. September 1941 behalten daher ihre Gültigkeit; insbesondere bleibt der Soldanspruch von Wehrmännern, die in einem Zivilspital, in einem Sanatorium oc'.er in den Militärspitälern von Thun oder Andermatt
intergebracht sind oder in häuslicher Behandlung stehen, auf die rsten 45 Krankheitstage beschränkt. Neu ist einzig die Bestimnung, wonach auch Wehrmänner, die nicht in einer Militärsani-•ätsanstalt, sondern anderswo hospitalisiert sind, während der Dauer der Hospitalisierung gegen neu auftretende Krankheiten ind Unfälle versichert sind. Diese Regelung findet auf Wehrmänler in Hauspflege keine Anwendung.
Rechtsstillstand wegen Militärdienstes.
Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Juni 1945 Art. 22ter der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvoll->treckung vom 24. Januar 1941 aufgehoben. Danach genießen Ar-Deitsdienstpflichtige, die ihren Dienst außerhalb ihres Wohnsitzes .eisten, keinen Rechtsstillstand mehr.
Zustellung von Kassenverfügungen.
Die Kassen haben ihre Verfügungen, gleichgültig ob es sich um Bußen-, Nachzahlungs-, Rückerstattungs- oder Veranlagungsverfügungen handelt nicht nur den Anspruchsberechtigten und Beitragspflichtigen, sondern auch allen andern an diesen Verfügungen Beteiligten zuzustellen. So sind vor allem auch die Zweigstellen immer mit einem Doppel der Kassenverfügung zu bedienen. Aber auch der Arbeitgeber eines Wehrmannes, der z. B. eine zu viel bezogene Entschädigung zurückerstatten muß, hat Anrecht auf ein Doppel der Kassenverfügung, sofern er für die Rückerstattung haftbar gemacht werden könnte.
Kantonale Zentralstelle für Wehrmannsberatung in Luzern.
Auf Antrag des Justizdepartements hat der Regierungsrat des Kantons Luzern am 23. April 1945 Beschluß gefaßt über die Errichtung einer •kantonalen Zentralstelle für Wehrmannsberatung. Aufgabe dieser Zentralstelle ist es, in Not geratene Wehrmänner und deren Angehörige in Fragen des Wehrmannsschutzes zu beraten (Militärversicherung, Lohn- und Verdienstersatzordnung, Rechtsstillstand für Wehrmänner, Erhaltung des Arbeitsplatzes des Wehrmannes, Schutz des Wehrmannes als Pächter vor Kündigung des Pachtvertrages, Wehrmannsfürsorge usw.). Ferner soll diese
Zentralstelle die verschiedenen Fürsorgemaßnahmen zugunsten de Wehrmänner innerhalb des Kantons zusammenfassen.
Neue Wegleitung.
Die «Wegleitung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung», au die wir bereits in ZLV 1945, Heft 3, S. 81, hingewiesen haben, is neu herausgegeben worden. Sie erscheint als Beilage zum Militär amtsblatt und kann außerdem separat bei der eidgenössischer Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden. De] Verkaufspreis ist angesetzt auf
Fr. —.60 pro Exemplar bei Bezug von 1— 20 Stück,
Fr. —.55 « « « « « 21-200 « ,
Fr. —.50 « « « « « über 200 « .
Konferenzen und Sitzungen.
38. Tagung des Expertenausschusses.
Am 1. Mai 1945 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 38. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Lohnzahlungen der Arbeitgeber; Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldel werden; Unterstellung der Hauspflegerinnen und der Radrennfahrer unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung; Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; Revision der Verfügung Nr. 22 betreffend den Ausgleich der Verwaltungskosten.