Jahrgang 1953, 1. Teil (S. 1–236)

ZAK 1/1953 · AHV, IV, EO, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · ZAK 1/1953 · Deutsch

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Mit der heutigen Nummer erscheint die Zeitschrift für die Ausgleichskassen in neuer Aufmachung. Man kann sich zwar fragen, wozu etwas, was seit 12 Jahren immer gleich gemacht worden ist, nun plötzlich ändern! Und man kann darauf antworten. weshalb in einer Form erstarren, wenn es noch andere, bessere Möglichkeiten der Ausgestaltung gibt? Natürlich hängt der Wert einer Zeitschrift nicht von Aeußerlichkeiten ab; doch ist gleichwohl oft der erste Eindruck maßgebend.

Praktische Gesichtspunkte haben dazu geführt, dem Inhaltsverzeichnis mehr Platz zuzuweisen, damit jedermann mühelos den Inhaltsangaben folgen kann. Auf den letzten Seiten werden zudem inskünftig die einschlägigen Publikationen des Bundes über die AHV, aber auch über andere Gebiete der Sozialversicherung aufgeführt, so daß für einen weiteren Leserkreis die Möglichkeit einer Dokumentation besteht. Ferner wird erreicht, daß nun am Ende eines Jahres, wenn die bisher erschienenen Nummern gebunden werden sollen, durch Entfernen der Umschlagseiten ein eigentliches Jahreswerk entsteht.

Endlich soll durch eine andere drucktechnische Ausgestaltung insbesondere durch besseres Hervorheben des Wesentlichen -das Lesen der Artikel erleichtert werden. Wir hoffen, auch damit einem allgemeinen Wunsche Rechnung zu tragen.

All diese Umstellungen haben die Herausgabe dieser Nummer etwas verzögert. Wir bitten unsere Leser um Verständnis.

Die Redaktion

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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Über den maßgebenden Lohn

Am 23. Januar 1948 erließ das Bundesamt für Sozialversicherung ein Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn, das als «Kreisschreiben Nr. 20» fast zum Begriff wurde. Jedenfalls brachte es kein anderes Kreisschreiben auf eine auch nur annähernd so große Auflage, was natürlich damit zusammenhängt, daß das Kreisschreiben Nr. 20 nicht nur den Ausgleichskassen, sondern auch den Arbeitgebern diente und daher von letztern in großer Zahl bezogen worden ist.

Aber auch dem Kreisschreiben Nr. 20 blieb das Schicksal nicht erspart, mit der Zeit durch Gesetzesänderungen, die Rechtsprechung und die Praxis überholt zu werden. Zwar hielt es ordentlich lange Stand und konnte namentlich für sich buchen, daß es, von einigen Punkten abgesehen, im allgemeinen durch die Praxis der rechtsprechenden Behörden «sanktioniert» worden ist. In einem wesentlichen Punkt gelangte das EVG allerdings zu einem von den Grundsätzen des Kreisschreibens Nr. 20 abweichenden Schluß, indem es AHVG Art. 5, Abs. 2, ziemlich extensiv auslegte und demgemäß in vielen Fällen Entgelte, die gemäß Kreisschreiben Nr. 20 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen gewesen wären, als zum maßgebenden Lohn gehörig bezeichnete (s. auch «Probleme des maßgebenden Lohnes» in ZAK 1952, S. 234 ff.). Dies allein hätte jedoch nur eine Teilrevision des Kreisschreibens Nr. 20 bedingt, wenn nicht dazu noch die Abänderung verschiedener den maßgebenden Lohn betreffender Bestimmungen der AHVV getreten wäre. Danach war eine völlige Ueberarbeitung des Kreisschreibens nicht mehr zu umgehen.

Mit den Vorbereitungen wurde bereits Ende 1951 begonnen. Dabei galt es, in erster Linie die sehr umfangreiche Rechtsprechung auf dem Gebiet des maßgebenden Lohnes zu sichten und daraus die richtig erscheinenden Schlüsse zu ziehen. Die Ergebnisse wurden einer aus Vertretern der Ausgleichskassen zusammengesetzten Spezialkommission unterbreitet, welche in drei arbeitsreichen Sitzungen (vgl. ZAK 1952, S. 361, 405 und 444) alle sich stellenden Fragen prüfte und in der Folge den ihr vom Bundesamt vorgelegten Kreisschreibenentwurf bereinigte. Am 31. Dezember 1952 konnte dann den Ausgleichskassen das neue Kreisschreiben, das die Nummer 20a trägt, zugestellt werden.

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Anläßlich der anfangs Dezember 1952 durchgeführten Instruktionskurse war es noch nicht möglich, das Kreisschreiben Nr. 20 a zu besprechen und auf die darin enthaltenen Neuerungen hinzuweisen. Dies soll nun im folgenden geschehen. Die Ziffernhinweise beziehen sich auf die Randziffern des Kreisschreibens.

Die Abgrenzung des maßgebenden Lohnes

Die Abgrenzung gegenüber Versicherungs- und Fürsorgeleistungen

In der ZAK 1952, S. 290 («Probleme des maßgebenden Lohnes»), wurde darauf hingewiesen, daß eine Leistung sozialen Charakters, die nicht unter AHVV Art. 8 fällt, damit noch nicht endgültig als maßgebender Lohn qualifiziert sei, weil sie immer noch unter dem Titel der Versicherungs- oder Fürsorgeleistung im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b und c, als vom Erwerbseinkommen ausgenommen gelten könne.

Dieser Unsicherheit macht nun das Kreisschreiben (Ziffern 7-9) ein Ende: wird eine derartige Leistung vom Arbeitgeber gewährt, so wird sie als maßgebender Lohn betrachtet. (Dem Arbeitgeber gleichgestellt wird eine Fürsorgeeinrichtung, die er selbst geschaffen hat, und zwar auch dann, wenn diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.) Wird hingegen eine derartige Leistung von einer dem Arbeitgeber fremden öffentlichen oder privaten -Fürsorgeeinrichtung erbracht, so wird angenommen, sie falle unter AHVV Art. 6, Abs. 2, und sei damit vom Erwerbseinkommen (und damit auch vom maßgebenden Lohn) ausgenommen.

Die Abgrenzung gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Unter Ziff. 12-25 des Kreisschreibens Nr. 20 a werden die Grundsätze über die Abgrenzung des maßgebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie sie von der Rechtsprechung ausgebildet worden sind, zusammengefaßt. Dabei werden nach der Umschreibung der wesentlichen Begriffselemente «unselbständige Stellung», «bestimmte oder unbestimmte Zeit» und «Entgelt» einige allgemeine Regeln für die Beurteilung von Einzelfällen aufgestellt. Diesen ist unter anderem folgendes zu entnehmen: Ob ein Entgelt im Haupt- oder im Nebenberuf erzielt wurde, ob es aus einer dauernden oder nur gelegentlichen Einkommensquelle fließe, ob der Versicherte im Hauptberuf Selbständigerwerbender oder Arbeitnehmer sei, alle diese Momente, die früher von Bedeutung waren, spielen heute für die Abgrenzung keine

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Rolle mehr. Vor allem aber sei auf Ziffer 20 hingewiesen: daß ein Versicherter einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, sagt gar nichts aus über die rechtliche Natur der ihm zufließenden Arbeitsentgelte. Dies entgegen einer weitverbreiteten Praxis, die namentlich Reisevertretern gegenüber angewendet wurde. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen in der ZAK 1952, S. 238 («Probleme des maßgebenden Lohnes»).

Im Abschnitt B des Kreisschreibens (Ziff. 72-123) wird sodann in zahlreichen Einzelfällen die Grenze zwischen maßgebendem Lohn und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gezogen. Die Einzelfälle werden in drei Gruppen eingeteilt: die erste Gruppe umfaßt Tatbestände, da das Entgelt begrifflich zum maßgebenden Lohn gehört, die zweite Tatbestände, da maßgebender Lohn in der Regel vorliegt und in der dritten Gruppe endlich werden Tatbestände umschrieben, da, ohne daß von einer Vermutung für die eine oder andere Einkommensart auszugehen wäre, das Entgelt nach den im einzelnen genannten Kriterien zu qualifizieren ist. Die Aufzählung ist natürlich nicht abschließend.

Fälle, in denen maßgebender Lohn immer vorliegt

Von den Einkommensarten, die immer zum maßgebenden Lohn gehören, seien zunächst die Tanti?men, festen Entschädigungen und Sitzungsgelder (Ziff. 75--77) erwähnt, die Mitgliedern der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständige Revisoren handelt, der Kontrollstelle juristischer Personen ausgerichtet werden. Wer Organ einer juristischen Person ist, kann ihr allerdings auch wie ein Dritter gegenüberstehen: Der Baumeister, der im Verwaltungsrat einer Bank sitzt, baut für sie ein neues Verwaltungsgebäude unzweifelhaft handelt er hier nicht als Organ, sondern als Dritter und die Leistungen, die er erhält, fallen bestimmt nicht unter AHVV Art. 7, lit. h, sondern gehören zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Randziffer 24). Aber der Tatbestand ist meist nicht so klar und eindeutig: Häufig ist der Fall, wo ein praktizierender Anwalt Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist. Man darf aber nicht schon dann annehmen, er handle als Dritter und die Leistungen der Aktiengesellschaft gehörten zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn er für die Aktiengesellschaft die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anwendet, über die er als Anwalt verfügt (vgl. das Urteil des EVG vom 7. Juli 1952 i.Sa. P.N., ZAK 1952, S. 302). Auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist vielmehr nur zu schliessen, wenn die Leistung für eine Tätigkeit erbracht wird, die ihrer Natur

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nach ganz offensichtlich nicht in den Aufgabenbereich des Versicherten als Organ der juristischen Person fällt.

Ursprünglich galt die Regel, daß Sitzungsgelder an die Organe juristischer Personen nur dann zum maßgebenden Lohn gehören, wenn dem Empfänger daneben noch eine feste Entschädigung gewährt wird. In allen andern Fällen wurden sie gemäß AHVV Art. 17, lit. a, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gezählt. Diese Auslegungsregel gilt heute nicht mehr: Sitzungsgelder, die Organen juristischer Personen (mit Ausnahme der hauptberuflich selbständigerwerbenden Revisoren, welche der Kontrollstelle angehören) gewährt werden, gehören in jedem Fall zum maßgebenden Lohn, auch dann, wenn daneben keine feste Entschädigung ausgerichtet wird -soweit natürlich, als sie nicht dem Ersatz von Unkosten dienen. Dabei wird die bisherige Regelung beibehalten, daß auf den Nachweis der tatsächlichen Unkosten verzichtet werden kann, sofern das Sitzungsgeld für ganztägige Sitzungen 30 Franken und jenes für halbtägige Sitzungen 20 Franken nicht übersteigt und Unkosten in dieser Höhe unter den gegebenen Verhältnissen üblich sind. Sind für bestimmte Gegenden oder Kreise höhere oder niedrigere Unkosten pro Sitzungstag oder -halbtag üblich, so hat die Ausgleichskasse die Ansätze den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Entsprechen die von den Ausgleichskassen für bestimmte Kategorien aufgestellten Spesenansätze im Einzelfall offensichtlich nicht den Verhältnissen, so müssen die tatsächlichen Spesen berücksichtigt werden.

Bisher wurden den Sitzungsgeldern oft die Taggelder gleichgestellt, die Beamte und Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Anstalten und Korporationen sowie Personen beziehen, die Kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausüben. Das Kreisschreiben Nr. 20 a hält nun Sitzungsgelder und Taggelder auseinander (Ziff. 77 und 86). Die oben umschriebene Regelung darf in Zukunft nur noch auf Sitzungsgelder im eigentlichen Sinne angewandt werden. Bezüglich der Taggelder sei auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der Einkommen der Mitglieder von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden führt das Kreisschreiben Nr. 20 a folgende Neuerung ein (Ziff. 78-80): Sitzungsgelder (oft auch «Taggelder» geheißen), die den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, kantonaler oder kommunaler Parlamente gewährt werden, gelten überhaupt nicht mehr als Erwerbseinkommen. Damit entfällt jegliche Beitragspflicht. Das gilt für sämtliche Sitzungsgelder, die diese Versicherten in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Parlamentes erhalten, und zwar für die

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Sitzungsgelder, die ihnen für die Teilnahme an Plenarsitzungen und an Sitzungen parlamentarischer Kommissionen gewährt werden.

Bezüglich des Einkommens aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Ziff. 81-86) haben sich, unter dem Einfluß der Rechtsprechung, die Anschauungen grundlegend geändert. Das gilt namentlich für den - sehr häufigen Fall, da Personen eine öffentlich-rechtliche Funktion nur im Nebenberuf ausüben: der Tierarzt, als Fleischschauer, der Landwirt als Viehinspektor, der Pilzhändler als Pilzkontrolleur, der Architekt oder der Landwirt als Mitglied einer Schätzungskommission, der Baumeister als Feueraufseher. Die Entgelte, die für das Ausüben öffentlichrechtlicher Funktionen im Nebenberuf an im Hauptberuf Selbständigerwerbende gewährt werden, wurden früher regelmäßig als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet (vgl. beispielsweise Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziffer 10). Diese Auffassung ist heute überholt:

Nach fester Rechtsprechung des EVG gehört jedes Entgelt, das für das Ausüben einer Funktion der öffentlichen Verwaltung den dafür Ernannten ausgerichtet wird, zum maßgebenden Lohn, unbekümmert darum, ob der Versicherte seine Funktionen im Haupt oder im Nebenberuf ausübe, ob er im Hauptberuf 5dbständigerwerbender oder Arbeitnehmer sei, ob das Entgelt ihm vom Gemeinwesen direkt ausgerichtet werde, oder er es durch Sporteln von den Bürgern selbst erhebe.

(vgl. für viele, Urteil des EVG vom 14. Oktober 1950 iSa. A.Sch., ZAK 1950, S. 489).

Das Gericht geht sogar so weit, diese Ordnung beispielsweise auch anzuwenden auf Gärtnermeister, die, zusammen mit ihren Gehilfen, die Funktionen des Friedhofgärtners ausüben und dabei an ein entsprechendes Gemeindereglement gebunden sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 1951 i.Sa. Gemeinde Ch., ZAR 1951, S. 418 ff.).

Eine Einschränkung ist am Platze gegenüber den Angehörigen von Berufen, zu deren Ausübung es einer besonderen Bewilligung (Patent) bedarf, die aber nicht ernannt werden, und die lediglich mit der Ausübung ihres Berufes besondere öffentlich-rechtliche Pflichten übernehmen, ohne aber eine eigentliche Funktion der öffentlichen Verwaltung z verrichten. Tragen diese Personen das Risiko ihrer wirtschaftlichen Betätigung im wesentlichen selbst, so gehören die ihnen zufließenden Entgelte soweit es sich dabei nicht um feste Entschädigungen handelt (Wartegelder) zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

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Wir haben schon darauf hingewiesen, daß in Zukunft die Taggelder den Sitzungsgeldern nicht mehr gleichgestellt werden dürfen: Die besondere Ordnung über den Unkostenersatz ist auf Taggelder nicht anwendbar, sondern es gelten die allgemeinen Regeln über die Bemessung der Unkosten.

Es sind grundsätzlich nur die Unkosten zu berücksichtigen, die nachgewiesen oder doch glaubhaft gemacht werden.

(vgl. Ziff. III nachstehend):

Indessen läßt sich eine allgemeingültige Regel für die Abgrenzung von Tag- und von Sitzungsgeldern nicht ohne weiteres aufstellen; auch werden eigentliche Sitzungsgelder nicht selten als «Taggelder» bezeichnet. Immerhin wird doch in sehr vielen Fällen die Subsumption ohne besondere Schwierigkeit möglich sein. Als Sitzungsgelder wird man, wie der Name sagt, Vergütungen bezeichnen können, wie sie üblicherweise für die Teilnahme an Sitzungen gewährt werden und vornehmlich dem Zwecke dienen, die bei der Teilnahme an Sitzungen entstehenden Unkosten zu decken. Bei den Taggeldern dagegen steht der Lohncharakter im Vordergrund, es handelt sich um einen «Tag-Lohn», der für die Verrichtung einer bestimmten Aufgabe oder Tätigkeit gewährt wird; zu den Taggeldern gehören namentlich die Entgelte, welche in der Form von Tagesvergütungen Experten, nebenamtlichen Gerichtspersonen, Mitgliedern von Schätzungskomnrissionen gewährt werden (vgl. Urteil des EVG vom 4. September 1950 iSa. Etaiblissernent c.antonal d'assurances des btirnents, ZAK 1950, S. 448).

Fälle, in denen maßgebender Lohn in der Regel vorliegt

Maßgebender Lohn ist in der Regel u. a. das Einkommen der Reisevertreter und der Angehörigen ähnlicher Berufe (Ziff. 88 ff.).

Die Entwicklung der Rechtsprechung hat die vom Bundesamt für Sozialversicherung in dieser Frage von allem Anfang an befolgte Praxis im Ergebnis bestätigt. Die neuesten Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zeigen, daß die Weisung, von der Vermutung auszugehen, das Einkommen von Reisevertretern gehöre zum maßgebenden Lohn, berechtigt war. So hat denn auch das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 1952 iSa, R. & Cie. (ZAK 1952, S. 396 ff.) mit der Praxis aufgeräumt, als «Agenten» bezeichnete und scheinbar dem Agenturvertrag iSa. von Art. 418 a ff. OR unterstellte Reisevertreter als Selbständigerwerbende zu bezeichnen.

Die Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Januar 1948 betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes

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für bestimmte Berufe in der Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält in Art. 9 ff. die Normen über die Behandlung der uns hier interessierenden Arbeitsentgelte. Bekanntlich wurden diese Vorschriften vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als für die rechtsprechenden Organe unverbindlich bezeichnet. Trotzdem wurden sie als Verwaltungsweisungen beibehalten, weil sie sich als dafür gut geeignet erwiesen hatten. Sie sind nun im Kreisschreiben verarbeiLet worden (vgl. Ziff. 88 und 89). NICHT ins Kreisschreiben übernommen wurde Art. 10, Abs. 2, i. f., der Verfügung: Da der Umstand, daß eine Tätigkeit nur gelegentlich oder nur im Nebenberuf ausgeübt wird, für die Qualifizierung des daraus fließenden Arbeitsentgeltes nicht mehr maßgebend ist (vgl. Ziffer 20), sind auch auf die Entgelte von nur im Nebenberuf oder nur gelegentlich tätigen Reisevertretern die im Kreisschreiben aufgestellten Regeln anwendbar. Die Entgelte stiller Vermittler wird man von Fall zu Fall auf Grund der allgemeinen Abgrenzungsnormen (Randziffer 1 ff., insbesonder 12-25) der einen oder andern Einkommensart zu unterstellen haben.

Bisher war die Pflicht der Ausgleichskassen, einander die Fälle zu melden, in denen sie ein Entgelt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet haben und wo damit die Zuständigkeit einer andern Ausgleichskasse begründet wird, nirgends ausdrücklich statuiert worden. Das hat nun das Kreisschreiben nachgeholt. Diese Pflicht besteht selbstverständlich allgemein, nicht nur hinsichtlich der Reisevertreter. Wenn sie gerade in diesem Abschnitt verankert wird, so deshalb, weil gerade hier diese Fälle verhältnismäßig häufig auftreten können. Wir verweisen im übrigen auf die eingehende Behandlung der sich hier stellenden Fragen in ZAK 1952, S. 236 ff. («Probleme des maßgebenden Lohnes»).

Die Behandlung der Akkordanten, die mit Hilfskräften arbeiten, hat in der Praxis große Schwierigkeiten verursacht. Die Regelung in Abschnitt 1 des Kreisschreibens Nr. 29 hat sich nicht durchwegs bewährt. Auch entspricht ihre rechtliche Konstruktion, die als Abgrenzungsmerkmal die Stellung des Akkordanten im Hauptberuf mitverwendet, nicht mehr der heutigen Auffassung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte zwar einige Male Gelegenheit, sich zu dem Problem zu äussern; doch konnte seiner Rechtsprechung keine für unsere Zwecke geeignete Lösung entnommen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Akkordanten regelmäßig in einem tatsächlichen Unterordnungsverhältnis zum Akkordvergeber stehen, von ihm namentlich in finanzieller, aber auch in organisatorischer Hinsicht abhängig sind. Sie hat ferner gelehrt, daß dort, wo der Akkordant als selbständigerwerbend und als Arbeitge-

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ber seiner Hilfskräfte betrachtet wurde, sehr oft die Lohnbeiträge nicht oder nicht richtig erhoben und über die Löhne nicht oder nur mangelhaft abgerechnet wurde. Nicht selten handelt es sich bei den Akkordanten um flottante Elemente, die weder in persönlicher noch in finanzieller Hinsicht für ein geordnetes Abrechnungswesen und die Bezahlung der oft beträchtlichen Beiträge Gewähr bieten. Die Ausgleichskassen gingen daher in großer Zahl dazu über, von der Vermutung auszugehen, das Einkommen der Akkordanten, auch wenn sie Hilfskräfte beschäftigen, gehöre zum maßgebenden Lohn. Diese Praxis hat sich bewährt. Sowohl aus rechtlichen, als auch praktischen Gründen erscheint es als gerechtfertigt, diese Regelung allgemein anzuwenden. Sie wurde deshalb in das Kreisschreiben aufgenommen (Ziff. 98-100).

Von der Vermutung, das Einkommen der Akkordanten gehöre zum maßgebenden Lohn, Arbeitgeber der Akkordanten und ihrer Hilfskräfte sei der Akkordvergeber, ist nur dann abzugehen, wenn die Merkmale des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne jeden Zweifel gegeben sind, es sich beim Akkordanten unverkennbar um einen Unternehmer handelt, wie beispielsweise um eine Baufirma, die mit eigenem Personal und eigenem Arbeitsmaterial den Akkord ausführt. Ein Indiz für die Selbständigkeit der Stellung des Akkordanten bildet die Tatsache, daß er allgemein oder doch für den betreffenden Akkord als Betriebsinhaber im Sinne des KUVG gilt.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die schon im Kreisschreiben Nr. 29, Abschnitt II, aufgestellte Ordnung bestätigt, wonach die Mitglieder von Musikkapellen mit Einschluß des Kapellmeisters in unselbständiger Stellung tätig sind (Ziff. 104-108; vgl. Urteil des EVG vom 19. Mai 1951, i.Sa. L.Sch., ZAK 1951, S.322). Das gilt auch für den Fall, wo die Entgelte der Musiker ganz oder zum Teil aus beim Publikum direkt eingesammelten Geldern bestehen. Diese Regelung ist auch anwendbar auf ausländische Orchestermusiker, sofern es sich nicht um Mitglieder von Orchestern handelt, die in der Schweiz nur eine Gastspielreise unternehmen (vgl. Kreisschreiben Nr. 41, Abschnitt B, II, 2, und Urteil des EVG vom 13. November 1952 i.Sa. A.R., ZAK 1952, S. 44). (Ziff. 104-108).

Fälle, in denen maßgebender Lohn vorliegen kann

Unter Ziff. 115-123 werden einige Fälle aufgezählt, in denen erfahrungsgemäß die Abgrenzung zwischen maßgebendem Lohn und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schwierig ist, weil weder mit Sicherheit maßgebender Lohn vorliegt, noch maßgebender Lohn vermu-

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tet werden kann. Es wurden deshalb besondere, einfach zu erkennende Abgrenzungsmerkmale geschaffen, die den Ausgleichskassen die Qualifizierung der Arbeitsentgelte erleichtern und deren gleichmäßige Behandlung gewährleisten sollen. Diese Merkmale wurden so gewählt, daß ihre Anwendung im einzelnen Fall regelmäßig zu einer gesetzmäßigen Lösung führt.

An dieser Stelle sei nur auf das Eiukornrnen der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte hingewiesen (Ziff. 119-123). Gerade diesen Personen gegenüber fand die alte Praxis, die als Kriterium die Stellung im Hauptberuf anerkannte, ein weites Anwendungsgebiet. Alle die Entgelte, die einem frei praktizierenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt aus den verschiedensten Quellen und in den verschiedensten Stellungen zufließen können wir verweisen auf die Beispiele im Kreisschreiben -‚wurden grundsätzlich, entsprechend dem Hauptberuf, dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugezählt. Diese Lösung mußte mit Rücksicht auf die mehrfach erwähnte Rechtsprechung fallen gelassen werden, namentlich mit Rücksicht auf die Grundsätze, die das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich der Entgelte entwickelte, die für das Ausüben öffentlich-rechtlicher Funktionen gewährt werden. Die Anpassung der Verwaltungspraxis an die Rechtsprechung wurde namentlich dadurch erschwert, daß, seitdem das Einkommen des im Hauptberuf selbständigerwerbenden Arztes nicht mehr als Einheit betrachtet werden konnte, regelmäßig zwei oder gar mehrere Ausgleichskassen an der Erhebung der Beiträge beteiligt waren. Eine lückenlose und gleichmäßige Erfassung der in Frage stehenden Entgelte konnte nur erreicht werden, wenn eine besondere, der Eigenart der Verhältnisse angepaßte und von allen beteiligten Ausgleichskassen anzuwendende Ordnung geschaffen wurde. Diesen Anforderungen sollte die durch das Kreisschreiben eingeführte, im Einvernehmen mit den hauptsächlich beteiligten Ausgleichskassen geschaffene Regelung gerecht werden.

Bestandteile des inaj€geben den Lohnes

Unter den Randziffern 26-51 des Kreisschreibens Nr. 20 a werden die in AHVV Art. 7 aufgezeigten Bestandteile des maßgebenden Lohnes näher erörtert. Es seien daraus folgende zwei Fragen herausgegriffen.

Die Frage, ob Zulagen für Nachtarbeit zum maßgebenden Lohn gehören oder nicht, bildete in letzter Zeit verschiedentlich Anlaß zu Auseinandersetzungen. Zu Unrecht, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß Nachtzulagen Bestandteile des maßgebenden Lohnes darstellen (Ziff. 26). Wenn Nachtzulagen von einzelnen Betrieben nicht erfaßt

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wurden, dann, wie Untersuchungen ergeben haben, nur deshalb, weil es sich bei ihnen nicht um Lohnzulagen, sondern um Vergütungen besonderer, durch die Nachtarbeit bedingter Unkosten handelte, weshalb sie zu Recht nicht erfaßt wurden. Eigentliche Nachtzulagen, wie auch Zulagen für Ueberzeit oder unter erschwerenden Bedingungen geleistete Arbeit, sind somit stets zu erfassen. Wird geltend gemacht, daß sie ganz oder teilweise dem Ersatz von Unkosten dienen, so muß dies nachgewiesen oder zum mindesten glaubhaft gemacht werden.

AHVV Art. 7, lit. c, bestimmt eindeutig, daß Gratifikationen zum maßgebenden Lohn gehören. Vom maßgebenden Lohn ausgenommen sind dagegen gemäß Ziff. 38 des Kreisschreibens 20 a geringfügige Geschenke in natura, die einmal im Jahr bei Gelegenheitsanlässen (zum Beispiel Weihnachten oder Neujahr) ausgerichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird man geringfügige Geschenke in Geld, die anstelle von Geschenken in natura gewährt werden, als vom maßgebenden Lohn ausgenommen betrachten dürfen. Es ist allerdings sehr schwer, Geldgeschenke von Gratifikationen abzugrenzen, und es besteht die Gefahr, ,daß Gratifikationen als Geldgeschenke bezeichnet werden, um sie von der Beitragserhebung ausnehmen zu können. Der Begriff des Geldgeschenkes ist daher sehr eng zu fassen und nur als gegeben zu betrachten, wo eine geringfügige unentgeltliche Geldleistung ganz offensichtlich jenen Ersatzcharakter hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in einem neuesten Urteil vom 12. Dezember 1952 i.Sa. R.A. zu dieser Frage u.a. wie folgt geäußert:

«Der Richter überschritte seine Kompetenzen, würde er annehmen, Geschenke, die anläßlich gewisser Feste (Weihnachten, Neujahr) gewährt werden, seien ebenfalls (wie Dienstaltersgeschenke) von der Beitragserhebung ausgenommen; denn derartige Geschenke werden von Art. 8, lit. c, VV nicht erwähnt.

Es trifft allerdings zu, daß in der Praxis gewisse gelegentliche Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nicht als maßgebender Lohn betrachtet werden. Das ist der Fall von Naturalgeschenken oder gar von geringfügigen Geldgeschenken (ötrennes), die der Arbeitgeber anläßlich gewisser Feste (Weihnachten, Neujahr, Geburtstag) persönlich den Personen übergibt, die in seinen Diensten stehen und mit ihm in Hausgemeinschaft leben. Ganz ohne Zweifel tragen derartige Leistungen in solchen Fällen Geschenkcharakter und bilden kein Entgelt für geleistete Arbeit: es kann nicht davon die Rede sein, sie inskünftig dem maßgebenden Lohn zuzuzählen, obwohl Art. 8, lit. c, VV sie nicht ausdrücklich von der Beitragserhebung ausnimmt». (Aus dem französischen Originaltext übersetzt).

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Im allgemeinen

Das Kreisschreiben hält getrennt und nicht getrennt vergütete Unkosten auseinander (Ziff. 69 und 70). Für den Bereich des maßgebenden Lohnes kommen an und für sich nur die Unkosten in Betracht, die der Arbeitnehmer aus seinem Lohn zu decken hat; nur die nicht getrennt vergüteten Unkosten sind Gewinnungskosten des Arbeitnehmers. Die getrennt vergüteten Unkosten berühren den Arbeitnehmer nicht, sind ohne Einfluß auf die Höhe seines Lohnes; es sind nicht Gewinnungskosten des Arbeitnehmers, sondern Gewinnungskosten des Arbeitgebers. Deshalb werden in Randziffer 69 gleich wie schon im Kreisschreiben Nr. 20 - die getrennt vergüteten Unkosten als zum vornherein vom maßgebenden Lohn ausgenommen bezeichnet. Aber es besteht die Gefahr, daß Arbeitsentgelte als getrennt vergütete Unkosten bezeichnet und so der Beitragserhebung entzogen werden. Daher die Vorschrift in Ziffer 69, die die Ausgleichskassen verpflichtet, als getrennt vergütete Unkosten bezeichnete Leistungen unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

Nicht selten genügen die vom Arbeitgeber zum Ersatz der Unkosten gewährten Leistungen nicht, um alle Unkosten zu decken, und es muß der Arbeitnehmer noch einen Teil seines Lohnes dafür verwenden. Dieser Tatbestand findet sich häufig bei Reisevertretern. Für diese Fälle wurde denn auch eine besondere Ordnung getroffen.

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle zu den Gewinnungskosten gehörenden Aufwendungen des Arbeitnehmers. Dieser Grundsatz läßt sich jedoch in der Praxis nicht unbedingt anwenden. Da die Beiträge bei jeder Lohnzahlung erhoben werden (Quellenprinzip), müßte der Arbeitgeber vor jeder Lohnzahlung nach derartigen Aufwendungen forschen, um ihnen bei der Erhebung der Beiträge Rechnung tragen zu können. Das ist praktisch ausgeschlossen*). Deshalb sieht AHVV Art. 9, Abs. 1,

vor, daß Gewinnungskosten des Arbeitnehmers (also nicht auch getrennt vergütete Unkosten) berücksichtigt werden können, wenn sie mindestens 10'/ des ausbezahlten Lohnes betragen. Den Beitragspflichtigen darf zugemutet werden, den Beitrag vom ganzen ausbezahlten Lohn zu entrichten, wenn die Gewinnungskosten nur gering sind. Ohne diese quantitative Einschränkung wäre man gezwungen, den Begriff der Gewinnungskosten qualitativ einzuschränken und nur ganz bestimmte Arten von Unkosten

*) Im Steuerrecht stellt sieh dieses Problem nicht, denn dort wird bei der Veranlagung das g e s a m t e Einkommen des Steuerpflichtigen betrachtet, das er in einem bestimmten Zeitabschnitt erzielt hat.

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als Gewinnungskosten zu betrachten. Das hätte eine Verwässerung des Unkostenbegriffes zur Folge und würde neue Probleme der Abgrenzung stellen. Müssen hingegen nur die einen wesentlichen Anteil des Lohnes ausmachenden Gewinnungskosten berücksichtigt werden wesentlich ist dieser Anteil, wenn er jene 1011r erreicht ‚ so ist es möglich, wirklich jeder zu den Gewinnungskosten gehörenden wesentlichen Aufwendung Rechnung zu tragen. -Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort beispielsweise gehören grundsätzlich zu den Gewinnungskosten des Arbeitnehmers. Für die Beitragserhebung werden indessen derartige Fahrkosten im allgemeinen nicht zu berücksichtigen sein, weil sie keine 10% des ausbezahlten Lohnes betragen. Wo sie jedoch in besonderen Fällen diese Grenze übersteigen und damit für den Arbeitnehmer wesentlich werden

wir denken etwa an den Behinderten, der eines Automobils bedarf, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen können diese Fahrkosten als Gewinnungskosten vom rohen Lohn abgezogen werden.

Bei Handelsreisenden, Vertretern und Angehörigen ähnlicher Berufe

Ein kurzer Rückblick zeigt, daß bei Einführung der AHV versucht wurde, ohne die in AHVV Art. 9, Abs. 2, vorgesehenen Unkostenabzüge auszukommen, sondern, entsprechend der allgemeinen Regel, in jedem einzelnen Fall die tatsächlichen Unkosten zu ermitteln. Doch zeigte sich, daß es in der Praxis äußerst schwierig war, dieser Regel nachzuleben. Während einige Ausgleichskassen sich darum bemühten, führten andere die in der Lohnersatzordnung bestehende Regelung in ihren Grundzügen fort und wendeten in Prozentsätzen des Bruttolohnes bemessene Unkostenabzüge an. Die Praxis war nichts weniger als einheitlich. Eine erste Klärung brachte eine im Sommer 1950 abgehaltene Konferenz, an der sich die Vertreter der interessierten Berufsverbände und Leiter von Ausgleichskassen mehrheitlich für die Einführung prozentualer statt ziffernmäßig bestimmter -Abzüge aussprachen; Unkosten bis zu 25% des Bruttolohnes sollten ohne Nachweis anerkannt werden, mit der Möglichkeit, für gewisse Branchen allgemein höhere Ansätze festzusetzen. Der Grundsatz, wonach die wirklich entstandenen Unkosten maßgebend seien, sollte dadurch gewahrt werden, daß der Nachweis dieser Unkosten vorbehalten bliebe. Die Einführung einer allgemeinen Regelung wurde indessen vom Bundesamt für Sozialversicherung als verfrüht betrachtet. Es machte jedoch die skizzierte Lösung zur Richtlinie seiner eigenen Praxis und bereitete so den Boden vor, für die jetzt durch das Kreisschreiben eingeführte neue Regelung. Diese dürfte geeignet sein,

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der bisherigen Unsicherheit und Uneinheitlichkeit ein Ende zu setzen und auch auf diesem Teilgebiet eine gleichmäßige Anwendung des AHV-Rechtes zu gewährleisten. (Vgl. im übrigen «Probleme des maßgebenden Lohnes, ZAK 1952, S. 288 ff.).

Die neue Regelung (Ziff. 92-97), die wie bereits gesagt, nur dann Anwendung findet, wenn der Handelsreisende oder Vertreter die Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen muß, d.h. nicht vom Arbeitgeber vergütet erhält, geht vorn allgemeinen Grundsatz aus, daß die tatsächlich entstandenen Unkosten abzugsberechtigt sind. Demgemäß müssen die Unkosten grundsätzlich nachgewiesen werden.

Anstelle des Nachweises kann sich die Ausgleichskasse auch mit der Glaubhaftmachung begnügen. Als glaubhaft gelten dabei Unkosten, die sich im Rahmen der Ansätze halten, welche sich in den Richtlinien vom 2. Oktober 1952 der paritätischen Konsultativkommission für das Arbeitsrecht der Handelsreisenden bezüglich der Spesen für Unterkunft und Verpflegung und in den Richtlinien der gleichen Kommission vom 14. Oktober 1947 bezüglich der Autospesen finden. Öie Ansätze für Unterkunft und Verpflegung sind in diesen Richtlinien danach abgestuft, ob der Vertreter seiner Tätigkeit in- oder außerhalb seines Wohnortes nachgeht und ob er auswärts übernachten muß oder zu Hause schlafen kann. Die Ansätze für Autospesen sind auf die gefahrenen Kilometer bezogen. Wer die von ihm geltend gemachten Reisespesen anhand der erwähnten Richtlinien glaubhaft machen will, muß den Nachweis erbringen, daß er die entsprechende Zahl von Reisetagen in- oder außerhalb des Arbeitsortes hatte, daß er gegebenenfalls auswärts übernachten mußte und daß er die entsprechende Zahl von Kilometern mit seinem Auto gefahren ist. Vertreter, die außer für Verpflegung, Unterkunft und Autobenützung weitere Spesen geltend machen (zum Beispiel Repräsentationsspesen), müssen diese gesondert nachweisen.

Macht also zum Beispiel ein Handelsreisender einen Unkostenabzug geltend, den er nicht nachweisen kann, so ist er von der Ausgleichskasse zu akzeptieren, wenn

-_ die für Unterkunft und Verpflegung geltend gemachten Unkosten sich im Rahmen der erwähnten Richtlinien vom 2. Oktober 1952 halten; die Prüfung dieser Frage setzt voraus, daß jene Tatsachen, die für die Anwendung der in den Richtlinien enthaltenen Ansätze maßgebend sind, nachgewiesen werden;

die als Autospesen angegebenen Unkosten sind im Rahmen der genannten Richtlinien vom 14. Oktober 1947 halten; die Prüfung

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dieser Frage setzt voraus, daß die gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden;

die Differenzen zwischen dem geltend gemachten Gesamtunkostenabzug und den glaubhaft gemachten Unkosten für Unterkunft, Verpflegung und Autobenützung durch den Nachweis weiterer Unkosten belegt wird.

Will oder kann ein Handelsreisender oder Vertreter oder Agent die von ihm geltend gemachten Unkosten weder nachweisen, noch in der oben angegebenen Art glaubhaft machen, so kann der verlangte Unkostenabzug in der Regel trotzdem anerkannt werden, sofern und soweit er 25 Prozent des Bruttolohnes nicht übersteigt. Dabei werden die vom Arbeitgeber gesondert vergüteten Unkosten dem rohen Lohn hinzugezählt. Belaufen sich z. B. die jährlichen Gesamtbezüge eines Handelsreisenden, Vertreters oder Angehörigen ähnlicher Berufe auf Fr. 16 000, so kann ein Spesenabzug bis zu Fr. 4000 gewährt werden, ohne daß die Spesen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müßten. Uebersteigt indessen der g-eltend gemachte Unkostenabzug .m Einzelfall offensichtlich die effektiven Spesen, so ist er von der Ausgleichskasse auch dann herabzusetzen, wenn er nicht mehr als 25 Prozent des Bruttolohnes beträgt. Auf der andern Seite kann die Ausgleichskasse in begründeten Ausnahmefällen auch Unkostenabzüge, die bis zu 30 Prozent des Bruttolohnes ausmachen, ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung anerkennen.

Bei Angehörigen von Berufszweigen mit ausgesprochen hohen Unkosten, können die geltend gemachten Unkostenabzüge auch dann ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung anerkannt werden, wenn sie 301/„ des Bruttolohnes übersteigen. Hierzu ist jedoch die Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung einzuholen. Die bewilligten Ansätze gelten für alle Angehörigen der betreffenden Berufszweige, unbekümmert darum, welcher Ausgleichskasse sie angeschlossen sind. Deshalb werden sie laufend allen Ausgleichskassen bekanntgegeben.

Der inafigebende Lohn von Arbeitnehmern iin Coiffurgewerbe

Art. 6 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Januar 1948 stellt für die Bewertung der Trinkgelder der Gehilfen und Gehilfinnen auf die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle geschaffenen Preiskategorien ab. Die entsprechenden Vorschriften der Preiskontrolle wurden aber aufgehoben. Besprechungen mit den interessierten Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

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zeigten, daß das Coiffeurgewerbe die bisherige Ordnung beibehalten wollte. Da sich diese Regelung eingelebt und im großen und ganzen bewährt hat, wurde dessen Begehren entsprochen«).

Materiell entspricht die im Kreisschreiben niedergelegte Regelung der bisherigen Ordnung. Die Einteilung der Betriebe in vier Preiskategorien wird beibehalten. Die schon bestehenden Betriebe bleiben in der bisherigen Kategorie eingereiht. Ueber die Einteilung neu eröffneter Betriebe und über die Umteilung schon bestehender Betriebe entscheidet die Ausgleichskasse. Sie folgt dabei den im Kreisschreiben aufgestellten Richtlinien.

Art. 6 der Verfügung vom 3. Januar 1948 wurde formell noch nicht aufgehoben, ist aber, soweit er sich auf die Vorschriften der eidgenössischen Preiskontrolle beruft, als obsolet zu betrachten.

Zum Schluß sei kurz eine Frage erwähnt, die im Kreisschreiben nicht berührt wird, jene nach den Beiträgen von geringfügigen Löhnen (vgl. «Problem des maßgebenden Lohnes», ZAK 1952, S. 289 ff.). Man hatte gehofft, eine gesetzliche Sonderregelung schaffen zu können. Doch hat sich nun gezeigt, daß dieser Gedanke aufgegeben werden muß. Immerhin wird geprüft werden, ob und wieweit auf dem Boden des geltenden Rechtes eine Lösung gefunden werden kann, die den dringendsten Bedürfnissen der Praxis gerecht wird. Geprüft werden wird ferner, wenn auch erst in einem späteren Zeitpunkt, ob die Schwierigkeiten durch technische Mittel, nämlich ein besonderes Abrechnungsverfahren, gelöst werden könnten.

*) Dagegen konnte dem Wunsch, für die Berechnung der Trinkgelder die Umsatzprovisionen unberücksichtigt zu Tassen, nicht entsprochen werden. Eine derartige Lösung hätte die Inhaber von Betrieben, die Umsatzprovisionen ausrichten, in ungerechtfertigter Weise begünstigt.

ABONNEMENTS-ERNEUERUNG FüR 1953

Denjenigen Abonnenten, die unserer Einladung in den Zeitschriften Nr. 11 und 12 zur Bezahlung des Abonnementsbeitrages 1953 auf das Postcheckkonto 111/520 «Rechnungswesen der Bundeskanzlei Bern»

nicht Folge geleistet haben, möchten wir zur Kenntnis bringen, daß wir der Einfachheit halber in den nächsten Tagen den Betrag von Fr. 13.— zuzüglich Spesen per Nachnahme erheben werden.

Diese Mitteilung betrifft jene Empfänger nicht, die die Zeitschrift gratis erhalten oder deren Abonnement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird. Die Administration

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Die Geltendmachung des Anspruches auf Erwerbsausfallentschädigungen

Die Regelung in der Lohn- und Verdienstersatzordnung

In der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde der Anspruch grundsätzlich durch Einreichung des gelben Meldescheines geltend gemacht; wurde eine zusätzliche Entschädigung beansprucht, mußte zudem noch ein blaues Gesuchsformular ausgefüllt werden. Die Entschädigung durfte jedoch erst ausgerichtet werden, nachdem die geleisteten Diensttage vom militärischen Rechnungsführer mittels der sogenannten Soldmeldekarte bescheinigt worden waren.

Die Praxis ist allerdings andere Wege gegangen. Zunächst wurde schon durch die Verfügung Nr. 14 vom 30. Dezember 1940 bestimmt, daß der Meldeschein nur noch einzureichen ist, falls in den Verhältnissen des Wehrmannes eine Aenderung eingetreten ist. Damit mußte der Anspruch nicht mehr für jeden Militärdienst geltend gemacht werden. Theoretisch genügte die Einreichung eines Meldescheines im Jahre 1940, um für jeden in den nachfolgenden Jahren geleisteten Dienst ohne weiteres Hinzutun des Wehrmannes die Entschädigung beziehen zu können. Wurden neue Meldescheine eingereicht, so hatten diese nicht die Funktion, den Anspruch erneut geltend zu machen, sondern lediglich die Funktionen einer Mutationsanzeige.

Es soll an dieser Stelle nicht näher untersucht werden, ob es grundsätzlich richtig war, sich mit einer einmaligen Geltendmachung von während Jahren immer neu entstehenden Ansprüchen zu begnügen. Tatsache ist, daß diese Regelung zu großen Unzukömmlichkeiten geführt hat. Die folgenschwerste Unzukömmlichkeit bestand darin, daß Aenderungen in den persönlichen Verhältnissen der Wehrpflichtigen sehr oft nicht mehr zur Kenntnis der die Entschädigungen festsetzenden Stellen gelangten. Viele Wehrmänner waren sich gar nicht mehr bewußt, daß bei Aenderungen in den für die Festsetzung des Anspruches und der Entschädigung maßgebenden Verhältnissen neue Meldescheine ausgefüllt werden mußten, und welche Aenderungen für den Entschädigungsanspruch und die Entschädigungshöhe überhaupt von Bedeutung waren. Dies hat denn auch viele Ausgleichskassen veranlaßt, wenigstens jährlich einmal einen neuen Meldeschein einzuverlangen. Darüber hinaus verlangten viele Arbeitgeber, daß ihre Arbeitnehmer vor jedem Einrücken einen neuen Meldeschein ausfüllen mußten. Dadurch entstand dann aber eine weit verbreitete Unsicherheit bei den Wehrpflichtigen und bei den mili-

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tärischen Rechnungsführern, in welchen Fällen die Meldekarte auszufüllen ist. Die Rechnungsführer zahlreicher militärischer Einheiten gingen deshalb dazu über, in jedem Dienst von jedem Wehrpflichtigen einen Meldeschein ausfüllen zu lassen, wobei oftmals der Gedanke mitgespielt haben dürfte, auf diese Weise am einfachsten die Korpskontrolle ä jour halten zu können. Meist wurden die Meldescheine dann aber am Schluß des Dienstes wieder den Wehrpflichtigen ausgehändigt, wobei auf Grund von Erfahrungen angenommen werden darf, daß sie sehr oft nicht den Weg zum Arbeitgeber oder zur Ausgleichskasse gefunden haben.

Besonders unangenehm wirkte sich das Fehlen neuer Meldescheine in den zahlreichen Fällen aus, in denen der Wehrmann seit der Einreichung des letzten Meldescheines den Arbeitge}er oder den Wohnort gewechselt hatte und damit in den Zuständigkeitsbereich einer andern Ausgleichkasse fiel. Die neue zuständige Kasse erhielt dann nur die vom militärischen Rechnungsführer ausgestellte Scldmeldekarte und mußte sehen, wie sie in den Besitz des gelben Meldescheines gelangte. Verschiedene kantonale Ausgleichskassen meldeten, daß sie oftmals nur für einen kleinen Teil der Wehrmänner, für die sie Soldmeldekarten erhielten, bereits im Besitze der Meldescheine waren. Anderseits kam es auch öfters vor, daß eine Ausgleichskasse wohl in den Besitz des Meldescheines gelangte, aber die Soldmeldekarte nicht erhielt.

Wenn trotz all dieser Umstände verhältnismäßig wenig Klagen laut wurden das Bundesamt für Sozialversicherung erhielt immerhin fast täglich Klagen seitens einzelner Wehrmänner und Fouriere über Nichtauszahlungen oder verspätete Auszahlungen von Entschädigungen so ist dies wohl in erster Linie darauf zurückzuführen, daß von den einen Ausgleichskassen Entschädigungen ausgerichtet worden sind gestützt auf Meldescheine, die vor Jahren eingereicht worden waren, ohne daß näher abgeklärt worden wäre, ob sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben, und daß andere Ausgleichskassen und die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber eben doch praktisch für fast jeden Militärdienst einen neuen Meldeschein ausfüllen ließen.

Die Grundzüge der neuen Ordnung

Auf Grund der oben beschriebenen Sachlage war es klar, wo bei der neuen Ordnung der Hebel anzusetzen war: Erstens mußte dafür gesorgt werden, daß jeder Wehrpflichtige genau weiß, wann er seinen Anspruch geltend zu machen und wann und wie er Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden hat. Zweitens war anzustreben, daß die Ausgleichskasse, welche die Entschädigung festzusetzen hat, in jedem

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Fall gleichzeitig sowohl die Bestätigung der Soldtage als auch die Angaben des Wehrpflichtigen über seine persönlichen Verhältnisse erhält. Dementsprechend beruht denn auch die neue Ordnung auf folgenden beiden Grundsätzen:

Der Anspruch ist in der Regel für jeden Dienst geltend zu machen, wobei die während längerer Dienste eintretenden Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Wehrpflichtigen laufend zu melden sind.

Die Bescheinigung der Soldtage durch den militärischen Rechnungsführer und die Angaben des Wehrpflichtigen über seine persönlichen Verhältnisse sind auf einem einzigen Formular zusammenzufassen.

Von diesen Grundsätzen mußten einige Ausnahmen gemacht werden. Zunächst wäre es Wehrpflichtigen, die während eines Jahres oftmals für kürzere Zeit einrücken müssen, kaum zuzumuten gewesen, für jeden Dienst alle für die Beurteilung des Anspruches und die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben zu machen. Man denke zum Beispiel an Justizoffiziere, die während eines Jahres vielleicht 20 oder mehrere Male einrücken müssen. Solche Wehrpflichtige müssen daher den Anspruch nur jedes Kalenderjahr einmal geltend machen, und zwar anläßlich des ersten im betreffenden Jahr geleisteten Dienstes. Sie sind aber verpflichtet -und diese Verpflichtung wird ihnen durch einen entsprechenden gedruckten Hinweis auf jeder Soldtagebestätigung in Erinnerung gerufen -alle während des Jahres eintretenden Aenderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden.

Bei der Zusammenfassung der Formulare «Meldeschein» und «Soldmeldekarte» in ein einziges Formular, «Meldekarte» genannt, stellte sich die Frage, ob alle Angaben des Wehrpflichtigen auf der Meldekarte verlangt werden sollten, oder ob für bestimmte Angaben ein besonderes zusätzliches Formular in Aussicht zu nehmen sei. Für die Schaffung eines zusätzlichen Formulares sprachen folgende Gründe: Erstens sollten die Meldekarten nicht mit Fragen belastet werden, die für die große Mehrzahl der Wehrpflichtigen ohne Bedeutung sind. Zweitens sollten nicht so viele Fragen auf die Meldekarte gesetzt werden, daß diese unübersichtlich oder schlecht leserlich wird. Diese beiden Gründe dürften ja auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung dazu geführt haben, daß alle Fragen betreffend die Unterstützungszulagen auf das besondere blaue Gesuchsformular verwiesen worden waren. Gegen die Schaffung eines zusätzlichen Formulars sprach, daß damit das gesetzte Ziel, alle Angaben auf einem einzigen Formular zu haben, nicht ganz erreicht

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wird, sodaß weiterhin in einer beschränkten Anzahl von Fällen damit gerechnet werden muß, daß die die Entschädigung festsetzenden Stellen nicht gleichzeitig in den Besitz aller notwendigen Unterlagen gelangen. Trotz dieses Nachteils wurde ein zusätzliches Formular, «Ergänzungsblatt» genannt, eingeführt, weil es weder möglich noch wünschbar gewesen wäre, alle Fragen, die in Sonderfällen gestellt werden müssen, auf der Meldekarte unterzubringen. Das Ergänzungsblatt muß jedoch nur von einer kleinen Minderheit von Wehrpflichtigen ausgefüllt werden, weshalb die damit verbundenen Nachteile in Kauf genommen werden können.

Dagegen ist es gelungen, der Meldekarte auch noch die Lohnbestätigung des Arbeitgebers einzuverleiben, sodaß in der großen Mehrzahl der Fälle alle Angaben, welche für die Festsetzung des Anspruches und der Entschädigung notwendig sind, auf der Meldekarte vereinigt sind.

Die Zusammenlegung von Meldeschein und Soldmeldekarte bedingt einige Aende:ungen im Vorgehen. Der militärische Rechnungsführer kann natürlich die Soldtage erst nach Abschluß des Dienstes, bei längern Dienstdauern erst nach Abschluß der Periode, für welche die Soldtage bescheinigt werden (in der Regel jeden Kalendermonat) auf der Meldekarte eintragen. Vorher kann aber aus Diskretions- und andern Gründen weder der Wehrmann noch der Arbeitgeber die nötigen Angaben auf der Meldekarte machen. Deshalb muß der militärische Rechnungsführer die Meldekarte, sobald er darauf die Soldtage bescheinigt hat, dem Wehrpflichtigen und über diesen dem Arbeitgeber bzw. der Ausgleichskasse weitergeben, während er die bisherige Soldmeldekarte

-direkt in der Regel -von der allerdings viele Ausnahmen bestanden

an den Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse leiten konnte. Es sind Befürchtungen geäußert worden, daß viele Wehrpflichtige die Meldekarte nicht oder erst mit großer Verspätung ausfüllen und weiterleiten. Diese Befürchtung ist aller Voraussicht nach größtenteils unbegründet. Auf jeden Fall werden alle Wehrpflichtige, die auf die Erwerbsausfallentschädigung angewiesen sind, bestimmt die Meldekarte prompt ausfüllen und weiterleiten, sobald sie sich bewußt sind, daß davon die Auszahlung der Entschädigung abhängt. Auch der Gefahr, daß Wehrpflichtige, die für die Zeit ihres Militärdienstes den vollen oder einen die Entschädigung übersteigenden Teil ihres Lohnes erhalten, die Meldekarte nicht dem Arbeitgeber abliefern, da sie an der Entschädigung ja nicht direkt interessiert sind, kann durch geeignete Maßnahmen seitens der Arbeitgeber leicht entgegengetreten werden.

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Es ist auch befürchtet worden, daß das neue Verfahren zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen wird, da der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse die Entschädigung erst berechnen können, wenn sie im Besitze der Meldekarte sind, also nach Abschluß des Dienstes oder nach Abschluß der Dienstperiode, für welche der militärische Rechnungsführer die Soldtage bescheinigt hat. Bisher sei es möglich gewesen, die Entschädigung schon vor oder während des Dienstes auf Grund des Meldescheines zu berechnen, sodaß bei Eintreffen der Soldmeldekarte nur noch der bereits errechnete Tagesansatz mit der Zahl der Soldtage vervielfacht werden mußte. Abgesehen davon, daß die Berechnung der Entschädigung vor oder während des Dienstes schon bisher vielfach nicht möglich war, weil noch kein Meldeschein vorlag, ja im Gegenteil oft deshalb grosse Verzögerungen eintraten, weil nach Eintreffen der Soldmeldekarte noch der Meldeschein einverlangt werden mußte, ist die Berechnung der Entschädigung derart vereinfacht worden, daß sie nach Eintreffen der Meldekarte innert kürzester Frist vorgenommen werden kann. Etwas länger braucht lediglich die Festsetzung derjenigen Entschädigungen, die mit dem Ergänzungsblatt geltend gemacht werden müssen, insbesondere der Unterstützungszulagen. Deshalb wird vorgesehen, daß das Ergänzungsblatt schon vor dem Dienst ausgefüllt und weitergeleitet werden kann. Jeder Wehrpflichtige hat es somit in der Hand, durch frühzeitiges Einreichen des Ergänzungsblattes für eine prompte Auszahlung auch der damit geltend gemachten Entschädigungen zu sorgen.

Eine letzte grundsätzliche Neuerung im Verfahren besteht darin, daß verlorene Meldekarten nicht mehr wie die bisherigen Soldmeldekarten durch Duplikate des militärischen Rechnungsführers, sondern durch von der zuständigen Ausgleichskasse erstellte Ersatzkarten ersetzt werden. Diese Neuerung wurde hauptsächlich zur Entlastung der militärischen Rechnungsführer getroffen, die nun nicht mehr eine Kopie der Soldtagebescheinigung erstellen und aufbewahren müssen, um gestützt darauf nach dem Dienst noch Duplikate ausstellen zu können. Sie liegt aber auch im Interesse der Wehrpflichtigen, denen es oft nur auf dem Umweg über den Einheitskommandanten möglich war, an den militärischen Rechnungsführer zu gelangen.

Die Verwirklichung der neuen Verfahrensgrundsätze

So einfach die Grundzüge des neuen Verfahrens auch sind ihre praktische Verwirklichung bot mannigfach Schwierigkeiten. Es waren wohl an die 20 Entwürfe der neuen Meldekarte notwendig, bis diese endlich allen Erfordernissen in druck- und formulartechnischer Hinsicht, be-

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treffend leichter Verständlichkeit und Lesbarkeit, im Hinblick auf die militärischen Rechnungsführer, die Wehrpflichtigen, die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen sowie auf die Post entsprach. Die Mühe hat sich gelohnt, darf man doch ohne Uebertreibung sagen, daß das neue Verfahren mit der Meldekarte steht oder fällt. Auch die Ausgestaltung des Ergänzungsblattes warf mannigfache Probleme auf. Mit den endgültigen Formularen dürfte das Ziel weitgehend erreicht werden können, wenn auch wohl auf Grund der Erfahrungen noch die eine oder andere Verbesserung anzubringen sein wird.

Meldekarte_1

Die Meldekarte (Formular 31. 2) besteht aus

den Abschnitten A und B, auf denen der Rechnungsführer die Soldtage zu bescheinigen hat;

der Anmeldung (Teil C), mit welcher der Wehrpflichtige seinen Anspruch geltend und auf welcher er die für die Festsetzung des Anspruches und der Entschädigung notwendigen Angaben macht;

der Adresse (Teil D), die vom Wehrpflichtigen auszufüllen ist, sofern er die Meldekarte nicht persönlich dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse übergibt;

der Lohnbestätigung (Teil E), die der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen auszustellen hat;

Erläuterungen für den Wehrpflichtigen über den Zweck und die Weiterleitung der Meldekarte.

Die Abschnitte A und B, ein vereinfachter Teil C, auf dem der Wehrpflichtige nur allfällige Aenderungen in den persönlichen Verhältnissen anzugeben hat, sowie die Adresse (Teil D) werden in einer sogenannten «kleinen Meldekarte» (Formular 31. 2) zusammengefaßt. Sie darf nur verwendet werden für Wehrpflichtige, die für den gleichen Dienst bereits eine Meldekarte erhalten haben, also zum Beispiel für in Rekrutenschulen Dienst leistende Wehrpflichtige vom 2. Monat an, sowie für Justizoffiziere, Funktionäre der Platzkommandos und der Heereseinheiten und für besoldete Aushebungsoffiziere, die während eines Kalenderjahres mehrmals Dienst leisten und für den ersten dieser Dienste bereits eine Meldekarte ausgefüllt haben. Die kleine Meldekarte wird nur Rechnungsführern geliefert, in deren Stab oder Einheit Wehrpflichtige Dienst leisten, welche eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

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Die Meldekarte sowie die kleine Meldekarte dürfen den Wehrpflichtigen nur von den militärischen Rechnungsführern abgegeben werden. Sie werden denn auch nur den militärischen Rechnungsführern geliefert. Den Ausgleichskassen und Arbeitgebern können zu Instruktionszwekken Probedrucke zur Verfügung gestellt werden.

Ersatzkarte

Die Ersatzkarte, die, wie oben erwähnt, von der zuständigen Ausgleichskasse abgegeben wird, wenn ein Wehrpflichtiger die Meldekarte verloren hat, entspricht weitgehend der Meldekarte. Auf den Abschnitten A und B kommt jedoch zum Ausdruck, daß nicht der Rechnungsführer, sondern die Ausgleichskasse die Soldtage bescheinigen muß, und zwar gestützt auf das Dienstbüchlein. Ferner muß der Wehrpflichtige am Schluß der Anmeldung (Teil C) die Erklärung unterzeichnen, daß er die vom militärischen Rechnungsführer ausgestellte Meldekarte verloren hat und seinen Anspruch ausschließlich mit der Ersatzkarte geltend macht.

Ergänzungsblatt

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Das Ergänzungsblatt ist auszufüllen, wenn der Wehrpflichtige

als Lediger, Geschiedener oder Verwitweter eine Haushaltungsentschädigung beansprucht (was durch Bejahung der Frage 8 auf dem Teil C der Meldekarte zum Ausdruck zu bringen ist) weil er entweder mit Kindern zusammenlebt oder wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b)

für Stief-, Pflege- oder außereheliche Kinder Anspruch auf eine Kinderzulage erhebt (in welchem Fall er die Frage 9 auf dem Teil C der Meldekarte zu bejahen hat);

eine Unterstützungszulage beansprucht (und demgemäß Frage 10 auf dem Teil C der Meldekarte bejaht).

Dementsprechend ist das Ergänzungsblatt in drei Hauptteile gegliedert. Ihm schließt sich ein vierter Teil an, welcher einige bereits auf der Meldekarte enthaltene Fragen enthält und nur auszufüllen ist, wenn das Ergänzungsblatt vor der Meldekarte eingereicht wird und der Arbeitgeber die Beantwortung verlangt, um die Gesamtentschädigung frühzeitig berechnen zu können. Die Beantwortung dieser Fragen darf aber

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nur verlangt werden, wenn ohnehin ein Ergänzungsblatt ausgefüllt werden muß. Es sollte nicht vorkommen, daß Arbeitgeber von Wehrpflichtigen, welche keine Ansprüche gemäß Ziff. 1 bis 3 oben stellen, die Ausfüllung des Ergänzungsblattes verlangen, damit sie die Entschädigung schon vor Eintreffen der Meldekarte berechnen können. Wird eine Unterstützungszulage beansprucht, so hat die zuständige Gemeindebehörde am Wohnort der unterstützten Person die Angaben über die Einkommensverhältnisse dieser Person auf dem Ergänzungsblatt zu bestätigen. Hierfür ist am Ende des Ergänzungsblattes besonderer Raum frei gelassen.

Das Ergänzungsblatt kann beim Arbeitgeber, bei der Ausgleichskasse und beim militärischen Rechnungsführer bezogen werden.

Das Vorgehen. Nachdem der militärische Rechnungsführer darauf die Soldtage bescheinigt hat, händigt er die Meldekarte dem Wehrpflichtigen aus, und zwar wenn immer möglich am letzten Hauotverlesen vor der Entlassung bei längern Diensten am letzten Hauptverlesen vor Monatsende. Dabei hat er jeden Wehrpflichtigen über das weitere Vorgehen zu instruieren.

Nach Erhalt der Meldekarte ist diese vom Wehrpflichtigen sofot auszufüllen und an die in den Erläuterungen angegebene Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung kann per Post erfolgen, und zwar portofrei sofern kein Briefumschlag verwendet wird; der Wehrpflichtige kann die Karte aber auch dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse persönlich abgeben. Muß der Wehrpflichtige ein Ergänzungsblatt ausfüllen, so kann er dies vor dem Einrücken oder aber mit der Ausfüllung der Meldekarte tun. Für die Weiterleitung gelten mit einer Ausnahme die gleichen Bestimmungen wie für die Meldekarte, doch hat jeder Wehrpflichtige, welcher die Meldekarte dem Arbeitgeber abgeben muß, das Recht, das Ergänzungsblatt direkt der Ausgleichskasse einzusenden, wenn er nicht will, daß der Arbeitgeber von den Angaben auf dem Ergänzungsblatt Kenntnis erhält. Die Ausnahme bezieht sich darauf, daß Ergänzungsblätter, mit denen eine Unterstützungszulage beansprucht wird, der zuständigen Gemeindebehörde am Wohnort der unterstützten Person zuzuleiten sind und von dieser an die Ausgleichskasse gehen.

Verliert der Wehrpflichtige die Meldekarte, so hat er sich direkt oder gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber an die Ausgleichskasse zu wenden und dieser sein Dienstbüchlein zuzustellen. Die Ausgleichskasse übermittelt ihm darauf die Meldekarte, wofür sie eine Gebühr bis zu Fr. 2.— verlangen kann, worauf der Wehrpflichtige vorzugehen hat, wie wenn er die Meldekarte vom militärischen Rechnungsführer erhalten hätte.

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Macht ein Wehrpflichtiger einen ihm zustehenden Anspruch nicht selbst geltend, so sind zur Geltendmachung gemäß EO Art. 17, Abs. 1, die Angehörigen und in bestimmten Fällen der Arbeitgeber befugt. Diese haben, sofern sie nicht durch den Wehrpflichtigen in den Besitz der Meldekarte gelangt sind, von der zuständigen Ausgleichskasse eine Ersatzkarte zu verlangen, die Fragen im Abschnitt C der Meldekarte zu beantworten sowie gegebenenfalls ein Ergänzungsblatt auszufüllen, vom Arbeitgeber des Wehrpflichtigen die Lohnbescheinigung einzuholen und die vollständig ausgefüllte Karte sowie gegebenenfalls das Ergänzungsblatt der Ausgleichskasse abzugeben.

Hinsichtlich aller Einzelheiten des Vorgehens sei auf den zweiten Abschnitt der vom Bundesamt für Sozialversicherung flerausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung verwiesen.

Bisherige Erfahrungen mit der Lebensheseheinigung

Bei sämtlichen Rentenarten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der hauptsächlichste Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch der Tod des Berechtigten. Nicht immer erhält jedoch die Ausgleichskasse unverzüglich Kenntnis vom Ableben eines Rentenbezügers. Es besteht daher die Gefahr von unrechtmäßigen Rentenauszahlungen an überlebende Angehörige oder an Drittpersonen, besonders wenn diese aus irgend einem Grunde schon bisher ermächtigt waren, die monatlichen Renten in Vertretung des Berechtigten in Empfang zu nehmen. Als sichernde Maßnahme gegen solche unrechtmäßige Rentenauszahlungen und Mißbräuche und um rechtzeitig allfällige Rückforderungen zu ermöglichen ist daher unter anderem in AHVV Art. 74, Abs. 2, vorgesehen, daß die Ausgleichskassen jährlich einmal, in der Regel durch Vermittlung der Post, eine Lebensbescheinigung über den Rentenberechtigten mittels eines besonderen Formulares einzuholen haben, welches vom Rentenberechtigten persönlich beziehungsweise von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist.

Die Einzelheiten der praktischen Durchführung wurden vom BSV vor Erlaß der Ausführungsweisungen zu dieser Bestimmung in eingehender Aussprache mit Leitern von Ausgleichskassen und mit Vertretern der Generaldirektion PTT geprüft. Dabei wurde zunächst nicht nur die Frage, auf welche Weise die Lebensbescheinigung am zweckmäßigsten ausgestaltet werden könnte, erörtert, sondern es wurden auch obwohl der

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einzuschlagende Weg durch AHVV Art. 74, Abs. 2, grundsätzlich vorgezeichnet war -die allgemeinen Fragen aufgeworfen, ob die Lebensbescheinigung überhaupt in allen Fällen nötig sei und ob nicht allenfalls andere Vorkehren mit weniger Aufwand und geringeren Kosten zum gleichen Ergebnis führen würden. Nun war es von allem Anfang an wohl kaum zweifelhaft, daß das Kontrollmittel der Lebensbescheinigung in erster Linie für die ordentlichen Renten vorgesehen worden war. Die jährliche Ueberprüfung der einzelnen Uebergangsrentenfälle gemäß AHVV Art. 69, Abs. 3, bietet bereits eine genügende Sicherheit gegen unrechtmäßige Auszahlungen von Uebergangsrenten und macht die Einholung eines besonderen Lebenszeugnisses überflüssig. Dagegen besteht bei den ordentlichen Renten keine solche periodische Kontrolle des Einzelfalles, sodaß die Lebensbescheinigung als Sicherheitsmaßnahme neben den anderen, im allgemeinen weniger umfassenden oder unsicheren Kontrollmöglichkeiten -Mitteilungen über das Ableben des Rentenbezügers durch Angehörige und allfällige Drittpersonen, durch die Arbeitgeber und die Post sich zweifellos in allen ordentlichen Rentenfällen als durchaus gerechtfertigt erschien. Auf die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ließen auch die besonderen Ablebenskontrollen der bestehenden öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen schließen. So ergab ein Umschau, daß nicht nur die Versicherungsanstalten und Versicherungskassen des öffentlichen Rechts in der Regel periodisch ein persönliches Lebenszeugnis von ihren Renten- und Pensionsbezügern einverlangen, sondern auch die privaten Versicherungsgesellschaften. Lediglich dort wird auf die allgemeine Einholung von Lebensbescheinigungen verzichtet, wo eine Versicherungseinrichtung dank besonderer Auszahlungsmodalitäten weniger auf eine solche Kontrolle angewiesen ist. Ausgehend von diesen Erwägungen und gestützt auf die Erfahrungen anderer Versicherungsanstalten gelangte man deshalb zur gegenwärtigen Regelung, die in die revidierte Wegleitung über die Renten vom Dezember 1952 (ummern 382-385) aufgenommen wurde und die sich Dezember 5291 (Nummern 382-385) aufgenommen wurde und die sich auf das ganze Gebiet der ordentlichen Renten erstreckt.

Die Lebensbescheinigungen sind nun inzwischen bereits in den Jahren 1950, 1951 und 1952 jeweils im Monat Februar eingeholt worden. Die Zahl der Bezüger von ordentlichen Renten war in dieser Zeit in stetem Steigen begriffen und sie wird noch während längerer Zeit weiterhin ständig zunehmen, bis die Grenzen des Dauerbestandes an Bezügern ordentlicher Renten erreicht sein werden. Ein allgemeingültiges Bild über die Wirksamkeit der Lebensbescheinigungen läßt sich daher heute

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noch kaum gewinnen. Immerhin läßt sich feststellen, daß die in den ersten Jahren gemachten Erfahrungen im allgemeinen gut sind, wie auch aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen über das Jahr 1951 geschlossen werden darf. Aus den Aeußerungen der Ausgleichskassen geht insbesondere hervor, daß die Lebensbescheinigung allgemein als einfaches und nützliches Mittel zur Kontrolle des rechtmäßigen Rentenbezuges bewertet wird. Verschiedentlich wurden denn auch auf Grund der Lebenszeugnisse unrechtmäßige Rentenauszahlungen entdeckt, die ohne diese besondere Kontrolle möglicherweise erst nach mehreren Jahren hätten bemerkt werden können. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, daß die Kontrolle zuweilen besonders auf dem Lande keinem großen Verständnis begegnet sei und gewisse Schwächen zeige, zumal unter Umständen auch Drittpersonen unberechtigterweise die Bescheinigung unterzeichnen könnten. In einem Falle wurde beispielsweise die Lebensbescheinigung für beide Ehegatten vom Bezüger einer Ehepaar-Altersrente und vom Postboten unterzeichnet und an die Ausgleichskasse zurückgesandt, obwohl, wie die Ausgleichskasse später erfuhr, die Ehefrau bereits im Vorjahr gestorben war. Indessen erlauben es gerade solche Unstimmigkeiten, wie sie in den wenigen bisher bekannt gewordenen Einzelfällen aufgetreten sind, nicht, weitreichende Schlüsse über die allgemeine Wirksamkeit der Kontrolle zu ziehen. Gelegentlich wurde auch seitens kantonaler Ausgleichskassen der Nutzen der Lebensbescheinigungen in Zweifel gezogen, weil sie vermöge einer besonderen Ablebenskontrolle in Zusammenarbeit mit den Zweigstellen weitgehend in der Lage sind, von den Todesfällen der Rentenbezüger rechtzeitig Kenntnis zu erhalten. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Mehrzahl der Ausgleichskassen, und zwar vor allem auch die Verbandsausgleichskassen nicht die Möglichkeit besitzen, eine solche umfassende Ablebenskontrolle einzurichten. Aber abgesehen davon haben auch kantonale Ausgleichskassen schon auf die allgemeine Nützlichkeit der Lebensbescheinigung hingewiesen, die ihnen in der Praxis als zusätzliche Sicherung in Fällen unrechtmäßigen Rentenbezugs zustatten kam, in denen die besondere Ablebenskontrolle versagt hatte. Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß die Lebensbescheinigungen entgegen gewisser anfänglich geäußerter Zweifel an ihrer Notwendigkeit und Wirksamkeit bisher im großen und ganzen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt hat, wenn auch eine abschließende Beurteilung wie eingangs erwähnt wurde -wohl erst in späteren Jahren möglich sein wird.

In der Praxis sind bis heute ferner vor allem zwei durchführungstechnische Fragen aufgetaucht, die allgemeines Interesse seitens aller

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Durchführungsorgane beanspruchen dürften und die daher hier kurz erwähnt werden sollen. Dem Vorschlag einer Ausgleichskasse, das Einholungsdatum für die Lebenszeugnisse mit Rücksicht auf die anderweitige starke Beanspruchung der Ausgleichskassen in den ersten Monaten des Jahres auf den Herbst zu verlegen, haben sich die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Die Generaldirektion PTT hätte gegen die Verlegung auf einen für die Post verhältnismäßig betriebsarmen Herbstmonat (September oder Oktober) nichts einzuwenden. In der Folge hat indessen die Kommission für die Rentenwegleitung dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß allfällige Aenderungen in den geltenden Verfahrensvorschriften allgemein bis zur nächsten Gesetzesrevision zurückgestellt werden sollten. Einige Ausgleichskassen haben es anderseits als wünschbar erklärt, daß bei der jährlichen Einholung der Lebensbescheinigungen auch in den Fällen, in denen die Auszahlung der Renten auf das Postcheckkonto des Berechtigten erfolgt, das mit der Zahlungsanweisung verbundene Lebenszeugnisformular verwendet werden könnte. Die Meinung ging dahin, daß das Formular von der Post zusammen mit der Gutschriftsanzeige dem rentenberechtigten Kontoinhaber zu übermitteln gewesen wäre, der es dann unterschrieben und der Ausgleichskasse direkt zugestellt hätte. Da ein solches Vorgehen indessen die Post vor erhebliche betriebstechnische Schwierigkeiten gestellt hätte und der dadurch verursachte Mehraufwand kaum noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Erleichterungen gestanden hätte, welche diese Lösung den Ausgleichskassen hätte bringen können, konnte die Generaldirektion PTT ihre Zustimmung zu einer solchen Regelung nicht erteilen. Es bleibt somit die bisherige Regelung weiterhin bestehen, wonach bei der Auszahlung der Renten auf das Postcheckkonto der Berechtigten die Lebensbescheinigung unabhängig von den Rentenzahlungen mittels einer Geschäftsantwortkarte einzuverlangen ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich noch zu erwähnen, daß gemäß Nummer 357 der revidierten Wegleitung über die Renten vom Dezember 1952 als eine der Sicherungsmaßnahmen bei Rentenauszahlungen an Vertreter auf Verlangen des Berechtigten unter anderem auch die jeweilige Einholung eines Lebens-Zeugnisses vor jeder Auszahlung vorgesehen ist.

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Das zeitlich maßgebende Vermögen in Übergangsrenten fällen

Die Vollzugsverordnung bestimmt in Art. 59 des nähern, welches Einkommen, in zeitlicher Hinsicht, der Berechnung der Uebergangsrenten zugrundezulegen ist. Neben dem Regelfall, wonach für die Bemessung der Rente auf das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres abzustellen ist, werden auch die wichtigeren Ausnahmen geordnet, vor allem das Vorgehen im verhältnismäßig häufigen Falle, da im Verlaufe der Rentenperiode ein wesentlicher Einkommensrückgang eintritt und sich die wirtschaftliche Lage des Rentenberechtigten in empfindlichem Maße verschlechtert.

Demgegenüber sind die Vorschriften bezüglich des zeitlich maßgebenden Vermögens spärlicher ausgefallen. Art. 61, Abs. 1, bestimmt, daß in der Regel das am 1. Januar des Rentenjahres vorhandene Vermögen für die Anrechnung maßgebend sei. Gilt diese Anordnung auch dann, wenn hinsichtlich des Einkommens ein Ausnahmefall vorliegt, d.h. wenn wegen wesentlicher Einkommensverminderung im Laufe der Rentenperiode zur Neufestsetzung der Rente geschritten werden muß?

Am Beispiel des nachstehenden Falles, der von einer Ausgleichskasse kürzlich zu behandeln war, dürfte die Frage leichter verständlich sein: Ein verheirateter Angehöriger der Uebergangsgeneration, der in städtischen Verhältnissen lebt und wegen zu hohen Einkommens bislang keine Uebergangsrente beziehen konnte, gab auf den 1. August des laufenden Jahres seine Erwerbstätigkeit auf, wobei er von seinem Arbeitgeber eine einmalige Kapitalzuwendung von Fr. 15 000 ausgerichtet erhielt, die sein (bewegliches) Vermögen von Fr. 43 000 auf Fr. 58 000 steigen ließ, wogegen sein Einkommen bis auf den Kapitalertrag dahinfiel. Er reichte eine Anmeldung zum Rentenbezug ein. Je nach dem der Berechnung seines Rentenanspruches zugrundegelegten Vermögen konnte ihm nun für die Monate August bis Dezember, d. h. für den Rest der laufenden Rentenperiode, der entsprechende Teilbetrag der vollen Ehepaar-Altersrente von Fr. 1200 (bei Annahme eines Vermögens von Fr. 43 000 und eines Ertrags von 3' hievon) oder aber nur das Teilbetieffnis einer gekürzten jährlichen Rente von Fr. 300 (bei Zugrundelegung des Vermögens von Fr: 58 000 und des entsprechenden Ertrags zu 3%) zugesprochen werden.

Entscheidend für Bestehen oder Nichtbestehen eines Uebergangsrentenanspruchs ist zweifellos die gesamte wirtschaftliche Situation des Anwärters, was übrigens im Einbezug einer Quote des Vermögens in

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das «maßgebende Einkommen» zum Ausdruck kommt. Es wäre unter diesen Umständen wohl wenig sinnvoll, einerseits in bestimmten Fällen zwar der Verminderung des Einkommens (im engem Sinn) ab einem gegebenen Zeitpunkt Rechnung zu tragen, anderseits aber eine im selben Zeitpunkt eintretende Vermögensvermehrung außer Betracht zu lassen: die «gesamtheitliche Betrachtungsweise» muß vielmehr auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt bleiben. Nur so ergibt sich eine vernünftige Basis für die Feststellung des Rentenanspruchs. Es erscheint daher als angezeigt, in solchen Fällen auch auf das Vermögen im Zeitpunkt der wesentlichen Veränderung des Einkommens abzustellen. Anders käme für wenige Monate eine Rente zur Ausrichtung, die mit Beginn der neuen Rentenperiode (lt. Januar) nicht weiter aufrechterhalten werden könnte, da in diesem Moment auf jeden Fall die veränderte Vermögenslage berücksichtigt werden müßte. Für die Ausgleichskassen würde hieraus nur vermehrte Arbeit, bei den Versicherten Verstimmung entstehen.

AHV

wut 31ädt(iuqe

Wie wir vernehmen, sollen einzelne Ausgleichskassen den Flüchtlingen von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, nahelegen, sich einen heimatlichen Paß zu beschaffen, damit sie in den Genuß der ungekürzten AHV-Renten gelangen können.

Dieses Vorgehen gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß.

Nach Auffassung der Polizeiabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes kann ein Ausländer nicht mehr als Flüchtling gelten, wenn er sich einen heimatlichen Paß verschafft und damit Rechte aus den zwischen seinem Aufenthaltsstaat und seinem Heimatstaat bestehenden Verträgen ableitet. Tut er dies, dann kann er nicht mehr als Flüchtling unterstützt werden, sondern muß damit rechnen, im Bedürftigkeitsfalle heimgeschafft zu werden, sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen eine andere Regelung vorsieht. Anderseits befreit ihn die Vorlage eines gültigen Heimatpasses insbesondere von der Kautionsleistungspflicht und gewährleistet ihm die interkantonale Freizügigkeit.

Wie uns die Polizeiabteilung mitteilt, soll sich in der letzten Zeit eine Reihe ehemaliger Flüchtlinge und Emigranten wiederum einen österreichischen oder deutschen Paß beschafft haben. Teils taten sie es nur deshalb, um irgendwelche Rechte gegenüber ihrem früheren Heimatstaat (wie z. B. Wiedergutmachungsansprüche) geltend zu machen. In-

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sofern blieb dies auf ihre Flüchtlingseigenschaft ohne Einfluß. Eine Anzahl von ihnen hat nun aber unter Berufung auf den Paß von den kantonalen Behörden die Regelung ihres Aufenthaltsverhältnisses und die Befreiung von der Kautionspflicht verlangt. Andere wieder haben auf Grund ihres Passes gegenüber den Ausgleichskassen die gleichen Rechte geltend gemacht, die den österreichischen bzw. deutschen Staatsangehörigen aus den Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich bzw. der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Die Polizeiabteilung vertritt die Auffassung, daß der Ausländer auch im letztern Falle die Flüchtlingseigenschaft verliert, denn er könne nicht Flüchtling sein und gleichzeitig als Angehöriger seines Heimatstaates Rechte in Anspruch nehmen, die den Angehörigen dieses Staates aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zustehen. So könne er nicht von der Polizeiabteilung Unterstützung als Flüchtling und von den Ausgleichskassen AHV-Renten als Angehöriger eines Staates verlangen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Aus vorstehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß die Beschaffung eines heimatlichen Passes u. U. den Flüchtling in eine ganz neue Lage versetzt, die für ihn nicht nur Vorteile, sondern auch bestimmte Nachteile nach sich zieht. In dieser Frage ist deshalb Vorsicht geboten. Die Ausgleichskassen werden gebeten, bei allfälliger Beratung der Flüchtlinge die nötige Zurückhaltung zu beobachten.

KLEINE MITTEILUNGEN

Judikatursammlung Im Laufe des Monats März wird im Verlag Hans Huber, zum AHVG Bern, unter dem Titel «AHV-Praxis» eine über 400

Seiten umfassende Judikatursammlung zum AHVG erscheinen. Verfasser ist Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidg. Versicherungsgerichtes.

Familienzulagen Das BSV hat eine Wegleitung über die Familienzulagen

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern herausgegeben, welche jene vom Januar 1950 ersetzt. Die Wegleitung enthält die Erlasse über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die Tabellen zur Festsetzung der Familienzulagen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Franken 1.40 bezogen werden.

Personelles Der Leiter der Ausgleichskasse «Müller», Herr Eugen

Graf, hat aus Gesundheitsgründen auf Ende 1952 seinen Rücktritt erklärt. Der Kassenvorstand wählte den bisherigen Stellvertreter Herr Jean Bräm, zu seinem Nachfolger.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenverskherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Wer einem versicherten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt auszahlt, gilt

gemäß AHVG Art. 12, Abs. 1, als abrechnungs- und beitragspflich-

tiger Arbeitgeber.

Die Ausgleichskasse ersuchte die Gemeinde T., für die Jahre 1949 und 1950 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den Gehaltszulagen nachzuzahlen, die der Kanton den von der Gemeinde besoldeten Lehrern und Lehrerinnen ausrichtet. Vor der kantonalen Rekursbehörde bestreitet die Gemeinde unter Hinweis auf das Urteil i.Sa. Stadtgemeinde C. vom 21. Juni 1950 die Abrechnungs- und Beitragspflicht. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, das fragliche Urteil regle die Verhältnisse nur mit Wirkung ab 1. Juli 1950; für die Zeit vorher hätten die Gemeinden die Weisungen der Ausgleichskasse zu befolgen. Die Gemeinde T. legte Berufung ein. Diese wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Der Abklärung bedarf in erster Linie die Vorfrage, ob die Gemeinden von den Zulagen, welche der Kanton den kommunalen Lehrern und Lehrerinnen ausrichtet, Beiträge zu zahlen und entsprechend abzurechnen haben. Mit Urteil vom 21. Juni 1950 (EVGE 1950. S. 132 ff.; ZAR 1950, S. 487) hat die 1. Abteilung des Eidg. Versicherungsgerichts diese Frage verneint. Die Abteilung hat gefunden, beitrags- und abrechnungspflichtig sei einerseits die Gemeinde, soweit sie den Lehrer besolde, und anderseits der Kanton, soweit er Zuschüsse an jene Besoldung gewähre und sie dem einzelnen Lehrer direkt ausrichte. Wer einem versicherten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt a u s z a h 1 e, müsse als Arbeitgeber im Sinne der Art. 12 bis 14 und 51 AHVG bewertet werden. Welches Rechtsverhältnis im übrigen zwischen dem Kanton und seinen Gemeinden bestehe, berühre die Frage, wer als Arbeitgeber der kommunalen Lehrkräfte zu behandeln sei, überhaupt nicht. Die diesem Präjudiz entsprechende Auffassung deckt sich mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes und paßt zu dem im Gesetz verankerten Beitragsbezug (Erhebung der Arbeitnehmerbeiträge «an der Quelle», d.h. durch Abzug am auszuzahlenden Lohn). An der Rechtsprechung muß demnach festgehalten werden.

Ist aber die dem Urteil vom 21. Juni 1950 zugrunde liegende Praxis zu bestätigen, so lehnt es die Berufungsklägerin mit Recht ab, von den ihren Lehrern und Lehrerinnen zugekommenen kantonalen Besoldungszuschüssen 1949/50 AHV-Beiträge zu zahlen. Was die Ausgleichskasse und der Kleine Rat gegen die Stellungnahme der Gemeinde T. einwenden, vermag einer nä-

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hern Prüfung nicht standzuhalten. Indem die Berufungsklägerin begehrt, daß man bezüglich der kantonalen Zulagen 1949/50 den Art. 12, Abs. 1, AHVG so auslege, wie er laut dem Präjudiz vorn Jahre 1950 zu interpretieren sei, beansprucht sie nicht eine «Rückwirkung» jenes Urteils. Gewiß darf eine durch Richterspruch veranlaßte neue Verwaltungspraxis im allgemeinen nicht zur Wiederaufnahme bereits früher erledigter Fälle führen (Wirkung ex tunc). Dagegen muß die neue Praxis e x n u n c auf alle noch nicht erledigten Fälle angewendet werden. Eine andere Bedeutung kann auch der Verfügung des kantonalen Erziehungsdepartements vom 16. Oktober 1950 nicht zugeschrieben werden. Nun ist über die Frage, ob die Gemeinde T. von den kantonalen Zuschüssen 1949/50 AHV-Beiträge schulde, noch gar nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Berufungsklägerin verlangt just, daß die Ausgleichskasse bei Behandlung des noch unerledigten Falles T. dem Präjudiz vom 21, Juni 1950 Rechnung trage. Ihr Begehren ist also offensichtlich begründet. Ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde andere Gemeinden von den kantonalen Zulagen 1949/50 AHV-Beiträge bezahlt haben, ist in casil für die Beurteilung unmaßgeblich, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend darlegt. Die der Gemeinde T. gestellte Rechnung vom 3. März 1952 ist hinsichtlich jene!' Zulagen gesetzwidrig. Insoweit muß ihr der Richter den Schutz versagen. Die Beitragspflicht (Art. 12, Abs. 1, AHVG) und die Abrechnungspflicht (Art. 51, Abs. 3, AHVG) obliegen nicht der Gemeinde T., sondern dem Kanton.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Gemeinde T., vom 27. November 1952, H 227/52.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Anspruch auf Befreiung vom Beitrag auf Einkommen aus einer

nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von we-

niger als 600 Franken im Jahr haben nur Unselbständigerwerbende und Hausfrauen mit «Nebenverdienst» (AIIVG Art. 8, Abs. 2).

E. N., Landwirt, erzielte als Nebenerwerb aus Schriftstellerei Fr. 475. Die kantonale Rekursbehörde zog diesen Betrag vom Gesamteinkommen ab mit der Begründung, gemäß AHVG Art. 8, Abs. 2, sei ein Nebenerwerb von weniger als Fr. 600 im Jahr beitragsfrei. Die Berufung der Ausgleichskasse hieß das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gut:

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob alle erwerbstätigen Versicherten oder nur die Unselbständigerwerbenden die Vergünstigung gemäß AHVG Art. 8, Abs. 2, in fine, für sich beanspruchen können. Der Absatz 2 lautet wie folgt:

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 1 Franken im Monat zu entrichten; dieser Beitrag wird vorn Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von weniger als 600 Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Der Text gibt den Sinn des Gesetzes nicht in klarer und eindeutiger Weise wieder. Weder die deutsche noch die französische oder italienische Fas-

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sung beantwortet ausdrücklich die im vorliegenden Fall streitige Frage. Deshalb muß der Sinn des Abs. 2 mit den Methoden der Auslegung ergründet werden.

Die grammatikalische Textuntersuchung führt zum Ergebnis, Art. 8, Abs. 2, visiere den von Unselbständigerwerbenden erzielten selbständigen Nebenverdienst. Die Worte «das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» (Je revenu provenant d'une activitd indpendante»; «il reddito proveniente da un'attivitä lucrativa indipendente») deuten auf das gesamte Einkommen aus selbständiger Betätigung. Und das Pronomen «dieser.> Beitrag, »cette» cotisation bzw. - noch deutlicher «siffatta» quota bezieht sich offenbar

auf den besondern festen Beitrag von monatlich 1 Franken, der erhoben wird, wenn die gesamte selbständige Erwerbsarbeit einem Versicherten weniger als Fr. 600 reines Jahreseinkommen eingetragen hat. Abgesehen von seinem Wortlaut enthält Art. 8, Abs. 2, eine Sonderklausel. Er schafft eine Ausnahme von dem AHV-rechtlichen Grundsatz, daß von jedem Erwerbsein kommen Beiträge erhoben werden (Art. 4, Art. 5, Abs. 2, sowie Art. 8, Abs. 1, des Gesetzes), und erträgt deshalb keine ausdehnende Interpretation.

Die Ansicht der Berufungsklägerin läßt sich überdies mit dci' ratio legis begründen. Das Gesetz unterscheidet, im Bereich des Erwerbseinkommens, prinzipiell nur zwischen den Beiträgen der Selbständigerwerbenden (welche die Ausgleichskasse festsetzt) und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen (die am Lohn des Arbeitnehmers abgezogen und vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse entrichtet werden). Infolgedessen ist zweifelhaft, ob man bei Selbständigerwerbenden überhaupt unterteilen und AHV-rechtlich von <'Nebenverdienst» sprechen darf. Wie die Erfahrung lehrt, läßt sich bei Selbständigerwerbenden dann nicht zwischen Haupterwerb und Nebenerwerb unterscheiden, wenn ein gemischtes, zusammengesetztes, aus mehrerem Quellen fließendes Einkommen die Existenzgrundlage des Versicherten bildet. Ist aber eine Aufspaltung des selbständigen Erwerbseinkommens in Haupt- und. Nebeneinkünfte an sich fragwürdig, so kann man zwangslos annehmen, das Gesetz begünstige in Art. 8, Abs. 2, die Unselbständigerwei'benden, indem es deren allfälliges selbständiges Bagatelleinkommen nicht mit relativ hohen Beiträgen belasten wolle. Zu bedenken ist eben, daß der feste Jahresbeitrag von Fr. 12 bei Fr. 300 Nebenverdienst 4%, bei Fr. 200 6% und bei Fr. 100 gar 12% ausmacht. Wäre dci' vorinstanzliche Entscheid richtig, so hätten ferner die Selbständigerwerbenden es in der Hand, Jahr für Jahr kleinste «Nebenverdienste» (vielleicht gar fiktive) steueramtlich zu deklarieren, davon 4 bis 12% Beitrag zu zahlen und auf solche Weise ihren durchschnittlichen Jahresbeitrag zu erhöhen. Ihnen diese Möglichkeit zu eröffnen, kann wohl nicht im Willen des Gesetzes liegen. Zwar dürfen auch die Arbeitnehmer von einem selbständigen Bagatell-Nebenverdienst Beiträge entrichten. Doch kann die Ausgleichskasse im Beitragsfestsetzungsverfahi'en vom Arbeitnehmer verlangen, daß er sich über den behaupteten Nebenverdienst ausweise, während sie beim Selbständigerwerbenden die rechtskräftige Steuerveranlagung als richtig hinzunehmen haben wird.

Es sprechen also gewichtige materiellrechtliche Ueberlegungen dagegen, den Art. 8, Abs. 2, AHVG auch auf die Selbständigerwerbenden anzuwenden. Das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 22. August 1951 iSa. V.M. (ZAK 1951, S. 417) zerstreut diese Bedenken nicht. Es befaßte sich mit dem

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von einer im übrigen nichterwerbstätigen - Ehefrau erzielten «Nebenverdienst» unter Fr. 600, also einem vom hier zu beurteilenden verschiedenen Tatbestand. Ueberhaupt geht die in jenem Präjudiz enthaltene verallgemeinerncle Bemerkung, rev. Art. 8, Abs. 2, AHVG begünstige den kleinen selbständigen Nebenverdienst generell, zu weit.

Auch die von Ausgleichskasse und Bundesamt angestellten administrativen Erwägungen sind beachtlich. Sie decken sich mit der Empfehlung auf S. 9 der bundesrätlichen Botschaft vom 9. Juni 1950, nicht auch kleine und kleinste Nebenverdienste mit Beiträgen zu belegen, weil der damit verbundene administrative Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis stände (vgl. das

vom Bundesrat entgegengenommene -ständerätliche Postulat Flückiger, «den für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendigen Verwaltungsapparat möglichst einfach und billig zu gestalten»; Sten. Bull. StR 1946, S. 333 und 444). In der Tat müssen die Ausgleichskassen jeden Selbständigerwerbenden (mit oder ohne «Nebenverdienst») auf Grund der Steuerakten oder sonstiger Unterlagen individuell veranlagen, sodaß von der Anwendung des Art. 8, Abs. 2, auf Selbständigerwerbende keine Senkung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten wäre. Im Gegensatz hiezu bringt es den Kassen eine fühlbare Entlastung, wenn sie bei Unselbständigerwerbenden mit selbständigem Bagatell-Nebenverdienst der Pflicht enthoben sind, wegen Fr. 12 Jahresbeitrag eine Beitragsverfügung zu erlassen.

Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die in Art. 8, Abs. 2, umschriebene Beitragsbefreiung zu beschränken auf die lJnselbständigerwerbenden, ferner auf jene Ehefrauen, bei welchen der in Sachen Müneh beurteilte Tatbestand gegeben ist. Deshalb muß der angefochtene kantonale Entscheid insofern berichtigt werden, als er die vom Versicherten vereinnahmten Fr. 475 Schriftstellerhonorar außer Rechnung läßt.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa E.N., vom 28. November 1952, H 212/52.)

Der Versicherte, welcher während der Beitragsperiode für eine gewisse Zeit die selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, um als Arbeitnehmer tätig zu sein, schuldet den persönlichen Beitrag nur

pro rata temporis, d.h. für die Zeit der selbständigen Erwerbstätig-

keit. Die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, setzt voraus, daß die

Aenderung der Einkommensgrundlagen eine Einkommensverminde-

rung von mindestens 257, zur Folge hat.

Die Ausgleichskasse setzte den persönlichen Beitrag 1950/51 des G. R., Maler- und Gipsereigeschäft in B., zunächst auf Fr. 200 fest, ausgehend von einem Durchschnittseinkommen 1947/48 von Fr. 5090. Seit Anfang September 1950 arbeitete der Versicherte nicht mehr auf eigene Rechnung, sondern war Arbeitnehmer. Da die Ausgleichskasse feststellte, daß der Betrieb bis Ende Juni 1951 still stand, von diesem Zeitpunkt an G.R. an seinem neuen Wohnsitz T. aber wieder Arbeitnehmer beschäftigte, forderte sie für das 2. Semetigt und daher in der Lage war, einen Teil der Zeit seinem eigenen Betrieb zu widmen. Unter diesen Umständen war die Ausgleichskasse zur Annahme berechtigt, G.R. sei seit Juli 1951 gleichzeitig Selbständig- und Unselbständigerwerbender gewesen und daher verpflichtet, für 1951 die Hälfte des ordentlichen Jahresbeitrages zu entrichten.

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ster 1951 noch die Hälfte des Jahresbeitrages, Fr. 100. Auf Beschwerde hin schützte die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung, erklärte jedoch, gemäß AHVV Art. 23, lit. b, sei das Einkommen der kantonalen Steuertaxation 1951, lautend auf Fr. 5000, maßgebend. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht machte G.R. geltend, er habe im Juni und August 1951 zwar Arbeitnehmer beschäftigt, sei aber selbst bis Ende August noch als Arbeitnehmer tätig gewesen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

Im Urteil i.Sa. R. vom 17. Mai 1949 (ZAK 1949, S. 315) wurde erkannt, daß ein Versicherter, welcher seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Beitragsperiode aufgibt, um als Arbeitnehmer tätig zu sein, für die Zeit der unselbständigen Erwerbstätigkeit keine persönlichen Beiträge schuldet, für die Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit somit nur pro rata temporis. Das Vorgehen der Ausgleichskasse, die für die Zeit vorn 1. September 1950----30. Juni 1951 keine persönliche Beiträge erhob, war demnach richtig.

Die Ausgleichskasse ging mit Recht davon aus, daß der Versicherte ab Juli 1951 wieder auf eigene Rechnung tätig war; denn von diesem Zeitpunkt an machte er Offerten, nahm Aufträge an und beschäftigte Arbeiter, denen er im dritten und vierten Quartal 1951 total Fr. 927.50 Löhne ausbezahlte. Anderseits trifft es zu, daß der Berufungskläger selbst bis 21. August 1951 Arbeitnehmer anderer Unternehmungen war und für den Monat Juli Fr. 310, für August Fr. 231 bezogen hat. Aus diesen bescheidenen Löhnen ist jedoch zu schließen, daß G.R. in dieser Zeit nur teilweise als Arbeitnehmer beschäf-

Die kantonale Rekursbehörde war dagegen der Auffassung, der Beitrag für das 2. Halbjahr 1951 sei auf Grund von AHVV Art 23, lit. b, vom Einkommen gemäß kantonaler Steuertaxation 1951 zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift haben die Ausgleichskassen selbst das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einzuschätzen, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Periode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat (Berechnungsperiode), infolge Berufs- oder Geschäftswechsels wesentlich verändert haben. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß ein Geschäftswechsel stattfand, weil der Versicherte nach 11 monatiger Stillegung des Betriebes, das Geschäft von B. nach L.T. verlegt hatte. Wie das Eidg Versicherungsgericht jedoch schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. ZAK 1952, S. 50 und 51), genügt diese Tatsache allein nicht für die Anwendung von AHVV Art. 23 b; diese Vorschrift ist eine Ausnahmebestimmung und darf daher nicht extensiv ausgelegt werden. Die Anwendung beschränkt

- sich auf Fälle, in denen die Aenderung der Einkommensgrundlagen diese w e s e n t 1 i c h e Verminderung des Einkommens zur Folge hat. Als we-

sentlich ist eine Einkommensverminderung von 25% zu betrachten Da der Berufungskläger selbst nicht behauptet, mit der Betriebsverlegung sei eine solch wesentliche Einkommensverminderung verbunden gewesen und auch aus den Akten nichts zu entnehmen ist, woraus auf eine solche geschlossen werden könnte, hat die kantonale Rekursbehörde AHVV Art. 23, lit. b, zu Unrecht als anwendbar erklärt. Die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die Hälfte des auf Grund der Wehrsteuerveranlagung V. Periode berechneten Beitrags 1951 zu bezahlen sei, ist daher richtig.

Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.R., vom 3. November 1952, H 182/52.)

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B. RENTEN

1. Rentenanspruch

Eine Witwe mit Pflegekind gilt nicht als Witwe mit Kind oder Adoptivkind im Sinne von AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a.

Die Eheleute S. nahmen im Jahre 1946 aus dem Säuglingsheim ein Kind zu dauernder Pflege bei sich auf. Am 14. Januar 1952 starb der Ehemann S. Daraufhin bewilligte die Ausgleichskasse dem Pflegekind gestützt auf Art. 49, AHVV eine einfache Waisenrente. Hinsichtlich der Witwe wurde festgestellt, daß sie kein leibliches und auch kein an Kindesstatt angenommenes Kind hatte und daß sie überdies im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht 40 Jahre alt war. Darum wurde ihr nur eine einmalige Witwenabfindung zuerkannt. Frau S. erhob Beschwerde und ersuchte um Gewährung einer Rente. Die kantonale Rekurskommission ging davon aus, daß die Witwe mit einem Pflegekind jener mit einem angenommenen Kind gleichzustellen sei, und hieß die Beschwerde gut. Diesen Entscheid focht das Bundesamt für Sozialversicherung an; seine Berufung ist vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen worden:

In Art. 28 AHVG wird den Adoptivkindern gleich den leiblichen Kindern eine Waisenrente zugesichert. Im selben Artikel wird, in Abs. 3, der Bundesrat ermächtigt, die Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den angenommenen Kindern gleichzustellen. Andrerseits wird in Art. 23 AHVG, welcher den Anspruch auf eine Witwenrente regelt, zwar der Witwe mit angenommenem Kinde der gleiche Rentenanspruch eingeräumt wie der Witwe mit leiblichem Kind (vgl. Abs. 1, lit. a); hingegen ist von der Witwe mit Pflegekind nicht die Rede, insbesondere also auch nicht in dem Sinne, daß der Bundesrat ermächtigt würde, unter bestimmten Voraussetzungen die Witwe mit Pflegekind derjenigen mit angenommenem Kinde gleichzustellen, analog der Vorschrift von Art. 28, Abs. 3, betreffend die Pflegekinder. Indessen ist nicht anzunehmen, daß es einfach übersehen wurde, eine solche analoge Bestimmung betreffend die Witwen aufzustellen, vielmehr kann sehr Wohl eine derartige Ausdehnung absichtlich unterlassen worden sein. Wollte man allerdings den Grund hierfür darin suchen, daß das Kind seine Situation nicht selbst bestimmen kann, während es den Eltern freisteht, ein Pflegekind aufzunehmen oder nicht, so würde das auch auf den Fall der Adoption zutreffen. Aber die Adoption schafft doch stärkere Pflichten gegenüber dem Kind und ein engeres Band zu ihm, als das bloße Pflegeverhältnis es tut. Ferner kann letzteres formlos begründet und formlos aufgehoben werden. Die Möglichkeit, als Witwe mit Pflegekind eine Rente zu erlangen, sofern die bei Fehlen eines Kindes erforderlichen Voraussetzungen: Alter über 40 Jahre und mindestens fünfjährige Ehedauer (vgl. Art. 23, Abs. 1, lit. b), nicht erfüllt sein sollten, könnte daher immerhin zu Mißbräuchen führen, Weder ist also eine Gesetzeslücke anzunehmen, noch bestünde überhaupt eine Indikation oder gar eine zwingende Notwendigkeit, die Witwe mit Pflegekind der Witwe mit angenommenem Kind gleichzustellen.

Obwohl nun auf der Basis von Art. 28, Abs. 3, AHVG die revidierte Vollzugsverordnung in ihrem Art. 49 bestimmt, daß Pflegekinder Anspruch auf

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eine Waisenrente haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind, kann das nach dem weiter oben Gesagten den Richter nicht dazu führen, einer Witwe mit Pflegekind eine Witwenrente zuzusprechen. Die Ausgleichskasse hatte daher mit Recht der Berufungsbeklagten eine einmalige Abfindung im Sinne von Art. 24 AHVG zubemessen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.S., vom 5. Dezember 1952, H 252/52.)

II. Uebergangsrenten

Die Prämien für die Gebäudebrandversicherung fallen auch nach

der revidierten Vollzugsverordnung unter die Gebäudeunterhalts-

kosten (AHVV Art. 57, lit. c).

Die Wehrsteuerpraxis behandelt die Gebäude - Brandversicherungsprämien als Bestandteile der Gebäude-Unterhaltskosten. Dementsprechend berücksichtigte auch das Eidg. Versicherungsgericht bisher (vgl. u.a. das Urteil in Sachen 1. vom 9. März 1951, ZAK 1952, S.58) die Immobiliarversicherungsbeiträge (wie übrigens auch die Auslagen für Wasserzins und Wasserschadensversicherung) im Rahmen von Art. 57, 1 i t. c, AHVV und nicht etwa beim Abzug nach 1 t d, der nämlichen Bestimmung. An dieser Judikatur ist festzuhalten. Die Neufassung von Art. 57, lit. c, durch die Novelle vom 20. April 1951 (Erhöhung des zulässigen Globalabzugs von 1,5 auf 2 Prozent des maßgebenden Gebäudewertes) gibt keinen Anlaß, auf die eingelebte und bewährte Praxis zurückzukommen, die es erlaubt, sämtliche mit dem laufenden Gebäudeunterhalt direkt und indirekt verbundenen Kosten ohne zeitraubende Feststellung der individuellen Aufwendungen pauschal zusammenzufassen und zu bewerten. Demgemäß hat in casu der Betrag der Gebäude-Brandversicherungsprämie als im Globalabzug gemäß lit. c inbegriffen zu gelten, was zur Folge hat, daß er nicht im Rahmen von lit. d nochmals in Anrechnung gebracht werden kann.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. MB., vom 13. Dezember 1952, H 243/52.)

Ein Abzug gemäß AHVV Art. 57, lit. f, darf nur gemacht werden,

wenn der Rentenanwärter unterstützungspflichtig ist und die Unterstützung mindestens die Hälfte des Existenzbedarfs der bedürfti-

gen Person ausmacht.

Die Vorinstanz nimmt an, der Rentenansprecher habe seinen geistig zurückgebliebenen volljährigen Sohn, der über ein Vermögen von rund Fr. 5000 verfügt, während der Zeit der Arbeitslosigkeit, d.h. von Mitte November 1950 bis Mitte August 1951 in Erfüllung einer «zum mindesten sittlichen Unterstützungspflicht» in maßgebendem Umfang unterhalten und habe daher für das Rentenjahr 1951 Anspruch auf den in Art. 57, lit. f, AHVV normierten Abzug. Demgegenüber stellt sich das Bundesamt für Sozialversicherung auf den Standpunkt, von der Erfüllung einer sittlichen Pflicht könne in casu schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Sohn bei Vorliegen eines wirklichen Notbedarfs gestützt auf Art 328 ZGB auf Unterstützung durch den

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Vater ein gesetzliches Anrecht gehabt hätte. Diese gesetzliche Unterstützungspflicht gehe aber der sittlichen Unterstützungspflicht vor und könnte nach feststehender Praxis nur dann bejaht werden, wenn der den Beistand des Blutsverwandten Anrufende ohne die verlangte Unterstützung nachweisbar in Not geraten würde. Eine solche Notlage hinwiederum setze voraus, daß der zu Unterstützende gegebenenfalls seine eigenen ökonomischen Mittel im wesentlichen erschöpft, d. h. sein ihm gehörendes Vermögen, soweit es liquid oder leicht realisierbar sei, aufgezehrt habe. Die Begründetheit dieser Rechtsauffassung läßt sich nicht in Abrede stellen, ebenso aber auch nicht der Schluß, daß die nifmlichen ö k 0 n o m i s c h e n Bedingungen, wie sie für das Wirksamwerden der gesetzlichen Unterstützungspflicht unter Blutsverwandten erforderlich sind, ARV-rechtlich auch für die Anerkennung einer bloß sittlichen Unterhalts- und Unterstützungspflicht nach Maßgabe von Art. 57, lit. f, AHVV verlangt werden müssen.

Im übrigen ist die Zulassung eines Abzugs nach Art. 57, lit. f, AHVV an die weitere Voraussetzung geknüpft, daß der Rentenansprecher für den Unterhalt der unterstützungsbedürftigen Person «ganz oder im wesentlichen Umfang» aufkomme. Während der deutsche und französische Wortlaut (pour toute personne entretenue ou assistöe «totalement ou pour une part importante») nicht ganz eindeutig ist, darf aus dem präzisern italienischen Text (per ogni persona mantenuta 0 assistita «interamente o in modo preportderante») geschlossen werden, daß ein Abzug nach Art. 57, lit. f, nur dann erlaubt ist, wenn die Unterstützung mindestens die Hälfte des E x i - s t e n z b e d a r f s der bedürftigen Person ausmacht. In Abweichung von den Ausführungen im Urteil Hugener (ZAK 1949, S. 327), das durch die seitherige Revision des Art. 42 AHVG überholt wurde, muß mithin die Anwendung des Art. 57, lit. f, selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer bestehenden rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, wo der Rentenanwärter in dem nach Art. 59, Abs. 1, AHVV maßgebenden Zeitraum (d. h. im Jahr, das der Erhebung des Rentenanspruchs vorausging) für den Lebensunterhalt des zu Unterstützenden mindestens z u r Hälfte aufkam. Daß dies aber im Verhältnis des Berufungsbeklagten zu seinem Sohn im Jahre 1950 tatsächlich der Fall war, erscheint bei den gegebenen Verhältnissen (Fr. 1600 eigene Lohnbezüge des Sohnes, Fr. 140 zusätzliches Kapitaleinkommen) nicht wahrscheinlich, und es kann daher ein Abzug nach Art. 57, lit. f, schon aus diesem Grunde (abgesehen von der grundsätzlichen Frage einer bestehenden rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht) nicht gewährt werden.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. MB., vom 13. Dezember 1952, II 243/52.)

Uebergangsrenten können rückwirkend nur auf den Beginn des

Kalenderjahres, in welchem sich der Anwärter angemeldet hat, zugesprochen werden; für frühere Jahre können keine Uebergangs-

renten nachbezahlt werden.

Die im Jahre 1867 geborene Frau P. hat ihren Anspruch auf eine Uebergangsrente erst im Januar 1952 geltend gemacht. Streitig ist die Frage, ob die Rentenanwärterin verlangen kann, daß ihr eine solche Rente schon vom 1. Januar 1948 an zugesprochen werde.

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Weder Gesetz noch Vollzugsverordnung bestimmen die Frist, innert welcher ein Rentenberechtigter die Möglichkeit hat, seine Anmeldung zum Bezuge einer Uebergangsrente einzureichen; es besteht ebenfalls nicht eine besondere Vorschrift, welche zu der rückwirkenden Zusprechung einer Uebergangsrente ermächtigt oder diese untersagt in Fällen, in denen der Berechtigte ein oder mehrere Jahre gewartet hat, bis er seine Anmeldung einreichte.

Die Rekursinstanz entschied, daß diese Frage auf Grund von Art. 46 des AHVG zu entscheiden sei, nach welcher Bestimmung «der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung mit dem Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit verjährt»; auf Grund dieser Vorschrift könne «jeder Rentenberechtigte seinen Anspruch während 5 Jahren von dessen Fälligkeit an geltend machen», und folglich «die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem sie die Anmeldung einreichte, d.h. am 25. Januar 1952, grundsätzlich die rückwirkende Auszahlung der ihr zustehenden Rente bis auf den 1. Januar 1948 verlangen». Der genannten Gesetzesbestimmung kann indessen auf dem Gebiete der liebergangsrenten nicht eine solche Bedeutung beigelegt werden Damit der Anspruch auf eine Uebergangsrente entsteht, genügt es in der Tat nicht, daß die vom Art. 42 des AHVG verlangten Voraussetzungen erfüllt sind, vielmehr muß der Berechtigte überdies seinen Rentenanspruch durch Einreichung einer Rentenanmeldung geltend machen; von diesem Moment an wird die zuständige Ausgleichskasse prüfen, ob die gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, und entscheiden, «ob Anspruch auf eine volle oder gekürzte Uebergangsrente besteht oder ob der Rentenanspruch abzuweisen ist» (vgl. AHVV Art. 67 und 69); erst nach Erlaß der Rentenverfügung, d.h. nach Zusprechung einer nach Art und Höhe bestimmten Rente wird der Anspruch auf die einzelne Rentenzahlung fällig und fängt die Verjährungsfrist zu laufen an. Art. 46 des AHVG kann deshalb vorliegend nicht angerufen werden, da sich die Ausgleichskasse in Ermangelung einer Anmeldung von Frau P. über das Bestehen des Rentenanspruches selbst nicht ausgesprochen hat, und es darf auch nicht mit der Rekursinstanz angenommen werden, daß der Wortlaut dieser Bestimmung der Beschwerdeführerin das Recht einräume, die rückwirkende Auszahlung der Rente zu verlangen.

Da somit keine Gesetzesbestimmung die vorliegende Frage ausdrücklich regelt, hat der Richter darüber zu befinden, ob ein Uebergangsrentenberechtigter, der während einem oder mehreren Jahren keine Rentenanmeldung eingereicht hat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat, nachträglich seinen Rentenanspruch für frühere Jahre geltend machen und in der Rentenanmeldung die Ausrichtung der Renten mit rückwirkender Kraft, d.h. von dem Moment an, in welchem er die nach Art. 42 des AHVG erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, verlangen kann. Nach Sinn und Geist des Gesetzes wie auch nach dem bestehenden System der llebergangsrenten muß diese Frage verneint werden.

Die Uebergangsrenten. auch Bedarfsrenten genannt, unterscheiden sich von den ordentlichen Renten vor allem darin, daß sie an Personen ausgerichtet werden, die nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben, und daß sie Gegenstand eines bedingten Rechtsanspruchs sind und nur gewährt werden, wenn das Einkommen gewisse, genau bestimmte Grenzen nicht erreicht. Sie sind für die alten Leute und die Hinterlassenen bestimmt, die des notwendigen Lebensunterhalts entbehren, und sollen diesen

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Personen eine finanzielle Hilfe bringen, damit sie den Verwandten oder der öffentlichen Fürsorge nicht oder doch nicht vollständig zur Last fallen. Diese Renten weisen somit unbestreitbar den Charakter von Fürsorgeleistungen auf und sie sollen was für jede Fürsorgeleistung zutrifft dazu dienen, den laufenden persönlichen Unterhalt des Berechtigten sicher zu stellen. Daraus folgt, daß es dem sozialen Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen würde, wenn einer Person die im Verlaufe der vorhergehenden Jahre über alles verfügte, was zum Leben notwendig war - Uebergangsrenten für diese früheren Jahre gewährt würden, da solche Renten nicht mehr dem laufenden Lebensunterhalt des Berechtigten dienen würden; ja in gewissen Fällen wäre die Ausrichtung von zahlreichen aufgelaufenen Monatsbetreffnissen in einem Male geradezu unvereinbar mit den Voraussetzungen über die Zusprechung von Uebergangsrenten, da der auszuzahlende Gesamtbetrag die in Art. 42 des AHVG festgelegte Einkommensgrenze übersteigen würde.

Anderseits muß darauf hingewiesen werden, daß das für die Bestimmung des Einkommens und für die Berechnung der Tlebergangsrenten anzuwendende System im Hinblick auf den Zweck der Uebergangsrenten ausgestaltet wurde. So ist die persönliche und wirtschaftliche Situation während des Jahres, für welches eine Rente beansprucht wird, maßgebend. Wenn auch in der Regel das Einkommen des Anwärters auf Grund desjenigen des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt wird, kann der Rentenansprecher doch in bestimmten Fällen von der Ausgleichskasse verlangen, daß sie auf das Einkommen abstellt, welches mutmaßlich während des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, erzielt wird (AHVV Art. 59). Beim Vermögen ist der Stand am 1. Januar des Jahres, für welches die Rente beansprucht wird, maßgebend (AHVV Art. 611). Schließlich ist die Rente auf Grund der örtlichen Voraussetzungen zu berechnen, welche während des Jahres bestehen, für welches die Rente ausgerichtet wird (AHVV Art. 66). Damit diese verschiedenen Bestimmungen nicht toter Buchstabe bleiben, auferlegt Art. 69, Abs. 3, der AHVV den Ausgleichskassen die Verpflichtung, «sich auf jeden Fall jährlich mindestens einmal in geeigneter Form zu vergewissern, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbezügers noch die Ausrichtung einer Rente überhaupt oder im bisherigen Betrag zulassen.»

Es ist offensichtlich, daß von dem Moment an, in welchem einer Person die Möglichkeit zugebilligt würde, das Begehren auf Ausrichtung von Uebergangsrenten für frühere Jahre zu stellen, die Durchführung der genannten Vorschriften unmöglich wäre oder doch auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Tatsächlich würden die Ausgleichskassen in den meisten Fällen nur auf die Angaben der Rentenanwärter abstellen müssen, ohne in der Lage zu sein, deren Richtigkeit zu überprüfen, und sie müßten Renten für vergangene Jahre gewähren, die möglicherweise hätten versagt werden müssen, wenn die Rentenansprecher nicht mit der Einreichung ihrer Rentenanmeldung zugewartet hätten.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß es gegen Sinn und Geist des Gesetzes verstoßen würde, wenn einem Berechtigten grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden würde, die Ausrichtung einer Uebergangsrente für Jahre zu verlangen, die dem Jahre der Anmeldung zum Bezuge einer TJebergangsrente vorangehen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.P., vom 4. Dezember 1952, H 251/52.)

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Der Bericht über die Eidgenössische Alters- 1111(1 hinterlassenenversicherung in! Jahre 1951 mit dem Bericht der Expertenkonimission für die Untersuchung der

volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AtlV, vom 26. .Juli 1952

erscheint demnächst in deutscher und französischer Sprache gedruckt

INHALT I. Teil: Vorwort -Stand der Gesetzgebung und der

zwischenstaatlichen Vereinbarungen - Die Organe der AHV Der Vollzug der AHV - Die Durchführung der freiwilligen AHV für Auslandschweizer - Rechnungsergebnisse

- Die finanzielle Lage Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge

II. Teil: Einleitung - Auswirkungen der AHV auf die Kapitalbildung, den Geld- und Kapitalmarkt - Auswirkung des Ausgleichsfonds auf Banken, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen - Einfluß des Finanzsystems der AHV auf den Konjunkturverlauf

- Die Höhe des Ausgleichsfonds der AHV

Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern, bezogen werden

Preis: Gesamtbericht, 1. und II. Teil, Fr. 3.50

Der II. Teil: Bericht der Expertenkommission für die Unter-

suchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 26. Juli 1952,

ist beim Bundesamt für Sozialversicherung auch

als Separatdruck beziehbar. Preis Fr. 2.—

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HEFT 2 FEBRUAR 1953

M1

wpjII

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ..............41 Die Verwaltungskostendefizite der kantonalen Ausgleichs-

kassen ...................43 Vier angenommene Postulate zur AHV .......47 Die Grundlinien der englischen Alters- und Hinterlassenen-

versicherung .................50 Die Verrechnung der Leistungen und Forderungen der

Ausgleichskassen ...............56 Das neue Anlageregulativ des Ausgleichsfonds .....64

Das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes65

Durchführungsfragen der AHV ..........67 Kleine Mitteilungen ..............71 Gerichtsentscheide AHV ............73

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON MONAT zu MONAT

Am 14. Dezember 1952 hat das liechtensteinische Volk mit knappem Mehr beschlossen, eine Alters- und Hinterlassenenversicherung einzuführen. Diese lehnt sich sehr eng an die schweizerische AHV an, was nicht überraschen kann, war doch das Projekt von zwei Schweizern, welche seinerzeit auch an der Vorbereitung der AHV beteiligt waren, nämlich den Herren Prof. Dr. W. Saxer und Prof. Dr. H. Nef aus Zürich ausgearbeitet worden. Wir werden in einer spätern Nummer eine Darstellung der Grundzüge der liechtensteinischen AHV bringen.

Das im vergangenen Juni vorbereitete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien (vgl. ZAK 1952, S. 233) ist am 16. Januar 1953 in Bern unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung wurde schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer und britischerseits durch S. E. Sir Patrick Stratford Scrivener, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Großbritanniens in der Schweiz, vollzogen.

Das Abkommen umfaßt die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten. Es stellt grundsätzlich schweizerische und britische Staatsangehörige hinsichtlich der genannten Versicherungszweige einander gleich und gewährleistet die Auszahlung der Versicherungsleistungen in vollem Umfange im Gebiete der beiden Vertragsstaaten und nach Maßgabe der Gesetzgebung der Vertragsparteien auch nach Drittstaaten.

Das Abkommen wird nun den Eidg. Räten zur Genehmigung zugestellt. Nach Erlaß der diesbezüglichen Botschaft werden wir unsere Leser näher über das Abkommen orientieren. Dem schicken wir in der vorliegenden Nummer eine kurze Uebersicht über die englische Sozialversicherung voraus.

Die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 26. November 1952 erheischen in verschiedenen Ausgleichskassen eine Anpassung der bisherigen Buchhaltungsmaschinen an die Vorschriften. Ebenso sind die Weisungen über Versicherungsausweis

93041

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und IBK vom 3. Dezember 1952 in dieser Hinsicht nicht ohne Einfluß. Im Interesse der Sache, d.h. der objektiven Beurteilung im Einzelfall und der einheitlichen Anwendung der Weisungen, erschien es zweckmäßig, die Fachleute der interessierten Bürofirmen über die Neuerungen zu orientieren. Der Schweizerische Bürofachverband stellte isich hierzu zur Verfügung und lud am 20. Januar 1952 in Zürich unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Herrn Ernst Jost, zu einer Konferenz ein. Bei diesem Anlaß referierten Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle über Abrechnungskonto und Abrechnungsjournal und über die IBK-Eintragungen in maschineller Hinsicht. Orientierung und Diskussion stießen auf großes Interesse.

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Gemperli (St. Gallen) und im Beisein von Direktor Dr. Saxer sowie der Sektionschefs D. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 21. Januar 1953 in Bern die nationairätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend das schweizerisch/belgische Abkommen über Sozialversicherung. Die Kommission stimmte dem Beschluß nach einläßlicher Aussprache einstimmig zu.

*

Von verschiedenen Seiten ist verlangt worden, die Frage abzuklären, ob nicht die Durchführung der AHV, insbesondere aber die Führung der individuellen Beitragskonten, vereinfacht werden könnte. Bereits sind auch mehrere Vereinfachungsvorschläge gemacht worden, so insbesondere vom Ausschuß der kantonalen Finanz-, Volkswirtschafts- und Armendirektoren für AHV-Fragen und von der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Die Eidg. AHV-Kommission sprach den Wunsch aus, daß diese Vorschläge noch so rechtzeitig geprüft werden, daß sie gegebenenfalls noch anläßlich der bevorstehenden Revision des AHVG berücksichtigt werden können. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun zur Prüfung der Vorschläge eine Kommission eingesetzt, die am 22. und 23. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Dr. Saxer ihre erste Sitzung abhielt. Die Kommission sprach sich nach eingehender Beratung dafür aus, daß verschiedene dieser Vorschläge, wenn immer möglich verwirklicht werden sollten. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird nun die Möglichkeiten der Verwirklichung prüfen und der Kommission im Hinblick auf ihre nächste Sitzung Bericht erstatten.

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Die Verwaltungskostendefizite der kantonalen Ausgleichskassen

Von den Verwaltungskosten der Ausgleichskassen im allgemeinen und der kantonalen Ausgleichskassen im besonderen war in der ZAK wiederholt die Rede, besonders ausführlich zum letzten Mal im Jahrgang 1952, Seite 13 ff. In diesem Zusammenhang wurde mehrfach auf die Fehlbeträge mancher kantonalen Ausgleichskassen hingewiesen. Nun hatte sich die Eidgenössische AHV-Kommission schon 1951 dahin ausgesprochen, daß die Defizite durch einen zusätzlichen Zuschuß aus dem Ausgleichsfonds der AHV getilgt werden sollten. Das Bundesamt für Sozialversicherung wurde beauftragt, Grundsätze für die Deckung der bis Ende 1951 aufgelaufenen Fehlbeträge auszuarbeiten. Auf Grund umfassender Vorarbeiten konnte in dieser komplexen Frage eine zweckmäßige Lösung gefunden werden. Die Eidgenössische AHV-Kommission erklärte sich mit den entsprechenden Vorschlägen ihres Ausschusses für Verwaltungskostenfragen einverstanden und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhob sie durch Verfügung vom 23. Januar 1953 zum Beschluß. In der Folge wurden Ende Januar 1953 ergänzende Zuschüsse ausgerichtet und die Jahresrechnungen der betreffenden Ausgleichskassen von 1948 bis 1951 ausgeglichen. Dabei ließ man sich von nachstehenden Ueberlegungen leiten.

Die Ausgangslage

Die kantonalen Ausgleichskassen haben ihre Organisationen im wesentlichen von der Lohn- und Verdienstersatzordnung übernommen. Dennoch waren Neuerungen unvermeidlich. Darunter sind nicht nur die besonderen Bedürfnisse der AHV inbezug auf IBK und Renten zu verstehen. Vielmehr galt es auch, die früher oft behelfsmäßige Einrichtung dauerhaft zu gestalten und das kriegswirtschaftlich organisierte Personalwesen der ordentlichen Gesetzgebung anzupassen. Zudem war das Verhältnis von Hauptsitz zu Zweigstellen im Lichte der Erfahrungen und gestützt auf die neuen Vorschriften zu überprüfen usw.

Die damit verbundenen Umtriebe waren von Kanton zu Kanton verschieden. Hier standen zweckmäßige Büroeinrichtungen und -maschinen zur Verfügung, dort fehlten sie ganz oder teilweise. Bei verschiedenen Ausgleichskassen riefen die räumlichen Verhältnisse gebieterisch nach

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einer Neuordnung. Schließlich spielte sich die Arbeitsverteilung zwischen Hauptsitz und Zweigstellen mancherorts erst nach Modifikationen richtig ein. Verglichen mit der großen Aufgabe, ein Sozialwerk vom Ausmaß der AHV innert kürzester Zeit in Gang zu bringen, waren diese Anfangsschwierigkeiten bedeutungslos. Auf die Verwaltungskosten blieben sie nicht ohne Einfluß.

Dazu kommen die Verwaltungskostenzuschüsse gemäß AHVV Art. 158. Der Verteilungsschlüssel für das Jahr 1948 mußte auf Grund bloßer Schätzungen aufgestellt werden. Diese erwiesen sich nachträglich meistens als ungenau. Für das Jahr 1949 lagen erst die Ergebnisse von 1948 vor. Letztere hingen, wie vorstehend ausgeführt, vielfach von äußern Umständen ab. Auch in den nächsten Jahren reichten die Erfahrungen für einen langfristigen Verteilungsschlüssel nicht aus. Einzelne Fragen zeigten sich erst langsam in ihrer vollen Bedeutung, wie der Begriff der «Kasssenstruktur», die besonderen Verhältnisse in großen Städten, der Einfluß der überraschend zahlreichen Mutationen auf die Arbeitsbelastung, die verschiedene Arbeitsverteilung zwischen Hauptsitz und Zweigstellen usw. Es überrascht deshalb nicht, daß die Verteilungsschlüssel 1948, 1949 und 1950/51 nicht jedem Einzelfall gerecht werden konnten. Vielmehr bedarf es noch weiterer Untersuchungen, um einen allseits angemessenen Verteiler zu finden. Bis dahin mögen die einen Ausgleichskassen zu gut, andere «richtig» und eine dritte Gruppe zu schlecht weggekommen sein.

Diese sachlichen Anfangsschwierigkeiten und die Unmöglichkeit, sofort einen in jeder Hinsicht objektiven Verteilungsschlüssel aufzustellen, haben die Verwaltungskostenrechnungen mancher Ausgleichskassen ungünstig beeinflußt und die finanzielle Konsolidierung erschwert. Somit ist es - wie es immer noch geschieht zweifellos unrichtig, eine bisher defizitäre Ausgleichskasse ohne weiteres als unrationell und eine Ausgleichskasse mit Verwaltungskostenüberschüssen schlechthin als gut zu bezeichnen. Daß Defizite auch auf besondere Umstände zurückgeführt werden können, beweisen zum Beispiel die Ausgleichskassen, welche den Fehlbetrag von 1948 bis 1951 sehr namhaft zu senken oder im konkreten Fall ein Defizit von Fr. 170 000 oder 25 Prozent der Gesamtausgaben in einen Ueberschuß von Fr. 40 000 oder 8 Prozent des Aufwandes zu verwandeln vermochten. Diese Entwicklung ließ es als richtig erscheinen, zu gegebener Zeit «die Spieße gleich lang zu machen»,

d. h. den Ausgleichskassen für die weitere finanzielle Erstarkung gleichartige Voraussetzungen zu verschaffen.

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Die Verfügung vorn 23. Januar 1953

Maßgebende Rechnungsjahre

Die meisten kantonalen Ausgleichskassen haben sich, wie in Ziffer 2 dargelegt wurde, von sich aus bemüht, die Durchführung der AHV und der anderen ihnen übertragenen Sozialwerke rationell zu gestalten. Die interne Organisation darf von Ausnahmen abgesehen als abgeschlossen gelten, und die Lage vom Standpunkt der Deckung der bisherigen Fehlbeträge im allgemeinen als konsolidiert betrachtet werden. Allerdings ist der langfristige Verteilungsschlüssel noch nicht gefunden. Soweit die unbefriedigenden Ergebnisse in erster Linie auf diesen Umstand zurückzuführen sind, sind 1952 und 1953 neue Fehlbeträge nicht ausgeschlossen. Hätte man indes den neuen Schlüssel abwarten wollen, so könnten die verbliebenen Fehlbeträge frühestens 1954 oder 1955 gedeckt werden. Das wäre aus psychologischen Gründen und aus Gründen der sauberen Rechnungsablage nicht angegangen. Die Verfügung vom 23. Januar 1953 umfaßt daher die Rechnungsjahre 1948 bis 1951.

Prinzip der Defizitdeckung

Zuerst war zu entscheiden, ob die Defizite der einzelnen Rechnungsjahre zu decken seien, ungeachtet, ob in einem andern Jahre ein Ueberschuß erzielt worden war (Bruttoprinzip) oder ob Defizite und Ueberschüsse zu verrechnen seien (Nettoprinzip). Die ersten vier AHV-Jahre bilden gewissermaßen eine Einheit. Die einzelnen Jahresergebnisse wurden, solange buchhalterische Vorschriften hierüber fehlten, oft durch zeitliche Verschiebungen beeinflußt. Eine Ausgleichskasse zahlte z. B. 1948 überhaupt keine Zweigstellenvergütungen und 1949 solche für zwei Jahre aus. Das verursachte 1949 ein unechtes Defizit. Es wäre unrichtig gewesen, dieses zu decken. Andere Ausgleichskassen haben anfängliche Fehlbeträge aus eigener Kraft ausgeglichen und ansehnliche Reserven anlegen können. Es wäre kaum verstanden worden, wenn diese aus zusätzlichen Fondsmitteln noch weiter geäufnet worden wären.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entschied sich deshalb für das Nettoprinzip.

Berücksichtigung des Finanzvermögens der Wehrmannsausgleichskassen

16 Kantone haben das Finanzvermögen der aufgelösten Wehrmannsausgleichskassen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, ganz oder zum Teil ihren AHV-Ausgleichskassen übertragen oder für deren Zwecke reserviert; an-

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dere Kantone haben das Vermögen für sich beansprucht, wozu sie berechtigt waren.

In den restlichen Fällen wurden die Wehrmannsausgleichskassen mit Defizit liquidiert. Im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Ausgleichskassen entschied sich die zuständige Behörde, die den Ausgleichskassen von den Wehrmannsausgleichskassen zugeflossenen Mittel bei der Defizitdeckung nicht zur Anrechnung zu bringen.

Berichtigung der Abschreibungen auf Mobilien und Maschinen

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in den Weisungen über den Jahresabschluß für die Abschreibungen auf Mobilien und Maschinen für Ausgleichskassen mit Verwaltungskostenzuschüssen, d. h. praktisch für die kantonalen Ausgleichskassen Höchstansätze vorgeschrieben. Diese sollen verhindern, daß eine Ausgleichskasse ihre Rechnung durch überhöhte Abschreibungen künstlich verschlechtert und den Vergleich mit anderen Ausgleichskassen erschwert. Die Vorschriften für 11948 und 1949 ließen allerdings die Wahl vom Buch- oder Anschaffungswert abzuschreiben frei. Anderseits haben verschiedene Ausgleichskassen die Höchstansätze nicht in vollem Umfange ausgenützt, sondern mit den Abschreibungen zurückgehalten. Im Bestreben, den Zufall auch in dieser Hinsicht auszuschalten, wurde den ergänzenden Zuschüssen durchwegs eine Abschreibung vom Buchwert (10 Prozent auf Mobilien und 20 Prozent auf Büromaschinen) zu Grunde gelegt. Infolgedessen mußten die in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Abschreibungen in 8 Fällen nach oben oder unten korrigiert werden.

Garantie der Kantone zur Uebernahme der Verwaltungskosten-

defizite ihrer Ausgleichskassen

Diese Garantie wurde seinerzeit in den entsprechenden Einführungs-

gesetzen von 6 Kantonen abgegeben. Ein Kanton hat sie auf 1953 hin

widerrufen. Von den entsprechenden kantonalen Ausgleichskassen weisen, gemäß Nettoprinzip, deren 4 einen Verwaltungskostenüberschuß auf. Eine Ausgleichskasse hat den Fehlbetrag jeweils auf neue Rechnung vorgetragen; im andern Fall hat der Kanton das Defizit laufend gedeckt. Das Ergebnis ist auch in diesen Fällen nicht zuletzt auf Anfangsschwierigkeiten besonderer Art und auf die Gestaltung des bisherigen Verteilungsschlüssels zurückzuführen. Die Eidgenösische AHV-Koxnmis;sion glaubte daher, die beiden Kantone nicht bei ihrer Garantieerklärung behaften zu müssen und ihnen in dieser Frage ebenfalls entgegen kommen zu wollen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte-

ment hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

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Die Schweizerische Ausgleichskasse

Die Verfügung vom 23. Januar 1953, handelt auch von der Schweizerischen Ausgleichskasse (früher Ausgleichskasse für die Auslandschweizer); obwohl diese streng genommen nicht in den Rahmen der vorliegenden Ausführungen fällt, sei die betreffende Regelung der Vollständigkeit halber ebenfalls erwähnt. Die erwähnte Ausgleichskasse erhielt ebenfalls Verwaltungskostenzuschüsse, die jedoch ihren Aufwand nicht vollumfänglich deckten. Die Eidgenössische AHV-Kommission hat im Bestreben, den Finanzhaushalt auch dieser Ausgleichskasse zu konsolidieren, beantragt, die von der Bundeskasse übernommenen Fehlbeträge in die Verfügung einzubeziehen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat in diesem Sinne entschieden.

4 angenommene Postulate zur AHV

Der Nationalrat befaßte sich in seiner Sitzung vom 112. Dezember 1952 mit vier Postulaten zur AHV. Es handelt sich in der chronologischen Folge ihrer Einreichung um die Postulate de Courten, Munz, Masina und Meister. Alle vier sind vom Bundesrat mit gewissen Vorbehalten, auf die im folgenden kurz hingewiesen werden soll, zur Prüfung entgegengenommen.

Postulat de Courten

Nationalrat de Courten hat mit Unterstützung von 14 Mitunterzeichnern am 4. Juni 1952 das Postulat eingereicht, es sei das Einkommen aus Obstgärten, Rebbergen und Wäldern nicht mehr als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu betrachten, wenn der Eigentümer nicht Bauer ist und nicht selbst die Bewirtschaftung betreibt (vgl. ZAK 1952, Seite 300). Der Vertreter des Bundesrates stellte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes fest, man müsse eine Unzahl von Verhältnissen mitberücksichtigen, die denen des an der Bewirtschaftung nichtbeteiligten Eigentümers ähnlich sind, und diese im Zusammenhang mit dem Beitragssystem der AHV betrachten. Die Frage verdiene jedoch ein weiteres Mal geprüft zu werden, weshalb sie der

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Bundesrat der Eidg. AHV-Kommission im Hinblick auf eine eventuelle spätere Revision des Gesetzes unterbreiten wolle. In diesem Sinne wurde das Postulat zur Prüfung entgegengenommen.

Postulat Munz

Mit seinem am 5. Juni eingereichten Postulat (ZAK 1952, S. 262) wandte sich Nationalrat Munz gegen das individuelle Beitragskonto in seiner heutigen Form, dessen Führung in den Ausgleichskassen und in den Betrieben schätzungsweise 1200-1300, maximal 1600 Personen beschäftige. Von den rund 1500 Funktionären der Ausgleichskassen seien ungefähr die Hälfte mit dem IBK beschäftigt. Die Kosten des IBK mit allem drum und dran könnten auf rund 15 Millionen Franken geschätzt werden. Es sollten daher andere, billigere Lösungen gesucht werden, zu welchem Zweck eine kleine Kommission von Sachverständigen einzusetzen sei.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes erklärte, die Auffassung, wonach die IBK-Führung allein 1200—I1500 Personen beschäftige, nicht teilen zu können. Ohne langwierige und kostspielige Untersuchungen könne die genaue Zahl der für die IBK-Führung eingesetzten Arbeitskräfte nicht ermittelt werden, doch könne mit Bestimmtheit gesagt werden, daß die Zahl von 800 mit den IBK beschäftigten Angestellten in den Ausgleichskassen weit übersetzt sei, beschäftigen doch die Ausgleichskassen für die gesamte Durchführung der AHV, des Erwerbsersatzes, der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern sowie für eine Reihe weiterer Aufgaben nur rund 1500 Arbeitskräfte. Nach der Auffassung des Bundesrates müsse die Frage einer allfälligen Vereinfachung der IBK-Führung im Zusammenhang mit gewissen, die Rentenberechnung betreffenden Fragen geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit werde sich zeigen, ob die Einsetzung einer kleinen Expertenkommission einem Bedürfnis entspreche. In diesem Sinne wurde das Postulat entgegengenommen.

Postulat MaSin(,

Das am 23. September 1952 von Herrn Nationalrat M. Masina eingereichte Postulat (ZAK 1952, S. 430) bezweckt dreierlei: Erhöhung der Renten der Alters- und Flinterlassenenversicherung, Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten und Milderung der bestehenden Unterschiede bei der Berechnung der Uebergangsrenten in ländlichen, halbstädtischen und städtischen Gebieten.

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Die Erhöhung der Renten bildet unter anderem -Gegenstand der zurzeit vorbereiteten Revision des AHVG. In dieser Hinsicht wurde das Postulat Masina daher vom Bundesrat vorbehaltlos entgegengenommen.

Dagegen stieß der Wunsch auf Erhöhung der Einkommensgrenzen bei den Uebergangsrenten auf den Widerstand des Vertreters des Bundesrates. Dieser wies darauf hin, daß beinahe 70 aller vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen heute Uebergangsrenten beziehen; diese Renten fließen somit nicht nur bedürftigen Personen, sondern breiten Schichten des Mittelstandes zu. Durch die am 1. Januar 1951 erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen um mehr als 66 betrachte der Bundesrat das Problem der Uebergangsgeneration als gelöst. Diesem Teil des Postulats könne daher keine Folge gegeben werden.

Was endlich die Milderung der zwischen den verschiedenen Zonen bestehenden Unterschiede betrifft, so bildet diese Frage ebenfalls Gegenstand des hiernach behandelten Postulates Meister. Dieser Punkt des Postulats Masina wurde daher mit den gleichen Vorbehalten wie das Postulat Meister entgegengenommen.

Post,, lot !ieister

Nationalrat Meister verlangte in seinem Postulat vom 24. September 1952 (ZAK 1952, S. 430) die Prüfung der Frage, ob nicht anläßlich der kommenden Revision des AHVG die Klasse für ländliche mit derjenigen für halbstädtische Verhältnisse verschmolzen werden könnte, und zwar sowohl hinsichtlich der Einkommensgrenzen als auch hinsichtlich der Rentenhöhe.

In seiner Antwort erinnert Herr Bundesrat Rubattel an die Gründe für die Unterschiede, an die Verhandlungen in der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassencnversicherung und im Schoße des Parlamentes. Die Aufteilung der Ortschaften auf die drei Gebietskategorien werde fortlaufend der Entwicklung der Kosten der Lebenshaltung angepaßt. Die Erfahrungen zeigten, daß die Einkommensgrenzen für die ländlichen Gebiete insbesondere in den Berggegenden günstiger sind, als diejenigen für die Stadt. Um sich hiervon zu überzeugen genüge es, die verschiedenen Prozentsätze der Uebergangsrentenbezüger in den einzelnen Gebietskategorien und Kantonen zu vergleichen. Was anderseits die Erhöhung der Renten selbst betreffe, so sprächen finanzielle Gründe gegen eine Verschmelzung der ländlichen und halbstädtischen Gebiete. Wenn aber auch eine völlige Gleichstellung nicht in Frage komme, so sei doch eine gewisse Milderung der Unterschiede möglich. So habe die eidgenössische Alters- und Hin-

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terlassenenversicherungskommission vorgeschlagen, die Uebergangsrenten aller drei Gebietskategorien um einen absolut gleichen Betrag zu erhöhen, was einer verhältnismäßig größeren Erhöhung der Renten in der ländlichen als in den beiden anderen Zonen gleichkommt.

Der Bundesrat nehme somit das Postulat Meister in dem Sinne entgegen, daß im Rahmen der Revision des AHVG nicht die Gleichstellung der fraglichen Gebietsklassen hinsichtlich der Rentenhöhe geprüft werde, sondern lediglich eine Abschwächung der bisherigen Unterschiede.

Die Grundlinien der englischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

Allgemeines

Die seit 1948 in Kraft stehende Sozialgesetzgebung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien gilt als eine der modernsten und umfassendsten Verwirklichungen der sozialen Sicherheit. Sie ist maßgebend durch den auch in andern Ländern lebhaft besprochenen Beveridge-Plan beeinflußt, der während des II. Weltkrieges auf Grund der Untersuchungen einer interparlamentarischen Kommission ausgearbeitet wurde und Empfehlungen für eine völlige Neuordnung der Sozialversicherungen und der sie ergänzenden weiteren Einrichtungen aufstellt. Im Mittelpunkt des englischen Systems der sozialen Sicherheit steht das Gesetz über die staatliche Versicherung von 1946 (Nationallnsurance Act, 1946), welches den Grundgedanken des Beveridge-Planes verwirklicht: Die Sicherstellung eines Einkommens an Stelle des wegfallenden Arbeitseinkommens bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Alter, ferner die Deckung des Versorgerschadens und von außerordentlichen Auslagen, wenn solche z. B. infolge von Geburt oder Tod notwendig werden. Mit andern Worten, die staatliche Versicherung gewährleistet ein Mindesteinkommen oder einmalige Leistungen bei folgenden Versicherungsfällen: Alter, Invalidität, Krankheit, Versorgerschaden, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft und Tod.

Die staatliche Versicherung ist auf dem Territorialprinzip aufgebaut: sie erfaßt die gesamte Wohnbevölkerung, einschließlich der Ausländer, welche grundsätzlich den englischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Die Leistungen der staatlichen Versicherung werden, abweichende staatsvertragliche Regelung vorbehalten, weder an Engländer noch an Ausländer ins Ausland bezahlt.

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Die Leistungen der staatlichen Versicherung sind Einheitsleistungen. Wer einmal (nach einer gesetzlich normierten Anzahl von Jahren) voll versichert ist, hat Anspruch auf eine feste, von der Höhe der bezahlten Beiträge und der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten unabhängige Leistung. Je nach dem Versicherten-Risiko sind die Leistungen (einfache oder Ehepaar-Altersrente, Witwen- oder Waisenrente, Krankengeld usw.) verschieden, für das einzelne Risiko jedoch durchwegs gleichhoch. In gleicher Weise bestehen nach Risiken abgestufte Einheitsbeiträge. Ein sozialer Ausgleich in Form von Solidaritätsbeiträgen findet also nicht statt; ebensowenig besteht aber auch die Möglichkeit, sich durch höhere Beiträge eine höhere Leistung zu verschaffen. Die festen Beiträge sind indessen nach Geschlecht, Alter und Art der Beschäftigung abgestuft; hinsichtlich des Einkommens bestehen zwei Beitragssätze je nach dem dieses über oder unter einer bestimmten Grenze liegt. Für die Arbeitnehmer hat auch der Arbeitgeber einen festen Beitrag zu zahlen, der mit Ausnahme der unteren Lohnklasse etwas niedriger ist, als derjenige des Arbeitnehmers. Der Beitragsbezug erfolgt gesamthaft für sämtliche von der staatlichen Versicherung erfaßten Risiken. Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit durch feste, nach den einzelnen Versichertenklassen abgestufte Beiträge.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Einzelnen

Der Kreis der Versicherten

Wie schon im allgemeinen Teil erwähnt, erfaßt die englische Sozialversicherung die gesamte Wohnbevölkerung.

Die Beiträge

Es bestehen 6 Klassen von Versicherten und zwar 3 beitragspflichtige und 3 beitragsfreie Klassen.

Gruppe der beitragspf lichtigen Versicherten

Unselbständigerwerbende

Selbständigerwerbende

Nichterwerbstätige.

Gruppe der beitragsfreien Versicherten

Verheiratete Frauen, die im Haushalt tätig sind;

Kinder, solange sie dem schulpflichtigen Alter nicht entwachsen sind;

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6. Personen, die das Rentenalter erreicht haben und aus dem

Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit der Vollendung des

16. Altersjahres (Ende der Schulpflicht) und dauert für Männer bis zum

vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 60. Altersjahr. Personen, die über diese Grenzen hinaus erwerbstätig sind, bleiben weiterhin beitragspflichtig und zwar Männer bis längstens zum 70., Frauen bis längstens zum 65. Altersjahr. Die Beiträge sind in Wochenbeiträgen festgelegt; desgleichen erfolgt die Beitragsentrichtung wöchentlich. Die Zahlung erfolgt durch Beitragsmarken, die in ein Markenheft geklebt werden.

Die nachstehende Tabelle -welche die im Verlaufe des Jahres 1952 eingeführten Erhöhungen berücksichtigt gibt die einzelnen Beiträge wieder, wobei zu beachten ist, daß sich diese auf sämtliche vom Staatsversicherungsgesetz gedeckten Risiken beziehen.

Wöchentliche Beiträge in englischer Währung')

Männer Frauen

Beitragsklasse

von 18 bis 65 von 16 bis 18 von 18 bis 60 von 16 bis 18 bzw.70 Jahren Jahren h7w.65 Jahren Jahren

Klasse 1 sh. d. sh. d. sh.

d. sh. d.

Unselbständig-

erwerbende

a) mit einem Wochen-

lohn von über 30 sh.:

Arbeitnehmer 5 5 3 2 4 32

7 Arbeitgeber 4 7 29 3 8 22

Total 10 -- 5 11 7 11 49

b) mit einem Wochenlohn von 30 sh. oder weniger Arbeitnehmer 3 2 27

Arbeitgeber 6 10 54

Total 10 - 7 11 Klasse II Selbständigerwerbende 7 5 4 46

2 39

Klasse III Nichterwerbstätige 5 7 3 3 4 52

8

') Beiträge in shillings (sh) und pences (d)

58

Wöchentliche Staatszuschüsse in englischer Währung

Höhe der Staatszuschüsse für

Zuschußberechtigte Männer Frauen

Beitrage

d. d. d. d.

von 18 und unter von 18 und unter mehr Jahren 1% Jahren mehr Jahren 18 Jahren Arbeitnehmerbeitrag 9 5 74

Arbeitgeberbeitrag 9 5 614

Beitrag der Selbständigerwerbenden 9 5 7'4

Beitrag der Nichterwerbstätigen 9 5 74

Die Leistungen

1. Die Altersrenten

Die Altersrenten werden den Männern nach vollendetem 65. und den Frauen nach vollendetem 60. Altersjahr ausgerichtet, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie von diesem Zeitpunkt an keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

Der Versicherte hat die Möglichkeit, den Beginn des Rentengenusses hinauszuschieben, und zwar Männer bis zum 70. und Frauen bis zum

65. Altersjahr. In diesem Fall dauert die Beitragspflicht weiter, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Leistung führt (siehe unten). Nach Vollendung des 70. Altersjahres für Männer bzw. des 65. Altersjahres für Frauen, wird die Rente unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit ausgerichtet.

Um Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu haben, muß der Versicherte seit Beginn der Versicherungspflicht und bis zum Eintritt des Versicherten Ereignisses mindestens 156 Wochenbeiträge bezahlt haben. Ueberdies muß der jährliche Durchschnitt der entrichteten und gutgeschriebenen Beiträge 50 betragen. Liegt der Durchschnitt unter dieser Zahl, so wird die Rente entsprechend gekürzt. Beträgt der jährliche Durchschnitt der entrichteten und gutgeschriebenen Beiträge weniger als 13, so besteht kein Anspruch auf eine Rente. Der Rentenanspruch setzt demnach voraus, daß die Gesamtversicherungsdauer mindestens zu einem Viertel mit Beiträgen gedeckt ist.

Die einfache Altersrente 'beträgt zur Zeit für Männer und Frauen 321 2 sh in der Woche.

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Bei Ehepaaren bezieht der Ehemann zunächst eine Rente von 32 sh und sofern die Ehefrau keine Beiträge bezahlt hat und das Rentenalter noch nicht erreicht hat eine wöchentliche Ehepaarzulage von 211 sh, gesamthaft also 54 sh in der Woche. Ist die Ehefrau ebenfalls im Rentenalter, so hat sie einen persönlichen Anspruch auf die Zulage von 21'i sh wöchentlich. Hat die Ehefrau gleichfalls persönliche Beiträge bezahlt, so erhält jeder Ehegatte die Wochenrente von 32ii sh oder zusammen 65 sh. Schiebt der Berechtigte den Rentengenuß hinaus, so erhöht sich die Rente für jedes über das 65. bzw. 60. Altersjahr hinausgehende Jahr um 2 sh wöchentlich.

Nimmt ein Versicherter, der bereits eine Rente bezieht, wieder eine Erwerbstätigkeit auf, so wird seine Rente für jeden Shilling, den er über 40 Shilling hinaus wöchentlich verdient, um einen Shilling gekürzt.

Neben der Altersrente wird noch eine Kinderzulage ausgerichtet und zwar von 10ii sh für das erste Kind und von 2:i sh für jedes weitere Kind.

2. Die Hinterlassenenrenten

Die englische Gesetzgebung sieht für Witwen folgende Versicherungsleistungen vor:

Zunächst erhält jede Witwe, soweit sie nicht schon altersrentenberechtigt ist, während den ersten 13 Wochen der Verwitwung eine Witwenzulage von 421 sh in der Woche, nebst gegebenenfalls einer Zulage von 10 sh wöchentlich für das erste dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsene Kind und von 2i sh für jedes weitere Kind. (widow's allowance)

Nach Ablauf der ersten 13 Wochen erhält die Witwe, die mindestens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenes Kind besitzt, eine Zulage für Witwen mit Kindern von 43 sh wöchentlich, nebst einer Zulage von 2i sh für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Zulage wird solange ausgerichtet, als die Witwe für ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht entwachsenes Kind aufzukommen hat (widowed mother's albwance).

Die Witwe erhält eine Witwenrente im Betrage von 3312 sh wöchentlich in folgenden 3 Fällen:

60

bei Einstellung der Witwenzulage (widow's allowance) wenn sie beim Tode ihres Gatten über 50 Jahre alt und während mindestens 10 Jahren verheiratet war;

- bei Einstellung der Zulage für Witwen mit Kindern (widowed mother's allowance) wenn sie in diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt ist und mindestens 10 Jahre seit ihrer Heirat verstrichen sind;

- bei Einstellung der Witwenzulage oder der Zulage für Witwen mit Kindern, wenn sie wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht im Stande ist für ihren Unterhalt zu sorgen.

Die Witwenzulagen wie auch die Witwenrente wird für jeden Shilling, den die Witwe über 60 bzw. 40 sh hinaus wöchentlich verdient, um einen Shilling gekürzt, je nachdem sie eine Witwenzulage oder Witwenrente bezieht.

Witwen mit 60 und mehr Jahren erhalten an Stelle der Witwenrente eine Altersrente.

Die Witwenzulagen und -renten werden nur ausgerichtet, wenn der verstorbene Ehemann die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllte.

Personen, die für den Unterhalt einer Vollweise aufkommen, erhalten, sofern einer der beiden Elternteile versichert war, eine Zulage von 15 sh wöchentlich (guardian's allowance). Diese Zulage wird bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters ausgerichtet und ist an keine sonstigen Bedingungen gebunden. Solche Personen erhalten dagegen keine Familienzulagen.

Beim Tode des Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen wird ein Sterbegeld ausgerichtet, das je nach dem Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 20 variiert (death grant).

Die Finanzierung

Die Finanzierung der englischen Sozialversicherung erfolgt heute ausschließlich durch die Wochenbeiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates (vergl. vorstehende Tabellen), nachdem die jährlichen Zuschüsse, die der Staat früher neben den Wochenbeiträgen zahlte, im Jahre 1951 abgeschafft worden sind.

Die Organisation

Mit der Durchführung des englischen Sozialversicherungswerkes ist das Ministerium für die staatliche Versicherung (Ministry of Natio-

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nal Insurance) betraut. Dieses hat in Newcastle - on - Tyne eine Zentralstelle (Central Office) eingerichtet, wo für jeden Beitragspflichtigen ein individuelles Beitragskonto geführt wird. Folgende Zahlen (Stand Juli 1949) mögen die Bedeutung dieser Zentralstelle beleuchten: «Das «Central Office» ist in 16 einstöckigen miteinander verbundenen Gebäuden untergebracht. Es beschäftigt rund 7700 Personen. Die Zahl der geführten Beitragskonten beträgt ca. 25 Millionen. Täglich werden rund 30 000 Posteingänge und 90 000 Postausgänge registriert.

Der Kontakt mit den Versicherten erfolgt durch ein Netz von lokalen Stellen. Die Auszahlung der Renten erfolgt durch die Post.

Die Verrechnung der Leistungen und Forderungen der Ausgleichskassen

Nach Art. 20, Abs. 3, des AHVG können «geschuldete Beiträge, zurückzuerstattende Renten und rechtskräftige Ordnungsbußen ....mit fälligen Renten verrechnet werden». Gestützt auf diese Bestimmung wurde die in den Ziffern 370 ff. der Wegleitung über die Renten vom Dezember 1952 niedergelegte Regelung über die Verrechnung getroffen, wobei den in den ersten Jahren des Bestehens der AHV gemachten Erfahrungen sowie der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts Rechnung getragen wurde. Diese Regelung will der AHV - unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten -ermöglichen, die Deckung ihrer unbezahlt gebliebenen Forderungen auf dem einfachen und billigen Weg der Verrechnung zu erreichen.

Wie im Privatrecht (OR. Art. 120, Abs. 1), müssen für die Verrechnung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die zu verrechnenden Forderungen müssen unter denselben Parteien bestehen, wobei jede Partei Gläubiger und Schuldner der Gegenpartei ist (Identität von Schuldner und Gläubiger) und zudem müssen die Forderungen gleichartig und fällig sein. Die neue Regelung der Rentenwegleitung soll daher zuerst unter diesem zweifachen Gesichtspunkt betrachtet werden. Alsdann werden wir uns den Fragen des Umfanges der Verrechnung und des Verfahrens zuwenden.

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Identität von Schuldner und Gläubiger

Auf Seiten der AHV

Während bisher in den Fällen, in denen eine Ausgleichskasse zugleich Gläubigerin und Schuldnerin war, die Verrechnung regelmäßig ohne weiteres vorgenommen wurde, verursachte sie oft dann Schwierigkeiten, wenn zwei oder mehr Ausgleichskassen die eine als Schuldnerin von Renten, die anderen als Gläubigerin von Beiträgen oder anderen Forderungen beteiligt waren. Die von den Ausgleichskassen in solchen Fällen verlangte Rechtshilfe (Ziff. 330 und 385 der alten Rentenwegleitung) wurde offenbar nicht immer gewährt, so daß auf diesem Gebiete ernst zu nehmende Schwierigkeiten entstanden, die das reihungslose Funktionieren der Verrechnung, ja sogar die Realisierung der Forderung verunmöglichten.

Ohne die Rechtsnatur dieser Forderungen genau zu definieren, darf man mit Rücksicht auf das allgemeine Versicherungsobligatorium wohl annehmen, daß es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt. Als solche sind sie letztlich zweifellos der AHV - einer Einrichtung des öffentlichen Rechts und nicht nur dieser oder jener Ausgleichskasse geschuldet. Daran kann auch die Tatsache, daß die Ausgleichskassen als selbständige öffentliche Anstalten oder als juristische Personen eine gewisse Selbständigkeit genießen, nichts ändern. Diese Freiheit der AHV zeigt sich auch darin, daß die Rentenfestsetzung und -Auszahlung zwar stets nur von einer Ausgleichskasse besorgt wird, jedoch unter Berücksichtigung aller an die AHV geleisteten Beiträge, wieviele Kassen auch an deren Erhebung beteiligt gewesen sein mögen. Ueberdies erlaubt diese Auffassung den Ausgleichskassen, das formalistische und umständliche Verfahren der Zession ihrer Forderung zu vermeiden, und die ihnen geschuldeten Forderungen mittels eines einfachen Briefes durch eine andere Kasse verrechnen zu lassen.

Damit steht der Betroffene unbekümmert um die Zahl der beteiligten Ausgleichskassen schließlich immer nur einem einzigen Gläubiger und Schuldner gegenüber: der AHV. Anders ausgedrückt, sind die Gläubiger- und Schuldnereigenschaften auf Seiten der AHV immer vereinigt und die Verrechnung ist wenigstens unter diesem Gesichtspunkt auch bei einer Mehrzahl beteiligter Ausgleichskassen mmer möglich. Dank diesem in Ziffer 371 der neuen Rentenwegleitung erstmals niedergelegten Grundsatz werden die bisherigen Schwierigkeiten in den Fällen, in denen Forderung und Schuld bei verschiedenen Kassen lagen, künftig nicht mehr bestehen. Es wird nicht mehr vorkommen, daß eine

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kantonale Ausgleichskasse sich weigert, die einer Verbandsausgleichskasse geschuldeten Beiträge mit der von ihr ausbezahlten Rente zu verrechnen, weil sie selbst nicht Gläubigerin des Rentenbezügers ist.

Auf Seiten des Versicherten

Die Voraussetzung, daß jede Partei Gläubiger und Schuldner der Gegenpartei ist, ist beim Rentenberechtigten selbst immer erfüllt. Dies ist 'der häufigste Fall der Verrechnung. So liegen die Verhältnisse beispielsweise beim Bezüger einer einfachen Altersrente, der noch beitragspflichtig ist. Gemäß Erbrecht wird 'die Voraussetzung auch durch die Erben des Verstorbenen erfüllt. Diese haften solidarisch für die Schulden der Erbschaft und demgemäß auch für die Schulden des Erblassers gegenüber der AHV. Sie werden selbst Schuldner. So kann beispielsweise die einfache Altersrente der Witwe, die die Erbschaft angenommen hat, mit den zu Unrecht bezogenen Renten des verstorbenen Ehemannes verrechnet werden, sofern die Witwe nicht die Nutznießung im Sinne von ZGB Art. 462 wählt.

Nach der Rechtsprechung scheint die Voraussetzung der Identität auch durch gewisse gesetzliche Vertreter erfüllt zu sein. So hat das Eidg. Versicherungsgericht (Urteil i.Sa. E.Sch., vom 28. März 1950, ZAK 1950, S. 210) unter Hinweis auf die der Witwe als gesetzliche Vertreterin obliegenden Pflichten entschieden, daß sie zur Rückzahlung der von ihrem Kind zu Unrecht bezogenen Renten verhalten werden könne; es hat sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Schulden mit der Rente der Witwe zu verrechnen. Auf Grund des Familienrechtes können somit die zu Unrecht an die Kinder ausbezahlten Renten mit den Renten der Eltern verrechnet werden. Es erscheint logisch, dieses Prinzip auf andere Vertreter, wie den Vormund und den gewillleiirten Vertreter auszudehnen. Tatsächlich obliegen dem Vormund ähnliche Pflichten wie den Eltern; das Zivilgesetzbuch verpflichtet ihn zu einer ganz besonderen Sorgfalt bei der Ausübung seiner Funktionen, nämlich zur Sorgfalt eines guten Verwalters oder wie man auch zu sagen pflegt

-eines guten Familienvaters. Er haftet nicht etwa nur für absichtlich, sondern auch für fahrlässig verschuldeten Schaden (ZGB Art. 426). Wir sind daher der Auffassung, daß ein Vormund, der es beispielsweise unterließ, eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mündels der Ausgleichskasse zu melden, sich die Verrechnung seiner eigenen Rente mit den zu Unrecht bezogenen Leistungen gefallen lassen muß. Ein wenig anders liegt der Fall des gewillkürten Vertreters. In der Tat ergeben sich seine Obliegenheiten weniger

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aus dem Gesetz als aus dem Vertrag. Wenn jedoch die Ausgleichskassen bei der Bewilligung von Gesuchen um Auszahlung der Rente an Drittpersonen den in Ziffer 357 der neuen Rentenwegleitung vorgesehenen Revers verlangen, können u.E. -wie beim gesetzlichen Vertreter

die dem Dritten allfällig zu Unrecht ausgerichteten Renten mit seinen eigenen Renten verrechnet werden, da der Dritte nun ebenfalls haftbar ist.

Infolge seiner besonderen Aufgaben in der AHV ist die Stellung des Arbeitgebers recht komplexer Natur. Gemäß der Regelung der AHV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abzuziehen und der Ausgleichskasse die 41/c Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuliefern (AHVG Art. 14; AHVV Art. 35). Man kann daraus entweder schließen, daß er die vollen 4% schuldet oder aber, daß er nur die Arbeitgeberbeiträge schuldet und als Organ der AHV für den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht am 2. 9. 1949 i.Sa. J. & Co., entschieden hat (ZAK 1949, S. 412).

Nach der ersten Auffassung könnte die dem Arbeitgeber zukommende Rente mit den vollen 4% Beiträgen verrechnet werden, gleichgültig, ob die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind oder nicht. Die Bestimmungen von AHVV Art. 71, Abs. 2, würden diese Ansicht bekräftigen. Nach der zweiten Auffassung könnte die Rente des Arbeitgebers grundsätzlich nur mit den Arbeitgeberbeiträgen verrechnet werden. Allein, wenn man annimmt, daß die Veranlagungsverfügung gemäß AHVV Art. 38, Abs. 1, (eine Maßnahme, zu der man in den meisten Verrechnungsfällen gegriffen haben wird) eine Globalschuld des Arbeitgebers festsetzt, d.h. eine Schuld, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge umfaßt, kommt man in den meisten Fällen praktisch zum gleichen Resultat wie bei der ersten Auffassung. Aus diesen Gründen und gestützt auf die Bestimmungen des erwähnten Art. 71 erscheint es zulässig, in beiden Fällen, die sich bei der ersten Auffassung ergebende Lösung zu wählen. Jedenfalls zwingt sie sich dann auf, wenn die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen wurden, denn der Arbeitgeber hat -abgesehen davon, daß er unrechtmäßig bereichert ist - seine Aufgabe nicht erfüllt und muß daher die Verantwortung für seinen Fehler tragen. Wenn anderseits die Arbeitnehmerbeiträge nicht abgezogen worden sind, scheint es klar zu sein, daß der Arbeitnehmer sie weiterhin schuldet. Er müßte sich daher als Rentenbezüger die Verrechnung gefallen lassen. Immerhin soll festgehalten werden, daß in einem solchen Fall die Hauptschuld nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber trifft, der verpflichtet

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war, die 2Y' vom Lohn abzuziehen und alsdann mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Es rechtfertigt sich somit, die Verrechnung beim Arbeitnehmer auf die Fälle zu beschränken, in denen es nicht möglich ist, die unbezahlten Beiträge durch Verrechnung mit der Rente des Arbeitgebers hereinzubringen. Um für ihre Forderungen aus nicht abgezogenen und nicht bezahlten Arbeitnehmerbeiträgen Deckung zu erhalten, hätten sich somit die Ausgleichskassen zuerst an den Arbeitgeber und erst in zweiter Linie an den Arbeitnehmer zu halten. Diese Lösung scheint umso berechtigter, als der gesetzlich zum Abzug der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtete Arbeitgeber wahrscheinlich nach Zivilrecht berechtigt ist, für die bezahlten aber nicht abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen.

In den bis dahin geprüften Fällen wurde die Verrechnung vor allem davon abhängig gemacht, ob die Bedingung des gleichzeitigen Vorhandenseins der Gläubiger- und Schuldnereigenschaften bei beiden Parteien erfüllt ist. Nun gibt es aber nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes Fälle (Urteil i.Sa. V.W., vom 20. Dezember 1950, ZAK 1951, S. 77), in denen die Verrechnung nicht an diese Bedingung geknüpft wird. Nach der Meinung der obersten Rekursinstanz können die Beiträge und die daraus abgeleiteten Renten ohne Rücksicht auf die Person des Schuldners oder auf die erbrechtliche Lage miteinander verrechnet werden, da Beiträge und Renten sowohl vom juristischen, als auch vom technischen Standpunkt aus eng verbunden sind. Demnach ersetzt die enge Beziehung zwischen Beiträgen und Renten die allenfalls fehlende Identität des Gläubigers und Schuldners und ermöglicht damit die Verrechnung. Gemäß dieser Auffassung, deren Anwendung die Verrechnungsmöglichkeiten stark ausdehnt, können beispielsweise die vom Erblasser geschuldeten Beiträge mit den den Hinterlassenen zukommenden Renten verrechnet werden und zwar selbst dann, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Selbstverständlich konnten in diesem die Identität betreffenden Teil nicht alle Kompensationsmöglichkeiten aufgezählt werden. Wir haben uns darauf beschränkt, die häufigsten Fälle, die keine besonderen Schwierigkeiten verursachen, zu erwähnen (der Rentenbezüger ist entweder selbst oder gemäß Erbrecht Schuldner der AHV) und für die anderen schwierigeren Fälle (Arbeitgeber, Vertreter, enge Beziehung von Beitrag und Rente) einige Grundsätze anzugeben, die sich aus dem geltenden Recht und der Rechtsprechung ableiten lassen. Die Ausgleichskassen, die bestrebt sein sollten, ihre nichtbezahlten Forderungen nach Möglichkeit zu verrechnen, werden sich bei der Beurteilung des Einzel-

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falles nach diesen Grundsätzen richten können. Es wird Sache der Rechtsprechung sein, auf diesem Gebiete eine endgültige Praxis zu schaffen.

Die verrechenbaren Leistungen

Arten der Leistungen

Schulden und Forderungen der AHV

Schulden der AHV sind die ordentlichen und Uebergangsrenten sowie di einmaligen Witwenabfindungen. Dazu kommen die gemäß AHVG Art. 16, Abs. 2 und 18, Abs. 3 sowie auf Grund der Staatsverträge zurückzue rstattenden Beiträge.

Zu den Forderungen der AHV gehören:

Die Beiträge aller Art. Das sind sowohl die von den Selbständigerwerbenden, den Nichterwerbstätigen und den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, als auch diejenigen Arbeitnehmerbeiträge, die vom Arbeitgeber zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen zu bezahlen sind. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder rückständige Beiträge handelt. Wurden die Beiträge jedoch erlassen, können sie selbstverständlich nicht mehr verrechnet werden, da die in AHVV Art. 40 vorgesehene Maßnahme einem Schulderlaß gleichkommt und damit zum Erlöschen der Forderung führt. Dagegen bedeutet die Abbuchung einer Forderung wegen Uneinbringlichkeit keinen Erlaß. Diese im Abschreibungsjournal festgehaltenen Beiträge können gemäß AHVV Art. 42, Abs. 1, «bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen» nachgefordert werden. Die als uneinbringlich abgeschriebenen Beiträge können somit verrechnet werden.

Ordnungsbußen (AHVG, Art. 91) und Mahngebühren

(AHVV, Art, 205)

Diese als Maßnahmen gegen die Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften vorgesehenen Bußen und Gebühren verfolgen wohl einen disziplinarischen Zweck, sind aber zweifellos administrativer Natur. Sie werden daher nicht vom Strafrichter, sondern von den Ausgleichskassen ausgefällt (AHVG Art. 91, Abs. 2, AHVV Art. 206, Abs. 2). Den Steuerbußen vergleichbar, erlöschen sie nicht - wie die strafrechtlichen Bußen mit dem Tode des Gebüßten

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(StGB Art. 48, Ziff. 3), sondern gehören, wie die übrigen Schulden, zur Erbschaft. Sie sind daher auch mit den Renten der Erben des Verstorbenen verrechenbar (vgl. 1, lit. B, 1. Abschnitt).

Rückzuerstattende Renten

Diese Forderungen sind auch dann verrechenbar, wenn sie als uneinbringlich abgeschrieben wurden (AHVV Art. 76b1s). Wurden sie jedoch im Sinne von AHVV Art. 79 (vgl. lit. a hiervor) erlassen, so können sie nicht mehr verrechnet werden.

Andere verrechenbare Schulden und Forderungen

Gemäß Art. 2, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (EO) können Forderungen gemäß AHVG mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden. Es ist dies eine recht weitgehende Bestimmung, wonach die Entschädigungen der Wehrpflichtigen den AHV-Renten gewissermaßen gleichgestellt werden. Diese Entschädigungen sind also unter den gleichen Voraussetzungen wie die AHV-Renten mit allen Forderungen, die die AHV gegenüber dem Wehrpflichtigen haben kann, verrechenbar.

Dagegen sieht das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (FLB) in Art. 8 lediglich die Verrechnung dieser Familienzulagen mit den von den Bergbauern der AHV geschuldeten Beiträgen vor. Dieser etwas engere Text scheint somit die Verrechnung der Familienzulagen mit rückzuerstattenden Renten auszuschließen. Es wird Sache der Praxis und der Rechtsprechung sein, hier, wie übrigens auch noch in anderen Fällen, genau abzugrenzen, in wieweit die Verrechnung zulässig ist.

Im Gegensatz zu den beiden erwähnten Gesetzen sieht das AHVG - wenigstens ausdrücklich - keine andere Verrechnung vor, als die eigener Forderungen mit eigenen Schulden (AHVG, Art. 20, Abs. 3). Immerhin scheint es im Hinblick auf die enge «Verwandtschaft» der AHV mit den beiden genannten Sozialinstitutionen und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß deren Durchführung denselben Organen obliegt, logisch und sogar notwendig, eine solche Verrechnung zuzulassen. Demgemäß wurde denn auch in die Rentenwegleitung vom Dezember 1952 (Ziffer 374, in fine) eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

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Fälligkeit

Wie bereits erwähnt, müssen die gegenseitigen Forderungen und Schulden gleichartig und fällig sein, um verrechnet werden zu können. Die erste Bedingung ist immer erfüllt, da es sich in allen Fällen um Geldbeträge handelt. Dagegen ist die zweite Voraussetzung nur während einer gewissen Zeitspanne gegeben.

Wie die Forderungen des Privatrechtes, unterliegen diejenigen der AHV und der beiden anderen Bundesgesetze der Verjährung.

Gemäß AHVG, Art. 16 und 46, FLB, Art. 25 und EO, Art. 3, verjähren die Forderungen aus nichtbezahlten Beiträgen, auf fällige Renten oder Entschädigungen innert fünf Jahren. Die Forderungen auf rückzuerstattende Beiträge und auf Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten oder Entschädigungen verjähren gemäß AHVG Art. 16, Abs. 2 und Art. 47, Abs. 2, sowie FLB, Art. 20 und EO, Art. 25 mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige oder die Ausgleichskasse von ihren zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten haben, jedenfalls aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Zahlung (vorbehalten bleibt der Ausnahmefall der Anwendbarkeit einer längeren Verjährungsfrist gemäß Strafrecht im Sinne von AHVG Art. 47, Abs. 2, in fine).

Die Ordnungsbußen ihrerseits verjähren in einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft (AHVV, Art. 207). Keine besondere Vorschrift besteht dagegen für die Mahngebühren. Mit Rücksicht auf ihren disziplinarischen Charakter scheint es uns jedoch gerechtfertigt, sie hinsichtlich der Verjährung den Ordnungsbußen gleich zu stellen. Demnach würden sie ebenfalls innert Jahresfrist verjähren.

Die sich gegenüberstehenden Forderungen können somit während der Dauer ihres Bestandes verrechnet werden, d. h. abgesehen von der längeren strafrechtlichen Verjährung - innert fünf bzw. einem Jahr vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, je nachdem ob es sich um Beiträge, Renten und Entschädigungen oder um Ordnungsbußen und Mahngebühren handelt.

Der zweite Teil der Ausführungen, in dem der Umfang und das Verfahren der Verrechnung behandelt werden, wird in der nächsten Nummer der ZAK erscheinen.

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Revision der Erlasse für die Verwaltung des AHV-Fonds

Das vom Bundesrat gemäß Art. 109 AHVG erlassene Reglement für die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds vom 31. Oktober 1947 sowie das vom Verwaltungsrat aufgestellte Regulativ über die Anlagen vom 5. März 1948 bildeten zusammen mit den gleichfalls vom Verwaltungsrat beschlossenen Vorschriften über die Rechnungsführung die drei Erlasse, auf welche sich die Verwaltung des Ausgleichsfonds bisher stützte. Die darin niedergelegten Vorschriften haben sich im allgemeinen bewährt. Um aber einzelne Punkte mit den bis anhin gemachten Erfahrungen in Uebereinstimmung zu bringen, wurden sie durch Beschluß des Bundesrates vom 7. Januar 1953 und des Verwaltungsrates vom 19. Januar 1953 revidiert.

Beim Geschäftsreglement besteht die hauptsächlichste Aenderung in der Neuregelung der Zusammensetzung des leitenden Ausschusses. Dieser bestand bisher aus dem Präsidenten, 4 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern. Die beiden letztern werden nunmehr als Vollmitglieder bestellt, so daß diesem Fondsorgan nebst dem Präsidenten und Vizepräsidenten fortan 5 Mitglieder angehören. Dadurch wird der Bedeutung, die dem Leitenden Ausschuß für die Beschlußfassung über die Anlagen zukommt besser Rechnung getragen.

Auch das Anlageregulativ wurde in einigen Bestimmungen den Erfordernissen der Praxis angepaßt. Insbesondere wurde die Zulassung von Anlagen bei Gemeinden dahin ergänzt, daß solche nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Plazierungen bei Kantonshauptorten sowie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden von über 10 000 Einwohnern handelt. Ferner wurden die Höchstansätze, innerhalb welchen dem Leitenden Ausschuß die Entscheidungsbefugnis über den Erwerb und die Veräußerung von Anlagen zusteht, etwas erhöht.

Geschäftsreglement und Anlageregulativ erfuhren überdies eine Erweiterung durch den Einbau der Vorschriften über die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds. Dies geschah in der Weise, daß die allgemeineren Bestimmungen in das Reglement und die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften in das Regulativ aufgenommen wurden. Infolgedessen bestehen anstelle der drei frühern Erlasse nunmehr nur noch deren zwei. Diese wurden auf den 1. Januar 1953 in Kraft gesetzt.

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Das Verfahrendes Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

Mit dem 1. Februar 1953 tritt die Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen vom 16. Januar 1953 (0V) in Kraft und ersetzt diejenige vom 18. Dezember 1947.

- Anlaß zur Abänderung gab die gemäß Art. 4 der Verordnung anwendbare Vorschrift von Art. 88 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. März 1917 (OB). Nach Art. 88 durfte das Gericht einer Partei weder mehr zusprechen, als sie selbst verlangte, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hatte, m. a. W.: Der Richter war an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Diese Vorschrift ging auf zivilprozeßrechtliche Erwägungen zurück, die dem organisationsbeschluß aus dem Jahre 1917 teilweise zugrunde liegen. Im AHV-Prozeß streiten jedoch nicht zwei private Rechtssubjekte um private Interessen, sondern eine Ausgleichskasse und der durch ihre Verfügung Betroffene um die richtige Anwendung des Gesetzes. Der Richter muß daher ohne Rücksicht auf die Rechtsbegehren der Parteien den gesetzlich geschuldeten Beitrag festsetzen und die vom Gesetz gewährten Renten zusprechen können. Die Vorschrift von Art. 88 hinderte den Richter bis anhin in vielen Fällen, diese gesetzmäßige Ordnung herzustellen. Zur Vermeidung solch unbefriedigender Urteile hat nun der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Dezember 1952 im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in einer neuen Vorschrift ausdrücklich den Grundsatz festgelegt, daß der Richter nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist und den Entscheid der Vorinstanz auch zu Ungunsten des Klägers abändern kann (siehe Art. 7, Abs. 1 0V).

Eine Folge dieser Neuregelung ist, daß das Institut der Anschlußberufung (OB Art. 130, AHVV Art. 202) hinfällig wird. Es genügt also fortan, daß Ausgleichskassen und Bundesamt, sofern sie innert der 30tägigen Frist seit Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides nicht selbst Berufung einlegen wollen, ihre Stellungnahme in einer Berufungssache als Mitbericht abgeben. Denn der Richter ist inskünftig gehalten, ohne Rücksicht auf Anträge die gesetzliche Ordnung zu verwirklichen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die neue Prozeßmaxime einen merklichen Einfluß auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes

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betreffend OB Art. 99 ausübt, indem Anerkennung und Vergleich wohl nicht mehr allein dem Gutdünken der Parteien überlassen werden können.

Abgesehen von dieser neuen Prozeßmaxime wurden die alten Vorschriften mit einigen redaktionellen Aenderungen in die neue Verordnung übernommen. Die Artikel 1, 4 und 10 wurden dabei durch die neue Vorschrift von Art. 1 ersetzt. Es stellte sich nämlich bei Aufstellung der neuen Prozeßmaxime bezüglich des alten Artikels 4 erneut die Frage nach den im AHV-Prozeß nicht mehr oder nur sinngemäß anwendbare Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 27. März 1917. Die heiklen Fragen, die eine Ausscheidung mit sich gebracht hätten, wurden jedoch im Hinblick auf eine spätere endgültige Gestaltung des Prozeßverfahrens offen gelassen, d. h. dem Richter die Freiheit eingeräumt, die sinngemäße Uebernahme gewisser prozeßrechtlicher Institute oder Vorschriften von Fall zu Fall zu prüfen. Gemäß neuer Vorschrift von Art. 1 richten sich allgemein Organisation, Zuständigkeit und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, soweit die Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, sinngemäß nach OB Art. 1-142.

Das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes weist somit außer der neuen Prozeßmaxime von 0V Art. 7, Abs. 1, keine Neuerungen auf.

BSV/AHV

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Durchführungsfragen der AHV

Beiträge

Der Beschwerdeweg in Doppelbelastungs-Streitigkeiten gemäß

AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b

Gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, sind nicht versichert Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. AHVV Art. 3 bestimmt des nähern, daß solche Personen von den Ausgleichskassen auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen sind (Abs. 1), und ferner, daß die Verfügung der Ausgleichskassen sowohl vom Betroffenen wie auch vom Bundesamt innert 30 Tagen seit der Zustellung direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können (Abs. 2). Gestützt auf diese letztere Vorschrift hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher als zuständig erachtet, in Doppelbelastungsfällen als einzige Instanz zu entscheiden. Im Fall H. R. vom 110. Dezember 1952 (vgl. Regest in dieser Nummer S. 79) hat es die Kompetenzfrage erneut geprüft und AHVV Art. 3, Abs. 2, als gesetzwidrig erklärt mit der Begründung, es fehle dem Bundesrat die Befugnis, das Versicherungsgericht entgegen der allgemeinen Bestimmung von AHVG Art. 84, Abs. 2, welche die Beurteilung der Beschwerden ausdrücklich durch zwei Instanzen vorsieht, als einzige Instanz in Doppelbelastungsstreitigkeiten zu bezeichnen.

Die neue Praxis hat nun zur Folge, daß inskünftig auch für Kassenverfügungen in Doppelbelastungs-Streitigkeiten der ordentliche Beschwerdeweg gemäß AHVG Art. 84, Abs. 2, gilt. Beschwerden gegen solche Verfügungen sind daher nicht mehr direkt beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, sondern zuerst bei der zuständigen kantonalen Rekursbehörde einzureichen. Die Ausgleichskassen haben die Rechtsmittelbelehrungen ihrer Verfügungen in Doppelbelastungssachen dieser neuen Ordnung anzupassen.

Renten

Rechtskraft des Scheidungsurteils und Witwenrenten-Anspruch

Einer Ausgleichskasse wurde kürzlich das Witwenrentengesuch einer Frau unterbreitet, deren Ehemann wenige Tage nach der gerichtlichen Ehescheidung gestorben war. Die Kasse hatte zu entscheiden, ob in

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diesem Falle, nachdem das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig war und nicht mehr in Rechtskraft erwachsen konnte, die Hinterlassenenrente zugesprochen werden könne?

Die Frage ist zu bejahen. Das Bundesgericht äußerte sich in einem Entscheid aus dem Jahre 1950 dahin, «daß, nachdem der Ehemann gestorben ist, bevor die ausgesprochene Scheidung in Rechtskraft erwachsen ist, kraft eidgenössischen Rechtssatzes die Rechtskraft nicht mehr eintreten konnte, die Ehe der Parteien also durch den Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst worden und die Beschwerdeführerin mithin die Witwe des Verstorbenen ist.»

Unkostenabzug für Haushaltshilfe in Uebergangsrentenfäflen?

Der Lohn für einen im Haushalt beschäftigten Dienstboten (Haushälterin, Krankenpflegerin usw.) begründet in der Regel keinen Abzugsposten im Sinne von VV Art. 57. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in verschiedenen Entscheiden festgestellt hat, ist der dort enthaltene Katalog der als zulässig erklärten Abzüge limitiert und darf nicht extensiv ausgelegt werden (vgl. ZAK 1948, S. 457); Löhne für Haushalthilfen insbesondere stellen Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten dar, für welche die zitierte Vollzugsbestimmung wie erwähnt keinen Abzug vorsieht.

Gelegentlich kann sich allerdings die Frage stellen, ob Auslagen der genannten Art nicht als Gewinnungskosten gemäß lit. a des in Diskussion stehenden Artikels der Vollzugsverordnung abgezogen werden dürften. Gänzlich von der Hand zu weisen ist diese Möglichkeit nicht. So machte kürzlich eine rentenberechtigte erwerbstätige Witwe mit zwei Kindern geltend, sie könne nur deshalb einem für den Unterhalt der Familie unentbehrlichen Verdienst nachgehen, weil sie tagsüber die Aufsicht über ihre Kinder einer sog. «Kinderhüterin» übergeben habe; die Auslagen für diese Hilfskraft seien daher als Gewinnungskosten abzugsberechtigt. Die Ausgleichskasse gab nach genauer Prüfung der Angaben diesem Begehren mit Einverständnis des Bundesamtes für Sozialversicherung statt. Es handelte sich dabei immerhin um einen Ausnahmefall, der sich nicht ohne weiteres auf andere Verhältnisse übertragen läßt, wie der in ZAK 1949, S. 83, veröffentlichte Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes zeigt: dort wurde einem verwitweten Landarbeiter, der mit Hilfe einer Haushälterin einen eigenen Haushalt führte, obschon er in Hausgemeinschaft mit seinem Arbeitgeber hätte leben können, ein Abzug unter dem Titel «Gewinnungskosten» versagt. Im glei-

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eben Sinn hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem neuesten Urteil, das sich in der vorliegenden Nummer, S ‚veröffentlicht findet, entschieden: einem katholischen Geistlichen wurde der Abzug des Lohnes für die Haushälterin unter dem Titel «Gewinnungskosten» verweigert.

Anrechnung der Rentenversicherung mit Rückgewähr

Bei der Abklärung von Bestand und Umfang des Anspruches auf eine Uebergangsrente sind nach AHVG Art. 56, lit. c, die Renten aller Art, die der Rentenanwärter bezieht, als Einkommen anzurechnen. Anderseits sind bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensteils, wobei das Vermögen gemäß AHVV Art. 61, Abs. 1, in der Regel nach den Grundsätzen der Wehrsteuer zu bewerten ist, grundsätzlich alle rückkaufsfähigen Lebens- und Rentenversicherungen des Anwärters mit dem Rückkaufswert in Rechnung zu stellen. Rückkaufsfähig sind nach Art. 90, Abs. 2, des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiß ist (z. B. Tod oder Erleben eines bestimmten Alters). Zu diesen Verträgen mit sicherer Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft gehören mit wenigen Ausnahmen die gewöhnlichen Lebensversicherungen, so beispielsweise die lebenslängliche Todesfallversicherung und die gemischte Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Versicherungen mit einem Rückkaufswert stellen aber auch die Rentenversicherungen mit Rückgewähr dar, bei welchen vereinbart ist, daß nach dem Tode des Versicherten das allenfalls verbleibende Kapital von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlt wird.

Kürzlich wurde nun seitens einer Ausgleichskasse die Frage aufgeworfen, ob eine solche Rentenversicherung mit Rückgewähr sowohl mit ihrem Ertrag als Einkommen, wie auch mit dem jeweils noch in Betracht fallenden Kapitalwert als Vermögen bei der Berechnung einer Uebergangsrente zu berücksichtigen, oder ob nur der Ertrag allein -- ganz oder teilweise anzurechnen sei. Diese Frage gewann praktische Bedeutung im Falle der Bezügerin einer Uebergangsrente, die seinerzeit mit einer privaten Versicherungsanstalt eine Rentenversicherung mit Rückgewähr gegen einmalige Zahlung von Fr. 15 000.— abgeschlossen und bereits einige Jahresrenten von je Fr. 1098.— bezogen hatte. Nach dem kantonalen Steuerrecht ihres Wohnsitzes hat sie drei Viertel dieser Leibrente als Einkommen zu versteuern und vom jeweiligen Rückkaufswert nach Gewährung eines steuerfreien Abzuges von Fr. 1000.— die Vermögenssteuer zu entrichten.

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Zu den Renten aller Art, welche nach AHVV Art. 56, lit. c, als anrechenbares Einkommen gelten, zählen neben den Leibrenten, die auf einen Leibrentenvertrag gemäß Art. 516 ff. des Obligationenrechts beruhen, auch die Renten, die dem Rentenanwärter auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages gemäß dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zukommen. Die Anrechnung als Einkommen der periodischen Leistungen, die ein Uebergangsrentner gemäß einem Rentenversicherungsvertrag mit Rückgewähr erhält, dürfte daher nicht fraglich sein. Ferner dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß diese Renten im Gegensatz zu den allenfalls anderslautenden kantonalen Bestimmungen über die Steuererhebung mit dem vollen Betrag in Rechnung zu stellen sind, wobei dann allerdings nach der allgemeinen Regel des revidierten Art. 42, Abs. 1, des AHVG wie beim übrigen Einkommen nur drei Viertel für die Bestimmung des Rentenanspruches und des Rentenbetrages maßgebend sind.

Anderseits kann man sich aber fragen, ob der Rückkaufswert bzw. der Betrag, welcher beim möglichen Rückkauf oder bei Ableben des Rentners zu Beginn des für die Berechnung der Uebergangsrente maßgebenden Jahres von der Versicherungsgesellschaft gegebenenfalls ausbezahlt werden müßte, ganz oder teilweise als anrechenbares Vermögen zu betrachten sei. Nach der Praxis der Eidg. Wehrsteuerverwaltung ist in Abweichung vom Steuerrecht in einigen Kantonen die Rentenversicherung mit Rückgewähr nur solange mit dem Rückkaufswert als Vermögen zu versteuern, als die Rente noch nicht zu laufen begonnen hat (sog. aufgeschobene Rentenversicherungen mit Rückgewähr). Sobald indessen die Renten ausbezahlt werden, sind nur noch diese, und zwar mit dem vollen Betrag, als Einkommen zu versteuern. Zu dieser Praxis dürfte wohl die Ueberlegung geführt haben, daß der jeweilig noch bestehende Rückgewährsbetrag für den Rentner praktisch keinen erheblichen Vermögenswert mehr bildet, da er ja abgesehen von dem außergewöhnlichen Falle des Rückkaufes der Versicherung -über dieses Kapital zu Lebzeiten und zu seinen Gunsten nicht verfügen und somit aus der Rückgewährsklausel nötigenfalls nur ganz beschränkte Vorteile ziehen kann. Ueberdies hätte die Erhebung der Vermögenssteuer vom Rückgewährsbetrag zu einer doppelten Besteuerung desselben geführt, da die als Einkommen versteuerte Rente größtenteils nicht als Kapitalertrag, sondern als Vermögensverzehr angesehen werden muß.

Diese Betrachtungsweise läßt sich nach Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung auch auf dem Gebiete der Uebergangsrenten rechtfertigen, zumal hier die Berücksichtigung des Rückgewährsbetra-

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ges als Vermögen zu einer doppelten Anrechnung von Vermögensver-

zehr führen würde. Anderseits wird sich ein Anwärter auf eine Ueber-

gangsrente beim Abschluß des Versicherungsvertrages die Rückgewähr

wohl regelmäßig nicht ausbedungen haben, um eine höhere Uebergangs-

rente zu erlangen und sich dadurch etwas besser zu stellen als der

Uebergangsrentner, der einen gewöhnlichen Rentenversicherungsvertrag

abschloß. Das Bundesamt hat daher der Ausgleichskasse im genannten

Falle mitgeteilt, der Uebergangsrentnerin sei die Jahresrente von Fr.

1098.— der Rentenanstalt als Einkommen anzurechnen, nicht aber der

jeweilige Rückgewährsbetrag als Vermögen.

KLEINE MITTEILUNGEN

Postulat Quartenoud Herr Ständerat Quartenoud hat am 16. Dezember 1952

das folgende Postulat eingereicht:

«Angesichts der zunehmenden Schwierigkeiten der kinderreichen Familien wird der Bundesrat ersucht, zu prüfen, ob nicht unverzüglich ein auf Art. 34quinquies der Bundesverfassung gestützter Gesetzesentwurf vorzulegen sei, betreffend die allgemeine Ausrichtung von Kinderzulagen an die Lohnbezüger.

Anderseits scheint es unumgänglich notwendig, ein Ausgleichssystem einzuführen, welches die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Kleinbauern des Mittellandes und die Kleingewerbler ebenfalls ermöglicht.»

Interpellation Seiler Herr Nationalrat Seiler hat am 10. Dezember 1952 fol-

gende Interpellation eingereicht:

«Seit bald zwei Jahrzehnten, erstmals durch ein Postulat W ii Ii vom 30. Dezember 1936 und in der Folge zwei Dutzendmale, zuletzt durch ein Postulat E s c h e r vom 12. März 1948, wurde die Schaffung und Förderung von Familienausgleichskassen angeregt.

Da seit der Abstimmung vom 25. November 1945, durch welche der Familienschutzartikel Art. 34quinquies der Bundesverfassung mit überaus starkem Volks- und Ständemehr angenommen wurde, wiederum etliche Jahre verstrichen sind, fragen wir den Bundesrat an:

Wie gedenkt der Bundesrat den in der Bundesverfassung Art. 34quinquies, Abs. 2, festgelegten Grundsatz der Schaffung und Förderung von Familienausgleichskassen zu verwirklichen?

Sind schon diesbezüglich Vorarbeiten getroffen worden?

Ist bei diesen Vorarbeiten auch an Familienausgleichskassen für den selbständig erwerbenden Mittelstand, besonders im Gewerbe, gedacht worden?»

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Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenender Alters- und versicherung hat im vierten Quartal 1952 insgesamt Hinterlassenen- 162,7 Millionen Franken in feste Anlagen überführt. versicherung Hievon entfallen 144,9 Millionen auf Darlehen und

Pfandbriefübernahmen und 17,8 Millionen auf Titelkäufe. Auf 31. Dezember 1952 betrug der Gesamtbestand der Anlagen mit Berücksichtigung der Wertberichtigungen 2194,6 Millionen Franken. Diese Summe verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 738,9 (724,2 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 325,0, Gemeinden 272,0 (213,4), Pfandbriefinstitute 479,0 (446,8), Kantonalbanken 282,6 (264,5), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 8,2 und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 88,9 (52,1).

Für den Gesamtbestand aller Anlagen ergibt sich auf Ende Dezember 1952 eine Durchschnittsrendite von 3.04 gleich wie auf Ende des dritten Vierteljahres.

Aenderungen im Ausgleichskasse Ne. 15 (Appenzell A.-Rh.)

Kassenverzeichnis Tel. (071) 5 25 44.

Ausgleichskasse Nr. 76 (Müller)

Tel. (051) 342155 (nicht 242155).

Ausgleichskasse Ne. 111 (Meroba)

Genve, 66, rue du Stand.

Neue Literatur zur AHV

1. Bücher und Broschüren

5 a x e r, Peter: Die AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsform der

schweizerischen Sozialversicherung. Abhandlungen zum schweizerischen Recht. Neue Folge.

Heft 301, Stämpfhi & Cie., Bern 1953. (XVIII 226 Seiten, Fr. 11.45).

II. Aufsätze

5 c h m i d, Anatol: Staatsrechtliche und organisatorische Betrachtungen zur

AHV. ZSGV 1952, Nr. 24, S. 567.

AHV und Verbandsausgleichskassen. SJZ 1952, S. 357 ff.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Uhrmacher, welcher im Dienste der Einwohnergemeinde nach den Weisungen des Stadtrates gegen festes Entgelt regelmäßig die

Stadtuhren kontrolliert, steht hinsichtlich dieser Tätigkeit zur Ein-

wohnergemeinde in einem Dienstverhältnis im Sinn von AHVG, Art. 5, Abs. 2, auch wenn er hauptberuflich selbständigerwerbender Uhrmachermeister ist.

Ein Landwirt, der nebenberuflich gegen Taglohn für die Ein-

wohnergemeinde Arbeiten in einem Ferienheim-Betrieb besorgt, steht hinsichtlich dieser Tätigkeit zur Einwohnergemeinde in einem

wenn ihm

Dienstverhältnis im Sinn von AIIVG Art. 5, Abs. 2, auch nach Bedarf die Arbeit von Fall zu Fall zugewiesen wird und er für

größere Arbeiten zum gleichen Taglohn entlöhnte Hilfskräfte mit-

bringt.

Am 31. Januar 1918 übertrug der Stadtrat von L. namens der Einwohnergemeinde L. dem Ph.M. die Obliegenheiten eines Stadtuhrmachers. Gestützt auf den Dienstvertrag wurde Ph.M. bis und mit Juni 1948 als im Anstellungsverhältnis stehend betrachtet. Demgemäß zahlte die Stadtbuchhaltung auch für das erste Halbjahr 1948 die in Betracht kommenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV. Für die nachfolgende Zeit unterließ sie dagegen jegliche Abrechnung. Sie berief sich hiebei auf einen Beschluß des Stadtrates vom 9. September 1948, worin es heißt: «Uhrmacher M. besorgte bisher die städtischen Uhren als Funktionär der Stadtverwaltung. Er teilt nunmehr der Baudirektion mit, daß er die Funktionen als privater Unternehmer auszuführen wünsche. Damit fällt jede Haftpflicht der Gemeinde für Unfälle und Sachschäden, die ihm oder Drittpersonen aus seiner Tätigkeit für die Besorgung der städtischen Uhren zustoßen bzw. entstehen, weg. Der Stadtrat stimmt dieser Veränderung zu. Die Entschädigung beträgt wie bis anhin Fr. 180 pro Monat. Der Auftrag an Herrn M. besteht in der Besorgung der Uhren in bisheriger Weise. Er hat sich auf einem Doppel dieses Beschlusses unterschriftlich mit dieser Neuregelung einverstanden zu erklären.» Da die Ausgleichskasse der Auffassung war, daß dieses monatliche Fixum von Fr. 180 nach wie vor als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von

zu-

Art. 5, Abs. 2, AHVG erachtet weiden müsse, stellte sie am 26. Mai 1951 handen der Stadtverwaltung eine Nachforderung im Ausmaß von 4 von Fr. 5400 für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1950. Innert nützlicher Frist gelangte der Stadtrat von L. an die Rekurskommission mit dem Hinweis, er müsse ab 1. Juli 1948 jegliche Abrechnungspflicht hinsichtlich der Bezüge des Stadtuhrmachers M. ablehnen, da M. seit dem genannten Datum

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die städtischen Uhren als Selbständigerwerbender besorge und daher die in Betracht kommenden AHV-Beiträge an die eigene Verbandsausgleichskasse entrichte.

Ein ähnlicher Streit entstand hinsichtlich des Arbeitsentgelts des Gäumers und Landwirts N.W. Dieser ist seit Jahren für das der Einwohnergemeinde L. gehörende Ferienheim 0. tätig, indem er je nach Bedarf im Taglohn kleinere regelmäßige Unterhaltsarbeiten und Reparaturen (wie Schneeräumen, Kontrolle des Wasserreservoirs, Instandhaltung der Wasserleitung und der Wege, Kiesrüsten, Mähen von Unkraut, Montieren und Abräumen von Tischen und Bänken, Ausbessern der Häge, Waldausforstungen, Aushub von Schächten, Putzen von Bäumen etc.) besorgt. Während der Zeit, da das Ferienheim im Betrieb ist, wird die Arbeit jeweils vorn Heimverwalter vergeben, der von der Stiftung «Ferienversorgung für die Schulen der Stadt L.» angestellt ist, während der übrigen Zeit von der Baudirektion L. Gelegentlich zieht W. auch Hilfskräfte bei, die er dann selber entlöhnt. Für seine Tätigkeit stellt er nach Maßgabe der aufgewendeten Arbeitszeit Rechnung. Während die Stiftung die Abrechnung mit der AHV gestützt auf AHVG Art. 5, Abs. 2, und Art. 14, Abs. 1, vornahm, lehnte die Stadtverwaltung die Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags ab. Mit Entscheid vom 23. Juni 1952 hieß die Rekurskommission des Kantons L. die Beschwerde der Einwohnergemeinde L. gut. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen geschützt:

Gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt zu erachten, das «für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 und 9, derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter

-meist unter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risiken -ohne zeitlich und organisatorisch maßgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein, nach Art eines Freierwerbenden im eigenen Unternehmen erzielt. Der Auffassung, daß es einfach auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis ankomme und daß beispielsweise bei Vorliegen eines Mandats, eines Werkvertrages oder eines Agenturvertrags stets auf selbständige Erwerbstätigkeit erkannt werden müsse, ist das Eidg. Versicherungsgericht immer entgegen getreten, mit dem Hinweis, daß die privatrechtliche Natur eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags zwar ein nicht zu unterschätzendes Auskunftsmittel für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu bilden vermöge, daß sie aber nicht schlechtweg entscheidend sein könne. Letzten Endes kommt es darauf an, ob d e f a c t o in arbeitsorganisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein maßgebendes Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis besteht oder nicht. Je nachdem ist der AHV-Beitrag vorn Arbeitgeber und Versicherten gemeinsam oder aber vom Versicherten (als Seibständigerwerbenden) allein zu entrichten. An dieser Praxis ist festzuhalten. Dem Umstand, daß die Beteiligten vorliegend anscheinend übereingekommen sind, die zur Diskussion stehende Arbeitstätigkeit als selbständige Unternehmertätigkeit zu erachten, kommt daher heineswegs die Bedeutung zu, die ihr die Vorinstanz beimißt. Vielmehr hat sich der Richter hei der Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ausschließ-

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lieh an den Normen des AHVG und deren Zwecksetzung zu orientieren, ohne Rücksichtnahme auf allfällige vertragliche Abmachungen und Formulierungen. Was sodann die Beurteilung der im Streite liegenden Arbeitsverhältnisse im einzelnen betrifft, ist folgendes zu beachten.

1. Die Tätigkeit von Stadtuhrmacher Ph.M. gegen feste Entschädigung:

Ph.M. übt unbestrittenermaßen die Funktion eines ständigen Kontrolleurs der Turmuhren der Stadt L. aus. Daß er ab Januar 1918 in dieser Eigenschaft während mehr als 30 Jahren in einem maßgebenden Unterordnungsverhältnis zur Stadtverwaltung stand, ist von allen Beteiligten anerkannt. Gemäß dem Vertrag vom 31. Januar 1918 ist er verpflichtet, die in Frage stehenden Uhren täglich zu besorgen und zu überwachen. Die Art und Weise, wie er das Schlagwerk der Uhren zu richten hat, ist ihm genau vorgeschrieben. Außerdem ist ihm überbunden, dafür zu sorgen, daß bei jeder Uhr stets das erforderliche Oel und die notwendigen Gerätschaften vorhanden sind, wobei vertraglich festgelegt wurde, daß die bezüglichen Materialausgaben nicht etwa aus der festen Entschädigung zu bestreiten sind, sondern gesondert zu Lasten der Polizeikasse gehen. Des fernern gehört zu seinen Obliegenheiten, die Schlüssel zu den in Frage kommenden Oertlichkeiten sorgfältig zu verwahren und ganz allgemein darüber zu wachen, daß kein Unberechtigter Zutritt zu den Uhrenkammern erhält. Ist er verhindert, die Kontrolltätigkeit auszuüben, muß er der Polizeidirektion sofort Anzeige erstatten, damit sie die erforderlichen Maßnahmen trifft. Kleinere Reparaturen sind im übrigen offenbar in der festen Entschädigung inbegriffen, wogegen größere Schäden der Baudirektion schriftlich gemeldet werden müssen, worauf diese entscheidet, ob und durch wen diese größern Reparaturen auszuführen sind. Alle diese Vorschriften, in Verbindung mit der vereinbarten Kündigungsfrist und Jahresbesoldung, lassen erkennen, daß sein Arbeitsverhältnis zur Stadtverwaltung, so wie es nach Maßgabe des Vertrags vom 31. Januar 1918 besteht, ein Verhältnis der Abhängigkeit und Subordination ist, ähnlich demjenigen, wie es zwischen einem öffentlichen Gemeinwesen und den von diesem besoldeten Beamten und Angestellten in der Regel vorzuliegen pflegt. Daß Ph.M. seine Tätigkeit als Kontrolleur der städtischen Turmuhren nur im Nebenamt ausübt und die übrige Zeit als selbständiger Uhrmachermeister arbeitet, vermag an seiner Angestellten-Stellung gegenüber der Stadt nichts zu ändern, und es ist auch nicht einzusehen, wieso sich die Verhältnisse seit dem Stadtratsbeschluß vom 9. September 1948 maßgebend gewandelt haben sollen. Nach wie vor muß M., solange er als Stadtuhrmacher im Dienste der Einwohnergemeinde steht, gegen festes Entgelt die ihm seit 1918 obliegenden Pflichten erfüllen, unter Beobachtung der ihm vom Stadtrat erteilten Weisungen. Der Passus im Beschluß vom 9. September 1948, wo es heißt, daß die Besorgung der Uhren in bisheriger Weise zu erfolgen habe, läßt diesbezüglich keine andere Auslegung zu, und ebenso ergibt sich das Weiterbestehen eines relevanten Subordinationsverhältnisses mit hinlänglicher Klarheit aus dem ganzen Tenor des Verhandlungsprotokolls, vor allem auch aus dessen letztem Satz, der die Abhängigkeit des Stadtuhrmachers vom Gemeinwesen deutlich zum Ausdruck bringt.

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2. Die Tätigkeit von N.W. für das Ferienheim der Stadt L. in 0.:

Hier liegen die Verhältnisse noch eindeutiger. Es handelt sich um einen Landwirt, der nebenberuflich gegen Taglohn für die Einwohnergemeinde L. die notwendigen Arbeiten im Ferienheim und dessen nächster Umgebung besorgt. Im Gegensatz zu Ph.M. wird N.W. von der Stadtverwaltung bzw. vom Heimverwalter jeweils besonders aufgefordert, d.h. die Arbeit wird ihm nicht zum vorneherein für eine längere Zeitdauer, sondern immer erst bei Bedarf von Fall zu Fall zugewiesen, wobei er sich an die ihm erteilten Anweisungen zeitlich und maßlich genau zu halten hat. Daß er bei größern Arbeiten, die er ohne fremde Hilfe in der in Betracht kommenden Zeit nicht bewältigen könnte, gelegentlich selber Arbeitskräfte mitbringt, die dann den gleichen Taglohn wie er beziehen, steht der Annahme eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses nicht im geringsten entgegen. Sowohl seine Betätigung wie diejenige seiner Arbeitskollegen erfolgt nach den Akten jeweils in typischer Abhängigkeit vom Arbeitgeber, und ebenso kann kein Zweifel darüber bestehen, daß N.W. -so wenig wie Stadtuhrmacher M. hinsichtlich seiner im festen Monatslohn verrichteten Tätigkeit bei der im Dienste der Einwohnergemeinde L. ausgeübten Arbeit keinerlei Unternehmer-Risiko läuft

Bei dieser Sachlage war die Ausgleichskasse gestützt auf die Judikatur durchaus im Recht, wenn sie das im Streite liegende Arbeitsentgelt als maßgebenden Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2, erachtete und die Stadtverwaltung gemäß AHVG Art. 14, Abs. 1, zur entsprechenden Entrichtung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrags verpflichtete.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Einwohnergemeinde L., vom 8. Januar 1953, H 238/52.)

B. RENTEN

1. Rentenanspruch Für österreichische Staatsangehörige, die gemäß Art. 6, Abs. 1, lit. b, des schweizerisch-österreichischen Abkommens Anspruch auf eine AHV-Rente erheben, ist die Dauer des Aufenthalts in der

Schweiz und nicht die Dauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes maß-

gebend.

Die Witwe des am 16 November 1950 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen R. meldete sich im September 1951 zum Bezuge einer Witwenrente an. Sie machte geltend, daß ihr Ehemann (nebst ihr) seit 1939 in der Schweiz wohnhaft war und seit dem Inkrafttreten der AHV Beiträge geleistet hatte; wohl sei er vom 11. Januar 1946 bis 20. Oktober 1947 an seinem Wohnort L. abgemeldet gewesen. Er habe sich auf Drängen der Fremdenpolizei hin ins Ausland begeben um dort eine Beschäftigung zu suchen. Er habe aber keine Dauerstelle gefunden und sei in der angegebenen Zwischenzeit des öftern nach L. zurückgereist, wo er seine Frau und seinen Sohn zurückgelassen habe. Er habe somit seinen Wohnsitz in L. beibehalten. Die Ausgleichskasse und die kantonale Rekurskommission stellten fest, daß zwar das Erfordernis des zehnjährigen Wohnens in der Schweiz,

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nicht aber auch das eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts vor dem Versicherungsfall erfüllt sei und daher nach den Bestimmungen des schweizerisch-österreichischen Abkommens eine Rente nicht bewilligt werden könne. Das Eidg. Versicherungsgericht wies seinerseits eine Berufung von Frau R. mit folgender Begründung ab:

Nach Art. 6 des Abkommens zwischen der Schweiz und Oestereich über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950, haben der österreichische Staatsbürger und seine Angehörigen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV, wenn der österreichische Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles entweder a) schon während 5 Jahren Beiträge geleistet hat (welcher Fall erst vom Jahre 1953 an praktisch wird) oder b) sich während insgesamt wenigstens 10 Jahren -davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und

ununterbrochen vor dem Versicherungsfall in der Schweiz aufgehalten und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt hat. In Ziff. 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird sodann erklärt, daß ein in der Schweiz wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Zeit verläßt, seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 6, lit. b, des Abkommens nicht unterbricht. Da in den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit ihren Nachbarstaaten als eine der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht einheitlich das «sich aufhalten» in der Schweiz, sondern bald das «wohnen», bald das «sich aufhalten» daselbst gefordert wird, können Zweifel entstehen, ob Aufenthalt oder aber Wohnsitz gemeint sei. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung, dessen Vertreter beim Abschluß der Abkommen mitgewirkt haben, ist durchwegs «dauernder Aufenthalt» gemeint und wollte jedenfalls Gleichsetzung mit dem Wohnsitzbegriff des schweizerischen ZGB vermieden werden wegen Befürchtung praktischer Schwierigkeiten und zuweitgehender Inanspruchnahme der AHV. Unabhängig davon ist es klar, daß, wenn in einem Abkommen nebst Schlußprotokoll der Begriff Aufenthalt verwendet wird, nicht die Bedeutung von Wohnsitz gewollt war. Das trifft nun eben auf das schweizerisch-österreichische Abkommen zu. Deshalb ist, immerhin ohne Präjudiz für die Stellungnahme in Fällen, welche das Abkommen mit einem der übrigen Nachbarstaaten betreffen, davon auszugehen, daß für die österreichischen Staatsangehörigen in der Schweiz die Dauer des Aufenthaltes und nicht die Dauer des zivilrechtlichen Wohnsitzes maßgebend zu sein hat. Im übrigen ist noch zu bemerken, daß nach dem klaren Wortlaut des Abkommens auch bei Beanspruchung einer Witwenrente nur die Dauer des Aufenthaltes des österreichischen Staatsbürgers selber, nicht etwa die seiner Witwe in Betracht gezogen werden kann.

Im vorliegenden Fall steht fest, daß der verstorbene Ehemann der Rentenansprecherin insgesamt zirka 10 Jahre sich in der Schweiz aufgehalten hatte. Hingegen besteht Streit darüber, ob während der letzten 5 Jahre unmittelbar vor dem Versicherungsfall, d.h. vor dem Tod des Ehemannes, der Aufenthalt in der Schweiz ein ununterbrochener war, bzw. ob in keinem Jahr eine Unterbrechung von mehr als zwei Monaten stattfand. Es handelt sich um die Zeit vom 16. November 1945 bis 16. November 1950. Innerhalb dieser 5 Jahre war der Ehemann vom 11. Januar 1946 bis 20. Oktober 1947 von seinem Wohnort L., der zugleich sein einziger Aufenthaltsort in der Schweiz war, abgemeldet. Jedoch kam ei' während dieser Zwischenzeit des öftern

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für einige Dauer nach L. zurück. Für das Jahr 1946 ist eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz vom 6. Februar bis 22. Mai erwiesen; ein weiterer Aufenthalt von Oktober bis Dezember ist durch eine ärztliche Bescheinigung, die aber nicht Anspruch auf absolute Zuverlässigkeit erhebt, wahrscheinlich gemacht; ein Schweizeraufenthalt in der Zeit zwischen Mai und Oktober ist dagegen nicht nachgewiesen. Der Umstand, daß R. anscheinend weniger aus eigenem Antrieb als vielmehr auf Veranlassung seitens der Fremdenpolizei sich ins Ausland begeben hatte, vermag das Fehlen des vorgeschriebenen ununterbrochenen Aufenthaltes nicht wettzumachen. Endlich läßt sich die für österreichische Grenzgänger geltende Bestimmung in Art. 6, lit. b, Schlußsatz, daß Beschäftigung während voller 8 Monate einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt werde, auf den vorliegenden Fall unmöglich anwenden, da ja R. weder Grenzgänger noch überhaupt in der Schweiz erwerbstätig war, ganz abgesehen davon, daß ein achtmonatiger ununterbrochener Schweizeraufenhalt für das Jahr 1946 sowieso nicht nachgewiesen wäre.

Aus dem Gesagten folgt, daß die Voraussetzungen zum Bezug einer Hinterlassenenrente durch die Berufungsklägerin nicht erfüllt sind.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. M.R., vom 22. Dezember 1952, H 263/52.)

II. Uebergangsrenten

Lohnaufwendnngen eines katholischen Geistlichen für seine Haus-

hälterin sind nicht Gewinnungskosten im Sinne von AHVV Art. 57, lit. a.

Der 81jährige A.S. ist Kaplan und läßt seinen Haushalt durch eine Haushälterin führen. Nachdem ihm die Ausgleichskasse die anbegehrte Uebergangs-Altersrente wegen Ueberschreitens der Einkommensgrenze verweigert hatte, verlangte er mit Beschwerde, daß der Lohn der Haushälterin vom Einkommen in Abzug gebracht werde; im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und die Besonderheiten, die der Priesterberuf mit sich bringe, sei er auf eine Haushälterin angewiesen und glaube auf einen entsprechenden Unkostenabzug rechnen zu dürfen. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Das Bundesamt für Sozialversicherung focht den Entscheid mit Berufung an, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen wurde:

Gemäß Art. 57, lit. a, AHVV, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines Rentenansprechers «die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Gewinnungskosten» vom rohen Einkommen abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts kommen in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Rechtslehre als derartige «Gewinnungskosten» nur Aufwendungen in Betracht, die ein Erwerbstätiger i m d ii e k t e n Z u s a m - m e n h a n g mit seinem Berufe machen muß. Auslagen, deren Aufwendung mit dem Erwerb nur m i t t e 1 b a r zusammenhängen, scheiden für den Abzug aus, so vor allem die Lebenshaltungskosten und die Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. Ein Anwendungsfall von Art. 57, lit. a, AHVV ist auch dann nicht gegeben, wenn aus Repräsentations- oder andern Gründen ein bestimmter Lebens-Standard eingehalten wird. Es trifft zu, daß gerade von einem Geistlichen auf dem Lande in der Regel

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erwartet wird, daß er einen eigenen Haushalt führe. So wenig es indessen nach der abschließenden Regelung in Art. 57 AHVV zulässig ist, bei der Rentenbernessung Rücksicht darauf zu nehmen, ob ein Versicherter gesund oder krank sei, so wenig erlaubt das Gesetz, der Tatsache Rechnung zu tragen, ob ein Rentenanwärter aus diesem oder jenem Grunde einen mehr oder weniger kostspieligen Haushalt führt oder aber auf einen eigenen Haushalt verzichtet. Zudem wäre in Fällen von der Art des vorliegenden oft schwer zu entscheiden, ob der Inhaber eines geistlichen Amtes, der im eigenen Haushalt lebt, gegenüber einem Berufstätigen, der sich auswärts verpflegt, effektiv benachteiligt sei. Eine finanzielle Benachteiligung dürfte jedenfallsder

was häufig geschieht

in der Regel dann nicht bestehen, wenn

kirchliche Amtsträger eigene Familienangehörigen zur Verfügung hat, die keinerlei Lohn beanspruchen. Bewußt hat der AHV-Gesetzgeber davon abgesehen, solchen die individuelle Lebensgestaltung beschlagenden Gegebenheiten einen Einfluß bei Gewährung einer Uebergangsrente einzuräumen, und es ist daher dem Richter, solange die heutige Regelung in Kraft ist, ein Abweichen von diesen Grundsätzen nicht gestattet.

Uebrigens fällt auf, daß der Berufungsbeklagte offenbar nicht versucht c h gelhat, die behaupteten «Gewinnungskosten» auch s t e u e r r e c h t 1

tend zu machen. Wenn er es unterließ, so geschah es wohl in der Ueberzeugung, daß ein solches Verlangen zum vorneherein keinen Erfolg verspräche.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. AS., vorn 27. Januar 1953, H 328/52.)

C. VERFAHREN

Entgegen der Bestimmung von AHVV Art. 3, Abs. 2, entscheidet

(las Eidgenössische Versicherungsgericht auch Doppelbelastungs-

Streitigkeiten im Sinne von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, inskünftig

2, als

nicht mehr als einzige, sondern gemäß AHVG Art. 84, Abs. zweite Instanz.)

(Eidgenössisches Versicherungsgericht iSa. HR., vom 10. Dezember 1952, H 255/52.)

Zweigstellenleiter können nicht in eigenem Namen für Dritte Be-

schwerde führen.

A.F., wohnhaft in E., meldete sich im April 1952 zum zweiten Male zum Bezug einer Uebergangsrente an. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ei neut ab. Daraufhin erhob der Leiter der Zweigstelle E. Beschwerde und zwar nicht als bevollmächtigter Vertreter des Rentenansprechers, sondern in eigenem Namen. Die kantonale Rekurskommission trat auf diese Beschwerde nicht ein und das vorn Zweigstellenleiter angerufene Eidg. Versicherungsgericht

:

bestätigte diesen Entscheid. Aus der Begründung

Der Berufungskläger bemängelt, daß die Vorinstanz, statt auf die materielle Behandlung der Beschwerdebegehren einzutreten, die Sache zu Unrecht von der Hand gewiesen habe. Es ist daher zu prüfen, ob der Leiter einer AHV-Gemeindezweigstelle als solcher zur Beschwerdeführung berech-

*) Vergleiche in dieser Nummer S. 67

85

tigt sei. Maßgebend ist Art. 84 AHVG, wonach «die Betroffenen» zur Beschwerdeerhebung aktivlegitimiert sind. Hiezu gehören Personen, die durch die Kassenverfügung irgendwie «betroffen» werden, etwa dadurch, daß ihnen Leistungen auferlegt werden, die sie nicht zu schulden glauben oder daß sie einer Versichertenkategorie zugeteilt werden, der sie ihrer Auffassung nach nicht angehören. In Rentensachen sind nach ausdrücklicher Vorschrift überdies noch die Blutsverwandten und Geschwister des Rentenansprechers beschwerdeberechtigt. Auf Grund des klaren Wortlauts von Art. 84, Abs. 1, AHVG ist daher die Beschwerdelegitimation des Leiters einer Gemeindezweigstelle nicht gegeben.

Zum gleichen Schluß führt die Stellung der Gemeindezweigstellen im System der AHV. Mögen nun diese in organisatorischer Hinsicht überwiegend als Organe der Gemeinden oder dann als Bestandteile der kantonalen Kassen ausgestaltet sein, jedenfalls sind sie in materieller Hinsicht als Hilfsorgane der kantonalen Ausgleichskassen tätig, weshalb diesen ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber ihren Zweigstellen zusteht (Art. 65, Abs. 2, AHVG, Art. 115, Abs. 1, und 116, Abs. 3, AHVV) • Hieraus ergibt sich zwingend, daß ein der kantonalen Ausgleichskasse unterstellter Leiter einer Gemeindestelle als solcher nicht legitimiert sein kann, gegen ihn persönlich nicht betreffende Verfügungen der ihm administrativ übergeordneten Instanz Beschwerde zu führen.

Eine andere Frage wäre, ob der Leiter einer Gemeindezweigstelle als gewillkürter Stellvertreter eines von ihm beratenen Versicherten Beschwerde führen könne. Mit diesem Problem hat sich das Gericht im Urteil i.Sa. D. vom 14. April 1950 (ZAK 1950, S. 280) näher befaßt. Im Anschluß an dieses Präjudiz warf das Bundesamt für Sozialversicherung die Frage auf, ob die Vorinstanz nicht dem Zweigstellenleiter hätte Gelegenheit geben sollen, sich durch den Versicherten bevollmächtigen zu lassen. Allein im vorliegenden Fall hat der Zweigstellenleiter nicht als Bevollmächtigter des Rentenansprechers Rekurs eingelegt, sondern in eigenem Namen unter ausdrücklicher Berufung auf seine Amtspflicht. Es lag daher nicht eine wegen Fehlens einer Vertretungsvollmacht bloß fehlerhafte, durch Beseitigung dieses Mangels, d.h. durch Beibringung der Vollmacht verbesserbare Verfahrenshandlung vor; vielmehr war die Beschwerdeführung mangels Aktivlegitimation des Rekurrenten zum vorneherein unzulässig. Unter diesen Umständen konnte es nicht Sache der Rekursinstanz sein, dem Zweigstellenleiter den Weg zu weisen, um sich im Beschwerdeverfahren die Rolle des gerichtlichen Beistandes einer Gegenpartei der Ausgleichskasse aneignen zu können. Wenn auch einerseits gewichtige Gründe für die Zulassung von Zweigstellenleitern als bevollmächtigte Vertreter von Dritten sprechen mögen, so kann es doch anderseits ganz allgemein nicht Aufgabe der AHV-Rechtspflegeorgane sein, einen solchen Leiter auf diese, mit seiner amtlichen Stellung wohl doch nicht ganz im Einklang stehende, Möglichkeit aufmerksam zu machen.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Gemeindestelle E., vom 1. Dezember 1952, H 304/52.)

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PUBLIKATIONEN DES BSV

Wegleitung über die IIeiiteu

2. Auflage Dezember 1952 - Preis Fr. 4.50

INHALT ;

Vorwort Der Rentenanspruch Die ordentlichen Renten - Die tbergangsrenten Die Festsetzung und Ausrichtung der Renten

Anhang

1 : Rententabellen

2 Hilfstabelle zur Berechnung der tYbergangsrenten 3 : Verzeichnis der in die halbstädtische oder städti-

sche Zone eingereihten politischen Gemeinden (Stand 31. 12. 52)

4 : Formularverzeichnis

5 Sachregister

Wegleitung zur Erwei'bsei'satz-

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INHALT :

Vorwort Die Erwerbsausfallentschädigungen - Die Geltendmachung des Anspruches Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen -Die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Entschädigungen -Organisation und Rechtspflege - Schluß- und Ubergangsbestimmungen

Die Wegleitungen können bei der Eidgenössischen

Drucksachen- und Materialzentrale Bern bezogen

werden

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FIEFT 3 MÄRZ 1953

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ..................81

AHV-Nummer und Militär83

Die Beitragsdauer des Versicherten ............87 Die Verrechnung (Schluß) ................91 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen96

Aus den Reglementen der Verbandsausgleichskassen .97

Errare humanum est ...................102 «Sozialleistungen im Sinne der Ausgleichssteuer»103

Durchführungsfragen der AHV .............104

Kleine Mitteilungen

Gerichtsentscheide ....................106

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON MONAT zu MONAT

Am 5. Februar 1953 ist zwischen dem französischen Botschafter in Bern, Herrn Jean Chauvel, und Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, ein Zusatz zum Generalprotokoll betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 unterzeichnet worden. Gestützt darauf findet das Abkommen vom 9. Juli 1949 (entgegen Ziffer 7 des Generaiprotokolles, womit das Rheinschiffahrtspersonal einstweilen von genanntem Abkommen ausgeschlossen worden war) mit sofortiger Wirkung auf die schweizerischen und französischen Rheinschiffer Anwendung.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, daß mit der Unterzeichnung dieses Zusatzes das Inkrafttreten des internationalen Abkommens vom 27. Juli 1950 auf die schweizerischen und französischen Rheinschiffer hinsichtlich der AHV praktisch keine Auswirkungen mehr haben wird, da ihre Stellung in der schweizerischen und französischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Abkommen vom 9. Juli 1949 und in jenem vom 27. Juli 1950 in gleicher Weise geregelt ist.

Gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, verjähren die Beitragsforderungen in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Die Auslegung dieser Vorschrift bietet erhebliche Schwierigkeiten. So stellen sich namentlich die folgenden Fragen: Wann ist eine Beitragsforderung fällig? Gilt die 5-jährige Frist nur für die Feststellung der Beitragsforderung oder auch für deren Vollstrekkung? Ist diese Frist eine eigentliche Verjährungs- oder aber eine Verwirkungsfrist? Unterliegen auch Beitragsforderungen, für welche die Ausgleichskasse einen Verlustschein besitzt, der Verjährung? Ist die 5- jährige Frist auch anwendbar für Beitragsforderungen auf Grund von Nachsteuerverfahren? Zur Prüfung dieser Fragen hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine Spezialkommission eingesetzt, der Vertreter der Wissenschaft, der rechtsprechenden Behörden, der Ausgleichskassen und der zentralen Ausgleichsstelle angehören. Diese Kommission trat am 17. Februar unter dem Vorsitz von Herrn Dr. P. Binswanger zu ihrer ersten Sitzung in Bern zusammen. Sie gelangte einstimmig zum Schluß, daß

90

AHVG Art. 16, Abs. 1, anläßlich der nächsten Gesetzesrevision zu verdeutlichen sei. Hiefür wurden verschiedene Grundsätze aufgestellt, die an einer nächsten Sitzung inhaltlich und redaktionell bereinigt werden sollen.

Die Kommission zur Prüfung administrativer Vereinfachungsmöglichkeiten in der AHV (vgl. ZAK 1953, S. 42) trat am 24. Februar zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Sie hieß die ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung auf Grund der an der ersten Sitzung gefaßten Beschlüsse ausgearbeiteten Vorschläge einstimmig gut und beantragte gestützt darauf bestimmte Abänderungen an den Artikeln 14, 30 und 53 des AHVG. Diesen Abänderungen hat bereits auch die Eidgenössische AHV-Kommission, die am 25. Februar zusammentrat, zugestimmt. Wir werden in einer der nächsten Nummern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen eingehend über die Vorschläge, deren Verwirklichung einige wesentliche Vereinfachungen ermöglichen würde, berichten.

Am 26. und 27. Februar 1953 fand in Zürich eine Instruktionskonferenz für Revisoren statt, die von 115 Interessenten besucht wurde. Die gleiche Konferenz wurde am 3. und 4. März 1953 mit 58 Teilnehmern für die Revisoren der Westschweiz in Lausanne abgehalten. Zusammen mit der ZAS orientierte das Bundesamt für Sozialversicherung mit 8 Referaten über die bisherigen Erfahrungen im Revisionswesen und die neuen Vorschriften und Weisungen.

Das am 29. September 1950 von der Schweiz unterzeichnete internationale Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist nun auch von Belgien ratifiziert worden und tritt damit am 1. Juni 1953 in Kraft. Ueber die Durchführung dieses Abkommens werden den Ausgleichskassen noch die nötigen Instruktionen zugehen.

Nach der Gutheißung durch den Ständerat im Dezember des vergangenen Jahres hat nun auch der Nationalrat am 10. März 1953 mit 100 Stimmen, ohne Gegenstimme, das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952 genehmigt.

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Militär und AIHEV-Nummer

Im Jahre 1949 sind nach Vorberatung durch eine Internationale Rotkreuzkonferenz in Genf vier Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer (Verwundete und Kranke im Feld, Kriegsgefangene usw.) geschlossen worden. Diese Genf erkonventionen rerlangen die eindeutige Identifikation der Wehrpflichtigen durch eine Matrikelnummer. So lautet zum Beispiel Art. 16, Abs. 1, der I. Konvention wie folgt:

«Die am Konflikt beteiligten Parteien haben möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der in ihre Hände gefallenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei festzuhalten. Diese Ermittlungen sollten wenn immer möglich folgendes enthalten:

Angabe der Macht, welcher sie angehören;

Einteilung oder Matrikelnummer;

Familienname;

d) den oder die Vornamen;

Geburtsdatum;

bis h) ... .

In gleicher Weise steht auch die Gefangenschaftskarte gemäß Art. 70 der III. Konvention die Matrikelnummer vor. Diese Beispiele sollen genügen.

Die Schweiz ist den erwähnten Abkommen ebenfalls beigetreten. In der Folge erwies sich, daß die bisherige militärische Stammkontrollnummer den erwähnten Bedürfnissen nicht mehr genügte. Die Militärbehörden prüften deshalb schon 1950 die Möglichkeit, die Stammkontrollnummern durch die Versichertennummer der ÄHV (AHV-Nummer) zu ersetzen. Sie versprachen sich hievon nicht nur für die Genfer Konventionen, sondern auch für die Militärverwaltung, den Sanitätsdienst, die Militärversicherung usw. wesentliche administrative Vorteile. Ein erster Schritt wurde anfangs 1952 getan. Die Militärdirektion des Kantons Bern entschied sich, die im Jahre 1952 Stellungspflichtigen versuchsweise nicht mehr durch die Stammkontroll-, sondern durch die AHV-Num-

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mer zu kennzeichnen und die Dienstbüchlein in diesem Sinne auszustellen. Andere Kantone folgten nach (vgl. ZAK 1952, Seite 42). Das Ergebnis war gut. Am 28. November 1952 erließ der Bundesrat eine neue Verordnung über das militärische Kontrollwesen. Diese übernimmt in Art. 3, Abs. 2, die AIIV-Nummer endgültig als Matrikelnummer. Die Verordnung bestimmt:

«Die Stammkontrollen sind im Kartensystem zu führen. Sie sind jahrgangsweise und innerhalb der Jahrgänge nach Matrikelnummern oder alphabetisch zu ordnen. Als Matrikelnummer gilt die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung»

Zum Dienstbüchlein hinzu erhält der Wehrpflichtige künftig auch eine Identitätskarte und eine Erkennungsmarke.

im

Die zuständigen Amtsstellen hatten sich mit zwei Fragen zu befassen:

- Zuteilung der AHV-Nummer an die jedes Jahr neu Stellungspflichti-

gen.

- Zuteilung der AI{V-Nummer an die bereits Wehrpflichtigen (in deren

Dienstbüchlein die künftig dahinfallende Stammkontrollnummer ersetzt werden muß).

*

Die erste Frage wurde geordnet durch ein Kreisschreiben des Eidgenössischen Militärdepartements vom 17. Dezember 1952 an die kantonalen Militärbehörden für sich und zuhanden des Kreiskommandanten. Darnach haben Stellungspflichtige, die bereits einen Versicherungsausweis besitzen, letztern mit den übrigen Ausweisschriften dem militärischen Sektionschef vorzulegen. Eine Schwierigkeit besteht darin, daß besonders Lehrmeister den Versicherungsausweis ohne Wissen des Lehrlings selbst aufbewahren und letztere von der Existenz dieses Dokumentes nichts wissen. Das führte 1952 zu unnötigen Umtrieben. Ein Kreiskommando fügt deshalb seinem kürzlichen Aufgebot an die Stellungspflichtigen bei:

«Wer irgendwie im Verdienst steht, maß diesen Ausweis besitzen und hat ihn vorzuweisen».

Den Ausgleichskassen sei in diesem Zusammenhang einmal mehr empfohlen, die Arbeitgeber im Sinne von Randziffer 15 der Weisungen

93

über Versicherungsausweis und IBK über die Pflicht zur Abgabe des Versicherungsausweises zu orientieren. Stellungspflichtige, die ihren Ausweis verloren haben oder ihn vermissen, haben bei ihrer Ausgleichskasse ein Duplikat zu verlangen. Für Stellungspflichtige, welche wirklich noch keinen Versicherungsausweis erhalten haben, ermittelt das Kreiskommando des Wohnortes die Versichertennummer. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat den Militärbehörden hiefür den Nummernschlüssel und eine summarische Wegleitung zur Verfügung gestellt. Wo Ausgleichskassen um Rat und Auskunft ersucht werden, sind sie um ihre guten Dienste gebeten. Solchermaßen gebildete Versichertennummern werden der Zentralen Ausgleichsstelle laufend gemeldet. Letztere ergänzt sie nötigenfalls durch eine Ordnungsnummer und merkt sie obwohl noch kein IBK eröffnet worden ist durch eine besondere Karte im Zentralregister vor. Dieses Verfahren wiederholt sich jedes Jahr für den neu stellungspflichtigen Jahrgang.

Eine einmalige, in ihrem Umfange viel größere Angelegenheit bildet die Zuteilung der AHV-Nummer an die bereits Wehrpflichtigen (Militäraktion). Diese wird vom Eidgenössischen Militärdeparteinent in enger Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausgleichsstelle durchgeführt. Die organisatorischen Vorarbeiten stehen vor dem Abschluß. Die Aufgabe besteht vor allem darin, innert nützlicher Frist

820 000 Dienstbüchlein mit der Matrikelnummer zu ergänzen und ebensoviele Identitätskarten und Erkennungsmarken mit der Matrikelnummer abzugeben.

In der Folge wird jeder Wehrpflichtige 1953 oder 1954 Dienstbüchlein und Versicherungsausweis der zuständigen Amtstelle einzusenden haben und das Dienstbüchlein, mit der Matrikelnummer versehen, zuxückerhalten. An dieser Stelle interessieren vor allem die verwaltungsmäßigen Auswirkungen auf die AHV.

Unnötig zu sagen, daß die Zentrale Ausgleichsstelle durch ihre Mitwirkung bei der Militäraktion in ihren laufenden Registerarbeiten für die AHV nicht behindert wird. Anderseits werden zusätzliche AHV-Umtriebe nicht zu umgehen sein. Wir denken hier an Versicherungsausweise, die sich, wenn sie mit dem Dienstbüchlein versandt wer-

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den sollen, als verloren herausstellen oder verlegt sind. (Wo der Arbeitgeber was grundsätzlich unrichtig ist den Versicherungsausweis selbst verwahrt, muß er ihn dem Arbeitnehmer für die Militäraktion herausgeben.) Sodann weiß man, daß besonders in den ersten Jahren Personalien fehlerhaft aufgenommen oder Versichertennummern unrichtig gebildet worden sind. Deren Zahl ist verhältnismäßig klein: absolut fällt sie bei rund 3,3 Millionen bisher ausgestellten Versicherungsausweisen trotzdem ins Gewicht. Schließlich sei auf die wenigen Versicherten hingewiesen, die sich bisher zufällig oder bewußt jeder Erfassungskontrolle zu entziehen wußten, und für die noch kein Versicherungsausweis ausgestellt worden ist.

Die Militäraktion wird diese verschiedenen Tatsachen zweifellos in ihrer Mehrheit aufdecken, nicht zuletzt deshalb, weil die Dienstbüchlein auf Grund amtlicher Originalpapiere erstellt werden und hinsichtlich der Personalien zuverlässiger sind als viele Versicherungsausweise. Es kann aber nicht Aufgabe der Zentralen Ausgleichsstelle sein, solche Fälle in Verbindung mit der Militäraktion von Amtes wegen zu bereinigen. Dies geschieht zweckmäßiger im Rahmen der ordentlichen Weisungen über Versicherungsausweis und IBK. Eine Ausnahme macht lediglich die Ergänzung von Versicherungsausweisen mit einer Ordnungsnummer. In der AHV noch nicht erfaßte Versicherte erhalten jedoch, obwohl ihnen die Matrikelnummer auf Grund der Personalien zugewiesen wird, keinen Versicherungsausweis. Es bleibt zu prüfen, ob und in welcher Form die zuständigen Ausgleichskassen über solche Lücken in der Erfassung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Ebenso werden fehlende Versicherungsausweise nicht automatisch ersetzt und fehlerhafte Personalien oder unrichtige Versichertennummern nicht gestützt auf das Dienstbüchlein bereinigt. Die betreffenden Wehrpflichtigen sollen vielmehr durch Merkblätter, welche den zurückgesandten Dienstbüchlein beigelegt werden, nachdrücklich auf ihre Pflichten gegenüber der AHV aufmerksam gemacht werden. In der Folge ist damit zu rechnen, daß die Ausgleichskassen im Anschluß an die Militäraktion durch zusätzliche Begehren um Duplikate oder Korrektur von Versicherungsausweisen belastet werden. Das ist keine zusätzliche, sondern eine - auf die Dauer betrachtet lediglich vorweggenommene Arbeit. Sie liegt im Interesse der Sache und kann deshalb verantwortet werden. Die Verwendung der AHV-Nummer als militärische Matrikelnummer stellt der erstem jedenfalls ein gutes Zeugnis für ihre Zusammensetzung und Brauchbarkeit ans.

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Die Beitragsdauer des Versicherten

Die mit der Beitragsdauer des Versicherten zusammenhängenden Fragen werden in der neuen Rentenwegleitung anders behandelt als in der bisherigen. Das ganze Sachgebiet erhält eine etwas andere systematische Gliederung, der Begriff der persönlichen Beitragsdauer wird neu umschrieben und deren Ermittlung neu geregelt. Es dürfte nicht überflüssig sein, kurz die Grundzüge dieser Neuregelung aufzuzeigen.

Der Beitragsdauer des Versicherten kommt bekanntlich im Rentensystem der AHV eine dreifache Funktion zu. Sie ist

-Voraussetzung für die Gewährung einer ordentlichen Rente

(1-, 5- oder 10jährige Mindestbeitragsdauer)

Divisor bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Beitragssumme

(durchschnittlicher Jahresbeitrag

Beitragsjahre

Kürzungsfaktor (Verhältnis zwischen Beitragsdauer des Versicherten und Beitragsdauer seines Jahrganges).

Die bisherige Rentenwegleitung hat die persönliche Beitragsdauer in jeder ihrer Funktionen gesondert behandelt (vgl. Nr. 76 ff, 94 ff und 109 ff). Demgegenüber liebt die neue Wegleitung in vermehrtem Maße die grundsätzliche Einheit dieses Zeitbegriffes hervor und gibt unter Nr. 93-98 eine allgemeine Begriffsumschreibung, auf die in der Folge allerdings nicht ohne Einschränkungen und Vorbehalte verwiesen werden kann (vgl. Nr. 115 und 135).

Welches ist nun der allgemeine Begriff der persönlichen Beitragsdauer? Ist darunter wie aus dem Wortlaut des AHVG (Art. 29, Abs. 1, Art. 30, Abs. 2, Art. 39, Abs. 1) geschlossen werden könnte - die Dauer der effektiven Beitragsleistung oder aber -worauf VV Art. 50 hindeutet die Dauer der Unterstellung unter die Beitragspflicht zu verstehen? Das Eidg. Versicherungsgericht hat in zwei Urteilen (i. Sa. AB., vom 21. Mai 1951 und i.Sa. G.Ch., vom 15. Oktober 1951, ZAK 1951, S. 376 und 497) die Unterstellung unter die Beitragspflicht als Hauptmerkmal der Beitragsdauer bezeichnet. Ein in der Schweiz wohnhafter

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Versicherter unterbricht demnach die Beitragsdauer nicht, wenn er infolge Krankheit, Arbeitslosigkeit oder dgl. einige Monate keine Beiträge leistet, denn er bleibt auch während dieser Zeit der allgemeinen Beitragspflicht unterstellt.

Damit soll allerdings nicht gesagt sein, daß der Beitragszahlung überhaupt keine Bedeutung zukommt. Die Beitragsdauer kann zwar erfüllt sein, wenn zeitweilig 'keine Beiträge bezahlt werden müssen; sie ist aiher nicht erfüllt, wenn die für eine bestimmte Zeit geschuldeten Beiträge überhaupt nicht bezahlt worden sind und nicht mehr geleistet werden können. Ein Schweizer, der im Jahre 1948 die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt, im Jahre 1949 auswandert und aus der Versicherung ausscheidet und im Jahre 1955 nach vollendetem 65. Altersjahr wieder zurückkehrt, hat kein Beitragsjahr erfüllt und kann daher keine ordentliche Rente beanspruchen.

Unterstellung unter die Beitragspflicht und wenigstens teilweise - Leistung der geschuldeten Beiträge sind somit die beiden Begriffselemente der persönlichen Beitragsdauer, auf die sich die Definition in Nr. 93 der neuen Wegleitung stützt. Doch sei gleich beigefügt, daß dieser Grundbegriff durch das Gesetz selbst je eine Einschränkung und eine Ausdehnung erfährt. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrags sind unter bestimmten Voraussetzungen Beitragsjahre zu streichen (AHVG Art. 30, Abs. 3) und bei der Prüfung der Kürzungsfrage sind beitragslose Ehejahre bei der geschiedenen Frau gemäß AHVG Art. 39, Abs. 2 und bei der Witwe gemäß VV Art. 55, Abs. 2, zur Beitragsdauer zu rechnen. Auf diese Besonderheiten braucht indes in diesem Zusammenhang nicht näher eingetreten zu werden.

Neuartig stellte sich die Frage der Termine der Beitragsdauer. Zwar ist nach wie vor allgemeiner Endtermin äußerstenfalls der Semesterletzte nach vollendetem 65. Altersjahr. Jenseits dieser Grenze liegende Beitragszeiten gehören nicht zur persönlichen Beitragsdauer. Hingegen fehlt inskünftig ein allgemeiner Anfangstermin. Wohl sieht VV Art. 50 in Uebereinstimmung mit AHVG Art. 30, Abs. 1, vor, daß die Beitragsdauer frühestens am 1. Tage des auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres zu laufen beginne. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch in einem Urteil i.Sa. F.M., vom 12. August 1952 (ZAK 1952, S. 400), diese Bestimmung in VV Art. 50 als gesetzeswidrig bezeichnet und erklärt, daß bei der Ermittlung der Mindest-Beitrags-

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dauer auch die vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sieht nun die neue Wegleitung für die Mindest-Beitragsdauer keinen einheitlichen Anfangstermin vor; die unterlassenen eines Schweizers, der mit 18 Jahren zu arbeiten begann und mit 20 Jahren stirbt, können somit auf Grund der zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge die bekanntlich im IBK eingetragen sind eine ordentliche AHV-Leistung beanspruchen. Die für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages und für eine allfällige Kürzung maßgebende persönliche Beitragsdauer beginnt dagegen nach wie vor erst am Semesterersten nach vollendetem

20. Altersjahr; wurden wie im vorstehenden Beispiel nach diesem Zeitpunkt keine Beitragszeiten zurückgelegt, besteht aber doch Anspruch auf eine ordentliche AHV-Leistung, so ist von einer Beitragsdauer von 1 Jahr auszugehen.

*

Aus der Definition unter Nr. 93 der neuen Wegleitung ergibt sich ohne weiteres, daß die Zeit, während welcher ein Versicherter der Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht unterstand oder für die er die geschuldeten Beiträge nicht geleistet hat und nicht mehr leisten kann, nicht als Beitragsdauer angerechnet werden kann. Die persönliche Beitragsdauer weist in solchen Fällen eine Lücke auf. Ein Versicherter, der das Versicherungsverhältnis gemäß AHVG Art. 1 und 2 auflöst oder erst nachträglich begründet, indem er beispielsweise die Schweiz verläßt oder in der Schweiz Wohnsitz nimmt oder als Grenzgänger den Erwerb in der Schweiz aufnimmt oder aufgibt, verfügt nicht über eine vollständige Beitragsdauer. Lückenhaft sind auch die Beitragsdauern bei Witwen und Ehefrauen, die durch Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Beitragspflicht nachträglich begründen oder aufheben (Art. 3, Abs. 2, lit. b und c); dabei sind allerdings die oben erwähnten gesetzlichen Ausnahmeregeln ganz besonders zu beachten. Schließlich schaffen namentlich bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen total abgeschriebene und bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr verrechenbare Beiträge Lücken in der Beitragsdauer.

Wie sind solche Lücken zu ermitteln. Wenn sie sich auf ein volles Kalenderjahr erstrecken, so ergeben sie sich aus dem IBK. Für das betreffende Jahr ist kein Beitrag gutgeschrieben oder der eingetragene

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Beitrag durch einen entsprechenden Minuseintrag eliminiert. Wie aber wenn sich die Lücke nur auf einzelne Monate erstreckt? Solchen fehlenden Beitragsmonaten ist nur nachzuforschen, wenn die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in Frage steht. Dies trifft heute namentlich bei französischen, deutschen und österreichischen Staatsangehörigen zu, die sich auf eine fünfjährige Beitragsleistung berufen (vgl. Kreisschreiben Nr. 58 vom 26. Dezember 1952). Bei Schweizern, in deren IBK schon für einige Jahre Beiträge eingetragen sind, darf dagegen die Mindestdauer von einem Jahr als erfüllt angenommen werden. Einzig bei schweizerischen Witwen und Ehefrauen, deren IBK nicht mindestens einen Jahresbeitrag von Fr. 12 ausweist, ist eine genaue Prüfung der Beitragsperiode geboten. Ist indes der Anspruch auf eine ordentliche Rente offensichtlich gegeben und muß die persönliche Beitragsdauer nur für die Berechnung der Rente ermittelt werden, so ist auf die Angaben des Rentenanwärters in der Rentenanmeldung, hauptsächlich auf die Angaben über Auslandsaufenthalte (Formular 333, Frage 11 und Formular 334, Frage

23) abzustellen, im übrigen aber von weiteren Nachforschungen nach unterjährigen Lücken in der Beitragsdauer abzusehen. Bei Witwen und Ehefrauen dürfen auch hier jedenfalls Jahre, für die mindestens Fr. 12 gugeschrieben sind, als volle Beitragsjahre gezählt werden. Werden bei diesem Vorgehen einzelne Unterbrechungen nicht berücksichtigt, so unterbleibt zwar vielleicht die Kürzung der Rente; anderseits wird aber bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrags die Beitragssumme durch eine zu hohe Beitragsdauer dividiert und dadurch -- wenigstens bei Beiträgen von weniger als Fr. 300 im Jahresdurchschnitt die Rente wiederum in einem gewissen Maß reduziert.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die neue Rentenwegleitung den Begriff der persönlichen Beitragsdauer einheitlicher umschreibt und daß sie - indem sie die Ausgleichskassen von der Nachforschung nach fehlenden Beitragsmonaten weitgehend entbindet den technischen Gegebenheiten Rechnung trägt und eine nicht unbeachtliche administrative Vereinfachung bringt.

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Verrechnung der Leistungen und Forderungen der Ausgleichskassen

(Fortsetzung)

Umfang der Verrechnung

Ist die Verrechnung grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage, in welchem Umfang sie vorgenommen werden kann. Darf man ganz oder teilweise darauf verzichten? Muß das ganze Monatsbetreffnis oder nur ein Teil davon verrechnet werden?

Verzicht auf die Verrechnung

Gemäß AHVG Art. 20, Abs. 3, können die geschuldeten Beiträge, zurückzuerstattenden Renten und rechtskräftigen Ordnungsbußen mit fälligen Renten verrechnet werden. Hinsichtlich der Auslegung dieses Textes stehen sich zwei Auffassungen gegenüber: Soll danach die Verrechnung, wo sie formell möglich ist, tatsächlich obligatorisch sein, oder will der Text nur den Grundsatz der Verrechnung aufstellen, es dabei aber den Durchführungsorganen der AHV überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie verrechnen wollen oder nicht?

Die strenge Auffassung (obligatorische Verrechnung) -die der alten Wegleitung über die Renten zugrunde lag (vgl. Ziffer 330) -hat den Vorteil, daß sie jegliche ungleiche Behandlung der Versicherten ausschließt und im übrigen auch die nachteiligen Folgen, die ein Verzicht auf die Verrechnung durch Verminderung der Rente unter Umständen haben könnte, vermeidet. Anderseits erleichtert sie das Inkasso der unbezahlt gebliebenen Beiträge und vermindert die Verlustgefahr für die AHV.

Das eidgenössische Versicherungsgericht scheint indes ehör die weitherzige Auffassnnq (Verrechnung nach Ermessen der Ausgleichskassen) zu vertreten. So hat es in zwei nicht publizierten Urteilen i.Sa. Bigger, vom 19. Oktober 1950 und i.Sa. Gonin, vom 28. November 1951 den Art. 20. Abs. 3, des AHVG als eine Ermächtigungsklausel betrachtet, die es dem Ermessen der Ausgleichskassen überläßt, ob und in welchem Umfang die Verrechnung vorgenommen werden muß.

Diese Auffassung entspricht auch der Auslegung gleicher oder ähnlicher Bestimmungen in anderen Sozialversicherungszweigen. So soll

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beispielsweise in der Erwerbsersatzordnung von der Verrechnungsmöglichkeit nur soweit Gebrauch gemacht werden, als die Entschädigungen für den Wehrmann und seine Familie nicht unumgänglich notwendig sind (vgl. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Art. 2, Abs. 2, der EO in der Botschaft vom 23. Oktober 1951, S. 55). Aber auch die Organe, die für die Durchführung der Bundesgesetze über die Militärversicherung und über die Kranken- und Unfallversicherung zuständig sind, legen die in diesen Gesetzen vorgesehene «Möglichkeit» der Verrechnung (MV Art. 48, Abs. 3, und KUVG Art. 96, Abs. 3) als eine Ermächtigungsklausel aus.

Die weitherzige Auslegung trägt weitgehend sozialen Erwägungen Rechnung, was einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bedeutet. Abgesehen von den Fällen, in denen der Rentenanspruch von den geschuldeten Beiträgen abhängt wo daher die Verrechnung die Voraussetzung für das Entstehen einer Rente ist -‚ kann die der strengen Auffassung entsprechende unbedingte Verrechnung zu Härten führen, selbst wenn sie die monatlichen Rentenbeträge nicht völlig aufzehrt. Um solche Härten zu vermeiden, schließt denn auch das Zivilrecht (OR, Art. 125) die Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers aus, wenn es sich um Forderungen handelt, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind.

Aus ähnlichen Gründen beschränkt das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, Art. 93) die Pfändbarkeit gewisser Forderungen, unter denen nebst den Lohnguthaben, Gehältern und Diensteinkommen aller Art, Nutznießungen und deren Erträgnisse, Alimentationsbeiträge - die Alterspensionen, Renten von Versicherungs- und Alterskassen ausdrücklich erwähnt werden.

Trotz der Richtung, die die Gerichtspraxis eingeschlagen zu haben scheint (die Urteile i.Sa. Bigger und i.Sa. Gonin betreffen nur Fälle von rückzuerstttenden Uebergangsrenten) und der gesetzlich (OR, SchKG) oder in der Praxis eingeführten Milderungsmaßnahmen erwies es sich als unerläßlich, bei der Verrechnung der rentenbildenden Beiträge die strenge Auffassung anzuwenden. Diese Beiträge begründen nämlich den Rentenanspruch und bestimmen die Höhe der dem Versicherten geschuldeten Rente. Sie sind -wie das eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat -in enger Beziehung mit den Renten. Der Verzicht auf ihre Erhebung würde unter Umständen die Feststellung des Rentenanspruchs selbst, jedenfalls aber die Berechnung des genauen Rentenbetrages ver-

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unmöglichen. Für den Versicherten ergäbe sich hieraus der große Nachteil, überhaupt keine oder doch eine kleinere Rente zu erhalten, als er nach den geschuldeten Beiträgen beziehen würde. Um vor allem diesen Nachteil zu vermeiden, wurde in Ziffer 376 der neuen Wegleitung über die Renten der Grundsatz der obligatorischen Verrechnung der rentenbildenden Beiträge aufgestellt. Dagegen kann den Ausgleichskassen gemäß der weitherzigen Auffassung ermöglicht werden, bei den anderen Forderungen (vor allem den nach 65 Jahren zu bezahlenden Beiträgen, rückzuerstattenden Renten, Ordnungsbußen, Mahngebühren) auf die Verrechnung zu verzichten, wenn der Betroffene sonst in eine Notlage geriete. Dabei handelt es sich jedoch um eine nur für außerordentliche Fälle vorgesehene Ausnahmeregelung, die mit Rücksicht auf die Tendenz der Rechtsprechung (Urteile Bigger und Gonin) in die Wegleitung aufgenommen wurde. Die Voraussetzung, bei deren Vorliegen auf die Verrechnung verzichtet werden kann der Betroffene soll nicht in eine Notlage geraten ist, wie alle Voraussetzungen dieser Art (unzumutbare Belastung u. dgl.) schwer zu umschreiben und könnte wenigstens solange sie nicht vom eidgenössischen Versicherungsgericht definiert wurde zu Diskussionen Anlaß geben. Anderseits würde der allein auf Grund einer prekären wirtschaftlichen Lage erfolgende Verzicht auf die Verrechnung dazu führen, daß die strengen Bestimmungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten (AHVG, Art. 47 und AHVV, Art. 79) wirkungslos würden. So müßte beispielsweise ein Rentenbezüger, dem die Ausgleichskasse den Erlaß der Rückerstattung wegen Bösgläubigkeit verweigerte, die zu Unrecht bezogenen Renten dennoch nicht zurückzahlen, wenn die Ausgleichskasse lediglich mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage auf die Verrechnung verzichtete. Das wäre zweifellos stoßend. Dieses einfache Beispiel zeigt deutlich, wie heikel die Frage des Verzichtes auf die Verrechnung ist. Die Ausgleichskassen sollten daher diese Maßnahme nur mit größter Zurückhaltung und Vorsicht ergreifen.

Teilweise Verrechnung

Sowohl bei Verrechnung der ganzen Schuld, als auch bei teilweisem Verzicht auf die Verrechnung stellt sich die Frage, ob bis zur Tilgung des geschuldeten Betrages der ganze monatliche Rentenbetrag verrechnet werden soll oder ob es zulässig ist, die Verrechnung ratenweise durchzuführen und jeweils nur einen Teil der Monatsrente zurückzubehalten.

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Wie die alte, sieht auch die neue Wegleitung grundsätzlich die Verrechnung in der vollen Höhe der monatlichen Rente vor. Der Rentenberechtigte kann somit in der Regel nur dann Leistungen der AHV beziehen, wenn er seine Schulden ihr gegenüber völlig getilgt hat. Die strenge Anwendung der Regel könnte jedoch zu untragbaren Härten führen, wenn dadurch eine Person ihrer Rente, die vielleicht ihr einziges Einkommen darstellt, vorübergehend völlig verlustig ginge. Deshalb wurde

gleich wie in der alten Wegleitung eine Erleichterung für diejenigen Personen zugelassen, die sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und für die die vollständige Verrechnung eine zu große Belastung bedeuten würde. In diesen Fällen kann die Verrechnung auf einen Teil der Rente beschränkt werden, so daß dem Rentner wenigstens die Verfügung über den Rest verbleibt. Wenn auch dieses System unbestrittene Vorteile für den Rentenberechtigten hat, so würde es anderseits doch zu unverhältnismäßig großen administrativen Schwierigkeiten führen, wenn nicht eine minimale Verrechnung vorgeschrieben würde; denn die Verrechnung würde sich möglicherweise auf einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Deshalb schreibt die neue Wegleitung, die sich in dieser Frage ebenfalls an die bisher bewährte Regelung hält, mindestens die Verrechnung eines Viertels des monatlichen Rentenbetrages vor.

Im Gegensatz zu der bisherigen Wegleitung (Nr. 330, in fine) schließt die neue Rentenwegleitung die teilweise Verrechnung der rentenbegründeiiiden Beiträge nicht aus. Diese Milderung wurde vor allem mit Rücksicht auf die Witwen und Waisen eingeführt. Für diese Personen wäre der völlige Verlust der AHV-Renten noch härter als für andere, denn nach dem Verlust des Ernährers stellen diese Renten in den meisten Fällen die einzige sofortige und dauernde Einkommensquelle dar. Anderseits laufen die Ausgleichskassen keine oder nur geringe Gefahr, wenn sie die Zeit innerhalb der sie hoffen, die Forderung verrechnen zu können, ausdehnen, da bei Hinterlassenenrenten meistens mehrere und dazu noch junge Bezüger da sind. Bedeutend höher ist dagegen die Verlustgefahr bei den Bezügern von Altersrenten, da diese Leute alt sind und in kurzer Zeit sterben können. Bei der Festsetzung des verrechenbaren monatlichen Rentenanteils d. h. beim Abwägen der sich gegenüberstehenden Interessen der Versicherten und der AHV, müssen daher die Ausgleichskassen äußerst vorsichtig sein. Liegt Gefahr im Verzug, dürfen die Ausgleichskassen nicht zögern, die volle Monatsrente zu verrechnen. Es darf nicht vergessen werden, daß die teilweise Verrechnung sowie der Verzicht auf die Verrechnung Ausnahmemaßnahmen zugunsten der Versicherten sind, deren Anwendung für die Ausgleichskassen nicht obligatorisch ist, sondern ihrem freien Ermessen überlassen bleibt.

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J/erfuii ren Verrechnungsverfügung

Im Entscheid iSa Bigger hat das eidgenössische Versicherungsgericht ausdrücklich die Kompetenz der Gerichtsbehörden in Streitfällen über die Zulässigkeit der Verrechnung anerkannt. Die Gerichte können vor allem prüfen, ob die Ausgleichskassen die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten haben oder nicht. Die richterliche Kontrolle, die viel zur Rechtssicherheit der Versicherten beiträgt, kann nur dann befriedigend funktionieren, wenn die Maßnahmen der Ausgleichskassen auf dem Gebiete der Verrechnun den Betroffenen in einer beschwerdefähigen Verfügung bekanntgegeben werden. Es wurde daher vorgesehen (neue Wegleitung über die Renten, Ziffer 377), daß die Verrechnungsklausel entweder in die Rentenverfügung selbst aufzunehmen ist (in den Fällen wo die Verrechnung bereits beim Eintritt des Rentenfalles verfügt werden kann) oder aber Gegenstand einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen besonderen Mitteilung an den Betroffenen sein muß (falls die Verrechnungsmöglichkeit erst nach Entstehung des Rentenanspruches eintritt). Für diese Mitteilung wurde kein Formular geschaffen, so daß sie in Briefform ergehen kann. Wichtig ist, daß die Verfügung der Ausgleichskasse klar ist und auf die Rekursmöglichkeit hinweist.

Verrechnungsauftrag und buchhalterische Maßnahmen

Wo mehrere Ausgleichskassen an der Verrechnung beteiligt sind, hat die forderungsberechtigte Ausgleichskasse der rentenauszahlenden einen schriftlichen Verrechnungsauftrag (neue Wegleitung, Ziffer 378) zu erteilen. Dieser Auftrag, der in Briefform erteilt werden kann, soll die genaue und detaillierte Liste der Guthaben der Ausgleichskassen und für jede Forderung die nötigen Angaben, vor allem über Art, Höhe und Fälligkeitsdatum enthalten, um der rentenauszahlenden Ausgleichskasse das richtige Einschätzen der Sachlage und zweckmäßigste Vorgehen zu ermöglichen.

Die bereits im Zeitpunkt des Kontenzusammenrufes bestehenden Forderungen verursachen den forderungsberechtigten Ausgleichskassen keine besonderen Schwierigkeiten. Sie sind lediglich durch Verrechnungsauftrag der den Kontenzusammenruf veranlassenden Ausgleichskasse mitzuteilen. Sind die Forderungen jedoch erst nach dem Kontenzusammenruf fällig geworden und wird die Rente nicht von der Ausgleichskasse ausbezahlt, die den Kontenzusammenruf veranlaßt hat, müssen die forderungsberechtigten Ausgleichskasse zuerst die für die

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Verrechnung zuständige Kasse finden. Sie wenden sich hiefür an die kontenzusammenrufende Ausgleichskasse, und wenn diese die Auskunft nicht erteilen kann, an die zentrale Ausgleichsstelle.

Die beauftragte Ausgleichskasse muß dem Auftrag Folge geben. Sie hat hei dessen Erfüllung die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie bei der Eintreibung eigener Forderungen, und soll vor allem die forderungsberechtigten Ausgleichskassen von allen getroffenen Maßnahmen (beispielsweise vom teilweisen Verzicht) oder von allen zufälligen Ereignissen (Tod, Flucht usw.), die die vollständige Verrechnung und damit die volle Deckung der Forderung verhindern, verständigen. Stehen verschiedenartige Forderungen zur Verrechnung (vgl. II. Kapitel), so sind vorweg die rentenbildenden persönlichen Beiträge zu decken und zwar aus den gleichen Ueberlegungen, die den Verzicht auf die Verrechnung dieser Beiträge ausschließen (vgl. Kapitel IV, lit. B).

Während der Verrechnung schreibt die rentenauszahlende Ausgleichskasse die verrechneten Beiträge laufend dem Konto 39 «Gläubiger» gut. Ist die Verrechnung beendet, überweist sie der forderungsberechtigten Ausgleichskasse, zusammen mit einer Schlußabrechnung den eingezogenen Betrag.

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen, die in der Regel über die Durchführung der AHV wertvolle Aufschlüsse enthalten, sind der Aufsichtsbehörde jeweils bis 30. April einzureichen. Nur so können sie für die Berichterstattung des Bundesamtes für Sozialversicherung gemäß AHVV Art. 212bis erschöpfend berücksichtigt werden. Im Vorjahr stand es mit dieser Frist nicht zum besten. Der erste Bericht ging wohl schon am 16. Februar 1952 ein. Nicht weniger als 24 Ausgleichskassen waren jedoch mit der Ablieferung um mehr als 10 Tage im Rückstand. Die größte Verzögerung betrug 52 Tage. Das darf und wird sich nicht wiederholen: notieren wir es für das Geschäftsjahr 1952 als gutes Omen, daß der erste Bericht am dreizehnten Februar, somit an einem Freitag, engesandt wurde und dazu aus Bern stammt. So muß es diesmal ja recht herauskommen.

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Aus den Reglementen der Verbandsausgleichskasseii

Es gibt bestimmt spannendere und aktuellere Lektüre als die oft gleichlautenden Reglemente der Verbandsausgleichskassen. Deren weitgehende Uebereinstimmung ist nicht zuletzt eine Folge des aus Kassenkreisen stammenden Musterreglementes aus dem Jahre 1947. Dennoch sind in Einzelfragen nicht selten eigenständige Lösungen gefunden worden, und es lohnt sich, einmal auch darüber zu berichten. Dabei verzichten wir bewußt auf eine vollständige und systematische Darstellung, sondern beschränken uns auf einen «Rundgang» durch einige ausgewählte Gebiete. Der eine oder andere Hinweis ist für Gründerverbände, die ihr Reglement aus diesem oder jenem Grund überprüfen, möglicherweise von Interesse.

Schon die Vorschriften über den Sitz einer Verbandsausgleichskasse sind mannigfaltig. In 33 Fällen wird er im Kassenreglement ausdrücklich bezeichnet. Der Sitz kann deshalb nur nach Abänderung des Reglementes verlegt werden, es sei denn, das Reglement ermächtige den Kassenvorstand oder den Gründerverband auch ohne solche Revision hiezu. Diese Kompetenz finden wir in 4 Fällen. Nach 35 Reglementen bestimmt der Kassenvorstand den jeweiligen Kassensitz. 4 Ausgleichskassen befinden sich reglementarisch am Domizil des einzigen oder -bei einer Mehrzahl eines bestimmten Gründerverbandes. In diesem Zusammenhang mag ein Ueberblick über die örtliche Verteilung der Verbandsausgleichskassen (ohne Zweigstellen) am Platze sein:

Domizil Verbandsousgleichskassen Zürich30

Bern18

Basel8

Lausanne4

Genf3

Aarau, St. Gallen je2

La Chaux-de-Fonds, Chur, Horn, Montreux,

Neuenburg, Solothurn, Weinfelden,

Winterthur, Wohlen/AG, Zug je 1

Das Bild wird durch die Zweigstellen freilich etwas verschoben. Von diesen wird weiter unten die Rede sein.

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Der Kassenvorstand als oberstes Organ ist personell sehr verschieden dotiert: die Anzahl der Mitglieder schwankt zwischen 3 und 30. Viele Reglemente setzen keine feste Zahl fest, sondern bestimmen, der Vorstand bestehe aus 6 bis 9 oder aus einem Präsidenten und 4 bis 8 Mitgliedern. Oft sind nicht alle Sitze besetzt. So weist der Kassenvorstand, der an sich 30 Mitglieder zählen sollte, tatsächlich nur deren 110 auf.

Gelegentlich ist auch von der persönlichen Zusammensetzung die Rede. Zum Beispiel wird vorgeschrieben, daß der Zentralpräsident des Gründerverbandes oder ein Mitglied der Geschäftsleitung in den Vorstand oder Ausschuß zu wählen sei. Aber das Gegenteil kommt ebenfalls vor: ein Reglement schließt Vorstandsmitglieder des Gründerverbandes von der Wahl in den Kassenvorstand ausdrücklich aus. In der Regel hat jeder Gründerverband mindestens einen Sitz im Kassenvorstand. Bei einer Ausgleichskasse dürfen Präsident und Vizepräsident nicht aus dem gleichen Gründerverband stammen; zudem müssen die Chargen periodisch auf Vertreter des andern Verbandes übergehen. Für das Mitspracherecht der Arbeitnehmer und ihre Mitarbeit im Kassenvorstand verweisen wir auf ZAK 1951, Seite 213 und 446.

Die Amtsdauer des Kassenvorstandes lautet mehrheitlich auf 3 Jahre, doch sind die Ausnahmen nach beiden Seiten zahlreich. In 4 Fällen schreiten die Gründerverbände alljährlich, bei 12 Ausgleichskassen jedes zweite Jahr zur Neuwahl. 11 Vorstände sind auf 4 Jahre, 3 auf 5 Jahre und 1 Kassenvorstand gar auf 6 Jahre gewählt. Im allgemeinen ist Wiederwahl, vereinzelt jedoch nur eine zweite oder dritte Amtsdauer möglich. In einem Fall gilt dies nur für die gewöhnlich Sterblichen: Präsident und Sekretär des Gründerverbandes dürfen länger «in dem Ding syn».

Rechte und Pflichten des Kassenvorstandes richten sich in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus enthalten viele Reglemente zusätzliche Bestimmungen. Erwähnt seien lediglich die Uebertragung der IBK-Führung an die Arbeitgeber; Einsprachen gegen Schadenersatzverfügungen und Prozeßführung gegenüber schadenersatzpflichtigen Arbeitgeber im Sinne von AHVV Art. 81, die Festsetzung der Entschädigungen an die Vorstandsmitglieder usw., usw.

Die unterschiedliche Größenordnung der Verbandsausgleichskassen (vgl. ZAK 1952, Seite 239 ff.) zeigt sich instruktiv auch in der Ausga-

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benkompetenz in bezug auf die Verwaltungskosten. In einer Ausgleichskasse entscheidet der Vorstand über Ausgaben von mehr als 100 Franken, in einer andern über solche von mehr als 500 Franken. Dann steigt die Skala über 1000, 1500, 2000 und 5000 Franken auf 10 000 Franken. In einem Fall kann der Kassenleiter Ausgaben bis zu 50 Franken in eigener Zuständigkeit und solche bis zu 1000 Franken mit der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes verfügen.

Nach AHVV Art. 101, Abs. 1, ordnen die Reglemente auch das Stinimrecht der Vorstandsmitglieder und die Beschlof3Jdhigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes. In 61 Ausgleichskassen ist der Vorstand beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, in einer Ausgleichskasse, wenn deren Mehrzahl anwesend ist. 10 Ausgleichskassen setzen dieses Quorum auf Zweidrittel und eine Ausgleichskasse gar auf Dreiviertel fest. Andere Varianten lauten auf 5 oder auf den Präsidenten und Vizepräsidenten und 3 Mitglieder. Häufig braucht ein Beschluß das absolute, seltener das einfache Mehr der Stimmen. Einige Reglemente verpflichten den Kassenleiter, an den Sitzungen teilzunehmen und gewähren ihm beratende Stimme. Andere stellen ihm die Teilnahme frei oder gewähren ihm das Recht, Anträge zu stellen.

Viele Vorstandsmitglieder sind zweifellos vielbeschäftigte Leute. Deshalb werden Vorschriften über den Zirkulationsweg immer zahlreicher. Dieses schriftliche Beschlußverf ehren ist entweder für alle Traktanden -so für die Jahresrechnung, den Jahresbericht oder die Behandlung der Revisionsberichte möglich oder auf bestimmte Geschäfte beschränkt. Das letztere gilt zum Beispiel für Sachausgaben, Personalfragen oder dringende Beschlüsse. Gelegentlich ist Einstimmigkeit gefordert, oder ein Mitglied kann auf mündlicher Beratung bestehen. Soll über einen nicht formgerecht angekündigten Gegenstand (AHVV Art. 103, Abs. 2) beraten werden, so muß die Erklärung, mit solchen Verfahren nicht einverstanden zu sein, ausnahmsweise schon vor der Beratung abgegeben werden. Abwesende oder nicht vertretene Mitglieder haben jedoch noch 14 Tage nach Erhalt des Protokolls die Möglichkeit hierzu. Eine andere Ausgleichskasse setzt Anträge, die schriftlich entschieden werden sollen, durch eingeschriebenen Brief und mit einer Antwortfrist von mindestens 10 Tagen in Zirkulation. Ein Beschluß ist angenommen, wenn ihn die absolute Mehrheit angenommen hat. Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung.

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Sämtliche Mitglieder der Kassenvorstände üben ihre Tätigkeit nebenamtlich aus. Vereinzelt wird sie ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet. Häufiger ist eine Entschädigung. Viele Reglemente bestimmen eine Bahnvergütung zweiter oder dritter Klasse. Dazu kommt meistens ein Sitzungsgeld, das reglementarisch oder vom Vorstand festgesetzt wird, oder dann gelten die Ansätze des Gründerverbandes. In der Regel gehen diese Kosten zu Lasten der Ausgleichskasse, doch manchmal auf Rechnung des Gründerverbandes.

Eine Besonderheit, welche der Vollständigkeit halber erwähnt sei, ist der Ausschuß des Kassenvorstandes. Die meisten Kassenreglemente sehen solche Gremien vor; nur ein Fünftel der Verbandsausgleichskassen hat die Absicht jedoch verwirklicht. Dieses Organ heißt leitender Ausschuß, Arbeitsausschuß, Verwaltungsausschuß, Kommission oder Konsultativkommission usw. lieberdies können gemäß verschiedenen Reglemente ad hoc-Ausschüsse oder besondere Delegationen gebildet werden, zum Beispiel für Verhandlungen mit der Aufsichtsbehörde. Die «normalen» Ausschüsse bestehen je nach dem Gesamtvorstand aus 3 bis 5 Mitgliedern, darunter meistens auch dem Vorstandspräsidenten. In verschiedenen Ausschüssen sitzen auch Arbeitnehmervertreter. Hier und dort amtet ein Mitglied des Kassenvorstandes, in der Regel der Präsident oder Vizepräsident, als Delegierter. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die Kompetenzverteilung zwischen Gesamtvorstand und Ausschuß näher einzutreten. Gelegentlich bleiben dem erstern die gesetzlichen und dem Ausschuß die übrigen Befugnisse und Arbeiten vorbehalten. Die oben erwähnte Konsultativkommission betrifft eine Ausgleichskasse mit mehreren Zweigstellen und besteht aus 4 vom Kassenvorstand bezeichneten Zweigstellenleitern. Sie wird nach Bedarf vom Kassenleiter einberufen, von diesem präsidiert und hat sich mit allen die Ausgleichskasse befassenden Angelegenheiten zu befassen sowie dem Vorstand Bericht und Vorschläge zu unterbreiten.

Bei einer Mehrzahl von Gründerverbänden ist deren Beteiligung an der Sicherheit gemäß AIIVG Art. 55 und 70 ausdrücklich im Kassenreglement zu ordnen. Mehrheitlich ist die prozentuale Mitwirkung vorgesehen. Vereinzelt wird auf das Verhältnis der Zahl der zur Ausgleichskasse gehörenden Mitglieder abgestellt. Weitere Kriterien liegen im Verhältnis der

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im Vorjahr eingegangenen Gesamt- oder Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge. Ein Reglement spricht von der Bruttolohnsumme der den Gründerverbänden angeschlossenen Arbeitgeber.

Reicht die Sicherheit zur Deckung des Schadens nicht aus, so haften mehrere Gründerverbände für die Differenz zwischen Sicherheit und Schaden solidarisch. Der Rückgriff unter den Verbänden ist ebenfalls im Kassenreglement zu regeln. In 75 Prozent der Fälle ist das Verhältnis ihres Anteils an der Sicherheit maßgebend. Die übrigen Reglemente treffen ähnliche Lösungen. Sofern ein Gründerverband von der Eidgenossenschaft über seinen Anteil hinaus belangt wird, verweisen die meisten Reglemente auf die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts.

*

29 Kassenreglemente sehen die Errichtung von Zweigstellen vor. Doch haben lediglich 8 Ausgleichskassen solche geschaffen. Gegenwärtig bestehen 28 Zweigstellen. Die Befugnisse werden entweder reglementarisch oder vom Kassenvorstand oder Kassenleiter geordnet. In einem Einzelfall wurden für drei Zweigstellen einer Verbandsausgleichskasse besondere abschließende Reglemente erlassen.

Die Zweigstellen entfallen vornehmlich auf die welsche Schweiz und den Tessin. So haben drei Ausgleichskassen mit Domizil in der deutschen Schweiz in anderssprachigen Kantonen 7 Zweigstellen eingesetzt. Die übrigen entfallen und das ist auch eine Besonderheit fast ausschließlich auf dezentral organisierte berufliche und zwischenberufliche Ausgleichskassen der welschen Schweiz und ihrer Randgebiete. Somit ergibt sich folgendes Bild:

Domizil Zweigstellen

La Chaux-de-Fonds, Genf je 4

Bellinzona, Biel je3

Bern, Lausanne, Montreux, Neuenburg je 2

Bulle, Fleurier, Freiburg, Le Locle,

Solothurn und Yverdon je 1

Diese Angaben belegen einmal mehr die Fähigkeit der AHV-Organisation, sich bei aller Wahrung der grundsätzlichen Interessen und der einheitlichen Durchführung dieses Sozialwerkes den besonderen Verhältnissen im Einzelfall anzupassen.

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ERR ARE HUMANUM EST

Das Vertrauen in amtliche Dokumente ist in der Schweiz mit Recht groß, weshalb die Ausgleichskassen auch angehalten wurden, die Angaben der Rentenanwärter in der Anmeldung zum Bezug einer Rente anhand von Dokumenten zu überprüfen, die auf Grund von amtlichen Registern ausgestellt wurden. Dieses Verfahren ist nach wie vor das sicherste, wenn auch die folgenden uns von Ausgleichskassen oder Revisionsstellen zur Kenntnis gebrachten Beispiele zeigen, daß amtliche Dokumente und Register Menschenwerk und daher nicht vollkommen sind.

Ein Rentenanwärter gab in der Rentenanmeldung als Geburtsdatum den 8. Dezember 1887 an. Der Paß lautete auf den 8. April 1887, die Bestätigung der Gemeindebehörde (Zivilstandsamt) auf den 8. Dezember.

Im Familienbüchlein war als Geburtsdatum der 6. März 1896 eingetragen, während der Versicherungsausweis auf den 6. März 1898 lautete. Die Bestätigung der Gemeindebehörde ergab dann 1898 als richtiges Geburtsjahr.

In einem Revisionsbericht lesen wir:

«L'assur avait mis it tort au bnfice d'une rente de vieillesse pour couple i la suite de renseignements inexacts qui avaient fournis ä l'poque par le bureau de l'tat-civil de la commune dongine du bnficiaire».

Und einem anderen Bericht konnten wir folgenden Tatbestand entnehmen:

Eine Frau erklärte 1949 in ihrer Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente, nur ein über 18jähriges und daher nicht mehr rentenberechtigtes Kind zu haben. Die Ausgleichskasse sandte die Anmeldung zur Ueberprüfung an das Zivilstandsamt, welches ein weiteres im Jahre 1937 geborenes Kind hinzufügte. Erst nachdem die Ausgleichskasse auf Grund dieser ergänzten Anmeldung eine Witwen- und eine einfache Waisenrente für das 1937 geborene Kind ausrichtete, stellte es sich heraus, daß dieses Kind bereits ein Tag nach der Geburt gestorben ist, im Zivilstandsregister jedoch immer noch als lebend eingetragen war.

Damit soll nichts gegen unsere amtlichen Dokumente und Register gesagt sein, im Gegenteil: Da es sich nur um Ausnahmen handelt, beweisen sie die Regel, daß auf die schweizerischen Zivilstandsakten ruhig abgestellt werden darf.

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«Sozialleistuiigeiiim Sinne der Aitsgleicbssteuer«

Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich im Mai 1952 mit der Frage zu befassen, ob die von einer Handelsfirma ausgerichteten Prämien an die Suva-Versicherung des Personals und die Arbeitgeberbeiträge an die AHV zu den für eine Steuerermäßigung maßgebenden sozialen Leistungen gemäß Art. 11, Abs. 4, lit. e, des Ausgleichssteuerbeschlusses vom 24. September 1940 (ASTB) gehören. Die Eidg. Steuerverwaltung hatte nämlich geltend gemacht, die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die Prämien an die SUVA seien ihrer Zweckbestimmung nach überhaupt keine sozialen Leistungen und ferner handle es sich nicht um Leistungen an das eigene Personal, sondern an die AHV und SUVA; nur die von diesen Institutionen ausgerichteten Leistungen könnten als soziale Leistungen betrachtet werden. Das Bundesgericht hat - kurz zusammengefaßt zur Frage wie folgt Stellung genommen:

Die Ausgleichssteuer verfolgt einen fiskalischen und gewerbepolitischen Zweck. Mit der Sonderbestimmung von AStB Art. 11, Abs. 4, wollen jedoch sozial vorbildliche Arbeitgeber begünstigt werden. Da insbesondere Großunternehmen in der Lage sind, ihrem Personal hohe Sozialleistungen auszuzahlen, selbst aber gerade durch diese Steuer belastet werden sollten, widerspricht diese Vorschrift eigentlich den Grundgedanken der Ausgleichssteuer.

Es besteht kein Zweifel, daß Arbeitgeberbeiträge an die AHV und Prämien an die SUVA Sozialleistungen an das Personal darstellen, auch wenn sie nicht an dieses, sondern an die AHV und SUVA entrichtet werden. Denn die Arbeitgeber bewirken durch diese Leistungen die Auszahlung von Renten im Versicherungsfall.

Diese Leistungen geschehen jedoch nicht freiwillig, sondern müssen auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht werden. Es sind öffentlichrechtliche Abgaben gemäß AHVG Art. 12 und 13 und KUVG Art. 108, Abs. 1. Allerdings spricht AStB Art. 11, Abs. 4, nicht ausdrücklich von freiwilligen Leistungen. Aber nach dem Zweck der Bestimmung können darunter nur Leistungen verstanden werden, in denen ein soziales Verhalten des Arbeitgebers zum Ausdruck gelangt. Das ist bei Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nicht mehr der Fall. Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die Prämien an die SUVA sind wohl Sozialleistungen an das Personal aber nicht freiwillige im Sinne von AStB Art. 11, Abs. 4.

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Durchführungsfragen der AHV

Bewertung der Trinkgelder von Lehrlingen und Lehrtöchtern mi Coiffeurgewerbe

Gemäß Kreisschreiben Nr. 20a Randziffer 149, 2. Satz, werden die Trinkgelder im ersten Lehrjahr mit 25 Franken im Monat und für jedes weitere Lehrjahr um 10 Franken mehr bewertet. Für das erste Lehrjahr wurde irrtümlich der Betrag von 25 Franken eingesetzt; denn gemäß Art. 7 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1948 ist bis zur Abänderung der Verfügung auf Ende des Jahres 1953 immer noch der Betrag von 20 Franken maßgebend. Das Versehen wurde in der gedruckten Ausgabe richtiggestellt.

Einheit des Rentenfalles und Aktenüberweisung

Die unter Ziffer 294 der neuen Rentenwegleitung enthaltene Bestimmung, wonach die einmal begründete Zuständigkeit einer Ausgleichskasse auch beim Wechsel in der Rentenart bestehen bleibt, ist auf den Fall des Wechsels von der einfachen Altersrente einer Ehefrau zur Ehepaaraltersrente nicht anwendbar, da in diesem Fall nicht bloß ein Wechsel in der Rentenart, sondern auch ein Wechsel in der Person des Rentenberechtigten vorliegt. In diesem Fall wird somit die Ausgleichskasse, die gemäß Ziff. 290 ff der neuen Rentenwegleitung für den Mann zuständig ist, für die Festsetzung und Ausrichtung der Ehepaaraltersrente zuständig.

Obwohl es sich hier nicht um einen Kassenwechsel im Sinne von Ziffer 295 der neuen Rentenwegleitung, sondern um einen neuen Rentenfall handelt, ist die Ziffer 299 der neuen Rentenwegleitung hinsichtlich der Ueberweisung der Akten der Ehefrau ebenfalls anwendbar. Die für den Mann zuständige Ausgleichskasse muß von der Kasse, welche die Rente der Ehefrau festgesetzt hat, die Rentenakten der Frau verlangen. Die Kasse der Frau überweist sämtliche Rentenakten im Original. unter Zustellung eines Doppels des Begleitschreibens an die zentrale Ausgleichsstelle.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Kontrolle der Sold- Die Ausgleichskassen haben im abgelaufenen Jahr rund meldekarten 7000.00 (im Vorjahr 425 700) Soldmeldekarten - Ab-

schnitte abgeliefert. Diese wurden von der Zentralen Ausgleichsstelle im gleichen Rahmen wie im Vorjahr stichprobeweise mit den Truppenbuchhaltungen verglichen. Dabei wurden 644 (391) unrichtig ausgefertigte Meldekarten festgestellt, die zur Auszahlung von 6299 (3397) nicht berechtigten Tagesentschädigungen führten. Für einen Gesamtbetrag von Fr. 25 735.40 (10 725.10) d.h. in 424 (253) Fällen wurde die Rückerstattung veranlaßt. Auf die Rückforderung von Bagatellbeträgen wurde wiederum verzichtet.

In 178 (37) Fällen haben doppelt ausgestellte Meldekarten zu Doppelzahlung durch die gleiche Ausgleichskasse geführt, wobei für 97 (27) Wehrmänner die zweite Meldekarte als Duplikat bezeichnet war. Schließlich wurden auf Grund von zweifach ausgefertigten Meldekarten 45 (37) Doppelzahlungen von verschiedenen Ausgleichskassen gemacht.

Die unrichtige Ausfertigung von Meldekarten besteht vor allem in der Bescheinigung unbesoldeter Urlaubstage, in der Doppelbescheinigung von Diensttagen beim Uebertritt in eine andere Einheit oder bei Evakuierung in ein Spital, und ferner in der Bescheinigung von Diensttagen vor dem Einrücken oder nach der Entlassung, die keine Anspruchsberechtigung auf Erwerbsausfallentschädigung hatten.

Die Unterstellung Ursprünglich waren die Arbeitgeber des weiblichen der Hausdienst- I-Iausdienstpersonals dem Gesetze des Kantons Luzern arbeitgeber unter vom 16. Mai 1945 über die Familienausgleichskassen für die Familien- die Unselbständigerwerbenden nicht unterstellt. Nach zulagenordnung des dem Inkrafttreten der AHV wurde die Unterstellung Kantons Luzern vorgenommen, um die gemeinsame Abrechnung über

die Beiträge für die AHV und für die Familienausgleichskassen zu erleichtern (Beschluß des Regierungsrates vom 19. Juli 1948). Am 5. Januar 1953 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern einen Beschluß gefaßt, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für weibliches Hausdienstpersonal, das ausschließlich im privaten Haushalt beschäftigt wird, einer Familienausgleichskasse beizutreten. Dieser Beschluß ist rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft getreten.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Wer durch den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde als «Be-

troffener» bzw. «Beteiligter» in seiner Rechtslage beeinträchtigt wird, ist gemäß AHVG Art. 86, Abs. 1, zur Berufung legitimiert.

Ein Schreiner-Anschläger, der für einen Schreinermeister im Ak-

kord nach bestimmten Weisungen der Bauleitung laufend die auf die Baustelle gelieferte Ware anschlägt, d. h. ohne Unternehmerrisiko seine Arbeitskraft für gewisse Zeit zur Verfügung stellen muß, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ans.

Als die Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den an H.B. entrichteten Entschädigungen verlangte, beschwerte sich Schreinermeister J.B. mit dem Hinweis, es handle sich dabei nicht um Lohnzahlungen, sondern um Zahlungen an einen Selbständigerwerbenden. Die kantonale Rekursbehörde schützte die Beschwerde. Dagegen legte Schreiner-Anschläger H.B. Berufung ein, indem er geltend machte, er sei für Anschlägerarbeiten nach Akkordvertrag beschäftigt worden; der Schreinermeister habe als Arbeitgeber auch die SUVA-Prämien bezahlen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Streitfrage wie folgt entschieden:

Entgegen der Auffassung der Verbandsausgleichskasse besteht kein Zweifel an der Legitimation des H.B. zur Berufung. Im Verfahren vor kantonaler Instanz ist dieser mit Recht beigeladen worden, weil der Beschwerdeentscheid auf seine AHV-rechtliche Stellung zwangsläufig Rückwirkungen haben mußte. Nachdem er durch den Beschwerdeentscheid als «Betroffener> bzw. < Beteiligter» in seiner Rechtslage direkt beeinträchtigt wurde, ist er zur Berufung ohne weiteres legitimiert (Art. 86 AHVG).

Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob die vom Schreinermeister B. an den Schreiner-Anschläger H.B. gemäß Arbeitsvertrag vom 5. März 1949 ausgerichteten Beträge im Sinne der AHV maßgebenden Lohn oder aber Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Die Vorinstanz nahm letzteres an mit der Begründung, daß es sich beim genannten Vertrag zivilrechtlich nicht um einen Dienst-, sondern um einen Werkvertrag handle, weshalb die Begriffsmerkmale des Lohnes fehlten. Nun ist wohl die privatrechtliche Natur des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags ein nicht zu unterschätzendes Auskunftsmittel für die AHV-rechtliche Qualifikation, allein sie kann -- wie das Gericht in konstanter Praxis dargetan hat nicht schlechtweg entscheidend sein. Es geht nicht an, aus dem Umstand, daß kein Dienstvertrag vorliegt, ohne weiteres den Schluß zu ziehen, es könne nur

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selbständige Erwerbstätigkeit in Frage stehen. Denn hätte der Gesetzgeber diese Lösung treffen wollen, so hätte er bloß anzuordnen brauchen, daß jedes Arbeitsentgelt, das sich auf einen Dienstvertrag gründe, als maßgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG und jedes andere Entgelt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sei Dies hat er indessen nicht getan. Es erübrigt sich deshalb für das Gericht, die Frage weiter zu erörtern, ob die Vereinbarung vom 5. März 1949 sich nicht doch eher dem Dienstvertrags- als dem Werkvertragstypus nähere. Weiter hat das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt, daß die Frage nach der für die AHV ausschlaggebenden Erwerbsart auch nicht unbesehen von allfälligen Abmachungen der Vertragsparteien abhängig sein kann, da diese nicht nach dem Willen der Kontrahenten zu beantworten ist. Der Vertragsklausel, wonach der AHV-Beitrag zu Lasten des «Anschlag-Unternehmers» gehe, vermag deshalb weder in bezug auf den materiellen Inhalt noch hinsichtlich der Bezeichnung «Unternehmer» entscheidend zu sein. Der Richter hat sich für die Grenzziehung vielmehr anhand der Normen des AHVG und deren Zwecksetzung zu orientieren. Auf Grund dieser AHV-rechtlichen Normen soll entschieden werden, ob der 44ige Beitrag vom Arbeitgeber und Versicherten oder vom Versicherten als Selbständigerwerbenden allein zu entrichten sei.

Nach Art. 5 AHVG ist Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt, das «für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 und 9 AHVG derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter in der Regel unter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risiken --- ohne zeitlich und organisatorisch maßgebenden fremden Direktiven unterworfen zu sein, nach Art eines Freierwerbenden im eigenen Unternehmen erzielt. Abzugrenzen ist dementsprechend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, indem das Hauptgewicht auf den Ausdruck «unselbständig» und damit auf ein maßgebendes Unterordnungsverhältnis in wirtschaftlicher und namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht zu legen ist. Dabei ist die Frage der Abgrenzung kasuistisch, d.h. auf Grund der ganzen Entwicklung des Einzelfalles zu entscheiden.

Nach diesen Kriterien läßt sich nun die Tätigkeit des H.B. für B. nicht leicht einer der beiden Erwerbsarten zuzählen, da weder eine ausgesprochene Betätigung nach Art eines freien Unternehmers, noch ein typisches Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Es handelt sich um einen Grenzfall, bei welchem Gründe sowohl für die Annahme selbständiger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit anzuführen wären. Es kann sich daher nur darum handeln, festzustellen, ob die für die eine oder andere Art sprechenden Merkmale überwiegen. Anhand der Vertragsbestimmungen ergibt sich nun, daß B. bei seinen Arbeitsleistungen für B. in starkem Maße von Weisungen abhängig war. Zwar schließt nicht jedes Befolgen von Weisungen selbständige Erwerbstätigkeit aus, wie denn etwa der Klient gegenüber dem Anwalt oder der Bauherr gegenüber dem Architekten ebenfalls gewisse Weisungsbefugnisse besitzen. Das von B. heim Vei'tiagsschluß akzeptierte Weisungsrecht von Unternehmer und Bauleitung ging indessen erheblich weiter. Er hatte die Arbeit in genau vorgeschriebener Art und Weise zu vollbringen, indem ei' die auf die Baustelle gelieferte Ware nach Anordnungen der Bauleitung laufend anschlagen mußte, wobei ei' auch Direktiven hinsichtlich des Beginns, der

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Dauer und der Beendigung der Arbeiten zu befolgen hatte. B. war somit bei seiner Anschlägertätigkeit gehalten, seine Arbeitskraft für gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen. War aber die Arbeit nach derart eingehenden Weisungen zu leisten, so gestattet die daraus sich ergebende Bindung kaum mehr, von der Betätigung nach Art eines selbständigen Unternehmers zu sprechen. Dazu kommt, daß der Berufungskläger, der - außer den Stiften - keine Materiallieferungen übernommen und für die Güte des Materials nicht zu haften hatte, auch kein typisches Unternehmerrisiko trug. Dabei darf noch auf den Umstand hingewiesen werden, daß B. für den Berufungskläger (als Arbeitnehmer) einen Unfallschein ausgestellt hatte. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht zum Schluß, daß die für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente überwiesen und daher die Berufung zu schützen ist.

Die Arbeitnehmereigenschaft des Berufungsklägers findet ihr Korrelat in der Arbeitgebereigenschaft des Schreinermeisters B. Dieser hat daher über die nach Art. 51, Abs. 1, AHVG abzuziehenden und die gemäß Art. 12 und 13 AHVG selbstgeschuldeten Beiträge mit der Verbandsausgleichskasse abzurechnen.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.B./J.B., vom 5. Dezember 1952,

H 183/52.)

Bezieht ein Arbeitnehmer nicht nur für sich, sondern für seine ganze

Familie freie Verpflegung und Unterkunft mit weitern Vergünsti-

gungen, so hat die Ausgleichskasse eine besondere Schätzung der Naturalleistungen vorzunehmen. AHVV Art. 10, Abs. 2.

Die Ausgleichskasse verlangte vom Institut M. die Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf den Naturalbezügen des Direktors und seiner Familie. Sie setzte zunächst für die Verpflegung des Direktors und seiner Frau Fr. 4 im Tag oder Fr. 1440 im Jahr ein, dann nur Fr. 3.20 im Tag pro Person oder Fr. 2300 für beide zusammen, für die Verpflegung der Kinder Fr. 1150 bzw. Fr. 1325 zuzüglich für freie Wohnung Fr. 1800 im Jahr und für freien Strombezug Fr. 464 pro 1948 und Fr. 390 pro 1949. Vor der kantonalen Rekursbehörde machte der Direktor geltend, die freie Wohnung und der freie Strombezug seien nicht gesondert zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz die Beschwerde abwies, erneuerte er sein Begehren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Das Bundesamt vertrat im Mitbericht die Auffassung, es rechtfertige sich in solchen Fällen die für die Wehrsteuereinschätzung geltenden Richtlinien anzuwenden. Darnach werde die freie Station bei einem Angestellten in Internaten, wenn er einen Barlohn von mehr als Fr. 6000 im Jahr beziehe, wie folgt veranschlagt: Mann Fr. 1600; Frau Fr. 1400; Kinder bis 6-jährig Fr. 350, über 6-12-jährig Fr. 700, über 12-20-jährig Fr. 1200. Zu diesen Beträgen sei entsprechend den ortsüblichen Mietzinsen der Mietwert der Wohnung hinzuzuzählen. Bei Zugrundelegung eines Mietzinses von Fr. 1100 gelange man zu einer Gesamtbewertung der Naturalbezüge der Direktorenfamilie von Fr. 5250. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt:

Es ist unbestritten, daß zum beitragspflichtigen Einkommen eines Erwerbstätigen nicht nur Geldbezüge, sondern auch regelmäßige Naturalbezüge gehören (Art. 5, Abs. 2, AHVG und Art. 7, lit. f, AHVV). Lückenlose Vorschrif-

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ten über die Art und Weise, wie das Naturaleinkommen im einzelnen zu bewerten sei, konnte der Gesetzgeber natürlich nicht aufstellen. Er hat sich (vgl. Art. 10-14 AHVV) damit begnügt, hinsichtlich der freien Verpflegung und Unterkunft einige Richtlinien zu geben, wobei es sich aber, soweit bestimmte Beträge genannt werden, offenbar nur um Minimalansätze handelt, die in besonders gearteten Fällen überschritten werden dürfen. Es wäre in der Tat abwegig, das Naturaleinkommen etwa eines Dienstmädchens gleich hoch zu taxieren wie die freie Station und Unterkunft eines Hotel- oder Anstaltsdirektors und in derartigen Fällen einheitlich den in Art. 12, AHVV genannten Betrag von Fr. 4 je voller Verpflegungstag einzusetzen. Vielmehr muß als Grundsatz gelten, daß sobald besondere Verhältnisse vorliegen, im Sinne von Art. 10, Abs. 2, AHVV eine den konkreten Umständen entsprechende individuelle Schätzung stattzufinden habe. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, cnn wie vorliegend ein Angestellter nicht nur für sich, sondern für seine ganze Familie freie Station und freie Wohnung erhält und daneben punkto Licht, Heizung, Telephon und Wäschebesorgung weitere Vergünstigungen genießt.

In casu läßt sich nun keineswegs sagen, daß das Bundesamt in seinem Mitbericht die Gesamtheit der dem Berufungskläger als Direktor des Instituts zugekommenen Naturalleistungen zu hoch bewerte. Hält man sich, was angezeigt sein mag, entsprechend dem Vorschlag des Bundesamtes an die bei der Wehrsteuerveranlagung gebräuchlichen Richtlinien, so kommt man für die freie Verpflegung des Berufungsklägers und seiner Familie (ohne Berücksichtigung der freien Wohnung) in den Jahren 1948 und 1949 auf je Fr. 4150 und pro 1950 (im Hinblick auf das in diesem Jahr geborene dritte Kind) auf Fr. 4325. Für die Wohnung (mcl. freie Telephonbenützung) verbleiben dann noch rund Fr. 1100, welcher Betrag sicher nicht als übersetzt bezeichnet werden kann, auch wenn man in Rechnung zieht, daß dem Berufungskläger und seiner Familie zum Eigengebrauch nicht 6 Räume, wie die kantonale Rekursbehörde zu Unrecht annahm, sondern lediglich maximal 4 Zimmer zur Verfügung stehen.

Eine zusätzliche Anrechnung für freien Strom muß dann allerdings unterbleiben, da ja in den Ansätzen von Fr. 4150 und Fr. 4325. -wie aus den einschlägigen Richtlinien der Wehrsteuerbehörde unzweideutig ersichtlich ist

nicht nur die Verpflegung und Wäschebesorgung, sondern auch die Heizung und Beleuchtung inbegriffen sind. Demgemäß gelangt das Eidg. Versicherungsgericht dazu, die dem Berufungskläger und seiner Familie in den Jahren 1948 bis 1950 im Institut M. zugekommenen Naturalleistungen pro 1948 und 1949 auf insgesamt je Fr. 5250, und pro 1950 auf Fr. 5425 zu veranschlagen.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.O., vom 22. Januar 1953, II 244/52.)

II. Ein!omnn aus selbständigem Erwerb

1. Die Frage, ob Einkommen aus Erfindungen Kapitalertrag oder Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit darstellt, ist nicht generell zu beantworten, sondern muß von Fall zu Fall geprüft werden.

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2. Ueberläßt ein Erfinder die Auswertung seiner Patente zwar einer

Aktiengesellschaft, besitzt er aber fast alle Aktien und ist deren alleiniger Verwaltungsrat und Direktor, d.h. sind Erfinder und Gesell-

schaft wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten, so sind die von

der Gesellschaft dem Erfinder ausgerichteten Lizenzgebühren Ein-

kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

E.P. betrieb eine Uhrenschalenfabrik zunächst als Einzelfirma, gründete dann am 17. Februar 1943 die Manufacture de boites de montres E.P. S.A. Er ist Eigentümer fast aller Aktien (146 von 150) und auch alleiniger Verwaltungsrat und geschäftsführendes Organ der Gesellschaft. Mit Lizenzvertrag vorn gleichen Datum übertrug er der Gesellschaft die Auswertung der Patente und Fabrikationsmethoden gegen eine Lizenzgebühr von 50 Rappen pro verkaufte Uhrenschale.

Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß die Gesellschaft im Jahre 1948 und 1949 ihrem Geschäftsführer Lizenzgebühren ausbezahlt hat. Da die Ausgleichskasse der Auffassung war, es handle sich dabei um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und gestützt auf die Steuermeldungen für die Jahre 1948-1951 den 4Yigen AHV-Beitrag forderte, erhob E.P. Beschwerde, indem er geltend machte, seine Lizenzeinnahmen seien kein Erwerbseinkommen. Die kantonale Rekursbeho..de schützte unter Hinweis auf das Urteil iSa, W.St., vom 18. April 1951 (ZAK 1951, S. 262) die Beschwerde. Dagegen legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Diese wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

1. Der Richter kann die Frage, ob das Einkommen aus der Auswertung oder Uebertragung von Erfindungen in der AHV als Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen ist, nicht generell beantworten. Angesichts der Besonderheiten des Patentrechtes und der Vei'tragsabreden (Verkauf oder Abtretung, unbeschränkte Uebergabe oder Teilübertragung, Verschiedenheit dci vereinbarten Entschädigungen) muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das fragliche Einkommen Erwerbseinkommen im Sinne des AHV-Rechts ist oder nicht.

Es ist klar, daß ein Erfinder, der sein Patent allein oder zusammen mit einer andern Person ausbeutet, nicht demjenigen gleichgestellt werden kann, der einem Dritten das ausschließliche Recht auf Auswertung abtritt.

Im ersteren Fall darf nicht übersehen werden, daß der Erfinder in der Regel nicht am Ende seiner Arbeit ist, wenn die Erfindung zu Papier gebracht und patentiert ist. Im Gegenteil. der Erfinder hat oft erst von diesem Zeitpunkt an die größten Schwierigkeiten für die Auswertung seiner Erfindung zu überwinden: er muß die Erfindung bekannt machen, sie gegen die Konkurrenz durchsetzen und die interessierten Kreise von ihrer Güte überzeugen. Wertet er allein oder zusammen mit einem Dritten die Erfindung aus, so muß er mit allen diesen Schwierigkeiten kämpfen. Durch den unmittelbaren Kontakt mit der Herstellung und dem Vertrieb des Gegenstandes kann er jederzeit Verbesserungen anbringen und die für die Publizität der Erfindung notwendigen Schritte unternehmen, um daraus den größtmöglichsten Nutzen zu ziehen. Es besteht kein Zweifel, daß ein solcher Erfinder eine Erwerbstätigkeit ausübt, und daß der aus der Herstellung und dem Verkauf des paten-

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tierten Gegenstandes erzielte Erlös ganz oder teilweise Erwerbseinkommen darstellt.

Hat dagegen der Erfinder einem Dritten das ausschließliche Recht zur Auswertung der Erfindung übertragen, so ist er in einer andern Lage. Er wird dafür von diesem Dritten eine Entschädigung beziehen und in der Regel auch am Ertrag seiner Erfindung interessiert sein, indem er je nach Zahl und Wert der verkauften oder hergestellten Gegenstände sich die Bezahlung gewisser Vergütungen vorbehält. Nichts desto weniger ist er vom guten Willen des Lizenznehmers abhängig; der Ertrag der Erfindung hängt allein von der Tätigkeit dieses Dritten ah. Auch ist er nicht in direktem Kontakt mit der Herstellung und dem Vertrieb der Gegenstände und daher kaum in der Lage, sich persönlich über Verbesserungen Rechenschaft zu geben und Maßnahmen für einen bessern Ertrag zu treffen. Im Urteil W.St. vom 18. April 1951 (ZAR 1951, S.262) handelte es sich gerade um einen Erfinder, der seine Erfindung einem Dritten zur ausschließlichen Auswertung abgetreten hatte. Daher hatte das Gericht angenommen, daß das Einkommen aus Herstellung und Verkauf der Ware ein Entgelt für die Unternehmertätigkeit darstellt, und daß die vom Lizenzgeber bezogenen Lizenzgebühren nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Kapitalertrag zu betrachten sind.

-

2. Welche Stellung nimmt im vorliegenden Fall E.P. ein? Muß man wie ei' behauptet -auf Grund der Tatsache, daß er der E.P.S.A. die ausschließliche Auswertung übertragen hat, annehmen, daß die Firma allein die Erfindung, oder daß E.P. seine Patente allein oder zusammen mit der Gesellschaft ausbeutet? Zur Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie die Stellung des Berufungsbeklagten zu umschreiben, insbesondere ob es zutrifft, daß zwischen ihm und der Gesellschaft die Beziehungen eines Lizenzgebers zum Lizenznehmer und diejenigen eines Aktionärs und Verwaltungsrates zur Gesellschaft bestehen, Beziehungen, die in keiner Weise zusammenhängen und übrigens ganz anderer Natur sind.

Auf dem Gebiete des Zivilrechts sind sich Doktrin und Rechtsprechung darüber einig, daß man sich im Falle, in welchem das ganze oder fast das ganze Vermögen einer Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einer einzigen Person gehört (Einmanngesellschaft), nicht ohne weiteres an die formellrechtliche Existenz von 2 Personen halten kann: die Gesellschaft und den Aktionär. Obschon zivilrechtlich gesehen bei solchen Gesellschaften zwei verschiedene Personen vorhanden sind, sind es wirtschaftlich gesehen keineswegs zwei unabhängige Personen; es sind Formen in der Hand der natürlichen Person, dessen sie sich für ihre Zwecke bedienen kann. Wirtschaftlich bildet sie mit der juristischen Person, welche sie gründet, eine Einheit. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die rechtliche Selbständigkeit der jui'istisehen Person unter gewissen Gesichtspunkten nicht zu beachten, insbesondere kann die wirtschaftliche Tätigkeit der aus einer Person bestehenden Gesellschaft in der Regel nicht als eine vom einzigen Aktionär unabhängige Tatsache betrachtet werden.

Die gleichen Ueberlegungen gelten für das Steuerrecht. Die Steuerbehörde ist nicht verpflichtet, sich streng an die zivilrechtliche Betrachtungsweise zu halten; sie ist befugt, der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage Rechnung zu tragen, welches auch immer die rechtliche Form sei; sie kann insbesondere in gewissen Fällen und unter gewissen Bedingungen die Existenz

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einer juristischen Person aberkennen, wenn feststeht, daß Vermögen und Einkommen in Wirklichkeit einer andern Person zukommen.

Es bestehen ebensoviel, wenn nicht sogar mehr Gründe für die Annahme, daß auch die AHV-Behörden nicht an die Form und die zivilrechtliche Betrachtungsweise eines Tatbestandes gebunden sind, sondern in gewissen Fällen den besondern wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen berechtigt sind. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht immer hervorgehoben, daß die zivilrechtliche Natur eines Vertrages in der AHV nicht ausschlaggebend ist für die Prüfung der Frage, ob eine gewisse Tätigkeit in selbständiger oder unselbständiger Stellung ausgeübt werde; ebenso hat sich das Gericht geweigert, auf eine zwischen einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter und einem Kommanditär über die Verteilung der Gewinne getroffene Vereinbarung abzustellen, weil diese zum Zwecke einer Beitragsumgehung abgeschlossen wurde; es hat die Beiträge festgesetzt, wie wenn die Vereinbarung nicht bestanden hätte. [Urteil i.Sa. Th.B., vom 27. Januar 1951 (ZAK 1951, S.132)].

Es erscheint daher auch im AHV-Recht als angezeigt, diesen Ueberlegungen Raum zu geben. In Fällen in denen die beiden Personen identisch sind und die rechtlichen Beziehungen der einen auch die andere binden, sind auch die Folgen für die Versicherungspflicht und die Erhebung der Beiträge zu ziehen.

Im vorliegenden Fall betrieb der Berufungsbeklagte zunächst unter einer Einzelfirma eine Uhrenschalenfabrik, am 17. Februar 1943 gründete er die E.P.S.A., welcher er am gleichen Tag vertraglich das ausschließliche Recht der Auswertung seiner Erfindungen übertrug. Der Berufungskläger war immer und ist heute noch der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft; er ist Eigentümer fast aller Aktien. Daraus folgt, daß die Beschlüsse der Generalversammlung wie des Verwaltungsrates tatsächlich solche des Berufungsbeklagten sind, welcher so in seinem eigenen Interesse über die Gesellschaft verfügt. In Wirklichkeit ist er allein der Herr der E.P.S.A.; er verfügt über sie wie über seine Patente. Dieser besondere Umstand erklärt übrigens, weshalb der Lizenzvertrag nicht die üblichen Vereinbarungen enthält und der Berufungsbeklagte keine weitern Verträge über die nach 1943 patentierten Erfindungen abgeschlossen hat.

Es wäre daher nicht richtig, bei der Beantwortung der streitigen Frage von dieser besondern Sachlage abzusehen. Wirtschaftlich gesehen sind der Berufungsbeklagte und die E.P.S.A. nicht zwei verschiedene Einheiten, vielmehr ist die juristische Person, die E.P. gegründet hat, mit ihm identisch, ebenso ist die Tätigkeit der Gesellschaft seine eigene Tätigkeit. Daher sind die von ihm bezogenen Lizenzgebühren nicht als Kapitaleinkommen, sondern als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu betrachten.

Würde man übrigens die Existenz zweier verschiedener Personen annehmen, E.P. und E.P.S. A., so hätte dies in Anbetracht der besondern Stellung des Berufungsbeklagten kein anderes Ergebnis zur Folge. Denn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und Direktor übt er in der Gesellschaft einen entscheidenden Einfluß aus; ei hat nicht bloß eine persönliche Kontrolle über Herstellung und Verkauf der Produkte, sondern trifft oder kann wenigstens alle maßgeblichen Dispositionen für den Geschäftsgang treffen.

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Wenn er behauptet, es handle sich bei seiner Erfindertätigkeit um eine private Arbeit, die er in seinen Mussestunden leiste, so ist klar, daß er hauptsächlich gestützt auf seine Tätigkeit in der Gesellschaft, und weil er mit dem Betrieb eng verbunden ist, seine Erfindungen ersinnen, zu Ende führen und vervollkommnen konnte. Endlich besteht kein Zweifel, daß seine Stellung in der Gesellschaft ihn in den Stand setzte, mit den interessierten Kreisen in Beziehung zu treten und die Vorteile seiner Erfindungen geltend zu machen.

Obwohl der Berufungsbeklagte der E.P.S.A. das Recht der ausschließlichen Auswertung seiner Erfindungen übertragen hatte, ist er trotzdem nicht in der gleichen Lage, wie wenn er dieses Recht einem andern Dritten als der E.P.S.A. abgetreten hätte. Juristisch sind die Beziehungen zwischen ihm und der Gesellschaft sowohl als Lizenzgeber zum Lizenznehmer wie auch als Aktionär und Verwaltungsrat zur Gesellschaft zwar voneinander unabhängig und unterschiedlicher Natur. Tatsächlich handelt aber E.P., sowohl in seiner Eigenschaft als Erfinder, indem er der Gesellschaft seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellt, als auch in seiner Eigenschaft als Direktor, indem er den Geschäftsgang bestimmt und einen entscheidenden Einfluß auf den Umfang der Herstellung und des Verkaufs der patentierten Gegenstände ausübt und damit auf die ihm ausbezahlten Lizenzgebühren. Selbst wenn man zwischen E.P. und der E.P.S.A. keine Identität und keinen Gesellschaftsvertrag oder keine Vereinbarung betreffend die gemeinsame Auswertung von Erfindungen annehmen würde, käme man zum Schluß, daß in Wirklichkeit die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Lizenznehmer so eng sind, daß gestützt auf die besondere Stellung, die der Berufungsbeklagte in der Gesellschaft einnimmt, sich die Annahme rechtfertigt, daß er selbst auch persönlich als Erfinder an der Auswertung seiner Erfindungen teilhabe. Die von ihm bezogenen Lizenzeinnahmen sind daher auch aus diesem Grunde nicht Kapital-, sondern Erwerbseinkommen.

Diese Lizenzeinnahmen können nicht als maßgebender Lohn betrachtet werden, als ein Entgelt für eine in unselbständiger Stellung ausgeübte Tätigkeit auf Rechnung eines andern. Mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse muß man im Gegenteil annehmen, daß die vom Beklagten entfaltete Tätigkeit als Erfinder keine unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt; er ist frei und steht mit dein Lizenznehmer auf gleichem Fuße; daher sind die von E.P. bezogenen Lizenzeinnahmen Einkommen aus der de facto mit dem Lizenznehmer zusammen ausgeübten Erwerbstätigkeit in selbständiger Stellung.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.P., vom 9. Juni 1952, H 459/51.)

Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ist jede Tätigkeit, aus der Einkünfte resultieren.

Lizenzgebühren sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn der Erfinder im Betrieb der Lizenznehmerin an der Weiterentwicklung und Auswertung seiner Patente mitarbeitet, Erfin-

dertätigkeit und Ausbeutung der Erfindungen somit Hand in Hand gehen, und er außerdem wegen seines Verwaltungsratsmandates und seines 507,igen Aktienbesitzes für den Geschäftsgang maßgebende Dispositionen treffen kann.

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Der 1892 geborene E.F. ist von Beruf Erfinder und Konstrukteur. Von 1919 bis 1929 war er Angestellter einer Einzelfirma, welche im Jahre 1946 in eine A.-G. umgewandelt wurde. Ab 1929 war der Versicherte mit dieser Firma durch Lizenzvertrag verbunden. Der vorn 19. Februar 1949 datierte Lizenzvertrag, der mit dem früheren im wesentlichen übereinstimmt, enthält in Art. 1 folgende Bestimmung: «E.F., Konstrukteur, überträgt der Firma für sämtliche europäische Länder das alleinige Fabrikationsrecht für .

automaten, in dem Sinne, daß für die Dauer des vorliegenden Lizenzvertrages die Lizenznehmerin das ausschließliche Fabrikations- und das alleinige Ausnützungsrecht aller Zeichnungen, Konstruktionen, laufender und neuer Patente hat.» In Art. 2 verpflichtet sich die Lizenznehmerin, dem Lizenzgeber und nach dessen Tode seinen Erben Lizenzgebühren «als Entschädigung in Prozenten vom Automatengeldeingang» zu bezahlen. Die Höhe dieser Gebühren folgt für die Jahre 1948 bis 1969 einem sinkenden Satz von 18 auf 5%. Im Falle von Patentrechtsverletzungen bestehen für den Lizenzgeber auch eigene Verfolgungsrechte. Bei Nichtausübung des Lizenzrechtes fällt die Lizenz zurück. Die Firma darf von sich aus keine Unterlizenzen erteilen. Endlich hat der Lizenzgeber ein Einsichtsrecht in Abrechnungen und Belege.

Als die Ausgleichskasse von den Lizenzeinnahmen, welche von E.F. in der Wehrsteuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert wurden, die 4% AHV-Beiträge forderte, erhob der Versicherte Beschwerde, indem er geltend machte, die Lizenzeinnahmen aus der lleberlassung der Patente und Fabrikationsrechte zur Auswertung seien kein Erwerbseinkommen im Sinne des AHV-Gesetzes. Da die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung bestätigte, erneuerte E.F. das Begehren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Die Frage, ob die einem Lizenzgeber zufließenden Lizenzgebühren im Sinne von Art. 4-9 AHVG beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreies Kapitalertragseinkommen bilden, läßt sich, wie in EVGE 1952, S. 105 ff. (ZAR 1953, S. 109 ff.) eingehend dargelegt wurde, nicht generell beantworten.

1. Beim Begriff des Erwerbseinkommens handelt es sich um einen solchen wirtschaftlicher Natur, dessen Umschreibung umsomehr Schwierigkeiten bereitet, als ihm in stetem Fluß befindliche, vielgestaltige Erscheinungen zugrunde liegen. Aus diesem Grunde ist im AHVG der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit nicht näher umschrieben. Es beschränkt sich in Art. 4 darauf, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit als Beitragsobjekt zu erklären. Hingegen enthält Art. 6, Abs. 1, AHVV unter Marginale «Der Begriff des Erwerbseinkommens» folgende Vorschrift: «Zum Erwerbseinkommen gehört ....das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschließlich Nebenbezüge». In Abs. 2 werden als Ausnahmen aufgezählt: Militärsold, Erwerbsausfallentschädigungen, Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und landwirtschaftliche Familienzulagen. Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen sind somit diejenigen Einkünfte zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufließen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. M. a. W.: Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede Tätigkeit, aus der Einkünfte resultieren.

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2. Im vorliegenden Fall übt der Versicherte eine Tätigkeit aus Er begibt sich nach eigener Darstellung Tag für Tag in den Betrieb der Gesellschaft, um dort an der Verbesserung und Verfeinerung seiner Erfindungen zu arbeiten. Diese Tätigkeit erfolgt in enger Kontaktnahme mit den Monteuren und Arbeitern der Firma, wobei er insbesondere die beim Verkauf der Automaten an die Kundschaft gemachten Erfahrungen verwertet. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, daß dadurch die Erfindungen der fortschreitenden Technik und Wissenschaft angepaßt werden, was erforderlich sei, um auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Diese intensive und qualifizierte Mitarbeit des Erfinders an der Weiterentwicklung und Auswertung seiner Patente wirkt sich offenkundig auf die Höhe des Absatzes und damit auf die Lizenzgebühren aus. Dazu kommt, daß der Lizenzvertrag diese Tätigkeit berücksichtigt, indem in Art. 1 das Fabrikationsrecht für die Automaten ausdrücklich auch für laufende und neue Patente eingeräumt wird. Erfindertätigkeit des Versicherten und die Ausbeutung der Erfindungen gehen somit Hand in Hand. Dieser handelt als Erfinder, indem er der Firma seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellt im Hinblick auf die praktische Nutzbarmachung und stetige Verbesserung der Erfindungen. Aus diesem Grunde ist anzunehmen, daß der Erfinder praktisch an der Ausbeutung der Erfindungen beteiligt ist und die ihm zufließenden Gebühren das Ergebnis seiner eigenen Erwerbstätigkeit darstellen. Wohl nur durch diese fortgesetzte Erwerbstätigkeit konnte der Patentschutz überhaupt aufrechterhalten werden. Denn wenn der Versicherte schon im Jahre 1929 einen Lizenzvertrag mit der Firma abschloß, so wäre sein Hauptpatent nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente schon seit geraumer Zeit erloschen. Aus dem Lizenzvertrag von 1949 ist daher zu schließen, daß eine fortwährende Erfindertätigkeit vorliegen muß, vermöge deren der Erfindungsschutz juristisch erhalten und das Produkt den Anforderungen der Entwicklung angepaßt werden konnte.

Ueberdies läßt auch die Stellung des Versicherten im Betrieb erkennen, daß er wirtschaftlich an der Ausnützung seiner Erfindungen und Konstruktionen teilnimmt, indem er die für den Geschäftsgang maßgebenden Dispositionen mitzubestimmen in der Lage ist. Sein Verwaltungsratsmandat und der 50%ige Aktienbesitz weisen darauf hin, daß wirtschaftlich eine Zusammenarbeit zwischen Erfinder und A.-G. vorliegt, wenn auch, juristisch gesehen, die A.-G. eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Maßgebend ist jedoch die Erwerbstätigkeit des E.F., durch die der Absatz und damit die Lizenzeinnahmen beeinflußt werden. Der vorliegende Sachverhalt weicht daher wesentlich von dem im Falle St. beurteilten (Urteil vom 18. April 1951, ZAK 1951, S. 262), wo eine ausschließliche Lizenz vorlag, ab und nähert sich weitgehend demjenigen des mehrfach zitierten Falles P. (EVGE 1952, S. 110 ff. ZAK 1953 S. 109 ff.), wo denn auch die hier angewendeten Grundsätze entwickelt wurden.

Dem Einwand des Versicherten, daß er die Arbeit freiwillig leiste, kommt Bedeutung nur insofern zu, als dieser Umstand zeigt, daß seine Erwerbstätigkeit selbständigen Charakter hat. Der Bestimmung im Lizenzvertrag, wonach die Höhe der Gebühren sukzessive abnimmt, entspricht der Entwertung von Erfindungen und enthält wohl auch ein persönliches Moment, zumal der Erfinder 60-jährig ist. Jene Degression bedingt mithin eine Begrenzung der Berechtigung der Erben. Daß diese geschützt werden, zeigt, wie hoch der

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Wert der Erfindung und der Erfindertätigkeit eingeschätzt wird. Mit Recht weist das Bundesamt für Sozialversicherung darauf hin, daß mit der Qualität seiner heutigen Aktivität der Erfinder auch noch quantitative Vorarbeit für seine Erben leistet. Daß allfällige Lizenzeinnahmen der Erben als Kapitalertiagseinkommen zu klassieren wären, ist nicht entscheidend, da von den maßgebenden faktischen Beziehungen der der Beitragsverfügung zugrunde gelegten Einkünfte zum Versicherten und dessen erwerblicher Betätigung auszugehen ist.

Die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers ist auch deshalb als selbständig zu werten, weil ein maßgebendes Unterordnungsverhältnis gegenüber der Firma in arbeitsorganisatorischer Hinsicht offenkundig fehlt Zwar ist im vorliegenden Fall nicht wie in Sachen P. wirtschaftlich geradezu Identität zwischen dem Erfinder und der von ihm gegründeten juristischen Person anzunehmen. Hingegen besteht eine Gleichordnung nicht nur in Gestalt des Individualvertrags (Lizenzvertrags), sondern auch in derjenigen der korporationsrechtlichen Gleichberechtigung (Mandat im zweiköpfigen Verwaltungsrat der A.-G., 50' iger Aktienbesitz). Gegenüber dem Fall P. handelt es sich jedoch, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend hervorhebt, bloß um einen graduellen Unterschied, der an der Tatsache nichts zu ändern vermag, daß der Versicherte in seiner Eigenschaft als Erfinder erwerbstätig, d.h. an der Verwertung seiner Patente beteiligt ist.

(Eidg. Versicherungsgericht ISa. E.F., vom 17. Januar 1953, H 257/52.)

BERICHTIGUNG

Auf Seite 34 des laufenden Jahrganges ist ein sinnstörender Druckfehler enthalten. Die 5 letzten Zeilen dieser Seite sind an den 3. Absatz auf Seite 35 anzufügen.

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PUBLIKATIONEN DES BSV

WegleitungÜber die Heulen

2. Auflage Dezember 1952 Preis Fr. 4.50

INH ALT ;

Vorwort -- Der Rentenanspruch Die ordentlichen Renten Die tYbergangsrenten - Die Festsetzung und Ausrichtung der Renten

Anhang

1 Rententabellen

2 : Hilfstabelle zur Berechnung der Ubergangsrenten 3 Verzeichnis der in die halbstädtische oder städti-

sche Zone eingereihten politischen Gemeinden (Stand 31. 12. 52)

4 : Formularverzeichnis

5 Sachregister

Uegleitung zur Erwei'bsersatz-

ordnung

1. Auflage Dezember 1952 Preis Fr. 1.40

IN II,\ LT

Vorwort Die Erwerbsausfallentschädigungen Die Geltendmachung des Anspruches Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen -Die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Entschädigungen Organisation und Rechtspflege Schluß- und Übergangsbestimmungen

Die Wegleitungen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale Bern bezogen werden

126

HEFT 4 APRIL1953

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ..............117

Das neue Sozialversicherungsabkommen mit Italien118

Die Ueberprüfung der Rentenverfügungen ......126 Beiträge auf Arbeitsbeschaffungsreserven ......127 Gefahren des Zahlungsaufschubes .........128 Beitragsrückvergütungen an Ausländer und Staatenlose129

Die Wiederaufnahme ins Bürgerrecht und die AHV131

Vereinfachungen in der Führung der IBK .......133 (Kassenzugehörigkeit im Alltag ..........136 Die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung über den

Wechsel der zur Rentenfestsetzung zuständigen Aus-

gleichskasse ................142 Durchführungsfragen der AHV und der EO ......143 Kleine Mitteilungen ..............145 Gerichtsentscheide ...............149

127

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON MONAT ZU MONAT

Die Spezialkommission für die Frage der Verjährung von Beitragsforderungen (vgl. ZAK 1953, S. 81) trat am 5. März zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Aus ihren Beratungen ging der Entwurf eines neuen Textes für AHVG Art. 16 hervor. Wir werden in einer der nächsten Nummern über die sich im Zusammenhang mit der Verjährung stellenden heiklen Fragen sowie über die von der Kommission empfohlenen Lösungen berichten.

*

Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden tagte am 30. und 31. März in Bern. Sie bereinigte den ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Entwurf zu einem Kreisschreiben über die Vorbereitung der Meldeformulare und bereitete den Entwurf zu einer Wegleitung an die Steuerbehörden betreffend die Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund der Akten der VII. Veranlagungsperiode der Wehrsteuer vor. Im weitern untrzog sie verschiedene Fragen, die sich anläßlich der zweiten Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG stellen, einer ersten Prüfung.

*

Die eidgenössischen Räte haben die Kommissionen für die Vorberatung der Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestellt. Die unter dem Vorsitz von Nationalrat Börlin (Baselland) stehende nationalrätliche Kommission wird erstmals Ende Mai 1953 zusammentreten. Sie zählt 27 Mitglieder. Die ständerätliche Kommission, die von Ständerat Vieh (Graubünden) präsidiert wird, umfaßt 13 Mitglieder.

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Das neue Sozialversicherungsabkommen mit Italien

Am 17. Oktober 1951 wurde zwischen der Schweiz und Italien ein neues Abkommen über Sozialversicherung unterzeichnet, das mit seinem Inkrafttreten dasjenige vom 4. April 1949 ersetzen soll. Mit Botschaft vom 6. März 1953 legt der Bundesrat das neue Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vor. Wir bringen im folgenden einige Auszüge aus dieser Botschaft, welche insbesondere über die Vorgeschichte des neuen Abkommens sowie über dessen Auswirkungen auf dem Gebiete der AHV Aufschluß geben. Was die Grundzüge des Gesetzes über die Neuordnung der Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung anbetrifft, verweisen wir auf den ausführlichen Artikel in der Julinummer der ZAK 1952, S. 252 u. ff.

Allgemeines

1. Am 4. April 1949 hat die Schweiz mit Italien ihr erstes zwischenstaatliches Abkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung unterzeichnet. Es ist nicht zu verkennen, daß die bezüglichen Verhandlungen schweizerischerseits mit Zurückhaltung geführt wurden. Die Gründe hiefür haben wir in unserer Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 4. April 1949 eingehend dargelegt. Gleich nach Bekanntwerden des von der Schweiz am 9. Juli 1949 mit Frankreich unterzeichneten, weitergehenderen Abkommens trat Italien mit dem Antrag um Aufnahme von Revisionsverhandlungen an die Schweiz heran. Dieser Wunsch verstärkte sich nach Veröffentlichung der von der Schweiz mit ihren übrigen Nachbarländern abgeschlossenen Gegenseitigkeitsabkommen.

Mit Verbalnote vom 23. Dezember 1950 stellte die italienische Regierung über ihre Vertretung in Bern das offizielle Begehren um baldmöglichste Aufnahme von Revisionsverhandlungen. In dieser Note berief sich Italien unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit in der italienischen Versicherung eingeführten Verbesserungen auf Ziffer V des Schlußprotokolles zum Abkommen vom 4. April 1949, worin sich die italienische Regierung das Recht vorbehalten hatte, auf die Frage der Gleichwertigkeit der beiden Versicherungen zurückzukommen, sobald die italienische Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf neue Grundlagen gestellt sein würde. Was ihre konkreten Begehren anbetraf, verwies die italienische Regierung auf das Memorandum, das die italienischen Vertreter Mitte September 1950 anläßlich der ersten Sitzung des

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im Abkommen vom 4. April 11949 vorgesehenen gemischten beratenden Ausschusses zu Protokoll gegeben hatten und worin bezüglich der schweizerischen AHV folgende Revisionsforderungen zu Gunsten der italienischen Staatsangehörigen angemeldet worden waren:

Herabsetzung der generellen Karenzfrist des Artikels 18 des AHV-Gesetzes von 10 auf 5 Jahre;

Herabsetzung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 15 auf 10 Jahre für die Rentenberechtigung nach einem einzigen Beitragsjahr;

Rückerstattung der vollen AHV-Beiträge, d. h. gegebenenfalls auch der Arbeitgeberbeiträge bei Nichterfüllen der Voraussetzungen für den Rentenanspruch;

Gewährung der AHV-Uebergangsrenten bei einer Mindestwohndauer in der Schweiz von 10 Jahren.

Trotzdem die in der Zwischenzeit in der italienischen Versicherung eingeführten Verbesserungen nur von geringfügiger Bedeutung waren, erklärte sich die Schweiz dennoch grundsätzlich bereit, in Revisionsverhandlungen einzutreten, da das Abkommen vom 4. April 1949 verglichen mit den seither von der Schweiz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gewisse Härten aufwies. Dabei war sich die Schweiz bewußt, daß beim damaligen Stand der italienischen Versicherung den italienischen Begehren nur in sehr beschränktem Maße entsprochen werden könnte. Zufolge der bereits mit andern Staaten, insbesondere mit den übrigen Nachbarländern, eingegangenen Verpflichtungen, konnte schweizerischerseits für die Revisionsverhandlungen mit Italien als frühester Termin der Monat Oktober 1951 in Vorschlag gebracht werden.

Anfangs August 1951 wurde nach Genehmigung durch den italienischen Ministerrat dem italienischen Parlament eine Gesetzesvorlage unterbreitet, die eine Neuordnung der Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zum Ziele hatte. Das Erscheinen dieser Vorlage stellte die Schweiz insofern vor eine neue Lage, als die darin vorgesehenen Verbesserungen von solcher Tragweite waren, daß im Falle ihrer Einführung die Frage der Gleichwertigkeit der italienischen und schweizerischen Versicherung kaum mehr verneint werden konnte.

2. Die offiziellen Revisionsverhandlungen wurden am 3. Oktober 1951 in Rom eröffnet und dauerten bis zum 17. Oktober. Sie führten zum Abschluß des vorliegenden Abkommens, das mit seinem Inkrafttreten

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dasjenige vom 4. April 1949 ersetzen soll. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte durch die beiden Delegationschefs, und zwar, schweizerischerseits, durch Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, italienischerseits, durch Herrn Minister Egidio Reale, italienischer Gesandter in der Schweiz. Den Verhandlungen wurde die italienische Gesetzesvorlage betreffend die Neuordnung der Leistungen der italienischen Sozialversicherung zu Grunde gelegt. Dabei wurde zu Beginn und beim Abschluß der Verhandlungen vom schweizerischen Delegationschef namens und im Auftrag der schweizerischen Regierung ausdrücklich erklärt und zu Protokoll gegeben, daß schweizerischerseits die Ratifikation des neuen Abkommens vom Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesvorlage ohne wesentliche Aenderungen -abhängig gemacht werde.

Das Gesetz über die Neuordnung der Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung ist gegenüber der Gesetzesvorlage sogar noch etwas verbessert - am 15. April 1952, rückwirkend auf den 1. Januar 1952, in Kraft getreten. Damit ist die von der Schweiz auf dem Sektor der Sozialversicherung für die Ratifikation des neuen Abkommens gestellte Bedingung erfüllt worden.

Grundzüge des Abkommens

Es sei vorerst einmal festgestellt, daß das vorliegende Vertragswerk keine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Staatsvertrag mit Italien, sondern ein selbständiges Abkommen ist, das mit seinem Inkrafttreten dasjenige vom 4. April 1949 ersetzen soll. Wie schon das bisherige bezieht sich auch das vorliegende Abkommen ausschließlich, schweizerischerseits, auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, italienischerseits, auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung. Dagegen ist das Abkommen in seinem Aufbau den heutigen zwischenstaatlichen Standardabkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung angepaßt und entsprechend ausgebaut worden. Anderseits wurden alle Durchführungsbestimmungen aus dem Abkommen herausgenommen; diese bleiben einer leichter modifizierbaren Verwaltungsvereinbarung vorbehalten.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiete der zwischenstaatlichen Sozialversicherung fußt auch das vorliegende Abkommen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung. So bestimmt Artikel 2, daß, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt wird, die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus den unter das Abkommen fallenden, gegenseitigen Sozialversiche-

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rungen einander gleichgestellt sein sollen. Dieser Grundsatz wirkt sich im Lichte der italienischen Revisionsbegehren im Einzelnen wie folgt aus:

Leistungsanspruch

In Anbetracht der mit dem Anpassungsgesetz in der italienischen Versicherung eingeführten, wesentlichen Verbesserungen ist es gegeben, die italienischen Revisionsbegehren soweit möglich und tragbar, im Rahmen der Konzessionen, die andern Ländern mit gleichwertiger Sozialversicherung gewährt wurden, zu erfüllen.

So soll für die italienischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV nach einem einzigen Beitragsjahr von 15 auf 10 Jahre herabgesetzt werden. Von diesen 10 Jahren muß indessen der Versicherte 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz zugebracht haben. In Anlehnung an die Abkommen mit unseren übrigen Nachbarstaaten soll dabei auch für die italienischen Grenzgänger die Sonderregelung gelten, wonach jedes Jahr, in dessen Verlauf sie während mindestens 8 Monaten in der Schweiz gearbeitet haben, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt wird.

Dagegen konnte der Forderung der italienischen Regierung nach Herabsetzung der generellen Karenzfrist von 10 auf 5 Jahre nicht entsprochen werden. Wohl werden die italienischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten schon nach 5 Beitragsjahren ausbezahlt, dagegen sind durch das Anpassungsgesetz wie vorstehend geschildert -die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Altersrenten ganz wesentlich verschärft worden, indem jetzt hiefür 15 effektive Beitragsjahre verlangt werden. Damit konnte schon in Anbetracht der wesentlich kürzeren Karenzfrist des AHV-Gesetzes nicht auf diese Forderung eingetreten werden. Gegen deren Erfüllung sprachen aber auch wie wir im Abschnitt über die finanziellen Auswirkungen des Abkommens noch näher darlegen werden gewichtige finanzielle Erwägungen. Somit sollen die italienischen Staatsangehörigen wie bisher generell nach 10 Beitragsjahren Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV haben.

In Anbetracht der Gleichwertigkeit der italienischen Sozialversicherung wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäß Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen.

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Dem italienischen Begehren um Gewährung der Uebergangsrenten konnte nicht entsprochen werden, da die italienische Versicherung keine entsprechenden, beitragsfreien Leistungen kennt und Italien damit nicht in der Lage war, Gegenrecht zu halten.

Als Gegenleistung gewährt Italien den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf die vollen Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung mit allen Zulagen und Zuschüssen, einschließlich jener die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

Die Rückerstattung der Beiträge

Wie wir schon in früheren Botschaften zu den Staatsverträgen dargelegt haben, ist die Notwendigkeit, die vollen Beiträge zurückzuerstatten für die Schweiz eine Folge der Ablehnung des für sie nicht annehmbaren Systems der «Totalisation der Versicherungszeiten». Die Beitragsrückerstattung soll dazu dienen, die auf Seite der Versicherung des Heimatstaates des ausländischen Versicherten entstandene Beitragslücke zu schließen. Da die ausländischen Gesetzgebungen im allgemeinen wesentlich höhere Beitragssätze kennen, als die schweizerische AHV, vermag nur die Rückerstattung der vollen Beiträge einen einigermaßen brauchbaren Ersatz für die fehlenden Beitragsjahre zu bilden.

So sollen die italienischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung nicht erfüllen, Anspruch auf Rückerstattung der vollen Beiträge haben, was insbesondere bedeutet, daß den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeberbeiträge zurückbezahlt werden sollen. Dagegen findet keine Verzinsung der zurückerstatteten Beiträge mehr statt. Die Beiträge werden nach wie vor an die italienische Versicherung überwiesen, die sie zur Verbesserung ihrer Leistungen verwendet. Hat der italienische Staatsangehörige, dessen Beiträge nach Italien überwiesen wurden, auch keinen Anspruch auf eine italienische Rente, so werden ihm die überwiesenen Beiträge durch die italienische Versicherung zurückerstattet. Um die Unzulänglichkeiten, welche die bisherige Ordnung aufgezeigt hat, zu beseitigen, ist, einerseits, der Zeitpunkt der Beitragsüberweisung neu geregelt und, anderseits, die Möglichkeit des Rücktransfers der Beiträge abgeschafft worden. Nach dem vorliegenden Abkommen soll der italienische Staatsangehörige die Ueberweisung der Beiträge frühestens 10 (statt wie bisher eineinhalb) Jahre nach Verlassen der Schweiz oder aber bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der

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italienischen oder schweizerischen Gesetzgebung verlangen können. Italienische Staatsangehörige, deren AHV-Beiträge an die italienische Versicherung überwiesen wurden, sollen ferner nur noch dann Anspruch auf eine AHV-Rente erheben können, wenn sie die Bedingungen für die Rentenberechtigung gemäß Abkommens (10-jährige Beitragsdauer) in einem späteren Zeitraum, als demjenigen, für den die überwiesenen Beiträge entrichtet wurden, erfüllen.

Entsprechend sollen auch Schweizerbürger, die Beiträge an die italienische Versicherung bezahlt haben und daraus keinen Rentenanspruch ableiten können, nach dem vorliegenden Abkommen die Rückerstattung, ohne Zinsen, der vollen Beiträge -also gegebenenfalls auch der Arbeitgeberbeiträge -verlangen können. Dagegen erfolgt die Rückerstattung an den schweizerischen Beitragszahler bzw. an dessen Hinterlassene direkt. Im übrigen gilt die gleiche Regelung wie für die italienischen Staatsangehörigen.

Die Zahlung der Leistungen nach (1cm Ausland

Wie schon nach dem bisherigen, so sollen auch nach dem vorliegenden Abkommen die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen die Leistungen der beiderseitigen Versicherung vorbehaltlos und in vollem Umfange nach der Schweiz bzw. Italien und grundsätzlich auch nach allen Drittländern ausbezahlt erhalten.

Die freiwillige Versicherung

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung des einen Vertragsstaates auf dem Gebiete des andern wird durch Artikel 7, Absatz 1, des Abkommens gewährleistet, wonach sich die zuständigen Sozialversicherungsbehörden und -organe der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der freiwilligen Versicherung gegenseitig ihre Hilfe im gleichen Umfang, wie bei der Durchführung ihrer eigenen Sozialversicherung, zusichern. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 5 des zum Abkommen gehörigen Schlußprotokolles, worin vorgesehen ist, daß der in seine Heimat zurückgekehrte Schweizerbürger von hier aus die italienische Versicherung zu den gleichen Bedingungen wie die italienischen Staatsangehörigen weiterführen kann. Dies ist mit Rücksicht auf die vom Anpassungsgesetz für die Altersrentenberechtigung verlangte effektive Mindestbeitragsdauer von 15 Jahren von Bedeutung.

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Die finanziellen Auswirkungen

1. Wie das Abkommen vom 4. April 1949 wirkt sich auch das vorliegende finanziell in zweifacher Hinsicht aus. Einerseits betrifft es die in der Schweiz ansäßige italienische Bevölkerung mit einem Bestand von schätzungsweise 120 000 Personen und anderseits die kurzfristig eingestellten italienischen Arbeitskräfte, deren Anzahl gegenwärtig je nach der Jahreszeit zwischen 50 000 und 150 000 Personen schwankt. Da diese Bestände zusammen grosso modo mehr als die Hälfte aller sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer umfassen, ist es nicht erstaunlich, daß den mit Italien abgeschlossenen Abkommen eine größere finanzielle Tragweite zukommt als unsern übrigen Staatsverträgen auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Demgegenüber können die in Italien ansäßigen Schweizerbürger auf rund 12 000 Personen geschätzt werden, wovon verhältnismäßig wenige als Angestellte oder Arbeiter der italienischen Sozialversicherung unterstellt sind. Diese Gegenüberstellung zeigt, daß schweizerischerseits der finanzielle Aufwand zugunsten der italienischen Staatsangehörigen bedeutend größer ist als der Aufwand italienischerseits zugunsten der Schweizer. Es sei jedoch daran erinnert, daß es bei internationalen Verhandlungen betreffend Sozialversicherung nicht üblich ist, das Ausmaß der beidseitigen Zugeständnisse genau gegeneinander abzuwägen. Vielfach liegen übrigens für uns die Verhältnisse umgekehrt wie mit Italien, indem die Zahl der Schweizer in manchen Ländern diejenige der entsprechenden Staatsangehörigen in der Schweiz wesentlich übersteigt. Wenn wir die bis jetzt abgeschlossenen Staatsverträge gesamthaft betrachten, so dürften sich deshalb die gegenseitig gemachten Zugeständnisse finanziell etwa die Waage halten. Maßgebend für die in einem Staatsvertrag gemachten Konzessionen sind übrigens vor allem zwei Fragen, nämlich diejenige der approximativen Gleichwertigkeit im Einzelfall und jene der finanziellen Tragbarkeit für die beiden sich gegenüber stehenden Sozialversicherungssysteme. Nach den vorstehend gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall die Gleichwertigkeit bejaht werden und die finanzielle Tragbarkeit für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist gemäß nachstehenden Ausführungen ebenfalls gewährleistet.

2. Im Vergleich mit dem Abkommen vom 4. April 1949 fällt in Bezug auf die ansäßige italienische Wohnbevölkerung lediglich die Aufhebung der Drittelkürzung bei den ordentlichen Renten finanziell ins Gewicht; diese Maßnahme dürfte die technische Bilanz der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung zusätzlich mit etwa 1'i der für alle ordentlichen Renten eingegangenen Verpflichtungen belasten. Diese Mehrbe-

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lastung wurde jedoch bei Erstellung der technischen Bilanz vom 31. Dezember 1950 bereits eingerechnet. Hinsichtlich der kurzfristig eingestellten italienischen Arbeitskräfte wird nun vorgesehen, daß neben den persönlichen auch noch die Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet werden, sofern diese Personen nicht die notwendige Karenzfrist von 10 Jahren erfüllen. Wohl verdoppelt sich dadurch das Ausmaß der zurückbezahlten Beitragssumme, es entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung in der technischen Bilanz, indem diese nicht rentenbildenden Beiträge ebenfalls auf der Einnahmenseite figurieren. Da die Beiträge frühestens nach 10 Jahren zurückbezahlt werden, entsteht übrigens ein kleiner Zinsgewinn, der die durch die Beitragsrückerstattung verursachten Verwaltungskosten decken dürfte. Hingegen hätte sich bei den kurzfristig eingestellten Arbeitskräften die vorstehend erörterte generelle Herabsetzung der Karenzfrist von 10 auf 5 Jahre finanziell stark ausgewirkt, indem viele dieser Personen im Laufe der Zeit während 5 Jahren Beiträge bezahlt und sich dadurch eine gekürzte Rente gesichert hätten, deren Gegenwert mindestens das Vierfache der einbezahlten Beiträge darstellen würde. In Anbetracht der großen Zahl dieser Arbeitskräfte konnte auf diese Forderung nicht eingetreten werden.

Inkrafttreten des Abkommens

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft. Anderseits gelten die Bestimmungen des Abkommens nach Artikel 14 auch für alle Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Dies bedeutet insbesondere für die Schweiz, daß den italienischen Staatsangehörigen, die schon vor oder seit dem 1. Januar 1951 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch gemäß Abkommen erfüllten, ab 1. Januar 1951 das bisher zufolge Kürzung nicht gewährte Rentendrittel nachzubezahlen sein wird. Entsprechend werden auch die schweizerischen Staatsangehörigen, die schon vor oder seit dem 1. Januar 1951 Anspruch auf eine italienische Rente hatten, die Vorteile der neuen italienischen Sozialversicherungsgesetzgebung genießen können. Hinsichtlich der Beitragsrückerstattung wirkt das Abkommen beiderseits auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen AHV zurück. Demnach werden die schweizerischen und italienischen Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. Januar 1948 Anspruch auf Rückerstattung bzw. Ueberweisung der Arbeitgeberbeiträge durch die italienische bzw. die schweizerische Versicherung haben.

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Das Abkommen gilt zunächst bis zum 311. Dezember 1953. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäß seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten.

Das Abkommen vom 4. April 1949 tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden für das neue Abkommen außer Kraft.

Sc/i lußbetrachtztngen

Mit dem neuen Abkommen ist die Schweiz, soweit es unter den gegebenen Verhältnissen möglich war, den italienischen Revisionsforderungen entgegengekommen. Das neue Vertragswerk entspricht nun weitgehend den von der Schweiz mit den andern Staaten, insbesondere mit ihren übrigen Nachbarstaaten, abgeschlossenen Abkommen. Damit ist eine wünschenswerte, weitgehende Gleichbehandlung der Angehörigen unserer vier Nachbarstaaten herbeigeführt worden.

Die Ueberprüfung der Rentenverfügungen

Bei vielen Ausgleichskassen besteht die Meinung, daß sich eine genaue Ueberprüfung der Rentenverfügungen durch die Kassenorgane erübrige, weil die zentrale Ausgleichsstelle ohnehin die erforderliche Nachkontrolle vornehme. Dem ist aber nicht so: die zentrale Ausgleichsstelle ist für eine derartige Aufgabe nicht nur nicht zuständig, sondern verfügt auch weder über die für eine solche Kontrolle notwendige Zeit (im Jahre 1951 sind ihr beispielsweise durchschnittlich täglich 400 neue Rentenverfügungen zugegangen) noch über die hiefür erforderlichen Unterlagen (bekanntlich erhält sie jeweilen nur ein Doppel der Rentenverfügung). Sie entdeckt aber bei der summarischen Prüfung der Verfügungsdoppel sowie beim Ablochen der Registerkarten alljährlich eine beachtliche Zahl von Fehlern -im Jahre 1952 waren es beispielsweise 860 - die sie den Kassen unter Rücksendung der Rentenverfügung meldet. Oft ist die Rente falsch berechnet oder die Rentenart falsch bestimmt worden. Zweifellos ist auch in sehr zahlreichen Fällen der Kasse bloß ein Schreibfehler unterlaufen. Die Zahl der auf diese Weise mehr zufällig entdeckten Falschverfügungen läßt es als dringend geboten erscheinen, daß die Ausgleichskassen der Erstellung und Ueberprüfung der Rentenverfügungen in Zukunft noch vermehrte Aufmerksamkeit schenken.

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Beiträge auf Arbeitsbeschaffungsreserven

Unternehmungen der privaten Wirtschaft können aus ihrem Reingewinn Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, die als offene Reserve in der Buchhaltung gesondert auszuweisen sind. Werden diese Reserven nach Beginn einer vom Bundesrat anberaumten Arbeitsbeschaffungsaktion zweckentsprechend verwendet durch die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (wie Erstellung, Erweiterung, Umbau, Renovation von inländischen Betriebsgebäuden, Kläranlagen, Wohnungsbau für Betriebspersonal, Anschaffung von schweizerischen Maschinen, technischen Einrichtungen, Transportmitteln etc.), so wird die auf dieser Reserve entrichtete Wehrsteuer im Verhältnis der zweckentsprechend erfolgten Verwendung zurückvergütet.

Die Vergütung ist ihrem Zweck nach ein staatlicher Beitrag zur Förderung vor Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, dessen Höhe sich nach der bezahlten Wehrsteuer richtet. Es handelt sich somit materielirechtlich nicht um einen besonderen Steuererlaß oder eine Steuerrückvergütung. Die Regelung wurde deshalb sinngemäß in einem besonderen Bundesgesetz (vom 3. Oktober 1951) niedergelegt. Dieser staatliche Beitrag ist nach seiner Ausrichtung als außerordentlicher Ertrag dem Gewinn- und Verlustkonto gutzuschreiben, wenn er nicht zur Vornahme einer außerordentlichen Abschreibung verwendet, d. h. dem in Frage stehenden Anlagekonto gutgeschrieben wird.

Die zur Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserven verwendeten Gewinne unterliegen der Wehrsteuer vom Einkommen und werden als Bestandteile des Erwerbseinkommens von den Steuerbehörden an die Ausgleichskassen gemeldet.

Die auf solchen Gewinnbestandteilen bezahlten AHV-Beiträge können im Zeitpunkt der Auflösung der Arbeitsbeschaffungsreserve nicht zurückerstattet werden, auch dann nicht, wenn der Versicherte dannzumal nicht beitragspflichtig ist, sei es, daß er inzwischen rentenberechtigt wurde, sei es, daß sein Geschäft keinen Reingewinn abwirft, oder daß dieser kleiner ist als der Zinsabzug des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals.

Die dem Ausgleichsfonds der AHV zufließenden Mittel sind absolut zweckgebunden. Ohne Aenderung der gesetzlichen Grundlagen des AHV-Fonds darf daher die öffentliche Hand diesem keine Gelder für AHVfremde Zwecke entnehmen. Somit ist eine Erhöhung des staatlichen Beitrages zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen um den Betrag der entrichteten AHV-Beiträge nicht möglich und auch im erwähnten Gesetz vom 3. Oktober 1951 richtigerweise nicht vorgesehen.

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Gefahren des Zahlungsaufschubes

Anläßlich der Revision vom Jahre 1951 wurde die Vollzugsverordnung zum AHVG durch Artikel 381) l ergänzt, welcher den Zahlungsaufschub bei Schuldnern, die in finanzielle Bedrängnis geraten sind, regelt. Die Aufnahme der betreffenden Bestimmung erwies sich aus folgenden Erwägungen als notwendig.

Bei der Durchführung des Beitragsbezuges hat sich in manchen Fällen das Bedürfnis gezeigt, sowohl im Interesse des Schuldners wie auch der Ausgleichskasse, besondere Zahlungserleichterungen zu gewähren. Zwar enthält schon das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 123 eine Vorschrift, welche den Zahlungsaufschub im Vollstreckungsverfahren zu Gunsten des Schuldners ermöglicht. Indessen kann dieser Aufschub vom Betreibungsamt erst in einem späten Stadium des Verfahrens, nämlich vor der Verwertung zugebilligt werden. Um an sich zahlungswilligen, aber in finanzielle Bedrängnis geratenen Schuldnern entgegenzukommen, mußte daher eine Lösung gefunden werden, welche aus Gründen der Billigkeit Zahlungserleichterungen auch ohne vorgängige Betreibung zuläßt.

Nähere Weisungen über den Zahlungsaufschub nach AHVV Art. 38his finden sich im Abschnitt D des Kreisschreibens Nr. 33 a. Wie daraus hervorgeht, dürfen Zahlungserleichterungen nur nach genauer Prüfung des Einzelfalles bewilligt werden. Dabei ist äußerste Vorsicht am Platz. Nicht selten verlangen nämlich ganz und gar zahlungsunwillige Schuldner den Aufschub und versprechen Teilzahlungen zu leisten um dadurch die Einleitung oder Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu verzögern. Hier liegt selbstverständlich kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners vor. Im übrigen muß wirklich begründete Aussicht bestehen, daß der Beitragspflichtige außer den Abschlagszahlungen auch die laufenden Beiträge ordnungsgemäß entrichten wird. Die Ausgleichskasse darf sich daher unter keinen Umständen bloß mit der Tilgung der alten Schuld begnügen und tatenlos zusehen, wie der Beitragspflichtige neue Schulden macht. In solchen Fällen ist das Vollstreckungsverfahren unnachsichtlich durchzuführen, will die Ausgleichskasse nicht Gefahr laufen, daß ihr andere Gläubiger in der Pfändung der vorhandenen Aktiven zuvorkommen. Hierfür ein Beispiel aus der Praxis:

Die Firma M. war bis im Januar 1949 mit der Bezahlung der fälligen Beiträge erheblich in Rückstand geraten. Die Ausgleichskasse leitete Betreibung ein und stellte im September 1949 das Pfändungsbegehren. In der

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Folge zog sie jedoch dieses Gesuch zurück und die Firma versprach, ihre Schulden nach dem von der Ausgleichskasse aufgestellten Zahlungsplan zu tilgen. Einige Raten wurden auch tatsächlich geleistet, aber schon im März 1950 sah sich die Kasse wegen Nichteinhaltung des Zahlungsplanes genötigt, die Fortsetzung der Betreibung neuerdings zu verlangen. Wiederum wußte die Firma durch Versprechungen die Kasse dazu zu bewegen, ihr Pfändungsbegehren zu widerrufen und einen neuen Abzahlungsplan aufzustellen. Jedoch schon im Juni 1950 stellte die Firma zufolge einer gerichtlichen Nachlaßstundung ihre Zahlungen vorübergehend ein. Anfangs Februar 1951 machte die Kasse einen letzten Versuch, um durch eine neue Betreibung ihre Forderung einziehen zu können; nun war es aber schon zu spät, denn Ende Februar 1951 fiel die Firma in Konkurs. Für die ganze noch ausstehende Beitragsschuld wurden Verlustscheine ausgestellt.

Zwar hatte die Kasse mit ihrem Vorgehen immerhin erreicht, daß die Schuld für die Zeit von 1948 bis Frühjahr 1949 in der Höhe von ca. Fr. 3000.— getilgt wurde. Dagegen blieben die seither fällig gewordenen Beiträge von ca. Fr. 3000.— unbezahlt und mußten als uneinbringlich abgeschrieben werden. Bei strengerer Handhabung der Vollstreckungsvorschriften hätte der Verlust nicht ganz vermieden, wohl aber wesentlich vermindert werden können.

Beitragsrii ck vergütungen an Ausländer und Staatenlose

Durch die Abänderung von AHVG Art. 18, Abs. 3, und durch die bundesrätliche Verordnung vom 14. März 1952 ist die Möglichkeit geschaffen worden, Ausländern und Staatenlosen unter bestimmten Voraussetzungen die von ihnen an die AHV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für viele unserer Leser dürfte es von Interesse sein, den Umfang der seither erfolgten Beitragsrückvergütungen zu kennen. Wir geben daher nachstehend eine diesbezügliche Zusammenstellung per 31. Dezember 1952 wieder, wobei es sich allerdings nur um vorläufige Zahlen handelt. Wie daraus hervorgeht, kommt die Rückvergütung erwartungsgemäß hauptsächlich Staatenlosen und Emigranten zugute, und zwar erfolgt sie was ebenfalls vorauszusehen war allgemein häufiger bei endgültigem Verlassen der Schweiz als bei Eintritt des Versicherungsfalles.

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Anzahl der Fälle von Beitragsrückvergütungen an Ausländer und Staatenlose

(Bis zum 31. Dezember 1952)

Bei Aus- Im Ver-

Zu- Beträge in Heimatstaat wande- siehe-

sammen Franken rung rungsfall

Bulgarien 1 1 2 280.50 Tschecholowakei 10 3 13 4708.— Spanien 11 2 13 3399.— Estland 1 1 168.— Liechtenstein - 2 2 892.—

Griechenland 2 1 3 2095.— Ungarn 26 4 30 8992.50 Lettland 2 -. 2 850.50 Litauen 5 5 1378.— Isradl 2 2 645.—

Norwegen 4 4 646.— Portugal 3 2 5 771.50 Polen 44 21 65 32 455.50 Rumänien 1 1 2 758.50 Irland 1 - 1 967.50

Finnland 2 1 3 671.— Sowjet-Union 1 7 8 3851.—

Türkei 2 1 3 1790.50 U.S. A. * 5 5 3893.— Jugoslawien 5 2 7 2549.50

Iran 1 1 305.50 Canada, Neufundland 2 - 2 882.— Australien 1 - 1 1470.— Indien 1 -- 1 427..—

Staatenlose 34 30 64 27483.--

Total 167 78 245 102 330.__**

Bis und nut 15. 7. 52; siehe Nachtrag zu Kreisschreiben Nr. 57.

* * Im Durchschnitt 417.65 Franken pro Fall.

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Die Wiederaufnahme ins Bürgerrecht und die AHV

Gemäß Art. 58 des am 1. Januar 1953 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts werden gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren haben, trotz fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie im Jahre 1953 ein entsprechendes Gesuch an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellen.>)

Von dieser einmaligen Möglichkeit sollen nach den Aussagen der zuständigen Amtsstellen schon sehr viele gebürtige Schweizerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind, Gebrauch gemacht haben. Dabei mag bei der einen oder anderen dieser Frauen auch die Meinung mitbestimmend gewesen sein, durch die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht ihre Stellung in der AHIT bedeutend zu verbessern. Es rechtfertigt sich daher, hier kurz darzulegen, wie sich die Wiederaufnahme ins schweizerische Bürgerrecht für diese Frauen hinsichtlich der AHV auswirkt.

Mit der Wiederaufnahme wird die gebürtige Schweizerin in der AHV wohl rechtlich den übrigen Schweizerinnen gleichgestellt; da ihr Mann jedoch Ausländer ist und bleibt, kann sie praktisch nicht aller Vorteile der Versicherung teilhaftig werden, die den mit einem Schweizer verheirateten Frauen zukommen. Erfüllt die Frau jedoch die Voraussetzungen von AHVG Art. 21, Abs. 1, so hat sie unter den gleichen Bedingungen wie jede andere Schweizerin Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente, die ihr auch ins Ausland ausgerichtet wird. Für die im Ausland wohnenden gebürtigen Schweizerinnen wird die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht voraussichtlich insofern eine Besserstellung in der AHV bringen, als durch die vorgesehene Revision von AHVG Art. 2 die Möglichkeit geschaffen werden soll, daß sich diese Mitbürgerinnen der freiwilligen Versicherung anschließen können. Dabei ist jedoch zu sagen, daß zur Zeit noch nicht feststeht, unter welchen Voraussetzungen dieser Beitritt erfolgen kann.

*) Ueber den Rentenanspruch der übrigen Ein- und Wiedereingebürgerten vgl. ZAK 1949, S. 293.

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Dagegen bringt die Wiederaufnahme ins schweizerische Bürgerrecht den in der Schweiz wohnhaften Frauen, die selbst keine oder nicht genügend Beiträge bezahlt haben, um einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben, zu Lebzeiten ihres Mannes keine Verbesserung ihrer Stellung in der AHV. Nach AHVG Art. 22, Abs. 1, hat nur der Ehemann Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente und das eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil iSa. Cecile Motto-Cagna (ZAK 1948, S. 487) ausdrücklich erklärt, daß auch der Anspruch der Ehefrau auf eine halbe Ehepaar-Altersrente vom Anspruch des Mannes auf die andere Hälfte abhängt und daß somit die Ehefrau keine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann, wenn dem Manne selbst dieses Recht nicht zusteht. Das bedeutet, daß die wieder als Mitbürgerinnen aufgenommenen Frauen, die keinen eigenen Rentenanspruch erworben haben, - genau gleich, wie vor ihrer Wiederaufnahme -nur dann an der Ehepaar-Altersrente ihres Mannes teilhaben oder -sofern sie die besonderen Voraussetzungen hiefür erfüllen -nur dann Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Altersrente haben, wenn ihr Ehemann als Ausländer Anspruch auf eine solche Rente hat. Weiter muß daraus gefolgert werden, daß die Frau die Rente auch nur in dem Ausmaß beanspruchen kann, wie der Mann, d. h. daß die für den Ehemann erfolgende Drittelskürzung auch für sie gilt, obwohl sie Schweizerin ist.

Diese Abhängigkeit der Rentenberechtigung der Frau von der des Mannes gilt nach der Auffassung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes nicht nur für die ordentliche Ehepaar-Altersrente, sondern auch für die Uebergangs-Ehepaar-Altersrente) was für unsere wiederaufgenommenen Mitbürgerinnen die Folge hat, daß sie obwohl Schweizerinnen -bei Lebzeiten ihres Mannes nicht Anspruch auf eine Uebergangs-Altersrente haben können. Dagegen haben solche Frauen nach dem Tode des ausländischen Mannes gemäß AHVV Art. 44 Anspruch auf die Hinterlassenenleistunge, wie wenn der Verstorbene nicht Ausländer, sondern Schweizer gewesen wäre, oder gegebenenfalls Anspruch auf Uebergangsrenten.

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Vereinfachungen in der Führung der individuellen Beitragskonten

Die kurze Einführungszeit der AHV

wirkte sich auf die organisatorischen Fragen von Versicherungsausweis und IBK in besonderem Maße aus. Das IBK-System konnte zwangsläufig nur schrittweise aufgebaut werden.

Zuerst mußte jeder Versicherte seinen Versicherungsausweis haben;

- dann war das Verfahren bei Namensänderung usw. zu regeln;

- Ende 1948 mußten die IBK bereit sein;

parallel dazu verliefen Errichtung und Bereinigung des Zentralregisters;

erst dann konnten die Ordnungsnummern zugewiesen werden und

-- erst in diesem Zeitpunkt konnte die Zentrale Ausgleichsstelle Dupli-

kate von Versicherungsausweisen erstellen;

schon vorher hatten sich Weisungen über den Versicherungsausweis im Rentenfall als geboten erwiesen.

Es überrascht unter diesen Umständen nicht, daß sich die getroffenen Maßnahmen gelegentlich überschnitten, daß es Doppelspurigkeiten gab und sich nicht jede Vorschrift gleichermaßen bewährte. Die Ueberprüfung der in zahlreichen Erlassen verstreuten Weisungen war im Laufe der Zeit unumgänglich geworden.

Fünf Jahre praktischer Erfahrung

ließen die Voraussetzungen für eine reibungslose Ordnung weit besser erkennen als es 1947/48 möglich gewesen war. Von der Einführung der AHV bis heute sind gesamthaft 3 Millionen Versicherungsausweise erstellt, 5,2 Millionen IBK eröffnet und, summarisch geschätzt, 18 Millionen einzelne Beiträge aufgezeichnet worden. Die damit verbundenen Umtriebe verlangen gebieterisch einfache und einheitliche Lösungen. Für irgendwelche Spezialitäten, dafür etwa, daß das IBK gleichsam die AHV-Photographie des einzelnen Versicherten darstellt, kann und darf somit kein Platz sein.

Einfachheit und Einheitlichkeit

ist deshalb die Devise der bereinigten IBK-Weisungen vom 3. Dezember 1952. Unter einer conditio sine qua non allerdings: die neuen Vorschrif-

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ten wahren den Grundsatz der individuellen Aufzeichnung der einzelnen Beiträge und ihrer Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle in vollem Umfange. In diesem Rahmen aber wurde hier ein erster Schritt getan, da eine Unebenheit behoben oder eine Doppelspurigkeit ausgemerzt und dort der Weg zu weiterer Verbesserung geebnet. Das Gebot der einheitlichen IBK-Führung kann nicht besser umschrieben werden, als es in dieser Zeitschrift, 1952, Seite 203 f., schon geschehen ist.

«Was soll hier denn einfacher sein?»

wurde bei dieser oder jener Aenderung zwar gefragt. Solche Zweifler übersehen, daß selbst geringfügige und scheinbar nebensächliche Korrekturen den Arbeitsablauf wirksam entlasten können. Beispiele sagen mehr als Worte. So braucht das Jahr der Konteneröffnung auf dem Versicherungsausweis nicht mehr eingetragen zu werden. Die Einsparung im Einzelfall ist sicher bescheiden. Bei jährlich rund 220 000 neuen Ausweisen fällt sie gleichwohl ins Gewicht. Dazu kommt der eingesparte Raum. Der Wegfall der erwähnten Kolonne erlaubt es, beim Neudruck des Versicherungsausweises statt für 18 Ausgleichskassen Platz für deren 24 zu schaffen. In der Folge kann auf den ursprünglich in Aussicht genommenen Doppelausweis mit 36 Feldern noch lange verzichtet werden.

Anderseits sind selbst vermeintliche Komplikationen letzten Endes manchmal arbeitssparend. Wir denken hier an die neu gewährte Befugnis, auf dem Versicherungsausweis die Personalien durch zusätzliche Vornamen, ortsübliche Ergänzungen oder den Mädchennamen der Ehefrau zu präzisieren. Die Neuerung ermöglicht in vielen Zweifelsfällen raschere Rückfragen und beugt drohenden Verwechslungen vor. Die kleine Mehrarbeit macht sich in kurzer Zeit bezahlt.

Besondere Aufmerksamkeit wurde der Ausgestaltung der Formulare geschenkt

Von den rund 50 AHV-Formularen der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale entfallen heute, einschließlich den Kontenzusammenruf, noch 7 auf Versicherungsausweis und IBK. 2 Formulare nämlich die Durchschrift des Versicherungsausweises (315) und der Klebestreifen für den Verweiser bei Namensänderungen (316) - wurden aufgehoben, die übrigen überprüft und besser gestaltet.

Die genauere Fassung des Anmeldeformulars erleichtert, besonders bei der Zuweisung von Ordnungsnummern, Rückfragen und Abklärung.

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Von der Rückseite des Versicherungsausweises war schon die Rede, und auf IBK und Eröffnungsmeldung kommen wir noch zurück. Der Konten-

zusammenruf wurde teils vereinfacht, teils den Bedürfnissen besser angepaßt. Für einen Versicherten genügt, auch wenn er mehr als einen Versicherungsausweis besitzt, im Gegensatz zu bisher ein Formular. Für Ausgleichskassen, die auf dem Versicherungsausweis allein eingetragen sind, wurde eine besondere Ausfertigung geschaffen. Damit ist der Wunsch, das teure Ormig-Formular auf Rentenfälle mit mehreren IBK zu beschränken, erfüllt.

Einfacher ist vor allem die IBK-Eröffnung geworden

Nunmehr ist für jedes, d. h. auch für ein gleichzeitig mit dem Versicherungsausweis eröffnetes IBK die gleiche Eröffnungsmeldung zu erstellen. Der Dualismus, der Zentralen Ausgleichsstelle einmal die Durchschrift des Versicherungsausweises und ein zweites Mal jene des IBK senden zu müssen, besteht nicht mehr. Die Eröffnungsmeldung selbst beschränkt sich auf die wirklich unerläßlichen Angaben. Im Regelfall können die nötigen Angaben, so auch der Hinweis auf bereits kontenführende Ausgleichskassen, -vom IBK auf Formular 720.311 durchgeschrieben werden. Datum, Unterschrift und Grund der Eröffnung sind überflüssig. Dadurch müssen rund 400 000 Formulare jährlich nicht mehr ein zweites Mal in die Schreibmaschine eingespannt oder gesondert gestempelt werden. Lediglich dort, wo jemand infolge Namensänderung, Korrektur oder Rentenfall einen zweiten Versicherungsausweis erhält, ist die Mutation in einfacher Weise festzuhalten. Die Neuerung bedingt schließlich eine unwesentliche Abänderung des IBK-Formulars.

Die IBK-Korrekturen wurden zweckmäßiger geordnet

Die IBK-Berichtigungen waren bis heute, soweit es sich um Minuskorrekturen handelte, kompliziert. Die neuen Weisungen helfen dem radikal ab. Ein unmißverständlicher Minusbetrag genügt. Die Korrekturliste, die nochmalige Eintragung des zu korrigierenden und die Aufzeichnung des korrigierten Betrages sowie der zweimalige Stempelaufdruck erübrigen sich. Ebenso braucht die Ursache der Korrektur nicht mehr vermerkt zu werden. Eine Ausnahme machen lediglich die Abschreibungen: entsprechende Korrekturen sind in allen Amtssprachen mit einem A (Abschreibung, amortissement, ammortizziazione) zu kennzeichnen. Die Korrekturen haben bisher manches IBK verunstaltet, ja unleserlich gemacht. Das gehört der Vergangenheit an.

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Die neuen Weisungen kennen nur noch eine IBK-Liste

Nach Kreisschreiben Nr. 38 waren ursprünglich eine ganze Reihe von IBK-Listen zu führen: eine für das laufende und eine für das Vorjahr, je eine für jedes frühere Beitragsjahr, für welches Beiträge aufzuzeichnen waren und eine Korrekturliste. Das würde im Jahre 1953 nicht weniger als 7 verschiedene IBK-Listen bedeuten. Ein Nachtrag zum erwähnten Kreisschreiben schuf schon früher Remedur, schrieb jedoch immer noch eine ordentliche und eine Korrekturliste vor. Heute gibt es noch eine 18K-Liste. Dieses Entgegenkommen ermöglicht eine wesentlich flüssigere IBK-Eintragung.

Diese Vereinfachungen sind nicht Abschluß, sondern nur Zwischenhalt in den Bemühungen

Die vorstehenden Ausführungen sind nicht abschließend. Sie zeigen jedoch das Bestreben, das IBK von unnötigen Umtrieben freizuhalten und alles zu tun, um eine einfache, rasche und genaue Rentenbemessung zu sichern. Die Bemühungen werden fortgesetzt. Sie beschränken sich aber nicht auf Versicherungsausweis und IBK. Das Bundesamt für Sozialversicherung legt Wert darauf, die technische Organisation der AHV in ihrem ganzen Umfange periodisch zu überprüfen.

Kassenzugehörigkeit im Alltag

Gemäß AHVV Art. 127 entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit das Bundesamt für Sozialversicherung. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen angerufen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung entscheidet somit in solchen Fällen in den Formen der ursprünglichen, nicht der nachträglichen Verwaltungsjustiz. Es überprüft nicht einen Vorentscheid, sondern trifft in einer streitigen Verwaltungssache erstmals einen verbindlichen Entscheid (vgl. ZAK 1950, Seite 477).

Die Tätigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung als entscheidende Instanz bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit anläßlich der Ausübung des Wahlrechts auf 1. Januar 1951 war bereits in ZAR 1951, Seite 212, besprochen worden. Im folgenden sollen nun die übrigen seit Erlaß des Kreisschreibens Nr. 36/a vom 31. Juli 1950 (betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten) gemäß AHVV Art. 127 ergangenen Entscheide skizziert werden.

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Statistisches

Unter der Lohn- und Verdienstersatzordnung fehlte eine klare und verbindliche Regelung der Kassenzugehörigkeit. Streitigkeiten wegen Kassenwechsels waren daher relativ häufig. In der AHV dagegen sind die Fragen von Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel in umfassender Weise geregelt. Der bekannte Grundsatz von AHVG Art. 64 findet seine Ausgestaltung in den entsprechenden Bestimmungen der Vollzugsverordnung (AHVV Art. 117-121) und im erwähnten Kreisschreiben vom 31. Juli 1950. Es ist daher nicht erstaunlich, wenn in der Periode vom 1. August 1950 bis 31. Dezember 1952 das Bundesamt für Sozialversicherung nur in 36 Fällen einen formellen Entscheid gemäß AHVV Art. 127 zu treffen hatte. Dabei waren es in der Mehrzahl der Fälle die beteiligten Ausgleichskassen, die einen Entscheid anriefen. Lediglich in 10 Fällen ging das Ersuchen direkt vom Betroffenen aus. Interessieren mag ferner, daß an diesen Streitigkeiten 23 Verbandsausgleichskassen und 16 kantonale Ausgleichskassen beteiligt waren; eine dieser kantonalen Ausgleichskassen sogar in sieben Fällen. Die meisten Streitigkeiten entstanden jeweils zwischen einer kantonalen Ausgleichskasse einerseits und einer Verbandsausgleichskasse anderseits. In drei Fällen jedoch waren beide Parteien Verbandsausgleichskassen und in einem Fall handelte es sich um einen Hausstreit unter kantonalen Ausgleichskassen. Schließlich sei noch erwähnt, daß in genau der Hälfte aller Fälle die «beklagte» Ausgleichskasse den «Prozeß» gewonnen, in den andern 18 Fällen dagegen der «Kläger» «obsiegt» hat.

Streitgegenstand

Nach dem Gegenstand des Streites lassen sich in den zur Diskussion stehenden Fällen folgende Gruppen unterscheiden:

Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem Gründerverband

(AHVG Art. 64, Abs. 1 und 2)

In einem Fall war der Beschwerdeführer dem betreffenden Gründerverband nicht direkt angeschlossen. Die Abklärung ergab jedoch, daß er Mitglied einer diesem Gründerverband als Kollektivmitglied angeschlossenen Selbsthilfeorganisation war. Die am Streit beteiligte Verbandsausgleichskasse hatte daher den Beschwerdeführer zu Recht als Mitglied angefordert; denn «ob die Mitgliedschaft zu einem Gründerverband direkt und persönlich oder durch Vermittlung eines andern Verbandes bewirkt wird, ist unerheblich.»

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Nicht jede stufenweise Mitgliedschaft bei einem Gründerverband ist aber AHV-rechtlich relevant. Gemäß AHVV Art. 83, Abs. 1, sind nämlich nur solche Berufsverbände zur Errichtung von Ausgleichskassen befugt, die die Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft aufweisen. Gilt diese Bedingung primär für die Gründerverbände selbst, so ist sie sinngemäß bei stufenweiser Mitgliedschaft auch für Unterverbände verbindlich. Aus diesem Grunde konnte die Zugehörigkeit eines Abrechnungspflichtigen zu einem die Form einer Aktiengesellschaft aufweisenden Unterverband eines Gründerverbandes nicht als maßgebende Verbandszugehörigkeit im Sinne von AHVG Art. 64, Abs. 1, betrachtet werden.

In einem andern Fall war die Zugehörigkeit zum Gründerverband zwar nicht bestritten. Da es sich jedoch um einen regionalen zwischenberuflichen Verband handelte und der Betroffene seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegte, hielt die Ausgleichskasse des neuen Wohnsitzkantons die Zuständigkeit der regionalen Verbandskasse für hinfällig. Der Entscheid lautete aber dahin, daß die Verlegung des gesetzlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton an der Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse nichts zu ändern vermag.

Ganz im Grundsätzlichen bewegten sich die Auseinandersetzungen in einer Reihe von Fällen, wo es einzig darum ging, die zwingende Regel von AHVG Art. 64 auf konkrete Tatbestände anzuwenden. Ob es sich um einen Abrechnungspflichtigen handelte, der trotz seiner Zugehörigkeit zu einem Gründerverband als Leiter einer AHV-Gemeindezweigstelle mit der kantonalen Ausgleichskasse oder um eine Firma, die ohne Mitglied des Gründerverbandes zu sein allein wegen ihrer wirtschaftlichen Verbundenheit zu diesem Gründerverband mit der betreffenden Verbandsausgleichskasse abrechnen wollte: immer mußte das Bundesamt für Sozialversicherung auf die zwingende Vorschrift von AHVG Art. 64 hinweisen und demnach entscheiden. So hieß es z. B. in einem Entscheid: «An dieser durchaus eindeutigen Rechtslage vermag auch die Drohung der Firma, gegebenenfalls aus dem Gründerverband auszutreten, nichts zu ändern. Wenn einzelne Ausgleichskassen in solchen Fällen, wie dies die Firma durchblicken läßt, in gegenseitigem Einverständnis sich zu einer andern Regelung bereitfinden, tun sie dies auf ihre eigene Verantwortung.»

Unteilbare Kassenzugehörigkeit

(AHVG Art. 64, Abs. 3 und AHVV Art. 117, Abs. 4)

Bei größeren Firmen kommt es nicht selten vor, daß sie wegen der Verschiedenheit ihrer Produktionszweige mehreren Gründerverbänden

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angehören. Sie möchten daher für die einzelnen Produktionszweige oder Betriebsabteilungen, besonders in Fällen, da diese über beträchtliche Selbständigkeit in technischer und administrativer Hinsicht verfügen, mit den verschiedenen in Betracht fallenden Ausgleichskassen abrechnen. Da jedoch gemäß AHVG Art. 64, Abs. 3, sich die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers auf alle Arbeitnehmer erstreckt und ein Arbeit-

geber bzw. Selbständigerwerbender daher nur einer Ausgleichskasse angehören darf, mußten solche Begehren stets abgelehnt werden. Im übrigen ist es bezeichnend für diese Kategorie von Streitfällen, daß hier der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung nie von einer der beteiligten Ausgleichskassen, sondern stets vom betroffenen Arbeitgeber angerufen wurde.

Fiktive Zugehörigkeit zu einem Gründerverband

(AHVV Art. 119, Abs. 1, und AHVV Art. 121, Abs. 2)

Die Zugehörigkeit zu einem Gründerverband kann auf einer gesetzlichen Fiktion beruhen. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen eine Beziehung ganz besonderer Art zwischen dem Abrechnungspflichtigen, der nicht Verbandsmitglied ist, und der Verbandsausgleichskasse besteht: der Abrechnungspflichtige ist mit dem Gründerverband oder mit der Ausgleichskasse identisch. AHVV Art. 119, Abs. 1, sieht daher vor, daß für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse die betreffende Verbandsausgleichskasse zuständig ist. Es geht nun aber nicht an, in diesen Kreis der Sonderfälle auch die von einzelnen Sektionen eines Gründerverbandes geführten rechtlich selbständigen Einrichtungen, z. B. Einkaufs- oder Verwertungsgenossenschaften, einzubeziehen. Dies insbesondere dann nicht, wenn diese Institutionen auch Nichtverbandsmitgliedern offenstehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung mußte daher in einem solchen ihm zum Entscheid unterbreiteten Fall den Uebertritt des Abrechnungspflichtigen von der Verbandsausgleichskasse zur kantonalen Ausgleichskasse verlangen.

Die Zugehörigkeit zu einem Gründerverband kann aber auch AHVrechtlich irrelevant sein. Gemäß AHVV Art. 121, Abs. 2, vermag der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluß an die betreffende Ausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist naturgemäß schwer zu entscheiden. Nicht immer gibt

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der Betroffene auf direktes Befragen ohne weiteres seine Motive für den Verbandsbeitritt bekannt. Anderseits ist es in den wenigsten Fällen möglich, aus der Geschäftstätigkeit der Betroffenen und den Statuten des in Frage stehenden Verbandes objektive Gesichtspunkte für die Natur des Verbandsbeitrittes zu gewinnen. Nur die Berücksichtigung der Interessenlage des Abrechnungspflichtigen und der statutenmäßigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes wobei für entsprechende Hinweise die den Entscheid anrufende Ausgleichskasse in der Regel mit Umsicht besorgt ist -kann daher in solchen Fällen zu einem abgewogenen Entscheid führen.

Zeitpunkt und Verfahren beim Kassenwechsel

(AHVV Art. 121, Abs. 5 und Kreisschreiben Nr. 36/a)

Gemäß Kreisschreiben Nr. 36/a müssen diejenigen Abrechnungspflichtigen, deren Kassenwechsel auf Jahresende stattfinden soll, bis zum 30. September des betreffenden Jahres der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse gemeldet werden. Dies bedingt, daß die Verbandsausgleichskassen ihrerseits vor diesem Termin Kenntnis der auf Jahresende bevorstehenden Verbandsaustritte und Verbandsbeitritte besitzen. Wie verhält es sich nun mit dem Kassenwechsel, wenn ein Abrechnungspflichtiger zwar rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung der statutarischen Fristen, seinen Austritt per Jahresende aus dem Gründerverband erklärt, der Gründerverband aber seine Ausgleichskasse hievon nicht oder zu spät in Kenntnis setzt, und die Meldung an die kantonale Ausgleichskasse somit nicht bis zum 30. September erfolgen kann? Es wäre zweifellos unbillig, den Abrechnungspflichtigen die Folgen der Säumnis seines Verbandes entgelten zu lassen und ihn trotz Aufgabe der Verbandsmitgliedschaft noch ein weiteres Jahr mit der Verbandsausgleichskasse abrechnen zu lassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher in allen Fällen, in denen die Meldefrist des 30. September entgegen der Absicht des Abrechnungspflichtigen nicht eingehalten wurde, auf Beschwerde den Kassenwechsel auf das unmittelbar folgende Jahresende bewilligt.

Eine weitere Kontroverse ergab sich in der Frage, ob für die Meldepflicht bis 30. September das Datum der Austrittserklärung oder das Datum, auf welches ein Austritt aus dem Gründerverband wirksam wurde, maßgebend sei. Für die zweite These spricht der Wortlaut von Kreisschreiben Nr. 36/a (Abschnitt E, 1, Ziffer 2), wonach die Verbandsmitgliedschaft am 30. September bereits erloschen sein muß, um den Kassenwechsel auf den folgenden 1. Januar bewirken zu können. Diese

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buchstäbliche Betrachtungsweise wird aber dem Verfahrens-Charakter der Vorschriften über den Kassenwechsel in Kreisschreiben Nr. 36/a nicht gerecht. Bei der Vorverlegung der Meldefrist auf 30. September handelt es sich um eine aus technischen Gründen getroffene Maßnahme (Arbeitsentlastung der Ausgleichskassen in der Zeit über das Jahresende; bessere Ueberführung der Beitragspflichtigen von einer Ausgleichskasse in eine andere durch sorgfältigere Vorbereitung). Durch eine solche zeitliche Fixierung darf aber nicht der Grundsatz von AHVG Art. 64 und AHVV Art. 121, Abs. 5, verletzt werden. Daher sind so lautete ein kürzlich ergangener Entscheid bis 30. September der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse alle der betreffenden Verbandsausgleichskasse innert dieser Frist zur Kenntnis gelangten Fälle zu melden, in denen der Verbandsaustritt mit Rechtswirksamkeit auf 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt wurde.

Eine andere Frage stellte sich im Zusammenhang mit der Ermächtigung an die Ausgleichskassen, in Sonderfällen, abweichend von AHVV Art. 121, Abs. 5, den sofortigen Kassenwechsel zu gestatten. Hiefür ist das gegenseitige Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen erforderlich. Was nun, wenn dieses Einvernehmen fehlt? In einem Entscheid führte das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu aus, das Fehlen des Einvernehmens zwischen zwei Ausgleichskassen sei nur solange von Bedeutung, als ein streitiger Fall von Kassenzugehörigkeit ihm nicht zum Entscheid vorgelegt worden sei. Im Verfahren gemäß AHVV Art. 127 können auch ohne Einverständnis der beteiligten Ausgleichskassen in begründeten Fällen Ausnahmen vom Grundsatz «Kassenwechsel nur auf Jahresende» gemacht werden. Die Ausgleichskassen dürfen nämlich nicht willkürlich ihre Zustimmung zu einem sofortigen Kassenwechsel verweigern oder geben. Vielmehr ist in den einschlägigen Fällen zu prüfen, ob der Kassenwechsel auf Jahresende oder der sofortige Wechsel im Interesse einer reibungslosen und rationellen Durchführung der AHV liegt.

Mit diesem Streifzug sind einige der wichtigsten umstrittenen Punkte im Gebiet der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels berührt worden. Auf eine Reihe von Entscheiden konnte im Vorstehenden nicht eingetreten werden, weil es sich um ausgesprochene Sonderfälle handelte. Im übrigen weisen wir darauf hin, daß auch die skizzierten Entscheide nur Einzelfälle betreffen und daher aus ihnen nicht ohne weiteres allgemeingültige Schlüsse gezogen werden dürfen.

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Die rückwirkende Anwendung der neuen Regelung über den Wechsel der zur Rentenfestsetzung zuständigen Ausgleichskasse

Der Bezüger einer ordentlichen einfachen Altersrente, der einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen war, nahm eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und gehört deshalb seit dem Jahre 1952 einer kantonalen Ausgleichskasse an. Diese wurde gemäß Nr. 342 der Wegleitung über die Renten vom Dezember 1948 beauftragt, dem Berechtigten die Rente auszuzahlen. Da am 1. Januar 1953 der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entstand, fragte sich die Verbandsausgleichskasse, ob sie selbst oder die kantonale Ausgleichskasse zur Festsetzung dieser Rente zuständig sei. Damit wurde die allgemeine Frage aufgeworfen, ob die in Nr. 299 der Wegleitung über die Renten vom Dezember 1952 vorgesehene neue Regelung sich auch auf die Fälle erstreckt, in welchem der Kassenwechsel vor dem 311. Dezember 1952 stattgefunden hat.

Die neue Regelung gilt - was selbstverständlich ist ‚ wenn ein Kassenwechsel nach dem 31. Dezember 1952 eintritt. Anderseits ist es nicht notwendig, sie systematisch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Kassenwechsel vor diesem Datum gemäß dem damals geltenden Verfahren vollzogen wurde. In diesen Fällen bleiben somit die seinerzeit getroffenen Maßnahmen weiterhin bestehen: die erste Ausgleichskasse verwahrt wie bisher die Akten und die zweite zahlt die Renten auf Grund des erhaltenen Auftrages aus.

Ist indessen in einem Falle, der nach Nr. 342 der alten Wegleitung über die Renten geregelt worden ist, eine neue Rentenverfügung zu treffen oder erneut ein Kassenwechsel vorzunehmen, so muß die Gelegenheit benützt werden, um das in Nr. 299 der neuen Wegleitung über die Renten vorgesehene Verfahren anzuwenden. Demnach sind der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse sämtliche Rentenakten zuzustellen. Auf diese Weise wird sich nach und nach in den alten Fällen ebenfalls das neue Prinzip, wonach die Renten durch ein und dieselbe Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen sind, verwirklichen.

In dem eingangs genannten Falle ist nun eine neue Rentenverfügung zu treffen. Da die kantonale Ausgleichskasse für die Auszahlung der Ehepaar-Altersrente zuständig ist, obliegen ihr auch die Festsetzung dieser neuen Versicherungsleistung und alle weiteren Maßnahmen in diesem Rentenfalle. Die Verbandsausgleichskasse hat ihr daher gemäß Nr. 299 der Wegleitung über die Renten vom Dezember 1952 sämtliche Akten des Falles zu übermitteln.

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Durchführungsfragen der AHV

Abschreibung und Aufwertung

Nach Kreisschreiben Nr. 53 werden teilweise abgeschriebene Beiträge, die in die sinkende Skala gemäß AHVV Art. 21 fallen, nicht aufgewertet. Auf diese Regel sind auch die Weisungen über Versicherungsausweis und IBK vom 3. Dezember 1952 (Randziffer 59, Absatz 4) ausgerichtet. Verschiedene Ausgleichskassen haben dies nun als unbillig bezeichnet und die Aufhebung von Randziffer 59 beantragt. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird diese Frage, die materiellrechtlicher und nicht technischer Natur ist, bei anderer Gelegenheit prüfen. Bis auf weiteres bleibt daher die Randziffer 59 der erwähnten Weisungen über Versicherungsausweis und individuelle Beitragskonten in Kraft.

Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnung

Sonderregelungen betreffend den maßgebenden Lohn der Bauarbeiter und der Gärtner

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf Grund von Art. 9, Abs. 2, lit. b, der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung und Ziffer 57 der Wegleitung zwei Sonderregelungen betreffend den maßgebenden Lohn der Bauarbeiter und der Gärtner genehmigt. Darnach gilt für die Bauarbeiter wie bisher allgemein die 48-Stundenwoche und für Gärtner die 54-Stundenwoche als Grundlage für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigungen. Für alle Einzelheiten wird auf das Kreisschreiben des Bundesamtes vom 20. März 1953 verwiesen.

Maßgebender Lohn zur Berechnung der Entschädigung von mit-

arbeitenden Familienmitgliedern im Alter von weniger als 20 Jahren

Die Entschädigungsberechtigung gemäß Erwerbsersatzordnung ist an kein Mindestalter gebunden. Auch Wehrpflichtige, die vor Vollendung des 20. Altersjahres Militärdienst leisten, sind grundsätzlich entschädigungsberechtigt. Soweit solche Wehrpflichtige die Rekrutenschule bestehen und alleinstehend sind, erhalten sie die minimale Entschädigung für

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Alleinstehende von Fr. 1.50. Sind sie verheiratet oder leisten sie einen andern Militärdienst (z. B. Unteroffiziersschule), so gelten für die Berechnung der Entschädigungen von solchen Wehrpflichtigen die allgemeinen Bestimmungen über den maßgebenden Lohn. Für Wehrpflichtige, die vor dem Militärdienst als mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn tätig waren und daher nicht der Beitragspflicht gemäß AHVG, Art. 3, Abs. 1, lit. d, unterstanden, sind die Erwerbsausfallentschädigungen auf den Globallöhnen zu berechnen, die für sie vom 20. Altersjahr an in der AHV maßgebend sind.

Durchschnittlicher Tagesverdienst von Heimarbeitern, die im Stücklohn entlöhnt werden

Heimarbeiter, die für ihre Arbeit einen Stücklohn erhalten, sind als Arbeitnehmer mit stark schwankendem Einkommen im Sinne von Art. 9, Abs. 2, lit. a, der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung anzusehen. Dementsprechend wird ihr durchschnittlicher Tagesverdienst ermittelt, indem der Lohn von wenigstens drei Monaten durch die Zahl der in diese Berechnungsperiode fallenden Werktage, Sonn- und Feiertage geteilt wird. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 3 des gleichen Artikels ist es gegeben, eine Zeitperiode auszuwählen, während welcher der Wehrpflichtige ohne Unterbrechungen arbeiten konnte, da die Tage, an denen er wegen Krankheit, Unfalles, Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keinen Lohn erzielen konnte, nicht mitzuzählen sind.

Werkstudenten

Studenten, die vor dem Militärdienst erwerbstätig sind, können statt der minimalen Entschädigungen von Fr. 1.50 und Fr. 4.— auf Grund ihres Erwerbseinkommens entschädigt werden (Ziffer 39 der Wegleitung). Die Voraussetzung der vordienstlichen Erwerbstätigkeit gilt als erfüllt, wenn solche Wehrpflichtige in den letzten 6 Monaten vor dem Militärdienst mindestens 4 Wochen erwerbstätig waren (Art. 1, Abs. 1, der Vollzugsverordnung). Sofern diese Erwerbstätigkeit unmittelbar vor dem Militärdienst ausgeübt wird, so ist diejenige Ausgleichskasse zur Festsetzung der Entschädigung zuständig, bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist. Entsprechend regelt sich auch die Auszahlung der Entschädigung. Liegt die Erwerbstätigkeit weiter zurück und besteht zwischen Erwerbstätigkeit und Militärdienst ein Unterbruch, so ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz des Studenten zuständig (Ziffer 208 der Wegleitung).

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KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und der Alters- und Hinterlassenenversicherung trat am 30. März unter dem Hinterlassenen- Vorsitz seines Präsidenten, Herrn a. Bundesrat E. Nobs, versicherung in Bern zu einer Sitzung zusammen. Nach einer Orien-

tierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis vom Bericht über die durch den Leitenden Ausschuß getätigten Anlagen. Er hat ferner den Bericht über seine Geschäftsführung im abgelaufenen Jahr beraten und die Rechnung für das Jahr 1952 zur Weiterleitung an den Bundesrat entgegengenommen.

Im Jahr 1952 sind 459,2 Millionen Franken gegen 471,9 im Vorjahr in feste Anlagen überführt worden, Der Bilanzwert aller Anlagen beträgt auf Jahresende 2194,6 Millionen Franken. Diese Anlagen verteilen sich in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 738,9, Kantone 325,0, Gemeinden 272,0, Pfandbriefinstitute 479,0, Kantonalbanken 282,6, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 8,2, gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 88,9.

Die Neuanlagen im ersten Vierteljahr 1953 belaufen sich auf 74,9 Millionen Franken und verteilen sich wie folgt: 50,4 Millionen Franken bei der Eidgenossenschaft, 5,1 Millionen bei Kantonen, 3,5 Millionen bei Gemeinden 5,0 Millionen hei Kantonalbanken sowie 10,9 Millionen bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen.

Für den Gesamtbestand aller Anlagen beläuft sich die durchschnittliche Rendite am 31. März 1953 auf 3 wie am Jahresende.

Motion Muret Nationalrat Muret hat am 17. März 1953 folgende Motion

eingereicht:

Angesichts der sehr schwierigen Lage zahlreicher alter Leute, Witwen und Waisen, von denen heute viele in Verhältnissen leben, die vorn Elend nicht mehr weit entfernt sind, wird der Bundesrat eingeladen, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, zwecks sofortiger und wesentlicher Erhöhung aller Rentenkategorien der AHV.

Erstens ist der jährliche Ueberschuß der technischen Bilanz der AHV, der amtlich auf annähernd 70 Millionen Franken geschätzt wird, unverzüglich und vollständig für die Erhöhung der Uebergangsrenten in Anspruch zu nehmen,

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Zweitens sind möglichst rasch auch die übrigen Renten zu erhöhen, gegebenenfalls durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsfonds der AHV, der anstatt auf die vorgesehene und im Jahre 1944 von den Experten als genügend erachtete Summe von 3 Milliarden bis zum Jahre 1968 auf die enorme Summe von 7 Milliarden anwachsen soll.

Endlich hat sich die vom Bundesrat in seinem Entscheid vom 28. Oktober 1952 angekündigte, «in der nächsten Zeit erfolgende Revision des AHV-Gesetzes» hauptsächlich und vor allem vom Gedanken leiten zu lassen, daß die Erhöhung der AHV-Renten eine dringende Notwendigkeit darstellt.

Postulat Fricker Ständerat Fricker hat am 18. März 1953 folgendes Postulat eingereicht:

Ehemänner, die vor 1883 geboren wurden, müssen gemäß Art. 3, lit. e, des Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetzes keine Beiträge leisten und erhalten demgemäß auch keine Renten. Das gleiche Schicksal erleiden ihre Ehefrauen, auch wenn sie nach 1883 geboren wurden. Sie können gemäß Art. 3, lit. b, keine Beiträge bezahlen, weil für die Arbeit einer Hausfrau und Mutter keine Beitragspflicht besteht. Sie erhalten daher auch keine Rente, sind somit von der Wohltat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschlossen.

Der Bundesrat wird daher ersucht, bei der bevorstehenden Revision des Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Gesetzes diese Härte dadurch zu beseitigen, daß den nach 1883 geborenen Ehefrauen von Ehemännern, die vom Bezug einer Altersrente ausgeschlossen sind, gestattet wird, freiwillige Beiträge zu leisten, oder daß man ihnen auf andere Weise ermöglicht, in den Genuß der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversiche lung zu gelangen.

Postulat Nicole Nationalrat Nicole hat am 19. März 1953 das nachstehende Postulat eingereicht:

Das AHV-Gesetz, das heute auf dem Grundsatz der Kapitalisierung aufgebaut ist, ist zu einer Finanzfrage und einem Problem der Kapitalanhäufung ersten Ranges geworden. Die Alten, Witwen und Waisen, die die Nutznießer sein sollten, sind dabei aber nach wie vor in dergleichen schwierigen Lage und oft nicht weit vom Elend entfernt, in dem sie sich zur Zeit der öffentlichen Fürsorge vor dem Inkrafttreten der AHV befanden.

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Ist der Bundesrat nicht der Meinung, bei der geplanten Revision des AHV-Gesetzes sollte das Prinzip der Kapitalisierung abgeschwächt und mit dem Ausgleichsprinzip verbunden werden? Diese Umgestaltung des Gesetzes würde eine sofortige und recht fühlbare Erhöhung der Renten erlauben (was auch Schweden vor kurzem gemacht hat, mit Wirkung ab dem nächsten 1. Mai) und würde die Kapitalien, die bei der heutigen Ordnung der AHV angehäuft werden, teilweise wieder dem Geldverkehr zuführen.

Militär und Im Laufe des Monats April wurde durch die Zentrale AHV-Nurnmer Ausgleichsstelle mit der Zuteilung der AHV-Nurnmern an Wehrpflichtige, in deren Dienstbüchlein die bisherige Stammkontrollnummer ersetzt weiden muß, begonnen. (vgl. dazu ZAR 1953, Seite 83 ff.) In Ergänzung der Ausführungen in der letzten ZAR-Nummer (Seite 86) geben wir nachstehend den Text der Merkblätter wieder, welche einzelnen Dienstbüchlein beigelegt werden.

Laut Ihren Angaben ist Ihr AHV-Versicherungsausweis v e r 1 o r e n gegangen. Sollte dieser unauffindbar sein, so haben Sie bei Ihrer Ausgleichskasse oder Ihrem Arbeitgeber mittels des beiliegenden Anmeldeformulars ein Duplikat des Ausweises zu verlangen.

Der Versicherungsausweis ist sorgfältig aufzubewahren, da er als Unterlage zur Festsetzung der Rente dient.

Ein Vergleich Ihres AHV-Versicherungsausweises mit dem Dienstbüchlein hat eine A b w e i - c h u n g b e i m N a m e n ergeben. Infolgedessen konnte die Versichertennummer nicht für die Matrikelnummer des militärischen Kontrollwesens übernommen werden.

Um die Versichertennummer mit der zugeteilten Matrikelnummer in Uebereinstimmung zu bringen, wollen Sie sich unter Verweis dieser Anzeige, des Versicherungsausweises und der militärischen Identitätskarte an Ihre Ausgleichskasse wenden. Sind Sie Arbeitnehmer, so können Sie die Unterlagen durch den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse einsenden lassen.

Ein Vergleich Ihres AHV-Versicheiungsausweises mit dem Dienstbüchlein hat eine A b w e i - chung beim Geburtsdatum ergeben. Infolgedessen konnte die Versichertennummer nicht für die Matrikelnummer des militärischen Kontroliwe-

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Um die Versichertennummer mit der zugeteilten sens übernommen werden.

Matrikelnummer in Uebereinstimmung zu bringen, wollen Sie sich unter Vorweis dieser Anzeige, des Versicherungsausweises und der militärischen Identitätskarte an Ihre Ausgleichskasse wenden. Sind Sie Arbeitnehmer, so können Sie die Unterlagen durch den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse einsenden lassen.

(4) Bei Ueberprüfung Ihrer Versichertennummer wurde festgestellt, daß diese einen V e r s c h r i e b enthält. Sie konnte daher nicht für die Matrikelnummei im militärischen Kontrollwesen übernommen werden.

Um die Versichertennummer mit der zugeteilten Matrikelnummer in Uebereinstimmung zu bringen, wollen Sie sich unter Vorweis dieser Anzeige, des AHV-Versicherungsausweises und der militärischen Identitätskarte an Ihre Ausgleichskasse wenden. Sind Sie Arbeitnehmer, so können Sie die Unterlagen durch den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse einsenden lassen.

Erhöhung der Einer Mitteilung des Verwaltungsrats der Ausgleichs-Familienzulagen kasse des Kantons Waadt vom 14. Februar 1953 ist zu im Kanton Waadt entnehmen, daß dieser kürzlich beschlossen hat, die Kin-

derzulage auf 15 Franken im Monat für jedes Kind zu erhöhen. Arbeitnehmer mit nur einem Kind erhalten bis auf weiteres eine Zulage von 10 Franken im Monat.

Personelles Auf 1. Februar 1953 ist D r. C a r 1 M u g g 1 i n als Vor-

steher der Ausgleichskasse des Kantons Luzern zurückgetreten. Der Regierungsrat des Kantons Luzern wählte zu seinem Nachfolger D r. L e o H a a s, bisher Adjunkt der kantonalen Steuerverwaltung.

Am 28. März 1953 ist Gottfried A m s t u t z, Betriebsdirektor der Solothurn - Bern - Bahn nach kurzer schwerer Krankheit im Alter von 69 Jahren gestorben. Seit 1940 leitete er auch die Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Transportanstalten.

Aenderungen im Ausgleichskasse Nr.83 (Papier) Zürich 8, Kreuzstraße 72 Kassenverzeichnis Postfach Zürich 32

Telefon: (051) 34 6g 39 PCh: VIII 32 155

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

Einkommen aus selbständigem Erwerb

Beitragsverfügungen der Ausgleichskassen erwachsen nur in for-

melle Rechtskraft, weshalb zuwenig bezahlte Beiträge gemäß AHVV Art. 39 nachgefordert werden müssen. Der Erlaß einer Nachzahlungsverfügung rechtfertigt sich ‚jedoch

nur, wenn die abzuändernde Verfügung klaren gesetzlichen Bestimmungen oder feststehender Gerichtspraxis widerspricht 1111(1 außerdem ein praktisch ins Gewicht fallender Nachforderungsbetrag auf (1cm

Spiele steht.

Die Versicherte ist Komplementärin der Kommanditgesellschaft M.K. & Co. Mit Verfügung vom 12. Februar 1951 bemaß die Ausgleichskasse ihre Beiträge 1950/51 auf Fr. 1000 im Jahr. Am 20. April 1951 ersuchte die Versicherte um Herabsetzung der Beiträge 1950/51 mit dem Hinweis, laut Bilanzen habe ihr das Geschäftsjahr 1949 einen Verlust von Fr. 8456 eingetragen, während ihr Erwerbseinkommen 1950 Pl.. 10 325 erreicht habe. Mit Verfügung vom 29. November 1951 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge zunächst auf je Fr. 256 herab, widerrief jedoch diese Herabsetzungsverfügung, setzte den Jahresbeitrag nunmehr auf je Fr. 680 und forderte dementsprechend für die Jahre 1950/51 Fr. 848 an Beiträgen nach. Die Versicherte beschwerte sich und stellte den Antrag, es sei festzustellen, daß die Beiträge 1950/51 kraft der definitiv und unabänderlich gewordenen Verfügung vom 29. November 1951 Fr. 256 im Jahr betragen. Nicht durch Beschwerde angefochtene Verfügungen hätten, gleich den Steuerveranlagungsverfügungen, materielle Rechtskraftwirkung. Nur bei Vorliegen neuer Tatsachen dürfe die Ausgleichskasse auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen und gemäß AHVV Art. 39 Beiträge nachfordern. Da die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde abwies, erhob M. K. Berufung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies diese aus folgenden Erwägungen ab:

1. Ist die Beitragsverfügung einer Ausgleichskasse innert der 30tägigen Beschwerdefrist nicht an den Richter weitergezogen worden, so wird sie formell rechtskräftig, d. h. prozessual unanfechtbar. Stellt jedoch die Ausgleichskasse in der Folge vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (Art. 16 AHVG) - - fest, daß die Verfügung auf einen offensichtlich zu niedrigen Beitrag lautet, so hat die Kasse gemäß Art. 39 AHVV «die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen». Der in Ausführung des Art. 14, Abs. 4, AHVG ergangene Art. 39 der Verordnung setzt demnach voraus, daß die Beitragsver'ft'igiingen der Ausgleichskassen nur in formelle Rechtskraft erwachsen. Damit ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, positivrechtlich entschieden, daß Beitragsverfügungen nicht mate-

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riell rechtskräftig werden können (vgl. EVGE 1951, S. 35-38, ZAK 1951, S. 174). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie entspricht dem mit Art. 14, Abs. 4, des Gesetzes («Der Bundesrat regelt die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge») verfolgten Zweck, sowie der herrschenden schweizerischen Lehrmeinung, im Zweifel sei auf Widerruflichkeit der Verwaltungsakte zu schließen. -Der Hinweis der Berufungsklägerin, daß Steuerveranlagungsverfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, ist unbehelflich, denn die materielle Rechtskraftwirkung jener Verwaltungsakte beruht auf ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. z. B. Art. 126, Abs. 2, Satz 1, WStB: «Jede rechtskräftig gewordene Steuer gilt als geschuldet», ferner Art. 127, Abs. 3, WStB: «Eine rechtskräftige Feststellung der Steuerfaktoren kann nicht abgeändert werden»).

2. Ob eine formell rechtskräftige AHV-Beitragsverfügung offensichtlich gesetzwidrig und daher widerruflich sei, wird die zuständige Ausgleichskasse jeweils von Fall zu Fall prüfen müssen. Nur wenn die abzuändernde Verfügung klaren gesetzlichen Bestimmungen oder feststehender Gerichtspraxis widerspricht und überdies ein praktisch ins Gewicht fallender Nachforderungsbetrag auf dem Spiel steht, wird sich der Erlaß einer Nachzahlungsverfügung rechtfertigen lassen. Schließlich geht es darum, durch eine wohlabgewogene Kasuistik das Postulat der gesetzmäßigen Verwaltung mit demjenigen der Rechtssicherheit zu vereinbaren.

Im vorliegenden Fall betragen die Beiträge 1950/51 der Versicherten - gemäß Art. 22 AHVV -Fr. 1000 im Jahr, wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend bemerkt. Es war daher grundsätzlich richtig, daß die Kasse am 28. April 1952 zum Erlaß einer Nachzahlungsverfügung geschritten ist. Dabei hätten freilich die Beiträge nicht nur auf Fr. 680 jährlich, sondern gerade auf Fr. 1000 im Jahr erhöht werden sollen. Allein nachdem die Ausgleichskasse dies unterlassen und auch im nachfolgenden Berufungsverfahren keinen Erhöhungsantrag gestellt hat, muß es aus prozessualen Gründen bei den vorinstanzlich bestätigten Fr. 680 im Jahr sein Bewenden haben.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. K., vom 24. Januar 1953, H 266/52.)

Schätzt die Ausgleichskasse das Erwerbseinkommen selbst ein, stellt sich aber nachträglich heraus, daß die Schätzung zu niedrig war, so

ist die Ausgleichskasse -weil ihre Verfügungen nur formell rechtskräftig werden -verpflichtet, unter Vorbehalt der Verjährungsbe-

stimmung die Differenz gemäß AMVV Art. 39 nachzufordern.

Gemäß Meldung der Steuerbehörde erzielte J. Sch. in den Jahren 1949/50 ein Einkommen von Fr. 4435 und besaß am 1. Januar 1951 ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 2400. Mit Verfügung vom 18. März 1952 setzte die Ausgleichskasse außer den Beiträgen für die Jahre 1952 und 1953 auch jene für 1949-1951 fest, und zwar für 1949 und 1950 auf je Fr. 172 und für 1951 auf Fr. 150. Diese letztern Festsetzungen erfolgten unter Aufhebung früherer Beitragsverfügungen, lautend auf Fr. 84 für die Jahre 1949 und 1950 und auf Fr. 62 für 1951. Jenen frühern Festsetzungen lag, da der Beitragspflichtige eben erst ab 1. März 1949 selbständigerwerbend geworden war, eine Einkommensschätzung seitens der Ausgleichskasse zugrunde. Der Beitragspflichtige selber hatte ein mutmaßliches Einkommen von Fr. 1500 angegeben; die Ge-

meindezweigstelle schätzte es auf Fr.2500, und die Ausgleichskasse übernahm

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diese Schätzung; später wurden ihr die oben erwähnten Steuerveranlagungsziffern gemeldet. J. Sch. beschwerte sich gegen die Neueinschätzungen. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut und hob die Neufestsetzungen der Beiträge für die Jahre 1949-1951 auf mit der Begründung, daß gemäß AHVG Art. 97 den Kassenverfügungen nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft zukomme. Auf Berufung der Ausgleichskasse hin hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt:

Streitig ist, ob der Berufungsbeklagte für die Jahre 1949, 1950 und 1951 die AHV-Beiträge in der Höhe der frühern oder aber in der Höhe der spätem Festsetzung zu zahlen habe. Der Entscheid hierüber hängt davon ab, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, die frühern, nicht weitergezogenen Beitragsverfügungen später zum Nachteil des Pflichtigen durch andere zu ersetzen.

Verwaltungsverfügungen haben im allgemeinen, wenigstens soweit sie ein dauerndes Verhältnis begründen, nicht dieselbe weitgehende Rechtskraft wie gerichtliche Urteile. Eine völlige Gleichstellung der Kassenverfügungen mit den Entscheiden der Rekursbehörden hinsichtlich der Rechtskraft ist auch nicht etwa aus Art. 97, Abs. 1, AHVG herauszulesen. Die dortige Bestimmung, daß die Verfügungen der Ausgleichskassen und die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen in Rechtskraft erwachsen, sofern gegen sie keine Beschwerde erhoben ist, wurde offensichtlich einfach zwecks Regelung der Volistreckbarkeit aufgestellt. Für diese bedurfte es nur der Feststellung der formellen Rechtskraft, d. h. des endgültigen Charakters der ergangenen Verfügung, weshalb über die materielle Rechtskraft, d. h. Verbindlichkeit des Erlasses für die erlassende Behörde, noch nichts ausgesagt ist. Hierüber sind aber in Auslegung von Art. 14, Abs. 4, AHVG und Art. 39 AHVV bereits grundsätzliche letztinstanzliche Entscheide ergangen. Danach ist sofern ein praktisch ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht -Abänderlichkeit einer Beitragsverfügung zu bejahen, jedenfalls bei offensichtlicher Unrichtigkeit, sei es, daß sie mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch steht, sei es, daß sie auf falscher tatsächlicher Grundlage beruht (Urteil W. EVGE 1951, S. 32 ff, ZAK 1951, S. 174; Urteil M.K., vom 24. Januar 1953, ZAR 1953, S.149).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Bedenken, die im Rekursentscheid erhoben werden, erscheinen unbegründet. Einem Vergleich mit den Steuerveranlagungen steht vor allem die Tatsache entgegen, daß die materielle Rechtskraft steuerlicher Verfügungen auf Gesetzesvorschrift beruht, wie bereits im oben angeführten Urteil K. unter Verweisung auf Art. 126, Abs. 2, und Art. 127, Abs. 3, WStB festgestellt worden ist. Das Steuerrecht kann aber auch sonst nicht einfach analog auf AHV-Verfügungen angewendet werden. Im Unterschied zu den Steuern erschöpft sich die Wirkung der AHV-Beiträge auf den Pflichtigen nicht einzig in einer finanziellen Belastung, sondern diese Beiträge vermögen daneben auch Ansprüche des Pflichtigen und seiner Angehörigen zu begründen. Wegen dieser Wirkung kann eine Beitragsverfügung ein dauerndes Rechtsverhältnis beeinflussen oder gar schaffen, weil immer die Möglichkeit eines vorzeitigen Ablebens des Pflichtigen besteht, so daß dann bei Unabänderlichkeit der Beitragsverfügung die Rentenhöhe für Witwe und Kinder ein- für allemal festgelegt wäre. Der Jahresbeitrag spielt also für die Gestaltung des Rentenanspruches, der ja ein Dauerverhältnis darstellt, eine wesentliche Rolle. Aus dem Gesichtspunkt der Dauerwirkung würde es sich somit nicht rechtfertigen, die Beitragsverfügung anders zu behandeln als die Ren-

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tenverfügung -welche anscheinend auch von der Rekursbehörde als abänderlich betrachtet wird.

Würden die Beitragsverfügungen hinsichtlich Rechtskraft auf gleiche Stufe gestellt wie die Steuerveranlagungsverfügungen, so ergäben sich überdies unter Umständen ganz ungerechtfertigte Diskrepanzen zwischen der Einkommenstaxation für die Steuer und derjenigen für den AHV-Beitrag bei einer und derselben Person und für die gleiche Periode. Es wäre widerspruchsvoll, den Organen eines Veranlagungssystems, das grundsätzlich auf die endgültigen Ergebnisse der Steuerveranlagung abstellt, zu verbieten, eine eigene, offensichtlich falsche Taxation in Anpassung an die endgültige Steuerveranlagung zu berichtigen. Wenngleich es sich bei den Steuertaxationen oft ebenfalls um bloße Schätzungen handelt, ist zu berücksichtigen, daß sie von einer hiefür spezialisierten Behörde vorgenommen werden nach Maßgabe bestimmter Regeln und Erfahrungszahlen, wobei der Steuerpflichtige Gelegenheit erhält, sie in einem justizmäßigen Verfahren anzufechten. Die Steuertaxationen bieten sonach in der Regel eine größere Garantie für Richtigkeit als die Taxationen der Ausgleichskassen, welch letztere nicht über die reiche Erfahrung und die mannigfachen Hilfsmittel der Steuerveranlagungsämter verfügen können, sodaß ihnen insbesondere gegenüber unzuverlässigen Einkommensdeklarationen ein genügend sicheres Kontrollvermögen abgeht.

Auf solchen Erwägungen beruht wohl auch die Aufstellung der Vorschrift von Art. 39 AHVV, lautend: «Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, daß ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrigere Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen. . .». Daß diese Vorschrift sich nicht etwa bloß auf noch unbezahlte aber schon festgesetzte Beiträge bezieht, ist bereits früher gesagt worden, so in einem Urteil vom 2. November 1950 in Sachen L. (ZAK 1951, S. 39) und im erwähnten Urteil W. Gemeint sind aber auch nicht nur Beiträge von einem Einkommen, für welches eine Nachsteuerforderung erhoben wurde. Die in Art. 39 vorgesehene Nachzahlungsverfügung muß, nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift zu schließen, zulässig sein für alle solche Beiträge bzw. Ergänzungsbeiträge, welche wegen unvollständiger Erfassung des Einkommens bisher nicht auferlegt wurden. Angesichts dieser klaren Zweckbestimmung bedurfte es keiner Angabe näherer Bedingungen für die Zulässigkeit der Nachforderung, wie sie die Vorinstanz vermißt. Art. 39 ist in Fällen, in welchen ein Selbständigerwerbender persönliche Beiträge gemäß erhaltener Verfügung bezahlt hat, für die Einforderung eines Mehreren gar nicht anders anwendbar als im Wege des Zurückkommens auf die frühere Verfügung. Diese Interpretation steht im Einklang mit der Auftragserteilung an den Bundesrat durch Art. 14, Abs. 4, AHVG (u.a.: die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge zu regeln), welche Bestimmung dem Art. 39 zu Grunde liegt.

Im vorliegenden Fall erhielt die Ausgleichskasse durch die Meldung der Steuerbehörde vom 26. Februar 1952, wonach das Erwerbseinkommen der Jahre 1949 und 1950 auf je Fr. 4435 taxiert wurde, Kenntnis davon, daß der Pflichtige für die Jahre 1949, 1950 und 1951 zu niedrige Beiträge bezahlt hatte. Angesichts dieser Steuertaxation war ja eben ohne weiteres klar, daß die frühere Annahme eines Einkommens von Fr. 2500 nicht stimmen konnte. Mochte auch die Steuertaxation nicht auf einer Buchführung beruhen, so handelte es sich doch um eine erst nach Ablauf der Bemessungsjahre und nach bestimmten nähern Anhaltspunkten ermittelte Ziffer, die weit mehr Gewähr

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für Richtigkeit bot als die seinerzeit von der Ausgleichskasse im voraus und auf Grund grober Schätzung angenommene. Die Kasse war deshalb zu entsprechender Abänderung der frühern Verfügungen und zur Nachforderung der Beitragsdifferenz befugt und verpflichtet.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.Sch., vom 31. Januar 1953, H 293/52.)

B. RENTEN

1. Rentenanspruch

Eine geschiedene Frau, die in der Scheidungskonvention grundsätz-

lich auf Unterhaltbeiträge verzichtet und sich einzig für den Fall

späterer Arbeitsunfähigkeit die Geltendmachung von Unterhaltsan-

sprüchen vorbehalten hat, kann beim Tode des geschiedenen Mannes keine Witwenrente beanspruchen. (AHVG, Art. 23, Abs. 2).

Die Eheleute M. wurden am 25. Mai 1950 geschieden. Die vom Richter genehmigte Scheidungskonvention sah unter Ziffer 5 in bezug auf die Frau vor: «Die Beklagte verzichtet auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers. Sie behält sich indessen eine nachträgliche Anspruchsstellung bis zum Maximalbetrag von Fr. 100.— vor, sofern sie erwiesenermaßen nicht mehr arbeitsfähig sein sollte.» Am 31. Oktober 1951 starb der Mann. Die Frau meldete sich hierauf zum Bezuge einer Witwenrente an. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, mit der Begründung, daß der Mann nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen sei. Die kantonale Rekurskommission hieß eine Beschwerde von Frau M. grundsätzlich gut und wies die Ausgleichskasse an zu prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eingetreten sei. In den Motiven führte sie aus, daß die Scheidungskonvention eine bedingte Verpflichtung des Mannes zu Unterhaltsbeiträgen an die Frau enthalte und daß der geschiedenen Ehefrau vom Eintritt der Bedingung an die Witwenrente ausgerichtet werden müsse. Gegen diesen Rekursentscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheißen wurde:

Zu untersuchen ist in erster Linie, ob überhaupt eine bedingte Unterhaltsverpflichtung vorliege. Nach der Fassung von Ziff. 5 der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung hatte nicht etwa der Mann direkt eine Verpflichtung übernommen, sondern die Frau hatte sogar von vorneherein den Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für sich selber erklärt und lediglich einschränkend beigefügt, sie behalte sich eine nachträgliche Anspruchstellung bis zum Maximalbetrag von Fr. 100.— vor, sofern sie erwiesenermaßen nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Das konnte nur bedeuten, daß die Frau sich später eventuell einen Anspruch erzeugen lassen werde durch neue Vereinbarung oder durch Richterspruch. Dabei hätte sie den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nachweisen müssen, und dem Manne wäre überdies die Möglichkeit geblieben, dem Anspruch Einreden entgegenzusetzen. z. B. die, daß er selber gänzlich leistungsunfähig sei. Es lag somit überhaupt noch keine, auch keine bloß bedingte Verpflichtung des Mannes vor, und die richterliche Genehmigung der Vereinbarung konnte diesem Inhalt von Ziff. 5 nicht einen andern Charakter verleihen.

War aber sonach der Mann nicht wirklich zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden, so kann offen bleiben, ob eine bloße bedingte Verpflichtung,

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die aber effektiv begründet worden sein müßte, als eine Verpflichtung im Sinne von Art. 23, Abs. 2, AHVG anzuerkennen wäre. Unhaltbar ist die Auffassung der Berufungsbeklagten, daß deswegen, weil die erwähnte Gesetzesvorschrift bei Vorhandensein einer bloßen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen Anspruch auf Witwenrente vorsieht, ein Verzicht oder bedingter Verzicht auf Unterhaltsbeiträge außer Acht zu lassen sei.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. MM., vom 30. Januar 1953, H 294/52.)

II. Rückerstattung und Erlaß Einem Uebergangsrentenbezüger, der die Anmeldung durch einen

Dritten ausfüllen ließ und dessen unrichtige Angaben aus Nachlässig-

keit durch seine Unterschrift bestätigte, kann der gute Glaube nicht zugebilligt und der Erlaß nicht gewährt werden.

Bei der Ueberprüfung der Uebergangsrenten im September 1951 stellte die Ausgleichskasse fest, daß sich das Vermögen des Rentenbezügers J. verändert hat und die jetzige, günstigere Vermögenslage in Wirklichkeit schon zur Zeit der Rentenanmeldung, am 7. Oktober 1948, bestanden hatte. Liegenschaften, die noch in der Anmeldung figurierten, waren damals schon verkauft gewesen, und der Erlös war viel höher als der deklarierte Wert der Liegenschaften. Unter Zugrundelegung der wirklichen Vermögenslage wurde ein Ueberschreiten der Einkommensgrenze festgestellt und die Rückerstattung der vom 1. Januar 1948 bis 30. November 1951 zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge verfügt. In seinem Erlaßgesuch machte J. geltend, daß die Anmeldung vom Gemeindekanzlist und Zweigstellenleiter auf Grund der den Liegenschaftenverkauf noch nicht berücksichtigenden Steuererklärung per 1. Januar 1947 ausgefüllt worden sei; er, J., habe sich auf die Richtigkeit der Anmeldung verlassen und sei daher beim Rentenbezug gutgläubig gewesen; die Rückerstattung würde überdies für ihn eine große Härte bedeuten. Die Ausgleichskasse lehnte den Erlaß ab, die kantonale Rekursbehörde bewilligte ihn. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß eine Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung gut und verweigerte den Erlaß aus folgenden Gründen:

Es steht fest, daß im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente, 7. Oktober 1948, der Liegenschaftenverkauf längst, nämlich am 12. Juli 1947, stattgefunden hatte. Nun war im Anmeldeformular klar vorgeschrieben, daß anzugeben sei das Einkommen im Vorjahre (1947) und das Vermögen am 1. Januar des Rentenjahres (1948). Trotzdem wurde das Vermögen in der Höhe, wie es vor dem Liegenschaftenverkauf bestanden hatte, eingesetzt, obwohl es infolge des beim Verkauf erzielten Gewinnes seither um über Fr. 20 000 angestiegen war. Der Gesuchsteller mußte sich dieser Differenz bewußt sein und sich darüber Rechenschaft geben, daß sie für die Einkommensberechnung und damit für die Rentenberechtigung stark ins Gewicht fiel. Es ist ganz unwahrscheinlich, daß er, als früherer Handwerksmeister mit eigenem Geschäft, auch wenn er zu selbständiger Ausfüllung des Fragebogens nicht mehr imstande gewesen sein sollte, nicht wenigstens die Fähigkeit besaß, die Unrichtigkeit der Vermögensangabe und ihre Tragweite zu erkennen. Und wenn er etwa das Formular vor der Unterzeichnung überhaupt nicht durchgelesen haben sollte, so konnte er sich gleichwohl nicht dabei beruhigen, daß es durch den Gemeindekanzlisten und Zweigstellenleiter ausgefüllt wurde, als Garantie für Richtigkeit. Der Beamte hatte sicherlich den Gesuchsteller zuvor nach dem

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Vermögensstand am 1. Januar 1948 gefragt und erst auf dessen Antwort hin sich an die Steuererklärung pro 1947 gehalten, von welcher aber der Gesuchsteiler wußte oder hätte wissen sollen, daß sie die Vermögensveränderung noch nicht enthielt. Guter Glaube fehlt nicht nur dann, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht werden, sondern er kann auch dann fehlen, wenn falsche Angaben aus Nachlässigkeit gemacht oder aus Nachlässigkeit durch Unterschrift bestätigt werden. Dadurch, daß der Berufungsbeklagte das Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das von ihm erwartet werden durfte, nicht aufwendete und es auf solche Weise zuließ, daß statt des jetzigen Vermögensstandes der frühere, niedrigere, in das Anmeldeformular eingesetzt wurde, hat er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht. Auf guten Glauben kann er sich um »o weniger berufen, als er durch eine Auskunft, die ihm die Ausgleichskasse am 31. Januar 1949 auf seine Reklamation wegen vermeintlich zu niedriger Rente zugehen ließ, über die Grundlagen der Rentenberechnung genauestens orientiert wurde, inbesondere also auch darüber, welche Vermögensziffer dabei angewendet worden war.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. JA., vom 18. November 1952, H 256/52.)

C. VERFAHREN

Entscheide der Ausgleichskasse über Stundungsgesuche gemäß AHVV Art. 38bis können an die Rekursbehörden weitergezogen werden.

Der Richter prüft, ob die Ausgleichskasse ihre Verfügung in wohlab-

gewogenem Ermessen oder willkürlich getroffen hat.

Am 19. Januar 1952 schrieb die Ausgleichskasse dem Versicherten, sie bewillige, daß er seine Beitragsschuld von Fr. 155.30 in Monatsraten von Fr. 25 (beginnend Ende Februar 1952) abtrage. Mit Eingabe vom 20. Februar 1952 an die kantonale Rekurskommission erklärte der Versicherte, er beschwere sich gegen die Ausgleichskasse und beantrage, die Zahlungsraten seien «weiter hinauszuschieben». Laut Arztzeugnis habe er eine akute Herzkrankheit und müsse sich daher während mehreren Wochen geistig und körperlich schonen. Mit Schreiben vom 12. März eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, mit Rücksicht auf seine Beschwerdevorbringen verschiebe sie den Beginn der Ratenzahlungen um zwei Monate, also auf Ende April 1952. In ihrer Vernehmlassung an die Rekurskommission beantragte die Ausgleichskasse sodann, auf die Beschwerde des Versicherten sei nicht einzutreten, weil es an einer weiterziehbaren Kassenverfügung fehle. Zum Entscheid über Gesuche um Zahlungsaufschub sei nicht der Richter, sondern einzig die Verwaltung zuständig. Der Präsident der Rekurskommission verfügte, mangels Zuständigkeit der Rekursbehörde werde das Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt. Mit Berufung erklärt der Beitragspflichtige, er müsse krankheitshalber um weitere Stundung ersuchen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Frage, ob Kassenentscheide über Stundungsgesuche an die Rekursbehörden weitergezogen werden können, wie folgt beantwortet:

Gegen die auf Grund des AHVG ergangenen Verfügungen der Ausgleichskassen können gemäß Art. 84 AHVG die Betroffenen Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde erheben. Art. 84 des Gesetzes wirkt als Generalklausel. Sein klarer Wortlaut verbietet es, die Weiterziehbarkeit auf jene Kassenverfügungen zu beschränken, «mit welchen die Ausgleichskassen über eine For-

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derung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden» (vgl. Art. 128 AHVV). Die Zuständigkeitsbereiche der Verwaltung und des Richters zu bestimmen, ist Aufgabe der gesetzgebenden Behörde, und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Delegation darf die Exekutive hierüber nicht legiferieren.

Der gesetzliche Auftrag an den Bundesrat, die Zahlungstermine für die Beiträge festzusetzen (Art. 14, Abs. 4, AHVG) schließt in sich die Ermächtigung, die Rechtswohltat des Zahlungsaufschubes einzuführen, Daher ist Art. 38bis der Vollzugsverordnung gesetzmäßig und sind Kassenentscheide über Stundungsgesuche gemäß Art. 84 des Gesetzes weiterziehbar. Was das Bundesamt für Sozialversicherung hiergegen einwendet, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Der Art. 84 ist so anzuwenden, wie er lautet. Nur wenn eine richterliche Ueberprüfung von Kassenentscheiden über Stundungsgesuche sinnlos wäre, dürfte über Art. 84 hinweggegangen und die Weiterziehbarkeit verneint werden. Solches trifft aber durchaus nicht zu. Die Frage zum Beispiel, ob von einem Beitragsschuldner, der die erste Zahlungsrate geleistet hat, zu erwarten sei, ei' werde die weitern Raten sowie die laufenden Beiträge fristgemäß entrichten (Art. 38bis, Abs. 1, AHVV), eignet sich sehr wohl, zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht zu werden. Gewiß wird der Richter nicht ohne Not von entsprechenden Ermessensentscheiden der Ausgleichskassen abweichen; doch sind Fälle denkbar, in denen sich eine Ausgleichskasse willkürlich über Art. 38bis hinwegsetzt. In solchen Situationen wird alsdann der Richtei' zum Rechten sehen müssen. Der Hinweis des Bundesamtes für Sozialversicherung auf das Wehrsteuerrecht ist unbehelflich, denn für jenen Bereich des Verwaltungsrechtes sind Stundungsbegehren kraft Gesetzes der richterlichen Beurteilung entzogen (Art. 123, 105 und 106 WStB; Art. 97, Abs. 1, OG). Und wenn vorgebracht wird, im Falle der Weiterziehbarkeit von Stundungsangelegenheiten sei nicht mehr die Ausgleichskasse, sondern der Richter für den vorgeschriebenen Beitragsbezug verantwortlich, so wird übersehen, daß dem Richter nur zu kontrollieren zusteht, ob eine Ausgleichskasse von dem ihr durch Art. 38bis eingeräumten Ermessen richtigen (gesetzmäßigen) Gebrauch gemacht habe.

Im übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Durchführung eines -richterlich überprüfbaren Stundungsverfahrens den Einzug von Bcitragsforderungen gefährden sollte. Jede rechtskräftige Beitragsverfügung ist vollstreckbar (Art. 97 AHVG), und nichts hindert eine Ausgleichskasse, die sich um ihr Guthaben sorgt, anschließend an die Verweigerung von Zahlungsaufschub jederzeit die Betreibung anzuheben. Es wird Sache des AHV-Richters sein, auf gestelltes Gesuch hin zu entscheiden, ob er die Ausgleichskasse anweisen wolle, bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens die Forderung nicht in Betreibung zu setzen bzw. eine schon eingeleitete Betreibung nicht weiter zu verfolgen oder rückgängig zu machen.

Aus all diesen Gründen war das Gesuch des Versicherten vom 20. Februar 1952 gemäß Art. 84 AHVG weiterziehbar, und die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten sollen. Indessen erübrigt es sich, die Sache zu materieller Beurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen, weil die Akten spruchreif sind. Die Berufung erweist sich nämlich als unbegründet. Im vorliegenden Fall hat sich die Ausgleichskasse durchaus keiner Willkür schuldig gemacht. Das geht aus ihrer Stellungnahme im Berufungsverfahren eindeutig hervor.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. St.A., vom 21. Januar 1953, H 139/52.)

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Das Ahkoiniiieii ziviselieii der Selnveiz und Italien lihei' Sozialversicherung

(vom 17. Oktober 1951)

sowie

Die Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung dieses Abkommens

(vom 6. März 1953)

sind im Bundesblatt 1953, Seite 79 erschienen

Separatabzüge können beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei bezogen werden

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HEFT 5 MAI 1953

ZEITSCHRIFT zu

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäfts-

führung im Jahre 1952 ............157 Die zweite Revision des AHVG ...........162 Verbindliche Einkommensmeldungen der Steuerbehörden für

die AHV-Beitragsbemessung der Selbständigerwerben-

den ...................180 Sitzungsgelder an Behördemitglieder und Mitglieder öffent-

licher Kommissionen .............185 Erste Erfahrungen mit der Anpassung der Buchhaltungs-

formulare an die neuen Buchführungsweisungen ... 186 Die AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsform der

schweizerischen Sozialversicherung ........188 Durchführungsfragen der Erwerbsersatzordnung ....189 Kleine Mitteilungen ..............191

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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Aus dem Bericht des Bundesrates über seine GeschäftsFiihrting im Jahre 1952

Alters- und Ilinterlassenenversicherung

1. Gesetzgebung. Am 14. März 1952 erließ der Bundesrat, gestützt auf den revidierten Artikel 18, Absatz 3, des AHV-Gesetzes, eine Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge. Danach können Aucländer, mit deren Heimatstaat weder eine Vereinbarung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, noch eine solche Vereinbarung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, und Staatenlose, die der AHV entrichteten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

Die Aenderung eines kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die AHV sowie eines kantonalen Erlasses über das Rekursverfahren in AHV-Sachen wurde durch den Bundesrat genehmigt.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erließ am 26. Januar 1952 eine Verfügung betreffend die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen für die Jahre 1952 und 1953. Ferner genehmigte es am 25. November 1952 das Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskassc.

2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Anfangs März des Berichtsjahres sind mit Frankreich Verhandlungen geführt worden zwecks Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses eines umfassenden Gegenseitigkeitsabkommens, das neben der AHV insbesondere auch die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und die Familienzulagen geregelt hätte. Die Verhandlungen haben die Schwierigkeiten aufgezeigt, die beim heutigen Stand der schweizerischen Gesetzgebung einer zwischenstaatlichen Regelung über die Krankenversicherung und die Familienzulagen entgegenstehen. Die mannigfaltigen und heiklen Probleme werden beiderseits einer neuen Prüfung unterzogen, worauf in einem späteren Zeitpunkt die Verhandlungen fortgesetzt werden sollen.

Am 17. Juni 1952 ist mit Belgien ein Abkommen über Sozialversicherung unterzeichnet worden. Dieses ist am 5. Dezember vom Ständerat genehmigt worden.

Im Juni des Berichtsjahres sind mit England Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens geführt worden. Sie führ-

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ten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes, der bis Ende des Jahres definitiv bereinigt werden konnte. Damit wird in den ersten Wochen des Jahres 1953 die Unterzeichnung des Abkommens erfolgen können.

Im September 1952 fanden mit Schweden Verhandlungen zur Vorbereitung eines schweizerisch-schwedischen Sozialversicherungsabkommens statt. Sie führten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes. Die Verhandlungen sollen im Jahre 1953 weitergeführt und abgeschlossen werden.

Das neue, am 17. Oktober 1951 mit Italien unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung konnte im Berichtsjahr den Eidgenössischen Räten noch nicht zur Genehmigung unterbreitet werden, da die Voraussetzungen, von denen die Schweiz die Ratifikation des Abkommens anhängig gemacht hat, italienischerseits noch nicht erfüllt waren.

Ende des Berichtsjahres hatten alle beteiligten Staaten, mit Ausnahme Belgiens, das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ratifiziert. Damit dürfte dieses Abkommen im Laufe des Jahres 1953 in Kraft treten.

3. Organisation. Gestützt auf eine ihm vom Bundesrat erteilte Ermächtigung hat das Amt eine weitere Verbandsausgleichskasse, die praktisch bereits liquidiert war, rechtsgültig aufgehoben. Aenderungen im Bestand der Ausgleichskassen sind dadurch nicht eingetreten.

Im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bewilligte das Amt den Gründerverbänden einer weiteren Verbandsausgleichskasse, verbandseigene Sozialwerke als übertragene Aufgaben durchführen zu lassen. Ferner bewilligte es in zwei Fällen die Ausdehnung des Wirkungsbereiches bereits übertragener Aufgaben. Ende 1952 sind nun 18 kantonale Ausgleichskassen und 18 Verbandsausgleichskassen mit der Durchführung von weiteren Aufgaben der Sozialversicherung betraut, während 20 Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstelle einer kantonalen Familienausgleichskasse tätig sind.

. Aufsicht. Das Amt hat im Berichtsjahr erstmals Weisungen über die Buchführung und den Geldverkehr der Ausgleichskassen erlassen, eine neue Wegleitung über die Renten herausgegeben und die bisherigen Kreisschreiben über den Versicherungsausweis und die Führung der individuellen Beitragskonten in einem Erlaß zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden alle bisherigen Weisungen über den maßgebenden Lohn in einem einzigen Kreisschreiben vereinigt. Auf diese Weise konnten durch 4 neue Erlasse 22 frühere Erlasse aufgehoben und ersetzt werden. Im weitern erließ das Bundesamt 3 neue Kreisschreiben und 2 Nachträge zu früheren Kreisschreiben und 8 Mitteilungen an die Ausgleichskassen.

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Im Februar konnte der erste der gemäß dem neuen Artikel 2121)1 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz vom Amt zu verfassende Jahresbericht über die AHV erlassen werden; er betrifft das Jahr 11950 und enthält im Anhang die Berichte über die auf den 31. Dezember 1950 erstellte erste technische Bilanz. Der Bericht über das Jahr 1951, dem im Anhang der Bericht der Expertenkommission für die Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV beigegeben ist, wurde im Oktober des Berichtsjahres fertiggestellt und vom Bundesrat am 28. November genehmigt.

Im Berichtsjahr wurden 3259 Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, 323 Kassen- und 487 Zweigstellenrevisionsberichte, 14 781 Arbeitgeberkontrollberichte, 5157 Kassenverfügungen über Beitragsherabsetzung, 6043 Beitragsabschreibungen, 26 Abschreibungen von zurückzuerstattenden Renten, 881 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und 244 Kassenverfügungen betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose geprüft und die den Prüfungsergebnissen entsprechenden Schritte unternommen. Ferner hat das Bundesamt 2 ergänzende Kassenrevisionen im Sinne von Artikel 68, Absatz 1, letzter Satz, des AHV-Gesetzes durchgeführt und zwei weitere solcher Revisionen durch die Zentrale Ausgleichsstelle durchführen lassen.

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission trat im Berichtsjahr dreimal zusammen. Ferner fand eine Sitzung eines Kommissionsausschusses statt.

Rechtspflege. Die kantonalen Rekursbehörden haben 3259 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 50 Entscheide zog das Amt mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, während es zu weitern 280 Entscheiden entweder Mitbericht erstattete (277) oder Anschlußberufung (3) erklärte. Von 182 durch kantonale Strafgerichte in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen gefällten Urteilen nahm das Bundesamt Kenntnis.

Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Wie im Vorjahr hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge die Beiträge an die Kantone und an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend von 8,75 Millionen auf 10 Millionen Franken erhöht. Die Durchführung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge mit Bundesmitteln wurde vom Amt laufend überwacht. Bei 13 kantonalen Stellen, die sich mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge befassen, 6 Kantonalkomitees und 3

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Sektionen der schweizerischen Stiftung für das Alter, dem Zentralsekretariat und 2 kantonalen Stellen der schweizerischen Stiftung für die Jugend wurde die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle kontrolliert.

Erwerbsersatzordnung

1. Allgemeines. An Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallentschädigungen wurden im Berichtsjahr rund 56,4 Millionen ausbezahlt, also über 22 Millionen mehr als im Vorjahr. Die starke Erhöhung der, Entschädigungssumme ist darauf zurückzuführen, daß im Zusammenhang mit der neuen Heeresorganisation im Jahre 1952 außergewöhnlich viele Wehrmänner zu Wiederholungs-, Ergänzungs-, Einführungs- und andern Kursen einberufen wurden, und daß sich darunter verhältnismäßig viele Wehrmänner in fortgeschrittenem Alter befanden, die auf Grund ihrer Familien- und Einkommensverhältnisse in der Regel auf höhere Entschädigungen Anspruch haben wie die jüngern Wehrmänner.

Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen. Die Auflösung der nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen wurde fortgesetzt. Es wurden weitere 8 Kassen liquidiert. Damit sind von den insgesamt 100 Wehrmannsausgleichskassen deren 95 aufgelöst. Die verbleibenden 5 Wehrmannsausgleichskassen konnten bisher noch nicht liquidiert werden, weil wegen der Verwendung ihres Vermögens noch Verhandlungen mit den Beteiligten notwendig sind.

Rechtspflege. Die Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung haben als letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte im Berichtsjahr 20 Entscheide gefällt; zu diesen hat das Amt die Urteilsanträge ausgearbeitet.

. Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigun gen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung). Der den Eidgenössischen Räten am 23. Oktober 1951 unterbreitete Gesetzesentwurf wurde am 31. Januar 1952 vom Ständerat und am 24./25. März 1952 vom Nationalrat behandelt. Nach der in der Juni- und in der Septembersession erfolgten Differenzbereinigung wurde die Vorlage am 25. September vom Nationalrat mit 111:0 und vom Ständerat mit 34:0 Stimmen gutgeheißen. Die Referendumsfrist verstrich unbenützt, so daß das Gesetz wie vorgesehen am 1. Januar 1953 in Kraft treten konnte. Damit besteht nun eine dauernde gesetzliche Grundlage für den Webrmannsschutz.

Bereits zu Beginn des Berichtsjahres hatte das Amt, dem eine Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung beratend zur Seite stand, mit den Vorarbeiten für den Vollzug begonnen. Der Ent-

175

wurf einer Vollzugsverordnung konnte am 16. Juni 1952 den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den zuständigen militärischen Stellen sowie andern interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet werden. Der auf Grund der Vernehmlassungen bereinigte Entwurf wurde vom Bundesrat am 14. November materiell genehmigt und sodann den Ausgleichskassen zusammen mit einer vom Amt herausgegebenen provisorischen Wegleitung zwecks Vorbereitung des Vollzugs zugestellt. In der zweiten Dezemberwoche wurden die Ausgleichskassen ferner in Instruktionskursen durch Vertreter des Amtes auch noch mündlich über die neue Ordnung orientiert.

Unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist erließen am 26. Dezember 1952 der Bundesrat die Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung und das Amt die für die Durchführung notwendigen Weisungen an die militärischen Stäbe und Einheiten; die letztern wurden durch Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes als verbindlich erklärt. Ferner gab das Amt in den ersten Tagen 1953 die Formulare für die Geltendmachung des Anspruches heraus.

Familienschutz

1. Gesetzgebung. Der Bundesbesch]uß vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, dessen Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1952 befristet war, ist auf diesen Zeitpunkt durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ersetzt worden. Die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz erließ der Bundesrat am 11. November 1952. Beide Erlasse lehnen sich an die bisherige Ordnung an. Neu geregelt wurde der Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen sowie die Finanzierung. Ferner bringt das neue Bundesgesetz eine Erhöhung der Kinderzulagen.

2. DurchfiUirung. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 4,8 Millionen Franken (1951 : 5 Millionen Franken) und den Bergbauern rund 4,3 Millionen Franken (1951 4,18 Millionen Franken) Familienzulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhoben werden, beliefen sich im Berichtsjahr auf rund 2 Millionen Franken gegenüber 1,94 Millionen Franken im Jahre 1950.

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3. Rechtspflege. Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 91 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 5 Entscheide wurden an das Eidgenossisehe Versicherungsgericht weitergezogen, zu denen das Amt Mitbericht erstattet hat.

Die zweite Revision des AHYG

1. Einleitung

Mit Botschaft vom 5. Mai 1953 unterbreitete der Bundesrat den Eidg. Räten den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen enversicherung. Die Vorlage soll vom Nationalrat in der Sommersession und vom Ständerat in der Herbstsession behandelt werden; in der Herbstsession soll wenn immer möglich auch die Differenzenbereinigung stattfinden, damit die Referendumsfrist noch vor Jahresabschluß ablaufen und das Gesetz, sofern das Referendum nicht ergriffen wird, am 1. Januar 1954 in Kraft treten kann.

Die zweite Revision des AHVG ist von weit größerer Tragweite als die erste Revision (Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950), deren Ziel vornehmlich in der Ausmerzung gewisser Härten bestand, die sich in den ersten Jahren der Geltungsdauer des AHVG offenbart hatten. Man ging damals nur soweit, als auf Grund der anfangs 1950 also vor Erstellung der ersten technischen Bilanz möglichen Beurteilung der finanziellen Lage verantwortet werden konnte und vermied dabei auch jede strukturelle Aenderung. Die finanziellen Auswirkungen dieser ersten Revision hielten sich denn auch in verhältnismäßig bescheidenen Grenzen; die durchschnittliche jährliche Mehrbelastung belief sich auf rund 12 Millionen Franken.

Die auf Ende 1950 erstellte technische Bilanz, welche die Auswirkungen der ersten Revision mitberücksichtigte, erzeigte dann bekanntlich einen jährlichen Aktivenüberschuß von rund 40 Millionen Franken. Nach der den Rechnungsergebnissen der Jahre 1951 und 1952 angepaßten technischen Bilanz erhöhte sich der Aktivenüberschuß auf rund 70 Millionen Franken (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische AHV im Jahre 1951, S. 109-113). In dieser

177

Größenordnung halten sich denn auch die finanziellen Auswirkungen der vom Bundesrat in Aussicht genommenen zweiten Revision, was deren große Tragweite offensichtlich macht.

Die zweite Revision des AHVG wird auch die Ausgleichskassen wesentlich stärker berühren als die erste. Während damals «nur» etwa 200 000 neue Beitragsverfügungen und ca. 50 000 neue Rentenverfügungen zu erlassen waren, wird es sieh diesmal, um nur die wichtigsten Arbeiten zu erwähnen, darum handeln, sämtliche Rentenverfügungen es werden Ende 1953 über 400 000 sein -abzuändern und dazu noch ca. 13 000 neue Uebergangsrentenverfügungen zu erlassen. Mit diesen Arbeiten kann frühestens nach Abschluß der parlamentarischen Beratungen begonnen werden. Schon sehr bald wird man sich aber auf diese Aufgabe sowie die weitern den Ausgleichskassen aus der Gesetzesrevision erwachsenden Aufgaben vorbereiten müssen. Im weitern sollten die Ausgleichskassen wie ihre Zweigstellen auch in der Lage sein, von Anfang an alle Interessenten richtig und erschöpfend über die geplanten Neuerungen zu orientieren. Im Hinblick darauf werden wir in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen laufend über die Entwicklung orientieren, wobei wir jeweils vom Gesetzesentwurf des Bundesrates ausgehen, dessen Bestimmungen wir nachstehend den bisher geltenden Bestimmungen gegenüberstellen. Des weitern werden wir in den folgenden Nummern auf einige die Ausgleichskassen besonders interessierende Revisionspunkte in separaten Artikeln näher eingehen.

II. Gegeniiberste!iiing der geltenden 1111(1 (1Cr

vorgeschlagenen neuen He.StiIflh1ilI11fetI

Der Wortlaut der geltenden Bestimmungen befindet sieh links, jener der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen rechts, wobei die Neuerungen durch Schrägschrift hervorgehoben werden.

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Art. 2, Abs. 3-6

Art. 3, Abs. 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 3, Abs. 2, lit. d und e

Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, soweit sie keinen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres, und mitarbeitende Familienglieder außerdem vom 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres;

alle Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Altersjahr zurückgelegt haben oder es innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zurücklegen werden.

Art. 5, Abs. 3

Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Das gleiche gilt für mitarbeitende Familienglieder vom 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an sowie für mitarbeitende Ehefrauen.

179

Art. 2, Abs. 3-6

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland niedergelassene Schweizerbürger sich freiwillig versichern können, falls sie hiczu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 30. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.

Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem. Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschließung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.

Der Bundesrat bestimmt das Verfahren und die Fristen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist.

Die Beitrittserklärung fällt dahin, wenn der Auslandschweizer während fünf Jahren seit ihrer Abgabe die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

Art. 3, Abs. 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 3, Abs. 2, lit. d und e

Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

Wird aufgehoben.

Art. 5, Abs. 3

Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter.

180

Art. 10

1 Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 1-50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11.

2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen.

2 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.

Art. 14, Abs. 2 und 4

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden jährlich festgesetzt und sind periodisch zu entrichten.

Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest. Er regelt das Mahnverfahren, die Erhebung von Verzugszinsen, den Erlaß von Veranlagungsverfügungen sowie die Nachzahlung zu wenig und die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge.

181

Art. 10

Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vorn ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vorn Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erläßt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.

2Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 12 Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, die Beiträge auf 12 Franken im Jahr festsetzen.

Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.

Art. 14, Abs. 2 und 4

Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.

Der Bundesrat setzt die Zahlungstermine für die Beiträge fest und regelt das Mahn- und Veranlagungsverfahren, die Nachzahlung zu wenig und die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge. Er umschreibt die Voraussetzungen für den Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

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Art. 16

1Die Beitragsforderungen verjähren in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit.

Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Zahlung.

Art. 19, Abs. 1

Ist ein freiwillig Versicherter der Versicherung nicht in dem Zeitpunkt beigetreten, in welchem sein Jahrgang gemäß Art. 3, Abs. 1, beitragspflichtig geworden ist, so sind seine Hinterlassenen nur rentenberechtigt, wenn er während mindestens drei vollen Jahren die Beiträge entrichtet hat.

Art. 21, Abs. 1

Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäß Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. 1-Tat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie während der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrichtet hat.

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Art. 16

1 Werden Beiträge nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist maßgebend.

Die gemäß Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahren, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachiaßstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuidbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluß. Artikel 149, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäß Artikel 20, Absatz 3, noch verrechnet werden.

Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Zahlung.

Art. 19, Abs. 1

gestrichen.

Art. 21, Abs. 1

1 Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäß Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat.

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Art. 30, Abs. 3, Einleitungssatz

Sind die Beiträge während mindestens 8 vollen Jahren entrichtet worden, so werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen und die entsprechenden Beiträge wie folgt gestrichen:

Art. 30, Abs. 5

Ueber die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge erläßt der Bundesrat nähere Vorschriften.

Art. 32, Abs. 2

2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden allfällige Beiträge der Ehefrau jenen des Ehemannes zugezählt. Beiträge, welche die Ehefrau nach der Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente oder nach dem 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres entrichtet hat, werden jedoch den Beiträgen des Ehemannes nicht mehr zugezählt.

Art. 34, Abs. 2 und 3

2 Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrage von 150 Franken mit sechs und der 150 Franken übersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.

Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 480 Franken und höchstens 1500 Franken im Jahr.

Art. 35

Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 770 Franken und höchstens 2400 Franken im Jahr.

185

Art. 30, Abs. 3, Einleitungssatz

Sind die Beiträge während mindestens 8 vollen Jahren entrichtet worden, so werden bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages die Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen und die entsprechenden Beiträge auf Verlangen des Rentenberechtigten wie folgt gestrichen:

Art. 30, Abs. 5

Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann; er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen über die Anrechnung von Bruchteilen von Beitragsjahren und der entsprechenden Beiträge sowie die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Rentenanspruchs bezahlten Beiträge.

Art. 32, Abs. 2

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Ehemannes werden Beiträge, welche die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente entrichtet hat, den Beiträgen des Ehemannes hinzugerechnet.

Art. 34, Abs. 2 und 3

2Der veränderliche Rententeil wird berechnet, indem der maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 150 Franken mit sechs, der 150 Franken aber 300 Franken nicht übersteigende Betrag mit zwei und der 300 Franken übersteigende Betrag mit eins multipliziert wird.

2Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 600 Franken und höchstens 1700 Franken im Jahr.

Art. 35

Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

186

Art. 36

Die Witwenrente wird nach Maßgabe des Alters der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung abgestuft und beträgt in Prozenten der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente

Prozent-

für Frauen, die verwitwen satz

vor Vollendung des 30. Altersjahres50

nach Vollendung des 30., aber vor Vollendung

des 40. Altersjahres ..........60

nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung

des 50. Altersjahres .........70

nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung

des 60. Altersjahres .........80

nach Vollendung des 60. Altersjahres90

Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 375 Franken im Jahr.

Die einmalige Witwenabfindung ist, falls die Frau vor Vollendung des 30. Altersjahres verwitwet, gleich dem Jahresbetreffnis und, falls sie nach Vollendung des 30. Altersjahres verwitwet, gleich dem doppelten Jahresbetreffnis der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 37

1Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 145 Franken und höchstens 360 Franken im Jahr.

Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 215 Franken und höchstens 540 Franken im, Jahr.

1Findelkinder erhalten eine Vollwaisenrente von 540 Franken im Jahr.

187

Art. 36

1Die Witwenrente wird nach Maßgabe des Alters der Witwe um Ende des Monats, in dem sie verwitwet, abgestuft und beträgt in Prozenten der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente:

für Frauen, die verwit%ven

vor Vollendung des 40. Altersjahres60

nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung

des 50. Altersjahres ...........70

nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung

des 60. Altersjahres ..........80

nach Vollendung des 60. Altersjahres90

Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 80 Prozent des Mindestansatzes der einfachen Altersrente gemäß Artikel 34, Absatz 3.

2 Die einmalige Witwenabfindung ist gleich dem doppelten Jahresbetreffnis der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Art. 3'i

1 Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

Findelkinder erhalten den Höchstbetrag der Vollwaisenrentc.

188

Art. 38, Abs. 2 und 3

2 Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 75 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente.

Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 75 Franken, so setzt sich die Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 75 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.

Art. 42, Abs.1, Einleitungssotz

Anspruch auf eine Uebergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, denen gemäß Artikel 29, Absatz 1, keine ordentliche Rente zusteht, soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:

Art. 43, Abs. 1 und 2

1 Die Uebergangsrenten betragen, vorbehältlich Abs. 2, jährlich

Einfache Ehepaar- .. olI- Einlac!,,

Ortsv,' rhiill iiiSS( Alters- Alters- It%% (

- wiis,.p %Vaisen-

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

reti teri ieflt(fl renten ren 1 e n renten Städtisch 750 1200 600 340225

Halbstädtisch 600 960 480 270180

Ländlich 180 . 770 37 215145

2 Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahreseinkommen einschließlich des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Art. 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäß Art. 41, Abs. 2.

189

Art. 38, Abs. 2 und 3

2Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 100 Franken ist die 'Peilrente gleich der Vollrente.

Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken entsprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen diesem Grundbetrag und der Vollrente.

Art. 42, A bs.1, Einleitungssatz

Anspruch auf eine Uebergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger, denen gemäß Artikel 29, Absatz 1, keine ordentliche Rente zusteht, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:

Art. 43, Abs. 1 und 2

1Die Uebergangsrenten betragen vorbehältlich Absatz 2 jährlich:

Einfueh, I:iI()aar- .. Einfache Voll-Alters- Alters- W itwen-

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Ortsverhallnisse renten r(.1) teil renten re ofen re II In Städtisch ..... 800 1280 640 240360

Halbstädtisch 700 1120 560 210320

Ländlich ....... 600 960 480 180270

2Die Renten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teiles des Vermögens die in Artikel 42 festgesetzten Grenzen übersteigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung der Witwenrente gemäß Artikel 41, Absatz 2.

190

Art. 5.3

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden oder mehrere solche Verbände gemeinsam, wenn

auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, daß die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen wird;

der Beschluß über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt und öffentlich beurkundet worden ist.

Art. 60, Abs. 2

2Sind die in Art. 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst.

Art. 62

Der Bundesrat errichtet besondere Ausgleichskassen für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten sowie für die Auslandschweizer und erläßt über deren Aufgaben und Organisation die erforderlichen Vorschriften.

191

Art. 53

Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind schweizerische Berufsverbände oder mehrere solche Verbände gemeinsam sowie schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständiger-werbenden oder mehrere solche Vrbände gemeinsam wenn

auf Grund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, daß die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 1 Million Franken im Jahr vereinnahmen wird;

der Beschluß über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt und öffentlich beurkundet worden ist.

Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassen führung von jedem Verband gemäß Absatz 1, lit. b, Beschluß zu fassen.

Art. 60, Abs. 2

Ist eine der in Artikel 53 und 55 genannten Voraussetzungen dauernd nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholter schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1954 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von Artikel 53, Absatz 1, lit. a, hinsichtlich der Beiträge nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen.

Art. 62

Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse, welcher die Durchführung der freiwilligen Versicherung, der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben sowie die Ausrichtung von Leistun gen an im Ausland wohnende Personen obliegt.

192

Art. 84, Abs. 2

2 Die Beschwerden werden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbehörde, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.

Art. 95

Der Bund übernimmt die Posttaxen, welche sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben; sie werden der Postverwaltung pauschal vergütet. Der Bundesrat erläßt über den Umfang der Pauschalfrankatur die näheren Vorschriften.

Art. 105, Abs. 1, lit. b

b. der auf den Kanton entfallenden Rentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der Erwerbstätigen;

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Art. 84, Abs. 2

Die Beschwerden werden in erster Instanz von einer kantonalen Rekursbehörde oder der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Artikel 62, Absatz 2, genannte Ausgleichskasse, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.

Art. 95

1Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem. Bund die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie dem Bund aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwachsene weitere Kosten.

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erläßt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62, Absatz 2, genannten Ausgleichskasse für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige werden dem Bund aus der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung vergütet. Die Kosten der zentralen Ausgleichsstelle für die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern werden nach Maßgabe der Artikel 18, Absatz 4, und 19 des genannten Gesetzes gedeckt. In gleicher Weise werden die Anteile an die Pauschalfrankatur gemäß Absatz 2 für die Durchführung dieser beiden Gesetze gedeckt.

Art. 105, Abs. 1, lit. b

b) der auf den Kanton entfallenden Rentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Rentnerzahl zur Zahl der 20-64jährigen Berufstätigen.

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Verbindliche Einkommensmeldungen der Steuerbehörden für die AHV- Beitragsbemessung der Selbständigerwerbenden

(Entwicklung der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes)

Der Bundesrat wurde durch das AHV-Gesetz Art. 9, Abs. 4, ermächtigt, kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Gemäß Art. 22 der Vollugsverordnung zum AHV-Gesetz hat der Bundesrat die kantonalen Steuerverwaltungen mit der Ermittlung des für die AHV-Beitragsfestsetzung maßgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betraut. Danach geben die Steuerverwaltungen auf den ihnen von den Ausgleichskassen zugestellten Formularen das Erwerbseinkommen und den Betrag des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung an. Die Ausgleichskassen sind bei der Beitragsfestsetzung an diese Meldungen gebunden (AHVV, alte Fassung, Art. 22, Abs. 3 in fine, jetzt AHVV Art. 24), d. h. die Ausgleichskassen sind nicht befugt, die Einkommensverhältnisse des Selbständigerwerbenden in den Berechnungsjahren zu prüfen und von den gemeldeten Beträgen abzuweichen, wenn der Versicherte ein solches Begehren stellt.

Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat in einer Reihe von Urteilen zur Frage der Verbindlichkeit der Steuermeldungen Stellung genommen. Anhand der bisher ergangenen Urteile soll im folgenden ein Ueberblick über die Entwicklung gegeben werden, welche die Praxis des Gerichtes in dieser Frage genommen hat.

Seine ursprüngliche Praxis faßte das Gericht selbst im Urteil i. Sa. Birrer Johann, vom 112. Mai 1949 (nicht publ.), wie folgt zusammen:

«Wie bereits im Urteil Petermann, vom 14. Februar 1949,) dargelegt wurde, ist eine in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung nur solange als richtig zu vermuten, als der Versicherte nicht den Nachweis ihrer Unrichtigkeit erbringt, und desgleichen wird im Urteil Thalmann, vom 19. April 1949,**) betont, daß es zwar nicht Aufgabe einer kantonalen Rekursbehörde sei, in einem hängigen Verfahren etwa mit Bezug auf die Schätzung einzelner Vermögensfaktoren von sich aus nach Fehlerquellen zu fahnden, daß aber immer dann, wenn der Beitragspflichtige die Unrichtigkeit der Taxation nachweist, für die Beitragsverfügung die entsprechenden Folgerungen gezogen werden müßten. Nach dem nämlichen Entscheid sind die Rekursbeho..den in gewissen Fällen (So bei einem offenkundigen Versehen der Amtsstellen oder bei einer aus den Akten sich evident ergehenden

*) Vgl. ZAK 1949, S. 129.

**)Vgl. ZAR 1949, S. 266.

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unrichtigen Voikehr) von Amtes wegen zu einer entsprechenden Korrektur verpflichtet. An dieser Praxis ist festzuhalten. Die Kasse übersieht, daß der Steuereinschätzung hei der Bemessung des AHV-Beitrags nur die Rolle eines Hilfsmittels zukommt, das nicht Anspruch auf absolute Geltung erheben kann. Der Gesetzgeber wollte durch die bezüglichen Normen das Vorverfahren vereinfachen und wenn möglich einen selbständigen Veranlagungsapparat umgehen. Sobald aber feststeht, daß die Taxation als solche oder die ihr zu Grunde liegenden Berechnungselemente offenbar unrichtig sind, wäre es im Hinblick auf die den Behörden obliegende Wahrung des materiellen Rechts nicht zu verantworten, aus bloß formellen Gründen eine Angleichung des AHV-Beitrags an die tatsächlichen ökonomischen Verhältnisse zu verhindern».

Somit ist der Versicherte, der mit der Höhe des für die Beitragsfestsetzung herangezogenen Einkommens oder mit dem in Anrechnung gebrachten Betrage des Eigenkapitals nicht einverstanden ist, stets darauf angewiesen, gegen die Beitragsverfügung Beschwerde einzulegen*). Denn im Gegensatz zu den Ausgleichskassen sind die Rekursbehörden befugt, die von den Steuerbehörden gelieferten Angaben einer materiellen Prüfung zu unterziehen, wenn der Versicherte beweiskräftige Unterlagen beibringt. So fand das Gericht in seinem Urteil i.Sa. Desbiolles, vom 26. März 1949, (publ. ZAK 1949, S.259), die Einkommensermittlung durch die Wehrsteuerbehörden könne einer Funktion der Ausgleichskassen gleichgesetzt werden, die weder für die kantonale Rekursbehörde noch für das EVG verbindlich sei. Bringe der Versicherte aber keine zuverlässigen Beweismittel für die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung bei, so habe der Richter keinen Grund anzunehmen, daß eine von ihm vorgenommene Ermessenstaxation den tatsächlichen Einkommensverhältnissen näherkomme, als die der Steuerbehörde. Das EVG erklärte sich somit bis dahin immer bereit, bei Vorhandensein verläßlicher Unterlagen eine eigene Prüfung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Tatsächlich hat das Gericht verschiedentlich die Richtigkeit der Steuermeldungen überprüft und über die Einkommensverhältnisse von Berufungsklägern Erhebungen angestellt. Dies ergibt sich beispielsweise aus den Erwägungen im Urteil i.Sa. St. G., vom 30. Dezember 1949, (nicht publ.), wo sich das Gericht eingehend mit der Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens des Versicherten auseinandergesetzt hat, obwohl eine Wehrsteuerveranlagung vorlag. Es führt dort u.a. folgendes aus:

Aus den Akten erhellt, daß anläßlich der Veranlagung für die IV. Wehrsteuerperiode das Einkommen des St.G. aus Landwirtschaft -Eigenverbrauch und Mietwert der eigenen Wohnung inbegriffen -auf Fr. 3600 im

) Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Steuerverwaltung im Falle irrümlicher Meldung ihr schriftliches Einverständnis zu einer Berichtigung gibt.

196

Jahr taxiert wurde. Der Steuereinschätzung wurden die Ausführungen im Fragebogen vom 10. April 1947 zugrunde gelegt, wonach die Anzahl der Großvieh-Einheiten mit 6,81 und das Ausmaß der bewirtschafteten Bodenfläche mit 3,5 ha angegeben wurden. Die Grundpfandschulden wurden per 1. Januar 1947 auf Fr. 14 433.83 beziffert.

Daß diese Einzelziffern nicht zutreffend gewesen seien, ist weder erwiesen noch auch nur glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlt jeder Beweis,daß das pro 1945/46 bewirtschaftete Land weniger als 3,5 ha betragen habe, und ebenso ist nicht erwiesen, daß dem Berufungskläger etwa durch Landpacht oder durch Zukauf von Futter Auslagen erwuchsen, die bei der Einkommenseinschätzung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären. Desgleichen geht der Hinweis auf den im Heimwesen mitarbeitenden Sohn fehl, da n a c h d e n 5 t e u e r a k t e n dieser Mitarbeit in durchaus angemessener Weise Rechnung getragen wurde.

Was sodann die Frage eines angeblichen Verpachtungserlöses von Fr. 200 betrifft, so hat sich a u f G i' u n d v o n E i h e b u n g e n herausgestellt, daß der Berufungskläger, wie er zutreffend geltend macht, in den in Betracht kommenden Jahren überhaupt keinerlei Parzellen verpachtete. Der bezügliche Posten der Steuerveranlagung beruhte demzufolge offensichtlich auf Irrtum. Das beitragspflichtige Einkommn reduziert sich mithin von Fr. 3600 auf Fr. 3400, und der AHV-Beitrag, entsprechend dem Entscheid der Rekursbehörde von Fr. 120 auf Fr. 102. Eine Kompensation dergestalt, daß der Wegfall der Fr. 200 durch eine nachträgliche Höhereinschätzung der Einnahmen aus Fuhren ausgeglichen würde, geht natürlich nicht an. Denn in gleicher Weise wie ein Pflichtiger sich zu seinen Ungunsten bei einer Steuereinschätzung behaften lassen muß, deren Unrichtigkeit er nicht nachzuweisen vermag, dürfen nachträglich auch zu Gunsten der Kasse nicht Positionen erhöht werden, die seinerzeit aaläßlich der Steuertaxation als angemessen erachtet wurden und deren Unrichtigkeit nicht dargetan ist.» (Vgl. EVG iSa. Haug Karl, vom 5. Mai 1952 (nicht publ.).

Das Gericht prüfte also anhand der Steuerakten und auf Grund eigener

Ermittlungen, ob der Beweis der Richtigkeit der verschiedenen Positio-

nen zur Feststellung der Einkommenshöhe als aktenmäßig erstellt ange-

nommen werden könnte, und machte davon die Aenderung der Beitrags-

bemessung zu Gunsten oder Ungunsten des Pflichtigen abhängig. Von die-

ser Praxis wich das EVG erstmals in seinem Urteil i. Sa. E. M., vom

2. Juli 1951, ab (publ. ZAK 1951, Seite 368). In seiner Berufung machte

der Versicherte dort geltend, die von den Steuerbehörden angewandte

Veranlagungszahlen für die Berechnung des Nettogewinnes hätten wohl

Gültigkeit für das sogenannte Flickschustergewerbe, nicht aber für ein

Maßschuh-Atelier. Auch die Ausgleichskasse machte in ihrer Vernehm-

lassung auf diesen Unterschied aufmerksam. Im kantonalen Steuer-Ein-

spracheverfahren wurde diesem Einwand zwar teilweise Rechnung getra-

gen, allerdings ohne auf die Buchhaltung des Pflichtigen abzustellen. In

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diesem Verfahren fand sich der Pflichtige in der Folge mit der Veranlagung seines steuerpflichtigen Einkommens ab, beschritt jedoch den Beschwerdeweg gegen die AHV-Beitragsbemessung, in dem er verlangte, daß wenigstens hier offenbar mit Rücksicht auf die empfindliche Höhe des Beitrages von 4 - das Einkommen auf Grund seiner Buchhaltung ermittelt werde. Dieses Begehren lehnte das Gericht ohne materielle Prüfung der Einkommensverhältnisse ab, mit folgender Begründung: Hätte der Berufungskläger die Richtigkeit jener steueramtlichen Einschätzung anfechten wollen, so wäre es seine Aufgabe gewesen, an die nächste Steuer-Rekursinstanz zu gelangen und auf einer genauen Prüfung seiner Bücher zu beharren. «Nachdem er dies unterließ und die Unrichtigkeit jener Veranlagung keineswegs feststeht, muß er sich bei generellen Ziffern behaften lassen». Es sei nicht Sache der AHV-Rekursbehördc, nachträglich Buchuntersuchungen in die Wege zu leiten, auf deren Durchführung der Beitragspflichtige im vorgängigen Steuerveranlagungsverfahren selber verzichtet habe. Diese Praxis wurde durch eine Reihe weiterer Urteile bestätigt.

(EVG i.Sa. Gunter Rudolf, vom 7. August 1951; EVG i.Sa. Brognoli Angelo, vom 25. August 1951; EVG i.Sa. Dittli Alois, vom 4. Oktober 1951; EVG i.Sa Stadler Karl, vom 12. Oktober 1951; EVG i.Sa. Kläy-Kämpfer Louis, vom 28. April 1952; (alle Urteile nicht publiziert).

Selbst in den Fällen, bei denen die Pflichtigen von ihrem Einsprache- und Beschwerderecht gegen die Steuerveranlagung evtl. wegen der Höhe der Sozialabzüge oder vielleicht aus Gründen der Kreditwürdigkeit bzw. ihres örtlichen Prestiges keinen Gebrauch gemacht hatten, lehnte das Gericht im AHV-Berufungsverfahren die materielle Prüfung der Einkommensermittlung ab. Es erklärte hierzu, die Wehrsteuertaxation müsse als richtig gelten, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kläger könne nicht hinterher im Streit um den AHV-Beitrag auf einzelne Posten der Ertragsrechnung zurückkommen, nachdem er die steueramtliche Einkommensbewertung nicht beim Steuerrichter angefochten habe. (vgl. EVG i.Sa. Häfliger Walter, vom 26. Februar 1952, und i.Sa. Hutin Jules und Louis, vom 28. März 1952 (nicht publ.).

Eine weitere Schmälerung des Rechtes, auf dem AHV-Rekursweg die Beitragsfestsetzung nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu verlangen, wurde vom EVG dadurch sanktioniert, daß die Selbständigerwerbenden selbst steuerliche Ermessenstaxationen in der AHV gegen sich gelten lassen müssen. Dabei wird keine Rücksicht auf die Gründe genommen, die bei der Steuerveranlagung zu einer Ermessenstaxation geführt haben mögen. So wurde sogar eine strafweise erhöhte Steuerer-

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messenstaxation für die Bemessung des AHV-Beitrages herangezogen, obwohl es sich offensichtlich um eine Veranlagung handelte, die zu Folge pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber der Steuerbehörde ermessensweise und ohne Gewährung eines Einspracherechts vorgenommen worden war. (EVG i.Sa. FA., vom 9. Juni 1952 (ZAK 1952, S. 303), vgl. ferner EVG. i.Sa. Fertig-Borner Paula, vom 30. April 1952 (nicht publ.).

Diese im erwähnten Urteil i. Sa. P. A. inaugurierte Praxis hat das Gericht inzwischen weiter verschärft. In seinem Urteil i.Sa. Abt-Elsener Anna, vom 9. Januar 1953, behaftete nämlich das EVG die Versicherte auf der von der Steuerverwaltung gemeldeten Ermessenstaxation, obwohl die Steuerverwaltung selbst nachträglich eine richtigere Einkommensermittlung vornahm. Die eine Handlung betreibende Berufungsklägerin erklärte im Beschwerdeverfahren, sie sei für die Wehrsteuer pauschal ohne Buchhaltungsunterlagen eingeschätzt worden. Wegen dieser offensichtlich zu hohen Veranlagung habe sie daraufhin Buchhaltungsabschlüsse ausarbeiten lassen, die von der Steuerverwaltung für die Veranlagung der kantonalen Steuern mittels Zwischen-Revision berücksichtigt worden seien. Zur Begründung seines Urteils führte das Gericht u.a. folgendes aus:

»Im vorliegenden Fall war tatsächlich in Ermangelung einer regelrechten Buchführung das Einkommen 1949/50, das für die Steuerperiode 1951/52 maßgebend war, nach Ermessen taxiert worden. Allerdings bewilligte dann die Veranlagungsbehörde, nachdem die Pflichtige buchhalterische Jahresabschlüsse beigebracht hatte, für die kantonale Steuer eine Revision und kam dazu, die frühere Schätzung des Einkommens 1950 erheblich zu ermäßigen. Das geschah aber nicht etwa durch Uebernahme der im Rechnungsabschluß enthaltenen Zahlen. Die dortigen Buchgewinne blieben hinter den Erfahrungszahlen so stark zurück, daß sie der Veranlagungsbehörde nicht als glaubwürdig erschienen, weshalb sie erneut zu einer Ermessenstaxation schritt. Eine nochmalige bloße Ermessensschätzung bildet aber keinen genügend schlüssigen Beweis für die Unrichtigkeit der frühern Ermessensschätzung. Zu einer Korrektur der seinerzeit gemeldeten und der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkommensziffer des Jahres 1950 besteht daher kein hinreichender Grund».

Im Hinblick auf die Revision der Vollzugsverordnung zum AHV•Gesetz werden die Auswirkungen dieser Praxis zur Zeit vom Bundesamt für Sozialversicherung geprüft.

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Sitzungsgelder an Behördemitglieder und Mitglieder öffentlicher Kommissionen

Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, gehören grundsätzlich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (AHVV Art. 17, lit. a). Von dieser Regelung bestehen aber zwei wichtige Ausnahmen: Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe sowie der Kontrollstelle juristischer Personen und Sitzungsgelder der Behördemitglieder gehören zum maßgebenden Lohn und sind von den betreffenden Arbeitgebern mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Die zweite Ausnahme besteht darin, daß Sitzungsgelder an Parlamentarier nach den neuen Weisungen des Kreisschreibens 20 a überhaupt nicht mehr als Erwerbseinkommen zu betrachten sind (vgl. ZAK 1953, Seite 4).

Die von den öffentlichen Körperschaften ausgerichteten Sitzungsgelder sind also je nach Stellung der Empfänger verschieden zu behandeln:

a) Nicht als Erwerbseinkommen gelten Sitzungsgelder, welche die Mitglieder der eidgenössischen Räte, kantonaler und kommunaler Parlamente in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen beziehen. Dazu zählen die Taggelder an Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen, z.B. der Geschäftsprüfungskommissionen, der Finanzkommissionen und der parlamentarischen Kommissionen für die Beratung von Gesetzesentwürfen.

h) Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen Sitzungsglder an Behördernitqiic(Ier (AHVV Art. 7, lit. i, Kreisschreiben 20a, Nr. 78 und 79). Wer als Behördemitglied zu gelten hat, ist in Nr. 78 des Kreisschreibens 20 a gesagt, nämlich Mitglieder von Körperschaften, denen richterliche oder administrative Entscheidungsbefugnis zukommt wie Kantonsregieriingen, Verwaltungsräte öffentlicher Körperschaften Gerichts- und Rekursbehörden.

c) Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen Sitzungsgelder an Mitglieder von Körperschaften und Kommissionen, die weder unter lit. a noch lit. b fallen, hauptsächlich an Mitglieder von Kommissionen mit ausschließlich beratender Funktion wie z. B. der AHV-Kommission.

Die genannte Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf Entschädigungen für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen; Taggelder und Sporteln für die Ausübung bestimmter öffentlicher Funktionen, z. B. Taggelder an Gebäudeschätzer oder Aushebungsfunktionäre, zählen gemäß

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Praxis des EVG zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen.

Um den Funktionären, denen die Erhebung der Beiträge obliegt, die Arbeit zu erleichtern, hat eine kantonale Ausgleichskasse ein Verzeichnis der wichtigeren kantonalen und kommunalen Kommissionen aufgestellt, deren Mitglieder Sitzungsgelder erhalten und gleichzeitig vorgeschrieben, wie diese in Zukunft zu erfassen sind. Diese einmalige Arbeit wird sich bestimmt lohnen, weil auf die Dauer sichere Verhältnisse geschaffen werden.

Erste Erfahrungen mit der Anpassung der Buchhaltungsformulare an die neuen Buchführungsweisungen

Im Gegensatz zu den materiellen Bestimmungen der Buchführungsweisungen, die ausnahmslos auf den 1. Februar dieses Jahres in Kraft getreten sind, wurde den Ausgleichskassen für die Anpassung ihrer Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale eine Frist bis zu Beginn des Rechnungsjahres 1954 eingeräumt. Diese Fristerstreckung war notwendig, weil wie vorauszusehen war der Neudruck dieser Buchhaltungsformulare, sowie die zum Teil erforderlichen technischen Abänderungen der vorhandenen oder die Anschaffung neuer Buchhaltungsmaschinen eine gewisse Zeit, die sich unter Umständen auf mehrere Monate erstrekken kann, erfordern.

Die Einführung neuer Buchhaltungsformulare kann im Laufe eines Rechnungsjahres erfolgen. Diese Umstellung läßt sich jedoch weit einfacher durchführen, wenn sie zu Beginn eines Geschäftsjahres getroffen wird. Da die bevorstehende Revision des AHVG den Ausgleichskassen Ende dieses und zu Beginn des nächstfolgenden Jahres ohnehin zusätzliche Arbeit verursachen wird, hat eine größere Zahl von Ausgleichskassen ihre Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale bereits für das Rechnungsjahr 1953 den neuen Weisungen angepaßt.

Bis Ende März hat das Bundesamt für Sozialversicherung, gemeinsam mit der Zentralen Ausgleichsstelle, die neuen Buchhaltungsformulare von 3 kantonalen und 26 Verbandsausgleichskassen, sowie von 3 selbständig abrechnenden Zweigstellen genehmigt. Die eingereichten Entwürfe konnten durchwegs ohne besondere Schwierigkeiten bereinigt werden, nicht zuletzt weil die beteiligten Ausgleichskassen in anerkennenswerter Weise bemüht waren, Mittel und Wege zu finden um den neuen Weisungen

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nachzukommen. Es hat sich dabei offensichtlich gezeigt, daß die bisher bestandene Vielfalt in der Aufmachung der Buchhaltungsformulare sehr oft allein auf das Fehlen einheitlicher Richtlinien zurückzuführen und keineswegs sachlich bedingt war. Da vereinzelt auch eine unzweckmäßige Verbuchungsart gewählt worden war, wird die neue Formulargestaltung für einzelne Ausgleichskassen neben einer Vereinfachung zu einer wesentlich besseren Uebersicht über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit den Abrechnungspflichtigen führen.

Abweichungen von der in den Buchführungsweisungen aufgestellten Reihenfolge der Kontokorrent-Spalten drängten sich nur in wenigen Ausnahmefällen auf, um eine Abänderung des hei den Abrechnungspflichtigen eingelebten Abrechnungsmodus zu vermeiden. Ferner hat nur eine einzige Ausgleichskasse an Stelle des Zahlungsverkehrs ihre bisherigen Kontokorrent-Spalten beibehalten, was zur Folge hat, daß eine Journaltrennung nach Einzahlungen und Auszahlungen vorgenommen werden muß. Im weitern haben sich 12 ohne Buchungsautomat arbeitende Verhandsausgleichskassen auf ein einheitliches Abrechnungskonto und Abrechnungsjournal geeinigt, so daß diese Formulare für alle beteiligten Ausgleichskassen gemeinsam genehmigt werden konnten.

Verschiedene Ausgleichskassen, die die neuen Buchhaltungsformulare erst im nächsten Jahr einführen werden, haben richtigerweise bereits mit den erforderlichen Vorarbeiten begonnen. Wo das nicht zutrifft, sollte damit nicht länger zugewartet werden, denn ab 1. Februar 1954 dürfen nur noch Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale verwendet werden, die gestützt auf die neuen Buchführungsweisungen nach dem 26. November 1952 genehmigt wurden. Damit im Einzelfall für die Bereitstellung dieser Formulare genügend Zeit verbleibt, sollten die entsprechenden Entwürfe spätestens bis Anfang September zur Genehmigung eingereicht werden. Andernfalls besteht für die betreffenden Ausgleichs - kassen die Gefahr, in Zeitnot zu geraten.

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Die AHV-Ausgleichskassen als neue Organisationsform der schweizerischen Sozialversicherung

Unter diesem Titel behandelt Dr. Peter Saxer in seiner Dissertation (vgl. ZAK 1953, S. 72) eine Reihe bedeutsamer Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Organisation der AHV ergeben, wobei er, wie aus der Einleitung hervorgeht, die nationalökonomischen und praktischen Gesichtspunkte bewußt unberücksichtigt läßt.

In einem ersten, systematischen Teil bezieht Saxer zu verschiedenen grundlegenden Fragen, wie das Wesen der Selbstverwaltung, der Begriff des Selbstverwaltungskörpers, die Theorie vom subjektiv öffentlichen Recht, das Wesen der Körperschaft u. a. Stellung, um gestützt darauf in einem dritten, speziellen Teil die die AHV betreffenden Einzelfragen zu behandeln. Zwischen diese beiden Teile schiebt sich ein historischer Teil, in welchem der Werdegang von Idee und Gestaltung einer eidgenössischen AHV dargestellt wird und der dem Verfasser hauptsächlich dazu zu dienen scheint, die Erkenntnisse des systematischen Teils am Beispiel der AHV praktisch anzuwenden. Eine Darstellung der Lohn- und Verdienstersatzordriung führt zum Hauptteil über.

Interesse bei den Ausgleichskassen werden naturgemäß die Kapitel über die Verbandsausgleichskassen, die kantonalen Ausgleichskassen und die Bundesaufsicht über die Ausgleichskassen finden. Im Abschnitt über die Verbandsausgleichskassen werden u.a. behandelt: die rechtlichen Formen der Heranziehung privater Verbände zur Durchführung öffentlicher Aufgaben; die Stellung der Verbandsausgleichskassen zum Verband; die Struktur, die Errichtung und Auflösung sowie die Rechtsfähigkeit der Verbandsausgleichskassen; die Stellung der Kassenfunktionäre und die Verwaltungskosten. Sehr interessant ist dabei die Qualifikation der Verbandsausgleichskassen als selbständige Anstalten des Bundesrechtes, beruhend auf einer Konzession an den Trägerverband. Damit wird zum ersten Mal eine Antwort gegeben auf die bei der Schaffung des AHVG bewußt offen gelassene Frage der juristisch - theoretischen Form der Verbandsausgleichskassen, und zwar eine Antwort, welche erlaubt, das neuartige Rechtsgebilde, das die Verbandsausgleichskassen darstellen, mit bekannten Rechtsbegriffen zu erfassen.

Im Abschnitt über die kantonalen Ausgleichskassen werden zunächst der Frage der Mitwirkung der Kantone beim Vollzug der AHV verschiedene Betrachtungen gewidmet. Sodann werden folgende Fragen untersucht: Die Form der kantonalen Ausgleichskassen als selbständige öffentliche Anstalt, die Stellung der Kassenfunktionäre und die Deckung der

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Verwaltungskosten. Hinsichtlich der letztern Frage kommt Saxer zum Schluß, daß trotz der fakultativen Formulierung von AHVG Art. 69, Abs. 2, letztlich der Ausgleichsfonds der AHV für die Verwaltungskostendefizite der kantonalen Ausgleichskassen verantwortlich ist.

Der Abschnitt 'betreffend die Bundesaufsicht über die Ausgleichskassen gliedert sich in folgende drei Teile Die Bundesaufsicht im allgemeinen, die Bundesaufsicht über die Ausgleichskassen und das Verhältnis zwischen Weisungsrecht und Rechtsprechung.

Der Verfasser nimmt zu allen aufgeworfenen Fragen, die zum Teil recht heikler Natur und daher sehr umstritten sind, eindeutig Stellung, aber wie eingangs erwähnt, nur vom juristisch-theoretischen Standpunkt aus, was die Stellungsnahme natürlich erleichtert, ihr aber keineswegs die Bedeutung als Diskussionsgrundlage nimmt. Diese Bedeutung kann der Dissertation umso weniger abgesprochen werden, als sie ohne daß damit irgendwie zu den einzelnen Meinungsäußerungen Stellung genommen werden soll als sehr gut fundierte, konzipierte und durchdachte Arbeit qualifiziert werden kann.

Diirehftihriings Fragen der Erwerhsersatzordniiiig

Entscliiidigungsbereclitigung von Hilfsorganen der Waffen-, Ausrüstuiigs- und Bekleidungsinspektion

Gemäß EO Art. 1, Abs. 1, besteht der Entschädigungsanspruch nur für besoldeten Militärdienst. Nach Art. 2, Abs. 4, der bundesrätlichen Verordnung vom 8. November 1946 über die gemeindeweise Waffen- und Ausrüstungsinspektion erhalten die In,spcktionspflichtigen weder Sold noch Verpflegung. Daher sind diejenigen Wehrpflichtigen, die sich der Inspektion zu unterziehen haben, nach der Erwerbsersatzordnung nicht entschädigungsberechtigt.

Nach Art. 3 der gleichen Verordnung können pro Inspektionstag nach Bedarf 1-2 Truppenoffiziere (Subalternoffiziere, ausnahmsweise Hauptleute) sowie ein Waffenmechaniker zur Unterstützung der inspizierenden Organe mit Marschbefehlkarten aufgeboten werden. Die als Hilfsorgane aufgebotenen Offiziere und Waffenmechaniker beziehen u.a. den Gradsold. Somit leisten diese Hilfsorgane der Inspektion besoldeten Militärdienst,

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sodaß sie gemäß Erwerbsersatzordnung entschädigungsberechtigt sind. Da die Auszahlung von Sold, Mundportionsvergütung und gegebenenfalls Kleiderentschädigung an diese Hilfsorgane durch die Kreiskommandanten erfolgt, die auch die Soldbelege erstellen, visieren und der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung einreichen, übernehmen daher in diesen Fällen die Kreiskommandanten die Funktionen des Truppenrechnungzführers, sodaß sie die Soldtage zu bescheinigen und die Meldekarten abzugeben haben.

Abänderung der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

Lohnau gaben auf der Meldekarte

Mit Kreisschreiben vom 28. März 1953 wurden die Ziffern 189, 218 und 225 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung abgeändert. Für Unseibständigerwerbende wurde statt des Tagesverdienstes von Fr. 50.— ein solcher von Fr. 25.— und für Selbständigerwerhende statt des maßgebenden Einkommens von Fr. 18 000.-- ein solches von Fr. 8800.— gesetzt.

Korrekturkarte

Für die Abrechnung von Entschädigungen, die aus irgendeinem Grunde nachbezahlt oder zurückerstattet werden müssen, wurden in der Lohn- und Verdienstersatzordnung rote und weiße Korrekturabschnitte (Formulare Nr. 103 g und 103 h) zur Meldekarte verwendet. Es hat sich als nützlich erwiesen, für diesen Zweck auch unter der neuen Ordnung ein besonderes Formular zu verwenden. Ein solches Formular wurde in Form einer Korrekturkarte erstellt, die sich durch ihre Farbe ohne weiteres von der Meldekarte unterscheidet und die sowohl für Nachzahlungen wie für Rückerstattungen verwendet werden kann. Die Aufzählung der Formulare in Randziffer 287 der Wegleitung wird wie folgt ergänzt:

Die Korrekturkarte (Formular Nr. 720.105).

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KLEINE MITTEILUNGEN

Die Rechnung des Der Bundesrat hat den vom Verwaltungsrat des Aus-Ausgleichsfonds gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Eidgenössi- für das Jahr 1952 erstatteten Bericht über seine Gesehen Alters- und schäftsführung sowie die Rechnung des Ausgleichsfonds Hinterlassenen- genehmigt. Die Betriebsrechnung und die Bilanz werden versicherung für im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamts-

das Jahr 1952 blatt veröffentlicht.

Die Beiträge d e r Versicherten u n d d e r A r - b e i t g e be r belaufen sich im Rechnungsjahr auf 527,5 und die Beiträge der öffentlichen Hand auf 160,0 Millionen Franken (wovon 106,7 zulasten des Bundes und 53,3 Millionen zulasten der Kantone). Die Z i n 5- e r t r ä g n i s s e sind mit 59,1 Millionen ausgewiesen, so daß sich eine Gesamteinnahme von 746,6 Millionen ergibt. Auf der Ausgabenseite sind 241,1 Millionen an Renten - Auszahlungen und Beitragsrückerstattungen zu verzeichnen sowie 8,8 Millionen für V er - waltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen. Die Wertberichtigungen (Abschreibungen minus Aufwertungen) sowie die Stempelabgaben und Spesen belaufen sich zusammen auf 2,5 Millionen Franken. Es ergibt sich somit ein Ausgabentotal von 252,4 Millionen. Der Einnahmenüberschuß beträgt 494,2 Millionen.

Im Vergleich zum Vorjahr ist der Zuwachs der Rentenzahlungen um 26,1 Millionen und der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um 26,6 Millionen Franken hervorzuheben. Die durchschnittliche Rendite sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds ist mit 3 gleichgeblieben. Der Einnahmenüberschuß der Betriebsrechnung hat sich nicht wesentlich verändert. Dieser Ueberschuß wird wie in den Vorjahren dem Ausgleichsfonds zugewiesen. Die Zahlen der Betriebsrechnung können nicht für sich allein betrachtet werden. Ueber die wirkliche finanzielle Lage der AHV gibt jeweils die technische Bilanz Auskunft.

Der Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds orientiert über die Anlage der Mittel des Aus - gleichsfonds. Der auf Ende des Rechnungsjahres vorhandene Anlagenbestand von rund 2195 Millionen Franken verteilt sich auf folgende Anlagekategorien (in Millionen Franken): Eidgenossenschaft 739, Kantone 325, Gemeinden 272, Pfandbriefinstitute 479, Kantonalbanken 283, Oeffentlich-rechtliche Körperschaften und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 97.

206

Nichtanwendung Gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Familiender Familien- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergzulagenordnung bauern vom 20. Juni 1952 kann der Bundesrat auf Anauf den Kanton trag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf die Genf im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer als nicht anwendbar erklären, sofern der Kanton allgemein die Verpflichtung zur Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt hat und die im erwähnten Bundesgesetz vorgesehenen Zulagen den Bezugsberechtigten vollständig zukommen.

Auf Grund des Gesetzes des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 hat jeder im Kanton Genf niedergelassene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kinderzulage von 25 Franken im Monat für jedes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr. Nach einem weitern Gesetz des Kantons Genf vorn 8. November 1952 hat jeder im Kanton Genf wohnende landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch

a) auf Familienzulagen, die den im Bundesgesetz vorgesehenen Zulagen entsprechen;

h) auf die Familienzulagen nach Maßgabe des kantonalen Gesetzes unter Abzug der Familienzulagen gemäß lit. a.

Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Familienzulagenordnung auf den Kanton Genf sind somit erfüllt. Der Bundesrat hat daher am 20. März 1953 auf Ersuchen des Regierungsrates des Kantons Genf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 auf die im Kanton Genf wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückwirkend auf den 1. Januar 1953 als nicht anwendbar erklärt.

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes

betreffend die

Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

ist im Bundesblatt 1953, Nr. 20, erschienen

Separatabzüge können beim

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei, Bundeshaus-West, Bern 3, bezogen werden

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HEFT 6 JUNI 1953

ZEITSCHRIFT am

FÜR DIE

AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ..............193 Die Abänderung der Bestimmungen über die ordentlichen

Renten .................194 Die vorgesehene Neuordnung für die Verjährung der

Beiträge .................199 Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung im

Jahre 1952 ................204 Die Arbeitgeberkontrolle im Jahre 1952 .......206

Rentenanspruch der Ehefrau eines Verschwundenen209

Formulare ..................211 Entwicklungen in der ausländischen Sozialversicherung212

Durchführungsfragen der AHV ..........216 Kleine Mitteilungen ...............217 Gerichts-Entscheide .‚............. 219

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.—

Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

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VON MONAT ZU MONAT

Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission für die Prüfung der mit den Arbeitgeberkontrollen zusammenhängenden Fragen trat am 29. und 30. April 1953 unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Sie bejahte die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung der Arbeitgeberkontrollen und unterzog die Vorschläge für Richtlinien, nach denen künftig die zu kontrollierenden Arbeitgeber bezeichnet werden sollen, einer eingehenden Beratung. Die Kommission wird die Verhandlungen anfangs Juni in einer weiteren Sitzung fortsetzen.

Für die Revision der bunciesrätlichen Verordnungsvorschriften in der freiwilligen ÄHV ist vom Bundesamt für iSoziaJvers:icherung eine Spezialkommission aus den interessierten Kreisen und Verwaltungsstellen eingesetzt worden. Diese Kommission trat am 18. Mai 1953 unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, zu ihrer ersten Sitzung zusammen und stellte einen Katalog aller wünschbaren Verbesserungen und Vereinfachungen in der freiwilligen AHV auf. Insbesondere zeigte sich die Notwendigkeit, den Interessen der wiedereingebürgerten Schweizerinnen Rechnung zu tragen.

*

Unter dem Vorsitz von Nationalrat Boerlin (Baselland) und im Beisein von Bundesrat Rubattel, Direktor Dr. Saxer und der Sektionschefs Dr. Binswanger und Dr. Kaiser, vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 27. und 28. Mai die nationalrätliche Kommission für die Vorberatung der Vorlage über die Abänderung des AHV-Gesetzes. Die Kommission sprach sich einstimmig für Eintreten aus. In der Detailberatung wurde der Vorlage des Bundesrates mit wenigen Abänderungen zugestimmt. Die hauptsächlichste Aenderung betrifft das Ausmaß der Erhöhung der Uebergangsrenten in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen. Wir werden in der nächsten Nummer über die Ergebnisse der Beratungen im Nationalrat berichten und bei dieser Gelegenheit auch auf die Beschlüsse der nationalrätlichen Kommission zurückkommen.

Die nationalrätliche Kommission für die Vorberatung des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des am 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen neuen Abkommens über Sozialversicherung, die bereits am 13. Mai 1953 in Luzern zusammengetreten

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war, tagte erneut am 3. Juni 11953 in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Aeschbach und im Beisein der Bundesräte Petitpierre und Rubattel. Die Kommission beschloß, zurzeit auf die Vorlage nicht einzutreten. Sie ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß zwar den Bestimmungen des Abkommens selbst ohne weiteres zugestimmt werden könnte, daß aber die bisherige ablehnende Haltung Italiens in der Behandlung der Schweizerbürger im Rahmen der italienischen Vermögensabgabe ein derart weitgehendes schweizerisches Entgegenkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung nicht rechtfertige. Die Kommission wird in die Behandlung des Sozialversicherungsabkommens eintreten, sobald ihr der Bundesrat das endgültige Ergebnis seiner Verhandlungen mit der italienischen Regierung mitteilt. Es dürfte somit noch einige Zeit verstreichen, bis das neue Abkommen mit Italien in Kraft gesetzt werden kann.

Auf Wunsch der österreichischen Behörden ist ein Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des österreichischschweizerischen Sozialversicherungsabkommens unterzeichnet worden. Danach werden ab 1. Juni 1953 die Leistungen der österreichischen Renten- und Unfallversicherungen an österreichische Staatsangehörige in der Schweiz durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf bzw. der Schweizerischen Unfaliversicherungsanstalt in Luzern ausbezahlt werden.

Die Abänderung der Bestimmungen über die ordentlichen Renten

Die 4iisiungs!age

Der Aktivenüberschuß der technischen Bilanz beträgt auf Ende 1951 rund 70 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Davon stehen ca. 47 Millionen Franken zur Verbesserung der Rentenansätze zur Verfügung, was, verglichen mit den ursprünglich für Rentenausgaben vorgesehenen 767 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt, eine mittlere Rentenerhöhung im Ausmaß von 67o erlaubt. Die Umrechnung des künftigen Bezügerbestandes aller Rentenarten in volle einfache Altersrenten-Einheiten ergibt eine durchschnittliche Zahl von knapp 600 000 einfachen Altersrentnern im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht. Daraus ist ersichtlich, daß die zur Verfügung stehenden 47 Millionen Franken eine

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mittlere Rentenerhöhung je einfache Altersrente von rund 80 Franken im Jahr ermöglichen.

Bei den soeben gemachten Angaben handelt es sich lediglich um Mittelwerte; sie wollen keineswegs besagen, daß sämtliche Renten im Einzelfall um 6 heraufgesetzt werden, oder daß z. B. jede einfache Altersrente eine jährliche Erhöhung von 80 Franken erfahren soll. Ein solches Vorgehen wäre identisch mit einer Erhöhung der Rentenansätze anhand der Methode der Teuerungszulagen, welche Methode nur dann angezeigt ist, wenn es sich bei den Leistungen ebenfalls um Einheitsrenten oder prozentual festgelegte Renten, wie bei Pensionskassen, handelt. Die AHV beruht jedoch auf einem sozial abgestuften Leistungssystem, bei welchem die untern und mittleren Einkommensschichten im Verhältnis zu ihrem Arbeitseinkommen eine prozentual höhere Rente erhalten als die Angehörigen der obern Einkommenskategorien. Die Rentenerhöhungen müssen diesem Umstande unbedingt Rechnung tragen.

Der Berechnung der ordentlichen AJIV-Renten liegen drei Abstufungselemente zugrunde, nämlich die Rentenart, die Beitragsdaiuer des Jahrganges und der durchschnittliche Jahresbeitrag. Im Hinblick auf die Erhöhung der Rentenansätze ist vor allem das letzterwähnte Kriterium von Bedeutung, d. h. der durchschnittliche Jahresbeitrag oder das zu ihm proportionale durchschnittliche Arbeitseinkommen, welches der Versicherte erzielt. Zum Zweck der Rentenberechnung wird das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen gegenwärtig in drei Hauptintervalle zerlegt, nämlich:

- Das für das Rentenminimum gültige Intervall von 0-750 Franken,

das für die Rentenprogression maßgebende Intervall von 750- 7500 Franken,

das für das Rentenmaximum gültige Intervall von 7500 Franken und mehr.

Diese drei Intervalle sind demnach durch die beiden Kardinalpunkte von 750 und 7500 Franken des durchschnittlichen Arbeitseinkommens im Jahr gekennzeichnet. Ob diese beiden Punkte den Verhältnissen entsprechend gewählt sind oder nicht, kann nur die zahlenmäßige Verteilung der Rentner auf die drei Intervalle entscheiden, denn die Abstufung würde ihren Sinn verlieren, falls z. B. eine verhältnismäßig zu große Zahl der Rentner auf das Rentenmaximum entfallen würde, Eine Entwicklung in dieser Richtung ist nun tatsächlich eingetreten zwischen den Vorausberechnungen des Jahres 11947 und jenen der technischen Bilanz, welche im Jahre 1951 erstellt wurde. Bei den erstgenannten Berechnungen konnten noch Einkommensverteilungen verwendet werden, gemäß weichen

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etwa 207. der männlichen Vollrentner die Maximalrenten erhalten hätten, dies bei einem Beitragsniveau von 340 Millionen Franken. Die Erhöhung des Beitragsniveaus auf 460 Millionen Franken, welches den Berechnungen für die technische Bilanz zugrunde liegt, hat nun aber zur Folge, daß 40% der männlichen Vollrentner die Maximalrente erhalten können. Die eingetretene Lohnentwicklung hat deshalb zur Folge, daß die Zahl der Maximalrenten-Bezüger verdoppelt wird. Die Abstufung der Renten nach der Höhe des Arbeitseinkommens ist somit eingeschränkt worden. Die Gewährung von Teuerungszulagen könnte nun das erwähnte Mißverhältnis nicht beheben, indem auf diese Weise die Maxima auch nur einheitlich erhöht würden, aber die auf die erhöhten Maxima entfallende Zahl der Rentner bliebe nach wie vor die gleiche.

Diese Darlegungen zeigen deutlich, daß die vorgesehene Rentenverbesserung vor allem darauf abzuzielen hat, den ursprünglichen Sinn der Abstufung nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen wiederum voll herzustellen; dies kann aber nur durch eine Verschiebung der Kardinalpunkte herbeigeführt werden. Darauf beruhen denn auch die Vorschläge des Bundesrates. Die in Aussicht genommene Methode soll sowohl bei den laufenden als auch bei den künftig entstehenden Renten zur Anwendung gelangen. Die erwähnte Verschiebung der Kardinalpunkte bedeutet nicht einen Uebergang zur gleitenden Rentenskala, analog zu der in letzter Zeit öfters diskutierten gleitenden Lohnskala. Bei einer solchen gleitenden Rentenskala müßten nämlich u. a. die Kardinalpunkte laufend in Abhängigkeit von einem Lebenskosten- bzw. Lohnindex festgesetzt werden, was beim Antrag des Bundesrates offensichtlich nicht der Fall ist.

Die Berechnung der Vollrenten

Gemäß der in Art. 34 niedergelegten Regelung variiert die einfache Altersrente zwischen 480 und 1500 Franken im Jahr. Das Minimum gilt bis zu einem durcEschnittlichen Jahresbeitrag von 30 Franken, d. h. bis zu einem maßgebenden Arbeitseinkommen von 750 Franken im Jahr; das Maximum wird erreicht, falls der durchschnittliche Jahresbeitrag 300 Franken erreicht oder übersteigt, was einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen von 7500 Franken jährlich entspricht. Für durchschnittliche Jahresbeiträge, welche zwischen diesen beiden Kardinalpunkten liegen, gelten die bekannten Rechnungsregeln, wonach zu einem festen Rententeil von 300 Franken ein veränderlicher Rententeil geschlagen wird, welcher sich aus der Multiplikation der ersten 150 Franken des durchschnittlichen Jahresbeitrages mit 6 und der zwischen 150 und 300 Fran-

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ken liegenden Beitragsteile mit 2 ergibt. Diese Rechnungsregeln sollen grundsätzlich beibehalten werden. Hingegen wird vorgesehen, bei der einfachen Altersrente das Minimum auf 600 Franken und das Maximum auf 1700 Franken im Jahr zu erhöhen. Diese doppelte Erhöhung bedeutet nichts anderes als die Anwendung der bereits aufgezeigten Methode der Verschiebung der Kardinalpunkte, indem bei gleichbleibenden Rechnungsregeln zunächst die Grenze für den Gültigkeitsbereich des Rentenminimums von einem jährlichen Erwerbseinkommen von 750 Franken auf ein solches von 1250 Franken heraufgesetzt wird. Damit ein neues Rentenmaximum von 1700 Franken (statt 1500 Franken) entstehen kann, wird vorgesehen, daß Beitragsteile, welche den durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken übersteigen, noch mit 1 multipliziert werden. Dermaßen wird das neu vorgesehene Rentenmaximum bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 12 500 Franken erreicht. Die Versicherten, deren durchschnittliches Erwerbseinkommen zwischen 7500 und 12 500 Franken liegt, erfahren dank der zusätzlichen Multiplikation der entsprechenden Beiträge mit 1 ebenfalls eine Rentenerhöhung, indem auf diesem Sektor eine neue, etwas verlangsamte Rentenprogression entsteht.

Die Höhe der übrigen Rentenarten wird nach wie vor von derjenigen der einfachen Altersrente abgeleitet, indem die in den Art. 35-37 vorgesehenen prozentualen Verhältnisse grundsätzlich beibehalten werden. In den neu formulierten Art. 35 und 37 AHVG, wird auf die Angabe der Rentenminima und -maxima verzichtet, da sie sich automatisch ergeben. So beträgt zum Beispiel die maximale Ehepaar-Altersrente 160% der maximalen einfachen Altersrente, d. h. 160110 von 1700 Franken, was 2720 Franken ergibt. In bezug auf die Waisenrenten ist hervorzuheben, daß die Rentenprogression im Gegensatz zur bisherigen Regelung parallel zu derjenigen der übrigen Rentenarten fortgeführt wird. Bei den geltenden Maxima für Waisenrenten ist nämlich die Rentenprogression für höhere durchschnittliche Erwerbseinkommen als 3750 Franken verunmöglicht, wogegen sie nun bis zum Grenzeinkommen von 12 500 Franken fortgeführt wird, was zur Folge hat, daß die verhältnismäßige Erhöhung der Waisenrenten im Durchschnitt dreimal so groß ausfällt als bei den übrigen Rentenarten. Den Begehren um starke Erhöhung der Waisenrenten im Sinne des Familienschutzes gemäß Art. 34quinquies der Bundesverfassung wird demzufolge weitgehend Rechnung getragen.

Neben der soeben skizzierten Abänderung der allgemeinen Berechnungsregeln sieht der Antrag des Bundesrates noch eine besondere Verbesserung der den jüngern Witwen mit Kindern zukommenden Renten

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vor. Der geltende Art. 36, Abs. 1, enthält fünf verschiedene Prozentsätze für die Witwenrenten, wobei der niedrigste Ansatz von 501/r der einfachen Altersrente denjenigen Witwen zukommt, die vor Vollendung des

30. Altersjahres verwitwen. AHVG Art. 36, Abs. 1, in der Fassung des Entwurfes enthält diesen Prozentsatz nicht mehr, so daß die Frauen, die vor Vollendung des 30. Altersjahres verwitwen, den zwischen 30 und 40 Jahren verwitweten Frauen gleichgestellt werden, d. h. eine Witwenrente erhalten, die 607o der einfachen Altersrente beträgt. Da Frauen, die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwen, nur dann eine Witwenrente beanspruchen können, wenn sie Kinder haben, wirkt sich diese Verbesserung nur für Witwen mit Kindern aus. Diese wiederum dem Familienschutzgedanken Rechnung tragende Verbesserung erlaubt auch, das absolute Minimum der Witwenrenten auf 801,1c des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, d. h. auf 480 Franken im Jahr (bisher 375 Franken) anzusetzen. Auf den gleichen Betrag wird übrigens auch die Uebergangsrente für Witwen in ländlichen Verhältnissen gehoben werden.

Da gemäß der beantragten Neuordnung für alle unter 40 Jahren verwitweten Frauen mit Kindern der gleiche Prozentsatz gilt, scheint es angezeigt, auch alle unter 40 Jahren verwitweten Frauen ohne Kinder einander gleichzustellen. Das bedingt die Erhöhung der einmaligen Witwenabfindung für kinderlose Frauen, die vor Vollendung des 30. Altersjahres verwitwen; sie erhielten bisher eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe eines Jahresbetreffnisses der einfachen Altersrente und sollen nun, gleich wie die nach vollendetem 30. Altersjahr verwitweten Frauen eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe des doppelten Jahresbetreffnis ses der einfachen Altersrente erhalten. Damit erhöht sich die minimale Witwenabfindung von 480 auf 1200 Franken, die maximale Witwenabfindung von 3000 auf 3400 Franken.

Die Herecli nv ug der Teilrenten

Auch hier möchte der Bundesrat die Berechnungsregeln grundsätzlich beibehalten. Hingegen soll nun auch bei den Teilrenten eine Erhöhung der Rentenansätze in Funktion des durchschnittlichen Jahresbeitrages erfolgen, und zwar wiederum durch die Methode der Verschiebung der Kardinalpunkte. Neben den bereits erwähnten Kardinalpunkten betreffend die Minima und Maxima spielt bei den Teilrenten noch ein weiterer Kardinalpunkt eine entscheidende Rolle, nämlich der durchschnittliche Jahresbeitrag, bis zu welchem die Teilrenten gleich den Vollrenten sind und welcher gleichzeitig den Grundbetrag der Teilrenten bestimmt (bis-

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her 75 Franken, was einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1875 Franken entspricht).

Gemäß der Vorlage des Bundesrates wird der für die Berechnung des Grundbetrages der Teilrenten maßgebende durchschnittliche Jahresbeitrag von 75 auf 100 Franken erhöht. Dadurch erfolgt automatisch eine fühlbare Erhöhung der Grundbeträge. Das entsprechende Jahreseinkommen erhöht sich von 1875 auf 2500 Franken. Die Abweichung der Teilrenten von den Vollrenten erfolgt nun erst ab dem zuletzt genannten Betrag und wird demzufolge gemildert, indem die Grundbeträge einheitlich um 20 erhöht werden. Im übrigen macht sich auch bei den Teilrenten die Erhöhung der Rentenmaxima der Vollrenten fühlbar, da bei höhern durchschnittlichen Erwerbseinkommen als 7500 Franken im Jahr der Berechnung der Teilrente ebenfalls die neuen Vollrentenansätze zugrunde gelegt werden.

Die vorgesehene Neuordnung für die Verjährung der Beiträge

In der geltenden Ordnung wird die Frage der Verjährung von Beitragsforderungen mit einem Satz beantwortet: Gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, verjähren die Beitragsforderungen in 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Mit dem 1. Januar 1953 war das Bundesgesetz über die AHV seit 5 Jahren in Kraft. Es stellte sich daher im Jahre 1953 erstmals die Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Eine eingehende Prüfung des weitschichtigen Verjährungsproblems hat nun ergeben, daß die seinerzeit von der Lohn- und Verdienstersatzordnung übernommene Vorschrift zu allgemein formuliert ist. Sie läßt Auslegungen zu, welcha weder im Interesse des Versicherten noch der Verwaltung liegen, ja sogar solche, die mit der öffentlich-rechtlichen Natur des AHV-Rechts wohl nicht mehr vereinbar sind. Wo aber für die Praxis zu viele Fragen von grundsätzlicher Tragweite offen bleiben, entsteht Rechtsunsicherheit.

Zu den unbeantworteten Fragen gehören insbesondere: Wann ist eine Beitragsforderung fällig? Die Fälligkeit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge muß wohl anders umschrieben werden als jene der Beiträge Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger. AHVV Art. 34, Abs. 3, schreibt zwar vor, daß die während der Zahlungstermine geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig werden. Es ist aber fraglich, ob der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderungen in Bezug

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auf die Verjährung auf Grund dieser Zahlungsperioden bestimmt werden kann, welche auf bezugstechnischen Ueberlegungen beruhen und von der Verwaltung (vom Bundesamt im allgemeinen, von der Ausgleichskasse im Einzelfall) abgeändert werden können. Gilt ferner die Verjährungsfrist nur für die Feststellung der Beitragsforderung oder auch für deren Vollstreckung, m. a. W. muß die Ausgleichskasse innert der jährigen Frist den gesetzlichen Anspruch durch eine Verfügung nur geltend machen, oder müssen innert dieser Frist die rechtskräftig festgesetzten Beiträge auch eingefordert werden oder sogar einkassiert sein? Handelt es sich bei dieser Verjährung um eine eigentliche Verjährung im Sinne des Zivilgesetzbuches, die die Beitragsforderung nicht zerstört, sondern den Gläubiger, die Ausgleichskasse, nur an der Geltendmachung des Anspruchs hindert oder kommt dem Ablauf der Verjährungsfrist die Wirkung einer Erlöschung zu? Wie ist die Tatsache zu beurteilen, daß die Ausgleichskasse nicht für alle uneinbringlichen Beiträge Verlustscheine besitzt, weil AHVV Art. 42, Abs. 1, den Ausgleichskassen gestattet in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder eine Betreibung offensichtlich aussichtslos ist und nicht verrechnet werden kann, von der Einleitung einer Betreibung abzusehen und die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben? Und ist es endlich richtig, daß die 5-jährige Frist auch gelten soll für Beitragsfestsetzungen auf Grund von Nachsteuerverfahren oder wegen strafbarer Handlungen und bei Entstehung des Rentenanspruchs für die Verrechnung nicht erloschener Beitragsforderungen mit Rentenraten?

Die bevorstehende Teilrevision des AHVG bot dem Bundesrat die Gelegenheit, die Rechtsunsicherheit und Lücken dieser wichtigen Materie zu beseitigen. Für die Lösung war zu berücksichtigen die öffentlichrechtliche Natur des AHV-Rechts, die gesetzlichen Verfahren und administrativen Anordnungen wie die Beitragsfestsetzung mit dem Beschwerdeverfahren vor erster und zweiter Instanz (Veranlagungsverfügungen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Beitragsverfügungen für die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen; Nachzahlungsverfügungen), das Mahnverfahren gemäß AHVV Art. 37 und der Zahlungsaufschub gemäß AHVV Art. 38hiS, das Betreibungsverfahren mit der Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses und insbesondere die Vorschrift von AHVV Art. 162, Abs. 1, wonach die einer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber alle 4 Jahre wenigstens einmal zu kontrollieren sind.

Damit trotz der Vielzahl der Probleme die Neuordnung der Verjährung der Beitragsforderungen möglichst einfach und übersichtlich

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wird, hat es der Bundesrat für zweckmäßig erachtet, für die Feststellung und Vollstreckung der Beitragsforderungen zwei gesonderte Fristen festzusetzen. Die Feststellungsfrist, d. h. die Frist, innert welcher die Ausgleichskasse die Beiträge durch eine Verfügung geltend machen oder der Beitragspflichtige gesetzliche Beiträge entrichten kann, soll 5 Jahre betragen. Abgesehen davon, daß es nicht unbillig erscheint, gesetzliche Ansprüche auf 5 Jahre zurück noch festzustellen, trägt die Frist den Nachforderungen Rechnung, welche die Ausgleichskasse auf Grund von Arbeitgeberkontrollen erstellt, und zwar unabhängig davon, ob die 4- jährige Kontrollfrist gemäß AHVV Art. 162 mit Anfang oder Ende des Beitragsjahres beginnt und somit zwei Jahre oder nur ein Jahr für eine eventuelle nähere Abklärung des Sachverhalts und für den Erlaß der

Verfügung verbleibt. Die Vollstreckungsfrist, d. h. die Frist, innert welcher die Ausgleichskasse die rechtskräftige Forderung einzutreiben hat, soll 3 Jahre betragen. Die Ausgleichskassen sind gemäß AHVV Art. 37 verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. der rechtskräftigen Festsetzung der Beiträge das gesetzliche Mahn- und Eintreibungsverfahren einzuleiten. Man könnte sich daher fragen. ob eine besondere Vollstreckungsfrist überhaupt nötig sei. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß es angesichts der Hunderttausenden von Fällen immer wieder Forderungen gibt, die aus irgend einem Grunde nicht vorschriftsgemäß einkassiert werden kann. In solchen Fällen soll der Bürger gegen allzu späte Einforderungen geschützt werden. Eine Frist von 3 Jahren erscheint angemessen. Der indirekte verwaltungsrechtliche Schutz des Versicherten durch AHVV Art. 37 vor später Eintreibung einer Beitragsforderung wird so durch einen Rechtsschutz ergänzt.

In Abweichung von der geltenden Bestimmung soll der Fristenlauf nicht mehr mit der Fälligkeit der Beiträge beginnen, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. Die Frist beginnt für alle Versicherten im gleichen Zeitpunkt und läuft auch für alle im gleichen Zeitpunkt ab. Abgesehen davon, das diese Lösung gegenüber einer Regelung mit individuellen Fälligkeitsterminen die Kontrolle der Beitragsverjährungen durch die Ausgleichskassen wesentlich vereinfacht, ermöglicht sie auch, vielen heiklen Fragen über den Fälligkeitstermin von Beitragsforderungen, die sich nur im Zusammenhang mit dem Fristenlauf aufwerfen würden, aus dem Wege zu gehen. Daß dabei die Frist im Einzelfall 5 Jahre und einige Monate dauern kann, darf in Kauf genommen werden. Die Frage, für welches Beitragsjahr die Beiträge geschuldet sind, bietet in den weitaus meisten Fällen keine Schwierigkeiten. Einzig bei Unselbständigerwerbenden mit Provisionen, Gratifi-

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kationen und Tantiemen kann der Zeitpunkt der Auszahlung und die Periode, in welcher sie erzielt wurden, weit auseinander liegen, sodaß sich die Frage stellt, ob die Beiträge für das Kalenderjahr geschuldet sind, in welchem sie erzielt oder ausbezahlt wurden. Die Lösung dieses Problems kann der Verwaltungs- und Gerichtspraxis überlassen werden. Praktisch bedeutsam wird die Frage namentlich im Rentenfall.

Rechtssicherheit und verwaltungstechnische Erwägungen gebieten, daß nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitragspflichtigem Ruhe eintreten soll. Der Versicherte soll vor einer Feststellung des Beitragsanspruches oder vor dessen Durchsetzung geschützt werden, wenn die Beitragsjahre bzw. die rechtskräftige Beitragsfestsetzung schon Jahre zurückliegen. Anderseits liegt es auch im Interesse einer geordneten Verwaltung, wenn die Rechte des Versicherten zeitlich begrenzt sind. Aus diesem Grunde soll dem Ablauf der Verjährungsfrist die Wirkung einer Erlöschung zuerkannt werden. Geschieht also innert der 5 oder 3-jährigen Frist nichts, so erlischt die Forderung oder Schuld. Der Auffassung, die AHV sei schließlich ein Sozialwerk, man solle daher dem Versicherten die Nachzahlung von Beiträgen zeitlich nicht begrenzen, läßt sich entgegenhalten, daß auch dem Versicherten zugemutet werden darf, innert der aufgestellten Fristen bei der Kasse vorstellig zu werden, wenn er an der Bezahlung noch nicht geltend gemachter oder bereits rechtskräftig festgesetzter Beiträge interessiert ist. Wollte man übrigens die Verjährung der Beitragsforderungen dem zivilrechtlichen Verjährungsinstitut nachbilden, so würde das zur Folge haben, daß der Versicherte es im Rentenfall völlig in der Hand hätte, die Vor- und Nachteile einer Beitragszahlung abzuwägen und dementsprechend zu handeln, m. a. W. nicht mehr das Gesetz, sondern der Wille des Versicherten wäre maßgebend. Es leuchtet ein, daß die Einräumung einer solchen Wahlmöglichkeit der öffentlich-rechtlichen und damit zwingenden Natur des AHV-Rechts widerspricht und daher grundsätzlich nicht in Betracht fallen kann.

Besondere Sachverhalte veranlaßten den Bundesrat, bei der 5-jährigen Feststellungs- und der 3-jährigen Vollstreckungsfrist Ausnahmen vorzusehen. So soll die 5-jährige Frist in Nachsteuersachen nicht mit dem Ende des Kalenderjahres beginnen, für welches die Beiträge geschuldet sind, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Und hat ein Versicherter Beiträge nicht bezahlt wegen einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so soll diese maßgebend sein. In solchen Fällen verdient der Versicherte keine Rücksicht-

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nahme. Es rechtfertigt sich, auch in der AHV die Erfassung nachträglich den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Bei der 3-jährigen Vollstreckungsfrist war zu berücksichtigen, daß gemäß ZGB Art. 586 die Betreibung für die Schulden eines Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars ausgeschlossen ist, und daß ferner gemäß SchKG Art. 297 während der Stundung gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden kann. Die bundesrätliche Vorlage sieht daher vor, daß die 3-jährige Vollstreckungsfrist während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlaßstundung gemäß SchKG Art. 293 ff. ruht. Die vor dem Beginn des öffentlichen Inventars oder der Nachlaßstundung begonnene Frist steht still und nimmt nach Abschluß des öffentlichen Inventars oder nach erfolglosem Nachlaßverfahren ihren Fortgang.

Des weitern ist möglich, daß bei Ablauf der Frist ein Betreibtngs- oder Konkursverfahren hängig ist. Dort, wo die Beitragsforderung bereits durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls geltend gemacht, oder im Konkurs angemeldet ist, rechtfertigt es sich, die Frist für das Inkasso zu erstrecken. Sie soll in diesen Fällen erst mit dem Abschluß des Betreibungs- oder Konkursverfahrens enden. Der Begriff Verfahrensabschluß ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Das hängige Verfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die im SchKG vorgesehenen Maßnahmen für die Zwangsvollstreckung erschöpft sind. Unterläßt es aber beispielsweise eine Ausgleichskasse, innert eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls das Pfändungsbegehren zu stellen oder innert eines Jahres nach der Pfändung die Verwertung zu verlangen, so ist eine nochmalige Einleitung des Betreibungsverfahrens ausgeschlossen.

Es ist klar, daß die gemäß AHVV Art. 42 abgeschriebenen Beitragsforderungen der Rechtsgleichheit wegen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, je nachdem für sie zufälligerweise ein Verlustschein besteht oder nicht. Die Gleichbehandlung der Versicherten verlangt, daß die Beitragsforderung nach Ablauf der 3-jährigen Frist auch dann erlischt, wenn für sie ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Durch eine ausdrückliche Bestimmung soll daher SchKG Art. 149, Abs. 5, als nicht anwendbar erklärt werden. Und endlich muß das Verhältnis der neuen Verjährungsvorschrift zu AHVV Art. 20, Abs. 3, wonach geschuldete Beiträge mit fälligen Renten verrechnet werden können, geklärt und eindeutig umschrieben werden. Dies geschieht durch den allgemeinen Vorbehalt, daß bei Entstehung des Rentenanspruchs nicht erloschene Beitragsforderungen, ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Verjährungs-

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frist, in jedem Falle noch verrechnet werden können. Es wäre nicht nur stoßend, sondern auch systemwidrig, geschuldete aber nicht bezahlte Beiträge der Rentenberechnung zugrunde zu legen, ohne nicht gleichzeitig die Bezahlung dieser Beiträge durch uneingeschränkte Verrechnung vorzusehen.

Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordiiung im Jahre 1952*)

A ufwendit ii gen

Entschädigungen an Wehrmänner

Im Jahre 1952 wurde wegen der Einführung der neuen Truppenordnung die für Friedenszeiten außerordentlich große Zahl von 460 622 Wehrmännern zum Militärdienst aufgeboten gegenüber rund 250 000 in den Jahren 1948 bis 1951, welch letztere Zahl gemäß Budget auch für das Jahr 1953 gilt. Diese beinahe halbe Million Wehrmänner leistete im vergangenen Jahr insgesamt 10 448 414 besoldete Diensttage. Dafür wurden an Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen insgesamt Fr. 56 420 594.15 ausgerichtet gegenüber 8 bis 8,5 Millionen Diensttagen und 31 bis 36 Millionen Franken Entschädigungen in den Vorjahren. Zur Berechnung des durchschnittlichen Entschädigungsansatzes pro Tag ist von der vorgenannten Zahl von rund 10i Millionen Diensttagen eine solche von etwa 120 000 abzuziehen, weil rund 1000 Studierende für die ersten 120 Diensttage keine Studienausfallentschädigung erhalten haben. Nach dieser Korrektur ergibt sich aus der Zahl der aufgewendeten Entschädigungen geteilt durch die Zahl der besoldeten Diensttage ein durchschnittlicher Entschädigungsansatz pro Tag im Jahre 1952 von Fr. 5.45 gegenüber Fr. 4.17 bis Fr. 4.36 in den erwähnten vier Vorjahren. Dadurch kommt die Tatsache zum Ausdruck, daß im letzten Jahr verhältnismäßig viele ältere Wehrmänner, die in der Regel verheiratet sind und von denen viele auch Kinder haben, Dienst leisteten.

Ueber die seit Einführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung ausgerichteten Entschädigungen gibt die folgende Zusammenstellung Auskunft.

*) vgl. für das Jahr 1951 ZAK 1952, 157 ff).

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In Millionen Franken

1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948

170,3 174,1 155,0 241,8 320,0 170,1 16,0 20,2 31,0

1949 1950 1951 1952 Total

36,2 36,3 34,2 56,4 1461,6

Bis zum Inkrafttreten der neuen Erwerbsersatzordnung wurde also nach den drei bisherigen Ordnungen insgesamt ein Betrag von Fr. 1461,6 Millionen ausbezahlt, der sich infolge Nachzahlungen während des laufenden Jahres noch etwas erhöhen dürfte.

Abschreibungen

Auf das Rechnungsjahr 1952 entfallen folgende Abschreibungen:

Abschreibung zu Unrecht bezogener Entschädigungen Fr. 733.65 Abschreibung uneinbringlicher Beiträge ....Fr. 17 654.67

Total ............Fr. 18 388.32

Es handelt sich hierbei um für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldete Beiträge, die nicht eingebracht werden konnten.

Vollzugskosten

Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgleichskassen Fr. 964 030.— Kosten des Bundesamtes für Sozialversicherung .. Fr. 98 383.40

Total ............Fr. 1062 413.40

Die Vollzugskosten des Bundesamtes für Sozialversicherung stiegen von Fr. 47 473.95 im Jahr 1951 auf Fr. 98 383.40, also um rund 51 000 Franken.

Neben vermehrten Ausgaben für Kommissionssitzungen entfällt der Hauptposten der Ausgabenerhöhung mit rund 28 000 Franken auf die Ausgaben für Drucksachen, insbesondere für die neuen Formulare wie die Meldekarten und für die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung.

Ei,iiiahiiie,i

Die im Jahre 1952 vereinnahmten Beiträge, die für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldet wurden, beliefen sich noch auf Fr. 40 014,94, während die Nachzahlungen von abgeschriebenen Forderungen der Ausgleichskassen Fr. 3933.40 ausmachten. Da die Kapitalzinsen Fr. 6 433 037.30 ergaben, betrugen die Gesamteinnahmen Fr. 6 476 985.64.

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Stand des Fonds bzw. der Rüchtellzing

Zu Beginn des Verrechnungsjahres 1952 wies der Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen einen Betrag von Fr. 236 351 903.69 aus. Die Aufwendungen betrugen Fr. 57 556 258.46 und die Einnahmen Fr. 6 476 985.64. Somit belief sich der Mehraufwand auf Fr. 51 079 272.82, sodaß sich der Fonds auf den 31. Dezember 1952 von Fr. 236 351 903.69 um Fr. 51 079 272.82 auf Fr. 185 272 630.87 verminderte. Dieser Betrag stellt also den Rest des Fonds, der durch den Bundesbeschluß vom 27. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung («Verteilung der Milliarde») gebildet worden ist, dar. Gemäß Art. 26 der Erwerbsersatzordnung bildet dieser Betrag die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung. Nach Art. 27 des gleichen Erlasses wurden von der nach Art. 106, Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand gebildeten Reserve 200 Millionen Franken einschließlich der bis 31. Dezember 1952 aufgelaufenen Zinse in die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung übergeführt. Diese Reserve belief sich auf 234 500 000 Franken. Die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung betrug somit am 31. Dezember 1952 bzw. am 1. Januar 1953 Fr. 419 772 630.87 und stellt das Ausgangskapital für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung dar.

Die Arbeitgeberkontrollen im Jahre 1952

Die zweite vierjährige Kontrollperiode für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen läuft seit 1. Januar 1952. Im Jahre 1952 sind beim Bundesamt für Sozialversicherung annähernd 15 000 Berichte eingegangen. Davon betreffen nahezu 6000 Berichte noch die erste Kontrollperiode. Etwas über 6300 Kontrollen werden gemäß besonderer Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung als Kontrollen der ersten und zweiten Kontrollperiode angerechnet. Nur rund 2400 Berichte beziehen sich auf Kontrollen der zweiten Kontrollperiode, denen in der ersten Kontrollperiode in den Jahren 1948 bis 1951 bereits eine oder mehrere Kontrollen vorausgingen.

Die Ausgleichskassen haben in der ersten Kontrollperiode rund 50 000 Kontrollen durchgeführt. Würde das Kontrollprogramm in der zweiten

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Kontrollperiode gleich bleiben, so wären innert vier Jahren jährlich 12 500 Kontrollen vorzunehmen. Dieser Sollbetrag wurde im Jahre 1952 nicht erreicht; es wurden für die zweite Kontrollperiode nur etwas über 8 700 Kontrollen durchgeführt. Darin sind die erwähnten 6300 Kontrollen inbegriffen, die für beide Kontrollperioden gelten. Gesamthaft gesehen sind demnach die Ausgleichskassen mit den Kontrollen im Rückstand. Dies hängt damit zusammen, daß im Jahre 1952 noch eine größere Zahl Kontrollen für die erste Kontrollperiode nachzuholen waren. Im Jahre 1953 ist daher eine Vermehrung der Zahl der Arbeitgeberkontrollen unbedingt notwendig, ansonst verschiedene Ausgleichskassen wieder in Zeitnot geraten werden wie in der ersten Kontrollperiode. Zu berücksichtigen ist überdies, daß voraussichtlich mehrere Ausgleichskassen die Kontrollen gegenüber der ersten Kontrollperiode vermehren müssen. Der Entscheid über diese Frage dürfte bald fallen. Die Ausgleichskassen werden daher gut daran tun, ihr Kontrollprogramm so aufzustellen, daß sie für alle Eventualitäten gewappnet sind.

Oft wird gefragt, ob die Kontrollperiode wenigstens bei bestimmten Arbeitgeberkategorien nicht verlängert werden könnte. Die wenigen bisher eingegangenen Berichte über zweite Kontrollen erlauben keine allgemein gültige Antwort auf diese Frage. Doch lassen sie vermuten, daß in diesem Punkt eine Lockerung kaum ratsam wäre. Bei nicht wenigen Arbeitgebern hat auch die zweite Kontrolle große Differenzen aufgedeckt, die in mehreren Fällen 500 Franken übersteigen. In einem Ausnahmefall betrug die Nachforderung sogar über 14 000 Franken. Manche Arbeitgeber mußten wieder auf den gleichen Abrechnungsfehler aufmerksam gemacht werden, der schon bei der ersten Kontrolle festgestellt wurde. Es ergibt sich nicht aus den Berichten, ob Nachlässigkeit oder mangelnde Aufklärung anläßlich der ersten Kontrolle die Ursache solcher Fehler ist. Nur in einem Bericht wird vermerkt, daß der Arbeitgeber selbst eine zweite Kontrolle gewünscht habe, weil er nicht sicher war, ob er die im Anschluß an die erste Kontrolle erteilte Weisung richtig verstanden hatte. Daß auch der Personalwechsel in einem Betrieb zu neuen Abrechnungsfehlern führen kann, deutet ein Bericht an, in dem es heißt, daß der neue Kassier des Betriebes eine Arbeitgeberkontrolle verlangte, um feststellen zu können, ob die Instruktionen, die er von seinem Vorgänger erhalten hatte, in Ordnung waren.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat bis anhin von einer direkten Nachprüfung der Tätigkeit der Revisoren abgesehen. Deren Beurtei-

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lung ist ihm daher nur in beschränktem Umfange möglich. Oft enthalten jedoch die Berichte Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfungen zu wenig eingehend vorgenommen werden. Z. B. kommt es vor, daß Revisoren Kontrollen durchführen, obwohl Unterlagen fehlen oder die Buchhaltung nicht in Ordnung ist. Auch scheinen sich die Revisoren hin und wieder zu rasch mit Behauptungen des Arbeitgebers zufrieden zu geben. Wie gefährlich das ist, zeigen folgende Fälle: Ein Arbeitgeber behauptete anläßlich der ersten Kontrolle, er beschäftige keine Arbeitnehmer. Er wollte auch keine Bücher besitzen, welche die Nachprüfung seiner Behauptung erlaubt hätten. Anläßlich der zweiten Kontrolle betrat der Revisor das Geschäft durch die Werkstatt und stellte sofort fest, daß Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dadurch gelang es ihm, nicht bezahlte Beiträge von über 700 Franken festzustellen. Ein anderer Arbeitgeber behauptete, er besitze nur das Lohnbuch. Der Revisor gab sich damit nicht zufrieden und verlangte die Unterlagen der Buchhaltungsstelle, die für den Arbeitgeber tätig war. So gelang es ihm, eine Beitragsumgehung von über 1000 Franken aufzudecken.

Auch die Berichte des Jahres 1952 enthalten zum Teil wieder merkwürdige Feststellungen. Z.B. dürfte es nicht alltäglich sein, daß ein Arbeitgeber 35 Rappen höhere Stundenlöhne verbucht, als er tatsächlich ausrichtet, und auf den fingierten Löhnen die AHV-Beiträge bezahlt. Er wollte damit die Umgehung der Vorschriften des Arbeitsamtes über Minimallöhne für ausländische Arbeitskräfte verdecken. Ebenfalls seltsam mutet es an, daß der Revisor bei einem diplomierten Bücherexperten keine Buchhaltung vorfand und daher die Kontrolle auf Grund spärlicher Unterlagen vornehmen mußte. Wenn das am grünen Holze geschieht . Ein anderer Bericht handelt von einem großzügigen Arbeitgeber. Er nahm die Arbeitnehmerbeiträge auf sich und bezahlte darauf sogar noch den Betrag von 41/(. Ein weiterer Bericht stellt einen Zweigstellenleiter vor, der für die Abrechnung der Löhne der Gemeinde verantwortlich war, diese Arbeit aber so mangelhaft besorgte, daß der Revisor eine Nachforderung von über Fr. 1400.— feststellte. Die Sorge um die Abrechnung und Beitragszahlung der übrigen Beitragspflichtigen der Gemeinde ist diesem Zweigstellenleiter hoffentlich leichter gefallen.

Man kann oft hören, bei den Landwirten seien Arbeitgeberkontrollen überflüssig. Die Kontrolle an Ort und Stelle ist zwar in diesen Fällen in der Regel kaum die geeignete Maßnahme. Es gibt jedoch noch andere Kontrollmöglichkeiten. Die Revisionsstelle einer kantonalen Ausgleichs-

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kasse berichtet, sie habe im Jahre 1952 in 25 Gemeinden anhand der Steuerakten die von den Landwirten unter den Gewinnungskosten geltend gemachten Löhne mit der der Ausgleichskasse deklarierten Lohnsumme verglichen. Ferner habe sie die Aufenthaltskontrolle beigezogen, um zu kontrollieren, welche Personen die Landwirte beschäftigen. Das Ergebnis dieser Kontrolle stimmt nachdenklich. In über 500 Fällen wurden große Differenzen festgestellt. Etwa 400 Landwirte, bei denen etwas nicht in Ordnung war, wurden an Ort und Stelle besucht oder zu einer Besprechung der Differenzen auf die Zweigstelle eingeladen. 321 Fälle führten zu Nachforderungen im Gesamtbetrag von über 47 000 Franken. Vielfach lag bewußte Beitragshinterziehung vor. Die Zweigstellenleiter dieser Gemeinden haben erklärt, daß die Gewerbetreibenden, welche Verbandsausgleichskassen angeschlossen seien, der Abrechnungspflicht eher weniger nachkommen würden, als die Landwirte. Zwar wird man sich vor einer Verallgemeinerung dieser Feststellungen und Angaben hüten müssen. Doch zeigen sie, daß die Probleme der Arbeitgeberkontrolle von Seiten der Ausgleichskassen und der Aufsichtsbehörde besondere Beachtung verdienen.

Rentenanspruch der Ehefrau. eines Verscliwundeii en

Bei der Festsetzung der Rente an Ehefrauen, deren Ehemann verschwunden ist, zeigten sich in der Praxis Schwierigkeiten, die wir hier anhand zweier praktischer Fälle darstellen möchten.

Frau A. H. in A. bezieht seit 1. Januar 1951 eine ordentliche einfache Altersrente. Ihr im Oktober 1887 geborener Ehemann wäre ab 1. Januar 1953 rentenberechtigt, ist jedoch seit August 1949 spurlos verschwunden.

Stellt man auf das Zivilstandsregister ab, so ist J.H. weder tot noch verschollen. Er, oder, an seiner Stelle die Ehefrau wäre daher grundsätzlich berechtigt, die Ehepaar-Altersrente zu verlangen. Nachdem die Ausgleichskasse aber davon Kenntnis hat, daß der Ehemann nicht im gewöhnlichen Sinn abwesend, sondern vielmehr auf unerklärliche Weise verschwunden ist und seit mehr als 3 Jahren kein Lebenszeichen mehr gegeben hat (ein Umstand, der der Kasse, wüßte sie es nicht bereits, wahrscheinlich bei Gelegenheit der ersten Lebensbescheinigung bekannt

227

geworden wäre), ist es vernünftigerweise nicht wohl angängig, der Ehefrau die ganze Ehepaar-Altersrente auszurichten; die Versicherte hätte

streng genommen - nicht anders als die faktisch getrennt lebende Ehefrau zur Zeit lediglich Anspruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente.

Diese Lösung erscheint indessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände als stoßend: während Frau H. bis dahin auf Grund eigener Beitragsleistung während zweier Jahre eine einfache Altersrente von Fr. 480.— beziehen konnte, würde sie nun auf die Hälfte der ordentlichen Minimalrente für Ehepaare, d. h. auf Fr. 385.— zurückgesetzt. Hieran etwas zu ändern, läge außerhalb ihrer Macht; weder vermöchte sie, in Unkenntnis des Verbleibs ihres Mannes, dessen Leben zu beweisen oder gar dessen Einverständnis zum Bezug der ganzen Ehepaar-Altersrente beizubringen, noch wäre sie in der Lage, den Tod ihres Mannes nachzuweisen oder vor Ende 1955 dessen Verschollenerklärung zu erwirken.

Bei dieser Sachlage kann man sich fragen, ob nicht die Weiterausrichtung der einfachen Altersrente an die Frau am Platze sei, wobei für den unwahrscheinlichen Fall des Wiedererscheinens des Mannes gegenüber der Rentenbezügerin der Vorbehalt der Rückforderung zuviel ausgerichteter Beträge anzubringen wäre.

Das Bundesamt hat auf Grund der vorstehenden Ueberlegungen dieser Lösung den Vorzug gegeben, unter der Voraussetzung, daß für den verschwundenen Ehemann ein Kontenzusammenruf durchgeführt werde. Dadurch soll festgestellt werden, ob der Versicherte nicht doch irgendwo noch Beiträge bezahlt hat, womit eine Spur über seinen Verbleib gefunden wäre, und ferner soll verhindert werden, daß er sich wenn er sich, ohne freiwillig versichert zu sein, im Ausland aufgehalten hätte unbemerkt für den Bezug einer Rente anmelden kann.

Frau J. G. in F. bezieht seit dem 1. Januar 1951 auf Grund ihrer eigenen Beiträge eine einfache Altersrente. Der im Oktober 1887 geborene Ehemann hätte ab 1. Januar 1953 Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente. Herr G. ist jedoch seit 1947 nachrichtenlos abwesend und unter seiner Versichertennummer wurde auch kein Versicherungsausweis ausgestellt.

Wie in dem zuerst erwähnten Fall, ist auch hier der Ehemann nach dem Zivilstandsregister weder tot noch verschollen. Es ist aber kaum anzunehmen, daß der Vermißte in der Schweiz Beiträge bezahlt hat und es ist noch unwahrscheinlicher, daß er im Ausland unter einer falschen Versichertennummer der freiwilligen Versicherung beigetreten ist. Somit hat er wahrscheinlich auch nicht Anspruch auf eine ordentliche Rente,

228

weshalb die von ihm zurückgelassene Ehefrau gemäß AHVG Art. 21, Abs. 1, 2. Satz, weiterhin Anspruch auf eine einfache Altersrente hat.

Das Bundesamt hat auch in diesem Fall der Weiterausrichtung der einfachen Altersrente an Frau G. zugestimmt. Es hat aber verlangt, daß sich die Rentenbezügerin verpflichte, sofort die Kasse von irgendwelchen Nachrichten des Mannes zu verständigen. Ferner mußte sie ausdrücklich auf die Rückerstattungspflicht aufmerksam gemacht werden, falls es sich zeigen sollte, daß der Mann noch lebt und während mindestens eines JahicS Beiträge bezahlt hat. Im übrigen wurde auch bei der zentralen Ausgleichsstelle die nötige Sicherung getroffen, damit hei einer allfälligen Rentenanmeldung durch den Ehemann sofort der Zusammenhang mit der Rente der Ehefrau festgestellt werden kann.

Foriii ulare

Denkt nicht der Schweizer bei jedem neuen Gesetz unwillkürlich an die Papierflut, mit welcher ihn der Amtsschimmel vermittels Formularen heimzusuchen pflegt? Die Einführung der neuen Erwerbsersatzordnung muß jedoch solche Pessimisten für einmal angenehm überrascht haben; hat doch der Bestand der früheren für den Wehrmannsschutz gebräuchlichen Formulare sogar eine Verminderung erfahren.

Durch Kombination der alten Meldekarte mit der Anmeldung des Wehrpflichtigen zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung und durch Einbezug der Lohnbestätigung des Arbeitgebers wurde der bisher verwendete allgemeine sowie der besondere Meldeschein (für Studenten) überflüssig. Der Umfang des früheren Gesuches um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung wurde auf die Hälfte reduziert. Schließlich ersetzt, um nur ein Beispiel zu nennen, eine einzige Korrekturkarte die bisherigen Korrekturformulare für Nach- und Rückzahlungen.

Blieben bei Einführung der Erwerbsersatzordnung die Umtriebe für Formulardruck verhältnismäßig gering, so war anderseits doch ein erheblicher Aufwand an Instruktionsmaterial nötig. Für Einführungskurse bei den Zweigstellen und für die Aufklärung der Arbeitgeber stellte das Bundesamt den Ausgleichskassen rund 115 000 Meldekarten nud 50 000 Ergänzungsblätter gratis zur Verfügung.

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Entwicklungen in der ausländischen Sozialversicherung

Frankreich

1. Einführung der Altersbeihilfe für Landwirte

Durch ein Gesetz vom 17. Januar 1948 sind in Frankreich vier selbständige Altersbeihilfe-Ordnungen zugunsten der Selbständigerwerbenden vorgesehen worden. In der Folge wurden indessen lediglich die notwendigen Organisationen für drei dieser Einrichtungen ins Leben gerufen, nämlich der Beihilfenordnungen für die Selbständigerwerbenden aus Industrie und Handel, aus dem Gewerbestand und aus den freien Berufen. Die Verwirklichung 'der Altersbeihilfenordnung für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft dagegen stieß zunächst auf beträchtliche technische und finanzielle Schwierigkeiten. Die alten Landwirte, soweit sie sich in bedürftigen Verhältnissen befanden, waren daher vorderhand auf die «Beihilfe an -wirtschaftlich schwache -Alte» (allocation temporaire aux vieux - conomiquement faibles —) angewiesen (vgl. ZAK 1952, S. 216).

Ein Gesetz vom 10. Juli 1952 regelt nun auch das Altersbeihilfensystern für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft und die diesen gleichgestellten Personen (z. B. Austern-, Fisch-, Pilzzüchter usw.). Es handelt sich bei dieser Beihilfenordnung trotz der damit eingeführten Beitragspflicht im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht um eine eigentliche Versicherungseinrichtung, sondern eher um ein unserer Uebergangsrentenordnung vergleichbares System von Beihilfen an Personen über 65 Jahren, bzw. 60 Jahren im Falle von Arbeitsunfähigkeit, welche die besonderen Bedingungen des Gesetzes erfüllen. Als Bedingung sind vor allem Einkommensgrenzen in der gleichen Höhe, wie sie für die «Beihilfen an alte Arbeitnehmer» gelten (vgl. die oben erwähnte Stelle in der ZAK), zu nennen.

II. Ersetzung der «Beihilfen an Alte» durch die «Besonderen Beihilfen»

Das erwähnte Gesetz vom 10. Juli 1952 hebt sodann die im Jahre 1946 zugunsten der «wirtschaftlich Schwachen» eingeführte Ordnung der «Beihilfen an Alte» auf, wobei jedoch gleichzeitig für jene Personen, die keiner der vier oben genannten selbständigen Beihilfenordnungen angehören, der Anspruch auf eine mit «Besondere Beihilfe» (allocation spciale) bezeichnete Leistung gewahrt bleibt.

230

Unter den nachstehenden Voraussetzungen haben auch Schweizerbürger Anspruch auf die «Besondere Beihilfe»:

Sie müssen das 65. Altersjahr (bzw. das 60. Altersjahr im Falle der Arbeitsunfähigkeit) vollendet haben;

Sie dürfen nicht im Genusse einer ähnlichen Leistung auf Grund einer Sozialversicherungsgesetzgebung stehen;

sie dürfen nicht über Einkünfte verfügen, die Ffrs. 132 000 jährlich bei alleinstehenden, Ffrs. 180 000 jährlich bei Familien übersteigen;

sie müssen mindestens 15 Jahre in Frankreich verbracht haben, davon wenigstens ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches.

Die Höhe der «Besonderen Beihilfe» wurde auf die Hälfte des Mindestbetrages der «Beihilfe an alte Arbeitnehmer», d.h. auf Ffrs. 28 200 im Jahr, festgesetzt. Ihre Ausrichtung ermöglicht ein besonderer Fonds, zu dessen Aeufnung, außer Beiträgen bestimmter Versicherungsträger, eine jährliche Abgabe von Ffrs. 10 000 dient, die allen erwerbsfähigen Personen auferlegt wird, welche einerseits nicht bereits an eine Altersversicherungs- bzw. Altersbeihilfenordnung Beiträge entrichten, anderseits jedoch die mit «Surtaxe progressive» bezeichnete Steuer zu bezahlen haben.

III. Die Stellung der Schweizer in Frankreich unter Berücksich-

tigung dieser Neuerungen

Grundsätzlich werden die französischen Altersbeihilfen für Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft auch den Ausländern gewährt. Hat ein Ausländer jedoch keinerlei Beiträge an diese Beihilfenordnung entrichtet, so erfolgt die Auszahlung der Leistungen nur unter Vorbehalt von Gegenrecht zusichernden staatsvertraglichen Vereinbarungen. Mit Bezug auf die Schweizerbürger ist diese Frage durch das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. Juli 1949 geregelt. Immerhin wird diese Altersbeihilfe den Schweizern, auch wenn sie Beiträge bezahlt haben, nur ausgerichtet, solange sie im französischen Mutterland Wohnsitz haben eine Einschränkung, die nach den anwendbaren Vorschriften selbst für die französischen Staatsangehörigen gilt.

Auf die «Besonderen Altersbeihilfen» haben in Frankreich niedergelassene Ausländer nur im Rahmen von staatsvertraglichen Gegenrechtsbestimmungen Anspruch. Was unsere Landsleute in Frankreich anbetrifft, so ist nach einer Auskunft der französischen Behörden davon auszugehen, daß das System der «Besonderen Beihilfen» an die Stelle der

231

«Beihilfen an Alte» getreten ist, weshalb ipso facto das Protokoll zum schweizerisch-französischen Abkommen vom 9. Juli 1949 anwendbar wird. Das bedeutet, daß, wie oben unter Ziffer II bereits erwähnt, die Schweizerbürger unter den gleichen Bedingungen wie die Franzosen die «Besondern Altersbeihilfen» beanspruchen können.

J «ereiiiigte Staaten roll I\Oril(11I1er,Iu

Ein Abänderungsgesetz vom 18. Juli 1952 zum Gesetz über die soziale Sicherheit vom Jahre 1935 (Social Security Act) bezweckt einerseits, die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. ZAK 1952, S. 344), der Versicherungseinrichtung für die Eisenbahner (Railroad Retirement Act) sowie der Altersfürsorge-Ordnung (Old Age Assistance, vgl. ZAK 1952, S. 348) zu erhöhen, anderseits die Benachteiligung der Invaliden in der Altersversicherung auszumerzen.

1. Erhöhung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung

Diese Maßnahme erwies sich mit Rücksicht auf den raschen Anstieg von Preisen und Löhnen seit den letzten, im Jahre 1950 vorgenommenen Aenderungen als notwendig.

Die Leistungen an die zur Zeit Bezugsberechtigten wurden ab 1. September 1952 im allgemeinen um 12,5 oder um 5 Dollars im Monat heraufgesetzt, wobei im Einzelfall der günstigere der beiden Erhöhungssätze Anwendung findet. Der Höchstbetrag der monatlichen Rente, die ein alleinstehender alter Arbeitnehmer erlangen kann, wurde solcherart von 68.50 auf 77.10 Dollars, derjenige des Ehepaares von 102.80 auf 115.70 Dollars erhöht.

Für die künftigen. Altersrentenbeüger, welche seit 1950 wenigstens sechs sog. Deckungsquartale (quarter of coverage) gleichsam eine Mindest-Versicherungsdauer aufweisen, wurde die Berechnungsweise der Leistungen geändert. Bisher erfolgte die Ermittlung nach folgendem Schema:

Von den ersten 100 Dollars des Monatseinkommens50

Von dem 100 Dollars übersteigenden Betrag des Monatseinkommens (bis zu 300 Dollars)15

Nach dem neuen Gesetz wird der Prozentsatz für die ersten 100 Dollars auf 55 heraufgesetzt, was eine Erhöhung der Leistungen um 5 Dollars monatlich für alle jene Arbeitnehmer zur Folge hat, die 100 oder mehr Dollars im Monat verdienen.

Der Mindestbetrag der monatlichen Leistungen an Arbeitnehmer im Ruhestand wird von 20 auf 25 Dollars verbessert, während der Höchst-

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betrag entsprechend von 80 auf 85 Dollars (für Ehepaare von 120 auf 127.50 Dollars) steigt. Die Gesamtleistungen, die an eine Familie (Ehepaare mit einem oder mehreren Kindern oder Witwenfamilien, vgl. Tabelle in ZAK 1952, S. 347) ausgerichtet werden können, erreichen nun gesamthaft im Monat 168.75 Dollars gegenüber 150 Dollars bisher. Da die Renten für Hinterlassene, ähnlich wie in der schweizerischen AHV, auf der Grundlage der Leistungen an den Arbeitnehmer berechnet werden, erfahren auch sie durch die neuen Bestimmungen automatisch eine Verbesserung.

Bisher verloren Arbeitnehmer zwischen 65 und 75 Jahren, die in einem der Versicherung unterstellten Beruf weiterhin tätig waren, ihr Recht auf Renten, sobald ihr Monatsverdienst 50 Dollars überstieg. Diese «Einkommensgrenze» wurde mit dem Abänderungsgesetz auf 75 Dollars erhöht.

Aehnlich wie die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung wurden mit dem eingangs erwähnten Gesetz auch die Bezüge aus der Versicherungseinrichtung für die Eisenbahner sowie der Altersbeihilfenordnung erhöht.

II. Verbesserung der Stellung der Invaliden in der Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Maßgebend für die Ermittlung der Versicherungsleistungen ist, wie oben dargelegt, der durchschnittliche Monatsverdienst des Bezilgers. War der Versicherte wegen schwerer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Fähigkeiten für längere Zeit erwerbsunfähig, so bewirkten die dadurch ausfallenden Beitragsperioden eine Benachteiligung des Belunderten in seinen Versicherungsansprüchen. Die neuen Bestimmungen, die allerdings noch nicht in Kraft gesetzt wurden, sehen nun vor, daß bei der Feststellung des durchschnittlichen Monatseinkommens Zeitabschnitte, während welcher der Berechtigte invalid war, außer Rechnung bleiben. Nach der Definition der Gesetzesnovelle gilt als invalid, wer während wenigstens sechs aufeinanderfolgenden Monaten wegen eines körperlichen oder geistigen Leidens, das sich ärztlich bestimmen läßt und als voraussichtlich dauernd betrachtet werden muß, oder wegen Erblindung unfähig ist, irgendwelche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Schweden

Der schwedische Reichstag hat kürzlich einstimmig ein Regierungsprojekt zur Reform der Altersversicherung angenommen, welches eine beträchtliche Erhöhung der Alters- und Hinterlassenenleistungen ab 1. Mai dieses Jahres bringen wird. Anstelle der früheren Pensionen und Teuc-

233

rungszulagen (vgl. ZAK 1952, S. 385 ff.) treten neue Ansätze, die rund 75 Prozent über dem Stand von 1946 liegen und in erster Linie die seither eingetretene Geldentwertung wieder ausgleichen, darüber hinaus aber den Bezügern eine gewisse Verbesserung des Lebensstandards erlauben sollen, welche prozentual ungefähr den Reallohnverbesserungen der Industriearbeiterschaft seit 1946 entspricht. Die Alterspension für Alleinstehende erhöht sich demgemäß von bisher 1000 Kr. jährlich auf 1750 Kr., jene für Ehepaare von 1600 Kr. auf 2800 Kr. im Jahr, während die Witwenpension auf 1050 Kr. steigt. Zu diesen ohne Bedarfsprüfung ausbezahlten Pensionen kommen nach wie vor die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten abhängigen, örtlich abgestuften Wohnungszulagen, durch welche die Pensionen für Alleinstehende im Durchschnitt rund 2000 Kr., für Eheleute rund 3000 Kr. erreichen werden.

Durchführungsfragen der AHV

Die Bewertung von Pfrundeinkommen

Die neue Wegleitung über die Renten sieht unter Nr. 215 vor, daß der volle Lebensunterhalt, wie er einem Pfründer gewährt wird, nicht nach den Ansätzen in VV Art. 58, Abs. 1, sondern in der Regel mit dem Betrag der zutreffenden vor dem 1. Januar 1951 in Kraft gewesenen Einkommensgrenze zu bewerten sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einigen Urteilen, von denen wir zwei auf Seite 233 auszugsweise publizieren, diese Regelung im Prinzip bestätigt und festgestellt, daß die Ansätze in VV Art. 58, Abs. 1, für die Bewertung von Pfrundeinkommen zu niedrig seien. Den Wert solchen Einkommens hat das Gericht allerdings nicht nach festem Ansatz, sondern in freier Schätzung bestimmt. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist es jedoch geboten, daß sich die Ausgleichskassen bei der Bewertung von Pfrundleistungen weiterhin grundsätzlich an die Regel in der Rentenwegleitung (Nr. 215) halten und es den Gerichten überlassen, nötigenfalls den Besonderheiten des Einzelfalles durch abweichende Einschätzung Rechnung zu tragen.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Die Kosten der A. Zahlungsverkehr

AHV-Pausthal-

frankatur im Taxen und Gebühren für den Zahlungsverkehr im Jahre

Jahre 1952 1952 (in Klammer Zahlen des Vorjahres). (Vgl. ZAK 1951, Fr. Fr.

S. 352-354,

und 1952. S. 182) Einzahlungen 232 963.70 (236 221.50)

Auszahlungen AHV 599 198.10 (523 438.80) Auszahlungen LVEO 64 410.90 ( 52 432.35) Vollzugsbescheinigungen AHV 81 819.65 ( 71 202.20) Vollzugsbescheinigungen LVEO 6802.30 ( 5594.20) Lebensbescheinigungen 27 229.50 ( 15 826.80)

Total 1012424.15 (904 715.85)

Die Taxen und Gebühren für den Zahlungsverkehr zeigen somit gesamthaft steigende Tendenz; lediglich die Einzahlungen weisen einen kleinen Rückgang auf. Die relativ höchste Zunahme verzeichnen die Taxen für die Lebensbescheinigungen.

B. Korrespondenzverkehr

Jahre Anzahl Sendungen Taxen in Franken

1949 5 479 000 757 111 1950 5 602 000 774 107 1951 5749000 794421 1952 5 510 000 761 383

Im Gegensatz zum Zahlungsverkehr sind die Taxen für den Korrespondenzverkehr zurückgegangen. Es wird also heute von den Ausgleichskassen weniger geschrieben, aber mehr ausbezahlt. Trotzdem entfallen immer noch pro Arbeitstag im Durchschnitt 177 pauschalfrankierte Korrespondenzen auf jede der 104 Ausgleichskassen, d. h. gleichviel wie im Jahre 1950.

C. Sonderpauschalen

Für Sendungen und Zahlungen, die ausschließlich übertragene Aufgaben betreffen und daher (AHVV Art. 211, Abs. 3) materiell nicht unter die AHV-Pauschalfrankatur fallen, vereinbart die Generaldirektion PTT mit den beteiligten Ausgleichskassen sogenannte Sonderpauschalen. Diese betrugen

im Jahre 1949 Fr. 24 348.25

im Jahre 1950 Fr. 26 746.80

im Jahre 1951 Fr. 30 009.95

im Jahre 1952 Fr. 33 195.05

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D. Kosten zu Lasten des Bundes

Die Kosten der Sonderpauschalen werden den Ausgleichskassen bzw. den betreffenden übertragenen Sozialwerken belastet. Bei der Ermittlung der Belastung, die dem Bund (AHVG Art. 95) aus der AHV-Pauschalfrankatur erwächst, sind somit die Kosten der Sonderpauschalen in Abzug zu bringen. Das Gesamtergebnis pro 1952 gestaltet sich daher wie folgt:

Fr.

Taxen und Gebühren im Zahlungsverkehr 1 012 424.15 Taxen im Korrespondenzverkehr 761383.

Zusammen. 1 773 807.15 Abzüglich Sonderpauschalen 33 195.05

Verbleiben zu Lasten des Bundes 1 740 612.10

Verglichen mit den entsprechenden Zahlen der Vorjahre bedeutet dies eine Zunahme der Kosten der AHV-Pauschalfrankatur

um Fr. 71 485.20 gegenüber 1951

um Fr. 205 892.05 gegenüber 1950

um Fr. 255 239.50 gegenüber 1949.

Personelles Der Vorstand der Ausgleichskasse AGRAPI hat am

20. Mai 1953 Herrn E r i c h W e b e r zum neuen Kassenleiter gewählt.

Literaturanzeige Für Funktionäre der Ausgleichskassen, die mit Ueber-

gangsrentnern zu tun haben, kann nachstehende Publikation wertvoll sein:

IV. Schweizer Fortbildungskurs für Armenpfleger 6 Referate, 52 Seiten, Zürich 1953, Verlag Orell Füßli AG.

Gesetzliche Erlasse, die im Bundesblatt bzw. in der amtlichen

Gesetzessammlung erscheinen (Bundesbeschldsse, Bundesratsbeschiüsse, Botschaften, Bundesrätliche Verordnungen, Departementsverfügungen, Volilugsuerordnun - gen, Reglemente usw.),

sind mit offiziellem EDMZ-Bestellschein

bei der

Schweiz. Bundeskanzlei, Drucksehriftenabgabe, Bern 3

zu bestellen

236

GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Erwerbseinkommen

Erwerbseinkommen ist jedes Einkommen aus einer Tätigkeit, gleichgültig, ob diese überhaupt nicht oder nicht vorwiegend mit Erwerbs-

absieht ausgeübt wird.

Die Berufungsklägerin, Frau H., bewohnt zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern ein Einfamilienhaus in Zürich. Sie setzt sich, wie ihr im Jahre 1950 verstorbener Ehemann dies tat, für das Werk der moralischen Aufrüstung (Caux) aktiv ein und bezeichnet ihr Heim als «Trainingszentrum dieser Bewegung». In den Jahren 1948-1951 entrichtete Frau H. Barleistungen an 7 Töchter, die nach ihrer Darstellung in ihr Heim gekommen waren, um die Idee der moralischen Aufrüstung kennen zu lernen und außerdem Haushaltarbeiten «auf der Basis von freien unregelmäßigen Beiträgen» oblagen. Da die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung, wonach auf diesen Barleistungen Beiträge entrichtet werden müssen, schützte, legte Frau H. Berufung ein mit dem Antrag, daß der Beitrag «pro Mitarbeiterin der moralischen Aufrüstung, die ohne Anstellungsverhältnis in meinem Heim mitlebten und mitarbeiteten in den Jahren 1948-1951 und es noch jetzt und auf weiteres tun», auf Fr. 12 jährlich reduziert werde. Sie möchte die unregelmäßigen Entschädigungen an diese Mitarbeiterinnen als freiwillige Unterstützungen anerkannt wissen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Im AHVG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher umschrieben. Das Gesetz beschränkt sich in Art. 4 darauf, das «Einkommen aus Erwerbstätigkeit» als Beitragsobjekt zu erklären. Hingegen enthält Art. 6, Abs. 1, AHVV unter dem Marginale «Der Begriff des Erwerbseinkommens» folgende Vorschrift: «Zum Erwerbseinkommen gehört . . . das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschließlich Nebenbezüge». In Abs. 2 werden als Ausnahme u.a. Versicherungs- und Fürsorgeleistungen genannt. Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen sind somit diejenigen Einkünfte zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufließen. Wesentlich ist daher, wie das Gericht in EVGE 1951, S. 99 ff. (ZAK 1951, S.361) dargetan hat, die Beziehung des betreffenden Einkommens zur Betätigung des Bezügers. Besteht dergestalt ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und erzieltem Einkommen, so kann es nach den einschlägigen Normen nicht mehr darauf ankommen, ob diese Tätigkeit überhaupt nicht oder auch nicht vorwiegend in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, weil etwa ideelle oder gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen. In diesem Sinne hat das Gericht bereits in EVGE 1950, S.32ff., (ZAR 1950, S. 117) entschieden, indem es das Entgelt für Arbeitsleistungen von Mitgliedern einer religiösen Kong re-

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gation (Spitaischwestern), die sich aus rein ideellen Gründen und ohne Erwerbsabsicht in den Dienst kranker Mitmenschen gestellt hatten, als Beitragsobjekt behandelte. Daselbst wurde als unerheblich bezeichnet, daß die Entschädigung freiwillig und ohne jede vertragliche Verpflichtung erfolgte, zumal nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch Gratifikationen und Trinkgelder zum maßgebenden Lohn gehören.

Nach diesen Grundsätzen ist die Frage zu entscheiden, ob es sich hei den von Frau H. ausgerichteten und in der Kassenverfügung erfaßten Barleistungen um Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV handle. Nun mag zutreffen, daß die Arbeit, für welche die Berufungsklägerin Entschädigungen gewährte, aus durchaus achtenswerten ideellen Gründen offenbar ohne Erwerbsabsicht geleistet wurde. Auch darf angenommen werden, daß die Mitarbeiterinnen es dem Ermessen der Berufungsklägerin überließen, den Betrag ihrer Bezüge festzusetzen. Ferner werden wohl keine eigentlichen Anstellungsverhältnisse vorgelegen haben.

Allein all dies ändert nach dem Gesagten nichts daran, daß es sich hei den fraglichen Beträgen um Arbeitseinkommen handelt, d. h. um Entgelt für die von den Empfängern ausgeübte Tätigkeit. Dieser maßgebliche Zusammenhang zwischen Betätigung und Bezügen jener Versicherten wird im Grunde von der Berufungsklägerin nicht bestritten, indem sie erklärte, die Mitarbeit in ihrem Heim oder die Mithilfe im Haushalt sei «auf der Basis von freien unregelmäßigen Beiträgen entschädigt» worden. Nach den Akten ist weiter anzunehmen, daß jenes Entgelt überhaupt Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit bildete, da diese Töchter sonst anderweitig bezahlte Arbeit hätten verrichten müssen, zumal sie von der Berufungsklägerin selber in die Kategorie der Personen «sans fortune et qui ne disposent d'aucun autre revenu sous forme de rente» eingereiht werden. Angesichts des zwischen Tätigkeit und Entschädigung bestehenden relevanten Zusammenhangs stehen nicht Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV in Frage. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den in EVGE 1949, S. 172 ff., (ZAR 1949, S. 407) beurteilten Verhältnissen der Wanderprediger H. vor allem darin, daß dort diese direkte Relation zwischen der Tätigkeit der Versicherten und den ihnen zufließenden Gaben fehlte.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. D.H., vorn 2. Februar 1953, H 299/52.)

Periodische, gleichbleibende Zahlungen einer Firma für geleistete Arbeit stellen, auch nachdem die Arbeitsleistung minim geworden ist,

Erwerbseinkommen dar und keine Pension, welche langjährige Tätig-

keit und vorgerücktes Alter beziehungsweise Invalidität voraussetzt.

Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle forderte die Ausgleichskasse von der Buchdruckerei G. auf einer jährlichen Vergütung von Fr. 3600 an die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten für die Jahre 1948 bis 1950 Fr. 432 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Firma machte geltend, es habe sich bei diesen Auszahlungen anfänglich, d. h, in den ersten Jahren ab 1934 um Saläre gehandelt; später jedoch habe die Vergütung den Charakter einer Pension angenommen, weil die Ehefrau durch das Geschäft nur noch in unbedeutendem Maße beansprucht worden sei. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Auf Berufung hin erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht:

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Nach dem Bericht des Revisors, der mit dem Betriebsleiter und mit der Sekretärin gesprochen hat, war die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten bei der Buchführung behilflich, was sie auch selber bestätigt. Die Barzahlungen, die sie erhielt, Fr. 300 im Monat, sind daher als Entgelt für die erwähnte Tätigkeit zu betrachten, wobei es sich klar um unselbständige und nicht etwa um selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Die Darstellung, wonach von einem gewissen Zeitpunkt an, d. h. seitdem sich die Ehefrau nur noch in ganz geringem Maß an der Buchführung beteiligte, das ursprüngliche Salär den Charakter einer Pension angenommen habe, hält einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand. Mag auch die buchhalterische Tätigkeit der Ehefrau auf ein Minimum zurückgegangen sein, so fehlten anderseits die Voraussetzungen, wie sie im allgemeinen üblich sind für die Gewährung einer Pension: langjährige Tätigkeit und vorgerücktes Alter bzw. Invalidität. Gegen den Charakter einer Pension spricht auch die Einstellung dieser Leistung seit zirka einem Jahr mit der Begründung, daß die Empfängerin fast nicht mehr für das Geschäft tätig sei.

Die Vergütung von Fr. 300 im Monat an die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten ist daher mit Recht unter den Titel Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG eingereiht worden, sodaß dafür Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geschuldet sind. Der Umstand, daß unter der Herrschaft der Lohnersatzordnung kein Beitrag erhoben wurde, ist kein Grund, die AHV-Beitragspflicht nicht zu bejahen, nachdem die Voraussetzungen dafür als vorhanden zu erachten sind.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa, Buchdruckerei G., vom 15. Januar 1953, H 298/52.)

II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Versicherter kann gegen eine Beitragsverfügung und damit gleichzeitig gegen die Erfassung als Selbständigerwerbender auch

dann Beschwerde führen, wenn er seinerzeit einer sogenannten «Feststellungsverfügung», wonach er inskünftig als Selbständigerwerbender zu betrachten sei, nicht widersprochen hat.

Bankeinnehmer, deren Tätigkeit zeitlich und organisatorisch bis

ins einzelne vorgeschrieben ist, stehen zum Bankinstitut in unselbständiger Stellung, auch wenn ihr Arbeitsentgelt nur in Kommissio-

neu besteht, und sie befugt sind, mit Genehmigung der Direktion auf ihre Kosten und Verantwortung hin Hilfskräfte anzustellen.

L.R. ist seit mehreren Jahren in A. Einnehmer einer Bank. Beim Inkrafttreten der AHV wurde er als T.Jnselbständigerwerbender behandelt und der Ausgleichskasse der Banken angeschlossen. Mit Rundschreiben vom 13. September 1951 brachte die Ausgleichskasse den Bankeinnehmern zur Kenntnis, daß die von ihnen in Form von Kommissionen bezogenen Entschädigungen ab 1. Januar 1952 nicht mehr als Einkommen aus unselbständiger, sondern aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten seien. Der Brief erwähnte, daß diese Verfügung beschwerdefähig sei. Mit Verfügung vom 15. Mai setzte die kantonale Ausgleichskasse den persönlichen Beitrag von L.R. für die Jahre 1952 und 1953 auf Fr. 300 fest. L.R. beschwerte sich mit dem Antrag, er sei als Unselbständigerwerbender zu behandeln. Die kantonale Rekursbehörde wies die

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Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, nach dem «Rglement pour les agences seien die Bankeinnehmer Selbständigerwerbende. Uebrigens könne man sich fragen, ob die strittige Frage nicht bereits durch die nicht weitergezogene und daher in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Ausgleichskasse der Banken vom 13. September 1951 endgültig entschieden worden sei. L.R. erneuerte sein Begehren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses hat zur Frage wie folgt Stellung genommen.

Die Auffassung, die strittige Frage sei durch die Verfügung der Ausgleichskasse der Banken vom 13. September 1951 endgültig entschieden worden, sodaß der Versicherte keine Möglichkeit mehr habe, sich gegen die Erfassung als Selbständigerwerbender zu beschweren, ist nicht richtig. Die Ausgleichskasse der Banken war damals, als sie die auswärtigen Bankeinnehmer des Bankinstituts als Selbständigerwerbende betrachtete, befugt, ihren Standpunkt den Interessierten mitzuteilen und sie zum Anschluß an eine andere Ausgleichskasse aufzufordern. Dagegen war es nicht zulässig, daß sie diese Mitteilung in die Form einer Verfügung kleidete und ihr sogar den Charakter einer die Verhältnisse sämtlicher Bankeinnehmer regelnden allgemein verbindlichen «Feststellungsverfügung» geben wollte. Ein solches Vorgehen könnte nur Verwirrung stiften und unnütze Prozesse verursachen, indem gewisse Versicherte dazu verleitet würden, zunächst gegen die Unterstellungsverfügung und dann auch gegen die Beitragsverfügung der kantonalen Ausgleichskasse Beschwerde zu führen.

Es ist klar, daß die sogenannte Verfügung der Ausgleichskasse der Banken nicht in Rechtskraft erwuchs und daher die Frage der Unterstellung der Bankeinnehmer nicht endgültig regeln konnte. Der Versicherte hatte demnach die Möglichkeit, gegen die Beitragsverfügung der kantonalen Kasse vom 15. Mai 1952 zu rekurrieren und damit gleichzeitig auch gegen die Erfassung als Selbständigerwerbender anzugehen.

Streitig ist allein die Frage, ob der Versicherte mit Recht behauptet, sein Einkommen als Bankeinnehmer sei Einkommen aus Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung. Aus den Akten, insbesondere aus dem Reglement für die Agenturen geht hervor, daß der Versicherte über seine Zeit nicht frei verfügen und die Arbeit nicht selbständig organisieren kann. Vielmehr ist seine Tätigkeit bis ins kleinste Detail durch den Hauptsitz geregelt. Insbesondere ist ihm die Oeffnung und Schließung der Einnehmerei durch die Direktion genau vorgeschrieben. Er muß alle Geschäftsvorfälle der Direktion melden und diese ist befugt, jederzeit in der Agentur eine Kontrolle vorzunehmen. Er muß für die Banktätigkeit eine besondere Kasse besitzen und sie fortwährend der Direktion zur Verfügung halten. Die Buchhaltung ist mit den von der Direktion gelieferten Formularen und Vorlagen zu führen.

Es besteht kein Zweifel, daß der Versicherte sich gegenüber dem Bankinstitut in einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis befindet. Das geht eindeutig aus den Reglementsvorschriften hervor, wonach das Bankinstitut den Bankeinnehmer jederzeit entlassen und ihm jede Konkurrenztätigkeit verbieten kann; ferner aus den bei einer Entlassung auferlegten Bedingungen und endlich aus dem Recht der Bank zur jederzeitigen Abänderung des Reglements ohne Einspracherecht des Bankeinnehmers.

Alle diese Tatsachen beweisen, daß der Versicherte seine Bankeinnehmertätigkeit in unselbständiger Stellung ausübt. Das Eidg. Versicherungsgericht

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kann daher der Auffassung der Vorinstanz nicht beipflichten, die im vorliegenden Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit annahm mit der Begründung, daß die Bankeinnehmer ihr Personal selbst anstellen, auf ihre Kosten und auf ihre Verantwortung hin, daß die Entschädigungen in Kommissionen bestehen und die Einnehmer teilweise für Verluste bei Kreditgeschäften einstehen müssen. Mit Rücksicht auf den gesamten Sachverhalt kommt diesen Besonderheiten keine entscheidende Bedeutung zu. Uebrigens geht aus den Angaben des Versicherten die unbestritten geblieben sind hervor, daß dieser nie Personal angestellt hat, weil er die Geschäfte allein führen konnte, und daß er die während seiner Krankheit von der Direktion ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskraft nicht bezahlen mußte (das Reglement schreibt dem Einnehmer zwar vor, auf eigene Kosten die notwendigen Hilfskräfte anzustellen, sieht aber auch vor, daß die Direktion befugt ist, einen solchen Angestellten zurückzuweisen, und daß der Bankeinnehmer in einem solchen Fall verpflichtet ist, ihn zu entlassen). Anderseits trifft es zu, daß die Entschädigung des Berufungsklägers in Kommissionen besteht, und daß er teilweise in bescheidenem Ausmaße für gewisse Verluste einzustehen hat Die Tatsache, daß das Arbeitsentgelt nicht nur nach Zeit bemessen ist, sondern auch noch von andern Umständen abhängt, ist nicht entscheidend; es kommt häufig vor, daß das Arbeitsentgelt nach Maßgabe der geleisteten Arbeit bemessen wird (OR Art. 319, Abs. 2). Es wäre aber verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, der Versicherte trage in einem solchen Fall das Geschäftsrisiko und sei daher als Selbständigerwerbender zu betrachten, während alle andern Tatbestandselemente auf ein ausgesprochenes Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis hinweisen.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. L.R., vom 1. April 1953, H 360/52.)

III. Einkommen aus selbständigem Erwerb Das AHVG stellt für die Beitragsbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten ab. Ein Einkommen gilt daher analog dem Wehrsteuerreeht als in den Geschäftsjahren erzielt, in welchem es dem Betrieb zugeflossen oder verbucht worden W.

Mit Verfügung vom 19. August 1952 setzte die Ausgleichskasse für die beiden Kollektivgesellschafter G. und W.B. die Beiträge für 1952 und 1953 fest. Die beiden Gesellschafter beschwerten sich, indem sie geltend machten, fih' die Beitragsberechnung seien zu Unrecht die beiden in den Jahren 1944/45 erzielten, aber erst in den Geschäftsjahren 1949/50 verbuchten und einkassierten Beträge von Fr. 33 890 und Fr. 57 595 herangezogen worden. Während die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde schützte, wies auf Berufung hin das Eidg. Versicherungsgericht das Begehren aus folgenden Erwägungen ab:

Die Sachlage ist unbestritten: die beiden Beträge von Fr. 33 890 und von Fr. 57 595 sind Vergütungen für Fabrikations- und Kaufgeschäfte in den Jahren 1944 und 1945. Sie waren zunächst auch in diesen Jahren gebucht. Die Buchung wurde dann allerdings annulliert, weil die Gesellschaft jede Hoffnung auf den Eingang der Vergütungen aufgegeben hatte. Im Laufe der Jahre 1949 und 1950 waren die beiden Beträge jedoch erhältlich lind wurden wieder in die Gewinn- und Verlustrechnung dieser beiden Jahre aufgenommen. Es stellt sich nun die Frage, ob zur Berechnung der Beiträge der beiden Gesellschafter G. und W.B. für die Jahre 1952 und 1953 mit den Bemessungsjahren 1949/50 die in den

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Jahren 1949 und 1950 einkassierten und verbuchten beiden Vergütungen zu berücksichtigen sind wie es die Ausgleichskasse getan hat - oder ob sie nach Auffassung der Berufungsbeklagten und der kantonalen Rekursbehörde

weil für eine in den Jahren 1944/45 ausgeübte Tätigkeit entrichtet als Einkommen der Jahre 1949/50 außer Acht zu lassen sind.

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wann das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als erzielt zu betrachten ist und daher die Beiträge geleistet werden müssen.

Weder Gesetz noch Vollzugsverordnung umschreiben den Begriff des Erwerbseinkommens. Wenn auch die Wehrsteuergesetzgebung den Begriff Erwerbseinkommen nicht kennt und aus keiner Vorschrift zu entnehmen ist, wann ein bestimmtes Einkommen als während der Bemessungsperiode erzielt zu gelten hat, so sind sich Lehre und Rechtsprechung darüber einig, daß ein Einkommen dann als erzielt zu betrachten ist, wenn der Steuerpflichtige darüber verfügen kann, sei es in bar oder in Form einer bestimmten und eintreibbaren Forderung; bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen ist es in der Regel der Zeitpunkt der Buchung. Der Zeitraum, in welchem die Erwerbstätigkeit (Einkommensquelle) ausgeübt wurde, ist belanglos (BGE 73 1 135; Perret, Wehrsteuer-Kommentar, Art. 21 und 41, Blumenstein, System des Steuerrechts, S.179).

Wenn nun das für die Beitragsbemessung der Selbständigerwerbenden maßgebende reine Erwerbseinkommen auf Grund der Steuerveranlagung durch die kantonalen Wehrsteuerbehörden festgesetzt wird, so müssen die erwähnten Grundsätze des Steuerrechts auch auf dem Gebiete der AHV Anwendung finden. Diese Regelung stimmt übrigens mit dem Grundgedanken des Gesetzes überein, wonach die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit jedes Versicherten zu bestimmen sind. Er würde aber nicht gewahrt, wenn das Einkommen als erzielt betrachtet würde im Jahr, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre; denn in solchen Fällen würden Beiträge auf Einkommen verlangt, über die der Versicherte noch gar nicht oder überhaupt nie verfügen kann.

Diese Grundsätze stimmen anderseits überein mit der in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen und auch von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß Geschäftsverluste vom Einkommen abzuziehen und Kapitalgewinn dem Einkommen zuzuzählen sind, erst im Zeitpunkt und im Ausmaße der Buchung und nicht im Zeitpunkt, wo sie eingetreten sind (vgl. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. c, und AHVV Art. 17, lit. d; EVGE 1949, S. 166, Urteil iSa. G.R., vom 29. August 1951, ZAK 1951, S. 461).

Gestützt auf diese Erwägungen kann der von den Berufungsbeklagten und der kantonalen Rekursbehörde vertretenen Ansicht nicht beigepflichtet werden. Wenn es auch zutrifft, daß die im Jahre 1949/50 gebuchten Beträge Vergütungen für bereits im Jahre 1944/45 getätigte Fabrikations- und Kaufgeschäfte darstellen, so steht anderseits fest, daß die Berufungsbeklagten diese Beträge nicht im Laufe der Betriebsjahre 1944/45 einkassiert haben; vielmehr befürchteten sie damals sogar einen endgültigen Verzicht. Sie können, daher heute nicht behaupten, diese Beträge seien gleichwohl als in den Jahren 1944/45 erzielt zu betrachten (zweifellos hätten die Berufungsbeklagten sich beschwert, wenn zur Beitragsrechnung für die Jahre 1948 und 1949, welche auf Grund der Durchschnittseinkommen 1945/46 vorgenommen wurden, auch ganz oder teilweise die strittigen Beträge herangezogen worden wären). Im Gegenteil ist an-

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zunehmen, daß die beiden Beträge im Laufe der Betriebsjahre 1949/50 tatsächlich erzielt und gebucht wurden. In diesen Jahren haben sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschafter erhöht. Daher zählen sie auch zum maßgebenden Erwerbseinkommen dieser beiden Jahre. Die kantonale Rekursbehörde hätte daher nicht von der Wehrsteuerveranlagung VI. Periode abweichen und die beiden Beträge von dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen abziehen dürfen.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. G. und W. B. Söhne & Co., vom 17. März 1953, H 370/52.)

AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, ermächtigt den Bundesrat, nicht nur den Zinsfuß, sondern auch den für die Zinsberechnuug maßgebenden Kapitalwert zu bestimmen. Investiertes Eigenkapital ist das vom Inhaber (oder Teilhaber) eines Geschäftes im Betrieb angelegte und dort arbeitende eigene Vermögen.

Die Betriebsmittel (Vermögensobjekte) müssen mit ihrem aktuel-

len objektiven Wert (Wehrsteuerwert) erfaßt werden; es kommt

nicht auf die Kosten an, welche der Geschäftsinhaber für die Anschaffung oder Verbesserung bestimmter Betriebseinrichtungen auf-

gewendet hat.

A.Sch. ist als Inhaber einer Schuhhandlung nebst Reparaturwerkstätte und Fußbehandlungsabteilung im Handelsregister eingetragen. Er betreibt sein Geschäft in einem Gebäude, das er im März 1948 zum Preise von Fr. 145 000 gekauft und in der Folge mit einem Kostenaufwand von rund Fr. 100 000 für seine Geschäftszwecke umgebaut hat. Am Ende des Geschäftsjahres 1949/50 stand die Liegenschaft mit Fr. 230 000 zu Buch. Als die Ausgleichskasse, ausgehend von Fr. 13 429 Erwerbseinkommen und Fr.73 636 investiertes Kapital die Beiträge 1952/53 auf Fr. 416 im Jahr bemaß, stellte A.Sch. das Begehren um Berücksichtigung eines investierten Eigenkapitals im Werte von Fr. 165000.

Die kantonale Rekursbehörde schützte das Begehren und setzte die Beiträge auf Fr. 208 fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: AHVV Art. 18, Abs. 2, sei gesetzwidrig. Der Bundesrat sei nicht zuständig, Vorschriften über die Ermittlung des investierten Kapitals zu erlassen. Nach welchen Grundsätzen die in Art. 9, Abs. 2, AHVG umschriebenen Abzüge zu berechnen seien, bleibe eine Frage der Gesetzesauslegung, die letztinstanzlich dem Richter zustehe. Die in Art. 18, Abs. 2, enthaltene Regelung sei aber auch sachlich falsch. Der Zinsabzug laut Art. 9, Abs. 2, lit. e, habe die Aufgabe, dem für die Erzielung von Erwerbseinkommen erforderlichen Kapitalaufwand Rechnung zu tragen. Er beziehe sich auf die Anschaffungskosten, nicht auf den Steuerwert der Geschäftsaktiven. Im Einzelfall erscheine das investierte Eigenkapital jeweils auf der Passivseite einer gehörig erstellten Bilanz, und es unterliege gleich den übrigen Bilanzposten der Prüfung durch die Organe der Steuerverwaltung. Im vorliegenden Fall betrage das Eigenkapital laut Bilanz vom 31. Januar 1950 Fr. 198 288. Dabei stehe das Geschäftshaus (dessen Wehrsteuerwert Fr. 104 500 betrage) mit Fr. 230 000 zu Buch. Nachdem jedoch das investierte Eigenkapital zu Beginn der Berechnungsperiode nur rund Fr.

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138 500 betragen habe, sei mit einem Durchschnittswert desselben von rund Fr. 189 000 zu rechnen.

Die Berufung des Bundesamtes wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:

Gemäß Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG wird vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen «ein vom Bundesrat auf Antrag der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals». Auf Grund dieser Spezialdelegation war der Bundesrat befugt, den vom Gesetz verwendeten Begriff «im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital» näher zu umschreiben (vgl. EVGE 1952, S. 253, und die dort erwähnte Rechtsprechung und Literatur). Dementsprechend bestimmte er in rev. Art. 18, Abs. 2, der Vollzugsverordnung folgendes:

Der gemäß Artikel 9, Abs. 2, lit. e, des Bundesgesetzes vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten, nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewertenden und auf die nächsten 1000 Franken aufzurundenden Eigenkapitals beträgt 4 11',2Prozent.

So wie die lit. e des Gesetzes lautet, ist die Delegation an den Bundesrat eine umfassende. Sie beschlägt nicht allein die Festsetzung des Zinsfußes, sondern ermächtigt den Bundesrat allgemein, den gesetzlichen Grundsatz, daß dem Ausmaß der Kapitalinvestition durch einen Abzug am Einkommen Rechnung getragen werde, zu konkretisieren. Daß der Bundesrat den Zinsfuß festsetzen mußte, liegt auf der Hand. Und wenn er überdies bestimmte, welcher Kapitalwert in Rechnung zu stellen sei, so ist auch diese Anordnung noch durch den Gesetzeswortlaut gedeckt. Das anzunehmen rechtfertigt sich umsomehr, als die Höhe des festzusetzenden Zinsfußes in Relation zur Umschreibung des Kapitalwertes steht. Gegen eine bloße Kompetenz zur Bestimmung des Zinsfußes spricht, abgesehen vom Wortlaut der lit. e, auch die Generalklausel in Art. 9, Abs. 2 in fine, welche die oberste Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach eigenem Ermessen («nötigenfalls») weitere Abzüge am rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Anordnung in Art. 18, Abs. 2, einen Uebergriff des Bundesrates in die Kompetenz des Richters bedeuten sollte. Wenn die oberste Verwaltungsbehörde Rechtsetzungsbefugnisse ausübt, die ihr von der gesetzgebenden Behörde übertragen worden sind, so hat sich der -an das Gesetz gebundene -Richter damit abzufinden.

Indessen erübrigen sich weitere Erörterungen über den Bereich der auf lit. e gegründeten bundesrätlichen Zuständigkeit. Denn materiell ist die in Art. 18, Abs. 2, der Verordnung verankerte Regelung jedenfalls nicht zu beanstanden. Das ist in EVGE S. 58 f. und 252 ff. (ZAR 1952, S. 472) bereits erläutert und soll im folgenden noch einläßlicher begründet werden.

Bei den Selbständigerwerbenden ist Beitragsobjekt das Erwerbseinkommen. Vom Vermögen eines Selbständigerwerhenden und dem Ertrag, den es abwirft, wird kein AHV-Beitrag erhoben. Nun enthält aber der Ertrag geschäftlicher Betriebe eine Quote Vermögensertrag, die für die Beitragsbemessung nicht miterfaßt werden darf und deshalb von Fall zu Fall ausgesondert werden muß. Der Ausscheidung jener Quote dient der in Art. 9, Abs. 2, lit. e, angeordnete Zinsabzug. Weitere Zwecke verfolgt er nicht. Insbesondere ge-

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währt die lit, e keinen Abzug für vom Betriebsinhaber gemachte geschäftliche Aufwendungen. Sie erfüllt die gleiche Funktion wie der analoge Zinsabzug gemäß den Steuergesetzen jener Kantone, welche das System einer allgemeinen Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbssteuer beibehalten haben.

Erfüllt aber der Abzug nach lit. e nur eine der Errechnung des reinen Erwerbseinkommens dienende Ausgleichsfunktion, so muß im investierten Eigenkapital ein aktiver Vermögensposten erblickt werden. Die vorinstanzliche Annahme, Vermögen und Kapital seien zwei verschiedene Begriffe, findet im AHVG keine Stütze Investiertes Eigenkapital ist das vom Inhaber (oder Teilhaber) eines Geschäftes im Betrieb angelegte und dort «arbeitende>' eigene Vermögen (vgl. Art. 18, Abs. 2, Art. 19, Art. 20, Abs. 1, lit. c, und Art. 90, Abs. 2, WStB(. Die Vorinstanz räumt selber ein, Eigenkapital seien Mittel, 'die aus dem eigenen Vermögen des Betriebsinhabers stammen» (S. 9 des kantonalen Entscheides). Art. 9 AHVG stellt mit der Wendung Eigenkapital nicht die Begriffe Kapital und Vermögen einander gegenüber, sondern markiert einfach den Gegensatz zum Begriffe Fremdkapital. Wenn die lit. e des Gesetzes besagt, es werde ein Abzug vom Eigenkapital gewährt, so schließt sie -- - e contrai'io -- einen solchen beim Fremdkapital aus. Das ist folgerichtig. Denn die für geborgte Gelder (Fremdkapital) geschuldeten Zinsen (Passivzinsen) sind Gewinnungskosten und begründen einen Abzug nach lit. a des Gesetzes (EVGE 1951, S. 20 ff; ZAR 1951, S. 171).

3. Zählen demnach im Betrieb investierte Objekte zu den Vermögensaktiven, so rechtfertigt es sich, für die Beitragsbemessung mit ihrem Wehrsteuerwert zu rechnen und eine Höher- oder Minderbewertung nur vorzunehmen, soweit taxierte Vermögenswerte offensichtlich den wehesteuerrechtlichen Bewertungsnormen widersprechen. AHV-rechtlich entscheidend ist, mit welchem Wert die investierten Gegenstände während der Berechnungsperiode dem Geschäft als Betriebsmittel gedient haben, d. h. wie kapitalkräftig der Betrieb im Durchschnitt der beiden Berechnungsjahre gewesen ist. Deshalb müssen die Betriebsmittel mit ihrem aktuellen objektiven Wert erfaßt werden und kann es nicht auf die Kosten ankommen, welche der Geschäftsinhaber für die Anschaffung oder Verbesserung bestimmter Betriebseinrichtungen aufgewendet hat. An der bisherigen Rechtsprechung ist also festzuhalten. Die allgemeine Vermutung, daß die Ziffern einer rechtskräftigen Wehi'steuertaxation richtig seien, muß auch für die Kapitalbewertung nach Art. 9, Abs. 2, lit. e, gelten. Dem Geschäftsinhaber ist es jedoch unbenommen, im Prozeß um die AHV-Beiti'äge glaubhaft zu machen, daß die veranlagten Werte den erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen widersprechen (EVGE 1952, S. 56, Erwägung 1, ZAR 1952, S. 100, und EVGE 1952, S. 254, lit. c).

Auch das Postulat gleicher Behandlung aller Selbstäridigerwerhenden verbietet es, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu folgen. Es vertrüge sich kaum mit dem Gesetz, rechnete man für den Zinsabzug bei Kaufleuten mit dem Buchwert der Betriebsmittel, bei nicht buchführenden Selbständigerwerhenden (Landwirten usw.) hingegen mit deren Steuerwert. Denn praktisch undurchführbar wäre es beispielsweise, bei Landwirten nach dem Aufwand fragen und jeweils ermitteln zu wollen, zu welchem Preise Maschinen, Geräte. Vieh usw. erworben oder Gebäude erstellt worden sind.

Ob der Zinsfuß mit 41/, den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt gerecht werde, ist hier nicht näher zu erörtern. Einer Bemerkung

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im Geschäftsbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Jahr 1951 (S. 41) ist immerhin zu entnehmen, daß sich vielleicht eine Senkung des Zinsfußes verantworten ließe. Trifft dies zu, so spricht es nach Auffassung des Eidg. Versicherungsgerichts gegen eine mit Bilanzziffern begründbare Höherbewertung von Betriebsmitteln, also gegen die These der Vorinstanz. Uebrigens würde es wohl allgemein als stoßend empfunden, wenn es ein Betriebsinhaber in der Hand haben sollte, einen und denselben (im Geschäft investierten) Gegenstand von den Steuerbehörden so und von den Organen der AHV anders bewerten zu lassen.

Der Versicherte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wehrsteuerwert seiner Betriebsmittel mit Fr. 74 000 zu niedrig bemessen sei. Deshalb ist im vorliegenden Fall mit von Fr. 74000. = Fr. 3330 Eigenkapitalzins zu rechnen. Dem entspricht, bei Fr.13 429 Erwerbseinkommen, ein AHV-rechtlich maßgebendes Einkommen von Fr. 10 477 und ein Jahresbeitrag von Fr. 416, wie die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 12. Juli 1952 errechnet hat.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.Sch., vom 15. April 1953, II 2/53.)

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf die Aus-

gleichskasse nur dann gemäß AHVV Art. 23, lit. b, selbst einschätzen, wenn eine Zwischenveranlagung weder vorliegt noch zu erwarten ist.

Für die Beitragsberechnung darf nicht nur auf das in der Hoch-

saison erzielte zweimonatige Einkommen abgestellt werden, sondern es ist auch das Einkommen in der toten Saison mitzuberücksichtigen.

Der Versicherte ist seit 1. April 1952 Teilhaber der Firma K. Söhne. Im Juni 1952 von der Ausgleichskasse aufgefordert, ihr sein bis Ende Mai 1952 erzieltes reines Erwerbseinkommen zu deklarieren, gab er an, dasselbe habe monatlich Fr. 50 betragen. Von diesem Betrag auf Fr. 6 000 Jahreseinkommen schliessend, bemaß die Ausgleichskasse die Beiträge 1952/53 des Versicherten auf Fr. 240 im Jahr. Der Beitragspflichtige beschwerte sich und erklärte, die von der Kasse angewandte llmrechnungsmethode sei falsch. Bei einem Saisonbetrieb, wie er hier vorliege, dürfe man nicht die - überdurchschnittlich ergiebigen -Monate April und Mai zum Maßstab für das ganze Jahr nehmen. Im Herbst und Winter werde das Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 500 monatlich bedeutend unterschreiten. Die Beiträge seien daher zu ermäßigen. Während die kantonale Rekursbehörde das Begehren abwies, erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Berufung hin:

1. Hat, wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wegen Berufswechsels, die kantonale Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung durchgeführt, so wird nach rev. Art. 22, Abs. 2, AHVV das für den AHV-Beitrag maßgebende Einkommen auf Grund der Zwischenveranlagung ermittelt. Diese Bestimmung erließ der Bundesrat offensichtlich in Anpassung an den revidierten Art. 96 WStB, und sie steht auch, gleich diesem, seit 1. Januar 1951 in Kraft. Laut den Akten hat nun der Berufungskläger seine selbständige Erwerbsarbeit im April 1952 aufgenommen. Deshalb muß, um der zwingenden Norm des Art. 22, Abs. 2, Genüge zu tun, zuerst abgeklärt werden, ob die kantonale Steuerbehörde eine Zwischenveranlagung vorgenommen hat oder vorzunehmen gedenkt. In Fällen wie dem vorliegenden wird die Ausgleichskasse eine entsprechende steueramtliche Vernehmlassung einzuholen haben. Nur

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wenn eine Zwischenveranlagung weder vorliegt noch zu erwarten ist, darf die Kasse nach Art. 23, lit. b, AHVV einschätzen. Mit Recht bemerkt also das Bundesamt für Sozialversicherung, unter Hinweis auf sein Kreisschreiben vom 16. Juli 1951 (S. 8ff.), die Ausgleichskasse habe zunächst die kantonale Steuerbehörde anzufragen,wie es sich in dieser Hinsicht verhalte.

2. Dem Bundesamt ist aber auch darin zuzustimmen, daß ein vom Berufungskläger in der Hochsaison erzieltes zweimonatiges Einkommen nicht geeignet ist, als Grundlage für die Berechnung der Beiträge für 1 Jahr und 9 Monate (April 1952 bis Dezember 1953) zu dienen. Freilich wird nicht jede auf solch schmaler Basis gründende Beitragsbemessung abzulehnen sein: stützte sich die Umrechnung von zwei auf zwölf Monate im vorliegenden Fall auf eine rechtskräftige Steuereinschätzung, so könnte ohne förmlichen Nachweis der Unrichtigkeit kaum auf die Beitragsberechnung zurückgekommen werden. Indessen fehlt es hier an einer Steuerveranlagung, gegen welche zu rekurrieren der Versicherte befugt gewesen wäre. Es erging einzig eine Kassenverfügung die auf einer unzuverlässigen (tatbeständlich unvollständigen) Grundlage beruht und deshalb von dci' Vorinstanz nicht hätte geschützt werden sollen.

Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Festsetzung der Beiträge 1952/53 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Kasse wird mit der kantonalen Steuerbehörde Fühlung nehmen müssen. Anschließend wird sie, je nach der steueramtlichen Stellungnahme, eine Beitragsverfügung gemäß Zwischenveranlagung zu erlassen oder laut Art. 23, lit. b, AHVV neu einzuschätzen und dabei das Einkommen in der toten Saison angemessen mitzuberücksichtigen haben.

(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.K., vom 10. Februar 1953, H 32952.)

Die Erben haften im Umfuige der Bereicherung gemäß AHVV Art. 43 solidarisch für die Beiträge des Erblassers auch dann, wenn diese im Zeitpunkt des Todes noch nicht festgesetzt und von der Ausgleichskasse unverschiuldeterweise nicht zur Aufnahme ins öffentliche Inventar angemeldet worden sind.

Am 9. Mai 1951 starb der Versicherte. Die Verbandsausgleichskasse, welcher er angeschlossen war, erhielt von seinem Ableben erst am 7. September 1951 aus einer Zuschrift der kantonalen Kasse Kenntnis. Nachdem ihr dann am 23. November 1951 von der Steuerbehörde die Einkommenstaxation des Verstorbenen für die Jahre 1947 und 1948 gemeldet wurde, übersandte sie am 31. Januar 1952 seinen Erben eine Beitragsverfügung für das Jahr 1950 und eine solche für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 1951 mit einer Beitragsforderung von insgesamt Fr. 227.85. Die Erben lehnten jedoch eine Zahlung ab, weil die Forderung beim erfolgten öffentlichen Inventar nicht angemeldet worden war. In ihrem Namen beschwerte sich ASt., indem er geltend machte, der Ausgleichskasse wäre eine rechtzeitige Anmeldung der Beitragsforderung möglich gewesen. Die Rekurskommission des Kantons Luzern führte u. a, in ihren Erwägungen aus: Nach Art. 590, Abs. 1. ZGB, seien die Erben für nicht angemeldete Forderungen grundsätzlich nicht, nach Abs. 2 aber bei unverschuldeter Versäumnis des Gläubigers doch haftbar. Als unverschuldet habe nach anerkannter Lehre die Nichtanmeldung zu gelten, wenn dem Gläubiger die Kenntnis des Rechnungsrufes nicht zuzumuten sei, z. B.

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wenn die Publikation im Amtsblatt eines andern Kantons erfolgt sei. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Akten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß der Ausgleichskasse die Durchführung des Rechnungsrufes bekannt gewesen wäre. Andererseits habe ihr, weil in Bern domiziliert, nicht zugemutet werden können, die Publikationen im Luzerner Kantonsblatt zu kennen. Da sonach die Beitragsforderung ohne eigene Schuld der Ausgleichskasse nicht angemeldet worden sei, hätten die Beschwerdeführer zu haften und zwar im vollen Umfang der Forderung, da sie eine Bereicherung um diesen Betrag nicht bestritten. Eine Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

Nach Art. 43 der Vollzugsverordnung zum AHVG haften die Erben eines Beitragspflichtigen solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. «Vorbehalten bleiben die Art. 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches», also die Ausschiagung der Erbschaft, die Annahme unter öffentlichem Inventar und das amtliche Inventar. Im vorliegenden Fall ist die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen worden, was bedeutet, daß der bzw. die annehmenden Erben für die in das Inventar aufgenommenen Schulden haftbar sind. Die Aufnahme in das Inventar setzt voraus, daß der Gläubiger seine Forderung innert der im Rechnungsruf angesetzten Frist angemeldet habe (Art. 582 und 590, Abs. 1, ZGB). Jedoch werden Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, von Amtes wegen aufgenommen (Art. 583). Was die Beitragsforderungen der AHV-Ausgleichskassen betrifft, hei denen es sich um Forderungen des öffentlichen Rechts handelt, so kann heute dahingestellt bleiben, ob sie grundsätzlich zum öffentlichen Inventar anzumelden seien. An sich wäre es naheliegend, anzunehmen, die Teilungsämter hätten sich zwecks Ermittlung der Beitragsschuld des Verstorbenen an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden, zumal da diese oft nicht im selben Kanton domiziliert ist, in welchem der Beitragspflichtige gewohnt hatte. Dann könnte also die Nichtanmeldung seitens der Kassen von vornherein keine nachteiligen Konsequenzen für sie haben. Aber auch wenn man eine Meldepflicht der Ausgleichskassen annimmt, kann diese nur im Rahmen des Zumutbaren bestehen. Die Unterlassung einer Anmeldung ist jedenfalls dann als unverschuldet zu erachten, wenn von der Ausgleichskasse nicht erwartet werden konnte, daß ihr der betreffende Rechnungsruf zur Kenntnis komme. Den bezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ist zuzustimmen, ebenso der Feststellung, daß es sich gerade im vorliegenden Fall so verhält. Die Nichtanmeldung bzw. Nichtaufnahme der AHV-Beitragsforderung in das öffentliche Inventar vermag infolgedessen die Erben nicht von ihrer solidarischen Haftbarkeit zu befreien. Die Höhe der Forderung von Fr. 227.85 und die Bereicherung in diesem Umfang sind nicht bestritten.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. ASt., vom 1. April 1953, H 346/52.)

IV. Nichterwerbstätige

1. Gibt sieh eine Kasse darüber Rechenschaft, daß sie zu hohe Beiträge gefordert hat, so ist sie verpflichtet, auf ihre Verfügung zu-

rückzukommen.

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2. Hat ein Nichterwerbstätiger außer eigenem Vermögen noch eine Nutznießung, so werden die für die Beitragsbemessung maßgebenden «sozialen Verhältnisse» wie folgt bestimmt: dem eigenen Vermögen wird nicht der mit 30 multiplizierte Ertrag des belasteten Vermögens, sondern das Vermögen selbst, an welchem die Nutznießung bestellt ist, hinzugerechnet.

Mit Verfügung vom 29. März 1951 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des H.M. für die Jahre 1950 und 1951 auf Grund von AHVG Art. 10 und AHVV Art. 28 auf je Fr. 60 fest. Sie ging dabei aus vom Vermögensstand per 1. Januar 1950 von Fr. 44 400 und von einem mit 30 multiplizierten, in Form einer Jahresrente bezogenen Einkommens von Fr. 3 900. Als sie Kenntnis erhielt, daß das Einkommen von Fr. 3 900 die Nutznießung eines den Kindern gehörenden Vermögens von Fr. 57 096 darstellte, kam die Ausgleichskasse auf ihre Verfügung zurück, zählte das mit der Nutznießung belastete Vermögen der Kinder zum Vermögen des Versicherten und setzte den Beitrag neu auf je Fr. 36 fest. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wies die kantonale Rekursbehörde ab. H.M. legte Berufung ein mit dem Antrag, sein jährlicher Beitrag sei auf Grund des eigenen Vermögens und auf Grund eines Renteneinkommens zu berechnen; die Ausgleichskasse sei übrigens nicht befugt gewesen, ihre erste in Rechtskraft erwachsene Verfügung abzuändern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden:

Der Versicherte macht erstmals vor der Berufungsinstanz geltend, die Ausgleichskasse sei nicht berechtigt gewesen, auf ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung zurückzukommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch schon wiederholt ausgesprochen, daß Kassenverfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, daß die Ausgleichskassen nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht haben, auf ihre Verfügungen zurückzukommen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß sie offensichtlich unrichtig sind. Im vorliegenden Fall läßt sich nun nicht sagen, die Ausgleichskasse habe «aus irgend einem Grunde» in leichtfertiger Weise die Beiträge neu auf Fr. 36 festgesetzt. Aus den folgenden Erwägungen geht hervor, daß die Ausgleichskasse den Beitrag zuerst aus Irrtum auf Fr. 60 berechnet hat. Die von einem Versicherten bezahlten Beiträge sind nicht wie die Steuern nur eine finanzielle Last, sondern begründen auch ein Recht auf zukünftige Versicherungsleistungen und bestimmen deren Ausmaß. Die Beitragsverfügungen haben daher nicht nur eine zeitlich beschränkte Wirkung, sondern begründen eine andauernde Rechtslage. Als die Kasse sich Rechenschaft gab, daß sie zu hohe Beiträge gefordert hatte, war sie daher verpflichtet, auf ihre Verfügung zurückzukommen und zwar ohne Rücksicht darauf, daß der Versicherte zufolge Eintritts des Rentenfalles am 1. Juli 1952 ein Interesse daran hatte, einen höhern Beitrag zu bezahlen.

Gemäß AHVG Art. 10 beträgt der Beitrag der Nichterwerbstätigen je nach den «sozialen Verhältnissen» 1-50 Franken im Monat und nach AHVV Art. 28 und 29 bezahlen die Nichterwerbstätigen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens, wobei für die Bewertung des Vermögens die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung maßgebend sind.

Zur Bestimmung der sozialen Verhältnisse der Nichterwerbstätigen sind demnach 2 Kriterien maßgebend. Zunächst das Vermögen und nicht etwa der Ertrag des Vermögens des Versicherten. Aber auf Grund des Vermögens allein

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lassen sich nicht in jedem Fall die finanziellen Verhältnisse der Nichterwerbstätigen bestimmen. Es müssen auch die wiederkehrenden Leistungen in Form von Pensionen, Renten, von mehr oder weniger regelmäßig zufließenden freiwilligen Leistungen, die zweifellos sich auf die sozialen Verhältnisse auswirken, berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu Zinsen, die das Einkommen einer bestimmten geliehenen oder geschuldeten Kapitalsumme darstellen, fließen die in Art. 28 genannten Renteneinkommen aus einem nicht näher bestimmten und bekannten Kapital zu. Daher muß, um das dem Renteneinkommen entsprechende Vermögen und damit auch die Beiträge gemäß den sozialen Verhältnissen bestimmen zu können, die Rente kapitalisiert werden. Aus diesem Grunde sieht AHVV Art. 28 vor, daß in einem solchen Falle der jährliche Rentenbetrag mit 30 zu multiplizieren ist. Diese Kapitalisierung hat allein den Zweck, das Kapital zu berechnen, welches zu 31 Prozent verzinst das jährliche Einkommen, welches der Versicherte in Form einer Rente bezieht, abwerfen würde. Diese Bewertungsmethode fällt jedoch dahin, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist. Anderseits wäre es nicht richtig, wie dies der Berufungskläger will, zur Bestimmung der sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen auch noch den Ertrag seines Vermögens zu berücksichtigen und dem Vermögen das kapitalisierte Einkommen dieses gleichen Vermögens noch hinzuzählen. Eine solche Kumulation wurde anläßlich der gesetzlichen Vorarbeiten nie in Betracht gezogen; die ganze Diskussion ging nur um die Frage, ob die Beiträge dieser Versicherten in Prozenten des Einkommens ihres Vermögens oder nach den durch das Vermögen bestimmten sozialen Verhältnissen zu berechnen seien. AHVV Art. 28 erwähnt eindeutig die beiden maßgebenden Kriterien: Das Vermögen und das mit 30 multiplizierte, in Form einer Rente bezogene Jahreseinkommen. Wie das Bundesamt übrigens mit Recht bemerkt, würde man von den sozialen Verhältnissen eines Versicherten ein völlig verkehrtes Bild erhalten, wenn man zum Vermögen das kapitalisierte Einkommen dieses VernTiögens noch hinzuzählen wollte.

Auf Grund dieser Erwägungen ist es nicht mehr schwierig, den Beitrag eines Nichterwerbstätigen zu bestimmen, welcher Eigentümer eines bestimmten Vermögens ist: Ein solcher Versicherter bezahlt die Beiträge nach dem Vermögen, wie es von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung erfaßt worden ist, ohne Berücksichtigung des Vermögensertrages; verfügt der Versicherte außerdem noch über ein in Form einer Rente bezogenes Einkommen (Invalidenrente oder Alterspension, Lebensrente), so wird dieses Einkommen mit 30 multipliziert und der so errechnete Betrag dem übrigen Vermögen hinzugerech net.

Wie verhält es sich nun, wenn der Versicherte nicht Eigentümer, sondern nur Nutznießer des Vermögens ist? Nach Ansicht des Berufungsklägers stellt das Einkommen aus der Nutznießung ein Einkommen in Rentenform im Sinne von AHVV Art. 28 dar; denn es habe die Natur einer Rente oder Tjnterhaltsleistung; er verlangt daher, daß die Beiträge auch auf dem mit 30 multiplizierten Betrag des Jahreseinkommens zu berechnen seien. Ausgleichskasse und Vorinstanz dagegen sind der Auffassung, daß das vom Nutznießer erzielte Einkommen der Ertrag eines Vermögens ist, dessen Höhe bekannt ist und daß daher für die Beitragsbemessung das Vermögen als solches und nicht der mit 30 multiplizierte Vermögensertrag maßgebend ist.

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Es gilt die Lösung zu finden, welche am ehesten dem Grundsatz von AHVG Art. 10 entspricht, wonach die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten nach ihren sozialen Verhältnissen berechnet werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Nutznießers und Eigentümers anders einzuschätzen ist, weil beim Nutznießer der aus der Nutznießung erzielte Ertrag die finanziellen Verhältnisse beeinflußt, während beim Eigentümer das Vermögen als solches und nicht dessen Ertrag in Betracht fällt. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, den Eigentümer und Nutznießer unterschiedlich zu behandeln. Vielmehr ist für die Bestimmung der sozialen Verhältnisse des Eigentümers wie des Nutznießers auf das Vermögen beziehungsweise auf das durch die Nutznießung belastete Vermögen abzustellen.

Daß der Nutznießer nicht über das belastete Vermögen verfügen kann, und daß sein Recht spätestens heim Tode erlischt, wirkt sich im allgemeinen nicht direkt auf seine finanziellen Verhältnisse aus. Was dagegen von Bedeutung ist, ist die Tatsache, daß er für die Zeit, für welche er Beiträge zu entrichten hat, fast ausschließlich die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Rechte besitzt: Er ist im unmittelbaren und direkten Genuß fast aller Vorteile des Eigentümers (Besitz der Sache, Gebrauch, Nutzung und Verwaltung), insbesondere im Genuß des Ertrages. Er befindet sich daher gestützt auf sein Nutznießungsrecht in einer dem Eigentümer ähnlichen Stellung. Es mag sicher Fälle gehen, in denen der finanziellen Lage des Nutznießers besser Rechnung getragen würde, wenn man nicht auf den Wehrsteuerwert des belasteten Vermögens, sondern auf den aus dem belasteten Vermögen erzielten Ertrag abstellen würde. Ein Nutznießer, der über das der Nutznießung unterworfene Vermögen nicht verfügen kann, bezieht oft keinen Vorteil aus seinem Nutznießungsrecht, während er als Eigentümer des Vermögens ohne weiteres seine finanzielle Lage verbessern könnte. Es handelt sich jedoch dabei um Ausnahmefälle, weil der Steuerwert des Vermögens je nach der Natur der Vermögensobjekte nach dem Verkehrs- oder Ertragswert bestimmt wird und sowohl der Nutznießer wie der Eigentümer die Möglichkeit besitzen, die Steuerbehörde um eine neue Vermögensschätzung zu ersuchen.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist daher für die Bestimmung der sozialen Verhältnisse des Nutznießers auf das belastete Vermögen abzustellen. Zu dieser Lösung gelangt man übrigens auch in Anwendung von AHVV Art. 29. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögen der Nichterwerbstätigen durch die kantonalen Steuerbehörden zu ermitteln, wobei für die Bewertung des Vermögens die Vorschriften der Wehrsteuergesetzgebung maßgebend sind. Nun wird gemäß WStB Art. 27, Abs. 2, Vermögen, an dem eine Nutznießung bestellt ist, dem Nutznießer zugerechnet. Die Ausgleichskasse hat daher den Beitrag richtig berechnet, weshalb die Berufung abgewiesen werden muß.

Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.M., vorn 11. April 1953, H 337/52.)

B. ÜBERGANGSRENTEN

Anrechenbares Einkommen Für die Bewertung von Pfrundleistungen können die Ansätze in AHVV Art. 58, Abs. 1, überschritten iverden.

Die Berufungsklägerin ließ sich von ihrem Sohne gegen die Ueberlassung entsprechender Vermögenswerte weitgehende pfrundähnhiche Leistungen zu-

Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.