Jahrgang 1945, 2. Teil (ab S. 251)
ZAK 2/1945 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1945 · Deutsch
Nr. 7 Juli 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Der Aktivdienstzustand (S. 251). — Die Rekurskommission der eidgenössischen
Militärverwaltung (S. 256). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 260). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatz, ordnung (S. 261). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (5. 276). — Urteile des Bundesgerichtes (S. 258). — Interpellationen, Motionen, Postulate und Kleine An, fragen in den eidg. Räten betreffend die Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 293). — Kleine Mittei. lungen (S. 300).
Der Aktivdienstzustand.
I.
Art. 102, Ziff. 9, der Bundesverfassung beauftragt den Bundesrat, für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu wachen. Er ist gemäß Ziff. 11 des genannten Artikels befugt, «in Fällen von Dringlichkeit, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei 'Wochen dauert.» Gestützt auf diese Befugnis und die ihm in den Art. 195 ff. der Militärorganisation erteilte Ermächtigung erließ der Bundesrat Mitte August 1939 die ersten Truppenaufgebote, verfügte dann die Pikettstellung der Armee und beschloß am 28. August, die Bundesversammlung zur Erteilung der Vollmachten an den Bundesrat und zur Wahl des Generals auf den 30. August einzuberufen. Ebenfalls auf Grund der schon erwähnten Verfassungsbestimmung und in Anwendung von Art. 3 des Militärstrafgesetzes erklärte der Bundesrat am 29. August 1939 den Aktivdienstzustand für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, welcher Beschluß um 14.00 Uhr desselben Tages in Kraft trat.
In der Militärorganisation von 1907 wird der Aktivdienst dem Dienst zur Ausbildung oder Instruktionsdienst gegenübergestellt und unter Berufung auf Art. 2 der Bundesverfassung als Dienst zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern definiert. Diese Umschreibung genügte allerdings — wie wir weiter unten sehen werden — nicht für die Zwecke der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Die weitreichenden Befugnisse, die durch die erwähnten Bestimmungen dem Bundesrat übertragen wurden, lassen deutlich erkennen, daß die Erklärung des Aktivdienstzustandes die Feststellung eines Notstandes darstellt, der die Unterordnung in Zeiten des Friedens geschützter Interessen der einzelnen Bürger unter die militärischen Erfordernisse der Landesverteidigung gebieterisch verlangt und weitgehende Veränderungen in allen Bezirken des staatlichen und zivilen Lebens mit sich bringt. Ebenso folgt aber aus dem Notstandsbegriff, daß ein Großteil der aus diesem Zustand sich ergebenden Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer des Aktivdienstes beschränkt wurde oder daß deren Beibehaltung bei Aufhebung des Aktivdienstzustandes zu überprüfen ist. Der Abschluß der Feindseligkeiten in Europa hat in gewissen Beziehungen bereits eine Lockerung der Vorschriften möglich gemacht. Ebenso wird der Bundesrat in nächster Zeit die Aufhebung des Aktivdienstzustandes beschließen. Die Frage, auf welche Gebiete die Erklärung des Aktivdienstzustandes und dessen Aufhebung besonderen Einfluß hat, dürfte daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne Interesse sein. Bevor indessen auf Einzelheiten eingetreten wird, ist noch der Begriff «Wehrmann» näher zu umschreiben. Eine heute allgemein anerkannte und auch in andere Erlasse übernommene Definition findet sich in Art. 2, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung sowie in Art. 11, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnun.s1. Darnach bezieht sich der Ausdruck «Wehrmann», der selbstverständlich in erster Linie für alle männlichen Militärdienstleistenden gilt, auch auf weibliche Personen, wenn es sich um den Dienst beim Luftschutz und in den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes oder in einer Gattung des Hilfsdienstes handelt.
II.
In erster Linie wird sich die Aufhebung des Aktivdienstzustandes natürlich auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend den Aktivdienstzustand auswirken, durch welchen dem Militärstrafrecht folgende Personenkategorien unterstellt wurden:
a) Zivilpersonen für gewisse Handlungen,
b) die Internierten,
c) das Personal der Militärverwaltungen von Bund und Kantonen, der öffentlichen Verkehrsanstalten und anderer Unternehmungen, aller Krankenanstalten und anderweitiger lebenswichtiger Einrichtungen und Betriebe, soweit letztere vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Dazu ist allerdings zu bemerken, daß durch den neu zu fassenden Bundesratsbeschluß entweder der Bundesratsbeschluß vom 29. August 1939 als Ganzes oder aber dessen Art. 2 ausdrücklich aufgehoben werden müßte, da durch die bloße Aufhebung des Aktivdienstzustandes nicht ohne weiteres die Unterstellung der genannten Personenkreise unter das Militärstrafrecht wegfällt. Auf die Dauer des Aktivdienstzustandes wird ebenfalls die allgemeine Arbeitsdienstpflicht in Art. 1, Abs. 1, der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 beschränkt. Indessen wird in Abs. 3 dieses Artikels ausdrücklich vorgesehen: «Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den die Arbeitsdienstpflicht wieder außer Kraft tritt.»
Für den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Wehrmannes und seiner Angehörigen wurden Bestimmungen erlassen, die alle mehr oder weniger deutlich auf die Dauer des Aktivdienstzustandes abstellen. So findet der Aktivdienstzustand ausdrückliche Erwähnung im Ingreß zum zweiten Abschnitt der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941, wo es heißt: «Art. 57 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird für die Dauer des Aktivdienstes durch folgende Bestimmungen ersetzt.» Nicht generell auf die Dauer des Aktivdienstes beschränkt ist der Bundesratsbeschluß über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer vom 13. September 1940. Jedoch wird in den einzelnen. Artikeln immer wieder die Leistung von Aktivdienst als Voraus-
setzung für die Kündigungsbeschränkung, die Verlängerung dei Kündigungsfrist und andere, sich daraus ergebende Folgen aufgestellt. Weiter können nach Art. 33, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses über Maßnahmen gegen die Bodenspekulation und die Ueberschuldung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940 die Pächter während der Dauer des Aktivdienstes bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um ein Jahr vom Ablauf der Kündigungsfrist hinweg verlangen. Dieses Pachtverhältnis kann außerdem (gemäß Art. 3, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Maßnahmen zum Schutze der Pächter vom 29. Oktober 1943), falls es durch einen Entscheid der zuständigen Behörde verlängert worden ist auch weiterhin bis zur Beendigung des Aktivdienstes jeweils um ein Jahr verlängert werden, wenn dem Verpächter die Fortsetzung dei Pacht zuzumuten ist. Endlich ist auch auf den Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vom 13. September 1941 hinzuweisen, dei eine Hilfsaktion vorsieht für Unternehmungen des Gewerbes und des Detailhandels, die durch den Aktivdienst des Betriebsinhabers oder mittelbar infolge der Kriegsmobilmachung unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind.
III.
Art. 17, Abs. 4, der Lohnersatzordnung, der in der Folge durch Art. 12 der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz vom 7. Oktober 1941 aufgehoben wurde, beschränkte die Geltungsdauer der Lohnersatzordnung auf die Dauer des Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee. Eine entsprechende, noch heute gültige \Torschrift enthält Art. 42 der Verdienstersatzordnung, der bestimmt:
«Dieser Bundesratsbeschluß wird außer Kraft gesetzt, wenn der Aktivdienst der schweizerischen Armee als beendigt erklärt wird und ein allfälliger Ausfall durch die Beiträge der angeschlossenen Kassenmitglieder gemäß Art. 23, Abs. 2, gedeckt ist.» Nach diesem Wortlaut ist allerdings anzunehmen, daß die Verdienstersatzordnung mit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes nicht einfach dahinfallen, sondern wiederum durch einen Bundesratsbeschluß außer Kraft gesetzt würde. Die allgemeine Auffassung geht denn auch dahin, daß es sich bei Art. 42 der Verdienstersatzordnung um einen Vorbehalt des Gesetzgebers handle, die Materie bei
Kriegsende auf Grund der gemachten Erfahrungen und einer neuen Sachlage einer Ueberprüfung zu unterziehen. Außerdem scheint es ganz undenkbar, die Lohnersatzordnung weiterbestehen zu lassen, während die Verdienstersatzordnung aufgehoben würde. Vielmehr bilden diese beiden Ordnungen in der Anschauung des Volkes ein derartiges Ganzes, daß dieses sie überhaupt als Einheit betrachtet. Diese Erwägungen zeigen, daß in naher Zukunft entweder der Art. 42 der Verdienstersatzordnung abgeändert, oder aber ein besonderer Beschluß gefaßt werden muß, wonach die Lohn- und Verdienstersatzordnung in ihrer bisherigen Gestalt auch nach Beendigung des Aktivdienstes bis zur endgültigen Regelung durch ein Bundesgesetz beibehalten werden.
Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes wird auch zur Folge haben, daß der Begriff «Aktivdienst» in der Lohn- und Verdienstersatzordnung und den zugehörigen Ausführungserlassen ersetzt werden muß. Dieser Begriff wurde für die Zwecke der Lohn- und Verdienstersatzordnung während deren Geltungsdauer ohnehin immer mehr erweitert, so daß er heute den ihm in der Militärorganisation gegenübergestellten Begriff des Instruktionsdienstes ebenfalls umschließt. Denn Anspruch auf eine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung hatten gemäß den gleichlautenden Artikeln 2, Abs. 1, der Lohn- und Verdienstersatzordnung bei deren Inkrafttreten nur die Aktivdienst leistenden Wehrmänner, während die sehr starke Verlängerung und Vermehrung der militärischen Kurse und Schulen die Ausdehnung des Erwerbsausgleichs auch auf diese Dienstleistungen notwendig machte. Das geschah durch die Legalinterpretation der Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2bis der Verdienstersatzordnung. Sie bestimmen: Als Aktivdienst gilt jeder besoldete, obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung mit Einschluß der militärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luftschutz, bei den Ortswehren und Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen gilt ebenfalls als Aktivdienst und somit als Grundlage der Anspruchsberechtigung.
Das Wort «Aktivdienst» wäre folglich zu ersetzen• durch «besoldeten obligatorischen Militärdienst», während die genannten Artikel neu gefaßt werden müßten. Eine Aenderung wäre übrigens auch unerläßlich für die Titel einer großen Zahl von anderen Bundesratsbeschlüssen, Ausführungsverordnungen und weiteren Erlassen.
Die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung. *)
Wie für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben, besteht auch für die Beurteilung von Notunterstützungsfällen eine wohlausgebaute Rechtspflege, die dem Bürger einen weitgehenden Rechtsschutz gewährt. So werden Streitigkeiten über Notunterstützungen letztinstanzlich in einem eingehend geregelten gerichtlichen Verfahren ausgetragen, nämlich im Verfahren vor der Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung. Diese Kommission entscheidet außerdem über eine Reihe weiterer Rechtssachen. Es dürfte auch für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung von Interesse sein, einen Einblick in die Organisation, die Zuständigkeit und die Verfahrensgrundsätze zu erhalten und insbesondere über das Verfahren in Notunterstützungsfällen orientiert zu werden.
Gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der Rekurskommission im allgemeinen bildet die Verordnung betreffend die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung vom 15. Februar 1929 (AS 45, 41), die sich auf Art. 47 des Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes stützte. Mit der Aufhebung des Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes wurde diese Bestimmung durch Art. 164 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ersetzt. Für das Verfahren in Notunterstützungsfällen ist außerdem die Verordnung betreffend die Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern vom 9. Januar 1931 (AS 47, 88) maßgebend. Sie wurde durch die Bundesratsbeschlüsse vom 17. Oktober 1939 (55, 1129) und 9. Mai 1942 (58, 447) abgeändert.
Die Verordnung betreffend die Rekurskommission sieht vor, daß sich die Kommission aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 7 weitern Mitgliedern zusammensetzt. Entsprechend der Höhe des Streitwertes werden die Entscheidungen entweder von Abteilungen zu 3 Richtern oder von einem Einzelrichter beurteilt. Nach dem Geschäftsreglement der Kommission vom 4. Mai 1929 bestehen zur Zeit 3 Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach Sachgebieten verteilt werden. Eine Abteilung oder ein Einzelrichter kann die Entscheidung aussetzen, um den Fall der Gesamt-
*) Vgl. Zumstein, Der Tätigkeitsbereich der Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung und das Verfahren, Schweizerische Juristenzeitung, 39. Jahrgang (1942/1943), S. 321 ff.
kommission zu unterbreiten. Diese hat sich somit nur mit Fragen grundsätzlicher Natur zu befassen.
Die Kommission ist zuständig zum endgültigen Entscheid über vermögenswerte verwaltungsrechtliche Ansprüche, die in Art. 2 der Verordnung aufgeführt werden, wobei es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Die Kommission entscheidet demnach insbesondere über folgende Ansprüche:
1. Streitigkeiten über Sold, Zulagen und Reiseentschädigungen für Wehrmänner und Entschädigungen der für die eidgenössische Militärverwaltung tätigen Personen, soweit sie nicht Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Bundes sind.
2. Entschädigungsforderungen aus Verpflichtungen der Gemeinden oder anderer Korporationen und der Privaten zur Unterbringung und Verpflegung der Truppen sowie zu sonstigen Leistungen für die Truppen.
3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen des militärischen Flugdienstes.
4. Streitigkeiten über Offiziersausrüstung.
5. Streitigkeiten über Mannschaftsausrüstung.
6. Verpflichtungen aus dem leihweisen Bezug von Material, Waffen und dgl.
7. Kosten des Transportes und der Beerdigung im Militärdienst verstorbener Wehrmänner.
8. Notunterstützung.
9. Vergütung von Kosten der Stellvertretung von Lehrern im Militärdienst.
10. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis.
11. Streitigkeiten betreffend die Verwaltung, Geschäfts- und Kassaführung sowie Rechmingsablegung der Truppen.
12. Streitigkeiten aus der Stellung von Pferden und Maultieren.
13. Forderungen aus dem Kavallerie-Pferdewesen.
14. Streitigkeiten aus der Abgabe oder dem Verkauf von Pferden der Militärverwaltung an Offiziere.
15. Streitigkeiten über Leistungen bei der Stellung von Motorfahrzeugen.
16. Entschädigungsforderungen für Land- und Sachschaden.
17. Schadenersatzansprüche gemäß Art. 28 und Regreßansprüche gemäß Art. 29 der Militärorganisation.
Einzig bei den Streitigkeiten über Land- und Sachschaden hängt die Zuständigkeit der Kommission davon ab, daß die Beschwerdesache einen bestimmten Streitwert erreicht. Zu den Bestimmungen über die Zuständigkeit sei noch bemerkt, daß eine ganze Reihe anderer Streitfälle, welche die Militärverwaltung betreffen, andern Instanzen als der Rekurskommission zur letztinstanzlichen Beurteilung überwiesen sind, so z. B. nach Art. 164, Abs. 2, des Organisationsgesetzes Schadenersatzansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen infolge militärischer Uebungen. In diesen Fällen ist das Bundesgericht in einziger Instanz zuständig.
Die Beschwerde, die nur gegen Verfügungen einer Dienstabteilung des eidgenössischen Militärdepartements (oder für die Dauer des Aktivdienstes auch des Armeekommandos) zulässig ist, muß innert 30 Tagen in doppelter Ausfertigung bei der Rekurskommission eingereicht werden. Sie muß die Anträge und eine Begründung enthalten. Außerdem sind die Beweismittel zu nennen und gegebenenfalls beizulegen. Erscheint eine Beschwerde zum vorneherein als aussichtslos, so wird ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden. In allen andern Fällen wird ein Doppel der Beschwerde der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt. Der Vorsitzende oder der Einzelrichter treffen von Amtes wegen alle Untersuchungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des Falles erforderlich sind und sorgen für die Erhebung der Beweise. Notwendigenfalls ordnen sie vorsorgliche Maßnahmen an. Greift jedoch eine solche Verfügung in den Gang der Verwaltung ein, so ist das Einverständnis der Militärverwaltung notwendig. Der Entscheid erfolgt ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten. Ueber den Inhalt der Entscheidung wird bestimmt, daß darin nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden dürfe als was in den Parteibegehren verlangt werde. Das Urteil der Rekurskommission lautet auf Zuspruch oder Abweisung einer Geldforderung. Dagegen kann die Rekurskommission der Militärverwaltung keine 'Weisungen erteilen (Zumstein, a. a. 0., S. 322). Das Verfahren ist nicht unentgeltlich wie vor den eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, sondern die unterliegende Partei hat die Gebühren und Kosten des Verfahrens zu tragen. Nur ausnahmsweise wird
dem obsiegenden Teil eine Parteientschädigung zugebilligt. Es sei beigefügt, daß nach einem Entscheid der AKL (ZLV 1944, S. 29) die Lohnersatzordnung (wie übrigens auch die Verdienstersatzordnung) keine Vorschrift kennt, die den Zuspruch einer Parteientschädigung gestatten würde. Subsidiär finden auf das Verfahren vor der Rekurskommission die Bestimmungen über die staatsrechtliche Beschwerde (Organisationsgesetz Art. 83-96) Anwendung. Daraus folgt, daß nur die außerordentlichen Rechtsmittel der Revision und der Erläuterung zulässig sind (Organisationsgesetz Art. 136 ff).
Für das Verfahren in Notunterstützungsfällen im besondern gelten folgende Bestimmungen: Das Gesuch um Notunterstützung ist bei den Behörden der Gemeinde, in welcher der Wehrmann Wohnsitz hat, anzubringen. Gesuche, die nicht innert 8 Tagen seit der Entlassung aus dem Militärdienst eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Binnen 14 Tagen seit der Zustellung kann der Gesuchsteller den Entscheid an die zuständige kantonale Behörde weiterziehen. Deren Entscheid wird dem Beschwerdeführer durch die Gemeindebehörde zugestellt. Dagegen steht ihm der Beschwerdeweg an das Se.kretariat des Eidg. Militärdepartementes offen. Die Beschwerdefrist beträgt auch hier 14 Tage. Gegen den Entscheid des Sekretariates des Eidg. Militärdepartementes kann der Wehrmann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der eidgenössichen Militärverwaltung Beschwerde führen. Es ist also eine Instanz mehr vorgesehen als in der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Außerdem können sich die Gemeinden gegen Verfügungen des Sekretariates des Eidg. Militärdepartementes bei der Rekurskommission beschweren, wenn ihnen die Rückvergütung der vorschußweise geleisteten Unterstützungen durch den Bund verweigert wird oder wenn nachträglich der Bund bereits geleistete Rückvergütungen zurückfordert. Dem Beschwerdeverfahren, welches in Notunterstützungsfällen den Gemeinden offen steht, entspricht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung das Lastschriftverfahren der Verfügung Nr. 54 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes.
Bei der Rekurskommission der Militärverwaltung gingen in den Jahren 1939-1944 insgesamt 1286 Beschwerden ein. Auf die einzelnen Jahre verteilen sie sich wie folgt:
- Davon entfielen auf Notunterstützungsfälle : Beschwerdeführer 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1 Total Wehrmänner — 125 55 13 10 2205
- Gemeinden 9 87 83 7 —186
- Total — 134 142 96 17 2391
Von den Beschwerdeführern in Notunterstützungsfällen waren 129 deutscher, 38 französischer und 224 italienischer Sprache.
Wie aus der obenstehenden Tabelle ersichtlich ist, gingen die Beschwerdefälle betreffend Notunterstützung von Jahr zu Jahr erheblich zurück, denn mit der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung verlor die Notunterstützung ihre frühere Bedeutung. Heute werden sozusagen keine Notunterstützungen mehr ausgerichtet.
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung.
(I. Quartal 1945)
Im Laufe der ersten drei Monate des Jahres 1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatzordnung Fr. 54 622 645.30 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 30 639 948.13 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 57 287 981.33, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 1 357 079.35, an Ausgaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 66 876.93, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 3 590 086.31 und an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 385 615.38. Am 31. März 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 406 546 205.04 aus, während er zu Beginn des Jahres 1945 Fr. 384 082 593.37 betrug.
Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 909 744.47 und die öffentliche Hand Fr. 3 838 954.35 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 6 397 359.39 und als finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 806 589.39 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 31. März 1945 Fr. 16 341 331.67 gegenüber Fr. 16 834 907.78 zu Beginn des Jahres 1945. •
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im I. Quartal 1945 Fr. 4 497 159.04 und die öffentliche Hand Fr. 4 259 768.30 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 8 511 089.79. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 15 043 834.59 zu Beginn des Jahres 1945 auf Fr. 15 207 645.33 am Ende des I. Quartals 1945.
Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 31.März 1945 einen Betrag von Fr. 438 095 182.04 gegenüber Fr. 415 961 335.74 zu Beginn des Jahres 1945.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen
für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die
Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 563: Einzelne Unterstellungsfälle: Kommanditär.
Nr. 564: Einzelne Unterstellungsfälle: Rechtsanwalt.
2. Beitragspflicht.
Nr. 565: Beitragsschuldner.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 566: Spesenersatz. Nr. 567: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge. Nr. 568: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung: Global-Löhne
3
Nr. 569: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung:
Periodisch tätige Arbeitnehmer; Lohnerhöhungen im Betrieb.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 570: Begriff des tageweisen Aktivdienstes.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 571: Kinderzulagen: Pflegekinder.
Nr. 572: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Unterhaltspflicht.
Nr. 573: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Eigene Einkünfte.
Nr. 574: Höchstgrenzen für die gesamte Lohnausfallentschädigung.
6. Rechtspflege.
Nr. 575: Zuständigkeit der Schiedskommission.
Nr. 576: Kostenauferlegung.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 563-576.
Wie die AKL bereits in früheren Entscheiden (Nr. 53 und 123, ZLV 1941, S. 86 und 314; Nr. 466, ZLV 1944, S. 291) ausgeführt hat und im Entscheid Nr. 563 erneut bestätigt, unterstehen Kornmanditäre, die im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig sind, der Lohnersatzordnung. Ihre Entschädigung ist nur soweit nicht beitragspflichtig, als sie ein Entgelt für eine Kapitalbeteiligung darstellt.
Grundsätzlich besteht zwischen einem Verband und seinem Präsidenten, der alle Verbandsgeschäfte besorgt, ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, weshalb die an den Präsidenten ausgerichteten Entschädigungen, mit Ausnahme des Spesenersatzes, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen. Wie die AKL in ihrem Entscheid Nr. 564 ausführt, ändert daran die Tatsache, daß der Präsident des Verbandes Rechtsanwalt ist, nichts. Einzig die Entschädigungen, die der Rechtsanwalt für die Besorgung von typischen Anwaltsgeschäften erhält, sind nicht beitragspflichtig, weil er dafür bereits der Verdienstersatzordnung untersteht.
Im Entscheid Nr. 565 wird festgestellt, daß die Gemeinde als Arbeitgeber der Leiter ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen erscheint und daher auch die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten hat. Die Tatsache, daß die Entschädigungen nur aus Bundesmitteln bestritten werden, spielt dabei keine Rolle.
Erleidet ein Selbständigerwerbender durch nebenberuflich unselbständigerwerbende Tätigkeit einen Erwerbsausfall im Hauptberuf, so kann er nicht einen Teil des Nebeneinkommens als Spesenersatz von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung ausnehmen (Entscheid Nr. 566). Dieser Entscheid scheint auf den ersten Blick Aehnlichkeiten aufzuweisen mit dem Entscheid Nr. 554 (ZLV 1945, Heft 6, S. 220), doch handelt es sich dort um einen Erwerbsausfall, der nicht durch eine andere Tätigkeit, sondern durch die Leistung von Militärdienst zustande kam, sodaß sich eine andere Behandlungsweise rechtfertigt.
Genossenschaften werden von einer Verwaltung geleitet, welche die Geschäfte führt und sie nach außen vertritt. In der Regel besteht die Verwaltung aus Genossenschaftern, denen Gewinnanteile oder andere Bezüge ausgerichtet werden können. Die Geschaftsführung und Vertretung kann aber auch Geschäftsführern oder Direktoren übertragen werden, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen. Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung sind aber im einen wie im andern Fall immer nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig, sofern sie nicht Spesenersatz oder Gewinnanteile, sondern Entschädigungen für geleistete Arbeit darstellen (Entscheid Nr. 567).
Gehören Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes unter die in VW Art. 10, Abs. 1, aufgezählten Kategorien, so sind die in dieser Bestimmung angeführten Globalansätze der Berechnung des maßgebenden Lohnes zu Grunde zu legen, sofern sie nicht von der Kasse die Festsetzung eines entsprechend höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes verlangen (VW Art. 10, Abs. 3). Wie im Entscheid Nr. 568 nun ausgeführt wird, ist nicht einfach VW Art. 8, Abs. 2, anwendbar, sondern der Durchschnittslohn ist auf dem Lohn zu berechnen, den der Wehrmann zum mindesten während einer Hoch- und einer toten Saison erzielt hätte, wenn er nicht aufgeboten worden wäre. Es werden also nicht zwölf Monate zurückgerechnet, ohne Einschluß des Aktivdienstes, sondern ein hypothetischer Lohn wird der Berechnung zu Grunde gelegt.
Aber auch wenn der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirtsch.aftsgewerbe nicht zu den in VW Art. 10, Abs. 1, aufgezählten Berufskategorien gehört, rechtfertigt sich, wie die AKL im Entscheid Nr. 569 für die Berechnung des für die Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes festgestellt hat, die Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2. Der Unterschied zum vorerwähnten Entscheid
besteht darin, daß in jenem Fall von einer Sonderregelung für eine bestimmte Berufskategorie abgewichen wird, währenddem in diesem Fall der Arbeitnehmer zu den nur periodisch Tätigen zu zählen ist.
Mit dem gleichen Entscheid Nr. 569 weicht die AKL von ihrer im Entscheid Nr. 339 (ZLV 1943, S. 370) festgelegten Praxis ab, wonach ein Wehrmann sich nur dann auf Lohnerhöhungen im Betriebe berufen kann, wenn er zu diesem Betrieb noch in einem Rechtsverhältnis steht. Nach dem neuen Entscheid hat ein Wehrmann Anspruch auf Berücksichtigung von Lohnerhöhungen bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung, wenn die Erhöhungen in dem Gewerbe eingetreten sind, in welchem er vor seinem Einrücken tätig war. Es ist dabei gleichgültig, ob er zu seinem früheren Dienstherrn noch in einem Rechtsverhältnis steht; er muß aber nachweisen können, daß er trotz Bemühungen •keine Arbeit finden konnte.
Dem Entscheid Nr. 570 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann leistete an einem Samstag und Sonntag Aktivdienst, worauf auf Beschwerde des Bundesamtes hin die AKL darüber zu entscheiden hatte, ob ein Wehrmann, der normalerweise nur Samstag vormittags arbeitet, für den ganzen Samstag und eventuell auch für den Sonntag Lohnausfallentschädigung beziehen kann. Zu gleicher Zeit hatte die AKV einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Nr. 489, ZLV 1945, Heft 7, S.283), wobei die Dienstleistung des Selbständigerwerbenden aber an einem Sonntag und Montag erfolgte. Die beiden Aufsichtskommissionen konnten sich in dieser Frage nicht auf eine einheitliche Praxis einigen. Die AKL ging davon aus, daß ein unselbständigerwerbender Wehrmann an einem Sonntag nicht arbeitet; jene, die nur für die Zeit des Samstag Vormittag entlöhnt werden, arbeiten auch in der Regel am Samstag Nachmittag nicht. Sie erleiden also in dieser Zeit keinen Lohnausfall, da
z. B. Arbeiter im Stunden- oder Taglohn für die arbeitsfreie Zeit nicht entschädigt werden und anderseits Festbesoldete für den Samstag Nachmittag und den Sonntag entschädigt werden, gleichgültig ob sie arbeiten oder nicht oder ob sie Militärdienst leisten. Die AKL betrachtete daher als «tageweisen Aktivdienst» nur Dienst an Arbeitstagen mit tatsächlichem Lohnausfall, sodaß ein "Wehrmann, der Dienst leistet, der höchstens einen wirklichen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, nur für die effektive Arbeitszeit Lohnausfallentschädigung beziehen kann.
Die AKV betonte aber in ihrem Entscheid Nr. 489, daß Selbständigerwerbende oft gezwungen sind, an Sonntagen zu arbeiten und es daher nicht billig wäre, ihnen in jedem Fall den schwierigen Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalles zu überbinden. Sie ging daher mit ihrem Entscheid weniger weit als die AKL und spricht für jeden soldberechtigten Diensttag eine Entschädigung zu, wenn die Dienstzeit außer dem Sonn- und Feiertag mindestens einen ganzen Werktag umfaßt.
Nr. 111 der Auskünfte des Bundesamtes (ZLV 1944, S. 377) besagt, daß zwischen Wehrmännern und Auslandschweizerkindern, die sich mehr als zwei Monate bei den Pflegeeltern aufhalten, die Annahme eines Pflegeverhältnisses gerechtfertigt sei. Diese Wehrmänner hatten daher bei Dienstleistung Anspruch auf Kinderzulagen. Im Entscheid Nr. 571 hatte die AKL nun Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, wenn es sich nicht um ein Auslandschweizerkind, sondern um ein ausländisches Flüchtlingskind handelt. Die AKL verneint in diesen Fällen den Anspruch auf eine Kinderzulage, da die Aufnahme der Kinder freiwillig erfolgt und die Aufnehmenden nicht gezwungen sind, die Kinder zu behalten, auch wenn diese nicht sofort aus der Schweiz ausreisen können.
Nach Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 2, haben Wehrmänner für ihre Kinder, die bis zum vollendeten 20. Altersjahr eine Schule besuchen, Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern für sie kein Anspruch auf Kinderzulage mehr besteht. Im Entscheid Nr. 572 führt nun die AKL aus, daß auch der Besuch von Privatschulen oder -stunden diesen Anspruch begründet, sofern dieser Unterricht dem ordentlichen Schulunterricht gleichzusetzen ist und die Kinder daneben keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die AKV hatte diese Rechtsfrage gleich entschieden (vgl. die Entscheide Nr. 314 und 319, ZLV 1943, S. 462 und 468).
Mit ihrem Entscheid Nr. 573 setzt sich die AKL in einen scheinbaren Gegensatz zum Entscheid Nr. 540 (ZLV 1945, Heft 4, S. 113). Währenddem in jenem Entscheid die unterstützte Person ein unregelmäßiges Einkommen besaß, sodaß sich für die Berechnung der eigenen Einkünfte die Annahme des Jahresdurchschnittes als gerechtfertigt erwies, ist im vorliegenden Fall das Einkommen der unterstützten Person während des Sommers regelmäßig vom Einkommen in den Wintermonaten verschieden. In diesem Fall erachtete es daher die AKL als richtig, das Einkommen, das während der Militärdienstleistung des Unterstützenden erzielt wird, als
Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigung herbeizuziehen. Im Entscheid Nr. 574 hält die AKL erneut daran fest (vgl. Nr. 250, ZLV 1943, S. 35), daß die gesamte Lohnausfallentschädigung auch dann 90% des Durchschnittsverdienstes nicht überschreiten darf, wenn der Wehrmann deswegen eine geringere Entschädigung erhält, als in VW Art. 8, Abs. 3, für Arbeitslose vorgesehen ist. Die Entscheide Nr. 575 und 576 behandeln beide Fragen der Rechtspflege. Der erste Entscheid erörterte die Zuständigkeit der Kassen und Schiedskommissionen zum Entscheid über Erlaßgesuche. 'Während grundsätzlich die Kasse erstinstanzlich zuständig ist, darf die Schiedskommission dann über ein Erlaßgesuch befinden, wenn der Tatbestand abgeklärt und daher eine Rückweisung an die Kasse nicht nötig ist. Da die Möglichkeit besteht, daß die Kasse erstinstanzlich dem Begehren des Wehrmannes entsprochen hätte, darf in der Regel nur zu dessen Gunsten entschieden werden. Rekurriert ein Wehrmann trotz unveränderter Verhältnisse erneut an die AKL, so rechtfertigt sich wegen böswilliger Beschwerdeführung die Auferlegung der Kosten (Entscheid Nr. 576).
Nr. 563. Ein im Handelsregister als Prokurist eingetragener Kommanditär steht zur
Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzord-
nung. Seine Bezüge unterliegen daher, soweit sie nicht eine Verzins-ung der Kommanditsumme darstellen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. (Nr. 375 i. Sa. Gaffner, Ludwig & Co. vom 23. April 1945)
Nr. 564.
Ein Rechtsanwalt, der als Präsident eines Verbandes für diesen alle Geschäfte führt, hat grundsätzlich auf alle vom Verbande bezogenen Entschädi-
gungen, mit Ausnahme des Spesenersatzes, die Beiträge nach Lohnersatzordnung
zu entrichten, sofern er nicht beweist, daß er einzelne Aufträge in seiner Eigen-
schaft als Anwalt übernommen hat. Ein selbständigerwerbender Anwalt ist Präsident eines Verbandes. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, führt Besprechungen mit
Behörden und Verbandsmitgliedern, berät den Verband bei Abänderung der
Statuten und Reglemente und erteilt Rechtsauskünfte. In seiner monatlichen Rechnung erwähnt er die einzelnen Bemühungen, ohne jedoch anzugeben,
welcher Betrag auf jedes Geschäft entfällt. Vom 1. Februar 1940 bis 30. Septem-
ber 1943 richtete ihm der Verband an Entschädigungen Fr. 7490.— aus. Da die Kasse diese Vergütungen nach Abzug eines Spesenersatzes von 33%
als beitragspflichtig erklärt hatte, erhob der Anwalt Beschwerde, indem er gel-
tend machte, er habe keinen Vertrag mit dem Verband abgeschlossen. Das Auftragsverhältnis, welches zwischen dem Verband und ihm bestehe, unterscheide sich nicht von den Mandaten anderer Klienten; auch sei er nicht berechtigt alle Geschäfte des Verbandes für sich zu beanspruchen. Die Schiedskommission nahm an, der Beschwerdeführer sei für den Verband nicht nur als Präsident, sondern auch als freierwerbender Anwalt tätig, sodaß die Entschädigungen nur soweit der Beitragspflicht unterliegen, als sie eine Vergütung für die Präsidialtätigkeit darstellten.
Der Beschwerdeführer und die Kasse fechten diesen Entscheid an, letztere mit dem Antrag, die gesamten Bezüge seien als beitragspflichtig zu erklären. Die AKL heißt die Beschwerde der Kasse aus folgenden Gründen gut:
Auch wenn zwischen dem Anwalt und dem Verband kein formeller Anstellungsvertrag besteht, so ist der Beschwerdeführer als dessen Präsident doch ein Organ des Verbandes und demnach verpflichtet, die sich aus dieser Eigenschaft ergebende Tätigkeit auszuüben. Wenn sein Vorgänger, selbst Händler und Fabrikant, für diese Tätigkeit entschädigt wurde, wird auch er die Arbeit nicht umsonst besorgen. Es wäre auch nicht zulässig, daß der Verband, der die Arbeitgeberbeiträge tragen muß, sich einfach durch die Wahl eines Anwaltes zum Präsidenten der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung entziehen könnte.
In den auf den monatlichen Abrechnungen aufgeführten Tätigkeiten ist nirgends ein typisches Anwaltsgeschäft erwähnt; die meisten Bemühungen erscheinen vielmehr als Organhandlungen eines Präsidenten (Gang zum Sekretariat; Teilnahme an Vorstandssitzungen; telephonische Besprechungen und Verhandlungen mit Behörden, Hüttenvertretern usw.). Eine Ausscheidung kann daher für die von der Kasse erfaßten Abrechnungsperioden nicht erfolgen. Die Beitragspflicht muß auf sämtlichen Entschädigungen erfüllt werden, soweit sie von der Kasse nicht bereits als Spesen in Abzug gebracht werden. Für die Zukunft kann der Beschwerdeführer die eigentlichen Anwaltsgeschäfte in seiner Rechnungsstellung ausscheiden. Die AKL ist sich der Schwierigkeiten, die eine Aufteilung der in selbständiger und unselbständiger Stellung ausgeübten Tätigkeiten hervorruft, wohl bewußt; solange aber die gegenwärtige gesetzliche Ordnung besteht, ist eine andere Lösung nicht möglich. Wo nicht ziffernmäßig ausgeschieden werden kann, ist nach Billigkeitsgründen abzugrenzen, im Zweifel zugunsten des Anwaltes, der als solcher der Verdienstersatzordnung untersteht.
(Nr. 362 i. Sa. H. Frei vom 23. April 1945)
Nr. 565.
Die Gemeinden haben auf den Entschädigungen, die sie den Leitern ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen auszahlen, als Arbeitgeber die Beiträge nach Lohnersatzordnung auch dann zu entrichten, wenn diese Entschädigungen nur in Beiträgen des Bundes an die Kantone bzw. Gemeinden bestehen.
Eine Gemeinde beschwert sich gegen den Entscheid der Schiedskommission, weil diese sie in Uebereinstimmung mit der Kasse, für die vom Bund über den
Kanton erhaltenen und den Leitern ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen ausbezahlten Entschädigungen beitragspflichtig erklärte. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die den Leitern der Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen ausgerichteten
Entschädigungen sind eine Vergütung für geleistete Arbeit und daher nach Lohn-
ersatzordnung beitragspflichtig.
Nach einem Kreisschreiben der Direktion des Innern des Kantons Basel-
Land vom 18. Dezember 1944 wurden die Bundesbeiträge für die Leiter der
Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen den Gemeinden ausbezahlt und ihnen nahegelegt, diese Vergütung aus eigenen Mitteln angemessen zu erhöhen. Als Arbeitgeber der beiden Amtsstellen erscheint daher, jedenfalls nach den tatsächlichen Verhältnissen, die Gemeinde. Daran ändert nichts, daß sie die Entschädigungen nur mit Bundesmitteln bestreitet. Diese stellen nach dem obgenannten Kreis-
schreiben nur «Beiträge» des Bundes an die Kantone bzw. Gemeinden dar, um deren Kassen zu entlasten. (Nr. 1085 i. Sa. Einwohnergemeinde Thürnen vom 7. April 1945)
Nr. 566. Ein durch nebenberuflich unselbständigerwerbende Tätigkeit verursachter Erwerbsausfall im selbständigen Hauptberuf gibt keinen Anspruch, einen Teil
des Nebenerwerbs als Spesenersatz von der Beitragspflicht nach Lohnersatz-
ordnung auszunehmen. Eine Viehversicherungsanstalt entrichtet ihren Viehschätzern ein Taggeld
von Fr. 8.—. Während die Kasse diese Entschädigungen nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärte, entschied die Schiedskommission unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, daß 50% des erfaßten Betrages als Entgelt für den nicht zahlenmäßig feststellbaren, indirekten Ausfall zu betrachten und daher von der Beitragspflicht auszunehmen seien. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKL an, welche die Be-
schwerde gutheißt: Die Tatsache, daß die Taggelder, welche die Viehversicherungsanstalt ihren Viehschätzern für die der Anstalt geleisteten Dienste ausrichtet, eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen und daher grundsätzlich nach Lohnersatzordnung
beitragspflichtig sind, wird weder von der Beschwerdebeklagten ernsthaft bestritten noch von der Schiedskommission in Abrede gestellt. Letztere glaubt jedoch — nicht so sehr den Tatsachen als vielmehr den Ausführungen der Be-
schwerdebeklagten folgend — 50% des belasteten Betrages mit Rücksicht auf den indirekten Schaden, den die Schätzer infolge ihrer kurzen Abwesenheit im
Frühjahr und Herbst in ihren Landwirtschaftsbetrieben erleiden, von der Bei-
tragspflicht ausnehmen zu müssen. Allein ein solcher «Spesenabzug» ist nicht zulässig, denn nicht nur im Sinne der Lohnersatzordnung, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch sind unter Spesen nur Auslagen zu verstehen, die
mit der ausgeübten Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Verpflegung, Unterkunft, Reisen), nicht aber indirekt damit verbundene Erwerbsaus-
fälle. Entstehen solche, so müssen sich die Betroffenen an die Arbeitgeberin
halten. Ob ein durch ihre Tätigkeit bei der Versicherungskasse in ihrem Betriebe entstehender Ausfall bei der Festsetzung ihrer Beiträge nach Verdienstersatzordnung berücksichtigt werden kann, haben die Organe der Verdienster-
satzordnung zu entscheiden. (Nr. 1096 i. Sa. Viehversicherungsanstalt Zizers vom 28. April 1945)
Nr. 567.
Alle Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung einer Genossenschaft gelten, soweit sie nicht Spesenersatz oder Gewinnanteile darstellen, als Lohn, und es sind daher auf ihnen die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten (VW Art. 14, Abs. 2).
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Sekretär einer Wohnbaugenossenschaft beziehen für ihre gesamte Tätigkeit eine Pauschalvergütung, die im Jahre 1943 Fr. 250.— für den Präsidenten, Fr. 600.— für den Kassier und je Fr. 100.— für die drei andern Mitglieder betrug, während die Beisitzer der Verwaltungskommission ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und für die Teilnahme an Sitzungen (ungefähr 8 pro Jahr) nur ein Sitzungsgeld von Fr. 2.50 erhalten. Weil die Genossenschaft nicht über ein besonderes Bureau verfügt, die Vorstandsmitglieder vielmehr ihre Wohnungen für den Verkehr mit den Mietern, die zum größten Teil den Mietzins in bar dem Kassier direkt bezahlen, sowie für Verhandlungen mit Architekten, Handwerkern und dergl. zur Verfügung halten, nahm die Kasse außer den Sitzungsgeldern vom Gehalt des Präsidenten einen Betrag vön Fr. 100.— und von demjenigen des Kassiers einen solchen von Fr. 200.— als Spesen von der Beitragspflicht aus. Auf Beschwerde hin verfügte die Schiedskommission, daß sämtliche Entschädigungen vollumfänglich als Spesenvergütungen zu betrachten seien. Dagegen beschwert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit dem Antrag, alle an die engere Verwaltung ausbezahlten festen Entschädigungen seien grundsätzlich nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig zu erklären, wobei jedoch von den Leistungen der Genossenschaft an die 5 Mitglieder der engern Verwaltung je Fr. 100.— als beitragsfreier Spesenabzug zu anerkennen seien, sodaß die Beschwerdebeklagte auf Fr. 650.— (Fr. 150.— des Präsidenten und Fr. 500.— des Kassiers) die Beiträge zu entrichten habe. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Einschränkung gut:
Die AKL kann der Auffassung der Schiedskommission, der an den Präsidenten und Kassier ausbezahlte Betrag von Fr. 250.— bzw. Fr. 600.— sei nur ein Ersatz von Spesen, nicht beipflichten. Diese im Vergleich zu den Entschädigungen an die übrigen Verwaltungsmitglieder hohen Leistungen der Beschwerdebeklagten stellen zweifellos ein Entgelt für geleistete Arbeit, also eine beitragspflichtige Vergütung dar: Die Beschwerdebeklagte selbst führt vor der Schiedskommission aus, die Erstellung mehrerer Neubauten mit über 100 Wohnungen bedeute für die Mitglieder der engem Verwaltung viel A r b ei t, und die Schiedskommission spricht außer von Spesen ebenfalls von Arbeitsleis t u n g e n, wie die Besorgung aller Verhandlungen mit Mitgliedern und Handwerkern.
In Berücksichtigung der von der Beschwerdebeklagten vor der Schiedskommission geltend gemachten vermehrten Auslagen für Beleuchtung, Reinigung und eventuell Heizung, und angesichts der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt es sich, vom Gehalt des Präsidenten einen Betrag von Fr. 100.— und von jenem des Kassiers einen solchen von Fr. 200.— als beitragsfreien Spesenabzug zu betrachten.
(Nr. 369 i. Sa. Bieler Wohnbaugenossenschaft vom 23. April 1945)
4269
Nr. 568. Für Arbeitnehmer des Hotel-. und Gastwirtschaftsgewerbes, welche die
Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes als den Globalansatz verlangen, ist der maßgebende Lohn auf Grund einer Zeitdauer zu be-
rechnen, die mindestens eine tote und eine Hochsaison umfaßt (VW Art. 10, Abs. 3).
Aus der Begründung:
Nach VW Art. 10, Abs. 1, gilt für die Berechnung des maßgebenden Lohnes eines Concierge der Globalansatz von Fr. 400.— im Monat. Dieser Ansatz umfaßt den Bar- und Naturallohn, die Trinkgelder und allfällige Nebeneinnahmen. Weicht das tatsächliche Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers vom genannten Globalansatz erheblich ab, so kann nach VW Art. 10, Abs. 3, der Arbeitnehmer von der Kasse die Festsetzung eines entsprechend höhern Durchschnittslohnes verlangen.
Unter diesem Durchschnittseinkommen ist nun nicht, wie der Beschwerdeführer meint, nach VW Art. 8, Abs. 2, einfach auf die letzten zwölf Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, abzustellen, sondern darunter ist jener Erwerb zu verstehen, den der Wehrmann innert zwölf Monaten erzielt hätte, wenn er nicht in den Dienst einberufen worden wäre; zum mindesten muß die der Berechnung des Durchschnittseinkommens zugrundegelegte Zeitspanne eine Hoch- und eine tote Saison umfassen, ansonst das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung eines solchen Arbeitnehmers vom zufälligen Zeitpunkt des Einrückens abhängen würde (vgl. den Entscheid Nr. 528, ZLV 1945, Heft 3, S. 62).
(Nr. 1114 i. Sa. 0. Eugster vom 25. April 1945)
Nr. 569.
1. Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes, die nur für eine Saison zu einem relativ hohen Lohn angestellt, in der Zwischensaison aber arbeitslos sind, gehören zu den nur periodisch tätigen Arbeitnehmern, weshalb bei der Berechnung des für die Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes VW Art. 8, Abs. 2, Anwendung findet.
2. Tritt im Gewerbe, in. welchem der Wehrmann vor dem Einrücken tätig war, eine Lohnerhöhung ein, so ist der neue Lohnansatz bei der Berechnung
des maßgebenden Lohnes zu Grunde zu legen, sofern der freiwillig dienstlei-
stende Wehrmann nachweist, daß er keine Arbeit finden konnte (VW Art. 8, Abs. 4).
Der Beschwerdeführer, von Beruf Koch, ist verheiratet und Vater von 7 minderjährigen Kindern. Vor dem Krieg arbeitete er .vom 15. Juli 1936 bis 20. Februar 1939 in einer Pätisserie. Sein Lohn betrug Fr. 300.— im Monat plus Kost und Logis. Vom 20. Februar bis 30. April 1939 war er zu den ‚gleichen Bedingungen in Montreux tätig. Als er im Herbst 1939 aufgeboten wurde, war er in einem Hotel in Saas-Fee für die Monate Juli und August angestellt und verdiente außer Kost und Logis im Monat Fr. 425.—. Seit dem 28. August 1939 leistet er ständig Militärdienst.
Mit Verfügung vom 12. August 1944 setzte die Kasse dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1944 die Lohnausfallentschädigung von täglich
Fr. 11.50 auf Fr. 9.50 herab und verlangte die Rückerstattung der seit diesem Zeitpunkt zuviel bezogenen Entschädigungen im Betrage von Fr. 435.50. Die
Kasse ging dabei vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor Diensteintritt aus. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Rekurrenten hieß die Schiedskommission gut, indem sie ausführte, er sei nicht als Saisonarbeiter zu betrachten, weshalb VW Art. 8, Abs. 1, anwendbar sei. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Die Ansicht der Schiedskommission, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 8, Abs. 2, nicht an die Arbeitnehmer gedacht, die eine kür-
zere oder längere Zeit arbeitslos sein müssen, sondern an jene, deren Beruf von
Natur aus saisonbedingt ist und bei denen das Einkommen des letzten Arbeitsmonates nicht dem Durchschnittsverdienst entspricht, ist richtig (vgl. den Entscheid Nr. 527, ZLV 1945, Heft 3, S. 61). Sie engt jedoch den Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu weit ein, wenn sie nur auf das typische Beispiel der Bauarbeiter hinweist und das Hotelpersonal grundsätzlich nicht zu der Kategorie der Saisonarbeiter zählen will. Zweifellos gibt es bei diesem Personal Arbeitnehmer, die in einem durchgehenden Betrieb fest und mit regelmäßigem
Verdienst angestellt sind; viele Hotelangestellte dagegen sind ausgesprochene
Saisonarbeiter, die wegen ihser kurzen Anstellung zur Ueberbrückun,g der to-
ten Zeit, der Zwischensaison, einen verhältnismäßig hohen Lohn beziehen. In
diesem Fall kann für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung nicht auf den Lohn des letzten Arbeitsmonates abgestellt werden, weil der Wehrmann je nach dem Zeitpunkt des Einrückens zufällig eine sehr hohe oder eine sehr niedrige Entschädigung beziehen würde. Es geht daher nicht an, diesen Unterschied der Anstellung im Gastwirtschaftsgewerbe unbeachtet zu lassen.
Der Beschwerdeführer war wohl bis im Februar 1939 in fester Stelle tätig,
hatte aber in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken nur noch 2 Saisonstel-
len von ungefähr 2-monatiger Dauer mit verschiedenem Lohn inne. Seine
Lohnausfallentschädigung ist daher nicht auf dem während der Hochsaison an der letzten Arbeitsstelle erzielten Einkommen zu berechnen, sondern nach VW Art. 8, Abs. 2, auf dem Durchschnittslohn von 12 Monaten oder zum mindesten einer Periode, die eine tote und eine Hochsaison umfaßt.
2. Sofern der Wehrmann nachweisen kann, daß in seiner Berufskategorie seit seinem Einrücken allgemeine Lohnerhöhungen eingetreten sind, und er wider Willen keine Arbeit finden konnte, kann die Kasse diese Erhöhungen bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigen. Ab 1. April 1944 hat ein
Wehrmann im freiwilligen Militärdienst aber nur noch Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, wenn er weder in der zivilen Wirtschaft vermittelt noch kraft Arbeitsdienstpflicht eingesetzt werden kann (VW Art. 4, Abs. 2).
(Nr. 1082 i. Sa. E. Jaton vom 5. April 1945)
Nr. 570.
1. Leistet ein Arbeitnehmer Aktivdienst, der höchstens einen• wirklichen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so hat er Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für die effektive Arbeitszeit (VW Art. 13 ter,, Abs. 2).
2. Leistet ein Arbeitnehmer Aktivdienst, der mehr als einen wirklichen
Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so hat er Anspruch auf Lohn-
ausfallentschädigung für jeden soldberechtigten Diensttag (VW Art. 13 ter, Abs. 2).
3. Leistet ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstag Nachmittag nicht arbeitet, an Samstagen und Sonntagen Aktivdienst, so hat er nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für den Samstag Vormittag, d. h. für einen halben Tag Lohnausfall (VW Art. 13 ter , Abs. 2).
Der Direktor einer Aktiengesellschaft leistete an einem Samstag und Sonntag Aktivdienst. Während die Kasse die Lohnausfallentschädigung nur für den Samstag ausrichten wollte, anerkannte die Schiedskommission den Anspruch auch für den Sonntag.
Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKL und stellt den Antrag, es sei festzustellen, daß der Direktor für den am Sonntag geleisteten Aktivdienst keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
Die Lohnausfallentschädigung ist, wie ihr Name sagt, eine Entschädigung für den Verlust an Arbeitseinkommen, der dem Wehrmann aus der Erfüllung
seiner Dienstpflicht erwächst. Die Lohnersatzordnung stand ursprünglich auf dem Standpunkt, daß eine Dienstleistung von nur kurzer Dauer als Erfüllung einer vaterländischen Pflicht dem Wehrpflichtigen ohne Entschädigung des
Einkommensausfalles zugemutet werden dürfe und gewährte einen Anspruch
nur, wenn der Dienst mindestens 14 Tage dauerte (LEO Art. 2, Abs. 2, i. F. BRB vom 20. Dezember 1939). Diese Karenzfrist von 14 Tagen wurde aber bald
als zu lang empfunden und durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Dezember
1940 auf 3 Tage herabgesetzt. Durch den BRB vom 28. Januar 1944 wurde auch diese Frist beseitigt und die Lohnausfallentschädigung grundsätzlich für jeden soldberechtigten Aktivdiensttag zuerkannt. Allein diese Regelung findet eine Schranke im Gesichtspunkt höherer Ordnung, daß Voraussetzung jedes Anspruches ein wirklicher Ausfall an Arbeitseinkommen ist und die Entschädi-
gung nicht als eine Art Soldzulage angesehen werden darf. Bei längerer
Dienstdauer wird die Lohnausfallentschädigung allerdings auch für die Sonn- und Feiertage geleistet; dafür wird aber das Monatseinkommen bei der Ausfallberechnung auf 30 Tage verteilt, sodaß der Bezug für die Sonntage durch
einen entsprechend geringem Bezug für die Werktage kompensiert wird. Diese Kompensation würde nun nicht erreicht, wenn der Wehrmann nur über das
Wochenende Dienst tut und trotzdem die Lohnausfallentschädigung auch für den Sonntag beziehen würde. Wenn er z. B. nur über Samstag und Sonntag
einrückt, würde er, wenn der Grundsatz der jetzt geltenden Bestimmung in
LEO Art. 2, Abs. 1, nach ihrem formellen Wortlaut statt nach ihrem Sinn angewendet würde, die Lohnausfallentschädigung für zwei Tage beziehen, obwohl
er nur einen (in vielen Fällen nur einen halben) Tagesausfall hat. Dieser Fall würde umso öfter eintreten, als LEO Art. 2, Abs. 2, die Bezugsberechtigung
auch für den Dienst beim Luftschutz und bei den Ortswehren gewährt, wo kurze Dienstaufgebote die Regel sind. Um diesem, dem Sinn der Ordnung widersprechenden Resultat vorzubeugen, hat das eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
ment am 11. März 1944 dem Art. 13 ter der Verbindlichen Weisungen ein zweites Alinea angefugt, das sagt:
«Leistet ein Arbeitnehmer während seiner arbeitsfreien Zeit stunden- oder tageweisen Aktivdienst, so besteht ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nur soweit, als er einen Lohnausfall erleidet».
Die Redaktion dieser Bestimmung ist unklar (für die meisten Fälle sogar widerspruchsvoll, indem sie von Lohnausfall während der arbeitsfreien Zeit spricht). Sie muß daher nach ihrem Zwecke ausgelegt werden, der darin liegt, für jeden wirklichen Ausfall (auch nur von Stunden oder Tagen) Entschädigung zu gewähren, eine Entschädigung für die arbeits- und damit lohnfreie Zeit aber zu versagen, wenn der Dienst von nur ganz kurzer Dauer ist, weil andernfalls eine ungerechtfertigte Auszahlung erfolgen würde. Man erreicht diesen Zweck der Bestimmung dadurch, daß man unter Dienst, der «tageweise» geleistet wird, Dienst an Arbeitstagen mit tatsächlichem Ausfall versteht, was zu folgendem Ergebnis führt: Leistet der Wehrmann Dienst, der höchstens einen wirklichen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so erhält er die Lohnausfallentschädigung nur für die effektive Arbeitszeit; umfaßt der Dienst aber mehr als einen tatsächlichen Arbeitstag mit Lohnausfall, so kann er nicht mehr als «tageweiser» Dienst angesehen werden und es ist dann die Lohnausfallentschädigung für die ganze soldberechtigte Dienstzeit auszurichten.
Im vorliegenden Fall hat der Direktor der Beschwerdebeklagten Samstag und Sonntag Dienst geleistet. Da er dabei die ordentliche Arbeitszeit des Samstagvormittags verlor, also weniger als einen Arbeitstag, hat er grundsätzlich nur Anspruch. auf Lohnausfallentschädigung für den halben Tag Lohnausfall. Das Bundesamt geht also zu weit, wenn es die Entschädigung auch für den arbeitsfreien Samstag Nachmittag anerkennt. Die AKL kann aber in ihrem Entscheide über das gestellte Begehren nicht hinausgehen und muß sich begnügen, den Antrag des Bundesamtes gutzuheißen, der Beschwerdebeklagten sei das Recht abzusprechen, die ihrem Direktor für den am Sonntag, den 27. August 1944 geleisteten Aktivdiensttag ausgerichtete Lohnausfallentschädigung der Kasse zu belasten.
(Nr. 1002 i. Sa. Universale Rückversicherungs-Aktiengesellschaft und Nr. 1019 i. Sa. A. G. Franz Brozincevic 6. Co., beide vom 6. April 1945; im gleichen Sinne auch N. 1141 i. Sa. J. Kromer vom 16. Juni 1945)
Nr. 571.
Auslandkinder, die für eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufgenommen werden, gelten nicht als Pflegekinder und geben daher keinen Anspruch auf Kinderzulage (VW Art. 5).
Der Wehrmann erhebt vor der AKL Beschwerde, weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm für ein im Februar 1943 bei sich aufgenommenes französisches Flüchtlingskind, das infolge der Kriegsereignisse länger als 2 Monate in der Schweiz in Pflege bleiben mußte, eine Kinderzulage auszurichten. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Schiedskommission verweist mit Recht darauf, daß bei Einführung der Lohnersatzordnung das Problem der Flüchtlingskinder nicht aktuell war. Bei
der Regelung der Bezugsberechtigung für Pflegekinder wurde nur an die Pfle-
gekinder in des Wortes bisheriger Bedeutung gedacht. Auslandkinder, die in der üblichen Weise für bestimmte Zeit aufgenommen werden, können nicht als Pflegekinder im Sinne der Lohnersatzordnung angesehen werden, weil die Aufnahme ohne Pflicht, rein freiwillig erfolgt. Anders möchte es sein, wenn die Kinder nach Ablauf dieser Frist nicht in ihr Land zurückkehren können und
die Familien, die sie aufgenommen haben, verpflichtet waren, sie weiter zu behalten. Allein das ist nicht der Fall, denn die Aufnehmenden sind berechtigt, die
Kinder nach Ablauf der Frist an die Organisationen zurückzugeben, die sie
ihnen vermittelt haben (Rotes Kreuz usw.) und die dann für deren Unterbrin-
gung besorgt sind. Die weitere Fürsorge der Aufnehmenden ist daher in diesem Falle freiwillig. Eine Ausdehnung der Bezugsberechtigung auf vorübergehend
aufgenommene Auslandkinder würde über den Rahmen der gesetzlichen Ord-
nung hinausgehen und müßte daher auf gesetzgeberischem Wege eingeführt werden. (Nr. 1057 i. Sa. T. Colnaghi vom 2. März 1945; im gleichen Sinne Nr. 1100 i. Sa. R. Woog vom 28. April 1945)
Nr. 572. Wehrmänner, deren über 18 Jahre alte Kinder Privatschulen oder ,=stunden besuchen, haben für diese Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern der Unterricht dem ordentlichen Schulunterricht gleichzusetzen ist, und die Kinder daneben keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(Nr. 1078 i. Sa. M. Maillard vom 6. April 1945)
Nr. 573.
Die eigenen Einkünfte einer unterstützten Person. deren Einkommen während der Sommermonate regelmäßig vom Einkommen während des Winterhalbjahres verschieden ist, sind nicht nach dem Jahresdurchschnitt zu berech-
nen, sondern nach dem Einkommen, das im Zeitpunkt der Militärdienstleistung des Unterstützenden erzielt wird. Der ledige Beschwerdeführer unterstützt regelmäßig seine Mutter mit
Fr. 60.— im Monat. Er beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm für seine Mutter eine zusätzliche Entschädi-
gung zu gewähren mit dem Hinweis, die Mutter verdiene Fr. 2 250.— im Jahr (6 Monate im Sommer ä Fr. 250.— und 6 Monate im Winter ä Fr. 125.—) oder
durchschnittlich Fr. 187.50 im Monat, sodaß ihre eigenen Einkünfte die Ein-
kommensgrenze von Fr. 180.— im Monat (städtische Verhältnisse) übersteigen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Die AKL ist bei der Berechnung des ungedeckten Betrages zwischen Ein-
kommensgrenze und eigenen Einkünften der unterstützten Person grundsätzlich vom Einkommen ausgegangen, das die unterstützungsberechtigte Person vor und während der Zeit der Dienstleistung des Wehrmannes verdient (vgl. den
Entscheid Nr. 559, ZLV 1945, Heft 6, S. 223). Auf einen durchschnittlichen Mo-
natslohn hat sie dann abgestellt, sogar darauf abstellen müssen, wenn nur das jährliche Einkommen bekannt oder das Einkommen selbst in kurzer Zeitspanne
Schwankungen unterlag. Wenn dagegen, wie im vorliegenden Fall, zwei Perioden mit verschiedenen, aber bestimmten Einkommensgrößen unterschieden werden können, wobei der höhere Betrag die Einkommensgrenze nicht derart überschreitet, daß der unterstützten Person zugemutet werden -kann, für die Zeit ihres geringeren Verdienstes Ersparnisse zu machen, so ist für die Feststellung des ungedeckten Betrages das Einkommen zu Grunde zulegen, das die unterstützte Person zur Zeit der Dienstleistung des Wehrmannes erzielt. Daß diese Lösung sich rechtfertigt, zeigt folgende Ueberlegung: Eine Mutter verdient während 6 Monaten im Sommer Fr. 180.— (gerade die Einkommensgrenze), während 6 Monaten im Winter nur Fr. 100.—, was einem Einkommen von Fr. 1 680.— im Jahr oder Fr. 140.— im Monat entspricht. Stellt man nun zur Berechnung der zusätzlichen Entschädigung auf das monatliche Durchschnittseinkommen von Fr. 140.— ab, so bezieht der Wehrmann, wenn er im Sommer Dienst leistet, Fr. 40.— zuviel (Einkommen Fr. 180.—), bei Aktivdienst im Winter dagegen Fr. 40.— zu wenig (Einkommen Fr. 100.—), trotz der Tatsache, daß das Einkommen der Mutter im Sommer nur die Einkommensgrenze von Fr. 180.— erreicht und daher von ihr voll aufgebraucht wird, Der Nachteil für den Wehrman ist umso größer, je häufiger er zur Winterszeit einrücken muß.
(Nr. 1080 i. Sa. M. Binda vom 7. April 1945)
Nr. 574.
Die gesamte Lohnausfallentschädigung darf 90% des durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht übersteigen (LEO Art. 3, Abs. 5), gleichgültig, ob der Taglohn des Wehrmannes geringer ist als der für Arbeitslose geltende Ansatz von Fr. 8.— bzw. Fr. 7.— im Tag (VW Art. 8, Abs. 3).
Aus der Begründung:
LEO Art. 3, Abs. 5, bestimmt ausdrücklich und ohne jede Einschränkung, daß die dem Wehrmann auszurichtende gesamte Lohnausfallentschädigung 90% des Taglohnes nicht übersteigen darf. Die Lohnausfallentschädigun,g bietet dem wehrpflichtigen Arbeitnehmer Ersatz für den durch Aktivdienst verursachten Erwerbsausfall; ihre Begrenzung auf höchstens 90% des vordienstlichen Einkommens beruht auf der Ueberlegung daß die Auslagen des Wehrmannes für seine Person während des Dienstes geringer sind als außerhalb der Dienstzeit, weil die Armee für seine Verpflegung sorgt, sodaß er bei Bezug von 90% seines Lohnes immer noch mehr der Familie zuhalten kann als während seiner zivilen Tätigkeit. Es ist nun tatsächlich stoßend, daß ein Wehrmann, der jede Gelegenheit zur Arbeit benutzt hat, weniger Lohnausfallentschädigung erhalten soll als ein Arbeitsloser, der mehr als 11 Monate überhaupt nicht mehr gearbeitet hat, nur weil der Taglohn des Wehrmannes kleiner war als der für Arbeitslose festgesetzte, fiktive Lohn N on Fr. 8.— im Tag. Allein solange die gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeändert werden, sind die Vollzugsorgane daran gebunden und dürfen keine abweichende Regelung treffen.
(Nr. 1064 i. Sa. L. Curti vom 7. April 1945)
Nr. 575.
1. Zuständig zum Entscheid über ein Erlaßgesuch betreffend die Rückerstat-
tung zu Unrecht bezogener Entschädigungen ist erstinstanzlich die Kasse (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1).
2. Eine Schiedskommission darf erstinstanzlich nur dann über ein Erlaß-
gesuch betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen
entscheiden, wenn der Tatbestand abgeklärt ist. In der Regel darf in diesem, Fall nur zu Gunsten des Rückerstattungspflichtigen entschieden werden.
Aus der Begründung:
1. Ueber ein Erlaßgesuch hat nach Verfügung Nr. 41, Art. 3, Abs. 1, in erster Instanz die Kasse zu entscheiden.
2. Liegt kein Entscheid der Kasse vor, so darf die Schiedskommission über das Erlaßgesuch nur dann, und in der Regel nur zu Gunsten des Beschwerdeführers befinden, wenn die Sache tatbeständlich ganz klar liegt. Heißt nämlich die Küsse das Erlaßgesuch gut, so wird diese Verfügung 'rechtskräftig, sofern nicht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit dagegen Beschwerde führt. Diese Möglichkeit einer dem Wehrmann günstigen Kassenverfügung darf daher nicht durch einen Entscheid der Schiedskommission zum Nachteil des Wehrmannes aufgehoben werden.
(Nr. 1103 i. Sa. 0. Kuhn vom 25. April 1945)
Nr. 576.
Haben sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit einem früheren Entscheid der AKI.") geändert und
war diesem bekannt, daß sich auch die Rechtslage nicht verändert hat, so ist eine
erneute Beschwerdeführung böswillig und daher, die Auferlegung einer Spruch-
gebühr gerechtfertigt (GRAK Art. 9, Abs. 2).
(Nr. 365 i. Sa. F. Hotz vom 23. April 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 487: Unterstellung von Holdinggesellschaften.
Nr. 488: Begriff des Gewerbes: Zweckbestimmung der Tätigkeit.
2. Anspruchsberechtigung.
Nr. 489: Begriff des tageweisen Aktivdienstes.
Nr. 490: Gewerbetreibender ohne Betrieb.
Nr. 491: Auslandschweizer.
*) vgl. den Entscheid Nr. 53, ZLV 1941, S. 86.
3. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 492: Zusätzliche Verdienstausfallentschädigung: Unterstützung durch Ar-
beit in der Landwirtschaft;
Unterstützung durch Nebeneinkommen.
4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge;
Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 493: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Guter Glaube.
Nr. 494: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Wahrung der
Frist.
5. Rechtspflege.
vgl. Nr. 493: Beschwerden ungebührlichen Inhalts.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 487-494.
Holdinggesellschaften bezwecken die Finanzierung oder Kontrolle von andern Gesellschaften. Wirtschaftlich stellen sie ein vorzügliches Mittel zur Bildung internationaler Konzerne dar.
Wesentliche Voraussetzung, daß natürliche oder juristische Personen der Verdienstersatzordnung unterstellt werden können, bildet die Tatsache, daß sie einen Erwerbszweck verfolgen (AVEO Art. 3). Da eine Holdinggesellschaft aber weder Handel noch Produktion noch eine verwandte Tätigkeit betreibt, sondern sich dein Erwerb nur wie ein Aktionär oder Kommanditär widmet, der nur Dividenden oder Gewinnanteile bezieht, übt sie keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung aus (Entscheid Nr. 487) und untersteht daher auch nicht dieser Ordnung.
Im Entscheid Nr. 488 hatte sich die AKV mit der Frage der Unterstellung einer Kapitalanlagegesellschaft (Investementgesellschaft) zu befassen. Diese Gesellschaftsform ist mit der Holdinggesellschaft verwandt, erwirbt sie doch auch Aktien und andere Wertpapiere eines oder mehrerer Unternehmungen; diese Erwerbungen erfolgen aber nicht zu dem Zwecke, um über die Tochtergesellschaften eine Kontrolle auszuüben, sondern um künftige Zins- oder Dividendenerträgnisse zu erzielen. Die AKV betrachtet nun aber die Anlage von eigenen Geldern (sowohl Stammkapital, wie auch Darlehen eines Aktionärs, daß rechtlich als Fremdkapital zu gelten hat) durch eine Aktiengesellschaft nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung. Diese Ansicht ist zweifellos
richtig, denn sonst bestünde die Gefahr, daß sich die Verdienstersatzbeiträge zu einer Kapitalertragssteuer entwickeln würden, was sicher nicht der ratio legis entspricht.
Wie bereits in den Vorbemerkungen zum AKL-Entscheid Nr. 570, ZLV 1945, Heft 7, S.271, ausgeführt wurde, konnten sich die beiden Aufsichtskommissionen nicht über die Auslegung des Begriffes «tageweiser Aktivdienst» einigen. Die AKV hat in ihrem Entscheid Nr. 489 ausgesprochen, daß ein Dienst schon dann kein tageweiser mehr ist, wenn er mindestens einen ganzen Werktag umfaßt. Leistet daher ein Selbständigerwerbender an einem Samstag und Sonntag Aktivdienst, so hat er Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für beide Tage.
Im Entscheid Nr. 490 bestätigt die AKV erneut ihre Praxis betreffend die Gewerbetreibenden ohne ,Betrieb, wonach das Einstellen von Aushilfen oder anderweitige hohe Betriebsauslagen keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe geben, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Betriebsmerkmale nicht vorliegen.
Im gleichen Entscheid stellt die AKV fest, daß Angehörige von liberalen Berufen im Sinne von AVEO Art. 3bis immer Anspruch auf Betriebsbeihilfe haben, gleichgültig, ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht.
Schweizer, die aus dem Ausland in den Aktivdienst einrücken und Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen haben, gehören der Ausgleichskasse für Auslandschweizer an (Vfg. Nr. 18, Art. 1, Abs. 1). Wie der Entscheid Nr. 491 zum Ausdruck bringt, sind aber nur solche Schweizer dieser Kasse angeschlossen, die «aus dem Ausland in den Aktivdienst eingerückt sind», d. h. deren Einreise in die Schweiz im Zusammenhang mit dem Einrücken in den Aktivdienst erfolgte. Muß ein Schweizer erst 6 Monate nach seiner Rückkehr in die Heimat in den Dienst einrücken, so gehört er nicht mehr zu den «Auslandschweizern», die der Ausgleichskasse für Auslandschweizer angeschlossen sind.
Wie die AKV bereits in ihrem Entscheid Nr. 152, ZLV 1942, S. 201, ausgeführt hat und nun im Entscheid Nr. 492 neuerdings betont, kann in der Landwirtschaft eine Unterstützungspflicht im Sinne von VEO Art. 3, Abs. 4, nicht durch Arbeit erfüllt werden, weshalb ein Wehrmann, der seine Mutter durch Arbeit im Betrieb unterstützt, keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung hat, da die Unterstützung durch Arbeit durch die Betriebsbeihilfe für Landwirte gedeckt wird. Anders verhält es sich, wenn die Unter-
stützung aus einem Nebeneinkommen erfolgt, wobei der Berechnung der zusätzlichen Entschädigung nur die Unterstützung aus diesem Einkommen zu Grunde zu legen ist.
Im Entscheid Nr. 493 wird der gute Glaube eines Betriebsleiters bejaht, der sich gegenüber der Nachforderung der Kasse darauf beruft, daß er den Fragebogen richtig ausgefüllt habe; wenn ihn die Kasse erst mehrere Jahre später veranlagt hätte, so treffe ihn keine Schuld. Im gleichen Entscheid befaßt sich die AKV mit der Erledigung von Gesuchen mit ungebührlichem Inhalt. Die urteilende Instanz kann das Gesuch zur Umänderung zurückweisen. Gegebenenfalls kann sie auch das Eintreten auf die Behandlung des Gesuches verweigern; eine Abweisung des Gesuches darf aber nicht erfolgen, da damit die Sache materiell entschieden würde. Dadurch soll verhindert werden, daß im Fall einer rechtkräftigen Kassenverfügung der Gesuchsteller, wenn sich nicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert hätten, kein Zurückkommen auf die Angelegenheit erzwingen könnte. Das Gesuch mit ungebührlichem Inhalt darf daher nur prozeßrechtlich durch Nichteintreten, nicht aber materiellrechtlich durch Abweisung erledigt werden.
Dem Entscheid Nr. 494 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann leistete im September 1943 Militärdienst. Die Verdienstausfallentschädigung machte er aber erst in seiner Abrechnung für den Monat September 1944 geltend, die er im Oktober des gleichen Jahres der Kasse einreichte.
Die AKV erachtete die in Vfg. Nr. 41, Art. 6 aufgestellte Jahresfrist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen aus folgenden Gründen als gewahrt: Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, gilt mangels anderer Vorschriften auch für die Nachforderung von Verdienstausfallentschädigungen. Da die Jahresfrist am 30. September 1944 ablief, konnte der Wehrmann den Anspruch noch zu Recht in der ersten nach diesem Datum eingereichten Abrechnung geltend machen. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um die Abrechnung für den Monat September (Normalfall) handelt, oder ob die erste Abrechnung nach dem 30. September bereits. den Monat Oktober erfaßt. Um diese Unklarheit zu beseitigen, wirft die AKV die Frage auf, ob nicht unter «der dem Ablauf der Frist folgenden Abrechnung» immer die Abrechnung für den folgenden Kalendermonat verstanden werden soll, d. h. in unserem Fall für den Monat Oktober.
Nr. 487. Holdinggesellschaften, deren Hauptzweck in der Beteiligung an andern Unternehmen besteht, üben damit keine Erwerbstätigkeit aus und unterstehen
daher nicht der Verdienstersatzordnung.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Handelsregistereintrag folgenden Gesellschaftszweck: «Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Anteilen an kommerziellen und industriellen Unternehmungen des In- und Auslandes, ins-
besondere der Kohlenindustrie». Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist
sie eine reine Holdinggesellschaft, die selber keinen Handels-, Fabrikations- oder sonstigen Betrieb führt. Ihre hauptsächliche Beteiligung. ist diejenige am Kohlenbergwerk «Vereinigte Constantin der Große» in Bochum.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 1944 unterstellte die Kasse die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 1944 der Verdienstersatzordnung. Eine Beschwerde der Firma wurde durch die Schiedskommission am 23. Dezember 1944 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
Die Holdinggesellschaft ist eine Erscheinung des modernen Effektenkapitalismus und der sogenannten Konzentrationsbewegung. Gewöhnlich ha-
ben die. Holdinggesellschaften die Form der Aktiengesellschaft. Das moderne
Steuerrecht pflegt die Holdinggesellschaften gewöhnlich oder doch verhältnismäßig häufig milder zu behandeln, als andere Aktiengesellschaften oder sonstige Steuerpflichtige (vgl. z. B. das sogenannte Holdingprivileg zur Vermeidung von Doppelbelastungen in Art. 13, Abs. 1, des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses). Die Verdienstersatzordnung kennt nun keine solche Milderung der Beitrags-
pflicht von Holdinggesellschaften. Dagegen stellt sich für sie die Frage der
grundsätzlichen Unterstellungspflicht. Auch durch den Bundesratsbeschluß vom 5. April 1944 über die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung wurden nun keineswegs sämtliche Aktiengesellschaften oder gar sämtliche juristischen Personen der Verdienstersatzordnung unterstellt. Viel-
mehr bestimmt VEO Art. 1, Abs. 1 (i. F. BRB vom 5. April 1944), daß sie nur
auf Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft, in Industrie, Handwerk, Handel, Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen und in den liberalen Berufen Anwendung finde. Voraussetzung der Unterstellungspflicht auch der juristischen Personen ist demnach, daß sie Selbständigerwerbende in einem der genannten Wirtschaftszweige sind. An dieser Voraussetzung wird nichts
geändert durch AVEO Art. 3, wonach unter den Begriff des Gewerbes jede
selbständige Erwerbstätigkeit fällt, die weder der Landwirtschaft noch den liberalen Berufen angehört, denn es muß angenommen werden, die Ausführungsverordnung habe sich in den Schranken des Bundesratsbeschlusses gehal-
ten; daß dies auch zutrifft, ergibt sich daraus, daß auch AVEO Art. 3 von selbständiger Erwerbstätigkeit als Voraussetzung der Unterstellung spricht.
Eine Holdinggesellschaft ist nun aber selbst dann, wenn ihr Hauptzweck mehr in der finanziellen Beteiligung als in der Kontrolle besteht, kein Erwerbsunter-
nehmen in diesem Sinn. Sie treibt weder Produktion noch Handel noch eine
verwandte Tätigkeit. Dem Erwerbe widmet sie sich nicht anders als ein Aktionär oder Kommanditär, der lediglich Dividenden oder Gewinnanteile lx-
zieht; das ist jedoch keine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich darauf verzichtet, aus der Beitragspflicht für den Wehrmannsschutz eine Vermögens- oder Kapitalsteuerpflicht zu machen; er hat vielmehr nur die Erwerbstätigen herangezogen und ihnen eine gewisse Solidarität zugunsten der aktivdienstleistenden Berufsgenossen im weitesten Sinn zugemutet. Die Annahme im Schiedskommissionsentscheid Nr. 83 (ZLV 1944, S. 375), daß die Absicht, eine andere Gesellschaft durch den Aktienbesitz zu kontrollieren, eine Erwerbstätigkeit sei, ist unrichtig, denn die entscheidende Verfügung in den Organen der kontrollierten Gesellschaft ist durchaus keine Erwerbstätigkeit der kontrollierenden Gesellschaft. Wenn die Annahme dieser Schiedskommissionen richtig wäre, müßte bei Einmanngesellschaften nicht nur die Gesellschaft der Verdienstersatzordnung und der einzige Aktionär als Arbeitnehmer der Lohnersatzordnung unterworfen werden, wie es der Praxis beider Aufsichtskommissionen entspricht, sondern wegen seiner Verfügung und Kontrolle über die Gesellschaft müßte der einzige Aktionär auch noch selber als Selbständigerwerbender behandelt werden, was unhaltbar wäre. Zuzugeben ist, daß der Begriff des Selbständigerwerbenden und derjenige der Erwerbstätigkeit im wesentlichen wirtschaftlicher Natur und nach einzelnen Richtungen etwas unbestimmt sind. Gerade wegen dieser Unbestimmtheit besteht aber für die rechtsanwendenden Instanzen die Aufgabe, mit Sorgfalt darüber zu wachen, daß die Beitragspflicht nicht langsam in eine Vermögens- oder Kapitalsteuer umgewandelt wird.
Die AKV hat bereits in ihrem Entscheide Nr. 446 (ZLV 1945, Heft 3, S. 68) ausgesprochen, daß nicht jede Aktiengesellschaft, nur weil sie eine Aktiengesellschaft ist, unterstellungpflichtig ist. Eine Aktiengesellschaft, die z. B. bloß den Erwerb, die Verwaltung und die allfällige Veräußerung des Eigentums an einem einzelnen Grundstück zum Zweck hat und nicht gewerbsmäßig dem Liegenschaftshandel obliegt, ist nicht unterstellungspflichtig.
(Nr. 1235 i. Sa. Aktiengesellschaft für Kohlenwerte vom 24. März 1945)
Nr. 488. Eine Aktiengesellschaft, die eigene Gelder verwaltet und anlegt, verfolgt
damit keinen Erwerbszweck und untersteht daher nicht der Verdienstersatzordnung, gleichgültig, ob die angelegten Gelder aus dem Grundkapital der Gesell-
schaft ader aus einem Darlehen des Hauptaktionärs stammen.
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, hat den statutarischen Zweck, «sich an außerhalb des Kantons Genf gelegenen Bank-, Industrie- oder Handelsunternehmungen zu beteiligen». Der Sitz der Aktiengesellschaft befindet sich in Genf, ihre Verwaltung wird aber durch. eine Treuhandgesellschaft in Lausanne besorgt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1944 wurde sie von der Kasse der Verdienstersatzordnung unterstellt, und die Bezahlung des veränderlichen Beitrages verlangt, ohne daß jedoch eine Taxation verfügt wurde. Die Unterstellung wurde ab. 1. Mai 1944 ausgesprochen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Gesellschaft bei der Schiedskommission. Sie machte geltend, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus, sondern beschränke sich auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens. Sie sei keine Holdinggesellschaft, da sie nicht andere Gesellschaften kontrollieren wolle, sondern lediglich ihr Kapital anzulegen beabsichtige.
Mit Entscheid vom 31. Januar 1945 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab. In den Erwägungen wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin ein Darlehen von Fr. 1 129 355.59 erhalten habe, das es ihr gestattete, ein Wertschriften-Depot im Betrag von Fr. 1 128 569.05 anzulegen. Aus dieser Anlage erziele sie einen erheblichen Ertrag. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerdefüherin an die AKV. Sie beruft sich vor allem darauf, daß das Darlehen von Fr. 1 129 355.59 von einem einzigen Gläubiger stamme, der zugleich ihr Hauptaktionär sei. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Die AKV hat in ihrem Entscheid Nr. 487, ZLV 1945, Heft 7, S. , erkannt, daß Holdinggesellschaften in der Regel nicht als Selbständigerwerbende zu betrachten und daher nicht der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sind. Die Beschwerdeführerin ist aber keine Holdinggesellschaft im engem Sinn. Ihre Beteiligungen haben offenbar ausschließlich oder doch vorwiegend den Zweck der Kapitalanlage, nicht der Kontrolle der Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist. Sie gleicht insofern einer Anlagegesellschaft. Es ist daher zu untersuchen, ob diese Kapitalanlage einen Erwerbszweck im Sinne der Verdienstersatzordnung darstellt, d.h. ob die Beschwerdeführerin Selbständigerwerbende ist. Bei einer Anlagegesellschaft, die sich an das Publikum wendet, den Kapitalmarkt aufsucht und deshalb ein dem Bankgeschäft verwandtes Geschäft betreibt, wird man die Frage bejahen müssen. Bei der Beschwerdeführerin trifft die genannte Voraussetzung aber nicht zu; sie legt im Wesentlichen nur das Vermögen ihres Hauptaktionärs an und begibt sich nicht auf den allgemeinen Kapitalmarkt. Nun ist freilich richtig, daß das Aktienkapital nur Fr. 50000.— beträgt, und daß die Mittel für die Kapitalanlagen aus einem Darlehen des Hauptaktionärs stammen. Allein dieser Unterschied ist bei der hier angebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht wesentlich; ob die Gesellschaft als Selbständigerwerbende anzusehen ist, kann nicht davon abhängen, daß der Geldgeber es vorgezogen hat, ein Darlehen zu geben, statt das Aktienkapital entsprechend hoch anzusetzen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, die Gesellschaft verwalte wegen dieses Darlehens fremdes Vermögen, während sie eigenes verwalten würde, wenn das Aktienkapital entsprechend größer wäre. Wirtschaftlich gehört das Geld, das sie sich durch das Darlehen beschafft hat, zu ihrem Vermögen. Genau besehen könnte man umgekehrt aber auch sagen, daß der Aktionär, der sein Kapital anlegen möchte, sich für diese Anlage einer mit ihm wirtschaftlich weitgehend identischen Aktiengesellschaft bedient hat. Diese Kapitalanlage, die er angestrebt hat, bedeutet keinen Erwerb, sondern bloß eine Anlage. Auch wenn ein erheblicher Ertrag herausschaut, hat er doch keinen andern Charakter, als ein anderer Kapitalertrag aus einer Anlage. Bei einer Anlagegesellschaft dagegen wird eine echte Erwerbstätigkeit entfaltet, und die Gesellschaft ist nicht nur Mittel zum Zweck für die Geldgeber.
Es ist übrigens fraglich, ob der veränderliche Beitrag überhaupt hätte veranlagt und erhoben werden können, denn es scheint keine Lohnsumme ausbezahlt zu werden, auf der die 50/00 berechnet werden könnten.
(Nr. 1251 i. Sa. Farila S.A. vom 7. April 1945)
Nr. 489.
1. Leistet ein Selbständigerwerbender Aktivdienst, der mindestens einen gan-
zen Werktag umfaßt, so hat er Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für jeden soldberechtigten Diensttag (AVEO Art. 11, Abs. 4).
2. Leistet ein Selbständigerwerbender an Samstagen und Sonntagen Aktiv-. dienst, so hat er Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für beide Tage (AVEO Art. 11, Abs. 4). Eine Bew. Kp., welcher der Beschwerdebeklagte angehört, hat neben den Ablösungsdiensten periodisch zweitätige Wachtdienste zu leisten. Ein solcher Wachtdienst fiel auch auf den 30. und 31. Juli 1944, wobei der 30. Juli 1944 ein Sonntag war. Für diesen Sonntag verweigerte die Kasse die Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung. Hierauf gelangte der Rekursbeklagte mit einer
Beschwerde an die Schiedskommission, welche die Beschwerde am 17. Novem-
ber 1944 mit folgender Begründung guthieß: AVEO Art. 11, Abs. 4, ist nicht
anwendbar, da der Beschwerdebeklagte nicht nur an einem Sonntag stunden-
oder tageweisen Dienst geleistet hat. Von den beiden Aktivdiensttagen ist einer auf einen Werktag gefallen. Die Interpretation des Bundesamtes, wonach ein Dienst mindestens 4 Tage ununterbrochen andauern muß, damit nicht von einem tageweisen Dienst gesprochen werden kann, findet in Art. 11 keine Stütze.
AVEO Art. 11, Abs. 4, ist eine Ausnahmebestimmung und einschränkend auszu-
legen. Der Selbständigerwerbende bedarf zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und
Gesundheit auch der Ruhetage. Bei der Lohnersatzordnung wird der maßgeben-
de Lohn ebenfalls unter Einrechnung der Sonntage festgesetzt. Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde, welche die AKV aus folgenden Gründen abweist:
Nach VEO Art. 2, Abs. 1 (i.F. BRB vom 14. Juni 1940), bestand ein Ent-
schädigungsanspruch nur, wenn der Aktivdienst mindestens 14 Tage dauerte. Durch BRB vom 28. Dezember 1940, in Kraft getreten am 1. Januar 1941, wurde
die Mindestdauer des Aktivdienstes als Voraussetzung der Entschädigungsbe-
rechtigung auf 3 Tage herabgesetzt. Der BRB vom 28. Januar 1944, in Kraft getreten am 1. März 194, hat in Art. 2, Abs. 1, dann auch diese Mindestdauer
von 3 Tagen beseitigt. Durch Verfügung Nr. 43 vom 11. März 1944, in Kraft ge-
treten am 1. April 1944, wurde jedoch AVEO Art. 11 ein Abs. 4 beigefügt, wonach ein Selbständigerwerbender, der an Sonn- und Feiertagen stunden- oder tageweisen Aktivdienst leistet, einen Entschädigungsanspruch nur hat, wenn er
einen Verdienstausfall nachweist. Die Auslegung dieser Bestimmung, insbeson-
dere des Begriffes «tageweiser Dienst», ist im vorliegenden Fall streitig. Die AKL hat in ihrem Entscheid Nr. 570, ZLV 1945, Heft 7, S. 271, bei Auslegung der ähnlichen Bestimmungen in VW Art. 13ter entschieden, daß nur dann nicht von einem tageweisen Dienst gesprochen werden könne: wenn der
Dienst außer der Freizeit mehr als einen ganzen wirklichen Arbeitstag um-
fasse. Darnach ist ein Wehrmann unter der Lohnersatzordnung ohne Nachweis eines Ausfalles nicht anspruchsberechtigt, wenn der Dienst außer dem Sonntag
auch noch den Samstag oder den Montag umfaßt, wohl aber, wenn z. B. Sams-
tag und Montag inbegriffen sind. Die AKV kann sich dieser Rechtsprechung nicht anschließen. Die AKL gibt in ihrem Entscheid selber zu, daß die beiden Bestimmungen nicht mit der
wünschenswerten Klarheit redigiert seien. Die Lösun,g der AKL entbehrt einer tief ern Begründung, ebenso die noch viel weitergehende Annahme des Bundesamtes, wonach erst ein Dienst von 4 oder mehr Tagen kein tageweiser Dienst mehr sei. AVEO Art. 11, Abs. 4, ist eine Ausnahmebestimmung, die eher einschränkend auszulegen ist, wie schon die Schiedskommission festgestellt hat. Da sodann der Beweis eines Verdienstausfalles an einem Sonntag manchmal nicht einfach ist, auch wenn tatsächlich ein Verdienstausfall erlitten wird, sollten die Fälle, in denen dieser Beweis überhaupt angetreten werden muß, im Interesse der Wehrmänner, aber auch im Interesse der in erster Instanz verfügenden Kassen eingeschränkt werden. Vor allen Dingen ist aber daran zu erinnern, daß zur Zeit, als noch eine Mindestdauer des Aktivdienstes von 3 Tagen vorgeschrieben war, auch nicht untersucht wurde, ob unter den 3 Tagen ein Sonntag war; durch die Abschaffung dieser Mindestdauer von 3 Tagen durch den Bundesrat sollte die Entschädigungsberechtigung aber offenbar ausgedehnt werden. Die AKV ist daher der Ansicht, daß der Dienst schon dann kein tageweiser mehr ist, wenn er außer dem Sonn- oder Feiertag mindest e n s (nicht mehr als) einen ganzen Werktag umfaßt.
Diese Lösung drängt sich auch auf, weil sehr viele Selbständigerwerbende heutzutage einen Teil ihrer allgemeinen Arbeiten (Besorgung der Buchhaltung, des Rationierungswesens usw.) am Sonntag ausführen müssen und weil manche gezwungen sind, einen Ruhetag in der Woche einzuschalten, wenn sie am Sonntag arbeiten müssen. Gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der Entschädigungen können die Kassen durch Anwendung von VEO Art. 5 ankämpfen.
Da der Begriff des Verdienstausfalles (der Selbständigerwerbenden) und des Lohnausfalles (der Unselbständigerwerbenden) nicht übereinstimmen und da AVEO Art. 11, Abs. 4, nur von Sonn- und Feiertagen spricht, VW Art. 13 ter dagegen von der arbeitsfreien Zeit, liegt nicht genau die gleiche Rechtsfrage vor und es ist daher nicht nötig, vor der Entscheidung das Verfahren von GRAK Art. 3, Abs. 2, einzuschlagen oder den Entscheid dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu überlassen. Dieses ist übrigens jederzeit in der Lage, durch Klarstellung der beiden Bestimmungen völlige Uebereinstimmung herzustellen.
(Nr. 1210 i. Sa. M. Müller vom 25. April 1945)
Nr. 490.
1. Ein Gewerbetreibender. der zur Berufsausübung weder über besondere Betriebsräumlichkeiten noch über die erforderlichen Betriebseinrichtungen verfügt, hat auch dann keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe, wenn er Aushilfen einstellen muß oder sonst hohe Betriebsauslagen hat (AVEO Art. 10'15, Abs. 3).
2. Angehörige von liberalen Berufen im Sinne von AVEO Art. 3'1' haben immer Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 13ter), gleichgültig, ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht.
Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 1940 aus Estland zurück, wo er neben der kaufmännischen Tätigkeit als Vertreter auch wissenschaftlichen Forschungen oblag. In der Schweiz widmet er sich ausschließlich wissenschaftlichen Forschungen. Er verfügt über kein eigenes Laboratorium, sondern benutzt
diejenigen von wissenschaftlichen Instituten und Kliniken. Die Versuche werden unter Aufsicht von Aerzten in Spitälern an Patienten durchgeführt. Die Kasse unterstellte den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1944 als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung, behandelte ihn aber als Gewerbetreibenden ohne Betrieb. Die Schiedskommission schützte dieses Vorgehen. Mit Beschwerde an die AKV ersucht der Rekurrent um Ausrichtung der Betriebsbeihilfe, da er als Nicht-Arzt keinen Betrieb auf eigenen Namen führen dürfe, die Betriebskosten aber gleichwohl zu seinen Lasten gingen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Der Beschwerdeführer verfügt für seine Forschungen über keine eigenen Räumlichkeiten. Die einschlägige Fachliteratur studiert er in seiner Wohnung; die Versuche und Forschungsarbeiten werden in fremden Laboratorien und in Kliniken durchgeführt. Auch wenn er für seine Arbeiten oder während des Militärdienstes Chemiker oder Laborantinnen anstellen muß und ihm dadurch bedeutende Kosten erwachsen, so ändert das nichts daran, daß er nicht über eigene Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügt. Es kann ihm daher keine Betriebsbeihilfe ausgerichtet werden (VEO Art. 4, Abs. 1, und AVEO Art. 10 bis , Abs. 3).
2. Nur wenn der Beschwerdeführer als Angehöriger eines liberalen Berufes gelten würde, könnte ihm, ohne Rücksicht darauf, ob er über einen Betrieb verfügt oder nicht, die Betriebsbeihilfe ausgerichtet werden. Da der Rekurrent aber nicht unter die in AVEO Art. 3bis angeführten Berufsgruppen fällt, und dieses Verzeichnis bisher nicht ergänzt wurde, muß es bei der Regelung durch die Kasse sein Bewenden haben, so bedauerlich dieses Ergebnis der Anwendung geltenden Rechtes auch ist.
(Nr. 1268 i. Sa. W. Hofer vom 25. April 1945)
Nr. 491.
Ein Schweizer, der wegen der Kriegsverhältnisse aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt ist uttcl erst sechs Monate nach seiner Rückkehr in den Aktivdienst einrücken muß, ist nicht der Ausgleichskasse für Auslandschweizer angeschlossen (Vfg. Nr. 18, Art. 1, Abs. 1).
(Nr: 1199 i. Sa. E. Quirici vom 20. März 1945)
Nr. 492.
1. Ein Wehrmann•, der seine Mutter durch Arbeit im eigenen Landwirt-
schaftsbetrieb unterstützt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.
2. Unterstützt ein Wehrmann, der hauptberuflich als Landwirt tätig ist, seine Mutter durch Nebeneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeif, so
kann eine zusätzliche Entschädigung nur im Rahmen dieses Einkommens ge-
währt werden.
Der Landwirtschaftsbetrieb der Familie A. umfaßt vier Großvieheinheiten. Er wird vom ledigen Sohn Paul geführt. Dieser lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, einem 10-jährigen Bruder und zwei Schwestern, die 15 resp•. 20 Jahre alt sind, zusammen. Zeitweise hält sich auch der 23-jährige Bruder zu
Hause auf. Der Beschwerdebeklagte stellte bei der Kasse das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine Mutter und seinen jüngsten Bruder. Gegen die abweisende Verfügung der Kasse erhob der Rekursbeklagte Beschwerde bei der Schiedskommission. Diese gewährte die Ausrichtung von zusätzlichen Entschädigungen für die Mutter und den Bruder mit der Begründung, durch die Betriebsbeihilfe werde die landesübliche Verköstigung der Ersatzarbeitskraft noch nicht gedeckt, und auch bei Gewährung der zusätzlichen Entschädigung für die Mutter und den jüngeren Bruder würden die Auslagen für den Barlohn noch nicht ersetzt. Gegen diesen Entscheid beschwert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKV, indem es die Berechtigung zum Bezug einer zusätzlichen Entschädigung für die Mutter bestreitet Die A,KV heißt die Beschwerde gut, indem sie folgendes ausführt:
1. Wehrmänner, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, können zusätzliche Verdienstausfallentsc.hädigungen beanspruchen (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs 1). Als Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, gelten insbesondere Kranke, Gebrechliche, Kinder und alte Leute. Ob die Mutter des Rekursbeklagten auch darunter fallen würde, kann dahin gestellt bleiben, da für sie aus einem anderen Grunde keine zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden kann.
Soweit der Beschwerdebeklagte seine Mutter nur durch Arbeitsleistung unterstützt, kann für diese Unterstützung keine Entschädigung zugesprochen werden, denn für den Arbeitsausfall wird bereits die Betriebsbeihilfe ausgerichtet. Wenn diese Beihilfe vielleicht auch nicht den vollen Ausfall decken mag so hilft sie doch, die durch den Dienst erlitteile Einbuße zu mildern. Einen vollen Ersatz wird sie in den wenigsten Fällen bieten können. Wenn aber die Schiedskommission glaubte, die Verdienstausfallentschädigung. müsse auch für die Verköstigung einer Hilfskraft ausreichen, so ist diese Auffassung irrig. Während der Militärdienstleistung des Betriebsleiters fällt die Verpflegung für ih.n weg und an dessen Steile muß die Hilfskraft verköstigt werden. Ein Ausfall entsteht deshalb dadurch nicht.
2. Der Beschwerdebeklagte macht nun aber geltend, er habe als Taglöhner ein Nebeneinkommen erzielt und mit diesem seine Mutter unterstützt.•Eine zusätzliche Entschädigung könnte allenfalls nur im Rahmen dieses Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Die Erhebungen des Sekretariates der AKV haben nun aber ergeben, daß der Beschwerdebeklagte fast ständig auswärts gearbeitet hat, solange sein Bruder Johann zu Hause war, und daß er seit Anfang Mai 1944 ausschließlich die Landwirtschaft betrieb, weil sein Bruder eine Stelle antrat. Befindet sich der Bruder in einer Stelle, so kann Paul nur ganz gelegentlich als Taglöhner in andern Landwirtschaftsbetrieben arbeiten. Ein einigermaßen regelmäßiges Nebeneinkommen, mit dem er seine Mutter unterstützen könnte, dürfte er damit nicht erzielen. Es kann daher keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden.
(Nr. 1217 I. Sa. P. Abächerli vom 9. April 1945)
Nr. 493.
1. Eingaben mit ungebührlichem Inhalt sind zur Umänderung zurückzu-
weisen (OG Art. 30, Abs. 3). Kommt der Gesuchsteller dieser Weisung nicht nach, so kann Eintreten verweigert, die in der Eingabe enthaltenen Begehren dürfen aber nicht materiell abgewiesen werden.
2. Der Betriebsleiter eines Landwirtschaftsbetriebes, der den Fragebogen der Kasse richtig ausgefüllt hatte, kann sich, wenn die Kasse seinen Betrieb erst
mehrere Jahre später veranlagt, gegenüber der Nachforderung geschuldeter Bei-
träge mit Recht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1).
(Nr. 1189 i. Sa. E. Brand vom 9. April 1945)
Nr. 494.
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Verdienstausfallentschädi-
gung bleibt gewahrt, wenn er spätestens in der dem Ablauf der einjährigen Frist folgenden Abrechnung aufgeführt wird. Dabei kann es sich im Einzelfall um die Abrechnung desjenigen Monates handeln, in welchem die Jahresfrist abläuft, oder um die Abrechnung des darauf folgenden Monates (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2).
Für einen Militärdienst von 22 Tagen im September 1943 wurde dem Beschwerdefüh.rer die Verdienstausfallentschädigung von Fr. 7.55 im Tag nicht ausbezahlt, da er den Anspruch erst in seiner Abrechnung vom September 1944 geltend machte. Die Schiedskommission betrachtete den Anspruch als verwirkt und wies die gegen die Kassenverfügung erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die seine Beschwerde mit folgender Begründung gutheißt:
Nach Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 2, lit. b, ist diese Verfügung anwendbar, obwohl sie erst nach dem Dienst, den der Beschwerdeführer im September 1943 geleistet hatte, in Kraft getreten ist. Nach Art. 6, Abs. 1, geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Im vorliegenden Fall lief die Jahresfrist daher Ende September 1944 ab. Damit ist aber noch nicht entschieden, mit welcher Abrechnung die Forderung spätestens geltend zu machen war, mit derjenigen für den Monat September oder derjenigen für den Monat Oktober 1944. Ferner bleibt die Frage offen, wann die Abrechnung für September 1944, sofern sie die letzte Gelegenheit war, spätestens eingereicht werden mußte. Für die Beantwortung dieser Fragen enthalten die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung keine ausdrückliche Lösung. Dagegen trifft Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, eine
Regelung für die Lohnersatzordnung, deren Grundgedanke analog angewendet
werden muß. Darnach genügt die Aufnahme des Anspruches in die dem Fristablauf folgende Abrechnung. Nach BW Art. 14, Abs. 1, muß für jeden Monat
bis spätestens zum 10. des folgenden Monates abgerechnet werden. Es ist aber
sehr wohl möglich, daß jemand schon während des laufenden Monates abrechnet. Hätte hier der Beschwerdeführer für den September 1944 z. B. schon am 28. September abgerechnet, so wäre die erste dem Fristablauf folgende Ab-
rechnung diejenige für den Oktober 1944 gewesen, die noch bis 10. November
1944 eingereicht werden durfte. Man kann sich sogar ernsthaft fragen, ob nicht überhaupt auf den Kalendermonat abzustellen ist, sodaß die erste dem Fristablauf folgende Abrechnung stets die Abrechnung für den folgenden Kalendermonat wäre, gleichgültig, wann für den letzten Monat der Frist abgerechnet wird. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Abrechnung des Rekurrenten für den September 1944 die erste dem Fristablauf folgende Abrechnung. Die Aufnahme des Anspruches in die Abrechnung für den September 1944 entsprach also noch dem Art. 6, Abs. 2, und war rechtzeitig. \ Daß der Gedanke des Art. 6, Abs. 2, in der Verdienstersatzordnung analog angewendet werden muß, ergibt sich übrigens auch daraus, daß dieselbe Abrechnung Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen umfassen darf und soll, und daß es widerspruchsvoll wäre, wenn der Arbeitgeber und Selbständigerwerbende für seinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung einen Monat früher abrechnen müßte, als für die Ansprüche auf Lohnausfallentschädigung, die er seinen Arbeitnehmern, die gleichzeitig Dienst leisteten, ausbezahlt hat.
Nun hat allerdings der Rekurrent seine Septemberabrechnung 1944 erst drei Tage nach dem 10. Oktober 1944 eingereicht. Allein ab-gesehen davon, daß dieses Datum nicht absolut sicher feststeht, ist die Verspätung unschädlich; sie ändert nämlich nichts daran, daß es sich bei dieser Abrechnung frühestens um die erste dem Fristablauf folgende Abrechnung handelte. Uebrigens hat die AKL im Entscheid Nr. 421, ZLV 1944, S. 103, ausgeführt, daß der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht verloren gehe, wenn überhaupt nicht abgerechnet wird und die Kasse eine, Mahnung unterläßt.
(Nr. 1227 i. Sa. G. Fornera vom 14. März 1945)
Urteile des Bundesgerichtes.
A. Rechtsstillstand bei Militärdienst.*)
Juristische Personen und Handelsgesellschaften genießen nur während der eigentlichen Militärdienstzeit ihrer Vertreter Rechtsstillstand. Die Nachfrist von vier Wochen kommt dabei nicht zur Anwendung (SchKG Art. 57; VMZ ") Art. 16, 21 und 22).
Leistet der einzige Vertreter einer Gesellschaft mehrmals im Jahr Militärdienst, so hat sie einen zweiten Vertreter oder wenigstens einen zu ihrer Vertretung in Betreibungssachen befugten Prokuristen zu bezeichnen..
Die Erbschaft Morel ließ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 9. Mai 1944 einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 15 000.— zustellen. Am 9. Juni 1944 hob das Betreibungsamt auf Ersuchen des Geschäftsführers der Gesellschaft die Betreibung auf. Das Betreibungsamt ging davon aus, daß zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls der Geschäftsführer sich im Militärdienst befand, und daß die andern Gesellschafter nicht imstande waren, im Namen der Schuldnerin zu handeln; zwei von ihnen waren verstorben -und
*) BGF 71 III 21; vgl. auch ZLV 1944, S. 176 und 463.
*) Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941.
der vierte befand sich in Paris und hatte keine Möglichkeit, in die Schweiz zu kommen oder sich mit dem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen. In der Zustellung einer Verfügung an die Gläubiger bemerkte das Betreibungsamt, daß es erst vier Wochen nach der Entlassung des Geschäftsführers weitere Betreibungshandlungen vornehmen würde.
Am 13. Juni ersuchte die Erbschaft Morel das Betreibungsamt, den Zahlungsbefehl nach dem 25. Juni zuzustellen. Da der Geschäftsführer der GmbH erneut für eine unbestimmte Dauer in den Militärdienst aufgeboten worden war, lehnte das Betreibungsamt dieses Begehren ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Erbschaft Mord am 27. Juni 1944 bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, die Schuldnerin sei zu verhalten, eine andere Person als Vertreter zu ernennen, da ihr Geschäftsführer wieder im Aktivdienst stehe. Des weitern führte sie aus, daß die Schuldnerin der Zahlungsunfähigkeit entgegengehe, und daß es untragbar sei, die Betreibungshandlungen durch. die ständige Abwesenheit des Geschäftsführers zu hemmen. Die Aufsichtsbehörde wies am 6. Juli 1944 die Beschwerde ab.
Auf einen Rekurs der Erben Morel hin hob die obere Aufsichtsbehörde diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an die untere Aufsichtsbehörde zurück, mit der Weisung, eine Ergänzung der Akten vorzunehmen und erneut zu entscheiden. Die untere Aufsichtsbehörde hatte' darnach besonders darüber zu befinden, ob die Gesellschaft die Möglichkeit gehabt hätte, andere Vertreter zu bestellen und ob ihr aus ihren Statuten die Verpflichtung erwachsen sei, die verstorbenen Gesellschafter zu ersetzen.
In ihrem neuen Entscheid vom 2. November 1944 hieß die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Erben Morel gut und widerrief die Einstellung der Betreibung.. Dieser Entscheid enthält im wesentlichen folgende Begründung: Die GmbH wurde ursprünglich von vier Gesellschaftern gebildet. Einer dieser Gesellschafter war als Geschäftsführer bezeichnet. Das Stammkapital betrug Fr. 20 000.—. Der Geschäftsführer besaß eine Stammeinlage von Fr. 5000.—. Zwei Gesellschafter sind nun gestorben und wurden in der Gesellschaft nicht mehr ersetzt. Von einem Gesellschafter weiß man nicht, was aus dem Nachlaß geworden ist. Die Erben des andern sind seine drei Kinder, während die Witwe die Nutznießung am ganzen Nachlaß besitzt. Nach den Statuten der Gesellschaft steht es den Erben dieses Gesellschafters frei, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen oder einen Vertreter abzuordnen. Es wäre daher möglich gewesen, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Die ausführenden Organe der Gesellschaft und ihr Geschäftsführer im besondern sind dafür verantwortlich, wenn die Vertretung der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Gesellschafterversammlung hätte die notwendigen Entscheidungen treffen müssen, um eine Vertretung während des Militärdienstes des Geschäftsführers sicher zu stellen.
Die Schuldnerin rekurrierte an die obere Aufsichtsbehörde, indem sie ausführt die Organisation der Stellvertretung sei nicht aus Nachlässigkeit oder -gar in der Absicht unterblieben, sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es wäre ihr nicht möglich gewesen, regelmäßig alle Gesellschafter einzuberufen. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters hätten nie an der Verwaltung teilnehmen, noch einen Vertreter bezeichnen wollen. Der Geschäftsführer war
daher nicht in der Lage, die von der untern Aufsichtsbehörde geforderten Maßnahmen zu ergreifen.
Am 15. Dezember 1944 hieß die obere Aufsichtsbehörde .die Beschwerde gut; dadurch wurde die Beschwerde der Erbschaft Morel abgewiesen und die Einstellung der Betreibung aufrecht erhalten. In ihrer Begründung führte sie aus: Es bestehen keine genügenden Gründe, um die Betreibung ihren Fortgang nehmen zu lassen. Weder das Gesetz noch die Statuten verpflichten die Gesellschaft, einen andern Vertreter zu bestellen, wenn ihr Geschäftsführer noch tätig ist. Wenn die Gesellschafter doch nicht alle erreicht werden können, so hat es keinen Sinn, die verstorbenen Gesellschafter zu ersetzen. Die Zusammenfassung aller Befugnisse in den Händen des Geschäftsführers ist daher die Folge von Tatsachen, die unabhängig von seinem Willen bestehen. Wenn dieser im Juni 1944 für eine unbestimmte Zeit aufgeboten wurde, nachdem er bereits vom 30. April bis 25. Mai 1944 Dienst leistete, so ist damit kein Beweis er-, bracht, daß er nur Dienst leistete, um der Gesellschaft Betreibungen fern zu halten.
Gegen diesen Entscheid beschweren sich die Erben Morel bei der Schuldbetreibung- und Konkurskammer des Bundesgerichtes und stellen erneut die bereits vor erster Instanz geltend gemachten Rechtsbegehren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes genießen sowohl juristische als auch physische Personen bei Militärdienst Rechtsstillstand. Den juristischen Personen kann der Rechtsstillstand aber nicht auf unbestimmte Zeit gewährt werden, sondern hat in dem Moment, wo sie die Möglichkeit haben, einen andern Vertreter zu bestellen, zu endigen (BGE 66 III 51). Die Anwendung des Rechtsstillstandes bei Militärdienst auf juristische Personen rechtfertigt sich aus der Ueberlegung, daß sie nicht in Abwesenheit ihrer geschäftsführenden Organe betrieben werden sollen. Im Zeitpunkt der Rückkehr des Geschäftsführers kann die juristische Person wieder gültig vertreten und daher auch betrieben werden.
Aus diesem Grunde hat das Betreibungsamt sich auch geweigert, der Gesellschaft einen Zahlungsbefehl zuzustellen, während ihr einziger Vertreter sich im Militärdienst befand. Das Betreibungsamt hat aber zu Unrecht die vierwöchige Frist nach Rückkehr aus dem Dienst berücksichtigt. Wie schon weiter oben ausgeführt, besitzen die juristischen Personen keinen Anspruch auf Anwendung der Nachfrist von vier Wochen. Man kann sich in der Tat fragen, ob es sich rechtfertigt, juristische Personen für jeden Militärdienst ihrer Geschäftsführer Rechtsstillstand genießen zu lassen. Es ist einleuchtend, daß bei plötzlichen Einberufungen der Vertreter einer Gesellschaft der Rechtsstillstand gewährt wird, selbst wenn dies bereits früher schon der Fall war. In Zeiten von normalen Ablösungsdiensten kann von Gesellschaften aber ohne weiteres verlangt werden, daß sie ihre Geschäftsführung für den Fall der Einberufung organisieren; sei es, daß sie einen neuen Geschäftsführer ernennen oder nur einen Prokuristen, der für die Vertretung in Betreibungssachen befugt ist. Es ist daher nicht zulässig, daß eine Gesellschaft mehr als 8 Monate Rechtsstillstand genießt, weil ihr einziger Geschäftsführer nie mehr als vier aufeinander folgende Wochen vom Dienst frei war. Der Geschäftsführer hätte zweifellos zwischen zwei Dienstperioden die Möglichkeit gehabt, entweder einen zur Vertretung in
Betreibungssachen befugten Prokuristen zu ernennen oder dann durch die Gesellschafterversammlung einen andern Geschäftsführer bezeichnen zu lassen. Zu dieser Lösung hätte er schon deshalb kommen müssen, da er wußte, daß die Gesellschaft sich in Zahlungsschwierigkeiten befand und mit dem Eingang von Zahlungsbefehlen rechnen mußte. Der Geschäftsführer wendet aber ein, daß er wegen des Todes von zwei Gesellschaftern und wegen der Abwesenheit eines andern im Ausland nicht in der Lage gewesen sei, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies trifft aber nicht zu, denn für den im Ausland befindlichen Gesellschafter hätte er gemäß ZGB Art. 392, Ziff. 1, einen Beistand ernennen lassen können, der die Rechte des Verbeiständeten in der Versammlung gewahrt hätte. Die Erben des andern Gesellschafters hätte er auffordern müssen, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen gemäß OR Art. 797. Würden sie einer solchen Aufforderung nicht Folge leisten, so könnte er auf ihre Mitarbeit verzichten. Es ist daher durchaus begreiflich, daß die Erbschaft Morel sich an das Betreibungsamt wandte, damit dieser unhaltbaren Situation ein Ende bereitet werde. In diesem Zeitpunkt befand sich der Geschäftsführer aber im Militärdienst und das Betreibungsamt hat daher mit Recht ausgesprochen, daß die Gesellschaft Rechtsstillstand genieße. Unrecht hatte es nur in dem Punkte, als es die Zustellung während vier Wochen nach Rückkehr des Geschäftsführers aus dem Dienst verweigerte. Diese Verfügung des Betreibungsamtes war von der Erbschaft Morel aber nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht worden. Der Schuldnerin wird aber trotzdem nahe gelegt, innert kürzester Frist für den Geschäftsführer einen Stellvertreter zu ernennen, ansonst sie auch in Abwesenheit dieses Organes rechtsgültig betrieben werden kann.
(Urteil des Bundesgerichtes i. Sa. Erben Morel vom 12. Februar 1945)
B. Einstellung der Betreibung.*)
Die Betreibung für Beiträge eines Arbeitgebers an die Familienaus•gleichskasse unterliegt nicht der Einstellung gemäß VMZ Art. 3, Abs. 1.
Am 17. Dezember 1943 ließ die Familienausgleichkasse der Firma D. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 754.95 zustellen. Gegenüber dein Rechtsvorschlag der Schuldnerin erhielt die Kasse am 14. Januar 1944 die provisorische Rechtsöffnung. In dem nach der Pfändung erfolgten Verkauf erzielte die Kasse die Summe von Fr. 244.60. Inzwischen wurde ein Arrest vollzogen, der infolge Anhebung der Betreibung am 30. August 1944 weiterhin zu Recht bestand. Am 2. Oktober 1944 erhielt das Betreibungsamt von der Kasse ein Verwertungsbegehren, dem es sich aber widersetzte mit der Begründung, die Schuldnerin hätte eine vorläufige Einstellung der Betreibung erwirkt, entsprechend VMZ Art. 3.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Kasse und machte geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei eine Lohnforderung, auf welche die Einstellung der Betreibung nicht anwendbar sei (VMZ Art. 11, Abs. 1). Am 27. Oktober 1944 hieß die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und wies das Betreibun,gsamt an, dem Verwertungsbegehren unverzüglich Folge zu leisten. Die
BGE 70 III 73.
Firma D. beschwert sich gegen diesen Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes mit dem Antrag, der Verkauf habe solange nicht stattzufinden, als sein Erlös gepfändet bleiben würde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Nach Art. 1 der Kassenstatuten wurde die Kasse mit dem Zweck gegründet eine gleichmäßige Verteilun,g der durch die Arbeitgeber auf Grund des Kol: lektivarbeitsvertrages vom 1. Juli 1937 aufgebrachten Leistungen sicherzustellen. Die Kasse nimmt daher gemäß Art. 11 der Statuten von den Arbeitgebern einen durch die Generalversammlung bestimmten Prozentsatz der den Arbeitnehmern pro 14 Tage ausbezahlten Löhne. Umgekehrt hat die Kasse die Pflicht, den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entschädigungen auszurichten. Soweit die Arbeitnehmerbeiträge für die durch den Kollektivarbeitsvertrag festgesetzten Entschädigungen verwendet werden, können sie deshalb als Bestandteil des Lohnes betrachtet werden; dies gleichgültig, ob es sich um zurückbehaltene Beiträge handelt, oder ob diese Beiträge einen Lohnzuschuß darstellen. Die Tatsache, daß nicht alle Arbeitnehmer einmal in die Lage kommen, eine Entschädigung zu beziehen, ist dabei unerheblich.
Ein Teil der Arbeitnehmerbeiträge wird aber auch zur Deckung der Betriebsunkosten verwendet. Das ist aber kein Grund, um diesen Teil der Beiträge anders zu behandeln als jenen, der für die auszurichtenden Efilschädigungen bestimmt ist. Die Betriebsunkosten stellen ohne Zweifel nur einen geringen Teil der Arbeitnehmerbeiträge dar und sind übrigens eine c o n d i t i o s i n e q u a non der Funktion der Kasse. Diese Lösung rechtfertigt sich im übrigen auch aus juristischen Gründen. Der Kollektivarbeitsvertrag kann, verglichen mit den Aufgaben der Kasse, wie eine Uebereinkunft zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern betrachtet werden, wonach sich die Arbeiter ausbedungen haben, daß ein Teil ihres Lohnes direkt an die Kasse bezahlt wird. Man kann diese Tatsache vergleichen mit einem Vertrag zugunsten Dritter, wonach die Parteien übereingekommen sind, der Kasse das Recht zuzugestehen, die Erfüllung dieser Schuld selbst zu verlangen. Was daher die Kasse von den Arbeitgebern einnimmt, stellt einen Lohnbestandteil dar. Es ist dabei unwesentlich, daß sie einen kleinen Teil dieser Beiträge für ihre Unkosten verwendet.
(Urteil des Bundesgerichts i. Sa. Didisheim & Co. vom 27. November 1944)
Anmerkung der Redaktion : Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um eine Familienausgleichskasse. Die gleiche Lösung drängt sich aber auch auf für die Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienstersatzordnung, da dort die Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und Gläubiger die gleichen sind. Auch ein Schuldner von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Lohnersatzordnung kann sich deshalb gegenüber den Forderungen der Lohnausgleichskasse nicht auf die Notstundung gemäß VMZ Art. 1, Abs. 1, berufen.
Interpellationen, Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den
eidg. Räten betr. die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Interpellationen.
Interpellation Dietschi.*)
Am 6. Juni hat Nationalrat Dietschi folgende Interpellation eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht, den Nationalrat noch in der Junisession darüber zu orientieren, welche Maßnahmen er im Hinblick auf den am 20. August zu Ende gehenden Aktivdienstzustand der Armee in Bezug auf das weitere Schicksal der Lohn- und Ver-.dienstausfallordnung zu ergreifen gedenkt, insbesondere mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung.»
B. Motionen.
Motion Gressot.
Die ständerätliche Kommission für die vom Nationalrat am 21. März 1945 gutgeheißene Motion Gressot '»") betreffend Solderhöhung beschloß die Motion in der Fassung, wie sie aus den Beratungen des Nationalrates hervorgegangen war, abzulehnen und dafür folgendes Postulat an den Bundesrat zu richten:
«Der Bundesrat wird eingeladen die Frage zu prüfen, ob nicht in anderer Weise als durch eine Solderhöhung weitere Erleichterungen in der Erfüllung der Militärdienstpflicht geschaffen werden könnten, z. B. auf dem Gebiete der Urlaubsregelung, der Einräumung von Transportvergünstigungen oder der Lohn- und Verdienstersatzordnung.»
Motionen Gysler und Wahlen.
Am 19. März 1945 reichten die Herren Gysler und Wahlen im National- resp. Ständerat folgende Motion ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, auf seinen Beschluß über die Nichtunterstellung der Studenten unter den Lohn- und Verdienst-
*) Vgl. Postulat Schmi d, S. 294. *) Vgl. ZLV 1945, Heft 4, S. 125.
ersatz zurückzukommen und einen Vollmachtenbeschluß vorzulegen, der den berechtigten Bedürfnissen der Studenten besser Rechnung trägt.»
Am 28. März 1945 wurde die Motion im Nationalrat erheblich erklärt und an den Ständerat weiter geleitet.
Durch den am 29. März 1945 erlassenen Bundesratsbeschluß über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten, der am 1. April 1945 in Kraft getreten ist, sind beide Motionen gegenstandslos geworden.
Durch diesen Bundesratsbeschluß ist auch die Kleine Anfrage von Nationalrat PerHard vom 14. Dezember 1944 betreffend Lohnausfallentschädigung für Studenten gegenstandslos geworden.
C. Postulate.
Postulat Schmid.
Am 5. Juni reichte Nationalrat Schmid, Zürich, folgendes Postulat ein:
«Bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht Unsicherheit darüber, ob der Wehrmannsschutz und dessen Finanzierung durch die Abgabe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2% weiter bestehen bleibt oder aufgehoben wird, nachdem der Krieg in Europa beendigt ist.
Das Aktionskomitee für eine eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung vertritt den Standpunkt, daß die Abgabe auf den Einkommen keinen Unterbruch erleiden soll, sondern vielmehr sofort für die Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung reserviert werden soll.
Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Bundesversammlung in dieser Frage eine entsprechende Vorlage unterbreitet werden sollte.»
In der Sitzung des Nationalrates vom 18. Juni 1945 verwies Bundesrat Stampfli auf die Beratungen der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu diesem Thema, die noch nicht abgeschlossen seien*). Er erklärte sich im übrigen bereit sowohl die Interpellation Dietschi, als auch
*) Vgl. «Kleine Mitteilungen» S. 300.
das Postulat Schmid entgegenzunehmen. Der Bundesrat werde, sobald er dazu in der Lage sei, den eidgenössischen Räten Bericht erstatten.
Postulat des Ständerates. Solderhöhung.
Vgl. Motion Gressot S. 293.
D. Kleine Anfragen.
Kleine Anfrage Häberlin.
Am 5. Dezember 1944 reichte Nationalrat Häberlin folgende Kleine Anfrage ein:
«Die Angehörigen der Industrieluftschutz - Organisationen (ILO) beziehen bis heute weder Sold noch Lohnausfallentschädigung, trotzdem der IL für lebenswichtige Betriebe obligatorisch erklärt worden ist. Viele Arbeitgeber leisten freiwillig gewisse Entschädigungen, sodaß man sich anfänglich, als die Dienstleistungen des ILO normalerweise nur wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit umfaßten, mit diesem Zustand abfinden konnte.
Mit Zirkular Nr. 579 der Abteilung für passiven Luftschutz des Eidgenössischen Militärdepartements vom 2. März 1943 sind aber die Betriebe verpflichtet worden, Ausbildungskurse von 6-10 Tagen durchzuführen, wobei gewünscht wurde, «die Ausbildung in aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, und zwar entweder in zwei Abschnitten von je 3-5 Tagen oder in drei Abschnitten von je 2-4 Tagen». Die nur stundenweise Ausbildung wurde nur für kleinere Betriebe und nur ausnahmsweise gestattet. Für das Jahr 1944 sind ähnliche Vorschriften erlassen worden.
Durch diese wesentlich erhöhten Dienstleistungen, die nicht mehr außerhalb der Arbeltszeit absolviert werden können, erleiden die Angehörigen der ILO einen Lohnausfall, weil man dem Arbeitgeber nicht zumuten kann, die vermehrten Lasten auf sich zu nehmen. Die Voraussetzungen scheinen uns deshalb gegeben zu sein, nun die Angehörigen der ILO, die selbstverständlich auch ihre Beiträge von 2 Prozent an die Lohnausgleichskassen entrichten müssen, in den Genuß der gesetzlichen Lohnausfallentschädigungen zu setzen, auch wenn sie für ihre Dienstleistungen keinen Sold beziehen.
Nachdem verschiedene Verhandlungen in dieser Richtung bi: jetzt resultatlos verlaufen sind, fragen wir den Bundesrat an, ol er nicht gewillt ist, der gerecht erscheinenden Forderung der An gehörigen der ILO umgehend zu entsprechen.»
Am 18. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Klein( Anfrage wie folgt:
«lieber die Frage, ob die Angehörigen der Industrieluftschutzorganisationen der Lohnausfallentschädigungen teilhaftig werder sollen, hat zwischen den beteiligten Departementen des Bundes. rates ein Meinungsaustausch stattgefunden, der zu dem Schluss( führte, daß eine Lohnausfallentschädigung nicht ausgerichtet werden könne, wenn es sich nicht um soldberechtigte Aktivdiensttag€ handelt. Daneben wurde auf das Interesse des Betriebes an der Einrichtung des Industrieluftschutzes hingewiesen. Der Antrag auf Ausrichtung von Lohnausfallentschädigungen an die Mitgliedes der Industrieluftschutzorganisationen wurde hierauf zurückgezogen. Mit der Einstellung der Feindseligkeiten ist ein weiterer Grund für die Weiterverfolgung der Anregung dahingefallen.»
Kleine Anfrage Quartenoud.
Am 27. März 1945 reichte Nationalrat Quartenoud folgende Kleine Anfrage ein:
«Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß es notwendig wäre, die Art der Bestimmung der Versetzungsentschädigung, die gemäß Art. 13 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 an die zusätzlich der Landwirtschaft zugewiesenen Arbeitskräfte ausgerichtet werden, zu ändern?
Diese Entschädigungen stützen sich auf die gleichen Grundsätze wie die von den Ausgleichskassen der Wehrmänner im Aktivdienst gemachten Leistungen und erlauben nicht immer, der tatsächlichen Belastung der Leute in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Mit einer Entschädigung, die dem Arbeiter und seiner Familie auf jeden Fall das Existenzminimum zusichern würde, könnte man der Landwirtschaft die zusätzlichen Arbeitskräfte, die sie gegenwärtig benötigt, besser sichern.»
Am 24. Mai 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt:
«Mit der Anwendung der Arbeitsdienstpflicht zur Sicherung les landwirtschaftlichen Arbeitseinsatzes ist gleichzeitig die Ausichtung der Versetzungsentschädigung an zusätzlich in die Land,- Arirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte nach den Ansätzen der Lohnind Verdienstersatzordnung eingeführt worden. Die wirtschaftiche Stellung der vorübergehend aus ihrer gewohnten beruflichen Tätigkeit heraus zur Sicherstellung der Landesversorgung einge-;etzten Arbeitskräfte wurde damit derjenigen des Wehrmannes im ktivdienst ähnlich gestaltet. Im Arbeitsdienst wird wie im Miitärdienst die Lohneinbuße des Dienstleistenden angemessen aus-;eglichen, und zwar umso weitgehender, je größer seine Unter-;tützungspflichten sind. Zusammen mit dem ortsüblichen Bar- und Naturallohn, den der Landwirt der zusätzlichen Hilfskraft zu za11- .en hat, ist dieser ein Auskommen gesichert, das ihren bisherigen Verhältnissen angepaßt ist. Dabei lassen sich gewisse Unterschiede m Einkommen der zusätzlichen Arbeitskräfte nicht vermeiden; sie ergeben sich aus der Abstufung der Versetzungsentschädigung nach den Unterstützungspflichtigen sowie aus der Verschiedenheit der Barlöhne, die sich nach der Landesgegend und nach den Fähigkeiten der Hilfskräfte richten. Zum mindesten sichert die geltende Regelung den eingesetzten Arbeitskräften das Existenzminimum. Sie ist auf Grund einläßlicher Beratungen mit den zuständigen kantonalen Behörden und den interessierten Kreisen getroffen worden und hat sich in den mehr als vier Jahren ihres Bestehens im allgemeinen gut bewährt. Weitergehende Leistungen aus öffentlichen Mitteln an die zusätzlichen Arbeitskräfte würden den Unterschied zwischen ihrer wirtschaftlichen Stellung und derjenigen der angestammten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer vergrößern, was nicht im allgemeinen Interesse liegt und sich auch für die Landwirtschaft nachteilig auswirken würde.»
Kleine Anfrage Studer.
Am 28. März 1945 reichte Nationalrat Studer folgende Kleine Anfrage ein:
«Die Lohn- und Verdienstausgleichskasse, sowie die Sicherung des Arbeitsplatzes haben in den verflossenen 5 Kriegsjahren ihre guten Früchte gezeitigt und einen wesentlichen Beitrag geleistet zur Erhaltung des Arbeitsfriedens.
Es gibt jedoch einen nicht zu unterschätzenden Teil unsere Volkes, es betrifft die Kleinhandwerker, welche die Wohltaten die ser sozialen Einrichtungen nicht voll genießen können.
Wie veröffentlichten Briefen in der Presse, die von Kleinhand werkern aus dem Aktivdienst geschrieben wurden, zu entnehme' war, gibt es sehr viele Kleinhandwerker, die nach den absolvierte' Aktivdiensten während längerer Zeit keine Arbeit und somit kei nen Verdienst haben. Sie müssen sich zuerst wieder um Arbei bewerben, Offerten einreichen und Konkurrenzen mitmachen, un vielleicht nach 2, 3 oder 4 'Wochen wieder eine Beschäftigung zt erhalten.
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß eine Lösuni gesucht werden sollte, um das Los dieser Miteidgenossen, nacl ihrer Rückkehr aus dem Aktivdienst, zu erleichtern? Besteht z. B nicht eine Möglichkeit, diesen Leuten den Verdienstersatz nocl einige Zeit nach dem Aktivdienst auszurichten, bis sie wieder Ar beit gefunden haben und sich und ihre Familien selbst erhalter können?»
Am 4. Juni 1945 hat der Bundesrat diese Kleine Anfrage Wi( folgt beantwortet:
«Kleinhandwerker erhalten während des l‘lilitärdienstes Verdienstausfallentschädigungen nach den gleichen Grundsätzen wie sie für die übrigen Gewerbetreibenden gelten. Von der Ausrichtung von Verdienstausfallentschädigungen an Kleinhandwerker für eine gewisse Zeit nach der Entlassung aus dem Militärdienst muE schon deshalb Umgang genommen werden, weil dadurch der wichtige Grundsatz verletzt würde, wonach Verdienstausfallentschädigungen nur für besoldete Aktivdiensttage ausgerichtet werden, Außerdem würden durch die Ausrichtung von Verdienstausfallentschädigungen nach der Entlassung die Kleinhandwerker gegenüber andern Berufsgruppen, die sich in der gleichen oder in einer ähnlichen Lage befinden, bevorzugt.»
Kleine Anfrage Spindler.
Am 28. März 1945 reichte Nationalrat Spindler folgende Kleine Anfrage ein:
- «Unsere Aelpler, die im Sommer pflichtgetreu und zuverlässig das auf die Alpen aufgetriebene Vieh.betreuen und die Milch verwerten, erfüllen im Hinblick auf unsere Versorgungslage heute
mehr als je eine sehr wichtige Aufgabe von großem nationalem Interesse. Gestützt auf diese Tatsache wurden sie von ihren Sommer-Dienstleistungen dispensiert. Viele von ihnen mußten jedoch nachträglich die versäumten Militärdienste nachholen. Zudem erhalten sie deshalb, weil das Naturaleinkommen für Kost und Logis sehr niedrig bewertet wird, die niedrigste Lohnausfallentschädigung, die in den meisten Fällen nicht für den Lebensunterhalt ihrer Familien ausreicht.
Viele Aelpler haben deshalb besser entlöhnte Arbeit gesucht und angenommen. Müssen sie Militärdienst leisten, erhalten sie auch entsprechend höhere Lohnausfallentschädigungen. So kommt es, daß wir diesen Sommer viel zu wenig zuverlässige, erfahrene Aelpler haben, denen die wertvollen Viehherden anvertraut werden können und die die nötige Erfahrung für eine möglichst rationelle Milchverwertung besitzen.
Ist der Bundesrat im Hinblick auf den Ernst unserer Versorgungslage bereit, diese Benachteiligung unserer Aelpler dadurch zu beheben, daß er sich dafür einsetzt, daß unsere Aelpler, die im Sommer im Interesse von Land und Volk pflichttreu unser Vieh betreuen, die wegen diesem Dienst von nationalem Interesse versäumten Militärdienste nicht nachholen müssen?
Ist der Bundesrat ferner bereit, durch rasche, einkommensverbessernde Maßnahmen seinerseits dazu beizutragen, damit diesen Sommer die Viehwartung und möglichst rationelle Milchverwertung auf unseren Alpen sichergestellt wird?»
Am 15. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt:
«Die Aelpler können von der Dienstnachholungspflicht, soweit eine solche noch in Frage kommt, schon der Konsequenzen wegen nicht befreit werden, da andernfalls die Angehörigen jeder andern Berufsgruppe, die im Interesse der Landesversorgung tätig sind, Anspruch auf Befreiung von der Nachholungspflicht erheben könnten.
Die Aelpler gelten, soweit sie in unselbständiger Stellung tätig sind, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und haben als solche Anspruch auf finanzielle Beihilfen nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944. Damit ist den Wünschen des Fragestellers auf Verbesserung der
Einkommensverhältnisse des Alppersonals weitgehend Rechnung getragen, und es erübrigt sich für den Bundesrat, weitere Maßnahmen zu treffen.»
Kleine Anfrage Leupin.
Eine Kleine Anfrage von Nationalrat Leupin (ZLV 1945, Heft 5, S. 176) hat der Bundesrat ,am 2. Juni 1945 wie folgt beantwortet
«Die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen können nicht nach der Zahl der geleisteten Aktivdiensttage ‚abgestuft werden da es nicht verstanden würde, wenn in der gleichen Einheit den Wehrmännern bei gleichen Verhältnissen verschieden hohe Entschädigungen ausgerichtet würden. Die Staffelung der Entschädigungsansätze nach der Zahl der geleisteten Aktivdiensttage würde außerdem die Berechnung und die Auszahlung der Entschädigungen 'bedeutend erschweren. Hingegen prüft der Bundesrat gegenwärtig die Frage, ob jenen Wehrmännern, die eine größere Anzahl von Aktivdiensttagen geleistet haben, eine einmalige Sonderentschädigung ausgerichtet werden soll.»
Kleine Mitteilungen.
Weiterführung der Lohn.. und Verdienstersatzordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes.
Die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nahmen an ihrer gemeinsamen Plenarsitzung vom 21. Juni 1945 zuhanden des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in gutachtlicher Weise Stellung zur Frage, ob die Lohn- und Verdienstersatzordnung nach der Aufhebung des Aktivdienstzustandes, die auf den 20. August 1945 in Aussicht genommen ist, weiterzuführen seien. Sie sprachen sich einstimmig dahingehend aus, daß die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auch nach diesem Zeitpunkte auszurichten seien. Ebenso erklärten sie sich damit einverstanden, daß die für diese Fortführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung notwendigen Mittel in der bisherigen Art und Weise aufgebracht werden. Ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsansätze wurde mehrheitlich abgelehnt.
Weiter sprachen sich die Aufsichtskommissionen dahin aus, daß von der Ausrichtung einer einmaligen Sonderentschädigung
in Wehrmänner mit einer größeren Zahl von Aktivdiensttagen Jmgang genommen werden sollte.
In seiner Sitzung vom 3. Juli 1945 beriet der Bundesrat über lie Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung und über lie Frage einer allfälligen Uebergangslösung zur Alters- und Hinterassenenversicherung. Der Bundesrat beschloß grundsätzlich, daß lie Lohn- und Verdienstersatzordnung auch nach Aufhebung des Nktivdienstzustandes weitergeführt und daß die zentralen Ausdeichsfonds zur teilweisen Finanzierung der Uebergangslösung für lie Alters- und Hinterlassenenrenten herangezogen werden sollen. [n welcher Form diese beiden Ordnungen beibehalten und zu wel-:hem Zwecke die Mittel der zentralen Ausgleichsfonds verwendet werden wollen,.wird noch geprüft.
Invalidenrenten beim Arbeitseinsatz.
Der Bundesrat beschloß am 15. Dezember 1944 (A. S. 60, 809) Arbeitskräfte, die bei Bauarbeiten von nationalem Interesse beschäftigt werden, bei Invalidität infolge Erkrankung in den Genuß von Invalidenrenten zu setzen. Der Bund gewährte die Rente aber nur unter der Voraussetzung, daß die Kantone, in welchem die Arbeitskraft eingesetzt war, dem Bund die Rente zur Hälfte zurückerstattet. Die ständerätliche Vollmachtenkommission hat sich nun zwei Mal geweigert, diese Mittragung durch die Kantone anzuerkennen. Am 4. Mai 1945 beschloß daher der Bundesrat, die Kantone von der Beitragspflicht zu befreien und alle Lasten auf die Bundeskasse zu nehmen. Praktisch hat dieser Beschluß keine weittragende Bedeutung, da bis heute noch kein einziges Gesuch um Ausrichtung einer Rente eingegangen ist.
Obligatorischerklärung des von Soldatenmüttern geleisteten Dienstes.
Der Schweizer Verband Volksdienst (Soldatenwohl) hält, zum Teil auch in Interniertenlagern, immer noch rund 100 Soldatenstuben im Betrieb. Da der Ersatz dieser besonders ausgebildeten H. D. und F. H. D. auf große Schwierigkeiten stößt, hat die Generaladjutantur am 26. Juni verfügt, daß der Dienst der betreffenden Soldatenmütter weiterhin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
1945 als obligatorisch erklärt wird.
Nachtrag zum Literaturverzeichnis zur Lohn: und Verdienstersatzordnung').
Im Literaturverzeichnis ist noch folgender Artikel nachzutra gen:
Joß, R. W., Dr., Rechtsanwalt, Zürich, Geltungsbereich und Ge
staltung der Verdienstersatzordnung. Separatabdruck aus NZZ Nr. 864 und 876, vom 22. und 24. Mai 1944.
Konferenzen und Sitzungen.
39. Tagung des Expertenausschusses.
Am 29. Juni 1945 trat in Bern der Expertenausschuß für di Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herr' Dr. Holzer zu seiner 39. Tagung zusammen. Zur Behandlung ge langten folgende Traktanden: Liste der beitragsfreien Sozialleistun gen; Revision der Verfügung Nr. 18 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer; Unterstellung der Holding- und andere Finanzgesellschaften unter die Verdienstersatzordnung; Umschrei bung der Reisespesen im Sinne von VW Art. 12; Entwurf zu einen Kreisschreiben betreffend die Ermittlung des landwirtschaftlicher Einkommens für die Zuerkennung und Bemessung von zusätzlicher Entschädigungen.
*) Vgl. ZLV 1945, Heft 5, S. 141.
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Nr. 8 August 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern ledaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 ipedition : Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 1bonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe : Weiterführung der Lohn, und Verdienstetsatzordnung nach Aufhebung des Ak,
tivdienstzustandes (S.303). — Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte
'fändbarkeit der Ansprüche auf Lohn. und Verdienstausfallentschädigungen, sowie anderer vermögensrecht. icher Ansprüche (S. 305). — Geltendmachung von Rückerstattungs. und Nachzahlungsansprüchen im Straf. 'erfahren (S. 315). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung
S. 317). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 326). — ;trafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 336). — Kleine Mitteilungen (S.338)
Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung
nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes.
I.
Wie bereits in der vorangehenden Nummer dieser Zeitschrift (ZLV 1945, Heft 7, S. 254 f.) ausgeführt wurde, hätte nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Beendigung des Aktivdienstzustandes zur Folge gehabt, daß nach dem 20. August 1945 keine Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mehr hätten ausgerichtet werden können, da nur den Aktivdienst leistenden Wehrmännern ein Anspruch auf Entschädigung zustand. Außerdem hätte in diesem Falle gemäß Art. 42 der Verdienstersatzordn-ung diese außer Kraft gesetzt werden müssen. Um diese Folgen zu vermeiden, hat der Bundesrat in Uebereinstimmung mit den eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung am 31. Juli 1945 beschlossen, daß die Lohn- und Verdienstersatzordnung auch nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes vorläufig in Kraft bleibt.
Aus diesem Grunde wurde in der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Ausdruck «Aktivdienst» durch «Militärdienst» ersetzt. Die entsprechenden Aenderungen sind auch in allen Ausführungserlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des
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Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vorzunehmen, wa anläßlich des Neudruckes der Textausgabe der geltenden Erlass, erfolgen wird.
Entsprechend wurde der Begriff der Dienstleistung, welche der Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung begrün det, in Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2bis der Ver dienstersatzordnung in folgender Weise neu umschrieben:
«Die Anspruchsberechtigung besteht für jeden besoldete obligatorischen Militärdienst in der schweizerischen Armee mi Einschluß des militärischen Hilfsdienstes, des Dienstes beirr Luftschutz, bei den Ortswehren und den Sanitätsformationer des Roten Kreuzes.»
Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen gilt selbst verständlich auch als Militärdienst im Sinne dieser beiden Be stimmungen.
Schließlich wurde der eingangs erwähnte Art. 42 der Ver dienstersatzordnung, der deren Geltungsdauer auf die Zeit de Aktivdienstes beschränkt hatte, aufgehoben.
II.
Die Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ha auch die Weitererhebung der Beiträge nach beiden Ordnungen zu Folge. Ueber die Verwendung der daraus fließenden Mittel wurde noch nicht Beschluß gefaßt. Dagegen wurde über die bezüglicher Beratungen des Bundesrates folgendes bekanntgegeben:
«Der Bundesrat hat bereits am 3. Juli 1945 grundsätzlich die Einführung einer Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterblie benenversicherung beschlossen, die aus den Mitteln der Lohn- unc Verdienstersatzordnung finanziert werden soll. Zu diesem Zwecke sollen den zentralen Ausgleichsfonds jährlich 50 Millionen Franker entnommen werden. Die Vollmachtenkommissionen beider Rät haben diesem Vorgehen zugestimmt. Dadurch werden aber die zu] Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht voll beansprucht, so• daß sich die Frage erhebt, ob die Beiträge herabgesetzt oder einen neuen Verwendungszweck zugeführt werden sollen.
Bekanntlich sollen nach dem Bericht der Expertenkommissior für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung die Finanzqueller
•
der Lohn- ünd Verdienstersatzordnung ausschließlich der Altersversicherung dienstbar gemacht werden, sodaß nach deren Inkrafttreten keine Mittel mehr für den Wehrmannsschutz zur Verfügung stehen würden. Von verschiedenen Seiten wird im Interesse einer Entlastung der 'Wirtschaft eine Herabsetzung der Beiträge befürwortet, während von anderer Seite beantragt wird, die Mittel der Lohn- und Verdienstersatzordnung schon heute in den Dienst der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu stellen. Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten eingehend beraten, ohne darüber einen Beschluß zu fassen.
Sollten die Beiträge in der bisherigen Höhe beibehalten werden, so stellt sich die weitere Frage, ob die in Aussicht zu nehmenden Verwendungszwecke vom Bundesrat in einem Vollmachtenbeschluß oder aber von den eidgenössischen Räten auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung festgelegt werden sollen. Auch darüber wurde noch kein Beschluß gefaßt.»
Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte Pfändbarkeit der
Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen,
sowie anderer vermögensrechtlicher Ansprüche.
Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. März 1945 betreffend die Abänderung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde in die Lohnersatzordnung ein neuer Art. 3, Abs. 7, und in die Verdienstersatzordnung ein neuer Art. 5bis aufgenommen, wonach die Ansprüche der Wehrmänner und ihrer Angehörigen auf Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigungen nicht abgetreten und nicht verpfändet werden können. Außerdem sind sie nur beschränkt pfändbar nach Maßgabe des Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
I.
A. Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen.
Die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind ihrem Wesen nach vermögensrechtlicher Natur, sodaß sie an und für sich Gegenstand von Rechtsgeschäften bilden können. Zu diesen gehören u. a. die Abtretung von Forderungen im Sinne
von OR Art. 164 ff., sowie die Bestellung eines Pfandrechts an Forderungen gemäß ZGB Art. 899 ff.
Nach OR Art. 164 kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen Dritten abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung keine ausdrückliche Vorschrift über die Abtretbarkeit oder Verpfändbarkeit der Lohn- und Verdienstausfallentschädigun,g. Im Entscheid Nr. 88 (ZLV 1941, S. 288) erklärte die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, daß der Anspruch des Wehrmannes auf Verdienstausfallentschädigung ein solcher des öffentlichen Rechtes sei, weshalb sich auch die Frage der Abtretbarkeit nach öffentlichem Recht beurteile. Das öffentliche Recht stelle nicht auf die Regel ab, daß Ansprüche auf eine Geldleistung abtretbar seien. Die Leistungen der Ausgleichskassen hätten den Charakter einer Unterstützung nicht ganz eingebüßt; sie dürften daher nicht durch Abtretung ihrem Zwecke entfremdet werden.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen führte die Abtretung zu Unzukömmlichkeiten, indem die Kassen jedesmal prüfen mußten, ob die Abtretung rechtsgültig erfolgt sei. Die Kassenpraxis war nicht einheitlich, indem einzelne Kassen die Zession zuließen, während andere sie ablehnten. Der Erlaß einer ausdrücklichen Bestimmung war umso notwendiger, als das Finanzdepartement eines Kantons die Abtretbarkeit der Lohnausfallentschädigungen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum bejahte und der betreffenden Kasse eine entsprechende Weisung erteilte. Nach Erlaß der neuen Bestimmungen kann nun kein Zweifel mehr über die Unabtretbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigun-g bestehen.
Aehnlich wie die Abtretung eines Anspruches auf Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigung ist auch die Verpfändung eines solchen Anspruches geeignet, die Entschädigung ihrem Zwecke, den Lebensunterhalt der Angehörigen des Wehrmannes während dessen Militärdienstleistung sicherzustellen, zu entfremden. Aus dem gleichen Grunde wurde deshalb auch bestimmt, daß die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen vom Berechtigten nicht verpfändet werden können.
Abtretungen oder Verpfändungen, die entgegen diesen Bestimmungen vorgenommen werden, sind nichtig. Das Begehren um
Auszahlung der ganzen oder eines Teiles einer Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigung an den Zessionar bzw. Pfandgläubiger ist abzuweisen.
B. Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche.
Außer den Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen treten im Rechtsverkehr noch andere vermögensrechtliche Ansprüche, teils privat- teils öffentlich-rechtlicher Natur in Erscheinung, die weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen.
1. Unabtretbare und unverpfändbare Ansprüche.
Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind folgende im Zivilrecht begründete Forderungen nicht abtretbar: Forderungen des Pächters (OR Art. 289), des Entlehners (OR Art. 306), des Dienstherrn (OR Art. 327, Abs. 2), des Pfründers (OR Art. 529) ind der Genugtuungsanspruch aus Verlöbnisbruch (ZGB Art. 93, Abs. 2). Da diese Forderungen ausdrücklich als nicht abtretbar 2rklärt wurden, so dürften sie auch nicht verpfändbar sein, da sich huch eine Verpfändung für den Verpflichteten ähnliche Rechtsnachteile ergäben.
Des weitern bestimmt ZGB Art. 776, Abs. 2, daß das Wohnecht unübertragbar und unvererblich ist. Die Unverpfändbarkeit rscheint auch hier eingeschlossen.
Die beschränkte Uebertragbarkeit der Fabrik- und Handelsnarken wird weiter unten unter Ziff. 2', erwähnt.
Die Versetzungsentschädigungen für kraft Arbeitsdienstpflicht n der Landwirtschaft eingesetzte Personen werden nach den 3rundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet (LBRB über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Fenruar 1941, Art. 13, Abs. 1; Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirt-;chaft (Versetzungsentschädigungen) vom 15. März 1945, Art. 1). Die neuen Bestimmungen in der Lohn- und Verdienstersatzordlung betreffend Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit der An-;prüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind daler auch auf die Versetzungsentschädigungen anzuwenden. Das 3'eiche gilt auch für die Versetzungsentschädigungen, die an Ar-
beiter bei Bauarbeiten von nationalem Interesse ausgerichtet werden, da diese Entschädigungen nach den Grundsätzen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zu behandeln sind (BRB über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse vom 31. März 1942, Art. 11).
Das für die Versetzungsentschädigungen Gesagte gilt gleichermaßen auch für die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, da nach Art. 20 der Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1944 die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung als Ergänzung Anwendung finden sollen, sofern die Beihilfenordnung selbst nichts anderes bestimmt
Aber auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterlassenenrenten sollen in der neu einzuführenden eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unabtretbar und unverpfändbar sein (Bericht der Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945, S. 188).
Die Ansprüche gegenüber Kranken- und Unfallkassen, welche Ansprüche ihrer Art nach privatrechtliche sind, sind weder abtretbar noch verpfändbar (BG über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, Art. 96, Abs. 1).
Diese Unabtretb,arkeit und Unverpfändbarkeit gilt auch für die Forderungen gegenüber der eidgenössischen Versicherungskasse. Sowohl die Ruhegehälter, als auch der Besoldungsnachgenuß und die als Unterstützung zugesprochenen oder ausgerichteten Beträge dürfen weder abgäreten noch verpfändet werden. Erfolgt eine Abtretung oder Verpfändung trotzdem, so ist sie ungültig (BG über die Versicherungskdsse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919, Art. 8, Abs. 1, mit den Abänderungen durch BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, Art. 47, Abs. 4, und Art. 56, Abs. 3).
Das BG betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 sieht in Art. 15 vor, daß die aus diesem Gesetz entstehenden Ansprüche der Arbeiter und Angestellten aus Verletzung oder Tötung unübertragbar sind. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit schließt das Verbot der Unverpfändbarkeit ebenfalls in sich.
Auch die Leistungen der Militärversicherung werden ausdrücklich als unabtretbar und unverpfändbar erklärt (BG über die Militärversicherung vom 23. Dezember 1914, Art. 14, Abs. 1; BG betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901, Art. 15, Abs. 1).
Der gleiche Grundsatz der Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit gilt auch für die /ensprüche auf Arbeitslosenentschädigungen oder Nothilfen (BRB über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit vom 14. Juli 1942, Art. 29, Abs. 2; BRB über die Nothilfe für Arbeitslose (Nothilfeordnung) vom 23. Dezember 1942, Art. 19, Abs. 2).
2. Abtretbare Ansprüche.
Als Kuriosum sei noch auf zwei Ansprüche hingewiesen, die trotz ihrer Sondernatur abgetreten werden können. Es handelt sich um den Sold des Wehrmannes, der ungeachtet der Tatsache, daß er nach SchKG Art. 92, Ziff. 6, unpfändbar ist, grundsätzlich abtretbar ist (vgl. Jaeger, Kommentar zum SchKG, Bd. I, N 15 zu Art. 92). Desgleichen kann eine Fabrik- oder Handelsmarke abgetreten oder übertragen werden. Das BG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen vom 26. September 1890 läßt in seinem Art. 11, Abs. 1, die Uebertragung aber nur zu, wenn zugleich das Geschäft übertragen wird, dessen Erzeugnissen die Marke zur Unterscheidung dient.
II.
A. Beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn: und Verdienstausfallentschädigungen.
Die Bestimmung, wonach die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nach Maßgabe von SchKG Art. 93 nur beschränkt pfändbar sind, ist bereits in Art. 24 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 enthalten. Da dieser Verordnung ihrer Natur nach nur vorübergehende Bedeutung zukommt, erschien es als gegeben, die beschränkte Pfändbarkeit auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung selbst festzulegen.
Nach Art. 3, Abs. 7, der Lohnersatzordnung und Art. 5bis der Verdienstersatzordnung in Verbindung mit SchKG Art. 93 können die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nui soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendig sind. Maßgebend ist also das sogenannte, von den Betreibungsämtern bzw. den Aufsichtebehörden über die Betreibungsämter festgelegte Existenzminimum.
Es sei beigefügt, daß die Frage der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sich natürlich nut dann stellt, wenn gegen einen Wehrmann überhaupt Betreibungshandlungen vorgenommen werden können. Nach Art. 16 der erwähnten Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 genießt der Wehrmann Rechtsstillstand, während er sich im Dienst befindet, sowie in der Regel für vier Wochen nach der Entlassung Bei Auszahlung der Entschädigungen innert den vorgeschriebenen Fristen kommt deshalb im Normalfall eine Pfändung überhaupt nicht in Frage. Die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen haben dafür Sorge zu tragen, daß sie die Auszahlungsfristen einhalten.
Da die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nur als beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 erklärt wurden, können z.B. bei einem Wehrmann, der der Konkursbetreibung unterliegt, diese Ansprüche in die Konkursmasse einbezogen werden. Aber auch gegen einen Wehrmann, der normalerweise nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, oder er die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder wenn er betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat, oder wenn er bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat (SchKG Art. 190, Abs. 1, Ziff. 1). Liegen also bei einem Wehrmann diese materiellen Konkursgründe vor, so können seine Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mit in den Konkurs einbezogen werden.
Dies hat zur Folge, daß dem Wehrmann vielleicht oft das Nötigste für den Lebensunterhalt fehlt, da die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zu Ansprüchen der Konkursmasse geworden sind. Hier greift aber SchKG Art. 229, Abs. 2,
ein und bestimmt, daß die Konkursverwaltung dem Schuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren soll. Da es sich hier um öffentliches Recht handelt, genießt der Schuldner also keinen Rechtsanspruch auf diesen Unterhaltsbeitrag (BGE 35 I 127). Was für die Lohnguthaben, die namentlich in SchKG Art. 93 aufgeführt sind, im Kommentar von Jaeger, Bd. I, N 1 zu Art. 93, gesagt wird, gilt auch für die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen: Nicht nur die Ansprüche sind beschränkt pfändbar, sondern auch die Ausgerichteten Entschädigungen.
B. Unpfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche.
Als einzige Bestimmung im Zivilgesetzbuch, die Ansprüche unpfändbar erklärt, finden wir ZGB Art. 354, Abs. 3, wonach die Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätten und ihre Zugehör unter Vorbehalt der Zwangsverwaltung ausgeschlossen ist.
Im Gegensatz zu den Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen werden die Ansprüche auf Alters- und Hinterlassenenrenten als unpfändbar und der Konkursbetreibung nicht unterliegend erklärt (Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945, S. 188).
Im Urheberrecht wird keine Zwangsvollstreckung zugelassen gegen den Erben des Urhebers und dessen Erben. Die Ansprüche anderer Rechtsnachfolger sind beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922).
Auch Leistungen der Kranken- und Unfallkassen, sowie Ansprüche gegen diese Kassen, unterliegen nicht der Schuldbetreibung (BG über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, Art. 96, Abs. 1). Auf dem Gebiete des privaten Versicherungsrechts unterliegen Ansprüche gegen den Versicherer nur dann nicht der Zwangsvollstreckung, wenn auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet wurde oder wenn der Ehegatte und die Nachkommen des Versicherungsnehmers begünstigt sind (BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Art. 79, Abs. 2, und Art. 80; vgl. dazu auch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung :von Versicherungsansprüchen nach dem BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908).
Die Ansprüche auf Leistungen der Versicherungskasse für dii eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, sowie die al: Kassenleistungen bezogenen Gelder, ferner auch der Anspruch au Besoldungsnachgenuß und die als Besoldungsnachgenuß ausgerich teten Beträge, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Das Glei che gilt auch für die als Unterstützung zugesprochenen oder aus gerichteten Beträge (BG über die Versicherungskasse für die eid genössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30.• Sep tember 1919, Art. 8, Abs. 1, mit den Abänderungen durch BG übe: das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, Art 80; vgl. auch BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamter vom 30. Juni 1927, Art. 47, Abs. 4, und Art. 56, Abs. 3).
In Art. 18, Abs. 1, der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB wurde die gleiche Bestimmung des Verbotes der Zwangs vollstreckung aufgenommen. Das Bundesgericht, das sich mit ei nem solchen Fall zu befassen hatte, erachtete den Verwaltungsra der SBB als unzuständig zum Erlaß eines solchen Reglementes weshalb es die Bestimmungen über die Unpfändb,arkeit als un gültig erklärten Diese Ansprüche und Leistungen sind daher nu] mehr beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BGE III 5).
Desgleichen erklärte das Bundesgericht Alterspensionen kanto. naler Beamten auch dann nur als beschränkt pfändbar, wenn sie von kantonalen Recht als unpfändbar bezeichnet worden sind (BGE 69 III 1). Stellen diese Renten aber Invaliditätsrenten dar, so sind sie gänzlich unpfändbar (BGE 64 III 16).
Trotzdem die Unpfändbarkeit der Ansprüche im BG betref. fend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905, Art. 15 nicht aus. drücklich bezeichnet wurde, sondern nur davon gesprochen wurde daß sie unübertragbar sind, sind sie nach der Paxis des Bundes. gerichtes unpfändbar.
Die Ansprüche auf Leistungen der Militärversicherung und die als Versicherungsleistungen bezogenen Gelder werden vom Ge. setzgeber ausdrücklich als nicht der Konkursbetreibung unterlie-
*) vgl. Dr. E. K. Weber, «Von der Pfändbarkeit der SBB-Pensionen» SJZ 35, 1938/39, S. 8-10. Dr. Hans Herold, «Die Pfändbarkeit der Pensions. kassenansprüche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung», SJZ 35 1938/39, S. 57-61.
gend erklärt (BG über die Militärversicherung vom 23. Dezember 1914, Art. 14, Abs. 1; BG betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901, Art. 15, Abs. 1). Interessanterweise hat das Bundesgericht in einem solchen Fall, der ihm zur Entscheidung unterbreitet worden war, eine vollzogene Pfändung nicht als nichtig erklärt, sondern ausgesprochen, daß die von der Militärversicherung gemachten Leistungen nur in dem Sinne unpfändbar seien, als wegen ihrer Pfändung Beschwerde geführt werden kann. Wird die Beschwerde unterlassen, so wird die Pfändung gültig (BGE 56 III 30). •
Für die Kaution der ausländischen Versicherungsgesellschaften wurde eine eigene Lösung getroffen. Diese Kaution unterliegt für andere Forderungen, als solche aus Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllen sind oder als öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes und der Kantone, nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder mit Arrest belegt, noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden. Damit sollen die Interessen der inländischen Gläubiger gewahrt werden (BG über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919, Art. 2-6).
Das BG über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit vom 14. Juli 1942 sieht in Art. 29, Abs. 2, nur die Nichtigkeit einer Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen vor. Die Pfändung ist nicht untersagt und zwar wohl deshalb, weil die Leistungen im allgemeinen so niedrig angesetzt sind, daß sie das Existenzminimum nicht übersteigen und deshalb in Anwendung von SchKG Art. 93 nur beschränkt pfändbar sind. Dagegen sind die als Nothilfe auszurichtenden Beträge ausdrücklich als unverpfändbar erklärt worden. Der Konkursbetreibung dürften sie aber unterliegen (BRB über die Nothilfe für Arbeitslose [Nothilfeordnung] vom 23. Dezember 1942, Art. 19, Abs. 1).
C. Beschränkte Pfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche.
Außer den bereits erwähnten Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind alle in SchKG Art. 93 aufgezählten Einkommen nur beschränkt pfändbar. Trotzdem in diesem Artikel nur von «Lohnguthaben» gesprochen wird, gilt die be-
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schränkte Pfändbarkeit natürlich auch für die ausbezahlten Löhne (vgl. Jaeger, Kommentar zum SchKG, Bd. I, N 1 zu Art. 93). In Art. 24 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 werden auch die Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen und -Unterstützungen, sowie die Leistungen aus Krisen-, Wehrmänner- und ähnlichen Unterstützungen als beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 erklärt.
Die Versetzungsentschädigungen für die in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte und bei Bauten von nationalem Interesse beschäftigten Arbeiter werden, wie bereits weiter oben, I, B. 1, ausgeführt, nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet. Sie sind deshalb im gleichen Rahmen beschränkt pfändbar wie diese (BRB über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941, Art. 13, Abs. 1; Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft [Versetzungsentschädigungen] vom 15. März 1945, Art. 1; BRB über den Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse vom 31. März 1942, Art. 11).
Das Gleiche gilt auch für die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, da für diese Beihilfen die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergänzend anzuwenden sind, sofern die Beihilfenordnung selbst nichts anderes bestimmt (Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1944, Art. 20).
Wie bereits weiter oben (vgl. II. B) angedeutet wurde, sind Ansprüche anderer Rechtsnachfolger als solche der Erben des Urhebers auf das Urheberrecht beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922).
Im gleichen Abschnitt wurde auch darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der SBB- und kantonalen Beamten trotz ausdrücklich verfügter Unpfändbarkeit nach der Praxis des Bundesgerichts beschränkt pfändbar sind (BGE 64 III 1, 5, 16).
III.
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in der Lohn: und Verdienstersatzordnung.
Während die Bestimmung über die beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen in der Fassung der bundesrätlichen Verordnung vom 24. Januar 1941 bereits seit dem 1. Februar 1941 in Kraft ist, trat die Bestimmung über die Unabtretbarkeit und. Unverpfändbarkeit der Ansprüche mit den Bundesratsbeschlüssen vom 26. März 1945 am 1. April 1945 in Kraft. Da jedoch gemäß dem erwähnten Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung Nr. 88 die Unabtretbarkeit schon unter den bisherigen Bestimmungen Rechtens war, und die Unverpfändbarkeit aus den gleichen Erwägungen für das bisherige Recht auch zu bejahen ist, dürfen die Ausgleichskassen auch die vor dem 1. April 1945 vorgenommenen Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nicht anerkennen. Sie haben also in solchen Fällen keine Zahlungen an Drittansprecher zu leisten.
Geltendmachung von Rückerstattungs- und Nachzahlungsansprüchen
im Strafverfahren.
Eine Ausgleichskasse erstattete gegen einen Wehrmann Strafanzeige, weil er durch unwahre Angaben widerrechtlich zu viel Lohnausfallentschädigung erwirkt hatte. Sie stellte sich im Strafverfahren als Partei und reichte «Zivilklage» ein, welche im adhäsionsweise durchgeführten Zivilprozeß gutgeheißen wurde (Urteil des Polizeigerichtes Lausanne vom 26. Januar 1945, ZLV 1945, S. 175). Da sich schon mehr solche Fälle ereignet haben, erscheint es angebracht, die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens kurz zu begründen.
Die Rückerstattung von Entschädigungen und die Nachzahlung von Beiträgen muß gemäß Art. 2, Abs. 1, bzw. Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23. November 1943 von der Ausgleichskasse verfügt werden. Gegen diese Verfügungen ist unter allen Umständen die Beschwerde an die Schiedskommission und an die zuständige eid-
genössische Aufsichtskommission gegeben. Ebenso kann bei der Kasse ein Gesuch um Erlaß der Rückerstattung oder Nachzahlung gestellt werden. Diese Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes sind zwingender Natur und sie gehen widersprechendem kantonalen Recht vor. Es ist somit den Kassen nicht gestattet, ihre Forderungen in einem anderen Verfahren als demjenigen gemäß Vfg. Nr. 41 geltend zu machen, also auch nicht in einem im Zusammenhang mit einem Strafverfahren durchgeführten Zivilprozeß, dem sogenannten Adhäsionsprozeß.
Es ist auch unerheblich, daß sich der Angeschuldigte allenfalls auf den Adhäsionsprozeß eingelassen hat. Denn die Einlassung begründet nur dort die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Richters, wo nicht kraft zwingenden Rechtes ein anderer Gerichtsstand vorgesehen ist. Der Strafrichter ist somit unter keinen Umständen zuständig, über einen Nachzahlungs- oder Rückerstattungsanspruch zu urteilen, und er soll deshalb von Amtes wegen auf derartige Begehren nicht eintreten.
Werden Rückerstattungs- und Nachzahlungsansprüche zu Unrecht in einem Adhäsionsprozeß beurteilt, so hat das sehr unliebsame praktische Folgen. Denn es ist nicht etwa so, daß mit der strafrechtlichen Verurteilung immer feststeht, daß der von der Kasse erhobene Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung berechtigt ist, sondern es ist durchaus möglich, daß die Kasse zu Unrecht die Anspruchsberechtigung verneint, die Beitragspflicht bejaht oder die Entschädigungen oder Beiträge unrichtig bemißt. Nun muß der Strafrichter ausschließlich auf die Anbringen und Rechtserörterungen der Ausgleichskasse abstellen, da er selbst nicht über die notwendige Kenntnis und Erfahrung im Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung verfügt. Er bietet somit keine Gewähr für eine richtige Entscheidung. Gleich verhält es sich mit den Rechtsmittelinstanzen.
Sobald das Adhäsionsurteil rechtskräftig geworden ist, können gemäß SchKG Art. 81 im Vollstreckungsverfahren keine Einreden aus dem materiellen Recht (Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements) mehr erhoben werden. Dagegen kann der Betriebene u. a. die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes bestreiten, wenn das Urteil in einem andern als dem Urteilskanton vollstreckt werden soll. Gegenüber einem Urteil, welches auf Rückerstattung von Entschädigungen oder Nachzahlung von Beiträgen lautet, würde er mit diesem Einwand durch-
dringen, weil die Zuständigkeit des Strafrichters nicht gegeben ist. Es ist aus den angeführten Gründen zu hoffen, daß sich inskünftig die Ausgleichskassen zur Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber Wehrmännern und Beitragspflichtigen nicht mehr des Adhäsionsprozesses bedienen.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 577: Begriff des Dienstverhältnisses: Theaterdirektor
Nr. 578: Begriff des Dienstverhältnisses: Arztstellvertreter
Nr. 579: Begriff des Dienstverhältnisses: Musiklehrer
Nr. 580: Begriff des Dienstverhältnisses: Säger
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 581: Bestandteile des maßgebenden Lohnes: Gratifikationen.
Nr. 582: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge.
3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 583: Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen:
Guter Glaube.
Nr. 584: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Verwirkungsfrist.
4. Rechtspflege.
Nr. 585: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Nr. 586: Verfahren: Parteientschädigung.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 577-586.
In den Entscheiden Nr. 577-580 befaßt sich die AKL mit dem Begriff des Dienstverhältnisses. Dem Entscheid Nr. 577 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Eine Theatergenossenschaft hatte einen Direktor angestellt, dem sie ein festes Gehalt ausrichtet und
zugleich eine Gewinnbeteiligung zusichert. Der Direktor ist für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters allein verantwortlich. Die kaufmännische Arbeit wird von einem Dritten besorgt. Ein allfälliges Defizit im Betrieb des Theaters wird von der Genossenschaft oder von der Gemeinde, in welcher sich das Theater befindet, gedeckt. Da der Direktor einerseits zur finanziellen und wirtschaftlichen Seite des Theaterbetriebes nichts zu sagen hat und nicht als Organ der Genossenschaft im Handelsregister eingetragen ist, anderseits ein festes Monatsgehalt bezieht, steht er zur Genossenschaft nach der Auffassung der AKL in einem Abhängigkeitsverhältnis, sodaß ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliegt.
Im Entscheid Nr. 578 hatte die AKL zum ersten Mal Gelegenheit, sich über den praktisch häufig vorkommenden Fall auszusprechen, wo ein Arzt einen andern Arzt in dessen Praxis vertritt. Trotzdem der Stellvertreter nicht eine feste Entschädigung erhält, sondern dem Arzt für die Benützung der Einrichtungen eine bestimmte Summe als Vergütung entrichten muß, nimmt die AKL ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen beiden Aerzten an.
In einem früheren Entscheid (Nr. 444, ZLV 1944, S. 200) hatte die AKL ausgesprochen, daß Musikprofessoren zum Konservatorium, von dem sie kein Gehalt beziehen und nicht verpflichtet sind, Stunden zu erteilen, mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen. Im Entscheid Nr. 579 geht nun die AKL noch einen Schritt weiter und nimmt auch dann kein Dienstverhältnis an, wenn die Musiklehrer verpflichtet sind, die zu Beginn des Semesters festgesetzten Unterrichtsstunden einzuhalten und versäumte Stunden nachzuholen. Die übrigen Voraussetzungen, wie Gehalt, Kündigung usw., waren die gleichen wie im vorerwähnten Entscheid.
Richtet ein Arbeiter bei Kunden mit einer Sägemaschine Brennholz her, so steht er entweder zum Eigentümer der Maschine oder dann doch zu den Kunden in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 580; vgl. auch Nr. 179, ZLV 1942, S. 218). Ist dieser Säger aber durch den Eigentümer der Maschine bei der SUVA versichert und hat er dessen Anweisungen zu befolgen, so steht er zu diesem in einem Dienstverhältnis. Die Tatsache, daß ihn die Kunden direkt entlöhnen, spielt dabei keine Rolle.
Ausgenommen von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung sind die Lohnausfallentschädigungen, sowie Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Zeit des Militärdienstes über den Betrag der Lohnausfallentschädigung hinaus zukommen läßt (LEO Art. 6, Abs. 2). Bestehen diese Mehrleistungen des Arbeitgebers in jährlichen Gratifikationen, so unterliegen sie, wie der Entscheid Nr. 581 ausführt, auch dann der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, wenn sie während des Militärdienstes des Arbeitnehmers ausgerichtet werden. Für die Berechnung der Beiträge und der Lohnausfallentschädigungen müssen die Gratifikationen dann auf das ganze Jahr aufgeteilt werden; der Teil, der auf die Zeit des Militärdienstes des Arbeitnehmers entfällt, unterliegt nicht der Beitragspflicht, da es sich hier um eine freiwillige Mehrleistung im Sinne von ALEO Art. 7 handelt.
Wie bereits im Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1944 zum Ausdruck kam, ist es stoßend und wird von den Steuer- bzw. Beitragspflichtigen nicht verstanden, wenn gegenüber dem Bund ein Einkommen zum Teil als Gewinn versteuert werden muß, weil es nicht als Gehalt -anerkannt wird, während von der Lohnersatzordnung der ganze Betrag als Gehalt erfaßt wird. Die AKL hat daher im Entscheid Nr. 582 ausgesprochen, daß nur derjenige Teil des Einkommens eines Kommanditärs der Beitragspflicht unterliegt, der auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung als Gehalt behandelt wird. Ein Gehalt gilt dabei insoweit als angemessen, als es unter im übrigen gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten, der also weder Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte ist, noch solchen Personen nahe steht, zugewendet wird.
Die beiden Entscheide Nr. 583 und 584 befassen sich mit der Rückerstattung zu Unrecht und der Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. Im Entscheid Nr. 583 wird der gute Glaube eines 'Wehrmannes, der eine monatliche Unfallrente seines Vaters gegenüber der Kasse verschwiegen hatte, verneint und ihm der Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen verweigert.
Dem Entscheid Nr. 584 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Arbeitgeber richtete seinen Arbeitnehmern während des Militärdienstes einen Teillohn aus, der höher war, als die den Arbeitern zustehenden Lohnausfallentschädigungen. Da er der Kasse
die Lohnausfallentschädigung nur nach Maßgabe des Grundlohnes berechnet hatte, ohne die Teuerungszulagen zu berücksichtigen, machte er eine Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen geltend. Die AKL führte dazu aus: Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, welche Bestimmung sich auf die Verrechnung von Lohnausfallentschädigungen, die der Arbeitgeber auf Grund einer Nachforderung seitens der Arbeitnehmer ausgerichtet hat, bezieht, ist analog auch auf den Fall anzuwenden, wo der Arbeitgeber irrtümlich mit der Kasse falsch abgerechnet hat. In einem solchen Fall entsteht der Anspruch auf Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen im Zeitpunkt des Nachforderungsbegehrens; die Kasse kann also nur ein Jahr zurück höhere Lohnausfallentschädigungen ausrichten, während noch frühere Ansprüche untergegangen sind.
Wie in den Entscheiden der AKV Nr. 144 (ZLV 1942, S. 163) und 244 (ZLV 1943, S. 176) ausgeführt und nun auch von der AKL im Entscheid Nr. 585 betont wird, muß ein Beschwerdeführer, der Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Hindernisse verlangt, das Vorliegen dieser Hindernisse nachweisen. Der bloße Verweis auf die «Möglichkeit» solcher Verhinderungen genügt nicht.
Die AKL hat bereits in ihrem Entscheid Nr. 395 (ZLV 1944, S. 95) darauf hingewiesen, daß in der Lohners,atzordnung eine Bestimniung fehlt, wonach der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Im Entscheid Nr. 586 hat die AKL diesen Grundsatz nun noch negativ ausgedrückt, d. h. der unterliegenden Partei kann keine Parteientschädigung auferlegt werden.
Nr. 577. Zwischen einer Theatergenossenschaft und ihrem Direktor, der für seine Tätigkeit außer einem Gewinnanteil ein festes Gehalt bezieht, nur für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters verantwortlich ist, während der kaufmännische Teil von einem Dritten besorgt wird, und der weder Nutzen noch Gefahr des Unternehmens trägt, besteht ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Theatergenossenschaft des städtischen Theaters und ihr Direktor B. erheben gegen den Entscheid der Schiedskommission Beschwerde, weil diese in Gutheißung der Kassenverfügung die Genossenschaft zur Bezahlung der Lohnersatzbeiträge auf dem in den Jahren 1940 bis 1943 an den Direktor ausgerichteten Gehalt verpflichtete. Die AKL weist die Beschwerde ab und stellt fest, daß zwischen der Genossenschaft und deren Direktor B. ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht.
Aus der Begründung:
Wie Kasse und Schiedskommission mit Recht betont haben, beschränkt sich nach konstanter Rechtsprechung das Dienstverhältnis im Sinne der Lohn-2rsatzordnung nicht auf die Dienstvertragsverhältnisse des Obligationenrechtes. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung liegt immer dann vor, wenn jemand gegen Entgelt in wirtschaftlich unselbständiger Stellung für eine andere Person tätig ist. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Unterstelatilg unter die Lohnersatzordnung ist die Gesamtheit der zwischen den Pareien herrschenden tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen. [m vorliegenden Falle ist nicht zu verkennen, daß der Direktor des Theaters .n dessen Leitung eine weitgehende Selbständigkeit genießt, ohne die er seine Aufgabe offenbar nicht in befriedigender Weise erfüllen könnte. Der Hauptvertrag sagt auch, der Direktor führe das Theater «auf eigene Kosten und Gefahr». Aber damit ist nur seine grundsätzliche finanzielle Haftbarkeit für den Erfolg seiner Tätigkeit der Genossenschaft gegenüber festgestellt, wie sie auch bei einem Dienstverhältnis vereinbart werden kann. Die Gesamtheit der Be-Liehungen des Direktors zur Genossenschaft und die rechtliche Stellung der Genossenschaft und des Direktors nach außen sprechen entschieden für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Die Genossenschaft hat nach ihren Statuten zum Zwecke «die Verwaltung und den Betrieb des Theaters». Sie hat sich durch einen Vertrag mit der Gemeinde zur Erfüllung dieses Zweckes verpflichtet, wobei gesagt ist, «die Genossenschaft kann die Ausführung selbst übernehmen oder einem Direktor hertragen». Sie allein ist auch im Handelsregister eingetragen, weshalb sie nach außen die volle Verantwortung für den Theaterbetrieb trägt. Außer in len Bestimmungen der Vereinbarung vom 25. Oktober 1937 bezüglich der Ver-
pflichtung des Direktors zur persönlichen Führung der Direktion, der Wahl ler Stücke und Schauspieler, der Festsetzung der Preise für die Plätze und des Theaterbetriebes im allgemeinen, ergibt sich die Abhängigkeit des Direktors insbesondere aus der Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1938. Nach deren
Bestimmung ist der Direktor nur für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters verantwortlich, während der kaufmännische Teil einem von der Genossenschaft bezeichneten Kontrolleur übertragen ist. Dem Direktor ist iaher jede finanzielle Selbständigkeit genommen; so darf er ohne Einverständnis des Kontnolleurs der Genossenschaft niemanden anstellen; über das Bank-
Konto, dem alle Betriebseinnahmen und Subventionen überwiesen werden, kann
2r nur zusammen mit dem Kontrolleur verfügen, der sogar allein über das Postcheckkonto verfügt. Der Direktor ist überdies verpflichtet, sämtliche Korespondenzen betreffend den Betrieb dem Kontrolleur der Genossenschaft zu anterbreiten. Als Entgelt für die technische Leitung des Theaters wird ihm vom Kontrolleur ein Betrag von monatlich Fr. 1 000.— ausgerichtet. Defizite lecken Gemeinde und Genossenschaft. Von einer Betriebsführung auf eigene
Kosten und Gefahr kann daher praktisch nicht die Rede sein. Der Umstand,
laß dem Direktor in Art. 10 der Zusatzvereinbarung der sich nach Zahlung
Iller Rechnungen ergebende Betriebsüberschuß zugesichert ist (aber erst nach
Einlage von Fr. 10 000.— in den Garantiefonds), ändert nichts an dieser Be-
trachtungsweise; es handelt sich hier um eine besondere Entschädigung für gute und erfolgreiche Tätigkeit im Dienste des Theaters und der Genossenschaft.
(Nr. 368 i. Sa. J. Bftanger vom 28. Mai 1945)
Nr. 578.
Zwischen einem Arzt und seinem Stellvertreter besteht ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnun,g, wenn der Stellvertreter zwar die Rech-
nungsformulare und das Postcheckkonto des Arztes benützt, die Honorare aber selbst festsetzt und einnimmt und dem Arzt nur eine bestimmte Summe für die Benützung seiner Einrichtungen entrichten muß.
(Nr. 367 i. Sa. J. Maggi vom 28. Mai 1945)
Nr. 579. Musiklehrer, die ohne ein Gehalt zu beziehen, an einer Musikschule tätig sind und ihre Stellung ohne Kündigung verlassen können, unterstehen auch dann nicht der Lohnersatzordnung, wenn sie verpflichtet sind, die zu Beginn des Semesters festgesetzten Unterrichtsstunden einzuhalten und versäumte Stunden nachzuholen. C)
(Nr. 364 i. Sa. Musikschule Chur vom 18. Mai 1945)
Nr. 580.
Ein Arbeiter, der bei Kunden mit einer Sägemaschine Brennholz herrich-
tet, steht zur Eigentümerin der Maschine, einer Genossenschaft, die ihn bei der SUVA versichert und deren Weisungen und Anordnungen er zu befolgen
hat, in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, ohne Rücksicht darauf, daß ihn die Kunden nicht über die Genossenschaft, sondern di-
rekt entschädigen.
(Nr. 1122 i. Sa. Elektra-Genossenschaft vom 2. Mai 1945)
Nr. 581. 7'
1. Jährliche Gratifikationen unterliegen auch dann der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, wenn sie während des Militärdienstes des Arbeitnehmers
ausgerichtet werden; für die Berechnung der Beiträge und der Lohnausfall-
entschädigungen sind sie auf das ganze Jahr aufzuteilen.
2. Der auf die Zeit des Militärdienstes entfallende Anteil an den Gratifi-
kationen unterliegt nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 6, Abs. 2; ALEO Art. 7).
Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die in den Jahren 1941 bis 1944 an Arbeitnehmer ausgerichteten Gratifikationen im Betrage von Fr. 9265.— in Gutheißung der Kassenverfügung nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärte, erhebt die Rekurrentin vor der AKL Beschwerde, indem sie geltend macht, es handle sich bei diesen Gratifikationen
*) Vgl. den Entscheid Nr. 444, ZLV 1944, S. 200.
um beitragsfreie Lohnzahlungen im Sinne von ALEO Art. 8, Abs. 3 *); außerdem seien die Gratifikationen bei der Festsetzung der Lohnausfallentschädigung jeweils nicht berücksichtigt worden. Eventuell wird um. Erlaß der Nachzahlung ersuoht. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für die ausgerichteten Gratifikationen grundsätzlich nicht; sie möchte diese aber von der Beitragspflicht befreit wissen, weil sie sie während des Militärdienstes ausbezahlt hat. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Gratifikationen sind üblicherweise jährliche Zuwendungen; ihr Betrag ist daher sowohl für die Festsetzung der Beitragspflicht als auch für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung auf das ganze Jahr aufzuteilen. Der Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle. Der auf die Zeit des Militärdienstes entfallende Anteil der Gratifikation ist als Zuwendung im Sinne von ALEO Art. 7 zu betrachten und von der Beitragspflicht auszunehmen. Würden dagegen die Gratifikationen im Verhältnis der geleisteten Aktivdiensttage, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheint, gekürzt, so müßten die Beiträge auf sämtlichen Zuwendungen entrichtet werden.
Ergibt sich durch den Einbezug der Gratifikationen in den maßgebenden Lohn im vorliegenden Fall für den einzelnen Arbeitnehmer eine höhere Lohnausfallentschädigung, so können die Wehrmänner, gestützt auf Vfg. Nr. 41, Art. 5 und 6, Abs. 1, den Differenzbetrag, soweit die Forderung nicht untergegangen ist, bei der Beschwerdeführerin geltend machen, die ihrerseits innert der in Art. 6, Abs. 2, erwähnten Frist diese Entschädigung bei der Kasse nachfordern bzw. mit ihr verrechnen kann.
(Nr. 1129 i. Sa. Leibundgut & Co. vom 29. Mai 1945)
Nr. 582.
1. Nur derjenige Teil des Einkommens eines Kommanditärs unterliegt der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, der von der eidgenössischen Steuerverwaltung als Gehalt behandelt wird, während auf dem als Gewinnausschüttung steuerbaren Restbetrag die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu entrichten sind.
2. Ist der einem Kommanditär ausbezahlte Gehalt insoweit angemessen,
als er auch einem unbeteiligten Dritten, der weder Kommanditär ist noch sol-
chen Personen nahesteht, ausgerichtet würde, so sind die übrigen• Bezüge als
Gewinnausschüttung zu betrachten, wofür keine Beiträge nach Lohnersatzord-
nung geschuldet werden.
S. und B. sind mit einer Einlage von je Fr. 30000.— Kommanditäre der Firma B. Außerdem beziehen sie als deren Prokuristen einen Lohn von Fr. 650.— bzw. 300.— im Monat. An Gewinn wurde den beiden Kommanditären ausgeschüttet: 1940: Fr. 5415.—; 1940/41: je Fr. 8500.—; 1941/42: je Fr. 5 000.—; 1942/43: je Fr. 6 000.—; total vom 1. Februar 1940 bis 30. Juni 1943 Fr. 44 415.—.
') aufgehoben durch. BRB vom 26. März 1945, in Kraft getreten am 1. April 1945. Diese Bestimmung wird ersetzt durch LEO Art. 6, Abs. 2, i. F. BRB vom 26. März 1945.
Während die Kasse auf sämtlichen Gewinnanteilen die Lohnersatzbeiträge nachforderte, entschied die Schiedskommission auf Beschwerde hin wie folgt: Das Einkommen aus Gewinn unterliegt der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung nur insoweit, als es Entgelt für geleistete Arbeit darstellt; als Maßstab gilt derjenige Lohn, den ein Angestellter mit gleichem Aufgabenkreis, der nicht Gesellschafter ist, beziehen würde; der den Kommanditären von der Firma ausbezahlte Gehalt ist angemessen, dagegen ist von den Gewinnanteilen noch ein Betrag als Gratifikation auszuscheiden, der dieser Vergütung für Angestellte gleicher Stellung entspricht, wofür sich, ein Ansatz von zwei Monatsgehältern rechtfertigt.
Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKI. an mit dem Antrag, von den an S. und B. ausgerichteten Gewinnanteilen sei nur der einer Verzinsung des Einlagekapitals mit 10 % entsprechende Betrag beitragsfrei zu erklären, die darüber hinausgehenden Leistungen dagegen hätten als der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegendes Arbeitseinkommen zu gelten.
Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach dem Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 haben die Kassen nur denjenigen Teil des Einkommens eines Kommanditärs der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung zu unterwerfen, der von der eidgenössischen Steuerverwaltung im einzelnen Falle als Gehalt behandelt worden ist, während auf dem als Gewinnausschüttung steuerbaren Restbetrag die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu erheben sind. Aus den von der Firma der AKL eingereichten Abrechnungen der eidgenössischen Steuerverwaltung geht hervor, daß auf den vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1943 ausgeschütteten Gewinnanteilen im Betrage von Fr. 39 000.— die Kriegsgewinnsteuer bezahlt werden mußte. Diese Summe fällt daher für die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung zum vorneherei.. nicht mehr in Betracht.
2. Fraglich könnte nur sein, ob die Gewinnausschüttung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1940 im Betrage von total Fr. 5 415.— der Beitragspflicht unterliegt. Dies ist jedoch zu verneinen. Wohl hat die AKL die Bezüge der Kommanditäre nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärt, jedoch nur soweit, als sie ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Im vorliegenden Falle beziehen die Kommanditäre für ihre Arbeit besondere Entschädigungen, für die die Firma die Loh.nersatzbeiträge bereits bezahlt hat. Da die Saläre, wie die Schiedskommission festgestellt hat, angemessen sind, und weder von der Kasse noch vom Bundesamt behauptet wird, die Gewinnanteile enthielten versteckte Löhne, liegt kein Grund vor, den Betrag von Fr. 5 415.— nicht ebenfalls als Gewinn zu betrachten und nach Lohnersätzordnung beitragsfrei zu erklären. Es ist nicht einzusehen, weshalb die ihrer rechtlichen Natur nach gleichen Bezüge bis 30. Juni 1940 vom Standpunkt der Lohnersatzordnung aus anders behandelt werden sollten als nachher.
(Nr. 1095 i. Sa. Brodbeck & Co. vom 2. Mai 1945)
Nr. 583.
Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen kann einem Wehrmann, dessen Vater eine monatliche Unfallrente bezieht, die der Sohn der Kasse gegenüber verheimlichte, mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
(Nr. 1130 i. Sa. F. P. Cavaleri vom 29. Mai 1945)
Nr. 584.
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern bei Leistung von Militärdienst
einen Teil •des Lohnes weiter ausgerichtet und von der Kasse die Lohnausfall-
entschädigungen erhalten hat, kann beim Nachweis, daß die bisher ausgerichteten
Lohnausfallentschädigungen zu niedrig waren, höhere Lohnausfallentschädigungen nur für ein Jahr nachfordern, da ein weitergehender Nachforderungs-
anspruch untergegangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2).
Mit Gesuch vom 23. Juni 1944 forderte die Beschwerdeführerin von der Kasse die Nachzahlung von zuwenig bezogenen Lo.hnausfallentschädigungen im Betrage von Fr. 21 727.95, weil sie in der Zeit vorn März 1942 bis November 1943 bei der Berechnung der Entschädigungen, die sie ihren Arbeitnehmern rechtzeitig in Form eines gekürzten Lohnes zukommen ließ, die Teuerungszulagen nicht berücksichtigt hatte.
Während die Kasse der Beschwerdeführerin die Entschädigungen nur für die Zeit ab 1. Juni 1943 nachzahlen wollte (Fr. 5 936.15), anerkannte die Schiedskommission den Nachforderungsanspruch ab 1. November 1942 (Fr. 17 570.30). Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKL und verlangt die Nachzahlung aller in der Zeit vom März 1942 bis November 1943 der Kasse zuwenig belasteten Lohnausfallentschädigungen. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Entschädigungen, die sie ihren Arbeitnehmern in Form von freiwilligen Lohnzahlungen während des Militärdienstes in der Zeit vom März 1942 bis November 1943 ausgerichtet hat, der Kasse nachträglich noch belasten kann.
Zu dieser Frage hat die AKL bereits in einem früheren, nicht publizierten Entscheid Stellung genommen und ausgeführt, daß die Auslegung von Vfg. Nr. 27, Art. 6, Abs. 2, welche Bestimmung mit demselben Wortlaut in die Verfügung Nr. 41 (Art. 6, Abs. 2), aufgenommen wurde, nur dann dem Willen des Gesetzgebers gerecht werde, wenn sie auch für den Fall gelte, wo der Arbeitgeber dem Wehrmann die Entschädigungen rechtzeitig ausgerichtet habe, aber seinerseits mit der Verrechnung bei der Kasse säumig sei. In diesem Fall geht der Anspruch auf Nachzahlung bzw. Verrechnung ausbezahlter Lohnausfallentschädigungen seitens des Arbeitgebers unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem er entstanden ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 23. Juni 1944 die Nachforderung bei der Kasse schriftlich geltend gemacht. Die Verfügung der Kasse war daher richtig. Wenn die Schiedskommission gestützt auf die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin anläßlich einer Diffe-
renzbereinigung im November 1943 dem Zweigßtellenleiter, der sie auf die irrtümliche Lohnberechnung aufmerksam machte, die Ueberprüfung der Sache und Neuerstellung von Abrechnungen zusicherte, nur die vor dem 1. November 1942 entstandenen Ansprüche als verwirkt erklärte, so ist sie weiter gegangen, als gesetzlich zulässig gewesen wäre.
(Nr. 1124 i. Sa. Zuckerfabrik und Raffinerie Aarberg A. G. vom 2. Mai 1945)
Nr. 585.
Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nur möglich, wenn die Verspätung auf unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Die bloße «Möglichkeit», daß der Beschwerdeführer den Entscheid wegen Abwesenheit im Militärdienst zu spät erhalten hat oder daß er wegen des Dienstes am Schreiben verhindert war, genügt daher nicht zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
(Nr. 370 i. Sa. S. Artho vom 18. Mai 1945)
Nr. 586.
Die Lohnersatzordnung kennt keine Vorschrift, wonach die Aufsichtskommission der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Partei eine Parteientschädigung auferlegen kann.
(Nr. 1089 i. Sa. E. Keller vom 20. März 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 495: Rechtsform der Unternehmung: Einfache Gesellschaft.
2. Betriebsleiter.
Nr. 496: Grundsätze für die Bezeichnung des Betriebsleiters.
3. Beitragspflicht.
Nr. 497: Begriff des Doppelbetriebes im Gewerbe.
Nr. 498: 1
Voraussetzungen für den Erlaß der Beiträge.
Nr. 499: J
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 500: Betriebseinstellung.
5. Nachforderung geschuldeter Beiträge.
vgl. Nr. 495: Streitigkeiten über das Rückgriffsrecht.
6. Rechtspflege.
Nr. 501: Voraussetzungen der Revision; Ordnungsbuße.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 495-501.
Die Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung mehrerer Personen unter gemeinsamer Firma und ohne Beschränkung ihrer Haftbarkeit zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (OR Art. 552, Abs. 1). Die Kollektivgesellschaft entsteht wie die einfache Gesellschaft durch formfreien Vertrag unter den Gesellschaftern; der Eintrag ins Handelsregister ist also für die Entstehung der Kollektivgesellschaft nicht von konstitutiver Bedeutung. Handelt es sich aber um eine sogenannte gewillkürte oder nicht kaufmännische Kollektivgesellschaft, d. h. eine Gesellschaft, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen läßt (OR Art. 553). Handelt es sich somit, wie im Entscheid Nr. 495, um eine Gesellschaft, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, so ist sie als einfache Gesellschaft nach Art. 7, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 zu behandeln.
Zum ersten Mal hatte die AKV mit diesem Entscheid auch Gelegenheit, auf Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2, hinzuweisen, wonach die Kassen unter Vorbehalt der Beschwerde zuständig sind zum Entscheid von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß.
Die AKV hat im Entscheid Nr. 141 (ZLV 1942, S. 160) ausgesprochen, daß im Falle, wo der Inhaber im Geschäft tätig ist, strenge Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssen, daß nicht er, sondern ein anderes Familienglied den Betrieb tatsächlich leitet. Dem Entscheid Nr. 496 lag ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde, wobei die Inhaberin des Betriebes aber im Handelsregister eingetragen war und die gewerbepolizeiliche Bewilligung auf ihren Namen lautete. In diesem Fall anerkannte die AKV die
Inhaberin als Betriebsleiterin und lehnte damit die Liebertraguni der Betriebsleitereigenschaft auf den Ehemann ab.
Doppelbetriebe im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3, kön nen grundsätzlich nur Teilbetriebe von gewerblichen Unterneh mungen sein. Damit das Vorliegen eines Doppelbetriebes ange nommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gege ben sein: Der Doppelbetrieb muß vom gleichen Rechtssubjekt ge führt werden wie der Hauptbetrieb; er muß einem andern Berufs zweig angehören als dieser; er muß die Voraussetzungen für da Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis Abs. 2, erfüllen; im Doppelbetrieb muß mindestens eine familien eigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt werden und e muß einen geringeren Reinertrag abwerfen als der Hauptbetrieb Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, dami von einem Doppelbetrieb gesprochen werden kann. Fehlt z. B. dis Voraussetzung, daß dem fraglichen Betrieb die Merkmale eine: Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, fehlen, wie in Entscheid Nr. 497, so liegt kein Doppelbetrieb vor, und es ist nu: der persönliche Beitrag geschuldet.
Die beiden Entscheide Nr. 498 und 499 befassen sich mit der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit einem Beitrags pflichtigen der Erlaß der Beiträge nach AVEO Art. 26bis gewähr werden kann. •
Die AKV hatte im Entscheid Nr. 498 zur Frage Stellung zt nehmen, ob bei einem Landwirt das Vorliegen der großen Härte verneint und ihm daher der Erlaß des Betriebsbeitrages verweiger werden könne, wenn er denselben aus seiner Arbeitslosenentschä. digung oder aus Unterstützurigsleistungen der Söhne hätte auf. bringen können. In Anlehnung ,an den Entscheid Nr. 221, ZLN 1943, S. 54 (Entrichtung des Betriebsbeitrages aus Einkommen ab Unselbständigerwerbender), hat die AKV entschieden, daß be Vorliegen von besonderen Verhältnissen, unter denen die Erhebung des Beitrages eine große Härte bedeuten würde, der Erlaß ge. währt werden soll, ohne Rücksicht darauf, daß die Bezahlung ver. mittels der Arbeitslosenentschädigungen oder der Unterstützungs. leistungen der Söhne möglich gewesen wäre.
Der Entscheid Nr. 499 bringt einen weitern Beitrag zur Frage der großen Härte, bei deren Vorliegen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden können.
Rückt der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes für längere Zeit in den freiwilligen Militärdienst ein und werden die Arbeiten im Betriebe von seinen Angehörigen ausgeführt, so hat er den Betrieb am Tage seines Einrückens endgültig aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an hat er grundsätzlich noch für sechs Monate Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung als Betriebsleiter. Im Entscheid Nr. 500 hat nun die AKV aus Billigkeitsgründen ausgeführt, daß die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung (AVEO Art. 13bis, Abs. 2) erst in dem Zeitpunkt eintritt, wo sie von der Kasse verfügt wird, sofern die Frist von 6 Monaten bereits abgelaufen ist. Eine rückwirkende Unterstellung ist in diesem Falle also nicht zulässig. Im Entscheid Nr. 501 stellt die AKV fest, daß die Ordnungsbuße, die wegen Nichtausfüllung des Fragebogens ausgesprochen wird, nur einen formellen Verwaltungsakt der Kasse darstellt; materiell übt sie keine Wirkung aus, sodaß der Gebüßte trotzdem Anspruch hat auf Prüfung und Entscheidung seiner Begehren durch die Instanzen der Verdienstersatzordnung.
Nr. 495..
1. Betreibt eine Gesellschaft, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie wie eine einfache Gesellschaft zu behandeln (OR Art. 553; Vfg. Nr. 48, Art. 7, Abs. 1).
2. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rück-
griffsrecht und dessen Ausmaß sind unter Vorbehalt der Beschwerde von der Kasse zu entscheiden (Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2).
G. N. und A. L. betrieben vom April bis Dezember 1941 gemeinsam eine Bauwerkstätte. Eine Kollektivgesellschaft wurde nicht im Handelsregister eingetragen. Durch die Kasse wurde G.N. als Betriebsleiter behandelt, während A. L. der Lohnersatzordnung unterstellt wurde. In der Folge trennten sich
die beiden Teilhaber wieder. Anläßlich einer Kontrolle wurde festgestellt, daß
für die Lohnbezüge des A. L. während des Gesellschaftsverhältnisses nicht vollständig abgerechnet worden war. Mit Verfügung vom 24. August 1944
machte daher die Kasse eine Nachforderung von Fr. 39.45 gegen die «Firma
L. und N.» geltend. Hierauf beschwerte sich G. N. bei der Schiedskommission für die Lohnersatzordnung. Am 16. Januar 1945 hat die Schiedskommission die Beschwerde mit folgender Begründung abgelehnt: Der Beschwerdeführer hat anerkannt, daß die bei der Kontrolle festgestellten Tatsachen wahr sind. Seine Haftung als Arbeitgeber für die Beiträge bestreitet er mit Recht nicht. Diese Haftung besteht, obschon die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL. Im Meinungsaustausch der Präsidenten der beiden Aufsichtskommissionen wurde festgestellt, daß die Beurteilung in die Zuständigkeit der AKV fällt, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen und unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts des Beschwerdeführers gegen A. L. abweist:
1. Da Beiträge des Jahres 1941 streitig sind, ist die Verfügung Nr. 9 in der ursprünglichen Fassung vom 31. August 1940 anwendbar. Die Kasse hat mit Recht angenommen, es liege eine einfache Gesellschaft vor, wobei nach Vfg. Nr. 9, Art. 11 ein Mitglied (G. N.) als Betriebsleiter zu bezeichnen, während das andere (A. L.) wie ein mitarbeitendes Familienglied im Sinne von Vfg. Nr. 9, Art. 9 der Lohnersatzordnung zu unterstellen war. Eine Kollektivgesellschaft, bei der beide Teilhaber den Betriebsbeitrag *) nach Verdienstersatzordnung gemäß Vfg. Nr. 9, Art. 10 zu entrichten gehabt hätten, kann nicht angenommen werden, weil die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen war. Da es sich nicht um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelte, sondern um ein Baugeschäft im handwerklichen Rahmen, hätte eine Kollektivgesellschaft für ihre Entstehung der Eintragung bedurft.
2. Die Nachforderung der Kasse beurteilt sich nach der Verfügung Nr. 41, da die Nachzahlungsverfügung nach dem 1. Januar 1944 ergangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 17). Da feststeht, daß auf einem Lohn von Fr. 816.— nicht abgerechnet wurde, ist die Nachforderung ohne weiteres begründet. Weshalb nicht abgerechnet wurde und wen die Schuld trifft, ist gleichgültig. An der Haftung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber (da A. L. der Lohnersatzordnung unterstellt war) wird grundsätzlich durch die inzwischen erfolgte Auf-, lösung der einfachen Gesellschaft nichts geändert.
Nach Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2, werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß unter Vorbehalt der Beschwerde von der Kasse entschieden. Der Rekurrent kann daher die Frage des Rückgriffes der Kasse unterbreiten.
Die Zuständigkeit der AKV zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich daraus, daß A. L. wie ein mitarbeitendes Familienglied zu behandeln ist (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4).
(Nr. 1249 i. Sa. G. Nußbaumer vom 24. Mai 1945)
Nr. 496.
Die Inhaberin eines gewerblichen Betriebes, auf deren Namen der Han-
delsregistereintrag und die gewerbepolizeiliche Bewilligung lautet, ist auch dann als Betriebsleiterin im Sinne von AVEO Art. 10')is, Abs. 1, zu behandeln, wenn ihr Ehemann, ohne Geschäftsführer zu sein, im Betriebe mithilft.
Von der Kasse wurde der Beschwerdeführer als Betriebsleiter einer Spezereihandlung betrachtet. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß die S,pezereihandlung unter dem Namen der Ehefrau des Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war. Sie bezeichnete daher die Ehefrau rückwirkend als Betriebsleiterin und verlangte vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Verdienstausfallentschädigungen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, die seine Beschwerde aber abwies. Die AKV, an die er hierauf gelangte, wies die Angelegenheit am 6. Dezember 1944 an die Schiedskommission zurück mit dem Auftrag, festzustellen, wer die Spezereihandlung tatsächlich führe, der Rekurrent oder seine Ehefrau, und wer hauptsächlich im Geschäft tätig sei. Nach einem ergänzenden Beweisverfahren wies die Schiedskommission die
*) jetzt persönlicher Beitrag nach Vfg. Nr. 48, Art. 6.
Beschwerde neuerdings ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV und macht vor allem geltend, er sei deshalb als Betriebsleiter zu betrachten, weil seine Frau von schwacher Gesundheit sei, und auch die Steuererklärungen auf seinen Namen ausgestellt würden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Als Betriebsleiter gilt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10bis, Abs. 1).
Im vorliegenden Fall ist aber die Ehefrau des Beschwerdeführers Inh.aberin des gewerblichen Betriebes, denn sie ist im Handelsregister als Inhaberin eingetragen und die Polizeibewilligung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit lautet auf ihren Namen. Die Tatsache, daß die Steuererklärungen auf den Namen des Rekurrenten ausgestellt sind, ist dabei ohne Bedeutung, denn sie wurden ihm als Haupt der ehelichen Gemeinschaft zugestellt. Aus der in der Spezereihandlung durchgeführten Kontrolle geht hervor, daß dem Beschwerdeführer nicht die Geschäftsführung von seiner Frau übertragen wurde. Sie selbst arbeitet im Betrieb und bedient zu Stoßzeiten und bei Abwesenheit des Rekurrenten die Kunden. Dieser tätigt die Engroseinkäufe und hilft auch im Geschäft mit. Es ist nun möglich, daß er dem Geschäft mehr Zeit widmet als seine Frau; der Beweis, daß er die Geschäftsführung tatsächlich inne hat, wurde aber nicht erbracht. Die Ehegatten leben unter dem Güterstand der Gütertrennung. Wenn das Geschäft daher auf den Namen der Ehefrau lautet, so trägt sie die volle Verantwortung und das gesamte finanzielle Risiko. Wenn die Ehefrau auch von schwacher Gesundheit ist, so ist sie doch nicht derart geschwächt, daß sie nicht imstande wäre, das Geschäft zu leiten.
(Nr. 1234 i. Sa. H. Hartfelder vom 23. Mai 1945)
Nr. 497.
Führt ein Gewerbetreibender neben einem Photogeschäft noch eine opti-
sche Werkstätte, ohne für dieses Gewerbe über besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu verfügen, so liegt kein Doppelbetrieb im Sinne
von Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3, vor, weshalb nur der persönliche Beitrag ge-
schuldet wird (AVEO Art. 10bis, Abs. 2).
Der Vater des Beschwerdeführers betrieb ein Photogeschäft. Der Beschwerdeführer führt es seit dessen Tode auf Rechnung der Erbengemeinschaft B. weiter und hat ihm noch eine optische Werkstätte angegliedert, die er aber auf eigene Rechnung betreibt. Am 8. Juni 1944 verfügte die Kasse, daß für das Optikgeschäft mit Wirkung ab 1. Mai 1944 der Doppelbetriebsbeitrag zu entrichten sei. Am 27. Dezember 1944 widerrief sie diese Verfügung und ordnete an, daß der volle Betriebsbeitrag für das Optikgeschäft und der halbe für das Photogeschäft zu entrichten sei, da der Betrieb des Photogeschäftes als Nebenberuf des Beschwerdeführers anzusehen sei. Am 13. März 1945 wies die Schiedskommission eine Beschwerde des Re.kurrenten unter analoger Anwendung von Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde mit folgender Begründung gutheißt:
Personen, die nur im Nebenberuf als unbeschränkt haftende und vertretungsbefugte Teilhaber einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit-
aktiengesellschaft tätig sind, entrichten dafür die Hälfte des persönlichen Beitrages (Vfg. Nr. 48, Abs. 2). Die Erbengemeinschaft B. bildet aber keine solche Handelsgesellschaft. Auch Vfg. Nr. 48, Art. 7 ist nicht anwendbar, da die Erbengemeinschaft keine einfache Gesellschaft ist. Es ist vielmehr Art. 8 anzuwenden, wonach in Erbengemeinschaften ein Mitglied als Betriebsleiter zu bezeichnen ist, während die andern, sofern sie im Betriebe regelmäßig tätig sind, als mitarbeitende Familienglieder behandelt werden müssen. Der Be. schwerdeführer ist offenbar mit Recht als Betriebsleiter des Photogeschäfte! bezeichnet worden. Zugleich ist er als Inhaber auch. Betriebsleiter des Optik• geschäftes. Er übt auf diese Weise einen einheitlichen Beruf aus, nicht einen Haupt- und einen Nebenberuf. Es kommt übrigens oft vor, daß sich jemand zugleich mit Optik und Photogewerbe befaßt, und es wäre auch abgesehen von den Bestimmungen der Verfügung Nr. 48 eine künstliche Konstruktion einen Haupt- und einen Nebenberuf anzunehmen. Die einzige Frage, die sich stellt, ist die, ob man von einem Doppelbetrieb sprechen kann oder nicht.
Ein Doppelbetrieb liegt nur vor, wenn besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sind. Wenn mit denselben Einrichtungen im gleichen Lokal verschiedenartige Gewerbe betrieben werden, kann man nicht von einem Doppelbetrieb sprechen. Grundsätzlich muß also ein Doppelbetrieb die Anforderungen an einen Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10"i8 Abs. 2, erfüllen. Das Vorhandensein eines Doppelbetriebes ist demnach im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die gleichen Räumlichkeiten der Optik und dem Photogewerbe dienen.
Außerdem arbeitet der Lehrling im Photogeschäft, das den größern Ertrag abwirft; in dem angeblichen Dop,pelbetrieb der Optik ist deshalb keine Arbeitskraft voll beschäftigt, und die Voraussetzung von Vfg. Nr. 48, Art. 4 Abs. 3, ist nicht erfüllt. Ueberdies könnte man sich fragen, ob ein Lehrling als Arbeitskraft in diesem Sinne zu betrachten ist.
(Nr. 1281 i. Sa. R. Burger vom 23. Mai 1945)
Nr. 498.
1. Bei der Beurteilung eines Erlaßgesuches für den landwirtschaftlichen Betriebsbeitrag (AVEO Art. 26bis) kann das Vorliegen der großen Härte nicht mit der Begründung verneint werden, der Pflichtige hätte den Beitrag aus seines Arbeitslosenentschädigung als Taglöhner aufbringen können.
2. Bei der Beurteilung eines Erlaßgesuches für den landwirtschaftlichen Betriebsbeitrag (AVEO Art. 26bis) kann das Vorliegen der großen Härte nicht
mit der Begründung verneint werden, der Pflichtige hätte den Beitrag aus Unterstützungen seiner Söhne aufbringen können, da die Beitragspflicht der Un-
terstützungspflicht vorgeht.
Der Beschwerdeführer ist 61 Jahre alt und im Hauptberuf Taglöhner. Daneben betreibt er eine kleine Landwirtschaft im Ausmaß von 100 Aren. Für das erste Halbjahr 1944 wurde der Betriebsbeitrag von Fr. 1.— auf Fr. —.5C herabgesetzt, da die Bezahlung des vollen Beitrages den Beschwerdeführer hart getroffen hätte (AVEO Art. 26bis). Am 23. Januar 1945 lehnte die Kasse die Verlängerung des Teilerlasses ab. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommisston am 1. März 1945 im gleichen Sinne: Nach den durchgeführten Erhebungen sei der Beschwerdeführer bei seinem Einkommen und dem seines beiden Söhne in der Lage, den ohnehin niedrigen Beitrag zu entrichten; der Be-
;chwerdeführer beziehe auch ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 7.30. Gegen die-;en Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, las Einkommen seiner Söhne sei nicht groß, da sie ungelernte Arbeiter seien und 1944 und 1945 lange in der Rekrutenschule und im Aktivdienst gestanden hätten; Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer im Januar und Februar 1945 nur für 22 Tage erhalten. Die AKV heißt die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. Nach AVEO Art. 26bis, Abs. 1, können die Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn 'besondere VerhältnisSe vorliegen, unter denen ihre Erhebung eine große Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer ist in seinem Hauptberuf teilarbeitslos, was offenbar auf sein Alter zurückzuführen ist. Diese Teilarbeitslosigkeit muß zu den besondern Verhältnissen gerechnet werden, unter denen die Bezahlung der Beiträge für den Pflichtigen unter Umständen eine große Härte bedeutet. Im Bericht des Gemeinderates ist auf sie keine Rücksicht genommen worden. Die Schiedskommission führt sogar aus, daß die Arbeitslosenentschädigung den Beschwerdeführer in die Lage versetze, den vollen Beitrag zu entrichten. Allein der Bezug der Arbeitslosenuntertützung beweist im Gegenteil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, und sie soll bei Anwendung von AVEO Art. 26bis nicht als reguläres Einkommen behandelt werden, aus dem die Beitragspflicht bestritten werden muß; die Entschädigung übersteigt nicht das Existenzminimum und es sollen nicht aus solchen Sozialleistungen des Gemeinwesens die Kosten des Wehrmannsschutzes bestritten werden, wenn es eine Möglichkeit gibt, die Beiträge zu ermäßigen.
2. Von den beiden Söhnen des Beschwerdeführers, deren Einkommen die Schiedskommission ebenfalls in Rechnung gestellt hat, ist der ältere 20 Jahre, der jüngere 19 Jahre alt. Es ist daher glaubwürdig, daß jener 1944, dieser 1945 die Rekrutenschule bestanden hat. Während des Militärdienstes erzielten vermutlich weder sie noch ihr Vater ein Einkommen. Ueberdies geht bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen eines teilweisen Erlasses der Beiträge erfüllt sind, die Unterstützungspflicht der Söhne nicht der Beitragspflicht vor. Aus diesen Erwägungen muß für das zweite Halbjahr 1944 und für das erste Halbjahr 1945 der Beitrag weiterhin auf Fr. —.50 herabgesetzt werden. Für das zweite Halbjahr 1945 wird der Beschwerdeführer ein neues Gesuch zu stellen haben, wenn er wiederum in den Genuß eines Teilerlasses kommen will.
(Nr. 1272 i. Sa. W. Heinimann vom 12. Mai 1945)
Nr. 499.
Einem Landwirt, der über ein Vermögen von Fr. 5 500.— verfügt, können Verdienstersatzbeiträge nur erlassen werden, wenn er durch ein Arztzeugnis beweist, daß er arbeitsunfähig ist oder daß sein Leiden besondere Pflege und außerordentliche Kosten verursacht (AVEO Art. 26bis, Abs. 1).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlaß der Beiträge für sechs Monate gemäß AVEO Art. 26bis wurde von der Kasse abgewiesen, da keine direkte Notlage vorliege. Auch die Schiedskommission, an welche der Beschwerdeführer rekurrierte, sah die Voraussetzungen für einen Erlaß nicht als erfüllt an, weil ein Erlaß wegen Krankheit nur iewährt werden könne,
wenn diese zu einer bedeutenden Mehrbelastung führe. In der Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent geltend, sein Viehbestand habe infolge der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen verringert werden müssen; er selbst sei kränklich und stehe seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Ein Erlaß der laufenden Beiträge gemäß AVEO Art. 26 bis kann nur gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, unter denen ihre Erhebung eine große Härte bedeuten würde. Mit dem Nachweis der besonderen Verhältnisse und der großen Härte muß es ernst genommen werden, damit nicht Einzelne zum Schaden der Allgemeinheit keine Beiträge entrichten müssen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes. Schulden sind keine vorhanden. Nach der Bescheinigung der Gemeindebehörde verfügt er über ein Vermögen von Fr. 5 500.—. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand und legt ein ärztliches Zeugnis bei. Abgesehen davon, daß das Zeugnis eines Naturarztes nicht beweiskräftig ist, besagt es lediglich, daß der Beschwerdeführer bei diesem Naturarzt in Behandlung stehe, und daß diese längere Zeit beanspruche und eine sorgfältige Beobachtung erfordere. Daß der Rekurrent arbeitsunfähig sei oder daß sein Leiden besondere Pflege und außerordentliche Kosten verursache, geht keineswegs daraus hervor.
Kasse und Schiedskommission haben auch festgestellt, in den meisten Betrieben der Gemeinde, so auch beim Beschwerdeführer, sei wohl eine schwache Ernte erzielt worden, doch dürfe nicht von einer Mißernte gesprochen werden. Unter diesen Umständen sind aber die Voraussetzungen für einen Erlaß gemäß AVEO Art. 2es nicht erfüllt, und die Beschwerde muß abgewiesen werden.
(Nr. 1274 i, Sa. J. Thommann vom 12. Mai 1945)
Nr. 500.
Die Kasse kann einen Wehrmann wegen Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13bis nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend der Lohnersatz-
ordnung unterstellen.
Der Beschwerdebeklagte ist Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Seit dem 16. August 1943 leistet er fast ununterbrochen und meist freiwillig Militärdienst. Am 7. November 1944 teilte ihm die Kasse mit, sie könne ihm ab 1. Juli 1944 nicht mehr die Entschädigung als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ausrichten; dagegen habe er von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Der Rekursbcklagte beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission, indem er im wesentlichen geltend machte, er erhalte monatlich Urlaub, um die dringenden Arbeiten in seinem Betriebe zu erledigen. Auch wendet er sich gegen die Verfügung der Kasse, weil diese die Aenderung rückwirkend vom November auf den 1. Juli 1944 vorgenommen hatte. Die Schiedskommission ging von der Auffassung aus, der Beschwerdebeklagte habe den Betrieb erst sechs Monate nach Eintritt in den freiwilligen Militärdienst aufgegeben, und die Frist von AVEO Art. 13bis beginne daher erst vom 16. März 1944 an zu laufen. Sie gewährte demzufolge die Verdienstausfallentschädigung noch bis zum 16. Sep-
tember 1944. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Der landwirtschaftliche Betrieb wird von den Angehörigen des Beschwerdebeklagten • weitergeführt, während dieser vom 16. August 1943 bis 11. März 1944 und vom 26. März bis 8. Oktober 1944 ständig Dienst leistete, wovon 32 Diensttage (5. Juni bis 6. Juli 1944) obligatorisch waren. Es ist offensichtlich, daß das landwirtschaftliche Grundstück unter diesen Umständen nicht mehr vom Beschwerdebeklagten selbst bewirtschaftet werden kann. Auch wenn er während des Urlaubes noch gewisse Arbeiten ausführt, so ist es ihm doch nicht mehr möglich, die laufenden Arbeiten zu besorgen, die bei einem so kleinen Betrieb (erste Beitragsklasse) von großer Wichtigkeit sind. Kasse wie Schiedskommission haben daher mit Recht angenommen, der Beschwerdebeklagte habe seinen Betrieb aufgegeben und sei der Lohnersatzordnung zu unterstellen. Die Auffassung der Schiedskommission, wonach die Betriebsaufgabe erst sechs Monate nach dem Eintritt in den freiwilligen Dienst erfolgt sei, ist aber irrig. Der Betrieb eines Wehrmannes wird schon dann aufgegeben, wenn er ihn schließt, d.h. seine Tätigkeit einstellt, oder wenn — wie im vorliegenden Fall — die Arbeiten von den Angehörigen ausgeführt werden, ohne daß er sich noch in maßgebender Weise daran beteiligen könnte. Die sechs Monate seit Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13bis waren daher schon längst abgelaufen als die Kasse ihre Verfügung erließ. Die Kasse hat aber die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung (Verfügung vom 7. November 1944) mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1944 versehen. Dies soll nicht geschehen. Durch die Bestimmung von AVEO Art. 13bjs wollte der Gesetzgeber den Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb aufgeben mußten, während einer bestimmten Zeit die Verdienstausfallentschädigung nach dem bisherigen Ansatz zukommen lassen, damit sie in der Zwischenzeit sich nach einer neuen Tätigkeit umsehen können. Die rückwirkende Unterstellung unter die Lohnersatzordnung kann einen bisher Selbständigerwerbenden aber in finanzielle Schwierigkeiten bringen, weil er mit der höheren Entschädigung gerechnet hatte. Die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung soll daher erst von der Kassenverfügung an Geltung haben, auch wenn die Frist von sechs Monaten schon früher abgelaufen war.
Dieser Lösung steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen, weil dieses Verbot nur zugunsten der Beitragspflichtigen und der beschwerdeführenden Wehrmänner gilt, nicht aber zugunsten der Kassen oder des Bundesamtes (vgl. Nr. 421, ZLV 1944, S. 373).
(Nr. 1232 i. Sa. R. Demarchi vom 2. Mai 1945)
Nr. 501.
Füllt ein Beitragspflichtiger den ihm von der Kasse zugestellten Fragebogen nicht aus, so kann er nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist gebüßt werden (VEO Art. 37bis, Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 3, Abs. 1). Diese Bußenverfügung beeinträchtigt seinen Anspruch auf Revision eines früheren Entscheides oder auf Befreiung von der Unterstellung aber nicht.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes und dafür der Verdienstersatzordnung unterstellt. Mit Entscheid vom 31. August 1944 hat die AKV eine Beschwerde des Rekurrenten gegen die
Unterstellungpflicht abgewiesen. Da er geltend gemacht hatte, er bebaue sein Grundstück nur mehr zum Teil selbst, und es liege kein unterstellungspflichtiger Betrieb mehr vor, wies die AKV die Akten an die Kasse zur Ueberprüfung des Gesuches um Neuveranlagung zurück. Der Beschwerdeführer füllte den ihm zugestellten Fragebogen für die Neuveranlagung nicht aus, und die Kasse setzte ihm am 8. Februar 1945 eine Nachfrist zur Einreichung des Fragebogens. Der Rekurrent beschwerte sich dagegen bei der Schiedskommission, die feststellte, er könne nur auf Grund des ausgefüllten Fragebogens von der Unterstellungspflicht befreit werden; da er sich aber bis anhin geweigert habe, den Fragebogen auszufüllen, bestehe die Beitragspflicht weiter. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV. Er legt eine Bestätigung der Ackerbaustelle bei, wonach er im Jahre 1944 26 Aren seines Grundstückes verpachtet und nur den Rest selbst bebaut hatte. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
Im Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, daß die Voraussetzung der Unterstellungspflicht ab 1. April 1944 nicht mehr erfüllt waren. Für das Jahr 1943 werden dagegen noch die Beiträge geschuldet, weil in diesem Jahre der Beschwerdeführer das gesamte Grundstück noch selbst bebaute. Es kann dahin gestellt bleiben, ob er die Bescheinigung der Ackerbaustelle, wie er behauptet, auch der Kasse eingereicht hatte.
Wegen Nichtausfüllung des Fragebogens hätte der Beschwerdeführer gebüßt werden können. Dagegen geht es nicht an, ihm den Anspruch auf Revision und Befreiung von der Unterstellung zu verneinen, nachdem er in anderer Weise als durch den Fragebogen, aber, wie durch die Kasse vorgesehen, mit Besch.eini,gung der Ackerbaustelle, den nötigen Nachweis erbracht hat.
(Nr. 1286 i. Sa. A. Aeschlimann vom 30. Mai 1945)
Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Nr. 28.
Die trotz Mahnungen und Warnungen verspätete Auszahlung von Lohn-
ausfallentschädigungen ist eine strafbare Handlung im Sinne von ALEO
Art. 19.
Eine Firma hatte am 12. Juli 1943 von der Kasse vermittels Verrechnung die Summe von Fr. 27.20 als Lohnausfallentschädigung für einen ihrer Arbeiter erhalten. Erst am 5. Februar 1945, also zwei Jahre später, leitete sie diese Entschädigung an den Arbeitnehmer weiter, trotzdem sie mehrere Male gemahnt und von der Kasse verwarnt wurde.
Auf Antrag des Departementes des Innern büßte der Staatsrat die Gesellschafter dieser Firma mit Fr. 50.—. Der Staatsrat erblickte in der verspäteten Auszahlung der Lohnausfallentschädigung eine strafbare Handlung im Sinne von ALEO Art. 19, Abs. 2, und Art. 20, ferner ein Vergehen gegen den Beschluß des Großen Rates vom 20. September 1939 betreffend das Verfahren bei Widerhandlungen gegen die Beschlüsse über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität.
(Nr. 527, Entscheid des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. März 1945)
336 .
Nr. 29.
Die unrechtmäßige Erwirkung von Lohnausfallentschädigungen durch un-
wahre Angaben auf dem Meldeschein kann mit Gefängnis und Buße bestraft -werden (ALEO Art. 18, Abs. 1).
Der Angeschuldigte ist verheiratet, lebt aber seit 1932 nicht mehr mit seiner Ehefrau, sondern bei seinen Eltern. Er verdient im Monat Fr. 300.—, die er bis auf ein kleines Taschengeld seinen Eltern abgibt. Im ersten und zweiten Meldeschein zur Festsetzung der Lohnausfallentschädigung, den er der Kasse einsandte, antwortete er auf die Frage, .ob er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe mit «Ja». Auf dem dritten Meldeschein beantwortete er diese Frage aber mit «Nein». Die Kasse richtete ihm daher auf Grund dieser Angabe insgesamt Fr. 361.50 zuviel an Entschädigungen aus. Auf drei Schreiben der Kasse gab er keine Antwort, worauf die Kasse gegen ihn Strafklage einreichte.
Vor dem Strafgericht legte der Angeschuldigte ein volles Geständnis ab und verpflichtete sich zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Entschädigungen. Das Gericht erkannte ihn schuldig des unrechtmäßigen Bezuges von Lohnausfallentschädigung und verurteilte ihn zu 1 Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten des Verfahrens. Die Buße wurde -verhängt wegen des gewinnsüchtigen Handelns des Angeschuldigten.
(Nr. 533, Urteil des Bezirksgerichtes Sarine vom 22. November 1944)
Nr. 30. Werden im Meldeschein klare Fragen wahrheitswidrig beantwortet und .dadurch unrechtmäßigerweise Verdienstausfallentschädigungen erwirkt, so liegt
Vorsatz im Sinne von StGB Art. 18, Abs. 2, vor und der Täter ist der Er-
schleichung einer Kassenleistung schuldig zu erklären (VEO Art. 34, Abs. 1).
Am 13. März 1944 verließ der Angeschuldigte seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Auf Klage der Ehefrau wurde die Ehe am 22. Juni 1944 gerichtlich geschieden. Gegen dieses Urteil appellierte der Angeschuldigte an das Obergericht, das mit Beschluß vom 24. Mai 1944 aber auf die Appellation nicht eintrat. Das gleiche Gericht verurteilte ihn in seiner Eigenschaft als Strafgericht am 18. Dezember 1943 wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Betruges und wiederholter Veruntreuung zu 6 Monaten Gefängnis.
Am 22. März 1944 beantwortete er im Meldeschein für die Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung die Frage «Haben Sie einen Haushalt?» mit ja und ließ die andern Fragen betreffend Zusammenleben mit Ehefrau und Kindern unbeantwortet; ferner gab er an, daß in «seinem Haushalt» 2 Kinder lebten. Gestützt auf diese Angaben richtete die Kasse dem Angeschuldigten pro Aktivdiensttag Fr. 10.80 aus (Betriebsbeihilfe Fr. 4.—, Haushaltungszulage Fr. 3.—, Kinderzulage Fr. 3.80) statt nur Fr. 4.— (Betriebsbeihilfe), und zwar für 46 Diensttage im Mai und Juni 1944. Er bezog insgesamt Fr. 496.80 statt nur Fr. 184.— und somit Fr. 312.80 zuviel.
Nach Würdigung aller Umstände erachtete das Gericht, das diesen Tatbestand zu beurteilen hatte, den Vorsatz des. Angeschuldigten als erwiesen, ,da die Frage, ob Dienstpflichtige einen Haushalt haben, nicht mißverstanden
werden konnte, zumal im gleichen Zusammenhang noch gefragt wurde, ob die Ehefrau und die Kinder mit dem Dienstpflichtigen «zusammenlebten» oder ob statt der Ehefrau sonst jemand den Haushalt besorge.
Das Kantonsgericht erkannte den Angeschuldigten daher der Erschleichung einer Kassenleistung im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, sowie der Veruntreuung in einem andern Punkte schuldig und verurteilte ihn in contumaciam zu 3 Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens.
(Nr. 539, Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schaffhausen vom 27, März 1945)
Kleine Mitteilungen
Haftung der Träger der Ausgleichskassen.
Nach. ALEO Art. 15, lit. b, und VEO Art. 18bis, lit. b, haften die Träger der Ausgleichskassen dem Bund für Ausfälle, die infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften durch die Kassenorgane und Kassenangestellten bei der Anwendung der Lohn- und Verdienstersatzordnung entstanden sind. Zur Geltendmachung der Haftung für diese Ausfälle erläßt die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds gegenüber der Ausgleichskasse innert sechs Monaten, seit sie vom Ausfall Kenntnis erhalten hat, eine Lastschriftverfügung und erklärt gleichzeitig den Träger für den entsprechenden Betrag haftbar (ALEO Art. 15bis, Abs. 2; VEO Art. 18ter, Abs. 2). Will sich der Träger der Lastschriftverfügung nicht unterziehen, so hat er binnen 30 Tagen seit deren Zustellung Einsprache zu erheben. Für die Beurteilung dieser Einsprachen hat der Bundesrat in Anwendung von ALEO Art. 15bis, Abs. 5, und VEO Art. 18b15, Abs. 5, eine besondere InStanz eingesetzt, der die Präsidenten der beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, die Herren Bundesrichter Dr. J. Strebe! und Dr. H. Huber von Amtes wegen angehören. Als weitere Mitglieder dieser Instanz hat der Bundesrat drei Präsidenten von Schiedskommissionen von Ausgleichskassen gewählt, nämlich die Herren Gerichtspräsident Dr. H. Becker, Ennenda, Fürsprecher W. Oesch, Bern, und Staatsanwalt E. Plaget, Neuenburg. Als Ersatzmänner wurden bezeichnet die Herren Oberrichter Dr. A. 'leck, Sursee, Regierungsrat Dr. U. Dietschi, Solothurn, und Oberrichter M. Jacot, Bern.
Die Rechtssprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn-
und Verdienstersatzordnung in den Jahren 1940 bis 1944.
Im Juli 1943 hatte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Sammlung aller in den Jahren 1940-1942 publizierten Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in Regestenform herausgegeben. Da infolge zahlreicher Aenderungen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen viele Entscheide gegenstandslos wurden, erwies sich eine Neuausgabe als notwendig. Ursprünglich war beabsichtigt, nur die in den Jahren 1940-1943 ausgefällten Entscheide herauszugeben. Während der Drucklegung wurden jedoch auch die Entscheide des Jahres 1944 publiziert, die nun in einer zweiten Abteilung beigefügt wurden. Die neue Broschüre umfaßt somit die Entscheide der Jahre 1940 bis 1944 und ist im Juli 1945 im Druck erschienen. Sie kann bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern zum Preis von Fr. 2.50 bezogen werden.
Nr. 9 September 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Enhaltsangabe: Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes (S. 339). — Dienstbefreiung, Dispensation
und Beurlaubung von Kassenangestellten (S. 341). — Die Barlöhne in der Landwirt, ;chaft im Sommer 1945 (S. 348). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatzord, rang (S. 350). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung S.352). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung jetreffend die Beihilfenordnung (S. 366). — Literaturhinweise (S. 372). — Kleine Anfragen in den eidge, iössischen Räten betreffend die Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 374). — Kleine Mitteilungen (S. 378).
Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes.
Mit Beschluß vom 29. August 1939, der auf den gleichen Tag um 14.00 Uhr in Kraft gesetzt worden war, hatte der Bundesrat in Anwendung von Art. 102, Ziff. 9, der Bundesverfassung und Art. 3 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 und mit Rücksicht auf das ergangene Truppenaufgebot zur Wahrung der Neutralität des Landes für das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft den Aktivdienst erklärt. Dieser Beschluß ist nun vom Bundesrat am 3. August 1945, mit Wirkung ab 21. August 1945 aufgehoben worden. Zugleich hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 betreffend die Militärorganisation (Organisation des Militärdepartements und der Armeeleitung) mit Ausnahme der Bestimmungen über den Armeeinspektor in Kraft gesetzt, während anderseits 21 besonders bezeichnete, zum Schutze des Landes und der Aufrechterhaltung der Neutralität erlassene Bundesratsbeschlüsse aufgehoben wurden. Es betrifft vor allem Beschlüsse über die Kriegsmobilmachung der Armee sowie die Strafbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit dei' Eidgenossenschaft.
Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität erlassenen Bundesratsbeschlüsse, die durch den neuen Beschluß vom 3. August 1945 nicht ausdrücklich auf-
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gehoben worden sind, bleiben bis auf weiteres in Kraft. So gelten
z. B. weiterhin die Bundesratsbeschlüsse über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, die durch den neuen Beschluß vom 17. August 1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeits-
dienstpflicht neuerdings abgeändert worden sind; desgleichen die Beihilfenordnung Über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an
landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944. • Die Lohn- und Verdienstersatzordnung wird trotz Aufhebung des Aktivdienstzustandes auf Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 31. Juli 1945 weiter geführt, wie bereits in der Au-
gustnummer dieser Zeitschrift (5. 303) mitgeteilt wurde. Aber auch andere für den rechtlichen und wirtschaftlichen
Schutz des Wehrmannes und seiner Angehörigen erlassene Bestimmungen werden durch die Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes nicht betroffen; so bleiben weiterhin in Geltung die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 1940 und 29. Oktober
1943 über Maßnahmen gegen die Bodenspekulation und die Ueberschuldung sowie zum Schutze der Pächter; die Verordnung
vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung sowie der Bundesratsbeschluß vom 13. September 1941 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
Der Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940 über den
Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeit-
nehmer wurde durch einen Beschluß vom 14. August 1945 in dem
Sinne abgeändert, daß dieser Schutz für diejenigen Wehrmänner die weiterhin Militärdienst zur Erfüllung von Aktivdienstaufgaben leisten, bestehen bleibt, während der Instruktionsdienst dieses
Schutzes nicht mehr teilhaftig ist (vgl. S. 379 dieses Heftes).
Trotz der Aufhebung des Aktivdienstes sind weitere Truppenaufgebote für die Grenzsicherung, die Bewachung und die Fertig-
stellung oder den Abbau militärischer Anlagen und Werke, die
Magazinierung des Heeresmaterials, die Militärsanitätsanstalten, die Internierung sowie für weitere Aktivdienstaufgaben notwendig Diese Aufgebote werden auf Antrag des eidgenössischen Militär-
departements durch den Bundesrat erlassen. Das eidgenössische Militärdepartement behält auch Teile des Armeestabes und andere' Stäbe weiter im Dienst,' bis ihre Aufgabe erledigt ist oder durch
die Militärverwaltung übernommen werden kann. Für diese Dienst-
leistungen werden auch Hilfsdienstpflichtige, im besondern auch Angehörige des Frauenhilfsdienstes benötigt, wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 24. Juli 1945 auf die Kleine Anfrage Leupin bekanntgab (vgl. S. 375 dieses Heftes). Die Aufgebotenen haben für diese Dienstleistungen weiterhin Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Mit der Beendigung des Aktivdienstzustandes ist auch die Generaladjutantur aufgehoben worden. Ihre Kompetenzen wurden auf verschiedene Dienststellen verteilt. Gesuche, einen freiwillig im Dienst stehenden Wehrmann als im obligatorischen Dienst stehend zu erklären, werden künftig vom eidgenössischen Militärdepartement, Direktion der Militärverwaltung, behandelt, während das Dispensationswesen an die Generalstabsabteilung des gleichen Departementes übergegangen ist.
Im letzten Teil des Bundesratsbeschlusses vom 3. August 1945 wird das Militärstrafrecht und das Militärstrafverfahren in der Uebergangszeit geregelt. Die Anwendung der Militärstrafgerichtsbarkeit auf Zivilpersonen wird auf wenige, militärisch besonders wichtige Tatbestände beschränkt. In der gleichen Richtung bewegt sich der in Art. 12 neu festgelegte Grundsatz, daß auf die nach dem 20. August 1945 noch im Dienst befindlichen Truppen die Strafschärfung für im Aktivdienst begangene Verbrechen und Vergehen keine Anwendung mehr findet. An Stelle der am 21. August 1945 noch nicht vollzogenen Todesurteile tritt lebenslängliches Zuchthaus.
Aufgehoben wird im ferneren die Zuständigkeit der Territorialgerichte, die auf 15. Oktober 1945 außer Dienst treten. In diesem Zeitpunkt nicht erledigte Fälle gehen über .an das am Begehungsort zuständige Divisionsgericht zur Weiterführung des Verfahrens.
Dienstbefreiung, Dispensation und Beurlaubung
von Kassenangestellten.
I.
«jeder Schweizer ist wehrpflichtig», bestimmt Art. 18, Abs. 1, der Bundesverfassung. Dieser Grundsatz beansprucht aber nicht absolute Geltung, sondern bedarf der Einschränkung. Die Bedingungen der Diensttauglichkeit werden nicht durch die Bundesverfassung, sondern durch die Verordnung des Bundesrates betreffend die Aushebung der Wehrpflichtigen vom 9. April 1910 auf-
gestellt. Der Schweizer kann nicht nur aus militärischen und sani. tarischen Gründen von der Dienstpflicht befreit werden, sonderr auch deshalb, und dies speziell für den Kriegsfall, damit eine geordnete Verwaltung und politische Führung des Staates aufrechterhalten bleibt. Ferner sind auch bestimmte private Tätigkeiter dem Staate für den Fall des Krieges unentbehrlich. Es dürfen aber nur diejenigen staatlichen Aemter einen Befreiungsgrund bilden die unter keinen Umständen eingestellt oder durch einen Stell. vertreter verwaltet werden können und nur diejenigen Privatberufe, die im militärischen Interesse selbst in gleicher Weis( weitergeführt werden müssen (vgl. Burckhardt, Kommentar de] schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, S.138/9
3. Auflage, 1931, Bern).
Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber auch geleitet be der Aufstellung der Befreiungsgründe in Art. 12-14 der Militärorganisation vom 12. April 1907 (MO). Darnach werden die füi die politische Willensbildung des Staates wichtigen Personer kraft ihres Amtes ganz oder teilweise vom Militärdienst befreit Eine Dienstbefreiung ist aber auch vorgesehen für alle Personen die für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit unentbehrlich sind. In Ausführung von MO Art. 13 und 19 hat der Bundesrat am 29. März 1913 die Verordnung betreffenc die Dienstbefreiung erlassen, worin in Art. 2 bestimmt wird, daf von den unter MO Art. 13, Ziff. 3-6, fallenden tauglichen Dienstpflichtigen nur solche ganz oder teilweise dienstfrei sind, die in einem festen Anstellungsverhältnis von mindestens Jahresdauer zu einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Verkehrsunternehmen stehen. Bei Anstellung auf unbestimmte Zeit bestimmt das eidgenössische Militärdepartement nach den Umständen, ob sie einer Anstellung auf Jahresdauer gleichkommt Dienstbefreiungen kommen daher vor allem in Frage für die wichtigsten Funktionäre in den öffentlichen Spitälern und Gefängnissen, in der Militärverwaltung, der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung, sowie in Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen, aber auch für die Angehörigen des Grenzwacht- und der kantonalen Polizeicorps, Die Direktoren und Gefangenenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse, das Personal der Polizeicorps und das Grenzwachtcorps dürfen von der Dienstpflicht erst befreit werden, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben (Art. 14).
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Es blieb aber nicht bei dieser allgemeinen Regelung der Dienstbefreiung; am 3. DeZember 1937 erließ der Bundesrat eine Verordnung über die Dispensation bei einer Kriegsmobilmachung und bestimmte darin, daß Wehrmänner und Militärdienstpflichtige, die unabkömmlich sind für die Aufrechterhaltung des Betriebes der für Volk und Heer lebenswichtigen öffentlichen und privaten Verwaltungen und Unternehmungen, sofern nicht die Voraussetzungen von MO Art. 13 erfüllt sind, durch das eidgenössische Militärdepartement von der Dienstleistung ganz oder vorübergehend befreit werden können, womit erstmals auch Funktionäre der Privatwirtschaft in den Genuß einer Dienstbefreiung kommen können.
Für die Zeit des Aktivdienstes der schweizerischen Armee wurde durch eine Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes betreffend die Kriegsmobilmachung vom 25. Oktober 1938 dem Armeekommando (Generaladjudantur) in Verbindung mit dem Heeresbeschaffungsdienst die Befugnis übertragen, das Dispensationswesen zu ordnen. Diese Verfügung bildete den Grundcrlaß für die Tätigkeit ,der Generaladjutantur der Armee, Abteilung für Urlaub und Dispensationen. Durch Bundesratsbeschluf3 vom 3. Mai 1940 wurden dann alle Dispensationskompetenzen der Generaladjudantur delegiert. Nach der Demobilmachung des Armeestabes und der höheren Stäbe sowie der Generaladjutantur der Armee auf den 20. August 1945 ging nach einer Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 17. August 1945 Jas Dispensationswesen an die Generalstabsabteilung über.
Auch die Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht sieht eine Art «Dienstbefreiung» vor. Nach Art. 3 sind von der Arbeitsdienstpflicht ausgenommen die Mitglieder der höchsten eidgenössischen und kantonalen politischen Behörden, sowie die höchsten Richter; das Gleiche gilt auch für die unentbehrlichen Arbeitskräfte in den öffentlichen Verwaltungen, für die Angehörigen des Grenzwacht- und Polizeicorps Lind für die Berufsfeuerwehren; auch die mobilisierten Wehrmänner, die Geistlichen und das Personal der konzessionierten Verkehrsunternehmungen fallen unter diese Ausnahmebestimmung.
II.
1. Da die Ausgleichskassen erst durch die Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939 betreffend die .Lohnersatzordnung und
vom 14. Juli 1940 betreffend die Verdienstersatzordnung ins Leben gerufen wurden, waren ihre Angestellten keiner allgemeinen Dienstbefreiung teilhaftig. Die wichtigen Aufgaben der Ausgleichskassen erforderten aber gebieterisch die Dispensation wenigstens eines Teils ihrer Angestellten.
Bei der zweiten Generalmobilmachung der Armee im Mai 1940 zeigte sich dieses Bedürfnis im besondern, weil die Ausgleichskassen mitten in der Einführung der Lohnersatzordnung steckten und die großen Truppenbestände die Arbeit gewaltig ansteigen ließen. Durch Vermittlung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit konnten die dringendsten Bedürfnisse der Ausgleichskassen befriedigt werden, indem nach Wegfall der unmittelbaren Kriegsgefahr eine Reihe von Kassenangestellten vorübergehend dispensiert wurden. Das war aber nur ein Notbehelf, Das Problem war mit einer solchen Regelung, die von einem Tag auf den andern getroffen werden mußte und daher den Verhältnissen der einzelnen Kassen nicht genügend Rechnung tragen konnte, nicht gelöst. Für weitere Mobilmachungen und größere Truppenaufgebote mußte zum voraus Vorsorge getroffen werden
Verhandlungen zwischen dem Bundesamt und der Generaladjutantur führten im August 1941 dazu, daß eine größere Zahl von Kassenleitern eine sogenannte AD-Dispensation erhielt. Die Betreffenden waren verpflichtet, bei einer General- oder Teil. kriegsmobilmachung sofort einzurücken, hatten aber die Zusicherung, daß sie bei Wegfall der unmittelbaren Kriegsgefahr entlassen wurden. Abgesehen von solchen Aufgeboten bei einer General- oder Teilkriegsmobilmachung hatten diese Wehrmänner im Jahre nur 32 Tage Aktivdienst zu leisten, auch wenn ihre Einheiten zu längeren Diensten aufgeboten waren.
Diese Diensterleichterung für die Kassenleiter konnte aber aul die Dauer umsoweniger genügen, als sich viele Ausgleichskassen zur Pflicht gemacht hatten, möglichst dienstpflichtiges Personal einzustellen und die Aufgaben der Ausgleichskassen durch die Einführung der Verdienstersatzordnung für die Selbständigerwerbenden und der Entschädigung der zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte (Februar 1941) noch bedeutend zugenommen hatte. Abgesehen davon hatte die fortlaufende Verbesserung der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Kreis der anspruchsberechtigten Wehrmänner auf der einen Seite und der Beitragspflichtigen auf der andern Seite beständig erweitert. DurcF
Verhandlungen mit der Generaladjutantur erreichte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im August 1943, daß außer den Kassenleitern eine Anzahl von Kassenangestellten im Falle der Generalmobilmachung für die Dauer von 40 Tagen, ohne Nachholungspflicht, beurlaubt werden konnte, sobald keine unmittelbare Kriegsgefahr mehr bestand. Dieser Urlaub wurde von der Generaladjutantur und nicht vom Truppenkommandanten verfügt. Von den kantonalen Kassen konnten 100 und von den Verbandsausgleichskassen 33 Angestellte dieser neuen Vergünstigung teilhaftig werden.
2. Durch die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung im Frühjahr 1944 und die verschiedenen Aenderungen in den Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung einerseits und die vermehrten Truppenaufgebote anderseits, wurde die Geschäftslast der Ausgleichskassen neuerdings größer, sodaß sich eine Neuregelung des Urlaubswesens für die Kassenangestellten aufdrängte. Auf einen erneuten Vorstoß der kantonalen und Verbandsausgleichskassen konnte erwirkt werden, daß die Generaladjutantur sich im Herbst 1944 zu einer umfassenderen Regelung bereit erklärte. Einerseits wurden die Diensterleichterungen erweitert, indem auch kurzfristige Urlaube (bis_ zu 10 Tagen), ohne Nachholungspflicht, von der Generaladjutantur verfügt werden konnten, auf der andern Seite wurde die Zahl der Begünstigten wesentlich erhöht. Auf Grund der im Herbst 1944 zwischen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der Generaladjutantur getroffenen Vereinbarung bestehen nun folgende Diensterleichterungen für die Angestellten der Ausgleichskassen:
a) AD-Dispensationen.
Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziff. 1 oben. Die AD-Dispensationen werden unterschieden in solche mit und ohne Spezialbefehl. Die Inhaber von AD-Dispensationen mit Spezialbefehl hatten bei einer allgemeinen Mobilmachung spätestens am
3. Mobilmachungstage einzurücken, während eine AD-Dispensation ohne Spezialbefehl ihrem Träger ein sofortiges Einrücken hei der Mobilmachung zur Pflicht machte.
b) Urlaube von 40 Tagen ohne Nachholungspflicht.
Diese Vergünstigung wurde Wehrmännern gewährt, die zum voraus in eine besondere Liste (B) aufgenommen worden waren, und
waren vorgesehen bei einer General- oder Teilkriegsmobilmachung für die Dauer von 40 Tagen, ohne Nachholungspflicht. Bei einer Generalmobilmachung wurde der Urlaub von der Generaladjutantur ohne weiteres Gesuch Ausgesprochen, bei einer Teilkriegsmobilmachung mußte dagegen ein besonderes Gesuch eingereicht werden. In beiden Fällen wurde der Urlaub jedenfalls nur dann gewährt, wenn keine unmittelbare Kriegsgefahr mehr bestand. In beschränktem Umfange konnten die begünstigten Wehrmänner auch bei Ablösungsdiensten ihrer Einheit auf diese Weise von der Generaladjutantur beurlaubt werden.
c) Urlaube bis zu 10 Tagen ohne Nachholungspflicht.
Diese Diensterleichterung konnte ebenfalls nur solchen Kassenangestellten gewährt werden, die in einer besonderen Liste (C) aufgeführt waren, und zwar einmal pro 32 Tage Aktivdienst. Dieser Urlaub, der nicht nachgeholt werden mußte, wurde direkt von der Generaladjutantur bewilligt. Ein solcher Urlaub ersetzte denjenigen, den die Einheitskommandanten in eigener Kompetenz gewähren konnten.
3. Nach der Einführüng der neuen Ordnung im Dezember 1944 waren insgesamt die folgende Anzahl von Kassenangestellten im Genuß von Diensterleichterungen:
Kantonale Kassen Verbandsausgleichskassen Insgesamt AD-Dispensationen 37 1855
Liste B 233 40273
Liste C 199 19218
469 77546
Die Generaladjutantur konnte aus militärischen Gründen nur einen Teil der nachgesuchten AD-Dispensationen zuerkennen. Für Offiziere, höhere Unteroffiziere (vor allem Fouriere) und für Rechnungsführer konnten keine Diensterleichterungen gewährt werden. Auch junge Wehrmänner mit wenig Diensttagen konnten nicht berücksichtigt werden. Desgleichen bildeten schlechte militärische Qualifikationen verschiedentlich den Grund zur Verweil gerung einer AD-Dispensation. Größere Kassen wiesen im allgemeinen weniger Diensterleichterungen als die kleinen Kassen auf.
Diensterleichterungen nach Liste B und C wurden mehr gewährt als angefordert waren, weil nach Ablehnung einiger AD-
Dispensationen etliche Wehrmänner auf die Liste B oder C aufgenommen wurden.
Das Verhältnis zwischen den gewährten Diensterleichterungen und der Zahl der Angestellten ergibt, daß insgesamt 34,1 % des gesamten Kassenpersonals begünstigt worden waren. Dabei ist aber noch zu berücksichtigen, daß nicht das gesamte Personal militärdienstpflichtig ist.
Seit dem 18. Dezember 1944, d. h. seit dem Inkrafttreten der neuen Dispensations- und Urlaubsregelungen der Kassenangestellten erhielten die begünstigten Wehrmänner insgesamt 3843 Tage Urlaub, ohne Nachholungspflicht. Die Träger von A. D-Dispensationen sind dabei nicht inbegriffen, da sie im Jahr nur 32 Aktivdiensttage zu leisten haben und die ausfallenden Diensttage nur an Hand einer Aufgebotsliste ermittelt werden könnten, die jedoch nicht zur Verfügung steht.
4. Eine weitere Diensterleichterung für die Kassenangestellten bestand in der Umteilung von Hilfsdienstpflichtigen der Gruppen A und B in die Gruppen C und D, wie sie allgemein für Hilfsdienstpflichtige möglich ist. Hilfsdienstpflichtige der Gruppen A und B wurden während der Mobilmachung regelmäßig zu Militärdienstleistungen aufgeboten, wogegen Hilfsdienstpflichtige der Gruppe C nur mit Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements aufgeboten werden konnten und die Hilfsdienstpflichtigen der Gruppe D überhaupt nicht. Für eine Anzahl von hilfsdienstpflichtigen Kassenangestellten konnte von den zuständigen kantonalen Militärdirektionen die Umteilung in die Hilfsdienstgruppen C und D erreicht werden.
Im weitern konnte beim Kriegs-Industrie- und Arbeits-Amt erreicht werden, daß die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen von der Meldepflicht, für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz befreit wurden. Die Kassenangestellten dürfen deshalb nicht als zusätzliche Arbeitskräfte in die Landwirtschaft eingesetzt werden.
5. Mit der Aufhebung des Aktivdienstes auf den 20. August 1945 ist eine Anzahl von AD-Dispensationen mit Spezialbefehl wieder aufgehoben worden. Nach den Angaben der Generalstabsabteilung, welche als neue Dienststelle die Dispensationsgesuche zu behandeln hat, wird eine beschränkte Zahl der ausgesprochenen AD-Dispensationen weiterhin in Kraft bleiben.
De lege ferenda stellt sich weiter die Frage, ob nicht die Leiter der Ausgleichskassen und Kassenangestellte mit wichtigen Funktio'nen in die Kategorie derjenigen Beamten und Angestellten aufgenommen werden sollen, die einer allgemeinen Dienstbefreiung teilhaftig sind. Zu diesem Zwecke müßte allerdings Art. 13, Ziff. 6, der Militärorganisation abgeändert werden, was nur auf dem Wege der Gesetzgebung möglich wäre. Ein solches Vorgehen wird man in dem Zeitpunkt erwägen können, wenn der Lohn- und Verdienstersatz durch ein Bundesgesetz geregelt wird, wofür aber zuerst die verfassungsmäßige Grundlage geschaffen werden muß. Nach dem Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung, den der Bundesrat kürzlich den eidgenössischen Räten unterbreitet hat, soll der Bund befugt sein, Vorschriften «über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes» aufzustellen.
Die Barlöhne in der Landwirtschaft im Sommer 1945. Vorbemerkung der Redaktion: Die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ist an die Bedingung geknüpft, daß der
landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den orts-
üblichen Ansätzen entspricht (BO Art. 8; ABO Art. 17). Die nachstehende Mitteilung des Schweizerischen Bauernsekretariates über die Barlöhne in der
Landwirtschaft dürften deshalb für die Ausgleichskassen von besonderem Interesse sein.
Das Schweizerische Bauernsekretariat hat anfangs Juni 1945 die
12. Halbjahreserhebung über die Barlöhne von landwirtschaftlichen Taglöhnern sowie von normal leistungsfähigen, ledigen landwirtschaftlichen Dienstboten durchgeführt. Bis Ende Juni liefen folgende verwertbare Angaben über die in den Gemeinden der Berichterstatter durchschnittlich bezahlten Löhne ein:
Zahl der Lohnangaben.
Sommer
1942 1943 19441945
Männliche Dienstboten für alle Arbeiten, ledig 380 395 481448
Melker, ledig 333 357 429400
Mägde, ledig m391
Taglöhner 332 338 414360
Taglöhnerinnen 287 293 367326
Gestützt auf diese von praktischen Landwirten gemeldeten Durchschnittslöhne sind die nachstehenden Mittelzahlen berechnet worden.
Barlöhne im Schweizerischen Mittel.
Sommerlöhne
1942 1943 19441945
Fr. Fr. Fr. Fr.
Männliche Dienstboten für alle Arbeiten, ledig, je Monat 87 93 101110
Melker, ledig, •je Monat 107 114 124131
Mägde, ledig, je Monat * '" *79
Taglöhner, je Tag,
nebst voller Kost 6.16 6.25 6.65 6.95 Taglöhnerinnen,
je Tag, nebst voller Kost 4.25 4.40 4.70 4.95 Verglichen mit dem Vorjahre ergab die neue Erhebung wiederum eine beträchtliche Barlohnerhöhung. Diese erreicht bei männlichen Dienstboten für alle Arbeiten 8,9 %, bei Melkern 5,6%, und bei den Taglöhnern und Taglöhnerinnen 4,5, bzw. 5,3% Ledige Mägde erzielen durchschnittlich einen Barlohn von 79 Franken gegenüber 74 Franken im Winter 1944/45, als wir erstmals den Barlohn dieser Dienstbotenkategorje erhoben.
Die Barlöhne in den Kantonen, für die mindestens 10 Angaben vorliegen, haben folgenden Stand erreicht:
Barlöhne in den Kantonen 1).
Kantone Männliche Dienstboten Melker, ledig
für alle Arbeiten
1944 1945 19441945
Fr.') Fr.2) Fr.2) Fr.2)
Zürich 110 120 132141
Bern 93 102 119123
Luzern 96 101 119122
Freiburg 100 109 126134
Solothurn 102 111 122126
St. Gallen 108 118 119133
Aargau 102 108 124128
Thurgau 109 114 130141
Waadt 103 113 125134
Schweiz 101 110 124131
Taglöhner Taglöhnerinnen
Kantone 1944 1945 19441945
Fr.3) Fr.3) Fr.3) Fr.')
Zürich 6.95 7.20 5.05 5.55 Bern 6.80 7.00 5.05 5.25 Luzern 5.80 5.85 4.10 4.25 Freiburg 6.40 6.85 4.55 4.55 Solothurn 6.50 6.55 4.30 4.85 St. Gallen 6.60 6.95 4.25 4.45 Aargau 6.30 6.65 4.45 4.65 Thurgau 6.85 7.10 4.80 4.95 Waadt 7.00 7.40 4.80 5.-
Schweiz 6.65 6.95 4.70 4.95
Die Ergebnisse der bisherigen 12 Halbjahreserhebungen zeigen seit dem Winter 1939/40, bzw. seit dem Sommer 1940, je nach Landarbeiterart, eine Barlohnsteigerung zwischen 39 und 59 %.
1) Die Angaben beziehen sich jeweils auf die Sommermonate.
2) Je Monat. 3) Je Tag.
Barlöhne im Schweizerischen Mittel 1944/45.
Winter 1944/45 Sommer 1940 (1939/40 = 100) (1940 = 100)
Fr. Fr. Fr. Fr.
Männliche Dienstboten für alle Arbeiten, ledige) 101 159 110155
Melker, ledige) 124 155 131142
Taglöhner2) 5.90 151 6.95139
Taglöhnerinnen') 4.40 147 4.95146
1) Je Monat. 2) Te Tag.
Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und
Verdienstersatzordnung.
(II. Quartal 1945)
Im Laufe der Monate April, Mai und Juni des Jahres 1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohn-
ersatzordnung Fr. 58 014 624.03, von den Studenten Fr. 6420.— und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 31 598 823.38 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 52 139 445.14, an Studienausfallentschädigungen Fr. 120 398.40, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 061 073.30, an Ausgaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 4 152 033.69, an Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 6 316 018.40 und ,an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 474 196.56. Am 30. Juni 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 430 827 722.04 aus, während er zu Beginn des II. Quartals Fr. 406 546 205.04 betrug.
Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 951 417.15, die Studenten Fr. 2140.— und die öffentliche Hand Fr. 2 509 066.32 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 4 147 635.99, an Studienausfallentschädigungen Fr. 40 132.80 und für finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 896 323.50 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 30. Juni 1945 Fr. 16 686 715.05 gegenüber Fr. 16 341 331.67 zu Beginn der Berichtsperiode.
In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im II. Quartal Fr. 5 187 719.16, die Studenten Fr. 2140.— und die öffentliche Hand Fr. 3 618 317.79 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 7 194 091.62 und die Studienausfallentschädigungen auf Fr. 40 132.80. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 15 207 645.33 zu Beginn des II. Quartals 1945 auf Fr. 16 698 405.94 am Ende der Berichtsperiode.
Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 30. Juni 194.5 einen Betrag von Fr. 464 212 843.03 gegenüber Fr. 438 095 182.04 zu Beginn dieses Quartals.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
In diesem Heft werden keine Entscheide der AKL, dafür Entscheide beider Aufsichtskommissionen betreffend die Beihilfenordnung publiziert.
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
vgl. Nr. 505: Forstbetriebe.
2. Betriebsleiter.
Nr. 502: Grundsätze für die Bezeichnung.
Nr. 503: Unterstellung des Betriebsleiters.
• 3. Beitragspflicht.
Nr. 504: Veranlagung eines Landwirtschaftsbetriebes.
Nr. 505: Veranlagung von Wald.
Nr. 506: Hauptberuf; nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Ermessens-
einschätzung bei Herabsetzungsgesuch.
Nr. 507: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Herabsetzung des persön.
lichen Beitrages.
Nr. 508: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Heuzukäufe und -verkäufe
vgl. Nr. 503: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft Nr. 509: Beitragserlaß.
4. Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge.
vgl. Nr. 509: Rückforderung erlassener Beiträge.
5. Rechtspflege.
Nr. 510: Voraussetzungen der Beschwerde.
vgl. Nr. 502: Beschwerdelegitimation: Betriebsleiter.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 502-510.
Wie schon im Entscheid Nx. 130, ZLV 1942, S. 127, ausgeführt wurde, sind an den Nachweis der Betriebsleitereigenschaft bei einer Aenderung in der Bezeichnung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sowohl die Mutter als auch ihr Sohn fähig sind, den landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. In vermehrtem Maße gilt dies für den Fall, wenn der Vater mit dem Sohne in Konkurrenz tritt. Im Entscheid Nr. 502 wurde daher ein 54-jähriger, gesunder Vater als Betriebsleiter bezeichnet, da er immer im Betrieb gearbeitet hatte, während dies bei seinem 22-jährigen Sohn nicht der Fall war. Im gleichen Entscheid stellt die AKV auch fest, daß nicht nur der bisherige, sondern auch der eventuell neu zu bezeichnende Betriebsleiter zur iBeschwerdeführung legitimiert ist.
Nach VEO Art. 1, Abs. 1, lit. a, und AVEO Art. 1, lit. a, unterstehen die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die im Gebiete der Schweiz liegen, der Verdienstersatzordnung. Es kann aber nicht nur der Inhaber, sondern auch ein anderes zum voraus bezeichnetes Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter gelten (AVEO Art. 8, Abs. 1). Wie die AKV in ihrem Entscheid Nr. 503 ausführt, untersteht der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes aber immer der Verdienstersatzordnung und kann nicht in dieser Eigenschaft der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Das Gleiche gilt für regelmäßig mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft, gleichgültig, ob sie in einem Anstellungsverhältnis zum Betriebsleiter stehen oder nicht (vgl. den Entscheid Nr. 204, ZLV 1942, S. 433).
Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe hingegen unterstehen sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1), wobei sie zum Betriebsleiter nicht in einem Dienstverhältnis stehen müssen. Nur bei weiblichen Familiengliedern ist zu prüfen, ob zwischen ihnen und dem Betriebsleiter ein Dienstverhältnis besteht (VW Art. 2, Abs. 1).
Wie die AKV im Entscheid Nr. 445, ZLV 1945, Heft 3, S. 68, betont hat, kann nur dann die Einreihung eines Landwirtschaftsbetriebes in eine niedrigere Beitragsklasse erfolgen, wenn die Gesamtfläche des unproduktiven Boden unverhältnismäßig groß ist. Die schattige Lage eines Grundstückes und dessen Belastung mit einem Wegrecht rechtfertigt die gleiche Behandlung aber nicht (Ent-
scheid Nr. 504). In einem solchen Fall könnten einzig wegen großer Härte die Beiträge teilweise erlassen werden (AVEO Art. 26bis).
Forstbetriebe unterstehen, gleich wie die landwirtschaftlichen Betriebe im Flach- und Hügelland, ohne Rücksicht auf ihren Ertrag der Verdienstersatzordnung. Desgleichen sind auch die Kosten der Nutzung für die Unterstellung ohne Bedeutung, wie die AKV im Entscheid Nr. 505 feststellt. Im gleichen Entscheid wird das Vorgehen einer Kasse gebilligt, die bei der Veranlagung eines Forstbetriebes in einer Gebirgsgegend von einem kleineren durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs ausgegangen ist als in jenem Kanton allgemein angenommen wird, weil dieser Wald hauptsächlich aus Pflanzungen und Jungholz besteht und daher einen geringern Ertrag abwirft.
Die Entscheide Nr. 506-508 befassen sich mit Landwirten, die ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe oder einen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb besitzen. Handelt es sich um ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe (AVEO Art. 6), d. h. eine Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird, so ist dafür ein besonderer Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten. Landwirte im Hauptberuf haben für einen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb (AVEO Art. 40, Abs. 3), d. h. für einen Betrieb, der nicht im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird den persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende und gegebenenfalls einen veränderlichen Beitrag zu entrichten.
Im Entscheid Nr. 506 stellt die AKV nun fest, daß ein Schuhgeschäft nicht zu den nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerben zu zählen ist, weil der Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb fehlt, weshalb dafür der ganze persönliche Beitrag für Gewerbetreibende geschuldet wird (AVEO Art. 40, Abs. 3). Des weitern führt die AKV aus, daß die Kasse bei der Prüfung eines Herabsetzungsgesuches eine Ermessenstaxation vornehmen darf, wenn der Beitragspflichtige keine geordnete Buchhaltung vorlegen kann. Dabei darf aber nicht die Zahl der eingekauften Schuhe der Zahl der verkauften gleichgesetzt werden, weil erfahrungsgemäß immer ein bestimmter Prozentsatz unverkäuflich bleibt oder doch zu einem niedrigeren Preis, eventuell sogar mit Verlust, abgesetzt werden muß.
Die Fuhrhalterei, die ein hauptberuflich tätiger Landwirt im Nebenberuf betreibt (AVEO Art. 6, Abs. 2), wird dagegen als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt (Entscheid Nr. 507, vgl. dazu auch betreffend «Kundenmetzgerei» den Entscheid Nr. 473, ZLV 1945, Heft 6, S. 239). Im gleichen Entscheid Nr. 507 stellt die AKV fest, daß das in Vfg. Nr. 48, Art. 2 vorgesehene Herabsetzungsverfahren auch für den besondern Beitrag für ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe Geltung hat. Die Kasse hat auf Gesuch hin vorerst den persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende nach Maßgabe des erwähnten Artikels herabzusetzen. Der besondere Beitrag ist dann nurmehr in der Höhe der Hälfte dieses herabgesetzten persönlichen Beitrages zu entrichten.
Im Entscheid Nr. 508 wird der Viehhandel eines Landwirtes als ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe betrachtet, wofür nur der besondere Beitrag zu entrichten ist (AVEO Art. 6, Abs. 1). Da die Leistungsfähigkeit eines Betriebes auch davon abhängt, ob Heu hinzugekauft oder verkauft worden ist, so sind Heuankäufe im Sinne der Herabsetzung des Beitrages zu berücksichtigen, während Heuverkäufe zur Eintragung in eine höhere Beitragsklasse führen. Die Umrechnung erfolgt nach dem Schlüssel 1 Klafter (6 m3) Heu = 0,10 Großvieheinheiten.
Wie die AKV schon wiederholt entschieden hat, können nur laufende oder zukünftige Beiträge erlassen werden (vgl. die Entscheide Nr. 287 und 328, ZLV 1943, S. 383 und 520; Nr. 342 und 395, ZLV 1944, S. 36 und 263). Im Entscheid Nr. 509 führt sie nun aus, daß auch bereits entrichtete Beiträge erlassen werden können, sofern bei Gutheißung des Erlaßgesuches der Rückforderungsanspruch gegenüber der Kasse noch nicht untergegangen ist. Die AKV ging dabei von der Ueberlegung aus, daß z. B. ein kranker Betriebsleiter die laufenden Beiträge entrichtete, weil er noch nicht wußte, welche finanziellen Einbußen er durch seine Krankheit erleiden würde. Im Zeitpunkt, wo diese Einbußen aber feststehen, hat er Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erhalten und in diesem Moment beginnt daher auch die einjährige Frist des Art. 13 der Verfügung Nr. 41 zu laufen. Während dieses Tahres können ihm daher auch die schon entrichteten Beiträge erlassen werden, sofern er nachweist, daß deren Bezahlung sich nachträglich als große Härte herausstellt.
Die Beschwerdefrist wird nur durch die rechtzeitige Einreichung einer formrichtigen Beschwerde, die ein Rechtsbegehren und
dessen Begründung enthält, gewahrt (GRAK Art. 5). Die AKL hat bereits festgestellt, daß die bloße Mitteilung, es werde später eine Beschwerdeschrift eingereicht, nicht genügt (Entscheide der AKL Nr. 166, ZLV 1942, S. 152, und Nr. 406, ZLV 1944, S. 68). Mit dem Entscheid Nr. 510 hatte nun auch die AKV Gelegenheit zu einem ähnlichen Tatbestand Stellung zu nehmen: Darnach erfüllt ein Schreiben des Inhalts, es werde Beschwerde erhoben und später eine ausführliche Begründung eingereicht, die Voraussetzungen einer rechtsgültigen Beschwerde nicht.
Nr. 502.
1. Ist streitig, wer als Betriebsleiter zu gelten hat, so ist nicht nur der bisherige, sondern auch ein allfällig neuer Betriebsleiter zur Erhebung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen befugt (AVEO Art. 31, Abs. 1).
2. An Stelle eines 54-jährigen gesunden Vaters, der immer im Betrieb gearbeitet hat, kann nicht sein erst 22-jähriger Sohn, der sich bis anhin nicht regelmäßig im Landwirtschaftsbetrieb betätigte, als Betriebsleiter bezeichnet werden, da dem Sohn die nötigen Erfahrungen, um einen größern Betrieb selbstän-
dig zu leiten und die entscheidenden Verfügungen zu treffen, fehlen (AVEO Art. 8, Abs. 3).
Giovanni R. wurde beim Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung von der Kasse als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern anerkannt, während sein Vater Giacomo als mitarbeitendes Familienglied behandelt wurde. Am 21. Januar 1943 teilte Giovanni R. der Kasse mit, er werde keine Beiträge mehr bezahlen, weil er sich nicht mehr auf dem landwirtschaftlichen Betrieb betätige. Er bezeichnete seinen Bruder Luigi als neuen Betriebsleiter. Am 4. März wies die Kasse das Gesuch ab, da ihr die angeführten Gründe für eine Aenderung nicht genügten. Am 24. Juli 1943 ersuchte der Vater R. um Anerkennung seines Sohnes Luigi als Betriebsleiter. Die Kasse bezeichnete aber den Vater Giacomo als Betriebsleiter und den Sohn Luigi als mitarbeitendes Familienglied. Daraufhin beschwerte sich der Vater R. bei der Schiedskommission. Diese führte aus, nur der Betriebsleiter Giovanni R. sei zur Beschwerdeführung legitimiert; außerdem fügte sie noch bei, die Beschwerde hätte auch aus materiellen Erwägungen abgewiesen werden müssen. In der Beschwerde an die AKV macht der Vertreter von Giacomo und Giovanni R. geltend, Luigi leite den Betrieb und nicht sein Vater. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die Schiedskommission hätte nicht aus formellen Gründen Eintreten verweigern dürfen. Es ist richtig, daß in AVEO Art. 31 bestimmt wird, daß der Betriebsleiter zur Erhebung von Beschwerden befugt sei. Nun stellt sich im vorliegenden Fall gerade die Frage, wer Betriebsleiter ist. Der bisherige hat um Aenderung in der Bezeichnung nachgesucht, worauf ihm die Kasse mitteilte, sie betrachte den Vater Giacomo als Betriebsleiter und seinen Bruder Luigi als mitarbeitendes Familienglied. Sie stellte auch die entsprechende Taxationsverfügung zu. Giacomo R. war daher von der Kasse schon vom 1. August
1943 an als Betriebsleiter anerkannt und zur Beschwerdeführung legitimiert. Nicht nur der bisherige Betriebsleiter, wie die Kasse und die Schiedskommission angenommen haben, sondern auch ein neuer Betriebsleiter muß als berechtigt angesehen werden, Beschwerde zu erheben. Er hat an der Regelung dieser Frage ein rechtliches Interesse, weil sich, darnach seine Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung richtet.
2. Giovanni R. ist nicht mehr Betriebsleiter. Er arbeitet ständig auf eigene Rechnung auswärts und ist daher nicht mehr in der Lage, den Betrieb selbst zu leiten. Nach AVEO Art. 8, Abs. 3, liegen daher triftige Gründe für eine Aenderung vor.
Es ist nun aber fraglich, ob der Vater Giacomo oder der Sohn Luigi Betriebsleiter sei. Wie sich aus den Akten ergibt, ist Vater R. 54 Jahre alt, gesund und hat bis anhin immer im Betriebe gearbeitet, während Luigi erst im 22. Altersjahre steht und bis jetzt nicht regelmäßig im landwirtschaftlichen Betriebe beschäftigt war (er war nie als mitarbeitendes Familienglied im Fragebogen zur Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebes aufgeführt worden). Er kann daher noch nicht genügend Erfahrung und Kenntnisse besitzen, um den Betrieb, der eine anrechenbare Fläche von 610 Aren auf weist und daher in die vierte Beitragsklasse eingereiht wurde, selbständig zu leiten, die erforderlichen Befehle zu erteilen und die entscheidenden Verfügungen zu treffen. Er ist ganz auf den Rat und die Weisungen des Vaters angewiesen. Dieser arbeitet selbst im Betriebe mit und muß daher noch als die maßgebende Person und somit als Betriebsleiter angesehen werden.
(Nr. 1289 i. Sa. G. Reboldi vom 2. Juni 1945.)
Nr. 503.
1. Der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes untersteht der Verdienstersatzordnung und kann in dieser Eigenschaft nicht der Lohnersatzordnun,g unterstellt werden (VEO Art. 3, Abs. 1; Art. 7, Abs. 1).
2. Regelmäßig mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft unterstehen der Verdienstersatzordnung und können in dieser Eigenschaft nicht der Lohnersatzordnung unterstellt werden (VEO Art. 3, Abs. 1; Art. 7, Abs. 1; AVEO Art. 7).
Werner 0., geb. 1917, wurde von der Kasse als Betriebsleiter des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirkung ab 1. Juli 1940 anerkannt. Da der Vater schon lange kränklich war und nicht mehr als volle Arbeitskraft gelten konnte, wurde für ihn .kein Beitrag. erhoben. Nach Erreichung seines
18. Lebensjahres wurde auch der Sohn Willi als mitarbeitendes Familienglied der Verdienstersatzordnung unterstellt.
Am 18. August 1944 ersuchte der Beschwerdeführer, Werner 0., die Kasse um Unterstellung unter die Lohnersatzordnung, weil sich sein bisheriges Verhältnis in ein Dienstverhältnis umgewandelt habe. Da die Kasse sein Begehren ablehnte und die Schiedskommission die Beschwerde abwies, wendet sich der Rekurrent an die AKV und macht geltend, er stehe in einem Dienstverhältnis und sei daher nicht mitarbeitendes Familienglied, sondern müsse der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Es stellt sich in erster Linie gar nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer mitarbeitendes Familienglied sei, und ob er eventuell der Lohnersatzordnung unterstellt werden könne, denn Werner 0. ist als Betriebsleiter des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebes der Verdienstersatzordnung unterstellt worden. Er ist offensichtlich auch zu Recht als Betriebsleiter bezeichnet worden, weil sein Vater seit Jahren leidend ist. Im übrigen wurde er auf sein ausdrückliches Gesuch hin als Betriebsleiter anerkannt. Es wird aber heute nichts vorgebracht, was auf eine Aenderung in seiner Stellung im Betriebe schließen ließe. Es muß angenommen werden, daß er, wie bis anhin, die entscheidenden Verfügungen trifft, Anweisungen erteilt, kurz, die Leitung des Betriebes inne hat. Daran ändert auch nichts, daß er seit seiner Verehelichung neben dem Unterhalt für sich und seine Familie einen Barlohn ausgerichtet erhält. Ein Betriebsleiter kann aber nicht der Lohnersatzordnung unterstellt werden.
2. Der Beschwerdeführer wäre auch als männliches mitarbeitendes Familienglied. der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. In der Verdienstersatzordnung wurde eine verschiedene Regelung getroffen, je nachdem ob es sich um mitarbeitende' Familienglieder im Gewerbe oder in der Landwirtschaft handelt. Letztere unterstehen der Verdienstersatzordnung unabhängig davon, ob sie einen Barlohn beziehen oder nicht. Es wird bei ihnen nicht auf das Bestehen eines Dienstvertrages oder eines dienstvertragsähnlichen Verhältnisses abgestellt, sondern es kommt lediglich darauf an, daß sie in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsleiter stehen, zwischen 18 und 60 Jahren alt sind und im Jahr während mindestens 180 Kalendertagen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (AVEO Art. 7, Abs. 1).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, es müßten in die Verdienstersatzordnung die bestehenden Begriffe des Zivilrechts übernommen werden, ist un-. richtig. Der Gesetzgeber kann bestehenden Begriffen einen neuen, weiteren oder engeren Sinn geben oder auch neue Begriffe bilden. So ist z. B. der Begriff der Unterstützungspflicht in der Verdienstersatzordnung weiter gefaßt worden als im Zivilrecht. Die Stellung der mitarbeitenden Familienglieder wurde in einer besondern Weise geregelt, indem für jedes Familienglied nur ein Kopfbeitrag geschuldet wird, während der Betriebsleiter Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe auch für jedes männliche Familienglied hat, wenn dieses Militärdienst leistet. Diese Entschädigung ist meist höher, als wenn das Familienglied als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer behandelt würde. Der Gesetzgeber hat bewußt für die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft eine eigene Regelung getroffen, und es kann nicht im Einzelfall ein solches Familienglied als Arbeitnehmer behandelt werden, damit es eventuell in den Genuß der finanziellen Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelangt.
(Nr. 1290 i. Sa. W. Odermatt vom 6. Juni 1945)
Nr. 504.
Für die Veranlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist es unerheb-
lich, daß das Grundstück schlecht gelegen und mit einem Wegrecht belastet ist (AVEO Art. 5, Abs. 1).
Bei der Anbauerhebung für das Jahr 1944 wurde festgestellt, daß der Betrieb des Beschwerdeführers einen Umfang. von 314 Aren und nicht von 300
Aren aufweist, wie irrtümlich angenommen worden war. Die Kasse reihte daher den Betrieb vom 1. Januar 1945 an in die dritte Beitragsldasse ein. Da die Schiedskommission die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Neueinschätzung abwies, beschwert sich dieser bei der AKV und macht geltend, das Land sei sehr steil und an einem Waldrand gelegen. Außerdem bestehe ein Wegrecht über sein Grundstück zu Gunsten von sieben Waldbesitzern. Dazu richte das Wild in seinen Kulturen großen Schaden an. Aus diesen Gründen sei der Ertrag geringer als bei einer in sonniger Lage gelegenen ebenen Liegenschaft. Die AKV weist die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
Der Betrieb umfaßt, wie vom Beschwerdeführer selbst zugegeben wurde, 314 Aaren. Nach AVEO Art. 5 ist er daher in die dritte Beitragsklasse einzureihen. Bei der Veranlagung kann die Lage des Grundstückes an einer schattigen Stelle nicht berücksichtigt werden. Ebenso kann die Belastung eines Grundstückes mit einem W.egrecht nicht zu einer anderen Einteilung führen, weil die Straßen, Wc,ge und Hofräume bei der Taxation in der Regel nicht abgezogen werden dürfen. Nur wenn der unproduktive Boden ein unverhältnismäßig großes Ausmaß aufweisen würde, könnte diesem Umstand Rechnung getragen werden (vgl. die Entscheide Nr. 133, ZLV 1942, S. 130 und Nr. 445, ZLV 1945, Heft 3, S. 68). Für eine solche Ausnahme liegen aber keine Anhaltspunkte vor, wobei wohl kaum ein Abzug von 14 Aren vorgenommen werden könnte, so daß der Betrieb ohnehin in der dritten Beitragsklasse belassen werden müßte.
(Nr. 1313 i. Sa. J. Erni vom 16. Juni 1945)
Nr. 505.
1. Besteht ein Wald hauptsächlich aus Pflanzungen und Jungholz, so
kann die Kasse bei der Veranlagung einen kleineren durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs annehmen als vom zuständigen Forstamt berech-
net wurde (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b).
2. Forstbetriebe unterstehen der Verdienstersatzordnung ohne Rücksicht auf ihren Ertrag oder auf die Kosten der Nutzung (Vfg. Nr. 46, Art. 7).
Eine Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines Waldgebietes im Ausmaße von 1013,95 Aren und wurde mit Verfügung vom 15. Februar 1945 rückwirkend auf den 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung unterstellt. Der monatliche Beitrag wurde mit den Verwaltungskosten auf Fr. 2.30 festgesetzt. Bis zum 31. Dezember 1944 belief sich die Nachforderung auf Fr. 124.20. Da die Schiedskommission eine Beschwerde gegen die Unterstellung abwies, gelangt die Beschwerdeführerin an die AKV und ersucht um Erlaß der Nachzahlung. Die AKV weist die Beschweide aus folgenden Gründen ab:
1. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden werden nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzuwachs veranlagt, wobei 1 m3 0,1 Großvieheinheiten gleichgestellt wird (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b). Die Wachstumsverhältnisse sind je nach Höhenlage und Bodengüte verschieden. Nach den Berechnungstabellen des kantonalen Oberförsters beträgt der jährliche Holzzuwachs für das Waldgebiet der Rekurrentin 6 m3 pro Hektare. Da jedoch geltend gemacht wurde, der Wald bestehe in der Hauptsache aus Pflanzungen und Jungholz, hat die Kasse
einen Zuwachs von nur 3 m3 pro Hektare angenommen. Das Waldgebiet erstreckt sich über 10,1 Hektaren, und es ist daher mit einem Holzzuwachs von 30,41 m3 zu rechnen. Umgerechnet ergibt dies 3,04 Großvieheinheiten. Bei diesem Umfang entspricht die Einteilung in die zweite Beitragsklasse den Bestimmungen der Verdienstersatzordnung.
2. Eine Befreiung von der Beitragspflicht, mit der Begründung, ,der Wiald werfe gegenwärtig keinen oder nur einen geringen Ertrag ab, kann nicht verfügt werden, da die gesetzlichen Bestimmungen keine solche Befreiung vorsehen. Es kann auch nicht berücksichtigt werden, daß die Beschwerdeführerin bei der Nutzung des Waldes mit sehr hohen Kosten zu rechnen hat. Im übrigen hat die Kasse bereits den besondern Verhältnissen Rechnung getragen, indem sie nur die Hälfte des normalen Holzzuwachses ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat.
(Nr. 1287 i. Sa. A. Lambert vom 23. Juni 1945)
Nr. 506.
1. Uebt ein Beitragspflichtiger zwei Berufe aus, so gilt jener als Haupt-
beruf, für welchen er den größten Teil seiner Zeit aufwendet, ohne Rücksicht darauf, welche Tätigkeit das größere Einkommen abwirft (AVEO Art. llbi, ).
2. Betreibt ein Landwirt neben seinem Landwirtschaftsbetrieb ein Schuhgeschäft, so handelt es sich bei diesem Betrieb mangels eines innern Zusammenhangs nicht um ein «nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe» im Sinne von AVEO Art. 6, weshalb dafür nicht ein besonderer Beitrag, sondern der persönliche Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten ist.
3. Hat die Kasse bei der Prüfung eines Herabsetzungsgesuches betreffend den persönlichen Beitrag für ein Schuhgeschäft mangels einer geordneten Buchführung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, so darf sie nicht nur die getätigten Einkäufe berücksichtigen, sondern muß auch einen billigen Abzug für unverkäufliche und schwer verkäufliche Schuhe machen.
Der Beschwerdeführer betreibt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb und ein Schuh,geschäft. Seit 1. Januar 1943 ist er für den Landwirtschaftsbetrieb der Verdienstersatzordnung unterworfen. Für die Schuhhandlung ist er seit 1. Juli 1940 auch der Verdienstersatzordnung unterstellt. Mit Verfügung vom 4. Februar 1942 War der Beitrag für das Schuhgeschäft auf Fr. 3.— im Monat herabgesetzt worden. Bei einer Betriebskontrolle kam die Kasse am 7. Juni 1944 zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer nach seinem Umsatz — er führt keine geordnete Buchhaltung — monatlich ein Reineinkommen von Fr. 292.— erzielen müsse, und sie setzte daher den Beitrag für die Schuhhandlung auf monatlich Fr. 4.50 fest. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde durch die Schiedskommission am 27. Dezember 1944 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der A,KV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Zuerst ist zu untersuchen, welches der Hauptberuf des Beschwerdeführers ist. Die Schiedskommission hat ohne weiteres vorausgesetzt, daß der Rekurrent im Hauptberuf dem Schuhhandel obliege. Der Landwirtschaftsbetrieb umfaßt 281 Aren, worauf 4,5 Großvieheinheiten gehalten werden. Nach AVEO
Art. 11 gilt als Hauptberuf die Tätigkeit, die den größten Teil der Zeit beansprucht. Nach der Mitteilung der Kasse beträgt der Jahresumsatz im Schuhgeschäft Fr. 13 373.—, der Tagesumsatz an den Werktagen also ungefähr Fr. 45.—. Demgemäß wurden im Tag durchschnittlich etwa zwei Paar Schuhe verkauft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet mit und ist vermutlich in der Lage, diese wenigen Kunden allein zu bedienen. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, der Beschwerdeführer sei im Hauptberuf Landwirt. Gewiß muß auch eine gewisse Zeit für die kaufmännischen Arbeiten (Korrespondenzen, Empfang von Reisenden usw.) eingesetzt werden, doch ändert dieser Zuschlag nichts daran, daß mit Sicherheit mehr Zeit für die Landwirtschaft aufgewendet wird. Dann handelt es sich aber nicht um einen Zweifelsfall, und es ist entgegen der Ansicht der Kasse unerheblich, welcher der beiden Berufe das ,größere Einkommen abwirft.
2. Nach AVEO Art. 6 ist für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ein besonderer Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten. Dieser besondere Beitrag fließt in den Ausgleichsfonds der Landwirtschaft, weshalb der Begriff der nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe eng auszulegen ist.
Dieser Begriff wird seit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 50 vom 13. November 1944 (AVEO Art. 6, Abs. 2) umschrieben als eine Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird. Im vorliegenden Fall kann angenommen werden, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht ausschließlich oder überwiegend im Schuhladen tätig. Diese Voraussetzung der Annahme eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes wäre also erfüllt. Dagegen fehlt es an der andern Voraussetzung: Der Schuhhandel wird nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgeübt, sondern unabhängig davon. Die erwähnte Umschreibung des landwirtschaftlichen Nebengewerbes hat schon vor dem Inkrafttreten von AVEO Art. 6, Abs. 2, nach der Praxis gegolten. Unter diesen Umständen kann der persönliche Beitrag nicht im Sinne eines besondern Beitrages halbiert werden.
3. Es ist nun aber weiter zu prüfen, ob mit Rücksicht auf das geringe Einkommen aus dem Schuhgeschäft der persönliche Beitrag auf weniger als Fr. 4.50 herabgesetzt werden kann. Mit Recht hat die Kasse eine Ermessenstaxation vorgenommen, da der Beschwerdeführer keine geordnete Buchführung besitzt. Ob die Gewinnmarge 33 % beträgt, wie die Kasse annimmt, oder nur 20 c/e, wie der Rekurrent behauptet, ist sehr zweifelhaft. Die Ansicht, daß die Gewinnmarge von 33 1/. für städtische Schuhgeschäfte zutreffe, hat einiges füi sich. Entscheidend fällt ins Gewicht, daß die Kasse von der Ansicht ausgeht, sämtliche Einkäufe würden fortlaufend abgesetzt, während in Wirklichkeit erfahrungsgemäß in jedem Schuhgeschäft gewisse Nummern und Ausführungen unverkauft bleiben oder billiger abgesetzt werden müssen. Es darf unter keinen Umständen vorausgesetzt werden, sämtliche Ankäufe könnten schon im laufenden Jahr mit einem Gewinn von durchschnittlich 33 'A % veräußert werden. Zudem macht der Rekurrent geltend, er habe im Jahr 1943, das von der Kasse als Berechnungsgrundlage genommen wurde, ausnahmsweise viel Einkäufe getätigt. Die Kasse hätte die Einkäufe von 1943 wenn möglich
noch mit den Einkäufen eines Vorjahres vergleichen sollen. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß es sich um ein offensichtlich kleines Geschäft in einer der kleinsten Gemeinden des Kantons mit größtenteils bedürftiger Bevölkerung handelt, kann die Beschwerde dahin geschützt werden, daß der Rekurrent für das Schuhgeschäft nur einen herabgesetzten persönlichen Beitrag von Fr. 3.— im Monat zu entrichten hat.
(Nr. 1308 i. Sa. A. Dietrich vom 7. Juli 1945)
Nr. 507.
1. Betreibt ein Landwirt im Zusammenhang mit seinem Landwirtschaftsbetrieb eine Fuhrhalterei und beschäftigt er darin keine Arbeitskraft, so hat er für diese Erwerbstätigkeit als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe neben dem Betriebsbeitrag für die Landwirtschaft einen besondern Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 6).
2. Erzielt ein Landwirt aus seinem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe nicht das in Art. 2, Abs. 1, der Vfg. Nr. 48 angegebene durchschnittlich monatliche Reineinkommen, so kann die Kasse auf Gesuch hin den Beitrag herabsetzen. Der besondere Beitrag für das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ist dann in der Höhe des halben herabgesetzten persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 6, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer ist im Hauptberuf Landwirt. Daneben besorgt er mit seinen beiden Pferden Fuhren für andere Landwirte. Die Einnahmen aus dieser bescheidenen Fuhrhalterei betrugen 1943 lind 1944 je Fr. 400. In Ihrem Entscheid vom 14. Oktober 1943 setzte die AKV die Beitragspflicht des Beschwerdeführers auf Fr. 0.75 im Monat fest. Mit Verfügung. vom 2. Februar 1945 entschied die Kasse, daß fortan gestützt auf die Verfügung No. 50 ein monatlicher Beitrag von Fr. 1.50 für den gewerblichen Nebenberuf geschuldet sei. Die Schiedskommission wies eine Beschwerde des Rekurrenten am 31. März 1945 ab, worauf dieser an die AKV gelangte, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Nach AVEO Art. 6, alte Fassung, betrug die Beitragspflicht «für landwirtschaftliche Betriebe mit nichtlandwirtschaftlichem Nebengewerbe» die Hälfte des persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende. AVEO Art. 6, Abs. 2, i. F. Vfg. Nr. 50 bezeichnet nun als nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe Erwerbstätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt werden, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird. Daraus ergibt sich, daß nicht der halbe, sondern der ganze persönliche Beitrag geschuldet ist, wenn entweder die Erwerbstätigkeit im Nebenberuf nicht im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, oder wenn eine weitere Arbeitskraft auch nur überwiegend damit beschäftigt ist. Diese Kumulation vollständiger Beiträge selbst für einen Nebenberuf, der keine Kumulation der Anspruchsberechtigung entspricht, könnte de lege ferenda sehr wohl beanstandet werden. Jedenfalls dürfen bei Anwendung der neuen Bestimmung von AVEO Art. 6, Abs. 2, keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nur die Hälfte des persönlichen Beitrages gefordert wer-
den muß. Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß auf den Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen von AVEO Art. 6, Abs. 2, zutreffen.
Er betreibt die Fuhrhalterei im Zusammenhang mit seinem Landwirtschafts-
betrieb und es ist keine weitere Arbeitskraft damit beschäftigt.
2. In zweiter Linie ist zu untersuchen, ob auch der nach Vfg. Nr. 48, Art.
2 herabgesetzte persönliche Beitrag auf Grund von AVEO Art. 6, Abs. 1, halbiert werden kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu bejahen. Nach AVEO Art. 6, Abs. 1,
ist der halbe persönliche Beitrag zu entrichten, wenn ein Landwirt ein nichtlandwirtschaftlich.es Nebengewerbe betreibt. 'Wie hoch der persönliche Bei-
trag ist, der halbiert werden muß, ergibt sich allerdings zunächst aus Vfg.
Nr. 48, Art. 1, Absatz 1, welche Bestimmung in AVEO Art. 6, Abs. 1, erwähnt wird. Wenn aber ein geringes Einkommen aus dem Nebengewerbe erzielt wird, kann nach Vfg. Nr. 48, Art. 2 der persönliche Beitrag mit Rück-
sicht darauf herabgesetzt werden. Im Falle einer solchen Herabsetzung ergibt sich der persönliche Beitrag, der halbiert werden muß, aus Vfg.. Nr. 48, Art. 2. Diese Bestimmung wird allerdings in AVEO Art. 6 i. F. Vfg. Nr. 50, nicht'
mehr erwähnt, während im frühern Art. 6 die Verfügung Nr. 9 (Art. 6) ange-
führt war. Allein entweder handelt es sich um ein Versehen des Gesetzgebers,
oder dann betrachtete diese die Anführung von Vfg. Nr. 48, Art. 2 als über-
flüssig. Jedenfalls liegt nichts dafür vor, daß der Gesetzgeber absichtlich die Halbierung des herabgesetzten persönlichen Beitrages hätte ausschließen wollen.
Entscheidend fällt nun noch ins Gewicht, daß der halbe persönliche Bei-
trag des Beschwerdeführers gemäß AVEO Art. 6 Fr. 2.50 betragen würde, und nicht Fr. 1.50 wie das Bundesamt anzunehmen scheint. Wenn also nur die Halbierung gemäß AVEO Art. 6 zulässig wäre, nicht aber die Herabsetzung nach Vfg. Nr. 48, Art. 2, wäre ein Beitrag von Fr. 2.50 in ländlichen Verhältnissen geschuldet; in halbstädtischen Verhältnissen würde
der halbe Beitrag Fr. 3.— und in städtischen Fr. 3.50 betragen. Der Beschwer-
deführer hätte mit einem Monatseinkommen von Fr. 33.35 einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten, während ein Gewerbetreibender im Hauptberuf und mit Angestellten, dessen Monatseinkommen Fr. 150.—, also ungefähr 5 mal mehr beträgt, im Monat nur Fr. 1.50 zu bezahlen hätte. Eine solche stoßende Ungleichheit zwischen Gewerbetreibenden im Haupt- und im Nebenberuf
hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt. Es kann auch nicht übersehen wer-
den, daß solche Landwirte in der Regel — beim Beschwerdeführer mag eine Ausnahme vorliegen — noch einen Nebenberuf gewerblicher Art ausüben,
weil der Erwerb aus der Landwirtschaft nicht ausreicht; es handelt sich also
in der Regel um finanziell schwächere Existenzen. Diese Charakterisierung
trifft sogar für Landwirte zu, deren gewerblicher Nebenberuf in ,keinem Zu-
sammenhang mit der Landwirtschaft steht, man denke z. B. an Bauern, die
noch eine Stickmaschine besitzen oder eine kleine Schreinerwerkstatt betrei-
ben. Kasse und Schiedskommission haben freilich angenommen, der Beitrag
könne im vorliegenden Fall auf das in Vfg. Nr. 48, Art. 2 vorgesehene Mini-
mum, nämlich auf Fr. 1.50, herabgesetzt werden. Allein für diese Lösung läßt sich nun aus den Bestimmungen der Verdienstersatzordnung nichts ableiten.
Entweder können Herabsetzung und Halbierung kumuliert werden, oder es ist nur die Halbierung nach AVEO Art. 6 statthaft Dagegen geht es nicht an, die Herabsetzung nach Vfg. Nr. 48, Art. 2 an die Stelle der Halbierung nach AVEO Art. 6 zu setzen. Es ist nicht ersichtlich., woher die Kasse ableiten will, daß AVEO Art. 6 in diesem Fall nicht anwendbar sein soll.
(Nr. 1301 i. Sa. A. Gloor vom 1. Juni 1945)
Nr. 508.
1. Heuverkäufe und -zukäufe sind in Großvieheinheiten umzurechnen, wobei ein. Klafter (6 m3) Heu 0,10 Großvieheinheiten gleichzustellen ist.
2. Für ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe (Viehhandel) hat ein Landwirt neben dem Betriebsbeitrag einen besondern Beitrag in der Höhe des
halben Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 6, Abs. 1).
Anläßlich der Neutaxation vom 1. Dezember 1944 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers von der ersten in die zweite Beitragsklasse versetzt, und es wurde ihm auch ein Beitrag für das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe verlangt. Auf Beschwerde hin bestätigte die Schiedskommission die festgesetzten Beiträge, ließ aber die Erhöhung erst mit Wirkung ab 1. April 1945 eintreten. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
1. Die landwirtschaftlichen Betriebe in Gebirgsgegenden werden nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten in verschiedene Beitragsklassen eingereiht (AVEO Art. 5, Abs. 2). Da die Leistungsfähigkeit eines Betriebes auch davon abhängt, ob Heu hinzugekauft oder verkauft worden ist, so sind Heuankäufe im Sinne der Herabsetzung des Beitrages zu berücksichtigen, während Heuverkäufe zur Einreihung in eine höhere Beitragsklasse führen. Der Beschwerdeführer gibt seinen jährlichen Heuankauf mit 1000 kg an. Stellt man auf die im Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (vom 19. Juli 1944) angegebene Norm ab, wonach 6 m3 Heu 0,10 Großvieheinheiten gleichzustellen sind, und wird 1 m3 Heu als ungefähr 50 kg schwer angenommen, so ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Abzug von 0,33 Großvieheinheiten. Da nach dem Fragebogen vom 21. Juli 1944 der Betrieb des Beschwerdeführers eine Ertragenheit von 5,5 Großvieheinheiten aufweist, so ist er zu Recht auch nach Abzug des zulässigen Betrages für Heuankäufe in die zweite Beitragsklasse eingereiht worden.
Nach dem Umrechnun,gsschlüssel der Kasse (2500 bis 2700 ,kg Heuankauf = 1 Großvieheinheit) würde sich keine andere Einteilung ergeben, da nach diesem für 1000 kg Heuankauf ungefähr 0,4 Großvieheinheiten in Abzug gebracht werden könnten.
2. Der Beschwerdeführer betreibt noch als Nebengewerbe den Viehhandel. Da er für diesen keine ständige Arbeitskraft beschäftigt, schuldet er nur den halben persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende, was bereits von der Kasse• berücksichtigt ist.
(Nr. 1299 i. Sa. A. Cadosoh vom 1. Juni 1945)
Nr. 509. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, unter denen die Erhebung der Beiträge eine große Härte bedeuten würde (AVEO Art. 26bis), können auch bereits entrichtete Beiträge erlassen werden. Der Beitragserlaß ist in diesem Falle aber nur solange möglich, als bei Gutheißung des Erlaßgesuches der Rückforderungsanspruch gegenüber der Kasse noch nicht untergegangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 13).
Der Beschwerdeführer ist Betriebsleiter des der Erbengemeinschaft des verstorbenen M. M. gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes. Sein Bruder Paul ist regelmäßig mitarbeitendes Familienglied. Infolge einer schweren Infektion war dieser vom 15. Mai bis 15. Dezember 1943 voll arbeitsunfähig und konnte auch nachher nur teilweise die Arbeit wieder aufnehmen. Am 18. Januar 1945 ersuchte der Rekurrent um Erlaß der während der Krankheit des Bruders verfallenen Beiträge. Die Kasse lehnte das Erlaßgesuch ab, ebenso die Schiedskommission eine ,dagegen erhobene Beschwerde, weil die Beiträge ohne besondere Härte entrichtet werden konnten. Mit Beschwerde an die AKV ersucht der Rekurrent erneut um Erlaß. Er macht geltend, durch die Krankheit des Bruders seien ihnen bedeutende Auslagen für Arzt, Apotheke und die Einstellung einer Hilfskraft erwachsen, so daß die Voraussetzung der großen Härte erfüllt sei, auch wenn die Beiträge bereits bezahlt worden seien. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die AKV hat schon wiederholt entschieden, daß ein Erlaßgesuch nach AVEO Art. 26 bis nur für laufende Beiträge gestellt werden könne, nicht aber für Beiträge, mit deren Zahlung der Pflichtige säumig war.
Im vorliegenden Fall sind aber die Beiträge, deren Erlaß begehrt wird, bezahlt worden; der Beschwerdeführer ist also nicht säumig. Anderseits ist ein Erlaßgesuch nach AVEO Art. 26 bis an sich an keine Frist gebunden. Es kann Fälle geben, wo ein Erlaßgesuch aus achtenswerten Gründen erst nach der Zahlung der Beiträge gestellt wird, so z. B. bei einer Krankheit des Pflichtigen oder eines Mitarbeiters, wenn anfänglich noch nicht feststand, wie lange sie dauern und wie groß die finanziellen Einbußen sein würden, die sie verursachte. Dagegen kann ein Erlaßgesuch auf keinen Fall mehr gestellt werden, nachdem . der Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge untergegangen ist. Im vorliegenden Fall wird der Erlaß der bereits bezahlten Beiträge für die Zeit vom 15. Mai bis 15. Dezember 1943 verlangt. Die Jahresfrist für das Rückforderungsgesuch nach Vfg. Nr. 41, Art. 13, welche Bestimmung nach Art. 17 anwendbar ist, lief also spätestens am 15. Dezember 1944 ab, da der Grund der Rückforderung die Krankheit des Bruders ist, die dem Beschwerdeführer längst bekannt war.
(Nr. 1277 i. Sa. M. Monnard vom 23. Juni 1945)
Nr. 510. Ein innert der Beschwerdefrist an die AKV gerichtetes Schreiben des Inhaltes, es werde Beschwerde gegen einen Entscheid der Schiedekommission
erhoben und später eine ausführliche Begründung eingereiCht, erfüllt die Vor-
aussetzungen einer rechtsgültigen Beschwerde nicht (GRAK Art. 5).
(Nr. 1284 i. Sa. E. Schlatter vom 1. Juni 1945)
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung.*)
Inhaltsübersicht.
Nr. 1: Anspruchsberechtigung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern.
Nr. 2: Begriff der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Gebirgsbauern Nr. 3: Begriff der Familienglieder.
Nr. 4: Anspruchsberechtigung der Gebirgsbauern.
Nr. 5: Verhältnis der Beihilfenordnung zu Notstandsaktionen.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 1-5.
Nach ABO Art. 1, Abs. 1, gilt als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, wer eine bestimmte Zeit in einem Betrieb, welcher der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellt ist, land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Nach der wörtlichen Auslegung gilt daher nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, wer in einem Betriebe tätig ist, der nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt ist (vgl. KS Nr. 62 vom 28. Juli 1944, S. 2, und KS Nr. 60 vom 19. Juli 1944, S. 5). Ein Hirte, der in einem Alpbetrieb tätig ist, der nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt ist, weil die Alp mit Sömmerungsvieh aus Gebirgsgegenden bestoßen wird (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1), hätte somit keinen Anspruch auf Beihilfen. In ihrem Entscheid Nr. 1 hat die AKL nun ausgesprochen, daß diese Auslegung zu eng sei; der Betrieb, in dem der landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig ist, müsse nicht der Verdienstersatzordnung unterstehen, sondern nur zu den Betrieben gehören, die ihrer Art nach unter die Gruppe Landwirtschaft fallen. Die AKL setzt diese Betriebe somit jenen gleich, die grundsätzlich unterstellt werden müssen, aber wegen Gemeinnützigkeit von der Beitragspflicht befreit werden können (VEO Art. 6, Abs. 2).
Der Entscheid Nr. 2 bringt deutlich den Unterschied zum Ausdruck, der zwischen mitarbeitenden männlichen Familienglie-
*) Anmerkung der R e d a k t i o n: In dieser Nummer beginnen wir mit der Publikation von Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- lind Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung. Da die Entscheide der Aufsichtskommissionen auf diesem Gebiete nicht sehr zahlreich sein dürften, werden wir die gefällten Entscheide nur alle 3-4 Monate publizieren.
dern als landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und als Gebirgsbauern gemacht wird. Männliche (und auch weibliche) Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und haben somit keinen Anspruch auf Beihilfen, wobei es gleichgültig ist, ob sie Lohn beziehen und einen eigenen Haushalt führen (ABO Art. 1, Abs. 3). Arbeiten im Betriebe eines Gebirgsbauern aber regelmäßig männliche Familienglieder mit, so gelten sie als Gebirgsbauern, was ihnen Anspruch auf Beihilfen gibt (BO Art. 1, Abs. 2).
Männliche und weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters gelten, wie eben ausgeführt, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, weshalb sie keinen Anspruch auf Beihilfen erheben können. Da weder die Beihilfenordnung noch die Lohnersatzordnung, deren Bestimmungen zur Ausfüllung von Lücken der Beihilfenordnung heranzuziehen sind, den Begriff des «mitarbeitenden Familiengliedes» kennen, erachtet es die AKL im Entscheid Nr. 3 als richtig, auf den in AVEO Art. 7, Abs. 3, eindeutig gegebenen Begriff abzustellen. Im weitern stellt die AKL in Uebereinstimmung mit der Beihilfenordnung fest, daß ein Gebirgsbauer, dessen Betrieb in die zehnte Beitragsklasse fällt, keinen Anspruch auf Beihilfen besitzt.
Im Entscheid Nr. 4 wendet die AKV den in BO Art. 1, Abs. 1, lit. b, ausgeführten Grundsatz an, wonach nur Gebirgsbauern, deren Betrieb nach AVEO Art. 5, Abs. 2, unter die ersten vier Beitragsklassen fällt, Anspruch auf Beihilfen haben.
Wer auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventionierte Notstandsaktionen Barleistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen (BO Art. 7). Diese Vorschrift hat den Sinn, daß der Bund für den gleichen Bezüger nicht zweimal Zuwendungen aufbringen soll. Ein Gebirgsbauer, der grundsätzlich Anspruch auf beide Leistungen erheben kann, wird sich daher vorgängig seiner Anmeldung erkundigen, bei welcher Aktion er mehr erhält und sich dann für diesen Bezug entschließen. Wie die AKV nun feststellt, muß auch einem Bauern, der, wie der Entscheid Nr. 5 ein Beispiel bringt, vor dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung für das ganze Jahr 1944 eine Unterstützung bezogen hatte und nun feststellt, daß er sich mit den Beihilfen der Gebirgsbauern besser gestellt hätte, nachträglich das Wahlrecht insofern zugestanden werden, als er dann Anrecht auf Beihilfen hat, wenn er die Unterstützung pro rata temporis zurückerstattet.
Nr. 1. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in Alpbetrieben tätig sind, die nicht
der Verdienstersatzordnung unterstehen, weil diese mit Sörnmerungsvieh be-
stoßen werden, das aus Gebirgsgegenden stammt (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1), haben gleichwohl Anspruch auf finanzielle Beihilfen (ABO Art. 1, Abs. 1).
Der Beschwerdeführer, der vom 1. Mai bis 31. Oktober 1944 als Schafhirte im Dienste einer Bürgergemeinde stand, beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm Anspruch. auf finanzielle Beihilfen zu gewähren mit der Begründung, er sei nicht in einem der Verdienstersatzordnung unterstehenden Betrieb beschäftigt gewesen, da es sich um einen mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßenen Alpbetrieb handle und die Bürgergemeinde überdies eine öffentlichrechtlich.e Körperschaft ohne Erwerbszweck darstelle. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Nach ABO Art. 1, Abs. 1, gilt als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfenordnung nur, wer in einem der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellten Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Im vorliegenden Fall mag dahin gestellt bleiben, ob die Bürgergemeinde nach Gesetz und Praxis der AKV der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht; zum Entscheid dieser Frage wären allein die Organe der Verdienstersatzordnung zuständig.
ABO Art. 1, Abs. 1, setzt nach richtiger Auslegung nicht voraus, daß der Betrieb, in dem der landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig ist, tatsächlich der Verdienstersatzordnung untersteht, sondern nur, daß er der Art nach zu den unter die Gruppe Landwirtschaft fallenden Betrieben gehört und nur aus ganz besondern Gesichtspunkten nicht der Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung unterworfen wurde; diese bestehen im vorliegenden Fall darin, daß der Alpbetrieb nur mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßen wird *), und die Bürgergemeinde eventuell mit dem Alpbetrieb keinen Erwerbszweck verfolgt, was jedoch aus den Akten nicht hervorgeht und vom Beschwerdeführer vor der AKI_ sogar bestritten wird.
Der Beschwerdeführer muß auch seiner Eigenschaft nach als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfenordnung betrachtet werden, sind doch bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen (Dienstverhältnis, Charakter der Arbeit und Beschäftigungsdauer) gegeben. Es war zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers, das Alppersonal von Alpbetrieben, die mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßen werden, anders zu behandeln als das Personal der übrigen Alpbetriebe. Dazu liegt kein innerer Grund vor und die Verneinung des Anspruches auf Beihilfen hätte zur Folge, daß ein Teil des Alppersonals in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt würde, obwohl bei den einzelnen Arbeitnehmern sachlich kein Unterschied vorliegt. Die Nichtunterstellung der mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßenen Alpbetriebe unter die Verdienstersatzordnung liegt nur darin begründet, daß die Veranlagung der landwirtschaftlichen Betriebe in Gebirgsgegenden nach Großvieh.einheiten erfolgt, wobei
*) Nach Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1, unterstehen Alpbetriebe, die mit Sömmerungsvieh bestoßen werden, das aus Gebirgsgegenden stammt, nicht der Verdienstersatzordnung.
das Sömmerungsvieh bereits bei der Veranlagung der Talbetriebe berück-
sichtigt wird.
(AKL Nr. 1105 i. Sa. V. Rigiani vom 25. April 1945)
Nr. 2.
1. Männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters gelten für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichem
Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen und' einen selbständigen Haushalt führen, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfen-
ordnung (ABO Art. 1, Abs. 3).
2. Regelmäßig im Betrieb eines Gebirgsbauern mitarbeitende männliche Familienglieder sind ebenfalls als Gebirgsbauern im Sinne der Beihilfenordnung anzusehen (BO Art. 1, Abs. 2).
Der Sohn des Beschwerdebeklagten ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Er arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und erhält neben einer Entschädigung in Naturalien aus dem Betrieb einen monatlichen Barlohn von Fr. 100.—. Die Kasse betrachtete ihn nicht als landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und verweigerte ihm die Ausrichtung einer Haushaltungszulage. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdebeklagte an die Schiedskommission, welche die Beschwerde guthieß und die Kasse anwies, «die gesetzlichen Beihilfeleistungen» auszurichten. Eine von -der Kasse gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wird von der AKV gutgeheißen, der Sohn aber aus folgenden Gründen als Gebirgsbauer betrachtet:
Im Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern wird zwischen den Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und denjenigen an Gebirgsbauern unterschieden. Während die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer neben Kinderzulagen auch eine Haushaltungszulage umfassen, können an Gebirgsbauern nur Kinderzulagen ausgerichtet werden (BO Art. 3 und 5).
1. Der Sohn des Beschwerdebeklagten kann aber keine Beihilfen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beanspruchen, weil nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichem Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten (ABO Art. 1, Abs. 3). Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Sohn des Rekursbeklagten einen eigenen Haushalt führt.
2. Der Betrieb des Beschwerdebeklagten befindet sich in einer Gebirgsgegend und fällt in die vierte Beitragsklasse. Als Gebirgsbauern im Sinne der Beihilfenordnung sind auch die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder anzusehen (BO Art. 1, Abs. 2). Der Sohn hat daher Anspruch auf Beihilfen von Fr. 7.— im Monat für jedes in Anrechnung kommende Kind unter 15 Jahren, wobei — da es sich um einen Betrieb in der vierten Beitragsklasse handelt — zwei Kinder in Abzug zu bringen sind (BO Art. 5, Abs. 2 und 3).
(AKV Nr. 1267 i. Sa. C. Foppa vom 12. Mai 1945)
Nr. 3.
1. Der Begriff der Familienglieder richtet sich nach AVEO, Art. 7, Abs. 3.
Die Ehegatten der Geschwister des Betriebsleiters gelten daher als Familienglieder und haben somit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen als landwirt-
schaftliche Arbeitnehmer (ABO Art. 1, Abs. 3).
2. Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gebirge gelten als Gebirgsbauern (BO Art. 1, Abs. 2); sie haben aber keinen Anspruch auf finan-
zielle Beihilfen an Gebirgsbauern, wenn der Betrieb in die zehnte Beitragsklasse fällt (BO Art. 5, Abs. 1).
Aus der Begründung:
1. Nach ABO Art. 1, Abs. 3, gelten männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichem Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne des genannten Bundesratsbeschlusses. Der Begriff Familienglied ist im Bundesratsbeschluß und in der dazu erlassenen Ausführungsverordnung nicht umschrieben; nach deren Art. 20 finden für den Vollzug als Ergänzung in Bezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung und in Bezug auf die Beihilfen an Gebirgsbauern die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung sinngemäß Anwendung. Da die Lohnersatzordnung keine Bestimmung über den Begriff «mitarbeitendes Familienglied» enthält, dieser aber in AVEO Art. 7, Abs. 3, eindeutig umschrieben ist, rechtfertigt es sich schon zur Verhinderung einer gegensätzlichen Beurteilung gleicher Fälle durch die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, auf die Bestimmung. der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung abzustellen. Darnach gelten Geschwister des Betriebsleiters und deren Ehegatten als Familienglieder.
Der Beschwerdebeklagte ist der Ehegatte der Schwester des , Betriebsleiters,
weshalb er keinen Anspruch auf Ausrichtung von finanziellen Beihilfen erheben kann.
2. Selbst wenn man den Beschwerdebeklagten als regelmäßig im Betrieb eines Gebirgsbauern mitarbeitendes männliches Familienglied betrachten wollte (BO Art. 1, Abs. 2), käme die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen nicht in Frage, weil der Betrieb des Schwagers nach AVEO Art. 5 in die 10. Beitragsklasse gehört und Beihilfen an Gebirgsbauern nach BO Art. 5, Abs. 1, nur für Betriebe bis und mit der 4. Beitragsklasse ausgerichtet werden dürfen.
(AKL Nr. 1073 i.Sa. P. Gerhard vom 7. April 1945; im gleichen Sinne AKL Nr. 1101 i.Sa. W. Mumenthaler vom 28. April 1945)
Nr. 4.
Gebirgsbauern haben nur dann Anspruch auf finanzielle Beihilfen, wenn ihr Betrieb nach AVEO Art. 5, Abs. 2, in eine der ersten vier Beitragsklassen
fällt (BO Art. 1, Abs. 1, lit. b). Aus der Begründung:
Nach BO Art. 1, Abs. 1, lit. b, können an hauptberuflich selbständigerwerbende Landwirte in Gebirgsgegenden (Gebirgsbauern), deren Betriebe ge-
mäß AVEO Art. 5, Abs. 2, unter die ersten vier Beitragsklassen fallen, finanzielle Beihilfen ausgerichtet werden.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers befindet sich in einer Höhenlage von ungefähr 1000 Metern. Nach Vfg. Nr. 3, Art. 1 gelten alle über 800 m ü. M. gelegenen Gebiete als Gebirgsgegenden, sodaß. der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der Schiedskommission, als Gebirgsbauer betrachtet werden muß. Dagegen können ihm keine Beihilfen ausgerichtet werden, weil sein Betrieb nicht unter die ersten vier Beitragsklassen fällt. Da der Betrieb eine Ertragenheit von 14,155 Großvieheinheiten aufweist, wurde er zu Recht in die 5. Beitragsklasse eingereiht. Die Organe der Verdienstersatzordnung sind an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, und es darf nicht mit Rücksicht auf Familienlasten (14 Kinder) eine niedrigere Einschätzung vorgenommen werden.
(AKV Nr. 1229 i. Sa. A. Matter vom 17. 'März 1945)
Nr. 5. Ein Gebirgsbauer, der vor Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und
Gebirgsbauern (1. Juli 1944) auf Grund der vom Bund subventionierten Not-
standsaktionen. für das ganze Jahr 1944 Barleistungen bezog, hat ab 1. Juli 1944
gleichwohl Anspruch auf Beihilfen, wenn er die Hälfte der erhaltenen Unter-
stützungsleistungen zurückerstattet.
Der Beschwerdebeklagte bezog von der Aktion zur Unterstützung notlei-
dender Familien für das Jahr 1944 eine Unterstützung von Fr. 100.—. Als der
Bundesratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern in Kraft gesetzt worden war (1. Juli 1944), meldete er sich zum Bezug dieser Beihilfen. Die Kasse lehnte jedoch das Gesuch ab, weil er bereits von einer vom Bund subventionierten Notstandsaktion unterstützt worden sei. Die Schiedskommission schützte eine Beschwerde des Rekursbeklagten, weil er nicht gleichzeitig die Unterstützung und die Beihilfen beziehen •dürfe; die Unterstützung sei im März 1944 ausbezahlt worden, während der Bundesratsbeschluß erst am 1. Juli 1944 in Kraft getreten sei. Sie führte in ihrem Entscheide auch aus, die Entschädigung sei nicht für das ganze Jahr bestimmt gewesen, weil sie nur gerade für die laufenden Bedürfnisse ausgereicht hätte. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV, indem sie geltend macht, der Unterstützungsbeitrag sei für das ganze Jahr berechnet gewesen und die Unterstützung für diese Zeit zurückzuerstatten. Der Rekursbeklagte verweist in seiner Vernehmlassung auf den Entscheid der Schiedskommission, erklärt sich aber eventuell bereits, Fr. 50.— von der erhaltenen Unterstützung zurückzuerstatten.
Die AKV führt dazu folgendes aus:
Wer auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventionierten Notstandsaktionen Barleistungen bezieht, hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen.
Nach der Bestätigung des kantonalen Kriegsfürsorgeamtes war die dem Beschwerdebeklagten ausgerichtete Unterstützung von Fr. 100.— für das Jahr 1944 berechnet. Zur Zeit des Bezuges dieser Unterstützung war der Bundes-
ratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen jedoch noch nicht ir Kraft getreten, sonst hätte sich der Rekursbeklagte für die eine oder anders Unterstützung entscheiden können. Da er beim Bezug der Beihilfen besser ge• stellt ist, als bei Ausrichtung der Notunterstützung, so hat er ab 1. Juli 1949 unter der Voraussetzung Anspruch aus Beihilfen, als er die für das ganz( Jahr 1944 bezogene Unterstützung zur Hälfte zurückerstattet (vom 1. Juli bi( 31. Dezember 1944 = 6 Monate = Fr. 50.—). Eine Verrechnung der Beihilfen mit dem rückerstattungspflichtigen Betrag kann nicht vorgenommen werden, da hie• für jede gesetzliche Vorschrift fehlt, und die Kasse nicht Gläubigerin dieses Be• trages ist. Dem Beschwerdebeklagten muß aber das Recht eingeräumt werden den Betrag von Fr. 50.— erst bei Auszahlung der ihm zustehenden Beihilfen zurückzuerstatten.
(AKV Nr. 1243 i. Sa. C. Buzzi vom 2. Mai 1945)
Literaturhinweise.
In der Festausgabe zum 70. Geburtstag für Herrn Professor August Egger, «Der Schutz der Familie», Zürich 1945, erörtert der Zürcher Privatdozent Dr. Hans Nef eingehend die Frage, ob die kantonalen Gesetze über die Familienausgleichskassen mit der Bundesverfassung, insbesondere mit dem Vorrang des Bundeszivilrechts vor dem kantonalen öffentlichen Recht, mit der Vertragsfreiheit sowie mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar seien. Nef gelangt zum Ergebnis, daß die genannten kantonalen Gesetze verfassungswidrig und somit ungültig seien.
In der gleichen Festschrift stellt Herr Professor Eugen Großmann in einer Studie «Die schweizerische Familie im Lichte der Statistik» fest, daß von dem Drucke, den der Kriegszustand in den Jahren 1914 bis 1918 auf den Entschluß zur Ehe ausgeübt hatte, im zweiten Weltkrieg nichts zu spüren gewesen ist. Das Jahr 1940 zeigte trotz der Generalmobilmachung mit 7,7 Trauungen auf 1000 Einwohner eine durchaus normale Frequenz; 1941 sprang die Heiratsziffer auf 8,5; 1942 auf 8,6 und hielt sich auch 1943 noch auf 8,3 900. Der hohe Beschäftigungsgrad .einerseits, mehr noch die großzügige Unterstützung der Wehrmannsfamilien dürfte nach Auffassung von Professor Großmann die Erklärung dafür liefern. Im weitern bemerkt der Verfasser, daß auch die eheliche Fruchtbarkeit (Geburten auf 1000 Ehefrauen bis zu 44 Jahren) in allerjüngster Zeit eine auffällig steigende Tendenz aufweist. Sie belief sich 1941 auf 139, 1942 auf 151, 1943 auf 157, wobei nicht nur die Erstgeborenen, sondern auch die Kinder, die schon mehrere Geschwister antreffen, in letzter Zeit stark zugenommen haben. Die
«Furcht vor dein Kinde» hat, wie Professor Großmann feststellt, zweifellos abgenommen. Seine Studie bestätigt erneut die Tatsache, daß die günstige Entwicklung der Bevölkerungsbewegung in den letzten Kriegsjahren nicht zuletzt der Lohn- und Verdienstersatzordnung zuzuschreiben ist').
Den Organen der Ausgleichskassen, sowie insbesondere Personen, die sich mit der Mitgliederkontrolle und der Revision der Kasse zu befassen haben, vermag das «Handbuch der Buch- und Bilanzprüfung in der Schweiz» von Emil Girouri, das in dritter neubearbeiteter Auflage erschienen ist, wertvolle Dienste zu leisten. Besonderes Interesse bieten die Ausführungen über den Umfang und die Technik der Revision sowie die Behandlung der einzelnen Bücher und Konten.Der Revision der Wehrmannsausgleichskassen, der Familienausgleichskassen und der Arbeitslosenversicherungskassen ist ein besonderer Abschnitt gewidmet.
Unmittelbar vor Aufhebung des Aktivdienstzustandes ist das Gedenkbuch:
25 Jahre Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und
ihre Familien 1918-1943
erschienen. In dem Gedenkbuch sind auf 272 Seiten die wichtigsten Beschlüsse der Bundesbehörden und die Armeebefehle über die Soldatenfürsorge, sowie Reden und Vorträge der Stiftungsorgane neben einem reichhaltigen statistischen Material in extenso abgedruckt. Das Buch zeigt, daß eine Ergänzung der staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Wehrmänner und ihrer Angehörigen, im besondern in Kranken- und Invalidenfällen, weiterhin notwendig ist, obwohl die direkten Unterstützungen der Soldatenfürsorge nach Inkrafttreten der Lohn- und Verdienstersatzordnung stark zurückgegangen sind. Für die Organe der Wehrmannsausgleichskassen, die von ihrem Standort aus häufig auch Einblick in die Nöte der Wehrmannsfamilien erhalten, ist das Gedenkbuch ein wertvolles Hilfsmittel, das ihnen gestattet, den Wehrmännern und ihren Familien ein Berater und Helfer zu sein.
Das Gedenkbuch, das gerade im rechten Augenblick erscheint, ist von Hptm. H. G. Wirz in Bern verfaßt. Es ist im Buchhandel zum Preise von Fr. 5.— erhältlich, wobei der Erlös in die Nationalspende fließt.
*) Vgl. «Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1944, S. 444 ff.
Kleine Anfragen in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Kleine Anfrage Roth*). Am 4. Dezember 1941 reichte Nationalrat Roth folgendes Postulat ein:
«Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht in Anbetracht der hohen Kosten der meisten Berufslehren die Altersgrenze der Kinder für .die Ausrichtung. von Teuerungszulagen und Versicherungsrenten, sowie für die Abzüge bei eidgenössischen Steuern grund. sätzlich bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr hinaufzusetzen sei.»
Am 18. März 1942 nahm der Nationalrat dieses Postulat an Am 21. März 1945 reichte Nationalrat Roth nun folgend( Kleine Anfrage ein:
«Der Nationalrat hat am 18. März 1942 ein vom Unterzeichneten begrün. detes Postulat angenommen, durch das der Bundesrat eingeladen wurde, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht in Anbetracht der Kosten der Berufslehren, die Altersgrenze der Kinder für die Ausrichtung von Teuerungszulagen und Versicherungsrenten, sowie für die Abzüge bei eidgenössischen Steuern auf das 20. Lebensjahr hinaufzusetzen sei.
Der Unterzeichnete ersucht den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Folge er diesem Postulat gegeben hat und ob die Altersgrenze nicht auch bei der ,kommenden Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf das 20. Lebensjahr, eventuell auf das Ende der Lehr- und Studienzeit festzulegen sei.»
Am 22. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt:
«Der Vertreter des Bundesrates hat das von Herrn Nationalrat Roth im Dezember 1941 eingereichte Postulat im März 1942 zur Prüfung entgegengenommen. Ein ähnlich lautendes Postulat ist im Mai 1942 von der Finanzkommission des Nationalrates gestellt worden. Mit der Kleinen Anfrage Roth, die sich auf das Postulat Roth vom Dezember 1941 bezieht, sollte festgestellt werden, ob der Bundesrat bereit sei, die Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Kassen oder öffentlicher Hilfswerke auf Kinder über das 18. Altersjahr hinaus (bis zum 20. Altersjahr) auszudehnen, wenn diese noch in einer Schule oder noch in einer Berufslehre oder erwerbsunfähig sind.
Die gewünschten Verbesserungen umfassen vielfältige Verhältnisse: das Beamtenrecht des Bundes, die Lohn- .und Verdienstersatzordnung, die Schweizerische Unfallversicherung, die eidgenössische Militärversicherung, die projektierte allgemeine Alters- und Hinterbliebenenversicherung und die eidgenössischen Steuern.
") Anmerkung der Redaktion: Dieser Kleinen Anfrage kommt auch mit Hinblick auf die Kinderzulagen und die zusätzlichen Entschädigungen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung besondere Bedeutung zu.
Der Bundesrat lehnt die in den Postulaten ausgedrückten und in ,der Kleinen Anfrage wiederholten Gedanken nicht ohne weiteres ab; doch möchte er die immerhin weitreichenden finanziellen Folgen im Auge behalten, die mindestens für ein stufenweises Vorgehen sprechen. In den meisten Fällen liegt der Entscheid beim Bundesgesetzgeber. Dieser wird sich der Wünsche der Postulanten bei sich bietender Gelegenheit annehmen können. Ob jetzt oder später eine Aenderung möglich ist für die Waisenrenten der SUVA-Gesetzgebung und für diejenigen der in Ausarbeitung befindlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung, bedarf noch, besonderer Prüfung. Bei der eidgenössischen Wehrsteuer und beim eidgenössischen Wehropfer sind Sozialabzüge für die in den beiden Postulaten erwähnten Fälle jetzt schon vorgesehen.»
Kleine Anfrage Studer.
Am 4. Juni 1945 reichte Nationalrat Studer folgende Kleine Anfrage ein:
«Nachdem in Europa die Waffenruhe eingetreten ist, hat der Oberbefehlshaber der' Armee im Einverständnis mit dem Bundesrat die Entlassung bestimmter Truppen angeordnet, soweit dies für die Sicherheit unseres Landes tragbar ist. Es ist selbstverständlich, daß noch Truppen im Dienst verbleiben müssen zur Bewachung unserer Grenzen, der vielen Internierten und Flüchtlinge, aber auch zu dringenden Demobilmachungs- und Versorgungsarbeiten. Daß diese Truppen abgelöst werden müssen, ist ebenfalls selbstverständlich.
Ist jedoch der Bundesrat und mit ihm der Oberbefehlshaber der Armee nicht auch der Auffassung, daß zu diesen Nachkriegsdienstleistungen die Unteroffiziere und Soldaten der Jahrgänge 1891 bis 1896 nicht mehr aufgeboten werden sollten? Es handelt sich um .die Altersklassen, die alle den HD-Stempel im Dienstbüchlein tragen und die schon während der Grenzbesetzung 1914-1918 ihre militärische Pflicht erfüllt haben.»
Am 18. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt:
«Im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Ablösungsplanes hat das Armeekommando in seinem Befehl für die Dienstleistung ab Anfang Juni 1945 in bezug auf die HD-Jahrgänge festgelegt, daß Wehrmänner, die bereits während des Aktivdienstes 1914-1918 Dienst geleistet haben, von der Einberufung zu weitern Ablösungsdiensten befreit sind.»
Kleine Anfrage Leupin.
Am 11. Juni 1945 reichte Nationalrat Leupin folgende Kleine Anfrage ein:
«Noch im Mai ,dieses Jahres wurde von der Sektion Frauenhilfsdienst eine große Werbeaktion aufgezogen. Jede F. H. D. wirbt eine neue Kameradin' heißt es in einem an jede F. H. D. ergangenen Aufruf.
Andererseits herrscht in der ganzen Schweiz ein großer Mangel an weiblichen Dienstboten. In voller Anerkennung der großen von den F. H. D. gelei-
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steten Dienste wird man des Eindrucks nicht frei, daß auch. in dieser Sektior gewisse Kreise vorhanden sein müssen, die ihr Szepter nur ungern aus de: Hand legen.
ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß die F. H. D. in beschleu nigter Weise dem zivilen Leben überlassen werden sollten.»
Am 24. Juli 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine An frage wie folgt:
«In Flüchtlingslagern werden noch heute ca. 400 F.H. D. dringend benö tigt. Zudem müssen in nächster Zeit auch in höhern Stäben noch F. H. D. fü: wichtige Abschlußarbeiten zur Verfügung stehen. Nach Beendigung dieser Ar beiten steht der Entlassung dieser F. H. D. nichts mehr im Wege.
Es muß festgelegt werden, daß die Zahl der weiblichen Dienstboten, die irr F. H. D. sind, und die sich zu Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sehr kleir ist. Von den ca. 20 000 F.H. D. sind höchstens 200 diensttuende Dienstboten Aus diesem Grunde kann der F. H. D. sicher nicht für den Mangel an weiblicher Dienstboten verantwortlich. gemacht werden.
Die diesen Frühling durchgeführte Werbeaktion ist nach Eintritt der Waf fenruhe in Europa eingestellt worden. Die zuständigen militärischen Stellen sinc bemüht, die noch Dienst leistenden F. H. D. so bald als irgendwie möglich wie der ins zivile Leben übertreten zu lassen.»
Kleine Anfrage Guinand.
Am 19.Juni 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Klein( Anfrage ein:
«Die Bundesratsbeschlüsse betreffend Lohnausgleich sowie Lohnaus• gleichskasscn werden mit der Einstellung des Aktivdienstes auf den 20. August hinfällig. Ist der Bundesrat geneigt, vor diesem Termin einen neuen Beschlu1 zu fassen, der die genannten Institutionen über den 20. August 1945 hinaus verlängert, so daß Wehrmänner, welche nach diesem Termin noch Dienst leisten, dieser Unterstützungen teilhaftig werden?
Ist der Bundesrat geneigt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der, entspre• chend den gewonnerien Erfahrungen aus dem Aktivdienst, einen Lohnaus• gleich für die Nachkriegszeit vorsieht, der einer früheren sozialen Ungerechtig• keit vorzubeugen vermag?
Dieser Gesetzesentwurf müßte selbstverständlich den Bedürfnissen der Altersversicherung Rechnung tragen, unter voller Wahrung der gegenwärtig bestehenden Vorteile zugunsten der Wehrmänner,»
Am 28. August 1945 hat der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
«.Der Bundesrat hat am 31. Juli 1945 die vorläufige Weiterführung der Lohn. und Verdienstersatzordnung nach der Beendigung des Aktivdicnstzustandes be• schlossen. Danach besteht Anspruch auf Lahn- oder Verdienstausfallentschädi• gung für jeden besoldeten obligatorischen Militärdienst in der schweizerischen Armee mit Einschluß der militärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luft-
Schutz, bei den Ortswehren und in den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Anspruch besteht auch für den Dienst in Schulen und Instruktionskursen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, daß es sich hier um eine wichtige soziale Aufgabe handelt, die auf dem Wege der Gesetzgebung gelöst werden muß. Da eine verfassungmäßige Grundlage für ein solches Bundesgesetz fehlt, wurde in iern Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln, der den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 3. August 1945 unterbreitet wurde, eine Bestimmung aufgenommen, die dem Bund die Befugnis einräumt, Vorschriften über einen angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu erlassen.»
Kleine Anfrage Burgdorfer.
Am 20. Juni 1945 reichte Nationalrat Burgdorfer folgende Kleine Anfrage ein:
«Im Zuge der vorsorglichen Maßnahmen zur Förderung der Landesverteidigung hat der Bundesrat im Jahre 1939 das Rekrutierungsalter auf das 19. Altersjahr vorverlegt.
So sehr dieser Schritt während des Krieges gerechtfertigt war, so sehr erscheint es dringlich, wieder zur friedensmäßigen Regelung zurückzukehren, nachdem die Voraussetzungen zu Art. 201 MO weggefallen sind.
Ist der Bundesrat bereit, im Interesse einer ununterbrochenen beruflichen Ausbildung der Jugend und ungestörter Verhältnisse in der Vorbereitung zu den Lehrabschlußprüfungen das Rekrutierungsalter mit sofortiger Wirkung auf das 20. Altersjahr zurückzuverlegen?»
Am 24. August beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt:
«Durch Beschluß vom 18. September 1939 hat der Bundesrat das Armeekommando ermächtigt, die Rekrutenausheb.ung um ein Jahr vorzuverlegen und die Rekrutenschule schon in dem Jahre bestehen zu lassen, in dem das 19. Altersjahr zurückgelegt wird. Von dieser Befugnis zur vorzeitigen Ausbildung der 19-jährigen wurde in den zwei letzten Jahren des Aktivdienstes Gebrauch gemacht.
Nunmehr ist der eingangs erwähnte Beschluß am 3. August 1945 durch den Bundesratsbeschluß betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes aufgehoben worden. Der in der Kleinen Anfrage erhobenen Anregung• ist damit in vollem Umfange Rechnung getragen worden; die Rekrutenschule wird zukünftig wieder im 20. Altersjahr bestanden.»
, Kleine Mitteilungen.
Das Wahl. und Abstimmungsverfahren in der Armee.
Um den unter der Fahne stehenden Truppen die volle Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte zu ermöglichen, faßte der Bundesrat am 30. Januar 1940 einen Beschluß betreffend die «Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des Aktivdienstes». Dieser Beschluß sieht vor, daß unter der Verantwortung des «Wahloffiziers der Armee» die Armeestellen lediglich für die rechtzeitige Bekanntgabe der Abstimmung und die Beschaffung des offiziellen Abstimmungsmaterials in Anspruch genommen werden, während sich der Wehrmann einzeln und brieflich an der Abstimmung in seinem Wohnort beteiligt und die Truppe weder Wählerlisten erstellt, noch einen 'Wahlakt organisiert oder die Stimmberechtigung des Wehrmannes überprüft. Das Verfahren ist im einzelnen in einer Instruktion des Bundesrates an die kantonalen Regierungen geregelt.
Am 7. August 1945 hat der Bundesrat mit Rücksicht auf die Aufhebung des Aktivdienstzustandes die Abänderung des bisherigen Bundesratsbeschlusses vom 30. Januar 1940 beschlossen. Nach diesem Beschluß, der am 21. August in Kraft trat, tritt an die Stelle der verschiedenen Armeeinstanzen (d. h. des «Wahloffiziers der Armee», der Generaladjutantur, usw.), das eidgenössische Militärdepartement. Die bisherigen materiellrechtlichen Bestimmungen betreffend die Propaganda in der Armee wurden aus den Instruktionen an die Kantonsregierungen herausgenommen und in einem besondern Artikel zusammengefaßt, der die Propagandamaßnahmen, die bei der Truppe verboten sind, aufzählt. Insbesondere sind verboten und unter Strafe gestellt, der Zutritt von Zivilpersonen zu Kantonnementen sowie Soldaten- und Lesestuben zum Zwecke der Wahl- und Abstimmungspropaganda, der Anschlag von politischen Plakaten in diesen Räumen, das Verteilen von Propagandamaterial an die Truppe, das gegen die Armee gerichtet ist oder die militärische Disziplin gefährdet, das Verteilen von politischem Propagandamaterial durch Militärpersonen und das Abhalten von politischen Versammlungen innerhalb der Truppe.
Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer.
Der Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940 über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer bleibt auch nach der Aufhebung des Aktivdienstzustandes weiterhin in Kraft. Eine vor dem Einrücken des Arbeitnehmers in den Militärdienst ausgesprochene, nicht abgelaufene Kündigung des .Dienstverhältnisses wird in ihrem Ablauf für die Dauer des Dienstes unterbrochen. Während des Militärdienstes des Arbeitnehmers und in den auf den Entlassungstag folgenden ersten sieben Tagen darf keine Kündigung vorgenommen werden. Trotzdem ausgesprochene Kündigungen sind nichtig. Am 14. August 1945 hat -der Bundesrat diesen Beschluß den durch die Aufhebung des Aktivdienstzustandes geschaffenen neuen Verhältnissen angepaßt. An den im ersten Beschluß aufgestellten Grundsätzen wurde nichts geändert. Einzig die Arten von Militärdienstleistung, bei welchen sich ein Arbeitnehmer auf den Schutz dieses Bundesratsbeschlusses berufen kann, wurden näher umschrieben, nachdem dies bis anhin für jede Leistung von Aktivdienst möglich war. Nach Art. 1, Abs. 1, in der Fassung des neuen Beschlusses, wird die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nur unterbrochen, sofern es sich bei diesem Dienst handelt um Truppenaufgebote für die Grenzsicherung, die Bewachung und die Fertigstellung oder den Abbau militärischer Anlagen und Werke, die Magazinierung des Heeresmaterials, die Militärsanitätsanstalten, die Internierung sowie für weitere Aktivdienstaufgaben wie den Dienst im Armeestab oder in andern Stäben (Art. 5 des BRB vom 3. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes). Leistet daher ein Wehrmann Instruktionsdienst, so genießt er für sein ziviles Anstellungsverhältnis den erwähnten Schutz nicht mehr.
Beschränkung der Arbeitsdienstpflicht.
Am 17. Mai 1940 hatte der Bundesrat eine Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht erlassen. In dieser Verordnung wurde jeder Schweizer, ohne Unterschied des Geschlechtes und Berufes und ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender oder ohne Beruf ist, während der Dauer des Aktivdienstzustandes arbeitspflichtig erklärt. Der Arbeitsdienst hatte zum Zwecke, dem Lande die Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen,
deren es im Aktivdienstzustande zur Aufrechterhaltung der le benswichtigen Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeit bedurfte Die Arbeitsdienstpflicht kam vor allem in der Landwirtschaft, be Bauten von nationalem Interesse, bei der Gewinnung von Torf, be Meliorationen und dergleichen zur Anwendung. Mit Beschluß von 17. August 1945 hat der Bundesrat die Arbeitsdienstpflicht auf dü Sicherstellung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffer beschränkt. Auch der Bundesratsbeschluß vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse wurde durclden gleichen Beschluß in dem Sinne abgeändert, das als Bauarbeiten von nationalem Interesse nur noch solche gelten, die der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen dienen. In einem spätern Aufsatz sollen die Auswirkungen der neuer Beschlüsse noch besonders behandelt werden.
Die Beitragspflicht der Werkstudenten.
Am 5. Juli 1945 reichte Dr. A. Schaller im Großen Rat des Kantons Basel-Stadt folgende kleine Anfrage ein:
«Ist dem Regierungsrat bekannt, daß die sog. Werkstudenten in doppelter Weise zur Leistung von Beiträgen an Ausgleichskassen verhalten werden; d. h. daß sie einerseits die Beiträge an die Lohnausgleichskassen bei ihrem Arbeitgeber und anderseits den Beitrag an die Ausgleichskasse für die Studienausfallentschädigung an der Universität bezahlen müssen? Anspruch auf eine Entschädigung besteht für Werkstudenten aber nur bei den Lohnausgleichskassen.
Ist der Regierungsrat bereit, die geeigneten Schritte zu unternehmen damit diese ungerechtfertigte Doppelbelastung der Werkstudenten abgeschafft wird?»
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat diese kleine Anfrage am 1. August 1945 im wesentlichen wie folgt beantwortet:
«Der Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigung.en an militärdienstleistende Studierende an höhern Lehranstalten bestimmt in Art. 4, Abs. 2, daß der Beitrag der Studierenden je Semester Fr. 10.— betrage und zu entrichten sei, gleichgültig, ob der Studierende daneben noch als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender der Lohn- o.der Verdienstersatzordnung unterstellt sei. Ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Beiträg.e ist nicht zulässig.
Diese Regelung bildet das Ergebnis verschiedener Konferenzen u. a. auch mit den Vertretern der Studentenschaften, die damit einverstanden wa-
ren. Das Rektorat berichtet zudem, daß nur wenige Studenten sich über diese doppelte Beitragspflicht beklagten und nur einer von ihnen nach erfolgter Aufklärung an seiner Klage festhielt. Im übrigen seien die meisten Werkstudenten nur zeitweise erwerbstätig, so daß es zu außerordentlichen Komplikationen führen würde, wenn in jedem Fall festgestellt werden müßte, für welchen Zeitraum der Beitrag an die eine oder andere Kasse zu entrichten sei.
Weiterhin ist zu bemerken, daß nach den heute möglichen Berechnungen die. Studenten selbst mit ihren Beiträgen nur etwa den fünften Teil der für die Auszahlung an sie erforderliche Summe aufbringen; der Restbetrag von vier Fünfteln falle somit zu Lasten der drei zentralen Ausgleichsfonds und der öffentlichen Hand. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung kennt übrigens auch für andere Beitragspflichtige, die für einen Haupt- und einen Nebenberuf Beiträge erbringen müssen, nur einen einfachen Entschädigungsanspruch, der sich nach ihrem Hauptberuf richtet. Es rechtfertigt sich daher, daß auch die Werkstudenten, gleich wie ausländische Studierende und Studentinnen, die nicht, bzw. nur ausnahmsweise in die Lage kommen, Studienausfallentschädigungen zu beziehen, mit einem kleinen Solidaritätsbeitrag belastet werden.»
Beratungsstelle für arbeitslose Wehrmänner der Stadt Bern.
Das Arbeitsamt der Stadt Bern besitzt eine eigene Beratungsstelle, die sich speziell mit der Arbeitsbeschaffung für arbeitslose Wehrmänner befaßt. Bei der bis heute Allgemein sehr günstigen Arbeitsmarktlage war die Zahl der arbeitslosen Wehrmänner sehr gering; außerdem werden bei Arbeitszuweisungen in erster Linie arbeitslose Wehrmänner berücksichtigt. Die Beratungsstelle für Wehrmänner hat daher als Kriegsfürsorge- und Arbeitseinsatzstelle die Möglichkeit, den Wehrmännern in verschiedener Hin, sicht beratend und helfend beizustehen.
Konferenzen und Sitzungen.
Sitzung der gemeinsamen Delegation der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Am 14. August 1945 trat in Bern die 'gemeinsame Delegation der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Staatsrat R. Rubattel (Lausanne) zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangte die Vierteljahresab-
rechnung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds für das 2. Quartal 1945 (vgl. dieses Heft, S. 350). Die Delegationsmitglieder nahmen ferner eine Orientierung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds über die Vorarbeiten für die Neuregelung der Rückerstattungsquoten der Kantone gegenüber dem Bund entgegen (FOAL Art. 7, Abs. 1; VEO Art. 9, Abs. 2).
40. Tagung des Expertenausschusses.
Am 11. September 1945 trat in Solothurn der Expertenausschuf3 für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 40. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Zusammenfassung der Verfügungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit betreffend den maßgebenden Lohn; Einführung einer Suchliste betreffend Personen unbekannten Aufenthalts; Bundesratsbeschluß vom 17. August 1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht, insbesondere Orientierung über die Ausrichtung von Zuschüssen an zusätzliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft; Abschluß der Sondererhebung 1945 über die Verhältnisse der Wehrmänner; Entbindung der Ausgleichskassen von der Schweigepflicht in Bezug auf das Ausfüllen der Formulare für die Beschäftigungsstatistik.
Nr.10 Oktober 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe • Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohne und Verdienstersatzord.
nung (S. 3S3). — Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Aus= landschweizer (S. 293). — Ein Jahr Beihilfenordnung (S. 400). — Durchschnittliche Lohn. und Verdienstausfallentschädigung je Soldtag nach dem Wohnkanton des Wehrmannes (S. 402). — Entscheide der eid. genössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 404). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 424). — Entscheid des Bundesrates (S. 436). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S. 439). — Kleine Anfragen in den eich genössischen Räten (S. 441).
Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und
Verdienstersatzordnung.
I. Allgemeines.
1. Die Mitwirkung der Kantone beim Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung werden unter Mitwirkung der Kantone und der Berufsverbände durchgeführt. Der Mitarbeit der Kantone bedurfte es vor allem im Einführungsstadium der Lohnersatzordnung. Bei Einführung der Lohnersatzordnung hatten die Kantonsregierungen in jeder Gemeinde eine oder mehrere Stellen zu bezeichnen, die den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Wunsch über die Anwendung der Lohnersatzordnung Auskunft zu erteilen hatten (ALEO Art. 23, Abs. 2). Da die Lohnersatzordnung bereits auf den 1. Januar 1940 in Kraft getreten war und die Bezugsberechtigung sowie die Beitragspflicht schon am 1. Februar 1940 begonnen hatten, konnten die Ausgleichskassen auf diesen Zeitpunkt ihre Tätigkeit noch nicht aufnehmen. Die Kantonsregierungen ernannten deshalb schon auf diesen Zeitpunkt die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen. sowie der Gemeindezweigstellen, welche die den Kassen zustehenden Funktionen auszuüben hatten. Ebenso bezeichneten die Kantonsregierungen die Präsidenten der kantonalen Schiedskominissionen, welche die
Beschwerden in Empfang nehmen konnten, bevor die Schiedskommissionen konstituiert waren.
Außerdem bezeichneten die Kantonsregierungen auch das für die Durchführung der Lohnersatzordnung zuständige Departement. Die Durchführung der Lohnersatzordnung wurde in der Regel demjenigen Departement übertragen, welchem die Auszahlung der Wehrmännernotunterstützung oblag. In 9 Kantonen ist das Finanzdepartement zuständig (Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Appenzell A.-Rh., Graubünden, Aargau, Wallis), in 5 das Militärdepartement (Basel-Land, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Neuenburg, Genf), in 7 das Departement der Volkswirtschaft (Zürich, Uri, Solothurn, Schaffhausen, Zug, Tessin, Waadt), in 4 die Direktion des Innern (Bern, Glarus, Freiburg, Thurgau).
Die wichtigste Aufgabe der Kantone bestand in der Errichtung einer kantonalen Ausgleichskasse für jene Arbeitgeber,' die nicht einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen waren (LEO Art. 10). Mit der Schaffung eines besondern organisatorischen Apparates für die Durchführung des Ausgleichs ist jedoch die Aufgabe der Kantone nicht erschöpft. Sie haben für jede kantonale Ausgleichskasse eine Schiedskommission zu bestellen (LEO Art. 15, Abs. 2; VEO Art. 29, Abs. 1) und sowohl für diese als auch für die Ausgleichskasse ein Geschäftsreglement zu erlassen (ALEO Art. 17, Abs. 3; VEO Art. 29, Abs. 1). Sie sind zum Erlaß weiterer Vollzugsbestimmungen befugt (ALEO Art. 23, Abs. 2).
2. Die Rechtssetzungskompetenz der Kantone auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung stellen bundesrätliche Vollmachtenverordnungen dar. Da jedoch die weitschichtige Materie des Wehrmannsschutzes eine gewisse Arbeitsteilung erfordert, hat sich der Bundesrat auf den Erlaß der grundlegenden Rechtssätze beschränkt und den Erlaß der Ausführungsvorschriften dem Volkswirtschaftsdepartement überlassen. Dieses hat seinerseits seine Rechtssetzungskompetenz teilweise dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen. Daneben wurden die Kantone ermächtigt, Vorschriften organisatorischer Natur zu erlassen.
Zuständig zum Erlaß von Vollziehungsbestimmungen zur Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Kantonsregierungen (ALEO Art. 23, Abs. 2), sodaß nicht der ordentliche kantonale Gesetzgebungsweg beschritten werden muß. Auch wo in der Lohn- und Verdienstersatzordnung die «Kantone» zum Erlaß von Anord-
sungen als zuständig erklärt werden, wie betreffend die Errichtung von kantonalen Ausgleichskassen (LEO Art. 10; VEO Art. 11, Nbs. 1) oder betreffend die Kontrollen über die Unterstellung (VW Nrt. 31 und AVEO Art. 24), sind darunter die Kantonsregierungen zu verstehen.
Die Rechtssetzungskompetenz bezieht sich in erster Linie auf ien Erlaß von Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Nusgleichskassen sowie ihrer Schiedskornmissionen (Ziff. II). Viel-:ach wird in den kantonalen Vollzugsverordnungen auch die Rechtsstellung der Ausgleichskassen umschrieben (Ziff. III). Die <antonsregierungen sind sodann ermächtigt, unter gewissen Voraus-;etzungen die Verlängerung der Abrechnungsperioden anzuordnen ',Ziff. IV), die Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder festzu-;etzen (Ziff. V) sowie die Verteilung der kantonalen Rückerstat-:ungsquote auf die Gemeinden zu regeln (Ziff. VI). Gemäß Art. 3, Abs. 3, der Lohnersatzordnung und Art. 11, Abs. 2, der Verfixnstersatzordnung sind allerdings die Ausgleichskassen zur Eriebung besonderer Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten !rmächtigt. Die Höhe dieser Beiträge wird jedoch im allgemeinen furch die Kantonsregierungen festgesetzt.
Hingegen sind die Kantonsregierungen nicht befugt, die Be-;timmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung abzuändern )der zu ergänzen, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt ;ind (Entscheid der AKL i. Sa. S. Montandon vom 5. Dezember .941; ZLV 1942, 50). Sie können be:spielsweise keine Vorschriften nassen, wonach Sporteln, soweit sie Besoldung und nicht Spesen-Tsatz darstellen, nicht beitragspflichtig sind (Entscheid der AKL . Sa. J. Haselbach vom 18. Oktober 1943; ZLV 1944, 27) oder wolach Dienstverhältnisse, die von Bundesrechts wegen der Lohneratzordnung unterstehen, von der Unterstellung ausgenommen sind 'Entscheid der AKL i. Sa. H. Cuche vom 17. April 1942; ZLV 942, 318). Es steht den Kantonen auch nicht zu, an das Nichtercheinen eines Beschwerdeführers vor der Schiedskommission maerielle Rechtsfolgen, wie die Abweisung eines Erlaßgesuches oder len Verlust der Anspruchsberechtigung zu knüpfen. Im Gegensatz um Zivil- und Strafprozeß, dessen Gestaltung den Kantonen überassen ist, läßt die Lohn- und Verdienstersatzordnung den Kontoen keine volle Autonomie bei der Gestaltung des Verfahrens vor len Schiedskommissionen, weil die Anspruchsberechtigung und die 3eitragspflicht nicht entsprechend der verschiedenen Regelung des
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Verfahrens von Kanton zu Kanton verschieden sein können (En' scheid der AKV i. Sa. R. Schwerzmann vom 26. Februar 1943; ZI2 1943, 388).
Bei den kanton,alen Erlassen zur Lohn- und Verdienstersat: ordnung handelt es sich um unselbständige Verordnungen, da nur auf Grund der in den bundesrechtlichen Bestimmungen entha tenen Ermächtigung erlassen werden können. Sie stellen gesetzese gänzende Verordnungen dar, soweit sie Detailvorschriften entha ten oder absichtlich offen gelassene Lücken schließen; oder Ve waltungsverordnungen, soweit sie allgemeine Anweisungen an d. Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen enthalten, um eine gleicl mäßige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu sicher] Hieher sind auch die Dienstanweisungen, Instruktionen und Krei! schreiben der Kantone zu rechnen. Die gesetzesergänzenden Ve ordnungen müssen sich im Rahmen der von der Lohn- und Ve dienstersatzordnung gezogenen Grenzen bewegen und dürfen keir Vorschriften enthalten, die mit den bundesrechtlichen Bestimmui gen in Widerspruch stehen. Die rechtsprechenden Organe 1 Lohn- und Verdienstersatzordnung sind befugt, die kantonale Erlasse auf ihre Uebereinstimmung mit dem Bundesrecht zu pri fen und bundesrechtswidrige Bestimmungen von der Rechtsai wendung auszuschließen, da kantonale Erlasse nur gültig sin( soweit sie mit den bundesrechtlichen Bestimmungen in Uebereii stimmung stehen («richterliches Prüfungsrecht»).
3. Die Genehmigung kantonaler Erlasse durch das Volkswir schaftsdepartement. Die kantonalen Vollzugsbestimmungen zi Lohn- und Verdienstersatzordnung bedürfen der Genehmigung 1 eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (ALEO Art. 2 Abs. 3 und VEO Art. 38, Abs. 4, in der Fassung vom 10. Oktobi 1944). Die Genehmigung der kantonalen Vollzugsbestimmunge durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist nicl als Mitwirkung bei der kantonalen Rechtssetzung zu betrachte] Vielmehr sind die kantonalen Erlasse schon vor der Genehmigun vollziehbar, sodaß der Pflicht, die Genehmigung nachzusuche] keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Genehmigungsrecl soll aber dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ermöl lichen, bundesrechtswidrige Bestimmungen auszumerzen. Die G nehmigung hat somit in erster Linie eine negative Aufgabe. Die B stimmungen, denen die Genehmigung erteilt wird, sind damit nicl etwa als bundesrechtsmäßig erklärt; sie werden bloß nicht beai
tandet. Auf die genehmigten Bestimmungen kann wieder zurückekommen werden, wenn sie später eine bundesrechtswidrige Aus-Tung oder Anwendung erfahren. Die Verweigerung der Genehiigung erfolgt wegen festgestellter Bundesrechtswidrigkeit und iezweckt die Aufhebung bzw. Abänderung der mit den Bundesorschriften in Widerspruch stehenden Bestimmungen.
Der Genehmigung der kantonalen Vollzugsvorschriften zur .ohn- und Verdienstersatzordnung kommt somit eine ähnliche Beleutung zu, wie der Genehmigung kantonaler Gesetze und Verordkungen durch den Bundesrat ).
II. Die Organisation der kantonalen Ausgleichskassen.
1. Organisation. In der Regel erfolgte die Errichtung der kanonalen Kassen (LEO Art. 10) durch einen Beschluß des Regieungsrates 2). Für das Personal der kantonalen Verwaltungen und 3etriebe und für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden :onnten die Kantonsregierungen besondere kantonale Ausgleichsassen, sog. Beamtenausgleichskassen, errichten (LEO Art. 11, Abs. ). Von dieser Möglichkeit haben die Kantone Zürich, Basel-Stadt, 3raubünden, Aargau, Thurgau und Neuenburg Gebrauch gemacht.
Bei Einführung der Lohnersatzordnung ging eine überaus ;roße Zahl von Anmeldungen für die Gründung von Verbandsausdeichskassen ein, sodaß sich das eidgenössische Volkswirtschaftslepartement darauf beschränken mußte, die Bewilligung zur Errich-:ung, von Verbandsausgleichskassen nur solchen Verbänden zu ereilen, die ihre Tätigkeit über die ganze Schweiz oder mindestens
Sprachgebiet ausdehnen. Um den regionalen Arbeitgeberverbänlen entgegen zu kommen, die die Voraussetzungen zur Führung einer Verbandsausgleichskasse nicht erfüllten, wurde in ALEO Art. W die Möglichkeit geschaffen, in den einzelnen Kantonen nach Bezirken, Gemeinden oder nach Berufsgruppen Zweigstellen zu .,:rrichten. Auf diese Weise konnten kantonale oder lokale Berufs-Drganisationen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf das Gebiet oder Teilgebiet eines Kantons beschränkt, mit Zustimmung des Kantons als Zweigstellen der kantonalen Kasse zugelassen werden.
1) Vgl. Burckhardt, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung. S. 377 ff. 2) Vgl. z. B. § 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich her die Lohnausfallentschädigung an aktivdiensttuende Arbeitnehmer vom 1. Februar 1940.
Solche Zweigstellen regionaler Arbeitgeberverbände bestehen ir, den Kantonen Bern, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Land, Grau. bünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf 3). Die Durchführung der Verdienstersatzordnung wurde in dei Regel den bestehenden kantonalen Ausgleichskassen für die Lohn. ersatzordnung übertragen, denen zu diesem Zwecke eine besonders Abteilung angegliedert wurde (VEO Art. 11, Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Art. 14, Abs. 4) 4). Einzig der Kanton Freiburg errichtet( sowohl für das Gewerbe als auch für die Landwirtschaft je ein( besondere Ausgleichskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit (VEC Art. 11, Abs. 1). Diese Regelung vermochte jedoch nicht zu befrie. digen, sodaß durch Beschluß des Staatsrates vom 27. März 1949 die beiden Kassen zu einer einzigen verschmolzen wurden. Die kantonalen Kassen besitzen als öffentlich-rechtliche Ge bilde eine eigene Organisation. Als Organe der Ausgleichskass(
3) Es handelt sich dabei um folgende Zweigstellen:
K t. Fr e i b u r g : Freib.urgische Ausgleichskasse ICA.
K t. Basel - S t a d t : Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes.
K t. B a s el-L an d: Lohnausgleichskasse des Verbandes der Industriellen vor
Baselland.
K t. Graubünden Private Ausgleichskassen-Zweigstelle für Handel, Ho
tellerie und Industrie in Graubünden.
K t. Aargau: Lohn- und Verdienstausgleichskasse des aargauischen Arbeitge
berverbandes.
K t. T h u r g a u : Thurgauische Ausgleichskasse für Handel und Industrie.
Ausgleichskasse für das thurgauische Gewerbe.
K t. Waadt : Caisse de compensation de la societe industrielle et commerciah ' de Lausanne.
Caisse de compensation de l'union suisse des cooperatives de consom mation.
Caisse de compensation de l'association des industries vaudoises.
Caisse de compensation de la snciete vaudoise des cafetiers et restaurateun et l'association vaudoise des höteliers.
Caisse de compensation de l'association interprofessionnelle regionale ch Montreux.
K t. N e u e n b u r g: Ausgleichskasse für Industrie, Handel und Gewerbe in
Kanton Neuenburg.
K t. Genf : Ausgleichskasse der ,genferischen Vereinigung der Detailhändler
Verbände.
Ausgleichskasse der Vereinigung genferischer Arbeitgeberverbände.
Vgl. dazu auch das Verzeichnis der Lohn- und Verdienstausgleichskasset vom Februar 1945 (hg. vorn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit).
4) Vgl z. B. § 3 der Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates de: Kantons Glarus zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 19. Februar 1942
werden im allgemeinen in den Ausführungsverordnungen bzw. Kassenreglementen der Kassenvorstand bzw. der Kassenleiter und die Gemeindezweigstellen bezeichnet. In der Regel obliegt die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung der Kasse dem mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten kantonalen Departement 5). Genf besitzt noch eine besondere Aufsichtskommission (Commission de surveillance de la caisse cantonale de compensation pour mobilises).
Der Kassenvorstand oder Kassenleiter ist das oberste geschäftsführende Organ der Kasse, der vom Regierungsrat 6) oder vom zuständigen Departementschef ernannt wird. Der Kassenvorstand trifft die nötigen Verfügungen und verkörpert den Kassenwillen. Er ist verantwortlich für die administrative und fachtechnische Leitung der Kasse und erläßt die internen und externen Kassenweisungen. Der Kassenvorstand vertritt die Kasse nach außen sowie vor der kantonalen Schiedskommission und den eidgenössischen Aufsichtskommissionen und besorgt den Verkehr mit den Vollzugsorganen des Bundes. Er entscheidet in der Regel über die Anhebung und den Abstand von Betreibungen gegen Kassenmitglieder und hat bei Strafhandlungen der zuständigen Strafbehörde Strafanzeige einzureichen.
Die Aufgaben der Zweigstellen beschränken sich in einigen Kantonen auf bloße Hilfsdienste gegenüber der Hauptstelle der Kasse, während andere Kantone den Gemeindezweigstellen weitere Aufgaben übertragen haben. Je nach der Aufgabenverteilung zwischen Hauptkasse und Zweigstellen kann man von zentralisierten oder dezentralisierten Kassen sprechen. Im Kanton Wallis, dessen Ausgleichskasse zentralisiert ist, hat der Zweigstellenleiter im wesentlichen bloß die eingereichten Formulare zu überprüfen, ein Register der Mitglieder zu führen und auf Wunsch die nötigen Auskünfte zu erteilen 7). Auch in Zürich und Schwyz beschränken sich die Aufgaben der Gemeindezweigstellen auf die Auskunftserteilung ,an die Mitglieder, die Zustellung, Entgegennahme und Vor-
5) Vgl z. B. Art. 5 des Reglements der Wehrmannsausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 27. März 1945. • 6) Vgl. § 8 der Vollziehungsverordnung des Kantons Luzern vom 23. Januar 1940; § 3 der Vollziehungsverordnung des Kantons Bern vom 19. Januar 1940; § 3 des Reglementes für die kantonale Lohnausgleichskasse Basel-Stadt vom 30. Januar 1940. 7) Art. 9 bis 11 des Ausführungsreglementes zur kantonalen' Verordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 11. Mai 1943.
prüfung der Abrechnungen sowie auf allgemeine Hilfsdienste gegenüber der Hauptstelle. Einzelnen Gemeinden wie den Städten Zürich und Winterthur sowie Küsnacht und Lachen wurden jedoch auch der Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Entschädigungen übertragen 8).
In dezentralisierten Kassen wie beispielsweise Bern, Solothurn und Graubünden, obliegen den Zweigstellen weitere Aufgaben wie Maßnahmen zur Unterstellung aller Betriebe, die Entgegennahme der Abrechnungen, der Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Entschädigungen, die Führung des Mitgliederregisters, die Auskunftserteilung und Formularabgabe an die Mitglieder'). Im Gegensatz zu den zentral geführten Kassen besorgen somit die Zweigstellen der dezentralisierten Kassen auch den Geldverkehr.
Die dezentralisierte Organisation erleichtert die Kontrolle über die Unterstellung. In kleinem und mittlern Gemeinden ist es dem Zweigstellenleiter ohne weiteres möglich, den Kreis der Unterstellungspaichtigen persönlich zu überblicken. In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine Zweigstelle, die vom Gemeinderat oder auf dessen Antrag vom Regierungsrat errichtet wird. Ihre Führung obliegt der Gemeindekanzlei oder einem Zweigstellenleiter. Keine Gemeindezweigstellen besitzen die Städtekantone Basel-Stadt und Genf. In andern Kantonen, wie Zug und Appenzell, wickelt sich der Verkehr mit den Mitgliedern fast ausschließlich auf dem Hauptsitze der Kasse ab.
Die Beamtenausgleichskassen bilden im allgemeinen einen Verwaltungszweig der kantonalen Verwaltung, wobei als Organ der Kasse ein Kassenverwalter amtet. Dieser hat die laufenden Kassengeschäfte zu besorgen, wie beispielsweise die Festsetzung der Entschädigungen, die Kontrolle der Abrechnungen, die Behandlung der Gesuche um zusätzliche Entschädigungen sowie die Buchführung. Das Reglement der Beamtenausgleichskasse des Kantons Zürich sieht als weitere Organe die Finanzdirektion und die Zahlstellen vor. Die Finanzdirektion übt die Aufsicht über die gesamte Ge-
8) § 5 des Reglementes der Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich vom 8. Februar 1940; § 7 des Regierungsratsbeschlusses des Kantons Schwyz vom 18. Januar 1940. 9) § 6 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vorn 19. Januar 1940; § 9 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 3. Februar 1940 und § 7 bzw. 5 der Kassenreglemente vom 17. Juli 1940; Art. 9 der Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 30. Januar 1940.
;chäftstätigkeit der Kasse aus und erteilt die erforderlichen Weisungen. Den Zahlstellen — als solche amten die Amts- und Geschäfts-;tellen der kantonalen Verwaltung, der Schul- und Kirchgemeinlen sowie der andern angeschlossenen Körperschaften — obliegen lie Berechnung der Beiträge und deren Ablieferung, ferner die Berechnung und Meldung der Lohnausfallentschädigungen 10).
Auch die Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände be-;itzen eigene Organe, die vielfach mit den Verbandsorganen iden-:isch sind und ,in der Regel vom Träger der Zweigstelle gewählt ,werden 10). Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich nach dem Umfange der Autonomie, die ihnen vom Kanton eingeräumt wird. So decken sich die Aufgaben der Caisse valaisanne de compensation Je l'industrie, du commerce et de l'artisanat mit jenen der Gemein-Jezweigstellen, während die Ausgleichskasse des Basler Volksvirtschaftsbundes de facto die Stellung einer anerkannten Ver-Dandsausgleichskasse einnimmt mit dem Unterschiede allerdings, laß sie nicht im direkten Verrechnungsverkehr mit den zentralen Ausgleichsfonds steht.
2. Kassenzugehörigkeit. Eine bundesrechtliche Regelung der Kassenzugehörigkeit besteht nur im Verhältnis zwischen kantonalen ind Verbandsausgleichskassen. Diese richtet sich grundsätzlich lach der Verbandszugehörigkeit, sodaß sich Beitragspflichtige, lie nicht Mitglied eines Verbandes sind, der eine Verbandsausgleichskasse errichtet hat, der zuständigen kantonalen Kasse anzu-;chließen haben. Im Einführungsstadium der Lohnersatzordnung ,wurde es allerdings zugelassen, daß auch Beitragspflichtige, die licht dem Trägerverband, aber dessen Branche angehörten, sich der Kasse dieses Verbandes anschlossen, sofern die zuständige kantoaale Kasse keinen Einspruch erhob. Besondere Bestimmungen gel-:en für die Kassenzugehörigkeit der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Inhaber von Filial- und Doppelbetrieben. Filialind Doppelbetriebe sind der kantonalen Kasse angeschlossen, soern der Hauptbetrieb dieser Kasse angehört.
Die Kassenzugehörigkeit im Verhältnis zwischen mehreren cantonalen Kassen richtet sich nach dem Territorialifätsprinzip. Beitragspflichtige, die nicht einer Verbandsausgleichskasse ,ange-
10) § 4 des Reglementes der Beamtenausgleichskasse des Kantons Zürich mm 29. August 1940. 11) Vgl. z. B. Art. 5 bis 8 des Reglementes der Zweigstelle des Verbandes ler Industriellen von Baselland.
hören, haben sich somit der Kasse jenes Kantons anzuschließen, ir dessen Gebiet ihr Betrieb liegt bzw. in dem sie ihren Wohnsitz ha ben.
Da für die Zugehörigkeit zu den kantonalen Kassen die bun desrechtlichen Vorschriften maßgebend sind, enthalten die kanto nalen Erlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung im allgemei nen keine Bestimmungen darüber. Hingegen ist es Sache der Kan tone, die Zugehörigkeit zu den Beamtenausgleichskassen und zt den autonomen Zweigstellen zu regeln. Den Beamtenausgleichskas sen gehören im allgemeinen die kantonalen Verwaltungen und Be triebe sowie die Gemeinden als Arbeitgeber an. Beispielsweise sim der Lohnausgleichskasse des Verwaltungspersonals im Kantor Basel-Stadt als Arbeitgeber angeschlossen: Die öffentliche Verwal tung des Kantons Basel-Stadt, die Bürgerverwaltung Basel-Stadt die Gemeindeverwaltungen in Riehen und Bettingen, die allgemein( Armenpflege in Basel und die Verwaltungen der evangelisch-refor mierten und der christkatholischen Kirchen in Base112).
Den Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände gehöret in der Regel die Mitglieder ihrer Trägerverbände .an. In verschiede nen Kantonen wurden jedoch diesen Zweigstellen sämtliche Gewer betreibende mit Einschluß der Angehörigen der liberalen Beruf( zugewiesen. Dies ist beispielsweise der Fall für die ,autonome Zweigstelle ICA der kantonalen Ausgleichskasse Freiburg, der die im Kantonsgebiet tätigen Gewerbetreibenden und Angehörigen de liberalen Berufe angeschlossen sind, soweit sie nicht bereits eine] Verbandsausgleichskasse angehören 13)
Wie die Kassenzugehörigkeit, so ist auch der Kassenwechse durch bundesrechtliche Vorschriften geordnet. Darnach ist der Aus tritt aus kantonalen Kassen zulässig für Mitglieder von kantonaler Kassen, die dem Trägerverbande einer Verbandsausgleichskass( beigetreten sind. Mitglieder, die aus diesem Grunde aus der kanto nalen Kasse auszutreten wünschen, haben dieser ein schriftliche: Gesuch einzureichen. Ein ablehnender Entscheid kann vom Mit glied an das Bundesamt weitergezogen werden, das endgültig ent scheidet (Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsde partements vom 18. August 1941).
. 12) § 2 des Reglementes vom 24. Februar 1940. 13) Art. 22 des Reglementes der Wehrmannsausgleichskasse des Kanton: Freiburg vom 27. März 1944.
Die Kantone können im Kassenreglement vorsehen, daß der Austritt aus der Kasse nur nach einer bestimmten Kündigungsfrist auf einen bestimmten Termin zulässig ist. Von dieser Möglichkeit machen verschiedene Kantone Gebrauch. Beispielsweise können die Mitglieder der Ausgleichskasse des Kantons Waadt ihren Austritt nur auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklären, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu beobachten ist ").
(Fortsetzung folgt)
Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse
für Auslandschweizer.
I. Die Unterstellung der Auslandschweizer unter die Lohn. und Verdienstersatzordnung.
Gemäß Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung in der ursprünglichen, noch heute geltenden Fassung bezieht sich die Lohnersatzordnung auf alle Betriebe, die im Gebiete der Schweiz liegen. Entsprechend bestimmte Art. 1 der Verbindlichen Weisungen in der ursprünglichen, bis zum Inkrafttreten der Verfügung Nr. 53 am 1. April 1945 geltenden Fassung, daß alle Arbeitgeber, deren Betrieb oder Zweigbetrieb in der Schweiz liegt, von der Lohnersatzordnung erfaßt werden, auch wenn sie im Ausland
wohnen. Nach dieser Bestimmung fielen mit dem Arbeitgeber auch
alle Arbeitnehmer unter die Lohnersatzordnung, die bei ihm in einem Anstellungsverhältnis standen, auch wenn sie im Ausland wohnten. Es fielen und fallen dagegen nach der alten und der neuen Fassung des Art. 1 der Verbindlichen Weisungen nicht unter die Lohnersatzordnung Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität, die weder in der Schweiz arbeiten noch in der Schweiz wohnen und die auch im Ausland nicht für einen Betrieb tätig sind, der in der Schweiz seinen Sitz hat. Daraus ergibt sich, daß den unselbständigerwerbenden Schweizerbürgern, die zum Militärdienst in der Schweiz aus dem Ausland eingerückt, vorher also in einem im Ausland gelegenen Betrieb tätig gewesen waren, beim Inkrafttreten der Lohnersatzordnung keine Lohnausfallentschädigungen ausgerichtet werden konnten. Es zeigte sich aber bald, daß ein dringendes Bedürfnis bestand, auch die heimgekehrten Schweizerbürger in die
14) Art. 7, Abs. 2, des Kassenreglementes vom 26. Juni 1945.
Anspruchsberechtigung einzubeziehen. Anläßlich der beiden Ge. neralmobilmachungen der schweizerischen Armee im Septembe] 1939 und im Mai 1940 rückten sehr viele Schweizerbürger aus den Ausland bei ihrer Truppe ein. Die keimkehrenden Auslandschweizer mußten natürlich ihre Tätigkeit im Ausland aufgeben bzw. ihr( Geschäfte im Stiche lassen. Wegen der ausländischen Devisengesetzgebung und aus andern Gründen war es den meisten nicht möglich, ihre Ersparnisse in die Schweiz mitzunehmen. Damit die Familien der Auslandschweizer ihren Lebensunterhalt fristen konnten, erschien es als dringend geboten, auch die militärdienstleisten. den Auslandschweizer der Wohltaten der Lohnersatzordnung teilhaftig werden zu lassen. Aus diesen Erwägungen befürwortete die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung schon an ihrer konstituierenden Sitzung vom 8. April 1940 die Un. terstellung der Auslandschweizer unter die Lohnersatzordnung Daraufhin erging der Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1940 übe] die an vom Ausland eingerückten Wehrmänner zu zahlenden Lohnausfallentschädigungen. Darnach konnten aktivdienstleistende Schweizer, die beim Einrücken in den Militärdienst in einem im Ausland befindlichen Betrieb oder Zweigbetrieb als Arbeitnehme] tätig waren, die Lohnausfallentschädigung nach Maßgabe der Lohnersatzordnung beziehen. Den gleichen Anspruch erhielten Wehrmänner, die beim Einrücken ihren Wohnsitz im Ausland hatten und stellenlos waren, aber nachweisen konnten, daß sie während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Militärdienstes nicht eingerechnet, mindestens 150 Tage im Auslarid in Anstellung waren, womit für die arbeitslosen Auslandschweizer die gleiche Vergünstigung geschaffen wurde, wie sie für arbeitslose Inlandschweizer gemäß Art. 2, Abs. 1, in der ursprünglichen Fassung der Lohnersatzordnung galt. Für die Auszahlung der Lohnausfallentschädigungen an Auslandschweizer wurde die kantonale Lohnausgleichskasse des schweizerischen Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen des Heimatortes des Wehrmannes als zuständig erklärt. Aus dem Ausland eingerückte Wehrmänner, die Anspruch auf Lohnausfallentschädigung erhoben, hatten, beginnend mit dem 1. Februar 1940, 2 % der ihnen jeweils ausbezahlten Gehaltsbeträge an die für sie zuständige Ausgleichskasse einzubezahlen, wobei gegebenenfalls die Verrechnung mit der Lohnausfallentschädigung vorzunehmen war. Da der Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1940 rückwirkend auf den 1. Februar 1940 in Kraft trat, erhiel-
ten die unselbständigerwerbenden Auslandschweizer vom gleichen Zeitpunkt an wie die Inlandschweizer die Lohnausfallentschädigung.
Da zur gleichen Zeit die Vorbereitungen für den Erlaß der Verdienstersatzordnung im Gange waren, wurde in diese der Art. 411) aufgenommen, wonach die Vorschriften der Verdienstersatzordnung sinngemäß Anwendung fanden auf Schweizerbürger, die unmittelbar vor dem Einrücken zum Aktivdienst als Selbständigerwerbende im Ausland tätig gewesen waren. Da der Art. 41 mit der Verdienstersatzordnung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht auf den 1. Juli 1940 in Kraft trat, wurden auch die selbständigerwerbenden Auslandschweizer den Inlandschweizern von Anfang an gleichgestellt.
Mit Kreisschreiben ,des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juni 1940 wurde die eidgenössische Finanzverwaltung bzw. die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds als Zentralstelle bezeichnet, die durch die Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland Erhebungen über die Verhältnisse der eingerückten Auslandschweizer sowie Zahlungen ins Ausland vorzunehmen hatte. Dazu hatte die Zentralstelle die Aufgabe, die gesamten Unterlagen und Belege zu sammeln. Sie war so Vermittlerin zwischen ,den kantonalen Kassen und den schweizerischen Konsulaten im Ausland. Diee Teilung der Aufgaben hatte jedoch Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte zur Folge. Insbesondere wurde eine ausgedehnte Korrespondenz zwischen der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds und den kantonalen Ausgleichskassen einerseits und der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds und den Konsulaten anderseits notwendig, was unliebsame Verzögerungen in der Auszahlung der Entschädigungen mit sich brachte. So machte sich das Bedürfnis, die ganze Arbeit zu zentralisieren und alle Entschädigungsgesuche von Auslandschweizern von einer besondern Ausgleichskasse behandeln zu lassen, immer mehr geltend. Zwölf kantonale Kassen, darunter diejenigen der Kantone Tessin, Wallis und Genf, die eine verhältnismäßig große Zahl von Kantonsangehörigen im Ausland hatten, machten den Vorschlag, die eidgenössische Finanzverwaltung bzw. deren Abteilung Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds, mit der Führung einer besondern Ausgleichskasse für Auslandschweizer zu betrauen und
1) Der Art. 41 der Verdienstersatzordnung wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Januar 1944, weil durch den weiter unten erwähnten Bundesratsbeschluß vom 17. April 1941 überholt, aufgehoben.
damit die kantonalen Kassen zu entlasten. Diesem Begehren wurde durch den noch heute geltenden Bundesratsbeschluß über die Errichtung einer besondern Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 entsprochen. Darin wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß die Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung sinngemäß Anwendung finden auf Schweizerbürger, die vor dem Einrücken zum Militärdienst im Ausland als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende tätig waren. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde ermächtigt, für die Auslandschweizer eine besondere Ausgleichskasse zu errichten, was durch die Verfügung Nr. 18 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 geschah. In jenem Zeitpunkt hatte Art. 1 der Verbindlichen Weisungen noch die eingangs genannte Fassung. Darnach unterstanden alle Arbeitnehmer der Lohnersatzordnung, die bei einem in der Schweiz liegenden Betrieb oder Zweigbetrieb tätig waren, selbst wenn sie im Ausland . wohnten. Nach der Fassung, die der Art. 1 durch die Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 erhielt, unterstehen aber Arbeitnehmer dann nicht der Lohnersatzordnung, wenn sie für einen in der Schweiz liegenden Betrieb oder Zweigbetrieb im Ausland tätig sind und dort wohnen. Um zu verhindern, daß Personen schweizerischer Nationalität, die für einen Arbeitgeber im Inland ihre Tätigkeit im Ausland ausüben und auch dort wohnen, im Falle ihrer Militärdienstleistung keinen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung hatten, mußten sie als Auslandschweizer behandelt werden. Diese Abänderung des Art. 1 der Verbindlichen Weisungen durch die Verfügung Nr. 53 machte es also notwendig, die Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 neu zu fassen, weshalb das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 56 betreffend die Ausgleichskasse ,für Auslandschweizer vom 27. August 1945 erlassen hat, die am 1. September 1945 in Kraft getreten ist. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Verfügung Nr. 18 aufgehoben.
II. Der Inhalt der Verfügung Nr. 56.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß nach der bisherigen Verfügung Nr. 18 Unklarheit bestand, wann ein Auslandschweizer die Eigenschaft als solcher verliert und damit einer Ausgleichskasse für Inlandschweizer anzuschließen ist. Ferner wurde bei den Geschäften
der Ausgleichskasse für Auslandschweizer bisher nicht deutlich unterschieden zwischen den Aufgaben, die ihr wie jeder andern Ausgleichskasse als solcher zukommen, und den Geschäften, die sie für die Ausgleichskassen für Inlandschweizer zu besorgen hat. In der neuen Verfügung Nr. 56 wurde deshalb der Verlust der Auslandschweizereigenschaft näher umschrieben und zwischen den eigenen und übertragenen Aufgaben der Ausgleichskasse für Auslandschweizer unterschieden. Außerdem wurde die neue Verfügung durch Untertitel und Marginalien systematischer gegliedert.
1. Begriff des Auslandschweizers (Art. 2).
Der Begriff des unselbständigerwerbenden Auslandschweizers muß, wie unter Abschnitt I ausgeführt ist, das genaue Gegenstück zum Begriff des Inlandschweizers nach Art. 1 der Verbindlichen Weisungen in der Fassung der Verfügung Nr. 53 bilden, damit in der Anspruchsberechtigung und demzufolge auch in der Beitragspflicht aller unselbständigerwerbenden Wehrmänner schweizerischer Nationalität keine Lücke entsteht. Das entsprechende gilt für selbständigerwerbende Auslandschweizer, bei welchen die Abgrenzung gegenüber Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung zu erfolgen hat. Daher gelten alle unselbständigerwerbenden im Ausland wohnenden und dort arbeitenden Wehrmänner schweizerischer Nationalität als Auslandschweizer, sofern ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im Ausland die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung zukommt. Als Arbeitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung gelten also auch Arbeitslose, Lehrlinge, Absolventen einer höheren Lehranstalt sowie Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit seit mehr als sechs Monaten aufgegeben haben. Ebenso sind schweizerische Rückwanderer, trotzdem sie in der Schweiz Wohnsitz erworben haben, solange als Auslandschweizer zu behandeln, als sie in der Schweiz nicht mindestens vier Wochen erwerbstätig gewesen sind (vgl. Art. 4).
Als selbständigerwerbende Auslandschweizer gelten Personen schweizerischer Nationalität, die im Ausland hauptberuflich als selbständigerwerbende Landwirte, Gewerbetreibende oder Angehörige eines liberalen Berufes erwerbstätig sind. Dazu gehören auch Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit im Ausland seit weniger als sechs Monaten aufgegeben haben.
2. Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht (Art. 3).
Während bisher die unselbständigerwerbenden Auslandschweizer nur für drei Monate die Beiträge zu bezahlen hatten, haben sie diese nunmehr während der ganzen Zeit ihrer Dienstleistung zu entrichten, was bei den Selbständigerwerbenden schon bisher der Fall war. Dies ist gerechtfertigt, weil die Auslandschweizer, im Gegensatz zu den Inlandschweizern vor dem Einrücken keine Beiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge der unselbständigerwerbenden Auslandschweizer richtet sich nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen der Lohnersatzordnung. Demgemäß ist also der Beitragserhebung der für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebende Lohn zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Selbständigerwerbenden wurde neu bestimmt, daß die Beitragspflicht auch für Wehrmänner besteht, die ihren Betrieb geschlossen oder die auf Grund von Art. 13bis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben.
3. Verlust der Auslandschweizereigenschaft (Art. 4).
Es kommt häufig vor, daß zurückgekehrte Auslandschweizer nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, sondern erst längere Zeit nachher in den Militärdienst einrücken. Bisher war zweifelhaft, wann diese Auslandschweizer ihren Charakter als solche verlieren. In der neuen Verfügung wurde darauf abgestellt, ob der Auslandschweizer vor dem Einrücken während wenigstens vier Wochen in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist. Das rechtfertigt sich deswegen, weil sich das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung in der Regel nach dem in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken des Wehrmannes verdienten Lohn bemißt und es als zweckmäßig erscheint, bei den Selbständigerwerbenden auf die gleiche Frist abzustellen.
4. Ausgleichskasse für Auslandschweizer (Art. 5 und 6).
Die Geschäftsführung der bereits durch die Verfügung Nr. 18 errichteten Ausgleichskasse für Auslandschweizer wird im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement der eidgenössischen Finanzverwaltung (Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds) übertragen. Die eidgenössische Finanzverwaltung ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen über Organisation, Rechnungsführung, Zahlungsverkehr, Kontrolle usw. zu erlassen
und, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, den kantonalen und Verbandsausgleichskassen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Erhebungen im Ausland sowie Zahlungen ins Ausland erfolgen durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland. Soweit erfüllt die Ausgleichskasse für Auslandschweizer eigene Aufgaben wie jede andere Ausgleichskasse (Art. 5). Demgegenüber stehen ihr übertragene Aufgaben zu, die an und für sich in den Aufgabenkreis der Ausgleichskassen für Inlandschweizer fallen würden. Dies gilt besonders für die Fälle, in welchen Angehörige von Auslandschweizern im Ausland leben. Dann wird diesen nämlich der auf sie entfallende Anteil der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung durch die Vermittlung der Ausgleichskasse für Auslandschweizer ausgerich- • tet. Diese Regelung wurde getroffen wegen der Schwierigkeiten bei der Ueberweisung von Geldbeträgen ins Ausland. Dadurch werden aber die Inlandschweizer, die einer Kasse für Inlandschweizer angehören, nicht zu Angehörigen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer (Art. 6). In solchen Fällen leistet die Ausgleichskasse für Auslandschweizer den Ausgleichskassen für Inlandschweizer Rechtshilfe, ohne daß dadurch an der Kassenmitgliedschaft der Anspruchsberechtigten etwas geändert würde.
5. Schiedskommission (Art. 7).
Die Schiedskommission der Ausgleichskasse für Auslandschweizer ist ausschließlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dieser Kasse und Auslandschweizern. Sie entscheidet, unter Vorbehalt des Weiterzuges ,an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse für Auslandschweizer, über das Ausmaß der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sowie über die Höhe der Beitragsleistungen der Auslandschweizer. Außerdem kann, wie bei der Ausgleichskasse für Inlandschweizer, gegen jede schriftliche Verfügung der Ausgleichskasse für Auslandschweizer bei deren Schiedskommission Beschwerde geführt werden, soweit nicht eine andere InStanz zuständig ist. Hinsichtlich des Verfahrens findet das Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 23. Januar 1945 Anwendung, was der bisherigen Praxis entspricht.
Ein Jahr Beihilfenordnung.
Am 1. Juli 1945 war ein Jahr verflossen, seitdem der Bundesratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944 in Kraft getreten ist. Die Einführung der Beihilfenordnung gestaltete sich verhältnismäßig einfach, da sie sich weitgehend an die Lohn- und Verdienstersatzordnung anlehnt, sodaß sich die Ausgleichskassen die in der Lohn- und Verdienstersatzordnung gesammelten Erfahrungen zu Nutzen machen konnten. Wesentlich erleichtert wurde die Einführung auch dadurch, daß keine neue Organisation geschaffen werden mußte, sondern die Durchführung der Beihilfenordnung den bestehenden Wehrmannsausgleichskassen übertragen werden konnte. In verschiedenen Kantonen hat sich allerdings die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen an Gebirgsbauern verzögert, weil vorerst die Neuveranlagung der Landwirtschaftsbetriebe abgeschlossen werden mußte. Im Kanton Genf findet die Beihilfenordnung keine Anwendung, da keine Gebirgsbauern vorhanden sind und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Gesetzes des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 Kinderzulagen ausgerichtet werden (BO Art. 21).
Die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gehen zur einen Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung und zur andern Hälfte zu Lasten von Bund und Kantonen. Ueberdies wird zur Deckung der Kosten der Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer von sämtlichen Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein besonderer Beitrag von 1%- der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung fließt (BO Art. 13). Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung bis zum 30. Juni 1945 haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber Fr. 1 096 870.— aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Fr. 1 307 445.— in Form finanzieller Beihilfen ausge-,richtet, wovon die öffentliche Hand die Hälfte zu tragen hat. Der besondere Beitrag der Landwirtschaft übersteigt somit den vom Ausgleichsfond zu tragenden Anteil um rund Fr. 443 000.—. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß sich die Beihilfenordnung erst nach Beendigung der Demobilisation voll auswirken wird, da der gleichzeitige Bezug von Lohnausfallentschädigungen und finanziellen Beihilfen ausgeschlossen ist.
Finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern und an landwirtschaftliche
Arbeitnehmer nach Kantonen.
Vom Beginn bis 30. Juni 1945
Kantone
an an landw. Gebirgsbauern Arbeitnehmer
Fr. Fr.
Zürich 11 185.16 73 686.72 Bern 419 716.05 392 032.67 Luzern 150 304.26 166 245.94 Uri 119 956.75 4 461.- Schwyz 139 550.31 25 584.03 Obwalden 42 461.75 6 500.90 Nidwalden 25 820.73 6 053.38 Glarus 13 780.61 3 579.80 Zug 24 085.78 19 912.25 Freiburg 167 005.50 140 223.90 Solothurn . . . . • ..... 8 485.95 21 097.30 Basel-Stadt -.- 3 188.81 Basel-Land 1 591.54 5 156.54 Schaffhausen -.- 1 789.91 Appenzell A./Rh. 56 895.65 7 025.30 Appenzell I./Rh 97 010.25 5 080.21 St. Gallen 182 867.06 44 399.59 Graubünden 257 630.62 49 781.42 Aargau -. - 30 284.67 Thurgau 1 625.10 48 612.63 Tessin 79 627.32 15 714.28 Waadt 53 474.28 140 180.32 Wallis 462 702.75 52 610.05 Neuenburg 18 337.85 44 244.08
Insgesamt 2 334 115.27 1 307 445.70
Die Beihilfen an Gebirgsbauern gehen ausschließlich zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung,
Gruppe Landwirtschaft, wobei aber nur der jährliche Ueberschuß der Einnahmen dieses Fonds über die Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen in Anspruch genommen werden darf, sodaß für die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern keine öffentlichen Mittel beansprucht werden. Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung bis zum 30. Juni 1945 wurden den Gebirgsbauern im Betrage von insgesamt Fr. 2 334115.— finanzielle Beihilfen ausgerichtet.
Ueber die Höhe der ausgerichteten Beihilfen in den einzelnen Kantonen orientiert die Tabelle Seite 401. Die vorliegenden Zahle-- sind nicht abschließend. Es handelt sich dabei, worauf ausdrücklich hingewiesen sei, um vorläufige Ergebnisse, da die finanziellen Beihilfen für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 30. Juni 1945 noch nicht vollständig zur Auszahlung gelangt sind.
Durchschnittliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigung je Soldtag
nach dem Wohnkanton des Wehrmannes.
(1942-1944).
Seit einiger Zeit wird in dieser Zeitschrift regelmäßig der Stand der zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung veröffentlicht, wobei jeweils die Gesamtsumme der Beiträge und Entschädigungen angegeben wird. Damit aber auch der einzelne .Beitragspflichtige ersieht, für was seine Leistungen verwendet werden, hat die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds eine neue Tabelle zusammengestellt, aus welcher die durchschnittliche Leistung pro Wehrmann ersichtlich ist. Da die einzelnen Kategorien von Wehrmännern (Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft und im Gewerbe, Angehörige liberaler Berufe) verschieden hohe Entschädigungen erhalten und die Zusammensetzung der Berufskategorien von Kanton zu Kanton verschieden ist, weisen auch die Durchschnittswerte in den Kantonen Unterschiede auf. Die Zunahme der Entschädigungen von Jahr zu Jahr hängt zusammen mit der Erhöhung der Ansätze. So wurden durch die BRB vom 24. Februar 1942 und 26. Januar 1943 die Haushaltungsentschädigungen und -zulagen, die Betriebsbeihilfen und die Kinderzulagen, und durch den letzten BRB auch noch die Alleinstehendenentschädigungen erhöht. Alle Ansätze erfuhren durch die BRB vom 10. Oktober 1944 nochmals eine Erhöhung.
Durch-Wohnkantone 1942 1943 1944 schnitt
1942 -44
Fr. Fr. Fr. Fr.
Zürich 5.01 5.99 6.23 5.83 Bern 4.23 5.05 5.34 4.96 Luzern 4.25 4.69 4.95 4.69 Uri 3.29 4.09 4.26 3.92 Schwyz . . . . 3.53 4.21 4.35 4.09 Obwalden . . . 3.82 3.89 4.23 4.02 Nidwalden . . . 3.70 4.14 4.56 4.22 Glarus 4.29 5.09 5.29 4.96 Zug 4.35 5.03 5.11 4.89 Freiburg . . . . 3.79 4.25 4.64 4.29 Solothurn . . . 4.62 5.49 5.68 5.34 Basel-Stadt . . . 5.67 6.82 7.22 6.66 Basel-Land . . . 4.62 5.71 5.94 5.56 Schaffhausen . . 4.50 5.35 5.65 5.30 Fippenzell A./Rh 4.06 4.87 5.16 4.77 Fippenzell I., Rh. . 3.67 4.24 4.30 4.10 St. Gallen . . . . 4.24 5.12 5.29 4.98 Graubünden . . 4.14 5.11 5.28 4.97 Fiargau . . . . 4.25 4.99 5.35 4.97 Thurgau . . . . 3.63 4.42 4.56 4.31 Tessin 4.39 5.18 5.41 5.10 Waadt 4.47 5.24 5.48 5.14 Wallis 4.26 4.99 5.29 4.94 Neuenburg . . . 4.65 5.40 5.97 5.48 Genf 5.00 5.98 6.23 5.81
Insgesamt . . 4.49 5.30 5.57 5.21
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 587: Unterstellung: Mitglieder von Holzkorporationen.
Nr. 588: Dienstverhältnis mit weiblichen Verwandten.
vgl. Nr. 600: Unterstellung: Vertreter.
2. Beitragspflicht.
Nr. 589: Befreiung von der Beitragspflicht.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 590: }
Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Nr. 591:
Nr. 592: Maßgebender Lohn im Gastwirtschaftsgewerbe: Globallöhne.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 593: Voraussetzung der Anspruchsberechtigung: Arbeitseinsatz in der
Landwirtschaft.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 594: Ortsklassen.
6. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 595: Rückerstattungspflicht und Rückgriffsrecht des Arbeitsgebers.
Nr. 596: Rückerstattungspflicht des Bezügers; Erlaß der Rückerstattung:
Guter Glaube.
Nr. 597: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube.
Nr. 598: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.
7. Rechtspflege.
vgl. Nr. 594: J
Zuständigkeit der AKL
vgl. Nr. 596:
Nr. 599: Abschreibung einer Beschwerde.
Nr. 600: Praxisänderung und Rückwirkung.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 587-600.
Im Entscheid Nr. 242 (ZLV 1943, S. 28) hatte die AKV ausgesprochen, daß bei der sog. Gemeindewerkpflicht kein Vertragsverhältnis und daher auch kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliege. Personen aber, die über ihre öffentlichrechtliche Gemeindewerkpflicht hinaus freiwillige Leistungen für das Gemeindewerk erbringen, wurden als der Lohnersatzordnung unterstellt bezeichnet. Dem Entscheid Nr. 587 lag ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde, nur handelte es sich dort nicht um eine Gemeinde, sondern um eine Holzkorporation. Die AKV führt dazu aus, daß die Unterstellung gleich vorzunehmen ist wie bei der oben erwähnten Gemeinde, sofern die Holzkorporation öffentlich-rechtlicher Natur ist. Handelt es sich aber um eine privatrechtliche Korporation, so müssen auch die sog. Frondienste als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung betrachtet und, sofern Löhne ausgerichtet werden, diese der Beitragspflicht unterworfen werden.
Der Entscheid Nr. 588 bringt einen weiteren Beitrag zur Stellung der Serviertöchter, die im elterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeiten. Darnach ist eine Tochter dann nicht der Lohnersatzordnung unterstellt, wenn sie keinen Barlohn erhält, obschon familienfremde Serviertöchter damit entschädigt werden Müssen (vgl. auch den Entscheid Nr. 419, ZLV 1944, S. 102).
Die Verdienstersatzordnung bestimmt in Art. 6, Abs. 2, daß juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement von der Beitragspflicht befreit werden können. Eine ähnliche Bestimmung fehlt aber in der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 589). Zwar stellt nicht die Zuweisung von Arbeit, wohl aber deren Bezahlung ein Entgelt für geleistete Arbeit dar und unterliegt daher der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (vgl. auch den Entscheid Nr. 508, ZLV 1944, S. 456). •
Die Entscheide Nr. 590-592 befassen sich mit dem maßgebenden Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Gestützt auf VW Art. 8, Abs. 2, ist für die Berechnung des maßgebenden Lohnes eines Arbeitnehmers, dessen Einkommen Schwankungen unterworfen ist und der nur periodisch in seinem Beruf tätig ist, das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Im Entscheid Nr. 590 führt die AKL aus, daß auch ein mehrere Monate dauern-
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der Aufenthalt in einem Arbeitslosenlager zur Berechnung des maßgebenden Lohnes hinzuzurechnen ist. Dieser Entscheid steht dabei in einem scheinbaren Gegensatz zum Entscheid Nr. 478 (ZLV 1944, S. 342), doch handelt es sich dort weder um einen nur periodisch tätigen Arbeitnehmer, noch um einen, dessen Einkommen Schwankungen unterworfen ist, sondern um einen Buchhalter, der 18 Monate in einer Stelle tätig war und nur zwei Monate infolge Stellenlosigkeit in einem Arbeitslosenlager verbrachte. Diese zwei Monate wurden für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung deshalb nicht berücksichtigt, da er sonst schlechter gestellt worden wäre, als wenn er nicht gearbeitet hätte; denn wäre er als Arbeitsloser in den Militärdienst eingerückt, so hätte er Anspruch auf Lohnausfallentschädigung gehabt nach Maßgabe seines frühern Verdienstes, den er in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken länger als 4 Wochen bezog.
Im Entscheid Nr. 455 (ZLV 1944, S. 247) hatte die AKL ausgeführt, daß für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung eines Wehrmannes, der bei Bauten von nationalem Interesse eingesetzt ist (BRB vom 31. März 1942), der jeweils am Wohnsitz geltende Tariflohn maßgebend sei. In ihrem Entscheid Nr. 591 wendet die AKL diese Praxis nun auch an auf einen Wehrmann, der kraft BRB vom 11. Februar 1941 in der Landwirtschaft eingesetzt ist. Da äuch die Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdiensters.atzordnung auszurichten ist (Art. 13 des oben erwähnten Beschlusses i. F. BRB vom 9. Juni 1944), gilt das Gesagte auch für diese Entschädigungen. Die AKL ließ sich vom Grundsatz leiten, daß kraft Arbeitsdienstpflicht eingesetzte Wehrmänner nicht schlechter gestellt werden sollen, als ihre Arbeitskollegen, die nicht eingesetzt worden sind und daher an ihrem bisherigen Arbeitsort zu dem erhöhten Lohn arbeiten können. Der Bemessung der Versetzungs- bzw. Lohnausfallentschädigung ist daher .der zurzeit des Arbeitseinsatzes oder der Dienstleistung bezahlte Tariflohn zu Grunde zu legen (VW Art. 8, Abs. 4).
In VW Art. 10, Abs. 5 (neue Fassung gemäß Vfg. Nr. 43 vom 11. März 1944, in Kraft getreten am 1. April 1944), wird bestimmt, daß Neueinschätzungen, die vorgenommen werden, wenn das tatsächliche Durchschnittseinkommen eines einzelnen Arbeitnehmers oder in einem bestimmten Betrieb erheblich von den Globalansätzen abweicht, keine rückwirkende Kraft zukommt. Im Entscheid Nr. 592 hat nun die AKL festgestellt, daß das umgekehrte Verfah-
ren, d. h. die rückwirkende Annahme des Globalansatzes durchaus zulässig sei.
Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hatten nach Maßgabe von LEO Art. 2, alte Fassung, die im Hauptberuf unselbständigerwerbenden, aktivdienstleistenden Wehrmänner. Als Aktivdienst galt jeder obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung, wobei die Militärbehörden (Generaladjutantur der Armee gemäß Befehl Nr. 291 vom 17. März 1945) darüber zu entscheiden hatten, ob der Militärdienst freiwillig oder obligatorisch geleistet wurde oder nicht (vgl. dazu den Entscheid Nr. 309, ZLV 1943, S. 276, mit der dortigen Einschränkung). Mit der Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee auf den 20. August 1945 wurde durch BRB vom 31. Juli 1945 (in Kraft getreten am 21. August 1945) eine neue Definition der Anspruchsberechtigung in die Lohnersatzordnung aufgenommen (Art. 2, Abs. 2). Darnach gibt jeder besoldete, obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie der Entscheid über die Frage, ob ein Wehrmann obligatorischen Dienst leistet, nicht von den Organen der Lohn- oder Verdienstersatzordnung, sondern von der Direktion der Militärverwaltung getroffen werden muß (Vfg. des EMD vom 13. August 1945, Art. 9), so haben diese Organe analogerweise auch nicht darüber zu befinden, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt ist (Entscheid Nr. 593). Dieser Entscheid kommt nur den kantonalen Arbeitseinsatzstellen zu und ist für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung verbindlich (Vfg. Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945, Art. 4). Gegen den Entscheid der kantonalen Arbeitseinsatzstelle steht der betroffenen Arbeitskraft der Beschwerdeweg an die kantonale Rekursinstanz offen.
Im Entscheid Nr. 594 stellt die AKL fest, daß die Lohnersatzordnung für die Ausrichtung von Entschädigungen nur eine Einteilung der Ortschaften in solche mit ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen kennt, sodaß die Höhenlage des Wohnortes dabei keine Rolle spielt, weshalb keine «Bergzuschläge» ausgerichtet werden können. Einzig in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wird für die Beitragserhebung unterschieden, ob ein Betrieb im Flach- oder Hügelland oder in Gebirgsgegenden gelegen sei. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich, weil die
Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes nach gan: andern Maßstäben beurteilt werden muß, je nachdem dieser in Flach- und Hügelland oder in Gebirgsgegenden liegt. Im gleicher Entscheid führt die AKL aus, daß sie nur über Rechtsbegehrer entscheiden kann, die schon der Schiedskommission vorlagen.
In den Entscheiden Nr. 595 und 596 hatte die AKL die Rückerstattungspflicht von Personen zu überprüfen, die entweder Entschädigungen zu Unrecht ausgerichtet oder bezogen hatten. Im Entscheid Nr. 595 wird ein Fall von grober Fahrlässigkeit behandelt, bei deren Vorliegen der Arbeitgeber, der eine Entschädigung zu Unrecht ausgerichtet hat, rückerstattungspflichtig ist. Des weitern hatte die AKL in diesem Entscheid Gelegenheit festzustellen, daß ein Arbeitgeber, der Entschädigungen zu Unrecht auszahlte und dafür die volle Verantwortung zu übernehmen erklärte, damit auf sein Rückgriffsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer verzichte! habe. Dieser Verzicht hat auch dann Gültigkeit, wenn ohne ihn der Arbeitnehmer bei Entgegennahme der Entschädigung nicht gutgläubig war oder nicht sein konnte.
Die gleiche Frage des guten Glaubens bei der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen bildet auch Gegenstand des Entscheides Nr. 596. Nach LEO Art. 4, Abs. 2, ist die Ausgleichskasse grundsätzlich verpflichtet, die Lohnausfallentschädigung dem Wehrmann auszurichten. Sie darf aber, sofern keine anderweitige Verfügung des Wehrmannes vorliegt, die Entschädigung auch den Angehörigen des Wehrmannes aushändigen. Per argumentum e contrario ist die Kasse aber auch verpflichtet, die Verfügung des Wehrmannes, der einen Dritten als Empfänger der Entschädigungen bezeichnet, anzuerkennen und dementsprechend zu handeln. Ist die Ausgleichskasse dieser Weisung des Arbeitnehmers gefolgt und hat der Bevollmächtigte die Entschädigungen erhalten, so kann sich der Wehrmann gegenüber einer Rückerstattungsverfügung der Kasse nicht darauf berufen, er selbst habe von diesen Entschädigungen nichts erhalten. Die AKL ist dann auch nicht befugt darüber zu entscheiden, ob der Dritte, der die Entschädigungen im Auftrage des Wehrmannes entgegennahm, diese auftragsgemäß verwendete. Zur Beurteilung dieser Angelegenheit sind, da hier Auftragsrecht, also Zivilrecht, zur Anwendung gelangt, die Zivilgerichte zuständig.
In den Entscheiden Nr. 597 und 598 hatte die AKL zur Frage des guten Glaubens bei der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Entschädigungen bzw. der Nachzahlfing geschuldeter Beiträge Stellung zu nehmen. Der letzte Entscheid ist noch insofern von Interesse, als hier der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer trotz einer gegenteiligen Verfügung der Kasse weiterhin 2% vom Lohn abzog.
Dem Entscheid Nr. 599 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Die Kasse verneinte die Anspruchsberechtigung eines Wehrmannes auf Entschädigung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann bei der Schiedskommission, teilte ihr aber später mit, die Beschwerde sei nun gegenstandslos, worauf sie von der Schiedskommission als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gegen diesen Abschreibungsbesch.luß beschwerte sich die Kasse bei der AKL, welche die Beschwerde abwies, weil die Kasse, nachdem ihre Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, kein rechtliches Interesse mehr daran habe, daß über die Beschwerde entschieden wurde. Zudem wäre sie wohl auch aus formellrechtlichen Gründen nicht befugt gewesen, Beschwerde zu führen, da sie durch den Abschreibungsbeschluß der Schiedskommission nicht beschwert war. Man kann sich sogar fragen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, nicht gleich wie der Abstand (Rückzug) im Zivilprozeßrecht, als Verzicht auf die Klage zu behandeln ist, der, vor Gericht erklärt, einem rechtskräftigen Urteil gleichzuachten ist (vgl. Leuch, die Zivilprozeßordnung für den Kanton Bern, Kommentar N. 6 zu Art. 397). In diesem Falle wäre bereits durch den zuhanden der Schiedskommission erklärten Abstand die Kassenverfügung rechtskräftig geworden und nicht erst durch den Abschreibungsbeschluß der Schiedskommission.
Anders verhält es sich bei Unterstellungsfragen, da hier im Zweifel die im Falle der Unterstellung unter die Lohnersatzordnung zuständige Kasse die Frage von sich aus der zuständigen Schiedskommission zum Entscheid unterbreiten kann. Das gleiche Recht steht dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu (VW Art. 29).
Die AKL hatte im Entscheid Nr. 600 Gelegenheit, zu einer auch für andere Fälle wichtigen Frage Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um die Frage der Rückwirkung von Praxisändefungen. Die AKL führt dazu aus, daß Praxisänderungen grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung haben. Wenn sich daher ein Beitragspflichtiger gegen seine Unterstellung nicht beschwert hat, kann er nicht, wenn die AKL in einem andern, ähnlichen Fall ihre Praxis ändert, auf die Unterstellungsverfügung zurückkommen.
Die Praxisänderung gilt dann auch für ihn erst ab dem Zeitpunkt in welchem sie vorgenommen wurde. Die Auffassung stimmt überein mit der Praxis des Bundesgerichtes, wonach Aenderungen des Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Revision früherer, im gegenteiligen Sinn entschiedener Prozesse führen (BGE 41 I 431).
Nr. 587.
1. Mitglieder einer privatrechtlichen Holzkorporation, die für diese arbeiten, stehen zu ihr in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, weshalb auf den Arbeitslöhnen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten sind.
2. Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Holzkorporation stehen bei Leistung von sog. Frondienst nicht in einem Dienstverhältnis zur Korporation. Arbeiten sie aber für die Korporation freiwillig über die Erfüllung ihrer sog. Fronpflicht hinaus, so stehen sie für diesen Teil ihrer Leistungen zur Korporation in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Durch Verfügung der Kasse vom 15. November 1944 wurden die nach Lohnliste der Holzkorporation M. in den Jahren 1940 bis 1943 den Anteilinhabern ausbezahlten Taglöhne, soweit diese die auf die einzelnen Teilrechtsinhaber nach Maßgabe ihres Anteilbesitzes entfallenden Arbeitsleistungen überstiegen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterworfen mit der Begründung, es handle sich bei den Mehrleistungen um freiwillige Uebernahme bezahlter Arbeit.
Den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde abwies, weil die von der Kasse erfaßten Bezüge nicht Gewinnbeteiligung, sondern Entgelt für Arbeitsleistungen seien, die auch bei Nichterzielung eines Gewinnes ausbezahlt werden müßten, ficht die Holzkorporation M. vor der AKL an mit dem Antrag, es seien sämtliche von ihr für die «Frondienste» ausbezahlten Entschädigungen als nicht beitragspflichtig zu erklären. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Streitig ist vor der AKL nur, ob die Beschwerdeführerin auf den an ihre Mitglieder ausbezahlten Taglähnen für Arbeitstage, welche die nach dem Anteilbesitz berechnete Fronleistungsquote überstiegen, die Lo•hnersatzbeiträge zu entrichten hat. Zur Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt bleiben, Bob die Holzkorporation M. eine öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft ist, und daher die Korporationsanitg,lieder kraft öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung ihre «Frondienste» leisten.
1. Ist die Holzkorporation ein Subjekt des Privatrechts (wenn auch öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen), so handelt es sich bei diesen sogenannten «Frondiensten» um privatrechtliche Arbeitsleistungen gegen Entgelt, also um Dienstverhältnisse im Sinne von LEO Art. 1, Abs. 1. Die Beitragspflicht wäre in diesem Fall grundsätzlich auf sämtlichen von der Holzkorporation ausbezahlten Löhnen zu erfüllen. Die AKL kann indessen eine derartige Verpflichtung nicht aussprechen, weil Kasse und Schiedskommission nur die Taglöhne für die Mehrleistungen als beitragspflichtig erklärt haben und die AKL den angefochtenen Entscheid wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht zu Ungunsten deF Beschwerdeführerin abändern kann.
2. Gehört dagegen die Beschwerdeführerin zu den Körperschaften des ö f f entlichen Re c.h t s, so entspricht das Vdr,gehen der Kasse der Praxis der AKL. Diese hat in Entscheid Nr.242 (ZLV 1943, S.28) ausgesprochen, daß Personen, die über• ihre öffentlichrechtliche Gemeindewerkpflicht hinaus freiwillig Leistungen für das Gemeindewerk erbringen, in diesem Umfang in einem der Lohnersatzordnung unterstellten Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen und nicht anders zu behandeln sind, als zur Arbeit zugezogene Nicht-Gemeindebürger. In gleicher Weise müssen im vorliegenden Fall die Korporationsmitglieder hinsichtlich der Mehrarbeit in einem Dienstverhältnis zur Kor,poration stehend, daher die über ihren Anteil hinausgehenden Taglöhne als nach Lohnersatzordnung beitragspflichtige Entschädigungen betrachtet werden. Die in der Beschwerde angeführten Gesamthandverhältnisse können schon deswegen nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die Holzkorporation ein selbständiges Rechtssubjekt ist, zu dem das einzelne Korporationsmitglied wie zu jeder andern Drittperson in einem Rechtsverhältnist stehen kann.
Lassen die Korporationsmitglieder die Leistungen, für die sie beitragspflichtig sind, von Drittpersonen ausführen, so können sie nach den im Entscheid Nr. 4 (ZLV 1941, S.321) festgelegten Grundsätzen auf den diesen ausbezahlten Entschädigungen 2% zu ihrer persönlichen Entlastung zurückbehalten. Die Korporation dagegen hat die 4%-igen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Kasse zu entrichten.
(Nr. 380 i. Sa. Holzkorporation Ober-Mettmenstetten und Nr. 379 i. Sa. Holzkorporation Ober-Affoltern a/A., beide vom 25. Juni 1945)
Nr. 588.
Eine Tochter, die im väterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeitet, in welchem Serviertöchtern wegen des geringen Ausmaßes der Trinkgelder ein Barlohn ausgerichtet werden müßte, untersteht, wenn sie keinen Barlohn bezieht, nicht der Lohnersatzordnung (VW Art. 2, Abs. 1).
Die Kasse erhebt gegen den Entscheid der Schiedskommission Beschwerde, weil diese den Rekursbekla,gten von der Beitragspflicht auf dem Globallohn einer Serviertochter in ländlichen Verhältnissen befreite mit der Begründung, zwischen dem Vater und den beiden Töchtern bestehe kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, weil letztere weder einen Barlohn bezögen noch in einem gutbesuchten Restaurant tätig, seien, wo eine Serviertochter ansehnliche Trinkgelder einnehmen würde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheide klar und zutreffend ausgeführt, daß nach der Praxis der AKL zu VW Art. 2, Abs. 1, die beiden Töchter des Beschwerdebeklagten nicht als Arbeitnehmerinnen im Sinne der Lohnersatzordnung betrachtet werden können, die Beitragspflicht für sie daher entfällt. Die AKL hat es bisher abgelehnt, im Betrieb tätige weibliche Familienglieder der Lohnersatzordnung zu unterstellen, nur weil sie eine fremde Arbeitskraft ersetzen. Die von der Kasse in ihrer Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung ist nach dem Gesetz nicht zulässig, denn in den meisten Fällen ersetzen die weiblichen Familienangehörigen im Betrieb eine fremde Arbeitskraft. Hätte der Gesetzgeber diesen Standpunkt vertreten, so
wäre er in der gesetzlichen.Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Statt dessen erklärt VW Art. 2, Abs. 1, daß Personen, die im Betriebe naher Verwandter tätig sind, nur dann als Angestellte im Sinne der Lohnersatzordnung anzusehen sind, wenn sie «nachweisbar» in Anstellung sind, und erwähnt beispielsweise gerade die Ange.hörigen der Inhaber von Gastwirtschaftsgewerben. Die Vermutung spricht also gegen das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses. Hier liegt nichts vor, was diese Vermutung zerstören würde.
(Nr. 383 i. Sa. A. Spuler vom 25. Juni 1945)
Nr. 589.
Soziale Fürsorgeinstitutionen, die ,gemeinnützige Zwecke verfolgen, können nicht von der Entrichtung der Lohnersatzbeiträge befreit werden.
Die Arbeitsstube Nordquartier, deren Vorstand ehrenamtlich tätig ist, vergibt an bedürftige Frauen, die ihr von der sozialen Fürsorge und von Pfarrämtern zugewiesen werden, Heimarbeiten wie Flicken von Säcken, Strikken von Strümpfen und Nähen von Hemden. Der Verdienst aus dieser Tätigkeit, welche die Frauen neben ihren häuslichen Arbeiten ausführen, schwankt im Monat zwischen Fr. 8.— und Fr. 50.—.
Während die Kasse unter Abzug von 15% Spesen auf den von der Arbeitsstube an die Heimarbeiterinnen ausbezahlten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachforderte, befreite die Schiedskommission auf Beschwerde hin die Arbeitsstube von jeglicher Beitragspflicht mit der Begründung., die Beschwerdebeklagte führe keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb; infolge ihrer Organisation und der Art und Weise ihrer Tätigkeit könne sie keine ständigen Arbeitskräfte als Heimarbeiterinnen beschäftigen; es handle sich um eine Unterstützung armer Frauen durch Zuweisung von .Arbeit. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL Beschwerde, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt:
Nach LEO Art. 1, Abs. 2, unterstehen Heimarbeiterinnen der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Ueber die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die von der Arbeitsstube beschäftigten Frauen, die in deren Auftrag und nach deren Weisungen arbeiten und dafür entschädigt werden, nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 und daher auch im Sinne der Lohnersatzordnung als Heimarbeiterinnen gelten, besteht kein Zweifel. Ob die Frauen ständig arbeiten und ob ihr Verdienst bescheiden ist oder nicht, ist aber nicht von Bedeutung (vgl. den Entscheid Nr. 273, ZLV 1943, S. 197).
Wohl kann nach VEO Art. 6, Abs. 2, eine juristische Person, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, von der Beitragspflicht nach Verdienst - ersatzordnung befreit werden, aber nicht von den nach Lohn ersatzordnung geschuldeten Beiträgen. Schon in ihren ersten Entscheiden nach Einführung der Lohnersatzordnun,g hat die AKL ausgesprochen, daß der gemeinnützige Charakter einer Institution mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift keine Befreiung von der Entrichtung der Lohnersatzbeiträge bewirken kann (vgl. die Entscheide Nr. 1 und 86, ZLV 1941, S. 320 und 193). In der
Zuweisung von Arbeit an bedürftige Frauen liegt eine soziale Fürsorgetätigkeit; doch stellen die Auszahlungen der Arbeitsstube deswegen gleichwohl ein Entgelt für geleistete Arbeit dar und sind daher nicht reine Sozialleistungen, die ohne Gegenleistung entrichtet werden, wie die Schiedskommission irrtümlicherweise annimmt.
(Nr. 377 i. Sa. Arbeitsstube Nordquartier vorn 25. Juni 1945)
Nr. 590. Ist der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken
des Wehrmannes maßgebend für die Ausrichtung der Lohnausfallentschädi-
gung (VW Art. 8, Abs. 2), so müssen auch die während mehreren Monaten
des Jahres in einem Arbeitslosenlager bezogenen Entschädigungen berücksich-
tigt werden.*)
(Nr. 1149 i. Sa. R. Chavannes vom 16. Juli 1945)
Nr. 591. Bei einem kraft Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1941 betreffend den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft eingesetzten Wehrmann, ist sowohl für die
Berechnung der Versetzungs- als auch der Lohnausfallentschädigung der je-
weils am Wohnsitz geltende Tariflohn maßgebend (VW Art.8, Abs. 4).
Der Beschwerdeführer, von Beruf Maurer, ist verheiratet und hat 4 Kinder. Als das kantonale Arbeitsamt ihn am 5. Oktober 1942 als zusätzliche Arbeitskraft in der Landwirtschaft einsetzte, gewährte die Kasse dem Arbeitgeber auf Grund des vor dem Einsatz des Rekurrenten verdienten Stundenlohnes von Fr. 1.42 eine Versetzungsentschädigung von Fr. 8.75 im Tag. Der Arbeitgeber bezahlte dem Beschwerdeführer an Arbeitstagen den im Baugewerbe ortsüblichen Stundenlohn und behielt die Versetzungsentschädigung für sich, nur an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertage, Regentage) zahlte er anstelle des Lohnes die Versetzungsentschädigung aus.
Am 9. September 1943 rückte der Beschwerdeführer aus dem Arbeitseinsatz in den Militärdienst ein. Die Kasse setzte die Lohnausfallentschädigung auf Fr. 9.20 fest, basierend auf dem vor dem Einrücken im Arbeitseinsatz ausbezahlten Stundenlohn von Fr. 1.49. Nach seiner Entlassung anfangs November 1943 war der Rekurrent zunächst arbeitslos und arbeitete dann als Maurer zu einem Stundenlohn von Fr. 1.55 und wurde am 5. Dezember 1943 wieder als zusätzliche Arbeitskraft in die Landwirtschaft eingesetzt. Für die arbeitsfreien Tage erhielt er die Versetzun,gsentschädigung wie vorher (Fr. 8.75), während der Stundenlohn auf Fr. 1.55 erhöht wurde.
Mit Beschwerde vom 18. März 1944 verlangte der Beschwerdeführer von der Kasse die Nachzahlung von Lohnausfall- bzw. Versetzungsentschädigungen mit dem Hinweis, die erstere betrage für die Zeit vom 9.-14. September Fr. 9.20 und ab 15. September .1943 Fr. 9.55, weil zu diesem Zeitpunkt der Stundenlohn im Baugewerbe von 1.49 auf 1.55 erhöht worden sei; ebenso gelte dieser Ansatz für die ihm ab 5. Dezember 1943 an arbeitsfreien Tagen ausgerichtete Versetzungsentschädigung. Die Schiedskommission setzte unter Abweisung der Be-
*) Vgl. den Entscheid Nr. 478, ZLV 1944, S. 342.
schwerde in Uebereinstimmung mit der Kasse die Versetzungsentschädigung auf Fr. 8.75 fest mit ,der Begründung, für die Berechnung der Entschädigung sei der
vor dem Einsatz verdiente Lohn maßgebend; die am 15. September 1943 im Baugewerbe eingetretene Lohnerhöhung könne nicht berücksichtigt werden,
weil der Beschwerdeführer durch den Einsatz seine Eigenschaft als Maurer gegen die eines Landwirtschaftsarbeiters vertauscht habe. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an und stellt erneut die schon vor der Schiedskom-
mission erhobenen Begehren. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut und weist die Angelegenheit zu neuer Ueberprüfung an die Kasse zurück:
Der Beschwerdeführer, vom kantonalen Arbeitsamt als zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft aufgeboten, hat nach Art. 12 und 13 *) des BRB vom 11. Februar 1941 betreffend den Arbeitseinsatz in der Landwirt-
schaft Anspruch auf den für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ortsüblichen Lohn und außerdem auf eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen
der Lohn- und Verdienstersatzordnung unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Bezug der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung für Wehrmänner
im Aktivdienst gelten. Vor dem Einsatz in der Landwirtschaft am 5. Oktober 1942 verdiente der Beschwerdeführer als Maurer einen Stundenlohn von Fr. 1.42.
Kasse wie Schiedskommission haben daher anfänglich mit Recht die Verset-
zungsentschädigung auf Fr. 8.75 im Tag (Familie mit vier Kindern) festgesetzt. Fraglich ist, ob die während des Einsatzes des Beschwerdeführers in der
Landwirtschaft eingetretenen Lohnerhöhungen im Baugewerbe bei der Berechnung der Versetzungsentschädigung und ebenso beim Einrücken aus dem Arbeitseinsatz in den Militärdienst für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung berücksichtigt werden können. Kasse und Schiedskommission haben dies
zu Unrecht verneint. Die AKL hat in einem ähnlichen Fall (Nr. 455, ZLV 1944,
S. 247) entschieden, daß Wehrmännern, die im Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse tätig sind, die Lohnausfallentschädigung statt auf Grund
des früheren, vor der Einsetzung am Wohnort bezogenen Lohnes, auf Grund des jeweils am Wohnsitz geltenden Tariflohnes auszubezahlen sei, wodurch der Wehrmann seinen Arbeitskollegen gleichgestellt werde, die am zivilen Arbeits-
ort verblieben und nicht in den Arbeitsdienst versetzt worden seien. Der gleiche
Grundsatz ist billigerweise auch auf die Wehrmänner anzuwenden, die als zusätzliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft eingesetzt sind und aus dem Ar-
beitseinsatz in den Militärdienst einrücken. Man geht dabei von der Annahme
aus, der Wehrmann sei unmittelbar aus seinem früheren Dienstverhältnis ein-
gerückt. Da die Versetzungsentschädigung, für in der Landwirtschaft Eingesetzte nach den Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung berechnet wird,
ist auch für ihre Festsetzung der jeweils am Wohnsitz geltende Tariflohn maßgebend.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Lohnausfallentschädigung für die
vom 9. bis 14. September 1943 geleisteten Diensttage gestützt auf den im Bau-
gCwerbe üblichen Stundenlohn auf Fr. 9.20 und für den ab 15. September 1943
geleisteten Aktivdienst auf Grund des erhöhten Stundenlohnes von Fr. 1.55 auf Fr. 9.55 festzusetzen, kann daher entsprochen werden. Ebenso ist ihm ab 5.
Dezember 1943 für die Zeit des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft eine
*) Abgeändert durch BRB vom 9. Juni 1944, Art. 1.
Versetzungsentschädigung im Betrage von Fr. 9.55 pro Tag auszurichten. Voraussetzung für diese Ansätze ist natürlich, daß die Tariflöhne in der betreffenden Zeit die vom Beschwerdeführer behauptete Höhe hatten.
(Nr. 939 i. Sa. G. Spinelli vom 16. Juni 1945)
Anmerkung der R e d a k.t i o n : Die AKL führte in diesem Entscheid noch des weitern aus, daß das Vorgehen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, an Arbeitstagen den ortsüblichen Lohn für Maurer und an Nichtarbeitstagen die Versetzungsentschädigung auszurichten, nicht statthaft ist. Die Tatsache, daß ein Ueberschuß an Versetzungsentschädigung der Kasse zurückerstattet wird, ändert daran nichts, daß die eingesetzte Arbeitskraft Anspruch auf Ausrichtung der Versetzungsentschädigung hat.
Nr. 592.
Für Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes ist die Annahme eines Globalansatzes für die Berechnung des maßgebenden Lohnes auch
rückwirkend zulässig (VW Art. 10, Abs. 1 und 5).
(Nr. 1136 i. Sa. R. Thom vom 16. Juni 1945)
Nr. 593. Zuständig zum Entscheid über die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich
in der Landwirtschaft eingesetzt ist, ist die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Vfg.
Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945, Art. 4), deren Entscheid für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlioh ist.
Der Rekurrent beschwert sich gegen den Entscheid der Schiedskommission vom 14. Februar 1945, weil diese ihm für die Zeit ab 2. Oktober 1944 den Anspruch auf Versetzungsentschädigung verweigerte mit der Begründung, er sei, obschon er als zusätzliche Arbeitskraft in der Landwirtschaft eingesetzt worden sei, als gewöhnlicher landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu betrachten. Die Entschädigung bedeute daher für ihn nicht mehr einen Ersatz, sondern eine Lohnzulage. Am 27. März 1945 teilte die kantonale Arbeitseinsatzstelle der Kasse mit, sie habe den Marschbefehl vom 25. September 1944 für den Einsatz vom 2. Oktober 1944 aufgehoben. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Ob ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Arbeitskraft im Sinne der bestehenden Vorschriften ist, hat die kantonale Arbeitseinsatzstelle und im Beschwerde-
fall die zuständige kantonale Rekursinstanz gemäß Art. 8 des BRB vom 11.
Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zu entscheiden.
Ihr Entscheid ist für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich. Die
Schiedskommission, die nur über die Anspruchsberechtigung nach Lohnersatzordnung dieser Eingesetzten befinden kann, war daher zur Feststellung, der Beschwerdeführer könne angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht als ein-
gesetzte Arbeitskraft gelten, nicht zuständig (Art. 1, Abs. 3, und Art. 5, Abs. 2,
der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über
den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941 4'). Da jedoch auf
4") Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 5 vom 15. März 1945, Art. 1
und Art. 4.
ihren Entscheid hin die kantonale Arbeitseinsatzstelle den Marschbefehl vom 25. September 1944 an den Beschwerdeführer aufhob, diesem somit die Eigenschaft einer zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskraft entzog, fällt der Grund für einen Anspruch auf eine nach den Grundsätzen der Lohnersätzordnung berechneten Versetzungsentschädigung dahin.
(Nr. 1118 i. Sa. E. v. Allmen vom 28. Mai 1945)
Nr. 594.
1. Die Lohnersatzordnung kennt nur eine Einteilung der Ortschaften nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen, nicht aber eine Einteilung in Flach- und Hügelland und Gebirgsgegenden, sodaß keine «Bergzuschläge» ausgerichtet werden können.
2. Die AKL kann nur über Rechtsbegehren entscheiden, die schon vor der Schiedskommission gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer gab am 31. März 1943 seine Stelle als Lehrer in Zürich auf und mietete für seine Familie in C. im Kanton Wallis eine Zweizimmerwohnung, um sich sprachwissenschaftlichen Studien zu widmen. Frau und Kind halten sich vorwiegend bei ihm, vorübergehend aber auch in Zürich bei Verwandten oder in Sitten in einer Pension auf. Da die Kasse dem Beschwerdeführer für die ab 27. September 1944 geleisteten Diensttage die Lohnausfallentschädigung nach dem Ansatz für Arbeitslose in ländlichen Verhältnissen berechnete, beschwerte sich dieser bei der Schiedskommission mit dem Hinweis, die Lebenskosten in C. seien für ihn, der über keinen Landwirtschaftsbetrieb verfüge, höher als in der Stadt; außerdem beiahle er in Zürich für das Einstellen der Möbel Miete.
Die Schiedskommission wies das Begehren auf Ausrichtung einer nach städtischen Verhältnissen berechneten Lo•hnausfallentschädigung ab. Ihren Entscheid ficht der Wehrmann vor der AKL an, indem er geltend macht, es sei ihm angesichts der erhöhten Lebenskosten in C. ein Bergzuschlag zu gewähren; er sei nicht arbeislos und erhebe Anspruch auf eine nach seinem ehemaligen Einkommen als Lehrer berechneten Lohnausfallentschädigung. Die AKL weist seine Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er in C. Wohnsitz hat, also in ländlichen Verhältnissen lebt; er behauptet jedoch, im Vergleich zu den Bergbauern, die Selbstversorger sind, erhöhte Lebenskosten zu haben, weil er alles per Post aus dem Rhonetal kommen lassen müsse. Obwohl dieser Einwand in gewissem Sinne zutreffen mag, kann er bei der Festsetzung der Höhe der Lo•hnausfallentschädigungen nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß das Ortsverzeichnis der eidgenössischen Finanzverwaltung für alle Organe der Lohnersatzordnung verbindlich ist. «Bergzuschläge» kennt' die Lohnersatzordnung nicht.
2. Der Wehrmann verlangt ferner, daß seine Lohnausfallentschädigung nicht gestützt auf den Ansatz eines Arbeitslosen, sondern auf Grund des seinerzeit als Lehrer verdienten Monatslohnes von Fr. 500.— auszubezahlen sei. Die AKL kann auf dieses Begehren, das erstmals vor ihr erhoben wird, nicht eintreten, da sie nur über Rechtsbegehren entscheidet, die bereits der Schiedsko'm-
mission zur Beurteilung vorlagen. Wenn sie darauf eintreten könnte, müßte sie zunächst die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer noch zur Kategorie der Unselbständigerwerbenden gehört, was nach Gesetz und Praxis sehr zweifelhaft ist, nachdem er seine Stelle aufgegeben hat, um Privatstudien zu betreiben.
(Nr. 1137 i. Sa. W. Gyr vom 3. Juli 1945)
Nr. 595.
1. Richtet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenberuf je die entsprechende Lohnausfallentschädigung aus, so handelt er grobfahrlässig und ist daher gegenüber der Kasse rückerstattungspflichtig (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2).
2. Die Erklärung eines Arbeitgebers, der für zu Unrecht ausbezahlte Lohnausfallentschädigungen rückerstattungspflichtig ist, er übernehme für die ganze Angelegenheit die volle Verantwortung, bedeutet einen Verzicht auf das Rückgriffsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). Dieser Verzicht ist auch dann rechtsgültig, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht gutgläubig ist.
Seit dem 24. Juli 1934 versah A.M. mit seiner Ehefrau im Hause des Beschwerdeführers das Amt eines Hauswartes. Sein Lohn betrug zuerst Fr. 135.— und später Fr. 145.— im Monat, von denen der Rekurrent Fr. 105.— als Mietzins für die Wohnung zurückbehielt. Seit Februar 1940 arbeitet A.M. jeweils auch für einen andern Arbeitgeber als nur für den Beschwerdeführer. Anläßlich einer Kontrolle von Soldmeldekarten stellte die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds fest, daß A.M. an Stelle einer einzigen, vom Hauptarbeitgeber ausgerichteten Entschädigung, von zwei Arbeitgebern je die Lohnausfallentschädigung erhalten hatte und zwar berechnet auf den jeweils von diesen Arbeitgebern bezogenen Löhnen. Auf Einladung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds forderte die Kasse vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 1273.45 an zuviel bezogenen Entschädigungen (Februar 1940 bis Oktober 1942).
Die Schiedskommission wies eine N om Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wie auch ein Erlaßgesuch ab mit der Begründung, durch die Ausrichtungen der Entschädigungen an A. M. habe er es an der primitivsten Aufmerksamkeit fehlen lassen und zwar vor allem deshalb, da er sich nicht bei der Kasse erkundigt und alle Verfügungen von sich aus getroffen habe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKL und ersucht, für den Fall der Abweisung der Beschwerde, um Erlaß der Nachzahlung. Die AKL weist sowohl die Beschwerde wie das Erlaßgesuch aus folgenden Gründen ab:
1. Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht an A. M. Entschädigungen ausrichtete. Zweifellos war auch A.M., entgegen seinen Ausführungen vor der Kasse und vor der Schiedskommission, nicht im guten Glauben beim Bezug dieser Entschädigungen. Es geht dies aus den Akten hervor und vor allem aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an A. M.; dieser wußte sehr gut, daß er mit beiden vom Fouricr ausgestellten Soldmeldekarten je eine Entschädigung beziehen würde. Im übrigen unterschrieb er für die bezogenen Entschädigungen zuhanden des Rekurrenten die Quittungen. In Anwendung von
Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 1 (noch in Geltung für diesen Fall), sollte er daher verpflichtet werden, die zuviel bezogenen Entschädigungen zurückzuerstatten.
Der Arbeitgeber von A.M., der Beschwerdeführer, ist jedoch als verantwortlich für die gebuchten Auszahlungen zu betrachten. Wie er es selbst in einem Brief vom 13. Juni 1943 an die Kasse ausdrückte, bemühte er sich für A. M. eine Entschädigung zu erhalten. Er hat daher den gelben Meldeschein selbst ausgefüllt und mehrere Male mit A. M. gesprochen, damit dieser die Meldekarten vom Fourier ausgehändigt erhalte. Er kann daher nicht ernsthaft geltend machen, er habe nur aus dem Wunsche heraus gehandelt, A. M. nützlich zu sein. Nach dem Anstellungsvertrag vom 29. März 1934 versah A. M. mit seiner Ehefrau im Hause des Beschwerdeführers die Stelle eines Hauswartes. Man kann daraus schließen, daß das ganze Gehalt auch bei Abwesenheit des einen oder des andern Ehegatten geschuldet wird. Das ist auf jeden Fall die Ansicht von A.M" denn am 8. Oktober 1943 schreibt er dem Beschwerdeführer, er würde während des Militärdienstes die Arbeit als Hauswart unentgeltlich geleistet haben, wenn er nun die Entschädigungen zurückzahlen müsse. Anderseits scheint sich der Rekurrent verpflichtet gefühlt zu haben, seinem Hauswart auch während dessen Militärdienstzeit eine gleich hohe Summe wie das Gehalt auszurichten. Er hat dies wenigstens zu verschiedenen Malen erklärt, so auch wenn er versichert, daß er alle erhaltenen Entschädigungen an A. M. weitergeleitet und ihm zudem noch einen Zuschuß bis zur Höhe des vordienstlichen Lohnes ausgerichtet habe. Indem der Beschwerdeführer die von der Kasse erhaltenen Entschädigungen an A. M. weiterleitete, entzog er sich einer Erörterung mit seinem Hauswart über die Frage, ob dieser während der Militärdienstleistung Anspruch auf das volle Gehalt habe, dies vor allem deshalb, damit der Rekurrent immer den Wohnungszins erhalte; diese Frage beschäftigte ihn denn auch. sehr. Für die Auszahlung von Entschädigungen durch den Arbeitgeber genügt es aber nicht, daß dieser den Meldeschein und die Soldmeldekarte des Fouriers erhält. Nach VW Art. 20 und 23 soll der Arbeitgeber die Entschädigung nur ausrichten, wenn er im Besitze der dazu erforderlichen Angaben ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor jeder Auszahlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Solange dies nicht der Fall ist, erfolgt die Auszahlung unter eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Diese Bestimmungen müssen jenen in Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2 *), gegenübergestellt werden, wo bestimmt wird, daß ein Arbeitgeber, der wissentlich oder grobfahrlässig eine Lohnausfallentschädigung zu Unrecht ausbezahlt hat, diese rückerstatten muß. In seiner Beschwerde an die Schiedskommission führt der Rekurrent aus, die Kasse hätte darauf aufmerksam werden müssen, daß ein Angestellter, Vater von 2 Kindern, nicht mit einem Monatslohn von Fr. 137.50 in einer größern Stadt leben könne. Diesen Vorwurf muß der Rekurrent aber gegen sich selbst gelten lassen, denn er ist für die Auszahlung der Entschädigungen verantwortlich. Indem er selbst alle notwendigen Schritte unternahm, damit A. M. eine Entschädigung erhielt, ohne sich um die Existenzbedingungen seines Angestellten zu kümmern und ohne bei der Kasse Erkundigungen einzuziehen, hat er, wenn nicht wissentlich, so doch grobfahrlässig gehandelt (Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2 *). Er ist daher verpflichtet Fr. 1273.45 der Kasse zurückzuerstatten.
*) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2.
2. Da auch A. M. für den Bezug der Entschädigungen nicht als gutgläubig betrachtet werden kann, hätte der Beschwerdeführer ihm gegenüber ein Rückgriffsrecht nach Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2, in fine '). Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß werden unter Vorbehalt der Beschwerde gemäß LEO Art. 15, Abs. 3, von der Kasse entschieden. Im vorliegenden Fall muß das Rückgriffsrecht des Arbeitgebers aber gar nicht überprüft werden, da der Beschwerdeführer am 14. August 1943 gegenüber einem Kontrolleur der Kasse ausdrücklich erklärte, daß er die volle Verantwortung für diese Angelegenheit übernehme, da er das Nötige veranlaßt habe, damit A.M. die Entschädigungen erhalte. Diese Erklärung bestätigte er auch in einem späteren Schreiben an die Kasse. Der Rekurrent kann daher nicht auf seine eindeutige Erklärung zurückkommen und auf dem Regreßweg von A.M. einen Teil der zurückzuzahlenden Summe fordern.
Die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages ist zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde (Vfg. Nr. 27, Abs. 2 "). Wegen seines grobfahrlässigen Verhaltens kann sich der Beschwerdeführer aber nicht auf den guten Glauben berufen; die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages kann ihm deshalb nicht erlassen werden.
(Nr. 942 i. Sa. M. Laplace vom 20. März 1945)
Nr. 596.
1. Der für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht beaogener Entschädi-
gungen geforderte gute Glaube kann einem Wehrmann nicht zugebilligt werden, der auf dem Meldeschein unwahre Angaben gemacht hat (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
2. Richtet die Kasse auf Weisung des Wehrmannes die Lohnausfallentschädigung einem Angehörigen aus, so kann sich der Wehrmann gegenüber einer
Rückerstattungsverfügung der Kasse nicht darauf berufen, er selbst habe nie eine Entschädigung erhalten.
3. Hat die Kasse auf Weisung eines Wehrmannes die Lohnausfallentschädigunig einem Angehörigen ausgerichtet, so ist für die Beurteilung über die auftragsgemäße Verwendung dieser Gelder nicht die AKL sondern der Zivilrich-
ter auständig.
Der Beschwerdeführer leistet seit März 1940 ununterbrochen Aktivdienst. Seine geschiedene Ehefrau wohnt mit der Tochter schon seit Jahren in Frankreich, während seine Mutter seit 1924 in einer Irrenanstalt lebt. Vor dem Einrücken in den Militärdienst ist er weder für den Unterhalt der Mutter, welchen die Gemeinde bestreiten mußte, noch des Kindes aufgekommen.
Gestützt auf den Meldeschein vom 9. April 1940, worin der Wehrmann angab, er führe einen eigenen Haushalt, in dem sein Kind, seine Mutter und eine 72-jährige Cousine lebten, entrichtete die Kasse dem vom Beschwerdeführer zur Entgegennahme der Entschädigungen bevollmächtigten Gemeindeschreiber (Onkel des Wehrmannes) für die Zeit vom 1. März 1940 bis 30. November 1943
S) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, in fine.
*S) Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.
eine Haushaltungsentschädigung und eine Kinderzulage im Gesamtbetrage von
Fr. 6019.80.
Als der Rekurrent im Dezember 1943 um Erhöhung seiner Lohnausfallent-
schädigung ersuchte, ergab eine Ueberprüfung der persönlichen Verhältnisse
durch die Kasse, daß weder das Kind noch die Mutter in seinem Haushalte leb-
ten. Da aber die Gemeinde auf dem Formular die Frage nach vordienstlichen Unterstützungsleistungen dahin beantwortete, daß der Beschwerdeführer seit
1940 seine Mutter mit Fr. 3.— im Tag unterstützte, gewährte die Kasse vom 1. Dezember 1943 bis 31. Juli 1944 außer der Alleinstehenden- noch eine zusätzliche Entschädigung im Gesamtbetrage von Fr. 732.—.
Durch eine genaue Untersuchung stellte die Kasse im September 1944 fest,
daß der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Verhältnisse seit seinem
Diensteintritt nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung gehabt hät-
te und forderte von ihm den vom 1. März 1940 bis 30. November 1943 zuviel
bezogenen Betrag von Fr. 5294.70 (6019.80 Fr. — Fr. 725.10 Alleinstehendenentschädigung) zurück, während sie für die vom 1. Dezember 1943 bis 31. Juli 1944 zu Unrecht bezogene Entschädigung von Fr. 732.— die Gemeinde direkt haftbar machte.
Weil Kasse und Schiedskommission das Erlaßgesuch abwiesen mit der Be-
gründung, der Wehrmann habe durch falsche Angaben die Kasse irregeführt
und sei daher beim Bezug der Entschädigungen nicht gutgläubig gewesen, be-
schwert sich der Rekurrent vor der AKL, indem er geltend macht, der Entscheid der Schiedskommission beruhe auf falschen Voraussetzungen; er verlange neue Erhebungen und einen Augenschein; er habe keine falschen Angaben gemacht;
die durch die Kasse von ihm zurückgeforderte Summe von Fr. 5294.70, von der er übrigens nie etwas erhalten habe, sei erst auf Grund einer eingehenden Kontrolle durch Inspektoren der Kasse ausbezahlt worden, weshalb die Kasse für
den zu Unrecht bezogenen Betrag selbst verantwortlich sei und nicht er oder die Gemeinde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Es steht fest, daß der Wehrmann vor seinem Einrücken und während seiner seit März 1940 ununterbrochenen Aktivdienstleistung nie einen eigenen Haushalt führte, in dem sein Kind lebte; ebenso geht aus den Akten eindeutig
hervor, daß der Beschwerdeführer weder sein Kind, das seit der Geburt (1927) in Frankreich bei seiner Mutter lebt, noch seine Mutter, die seit 1924 in einer Irrenanstalt versorgt ist, vordienstlich je unterstützt hat. Die Kasse hat daher
mit Recht die vom 1. März 1940 bis 30. November 1943 vom Beschwerdeführer
zu Unrecht bezogenen Entschädigungen im Betrage von Fr. 5294.70 zurückge-
fordert. Nach. Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 ist die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und
die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde. Ist der Rückerstattungspflichtige bös,gläubig, d. h. kann er sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht auf den guten Glauben berufen, so ist der Erlaß nicht möglich, gleichgültig, ob die Rück-
forderung den Wehrmann hart trifft oder nicht. Im vorliegenden Fall hat die Schiedskommission den guten Glauben des Bezügers verneint. Dies geschah mit Recht, denn der Wehrmann hat auf dem von ihm unterzeichneten Meldeschein vom 9. April 1940 die Frage «Leben mit
Ihnen zusammen ihre Kinder?» wider besseres Wissen mit «Ja» beantwortet
und als noch weitere in seinem Haushalt lebende von ihm unterstützte Personen angegeben: die Mutter und eine 72-jährige Cousine.
Der Versuch des Vertreters des Beschwerdeführers, die Verantwortung auf die Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen auf die Inspektoren, bzw. die Kasse abzuwälzen, ist vergeblich. Entgegen seiner Behauptung, der Kontrolleur habe anläßlich einer Revision der Zweigstelle die tatsächlichen Verhältnisse des Rekurrenten untersucht und die Ausrichtung der Entschädigungen für richtig befunden, geht aus der vom Sekretariat der AKL veranlaßten und vom kantonalen Departement des Innern durchgeführten Untersuchung und aus persönlicher Einvernahme des Zweigstellenleiters (der die Gelder des Wehrmannes, dessen Onkel er ist, einkassiert und in dessen Interesse und Auftrage verwendet hat) hervor, daß der Kontrolleur sich nur erkundigte, zu was der Onkel die Entschädigungen benütze. Zudem fand die fragliche Revision im Dezember 1942 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Kasse auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben des Wehrmannes den größten Teil der zurückgeforderten Summe bereits ausbezahlt hatte!
2. Die Tatsache, daß der Wehrmann von den Entschädigungen nichts erhalten hat, ändert nichts an seiner Rückerstattungspflicht, da er selbst auf dem Meldeschein als Familienangehörigen, der die Lohnausfallentschädigung in Empfang zu nehmen hat, ausdrücklich den Gemeindeschreiber, seinen Onkel, bezeichnete.
3. Ob dieser die Gelder auftragsgemäß verwendet hat oder nicht, hat die AKL nicht zu untersuchen. Glaubt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, so kann er wegen dieser Frage den Zivilrichter anrufen. Die Kasse hat, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bei der zuständigen kantonalen Strafbehörde Strafanzeige gegen den Wehrmann und allfällige weitere Personen, die ihn in seinem rechtswidrigen Verhalten unterstützten, einzureichen.
(Nr. 1131 i. Sa. I. Terribilini vom 22. Mai 1945)
Nr. 597.
Hat ein Wehrmann auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung die Frage nach den eigenen Einkünften der unterstützten Personen mit einem Strich beantwortet, also verneint, so kann ihm die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).
Kasse und Schiedskommission wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlaß der für die Mutter zuviel bezogenen Lohnausfallentschädigungen im Betrag von Fr. 122.15 ab mit der Begründung, er könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn seine Mutter seit 7 Jahren von ihrem geschiedenen Ehegatten monatlich Fr. 50.— beziehe, und er auf dem Gesuchsformular die Frage nach dem Einkommen der unterstützten Personen mit einem Strich verneinte.
Vor der AKL macht der Wehrmann geltend, er habe den Alimentationsbeitrag dem Quartierschreiber mündlich mitgeteilt; wenn er ihn auf dem Gesuchsformular nicht erwähnt habe, dürfe ihm das nicht als betrügerische Handlung ausgelegt werden; außerdem sei die Rückerstattung des geforderten Be-
trages angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Die AKL weis die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Die Schiedskommission hat mit Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführei den von der Kasse zurückgeforderten Betrag von Fr. 122.15 zu erlassen. Wenr er auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung die Frage «Welche unter Ziffer 19 genannten Personen haben Einkünft E oder Vermögen und wieviel?» (wobei eine Anmerkung noch beifügt «Erläute• rung über die Art der 'Einkünfte siehe Ziffer 18») mit einem Strich beantwortet also verneint hat, obwohl seine Mutter seit 7 Jahren von ihrem geschiedenen Ehegatten einen monatlichen Alimentationsbeitrag von Fr. 50.— bezog, hat et zum mindesten fahrlässig gehandelt und kann sich daher nach ZGB Art. 3, Abs 2, nicht auf den guten Glauben berufen, der nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 unerläßliche Voraussetzung für den Erlaß der Rückforderung eines zu Unrecht bezogenen Betrages ist. Für die Verneinung des guten Glaubens ist nicht erforderlich, daß eine betrügerische Handlung vorliegt.
(Nr. 1156 i. Sa. F.Habeeger vom 3. Juli 1945)
Nr. 598.
Hat eine Kasse zu wiederholten Malen verfügt; daß für den Lohn eines Betriebsleiters keine Beiträge zu entrichten seien und sogar bereits entrichtete Beiträge zurückerstattet, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber einer spätern Nachzahlungsverfügung 'der Kasse auf den guten Glauben berufen, auch wenn er trotz Verneinung der Beitragspflicht durch die Kasse vom Lohn des Betriebsleiters weiterhin 2% in Abzug brachte.
Die Kasse erklärte der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1940, das Gehalt des Betriebsleiters unterliege nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung und erstattete dieser die bereits entrichteten Beiträge zurück. Auch anläßlich einer Kontrolle am 20. Juli 1943 wurden die Abrechnungen nicht beanstandet. Erst gestützt auf die im September 1944 durchgeführte Kontrolle forderte die Kasse mit Verfügung vom 2. Februar 1945 die Lohnersatzbeiträge für den Betriebsleiter im Betrage von Fr. 1693.55 nach.
Kasse und Schiedskommission wiesen das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe trotz der unrichtigen Weisungen der Kasse auf dem Gehalt des Betriebsleiters 2% erhoben; sie sei daher über ihre Beitragspflicht im Zweifel gewesen und hätte sich nochmals erkundigen sollen. Vor der AKL macht die Firma geltend, sie habe die 2% auf dem Gehalt des Betriebsleiters deshalb erhoben, weil sie es als ungerecht empfand, wenn der Betriebsleiter nicht wie alle andern Lohnempfänger etwas an die Zahlung der von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge geleistet hätte, die bedeutend größer gewesen seien als die zurückbehaltenen 2%. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
Nachdem die Kasse im Dezember 1940 der Beschwerdeführerin nicht nur mitgeteilt hatte, sie schulde für den Betriebsleiter keine Lohnersatzbeiträge, sondern bereits bezahlte Beiträge zurückerstattete und noch im Juli 1943 anläßlich einer Kontrolle die Abrechnungen nicht beanstandete, kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Es geht zu weit, wenn die Schiedskommission aus der Tatsache, daß die Firma trotz der Weisungen der Kasse von Anfang an auf den Gehältern des Betriebsleiters 2% erhoben
hat, auf Bösgläubigkeit schließt. Die Beschwerdeführerin konnte nach den Mitteilungen der Kasse der irrigen Auffassung sein, sie schulde für sich selbst keine Beiträge. Es ist daher glaubhaft, daß sie für die Bezahlung der Verdienstersatzbeiträge (persönlicher Beitrag und 61)/ ta der ausbezahlten Lohnsumme) 2% der an den Betriebsleiter (der ja zu ihr im gleichen Anstellungsverhältnis wie alle übrigen Arbeitnehmer stand) ausgerichteten Entschädigungen zurückbehielt. Nach Art. 9, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 sind der Rekurrentin daher die Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als 12 Monate • vor der Nachzahlungsverfügung vom 2. Februar 1945 zurückliegt.
(Nr. 1154 i. Sa. E. Miauton & Co. vom 3. Juli 1945)
Nr. 599.
Schreibt die Schiedskommission eine Beschwerde infolge einer Erklärung des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gegenstandslos geworden, ab, so hat die Kasse keinen Anspruch darauf, daß die Angelegenheit gleichwohl durch die Schiedskommission beurteilt werde.
(Nr. 1161 i. Sa. A. Bussat und Kons. vom 10. Juli 1945)
Nr. 600.
Eine Firma, die gegen die Unterstellung ihres Vertreters unter die Lohnersatzordnung nie Beschwerde geführt hat, kann nicht gestützt auf einen neuen, die Praxis der AKL ändernden Entscheid die Rückerstattung der Lohnersatzbeiträge fordern, da der Praxisänderung in Bezug auf die Unterstellung von Handelsreisenden und Vertretern keine rückwirkende Kraft zuerkannt wurde.
Im Juli 1943 stellte die Beschwerdebeklagte an die Kasse das Gesuch um Rückerstattung von Fr. 216.40 an Lahnersatzbeiträgen, die sie auf den ihrem Vertreter ausbezahlten Provisionen bis Dezember 1942 entrichtet hatte mit der Begründung, der Vertreter sei Selbständigerwerbender, sodaß für ihn keine Lohnersatzbeiträge hätten bezahlt werden müssen. Die Kasse setzte zunächst im Hinblick auf die Aenderung der Verfügung Nr. 4 ihren Entscheid aus und teilte erst im Dezember 1944, nachdem der Vertreter am 4. November 1944 von der andern Kasse rückwirkend auf den 1. April 1944 der Verdienstersatzordnung unterstellt worden war, der Beschwerdebeklagten mit, die Unterstellungsfrage sei für sie nun erledigt. Die Lohnersatzbeiträge seien aber nach der alten Praxis zu Recht bezahlt worden, weshalb eine Rückerstattung nicht in Betracht falle. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, daß der Vertreter sowohl nach der alten Verfügung Nr. 4 wie auch nach der am 1. April 1944 in Kraft getretenen Verfügung Nr. 44, die zur Beurteilung der Unterstellungsfrage allein maßgebend sei, als Selbständigerwerbender zu gelten habe, weil er in eigenem Namen, ohne Spesenvergütung und nur gegen Provisionen tätig sei, eigene Bureauräumlichkeiten besitze und Angestellte beschäftige; die Kasse sei daher für die bis Dezember 1942 bezahlten Lohnersatzbeiträge rückerstattungspflichtig.
Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an mit dem Hinweis, die Firm; habe die Beiträge seinerzeit zu Recht bezahlt. Die AKL heißt die Beschwerde gut und weist das Rückerstattungsbegehren der Beschwerdebeklagten aus folgenden Gründen ab:
Der Entscheid Nr. 430 (ZLV 1944, S. 142), in dem die AKL eine Umschreibung der Kriterien vornahm, die erfüllt sein müssen, damit ein Vertreter als Selbständigerwerbender angesehen werden kann, datiert vom 23. Dezember 1943, wurde also noch unter der Herrschaft der Verfügung Nr. 4 vom 2. August 1940 gefällt. Die Verfügung Nr. 44 vom 13. März 1944 hat die in diesem Falle niedergelegten Grundsätze übernommen; auch sie stellt daher keine materielle Aenderung des bisherigen Rechtszustandes sondern nur eine klarere Redaktion der geltenden Bestimmungen dar.
Daraus folgt, daß wenn das Verhältnis der Beschwerdebeklagten zu ihrem Vertreter ab 1. April 1944 der Lohnersatzordnung nicht untersteht, weil der Vertreter als Selbständigerwerbender anzusehen ist, es richtigerweise von Anfang an der Lohnersatzordnung nicht hätte unterstellt werden sollen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Beschwerdebeklagte die gemachte Zahlung zurückfordern kann. Sie hat sich seinerzeit gegen die Unterstellung des zwischen ihr und dem Vertreter bestehenden Rechtsverhältnisses unter die Lohnersatzordnung nicht beschwert, die Zahlungen vielmehr vorbehaltlos geleistet. Nun hat die AKL in einem frühern, nicht publizierten Entscheid im Anschluß an die Praxis der AKV ausgesprochen, daß im Falle eines Wechsels der Unterstellung bei den in Verfügung Nr. 4 genannten Berufen von einer Rückwirkung abzusehen ist. Diese auch aus praktischen Gründen notwendige Ordnung (weil es nicht denkbar war, auf Jahre zurück die getroffenen Unterstellungen zu revidieren) ergab sich aus dem Grundsatz, daß eine Aenderung der Praxis nicht zur Folge hat, daß früher nach andern Gesichtspunkten behandelte Fälle für die Vergangenheit in Revision gezogen werden, sondern nur, daß sie f ü r d i e Zukunf t nach der neuen Praxis behandelt werden. Eine Rückleistung der bezahlten Lohnersatzbeiträge könnte (falls die Rückforderung nicht verjährt war, was dahingestellt bleiben kann) nur in Frage kommen, wenn das Verhältnis zwischen der Beschwerdebeklagten und ihrem Vertreter schon nach der Praxis, wie sie zur Zeit der Zahlung bestand, nicht der Lohnersatzordnung, sondern der Verdienstersatzordnung hätte unterstellt werden können. Die Schiedskommission wollte diese Frage prüfen. Die Rekursbeklagte weigerte sich aber, wie die Schiedskommission ausdrücklich und verbindlich feststellte, ihr die nötigen Unterlagen zu geben. Es muß daher zulasten der Beschwerdebeklagten davon ausgegangen werden, daß das Verhältnis vor dem Entscheid Nr. 430 und vor der Verfügung Nr. 44 zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt war. Das Begehren um Rückerstattung der geleisteten Zahlung in der Höhe von Fr. 216.40 ist daher abzuweisen.
(Nr. 1140 i. Sa. Kammgarnspinnerei Bürglen vom 16. Juli 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 511: Gewerbe: Zweck der Tätigkeit.
Nr. 512: Liberale Berufe: Journalisten.
2. Betriebsleiter.
Nr. 513: Grundsätze für die Bezeichnung im Gewerbe.
3. Beitragspflicht.
Nr. 514: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft.
Nr. 515: Beginn der Beitragspflicht von Kollektivgesellschaftern.
Nr. 516:
Herabsetzung des persönlichen Beitrages.
Nr. 517: J
4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.
Nr. 518: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.
5. Rechtspflege.
Nr. 519: Kostenauferlegung.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 511-519.
Die Mitglieder eines Metzgermeistervereins betreiben gemeinschaftlich eine Kuttlerei (Entscheid Nr. 511). Mitglieder liefern der Kuttlerei die Rohprodukte und kaufen die verarbeitete Ware zurück. Sowohl als Verkäufer wie auch als Käufer treten nur die Mitglieder des Vereins auf. Die AKV hat schon früher ausgesprochen, daß juristische Personen auch dann der Verdienstersatzordnung unterstellt sind, wenn ihre Mitglieder selbst wieder der Verdienstersatzordnung unterstehen (Nr. 2, ZLV 1941, S. 28). Dieser Grundsatz gilt daher ‘auch für den oberwähnten Entscheid. Die AKV hat nur in zwei Fällen Ausnahmen gemacht. In beiden Fällen handelte es sich um als Selbsthilfegenossenschaften organisierte Sennereien in Berggegenden. Der Unterschied besteht darin, daß in diesem Fall die vom Gemeinschaftsunternehmen zu verarbeitenden Produkte von den Mitgliedern erzeugt werden, während im Falle der Kuttlerei die Metzger die Rohprodukte kaufen.
Freie Journalisten konnten, wie der Entscheid Nr. 512 betont, immer nur als Angehörige liberaler Berufe, nie aber als Gewerbetreibende der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Dabei hatte die AKV auch Gelegenheit festzustellen, daß nicht nur solche Journalisten als Angehörige eines liberalen Berufes zu betrachten sind, die einer oder 'mehreren Zeitungen Artikel zur Publikation einsenden, sondern auch, und dies mit größerer Berechtigung, ein Journalist, der Redaktor seiner eigenen Zeitung ist, ohne mit dem Verlagsunternehmen in einem Dienstverhältnis zu stehen. Arbeitet ein solcher Journalist noch bei andern Zeitungen mit und handelt
es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis, so liegt freier Journalismus vor, weshalb keine Beiträge nach Lohn-, sondern nur nach Verdienstersatzordnung zu entrichten sind. Des weitern hat die AKV in Ausdehnung des im Entscheid Nr. 543 (ZLV 1945, Heft 5, S. 148) dargelegten Grundsatzes ausgeführt, daß der Verrechnungsanspruch von entrichteten, nicht geschuldeten Lohnersatzbeiträgen mit nicht entrichteten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen nicht nur der Kasse, sondern auch dem Beitragspflichtigen zusteht.
Wie die AKV im Entscheid Nr. 141 (ZLV 1942, S. 160) ausgesprochen bat, müssen für den Fall, daß der Inhaber im Geschäft tätig ist, strenge Anforderungen an den Beweis gestellt werden, daß nicht er, sondern ein anderes Familienglied den Betrieb tatsächlich leitet. Sind zur Berufsausübung und zur Führung des Betriebes aber Fachkenntnisse nötig (Entscheid Nr. 513), die dem Inhaber fehlen, einem Familienglied aber zukommen, so ist dieses als Betriebsleiter zu betrachten, sofern es im Geschäft tätig ist. Dies rechtfertigt sich dann umso mehr, wenn die Eigentumsübertragung nur aus dem Grund unterblieben ist, damit die Rechte eines im Ausland abwesenden Miterben nicht geschmälert werden.
Die AKV hatte sich bereits mit zwei Fällen mitarbeitender Familienglieder zu befassen, in denen wegen Gebrechen die Beitragspflicht bestritten wurde. In einem Fall (Nr. 268, ZLV 1943, S. 287) handelte es sich um einen geistig beschränkten Bauernsohn, der bei sorgfältiger Ueberwachung nur fähig war, im Landwirtschaftsbetrieb kleinere Arbeiten zu verrichten. Die AKV hatte damals die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung verneint, weil die Arbeitszuweisung hauptsächlich aus arbeitstherapeutischen Gründen und zum Zwecke der Beschäftigung erfolgte. Der Sohn war nicht imstande, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im andern Fall (Nr. 476, ZLV 1945, Heft 6, S. 240) bestritt der Vater eines leicht schwachsinnigen Sohnes die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (mitarbeitendes Familienglied im Gewerbe). Die AKV wies aber die Beschwerde ab, da der militärdienstpflichtige Sohn immerhin untergeordnete Arbeiten wie ein Normaler auszuführen vermochte. Die Arbeitszuweisung erfolgte daher nicht im Sinne einer Unterstützung oder Pflege, sondern glich mehr einer Anstellung gegen Entgelt. Der Entscheid Nr. 514 bringt nun zum ersten Mal den Tatbestand vor die AKV, wo das Gebrechen des Familiengliedes nicht geistig-seelischer Natur ist (Schwachsinn, Idiotie), sondern durch einen Unfall durch Hundebiß hervorge-
rufen wurde. Die Unfallfolgen verhindern diesen Bauernsohn bei gewissen Arbeiten; andere kann er aber mit vollem Nutzeffekt ausführen. Da zudem wegen des nur körperlichen Gebrechens eine Ueberwachung usw. nicht nötig ist, entschied die AKV, daß für ihn die Kopfbeiträge als mitarbeitendes männliches Familienglied in der Landwirtschaft zu entrichten seien.
Für die Unterstellung eines Kollektivgesellschafters unter die Verdienstersatzordnung wird nach Verfügung Nr. 48, Art. 6, Abs. 1, auf die Vertretungsbefugnis nach Handelsregistereintrag verwiesen. Maßgebend für die Beendigung der Unterstellung ist somit der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Die AKV stellt nun im Entscheid Nr. 515 fest, daß zur Bestimmung dieses Zeitpunktes auf die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch abzustellen sei und nicht auf die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Wie die AKV schon öfters festgestellt hat (vgl. die Entscheide Nr. 231, ZLV 1943, S. 133, und Nr. 448, ZLV 1945, Heft 3, S. 71), kommt es immer wieder vor, daß die Kassen bei der Prüfung von Herabsetzungsgesuchen mangels geordneter Buchhaltung des Beitragspflichtigen gezwungen sind, die Steuererklärung als Grundlage anzunehmen. Im Entscheid Nr. 516 führt die AKV aus, daß die Steuererklärung nur soweit zur Prüfung des Herabsetzungsgesuches herbeigezogen werden darf, als die Steuerbehörde die Veranlagung nach den gleichen Grundsätzen vornimmt und die gleichen Abzüge zuläßt wie die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung. Trifft dies nicht zu, so ist die Steuererklärung nur als Hilfsmittel zu berücksichtigen, wobei entsprechende Aenderungen vorzunehmen sind. — Zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens dürfen aber nur Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit in Betracht gezogen werden, was für Mietzins nicht zutrifft, da dieser einen Vermögensertrag darstellt.
Im Entscheid Nr. 517 wird ausgesprochen, daß die Kasse bei der Prüfung der Herabsetzung des persönlichen Beitrages nur dann ein niedrigeres Einkommen, als sie selbst durch eine Schätzung festgestellt hat, ,annehmen darf, wenn der Beitragspflichtige dafür Beweise erbringen kann.
Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als zwölf Monate seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung zu-
rückliegt (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Beitrags- und somit auch nachzahlungspflichtig ist der Betriebsleiter (VEO Art. 6, Abs. 1) Als Betriebsleiter gilt der Inhaber des Betriebes (AVEO Art. 8 Abs. 1). An die geistige oder körperliche Eignung zum Betriebs. leiter stellt die Verdienstersatzordnung keine Anforderungen, solange er den Betrieb tatsächlich führt. Es ist daher, und das ist die Grundlage des Entscheides Nr. 518, davon ‚auszugehen, daß auch ein geistig beschränkter Mensch Betriebsleiter sein kann (August R.). Trotz seiner Beschränktheit liegt ihm daher grundsätzlich die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung ob. Da August R. sowie seine Schwester wegen Geistesschwäche (ZGB Art. 369, Abs.
1) entmündigt sind und ihnen ein Vormund bestellt wurde, hat sie dieser in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (ZGB Art. 407). Trotzdem die Beitragspflicht grundsätzlich auf dem Betriebsleiter lastet, hat sie in diesem Falle der Vormund zu erfüllen. Kommt es daher bei dei Erfüllung der Beitragspflicht auf subjektive Merkmale an (guter Glaube usw.), so müssen diese beim Vormund und nicht beim Bevormundeten gegeben sein. Konnte der Vormund im guten Glauben annehmen, keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu schulden, so kann daher dem Betriebsleiter die Nachzahlung erlassen werden, sofern auch die Voraussetzung der großen Härte gegeben ist. Des weitern führt die AKV aus, daß der gute Glaube dann zugebilligt werden könne, wenn der Vormund glaubte, daß wegen Armengenössigkeit und Steuerfreiheit keine Beiträge geschuldet würden.
Der Entscheid Nr. 519 bringt einen Beitrag zur Praxis in der Frage der Kostenauflage wegen mutwilliger Beschwerdeführung (GRAK Art. 9, Abs. 2).
Nr. 511.
Betreibt ein im Handelsregister eingetragener Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (ZGB Art. 61, Abs. 2), so untersteht er auch dann der Verdienstersatzordnung, wenn er ausschließlich mit sei-
nen Mitgliedern Geschäfte abschließt.
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Kuttlerei. Ihre Mitglieder liefern Fleisch und Kutteln zur Verarbeitung und kaufen sie dann wieder zurück. Mit der Kuttlerei ist kein Ladengeschäft verbunden und es werden keine Produkte an Konsumenten abgegeben. Die Mitglieder zahlen der Beschwerdeführerin die Tagespreise. Am Ende des Geschäftsjahres wird ein allfälliger Gewinn nach Maßgabe der Lieferungen an die Mitglieder verteilt. Am 15. September 1941 verfügte die Kasse, daß die Unterstellung der Kuttlerei unter die Verdienstersatzordnung wieder aufgehoben und daß der Betrag der bezahlten Beiträge zu-
rückerstattet werde, weil kein Detailhandel vorliege. Am 27. Mai 1944 kam sie auf diese Verfügung zurück, ordnete neuerdings die Unterstellung an und verlangte die Nachzahlung der Beiträge seit .1941 in der Höhe von Fr. 452.85. Nachdem die Schiedskommission am 27. Februar 1945 eine Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, gelangt die Beschwerdeführerin an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gleichfalls abweist:
Die Annahme der Kasse, die Beschwerdeführerin sei für ihre Kuttlerei nicht unterstellungspflichtig, weil kein Detailhandel betrieben werde, war falsch. Allerdings war bis zum Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1944 über die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung nur der Detailhandel und nicht der Großhandel der Verdienstersatzordnung unterstellt gewesen. Allein die Kuttlerei der Beschwerdeführerin ist überhaupt kein reiner Handelsbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb, da darin die umgesetzte Ware verarbeitet wird.
Dagegen stellt sich die Frage, ob die Unterstellung mit Rücksicht darauf zu verneinen sei, weil die Kuttlerei nur für die Mitglieder der Beschwerdeführerin arbeitet. Die Beschwerdeführerin ist ein Verein im Sinne des Zivilgesetzbuches. Sie ist jedoch im Handelsregister eingetragen und zwar offenbar mit Rücksicht darauf, daß die Kuttlerei als ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne von ZGB Art. 61, Abs. 2. betrachtet wird. Dieses Gewerbe untersteht aber auch der Verdienstersatzordnung. Es handelt sich um einen Gewerbebetrieb, der von den Metzgereien und Wurstereien der einzelnen Metzger verschieden ist. Wie die AKV schon im Entscheid Nr. 2 (ZLV 1941, S. 28) ausgesprochen hat, unterstehen solche gewerbliche Selbsthilfeorganisationen mit eigenem Betrieb der Verdienstersatzordnung. Allerdings sind in der Landwirtschaft gewisse Selbsthilfegenossenschaften von der Unterstellung ausgenommen worden, aber nicht etwa alle landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Produkte ausschließlich an ihre Mitglieder abgeben, sondern nur bestimmte Sennereigenossenschaften in Berggegenden, die nur die Produkte von Mitgliedern zu Butter und Käse verarbeiten.*) Es besteht hier ein Unterschied zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. In die Kuttlerei der Beschwerdeführerin gelangen Fleisch und Fleischteile zur Verarbeitung, welche von den Mitgliedern unmittelbar vorher aufgekauft worden sind, während in den erwähnten Sennereien nur die Milch vom ständigen Viehbestand des einzelnen Mitgliedes für seine Zwecke verarbeitet wird.
Die Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin bereits darauf aufmerksam gemacht, daß sie bei der Kasse ein Gesuch um Erlaß der Nachzahlung einreichen kann. Nachdem seinerzeit die Kasse selbst die Nichtunterstellung verfügt hatte, war die Rekurrentin zweifellos im guten Glauben gewesen; sie konnte die Unterstellung nicht besser beurteilen als die Kasse. Der Erlaß wird daher teilweise bewilligt werden können. Das Erlaßgesuch ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides einzureichen.
(Nr. 1266 i. Sa. Societe des Maitres-bouchers et tripiers de Vevey vom 14. Juli 1945)
*) vgl. den Entscheid Nr. 372, ZLV 1944, S. 160.
Nr. 512.
1. Bis zum 1. Februar 1942 (Inkrafttreten der Vfg. Nr. 26 vom 30. Dezembe 1941) konnten Journalisten überhaupt nicht und ab diesem Zeitpunkt nur al Angehörige liberaler Berufe, nicht aber als Gewerbetreibende der Verdienster satzordnung unterstellt werden (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g).
2. Entrichtete, nicht geschuldete Lohnersatzbeiträge können mit nicht ent richteten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen verrechnet werden.
Der Beschwerdeführer ist Herausgeber einer Zeitung, die einmal wöchent
lich erscheint. Daneben arbeitet er an der Zeitung X. mit. Am 26. Februar 194:
hatte die Kasse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er als Verleger einer eige nen Zeitung weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt sei Am 22. Juni 1944 schrieb sie ihm dagegen, er sei nach der Verfügung Nr. 2( vom 30. Dezember 1941 als freier Journalist der Verdienstersatzordnung un terstellt und sie verlangte die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit ab 1. Fe buar 1942 (Inkrafttreten der Verfügung Nr. 26); der Betrag macht bis 31. Ma 1944 Fr. 184.80 aus. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Honorar, das ihm clic Zeitung X. ausgerichtet hatte, die Lohnersatzbeiträge bezahlt. Gegen die Ver• fügung vom 22. Juni 1944 beschwerte er sich bei der Schiedskommission und machte geltend, die doppelte Belastung sei unzulässig. Mit Entscheid vom 27 Dezember 1944 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab. Der Beschwer• deführer habe sowohl Verdienst- als auch Lohnersatzbeiträge zu entrichten weil er einen Haupt- und einen Nebenberuf ausübe; der Nebenberuf sei die Mitarbeit an der Zeitung X. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche dazu folgendes ausführt:
1. Der Beschwerdeführer ist zweifellos als freier Journalist im Sinne von AVEO Art. 3 bis, Abs. 1, lit. g, zu betrachten.
Die Tatsache, daß der Rekurrent seine eigene Zeitung «mit Artikeln bedient», ändert nichts daran, daß er als freier, selbständigerwerbender Journalist zu gelten hat. Selbständigerwerbender Journalist ist nicht nur, wer fremde Zeitungen mit Artikeln beliefert, sondern auch, und dies mit noch größerer Berechtigung, wer selbst eine Zeitung als Redaktor herausgibt, ohne mit einem Verlagsunternehmen in einem Dienstverhältnis zu stehen. Daß der Rekurrent keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist unerheblich; es gibt viele Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer eingestellt haben. Schließlich ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer den größern Teil seines Einkommens aus der Herausgabe seiner eigenen Zeitung bezieht.
AVEO Art. 3 bis, Abs. 1, lit. g, ist freilich erst seit 1. April 1944 in Kraft (Verfügung Nr. 45 des EVD vom 25. März 1945). Allein die Regelung war keine abweichende nach der Verfügung Nr. 38 vom 28. Juli 1943, Anhang Ziff. 7, die vom 1. September 1943 bis 31. März 1945 in Kraft stand, und nach Art. 3 der Verfügung Nr. 26 vom 30. Dezember 1941, die vom 1. Februar 1942 bis 31. August 1943 gegolten hatte.
Die Auskunft, welche die Kasse am 26. Februar 1942 gegeben hatte, war demnach in Anbetracht der Verfügung Nr. 26, die kurz vorher in Kraft getreten war, unrichtig. Der Beschwerdeführer hätte ab 1. Februar 1942 zwar nicht als Angehöriger des Gewerbes, wohl aber als Selbständigerwerbender eines
5) Jetzt AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g.
unterstellungspflichtigen liberalen Berufes der Verdienstersatzordnung unter-
stellt werden sollen. Dagegen ist die Ansicht unrichtig, welche die Kasse auch einmal ausgesprochen hat und wonach der Rekurrent schon ab 1. Juli 1940 als Selbständigerwerbender (des Gewerbes) hätte unterstellt werden sollen. Für die Unterstellung der liberalen Berufe waren damals besondere Verfügungen des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nötig, und für die Journalisten er-
ging eine solche erst am 30. Dezember 1941 mit Inkrafttreten am 1. Februar 1942. Die vorliegende Beschwerde muß deshalb abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Unterstellung des Beschwerdeführers als freier Journalist unter
die Verdienstersatzordnung richtet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Erlaß-
gesuch.
2. Hingegen hat der Rekurrent von Anfang an auch die Zulässigkeit der
Doppelbelastung mit Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen bestritten. Es steht einem Beschwerdeführer jedenfalls vor der eidgenössischen Aufsichtskommission zu, geltend zu machen, daß er das Opfer eines solchen positiven Kompe-
tenzkonfliktes sei, und die AKV hat zu untersuchen, ob dies zutreffe, und eventuell den Konflikt zu lösen.
Sofern ein im Hauptberuf Selbständigerwerbender im Nebenberuf un-
selbständigerwerbend ist, hat er für diesen Nebenberuf die Lohnersatzbeiträge zu entrichten. Es gibt also zweifellos Fälle, in denen die Doppelbelastung durchaus zulässig ist, obschon ihr auf der andern Seite nach AVEO Art. 39, Abs. 1, keine doppelte Bezugsberechtigung des Wehrmannes entspricht, unter Vorbehalt der Ausnahmen, welche die Praxis gemacht hat. Uebrigens wird der Beitrag für den Nebenberuf gewöhnlich geringfügig sein. Das Gesagte gilt nun auch für freie Journalisten, die im Nebenberuf noch
in einem Dienstverhältnis mit einer oder mehreren Zeitungen oder Zeitschrif-
ten stehen. Diese Lösung könnte de lege ferenda freilich kritisiert werden, denn
der Beruf dieser Journalisten erscheint eher als ein einheitlicher Beruf, und
es ist sehr oft künstlich, von einem Nebenberuf zu sprechen, nur weil der freie
Journalist von einer Zeitung noch ein Fixum bezieht; die Form der Honorie-
rung sollte eigentlich ,keinen «Nebenberuf» begründen. Doch wäre es Sache
des Gesetzgebers, Abhilfe von einem Zustand zu schaffen, der viele freie
Journalisten bedrückt und bei der gegenwärtigen Papierknappheit besonders stoßend ist. Im vorliegenden Fall ist nun aber höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Zeitung X. überhaupt in einem Dienstverhältnis in dem weiten Sinne steht, den die Praxis dem Begriff gegeben hat. Ein Fixum bezieht er offenbar
nicht, und auch sonst liegt einstweilen nichts dafür vor, daß er in einem Ab-
hängigkeitsverhältnis zu dieser Zeitung stünde und nicht als • freier Journalist mitarbeiten würde. Sobald ein Dienstverhältnis fehlt, reiht sich diese Mitarbeit neben die Arbeit für die eigene Zeitung ein und fällt unter den Begriff des
freien Journalismus, für welchen Beruf nur der Verdienstersatzbeitrag zu ent-
richten ist.
Es rechtfertigt sich, von Amtes wegen die Kasse, welche die «Arbeitnehmerbeiträge» des Beschwerdeführers und die «Arbeitgeberbeiträge» der Zeitung X.
bezogen hat, zu beauftragen, das Verhältnis zu überprüfen. Sollte die Kasse
auf der bisherigen Ansicht beharren, so steht dem Rekurrenten das Beschwerde-
recht an die Schiedskommission und eventuell an die AKL zu, ebenso der Zeitung X. als d Arbeitgeberin». Sollte durch die Kasse oder eine Rekursinstanz
entschieden werden, es liege kein Dienstverhältnis vor, so wären die Beiträge für die Lohnersatzordnung zu Unrecht bezahlt worden. Nach der Praxis (Entscheid der AKL Nr. 543, ZLV 1945, Heft 5, S. 148) könnte dann der Beschwerdeführer seine Schuld für Verdienstersatzbeiträge ab 1. Februar 1942 mit seiner Rückforderung von Lohnersatzbeiträgen verrechnen. Die Kasse wird daher eingeladen, mit der Einforderung des Rückstandes noch zuzuwarten, bis die Frage des Nebenberufes abgeklärt ist. Die laufenden Verdienstersatzbeiträge dagegen kann sie sofort einfordern. Was die Rückforderung der Lohnersatzbeiträge durch den Rekurrenten und die Zeitung X. anlangt, soweit sie nicht der Verrechnung dienen, hätten die Organe der Lohnersatzordnung allenfalls zu entscheiden, inwieweit Verwirkung eingetreten ist.
(Nr. 1306 i. Sa. X. Y. vom 7. Juli 1945)
Nr. 513.
Arbeitet ein erwachsener Sohn neben seiner Mutter in deren Geschäft mit, so kann er als Betriebsleiter bezeichnet werden, wenn er infolge seiner Berufskenntnisse, die der Mutter fehlen, den Betrieb tatsächlich führt.
Frau W. ist Inhaberin eines Geschäftes für Uhren, Bijouterie und Optik. Sie ist 66 Jahre alt. Ihr Sohn Richard, geb. 1910, ist gelernter Bijoutier und Uhrenmacher und arbeitet im Geschäft. Beim Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung wurde er von der Kasse als Betriebsleiter anerkannt, und es wurde in der Folge entsprechend abgerechnet. Bei einer Kontrolle stellte der Revisor fest, daß der Betrieb auf den Namen der Mutter im Handelsregister eingetragen, und daß auch sie allein zeichnungsberechtigt ist. Da sie auch das Geschäftsvermögen und -einkommen versteuert und der Sohn eine monatliche Entschädigung von Fr. 250.— ausbezahlt erhält, verfügte die Kasse die rückwirkende Bezeichnung der Mutter als Betriebsleiterin und verlangte vom 1. Februar 1940 an die Nachzahlung der Lohnersatzbeiträge für den Sohn. Die Schiedskommission hieß eine Beschwerde der Frau W. gut. Gegen diesen Entscheid 'beschwert sich die Kasse bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Als Betriebsleiter gilt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (Vfg. Nr. 9, Art. 4; Vfg. Nr. 9 i. F. Vfg. Nr. 39, Art. 3, Abs. 2; ab 1. Mai 1944 AVEO Art. 10bis, Abs, 1). Inhaberin des Geschäftes ist ohne Zweifel Frau W. Das Geschäft ist auf ihren Namen im Handelsregister eingetragen, sie trägt das finanzielle Risiko, und ihr fällt der Geschäftsgewinn zu. Streitfrage ist, wer den Betrieb tatsächlich führt, die Mutter oder der Sohn. Aus den Erhebungen hat sich ergeben, daß die Mutter im Geschäfte mithilft. Sie hat aber keinerlei fachliche Ausbildung genossen, während' der Sohn die erforderlichen Berufskenntnisse besitzt. Wenn auch die Mutter gelegentlich im An- und Verkauf tätig ist und die Buchhaltung besorgt, so kann sie doch nicht die leitenden Verfügungen treffen, weil ihr hiezu die nötigen Voraussetzungen fehlen. In dieser Branche kommt es sehr auf die Fachkenntnisse an, die der 66-jährigen Beschwerdebeklagten abgehen. Auch erscheint es als durchaus glaubhaft, daß die Geschäftsübertragung an den 35 Jahre alten Sohn bis anhin nur unterblieben ist, weil
die einzige Tochter und Miterbin im Auslande festgehalten und ein brieflicher Verkehr mit ihr unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist. Der Sohn ist daher weiterhin als Betriebsleiter zu behandeln, und es kann nicht darauf abgestellt werden, daß er eine monatliche Entschädigung, sei es als Lohn oder als Gewinnbeteiligung ausbezahlt erhält.
Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zum Entscheid Nr. 141, ZLV 1942, S. 160. Dort handelte es sich um zwei Söhne, die im mütterlichen Geschäft, einer Musikalienhandlung, mithalfen. Die Söhne hatten Kollektivprokura und waren ausgebildete Musiker. Die AKV hat damals die Mutter als Betriebsleiterin bezeichnet, im besondern auch, weil es sich um ein Geschäft handelte, in dem vor allem Grammophone und Handorgeln vertrieben wurden und daher auf die erforderliche Ausbildung weniger Gewicht zu legen war. Sie hat aber die Möglichkeit einer andern Lösung für den Fall vorgesehen, wo es sich um ein Musikhaus handeln sollte, in dem auch Pianos, Violinen usw. verkauft werden, und wo mehr auf die geistige Leitung als auf die finanzielle Verfügung abzustellen ist.
Die Rückwirkung der Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters hätte von der Kasse ohnehin nicht verfügt werden dürfen, weil die Beteiligten in gutem Glauben waren. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß sie der Kasse irreführende oder täuschende Angaben gemacht haben (vgl. den Entscheid Nr. 376, ZLV 1944, S. 165).
(Nr. 1329 i. Sa. M. und R. Wirth vom 13. Juli 1945)
Nr. 514.
Kann ein Bauernsohn trotz körperlicher Gebrechen landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, ohne daß .dies zur Arbeitstherapie oder Pflege geschieht, so untersteht er als mitarbeitendes Familienglied der Verdienstersatzordnung.
Der Beschwerdeführer weigerte sich vom 1. Januar 1945 an für seinen Stiefsohn J. M. einen Kopfbeitrag .zu entrichten, weil dieser nicht voll arbeitsfähig sei. Da die Schiedskommission die Beschwerde abwies, gelangt der Rekurrent an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Der Beschwerdeführer stützt sich für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seines Stiefsohnes auf ein Arztzeugnis. Nach diesem Gutachten kann aber nicht angenommen werden, daß durch das Gebrechen (Atrophische Muskulatur beim Kniegelenk infolge eines Hundebisses, Behinderung in der Beugung des Kniegelenkes) die Arbeitsfähigkeit so stark eingeschränkt werde, daß J.M. nicht mehr, wie die Gemeindebehörde anführt, als Knecht oder Melker verwendbar wäre. Ein Familienglied untersteht dann der Verdienstersatzordnung, wenn es im Jahr während mindestens 180 Kalendertagen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. J.M. wird wegen seines Gebrechens vielleicht nicht jede Arbeit ausführen können, doch gibt es gerade in einem landwirtschaftlichen Betrieb viele Arbeiten, die er trotz. der Behinderung verrichten kann.
Eine Ausnahme von der Unterstellung der mitarbeitenden Familienglieder hat die AKV nur gemacht, wenn die Arbeit dem Gebrechlichen mehr nur- aus therapeutischen Gründen (zu seiner. Pflege, Heilung, Beschäftigung) überlassen wird (vgl. den Entscheid Nr. 268, ZIN 1943, S. 287).
(Nr. 1336 i. Sa. J. Eigensatz vom 7. August 1945)
Nr. 515. Wird die Vertretungsbefugnis eines Kollektivgesellschafters durch Eintrag ins Handelsregister aufgehoben, so ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der
Eintragung ins Handelsregister, welche für die Beitragspflicht nach Verdienst-
ersatzordhung verbindlich ist, die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch
und nicht die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt maßge-
bend (OR Art. 932, Abs. 1). (Nr. 1312 i. Sa. Gebr. Berger vom 7. Juli 1945)
Nr. 516.
1. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens im Sinne von Art. 2 der Vfg. Nr. 48 darf nur insoweit auf die Steuererklärung abgestellt werden, als für die Steuerverwaltung die gleichen Grundsätze gelten und die gleichen Abzüge zulässig sind wie in der Verdienstersatzordnung.
2. Der durch Vermietung einer Wohnung erzielte Gewinn darf bei der Er-
mittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens im Sinne von Art. 2 der Vfg. Nr. 48 nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit, sondern Vermögensertrag darstellt.
(Nr. 1271 i. Sa. P.R. Jaccard vom 7. Juli 1945)
Nr: 517.
Kann die Kasse das durchschnittliche monatliche Einkommen eines Bei-
tragspflichtigen mangels Buchhaltung und Aufzeichnungen nur schätzungsweise festsetzen, so kann der persönliche Beitrag nur dann herabgesetzt werden, wenn der Beitragspflichtige ein geringeres Einkommen nachweist (Vig. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2 und 3).
Der Beschwerdeführer wurde für die .Drechslerei und ein Strickwaren-Verkaufsgeschäft, das von seiner Ehefrau geführt wird, vom 1. Juli 1940 an der Verdienstersatzordnung unterstellt. Da er zugleich den Großhandel mit Fellen betreibt, wurde er für diese Tätigkeit vom 1. Mai 1944 an als beitragspflichtig erklärt. Die Kasse hatte dem Rekurrenten die Herabsetzung des monatlichen Beitrages auf Fr. 2.50 und dann auf Fr. 1.50 bewilligt. Vom 1. Mai 1944 an setzte sie den Beitrag auf Fr. 3.— im Monat fest, weil das monatliche Reineinkommen aus den drei verschiedenen Berufszweigen mehr als Fr. 150.— betrage. Da die Schiedskommission eine Beschwerde des Rekurrenten abwies, gelangt dieser an die AKV und ersucht um Festsetzung des monatlichen Beitrages auf Fr. 2.50. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Die Drechslerei und den Fellhandel besorgt der Beschwerdeführer allein. Im Strickerei-Verkaufsgeschäft hilft die Ehefrau mit. Sie ist jedoch nicht voll beschäftigt. Es liegt daher kein Doppelbetrieb vor (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3). Die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers muß deshalb als eine Einheit aufgefaßt werden. Es wird daher nur ein Beitrag geschuldet. Für die Herabsetzung des Beitrages muß das gesamte Reineinkommen aus den drei verschiedenen Betrieben zusammen berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Buchhaltung und keine Aufzeichnungen. Die Kasse war daher gezwungen, das Reineinkommen auf Grund der Um-
atzziffern zu schätzen. Nach ihrer Berechnung betrug dieses Fr. 180.—. Der leschwerdeführer will in jedem seiner Berufszweige ein geringeres Einkommen rzielen, als die Kasse angenommen hatte. Er kann jedoch keinen Nachweis iir seine Behauptungen erbringen. Nach der Steuereinschätlung vom 5. Deember 1943 beträgt das Bruttoeinkommen Fr. 3200.—. Das ergibt ein wesentich höheres monatliches Einkommen als Fr. 150.—, auch wenn die Unkosten bgezogen werden. Solange der Beschwerdeführer keine Beweismittel beizu-,ringen vermag, aus denen hervorgeht, daß das durchschnittliche Reineinkomien weniger als Fr. 150.— beträgt, muß es bei der Einschätzung durch die Lasse sein Bewenden haben.
(Nr. 1303 i. Sa. J. Tremp vom 7. Juli 1945)
Nr. 518.
Nimmt ein Vormund an, seine Mündel, die Inhaber eines Landwirtschaftsetriebes sind, seien nicht nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig, weil ie armengenössig sind und keine Steuern bezahlen, so kann ihm der für den :daß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge erforderliche gute Glaube zugedlligt wenden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1).
Die körperlich behinderten und geistig beschränkten Geschwister Frieda .nd August R. sind Inhaber eines kleinen Landwirtschaftsbetriebes. Sie sind be-•ormundet und werden seit mehreren Jahren durch die Armenpflege untertützt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1944 unterstellte die Kasse sie rückvirkend bis 1. April 1943 der Verdienstersatzordnung. Der Vormund reichte für ie ein Gesuch um Erlaß der Beitragsnachzahlung von Fr. 39.50 ein. Die Kasse vies das Gesuch ab, ebenso die Schiedskommission am 16. Mai 1945 eine Bechwerde. Sie nahm an, der Vormund sei nicht in gutem Glauben gewesen, da r als Betreibungsbeamter und Friedensrichter die Beitragspflicht für Landvirtschaftsbetriebe hätte kennen sollen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich ler Vormund bei der AKV und macht geltend, er sei der Ansicht gewesen, we-;en der Armengenössigkeit bestehe keine Beitragspflicht. Der Leiter der Zweigtelle habe diese Auffassung geteilt, sonst hätte er nicht die Zustellung des. :axationsformulars unterlassen. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden .2rwägungen gut:
Ob ein Erlaß der Nachzahlung von Beiträgen ab 1. April 1943 bewilligt verden kann, hängt hier vom guten Glauben des gesetzlichen Vertreters ab. Wäre er nicht gutgläubig gewesen, so könnten ihn seine Mündel allerdings Licht verantwortlich machen, da es an einem Schaden fehlt: Bei rechtzeitiger Jnterstellung hätten die Beiträge ebenfalls entrichtet werden müssen. Allein :ntgegen der Annahme der Schiedskommission muß dem Vormund der gute 3laube zugebilligt werden. Es ist zwar richtig, daß er in seiner amtlichen Stelung als Friedensrichter und Betreibungsbeamter Kenntnis vom Bestand der• ..ohn- und Verdienstersatzordnung und von der Beitragspflicht für die Landvirtschaftsbetriebe haben mußte. Der gute Glaube konnte aber auch deshalb )egründet sein, weil er annahm, die Beitragspflicht bestehe wegen der Armen-;enössigkeit seiner Schutzbefohlenen nicht. Es ist durchaus glaubhaft, daß der Tormund von dieser Annahme ausging, zumal seine Mündel auch Steuerfrei-Leit genießen. Dazu kommt, daß offenbar auch der Leiter der Zweigstelle daubte, eine Beitragspflicht bestehe nicht, sonst hätte er schon früher den
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Fragebogen zugestellt. Bei Bemessung der zusätzlichen Entschädigung und be Begründung der Anrechnung eigener Einkünfte der unterstützten Personen ha allerdings Art. 8 der Verfügung Nr. 51 den Grundsatz aufgestellt, daß di Armenunterstützufigspflicht des Gemeinwesens der Anspruchsberechtigung nacl Lohn- und Verdienstersatzordnung vorgehe. Allein dieser Grundsatz darf an derswo als bei der zusätzlichen Entschädigung nicht angewendet werden, wi, die AKV wiederholt entschieden hat. Jedenfalls brauchte der Vormund dies, Anomalie nicht zu kennen, wonach unter Umständen die Kassen wegen Armen genössigkeit der Berechtigten oder der von diesen Unterstützten entlastet wer den. Da sodann die Frage der großen Härte in Anbetracht der ungünstigen Ver hältnisse der beiden bevormundeten Personen ohne weiteres zu bejahen ist muß die Beschwerde gutgeheißen werden.
(Nr. 1320 i. Sa. A. und F. Rüttimann vom 7. August 1945)
Nr. 519.
Bestreitet ein Gewerbetreibender wegen seiner Ausmusterung aus der Ar mee die weitere Beitragepflicht nach Verdienstersatzordnung und führt er, trotz Aufklärung durch Kasse und Schiedskommission, Beschwerde an die AKV, sc liegt darin eine mißbräuchliche Beschwerdeführung, welche die Auferlegum einer Spruchgebühr rechtfertigt (GRAK Art. 9, Abs. 2).
(Nr. 1311 i. Sa. K. Rudin vom 10. Juli 1945)
Entscheid des Bundesrates.
Die Kantone sind befugt, Personen., die kraft Arbeitsdienstpflicht in dei Landwirtschaft eingesetzt werden können, gestützt auf kantonale Vorschrifter die Erteilung oder Erneuerung eines Hausierpatentes zu verweigern.
Der Beschwerdeführer besaß seit 1936 ein Hausierpatent für den Kantor Bern. Am 25. August 1944 teilte ihm die Direktion des Innern des Kantone Bern mit, gestützt auf die kantonale Verordnung vom 7. April 1942 über der Einsatz der Hausierer und Hausiererinnen in den Arbeitsdienst (kantonal( Gesetzessammlung 1942, S. 146) verweigere sie ihm die Erneuerung des Hausierpatentes. Diese Verordnung macht die Erteilung oder Erneuerung eines Hausierpatentes von einer Bescheinigung der zuständigen Arbeitseinsatzsteller abhängig, wonach es nicht möglich ist, den Gesuchsteller in einen der Arbeitsdienstpflicht unterstellten Betrieb (Landwirtschaft usw.) einzusetzen.
Am 28. August 1944 verweigerte das der Polizeidirektion des Kantons Bern unterstellte Patentbüro dem Beschwerdeführer die Erneuerung seines Hausierpatentes, indem es ihn auf den Arbeitsdienst aufmerksam machte und ersuchte in der Landwirtschaft Arbeit zu suchen.
Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer am 28. August 1944 an die kantonale Polizeidirektion, die aber seine Beschwerde abwies Deren Entscheid vom 3. Oktober 1944 zog er mit staatsrechtlichem Rekurs vom 31. Oktober 1944 an das Bundesgericht weiter; er stellte das Begehren die Polizeidirektion sei zu verhalten, ihm das nachgesuchte Patent zu erteilen und der Staat Bern sei zu verpflichten, den ihm durch die Verweigerung. des
Patentes erwachsenen Schaden zu vergüten. Der Rekurrent führte im wesentlichen folgendes aus: Die Verweigerung des Patentes stellt eine Verletzung von BV Art. 4 und 31 dar. Die kantonale Verordnung vom 7. April 1942 schränkt verfassungswidrig die Gewerbefreiheit ein. Schließlich macht er Rechtsverweigerung geltend, weil im angefochtenen Entscheid die Frage der Entschädigung wegen Verweigerung des Patentes gar nicht berührt wird.
Der Bundesrat weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Im Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat wurde festgestellt, daß letzterer zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden, insoweit die Verweigerung des Patentes in Frage steht. Denn diese Verweigerung stützt sich auf die eidgenössischen Bestimmungen über die Arbeitsdienstpflicht und die daraufhin erlassene kantonale Verordnung. Es handelt sich: um die Auslegung und Anwendung verwaltungstrechtlicher gestimmungen des eidgenössischen Rechts, über die nach alt OG Art. 189, Abs. 2, und VDG Art. 22, lit. d, beim Bundesrat Beschwerde geführt werden kann. Diese Bestimmungen sind für die vorliegende Beschwerde noch maßgebend, da letztere vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesgericht anhängig gemacht worden ist (Art. 171 des neuen OG). Aber auch aus Art. 125, Abs. 1, lit. b, des neuen OG ergibt sich die gleiche Kompetenz.
Soweit der Rekurrent eine Schadenersatzklage gegen den Staat Bern erhebt und geltend macht, in der Nichtbehandlung seines Schadenersatzbegehrens liege Rechtsverweigerung, ist das Bundesgericht zum Entscheid zuständig.
2. Der Rekurs richtet sich vor allem gegen die kantonale Verordnung vom 7. April 1942. Diese stützt sich, wie aus ihrem Ingrcß hervorgeht und in der Vernehmlassung der Polizeidirektion ebenfalls hervorgehoben wird, auf die Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 und die dazu erlassene Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 30. Juni 1941 *). Es fragt sich, ob die kantonale Verordnung darin ihre hinlängliche Grundlage findet und ob ihre Anwendung mit den bundesrechtlichen Vorschriften damit in Einklang steht.
Zu Unrecht wird in der Beschwerde auf den Entscheid des Bundesrates
i. Sa. Halbheer vom 27. März 1944 hingewiesen und geltend gemacht, es liegen hier gleiche Verhältnisse vor. Dort handelt es sich darum, zu entscheiden, ob ein Kanton, der nicht derjenige des Wohnsitzes ist, für sein Gebiet ein Hausierpatent schon deshalb verweigern könne, weil der Gesuchsteller in seinem Wohnsitzkanton zum Arbeitsdienst aufgeboten werden könnte, ohne aber dazu aufgeboten worden zu sein. Hier dagegen macht der Kanton Bern die Erteilung des Patentes davon abhängig, ob die Arbeitseinsatzstelle die Verwendbarkeit des Gesuchstellers in der Landwirtschaft oder bei Bauarbeiten von nationalem Interesse verneint.
Nun ist aber der Vollzug der Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 grundsätzlich den Kantonen übertragen (Art. 18). Der Bundesrat übt die Oberaufsicht durch Vermittlung des EVD (Kriegs-Industrie- und -Arbeitsamt) aus; letzteres ist ausdrücklich ermächtigt, die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen; es kann den kantonalen Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen erteilen (Art. 19). Gemäß dieser Verordnung ist grund-
*) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945.
sätzlich «jeder Schweizer» arbeitsdienstpflichtig (Art. 1'). Wie der Bundesrat
im Entscheid Halbheer ausführte, hat derjenige diesen Dienst zu leisten, der dazu aufgeboten wird. Auch führen die Bundesvorschriften näher aus, wie die Auswahl unter diesen vielen Dienstpflichtigen zu treffen ist. Maßgebend sind
dabei einerseits die jeweils gegebenen Interessen der Wirtschaft und des Landes im allgemeinen und anderseits die zur Verfügung stehenden oder geeigneten Arbeitsdienstpflichtigen. Ueber Umfang und Reihenfolge derartiger Ein-
berufungen enthält Art. 7 der Verordnung allgemeine Richtlinien.
Durch BRB vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung. über die Arbeitsdienstpflicht sind die Arbeitseinsatzstellen noch besonders verpflichtet worden, allen Anforderungen von Arbeitskräften ohne Verzug Folge zu leisten, nötigenfalls durch Aufgebot von Ar-
beitsdienstpflichtigen. In seiner Verfügung Nr. 2 vom 30. Juni 1941 **). hat das
EVD die zuständigen Stellen ermächtigt, nötigenfalls auch solche Arbeitsdienstpflichtige aufzubieten, die in Arbeit stehen (Art. 3). Es fügt bei, daß für die Versetzung maßgebend ist, «welche Dienstleistung. für das allgemeine Landesinteresse wichtiger und dringlicher ist». Die Verfügung vom 31. März 1942, die an ihre Stelle getreten ist, enthält eine gleichlautende Bestimmung. Gemäß
BRB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft gilt
die Betätigung in der Landwirtschaft für alle Arbeitskräfte. als zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 8 der VO über die Arbeitsdienstpflicht. Dieser BRB beauftragt in Art. 18 überdies das EVD, die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen; auch wird es ermächtigt, den kantonalen Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen zu erteilen (vgl. ebenso: BRB vom 18. September 1942 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht). Solche Weisungen hat das EVD durch sein Kriegs- Industrie- und Arbeitsamt am 27. Februar 1941 bekanntgegeben. Diese stellen die Reihen-
folge fest, nach der Arbeitsdienstpflichtige zum Arbeitseinsatz heranzuziehen
sind. Dabei wird als besondere Kategorie erwähnt das «Aufgebot von arbeitsdienstpflichtigen Angehörigen von Berufen, die volkswirtschaftlich entbehrlich sind, wie Hausierer».
Die Vorschriften des Bundes bringen demnach deutlich zum Ausdruck, daß bei der Festsetzung der Reihenfolge der zum Arbeitsdienst Aufzubietenden auf die Dringlichkeit der Dienstleistung• für das Landcsinteresse zu achten und
dabei der Beruf des Hausierers als entbehrlich anzusehen ist. Unter diesen Umständen entspricht die angefochtene Verordnung des Kantons Bern den
Art. 3 und 4 der Verfügung Nr. 2 des EVD") und jenen Weisungen, indem sie angesichts des Mangels an Arbeitskräften in verschiedenen, dort bezeichneten Arbeitsgebieten von • nationalem Interesse die Erteilung von Hausierpatcnten nur dann zuläßt, wenn eine Verwendung des Gesuchstellers für solche Arbeiten nicht möglich ist. Die Verordnung steht mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch. Sie stellt allerdings einen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar,
aber nur im Rahmen von Maßnahmen, die der Bundesrat auf Grund seiner außerordentlichen Vollmachten erlassen hat und zu, erlassen befugt war.
Der Rekurrent vertritt die Auffassung, die Anwendung. der kantonalen
- - - -
*) Abgeändert durch BRB vom 17. August 1945. **) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945.
Verordnung sei vor allem in seinem besondern Fall willkürlich, weil er selber im eigenen Betrieb 150 Aren besorgen müsse. Aber er übersieht, daß die Arbeitsdienstpflicht auch auf solche Bürger Anwendung findet, die eine eigene Beschäftgung haben. Es mag sein, daß ihm die Verwendung seiner verfügbaren Zeit für das Hausieren mehr zugesagt hätte als die Aushilfsarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Aber der Arbeitsdienst ist eine Kriegsmaßnahme. Die kantonale Direktion des Innern hat einläßlich geprüft, ob sie für ihn zumutbar sei und dies entschieden bejaht, umsomehr, als es sich bloß darum handelte, daß er sich vorübergehend einem notleidenden Betrieb zur Verfügung stellte. Aehnliche Belastungen müssen heute viele Bürger auf sich nehmen. Von einem Mißbrauch des Gesetzes, wie ihn der Rekurrent geltend macht, kann keine Rede sein.
Der Rekurrent erblickt schließlich darin, daß die kantonale Behörde auf sein Schadenersatzbegehren wegen Nichterteilung des Patentes nicht eingetreten ist, eine Rechtsverweigerung. Hierüber wird, gemäß dem mit dem Bundesgericht geführten Meinungsaustausch, dieses entscheiden.
(Entscheid des Bundesrates i. Sa. W. Albrecht vom 27. März 1945)
Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Nr. 117.
Beitragspflicht auf den Löhnen von Praktikantinnen.
Mädchen, die sich zu Hausbeamtinnen ausbilden wollen, haben vor Ablegung der Prüfung 2 Jahre als Praktikantinnen tätig zu sein; desgleichen müssen Mädchen, die Laborantinnen werden wollen, vor der Prüfung 6 Monate praktisch arbeiten. Beide Kategorien von Praktikantinnen erhalten einen Barlohn von durchschnittlich Fr. 20.— bis Fr. 50.— im Monat. Da sie sich für ihre Berufs,prüfung ausbilden, absolvieren sie eine Lehre, weshalb es sich rechtfertigt, sie in Anwendung von VW Art. 13b1s, Abs. 1, als Lehrlinge zu behandeln. Daher unterliegen nur die Barlöhne der Beitragspflicht, während die Naturalbezüge beitragsfrei sind.
Nr. 118.
Steueramnestie und Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Die neue Steueramnestie bezieht sich nach Art. 2, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses über die Steueramnestie bei Einführung der Verrechnungssteuer vom 31. Oktober 1944 auf die Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Die Beiträge gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung stellen jedoch keine Steuern, sondern öffentliche Abgaben eigener Art dar, weshalb sie von der Steueramnestie nicht betroffen werden. Der Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23. November 1943.
Nr. 119. Unterstellung der nicht konzessionierten Verkehrsunternehmungen unter die Verdienstersatzordnung.
Eisenbahn- und Postwesen sind nach BV Art. 26 und 36 Sache des Bundes, weshalb alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmungen einer Konzession bedürfen (vgl. Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 und Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924). Da die konzessionierten Betriebe dem öffentlichen Interesse dienen, sind sie der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt.
Bei Verkehrsunternehmungen, die keine Bundeskonzession einzuholen haben, wie z. B. einkablige Luftseilbahnen, ist im einzelnen Fall zu untersuchen, ob sie wichtige öffentliche Zwecke erfüllen und somit der Allgemeinheit dienen. Trifft dies zu, so sind sie, wie die konzessionierten Betriebe, nicht unterstellungspflichtig.
Nr. 120.
Betriebsaufgabe, zuständige Kasse für die Auszahlung der Entschädigungen.
Einem Gewerbetreibenden, der seinen Betrieb endgültig aufgegeben und weder eine neue selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hat, ist bei Wohnsitzwechsel die Verdienstausfallentschädigung, auf die er nach AVEO Art. 13bi noch für 6 Monate Anspruch hat, von derjenigen Kasse auszurichten, mit welcher er am früheren Wohnsitz als Selbständigerwerbender abrechnete. Nach Ablauf der 6-monatigen Frist ist für die Auszahlung der Lohnausfallentschädigung gemäß VW Art. 3, Abs. 2, die Kasse am neuen Wohnsitz zuständig.
Nr. 121.
Handelsregistereintrag und Vertretungsbefugnis in Gesellschaftsverhältnis-
sen.
In Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften hat jeder unbeschränkt haftende Teilhaber, der gemäß Handelsregistereintrag vertretungsbefugt ist, den persönlichen Beitrag zu entrichten (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 1). Es ist daher auch ein Teilhaber, der die ihm nach Handelsregistereintrag zustehende Vertretungsbefugnis praktisch nicht ausübt, beitragspflichtig. Stimmt der Handelsregistereintrag mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr überein und will der Gesellschafter den persönlichen Beitrag nicht mehr entrichten, so muß er vorerst seine Vertretungsbefugnis im Handelsregister streichen lassen.
Personen, die nur im Nebenberuf als unbeschränkt haftende und vertretungsbefugte Teilhaber einer Gesellschaft tätig sind, schulden auch dann nur die Hälfte des persönlichen Beitrages, wenn sie für die Tätigkeit im Hauptberuf keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu entrichten haben, wie z. B. Personen, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben. (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2.)
Kleine Anfragen in den eidg. Räten.
Kleine Anfrage Schmid.
Am 22. Juni 1945 reichte Nationalrat Schmid folgende Kleine .nfrage ein:
«Einzelne kantonale Militärdirektionen haben die Militärpflichtigen der ihrgänge 1896 bis 1924, die im Jahre 1944 weniger als 25 Diensttage geleistet aben, schon aufgefordert, ihre Dienstbüchlein einzureichen. Dies will heißen, aß sie für die Jahre 1944 und 1945 die Militärsteuer zu entrichten haben, falls e nicht die oben erwähnte Anzahl Diensttage aufweisen.
Nun ist darauf hinzuweisen, daß ein großer Teil dieser Soldaten seit riegsbeginn Hunderte von Tagen Militärdienst geleistet haben. Diese Soldaten npfinden es als ungerechte Härte, daß sie sofort zur Bezahlung der Militäreuer herangezogen werden. Im Weltkrieg 1914/18 wurde der aktivdiensttuende oldat nicht mit der Militärsteuer belastet, wenn er durch seine Einheit nicht ufgeboten wurde.
Ist der Bundesrat bereit, auch den Soldaten des Weltkrieges 1939/45 ein leiches Entgegenkommen zu gewähren?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 12. Sepember 1945 wie folgt:
«Nach der seit dem Erlaß des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1943 ültigen Ordnung haben die in Stäben oder Einheiten eingeteilten Militärdienst-)flichtigen nur dann Militärpflichtersatz zu leisten, wenn sie einen Dienst, zu [em sie aufgeboten waren, ganz oder teilweise versäumten. Es besteht also in lieser Hinsicht kein Unterschied gegenüber den Verhältnissen im und nach lem Weltkrieg 1914/18. Bei teilweiser Dienstleistung reduziert sich der Pflichtrsatz um einen Fünfundzwanzigstel für jeden geleisteten Diensttag.»
Kleine Anfrage Pini.
Am 7. Juni 1945 reichte Nationalrat Pini folgende Kleine Anfrage ein:
«Während dieser Kriegsjahre mußten hilfsdiensttaugliche und dienstunauglic.he Schweizerbürger, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 und dessen späteren Abänderungen militärsteuerpflichtig waren, lange Zeit aindurch Aktivdienst leisten.
Der BRB vom 17. Dezember 1943 sieht die Befreiung von der Entrichtung ler Steuer während des Aktivdienstes vor.
Ich frage den Bundesrat an, ob er es nicht als billig erachte, den Soldaten les Hilfsdienstes, des Luftschutzes usw., welche eine beträchtliche Zahl von Aktivdiensttagen geleistet haben, die Befreiung von der Militärsteuer für die Zukunft, nach Beendigung des Aktivdienstes, zu gewähren.»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 14. September wie folgt:
«Die Wehrpflichtigen, die als Hilfsdienstpflichtige oder als Diensturitau liehe während des Aktivdienstes zu Dienstleistungen herangezogen wurde waren nach Maßgabe der den Militärpflichtersatz während des Aktivdienst regelnden Bundesratsbeschlüsse (BRB vom 28. 11. 1939, 19. 7. 1940, 10. 3. 194
16. 2. 1943 und 17. 12. 1943) von der Ersatzleistung entheben. Nach dem Bu desbeschluß vom 18. 2. 1921 über die Anrechnung von geleistetem Militärdien bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes schulden sie in Zukunft nur d Hälfte des für ihre Altersklasse festgesetzten Militärpflichtersatzes, wenn s mehr als 250 Tage Aktivdienst geleistet haben.
Man kann sich fragen, ob die 1921 angeordnete Berücksichtigung geleistet( Aktivdienstes im Sinne einer verfeinerten Abstufung der Entlastung von d Militärsteuer erweitert werden soll. Um hierüber Klarheit zu gewinnen, sind E hebungen über die durchschnittlichen und maximalen Dienstleistungen ang ordnet worden. Außer Frage steht jedoch heute schon, daß es nicht zu veran warten wäre, hilfsdienstpflichtige oder untaugliche Wehrpflichtige wegen cli Leistung von Aktivdienst künftig besser zu behandeln als die Militärdiens pflichtigen, die durchschnittlich viel mehr Aktivdienst geleistet haben und dahl wirtschaftlich stärker benachteiligt waren.»
) I
Nr. 11 November 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Vdrdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. it.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe (S. 443). — Beitragsfreie Lohnbestand.
teile (S. 449). — Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes (S. 455). — Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienst. ersatzordnung (S. 460). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S.474). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S.490). — Urteil des Bundesgerichtes (S.491). — Urteile von Zivilgerichten (S. 492). — Kleine Anfrage in den eidgenös. sischen Räten betreffend 'die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 996). — Kleine Mitteilungen (S. 497).
Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe.
Am 9. Oktober 1945 erließ der Bundesrat einen Beschluß über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten in den Jahren 1946 und 1947, die sogenannte Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Damit wird nicht nur ein großer Teil dieser künftigen Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung finanziert werden, sondern den Ausgleichskassen werden auch organisatorisch wichtige Funktionen bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenhilfe übertragen. Sie erhalten damit Aufgaben auf einem Gebiete zugewiesen, welches schon seit längerer Zeit Gegenstand der sozialen Arbeit von Privaten, Gemeinden, Kantonen und dem Bund war. Die bisherige Entwicklung der Fürsorgetätigkeit findet auch in der Uebergangsordnung für die nächsten zwei Jahre ihren Niederschlag. Deren Kenntnis wird daher manche Vorschriften des neuen Entwurfes besser verständlich machen.
I. Die Fürsorge durch private Institutionen.
Nach gut eidgenössischer Tradition gehen die ersten Anstrengungen auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf private Initiative zurück. Am Ende des ersten Weltkrieges, in einer Zeit also, da infolge der Preissteigerung viele Kleinsparer, vor allem Alte, in unverschuldete Not geraten waren, wurde im
Jahre 1921 in Zürich auf rein privater Grundlage die Stiftung «Für das Alter» gegründet. Die Stiftung hat laut Stiftungsurkunde zum Zweck:
1. in unserem Lande die Teilnahme für Greise beiderlei Geschlechts ohne Unterschied des Bekenntnisses zu wecken und stärken;
2. die nötigen Mittel zur Fürsorge für bedürftige Greise und zur Verbesserung ihres Loses zu sammeln;
3. alle Bestrebungen zur Förderung der Altersversicherung zu unterstützen.
Dank ihres viel engeren Kontaktes mit den alten Leuten war es der Stiftung möglich, selbst mit verhältnismäßig geringen Mitteln da wirksam einzugreifen, wo eine notwendigerweise schematisch aufgezogene öffentliche Fürsorge oder Versicherung besondern Fällen nicht gerecht werden kann. Die Hauptarbeit der Stiftung erfolgt in den sehr selbständigen und verschieden aufgebauten Kantonalkomitees, deren Organe die direkte Verbindung mit den alten Leuten aufrecht erhalten. Nachdem einmal die Organisation geschaffen und in einzelnen Kantonen weit ausgebaut war, mußte es nicht verwundern, daß bald auch die öffentliche Hand sich für die wertvolle soziale Arbeit der Stiftung interessierte. Eine größere Zahl von Kantonen, vor allem Zürich, St. Gallen und Bern, stellten den Kantonalkomitees beträchtliche Mittel zur Verfügung. Im Jahre 1929, mitten in den Vorarbeiten zum Gesetz über eine eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, beschloß auch der Bund zum ersten Mal, der Stiftung einen Beitrag vori 500 000 Franken zukommen zu lassen, der unter die Kantonalkomitees verteilt wurde.
Vom Jahre 1934 an änderte sich die Stellung der Stiftung, die vorher, abgesehen von der Armenfürsorge durch die Gemeinden, beinahe ein Monopol für die Durchführung der Altersfürsorge innehatte. In diesem Jahre trat nämlich die aus Bundesmitteln gespiesene Altersfürsorge der Kantone in Kraft, die finanziell bedeutend leistungsfähiger war. Wo die Stiftung vom Kanton nicht mit der Durchführung auch der kantonalen 'Fürsorge betraut wurde, wie z. B. im Kanton Zürich und später auch im Kanton St. Gallen, beschränkte sie sich immer mehr auf die Linderung von Härtefällen, auf die Ausrichtung von 'zusätzlichen Leistungen und auf die Alter'spflege. Diese Bestrebungen wurden vom Bund mit
steigenden Beiträgen, in den beiden letzten Jahren, 1944 und 1945, mit je 3 Millionen Franken unterstützt.
Die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute» widmet sich zwar nicht ausschließlich der Hinterlassenenfürsorge. Ihre Bezirksstellen führen aber die Hinterlassenenfürsorge mit den vom Bunde direkt oder von den Kantonen überwiesenen Mitteln erfolgreich durch. Im letzten und im laufenden Jahr überwies der Bund der Stiftung «Pro Juventute» je 900 000 Franken zur Verteilung an Hinterlassene.
II. Die öffentliche Alters und Hinterlassenenfürsorge.
Wenn von den Leistungen einiger Kantone auf dem Gebiete der Altersversicherung abgesehen wird (obligatorische Altersversicherungen in Glarus, Appenzell A. Rh. und Basel-Stadt, freiwillige in Genf, Neuenburg und Waadt), so beschränkte sich die Tätigkeit der Kantone auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenfürsorge zunächst auf Unterstützung der .Kantonalkomitees der Stiftung «Für das Alter» und eventuell der Stiftung «Pro Juventute», wobei sie sich in einigen Fällen ein gewisses Mitspracherecht sicherten.
Eine viel größere Bedeutung kam den Kantonen auf diesem Gebiete der Sozialpolitik zu, als vom Jahre 1934 an die Bundesmittel zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge unter die Kantone verteilt wurden. Dieser Ausbau der Fürsorge war auf drei Gründe zurückzuführen, nämlich auf die Verwerfung der Altersversicherungsvorlage vom 17. Juni 1931, auf das Zustandekommen des Volksbegehrens vom 30. November 1931 um Aufnahme einer Uebergangsbestimmung zu Art. 34quater der Bundesverfassung und auf die Beanspruchung der verfassungsmäßig für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung:reservierten Mittel aus der fiskalischen,Belastung- des Tabaks und des Alkohols für die Sanierung des Finanzhaushaltes ;des Bundes. Die Verwerfung des Bundesgesetzes .vom 17. Juni 4931 über die Alters- und .HinterlassenenversicherUng (lex Schultheß) ließ angesichts der hereinbrechenden Wirtschaftskrise einen Ausbau der Altersfürsorge als doppelt notwendig erscheinen. Ferner hatten ,die ‚Gegner des Versicherungsprojektes kurz vor der Abstimmung die vorhin erwähnte Fürsorgeinitiative eingereicht, worin die jährliche Ausrichtung. von 25 Millionen Franken aus den Einkünften und Erträgnissen des Fonds für die Altersversicherung
verlangt wurde. Mit dem Volksbegehren haben sich der Bundesrat und die parlamentarischen Kommissionen wiederholt beschäftigt; auch ein Gegenantrag wurde vorbereitet, wobei man jedoch nie zu einer Einigung kam. Die Initiative ist heute noch hängig, aber materiell längst weit überholt.
Mit dem gleichen Bundesbeschluß über die außerordentlichen und vorübergehenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt vom 13. Oktober 1933, mit dem die Bundesversammlung die verfassungsmäßigen Einkünfte der Versicherung für allgemeine Bedürfnisse des Bundes zu verwenden beschloß, stellte sie den Kantonen jährlich 7 Millionen Franken und der Stiftung «Für das Alter» 1 Million Franken zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung, gleichsam als Entschädigung für die entzogenen Einkünfte.
Auf Grund der Art. 29 und 30 des soeben genannten Bundesbeschlusses erließ der Bundesrat am 9. März 1934 eine Verordnung über die Verteilung der Bundessubvention unter die Kantone zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen. Darin wurde die Grundlage für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge der Kantone aus Bundesmitteln geschaffen, wie sie heute noch besteht. Darnach hatten die Kantone eine Zentralstelle zu bezeichnen, die vor allem über die Vermeidung von Doppelunterstützungen wacht. Die Kantone sind frei, die Fürsorge durch eigene Amtsstellen und die Gemeinden auszuüben oder sie ganz oder teilweise öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Institutionen (Stiftungen) zu übertragen. Die Verordnung sieht auch die Unterstützung kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeeinrichtungen und von Gemeindealtersbeihilfen aus den den Kantonen zukommenden Bundesmitteln vor.
Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 betreffend die Uebergangsordnung des Finanzhaushaltes erhöhte der Bund den Beitrag an die Kantone zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen sowie bedürftiger älterer Arbeitsloser auf 15 Millionen Franken. Da sich gezeigt hatte, daß in den Vorjahren einzelne Kantone die Bundesbeiträge weitgehend zur Entlastung der Armenpflege verwendeten, wurden sie verpflichtet, in der Regel nur solche Greise, Witwen und Waisen aus Bundes-
mitteln zu unterstützen, die bisher überhaupt noch nicht oder nur
vorübergehend und nur ausnahmsweise von der Armenpflege un-
terstützt wurden und die durch Gewährung der Bundesunterstützung vor Armengenössigkeit bewahrt werden können.
Vom Jahre 1939 an stellte der Bund auch Beiträge für die Fürsorge älterer Arbeitsloser zur Verfügung. Im übrigen ist diese Aktion von der Hilfe für Greise, Witwen und Waisen finanziell und organisatorisch streng getrennt und wird auch künftig neben der Uebergangsordnung weitergeführt werden.
III. Die geltende Regelung der Alters= und
Hinterlassenenfürsorge.
Die heute geltende Regelung fußt auf Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 30. April 1940 über Maßnahmen zur Tilgung der außerordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung de€ Finanzhaushaltes des Bundes. Danach stellt der Bund in den Jahren 1942 bis 1945 für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und -fürsorge zur Verfügung:
a. 18 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln;
b. den Bundesanteil aus dem Reinertrag der Alkoholverwaltung nach Tilgung des Bundesanteils an deren Ausgabenüberschüssen;
c. den Zinsertrag aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Während der gleichen Zeit fließt der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks in die Bundeskasse und wird das Guthaben des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der eidgenössischen Staatskasse zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank verzinst. Diese Grundsätze für die Finanzierung des durch die Uebergangsordnung festgelegten Bundesanteils werden auch in der künftigen Ordnung aufrecht erhalten, mit der Abänderung, daß der Zuschuß aus allgemeinen Mitteln nicht mehr mit einem festen Betrag bestimmt wurde.
Gestützt darauf hat der Bundesrat am 24. Dezember 1941 den Bundesratsbeschluß über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge erlassen. Darnach und unter Berücksichtigung der spätem Beschlüsse vom 11. November 1942, 8. Oktober 1943 und 21. April 1944 über die Gewährung zusätzlicher Beiträge zugunsten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden den Kantonen zur Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und
Waisen zunächst 20 und im letzten und im laufenden Jahre je 23 Millionen Franken ausgerichtet, während den beiden Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» zusammen 3,42 bzw. 3,9 Millionen Franken aus Bundesmitteln direkt zufließen. Die zusätzliche Leistung von 4 Millionen Franken an die Kantone im letzten und im laufenden Jahr wird von gleich hohen Leistungen aus kantonalen Mitteln abhängig gemacht, so daß auf Grund des Bundesratsbeschlusses der öffentlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge annähernd 27 Millionen Franken zukommen. Einzelne Kantone haben aber schon früher und unabhängig vom Bundesratsbeschluß vom 21. April 1944 aus eigenen Mitteln die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgebaut oder gar wie Basel, Genf und seit 1945 auch Zürich eigentliche kantonale Institutionen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge aufgezogen.
Die ganze Gesetzgebung zeichnet sich dadurch aus, daß sie den Kantonen in der Verwendung der Bundesmittel größte Freiheit läßt. Die Mittel sollen «den Verhältnissen entsprechend» verwendet werden. Ausdrücklich wird bestimmt, daß kein klagbarer Anspruch auf Gewährung von Fürsorgeleistungen besteht. Die Bedürftigkeit, die für den Bezug der Fürsorgebeiträge vorausgesetzt wird, ist nur allgemein umschrieben. Der Ausschluß der Armengenössigen von der Fürsorge wird gegenüber den früheren Regelungen nochmals verschärft. Organisatorisch stellt der Bundesratsbeschluß auf die früher erlassenen Bestimmungen ab. Den Kantonen wird in der Organisation größte Freiheit gewährt. Die Gesuche sind anhand eines besondern Fragebogens zu prüfen, dessen wichtigster Inhalt, wie Personalien, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse usw., im Bundesratsbeschluß vorgeschrieben ist.
Die Kantone bezeichnen die für die Einreichung und Prüfung der Gesuche zuständige Stelle sowie die Rekursinstanzen, die über die Gesuche endgültig zu entscheiden haben. Ein Weiterzug an eidgenössische Behörden ist nur soweit möglich, als durch die Entscheide der kantonalen Behörden die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses verletzt werden. Die Kantone tragen auch die Verwaltungskosten. Sie haben alljährlich dem Bundesamt für Sozialversicherung einen Bericht über ihre Tätigkeit mit den notwendigen rechnerischen und statistischen Angaben zu machen. Der Bundesrat ist befugt, die Tätigkeit der Kantone anhand der Rechnungen und der andern auf die Durchführung des Bundesratsbeschlus-
ses bezüglichen Akten der Kantone und der Gemeinden nachprüfen zu lassen.
Die Freiheit der Kantone in der Durchführung hat zu einer bunten Musterkarte verschiedenster Organisationsformen geführt. Bald ist die Prüfung der Gesuche und der Entscheid über diese ordentlichen Verwaltungsstellen übertragen, oder es befassen sich Kommissionen mit dieser Aufgabe; bald wird die Hauptarbeit in den Gemeinden durchgeführt oder streng zentralisiert von einer kantonalen Stelle. Die Auszahlung der Renten 'erfolgt durch Gemeindebeamte, Mitglieder der Fürsorgekommission oder durch die Post. Daß auch die Qualität der fürsorgerischen Tätigkeit sehr verschieden ist, versteht sich damit von selbst.
So stark wie die Organisationsformen weichen auch die einzelnen Leistungen in ihrem Ausmaß voneinander ab. Während in den Stadtkantonen und in Zürich (in Genf allerdings unter Zuhilfenahme der Mittel der Armenpflege) Renten ausgerichtet werden, die annähernd gleich hoch oder höher sind als sie im neuen Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 vorgesehen werden, liegen sie heute in der Mehrzahl der andern Kantone weit unter den künftigen Leistungen.
(Schluß folgt)
Beitragsfreie Lohnbestandteile.
Am 12. September 1945 hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Verfügung Nr. 11 erlassen, in der gestützt auf Art. 14, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen die Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer aufgezählt werden, die nicht zum maßgebenden Lohn gehören. In den folgenden Ausführungen sollen die Gründe, die zum Erlaß dieser Verfügung Anlaß gegeben haben, kurz geschildert werden.
I.
Bei Einführung der Lohnersatzordnung im Jahre 1940 war es nicht möglich, den zu erwartenden Finanzbedarf zum voraus einzuschätzen. Der Beschaffung der finanziellen Mittel mußte deshalb besondere Sorgfalt gewidmet werden, sollte das neue und große Sozialwerk zum Schutze unserer Wehrmänner nicht von Anfang an gefährdet werden. Wichtig war deshalb bei der vorgesehenen Kostendeckung vor allem die vollständige Erfassung aller Lohn-
oder Gehaltszahlungen. In Art. 6, Abs. 1, der Lohnersatzordnung wurde deshalb bestimmt, daß sich die Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers von je 2% sowohl auf Gehälter und Löhne erstreckt, die durch Leistungen aus Dienstvertrag verdient worden sind, als auch auf solche, die ohne Gegenleistung, infolge einer Verpflichtung oder freiwillig ausbezahlt werden. Ausgenommen von der Beitragspflicht wurden nur die Lohnausfallentschädigungen, sowie Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Zeit des Militärdienstes über den Betrag der Lohnausfallentschädigung hinaus zukommen läßt.
Der Beitragspflicht unterlagen damit unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen alle Auszahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, sofern sie im Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis standen. So bezeichnete Art. 14 der Verbindlichen Weisungen jede gehalts- oder lohnähnliche Entschädigung, auch wenn sie von den Beteiligten nicht ohne weiteres als Gehalt oder als Lohn bezeichnet wurde, wie Familien-, Kinder- und Ortszulagen, Ferienvergütungen, übungsgemäße Dienstaltersgeschenke und dergleichen als Teile des maßgebenden Lohnes. Beitragspflichtig waren demnach nicht nur die eigentlichen Arbeitslöhne, sondern auch alle darüber hinausgehende Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, gleichgültig, ob sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder freiwillig ausbezahlt wurden.
Allmählich zeigte sich aber, daß diese umfassende Beitragspflicht in der praktischen Durchführung auf Schwierigkeiten stieß. Zahlreiche Arbeitgeber empfanden es als unbillig, daß die über die vereinbarten Arbeitslöhne hinaus gewährten Zulagen beitragspflichtig sein sollten. Insbesondere der Einbezug von Sonderzulagen in den maßgebenden Lohn bot dauernd Schwierigkeiten. Außerdem mußte befürchtet werden, daß viele Arbeitgeber bei starrem Festhalten an der Beitragspflicht derartige Leistungen in Zukunft zum Nachteil der Arbeitnehmer einstellen würden, um einer als ungerecht empfundenen Belastung zu entgehen. In der Praxis wurden deshalb, um die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gewährung solcher Zuwendungen nicht zu mindern, bestimmte Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen. Befreit wurden in der Regel Zuwendungen, die vorwiegend zum Zwecke der Personalfürsorge gemacht wurden, wie Lohnzahlungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit usw., die über die vertraglichen oder gesetzlichen Lohnzahlungsfristen hinaus gewährt wurden und auf welche die Arbeitneh-
mer keinen Rechtsanspruch hatten. Ebenso wurden eine Anzahl gelegentlicher Naturalgaben (Hochzeitsgeschenke, Weihnachts- und Neujahrsgaben usw.) von der Beitragspflicht ausgenommen.
Da in der Folge immer weitere Begehren um Beitragsbefreiung gestellt wurden, erwies' es sich als notwendig, die Ausnahmen von der Beitragspflicht gesetzlich zu ordnen. Bei dieser Gelegenheit stellte sich die Frage, in welcher Weise die beitragspflichtigen und beitragsfreien Leistungen von einander abzugrenzen seien. De lege ferenda standen zwei Wege offen:
Einmal konnte Art. 6, Abs. 1, der Lohnersatzordnung dahin abgeändert werden, daß der Beitragspflicht nur noch jene Leistungen unterworfen wurden, welche die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Erfüllung einer Rechtspflicht erbringen, womit alle freiwilligen Mehrleistungen beitragsfrei geworden wären. Sodann bestand die Möglichkeit, die bisherige, umfassende Beitragspflicht beizubehalten und hievon, entsprechend der geübten Praxis, bestimmte Ausnahmen zuzulassen.
Der erste Weg erwies sich nicht als gangbar. Nach OR Art. 330 hat der Dienstherr den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder in Normalarbeitsverträgen oder in dem für ihn verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt ist. Eine Umschreibung der Leistungen, zu welchen der Arbeitgeber verpflichtet ist und die jederzeit sofort ziffernmäßig festgestellt werden können, gibt das Zivilrecht also nicht. Vor allem die Verpflichtung zur Leistung des üblichen Lohnes läßt dem freien Ermessen des Richters den größten Spielraum. Darunter können auch Sonderleistungen subsumiert werden, die der Arbeitgeber als freiwillige betrachtet, trotzdem sie in seinem Betrieb üblich geworden sind, sodaß der Arbeitnehmer auf sie selbst dann einen Rechtsanspruch hat, wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages nicht ausdrücklich zugesichert wurden. Die Abklärung dieser Fragen bietet im Zivilrecht immer wieder Schwierigkeiten, und die Meinungen gehen im Einzelfall sehr oft auseinander.
Daraus ergab sich für die Lohnersatzordnung, daß eine Lösung, wonach nur Leistungen beitragspflichtig wären, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer Rechtspflicht erbringt, nicht befriedigen könnte. Die lückenlose Erhebung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist nur möglich, wenn grundsätzlich alle Auszahlungen und Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer beitragspflichtig sind. Damit wird jeder Streit, ob eine Lei-
• stung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder freiwillig erbracht wird, zum vornherein vermieden.
Aus diesen Gründen war nur die Beibehaltung der umfassenden Beitragspflicht gemäß LEO Art. 6 und die Zulassung be-
stimmt umschriebener Ausnahmen möglich, weshalb LEO Art. 6
durch Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abänderung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in diesem Sinne ab-
geändert wurde.
II.
In der bisherigen Praxis waren mit Ausnahme der Leistungen
für Pensionskassen sowie Kranken- und Unfallversicherungen zumeist nur freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber von der Beitragspflicht ausgenommen worden, was aber nicht restlos zu befriedigen vermochte, weil der eine Arbeitgeber bestimmte Leistungen zum voraus vertraglich zusichert, während ein anderer inhaltlich gleiche Zuwendungen von Fall zu Fall nach Gutfinden ge-
währt. So mußten vertraglich zugesicherte Einlagen auf Sparhefte
der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen werden, wäh-
rend freiwillig vorgenommene, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hatte, in der Regel abgabefrei blieben. Es erschien
deshalb richtiger, die Möglichkeit der Beitragsbefreiung grundsätzlich für alle Zuwendungen mit gleicher Zweckbestimmung vor-
zusehen, gleichgültig, ob sie auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig vorgenommen werden und, wo es sich als notwendig
erwies, im Einzelfall eine abweichende Regelung zu treffen. Leitend für die Befreiung war der Gedanke, daß nur solche Zuwen-
dungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden durften, die den Lohncharakter weitgehend verloren haben,
d.h. Zuwendungen, die vorwiegend im Dienste der Personalfür-
sorge stehen (sog. Sozialleistungen) oder die zum Ausdruck einer
besonderen Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer gewährt werden. Weiter durfte nicht gegangen werden, denn
sonst hätte die Gefahr bestanden, daß das Beitragssystem gemäß Lohnersatzordnung allzusehr gefährdet worden wäre. Der Zweck einer bestimmten Leistung mußte somit maßgebend sein für den Entscheid, ob sie in die Liste der beitragsfreien Leistungen aufge-
nommen werden durfte oder nicht.
Die beitragsfreien Leistungen, außer den Lohnausfallentschädigungen und den Mehrleistungen der Arbeitgeber an militärdienstleistende Arbeitnehmer, sind nicht im Bundesratsbeschluß aufge-
zählt, sondern des eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde durch LEO Art. 6, Abs. 3, in der Fassung vom 26. März 1945 lediglich ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht zu verfügen. Dieses begnügte sich mit der Aufstellung der allgemeinen Richtlinien für die Befreiungen von der Beitragspflicht, indem es in VW Art. 14, Abs. 3, in der Fassung der Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 bestimmte, daß Zuwendungen der Arbeitgeber, die in der Hauptsache nicht als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen sind, so insbesondere solche, die zum Zwecke der Wohlfahrt oder der Förderung des guten Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen, vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden können. Die Bezeichnung der einzelnen beitragsfreien Zuwendungen übertrug es dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das dadurch in die Lage versetzt werden sollte, die Auswirkungen der Beitragsbefreiungen dauernd zu verfolgen und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Gestützt auf diese Ermächtigung erließ das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 12. September 1945 die Verfügung Nr. 11, in der die Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, die nicht zu dem für die Bemessung der Beiträge und Entschädigungen maßgebenden Lohn gehören, einzeln aufgezählt werden.
Ob eine bestimmte Zuwendung beitragspflichtig oder beitragsfrei sein soll, war beim Erlaß der Verfügung Nr. 11 nicht immer leicht zu entscheiden, da Lohnzulagen in den .allerverschiedensten Formen gewährt werden. Ob eine Zuwendung, die im Einzelfall zum Lohn gewährt wird, zur Hauptsache als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Aus diesem Grunde wurden, mit Ausnahme der Leistungen für Versicherungen, nur außerordentliche Lohnzulagen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen, während regelmäßig an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangende Zuwendungen wie Familien-, Kinder-, Orts- oder Teuerungszulagen, Ferienvergütungen, Gratifikationen usw. weiterhin als Bestandteile des maßgebenden Lohnes zu gelten haben, gleichgültig, ob die Auszahlttilg auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig erfolgt. Dadurch sollte eine allzu große Durchbrechung des bisherigen Beitagssystems sowie allfällige Beitragsumgehungen möglichst vermieden werden.
Im einzelnen wurden in der Verfügung Nr. 11 folgende Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer vom Einbezug
in den für die Bemessung der Beiträge und Entschädigungen maßgebenden Lohn ausgenommen:
1. Ersatzleistungen für den während der Dauer einer gänzlichen oder teilweisen Arbeitslosigkeit entstehenden Lohnausfall;
2. Lohn- oder Gehaltszulagen,
— die über die Leistungen hinausgehen, welche für den Fall einer Krankheit oder eines Unfalles zum voraus für eine bestimmt bemessene Zeit zugesichert sind;
— die bei Krankheit oder Unfall ohne vorausgehende Zusicherung gewährt werden, nach Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, spätestens aber nach Ablauf des dreißigsten Kranken- oder Unfalltages bei einjährigen und des sechzigsten Tages bei überjährigen Dienstverhältnissen;
3. Leistungen zur Bezahlung von Arzt-, Arzneimittel-, Spital- und Kurkosten;
4. Prämienzahlungen für Unfall- und Krankenversicherungen der Arbeitnehmer;
5. Einlagen in Pensionskassen, Prämienzahlungen für Gruppen- und Einzelversicherungen sowie Aeufnung von Sparguthaben zu Gunsten der Arbeitnehmer, zusammen bis höchstens 10% des Lohnes;
6. Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindbettuntersta, zungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Zuwendungen bei Todesfällen, Umzugsentschädigungen, gleichgültig, ob sie in bar oder in natura ausgerichtet werden, sowie andere Sonderzulagen, soweit sie in natura gewährt werden.
Die beitragsfreien Barleistungen der Arbeitgeber sind in dieser Liste abschließend aufgezählt. Weitere Ausnahmen kann nur das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verfügen. Die Ausgleichskassen haben daher bei der Beurteilung des einzelnen Falles nicht zu prüfen, ob eine Zuwendung unter VW Art. 14, Abs. 3, fällt, sondern ob sie einer der in der Verfügung Nr. 11 genannten Leistungen gleichzustellen ist. Die von der Beitragspflicht ausgenommenen Sonderzulagen in natura sind dagegen nur beispielsweise aufgeführt, sodaß die Ausgleichskassen auch weitere derartige Sonderzulagen als beitragsfrei behandeln können. •
Ob die aufgestellte Liste der beitragsfreien Leistungen den Anforderungen der Wirtschaft genügt oder ob sie zu Mißbräu-
chen führt, wird die Erfahrung zeigen. Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Krbeit wird es dann obliegen, die Verfügung Nr. 11 entsprechend den sich zeigenden Bedürfnissen abzuändern,
d. h. entweder weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht zu gestatten oder einzelne, bisher befreite Leistungen erneut der Beitragspflicht zu unterstellen. Die Verhältnisse befinden sich nämlich dauernd in Fluß, da die Arbeitgeber seit einigen Jahren ihren Arbeitgebern mehr als früher Sonderzulagen gewähren, die zum Teil im Dienste der Personalfürsorge stehen.
Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes.
I.
Das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern ermächtigte den Bundesrat, für den Fall der wirtschaftlichen Absperrung oder des Krieges die notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung und Sicherstellung der für die Versorgung von Volk und Heer unentbehrlichen Güter durchzuführen. Zur Bereitstellung der für die Landes-, versorgung notwendigen Arbeitskräfte wurde auch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht in Aussicht genommen. Mit der Durchführung des Arbeitseinsatzes sollten die Kantone betraut werden, weshalb sie angewiesen wurden, schon in Friedenszeiten die notwendigen Vorbereitungen zu treffen (Verordnung über die Organisation des Arbeitseinsatzes für den Fall einer Mobilmachung vom 23. Juni 1939). Gestützt auf den Bundesratsbeschluß vom 30. August 1939 über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität und die ihm dadurch übertragenen Vollmachten hat der Bundesrat sodann die Arbeitsdienstpflicht durch die Verordnung 'vom 2. September 1939 eingeführt, welche durch die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 ersetzt wurde.
Nach der Verordnung vom 17. Mai 1940 war die Arbeitsdienstpflicht für die Dauer des Aktivdienstzustandes vorgesehen. Sie hatte zum Zwecke, dem Lande ,die erforderlichen Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde ihre Anwendung vorgesehen auf lebenswichtige öffentliche und private Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie, des
Handels und Verkehrs sowie auf die öffentliche Verwaltung. Der Arbeitsdienstpflicht wurde grundsätzlich jeder Schweizer im arbeitsfähigen Alter unterstellt, ohne Unterschied des Geschlechts und Berufs und ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender oder ohne Beruf ist. Ausgenommen von der Arbeitsdienstpflicht waren unter anderem die Magistrate, Richter, Geistlichen, die in der Verwaltung unentbehrlichen Beamten, Hausfrauen mit Kindern unter 18 Jahren usw. Im weitern regelte die Verordnung vom 17. Mai 1940 in grundsätzlicher Beziehung u. a. das Verfahren der Einberufungen und der Arbeitszuweisung, das Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung, die Entlöhnung der Arbeitskräfte und die Gewährung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln.
In der Folge wurde die Arbeitsdienstpflicht auf die Landwirtschaft, die Torfgewinnung und die Forstwirtschaft, auf die Kohlenbergwerke sowie auf Bauarbeiten von nationalem Interesse, wie militärische Bauten, Straßen- und Kraftwerkbauten, für anwendbar erklärt. Die näheren Vorschriften über den Arbeitseinsatz in diesen Arbeitsgebieten wurden durch besondere Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erlassen. Für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft im besondern waren folgende Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes maßgebend:
BRB vom 11. Februar 1941 über .den Arbeitseinsatz in der Land-
wirtschaft, abgeändert durch die BRB vom 28. Mai 1942/9. Juni 1944;
BRB vom 26. Januar 1943 über den Einsatz von landwirtschaftlichen
Arbeitsgruppen und Arbeitslagern;
BRB vom 22. April 1944/15. Dezember 1944 über die Kranken-
versicherung im Arbeitseinsatz in .der Landwirtschaft;
Vfg. Nr. 1 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom
11. Februar 1941 (Vollzugsbestimmungen);
Vfg. Nr. 3 .des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom
17. März 1941 (Unfallversicherung);
Vfg. Nr. 4 des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartementes vom
17. Februar 1945;
Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom
17. März 1945 (Versetzungsentschädigungen).
II.
Mit der Beendigung des Aktivdienstzustandes am 20. August 1945 stellte sich die Frage der Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht. Die weiterhin prekäre Lage der Landesversorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen erforderte jedoch die Weiterführung des Mehranbaus in der Landwirtschaft sowie der Förderung von einheimischen Brennstoffen. Die hierzu erforderlichen Arbeitskräfte mußten zur Verfügung gestellt werden. Die Vollmachtenkommissionen der eidgenössischen Räte vertraten die Meinung, daß die Arbeitsdienstpflicht nur für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern weiter beibehalten werden solle. Sie stellten sich gleichzeitig auf den Standpunkt, daß den aufgebotenen Arbeitskräften Minderverdienst und Mehrauslagen auszugleichen seien. In Uebereinstimmung mit dieser Auffassung hat der Bundesrat durch seinen Beschluß vom 17. August 1945 einzelne Vorschriften der Verordnung vom 17. Mai 1940, die weiterhin in Geltung bleibt, abgeändert. Demzufolge findet die Arbeitsdienstpflicht nur noch Anwendung auf die Landwirtschaft, auf Bodenverbesserungen, auf den Kohlenbergbau und die Torfausbeutung sowie auf die Forstwirtschaft. Dagegen können keine Arbeitskräfte mehr für Bauarbeiten von nationalem Interesse auf Grund der Arbeitsdienstpflicht aufgeboten werden.
Der Bundesratsbeschluß vom 17. August 1945 machte auch die Aenderung von Bestimmungen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft notwendig. Bei diesem Anlaß wurden die bisher in verschiedenen Erlassen untergebrachten Vorschriften in einem neuen Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen vom 5. Oktober 1945 und in der dazu gehörigen Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom gleichen Tage zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung, die früheren Erlasse über den Arbeitseinsatz aufgehoben.
Im allgemeinen entsprechen die neuen Bestimmungen den bisherigen Vorschriften. Die eingetretenen Aenderungen beziehen sich vor allem auf das Arbeitsverhältnis der angestammten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, auf die Bemessung der Versetzungsentschädigung an zusätzlich Eingesetzte und den Schutz des Dienstverhältnisses der aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen.
Die in der Landwirtschaft tätigen angestammten Arbeitskräfte gelten weiterhin kraft Arbeitsdienstpflicht als aufgeboten und sind an ihre landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden. Während sie jedoch bisher den Arbeitsdienst an ihrem Arbeitsplatz leisten mußten und ihr Dienstverhältnis nur durch die zuständige Arbeitseinsatzstelle aufgelöst werden konnte, können die angestammten Arbeitskräfte nunmehr innerhalb der Landwirtschaft ihren Arbeitsplatz frei wählen. Dagegen dürfen sie die landwirtschaftliche Tätigkeit zur Uebernahme einer andern beruflichen Arbeit nur aufgeben, wenn das Aufgebot durch die Arbeitseinsatzstelle ausdrückliA aufgehoben wird.
Nach wie vor können die außerhalb der Landwirtschaft stehenden arbeitsdienstpflichtigen Personen, deren Kreis durch die neuen Vorschriften nicht beschränkt wurde, durch die Arbeitseinsatzstellen als zusätzliche Arbeitskräfte aufgeboten werden. Ebenso unterstehen Schüler über 16 Jahren und Studenten während der Anbau- und Erntezeiten der Arbeitsdienstpflicht. Neben dem Einzeleinsatz wird die Bildung von landwirtschaftlichen Arbeitsgruppen weiterhin für Fälle vorgesehen, in welchen die Hilfeleistung in landwirtschaftlichen Betrieben auf andere Weise nicht möglich ist. Dagegen sollen keine Arbeitslager mehr errichtet und die bestehenden aufgelöst werden.
Das bisherige Dienstverhältnis eines aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen wird durch das Aufgebot nicht aufgehoben, sondern nur unterbrochen. Neu wird bestimmt, daß während des Arbeitseinsatzes und der auf den Entlassungstag folgenden ersten sieben Tagen eine Kündigung nicht vorgenommen werden darf. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Damit wurde der Arbeitsdienstpflichtige in Bezug auf den Schutz seines bisherigen Dienstverhältnisses dem Wehrmanne weitgehend gleichgestellt. Das Arbeitsverhältnis im Arbeitseinsatz richtet sich nach den Vorschriften über den Dienstvertrag. Der landwirtschaftliche Arbeitgeber hat dem Eingesetzten u. a. den ortsüblichen Lohn zu bezahlen.
Zum Ausgleich von Minderverdienst und Mehrauslagen haben zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die vor ihrem Einsatz erwerbstätig waren, nach wie vor Anspruch auf Versetzungsentschädigung. Wie bisher bemißt sich diese Entschädigung nach den Vorschriften der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung. Da jedoch die Entschädigungen nach den Ansätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung namentlich bei Alleinstehenden und
Verheirateten ohne Kinder den Minderverdienst und die Mehrauslagen nicht auszugleichen vermochten, wurde ein minimaler Entschädigungsansatz in Prozenten des vor dem Einsatz verdienten Lohnes bzw. Verdienstes festgesetzt. Dieser beträgt 50 % für Alleinstehende ohne Unterstützungspflicht, 60 % für Alleinstehende mit Unterstützungspflicht und 70 % für Eingesetzte mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Erreicht die nach den Vorschriften der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung berechnete Versetzungsentschädigung die angeführten Prozentsätze nicht, so ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Der Berechnung darf jedoch höchstens ein Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt werden, der Anspruch auf die Höchstansätze der Alleinstehenden- bzw. der Haushaltungsentschädigung in der Lohnersatzordnung gibt. Anderseits aber ist die Versetzungsentschädigung zu kürzen, wenn der Eingesetzte mit dem landwirtschaftlichen Barlohn und der Versetzungsentschädigung offensichtlich mehr erhält, als er vor dem Einsatz in seinem Beruf verdient hatte, wobei allfällige Mehrauslagen und die längere Arbeitszeit im Arbeitseinsatz angemessen zu berücksichtigen sind. Die Versetzungsentschädigungen von betriebseigenen Arbeitskräften, die in Pflanzwerken wirtschaftlicher und gemeinnütziger Unternehmungen beschäftigt werden, bemessen sich ausschließlich nach den Ansätzen der Lohnersatzordnung. Die Minimalansätze von 50, 60 oder 70 % des vor dem Einsatz verdienten Lohnes gelten für die betriebseigenen Teilnehmer industrieller Pflanzwerke somit nicht.
Der Grundsatz der obligatorischen Unfallversicherung findet auf die zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte nach wie vor Anwendung. Die Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. März 1941 über die Unfallversicherung im Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft bleibt ► weiterhin in Kraft. Die Unfallversicherung wird von der Suva auf Rechnung des Bundes durchgeführt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 und der dazu erlassenen Verordnung finden Anwendung.
Die Sicherstellung der Krankenversicherung obliegt wie bisher den Kantonen für alle in ihrem Gebiet eingesetzten Arbeitskräfte. Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. April 1944 und 15. Dezember 1944 über die obligatorische Krankenversicherung bleiben weiterhin in Geltung. Die obligatorische Krankenversicherung hat zu umfassen: ärztliche Behandlung und Arznei, ein tägliches Krankengeld im
Falle der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, die Beitragsleistung an die Kosten des Aufenthaltes in einer Heilanstalt und die Ausrichtung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung finden grundsätzlich Anwendung.
Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und
Verdienstersatzordnung.
(Schluss )
III. Die Rechtsstellung der kantonalen Kassen.
I. Rechtsnatur. Will der Staat eine Aufgabe nicht durch seine Verwaltung durchführen lassen, so wird er entweder einen Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechts schaffen oder juristische Personen des Privatrechts in Anspruch nehmen. Da der wirtschaftliche Schutz des Wehrmannes eine öffentliche Aufgabe ist, die über die ordentlichen staatlichen Aufgaben hinaus geht, wurden für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung Selbstverwaltungskörper in Form von Ausgleichskassen geschaffen, die mit Rücksicht auf ihren besondern Zweck, der die individuellen Zwecke an Bedeutung überragt, mit juristischer Persönlichkeit des öffentlichen Rechts ausgestattet wurden. Die juristische Persönlichkeit wird in Art. 8, Abs. 1, der Lohnersatzordnung den Ausgleichskassen ausdrücklich zuerkannt. Die• kantonalen Kassen sind deshalb als juristische Personen des öffentlichen Bundesrechts zu betrachten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Kantonsregierungen ihren Kassen die juristische Persönlichkeit des kantonalen Rechts zuerkennen und auf die Kassen die einschlägigen kantonalen Bestimmungen anwenden, soweit sich dies mit den bundesrechtlichen Vorschriften vereinbaren läßt. Die kantonalen Ausführungserlasse bestimmen deshalb vielfach, daß die kantonalen Kassen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Reglement der Lohnausgleichskasse des Kantons Uri bezeichnet beispielsweise die Kasse als eine vom Staat unabhängige Einrichtung öffentlichen Rechts (§ 2, Abs. 1). Auch in den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates des Kantons Glarus wird die eigene Rechtspersönlichkeit der kantonalen Kasse hervorgehoben (§ 2), Freiburg bezeichnet die
*) Vgl. ZLV 1945, Heft 10, S. 383 ff.
Kasse als juristische Person öffentlichen Rechts, deren Buchführung und Vermögen von denjenigen des Kantons getrennt sind 15).
Wenn auch feststeht, daß den kantonalen Kassen die juristische Persönlichkeit zukommt, so ist damit über ihre Struktur, d. h. darüber, ob sie anstaltlichen oder korporativen Charakter tragen, noch nichts gesagt. Körperschaften sind Vereinigungen von Personen, die einen selbstgesetzten Zweck verfolgen und sich hiefür eine zweckdienliche Organisation geben 16). Da die kantonalen Kassen keine Mitglieder mit Mitgliedschaftsrechten aufweisen und keine eigenen Zwecke verfolgen, sondern Bundesrecht vollziehen, können sie nicht als Körperschaften angesehen werden. Sie sind auch nicht als Anstalten im Sinne des ZGB (öffentlichrechtliche Stiftungen) zu betrachten, weil sie kein zweckgebundenes Vermögen besitzen müssen, sondern bloße Durchgangsstellen des Zahlungsverkehrs bilden. Hingegen weisen die kantonalen Kassen die Wesenszüge selbständiger öffentlicher Anstalten im Sinne der Verwaltungsrechtslehre auf. Unter öffentlicher Anstalt ist ein Inbegriff von Mitteln persönlicher, materieller und technischer Natur zu verstehen, die, zu einer Einheit verbunden, von einem Träger öffentlicher Verwaltung benutzt werden, um bestimmte Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Als Anstaltsträger der kantonalen Kassen erscheinen die Kantone, die von Bundes wegen zur Errichtung der Kassen verpflichtet sind (LEO Art. 10). Um selbständige Anstalten handelt es sich, weil die Kasse als Anstalt vom Kanton nicht selbst betrieben wird, sondern eine eigene Rechtsperson ist, welcher besondere Verwaltungsaufgaben übertragen wurden. Die Verwaltungsaufgabe besteht im Vollzug der Bundesvorschriften zum wirtschaftlichen Schutz der Wehrmänner. Die Zweckbestimmung der kantonalen Kassen beruht auf einem Satz des Bundesrechts, obwohl sie durch einen kantonalen Erlaß ins Leben gerufen wurden. Um diese Zweckbestimmung zu sichern, hat der Bund die Kassen als juristische Personen erklärt und sie dadurch gegenüber der kantonalen Verwaltung rechtlich verselbständigt. Ohne eine besondere Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements können deshalb die kantonalen Kassen nicht andern Zwecken, wie beispielsweise der Erhebung eines Arbeitsrappens, dienstbar gemacht werden. Als einzelne Kantone und Verbände die Geschäftsführung der von ihnen errichteten Familienausgleichskassen der
15) Art. 2 des Reglements vom 27. März 1944. 26) vgl. Egger, Kommentar zum ZGB, S. 357.
Wehrmannsausgleichskasse übertragen wollten, mußte hiefür zuerst die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, was durch den Erlaß der Verfügung Nr. 40 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943 geschah.
Auch die Beamtenausgleichskassen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Art. 8, Abs, 1, der Lohnersatzordnung wird den Ausgleichskassen ganz allgemein die juristische Persönlichkeit zuerkannt. In den Art. 9 bis 11 werden die verschiedenen Arten von Ausgleichskassen (Verbandsausgleichskassen, kantonale und besondere Ausgleichskassen) aufgezählt und ihre Errichtung geregelt. Wie schon aus dem Marginale hervorgeht, wird in Art. 8 ein allgemeiner Grundsatz ausgesprochen, der auch auf die Beamtenausgleichskassen Anwendung findet. Mit Recht bezeichnet deshalb das Reglement der Wehrmannsausgleichskasse für das öffentliche Personal des Kantons Aargau diese als juristische Person des öffentlichen Rechts. Vielfach bilden jedoch die Beamtenausgleichskassen bloße Verwaltungsabteilungen der kantonalen Kassen, die dem kantonalen Finanzdepartement angegliedert sind. Die Ausgleichskasse für das Personal der kantonalen Verwaltung und der Staatsangestellten des Kantons Bern ist als Zweigstelle der kantonalen Kasse ausgestaltet").
Auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften kommt den autonomen Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände keine juristische Persönlichkeit zu, da sie wie die Gemeindezweigstellen im allgemeinen bloße Verwaltungsstellen der kantonalen Kassen sind. Sie sind der Kontrolle der kantonalen Kassen unterstellt, die auch für ihre ordnungsgemäße Führung dem Bunde gegenüber verantwortlich ist. Die autonomen Zweigstellen stehen auch nicht im Verrechnungsverkehr mit den zentralen Ausgleichsfonds, sondern haben gleich wie die Gemeindezweigstellen mit der kantonalen Kasse abzurechnen. Autonomie kommt ihnen nur zu, soweit die Kantonsregierung ihnen Selbständigkeit gewährt. Die Ausgleichskasse für das thurgauische Gewerbe besitzt beispielsweise keine Selbständigkeit und ist inbezug auf die Geschäftsführung den Gemeindezweigstellen gleichgestellt.
Wenn auch den autonomen Zweigstellen kraft Windesrecht die juristische Persönlichkeit nicht zukommt, so haben die Kantone trotzdem die Möglichkeit, solche Zweigstellen als juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts anzuerkennen. Z.B. be-
17) vgl. § 1 des Reglementes vom 16. Februar 1940.
sitzt die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes gemäß ihrem Kassenreglement, das vom Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt am 19. Februar 1940 genehmigt wurde, eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 3 des Reglements).
2. Stellung zu Bund und Kanton. Wie jede öffentlichrechtliche Anstalt mit ihrem Schöpfer, so sind auch die kantonalen Kassen mit den Kantonen durch mannigfache Bande verbunden und verwachsen, ohne indessen ihre Selbständigkeit zu verlieren. Der Kanton ruft die kantonale Kasse ins Leben und gibt ihr die notwendige Organisation. Er bezeichnet ein Departement, das für den Vollzug der Lohnersatzordnung zuständig ist und dem auch die Kasse in administrativer Hinsicht untersteht. Vielfach wird die Kasse auch einer kantonalen Verwaltungsabteilung gleichgestellt, wodurch sie einen Doppelcharakter erhält, indem sie einerseits als eine Abteilung der kantonalen Verwaltung erscheint, anderseits als öffentlichrechtliche Anstalt einen verselbständigten Teil staatlicher Verwaltung darstellt. Beispielsweise bezeichnet Zürich die kantonale Kasse als eine Verwaltungsabteilung der Volkswirtschaftsdirektion und unterstellt sie hinsichtlich ihrer Kassen- und Rechnungsführung der gleichen Aufsicht durch die kantonale Finanzkontrolle wie die übrigen Kassen- und Rechnungsstellen des Kantons 18). Auch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bildet eine Abteilung des Volkswirtschaftsdepartements ").
Das Aufsichtsrecht der Kantone ist nicht nur in den kantonalen Ausführungserlassen, sondern auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung gesetzlich verankert (ALEO Art. 14; VEO Art. 18). Die Kantone haben die Geschäftsführung und Buchhaltung ihrer Ausgleichskassen periodisch überprüfen zu lassen und für die Durchführung der Mitgliederkontrolle besorgt zu sein. Zur Durchsetzung ihres Aufsichtsrechts steht den Kantonen ihre staatliche Disziplinargewalt zur Verfügung. Die kantonalen Ausführungserlasse sehen das Aufsichtsrecht des KantOns wohl vor, ohne es aber näher zu regeln.
Die kantonalen Kassen unterstehen nicht nur der Aufsicht der Kantone, sondern auch der direkten Aufsicht des Bundes. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Kassenrevisionen und Mitgliederkontrollen anordnen (ALEO Art. 14, Abs. 5; VEO Art. 18, Abs. 5), während der Verwaltung der zentralen Ausgleichs-
18) § 5 der Verordnung vom 1. Februar 1940. 19) § 5 der Vollziehungsverordnung vom 3. Februar 1940.
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fonds die Finanzkontrolle der kantonalen Ausgleichskassen obliegt. Die Aufsicht des Bundes wird ausgeübt durch die Genehmigung der kantonalen Ausführungserlasse, die Erteilung von Weisungen über die einzuschlagende Praxis und die Vornahme periodischer Kassenrevisionen. Auch die eidgenössischen Aufsichtskommissionen haben Kontrollfunktionen gegenüber den kantonalen Ausgleichskassen (GRAK Art. 11).
Die Aufsichtskompetenzen des Bundes und der Kantone sind nicht klar gegeneinander abgegrenzt. Die Aufsichtsbefugnis der Kantone erstreckt sich in erster Linie auf administrative und organisatorische Fragen. Die Kantone sind jedoch nicht befugt, ihren Kassen in Rechtsfragen bindende Dienstbefehle oder Weisungen zur Erledigung von Einzelfällen zu erteilen.
IV. Abrechnungsperioden.
Gemäß. LEO Art. 13, Abs. 1, hat der Arbeitgeber für jeden Monat bis zum 10. des nachfolgenden Monates über die vereinnahmten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann jedoch für bestimmte Arbeitgebergruppen die Abrechnungsperiode verlängert werden (ALEO Art. 12, Abs. 3). Auch in der Verdiensters,atzordnung sind die Beiträge monatlich einzuziehen und die Entschädigungen monatlich auszurichten. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Ansuchen der Kantone oder Verbände andere Abrechnungsperioden festsetzen (VEO Art. 17, Abs. 1).
Ein besonderes Bedürfnis, jeweils für mehrere Monate zugleich auf demselben Formular abzurechnen, besteht für Hausdienstarbeitgeber, für Kleingewerbetreibende und Landwirte. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hatte deshalb bereits durch Kreisschreiben vom 8. Februar 1940 die Kantonsregierungen ermächtigt, für Arbeitgeber, die nicht mehr als einen Arbeitnehmer ständig beschäftigen, sowie für Arbeitgeber der Landwirtschaft und des Gewerbes, die weniger als 3 Arbeitnehmer in ihrem Dienst haben, die Abrechnungsperiode zu verlängern. Von dieser Ermächtigung haben die Kantone Bern, Schwyz, Baselland, Graubünden und Aargau Gebrauch gemacht.
Vielfach haben die Kantonsregierungen längere Abrechnungsperioden in den Ausführungsverordnungen oder in den Reglementen für die kantonale Kasse festgesetZt. Die Genehmigung solcher
Bestimmungen durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement schließt gleichzeitig die Ermächtigung für die Einführung längerer Abrechnungsperioden in sich. Beispielsweise haben im Wallis Landwirte halbjährlich und Gewerbetreibende sowie Hausdienstarbeitgeber vierteljährlich abzurechnen, sofern sie nicht Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen haben 20).
Verschiedenen Kassen hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Gesuch hin die Bewilligung erteilt, längere Abrechnungsperioden einzuführen, wobei jedoch diese Bewilligung regelmäßig an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Auszahlung allfälliger Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen monatlich und nicht erst am Ende der verlängerten Abrechnungsperiode zu erfolgen hat. Auch bei verlängerten Abrechnungsperioden muß die rechtzeitige Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung gewahrt bleiben, da anspruchsberechtigten Personen, die im ersten oder zweiten Monat der Abrechnungsperiode Militärdienst leisten, nicht zugemutet werden kann, längere Zeit auf die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung zu warten.
Eine solche Bewilligung wurde den Kassen der Kantone Zürich, Luzern, Freiburg, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Waadt erteilt. Die Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich wendet die verlängerte Abrechnungsperiode individuell an, indem sie schlechte Zahler von dieser Vergünstigung von vornherein ausschließt.
Durch die Verlängerung der Abrechnungsperioden wird die Fälligkeit der Beiträge nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung hinausgeschoben, sodaß die Beiträge erst am Ende der Abrechnungsperiode fällig werden. Gesuche um Erlaß der Beiträge gemäß Art. 26bis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung können deshalb noch am Ende der Abrechnungsperiode eingereicht werden.
V. Verwaltungskosten.
Die Ausgleichskassen können zur Deckung ihrer Verwaltungskosten besondere Beiträge erheben (LEO Art. 8, Abs. 3; VEO Art. 11, Abs. 2). Die von den Kassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die gleichzeitig und im gleichen Verfahren wie die Beiträge nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhoben werden. Sie können mit den
20) Art. 2 des Kassenreglements vom 11. Mai 1943.
Entschädigungen verrechnet werden, so daß sich gegenüber der Kasse ein einheitlicher Saldo ergibt.
Von der Möglichkeit, Verwaltungskostenbeiträge von ihren Mitgliedern 21) zu erheben, machen sämtliche kantonale Kassen Gebrauch. Die Regelung der Verwaltungskostenbeiträge bietet jedoch ein überaus buntes und uneinheitliches Bild, was teilweise darauf zurückzuführen ist, daß die Struktur, die Organisation und der .Mitgliederkreis der kantonalen Kassen sehr verschieden ist, sodaß .auch der Kostenaufwand von Kasse zu Kasse große Unterschiede aufweist. Die Höhe der Beiträge variiert von Kasse zu Kasse und auch die Bemessung erfolgt in verschiedener Weise. Für die Lohnersatzordnung werden im allgemeinen veränderliche Beiträge vorgesehen, während für die Verdienstersatzordnung in einzelnen Fällen das System der festen Beiträge vorgezogen wird. Einige Kassen setzen die Beiträge nach Maßgabe der objektiven Leistungsfähigkeit der Mitglieder (Lohnsumme) fest, andere nach Maßgabe der den Kassen tatsächlich verursachten Arbeit. Verschiedene Kassen versuchen, beide Bemessungsgrundlagen zu verbinden, indem sie zwar den Beitrag in Promillen der Lohnsumme festsetzen, jedoch eine Degression des Ansatzes für Lohnsummen vorsehen, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Für Hausdienstarbeitgeber und Kleingewerbetreibende wird oft ein Mindestbeitrag vorgesehen. Im einzelnen werden die Verwaltungskostenbeiträge nach der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme, nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, nach den Beitragsklassen oder nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt.
1. Nach der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme. In der Regel wird der Ansatz in Promillen festgesetzt. Um Arbeitgeber mit hohen Lohnsummen zu entlasten, die in der Regel den Kassen keine große Arbeit verursachen, haben einzelne Kassen eine Beitragsdegression eingeführt, indem der Ansatz bei steigenden Lohnsuminen sinkt.
Zürich sieht folgendes Degression vor:
a) 2 70o von jeder Lohnsumme bis zum Betrage von höchstens Fr.
3000.— im Monat;
21) Vgl. «Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienstersatzordnung», im Dezemberheft.
b) 1 0/o, vom Fr. 3000.— im Monat übersteigenden Betrag der
Lohnsumme bis zum Betrage von höchstens Fr. 50 000.— im Monat;
c) o/o, vom Fr. 50 000.— im Monat übersteigenden Betrag der
Lohnsumme.
Eine ähnliche Regelung hat auch Solothurn getroffen, wo der Verwaltungskostenanteil in der Lohnersatzordnung wie folgt festgesetzt wurde:
a) Von der monatlichen Lohnsumme bis zu Fr. 4000.— beträgt der
Verwaltungskostenanteil 2 9,0, von Fr. 4001— bis Fr. 50 000.- 1 70, und für die Fr. 50 000.— übersteigenden Lohnsummen 1/2 00;
b) der minimale Verwaltungskostenanteil beträgt für Betriebe Fr.
—.40 je Monat, für Haushaltungen Fr. —.20 je Monat (Regierungsratsbeschluß vom 9. Februar 1943).
Bern erhebt einen Beitrag von 2 °/,,, der beitragspflichtigen Lohnsumme, wobei jedoch Arbeitgeber mit einer Lohnsumme von Fr. 250.— einen Beitrag von Fr. —.50 je Abrechnung und Arbeitgeber mit einer Lohnsumme von Fr. 250.— bis Fr. 500.— einen Mindestbeitrag von Fr. 1.— je Abrechnung zu entrichten haben (Verfügung des Regierungsrates vom 28. Juni 1940).
Luzern erhebt von Mitgliedern, die nur der Lohnersatzordnung unterstehen 4 700 der Lohnsumme, jedoch wenigstens 50 Rappen pro Abrechnung und höchstens Fr. 100.— im Monat (Verfügung des Regierungsrates vom 25. September 1942).
Im Kanton Aargau beträgt der Beitrag 3 o/o0 der ausbezahlten Lohnsumme, während der Beitrag für das Hausdienstpersonal im Jahr einheitlich auf Fr. 2.— festgesetzt ist (Verordnung des Regierungsrates vom 24. Januar 1941). Thurgau erhebt einen Beitrag nach der Höhe der Lohnsumme, dessen Ansatz die kantonale Kasse im Einvernehmen mit dem Departement des Innern bestimmt (Ziff. 10 des Reglementes vom 23. Januar 1940).
In einzelnen Fällen wird in der Lohnersatzordnung der Beitrag nach der Lohnsumme bemessen, jedoch ein Mindest- und Höchstbeitrag vorgesehen, um arbeitsintensive Betriebe zu entlasten. So erhebt beispielsweise Basel-Stadt einen Beitrag von 3 700 der beitragspflichtigen Lohnsumme, mindestens aber Fr. —.50 und höchstens Fr. 1000.— im Monat (Verfügung des Finanzdepartements vom
22. November 1940). Basel-Land setzt wohl für Arbeitgeber einen Mindestbeitrag fest, ohne ,aber eine Begrenzung nach oben vorzunehmen. Nur der Lohnersatzordnung unterstellte Mitglieder entrichten einen Beitrag von 2 0/0° der beitragspflichtigen Lohnsumme, mindestens aber Fr. 4.80 im Jahr (Regierungsratsbeschluß vorn 9. Mai 1941).
2. Nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge. Im allgemeinen wird der Ansatz in Prozenten der Beiträge festgesetzt und ein Mindestbeitrag vorgesehen. Zürich erhebt für die Verdienstersatzordnung einen Beitrag von 10 % der Betriebsbeiträge, sofern das Mitglied nur der Verdienstersatzordnung untersteht, und 5 % der Verdienstersatzbeiträge, sofern das Mitglied auch der Lohnersatzordnung untersteht. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt in allen Fällen je Mitglied mindestens 25 Rappen je Monatsabrechnung bzw. mindestens Fr. 1.— je Halbjahresabrechnung.
In Bern haben die Landwirte 5 % der Betriebs- und Kopfbeiträge und die Gewerbetreibenden 5 % der Betriebsbeiträge zu entrichten, wobei 50 % der Verwaltungskostenbeiträge den Gemeinden zufallen (Verfügung des Regierungsrates vom 19. Juli 1940). Luzern erhebt von Mitgliedern, die nur der Verdienstersatzordnung unterstehen, 10 % der Verdienstersatzbeiträge, jedoch wenigstens 50 Rappen je Abrechnung; von Mitgliedern, die beiden Ordnungen unterstehen, den größeren Betrag (Verfügung des Regierungsrates vom 25. September 1942). Uri setzte den Verwaltungskostenbeitrag auf 5 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge fest (Verfügung des Regierungsrates vom 6. Februar 1943). Schwyz, Obwalden und Zug bemessen den Beitrag ebenfalls nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, wobei Obwalden einen Mindestbeitrag von 30 Rappen (Regierungsratsbeschluß vom 29. November 1941) und Zug einen solchen von 50 Rappen im Monat vorsehen. In Zug fallen die Verwaltungskostenbeiträge den Zweigstellen zu, während die Verwaltungskostenzuschüsse aus den zentralen Ausgleichsfonds dem Hauptsitze der Kasse zugehen (Regierungsratsbeschluß vom 21. Oktober 1941). Schaffhausen erhebt einen Beitrag von 5 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, wobei ein Mindestbeitrag von Fr. 1.— erhoben wird, sofern die Lohn- und Verdienstersatzbeiträge weniger als Fr. 20.— im Jahre betragen (Regierungsratsbeschluß vom 15. Januar 1941). Einen gleich hohen Beitrag erhebt Appenzell A.-Rh., begrenzt aber den Beitrag auf Fr. 30.— je Monat und Kassenmitglied, während Appenzell I.-Rh. einen Beitrag von
10 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge vorsieht (Beschluß der Standeskommission vom 22. November 1941). Graubünden erhebt von den Lohnersatzbeiträgen 10 % und von den Verdienstersatzbeiträgen 5 %, wobei der Mindestbeitrag 50 Rappen je Quartalsabrechnung beträgt. 2/, dieser Beiträge gehen an die Gemeinden zur Deckung der Unkosten der Gemeindezweigstellen (Beschluß des Kleinen Rates vom 21. Februar 1941). In Solothurn haben Landwirte 9 % des Betriebsbeitrages zu entrichten (Regierungsratsbeschluß vom 7. Januar 1941/9. Februar 1943).
3. Nach den Beitragsklassen. Maßgebend sind die Beitragsklassen, in die die Gewerbetreibenden und Landwirte eingereiht sind (Vfg. Nr. 48, Art. 1 und 2; AVEO Art. 5). Für Kleingewerbetreibende, die einen herabgesetzten Beitrag entrichten, wird ein entsprechend niedriger fester Beitrag erhoben. Damit wird wohl der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Rechnung getragen, nicht aber der den Kassen verursachten Arbeit, da der Verkehr mit Inhabern von Kleinbetrieben zeitraubend und kostspielig ist. Landwirte und Gewerbetreibende entrichten nach diesem System einen festen Beitrag, der nach den Beitragsklassen und überdies in einzelnen Fällen auch nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestuft ist.
Basel-Stadt erhebt von Gewerbetreibenden und Landwirten, die keine familieneigene oder fremde Arbeitskräfte entlöhnen, einen Beitrag von Fr. —.50 je Monat. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt für Gewerbetreibende, die einen Betriebsbeitrag von Fr. 4.50 zu entrichten haben, sowie für Landwirte, deren Betrieb in die dritte Beitragsklasse fällt, Fr. —.30; für Gewerbetreibende, deren Betriebsbeitrag auf Fr. 3.— oder Fr. 1.50 herabgesetzt ist, sowie für Landwirte der ersten und zweiten Beitragsklasse im Monat Fr. —.20 (Verfügung des Finanzdepartements vom 22. Oktober 1940). Hausdienstarbeitgeber entrichten 3 °i„, vom Barlohn, mindestens aber je Arbeitskraft Fr. —.25 im Monat (Verfügung des Finanzdepartements vom 22. November 1940). Eine ähnliche Regelung hat Basel-Land getroffen, wo für Gewerbetreibende, deren Betriebsbeitrag herabgesetzt wurde, der Kostenanteil Fr. 2.40 bzw. Fr. 1.20 im Jahre beträgt. Hausdienstarbeitgeber entrichten 2 0/00 des Barlohnes, mindestens aber Fr. 2.40 pro entlöhnte Arbeitskraft im Jahr (Regierungsratsbeschluß vom 9. Mai 1941). Solothurn stuft die Verwaltungskostenbeiträge für Gewerbetreibende wie folgt ab:
Bei einem Betriebsbeitrag von Fr. 1.50 im Monat Fr. —.10 Bei einem Betriebsbeitrag bis zu Fr. 3.50 im Monat Fr. —.20 darüber Fr. —.40 (Regierungsratsbeschluß vom 9. Februar 1943).
Aargau setzt den Verwaltungskostenbeitrag für Hausdienstarbeitgeber einheitlich auf Fr. 2.— im Jahr fest und für Gewerbetreibende auf Fr. 4.—, wobei jedoch dieser Beitrag auf Fr. 2.— herabgesetzt wird, falls ein reduzierter Beitrag entrichtet werden muß oder ein Nebengewerbe vorliegt. Landwirte entrichten einen Grundbeitrag von Fr. 3.— im Jahr. Für Betriebe der dritten bis elften Beitragsklasse erhöht sich dieser Beitrag um Fr. —.60 für jede höhere Beitragsklasse (Regierungsratsbeschluß vom 24. Januar 1941).
4:Nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer. In dieser Weise setzt einzig Glarus die Verwaltungskostenbeiträge fest, wobei folgende Klassen vorgesehen sind:
Verwaltungskosten: Klassen beitrag im Monat
1. Haushaltungen Fr. —.30
2. Betriebe ohne Arbeitnehmer Fr. —.50
3. Betriebe mit einem Arbeitnehmer Fr. 1.—
4. Betriebe mit 2-3 Arbeitnehmern Fr. 2.—
5. Betriebe mit 4-7 Arbeitnehmern Fr. 3.—
6. Betriebe mit 8-10 Arbeitnehmern Fr. 4.—
7. Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern Fr. 5.—
Der Verwaltungskostenbeitrag wird in der Regel monatlich, in vereinzelten Fällen jedoch auch jährlich festgesetzt. Der Einzug erfolgt im allgemeinen gleichzeitig mit den Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen. Eine Ausnahme macht die Ausgleichskasse Aargau, die die Verwaltungskostenbeiträge halbjährlich bezieht (Regierungsratsbeschluß vom 13. Dezember 1940).
Nach dem Vorbilde des Art. 6, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung, wonach juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht befreit werden können, sehen auch einzelne Kantone für gemeinnützige Unternehmen die Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge vor. Es ist Sache der Kantonsregierung, die Voraussetzungen für die Befreiung zu umschreiben. Beispielsweise ist die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich befugt, Mitgliedern, die ausschließlich wohltätige,
wissenschaftliche, künstlerische oder andere kulturelle Zwecke verfolgen und ohne Gewinn arbeiten, die Verwaltungskostenbeiträge herabzusetzen oder zu erlassen (Regierungsratsbeschluß vom 26. März 1942).
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung ermächtigt die Ausgleichskassen, zur Deckung ihrer Verwaltungskosten besondere Beiträge zu erheben, ohne aber die Erhebung von Gebühren bei vermehrter Inanspruchnahme der Kassenorgane durch einzelne Kassenmitglieder vorzusehen. Die Zulässigkeit der Erhebung solcher Gebühren wurde bejaht, da es unbillig wäre, die Kosten für Mehrarbeiten zugunsten einzelner Kassenmitglieder aus den von sämtlichen Mitgliedern geleisteten Verwaltungskostenbeiträgen zu decken. Von der Möglichkeit, besondere Gebühren zu erheben, hat bisher nur die Ausgleichskasse Basel-Stadt Gebrauch gemacht, die auf Grund eines Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1942 zur Erhebung folgender Gebühren berechtigt ist:
1. Für Erhebungen, die durch fahrlässige Nichtbeachtung von
Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung verursacht worden sind bis Fr. 5.—.
2. Für Erhebungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Miß-
achtung der Vorschriften oder unrichtige Angaben verursacht worden sind, neben den Barauslagen pro Stunde und pro Person Fr. 3.—.
3. Für das Nachführen der für die Mitgliederkontrolle gemäß den
Buchführungsweisungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erforderlichen Unterlagen, wie Lohnliste, Personalverzeichnis usw., sowie für die Erstellung rückständiger Abrechnungen gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung neben den Barauslagen pro Stunde und pro Person Fr. 3.—.
Für die Abgabe von Formularen, Beschlüssen, Verfügungen und dgl., mit Ausnahme der Weisungen der Ausgleichskasse an die Kassenmitglieder, ist der Selbstkostenpreis, aufgerundet auf 5 Rappen, zu vergüten.
In einzelnen Kantonen haben die autonomen Zweigstellen die Möglichkeit, die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge ihrer Mitglieder selbst festzusetzen. So ist die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes befugt, zur Deckung ihrer Kosten von ihren Mitgliedern angemessene Beiträge zu erheben, die in einem
Prozentsatz der beitragspflichtigen Lohnsumme bestehen, dessen Höhe von der Verwaltungskommission festgesetzt wird (Art. 44 des Kassenreglementes vom 14. März 1940). Da den autonomen Zweigstellen im Gegensatz zu den kantonalen Kassen im allgemeinen vorwiegend leistungsfähige Firmen mit hohen Lohnsummen angeschlossen sind, sind die autonomen Zweigstellen vielfach in der Lage, niedrigere Verwaltungskosten zu erheben als die kantonalen Kassen, was als stoßend empfunden wird. Einzelne Kantone sind deshalb dazu übergegangen, auf kantonalem Gebiete einen Lastenausgleich vorzunehmen. So hat die «Private Ausgleichskasse Zweigstelle für Handel, Hotellerie und Industrie in Graubünden» die eingezogenen Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen Ausgleichskasse abzuliefern, während diese der Zweigstelle die als angemessen erscheinenden Selbstkosten durch den Kanton ersetzt (Beschluß des Kleinen Rates vom 22. Januar 1943). In ähnlicher Weise hat auch der Regierungsrat des Kantons Baselland den Lastenausgleich verwirklicht, indem er die «Lohnausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland» ermächtigt hat, von ihren Mitgliedern einen Verwaltungskostenbeitrag von 2 700 der Lohnsumme zu erheben, wobei sie jedoch verpflichtet ist, 0,75 der ausbezahlten Lohnsumme der kantonalen Kasse zu überweisen.
VI. Verteilung der Rückerstattungsquote auf die Gemeinden.
Die Mittel für die Ausrichtung der Lohnausfallentschädigungen werden von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits und von Bund und Kanton anderseits aufgebracht. Die öffentliche Hand trägt die Hälfte der Aufwendungen für die ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen, wobei der auf die Kantone entfallende Anteil einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand beträgt. Die Kantonsregierungen sind befugt, für einen Teil des von ihrem Kanton geschuldeten Betreffnisses die Gemeinden in Anspruch zu nehmen (FOAL Art. 7). In ähnlicher Weise werden auch die Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen gedeckt, wobei der auf die Kantone entfallende Anteil ebenfalls einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand beträgt. Auch in der Verdiensters,atzordnung können die Gemeinden für einen Teil der ihrem Kanton zufallenden Rückerstattungsquote in Anspruch genommen werden (VEO Art. 9).
Die überwiegende Anzahl der Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Anteil der Gemeinden beträgt in Bruchteilen der Rückerstattungsquote der Kantone:
Ein Viertel: Bern [§ 17 der Ausführungsverordnung des Regie-
rungsrates vom 19. Januar 1940] ;
Uri [§ 5 des Reglementes der Lohnausgleichskasse vom 3. Februar 1940] ;
Graubünden [§ 4 der Verordnung vom 21. Februar 1941] .
Ein Fünftel: Schwyz [§ 2 der Ausführungsverordnung vom 18.
Januar 1940] ;
Glarus [§ 24 der Verordnung vom 19. Febr. 1942] .
Zwei Fünftel : Obwalden [Art. 5 der Verordnung vom 15. Januar
1940] .
Ein Neuntel bis ein Drittel: St. Gallen, wobei der Regierungsrat
den Schlüssel für die Berechnung der Rückerstattungsquote der einzelnen Gemeinden bestimmt (Art. 18 der Verordnung vom 12. September 1941).
Ein Siebtel: Freiburg [Beschluß des Regierungsrates vom 3. No-
vember 1942] ;
Baselland [§ 6 der Regierungsratsverordnung vom 30. Januar 1940] ;
Aargau [§ 7 der Verordnung vom 19. Januar 1940] .
Ein Zehntel: Schaffhausen [§ 3 der Regierungsratsverordnung
vom 23. Januar 1940] ;
Thurgau [Ziff. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 1939] .
Im Kanton Appenzell I.-Rh. haben die Bezirke die Hälfte der dem Kanton zufallenden Rückerstattungsquote zu tragen (Art. 3 der Verordnung vom 20. Januar 1940), während in Zug die Rückerstattungsquote vollständig zu Lasten des Kantons geht (§ 5 der Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1940). In verschiedenen kantonalen Vollzugsbestimmungen wird nur vorgesehen, daß der Regierungsrat befugt ist, für einen Teil der auf den Kanton entfallenden Rückerstattungsquote die Gemeinden in Anspruch zu nehmen (Appenzell A.-Rh.: § 22 der Verordnung vom 12. Februar 1940;
Luzern: § 5 der Vollzugsverordnung vom 23. Januar 1940; Nidwalden: Art. 5 der Verordnung vom 1. Februar 1940).
In der Regel gilt für die Festsetzung des Anteils der Gemeinden der gleiche Verteilungsschlüssel wie für die Festsetzung der Anteile der Kantone durch den Bund (vgl. Baselland: § 6 der Verordnung vom 30. Januar 1940).
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 601: Begriff des Dienstverhältnisses: Architekt.
2. Anspruchsberechtigung.
Nr. 602: Betriebseinstellung und Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft.
3. Nachzahlung geschuldeter Beiträge und Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 603: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: große Härte.
Nr. 604: Verhältnis der Beschwerdefrist zur Frist nach Vfg. Nr. 41, Art. 6.
4. Rechtspflege.
vgl. Nr. 603: Zuständigkeit der AKL und •des Bundesamtes.
Nr. 605: Wahrung der Beschwerdefrist.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 601-605.
Dem Entscheid Nr. 601 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Mehrere Architektenfirmen schlossen sich zur Uebernahme eines Bauauftrages zu einer einfachen Gesellschaft zusammen. Mit der Oberleitung des Baues wurde ein selbständigerwerbender Architekt betraut, der zugleich Teilhaber einer der in der einfachen Gesellschaft zusammengeschlossenen Architektenfirmen ist. Ein weiterer selbständigerwerbender Architekt wurde als ständiger Mitarbeiter zugezogen. Beide Architekten waren verpflichtet, ihre ganze Ar-
beitskraft für eine bestimmte Zeit in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, wofür sie regelmäßig honoriert wurden. Auf Beschwerde hin entschied die AKL, daß beide Rechtsverhältnisse als Dienstverhältnisse im Sinne der Lohnersatzordnung zu betrachten seien, da ein typisches Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis gegeben sei. Es spielt dabei keine Rolle, daß der eine dieser beiden Architekten zugleich Mitglied einer der Architektenfirmen ist, die in der einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen sind, da diese Tatsache, kraft welcher er am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt ist, sein Verhältnis als angestellter Architekt zur einfachen Gesellschaft nicht berührt. Dieser Entscheid steht nicht in Widerspruch zum Entscheid Nr. 495 (ZLV 1944, S. 403). Dort übernahm ein Ingenieur gelegentlich Arbeiten für eine Baufirma, ohne daß er verpflichtet gewesen wäre, die Arbeiten zu übernehmen oder die Firma, sie zu übertragen. Zudem mußte er nicht über seine ganze Arbeitskraft verfügen oder diese für eine bestimmte Zeit der Baufirma zur Verfügung stellen.
Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen haben, bleiben noch für sechs Monate seit der Betriebsaufgabe nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt, vorausgesetzt, daß sie inzwischen nicht Arbeitnehmer geworden sind (AVEO Art. 13bis, Abs. 1). Während über die Frage der Betriebsaufgabe die rechtsprechenden Organe der Verdienstersatzordnung zu entscheiden haben, sind für den Entscheid über die Frage, ob ein Gewerbetreibender Arbeitnehmer geworden sei, die Organe der Lohnersatzordnung zuständig.
Im Entscheid Nr. 602 spricht die AKL nun aus, daß ein Selbständigerwerbender, der nach endgültiger Betriebsaufgabe nur 11 Tage als Unselbständigerwerbender gearbeitet hat, nicht als Arbeitnehmer im Sinne der oben angeführten Bestimmung bezeichnet werden könne, da ein so kurzer Versuch der Arbeitsaufnahme noch keinen Wechsel in der Unterstellung zur Folge habe. Der Wehrmann bleibt daher im konkreten Fall noch für sechs Monate seit der Betriebsaufgabe nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt.
Der Entscheid Nr. 603 behandelt die Nachzahlung geschuldeter Beiträge, wobei der Erlaß von Fr. 90.10 mangels großer Härte verweigert wurde, da der Nachzahlungspflichtige ein monatliches Einkommen von Fr. 563.— hatte. Im gleichen Entscheid wird fest-
gestellt, daß es nicht Sache der AKL, sondern des Bundesamtes ist, eine nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemachte Behauptung zu überprüfen, die Kasse hätte unter den gleichen Verhältnissen andern Angestellten den guten Glauben zugebilligt. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen vereirkt nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Wird dem Wehrmann aber innerhalb dieser einjährigen Frist eine formelle Kassenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt und beschwert er sich gegen diese Verfügung nicht, so erwächst sie in Rechtskraft. Damit ist aber sein Anspruch untergegangen. Der Wehrmann kann ihn deshalb nicht nochmals unter Hinweis auf die Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geltend machen. Im Entscheid Nr. 605 weist die AKL erneut darauf hin, daß eine Beschwerde gegen einen Schiedskommissionsentscheid spätestens am zehnten Tage nach Zustellung dieses Entscheides der Post übergeben worden sein muß, damit die AKL noch darauf eintreten kann. Unter Zustellung des Entscheides ist dabei dessen Eingang beim Empfänger (der Empfang) zu verstehen.
Nr. 601.
Stellt ein selbständigerwerbender Architekt seine ganze Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt in den Dienst eines Unternehmens, so steht er zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung.
Unter der Bezeichnung A. K. Z. haben sich mit Vertrag vom 15. Dezember 1941 sechs Architektenfirmen zur gemeinschaftlichen Uebernahme und Ausführung der Architektenarbeiten für den Neubau eines Spitals in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Der vom Kanton als Bauherr der A. K. Z. erteilte Bauauftrag ist im Bauvertrag vom 18. Dezember 1941 niedergelegt. Neben den in den Gesellschafterfirmen beteiligten Architekten wurde Architekt H. F. als ständiger Mitarbeiter der A. K. Z. zugezogen. Das Rechts-
verhältnis zwischen beiden wurde durch einen besondern Vertrag vom 5. Januar 1942 geordnet. Mit der Leitung des Zentralbureaus der A. K. Z. wurde Architekt
R. S. betraut, der zugleich Teilhaber einer der Gesellschafterfirmen ist. Seine Aufgabe ist ebenfalls in einem besondern Vertrag vom 5. Januar 1942 umschrieben.
Gemäß dem Architekt R. S. zugewiesenen Aufgabenkreis hat dieser die
Leitung der Arbeiten für die Planung und Bauausführung im Zentralbüro zu übernehmen, für ein zweckmäßiges Zusammenwirken des Zentralbüros mit den
einzelnen Gesellschafterfirmen sowie für eine rationelle Eingliederung der Tä-
tigkeit der Experten und Ingenieure zu sorgen und der A. K. Z. täglich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Er verpflichtet sich, dieser Aufgabe vom 1. Januar
1942 bis 31. Dezember 1943 grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft zu widmen, wofür ihm eine monatliche Entschädigung von Fr. 2000.— zugesichert wird. Kleineren beruflichen Arbeiten für sich persönlich darf er nur soweit nachgehen, als dadurch seine Hauptaufgabe nicht behindert wird. Bei vorübergehender Abwesenheit vom Zentralbüro wegen derartiger Tätigkeit hat er der A. K. Z. eine Rückvergütung zu leisten. Ferien bis zu vier Wochen und Militärdienst bis zu zwei Wochen im Jahr werden entschädigt. Die Beiträge an die Ausgleichskasse, Versicherungsprämien usw. gehen zu seinen Lasten. Das Vertragsverhältnis kann gegenseitig nach vorangehender Verständigung mit dem Kantonsbaumeister auf drei Monate gekündigt werden.
Die Pflichten und Rechte des ständigen Mitarbeiters H. F. laut dem besondern Vertrag sind die folgenden: Er nimmt an den Besprechungen und Beratungen der A. K. Z. auf Einladung hin teil, arbeitet Vorschläge für die verschiedenen Aufgaben aus, bei denen er als Berater mitwirkt, führt Verhandlungen mit allen interessierten Stellen und leitet die Studien für die Inventarbeschaffung. Es ist ihm ein Arbeitsplatz im Zentralbüro. zugeteilt. Die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten trägt die A. K. Z. Gleich wie Architekt R. S. hatte er sich vom 1. Januar 1942 bis 31. Dezember 1943 grundsätzlich nur der ihm übertragenen Aufgabe zu widmen und bezog hiefür eine Pauschalentschädigung von Fr. 2000.— im Monat. Die Regelung betreffend anderweitige Berufsarbeiten, Rückvergütungen, Tagesrapporte, Tragun,g von Beiträgen und Prämien sowie betreffend die Kündigung entsprechen denjenigen im Vertrag mit Architekt R. S.
Gestützt auf die Bestimornungen der beiden besondern Verträge unterstellte die Kasse die Architekten R. S. und H. F. der Lohnersatzordnung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die A. K. Z. bei der Schiedskommission und machte geltend, die beiden Vertragsverhältnisse entsprächen den allgemein gebräuchlichen Architektenverträgen und stellten Aufträge im Sinne des Obligationenrechtes dar. Die im Bau- und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Hauptpunkte seien sinngemäß und ohne abweichenden rechtlichen Willen in den zwei besondern Verträgen voll anzutreffen. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschweren sich die A. K. Z. sowie die beiden Architekten bei der AKL, welche die Beschwerde aber aus folgenden Gründen abweist:
Die zwei besondern Verträge zwischen der A. K. Z. einerseits und den Architekten R. S. und H. F. anderseits weisen die typischen Merkmale eines Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnisses auf, das für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung Voraussetzung ist. Bauarchitekt ist einzig die A. K. Z. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, wonach auch den zwei Architekten R. S. und H. F. auf Grund der beiden besonderen Verträge in Verbindung mit dem Gesellschafts- und dem Bauvertrag indirekt die Eigenschaft von durch den Bauherrn bestellten Architekten zukomme, entbehrt der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Die A. K. Z. allein wird vom Bauherrn honoriert (Art. 1 des Bauvertrages), sie trägt die Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn, insbesondere der Oberaufsicht über die Bauführung (Art. 3 und 4). Weil ihre Mitglieder nicht stets gemeinsam handeln können, hat sie sich als Gesamtheit verpflichtet, die notwendigen Arbeitskräfte zu stellen und zu entlöhnen. In ihrem Auftrag übernimmt Architekt R. S. die Leitung der Arbeiten. H. F. ist ihm als Mitarbeiter zur Seite gegeben. Ihre Aufgaben und Pflichten sind genau umschrieben.
Vor allem die Tatsache, daß die beiden Architekten ihre ganze Arbeitskraft der A. K.Z. zu widmen haben und für ihre Tätigkeit entsprechend besoldet werden, weist auf die enge Bindung zur A. K. Z. und auf die wirtschaftliche Abhängigkeit von dieser hin, denn während der vorgesehenen Zeit mußten sie ihre Tätigkeit als selbständige Architekten für ihre eigenen Büros fast vollständig einstellen.
Daß Architekt R. S. zugleich Mitglied einer der Architektenfirmen der A. K. Z. ist, ändert an seiner Stellung als leitender Architekt nichts. In jener Eigenschaft ist er am Gewinn und Verlust beteiligt, in dieser aber ohne Rücksicht auf Gewinn oder Verlust von der A. K.Z. fest besoldet und hat sich ihren Konferenzbeschlüssen zu unterwerfen (Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages). Das Unterordnungsverhältnis ist somit für ihn in gleicher Weise wie für H. F. gegeben.
(Nr. 384 i. Sa. A. K.Z. vom 2. August 1945)
Nr. 602.
Hat ein Selbständi,•gerwerbender seinen Betrieb endgültig aufgegeben und sich nachher nur wenige Tage als Unselbständigerwerbender betätigt, so ist er bei Leistung von Militärdienst innert der sechsmonatigen Frist nach Aufgabe des Betriebes (AVEO Art. 13bis) nicht nach Lohn- sondern nach Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt.
Aus der Begründung:
Nach AVEO Art. 13hjs, Abs. 1, bleiben Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für sechs Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, 'die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung. anspruchsberechtigt, vorausgesetzt, daß sie inzwischen nicht Arbeiternehmer geworden sind. Der Beschwerdeführer war bis 30. November 1944 als Gastwirt tätig und unterstand als Selbständigerwerbender der Verdienstersatzordnung. Nachdem er seinen Betrieb endgültig aufgegeben hatte, trat er am 5. Dezember 1944 als Angestellter in eine Transportfirma, welche Stelle er aber am 16. des gleichen Monats auf Veranlassung des Arbeitsamtes wieder aufgeben mußte. Für den vom 5. Januar bis 29. März 1945 geleisteten Militärdienst hat er somit Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften der Verdienstersatzordnung, da der kurze mißglückte. Versuch der Arbeitsaufnahme in unselbständiger Stellung noch keinen Wechsel in der Unterstellung zur Folge hatte.
(Nr. 1168 i. Sa. E. Röthlisberger vom 16. Juli 1945)
Nr. 603.
1. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 90.10 bedeutet für einen Beitragspflichtigen. mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 563.— keine große Härte, weshalb kein Erlaß gewährt werden kann (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2).
2. Erlaßverfügungen der Kassen werden außerhalb des Beschwerdeverfahrens nicht durch die AKL, sondern durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit s auf ihre Gesetzmäßigkeit und Billigkeit überprüft. (Nr. 1163 i. Sa. G. Senti vom 18. Juli 1945)
Nr. 604.
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen, der innert der in Art. 6 der Verfügung Nr. 41 vorgesehenen Jahresfrist geltend gemacht wird, ist nur untergegangen, wenn gegen eine abweisende formelle Kas-
senverfügung nicht Beschwerde erhoben wird. Ein Wehrmann, der früher einer kantonalen Kasse angehört und neben der Haushaltungsentschädigung und den ihm zukommenden Kinderzulagen eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.30 im Tag für seine Mutter und seinen
Stiefvater, die in seinem Haushalte lebten und von ihm unterstützt wurden, be-
zogen hatte, gehört nun infolge Aenderung der Arbeitsstelle seit 1. Mai 1943
einer Verbands-Ausgleichskasse an. Als er im Juli 1943 einrücken mußte, er-
hielt er für diesen Dienst von 62 Tagen nur die Haushaltungsentschädigung und die Kinderzulagen, nicht aber die zusätzliche Entschädigung für seine Eltern. Er nahm die Auszahlungen zunächst ohne Einwand entgegen. Erst am 18. Juni 1944 forderte er die Ausrichtung der zusätzlichen Entschädigung nach. Die Kasse bewilligte diese für die Mutter (der Vater war am 5. Mai 1944 gestorben) ab 6. Mai 1944 mit Fr. 1.15 im Tag. Der Wehrmann beschwerte
sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission und forderte die Nachzahlung für 62 Diensttage vom Juli bis Dezember 1943. Die Schiedskom-
mission hieß die Beschwerde gut. Gegen deren Entscheid beschwert sich die Kasse vor der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Entgegen der Auffassung der Schiedskommission war der Wehrmann gehalten, einen neuen Meldeschein auszufüllen, als die Verpflichtung zur Aus-
richtung der Entschädigung auf einen andern Arbeitgeber überging (VW Art. 16, Abs. 3). Er hatte aber nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 ein Jahr Zeit, die
Kassenleistung nachzufordern, was er innert dieser Frist getan hat. Der An-
spruch auf Nachzahlung ist nur untergegangen, wenn der Wehrmann sich nicht gegen eine abweisende formelle Verfügung der Kasse beschwert hat. Hier ist keine solche Kassenverfügung ergangen, gegen die der Wehrmann sich hätte beschweren können. Die Berufung der Kasse auf den Entscheid Nr. 112, ZLV
1941, S. 282, ist ohne Bedeutung, da jene Praxis durch die Aenderung der Ge-
setzgebung überhalt ist. (Nr. 983 i. Sa. F. Renggli vom 19. Dezember 1944)
Nr. 605. Eine Beschwerde an die Aufsichtskommission muß spätestens am 10. Tage seit Zustellung des Entscheides der Schiedskommission der Post übergeben worden sein (GRAK Art. 5). (Nr. 1184 i. Sa. E.Morach vom 21. September 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
vgl. Nr. 523: Begriff des Gewerbes: Verwaltung fremden Vermögens. Nr. 520: Unterstellung von Lokalagenten und Acquisiteuren.
2. Beitragspflicht.
Nr. 521: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft.
3. Anspruchsberechtigung.
Nr. 522: Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht.
4. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 523: Beginn der Nachforderungsfrist.
Nr. 524: Wesen der Nachforderungsfrist.
5. Rechtspflege.
Nr. 525: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Nr. 526: Wiedererwägung und Revision.
6. Verhältnis der Lohn- zur Verdienstersatzordnung.
Nr. 527: Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 520-527.
Art. 2 der Verfügung Nr. 44 stellt die Rechtsvermutung auf, daß Handelsreisende, Vertreter usw. als Unselbständigerwerbende der Lohnersatzordnung unterstehen, sofern sie nicht nachweisen, daß sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben. Nachdem sich durch diese gesetzliche Vermutung, daß der Handelsreisende als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung unterstehe, eine begriffliche Umschreibung der unselbständigen Vertretertätigkeit oder eine Aufzählung von Merkmalen, die für eine solche sprechen, erübrigte, wurde es notwendig, die selbständige Tätigkeit für Vertreter näher zu bezeichnen. Art. 3 der Verfügung Nr. 44 stellt den Grundsatz auf, daß Vertreter usw., die ihre Tätig-
keit als Selbständigerwerbende ausüben, der Verdienstersatzordnung unterstehen und zählt außerdem bestimmte Merkmale auf, die die Unterstellung der Vertreter unter die Verdienstersatzordnung als Selbständigerwerbende nach sich ziehen. Fehlen diese Merkmale, so kann die selbständige Berufsausübung durch andere Tatsachen nachgewiesen werden, die unzweideutig für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Mißlingt dieser Nachweis, so sind Lokalagenten und Acquisiteure, wie die AKV im Entscheid Nr. 520 feststellt, nicht als Selbständigerwerbende zu betrachten, da sie in ihrer Berufstätigkeit normalerweise von einer Generalagentur oder von der Gesellschaft abhängig sind.
P Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 i. F. Vfg. Nr. 53 vom 24. März 1945, bestimmt, daß eine Abwesenheit vom Betriebe infolge Militärdienstes oder eine anderweitige Abwesenheit, soweit sie drei Monate nicht übersteigt, nicht von der Beitragspflicht entbindet. Im Entscheid Nr. 521 entschied die AKV, daß nicht nur eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten von der Beitragspflicht entbindet, sondern auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeitdauer. Diese Auslegung entspricht sicher der ratio legis, weil Arbeitsunfähigkeit des Familiengliedes ihrer Wirkung nach einer Abwesenheit vom Betriebe gleichkommt. Dabei hat die AKV auch noch die Frage aufgeworfen, die allerdings nur de lege ferenda gelöst werden könnte, ob nicht auch eine Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Monaten zu einer vorübergehenden Befreiung von der Beitragspflicht führen sollte.
Im gleichen Entscheid wird auch ausgesprochen, daß der Kopfbeitrag für regelmäßig mitarbeitende Familienglieder geschuldet ist, wenn die in AVEO Art. 7, Abs. 2, aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn das Familienglied freiwillig mitarbeitet und keinen Lohn bezieht.
Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht sind, wie der Entscheid Nr. 522 zum Ausdruck bringt, untrennbar miteinander verbunden. Es geht daher nicht an, auf die Betriebsbeihilfe Anspruch zu erheben, gleichzeitig aber wegen Betriebsaufgabe die Beitragspflicht abzulehnen. Entweder ist der Betrieb tatsächlich aufgegeben worden, dann hat der Betriebsinhaber gemäß AVEO Art. 13bis, Abs. 2, nur noch für sechs Monate Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung, oder aber der Betrieb wurde nicht aufgegeben, dann hat er Anspruch auf die ganze Verdienstausfallentschädigung,
wobei aber eine allfällige Besserstellung nach VEO Art. 5 zur Kürzung der Entschädigung führen würde (vgl. dazu auch den Entscheid der AKL, Nr. 233, ZLV 1942, S.415, und der AKL Nr. 330, ZLV 1943, S. 522).
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen geht unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 7). Hat ein Wehrmann, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 523 zu Grunde lag, innerhalb der Frist von einem Jahr bei der Kasse vorgesprochen, um eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten, so ist die Frist eingehalten und damit der Anspruch gewahrt, auch wenn dieser Wehrmann erst viel später der Verdienstersatzordnung unterstellt wird.
Die AKV hat schon früher festgestellt, daß die Verwaltung eigener Liegenschaften und die Vornahme von Reparaturen an diesen (Nr. 409, ZLV 1944, S. 361), sowie die Vermietung eigener Gebäulichkeiten (Nr. 446, ZLV 1945, S. 68) kein Gewerbe darstellt und daher nicht der Verdienstersatzordnung untersteht. Den gleichen Grundsatz wandte die AKV auch auf eine Aktiengesellschaft an, die eigene Gelder verwendete und anlegte (Nr. 488, ZLV 1945, S. 281). Per argumentum e contrario stellt aber die Verwaltung fremden Vermögens eine selbständige Erwerbstätigkeit dar und untersteht daher der Verdienstersatzordnung, wie dies die AKV nun im Entscheid Nr. 523 ausdrücklich betont.
Die Frist von einem Jahr, bei deren unbenütztem Ablauf der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen untergeht, hat, wie die AKV im Entscheid Nr. 524 ausführt, allgemeine Gültigkeit, sodaß sie sowohl auf Wehrmänner zur Anwendung gelangt, die keine, als auch auf solche, die eine zu niedrige Entschädigung erhalten haben. Der Grund der zu niedrigen Bemessung übt dabei auf die Geltendmachung des Anspruchs keine Wirkung aus.
Wie die AKV bereits im Entscheid Nr. 101 (ZLV 1941, S. 336) für die Zeit des Militärdienstes festgestellt hatte, wendet sie den gleichen Grundsatz, wonach ein Wehrmann oder Beitragspflichtiger für die Nachsendung seiner Post zu sorgen hat, auch für den Wechsel des Arbeitsortes an (Entscheid Nr. 525). Erreicht ein Entscheid den Wehrmann oder Beitragspflichtigen aus diesen
Gründen zu spät, so kann daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden. Im Entscheid Nr. 526 betont die AKV erneut (vgl. auch Nr. 46,.ZLV 1941, S. 63), daß ihre Entscheide nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Dagegen stellt sie fest, daß eine Revision eines Entscheides dann möglich ist, wenn in den Akten liegende Tatsachen auf irrtümliche Weise gewürdigt worden sind (vgl. dazu für die Nichtwürdigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen den Entscheid Nr. 457, ZLV 1945, S. 122). Zum ersten Mal hatte die AKV im Entscheid Nr. 527 Gelegenheit, zu folgender wichtigen Frage Stellung zu nehmen. In Bestätigung des Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 18. August 1941 führte die AKV aus, daß Fragen der Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder zu einer Verbandskasse und des Wechsels von der einen zur andern Kasse organisatorischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen sind. In erster Instanz zuständig ist daher für diese Fragen die Kasse, aus welcher das Mitglied auszutreten, bzw. einzutreten wünscht. Verweigert die Kasse jedoch die Zustimmung zum Uebertritt, so ist in zweiter Instanz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum endgültigen Entscheid zuständig.
Nr. 520.
Lokalagenten und Acquisiteure der Versicherungsbranche unterstehen beim Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Generalagentur oder zur Ge-
sellschaft nicht als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung.
Der Beschwerdeführer ist Generalagent der Lebensversicherungsgesellschaft A. und der Unfallversicherungsgesellschaft B. Die Kasse forderte auf Bezügen des im Betriebe mitarbeitenden Sohnes die veränderlichen Beiträge gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 3 nach. Gegen deren Erhebung rekurriert der Beschwerdeführer an die Schiedskommission und nach Abweisung der Beschwerde an die AKV mit dem Antrag, sein Sohn sei als Selbständigerwerbender der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
Es stellt sich die Frage, ob der Sohn als selbständigerwerbender Vertreter gelten könne oder ob er als mitarbeitendes Familienglied zu behandeln sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn beziehe von ihm keinen Lohn, sondern sei ganz auf die Provisionen der Versicherungsgesellschaften angewiesen; diese erreichten einen höheren Betrag als er selbst beziehe. Zwischen dem Vater als Generalagent und dem Sohn als Unteragent wurde ein Vertrag abgeschlossen, mit dem der Vater seinem Sohne das Vertretungsrecht der Lebensversicherungsgesellschaft A. einräumte. Ein Fixum wurde nicht vereinbart, dagegen die Höhe der Provisionen für die einzelnen Versicherungsabschlüsse
festgesetzt. Der Vertrag wurde auch von der Gesellschaft genehmigt. Wie die AKV bereits früher entschieden hat, können in der Versicherungsbranche Lokalagenten und Acquisiteure nicht als Selbständigerwerbende angesehen werden, weil sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Generalagentur und zur Gesellschaft stehen. Einzig Generalagenten und solche Agenten, die eine ähnliche unabhängige Stellung besitzen, können als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung. unterstellt werden. Beim Sohn des Rekurrenten spricht aber nichts für eine gewisse Selbständigkeit. Er verfügt weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Angestellte und unterscheidet sich in keiner Weise von einem gewöhnlichen Agenten. Er ist daher zu Recht als unselbständigerwerbend angesehen worden. Auch nach der Rechtsprechung der AKL müßte der Sohn des Beschwerdeführers als unselbständigerwerbend behandelt werden (vgl. die Entscheide der AKL Nr. 32, ZLV 1941, S. 7, und Nr. 430, ZLV 1944, S. 142).
(Nr. 1321 i. Sa. E. Broßard vom 31. August 1945)
Nr. 521.
1. Der Kopfbeitrag für regelmäßig mitarbeitende Familienglieder ist auch
dann geschuldet, wenn das Familienglied freiwillig arbeitet und keinen Lohn bezieht (AVEO Art. 7, Abs. 2).
2. Muß ein männliches Familienglied wegen Erkrankung während vier
Monaten die Arbeit aussetzen, so werden für diese Zeit keine Kopfbeiträge ge-
schuldet (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2).
Der Beschwerdeführer hat von seinem Vater den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet. Da die Kasse feststellte, daß der Vater regelmäßig im Betrieb mitarbeitet, verlangte sie für diesen die Entrichtung eines Kopfbeitrages. Der Rekurrent beschwerte sich dagegen bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, er habe seinen Vater nicht angestellt, und dieser beziehe von ihm keinen Lohn. Im Jahre 1943 sei er an einem Bruch operiert worden und nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt zu Hause noch bettlägerig und nicht voll arbeitsfähig gewesen. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Der Beschwerdeführer wurde vom 1. Mai 1943 an als Betriebsleiter bezeichnet und von diesem Zeitpunkt an wurden auch die Kopfbeiträge für seinen Vater verlangt. Die Kasse hat festgestellt, daß der Vater noch regelmäßig im Betriebe mitarbeitet. Wenn auch der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater arbeite nur aus freiem Willen bei ihm, und er habe ihm jede Arbeit verboten, so ändert dies nichts daran, daß der 58-jährige Vater seine Arbeitskraft in den Dienst des Betriebes stellt. Daß der Beschwerdeführer seinem Vater für die Arbeitsleistung keinen Lohn auszahlt, und daß der Vater freiwillig seine Arbeiten verrichtet, ist nicht maßgebend, weil auch ohne das Vorliegen eines Dienstvertrages für mitarbeitende männliche Familienglieder im Alter von 18 bis 60 Jahren Kopfbeiträge geschuldet werden, wenn sie im Jahre während mindestens 180 Kalendertagen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (AVEO Art. 7, Abs. 2). Da der Vater des Beschwerdeführers diese Voraus-
setzungen erfüllt, so schuldet sein Sohn als Betriebsleiter grundsätzlich die Kopfbeiträge für den Vater.
2. Die Beitragspflicht mitarbeitender Familienglieder ist auf die Zeitdauer beschränkt, während welcher sie im Betrieb tätig sind. Eine Abwesenheit vom Betrieb infolge Militärdienstes oder eine anderweitige Abwesenheit, soweit sie drei Monate nicht übersteigt, entbindet nicht von der Beitragspflicht (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 9. November 1943 an einem Bruch operiert. Nach dem Arztzeu,gnis vom 25. November 1943 durfte er in den nächsten Monaten noch keine strenge körperliche Arbeit verrichten, und es wurde seine Dispensation vom Dienst in der Ortswehr bis Ende Februar 1944 beantragt. Der Beschwerdeführer selbst gibt die Krankheitszeit seines Vaters mit vier Monaten an. Es kann daher angenommen werden, der Vater sei während vier Monaten nicht arbeitsfähig gewesen. Da die Krankheit mehr als drei Monate gedauert hat, werden daher während dieser Zeit keine Kopfbeiträge geschuldet.
Man hätte sich übrigens fragen können, ob die Erkrankung eines Familiengliedes überhaupt unter den Begriff der Abwesenheit im Sinne von Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 fällt. Wenn z. B. ein Familienglied während 6 Monaten krank ist und zu Hause gepflegt wird, so ist es nicht abwesend, und doch sollte der Kopfbeitrag während dieser Zeit nicht geschuldet sein. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, ob das Familienglied zu Hause oder im Spital gepflegt wird, und es sollte auch eine Erkrankung, und Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Monaten zur vorübergehenden Befreiung von der Beitragspflicht führen. Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 hat die Abwesenheit wegen Militärdienstes, oder z. B. eine saisonbedingte Abwesenheit im Sinne, kaum aber diejenige wegen Erkrankung. Die Frage kann nach dem Gesagten aber dahingestellt bleiben.
(Nr. 1314 i. Sa. E. Sahli vom 7. August 1945)
Nr. 522.
Wird wegen Betriebsaufgabe die Beitragspflicht abgelehnt, so kann nicht mehr Anspruch auf die Betriebsbeihilfe erhoben werden.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Dezember 1943 als selbständigerwerbender Optiker der Verdienstersatzordnung unterstellt. Als ihn die. Kasse im Januar 1945 aufforderte, ein neues Gesuch zu stellen, wenn er wie schon bisher eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages erreichen wolle, antwortete er, daß er zwischen zwei Dienstperioden sein Optikgeschäft eingestellt und sich mit dem Optikingenieurstudium befaßt habe, da zu wenig Aufträge vorgelegen hätten, um das Geschäft offen zu halten. Sobald wieder genügend Aufträge eingehen würden, werde er nach dem Dienst das Geschäft weiterführen. Hierauf stellte die Kasse fest, daß der Beschwerdeführer sich bei Ausrichtung der vollen Verdienstausfallentschädigung besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre, und sie kürzte die Entschädigung von Fr. 4.50 im Tag um Fr. 2.50. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und machte geltend, daß er normalerweise ein Einkommen erziele, das der ungekürzten Entschädigung entspreche. Mit Entscheid vom 30. Mai 1945 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab.
Sie führte aus, sie könne nicht auf das Einkommen abstellen, das der Beschwerdeführer vermutlich erzielt hätte, wenn er sein Geschäft nicht geschlossen haben würde. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt und die Sache zu neuer Untersuchung an die Kasse zurückweist:
Der Rekurrent hat mit der Beschwerde eine Bescheinigung des Institutes S. eingereicht, wonach ihm dieses für optische Arbeiten in der Zeit vom Dezember 1943 bis Februar 1945 Fr. 4635.40 ausbezahlt hat. Da in diese Periode mehrere Aktivdienste des Beschwerdeführers fallen, steht zum vornherein fest, daß das Einkommen, das er durch seine Lieferungen an die Firma S. erzielt hat, wenn er nicht im Dienst war, die volle Verdienstausfallentschädigung überstieg. Bei einem Einkommen von Fr. 4635.40 in 15 Monaten beträgt das Jahreseinkommen Fr. 3708.—, wobei aber der Dienst, während dem kein Einkommen erzielt wurde, nicht berücksichtigt ist. Eine Verdienstausfallentschädigung von Fr. 4.50 im Tag ergibt dagegen ein Jahreseinkommen von nur Fr. 1642.50. Die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses der Firma S. kann kaum beanstandet werden, zumal sie sich auf Quittungen und Buchauszüge beruft.
Nun hat aber der Beschwerdeführer, um ganz oder doch teilweise der Beitragspflicht zu entgehen, mehrere Angaben gemacht, die mit der Bescheinigung der Firma S. nur schwer in Einklang zu bringen sind. Am 19. Januar 1945 hat er im Herabsetzungsgesuch angegeben, sein Betrieb sei seit dem 17. Oktober 1944 (also seit 3 Monaten) wegen Mangels an Aufträgen geschlossen. Fallen nun von den Aufträgen der Firma S. wirklich keine in diese 3 Monate seit Entlassung des Rekurrenten aus dem Militärdienst am 17. Oktober 1944? Auf dem gleichen Formular hat er für das ganze Jahr 1944 ein Beineinkommen von rund Fr. 620.— angegeben, wobei ihm freilich ein Irrtum bei Ausfüllung der Rubriken unterlaufen sein mag; die Fr. 620.— stellen möglicherweise die Unkosten dar, die er angeben wollte. Dann war aber die Unterlassung der Angabe der Bezüge von S. eine schwerwiegende Verschweigung. Sodann steht in zwei weitern Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. und 14. März 1945 an die Kasse, daß er unter Auftragsmangel gelitten habe und infolgedessen keine Abrechnung einreichen konnte. Wenn die Bescheinigung der Firma S. aber richtig ist, dann herrschte 1944 doch wohl kein Mangel an Aufträgen. In einem Schreiben an die Kasse vom 20. März 1945 wurde neuerdings behauptet, daß die Beitragspflicht entfalle, da das Geschäft eingestellt gewesen sei. Wenn wirklich ein Teil' der Auszahlungen der Firma S. die Zeit vom Oktober 1944 bis Februar 1945 betrifft, wie diese bestätigt, dann war der Betrieb in dieser Zeit eben nicht eingestellt, und der Rekurrent behauptete das Gegenteil, um keine Beiträg.e entrichten zu müssen.
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Sache zu näherer Abklärung an die Kasse zurückzuweisen. Zunächst soll sie der Firma S. Gelegenheit zur Vorlegung der angebotenen Quittungen und Buchauszüge geben. Daraus wird sich nicht nur ergeben, ob die Bescheinigung dieser Firma richtig ist, sondern auch, ob ein wesentlicher Teil der Auszahlungen Aufträge in der Zeit vom 17. Oktober 1944 bis Februar 1945 betrifft. Zeigt sich, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. Oktober 1944 bis Februar 1945 falsche Angaben gemacht hatte, so ist ihm zwar die ungekürzte Entschädigung zuzubilligen, doch sind dann auch die Beiträge nachzufordern, und es sind eventuell Sanktionen wegen wahrheitswidrigen Angaben zu ergreifen. Ergibt sich dagegen, daß die Aufträge
der Firma S. ganz oder zur Hauptsache nicht in die Zeit ab 17. Oktober 1944 fallen, so hat der Rekurrent keine unrichtigen Angaben gemacht, was seine Behauptung betrifft, der Betrieb sei mangels Aufträgen in der Periode zwischen den beiden Diensten geschlossen gewesen. Hingegen bemißt sich dann die Entschädigung nicht bloß nach dem Einkommen in dieser Zeit, sondern nach dem Einkommen des ganzen Jahres 1944, sodaß wiederum die ungekürzte Entschädigung auszurichten ist. Dann muß aber auch der Beitrag auf dieser Grundlage nachbezahlt werden, denn es geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, Beitragspflicht und Entschädigungsberechtigung verschieden zu beurteilen. Sollte sich dagegen die Bescheinigung der Firma S. als nicht den Tatsachen entsprechend erweisen, so müßte es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, wobei wiederum eventuell gewisse Sanktionen in Betracht fielen.
(Nr. 1338 i. Sa. R. Wehrli vom 31. August 1945)
Nr. 523.
1. Spricht ein Wehrmann mit der Soldmeldekarte bei der Kasse vor, um eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten, so gilt dies als rechtsgültige Geltendmachung des Anspruches (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).
2. Macht ein Wehrmann seinen Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Verdienstausfallentschädigung innerhalb der in Art. 6, Abs. 1, der Vfg. Nr. 41 vorgesehenen Jahresfrist geltend, so bleibt ihm sein Anspruch gewahrt, auch wenn er erst später rückwirkend der Verdienstersatzordnung unterstellt wird.
3. Die Verwaltung fremden Vermögens stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar und untersteht daher der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3).
Als der Beschwerdeführer, der sich seit 1938 als Vermögensverwalter betätigt, im Jahr 1940 bei der Kasse vorsprach, erhielt er die Auskunft, daß er nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könne. Mit Verfügung vom 13. März 1945 wurde er aber doch rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung unterworfen. Gleichzeitig erklärte die Kasse die Entschädigungsansprüche für den vor dem 1. Januar 1944 geleisteten Militärdienst als untergegangen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde am 2. Mai 1945 ab. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:
1. Wenn der Beschwerdeführer als Vermögensverwalter vom Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung an derselben hätte unterstellt werden müssen, würde sich in der Tat die Frage stellen, ob seine Nachforderung für Entschädigungen in einem weitergehenden Maß untergegangen sei, als die Nachforderung der Kasse für geschuldete Beiträge. Der Kasse ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß die Verfügung Nr. 41 für den Untergang der Nachforderung von Entschädigungen seitens des Berechtigten eine wesentlich 'kürzere Frist vorsieht, als für den Untergang der Nachforderung von Beiträgen durch die Kasse. Dieser Unterschied ist für die rechtsprechender. Instanzen verbindlich und hat übrigens seinen guten Grund darin, daß den Wehrmännern eher zuzumuten ist, ihre Ansprüche frühzeitig geltend zu machen, als der Kasse, die es mit Tausenden von Beitragspflichtigen zu tun hat. Allein im vorliegenden Fall stellt sich die
weitere Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht schon im August 1940 geltend gemacht und damit den Untergang seines Anspruches verhindert habe. Diese Frage ist zu bejahen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer damals bei der Kasse vorgesprochen, die erhaltene Meldekarte vorgewiesen und seinen Entschädigungsanspruch angemeldet, aber einen abschlägigen mündlichen Bescheid erhalten habe, ist nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch erstmals im Jahre 1945 geltend gemacht. Man hätte sich höchstens fragen können, ob der Rekurrent nicht schon im Jahr 1940 hätte Beschwerde führen sollen. Allein da ihm die Auskunft. nur mündlich gegeben wurde, konnte er nicht ohne weiteres Beschwerde führen. Zuerst eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung herbeizuführen, ist ihm aus verständlichen Gründen nicht eingefallen; er hatte sich auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft verlassen.
2. Wenn nun in der Kassenverfügung vom 13. März 1945 Rückwirkung der Unterstellung bis 1. Juli 1940 angeordnet wurde, durfte auf keinen Fall übersehen werden, daß in die Zeit dieser Rückwirkung eine wesentlich frühere Geltendmachung des Entschädigungsanspruches fiel. Es geht nicht an, von der Rückwirkung nur die für die Kasse günstigen Tatsachen erfassen zu lassen und nicht auch die frühere Unterbrechung des Unterganges.
3. Es frägt sich nun aber noch, ob die Rückwirkung mit Recht ab 1. Juli 1940 angeordnet wurde, d. h. ob die gewerbsmäßige Vermögensverwaltung von Anfang an einen unterstellungspflichtigen Beruf darstellte. Diese Frage ist zu bejahen, wenn auch gewisse Zweifel obwalten mögen. Die gewerbsmäßige Vermögensverwaltung ist in lit. J «Hilfsdienste des Handels» der Verfügung Nr. 9 *) nicht ausdrücklich genannt. Die AKV hatte aber stets ausgesprochen, daß auch verwandte Berufe mit gewerblichem Charakter unterstellungspflichtig seien. Die Vermögensverwaltung ist den Treuhand- und Revisionsbureaux und auch den Notariaten ähnlich. Die AKV hätte daher vermutlich die Unterstellungspflicht schon im Jahr 1940 ausgesprochen, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätte.
(Nr. 1316 i. Sa. H. Bouthillier de Beaumont vom 31. August 1945)
Nr. 524.
Die Frist von einem Jahr, innert welcher ein Nachforderungsanspruch gel-
tend gemacht werden muß, hat allgemeine Gültigkeit (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1). Sie• gilt sowohl für Wehrmänner, die überhaupt. keine, als auch für solche, die eine zu niedrige Entschädigung erhalten haben, wobei der Grund der zu niedrigen Bemessung (falsche Berechnung, Unterstellung als Landwirt statt als
Gewerbetreibender, Verwechslung von Haupt- und Nebenberuf) ohne Bedeu-
tung ist.
Am 11. Oktober 1944 hatte die AKV entschieden, daß der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in den Aktivdienst im Ausland Gärtner (Blumenzüchter für die Parfumfabrikation) und nicht Landwirt gewesen sei.**) Auf Grund dieses Entscheides richtete die Kasse dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2975.80 aus. Dieser Betrag stellt den Unterschied zwischen der Entschädi-
die damals in Kraft war und heute durch die Vfg. Nr. 48 ersetzt ist.
**) Vgl. den Entscheid Nr. 440, ZLV 1944, S. 506.
gung für Landwirte dar, die der Rekurrent bezogen hatte, und der Entschädigung für Gewerbetreibende, auf die er Anspruch hatte für die Zeit seit Februar 1943; das Begehren um Behandlung als Angehöriger des Gewerbes war am 18. Februar 1944 gestellt worden. Vor der Schiedskommission machte der Beschwerdeführer neuerdings geltend, daß ihm die Differenz auch für die frühere Zeit nachzuzahlen sei. Die Schiedskommission wies die Beschwerde jedoch am 31. Mai 1945 ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
Nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nachzahlung nichtbezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Durch das Gesuch vom 18. Februar 1944 wurde die Verwirkungsfrist unterbrochen. Die Differenz kann deshalb nur für ein Jahr zurück nachgefordert werden. Art. 5 der Verfügung Nr. 41 spricht allgemein von der Auszahlung einer zu niedrigen Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne eine zu niedrige Entschädigung erhalten. Aus welchem Grund die Entschädigung zu gering war, ist für die Anwendbarkeit der Art. 5 und 6 unerheblich. Die Entschädigung kann unrichtig berechnet worden sein. Sie kann aber auch zu niedrig sein, weil ein Wehrmann zu Unrecht als Landwirt statt als Angehöriger des Gewerbes behandelt wurde, oder endlich, weil der Hauptberuf mit dem Nebenberuf verwechselt wurde, weil er als Familienangehöriger statt als Betriebsleiter angesehen wurde usw. Es ist nicht angebracht, zwischen diesen Ursachen einen Unterschied zu machen und je nachdem diese Frist anzuwenden oder nicht. Der Sinn des Art. 6 ist im Wesentlichen der, daß einem Wehrmann, der zu wenig Entschädigungen erhält, sehr wohl zugemutet werden kann, sich innert Jahresfrist zu beschweren. Diese Zumutung kann auch gemacht werden, wenn ein Gärtner und Blumenzüchter findet, er sei zu Unrecht als Landwirt behandelt worden. Uebrigens war der Rekurrent über den Charakter seines Betriebes, der im Ausland liegt, sicher besser unterrichtet, als die Kasse.
(Nr. 1335 i. Sa. P. Burnier vom 19. September 1945)
Nr. 525.
Versäumt ein Beitragspflichtiger die Beschwerdefrist, weil ihm der Entscheid der Schiedskommission nicht an seinen neuen Arbeitsort nachgesandt wurde, so kann keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden, weil der Beitragspflichtige für die Nachsendung seiner Post zu sorgen hat.
Da der Beschwerdeführer für seine im Nebenberuf betriebene Gärtnerei der Abrechnungspflicht nicht nachkam, erließ die Kasse eine Veranlagungsverfügung. Auf Beschwerde hin stellte die Schiedskommission die Beitragspflicht bis und mit Oktober 1944 fest, erkannte aber, daß die Beiträge für die Monate November und Dezember 1944 nicht mehr geschuldet seien, weil der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgegeben habe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde eintritt:
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1945 zugestellt, worauf er erst am 19. Juni 1945 Beschwerde erhob. Als Grund für
die Verspätung gibt er an, er sei auswärts in Arbeit gestanden und habe den Entscheid erst am 18. Juni 1945 erhalten. Auf eine verspätete Beschwerde kann noch nachträglich eingetreten werden, wenn wichtige Gründe vorgebracht werden, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen. Die Abwesenheit vom Wohnort stellt aber keinen wichtigen Grund dar (vgl. den Entscheid Nr. 101, ZLV 1941, S. 336). Der Beschwerdeführer hätte sich seine Korrespondenz nachsenden lassen müssen. Dies wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil er während der ganzen Zeit beim gleichen Arbeitgeber in Anstellung war.
(Nr. 1345 i. Sa. W. Gysi vom 5. September 1945)
Nr. 526.
1. Entscheide der AKV können. nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
2. Hat die AKV in den Akten liegende Tatsachen auf irrtümliche Weise gewürdigt (BZP Art. 192, Ziff. 1, lit. c), so ist die Revision dieses Entscheides zulässig.
Mit Entscheid vom 30. Mai 1945 hat die AKV festgestellt, der Beschwerdeführer sei für seinen Landwirtschaftsbetrieb nur bis zum 1. April 1944 .der Verdienstersatzordnung unterstellt, und er schulde nur bis zu diesem Datum die Verdienstersatzbeiträge. Im Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheides stellt der Rekurrent den Antrag., er sei schon ab 1. Januar 1943 aus der Beitragspflicht zu entlassen, weil die maßgebende Fläche seines landwirtschaftlichen Betriebes schon im Jahre 1943 weniger als 50 Aren betragen habe. Die AKV tritt auf die Eingabe aus folgenden Gründen nicht ein:
1. Entscheide der AKV können nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
2. Dagegen wäre die Revision dieses Entscheides zulässig, wenn einer der in Art. 192 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850 aufgezählten Revisionsgründe vorliegen würde. Dies ist nun offensichtlich nicht der Fall. Auch die Bescheinigung der Ackerbaustelle ist von der AKV richtig gewürdigt worden, indem daraus in keiner Weise der Schluß abgeleitet werden konnte, die Unterstellung sei schon im Jahre 1943 nicht mehr gerechtfertigt gewesen.
(Nr. 1365 i. Sa. A. Aeschlimann vom 5. September 1945)
Nr. 527.
Fragen der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels sind organisa-
torischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin ist einer kantonalen Kasse angeschlossen. Da sie am 15. Juli 1944 Mitglied eines Verbandes wurde, der eine Ausgleichskasse führt, richtete sie am 6. Dezember 1944 an die. Kasse das Gesuch um Austritt aus der kantonalen Kasse, um sich der Verbandsausgleichskasse anschließen zu können. Die Kasse wies das Gesuch ab. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, welche den Entscheid der Schiedskommission aufhebt und die Sache dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Entscheid überweist. Aus der Begründung:
Die Fragen der Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder zu einer Verbandsausgleichskasse und des Wechsels von der einen zur andern Kasse sind organisatorischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement wurde mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung beauftragt. Im Kreisschreiben vom 18. August 1941 (Ziff. II, 2) hat es das beim Kassenwechsel zu beobachtende Verfahren geregelt. Mitglieder, die aus einem der unter Ziff. II, 1, im Kreisschreiben genannten Gründe aus ihrer Kasse auszutreten wünschen, haben ihrer Kasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Stimmt die Kasse dem Uebertritt zu, so verständigt sie sich direkt mit der Kasse, in die das Mitglied aufgenommen zu werden wünscht. Verweigert sie jedoch die Zustimmung zum Uebertritt, so kann das Mitglied an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gelangen, das endgültig entscheidet.
Die kantonale Schiedskommission war daher zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb ihr Entscheid aufgehoben werden muß. Die Akten sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Entscheid zu überweisen.
(Nr. 1363 i. Sa. Gebr. Weibel vom 31. August 1945)
Urteil des Bundesgerichtes,
Bei Beurteilung des Anspruches auf Befreiung vom Militärpflichtersatz
wegen Mittellosigkeit (Art. 2, lit. a, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878) ist ein allfällig seit Ablauf der Ersatzbemes-
sungeperiode eingetretener Erwerbsausfall mitzuberücksichtigen.*)
Der Beschwerdeführer, geboren 1906, war früher kantonaler Beamter gewesen und wegen Erkrankung an Tuberkulose auf 1. April 1940 pensioniert worden. Er ist geschieden und hat keine Unterstützungspflichten zu erfüllen. Ein Gesuch um Befreiung vom Militärpflichtersatz für das Jahr 1943 wurde von der kantonalen Rekurskommission am 21. Mai 1943 in Anwendung von Art. 2,
a, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 (MStG) gutgeheißen, indem sie das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1942 mit Fr. 1484.— (Pension) zuzüglich Fr. 500.— (Nebenerwerb) annahm. Am 9. Februar 1945 verweigerte die kantonale Rekurskommission auf ein neues Gesuch hin die Befreiung vom Militärpflichtersatz für das Jahr 1944, da sie das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1943 mit Fr. 1600.— (Pension) zuzüglich Fr. 700.— (Nebenerwerb) annahm.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und macht geltend, seine Gesundheit sei schwach, er unterstände der ärztlichen Kontrolle und würde noch durch seine Eltern unterstützt. Zudem versichert er, daß er ab 1. Mai 1943 und vor allem im Jahre 1944 sich jeder Erwerbstätigkeit habe enthalten müssen und daher außerhalb seiner Pension keinen Nebenerwerb erzielt habe.
Die kantonale Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung dagegen schlägt vor, die Akten an die
*) BGE 71 I 162.
kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerde nach Maßgabe der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten im Jahre 1944 überprüfe.
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der kan-
tonalen Rekurskommission auf und weist die ganze Angelegenheit an diese zu neuer Entscheidung zurück. Aus der Begründung:
Nach MStG Art. 2, lit. a, sind vom Militärpflichtersatz enthoben jene Ar-
men, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und kein für ihren Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen. Nach Art. 19
der Verordnung über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 26. Juni 1934 (VVMStG) ist Ersatzperiode das Kalender-
jahr; die Ersatzpflicht beginnt mit dem Jahre, in dem ihre Voraussetzungen sich erfüllen. Ebenso muß demjenigen die Befreiung vom Militärpflichtersatz
(MStG Art. 2, lit. a) zugebilligt werden, der während der Ersatzperiode die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt. Das Einkommen, das der Ersatzpflich-
tige in dem dem Ersatzjahr vorangegangenen Jahr gehabt hat und auf welchem ,
der Zuschlag erhoben wird (VVMStG Art. 43), sollte dann nicht als ausschließ-
liche Grundlage angenommen werden, wenn abgeklärt werden muß, ob der Arme gemäß MStG Art. 2, lit. a, erwerbsunfähig ist. Auf jeden Fall ist es Pflicht der Veranlagungsbehörde, den zwischen dem vorangegangenen und
dem Ersatzjahr eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen. Besonders dann, wenn die endgültige Veranlagung erst nach Ablauf des Ersatzjahres vorgenommen wurde, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sich von Amtes wegen über die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen während dieses Jahres zu erkundigen (VVMStG Art. 80).
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 9. Februar 1945 ent-
spricht daher nicht dem Gesetz und muß aufgehoben werden, da er sich für
die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für das Ersatzjahr 1944 An-
spruch auf Befreiung vom Militärpflichtersatz habe, nur auf Quellen stützte, die auf das Jahr 1943 zurückgingen. Die ganze Angelegenheit wird daher an
die kantonale Rekurskommission zur Ueberprüfung und zu neuem Entscheid
zurückgewiesen. Die Befreiung vom Militärpflichtersatz zu Gunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 1943 scheint auch schon durch einen Irrtum über dessen Verhältnisse
während des Jahres 1942 hervorgerufen zu sein; dieser Entscheid ist aber be-
reits rechtskräftig und auch nicht Gegenstand eines Rekurses. (Urteil des Bundesgerichtes i. Sa. Bondallaz vom 4. Mai 1945)
Urteile von Zivilgerichten.
Die Ueberlassung der Wohnung bildet einen Teil des Naturallohnes des Einwerkers (Gäumers). OR Art. 319 ff
Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Liegen-
schaftseigentümer und dem Beklagten als Einwerker (Gäumer) zutreffend nach den Bestimmungen über den Dienstvertrag nach OR Art. 319 ff. beurteilt. Der
Beklagte hatte als Entgelt für seine Arbeitsleistungen Anspruch auf eine Woh-
nung und auf die auf der Liegenschaft erzeugten Landesprodukte, soweit er
ZBJV, 81. Jg., April 1945, S. 192.
diese für seine Bedürfnisse benötigte. Die Ueberlassung der Wohnung bildete also einen Teil des Naturallohnes des Beklagten. Das Recht auf Benutzung der Wohnung ist so als Bestandteil des Dienstvertrages anzusprechen, das mit der Anstellung als Einwerker beginnt und mit der Lösung des Dienstvertrages endigt (Vgl. Oser-Schönenberge r, Nr. 7 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 184-551 OR, sowie Art. 19 zu Art. 319 OR; B e c k e r, Nr. 22 zu Art. 330 OR).
(Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, i. Sa. M. v. Weissenfluh vom 1. Februar 1945)
Ist der Arbeitsmangel lediglich auf subjektive Gründe in der Person des Arbeitgebers zurückzuführen, so wird dieser von der Lohnzahlungspflicht nicht befreit (OR Art. 332) *).
Die Lehre über Voraussetzung und Möglichkeit lohnlosen Arbeitsunterbruches während bestehenden Dienstvertrags und in Zusammenhang damit die Auslegung von OR Art. 332 ist äußerst widerspruchsvoll. O s e r vertritt in seinem Kommentar (2. Aufl., vgl. über die verschiedenen Meinungen dessen Uebersicht auf S. 1238 ff.) die Auffassung, daß auch bei Unmöglichkeit oder außerordentlicher Erschwerung der Vornahme der dem Dienstherrn obliegenden Vorbereitun,gs- und Mitwirkungshandlungen dennoch für ihn Annahmeverzug eintrete, weil sich die Unmöglichkeit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Dienste dadurch nicht ergebe. Andere Autoren kommen zu anderen Schlüssen. Demgemäß ist auch die Rechtsprechung eine äußerst kontroverse (vgl. darüber Imhof in ZBJV 80, S. 385 ff.). Dabei darf nicht übersehen werden, daß die zu lösenden Fragen nicht nur theoretischer, sondern wesentlich praktischer Art sind und ihre Beantwortung auch von der wandelbaren Wirtschaftsgestaltung des Landes beeinflußt wird. So werden gerade durch die jüngste Entwicklung die Schwierigkeiten der Arbeitsbereitstellung vergrößert und die Gründe für Arbeitsunterbruch vermehrt (Kohlen- und Materialmangel, Ausfuhrschwierigkeiten, Grenzsperren). Beim Baugewerbe im besondern spielt für die Arbeitsmöglichkeit auch die Witterung eine Rolle, und der dadurch bedingte Arbeitsunterbruch wird als lohnloser (ohne Aufhebung des Dienstverhältnisses) vielfach stillschweigend anerkannt. Uneinheitlich ist auch die Auffassung der Gerichte darüber, ob eine Unterbrechung der Dienstleistung wegen Arbeitsmangels die Auflösung oder nur eine Suspendierung des Dienstvertrages zur Folge habe. Daß die bestehenden Vorschriften über Arbeitslosenversicherung, insbesondere das BG vom 17. Oktober 1924, keine Aenderung der Bestimmungen des OR bewirken, ist durch das Bundesgericht festgestellt worden (BGE 57 I 370). Im nämlichen Entscheid hat sich das Gericht aber auch dahin angesprochen, daß der Dienstherr dem Arbeiter den Lohn zwar grundsätzlich auch bei nicht genügender Beschäftigungsmöglichkeit schulde, daß dieses Prinzip aber Einschränkungen erfahren könne aus Gründen der Solidarität und des sozialen Gleichgewichtes. So sei z. B. bei Streik, Kohlenmangel, Unterbruch des elektrischen Stromes usw. eine Verteilung des Schadens auf beide Parteien gerechtfertigt.
Von Bedeutung ist hier nun, daß es sich bei dieser Aufzählung von Gründen um Tatbestände handelt, die eine obj ektiv e, d. h. außer der Person und
SJZ 41, S. 257.
dem Willen des Arbeitgebers liegende Unmöglichkeit der Erfüllungsannahme beschlagen. Gleich verhält es sich auch bei den weitern von der Beschwerde namhaft gemachten Präjudizien. Das Zürcher Obergericht z.B. führt in seinem Urteil vom 27. November 1943 (SJZ 40, S. 360) aus, der Dienstherr müsse, damit seine Verweigerung der Leistungsannahme gerechtfertigt sei, durch äußere, von ihm und seinen Entschlüssen unabhängige Gründe «an der Bereitstellung des Arbeitssubstrates verhindert worden sein». Gleicherweise enthalten die Thesen Imhofs a. a. 0. als Voraussetzung der Suspendierung des Dienstvertrages nicht nur eine gegenseitige Vereinbarung der Parteien und die Versicherung des Arbeitnehmers gegen Arbeitslosigkeit, sondern diese muß auch eine «objektiv unvermeidbare Folge von Arbeitsmangel» sein, die «dann vermutet wird, wenn es sich um eine gleichzeitige Arbeitseinschränkung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, ganzer Betriebe oder Betriebsabteilungen handelt».
In jedem Fall liegt also bei diesen objektiven Gründen des Arbeitsmangels die Grenze, wo sich der Arbeitnehmer unter Umständen eine Suspension seines III Vertrages gefallen lassen muß. Sind diese Gründe aber subjektiver Natur, das heißt liegen sie völlig und einzig im Wallen und im Befinden des Arbeitgebers (er ist z. B. sehr zurückhaltend in der Eingehung von Risiken, stellt bei Aufträgen große Anforderungen an die Gewinnmöglichkeit usw.), so ist OR Art. 332 ohne weiteres anwendbar; denn hier beruht alles auf der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn; der Arbeitnehmer ist hier zumeist gar nicht in der Lage, die wirklichen Ursachen des Arbeitsmangels festzustellen, er wäre sozusagen von der Willkür des Arbeitgebers abhängig. Gewiß liegt es nicht im Interesse des ersteren, den letzteren zur Vertragskündigung zu zwingen; aber der Arbeitgeber ist an der Erhaltung einer konstanten Abeitneh.merschaft gleicherweise interessiert. Eine gegenseitige Verständigung wird deshalb in diesen Fällen zumeist der einzige Ausweg für die Ueberbrückung der Gegensätze sein. Inwieweit hiezu auch die Ausgestaltung der Arbeitslosenversicherung und der freiwilligen Fürsorgeeinrichtungen beizutragen vermögen, wird die Zukunft lehren.
(Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 1945)
1. Mangels anderer Vereinbarung hat ein Wehrmann bei Dienstleistung keinen• Anspruch auf Lohnzahlung. sondern nur auf Lohnausfallentschädigung, (OR Art. 335 inbezug auf den Militärdienst außer Kraft gesetzt durch ALEO
Art. 22). Dies gilt auch für den durch die Lohnausfallentschädigung nicht ge-
deckten Teil des Lohnes.
2. Ein Angestellter in gehobener Stellung hat auch während des Militär-
dienstes die Pflicht, im Rahmen des Möglichen dringende Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu erledigen, ohne daß ihm daraus ein Anspruch auf Lohnzahlung erwächst.
Der Kläger ist höherer Angestellter der Beklagten, der Firma X. Vom 18. Oktober bis 30. November 1943 leistete er Aktivdienst, wofür er die Auszahlung seines ganzen Gehaltes forderte. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht weist die Klage aus folgenden Gründen ab:
1. Was die Gehaltsforderung für die Zeit vom 18. Oktober bis 30. November 1943 betrifft, so nimmt die Beklagte unter Berufung auf ALEO Art. 22 den Standpunkt ein, dein Kläger stehe während der Zeit seines Militärdienstes kein
Anspruch auf Lohnzahlung zu, sondern nur ein Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. In der Tat ist OR Art. 335, wonach ein Wehrmann bei schweizerischem obligatorischem Militärdienst für eine verhältnismäßig kurze Zeit Anspruch auf Lohnzahlung hat, durch ALEO Art. 22 *) seit 1. Februar 1940 inbezug auf den Militärdienst außer Kraft gesetzt worden, indem an die Stelle des Lohnanspruchs der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung getreten ist. Damit besteht auch kein Anspruch auf Vergütung des durch die Lohnausfallentschädigung nicht gedeckten Lohnes. Eine abweichende Regelung ist freilich nicht ausgeschlossen, bedarf, aber der besonderen Vereinbarung. Eine solche behauptete denn auch der Kläger, indem er geltend macht, einige Tage vor seinem ersten Einrücken in den Militärdienst im Juni 1942 sei zwischen ihm und Y. in Gegenwart des technischen Geschäftsführers abgemacht worden, er habe auch während der Dienstzeit Anspruch auf das vertragliche Honorar von Fr. 1000.— im Monat, wogegen die Beklagte die Lohnausfallentschädigung für sich behalten dürfe. Die Beklagte gibt zu, dem Kläger für den Militärdienst vom Sommer 1942 das volle Gehalt ausgerichtet zu haben, behauptet aber, es sei dies aus reinem Entgegenkommen mit Rücksicht auf die bedrängte Lage des Klägers geschehen. Insbesondere bestreitet sie, ihm auch für den künftigen Militärdienst die Zahlung des vollen Gehaltes zugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt zu haben. Der Kläger ist daher für die allgemeine Vereinbarung, auf die er seinen Anspruch stützt, beweispflichtig. An diesen Beweis sind umso strengere Anforderungen zu stellen, als schon die in Ziff. VI b des Dienstvertrages enthaltene Bestimmung, daß das Honorar des Klägers von Fall zu Fall festzusetzen sei, darauf schließen läßt, daß die Beklagte sich nicht für längere Zeit binden wollte. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme kann nun der dem Kläger obliegende Beweis nicht als erbracht angesehen werden.
2. Zu erwägen wäre einzig, ob dem Kläger nicht aus Billigkeitsgründen und mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten größerer Unternehmungen für seine der Beklagten während des Militärdienstes geleisteten Dienste ein gewisser Prozentsatz des Lohnes zugesprochen werden könnte. Allein abgesehen davon, daß er einen solchen Anspruch nicht erhoben, sondern sich ausschließlich auf die von ihm behauptete Vereinbarung gestützt hat, gehört es ohne weiteres zur Pflicht eines Angestellten in gehobener Stellung, auch während des Militärdienstes im Rahmen des Möglichen dringende Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu erledigen.
(Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1944 **)
*) Unter Vorbehalt von VW Art. 46 für Wehrmänner, die keine Lohnausfallentschädigung erhalten.
**) Vgl. «Blätter für zürcherische Rechtsprechung», Bd. 43 (1944), Nr.23/24, S. 357.
Kleine Anfrage in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Kleine Anfrage Munz. Am 4. Juni 1945 reichte Nationalrat Munz folgende Kleine Anfrage ein:
«In den zentralen Ausgleichsfonds für Lohn- und Verdienstersatz haben sich im Laufe der letzten Jahre Ueberschüsse von gegen einer halben Milliarde Franken angesammelt. Entgegen den ursprünglichen Absichten sind die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber trotzdem nie herabgesetzt worden. Sie bekamen so mehr und mehr den Charakter einer Steuer, die keine Rücksicht nimmt auf Existenzminimum und Familienlasten der Arbeitnehmer einerseits und die Leistungsfähigkeit der Betriebe anderseits. Kleine Einkommen werden durch die Ausgleichsbeiträge häufig mehr belastet als durch alle ordentlichen Steuern zusammen.
Die in Durchführung begriffene Demobilmachung wird zu einem noch rascheren Anwachsen der Fondsüberschüsse führen. Bereits durch Bundesratsbeschluß vom 7. Oktober 1941 ist die Möglichkeit geschaffen worden, die angesammelten Mittel auch für die Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenjahre zu verwenden. Hält der Bundesrat nicht dafür, daß heute
1. die schweizerische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft ein Recht hat zu
erfahren, wofür und wie lange noch die gewaltigen kriegsbedingten Leistungen zu erbringen sind und
2. beim offenbaren Dahinfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung aus
sozialen Gründen unverzüglich zum mindesten eine Aenderung in der Beitragsbemessung im Sinne der Entlastung der Kleinverdiener vorgenommen werden sollte?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 24. September 1945 wie folgt:
«Gemäß Bundesratsbeschluß vom 31. Juli 1945 wird die Lohn- und Verdienstersatzordnung nach Beendigung des Aktivdienstzustandes vorläufig, weitergeführt. Demzufolge müssen auch weiterhin finanzielle Mittel zur Ausrichtung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen an Wehrmänner im Militärdienst bereitgestellt werden. Außerdem werden aus dem Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung Versetzungsentschädigtingen an Arbeitnehmer zur Erleichterung der Arbeitsdienstpflicht gewährt. Dazu kommen noch die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und an Gebirgsbauern, welche aus •dem zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung gedeckt werden. Sodann hat der Bundesrat am 3. Juli 1945 grundsätzlich die Einführung einer Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterbliebenenversicherung beschlossen, zu deren Finanzierung den zentralen Ausgleichsfonds jährlich 60 Millionen Franken entnommen werden sollen. Da durch diese Maßnahme die zur Verfügung stehenden Mittel nicht voll beansprucht werden, wird deshalb zur Zeit die Frage geprüft, welchen Verwendungszwecken diese Mittel zugeführt werden sollen.»
Kleine Mitteilungen.
Schweizerische Nationalspende.
(Jahresbericht 1944)
Nachdem im August 1945 das Gedenkbuch «25 Jahre schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien 1918-1943» erschienen ist, auf das wir in der September-Nummer dieser Zeitschrift (S. 373) hingewiesen haben, ist nun auch der Jahresbericht 1944 dieser Stiftung im Druck erschienen. In knapper Form wird der Leser über die Tätigkeit der Zentralstelle für Sol-Idatenfürsorge in ihren einzelnen Gebieten orientiert, wobei an Hand von Beispielen die segensreichen Auswirkungen dieser Institution belegt werden. In einem zweiten Teil erfolgt die Rechnungsablegung der Nationalspende pro 1944. Die Einnahmen in diesem Jahr belaufen sich auf Fr. 1 591 068.33, denen Fr. 2 544 121.59 an Ausgaben gegenüberstehen, wovon Fr. 2 140 625.79 auf die Zentralstelle für Soldatenfürsorge mit ihren Zweigstellen und Fr. 403 495.80 auf andere der S. N. S. angegliederte Fürsorgewerke entfallen.
Berichtigung.
Die Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Oktoberheft, S. 439-40, sollten richtigerweise mit den Nummern 124, 125, 126, 127 und 128, bezeichnet sein.
Konferenzen und Sitzungen.
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
Am 10. Oktober 1945 fand in Bern eine Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren statt, an welcher u. a. die Frage der Aufstellung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstersatzordnung behandelt wurde. Die Konferenz sprach sich dahin aus, daß der neue Verteilungsschlüssel nur für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis zur Beendigung des Aktivdienstes, nicht aber auch für die Friedenszeit gelten soll. Sie war mehrheitlich der Auffassung, daß bei der Aufstellung des neuen Verteilungsschlüssels auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone zu berücksichtigen sei.
Konferenz der Expertenkommission für die Beihilfenordnung.
Am 12. Oktober 1945 trat in Zürich unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer die Expertenkommission, welche seinerzeit zur Beratung des Vorentwurfes zur Beihilfenordnung eingesetzt wurde, zu einer Sitzung zusammen. Die Konferenz sprach sich einhellig für die Weiterführung der Beihilfenordnung aus und befürwortete die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an die Kleinbauern des Flachlandes.
Nr.12 Dezember 1945
Die eidgenössische
Lohn- und Verdienstersatzordnung
Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 499).
— Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe (S. 504). — Literatur zur Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 512). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatz, ordnung (S. 514). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S.515).
— Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 527). — Straf, urteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 537). — Motionen, Interpellationen und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 542). — Kleine Mitteilungen (S. 548). — Inhaltsverzeich. nis zum 5. Jahrgang (S. 555).
Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
I.
Der Begriff des Kassenmitgliedes wird in der Lohn- und Verdienstersatzordnung häufig verwendet, aber nirgends genau umschrieben, obwohl ihm große praktische Bedeutung zukommt. Insbesondere spielt er in Bezug auf die Verwaltungskosten eine wichtige Rolle, da die Ausgleichskassen nur von ihren Mitgliedern angemessene Verwaltungskostenbeiträge erheben können (LEO Art. 8, Abs. 3; Art. 14bis; VEO Art. 11, Abs. 2; Art. 22bis). Von den Kassenmitgliedern ist sodann in Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung die Rede, wonach der Anteil der einzelnen Kantone an den Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu berechnen ist. Die Frage, was in diesem Zusammenhänge unter Kassenmitgliedern zu verstehen ist, wird jedoch offen gelassen. Auch die Bestimmungen über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel setzen den Begriff Kassenmitglied als bekannt voraus (vgl. Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Februar 1940 und 18. August 1941). Dasselbe gilt für die Buchführungsweisungen, die den Begriff Kassenmitglied im Zusammenhange mit der Mitgliederkontrolle und des Mitgliederregi-
sters verwenden (BW Art. 4 und 28; ALEO Art. 14, Abs. 3; VEO Art. 18, Abs. 3).
Der Begriff des Mitgliedes ist dem Vereinsrecht entnommen. Mitgliedschaft bezeichnet das Rechtsverhältnis des Vereinsangehörigen zum Verein. Im Vereinsrecht beruht die Mitgliedschaft auf grundsätzlich freiem Ein- und Austritt und schließt die Ausübung bestimmter Mitgliedschaftsrechte in sich. Dies trifft für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nur in beschränktem Maß zu. Die Arbeitgeber und die Selbständigerwerbenden sind verpflichtet, einer Ausgleichskasse beizutreten. Der Zwang zum Beitritt zu einer Ausgleichskasse ist gleichbedeutend mit der Unterstellung unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Sind die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt, so ist auch die Pflicht gegeben, sich einer Kasse anzuschließen. Die Lohnersatzordnung setzt den Anschluß an eine Kasse als selbstverständlich voraus, wogegen in der Verdienstersatzordnung ausdrücklich gesagt wird, daß jeder Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in den liberalen Berufen einer Ausgleichskasse angeschlossen wird (VEO Art. lbis). Die Lohn- und Verdienstersatzordnung kennen jedoch keine freie Kassenwahl. Wie aus Art. 9 und 10 der Lohnersatzordnung hervorgeht, ging der Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, daß sich die Mitglieder eines Verbandes, der eine Kasse errichtet hat, dieser Kasse anzuschließen haben, während den kantonalen Kassen alle jene Arbeitgeber angehören, die nicht einer Verbandskasse angeschlossen werden. Entsprechende Bestimmungen gelten für die Verdienstersatzordnung. Ein Wechsel von einer Kasse zur andern ist deshalb nicht in das Belieben der Beitragspflichtigen gestellt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Im Gegensatz zu den Vereinsmitgliedern haben die Mitglieder der kantonalen Kassen überhaupt keine und jene der Verbandsausgleichskassen nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaftsrechte der Verbandskassenmitglieder sind jedoch nicht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, sondern in den Kassenreglementen umschrieben. Die verschiedene Bedeutung, die der Mitgliedschaft bei den kantonalen und den Verbands,ausgleichskassen zukommt, erklärt sich aus der verschiedenen Rechtsnatur der beiden Kassenarten. Die kantonalen Kassen werden durch die Kantonsregierungen geschaffen und organisiert und tragen anstaltlichen Charakter, sodaß kein Raum für besondere Mitgliedschaftsrechte bleibt. Die Verbandsausgleichskassen hingegen werden durch die
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