Jahrgang 1971, 1. Teil (S. 1–316)
ZAK 1/1971 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 1/1971 · Deutsch
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung
für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1971
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1948 ff.
BB1 Bundesblatt
BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide
BRB Bundesratsbeschluss
BS Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen
1848 bis 1947
BSV Bundesamt für Sozialversicherung
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKVf Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern
über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten
auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen
ELV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungs-
leistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr-
und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung)
EOV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbs-
ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE)
FAK Familienausgleichskassen
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Kleinbauern
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
1K Individuelles Konto
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung
KIJVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung
MV Militärversicherung
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspf lege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht
RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und
Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge
Rz Randziffer
SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
(seit 1970; noch nicht vollständig)
SIJVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
VerwVerf Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für Auslandschweizer
WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Von Monat zu Monat
Die Kommission für Beitragsf ragen hielt am 9. Dezember unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung ab. Sie erörterte Fragen, die sich im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision stellen, wie insbesondere die Erhebung der Beiträge von Familienzulagen und die Einführung einer Meldepflicht der Abrechnungspflichtigen.
Am 22. Dezember tagte der Ausschuss für mathematische nd finanzielle Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission unter dem Vorsitz von PD Dr. Kaiser vom BSV. Die Sitzung behandelte die demographischen und ökonomischen Rechnungsgrundlagen sowie Leistungs- und Finanzierungsprobleme der achten AHV-Revision.
Die Revision der Ergänzungsleistungen
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
Die Revision der Ergänzungsleistungen ist von tiefgreifender Bedeutung. Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen des Bundes erscheint daher nützlich. Sie enthält links die früheren, falls solche bestanden, und rechts die abgeänderten neuen Texte. Anschliessend werden die Neuerungen kurz erläutert. Die vorliegende ZAK-Nummer enthält die Synopse zum EL-Gesetz; die Änderungen der Verordnung zum ELG werden in der Februar-Nummer erläutert.
1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Art. 1, Abs. 3 und 4 (neu)
3Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
JANUAR 1971
Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 4.
Der Grundsatz, dass der zivilrechtliche Wohnsitz dafür bestimmend sei, welcher Kanton die EL zu erbringen habe, ergab sich bisher nur indirekt aus Artikel 2, Absatz 1 und 2, ELG sowie aus Artikel 24, Absatz 1 und 3, ELV. Er war allerdings in allen kantonalen Gesetzen verankert. Dieses für die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den Kantonen entscheidende Kriterium wurde nun ausdrücklich im Bundesgesetz festgelegt.
Art. 2, Abs. 1
1In der Schweiz wohnhaften
Schweizerbürgern, denen eine Ren-
te der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung, eine Rente oder eine
Hilfiosenentschädigung der Invali-
denversicherung zusteht, ist ein
Anspruch auf Ergänzungsleistung
einzuräumen, soweit das anrechen-
bare Jahreseinkommen einen im
nachstehenden Rahmen festzuset-
zenden Grenzbetrag nicht erreicht:
Für Alleinstehende mindestens für Alleinstehende und für min- 3 300 und höchstens 3 900 Fran- derjährige Bezüger einer Invaken, lidenrente mindestens 4 200 und höchstens 4 800 Franken.
für Ehepaare mindestens 5 280 für Ehepaare mindestens 6 720 und höchstens 6 240 Franken, und höchstens 7 680 Franken,
- für Waisen mindestens 1 650 für Waisen mindestens 2 100
und höchstens 1950 Franken. und höchstens 2 400 Franken.
Die neue Gesetzesbestimmung setzt die Einkommens- und Leistungsgrenzen angemessen herauf. Es sind wie bisher Rahmenansätze vorgesehen. Danach können die Kantone die Einkommensgrenzen in bestimmtem Rahmen (neu von 4 200 bis 4 800, 6 720 bis 7 680 und 2 100 bis 2 400 Franken) festsetzen.
Im bisherigen Gesetzestext fehlt eine Bestimmung über die massgebende Einkommensgrenze bei minderjährigen Bezü gern von Invalidenrenten, da bei Erlass des ELG im Jahre 1965 noch nicht 20jährige Invalide keine Invalidenrente beanspruchen konnten. Das Mindestalter
für den Anspruch auf die 1V-Rente wurde nun mit der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision des IVG auf 18 Jahre herabgesetzt. Das neue Gesetz bestimmt daher, dass die Einkommensgrenze für Alleinstehende auch für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente gilt.
Art. 2, Abs. 3
Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen; ferner sind bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzählen. Dabei sind jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen. anzurechnen. Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Es kam nicht selten vor, dass wegen der Anrechnung des Einkommens von Lehrlingen, Werkstudenten und erwerbstätigen Kindern der Ergänzungsleistungsanspruch der übrigen Familienglieder stark geschmälert wurde oder sogar dahinfiel. Um solchen Härten begegnen zu können, wurde in das revidierte ELG eine Bestimmung aufgenommen, wonach Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, für die Bemessung der EL und damit auch für den Anspruch auf diese ausser Betracht fallen.
Art. 2, Abs. 4
4 Der Anspruch auf Ergänzungs-
leistung darf nicht von einer be-
stimmen Wohn- oder Aufenthalts-
dauer im betreffenden Kanton oder
vom Besitz der bürgerlichen Ehren
und Rechte abhängig gemacht wer-
den. Von der öffentlichen Armen-
pflege Unterstützte dürfen vom
Anspruch auf Ergänzungsleistung
nicht ausgeschlossen werden. Vor- werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Ar- behalten bleibt Absatz 2.
tikel 17, Absatz 3.
Der Vorbehalt von Artikel 17, Absatz 3, im letzten Satz dieses Absatzes wird hinfällig, da Artikel 17 gestrichen wurde.
Art. 3, Abs. 1, Buchst. b
b. Einkünfte aus beweglichem
oder unbeweglichem Vermögen so-
wie ein Fünfzehntel des Reinver-
mögens, soweit es bei Alleinstehen- Alleinstehenden 15 000 Franken, bei Ehepaaren den 20 000 Franken, bei Ehepaaren 25 000 Franken und bei Waisen 30 000 Franken
sowie bei Kindern, die einen An-
spruch auf Zusatzrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung
oder der Invalidenversicherung be-
gründen, 10 000 Franken über-
steigt;
Das nicht anrechenbare Reinvermögen wurde bei Alleinstehenden von 15 000 auf 20 000 Franken und bei Ehepaaren von 25 000 auf 30 000 Franken erhöht. Damit werden die Sparer unter den Bezü gern von Ergänzungsleistungen begünstigt. Der nicht anrechenbare Vermögensteil bei Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV und IV begründen, beträgt dagegen nach wie vor 10 000 Franken.
Art. 3, Abs. 1, Buchst. g (neu)
g.familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Im revidierten Bundesgesetz wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge einerseits als Einkommen anzurechnen, andererseits vom Einkommen abzuziehen sind (vgl. auch Art. 3, Abs. 4, Buchst. f, ELG). Diese Bestimmungen, die schon in den meisten kantonalen Erlassen zu finden waren, sind jedoch für die Festsetzung der EL nur von Bedeutung, wenn die Einkommensgrenze und das Einkommen des Schuldners und des Empfängers nicht zusammengerechnet werden.
Art. 3, Abs. 2
2 Vom jährlichen Erwerbsein-
kommen und vom Jahresbetrag der
Renten und Pensionen, mit Aus-
nahme der Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung sowie
der Invalidenversicherung, sind
insgesamt 240 Franken bei Allein- 500 Franken bei Alleinstehenden und 400 Franken bei stehenden und 750 Franken...
Ehepaaren und Personen mit ren-
tenberechtigten oder an der Rente
beteiligten Kindern ausser Rech-
nung zu lassen und vom Rest zwei
Drittel anzurechnen.
Als privilegiertes Einkommen gilt weiterhin das Erwerbs- sowie das Renteneinkommen mit Ausnahme der AHV/IV-Renten. Von diesem Einkommen sind nach den neuen Vorschriften 500 Franken bei Alleinstehenden (bisher 240 Franken) und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bisher 400 Franken) ausser Rechnung zu lassen und vom Rest wie bis anhin zwei Drittel anzurechnen. Die Kantone haben die Möglichkeit, die festen Abzüge auf 1 000 (bisher 480) bzw. 1 500 (bisher 800) Franken zu erhöhen (vgl. Art. 4, Abs. 1, Buchst. a, neu ELÜ). Durch diese Regelung werden Erwerbstätige sowie Bezüger von Renten in vermehrtem Masse begünstigt.
Art. 3, Abs. 4, Buchst. d
d. Prämien für Lebens-, Unfall-, d. Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeits- Invaliden- und Arbeitslosenversilosenversicherung bis zum jährli- cherung bis
chen Höchstbetrag von 300 Fran-
ken bei Alleinstehenden und 500
Franken bei Ehepaaren und Perso-
nen mit rentenberechtigten oder an
der Rente beteiligten Kindern so-
wie Beiträge an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die In- . Invalidenversicherung und die Er- validenversicherung, die Erwerbswerbsersatzordnung; ersatzordnung und die Kranken-
versicherung.
Nach der bisherigen Ordnung konnten die Prämien für die Krankenversicherung zusammen mit weiteren Versicherungsprämien nur im Betrage bis zu 300 Franken im Jahr bei Alleinstehenden und bis zu 500 Franken im Jahr bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern vom Einkommen abgezogen werden. Das neue ELG sieht den vollumfänglichen Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung vor. Diese neue Gesetzesbestimmung ist von Bedeutung im Gebäude der schweizerischen sozialen Sicherheit. Darnach können bedürftige AHV- und 1V-Rentner sich wirksam gegen das Risiko der Krankheit versichern.
Art. 3, Abs. 4, Buchst. e
e. ausgewiesene, ins Gewicht e. ausgewiesene, im laufenden fallende Kosten für Arzt, Zahnarzt, Jahr entstandene Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege sowie Zahnarzt, Arznei und Krankenfür Hilfsmittel, wie namentlich für pflege sowie für Hilfsmittel, soweit Körperprothesen, Stützapparate, sie insgesamt im Jahr den Betrag orthopädisches Schuhwerk, Fahr- von 200 Franken bei Alleinstehenstühle, Hörapparate und Spezial- den sowie Ehepaaren und Personen brillen. mit rentenberechtigten oder an der
Rente beteiligten Kindern übersteigen. Der Bundesrat bezeichnet die Arznei- und Hilfsmittel, deren Kosten abzugsberechtigt sind;
Das Gesetz sieht neu vor, dass die im laufenden Jahr nicht mehr die im Vorjahr entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zum Abzug gelangen sollten. Auf diese Weise kann das Problem der durch Krankheit entstehenden zusätzlichen Lasten befriedigender als nach der bisherigen Ordnung gelöst werden. Der Begriff der «ins Gewicht fallenden Kosten» wurde verdeutlicht. Krankheits- und Hilfsmittelkosten sollen zukünftig in dem Betrag zum Abzug zugelassen werden, als sie 200 Franken im Jahr überschreiten. Der Betrag von 200 Franken ist von der Mehrzahl der Kantone schon bisher als Selbstbehalt für Alleinstehende festgesetzt worden. Neu ist, dass für Ehepaare und Personen mit Kindern im Sinne einer Vergünstigung der gleiche und nicht ein höherer Betrag zur Anwendung kommen soll. Der Gesetzgeber überbindet neu dem Bundesrat, die Arznei- und Hilfsmittel zu bezeichnen, deren Kosten abzugsberechtigt sind.
Art. 3, Abs. 4, Buchst. f (neu)
f. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Vgl. die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe g (8. 5).
Art. 3, Abs. 6 (neu)
6 Der Bundesrat ist befugt, über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen nähere Vorschriften aufzustellen.
Das neue Bundesgesetz erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, über verschiedene, bisher von den Kantonen geregelte Gebiete nähere Vorschriften aufzustellen. Es handelt sich namentlich um die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen
von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen. Die Kantone können gemäss der gesetzlichen Neuordnung der EL nur noch selbständige, materiellrechtliche Bestimmungen über die Höhe der Einkommensgrenzen, die Höhe des nichtanrechenbaren Teils des Erwerbs- und Renteneinkommens sowie über den Mietzinsabzug vorsehen. Daneben haben sie weiterhin das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung der EL zu regeln.
Art. 4, Buchst. a (alt) = Art. 4, Abs. 1, Buchst. a (neu)
Die Kantone können
a. die festen Abzüge vom Er-
werbs- und Renteneinkommen ge-
mäss Artikel 3, Absatz 2, bis auf
höchstens 480 Franken bei Allein- höchstens 1 000 Franken bei stehenden und 800 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken Ehepaaren und Personen mit ren- bei Ehepaaren...
tenberechtigten oder an der Rente
beteiligten Kindern erhöhen;
Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 2, verwiesen (S. 5).
Art. 4, Buchst. b (alt) = Art. 4, Abs. 1, Buchst. b (neu)
b. vom Einkommen einen Ab-
zug von jährlich höchstens 750 höchstens 1200 Franken bei Alleinstehenden und Franken bei Alleinstehenden und 1200 Franken bei Ehepaaren und 1 800 Franken bei Ehepaaren... Personen mit rentenberechtigten
oder an der Rente beteiligten Kin-
dern für den ein Fünftel der Ein- für den bei den Alleinstekommensgrenze übersteigenden henden 780 Franken und bei den Mietzins zulassen. anderen Bezügerkategorien 1200
Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen.
Die Zulassung und -im bundesrechtlichen Rahmen -die Regelung des Mietzinsabzuges bleibt weiterhin den Kantonen überlassen Die Kan-
tone können einen Mietzinsabzug von höchstens 1200 Franken (bis jetzt 750 Fränken) bei Alleinstehenden und 1 800 Franken (bis jetzt 1200 Franken) bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen. Der Abzug darf gewährt werden für den bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den andern Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins. Der nicht abziehbare Mietzinsteil beträgt also künftig nicht mehr ein Fünftel der Einkommensgrenze, sondern er entspricht den erwähnten festen Beträgen.
Art. 4, Abs. 2 (neu)
2 Die Kantone ordnen unter Vorbehalt von Artikel 6, Absatz 3, das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
In diesem Absatz wird der erste Satz des Absatzes 2 von Artikel 6 in seiner ursprünglichen, im Bundesgesetz vom 19. März 1965 enthaltenen Fassung übernommen.
Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 3, Absatz 6, in fine verwiesen.
Art. 5, Abs. 1
1 Die jährliche Ergänzungs-
leistung hat dem Unterschied zwi-
schen der nach diesem Gesetz mass-
gebenden Einkommensgrenze und
dem anrechenbaren Jahreseinkom-
men zu entsprechen. entsprechen. Die Monats-
beträge und die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Hilfsmittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 5 Franken betragen, auf 5 Franken aufzurunden.
In dieser Bestimmung wird neu die in Artikel 65 AHVV für die ausserordentlichen Renten festgelegte und von fast allen Kantonen gehandhabte Rundungsre geZ aufgeführt.
Art. 6, Abs. 2
2 Die Kantone ordnen im Rah- Aufgehoben
men der Vorschriften dieses Ge-
setzes die Einzelheiten der An-
spruchsberechtigung, der Festset-
zung und Auszahlung sowie der
Rückerstattung von Ergänzungs-
leistungen. Eine Rückerstattungs-
pflicht darf nur für zu Unrecht be-
zogene Leistungen vorgesehen wer-
den.
Es sei auf die Erläuterung zu Artikel 4, Absatz 2 (S. 9) verwiesen.
Art. 8
1Gegen die Entscheide der Gegen die Entscheide der kankantonalen Rekursbehörcle können tonalen Rekursbehörde können die die Beteiligten und der Bundesrat Beteiligten und der Bundesrat ininnert 30 Tagen seit der Zustel- nert 30 Tagen seit der Zustellung lung beim Eidgenössischen Ver- beim Eidgenössischen Versichesicherungsgericht Beschwerde er- rungsgericht Verwaltungsgerichtsheben. Mit der Beschwerde kann beschwerde erheben.
nur geltend gemacht werden, der
Entscheid beruhe auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht oder auf
Willkür bei der Feststellung oder
Würdigung des Sachverhaltes.
2 Auf das Verfahren findet der
Bundesbeschluss vom 28. März 1917
betreffend die Organisation und
das Verfahren des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes sinngemäss
Anwendung. Bis zu dessen Anpas-
sung kann der Bundesrat die er-
forderlichen Vorschriften auf dem
Verordnungswege erlassen.
Die in dieser Bestimmung vorgenommenen Streichungen sind bedingt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 1969, 767) über
die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 1969, 737) über das Verwaltungsverfahren. Der bisherige Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit wurde zur besseren Orientierung beibehalten.
Art. 10, Abs. 1, Buchst. a und b
1Jährlich werden ausgerichtet:
ein Beitrag bis zu 4 Millionen bis zu 6 Millionen
Franken an die schweizerische
Stiftung Pro Senectute;
ein Beitrag bis zu 1,5 Mil- bis zu 2,5 Millionen
lionen Franken an die schweizeri-
sche Vereinigung Pro Infirmis;
Die erhöhten Bundesbeiträge werden es der schweizerischen Stiftung Für das Alter sowie der schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis erlauben, in vermehrtem Masse Fürsorgeleistungen an bedürftige Betagte und Invalide auszurichten. Sie können sich zudem in grösserem Umfang Beratungs- und Betreuungsaufgaben widmen.
Der Bundesbeitrag an die schweizerische Stiftung Pro Juventute wird i?fl bisherigen Umfang von 1,2 Mio Franken ausgerichtet.
Art. 11, Abs. 4
Der Bundesrat kann ergän-
zende Bestimmungen über die Ver-
wendung der Beiträge erlassen und erlassen, eine Sonderregedie Tätigkeitsbereiche der einzel- lung in Härtefällen für bedürftige nen Institutionen voneinander ab- Invalide, die eine Leistung der Ingrenzen. validenversicherung bezogen haben
oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.
Aufgrund dieser neuen Gesetzesbestimmung wird die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis künftig auch Fürsorgeleistungen in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, ausrichten können.
Art. 17
Aufgehoben
Dieser Artikel, der die Ablösung der seinerzeitigen Alters- und Hinterlassenenfürsorge regelte, ist gegenstandslos geworden und konnte daher aufgehoben werden.
Übergangsbestimmungen. (neu)
In Kantonen, die nicht in der Lage sind, ihre Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzupassen, kann die Kantonsregierung bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Bestimmungen die neuen bundesrechtlichen Vorschriften als anwendbar erklären und gegebenenfalls die Beträge der Einkommensgrenzen, der Mietzinsabzüge und des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens neu festsetzen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Sondervorschriften aufzustellen für die Ermittlung der im Jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäss Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, abziehbaren Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Krankenpflege und Hilfsmittel. -
Da nicht alle Kantone in der Lage sein werden, ihre EL-Erlasse auf 1. Januar 1971 abzuändern, ermächtigt das neue Bundesgesetz die Kantonsregierungen, die neuen bundesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der kantonalen Änderungserlasse als anwendbar zu erklären sowie die Einkommensgrenzen, die Mietzinsabzüge und die Beträge des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens im Rahmen der neuen bundesrechtlichen Ansätze neu festzusetzen.
Das Gesetz ermächtigt im übrigen den Bundesrat, Sondervorschriften für die Ermittlung der 1971 abziehbaren Krankheits- und Hilfsmittelkosten au/zustellen.
Arten und Ansätze der Familienzulagen
(Stand 1. Januar 1971)
Im Laufe des letzten Jahres wurden die Familienzulagen wie folgt erhöht:
Kinderzulagen
Basel-Stadt und Basel-Land: von 30 auf 50 Franken
Freiburg: von 35/45 auf 40/50 Franken Waadt: von 25 auf 40 Franken
St. Gallen und Schwyz: von 25 auf 30 Franken
Nidwalden: von 20 auf 25 Franken
In St. Gallen gilt der Ansatz von 30 Franken nur für das Jahr 1971. Mit Wirkung ab 1. Januar 1972 beträgt die Kinderzulage 35 Franken je Kind im Monat.
Ausbildungszulagen
Freiburg: von 60 auf 85 Franken
Waadt: von 60 auf 80 Franken
Geburtszulagen
Freiburg: von 100 auf 150 Franken
Die allgemeine Altersgrenze wurde in Basel-Stadt von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Abweichungen von dieser Grenze bestehen nur noch in den Kantonen Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für Kinder in Ausbildung wurde in Basel-Stadt auf 22 Jahre und in Schwyz auf 25 Jahre erhöht, wobei jedoch in Schwyz nur ledige Kinder als zulageberechtigt gelten. Im Gegensatz zu andern Kantonen besteht daher für verheiratete Kinder in Ausbildung kein Anspruch auf Kinderzulage. Des weitern sind wie in Graubünden erwerbsunfähige Kinder nur dann zulageberechtigt, wenn sie keinen Anspruch auf eine Rente der IV haben.
Der Arbeitgeberbeitrag wurde in Basel-Land von 1,8 auf 2, in Basel-Stadt von 1,1 auf 1,5 und in Schwyz von 1,5 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme erhöht (Tabelle 2 b).
Die Kinderzulagen für Gewerbetreibende wurden einzig im Kanton Schwyz von 25 auf 30 Franken erhöht. Gleichzeitig wurden der Grund-
betrag der Einkommensgrenze von 10 000 auf 15 000 Franken und der Kinderzuschlag von 500 auf 1 000 Franken heraufgesetzt (Tabelle 2 a).
Die Sondervorschriften für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland haben keine Änderungen erfahren (Tabelle 2 c).
Der Vollständigkeit halber werden in der Tabelle 1 auch die Ansätze der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern wiedergegeben.
Familienzulagen des Bundes
Beträge in Franken
Kinder- Haushaltungs- Berechtigte zulagen zulagen Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: im Unterland 3060
im Berggebiet 3560
Kleinbauern: im Unterland30
im Berggebiet 35 -
Familienzulagen der Kantone
a. Familienzulagen für Gewerbetreibende
Beträge in Franken
Kinderzulagen Einkommensgrenze
Kantone
3e Monat Grundbetrag Kinderzuschlag Appenzell I. Rh. 25 10 000 1 - Luzern 22 11 000700
Schwyz 30 150001000
Uri 25 130001000
Zug 35 11 000800
1 Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
b. Familienzulagen für Arbeitnehmer
Arbeitgeber-Aus- ‚ beiträge der Z9la fld1 bildungs-s zulaUgen kantonalen Kantone izulagen FAK in
und Monat n Pranken in Franken Prozenten der in Franken Lohnsumme
Aargau 30 - - -1,5
Appenzell A. Rh. 25 - - 1,5
Appenzell I. Rh. 25 - -0,5-1,5
Basel-Land 50 - -2,0
Basel-Stadt 50 - - 1,5
Bern 30 - - 1,3
Freiburg 40/50 3 85 150 3,0
Genf 40/45 3 100 460 1,7
Glarus 25 - -—4
Graubünden 30 - - 1,7
Luzern 30 - - 1,9
Neuenburg 45 70 - 2,0
Nidwalden 25 - - 1,5
Obwalden 25 - - 1,8
St. Gallen 30 - - 1,8
Schaffhausen 30 - - 1,6
Schwyz 30 - - 1,8
Solothurn 30/35 -- 1,6
Tessin 30 - - 2,0
Thurgau 25 - - 1,5
Uri 25 - - 1,5
Waadt 40 5 80 150 2,0
Wallis 40 60 -—4
Zug 35 - - 1,5
Zürich 30 - - 1,25
1 Die allgemeine Alter s grenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es bestehen folgende Aus-
nahmen:
- 22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
- 25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Schaffhausen und Schwyz,
- 18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und Zug.
2Die Ausbildungszulage wird gewährt:
- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,
- in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr,
- in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres,
- in der Waadt vom 1. April des 18. Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.
3Die Kinderzulagen sind wie folgt abgestuft:
- in Freiburg 40 Franken für Kinder bis 11 Jahre; 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren,
- in Genf 40 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 45 Franken für Kinder über 10 Jahre,
- in Solothurn 30 Franken für das 1. und 2. Kind; 35 Franken für jedes folgende Kind.
4Keine kantonale Fainilienausgleichskasse.
5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat; sie wird vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.
c. Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer
Altersgrenze Ansatz
je Kind Zulageberochtigte Kinder Für nicht-1(Ka ntone und Monat im Ausland 1
Ordent- erwerbsin Franken liebe tätige Kinder Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell A. Rh. 25 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell I.Rh. 25 alle 1620
Basel-Land 50 eheliche Kinder 1616
Basel-Stadt 50 alle 1622
Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Freiburg 40/50 2 alle 1515
Genf 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Glarus 15 alle 1620
Graubünden 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Luzern 30 alle 1620
Neuenburg 25 eheliche und Adoptivkinder 1515
Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 1616
Obwalden 25 alle 1620
Schaffhausen 30 alle 16 18/251 Schwyz 30 alle 16 20/25 3 St. Gallen 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Solothurn 30/35 4 eheliche und Adoptivkinder 1616
Tessin 30 alle 1820
Thurgau 25 alle 1620
Uri 25 alle 1620
Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 15 5 15 5 Wallis 40 alle 1620
Zug 35 alle 16 18/20 :1 Zürich 30 alle 1616
1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für
Stief -, Adoptiv- und Pflegekinder.
2 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren.
1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder,
4 30 Franken für das erste und zweite Kind 55 Franken für das dritte und die folgenden Kinder.
2 Die Kinderzulage wird bis zum 31. März des Jahres gewährt, in dem die in der Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schulpflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.
Durchführungsfragen
Korrektur von 1K-Eintragungen 1
(Erläuterungen zu Rz 61 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto)
Gemäss Rz 61 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto sind bei Korrektur-Eintragungen
vorbehältlich der in Rz 62 genannten Ausnahmen - den Schlüsselzahlen für die Beitragsart besondere Schlüsselzahlen voranzustellen, die darüber Auskunft geben, ob es sich um eine Plus- oder Minus-Korrektur handelt und ob sich diese auf das Einkommen, die Beitragsdauer oder auf beide Angaben bezieht. Für Korrekturen hinsichtlich der Versichertennummer, der Abrechnungsnummer, der Schlüsselzahl und des Beitragsjahres sind keine besonderen Schlüsselzahlen vorgesehen. Die Korrekturen sind wie folgt auszuführen:
Erfolgte ein 1K-Eintrag unter einer falschen Versichertennummer, Abrechnungsnummer oder Schlüsselzahl oder unter einem falschen Beitragsjahr, so ist der gesamte Eintrag durch eine Minus-Korrektur zu stornieren. Der Minus-Eintrag erstreckt sich somit stets auch auf das eingetragene Einkommen und gegebenenfalls auf die aufgezeichnete Beitragsdauer. Beim Minus-Eintrag ist daher der Schlüsselzahl für die Beitragsart die besondere Schlüsselzahl 1 (Minus-Korrektur, die sich ausschliesslich auf das Einkommen, d. h. nicht auch auf die Beitragsdauer bezieht) voranzusetzen, wenn beim falschen Eintrag keine Beitragsdauer aufgezeichnet wurde; enthält die falsche Eintragung hingegen eine Aufzeichnung der Beitragsdauer, so ist beim Minus-Eintrag die besondere Schlüsselzahl 5 (Minus-Korrektur, die sich sowohl auf das Einkommen als auch auf die Beitragsdauer bezieht) zu verwenden. Unbeachtlich ist dabei, welche der oben erwähnten Angaben falsch eingetragen wurde und ob es sich um einen oder um mehrere Fehler beim gleichen Eintrag handelt. Nach erfolgter Stornierung des falschen Eintrages sind die richtigen Angaben als Plus-Korrektur einzutragen. Diese Plus-Korrektur bedarf gemäss Rz 62 des genannten Nachtrages keiner besonderen Schlüsselzahl. In den nachfolgenden Beispielen stellen jeweils die erste Zeile die falsche, die zweite Zeile die Minus- und die dritte Zeile die richtige Eintragung dar. Zur besseren Übersicht sind die fehlerhaften bzw. berichtigten Angaben durch Fettdruck hervorgehoben:
1Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26
1. 123.45.679 1234 1 69 9 876
123.45.679 1234 11 69 —9 876
123.45.678 1234 1 69 9 876
2. 132.45.678 1235 2 68 9 876
132.45.678 1235 12 68 —9 876
123.45.678 1234 1 69 9 876
3. 789.21.345 4321 7 3.11 69 8 765
789.21.345 4321 57 3.11 69 —8 765
789.12.345 4321 1 3.11 69 8 765
Anspruch auf ausserordentliche Renten: Mindest-Aufenthalts-
dauer bei Flüchtlingen 1
(Art. 1, Abs. 2, des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV vom 4. Oktober 1962 und Rz 14 des Abschnitts über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen)
Artikel 1, Absatz 2, des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 bestimmt, dass in der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV sowie der IV haben, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Bestimmung sagt indessen nichts darüber, ob der Flüchtling im Zeitpunkt, von welchem an er eine solche Rente beansprucht, die Flüchtlingseigenschaft schon seit fünf Jahren besessen haben muss, oder ob er sich lediglich während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben muss und es keine Rolle spielt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft erst im Verlauf dieser Aufenthaltsdauer zuerkannt wurde. Über diese Frage liegt auch noch keine Rechtsprechung vor.
Nach allgemeiner Verwaltungspraxis wird nur verlangt, dass der Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt, von welchem an er die ausserordentliche Rente verlangt - und selbstverständlich auch
1Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26
während der Dauer des Bezuges derselben -besitzt. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Voraussetzung schon während der ganzen Min- dest-Aufenthaltsdauer erfüllt war. Anderseits versteht sich, dass nur der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz, d. h. nur die Zeit, während welcher der Rentenansprecher im Besitz einer gültigen, von der Fremdenpolizei erteilten Aufenthaltsbewilligung war, als Aufenthaltsdauer im Sinne der fraglichen Bestimmungen angerechnet werden kann.
Überweisung von Renten auf ein Fosteheckkonto 1
(Hinweis zu Rz 1110 der neuen Wegleitung über die Renten)
Etliche Ausgleichskassen machen noch von der in Rz 11110 der neuen (bzw. Rz 971 der alten, bis zum 31. Dezember 1970 gültigen) Wegleitung über die Renten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, wonach für die Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto anstelle von Girozetteln Rentenanweisungen verwendet werden können. Es handelt sich dabei um eine von den PTT-Betrieben seinerzeit im Sinne eines Entgegenkommens zugestandene Sonderregelung. Die Generaldirektion der PTT-Betriebe macht uns nun darauf aufmerksam, dass die Verarbeitung von Anweisungen, mit welchen Renten auf ein Postcheckkonto überwiesen werden, bei den Posteheckämtern einen doppelten Arbeitsaufwand erfordert. Solche Anweisungen müssen nämlich vorerst den für Anweisungen vorgesehenen Arbeitsprozess durchlaufen und anschliessend noch wie Girozettel verarbeitet werden. Angesichts der prekären Lage auf dem Personalsektor bereitet die dadurch verursachte Mehrarbeit besonders den grösseren Postcheckämtern in zunehmendem Masse Schwierigkeiten, dies umso mehr, als die zusätzlichen Arbeiten ausgerechnet an den Tagen mit den grössten Verkehrsspitzen zu erledigen sind.
Die Generaldirektion der PTT-Betriebe würde es daher sehr begrüssen, wenn möglichst viele Ausgleichskassen dazu übergehen könnten, für die Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto ausschliesslich Girozettel zu verwenden. Übrigens wird dadurch nicht nur eine Arbeitsersparnis bei den Postcheckämtern, sondern zudem eine raschere Gutschrift der Renten - diese kann bis zu zwei Tage früher erfolgen - erreicht, was die Rentenempfänger zweifellos begrüssen dürften.
Im Interesse einer reibungslosen und raschen Abwicklung der Rentenauszahlungen wird denjenigen Ausgleichskassen, die für Überweisungen
1Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26
noch Rentenanweisungen verwenden, die aber in absehbarer Zeit ohnehin eine Neuorganisation ihres Auszahlungswesens ins Auge fassen oder die dank moderner Datenverarbeitungsanlagen mit einem einmaligen, verhältnismässig geringen Arbeitsaufwand in der Lage wären, eine Umstellung im oben erwähnten Sinn vorzunehmen, empfohlen, den Wünschen der Post baldmöglichst Rechnung zu tragen. Die zuständigen Kreispostdirektionen oder Postcheckämter sind gerne bereit, den Ausgleichskassen bei der Lösung der sich daraus ergebenden Probleme beratend zur Seite zu stehen.
EL: Separate Krankheitskostenve.rgütung und Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen 1
(Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)
Eine Reihe von Kantonen hat bisher in dem monatlich ausgerichteten EL-Betrag auch die Vergütung für die im Vorjahr entstandenen Krankheitskosten mit eingeschlossen. Aufgrund des revidierten, ab 1. Januar 1971 in Kraft tretenden Artikels 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG werden inskünftig die Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten des laufenden Kalenderjahres zu vergüten sein. Diese werden deshalb ausgenommen bei Chronischkranken und Hospitalisierten mit gleichbleibenden Krankheitskosten in der Regel separat (z. B. vierteljährlich, halbjährlich oder nach Bedarf) vergütet werden. Sie fallen bei der Festsetzung des monatlichen EL-Betrages ausser Betracht. Bei Bezügern mit bisher hohen Krankheitskosten kann somit der Monatsbetrag der laufenden EL trotz Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 1. Januar 1971 nur wenig ansteigen, gleich bleiben oder sogar eine Reduktion erfahren.
Die kantonalen EL-Durchführungsstellen, die bisher die Vergütung für die schwankenden Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten des Vorjahres in die monatliche Ergänzungsleistung einbezogen, sollten die betroffenen EL-Bezüger darauf aufmerksam machen, dass die dem Abzug der Krankheitskosten entsprechende Vergütung künftig separat erfolge und für die Bezüger vorteilhafter sei als die bisherige Auszahlung in Raten, auch wenn der Betrag der monatlichen EL geringer ausfalle als erwartet.
1Aus EL-Mitteilungen Nr. 23
HINWEISE
General- Die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherversammluiig heit (IVSS) hielt letzten Herbst in Köln ihre 17. Geder IVSS neralversammlung ab. Dieses repräsentative Gre-
mium der Sozialversicherungsträger zahlreicher Länder aller Kontinente widmete sich einer Reihe von aktuellen Problemen. Ein zentrales Thema betraf die Stellung der Altersrentner: der instruktive Bericht hiezu stammte vom verdienten früheren Direktor des BSV, Dr. h. e. Arnold Saxer. Aus der umfassenden Geschäftsliste sei lediglich noch ein Traktandum herausgegriffen: Besondere Erziehungsmassnahmen für körperbehinderte Kinder. Die zahlreichen Fragen des administrativen Vollzugs der verschiedenen Versicherungszweige seien für einmal ausser acht gelassen. Die Ergebnisse des Kongresses besagen zweierlei: in das Korsett internationaler Fragebogen eingezwängt, steht unser Land in seinen Antworten nicht immer sehr gut da. Geht man den Verhältnissen jedoch auf den Grund, darf die Schweiz auf ihre gesetzlichen und privaten Regelungen durchaus stolz sein. Sie war am Kongress durch das BIGA, die Union schweizerischer Krankenkassenverbände, die Konferenz der kantonalen und die Vereinigung der Verhandsausgleichskassen, eine bedeutende Familienausgleichskasse und das BSV vertreten. Im Verwaltungsrat der Organisation zeichnet PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, als «Schatzmeister».
Besteuerung Ein Versicherter beanstandete kürzlich die unterder AHV- und schiedliche Praxis der Kantone bei der Besteuerung 1V-Renten der AHV- und TV-Renten und bat das Eidgenössi-
sehe Departement des Innern, auf eine Vereinheitlichung bzw. auf eine Angleichung an die bundesrechtliche Ordnung hinzuwirken. Die Antwort, die über den Einzelfall hinausgeht und daher von allgemeinem Interesse sein dürfte, lautete im wesentlichen wie folgt:
«Vorerst möchten wir feststellen, dass es den Kantonen anheiingestellt ist, im Rahmen ihrer Steuerhoheit zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass sie die Renten der AHV und IV besteuern wollen; dem Bunde ist es grundsätzlich verwehrt, in dieser Hinsicht einen Druck auszuüben. In der Sache selbst verhält es sich so, dass die Renten der AHV und IV einen teilweisen Ersatz für das infolge Alters, Todes des
Ernährers oder Invalidität ausfallende Erwerbseinkommen darstellen; sie werden denn auch von vielen Versicherten zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfes verwendet. Diese Renten haben somit alle Eigenschaften eines Einkommens, dessen Unterwerfung unter die Einkommensbesteuerung durchaus zulässig erscheint.
Nun handelt es sich allerdings bei den Renten um Sozialleistungen, die mitfinanziert werden durch die öffentliche Hand. Mit andern Gründen hat dies dazu geführt, dass gemäss Wehrsteuerbeschluss Renten nur zu vier Fünfteln besteuert werden. Desgleichen erfasst auch die Mehrzahl der Kantone diese Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkommen, indem sie meistens einen ähnlichen Ansatz wie der Bund vorsehen oder auch das Einkommen aus Renten nur besteuern, soweit es gewisse Freibeträge übersteigt. Ferner kommen aber die kantonalen Steuerrechte dem bedürftigen Rentner in differenzierter Form entgegen durch die Schaffung besonderer Sozialabzüge für nicht mehr erwerbstätige oder nicht mehr erwerbsfähige Rentenbezüger und durch besondere Steuerbefreiungen. Dem Wunsche nach Gerechtigkeit wird auf diese Weise besser Rechnung getragen als durch eine mehr oder weniger weit gehende Steuerbefreiung der Renten. So wäre es wohl kaum verständlich, wenn ein sehr gut situierter Versicherter, der nebst anderen Einkommen eine Rente bezieht, die mehr beträgt als das Erwerbseinkommen eines nicht rentenberechtigten Versicherten, diese Rente nicht sollte versteuern müssen.»
Die kommende An ihrer traditionellen Jahreszusammenkunft vom Alters-, Invaliden- 14. Dezember 1970 liess sich die Unterabteilung und AHV/IV/EO/EL von zwei prominenten Sprechern Hinterlassenen- über die kommende Alters-, Invaliden- und Hintervorsorge lassenenvorsorge orientieren. Intern kennt sie ja die
Materie, doch tut es gut, wenn diese auch «von aussen» und aus nichtamtlicher Optik beleuchtet wird. Dr. K. Sovilla vom Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen und A. Ghelfj vom Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband haben von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in treffender Weise zum Durchbruch der AHV zur umfassenden Vorsorge für unsere Betagten, Behinderten, Witwen und Waisen Stellung bezogen. Eine angeregte Diskussion warf zahlreiche Fragen auf; der Weg ist vorgezeichnet, aber «der Teufel steckt im Detail». Die Unterabteilung wird, bis alles soweit ist, noch manche unruhige Stunde erleben. Sie ist dazu bereit.
Richtlinien Am 12. November 1970 erliess das Eidgenössische über bauliche Departement des Innern «Richtlinien über bauliche Vorkehren für Vorkehren für Behinderte». Diese gelten für Bauten, Behinderte die der Bund erstellt oder subventioniert, sowie für
solche, die seiner Aufsicht unterstellt sind. Für die Invalidenhilfe sind sie ein Markstein in ihren Bestrebungen. Sie gehen nicht zuletzt auf das Postulat von Nationalrat Gut zurück, das dieser im Dezember 1968 eingereicht und das der Bundesrat im Juni 1969 entgegengenommen hat. Die Direktion der Eidgenössischen Bauten, deren aktive Zusammenarbeit auf dem Gebiete der IV auch an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten sei, hat sich um diese Richtlinien verdient gemacht. Auf den Fragenkomplex der «architektonischen Barrieren» wird in der ZAK später noch näher eingegangen. Dem Departementserlass gehen einige grundsätzliche Ausführungen voraus, die nachstehend wiedergegeben sind.
«In Europa erweisen sich rund 4 bis 6 Prozent der Gesamtbevölkerung in den Altersklassen 15 bis 60 als körperlich behindert, sei es infolge von Geburtsgebrechen, von Erkrankungen (Rheuma, Kinderlähmung, Multiple Sklerose, Bandscheibenschäden, Herz- und Kreislaufstörungen usw.) oder infolge der steigenden Zahl der Verkehrs- und sonstigen Unfälle (Querschnittlähmung usw.). Diese Behinderten sind entweder an den Rollstuhl gebunden oder bewegen sich teilweise mit Gehhilfen (Krücken, Stöcken). Viele Behinderungen erkennt man äusserlich nicht, weil sie entweder an innern Organen lokalisiert sind oder durch die Bekleidung verdeckt werden. Die Eingliederung dieser Behinderten, durch Massnahmen auf dem medizinischen, dem beruflichen, dem sozialen und dem Schulgebiet stark gefördert, scheitert häufig an den «architektonischen Barrieren», wie sie der Invalide nennt. Denn nicht nur eine monumentale Freitreppe, sondern eine einzige Stufe vor dem Eingang eines Gebäudes kann für ihn ein unüberwindliches Hindernis bedeuten. Ein Randstein ist oft nicht überbrückbar. Jeder Personenaufzug ist für den Rollstuhlfahrer unbrauchbar, wenn der Zugang nur über Stufen erreichbar ist. Es steht fest, dass diese Hindernisse für den Betroffenen ein soziales Problem darstellen, indem sie ihn oft zwingen, ausserhalb der Gesellschaft, vereinsamt zu Hause sein Dasein zu fristen.
In diesem Zusammenhang ist auch an die Überalterung der Bevölkerung zu denken (11 Prozent unserer Wohnbevölkerung sind 65jährig oder älter). Insgesamt verfügen diese Betagten nicht mehr über die
jugendliche Elastizität. Ausserdem zeigen sie in enormer Variations-
breite alle Übergänge von noch relativer Rüstigkeit bis zur schweren
Behinderung.
Es ist daher Pflicht aller mit der Projektierung und Ausführung eines
Bauwerkes betrauten Fachleute, solche architektonische Hindernisse zu
vermeiden und zu beseitigen. Damit schaffen sie eine der wichtigsten
Voraussetzungen für die gesellschaftliche Integration der Behinderten
und Betagten und ermöglichen den jüngeren Behinderten überhaupt erst
ihre berufliche Eingliederung.»
MITTE ILUNGE N
Parlamentarische In seiner Motion vom 1. Dezember 1969 ersuchte Na - Vorstösse t i o n a 1 r a t W e b e r den Bundesrat, «den eidgenössi-Motion Weber-Zürich sehen Räten beförderlich einen Vorschlag zur Ergänvom zung der Bundesverfassung vorzulegen, worin der Bund 1. Dezember 1969 die Befugnis erhält, den Bau von Wohnungen und Hei-
men für Betagte, Gebrechliche und Pflegebedürftige zu fördern» (ZAK 1970, S. 22). Der Vorstoss kam im Nationalrat am 17. Dezember 1970 zur Behandlung. B u n - des rat B r u g g e r weiss, dass sich der Bund des Problems der BeschafZung von Wohnraum für Gebrechliche und Betagte verstärkt annehmen sollte. Deshalb nimmt der Entwurf zu einem neuen Artikel 36sex1es der Bundesverfassung auf diese Fragen ausdrücklich Bezug (ZAK 1970, S. 539). Der Bundesrat ist daher bereit, die Motion entgegenzunehmen. Der Nationalrat ist ohne Widerspruch einverstanden. Die Motion geht an den Ständerat.
Postulat Broger Am 17. Dezember 1970 begründete N a t i o n a 1 r a vom B r o g e r sein Postulat, worin er sich für die Schaf-19. Dezember 1969 fung eines Ferienzentrums für betagte Personen ein-
setzte (ZAK 1970, S. 100). Das Postulat, das anfänglich dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Behandlung übertragen worden war, wurde nachträglich an das Departement des Innern gewiesen. Bundespräsident Tschudi begegnete der Anregung grundsätzlich mit Sympathie. «Nach dem näheren Wortlaut steht aber neben dem finanziellen das
soziale Moment im Vordergrund, d.h. die Förderung der Wohlfahrt und die Betreuung der Betagten. Zu einem Vorgehen unter diesem Gesichtswinkel fehlt dem Bund gegenwärtig noch die verfassungsmässige Kompetenz. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für eine allfällige Neufassung von Artikel 34quatcr der Bundesverfassung sind jedoch Studien für eine Auswertung in diesem Sinne im Gang. Führen die Bemühungen zu einem positiven Ergebnis, so ist der Bundesrat gerne bereit, die im Postulat aufgeworfenen Fragen auch in dieser Richtung näher zu prüfen.» In der Folge erklärte sich der Nationalrat stillschweigend mit der tYberweisung einverstanden.
Postulat Flubacher Nationalrat Flubacher hat folgendes Postulat eingevom reicht:
14. Dezember 1970 «Mit der vorn Parlament verabschiedeten Revision von
Art. 19 IVG wird die heilpädagogische Förderung der schwerstbehinderten und daher beruflich nicht eingliederungsfähigen invaliden Minderjährigen ausdrücklich in den Leistungsber&ch der IV einbezogen.
Nach Austritt aus der Sonderschule spätestens mit Beginn der Volljährigkeit scheiden diese Schwerstbehinderten 1V-rechtlich aus der Eingliederung aus, soweit ihre Leistungsfähigkeit für eine berufliche Betätigung nicht ausreicht. Diese relativ kleine Gruppe von Invaliden bedarf indessen auch nach Abschluss der Sonderschulung einer ihrem Förderungsstand entsprechenden Beschäftigung. Ohne Massnahmen dieser Art verliert die Sonderschulung ihre nachhaltige Wirkung.
Da die IV nach geltendem Recht hiefür keine individuellen Leistungen ausrichtet und auch den Institutionen an die mit der Durchführung solcher Massnahmen verbundenen Kosten keine Beiträge gewährt, fehlen die für die Beschäftigung sonderschulentlassener, beruflich nicht eingliederungsfähiger Invalider notwendigen Einrichtungen fast vollständig.
Der Bundesrat wird gebeten, umgehend Schritte einzuleiten, damit das Los dieser Schwächsten verbessert werden kann.»
Kleine Anfrage Nationalrat Eggenberger hat folgende Kleine Anfrage Eggenberger vom eingereicht:
16. Dezember 1970 «Der Bundesrat wird hiemit angefragt, oh er sich bereit
erklären kann, auch den Vollrentnern der IV die verbilligten Haibtaxabonnemente der SBB abzugeben.»
Die elfstellige In Verbindung mit der siebenten AHV-Revision wurde Versicherten- die achtstellige durch eine elfstellige Versichertennumnummer mer ersetzt (Art. 133 AHVV) 1 Es blieb jedoch dem
Eidgenössischen Departement des Innern vorbehalten, den Zeitpunkt für diese Umstellung zu bestimmen, und zwar nach Anhören der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission (Ziff. VIII, Abs. 2, AHVV). Das Departement hat, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind, m i t Entscheid vom 23. Dezember 1970 die Neuordnung auf den 1. April 1972 beschlossen. Dieser Zeitpunkt kann, je nach dem Stand der Vorarbeiten, insbesondere jener der ZAS, um einige Monate vor- oder nachverlegt werden. Vom Stichtag an werden nur noch elfstellige Ziffern gebildet. Die Ergänzung der bis dahin bereits zugeteilten Versichertennummern wird aber nicht schlagartig, sondern nach Massgabe der administrativen Möglichkeiten nach und nach erfolgen. Die ganze Prozedur soll einige Jahre dauern. Die präzisen Vollzugsweisungen für diese administrative Grossaktion sind in Vorbereitung; die Ausgleichskassen werden sie rechtzeitig erhalten.
Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kankantonalen tonalen Gesetzgebungen an die ELG-Revision auf den Gesetzgebung über 1. Januar 1971 (betr. November 1970 vgl. ZAK 1970, Ergänzungs- S.604).
leistungen an die Im D e z e m b e r 1970 hiess das Eidgenössische Dc-ELG-Revision partement des Innern die E r 1 a s s e der Kantone ZU-Stand am rich, Nidwalden, Freiburg, Basel-Landschaft, St. Gallen, 31. Dezember 1970 Aargau, Thurgau und Wallis gut.
Sämtliche Kantone wählten die maximalen E i n k o m - mensgrenzen.
Mit Ausnahme von Freiburg, St. Gallen und Thurgau lassen alle Kantone für die festen Abzüge v o m Erwerbs- und Renteneinkommen die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1 000 bzw. 1 500 Franken zu. Freiburg, St.Gallen und Thurgau sehen Abzüge von 500 bzw. 750 Franken vor.
Die in den Kantonen Basel-Landschaft, St. Gallen und Aargau statuierten M i e t z i n s ab z ü g e entsprechen dem bundesrechtlichen Höchstansatz. Dasselbe gilt für den Kanton Zürich, der den Mietzinsabzug nun ebenfalls eingeführt hat.
Die Anpassungserlasse von Basel-Landschaft und Thurgau sind Übergangsregelungen im Sinne von Ziffer II, Buchstabe a, des Revisionsgesetzes vom 9. Oktober 1970.
1Zur unerlässlichen Umstellung selbst siehe ZAK 1969, S. 232.
Familienzulagen Der Staatsrat hat am 15. Dezember 1970 beschlossen, im die Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1971 wie Kanton Freiburg folgt zu erhöhen.
Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer
Die Ansätze der Kinderzulagen werden um je fünf Franken erhöht. Die Kinderzulage beträgt somit 40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr und 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren. Die Ausbildungszulage wird von 60 auf 85 Franken und die Geburtszulage von 100 auf 150 Franken heraufgesetzt.
Der Arbeitgeberbeitrag der kantonalen FAK beträgt wie bisher drei Prozent der Lohnsumme.
Familienzulagen für landwirt-
schaftliche Arbeitnehmer
Die kantonale zusätzliche Kinderzulage wird von 30 auf 35 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr und von 40 auf 45 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 16 Jahren erhöht. Für Kinder in Ausbildung wird eine zusätzliche kantonale Zulage von 35 Franken gewährt. Für jedes neugeborene Kind besteht Anspruch auf eine Geburtszulage von 150 (bisher 100) Franken. Mit Einschluss der Kinderzulage gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind im Monat:
- 65 Franken im Unterland und 70 Franken im Berggebiet für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr; 75 Franken im Unterland und 80 Franken im Berggebiet für Kinder im Alter von 12 bis 16 bzw. 20 Jahren für erwerbsunfähige Kinder;
110 Franken im Unterland und 115 Franken im Berggebiet für in Ausbildung begriffene Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren.
Der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 3,3 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Löhne, in dem auch der Arbeitgeberbeitrag gemäss FLG inbegriffen ist, wird unverändert beibehalten.
Familienzulagen Der Landrat hat am 7. Dezember 1970 beschlossen, die im Kanton Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von 30 Basel-Landschaft auf 50 Franken pro Kind und Monat zu erhöhen.
Familienzulagen Aufgrund der Sozialcharta für die Landwirtschaft des für die Kantons Waadt vom 29. November 1965 hat die rFd-Landwirtschaft des ration rurale vaudoise de mutualit et d'assurances so-Kantons Waadt ciales» («FRV») alljährlich die Arten und Ansätze der
Familienzulagen sowie die Beiträge der Landwirte fest-
zusetzen. An ihrer Tagung vorn 27. November 1970 hat die Delegiertenversammlung der FRV für das Jahr 1971 folgende Beschlüsse gefasst.
Familienzulagen für selbständige Landwirte
Die für das Jahr 1970 festgesetzten Arten und Ansätze der Familienzulagen werden unverändert beibehalten (vgl. ZAK 1970, S. 264). Hingegen wird der Versicherungsbeitrag der hauptberuflichen Landwirte, der nicht nur zur Finanzierung der Familienzulagen, sondern auch zur Deckung der Kosten anderer sozialpolitischer Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft dient, von 1,7 auf 2,06 Prozent des reinen Einkommens erhöht. Diese Erhöhung ist durch die hohen Kosten der landwirtschaftlichen Kranken- und Unfallversicherung bedingt. Überdies haben die Landwirte einen zusätzlichen Beitrag von 0,14 Prozent zugunsten der Landwirtschaftskammer des Kantons Waadt zu entrichten, so dass sich der gesamte Beitrag der hauptberuflichen Landwirte auf 2,2 Prozent des reinen Einkommens beläuft.
Familienzulagen für landwirt-
schaftliche Arbeitnehmer
Die für das Jahr 1970 festgesetzten zusätzlichen Familienzulagen werden unverändert beibehalten (vgl. ZAK 1970, S. 264). Auch der Arbeitgeberbeitrag beträgt wie bisher 2 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Löhne. In diesem Beitrag ist der Arbeitgoberbeitrag von 1,3 Prozent gemäss FLG inbegriffen.
Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 7, Nidwalden, und Seite 27,
AH Vf! V/EO TV-Kommission Nidwalden:
Neue Adresse: Verwaltungsgebäude Post, Bahnhofplatz 3, 6370 Stans.
Die übrigen Angaben bleiben unverändert.
Seite 30, IV-Regionalstelle St. Gallen:
Neue Adresse: 9016 St. Gallen, Brauerstrasse 54
Neue Telefonnummer: (071) 25 60 15
Personelles Auf den 31. Dezember 1970 ist Ernst N y f f e n e g - g e r, Sektionschef 1 der ZAS in Genf, altershalber in den Ruhestand getreten. Der Demissionär, der als Auslandschweizer während des Krieges in die Heimat zurückgekehrt ist, fand bald eine Anstellung in der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Aus den damaligen ZAF ist
1948 die heutige ZAS geworden. Von allem Anfang an machte sich Ernst Nyffenegger um den Aufbau der zentralen AHV-Buchhaltung und um eine reibungslose Abrechnung mit den Ausgleichskassen verdient. Als Chef der Sektion Rechnungswesen und Geldverkehr war er wesentlich daran mitbeteiligt, dass alles, was in der AHV seit 23 und in der IV seit 11 Jahren in Franken und Rappen auszuweisen war, stets so minuziös vonstatten ging. Sein Pflichtbewusstsein, seine Präzision, aber auch seine Hilfsbereitschaft den Ausgleichskassen gegenüber waren sprichwörtlich. Das BSV wünscht dem Scheidenden einen glücklichen Lebensabend.
Beförderungen Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1971 folgende Beförderungen vorgenommen:
Dr. Giovanni Vasella, Chef der Sektion Familienschutz im BSV, vom Sektionschef 1 zum Sektionschef la,
D r. m e d. P e t e r L e r c h vom wissenschaftlichen Adjunkten II zum wissenschaftlichen Adjunkten 1 des ärztlichen Dienstes im BSV,
Lic. rer. pol. Rudolf Lüscher, Chef der Sektion Statistik im BSV, vorn Sektionschef II zum Sektionschef 1,
H e n r i G a r i n, Chef der Sektion Elektronische Datenverarbeitung in der ZAS, vom Sektionschef II zum Sektionschef 1.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 9. Juli 1970 i. Sa. F GmbH
Art. 5, Abs. 2, AIIVG. Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma angeschlossen sind, üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.
Das EVG hat sich zur Frage, ob Taxi-Selbstfahrer, die einer Firma angeschlossen sind, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Berufung des BSV hin wie folgt geäussert:
Nach den Angaben in der Berufungsantwort soll die Firma F GmbH im Handelsregister am 12. November 1969 gelöscht worden sein. F. T. gibt sich als Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft aus und wird mithin die Aktiven und Passiven übernommen haben. Es kommt ihm deshalb (ebenfalls) Parteistellung zu.
Für die Beurteilung der Frage, ob die der F GmbH angeschlossenen Selbstfahrer als Selbständigerwerbende oder als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren seien, ist von den Art. 4-9 AHVG bzw. Art. 6-16 AHVV auszugehen. Gemäss Art. 5, Abs. 2, AHVG gilt als massgebender Lohn «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung ... geleistete Arbeit». Nach Art. 9 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit dienenden Kriterien sind, in Berücksichtigung der Rechtsprechung des EVG, vom BSV in den Randziffern 12-21 des Kreisschreibens über den massgebenden Lohn wiedergegeben. Im Zusammenhang mit diesen Unterscheidungsmerkmalen ist freilich zuzugeben, dass beim steten Wandel der wirtschaftlichen Strukturen, namentlich im Anwendungsbereiche des Arbeitsrechts, die Grenzen zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden sich verwischen können. Im Taxigewerbe hat diese Umstrukturierung verschiedeiienorts dazu geführt, dass namhafte Firmen diesen Erwerbszweig aufgeben und dafür beispielsweise sich auf vorbestellte Gesellschaftsfahrten verlegen, weil die feste Anstellung von Chauffeuren sich nicht mehr lohnt. F. T. sah sich durch die angespannte wirtschaftliche Lage in seinem Gewerbezweig veranlasst, nach finanziell tragbaren Taxibetrieb-Formen zu suchen: Da nach seinen Angaben die fünf Taxis, über die er anfangs 1968 verfügte, mit Rücksicht auf die herrschende Unkostensituation nicht ausreichten, um einen befriedigenden Erlös zu gewährleisten, gründete er die F GmbH und stellte den Betrieb in dem Sinne um, dass die Gesellschaft lediglich die Funkzentrale zur Verfügung stellte und durch eigenes Personal bedienen liess, während die Einsätze von Taxihaltern mit eigenem Wagen
(ohne Inhaber einer Konzession zu sein, aber im Namen der Gesellschaft) gefahren wurden; die Fahrer hatten bloss einen Betriebskostenanteil an den Funkbetrieb zu leisten. Auch diese Betriebsform erwies sich indessen als unrentabel, so dass F. T. den Betrieb nun als Einzelfirma weiterführt im Bestreben, die Zahl der Selbstfahrer aus Gründen der Unkostenverteilung so rasch wie möglich zu erhöhen, was freilich voraussetzt, dass er von seiner bisherigen vertraglichen Pflicht, erst nach Erreichung eines bestimmten Umsatzes neue Fahrer aufzunehmen, entbunden wird.
Bei diesem Ringen um eine finanziell tragbare Betriebsform kann es für die Beurteilung der Frage, ob ein Selbstfahrer Selbständigerwerbender oder Unselbständigerwerbender sei, auf Nuancen in der Arbeitsregelung ankommen. Dies macht erklärlich, weshalb in verschiedenen Kantonen und Gemeinden die Selbstfahrer AHV-rechtlich verschieden qualifiziert werden.
3. Zur beitragsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts genügen schon die allgemein anerkannten Kriterien, die den Dienstvertrag charakterisieren und ihn von andern Vertragsarten abheben, wiewohl der Begriff des Dienstpflichtigen gemäss Art. 319 OR enger ist als derjenige des Unselbständigerwerbenden im Sinne des AHVG.
Die Vorinstanz erachtet das Unternehmerrisiko als massgebendes Unterscheidungskriterium zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ihres Erachtens hat jeder Selbstfahrer der Berufungsbeklagten ein solches Risiko zu tragen, denn wenn niemand Taxi fahre, treffe der Verlust diesen allein, die Gesellschaft müsse daran keinen Rappen bezahlen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Angestelltenschaft anderer Betriebe dieses Risiko ebenfalls zu tragen hat, so beispielsweise im Gastgewerbe das Servierpersonal, wo vielfach kein oder bloss ein symbolischer fixer Lohn vereinbart wird und der wesentliche Teil des Entgelts für geleistete Arbeit in der Beschaffung einer Erwerbsgelegenheit besteht (Weiss, III, 2 Nr. 5421; Schönenberger, Kommentar zu Art. 319 OR). Aber auch in anderen Betrieben kann die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleiben, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart ist.
Die Ansicht der Vorinstanz, beim Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses wären die Selbstfahrer selbständige Unternehmer mit einem auf ihren Betrieb allein reduzierten Risiko, vermag nicht zu überzeugen; es handelt sich dabei, auf den vorliegenden Fall angewandt, um eine Fiktion, die mit den in concreto getroffenen Vereinbarungen nicht in Einklang zu bringen ist.
Wohl das charakteristischste Merkmal des Selbständigerwerbenden ist sein Recht, zu arbeiten oder nicht, Aufträge auszuführen oder sie abzulehnen oder sich überhaupt um Arbeiten zu bewerben oder nicht. Dieses Wahlrecht steht dem dem Taxibetrieb F. T. angeschlossenen Selbstfahrer nicht zu. Um in den Kreis der Selbstfahrer aufgenommen zu werden, muss er sich verpflichten, die «Leistungen und Bestimmungen» der F GmbH bzw. der Einzelfirma einzuhalten; bei groben Verstössen gegen Vorschriften sowie bei Nichtausführung von Bestellfahrten kann er «durch Sperrung der Funkanlage bestraft» werden. Die Selbstfahrer halten einen Dienstplan ein; für nicht vorgesehene Freitage muss eine Aushilfe bestellt werden; der Selbstfahrer hat die Funkanweisungen strikte einzuhalten, er muss in sauberer Kleidung mit einem sauberen, weiss gestrichenen Wagen antreten und hat die Tarife einzuha1tn. Er hat somit praktisch stets zur Verfügung zu stehen. Ob er daneben
auch noch freie Fahrten, d. h. solche aus direkten Aufträgen, auszuführen berechtigt ist, steht nicht fest.
Daraus erhellt, dass die der berufungsbeklagten Firma angeschlossenen Selbstfahrer niemals frei über ihre Arbeitszeit verfügen; sie können auch nicht die Taxen nach den Gestehungskosten berechnen. Sie werden zudem nicht in der Lage sein, zu verhindern, dass neue Selbstfahrer engagiert werden, sobald F. T. sich von der vertraglichen Verpflichtung, erst nach Erreichung eines bestimmten Umsatzes weitere Chauffeure beizuziehen, entbunden haben wird. Übrigens scheint den Fahrern schon bis anhin kein wirksames Einspracherecht gegen den Beizug zusätzlicher Chauffeure zugestanden zu haben, wie aus der im Vertrag enthaltenen Formulierung «ohne vorherige Versammlung der schon angeschlossenen Selbstfahrer» hervorgeht. Wenn F. T. behauptet, ausser der telefonischen Weiterleitung der Bestellungen bestünden keine Beziehungen zwischen Selbstfahrern und der F GmbH, die Chauffeure seien absolut selbständig, so stimmt dies nach dem Gesagten keineswegs mit den Tatsachen überein.
Somit ergibt sich, dass die dem Betrieb des Berufungsbeklagten angeschlossenen Selbstfahrer als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind. Wenn in einer andern Schweizer Stadt die einer Funkanlage angeschlossenen Selbstfahrer AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet werden, obgleich sie Aufträge entgegennehmen müssen bzw. auszuführen haben, so steht die Annahme, dass die Chauffeure der F GmbH Unselbständigerwerbende seien, dazu nicht im Widerspruch; denn es ist zulässig, dass konzessionierte Gewerbe mit Auflagen versehen werden, wenn das öffentliche Interesse dies verlangt. So müssen beispielsweise Apotheker zu gewissen Zeiten ihre Geschäfte offenhalten und die Kunden bedienen. Solche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbetreibender selbständigerwerbender Unternehmer oder in unselbständiger Stellung tätig sei, nicht entscheidende Bedeutung haben. Im vorliegenden Falle sind die Selbstfahrer nicht nur öffentlich-rechtlichen (eidgenössischen, kantonalen, gemeindlichen) Vorschriften unterstellt (Kantone und - mit Ihrer Ermächtigung - die Gemeinden sind befugt, spezielle Bestimmungen für Taxifahrer aufzustellen, vgl. die Verordnung über die Arbeit und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 18. Januar 1966, AS 1966, S. 39 ff.), sondern sie sind darüber hinaus privatrechtlich eng verbunden mit der Firma F GmbH als der Inhaberin nicht nur der Konzession für die Funkanlage, sondern auch des Taxibetriebes.
4. Der Einwand von F. T,, er könne die Einnahmen der Selbsfahrer nicht kontrollieren, ist nicht stichhaltig; denn abgesehen davon, dass mit Hilfe des Zählwerks der Umsatz jedes Fahrers mühelos errechnet werden kann, bieten die Berechnungsarten In Art. 15 AHVV - wenn auch dieser Artikel nicht integral Anwendung findet - Hinweise zur Überwindung allfälliger technischer Schwierigkeiten.
Urteil des BVG vom 7. August 1970 i. Sa. H. 0. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 25, Abs. 1, AUVV. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit Infolge erschütterter Gesundheit bildet, auch wenn es sich uni eine schwere Störung handelt, keine dauernde Veränderung der Ein-
kommensgrundlagen und rechtfertigt es nicht, die Beiträge Im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen.
Der Im Jahre 1908 geborene H. 0. übt den Arztberuf aus. Ende 1965 und anfangs 1966 erlitt er zwei starke Lungenembolien mit Koronarthrombose. Überdies verlor er im Jahre 1967 infolge einer Explosion die Sehkraft des linken Auges. Dadurch sah er sich genötigt, die Konsultationen in seiner Praxis auf vier Nachmittage pro Woche zu beschränken und die Hausbesuche ganz aufzugeben.
Mit Verfügung vom 27. Juni 1966 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1966 und 1967 auf je 3 069.35 Franken (Verwaltungskostenbeiträge inbegriffen) fest. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Im Jahre 1967 verlangte jedoch der Versicherte von der Ausgleichskasse die Neuberechnung seiner Beiträge auf der Grundlage des neuen Einkommens. Mit Verfügung vom 24. Januar 1968 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, sie betrachte die Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht als Wegfall einer Einkommensquelle. Die von H. 0. erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen AHV-Rekurskommission nur für das Jahr 1967 gutgeheissen. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an das EVG weiter, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen guthiess:
1. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren werden die Beiträge der Selbständigerwerbenden für eine zweijährige Beitragsperiode anhand des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens der Berechnungsperiode festgesetzt. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und deckt sich mit der Wehrsteur-Berechnungsperiode. Daher fallen Berechnungsperlode und Beitragsperiode, also Schwankungen des Einkommens und der Beiträge, zeitlich auseinander. Im vorliegenden Fall sind die Beiträge 1966 und 1967 aufgrund des Durchschnittseinkommens der Berechnungsperiode 1963/64 richtig berechnet worden. Jede Einkommensverminderung nach dieser Berechnungsperiode wirkt sich auf die Beiträge der späteren Perioden aus. Es ist angezeigt, jeden Seibständigerwerbenden, der sich auf einen Rückgang seines Erwerbseinkommens beruft, daran zu erinnern.
Art. 25 AHVV erlaubt jedoch, von dieser Regel abzuweichen und die Beiträge nach dem Gegenwartseinkommen zu berechnen, wenn sich die Einkommensgrundlagen des Versicherten seit der ordentlichen Berechnungsperiode «infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde». Es handelt sich hier um eine Ausnahmebestimmung, die, wie die Rechtsprechung wiederholt erklärt hat (schon unter der Herrschaft des alten Art. 23, Buchst. b, AHVV, dem der jetzige Art. 25 AHVV inhaltlich entspricht), keine ausdehnende Auslegung erträgt. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung genügt eine auch noch so beträchtliche Ein-
kommensschwankung nicht; vielmehr müssen die Einkommensgrundlagen selbst infolge einer der aufgezählten Ursachen eine dauernde Veränderung erfahren haben, mit andern Worten, die Grundstruktur des Betriebes oder der Erwerbstätigkeit als solche muss davon betroffen sein (s. z.B. EVGE 1951, S. 254, ZAK 1952, S. 53; EVGE 1964, S. 93, ZAK 1964, S. 489; ZAK 1968, S. 305). Die blosse Tatsache, dass jemand wegen fehlender Gesundheit seine Erwerbstätigkeit einschränken muss, bildet keinen Grund, eine Veränderung der Einkommensgrundlagen anzunehmen (s. z. B. ZAK 1952, S. 50); die sich daraus ergebende Verminderung des Einkommens wird nach dem ordentlichen Verfahren in den folgenden Beitragsperioden berücksichtigt. Allerdings hat das EVG anerkannt, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit die Anwendung von Art. 25 AHVV nach sich ziehen konnte, wenn sie einen Landwirt oder Handwerker nötigte, tiefgreifende Änderungen in seiner Erwerbstätigkeit vorzunehmen (EVGE 1961, S. 280, ZAK 1962, S. 419); es handelt sich jedoch um ganz besondere Verhältnisse - was die kantonale Behörde, die dieses Urteil anführt, nicht erwähnt wo der Versicherte eines Teiles seiner für die Art des Betriebes wesentlichen Tätigkeiten gänzlich beraubt wurde.
Im vorliegenden Fall hat man es mit einem Arzt zu tun, dessen Berufstätigkeit durch die Krankheit und den erlittenen Unfall ohne Zweifel schwer gestört wurde. Er musste die Hausbesuche aufgeben und seine verminderte Tätigkeit auf die Konsultationen in seiner Praxis beschränken. Man könnte jedoch nicht sagen, dass seine Erwerbstätigkeit eine grundlegende Änderung erfahren hätte: sie bleibt ihrem Wesen nach unverändert, selbst wenn die Form der Beziehungen zu den Patienten sich teilweise verändert hat und ein Teil von diesen nicht mehr betreut wird und für den Versicherten verloren sein kann. Es wäre allenfalls etwas anderes, wenn es sich um einen Landarzt im strengen Sinne des Wortes handelte, der in einer Gegend praktiziert, wo Hausbesuche einer Lebensnotwendigkeit entsprechen; wenn ein solcher Arzt unfähig würde, sich zu seinen Patienten zu begeben, so würde dadurch seine ärztliche Tätigkeit selbst fast oder ganz unmöglich gemacht. Dies trifft aber nicht beim Versicherten zu, der, obgleich er sich als Landarzt bezeichnet, in einer stark verstädterten Gegend wohnt und dort seine Praxis führt.
Da die Aufgabe der Hausbesuche und die Verminderung der Zeit für die Konsultationen das Wesen der Tätigkeit nicht verändern und somit keine Veränderung der Einkommensgrundlage im Sinne von Art. 25 AHVV darstellen, ist es nicht nötig, auf das erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, wie die Ausgleichskasse dies tut. Ebenso ist es überflüssig zu prüfen, ob die übrigen Bedingungen von Art. 25 AHVV, nämlich die Dauerhaftigkeit der Veränderung und der Umfang der Einkommensschwankung, erfüllt seien. Höchstens könnte man hier daran erinnern, dass das EVG bereits genau bestimmt hat, welches die Grenzen des Vergleichs sind, der für die Feststellung notwendig ist, ob eine Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 AHVV wesentlich sei (s. EVGE 1958, S. 118, ZAK 1958, S. 292 für den alten Art. 23, Buchst. b, AHVV). In dieser Hinsicht kommt die Tendenz zur Erhöhung des Einkommens, das der Versicherte ohne seine Invalidität wahrscheinlich erzielt hätte, im Rahmen von Art. 25 AHVV nicht in Betracht.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor EVG gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners.
Hilflosenentschädigung der AHV
Urteil des EVG vom 13. Juli 1970 1. Sa. E. M. Art. 85, Abs. 2, Buchst. c, AHVG, Art. 105 in Verbindung mit Art. 132
OG. Erachtet der Richter den Sachverhalt nicht als genügend ab-
geklärt, so steht es ihm frei, entweder selber Beweise zu erheben
oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Erwägung 1)
Art. 104, Buchst. a, und Art. 132, Buchst. a, OG. Zum Unterschied
zwischen Ermessensüberschreitung und Unangemessenheit. Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen kann das Gericht auch die Angemessenheit des Entschei-
des prüfen. (Erwägung 2) Art. 43b1s, Abs. 5, AIIVG. Auch bei Bezügern von AHV-Altersrenten darf die Behinderung in der Erwerbstätigkeit oder im bisherigen
Aufgabenbereich bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berück-
sichtigt werden. (Erwägung 3)
Die heute 70jährige Versicherte ersuchte im Dezember 1968 um Gewährung einer Hilflosenentschädigung der AHV. Im Arztbericht vom 17. April 1969 wird ausgeführt, die Versicherte habe im Dezember 1964 eine Apoplexie mit rechtsseitiger Hemiparese erlitten. Ferner leide sie an Hypertonie. Die Lähmungen seien geblieben, der rechte Arm sei vollständig gelähmt; das rechte Bein könne wenig belastet werden. Die Versicherte sei fähig, mit einem Stock zu gehen. Die Psyche habe sich im Sinne einer «Degeneration mit Debilitas» verändert. Die Fragen, ob die Gesuchstellerin für die alltäglichen Lebensverrichtungen fremder Hilfe bedürfe, beantwortete der Arzt im wesentlichen mit «nein oder nur in geringem Masse»; sie müsse nicht speziell überwacht werden.
Die 1V-Kommission stellte fest, dass die Versicherte nicht in schwerem Grad hilflos sei, worauf ihr die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 43b1s,Abs. 1, AHVG verweigerte (Verfügung vom 7. Mai 1969).
Beschwerdeweise erneuerte die Versicherte ihr Begehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der AHV.
Im vorinstanzlichen Instruktionsverfahren wurde bei der AHV-Rentnerin ein Augenschein durchgeführt. Hierauf verpflichtete das kantonale Versicherungsgericht die Ausgleichskasse, der Versicherten ab 1. Januar 1969 eine Hilflosenentschädigung von monatlich 175 Franken auszurichten (Entscheid vom 16. Dezember 1969).
Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kassenverfügung sei wieder herzustellen. Die 1V-Kommission habe bei der Bewertung der Hilflosigkeit das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Daher müsse auch die Notwendigkeit des vorinstanzlichen Instruktionsverfahrens bezweifelt werden. In der Regel werde der Arzt den Sachverhalt besser beurteilen können, als dies aufgrund eines meist kurzen Augenscheins durch den Instruktionsrichter möglich sei. Weder die Angaben der Versicherten im Anmeldeformular noch die Auskünfte des Arztes und noch viel weniger
die Feststellungen im Augenscheinprotokoll vermöchten eine schwere Hilflosigkeit auszuweisen.
Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Wenn schon nach dem revidierten OG das EVG Ermessensentscheide nicht nur auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung prüfen könne, sondern volle Angemessenheitskontrolle ausüben dürfe, so gelte dies umsomehr für die kantonale Rekursinstanz. Dies bedeute, dass der kantonale Sozialversicherungsrichter den Ermessenssachverhalt umfassend zu überprüfen und insbesondere festzustellen habe, ob dem Ermessensentscheid der Verwaltung eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts mit allen ins Gewicht fallenden Umständen zugrunde liege. Richtigerweise habe sich daher das kantonale Versicherungsgericht bemüht, den Sachverhalt mittels eines Augenscheines noch besser abzuklären.
Die Versicherte trägt ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Sie schildert nochmals ihren prekären Gesundheitszustand und legt ein neues ärztliches Zeugnis vor. Den Ausführungen des Bundesamtes hält sie entgegen, dass die 1V-Kommission ihre Situation gar nicht überprüft habe.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:
Das Bundesamt bezweifelt zunächst die Notwendigkeit des vom kantonalen Versicherungsgericht durchgeführten Augenscheins, da in der Regel die Angaben des behandelnden Arztes zuverlässiger seien als die eigenen Darlegungen des Versicherten anlässlich der beanstandeten Prozessvorkehr. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Richter obliegt, zu beurteilen, ob er den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet. Verneint er dies, so steht es ihm zu, entweder selber Beweise zu erheben oder die Sache zur weitern Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kritik des Bundesamtes ist daher in ihrer verallgemeinernden Form unangebracht. Damit Ist noch nicht gesagt, øb der vorinstanzllche Augenschein im vorliegenden Fall geeignet war, Beachtliches zur Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfiosenentschädigung beizutragen (vgl. dazu Erwägung 3b).
Das Bundesamt meint ferner, die 1V-Kommission habe, indem sie gestützt auf die Angaben der Versicherten in deren Anmeldung und auf den Arztbericht vom April 1969 den Entschädigungsanspruch verneinte, das ihr zustehende Ermessen nicht «überschritten». Es handelt sich hier um den in Art. 104, Buchst. a, OG normierten Beschwerdegrund, wonach der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde «Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens» rügen kann. Mit «Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens» wird in diesem Zusammenhang die der Bundesrechtverletzung gleichgestellte «rechtsfehlerhafte Erniessensausübung» bezeichnet (.Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 1969, S. 138 N 4.1). Da es im vorliegenden Fall jedoch um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Kognitionsbefugnis des EVG nicht auf die In Art. 104, Buchst. a, aufgeführten Beschwerdegründe beschränkt; vielmehr hat es auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu prüfen (Art. 132, Buchst. a,
OG). Wegen dieser Differenzierung zwischen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens nach Art. 104, Buchst. a, OG einerseits und der Unangemessenheit im Sinne von Art. 132, Buchst. a, OG anderseits darf die bisher übliche Formulierung, die Verwaltung habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, lediglich dann verwendet werden, wenn nur Art. 104, Buchst. a - unter Ausschluss der Überprüfung des Beschwerdegrundes gemäss Art. 132, Buchst. a, OG anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall ist nun aber, wie bereits gesagt, auch die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der streitigen Verfügung zu prüfen. Dies bedeutet nicht, dass die Überprüfung notwendigerweise zur Korrektur der Verfügung führen muss. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen Kontrolle und Korrektur der Verfügung. «Nicht die Kontrolle, sondern die Korrektur soll unterbleiben, soweit die Entschliessung der Verwaltung rechtlich nicht beanstandbar ist - und bloss zweckmässigerweise ebensogut anders hätte ausfallen können» (Gygi S. 146 N 5.2). In solchen Fällen ist die Verwaltungsverfügung angemessen, auch wenn ein anderer Ermessensentscheid ebenso begründet wäre.
3. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Fall folgendes zu beachten:
Gemäss Art. 43bis, Abs. 1, AHVG haben Anspruch auf Hilfiosenentschädigung jene in der Schweiz wohnhaften Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grad hilflos sind. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bis, Abs. 5, AHVG). Als hilflos gilt nach Art. 42, Abs. 2, IVG, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Besorgung der Notdurft. Dazu zählt aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist in diesem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu berücksichtigen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben andern nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen vermag.
Eine Hilflosigkeit schweren Grades ist dann gegeben, wenn sie an Dauer und Umfang der notwendigen Hilfe und Überwachung mindestens zwei Drittel dessen erfordert, was eine vollständig hilflose Person In dieser Hinsicht benötigt. Darüber hinaus muss die Art der Betreuung gebührend berücksichtigt werden (EVGE 1966, S. 136; ZAK 1970, S. 301).
Die Verwaltung hat bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdegegnerin auf deren eigene Angaben in der Anmeldung und vor allem auf den Arztbericht vom April 1969 abgestellt. Entgegen der Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts sind Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Sachverhaltsschilderung umso weniger berechtigt, als diese mit den Erklärungen der Versicherten selber im wesentlichen übereinstimmen, ja deren Zustand teilweise sogar schlimmer erscheinen lassen.
Wenn nun der untersuchende Arzt ausführt, die Beschwerdegegnerin bedürfe beim An- und Auskleiden, beim Absitzen, Aufstehen, Abliegen, Essen, bei der täglichen Toilette und der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung in der Wohnung nicht oder nur in geringem Mass der Hilfe und müsse überhaupt nicht speziell überwacht werden, hingegen sei sie bei der Fortbewegung im Freien und im Kontakt mit der Umwelt völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen, so durfte die 1V-Kommission nach der Praxis annehmen, dass die Versicherte nicht mindestens zu zwei Dritteln hilflos war.
Diese Feststellung der 1V-Kommission wird durch den vorinstanzlichen Augenschein nicht entkräftet. Näher besehen gibt das Augenscheinprotokoll vom 2. Dezember 1969 nicht wesentlich mehr Aufschluss über die Hilflosigkeit der Beschwerdegegnerin als der erwähnte Arztbericht. Dies zeigt sich vor allem dann, wenn im Augenscheinprotokoll die Behinderung in jenen Funktionen, die nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören, wie beispielsweise die Tätigkeit im Haushalt, ausgeschieden werden. Diese Einschränkungen sind bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen der IV erheblich und vermögen gegebenenfalls einen Rentenanspruch nach IVG auszulösen, was bei einem Versicherten im AHV-rechtlichen Rentenalter allerdings nicht mehr möglich ist. Trotzdem dürfen die Behinderungen in der Erwerbstätigkeit oder im bisherigen Aufgabenbereich (vgl. Art. 5, Abs. 1, WO und Art. 27 IVV) bei der Bemessung der Hilflosigkeit im Gebiet der AHV nicht berücksichtigt werden. Denn bei der Hilfiosenentschädigung nach WG und AHVG handelt es sich begrifflich um ein und dasselbe Rechtsinstitut. Deshalb erfordert das Gebot der rechtsgleichen Behandlung jener Versicherten, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erheben, dass die Hilflosigkeit nach den gleichen Kriterien bewertet werde, handle es sich um Beztiger von AHV-Altersrenten oder von 1V-Renten.
Bei diesen Gegebenheiten muss es bei der angefochtenen Verwaltungsverfügung sein Bewenden haben.
4. Im Arztzeugnis vom 28. April 1970, welches die Beschwerdegegnerin im heutigen Verfahren aufgelegt hat, teilt deren Arzt zusätzlich zu seinen früheren Angaben mit, die Versicherte sei pflegebedürftig geworden und müsste ohne die Hilfe Dritter interniert werden; ferner bedürfe sie tags und nachts der Überwachung.
Aus diesem Attest geht nicht hervor, ob es sich hier lediglich um eine andere ärztliche Beurteilung der Hilflosigkeit handelt oder ob seit Erlass der streitigen Kassenverfügung sich der Zustand der Versicherten verschlimmert hat. Da sich dies angesichts des Alters der Rentenbezügerin nicht zum vornherein ausschliessen lässt, rechtfertigt sich eine nähere Abklärung. Diese obliegt der 1V-Kommission, welcher die Akten zu diesem Zweck zuzustellen sind und die alsdann eine neue Kassenverfügung veranlassen wird.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 19. Mai 1970 i. Sa. G. C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 12 IVG. Bei Gonarthrose infolge habitueller Patdlla-Luxation
stellt die Patellektomle keine medizinische Eingliederungsmass-
nahme, dar, weil die rezidivierende Luxation der Patella nicht als stabilisierter Defektzustand des Skeletts gelten kann.
Die im Jahre 1915 geborene Versicherte, welche nebst ihrer Hausfrauentätigkeit offensichtlich auch im Betriebe ihres Ehemannes mitwirkt, meldete sich am 12. September 1967 zum Leistungsbezuge bei der IV an; verlangt wurden medizinische Massnahmen. Die Versicherte litt an Gonarthrose infolge habitueller Patella-Luxation. Ihr Arzt schlug deshalb eine rechtsseitige Patellektomie mit gleichzeitiger Entfernung arthrotischer Gelenkveränderungen vor.
Bezugnehmend auf zwei Stellungnahmen des BSV wies die TV-Kommission das Begehren ab mit der Begründung, die im Streite liegende Massnahme stelle eine Behandlung des Leidens an sich dar. Mit Verfügung vom 5. April 1968 wurde dieser Beschluss der Versicherten eröffnet.
Unterstützt durch den behandelnden Arzt, welcher im November 1967 die in Frage stehenden Vorkehren durchführte und zudem beabsichtigte, im Januar 1969 einen weiteren Eingriff vorzunehmen mit dem Ziele, eine kondyläre Adliärenz zu unterdrücken, reichte namens der Versicherten ihr Ehegatte gegen die erwähnte Verfügung Beschwerde ein.
Die kantonale Rekurskommission hiess mit Entscheid vom 20. August 1969 die eingereichte Beschwerde gut. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Patellektomie habe dazu gedient, einen skelettalen Defektzustand und dessen unmittelbare Folgen am Gelenk zu beseitigen; daraus habe ein Stillstand des arthrotischen Prozesses resultiert, und die durchgeführte Operation sei somit einer Osteotomie gleichzustellen.
Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die angefochtene Verfügung wieder herzustellen. Es machte geltend, die medizinische Prognose lasse keinen genügenden Stillstand des arthrotischen Prozesses erwarten und beim Vorliegen einer schweren Gonarthrose stellten die Patella-Luxation und die Entfernung arthrotischer Gelenkveränderungen eine Behandlung des Leidens an sich dar. Die Versicherte schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde; sie legte ein Schreiben des behandelnden Arztes bei, in welchem dieser zu den vom BSV vorgebrachten Argumenten Stellung nahm.
Das EVG hiess die vom BSV eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Im Streit liegt die Frage, ob die Kosten der im November 1967 durchgeführten medizinischen Vorkehren von der IV zu übernehmen seien. Bejahendenfalls müsste zusätzlich geprüft werden, ob der im Januar 1969 vollzogene chirurgische Eingriff nicht als ergänzende Massnahme der zuerst durchgeführten Operation zu werten wäre. Vorerst genügt es jedoch festzustellen, dass für die Beurteilung der im Jahre 1967 durchgeführten Vorkehr
das alte Recht zur Anwendung gelangt. Jene Massnahme wurde nämlich vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des BG vom 5. Oktober 1967 und jenen des BRB vom 15. Januar 1968 durchgeführt.
Dieser Umstand vermag jedoch am Ausgange des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern. Wie nämlich das EVG schon wiederholt festgestellt hat, ist der Begriff der medizinischen Eingliederungsmassnahmen durch die Gesetzesrevision nicht geändert worden (EVGE 1968, S. 112; ZAK 1968, S. 467). Es ist lediglich zu beachten, dass nach dem altrechtlichen Art. 2, Abs. 1, IVV als medizinische Massnahmen nur «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» gewährt wurden. Und schliesslich muss für die Beantwortung der Frage, ob die im Streite liegende Vorkehr die Erwerbsfähigkeit der Versicherten «dauernd und wesentlich» verbessert habe, bloss die verbleibende Aktivitätsperiode bis zum Eintritt in das ABV-Rentenalter berücksichtigt werden und nicht etwa «die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer» (Art. 8, Abs. 1, neu IVG).
... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG und Erörterungen der EVG-Praxis in Fällen von Coxarthrose und Gonarthrose; vgl. hiezu ZAR 1969, S. 448, Ziff. 2; EVGE 1968, S. 112, ZAR 1968, S. 467; EVGE 1969, S. 100, ZAR 1969, S. 677.)
Das BSV führt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend aus, im vorliegenden Falle habe die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrunde gestanden. Tatsächlich ging es bei dem im Streite liegenden Eingriff wie dies übrigens der behandelnde Arzt selber mehrmals feststellte -insbesondere darum, die vorhandenen Schmerzen zu mildern bzw. zu unterdrücken. Das unmittelbare Ziel der Operation war somit nicht darauf gerichtet, mittels Entfernung der Kniescheibe die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu verbessern. Vielmehr sollte dadurch eine künftige Verschlimmerung des Leidens vermieden und ausserdem das Gelenk von dessen krankhaft veränderten Geweben befreit werden. Dazu kommt, dass eine Luxation nicht als ein skelettaler Defektzustand zu betrachten ist. Infolgedessen geht es nicht an, zu sagen, der Zweck der Operation habe darin bestanden, einen skelettalen Defektzustand und dessen direkte mechanische Folgen zu korrigieren. Diese Operation, vorliegend dazu bestimmt, weitere Rezidive der Luxation durch das Herausnehmen der Kniescheibe zu verhindern und somit das ursächliche Element der Arthrose zu unterdrücken, unterscheidet sich demgemäss ganz wesentlich von jenen medizinischen Massnahmen wie Osteotomien und Arthrodesen, welche gemäss Rechtsprechung in Fällen von Coxarthrose und Gonarthrose medizinische Eingliederungsmassnahmen sein können.
Urteil des EVG vom 8. Juli 1970 1. Sa. M. J.
Art. 12 IVG. Medizinische Massnahmen zur Behandlung einer He-
miparese (unvollständige Lähmung einer Körperseite), die auf zerebrale Arteriosklerose zurückzuführen ist, gehen nicht zu Lasten
der IV, weil medizinisch keine relativ stabilisierten Verhältnisse Im
Sinne der Rechtsprechung vorliegen.
Die am 18. November 1906 geborene, verheiratete Versicherte leidet an zerebraler Arteriosklerose mit Hemiparese rechts, Hypertonie und Herzinsuff i-
zienz. Mit Anmeldung vom 23. September 1968 verlangte sie von der IV die Gewährung medizinischer Massnahmen sowie Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als Hausfrau.
Die beiden Leistungsbegehren wurden mit zwei Verfügungen vom 4. Dezember 1968 abgewiesen. Die beruflichen Massnahmen wurden verweigert wegen Erreichung des 62. Altersjahres, die medizinischen Massnahmen, weil angenommen wurde, die erforderlichen medizinischen Vorkehren dienten vorwiegend der Heilbehandlung und gehörten daher in den Bereich der Krankenversicherung.
Während die Verfügung betreffend die beruflichen Massnahmen rechtskräftig wurde, beharrte der Ehemann der Leistungsansprecherin beschwerdeweise auf der Gewährung medizinischer Massnahmen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde.
Das kantonale Versicherungsgericht, das davon ausging, der Eingliederungscharakter der Lähmungsbehandlung habe überwogen, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 1969 teilweise gut und gewährte Kostenübernahme für die Physiotherapie ab Ende April 1968 (4 Wochen nach Beginn der Lähmung) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres am 18. November 1968.
Das BSV hat dieses Urteil durch Berufung an das EVG weitergezogen. Beantragt wird Aufhebung des kantonalen Urteils und Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Kassenverfügung.
Der Ehemann der Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung an; überdies bezweifelt er die Rechtzeitigkeit der Berufung des BSV.
Das EVG hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:
Die Berufung des BSV ist rechtzeitig erfolgt. Das ergibt sich aus den beigezogenen postamtlichen Bescheinigungen. Das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes ist dem BSV am 18. November 1969 durch die Post ausgehändigt worden; das Bundesamt hat seine Berufungsschrift am 18. Dezember 1969, also innerhalb der 30 Tage dauernden Berufungsfrist (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 86, Abs. 1, AHVG), zur Post gegeben.
Gemäss Ziff. III, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes über die Abänderung des OG ist auf Rechtsmittel gegen vor dem Inkrafttreten des revidierten OG (1. Oktober 1969) ergangene Entscheide das alte Verfahrensrecht anwendbar. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung auch dann, wenn ein vor dem 1. Oktober 1969 ergangener Entscheid erst nach diesem Datum den Beteiligten zugestellt worden ist (BGE 95 II 379 ff., ZAR 1970, S. 401).
Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Wie das EVG wiederholt erkannt hat, bezweckt diese Vorschrift u. a. die Abgrenzung der IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung. Sie beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1965, S. 31). «Behandlung des Leidens
an sich» ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Die Vorkehr bezweckt alsdann nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei (vgl. EVGE 1967, S. 103, ZAK 1967, S. 476). Die IV übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein erheblicher Eingliederungserfolg vorauszusehen ist. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (vgl. EVGE 1966, S. 209, ZAK 1966, S. 615).
Gemäss Art. 2, Abs. 2, IVV sind bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG und Art. 2, Abs. 1, IVV von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat.
4. Nach den Feststellungen des Arztes liegt bei der Berufungsbeklagten namentlich eine Hemiparese rechts vor, also eine unvollständige Lähmung der rechten Körperseite. Wie auch das BSV zutreffend ausführt, geht diese Hemiparese auf die vorhandene zerebrale Arteriosklerose zurück, die progredient verläuft und auch durch medikamentöse Behandlung kaum aufzuhalten ist. Der ursprüngliche Gesundheitsschaden hat sich somit in keiner Weise stabilisiert, weshalb auch die Behandlung dieses Gesundheitsschadens nicht als abgeschlossen gelten kann und auch nicht untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Da dieses ursächliche labile pathologische Geschehen ohne Behandlung die Lähmung ständig weiter beeinflusst, kann auch nicht von einem stabilisierten Lähmungsbild die Rede sein. Dies im Unterschied zu einer Hemiplegle eine solche liegt hier nicht vor ‚ deren Ursache in der Regel eine Hirnblutung ist, die ein stabiles Lähmungsbild hervorruft. Es kommt somit nicht darauf an, wie der Ehemann der Berufungsbeklagten glaubt, ob die Lähmung teilweise oder vollständig sei, sondern einzig darauf, ob die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gelten könne, also ob sich dieser stabilisiert habe; dies ist eben bei der Hemiplegle
der vollständigen Lähmung einer Körperseite - in der Regel der Fall (vgl. Art. 2, Abs. 2, 2. Satz, IVV); es gilt aber nicht für die zerebrale Arteriosklerose als Ursache der Hemiparese im vorliegenden Fall. Die Vorinstanz hat namentlich die Begriffe Hemiparese und Hemiplegie nicht klar auseinandergehalten; es kann insbesondere der vorinstanzlichen Feststellung nicht beigepflichtet werden, die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens
habe untergeordnete Bedeutung erlangt. Daran ändert auch die Feststellung des Arztes nichts, der Zustand sei seit drei Monaten «stationär». Stationär ist der Zustand dank der Dauerbehandlung; zudem dürfte sich die Feststellung des stationären Zustandes hauptsächlich auf die vorhandene Hypertonie und nicht in erster Linie auf die Lähmungserscheinung bzw. auf die Zerebralsklerose beziehen. Jedoch kann bei entsprechender Behandlung durchaus auch ein an sich labiles pathologisches Geschehen stationär bleiben, ohne dass damit auch relativ stabilisierte Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung gegeben wären. Die Voraussetzungen zur Ubernahme der medizinischen Vorkehren gemäss Art. 12 IVG und Art. 2, Abs. 2, IVV sind daher nicht erfüllt. Somit ist die Berufung des BSV zu schützen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die dem Gesetz und der Praxis entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Dezember 1968 wird infolgedessen rechtskräftig.
Renten
Urteil des EVG vom 4. September 1970 i. Sa. J. S.
Art. 7, Abs. 1, LVG. Eine Rentenkürzung rechtfertigt sich grund-
sätzlich dann nicht, wenn der A1koho1misbrauch auf eine psychische
Abwegigkeit zurückzuführen ist, der nach Praxis bereits Krankheits-
wert zukommt.
Dem Versicherten ist eine wegen Alkoholabusus um 40 Prozent gekürzte halbe Rente zugesprochen worden. Im Beschwerdeverfahren reduzierte die kantonale Rekursbehörde die Kürzung auf 30 Prozent. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wies das EVG die Sache zur weiteren Abklärung an die 1V-Kommission zurück. Es begründete dies wie folgt:
:i.
Hat ein Versicherter seine Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder verschlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden (Art. 7, Abs. 1, IVG).
Die TV-Kommission und die Vorinstanz nehmen an, der Versicherte habe sein Leiden durch übermässigen Alkoholkonsum grobfahrlässig verursacht. Die Vorinstanz räumt aber gestützt auf den Bericht von Dr. X -immerhin ein, dass neurotische und möglicherweise auch ererbte Faktoren «beim Alkoholismus des Beschwerdeführers eine gewisse Rolle spielen», weshalb sie die Rentenkürzung leicht milderte. Die Ausführungen von Dr. X bedürfen indessen gründlicherer Würdigung. Er legt nämlich dar, dass sehr viele Alkoholiker, «so auch der Versicherte, ... aus einem vielleicht neurotischen, vielleicht auch vererbten Zwang heraus» trinken. Der Vater des Beschwerdeführers habe ebenfalls übermässig dem Alkohol zugesprochen und sei deshalb jung gestorben. Der Versicherte selber habe immer nur getrunken, wenn er einen Schub seiner endogenen Depressionen gehabt habe.
Nach Kenntnis dieser ärztlichen Meinungsäusserung hätte sich die Vorinstanz nicht mit der oben zitierten Bemerkung begnügen dürfen. In dem vom kantonalen Richter selbst angeführten Urteil (EVGE 1968, S. 280, ZAK 1969, S. 257) hat das EVG nämlich darauf hingewiesen, dass bei der Rentenkürzung wegen Alkoholabusus auch zu prüfen sei, «ob zu Beginn des Alkoholmissbrauchs eine psychische Abwegigkeit vorlag, die nach der Praxis bereits Krankheitswert hatte, so dass die fortschreitende Trunksucht nur als Symptom dieser Krankheit erscheint, oder ob in jenem Zeitpunkt dem Versicherten objektiv zuzumuten gewesen wäre, den Alkohol zu meiden oder sich doch hinreichend zu mässigen». Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, bedarf angesichts der Äusserungen des Internisten Dr. X der eingehenden Abklärung durch die 1V-Kommission, zu welchem Zweck eine spezialärztliche Begutachtung, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, unumgänglich erscheint.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 22. September 1970 1. Sa. J. D. Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, ELO. Beiträge der Krankenkassen an die
Pensionskosten bei Aufenthalt in einer Heilanstalt gelten als Ersatzeinkommen und sind daher bei der Ermittlung der EL als privile-
giertes Einkommen anzurechnen.
Urteil des EVG vom 6. November 1970 1. Sa. E. V. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3, Abs. 2, ELG. Von der teilweisen Anrechnung ausgeschlossen sind nicht nur die Einkommen aus Vermögen, sondern auch die Leistungen, die aufgrund einer Vereinbarung ausgerichtet werden, mit welcher ein Kapital oder eine Nutzniessung in eine Leibrente
umgewandelt wurde. Dagegen ist eine Leibrente nur teilweise anzurechnen, wenn sie auf eine regelmässige Spartätigkeit wie Einzahlungen an eine Fürsorgeeinrichtung oder an eine Versicherungs-
gesellschaft zurückzuführen ist.
Von Monat zu Monat
Die Kommission für Beitragsf ragen tagte am 12. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zur Diskussion standen Fragen, die aufgrund von Eingaben an die Eidgenössische AHV/IV-Kommission für die achte AHV-Revision zu prüfen sind.
Die Kommission für EL-Durchf ührungsf ragen hielt am 14. Januar unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre vierte Sitzung ab. Sie behandelte hauptsächlich den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten, der mit Wirkung ab 1. Januar 1971 neu geregelt worden ist.
*
Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 1970 die AHV- und 1V-Renten sowie die Hilfiosenentschädigungen um 10 Prozent erhöht, die Ergänzungsleistungen verbessert und den Sonderschulbegriff in der IV (Art. 19 IVG) präzisiert. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist setzte der Bundesrat die betreffenden Gesetze am 15. Januar rückwirkend auf den 1. Januar in Kraft. Gleichzeitig hat er die Vollzugsbestimmungen, d. h. die AHVV, die ELV und die IVV, soweit notwendig angepasst.
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Die Eidgenössische AHVJ1V-Kommission tagte unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung vom
19. bis 21. Januar in Engelberg. Sie entwarf eine neue Fassung von Artikel 34quater der Bundesverfassung betreffend die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge. Dieser Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass der Bund Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge zu treffen hat, die auf den bekannten drei Säulen beruht: der eidgenössischen AHV und IV, einer obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmer und der Selbstvorsorge. Die Kommission schlägt dem
FEBRUAR 197145
Bundesrat vor, diesen Entwurf den Kantonen, den politischen Parteien und den Wirtschaftsverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
*
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 20. Januar ein neues Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erlassen. Damit tritt das bisherige Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. November 1960 ausser Kraft. Die starke Zunahme der aus dem Ausland eingehenden Beschwerden sowie das auf das Verfahren anwendbare neue Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren machten eine Neuordnung nötig.
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Gestützt auf die Artikel 19 und 58 ELV erliess das Eidgenössische Departement des Innern am 20. Januar eine Verfügung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen. Die ZAK wird noch besonders darüber berichten.
Die wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung im Jahre 1971
Das Eidgenössische Departement des Innern hielt am 19. Januar 1971 unter dem Vorsitz von Bundesrat Tschudi eine Informationstagung ab, an der es die Bundeshauspresse über die derzeit laufenden Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich orientierte. Das BSV liess sich dabei wie folgt vernehmen:
Das Jahr 1971 wird durch bedeutsame Arbeiten auf dem Gebiete der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge bestimmt sein. Ende November 1970 hat die hiezu bestellte nationalrätliche Kommission den Bericht des Bundesrates vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Vorsorge auf den erwähnten Gebieten behandelt. Wir dürfen annehmen, dass der Nationalrat selbst in der bevorstehenden ausserordentlichen und der Ständerat in der März-Session den Bundesrat beauftragen wird, einen neuen Verfassungsartikel 340uater auszuarbeiten. Wenn der betreffende Verfassungsentwurf den eidgenössischen Räten
als Gegenentwurf zum Volksbegehren der Partei der Arbeit vom 2. Dezember 1969 unterbreitet werden soll, so muss dies bis zur Dezember-Session 1971 geschehen. Das bedeutet, dass die Vorarbeiten, die Beratungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission und das Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, Wirtschaftsverbänden, politischen Parteien und weiteren beteiligten Kreisen miteinbezogen, sehr rasch abgewickelt werden müssen. Parallel dazu laufen die Vorbereitungen für die achte AHV-Revision, die der Bundesrat auf den 1. Januar 1973 schon in Aussicht gestellt hat. Diese Revision, die vor allem stark verbesserte AHV-Leistungen (aber auch erhöhte Beiträge) zur Folge haben wird, erwarten die Rentner mit einer gewissen Ungeduld, obwohl die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1971 um zehn Prozent heraufgesetzt worden sind. Endlich soll die Gesetzgebung über die Vorsorgeeinrichtungen, d. h. über die zweite Säule, im Rahmen des Möglichen schon jetzt (d. h. schon vor Inkrafttreten der entsprechenden Verfassungsgrundlage) in Angriff genommen werden.
Die Arbeiten zur Revision der Krankenversicherung werden im laufenden Jahre ebenfalls nachdrücklich vorangetrieben. Die Expertengremien zur Überprüfung der Krankenversicherung werden wiederholt zu tagen haben; es gilt eine Reihe kritischer Fragen, besonders jene der Deckung der Spitalkosten, einer Lösung näherzubringen. Der ganze Problemkreis begegnet, übrigens nicht nur in unserem Lande, sondern in der ganzen Welt, nicht wenig Schwierigkeiten. Der Ablauf der Kommissionsarbeiten wird nicht zuletzt durch den Termin zur Berichterstattung über das Volksbegehren der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz vom 31. März 1970 bestimmt.
Schliesslich darf die Revision der Unfallversicherung nebst den erwähnten dringlichen Aufgaben nicht vernachlässigt werden. Die Arbeiten der hiezu bestellten Expertenkommission werden fortgesetzt. Im Vordergrund stehen die Ausdehnung des Geltungsbereiches und der Leistungsausbau sowie Koordinationsfragen. Bei den letzteren geht es beispielsweise darum, die Leistungen der verschiedenen Sozialwerke an ein und denselben Versicherten besser aufeinander abzustimmen. Möglicherweise fallen gewisse Probleme der Unfallversicherung mit der Neuordnung der Krankenversicherung dahin. Die verschiedenen Kommissionen stehen in engem sachlichem Kontakt zueinander.
Januar 1971 - ein sozialpolitisch bedeutsamer Monat
AHV und IV sind, man weiss es allenthalben, in Bewegung geraten. Es geht um den Umbau der bisherigen Basisversicherung zur umfassenden Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Zu Jahresbeginn sind auf diesem Gebiete die Weichen gestellt worden. Nachstehend seien die Ereignisse, die im vergangenen Monat geradezu Schlagzeilen gemacht haben, in einigen Ausschnitten festgehalten. Der Leser möge dabei gewisse Wiederholungen in Kauf nehmen; sie erleichtern die Lektüre mehr als allzu viele Verweiser.
Am 19. Januar fand eine Informationstagung des Eidgenössischen Departementes des Innern statt, an der Bundesrat Tschudi über die wichtigsten Aufgaben seines Departementes im Jahre 1971 orientierte. Jede Abteilung hatte dazu eine schriftliche Unterlage zu liefern. Die Ausführungen über das Bundesamt für Sozialversicherung finden sich als besonderer Artikel auf Seite 46.
Vom 19. bis 21. Januar tagte in Engelberg die Eidgenössische AHVJIV-Kommission und beriet einen neuen Verfassungsartikel 34quater (siehe Rubrik Von Monat zu Monat, Seite 45).
Der Verfassungsentwurf wird publiziert, sobald er den Kantonen, Wirtschaftsverbänden, politischen Parteien und weiteren Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt worden ist.
Am 23. Januar unterhielt sich Bundesrat Tschudi in einer vielbeachteten Sendung des Radios der deutschen und rätoromanischen Schweiz mit Vertretern der Bundeshauspresse über den Ausbau der Altersvorsorge. Die Schweizerische Depeschenagentur berichtete über die Sendung im wesentlichen wie folgt:
«Auf etwa eine Milliarde Franken, ‚vielleicht auch etwas weniger', schätzt der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesrat Tschudi, die Kosten der achten AHV-Revision für die öffentliche Hand. Auch wenn der volle Erlös der Tabak- und Alkoholbesteuerung dem Bund zukäme, könnten diese Ausgaben, so erklärte er am Samstag in einer Radiosendung, nicht gedeckt werden. Eine weitere AHV-Beitragsverpflichtung der Kantone, deren Soziallasten dank der AITV und der IV wesentlich niedriger seien, scheine ihm deshalb gerechtfertigt.
In einem Gespräch mit Bundeshausjournalisten erläuterte Bundesrat Tschudi die verschiedenen Aspekte des angekündigten neuen Verfassungsartikels zum Ausbau der Altersvorsorge, über den -‚wenn alles gut geht' Ende 1972 abgestimmt werden kann, und die parallel dazu in Vorbereitung begriffene achte AHV-Revision, die auf den 1. Januar 1973 in Kreft treten soll. Er wies dabei darauf hin, dass die Ausarbeitung eines neuen Verfassungstextes als materieller Gegenvorschlag zu den eingereichten drei Initiativen (PdA, Sozialdemokratische Partei und bürgerliche Parteien) Zeit brauche. Ein erster Vorentwurf, der die Drei-Säulen-Konzeption mit dem Obligatorium der zweiten Säule und der Sparförderung verankert, liege bereits vor. Bis zur Volksabstimmung würden aber noch rund zwei Jahre verstreichen. Die verlangte achte Revision der Al-IV müsse jedoch vorher erfolgen. Noch in diesem Jahr soll die Botschaft ausgearbeitet werden.
Über das Ausmass der materiellen Verbesserungen der Altersvorsorge haben sich bisher AHV-Kommission und Bundesrat nicht geäussert. Auch über die Aufteilung der 25 Lohnprozente - rund ein Viertel des Einkommens -‚ die nach Angaben des Vorstehers des EDI eine gut ausgebaute Altersvorsorge kostet, ist noch nichts entschieden.
Was die Stellung der Selbständigerwerbenden anbelangt, so betonte Bundesrat Tschudi, dass die Ergänzungsleistungen zwar für Arbeitnehmer durch das Obligatorium der zweiten Säule dahinfallen, aber für Selbständigerwerbende ‚in gewissem Ausmasse' auch in Zukunft nötig sein werden, obgleich jenen, die nicht von der zweiten Säule profitieren, die Möglichkeit gegeben wird, sich der zweiten Säule freiwillig anzuschliessen. Er erwähnte dabei die Selbständigerwerbenden in Landwirtschaft und Kleingewerbe, die nicht wie die freiberuflich Tätigen die dritte Säule (Selbstvorsorge) speisen können.»
Ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte vom 25. bis 27. Januar
Die Sondersession diente primär der Behandlung der neuen Finanzordnung durch den Ständerat. Das allgemeine Interesse verschob sich indessen auf das Haupttraktandum des Nationalrates;
dieser beriet in drei Sitzungen den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvor.sorge, den sogenannten «Bericht Kaiser», den der Bundesrat am 2. September 1970 mit einer kurzen Botschaft an die Bundesversammlung geleitet hatte.
Das Prozedere fällt aus dem üblichen Rahmen; das Parlament kann zu wichtigen Grundsatzfragen Stellung nehmen, bevor detaillierte Vorlagen ausgearbeitet sind. Diese Möglichkeit wird allgemein geschätzt. Den einleitenden Referaten des Kommissionspräsidenten Pur gier (CVP, SG) sowie des welschen Sprechers Dbtaz (FDP, VD) folgte ein Rückweisungsantrag Daffion (PdA, GE). Für den Votanten sind die bundesrätlichen Vorschläge nur ein Versuch, die Verfassungsinitiative der Partei der Arbeit «abzuwürgen». Hierauf wurde die am 5. März 1970 von Hof stetter (FDP, SO) und 65 Mitunterzeichnern eingereichte Motion begründet, die auf eine Revision von Artikel 3quater der Bundesverfassung hinwirkt '.An der Diskussion um den Bericht beteiligten sich rund 30 Redner. Es folgten nochmals die Kommissionsberichterstatter und zum Schlusse Bundesrat Tschudi 2 Der Tenor ist sehr positiv. Die soziale, ja gesellschaftspolitische Bedeutung der Neuordnung liegt auf der Hand. Die Kommissionsarbeit, die Berichterstattung und die Schlussfolgerungen des Bundesrates fanden, ausgenommen von seiten der Partei der Arbeit, hohe Anerkennung. Gewisse Vorbehalte betreffen, je nach der politischen Optik der einzelnen Redner, dieses oder jenes Teilproblem. So werden für das Kleingewerbe und die Landwirtschaft im Rahmen der zweiten Säule beweglichere Lösungen und bestimmte Kautelen verlangt. Ebenso soll die Übergangszeit für die Eintrittsgeneration (der Expertenbericht hatte von 15 Jahren gesprochen) abgekürzt werden. Die Finanzierung der achten AHV-Revision und der zweiten Säule verlangt aussergewöhnliche Anstrengungen. Das Volk erwartet rasche Fortschritte. Doch wie gesagt: der Expertenbericht und die bundesrätlichen Vorschläge stiessen auf eine unerwartet breite Zustimmung. Mit diesem Consensus verpflichten sich die Redner keineswegs auf jedes Detail; wesentlich ist die Zustimmung zu den allgemeinen Grundzügen.
Ergebnis der Debatte
- Der Nationalrat nimmt vom Bericht mit 16 zu 3 Stimmen in zu-
stimmendem Sinne Kenntnis. Der Rückweisungsantrag Dafflon ist entsprechend abgelehnt.
- Der Nationalrat heisst die Motion Hof stetter mit 75 zu 59 Stimmen
gut.
1Siehe dazu Seite 95
2Das Schlussvotum des Departementschefs folgt - leicht gekürzt - auf Seite 51
Schlussvotum von Bundesrat Tschudi im Nationalrat
«Vorerst empfinde ich das Bedürfnis, den beiden Kommissionsreferenten, den Herren Nationalräten Furgler und Db€taz, herzlich zu danken für die kompetente Erläuterung dieser überaus schwierigen Materie. Mein Dank richtet sich aber auch an die Votanten für ihre sehr positiven Meinungsäusserungen und für viele konstruktive Vorschläge. Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass ich nicht auf die einzelnen Voten eintreten und im einzelnen antworten kann; ich glaube aber, dass dies gar nicht nötig ist. Wir werden auf alle diese Vorschläge zurückkommen bei der Beratung der konkreten Gesetzesvorlagen. Jeder Tag hat bekanntlich seine eigenen Sorgen; wir wollen die späteren nicht vorwegnehmen.
Wir nehmen jetzt eine gewaltige sozialpolitische Aufgabe in Angriff. 1948 wurde die AHV als Basisversicherung geschaffen. Sie ist eine feste Grundlage der Altersvorsorge, vor allem dank ihrer soliden Finanzierung. Inzwischen wurden durch sieben Revisionen wesentliche Verbesserungen vorgenommen. 1966 haben wir mit den Ergänzungsleistungen für jeden alten Menschen und für alle Invaliden ein bescheidenes Existenzminimum gewährleistet. Nun wollen wir in den 1970er Jahren einen entscheidenden Schritt vorwärts tun, nämlich die Gewährleistung der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung. Dies wird grosse finanzielle Lasten verursachen. Ich komme noch darauf zurück.
Für die erfolgreiche Durchsetzung des Werkes bedarf es der Unterstützung aller. Der Bundesrat bemüht sich konsequent darum, diese breite Front aufzubauen. Wir bitten also ebenso um die Unterstützung von Herrn Nationalrat Hofstetter wie um diejenige von Herrn Nationalrat Richard Müller.
Meinungsverschiedenheiten zweitrangiger Natur müssen vor der grossen Aufgabe in den Hintergrund treten. Der Bundesrat sucht die breite Unterstützung nicht für sich, sondern für seine Vorlagen, d. h. für das Wohl der alten Generation.
Herr Nationalrat Dafflon hat den Antrag gestellt, den Bericht zurückzuweisen mit der Begründung, er enthalte keine Stellungnahme zur PdA-Initiative. Wir werden fristgerecht, d. h. spätestens bis zum 2. Dezember dieses Jahres, zur PdA-Initiative Stellung nehmen und uns eingehend dazu äussern. Unser Auftrag ging dahin, innert zwei Jahren zum Problem der zweiten Säule zu berichten; diesem Auftrag sind wir ebenfalls nachgekommen. Es besteht also sicher kein Grund, diesen Bericht zurückzuweisen.
Ich darf noch auf eine Besonderheit der heutigen Diskussion hinweisen: Wir diskutierten einen Bericht und haben keine gesetzgeberischen Beschlüsse zu fassen.
Die eidgenössischen Räte empfinden es gelegentlich als unbefriedigend, dass sie auf das Vorbereitungsstadium eines Gesetzes keinen Einfluss haben. Insbesondere bei Revisionen der AHV muss immer unter Zeitdruck beraten werden. Weitgehende Modifikationen erscheinen dann als politisch unmöglich, weil die Öffentlichkeit auf den Abschluss der Beratungen und auf die Inkraftsetzung der Neuregelung drängt.
In der Diskussion zu diesem Bericht haben nun die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Der Bundesrat wird diese gründlich prüfen. Ich kann Ihnen versichern, dass wir Ihre Anregungen sehr ernst nehmen, insbesondere auch die sehr interessanten Bemerkungen der Herren Ratsmitglieder, die den Selbständigerwerbenden nahestehen. Dieses Verfahren bedeutet keine Verzögerung; wir sind im Gegenteil gewillt, in der Verbesserung unserer Altersvorsorge rasch zu Realisationen zu kommen.
Wir haben uns heute mit drei grossen Problemkreisen zu befassen: Nämlich dem Weg zu einem gesicherten Alter im Sinne der Gewährleistung des bisherigen Lebensniveaus, d. h. dem juristischen Vorgehen, zweitens dem Zeitplan für die Verwirklichung dieses Vorhabens und drittens dem Inhalt der künftigen Regelung, d. h. dem Inhalt der achten AHV-Revision und des kommenden Bundesgesetzes über die berufliche Altersvorsorge.
Welche gesetzgeberischen Massnahmen sind zu treffen, um zu der angestrebten Alters- und Invalidenrente von zirka 60 Prozent des Einkommens für Alleinstehende zu gelangen? Die achte AHV-Revision wird Änderungen am geltenden AHV-Gesetz bringen, allerdings weitergehende als die letzten Revisionen. Für die Einführung des Obligatoriums der beruflichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer bedarf es eines völlig neuen Gesetzes. Der geltende Artikel 34quater der Bundesverfassung wurde so weit gefasst, dass er die verschiedensten Möglichkeiten der Altersvorsorge zulässt. Dies ergibt sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung des Artikels. Zwei juristische Untersuchungen, nämlich eine des Bundesamtes für Sozialversicherung und eine der Justizabteilung, kommen eindeutig zu diesem Schluss. 1919, bei Schaffung des Verfassungsartikels, dachte niemand an eine AHV-Regelung, wie sie
dann 1948 mit dem jetzt geltenden Gesetz geschaffen wurde. Man legte den Gesetzgeber möglichst wenig fest.
Wie Herr Nationalrat Müller mit Recht dargelegt hat - und Herr Nationalrat Furgler hat dies bestätigt -‚ bestünde die Möglichkeit, die zweite Säule direkt auf dem Wege eines Gesetzes zu verwirklichen. Der Bundesrat hat diesen Weg bis jetzt in allen seinen Verlautbarungen offen gelassen. Wenn der Bundesrat nunmehr dem Vorschlag der Expertenkommission Kaiser folgt und heute eindeutig für eine Neuregelung des Artikels 34quater der Bundesverfassung, also für eine Bundesverfassungsrevision, eintritt, so nicht zuletzt deswegen, weil der Verzicht auf eine Verfassungsrevtision kaum einen Zeitgewinn bringen würde. Ich komme auf diese Seite des Problems beim Zeitplan noch einmal zurück.
Der Weg über eine Verfassungsrevision weist aber verschiedene Vorteile auf. Vor allem erinnere ich auch meinerseits daran, dass drei Volksinitiativen eine Revision des Artikels 34quater verlangen. Bis 2. Dezember 1971 müssen wir den eidgenössischen Räten über die Initiative der Partei der Arbeit berichten. Es wurde nicht bestritten, dass das zweckmässigste Vorgehen in der Ausarbeitung eines Gegenvorschlags zu dieser Initiative liegt. Dieser Gegenvorschlag hätte insbesondere die Begehren der beiden weiteren Initiativen, nämlich derjenigen des überparteilichen Komitees und derjenigen der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, zu berücksichtigen. Damit bestände die begründete Hoffnung, auf einmal alle drei Initiativen erledigen zu können. Müsste nacheinander - nach dem Geschäftsverkehrsgesetz - über die drei Initiativen abgestimmt werden, dann müssten die alten Leute viel zu lange Zeit auf eine Verbesserung ihrer Altersrenten warten. Ein Gegenvorschlag zu einer Verfassungsinitiative kann aber formell nur auf der Verfassungsebene präsentiert werden.
Im neuen Verfassungsartikel kann die definitive Konzeption unserer Altersvorsorge klar verankert werden.
Insbesondere können wir die Grundsätze für die Gesetzgebung über die zweite Säule festlegen. Volk und Stände sanktionieren dann in einer Volksabstimmung in diesen grundsätzlichen Fragen die Prinzipien, die für die Zukunft gelten sollen. Ferner kann die dritte Säule, die in der Verfassung noch nicht erwähnt ist, gemäss dem Vorschlag des überparteilichen Komitees verankert werden. Oder es kann aus der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Gewerkschaftsbundes der richtige Gedanke übernommen werden, dass die Erhaltung der Kaufkraft der AHV-Renten sicherzustellen sei.
Ferner können wir im neuen Verfassungstext die verfassungsrechtliche Basis schaffen für verschiedene Vorschläge der Kommission für Altersfragen, nämlich die Förderung der Bestrebungen zur Betreuung und zur Pflege der Betagten, zur Ermöglichung der Selbsthilfe für die Betagten, eventuell auch die Subventionierung von Alterswohnungen und Altersheimen. Es geht also um eine nötige Vervollkommnung eines Versicherungssystems, damit dieses nicht allzu schematisch bleibt, wie das jedem Versicherungssystem anhaften kann. Ich erinnere an die Ausführungen von Herrn Nationalrat von Arx, die wir in dieser Richtung verwirklichen könnten.
Es sprechen somit vorab politische, nicht juristische Gründe für die Unterbreitung eines Verfassungsvorschlags, aber es sprechen auch gewichtige sachliche Erwägungen für dieses Vorgehen. Rein juristisch gesehen liesse sich dieser Weg vermeiden.
Aufgrund der Vorarbeiten der Verwaltung hat die AHV-Kommission letzte Woche einen Verfassungsvorschlag aufgestellt, der mir als realistisch und fortschrittlich zugleich erscheint, obwohl er selbstverständlich im einzelnen noch zu Diskussionen Anlass geben wird. Sobald der Bundesrat diesen Vorschlag behandelt haben wird, muss er ins Vernehmlassungsverfahren, so dass Kantone, Verbände und Parteien sich dazu werden äussern können.
Der Zeitplan
Wir haben meines Erachtens einen realistischen, aber bestimmt nicht largen Fahrplan 1 aufgestellt; einen Fahrplan, der die seriöse Vorbereitung erlaubt, aber doch zur möglichst raschen Verwirklichung des grossen Werkes führen wird. In Ihrer Kommission und auch in der Debatte im Rat hat dieser Zeitplan Anerkennung gefunden. Die Etappen sind im wesentlichen folgende:
3 Bereits Ende letzten Jahres hat die Verwaltung einen Entwurf zu einem Verfassungsartikel aufgestellt. Letzte Woche hat die AHV-Kommission diesen Verfassungsartikel beraten. Er soll, wie gesagt, demnächst ins Vernehmlassungsverfahren gehen. Die Vernehmlassungen werden dann überprüft. Es wird eine Botschaft ausgearbeitet; die Botschaft wird diesen Herbst den eidgenössischen Räten unterbreitet werden, und gleichzeitig werden wir wie gesagt - zur PdA-Initiative unsern Bericht erstatten. Die eidgenössischen Räte haben somit die Möglichkeit, in der ersten Hälfte des nächsten Jahres unsere Botschaft
1Siehe Seite 61
zum Verfassungsartikel zu beraten und in der zweiten Hälfte, vielleicht im Herbst 1972, kann die Volksabstimmung über den Verfassungsartikel durchgeführt werden.
Zweiter Punkt, die Vorbereitung der achten AHV-Revision: Auch diese wurde durch die Verwaltung bereits an die Hand genommen. Die AHV-Kommission wird im Februar die achte AHV-Revision zu beraten beginnen. Wir beraten also den Verfassungsartikel und die AHV-Revision gleichzeitig, parallel. Auch in den eidgenössischen Räten werden gleichzeitig und parallel achte AHV-Revision und Verfassungsartikel behandelt werden müssen. Dies erscheint mir als wichtig und unerlässlich, damit die erhöhten Renten auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten können, wie der Bundesrat es in seinem Bericht versprochen hat. Ein stufenweises Vorgehen, das an sich nicht unsachlich wäre (nämlich zuerst der Verfassungsartikel und dann die achte AI-IV-Revision), kommt nicht in Frage, das ist ausgeschlossen; denn das würde zu fürchterlichen Enttäuschungen bei der alten Generation führen.
Dritter Punkt, das Gesetz über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, das heisst das Gesetz über die zweite Säule gemäss Expertenbericht: Wir müssen zuerst, und zwar möglichst rasch, Personal einstellen für die Vorbereitungsarbeiten für dieses Gesetz, auch für dessen Durchführung. Wir wollen aber dafür sorgen, dass auch dieses Jahr, auch im Jahre 1971, bereits die Beratung über das Gesetz für die zweite Säule im Ausschuss der AHV-Kommission einsetzt. Die AHV-Kommission hat also dieses Jahr ein gewaltiges Programm zu bewältigen, die Verwaltung nicht weniger. Wir werden somit schon vor Annahme des Verfassungsartikels die Vorarbeiten für das Gesetz über die zweite Säule in Angriff nehmen, die Beratungen in der AHV-Kommission durchführen und entsprechen damit dem völlig übereinstimmenden Wunsch der Herren Nationalräte Dr. Müller und Dr. Hofstetter nach Eile in der Ausarbeitung dieses Gesetzes über die zweite Säule.
Wenn die Vorlage der AHV-Kommission vorliegt, erfolgt die Prüfung durch den Bundesrat und das Vernehmlassungsverfahren; hier muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine völlig neue Materie handelt (im Gegensatz zur achten AHV-Revision), um eine Materie sehr komplexer Art, die zahlreiche Probleme aufwirft. Tatsächlich hat der Expertenbericht viele Fragen klargestellt. Aber es bleiben noch eine ganze Reihe schwieriger offener Probleme, so dass die Ausarbeitung dieses Gesetzes mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als die Vorlage über die achte AHV-Revision. Es wird also erst möglich sein, im folgenden
Jahre die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu behandeln. Wir müssen froh sein, wenn wir Ende dieses Jahres Ihren Räten den Verfassungsartikel und das Gesetz über die achte AHV-Revision vorlegen und Sie nächstes Jahr diese Vorlagen beraten können, im folgenden Jahre dann das Gesetz über die zweite Säule.
Die Prüfung dieses Zeitplanes zeigt, dass der Verzicht auf den Verfassungsartikel und die direkte Inangriffnahme des Gesetzes über die zweite Säule keinen irgendwie ins Gewicht fallenden Zeitgewinn bringen würde. Die Vorbereitung eines neuen Gesetzes kann parallel zu den Beratungen des Verfassungsartikels gehen. Eine Vorlage zu dieser schwierigen Materie, für die zwar ausgezeichnete Grundsätze, im Expertenbericht aber noch nicht die Lösung aller Probleme vorliegt, braucht mit den Beratungen in der AHV-Kommission, mit dem Vernehmlassungsverfahren usw. nach meiner Auffassung ungefähr zwei Jahre Zeit. Die Einhaltung dieses Zeitplanes erfordert grosse Anstrengungen seitens aller Beteiligten und auch speditive Beratungen durch die eidgenössischen Räte. Deshalb erscheint mir die heutige ausgedehnte Diskussion wichtig als Vorbereitung und Wegleitung für die kommenden Beratungen.
(Hier folgen Ausführungen zur Motion Hof stetter. Die ZAK berichtet darüber auf Seite 95.)
Einige Bemerkungen zum Inhalt der künftigen Regelung
Begreiflicherweise hat die materielle Gestaltung und haben die sozialpolitischen Gesichtspunkte die Diskussion weitgehend beherrscht. Doch ist der Inhalt der künftigen Regelung in eingehenden Prüfungen noch zu erarbeiten, sofern Ihr Rat und der Ständerat uns den entsprechenden Auftrag erteilen.
Klar ist das Ziel, dieser entscheidende Schritt, nämlich die Gewährleistung der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Alter oder 60 Prozent Renten für die Alleinstehenden.
Die Lösung dieses faszinierenden Problems verursacht gewaltige Kosten. Gemäss Schätzungen der Experten werden für die Sicherung der Lebenshaltung in diesem Ausmass etwa 25 Lohnprozente benötigt. Das heisst also, dass individuell bei einem Einkommen von 20 000 Franken 5 000 Franken für das Alter jahraus jahrein aufgewendet werden müssten. Bei einer Lohnsumme von heute etwa 50 Milliarden Franken benötigt unsere Altersvorsorge insgesamt etwa 12,5 Milliarden Franken, also weit mehr als das gesamte Budget des Bundes. Im Vergleich zu diesen Auf-
wendungen der Sozialversicherungen werden andere kostspielige Aufgaben der öffentlichen Hand plötzlich recht bescheiden und klein. Selbstverständlich handelt es sich nicht um neue Ausgaben, denn schon heute werden grosse Mittel für die Altersvorsorge aufgewendet. Man darf schätzen, dass etwa 17 Prozent der Lohnsumme heute schon für die Altersvorsorge (AHV plus private Pensionskassen) aufgebracht werden. Der neue zusätzliche Aufwand wird also rund 50 Prozent des bisherigen betragen. So müssten also die heutigen Leistungen für die Pensionskassen etwa verdoppelt werden und die Beiträge an die AHV/IV (sowohl der Beitragszahler, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer wie der öffentlichen Hand) müssen erheblich heraufgesetzt werden. Es steht also eine grosse Kraftanstrengung für unsere Wirtschaft bevor; wir erwarten von ihr die Aufbringung mehrerer Milliarden im Jahr für diese soziale Aufgabe. Für den Bund als Arbeitgeber entstehen kaum neue Belastungen, weil er bereits über eine gut ausgebaute Pensionskasse verfügt. Hingegen muss er sich an den Kosten der achten AHV-Revision beteiligen, da die AHV bekanntlich aus drei Quellen finanziert wird (Beiträge der Arbeitgeber, der Versicherten und der öffentlichen Hand).
Die Verwirklichung der überparteilichen Initiative oder der Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes bedingen die Heraufsetzung der Beiträge der öffentlichen Hand um nahezu eine Milliarde im Jahr. In den Finanzplan für die neue Finanzordnung haben wir für diese Aufgabe eine halbe Milliarde aufgenommen, und dennoch präsentiert sich dieser Finanzplan unbefriedigend. Hätte man die ganze Milliarde eingesetzt, wäre der Finanzplan gesprengt worden. Es besteht also hier eine Lücke der Finanzierung, mit der wir uns bei der konkreten Beratung der achten AHV-Revision werden auseinanderzusetzen haben. Die Frage des Anteils der öffentlichen Hand wird uns somit noch intensiv beschäftigen. Es erscheint mir unerlässlich, dass wir bei der Beschlussfassung alle Aspekte kennen, dass wir uns heute schon darüber im klaren sind. Ich bin aber ebenso überzeugt, dass diese Kosten keinen Hinderungsgrund bilden für die Verwirklichung unserer Pläne, und es besteht offensichtlich bei unserer Bevölkerung der Wille, diese soziale Aufgabe befriedigend zu lösen und die dafür notwendigen Kosten aufzubringen.
Was soll die achte AHV-Revision vorsehen?
Wir werden entsprechend dem Expertenbericht und entsprechend den Initiativen die AHV verbessern in dem Sinne, dass sie eine starke Basis bildet, auf der die zweite Säule aufbauen kann, so dass die AHV selber
plus zweite Säule 60 Prozent Renten ergeben. In bescheidenen Verhältnissen, wo eine zweite Säule ausgeschlossen ist, soll die AHV allein die Existenz gewährleisten. Immerhin werden die Ergänzungsleistungen, vor allem in städtischen Verhältnissen mit hohen Mietzinsen, kaum völlig überholt sein; aber sie werden weitgehend verschwinden. Für die Arbeitnehmer werden die Ergänzungsleistungen völlig wegfallen, weil für diese das Obligatorium der zweiten Säule spielt. Verschiedene Votanten haben darauf hingewiesen, dass bei den Selbständigerwerbenden grosse Schwierigkeiten in der Realisierung des zweiten Pfeilers bestehen, so dass möglicherweise hier die Ergänzungsleistungen bleiben müssten; sie werden aber keinen grossen Umfang mehr haben. Wir werden uns bei den konkreten Beratungen durch den Kopf gehen lassen müssen, wie die Situation der bescheidenen Selbständigerwerbencien noch verbessert werden kann. Somit sollen die Renten allgemein um einen substantiellen, um einen ansehnlichen Prozentsatz erhöht werden, und ganz besonders soll das Rentenminimum heraufgesetzt werden. Entsprechend werden die Beiträge steigen. Ferner werden wir eine Neuordnung der Ehepaarrente prüfen. Bei einer wesentlichen Heraufsetzung der AHV-Renten ist nämlich der jetzige generelle Zuschlag von 60 Prozent kaum mehr haltbar. Er würde zu einer Überversicherung führen. Das ist ein Gesichtspunkt, den die PdA in ihrer Initiative nicht genügend beachtet hat; da liegt eine ihrer wesentlichen Schwächen. Dann werden wir auch die verschiedenen Postulate und Vorschläge im Sinne einer Verbesserung der Stellung der Frauen in der AHV behandeln.
Das in aller Kürze über den kommenden Inhalt der AHV-Revision. Im einzelnen ist er noch gründlich zu prüfen.
Und wie wird nun die Gesetzgebung der zweiten Säule ausgestaltet sein?
Ich kann hier nur die wichtigsten Grundsätze wiederholen. Ich möchte aber insbesondere auf die Frage von Herrn Nationalrat Clottu antworten, dass auch die zweite Säule eine ganz klare Aufgabe hat und dass damit das grundsätzliche Verhältnis zur ersten Säule gegeben ist, wobei es wohl nichts Falscheres gibt, als markten zu wollen, welche der beiden Säulen nun ein grösseres oder geringeres Gewicht hat. Jede dieser beiden Säulen hat eine klare Aufgabe und muss damit auch den entsprechenden Umfang, das entsprechende Ausmass, das entsprechende Gewicht haben; zusammen sollen sie das sozialpolitische Ziel erreichen. Widersinnig wäre es, ein Obligatorium für alle Arbeitgeber einzuführen, ihre Arbeitnehmer in einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern, wenn diese Vorsorge-
einrichtung nicht namhafte Leistungen erbringen würde. Dann würde sich der ganze Aufwand und Apparat in keiner Weise mehr lohnen.
Es soll vorgeschrieben werden, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge zu bezahlen haben wie die Arbeitnehmer; ich unterstreiche «mindestens». Es besteht die grösste Freiheit für die Unternehmungen, wie das schon bisher bestanden hat. Aber mindestens so viel wie die Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber unter allen Umständen zu bezahlen. Wir werden im Gesetz bestimmte Mindestleistungen festlegen müssen; wir werden entsprechend der Initiative vor allem des Gewerkschaftsbundes für die Sicherung der Kaufkraft sorgen müssen. Die Freizügigkeit ist ein ganz wichtiges Postulat. Dann müssen wir die gemeinsame Verwaltung dieser Vorsorgeeinrichtungen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, weil ja auch beide Beiträge und finanzielle Leistungen erbringen. Damit haben auch beide Seiten Einfluss auf die Anlage der entsprechenden Vermögen. Wir müssen eine Auffangkasse schaffen, einen Pool für Arbeitgeber, die selber keine Pensionskasse gründen oder sich keiner solchen anschliessen. Ob das nun eine private Lösung sein wird, wie sie im Vordergrund steht, ist noch nicht sicher. Sofern keine private Lösung zustandekommt, müssten eine eidgenössische oder allenfalls kantonale Auffangkassen geschaffen werden.
Das Problem der Versicherungsaufsicht, das Herr Nationalrat Bürgi aufgeworfen hat, muss natürlich neu geregelt werden. Auch die Aufsicht über diese vielen Kassen muss aufgebaut und neu geregelt werden in einer Form, die den Kassen ihre Existenz erlaubt.
Endlich werden noch sehr eingehend zu prüfen sein die Bestimmungen über die Selbständigerwerbenden, die nach dem Vorschlag der Kommission von Herrn Dr. Kaiser sich freiwillig und zu den gleichen Bedingungen sollen versichern können. Eventuell muss hier doch ein Teilobligatorium geprüft werden.
Viele TTotanten haben sich mit der Übergangsfrist bei der zweiten Säule befasst, und durchwegs klang die Sorge durch, die ältere Generation, welche nicht mehr während vieler Jahre Prämien in die Pensionskassen bezahlen kann, sollte besser geschützt werden.
Man hält es für ungerecht, dass bei einer längeren tbergangsfrist die bereits in fortgeschrittenen Jahren Stehenden nicht mehr zu befriedigenden Leistungen gelangen können. Dieses Problem verdient tatsächlich ein sorgfältiges Studium. Es muss nach einer gerechten und befriedigenden Lösung gesucht werden. Glücklicherweise ist eine solche unter zwei Voraussetzungen möglich: Eine zweckmässige Regelung setzt eine ge-
wisse Beweglichkeit bei der versicherungstechnischen Gestaltung voraus. Verschiedene Votanten haben dies unterstrichen, aber selbstverständlich erfordert es auch finanzielle Mittel. So bedeutet die Herabsetzung der Frist für die Eintrittsgeneration von 15 auf 10 Jahre die Beschaffung eines Kapitals von etwa 2 Milliarden Franken. Ich erinnere -ich möchte nicht wiederholen - an den Expertenbericht. Hier ist bereits als Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, dass die Angehörigen der unteren Lohnschichten sofort voll versichert werden sollen. Mit grosser Deutlichkeit muss ferner hervorgehoben werden, dass die tYbergangsfrist nicht gleichzusetzen ist mit fehlenden Leistungen, sondern mit reduzierten Leistungen. Immerhin werden Leistungen ausgerichtet, wenn auch gekürzte Renten. Für die über 60jährigen, die noch keiner Pensionskasse angehören, könnte das Obligatorium der zweiten Säule allerdings nicht mehr eingeführt werden. Umso wichtiger ist der grosszügige Ausbau der AHV bei der achten Revision, damit diese Kreise, die jetzigen Rentner und die Leute, die schon in einem höheren Alter stehen, sofort eine wesentlich bessere Altersvorsorge geniessen können. Aus diesem Gesichtspunkt wohl hat Herr Nationalrat Augsburger das Bild gewählt, dass die erste Säule den dicksten Pfeiler bilden solle.
Je mehr ich mich mit dem Problem der Altersvorsorge befasse, desto stärker bin ich beeindruckt von der Grösse der Aufgabe. Die drei Initiativen und die Diskussion von gestern und heute zeigen, dass der politische Wille vorhanden ist, das soziale Problem des Alters zu lösen.
Dies ist höchst erfreulich und beglückend. Doch werden die Widerstände und die Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung des Gesetzes nicht ausbleiben, und die Hindernisse werden sich noch vor uns auftürmen, vor allem dann, wenn die finanziellen Belastungen näher auf uns zukommen und akut werden. Wenn wir das Werk zustande bringen wollen, bedarf es also grösster Anstrengungen; es bedarf viel guten Willens, und es bedarf des Verständigungswillens. Wir dürfen unter keinen Umständen wegen zweitrangiger Probleme uns auseinanderreden und Auseinandersetzungen provozieren. Es geht nicht mehr darum, abzuklären, wer früher einen Vorschlag gemacht und wer zweckmässigere Vorschläge aufgestellt hat. Ich appelliere darum an Sie, zusammenzustehen, um im
Die Verwaltung hat für die Verf assungs- und Gesetzgebungsarbeiten nebenstehenden Zeitplan erstellt. ih
Verf assungs- und Gesetzgebungsarbeiten AHV/IV 1971 - 1975
1971 19721973
JFNANJJASOND JFAr4JJASO JF1NJJAS61D
Neuer Verfassungsartikel
Sitzungen der Eidg.ABV/IV_Kommission
Vernebmiassungsverfahren
Abklärungen, Auswertungen, Redaktion • Anträge an den Bundesrat, Botschaftsentwurf
Bestellung der parlamentarischen Kommissionen
Parlamentarische Beratung
Volksabstimmung
Achte AHV-Revision
Sitzungen der Eidg.ARV/IV-Kommission
Abkidrungen, Redaktion LIO '••• Antrag an Bundesrat, Botschaftsentwurf
Bestellung der parlamentarischen Kommissionen
Parlamentarische Beratung -
Referendumsfrist, Vorbereitungen, Vollzug • Bundesgesetz über die berufliche Alters-. Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Bestellung eines Ausschusses der Eidg. AHV/IV_ Kommission 1 Zeitplan für die folgenden Arbeiten noch ------------------------ ------------ -3 nicht festgelegt FrUbester Zeitpunkt fiir das Inkrafttreten
Sinne der Ausführungen der beiden Herren Kommissionsreferenten und im Sinne des Expertenberichtes das gewaltige Werk zu realisieren und einig zu bleiben, bis für unsere Betagten und Invaliden der bisherige Lebensstandard tatsächlich gesichert sein wird.
Als ersten Schritt bitte ich Sie, vom vorliegenden Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und uns mit der Ausarbeitung entsprechender Botschaften und damit eines Verfassungsartikels 34quater sowie eines Gesetzes über die achte AHV-Revision und eines Gesetzes über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu beauftragen. Zustimmung, das möchte ich unterstreichen, im Sinne der Ausführungen der Herren Nationalräte Meyer-Boller, Donna usw. bedeutet nicht die Anerkennung aller Details, sondern bedeutet Zustimmung zu den Grundzügen des Berichtes.
Ich danke Ihnen.»
Die Weichen sind gestellt, der Zug ist in Fahrt. Die Aufgaben, denen sich Departement und Bundesamt gegenübersehen, sind gewaltig; es wird nicht am nötigen Einsatz fehlen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tritt bereits am 16.118. Februar zusammen, um über die achte AHV-Revision zu beraten.
Die Revision der Ergänzungsleistungen
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur 411V und IV (ELG) (vgl. ZAK 1971, S. 1)
II. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)
Die bisherige Verordnung des Bundesrates vom 6. Dezember 1965 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beschränkte sich auf verhältnismässig wenige Gebiete, so vor allem auf
- die Festsetzung und Auszahlung der Bundesbeiträge an die Kantone,
- die Festsetzung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen
und deren Verteilung zwischen dem Zentralorgan und den Durchführungsstellen in den Kantonen,
- die für die Beaufsichtigung durch den Bund notwendigen Vorkehren,
- die Koordination zwischen den Durchführungsstellen.
Dagegen war bewusst auf allgemeinverbindliche Bestimmungen über den Anspruch auf EL verzichtet worden.
Das neue Bundesgesetz erteilt nun dem Bundesrat die Kompetenz, über verschiedene bisher von den Kantonen geregelte Gebiete nähere Vorschriften zu erlassen, so namentlich über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 3, Abs. 6, ELG). Diese Änderungen sind darauf zurückzuführen, dass die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und - in den beiden Vernehmiassungsverfahren zur Revision des ELG - die grosse Mehrzahl der Kantone sich für eine einheitliche bundesrechtliche Regelung dieser Gebiete ausgesprochen haben.
Die neuen Bestimmungen sind so zahlreich, dass es sich aufdrängte, die Verordnung vom 6. Dezember 1965 durch eine neue zu ersetzen und die ein ausgesprochenes Spezialgebiet behandelnden Bestimmungen über den Abzug von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten in einer Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern zusammenzufassen.
Die nachfolgenden Hinweise orientieren über die Neuordnung auf der Verordnungsstufe und kommentieren die einzelnen Bestimmungen. Soweit das neue Recht an die frühere Ordnung anknüpft, geschieht dies in einer summarisch vergleichenden Darstellung. Wo es sich um eigentliches Neuland handelt, beschränken sich die Bemerkungen auf die nunmehr in Kraft getretene Regelung. Über die Verfügung des Eidgnössischen Departements des Innern betreffend den Abzug von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten wird in einer späteren Nummer berichtet.
ERSTER ABSCHNITT. DIE LEISTUNGEN DER KANTONE
A. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
und die Berechnungsgrundlagen
1. Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen
und des anrechenbaren Einkommens von Familiengliedern
Art. 1
1Sind beide Ehegatten rentenberechtiigt, so steht bei Trennung der Ehe jedem von ihnen ein selbständiger Anspruch auf eine Ergänzungs-
leistung zu. Ihr massgebendes Einkommen wird gesondert berechnet und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt.
2 Wird bei Trennung der Ehe für die im gleichen oder in einem andern Kanton wohnhafte Ehefrau eine Zusatzrente ausgerichtet, so ist der Berechnung der Ergänzungsleistung der Ehegatten einerseits die doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende, andererseits das anrechenbare Gesamteinkommen beider Ehegatten nach getrennter Vornahme der zulässigen Abzüge zugrunde zu legen.
3Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, fallen bei Trennung der Ehe für die Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
" Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 bis 3 Ehegatten, wenn
die Ehe gerichtlich getrennt ist oder
eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder
eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Die Vorschriften über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und des anrechenbaren Einkommens von Familiengliedern beruhen auf den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 3, und Artikel 3, Absatz 5, ELG. In der Verordnung werden nur spezielle Fälle geregelt, die nicht ohne weiteres nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gelöst werden können.
Die für getrennte Ehegatten getroffene Regelung lehnt sich an die Artikel 45 und 62, Absatz 2, AHVV und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an.
Art. 2
Begründet die geschiedene Frau einen Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, so wird die Ergänzungsleistung der geschiedenen Ehegatten gemäss Artikel 1, Absatz 2, berechnet. Geschiedene Frauen, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Die geschiedene Frau wird in bezug auf die EL der getrennt lebenden Ehefrau gleichgestellt, soweit sie gemäss Artikel 22bis, Absatz 1, AHVG oder Artikel 3, Absatz 2, IVG einen Anspruch auf eine Zusatzrente begründet. Daher finden in solchen Fällen die Berechnungsregeln für getrennt lebende Ehegatten Anwendung.
Art. 3
Für die Ermittlung der den minderjährigen Bezügern einer Invalidenrente zukommenden Ergänzungsleistung ist das Einkommen der Eltern oder des überlebenden Elternteils ungeachtet ihres Wohnsitzes so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
Die Vorschrift, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des überlebenden Elternteils minderjähriger Bezüger einer Invalidenrente angemessen zu berücksichtigen ist, soll den Missbrauch dieser sozial begrüssenswerten Neuerung verhindern.
Art.4
1Für die Ermittlung der einer Witwe mit rentenberechtigten Waisen zukommenden Ergänzungsleistung werden die massgebenden Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen der Mutter und der Kinder zusammengezählt, gleichgültig ob sie zusammenleben oder im gleichen oder in verschiedenen Kantonen wohnen.
2Bei Vaterwaisen, deren Mutter keine Witwenrente erhält, ist bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung das Einkommen der Mutter nebst allfälligen Unterhaltsleistungen des Stiefvaters so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
Die in einem anderen Kanton wohnhaften Kinder einer Witwenfamilie werden neu in die globale EL-Berechnung miteinbezo gen.
Art. 5
1Leben die Mutterwaisen zusammen, so sind für die Ermittlung der ihnen zukommenden Ergänzungsleistung die für sie massgebenden Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen zusammenzuzählen. Das Einkommen des Vaters ist dabei so weit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
2Für Mutterwaisen, die getrennt leben, ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Das Einkommen des Vaters ist im Sinne von Absatz 1 zu berücksichtigen.
Art. 6
1Leben die Vollwaisen zusammen, so sind für die Ermittlung der ihnen zukommenden Ergänzungsleistung die für sie massgebenden Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen zusammenzuzählen.
2Für Vollwaisen, die getrennt leben, ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
Die Artikel 5 und 6 übernehmen die bisherige Praxis der Kantone.
Art. '7
1Die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, werden den Eltern zugerechnet oder, falls die Eltern getrennte Ansprüche haben, dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet; andernfalls dem Elternteil, der überwiegend für .das Kind aufkommt, im Zweifelsfall dem Vater.
2Ist im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nur einer der Ehegatten rentenberechtigt, werden die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen der Kinder diesem Ehegatten zugerechnet.
Die Rangordnung bei der Zurechnung der Kinder in getrennter Ehe geht im wesentlichen auf die Ordnung über den Anspruch auf Familienzulagen zurück.
Art. 8
1Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters-, unterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
2Bezüger von Waisenrenten oder Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründende Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss
Artikel 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen. Die Zusatzrenten für Kinder werden deren Eltern oder, falls nur ein Elternteil rentenberechtigt ist, diesem zugerechnet.
Absatz 1: Die Regelung für minderjährige, nicht rentenberechtigte oder an der Rente beteiligte Kinder entspricht der bisherigen Praxis. Sie ist besonders wegen der Nichtanrechnung des Enkommens für die Ermittlung der EL der Eltern von Bedeutung.
Absatz 2: Die Bestimmung stützt sich auf den letzten Satz von Artikel 2, Absatz 3, ELG. Vergleiche dazu das Postulat Duss vom 2. Oktober 1968 (ZAK 1969, S. 27; erledigt durch die vorstehende Gesetzesrevision).
Art. 9
Rentenberechtigte Familienglieder, die in einem andern Kanton wohnhaft sind, fallen bei der Zusammenrechnung der massgebenden Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen ausser Betracht. Vorbehalten bleibt Artikel 4, Absatz 1.
Art. 10
Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
Zu Artikel 9 und 10: Abgesehen vom Vorbehalt in Artikel 9 für Kinder einer Witwenfamilie (siehe Erläuterungen zu Art. ) entsprechen die Vorschriften der bisherigen Ordnung.
11. Anrechenbares Einkommen und Vermögen
Art. 11
1Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung
von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze gemäss Artikel 10-12 der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz massgebend.
2Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so sind die Durchführungsstellen befugt, davon abzuweichen.
Die Bewertungsregeln für Naturaleinkommen werden an die AHV-Ordnung angeglichen. Dadurch ergibt sich in den meisten Kantonen eine beträchtliche Höherbewertung im Vergleich zum heutigen Stand. Die Übernahme dieser Ansätze hat den Vorteil, dass zwischen beiden Versicherungszweigen in diesem Punkte keine Divergenzen mehr bestehen. Das hat allerdings zur Folge, dass wegen der unterschiedlichen Bewertung von Verpflegung und Unterkunft bei Bezü gern in landwirtschaftlichen (7 bzw. 6 Franken pro Tag, evtl. noch weniger) einerseits und in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen (8.50 Franken pro Tag) anderseits bei gleichen Einkommensgrenzen und gleichem Geldeinkommen dem Bezüger in nichtlandwirtschaftlichen Verhältnissen wegen der höheren Bewertung des Naturaleinkommens eine kleinere Ergänzungsleistung ausbezahlt wird.
Die Höherbewertung des Naturaleinkommens kann trotz der Erhöhung der Einkommensgrenzen zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen. In Absatz 2 sollen die Durchführungsstellen daher ermächtigt werden, von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Bewertung abzuweichen, wenn diese zu einer Herabsetzung der bisherigen Ergänzungsleistung führen würde.
Art. 12
Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung massgebend.
Für die Bewertung des Einkommens werden, z. T. in Abweichung von der in der Mehrheit der Kantone geltenden Praxis, die für die Wehrsteuer geltenden Grundsätze übernommen.
Art. 13
1Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete
Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen.
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden.
Die Neuregelung beruht auf der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes unter Berücksichtigung der Praxis der Kantone.
Art. 14
Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einer Heilanstalt ausgerichtet werden, sind gemäss Artikel 11, Absatz 1, zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.
Art. 15
1Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von Invaliden im Sinne der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.
2Arbeitet ein Versicherter im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihm von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als er eine Arbeitskraft ersetzt.
Art. 16
Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet.
Art. 17
1Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung für die Bewertung des Vermögens juristischer Personen zu bewerten.
2Liegt keine entsprechende Steuertaxation vor, so kann auf die kantonale Steuerschatzung abgestellt werden, sofern diese nicht wesentlich von den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung abweicht.
Wenn die Steuerschatzung von Grundstücken, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, wesentlich vom tatsächlichen Wert abweicht, sind die Kantone ermächtigt, eine Neueinschätzung aufgrund dieses Wertes vorzunehmen.
Dieser Artikel trägt u. a. den Fällen Rechnung, in denen der $chatzungswert von Liegenschaften allzuweit vom Verkehrswert abweicht. Daher ist in besonderen Fällen die Einschätzung nach dem «wirklichen» Wert, d. h. einem Mittelwert zwischen Ertrags- und Verkehrswert, vorgesehen.
Art. 18
Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet.
Unverteilte Erbschaften werden nach den bisher von den Kantonen gehandhabten Regelungen angerechnet; die gleiche Ordnung gilt übrigens in der AHV und IV, wenn es den Anspruch auf ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen abzuklären gilt.
Art. 19
Das Eidgenössische Departement des Innern (im folgenden Departement genannt) erlässt die näheren Vorschriften über den Abzug der Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel.
Die besonderen Probleme des Abzugs der Krankheits- und Hilfsmittelkosten erfordern eine Spezialregelung. Auch machten die ständigen Neuerungen auf diesem Gebiet schon verschiedene Anpassungen notwendig. Das Eidgenössische Departement des Innern hat über diesen Fragenkreis eine besondere Verfügung erlassen.
III. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht.
Art. 21
1Der Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Artikel 22, Absatz 1.
2Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
3Für den nämlichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet.
Art. 22
1Wird die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
2Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mittels Verfügung herabgesetzt, so findet Absatz 1 Anwendung.
Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
Zu den Artikeln 20 bis 22: Die Neuregelung entspricht der bisherigen Ordnung in fast allen Kantonen, steht aber im Gegensatz zur Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und zur Lösung, die bei den ausserordentlichen Renten Platz greift.
Art. 23
1Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
2Die kantonalen Durchführungsstellen sind befugt, bei Versicherten, deren anrechenbares Einkommen und Vermögen im Sinne des Bundesgesetzes aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eingetreten ist.
Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung in Rechnung zu stellen.
Kann der Leistungsansprecher mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Ergänzungsleistung begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während der Berechnungsperiode gemäss den Absätzen 2 oder 3, so ist auf das mutmassliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.
Die ELV übernimmt die Ordnung, die bisher in den meisten Kantonen Geltung hatte.
Art. 24
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Diese Bestimmung baut auf Artikel 7, Absatz 1, der früheren Verordnung auf, regelt aber die Meldepflicht im Sinne der neuen bundesgesetzlichen Ordnung.
Art. 25
1Bei jeder Veränderung der der Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft, bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder ausserordentlichen Erhöhung des anrechenbaren Einkommens ist die Ergänzungsleistung auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
2Eine Verminderung des anrechenbaren Einkommens gilt als wesentlich, wenn sich dadurch die Ergänzungsleistung für längere Zeit oder dauernd um zehn oder mehr Prozent der massgebenden Einkommensgrenze verändert. Bei Personen mit Kindern, die rentenberechtigt sind oder einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, ist die
Ergänzungsleistung in jedem Fall auch dann neu festzusetzen, wenn die Änderung im anrechenbaren Einkommen eine solche der Ergänzungsleistung von jährlich 600 Franken oder mehr zur Folge hat.
Tritt während des Kalenderjahres eine ausserordentliche Erhöhung des anrechenbaren Einkommens ein, so ist die Ergänzungsleistung aufgrund der veränderten Verhältnisse aufzuheben. Als ausserordentlich gilt eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens, wenn dieses die massgebende Einkommensgrenze um die Hälfte oder mehr übersteigt.
Ist die Ergänzungsleistung im Laufe des Jahres zu erhöhen, so wird die erhöhte Leistung vom Beginn des der Veränderung folgenden Monats an ausgerichtet, frühestens aber vom 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an. Ist die Ergänzungsleistung herabzusetzen oder aufzuheben, so erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt. Vorbehalten bleibt Absatz 5 und bei Verletzung der Meldepflicht Artikel 27.
Wird eine Rente durch eine neue, höhere Rente abgelöst, so ist die Ergänzungsleistung von dem Monat an, in welchem die Ablösung erfolgt, herabzusetzen oder aufzuheben.
6Verminderungen oder Erhöhungen des anrechenbaren Einkommens, die gemäss den Absätzen 2 oder 3 keine sofortige Anpassung der Ergänzungsleistung erfordern, den jährlichen Betrag dieser Leistung aber um mindestens 60 Franken im Jahr verändern, sind vom 1. Januar des der Meldung der Änderung folgenden Jahres an zu berücksichtigen.
Auch dieser Artikel über die Änderung der EL im Laufe des Jahres lehnt sich an die bisherigen Vorschriften der Kantone an.
Art. 26
1Ergibt die periodische Überprüfung eine Erhöhung der Ergänzungsleistung von mindestens 60 Franken im Jahr, so ist diese rückwirkend vom 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an zu gewähren.
2Ergibt die periodische Überprüfung eine Herabsetzung von mindestens 60 Franken im Jahr oder eine Aufhebung der Ergänzungsleistung, so gilt diese von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an. Vorbehalten bleibt Artikel 27 bei Verletzung der Meldepflicht.
Mit der periodischen Überprüfung soll festgestellt werden, ob das Einkommen des Vorjahres noch der ausbezahlten Ergänzungsleistung angepasst ist. Diese Regelung entspricht dem bisherigen kantonalen Recht.
Art. 27
1Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderungen sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
2Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes sowie der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung verrechnet werden.
B. Die Organisation und das Verfahren
1. Geschäftsführung und Verwaltungskosten
Art. 5 (bisher) Art. 28 (neu) Die mit der Festsetzung und
Auszahlung der Ergänzungslei-
stungen betrauten Stellen sind ver-
pflichtet, eine Buchhaltung zu füh-
ren, die jederzeit über den Zah-
lungsverkehr sowie die Forde-
rungs- und Schuldverhältnisse auf
dem Gebiete der Ergänzungslei-
stungen Aufschluss gibt. gibt. Die Ergänzungsleistun-
gen für Bezüger von Alters- und Hinterlassenenrenten einerseits sowie von Renten und Hilfiosenentschädigungen der Invalidenversicherung anderseits sind getrennt zu verbuchen. Dasselbe gilt für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassne Rückforderungen.
2Nichtbeitragsberechtigte Leistungen, wie kantonale und kommunale Beihilfen, Mehrleistungen aufgrund einer Besitzstandsgarantie, müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Art. 6 Art. 29
1Die Akten haben in jedem
Einzelfall über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Berechtigten sowie über die
Berechnung der Ergänzungslei-
stungen in übersichtlicher Weise
Aufschluss zu geben. Für die Ak- Aufschluss zu geben.
tenaufbewahrung ist die in der2 Für die Aktenaufbewahrung... Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung geltende Regelung sinn-
gemäss anwendbar.
2Kantone, die neben den Er- Kantone und Gemeinden, die... gänzungsleistungen eigene Versi-
cherungs- oder Fürsorgeleistungen
gewähren, haben diese bei der Be- diese in der Berechnung und in der Verfügung ge- rechnung und Verfügung gesondert sondert aufzuführen. aufzuführen. Dies gilt auch für die
Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen gemäss Artikel 27.
Art. 7 Art. 30
1Die Kantone haben die Bezü- Die mit der Festsetzung und ger von Ergänzungsleistungen zu Auszahlung der Ergänzungsleiverpflichten, Änderungen in den stungen betrauten Stellen haben persönlichen oder wirtschaftlichen die wirtschaftlichen Verhältnisse Verhältnissen zu melden. der Bezüger periodisch, mindestens
2Die mit der Festsetzung und aber alle vier Jahre zu überprüfen. Auszahlung der Ergänzungslei-
stungen betrauten Stellen haben
die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Bezüger, namentlich wenn de-
ren Einkommen oder Vermögen
Schwankungen unterliegt, perio-
disch zu überprüfen.
Art. 8 Art. 31
Der Jahresbericht über die Er- Die kantonalen Durchführungsgänzungsleistungen ist jeweils bis stellen haben dem Bundesamt für 30. April des folgenden Jahres in Sozialversicherung (im folgenden doppelter Ausfertigung dem Bun- Bundesamt genannt) nach dessen desamt einzureichen. Das Bundes- Weisungen jährlich Bericht zu eramt kann bestimmte statistische statten.
oder rechnungsmässige Angaben
verlangen.
Art. 9 (alt) = Art. 32 (neu)
Il. Revisionen
Art. 10 (alt) = Art. 33 (neu)
Art. 11 (alt) = Art. 34 (neu)
Art. 12 Art. 35
1Über jede Revision einer Stelle,
die Ergänzungsleistungen festsetzt
und auszahlt, ist ein Bericht abzu-
fassen.
2 Von den Berichten sind je- 2 Die Berichte sind jeweils in weils zwei Exemplare dem Bundes- einem Exemplar bis Ende Juni des amt zuzustellen. dem Geschäftsjahr folgenden Jah-
res dem Bundesamt abzuliefern.
3 Der Revisionsbericht ist bis Aufgehoben
Ende Juni des dem Geschäftsjahr
folgenden Jahres abzuliefern.
Art. 13 Art. 36
Die Kosten der Revisionen gel-
ten als Verwaltungskosten im Sin-
ne von Artikel 9. Artikel 32.
Art. 14 (alt) = Art. 37 (neu)
III. Rechtspflege
Art. 15 (alt) = Art. 38 (neu)
C. Die Beiträge des Bundes
Art. 1 (alt) = Art. 39 (neu)
Art. 2 Art. 40
1 Das Bundesamt setzt die
Beiträge aufgrund einer von den
Kantonen zu erstellenden Abrech-
nung fest.
2 Über die Ergänzungsleistun-
gen für Bezüger von Alters- und
Hinterlassenenrenten sowie von In- von Renten validenrenten und Hilflosenent- und Hilfiosenentschädigungen der
schädigungen ist getrennt abzu- Invalidenversicherung ist
rechnen. Die Abrechnung hat ins-
besondere über die Zahl der Be- über die Leistungen Aufzüger und die Leistungen Auf- schluss zu geben. ..
schluss zu geben. Das Bundesamt
bestimmt die Einzelheiten und
kann verbindliche Formulare vor-
schreiben.
3 Kantone, welche die Festset-
zung und Auszahlung von Ergän-
zungsleistungen den Gemeinden
überlassen, haben die Abrechnun-
gen der Gemeinden zu überprüfen
und zuhanden des Bundesamtes
nach dessen Richtlinien zusammen-
zufassen.
4 Die Abrechnung erstreckt sich
jeweils auf ein Kalenderjahr und
ist dem Bundesamt im ersten Bundesamt bis 15. Januar Quartal des folgenden Jahres ein- des folgenden Jahres
zureichen.
Art. 3 Art. 41
Das Bundesamt zahlt die Bei-1 Das Bundesamt zahlt die Beiträge jeweils spätestens drei Mo- träge in der Regel innert Monatsnate nach Eingang der Abrech- frist nach Eingang der Abrechnung nung aus. aus.
2 Das Bundesamt kann den
Kantonen im Leistungsjahr viertel-
jährliche Vorschüsse gewähren,
die in der Regel 80 Prozent der in der Regel 90 Prozent voraussichtlichen Beiträge nicht
übersteigen dürfen.
Art. 4 (alt) = Art. 42 (neu)
Die Artikel 28 bis 42 weisen im Vergleich zur bisherigen Regelung in den Artikeln 5 bis 15 sowie 1 bis 4 ELV nur geringfügige Änderungen auf, die sich aus der Praxis ergeben haben.
ZWEITER ABSCHNITT
DIE LEISTUNGEN DER GEMEINNÜTZIGEN INSTITUTIONEN
1. Beiträge des Bundes
Art. 16 Art. 43
1 Das Bundesamt setzt die jähr-
lichen Beiträge im Rahmen von Ar-
tikel 10, Absatz 1, des Bundesge-
setzes fest und zahlt sie der Stif-
tung Pro Senectute, der Vereini-
gung Pro Infirmis und der Stiftung
Pro Juventute je zur Hälfte im zur Hälfte an-Januar und im Juli aus. fangs Januar und spätestens im
Monat Juli aus.
2 Die gemeinnützigen Institu-
tionen haben die Beiträge geson-
dert zu verwalten. Über die Bei-
träge und die daraus gewährten
Leistungen ist gesondert Buch zu
führen. Allfällige Zinsen sind zu
den gleichen Zwecken zu verwen-
den wie die Beiträge.
Zur Deckung der ausgewiese-
nen Durchführungskosten dürfen
bis zu fünf Prozent der Beiträge bis zu zehn Prozent der Beiträge verwendet werden. verwendet werden. Für den 3 Mil-
lionen Franken übersteigenden Beitrag beträgt der Höchstansatz 8 Prozent.
4 Artikel 4 ist sinngemäss an- Artikel 42
wendbar.
Die drei gemeinnützigen Institutionen können neuerdings bis zu zehn (statt wie bisher bis zu fünf) Prozent der Subventionen für die Deckung der Verwaltungsumtriebe verwenden.
Art. 17 Art. 44
1 Vom Beitrag an die Stiftung
Pro Senectute werden bis zu 3 Mil- Pro Senectute gemäss Artikel 10, lionen Franken, die für die Erfül- Absatz 1, des Bundesgesetzes werlung der in Artikel 11 des Bundes- den bis zu 3 Millionen Franken gesetzes umschriebenen Aufgaben unter die kantonalen Organe dieser im allgemeinen bestimmt sind, zu Stiftung verteilt. Dem Direktions-
drei Vierteln unter die kantonalen komitee wird ein Betrag von höch-Organe dieser Stiftung verteilt, stens 3 Millionen Franken jährlich während ein Viertel dem Direk- in erster Linie zur Finanzierung tionskomitee zur Verwendung ge- von Sach- und Dienstleistungen und
mäss Absatz 4 zur Verfügung steht. in zweiter Linie zur Verwendung Zudem wird dem Direktionskomitee gemäss Absatz 4 zugewiesen. Zuein Betrag von höchstens einer dem...
Million Franken ausschliesslich zur
Gewährung von Hilfsmitteln, wie
namentlich von Körperprothesen,
Stützapparaten, orthopädischem
Schuhwerk, Fahrstühlen, Hörappa-
raten und Spezialbrillen und zur
Durchführung weiterer Betreuungs-
aufgaben (Beratungsdienste, Haus-
hilfedienste) zugewiesen.
2 Vom Beitrag an die Vereini-
gung Pro Infirmis gehen drei Vier-
tel an die von dieser Institution
bezeichneten Organe in den Kan-
tonen, während ein Viertel dem
Zentralsekretariat zur Verfügung
steht.
Vom Beitrag an die Stiftung
Pro Juventute ist die eine Hälfte
für die Verteilung in den Kanto-
nen bestimmt, während die andere
dem Zentralsekretariat zur Ver-
fügung steht.
Die den Zentralorganen der
gemeinnützigen Institutionen zur
Verfügung stehenden Mittel sind,
soweit sie nicht für besondere Lei- Lei-
stungen verwendet werden, den- stungen bestimmt sind, denjenijenigen Organen in den Kantonen gen...
zuzuwenden, die mit ihrem Anteil
ihre Aufgaben nicht zu erfüllen
vermögen.
5 Die gemeinnützigen Institu-
tionen stellen einen Schlüssel für
die Verteilung der Bundesbeiträge
an die Organe in den einzelnen
Kantonen auf.
Die Verteilung des Bundesbeitrages zwischen Direktionskomitee und kantonalen Organen der Stiftung Pro Senectute wurde auf deren Wunsch geändert. Die neue Ordnung trägt den Gegebenheiten besser Rechnung.
II. Leistungen
Art. 18 (alt) = Art. 45 (neu) Art. 46 (neu)
Bedürftigen Invaliden, denen keine Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, können Geldleistungen gewährt werden, sofern sie voraussichtlich eine Leistung dieser Ver-
sicherung beziehen werden oder ihnen wegen Eingliederung oder Verminderung der Invalidität eine solche Leistung nicht mehr ausgerichtet werden kann.
Diese Bestimmung stützt sich auf die Neufassung von Artikel 11, Absatz 4, ELG; sie ermöglicht die Verwendung von Bundesmitteln für Invalide, die wegen ihrer Eingliederung keinen Anspruch auf eine IV-Leistung mehr haben oder auf eine solche warten müssen.
Art. 19 Art. 47
1Einzelleistungen dürfen nur
auf Gesuch hin ausgerichtet wer-
den. Der Gesuchsteller hat dem
Organ der gemeinnützigen Institu-
tion die für die Prüfung der Ver-
hältnisse nötigen Auskünfte zu er-
teilen. Die Gesuche müssen in der
Regel mit einer Bescheinigung ei-
ner Ortsbehörde oder Verwaltungs-
stelle über die Richtigkeit der An-
gaben versehen sein. Dem Gesuch-
steller ist der Bescheid schriftlich
mitzuteilen.
2 Die periodischen Leistungen Die Geldleistungen sind... sind durch die Post oder persönlich
gegen Quittung auszurichten.
Art. 20 (alt) = Art. 48 (neu)
III. Kontrollen und Berichte
Art. 49, Abs. 3 (neu)
(Abs. 1. und 2 entsprechen dem bisherigen Art. 21)
3Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen.
Artikel 37, Absatz 1, ELV ermächtigt das BSV, den ordentlichen Kontrollorganen der kantonalen Durchführungsstellen besondere Aufträge zu erteilen. Laut Artikel 49,Absatz 3, gilt diese Befugnis neuerdings auch in bezug auf die gemeinnützigen Institutionen.
Art. 22 Art. 50
1Das Bundesamt prüft in der1 Das Bundesamt prüft perio-Regel jährlich bei den zentralen disch bei den zentralen
Organen der gemeinnützigen Insti-
tutionen die gesetzmässige Ver-
wendung der Bundesbeiträge; es
kann bei den kantonalen Organen
ergänzende Kontrollen durchfüh-
ren.
2Das Ergebnis der Kontrolle
wird in einem Bericht festgehal-
ten, der den gemeinnützigen Insti-
tutionen zur Stellungnahme unter-
breitet wird.
Zeigt es sich, dass die mass-
gebenden Vorschriften nicht oder
unrichtig angewendet worden sind,
so hat das Bundesamt die Behe-
bung der Mängel innert angemes-
sener Frist zu verlangen.
Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft das BSV die Geschäftsführung der Zentralorgane der gemeinnützigen Institutionen nicht mehr «in der Regel jährlich», sondern «periodisch».
Art. 23 (alt) = Art. 51 (neu)
DRITTER ABSCHNITT
KOORDINATION UND AUFSICHT DES BUNDES
I. Koordination
Art. 24 Art. 52
1Ist der Wohnsitz des Anwär- Bisheriger Wortlaut von Art. ters auf eine Ergänzungsleistung 24, Abs. 1, aufgehoben.
unbestimmt oder umstritten und
wird deswegen keine Leistung ge-
währt, so kann das Bundesamt auf
Verlangen des Anwärters oder ei-
nes Kantons den mutmasslichen
Wohnsitzkanton anweisen, die nach
seiner Gesetzgebung dem Anwär-
ter zukommende Ergänzungslei-
stung festzusetzen und auszuzah-
len.
2Die Kantone haben Vorkehren1 Die Kantone... zu treffen, um Doppelzahlungen
von Ergänzungsleistungen durch
einen oder mehrere Kantone zu
verhindern. Der Bundesbeitrag
wird für den gleichen Zeitraum
jeweils nur für eine Ergänzungs-
leistung gewährt. Das Bundesamt
kann von den Kantonen zur Fest- kann überdies von den Kantonen stellung von Doppelzahlungen auf Vorkehren zur Feststellung und einen bestimmten Stichtag Bezü- Vermeidung von Doppelzahlungen gerlisten einfordern, in denen die verlangen.
Versichertennummer, Name, Vor-
name und Wohnort des Bezügers
und der an der Leistung beteilig-
ten Familienangehörigen sowie der
Monatsbetrag der Leistung enthal-
ten sein müssen.
3Die mit der Festsetzung und Die mit. .
Auszahlung von Ergänzungslei-
stungen betrauten Stellen eines
Kantons haben den entsprechenden
Stellen eines andern Kantons alle
für die Gewährung der Leistungen
erforderlichen Auskünfte unent-
geltlich zu erteilen oder zu ver-
mitteln. Namentlich beim Wohn-
sitzwechsel eines Leistungsbezü-
gers hat der frühere dem neuen
Wohnsitzkanton auf Verlangen die
für die Neufestsetzung der Ergän-
zungsleistungen nützlichen Anga-
ben unentgeltlich zu machen und
gegebenenfalls Einsicht in seine
Akten zu gewähren.
Art. 25 (alt) = Art. 53 (neu)
Art. 26 (alt) = Art. 54 (neu)
Zu den Artikeln 51 bis 54: Abgesehen von einer Vereinfachung in Artikel 52 stimmt der Text dieser Artikel mit den Artikeln 23 bis 26 der bisherigen ELV überein.
II. Aufsicht des Bundes
Art. 27 Art. 55
Die Aufsicht gemäss Artikel 14
des Bundesgesetzes wird durch das
Bundesamt ausgeübt. ausgeübt. Es sorgt
für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zwecke den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im allgemeinen und im Einzelfalle erteilen.
in Analogie zu Artikel 72, Absatz 1, AHVG erhält der Bund ein Weisungsrecht. Er wird davon mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch machen.
Art. 28 Art. 56
1Der Bundesrat bestellt drei
Mitglieder in das Direktionskomitee
der Stiftung Pro Senectute und je Pro Senectute, zwei zwei Mitglieder in die Stiftungs- Mitglieder in den Vorstand der kommission der Stiftung Pro J11- Vereinigung Pro Infirmis und ein
ventute und in den Vorstand der Mitglied in die Stiftungskommis-Vereinigung Pro Infirmis. Diesen sion und den Stiftungsrat der Stifsind die gleichen Rechte einzuräu- tung Pro Juventute. Diesen Vermen wie den übrigen Mitgliedern tretern des Bundesrates sind gleidieser Organe. che Rechte einzuräumen
2 Die Kantonsregierungen sind
berechtigt, einen Vertreter in das das Kontrollkomitee der Stiftung Pro Kantonalkomitee...
Senectute abzuordnen.
Angesichts der verschiedenen Höhe der Bundesbeiträge soll künftig die Zahl der Bundesvertreter in den verantwortlichen Gremien der gemeinnützigen Institutionen besser abgestuft werden. So wird der Bund nur noch einen Vertreter in die Stiftungskommission der Stiftung Pro Juventute abordnen, der in dieser Funktion auch im Stiftungsrat mitwirkt.
Art. 29 (alt) = Art. 57 (neu)
VIERTER ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 58
1Das Departement erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen betreffend die Anrechnung der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten.
2 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die gemeinnützigen Institutionen ihre Leitsätze den neuen Bestimmungen anzupassen und dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 59
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 6. Dezember 1965 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.
2 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt.
Die Operation zur Mobilisierung der Steigbügeiplatte bei Otoskierose
(Kommentar zur 1V-Mitteilung Rz 1059 in Nr. 131)
Neuere Publikationen , lassen keinen Zweifel, dass die Operation zur Steigbügelpiattenmobilisierung ein Eingriff ist, der nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anzustreben (Art. 2, Abs. 1, IVV) und zu einer voraussichtlich wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu führen (Art. 12, Abs. 1, IVG).
Für die Bedürfnisse der IV können die erworbenen Schwerhörigkeiten in folgende drei Gruppen eingeteilt werden:
ausschliessliche oder überwiegende Schalleitungsschwerhörigkeit (Mittelohrschwerhörigkeit),
gemischte Schwerhörigkeit,
Schallwahrnehmungsschwerhörigkeit.
Die drei Gruppen zeigen im Reintonschwellenaudiogramm -schematisiert -typischerweise die nebenstehend skizzierten Hörkurven.
Die Otosklerose verläuft unter den audiologischen Bildern der reinen Schalleitungsschwerhörigkeit oder der gemischten Schwerhörigkeit. Auch Frakturschädigungen oder Entzündungsfolgen am Innenohr können Kurventypen 1 und II liefern. In diesen Fällen lässt sich die Mittelohrkomponente durch operative Eingriffe beheben. Kurventyp III zeigt eine reine Innenohrschwerhörigkeit (Hörschnecke oder Gehörsnerv) an. Hier sind operative Massnahmen am intakten Schalleitungsapparat sinnlos.
Ideal sind die Operationsaussichten bei der reinen Schalleitungsschwerhörigkeit, da sie die Restitution eines normalen Hörvermögens gestatten. Anderseits lassen sich aber diese verzerrungsfreien Schwerhörigkeiten auch apparativ relativ leicht versorgen.
Der Hörmittelexperte kann aufgrund der reinton- und sprachaudiometrischen Kurvenbilder sagen, wieweit operative Massnahmen allein oder in Kombination mit einer prothetischen Versorgung und pädagogischen Massnahmen eine optimale Eingliederung ermöglichen. Besonders für Gruppe II ist diese Differenzierung von eminenter Bedeutung.
1 «Schalleitungsplastik oder elektroakustische Hörhilfe ? » von G. v. Schulthess, erschienen in der Schweiz. Medizinischen Wochenschrift 26/70, 1093, und «Apparateteste zur prognostischen Beurteilung von gehörverbessernden Eingriffen» von G. v. Schuithess und E. Baumgartner, erschienen in Pract. otorhino-laryng. 32: 90-99 (1970).
Kurventyp 1: Schalleitungsschwerhörigkeit (Mittelohrschwerhörigkeit)
beidseitig
125 250 500 1000 2000 40008000
+ 10
0
- 10
- 20
- 30
- 40
- 50
- 60
- 70
- 80
- 90
- 100
Kurventyp II: Gemischte Schwerhörigkeit (Innenohrschwerhörigkeit und
Mittelohrschwerhörigkeit) beidseitig
0
- 10
- 20
-. 30
- 40
- 50
- 60
- 70
- 80
- 90
- 100
Kurventyp III: Schallwahrnehmungsschwerhörigkeit (Innenohrschwerhörigkeit) beidseitig
—10
—20
—30
—40
—50
- 60
— 70 —4
80 go 100
= Knochenleitung rechts o --- o = Luftleitung rechts = Knochenleitung links se—c = Luftleitung links
Liegt eine einseitige Schwerhörigkeit eines gewissen Ausmasses vor, so geht der Patient des stereophonen Hörens verlustig. Eine prothetische Versorgung des schlechteren Ohres fällt in diesen Situationen in der Regel unbefriedigend aus, weil der Patient den akustischen Eindruck am prothetisch versorgten Ohr nur mit Mühe mit dem normalen Gehör des Gegenohres integrieren kann. Handelt es sich um eine einseitige Schallleitungsschwerhörigkeit, wird der Patient mit einer Operation wieder stereophon hören können. Bestehen aber einseitige Schallempfindungsschwerhörigkeiten, so ist deren prothetische Versorgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Durchführungsfragen
IV: Eingliederungsmassnahmen kurz vor Erreichen
der AIIV-Altersgrenze 1
(Art. 10, Abs. 1, IVG)
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht so lange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesentlich ist und der Versicherte das 65. bzw. 62. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Gemäss Artikel 10, Absatz 1, letzter Satz, IVG sind in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen zu Ende zu führen.
Die neue Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu Artikel 12 IVG (vgl. ZAK 1970, S. 110), die grundsätzlich auch im Rahmen von Artikel 21 IVG Anwendung findet, gestattet praktisch in jedem Fall eine Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen bis zur Erreichung der Altersgrenzen. Da der Anspruch bei Vollendung des 65. bzw. 62. Altersjahres erlischt, muss dieser jedoch so rechtzeitig geltend gemacht werden, dass er vor diesem Zeitpunkt realisiert werden kann.
Erfolgt die Anmeldung kurz vor Vollendung des 65. bzw. 62. Altersjahres, ist daher in jedem Einzelfall abzuklären, ob eine Durchführung der Massnahme vor Eintritt dieses Zeitpunktes möglich ist. Um Rechtsungleichheiten möglichst zu vermeiden, ist diese Frage nach objektiver Betrachtungsweise zu entscheiden. Ohne Berücksichtigung äusserer Umstände, die zu einer Verzögerung beitragen können (z. B. Mahnungen wegen Arztbericht, Überlastung der Verwaltung) ist festzustellen, ob der
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 129
zwischen dem Datum der Anmeldung und dem letzten Tag des Monats, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, liegende Zeitraum für die Abklärung, Beschlussfassung und Durchführung der Massnahme ausreicht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Leistungsbegehren abzuweisen, und zwar auch dann, wenn eine rückwirkende Kostenübernahme oder -beteiligung der IV gemäss Artikel 78 IVV und Artikel 48, Absatz 2, IVG in Frage steht.
Als Zeitpunkt der Durchführung gilt bei medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Zeitpunkt, in welchem die entscheidende ärztliche Behandlung (z. B. Operation) stattgefunden hat und die Massnahme zur Hauptsache beendet ist. Bei Hilfsmitteln gilt der Zeitpunkt der Abgabe als Zeitpunkt der Durchführung.
IV: Massnahmen beruflicher Art; Berufsberatung, Abklärung in Form von «Schnupperlehren» 1
(Art. 15 IVG, Rz 3 und 4 des KS über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art)
Im Interesse einer rechtzeitigen Vorbereitung des invaliden Minderjährigen auf die erstmalige berufliche Ausbildung sind nötigenfalls Berufsberatungsmassnahmen bereits vor Ende der Schulpflicht durchzuführen. Ist dies im Einzelfall angezeigt, so kann die IV im Sinne einer Abklärungsmassnahine auch praktische Arbeitsversuche in Form von sogenannten Schnupperlehren anordnen.
Nach den arbeitsgesetzlichen Vorschriften (vgl. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Art. 60, Abs. 3, bzw. Art. 59, Abs. 4) steht es den Kantonen frei, unter anderem auch für Schnupperlehren eine Bewilligungspflicht vorzusehen (vgl. «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 1970, S. 36). Bei der Anordnung von Schnupperlehren haben sich die Regionalstellen und TV-Kommissionen daher vorgängig zu vergewissern, dass eine allfällig notwendige kantonale Bewilligung vorliegt. Nötigenfalls ist es Sache der Regionalstelle, sich um eine entsprechende Bewilligung zu bemühen. In der Regel ist die Schnupperlehre im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorschriften während der Schulferien durchzuführen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass einzelne Kantone ausdrücklich die Möglichkeit von Berufswahlpraktika während der Dauer
1 Aus TV-Mitteilungen Nr.129
des ordentlichen Schulunterrichtes vorsehen. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Durchführung sind somit die einschlägigen kantonalen Vorschriften zu beachten.
IV: Hilfsmittel; künstliche Augen
(Hinweis zu Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 14, Abs. 1, Buchts. c, IVV)
Künstliche Augen werden in der Regel aus Glas, weniger häufig aus Kunststoff hergestellt. Die Kunststoffaugen sind bedeutend teurer als die Glasaugen. Sie weisen den Vorteil auf, dass sie unzerbrechlich sind. Mit Rücksicht auf die verhältnismässig kurzen Gebrauchszeiten kommt diesem Moment indessen nur geringe Bedeutung zu. In der Regel sind daher Glasaugen abzugeben. Kunststoffaugen sind nur zu gewähren, wenn vom Augenarzt bestätigte besondere Gründe vorliegen.
Kinder haben Anspruch auf einen jährlichen Ersatz des künstlichen Auges. Die Auswechslung nach dieser Zeitspanne ist notwendig, weil die Prothese hier auch die Aufgabe hat, einen Wachstumsanreiz zu bewirken, was nur geschehen kann, wenn sie die Augenhöhle satt ausfüllt.
Bei Erwachsenen kann der Ersatz frühestens nach einem Jahr, in der Regel jedoch nach anderthalb bis zwei Jahren erfolgen. Der Ersatz wird vor allem deshalb nötig, weil sich am Auge von der Tränenflüssigkeit Salzrückstände bilden, die eine Reibung erzeugen und dadurch Schmerzen verursachen.
Kostenvoranschläge für Glasaugen sind nicht zu verlangen, da mit den hauptsächlichsten Lieferanten eine Tarifvereinbarung besteht (gegenwärtig 65 Franken je Glasauge), und der festgesetzte Tarif als Höchstbetrag im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, IVG bzw. Artikel 24, Absatz 3, IVV gilt, der Lieferanten mit vertragslosem Zustand ausgerichtet wird. Werden dagegen ausnahmsweise Kunststoffaugen zugesprochen, ist ein Kostenvoranschlag zu verlangen, da hier noch keine Tarifvereinbarung vorliegt.
Stellt die TV-Kommission fest, dass nach den Gegebenheiten des Einzelfalles weitere Abgaben von Glasaugen notwendig sein werden, was wie gesagt bei Jugendlichen regelmässig und bei Erwachsenen meistens der Fall ist, so sorgt sie dafür, dass im Beschluss und dementsprechend in der Verfügung die zeitlichen Intervalle der Abgabe und
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 128
die Dauer der wiederkehrenden Leistung festgelegt werden (bei Schulpflichtigen z. B. bis zum Ende der Schulpflicht). Eine Verfügungskopie ist dem Lieferanten zuzustellen.
Empfangsbestätigungen sind auch bei diesem Hilfsmittel zu verlangen. Zu verwenden ist das übliche Formular «Empfangsbestätigung für Hilfsmittel». Bei wiederholten Abgaben des Hilfsmittels ist es zweckmässig, dem Lieferanten zusammen mit der Verfügungskopie eine entsprechende Anzahl der Empfangsbestätigungsformulare zuzustellen, weil dadurch die Zahlungsfristen wesentlich verkürzt werden können.
Kumulation von IV-Taggeld und Rente der Militärversicherung 1
Gemäss Artikel 44, Absatz 2, IVG haben Versicherte, denen das Krankengeld der SUVA oder der Militärversicherung (MV) oder eine Rente der letzteren für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der IV. Die Tragweite dieser Vorschrift bedarf, soweit sie das Zusammenfallen von MV-Rente und IV-Taggeld regelt, einer Erläuterung. Es handelt sich um eine Ergänzung des ursprünglichen Gesetzestextes, die erst anlässlich einer Revision des MVG auf den 1. Januar 1964 ins IVG aufgenommen worden ist. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die MV den Versicherten für die Dauer ihrer Eingliederungsmassnahmen anstelle des Krankengeldes allenfalls eine Rente (sog. Eingliederungsrente) bewilligen kann. Für diesen Fall sollte eine Leistungskumulation mit dem IV-Taggeld ebenfalls ausgeschlossen werden.
Daraus ergibt sich, dass nicht jede Rente der IV schlechterdings zu einer Verneinung des IV-Taggeldanspruchs führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die MV die Rente für die Dauer ihrer Eingliederungsmassnahmen gewährt oder nicht. Nur im ersten Fall kann ein IV-Taggeld neben der MV-Rente keinen Bestand haben. Ist dagegen die Eingliederung zu Lasten der MV abgeschlossen, so steht der Ausrichtung eines IV-Taggeldes (die selbstverständlich ihrerseits die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der TV voraussetzt) neben einer MV-Rente nichts entgegen. Es sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass in solchen Fällen der Militärversicherung eine Kopie der Taggeldverfügung zuzustellen ist (Art. 76, Abs. 1, Buchst. e, IVV und Rz 207 des KS über das Verfahren in der IV).
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IV: Bemerkungen zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit 1
Diese Wegleitung, die ab 1. Januar 1971 gültig ist, fasst die bisherigen Kreisschreiben über den Begriff und die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV, über die Revision der TV-Renten und der Hilflosenentschädigungen sowie über die Beiträge der IV an hilflose Minderjährige mitsamt den dazugehörigen Nachträgen und ergänzenden TV-Mitteilungen zusammen. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit benützt, die Weisungen in verschiedenen Punkten zu erweitern oder zu verdeutlichen und sie dem neuesten Stand der Rechtsprechung anzupassen. Im folgenden wird kurz auf jene Neuerungen hingewiesen, denen in der Verwaltungspraxis besondere Bedeutung zukommen dürfte.
Randziffer
36 Begriff des zeitlichen Erfordernisses der 15jährigen Wohnsitzdauer als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für Ausländer und Staatenlose;
77-80 Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers;
166-172 Begriff und Eröffnung der Wartezeit für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Variante II von Artikel 29, Absatz 1, IVG;
185-196 Rentenanspruch von in Ausbildung begriffenen Versicherten;
224-225 Ansetzung amtlicher Revisionstermine für Renten und und 322 llilflosenentschädigungen, vgl. auch Rz 355;
238 Mitteilung des Revisionsergebnisses bei unveränderter Invalidität;
239-245 Härtefall-Rente;
258 Befristung der Rentenkürzung wegen selbstverschuldeter Herbeiführung der Invalidität, vgl. auch Rz 354;
289-306 Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit;
317-321 Entstehung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der IV im Falle langdauernder Hilflosigkeit;
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 129
339 ff. Anspruch auf Beiträge an hilflose Minderjährige, insbesondere Verzicht auf eine Kürzung des Beitrages an in schwerem Grade hilflose Minderjährige, wenn sich diese zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen tagsüber auswärts aufhalten.
Kapitalhilfe zur Anschaffung von landwirtschaftlichen
Maschinen
In dem in der vorliegenden Nummer auf Seite 105 publizierten Urteil hat das EVG einem an Scheuermannschem Rundrücken und vorwiegend statisch bedingter Lumbalgie leidenden Landwirt eine Kapitalhilfe von 16 400 Franken zur Anschaffung eines Selbstfahrladewagens zugesprochen.
Aus den Erwägungen des Urteils ergibt sich indessen, dass das EVG grundsätzlich die Auffassung des BSV teilt, wonach es nicht angeht, Kapitalhilfen der IV zuzusprechen, wenn hauptsächlich die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes bezweckt wird. Die Anschaffung muss in erster Linie durch die Invalidität des Ansprechers bedingt sein. Es ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob die -meist gleichzeitig vorhandenen -invaliditätsmässigen oder die betriebswirtschaftlichen Gründe zur Anschaffung der Geräte und Maschinen überwiegen.
[HINWEISE
Bau- und Ein- Im vierten Quartal des vergangenen Jahres hat die richtungsbeiträge IV 43 Institutionen für insgesamt 47 Gesuche Bauder IV und Einrichtungsbeiträge von 1 473 025 Franken zu-
gesichert.
Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Gesuche in Franken bis 10000 32 115552
10 001 bis 50 000 9 166 891 50001 bis 100000 3 242834 100 001 bis 500 000 2 232 878 über 500 000 1 714 870
47 1473025
Im vorstehenden Quartal fällt die ausgewogene geographische Verteilung der einzelnen Zusicherungen auf. 29 Fälle betreffen die deutsche Schweiz, nicht weniger als 16 das Welschland (inkl. Berner Jura) und deren 2 das Tessin. Die Invalidenhilfe entwickelt sich nicht nur in diesem oder jenem Landesteil, sondern im ganzen Land.
Die Beitragszusicherungen betreffen 31 Sonderschulen, 14 geschützte Werkstätten, eine berufliche Eingliederungsstätte und ein Wohnheim.
Das letzte der gegen Jahresende erledigten Beitragsbegehren gibt Anlass zu einem kleinen Jubiläum:
es handelt sich um die tausendste Zusicherung eines Bau- und Einrichtungsbeitrages seit Inkrafttreten der IV.
Das mag ein Zufall gewesen sein, den man als solchen nicht überbewerten soll. Und dennoch: so wie jede Gondelbahn ihren x-hunderttausendsten Passagier mit entsprechender Publizität feiert, so darf die IV ihre tausendste Bau- oder Einrichtungssubvention in bescheidener Weise wohl ebenfalls festhalten. Es sind ja nicht zuletzt diese Beiträge, die die sozialpolitische Landschaft unserer Heimat seit mehr als zehn Jahren entscheidend mitgestalten. Die glückliche Beitragsempfängerin ist die Stiftung Schloss Regensberg, die in landschaftlich einzigartiger Lage im Zürcher Unterland eine Sonderschule für schulbildungsfähige Geistes-
schwache betreibt. Die subventionierten Anschaffungen zeugen von einer
verantwortungsbewussten und neuzeitlichen Heimführung. Es handelt sich um zehn «Lättlicouches» und zwölf Bettnässerüberzüge, um Möbel für ein Angestelltenzimmer, um eine Bodenreinigungsmaschine, ein Wäschegestell, eine Waschmaschine, eine Wäscheschleuder, einen Staubsauger und um eine Fleischschneidemaschine. Die 3 732 Franken, die die IV an den Kaufpreis beiträgt, sind bestimmt keine gewaltige Summe, aber ein nützlicher Beitrag an einen rationellen Betrieb.
FACHLITERATUR
Knörl Helmut: Die Witwerrente (nach deutschem Recht). In: Die Sozialver-
sicherung, 25. Jg., 1970, Nr. 4, S. 89-98. Adolf Rausch Verlag, Heidelberg. Künftige AHV-Revisionen und Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Vortrag von Dr. W. Schuler, Stellvertretender Direktor des Eidgenössischen Personalamtes, in «Die Volkswirtschaft», 43.Jg., 1970, Heft 5, S. 235-238. Verlag des Schweizerischen Handelsamtsblattes, Bern, 1970.
Walter Tobler
Am 10. Januar 1971 erlag Walter Tobler, Vorsteher der AHV-Ausgleichshasse Zürcher Arbeitgeber,in seinem 62. Altersjahr auf dem Heimweg von seinem geliebten Schachspiel völlig unerwartet einer Herzkrise. Der Verstorbene ist am 1. Mai 1960 in die Ausgleichskasse eingetreten. Auf den 1. Juli 1965 ernannte ihn der Kassenvorstand zum neuen Kassenleiter, nachdem sein Vorgänger Arthur Frey ganz plötzlich verschieden war. Seine aufgeschlossene Art, seine grosse Sachkunde und seine Arbeitskraft erleichterten ihm die nicht immer einfache Aufgabe. So war er von allen, mit denen er in dieser oder jener Weise in Kontakt kam, allgemein geschätzt. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst sich dem Dank, den der Kassenvorstand an der Trauerfeier für die geleisteten Dienste abstatten liess, herzlich an und versichert die Angehörigen seiner aufrichtigen Anteilnahme.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat H o f s t e t t e r hatte in seiner von 65 Vorstösse Ratsmitgliedern mitunterzeichneten Motion (ZAR 1970, Motion Hofstetter S. 153) primär die beförderliche Vorlage eines neuen vom 5. März 1970 Verfassungsartikels über die Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenvorsorge verlangt. Dieser Artikel sollte sich materiell auf das überparteiliche Volksbegehren für eine zeitgemässe Altersvorsorge vom 13. April 1970 stützen. Die Ausführungsgesetze seien rasch an die Hand zu nehmen. Der Nationalrat behandelte die Motion im Rahmen seiner Debatte zum Bericht des Bundesrates über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Die betreffenden Beratungen fanden am 26. und 27. Januar statt. Die Motion ist, wie man weiss, durch die Entwicklung teilweise überholt. Zudem hält der Motionär sachlich nicht mehr in
allen Teilen an der ursprünglich anvisierten Ausgestaltung des Verfassungsartikels fest; er stimmt auch dem bundesrätlichen Zeitplan zu, der die achte Revision parallel zur neuen Verfassungsgrundlage vorantreibt und mit ihr nicht zuwarten will, bis die Verfassungsfrage im Detail entschieden ist. Daher erachten verschiedene Votanten die Motion als obsolet und tragen auf Abweisung an.
Bundesrat T s c h u d i stellt die Sachlage klar: er hält auch fest, dass der Motionär vom Expertenbericht über die zweite Säule zustimmend Kenntnis nehme. «Damit unterstützt Herr Nationalrat Hofstetter den Bundesrat auf der ganzen Linie. Es wäre nun sicher grober Undank, wenn ich nicht mit Freude diese Zustimmung registrieren würde und wenn ich dennoch seine Motion bekämpfen würde. Undank ist bekanntlich eine unchristliche Eigenschaft, und für den Bundesrat ist Undank überdies unklug; denn er bedarf für die Verwirklichung grosser Vorlagen, wie wir sie in Angriff nehmen wollen, einer umfassenden, einer breiten Unterstützung der eidgenössischen Räte. Somit sehe ich keinen Grund, die Motion von Herrn Nationalrat Hofstetter zu bekämpfen, und ich kann in aller Gelassenheit dem Entscheid Ihres hohen Rates entgegensehen; er wird recht herauskommen.»
In der Folge hiess der Nationalrat die Motion mit 75 gegen 59 Stimmen gut. Vor dem Ständerat liegt die gleichlautende Motion Reimann (22 Mitunterzeichner).
Kleine Anfrage Nationalrat von Arx hat folgende Kleine Anfrage einvon Arx gereicht:
vom 25. Januar 1971 «Die Schwierigkeiten in der Anpassung an den Alterungsprozess ist bei über 65jährigen weitgehend ein Informationsproblem sowohl im Sinne einer Vermittlung von Kenntnissen als auch der Schaffung von Einstellungen. Da über 90 Prozent dieser Menschen TV-Zuschauer sind und vorwiegend am Nachmittag angesprochen werden können, sollten dringend ‚TV-Nachmittagssendungen für die zweite Lebenshälfte' eingeführt werden, in denen geistige, kulturelle, künstlerische, wirtschaftliche, medizinische, psychologische und objektsorientierte Probleme (z. B. Berufs-, Wohn- und Familienfragen) zur Darstellung und Diskussion gelangen. Ist der Bundesrat bereit, in seiner Eigenschaft als Konzessionsbehörde bei der TV in dieser Richtung Wünsche anzubringen und seinen Einfluss geltend zu machen?»
Neue Institutionen Seit der letzten Mitteilung wurden mit finanzieller Hilfe für Invalide der IV folgende Institutionen neu errichtet:
Altdorf UR: Eingliederungswerkstätte U r i. 14 Plätze für die Anlehre und die Dauerbeschäftigung von geistig und körperlich Behinderten. Ausschliesslich Lohnarbeiten: Einziehen von Schnürsenkeln (Schuhbranche), Bearbeitung von Gummiartikeln, einfache mechanische Arbeiten und Handarbeiten. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mittagsverpflegung. Eröffnung: 1. April 1970. Träger: Stiftung Urnerische Eingliederungs- und Arbeitswerkstätte.
Zürich: Anlern- und geschützte Werkstätte der Schweiz. Anstalt für Epilept i eh e. 30 Plätze für die Anlehre und Dauerbeschäftigung geistig und körperlich Behinderter, hauptsächlich Epileptiker. Gärtnerei, Metalimontagearbeiten, Papierverarbeitung. Wohnheim mit 30 Plätzen. Eröffnung: Herbst 1970. Träger: Verein Schweizerische Anstalt für Epileptische.
Riva San Vitale TI: Laboratorio protetto per la formazione e l'occupazione di i n v a ii d i. 6 Plätze für die Anlehre und Dauerbeschäftigung von geistig Behinderten. Einfache mechanische Montagearbeiten. Kein Wohnheim, jedoch Möglichkeit zur Mittagsverpflegung. Eröffnung: 14. Dezember 1970. Träger: Associazione ticinese di genitori
ed amici dei bambini bisognosi di educazione speciale.
Der Aerztetarif Am 23. Januar 1969 ist zwischen der SUVA, der Militärder IV versicherung und der IV einerseits und der Verbindung
der Schweizer Aerzte anderseits ein E i n h e i t s t a r i f für ärztliche Leistungen zustande gekommen (ZAK 1969, S.403). Darnach bemessen sich die betreffenden Umtriebe nicht mehr nach Franken und Rappen, sondern nach T a x p u n k t e n. Für die Rechnungsstellung wird der Taxpunkt mit dem T a x p u n k tw e r t multipliziert. Dieser Taxpunktwert wurde anfänglich auf 2,10 Franken festgesetzt. Als Folge der anhaltenden Teuerung musste er mit Wirkung ab 1. Januar 1971 im gegenseitigen Einvernehmen auf 2,20 Franken erhöht werden.
Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kankantonalen Gesetz- tonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den gebung an die 1. Januar 1971 (s. bisherige Meldungen in ZAK 1970,
ELG-Revision S. 604, 1971, Z. 26).
Stand am Im Januar 1971 hiess das Eidgenössische Departement 31. Januar 1971 des Innern die Erlasse der Kantone Luzern, Basel-Stadt,
Appenzell A. Rh. und Genf gut. Der Anpassungserlass von Luzern ist eine Übergangsregelung im Sinne von Ziffer II, Buchstabe a, des Revisionsgesetzes vom 9. Oktober 1970.
Sämtliche Kantone wählten die maximalen E i n k o m - mensgrenzen.
Die Kantone Luzern und Genf sehen die maximalen festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen von 1 000 bzw. 1 500 Franken vor. Basel-Stadt setzte die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen im Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe auf 500/750 Franken und im Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe auf 750/1200 Franken fest. Appenzell A. Rh. wählte die Beträge von 800 bzw. 1200 Franken.
Die in den Kantonen Luzern, Basel-Stadt und Genf statuierten Mietzins a b z ü g e entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken. Der Kanton Appenzell A. Rh., der den Mietzinsabzug nun ebenfalls eingeführt hat, wählte die Ansätze von 800 bzw. 1200 Franken.
Bis Ende Januar haben folgende Kantone auf dem Gebiet der EL «ihre Genehmigung erhalten»: Zürich, Bern, Luzern (Übergangsregelung), Nidwalden, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft (Übergangsregelung), Appenzell A. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau (Übergangsregelung), Wallis und Genf.
Familienzulagen Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausim gleichskasse wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von Kanton Basel-Stadt 1,1 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme erhöht.
Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 15. Dezember 1970 beschlosim sen, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familien-Kanton Basel-Land ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von 1,8
auf 2 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen.
Familienzulagen Der Regierungsrat beschloss am 12. Januar 1971, die im Kanton Thurgau Kinderzulagen der kantonalen Familienausgleichskasse
mit Wirkung ab 1. April 1971 von 25 auf 30 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Im Anschluss daran soll eine Gesetzesrevision in die Wege geleitet werden mit dem Ziel, auch den gesetzlichen Mindestansatz der Kinderzulage anzuheben.
Familienzulagen Die Delegiertenversammlung der Familienausgleichsin der kasse der Uhrenindustrie hat folgende Änderungen be-Uhrenindustrie schlossen, die am 1. Februar 1971 in Kraft getreten sind
(vgl. ZAK 1967, S. 42 f.).
1. Familienzulagen
Die Familienzulagen werden wie folgt erhöht.
Kinderzulage : von 30 auf 45 Franken je Kind und Monat;
Ausbildungszulage: von 60 auf 80 Franken je Kind im Monat;
G e b u r t s z u 1 a g e: von 150 auf 400 Franken.
Der Ansatz der Haushaltungszulage von 60 Franken im Monat wird unverändert beibehalten.
2. Ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer, die mit ihrer Familie oder mit ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Auch die Grenzgänger haben in gleicher Weise Anspruch auf Familienzulagen wie die schweizerischen Arbeitnehmer, sofern nicht eine ausländische Kasse bereits Zulagen bezahlt.
Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf eine Kinderzulage von 45 Franken (bisher 15 Franken) im Monat für ihre ehelichen Kinder sowie Adoptivkinder bis zum erfüllten
15. Altersjahr. Hingegen steht ihnen kein Anspruch auf die Ausbildungszulage zu. Ausländische Arbeitnehmer, deren Ehefrau im Ausland wohnt, können ebenfalls Geburtszulagen beanspruchen, sofern nicht eine ausländische Kasse diese Zulage zu gewähren hat.
3. Arbeitgeberbeitrag
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt wie bisher 4,4 Prozent der Lohnsumme. Hingegen entfällt der zusätzliche Beitrag der Arbeitgeber in den Kantonen Genf, Neuenburg, Solothurn und Waadt (0,1 bis 0,4 Prozent), der zur Deckung der über die statutarischen Leistungen hinausgehenden gesetzlichen Zulagen erhoben wurde.
Adressenverzeichnis Seite 25, Ausgleichskasse 106, FRSP,
AHV/IV/EO Zweigstelle 106.4, CIAN:
Neue Telefonnummer: (038) 24 42 35
Personelles Das Eidgenössische Departement des Innern hat
-Dr. rer. pol. Ursula Ali Khan-Alle-
m an n, Mitarbeiterin der Sektion Renten und Taggelder, zur wissenschaftlichen Adjunktin II befördert,
Dr.jur. Viktor Gous enb erg, wissenschaftlicher Adjunkt II, zum Stellvertreter des Chefs der Sektion Renten und Taggelder ernannt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 3. September 1970 1. Sa. G. M.
Art. 5, Abs. 2, AHVG. Agenten üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. (Bestätigung der Praxis)
Das EVG hat sich zur Frage, ob Agenten eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Auftraggebers hin wie folgt geäussert:
1. Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und der entsprechenden Praxis ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Dienstvertrag gebunden. Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Praxisgemäss ist insbesondere als selbständigerwerbend zu betrachten, wer -ohne massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein - nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist (vgl. EVGE 1966, S 205, ZAK 1967, S. 331). Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu bieten, ohne jedoch hierfür entscheidend zu sein (ZAK 1967, S. 473).
In ständiger Rechtsprechung hat das EVG festgestellt, dass es für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter selbständig- oder unselbständigerwerbend sei, nicht darauf ankommt, ob er dem Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden unterstellt oder ob sein Arbeitsverhältnis durch einen Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinn geregelt ist. Es hat erkannt, dass es den Vertretern im allgemeinen weitgehend frei steht, ihre Zeit einzuteilen und ihre Arbeitsweise zu gestalten, dass sie aber selten wirtschaftliche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen haben. Das Gericht ist zum Schluss gelangt, Handelsvertreter seien mit Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen nur in seltenen Ausnahmefällen AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende zu betrachten (EVGE 1953, S. 202, ZAK 1953, S. 414; EVGE 1955, S. 22, ZAK 1955, S. 163; EVGE 1959, S. 28, ZAK 1959, S. 326).
Das EVG hat insbesondere hinsichtlich der Handelsagenten erklärt, dass diese AHV-rechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden gehören,
vor allem deshalb, weil sich ihre ökonomischen Risiken meistens in der Abhängigkeit ihres Entgeltes vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpfen; diese sind nur dann als Risiken eines Selbständigerwerbenden zu bewerten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssen. Das Gericht hat sich stets gegen die Auffassung gewandt, bei Vorliegen eines Agenturverhältnisses sei immer auf selbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen (EVGE 1952, S. 175, ZAK 1952, S. 395; EVGE 1963, S. 183, ZAK 1964, S.30).
Durch den Agenturvertrag verpflichtet sich F. R. gegenüber G. M., Inserate für den Amtsblattdeckel zu werben. Dafür wird ihm als Gegenleistung eine Provision von 35 Prozent und für seine Inkassobemühungen für jeden Fall eine weitere Entschädigung von 5 Prozent zugesichert. In der vorinstanzlichen Beschwerde wird ferner anerkannt, dass F. R. während 8 bis 9 Monaten jährlich für seinen Auftraggeber tätig ist.
Diese Umstände weisen eindeutig auf unselbständige Erwerbstätigkeit des Agenten hin. Ein eigentliches Unternehmerrisiko im oben umschriebenen Sinn hat dieser nicht zu tragen. Daran ändern die Vertragsbestimmungen, dass er seine Tätigkeit «auf eigene Rechnung» ausübt, auf seine Kosten weitere Mitarbeiter beschäftigen darf und für die eigenen Versicherungen, Steuern usw. selber aufkommen muss, nichts. Sein einziges Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit seines Entgeltes vom persönlichen Arbeitserfolg. Praxisgemäss hat deshalb die Ausgleichskasse G. M. mit Recht verpflichtet, auf den Arbeitsentgelten, die er dem Agenten ausgerichtet hatte, paritätische Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das kantonale Versicherungsgericht die Kassenverfügungen auch in quantitativer Hinsicht bestätigt hat.
Die Ausgleichskasse hat die Einkommensbeträge, von denen sie paritätische Beiträge erhob, ermessensweise festgesetzt, da ihr keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung standen. Zudem handelt es sich anscheinend um Bruttobeträge. Nach Art. 9, Abs 1, AHVV können aber die Unkosten bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Spesen ganz oder teilweise selbst tragen, abgezogen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die vom Beschwerdeführer dem Agenten ausgerichteten Provisionen und die diesem erwachsenen Unkosten zuverlässig zu ermitteln. Dies wird Sache der Ausgleichskasse sein, die zu diesem Zweck den Beschwerdeführer und den Agenten anhören mag.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 22. September 1970 i. Sa. H. Z.
Art. 12 IVO; Art. 2, Abs. 1, IVV; Art. 2, Ziff. 201, GgV. Ein volljähriger Versicherter, welcher an den Folgen einer Lippen-Kiefer-
Gaumen-Spalte leidet, hat nur dann Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn diese der Beseitigung von Beeinträchtigungen (schwere Artikulationsstörung oder erhebliche Gesichtsentstellung)
dienen, die sich auf die Kontaktfähigkeit und - namentlich bei
Versicherten jugendlichen Alters -auf die künftige Wettbewerbs-
fähigkeit nachteilig auswirken können.
Der 1937 geborene verheiratete Versicherte, Vater eines Knaben, wurde mit einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte geboren und deswegen bis zum vierten Altersjahr viermal operiert. Heute noch ist er beim Sprechen behindert. Er erlernte den Zahntechnikerberuf; 1961 machte er sich selbständig und errichtete in seiner Wohnung ein Labor. Seine Kundschaft besteht aus Zahnärzten und Schulzahnkliniken. Heute ist er voll beschäftigt und erzielt ein steuerbares Einkommen von 16 000 bis 18 000 Franken. Er ersuchte die IV mit Anmeldung vom 12. November 1968 um die Gewährung medizinischer Massnahmen. Der untersuchende Arzt stellte folgende Diagnose: «Zustand nach beidseitiger partieller Lippenspalte und durchgehender linksseitiger Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten. Pseudoprogenie, Rhinolalia aperta.» Zur Verbesserung des Zustandsbildes schlägt der Arzt folgende Eingriffe vor: «1. Oberkiefervorbringen in zwei Teilen; 2. Restspaltenverschluss; 3. Lippenkorrektur; 4. Pharynxplastik.» Die Ausgleichskasse lehnte das Leistungsbegehren ab, weil die in Art. 85, Abs. 2, IVG erwähnte fünfjährige Frist abgelaufen sei und auch die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien.
Beschwerdeweise erneuerte der Versicherte mit einlässlicher Begründung seinen Antrag auf Kostenübernahme der vorgesehenen Operationen durch die IV. Die TV-Kommission beantragte Abweisung, da der Versicherte beruflich eingegliedert sei. Die geplanten Massnahmen seien nicht mehr notwendig, sondern dienten dazu, einen kosmetischen Mangel zu beheben und die Kaufunktion zu verbessern. Die Vorinstanz konnte sich anlässlich einer mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer recht gut verständlich machen kann. Zur Abklärung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung, er werde ohne Operation sein Gehör verlieren, ersuchte die Vorinstanz um ergänzende ärztliche Angaben. Der Arzt erklärte, die Kieferstellung habe keinen direkten Zusammenhang mit dem Gehör. «Von einem Gehörverlust war beim obgenannten Patienten ... keine Rede.» Wenn die vorgesehenen Operationen durchgeführt würden, so sei nebst einer Sprachverbesserung und einer Verbesserung der Kaufähigkeit auch ein ästhetischer Erfolg zu erwarten. Die Operation sei voraussichtlich nicht zu vermeiden; ohne Operation sei zu erwarten, dass beim Patienten auch Verdauungsstörungen einträten. In der Folge wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde am 3. April 1970 ab.
In seiner rechtzeitig eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag auf eventuell wenigstens teilweise -Übernahme der Operationskosten. Zur Begründung macht er neben bereits bekannten Argumenten namentlich geltend, es gehe ihm um eine Verbesserung seines Sprachvermögens und «darum, keine Angst mehr zu haben, dass ich noch Hörschäden bekomme». Die Ausgleichskasse verzichtet auf einen Antrag, während die TV-Kommission auf ihre Stellungnahme vor der kantonalen Instanz verweist. Das BSV beantragt Abweisung.
Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Der Beschwerdeführer leidet an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Das ist unbestritten. Es handelt sich um das Gebrechen gemäss Ziffer 201 GgV (Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte); die Angabe von Ziffer 58 im Arztbericht bezieht sich offenbar auf die alte GgV vom 5. Januar 1961.
Streitig ist, ob die IV nach dem Gesetz verpflichtet sei, die Kosten der kieferchirurgischen Vorkehren, welche zur Behandlung bzw. Beseitigung dieses Geburtsgebrechens erforderlich sind, zu übernehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 auch nicht in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von Art. 85, Abs. 2, IVG besteht. Diesen Ausführungen (Erwägung 11/1. des angefochtenen Entscheides) ist nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr auf diese Bestimmungen beruft und anerkennt, dass er die tYbergangsfrist gemäss Art. 85, Abs. 2, IVG verpasst hat.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG habe und ob die Massnahme, für deren Kosten er die tibernahme durch die IV verlangt, Eingliederungsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmung seien.
(Erwägungen über die Tragweite von Art. 12; vgl. hiezu u. a. ZAR 1969, S. 446.)
Als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG gelten gemäss Art. 2, Abs. 1, IVV «namentlich chirurgische, physiotherapeutisehe oder psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beinträchtigung zu bewahren». Wie das EVG in einem in ZAK 1970, S. 556, veröffentlichten Urteil entschieden hat, kann ein volljähriger Versicherter, der unter den Geburtsgebrechen der Ziffer 201 GgV leidet, medizinische Massnahmen allenfalls dann beanspruchen, wenn die vorgesehenen Vorkehren auf die Beseitigung einer schweren Artikulationsstörung oder einer erheblichen Gesichtsentstellung gerichtet sind. Denn diese Beeinträchtigung können sich nachteilig auf die Kontaktfähigkeit (Art. 2, Abs. 1, IVV) und namentlich auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherten auswirken, zumal wenn dieser noch jugendlichen Alters ist und daher den wesentlichen Teil seiner beruflichen Aktivität und seines möglichen beruflichen Aufstieges noch vor sich hat.
3a. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer den Zahntechnikerberuf erlernen und sich nach einigen Jahren beruflicher Praxis selbständig machen konnte. Da seine Kundschaft entsprechend der Art seines Laborbetriebes aus Zahnärzten besteht, welche schon von Berufes wegen für sein Gebrechen grosses Verständnis aufbringen, hat ihm dieses bisher im erwerblichen Leben nicht geschadet. Der Versicherte vermag daher nach eigenen Angaben mit seinem zahntechnischen Labor ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das für einen allein arbeitenden selbständigen Zahntechniker durchaus normal ist. TV-rechtlich bedeutet das, dass der Beschwerdeführer durch sein Gebrechen im erwerblichen Leben nicht behindert wird
und als voll eingegliedert gelten kann. Er ist daher nicht im Sinne des Gesetzes invalid. Denn gemäss Art. 4, Abs. 1, IVG gilt als Invalidität lediglich die durch einen Gesundheitsschaden infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte - voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Demnach hat der Beschwerdeführer mangels der für alle Eingliederungsmassnahmen erforderlichen allgemeinen Voraussetzung von Art. 8, Abs. 1, IVG grundsätzlich keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Zwar gilt diese allgemeine Voraussetzung nicht nur im Falle einer bereits bestehenden Invalidität, sondern auch bei einer unmittelbar drohenden Invalidität als erfüllt. Jedoch hält es im vorliegenden Falle schwer, eine unmittelbar drohende Invalidität anzunehmen. Hat der Arzt die Befürchtung des Beschwerdeführers auf einen bevorstehenden Gehörverlust infolge des bestehenden Gebrechens bei Unterlassung der vorgesehenen Operationen als unbegründet bezeichnet, so könnte sich die Frage einer drohenden Invalidität noch im Hinblick auf die möglichen Verdauungsstörungen infolge gebrecheesbedingter Beeinträchtigung der Kaufunktion stellen. Die Möglichkeit des Auftretens von Verdauungsstörungen wird vom Arzt bestätigt. Jedoch fehlt für diese mögliche Folgeerscheinung des Gebrechens das Merkmal der Unmittelbarkeit der Bedrohung. Denn der Begriff «unmittelbar» in Art. 8, Abs. 1, IVG ist zeitlich zu verstehen (ZAK 1970, S. 552). Die Akten lassen nun nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer werde in absehbarer Zeit wegen der möglichen Verdauungsstörungen eine rechtserhebliche Erwerbseinbusse erleiden. Immerhin braucht diese Frage nicht endgültig entschieden zu werden, weil selbst bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung von Art. 8, Abs. 1, IVG die Kosten für die vorgesehenen medizinischen Massnahmen von der IV auch aus andern Gründen nicht zu übernehmen wären.
b. Der Beschwerdeführer leidet weder unter einer schweren Artikulationsstörung noch unter einer erheblichen Gesichtsentstellung infolge seines Gebrechens. Er erleidet daher keine Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit, die sich in seinem erwerblichen Leben nachteilig auswirkt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers von allen Anwesenden gut verstanden. Aktenkundig ist auch, dass eine namhafte Gesichtsentstellung nicht besteht, zumal der Versicherte einen Schnurrbart trägt. Zudem ist die berufliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich anders als jene im bereits erwähnten Fall (ZAK 1970, S. 556).
Begreiflich ist, dass der Versicherte sich namentlich bei Besprechungen mit Patienten der auftraggebenden Zahnärzte sowie gelegentlich auch im privaten Bereich wegen seines Sprachfehlers gehemmt fühlt. Unbestreitbar ist ferner, dass die vorgesehenen kieferchirurgischen Eingriffe aus ästhetischen Gründen sehr begrüssenswert wären. Da aber diese beiden Aspekte für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen nicht von Belang sind, haben sie 1V-rechtlich unbeachtlich zu bleiben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sowie die angefochtene Kassenverfügung sind zu bestätigen.
Urteil des EVG vom 14. Oktober 1910 1. Sa J. H.
Art. 18, Abs. 2, IVG. Für landwirtschaftliche Maschinen, die hauptsächlich der Betriebsrationalisierung bzw. der Erhaltung des Be-
triebes dienen, können keine Kapitalhilfen der IV zugesprochen werden. Ist jedoch eine Anschaffung eindeutig invaliditätsbedingt, so schliesst
der Umstand, dass die Anschaffung gleichzeitig betriebswirtschaftlich vorteilhaft oder erwünscht ist, den Anspruch auf eine Kapital-
hilfe der IV nicht aus.
Der 1926 geborene Versicherte bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Heimwesen von rund 7 ha mässig bis steil geneigten Landes und etwa eine halbe Hektare Wald. Er betreibt vor allem Milchwirtschaft und Aufzucht. Der Versicherte hat für seine Ehefrau und seine sechs in den Jahren 1959 bis 1968 geborenen Kinder aufzukommen. Gemäss Arztbericht vom 7. März 1969 leidet er an Scheuermannschem Rundrücken und vorwiegend statisch bedingter Lumbalgie. Der Orthopäde bemerkte u. a.: «Pat. ist erst 43 Jahre alt und die Beschwerden machen ihm das Durchhalten seines bäuerlichen Betriebes bereits schwierig ... Eine Umstellung wäre heute vielleicht einfacher als in 5 oder 10 Jahren, wenn es einfach nicht mehr geht. Oder vermehrte Mechanisierung mit entspr. Kapitalhilfe. Die Frage wäre abzuklären. Pat. benötigt vor allem einen Ladewagen.»
Die IV übernahm die Kosten eines Lendenmieders, veranlasste die Abklärung der beruflichen Eingliederung und lehnte die medizinische Behandlung des Rückenleidens ab.
Der Versicherte schaffte in der Folge einen Selbstfahrladewagen zum Preis von 16 400 Franken an. Die Finanzierung erfolgte durch die landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons. Das hypothekarisch sicherzustellende Darlehen wurde vorläufig zinsfrei gewährt und sollte in acht jährlichen Raten zu 2 000 Franken getilgt werden. Die IV-Regionalstelle fand, der Versicherte sei seiner Behinderung und seinen familiären Verhältnissen entsprechend mit den vorgekehrten technischen Erleichterungen in der Landwirtschaft richtig eingegliedert. Der Selbstfahrladewagen trage wesentlich dazu bei, seine hälftige Arbeitsfähigkeit zu überbrücken und ihm Beruf und Erwerb zu erhalten. Auf Anfrage der 1V-Kommission liess sich das BSV dahin vernehmen, dass ein Selbstfahrladewagen die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht oder nicht wesentlich zu verbessern vermöchte. Es könne deshalb keine Kapitalhilfe an die Anschaffung eines solchen Arbeitsgerätes gewährt werden. Ebensowenig lasse sich der Ladewagen als Hilfsmittel qualifizieren.
Im Sinne dieser Vernehmlassung und gestützt auf den entsprechenden Beschluss der 1V-Kommission verfügte die Ausgleichskasse am 5. November 1969, dass dem Versicherten kein Selbstfahrladewagen zugesprochen werde. Dieser erhob Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung: Dank dem Einsatz des Ladewagens habe sich sein Rückenleiden gemildert und sei er imstande, den Betrieb weiter zu bewirtschaften. Ohne die Hilfe der IV könnte er die notwendig gewordenen Investitionen nicht amortisieren; er wäre gezwungen, seinen Betrieb aufzugeben.
Die Rekursbehörde erachtete die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe an die Anschaffung des Ladewagens als erfüllt und verhielt
die IV, dem Versicherten die verlangte Kapitalhilfe übrigens im Einklang mit dem Antrag der Ausgleichskasse -zu gewähren.
Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Bei Kapitalhilfegesuchen zur Finanzierung maschineller Betriebseinrichtungen müsse geprüft werden, ob die vorgesehenen Maschinen infolge der Invalidität des Betriebseigentümers notwendig seien oder, falls auch Betriebsrationalisierungsgründe vorliegen, welche Notwendigkeit überwiege. Im vorliegenden Fall sei die Anschaffung des Ladewagens betrieblich notwendig und nicht in erster Linie invaliditätsbedingt gewesen. Die Inbetriebnahme von Traktoren, Melk- und Mähmaschinen, von Heuladern, Heuselbstbeladewagen, Heugebläsen, Kornerntemaschinen usw. sei primär nicht invaliditäts-, sondern betriebsnotwendig und diene der Rationalisierung und damit der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Betriebes. Die IV könne landwirtschaftliche Subventionen oder Investitionskredite weder ergänzen noch ersetzen, «nur weil der Betriebseigentümer zufällig und unter Umständen seit vielen Jahren eine mehr oder weniger starke körperliche Behinderung infolge Invalidität aufweist». Die Kapitalhilfe an den Beschwerdegegner sei auch deswegen abzulehnen, weil dem Erfordernis der ausreichenden Finanzierung gemäss Art. 7, Abs. 1, IVV nicht Genüge getan sei.
In seiner Beschwerdeantwort hält der Versicherte daran fest, dass die Anschaffung des Selbstfahrladewagens invaliditätsbedingt gewesen sei. Ohne sein Gebrechen hätte wegen der Kleinheit seines Betriebes dazu keine Notwendigkeit bestanden.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Es ist lediglich streitig, ob die Vorinstanz mit Recht dem Beschwerdegegner eine Kapitalhilfe für die Anschaffung eines Selbstfahrladewagens gewährt hat. Nach Art. 18, Abs. 2, IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Art. 7, Abs. 1, IVV präzisiert die Voraussetzungen der Kapitalhilfe u. a. dahin, dass sich der Gesuchsteller in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen muss, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und eine ausreichende Finanzierung gewährleistet ist.
Das BSV begründet seinen Antrag auf Verweigerung der Kapitalhilfe zur Anschaffung des Selbstfahrladewagens zunächst damit, dass dieses Arbeitsgerät überwiegend der Betriebsrationalisierung diene. Zur Stützung seiner These entwickelt das Amt eine im allgemeinen wohl zutreffende Auffassung über die wirtschaftliche Notwendigkeit fortschreitender Mechanisierung in der Landwirtschaft. In der Tat sieht sich heute der Landwirt zur Anschaffung verschiedener Maschinen veranlasst, auch wenn er nicht invalid ist. Bei dieser Mechanisierung von bisher sehr arbeitsintensiven Produktionsverfahren stehe die Betriebsrationalisierung offensichtlich im Vordergrund. Sie dränge sich in jedem einigermassen tragfähigen Landwirtschaftsbetrieb auf. Massgebend für den Anspruch auf eine Kapitalhilfe der IV sei deshalb ausschliesslich, dass die Anschaffung des Arbeitsgerätes zur unmittelbaren Überwindung der in-
validitätsbedingten Behinderung des Betriebseigentümers notwendig sei. Dies treffe beim Fahrladewagen jedoch nicht zu, da dieser primär nicht als invaliditäts-, sondern als betriebsnotwendig zu gelten habe.
Dieser Betrachtungsweise ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ginge nicht an, Kapitalhilfen der IV zuzusprechen mit dem Hauptzweck, landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten. Dies ist nicht Sache der IV. Anderseits darf die Auffassung des BSV nicht unbesehen in jedem Einzelfall dazu führen, die Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen unter dem Titel Kapitalhilfe zu verweigern mit dem Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solcher Geräte wegen der allgemein fortschreitenden Mechanisierung in der Landwirtschaft ohnehin wirtschaftlich bedingt sei. Zwar trifft es zu, dass in der Wirtschaft Investitionen immer vornehmlich im Hinblick auf grössere Ergiebigkeit bei kleinerem Arbeitsaufwand vorgenommen werden. Aber es wäre nicht angängig, jeden Einzelfall nach dieser Tendenz zu beurteilen.
In seiner Beschwerdeantwort bringt der Versicherte vor, die von ihm angeschafften Maschinen seien wegen der relativen Kleinheit seines Betriebes nicht ausgelastet. Dies bedeute, dass diese Anschaffung nicht aus betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit, sondern wegen seiner Invalidität erfolgten. Der Selbstfahrladewagen wäre in seinem Betrieb nicht notwendig, wenn er nicht invalid wäre. Diesen Äusserungen stehen allerdings seine frilhern Angaben gegenüber der TV-Kommission entgegen. Dieser erklärte er: «Die vordern Jahre hatte ich einen älteren Knecht zu bescheidenem Lohn. Im letzten Jahr konnte ich leider keine derartige Hilfe mehr aufbringen, so dass ich stark auf die Mithilfe meiner Frau angewiesen war ... Ein Nachbar, der mir zeitweise etwas Aushilfe leistete bei den strengsten Arbeiten, zieht nächstens von hier fort.» Diese Ausführungen verlieren allerdings ihre Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner seit vielen Jahren unter Rückenbeschwerden leidet und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Andernfalls wäre anzunehmen, der Selbstfahrladewagen ersetze lediglich nicht mehr verfügbare, aber betrieblich notwendige Arbeitskräfte.
Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles darf davon ausgegangen werden, dass die Anschaffung des Selbstfahrladewagens durch die Invalidität des Beschwerdegegners bedingt war. Ob sie gleichzeitig betriebswirtschaftlich als vorteilhaft oder gar als erwünscht betrachtet wurde, ist unerheblich. Auch nach der Meinung des BSV kommt es nämlich allein darauf an, weiche Notwendigkeit bei der Abwägung der praktisch immer gleichzeitig vorhandenen invaliditätsmässigen und betriebswirtschaftlichen Gründe, die zur Gerätebeschaffung führen, überwiegt. Dies ist übrigens unvermeidlich, weil allen solchen Geräten zwangsläufig immer auch arbeitssparender und damit produktivitätsfördernder Charakter zukommt. Sie sind denn auch rechtlich verwandt mit den Hilfsmitteln im Sinn von Art. 21 IVG und insbesondere von Art. 14, Abs. 1, Buchst. h, IVV, zu denen das EVG noch in seinem in ZAK 1970, S. 406, publizierten Urteil auch Arbeitsgeräte zählte, «die zwar nicht zur üblichen Ausrüstung gehören, aber auch ohne Invalidität benützt werden, ... wenn im Einzelfall der Einsatz des betreffenden Gerätes zur Berufsausübung unerlässlich ist und die Anschaffung nach den gegebenen Verhältnissen ohne Invalidität nicht erfolgt wäre». Im vorliegenden Fall ist zwar nicht anzunehmen, dass der Versicherte nie einen Selbstfahrladewagen angeschafft hätte. Das ist sogar eher unwahrscheinlich.
Offensichtlich sah er sich aber gerade wegen seines Rückenleidens veranlasst, schon 1969 ein solches Gerät in Betrieb zu nehmen, wie er übrigens auch letztes Jahr erstmals um medizinische Massnahmen ersucht hat.
Das BSV macht beschwerdeweise ferner geltend, die Kapitalhilfe könnte auch deswegen nicht gewährt werden, weil eine ausreichende Finanzierung im Sinne von Art. 7, Abs. 1, IVV nicht gewährleistet sei. Es beruft sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdegegners, dass er ohne Hilfe der IV nicht imstande wäre, finanziell durchzustehen. Anderseits mag aber auf Rz 68 des seit 1. Januar 1964 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art verwiesen werden, wo ausgeführt wird: «Eine Kapitalhilfe fällt in Betracht, wenn ... zusammen mit der vorgesehenen Kapitalhilfe eine ausreichende und angemessene Finanzierung dauernd als gesichert gelten kann.» Dies ist vernünftig; geradezu unvernünftig wäre es jedoch, Kapitalhilfen nur gewähren zu wollen, wenn die Finanzierung bereits anderweitig in befriedigender Weise und abschliessend sichergestellt wäre. Letzteres trifft gerade im vorliegenden Fall nicht zu, wurde doch das Bankdarlehen auch nicht teilweise ä fonds perdu und offenbar nur im Hinblick auf eine Leistung der IV gewährt.
Kann somit den Überlegungen des BSV aus den dargelegten Gründen und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gefolgt werden, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bestätigung des kantonalen Entscheides abzuweisen. Sache der Verwaltung ist es, nach Abschluss des heutigen Verfahrens noch zu bestimmen, in welcher der in Art. 7, Abs. 2, IVV vorgesehenen Form die Kapitalhilfe zur Anschaffung des Selbstfahrladewagens zu gewähren sei.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 26. November 1970 i. Sa. E. F. Art. 2, Abs. 1, ELG. Gerichtlich getrennte Ehefrauen mit eigenem Rentenanspruch, die gegenüber dem Ehemann keinen Anspruch auf
Unterhaltsleistungen mehr geltend machen können, sind geschiedenen Ehefrauen gleichzustellen; anwendbar ist die Einkommens-
grenze für Alleinstehende.
Von Monat zu Monat
Die Betriebsrechnung der AHV für das Jahr 1970 weist nach den bis heute vorliegenden Ergebnissen bei Gesamteinnahmen von 3 434 (im Vorjahr 3 113) Mio Franken und Gesamtausgaben von 3 000 (2 897) Mio Franken einen Einnahmenüberschuss von 434 (216) Mio Franken aus. Die Versicherungsleistungen insgesamt erhöhten sich auf 2 983 (2 878) Mio Franken, wobei die ordentlichen Renten im Vergleich zum Vorjahr um 118 Mio Franken auf 2 773 Mio Franken anstiegen und die ausserordentlichen Renten um 20 Mio Franken zurückgingen. Der Zuwachs der Rentenleistungen allein beträgt somit 98 Mio Franken oder 3,41 Prozent. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber werden mit 2 550 (2 272) Mio Franken ausgewiesen. Ihre Zunahme entspricht 12 (36) Prozent. Diese Beiträge deckten die erbrachten Leistungen an ordentlichen und ausserordentlichen Renten von 2 966 Mio Franken nur zu 86 Prozent. Um den Mehraufwand auszugleichen, mussten noch 416 Mio Franken von den Beiträgen der öffentlichen Hand herangezogen werden.
Die Betriebsrechnung der IV für das Jahr 1970 schliesst mit einem Einnahmenüberschuss von 3,1 (1,2) Mio Franken ab. Die Gesamtausgaben, welche zur Hälfte durch Beiträge der öffentlichen Hand zu decken waren, beliefen sich auf 592,7 (532,9) Mio Franken. Davon entfallen auf die Rentenleistungen 332,6 (314,6) Mio Franken oder 56 (59) Prozent. Den Ausgaben stehen Gesamteinnahmen von 595,8 (534,1) Mio Franken gegenüber, wobei die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 298,9 (267,1) Mio Franken erreichten.
Die Betriebsrechnung der EO für das Jahr 1970 erzeigt wiederum einen Fehlbetrag, der 14,7 (26,8) Mio Franken erreichte. Die Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber belaufen sich auf 199,8 (179,9) Mio Franken. Den Gesamteinnahmen von 206,8 (187,7) Mio Franken stehen Gesamtausgaben von 221,5 (214,5) Mio Franken gegenüber, wovon 221,1 (214,0) Mio Franken für Entschädigungen ausgerichtet wurden.
Die endgültigen Ergebnisse der Jahresrechnung der AHV, IV und EO werden nach der Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht und in den Einzelheiten kommentiert.
MÄRZ 1971109
Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung des Berichtes über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (zweite Säule) tagte am 11. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Hürlimann (Zug) und in Gegenwart von Bundesrat Tschudi. Ferner waren anwesend vom Bundesamt für Sozialversicherung Direktor Frauenfelder und PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Nach einlässlicher Beratung nahm die Kommission zustimmend vom Bericht des Bundesrates Kenntnis. Sie schlägt dem Ständerat vor, den Bundesrat zu beauftragen, eine entsprechende Vorlage an die eidgenössischen Räte auszuarbeiten. Dabei soll insbesondere das Dreisäulenprinzip (AHV, berufliche Vorsorge, Selbstvorsorge) verankert und die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmer im Rahmen der zweiten Säule obligatorisch erklärt werden.
*
Vom 16. bis 18. Februar hielt die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, ihre 47. Sitzung ab. Die Kommission befasste sich mit einigen Grundsatzfragen der achten AHV-Revision und setzte für die Weiterverfolgung dieser Revision einen besonderen Ausschuss ein.
Am 22. Februar tagte der von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingesetzte Sonderausschuss für Fragen der achten AHV-Revision. Der Ausschuss behandelte eine Reihe von Einzelproblemen. Er wird seine Beratungen im März fortsetzen.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt, den Kantonen, den politischen Parteien und den Wirtschaftsbehörden den Vorentwurf zu einem neuen Artikel 3quater der Bundesverfassung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dieser Vorentwurf ist als Alternative zu den drei hängigen Volksbegehren 1 gedacht und sieht eine Gesamtlösung auf der Grundlage der bekannten drei Säulen vor: der eidgenössischen AIIV/IV, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Die Frist zur Stellungnahme läuft Ende Juni ab. Der Vorentwurf folgt auf Seite 111.
1Siehe ZAK 1969, S. 668-672.
Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungsgrundlage betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Neue Fassung von Art. 34c1uater und Art. 32bi3, Abs. 9, BV)
1.
Artikel 34quater der Bundesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, unterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Mindestrente soll den Existenzbedarf angemessen decken; die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; Berufsverbänden und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann die Mitwirkung ermöglicht werden. Die Versicherung wird finanziert:
durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber; die Arbeitgeber entrichten gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer;
durch einen Beitrag des Bundes und der Kantone von höchstens der Hälfte der Ausgaben; der Anteil des Bundes ist vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und der Tabakzölle sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32biS, Absatz 9, zu decken;
durch die Zinsen eines Ausgleichsfonds.
3Um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zu ermöglichen, zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen, trifft der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung folgende zusätzliche Massnahmen:
Er verpflichtet die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bis zu einem Höchsteinkommen bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und an diese mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer zu entrichten;
er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Einrichtungen genügen müssen;
er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitnehmer bei einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vorsorgeeinrichtung zu versichern; nötigenfalls errichtet er eine eidgenössische Kasse oder ermächtigt die Kantone zur Schaffung kantonaler Kassen;
er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrichtung beitreten können. Der Beitritt kann für einzelne Gruppen von Selbständigerwerbenden obligatorisch erklärt werden.
Der Bund ist dafür besorgt, dass im gesamten und auf weite Sicht im Rahmen des vorgeschriebenen Mindestschutzes ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die eidgenössische Versicherung einerseits und an die berufliche Vorsorge anderseits gewahrt wird.
5Die Kantone und Gemeinden können verpflichtet werden, Einrichtungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.
6Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.
7Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider, insbesondere bezüglich deren Betreuung und Pflege. Zur Finanzierung können Mittel aus der Versicherung gemäss Absatz 2 herangezogen werden.
II.
Artikel 32bis, Absatz 9, der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen ist gemäss Artikel 34quater, Absatz 2, Buchstabe b, zu verwenden.
m.
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch folgenden Artikel ergänzt:
1Solange die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater, Absatz 2,
nicht decken und die Leistungen der beruflichen Vorsorge in Artikel 34Quater,Absatz 3, vorgeschriebene Höhe nicht erreicht haben, kann der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen ausrichten. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 341uater, Absatz 2, Buchstabe b, sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.
2 Die Leistungen der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer sind spätestens nach 10 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgesetzes in der in Artikel 34c1uater, Absatz 3, vorgeschriebenen Höhe auszurichten. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen sind so festzusetzen, dass sie spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe erreichen.
Die auf den bisherigen Artikeln 34quater und 32b1s, Absatz 9, beruhenden Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft.
Die Revision der Ergänzungsleistungen
M. Der Abzug von Krankheits- und IIilfsmitte1kostenl
Am 20. Januar 1971 hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Verfügung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen erlassen (AS 1971, 218). Die Bestimmungen mögen manchem Leser etwas sibyllinisch vorkommen; dabei regeln sie ein Gebiet, das zum sozial Wertvollsten der Ergänzungsleistungen gehört.
1. Die soziale Bedeutung des Krankheitskostenabzuges
Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen sah in seiner ursprünglichen Form vor, dass «ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Krankenpflege» bei der Feststellung des Anspruchs und bei der Berechnung der EL vom Einkommen abgezogen werden konnten.
Da die EL dem Unterschied zwischen der gesetzlichen Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen entspricht, führt jeder Abzug vom Einkommen zu einer entsprechenden Erhöhung der EL. Der Abzug ist also gleichbedeutend mit einer Vergütung der Krankheitskosten in Form von Ergänzungsleistungen. Die EL tritt an die Stelle der fehlenden oder ungenügenden Krankenversicherung.
1 Die Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in ELG und ELV findet sich in ZAK 1971, S. 1 bzw. S. 62.
Da man aus Erhebungen über die Versicherungsdichte auf dem Gebiet der Krankenpflegeversicherung weiss, dass die Zahl der für Krankenpflege Versicherten mit zunehmendem Alter stark abnimmt, hat die Krankheitskostenvergütung in Form von EL für AHV- und 1V-Rentner mit kleinem Einkommen ganz besondere Bedeutung.
Mängel der Regelung vor 1971
Nach der bis Ende 1970 geltenden Ordnung waren die Kantone, die auf die Bundesbeiträge Anspruch erhoben, zwar verpflichtet, bei der Bemessung der Ergänzungsleistung die «ins Gewicht fallenden» Krankheitskosten und ab 1. Januar 1969 auch die Kosten für Hilfsmittel abzuziehen. Sie waren aber frei zu bestimmen, ob für die Ermittlung des Abzuges die im Vorjahr oder im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten massgebend sein sollten. Fast alle Kantone liessen ursprünglich nur die im Vorjahr entstandenen Kosten zum Abzug zu. Ein Teil der Kantone betrachtete die Kosten «entstanden» zur Zeit der Behandlung oder des Kaufes der Arznei oder des Hilfsmittels, andere im Zeitpunkt der Rechnungsstellung und nicht wenige erst im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Bezüger der EL.
Dadurch ist aber die Wirkung des Krankheitskostenabzuges zu einem grossen Teil entwertet worden. Der Zweck, auch den kranken EL-Bezüger ständig von der Beanspruchung der Angehörigen oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge zu befreien, wird nicht erreicht, wenn die Vergütung der Krankheits- oder Hilfsmittelkosten erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt, oder erst, nachdem der Versicherte die Kosten zuerst aus dem eigenen Sack bezahlen muss.
Vorbilder für die neue Lösung
Immerhin hatte der Kanton Waadt -und mit gewissen Einschränkungen auch der Kanton Neuenburg schon von Beginn an die «ide lucide», wie sie von einem Sozialpolitiker eines benachbarten Kantons bezeichnet wurde, die Krankenkosten des laufenden Jahres zu vergüten, und zwar sofort nach Eingang der Rechnung. Der Kanton Waadt hat überhaupt auf dem Gebiet der Sozialpolitik Pionierdienste geleistet. Er war auch der erste, der ein kantonales Familienzulagegesetz schuf.
Diese Idee hat insofern Schule gemacht, als in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Kantonen dazu überging, prinzipiell die Kranken- und Hilfsmittelkosten des laufenden Kalenderjahres zu vergüten. Das bedeutete vorerst nur, dass die monatlich auszahlbare EL als Differenz zwischen Einkommensgrenze und Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet wurde, ohne Rücksicht auf einen allfälli-
gen Krankheitskostenabzug. Dies war technisch gar nicht anders möglich, denn die Krankheitskosten des laufenden Kalenderjahres, also des Jahres, in dem die EL geschuldet und ausbezahlt wurden, waren ja zu Beginn des Kalenderjahres, als die monatliche EL festgesetzt wurde, noch gar nicht bekannt.
Im Laufe des Jahres oder am Schluss des Jahres konnten dann die durch Rechnungen oder Quittungen belegten Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie Hilfsmittel geltend gemacht und «im Rahmen der verfügbaren Quote» (dieser Begriff wird unter Ziff. 4 erläutert) von der EL-Durchführungsstelle separat und in einem Betrag ausbezahlt werden.
4. Neuregelung ab 1. Januar 1971
Auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, der sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. Januar 1970 über die Revision des ELG angeschlossen hat, bestimmt nun das ELG in Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, dass bei der Bemessung der EL vom Einkommen abgezogen werden können
«ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt-, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern übersteigen.»
Wir haben bereits dargetan, dass dieser Abzug auf eine Vergütung der Krankheits- und Hilfsmittelkosten in Form von EL hinausläuft; und zwar handelt es sich um die Kosten des laufenden Jahres. Das Beispiel des Kantons Waadt hat sich also durchgesetzt.
Die Vergütung wird aber in zwei Richtungen begrenzt:
- Zunächst ist der Abzug und damit die Vergütung nur zulässig in
dem Betrag, als die Kosten pro Bezüger oder Bezügerfamilie im Jahr 200 Franken übersteigen. Belaufen sich die Krankheitskosten des Jahres 1971 z. B. auf insgesamt 500 Franken, so werden nur 300 Franken separat vergütet. Diese Franchise wurde im Parlament heftig bekämpft. Sie lässt sich aber rechtfertigen, weil die Einkommensgrenze und damit das garantierte Einkommen so angesetzt ist, dass damit die Krankheits- und Hilfsmittelkosten bis zu 200 Franken im Jahr sollten gedeckt werden können, ohne dass ein besonderer Zuschuss erfolgt. Abgesehen davon liesse sich der administrative Aufwand für die Abrechnung über solche Bagatellbeträge kaum rechtfertigen.
Im Begriff des «Abzuges» ist die zweite Begrenzung enthalten. Ein Abzug kann nur so weit vorgenommen werden, als ein Substrat vorhanden ist, von dem etwas abgezogen werden kann. Dieser Betrag, den wir «verfügbare Quote» nennen, entspricht in der Regel dem jährlichen Nettoeinkommen des EL-Bezügers vor Abzug der Kranken- und Hilfsmittelkosten. Es setzt sich gewöhnlich zusammen aus der auf das Jahr umgerechneten Rente des laufenden Kalenderjahres und dem nicht in einer AHV/IV-Rente oder -Hhlfiosenentschädigung bestehenden Reineinkommen des vorangehenden Kalenderjahres, d. h. dem Einkommen des Vorjahres nach Vornahme der in Artikel 3, Absatz 4, Buchstaben a bis d, aufgeführten Abzüge, wobei das Erwerbs- und Renteneinkommen gemäss Artikel 3, Absatz 2, ELG nur teilweise angerechnet wird. Auf eine Ausnahme kommen wir noch zu sprechen.
Beispiel:
In einem Kanton, der die Leistungsverbesserungen gemäss Artikel 4, Absatz 1, ELG voll ausschöpft, habe der Bezüger einer einfachen minimalen Altersrente im Jahr 1970 Erwerbseinkommen von 2 350 Franken erzielt. Für Mietzinse habe er 2 400 Franken bezahlen müssen. Die monatliche Ergänzungsleistung für das Jahr 1971 berechnet sich wie folgt:
Beträge in Franken
Einkommensgrenze 4 800
Anrechenbares Einkommen
- AHV-Rente 1971 = 12 X 220 = 2 640
Erwerbseinkommen 1970 2 350
.1. nichtanrechenbarer Betrag 1 000
anrechenbar 2/3 von 1 350 = 900
zusammen 3 540
- Abzüge
- Mietzins 2 400
.1. Selbstbehalt780
1 620 Maximalabzug1200
- Anrechenbares Einkommen 2 3402340
Monatlich auszahlbare Ergänzungsleistung: 1/12 von 2 460
= 205
Die verfügbare Quote ist gleich dem anrechenbaren Einkommen, also in unserem Beispiel = 2 340 Franken. Bis zu diesem Betrag kann unser Bezüger sich von der EL-Durchführungsstelle ausgewiesene, von keiner Krankenversicherung gedeckte Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel vergüten lassen, soweit sie ihm im Jahre 1971 erwachsen sind und in dem Betrage, als sie 200 Franken übersteigen. Der Kanton bestimmt, ob unter im Jahr 1971 «erwachsenen Kosten» solche zu verstehen sind, die wegen ärztlicher Behandlung und Krankenpflege sowie durch den Bezug von Arzneien und Hilfsmitteln im Jahre 1971 entstanden sind, oder solche Kosten, für die im Jahre 1971 Rechnung gestellt wurde, die aber ihren Ursprung ganz oder zum Teil in früheren Jahren haben (Art. 1 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971).
Die verfügbare Quote leitet sich immer vom anrechenbaren Einkommen eines ganzen Kalenderjahres ab, und zwar auch dann, wenn der Bezüger aus irgend einem Grunde im Laufe des Jahres aus der EL-Berechtigung ausscheidet, z. B. weil er vorzeitig stirbt.
Der Begriff der «verfügbaren Quote» fällt nur dann nicht mit dem anrechenbaren Einkommen zusammen, wenn dieses die Einkommensgrenze übersteigt, die EL also einzig auf die hohen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Vergütung kleiner. Auf keinen Fall aber darf die Krankenkostenvergütung zusammen mit der auf das Jahr umgerechneten monatlichen Ergänzungsleistung mehr betragen als die anwendbare jährliche Einkommensgrenze.
5. tibergangslösung 1970/71
In Kantonen, die bisher für die Berechnung des Krankheitskostenabzuges auf das Vorjahr abstellten oder die eine Vergütung nur für bezahlte Rechnungen anerkannten, drängt sich eine 'Übergangslösung auf. Da im ersten Fall nach altem kantonalem Recht im Jahre 1970 erst die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1969, im Jahre 1971 nach neuem Recht die des laufenden Jahres, also des Jahres 1971, vergütet werden, würden in diesen Kantonen die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1970 bei der Bemessung der EL nicht berücksichtigt.
Die Lösung ist vom Gesetzgeber so gefunden worden, dass in solchen Fällen die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Jahres 1970 zu Beginn des Jahres 1971 im Rahmen der verfügbaren Quote des Jahres 1971 vergütet werden, dass aber diese Sondervergütung beim Abzug der im Jahre 1971 entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten nicht berücksichtigt wird. Diese verfügbare Quote des Jahres 1971 kann also zur Deckung
der im Jahre 1971 entstandenen Kosten nochmals voll ausgeschöpft werden (Art. 14 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971).
Eine ähnliche Regelung ist getroffen worden zur Vermeidung von Härten in Kantonen, die bisher nur Kosten aufgrund bezahlter Rechnungen anerkannten und die daher ihre Praxis ab 1. Januar 1971 ändern müssen (Art. 15 der Verfügung des EDI vom 20. Januar 1971).
Aber auch in diesen Kantonen ist keine oder nur eine sehr abgeschwächte Übergangsregelung notwendig bei Chronischkranken und dauernd Hospitalisierten, die wegen ständiger hoher Krankheitskosten in monatlicher Auszahlung eine der Einkommensgrenze ganz oder beinahe entsprechende EL bezogen.
Statistik der AHV-Renten 1969
Die nachfolgenden Tabellen orientieren summarisch über die im Jahre 1969 -dem ersten Jahr nach Inkraftsetzung der siebenten AHV-Revision -in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen AHV-Renten. Die Statistik umfasst alle Bezüger, die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente erhalten haben, sowie die an sie ausbezahlten Rentensummen. Die hier ausgewiesenen Rentenbeträge stimmen nicht ganz mit den Ergebnissen der AHV-Betriebsrechnung überein; der Betrag ist vielmehr etwas kleiner. Die Minusdifferenz rührt hauptsächlich davon her, dass die Leistungen an die Bezüger im Ausland -wie eingangs schon erwähnt -in der Statistik nicht berücksichtigt sind. Auch spielen Überschneidungen von Voraus- und Nachzahlungen eine gewisse Rolle. Die Statistik der AHV-Renten dient namentlich als Grundlage für die versicherungsmathematischen Berechnungen sowie für die Bemessung der Beitragsleistungen der Kantone an die AHV.
Tabelle 1 vermittelt eine Übersicht über die Gesamtheit der Rentenbezüger und der ausbezahlten Rentensummen, gegliedert nach Rentenkategorien und Rentenarten. Im Berichtsjahr stieg der Rentnerbestand um 10 203 auf insgesamt 837 733 Bezüger an. Zählt man die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten als zwei Berechtigte, so belief sich der Bestand sogar auf etwas mehr als 1 Million Rentenbezüger. Es wurden im gesamten rund 2,75 Milliarden Franken ausgegeben, verglichen mit 1,97 Milliarden Franken im Vorjahr. Der sprunghafte Anstieg der Auszahlungen um 778 Mio Franken oder rund 40 Prozent ist vor allem auf die siebente AHV-Revision zurückzuführen. Das Verhältnis zwischen den ordentlichen und den ausserordentlichen Renten hat sich auch in der
Berichtsperiode weiter zugunsten der ersteren verschoben, während dasjenige zwischen Alters-, Zusatz- und Hinterlassenenrenten nahezu unverändert blieb.
Die Tabellen 2 bis 5 befassen sich mit den ordentlichen und die Tabellen 6 und 7 mit den ausserordentlichen Renten. Tabelle 2 zeigt die Bezüger ordentlicher Renten und deren Rentenbeträge nach Rentenarten und der Höhe des den Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gruppiert. Im Jahre 1968 galt noch der durchschnittliche Jahresbeitrag als Rentenbemessungsgrundlage, der nun aber im Zuge der siebenten AHV-Revision durch das durchschnittliche Jahreseinkommen ersetzt wurde. Werden dieselben Bezüger und Summen nach Rentenarten und Rentenskalen aufgeteilt, so ergeben sich die in Tabelle 3 aufgeführten Zahlen. Für diesmal seien die ordentlichen einfachen Altersrenten noch besonders hervorgehoben: von den insgesamt
Ordentliche und ausserordentliche AIIV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten
Tabelle 1
Absolute zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien
Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Rentenbezüger in Franken bezüger summen
Rentenkategorien
Ordentliche Renten 7311552 2 543 121 944 88,2 92,6 Ausserordentliche Renten 99 181 202 689 967 11,8 7,4
Total 837 733 2 745 811 911 100,0 100,0
Rentenarten
Einfache Altersrenten 495 830 1 423 329 343 59,2 51,8 Ehepaar- Altersrenten 176 501 1 012 974 347 21,1 36,9
Altersrenten 672 331 2 436 303 690 80,3 88,7
Zusatzrenten f. Ehefrauen 31874 40896000 3,8 1,5 Kinderrenten 19 225 23 982 692 2,3 0,9
Zusatzrenten 51 099 64 878 692 6,1 2,4
Witwenrenten 59 814 171 607 262 7,1 6,3 Waisenrenten 54 489 73 022 267 6,5 2,6
Hinterlassenenrenten 114 303 244 629 529 13,6 8,9 Total 837 733 1 2 745 811 911 100,0 100,0
Ordentliche AJIV-Renten Bezüger und Rentensummen nach durchschnittlichem Jahreseinkommen
Tabelle 2 Durchschnittliches Jahreseinkommen in Franken Rentenarten
Bis 6 0001 60017 18001—601 Zusammen 180 0 ~ und2'rr2
Bezüger
Einfache Altersrenten 122 642 205 735 43 435 39 380 411 192 Ehepaar-Altersrenten 8 301 87 712 36 578 40 913 173 504
Altersrenten 130 943 293 447 80 013 80 293 584 696 Zusatzrenten
für Ehefrauen 1 178 16 927 5 473 8 092 31 670 Kinderrenten 1 276 9 464 2 393 4 869 18 002
Zusatzrenten 2 454 26 391 7 866 12 961 49 672 Witwenrenten 1 392 25 612 14 125 14 910 56 039 Waisenrenten 1 523 24 028 11 060 11 534 48 145
Hinterlassenenrenten 2 915 49 640 25 185 26 444 104 184 Total 136 312 369 478 113 064 119 698 738 552
Rentensummen in tausend Franken
Einfache Altersrenten 273 219 629 009 175 515 165 428 1 243 171 Ehepaar-Altersrenten 29 219 457 698 239 900 276 220 1 003 037
Altersrenten 302 438 1 086 707 415 415 441 648 2 246 208 Zusatzrenten
für Ehefrauen 913 19525 8029 1226840735
Kinderrenten 988 11 039 3 667 7 528 23 222
Zusatzrenten 1901 30 564 11 696 19 796 63 957 Witwenrenten 2 374 67 645 45 895 49 184 165 098 Waisenrenten 1 241 30 609 17 539 18 470 67 859
Hinterlassenenrenten 3 615 98 254 63 434 67 654 232 957 Total 307 954 1 215 525 490 545 529 098 2 543 122
1Minimalrenten
2Maximalrenten
411 192 Renten entfielen 114 152 auf die Männer und 297 040 auf die Frauen. Dabei setzte sich der Bestand der weiblichen Rentenbezüger nach dem Zivilstand verteilt aus 86 780 ledigen, 28 518 verheirateten, 162 752 verwitweten und 18 990 geschiedenen Frauen zusammen.
Aus den Tabellen 4 bis 7 ist die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten nach Kantonen ersichtlich.
Ordentliche AHV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenskalen
Tabelle 3 Skalen Skala
Rentenarten 1-19 20 Zusammen Tellrenten Volirenten
Bezüger
Einfache Altersrenten 8451 402 741 411 192 Ehepaar-Altersrenten 2 562 170 942 173 504 Altersrenten 11 013 573 683 584 696 Zusatzrenten für Ehefrauen 1 016 30 654 31 670 Kinderrenten 553 17 449 18 002 Zusatzrenten 1 569 48 103 49 672 Witwenrenten 2 479 53 560 56 039 Waisenrenten 3 089 45 056 48 145 Hinterlassenenrenten 5 568 98 616 104 184 Total 18 150 720 402 738 552
Rentensummen in tausend Franken Einfache Altersrenten 17 217 1 225 954 1 243 171 Ehepaar-Altersrenten 9 579 993 458 1 003 037 Altersrenten 26796 2219412 2246208 Zusatzrenten für Ehefrauen 849 39 886 40 735 Kinderrenten 500 22 722 23 222 Zusatzrenten 1 349 62 608 63 957 Witwenrenten 5 044 160 054 165 098 Waisenrenten 3 193 64 666 67 859 Hinterlassenenrenten 8 237 224 720 232 957 Total 36 382 j 2 506 740 2 543 122
Ordentliche AHV-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 4
Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten
Kantone
Einfache Ehepaar- Für FFurür Witwen- Waisen-
Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 75 906 31 873 5 927 2 527 9 562 6 907 132 702 Bern 67 555 30 228 5 149 2 654 9 084 7 849 122 519 Luzern 18 139 6 759 1 586 1 570 2 657 3 242 33 953 Uri 1967 781 209 241 274 349 3 821 Schwyz 5 812 2043 471 398 811 992 10 527
Obwalden 1 605 574 174 203 222 304 3 082 Nidwalden 1 268 478 108 156 213 280 2 503 Glarus 3 119 1 438 223 104 361 354 5 599 Zug 3 508 1 353 273 234 472 519 6 359 Freiburg 10 529 4 419 860 748 1 642 1 860 20 058
Solothurn 13 049 6 501 973 530 1935 1 806 24 794 Basel-Stadt 20 262 7 797 1 534 581 2 586 1 309 34 069 Basel-Land 8 868 4 416 725 371 1 376 1 277 17 033
Schaffhausen 5 084 2 194 415 206 741 5609200
Appenzell A.Rh. 4 807 1928 300 169 462 468 8 134 Appenzell I.Rh. 1 233 415 62 84 110 1632067
St. Gallen 26 384 10 477 1949 1 634 3 268 3 476 47 188 Graubünden 10 945 4205 843 720 1 442 1 580 19 735 Aargau 23341 11060 1764 1103 3492 362244382
Thurgau 12611 5402 1063 618 1665 174023099
Tessin 16 467 5 914 1 234 621 2 650 1 805 28 691 Waadt 33 636 15 299 2 622 796 4 585 2 623 59 561 Wallis 10 741 4 217 781 936 2086 2 694 21 455 Neuenburg 11 927 5 073 790 270 1 710 1 043 20 813 Genf 22 429 8 660 1 635 528 2 633 1 323 37 208
Schweiz 411 192 173 504 31 670 18 002 56 039 48 145 738 552
Ordentliche ALIV-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Beträge in tausend Franken Tabelle 5
Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten
Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen-
Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 241 170 194 953 8002 3 458 29 569 10 261 487 413 Bern 203 543 172 337 6 544 3 406 26 886 11 025 423 741 Luzern 52 914 38 267 1987 1977 7 476 4 398 107 019
Uri 5461 4096 253 295 720 43711262
Schwyz 16 127 10 845 555 480 2 266 1 324 31 597 Obwalden 4 259 2 747 198 221 543 382 8 350 Nidwalden 3 457 2 439 130 188 582 357 7 153 Glarus 9387 8402 285 145 1089 51419822
Zug 10 341 7 953 356 315 1 406 729 21 100 Freiburg 29 152 22 767 995 931 4 469 2 437 60 751
Solothurn 41 350 39 399 1 288 707 5 853 2 645 91 242 Basel-Stadt 66 123 49 185 2 174 826 8 103 1957 128 368 Basel-Land 28 164 26 713 980 538 4 274 1938 62 607 Schaffhausen 16 002 13 115 541 273 2 280 821 33 032 Appenzell A.Rh. 13 550 10 564 367 201 1 347 656 26 685
Appenzell I.Rh. 3 108 1982 70 94 287 203 5 744 St. Gallen 77 330 59 309 2 429 2 116 9 452 4 853 155 489 Graubünden 29 847 21 234 957 838 3 872 2 120 58 868 Aargau 71 379 64 435 2 309 1 475 10 386 5 260 155 244 Thurgau 37 302 30 693 1 367 773 4 848 2 447 77 430
Tessin 45 926 31 062 1 518 732 7 235 2 353 88 826 Waadt 100 076 86 824 3 327 1 028 13 356 3 684 208 295 Wallis 28 669 20 782 900 1 155 5 657 3 649 60 812 Neuenburg 37 907 30 464 1 039 382 5 221 1 533 76 546 Genf 70 627 52 470 2 164 668 7 921 1 876 15 726
Schweiz 1 243 171 1 003 037 40 735 23 222 165 098 67 859 2 543 122
Ausserordentliche AIIV-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 6
Altersrenten Zusatzrenten ilinterlassenenrenten
Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen-
Renten renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 13 803 462 26 142 539 698 15 670 Bern 13 340 470 19 160 585 1 078 15 652 Luzern 3 651 88 9 84 158 558 4 548
Uri 427 13 1 8 12 48509
Schwyz 1 103 37 4 22 58 130 1 354 Obwalden 406 16 1 14 20 59516
Nidwalden 250 7 6 15 57335
Glarus 537 24 1 5 25 57649
Zug 680 12 1 14 42 59808
Freiburg 2 423 85 8 46 105 326 2 993
Solothurn 2 552 76 5 46 99 210 2 988 Basel-Stadt 4 301 128 5 59 163 104 4 760 Basel-Land 2032 61 3 27 76 155 2 354 Schaffhausen 891 28 1 6 43 47 1 016 Appenzell A. Rh. 910 32 3 10 36 66 1 057
Appenzell I.Rh. 107 3 2 9 30151
St. Gallen 5 009 205 14 102 194 397 5 921 Graubünden 2 292 88 6 54 127 253 2 820 Aargau 4 512 123 6 112 205 468 5 426 Thurgau 2 307 64 3 53 83 213 2 723
Tessin 4603 212 33 56 291 2635458
Waadt 8 674 373 35 77 370 370 9 899 Wallis 2 335 95 7 53 203 450 3 143 Neuenburg 2 552 110 4 20 98 93 2 877 Genf 4 941 185 9 45 219 155 5 554
Schweiz 84 638 2 997 204 1 223 3 775 6 344 99 181
Ausserordentliche AHV-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Betrage in tausend Franken Tabelle 7
Altersrenten Zusatzrenten Ilinterlassenenrenten
Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Waisen-
Renten reenIt Ehefrauen Kinder renten~enten
Zürich 29 212 1 552 20 90 937 564 32 375 Bern 28 236 1 586 17 104 1 013 869 31 825
Luzern 7 797 295 7 52 269 452 8 872 Uri 910 43 1 4 23 38 1 019 Schwyz 2 381 124 4 11 98 108 2 726 Obwalden 826 48 1 9 34 45963
Nidwalden 534 27 - 3 27 47638
Glarus 1 137 84 1 3 43 48 1 316 Zug 1 442 42 0 10 72 51 1 617 Freiburg 5 234 292 6 33 194 268 6 027
Solothurn 5 351 252 5 28 167 163 5 966 Basel-Stadt 9 295 430 3 36 276 78 10 118 Basel-Land 4 265 196 2 15 135 123 4 736
Schaffhausen 1 871 94 1 4 76 362082
Appenzell A. Rh. 1900 91 2 7 62 50 2 112 Appenzell I.Rh. 223 9 1 15 25273
St. Gallen 10 676 652 12 64 320 319 12 043 Graubünden 4 894 293 5 33 217 208 5 650 Aargau 9 384 402 5 69 345 378 10 583 Thurgau 4 819 191 2 28 138 181 5 359
Tessin 10 014 677 28 32 497 213 11 461 Waadt 18 577 1 263 24 47 648 323 20 882 Wallis 4 978 1121 5 35 352 370 6 061 Neuenburg 5 474 367 3 15 174 79 6 112 Genf 10 728 606 7 28 377 128 11S74
Schweiz 180 158 9937 161 761 6 509 5 164 202 690
Berufliche Rehabilitation und Industriegesellschaft
An der medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg erwarb sich kürzlich Dr. Elmar Wiedemann, leitender Arzt im Berufsförderungswerk Heidelberg, die Lehrbewilligung. Seine Antritts-Vorlesung berührt ein Gebiet, das in bezug auf die Invalidenversicherung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die tatbeständlichen Voraussetzungen, aber auch die Sprachregelung in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechen vielleicht nicht ganz unseren Verhältnissen. Die Redaktion der ZAK hält es gleichwohl für nützlich, die aufschlussreichen Ausführungen festzuhalten. Umso nützlicher übrigens, als man in unserem Lande den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» angesichts des geplanten «geldlichen» Ausbaus der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge weiterhin hochhalten sollte.
In der primitiven Gesellschaft wird die Identität des Menschen wesentlich durch seine Abstammung und durch seine allgemeine Tüchtigkeit bestimmt. In der modernen Industriegesellschaft ist eines der wichtigsten Charakteristika des Menschen der Beruf. Er bestimmt mehr als alles andere über den Platz, welchen das Individuum in der Gemeinschaft einnimmt, und er liefert eine Aussage über Intelligenz, technische Fähigkeiten und ökonomischen Standard. Der Beruf ist wohl das wichtigste Kriterium, welches der Mensch bei der Bestimmung der eigenen und einer fremden Identität benutzt.
Bevor nun einiges über berufliche Rehabilitation in unserer Industriegesellschaft gesagt werden kann, soll dieser Begriff - berufliche Rehabilitation -näher erläutert werden.
Was ist berufliche Rehabilitation?
In der Bundesrepublik Deutschland scheiden pro Jahr gegenwärtig etwa 200 000 Menschen vorzeitig aus dem Berufsleben aus. Es gibt bei uns ungefähr 1,5 Millionen Behinderte im arbeitsfähigen Alter, die infolge eines Arbeitsunfalles, eines Verkehrsunfalles, einer Kriegsverletzung, sonstiger traumatischer Einwirkungen, einer chronisch invalidisierenden Erkrankung oder einer angeborenen Schädigung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihre Existenz ganz oder teilweise zu sichern. Es sei denn, die Gesellschaft, in der sie leben, unternimmt eine besondere Anstrengung zu ihrer Integration oder Re-Integration in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.
Der letzte und ein ganz wesentlicher Bestandteil dieser Anstrengung ist die berufliche Rehabilitation. Dieser Begriff bezeichnet keinen fest
umrissenen und immer gleichartigen Vorgang, sondern einen variablen
Teil des Kontinuums Rehabilitation, in dem die Ausbildung in einem Beruf im Vordergrund steht, der der Eignung sowie der Neigung des Behinderten entspricht, dem arbeitsmarktanalytische Untersuchungen Zukunftssicherheit bestätigen und der möglichst gute Entwicklungschancen bietet. Dabei müssen Leistungsreserven und Restleistungsfähigkeit so erfolgreich und nutzbringend entwickelt werden, dass für den Behinderten eine optimale Lebensbilanz und - wenn möglich - für die Gesellschaft ein Gewinn resultiert.
Gibt es Gründe gegen die berufliche Rehabilitation?
Mit dieser Definition, die die Forderung nach einer optimalen Lebensbilanz für den Behinderten, aber auch möglichst nach einem Gewinn für die Gesellschaft beinhaltet, habe ich mich bereits in eine Konfliktzone begeben, in der sich alle um Rehabilitation Bemühten jenen Skeptikern gegenüber sehen, die vorzugsweise aus den Reihen der rebellierenden Jugend kommen. Da nämlich sowohl die optimale Bilanz für den Behinderten als auch der Gewinn für die Gesellschaft nicht nur ideelle, sondern auch konkrete, in Geldwert ausdrückbare Komponenten aufweisen, wird von unseren Kritikern der Vorwurf erhoben, das Hauptziel der Rehabilitation sei, der Industrie Arbeitskräfte zuzutreiben.
Es lohnt sich, auf diesen Vorwurf einzugehen, da sich dabei Gelegenheit zu einer wesentlichen Aussage hinsichtlich des Bezuges Gesellschaft
- berufliche Rehabilitation ergibt. Ohne Zweifel bedeutet eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation meist einen erheblichen volkswirtschaftlichen Gewinn, an dem der zuständige Versicherungsträger, der Arbeitgeber, der Staat, aber auch der Behinderte teilhaben. Dem Behinderten dabei eine möglichst hohe Teilhaberschaft zu sichern, ist eines der erklärten Ziele der beruflichen Rehabilitation. Aber nicht in erster Linie, weil er zum Produktionsfaktor und zum potenten Steuerzahler wird, sondern vor allem darum, weil er damit eine Freiheit zurückerhält oder erstmals in seinem Leben bekommt, deren Wert ebensowenig metrisch erfasst werden kann wie z. B. der von Zufriedenheit und Gesundheit. Es ist die Freiheit, die ihm erlaubt, seine individuelle Begabung und Kraft zur Erreichung persönlicher Ziele und zum Wohl der Gemeinschaft einzusetzen, von der er als Lohn seiner Anstrengungen einen Platz für sich erhofft. Das ist gleichzeitig die Freiheit zur Selbstverwirklichung und Selbsterfüllung, die dem Behinderten gegeben werden muss, weil sie im Rahmen des medizinischen, psychologischen, sozialen, pädagogischen und technischen Aufwands zur Beseitigung der Folgen seiner Behinderung -das heisst bei seiner Heilung im besten und weitesten
Sinne -einen therapeutischen Faktor von unschätzbarem und unverzichtbarem Wert darstellt. Wenn erreicht wird, dass der Behinderte das Gefühl vermittelt bekommt, gebraucht zu werden, dass er am Leben seiner Gesellschaft partizipiert und dass er aktiv auf sein Schicksal Einfluss nehmen kann, dann ist es völlig gleichgültig, ob am Ende das Bruttosozialprodukt auf positive oder negative Weise beeinflusst wurde. Dass die berufliche Rehabilitation inzwischen an manchen Einrichtungen mit einer Effektivität betrieben wird, die zu einem Ausbildungserfolg in 80 bis 95 Prozent aller Fälle führt, ist erfreulich; dass damit ein volkswirtschaftlicher Beitrag geleistet wird, der jetzt schon in die Milliarden geht und die im Einzelfall geleistete Rehabilitations-Investition weit übersteigt, macht die Argumentation mit Gesetz- und Geldgebern leichter. Ein derartiges Resultat ist jedoch keine Conditio sine qua non, das heisst Rehabilitation müsste auch bei schlechteren Resultaten und unter ungünstigeren Bedingungen betrieben werden.
Was es für einen rollstuhigebundenen Menschen bedeutet, wenn er nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitation im eigenen Auto zu einem Arbeitsplatz fahren kann, den er voll und zu seiner Zufriedenheit beherrscht, wenn er sich ein eigenes Gehaltskonto einrichten und wenn er seinen Kindern eine gute Ausbildung sichern kann, ist besonders von dem Arzt gut zu beurteilen, der diese Menschen einmal zu Beginn des Rehabilitationsprozesses und dann einige Zeit nach erfolgreicher Eingliederung in Beruf, Arbeit und Gesellschaft erlebt. Wie günstig sich das aus der vollbrachten Leistung resultierende Erfolgserlebnis auch auf die beim Behinderten fast immer vorhandenen psychosomatischen Beschwerden auswirkt, erstaunt und erfreut immer wieder. - Ebenso wichtig ist das Befreiungserlebnis, das er erfährt, wenn er in die Gemeinschaft derjenigen aufgenommen wird, die, statt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, Soziallasten zu tragen haben. Dadurch wird er ein Schuldnergefühl los, das für ihn -ob er sich das eingesteht oder nicht -eine demütigende Last bedeutet.
Das eben scheint im Gegensatz zum zuvor Gesagten zu stehen. Dort wird der materielle Aspekt als unwesentlich dargestellt, hier spielt er eine wichtige Rolle. So ist es in der Tat. Für den Behinderten muss der Erfolg der beruflichen Rehabilitation mit einem fassbaren materiellen Erfolg verbunden sein. Einmal deswegen, weil die Aussicht darauf eine gute Motivation für die Rehabilitation schaffen hilft, bevor sie überhaupt beginnt, zum anderen und vor allem, weil der materielle Erfolg ein eindrucksvoller Parameter für die erbrachte Leistung ist, auf die das vorher erwähnte, wichtige Erfolgserlebnis gründet.
Dass der Behinderte in der beruflichen Rehabilitation nicht eine seine Interessen ausser acht lassende Manipulation der Gesellschaft gegen sich sieht, wird unter anderem dadurch belegt, dass an einem Berufsförderungswerk mit 1 200 Ausbildungsplätzen, und dabei handelt es sich ausschliesslich um chronisch kranke Menschen, pro Jahr und Rehabilitand nur 1,9 Krankheitstage anfallen, während unter der Normalbevölkerung -und hier handelt es sich um primär gesunde Menschen
-8,8 Tage registriert werden.
Natürlich kann man die Geisteshaltung, in der die Mehrzahl der Behinderten der Rehabilitation heute gegenübersteht, nicht als selbstverständlich voraussetzen. Sie muss herangebildet werden. Das kann dadurch geschehen, dass bei der Rehabilitation nicht nur der Auftrag zur medizinischen und beruflichen, sondern auch der zur sozialen Integration sehr ernst genommen wird. Dazu bedarf es in erster Linie der Bildung eines demokratischen Bewusstseins und der Entwicklung der Fähigkeit, mit dem Instrumentarium der Demokratie umzugehen. Hieraus ergibt sich unmissverständlich eine enge Verflechtung der umfassenden Rehabilitation mit dem Bildungskonzept der modernen Industriegesellschaft, das von jedem Bürger Engagement, Mobilität und die Bereitschaft zu einem lebenslangen Lern- und Informationsprozess verlangt. Das ist zugleich die Forderung nach dem mündigen Bürger, als der der Rehabilitand an dem Entscheidungsprozess, in dessen Verlauf über sein Schicksal bestimmt wird, verantwortlich teilhaben soll und muss.
Dies war eine ausführliche Entgegnung auf einen verhältnismässig selten gehörten Einwand gegen die berufliche Rehabilitation. Sie sollte verdeutlichen, dass die Rehabilitation ihren rein humanitären Auftrag nur in einem wie eben beschriebenen demokratischen, aber sonst von Ideologie und Agitation freien Raum, unbehelligt sowohl von Sozialromantikern als auch von Fanatikern erfüllen kann. Diese Position, die noch längst nicht überall gegeben ist, muss deshalb mit allem Nachdruck verteidigt werden, weil wir nicht Gefahr laufen dürfen, in einen Zustand zurückzuverfallen, in dem statt echter Hilfe eher eine unbarmherzige Barmherzigkeit geübt wird.
Was für eine Gesellschaft braucht die berufliche Rehabilitation?
Um das Ziel Rehabilitation zu erreichen, braucht der Behinderte die Hilfe einer Gesellschaft, in der Bereitschaft, Mittel und Möglichkeiten zu seiner Integration sowie Verständnis für seine Probleme gegeben sind.
Ohne Zweifel ist die Bereitschaft zur Rehabilitation in den Industrieländern vorhanden, denn fast alle verfügen über offizielle Programme, die die Rehabilitation von Behinderten zum Ziel haben. Die meisten der darauf basierenden Rehabilitationssysteme sind auch ausbaufähig und ausbauwürdig. Um den durch diese Feststellung gerechtfertigten Optimismus jedoch in die rechte Dimension zu bringen, muss hinzugefügt werden, dass der Erfolg und damit die weitere Entwicklung dieser vom kollektiven Willen getragenen Systeme sehr vom guten Willen und von der Förderung durch Individuen abhängt. Unter diesem Aspekt bleibt der Optimismus durchaus erhalten, erfährt aber eine gewisse Dämpfung, da die individuelle Bereitschaft, ein Rehabilitationswesen zu stützen und weiterzuentwickeln, eine Funktion des Grades von Vorurteilsfreiheit ist, mit dem man dem Behinderten entgegentritt. Ich spreche jetzt absichtlich von Vorurteilsfreiheit, da die Behinderten schon sehr zufrieden wären, wenn sie wenigstens dieser Haltung überall begegnen würden, ausserdem, weil ich manchmal den Verdacht habe, dass wir uns überfordern, wenn wir uns echtes Verständnis für den Behinderten abverlangen, und schliesslich, weil es geradezu gefährlich werden kann, wenn wir uns einreden, dieses Verständnis voll und ganz zu besitzen.
Es verrät schon Verständnislosigkeit, wenn man von Behinderten, die eine normale Arbeitsleistung vollbringen, besonderes Aufheben macht. Dadurch wird die Einstellung der niedrigen Erwartung, mit der man ihnen noch oft begegnet, verfestigt und gleichzeitig die Bereitschaft, ihnen mehr Chancen zur Talententfaltung einzuräumen, begrenzt gehalten. Wir müssen dem Behinderten, der über entsprechende Fähigkeiten verfügt, die Möglichkeit geben, «besser zu sein» als seine Konkurrenten, dann braucht er plötzlich das für ihn immer geforderte besondere Verständnis nicht mehr.
Durch seine Rückkoppelung mit der Gesellschaft wird der Behinderte selbst zu einem guten Gradmesser für die Einstellung der gesunden Umwelt ihm gegenüber. Wie empfindlich er Strömungen registriert, die durch Taktlosigkeit oder gar Ablehnung gekennzeichnet sind, erfährt man oft. Ein symptomatisches Beispiel für die gerechtfertigte Reaktion des Behinderten zu dieser Umgebung ist eine Episode, die wir immer wieder einmal beobachten: Wenn einer unserer Epileptiker, der sich in der Gesellschaft anderer Rehabilitanden befindet, in der Öffentlichkeit einen Anfall erleidet, so schirmen ihn seine ebenfalls behinderten Begleiter gegen die neugierigen Blicke des Strassenpublikums dadurch ab, dass sie um den Krampfenden, mit dem Gesicht nach aussen, einen Ring bilden. Die Schilderung eines solchen Ereignisses soll kein Wert-
urteil über das Verhalten des Strassenpublikums andeuten oder nahelegen, es soll lediglich gezeigt werden, dass der Behinderte auch heute noch mit einer ganz bestimmten Reaktion seiner gesunden Umwelt wie selbstverständlich rechnet. Eine derartige Reaktion scheint uns weniger durch Mangel an gutem Willen als vielmehr durch Vorurteile infolge unzureichender Information über die Probleme des Behinderten verursacht zu sein. Diese Vermutung drängt sich auch dann auf, wenn man feststellt, dass solche noch bestehenden Vorurteile gegenüber der Beschäftigung von Behinderten in der Industrie auf der Ebene des Managements -also in Kreisen, denen reichlich Informationen geboten werden - weniger ausgeprägt sind als in Bereichen, in denen der Informationsstand niedriger liegt, z. B. auf der Ebene der Meister und Vorarbeiter, obwohl sich gerade diese gewissermassen vor Ort von der Leistungsfähigkeit des Behinderten eher überzeugen könnten als der Mann am grünen Tisch. Man sieht, dass die berufliche Rehabilitation noch dringend einer besser informierten Gesellschaft bedarf.
Ebenso bedarf sie aber auch einer Gesellschaft, die Organisationsformen und Strategien entwickeln kann, welche die Durchführung eines so komplexen Vorhabens erlauben, wie es die berufliche Rehabilitation darstellt. Diese Durchführung beginnt mit der rechtzeitigen Erfassung all derer, denen durch eine Rehabilitation geholfen werden kann und muss. Hier bestehen noch erhebliche Mängel. Es gibt noch Tausende von Behinderten, die nicht oder erst sechs bis acht Jahre nach Leidenseintritt einer beruflichen Rehabilitation zugeführt werden, also zu einer Zeit, in der Motivation und Leistungswille schon stark verschüttet sind und erst mühsam wieder freigelegt werden müssen, sofern es überhaupt noch möglich ist. Wir wissen, dass es Zehntausende von behinderten Kindern gibt, deren Eltern und Ärzte eine Rehabilitation aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder -im Falle der Eltern -aus falscher Scham nicht in Gang bringen, obwohl diese Kinder nur dadurch die Chance einer menschenwürdigen Existenz erhalten könnten.
Weiterhin bedarf es zur Rehabilitation der ununterbrochenen disziplinierten und selbstlosen Zusammenarbeit aller zuständigen Fachleute. Das sind hauptsächlich Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Techniker, Pädagogen und Vertreter para-medizinischer Dienste. Deren Zusammenwirken wäre mit dem Wort Teamarbeit nur ungenügend umschrieben, da die stets wechselnden Probleme der individuellen Rehabilitation auch eine stets wechselnde Zusammensetzung der Arbeitsgruppen erfordern. Somit muss neben der Bereitschaft und Fähigkeit, in einem Team zu arbeiten, vor allem der Wille vorhanden sein, sich jederzeit für neue
Aufgaben bereit zu halten, das heisst sich jederzeit als Mitglied in eine weitere Arbeitsgruppe einbeziehen zu lassen, sobald eine besondere Situation dies erfordert.
Lassen Sie mich hier feststellen, dass ein wesentliches Merkmal der beruflichen Rehabilitation darin liegt, dass von allen Beteiligten etwas verlangt wird, dessen Mangel mit mehr oder minder Recht z. B. bei Ärzten zunehmend beklagt wird: Die Bereitschaft zu einem Mitgefühl, das auf der sicheren Grundlage fachlichen Könnens und kühler Kompetenz erlaubt, die für den Betroffenen optimale Entscheidung zu treffen und durchzusetzen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich besonders unter der jüngeren Generation erfreulich viele -darunter selbstverständlich auch Ärzte -finden, die zum Verzicht auf manchen materiellen Vorteil und zum Engagement für eine Aufgabe wie die Rehabilitation bereit sind.
Mit einer guten Vorstellung vom Verlauf, den eine Rehabilitation im Einzelfall zu nehmen hat, ist es allein nicht getan. Es müssen Strukturen und Organisationsformen zur Verfügung stehen, die den reibungslosen Ablauf des Prozesses und die Koordination der verschiedenen Funktionskreise gewährleisten. Diese Forderung erstreckt sich auf alle an der Rehabilitation Beteiligten. Im wesentlichen handelt es sich dabei in unserem Lande um Kostenträger, Arbeits- und Sozialbehörden, Kliniken, Sanatorien, Rehabilitationseinrichtungen, nachbehandelnde Einrichtungen und Arbeitgeber.
Ausser modernen Planungs-, Entscheidungs- und Organisationsmethoden, die von der Industriegesellschaft geschaffen worden sind, muss die berufliche Rehabilitation auch deren technische Möglichkeiten im weitesten Sinne in Anspruch nehmen. Dabei denkt man zunächst an die Prothetik, die insbesondere als Folge der Fortschritte auf dem Gebiet der Elektronik und der Schaffung neuer Werkstoffe eine beachtliche Entwicklung genommen hat. Der Stand dieser Entwicklung ist allerdings dem Leistungsvermögen unserer Technologie noch längst nicht adäquat. Das heisst, unsere Techniker verfügen über eine Vielzahl von Verfahren und Mitteln, die den Behinderten noch nicht zugute kommen. Dieser Nutzungsrückstand erscheint in besonders eigenartigem Licht, wenn man feststellt, dass sich Forschung und Technik sogar ihre eigenen, gewissermassen experimentell geschaffenen Behinderten zulegen, indem sie z. B. Menschen in eine Umwelt mit extremen und lebensfeindlichen Bedingungen versetzen, um ihnen dort mit nie dagewesenem Aufwand an Intelligenz, Energie, Zeit und Geld ein Überleben und Funktionieren zu ermöglichen. Die Nebenprodukte dieser grossartigen An-
strengungen, die u. a. im Weltraum und auf dem Meeresgrund unternommen werden, sind dem Behinderten zwar schon in mancher Hinsicht nutzbar gemacht worden. So gibt es in den Vereinigten Staaten bereits eine Arbeitsgruppe, die sich ausschliesslich damit beschäftigt, die Produkte der Weltraum-Technologie auf ihre Verwertbarkeit für den Behinderten zu untersuchen. Im grossen und ganzen aber wird eine systematische Sichtung dieser Produkte bis jetzt nur im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit im Haushalt oder in der industriellen Fertigung vorgenommen.
Die Anwendung von Technik in der Rehabilitation beschränkt sich nicht nur auf die Nutzung direkter Hilfsmittel, wie z. B. von Hörgeräten, Herzschrittmachern und Gefässprothesen, sie findet auch in Form des Einsatzes indirekter Hilfen statt. Ein Beispiel dafür sind die in der beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung eingesetzten Didaktikhilfen. Dass der Unterricht für Menschen mit den verschiedensten Behinderungen und mit der unterschiedlichsten Vorbildung einer grossen Varietät didaktischer Mittel bedarf, ist gut zu verstehen. Folgerichtig werden in der beruflichen Rehabilitation programmiertes Lernen, audio-visuelle Lehrhilfen, Unterricht im Lernkabinett und computerunterstützte Ausbildung in weitem Umfang eingesetzt. Das besondere Gewicht und die spezielle Art der in diesem Bereich bestehenden didaktischen Probleme haben dazu geführt, dass eigene Forschungsgruppen gebildet wurden, die sich mit diesen Fragen befassen. Es ist zu erwarten, dass die Rehabilitation durch das Ergebnis dieser Arbeiten einen Beitrag zur Lösung des Problems der Jugend- und Erwachsenenbildung, das sich auch hinsichtlich der Nichtbehinderten immer dringlicher stellt, leisten wird. Auf diese Weise ist die Rehabilitation gleichzeitig in die Lage versetzt, einen eigenen Beitrag zur Lösung allgemeiner gesellschaftlicher Aufgaben beizusteuern.
Das kann sie auch noch auf andere Weise tun. Was sich unter dem Begriff umfassende Rehabilitation formiert hat, ist ja nicht nur ein Ziel, sondern auch eine Strategie bei der Bewältigung eines gesellschaftlichen Problems. Als solche hat sie Effizienzdenken und damit zielorientiertes und wissenschaftlich bestimmtes Vorgehen in die Nähe eines Bereiches gerückt, in dem das Gesetz des Handelns auch heute noch teilweise durch traditionelle Auffassungen bestimmt ist: im Bereich des Kur- und Bäderwesens. Wenn es der modernen Rehabilitation gelingt, diese Einrichtungen in ein umfassendes Wiedereingliederungssystem zu integrieren, dann wird sie dem Patienten, dem Kur- und Bäderwesen, den
Kostenträgern, der Volkswirtschaft und damit der Gesellschaft schlechthin einen wichtigen Dienst erwiesen haben.
Ist das Erreichte schon genug?
Nachdem nun in groben Zügen das gegenwärtige Verhältnis der beruflichen Rehabilitation zur Industriegesellschaft besprochen worden ist, liegt die Versuchung nahe, kultur- und zivilisationsgeschichtliche Entwicklungslinien aufzuzeigen, die darstellen, wie sich in Zusammenhang damit die berufliche Rehabilitation aus kleinen Anfängen heraus im Lauf der Zeit zu einer grossen und nutzbringenden Einrichtung entwickelt hat und wodurch sich die heutige von früheren Situationen unterscheidet. Ich fürchte jedoch, dass sich die Erwartung, das Entstehen einer Idee und ihre Verwirklichung im Verlauf eines kontinuierlichen Prozesses deutlich machen zu können, nicht erfüllen würde.
Gewiss gibt es Bemühungen um die Rehabilitation Behinderter praktisch schon so lange, wie es Heilkundige gibt, ohne Zweifel hat auch die berufliche Rehabilitation ihren Ursprung in diesen sich über die Jahrhunderte hinziehenden Bestrebungen. In ihrer jetzigen Form besteht sie indessen seit höchstens 50 Jahren, das heisst etwa von der Zeit an, in der die sich seit der Einführung des mechanischen Webstuhls vollziehende Entwicklung der Industriegesellschaft ihren ersten Höhepunkt fand. Deshalb soll jetzt statt eines historischen Exkurses lediglich der Versuch gemacht werden, zu einer Würdigung der Tatsache zu kommen, dass in unserer heutigen Gesellschaft berufliche Rehabilitation betrieben wird, selbstverständlich unter Verzicht auf die in diesem Rahmen unmögliche erschöpfende Behandlung des Themas.
Um die vergangene Jahrhundertwende schrieb Oscar Wilde in einem Magazin-Artikel, der gesellschaftliche Strömungen jener Zeit ironisiert: «Mitgefühl und Liebe zu Leidenden ist bequemer als Liebe zum Denken.» Ich habe den Verdacht, dass der Schriftsteller damit sagen wollte, dass, solange man sein Engagement gegenüber den Leidenden auf Mitgefühl und Liebe beschränkt, einem die Illusion geschenkt wird, man helfe ihnen in irgendeiner Weise, dass aber, sobald man zu denken beginne, diese Illusion als solche erkennbar würde und sich zugleich die deprimierende Erkenntnis einstelle, in Wirklichkeitsei hier doch keine echte Hilfe möglich. Ich meine, es ist unsere Aufgabe, diese Erkenntnis einer ständigen Revision zu unterziehen, und zwar immer dann, wenn mit fortschreitender Entwicklung neue Möglichkeiten der Hilfeleistung entstehen. Wird eine neue Möglichkeit erkannt, müssen wir bereit sein, uns dem dann auftretenden Gewissenszwang auszusetzen, der uns ver-
anlassen will, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Das ist zweifellos eine der Unbequemlichkeiten, die Denken mit sich bringen kann. Glücklicherweise hat die Menschheit in den für uns überschaubaren Zeiträumen immer wieder Frauen und Männer hervorgebracht, die bereit waren, die Unbequemlichkeit des Denkens und die des vom Gewissen diktierten Handelns zugunsten der Behinderten auf sich zu nehmen. Folgerichtig wurde da, wo Hilfe mit einfachen Mitteln -etwa mit einem Holzbein oder einem Blindenstock -möglich war, schon vor sehr langer Zeit geholfen, während Hilfen, die den Einsatz moderner Technologie und Wissenschaft erfordern, erst mit deren Verfügbarkeit gegeben werden konnten.
Paracelsus schrieb im 16. Jahrhundert: «Geisteskrankheiten haben nichts mit bösen Geistern oder Teufeln zu tun. Die Geistesgestörten und Kranken sind unsere Brüder. Lasst uns sie behandeln, damit sie geheilt werden, denn keiner weiss, wer von unseren Freunden oder Verwandten einmal durch dieselben Übel geschlagen sein wird.» Er war damit seiner Zeit weit voraus. Erst jetzt lässt sich in der Gesellschaft eine immer deutlicher werdende Bereitschaft erkennen, den geistig Behinderten dem körperlich Behinderten gleichzusetzen. Die Entwicklung dieser Bereitschaft ist schon seit längerer Zeit fällig, nämlich seitdem die Forschung begonnen hat, die Geisteskrankheiten in dem Tempo zu entmystifizieren, in dem sie ihre pathophysiologischen und pathochemischen Hintergründe aufhellt.
Das bringt uns zu einem beachtenswerten Punkt. Ich meine die Erklärung und das Verständlichmachen eines Leidens. Es hat noch nie eine Kultur gegeben, die ihren Menschen einen medizinischen Kenntnisstand beschert hat, wie wir ihn besitzen. Ebensowenig hat es je eine Kultur gegeben, die einen Apparat zur Verbreitung von Kenntnis besessen hat, der dem unseren nahe kommt und einen Zustand geschaffen hat, den wir mit dem Schlagwort «totale Information» charakterisieren. Damit finden wir uns in der Lage, leichter als irgend jemand vor uns Verständnis für die Leiden des Behinderten wecken zu können.
Mit unseren Informationsmitteln haben wir ein Instrument zur Beseitigung der bei der Massengesellschaft oft beklagten Verständnislosigkeit gegenüber der Not des Einzelschicksals, die angeblich mit der Zahl der gesetzlichen Regelungen wächst. Es ist sicher, dass ein Rehabilitationssystem nicht voll wirksam werden kann, solange es nur vom Gesetzgeber und einzelnen Initiatoren getragen wird, solange es also lediglich eine soziale Leistung darstellt. Um volle Wirksamkeit zu erlangen, muss es den Rang einer kulturellen Leistung erreichen, und das
ist nur möglich, wenn Staat und Staatsbürger in gleicher Weise engagiert sind.
Wenn im alten Sparta verkrüppelte Kinder in den Graben Kaiada geworfen wurden und wenn auch jetzt noch bei primitiven Völkern, wie z. B. den afrikanischen Massai solche Kinder getötet werden, dann darf man daraus kein moralisches Urteil ableiten. Man muss vielmehr den Schluss ziehen, dass dieses Verhalten zu einem wesentlichen Teil durch Ratlosigkeit gegenüber dem Behinderten und seinen Problemen zu erklären ist.
Zum anderen hat eine Gesellschaft, deren Entwicklungsstand nicht dem unseren entspricht, keine grosse Freiheit bei der Wahl der Rolle, die sie ihren Behinderten zuweisen soll. Diese Wahl wird u. a. eingeschränkt durch den Mangel an strukturellen, medizinischen, technischen und finanziellen Voraussetzungen und bestimmt durch Forderungen, die sich aus der tYberlebenslogik ergeben. Ein weiterer Hinweis darauf, dass das Schicksal des Behinderten nicht ausschliesslich von gewissen epochen- und gruppentypischen Einstellungen abhängt, ergibt sich daraus, dass es zu allen Zeiten und überall behinderte Individuen und Kollektive gegeben hat, denen durch eine günstige Konstellation äusserer Umstände nicht nur das Überleben, sondern auch eine menschenwürdige Existenz ermöglicht wurde.
Wenn Rehabilitation, insbesondere berufliche Rehabilitation, heute in nennenswertem Umfang betrieben werden kann, dann ist das nicht die Folge eines plötzlich wachgewordenen öffentlichen Gewissens, sondern zu einem wesentlichen Teil das Ergebnis der Bevölkerungs- und Wissensexplosion, die in unserem Jahrhundert stattgefunden hat. Dabei hat die rasche Bevölkerungszunahme zu einem ständigen Anwachsen der Forderungen an das Leistungsvermögen der um Überleben und möglichst hohen Lebensstandard ringenden Gruppen und Einzelpersonen geführt, während - und das ist das entscheidende Novum - die Zunahme unseres Wissens uns Mittel und Möglichkeiten in einem Umfang und von einer Perfektion in die Hand gegeben hat, wie sie noch niemals jemand, der Rehabilitation treiben wollte, zur Verfügung hatte.
Dazu gehört, dass durch diese Entwicklung nicht nur die dem Menschen zur Verfügung stehende mechanische Kraft, etwa durch die Elektrifizierung und die Nutzung der Atomenergie, enorm anwuchs, sondern auch, dass durch den Einsatz von elektronischen Informationsverarbeitungssystemen seine Intelligenz eine noch gar nicht überschaubare Effektivitätssteigerung erfuhr. Dies hat bei einer immer grösser werdenden
Distanz zwischen Mensch und Produkt zu einem Zahireicherwerden der auch für Behinderte geeigneten Tätigkeiten geführt.
Wie schon festgestellt, haben wir die Möglichkeiten dieser Situation noch nicht annähernd ausgenutzt, d. h. wir verfügen noch über Potentiale, die in der Rehabilitation erfolgreich eingesetzt werden könnten, wenn wir uns darum bemühten. Wenn man den Wert eines der Allgemeinheit dienenden Systems bestimmen will, dann darf man sich nicht an den Spitzenleistungen einiger Träger dieses Systems orientieren, von denen nur relativ wenige Nutzen haben, sondern man muss sein Urteil vom Ausmass, in dem deren Arbeit einer breiten Schicht von Menschen zugute kommt, massgeblich bestimmen lassen.
Die Vielfalt der heutigen Mittel und Möglichkeiten sorgt dafür, dass wir selbst bei der Durchführung umfangreicher Rehabilitationsprogramme und auch bei Einschluss neuer, nicht mit materiellem Gewinn rehabilitierbarer Personengruppen wie z. B. der Alten, keine Befürchtungen haben müssen, uns in Gegensatz zu der Überlebenslogik zu stellen, die bei den Verhaltensweisen primitiver Gesellschaften gegenüber ihren Behinderten ohne Zweifel der bestimmende und - wenn es sich um in unseren Augen barbarische Praktiken handelt - auch manchmal der legitimierende Faktor war und ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bereitschaft unserer Gesellschaft, ihre Behinderten zu integrieren oder zu re-integrieren sicherlich - wie meiner Meinung nach zu allen Zeiten - gegeben ist. Im Gegensatz zur Vergangenheit verfügen wir aber heute aus den genannten Gründen auch über die Freiheit -ich meine das im Sinne von Möglichkeit -‚ dem Behinderten eine Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, die beste Erfolgsaussichten eröffnet. Damit meine ich vor allem die Möglichkeit zur Verbreitung von Verständnis gegenüber Krankheit und Leiden und damit von Vorurteilslosigkeit gegenüber dem Behinderten mit Hilfe der modernen Kommunikationsmedien und zur Bereitstellung von Hilfen, die infolge des hohen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Technik und einer allgemeinen Fülle der Mittel verfügbar sind.
Angesichts der durch die Rehabilitation bereits erreichten Erfolge haben wir keinen Grund, schon zufrieden zu sein. So, wie die Dinge liegen, wird es uns aber schwerer fallen als den Generationen vor uns, eine Entschuldigung zu finden, wenn man uns Versäumnisse vorwirft.
Der Anspruch auf Familienzulagen der nebenberuflich und vorübergehend tätigen Arbeitnehmer
Die Vorschriften der kantonalen Gesetze über den Anspruch auf Familienzulagen der Arbeitnehmer, die nur gelegentlich und vorübergehend oder im Nebenberuf als solche tätig sind, bieten ein überaus buntes Bild. Zwar enthalten fast alle Gesetze die grundlegende Bestimmung, dass der Anspruch dieser Arbeitnehmer auf Familienzulagen nach Massgabe der Arbeitszeit zu bemessen ist. Die Frage, wie die Arbeitszeit und damit der Anspruch im einzelnen festzulegen ist, ist jedoch sehr unterschiedlich geordnet (Ziff. 1).
Nach einigen kantonalen Gesetzen haben Arbeitnehmer, die nur kurzfristig als solche tätig sind, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Um solche kurzfristige Dienstverhältnisse auszuschliessen, wird eine Min- destdauer des Dienstverhältnisses oder eine Mindestlohnsumme festgelegt. Nur in wenigen Gesetzen wird der Anspruch an die Bedingung geknüpft, dass der ortsübliche Lohn bezahlt wird. Durch diese Vorschriften soll vor allem die Zahlung von Bagatellbeträgen ausgeschlossen werden (Ziff. II).
In engem Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs der nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer steht auch die Frage der Bemessung der Familienzulagen für Arbeitnehmer in bestimmten Erwerbszweigen, wie Bauarbeiter, Heimarbeiter und Akkordanten, weshalb diese Frage ebenfalls in die Darstellung einbezogen wird (Ziff. III).
1. Bemessung des Anspruchs nach Massgabe der Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit als Bemessungskriterium
Mit Ausnahme der Kantone Appenzell I. Rh., Neuenburg und Wallis gilt in allen Kantonen 1 die Arbeitszeit als Kriterium für die Bemessung des Anspruchs 2 Dieser Grundsatz wird in der Regel wie folgt formuliert:
1Bei der Zitierung kantonaler Gesetze über Famillenzulagen für Arbeitnehmer wird für die Bezeichnung der Kantone die übliche Abkürzung verwendet und das Gesetz mit G und die Verordnung mit V bezeichnet,
z. B. ZHG = Gesetz des Kantons Zürich über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; ZHV = Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer.
«Die Zulage wird nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit berechnet» (ZHG § 7, Abs. 3);
«Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Kinderzulagen» (BEG Art. 1, Abs. 4);
«Die Familienzulagen bemessen sich nach der Zahl der Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate» (VDG Art. 10, Abs. 4).
Appenzell 1. Rh. nimmt eine Sonderstellung ein. In diesem Kanton haben die hauptberuflichen Arbeitnehmer und Selbständigen Anspruch auf Kinderzulagen. Eine hauptberufliche Tätigkeit wird in der Regel nur angenommen, wenn das Arbeitseinkommen mindestens 2 000 Franken im Jahr beträgt (AIV Art. 2). Neuenburg und Wallis ermächtigen die FAK, die Familienzulagen aufzuteilen. In Neuenburg hat die Aufteilung insbesondere für Arbeitnehmer zu erfolgen, die im Verlaufe eines Monats häufig den Arbeitgeber wechseln. Die FAK können aber die vollen Familienzulagen auch dann gewähren, wenn im Verlaufe eines Monats die gesetzlich festgelegte oder berufsübliche Arbeitszeit nicht erfüllt wird. Im Kanton Wallis bezieht sich die Ermächtigung nur auf Arbeitnehmer, die nicht je Monat, Tag oder Stunde entlöhnt werden (NEV Art. 34, Abs. 2 bis 4; VSV Art. 9, Abs. 5). Für die im Monatslohn entlöhnten Arbeitnehmer kann die gesetzliche Mindestzulage «im Verhältnis zu dem nicht ausbezahlten Lohn» gekürzt werden (VSV Art. 9, Abs. 2).
Über den Begriff der Arbeitszeit schweigen sich die kantonalen Gesetze aus. Im Arbeitsrecht gilt als Arbeitszeit die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). In den Familienzulagenordnungen ist als Arbeitszeit jene Zeit anzusehen, während der ein Lohnanspruch besteht. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Familienzulagen, die eine Sozialleistung in Form einer Lohnzulage bilden und grundsätzlich nur für die Zeit geschuldet sind, während der auch Anspruch auf Lohn besteht. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer können daher grundsätzlich für die Arbeitszeit Familienzulagen beanspruchen, während der sie Anspruch auf Lohn haben.
Die Arbeitszeit in Verbindung mit dem ausbezahlten Lohn ist somit grundlegendes Kriterium für die Bemessung des Anspruchs. Die an-
AGG § 9, Abs. 1; ARG Art. 8; BLG § 6, Abs. 2; BSG § 7, Abs. 1; BEG
Art. 1, Abs. 4; FRG Art. 9, Abs. 1; GEG Art. 8, Abs. 9; GLG Art. 7, Abs. 5;
GRG Art. 6, Abs. 2; LUG § 6, Abs. 2; NWG Art. 3, Abs. 1; OWV Art. 2, Abs. 1 und 2; SGG Art. 4bis, Abs. 3; SHG Art. 7; SZG § 5, Abs. 2; SOG § 5, Abs. 2; TIG Art. 9, Abs. 4; TGG § 4, Abs. 2; URG Art. 1; VDG Art. 10, Abs. 4; ZGG § 6; ZHG § 7, Abs. 3.
rechenbaren Arbeitstage werden im allgemeinen in der Weise ermittelt, dass vom ausbezahlten Lohn ausgegangen und dieser durch den branchenüblichen oder durch einen fiktiven Tageslohn geteilt wird. Dies ergibt die Arbeitstage, die Anspruch auf Familienzulagen begründen.
2. Berechnung der Familienzulagen
In den kantonalen Gesetzen werden regelmässig die Ansätze der Familienzulagen mit Ausnahme der Geburtszulage je Monat festgesetzt. Für nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer müssen die Familienzulagen jedoch nach Massgabe der Arbeitszeit berechnet werden, wozu die Tages- und Stundenansätze der Familienzulagen dienen. Mehrere kantonale Gesetze umschreiben aber auch gleichzeitig die Voraussetzungen, unter denen die vollen Familienzulagen beansprucht werden können.
a. Anspruch auf volle Familienzulagen
Eine Gruppe von Kantonen sieht vor, dass die Kinderzulagen für Arbeitnehmer, die beim gleichen Arbeitgeber während des ganzen Monats beschäftigt werden, in der Regel nach dem Monatsansatz zu berechnen sind. Dadurch wird festgelegt, dass unter der erwähnten Voraussetzung Anspruch auf die volle Kinderzulage besteht. Zu dieser Gruppe zählen die Kantone Appenzell A. Rh., Bern, Graubünden, Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri.
Dieser Grundsatz gelangt auch in jenen Kantonen zur Anwendung, deren Gesetze keine entsprechende Bestimmung kennen.
Eine zweite Gruppe von Kantonen setzt eine Mindestarbeitszeit fest, bei deren Leistung Anspruch auf die vollen Familienzulagen besteht. Diese Mindestarbeitszeit variiert von Kanton zu Kanton, wie folgende Übersicht zeigt:
35 Arbeitsstunden in der Woche: Basel-Land
120 Arbeitsstunden bzw. 15 volle
Arbeitstage je Monat: Basel-Stadt
150 Arbeitsstunden im Monat
(gemäss Kassenreglement) : Zürich
160 Arbeitsstunden im Monat: Glarus
20 Tage im Monat oder 160 Stunden
in zweimal 14 Tagen: Freiburg
180 Arbeitsstunden im Monat: Genf
Die Gewährung der vollen Zulagen setzt voraus, dass die Dienstverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber während des ganzen Monats dauern.
Die Festlegung einer kurzen Mindestarbeitszeit soll ermöglichen, in möglichst vielen Fällen die vollen Zulagen zu gewähren.
Im Kanton Aargau haben Arbeitnehmer mit «betriebsüblicher Arbeitszeit» Anspruch auf die vollen Zulagen.
Keine ausdrückliche Bestimmung über den Anspruch auf die vollen Zulagen enthalten die Gesetze der Kantone Luzern, Neuenburg, Obwalden, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis, Zug.
b. Anspruch auf Teilzulagen
Den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Berechnung der Familienzulagen wurde bisher kaum Beachtung geschenkt. Bei oberflächlicher Betrachtung hat man nämlich den Eindruck, dass es sich dabei um Vorschriften technischer Natur handelt. Doch der Schein trügt. Ob bei der Berechnung der Familienzulagen einem Monat 20, 25 oder 30 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wirkt sich auf das Ausmass der Familienzulagen aus, die dem Arbeitnehmer zustehen. Wenn die unterschiedliche Ordnung der kantonalen Gesetze auf diesem Gebiet bisher nicht der Kritik gerufen hat, so dürfte dies wohl daraus zu erklären sein, dass die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer stets Anspruch auf volle Zulagen haben und die Gewährung von Teilzulagen nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.
Acht kantonale Gesetze enthalten die grundlegende Bestimmung, dass die Zulagen für Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, nach dem Tagesansatz und für Arbeitnehmer, die im Tage weniger als acht Stunden tätig sind, nach dem Stundenansatz zu berechnen sind. Durch diese Vorschriften wird das Ausmass des Anspruchs auf Teilzulagen festgelegt (ARV § 4, Abs. 2; BEV § 13, Abs. 2; GRV Art. 5, Abs. 2; NWV § 11, Abs. 2; SHV § 10, Abs. 2; SZV § 5, Abs. 1; SOV § 8, Abs. 2; URV § 2, Abs. 2).
In der Regel werden einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tage acht Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Der Tagesansatz stellt somit den
25. Teil des Monatsansatzes und der Stundenansatz den achten Teil des Tagesansatzes dar (AGV § 12, Abs. 4; ARV § 4, Abs. 3; BEV § 13, Abs. 3; NWV § 11, Abs. 2; SHV § 10, Abs. 3; SZV § 5, Abs. 1; SOV § 8, Abs. 2; URV § 2, Abs. 2; VDV Art. 18, Abs. 1; VSV Art. 9, Abs. 3). In Abweichung davon werden im Kanton Freiburg einem Monat 20 Arbeitstage (FRV Art. 9, Abs. 1), im Kanton Zürich einem Monat 30 Tage (gemäss Kassenreglement) und im Kanton Genf einem Tage sieben Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Geht man von der Annahme aus, dass in den Kantonen Bern und Freiburg eine einheitliche Zulage von 30 Frau-
ken je Kind im Monat gewährt wird, so hat ein Arbeitnehmer mit einem Kind bei einer Leistung von 10 Arbeitstagen im Monat Anspruch auf folgende Teilzulagen:
Freiburg: Fr. 15.—
Bern: Fr. 12.—
Die Arbeitnehmer im Kanton Freiburg sind durch diese Ordnung gegenüber den Arbeitnehmern in andern Kantonen offensichtlich begünstigt. Die Begünstigung der nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer ist in Freiburg gewollt. Denn die Möglichkeit, über die Mindestbeträge hinauszugehen, wird in der Vollzugsverordnung ausdrücklich vorbehalten (FRV Art. 9, Abs. 2). Im Gegensatz dazu darf in andern Kantonen der Mindestansatz nicht überschritten werden.
Aus welchen Gründen werden einem Monat 25 Arbeitstage zugrunde gelegt? Bei der Einführung der meisten kantonalen Gesetze wurde von einer Arbeitszeit von 8 Stunden im Tag und 48 Stunden in der Woche ausgegangen, was 25 Arbeitstagen im Monat und 300 Arbeitstagen im Jahr entspricht. Diese Regelung wurde von der Beihilfenordnung übernommen, in der der Ansatz der Kinderzulage je Arbeitstag 1/25 des Monatsansatzes betrug (7 Franken im Monat und 28 Rappen je Arbeitstag). Sonn- und Feiertage begründen keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Auf ein Jahr entfallen 52 Sonntage. Dazu sind 8 Feiertage hinzuzuschlagen. Die Kantone können nämlich höchstens 8 Feiertage im Jahre den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen (Arbeitsgesetz Art. 18, Abs. 2). Den 300 Arbeitstagen stehen somit 60 Sonn- und Feiertage gegenüber. Wenn zur Bestimmung des Tagesansatzes einem Monat 25 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, so entspricht dies der natürlichen Ordnung der Dinge. Bei dieser Regelung wird der Monatsansatz der Kinderzulage nicht wesentlich überschritten. Auch eine Benachteiligung des vorübergehend oder nebenberuflich tätigen Arbeitnehmers wird vermieden, da er für jeden geleisteten Arbeitstag Kinderzulagen beanspruchen kann. Werden zur Bestimmung des Tagesansatzes einem Monat 30 Tage zugrunde gelegt und die Tageszulage für jeden «Kalendertag» gewährt, so wird der Monatsansatz in Monaten mit 31 Tagen um eine Tageszulage überschritten.
Sonderregelungen bestehen in den Kantonen Basel-Land, Basel-Stadt und Glarus.
In Basel-Land erhalten nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer bei unbefristeten Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen die Hälfte der Kinderzulage, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 15 bis 35 Stunden beträgt. Kurzfristig oder nur fallweise beschäftigte Arbeit-
nehmer erhalten eine Zulage von einem Franken pro Arbeitstag für jedes Kind, vorausgesetzt, dass die tägliche Arbeitszeit mindestens sechs Stunden beträgt. Wo die Fünftagewoche eingeführt ist, gilt hiebei der freie Samstag als Arbeitstag. Als kurzfristig oder fallweise wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, wenn die zusammenhängende Arbeitszeit keinen ganzen Monat währt (RRB vom 16. Juli 1963 betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen an nicht voll- oder nur zeitweilig beschäftigte Arbeitnehmer).
In Basel-Stadt hat ein Arbeitnehmer, der beim gleichen Arbeitgeber während eines Monats weniger als 120 Arbeitsstunden aufweist, Anspruch auf die Zulage «im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 120 Arbeitsstunden» (BSG § 7, Abs. 1). Der Monatsansatz der Kinderzulage von 30 Franken ist somit durch 120 Arbeitsstunden zu teilen, was einen Stundenansatz von 25 Rappen ergibt. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit 40 Arbeitsstunden Anspruch auf eine Teilzulage von 10 Franken für jedes Kind. Der gleiche Arbeitnehmer könnte jedoch im Kanton Bern nur eine Teilzulage von 6 Franken je Kind beanspruchen. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer sind in Basel-Stadt gegenüber Arbeitnehmern in andern Kantonen besser gestellt.
Glarus hat in Artikel 5 der Vollzugsverordnung Ansätze je Stundenlohn, Taglohn, Wochenlohn und Zweiwochenlohn festgelegt. Diese Bestimmung ist aber toter Buchstabe geblieben.
3. Anspruch auf Familienzulagen im Eintritts- und
Austrittsmonat
Die Erlasse der Kantone Basel-Land, Basel-Stadt, Tessin und Zürich enthalten auch Bestimmungen über den Anspruch auf Familienzulagen im Eintritts- und Austrittsmonat.
In Basel-Land werden die Kinderzulagen für den ganzen Monat gewährt, wenn der Eintritt vor dem sechzehnten eines Monats erfolgt. Beginnt das Dienstverhältnis nach dem fünfzehnten eines Monats, so besteht für den Eintrittsmonat kein Anspruch auf Kinderzulagen. Das gleiche gilt umgekehrt für die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziff. 2 des RRB betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen an nicht voll- oder nur zeitweilig beschäftigte Arbeitnehmer vom 16. Juli 1963).
In Basel-Stadt ist die Zulage bei Ein- und Austritt während des Monats «im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitsstunden zur normalen Arbeitszeit» zu berechnen (BSG § 7, Abs. 2).
Im Tessin kann die Zulage im Eintritts- und Austrittsmonat nach dem Tagesansatz berechnet werden, und zwar auch dann, wenn der
Arbeitnehmer im Monatslohn entlöhnt wird (TIV Art. 7). Auch die FAK des Kantons Zürich verwendet in solchen Fällen den Tagesansatz von einem Franken je Kind und Kalendertag (§ 7 des Kassenreglementes vom 27. November 1958 in der Fassung vom 15. November 1968).
Es ist anzunehmen, dass die Kinderzulagen in allen Kantonen ohne Sondervorschriften im Eintritts- oder Austrittsmonat Pro rata berechnet werden.
4. Anspruch auf Geburtszulagen
Geburtszulagen werden in den Kantonen Freiburg, Genf und Waadt als gesetzliche Leistungen und von den FAK Luzern und Neuenburg als freiwillige Leistung gewährt. In der Regel haben vorübergehend und nebenberuflich tätige Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Geburtszulage. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht im Kanton Waadt. Die kantonale FAK stuft die Geburtszulage nach Massgabe des Monatslohnes wie folgt ab (Beträge in Franken):
Monatslohn Geburtszulage von 1 bis 7930
von 80 bis 17960
von 180 bis 25990
von 260 bis 349120
von 350 und mehr150
Im Gegensatz zu Waadt bestimmt Genf ausdrücklich, dass die Geburtszulage bei beschränkter Arbeitszeit nicht gekürzt werden darf (GEG Art. 8, Abs. 6).
II. Ausschluss kurzfristiger Dienstverhältnisse
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen. Dabei dürfen aber in der Regel einzelne Arbeitsstunden nicht in Tage umgerechnet werden (FLV Art. 2). Durch diese Bestimmung sollen kurzfristige Dienstverhältnisse ausgeschlossen und die Bezahlung von Bagatellbeträgen vermieden werden. Mit der gleichen Zielsetzung haben mehrere Kantone eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses festgesetzt oder den Anspruch auf Familienzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Mindestlohnsumme oder ein ortsüblicher Lohn bezahlt wird.
1. Mindestdauer des Dienstverhältnisses
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses haben die Kantone Basel-Land, Graubünden, Obwalden, Thurgau und Waadt in folgender, sehr unterschiedlicher Weise festgelegt:
200 Arbeitsstunden im Jahr: VDG Art. 10, Abs. 2
10 Stunden in der Woche beim
gleichen Arbeitgeber: GRG Art. 6, Abs. 2
15 Stunden in der Woche: BL/RRB vom 16. Juli 1963
5 Tage im Monat: OWV Art. 2, Abs. 2
1/3der monatlichen Arbeitszeit: TGV 5
§
Mindestlohnsumme
Eine Mindestlohnsumme sehen die Kantone St. Gallen, Waadt und Zug vor.
In St. Gallen besteht ein Anspruch auf eine Teilzulage nur dann, «wenn der von einem oder mehreren zulagenzahlenden Arbeitgebern ausgerichtete Lohn eines Arbeitnehmers einen Fünftel des für die betreffende Tätigkeit normalen Einkommens erreicht, ausgenommen bei Stunden- oder Taglohn» (SGV Art. 4). Im Kanton Waadt besteht bei vorübergehender oder gelegentlicher Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn der Bruttolohn im Kalenderjahr weniger als 700 Franken für Männer und 600 Franken für Frauen beträgt. Dieser Mindestbetrag wird erhöht entsprechend der Art und der Qualifikation des Arbeitnehmers, um eine Anpassung an den üblichen Monatslohn zu erreichen (VDV Art. 19).
Im Kanton Zug haben Arbeitnehmer im Nebenberuf nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn der Nebenerwerb mindestens 600 Franken im Jahr beträgt. Hat der nebenberufliche Arbeitnehmer jedoch der Beitragsbefreiung im Sinne von Artikel 8b1s, Absatz 1, AHVV zugestimmt, so entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulagen (ZGV § 5, Abs. 4).
Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
Nur in den Kantonen Freiburg und Waadt ist der Anspruch auf Teilzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass ein ortsüblicher Lohn bezahlt wird. In Freiburg haben Personen, die im Nebenberuf oder gelegentlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf die Zulage, wenn sie einen Lohn erhalten, der den ortsüblichen Ansätzen entspricht (FRV Art. 9, Abs. 3). Im Kanton Waadt wird die Arbeitszeit
(Anzahl Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate, die Anspruch auf Zulagen begründen) aufgrund des Stunden-, Tages- oder Monatslohnes ermittelt, der für die Beitragsabrechnung deklariert wurde. Der Lohn muss jedoch den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Wenn er diese unterschreitet oder drei Franken je Stunde für eine Frau und 3.50 Franken je Stunde für einen Mann (absolutes Minimum) nicht erreicht, so kann die FAK die Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate für die Berechnung der Familienzulagen selbst festsetzen. Sie hat dabei vom normalen Stunden-, Tages- oder Jahreslohn des Ansprechers, der seiner beruflichen Ausbildung entspricht, oder von seinem vollständigen jährlichen Verdienst auszugehen und diesen durch die normale Zahl der Arbeitstage oder -stunden zu dividieren. Die FAK muss aber auf die deklarierte Zahl der Arbeitsstunden, Arbeitstage oder -monate abstellen, wenn dem Ansprecher wegen seiner beschränkten Leistungsfähigkeit ein Lohn gewährt wird, der drei Franken je Stunde für eine Frau und 3.50 Franken je Stunde für einen Mann nicht erreicht (VDV Art. 17).
III. Sondervorschriften für bestimmte Erwerbszweige
Die Erlasse einzelner Kantone enthalten Regeln für die Berechnung der Familienzulagen für Heimarbeiter, Akkordanten und nebenberuflich tätige Arbeitnehmer. Verschiedene kantonale FAK (z. B. St. Gallen, Schwyz, Solothurn, Zürich) haben Berechnungsregeln in Kreisschreiben festgelegt (Ziff. 1). Mehrere Kantone regeln auch die Berechnung der Familienzulagen für Bauarbeiter (Ziff. 2). Einzig Genf hat den Anspruch des Hausdienstpersonals auf Familienzulagen besonders geordnet (Ziff. 3).
1. Heimarbeiter, Akkordanten usw.
Für Heimarbeiter und Akkordanten sind in Bern «die anspruchsberechtigten Tage aufgrund der Lohnsumme und der branchenüblichen Lohnansätze zu errechnen», während in Nidwalden «die aufgewendete Arbeitszeit in der Regel nach dem durchschnittlichen, branchenüblichen Stundenlohn» berechnet wird (BEV § 13, Abs. 2; NWV § 11, Abs. 3).
St. Gallen hat den Anspruch der Heimarbeiter auf Kinderzulagen wie folgt geregelt: Da die Einkünfte der Heimarbeiter in der Stickereiindustrie erheblichen Schwankungen unterliegen, wird vom durchschnittlichen monatlichen Verdienst ausgegangen, der für jedes halbe Jahr ermittelt wird. Die Kinderzulagen werden halbjährlich bezahlt und nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen wie folgt abgestuft:
Durchschnittliches Monats- Kinderzulagen im Monat einkommen (in Franken) (in Franken)
200 und mehr 30 (volle Zulage)
150 bis 200 24 (4/5)
100 bis 150 18 (3/)
40 bis 100 12 (2/5)
unter 40 -
In gleicher Weise werden die Kinderzulagen für Heimarbeiter durch die FAK der Stickereiindustrie berechnet.
Die Familienausgleichskasse Zürich hat zur Festsetzung der Kinderzulagen für Personen, die teilweise als Arbeitnehmer tätig sind, eine «Kontrollkarte» geschaffen, worin der Arbeitgeber die Beschäftigungsdauer und die Arbeitstage oder -stunden einzutragen hat. Bei nebenamtlichen Tätigkeiten mit Pauschalentschädigungen hat der Arbeitgeber den Betrag der Entschädigung und die Art der Tätigkeit anzugeben. Pauschalentschädigungen werden zur Berechnung der anspruchsberechtigten Stunden durch folgende Stundenlohn-Ansätze dividiert:
5 Franken für handwerkliche Berufe (Jagdaufseher usw.);
10 Franken für Gemeindegutsverwalter, Vereinskassiere usw.;
20 Franken für Chordirigenten und ähnliche Berufe.
Die FAK verarbeitet jährlich etwa 200 Kontrollkarten; in zirka 50 Fällen werden Pauschalentschädigungen in Stunden umgerechnet.
Auch nach der Praxis der FAK Solothurn sind zur Festsetzung der Kinderzulagen für Heimarbeiter, Akkordanten und ähnlich entlöhnte Arbeitskräfte die Zahl der Arbeitsstunden festzustellen und zwar «aufgrund der Lohnsumme im Monat und der branchenüblichen Lohnansätze». In einem Kreisschreiben an die Zweigstellen vom 15. Juli 1960 wird folgendes Beispiel erwähnt: Ein Holzakkordant hat im Monat 500 Franken Arbeitsverdienst. Der branchenübliche Lohnansatz beträgt (als Beispiel) 25 Franken im Tag (500 : 25 = 20). Als Kinderzulage ist in diesem Monat für 20 Tage eine Kinderzulage von 1.20 Franken je Kind und Tag oder 24 Franken im Monat zu gewähren (Ansatz der Kinderzulage: 30 Franken). Im Jahre 1960 betrug der Mindestansatz der Kinderzulage nur 10 Franken im Monat und 40 Rappen je Tag.
Schwyz hat die Arbeitnehmer im Nebenberuf und mit unregelmässigen Arbeitszeiten in fünf Klassen eingeteilt und für die verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern folgende fiktive Tageslohnansätze festgesetzt:
Weibliche Hilfskräfte,
Arbeitnehmer Ansatz des Taglohnes in Franken Heimarbeiterinnen20
Männliche Hilfskräfte25
Funktionäre der Gemeinden und Korporationen mit tiefen Löhnen30
Funktionäre der Gemeinden mit höhern Löhnen35
Akkordanten je nach Branche 40 und mehr
2. Baugewerbe
Die AHV-Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes in Zürich besorgt zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit der Arbeitgeber den Abrechnungsverkehr ihrer Kassenmitglieder für Rechnung der zuständigen regionalen FAK mit Ausnahme der Kantone Appenzell I. Rh., Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Die Kasse berechnet die Kinderzulagen für Arbeitnehmer im Monatslohn nach dem Tagesansatz. Der Tagesansatz beträgt 1/25 des Monatsansatzes. Die Höhe der monatlichen Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der entschädigungsberechtigten Kalendertage. Als Arbeitstag mit Anspruch auf Kinderzulagen gilt jeder Kalendertag mit Anspruch auf Lohnzahlung. Der volle Tagesansatz ist auch zu verwenden für
-Teilarbeitstage, unbekümmert des Ausmasses der gekürzten Arbeits-
zeit,
Tage mit Anspruch auf Schlechtwetter- und Absenzenentschädigung, -arbeitsfreie Werktage zufolge vertraglicher Arbeitszeitvereinbarung,
z. B. freier Samstag,
bezahlte Ferientage,
-allgemeine und lokale Feiertage, eingeschlossen 1. Mai, die auf einen
Werktag fallen.
Personen mit unregelmässiger Tätigkeit, die die normale tägliche Arbeitszeit einhalten, aber mit Unterbrüchen von einzelnen oder mehreren Tagen tätig sind, erhalten die Kinderzulage je ausgewiesenen Arbeitstag.
Für Eisenleger, Akkordanten und Personen, die aus technischen oder andern Gründen überwiegend nur wenige Stunden im Tag für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, werden die Kinderzulagen wie folgt berechnet:
Effektive Arbeitsstunden : 8 = Arbeitstage X Tagesansatz.
Im Gegensatz zu dieser Regelung werden im Berner Jura und in den Kantonen Waadt und Wallis, wo für das Baugewerbe selbständige FAK bestehen, die Kinderzulagen für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn entlöhnt werden, nach dem Stundenansatz berechnet. Dabei werden zur Festsetzung des Stundenansatzes einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tag acht Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Im Berner Jura beträgt der Stundenansatz 15 Rappen (Ansatz der Kinderzulagen: 30 Franken) und in den Kantonen Waadt und Wallis 20 Rappen (Ansatz der Kinderzulagen: 40 Franken).
Eine Sonderregelung besteht im Kanton Tessin. In Artikel 9, Absatz 5, TIG ist der Stundenansatz auf 15 Rappen (Ansatz der Kinderzulage: 30 Franken) festgesetzt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden und mehr beträgt. Für das Baugewerbe beträgt jedoch der Stundenansatz mit Rücksicht auf die witterungsbedingten Arbeitsunterbrüche 17 Rappen, was dem siebenten Teil des Tagesansatzes entspricht.
In Genf und Neuenburg haben die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen erst nach Ablauf von 160 Arbeitsstunden (GE) und 150 Arbeitsstunden (NE), sofern die Arbeitszeit von der Witterung oder der Saison abhängt. Der Überschuss von Arbeitsstunden, der während den günstigen Monaten erzielt wird, ist auf die ungünstigen zu übertragen (GEG Art. 8, Abs. 7; NEV Art. 35). Die zuständigen FAK wenden diese Vorschriften unterschiedlich an. In beiden Kantonen werden zwar einem Tage 7 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Die Kinderzulagen werden aber in Genf für alle Bauarbeiter und in Neuenburg nur für die zeitweise beschäftigten Bauarbeiter aufgrund des Stundenansatzes festgesetzt. Im Kanton Genf werden die Kinderzulagen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die FAK monatlich ausgerichtet. Für ausländische Arbeitnehmer setzt die genferische FAK die Kinderzulagen vierteljährlich fest, wobei die Kinderzulagen für das letzte Vierteljahr ins Ausland überwiesen werden.
Zusammenfassend ist in bezug auf die Berechnung der Kinderzulagen für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer folgendes festzustellen:
1. In der deutschen Schweiz und in den Kantonen Waadt und Wallis werden die Kinderzulagen in der Regel aufgrund des Tagesansatzes berechnet, wobei einem Monat 25 Arbeitstage und einem Tag 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden. Die Kinderzulagen werden durch den Arbeitgeber ausgerichtet.
2. In den Kantonen Genf, Neuenburg und Tessin werden die Kinderzulagen aufgrund des Stundenansatzes berechnet, wobei einem Monat 25 Arbeitstage, einem Tage aber 7 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden. In Genf gilt diese Berechnungsart für alle Bauarbeiter, wobei die Kinderzulagen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die FAK ausgerichtet werden.
3. Hausdienstpersonal
Eine interessante Regelung des Anspruchs auf Familienzulagen für das Hausdienstpersonal hat Genf getroffen. Der Anspruch auf Zulagen wird in Beziehung zur Zahl der zulageberechtigten Kinder gebracht, wobei Ansprecher mit zwei und mehr Kindern begünstigt werden. Die Regelung gilt allerdings nur für das Hausdienstpersonal, das nicht im Monatslohn entlöhnt wird. Dieses hat Anspruch auf die vollen Familienzulagen nach Leistung von 100, 70 oder 40 bezahlten Arbeitsstunden, je nachdem es ein, zwei oder mehr als zwei Kinder hat (GEG Art. 8, Abs. 8).
Durchführungsfragen
Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 1
In ZAK 1965, Seite 325, wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskassen alle Rückvergütungsfälle mit einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken und mehr dem BSV zur Ermittlung des rückzuvergütenden Betrages zu unterbreiten haben. Der Grenzbetrag entsprach einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 7 500 Franken. Dieser Betrag wird mit sofortiger Wirkung auf 17 000 Franken durchschnittliches Jahreseinkommen erhöht. Bei 1K mit Beitragseintragungen in den Jahren 1948 bis 1968 werden zur Ermittlung dieses Durchschnittseinkommens die Beiträge mit 25 vervielfacht. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich aus der Division der Summe der Erwerbseinkommen durch die Beitragsjahre und -monate. Im übrigen bleibt das bisherige Verfahren unverändert.
1Aus AHV-Mitteilungen Nr. 28
IV: Physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfällen Minderjähriger 1
(Ergänzung zu Rz 974 der IV - Mitteilung Nr. 122
vom 11. Mai 1970, ZAK 1970, S. 66)
Minderjährige invalide Versicherte, insbesondere Jugendliche im Wachstumsalter, die einen stabilisierten Lähmungszustand aufweisen, zum Beispiel nach abgeheilter Poliomyelitis oder nach Heilung von Unfallfolgen, haben Anspruch auf wiederholte physiotherapeutisehe Massnahmen, wenn diese zur Ertüchtigung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Muskeln im Sinne einer Verbesserung der späteren Erwerbsfähigkeit unentbehrlich sind. Bei nichtstabilisierten Lähmungszuständen Minderjähriger, wie z. B. Lähmungen infolge von Syringomyelie oder Multiplisklerose, gehen die physiotherapeutischen Massnahmen nicht zu Lasten der IV.
Diese Praxis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes.
IV: Geburtsgebrechen; Deckbiss
(Neuaufnahme in die Liste der Geburtsgebrechen gemäss Art. 3, Abs. 2, GgV)
Das Eidgenössische Departement des Innern verfügte am 11. November 1970 gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, GgV und einen entsprechenden Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung, dass der Deckbiss als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelte.
Der Deckbiss ist als extreme Form des tiefen Bisses sozusagen das Gegenstück zum extrem offenen Biss. Er ist unter Ziffer 209 GgV zu subsumieren. Statistik-Schlüsselzahl: 209.
Der Deckbiss ist kieferskelettal bedingt und daher angeboren im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, GgV. Er ist im Fernröntgenbild metrisch definierbar. Im Gegensatz zu den entwicklungsbedingten Bissanomalien kommt er verhältnismässig selten vor.
Wird ein minderjähriger Versicherter mit der Diagnose eines Deckbisses bei einer TV-Kommission angemeldet, hat diese in jedem Einzelfall
1Aus IV-Mitteilungen Nr. 131
2Aus 1V-Mitteilungen Nr. 130
ein Gutachten durch die kieferorthopädische Abteilung eines zahnärztlichen Universitätsinstituts darüber einzuholen, ob es sich um einen skelettal bedingten, angeborenen Deckbiss handle. Zur Begutachtung sind neben dem üblichen Arztbericht gesockelte Studienmodelle mit Okklusionsmarken und Fernröntgenbild erforderlich.
EL: Fragen in Verbindung mit der Untervermietung 1
1. Bemessung des Einkommens aus Untervermietung
(Art. 3, Abs. 1, Buchst. a und b, ELG und Art. 12 ELV)
Gemäss Artikel 12 ELV sind für die Bemessung des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung massgebend. In der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen 16. Periode (1971/
72) ist diesbezüglich folgendes vorgesehen:
«Einkommen aus Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern ist netto anzugeben, d. h. nach Abzug der darauf entfallenden Kosten. Bei Vermietung ganzer Wohnungen oder unmöblierter Zimmer sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Für möblierte Zimmer kann im Normalfall der Nettoertrag der Einfachheit halber in der Weise berechnet werden, dass von den gesamten Einnahmen für Miete, Heizung, Bedienung usw. folgende Beträge abgezogen werden:
-der auf die vermieteten Räume entfallende Mietzinsanteil (pro Zimmer in der Regel der Betrag, der sich ergibt, wenn die gesamte Wohnungsmiete durch die Zahl der Zimmer geteilt wird);
- für alle übrigen Kosten (Heizung, Beleuchtung, Putzmaterial, Wäschereinigung, Abnützung der Einrichtung USW.) 20 Prozent der gesamten Einnahmen.
Vorbehalten bleibt der Nachweis eines geringeren Nettoeinkommens durch den Vermieter.»
Diese Regelung gilt vor allem auch in den Kantonen, in denen die Steuerbehörden das Einkommen aus Untervermietung nicht erfassen. Kommen aber im Kanton eigene, abweichende Bemessungsregeln zur Anwendung, die auch für die Bemessung des der Wehrsteuerpflicht unterliegenden Einkommens gelten (z. B. ein Drittel des Roheinkommens im Kanton Bern), so können diese angewendet werden.
1Aus EL-Mitteilungen Nr. 25
Anrechnung des Einkommens aus Untervermietung
(Art. 3, Abs 1, Buchst. a und b, und Art. 3, Abs. 2, ELG)
Bei Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kapitaleinkommen (nicht privilegiert) und Erwerbseinkommen (privilegiert). Diese Abgrenzung ist - unter Vorbehalt der Rechtsprechung -wie folgt vorzunehmen:
Werden drei oder mehr möblierte Zimmer untervermietet und besorgt der Vermieter den Unterhalt der Zimmer sowie die Bettwäsche, so liegt Gewerbsmässigkeit vor; der Nettoertrag (vgl. Ziff. 1 hievor) ist demnach als Erwerbseinkommen privilegiert anzurechnen.
Sind weniger als drei möblierte Zimmer untervermietet, so ist der Nettoertrag (vgl. Ziff. 1 hievor) als Kapitaleinkommen voll anzurechnen; es sei denn, der Vermieter erbringe nebst dem Unterhalt der Zimmer und der Besorgung der Bettwäsche noch weitere Leistungen wie z. B. das Zubereiten von Mahlzeiten.
Die gleiche Regelung gilt, wenn die Vermietung von möblierten Zimmern durch den Eigentümer oder Nutzniesser erfolgt.
Der Nettoertrag aus der Untervermietung bzw. Vermietung von nicht möblierten Zimmern oder Wohnungen (vgl. Ziff. 1) gilt stets als Kapitaleinkommen und ist deshalb voll anzurechnen.
Einkommen aus Untervermietung und Mietzinsabzug
(Art. 3, Abs. 1, Buchst. a und b, und Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, ELG)
Der Mietzinsabzug darf nur auf dem Teil der Miete berechnet werden, der nicht auf einen untervermieteten Teil der Wohnung fällt. Der durch Untervermietung (nicht aber durch Fürsorgebehörden oder als Unterstützung durch Verwandte) bezahlte Teil der Miete wird bei der Ermittlung des Mietzinsabzuges nicht berücksichtigt. Beträgt z. B. der Mietzins einer 5-Zimmer-Wohnung 3 000 Franken und wird bei der Ermittlung des Einkommens aus der Untervermietung von zwei Zimmern ein auf diese beiden Zimmer entfallender Mietzinsanteil von 1200 Franken in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 1 hievor), so ist der Bemessung des Mietzinsabzuges der auf die nicht untervermieteten Räumlichkeiten der Wohnung entfallende Restbetrag von 1 800 Franken (3 000 Franken ./. 1200 Franken) zugrunde zu legen.
EL: Leistungen einer Fürsorgestiftung zugunsten geistig Behinderter
(Art 3, Abs. 1, Buchst. c, und Abs. 3, Buchst. c, ELG)
Die Versicherungsgesellschaft «Helvetia-Leben» richtet durch Vermittlung der Stiftung «Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte» nach dem Ableben des Vaters oder beider Elternteile Renten an hinterlassene geistig invalide Versicherte aus. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Renten bei der Bemessung der Ergänzungsleistung anzurechnen sind. Die obgenannte Rente setzt sich aus dem eigentlichen Rentenbetrag und einem aus Stiftungsvermögen finanzierten Zuschlag zusammen. Der als Versicherungsleistung ausgerichtete Betrag ist gemäss Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe c, bzw. Artikel 3, Absatz 2, ELG teilweise anzurechnen. Der aus dem Stiftungsvermögen stammende Zuschlag dagegen bleibt als private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe c, ELG ausser Rechnung. Für die Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten ist der Versicherungsvertrag einzufordern.
EL: Abgrenzung zwischen Kinderzulagen und Ausbildungs-
beihilfen 2
(Art. 3, Abs. 3, Buchst. e, ELG)
Gemäss Artikel 3, Absatz 3, Buchstabe e, ELG gehören Ausbildungsbeihilfen im Gegensatz zu den Kinderzulagen (vgl. Rz 124 der prov. EL-Wegleitung) nicht zum anrechenbaren Einkommen (vgl. Rz 140 der prov. EL-Wegleitung). Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Leistungsarten hat -unter Vorbehalt der Rechtsprechung -nach folgender Regel zu erfolgen: Eine Zulage oder Beihilfe ist -ungeachtet ihrer Bezeichnung -dann und insoweit nicht anrechenbar, als sie ausschliesslich der Ausbildung wegen ausgerichtet wird. Falls aber auch ohne Vorliegen einer beruflichen Ausbildung eine Kinderzulage ausgerichtet würde, ist der dem Betrag der Kinderzulage entsprechende Teil der Ausbildungszulage als Kinderzulage anzurechnen.
1Aus EL-Mitteilungen Nr. 24
2Aus EL-Mitteilungen Nr. 26
HINWEISE
Datenverarbeitung Die form- und fristgerechte Durchführung von Soin der AUV zialwerken im Ausmass der AHV setzt immer nach-
drücklicher den Einsatz von modernen technischen Mitteln voraus. So werden heute (durch 64 Ausgleichskassen und selbständige Zweigstellen) bereits mehr als die Hälfte der AHV-Renten «via Datenverarbeitung» entrichtet. Die Renten, die durch die Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind dabei nicht mitgezählt.
Die laufenden Rentenzahlungen stehen nicht immer im Vordergrund. Ebenso wichtig sind die jeweiligen Anpassungen der Rentenansätze bei Gesetzesänderungen. Der AHV-Verwaltung ist es bisher stets gelungen, solche Revisionen in geradezu unwahrscheinlich kurzer Frist in die Tat umzusetzen. Die Versicherten machen sich in der Regel über den Zeitdruck kaum Gedanken. Man hat sie, sagen wir es offen, verwöhnt, und man wird sie, das ist ihr gutes Recht, auch künftig verwöhnen. Voraussetzung hiezu sind eine vorausschauende Planung und ein rationeller technischer Apparat.
Die AHV besteht jedoch nicht nur aus Renten. Sie muss, uni ihre Leistungen erbringen zu können, auch Beiträge vereinnahmen. Verschiedene Ausgleichskassen setzen für die damit verbundenen Umtriebe ebenfalls Datenverarbeitungsanlagen ein.1 Die kostspieligen Systeme «rentieren» aber nur, wefin sie zweckmässig eingesetzt sind. Das führt zu bestimmten Konzentrationen. So hat eine Verbandsausgleichskasse den Rentenservice für nicht weniger als 17 «Kolleginnen» übernommen. Das ist das vielleicht eindrücklichste, aber durchaus nicht das einzige '. Beispiel. Eine kantonale Ausgleichskasse besorgt, warum auch nicht, sogar die Rentenzahlungen für eine Verbandsausgleichskasse.
Anlass zu den vorstehenden Zeilen war ein kürzlicher Besuch der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL beim Rechenzentrum der Universität Bern. Dieses steht unter der Leitung von Professor Hüsser von der
philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät und nimmt sich der ihr von der kantonalen Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben mit grosser Ausgleichskassen 1 - Berechnung und Festsetzung der Beiträge7
- Beitragsbezug7
- Beitragsbuchhaltung7
- Mahnwesen3
- rK-Führung9
Sachkunde und imponierendem Einsatz an. Neuerdings sind auch die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in die Datenverarbeitung einbe-
zogen worden.
FACHLITERATUR
Atzesberger Michael: Sprachaufbauhilfe bei geistig behinderten Kindern. 162 S., 2. Aufl., Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin, 1970.
Fisher Paul: Les pensions de vielliesse sont-elles adäquates? Auszüge aus Revue internationale du travail, Genf 1970. 1: Comparaison avec les dpenses de consommation, los prestations de l'assistance sociale et les normes de pauvret. Bd. 102, S. 57-87. II: Comparaison avec les gains moyens, los salaires minima et le revenu national, et quelques problmes d'adaption. Bd. 102, S. 305-338.
Marfurt Maria und Dobmann Margrith: Praktisch bildungsfähige Kinder und Jugendliche im Amt Willisau. 68 S., Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Luzern, 1969.
Schatz Jurg: Der alternde Mensch. Theoretische und empirische Informationsgrundlagen für eine schweizerische Alters-Sozialpolitik. Dissertation der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 166 S. Verlag Hilti AG Schaan, Fürstentum Liechtenstein, 1970. -Die Arbeit gibt die Ergebnisse einer sehr eingehenden Befragung betagter Personen in der Stadtgemeinde St. Gallen wieder und ist als wertvolle Ergänzung des Berichtes der Kommission für Altersfragen (ZAK 1967, S. 345, 350) zu betrachten.
Zimmermann Klaus W.: Neue Ergebnisse der Heil- und Sonderschulpädagogik. Bd. 1: Heilpädagogische Psychologie - Sozialpädagogik (212 5.). Bd. 2: Allgemeine Heilpädagogik - Körperbehinderten-Pädagogik - Sehbehinderten-Pädagogik - Medizin (168 5.). Verlag Dürrsche Buchhandlung KG, Bonn/Bad Godesberg, 1970.
Säcuritgä sociale et integration Aconomique. In: Revue internationale du travail. I. Teil: «Libert6 de circulation et proteetion sociale des migrants», Ed. 102, Nr. 5, S. 503-525. II. Teil: «Leur interaction; le facteur coüt social», Bd. 102, Nr. 6, S. 657-684. Bureau international du travail, Genve, 1970.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Chopard (s. ZAK Vorstösse 1970, S. 603) am 10. Februar 1971 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Die Behandlungsfrist für Begehren von Invaliden mag Chopard vom manchmal etwas lang erscheinen. Hiefür kann jedoch 30. November 1970 nicht allein die Organisation der IV verantwortlich ge-
macht werden. Das Verfahren wurde bereits vereinfacht, und weitere Verbesserungen werden angestrebt. Gewisse Verzögerungen hängen einerseits mit dem Mangel an qualifiziertem Personal zusammen; anderseits ist die W in grossem Ausmass auf Auskünfte und Gutachten dritter Stellen angewiesen, was öfters einige Zeit erfordert.
Die stark dezentralisierte Verwaltung der IV erschwert die rechtsgleiche Beurteilung aller Fälle, doch sorgt das BSV für eine möglichst einheitliche Behandlung der Versicherungsbegehren. Eine Aufhebung der 12 Regionalstellen und die Übertragung ihrer Aufgaben an die 27 Sekretariate der TV-Kommissionen würde dies kaum erleichtern.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Eggenberger Eggenberger vom (ZAK 1971, S. 25) am 8. März 1971 wie folgt beant-16. Dezember 1970 wortet:
«Wie der Vertreter des Bundesrates am 3. Dezember 1970 anlässlich der Beratungen über das Budget der Schweizerischen Bundesbahnen für 1971 vor dem Ständerat erklärt hat, wird das aufgeworfene Problem geprüft. Da es sich für die Eisenbahnen um eine unternehmungsfremde Last handelt, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als öffentlicher Verkehrsdienst steht, könnten sie den damit verbundenen Einnahmenausfall nicht übernehmen. Daher muss die Lösung auf anderem Wege gesucht werden; wir hoffen, dass eine solche in absehbarer Zeit gefunden werden kann. Es darf immerhin darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs schon heute den Invaliden, die begleitet werden müssen, eine bedeutende Vergünstigung gewähren, indem unentgeltlich eine Begleitperson oder ein Führerhund mitfahren kann.»
Postulat von Arx Nationalrat von Arx hat folgendes Postulat eingereicht: vom «Der Bericht der Kommission für Altersfragen vom 26. Januar 1971 16. Dezember 1966 ruft aus seiner Zielsetzung heraus
einer Ergänzung, die sich auf qualifizierte und umfangreiche empirische Primäruntersuchungen stützt und zu-
gleich die Untersuchungsergebnisse für Strukturfragen des individuellen sozialen Alterns liefert. Neben der Lösung der wirtschaftlichen Situation stellt sich eine Reihe von Problemen:
Der mit dem Ausbau der zweiten Säule erreichte Grad der wirtschaftlichen Altersvorsorge begünstigt den zeitlich starren Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Das bedeutet für einen Teil der alternden Personen eine körperliche, geistige oder psychische Überanstrengung mit entsprechenden Pathologien als Folgeerscheinung; umgekehrt führt das starre Pensionierungsprinzip bei andern mit dem plötzlichen Verlust der Aufgaben, Funktionen und sozialen Beziehungen zu negativen Folgeerscheinungen. Es sollen daher bei den Institutionen der Altersvorsorge Leistungsformen gefunden werden, bei denen nicht jede Leistung in einem starren Zeitpunkt einsetzt, sondern der biologischen und sozialen Alterssituation angepasst ist.
Die vielfach undifferenzierte Wohnform der Alterswohnungen vermag längerfristig in zahlreichen Fällen nicht zu befriedigen.
Die Forschung und die Forschungskoordination über Altersfragen nimmt in ihrer Bedeutung derart zu, dass sich eine Institutionalisierung unter Bundesbeteiligung aufdrängt.
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht zu erstatten und die geeigneten Massnahmen zu treffen.»
Postulat Junod Nationalrat Junod hat folgendes Postulat eingereicht: vom «Die soziale Vorsorge wird für die Landwirtschaft mehr 26. Januar 1971 und mehr zur unentbehrlichen Ergänzung der wirtschaftlichen Massnahmen.
Obwohl wir die Bedeutung des sogenannten Drei-Säulen-Prinzips anerkennen, ist festzustellen, dass der Landwirtschaft in Wirklichkeit nur die grundlegenden Sozialleistungen der ersten Säule zugute kommen (AHV, TV, EO) und nur teilweise noch die der dritten Säule, da die Ersparnisse, soweit sie verfügbar sind, im Landwirtschaftsbetrieb angelegt werden.
Was die zweite Säule betrifft, nämlich die Massnahmen der beruflichen Vorsorge, so sind sie so gut wie gar nicht vorhanden, oder wegen der gegenwärtig unüberwindlichen Hindernisse ihrer Finanzierung höchstens in embryonalem Zustande.
Die Landwirtschaft ist gewillt, die Bemühungen zur Stärkung der zweiten Säule zugunsten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer voll zu unterstützen. Für
die Bauern selber muss aber eine eigenständige Lösung gefunden werden, die den Notwendigkeiten dieses Berufsstandes Rechnung trägt. Das sollte gleichzeitig mit den Massnahmen geschehen, die der Bundesrat in der Botschaft über die Verbesserung der Pensionsversicherung für die andern Erwerbszweige in Aussicht nehmen wird. Andernfalls droht das schon bestehende Missverhältnis zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen sich zum Nachteil der Landwirtschaft noch weiter zu verschärfen.
Zu diesem Zwecke erweisen sich zwei Sofortmassnahmen als unumgänglich:
Die Möglichkeit der Ausrichtung einer AHV-Rente vor dem gesetzlichen Alter, um die Übergabe des Hofes vom Vater auf den Sohn zu erleichtern; dafür wäre eine besondere landwirtschaftliche Stiftung zu gründen. Es empfiehlt sich, unverzüglich den Artikel 20 des AHV-Gesetzes zu revidieren und die Abtretbarkeit von Renten unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, ohne jedoch das allgemeine Beitrags- und Rentensystem zu ändern.
Die Ausarbeitung eines eidgenössischen Rahmengesetzes, worin einerseits die Mindestpflichten der landwirtschaftlichen Berufsorganisationen auf dem Gebiete der sozialen Vorsorge und anderseits die Beiträge der Eidgenossenschaft festgelegt werden. Diese Gesetzgebung sollte überdies die auf eidgenössischer Ebene getroffenen Sozialmassnahmen miteinander in Einklang bringen und anderseits die gegenwärtigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern umfassen.
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in diesem Sinn Vorschläge zu unterbreiten, sei es im Rahmen der achten AHV-Revision, sei es im Rahmen der in Ausarbeit befindlichen Botschaft über die zweite Säule.»
Postulat Bachmann Nationalrat Bachmann hat folgendes Postulat eingevom reicht:
27. Januar 1971 «Die Teilrentenordnung der AHV und 1V befriedigt nicht in allen Teilen. Bei Auslandaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit beispielsweise können Beitragslücken entstehen, für welche den Versicherten kein Verschulden trifft. Trotzdem muss dieser Rentenverkürzungen hinnehmen, die oft geradezu Strafcharakter besitzen.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie diese Härte beseitigt werden kann.»
Anpassung der Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kankantonalen tonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den Gesetzgebung über 1. Januar 1971 (vgl. ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26 und Ergänzungs- 97).
leistungen an die Im F e b r u a r 1971 hiess das Eidgenössische Departe-ELG-Revision ment des Innern Erlasse der Kantone Zürich, Glarus, Stand am Zug, Solothurn, Schaffhausen, Aargau und Thurgau 28. Februar 1971 gut. Bei den Erlassen der Kantone Zürich und Aargau
handelt es sich lediglich um Vollziehungsbestimmungen zu den bereits genehmigten Vorschriften (vgl. ZAK 1971, S. 26). Im Kanton Thurgau setzte der Grosse Rat die Einkommensgrenzen neu fest, nachdem der Regierungsrat für die übrigen Bereiche Übergangsbestimmungen erlassen hatte (vgl. ZAK 1971, S. 26).
Wiederum wählten alle Kantone die maximalen E i n - kommens grenzen.
Die Kantone Zug, Solothurn und Schaffhausen sehen für die festen Abzüge vom Erwerbs- und R e n t e ne i n k o m m e n die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1 000/1 500 Franken vor. Glarus setzte diese Abzüge auf 500/750 Franken fest.
Die in den Kantonen Glarus, Zug, Solothurn und Schaffhausen statuierten M i e t z in s ab z ü g e entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken.
Es ergibt sich somit folgende L i s t e der Kantone, deren Erlasse (definitive Bestimmungen oder tYbergangsregelungen) das Eidgenössische Departement des Innern bis jetzt genehmigt hat: Zürich, Bern, Luzern (tYbergangsregelung), Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft (tYbergangs regelung), Schaffhausen, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau (z. T. Übergangsregelung), Tessin (Übergangsregelung), Wallis und Genf.
Familienzulagen Der Grosse Rat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar im Kanton Tessin 1971 einer Revision des kantonalen Gesetzes über die
Familienzulagen zugestimmt, durch welche der Ansatz der Kinderzulage auf den 1. April 1971 von 30 auf 50 Franken angehoben wird.
Familienzulagen Der Staatsrat hat am 19. März 1971 die Vollzugsver-Im Kanton Waadt schriften zur Gesetzesnovelle vom 27. Mai 1970 (vgl.
ZAK 1970, S. 274) erlassen und bei dieser Gelegenheit auch andere Bestimmungen der Vollzugsverordnung geändert. Auf folgende Neuerungen ist besonders hinzuweisen.
Bezugsberechtigte Personen
Der im Betriebe mitarbeitende Ehegatte sowie Frauen, die im Konkubinatsverhältnis einen Haushalt führen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen.
Falls eine selbständige oder nichterwerbstätige Person eine vorübergehende oder gelegentliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, so begründet diese Tätigkeit nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrages ausgeübt wird und wenn sie mindestens einen Monat im Kalenderjahr dauert.
Mehrere neue Bestimmungen regeln den Anspruch auf eine halbe Familienzulage der als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten.
Ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland Anspruch auf eine Zulage von 40 Franken im Monat. Zulageberechtigt sind eheliche Kinder und Adoptivkinder sowie aussereheliche Kinder, die von ihrer in der Schweiz tätigen Mutter unterhalten werden. Der Anspruch dauert wie bisher bis zum 31. März des Jahres, in dem die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.
Kinderzulagen
Erwerbsunfähige Kinder, die eine Rente der IV beziehen, sind nicht zulageberechtigt.
Ausbildungszulage
Der Begriff der Lehre und des Studiums werden neu umschrieben und die Einkommensgrenze von 240 auf 360 Franken im Monat erhöht, wobei die zulässigen Abzüge vom Einkommen eingehend festgelegt werden. Verheiratete Kinder sind nur dann zulageberechtigt, wenn sie von den Eltern unterhalten werden und wenn ihre Einkünfte die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Verhältnis zur Beamtenordnung
des Bundes
Neu geregelt wird das Verhältnis des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen zur Beamtenordnung des Bundes. Die als Arbeitnehmerin tätige Ehefrau eines Bundesbeamten hat keinen Anspruch auf kantonale Familienzulagen; geschiedene und getrennte Ehefrauen können jedoch die kantonalen Familienzulagen beanspruchen, wenn sie nachweisen, dass ihr Ehemann keine Unterhaltsbeiträge leistet.
Verschiedenes und Inkrafttreten
Mehrere neue Bestimmungen beziehen sich auf die Berechnung der Familienzulagen und die Sicherheits-
leistungen der anerkannten Familienausgleichskassen. Die neuen Vorschriften treten am 1. April 1971 in Kraft.
Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 10, Freiburg, und
AHV/IV/EO Seite 27, 1V-Kommission Freiburg:
Neue Telefonnummer: (037) 2112 61
Seite 33, Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse. Neue Bezeichnung:
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland)
Commission de recours en matire d'assurance-vieillesse, survivants et inva1idit pour les personnes rsidant ä l'tranger (Commission de recours AVS/AI pour personnes ä l'tranger)
Die übrigen Angaben bleiben unverändert
Personelles Die Umstrukturierung der bisherigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in eine umfassende soziale Vorsorge bedingt, damit die erforderlichen Vorkehren in Angriff genommen, fristgerecht verwirklicht und später vollzogen werden können, im BSV folgende Anordnungen.
- Im Rahmen der Unterabteilung AHVJIV/EO/EL über-
nimmt Dr. jur. Maurice Aubert, bisher wissenschaftlicher Adjunkt II, die neue Sektion «Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» (gesetzgeberische und materielirechtliche Fragen).
- Im Rahmen der Unterabteilung Mathematik und
Statistik übernimmt D r. rer. p o l. Werner G f e 11 e r, bisher wissenschaftlicher Adjunkt II, die neue Sektion «Berufliche Vorsorge» (mathematische und versicherungstechnische Fragen).
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 18. August 1970 1. Sa. F. F.
Art. 9, Abs. 1, AHVG. In selbständiger Stellung tätiger Betriebsberater.
Das EVG hat zur Frage, ob Betriebsberater eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hin wie folgt Stellung genommen:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Einkünfte aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit beitragspflichtig ist. Zu entscheiden ist lediglich, ob sie als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu gelten haben.
Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständig zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem betriebswirtschaftlich,
d. h. arbeitsorganisatorisch abhängig ist. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an das Bestehen eines Dienstvertrages geknüpft. Die privatrechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen Arbeitsentgelte ausgerichtet werden, ist für die beitragsrechtliche Stellung des Erwerbstätigen nicht massgebend; die zivilrechtliche Betrachtungsweise kann allenfalls ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation abgeben. Im wesentlichen aber ist die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach .A.HV-rechtlichen Merkmalen vorzunehmen (vgl. EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331). Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Aus dieser negativen Umschreibung lässt sich das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht herauslesen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere als selbständigerwerbend, «wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist» (EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331). Es kommt somit besonders auf zwei Kriterien entscheidend an: das eigene wirtschaftliche Risiko und die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber (ähnlich das Bundesgericht auf dem Gebiete der Warenumsatzsteuer, vgl. ASA 37, 1968/69, S. 216 ff., insbesondere S. 220/221; vgl. ferner die Umschreibung in der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, Rz 15).
Das BSV bemerkt zu Recht, es ergebe sich aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur Revision des Entlöhnungssystems der Firma 0 als wirtschaftlich gleichgeordneter Partner übernommen habe. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte frei entscheiden konnte, ob er den Auftrag annehmen wolle oder nicht. Auch
im Zuge der Ausführung des Auftrages war er in keiner Weise in den Arbeitsprozess der Arbeitgeberin eingeschaltet. Seine Anwesenheit im Betrieb war grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen der durch die Natur des Auftrages bedingten Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin bestimmte er allein, wann, wo und wie die nötigen Arbeiten zur Erfüllung des übernommenen Auftrages ausgeführt wurden. Einem Weisungsrecht der Firma 0 über die Ausführung des Auftrages unterstand er nicht. Diese Umstände sprechen eindeutig für eine selbständige Tätigkeit. Ein weiteres Indiz hiefür ist, dass der Beschwerdeführer - das ist unbestritten - nicht in einem Dienstvertragsverhältnis zur Firma 0 stand. Das war durch die Vereinbarung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit ausgeschlossen. Er hatte der Firma 0 gegenüber die selbständige Stellung eines Beauftragten, ähnlich dem wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnis eines Rechtsanwaltes zu seinen Klienten oder dem eines Arztes zu seinen Patienten. Die Vorinstanz verkennt auch die Bedeutung des im Rahmen der pauschalen Entschädigungen bezogenen Spesenersatzes. Jedenfalls kann daraus nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Das Auftragshonorar war so bemessen, dass F. F. damit auch seine Auslagen decken konnte, die er aber grundsätzlich selber zu tragen hatte, wiederum ähnlich wie es Rechtsanwälte und Ärzte In dieser Hinsicht halten. Er war für seine Spesen der Auftraggeberin gegenüber nicht abrechnungspflichtig. Auch daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer selber das wirtschaftliche Risiko seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit trägt. Dieses wird dadurch nicht ausgeschaltet, dass die Auftraggeberin die Möglichkeit hatte, die Reorganisationsvorschläge des Experten abzulehnen. Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass der Versicherte hinsichtlich seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betriebsberater Selbständigerwerbender ist.
Ob dieser Schluss auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für staatliche Institutionen zutrifft, die von den ausgerichteten Entgelten paritätische Beiträge bezahlt haben, kann hier offen bleiben. Es ist denkbar, dass diese Stellen die hälftigen Beiträge übernommen haben, in der Annahme, der Beauftragte handle in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Funktion. Was aber den übrigen Teil seiner nebenberuflichen Beratertätigkeit betrifft, so ist es richtig und entspricht auch der Praxis, den Versicherten beitragsrechtlich einheitlich als Selbständigerwerbenden zu behandeln. Da er offenbar nicht nur für einen Auftraggeber in gleicher Weise wie für die Firma 0 tätig geworden ist, wird die Ausgleichskasse die gesetzlichen Beiträge aus dem gesamten daraus realisierten Einkommen erheben, soweit die Beitragsforderungen nicht verjährt sind.
3.
Urteil des EVG vom 12. Oktober 1970 i. Sa. H. E.
Art. 23, Abs. 1, AHVV. Eine Wehrsteuerveranlagung, die zwar in
Rechtskraft erwachsen, aber nach Ansicht der Wehrsteuerbehörde
materiell unrichtig ist, eignet sich nicht als Grundlage für die Bei-
tragsberechnung.
H. E. ist Inhaber einer Einzelfirma und daneben Alleinaktionär der H AG in X. Die Ausgleichskasse setzte seine persönlichen Beiträge für das Jahr
1968 aufgrund einer Steuermeldung- fest, die von der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung abwich. Die Wehrsteuerbehörde hatte nämlich in der Steuermeldung den Ertrag der H AG zum Einkommen aus der Einzelfirma hinzugerechnet. H. E. machte beschwerdeweise geltend, die Beitragsberechnung habe gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene Wehrsteuereinschätzung zu erfolgen. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog H. E. an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Ausgleichskasse und BSV erachten die Wehrsteuerveranlagung der
14. Periode für die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als unvollständig und unbrauchbar. Die Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse wich deshalb von der Wehrsteuereinschätzung ab, weil die H AG durch den Kanton X im Einverständnis mit den Steuerorganen des Kantons Y bereits wehrsteuerrechtlich erfasst worden war. Die Abteilung für Wehrsteuer des kantonalen Steueramtes Y war der Auffassung, dass Einkommensteile des Beschwerdeführers nicht ihm, sondern der unter seiner Kontrolle stehenden H AG erbracht worden waren. Dieser Auffassung ist beizupflichten, so dass mit Recht von der zwar in Rechtskraft erwachsenen Wehrsteuerveranlagung, die jedoch nach Ansicht der Wehrsteuerbehörde materiell unrichtig war, abgewichen wurde und der Beitragsberechnung die Steuermeldung als Grundlage diente. Dieses Vorgehen entsprach der Rechtsprechung des EVG (ZAK 1950, S. 354). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbeheiflich. Insbesondere vermag es keine Rolle zu spielen, dass er nach aussen die H AG nicht leitet und auch nicht zeichnungsberechtigt ist. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer als Alleinaktionär mit dieser Gesellschaft über eine Einrichtung, die es ihm ermöglicht, Einkünfte, die seiner Einzelfirma zukommen sollten (insbesondere Rückvergütungen aus Warenverkäufen), dieser Gesellschaft zufliessen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen sind somit die Erträge dieser Firma zu Recht als Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers angesehen worden. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse stützt sich denn auch auf eine von der Wehrsteuerbehörde selbst ergänzte Meldung, welches Vorgehen nicht beanstandet werden kann. Auf diese Steuermeldung ist daher abzustellen.
Hilfiosenentschädigung
Urteil des EVG vom 14. Mai 1970 i. Sa. G. D. (Übersetzung aus dem Franzö-
sischen)
Art 43b19, Abs. 1 und 4, AHVG, Art. 42, Abs. 1, IVG. Eine Versicherte, deren Ehemann Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, kann auch dann, wenn diese Rente wegen ihrer Invalidität zu-
gesprochen worden ist, nur eine Hilfiosenentschädigung der AJIV, nicht aber der IV beanspruchen.
Die im Jahre 1907 geborene verheiratete Versicherte gelangte mit Verfügung vom 19. Februar 1963 in den Genuss einer halben Invalidenrente ab 1. September 1962. Da aber ihr Ehemann die Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente schon vorgängig erreicht hatte, wurde ihm eine Ehepaar-Altersrente von monatlich 180 Franken gewährt.
Am 24. Januar 1969 stellte die Versicherte ein Gesuch um neuerliche t)berprüfung ihres Falles. In der Folge reichte sie zwei Anmeldebogen zum Bezuge einer Hilflosenentschädigung der AHV ein, denen ein ärztliches Zeugnis beigegeben war. Die Pro Infirmis wurde mit der Durchführung weiterer Abklärungen betraut.
Mit Beschluss vom 11. Juli 1969 lehnte die 1V-Kommission das Gesuch der Versicherten ab mit der Begründung, ein Anspruch auf eine Invalidenrente könne nicht mehr bestehen, da der Ehemann schon eine Ehepaar-Altersrente beziehe. Der Anspruch auf Irgendwelche Hilflosenentschädigung wurde ebenfalls verneint, da keine Hilflosigkeit schweren Grades vorliege. Dieser Beschluss wurde der Versicherten am 30. Juli 1969 durch die Ausgleichskasse eröffnet.
Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verwaltungsverfügung. Mit Entscheid vom 16. Oktober 1969 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung von monatlich 175 Franken zuzusprechen. Sie verlangt die Anordnung einer Expertise sowie eine neue Abklärung des Sachverhaltes durch die Verwaltung.
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde, indem sie einen schriftlichen Bericht der 1V-Kommission einreicht.
Das BSV beantragt in seiner Vernehmlassung ebenfalls Abweisung der Beschwerde, in welchem Sinne das EVG aus folgenden Erwägungen entschieden hat:
Streitig ist einzig die Frage der Gewährung einer Hilflosenentschädigung. Nach Art. 43b1s AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Männer und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1). Bezieht ein Hilfloser bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der IV, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Abs. 4).
Gemäss Art. 42 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 29, Abs. 2, findet Anwendung. Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Im Unterschiede zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43b1s AHVG, wird sie auch ausgerichtet in jenen Fällen, in denen die Hilflosigkeit nicht schweren Grades ist; allerdings nur in reduziertem Umfange (Art. 42, Abs. 3, IVG, Art. 39 IVV).
Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine Ehepaar-Altersrente. Vermag nun dieser Umstand das Recht auf eine Hilflosenentschädigung der IV auszuschliessen, obwohl es sich um eine verheiratete Versicherte handelt, die bei Einreichung des Gesuches selbst die Altersgrenze zum Bezuge einer einfachen Altersrente noch nicht erreicht hatte? In seinem Entscheid in
EVGE 1961, S. 53 (vgl. Erwägung 3), hat das EVG diese Frage offen gelassen. In einem späteren, in ZAK 1963, S. 107 veröffentlichten Urteil, hat es hingegen erklärt, dass eine Versicherte von über sechzig Jahren, die mit ihrem Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht, weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf Hilflosenentschädigung habe.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigten. Indessen ist nicht zu übersehen, dass Art. 10, Abs. 1, IVG auf den 1. Januar 1968 neu gefasst worden ist. Diese Bestimmung legt nun das Erlöschen des Anspruchs auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen «spätestens auf das Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben» fest; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen. Der Wortlaut der früher geltenden Bestimmung sah vor, dass dieser Anspruch erlösche, sobald beim Versicherten ein Anspruch auf eine AHV-Altersrente entstehe. Diese Neuerung wurde insbesondere eingeführt, um die stossende Ungleichheit in der Behandlung der verheirateten und der ledigen Frauen zu vermeiden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 zum Gesetzesentwurf betr. Änderung des IVG, S. 19). Aber entgegen den Änderungen bezüglich Art. 10, Abs. 1, IVG haben bei der Revision von Art. 42, Abs. 1, IVG und bei der Einführung von Art. 43bis AHVG, am 4. Oktober 1968, die eidgenössischen Räte die frühere Regelung bezüglich des vorliegenden Streitpunktes nicht abgeändert. Es ist daher wie bis anhin davon auszugehen, dass eine Hilflosenentschädigung der IV nicht mehr zugesprochen werden kann, sobald eine Versicherte an der ihrem Ehemann zustehenden Ehepaar-Altersrente teilhat, auch wenn diese Rente zufolge Invalidität der Ehefrau gewährt wurde. Dieser Umstand vermag nämlich der zugestandenen Rente den rechtlichen Charakter einer Altersrente nicht zu nehmen.
Es ist indessen einzugestehen, dass die weiter oben erwähnte Lösung noch andere Nachteile aufweist: Durch die Verweigerung einer IV-Hilflosenentschädigung an eine Ehefrau, die das 60. Altersjahr zurückgelegt, das 62. aber noch nicht erreicht hat, oder an eine invalide Frau, aus dem einzigen Grunde, dass ihr Ehemann einen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat, können ebenso stossende Ungleichheiten in der Behandlung entstehen, wie diejenigen, die bezüglich der Eingliederungsmassnahmen zu einer Änderung von Art. 10, Abs. 1, IVG geführt haben. Letztlich führt dies zu einer Besserstellung der ledigen gegenüber der verheirateten Frau, indem jene eine Hilflosenentschädigung beanspruchen kann, auf die eine verheiratete Frau nur deshalb keinen Anspruch hat, weil Art. 43b1s AHVG das Bestehen einer Hilflosigkeit schweren Grades zur Anspruchsvoraussetzung macht. Immerhin ist beizufügen, dass in den meisten Fällen eine Hilflosigkeit nicht schweren Grades eine ledige Sechzigjährige härter als eine verheiratete Mitbezügerin einer Ehepaar-Altersrente treffen wird, dies zumindest solange der Ehemann gesund ist und ihr die notwendige Hilfe angedeihen lassen kann. Wie dem auch sei, die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung in den erwähnten Fällen wird für gewisse Ehepaare ungünstig sein, je nachdem, ob die Ehefrau jünger oder älter ist als ihr Mann: In letzterem Falle wird der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente nicht vor der Erreichung des 62. Altersjahres durch die Ehefrau entstehen; ebenso verhält es sich im ersten Fall, wenn der Altersunterschied weniger als drei Jahre beträgt. Nicht weniger bedauerlich
ist die Verweigerung von Hilfiosenentschädigungen, wenn beide Gatten zwar hilflos sind, diese Hilflosigkeit jedoch nicht den von Art. 43bis AHVG zum Bezuge einer Entschädigung vorausgesetzten Grad erreicht.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung durch die IV vor der Entstehung eines Anspruches auf eine Altersrente wirtschaftlich nicht unbedeutend ist. Eine Regelung, die eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicherzustellen vermöchte, wäre ohne Zweifel «de lege ferenda» wünschenswert. Allein, bei der vorerwähnten Regelung kann nicht etwa von einem gesetzgeberischen Versehen der eidgenössischen Räte gesprochen werden, das dem Richter das Abweichen vom Gesetzestext erlauben würde (vgl. EVGE 1969, S. 154, Erwägung 3, sowie die dort zitierte Literatur und Praxis).
3.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 17. November 1970 1. Sa. A. M.
Art. 11, Abs. 1, 1VG. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die während Eingliederungsmassnahmen auftreten, wenn sich die Leistung nach Gesetz auf finanzielle Beiträge beschränkt, wie z. B. bei der Sonderschulung, der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder bei der Betreuung hilf-
loser Minderjähriger. (Bestätigung der Praxis)
Die am 17. August 1948 geborene Versicherte wohnt bei ihren Eltern und leidet seit Geburt an Hydrozephalus internus, zerebraler Hemiparese, Imbezillität und Epilepsie. Sie bezieht seit dem 1. September 1968 eine ganze einfache Invalidenrente. Im Jahre 1969 befand sie sich zu Lasten der IV im Rahmen erstmaliger beruflicher Ausbildung ambulant in einer Eingliederungsstätte zur Vorbereitung auf einfache industrielle Hilfsarbeiten in einer geschützten Werkstätte. Den Weg von ihrem Wohnort zur Eingliederungsstätte legte sie täglich mit der Bahn zurück; die IV übernahm die Reisekosten.
Am 11. Juni 1969 verunfallte die Versicherte auf ihrem Heimweg, indem sie in T den Zug nicht rechtzeitig verliess und erst absprang, als der Zug bereits wieder in Fahrt war; der Zug soll schon wieder eine Geschwindigkeit von 70 km/h gehabt haben. Sie erlitt einen Schädelbruch und eine Hirnerschütterung und wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo sie bis am 5. Juli 1969 Pflege benötigte. Seither besucht sie wiederum die gleiche Eingliederungsstätte, benutzt aber als Verkehrsmittel den betriebseigenen Bus. Das Spital stellte der IV am 9. Juli 1969 für die erfolgte Behandlung Rechnung.
Die Ausgleichskasse lehnte mit Verfügung vom 16. Januar 1970 die Übernahme der Spitalkosten von 1 584 Franken gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission ab mit der Begründung, der Unfall sei nicht durch die Eingliederungsmassnahme verursacht worden.
Der Vater der Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Transport sei ein Bestandteil der
Eingliederung; denn ohne Transport sei eine Erstausbildung nicht möglich. Wegen der Geistesschwäche der Versicherten könne von einem Verschulden nicht die Rede sein. Die Organe der IV hätten die Unzweckmässigkeit des Bahntransportes eingesehen und bewilligten nun die Benützung des betriebseigenen Autobusses. Die Haftung der IV ergebe sich aus Art. 11 IVG. Beantragt wurde die Übernahme der Spitairechnung vom 9. Juli 1969 durch die IV.
Die 1V-Kommission schloss sich in ihrer Vernehmlassung dem Standpunkt des Beschwerdeführers an und beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Übernahme der streitigen Kosten. Die SBB hatten ihrerseits eine Haftung unter Berufung auf Drittverschulden abgelehnt.
Die kantonale Rekurskommission wies mit Entscheid vom 19. Mai 1970 unter Hinweis auf die Praxis des EVG die Beschwerde ab.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Beschwerdeführer mit gleicher Begründung wie vor erster Instanz die gestellten Anträge. Die Rechtsprechung, wonach zwischen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und blosser Subventionierung als Voraussetzung bzw. Ausschluss einer Haftung der IV unterschieden werde, finde im Gesetz keine Stütze. Es gebe überhaupt keine Massnahmen, welche die IV selbst durchführe; die IV habe weder eigene Ärzte noch Therapeuten oder Heilpädagogen, sie führe auch keine Eingliederungsstätten oder Heime. Vielmehr übertrage sie alle diese Aufgaben aussenstehenden Fachleuten und privaten Institutionen. Da die IV für die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung einschliesslich Transportkosten voll aufkomme, hafte sie auch für Unfälle, die durch die Eingliederungsmassnahmen verursacht würden. Die Eltern hätten gegen den Bahntransport Bedenken geäussert. Bis zum Fahrplanwechsel im Mai 1969 sei der Bahnhof T für den von der Versicherten benutzten Zug die Endstation gewesen; im neuen Fahrplan jedoch sei der gleiche Zug bis B weitergeführt worden. «Die in ihren Reaktionen verlangsamte, geistig und körperlich behinderte Versicherte hatte sich an die neue Regelung offensichtlich noch nicht gewöhnt.» Obwohl die SBB eine Haftung wegen Drittverschuldens ablehnten, dürfe den Eltern kein Vorwurf gemacht werden, weil sie ihre Bedenken gegen das Alleinreisen ihrer Tochter vorgebracht hätten, aber damit von der IV-Regionalstelle unter Hinweis auf andere Fälle nicht gehört worden seien.
Die Ausgleichskasse beruft sich auf die Vernehmlassung der 1V-Kommission vor erster Instanz. Das BSV beantragt Abweisung im Sinne des vorinstanzlichen Urteils.
Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
la. Nach Art. 11, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden». Die entsprechende Haftung besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krankheit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalls ist (EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, und EVGE 1968, S. 200, Erw. 2, ZAK 1968, S. 688). Art. 11, Abs. 1, IVG Ist nicht anwendbar bei Eingliederungsmassnahmen, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen (EVGE 1966, S. 33, ZAK 1966, S. 328).
Demzufolge ist diese Haftung von vornherein ausgeschlossen, wenn die IV die Ausbildung eines Versicherten nur durch Beiträge subventioniert, wie dies im Rahmen von Art. 16 IVG der Fall ist (EVGE 1969, S. 111/112, ZAK 1969,
S.683).
b. Gemäss der Rechtsprechung des EVG ist die Unterscheidung der Eingliederungsmassnahmen in solche, die von der IV «durchgeführt» werden, und solche, die sich in der Leistung von Beiträgen erschöpfen, im Gesetze begründet. So werden im Falle medizinischer Massnahmen, die als Naturalleistungen der IV aufgefasst und mithin von dieser «durchgeführt» werden, die Massnahmen als solche übernommen. Im Unterschied dazu besteht die Leistung der IV im Falle der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16, Abs. 1, WG -wie auch bei andern Subventionsleistungen (so den Leistungen gemäss den Art. 19 und 20 IVG) -ausschliesslich in der Bezahlung von Beiträgen im Sinne eines Ersatzes der invaliditätsbedingten (Mehr-) Kosten (vgl. EVGE 1965, S. 121 und S. 127, ZAK 1965, S. 561 und S. 557, besonders aber EVGE 1966, S. 32 f., Erwägung 3, ZAK 1966, S. 328). Demnach kann die Übernahme des Eingliederungsrisikos durch die IV gemäss Art. 11 IVG nur für die von ihr «durchgeführten» Massnahmen in Frage kommen, weil nur diese Beschränkung zu einer sachgerechten Abgrenzung der Haftung der IV führt. Es steht dem Richter nicht zu, diese geltende gesetzliche Ordnung abzuändern; er darf auch aus Billigkeitserwägungen nicht vom Gesetz abweichen.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem vorinstanzlichen Urteil im Ergebnis und in der Begründung in Erwägung 2 beizupflichten ist. Da es sich bei der für die Versicherte gestützt auf Art. 16 IVG übernommenen Leistung um eine reine Subventionsleistung handelt, entfällt ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung aus dem erlittenen Unfall. Deren Haftung wird auch nicht mit dem Hinweis begründet, die Eltern der Versicherten hätten gegen die Zurücklegung des Arbeitsweges mit der Bahn Bedenken erhoben. Den Ausführungen des BSV, wonach es erste Aufsichtspflicht der Eltern gewesen wäre, die Versicherte nach dem Fahrplanwechsel zu begleiten, bis sie mit der neuen Lage vertraut gewesen wäre, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Wenn die Eltern gegen das Alleinreisen mit dem Zug ohnehin schon Bedenken hatten, hätte sie der Fahrplanwechsel umsoeher zu dieser Vorsichtsmassnahme veranlassen sollen.
Urteil des EVG vom 8. September 1970 1. Sa. E. B. Art. 29, Abs. 1, IVG. Im Falle der Amputation eines Gliedes muss bei der prognostisch zu beurteilenden Frage, ob daraus eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1,
IVG entstehe, mitberlicksichtigt werden, ob und inwieweit der Versicherte durch Angewöhnung an die Prothese seine anfänglich be-
einträchtigte Erwerbsfähigkeit verbessern kann.
Dem 1910 geborenen Landwirt E. B. musste infolge eines am 24. November 1968 erlittenen Verkehrsunfalles der linke Oberschenkel amputiert werden. Die IV übernahm die Kosten einer Oberschenkelhaftprothese. Mit Verfügung vom 12. Mai 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten den Be-
schluss der 1V-Kommission, eine Rente zu verweigern. Nach den getroffenen Abklärungen liege noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vor, welcher die Annahme einer Dauerinvalidität und somit die Ausrichtung einer 1V-Rente ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit erlaube. Auch eine 360tägige durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 1969 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV verpflichtet wurde, ab 1. Januar 1969 eine ganze Rente nebst Zusatzrenten auszurichten.
Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren: a) Der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung der Ausgleichskasse wiederherzustellen. b) Die Akten seien zur Neubeurteilung der Rentenfrage an die 1V-Kommission zu überweisen. c) Eventuell seien die Akten auch dann an die 1V-Kommission zur Neubeurteilung der Rentenfrage zu überweisen, wenn das Gericht Dauerinvalidität annehmen und das Hauptbegehren des BSV abweisen sollte.
Das kantonale Versicherungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung der betrieblichen Verhältnisse an die 1V-Kommission zurückzuweisen.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutgeheissen:
Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so wird bloss die halbe Rente gewährt. Nur in Fällen wirtschaftlicher Härte wird die Rente schon bei geringerem Invaliditätsgrad ausgerichtet.
Nach Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) wird angenommen, wenn überwiegend wahrscheinlich geworden ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen Irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch bei Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 28, Abs. 2, IVG), die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich in rentenbegründendem Ausmass dauernd beeinträchtigen wird (EVGE 1965, S. 135).
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Versicherte ab 1. Januar 1969 im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG bleibend invalid ist. Vom medizinischen Standpunkt aus gesehen, war der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Amputation und nach Abschluss der postoperativen Behandlung stabil und irreversibel. Das BSV macht indessen unter Hinweis auf EVGE 1964, S. 173, geltend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Ausgleichskasse (12. Mai 1969) noch nicht zuverlässig habe beurteilt werden können, ob dieser Zustand eine bleibende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent zur Folge haben würde. Er müsse auch hinsichtlich des rentenbegründenden Einflusses auf die Erwerbsfähigkeit Dauercharakter haben. Bei Amputationen könne nicht ohne weiteres eine Dauerinvalidität angenommen werden, weil durch Angewöhnen an die Prothese oftmals eine
Geschicklichkeit und Fertigkeit erworben werde, die es dem Invaliden erlaube, sogar im angestammten Beruf eine teilweise, wenn nicht gar volle Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit wieder zu erlangen.
Dieser Argumentation ist beizupflichten. Allerdings wird in dem vom BSV zitierten Entscheid ausgeführt: « ...eine mögliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit (z. B. wegen vermehrter Angewöhnung oder wegen eines geeigneteren Tätigkeitsgebietes) schliesst insbesondere bei jüngeren Versicherten die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit nicht aus.» Nach diesem Urteil wäre also vermehrte Angewöhnung im Laufe der Zeit als blosse Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten. Es zeigt sich im vorliegenden Fall jedoch, dass dieses Urteil wenigstens hinsichtlich der Angewöhnung präzisiert werden muss. Der Rechtsbegriff der Invalidität bedeutet die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende durchschnittliche Verringerung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten, für den Versicherten In Betracht fallenden Arbeitsmarkt. Im Falle der Amputation eines Gliedes muss daher bei der prognostisch zu beurteilenden Frage, ob daraus eine dauernde Erwerbsunfähigkeit entstehe, mitberücksichtigt werden, ob und inwieweit der Versicherte durch Angewöhnung an die Prothese seine anfänglich beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit werde verbessern können. Wenn zur Zeit des Erlasses der Verfügung der Ausgleichskasse damit gerechnet werden muss, dass der Versicherte sich in zunehmendem Masse so gut an die Prothese werde gewöhnen können, dass er in absehbarer Zeit nicht mehr in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig sein werde, so liegt keine Dauerinvalidität im Sinne der Variante 1 von Art. 29, Abs. 1, IVG vor.
Im Arztbericht vom 16. September 1969 wurde die damalige Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf zirka 20 Prozent, die künftige auf etwa 40 Prozent geschätzt. Diese Schätzung ging offensichtlich nur von der körperlichen Arbeitsfähigkeit aus, ohne dass die im vorliegenden Fall nicht gering zu veranschlagende Betriebsleitertätigkeit des Versicherten, die vom körperlichen Leistungsvermögen weitgehend unabhängig ist, berücksichtigt worden wäre (vgl. auch den Bericht der 1V-Kommission vom 21. März 1969). Der Arztbericht macht es somit nicht unwahrscheinlich, dass nach der Angewöhnungszeit die Arbeitsfähigkeit und -unter Berücksichtigung der Betriebsleiterfunktionen -noch in vermehrtem Masse die Erwerbsfähigkeit des Versicherten als Landwirt in Zukunft auf über 50 Prozent steigen dürften. Dabei vermag im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht zu fallen, dass dieser Arztbericht erst vier Monate nach Erlass der Ausgleichskassen-Verfügung erstellt worden war. Somit steht dem Versicherten kein Rentenanspruch im Sinne der Variante 1 zu.
Von Monat zu Monat
Nachdem der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt hatte, das Vernehmiassungsverfahren für einen neuen AHV/IV-Verfassungsartilcel 3quater einzuleiten, hat das Departement am 19. März den Kantonen, politischen Parteien, den Spitzenverbänden und andern beteiligten Organisationen einen entsprechenden Vorentwurf unterbreitet. Zwei Tage zuvor (17. März) hatte der Ständerat vom Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zustimmend Kenntnis genommen. Die ZAK orientiert über die Verhandlungen des Ständerates auf Seite 174, über die Grundzüge des Verfassungsartikels auf Seite 176.
Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA trat am 30. März unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. B. Lutz, zu einer Sitzung zusammen. Sie besprach einen Teilbericht über die Ergebnisse ihrer bisherigen Tätigkeit und setzte anschliessend die Behandlung ihres Arbeitsprogrammes fort.
Der von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingesetzte Sonderausschuss für Fragen der achten AHV-Revision. (s. ZAK 1971, S. 110) trat am 22./ 23. März und am 2. April zu weiteren Sitzungen zusammen. Er erörterte einlässlich verschiedene Probleme der geplanten Gesetzesrevision und formulierte entsprechende Anträge zuhanden der im April tagenden Gesamtkommission.
APRIL 1971173
Der Bericht über die Förderung der beruflichen Altersvorsorge vor dem Ständerat
Nachdem der Nationalrat am 25.127. Januar den «Bericht Kaiser» beraten und davon zustimmend Kenntnis genommen hatte (s. ZAK 1971, S. 46) befasste sich der Ständerat am 17. März mit diesem Geschäft.
Einleitend referierte Kommissionspräsident Hürlimann (CVP, Zug). Trotz einer dynamischen Entwicklung der beruflichen Vorsorge in den letzten Jahren bestehen heute noch grosse bestandes- und leistungsmässige Lücken. Wer die Drei-Säulen-Konzeption befürworte, müsse daher auch der Obligatorischerklärung der zweiten Säule zustimmen, damit diese tragfähig werden könne. Die Kommission des Ständerates hat denn auch dem Bericht in seinen grundsätzlichen Schlussfolgerungen einmütig zugestimmt.
Hierauf begründete Reimann (CVP, Aargau) seine Motion, die eine Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung verlangt'. Wenngleich diese Forderung sich bereits auf dem Weg der Verwirklichung befindet 2, plädierte Reimann dennoch für Annahme und Überweisung der Motion an den Bundesrat im Sinne von «Doppelt genäht hält besser».
Der weitere Verlauf der Beratungen zeigte allgemeine Zustimmung zur Grundkonzeption, liess aber erkennen, dass noch zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Detailfragen zu lösen sein werden. So etwa bezüglich der Übergangsgeneration. Während Reimann eine Übergangsfrist von nur zehn Jahren für finanziell untragbar hält, rät Honegger (FDP, Zürich) jenen Betrieben, die noch keine oder nur ungenügende Vorsorgemassnahmen getroffen haben, sich schon jetzt tatkräftig für die etappenweise Verwirklichung der betrieblichen Vorsorge - vorab für die älteren Arbeitnehmer -einzusetzen.
Verschiedene Redner äusserten Bedenken zur finanziellen Tragbarkeit des Pensionskassenobligatoriums für die Wirtschaft im allgemeinen und das Kleingewerbe und die Landwirtschaft im besonderen. Herzog (BGB, Thurgau) bedauerte zudem, dass die Landwirtschaft in der vor-
1 Eine gleich lautende Motion Hofstetter ist vom Nationalrat am 27. Januar 1971 angenommen worden; s. ZAK 1971, S. 95.
2 Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungsgrundlage für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist den Kantonen, politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden im März zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der genaue Wortlaut findet sich in ZAK 1971, S. 111.
beratenden Kommission nicht vertreten war. Er hofft, dass den wirtschaftlich Schwächeren Erleichterungen gewährt werden.
Wenk (SP, Basel-Stadt) zeigte sieh besorgt hinsichtlich einer unrationellen Verwaltung der Pensionskassen (zu viele kleine Kassen). Heimann (LdU, Zürich) zerstreute diese Bedenken, indem er darauf hinwies, dass die zweite Säule auf dem Versicherungsprinzip aufgebaut sei, also keine Beiträge der öffentlichen Hand erhalte: kleine Kassen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten, würden daher nicht weiterbestehen können bzw. wären zu Fusionen genötigt.
Bundesrat Tschudi stellte in seinem Schlussvotum den geplanten Ausbau der zweiten Säule in den Rahmen der gesamten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die 1948 mit der Schaffung einer Basisversicherung (AHV) ihren Anfang nahm, 1966 mit den Ergänzungsleistungen ein bescheidenes Existenzminimum gewährleistete und nun als Ziel der Siebzigerjahre die Sicherung des gewohnten Lebensstandards anvisiert. Dieses Ziel kann in den unteren und mittleren Einkommensschichten durch das Zusammenspiel der ersten und der zweiten Säule erreicht werden. Da die zweite Säule für viele Arbeitnehmer noch nicht besteht oder ungenügend ist, sind vorerst, d. h. mit der achten AHV-Revision auf anfangs 1973, die Leistungen der ersten Säule massiv zu erhöhen. Diese Aufwendungen müssen mit erhöhten Beiträgen der öffentlichen Hand sowie mit solchen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert werden. Eine verfassungsmässige Begrenzung der ArbeitnehmerJArbeitgeber-Beiträge auf acht Prozent wäre unrealistisch, da dies langfristig zu einer untragbaren Belastung der öffentlichen Hand führen würde. Die berufliche Vorsorge hingegen erhält grundsätzlich keine Staatsbeiträge. Sie wird von der Wirtschaft finanziert.
Abschliessend gab Bundesrat Tschudi seiner Freude über die von den eidgenössischen Räten bekundete Bereitschaft zur Verwirklichung des grossen Sozialwerkes Ausdruck. Dabei werden noch viele Hindernisse zu überwinden sein. Diese dürfen uns aber nicht entmutigen.
- Der Rat nahm hierauf stillschweigend und unwidersprochen in zu-
stimmendem Sinne vom Expertenbericht Kenntnis und beauftragte hiemit den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft.
- Die Motion Reimann wurde ebenfalls einstimmig überwiesen.
Auf dem Wege zur neuen AHV/ 1V-Verf assun gsgrundlage
AHV und IV fussen auf Artikel 34quater der Bundesverfassung. Der Bundesrat hat (s. ZAK 1971, S. 110) das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Februar ermächtigt, den Kantonen, den politischen Parteien und den Wirtschaftsverbänden einen Vorentwurf zu einer neuen verfassungsmässigen Grundlage zu unterbreiten. Das Departement leitete das entsprechende Vernehmiassungsverfahren am 19. März ein. Der erwähnte Vorentwurf findet sich auf Seite 111 der ZAK des laufenden Jahrganges.
Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung erläuterte am selben Tage, an dem der Vorentwurf an die beteiligten Kreise versandt worden ist, vor der Bundeshauspresse die wesentlichsten Elemente der Neufassung. Im Bestreben, die Leser der ZAK über die Entwicklung wenigstens summarisch auf dem laufenden zu halten, sei daraus folgendes festgehalten 1•
Die Grundzüge des Vorentwurfs
Der Vorentwurf stützt sich in erster Linie auf die Schlussfolgerungen der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (Kommission für die zweite Säule). Von deren Bericht haben soeben der Ständerat und bereits im Januar der Nationalrat in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. In weitem Masse trägt der Vorentwurf auch den Begehren Rechnung, wie sie in den im letzten Jahr eingereichten Initiativen der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes sowie des überparteilichen Komitees enthalten sind.
Der Grundgedanke des Vorentwurfs liegt darin, die sogenannte Dreisäulenkonzeption, von der sich Parlament und Bundesrat seit 1964, d. h. seit der sechsten AIIV-Revision, haben leiten lassen, in der Verfassung zu verankern. Jeder der drei Säulen -staatliche AHV/IV (erste Säule), berufliche Kollektivvorsorge (zweite Säule) und Selbstvorsorge (dritte Säule) -soll in der Verfassung der ihr zukommende Platz und die ihr obliegenden Aufgaben zugewiesen werden. Dabei wird das Ziel angestrebt,
1Im Interesse dieser Information sind, und dieser Umstand wird sich im Laufe der nächsten Jahre noch öfters ergeben, Wiederholungen nicht zu vermeiden.
den Betagten, Hinterlassenen und. Invaliden nicht nur den blossen Existenzbedarf zu sichern, sondern darüber hinaus in angemessener Weise auch die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu ermöglichen.
Die eidgenössische AIIV und IV
Der Vorentwurf sieht keine grundsätzliche Strukturänderung der ÄHV/ IV vor. Er verlangt aber, dass die Mindestrente den Existenzbedarf der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden angemessen decken soll. An diesen Grundsatz wird sich der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Leistungsrahmens inskünftig halten müssen. Bereits die achte AHV-Revision, mit der sich das Parlament gleichzeitig mit der Verfassungsänderung zu befassen haben wird, sollte uns diesem Ziel um einen entscheidenden Schritt näher bringen. Die Ergänzungsleistungen werden sich in dem Mass allmählich abbauen lassen, als die AHVJIV-Renten sich dem verfassungsmässig vorgeschriebenen Niveau annähern.
Die berufliche Vorsorge (zweite Säule)
Die zweite Säule unseres Systems der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird durch die Pensions- und Versicherungskassen der Betriebe, Verwaltungen und Verbände sowie ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen getragen. Der Vorentwurf sieht eine Reihe von Massnahmen zu ihrer Stärkung vor: Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bis zu einem Höchsteinkommen bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und an diese mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer zu bezahlen; Aufstellung von Mindestanforderungen, denen diese Einrichtungen genügen müssen; Möglichkeit für die Arbeitgeber, die nicht über die notwendige betriebliche oder verbandliche Vorsorge verfügen, sich einer besonderen Einrichtung anzuschliessen, deren rechtliche Organisation durch Gesetz noch näher zu umschreiben wäre; Möglichkeit für die Selbständigerwerbenden, zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer einer Vorsorgeeinrichtung beizutreten.
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen zusammen mit denjenigen der AHV und IV den Bezügern erlauben, ihre gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen, wobei für die Verwirklichung des Mindestschutzes eine Übergangsfrist von höchstens 10 Jahren eingeräumt wird. Bei den unteren Einkommenskategorien kann dieses Ziel durch die AHV/IV-Renten allein verwirklicht werden, sobald diese das verfassungsmässig vorgesehene Niveau erreicht haben. Bei den hohen
Einkommen kann davon ausgegangen werden, dass die individuelle Selbstvorsorge die Leistungen der ersten und zweiten Säule ergänzen wird.
Der Vorentwurf enthält eine besondere Klausel, mit der ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Beiträgen an die eidgenössische Versicherung und jenen an die berufliche Vorsorge gewahrt werden soll. Das bedeutet gleichzeitig eine Garantie für den Fortbestand der Pensionskassen und ihre Stellung im Rahmen der Gesamtvorsorge für Betagte, Behinderte und Hinterlassene.
Die Selbstvorsorge
Dem individuellen Sparen kommt, insbesondere für gewisse Kategorien von Selbständigerwerbenden, wichtige Bedeutung zu. Durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik soll die Selbstvorsorge gefördert werden.
Hilfsmassnahmen für Betagte und Gebrechliche
Der Vorentwurf gibt dem Bund die Möglichkeit, Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider auf dem Gebiete der Eingliederung, der Betreuung und der Pflege noch mehr als bisher durch Beiträge zu unterstützen.
Finanzielle Aspekte
Eine Verstärkung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist notgedrungen mit finanziellen Lasten verbunden. Neben höheren Beiträgen an die AHV/IV werden zahlreichen Betrieben neue Aufwendungen aus der Obligatorischerklärung der beruflichen Vorsorge erwachsen. Mit Rücksicht auf wirtschaftlich schwächere Betriebe ist vorgesehen, dass die Beiträge an die zweite Säule während einer Übergangsperiode von höchstens fünf Jahren schrittweise auf die volle Höhe gebracht werden können. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmungen, die bereits über eine ausgebaute Vorsorgeeinrichtung verfügen, durch das Obligatorium der zweiten Säule nicht zusätzlich belastet werden.
Die zweite Säule
Die parlamentarischen Beratungen über den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (s. ZAK 1971, S. 48 und S. 174) haben gezeigt, dass für eine Obligatorischerklärung der zweiten Säule für Arbeitnehmer ein günstiges politisches Klima herrscht.
In diesem Zusammenhang mögen einige Gesamtzahlen über den heutigen Bestand der beruflichen Vorsorge aufschlussreich sein. Die ZAK wird in einigen kurzen Abhandlungen verschiedene mit der zweiten Säule zusammenhängende Probleme erörtern. Der erste Beitrag zeigt, wie sich die zweite Säule bis heute entwickelt hat. Als Quellen dienten hiezu die Pensionskassenstatistiken der Jahre 1941, 1955 und 1966 sowie eine Publikation des Eidgenössischen Statistischen Amtes in Heft 9/1971 «Die Volkswirtschaft».
1. Zahl der Vorsorgeeinrichtungen und Aktivmitglieder
Unter Vorsorgeeinrichtung ist eine Einrichtung oder Institution öffentlichen oder privaten Rechts zu verstehen, die Arbeitnehmern und Seibständigerwerbenden Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod gewährt. Dabei handelt es sich aber nicht nur um Pensionskassen im landläufigen Sinn, d. h. Kassen, die Pensionen (Renten) ausrichten, sondern vielmehr um Einrichtungen verschiedenster Prägung und charakterisiert durch die Art, wie die bestehenden versicherungstechnischen Risiken getragen werden (z. B. autonome Kassen, Gruppenversicherungen, Spareinlegerkassen).
Mit Aktivmitglied wird die der Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Person bezeichnet, die bei Eintreten der oben genannten Risiken in den Genuss von Geldleistungen kommt, meist in Form von Renten oder einmaligen Kapitalabfindungen.
Aus Graphik 1 ist die rasche Entwicklung der zweiten Säule deutlich erkennbar. Sie gibt im Prinzip die indexmässige Entwicklung wieder, weil die Kurven beider Grössen (Einrichtungen und Mitglieder) im gleichen Punkt ihren Anfang nehmen. So ist ersichtlich, dass die Vorsorgeeinrichtungen wohl während der ganzen Beobachtungsperiode 1941 bis 1969 intensiver zugenommen haben als die Aktivmitglieder, dagegen nicht in der Zeitspanne 1955 bis 1966 (stärkere Steigung der gestrichelten Linie).
Die Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen 191 bis 1969
Gopbik - Gph]qe
Indi 15 500 d zum13300
0066000
A#V
1530050
9900 ‚ii
1 000 000
00 4100
00 ¶500000
In
1941 1955 1966 1969
2. Leistungen und Beiträge
Die von den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Leistungen umfassen sowohl Renten (jährlich wiederkehrende Leistungen) als auch Kapitalien (einmalige Leistungen), wobei das Schwergewicht bei den Renten liegt. Im Jahre 1966 betrug z. B. der Anteil der Renten 75,6 Prozent, jener der Kapitalien 24,4 Prozent.
Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtungen werden erbracht von den Aktivmitgliedern und den Arbeitgebern. Die Beiträge der Arbeitgeber fallen stärker ins Gewicht und waren 1966 nahezu doppelt so hoch wie
jene der Arbeitnehmer. Der Unterschied zugunsten der Arbeitgeber ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass diese neben den statutarisehen auch noch andere Zuwendungen erbringen.
Beiträge und Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen 1941 bis 1968
Grphk - G phiqe 2
Mo MiIIio,
Frkon dfrrc,
30003000
500 20003000
3500500
10003000
500500
0
1541 1435 I 404
Aus Graphik 2 ist ersichtlich, dass parallel mit dem Anwachsen der Vorsorgeeinrichtungen und der Zahl ihrer Mitglieder auch die Leistungen und Beiträge grösser ausfielen, wobei die Leistungen hinter den Beiträgen zurückblieben und auch weniger intensiv zunahmen. Damit verbunden ist natürlich eine entsprechende Vermögensbildung, was für deckungskapitalmässig finanzierte Vorsorgeeinrichtungen charakteristisch ist.
3. Vermögen und Vermögensertrag
Wie sich das Vermögen und -soweit statistisch erhoben - der Vermögensertrag von 1941 bis 1968 entwickelt haben, geht aus Tabelle 1 hervor. Der Vermögenszuwachs resultiert unter anderem aus dem unter Ziffer 2 erwähnten Einnahmenüberschuss (Differenz zwischen Beiträgen und Leistungen) sowie aus dem Ertrag der von den Vorsorgeeinrichtungen investierten Mittel, z. B. in Liegenschaften, Wertschriften usw.
In Millionen Franken Tabelle 1 Jahr Vermögen1 Vermögensertrag 1941 2 826101
1955 8 531282
1966 22 106 nicht erhoben 1968 26 168 1 077
1ohne Deckungskapital der Gruppenversicherungen, z. B. 3 000 Mio Franken für 1966
Das in den Einrichtungen der zweiten Säule investierte Kapital und die daraus resultierende Kapitalbildung sind für die Volkswirtschaft von grosser Bedeutung. Dies erhellt aus den angegebenen Zahlen, die von Jahr zu Jahr immer höher werden.
Betrachtet man die vorstehenden Angaben im Lichte des geplanten Ausbaus der zweiten Säule, so erscheint die abschliessende Feststellung im Expertenbericht wohlbegründet: «Auf jeden Fall darf gesagt werden, dass es sich beim harmonischen Ausbau der zweiten Säule um das wichtigste sozialpolitische Problem seit Einführung der AHV im Jahre 1948 handelt.»
Statistik der 1V-Renten 1969
Die nachfolgenden Tabellen mit Kurzkommentar orientieren über die wesentlichsten Ergebnisse der IV-Rentenstatistik 1969. Gegenstand der Erhebung sind alle in der Schweiz wohnhaften Rentenbezüger (Schweizer und Ausländer), die im Laufe des Berichtsjahres jemals eine Rente erhalten haben, sowie die ausbezahlten Rentenbeträge. Die hier ausgewiesene Rentensumme ist etwas kleiner als der in der IV-Betriebsrech-
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten
Tabelle 1 Absolute Zahlen Prozentzahlen Rentenkategorien
Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Rentener inin Franken bezüger summen
Rentenkategorien
Ordentliche Renten 120 145 254 733 226 86,9 89,1 Ausserordentliche Renten 18 077 31 032 292 13,1 10,9
Total 138 222 285 765 518 100,0 100,0
Rentenarten
Einfache Invalidenrenten
- Männer 42 389 107 704 300 30,7 37,7
- Frauen 35 717 79 320 234 25,8 27,7
Zusammen 78 106 187 024 534 56,5 65,4 Ehepaar-Invalidenrenten 9 678 47 595 470 7,0 16,7
Invalidenrenten 87 784 234 620 004 63,5 82,1 Zusatzrenten für
Ehefrauen 18 274 20 379 337 13,2 7,1 Einfache Kinderrenten 29 811 27 016 253 21,6 9,5 Doppel-Kinderrenten 2 353 3 749 924 1,7 1,3
Zusatzrenten 50 438 51 145 514 36,5 17,9
Total 138 222 285 765 518 100,0 100,0
nung aufgeführte Betrag. Zwei Gründe sind für die Abweichung verantwortlich. Einmal sind die Leistungen an die Bezüger im Ausland nicht erfasst und zum andern ist die Differenz auf abrechnungstechnische Besonderheiten (Überschneidungen von Voraus- und Nachzahlungen) zurückzuführen. Die statistischen Resultate dienen denn auch in erster Linie dem Versicherungsmathematiker als Unterlage für die versicherungstechnischen Berechnungen. Im weiteren werden aufgrund der statistischen Daten die Beitragsleistungen der Kantone an die IV ermittelt.
Die Tabellen 1 bis 3 fassen die ordentlichen und die ausserordentlichen Renten zusammen, während in den Tabellen 4 bis 7 die beiden Rentenkategorien getrennt zur Darstellung kommen.
Tabelle 1 vermittelt eine Gesamtübersicht über die Rentenbezüger und die ausgerichteten Rentensummen nach Rentenkategorien (ordentliche und ausserordentliche Renten) und Rentenarten (Invaliden- und Zusatzrenten).
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Invaliditätsgrad und Ursache der Invalidität
Tabelle 2
Rentenbezüger Rentensummen Invaliditätsgrad
in Prozenten
in in 1 in
Ursache der Invalidität absolut Prozenten Franken Prozenten
Invaliditätsgrad
Unter 50 166 0,2 279 349 0,1
50 bis 66 % 18 606 21,2 32328 762 13,8 66 2,, und mehr 69 012 78,6 202 011 893 86,1
Total 87 784 100,0 234 620 004 100,0
Ursache der Invalidität
Geburtsgebrechen 16 753 19,1 37 913 612 16,2 Krankheit 64 779 73,8 179 805 263 76,6
Unfall 6252 7,1 16 901 129 7,2
Total 87 784 100,0 234 620 004 100,0
In der Berichtsperiode stellte sich die Gesamtzahl der Rentenbezüger auf 138 222 (+ 4 480). Als Folge der auf Anfang 1969 um ein Drittel erhöhten 1V-Renten sind die Rentenauszahlungen stark angestiegen. Gegenüber dem Vorjahr beläuft sich der Mehraufwand auf 84,1 (10,6) Mio Franken. Von den Gesamtausgaben im Betrage von 285,8 Mio Franken entfielen 234,6 Mio (82 Prozent) auf die Invalidenrenten und 51,2 Mio Franken (18 Prozent) auf die Zusatzrenten.
Aus Tabelle 2 geht die Verteilung der Rentenbezüger nach dem Invaliditätsgrad und der Ursache der Invalidität hervor. Den grössten Zuwachs (+ 1 793) verzeichneten die Invaliden mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 66 2/3 Prozent, denen eine halbe Rente zusteht. Die Vollinvaliden (66 2/3 Prozent und stärker invalid), die Anspruch auf eine ganze Rente haben, nahmen um 497 auf 69 012 zu. Die Zahl der Härtefälle ist demgegenüber mit 166 unverändert geblieben.
In 64 779 Fällen (+ 1 355) wurde der Rentenanspruch durch eine Krankheit ausgelöst. Für diese Invalidenkategorie bezifferten sich die Aufwendungen auf 179,8 Mio Franken oder auf rund drei Viertel der Auszahlungen. Den Geburtsgebrechen und den Unfällen (16 753 bzw. 6 252 Fälle) kommt vergleichsweise als Invaliditätsursache eine wesentlich geringere Bedeutung zu.
Tabelle 3 gibt Aufschluss über die altersmässige Zusammensetzung der Invalidenrentner. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass die Wahrscheinlichkeit, invalid zu werden, mit steigendem Alter rasch zunimmt. Die rückläufige Zahl von invaliden Frauen im Altersbereich von 60 bis 64 Jahren ist nur scheinbar und durch die tiefer angesetzte AHV-Altersgrenze für die Frauen (zurückgelegtes 62. Altersjahr) bedingt.
In den Tabellen 4 bis 7 schliesslich sind die ordentlichen und ausserordentlichen Renten nach Kantonen gruppiert.
Ordentliche und ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Altersklassen und Rentenarten
Tabelle 3
Einfache Renten
Altersklassen Ehepaar- Zusammen
Jahre renten Männer Frauen Zusammen Rentenbezüger Unter 20 296 280 576 -576
20-24 1721 1476 3197 -3197
25-29 1708 1639 3347 -3347
30-34 1589 1695 3284 63290
35-39 1998 2340 4338 84346
40-44 2640 3128 5768 285796
45-49 4163 4705 8868 948962
50-54 5618 6050 11668 29411962
55-59 8746 8405 17151 124218393
60-64 13910 5999 19909 800627915
Total 42 389 35 717 78 106 9 678 87 784
Rentensummen in Franken
Unter 20 557 870 508 100 1 065 970 - 1 065 970 20-24 4093814 3346617 7440431 - 7440431 25-29 4240323 3911645 8151968 - 8151968 30-34 4249104 4140334 8389438 32652 8422090 35-39 5004122 5342143 10346265 41389 10387654 40-44 6425142 6692312 13117454 137844 13255298 45-49 10301009 10153944 20454953 452455 20907408 50-54 14232403 13330760 27563163 1414026 28977189 55-59 23225372 19485435 42710807 6226670 48937477 60-64 35375141 12408944 47784085 39290434 87074519
Total 107 704 300 79 320 234 187 024 534 47 595 470 234 620 004
Ordentliche 1V-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 4
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für
renten Ehefrauen Kinder
Männer Frauen Zusammen
Zürich 4 168 3 731 7 899 1 252 1 813 2 367 13 331 Bern 6 508 4 651 11 159 1 516 2 829 4 505 20 009 Luzern 1950 1 316 3 266 388 789 1 823 6 266
Uri 330 173 503 70 131 269973
Schwyz 725 398 1 123 116 324 649 2 212 Obwalden 226 114 340 28 99 304771
Nidwalden 150 82 232 20 69 118439
Glarus 186 217 403 66 84 168721
Zug 235 183 418 54 107 209788
Freiburg 1 714 1 027 2 741 289 662 1 411 5 103
Solothurn 1203 1 027 2 230 340 594 1 257 4 421 Basel-Stadt 1 347 1 143 2 490 514 741 598 4 343 Basel-Land 859 552 1411 257 465 670 2 803
Schaffhausen 405 275 680 107 192 2271206
Appenzell A. Rh. 368 270 638 57 125 257 1 077 Appenzell I. Rh. 156 127 283 29 59 143514
St. Gallen 2 115 1 577 3 692 407 889 1 716 6 704 Graubünden 1369 839 2208 268 612 12234311
Aargau 1922 1 428 3 350 470 877 1 679 6 376 Thurgau 963 696 1 659 186 363 592 2 800
Tessin 3 021 1 650 4 671 850 1940 2090 9 551 Waadt 3 259 2 354 5 613 1 066 1 722 1 714 10 115 Wallis 2 534 1203 3 737 571 1 430 3 032 8 770 Neuenburg 784 621 1405 201 391 4602457
Genf 1294 1069 2363 423 670 6284084
Schweiz 37 791 26 723 64 514 9 545 17 977 28 109 120 145
Ordentliche 1V-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Beträge in tausend Franken Tabelle
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für
renten Ehefrauen Kinder
Männer Frauen Zusammen
Zürich 11 452 9 118 20 570 6 711 2207 2 510 31 998
Bern 16274 10313 26587 7359 3089 431641351
Luzern 4737 3 004 7 741 1 870 849 1 712 12 172 IJri 761 375 1 136 311 125 205 1 777 Schwyz 1 689 852 2 541 530 323 582 3 976
Obwalden 477 225 702 98 81 228 1 109
Nidwalden 362 169 531 94 69 111805
Glarus 481 523 1 004 343 94 171 1 612 Zug 589 387 976 268 117 2031564
Freiburg 4 087 2 198 6 285 1 316 682 12789561
Solothurn 3 191 2441 5 632 1 795 691 1 3239441
Basel-Stadt 3 977 2 886 6 863 2 737 938 67011208
Basel-Land 2 394 1 283 3 677 1 333 559 716 6 285 Schaffhausen 1 066 670 1 736 564 226 250 2 776 - Appenzell A. Rh. 888 585 1 473 280 126 255 2 134 Appenzell I. Rh. 306 233 539 121 52 104816
St. Gallen 5 148 3 520 8 668 1940 926 1 652 13 186 Graubünden 3 235 1 854 5 089 1 213 628 1 1548084
Aargau 5052 3363 8415 2279 989 172513408
Thurgau 2380 1558 3938 879 386 6065809
Tessin 8462 3 861 12 323 3 919 2 299 2 316 20 857 Waadt 8 541 5 457 13 998 5 491 1938 1 734 23 161 Wallis 6 272 2 579 8 851 2 525 1 518 3 140 16 034 Neuenburg 2 221 1 553 3 774 1 017 473 496 5 760 Genf 3 627 2 593 6 220 2 189 769 671 9 849
Schweiz 97 669 61 600 159 269 47 182 20 154 28 128 254 733
Ausserordentliche 1V-Renten
Bezüger nach Kantonen
Tabelle 6
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten
Total Ehepaar- Für Für
renten Ehefrauen Kinder
Männer Frauen Zusammen
Zürich 522 1 021 1 543 13 37 292 1 885
Bern 648 1445 2093 15 25 5092642
Luzern 277 455 732 3 10 321 1 066 Uri 34 63 97 - 5 53155
Schwyz 81 144 225 3 4 104336
Obwalden 34 59 93 3 37133
Nidwalden 20 44 64 - - 41105
Glarus 9 53 62 - - 1678
Zug 32 71 103 - - 46149
Freiburg 287 480 767 6 20 288 1 081 Solothurn 138 300 438 - 8 140586
Basel-Stadt 145 291 436 1 8 62507
Basel-Land 110 204 314 5 6 68393
Schaffhausen 39 81 120 - 1 9130
Appenzell A. Rh. 74 79 153 1 2 8164
Appenzell I. Rh. 12 20 32 - - 739
St. Gallen 303 455 758 8 17 188971
Graubünden 154 312 466 4 13 233716
Aargau 236 436 672 3 12 197884
Thurgau 130 188 318 1 5 53377
Tessin 335 647 982 28 57 3671434
Waadt 411 925 1 336 18 23 273 1 650 Wallis 269 688 957 9 20 598 1 584 Neuenburg 114 190 304 3 7 59373
Genf 134 343 527 9 17 86639
Schweiz 4 593 8 994 13 592 133 297 4 055 18 077
Ausserordentliche 1V-Renten
Rentensummen nach Kantonen
Beträge in tausend Franken Tabelle
Invalidenrenten Zusatzrenten
Kantone Einfache Renten Total Ehepaar- Für Für
renten Ehefrauen Kinder Männer Frauen Zusammen Zürich 1 180 2 116 3 296 40 28 203 3 567 Bern 1420 2779 4199 45 20 3064570
Luzern 613 884 1497 6 9 1971709
Url 75 123 198 - 4 32234
Schwyz 174 284 458 11 3 69541
Obwalden 73 113 186 6 - 19211
Nidwalden 41 81 122 - - 21143
Glarus 22 99 121 - - 8129
Zug 67 130 197 - - 26223
Freiburg 627 965 1 592 18 17 190 1 817 Solothurn 291 587 878 - 5 97980
Basel-Stadt 318 579 897 3 5 39944
Basel-Land 241 400 641 16 3 48708
Schaffhausen 81 162 243 - 1 7251
Appenzell A. Rh. 161 161 322 0 2 4328
Appenzell 1. Rh. 28 43 71 - - 576
St. Gallen 670 923 1 593 26 13 133 1 765 Graubünden 328 570 898 10 11 148 1 067 Aargau 516 877 1393 10 7 1321542
Thurgau 289 384 673 4 4 29710
Tessin 723 1 276 1999 84 45 251 2 379 Waadt 879 1 818 2 697 64 16 204 2 981 Wallis 556 1 242 1 798 29 14 3592200
Neuenburg 254 409 663 12 5 47727
Genf 408 715 1 123 30 13 64 1 230 Schweiz 10035 17720 27755 414 225 263831032
Durchführungsfragen
Schweizerisch-französisches Abkommen über die AHV:
Rückerstattung der AIIV-Beiträge bei fehlendem Renten-
anspruch 1
(Art. 5, Buchst. d, des Abkommens und Ziffer 11/5
des KS Nr. 7)
Das geltende Sozialversicherungsabkommen, welches die Schweiz mit Frankreich abgeschlossen hat, datiert aus dem Jahre 1949. Es erstreckt sich dementsprechend nur auf die infolge Alters oder Todes entstehenden Leistungsansprüche und kennt zur Erlangung derselben noch die relativ lange Mindestbeitragsdauer von fünf Jahren (bzw. von einem Jahr, falls gleichzeitig eine Wohndauer von zehn Jahren ausgewiesen ist), welche für die vor 1960 abgeschlossenen Verträge typisch ist. Versicherten, denen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles kein Anspruch auf Rente zusteht, räumt jedoch das Abkommen den Anspruch auf Rückerstattung der vollen AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ein. Nach dem Kreisschreiben Nr. 47 ist nun ein Rentengesuch, das wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer abschlägig beschieden werden muss, als Gesuch um Beitragsrückerstattung zu behandeln und entweder in einer einzigen Verfügung über beide Ansprüche zu befinden oder aber die abweisende Verfügung zu erlassen und in ihr darauf hinzuweisen, dass die Rentenanmeldungen als Gesuch um Beitragsrückerstattung behandelt wird (vgl. S. 10).
Nun dürften förmliche Staatsvertragsverhandlungen mit Frankreich im Hinblick auf die Revision dieses Abkommens in absehbarer Zeit stattfinden. Die Vertragspartner werden sich dabei vor allem auf Abkommensbestimmungen zu einigen suchen, die auch auf die IV anwendbar sind, und es ist anzunehmen, dass sie gleichzeitig vereinbaren werden, für Rentenansprüche aus AHV und IV die Mindestbeitragsdauer wie in den Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Italien auf ein einziges Beitragsjahr zu verkürzen. Das neue Abkommen wird ferner wahrscheinlich auch für solche Versicherungsfälle gelten, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, sofern diese noch nicht durch eine Beitragsrückerstattung endgültig erledigt worden sind. Französische Staatsangehörige, die mindestens während eines vollen Jahres Beiträge
1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 26
geleistet haben, nicht aber die heute geltende fünfjährige Mindestbeitragsdauer erfüllen, werden daher nach dem Abschluss des neuen Abkommens voraussichtlich rentenberechtigt sein.
In Abweichung von der genannten Regelung haben die Ausgleichskassen eine wegen ungenügender Beitragsdauer abzuweisende Rentenanmeldung nicht mehr automatisch als Beitragsrückerstattungsgesuch zu behandeln. In der Rentenverfügung ist der französische Staatsangehörige lediglich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass er die AHV-Beiträge gegebenenfalls zurückverlangen kann, gleichzeitig sind ihm aber auch ausdrücklich die möglichen Folgen einer Beitragsrückerstattung im Blick auf ein kommendes revidiertes Sozialversicherungsabkommen bekanntzugeben.
Die Stellung der Praktikanten bei den IV-Regionalstellen 1
Es kommt vor, dass IV-Regionalstellen für einige Monate Praktikanten einstellen. Wenn hiebei auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt wird, so handelt es sich doch um ein Dienstverhältnis. Dass Praktikanten als Angestellte der IV-Regionalstelle gelten, ergibt sich auch aus Rz 2 des Betriebsunfallreglementes vom 1. Juli 1970, wonach sich die Fürsorge bei Betriebsunfällen ebenfalls auf diese erstreckt.
Als Angestellte der IV-Regionalstelle unterstehen somit die Praktikanten, die in der Regel bei Abklärungs- und Eingliederungsfällen mitwirken, auch der Schweigepflicht.
Pauschalfrankatur; Versand der Bescheinigungen für IV-Taggelder (neues Form. 318.562)2
(Ergänzung von Rz 4 des KS über die Pauschalfrankatur,
gültig ab 1. Juli 1964)
Damit die Durchführungsstellen für die Rücksendung der Bescheinigung für IV-Taggelder weiterhin in den Genuss der AHV/IV/EO-Pauschalfrankatur gelangen, ist ihnen -gemäss Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen vom 8. Februar 1971 -ein pauschalfrankierter Briefumschlag, auf dem die Ausgleichskasse als Absenderin und als Empfängerin
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 132 (gekürzt)
2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 132
vermerkt ist, zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 3 von Rz 4 des Kreisschreibens über die Pauschalfrankatur erhält somit folgende Fassung: «- Durchführungsstellen der medizinischen und beruflichen Eingliede-
rung für die Einsendung der Tag geldbescheinigungen der Invalidenversicherung, sofern sie hiefür den pauschalfrankierten Briefumschlag der Ausgleichskasse benützen ; »
EL: Verfügbare Quote beim Abzug der Krankheitskosten
(Rz 184, 185 und 188-191 der prov. EL-Wegleitung)
Gemäss den Randziffern 184, 185 und 188 bis 191 der provisorischen EL-Wegleitung sind die Krankheitskosten bei Beginn der EL-Berechtigung bzw. beim Einbezug in die EL-Berechnung oder bei Ausscheiden aus der EL-Berechtigung oder Berechnung im Laufe des Kalenderjahres nur im Rahmen der pro rata temporis gekürzten verfügbaren Quote (Rz 188 der provisorischen EL-Wegleitung) abziehbar.
Diese Regelung erweist sich als zu eng. Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten sind vielmehr ungeachtet der Dauer der EL-Berechtigung stets im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Kalenderjahres zu vergüten. Die Pro-rata-Kürzung der verfügbaren Quote fällt auch dann weg, wenn der Bezüger nicht während des ganzen Jahres rentenberechtigt war, z. B. wegen Erreichen der Altersgrenze oder Ausscheiden durch Tod erst im Kalenderjahr.
Beispiele:
- Ein AHV-Rentner, der erst seit März Anspruch auf die AHV-Rente
hat, meldet sich im Dezember zum Bezug einer EL. Dabei wird festgestellt, dass die EL nur wegen hoher Krankheitskosten ausgerichtet werden kann. Die EL werden -ausschliesslich in Form einer Krankheitskostenvergütung - im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Jahres vergütet.
Wird in diesem Fall bei Abklärung des EL-Anspruches festgestellt, dass der Rentner ausserdem Anspruch auf eine monatlich auszahlbare, vom Abzug der Krankheitskosten unabhängige EL hat, so kann die monatlich auszahlbare EL nur für den Monat Dezember gewährt werden (Art. 21, Abs. 1, ELV), die Vergütung der Krankheitskosten ist dagegen im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Kalenderjahres vorzunehmen.
1Aus EL-Mitteilungen Nr. 26.
-Ein EL-Bezüger muss sich im Januar 1972 einer schweren Operation
unterziehen. Er stirbt im Februar des gleichen Jahres. Die in den zwei Monaten entstandenen hohen Krankheitskosten können im Rahmen der verfügbaren Quote des ganzen Jahres 1972 vergütet werden.
EL: Vollständige oder teilweise Vbernahme der ilospitalisations-
kosten durch eine Krankenkasse und Anrechnung des
Betrages für den Lebensunterhalt
(Art. 8 ELKVf 2 Rz 205-207 der provisorischen
EL-Wegleitung)
Werden die Hospitalisationskosten des Versicherten von der Krankenkasse voll gedeckt, so ist der massgebende Betrag für den Lebensunterhalt dem Versicherten als Einkommen anzurechnen (vgl. Urteil des EVG vom 22. September 1970 i. Sa. J. D. in ZAK 1971, S. 44).
Übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Hospitalisationskosten, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass sie mit ihrem Anteil primär die Krankheitskosten und nicht den Lebensunterhalt des Versicherten deckt.
HINWEISE
Der Finanz- Prof. Theo Keller von der Hochschule St. Gallen ausgleich sprach kürzlich im Rahmen der Vortragsreihe «Bun-
desstaatlicher Finanzausgleich in der Schweiz» recht
kritisch zum Thema: «Der Finanzausgleich als staatspolitisches, finanzwirtschaftliches und volkswirtschaftliches Problem». Der Redner ist in der Bundesverwaltung nicht zuletzt als ebenso versierter wie pointierter «Sparexperte» bekannt. Nachstehend sei aus den betreffenden Ausfüh-
1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 27 (gekürzt)
2 Verfügung des Eidg. Departementes des Innern über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen vom 20. Januar 1971
rangen -ohne materiell dazu irgendwie Stellung zu nehmen -folgender Abschnitt wiedergegeben.'
«Tatsächlich waren Landesverteidigung und Aussenwirtschaftspolitik zwei der wichtigsten unter den wenigen Aufgaben, die von Anfang an zentral erfüllt wurden. Auch bei der späteren und heute noch vor unseren Augen sich vollziehenden Ballung von Aufgaben beim Bund ist dieser Beweggrund der absolut höheren Wirksamkeit bewusst oder unbewusst oft im Spiel. Er überspielt häufig das Streben nach der günstigsten Relation des Erfolges zum Aufwand und somit den rein wirtschaftlichen Gesichtspunkt, und er überspielt nicht minder staatspolitische Oberlegungen, die für die Erfüllung einer Aufgabe durch die Gliedstaaten sprechen würden.
Mit dieser Feststellung soll keinesfalls bestritten werden, dass die zentrale Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund auch zu echter betriebs- und volkswirtschaftlicher Ersparnis führen kann. Das sei e contrario an einem kleinen und einem grossen Beispiel illustriert. Das kleine Beispiel betrifft die in unserem Lande sehr dezentral organisierte Arbeitslosenversicherung, die weniger die Kantone als die Gemeinden betrifft, aber zufolge der Bundesbeiträge Gegenstand des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ist. Es gab Ende 1969 noch 153 Arbeitslosenkassen mit 544 000 Versicherten, doch gab es keine Arbeitslosen - es sei denn, man betrachte die Kassenverwalter als solche. Das sind sie aber keineswegs. Sie haben nämlich auch andere Aufgaben zu erfüllen und verwalten insbesondere stattliche Vermögen der Kassen, eine Tätigkeit, an die bei den gegebenen Verhältnissen die Bundessubvention entrichtet wird. Sie ist in ihrer Höhe (Voranschlag 1970: 80 000 Fr.) gewiss nicht erschütternd, eher erschütternd ist der Zweck dieser Beiträge. Gemeint ist nicht die Verwaltung des Vermögens, sondern das Durchhalten einer so weitgehend zersplitterten Organisation, die ihre Hauptaufgabe praktisch verloren hat. Nebenbei bemerkt sei, dass es hier letzten Endes nicht mehr nur um die wirtschaftliche Problematik einer Erscheinung des Finanzausgleichs, sondern um die Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung einer Aufgabe überhaupt geht. Den heutigen Gegebenheiten würde mit einer Schattenorganisation durchaus Genüge getan, so wie sie der Bund auf andern Gebieten bereits unterhält.
Das grosse Beispiel betrifft den Nationalstrassenbau. Aufgrund alles dessen, was die Kommission zur Überprüfung der Bundesausgaben in den letzten Jahren in bezug auf diese grosse, den bundesstaatlichen Finanz-
1Aus der Zeitschrift: «Wirtschaft und Recht», Heft 4, 1970
ausgleich belastende Aufgabe feststellen konnte, muss man zur Überzeugung kommen, dass der Bund dieses Strassennetz selber billiger hätte bauen können, was freilich nicht gleichbedeutend ist mit der Annahme, dass er es tatsächlich billiger gebaut hätte.
Um den Horizont wieder aufzuhellen, sei diesen negativen Beispielen der positive Fall einer weitgehend zentralen Erfüllung einer grossen sozialpolitischen Aufgabe zugefügt: Organisation und Betrieb der AHV dürfen, mindestens soweit das Bundesamt für Sozialversicherung in Frage steht, als im ganzen sparsam bezeichnet werden und halten, soweit sich die Kosten überhaupt vergleichen lassen, den Vergleich mit ähnlichen Institutionen des Auslandes aus.»
Leitbilder und Nationalrat Eggenberger hat am 3. März dieses Jah-Bildungswege der res ein Postulat eingereicht, worin er zum schwei-Sozialarbeit zerischen Heim- und Anstaltswesen eine Reihe kriti-
scher Fragen und verschiedene Forderungen stellt (S. 201). Von besonderer Virulenz ist das Personalproblem. Das Postulat setzt sich in Ziffer 4 denn auch für die fachliche Aus- und Weiterbildung und für die ökonomische Sicherstellung des Heim- und Anstaltspersonals ein. Die IV braucht in dieser Hinsicht kein schlechtes Gewissen zu haben, im Gegenteil. Es sei insbesondere auf die Subventionen an die verschiedenen heilpädagogischen Seminarien unseres Landes, aber auch an die Betriebsbeiträge an Sonderschulen, Eingliederungs-Werkstätten und Wohnheime verwiesen. Doch genügt der heutige Stand der Aus- und Weiterbildung noch nicht überall. Des weitern berührt der Fragenkomplex nicht nur die IV, sondern zum Beispiel auch die Altersheime.
Das BSV bekräftigt daher alle Bestrebungen zur Hebung der sozialen Arbeit im allgemeinen und der Arbeit in Heimen und Anstalten im besonderen. Das von Georg Müller geleitete Zürcher Forum, von dem in ZAK 1970, Seite 317, bereits einmal die Rede war, macht sich auch um diese Sparte des sozialen Lebens verdient. So hat im vergangenen Sommer unter seinem Szepter eine Orientierungswoche für Bildungswege und Berufsbilder in der sozialen Arbeit stattgefunden. Die Ergebnisse dieser Kurswoche wurden - abgerundet, ergänzt und illustriert - in einem kleinen Nachschlagewerk ' zusammengefasst und kürzlich veröffentlicht. Im einleitenden Teil mit Aufsätzen von Dr. Hagen Bisantz, Professor
1 «Leitbilder und Bildungswege der Sozialarbeit», zu beziehen beim Verlag Pro Juventute, Seefeldstrasse 8, 8008 Zürich.
Jacques Lusseyran und Dr. Helmut Klimm geht es um die Leitbilder der Sozialberufe. Im zweiten Teil werden die Berufsbilder und Bildungswege geschildert der Heimerziehung, Heilpädagogik, Heileurhythmie, Logopädie, Rhythmik, Physiotherapie, Beschäftigungstherapie der verschiedenen pflegerischen Berufe mit 1% bis 3-jähriger Ausbildungszeit, der Fürsorge und Gemeinwesenarbeit, also vorwiegend solcher Berufe, die kein Universitätsstudium als Basis voraussetzen.
Dem Werk ist ein Vorwort von Bundesrat Tschudi, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern und «oberstem Schirmherrn der AHV und IV» vorangestellt. Es lautet:
«Der Status der sozialen Berufsstände in unserem Lande hat in den letzten Jahren erfreulicherweise eine beachtliche Aufwertung erfahren. Die vielschichtigen und anspruchsvollen Aufgaben, mit denen der Sozialarbeiter tagtäglich konfrontiert wird, verlangen ein hohes Mass an Fähigkeiten und Ausbildung. Doch lassen sich die zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Konflikte mit intellektuellem Fachwissen allein nicht bewältigen. Die sozialen Berufe setzen auch ein besonderes Mass an Helferwillen, Einfühlungsvermögen, Zivilcourage und vor allem eine ausgesprochene Neigung zum Mitmenschen voraus. So lässt sich auch die dringend notwendige Nachwuchsförderung auf allen Tätigkeitsfeldern der engagierten Sozialarbeit nicht nach einem festen Schema bewerkstelligen.
Der gangbare Weg wird darin bestehen, die Berufsbilder und Bildungswege für das gesamte Spektrum der sozialen Arbeit einer breiteren Öffentlichkeit und insbesondere der jungen Generation zugänglich zu machen. Die vorliegende Dokumentation kann hiezu einen wertvollen Beitrag leisten, und die Berufenen werden sich angesprochen fühlen.»
«Der Papierkrieg» Entscheide der Sozialversicherung müssen solid un-
termauert werden. Ein wesentliches Hilfsmittel für die «richtige» Verfügung sind daher zweckmässige Unterlagen. Anderseits darf der Aktenverkehr auch nicht überborden. Die IV hat daher ein leises Verständnis für den Stossseufzer, den ein Sprecher an der kürzlich durchgeführten Studientagung «im Grüene» in Rüschlikon über die «Anstalts- und Heimkrise» verlauten liess:
«Die Akten sind die Pest in der Sozialerziehung»
Doch ohne Unterlagen geht es nun einfach nicht. Es steht im Einzelfall zuviel auf dem Spiel. In diesem Zusammenhang sei auf eine wertvolle
Publikation des Ehepaares Dr. Max und Edith Hess-Haeberli, Zollikon, über die «Aktenführung in der Sozialen Einzelhilfe»' hingewiesen. Die Arbeit ist zwar keineswegs auf die IV ausgerichtet; sie enthält aber doch gerade für die Sekretariate der 1V-Kommissionen und für die IV-Regionalstellen sehr brauchbare Feststellungen. Es fällt nicht leicht, in zwei, drei Sätzen einen Auszug aus der erwähnten Schrift zu geben. Daher seien wenigstens zwei Hinweise festgehalten, die mutatis mutandis auch für die IV gelten können.
«Der sozialen Administration wurde bis vor kurzem keine besondere Beachtung geschenkt; von dieser Seite fehlten alle Impulse zu einer sinnvollen, wohldurchdachten und disziplinierten Aktenführung. Der Sozialarbeiter, ausgerichtet auf die dynamische Arbeit mit Klienten, erliegt bisweilen der Versuchung, administrative Belange zu vernachlässigen. Arbeitsüberlastung und Zeitnot liefern einen willkommenen Vorwand, um administrative Pflichten, so auch die Aktenführung, zurückzustellen. Doch zeigen die praktischen Erfahrungen eindringlich, dass sich eine unzulängliche Aktenführung früher oder später rächt und zu den verschiedenartigsten Schwierigkeiten führt, die dann vom Sozialarbeiter einen Zeitaufwand erfordern, der bei einer überlegenen und fristgerechten Aktenführung hätte vermieden werden können. Erfahrungsgemäss kann schwerlich nachgeholt werden, was in der Aktenführung zur rechten Zeit versäumt worden ist. Wer die Bedeutung einer zweckmässigen Aktenführung für den gesamten Ablauf des Fürsorgeprozesses erkannt und sich zudem zu einer ökonomischen Arbeitsweise durchgerungen hat, kann auf solche Selbsttäuschungen und beruhigenden Pseudorechtfertigungen verzichten.»
«Es sollte das Anliegen eines jeden Sozialarbeiters sein, in den Akten eine subtile Ausdrucksweise zu verwenden. Wir müssen uns jedoch eingestehen, dass auf grossen Gebieten eine wirklich befriedigende Terminologie einfach noch fehlt. So verbinden sich mit Vormund, vormundschaftlicher Erziehungsaufsicht, Patronat, Schutzaufsicht, Fremdplazierung, Versorgung, Internierung usw. zwangsläufig Vorstellungen, die den Grundanschauungen der modernen sozialen Einzelhilfe nicht mehr entsprechen. Die strafrechtliche Schutzaufsicht wird neuerdings als Bewährungshilfe bezeichnet. Es ist aber nicht möglich, jede unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgte Internierung «Hospitalisierung»
1Schriftenreihe des Schweizerischen Berufsverbandes der Sozialarbeiter, Heft 16, Bern 1969.
zu nennen.1 Die Praxis wird neue Wege der Terminologie finden müssen, die erst später von der Gesetzgebung übernommen werden. Es ist aber heute schon möglich, in Behördeakten, Verfügungen und Beschlüssen erwachsene Klienten als Herr, Frau oder Fräulein zu bezeichnen.»
In diesem Sinne sei das erwähnte Werk den am Vollzug der IV Beteiligten empfohlen.
Die Die ordentliche AHV-Rente berechnet sich bekannt-Aufwertung des lich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen durchschnittlichen des Versicherten (Art. 30, Abs. 1, AHVG). Das mo-Erwerbs- natliche Minimum einer einfachen Altersrente von einkommens 220 Franken entspricht einem Durchschnittsein-
kommen von 6 000 Franken, das entsprechende Rentenmaximum von 440 einem solchen von 22 000 Franken.
Nun haben sich die Einkommensverhältnisse seit Inkrafttreten der AHV grundlegend geändert. Einmal rief die Teuerung beträchtlich höheren Löhnen, dann aber sind die Einkommen auch ihrer Kaufkraft nach stark gestiegen. Wie wirkt sich dieser Umstand auf die Rentenberechnung aus? Versicherte, die seit 1948 Beiträge leisten, erinnern sich in der Regel nur zu gut an ihr damaliges Einkommen und können sich selbst ausrechnen, wie ihre früheren Löhne bei der Rentenberechnung auf den Durchschnitt drücken. Wer nach den heutigen Gegebenheiten mühelos mit einer Mittel- oder Höchstrente rechnen kann, sieht sich, wenn er seine früheren Lohnbezüge miteinbezieht, häufig in seinen Erwartungen getäuscht.
Die AI-IV behebt diesen Nachteil aber, und das ist bei den Versicherten viel zu wenig bekannt, durch eine grosszügige Aufwertung des durchschnittlich erzielten Jahreseinkommens (Art. 30, Abs. 4, AHVG).
Dieses wird seit 1969 nämlich um drei Viertel aufgewertet. Mit andern Worten: die in den Rententabellen angeführten Jahreseinkommen werden im Einzelfall (von oben nach unten gerechnet) bereits bei einem um drei Siebentel tiefern Durchschnitt erreicht. Das sieht - an einigen Beispielen dargelegt -folgendermassen aus:
1 Wandlungen in der Terminologie können wir überall dort feststellen, wo die Einstellung zu menschlichen Verhaltensweisen und die Behandlungsmöglichkeiten sich geändert haben. Als Beispiel seien erwähnt: Tollhaus, Narrenhaus, psychiatrisches Krankenhaus oder psychiatrische Klinik.
Minimalrenten werden nicht bis zu einem Durchschnittseinkommen von 6 000, sondern nur bis zu einem solchen von 3 428 Franken ausgerichtet. - Ein Durchschnittseinkommen von 6 000 Franken, das ohne Aufwertung zu einer Mindestrente von 220 Franken im Monat berechtigen würde, wird mit 175 Prozent oder 10 500 Franken in Rechnung gesetzt. Das ergibt eine Rente von 286 Franken. Einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 10 000 Franken entspricht im Rentenfall ein aufgewertetes Einkommen von 17 500 Franken: die Rente beträgt somit nicht 275, sondern 385 Franken. - Das für die Höchstrente massgebende Durchschnittseinkommen von
22 000 Franken beträgt 175 Prozent des praktischen Grenzwertes: dieser ist bereits bei 12 343 Franken erreicht. Wer einen solchen Durchschnitt oder mehr ausweist, ist Maximalrentner.
Es bleibt zu prüfen, ob spätere Rententabellen nicht durch einen entsprechenden «Aufwertungsvermerk» zu ergänzen wären.
FACHLITERATUR
Levi Lennart: Vom Krankenbett zum Arbeitsplatz. Eine Einführung in die
medizinische Rehabilitation und in die Arbeit und Berufsförderung Behinderter. 172 S., übersetzt aus dem Schwedischen und überarbeitet entsprechend den westdeutschen Verhältnissen. Verlag Muterschmidt, Zürich, 1970.
Mühl Heinz: Notwendigkeit und Möglichkeit der Erziehung geistig behinderter Kinder. 190 S. Heft 1 der Schriften zur Sonderpädagogik. Verlag Dürrsehe Buchhandlung KG, Bad Godesberg, 1969.
Schmelzer Horst! Tebert Walter: Alter und Gesellschaft. Eine soziologische Untersuchung der sozialen Voraussetzungen von Massnahmen der Altershilfe (in Rheinland-Pfalz). Eichholz-Verlag GmbH, Bonn 1970.
Wanecek Ottokar: Geschichte der Blindenpädagogik. 164 S., Heft 2 der Beiträge zur Sehgeschädigtenpädagogik und ihren Grenzgebieten. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969.
Das körperbehinderte Kind im Erziehungsfeld der Schule. Heft 3 der Schriften zur Körperbehindertenpädagogik und ihren Grenzgebieten, hg. von Hans Wolfgart und Ernst Begemann. 308 5., 29 Abb. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1971.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Eggenberger hat folgendes Postulat einge-Vorstösse reicht:
Postulat Eggenberger«Die schweizerischen Helme und Anstalten sind in letzvom 3. März 1971 ter Zeit heftig kritisiert worden. Der Bundesrat wird
eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Bericht über den heutigen Stand unseres Anstaltswesens zu unterbreiten und im Hinblick auf die Zukunft allfällige Anträge zu folgenden Punkten zu stellen:
Schaffung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen zur Förderung und zum Ausbau des schweizerischen Heim- und Anstaltswesens.
Schaffung einer eidgenössischen Kommission für Heim- und Anstaltswesen mit folgendem Aufgabenbereich: Planung auf gesamtschweizerischer Ebene. Koordination der verschiedenen Subventionsgesetze von Kantonen und Bund. Ausarbeitung von Richtlinien für Bauten und Betriebsgestaltung. Prüfung neuer, eventuell gesetzlicher Grundlagen für den ambulanten Beratungs- und Betreuungsdienst.
Generelle Erhöhung der Beiträge des Bundes für den Bau und Betrieb von Heimen und Anstalten.
Gewährleistung der fachlichen Aus- und Weiterbildung und der ökonomischen Sicherstellung von qualifiziertem Heim- und Anstaltspersonal.
Baldige Erstellung der im revidierten Strafgesetzbuch vorgesehenen Spezialanstalten.
Sofortige Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement über die Subventionierung der Verhaltensgestörten.
Schaffung einer eidgenössischen Dokumentationszentrale.»
Die von Nationalrat Eggenberger anvisierte Kritik betrifft in erster Linie nicht die Institutionen der IV. Der ganze Fragenkreis ist aber auch für diese von Bedeutung (s. auch S. 196). Das Postulat wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement behandelt.
Kleine Anfrage Nationalrat Haller hat folgende Kleine Anfrage einge-Haller reicht:
vom 3. März 1971 «Am 30. September 1970 wurde mein Postulat betreffend
physiotherapeutische Massnahmen bei der IV überwiesen. Der Bundesrat hat damals bei der Entgegennahme
des Postulates Vorbehalte angebracht, dass erst im Rahmen der Revision der Krankenversicherung diese Fragen geprüft werden könnten. Bis es aber soweit ist, können Jahre vergehen, und den Kranken ist damit nicht geholfen. Nach wie vor werden dringende Fälle, die der Bundesrat mit der Revision des Bundesgesetzes über die IV vom 1. Januar 1968 erfassen wollte, vom EVG abgewiesen. Eine Abänderung von Art. 12 IVG wäre in diesem Zusammenhang sinnvoll gewesen. Der Bundesrat scheint eine solche aber nicht in Erwägung ziehen zu wollen. Ich möchte daher fragen, ob nicht eine Übergangslösung anzustreben sei, die eine Leistungspflicht bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen regeln könnte.»
Kleine Anfrage Nationalrat Gerosa hat folgende Kleine Anfrage einge-Gerosa reicht:
vom 15. März 1971 «Die neue Finanzordnung, welche die unbefristete sach-
liche Begrenzung der Biersteuer vorsieht, verbaut dem Bundesrat die Möglichkeit der Erhöhung der Biersteuer. Bereits ist die achte AHV-Revision angestrebt und man spricht von zu erwartenden Mehrausgaben von über einer Milliarde.
Weite Kreise der Bevökerung interessiert es, auf welchem Wege und mit was für neuen Steuer-Quellen der Bundesrat den Ausbau der AHV zu finanzieren gedenkt, weshalb ich den Bundesrat bitte, hierüber Auskunft zu geben.»
Der Vorstoss wird vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.
Kleine Anfrage Nationalrat Mugny hat folgende Kleine Anfrage einge-Mugny reicht:
vom 15. März 1971 «Gemäss den Plänen des Bundesrates soll die achte AHV-
Revision am 1. Januar 1973 in Kraft treten.
Gleichzeitig werden die eidgenössischen Räte das Gesetz über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV zu revidieren und anzupassen haben.
Die Kantone müssen sodann ihre Gesetzgebung den neuen Bundesvorschriften angleichen.
Die Gemeinden, welche zusätzliche Sozialhilfen ausrichten, werden ihre Reglemente ebenfalls anpassen müssen, wie das anfangs 1971 der Fall war.
Im übrigen muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwaltungen, welche die künftigen Änderungen der AHV sowie der Bundesgesetze und der kantonalen Gesetze über die Ergänzungsleistungen anzuwenden haben, unter Personalmangel leiden; es wäre daher wünschenswert, dass sowohl die eidgenössischen
als auch die kantonalen Entscheide früh genug erfolgen, damit sich die Verwaltungsarbeit in angemessenen Fristen abwickeln kann und damit die Rentenbezüger sicher sind, ihre neuen Leistungen anfangs Januar 1973 zu erhalten.
Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die achte AI-IV-Revision und die Revision des ELG den eidgenössischen Räten früh genug unterbreitet werden, so dass mögliche Differenzen zwischen den Räten noch im Laufe der Junisession 1972 bereinigt werden könnten.
Ist der Bundesrat in der Lage, uns zu sagen, ob die Vorarbeiten genügend vorangeschritten sind, damit seine Anträge von den Räten rechtzeitig behandelt werden können? »
Postulat Sauser Nationalrat Sauser hat folgendes Postulat eingereicht: vom 15. März 1971 «Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung können Hilfsmittel an Behinderte (z. B. Hörapparate) nur soweit abgegeben werden, als sie der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Ebenso stehen Kursbeiträge (z. B. für Absehkurse bei Schwerhörigen) nur denjenigen Behinderten zu, welche noch keine AHV-Rente beziehen.
Ohne Kontaktmittel und Eingliederungskurse verfallen aber gerade die betagten Schwerhörigen der Vereinsamung und Verbitterung. Die Verständigung mit den Mitmenschen sollte auch im Alter so gut als möglich gesichert bleiben.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, anlässlich der Vorbereitung der achten AHV-Revision zu prüfen, wie auch den betagten Behinderten die nötigen Kontaktmittel und Kursbeiträge zugesprochen werden können.»
Interpellation Nationalrat von Arx hat folgende Interpellation eingevon Arx reicht:
vom 15. März 1971 «Die intensive Beanspruchung des Menschen in der mo-
dernen Industriegesellschaft verlangt gebieterisch nach adäquater Pflege der körperlichen und geistigen Gesundheit in der zur Verfügung stehenden Freizeit. Die weiten Erholungsräume in den Alpen eignen sich dazu in hervorragender Weise; ihnen verdankt unser Tourismus weitgehend sein Profil. Die Gebirgstauglichkeit des Schweizers ist auch für die Armee von nicht geringer Bedeutung. Bedauerlicherweise ist ausgerechnet beim Alpinismus -im Gegensatz zu anderen Sportarten - eine rückläufige Entwicklung festzustellen.
1. Wie beurteilt der Bundesrat die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten für eine direkte oder indirekte Förderung des Bergsportes durch den Bund?
Erachtet der Bundesrat die Unterstützung jener privaten Vereinigungen als genügend, die sich die Pflege des Wanderm und des Bergsteigens zum Ziele gesetzt haben?
Die Bergführer sind Pioniere des Alpinismus. Ist es zutreffend, dass die Zahl der Bergführer beängstigend abnimmt und dass diese Erscheinung hauptsächlich auf die unbefriedigende Lage dieses Berufsstandes zurückzuführen ist? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Ausbildung von Bergführern sowohl im Haupt- als auch im Komplementärberuf durch ein Lohnausgleichsystem erleichtert werden sollte, das den Bergführer von artfremden und zufälligen Beschäftigungen unabhängig macht?» Die Interpellation wird vom Eidgenössischen Militärdepartement behandelt.
Motion Duvanel Nationalrat Duvanel hat folgende Motion eingereicht:
vom 16. März 1971 «Art. 23, Abs. 1, Buchst. a, AHVG sieht vor, dass der
Anspruch auf eine AHV-Rente für eine weniger als 40 Jahre alte Witwe nur dann besteht, wenn die Versicherte mindestens ein leibliches oder ein an Kindes Statt angenommenes Kind hat.
Pflegekinder geben nicht Anspruch auf eine Rente im Sinne der oben genannten Bestimmungen von Art. 23. Es scheint auch, dass es nicht möglich ist, sich auf Art. 28 AHVG zu berufen, wo die Pflegekinder erwähnt sind.
Es besteht folglich eine Ungleichheit in der Behandlung zwischen einer Frau, die leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hat, und einer Frau mit Pflegekindern (die sie übrigens nicht vor Erreichung des 40. Altersjahres adoptieren kann).
Da eine AI-IV-Revision in Vorbereitung ist, ersucht der Unterzeichnete den Bundesrat auf dem Wege der Motion, nach Lösungen zu suchen, wie dieser Ungleichheit abzuhelfen ist.»
Postulat Müller- Nationalrat Müller hat folgendes Postulat eingereicht: Luzern «Das EVG hat am 17. Dezember 1970 die Übernahme der vom 17. März 1971 Kosten durch die IV für den Einzel-Sprachheilunter-
richt eines mongoloiden Kindes abgelehnt, weil die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlen. Das Gericht hält jedoch im Urteil fest, dass die heutige Regelung nicht befriedige, weil bei mongoloiden Kindern ein Sprachheilunterricht im Vorschulalter wichtig sei. Es schreibt: "Bei mongoloiden Kindern ist das Ausbleiben solchen Unterrichts meist verhängnisvoller als bei den schwer sprachgebrechlichen Kindern, die geistig normal sind." Das Gericht legt eine Änderung der IVV nahe.
Daher wird der Bundesrat eingeladen, die IVV so zu ändern, dass für mongoloide Kinder der Einzel-Sprachheilunterricht übernommen wird, wenn der Logopäd feststellt, dass dies im Interesse der geistigen Förderung liegt.»
Postulate Chopard Nationalrat Chopard hat am 18. März 1971 zwei Postuvom 18. März 1971 late eingereicht. Das eine betrifft die Rentenberechnung bei Frühinvaliden, das andere die Anpassung der EO-Entschädigungen an die Preis- und Lohnentwicklung. Nachstehend der Wortlaut der beiden Vorstösse.
1. Invalidenversicherung
«Die geltenden Vorschriften der IV gleichen bei den Geburts- und Kindheitsinvaliden den Einkommensausfall infolge Invalidität nicht genügend aus. Die Kriterien für die Rentenbemessung vermögen nicht durchwegs zu befriedigen. Es wird auch als stossend empfunden, dass die Geburts- und Kindheitsinvaliden nur die Minimalrenten erhalten. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob die bestehende Regelung nicht durch folgende Massnahmen verbessert werden könnte:
Bemessung der Invalidität nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen aller voll Erwerbstätigen anstatt nur nach dem Erwerbseinkommen der gelernten und angelernten Berufsarbeiter, wie dies heute der geltende Art. 26. Abs. 1, IVV vorsieht; Differenzierung dieses durchschnittlichen Bemessungseinkommens nach Altersklassen, da das Durchschnittseinkommen der Nichtinvaliden im Lauf der normalen Lohnkarriere nicht unwesentlich ansteigt.
Bemessung der Rentenhöhe nach Kriterien, die in irgendeiner Form das den Geburts- und Frühinvaliden mutmasslich entgangene Einkommen berücksichtigen.»
2. Erwerbsersatzordnung
«Die festen Ansätze der Erwerbsausfallentschädigungen für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, die letztmals auf den 1. Januar 1969 neu festgesetzt wurden, sind in der Zwischenzeit gegenüber der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung zusehends in Rückstand geraten und bieten in vielen Fällen keinen angemessenen Erwerbsersatz mehr. Dies wirkt sich vorab bei längeren Dienstleistungen (Beförderungsdiensten) in Ausbildung begriffener Dienstpflichtiger (Studenten, Technikums- und Berufsschüler usw.) stossend aus, deren Entschädigungen aufgrund der Minimalansätze ausgerichtet werden. Der Bundesrat wird daher gebeten zu prüfen, ob die
Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung nicht sofort der Preis- und Lohnentwicklung angeglichen werden sollten.»
Ausgleichsfondg Im zweiten Halb jahr 1970 wurden gestützt AIIV/IV/EO auf Zuteilungsbeschlüsse des Verwaltungsrates für feste Anlagen der Ausgleichsfonds 204,5 Mio Franken ausbezahlt, gegen 38,1 Mio im ersten Halbjahr. Davon entfielen auf Wiederanlagen aus Teilrückzahlungen und periodischen Amortisationen in der zweiten Jahreshälfte 53,5 Mio Franken (im ersten Halbjahr 28,2 Mio). Von den Auszahlungen im zweiten Halbjahr kamen 5,4 Prozent den Kantonen zu mit 11,1 Mio Franken (im ersten Halbjahr 11,0 Mio), 34,2 Prozent den Gemeinden mit 70,0 (17,8) Mio, 24,5 Prozent den Pfandbriefinstituten mit 50,5 (-) Mio, 15,2 Prozent den Kantonalbanken mit 31,0 (9,0) Mio, 11,9 Prozent den öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institutionen, hauptsächlich Gemeindezweckverbände, mit 24,4 (-) Mio und 8,8 Prozent den gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen mit 18,0 (-) Mio Franken. Es kann festgehalten werden, dass im ganzen Jahr 1970 an Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen total 112,2 Mio Franken ausbezahlt wurden, was anteilsmässig 46 Prozent ergibt.
Von bestehenden Anlagen wurden im zweiten Halbjahr 277,9 (194,8) Mio Franken zu den 1970 geltenden Bedingungen konvertiert.
Der Gesamtbestand der festen Anlagen auf Ende 1970 im Betrage von 7 756,0 Mio Franken setzt sich zusammen aus:
2,7 Prozent ( = 206 Mio Fr.) Anlagen bei der Eidgenossenschaft,
- 14,9 Prozent (= 1157,5 Mio Fr.) bei Kantonen,
- 15,5 Prozent ( = 1201,9 Mio Fr.) bei Gemeinden,
29,6 Prozent ( = 2 292,7 Mio Fr.) bei Pfandbriefinstituten,
- 19,9 Prozent ( = 1548,1 Mio Fr.) bei Kantonal-
banken,
1,4 Prozent ( = 105,7 Mio Fr.) bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institutionen,
- 16,0 Prozent ( = 1244,1 Mio Fr.) bei gemischt-
wirtschaftlichen Unternehmungen.
Die durchschnittliche Rendite betrug 1970 für Neu- und Wiederanlagen im ersten Halbjahr 5,90 und im zweiten Halbjahr 6,19 Prozent. Für den Gesamtbestand auf Jahresende 1970 ergab sich eine durchschnittliche Rendite von 4,05 Prozent gegen 3,86 Prozent Ende 1969.
Die neuen Be- Die ab 1. Januar 1971 gültige Wegleitung über die Renstimmungen über die ten brachte einige Aenderungen beim Verkehr mit der Rentenauszahlung Post (z. B. bei der Adressgestaltung auf Zahlungsbe-
legen). Damit die Poststellen über die Neuerungen informiert werden können, hat das BSV der Generaldirektion PTT eine Anzahl Auszüge aus der Rentenwegleitung - enthaltend die Bestimmungen über die Auszahlung (Rz 1068-1142) sowie über die Lebensbescheinigung (Rz 1321-1332) zukommen lassen. Die Ausgleichskassen dürfen somit erwarten, dass die Neuerungen den Poststellen bekannt sind. Bei Unklarheiten kann auf die entsprechenden Randziffern der Wegleitung verwiesen werden.
Anpassung der kan- Die ZAK berichtet laufend über die Anpassung der kan-
tonalen Gesetzgebungtonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision auf den 1.
über Ergänzungslei- Januar 1971 (vgl. ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26, 97 und
stungen an die revi- 160).
dierten Bundesvor- Im lvi ä r z 1971 hiess das Eidgenössische Departement schriften des Innern Erlasse der Kantone Uri, Obwalden, Appen-Stand am 31. März zell I. Rh., St. Gallen, Graubünden und Neuenburg gut. 1971 Beim genehmigten Erlass des Kantons St. Gallen han-
delt es sich um eine neue Vollzugsverordnung zum kantonalen Gesetz, in welche die bereits festgesetzten neuen Beträge der Einkommensgrenzen, der festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen sowie des Mietzinsabzuges (s. ZAK 1971, S. 26) aufgenommen wurden. Alle Kantone wählten die maximalen Einkommensgrenzen.
Die Kantone Uri, Obwalden, Appenzell 1. Rh., Graubünden und Neuenburg sehen für die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1000/1500 Franken vor.
Die in den Kantonen Uri, Obwalden, Appenzell 1. Rh., Graubünden und Neuenburg statuierten Mietzinsabzüge entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat somit bis zum Stichtag Anpassungserlasse aller Kantone mit Ausnahme der Kantone Schwyz und Waadt genehmigt. (Bei den Erlassen der Kantone Luzern, Basel-Landschaft und Tessin handelt es sich um tibergangsregelungen, im Kanton Thurgau teilweise um eine fIbergangsregelung.)
Abkürzung für eine Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Versiche-. Departementsver- rungsgericht wurden für die «Verfügung des Eidge-
fügung nössischen Departementes des Innern vom 20. Januar
1971 über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel-
kosten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen» folgende Abkürzungen festgelegt:
deutsch: ELKVf
französisch und italienisch OMPC
Nachtrag zum
Drucksachenkatalog
AHV/IV/EO Preis Bemer-Ausgabe 1971 Neu erschienen sind: kungen
318.107.042 d Nachtrag zur Wegleitung über den massge- _.25*
benden Lohn, gültig ab 1. Januar 1971
318.107.042 f Supp1ment aux directives sur le salaire d- __.25*
terminant, valable ds le 1er janvier 1971
318.130.1 dfi Änderungen zum Beitragsmarkenheft 2.10
Modifications ä apporter au carnet de tim-
bres-cotisations
Modificazioni da apportare al libretto delle
marche
318.562 dfi Bescheinigung für IV-Taggelder 8.— 1, 5
Attestation pour indemnits journalires Al
Certificato per le indennitä giornaliere Al
318.562.1 dt Schreiben an die Eingliederungsstätten betr. 4.50 1, 5
Bescheinigung für IV-Taggelder
Lettre aux centres de radaptation pour in-
valides conc. l'attestation pour indemnits
journa1ires Al
318.642 d Entschädigungsabrechnung für IVE-Mit- 5.— 5, 6
glieder
318.642 f Dcompte des indemnits pour membres 5.— 5, 6
CAI
318.680 d Textausgabe ELG/ELV 2.60*
318 680 f Recueil LPC/OPC 2.60*
Adressenverzeichnis Seite 12, Ausgleichskasse 35, Chemie:
ABV/IV/EO Neue Telefonnummer: (061) 23 39 28
Seite 12, Ausgleichskasse 40, Volkswirtschaftsbund: Neue Telefonnummer: (061) 23 39 30
Seite 14, Ausgleichskasse 49, Industrie Baselland:
Neue Telefonnummer: (061) 2339 25
Seite 15, Ausgleichskasse 52, Bierbrauer:
Neue Adresse: Basel, Falknerstrasse 36/Postfach,
4001 Basel; Neue Telefonnummer: (061) 25 07 50
Seite 16, Ausgleichskasse 59, CICICAM:
Neue Telefonnummer: (038) 25 7543
Seite 26, Ausgleichskasse 110, Patrons vaudois:
Neue Telefonnummer: (021) 20 28 11
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1970 1. Sa. E. L.
Art. 9, Abs 2, Buchst. e, ARVO; Art. 18, Abs. 2, AHVV. Ein Bankguthaben kann als im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital betrachtet werden, wenn es In einem erheblichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht.
Die Ärztin E. L. erhob Beschwerde, weil die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für 1968/69 ein Bankguthaben nicht zu dem im Betrieb arbeitenden eigenen Kapital gerechnet und daher keinen entsprechenden Zinsabzug vorgenommen hatte. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie an das EVG weiter, das die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abwies:
Bereitet die Zuteilung eines Vermögensobjektes zum Geschäfts- oder Privatvermögen Schwierigkeiten, so ist darüber nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. In BGE 70 1 261 hat das Bundesgericht im Rahmen von Art. 21, Abs. 1, Buchst. d, WStB zur grundsätzlichen Abgrenzung des privaten Vermögens vom Geschäftsvermögen erkannt, dass die Zuweisung eines Aktivums zum Geschäftsvermögen sich regelmässig dann rechtfertige, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, ferner auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäftes erforderlich oder üblich ist. In BGE 94 1 466 präzisiert das Bundesgericht diese Umschreibung dahin, das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen müsse darin erblickt werden, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. Der Umstand, dass ein Aktivum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb darstellt, diesem also bloss mittelbar dienstbar ist, bedinge noch nicht seine Überführung ins Geschäftsvermögen, weil das gesamte Privatvermögen eines Betriebsinhabers stets eine Reserve für sein Geschäft bilde und seinen Kredit erhöhe. Ebensowenig werde ein Vermögensgegenstand zu Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt werde. Dies bedeute lediglich eine Privateinlage, wobei bisheriges Privatvermögen in das Geschäft eingebracht werde, das aber dadurch nicht rückwirkend geschäftlichen Charakter erlange, sofern nicht die Mittel zum Ankauf bereits aus dem Geschäft stammten. Dem zitierten Urteil ist ferner zu entnehmen,
dass nach objektiven tatbeständlichen Faktoren beurteilt werden muss, ob ein Gegenstand zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört. Zwar stelle der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar. Im angeführten Urteil hat das Bundesgericht aber hervorgehoben, dies gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Buchhaltung nicht das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern bloss sein Geschäftsvermögen umfasst.
Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die AHV-Zweigstelle und der Steuerkommissär für die Beiträge 1966/67 das von der Wehrsteuerverwaltung für die 13. Periode gemeldete Eigenkapital von 43 000 Franken auf 99 000 Franken angesetzt hatten. Dies traf allerdings zu; wie die Zweigstelle in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 1970 überzeugend ausführt, waren die in Frage stehenden zwei Bank-Sparhefte von 27 619 und 28 237 Franken zu Unrecht als Bestandteil des betrieblichen Vermögens (Mittel für Neueinrichtung und Anschaffung namhafter Apparate) dem Eigenkapital zugerechnet worden. Nach Auskünften des Steuerkommissärs seien sie mit dem Betrieb in keiner Weise verbunden gewesen, weil ausser den Zinsgutschriften keine Kapitalveränderungen festgestellt worden seien.
Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen weiteren Einwänden weist die AHV-Zweigstelle darauf hin, dass sich die Bankguthaben aus den in den letzten Jahren ausgewiesenen und versteuerten Geschäftsgewinnen zusammensetzten. Es handle sich somit um Bildung von Privatvermögen. Aus den Abschlüssen ergebe sich, dass Betriebsmobiliar und Apparaturen zusammen 20 000 Franken nie überstiegen und Reparaturen sowie Neuanschaffungen aus dem laufenden Einkommen bestritten worden seien. Die geltend gemachte Bereitstellung besonderer Reserven lasse sich nicht stichhaltig begründen; dies auch deshalb nicht, weil bisher eine Neuanschaffung im Betrage von 30 000 Franken -wie es als möglich dargestellt werde -nie ausgewiesen worden sei. Zudem sei im Gesamtaufwand für das Jahr 1967 von 67 770 Franken der Lohn des mitarbeitenden Ehemannes von 36 000 Franken enthalten. Die Argumentation, dass ein Betrieb, der 1967 73 042.50 Franken (recte 67 770 Franken) Unkosten ausweise, mehr flüssige Mittel als blosse 13 103 Franken (Postcheckguthaben) benötige, entbehre jeder Grundlage, weil aus dem Postcheckguthaben stets sowohl Neuanschaffungen wie Reparaturen laufend bestritten worden seien. Die bestehenden Bankguthaben stünden daher in keinem relevanten Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geführten Geschäftsbetrieb.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Nach dem in Erwägung 3 Gesagten kann das Bankguthaben von 56 621.15 Franken nicht als im Betrieb investiertes Eigenkapital angesehen werden, wobei im wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz allerdings vor, auf den Antrag vom 21. August 1969 (Berücksichtigung des Guthabens von 56 621.15 Franken) nicht eingetreten zu sein. Zwar ist es richtig, dass das kantonale Urteil die Herabsetzung des geltend gemachten Eigenkapitals im Verlaufe des Verfahrens nicht erwähnt. Dies mag auf einem Versehen beruhen. Allein rechtlich ändert daran nichts. Die Nichtberücksichtigung aller Bankguthaben
als im Betrieb investiertes Eigenkapital beinhaltet notwendigerweise auch die Abweisung des Antrages vom 21. August 1969.
Was endlich den Einwand der Beschwerdeführerin in bezug auf die Bemerkung im vorinstanzlichen Urteil betrifft, wonach sich die Versicherte die Zahlen der in Rechtskraft erwachsenen Steuertaxation 1967 entgegenhalten lassen müsse, ist klarzustellen, dass sich diese Bemerkung nicht auf die Frage bezieht, ob die Vermögensobjekte Privat- oder Geschäftsvermögen darstellen können. Die Frage dieser Zuteilung ist vom Sozialversicherungsrichter zu prüfen, nicht dagegen die in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung.
6.
Urteil des EVG vom 10. September 1970 i. Sa. P. H.
Art. 23, Abs. 1, AHVV. Es ist nicht Aufgabe des Sozialversiche-
rungrichters, Ermessensentscheide der Steuerbehörden aufgrund nur
bei ilun eingereichter Unterlagen zu überprüfen und abzuändern.
Da der Versicherte keine Steuererklärung einreichte, wurde er nach Ermessen veranlagt. Aufgrund der entsprechenden Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. September 1968 die persönlichen Beiträge für 1968/69 auf je 2 440.20 Franken fest. Der Versicherte liess Beschwerde erheben und reichte dem kantonalen Versicherungsgericht Buchhaltungsunterlagen ein. Das Gericht hiess die Beschwerde gut. Diesen Entscheid zog das BSV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter, das die Beschwerde aus folgenden Erwägungen guthiess:
1. Gemäss Art. 23, Abs. 1, AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wehrsteuerrechts. Erheblich sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die erwerblichen Verhältnisse in der Wehrsteuerberechnungsperiode, welche der ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode vorangeht (Art. 22, Abs. 2, AHVV). Gemäss Art. 23, Abs. 4, AHVV sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich.
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche (EVGE 1952, S. 127, ZAK 1952, S. 303; EVGE 1968, S. 42, ZAK 1968, S. 401); dies gilt auch für eine ermessensweise Einschätzung (EVGE 1952, S. 124, ZAK 1952, S. 303). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den
Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (EVGE 1968, S. 42, ZAR 1968, S. 401, und ZAR 1967, S. 337).
Diese Regelung zeigt deutlich, dass die Ermittlung des massgebenden Einkommens sowie die Bestimmung und Bewertung des Eigenkapitals für die Belange der AHV grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu erfolgen haben wie bei der Wehrsteuerveranlagung und dass immer dann, wenn die massgebenden Steuerfaktoren durch die Steuerbehörde festgestellt und eingeschätzt worden sind, ein besonderes AHV-rechtliches Schätzungsverfahren in der Regel unzulässig ist. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf seine AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (EVGE 1969, S. 136, ZAR 1970, S. 222).
2. Der Vorinstanz scheint eine Ausnahme von der Gerichtspraxis in den Fällen gerechtfertigt, wo eine Abklärung ergibt, dass die Wehrsteuerveranlagung bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Einmal hat jede in Rechtskraft erwachsene Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt (EVGE 1952, S. 124, ZAK 1952, S. 303; ZAK 1958, S. 36). Zum andern übersieht die Vorinstanz, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter wird, wenn er beurteilen soll, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Wehrsteuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspricht indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23, Abs. 1, AHVV), an der festzuhalten ist. Um nichts anderes als um eine eigene Veranlagungsmassnahme würde es sich nämlich handeln, wenn der Sozialversicherungsrichter Ermessensentscheide der Steuerbehörden aufgrund nur bei ihm eingereichter Unterlagen überprüfen und abändern wollte.
In einem nicht publizierten Urteil hat das EVG allerdings erkannt, dass es nicht bundesrechtswidrig ist, wenn die Ausgleichskasse mit (schriftlicher) Zustimmung der zuständigen Steuerbehörden von einer Steuermeldung, deren Richtigkeit bestritten ist, abweicht und der Beitragsberechnung das tatsächlich erzielte Einkommen zugrundelegt (vgl. Rz 146 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen). Im vorliegenden Fall bestand jedoch für die Steuerbehörden kein Anlass, auf die Meldung an die Ausgleichskasse zurückzukommen. Der steuerrechtliche Ermessensentscheid ist nicht nur unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sondern er ist auch nicht im Sinne der erwähnten Wegleitung in Frage gestellt worden. Die Steuerbehörden hatten also zu den vom Beitragspflichtigen der Vorinstanz unterbreiteten neuen Unterlagen nicht Stellung bezogen. Die Vorinstanz ist zwar der Auffassung, dass diese Unterlagen einer steuerrechtliehen Beurteilung standhalten würden. Damit tritt sie aber an die Stelle des Steuerrichters, was sie gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. die in Erwägung 1 aufgeführten Ausnahmen) nicht tun darf. Sonst hätte der Sozialversicherungsrichter regelmässig damit zu rechnen, in Fällen der ermessensweisen Steuerveranlagung Steuermeldungen gestützt auf nur bei ihm eingereichte neue Angaben zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist daher gutzuheissen.
Invalidenversicherung
Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 15. September 1970 i. Sa. G. P.
Art. 4 und Art. 28, Abs. 2, IVG. Kriterien für die Trennung der versicherten und der nichtversicherten Gesundheitsschäden geistiger Art sind insbesondere die Begriffe der Zumutbarkeit im Sinn von Art. 28, Abs. 2, und der längeren bzw. bleibenden Dauer gemäss Art.
4 IVG.
Der am 18. Juli 1942 geborene Versicherte bestand im Jahre 1963 die Matura, und im Herbst 1964 immatrikulierte er sich an der Philosophischen Fakultät der Universität X. Er gab sein Hochschulstudium nach dem Sommersemester 1966 jedoch wieder auf. Seine Versuche zur Aufnahme einer dauerhaften Tätigkeit (u. a. als Primarlehrer) scheiterten. Im Frühjahr 1964 hat er die Rekrutenschule absolviert, anschliessend die Unteroffiziersschule bestanden und in der Sommer-RS 1964 den Korporalsgrad abverdient. Ferner leistete er die Wiederholungskurse 1965, 1966 und 1967; im Jahre 1968 wurde er dienstuntauglich erklärt.
Im Februar 1969 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Der Neurologe Dr. Y stellte am 10. März 1969 folgende Diagnose: «Unsicher: Schwere Zwangsneurose; schleichend beginnende schizophrene Psychose derzeit nicht sicher auszuschliessen, und die Diagnose des Dr. Z vom 19. März 1969 lautete wie folgt: «Eigentlich recht ungewöhnliches und schwer zu definierendes Krankheitsbild. Zwangsneurose bei Schizophrenia simplex. (Es bestehen keine Sinnestäuschungen oder Wahnideen!) .»
Die 1V-Kommission veranschlagte den Invaliditätsgrad des Gesuchstellers auf 80 Prozent und gewährte ihm wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. August 1962 eine Rente, deren Beginn sie gestützt auf Art. 48, Abs. 2, IVG auf den 1. Februar 1968 festsetzte. In diesem Sinn verfügte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer ganzen einfachen ausserordentlichen Invalidenrente.
Beschwerdeweise stellte der Vater des Versicherten für ihn das Begehren um Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente.
Die Rekursbehörde hat die Beschwede mit Entscheid vom 8. Dezember 1969 abgewiesen:
Nach den Arztberichten sei der Versicherte schon im Kindesalter, jedenfalls vor 1959, invalid geworden. Den Beginn der Erwerbsunfähigkeit habe die 1V-Kommission deshalb auf den 1. August 1962 festgesetzt, weil der Im Juli 1962 volljährig gewordene Versicherte nach den damals gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen (theoretisch) erst in jenem Zeitpunkt eine Rente hätte beziehen können. Lediglich wegen verspäteter Anmeldung dürfe die Rente erst ab Februar 1968 ausgerichtet werden. Somit habe er keinen Anspruch auf ordentliche Rente.
Der Vater des Versicherten reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Begehren, der Beginn der Invalidität sei auf einen Zeitpunkt nach dem 1. August 1962 festzusetzen, «etwa auf den 1. Oktober 1966 (Weggang vom
Studium)», so dass eine ordentliche Rente zuzusprechen sei. Lediglich die Ursachen der Krankheit lägen in der Jugendzeit. Im Jahre 1962 habe noch niemand von Invalidität gesprochen. Der Versicherte habe ja in den folgenden Jahren noch die Maturitätsprüfung bestanden, verschiedene Militärdienstleistungen erbracht und ein Hochschulstudium begonnen. Erst ab 1966 seien die Konsultationen bei Dr. Z erfolgt.
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angesichts der beiden Arztberichte habe die 1V-Kommission im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, wenn sie angenommen habe, die Invalidität sei schon vor Erreichung des 20. Altersjahres eingetreten.
Das BSV meint, der Beginn der Invalidität sei auf den Zeitpunkt festzulegen, in welchem der Versicherte sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, nämlich auf den Oktober 1966. Erst in jenem Jahr hätten sich ernsthafte Krankheitsfolgen gezeigt. Der Rentenbeginn sei nach Art. 29, Abs. 1, Variante 1, IVG zu bestimmen. Es beantragt, die Akten zur Berechnung der ordentlichen Rente an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:
Nach Art. 28, Abs. 1, IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente in der Regel dann, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Invalidität im Sinn des IVG ist die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Gemäss Art. 4, Abs. 2, IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 IVG erfasst das Gesetz bei weitem nicht alle geistigen Gesundheitsschäden. Kriterien für die Trennung der versicherten und der nichtversicherten Gesundheitsschäden geistiger Art sind insbesondere die Begriffe der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 28, Abs. 2, IVG und der längern bzw. bleibenden Dauer gemäss Art. 4. So genügt es für die Annahme einer leistungsbegründenden seelischen Abwegigkeit nicht, dass der Versicherte wegen seiner Abnormität nicht hinreichend erwerbstätig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob man annehmen muss, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei sozialpraktisch nicht mehr zumutbar, ja sogar für die Gesellschaft unerträglich (EVGE 1964, S. 157, Erwägung 3). Den Auswirkungen einer seelischen Anomalie geht jedenfalls dann die erforderliche leistungsbegründende Schwere ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Aufbietung des ihm zumutbaren guten Willens Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, wobei aber bei blossen Charakteranomalien das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss (EVGE 1962, S. 34, und ZAK 1964, S. 300).
Nach der Anamnese im Arztbericht des Dr. Y soll sich beim Beschwerdeführer nachweisbar seit dem 13. Lebensjahr ein Zustand seelischer Verstörung eingestellt haben. Mit grosser Mühe und nach mehrmaligem Schulwechsel habe er die Matura betanden. Studienversuche seien gescheitert, desgleichen Versuche, sich als Primarlehrer zu betätigen. Der Versicherte lebe zusehends vereinsamt zu Hause und bleibe in der Regel tagsüber grübelnd
in seinem Zimmer. Seine Diagnose «schwere Zwangsneurose und schleichend beginnende schizophrene Psychose» bezeichnete der Arzt selber als unsicher. Dem Arztbericht des Dr. Z lässt sich entnehmen, dass der Versicherte schon als Kind widerspenstig gewesen sei, aus Trotz Schuhe zerschnitten und in der Schule Schwierigkeiten bereitet habe. Während des Universitätsstudiums sei er durch völlige Konzentrationsunfähigkeit aufgefallen. Beide Ärzte attestieren, dass er schon seit vielen Jahren krank und dass er arbeitsunfähig sei. Sie erklären auch, keine andern Arbeitsmöglichkeiten zu sehen.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Eine hinreichend zuverlässige Diagnose lag selbst im Jahre 1969 nicht vor. Es ist ferner Erfahrungstatsache, dass gleichartige Zustandbilder, wie sie beim Beschwerdeführer bis zur Zeit des Hochschulstudiums festzustellen waren, oft als Charakteranomalien qualifiziert werden müssen, die keinen Krankheitswert haben. Die Arztberichte geben sodann keinen zuverlässigen Aufschluss darüber, seit wann und in welchem Mass der Versicherte allenfalls arbeitsunfähig ist. 1V-Kommission und Vorinstanz haben angenommen, er sei mindestens schon seit 1962 in leistungsbegründendem Ausmass invalid. Dieser Auffassung kann jedoch aus nachstehenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Der Versicherte hat noch 1964 während rund 9 Monaten Militärdienst geleistet, und in den folgenden Jahren ist er in den Wiederholungskurs eingerückt. Ferner war er 1963 imstande, die Matura zu bestehen und im Herbst 1964 ein Hochschulstudium zu beginnen. Vom Oktober 1967 bis Januar 1968 und vom Mai bis November 1968 war er -gemäss den Angaben in der Anmeldung - fähig, durch Erwerbstätigkeit rund 5 000 Franken zu verdienen. Die ärztlichen Konsultationen begannen erst im Oktober 1966. Diese Tatsachen lassen es mindestens als zweifelhaft erscheinen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in rentenbegründendem Umfang invalid ist, und es drängt sich die Frage auf, ob ihm nicht zugemutet werden könnte, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fest steht jedenfalls, dass im Jahre 1962 von mindestens hälftiger Invalidität noch keine Rede sein konnte.
Es wird Sache der 1V-Kommission sein, genauere Erhebungen über die Art des vorliegenden Gebrechens vorzunehmen. Sie wird ferner eingehend abklären, in welchem Mass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt eingeschränkt ist und ob ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Stellt sie trotz neuer Ermittlungen fest, dass der Versicherte in der Tat in rentenbegründendem Ausmass invalid ist, so wird sie den Rentenbeginn neu bestimmen müssen. Welche Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG und der entsprechenden Praxis anwendbar ist, mag im heutigen Verfahren offenbleiben.
Urteil des EVG vom 8. September 1970 1. Sa. J. H. Art. 34 OG. Eine Frist, deren Beginn in die Zeit des Stillstandes
fällt, beginnt erst am Tage nach dem Stillstand zu laufen. (Erwä-
gung la)
Art. 23, Abs. 1, IVG; Art. 21, Abs. 3, 117V. Ist während der Einglie-
derung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich und wird dabei ein Erwerbseinkommen erzielt, so ist das Taggeld einschliesslich Betriebszulage entsprechend zu kürzen.
Der am 15. September 1914 geborene Versicherte, von Beruf Landwirt, leidet an Coxarthrose rechts. Er unterzog sich am 29. Januar 1969 in einem Kantonsspital einer intertrochanteren Osteotomie. Gemäss Verfügung vom 13. Mal 1969 übernahm die IV die Kosten dieser Operation, einschliesslich Hospitalisation, nachoperativer Behandlung und Badekur, sowie die Reisekosten. Mit einer weitern Verfügung vom 27. Mai 1969 setzte die Ausgleichskasse das Taggeld für die Dauer der medizinischen Massnahmen -vom 27. Januar bis 31. Dezember 1969 - auf insgesamt 32.50 Franken fest, einschliesslich einer Kinderzulage von 4.50 Franken, einer Betriebszulage von 9 Franken und des Eingliederungszuschlags für die Zeit der Rekonvaleszenz von 7 Franken.
Nach einem nicht bei den Akten liegenden ärztlichen Zwischenzeugnis war der Versicherte vom 30. Juni bis 17. August 1969 zu einem Drittel und ab 18. August 1969 zur Hälfte arbeitsfähig, worauf die Ausgleichskasse am 13. Oktober 1969 die Kürzung des Taggeldes auf 5 Franken ab 30. Juni und auf 3.75 Franken ab 18. August verfügte.
Der Versicherte beschwerte sich am 11. November 1969 gegen diese Verfügung und ersuchte um Erhöhung des Taggeldes.
Am 5. Dezember 1969 kam die Ausgleichskasse auf ihre - inzwischen angefochtene -Kürzungsverfügung zurück und teilte dem Versicherten mit, es entspreche «nicht den nunmehr bestehenden Vorschriften», dass die Betriebszulage ebenfalls gekürzt worden sei; diese werde daher für die Zeit vom 30. Juni bis 30. November 1969 - insgesamt 1 386 Franken für 154 Tage zu 9 Franken - nachbezahlt. Gleichzeitig wurde die entsprechende Auszahlung vorgenommen.
Mit Schreiben vom 1. März 1970 an das kantonale Versicherungsgericht teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die erfolgte Nachzahlung mit, er ziehe «aufgrund dieser Erhöhung der Taggeld-Leistungen» seine Beschwerde zurück.
Das Versicherungsgericht schützte den Rekurs und änderte die angefochtene Verfügung «im Sinne der am 10. Dezember 1969 (richtig: 5. Dezember) erfolgten Korrektur» ab. In der Begründung des am 11. März 1970 ergangenen Entscheides heisst es unter anderem (S. 4):
«Durch den am 12. November 1969 eingereichten Rekurs sah sich die Ausgleichskasse veranlasst, die Verfügung vom 13. Oktober 1969 einer Prüfung zu unterziehen. Dabei stellte sich heraus, dass die Betriebszulage von 9 Franken pro Tag irrtümlicherweise gekürzt worden war. Inzwischen hat die Kasse den Irrtum berichtigt, den gesetzeskonformen Zustand wieder hergestellt und dem Rekurrenten bereits am 5. Dezember eine Nachzahlung von 1 386 Franken angewiesen. Der Rekurs kann daher Im Sinne der von der Kasse vorgenommenen Korrektur geschützt werden. Hingegen ginge es nicht an, die Rekurssache einfach zufolge Rückzuges abzuschreiben, weil die vom Rekurrenten am 1. März 1970 abgegebene Rückzugserklärung nicht vorbehaltlos erfolgte, sondern ausdrücklich auf die von der Kasse vorgenommenen Korrektur Bezug nahm.»
Gegen diesen Rekursentscheid führt das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, «dass der Versicherte neben dem gekürzten Taggeld... keinen Anspruch auf zusätzliche Ausrichtung der Betriebszulage hat».
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beantwortet.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
la. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist rechtzeitig erfolgt. Das kantonale Urteil wurde am 31. März 1970 zugestellt, während die Beschwerdeschrift am 5. Mai 1970 per Post übergeben wurde. Gemäss Art. 34, Abs. 1, Buchst. a, OG stehen die gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen vom 7. Tage vor bis und mit dem 7. Tage nach Ostern still. Der Stillstand der Fristen bedeutet, dass eine Frist, deren Beginn in die Zeit des Stillstandes fällt, erst am Tage nach dem Stillstand zu laufen beginnt (vgl. Birchmeier, Handbuch des OG, S. 37, N. 3 zu Art. 34 OG). Art. 34 OG gilt gemäss Art. 135 OG seit der Gesetzesrevision vom 20. Dezember 1968, in Kraft seit dem 1. Oktober 1969, auch für das Verfahren vor dem EVG. Ostern fiel im laufenden Jahr auf den 29. März; die Beschwerdefrist begann somit am 6. April zu laufen. Der 5. Mai war also der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106, Abs. 1, OG).
b.
2a. In materieller Hinsicht ist einzig zu entscheiden, ob im Falle der Kürzung eines IV-Taggeldes wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers während der Eingliederung die Betriebszulage in die Taggeldkürzung einzubeziehen sei. Unbestritten sind dagegen der grundsätzliche Taggeldanspruch des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen zur Kürzung und das Mass der Kürzung.
Da auch die Feststellung des Arztes, der Beschwerdegegner sei vom 30. Juni an zu einem Drittel und vom 18. August an zur Hälfte arbeitsfähig gewesen, nicht bestritten ist, wird davon abgesehen, das nicht bei den Akten liegende ärztliche Zeugnis nachzuverlangen.
b. Die Taggelder der IV werden gemäss Art. 23, Abs. 1, IVG als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet. Für die einzelnen Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG. Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVV sind für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum EOG (= EOV) sinngemäss anwendbar.
Im direkten Anwendungsbereich des EOG und der EOV wird die Betriebszulage in keinem Falle gekürzt. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Betriebszulage. Wer Militärdienst leistet, muss seinen Arbeitsplatz verlassen und hat, neben dem Erwerbsausfall, für die während der dienstlichen Abwesenheit weiterlaufenden Betriebskosten aufzukommen. Das gilt auch für den vollständig erwerbsunfähigen Invaliden während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen. Daher erhält auch er das nach den gleichen Regeln wie für den Wehrpflichtigen bestimmte Taggeld und insbesondere auch die Betriebszulage ungekürzt, solange er nicht wieder in seinem Betrieb tätig sein kann.
Eine wesentlich andere Rechtslage besteht jedoch in den Fällen, in denen während der Eingliederung eine beschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist und ein Erwerbseinkommen erzielt wird. In solcher Lage ist das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gestützt auf Art. 21, Abs. 3, IVV zu kür-
zen. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Taggelder als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen ausgerichtet werden (Art. 23, Abs. 1, IVG), besteht keine Veranlassung, die Betriebszulage von der Kürzung auszunehmen, da auch sie einen Bestandteil des gesetzlich umschriebenen Taggeldes bildet. So wurde auch im Zusammenhang mit der Revision des IVG, die am 1. Januar 1968 in Kraft trat und eine 10prozentige Taggelderhöhung brachte, dieser Zuschlag auch auf die Betriebszulage gewährt. Dagegen wurde diese Erhöhung bei den Eingliederungszuschlägen, die als Sonderleistungen der IV aufgefasst wurden, nicht angewendet. Die gleiche Gesetzesrevision bestimmte aber, dass das Taggeld unter den entsprechenden Voraussetzungen einschliesslich des Eingliederungszuschlages zu kürzen sei. Daher bleibt keinem Zweifel Raum, dass an eine Ausnahme hinsichtlich der Betriebszulage nicht gedacht worden ist. Zweck der erwähnten Ordnung ist es, dem in Eingliederung befindlichen Versicherten das Erwerbseinkommen zu ersetzen, das er ohne Invalidität gehabt hätte; daher sollen die aus Erwerbseinkommen während der Eingliederung und gekürztem Taggeld erzielten Einkünfte keine diesen Ersatz übersteigende tJberversicherung ergeben. Die Verhältnisse eines in Eingliederung befindlichen Invaliden lassen sich nicht mehr mit denen eines Dienstpflichtigen vergleichen, sobald der Invalide wieder teilweise im Betrieb mitarbeiten kann. Es ist somit gerechtfertigt, die Betriebszulage uneingeschränkt in die Taggeldkürzung gemäss Art. 21, Abs. 3, IVV einzubeziehen.
3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese Grundsätze zum Ergebnis, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV begründet ist. Nachdem der Versicherte während der Eingliederung teilweise in seinem Betrieb tätig sein konnte, ist das ihm zustehende Taggeld und mit ihm auch die Betriebszulage zu Recht gekürzt worden; die Kürzungsverfügung vom 13. Oktober 1969 entspricht der gesetzlichen Regelung. Somit sind der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 5. Dezember 1969 aufzuheben, was zur Folge hat, dass die Verfügung der Ausgleichkasse vom 13. Oktober 1969 wieder hergestellt wird. Die Prüfung einer allfälligen Rückforderung der - aufgrund der somit gleichzeitig aufgehobenen Verfügung vom 5. Dezember 1969 - zu Unrecht erfolgten Nachzahlung wird zunächst Sache der Verwaltung sein (vgl. Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 78-79ter AHVV).
Urteil des EVG vom 8. September 1970 i. Sa. F. L.
Art. 28, Abs. 2, IVG. Angesichts der fortbestehenden Unterhaltspflicht des Ehemannes ist die Hausfrau für die Invaliditätsbemessung in der Regel auch bei gerichtlicher oder tatsächlicher Tren-
nung weiterhin als nicht erwerbstätig zu betrachten.
Die 1915 geborene Versicherte ist infolge einer in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis am rechten Arm sowie am rechten Bein teilweise gelähmt. Das rechte Kniegelenk ist operativ versteift, und am rechten Unterschenkel weist sie ein chronisches Oedem auf. Ferner leidet sie an Mitralininsuffizienz, Varicosis und Spondylosis deformans mit zeitweise eintretendem Zervikalsyndrom. Sie verrichtet seit vielen Jahren abends leichte Reinigungsarbeiten
und verdient damit monatlich ungefähr 200 Franken. Im übrigen ist sie als Hausfrau tätig. Seit September 1968 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt und erhält von diesem einen Unterhaltsbeitrag von 400 Franken im Monat.
1965 ersuchte die Versicherte erstmals um Zusprechung einer Rente der- IV. Ihr Begehren wurde jedoch abgewiesen. Am 7. Juni 1969 meldete sie sich erneut. Die 1V-Kommission qualifizierte sie als Hausfrau und stellte fest, in diesem Tätigkeitsbereich sei sie nach wie vor nicht zu wenigstens 50 Prozent behindert, da sie bloss ausgesprochen anstrengende Arbeiten, wie Spänen, Fenster putzen, Matratzen kehren, nicht ausführen könne. Dementsprechend wies die Ausgleichskasse das Rentengesuch mit Verfügung vom 8. September 1969 ab.
Beschwerdeweise liess die Versicherte Zusprechung einer ganzen 1V-Rente beantragen. Angesichts des bescheidenen Verdienstes ihres Ehemannes würde sie vollumfänglich erwerbstätig sein, wenn sie nicht invalid wäre, und alsdann 600 bis 700 Franken im Monat verdienen. Im übrigen wäre sie auch als Hausfrau zu mehr als 50 Prozent arbeitsunfähig.
Die kantonale Rekursbehörde hielt indessen dafür, die Höhe des vom Ehemann ausgerichteten Unterhaltsbeitrages verbiete die Annahme, die Versicherte sei darauf angewiesen, den Hauptteil ihrer Arbeitskraft einer Erwerbstätigkeit zu widmen. Im Haushalt könne sie nach dem Abklärungsbericht der Pro Infirmis die meisten Verrichtungen ausführen. Mit Entscheid vom 13. Januar 1970 wies sie die Beschwerde ab.
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen erneuern.
Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:
1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von wenigstens einem Drittel ausgerichtet werden.
Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). War ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Dementsprechend sind auch die Grundlagen der Invaliditätsschätzung verschieden, je nachdem, ob dieses Erwerbs- oder Nichterwerbstätige betrifft. Während die Invalidität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wesentlich nach erwerblichen Gesichtspunkten zu ermitteln ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Masse diese behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teilweise als Nichterwerbstätigen zu qua-
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lifizieren. Ist der Versicherte vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig gewesen, so ist für die Invaliditätsschätzung abzuklären, welches Tätigkeitsgebiet, alles in allem genommen, für den Versicherten die grössere Bedeutung hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Höhe des mutmasslichen Erwerbseinkommens ausschlaggebend ins Gewicht fallen (vgl. EVGE 1968, S. 219, ZAK 1969, S. 197).
Die von der Versicherten ausgeübte nebenerwerbliche Tätigkeit ist eindeutig von untergeordneter Bedeutung. Sie verdiente dabei nicht so viel, «dass sie als Alleinstehende davon hätte leben können» (vgl. ZAK 1966, S. 519),
Die Behauptung, die Versicherte könnte ohne Invalidität einen höheren Verdienst erzielen, ist im Hinblick auf deren Qualifikation als Hausfrau irrelevant. Auch kommt dem Umstand, dass die Versicherte berechtigt ist, getrennt von ihrem Ehemanne zu leben, keine Bedeutung zu. Solange die Ehe weiterdauert, was auch im Falle der Trennung oder des Getrenntlebens zutrifft, besteht die Unterhaltspflicht des Ehemannes. Die Möglichkeit, dass eine getrennte Ehefrau, entbunden von der Verpflichtung zur Führung des ehelichen Haushalts, vermehrt nebenberuflich tätig sein kann, vermag ihren Status allein deswegen nicht zu ändern, weil sonst aus dieser Möglichkeit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auch eine Pflicht gemacht werden könnte (vgl. EVGE 1967, S. 178, ZAK 1967, S. 622). Eine andere Betrachtungsweise würde sich wahrscheinlich aufdrängen, wenn die Unterhaltsbeiträge so niedrig bemessen wären, dass die getrennt lebende Ehefrau zu ihrer Existenzsicherung auf eigenen Erwerb angewiesen wäre. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu.
Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung abzuweichen, wonach die Versicherte als Hausfrau mehr denn zur Hälfte arbeitsfähig ist. Sie hat sich anscheinend recht gut an ihre Behinderung gewöhnt, so dass ihr lediglich die Ausführung schwerer hausfraulicher Arbeiten nicht mehr möglich ist. Diese machen aber weit weniger als die Hälfte der Haushalttätigkeit aus. Dass der von der Pro Infirmis ausgefüllte Fragebogen zur Abklärung der Hausfrauentätigkeit vom 24. Juli 1969 unzutreffend wäre, wird weder behauptet noch ergibt sich ein Hinweis dafür aus dem Arztbericht.
Verwaltung und Vorinstanz haben die Versicherte somit zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert, deren Behinderung in ihrem Aufgabenbereich 50 Prozent nicht erreicht. Nicht völlig ausgeschlossen ist jedoch, dass sie die Voraussetzung eines Härtefalls erfüllt. Der Anwendung der entsprechenden Gesetzesordnung auf die in Art. 28, Abs. 3, IVG angeführten Fälle stehen weder ausdrücklich derogiernde Bestimmungen noch andere Gründe entgegen. Im vorliegenden Falle ist das EVG allerdings nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob ein Härtefall vorliegt. Es ist Sache der TV-Kommission, die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Was die Anrechnung des Nebeneinkommens anbeirifft, so wird sich diese, auch im Hinblick auf Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG, an die tatsächlichen Gegebenheiten halten müssen.
Von Monat zu Monat
Die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hielt am 6. April unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre neunte Sitzung ab. Die materielle Behandlung der Liste der Geburtsgebrechen und des entsprechenden Teils des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen konnte abgeschlossen werden. An ihrer nächsten Sitzung wird die Kommission die Überarbeitung der Weisungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 12 IVG in Angriff nehmen.
*
Am 15. und 16. April führte das Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen eine öffentliche Tagung über «Eine schweizerische Konzeption der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge» durch. Das Grundsatzreferat wurde von Bundesrat Tschudi gehalten. PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, sprach über «Die Vorschläge der Expertenkommission für eine Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» sowie über «Möglichkeiten und Grenzen der generations- und einkommensbedingten Solidarität». Der Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, leitete eine Podiumsdiskussion über die pendenten Volksbegehren und die parlamentarischen und ausserparlamentarischen Vorstösse. Daneben kamen massgebende Exponenten der Politik und der Versicherungswirtschaft und -wissenschaft zum Worte. Die Tagung war stark besucht und fand in der Öffentlichkeit grosse Beachtung. Die ZAK gibt auf Seite 222 die Ausführungen von Bundesrat Tschudi und anschliessend eine Kurzfassung des zweiterwähnten Referates von PD Dr. Kaiser wieder. Die Redaktion dankt dem Leiter des St. Galler Hochschulinstitutes, Prof. Steinlin, für sein Einverständnis zur Drucklegung der beiden Vorträge.
Anlässlich einer dreitägigen Sitzung vom 20. bis 22. April befasste sich die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erneut mit der achten AHV-Revision. Unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialverieuej.uu, uuu nil Ie1e111 voll ru .L'[. .ritiei-, .Dw.aLer iur iiiauiemaicne Fragen der Sozialversicherung, behandelte sie die Anträge eines Sonderausschusses und fasste eine Reihe grundsätzlicher Beschlüsse. Der Sonderausschuss wird nochmals im Juni, die Gesamtkommission im Juli zusammentreten.
MAI 1971221
Eine schweizerische Konzeption der Alters-, Hinterhliebenen-und Invalidenvorsorge
Studientagung an der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 15.116. April 1971
Die Vorsorge bei Alter, Invalidität und Tod
im Rahmen der modernen Sozialpolitik
Referat von Bundesrat H. P. Tschudi
1.
Als für die Sozialversicherung zuständiger Departementschef bin ich dem Institut für Versicherungswirtschaft der Hochschule St. Gallen zu grösstem Dank dafür verpflichtet, dass es sich um eine objektive Orientierung über die schwierigen Probleme unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bemüht und dass es Beiträge zur Klärung der Aufgaben und zu fortschrittlichen und sachgerechten Lösungen leistet.
II.
Sie haben mir als Thema gestellt, einige grundsätzliche Bemerkungen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen der modernen Sozialpolitik vorzutragen. Somit tritt als erste Frage an uns heran, was moderne Sozialpolitik zu bedeuten hat. Als wesentlich möchte ich hervorheben, dass sie nicht eine isolierte, sektorielle Politik zugunsten einer bestimmten Volksschicht bildet, sondern einen Teil der Gesellschaftspolitik im Gesamten darstellt; sie hat somit beizutragen zur Erreichung unserer gesellschaftspolitischen Ziele. Nach unserer Auffassung kann eine moderne Sozialversicherung nicht mehr eine Klassenversicherung für die Arbeitnehmer sein, wie sie gegenwärtig noch in verschiedenen europäischen Staaten besteht; sie muss als allgemeine Volksversicherung ausgestaltet sein. Es darf als markante Leistung bezeichnet werden, dass unsere AHV wie auch unsere Invalidenversicherung von Anfang an alle Einwohner der Schweiz versichert haben und dass sie weder Bevorzugungen noch Diskriminationen kennen. Durch die Sozialversicherung soll die Freiheit von Not nicht nur für einzelne Stände, sondern für das ganze Volk gewährleistet werden.
Die soziale Sicherheit kann grundsätzlich in zwei Formen verwirklicht werden; entweder in minimalem Ausmass oder in einem Geiste wirklicher Solidarität. Entweder wird für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mehr arbeiten können, das Existenzminimum gewährleistet oder aber es werden ihnen Renten zugebilligt, die im Prinzip
die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung gestatten. Ich werde auf dieses wichtige Problem zurückkommen, weil die Schweiz sich bei der AHV und der IV auf der Schwelle des Wechsels vom engeren zum grosszügigeren System befindet. Es unterliegt somit keinem Zweifel, welches System aus sozialpolitischen Gründen den Vorzug verdient und gewählt werden muss. Doch muss ebenso deutlich gesagt werden, dass der Entscheid nicht allein vom sozialpolitischen Blickwinkel aus getroffen werden kann. Der Lebensstandard der nicht mehr im Erwerbsleben stehenden Mitbürger ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft. Die Sicherung des bisherigen Lebensstandards für die grosse Schicht der Betagten und Invaliden setzt eine sehr aktive Wirtschaft mit hoher Produktivität voraus. Unsere viel geschmähte Leistungs-, Konsum- und Wohlstandsgesellschaft hat also glücklicherweise auch ihre positiven Seiten. Sie schafft die Mittel, um die sozialen Aufgaben grosszügig zu lösen. Sofern diese ökonomische Basis vorhanden ist, bedarf es noch des politischen Willens, den entsprechenden sozialpolitischen Fortschritt zu verwirklichen. Die drei Volksinitiativen über den Ausbau der AHV sowie die Entscheide der eidgenössischen Räte zum Expertenbericht betreffend die berufliche Kollektivvorsorge haben bewiesen, dass unsere Bevölkerung hiezu bereit ist.
m.
Beratungsgegenstand dieser Tagung ist die Vorsorge für die Betagten, für die Hinterlassenen sowie für die Invaliden, somit die Rentenversicherung. Allerdings steht in unserer Invalidenversicherung nicht die Ausrichtung von Renten, sondern die Eingliederung ins Erwerbsleben und damit die Wiedergewinnung der Selbständigkeit, im Vordergrund. Diese Zielsetzung ändert nichts an der Tatsache, dass dennoch das Schwergewicht der Aufwendungen bei den Renten liegt.
Das Alter ist die grösste sozialpolitische Aufgabe, mit der sich unsere Zeit zu befassen hat. Zu Beginn meiner beruflichen Tätigkeit war die Situation noch verschieden; damals stand unter den Sozialproblemen die Arbeitslosigkeit im Vordergrund. Heute übersteigt die Zahl der Rentner in der Schweiz bereits eine Million; sie wird um das Jahr 2000 rund 1,5 Millionen betragen. Die Zahl der 80jährigen hat sich seit dem Ende des letzten Jahrhunderts mehr als versechsfacht. Nicht nur die absolute Ziffer der Betagten steigt rasch an, sondern auch der Prozentsatz der Rentner im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, weil die mittlere Lebenserwartung zunimmt, die Geburten zurückgehen und die Einwanderung drastisch gebremst wurde. Es ist erfreulich, dass das Schweizer-
volk sich so positiv zu den Altersproblemen einstellt, dass diese soziale Aufgabe im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses steht. Dies mag sich einerseits daraus erklären, dass jedermann hofft, alt zu werden. Doch betrachte ich es keineswegs als Selbstverständlichkeit, dass die im Arbeitsleben stehende Generation gewillt ist, die rasch zunehmenden Aufwendungen für das Alter zu tragen. Es darf ohne Uebertreibung von einem Opferwillen gesprochen werden, weil nicht allein die Kosten für die Altersversicherung zu übernehmen sind; sie kumulieren sich mit andern unerlässlichen Gemeinschaftsaufgaben. Ich erinnere nur an die fast explosionsartig zunehmenden Aufwendungen für Schulung und Forschung. Durch die verlängerten Ausbildungs- und Studienzeiten wird die Schicht der in der Produktion Tätigen verkleinert. Auf sie fällt die gesamte finanzielle Belastung. Welch gewaltige Mittel die Wirtschaft für eine umfassende Altersvorsorge zu erbringen haben wird, hat erstmals der Bericht der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge aufgezeigt. Er schätzt die Gesamtaufwendungen langfristig betrachtet auf 25 Prozent der Lohnsumme. Selbstverständlich hat diese schwere Belastung für die Wirtschaft neben der sozialen Wünschbarkeit nicht nur ökonomische Nachteile. Die Erhaltung der Kaufkraft der gesamten Rentnergeneration ist ein ausgleichendes und belebendes Element für die Inlandwirtschaft. Schon heute ist die AHV mit einer Auszahlung von rund 31/2 Milliarden Franken ein eminenter ökonomischer Faktor. Die wachsende Zahl der Rentner und die Erhöhung der Leistungen durch die achte AHV-Revision werden dazu führen, dass schon bald diese Summe nahezu verdoppelt wird. Zu den Prämienzahlungen an die staatliche AHV und ihre Renten kommen die Beiträge sowie die Renten der zweiten Säule, der beruflichen und betrieblichen Pensionskassen, hinzu. Sie werden nach Einführung des Obligatoriums im Jahr ebenfalls Milliardenbeträge erreichen.
Aus diesen wenigen Hinweisen erhellt, dass kein anderes öffentliches Werk hinsichtlich sozialer Bedeutung und wirtschaftlicher Auswirkungen auch nur annähernd an die Altersvorsorge herankommt.
Diese zentrale Stellung der AHV verlangt, dass ihre Finanzierung besonders sorgfältig geprüft wird und dass alle Aspekte berücksichtigt werden. Wie ausländische Beispiele zeigen, ist die Versuchung zu einer demagogischen Rentenverteilung gross. Die schweizerische AHV wurde auf einer gesunden finanziellen Grundlage geschaffen; es gelang bis jetzt, diese solide Basis zu verteidigen. Auch die sehr weitgehende achte AHV-Revision wird keine finanziellen Abenteuer nach sich ziehen. Dabei
muss immerhin ein Vorbehalt angebracht werden. Die versicherungstechnisch einwandfreie Finanzlage genügt nicht. Wirtschaftlich gesehen, müssen die Renten nämlich aus dem jeweiligen Wirtschaftsertrag gedeckt werden. Noch so gut fundierte Rechtsansprüche können nur honoriert werden, so lange die Wirtschaft die entsprechenden Leistungen erbringt; die beste versicherungsmathematische Bilanz würde zu einem blossen Zahlenbeispiel absinken, wenn eine schwere, langdauernde Wirtschaftskrise unser Land heimsuchen sollte.
Iv.
Die verfassungsrechtliche Basis für die AHV und die IV besteht in Artikel 34quater seit 1925. Der erste Versuch zur Einführung einerAltersversicherung, die Vorlage von Bundesrat Edmund Schulthess, scheiterte in einer Volksabstimmung im Jahre 1931. Erst die Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Zweiten Weltkrieg ebnete der AHV den Weg, indem sie nach Wegfall der grossen Aufwendungen für den Lohn- und Verdienstersatz der Wehrmänner das entsprechende Finanzierungssystem und die als zweckmässig erkannte Organisation übernehmen konnte. Ebenso wichtig war aber auch die Entwicklung des sozialen Verantwortungsbewusstseins in unserer Bevölkerung. 1948 trat das AHV-Gesetz in Kraft. Hauptmerkmal war der Charakter der AHV als Basisversicherung. Ihre Leistungen reichten allein zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht aus. Die monatliche Mindestrente für den Alleinstehenden betrug anfänglich 40 Franken. Man hielt damals diese Rente von etwas mehr als einem Franken im Tag, insbesondere für die Landwirtschaft, als ausreichend (Bauernfranken).
Überaus positiv darf in unserem System die ausgedehnte Solidarität bewertet werden, die sich in vielfacher Ausgestaltung zeigt:
- die wirtschaftliche Solidarität zwischen Reich und Arm (Beitragspflicht auf allen Einkommen ohne obere Begrenzung, jedoch Erreichung der Maximalrente schon bei einem mittleren Einkommen),
-- die Solidarität zwischen den Generationen, zwischen Jung und Alt, wobei insbesondere die Eintrittsgeneration durch die verschiedenen Revisionen besonders begünstigt worden ist,
- die Solidarität der Geschlechter, d. h. der Männer gegenüber den Frauen: rund 2/3 der Rentenbezüger sind Frauen,
- die Solidarität des Zivilstandes, d. h. der Ledigen gegenüber den Verheirateten,
die Solidarität der Stadt gegenüber dem Land (jährlich fliessen
an die Landbevölkerung einige 100 Millionen Franken, um welche die Renten ihre Prämienbeiträge übersteigen).
Durch sieben Revisionen wurde die ursprüngliche AHV in mancher Richtung verbessert und wurden ihre Leistungen verfeinert. Vor allem erfolgte eine wesentliche Erhöhung der Renten. Die heutige Mindestrente von 220 Franken im Monat erreicht das Fünfeinhalbfache der ursprünglichen niedrigsten Rente für den alleinstehenden Rentner. Bezieht dieser auch Ergänzungsleistungen, so beträgt sein Anspruch sogar den zehnfachen Betrag. Die Höchstrente wurde hingegen nicht einmal vervierfacht (440 Franken gegenüber 125 Franken). Trotz diesem namhaften Ausbau blieb der Charakter der AHV als Basisversicherung erhalten. Nach wie vor bedarf der Rentner weiterer Einkommensquellen. In der Botschaft des Bundesrates zur sechsten AHV-Revision vom 16. September 1963 wurde erstmals die schweizerische Konzeption der Altersvorsorge klar dargestellt. Das Drei-Säulen-Prinzip wurde wie folgt formuliert: «Die Sicherung unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität erfolgt, wenn man von den sittlichen und familienrechtlichen Verpflichtungen absieht, im wesentlichen auf drei Arten, nämlich durch die Selbstvorsorge (Sparen, Einzelversicherung), durch die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) und durch die Sozialversicherung sowie die sie ergänzende Fürsorge.»
Nunmehr stehen wir vor der verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Verwirklichung der Grundsätze, die vor 8 Jahren als Programm skizziert worden waren.
Am 1. Januar 1960 trat die Invalidenversicherung zur AHV hinzu. Sie darf im internationalen Vergleich als eine der modernsten Versicherungen bezeichnet werden wegen ihrer vielseitigen und wirksamen Massnahmen zur Eingliederung der Invaliden ins Erwerbsleben. Diese Regelung beruht nicht in erster Linie auf wirtschaftlichen Motiven, sondern im Vordergrund steht eindeutig das Ziel, den Invaliden zu einem möglichst erfüllten Leben zu verhelfen. Die Renten der IV decken sich mit denjenigen der AHV und folgen ihrer Entwicklung. Da bei Einführung der IV Erfahrungen fehlten, nahm man an, dass nach Behandlung der Eintrittsfälle die Zahl der Gesuche um TV-Leistungen rasch zurückgehen würde; in Wirklichkeit sind aber Jahr für Jahr immer mehr neue Fälle zu behandeln. Auch liegen die jährlichen Leistungen - im Jahre 1970 wurden gegen 600 Millionen Franken verausgabt weit über der ursprünglichen Annahme. Ein Vergleich mit dieser ist allerdings des-
halb nur bedingt möglich, weil durch die Revision des TV-Gesetzes von 1968 sowie durch mehrere AHV-Revisionen die Leistungen ausgedehnt und erhöht wurden.
Zu Beginn des Jahres 1966 erfolgte der nächste grundsätzliche Fortschritt durch die Einführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Da alle Kantone sich an diesem Werk beteiligen, konnte das System der reinen Basisversicherung überwunden werden. Seither ist jedem bedürftigen Rentenbezüger ein - allerdings bescheidenes - Existenzminimum gewährleistet. Es beträgt für den alleinstehenden Rentner 4 800 Franken und für das Ehepaar 7 680 Franken im Jahr. Zu diesen Einkommensgrenzen kommen noch Zuschläge für Versicherungsprämien, für Krankheitsauslagen sowie erhebliche Mehrleistungen bei hohen Wohnungsmieten hinzu.
Ausgehend von den drei Volksinitiativen für einen neuen Verfassungsartikel über die AHV und vom Bericht der Expertenkommission für die zweite Säule soll nun ein weiterer entscheidender Schritt in der Altersvorsorge vollzogen werden. Das Schweizervolk ist offensichtlich gewillt, zu Beginn der siebziger Jahre die finanziellen Probleme des Alters und der Invalidität definitiv zu lösen und entsprechend auch für die Hinterlassenen zu sorgen. Nach der Formulierung der überparteilichen Initiative soll den Betagten und den Invaliden die angemessene Fortsetzung des bisherigen Lebensniveaus gewährleistet werden. Die Initiative der Sozialdemokratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes fixiert das im Grundsatz gleiche Ziel ziffernmässig, indem sie den alleinstehenden Rentnern 60 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens garantiert.
v.
Nachdem die drei Initiativen einen weitgehenden Konsens in unserer Bevölkerung aufzeigen, wonach in Zukunft den Betagten und den Invaliden die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards ermöglicht werden soll, wäre es wenig sinnvoll, das gesetzliche Verfahren durchzuspielen und in Abständen von je einem Jahr über jedes der drei Volksbegehren abzustimmen. Da die Annahme eines neuen Verfassungsartikels keine Verbesserung der Renten zur Folge hätte, sondern zuerst noch eine entsprechende Anpassung der Gesetzgebung erforderlich wäre, müssten die Betagten jahrelang auf höhere Renten warten. Wie heftig die Enttäuschung über dieses Resultat wäre, kann sich jedermann vorstellen. Dazu kommt, dass jede der drei Initiativen in diesem oder jenem Punkt erhebliche Schwächen aufweist. Keiner der neu vorgeschlagenen
Artikel 34quater der Bundesverfassung könnte voll befriedigen. Der Bundesrat sieht deshalb vor, der Initiative der Partei der Arbeit, die als erste zur Behandlung kommt, einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Unser Vorentwurf beruht insbesondere auf den Anträgen der Expertenkommission für die zweite Säule; er trägt aber auch sehr weitgehend den Gedanken der überparteilichen sowie der sozialdemokratisch-gewerkschaftlichen Initiative Rechnung. Für grosse Kategorien von Rentnern weist er gegenüber der Initiative der PdA Vorzüge auf; ins Gewicht fällt aber besonders die für die Volkswirtschaft unerlässliche Kapitalbildung. Unsere Vorlage geht von den Tatsachen aus, nämlich von der Bewährung des Systems unserer AHV und IV sowie von der Existenz von über 16 000 Vorsorgeeinrichtungen mit 1,7 Millionen Mitgliedern (1968). Diese in unserem Land eingetretene soziale Entwicklung soll fortgesetzt und zum konsequenten Abschluss gebracht werden. Insbesondere wäre es unverantwortlich und unverständlich, wenn die bedeutenden Leistungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft beim Aufbau der Pensionskassen nicht gewürdigt und diese wertvollen Einrichtungen der Auflösung entgegengeführt würden.
Der Vorentwurf zu einem neuen Verfassungsartikel liegt gegenwärtig bei den Parteien, Wirtschaftsverbänden und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung. Wenn unser Zeitplan eingehalten werden kann, wird die Volksabstimmung im Herbst 1972 durchgeführt werden.
VI.
Welche Ziele sollen durch die achte AHV-Revision erreicht werden? Schon die sechste und die siebte Revision haben erhebliche Rentenerhöhungen gebracht. Die Bedeutung der kommenden Revision geht aber weit über die Wirkungen früherer Gesetzesrevisionen hinaus. Zwar soll die Organisation unserer staatlichen Versicherung, die sich gut bewährt hat, nicht geändert werden. Die grundsätzliche Neuerung ergibt sich aus dem vorgeschlagenen, verfassungsrechtlichen Prinzip, wonach die Mindestrente den Existenzbedarf zu decken hat. Die Definition dieses Begriffs verursacht erhebliche Schwierigkeiten. Nach dem sachkundigen Bericht der Kommission für Altersfragen handelt es sich nicht um das biologische Existenzminimum, sondern um einen unter den heutigen Gegebenheiten vertretbaren höheren Betrag, der erforderlich ist, um den alten Leuten einen einfachen, aber menschenwürdigen Lebensabend zu ermöglichen. Wenn das Prinzip der angemessenen Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung realisiert werden soll, müssen die staatlichen
Renten genügend hoch sein, damit sie für Alleinstehende bei mittlerem Einkommen zusammen mit den Leistungen der zweiten Säule eine Rente von mindestens 60 Prozent der früheren Besoldung ergeben. Bei den Schichten in sehr bescheidenen Verhältnissen, in denen die zweite Säule kaum wirksam werden kann, muss die AHV allein dieses Ausmass der Leistungen erreichen. Hier fliessen die Deckung des Existenzbedarfs und die Gewährleistung der bisherigen Lebenshaltung ineinander über.
Die Ergänzungsleistungen, die gegenwärtig eine bedeutsame sozialpolitische Aufgabe erfüllen, sollen möglichst weitgehend durch AHV-Renten abgelöst werden. Obwohl sie 'versicherungsmässig ausgestaltet sind, haftet ihnen der Nachteil an, dass sie von der Bedürftigkeit abhängen. Mit solchen Leistungen ist zwingend die Kritik verbunden, dass derjenige, der zeitlebens gespart hat, leer ausgeht, während der weniger um sein Alter besorgte Mitbürger von der öffentlichen Hand unterstützt wird.
Obwohl es heute verfrüht wäre, Zahlen über die Renten nach der achten AHV-Revision zu nennen, lässt sich die Grössenordnung aus der Zielsetzung leicht ableiten. Für den alleinstehenden Rentner beträgt heute die Einkommensgrenze nach dem Ergänzungsleistungsgesetz 4 800 Franken, während die AHV-Mindestrente sich auf 2 640 Franken beläuft. Damit die AHV allein den Existenzbedarf decken kann, muss sie somit nahezu verdoppelt werden. Auch bei einer solchen massiven Erhöhung fallen die Ergänzungsleistungen nicht völlig dahin, weil die AHV-Renten nicht auch die recht erheblichen Zuschläge für Mietzinse, Krankheitskosten usw. werden ablösen können. Für die allermeisten Arbeitnehmer werden aber mit der vollen Wirksamkeit der zweiten Säule die Ergänzungsleistungen der Geschichte angehören.
Es läge ein fataler Irrtum vor, wollte man allein die Mindestrenten der AHV stark heraufsetzen, jedoch nicht auch die übrigen Ansätze. Wenn wir gänzlich oder nahezu zur Einheitsrente übergingen, könnte man nicht mehr von einer Alters- und Hinterlassenenversicherung sprechen. Wir würden den Bereich der Sozialversicherung verlassen, weil dieser zwei Komponenten voraussetzt: das Versicherungsprinzip und den sozialen Ausgleich. Eine Versicherung ist nur gegeben, wenn eine Korrelation zwischen Prämien und Renten besteht. In der Sozialversicherung sind im Gegensatz zur Privatversicherung Leistung und Gegenleistung nicht aequivalent, sondern der wirtschaftlich Starke übernimmt einen Teil der Prämien des wirtschaftlich Schwachen. In unserer AHV ist die Solidarität besser ausgeprägt als in ausländischen Versicherungen. Zwischen Rente und letztem Erwerbseinkommen muss auch
ein Zusammenhang gegeben sein, wenn die AHV ihren Anteil an der Gewährleistung des bisherigen Lebensstandards übernehmen soll.
Die geltenden Prämienansätze von 5,8 Prozent des Lohnes für AHV und IV reichen auf längere Sicht nicht aus, um die heutigen Renten zu finanzieren. Somit bedarf es bei der achten AHV-Revision einer wesentlichen Erhöhung der Prämien. Der in der überparteilichen Initiative vorgeschlagene Satz von 8 Prozent dürfte anfänglich für die Ausrichtung der soeben umschriebenen Leistungen genügen. Dagegen wäre die endgültige Fixierung einer solchen Grenze durch die Verfassung bedenklich. Wenn trotz zunehmender Überalterung der Bevölkerung und trotz Teuerung angemessene Renten gewährt werden sollen, müsste die zweite Finanzierungsquelle, nämlich die Beiträge von Bund und Kantonen, übermässig in Anspruch genommen werden. Die AHV wäre gezwungen, Leistungen der öffentlichen Hand zu fordern, deren Aufbringung durch Steuern als aussichtslos erscheint. Eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Prämien bedeutet somit entweder die Abwälzung sehr hoher Verpflichtungen auf den Steuerzahler oder aber die Gefährdung der finanziellen Basis des Versicherungswerkes.
Erhöhung der Renten und der Prämien bilden die zentralen, die Öffentlichkeit am stärksten interessierenden Punkte der achten AHV-Revision. Sie wird sich aber nicht auf diese beiden Probleme beschränken dürfen. Da wir mit der achten AHV-Revision und dem Obligatorium der zweiten Säule eine dauerhafte Regelung der Altersvorsorge anstreben, sind auch Einzelfragen zu prüfen, die sich bei der Anwendung des Gesetzes gestellt haben, oder die sich aus Änderungen in den Auffassungen und in den sozialen Gegebenheiten seit der Schaffung der AHV ergeben. Im Vordergrund stehen Postulate, welche die Stellung der Frau im Rahmen des Versicherungswerkes betreffen.
VII.
Während wir bei der achten AHV-Revision auf umfassende Erfahrungen aufbauen können, betreten wir mit der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Neuland. Die gründlichen Untersuchungen der Expertenkommission unter dem Vorsitz von PD Dr. Kaiser haben zu einer weitgehenden Abklärung der Probleme geführt. Doch wird das Obligatorium der zweiten Säule dem Gesetzgeber noch einige harte Nüsse zu knacken geben. Auch die Durchführung durch die Verwaltung wird keine leichte Verpflichtung bilden, obwohl eine möglichst einfache Regelung gesucht werden soll. Die Schwierigkeit liegt weniger in der Beaufsichtigung von Tausenden von
Pensionskassen, Gruppenversicherungen usw., als in der lückenlosen Durchsetzung des Obligatoriums. Es muss nämlich nicht nur dafür gesorgt werden, dass sämtliche Betriebe sich einer den Minimalanforderungen entsprechenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder selber eine solche schaffen, sondern auch dass alle Arbeitnehmer effektiv in den Genuss der entsprechenden Leistungen gelangen. Da nicht sämtliche Arbeitgeber eine Pensionskasse werden gründen können, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Personal bei einer Auffangkasse zu versichern. Eine solche kann entweder durch eine Vereinbarung mit den Versicherungsgesellschaften gegründet oder aber nötigenfalls durch den Bund, eventuell durch die Kantone direkt aufgestellt werden.
Ein zentrales Problem stellt die Behandlung der Eintrittsgeneration dar. Glücklicherweise wird es nicht akut für den gesamten Versichertenbestand, sondern nur für denjenigen Teil der Arbeitnehmer, der noch keiner Pensionskasse angeschlossen ist oder einer solchen mit ungenügenden Leistungen. Die Situation wird ferner durch die achte AHV-Revision erleichtert, indem diese sofort allen Rentnern die Sicherung des Existenzbedarfs bringt. Dennoch macht sich in weiten Kreisen das erfreuliche Bestreben geltend, sämtlichen Versicherten nach möglichst kurzer Übergangsfrist die vollen Leistungen der zweiten Säule zukommen zu lassen. Entgegen der verbreiteten Ansicht, dass das Versicherungssystem der privaten Kassen dies nicht zulasse, handelt es sich in Wirklichkeit weniger um ein versicherungstechnisches als um ein finanzielles Problem. Eine rasche Inkraftsetzung der vollen Leistungen verursacht sofort beträchtliche Aufwendungen und erfordert deshalb höhere Prämien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Während die Expertenkommission eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorschlug, haben wir sie im Entwurf zum neuen Verfassungsartikel entsprechend einem in den eidgenössischen Räten geäusserten Wunsch auf 10 Jahre verkürzt.
In der AHV sind Selbständig- und Unselbständigerwerbende gleichgestellt. Dagegen erscheint nach allgemeiner Auffassung ein Ohligatorium der Pensionsversicherung für die Selbständigerwerbenden weder als möglich noch als nötig. Zweifellos kann eine erhebliche Zahl von Selbständigerwerbenden Ersparnisse zurücklegen oder nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben weiterhin Leistungen aus der Beteiligung am Betrieb beziehen. Doch kommt die dritte Säule für viele Landwirte und Kleingewerbler nicht zum Tragen. Für diese besteht ein Bedürfnis nach einem Anschluss an die berufliche Altersvorsorge. Der Entwurf zum Verfassungsartikel sieht deshalb vor, dass die Selbständigerwerbenden sich freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die
Arbeitnehmer versichern können. Der Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung kann für einzelne Gruppen von Selbständigerwerbenden obligatorisch erklärt werden. Die Regelung im Einzelnen, insbesondere die Form und der Geltungsbereich eines allfälligen Obligatoriums bedürfen noch sorgfältiger Abklärung.
VIII.
Das Wesen der dritten Säule, d. h. der individuellen Vorsorge, liegt in der Freiwilligkeit. Auch die Art der Anlage der Ersparnisse oder die Form der Einzelversicherungen ist jedem Bürger überlassen. Ein positiver Faktor, der auch zugunsten der zweiten Säule spricht, ist der hohe volkswirtschaftliche Wert der Kapitalbildung. Sie bildet die unerlässliche Voraussetzung für Investitionen im öffentlichen Interesse wie für die industrielle Expansion. Der Sparwille des Schweizervolkes verdient uneingeschränkte Anerkennung, überstieg doch die Summe der individuellen Ersparnisse im Jahre 1968 die Summe von 4 Milliarden Franken.
In allen Bevölkerungsschichten findet sich das Bestreben, Rücklagen zu schaffen, um bei Wechselfällen des Lebens gesichert zu sein. Die dritte Säule kommt grundsätzlich für sämtliche Kreise in Betracht. Doch spielt sie zwangsläufig für die unteren Einkommenskategorien eine geringere Rolle, da diese nur kleinere Summen ersparen können. Wer mit den Altersfragen vertraut ist, weiss ferner, dass Betagte mit bescheidenen Ersparnissen oder Vermögen diese im Alter nicht gerne angreifen. Sie betrachten sie als eiserne Reserve; auch möchten sie vielfach die mühsam ersparten Batzen an die nächste Generation vererben.
Eine wichtige Rolle spielt die dritte Säule in der Altersvorsorge der Selbständigerwerbenden. Die Kapitalbildung ist beim Aufbau eines Unternehmens unerlässlich. Hier tritt die individuelle Vorsorge an die Stelle der fehlenden zweiten Säule. Die Bildung von Ersparnissen ist ferner unabdingbar auch für die oberen Einkommensklassen der Arbeitnehmer, sofern sie nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ebenfalls über ein Einkommen von mindestens 60 Prozent der früheren Bezüge verfügen wollen. Ab einem bestimmten Grenzverdienst können nämlich die Leistungen der staatlichen AHV und der Pensionskassen diesen Ansatz nicht mehr erreichen.
Nach dem neuen Verfassungsartikel soll der Bund die Selbstvorsorge fördern, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik. In die gleiche Richtung zielt der Entwurf zum Artikel 34seXieS betreffend den Wohnungsbau, da er die Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vorsieht. Konkrete Vorschläge finden
sich im Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung des Sparens vom September 1965. Der Bund und verschiedene Kantone haben seither neue fiskalische Massnahmen zur Begünstigung des Sparens getroffen oder bestehende Regelungen verstärkt. Die Möglichkeiten sind, wie Vergleiche mit dem Ausland zeigen, noch nicht erschöpft. Doch darf man von staatlichen Ordnungen auf einem Gebiet, in dem die freie Initiative entscheidend bleibt, keine zu starke Wirkung erwarten. Endlich erweisen sich Massnahmen der Sparförderung, die für die öffentliche Hand sehr kostspielig sind, als unzweckmässig, weil der Steuerzahler sie finanzieren muss; es würde ihm somit mit der einen Hand etwas gegeben und mit der andern wieder genommen. Eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung der dritten Säule hat der Staat jedoch zu gewährleisten: die Erhaltung der Kaufkraft der Ersparnisse durch eine Wirtschafts- und Finanzpolitik, die inflationären Tendenzen entgegenwirkt. Der Kampf gegen die Geldentwertung ist nicht nur wegen der dritten Säule ein besonderes Anliegen der älteren Generation; auch die Leistungen der staatlichen Versicherung und der Pensionskassen werden durch die Inflation gefährdet.
Ix.
Bis jetzt war fast ausschliesslich von den Leistungen der Altersvorsorge die Rede. Sie setzen aber entsprechende Einnahmen voraus. Die Alterssicherung verursacht eine gewaltige Belastung der Wirtschaft. Die soziale Bedeutung des Werks rechtfertigt die hohen Kosten. Doch haben Prämien- und Steuerzahler Anspruch darauf, genau zu wissen, was sie mit der Zustimmung zum neuen Artikel 34c1uater und mit der kommenden Gesetzesvorlage auf sich nehmen.
Die Kosten einer normal ausgebauten Altersvorsorge lassen sich auch durch den versicherungsmathematischen Laien abschätzen. Es soll allen Arbeitnehmern ein minimaler Versicherungsschutz gewährleistet werden, der ungefähr demjenigen entspricht, den heute schon die Mitglieder durchschnittlich ausgebauter Pensionskassen kennen. Für diese Mitglieder sind an die Pensionskassen und an die AI-IV/IV bereits Prämien von insgesamt über 20 Lohnprozenten zu entrichten. Somit muss in Zukunft diese Belastung verallgemeinert werden. Auf lange Sicht bedarf es (einschliesslich der Beiträge der öffentlichen Hand) sogar 25 Prozente der Arbeitseinkommen oder nicht weniger als 15 Prozent des Volkseinkommens. Keine andere Aufgabe, die unsere Gesellschaft sich stellt, bedingt so hohe Ausgaben. Doch handelt es sich keineswegs in vollem Ausmass um neue Belastungen. Schon jetzt wendet das Schwei-
zervolk für die AHV und für die privaten Pensionskassen die beachtliche Summe von rund 8 Milliarden Franken auf. Diese Leistung muss zur Verwirklichung einer allgemeinen Alterssicherung um zirka 50 Prozent erhöht werden.
Zu diskutieren bleibt die Verteilung der Belastung unter Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentliche Hand (Bund und Kantone). In der AHV bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte der Prämien. Für die zweite Säule wird die Lösung Gesamtarbeitsverträgen und individuellen Abmachungen überlassen. Durch die Verfassung soll aber festgelegt werden, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge wie die Arbeitnehmer zu entrichten haben.
Ihrem Charakter als berufliche und betriebliche Vorsorge entsprechend kann die zweite Säule keinen Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand erheben. Lediglich von seiten der Landwirtschaft werden solche in Erwägung gezogen. Hierbei handelt es sich aber um das Sonderproblem der landwirtschaftlichen Sozialpolitik überhaupt.
Nach dem Entwurf zum neuen Verfassungsartikel soll der Beitrag von Bund und Kantonen an AHV und IV wie bisher höchstens die Hälfte der Ausgaben betragen. Die völlig von der öffentlichen Hand bezahlten Ergänzungsleistungen werden eingerechnet. Gegenwärtig decken Bund und Kantone 32 Prozent der Auszahlungen. Wenn wir bedenken, dass nach der achten AHV-Revision die Rentenauszahlungen etwa 6,5 Milliarden, einige Jahre später sogar 8,5 Milliarden Franken betragen werden, erscheint ein Anteil der öffentlichen Hand von 50 Prozent als ausgeschlossen. Realistisch dürfte die Festlegung eines Ansatzes von einem Viertel bis zu einem Drittel der Ausgaben sein, womit der Beitrag auf 2,1 bis 2,7 Milliarden Franken gegenüber heute rund 1,5 Milliarden ansteigen würde. Es wird erheblicher Anstrengungen des Bundes und der Kantone bedürfen, um diese Summe zu decken. Eine Mitbeteiligung der Kantone rechtfertigt sich, weil sie durch den Ausbau der AHV von den Soziallasten für Betagte und Invalide befreit werden. Bis vor wenigen Jahren standen in ihren Fürsorgerechnungen diese Leistungen noch an der Spitze.
X.
Die ältere Generation erinnert sich noch an die Hoffnungen anlässlich der Verfassungsabstimmung von 1925, an die herbe Enttäuschung nach der Verwerfung des Gesetzes von 1931 und an die Begeisterung im Abstimmungskampf von 1947 für die jetzt geltende AHV. Alle Anzeichen sprechen dafür, dass 50 Jahre nach Annnahme des Artikels 34quater über
die Alters- und Invalidenversicherung das Ziel des gesicherten Alters erreicht sein wird, und dass den betagten wie den invaliden Mitbürgerinnen und Mitbürgern die angemessene Weiterführung des bisherigen Lebensniveaus gewährleistet sein wird. Hoffen wir darum, dass unsere direkte Demokratie in nächster Zeit den Mut und die Grosszügigkeit aufbringen wird, die entscheidenden Schritte zu wagen.
Zum Schluss möchte ich hervorheben, dass auch nach Verwirklichung eines umfassenden Versicherungsschutzes die sozialen und die menschlichen Altersprobleme nicht als gelöst aus Abschied und Traktandum fallen werden. Zwar bildet die finanzielle Existenzgrundlage einen ganz entscheidenden Faktor. Doch lebt auch der alte und der invalide Mensch nicht vom Brot allein. Mehr als junge, aktive Leute sind die Betagten auf Rat und Hilfe angewiesen, und sie bedürfen des Verständnisses und des Mitgefühls. Oft sind sie unbeholfen, ja hilflos und sie finden sich in unseren komplizierten Verhältnissen und im hektischen Treiben nicht mehr zurecht. Die neuen Wohnsiedlungen sind unpersönlich und die modernen Städte wurden schon als unwirtlich bezeichnet. Es wird daher eine ständige Aufgabe der privaten Sozialwerke bleiben, den Betagten und den Invaliden bei Sorgen und Nöten mit Rat und Tat zu helfen. Auch den Einzelnen obliegt die Verpflichtung, alten Verwandten, Bekannten und Nachbarn zur Seite zu stehen. Die Sozialpolitik gehört zu den zentralen Problemen, mit denen der Staat sich auseinanderzusetzen hat. Wie ich darzulegen die Ehre hatte, arbeitet der Bund intensiv an der Lösung dieser Aufgaben. Doch lässt sich eine befriedigende, menschliche Sozialordnung nicht durch den Staat allein verwirklichen; es bedarf der Mitwirkung und des Verständnisses der gesamten Bevölkerung.
Möglichkeiten und Grenzen der generations- und einkommensbedingten Solidarität
Kurzfassung des Referates von PD Dr. Ernst Kaiser, Bern
Es geht um ein recht heikles Thema, zu welchem unseres Wissens noch nirgends eine zusammenhängende Darstellung gegeben wurde. Wir wollen es wagen, diese Lücke einigermassen zu schliessen, indem der Versuch unternommen werden soll, die in manchen Quellen verstreuten Unterlagen nachstehend in ein geschlossenes Gedankengebäude einzufügen.
1. Grundbegriffe
1. Das Banksparen
Eine Person lege jedes Jahr 1 000 Franken auf die Bank. Daraus entsteht ein Sparkapital, dessen Höhe lediglich vom gewährten Zins und der Einlagedauer abhängt. Hier einige Angaben über den Einfluss von Zinssatz und Spardauer auf die Höhe des Sparkapitals, dies hei den konstant angenommenen Jahreseinlagen von 1 000 Franken.
Jahre Sparkapital in Franken bei einem Zinsfuss von
2,5 Prozent 3,75 Prozent 5 Prozent
15 18400 2040022700
30 45 000 55 800 69 800 45 83600 117400 167700
Der Einfluss des Zinsfusses ist offensichtlich. Wir haben hier den jetzigen technischen Zinsfuss der AHV von 3,75 Prozent ins Zentrum gestellt, um in der Folge die einschlägigen Vergleiche vornehmen zu können. Gemäss dem Titel zu diesem Referat sprechen wir hier von Generationsabhängigkeit, weshalb der Begriff der möglichen Beitragsdauer einer Generation im Vordergrund steht. Wir nehmen deshalb zunächst eine exponentielle Abhängigkeit des Sparkapitals von der Spardauer zur Kenntnis. So zeigt die Tabelle z. B., dass sich das Kapital bei einer Verdreifachung der Dauer und bei einem Zinsfuss von 3,75 Prozent nicht etwa verdreifacht, sondern nahezu versechsf acht.
Wir sprechen auch von Einkommensabhängigkeit, welche bei gleicher Sparquote auch die Abhängigkeit von der jährlichen Spareinlage bestimmt. So werden wir uns sofort der proportionalen Abhängigkeit des Sparkapitals von der Einkommenshöhe bewusst. Tatsächlich verdoppeln sich alle obigen Sparkapitalien, sofern alljährlich nicht mehr 1000, sondern 2 000 Franken der Bank überwiesen werden.
Warum stehen diese Gedankengänge in einem Referat über Solidarität an der Spitze? Ganz einfach, um eine korrekte Vergleichsbasis zu schaffen. Der Sparprozess ist ein solidaritätsfreier, rein individueller Vorgang. Bei gegebenem Zinsfuss hängt nämlich das Ergebnis des Sparens von zwei rein individuell bedingten Elementen ab: von der Spardauer und der Höhe der Spareinlage, was genau nach mathematischen Gesetzen vor sich geht.
2. Der klassische Versicherungsvorgang
Die Quintessenz des Versicherungsgedankens lässt sich schon im einfachsten Fall erkennen, nämlich in der Äufnung eines Kapitals durch Versicherungssparen (Erlebensfallkapital). Jede Person einer 20jährigen Gruppe bezahle alljährlich, solange sie lebt, jedoch höchstens während 45 Jahren, einen Betrag von 1 000 Franken an eine Versicherungsgesellschaft. Im Alter von 65 Jahren werde das von der ganzen Gruppe geöufnete Kapital unter die dann noch Lebenden aufgeteilt. Bei einem Zinsfuss von 3,75 Prozent kann so einem 65jährigen ein Alterskapital von rund 146 800 Franken ausgehändigt werden. Das sind aber nahezu 30 000 Franken mehr als das Ergebnis eines 45jährigen Banksparens. Diese Differenz rührt daher, dass rund 22 Prozent der 20jährigen Anfangsgruppe vor Erreichung des 65. Altersjahres gestorben sind und ihre Sparkapitalien unter die Überlebenden verteilt werden.
Das Versicherungssparen wird wie das Banksparen durch Spardauer und Höhe der Spareinlage beeinflusst, dazu kommt aber noch eine Risikokomponente, die von anderen Personen der Anfangsgruppe herrührt. Beim einfachsten Versicherungsvorgang besteht also bereits eine Risikosolidarität. Ein Individuum kann höhere Leistungen beanspruchen dank der Mitwirkung anderer Personen. Der Versicherungsmechanismus ist also kein rein individueller Vorgang mehr, er stützt sich auf das Vorhandensein einer Risikogemeinschaft; es ist hier die Risikogemeinschaft gleichzeitig Geborener, da ja immer auf das Eintrittsalter abgestellt wird. Innerhalb dieser Risikogemeinschaft spricht man wohl vom individuellen Aequivalenzprinzip, meint damit aber ein gruppendurchschnittlich defini ertes individuelles Aequivalenzprinzip.
Es ist naheliegend, dass man daran gedacht hat, den durch das Versicherungssparen gegenüber dem reinen Banksparen erzielten Risikogewinn z. B. den Hinterlassenen der vor dem 65. Altersjahr Verstorbenen zugute kommen zu lassen. Man geht auch bewusst weiter, indem das theoretisch mögliche Alterskapital zugunsten der Hinterlassenen vorzeitig gestorbener oder zugunsten vorzeitig invalid gewordener Personen über den Risikogewinn hinaus gekürzt wird. Die Erweiterung der Risikogemeinschaft auf andere Risiken beeinflusst so mehr oder weniger das Versicherungssparen. Oft fällt so das versicherungsmässig bereitgestellte Alterskapital kleiner aus als ein rein durch Banksparen erzieltes Kapital. Man hört deshalb oft den Trugschluss, das reine Banksparen sei günstiger als das Versicherungssparen.
3. Versicherungs- und Solidaritätsprinzipien
Im klassischen Sinne ist das Versicherungsprinzip identisch mit der Anwendung des individuellen Aequivalenzprinzips, dies unter Berücksichtigung der risikomässigen Solidarität. Somit hängt aber die Leistungsbemessung vor allem von Beitragsdauer und Beitragshöhe ab. Bei der reinen Altersversicherung handelt es sich immer um die effektive Beitragsdauer, wogegen im Todes- und Invaliditätsfall auch auf die für den Altersfall mögliche Beitragsdauer abgestellt werden kann. Die Unterschiede in den Beitragsdauern sind oft rein generationsbedingt. Bei der Gründung einer Pensionskasse sind z. B. 30- und 50jährige vorhanden; die ersteren können noch 35 Beitragsjahre erreichen, die letzteren jedoch höchstens 15 Jahre. Das klassische Versicherungsprinzip erfordert deshalb eine starke Leistungsreduktion für die ältern Mitglieder der Eintrittsgeneration.
Das klassische Versicherungsprinzip kann in zwei Varianten zur Anwendung gelangen: durch das Beitrags- und durch das Leistungsprimat. Im ersteren Falle sind die Beiträge gegeben, und die Leistungen werden daraus abgeleitet; im letzteren Falle ist dies umgekehrt. In beiden Fällen kommt aber das individuelle Aequivalenzprinzip zum Zuge.
Spricht man von Solidarität, so denkt man eigentlich nicht mehr an die risikobedingte Solidarität jeder Versicherungsgemeinschaft. Ganz allgemein versteht man im klassischen Sinne unter Solidarität jede Abweichung vom individuellen Aequivalenzprinzip. So können z. B. an Verheiratete bei gleichen Beiträgen höhere Leistungen als für die Ledigen vorgesehen werden. Die Ledigen müssen dann auf einen Teil ihrer Leistungen verzichten, um die Besserdotierung der Verheirateten zu decken.
Hier beschränken wir uns auf generations- und einkommensmässige Solidarität. Damit wird gesagt, dass für die ältern Angehörigen einer Eintrittsgeneration höhere Leistungen vorgesehen werden können, als ihre natürliche Beitragsdauer es gestatten würde. Ebenso werden für die wirtschaftlich Schwächern bessere Renten in Aussicht gestellt, als es der prozentual gegebenen Beitragshöhe entspräche.
Unsere bisherigen Betrachtungen stützen sich auf die Risikogemeinschaft gleichzeitig Geborener, in der das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäss dem individuellen Aequivalenzprinzip hergestellt wird. In der Sozialversicherung werden aber noch andere Risikogemeinschaften als jene der gleichzeitig Geborenen betrachtet, was übrigens zu einer axiomatischen Theorie der Finanzierungsverfahren geführt hat. So beruht z. B. im Extremfall des Umlageverfahrens das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben auf der Risikogemein-
schaft der gleichzeitig lebenden Beitragspflichtigen und Leistungsbezüger. Damit wird aber a priori auf die Solidarität der verschiedenen Generationen abgestellt: auch den Leuten mit generationsbedingten kurzen Beitragsdauern können ohne weiteres die gleichen Leistungen geboten werden wie den jung Eintretenden.
Wie in der Überschrift zu Punkt 3 angedeutet, gibt es also verschiedene Versicherungsprinzipien entsprechend den verschiedenen Risikogemeinschaften. Jede Risikogemeinschaft und damit jedes Finanzierungsverfahren ist aber durch eine entsprechende Solidarität gekennzeichnet. Bei der Gemeinschaft gleichzeitig Geborener (Deckungskapitalverfahren) besteht bereits die risikomässige Solidarität, dazu kommt aber beim sukzessiven Übergang zum andern Pol der Finanzierungsverfahren (Umlageverfahren) eine immer ausgeprägtere Solidarität der Generation. Es gibt also gewissermassen natürliche, verfahrensspezifisehe Solidaritäten, von denen aus die noch übrigbleibenden Solidaritätsmöglichkeiten beurteilt werden müssen, insbesondere die einkommensbedingte Solidarität, die keinem Verfahren a priori innewohnt.
II. Generationsbedingte Solidarität
1/. Das Generationen problem der AHV
Bei Gründung der AHV im Jahre 1948 gewährte man den bereits vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, also den bereits über 65jährigen, sogenannte Übergangsrenten mit einer einkommensbezogenen Bedarfsklausel. Die Beitragspflicht der vor 1903 geborenen Jahrgänge war generationsmässig auf 1 bis 19 Jahre begrenzt; das war die Tcilrentengeneration mit mehr oder weniger gekürzten Renten, die aber nicht unter das Minimum der Vollrente absinken konnten.
Die Geschichte der ersten sechs AHV-Revisionen ist geprägt durch die sukzessive Gleichstellung aller Jahrgänge hinsichtlich ihrer Rentenberechtigung. So wurden auf 1. Januar 1956 (dritte Revision) die Einkommensgrenzen für die Übergangsrentner aufgehoben, und auf 1. Januar 1964 (sechste Revision) sind alle generationsbedingten Teilrenten abgeschafft worden, obschon die im Jahre 1964 rentenberechtigt gewordenen Personen höchstens 16 und nicht 45 Beitragsjahre aufwiesen.
Die individuellen Auswirkungen der generationsmässigen Solidarität sind eindrucksvoll. So hätte ein Beitragspflichtiger mit 20 Beitragsjahren, der also 1968 altersrentenberechtigt wurde, sich mit einem 4- prozentigen Beitragssatz eine einfache Altersrente von knapp 6 Prozenten seines Lohnes erwerben können. Die ab dem 1. Januar 1969 gültigen
Renten (siebente Revision) stellen aber bis zu einem Jahreslohn von 80 000 Franken mehr als 6 Lohnprozente dar, dies mit gleichbleibendem allgemeinem Lohnniveau gerechnet. Die Grenze würde aber jenseits von 200 000 Franken liegen, wenn man die seit 11948 beobachtete intensive Lohnentwicklung berücksichtigt hätte. Darauf werden wir in Punkt 6 zurückkommen.
Warum ging nun die rasche Einführung der vollständigen Generationssolidarität so reibungslos? Ganz einfach deswegen, weil die Finanzierung der AHV und IV weitgehend umlagemässig konzipiert ist. Man konnte also a priori auf die dem Umlageverfahren eigene natürliche Solidarität der Risikogemeinschaft gleichzeitig Lebender abstellen. In diesem Verfahren gelten verhältnismässig hohe Beitragssätze (einschliesslich öffentliche Hand), die es aber gestatten, die Generationssolidarität ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zu realisieren.
5. Das Generationen problem der Pensionsversicherung
Bei Gründung der bestehenden Pensionskassen gab es natürlich immer ältere Beitragspflichtige, deren Beitragsdauer nicht mehr die vorgeschriebene Anzahl Jahre, z. B. 35, erreichen konnte, um sich die Höchstrente oder doch eine nicht allzu gekürzte Leistung der statutarischen Rentenskala zu sichern. Da die meisten Pensionskassen, insbesondere die betrieblichen, ihre Finanzierung auf das Deckungskapitalverfahren mit seinem individuellen Aequivalenzprinzip stützen müssen, war für die ältern Jahrgänge die Entrichtung von sogenannten Einkaufsgeldern unerlässlich; nur so konnte man ihnen nicht allzu stark gekürzte Renten in Aussicht stellen.
Oft haben die Arbeitgeber das ganze oder doch einen Teil des sich aus den ungenügenden Beitragsdauern ergebenden Eintrittsdefizits gedeckt, was einer betrieblichen Solidaritätsielstung zugunsten dieser Jahrgänge gleichkommt. Der nicht gedeckte Teil des Eintrittsdefizits musste aber von den Betroffenen selber übernommen werden. So kommt es, dass die jetzt schon einer Pensionskasse Angehörenden mehr oder weniger grosse Opfer aufgebracht haben, um ihr Vorsorgeproblem, zusätzlich zur AHV, zu lösen.
Diese Ausgangslage beeinflusst natürlich die Lösung des gleichen Problems bei der durch die Einführung eines Obligatoriums bedingten Gründung neuer Pensionsversicherungseinrichtungen. Es ginge kaum an, dieses Problem durch eine gesamteidgenössische Solidarität zu lösen, bei der ja auch die Mitglieder bestehender Kassen, die bereits ihre Pflicht getan haben, mitmachen müssten.
Wir haben im früheren Referat deutlich erwähnt, dass das Eintrittsdefizit bei Neugründungen von Kassen, welche lediglich die vorgeschriebenen Mindestleistungen erbringen wollen (durchschnittlich 20 Prozent des vollen AHV-Lohnes = rund 40 Prozent des versicherten Lohnes), ein Ausmass von über 80 Prozent der Lohnsumme aller 30- bis 64jährigen eines Betriebes erreichen dürfte.
Die nachstehend zusammengestellten generationsbedingten Beitragssätze und die entsprechenden Eintrittsgelder belegen die durch das individuelle Aequivalenzprinzip begründete Notwendigkeit der Bereitstellung der den normalen Beitragssatz übersteigenden Mittel eindrücklich.
Eintrittsalter Beitragsdauer Beitragssatz' Eintrittsgeld 2
(Lohnprozente) (Lohnprozente)
30 35 4,5 - 45 20 9,6 69,0 60 5 49,6 197,9
1Ohne generelle Lohnerhöhungen
2Bei normalem Beitragssatz von 4,5 Prozent
Wie wir ausgeführt haben, lässt sich dieses Problem durch eine kasseninterne Zusatzfinanzierung lösen. Mit oder ohne Hilfe des Arbeitgebers kann das Eintrittsdefizit während 20 bis 30 Jahren amortisiert werden. Dadurch, dass ein pauschaler Defizitsatz von z. B. 80 Lohnprozenten in Rechnung gestellt wird und nicht rein altersbedingte Sätze, wird auf eine kasseninterne Jahrgangssolidarität abgestellt; die Jüngeren zahlen zu viel, die Älteren zu wenig. Diese Methoden gelten vorwiegend bei betrieblichen Kassen.
Bei öffentlichen Kassen, die z. B. auf ein durchschnittliches Rentenwert-Umlageverfahren abstellen können, präsentiert sich das Problem etwas anders. Hier werden a priori höhere Beitragssätze in Rechnung gestellt, die unter Umständen gestatten, das Problem ohne zusätzliche Mittel zu lösen.
III. Einkommensbedingte Solidarität
6. Die Schnitt punktst heorie der AHV
Die Beurteilung der einkommensbedingten Solidarität fällt verschieden aus, je nachdem, ob von der kollektiven Beurteilung des Umlagever-
fahrens oder von der individuellen Beurteilung des Deckungskapitalverfahrens ausgegangen wird. Da die generationsmässige Solidarität, durch die Anwendung des Umlageverfahrens, der AHV und der IV a priori innewohnt, betrachten wir zunächst einmal die kollektive umlagemässige Beurteilung. Wir fragen uns, welche lohnprozentuale Rente allen Rentnern der AHV und IV zugesprochen werden könnte, falls auf den gegenwärtigen Beitragssatz von 5,8 Lohnprozenten abgestellt würde (ohne die 0,4 Prozent für die EO). Es käme so ein einheitlicher Rentensatz von 17 Lohnprozenten heraus, der allerdings durch die Beteiligung der öffentlichen Hand auf rund 24 Prozent gehoben wird. Die einfache Höchstrente der siebenten AHV-Revision beträgt 4 800 Franken im Jahr, was 17 Prozent eines Durchschnittslohnes von 28 200 Franken darstellt. Der Schnittpunkt des kollektiven Prozentstrahls mit dem AHV-Rentenpolygon liegt also bei rund 28 000 Franken (Lohnniveau 1970). Bei kleineren Löhnen gibt die AHV mehr, bei höheren weniger. Dadurch kommt die wirtschaftliche Solidarität der gut Situierten zugunsten der weniger gut Bemittelten deutlich zum Ausdruck.
Die Auswirkungen dieses Solidaritätspunktes von 28 000 Franken hängen natürlich stark von der Einkommensschichtung der verschiedenen Wirtschaftsgruppen ab. Der prozentuale Anteil der Beitragspflichtigen mit den entsprechenden Einkommenssummen, deren Einkommen höher als 28 000 Franken liegt und die also kollektive Solidaritätsbeiträge leisten, erreicht bei den nachfolgend erwähnten drei Gruppen folgende Sätze: summe quote'
Personen Einkommens- Solidaritäts- Lohnbezüger 8 258
Selbständige Landwirte 2 72
Andere Selbständigerwerbende 27 6740
1Einkommensteile über 28 000 Franken
In diesen Zahlen liegt der Grund, weshalb die Selbständigerwerbenden aus dem Gewerbe und den freien Berufen eine Senkung ihres Beitragssatzes wünschen, was sie übrigens bei der siebenten AHV-Revision erreicht haben (für AHV und IV 5,2 Prozent statt 5,8 Prozent).
Und nun zur Beurteilung gemäss dem individuellen Aequivalenzprinzip, das dem Deckungskapitalverfahren zugrunde liegt. Dabei stellen wir sowohl die durchschnittlichen individuellen Lohnerhöhungen als
auch eine generelle dauernde Lohnentwicklung von alljährlich 3,5 Prozent in Rechnung. Für diese Lohnerhöhungen müssten eigentlich Nachzahlungen geleistet werden, was denn auch der Grund ist, weshalb die Schnittpunkte hier weit aussen rechts liegen. Sie würden aber bei einer fünfprozentigen Lohnentwicklung, wie sie im Durchschnitt seit 25 Jahren beobachtet wird, sowie bei Berücksichtigung der Anpassung der einmal zugesprochenen Renten an die Teuerung noch bedeutend weiter rechts liegen. Bei einem Beitragssatz von 5,8 Prozent für AHV und IV zusammen ergeben sich folgende äquivalente Rentensätze mit den entsprechenden Schnittpunkten mit dem Maximum der einfachen Altersrente von 4 800 Franken:
Eintrittsalter Rentenfall Individualrente Schnit .punkt
(Lohnprozente) (Franken;
(Lohnniveau 1970)
20 1993 11,641400
45 1968 5,390600
Es wäre aber nicht richtig zu sagen, dass die Solidaritätsgrenze für einen 20jährigen wirklich bei etwa 41 000 Franken liege. Bis zu seiner Rentenberechtigung im Jahre 1993 dürften sich die Löhne und dementsprechend auch die Neurenten der AIIV, selbst bei einer verhältnismässig geringen Zuwachsquote von 3,5 Prozent, noch mehr als verdoppeln, so dass die Solidaritätsgrenze eines 20jährigen im Minimum bei 100 000 Franken im Jahre liegt (Lohnniveau 1993 des Rentenfalles). Diese Grenze kann aber auf über 200 000 Franken anwachsen, falls mit einer jährlichen Zuwachsrate der Löhne von 5 Prozent und mit einer Anpassung der laufenden Renten an die Preisbewegung von etwa 3 Prozent gerechnet wird. Auch die Solidaritätsgrenze eines 45jährig Eingetretenen liegt höher als bei 90 000, dies aus dem gleichen Grunde. Auch diese Grenze kann die Grössenordnung von 200 000 Franken überschreiten.
In Anbetracht dieser Zahlen dürfte es sehr schwierig sein, eine Beitragsbegrenzung mittels eines Einkommensplafonds zu begründen. Ein solcher Plafonds müsste nämlich sehr hoch angesetzt werden, so dass die davon erhoffte Entlastung sehr bescheiden ausfallen würde.
7. Die Proportionalitätsgesetze der Pensionsversicherung
Die Pensionsversicherung ist viel mehr auf die individuellen Verhältnisse zugeschnitten als die kollektiv konzipierte soziale Rentenversicherung
der AHV und der IV. In der individuellen Betonung der Leistungsabhängigkeit liegt übrigens auch die Stärke der Pensionsversicherung, welche so den Bedürfnissen der einzelnen Betriebe besser gerecht werden kann als die schematisierte Sozialversicherung.
Aus diesem Grunde gilt seit jeher in der Pensionsversicherung das eiserne Gesetz der Proportionalität von Beiträgen und Renten zum versicherten Lohn. In unserem früheren Referat haben wir einen Beitragssatz von 16 Prozent einem Rentensatz von 40 Prozent gegenübergestellt, aber beide Sätze beziehen sich auf den versicherten Lohn. Der versicherte Lohn ist aber gleich dem vollen AHV-Lohn minus Koordinationsabzug, den wir im Sinne eines Beispiels für das Lohnniveau des Jahres 1974 mit 9 000 Franken im Jahr angegeben haben. Bei einem vollen AHV-Lohn von 18 000 Franken ergäben sich effektive Beitragssätze von 8 Prozent und effektive Rentensätze von 20 Prozent. Für kleinere Einkommen sind die Sätze niedriger, für höhere grösser.
Wie dem auch sei, es gibt in der Pensionsversicherung grundsätzlich keine einkommensbedingte Solidarität. Das ermöglicht auch die Einführung eines versicherten Höchstlohnes, der sowohl auf der Beitragsals auch auf der Rentenseite gilt. In gewissen Kassen kann immerhin eine beschränkte Solidarität festgestellt werden, indem für die unteren Lohnschichten bescheidene Rentenminima in Franken vorgeschrieben werden, die etwas höher liegen, als es der statutarische Rentensatz erheischen würde.
*
Unsere Ausführungen mögen gezeigt haben, dass das Solidaritätsproblem sich nicht über einen Leist schlagen lässt. Es bestehen nämlich Wesensunterschiede zwischen AHV/IV einerseits und der Pensionsversicherung anderseits, die auch die Gestaltung der Solidarität entscheidend beeinflussen. Die soziale Rentenversicherung ist kollektiver Essenz, wogegen die Pensionsversicherung eher individuell konzipiert ist.
Im übrigen sei betont, dass die nicht solidaritätsgeprägten Leistungen der zweiten Säule bei den unteren und den mittleren Lohnschichten gar nicht oder nur in sehr beschränktem Ausmass zum Zuge kommen (Koordinationsabzug). Sofern eine durchschnittlich etwa gleichgewichtige Aufgabenteilung zwischen der ersten Säule der Sozialversicherung und der zweiten Säule der Pensionsversicherung erfolgt, kann sich eine harmonische Solidaritätsgestaltung aus dem Zusammenspiel der beiden Versicherungsarten ergeben, die sich besonders segensreich zugunsten der weniger Bemittelten auswirken wird.
Die AHV-Rechnungsergebnisse 1968 bis 1970
Für alle, die sich über die Zukunft der AHV Gedanken machen, gibt das Jahr 1971 ganz besonders Anlass zur Besinnung. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission, die politischen Parteien und die Spitzenorganisationen der Wirtschaft haben sich mit zahlreichen Vorschlägen auseinanderzusetzen, die alle zum Ziel haben, das Los der Betagten, der Hinterlassenen und der Invaliden zu erleichtern. Der auf Seite 61 der Februar-Ausgabe wiedergegebene Zeitplan vermittelt einen Eindruck vom Ausmass der erforderlichen Arbeiten. Eine realistische und objektive Beurteilung des gegenwärtigen Standes und der zukünftigen Möglichkeiten erfordert eine präzise Kenntnis der Entwicklungen während der letztvergangenen Jahre. Besonderes Interesse wird dabei der AHV-Finanzhaushalt des Jahres 1970 beanspruchen können. Die ZAK kommentiert daher dessen Ergebnisse etwas eingehender und stellt sie jenen der Jahre 1968 und 1969 gegenüber.
Die Ausgaben
- Leistungen an die Versicherten
In der Tabelle der Ausgaben tritt die starke Zunahme von rund 2 Milliarden im Jahre 1968 auf rund 3 Milliarden Franken im vergangenen Jahre
Ausgaben der AHV 1968 bis 1970
In Tausend Franken
Art der Ausgaben 1968 19691970
Leistungen an die Versicherten
- Ordentliche Renten 1 888 951 2 654 719 2 773 243
- Ausserordentliche Renten 162 615 213 338 193 264
- Rückvergütung von Beiträgen
an Ausländer 3 193 3 189 2 600
- Hilfiosenentschädigungen --- 10 812 17 897
- Rückforderungen usw. - 2 586 3 700 - 4 025
Verwaltungskosten
- Pauschalfrankatur 5 250 5 169 5 643
- Durchführungskosten gemäss
Artikel 95 AHVG 3 860 6 675 4 964 Zuschüsse an die kantonalen
Ausgleichskassen 5 813 5 752 5 813
- Übrige Unkosten 2 692472
Total 2 067 098 2 896 646 2 999 871
am augenfälligsten hervor. Hauptgrund dieser Erhöhung sind die anlässlich der siebenten AHV-Revision verbesserten ordentlichen Renten; allein diese stiegen von 1,9 auf 2,8 Milliarden Franken. Dividiert man diesen Betrag durch die rund 800 000 Bezüger von ordentlichen Alters-, unterlassenen- und Zusatzrenten, so ergibt dies für 1970 eine durchschnittliche Rente von 3 500 Franken; im Jahre 1968 lag dieser Durchschnitt noch bei 2 500 Franken.
Die rückläufigen Aufwendungen für die ausserordentlichen Renten sind durch das Ausscheiden der älteren Rentnerjahrgänge bedingt. Die Hilfiosenentschädigung der AHV wurde im Jahre 1969 erstmals gewährt. Die 7 Millionen Mehrleistungen im letzten Jahr sind damit zu erklären, dass zahlreiche Gesuche infolge langwieriger Abklärungen durch Ärzte und Spezialstellen im Jahr der Anmeldung nicht mehr behandelt werden konnten. Somit haben rückwirkend ausbezahlte Leistungen die Abrechnungsergebnisse beeinflusst. Die ausgewiesenen Bruttoleistungen vermindern sich anderseits um die Beträge der Rückforderungen von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, der Rentenumwandlungen usw.
Verwaltungskosten
Während der beobachteten Dreijahresperiode sind die von der AHV getragenen Verwaltungskosten relativ beständig geblieben. Hier ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kosten der Ausgleichskassen in den vorliegenden Abrechnungen nicht inbegriffen sind. Letztere betragen allein über 60 Millionen Franken, wobei die Auslagen für die übertragenen Aufgaben (Familienausgleichskassen usw.) und für die IVK-Sekretariate bereits abgezogen sind.
Die AHV vergütet den PTT-Betrieben die Kosten für die Pauschalfrankatur. Deren Höhe wird aufgrund von periodischen Zählungen der AHV-Korrespondenz, der Zahlungsanweisungen und anderen Dienstleistungen festgesetzt. Für die Benützung der Pauschalfrankatur durch die den Ausgleichskassen übertragenen anderen Sozialwerke erstatten diese dem Ausgleichsfonds einen entsprechenden Anteil zurück.
Laut Artikel 95 AHVG vergütet der Ausgleichsfonds dem Bund die Kosten der Fondsverwaltung, jene der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie weitere dem Bund durch die AHV erwachsende Aufwendungen. Die Rückvergütung wird in der Regel im Jahr nach Entstehung der Kosten gutgeschrieben. ZAS und SAK, die rund 250 Personen beschäftigen, beanspruchen gut vier Fünftel davon. Im weiteren gehen rund 30 000 Franken an den Verwaltungsrat des Fonds, 600 000 Franken an das Politische Departement für die Durch-
führung der freiwilligen AHV im Ausland und der Rest verteilt sich auf Auslagen für Kommissionen, Sachverständige und Drucksachen. Als hervorstechendster ausserordentlicher Ausgabenposten im Jahre 1969 ist die neue Datenverarbeitungsanlage der ZAS zu nennen, die der AHV mit einem Anteil von 2,5 Millionen Franken in Rechnung gestellt wurde.
Die durch die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen der AHV entstehenden Kosten erscheinen in der Rechnung 1969 zum ersten Mal. Es handelt sich dabei um Auslagen der IV-Sekretariate und der Spezialstellen der Behindertenhilfe bei der Prüfung der Gesuche, um Vergütungen an die TV-Kommissionen, welche die entsprechenden Verfügungen erlassen, sowie um Honorare für Arztberichte.
Die kantonalen Ausgleichskassen erheben ebenso wie die Verbandsausgleichskassen von den Beitragspflichtigen einen Verwaltungskostenbeitrag, der den grössten Teil ihrer Auslagen für die Geschäftsführung deckt. Die kantonalen Kassen erhalten ausserdem Verwaltungskostenzuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, die ihrer besonderen Struktur und ihren zusätzlichen Aufgaben angepasst sind. Diese Zuschüsse betrugen in den drei Berichtsjahren jeweils um 5,8 Millionen Franken. Es ist bemerkenswert, dass deren Bedeutung im Verhältnis zu den Gesamtemnahmen ständig abnimmt. Im Jahre 1950 zum Beispiel machten sie 40 Prozent der Brutto-Einnahmen aus, 1960 noch 26 Prozent und 1969 nur noch 12 Prozent. Dieser rückläufige Trend dürfte auch in den kommenden Jahren anhalten.
Die Einnahmen
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
Auch die Entwicklung der Beiträge ist durch die Änderungen der siebenten AHV-Revision mitgeprägt; sie sind von 4 auf 5,2 Prozent des massgebenden Lohnes für Unselbständigerwerbende und auf 4,6 Prozent für Selbständigerwerbende angehoben worden. Die Zunahme um 36 Prozent von 1968 auf 1969 ist eindrücklich; sie ist mitverursacht durch die Erhöhung der erfassten Einkommen. Die entsprechenden Einnahmen fielen 1970 um weitere 12 Prozent höher aus. Es mag interessieren, dass 400 000 Arbeitgeber und Beitragspflichtige mit den kantonalen Ausgleichskassen abgerechnet haben und ungefähr deren 140 000 mit den Verbandsausgleichskassen.
- Beiträge der öffentlichen Hand
Die aus öffentlichen Mitteln an die AHV zu leistenden Beiträge werden jeweils vom Bundesrat für eine dreijährige Periode im voraus festge-
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.