Jahrgang 1971, 2. Teil (ab S. 317)
ZAK 2/1971 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1971 · Deutsch
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Haller (ZAK Vorstösse 1971, S. 201) am 5. Mai 1971 wie folgt beantwortet:
Kleine Anfrage Haller«Wie der Bundesrat am 30. September 1970 in seiner vom 3. März 1971 Stellungnahme zum Postulat Haller ausgeführt hat,
stützt sich die Rechtsprechung bezüglich Leistungen der IV für physiotherapeutische Massnahmen bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen auf die in Art. 12 IVG enthaltene grundsätzliche Abgrenzung zwischen der IV und der Krankenversicherung. Auch wenn diese nicht durchwegs zu befriedigen vermag, so darf doch nicht übersehen werden, dass die Sozialversicherung, und zwar nicht nur die IV, sondern auch die Krankenversicherung (insbesondere die Lähmungsversicherung), im erwähnten Bereich beachtliche Leistungen erbringt. Es dürfte daher möglich sein, in den einzelnen Fällen Härten zu vermeiden, ohne dass durch eine sofortige Gesetzesrevision eine tbergangsregelung getroffen werden muss. Eine allfällig notwendige Änderung wird, wie dies in Aussicht gestellt wurde, im Rahmen einer Totalrevision der Gesetzgebung über die Krankenversicherung erfolgen; die Vorarbeiten hiezu werden möglichst rasch vorangetrieben.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Mugny (ZAR Mugny 1971, S. 202) am 5. Mai 1971 wie folgt beantwortet:
vom 15. März 1971 €Der Bundesrat wird seine Botschaft über die achte
AHV-Revision, die auch eine Änderung des ELG einschliessen wird, der Bundesversammlung vor Beginn der Dezembersession 1971 unterbreiten, so dass noch in dieser Session die vorberatenden Kommissionen bestimmt werden können. Für die weitere Behandlung dieses Geschäftes sind die eidgenössischen Räte selbst zuständig. Der Bundesrat hofft indessen, dass es ihnen möglich sein wird, die Schlussabstimmung in der Junisession 1972 vorzunehmen, damit für die Durchführung der Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 1973 die erforderliche Zeit zur Verfügung steht.»
Anpassung der Die ZAK berichtet in dieser Nummer abschliessend über kantonalen die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die EL-Gesetzgebung Revision der Bundesvorschriften auf den 1. Januar 1971 an die revidierten (vgl. die Orientierungen in ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26, Bundesvorschriften 97, 160 und 207).
Stand am In den Monaten April und Mai 1971 hat das Eidgenös-31. Mai 1971 sische Departement des Innern Anpassungserlasse der
Kantone Luzern, Schwyz und Waadt sowie Vollziehungs-
vorschriften mehrerer Kantone zu den bereits gutgeheissenen Erlassen genehmigt. Beim genehmigten Erlass des Kantons Luzern handelt es sich um ein Gesetz, durch welches die Übergangsregelung (vgl. ZAK 1971, S. 97) abgelöst wird.
Luzern und Waadt sehen für die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1 000/1 500 Franken vor. Schwyz setzte diese Abzüge auf 500/750 Franken fest. Die in den Kantonen Luzern und Waadt vorgesehenen Mietzinsabzüge entsprechen den bundesrechtlichen Höchstansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken.
Das Eidgenössische Departement des Innern hat somit bis zum Stichtag Anpassungserlasse sämtlicher Kantone genehmigt (bei den Erlassen der Kantone Basel-Landschaft und Tessin handelt es sich um Übergangsregelungen, bei jenem des Kantons Thurgau teilweise um eine Übergangsordnung). Eine Übersicht über die Sonderregelungen der Kantone findet sich in dieser Nummer auf den Seiten 309 bis 312.
Familienzulagen im Der Staatsrat des Kantons Genf hat am 7. Mai 1971 Kanton Genf beschlossen, die Kinderzulage für ausländische Arbeit-
nehmer, deren Kinder im Ausland leben, mit Wirkung ab 1. Juni 1971 von 30 auf 40 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Zulageberechtigt sind wie bisher nur eheliche Kinder und Adoptivkinder unter 15 Jahren der Angehörigen europäischer Staaten, die im Kanton Genf oder im waadtländischen Bezirk Nyon wohnen und im Kanton Genf arbeiten.
Kantonale Gesetze Kürzlich ist der zwölfte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. Mai 1971 wieder. Der Nach-
trag kann zum Preise von 6.30 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
Personelles Der verdiente Vorsteher d e r kantonalen
Ausgleichskasse Wallis, Lon Franz, tritt auf 30. Juni 1971 altershalber in den Ruhestand. Nach einer gründlichen Ausbildung trat er in die Postverwaltung ein, in der er im Tessin, in Zürich und in Sitten selbst tätig gewesen ist. Im Jahre 1945 wurde er zum stellvertretenden Leiter der damaligen kantonalen LVEO-Ausgleichskasse gewählt. Als solcher folgte er dem früheren Vorsteher, Prof. J. Darbellay, am 1. Mai 1954 nach. L. Franz erfüllte seine Aufgabe sach-
kundig und con brio. Er war (und ist es heute noch ein Walliser «pur sang»; seine Kollegen und Mitarbeiter werden sein Temperament nicht so bald vergessen. Die ZAK dankt dem scheidenden Kassenleiter für seinen Einsatz und wünscht ihm ein erfülltes Otium cum dignitate. L. Franzä war aber nicht nur für die Ausgleichskasse tätig. So setzte er sich verantwortungsbewusst für die IV-Regionalstelle Waadt-Wallis, für die Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» sowie für spezifisch kantonale Aufgaben ein. Sein Nachfolger, A n t o i n e De 1 a 1 o y e, bis vor kurzem Gerichtsschreiber am kantonalen Versicherungsgericht, tritt sein Amt auf 1. Juli 1971 an.
Richard J u c k e r, Leiter der Ausgleichskasse ROTA in Zürich, ist nach langer und verantwortungsbewusster Tätigkeit im Dienste der Lohn- und Verdienstersatzordnung (seit 1940) und der AHV (seit 1948) aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amte zurückgetreten. Er war zuerst Buchhalter und seit 1951 Kassenleiter. Seine Aufgaben erfüllte er sehr pflichtgetreu und mit grosser Sachkenntnis. Die ZAK wünscht ihm eine baldige gesundheitliche Erholung und einen glücklichen Ruhestand. Zum Nachfolger wählte der Kassenvorstand Theod o r Koch, der seit dem 1. Mai 1967 in der Ausgleichskasse tätig ist.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsmässige Voraussetzungen
Urteil vorn 31. Dezember 1970 i. Sa. H. K. Art. 104, Buchst. a, Art. 105, Abs. 2, Art. 132 OG. Streitigkeiten
betreffend den Beitritt zur freiwilligen Versicherung und die Bei-
tragspflicht sind keine solchen hinsichtlich Versicherungsleistungen. Das EVG ist daher grundsätzlich an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gebunden. (Erwägung 1) Art. 2, Abs. 2, AHYG; Art. 10, Abs. 1, VFV. Das Ausscheiden aus einer ausländischen obligatorischen Versicherung ist hinsichtlich der Frist zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung dem Ausscheiden
aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung nicht gleichgestellt. (Erwägung 4)
Der im Jahre 1922 geborene Beschwerdeführer, wohnhaft in den USA, erklärte am 11. Januar 1970 zusammen mit seiner Ehefrau den Beitritt zur freiwilligen AHV und IV für Auslandschweizer. Als Professor an einer kantonalen Handelsschule hatte er sich 1961 als Gastprofessor an eine ausländische Universität begeben, wofür er in der Schweiz beurlaubt worden war. Da er in der Folge als Professor an eine Universität in Holland berufen wurde, kündigte er die Stelle in der Schweiz und zog am 1. September 1963 nach Holland. 1969 kehrte er als ordentlicher Professor in die USA zurück. In einem Begleitschreiben zur Beitrittserklärung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn erstmals ein Konsulat in den USA nach seiner dortigen Anmeldung auf die Möglichkeit eines Beitrittes zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer hingewiesen habe.
Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte die Beitrittserklärung ab. Die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse wies die dagegen eingelegte Beschwerde ab, ebenso das EVG eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ging von folgenden Erwägungen aus:
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern der Versicherungsbeitritt, streitig. Das EVG hat auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung schon wiederholt entschieden, dass der Streit um die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse kein Prozess um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sei, wie auch Streitigkeiten über die AHV-Beitragspflicht, die ja vom Versichertsein abhängt, stets im Rahmen von Art. 104 OG beurteilt werden. Gelten letztinstanzlich für Streitsachen aus allen Zweigen der Sozialversicherung einheitliche Verfahrensbestimmungen, so ist auch der Rechtsanspruch eines Auslandschweizers auf den Beitritt zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 104 OG zu beurteilen. Danach kann mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich tYberschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104, Buchst. a, OG), wobei die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht bindet, unter Vorbehalt offensichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommener Feststellung des Sachverhaltes (Art. 104, Buchst. b, und Art. 105, Abs. 2, OG).
Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass die obligatorische Zugehörigkeit zu einer gleichwertigen ausländischen Versicherung der Zugehörigkeit zur schweizerischen obligatorischen Sozialversicherung gleichgesetzt werde; beim Ausscheiden aus einem solchen Obligatorium wäre dann der Beitritt zur freiwilligen schweizerischen Versicherung gemäss Art. 10, Abs. 1, VFV möglich. Eine solche Gleichsetzung entbehrt jedoch der gesetzlichen Grundlage; denn eine Zwangsablösung der schweizerischen Versicherung durch eine ausländische oder aber durch die «freiwillige» Versicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr steht die freiwillige Versicherung in der Schweiz grundsätzlich allen Auslandschweizern zur Verfügung, unbekümmert ihrer Zugehörigkeit zu entsprechenden ausländischen Einrichtungen. Daran haben auch die bisherigen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen nichts geändert. Die Frage der Gleichwertigkeit eines ausländischen Sozialversicherungssystems im Vergleich zum schweizerischen wäre überdies kaum justiziabel. Dieses Vorbringen vermag daher an dem festgehaltenen Ergebnis nichts zu ändern.
Renten
Urteil des EVG vom 10. September 1970 i. Sa. T. F.
(tYbersetzung aus dem Französischen)
Art. 30b1s AHVG und Art. 51, Abs. 3, AHVV (Nichtanrechnung von Beitragsjahren während des Bezuges einer Invalidenrente). Zeiten, während denen lediglich ein virtueller Anspruch auf Invalidenrente bestanden hat, fallen bei der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ausser Betracht.
Der im Jahre 1904 geborene Versicherte schweizerischer Nationalität hat seit seiner Rückkehr aus dem Ausland im Juli 1959 Beiträge an die AHV geleistet, ausser für das Jahr 1961. Er bezog eine ausserordentliche ganze IV-Rente vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1963, seine 1913 geborene Ehefrau ebenfalls eine solche seit 1. November 1965.
Mit Verfügung vom 24. Juni 1969 wurde dem Ehemann eine ordentliche Teil-Ehepaarrente von monatlich 203 Franken ab 1. Juni 1969 zugesprochen.
Sein Rechtsvertreter erhob Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ausserordentlichen Ehepaarrente. Es scheine ihm, dass der Betrag von 203 Franken für die Eheparrente sich nur durch einen Berechnungsfehler erklären lasse, da die ausserordentliche Invalidenrente, welche die Ehefrau vorher bezogen habe, 200 Franken pro Monat betragen habe.
Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen und hat mit Entscheid vom 1. Dezember 1969 von Amtes wegen auf Antrag der Ausgleichskasse den Rentenbetrag auf monatlich 193 Franken festgesetzt. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vertreter des Versicherten die Zusprechung einer ordentlichen Teil-Ehepaaraltersrente von monatlich 240 Franken, eventuell von 203 Franken oder von 200 Franken; eventualiter beantragt er, dass die Herabsetzung auf 193 Franken monatlich erst ab 1. Januar 1970 in Kraft trete.
Die beklagte Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages, während das BSV die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hebt hervor, es sei stossend, dass die ordentliche Teil-Ehepaarrente weniger betrage als die ausserordentliche einfache Rente, welche die Ehefrau bis anhin bezogen habe; die Gerechtigkeit erfordere seines Erachtens, dass die Ehepaarrente mindestens den Betrag dieser letzten Rente von monatlich 200 Franken erreiche. Zum Beweis beruft er sich auf die in EVGE 1968, S. 105 aufgestellten Grundsätze, d. h. auf die Befugnis des Richters, eine Gesetzeslücke zu füllen oder sogar in gewissen Fällen vom Gesetzestext abzuweichen.
Diese Möglichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der Tat hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die einer Witwe oder einer geschiedenen Frau zustehende Altersrente nicht kleiner als die vorher ausgerichtete Witwenrente sein dürfe (EVGE 1953, S. 219; 1955, S. 272; 1965, S. 30; 1966, S. 15; ZAK 1969, S. 593). Abgesehen davon, dass eine solche entgegen dem gesetzlichen Wortlaut angenommene Lösung sich direkt aus dem gesetzlichen System der ordentlichen Renten ergibt, geht es dabei um die Weitergewährung der Rente an den gleichen Berechtigten. Im vorliegenden Fall wechselt jedoch die Rentenberechtigung von einer Ordnung zu einer andern über, nämlich vom Bereich der ausserordentlichen Renten zu demjenigen der ordentlichen Renten; die zwei Bereiche sind keineswegs verwandt und die Rechtsprechung hat es ausdrücklich abgelehnt, bei diesem tYbergang den Status quo beizubehalten (EVGE 1949, S. 201, bestätigt in EVGE 1953, S. 225). Die seither eingetretenen gesetzlichen Änderungen haben allerdings die ausserordentliche Rente, deren subsidiärer Charakter nach wie vor besteht, zu einem unter gewissen Bedingungen garantierten Minimum gemacht (Art. 42, Abs. 1, AHVG). Diese Garantie gilt aber jedenfalls nur im Rahmen einer Rente gleicher Art, die dem gleichen Bezüger zukommt. Sie auf eine Rente anderer Art, auf die ein anderer Versicherter Anspruch hat, ausdehnen, hiesse nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes, sondern vom Gesetzessystem überhaupt abweichen. Man kann dabei weder von einer Gesetzeslücke noch von einem stossenden Ergebnis sprechen; diese Situation wäre nicht entstanden, wäre der Beschwerdeführer der AHV für die Auslandschweizer beigetreten.
Die Ausgleichskasse hat zuerst die Teilrentenskala 13 angewendet, dann aber den begangenen Fehler korrigiert und die Rente nach Skala 12 festge-
setzt. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die erstere Skala anzuwenden sei, da eine Beitragsdauer von acht Jahren und 11 Monaten neun ganzen Jahren entspreche. Diese Ansicht ist irrig. Wenn die Beitragsdauer einen Bruchteil eines Monates aufweist, so wird dieser Bruchteil auf einen ganzen Monat aufgerundet; damit aber ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen. Der Entscheid EVGE 1967, S. 159, sagt nichts anderes (dieser regelt nämlich auch - ausdrücklich und generell -die Frage, wie eine längere Beitragsdauer als die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zu bestimmen ist). Im vorliegenden Falle nun weist die Beitragsdauer von acht Jahren und 11 Monaten nicht zusätzlich noch den Bruchteil eines Monats auf, und die Zahl der vollen Beitragsjahre beläuft sich damit wirklich auf acht solche. Verglichen mit der Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren ergibt sich die Teilrentenskala 12 (Art. 38, Abs. 2, AHVG; Art. 52 AHVV).
Art. 51, Abs. 3, AHVV eine Ausführungsbestimmung von Art. 30bis AHVG (vormals Art. 30, Abs. 6, AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1964) - bestimmt, dass «bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, die während des Bezugs der Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet werden, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.» Im vorliegenden Fall hat nun der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1963 eine ausserordentliche Invalidenrente bezogen. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, ist die Nichtberücksichtigung dieser Invaliditätsperiode bei der Rentenberechnung für ihn vorteilhafter. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass seine Invalidität schon seit dem 1. Januar 1960 besteht, was hier unbestritten ist; die Rente konnte ihm aber nicht ab diesem Zeitpunkt gewährt werden, weil er sein Gesuch verspätet eingereicht hatte.
Es fragt sich nun, was als Periode des Bezugs der Invalidenrente zu verstehen ist. Ist es die ganze Zeit, während welcher eine Invalidität besteht, die einen Anspruch auf eine Rente gegeben hätte, oder nur die, während der die Rente wirklich ausbezahlt wurde? Der kantonale Richter erachtet den Text von Art. 51, Abs. 3, AHVV als klar und die zweite Lösung als die einzig richtige. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Der Bezug einer Rente setzt tatsächlich nicht einfach ein mögliches Recht auf eine solche Leistung voraus, sondern einzig seine tatsächliche Anerkennung. Das EVG hat übrigens den in Art. 24bis AHVG verwendeten Ausdruck «beanspruchen kann» analog interpretiert, d. h. im Sinn einer tatsächlichen Nutzung des Rechts (EVGE 1969, S. 36). Hiegegen sprechen einzig die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1963 (S. 59), dass nämlich «die Altersrente keine Reduktion erfahren soll infolge der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte während der Zeit, während der er invalid war, weniger Beiträge bezahlt hat». Mit der Absicht, wie sie aus dieser Erklärung hervorgeht, den Invaliden als solchen zu begünstigen, deckt sich zwar die betreffende Vorschrift ohne Zweifel nicht voll, regelt aber die Frage auf einfache und klare Weise. Wie das BSV zudem hervorhebt, handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv ausgelegt werden darf.
Urteil des EVG vom 28. November 1970, i. Sa. R. W.
(tYbersetzung aus dem Französischen)
Art. 30bis AJIVU und Art. 54 ABV V. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die Lücke in der Beitragsdauer des Ehemannes
durch dessen Befreiung von der Versicherung infolge unzumutba-
rer Doppelbelastung entstanden ist (Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, ARVG).
Der im August 1904 geborene Versicherte arbeitete bis Ende September 1965, dem Zeitpunkt seiner Pensionierung, im Dienste einer internationalen Organisation. Während der ganzen Dauer dieses Anstellungsverhältnisses war er wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht in der AHV befreit (Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG). Er leistete erst von seiner Pensionierung an bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr Beiträge,
d. h. während drei Jahren und elf Monaten. Der Versicherte verheiratete sich am 12. April 1960. Seine im Dezember 1908 geborene Ehefrau hatte seit dem Jahre 1948 regelmässig Beiträge bezahlt und leistete als Arbeitnehmerin nach ihrer Verheiratung weiterhin solche. Mit Beginn ab 1. September 1969 kam der Versicherte in den Genuss einer Ehepaar-Altersrente, deren Betrag von der Ausgleichskasse auf 90 Franken monatlich festgesetzt wurde (Verfügung vom 22. September 1969). Die Verwaltung rechnete zwar die Erwerbseinkommen der Frau jenen des Mannes zu, trug aber sowohl bei der Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als auch der Rentenskala (Teilrentenskala 6) nur der Beitragsdauer des letztern Rechnung.
Der Betroffene rekurrierte. In der Beschwerde erklärte er sich bereit, auf die Ehepaarrente zu verzichten, damit seine Frau im Alter von 62 Jahren eine eigene, einfache Altersrente erhalten könne, deren Betrag notwendigerweise höher sein würde.
Mit Entscheid vom 7. Januar 1970 hiess die erste Instanz den Rekurs gut. Sie anerkannte, dass der Verzicht des Ehemannes auf die Ehepaar-Rente zugunsten der künftigen einfachen Rente der Ehefrau einem schutzwürdigen Interesse entspreche. Ausserdem entschied sie, die Ehepaarrente sei dem Manne bis zur Entstehung des Rentenanspruches der Frau auszuzahlen.
Der Versicherte legte jedoch beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er kam auf seinen vorherigen Verzicht zurück und verlangte, dass bei der Berechnung der Ehepaarrente während der Zeit, da er selbst nicht versichert war, die Beitragsjahre seiner Frau berücksichtigt würden. Daraus würde sich eine höhere Rente ergeben als die einfache Rente der Ehefrau.
Die Ausgleichskasse und in seiner Vernehmlassung das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Wiederherstellung des kantonalen Entscheides.
Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Rekursinstanz, statt auf d!e Sache einzutreten, sie nicht hätte an die Verwaltung zurückweisen sollen, damit diese aufgrund der vom Versicherten eingereichten Verzichterklärung verfüge. Doch in Anbetracht der Stellungnahme der Ausgleichskasse, die erklärte, sie überlasse es dem Gericht, in diesem Falle die richtige Lösung zu finden, war das Vorgehen der erstinstanzlichen Richter aus prozessökonomischen Gründen zulässig. Aber die kantonale Instanz hätte prüfen sollen, ob die Rente richtig festgesetzt worden war, um in voller Kenntnis der Sa-
ehe entscheiden zu können, ob der Rekurrent beim Verzicht auf die Ehepaarrente ein schutzwürdiges Interesse geltend machen konnte. Unter diesen Umständen steht dem nichts entgegen, dass der Versicherte die Berechnung der erwähnten Rente vor das EVG bringt und auf seine Verzichterklärung zurückkommt, insofern sie auf einem wesentlichen Irrtum hinsichtlich der möglichen Leistungen beruhte. Im übrigen anerkennt die Rechtsprechung das Recht der Prozesspartei, jederzeit im Verlaufe des Prozesses ihre Anträge, an die der Richter nicht gebunden ist, zu ändern.
2. Art. 54 AHVV, welcher -in Ausführung der seit 1. Januar 1964 in Art. 30, Abs. 6, heute Art. 30bis AHVG enthaltenen Ermächtigung -am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist und hier in seiner ab 1. Januar 1969 geltenden Fassung zitiert wird, bestimmt: «Für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente und der sie ablösenden Witwenrente oder einfachen Altersrente der Witwe werden zur Auffüllung einer während der Ehe entstandenen Lücke in der Beitragsdauer des Ehemannes die entsprechenden Beitragsjahre und Erwerbseinkommen der Ehefrau denjenigen des Ehemannes hinzugerechnet, falls die Lücke in der Beitragsdauer darauf zurückzuführen ist, dass der Ehemann nicht versichert war.»
Im vorliegenden Falle hat der Versicherte bis Ende September 1965 keine Beiträge bezahlt, und zwar, weil er bis dahin nicht versichert war, da er gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG, wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht in der AHV befreit worden war. Andrerseits steht fest, dass er sich im April 1960 verheiratete und dass seine Frau regelmässig Beiträge leistete. Die wörtliche Anwendung von Art. 54 AHVV führt folglich zum Schluss, dass -wie es der Rekurrent beantragt -seine eigene Beitragsdauer ergänzt werden muss durch die Beitragsjahre der Ehefrau vom April 1960 bis September 1965. Das Ergebnis wäre eine Ehepaar-Altersrente, die gemäss Teilrentenskala 13 232 Franken monatlich betragen würde.
Die Beschwerdegegnerin und das BSV wenden gegen diese Lösung hauptsächlich ein, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten erfolgt sei und dass es stossend wäre, wenn jemand, der auf diese Weise freiwillig von der Versicherung befreit wurde, von der Ausnahmebestimmung des Art. 54 AHVV profitieren würde.
Es trifft zu, dass gemäss Art. 3 AHVV Angehörige ausländischer staatlicher Versicherungseinrichtungen (Art.4 AHVV; EVGE 1950, S. 21) nur auf Gesuch hin wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der obligatorischen Versicherung ausgenommen werden. Nachdem das EVG früher ohne Einschränkung die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung bejaht hatte (EVGE 1950, S. 26, ZAK 1950, S. 266), äusserte es später gewisse Zweifel, indem es hervorhob, dass Art. 1, Abs. 2, AHVG die objektiven Voraussetzungen, deren Verwirklichung den Ausschluss von der Versicherung nach sich ziehe, erschöpfend aufzähle und dass eine Vollzugsbestimmung den zwingenden Charakter der gesetzlichen Norm nicht beseitigen könne (EVGE 1952, S. 26, ZAK 1952, S. 95, und die darin zitierten Entscheide). In der Folge stellte die Rechtsprechung fest, dass zwar der Versicherte gewiss die Doppelbelastung geltend machen müsse und die Befreiung damit «in gewissem Masse vom freien Willen des Einzelnen» abhänge, dass aber der Ausschluss von der
Versicherung selbst einzig auf der Verwirklichung der vom Gesetz vorgesehenen objektiven Bedingungen beruhe (siehe z. B. EVGE 1958, S. 131, ZAK 1958, S. 294; EVGE 1960, S. 185, Erwägung 5).
Wenn auch der Versicherte - und nur er (EVGE 1967, S. 217) - die Möglichkeit hat, den Ausnahmegrund nicht geltend zu machen, so stützt sich die einmal erlangte Befreiung doch eng auf das Gesetz - in gleicher Weise wie die andern in Art. 1, Abs. 2, AHVG aufgezählten Ausschlussgründe. Deshalb geben die Ausdrücke «Wahl» und «ausdrückliches Verlangen», die vor allem vom BSV gebraucht werden, die gesetzliche Wirklichkeit nur teilweise wieder.
Es ist auch historisch richtig, dass Art. 30, Abs. 6, AHVG (heute Art. 30bis), der seit 1. Januar 1964 in Kraft steht und die gesetzliche Grundlage des zwei Jahre später eingeführten Art. 54 AHVV bildet, die Kodifikation einer früheren Rechtsprechung ermöglichen wollte. Die Botschaft vom 16. September 1963 (BEI 1963 II 571) erklärt in dieser Hinsicht, dass «dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Bestimmungen über die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Beitragszeiten der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes aufzustellen; eine solche Anrechnung war bisher im beschränkten Rahmen aufgrund der Rechtsprechung des EVG möglich; es dürfte zweckmässig sein, diese Judikatur gesetzlich zu verankern und allenfalls etwas zu erweitern.» Die Praxis, auf die hier Bezug genommen wird, beruht auf dem Entscheid J. R. vom 12. März 1959 (ZAK 1959, S. 390), in dem erkannt wurde, dass die Frau das Ehepaar gegenüber der Versicherung «vertritt» hinsichtlich derjenigen Ehejahre, während welcher jede Bindung zwischen der Versicherung und dem Ehemanne abgebrochen war. Nach diesem Entscheid war dies der Fall während der Zeitabschnitte, in denen der Mann nicht in der Schweiz wohnte, hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübte, im Ausland nicht auf Rechnung eines Arbeitgebers in der Schweiz tätig war (Art. 1, Abs. 1, AHVG) und auch nicht freiwillig versichert war (Art. 2 AHVG); das Gericht erachtete jedoch als fraglich - ohne die Frage zu entscheiden -‚ob ein ebenso starker Bruch in der Beziehung zur Versicherung angenommen werden müsste, wenn der Ehemann nur aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 1, Abs. 2, AHVG nicht versichert war.
Das BSV möchte diese Grundsätze der Rechtsprechung wenigstens in den Fällen der Befreiung gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG beibehalten. Aber abgesehen davon, dass der vorerwähnte Entscheid der einzige geblieben ist in den Annalen dieses Gerichtes das sich nachher nur mit Fällen zu befassen hatte, in denen es jede Ausdehnung dieser Grundsätze abgelehnt hat -‚ ist er überholt seit der Einführung von Art. 30, Abs. 6, AHVG (heute 30bis). So stellt das EVG in EVGE 1965, S. 24 (ZAK 1966, S. 33) fest, dass dieser Gesetzesartikel dem Bundesrat -und nicht dem Richter -die Befugnis vorbehält, die Beitragsdauer des Ehemannes durch diejenige der Ehefrau zu ergänzen, wobei selbst die Tatsache, dass der Bundesrat damals noch keinen Gebrauch von der Ermächtigung des Gesetzgebers gemacht habe, die Tragweite dieser neuen Bestimmung keineswegs verringere. Die Auslegung der geltenden Vorschriften kann sich daher nicht auf eine Rechtsprechung stützen, der seit langem jede gesetzliche Grundlage fehlt.
Es mag allerdings stossend erscheinen, wenn ein Versicherter, der auf sein Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit wurde, von der Bestimmung des Art. 54 AHVV, der übrigens vollkommen klar ist, profitiert. Es findet sich jedoch in diesem Artikel keine Handhabe für eine Ausnahme gewisser Fälle je nach dem Grund, aus welchem der Ehemann nicht versichert war; es wird darin vor allem auch nicht danach unterschieden, ob das Fehlen der Zugehörigkeit zur Versicherung auf Art. 1, Abs. 1 oder Abs. 2, AHVG zurückgeht. Selbst wenn man bei der Ausarbeitung des Gesetzes die Einschränkungen der frühern Rechtsprechung wieder hätte aufnehmen wollen -was man übrigens bezweifeln darf, da die vorerwähnte Botschaft viel eher davon spricht, diese Rechtsprechung nötigenfalls zu ergänzen -‚ hat der Bundesrat dies im erlassenen Text auf keine Weise ausgedrückt. Da die Situation unter all ihren Gesichtspunkten bekannt ist, kann man weder annehmen, dies sei vergessen worden, noch dass diese mögliche Lücke auf dem Wege der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Was den Grundsatz betrifft, wonach Ausnahmebestimmungen restriktiv ausgelegt werden müssen, so findet dieser gegenüber einem klaren Text keine Anwendung.
So wenig dieses Gericht es als stossend erachtet hat, dass der Witwe einer aufgrund von Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG vom Einbezug in die Versicherung befreiten Person (EVGE 1957, S. 210, ZAK 1957, S. 481), und sogar dieser Person selbst (EVGE 1958, S. 131, ZAK 1958, S. 294), eine ausserordentliche Rente gewährt wird, so wenig stossend erachtet es den Vorteil gemäss Art. 54 AHVV in diesen Fällen. Man muss übrigens hervorheben, dass die Ehegattin Mitgenussberechtigte der Ehepaarrente ist; die Lösung, die sich aus dem Text dieser Bestimmung ergibt, widerspricht folglich nicht dem Zwecke des Schutzes der Ehegattin, der offensichtlich den Ausgangspunkt der eingeführten Regelung bildet.
Man kann höchstens jene Fälle vorbehalten, in denen nach Befreiung von der Versicherungspflicht die spätere Forderung nach einer Rente, bei deren Berechnung die Beitragsjahre der Ehefrau berücksichtigt werden, als Rechtsmissbrauch betrachtet werden müsste (siehe z. B. EVGE 1969, S. 211, ZAK 1970, S. 471, bei welchem Entscheid es sich um den Verzicht auf eine Ehepaarrente handelt). Aber dies ist hier nicht der Fall. Ein möglicher Weg zur Bekämpfung von Auswüchsen wäre vielleicht, das Einkommen der Ehegattin bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG vorliegt, mitzuberücksichtigen; diese Frage braucht indessen hier nicht geprüft zu werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs gutgeheissen werden muss. Der Ausgleichskasse obliegt es, die Rente in Berücksichtungung der oben angeführten Grundsätze neu festzusetzen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage des Verzichtes auf die Ehepaarrente, vor allem unter den vom BSV erwähnten Gesichtspunkten, zu prüfen.
Invalidenversicherung
Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Urteil des EVG vom 16. Februar 1971 i. Sa. F. P. (tbersetzung aus dem Französischen) Art. 6, Abs. 1, IVG. Ein in der Schweiz wohnhafter Minderjähriger, dessen Vater wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung von der
AJIV/IV befreit wurde, gilt gleichwohl als versichert und kann dem-
zufolge, wenn diese Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität vorliegen und die weitern im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, Leistungen der IV beanspruchen.
Das EVG hatte sich über die Frage auszusprechen, ob der minderjährige Sohn eines internationalen Beamten schweizerischer Nationalität mit Wohnsitz in der Schweiz, der jedoch wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV befreit wurde, als versichert gelte und demzufolge Leistungen der IV beanspruchen könne, wenn diese Umstände bei Eintritt des versicherten Risikos vorliegen. Das Gericht hat diese Frage mit folgender Begründung bejaht:
Entgegen der bei der AHV geltenden Regelung ist der Anspruch auf Leistungen der IV grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der Ansprecher bei Eintritt der Invalidität versichert ist (Art. 6, Abs. 1, IVG). Im Rahmen des IVG trifft dies bei allen aufgrund von Art. 1 und 2 AHVG (Art. 1 IVG) obligatorisch oder freiwillig versicherten Personen zu. Im Sinne dieser Bestimmungen sind Insbesondere die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG). Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 1, Abs. 2, AHVG.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der minderjährige Sohn mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, dessen Vater gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG nicht versichert ist, Anspruch auf Leistungen der IV habe. Zu befinden ist also über die Frage, ob die dem Vater gewährte Befreiung für das Kind den Verlust der Versicherteneigenschaft zur Folge habe.
Das BSV verneint diese Frage, und dies zu Recht. In der Tat kennt die Gesetzgebung den Begriff der Familienversicherung nicht: abgesehen von den Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil vorsieht und unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung und der Rechtsprechung betreffend die Einheit des Ehepaares gezogenen Schlüsse, ist die Versicherteneigenschaft streng persönlich (EVGE 1962, S. 108); das gleiche gilt für die Befreiung. Es besteht nun keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Kind einzig deshalb von der Versicherung auszuschliessen sei, weil sein Vater, der Schweizerbürger ist, gestützt auf Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG befreit ist. Die Fälle, in denen die Befreiung von Personen auf deren Familien ausgedehnt wird, sind in Art. 1 AHVV abschliessend umschrieben. Dazu gehört der vorliegende Fall nicht. Schliesslich ist auch das vom Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Art. 9, Abs. 2, IVG vorgebrachte Argument nicht ohne Bedeutung: mit der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen an ein
Kind, das Schweizerbürger ist, in der Schweiz geboren wurde und dessen Vater von der Versicherung befreit ist, würde eine unzulässige Rechtsungleichheit geschaffen gegenüber minderjährigen Schweizerbürgern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die gemäss der erwähnten Bestimmung unter der einzigen Bedingung, dass sie sich in der Schweiz aufhalten, Anspruch auf die gleichen Eingliederungsmassnahmen haben wie die Versicherten.
Daraus ergibt sich, dass das Kind im vorliegenden Fall trotz der Befreiung seines Vaters grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch die IV hat. Die Akten gehen deshalb zurück an die Verwaltung zur Abklärung der Frage, ob die übrigen massgebenden Bedingungen erfüllt seien oder nicht.
3.
Eingliederung
Urteil des EVG vom 17. Dezember 1970 i. Sa. M. S. 1 Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG. Sprachliche Behinderungen als Folge
hochgradiger Geistesschwäche stellen keine schweren Sprachstörun-
gen im Sinne des IVG dar.
Mit Eingaben vom 17. Februar und 16. März 1969 wurde der 1V-Kommission vom Vater des 1964 geborenen Knaben gemeldet, dieser erhalte demnächst Sprachheilunterricht; der Vater bat um Sonderschulbeiträge. Kinderarzt Dr. T bescheinigte, der Knabe leide an mongoloider Idiotie; er habe mit 3 1/2 Jahren die ersten Worte gesprochen und sei sonderschulfähig. Gemäss Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 28. März 1969, die IV zahle den Schulgeldbeitrag von 6 Franken je Schultag an den Sonderschulunterricht.
Mit Schreiben vom 9. Januar 1970 ersuchte die Sprachheillehrerin die 1V-Kommission um einen Beitrag an den Sprachheilunterricht, den sie dem mongoloiden Kind seit Frühjahr 1969 erteile (wöchentlich 1 Stunde). Der Knabe mache Fortschritte im Sprechen und werde ab Frühjahr 1970 den Kindergarten besuchen.
Das Begehren wurde mit Kassenverfügung vom 29. Januar 1970 abgelehnt, da die verlangte Leistung in dem im März 1969 verfügten Schulgeldbeitrag inbegriffen sei. Der Vater rekurrierte und wandte ein, für sein Kind sei der «Einzelsprachheilunterricht» überaus wichtig. Doch wies die kantonale Rekurskommission mit Urteil vom 10. Juni 1970 die Beschwerde ab.
Der Vater des Knaben führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht geltend, nach den Art. lObis und 12 IVV müsse die IV die Kosten des Sprachheilunterrichts übernehmen, und legt folgendes Zeugnis der Logopädin vom 16. Juli 1970 ins Recht:
«M leidet nicht an Idiotie, sondern an Imbezillität . . . Sein Wortschatz ist nun ziemlich reich. Er versteht auch, was er sagt. M konnte nur dank dem Einzelunterricht solche Fortschritte machen ... Seit Frühling 1970 besucht er den heilpädagogischen Kindergarten. Die Einzelbehandlung geht parallel
1 Siehe Kommentar des BSV auf Seite 308.
dazu weiter (wöchentlich dreimal eine halbe Stunde). Dies ist ebenso nötig wie vorher; denn die Kindergärtnerin kann unmöglich jedem einzelnen Kinde die individuelle Hilfe geben, die es braucht, um weiterhin Fortschritte in der Sprachentwicklung zu machen
Jetzt besucht M den Sonderkindergarten der heilpädagogischen Schule, hat nun Anrecht auf Sonderschulbeiträge. Da er zusätzlich zum Sonderschulunterricht noch Einzeltherapie benötigt, hat er laut Art. 8-10bis IVV auch Anrecht auf Beiträge für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art.»
1V-Kommission und BSV beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Die IV subventioniert die Sonderschulung invalider Kinder, indem sie unter anderm
einen täglichen Schulgeldbeitrag leistet (Art. 19 IVG in Verbindung mit den Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, und Art. 10, Buchst. a, IVV);
die Kosten pädagogisch-therapeutischer Massnahmen (z. B. der Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche) übernimmt, wenn neben dem Sonderschulunterricht solche Spezialvorkehren nötig sind (Art. 19 IVG in Verbindung mit den Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, und lobis IVV);
die in den Buchst. a und b hievor umschriebenen Leistungen auch gewährt, wenn solche schon vor Erreichung des Schulalters angezeigt sind (Art. 19 IVG und 12 IVV in Verbindung mit den Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, und Art. lObis IVV).
2. Wie die Vorinstanz und das BSV darlegen, ist bei Mongolismus die sprachliche Behinderung eine Folge des bestehenden hochgradigen Schwachsinns. Bei jenen mongoloiden Kindern, die sprechen lernen können und für eine heilpädagogische Sonderschule taugen, dauert die Fähigkeit zur Erlernung der Sprache in der Regel nur bis zum Schulalter und bleibt die Sprache meist im Stadium des Fragmentsatzes stecken (Lutz, Kinderpsychiatrie, 3. Aufl. 1968, S. 200 ff. und 209).
3. Da der Versicherte an Mongolismus leidet, ist seine sprachliche Behinderung eine Folge dieses Geburtsgebrechens und nicht eine schwere Sprachstörung im Sinne der Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV, wie die Vorinstanz und das BSV zutreffend erörtern. Deswegen darf der individuelle Sprachheilunterricht, den der Beschwerdeführer «parallel zum Besuch des Kindergartens» erhält, nicht unter Art. 12 IVV in Verbindung mit Art. lObis IVV subsumiert und der IV belastet werden. So hat das EVG grundsätzlich schon in einem Urteil vom 14. November 1964 entschieden.
4. Da die mongoloiden Kinder wenn überhaupt, meist nur bis zum Schulalter sprechen lernen können, ist für sie ein Sprachheilunterricht im Vorschulalter von grösster praktischer Wichtigkeit. Bei ihnen ist das Ausbleiben solchen Unterrichts meist verhängnisvoller als bei den schwer sprachgebrechlichen Kindern, die geistig normal sind. Darum befriedigt es unter sozialen Gesichtspunkten kaum, wenn der Sprachheilunterricht bei den geistig normalen Kindern gänzlich zu Lasten der IV geht, die sprachliche Förderung der mongoloiden Kinder hingegen zu den Sonderschulfächern zählt und daher im Rahmen der Sonderschulung lediglich subventioniert wird.
Weil sich aber die einschlägigen Bestimmungen der IVV im Rahmen von Art. 19, Abs. 3, IVG halten, wäre für die allfällige Besserstellung der mongoloiden Kinder eine Änderung der IVV nötig.
Urteil des EVG vom 24. November 1970 1. Sa. E. H.
Art. 60 IVG. Die Abklärung der Volksschultauglichkeit oder der
Zumutbarkeit des Volksschulbesuches im Hinblick auf eine vor-
handene Invalidität geht zu Lasten der Schulbehörde und nicht der
IV. (Bestätigung der Praxis)
Am 18. September 1967 meldete die heilpädagogisch-psychiatrische Kinderklinik X der 1V-Kommission, der Schulpsychologe empfehle einen Abklärungsaufenthalt für den im Jahre 1958 geborenen Versicherten, der in der Volksschule Schwierigkeiten habe. Hierauf bat der Vater des Knaben die IV, die Kosten dieses Aufenthaltes zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 1967 bewilligte die 1V-Kommission einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in der Klinik X, worauf der Knabe am Dezember dort eintrat.
Am 10. März 1968 ersuchte die Klinik um Verlängerung der Kostengutsprache bis 3. April 1968. Sie fügte bei, bis zu jenem Zeitpunkt sollte der Knabe «so weit sein, dass keine besonderen Massnahmen mehr nötig sind».
Als die 1V-Kommission nähere Auskunft über den Zustand des Versicherten verlangte, berichtete die Klinik am 21. November 1968 folgendes: Der Versicherte sei vom 4. Dezember 1967 bis 3. April 1968 beobachtet worden. Er leide an einem frühkindlichen organischen Psychosyndrom mit aufgepfropfter Neurose und brauche zur Zeit keine Therapie. Man solle es weiterhin mit der Volksschule versuchen, wozu die Intelligenz des Knaben knapp ausreiche. «Bei Zunahme der Schwierigkeiten Sonderschule in einem Heim
Gemäss Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 26. März 1969, die IV verlängere ihre Kostengutsprache nicht. Ob der Knabe für die Volksschule tauge, müsse in erster Linie die kantonale Schuiehörde abklären.
Der Vater des Knaben rekurrierte. Er hafte nicht für die Kosten des vierten Spitalmonats, da nicht er, sondern das Spital jene Verlängerung gefordert habe. Mit Urteil vom 18. November 1969 (zugestellt am 13. April 1970) entschied das kantonale Versicherungsgericht wie folgt:
Die Beschwerde werde abgewiesen.
Die 1V-Kommission habe «die Frage eines allfälligen Sonderschulbeitrags während des Aufenthalts in der Beobachtungsstation sowie die Notwendigkeit der Durchführung von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 bzw. 13 IVG zu überprüfen».
Der Vater des Versicherten führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Spitalaufenthaltes vom 4. März bis April 1968 der IV zu belasten. Während die Ausgleichskasse dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt das BSV dessen Ziffer 1 zu schützen und dessen Ziffer 2 aufzuheben. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Der von der 1V-Kommission angeordnete dreimonatige Aufenthalt in der Kinderklinik X diente nicht einer Sonderschulung im Sinne von Art. 19 IVG, sondern der Abklärung, ob der Versicherte in der Volksschule zu belassen oder in eine Sonderschule zu versetzen sei.
Für einen solchen Aufenthalt hätte eigentlich nicht die IV, sondern grundsätzlich der Kanton aufkommen sollen, wie inzwischen auf dem Wege der Rechtsprechung klargestellt worden ist (EVGE 1968, S. 206 ff., ZAK 1969, S. 76). Deswegen geht die nachträglich erfolgte Verlängerung des Spitalaufenthalts um einen Monat nicht zu Lasten der IV. Auch aus einem andern Grunde hat die 1V-Kommission eine Kostengutsprache für jene Verlängerung mit Recht abgelehnt: Laut den Angaben im Verlängerungsgesuch vom 10. März 1968 stand schon nach dreimonatiger klinischer Beobachtung fest, dass man den Knaben - mindestens versuchsweise - in der Volksschule belassen könne.
Im vierten Monat des Spitalaufenthalts wurden keine zu Lasten der IV gehenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, wie das BSV zutreffend darlegt. Weder bestand ein Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG noch galt es, mit einer Therapie im Rahmen der Art. 12 IVG und 2, Abs. 1, IVV einem drohenden psychischen Defektzustand zuvorzukommen (EVGE 1969, S. 230, Erwägung 1, ZAK 1970, S. 231).
Die laut Ziffer 2 des kantonalen Dispositivs beschlossene Rückweisung gilt den Fragen, ob die IV für den viermonatigen Aufenthalt in der Klinik Sonderschulbeiträge schulde und ob allenfalls medizinische Eingliederungsmassnahmen nötig seien. Die erste Frage muss verneint werden, da der Spitalaufenthalt keiner Sonderschulung gedient hat (Erwägung 1 hievor). Die zweite kann - wie vorstehend erörtert - nur die Zeit nach der Entlassung aus dem Spital beschlagen und hat daher mit dem heutigen Rechtsstreit nichts zu tun.
Weil die Kosten des vierten Spitalmonats (4. März bis 3. April 1968) nicht der IV belastet werden dürfen (Erwägung 1 hievor), ist die Kassenverfügung vom 26. März 1969 gesetzmässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Dass der Vater des Versicherten jene Kosten auf sich zu nehmen hat, ist damit freilich noch nicht entschieden. Jedoch ist nicht vom EVG, sondern von der zuständigen kantonalen Behörde zu bestimmen, ob die Kinderklinik X die Kosten auf sich zu nehmen hat oder ob der Kanton sie tragen muss und allenfalls den Rückgriff auf den Vater des Versicherten hat.
Urteil des EVG vom 2. Juni 1970 i. Sa. M. B.
Art. 15, Abs. 1, IVV. Bei Abgabe eines Motorfahrzeuges ist zu be-
achten, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz innerhalb seines
Wohnortes oder dessen Umgebung beliebig wählen kann (Bestäti-
gung der Praxis). Es ist daher unerheblich, ob ein Stellenwechsel aus invaliditätsbedingten oder andern Gründen vorgenommen wurde.
Die heute 24jährige Versicherte leidet seit ihrem zweiten Lebensjahr an poliomyelitischen Lähmungen. Seit 1960 bezog sie - insbesondere wegen ihrer Gehbehinderung - dauernd Leistungen der 1V. Im Juli 1968 beendete sie ihre Laborantinnenlehre. Zunächst arbeitete sie im kantonalen Labora-
torium. Am 1. Juli 1969 begann sie im bakteriologischen Institut des Kantonsspitals eine neue Tätigkeit. Unmittelbar vor, aber im Zusammenhang mit diesem Stellenwechsel hatte sie sich auf eigene Rechnung ein Automobil angeschafft. Im Mai 1969 ersuchte sie die IV um Amortisationsbeiträge mit der Begründung: «Der direkte Weg von meinem Wohndomizil bei meinen Eltern zum Arbeitsort führt über verkehrsreiche Strassen. Die Busbenützung, das Ein- und Aussteigen, sowie die steil abfallende Strasse von der Haltestelle bis zum Arbeitsplatz, sind für meine Behinderung mit zwei Gehstützen sehr beschwerlich.» Die Ausgleichskasse verfügte am 16. Juni 1969 die Abweisung dieses Begehrens, weil der Stellenwechsel nicht aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig gewesen sei.
Die von der Versicherten erhobene Beschwerde hat das Versicherungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. September 1969 abgewiesen. Der Stellenwechsel sei nicht invaliditätsbedingt gewesen, sondern - nach den Äusserungen des früheren Arbeitgebers - aus persönlichen Gründen erfolgt.
Berufungsweise erneuert die Versicherte ihr Begehren um Amortisationsbeiträge. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, den Arbeitsplatzwechsel habe sie sowohl zur beruflichen Weiterbildung als auch aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen vorgenommen. Ihr heutiger Arbeitsweg, den sie viermal täglich zurücklegen müsse, betrage insgesamt 3 km.
In der von der Ausgleichskasse eingereichten Stellungnahme der IV-Kommission wird ausgeführt, die Versicherte sei trotz ihrer Behinderung imstande, eine gewisse Wegstrecke zu Fuss zu bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Stellenwechsel habe ihr keine wesentliche berufliche Verbesserung gebracht; auch sei er nicht invaliditätsbedingt gewesen. Die Ausgleichskasse ihrerseits bezweifelt die Richtigkeit dieser Darlegungen. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob es abgängig sei, den Stellenwechsel auf die Wohngemeinde zu beschränken.
Das BSV trägt auf Gutheissung der Berufung an. Einem Versicherten, der zwar nach der Schwere seines Gebrechens die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für ein Motorfahrzeug erfülle, aber wegen der Kürze des Arbeitsweges eines solchen Hilfsmittels nicht bedurft habe, könne die Leistung grundsätzlich nicht verweigert werden, wenn er sich zur beruflichen Weiterbildung, Verbesserung der Berufsaussichten oder des Arbeitsklimas veranlasst sehe, einen entfernteren Arbeitsplatz innerhalb der zulässigen Wohngegend anzunehmen. Die grundsätzliche Verweigerung des Anspruchs auf ein Motorfahrzeug würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass der Invaliden zugemutet werde, zeitlebens keinen Arbeitsplatz zu wählen, den sie nicht zu Fuss erreichen könnte.
Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis, Abs. 1, IVG und Art. 16bis, Abs. 2, IVV). Gemäss Art. 15, Abs. 1, WV werden Motorfahrzeuge dann abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur tiberwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
Es ist mit Recht unbestritten, dass die Berufungsklägerin an ihrem heutigen Arbeitsplatz voraussichtlich dauernd ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt.
1V-Kommission und Vorinstanz vertreten jedoch die Auffassung, dass die Versicherte die zweite Voraussetzung von Art. 15, Abs. 1, IVV nicht erfülle, weil der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und ohne diese Vorkehr die Anschaffung eines persönlichen Motorfahrzeuges sich erübrigt hätte. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden:
Wie das BSV zutreffend ausführt, hätte die Stellungnahme des Versicherungsgerichts eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten zur Folge. Je nachdem, ob ein Versicherter zu Beginn seiner Invalidität einen längern oder kürzer Arbeitsweg zu überwinden hätte, würde ihm - bei sonst gleichen invaliditätsbedingten Voraussetzungen - ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel zugesprochen oder nicht. Von solchen Zufälligkeiten darf die Anspruchsberechtigung ohne Zweifel nicht abhängig gemacht werden.
Die Auffassung von 1V-Kommission und Vorinstanz würde ferner dazu führen, dass der Berufungsklägerin zugemutet würde, immer am gleichen Arbeitsplatz tätig zu sein. Demgegenüber hat die Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass der Invalide nicht verpflichtet ist, seine Wohnung in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen, und dass es genügt, wenn der Versicherte in der Ortschaft oder deren Umgebung wohnt, wo er erwerbstätig ist (EVGE 1963, S. 67, ZAK 1963, S. 379). Demgemäss ist er frei, seinen Arbeitsplatz innerhalb seines Wohnortes oder dessen Umgebung beliebig zu wählen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Versicherte aus invaliditätsbedingten oder andern Gründen einen Stellenwechsel vorgenommen hat. Entscheidend ist lediglich, dass die an sich vorhandene Invalidität beim Antritt einer von seiner Wohnung entfernteren Stelle die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges im Sinn der gesetzlichen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lässt. Andernfalls würde das Erfordernis einer qualifizierten Invalidität aufgestellt in dem Sinn, dass die an sich vorhandene Invalidität als Leistungsvoraussetzung nicht genügen würde. Damit aber wäre die freie Arbeitsplatzwahl innerhalb des zumutbaren Wohngebietes in vielen Fällen wieder in Frage gestellt. Vorbehalten bleiben Fälle missbräuchlicher Beanspruchung der IV.
Die 1V-Kommission macht schliesslich geltend, die Berufungsklägerin sei trotz ihrer Gehbehinderung imstande, eine gewisse Wegstrecke zu Fuss zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wie es sich Im vorliegenden Fall mit dieser von der Praxis für die Abgabe von Motorfahrzeugen aufgestellten Voraussetzung verhält, ist den Akten nicht hinreichend zuverlässig zu entnehmen und bedarf der weitern Abklärung durch die Verwaltung.
Demnach wird die 1V-Kommission im Sinn der Erwägungen und aufgrund genauerer Abklärungen über die Gewährung von Amortisationsbeiträgen nochmals befinden und eine neue Kassenverfügung veranlassen.
Als allfälliger Leistungsbeginn käme, entgegen der Auffassung des BSV, erst der 1. Juli 1969 in Betracht, weil die Berufungsklägerin ihr Motorfahrzeug im Hinblick auf ihren Stellenantritt an diesem Datum angeschafft hat.
Urteil des EVG vom 7. Juli 1970 i. Sa. J. B. Art. 15, Abs. 1, und Art. 16bis, Abs. 2, IVV. Hat ein Versicherter
mit seinem Motorfahrzeug einen ausserordentlich kurzen Arbeitsweg zurückzulegen, so kann der Amortisationsbeitrag ermessensweise aufgrund einer entsprechend längeren voraussichtlichen Be-
nützungsdauer festgelegt werden.
Dem 1926 geborenen Versicherten musste im Jahre 1950 das linke Bein im Oberschenkel amputiert werden. Er trägt eine Prothese. Der Versicherte, der vor dem Unfall im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen ist, arbeitet zu einem Stundenlohn von 4.50 Franken (nebst allfälligen Schichtzulagen) bei der Firma T. Dazu bemerkte die IV-Regionalstelle: «Diese Stelle muss als besonders günstig betrachtet werden, da er ständig sitzend arbeiten kann .. .» Um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, hat der Versicherte unbestritten eine Strecke von 1,5 km zurückzulegen. Die 1V-Kommission verweigerte ihm eine Rente, kam hingegen für seine prothetische Versorgung auf.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1967 ersuchte der Versicherte die IV um Amortisationsbeiträge und um einen Reparaturkostenbeitrag an sein am 30. Mai 1967 angeschafftes Kleinautomobil, Marke DAF 44. Die Ausgleichskasse gab diesem Begehren statt, indem sie dem Invaliden einen Amortisationsbeitrag von 472 Franken und einen Reparaturkostenbeitrag von 135 Franken pro Jahr zusprach. Der Leistungsbeginn wurde auf den 30. Mai 1967 und die Leistungsdauer auf zwölf Jahre festgesetzt (Verfügung vom 7. Oktober 1968).
Beschwerdeweise verlangte der Versicherte die Erhöhung dieser Beiträge. Die kantonale Rekursbehörde ging davon aus, dass dem Versicherten von der IV ein Automobil DAFFODIL de Luxe extra abgegeben worden wäre, dessen Kaufpreis im Jahre 1967 sich nach Abzug eines zehnprozentigen Invalidenrabattes auf 5 895 Franken belaufen hätte. Unter Berücksichtigung einer zwölfjährigen Benützungsdauer ergebe sich ein jährlicher Amortisationsbeitrag von 491 Franken. Bei der Bemessung des Reparaturkostenbeitrages ging die Vorinstanz davon aus, dass nach der bis Ende 1967 gültig gewesenen Verwaltungspraxis eine Jahrespauschale von 100 Franken, entsprechend einer Benützungsdauer von acht Jahren, zugesprochen worden sei. Bei zwölfjähriger Gebrauchsdauer betrage daher der jährliche Reparaturkostenbeitrag für die Zeit vom 30. Mai 1967 bis Ende 1967 aufgerundet 39 Franken. Ab 1968 belaufe sich der Reparaturkostenbeitrag auf 135 Franken. In diesem Sinn hat die AHV-Rekurskommission die Beschwerde am 30. Juli 1969 teilweise gutgeheissen.
Gegen den Entscheid wurde Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge seien aufgrund einer Benützungsdauer von acht statt zwölf Jahren zu berechnen. Die Lebensdauer eines DAF liege in der Regel eher unter acht Jahren; schon nach sechs Jahren sei ein Kleinautomobil weitgehend verbraucht. Ein kurzer Arbeitsweg führe nicht zu einer längern Benützungsdauer. Im Gegenteil. Das mehrmalige tägliche Anfahren und die tYberwindung von so kurzen Strecken, die nicht einmal eine Erwärmung des Motors erlaubten, führe zu Schäden.
Das BSV trägt in seinem Mitbericht auf Abweisung der Berufung an.
Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des 1,5 km langen Arbeitsweges wegen seiner Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 15, Abs. 1, IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die IV.
Nachdem der Berufungskläger Ende Mai 1967 auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft hat, haben ihm die Verwaltung und die kantonale Rekurskommission Amortisationsbeiträge und einen Reparaturkostenbeitrag zugesprochen. Der Versicherte lässt lediglich die Höhe dieser grundsätzlich ebenfalls unbestrittenen Leistungen anfechten.
Nach Art. 16bis, Abs. 2, Satz 2, IVV werden die Amortisationsbeiträge «nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einreichung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt». Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisationsbeiträge eines Automobils entscheidend:
Die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung von Art. 21, Abs. 3, Satz 1, IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV) «in einfacher und zweckmässiger Ausführung». Es muss demnach darauf abgestellt werden, welche Art von Kleinautomobil die IV einem Invaliden abgeben würde, hätte dieser nicht schon auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft;
die voraussichtliche Benützungsdauer: Diese berechnet sich zunächst nach dem Mass der Abnützung des Fahrzeuges durch Fahrten zum Arbeitsplatz und hängt somit wesentlich von der Länge des Arbeitsweges ab (vgl. in diesem Sinn schon ZAK 1963, S. 256, und 1967, S. 103). Diese als Berechnungsfaktor heranzuziehen, drängt sich schon deshalb auf, weil sonst manche Bezüger von Amortisationsbeiträgen besser behandelt würden als Versicherte, denen die IV ein Motorfahrzeug abgegeben hat. Anderseits verlangt die Rechtsgleichheit aber auch die Berücksichtigung der Toleranzmarge für Privatfahrten, welche dem Benützer leihweise abgegebener Motorfahrzeuge zugestanden wird (vgl. dazu EVGE 1966, S. 186, ZAK 1966, S. 331);
der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, IVV, wie die Vorinstanz anscheinend meint. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u. a. Motorfahrzeuge), welche von der IV abgegeben worden sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 1 bis, Abs. 2, IVV.
3a. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein Automobil Marke DAF 44 Ende Mai 1967 angeschafft hat. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Rekurskommission, die auf einer Auskunft des BSV vom 13. Juni 1969 beruhen, hätte die IV dem Versicherten bei leihweiser Abgabe ein Automobil «DAFFODIL de Luxe extra» zugesprochen. Der Katalogpreis eines solchen Fahrzeuges betrug im Frühjahr 1967 6 550 Franken. Nach Abzug des üblichen Invalidenrabattes von 10 Prozent ergibt sich ein Kaufpreis von 5 895 Franken.
b. Mit Rücksicht darauf, dass der Berufungskläger von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz lediglich eine Wegstrecke von 1,5 km zurückzulegen hat, sein Arbeitsweg somit täglich 6 km oder - bei 270 Arbeitstagen im Jahr - 1 620 km jährlich beträgt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
Verwaltungspraxis die voraussichtliche Benützungsdauer des Motorfahrzeuges ermessensweise auf zwölf Jahre festgesetzt. Diese mutmassliche Zeitspanne berücksichtigt ausser dem Arbeitsweg auch die oben erwähnte Toleranzmarge für Privatfahren. Angesichts des ausserordentlich kurzen Arbeitsweges ist das Vorgehen der Rekurskommission nicht zu beanstanden. Die verhältnismässig 1ang3 voraussichtliche Benützungsdauer wird nicht etwa dadurch kompensiert, dass der Motor eines Automobils, das jeweils nur für sehr kurze Strecken verwendet wird, für Schäden besonders anfällig wäre. Dieser Einwand des Berufungsklägers ist angesichts der geringen jährlichen Gesamtkilometerzahl seines Arbeitsweges praktisch unbeachtlich. Die Einholung einer technischen Expertise erübrigt sich.
Teilt man den Anschaffungspreis von 5 895 Franken durch zwölf Jahre, so ergibt sich ein Beitrag von 491 Jahren für ein volles Jahr bzw. von 287 Franken für die Monate Juni bis Dezember 1967.
In den Amortisationsbeitrag ist ferner der Reparaturkostenanteil einzurechnen. Der Berufungskläger wendet sich nicht dagegen, dass nach der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Verwaltungspraxis bei einer Benützungsdauer von acht Jahren ein Reparaturkostenanteil von jährlich 200 Franken (gegenüber 100 Franken vor dem 1. Januar 1968) berücksichtigt wird. Er ist aber der Auffassung, der Gesamtbetrag von (8 x Fr. 200.— ) 1 600 Franken dürfte nicht auf zwölf Jahre verteilt werden.
Die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die IV ein Motorfahrzeug abgibt, einerseits und jener Invaliden, denen sie Amortisationsbeiträge gewährt, anderseits verlangt, dass Art. 16, Abs. 2, Satz 2, IVV über die Übernahme der Kosten von Reparaturen an den von der IV abgegebenen Motorfahrzeugen auf Benützer von Amortisationsbeiträgen sinngemäss angewandt wird. Die erwähnte Bestimmung lautet: «Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist.» Der für die Berechnung des Reparaturkostenanteils allein massgebende Arbeitsweg des Berufungsklägers beträgt jährlich bloss 1 620 km oder 19 440 km innert zwölf Jahren. Damit ist die mittlere jährliche Reparaturbedürftigkeit bedeutend geringer als bei einem Motorfahrzeug, welches die Strecke von rund 20 000 km im Verlauf von acht Jahren zurücklegt. Dass das Automobil des Berufungsklägers wegen des sehr kurzen Arbeitsweges nicht in beachtlich erhöhtem Mass reparaturbedürftig ist, wurde bereits dargelegt.
Bei diesen Gegebenheiten scheint ein Reparaturkostenanteil von jährlich 135 Franken ab 1. Januar 1968 angemessen. Hingegen beträgt er für die Monate Juni bis Dezember 1967 bloss 39 Franken, weil die Verwaltungspraxis richtigerweise bis Ende 1967 lediglich einen jährlichen Reparaturkostenbeitrag von 100 Franken berücksichtigt hat.
4. Zusammenfassend hat die IV dem Berufungskläger an sein selbst angeschafftes Automobil folgende Leistungen zu gewähren:
für die Monate Juni bis Dezember 1967 einen Amortisationsbeitrag von 326 Franken;
ab 1. Januar 1968 einen jährlichen Amortisationsbeitrag von 626 Franken.
Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung, zu bestätigen.
Renten
Urteil des EVG vom 15. Dezember 1970 i. Sa. J. M.
Art. 28, Abs. 2, IVG. Die Teilerwerbsfähigkeit der Selbständigerwerbenden ist in der Regel höher zu bewerten als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen im allgemeinen kaum beeinträchtigt werden.
Der 1914 geborene Versicherte, von Beruf selbständiger Landwirt, hat im Jahre 1961 eine mediale rechtsseitige Schenkelhalsfraktur erlitten. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission sprach ihm die Ausgleichskasse im Jahre 1964 wegen bleibender 50prozentiger Invalidität eine halbe einfache Invalidenrente sowie Zusatzrenten für seine Familienangehörigen zu. Infolge Femurnekrose musste er sich 1967 einer Arthrodese des rechtsseitigen Hüftgelenks unterziehen. Die IV kam für die Operationskosten auf. Damit wurde die Rente durch das Taggeld ersetzt. Auf ein erneutes Leistungsbegehren des Versicherten verfügte die Ausgleichskasse am 9. Mai 1969, dass ihm keine Invalidenrente zustehe, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG nicht gegeben seien.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 17. Dezember 1969 abgewiesen, weil der Versicherte nicht zu mindestens 50 Prozent invalid sei.
Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm wegen ärztlich attestierter bleibender hälftiger Arbeitsunfähigkeit eine Rente zuzusprechen. Verschiedene, einzeln aufgeführte landwirtschaftliche Arbeiten vermöge er nur mit grosser Mühe zu verrichten. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer einige tatbeständliche Feststellungen der Vorinstanz. Die Ausgleichskasse und das BSV stellen den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Der Anspruch auf eine halbe Rente besteht in der Regel bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, doch kann diese Rente in einem Fall wirtschaftlicher Härte schon bei einer Invalidität von einem Drittel ausgerichtet werden.
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit dem Erwerbseinkommen verglichen, das er ohne Invalidität zu erreichen vermöchte (Art. 28, Abs. 2, IVG).
Da angesichts vor allem der Vermögensverhältnisse des Versicherten ein Fall wirtschaftlicher Härte offensichtlich nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz mit Recht angenommen haben, der Beschwerdeführer sei nicht mindestens zur Hälfte invalid.
Der Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten umfasst 11,5 ha arrondierten ebenen Wieslandes mit etwa 300 niederstämmigen Obstbäumen, die noch keinen Ertrag abwerfen, einen Viehbestand von rund 19 Stück Gross-
vieh und einigen Aufzuchtkälbern. Der Betrieb ist gut mechanisiert mit Traktor, Rapid-Mäher, Ladewagen, Kreiselheuer, Melkmaschine, Druckfass, Heuaufzug und Mädli-Maschine. Unbestritten ist sodann die Feststellung des Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass ein Teil seines Landes etwa 45 m tiefer liege und auf einer etwas steilen Strasse zu erreichen sei und dass er ausser den 300 noch nicht tragenden Bäumen noch weitere 200 hochstämmige Mostobstbäume besitze. Über die Einsatzmöglichkeiten des Versicherten auf seinem Betrieb wird in dem von der TV-Kommission eingeholten Abklärungsbericht vom 24. April 1964 (über die Verhältnisse vor Durchführung der Arthrodese) ausgeführt: «Nach Aussage des Versicherten hat er bisher trotz der Unzukömmlichkeiten und Schmerzen bei den täglichen Arbeiten soweit möglich mitgeholfen. Das Melken sei für seine Verhältnisse recht unbequem und vor allem das Aufstehen kaum zum Aushalten. Das defekte Hüftgelenk erlaube ihm auch das Putzen des Viehs, aber nur dessen Rücken, jedoch nicht Bauch und Beine, weil er sich nicht beugen könne. Füttern hingegen mache ihm keine besonderen Schwierigkeiten. Unmöglich sei ihm das Heben und Tragen sowie langes Sitzen, Stehen und Gehen, Heu spaten, Gras laden für Silo etc.» Es bestehe «kein Zweifel, dass der Versicherte unter starken Schmerzen leidet und demzufolge in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Der Gemeindeammann stellte dem Versicherten in jeder Beziehung ein glänzendes Zeugnis aus, weshalb er gerne als Vertrauensmann angegangen werde. Er hob vor allem den gradlinigen Charakter, den Fleiss und die Gründlichkeit in allem, was er anpackt, hervor; wenn von einem Manne gesagt werden könne, er kenne keine Aggravation seiner Unzukömmlichkeiten, dann treffe dies sicher beim Versicherten zu. Diesen Eindruck gewinnt man ebenfalls im Verlaufe des Gesprächs. Verschiedene Arbeiten behauptet der Versicherte noch ausführen zu können, die aber den Rahmen des Zumutbaren sprengen ... Unter normalen Voraussetzungen sollte die Grösse des Betriebes vom Betriebsinhaber unter gelegentlichem Beizug einer Aushilfskraft und zeitweiser Mithilfe der Familienangehörigen ohne weiteres allein bewältigt werden . . .» Anlässlich der neuen Abklärung im Jahre 1969 (Bericht der 1V-Kommission vom 3. April 1969) gab der Versicherte an, zufolge seiner rechtsseitigen Hüftgelenkversteifung könne er verschiedene Arbeiten nicht mehr ausführen. So vermöge er keine Lasten über 20 kg mehr zu tragen, Obstbäume zu besteigen, Heu zu spaten und den Traktor zu fahren. Bei allen übrigen Tätigkeiten benötige er viel mehr Zeit. Bei Verrichtungen, die normalerweise bücklings besorgt würden, müsse er knien. Gesamthaft gesehen sei er gut zur Hälfte arbeitsunfähig. Dazu führte der Berichterstatter der 1V-Kommission aus: «Die Angaben des Versicherten scheinen mir auch den Tatsachen zu entsprechen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass alle Arbeiten wegen des versteiften Hüftgelenks stark verlangsamt und im beschriebenen Ausmass zum Teil nicht mehr ausgeführt werden können. Obwohl die Einkommensverhältnisse sich in den letzten Jahren ständig verbessert haben, bleibt doch zu beachten, dass der maschinell gut eingerichtete Betrieb mit arrondiertem und grösstenteils ebenem Wiesland im Normalfall mit 1 bis 2 vollwertigen Arbeitskräften geführt werden könnte. Die ganztägige Mitarbeit seines Sohnes und der Tochter dürfte in der Steuererklärung 1967 (Bemessungsjahre 1965/66) noch nicht berücksichtigt sein. Jedenfalls arbeiten im Betrieb ganztags Vater und Sohn und je zur Hälfte auch
noch die Gattin und die Tochter, geboren 1916 und 1948, also mindestens drei Arbeitskräfte, wobei Mutter und Tochter während der Saison selbstverständlich in weit grösserem Ausmasse in der Landwirtschaft als im Haushalt tätig sind.» Der Berichterstatter der IV-Kommission erachtete den Versicherten als seit dem 1. Januar 1968 zur Hälfte bleibend invalid. Seine Darlegungen enthalten ferner eine Aufstellung über die Steuerveranlagungen 1961 bis 1967, der sich entnehmen lässt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in den Jahren 1959 bis 1967 mit steter Regelmässigkeit beträchtlich verbessert haben; und zwar erhöhte sich das Einkommen von 12 000 auf 18 000 Franken und das Vermögen von 67 000 auf 136 000 Franken. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 1967/68 sind nicht bekannt, doch behauptet der Versicherte selber nicht, dass sie in diesem Zeitraum sich verschlechtert hätten.
Es ist zwar zu beachten, dass der Versicherte bei vielen landwirtschaftlichen Arbeiten mehr oder weniger schwer behindert ist und insbesondere die für seinen Betrieb unerlässliche Arbeit des Traktorfahrens nicht besorgen kann. Anderseits fällt aber stark ins Gewicht, dass die Bewirtschaftung des Betriebes auch ohne die Invalidität des Leiters eine bis zwei zusätzliche vollwertige Arbeitskräfte erfordern würde. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäss ständiger Praxis des EVG zuzumuten, seinen Betrieb bezüglich Arbeitsverteilung unter Rücksichtnahme auf die eigene Invalidität so zu organisieren, dass die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit bestmöglich ausgenützt wird. Was die vom behandelnden Arzt auf 50 Prozent geschätze Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Teilerwerbsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten ist als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen solcher Art, wie sie hier vorliegen, kaum beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen erscheint es zum vornherein als ausgeschlossen, dass sich im Gegensatz zur günstigen Entwicklung des tatsächlichen Erwerbseinkommens seit Eintritt der Invalidität das massgebliche hypothetische Erwerbseinkommen nach der Invalidierung gegenüber demjenigen vor Eintritt der Invalidität um die Hälfte vermindert haben könnte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am vorinstanzlichefl Urteil geäusserte Kritik vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.
Von Monat zu Monat
Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA hielt am 15. Juni unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. B. Lutz, eine weitere Sitzung ab. Das Arbeitsprogramm konnte dabei zu Ende behandelt werden. Die Arbeitsgruppe wird sich nunmehr mit der Berichterstattung zu befassen haben.
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Am 19. Juni fand in Freiburg die 52. Delegiertenversammlung der Schweizerischen Vereinigung Pro lnf irmis statt. Den Vorsitz hatte der Präsident der Vereinigung, Bundesrat N. Celio, inne. Die Zentralsekretärin, Fräulein E. Liniger, erläuterte den Jahresbericht und andere Geschäfte. Vom Bundesamt für Sozialversicherung äusserte sich Dr. A. Granacher zu den hängigen Fragen der Sozialversicherung. Sodann referierte Professor R. Girod von den Universitäten Genf und Freiburg über das Thema «Sociologie et politique sociale». Zum Abschluss besichtigten die Teilnehmer das Heim «Les Buissonnets», das gegen 150 praktischbildungsfähigen Kindern eine angemessene Ausbildung sichert.
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Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung fand am 22. Juni mit den Leitern der IV-Regionalstellen eine Zusammenkunft statt. Zur Diskussion stand die Anrechnung staatlicher Stipendien in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Sodann kam die Frage von beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Invalide mit bescheidener Erwerbsfähigkeit zur Sprache.
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Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und individuelles Konto hielt am 23./24. Juni unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre siebente Sitzung ab. Die Tagung nahm vom bereinigten Entwurf der Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto zustimmend Kenntnis. Die Neuordnung trägt den künftigen technischen Möglichkeiten (vor allem in bezug auf den optischen Belegleser) besondere Rechnung. Im Anschluss an die Sitzung liess sich die Kommission an Ort und Stelle über die elektronische Datenverarbeitung in der Zentralen Ausgleichsstelle orientieren.
JULI 1971341
Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 1. Juli die Kommission für die Prüfung des neuen Kreisschreibens über die Rechnungsstellung für individuelle Eingliederungsmassnahmen. Sie behandelte den Entwurf in erster Lesung und bildete einen Ausschuss für die Erörterung der Formularfragen.
Richtlinien für die Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1967 bis 1971
Am 15. Mai 1968 erstattete der Bundesrat an die Bundesversammlung erstmals einen «Bericht . .. über die Richtlinien für die Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1968 bis 1971». Diese Periode geht dem Ende entgegen. Als Korrelat folgte nun am 28. April 1971 der Rechenschaftsbericht über den erwähnten Zeitraum. ' Ueber die Soziale Sicherheit spricht er sich in Abschnitt VIII in gedrängter Weise wie folgt aus:
«Beim Ausbau der Fürsorge für unsere betagten Mitbürger sind seit einem Vierteljahrhundert bedeutende Fortschritte erzielt worden. Als Folge des Wirtschaftswachstums und der vorherrschenden inflationären Allgemeintendenz sind indessen die Ansprüche an Sozialwerke, insbesondere bei der Alterssicherung, stark gestiegen. Zahlreiche parlamentarische und ausserparlamentarische Aktionen, die eine strukturelle Aenderung unserer Altersvorsorge verlangen, lassen erkennen, dass wir vor neuen, tiefgreifenden Gesetzesrevisionen stehen. Die abgelaufene Legislaturperiode stand im Zeichen wichtiger Anpassungsrevisionen: die AHV-Leistungen sind unter zwei Malen heraufgesetzt, ebenso sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verbessert worden. Die Schweizerische Stiftung für das Alter erhält, um ihren wachsenden Aufgaben für die Betreuung unserer Alten besser gerecht zu werden, einen höheren Bundesbeitrag. Von entscheidender Bedeutung ist der umfassende Bericht der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Im März 1971 konnte ein Vernehmiassungsverfahren zum Vorentwurf für neue Verfassungsbestimmungen auf dem Gebiete dir Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eröffnet werden. Anschliessend werden wir Ihnen eine Vorlage zur Verwirklichung einer tragfähigen zweiten Säule unterbreiten. Gleich-
1967 oder 1968: die Legislaturperiode hat am 1. Dezember 1967 begonnen, sie endet am 30. November 1971. Der eingangs erwähnte Bericht stammt wie gesagt vom 15. Mai 1968. Daher die Diskrepanz.
zeitig wurden die Vorarbeiten für eine achte AHV-Revision an die Hand genommen.
Die Invalidenversicherung hat sich im ersten Jahrzehnt ihres Bestehens zu einem der segensreichsten Zweige unserer Sozialversicherung entwickelt. Zwei Vorlagen der Legislaturperiode betrafen die Anpassung der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern an die veränderten Verhältnisse. Ein weiterer Entwurf berührte einzelne Punkte der obligatorischen Unfallversicherung, mit deren Regelung nicht zugewartet werden konnte, bis die Vorarbeiten für eine Revision des ganzen Fragenkomplexes abgeschlossen sind. Am wichtigsten war die Erhöhung des anrechenbaren versicherten Verdienstes.
Die Eidgenössische Expertenkommission für die Neuordnung der Krankenversicherung prüfte zunächst vor allem die Kostenentwicklung im Spitaiwesen und die künftige Finanzierung der Krankenversicherung selbst. Im Sinne ihrer Vorschläge haben wir auf den 1. Januar 1971 die
Botschaft/Bericht Datum BBI
Änderung des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung 4. 3. 1968 1968 1 602
Änderung des Bundesgesetzes über
die Erwerbsausfallentschädigungen
an Wehrpflichtige (Erwerbsersatz-
ordnung) 7. 1968 1968 II 85
Änderung des Bundesgesetzes über
die Familienzulagen für landwirt-
schaftliche Arbeitnehmer und Klein-
bauern 14. 5. 1969 1969 1 1 073
Änderung des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung 28. 1. 1970 1970 1 141
Änderung des Bundesgesetzes über
die Kranken- und Unfallversicherung 2. 1970 1970 1 175
Erhöhung der Renten der Alters-,
Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung 1.4. 1970 1970 1 633
Förderung der beruflichen Alters-,
Invaliden- und Hinterlassenen- 2. 9. 1970 1970 Il 557
vorsorge
erforderlichen Sofortmassnahmen getroffen (Aenderung des Finanzierungsverfahrens, Neuordnung der Kostenbeteiligung der Versicherten an den Krankenpflegekosten). Die Kommission befasst sich eingehend mit allen grundsätzlichen Problemen der Krankenversicherung (Geltungsbereich, Obligatorium, Leistungen, Kostendeckung) .»
Ein Anhang orientiert über die verabschiedeten Botschaften und Berichte. Die Tabelle auf Seite 343 enthält die entsprechenden Angaben über die Soziale Sicherheit.
Die zweite Säule '
Mit diesem Beitrag wird die Publikation der Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 abgeschlossen. Gegenstand der Untersuchung sind diesmal die Einnahmen und Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen. Vorerst werden sie einzeln behandelt und abschliessend in Tabelle 17 einander gegenübergestellt, wobei auch der Einnahmenüberschuss sowie das Reinvermögen ausgewiesen werden. Tabelle 17 unterscheidet sich von allen andern Tabellen dadurch, dass die absoluten Beträge auch in Prozent der Bruttolohnsumme ausgedrückt sind, womit eine neue interessante Beziehung hergestellt wird. Diese Tabelle ist dem Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge vom 16. Juli 1970 entnommen, in dem die Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 auch enthalten sind, aber in teilweise anderer Form und ergänzt durch Spezialuntersuchungen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.
10. Die Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen verzeichneten im Jahre 1966 Einnahmen in der Höhe von 3,6 Milliarden Franken. Ungefähr ein Drittel davon entfielen auf die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts. Haupteinnahmequelle sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Anteil im öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Sektor mit knapp 70 Prozent nahezu gleich gross ist. Im erstgenannten Sektor fallen dabei die Arbeitnehmerbeiträge relativ stärker ins Gewicht als im privatrechtlichen Bereich, wo die Arbeitgeberbeiträge im Durchschnitt mehr als
1Für die bisherigen Beiträge dieser Artikelfolge siehe ZAK 1971, S. 179, 250
und 295.
das Doppelte der Arbeitnehmerbeiträge ausmachen. Auf diese Relation werden wir anschliessend zurückkommen (Tabelle 13). Die Leistungen aus Gruppenversicherungen sind bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts bedeutungslos. In den übrigen Einnahmen sind insbesondere die Zinseinnahmen enthalten sowie die Ueberweisungen aus andern Vorsorgeeinrichtungen.
Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen
Tabelle 12
Vorso rgeein riel tungen
Art der Einnahmen dffe]itlichen R „(litb privaten fl elite insgesamt
llio Fr. % Min Fr. % Min Fr.1
Arbeitgeberbeiträge 491,6 42,3 1174,5 48,2 1666,1 46,3 Arbeitnehmerbeiträge 302,8 26,0 51S,0 21,3 820,8 22,8
Zusammen 794,4 68,3 1 692,5 69,5 2486,9 69,1 Leistungen aus
Gruppenversicherungen 6,4 0,6 136,0 5,6 142,4 4,0 Übrige Einnahmen 362,1 31,1 605,3 24,9 967,4 26,9
Total 1162,9 100 2433,8 100 3596,7 100
1
In Tabelle 13 wird dargestellt, wie sich die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Charakteristik verteilen. Auf die Anteile der einzelnen Kassenarten am jeweiligen Gesamttotal wird nicht weiter eingetreten, da die Verteilung mit jener der Aktivmitglieder (vgl. Tab. 2 auf S. 252) ziemlich übereinstimmt. Dagegen wird dem Verhältnis zwischen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag grössere Beachtung geschenkt. Dabei zeigt sich, dass die Mitglieder der Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts hinsichtlich Finanzierung der Vorsorgeleistungen insofern besser gestellt sind als jene im öffentlichrechtlichen Sektor, als ihre Arbeitgeber ein grösseres Vielfaches der Arbeitnehmerbeiträge entrichten als die Arbeitgeber im öffentlichen Sektor (2,27 gegenüber 1,62). Das Verhältnis zwischen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag wird von der Kassenart stark beeinflusst. Wo es sich um Gruppenversicherungen handelt, auch als Ergänzung zu einer autonomen Kasse, tragen die Arbeitgeber relativ mehr zur Finanzierung bei als die Arbeitnehmer. Umgekehrt verhält es sich bei den Spareinlegerkassen, wo im öffentlichrechtlichen Bereich nahezu Aequivalenz der Beitragsanteile
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nach der Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung
Tabelle 13
Beiträge Verhältnis zwischen in Mio Franken Arbeitgeberbeiträgen Charakteristik und
Arbeit- 1 Arbeit- Arbeitnehmergeber nehmer beiträgen
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts1
Autonome Kassen 478,8 293,7 1,631
Autonome Kassen
mit Gruppenversicherungen 2,2 1,3 1,63 : 1 Gruppenversicherungen 4,6 2,3 1,98 : 1 Spareinlegerkassen 6,0 5,5 1,10 1
Total 491,6 302,8 1,62 : 1
Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts
Autonome Kassen 547,9 291,6 1,88 : 1 Autonome Kassen
mit Gruppenversicherungen 149,6 58,7 2,55 : 1 Gruppenversicherungen 244,5 108,4 2,25 1 Spareinlegerkassen 107,5 59,1 1,82 1
Wohlfahrtsfonds 1 125,0 0,2 6371
Total 1174,5 518,0 2,27 : 1
1 Wohlfahrtsfonds werden fast ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge gespiesen; bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind sie unbedeutend und deshalb nicht aufgeführt.
herrscht (Relation 1,1:1). Eine Sonderstellung nehmen die fast ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Wohlfahrtsfonds ein.
Die Arbeitgeberbeiträge lassen sich in statutarische Beiträge und andere Zuwendungen unterteilen. Aus Tabelle 14 ist ersichtlich, dass der Anteil der andern Zuwendungen an den gesamten Arbeitgeberbeiträgen bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts mit 36,6 Prozent bedeutend grösser ist als bei jenen öffentlichen Rechts mit nur 25,0 Prozent. Dieser Unterschied ist für die stark voneinander abweichenden Durchschnittsrelationen in Tabelle 13 (d. h. 1,62 bzw. 2,27) wesentlich verantwortlich. Würden den Arbeitnehmerbeiträgen (302,8 bzw. 518,0 Mio Fr.) nämlich nur die statutarischen Beiträge der Arbeitgeber (368,7 bzw. 744,6 Mio Fr.) gegenübergestellt, lägen die sich so ergebenden Verhältniszahlen mit 1,22 bzw. 1,43 näher beieinander. Die andern
Zuwendungen bestehen vielfach aus Einmaleinlagen, durch welche die Versicherungsleistungen erhöht werden. Im privatrechtlichen Sektor können Rückstellungen oder Überschüsse für die zusätzliche Finanzierung herangezogen werden. Im öffentlichrechtlichen Sektor sind zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers auf den Einbau von Teuerungszulagen in die versicherte Besoldung zurückzuführen bzw. darauf, dass ältere Arbeitnehmer bei Erhöhung der versicherten Besoldung oft nicht die volle Nachzahlung erbringen müssen. Im übrigen dürfte die Abgrenzung der beiden Beitragsarten nicht immer einfach, sondern vielmehr Ermessensfrage sein.
Arbeitgeberbeiträge nach Art des Beitrages
Tabelle 14
Vorsorgeeinrichtungen
öffentlichen 1 privaten insgesamt Art des Beitrages Rechts
Rechts
Fr. Mio Fr.! % Mb Fr.
Statutarische Beiträge 368,7 75,0 744,6 63,4 1113,3 66,8 Andere Zuwendungen 122,9 25,0 429,9 36,6 552,8 31,2
Total 491,6 100 1174,5 100 1666,1 100
Während sich in der AHV Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Beiträge teilen, gibt es in der kollektiven Vorsorge Einrichtungen, die von ihren Aktivmitgliedern keine Beiträge verlangen '.Somit lassen sich die Vorsorgeeinrichtungen auch hinsichtlich Art der Finanzierung unterteilen und die Arbeitgeberbeiträge insofern, als ihnen Arbeitnehmerbeiträge zugeordnet werden können oder nicht. Auskunft über diese Gliederung erteilt Tabelle 15.
In 2706 von 13 304 Vorsorgeeinrichtungen, d. h. also in jeder fünften Einrichtung, werden keine Arbeitnehmerbeiträge erhoben, sondern ausschliesslich Arbeitgeberbeiträge. Diese beziffern sich auf 228 Mio Franken (Anteil 13,6 Prozent) und bestehen zum überwiegenden Teil aus andern Zuwendungen.
1 Es betrifft dies fast ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts. Diese Methode kann sich aber für die Arbeitnehmer nachteilig auswirken, indem deren Mitspracherecht in der Vorsorgeeinrichtung Einschränkungen
unterliegt.
Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgeberbeiträge
nach Art der Finanzierung
Tabelle [5
Finanzierung
Finanzierung Arbeit-
VorsorgeeinrichtungenVorsorgeeinrichtungen nur durch Zusaninien Art des Beitrages geber- und
Arbeitgeber- Arbeitnehmer-
beiträge
beiträge
Vorsorgeeinrichtungen
Einrichtungen absolut 2706 10 598 13 304
Einrichtungen in Prozenten 20,3 79,7100
Arbeitgeberbeiträge in Millionen Franken
Statutarische Beiträge 60,2 1053,1 1113,3
Andere Zuwendungen 167,9 384,9 552,8 Insgesamt 228,1 1438,0 1666,1 Relative Gliederung der Arbeitgeberbeiträge Statutarische Beiträge 5,4 941 6100
Andere Zuwendungen 30,4 69,6100
Insgesamt 13,6 86,4100
11. Die Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen
Da die von den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Renten und Kapitalien als Ausgabenposten grösserer Bedeutung bereits im letzten Beitrag unter Ziffer 9 ausführlich erläutert wurden, können wir uns hier mit einigen summarischen Hinweisen begnügen. In Tabelle 16 a ist die Gliederung der Ausgaben für die beiden Arten von Vorsorgeeinrichtungen wiedergegeben, in Tabelle 16 b jedoch für die verschiedenen Kassenarten (Charakteristik). Es sei daran erinnert, dass von den 266,5 Millionen Franken Kapitalien deren 91,7 Millionen an Alte, Invalide und Hinterlassene ausgerichtet wurden und 159,1 Millionen an Personen, welche die Vorsorgeeinrichtungen vorzeitig verlassen hatten. Bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts fällt auf, dass auf die Prämien an Versicherungsgesellschaften mit 36,9 Prozent ein grösserer Anteil entfällt als auf die Renten bzw. Kapitalien. Aus logischen Gründen sind die Versicherungsprämien zur Hauptsache den Gruppenversicherungen zugeordnet; die 336 Millionen Franken entsprechen rund drei Viertel der Ge-
Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen
nach Art der Ausgaben und Einrichtung
Tabelle 16 a
Vorsorgeeinrichtungen
öffentlichen privaten1
Art der Ausgaben insgesamt Rechts Rechts
i
Mio Fr. % Min Fr. Mio Fr.
1
Renten 502,2 79,8 324,7 27,5 826,9 45,7 Kapitalien 56,6 9,0 209,9 17,8 266,5 14,7 Prämien an Versiche-
rungsgesellschaften 10,2 1,6 434,5 36,9 444,7 24,6 Andere Ausgaben 60,6 9,6 209,7 17,8 270,3 15,0
Total 629,6 100 1178,8 100 1808,4 100
nach Art der Ausgaben und nach Charakteristik
Beträge in Millionen Franken Tabelle 16 h
Kapitalien Prämien
an Ver-
siehe- Andere Ins-Renten Alter, Aus-
Charakteristik rungs- gesamt andere gesell- gaben
In'valid,-
tät schaften
Autonome Kassen 729,9 26,7 116,3 6,6 153,9 1033,4 Autonome Kassen mit
Gruppenversicherungen 29,8 15,9 14,2 83,0 22,7 165,6 Gruppenversicherungen 30,8 31,8 22,6 335,9 22,9 444,0
Spareinlegerkassen 13,3 13,8 19,8 16,7 34,8 98,4
Wohlfahrtsfonds 23,1 3,5 1,9 2,5 36,0 67,0
Total 826,9 91,7 174,8 444,7 270,3 1808,4
samtausgaben der Gruppenversicherungen (444 Mio Franken). Dagegen fallen die hier ausgerichteten Versicherungsleistungen mit 63 Millionen Franken relativ niedrig aus, wobei allerdings die von den Versicherungsgesellschaften direkt ausbezahlten Leistungen darin nicht enthalten sind.
12. Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtungen
Die Jahresrechnung sowie das Vermögen am Ende des Berichtsjahrs sind summarisch in Tabelle 17 zusammengefasst. Den Einnahmen von 3 597 Millionen Franken stehen Ausgaben von 1 809 Millionen Franken
gegenüber. Der zur Reserveäufnung dienende Einnahmenüberschuss stellte sich somit auf 1 788 Millionen Franken und das angesammelte Beinvermögen auf 22,1 Milliarden Franken. Diese Zahlen zeigen, dass den erfassten Vorsorgeeinrichtungen kapitalintensive Finanzierungsverfahren zugrunde liegen. Beim Vergleich der auf die beiden Sektoren entfallenden Vermögensteile - 9,2 Milliarden Franken im öffentlichrechtlichen und 12,9 Milliarden Franken im privatrechtlichen Bereich ist zu beachten, dass der Rückkaufswert (Deckungskapital) der Gruppenversicherungen in der Höhe von 3 Milliarden Franken im Gesamttotal von 22,1 Milliarden Franken nicht enthalten ist. Würden diese Rückkaufswerte ebenfalls zum Vermögen gerechnet, so fiele das Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts um einiges höher aus.
Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtungen
Tahelle 17 Vorsorge- Vov Vorsorgeeinricheinrichtungen rsorge- tungen öffentlieinrichtungen
öffentlichen . ehen und privaten Rechts privaten Rechts Rechts
Rechnungsposten
Beträge Beträge Beträge Beträge in C7 der Beträge in % der Beträge in % der in Mio Brutto- in Mio Brutto in Mio Brutto-Franken lohn- Franken lohn- Franken lohnsumme summe summe
Einnahmen insgesamt 1 163 26,9 2 434 13,2 3 597 15,8
- davon Arbeitgeber-
beiträge ........492 11,4 1 175 6,4 1 667 7,3
- davon Arbeitnehmer-
beiträge ........303 7,0 518 2,8 821 3,6
Ausgaben insgesamt 630 14,6 1 179 6,4 1 809 7,9
- davon Renten-
leistungen .......502 11,6 325 1,8 827 3,6
- davon Kapital-
leistungen 57 1,3 210 1,1 267 1,2
Einnahmenüberschuss 533 12,3 1 255 6,8 1 788 7,9
Reinvermögen 9 228 213,4 12 878 69,9 22106 197,2
1 Ohne 3 Milliarden der durch die Privatassekuranz ausgewiesenen Deckungskapitalien der Gruppenversicherung.
Wie einleitend erwähnt, sind in Tabelle 17 die Beträge auch in Prozenten der Bruttolohnsumme angegeben, was interessante Vergleiche ermöglicht. Im nachfolgenden seien nur einige wenige Zahlen herausgegriffen. So betrugen z. B. die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen 10,9 Prozent der Bruttolohnsumme; im öffentlichrechtlichen Sektor war der entsprechende Anteil mit 18,4 Prozent wesentlich höher als im privatrechtlichen Bereich mit 9,2 Prozent der jeweiligen Teillohnsumme. Anderseits reichte - gesamthaft gesehen - das Reinvermögen nahe an die Bruttolohnsumme heran (97,2 Prozent); bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts war es sogar mehr als doppelt so gross wie die Teillohnsumme (213,4 Prozent).
Medizinische Massnahmen bei Perthesscher Krankheit (Morbus Perthes)
Dem Bundesamt für Sozialversicherung werden immer wieder Einzelfälle unterbreitet, die die Perthessche Krankheit ' betreffen. Es handelt sich dabei um im Wachstumsalter auftretende Destruktionsherde im Femurkopf, im Femurhals oder an der Gelenkpfanne. Die Medizin unterscheidet vier Gruppen. 1V-rechtlich richtet sich die Behandlung nach folgenden Kriterien:
1. Der einfache Morbus Perthes
Diese weitaus häufigste Form tritt in der Regel im Alter von drei oder vier Jahren auf, selten nach acht Jahren, nur ausnahmsweise bei einem vorher gesunden Kinde nach zehn Jahren. Sie ist meist einseitig und heilt oft durch Ruhigstellung des Oberschenkelkopfes mittels eines entlastenden Apparates.
Üblicherweise dauert die Perthessche Krankheit drei bis vier Jahre. Ihre Behandlung geht nie zu Lasten der IV, sei sie konservativ oder bestehe sie in chirurgischen Eingriffen, deren Ziel eine Revitalisierung des Schenkelkopfes ist.
Wenn die Entwicklung der Krankheit abgeschlossen ist - in der Regel nach sieben bis acht Jahren - hat der Schenkelkopf einen verhältnismässig endgültigen Zustand erreicht in der Form einer wieder-
1Benannt nach Georg Perthes, Chirurg in Tübingen, 1869 bis 1927.
hergestellten oder deformierten Epiphyse, an die sich die Gelenkpfanne und das Pfannendach ziemlich gut angepasst haben.
Tritt die Krankheit spät auf, ist diese Anpassung nicht mehr möglich. Um eine später auftretende Coxarthrose zu verhindern, werden in solchen Fällen bei minderjährigen Versicherten Osteotomien ausgeführt. Diese Eingriffe sind rein vorbeugend und nur auf lange Sicht wirksam (mehrere Jahre) und können daher von der IV nicht als Eingliederungsmassnahmen anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des EVG (s. ZAK 1970, S. 552) hat die IV im Sinne von Artikel 12 IVG vorbeugende Massnahmen nur für eine in naher Zukunft zu erwartende Invalidität zu übernehmen.
Sind bei einem volljährigen Versicherten in späteren Jahren orthopädische korrigierende Eingriffe nötig, so können diese von der IV übernommen werden, wenn sie unmittelbar der beruflichen Wiedereingliederung dienen oder geeignet sind, in dauerhafter Weise die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder eine Beeinträchtigung derselben zu verhindern.
Der zur Behandlung des Leidens verwendete Entlastungsapparat gilt als Hilfsmittel, wenn er, abgesehen von seiner Heilwirkung, dem Versicherten ermöglicht, die Schule zu besuchen oder eine Lehre zu absolvieren.
Morbus Perthes bei gleichzeitiger kongenitaler Hüftluxation oder -dysplasie
Hiebei handelt es sich um eine Komplikation des Geburtsgebrechens, die mit diesem so eng verbunden ist, dass die gesamten Behandlungskosten zu Lasten der IV gehen, weil die Behandlung des Geburtsgebrechens von jener der Komplikation nicht zu trennen ist (Art. 13 IVG).
Der vererbte und angeborene Morbus Perthes
Dieser ist ein sehr seltenes Leiden, das in der Schweiz nur einige Familien betrifft, deren Namen den Spezialisten bekannt sind. Er ist unter die Dysostosen (Ziff. 123 GgV) einzureihen.
Der symptomatische Morbus Perthes, d. h. die Perthessche Krankheit als Äusserung eines andern Leidens
Ist das Grundleiden ein Geburtsgebrechen, wie die polyepiphysäre Dysostose Ribbing (Ziff. 123 GgV), die angeborene Hüftgelenkluxation (Ziff. 183 GgV) oder die Hüftgelenkdysplasie (Ziff. 183 GgV), wird die
ganze Behandlung (Dysostose und Morbus Perthes) von der IV nach Artikel 13 übernommen, denn es besteht ein so enger Kausalzusammenhang zwischen beiden Leiden, dass sich ihre Behandlung nicht trennen lässt.
Wenn dagegen das Grundleiden durch Krankheit oder Unfall erworben ist, so geht weder dessen eigentliche Behandlung noch diejenige der Folgekrankheit zu Lasten der IV (Art. 12 IVG). Der Kausalzusammenhang zwischen beiden Leiden verlangt, dass in diesem Fall die ganze Behandlung durch jene Stelle übernommen wird, die für die Grundkrankheit aufzukommen hat.
Nach Abschluss der Gesamtbehandlung, das heisst, wenn sowohl das Grundleiden - Geburtsgebrechen, Krankheit, Unfall - als auch die Folgekrankheit -der Morbus Perthes -zum Stillstand gekommen sind, können orthopädische Korrekturen nötig werden (Art. 4 IVG), wenn sich zum Beispiel eine frühzeitige Coxarthrose entwickelt, was meist nach dem vierzigsten Altersjahr, seltener in den Dreissigerjahren und nur ausnahmsweise schon früher (z. B. bei einem Fall von Morbus Perthes nach Epiphysenlösung des Schenkelkopfes) eintritt. Hier übernimmt die IV die Behandlungskosten für eine intertrochantere Osteotomie, eine Gelenkplastik oder eine Hüftarthrodese, wenn die Bedingungen von Artikel 12, Absatz 1, IVG erfüllt sind.
* * *
Der Jahresbericht einer kantonalen Ausgleichskasse nimmt zum Rentenaufschub laut Artikel 39 AHVG wie folgt Stellung: «Still und zurückgezogen, wie er sein Dasein fristet, sollte er wieder eingehen. Wir wissen nicht, ob es zwei seltsame Versicherte oder zwei Versicherte sind, die von dieser seltsamen Einrichtung Gebrauch gemacht haben.»
Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen
Stand 1. Juli 1971
a. Familienzulagen für Arbeitnehmer
Kinder- Arbeitgeberbeizulagen1 Ausbildungs- Geburta- träge der kante-Kantone je Kind zulagen 2 zulagen nalen FAK in und Monat in Franken in Franken Prozenten der in Franken Lohnsumme
Aargau 30 - - 1,5
Appenzell A. Rh. 25 - - 1,5
Appenzell I. Rh. 25 - - 0,5-1,5
Basel-Land 50 - - 2,0
Basel-Stadt 50 - - 1,5
Bern 30 - - 1,3
Freiburg 40/50 3 85 150 3,0
Genf 50/60 -3 120 460 1,7
Glarus 35 - -—4
Graubünden 30 - - 1,7
Luzern 30 - - 1,9
Neuenburg 45 70 - 2,0
Nidwalden 25 - - 1,5
Obwalden 25 - - 1,8
St. Gallen 30 - - 1,8
Schaffhausen 30 - - 1,6
Schwyz 30 - - 1,8
Solothurn 40 - - 1,6
Tessin 50 - - 2,0
Thurgau 25 - - 1,5
Uri 25 - - 1,5
Waadt 405 80 150 2,0
Wallis 40 60 --
Zug 35 - - 1,5
Zürich 30 - - 1,25 -
1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es bestehen folgende Ausnahmen:
-22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
-25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Schaff-
hausen, Schwyz und Solothurn,
-18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und Zug.
2Die Ausbildungszulage wird gewährt:
- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,
in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr,
in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres,
-in der Waadt vom 1. April des 16.Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.
3 Die Kinderzulagen sind wie folgt abgestuft:
-in Freiburg 40 Franken für Kinder bis 11 Jahre; 50 Franken für Kinder im
Alter von 12 bis 16 Jahren,
-in Genf 50 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 60 Franken für Kinder über 10
Jahre.
4Keine kantonale Familienausgleichskasse.
5Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat; sie wird vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.
b. Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer
Altersgrenze Ansatz
jeKind Zulageberechtigte Kinder Für nicht-nicht-
Kantone uIat im Ausland Ordent- erwerbsin liche tätige Franken Kinder Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell A. Rh. 25 eheliche und Adoptivkinder 1616
Appenzell I. Rh. 25 alle 1620
Basel-Land 50 eheliche Kinder 1616
Basel-Stadt 50 alle 1622
Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Freiburg 40/50 2 alle 1515
Genf 40 eheliche und Adoptivkinder 1515
Glarus 35 alle 1620
Graubünden 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Luzern 30 alle 1620
Neuenburg 25 eheliche und Adoptivkinder 1515
Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 1616
Obwalden 25 alle 1620
Schaffhausen 30 alle 16 18/25 Schwyz 30 alle 16 20/25 3 St. Gallen 30 eheliche und Adoptivkinder 1515
Solothurn 40 eheliche und Adoptivkinder 1616
Tessin 50 alle 1820
Thurgau 25 alle 1620
Uri 25 alle 1620
Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 15 415
Wallis 40 alle 1620
Zug 35 alle 16 18/20 Zürich 30 alle 1616
1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel Anspruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr; 50 Franken für Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren.
3 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
4 Die Kinderzulage wird bis zum 81. März des Jahres gewährt, in dem die in der Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schulpflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.
Durchführungsfragen
AIIV: Berichtigung zur Wegleitung über den massgebenden Lohn'
Durch Rz 61 der AHV-Mitteilungen wurden die Rz 112 und 154 der Wegleitung über den massgebenden Lohn bezüglich der Entgelte der Kontrolltierärzte auf den 1. Januar 1972 hin abgeändert (s. a. ZAK 1970, S.456).
Im Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn vom Dezember 1970 sind die neu gefassten Rz 112 und 154 aufgeführt. Dabei wurde jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass sie nicht schon vom 1. Januar 1971, sondern erst vom 1. Januar 1972 hinweg gelten.
AHV: Beitragspflicht der Bezüger von 1V-Renten 1
Nichterwerbstätige Invalide im Alter zwischen 20 und 62 bzw. 65 Jahren sind mit Ausnahme der Ehefrauen und der Witwen gegenüber der AHV/ IV/EO beitragspflichtig. Die Betroffenen sind sich dieser Tatsache oft nicht bewusst und unterlassen die Beitragszahlung, was später zu einer Kürzung der Altersrente führen kann. Die Ausgleichskassen werden gebeten, die Bezüger von 1V-Renten auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen hat hiefür ein dreisprachiges «Merkblatt für die Bezüger von 1V-Renten» geschaffen. Dieses Merkblatt sollte allen Versicherten, denen eine Invalidenrente zugesprochen wird, abgegeben werden.
Dem BSV werden immer wieder Fälle von Beitragslücken gemeldet, weshalb es empfiehlt, das Merkblatt nicht nur bei der erstmaligen Zusprechung einer Invalidenrente, sondern in periodischen Abständen von 2 bis 4 Jahren allen Bezügern von TV-Renten abzugeben.
IV: Wiederholte Badekuren als medizinische Eingliederungs-
massnahmen
(Ergänzung zu Rz 974 der 1V-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1970, S. 266)
In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der wiederholten Gewährung von Badekuren hat das EVG im Falle eines vom
Aus AHV-Mitteilungen Nr. 29
Blitz getroffenen und dadurch teilweise gelähmten Versicherten festgestellt (s. S. 371), die verlangten Badekuren hätten nicht den Zweck, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten der bestehenden Lähmangsfolgen zu verhindern. Vielmehr liege ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand vor, der sich unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, der aber durch geeignete physiotherapeutisehe Massnahmen über Jahre hinweg verbessert werden konnte und sich auch weiterhin noch verbessern lasse. Unter diesen Umständen stehe einer wiederholten Gewährung von Badekuren nichts entgegen.
In einem weiteren Urteil (s. S. 375) hat das EVG ausgeführt, medizinische Massnahmen bei Lähmungen, insbesondere solche physiotherapeutischer Art, seien so lange zu gewähren, bis das vertretbare Optimum erreicht ist, d. h. solange von einer Fortsetzung der Massnahme eine weitere Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Dagegen fehle medizinischen Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft ist und die der steten Wiederholung bedürfen, um das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, der überwiegende Eingliederungscharakter.
Es ist daher zu beachten, dass sich die vom BSV in Rz 974 der IV-Mitteilungen Nr. 122 vom 11. Mai 1970 enthaltene Weisung, wonach der Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfällen abzulehnen ist, nur auf Fälle bezieht, bei denen eine weitere Verbesserung eines zumindest relativ stabilisierten Defektzustandes nicht mehr möglich ist und die physiotherapeutische Behandlung gegen eine Verschlimmerung und mithin gegen labile Folgeerscheinungen gerichtet ist. Begehren auf Übernahme von Badekuren insbesondere in Lähmungsfällen sind somit nicht schon deshalb abzuweisen, weil sie wiederholt notwendig sind, sondern erst dann, wenn sie der Behandlung (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens dienen.
Es sei ferner darauf hingewiesen, dass gegenwärtig weitere ähnliche Fälle beim EVG hängig sind, bei denen insbesondere der Begriff des sekundären labilen pathologischen Geschehens zur Diskussion steht und die möglicherweise zu einer weiteren Präzisierung dieser Rechtsprechung führen werden.
HINWEISE
Schweizerische Für Blinde bieten Tonbandgeräte ein besonders Blinden- wirksames Mittel, um den Kontakt mit der Umwelt hörbücherei herzustellen. In diesem Zusammenhang hat sich die
Schweizerische Blindenhörbücherei in Zürich in zwanzigjährigem Wirken grosse Verdienste erworben. Ihrem neuesten Jahresbericht sei daher folgendes entnommen:
«Zweck unserer Bibliothek ist es, Sehbehinderten durch Tonbandaufnahmen gute Literatur zugänglich zu machen und ihnen bei der Beschaffung geeigneter Tonbandgeräte behilflich zu sein.
Die Hörer
Wer kann von unserer Bibliothek «Sprechende Bücher» beziehen? Aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Verlagen und den Blindenhörbüchereien ist der Kreis der Bezugsberechtigten auf Personen beschränkt, die blind oder derart sehbehindert sind, dass sie nicht mehr oder nur während kurzer Zeit Gedrucktes zu lesen vermögen.
Der Hörerstand veränderte sich im Berichtsjahr wie folgt:
1. Januar 1970 1 412 Neue Hörer129
Gestorben50
31. Dezember 1970 1 491
Buch-Produktion und -Ausleih
Im vergangenen Jahr wurden 242 Titel neu eingestellt, von denen 174 in unseren beiden Studios aufgesprochen wurden. Die restlichen 68 Titel entstammen der Produktion Deutscher Blindenhörbüchereien, der Reformierten Blindenpflege in Zürich oder sind Aufnahmen, die von Hörern hergestellt wurden.
Unser Katalog umfasste am Jahresende 2 749 gesprochene Bücher, die in 2 bis 10 Kopien an die Hörer abgegeben werden können.
Zum erstenmal wurde der Versuch unternommen, romanisch gesprochene Literatur auf Tonband aufzunehmen. Einer umfangreichen Produktion stehen jedoch bedeutende Schwierigkeiten im Wege. Einmal ist es die Tatsache, dass 5 verschiedene Idiome gesprochen werden, zum andern aber der Umstand, dass es schwer fällt, Romanisch sprechende Vorleser zu finden, die bereit sind, sich für längere Zeit dieser Aufgabe zu widmen.
Die Statistik des Ausleihverkehrs ergab, dass im vergangenen Jahr 19 342 Bücher ausgeliehen wurden. Dies ergibt bei 48 wöchentlichen Auslieferungen die Anzahl von 400 Titeln oder 850 Tonbänder ä 6 Sprechstunden. Jeder Hörer las durchschnittlich 13 Bücher.
Ab 1971 wird unsere Bibliothek zur täglichen Auslieferung übergehen, wodurch der Hörer schneller als bis anhin mit Lesestoff versorgt werden kann.
3. Umstellung auf Tonbandkassetten
In den vergangenen 20 Jahren wurde als Tonträger für die gesprochenen Bücher ausschliesslich offenes Tonband verwendet. Diesem steht heute als neues Prinzip die Tonbandkassette gegenüber, die hauptsächlich für ältere Blinde den Vorteil der einfacheren Handhabung aufweist.
Es war von Anfang an klar, dass auch Blindenhörbüchereien einmal die Kassette für ihre Zwecke verwenden würden. Umstritten war lediglich die Wahl der beiden zur Verfügung stehenden Systeme. Zur Diskussion standen das im Handel erhältliche Philips-Kassettensystem und die in England speziell für Blindenhörbüchereien entwickelten Kassetten und Kassettengeräte. Mehrmonatige Versuche in den Blindenhörbüchereien in Hamburg und Zürich ergaben, dass die englische Kassette dauerhafter ist und betriebssicherer arbeitet. Die Generalversammlung unserer Bibliothek beschloss daher einstimmig, das englische Kassettensystem als Nachfolgerin der heutigen Offenbandaufnahmen einzuführen.»
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Hofstetter hat am 7.Oktober Vorstösse 1970 ein Postulat eingereicht, das sich für eine renten-Postulat Hofstetter mässige Besserstellung von Behinderten einsetzte, die vom invalid geworden sind, bevor sie altersmässig überhaupt 7. Oktober 1970 Beiträge leisten konnten (ZAK 1970, S. 542).
Der B u n d e s r a t nahm zu diesem Vorstoss am 25. Juni 1971 schriftlich 1 wie folgt Stellung:
«Geburts- und Kindheitsinvalide, die im Alter von 18 Jahren rentenberechtigt werden, erhalten - da sie vor Entstehung des Rentenanspruches nicht während mindestens eines Jahres Beiträge leisten konnten eine ausserordentliche Invalidenrente. Diese entspricht dem
1Die schriftliche Antwort auf ein Postulat ist ein Novum im Sinne einer verbesserten parlamentarischen Arbeitsökonomie.
Mindestbetrag der ordentlichen Invalidenrente und beträgt gegenwärtig 220 Franken im Monat. Daneben besitzen diese Invaliden Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern sie die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Im Rahmen der achten AHV-Revision prüft die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ob die Rentenleistungen für Geburts- und Kindheitsinvalide verbessert werden können, ohne dass dadurch eine Benachteiligung jener Versicherten entsteht, die erst nach einer gewissen Aktivitätsperiode, in welcher sie Beiträge an die Versicherung entrichten, invalid werden. Auf jeden Fall aber wird eine allgemeine Erhöhung der Mindestrenten bei der achten AHV-Revision nicht zuletzt auch den Geburts- und Kindheitsinvaliden zugute kommen. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.» Das Postulat wurde diskussionslos vom Nationalrat an den Bundesrat überwiesen.
Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat folgendes Postulat eingereicht: vom 1. Juni 1971 «Die letzte AHV/IV-Revision ist am 1. Januar 1969 in
Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist der Konsumentenindex um ungefähr 10 Prozent gestiegen. Sämtliche Vorausschätzungen stimmen darin überein, dass die Teuerung im Jahre 1971 alles Bisherige übertreffen wird.
Diese Teuerung von beunruhigenden Ausmassen trifft ganz besonders die Personen mit bescheidenen Geldmitteln. Zu ihnen gehören die AHV- und 1V-Rentner, die von den Renten und der Ergänzungshilfe leben müssen.
Trotz einer im Jahre 1970 beschlossenen Anpassung ihrer Einkommen sind sie in grosser Sorge, weil sie immer mehr Mühe haben, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten den Entwurf eines Beschlusses zu unterbreiten, durch den alle AHV- und 1V-Renten für 1972 um 10 Prozent erhöht werden, d. h. bis die für 1973 vorgesehenen Verbesserungen in Kraft treten.
Die Finanzierung dieser Rentenerhöhung ist durch den AHV-Fonds gesichert, der sich gegenwärtig auf mehr als 8 Milliarden Franken beläuft.»
Kleine Anfrage Nationalrat Dellberg hat folgende Kleine Anfrage ein-Dellberg gereicht:
vom 1. Juni 1971 «In ihrer Eingabe vom 29. Januar 1970 an den Bundes-
rat schlägt der Schweizerische Gewerkschaftsbund und
die Sozialdemokratische Partei der Schweiz vor, die Minimalrenten AHV/IV je Monat für Einzelpersonen von 200 auf 330 Franken und für Ehepaare von 320 auf 530 Franken zu erhöhen.
Ab 1. Januar 1971 wurden die Minimalrenten um eine Teuerungszulage von 10 Prozent erhöht.
Der Index der Konsumentenpreise stieg bis 31. Mai 1971 auf über 5 Prozent und wird, nach den verschiedenen Preissteigerungen, bis Ende 1971 über 10 Prozent steigen. Der Einnahmenüberschuss der AHV für das Jahr 1970 ist 434 Millionen Franken gegenüber 216 im Jahre 1969.
Daher frage ich den Bundesrat an, ob er bereit sei, nach der Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz auf den 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten für Einzelpersonen je Monat von 220 auf 330 Franken und für Ehepaare von 352 auf 530 Franken zu erhöhen.
Wenn nicht, ist der Bundesrat bereit, ab 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten wenigstens um 10 Proent zu erhöhen?
Kleine Anfrage Nationalrat König hat folgende Kleine Anfrage einge-König reicht:
vom 16. Juni 1971 «Wie viele AHV- und TV-Renten werden monatlich den Rentenberechtigten durch den Geldbriefträger ins Haus gebracht?
In welchem Umfange wird von der Möglichkeit der berweisung auf ein Postcheckkonto des Rentenbezügers Gebrauch gemacht?
Wie häufig verlangt der Rentenberechtigte die direkte tiberweisung auf das Postcheckkonto einer Bank zur Gutschrift auf sein Sparheft?
Weshalb wird die zuletzt genannte Art der Reglierung durch die AHV- und 1V-Verwaltung erschwert, indem diese durch ein dreifach auszufertigendes Formular Nr. 318.180 df verlangt, dass der Rentenberechtigte die Bank beauftragt, für die Gutschrift ein besonderes Sparheft zu eröffnen, ihm das alleinige Verfügungsrecht über dieses Heft einzuräumen und Auszahlungen an Dritte zu verweigern, wenn nicht jedesmal eine von ihm weniger als dreissig Tage zuvor ausgestellte Vollmacht vorgelegt wird, überdies verlangt, dass die Bank die Nummer des neu eröffneten Sparheftes ihr meldet, und sich erst noch im Einzelfalle vorbehält, ob sie der Anweisung des Berechtigten überhaupt Folge geben wolle? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass diese Anordnungen der AHV- und IV-Verwaltug der gesetzlichen Grundlage entbehren, die Arbeitslast der PTT un-
nötigerweise vergrössern und der allgemein angestrebten Förderung des bargeldlosen Verkehrs und der Vereinfachung der Verwaltung zuwiderlaufen ? »
Dringliche Nationalrat Schuler hat folgende Dringliche Kleine An-Kleine Anfrage frage eingereicht:
Schuler «Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, die vom 16. Juni 1971 gänzliche oder teilweise Befreiung der Arbeitseinkorn-
men von AHV-Rentnern und der Überstunden-Verdienste von Arbeitnehmern von den Einkommenssteuern (des Bundes, der Kantone und Gemeinden) könnte dazu beitragen, das Angebot am Arbeitsmarkt vorübergehend zu vergrössern und daher geeignet sein, als zusätzliche befristete Massnahme gegen die inflationären Auftriebskräfte in unserer Wirtschaft eingesetzt zu werden? Könnte eine solche Massnahme nicht gegebenenfalls Gegenstand eines Dringlichen Bundesbeschlusses im Sinne von Artikel 89b1s BV sein?»
Antwort des Bundesrates vom 30.Juni 1971:
«Einkünfte aus Arbeit, einschliesslich Entschädigung für Überstunden, bilden nach dem Steuerrecht des Bundes und der Kantone und Gemeinden steuerpflichtiges Einkommen. Eine Befreiung einzelner Arbeitnehmergruppen von der Besteuerung solcher Einkünfte würde einen aussergewöhnlichen Einbruch in die Konzeption der Einkommenssteuer darstellen, der auch nicht dadurch zu vertreten wäre, dass allenfalls gewisse frühere Arbeitnehmer vorübergehend wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könnten.
Nachdem auf Bundesebene Volk und Stände erst vor kurzem neuen Bestimmungen über die eidgenössischen Steuern zugestimmt haben und die Kantone in ihrem Bereich die Steuerhoheit ausüben, ist der Bundesrat nicht bereit, den eidgenössischen Räten zur Verwirklichung einer solchen Steuerbefreiung den Erlass eines verfassungsändernden dringlichen Bundesbeschlusses mit Wirkung für Bund, Kantone und Gemeinden vorzuschlagen.»
Der Vorstoss wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.
Kleine Anfrage Nationalrat Hof stetter hat folgende Kleine Anfrage Hof stetter eingereicht:
vom 21. Juni 1971 1. Nach Art. 11 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf
Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Im Falle A. M. entschied das EVG in
einem Urteil vom 20. November 1970 (s. ZAK 1971, S. 168), dass Art. 11 nur für die von der IV «durchgeführten» Eingliederungsmassnahmen in Frage komme. Es lehnte die tbernahme des Eingliederungsrisikos und damit der Heilungskosten durch die IV für den erlittenen Unfall der A. M. ab, obschon ihre berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme zu bewerten war, die IV sämtliche Kosten des Eingliederungsaufenthaltes, inklusive Verpflegungs- und Transportkosten, übernommen hatte und der Unfall eine Folge der Eingliederungsmassnahme war.
2. Der Bundesrat wird um eine Antwort auf die folgenden Fragen ersucht:
2.1. Teilt er aufgrund des Wortlautes von Art. 11 und der Gesetzesmaterialien die Auffassung des EVG oder nicht?
2.2. Ist er gegebenenfalls bereit, bei der nächsten Revision der IV in Art. 11 die Haftung für das Eingliederungsrisiko zu überprüfen und eventuell entsprechend neu zu formulieren?
Eidgenössische Der Bundesrat hat von den Rücktritten von Nationalrat AHV/IV- und Regierungsrat E d m u n d W y s s, Basel, und von Kommission Prof. Dr. H a n s W y s s, a. Generaldirektor der Schwei-
zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich, unter bester Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle treten Regierungsrat Rudolf B a c hm a n n, Solothurn, und PD Dr.
h. c. H an s A m m e t e r, Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich.
Familienzulagen Die Stimmbürger des Kantons Solothurn haben am im Kanton 6. Juni 1971 mit 21 318 Ja gegen 4 507 Nein eine Revi-Solothurn sion des Kinderzulagengesetzes gutgeheissen, durch wel-
che der Mindestansatz der Kinderzulage vom 1. Juli 1971 an einheitlich auf 40 Franken je Kind im Monat festgesetzt wird (vgl. ZAK 1971, S.268).
Personelles Hans Rudolf Zaugg, lic. rer. pol., der bisher als
Sektionschef II die Sektion Betriebsbeiträge und Tarife ad interim geleitet hat, wurde durch den Bundesrat zum Sektionschef 1 der erwähnten Sektion gewählt.
Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber hat E r n s t B i n d e r zum neuen Kassenleiter ernannt. Er ersetzt den am 10. Januar 1971 verstorbenen Walter Tobler. Ernst Binder stand bisher der Ausgleichskasse Müller vor.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 9. Dezember 1970 i. Sa. G. K. AG
Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG. Der im Ausland wohnende einzelzeichnungsberechtigte Direktor und Alleinaktionär einer Aktien-
gesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hat, gilt als in der Schweiz
erwerbstätig, obwohl sich die Geschäftstätigkeit weitgehend im Aus-
land abspielt. (Erwägungen 2 und 3) Art. 3, Abs. 1, des Abkommens mit Schweden. Das Abkommen schliesst die Möglichkeit einer gleichzeitigen Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in Schweden und in der Schweiz nicht aus. (Erwägung 5)
Der in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige G. K. ist einzelzeichnungsberechtigter Direktor und Alleinaktionär der Firma G. K. AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Gesellschaft unterliess es, von den Gehältern, die sie in den Jahren 1966 bis 1968 G. K. ausgerichtet hatte, Beiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung.
Die G. K. AG machte beschwerdeweise geltend, G. K. sei nicht Schweizerbürger, habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und übe hier keine Erwerbstätigkeit aus. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Auf die Beschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als Beiträge an die AHV, die IV und die EO kraft Bundesrecht streitig sind. Dagegen fällt die Feststellung einer allfälligen Beitragsschuld an die kantonale Familienausgleichskasse nicht in die Zuständigkeit des EVG.
Da es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sondern um eine beitragsrechtliche Streitigkeit, prüft das EVG den angefochtenen Entscheid lediglich im Rahmen von Art. 104 OG, das heisst namentlich hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens.
Die Beitragspflicht einer Person hängt davon ab, ob sie dem Versicherungsobligatorium untersteht; ausser Betracht fallen hier die gesetzlich umschriebenen Ausnahmefälle von Personen, die zwar versichert, aber nicht beitragspflichtig sind (Art. 3 AHVG). Versichert sind gemäss Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligatorium
nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Erwerbstätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, das heisst, es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, durch welchen die Tätigkeit als Erwerbstätigkeit determiniert wird. Die Innehabung der Geschäftsleitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher Rechtsform - beispielsweise Einzelfirma, Personengesellschaft, GmbH oder Aktiengesellschaft - dies geschieht, ist grundsätzlich unerheb-
lich. Im Lichte dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise übt daher auch ein im Ausland wohnhafter Ausländer als Alleinaktionär und Organ einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Das Gericht verweist auf seine Urteile in EVGE 1952, S. 47 (ZAK 1952, S. 270), EVGE 1963, S. 99 (ZAK 1963, S. 491) sowie in EVGE 1968, S. 193 (ZAK 1969, S. 181).
3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese rechtlichen Grundsätze zum Ergebnis, dass dem vorinstanzlichen Entscheid sowie der Auffassung der Ausgleichskasse und des BSV beizupflichten ist. In der Beschwerde wird ausgeführt, G. K. sei als Alleinaktionär «Eigentümer» und einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin. Als solcher übt er geschäftsleitende Funktionen aus. Er wickelt über die G. K. AG nach seinem Ermessen Geschäfte ab, «die aus irgendwelchen Gründen nicht über Schweden geleitet werden können». Es ist aktenkundig, dass G. K. sogar Buchhaltungsunterlagen, die Einzelheiten betreffen, in seinem Besitze hat. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit somit nicht um blosse Oberleitung. Seine Tätigkeit wird bagatellisiert, wenn behauptet wird, er führe seinen Titel als Direktor nur, um sich im Ausland auf seiner Reisetätigkeit für die Aktiengesellschaft ausweisen zu können. Er beherrscht die G. K. AG offensichtlich in jeder Hinsicht. Zu seiner Stellung gehört auch die Genehmigung der von den angestellten Verkaufsingenieuren abgeschlossenen Geschäfte. Seine Stellung gleicht, wie das BSV zutreffend ausführt, der eines Inhabers einer Einzelfirma. Es besteht somit kein Zweifel, dass G. K. im Sinne des Gesetzes und der dargelegten Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt. Unbestritten ist, dass die Aktiengesellschaft beitrags- und abrechnungspflichtig ist (Art. 14, Abs. 1, AHVG), weil der Direktor einer Aktiengesellschaft als lJnselbständigerwerbender gilt.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, G. K. werde nicht für die Ausübung seines bestimmenden Einflusses in seiner Aktiengesellschaft, sondern für seine tatsächlich im Ausland erfolgende Reisetätigkeit bezahlt. Grundsätzlich ist es richtig, dass G. K. hinsichtlich seiner Reisetätigkeit ein im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätiger ausländischer Arbeitnehmer ist, der von seinem schweizerischen Arbeitgeber entlöhnt wird. In diesem Rahmen besteht in der Tat keine Beitragspflicht. Jedoch erschöpft sich die Arbeit von G. K. nach dem Gesagten offensichtlich nicht in dieser Reisetätigkeit, weshalb im Grunde genommen eine Aufteilung des bezogenen Gehaltes einerseits auf die Reisetätigkeit und anderseits auf die sich rechtlich in der Schweiz vollziehende Unternehmertätigkeit zu erfolgen hätte. Eine solche Aufteilung, die praktisch undurchführbar sein dürfte, ist jedoch rechtlich unnötig: Denn nach den Umständen überwiegt die leitende
Tätigkeit gegenüber der Reisetätigkeit. Zudem hat das EVG entschieden, die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit verdränge die sonst versicherungsrechtlich auszuscheidende Tätigkeit im Ausland unter anderem dann, wenn ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliege, der seinen Mittelpunkt in der Schweiz habe, und ferner auch, wenn die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander verflochten seien, dass eine Aufteilung nach blossem Zeitaufwand willkürlich erschiene (vgl. EVGE 1968, S. 196/97). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig erfüllt, weshalb die beitragsrechtliche Qualifikation der Reisetätigkeit in der gesamthaften Würdigung unbeachtlich zu bleiben hat.
Der Einwand der unzumutbaren Doppelbelastung gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG geht im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt fehl, weil
- vorausgesetzt, dass überhaupt eine Doppelbelastung schlüssig nachgewiesen wäre von Unzumutbarkeit nicht die Rede sein kann, wie schon die Vorinstanz in Erwägung 4 ihres Urteils zutreffend ausgeführt hat.
Das weitere Argument, G. K. gelte allenfalls gestützt auf Art. 1, Abs. 2, Buchst. c, AHVG nicht als versichert -Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nur für verhältnismässig kurze Zeit -‚ ist unzutreffend, weil es nach der dargelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Tätigkeit der von G. K. beherrschten Firma ankommt, die ihren Sitz ständig in der Schweiz hat.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954, in Kraft seit 1. September 1955, ändert am Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts. Den diesbezüglichen Ausführungen des BSV in seiner Vernehmlassung ist zuzustimmen. Das Abkommen schliesst die Möglichkeit einer gleichzeitigen Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in Schweden und in der Schweiz nicht aus. Ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung erwächst dem Beitragspflichtigen nach Art. 6, Abs. 3, des Abkommens erst beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz (hier: bei Auflösung der Beschwerdeführerin oder Sitzverlegung ins Ausland) oder bei Eintritt des Versicherungsfalles. Ob und allenfalls wann sich diese Bedingungen verwirklichen, bleibt heute für die Beurteilung der Beitragspflicht unerheblich.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVO vom 28. Januar 1971 i. Sa. W. K. Art. 4 und Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG. Anspruch auf berufliche Neuausbildung besteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden
eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbs-
tätigkeit unzumutbar macht. Die Unzumutbarkeit muss unmittelbar durch ein Leiden im Sinne von Art. 4 IVG verursacht sein.
Der 1944 geborene Versicherte leidet seit Jahren an beidseitigem Keratokonus. Da der Visus sich immer mehr verschlechterte, konsultierte er erstmals Mitte Juni 1964 den Augenarzt Dr. M. Die IV gewährte ihm alsdann
Kostengutsprache für Kontaktschalen, da er -laut Arztbericht vom 8. September 1964 -mit seinen Brillen sehr rasch ermüdete und optische Dauerleistungen, welche der Beruf des Elektrozeichners von ihm erforderte, nicht möglich waren. Der Versicherte bestätigte am 10. Oktober 1964, dass die Sehschärfe gegenüber früher sehr gut sei; hingegen klagte er über Augenbrennen, weshalb praktisch kein Unterschied bestehe, ob er die Linsen trage oder nicht.
Am 27. Dezember 1968 ersuchte der Versicherte die IV um berufliche Massnahmen mit folgender Begründung: Nach Abschluss der Elektrozeichnerlehre im Frühjahr 1964 habe er diesen Beruf wegen des Sehfehlers nur während zwei bis drei Monaten ausüben können. Während zwei Jahren habe er als Elektrohilfsmonteur und während weitern zwei Jahren als Hilfslaborant gearbeitet. 1967 habe er sich in Abendkursen für eine ausländische Tagestechnikerschule für Farben, Lacke und Anstrichstoffe vorbereitet. Diese Ausbildung habe am 4. November 1968 begonnen. Prof. Dr. F, Ophthalmologe, berichtete am 21. Januar 1969 der 1V-Kommission u. a., die Augenbeschwerden des psychisch labilen und etwas neurotischen Versicherten würden teilweise psychisch verstärkt. Es sei möglich, dass eine Umschulung ein wenig helfen würde. Im Abklärungsbericht der IV-Regionalstelle vom 13. März 1969 wird ausgeführt, der Versicherte habe sich seinerzeit ausserordentlich rasch und gut in die Tätigkeit eines Hilfslaboranten eingearbeitet, weshalb ihm der Arbeitgeber empfohlen habe, sich in der Technikerschule weiterzubilden.
Mit Verfügung vom 5. August 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten den Beschluss der 1V-Kommission, dass ihm keine beruflichen Massnahmen gewährt werden könnten, weil er als Hilfslaborant trotz seiner Invalidität hinreichend ins Erwerbsleben eingegliedert und die von ihm selbst gewählte Ausbildung an der Technikerschule nicht wegen seiner Invalidität notwendig gewesen sei.
Der Versicherte erhob Beschwerde. Er erfülle die Leistungsvoraussetzungen von Art. 17, Abs. 1, IVG, weil er sich über eine abgeschlossene Berufslehre ausweisen könne und infolge eines zwei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung eingetretenen Sehfehlers seinen Elektrozeichnerberuf nicht mehr habe ausüben können. Es dürfe nicht auf seine Hilfslaborantentätigkeit abgestellt werden. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Beschwerde am 23. April 1970 abgewiesen.
Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er verlangt, die IV sei zu verpflichten, die Kosten seiner Ausbildung zum Farben- und Lacktechniker vom 4. November 1968 bis 21. März 1970 unter dem Titel Umschulung zu übernehmen. Er habe den Zeichnerberuf invaliditätsbedingt aufgegeben. Hätte er schon damals Umschulungsmassnahmen verlangt, so wären sie ihm von der IV gewährt worden. Die Tätigkeiten, die er nachher aus eigener Initiative ausgeübt habe, seien als «gescheiterte Versuche zu einer berüflichen Umstellung an Stelle von Umschulungsmassnahmen durch die IV» zu betrachten. Als Hilfslaborant müsste er gegenüber dem Beruf eines Elektrozeichners eine Lohneinbusse von 23,5 Prozent in Kauf nehmen.
Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Nach Art. 17, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Im Hinblick auf diese Bestimmung ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den erlernten Beruf eines Elektrozeichners wegen Invalidität aufgeben musste. Im Herbst 1964 teilte Augenarzt Dr. M der 1V-Kommission mit, nach der üblichen Zeit der Angewöhung und Anpassung an die Kontaktlinsen habe sich deren Verträglichkeit zusehends gebessert. Am 8. September 1964 habe er festgestellt, dass die Schalen einwandfrei verpasst worden seien, keine Druckstellen verursachten und auch subjektiv recht gut vertragen würden. Der Versicherte könne jetzt wieder voll im Zeichnerberuf tätig sein. Vom April 1964 hinweg hatte der Versicherte während einiger Monate als Zeichner gearbeitet. Prof. F gab an, die Keratokonusbeschwerden seien schon im Mai 1964, also kurz nach Beginn seiner Tätigkeit als Zeichner, aufgetreten. Dieser Arzt äusserte sich eingehend über den Zustand des Beschwerdeführers: Ein Versuch mit Kontaktschalen sei negativ verlaufen, weshalb der Versicherte wieder eine Brille tragen müsse. Dieser sei psychisch labil und etwas neurotisch. Er, der Arzt, habe eine psychiatrische Behandlung beginnen lassen, die jedoch unterbrochen worden sei. Der Versicherte habe seine bisherige Tätigkeit als Zeichner und Elektriker unbefriedigend gefunden; wahrscheinlich sei es deshalb seitens der Augen zu übermässigen Reaktionen gekommen. Diese würden mit dem objektiven Befund nicht übereinstimmen, obschon bei Keratokonus-Augen das Sehen viel mehr ermüde als bei normalen Augen. Die Sehbeschwerden seien sekundär; der Versicherte klage immer über Augenbrennen. Da die Augenbeschwerden zum Teil psychisch verstärkt würden, sei es möglich, dass eine Umschulung etwas helfen würde. Dieser Bericht lässt eine fachärztliche Bestätigung, wonach der Versicherte den Beruf des Elektrozeichners wegen seiner Augenbeschwerden hätte aufgeben müssen und er deshalb zum Berufswechsel gezwungen gewesen wäre, eindeutig vermissen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Elektrozeichner keine Befriedigung gefunden hat und wesentlich deshalb einen Berufswechsel vornehmen wollte. Der Wechsel auf die Tätigkeit des Hilfsmonteurs bzw. Hilfslaboranten war somit nicht invaliditätsbedingt.
Es stellt sich die weitere Frage, ob die Aufgabe der zuletzt ausgeübten Hilfslaborantentätigkeit und die Ausbildung zum Techniker für Farben, Lacke und Anstrichstoffe notwendige Folge von Invalidität war. Der Beschwerdeführer behauptet dies mit Recht selber nicht, sondern vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Umschulung bestehe deshalb, weil er seinen angestammten Beruf eines Elektrozeichners - angeblich wegen des Augenleidens -nicht auszuüben vermöge; es wäre falsch, von der Hifslaborantentätigkeit auszugehen, weil diese als gescheiterter Versuch einer beruflichen Umstellung betrachtet werden müsse. Selbst wenn dem so wäre, so könnte jedenfalls nicht gesagt werden, dieser Versuch sei aus gesundheitlichen Gründen oder wegen mangelnder Eignung gescheitert. In Wirklichkeit befriedigte auch diese Beschäftigung den Versicherten nicht, wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber zugibt. In der vorinstanzlichen Beschwerde hatte er sich eingehender dazu geäussert: «Man müsste es selbst erfahren, was es
bedeutet, die konstruktive Arbeit am Zeichenbrett, die Mitdenken verlangt, aufzugeben. Als Elektrohilfsmonteur dann im Neubau Woche um Woche Backsteine aufschlitzen, oder als Hilfslaborant Abwaschen und Routineprüfungen durchzuführen. Von jedem gelernten Mitarbeiter und vom Chef werden sie dauernd für dumm gehalten; gerade deshalb, weil sie nur eine Hilfskraft sind! Dazu kommt, dass sie als Hilfsarbeiter beachtlich weniger verdienen und vernünftige Aufstiegschancen sind zwangsläufig auch keine geboten.»
Offensichtlich führten invaliditätsfremde Gründe den Beschwerdeführer dazu, sich in der Technikerschule ausbilden zu lassen. Damit sind aber wesentliche Voraussetzungen von Art. 17, Abs. 1, IVG für die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen nicht erfüllt.
Obschon der Versicherte seinen Anspruch dem Sinne nach ausschliesslich auf Art. 17 IVG gestützt wissen will, ist dennoch zu prüfen, ob er allenfalls nach Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Gemäss Art. 16 IVG steht noch nicht erwerbstätigen Versicherten, denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten erwachsen, ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach der Invalidierung eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, gleichgestellt (Buchst. b). Die Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung muss unmittelbar durch ein Leiden im Sinn von Art. 4, Abs. 1, IVG verursacht sein (ZAK 1970, S.548). Aus Erwägung 1 ergibt sich ohne weiteres, dass das Augenleiden des Versicherten nicht geeignet war, seine Tätigkeit eines Hilfslaboranten als auf die Dauer unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht daher auch nach Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG, nicht.
Das kantonale Versicherungsgericht weist in Erwägung 15 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Beginn der Ausbildung zum Techniker bei der 1V-Kommission angemeldet habe, wofür er keine wichtigen Gründe anzugeben vermöge; schon deshalb müsste sein Leistungsgesuch gestützt auf Art. 78, Abs. 2, IVV abgewiesen werden. Indessen erübrigt es sich, den geltend gemachten Anspruch auch noch im Lichte dieser Bestimmung näher zu prüfen, nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich schon materiell als unbegründet erweist.
Urteil des EVG vom 23. Februar 1971 i. Sa. E. B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 11, Abs. 1, IVG. Die Haftung der IV besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahme
die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krank-
heit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. (Bestätigung der Praxis)
Ein solcher Kausalzusammenhang fehlt in der Regel, wenn die Ein-
gliederungsmassnahme (vorliegend eine Hüftarthrodese) erfolgreich durchgeführt wurde und ihr Ziel erreicht hat, der Versicherte aber stürzt und sich dabei das Bein bricht.
Der 1941 geborenen Versicherten, welche an Coxarthrose litt, wurden in den Jahren 1961/62 medizinische Massnahmen von der IV gewährt (Arthrodese der rechten Hüfte). Diese erfüllten ihren Zweck, konnte die Versicherte doch ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.
Am 17. September 1969 stürzte die Versicherte in ihrer Küche und brach sich dabei das rechte Bein auf der Höhe des anlässlich der Osteosynthese im Jahre 1961 eingesetzten Nagels, der nicht entfernt worden war. In einem Schreiben vom 22. September 1969 an die 1V-Kommission erklärte der Arzt, der Bruch habe sich an der schwächsten Stelle des Knochens ereignet; ein neuer chirurgischer Eingriff sei nötig geworden, nämlich die Entfernung des bei der ersten Osteosynthese verwendeten Materials, eine Knochenaufpfropfung und neue Osteosynthese. Er ersuchte die IV, die Kosten der neuen Operation mit Rücksicht auf die geschilderten Umstände eventuell zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 28. November 1969 lehnte die 1V-Kommission das Gesuch ab, da es hier um die Behandlung des Leidens an sich gehe. Die Eröffnung an die Versicherte erfolgte am 22. Januar 1970 mit Verfügung der Ausgleichskasse.
Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil vom 19. Juni 1970 wies das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde ab.
Die Versicherte zog dieses Urteil an das EVG weiter. Sie verlangt Übernahme der aus der zweiten Operation entstandenen Kosten, da dieser Eingriff wegen eines Unfalls nötig geworden sei, für den die IV die Verantwortung trage, sei er doch auf die verminderte Widerstandsfähigkeit des rechten Beines als Folge der ersten Operation und des verwendeten Osteosynthese-Materials zurückzuführen. Sie fordert auch eine Entschädigung für den Erwerbsausfall, das Ganze unter Kostenfolge.
Die Ausgleichskasse beantragt gestützt auf einen Bericht der IV-Kommission Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In seinem Mitbericht beantragt das BSV ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Rechtsprechung hat die Bedeutung dieser Bestimmung bereits in zahlreichen Fällen präzisiert. Das erstinstanzliche Gericht hat diese Erläuterungen in Erinnerung gerufen, so dass hier auf eine erneute Darlegung verzichtet werden kann. Es sei einzig festgehalten, dass die Behandlung von Unfallfolgen grundsätzlich Sache der Unfallversicherung ist (vgl. Art. 2, Abs. 3, IVV; ZAK 1970, S. 118 und 613). Die Versicherte stützt sich denn auch eigentlich nicht auf Art. 12 IVG, sondern viel eher auf Art. 11, Abs. 1, IVG.
2a. Nach dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Die Haftung der IV besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine von der Versicherung angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer Krankheit oder eines Unfalls ist, wodurch der Versicherte in seiner Gesundheit beein-
trächtigt wird. Ein solcher kausaler Zusammenhang besteht bereits, wenn die Eingliederungsmassnahme nur eine von mehreren adäquaten Ursachen der Krankheit oder des Unfalls darstellt, von der bzw. dem der Versicherte betroffen ist (vgl. EVGE 1969, S. 109, ZAK 1969, S. 683; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, und die angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall waren die in den Jahren 1961/62 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zweckmässig. Mit ihnen wurde das angestrebte Ziel erreicht, konnte die Versicherte doch ihre gewohnte Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Ergebnisse gestalteten sich erwartungsgemäss und liessen somit weder eine Krankheit noch einen Unfall gewärtigen (vgl. ZAK 1969, S. 378). Gewiss ist mit dem Eingriff das Unfallrisiko erhöht worden, was aber mit einer solchen Operation unweigerlich verbunden ist. Wo dieses, wie im vorliegenden Fall, nicht ungewöhnlich gross ist, kann davon keine Haftung der IV gemäss Art. 11, Abs. 1, IVG abgeleitet werden (vgl. EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 668, wo von einem derartigen Risiko gesprochen werden konnte). Die Frage, ob die Eingliederungsmassnahme eine adäquate Ursache des Unfalls von 1969 oder dessen Folgen gewesen sei, würde sich infolgedessen nur stellen, wenn die Arthrodese mangelhaft ausgeführt worden wäre (vgl. EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, betreffend Verschlimmerung einer Krankheit). Die Haftung der Versicherung lässt sich nämlich nicht schon aus dem Grunde zum vorneherein verneinen, dass diese ihre Massnahmen vor dem Unfallereignis beendigt hatte (vgl. ZAK 1965, S. 234, wo dieser Punkt offen gelassen wurde). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Eingriff gelungen und die Heilung einwandfrei war. Daraus ergibt sich, dass der IV im Rahmen von Art. 11, Abs. 1, IVG im vorliegenden Fall keine Haftung zufällt. Die Versicherte macht einen Zustand herabgesetzter Widerstandsfähigkeit geltend, der auf das Osteosynthese-Material zurückzuführen sei, welches nach der Operation im Jahre 1961 nicht entfernt wurde. In den Akten ist jedoch nichts enthalten, das den Schluss zulässt, dass dieses Material nicht hätte belassen werden sollen. Wäre dessen Entfernung erwiesenermassen erforderlich gewesen, hätte dies grundsätzlich eine Haftung der IV begründen können. Es lässt auch nichts den Schluss zu, dass der nicht entfernte Nagel Smith-Peterson die Folgen des 1969 erfolgten Sturzes verschlimmert hätte. Der Arzt gelangte am 22. September 1969 denn auch lediglich mit dem Begehren an die Verwaltung, die Kosten der neuen Operation e v e n t u e 11 zu übernehmen.
Das von der Versicherten geforderte Taggeld könnte nur gewährt werden, wenn die Haftung der IV gegeben wäre (vgl. Art. 23, Abs. 1, IVV; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 234 und 498), was aber nicht der Fall ist, wie aus den obenstehenden Ausführungen hervorgeht.
Urteil des EVG vom 19. Januar 191 1. Sa. F. B. 1 Art. 12 IVG. Badekuren, deren Zweck darin besteht, im Sinne einer
stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, stellen keine medizinischen Massnahmen der IV dar. (Bestäti-
gung der Rechtsprechung)
1Siehe Kommentar des BSV auf Seite 356
Liegt ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand vor, der sieh unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, und
kann durch geeignete physlotherapeutische Massnahmen eine we-
sentliche und dauerhafte Verbesserung erreicht werden, so steht einer wiederholten Gewährung von Badekuren nichts entgegen. Der 1933 geborene Versicherte ist im Jahre 1962 vom Blitz getroffen worden. Er erlitt Lähmungen der untern Extremitäten sowie eine Parese der obern
Extremitäten und der Rumpfmuskulatur infolge Rückenmarkschädigung. In der Folge gewährte ihm die IV zahlreiche medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel, was ihm erlaubte, eine Tätigkeit in der kantonalen Verwaltung aufzunehmen und schliesslich zum Leiter einer Dienststelle aufzusteigen. Trotzdem ist er körperlich immer noch erheblich behindert.
Nachdem ihm schon früher verschiedene Badekuren von der IV bewilligt worden waren, ersuchte der Versicherte im April 1970 die 1V-Kommission, die Kosten einer vierwöchigen Badekur mit physiotherapeutischer Behandlung erneut zu übernehmen.
In ihrer Verfügung vom 17. April 1970 äusserte sich die Ausgleichskasse dahin, dass nach der im Jahre 1969 eingeführten Rechtsprechung des EVG stabilisierende Vorkehren sich eindeutig gegen labiles pathologisches Geschehen richten würden. Badekuren, die lange Zeit nach dem akuten Krankheitsgeschehen durchgeführt würden, könnten den Defektzustand nicht mehr beeinflussen, sondern allenfalls dessen Folgeerscheinungen, denen aber der Charakter labilen pathologischen Geschehens zukomme.
Der Versicherte beschwerte sich. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 1970 gutgeheissen und die 1V-Kommission angewiesen, für das Jahr 1970 Kostengutsprache für eine Badekur in A samt den erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG zu gewähren. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Annahme der Verwaltung müsse aufgrund der medizinischen Berichte angenommen werden, dass der Krankheitsverlauf durch die Badekur nicht nur gehemmt bzw. der bisher erreichte Zustand wiederhergestellt, sondern vielmehr durch eine Verbesserung der Gehfähigkeit die Eingliederung gefördert werden könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um sekundäres labiles pathologisches Geschehen handle.
Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das Bundesamt begründet diesen Antrag unter Hinweis auf die in EVGE 1969, S. 97 (ZAK 1969, S. 607) dargelegte Rechtsprechung damit, dass die vom Versicherten verlangten Massnahmen nur den Zweck hätten, im Sinn einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten der bestehenden Lähmungsfolgen zu verhindern. Die Massnahmen seien somit eindeutig gegen labiles (sekundäres) pathologisches Geschehen gerichtet und könnten deshalb nicht von der IV übernommen werden. In der Beschwerdeschrift selber werde ausgeführt, dass trotz aller Anstrengungen wieder ein Nachlassen der allgemeinen Konstitution des Versicherten festzustellen sei, dass aber durch Badekuren der Krankheitsverlauf gebremst bzw. der bisher erreichte Zustand wiederhergestellt werden könne.
Der Versicherte beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er reichte zwei ärztliche Zeugnisse ein und machte im wesentlichen
geltend, die Badekur hebe nicht nur seine allgemeine Konstitution, sondern beeinflusse den Defekt als solchen durch spürbare und nachhaltige Verbesserung insbesondere der Gehfähigkeit. Die Kur sei unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, vor allem aber vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Es gehe um die Erhaltung der Arbeitskraft. Dass sich die Badekur nebenbei auch auf den Allgemeinzustand positiv auswirke und sekundäre Krankheitsfolgen günstig beeinflusse, sei nicht erheblich.
Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen ab:
1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr, sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Demnach gehören jene Vorkehren, die auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - beim volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Dieser Ordnung entspricht es, dass beispielsweise jene medikamentösen Vorkehren, die beim Diabetiker zur Regulierung des Stoffwechsels dienen, als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten sind. Solche stabilisierende Vorkehren richten sich nämlich eindeutig gegen labiles pathologisches Geschehen. Daraus ist zu schliessen, dass, gans allgemein gesprochen, eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden muss. Im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG besteht zwischen derartigen Vorkehren und therapeutischen Akten, die das Fortschreiten irreversibler Lähmungsfolgen verhindern sollen, kein rechtlicher Unterschied. Unerheblich ist, ob die Lähmungsfolgen eine Zeitlang als praktisch stabilisiert gelten konnten oder nicht, denn es kommt weder auf die Pathogenese der Lähmungen noch darauf an, wie diese sich bisher verhalten haben, sofern allein mittels medizinischer Vorkehren ver'hütet werden kann, dass ein sekundärer pathologischer Prozess ausgelöst wird. Wenn die IV nach Art. 12, Abs. 1, IVG unter Umständen medizinische Massnahmen zu übernehmen hat, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, so bezieht sich das nur auf Fälle, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht (EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607). In diesem Sinn wurden im soeben zitierten Fall physiotherapeutische Massnahmen verweigert, weil diese lediglich dazu dienen könnten, das Fortschreiten der Ende 1966 eingetretenen Lähmung und bis 1968 physikalisch behandelten Lähmungsfolgen zu verhindern. Auch in einem weiteren Urteil (ZAK 1970, S. 160) wurde die verlangte Badekur abgelehnt aufgrund der tatbeständlichen Feststellung, dass der Zustand der Versicherten insgesamt nicht relativ stabilisiert gewesen sei, dass insbesondere die drohenden Kontrakturen rechtlich als
sekundäres pathologisches Geschehen bewertet werden müssten und es sich somit bei der umstrittenen Badekur um eine stabilisierende Vorkehr handle.
In diesem Zusammenhang kann -wie sich aus Erwägung 2 ergibt -im heutigen Verfahren offen bleiben, ob die in Aufhebung früherer Weisungen an die Durchführungsorgane ergangene Anordnung des BSV in Lähmungsfällen den Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Massnahme künftig abzulehnen, in voller Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung steht.
2. Das Bundesamt meint, dass im vorliegenden Fall die Kostengutsprache für die verlangte Badekur gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung verweigert werden müsse. Indessen ist zu beachten, dass sich der heute zu beurteilende Sachverhalt von den tatbeständlichen Gegebenheiten der erwähnten Fälle wesentlich unterscheidet, wie im folgenden darzutun sein wird.
Der Arztbericht des Dr. H. vom 6. September 1963 verweist auf eine weitere Stellungnahme, in der zusammenfassend erklärt wird, der Unfall des Versicherten habe zu schwersten Dauerschädigungen geführt. Eine wesentliche Besserung der neurologischen Symptome, d. h. der Lähmungserscheinungen an den Extremitäten und der Rumpfmuskulatur, sei bis zu einem gewissen Grad noch möglich, aber eher kaum zu erwarten. Eine gewisse Besserung sei dank intensiver physikalischer Therapie durchaus denkbar. Am 15. April 1965 berichtete die Eingliederungsstätte der IV-Regionalstelle u. a.: «Durch die hier ausgeführte intensive physikalische Behandlung mit Massage, Gymnastik, Heissluft und Gehschulung, bei welcher der Versicherte sehr guten Einsatz zeigte, wurde seine Gehleistung qualitativ und quantitativ verbessert. Er kann jetzt grössere Strecken auch ohne Stock zurücklegen. Ebenso verbesserte sich die Muskelkraft, die an den oberen Extremitäten praktisch normalisiert ist. In den Beinmuskeln hat die rohe Kraft ebenfalls zugenommen, erreicht jedoch nicht in allen Gruppen die Norm.» Dr. M. schrieb am 21. Juli 1965 der TV-Kommission, er möchte für den Versicherten «zur Verbesserung der Gehleistung eine intensive physikalische Therapie mit Massage, Gymnastik und Gehübungen während vier Wochen empfehlen. Bisher absolvierte der Patient drei Kuren im Thermalbad A und eine Kur im Bad B. Nach jeder Kur konnte objektiv und subjektiv eine Verbesserung der Gehleistung festgestellt werden. Eine Badekur ist angezeigt, um die volle Arbeitskraft zu erlangen oder zu erhalten.» Am 4. März 1969 empfahl Dr. M. erneut eine Badekur zur Verbesserung der Gehfähigkeit. Im ärztlichen Bericht der medizinischen Abteilung des Thermalbades A vom 11. Juni 1969 wurde u. a. folgendes mitgeteilt: «Die Bestrebungen der durchgeführten Physiotherapie gingen vor allem dahin, den Gang zu verbessern. Durch eine bewusste Aussenrotation der Füsse gelang es, die Drehbewegungen in der Wirbelsäule etwas zu reduzieren, wodurch der Gang gelöster wurde. Der Patient kann nun auch beide Beine einzeln belasten, Kraft und Stabilität haben deutlich zugenommen. Durch die bei uns erfolgten Instruktionen wird es möglich sein, den Zustand noch weiter zu verbessern. Dafür bedarf es allerdings regelmässiger physiotherapeutischer Kontrollen, und wir empfehlen eine Wiederholung einer Badekur in einem Jahr, da wir überzeugt sind, dass die Muskelfunktion noch verbessert werden kann.» In seinem Attest vom 8. April 1970, welcher dem heute zu beurteilenden Begehren zugrunde liegt, bemerkt Dr. M., dass sich die spastischen Paresen nach einer vierwöchigen Badekur jeweils deutlich gebessert hätten. Im
gleichen Sinn lautet der ärztliche Bericht der Kuranstalt des Thermalbades A vom 20. Juli 1970: «Am Ende der Kur fühlte sich der Patient wesentlich besser, seine Ermüdbarkeit hatte abgenommen, die Gangweite, die anfänglich etwa 2 hrn betrug, hatte zugenommen auf 3,5 km. Auch war die Koordination beim Gehen gebessert. Der Patient teilt uns mit, dass er jetzt zum ersten Mal auf den Knien gehen kann; er kann auch seine Spastizität besser beherrschen. Die Muskelkraft hat etwas zugenommen, der Patient kann vor allem das rechte Bein besser bewegen.» Schliesslich bestätigt Dr. M. am 24. August 1970 ebenfalls diesen Besserungserfolg und empfiehlt für die Zukunft weitere Badekuren, weil er nach seinen bisherigen Erfahrungen überzeugt sei, dass die Gehfähigkeit noch weiter verbessert werden könne.
Aus allen diesen medizinischen Berichten ergibt sich, dass beim Beschwerdegegner im Prinzip ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand besteht, der sich unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, der aber durch geeignete physiotherapeutische Vorkehren über Jahre hinweg verbessert werden konnte und sich weiterhin verbessern lassen wird. Es handelt sich offensichtlich um eine fortschreitende und dauerhafte Verbesserung. Diese hat ohne Zweifel bisher auch zu einer wesentlichen und dauernden Verbesserung der Leistungsfähigkeit geführt, indem die bessere Beweglichkeit dem Versicherten auch die Ausübung seiner Funktionen als Abteilungsleiter erleichterte.
Nach dem Gesagten verhält es sich, entgegen der Auffassung des BSV, keineswegs so, dass die vom Beschwerdegegner verlangten Massnahmen lediglich den Zweck hätten, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr ein Fortschreiten der bestehenden Lähmungsfolgen zu verhindern, demnach also gegen labiles pathologisches Geschehen gerichtet seien. Von der Möglichkeit einer zunehmenden Verschlechterung des bestehenden Defektzustandes ist in den Arztberichten überhaupt nicht die Rede. Wenn anderseits in der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass wieder ein Nachlassen der allgemeinen Konstitution des Versicherten festgestellt, durch die Badekuren jedoch der Krankheitsverlauf gebremst bzw. der bisher erreichte Zustand wiederhergestellt werden könne, so ist diese Bemerkung angesichts der hinreichend klaren medizinischen Unterlagen nicht erheblich.
Demnach hat die kantonale Rekurskommission mit Recht dem Versicherten für das Jahr 1970 Kostengutsprache für eine Badekur samt den erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen gewährt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet.
Urteil des EVG vom 12. März 1971 i. Sa. F. U. 1 Art. 12 IVG. Badekuren, deren Zweck darin besteht, im Sinne einer
stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, stellen keine medizinischen Massnahmen der IV dar. (Bestäti-
gung der Rechtsprechung) Wiederholt notwendige physiotherapeutische Behandlung geht zu Lasten der IV, solange von der Massnahme eine weitere Besserung
des Zustandes zu erwarten ist. Medizinischen Massnahmen, deren Er-
1Siehe Kommentar des BSV auf Seite 356
folg nicht dauerhaft ist und die zur Aufrechterhaltung des erreich-
ten Optimums der steten Wiederholung bedürfen, fehlt dagegen der überwiegende Eingliederungscharakter.
Der als Handelsreisender tätige Versicherte erlitt im Februar 1963 infolge apoplektiformen Insultes eine linksseitige Hemiplegie. Die IV gewährte ihm neben weitern Leistungen Kostengutsprache für ärztlich verordnete Rehabilitationsmassnahmen, insbesondere für Heilgymnastik und mehrere Badekuren. Dadurch konnte seine Arbeitsfähigkeit stetig gesteigert werden.
Ende 1969 ersuchte der Versicherte für 1970 um eine weitere Badekur mit Nachkur, um Fortsetzung anderweitiger physiotherapeutischer Vorkehren bis vorläufig 31. Dezember 1970 und um tYbernahme der damit zusammenhängenden ärztlichen Kontrollen zu Lasten der IV. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission verfügte die zuständige Ausgleichskasse am 23. Dezember 1969 die Abweisung dieses Begehrens mit der Begründung, weitere Badekuren und physikalische Therapie würden den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessern, sondern nur das Fortschreiten des Leidens verhindern.
Beschwerdeweise erneuerte der Versicherte die erwähnten Begehren. Sein Gesundheitszustand sei relativ stabil; von einem Fortschreiten des Leidens könne keine Rede sein. Die Erwerbsfähigkeit werde er jedoch nur mit dauernder Physiotherapie erhalten können.
Die Rekurskommission hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 5. Juni 1970 auf und wies die TV-Kommission an, für das Jahr 1970 die notwendigen physiotherapeutischen Massnahmen im Rahmen von Art. 12, Abs. 1, IVG festzusetzen. Ohne Zweifel sei der Zustand des Invaliden relativ stabil; seine Erwerbsfähigkeit könne durch die Physiotherapie vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden. Nachdem die IV seit Jahren die Voraussetzungen zur Gewährung der verlangten physiotherapeutisch-balneologischen Behandlungskuren als erfüllt betrachtet habe, sei nicht einzusehen, weshalb sie nun physiotherapeutische Vorkehren nicht mehr übernehmen wolle, obschon diese nach fachärztlicher Beurteilung der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit dienen würden.
Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Wiederherstellung der angefochtenen Kassenverfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des EVG -das BSV verwies u. a. auf das in EVGE 1969, S. 97 (ZAK 1969, S. 607) publizierte Urteil
- müssten physiotherapeutische Massnahmen, insbesondere Badekuren, die nach Eintritt eines stabilisierten Defektzustandes vorgenommen werden und in kontinuierlicher Anwendung das Fortschreiten eines Leidens verhindern, als Behandlung des Leidens an sich gewertet werden. Sie würden sich allein auf sekundäre pathologische Prozesse beziehen, deren Behandlung nicht als medizinische Massnahme gelten könne. Auch der Umstand, dass die IV medizinische Massnahmen übernehme, die auf eine Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung gerichtet sind, vermöge hieran nichts zu ändern, da sich dies nur auf Fälle beziehen könne, bei denen ein relativ stabilisierter Zustand bestehe. Im übrigen habe das Gericht erklärt, dass Art. 2, Abs. 2, IVV bei Lähmungsfällen lediglich den Zeitpunkt des Beginns, nicht aber die Dauer der Leistungspflicht regle. In Aufhebung der früheren Weisungen seien die Durchführungsorgane der IV angewiesen worden, in Lähmungs-
fällen den Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Massnahmen künftig abzulehnen. Um eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten zu gewährleisten, sehe sich das Bundesamt veranlasst, im vorliegenden Fall Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.
Der Versicherte beantragte Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verwies auf einen Arztbericht, worin u. a. ausgeführt wird: Die durchgeführte Behandlung habe eindeutig zu einer Besserung der Funktion der gelähmten Hand und zu einer Abnahme der allgemeinen Spastizität geführt. Der Versicherte fühle sich heute leistungsfähiger und ausdauernder und könne die noch bestehenden Ausfälle besser kompensieren. Es dürfe damit gerechnet werden, dass dieser unerwartete Besserungsschub weiter anhalten werde.
Das EVG hiess die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
la. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr, sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich -beim volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Dieser Ordnung entspricht es, dass beispielsweise jene medikamentösen Vorkehren, die beim Diabetiker zur Regulierung des Stoffwechsels dienen, als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten sind. Solche stabilisierende Vorkehren richten sich nämlich eindeutig gegen labiles pathologisches Geschehen. Daraus ist zu schliessen, dass eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden muss. Im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG besteht zwischen derartigen Vorkehren und therapeutischen Akten, welche das Fortschreiten irreversibler Lähmungsfolgen verhindern sollen, kein rechtlicher Unterschied. Unerheblich ist, ob die Lähmungsfolgen eine Zeitlang als praktisch stabilisiert gelten konnten oder nicht, denn es kommt weder auf die Pathogenese der Lähmungen noch darauf an, wie diese sich bisher verhalten haben, sofern allein mittels medizinischer Vorkehren verhütet werden kann, dass ein sekundärer pathologischer Prozess ausgelöst wird (vgl. dazu EVGE 1962, S. 311, Erwägung 2, ZAK 1963, S. 130, und EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 109; ferner ZAK 1968, S. 560). Würde anders entschieden, so widerspräche dies den grundlegenden Kriterien, nach denen der Aufgabenbereich der IV von demjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzugrenzen ist. Wenn die IV nach Art. 12, Abs. 1, IVG unter Umständen medizinische Massnahmen zu übernehmen hat, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, so bezieht sich dies nur auf Fälle, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht (EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607).
b. Zur Erläuterung dieser Praxis sei noch folgendes ausgeführt:
Art. 12, Abs. 2, IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, «die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.» Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 2 IVV teilweise Gebrauch gemacht. Nach Art. 2, Abs. 1, IVV gelten als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 12 IVG «namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ... ». Gemäss dieser Bestimmung sind die medizinischen Massnahmen somit beschränkt auf Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit und Unfall, also auf stabile oder mindestens relativ stabilisierte Folgen von Gesundheitsschäden der erwähnten Ätiologie, soweit körperliche oder psychische Verhältnisse überhaupt stabil sein können. Art. 2, Abs. 1, IVV verlangt daher keine grundsätzliche Änderung in der Grenzziehung zwischen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und der IV anderseits, wie sie von der geltenden Praxis statuiert wird. Nur stabile Folgen eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles können Gegenstand medizinischer Massnahmen sein; alle andern gesundheitlichen Störungen werden als labil betrachtet und gehören ins Gebiet der Kranken- oder Unfallversicherung.
Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung ist. Der nur durch Stütztherapie, Training usw. aufzuhaltende Schwund des mit medizinischen Massnahmen erreichten Optimums an physischer und psychischer Leistungsfähigkeit bedeutet Rückfall in die Labilität. Die Praxis hat ein Nachlassen dieses Optimums nie als medizinischen Eingliederungsmassnahmen zugänglichen Folgezustand im Sinn von Art. 2, Abs. 1, IVV betrachtet. Dies gilt insbesondere auch für Lähmungsfolgen. Nach Art. 2, Abs. 2, IVV sind bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen medizinische Massnahmen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Im Unterschied zu der bis Ende 1967 gültig gewesenen Regelung, wo von einmaligen oder während begrenzter Zeit wiederholten Vorkehren die Rede war, fehlt jetzt eine nähere Umschreibung der Leistungsdauer, aber aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass bei Lähmungen medizinische Massnahmen, insbesondere auch solche physiotherapeutischer Natur, so lange zu gewähren sind, bis der Zustand wesentlicher und dauerhafter Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Medizinischen Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft ist und die der steten Wiederholung bedürfen, um das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, fehlt der überwiegende Eingliederungscharakter. In diesem Sinn ist Rz 974 der TV-Mitteilungen Nr. 122 des Bundesamtes (vgl. auch ZAK
1970, S. 267), wonach gestützt auf die Rechtsprechung (ZAK 1969, S. 607) fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfällen nicht gewährt werden dürfen, zu berichtigen.
2. Den zahlreichen Arztberichten, die seit 1964 der Verwaltung erstattet wurden, kann entnommen werden, dass die von der IV gewährten physiotherapeutischen Massnahmen die Funktionstüchtigkeit der noch gelähmten linksseitigen Extremitäten stetig verbesserten. Am 23. März 1965 teilte der behandelnde Arzt der 1V-Kommission mit, die bisherigen Vorkehren zur Eingliederung seien bemerkenswert erfolgreich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und damit die Verdienstmöglichkeiten des Versicherten seien durch den Einsatz im Aussendienst gesteigert worden. Nach der im Juni 1965 durchgeführten Badekur berichtete die Durchführungsstelle am 19. Juli 1965 dem Arzt, der Beschwerdegegner habe mit einer bedeutend weniger spastischen Hand entlassen werden können. Die Arbeitgeberfirma äusserte sich am 11. Oktober 1965 gegenüber der 1V-Kommission dahin, dass die Tätigkeit im Aussendienst von bisher zwei bis drei Tagen auf drei bis vier Tage habe ausgedehnt werden können. «In Anbetracht der Tatsache, dass der Endzustand immer noch nicht erreicht ist, der Patient aber voll arbeitet», schlug die Durchführungsstelle am 22. August 1965 dem behandelnden Arzt vor, 1967 und 1968 nochmals eine Badekur zu verordnen, um einerseits «eine Zäsur in der beruflichen Belastung zu schaffen und andererseits, um die noch mögliche Funktionsverbesserung jeweils zu realisieren». Im Jahre 1968 absolvierte der Versicherte dann eine weitere Badekur.
Auf Anfrage hin liess sich die Durchführungsstelle gegenüber der Rekurskommission am 16. Dezember 1968 wie folgt vernehmen: Durch die Badekuren und die ambulante heilgymnastische Behandlung habe der Zustand des Invaliden in den letzten Jahren deutlich verbessert werden können. Die Erwerbsfähigkeit könne aber nur aufrechterhalten werden, wenn die auch heute noch als mittel bis schwer zu bewertende Behinderung regelmässig behandelt werde. Dadurch lasse sich der Lähmungszustand aber nur noch relativ wenig beeinflussen. Anderseits könne mit ziemlich grosser Sicherheit verhindert werden, dass sich der Zustand allmählich wieder derart verschlimmere, dass der Versicherte seine Arbeit nicht mehr auszuüben vermöchte. Liesse man nämlich den Versicherten ohne jegliche Behandlung, so verschlimmerte sich sein Zustand in verhältnismässig kurzer Zeit bis zum Verlust der Arbeitsfähigkeit. Damit stimmen die eigenen Äusserungen des Versicherten in der vorinstanzlichen Beschwerde überein. - Dies bedeutet, dass die bisherigen physiotherapeutischen Vorkehren den Zustand des Beschwerdegegners bereits optimal verbessert haben und eine Fortsetzung dieser Behandlungen lediglich dazu dienen könnte, den heutigen Zustand im Gleichgewicht zu halten und dadurch einen Rückfall in die Labilität zu verhindern. Die vom Beschwerdegegner verlangten Vorkehren fallen daher nicht unter Art. 12, Abs. 1, TVG. Zwar bemerkt Dr. W in seinem neuesten Bericht vom 28. August 1970, entgegen seiner oben zitierten, zurückhaltend geäusserten Prognose habe die durchgeführte Behandlung eindeutig zu einer Besserung der Funktion der gelähmten Hand und zu einer Abnahme der allgemeinen Spastizität geführt. Der Versicherte fühle sich heute deutlich leistungsfähiger und ausdauernder und könne die noch bestehenden Ausfälle besser kompensieren. Es dürfe damit gerechnet werden, dass dieser unerwartete Besserungsschub noch weiter
anhalten werde. Diese neue, äusserst vage prognostische Beurteilung vermag indessen an der früheren Feststellung, dass mit einer wesentlichen Verbesserung des Zustandes nicht mehr gerechnet werden könne und die Physiotherapie hauptsächlich ein Schwinden der Leistungsfähigkeit verhindern würde, nichts zu ändern. Abgesehen davon würde die allenfalls noch zu erwartende Verbesserung die erwerbliche Situation des Beschwerdegegners, der seiner vor der Invalidierung ausgeübten Tätigkeit wieder fast unbeschränkt nachzugehen vermag, nicht entscheidend beeinflussen.
Die streitige Kassenverfügung ist demzufolge im Ergebnis richtig, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Urteil des EVG vom 19. Februar 1971 i. Sa. S. S.
Art. 21 IVG, Art. 14 IVV. Brustprothesen können nicht als Hilfs-
mittel abgegeben werden, da sie weder in der abschliessenden Liste von Art. 14, Abs. 2, IVV erwähnt sind, noch unter eine der in Art. 14, Abs. 1, 117V genannten Hilfsmittelkategorien subsumiert werden können.
Die Versicherte ist verheiratet, Mutter eines Knaben und berufstätig als Gruppenleiterin in der Speditionsabteilung eines Industriebetriebes. Nachdem ihr die rechte Brust amputiert werden musste, meldete sie sich am 24. März 1970 bei der IV und ersuchte um Kostenübernahme für eine Brustprothese mit Flüssigkeitsbeuteln zu 109 Franken einschliesslich Anpassung.
Das Leistungsgesuch wurde jedoch gemäss Beschluss der 1V-Kommission mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 17. Juni 1970 mit der Begründung abgelehnt, Brustprothesen seien keine Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG.
Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, die IV habe «als Hilfsmittel Brustprothesen abzugeben und auch deren Reparaturen zu übernehmen». Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: «Art. 14, Abs. 1, Buchst. a, erwähnt ‚künstliche Glieder mit Zubehör, wie Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen'. In Art. 14, Abs. 1, Buchst. c, werden als Hilfsmittel auch Perücken und künstliche Augen erwähnt. Die Aufzählung in Art. 14, Buchst. a, ist nicht abschliessend. Auch wenn die Brustprothese nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt eine sinn- und zweckgemässe Auslegung des Gesetzes dazu, dass auch Brustprothesen als Hilfsmittel abgegeben werden können. Als Gruppenleiterin in einer Speditionsabteilung kommt die Beschwerdeführerin mit vielen Menschen in Kontakt. Sie muss sich entsprechend kleiden. So wie einer Frau, welcher die Haare ausfallen, eine Perücke als Hilfsmittel abgegeben werden kann, damit sie auf dem Arbeitsplatz nicht auffällt und bei ihren Mitarbeiterinnen Anstoss erregt, so ist auch hier die Beschwerdeführerin auf eine Brustprothese angewiesen.»
Die 1V-Kommission verwies auf neueste Ausführungen des BSV in ZAK 1970, S. 93/94, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse verzichtete auf einen Antrag.
Mit Entscheid vom 19. August 1970 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Sie nahm an, die Nennung der Hilfsmittel in Art. 14, Abs. 1, IVV sei zwar nicht abschliessend, dagegen sei zwingende Voraussetzung für die Abgabe jedes Hilfsmittels seine Notwendigkeit für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im besonderen Aufgabenbereich; davon
könne in Hinsicht auf das verlangte Hilfsmittel «bei allem Verständnis» nicht gesprochen werden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 1970 beantragte die Beschwerdeführerin Aufhebung dieses Entscheides und Abgabe einer Brustprothese als Hilfsmittel. Neben bereits vor erster Instanz vorgetragenen Argumenten wird geltend gemacht: «Man kann der Beschwerdeführerin wohl kaum zumuten, ohne Brustprothese zu arbeiten. Sie ist auf dieses Hilfsmittel dringend angewiesen, weil sie andernfalls höchstens einen Arbeitsplatz ausfüllen könnte, in welchem sie für sich allein arbeitet. Hier sollte ein Gericht auf die Würde der Frau und auf das Recht der Persönlichkeit der Frau Rücksicht nehmen. Brustprothesen werden schon seit Jahren von verschiedenen 1V-Kommissionen als Hilfsmittel bewilligt. Es handelt sich hier nicht nur um ein nützliches und wünschbares Hilfsmittel, sondern um ein notwendiges. Ohne eine solche Brustprothese kann man einer Frau nicht zumuten, unter die Leute zu gehen. Eine solche Frau würde sofort auffallen, was unfehlbar psychologische Rückfälle haben würde
Es handelt sich bei der Brustprothese eindeutig um ein künstliches Glied im Sinn von Art. 14, Abs. 1, Buchst. a. Auch vom Standpunkt von Art. 14, Abs. 1, Buchst. f, unter welchem Hilfsmittel für das tägliche Leben aufgeführt werden, lässt sich die Abgabe einer Brustprothese für eine Frau, die erwerbstätig ist, ohne weiteres verantworten.»
Die Ausgleichskasse verzichtet auf Antragstellung; das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In seiner Vernehmlassung erörtert es namentlich die Frage, ob eine fehlende Brust überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG darstelle. Es verneint diese Frage mit der Folge, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen fehlen. Ausserdem könnte eine Brustprothese ohnehin nur dann von der IV abgegeben werden, «wenn sie für die Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit... unbedingt notwendig wäre». Auch das sei jedoch nicht der Fall. Sodann sei die Berufung der Versicherten auf Würde und Persönlichkeitsrecht der Frau im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil nach der Grundkonzeption des IVG Integritätsschäden gestützt auf Art. 4, Abs. 1, IVG nicht ersetzt würden; diese Konzeption komme überdies auch in Art. 11, Abs. 2, IVG zum Ausdruck, wonach eine Genugtuung nicht geleistet werde.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe von Brustprothesen zu Lasten der IV besteht allenfalls, wenn die einseitige Mamma-Amputation eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirkt. Denn eine bestehende -oder eine unmittelbar drohende -Invalidität im Rechtssinne ist unabdingbare Voraussetzung jeglichen Leistungsanspruches gegenüber der IV, namentlich auch für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Die Unmöglichkeit, im bisherigen Aufgabenbereich tätig zu sein, wird der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt, wenn ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig war und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5, Abs. 1, IVG).
Das EVG ist in einem nicht veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit durch die Entfernung einer Brust nicht anzunehmen sei, wenn eine Brustprothese «auch Vorteile kosmetischer Art im Hinblick auf das Selbstvertrauen haben» mag. Eingeräumt wurde im genannten Urteil freilich, dass eine solche Prothese «für gewisse berufstätige Frauen (z. B. Sängerinnen, Verkäuferinnen oder Kosmetikerinnen) unerlässlich» sein könnte. Es wurde somit anerkannt, dass in ausgesprochenen Repräsentations- und Kontaktberufen eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit der Mamma-Amputation verbunden sein könne.
Es hält nach wie vor schwer, für den Regelfall eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bzw. eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich als direkte Folge des fraglichen operativen Eingriffes nachzuweisen. Indessen sind selbst in Berufen, in denen die gepflegte Erscheinung, das Auftreten und der mitmenschliche Kontakt nicht zu den wesentlichen Berufsanforderungen gehören, mindestens mittelbare erwerbliche Nachteile einer Brustamputation unbestreitbar. Es geht dabei nicht nur um eine kosmetische Beeinträchtigung. Die mit einer Brustentfernung verbundene seelische Belastung ist auch für das Erwerbsleben nicht ohne weiteres unerheblich; das Selbstvertrauen und damit die Leistungsfähigkeit können dadurch herabgesetzt werden. Ferner ist eine Beeinträchtigung der aktuellen und künftigen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des beruflichen Aufstieges und hinsichtlich der Wahlfreiheit der beruflichen Betätigung nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Gesichtspunkten sind aber auch die Erwartungen der Umwelt so ausgeprägt, dass eine einseitig brustamputierte Frau nicht ohne Prothese auskäme. Sie würde in dieser Gesellschaft als abstossend empfunden und insbesondere in der Stellenbewerbung für die allermeisten Berufstätigkeiten gegenüber gesunden Bewerberinnen hintangestellt. Aus diesen Gründen kann die Abgabe einer Brustprothese jedenfalls nicht schon deswegen verweigert werden, weil es an einer Invalidität im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG fehlt. Vielmehr kann die Entfernung einer Brust eine Invalidität im Sinne des Gesetzes verursachen. Soweit sich aus der bisherigen Praxis Abweichendes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden. Somit bleibt zu prüfen, ob nach Bejahung dieser grundlegenden Voraussetzung Brustprothesen gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 21 IVG sowie Art. 14 IVV als Hilfsmittel abgegeben werden können.
2 a. Im Bereiche der Hilfsmittel, deren Abgabe das Gesetz vorsieht, sind zu unterscheiden: Einerseits solche, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind und daher nur eingliederungsfähigen Invaliden zukommen, und anderseits Hilfsmittel, auf die der Versicherte unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben Anspruch hat.
Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel besteht im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8, Abs. 1, IVG, der für alle Eingliederungsmassnahmen gilt und wonach der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur insoweit hat, als diese «notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Demnach gehört eine mindestens teilweise - auch künftige -Erwerbsfähigkeit oder an ihrer Stelle im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG die Möglichkeit, sich noch im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, grundsätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen. Zudem kann nur ein Hilfsmittel abgegeben werden, welches unter dem Gesichtspunkt des gesetzlich ge-
schützten Eingliederungszweckes notwendig und zur Zweckerfüllung geeignet ist. Entsprechend diesen allgemeinen Grundsätzen sieht Art. 21, Abs. 1, TVG vor, der Versicherte habe im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfe. Die genannte Liste ist in Art. 14, Abs. 1, IVV enthalten und zählt die in Frage kommenden Hilfsmittelgruppen abschliessend auf (EVGE 1963, S. 146, ZAK 1963, S. 503); daneben enthält die Liste Beispiele von Hilfsmitteln, die unter die einzelnen Gruppen fallen (ZAK 1969, S.611); so nennt Buchstabe a: «Künstliche Glieder mit Zubehör wie Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen». Brustprothesen sind in der Liste nicht aufgeführt.
Auf der anderen Seite besteht gemäss Art. 8, Abs. 2, IVG «nach Massgabe der Art. 13, 19, 20 und 21» der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben. In diesem Zusammenhang kann die Verweisung auf Art. 21 IVG nur bedeuten, dass alle seine Bestimmungen vorbehalten werden, mithin auch Abs. 2, der lautet: «Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.» Damit will das Gesetz auch Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt ermöglichen (vgl. ZAK 1970, S. 627).
Die in Art. 21, Abs. 2, IVG vorgesehene Liste hat der Bundesrat in Art. 14, Abs. 2, IVV abschliessend (EVGE 1968, S. 211, ZAK 1969, S. 128) aufgestellt; auch sie umfasst Brustprothesen nicht.
b. Dementsprechend kann die Abgabe von Mammaprothesen keinesfalls gestützt auf Art. 21, Abs. 2, IVG und Art. 14, Abs. 2, IVV erfolgen. Denn die Liste jener Hilfsmittel in der Verordnung, die im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21, Abs. 2, IVG abgegeben werden, ist nach ständiger Rechtsprechung abschliessend und nennt die Brustprothesen nicht. Ausserdem sind Mammaprothesen keine «kostspieligen Geräte», und Brustamputierte gehören auch nicht zu den eingliederungsunfähigen Schwerstinvaliden.
Anders stellt sich die Frage nach der Abgabe von Brustprothesen gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG und Art. 14, Abs. 1, IVV. Aus Erwägung 1 folgt, dass die Brustprothese grundsätzlich ein Hilfsmittel sein kann, dessen die Versicherte «für die Ausübung der Erwerbstätigkeit» und -mit Vorbehalten auch der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich bedarf, indem sie geeignet ist, eine allfällige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge Brustamputation zu beheben. Die Liste in Art. 14, Abs. 1, IVV ist nur insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelgruppen abschliessend aufzählt. Die Anführung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der genannten Gruppen ist dagegen bloss exemplifikatorisch und daher einer gesetz- und verordnungsgemässen Erweiterung um einzelne Hilfsmittel, die einwandfrei in eine der genannten Gruppen gehören, grundsätzlich zugänglich. Die Liste nennt folgende Hilfsmittelgruppen: Künstliche Glieder mit Zubehör (Buchst. a), Stütz- und Führungsapparate (b), Hilfsmittel für Kopfschäden (c), Hilfsmittel für Sinnesorgane (d), Hilfsmittel für innere Organe (e), Hilfsmittel für das tägliche Leben (f), Fahrzeuge (g) und Hilfsgeräte am Arbeitsplatz (h). Aus
dieser Aufzählung erhellt, dass Brustprothesen in keiner der aufgeführten Gruppen begrifflich unterzubringen sind. Insbesondere sind sie nicht unter den Oberbegriff «künstliche Glieder» zu subsumieren; denn unter dieser Hufsmittelkategorie sind ausschliesslich Behelfe für die Gliedmassen genannt. Die Mammaprothesen können auch nicht in der gleichen Hilfsmittelgruppe untergebracht werden wie künstliche Augen und Perücken, weil diese Gruppe auf Hilfsmittel für Kopfschäden beschränkt ist. Die wesentlichen Merkmale jeder andern Hilfsmittelgruppe gemäss Art. 14, Abs. 1, IVV treffen auf Brustprothesen im vorneherein nicht zu.
Die Zusprechung einer Brustprothese durch den Richter käme in solcher Lage einer Abänderung bzw. einer Ergänzung der Verordnung gleich, und zwar in einer Hinsicht, in welcher die Liste abschliessend ist, nämlich durch Einführung einer neuen Hilfsmittelgruppe. Eine solche Änderung des geltenden Rechts ist jedoch nicht Aufgabe des Richters, zumal nicht angenommen werden darf, die Verordnung sei in dieser Hinsicht lückenhaft und bedürfe der Ausfüllung durch Richterrecht. Da gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG ein Anspruch auf Hilfsmittel nur «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» besteht und Brustprothesen -wie gesagt -unter keinen Umständen in der derzeit geltenden Liste Platz finden, wäre die Zusprechung dieses Hufsmittels ein Entscheid contra legem. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe von Brustprothesen könnte also nur über eine Änderung des geltenden Rechtszustandes durch die hiefür zuständigen Behörden geschaffen werden.
3.
Urteil des EVG vom 10. März 191 i. Sa. E. K.
Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV. Der Dienstleistung Dritter kommt lediglich Ersatzleistungsfunktion zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Dienstleistung ein 1V-rechtlich vorgesehenes
Hilfsmittel ersetzt und die dafür bestehenden Anspruchsvorausset-
zungen erfüllt.
Nicht als Dienstleistung Dritter gelten Arbeitsleistungen, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des Invaliden erbracht wer-
den. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Der nahezu 50jährige Versicherte ist seit 1950 vollständig blind. Er betreibt seit einigen Jahren ein Versandgeschäft für Korb- und Bürstenwaren, Pinsel, Haushaltartikel sowie für chemisch-technische Produkte. Seinem Gesuch um Ausrichtung einer ganzen einfachen Invalidenrente ab 1. Januar 1960 wurde von der IV entsprochen, nicht aber seinen Begehren um Gewährung einer Kapitalhilfe und einer Hilf losenentschädigung.
Ende Oktober 1968 ersuchte der Versicherte die IV um Zusprechung eines monatlichen Beitrages von 200 Franken an die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter, weil er bei seiner beruflichen Tätigkeit darauf angewiesen sei, dass jemand ihm die Geschäftskorrespondenz vorlese und ihn auf seinen Geschäftsreisen begleite.
Durch Verfügung vom 16. Mai 1969 teilte die Ausgleichskasse dem Gesuchsteller mit, die invaliditätsbedingten Dienstleistungen könnten, da sie von seiner Ehefrau erbracht würden, nicht vergütet werden, denn das seit 1. Ja-
nuar 1969 gültige Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV sehe eine Vergütung solcher Dienstleistungen von seiten Angehöriger nicht vor, wenn der betreffenden Person kein Verdienstausfall und keine Kosten entstehen.
Der Versicherte liess gegen diesen abschlägigen Bescheid Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm die nachgesuchte «Berufshilfe» von 200 Franken zu gewähren. Aus einem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der zuständigen Regionalstelle vom 26. Februar 1970 geht hervor, dass der Versicherte die streitige Vergütung aufgrund folgender jährlicher Aufwendungen verlangt: Reisekosten der Ehefrau als Begleiterin des blinden Versicherten
- 330 Franken; Taxifahrten desselben - 600 Franken; Dienstleistungen Dritter (seit Dezember 1969 wird ein pensionierter Mann stundenweise beschäftigt) - 900 Franken; Einsatz der Ehefrau täglich 3 Stunden für invaliditätsbedingte Hilfsarbeiten 480 Franken; Lohnausfall der Ehefrau (wegen Unmöglichkeit, auswärts erwerbstätig zu sein) 500 bis 600 Franken.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 4. Juni 1970 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine monatliche Entschädigung von 80 Franken für Dienstleistungen Dritter zu (wovon 50 Franken für Taxifahrten und 30 Franken für Auslagen der Begleiterin).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die erstinstanzlich zugesprochene Vergütung sei zu niedrig, weil die Auslagen für Taxifahrten sowie die Mehrkosten für die Ehefrau als Blindenbegleiterin zu tief angesetzt wurden. Die Kosten für die schon im kantonalen Verfahren angeführten invaliditätsbedingten Dienstleistungen Dritter, die sich inzwischen durch die Anstellung einer Haushalthilfe erhöht hätten, werden nunmehr mit 810 Franken im Monat angegeben.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Nach Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV kann die IV bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken im Monat die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen übernehmen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Ermöglichung der Berufsausübung notwendig sind. Von Dienstleistungen Dritter kann mithin nur dann gesprochen werden, wenn diese die gleiche Funktion erfüllen wie das entsprechende Hilfsmittel (EVGE 1968, S. 268; ZAK 1970, S.402). Der Begriff der Dienstleistung ist insofern abzugrenzen, als Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in einem andern Aufgabenbereich) anstelle des Versicherten erbracht werden, nicht als Dienstleistung vergütet werden können (BGE 96 V 84; Rz 38 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969). Nach Rz 37 des erwähnten Kreisschreibens werden Dienstleistungen Dritter nur dann vergütet, wenn deren Funktion darin besteht, die Berufsausübung des Versicherten überhaupt zu ermöglichen oder ermöglichen zu helfen. Demnach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Dienstleistung des Dritten um eine eigentliche Hilfeleistung handelt, die bloss dazu dient, dem Versicherten die selbständige Durchführung der Arbeit zu ermöglichen und damit dessen Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern, oder ob es sich um die selbständige Ausübung einer Teilfunktion einer Erwerbstätigkeit handelt, die ohne Invalidität von ihm selbst verrichtet
würde. Bei der Hilfe der Ehefrau im Betriebe des Versicherten handelt es sich
- mit Ausnahme des Vorlesens der Korrespondenz um Arbeiten, die im Rahmen der Erwerbstätigkeit in dessen Aufgabenbereich fallen. Die Ehefrau ist somit unmittelbar an der Einkommenserzielung beteiligt. Ihre Mithilfe kann deshalb nicht im Rahmen eines Beitrages an Dienstleistungen Dritter berücksichtigt werden. Die gleichen Gründe verwehren es, den Anspruch des Versicherten auf Ersatz der aus der Mithilfe einer Hilfsperson im Betriebe und aus der Anstellung einer Haushalthilfe sich ergebenden Kosten zu bejahen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für Transportkosten (invaliditätsbedingte Taxifahrten und Mehrkosten wegen Begleitung durch die Ehefrau) ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich einen Ersatz für ein von der IV vorgesehenes Hilfsmittel (Blindenführhund) bilden kann. Eine Ersatzleistung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die für das zu ersetzende Hilfsmittel geltenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des EVG vom 7. Oktober 1968, in ZAK 1969, S. 192; s. Rz 37 des genannten Kreisschreibens). Da der Versicherte die Bedingungen der Abgabe eines Blindenführhundes erfüllen dürfte, erscheinen die Voraussetzungen zur Gewährung von Vergütungen für die notwendige Begleitung als gegeben.
Die von der kantonalen Rekursbehörde zugesprochene Vergütung von Dienstleistungen im Betrage von 80 Franken im Monat erscheint nach den vorliegenden Akten als angemessen.
2. Der Mitbericht des BSV wirft die Frage auf, ob bei Blinden nicht auch das Vorlesen berufsnotwendiger Texte durch extensive Auslegung der einschlägigen Vorschriften (Art. 21bis, Abs. 2, IVG, Art. 16bis, Abs. 1, IVV) als entschädigungspflichtige Dienstleistung betrachtet werden könnte. Allerdings gebe es noch keine brauchbaren Vorlesegeräte, die durch persönliche Dienstleistungen zu ersetzen wären. Mit diesem Hinweis ist die Frage im Blick auf die klare Bestimmung von Art. 21bis, Abs. 2, IVG jedenfalls für heute bereits entschieden. Denn es kann nicht Sache des Richters sein, ohne gesetzliche Grundlagen die Leistungsarten der IV zu ergänzen oder den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff, nach welchem das Hilfsmittel als Gerät und nicht gleichzeitig auch (was freilich an sich nicht undenkbar wäre) als Dienstleistung definiert ist, auszudehnen. Der Dienstleistung kommt eben nach der geltenden rechtlichen Ordnung im Hilfsmittelbereich lediglich Ersatzleistungs- und nicht selbständige Funktion zu, wie aus dem Marginale zu Art. 16bis IVV deutlich hervorgeht. Das vorinstanzliche Erkenntnis ist deshalb auch in diesem Punkte zu schützen.
Renten
Urteil des EVG vom 6. April 19711. Sa. H. G. Art. 29, Abs. 1, 1VO. Der Lungenkrebs ist kein stabiler oder auch
nur relativ stabilisierter Gesundheitsschaden, sondern labiles Krankheitsgeschehen, das progrodlent verläuft. Somit kann keine bleibende Erwerbsunfdliigkeit im Sinne von Art. 29, Abs. 1, WO an-
genommen werden.
Der an einem Pflasterzell-Karzinom des rechtsseitigen Oberlappen-Bronchus erkrankte Versicherte war seit dem 6. Juli 1969 vollständig erwerbsunfähig.
Sein Rentengesuch wies die Ausgleichskasse gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission mit Verfügung vom 29. April 1970 ab. Es bestehe weder eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent während der Dauer von 360 Tagen, noch sei aufgrund des vorhandenen akuten krankhaften Geschehens der Dauerzustand der mindestens 50prozentigen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen.
Der Versicherte erneuerte beschwerdeweise sein Rentenbegehren. Die Rekurskommission hat dieses teilweise gutgeheissen und dem am 7. Juli 1970 verstorbenen Versicherten für die Monate Februar bis Juli 1970 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Entscheid vom 6. November 1970). Gestützt auf die Beobachtungen in der Universitätsklinik für Radiotherapie, die im Februar 1970 abgeschlossen worden seien, habe angesichts der Art und des Verlaufes der Krankheit als erwiesen betrachtet werden müssen, dass der Versicherte voraussichtlich nie mehr eine Erwerbstätigkeit, jedenfalls nicht in einem den Rentenanspruch beeinflussenden Umfang werde aufnehmen können. Von diesem Zeitpunkt hinweg sei somit die Voraussetzung der bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG erfüllt und damit der Rentenanspruch begründet gewesen. Dass bleibende Erwerbsunfähigkeit nur dann angenommen werden dürfe, wenn ein stabilisierter Gesundheitszustand eingetreten sei, der eine Erwerbsunfähigkeit während der ganzen normalen Aktivitätsperiode erwarten lasse, folge aus dem Gesetz nicht zwingend. Es gebe Fälle, in denen es zur Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit genügen müsse, dass nach fachärztlicher Beurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Wiedererlangung einer den Rentenanspruch beeinflussenden Erwerbsfähigkeit zu rechnen sei, unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand stabilisiert habe oder nicht.
Das BSV beantragt mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Wiederherstellung der Kassenverfügung.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Der Versicherte hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität ist grundsätzlich auf das Ausmass der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bedingten Erwerbseinbusse abzustellen (Art. 28, Abs. 1, und 2, IVG).
Die Invalidität umfasst nach Art. 4, Abs. 1, IVG einerseits Gesundheitsschäden, die eine «voraussichtlich bleibende» Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schäden, die eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29, Abs. 1, IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längern Zeit», d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig bleibt (zweite Variante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der auch
in Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der Stabilität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf und dass dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens relativ stabilisiert ist (EVGE 1965, S. 133, 1966, S. 126, Erwägung 4b, und ZAK 1968, S. 478 f.). Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich, d. h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose erlaubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr durchmachen. Dies kann jedoch auf jene Krebsleiden, die als unabwendbar letal angesehen werden müssen, nicht zutreffen (vgl. EVGE 1964, S. 174). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die gegenteilige, hauptsächlich auf den Wortlaut von Art. 29, Abs. 1, IVG sich gründende Auffassung der Rekurskommission wird dem auf. Abgrenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung gerichteten Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht, wie schon in EVGE 1965, S. 133, einlässlich dargelegt worden ist.
2. Das Lungenkarzinom ist kein stabiler oder auch nur relativ stabilisierter Gesundheitsschaden, sondern labiles Krankheitsgeschehen, das progredient verläuft. Deshalb beurteilt sich nach der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG, ob im vorliegenden Fall im massgebenden Zeitpunkt, d. h. bei Erlass der streitigen Kassenverfügung, die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches erfüllt waren.
Der Versicherte ist am 6. Juli 1969 akut an Bronchitis erkrankt. Seit jenem Zeitpunkt konnte er wegen seines Lungenkarzinoms keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die 360 Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit liefen daher erst am 30. Juni 1970 ab. Im April 1970 (Verfügungserlass) waren die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente noch nicht gegeben. Damals war auch nicht vorauszusehen, ob sich diese Voraussetzungen jemals erfüllen würden. Die Kasse hat daher mit Recht keine Rente zugesprochen.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. A. K. Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. EL-Bezügern, deren Anspruch mi
Laufe des Jahres erlischt, sind die im gleichen Jahre bis zum Er-
löschen des Anspruches entstandenen Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten im Rahmen der ganzen verfügbaren Quote dieses Jahres zu vergüten. Art. 3, Abs. 3, Buchst. d, und Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Bei
Hospitalisation eines Versicherten ist die Hilfiosenentschädigung insoweit von den Krankheitskosten bzw. den Spitalpflegekosten - ohne Arzt und Arznei -abzuziehen, als die vom Hilflosen benötig-
ten Dienste Dritter im Spital vom dortigen Personal erbracht wer-
den.
Von Monat zu Monat
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte vom 12. bis 15. Juli unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Sie bereinigte ihre Anträge an den Bundesrat zur achten AHV-Revision. Zur Hauptsache ist eine Erhöhung der AHV- und TV-Renten vorgesehen. Die Vollrenten sollen sich ab 1. Januar 1973 für Alleinstehende zwischen einem Minimum von 400 und einem Maximum von 800 Franken im Monat (bisher 220 bis 440 Franken) und für Ehepaare zwischen 600 und 1200 Franken im Monat (bisher 352 bis 704 Franken) bewegen. Ab 1. Januar 1975 sind weitere Erhöhungen vorgesehen. Diese bedeutende Leistungsverbesserung erfordert auf der andern Seite eine namhafte Erhöhung der Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber, des Bundes und der Kantone von 1973 an.
Die Vorschläge der Kommission umfassen noch eine Reihe zusätzlicher Änderungen der Bundesgesetze über die AHV, die TV und die EL. Den Ehefrauen soll das Recht eingeräumt werden, die getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente zu verlangen. Ferner wird eine Verbesserung der Rentenansprüche der Witwen mit Pflegekindern und der geschiedenen Frauen vorgeschlagen. Invalide Versicherte, denen die TV ein Hilfsmittel zugesprochen hat, sollen im Sinne einer Besitzstandgarantie auch nach Erreichen des AHV-Alters einen Anspruch auf Ersatz haben. Ausserdem schlägt die Kommission die Erhöhung der Renten von Geburts- und Kindheitsinvaliden, der Hilflosenentschädigungen und der Ergänzungsleistungen vor.
Der Bundesrat wird zu diesen Kommissionsvorschlägen Stellung nehmen, so dass den eidgenössischen Räten auf die Dezembersession hin eine Botschaft sowie der Gesetzesentwurf vorgelegt werden können.
Der Bundesrat hat am 18. August den Jahresbericht 1969 des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV, die TV, die EL und die EO genehmigt.
Der Bundesrat hat am 25. August auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission beschlossen, die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV hinsichtlich der Berechnung der Beiträge für
AUGUST/SEPTEMBER 1971389
Selbständigerwerbende auf den 1. Januar 1972 zu ändern. In Anpassung an die allgemeine Entwicklung der Zinssätze kann von diesem Zeitpunkt an vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Abzug von 5,5 Prozent (bisher 5 Prozent) des im Betrieb investierten Eigenkapitals geltend gemacht werden.
*
Die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen versammelten sich am 28./29. Juli unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel, in Bad Ragaz. Das Bundesamt für Sozialversicherung orientierte bei diesem Anlass über die Grundzüge der achten AHV-Revision sowie über eine Neuregelung für die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen.
Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und individuelles Konto trat am 4. August zu ihrer achten und wahrscheinlich letzten Sitzung zusammen. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung bereinigte sie noch einige Fragen bezüglich der neuen Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto. Diese sollen am 1. Juli 1972 in Kraft treten; sie werden indessen den interessierten Stellen demnächst abgegeben, damit insbesondere die Ausgleichskassen zur Anpassung ihrer internen Organisation an die Neuordnung genügend Zeit haben.
Zur Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung
Das Bundesamt für Sozialversicherung «verwaltet» innerhalb der einzelnen Dienstabteilungen des Bundes ein besonders grosses Budget, und dies, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Soziale Sicherheit darin nur zum kleineren Teil enthalten sind. So machten zum Beispiel die Leistungen der AHV, IV, EO und EL im Jahre 1970 rund die Hälfte der in der Staatsrechnung enthaltenen Aufwendungen aus. Nun entscheidet allerdings die Quantität noch keineswegs über die Qualität des Aufgabenbereichs. Immerhin drückt sich die Verantwortung einer Dienststelle nicht zuletzt auch im «Umsatz» aus. Der bevorstehende Ausbau der Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge und die in Angriff genommene Neuordnung der Krankenversicherung wird beide Aspekte, den qualitativen und quantitativen, binnen kurzem weit stärker hervortreten lassen.
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge D i re k t i o n Ärztlicher Dienst
Organ 1 ramm
Alters-, Hinlerlossenen- und Invalidenvorsorge
Stabsdienste Sektion
Unterabteilung Beiträge Unterabteilung
1 Sektion
- Gesetzgebung, und Leistungen AHV/IV/EO Organisation AHV/IV/LO Ergänzungsinistungers Berufliche Vorsorge AHV/IV-Kommission, und Altersfragen Information, ZAK
- franz./ital. Dienst
- Sekretariat und
Drucksachendienst
Sektion
Sektion Beiträge
Rechtliche Organisation
Sektion Sektion Rechnungswesen
Renten und Taggelder und technische
Organisation
Sektion Sektion Eingliederungs-
Individuelle Leistungen stätten und Organisatio-
an Invalide nen der Invalidenhilfe
Sektion
Co Betriebsbeiträge
Co
1 und Tarife
Der Bundesrat hat daher beschlossen, die Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung den wachsenden Anforderungen anzupassen.
In diesem Zusammenhang wurden
Dr. jur. Albert Granacher, bisher Chef der Unterabteilung AHV, IV, EO und EL,
Dr. jur. Hans Naef, bisher Chef der Unterabteilung Kranken- und Unfallversicherung,
zu Vizedirektoren des Bundesamtes für Sozialversicherung ernannt. Sie befassen sich in erster Linie mit «ihren» angestammten Gebieten. Bei der AHV, der IV und bei den EL kommt der grosse Fragenkomplex der beruflichen Vorsorge (mit Ausnahme der mathematischen und statistischen Belange 1) neu hinzu.
Gleichzeitig wurden die bisherigen Dienstgruppen «Beiträge und Leistungen AHVJIV/EO» und «Organisation AHV/IV/EO» zu Unterabteilungen gehoben und die bisherigen Dienstgruppenchefs
Dr. iur. Karl Achermann, bisher Sektionschef la,
lic. is sc. com. et dcon. Claude Crevoisier, bisher Sektionschef Ja, zu Unterabteilungschefs des Bundesamtes für Sozialversicherung befördert.
Sodann wurde Dr. jur. Maurice Aubert vom Sektionschef II zum Sektionschef 1 der Sektion Berufliche Vorsorge ernannt.
Das Organigramm auf Seite 391 zeigt die seit dem 1. Juli 1971 im Bundesamt bezüglich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geltende Organisation.
Die Durchführungsstellen erhalten demnächst eine mit weiteren Angaben ergänzte Ausgabe.
Schliesslich wird Dr. iur. Jakob Graf nebst seiner welschen Kollegin Mc Danielle Bridel künftig als deutschsprachiger Direktionsadjunkt in der Amtsleitung tätig sein. Die beiden, bisher wissenschaftliche Adjunkte 1, wurden zu wissenschaftlichen Adjunkten Ja befördert. Dr. Graf behält in seiner neuen Stellung die Redaktion der ZAK sowie einige weitere seinem bisherigen Pflichtenheft entsprechende Funktionen bei.
Der ärztliche Dienst der IV ist inskünftig der Amtsleitung unterstellt, weil er sich nicht nur mit der IV, sondern auch mit Fragen der Krankenversicherung beschäftigen wird.
1Diese werden von der gleichnamigen Sektion Berufliche Vorsorge der Unterabteilung Mathematik und Statistik behandelt.
Die Rechtsstellung der ausländischen Saisonarbeiter in der schweizerischen Sozialversicherung
Gekürzte Fassung eines zuhanden der Eidgenössischen
Konsultativkommission für das Ausländerproblem erstellten Exposs (weggelassen sind vor allem die näheren Darlegungen zur Kranken- und Unfallversicherung)
1.
Die vorliegende Studie soll eine knappe Übersicht über die Fragen geben, die sich in den verschiedenen Zweigen der schweizerischen Sozialversicherung für die ausländischen Saisonarbeiter stellen können. Dabei muss vorweg präzisiert werden, dass der Begriff des «ausländischen Saisonarbeiters» im schweizerischen innerstaatlichen Recht nicht erscheint; soweit eine mit der Nationalität zusammenhängende unterschiedliche Behandlung von Versicherten oder Berechtigten in der Gesetzgebung vorgesehen ist, bezieht sie sich stets auf den ausländischen Staatsangehörigen schlechthin. Wenn Saisonarbeiter in bestimmten Fällen besonderen Problemen gegenüberstehen, so hängt dies mit der Umschreibung einiger Anspruchsvoraussetzungen zusammen, die auf das Aufenthaltsverhältnis in unserem Land Bezug nehmen. Es erscheint unter diesen Umständen angezeigt, vorerst kurz die Stellung des Ausländers in unserer Sozialversicherung im allgemeinen zu skizzieren und hierauf die Verhältnisse des Saisonniers näher zu betrachten.
II.
Im Gegensatz zur Krankenversicherung, die keine unterschiedliche Behandlung der Versicherten, je nach Staatsangehörigkeit, vorsieht, erschweren andere Versicherungszweige - wie übrigens die meisten ausländischen Versicherungssysteme dies, zumindest bei Auslandsaufenthalt der Berechtigten, ebenfalls tun - in unterschiedlichem Umfang den Leistungsbezug ausländischer Staatsangehöriger. Auf dem Weg über Staatsverträge können solche Benachteiligungen unter Einhandlung des Gegenrechts aufgehoben oder gemildert werden. Dies ist in den vergangenen Jahrzehnten auch in zahlreichen Fällen geschehen, mit Bezug auf die Unfallversicherung (Betriebsunfälle) durch ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Konvention Nr. 19 aus dem Jahre 1925), hinsichtlich der Zweige AHV und IV durch zahlreiche bilaterale Abkommen, die die Schweiz mit anderen Ländern nach der Einführung der AHV, d. h. seit 1948, abgeschlossen hat (nach Inkraf t-
treten des jüngsten Vertrags mit der Türkei werden es 16 Staaten sein). Dieses umfangreiche Netz zweiseitiger Abkommen bringt es allerdings mit sich, dass je nach Entstehungsdatum des Vertrags und den Eigenarten der Versicherungseinrichtungen des Partnerstaates heute zum Teil ziemlich unterschiedliche Lösungen vorliegen - ein Mosaik, das allgemeine Betrachtungen, wie sie hier anzustellen sind, natürlich erschwert. Als stark vereinfachte Darstellung der heutigen Situation liesse sich etwa folgende Gruppierung der Ausländer vertreten:
Ausländer, mit deren Heimatstaat abgesehen von der obenerwähnten Konvention Nr. 19 keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen, so dass auf sie das schweizerische innnerstaatliche Recht im wesentlichen unverändert anzuwenden ist;
Angehörige von Staaten, mit denen ein Abkommen vor 1960, d. h. vor der Einführung der IV geschlossen wurde und das daher diesen Versicherungszweig nicht miteinschliesst (so Frankreich, Belgien, Schweden, Dänemark, Tschechoslowakei);
Angehörige von Staaten, mit denen im letzten Jahrzehnt ein Abkommen abgeschlossen oder ein früherer Vertrag revidiert worden ist (hieher gehören alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Frankreichs, ferner Spanien, Jugoslawien, Grossbritannien, die Niederlande, Luxemburg und künftig auch die Türkei).
A. Für die Ausländer der ersten Gruppe ergibt sich nachstehende Lage:
In der staatlichen Unfallversicherung bestehen dank der Konvention Nr. 19, die von sozusagen allen europäischen Staaten ratifiziert worden ist, hinsichtlich der Entschädigung aus Betriebsunfällen praktisch kaum mehr Unterschiede in der Stellung der Ausländer; einzig bei den Leistungen aus der Nichtbetriebsunfallversicherung bestehen geringfügige Einschränkungen des Leistungsanspruchs, die kaum Erwähnung verdienen.
In der nach kantonalen Vorschriften geregelten Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die in der Regel von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, bestehen keine unterschiedlichen Regeln über den Leistungsanspruch für Ausländer.
Bei den Familienzulagen ist zu unterscheiden:
- Die eidgenössische Ordnung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern kennt zwei Leistungsarten, die Kinderzulagen und die Haushaltzulagen. Bezüglich der Kinderzulagen bestehen heute keine Einschränkungen mehr; sie wer-
den den ausländischen Arbeitnehmern, ob Saisonniers oder nicht, voll gewährt und zwar auch für die Kinder im Ausland. Die Haushaltzulagen dagegen können nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen in der Schweiz ausgerichtet werden, und Saisonarbeiter sind wegen ihres besonderen Statuts nicht in der Lage, diesen Bedingungen zu entsprechen.
-Die kantonalen Gesetze regeln die Familienzulagen der nicht-
landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, somit des Hauptharsts der Ausländer. Während sämtliche Kantone eigentliche Kinderzulagen vorsehen, kennen einige ausserdem zwei andere Arten von Familienzulagen, nämlich Ausbildungszulagen (Freiburg, Neuenburg, Waadt, Wallis und Genf) sowie Geburtszulagen (Freiburg, Waadt und Genf). Die kantonalen Gesetze sahen früher ziemlich allgemein einschränkende Bestimmungen für Ausländer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, vor, sind aber seither in grossem Umfang von solchen Diskriminierungen abgerückt. Völlig verschwunden sind die Unterschiede allerdings noch nicht: es bestehen, je nach Kanton, noch gewisse Benachteiligungen 1, die sich beziehen können auf
das Alter, bis zu welchem Zulagen für Kinder im Ausland gewährt werden,
-die Höhe der Kinderzulage für Kinder im Ausland,
den Kreis der Kinder, die Anspruch auf Zulagen geben (z. B. eheliche und Adoptivkinder, nicht aber Stief- und Pflegekinder usw.).
Die erwähnten noch bestehenden Unterschiede bezüglich des Kinderzulagenanspruchs der ausländischen Arbeitnehmer (für die Geburts- und Ausbildungszulagen darf nach der Zweckbestimmung dieser Leistungen wohl eine gewisse Differenzierung in Anspruch genommen werden) wiegen in praxi indessen nicht so schwer, weil den kantonalen Bestimmungen weitgehend der Charakter von Mindestvorschriften zukommt. Viele Arbeitgeber bzw. Ausgleichskassen von Arbeitgeberverbänden richten nicht nur generell höhere Kinderzulagen aus, sondern gewähren diese ohne Unterschied in- wie ausländischen Arbeitnehmern für alle Kinder.
c. Im Bereiche der Rentenversicherung, wie die AHV und die IV zusammenfassend bezeichnet werden können, finden sich ebenfalls einige die Ausländer anders behandelnde Vorschriften, von denen namentlich drei sich als empfindliche Beschränkungen erweisen:
1 Siehe ZAR 1971, S. 354/355.
-während der Schweizer einen ordentlichen Rentenanspruch grundsätzlich nach einer Beitragsleistung von einem vollen Jahr erwirbt, benötigt der Ausländer hiefür zehn Beitrags-Jahre;
-während die ordentliche Rente dem Schweizer überallhin ausbezahlt wird, kann der Ausländer sie nur bei Wohnsitz in der Schweiz beziehen;
- der in der Schweiz wohnende Schweizer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ausserordentliche Rente erhalten, wenn ihm keine ordentliche Rente zusteht oder wenn diese niedriger ist als die ausserordentliche; der Ausländer ist von dieser Leistung ausgeschlossen.
Eine weitere, indirekte aber gewichtige Benachteiligung -die in der IV in Erscheinung tritt -liegt in der Beschränkung der freiwilligen AHV/IV auf die Schweizerbürger im Ausland. In der IV entsteht ein Leistungsanspruch nach Gesetz bekanntlich nur, wenn der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität «versichert» ist (sog. Versicherungsklausel). Versichert ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier erwerbstätig ist. Versichert ist ferner der freiwillig der AHV/IV beigetretene Schweizer im Ausland. Der Ausländer, der während Jahren in der Schweiz gearbeitet hat und versichert war, scheidet bei Verlassen der Schweiz und Aufgabe der Beschäftigung aus der AHV/IV aus, ohne Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Versicherung. Wird er später invalid, hat er daher keinen Anspruch auf Leistungen der IV mehr.
In der Schlechterstellung der Ausländer in der Rentenversicherung liegt der Hauptgrund für die zahlreichen seit 1948 abgeschlossenen bilateralen Abkommen, von denen nachstehend die Rede ist und die der Schweiz erlaubten, auf dem Verhandlungswege die Reziprozität zugunsten unserer Landsleute in den Partnerstaaten zu erzielen.
B. In den Abkommen, die zwischen 1948 und 1960 geschlossen wurden, ist -um mit der Rentenversicherung zu beginnen -die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf ordentliche Renten der AHV gewöhnlich von 10 auf 5 Jahre herabgesetzt und die Auszahlung der Leistungen ins Ausland oder doch nach dem Partnerstaat in der Regel zugestanden worden. In einigen Verträgen wurde auch der Anspruch auf die ausserordentlichen Renten nach einer gewissen Mindestwohndauer in der Schweiz eingeräumt.
1I1
C. Mit der Einführung der IV in unserem Land auf den 1. Januar 1960 wurde gleichzeitig die Berechnungsweise der ordentlichen Renten in unserer Versicherung auf das Pro-rata-temporLs-System umgestellt. Diese Änderung erlaubte, in den neuen Abkommen dem international zu allgemeiner Anerkennung gelangten Grundsatz der Gleichbehandlung von Einheimischen und Ausländern in der Sozialversicherung weitgehend zu entsprechen: in den neuen Verträgen werden die Angehörigen des Partnerstaates hinsichtlich der Ansprüche auf ordentliche Renten der AHV und IV den Schweizern gleichgestellt und erhalten solcherart diese Leistungen schon nach der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr. Die Auslandszahlung dieser Renten ist sodann unter Vorbehalt des Gegenrechts gewährleistet. Auch der Anspruch der in der Schweiz lebenden Vertragsstaatsangehörigen auf ausserordentliche Renten nach einer Mindestwohndauer von 5 bzw. 10 Jahren (diese Fristen stehen in Übereinstimmung mit den international anerkannten Regeln für solche «beitragsunabhängigen» Leistungen) wird zugestanden.
Im Hinblick auf die Versicherungsklausel in der IV musste, da eine Öffnung der schweizerischen freiwilligen Versicherung für Ausländer aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kam, für diesen Versicherungszweig nach neuartigen Lösungen gesucht werden. Zwei Wege sind begangen worden:
- Nach den Verträgen mit Italien, der Bundesrepublik Deutschland,
Österreich sowie einigen weiteren Staaten gilt der betreffende Staatsangehörige nach dem Ausscheiden aus der schweizerischen AHV/IV als «versichert» im Sinne des schweizerischen Rechts, wenn und solange er der entsprechenden Versicherung seines Heimatstaates angehört. Diese Zugehörigkeit kann obligatorischer oder freiwilliger Art sein. Ist er im Versicherungsfall in dieser Weise versichert, so hat er Anspruch auf die ordentlichen schweizerischen Invalidenrenten (nach der Pro-rata-Methode berechnete Teilrenten).
Nach den Abkommen mit Spanien, den Niederlanden und der Türkei wird die Entschädigung des Invaliden nach dem Risikoprinzip geregelt, d. h. die Versicherung des Staates, der der Betroffene bei Eintritt der Invalidität angehört, übernimmt allein das Risiko und errechnet die Renten unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten auch des Partnerstaates, der seinerseits keine Leistungen für diesen Versicherungsfall erbringen muss.
Auf dem Gebiet der Rentenversicherung konnte durch die Staatsverträge in der skizzierten Weise die Stellung der Ausländer nachhaltig verbessert werden.
Weniger spektakulär sind die Auswirkungen der Abkommen bei der Unfallversicherung; hier galt es lediglich, die unbedeutenden noch bestehenden Einschränkungen in der Entschädigung der Nichtbetriebsunfälle zu beseitigen.
Keine Änderungen der Rechtslage, wie sie sich aus der innerstaatlichen Gesetzgebung ergibt, brachten die Staatsverträge hinsichtlich der Familienzulagen. Was das Bundesrecht betrifft, ist bereits auf innerstaatlicher Ebene die Gleichbehandlung hinsichtlich der Kinderzulagen herbeigeführt; das kantonale Recht anderseits wird durch die abgeschlossenen Staatsverträge nicht berührt, soweit es nicht mit Zustimmung der in Betracht fallenden Stände ausdrücklich zum Gegenstand der zwischenstaatlichen Vereinbarung gemacht wird (es bestehen drei besondere Abkommen über Kinderzulagen für Grenzgänger, zwei davon mit Frankreich für die Kantone Genf bzw. Waadt, eines mit Liechtenstein für die Kantone St. Gallen und Graubünden).
Im Anschluss an diese notwendigerweise etwas summarische Übersicht über die je nach dem anwendbaren Recht ziemlich unterschiedliche Stellung des Ausländers in der schweizerischen Sozialversicherung kann auf die besonderen Anliegen der Saisonarbeiter näher eingegangen werden. Aus Raumgründen wie auch angesichts der verhältnismässig kleinen Zahl der Fälle scheint es zulässig, die Saisonniers aus Nichtvertragsstaaten und aus Ländern, die mit der Schweiz durch ein Abkommen aus der Zeit vor 1960 verbunden sind, hier ausser acht zu lassen und den Blick auf die Saisonarbeiter zu lenken, die aus Ländern wie Italien, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Spanien, Jugoslawien und der Türkei kommen. Inwieweit sind diese Arbeitnehmer in unserem Land im Vergleich zu den hier beschäftigten Ganzjahresaufenthaltern aus ihrem Heimatstaat und zu den Schweizerbürgern benachteiligt?
Vorerst ein Wort zum Begriff des Saisonarbeiters. Er wird in den Sozialversicherungsabkommen der Schweiz nirgends umschrieben. Dagegen wird er in den Abkommen mit Spanien und den Niederlanden verwendet. In der Verordnung Nr. 3 der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter ist in Artikel 1, Buchstabe 1, folgende Definition enthalten:
«Le terme ‚travailleur saisonnier' dsigne le travailleur salari6 ou assinii16 qul se rend zur le territoire d'un des Etats membres pour y effectuer, pour le compte d'un 011 de plusieurs employeurs de cet Etat, un travail ä caractre saisonnier d'une dure ne devant pas excder 8 mois, et qui sjourne zur le territoire dudit Etat pendant la dure de son travail. Par travail ä caractre saisonnier, il convient d'entendre le travail dpendant du rythme des saisons, se rptant automatiquement chaque anne;
La preuve de la qualit6 de saisonnier est 6tablie par la production du contrat de travail vis par les services de l'emploi de l'Etat membre sur le territoire duquel le travailleur saisonnier vient exercer son activit OU d'un document vis6 par ces services et attestant que 1'intress dispose d'un emploi saisonnier sur ledit territoire».
Eine sozusagen wortgleiche Definition enthält auch der soeben fertiggestellte Entwurf für eine Durchführungsvereinbarung - Artikel 1, Buchstabe d -zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit, das gegenwärtig dem Ministerkomitee des Europarats zur Beschlussfassung unterbreitet ist.
Rentenversicherung
In der AHV ist der Umstand, ob ein Ausländer aus einem der zuletzt genannten Staaten als Saisonnier oder Ganzjahresaufenthalter beschäftigt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches ohne Bedeutung. Wie oben dargelegt, entsteht der Anspruch auf ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten nach Zurücklegung von insgesamt (d. h. zusammengerechnet) mindestens einem Beitragsjahr. Die Höhe der Rente hängt natürlich -ausser vom durchschnittlichen Jahreseinkommen
- auch von der Beitragsdauer ab.
In der IV sind die aus der Eigenart des schweizerischen Systems entstehenden Schwierigkeiten im grossen und ganzen gelöst, wenn auch in der Praxis einige Unebenheiten bestehen können, die gelegentlich etwas hochgespielt werden. Dazu folgendes:
a. Die Abkommen mit Pro-rata-Renten (wie Italien, Bundesrepublik
Deutschland, Österreich, Jugoslawien) sehen vor, dass zur Erfüllung der Versicherungsklausel die Zugehörigkeit zum heimatlichen Rentenversicherungssystem der Versicherung in der AHV/IV gleichgestellt wird. Für den Saisonarbeiter mag dies eine gewisse Komplikation bedeuten, muss er doch wohl, um gedeckt zu sein, nach jedem Saisonende bei der Heimkehr in sein Land dort für die verhältnismässig kurze Dauer der «toten Saison» sich freiwillig versichern lassen, so-
fern er nicht, was die Ausnahme ist, für diese Zeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. In der Regel hat er die rechtliche Möglichkeit der freiwilligen Versicherung; im Falle Italiens ist diese Möglichkeit durch die im Juli 1969 abgeschlossene, vom Partnerstaat bis heute aber nicht ratifizierte Zusatzvereinbarung zum bestehenden Abkommen noch bedeutend erleichtert worden. Der Beitritt zur heimatlichen freiwilligen Versicherung ist übrigens nicht nur zur Erfüllung unserer Versicherungsklausel von Bedeutung, sondern bewirkt auch eine Verbesserung der Leistungsansprüche in der heimatlichen Versicherung, liegt also im wohlverstandenen Interesse des Saisonniers.
Zurückgesetzt fühlen sich die Saisonarbeiter angeblich in bezug auf die Eingliederungsmassnahmen der IV. Es trifft zu, dass sie auf diese Massnahmen mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz grundsätzlich nicht Anspruch erheben können. Es ist jedoch folgendes zu beachten. Das Ziel der Eingliederungsmassnahmen, bei denen das Schwergewicht in unserem Versicherungssystem nicht auf den medizinischen, sondern auf den beruflichen Vorkehren liegt, ist die Einordnung und Weiterbeschäftigung in der schweizerischen Wirtschaft. Die Umschulung und Vermittlung eines invaliden Saisonarbeiters auf einen anderen Arbeitsplatz ist indessen problematisch, besonders dann, wenn der Betreffende nicht wünscht, sein Saisonarbeiterstatut gegen das eines Ganzjahresaufenthalters zu vertauschen, wie dies bei vielen Arbeitnehmern insbesondere des Bau-, des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes sowie der Landwirtschaft der Fall ist. So hat sich das Fehlen der rechtlichen Möglichkeit zur Eingliederung dieses Personenkreises nach den bisherigen Beobachtungen nicht als empfindlicher Nachteil erwiesen. Weitere Erfahrungen werden sich diesbezüglich aufgrund der unter b. nachstehend skizzierten Abkommen in nächster Zeit ergeben.
b. Die auf dem Risikoprinzip beruhenden Abkommen (Spanien, Niederlande, Türkei) erforderten keine Bestimmungen über die Erfüllung der schweizerischen Versicherungsklausel bei Aufenthalt im Ausland, weil Leistungen nur bei Invalidierung im Inland geschuldet sind. Da Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nur bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit versichert sind, erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmer bei Eintritt des versicherten Risikos -
d. h. in den meisten Fällen nach 360 Tagen mindestens hälftiger Erwerbsunfähigkeit - häufig (Saisonarbeiter stets) nicht mehr versichert sein werden, musste eine Bestimmung in die Abkommen auf-
genommen werden, nach welcher solche Personen weiterhin als versichert gelten, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Als Beispiel sei Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen mit Spanien wiedergegeben: «Spanische Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, gelten als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Beschäftigung in der Schweiz aufgeben müssen, aber bis zum Eintritt der Invalidität in diesem Lande verbleiben.» Aus grundsätzlichen Erwägungen konsequente Durchführung des Risikoprinzips - musste im übrigen bei diesem Abkommenstyp der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auf sämtliche Arbeitnehmer, somit auch die Saisonarbeiter, ausgedehnt werden. Ob sich praktische Anwendungsfälle bei dieser Personenkategorie ergeben werden, bleibt abzuwarten.
Familienzulagen
Besondere Ausführungen dürften sich unter Hinweis auf das unter II Ab sowie II C letzter Absatz Gesagte erübrigen; für Saisonarbeiter stellen sich die Probleme kaum anders als für die übrigen ausländischen Arbeitnehmer.
Die geschützten Werkstätten in der Schweiz
Stand Juni 1971
In den beiden bisher veröffentlichten Statistiken über die Eingliederungsstätten und geschützten Werkstätten (ZAK 1969, S. 323, und 1970, S. 247) wurden nur jene Plätze in geschützten Werkstätten gesondert erfasst, welche im Zeitpunkt der Erhebung bereits uneingeschränkt der Dauerbeschäftigung dienten. Plätze für Invalide, die noch der Einarbeitung bedurften und dafür nur beschränkt in der Produktion mitwirkten, wurden indessen gemeinsam mit dem Bestand an Plätzen in eigentlichen Ausbildungsstätten ausgewiesen. Da bei Eröffnung einer geschützten Werkstätte praktisch alle Invalide, die für eine Dauerbeschäftigung vorgesehen sind, einer beruflichen Vorbereitung bedürfen, müssen während einer ersten Phase nahezu alle Plätze hiefür eingesetzt werden. Allmählich werden dann in zunehmendem Masse Plätze für die Dauerbeschäftigung frei, bis eine gewisse Stabilisierung erreicht ist und nur noch für neu eintretende Invalide bestimmte Ausbildungsplätze reser-
viert bleiben. Im stabilisierten Zustand macht diese Gruppe durchschnittlich rund 10 bis 20 Prozent der in den geschützten Werkstätten beschäftigten Invaliden aus. Da verschiedene Werkstätten immer noch in der Einführungsphase stehen, dürfte in absehbarer Zeit eine grössere Zahl Ausbildungsplätze für die Dauerbeschäftigung frei werden.
In den nachstehenden Statistiken sind - im Gegensatz zu den einleitend genannten früheren Publikationen -nur die geschützten Werkstätten erfasst. Über die eigentlichen Ausbildungsstätten, die Invalide für den beruflichen Einsatz in der offenen Wirtschaft vorbereiten, wird später eine besondere Statistik veröffentlicht.
Geschützte Werkstätten nach Kantonen
Stand Juni 1971
Tabelle 1 Zahl der Plätze
Zahl der für
Kantone Orte Werk- Abklärung Dauer- davon stätten und 1 beschäfti- Total mit Ausbildung gung Internat ZH 11 17 140 527 667336
BE 10 13 111 388 499217
LTJ 2 3 39 64 10326
UR 3 3 13 18 31 - SZ 1 1 1010
0W - - - - NW 1 1 5 10 15 - GL - - -
ZG 1 1 5 10 15 - FR 3 4 33 64 97 - SO 1 1 30 30 60 - BS 1 4 50 353 403151
BL 2 2 8 22 3010
SH 1 1 28 16 4416
Alt - - - - - Al - - - - - - SG 4 6 86 174 260150
GR - - - -
AG 3 3 63 103 166 TG 3 3 22 67 89 TI 1 1 - 6 6 - VD 11 19 23 464 487 VS 4 5 5 101 106 NE 3 3 15 135 150 GE 2 6 36 224 260 CH 68 97 712 2 786 1 3 498 1 1 291
Zahl der geschützten Werkstätten nach Regionen
Ende 1968 bis Juni 1971
Tabelle 2
Zahl der geschützten Werkstätten Regionen Ende 1968 Ende 1969 Juni 1971 Westschweiz 1 27 3037
Nordwestschweiz 2 13 1623
Zentralschweiz 3 4 89
Ostschweiz 4 19 2227
Tessin -1
Schweiz 63 '97
1 Kantone FR, VD, VS, NE, GE3 Kantone LU, tJR, SZ, 0W, NW, ZG
2 Kantone BEI, SO, BS, BL, AG 4 Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR, TG
Geschützte Werkstätten nach Regionen und nach Art der Plätze Stand Juni 1971
Tabelle 3 Zahl der Plätze
Zahl Total
der für für
Regionen Orte Werk- Aus- davon Dauer- pro mit Stätten bildung beschäf- 100000
und Ab- absolut Internat tigung klärung wolsner 5 Westschweiz 1 23 37 112 988 1100 79267
Nordwestschweiz 2 17 23 262 896 1 158 57429
Zentralschweiz 3 8 9 62 112 174 3226
Ostschweiz 4 18 27 276 784 1 060 52569
Tessin 1 1 -6 6 2 -
Schweiz 67 97 712 1 2 786 3 4981 561 1 291
1Kantone FR, VD, VS, NE, GB3 Kantone LU, UR, SZ, 0W, NW, ZG
2 Kantone BE, SO, ES, BL, AG4 Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR, TG 5 Ermittelt auf der Basis der Volkszählungsergebnisse 1970
Die Errichtung von über 30 neuen Werkstätten seit Ende 1968 (vgl. Tabelle 2) brachte gegen 1 000 zusätzliche Plätze, was zweifellos eine beachtliche Leistung darstellt. Die Impulse hiefür kamen zu einem grossen Teil aus Sonderschulkreisen sowie seitens der Elternvereinigungen. Schätzungsweise sind gegen zwei Drittel der in geschützten Werkstätten tätigen Invaliden praktischbildungsfähige Geistigbehinderte, die dank gezielten Sonderschulmassnahmen so weit gefördert werden konnten,
dass sie unter besonderen Bedingungen wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten vermögen. Mit dem Ausbau der Sonderschulen für Praktischbildungsfähige ist daher der Bedarf an Plätzen in geschützten Werkstätten wesentlich angestiegen.
Wie aus den Tabellen 1 und 3 hervorgeht, weist der Bestand an Plätzen in geschützten Werkstätten regional immer noch sehr grosse Unterschiede auf. Die Westschweizer Kantone sind als Region weiterhin eindeutig im Vorsprung. Der derzeitige Bestand vermag im gesamtschweizerischen Durchschnitt gut die Hälfte des geschätzten Bedürfnisses zu decken. Gegenwärtig sind 13 geschützte Werkstätten mit insgesamt rund 300 Plätzen im Bau. 31 entsprechende Projekte stehen in der Planungsphase. Ihre Realisierung würde den Bestand um 1200 weitere Plätze erhöhen. Mit Einschluss dieser Vorhaben könnte das Bedürfnis an Plätzen in geschützten Werkstätten zu rund vier Fünfteln gedeckt werden. Auch nach Verwirklichung dieser Projekte werden in einzelnen Regionen immer noch erhebliche Lücken bestehen bleiben.
Da die Betriebsbeiträge der IV nur den geschützten Werkstätten mit öffentlichem oder gemeinnützig privatem Träger zukommen, sind die hier ausgewiesenen Zahlen nicht identisch mit den Ergebnissen der Erhebung über die an geschützte Werkstätten ausgerichteten Betriebsbeiträge (vgl. ZAK 1970, S. 594).
Die Förderung des Invalidensports durch die IV
Sportliche Betätigung ist als Ausgleich zur Beanspruchung im Berufsleben von grosser gesundheitlicher Bedeutung. Dies trifft für die Invaliden in noch vermehrtem Masse zu, denn sie sind infolge ihres Gebrechens in der beruflichen Tätigkeit und im täglichen Leben einer erhöhten Belastung ausgesetzt. Der gesteigerten Notwendigkeit nach körperlicher Ertüchtigung steht indessen die invaliditätsbedingte Beschränkung in der Bewegungsfreiheit entgegen, die den Invaliden weitgehend von der Teilnahme am Sportbetrieb der Gesunden ausschliesst. Der Invalide bedarf daher zur Einführung in die für ihn geeigneten sportlichen Betätigungen und je nachdem auch zu deren Ausübung spezieller Vorkehren. Dies führte zur Gründung von Inva1idensportgruppen (vgl. ZAK 1966, S. 177).
Gestützt auf Artikel 74 IVG gewährt die IV Beiträge an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Ertüchtigung Invalider. Unter
diesen Kursen nimmt der Invalidensport eine Vorrangstellung ein. Vorausgesetzt, dass eine kursmässige Veranstaltung hinsichtlich Programm, Fachpersonal und Teilnehmer den festgelegten Mindestanforderungen zu genügen vermag, gewährt die IV einen Beitrag in der Höhe von 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die Honorare für Kursleitung, Sportleiter und Hilfskräfte, die Transportkosten sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer und des Kurspersonals und die Kosten für die Anschaffung des notwendigen Kursmaterials. Der verhältnismässig hohe Beitragsansatz von 80 Prozent lässt sich nur verantworten, wenn solche Kurse zielstrebig und sparsam durchgeführt werden. Die Tatsache, dass nur Veranstaltungen subventioniert werden, die zweckmässig organisiert sind und über das erforderliche Fach- und Hilfspersonal verfügen, dürfte zur qualitativen Hebung des Invalidensports wesentlich beigetragen haben. Dank der grosszügigen Subventionierung durch die IV ist es den Invalidensportgruppen möglich, mit bescheidenen eigenen Mitteln einen regen Sportbetrieb zu entfalten und einer wachsenden Zahl von Invaliden Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu bieten. Die Zahl der subventionierten Inva1idensportgruppen stieg in der Zeit von 1962 bis 1970 von 29 auf 74 und die insgesamt jährlich an den Invalidensport ausgerichteten TV-Beiträge im gleichen Zeitraum von 40 283 Franken auf 403 000 Franken.
Die Beiträge der Invalidenversicherung an Sportkurse bezwecken indessen nicht allgemein die Förderung des Invalidensportes im Sinne der Erschliessung jeder möglichen Sportart für Invalide. Ebensowenig kann sich die IV an der Finanzierung von Wettkampftrainings und Wettkämpfen des Invaliden-Spitzensportes beteiligen. Die 1V-Beiträge sollen vielmehr einer gesunden Breitenentwicklung des Invalidensportes dienen, damit jeder Behinderte die Möglichkeit hat, sich in seinem Gebrechen angepassten Schwimm-, Turn- und Gymnastikkursen mit kleinem Aufwand zum Ausgleich der beruflichen Belastung physisch zu ertüchtigen.
Die neue AHV-Nummer
Die AHV-Versichertennummer findet ausserhalb der Sozialversicherung immer weitere Verwendung. Die Zentrale Ausgleichsstelle hat daher eine zusätzliche Orientierung über die in Aussicht stehende Neuordnung und Erweiterung der Nummer verfasst. Wir geben diese / nachstehend -in Ergänzung zur Publikation in ZAK 1969, S. 232 -ungekürzt wieder. Die Orientierung kann auch als Separatdruck bezogen werden (s. beiliegenden Bestellschein).
Heutige AHV-Nummer
Dank der bisherigen AHV-Nummer konnten seit Ende 1947 über 8 Millionen Personen verschiedenen Alters, Geschlechts und verschiedener Nationalität identifiziert werden. Eingeführt in erster Linie für die Sozialversicherung, wurde sie bald auch in andern öffentlichen Verwa.itungen (Numerierung bei Steuerverwaltungen), in .der Armee (Matrikelnummer) und in der Privatwirtschaft (Personaldienste von Grossunternehmen, Versicherungsgesellschaften usw.) verwendet.
Obwohl die AHV-Nummer während diesen ersten zwei Jahrzehnten ihren Zweck vorzüglich erfüllte, hat sich nun gezeigt, dass Lücken bestehen, die je länger desto mehr, infolge der mannigfaltigen Anwendung, als Nachteile empfunden werden. Bei der modernen Datenverarbeitung von Massenbelegen gilt dies nun erst recht, wo die Nummer als ausschliessliches Identifizierungs- und Suchmittel dient.
Mehrere Merkmale waren bis jetzt nicht mit ausreichender Präzision / festgehalten und konnten auf die Dauer zu unterschiedlichen Interpretationen führen (z. B. bei Doppellauten, unvollständigem oder unbekanntem Geburtsdatum usw.). Weitere Nachteile ergaben sich wegen der unterschiedlichen Länge von 8 bis 10 Stellen und mangels zuverlässiger Kontrollmöglichkeiten (z. B. mittels Kontrollziffer) bei den häufigen Uebertrag-ungen auf mündlichem und schriftlichem Weg, wie das dauernd der / Fall ist. Die zunehmende Bedeutung der internationalen Sozialversicherungsabkommen erfordert ferner ein Merkmal zur Unterscheidung der Ausländer von den Schweizern.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher Studien zur Einführung einer neuen AHV-Nummer unternommen mit dem Ziel, die bisherige Nummer durch die unerlässlichen weiteren Merkmale zu ergänzen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
Neue ilstellige AIIV-Nummer
Am 23. Dezember 1970 konnte das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf die Ergebnisse dieser Studien und in Anwendung der
Vollziehungsverordnung zum AHV-Gesetz (AHVV Art. 133) festlegen, die neue AHV-Nummer werde ab 1. April 1972 eingeführt. Je nach dem Stand der Vorarbeiten kann das Datum um einige Monate vor- oder nachverlegt werden.
Die neue Nummer setzt sich aus 11 Stellen zusammen, die durch Punkte in Gruppen von drei (a), zwei (b), drei (c) und nochmals drei (d) Ziffern unterteilt sind. Die ersten 8 Stellen der neuen Nummern (3 Gruppen) entsprechen grundsätzlich der heutigen Nummer und werden als Stamnmummer bezeichnet. Soweit die heutigen Nummern keine wesentlichen Fehler enthalten, werden sie unverändert in die neuen Nummern übernommen. Dagegen wird die bisherige Ordnungsnummer (9. evtl. 10. Stelle der alten Nummer) nicht ohne weiteres übernommen.
a. Alphabetsgruppe
Damit die Reihenfolge der Nummern auch möglichst mit der alphabetischen Folge der Familiennamen übereinstimmt, wurde schon 1947 eine Tabelle geschaffen, welche aufgrund der ersten Buchstaben dieser Namen (Aufteilung nach der Häufigkeit schweizerischer Familiennamen) das Alphabet in 900 Gruppen aufteilt. Jeder derartigen Gruppe entspricht die erste dreistellige Ziffer der alten wie der neuen AHV-Nummer.
Die Bestimmung dieser Alphabetsgruppe und somit der zugehörigen Nummer erfolgt nach folgenden Richtlinien:
Jeder Familienname, der nach der Alphabetstabelle zwischen zwei Ziffern fällt, ist der niedrigeren Ziffer zuzuteilen.
Zusammengesetzte Namen oder solche mit Partikel werden behandelt, als ob alle Teile in ein Wort zusammengefasst wären.
Beispiele: Aus der Au wie Ausderau
Du Pasquier wie Dupasquier
Nichtberücksichtigung des Buchstabens E bei Doppellauten: Wenn eine Gruppe von Selbstlauten mit A, 0 oder U beginnt und auf diesen ersten Selbstlaut eines oder mehrere E folgen, so werden diese E bei der Bildung der Alphabetsgruppe nicht berücksichtigt. Die Umlaute ä, ö und ü werden wie AE, OE und UE als A, 0 und U betrachtet; die in vielen Sprachen vorkommenden Akzente bleiben unberücksichtigt.
Beispiele: Aebi wie Abi
Müller, Mueller wie Muller
Muüoz wie Munoz
(Bauer wird dagegen als Bauer behandelt, weil das E nicht nach dem ersten Selbstlaut steht.)
Gruppe Geburtsjahr
Die zweite Gruppe des AHV-Schlüssels besteht, wie bisher, aus den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres des Versicherten:
Beispiele: Versicherter geboren 1936:36
Versicherter geboren 1897: 97
Gruppe für Geschlecht und Kalender
Die dritte Gruppe des AHV-Schlüssels setzt sich wie bisher zusammen aus einer ersten Ziffer, die das Quartal, in welchem der Versicherte geboren ist, und sein Geschlecht bezeichnet, sowie aus zwei weiteren Stellen, die den genauen Geburtstag innerhalb des Quartals identifizieren. Für deren Bildung steht bereits eine Tabelle zur Verfügung (Rückseite des Alphabetsschlüssels). Für jedes Geschlecht enthält sie eine Kolonne mit dreistelligen Ziffern, unterteilt nach Quartalen, Geburtsmonaten und -tagen. Aus Zweckmässigkeitsgründen wurden die Nummern zugeteilt, wie wenn jeder Monat 31 Tage hätte; nicht existierende Daten besitzen keine Schlüsselziffer (z. B. die Zahl 161, die einem am 30. Februar geborenen Mann entspräche, gibt es nicht).
-Wenn Tag und Monat der Geburt bei einem Ausländer, Flüchtling
oder Staatenlosen unbekannt sind, werden die Ziffern 100 (Männer) und 500 (Frauen) verwendet.
-Kann das Geschlecht der versicherten Person nicht ermittelt werden,
so ist die männliche Nummer zu verwenden.
Gruppe für Ordnungsnummer und Kontrollziffer
Die letzte Gruppe der AHV-Nummer dient vorerst, wie die bisherige Ordnungsnummer, zur Unterscheidung derjenigen Personen, welche die gleiche Stammnummer (erste 8 Stellen) besitzen, trennt aber gleichzeitig auch die Schweizer von den Ausländern. Dies geschieht mit einer zweistelligen Ordnungsnummer.
Eine Kontrollziffer sichert ferner die AHV-Nummer ab gegen Fehlerquellen. Gewählt wurde die Kontrollmethode «Modulus 11». Die Kontrollziffer muss immer einstellig sein.
Ordnungsnummer, einschliesslich Merkmal Schweizer/Ausländer, und Kontrollziffer bilden zusammen die dreistellige letzte Gruppe der AHV-Nummer.
Zur Ordnungsnummer
Da der als Kontrollziffer anzuwendende Modulus 11 den Gebrauch der zweistelligen Zahl 10 ausschliesst (siehe weiter unten), ist nun die Logik
des Aufbaues der Ordnungsnummer Schritt für Schritt zu verfolgen und es sind die Gründe für deren «Umkehrung» zu beachten.
Vor allem werden die Versicherten mit identischer AHV-Stammnummer getrennt numeriert:
Normalserie Ersatzserie
Schweizer 11-39 40 -49
Ausländer 51 -79 80 -89
Die Ersatzserien werden angewendet, wenn die Kontrollziffer 10 ergäbe, was nicht geschehen darf, weil sonst die drei Stellen der Gruppe nicht ausreichen würden; man muss daher andere Ordnungsnummern zuteilen, nämlich jene der Ersatzserie. Um die chronologische Reihenfolge der Ordnungsnummern jedoch beizubehalten, ist in der Ersatzserie die der Normalserie entsprechende Nummer zu wählen,
d. h. es wird nur die erste Stelle 1, 2 oder 3 durch 4 für Schweizer, bzw. 5, 6 oder 7 durch 8 für Ausländer ersetzt. Dieses System konnte gewählt werden, weil für ein und dieselbe Kontrollziffer keine Doppelnumerierung möglich ist innerhalb der Zahlen 11 bis 39 bzw. 51 bis 79.
Aus praktischen Gründen musste jedoch die vorstehend erläuterte Logik der Ordnungsnummer umgekehrt werden.
Tatsächlich sind über 90 Prozent der heutigen Ordnungsnummern einstellig, nämlich 1 bis 9 (wobei die Ziffer 1 der Einfachheit halber bekanntlich bisher nicht geschrieben wurde, aber doch einem Versicherten gehörte); weniger als 10 Prozent der bisherigen AHV-Nummern trugen eine zweistellige Ordnungsnummer (10 oder höher). Die Umkehrung der Logik erlaubt deshalb, beim Uebergang von der alten zur neuen AHV-Nummer in etwa 90 Prozent der Fälle die bereits vorhandenen einstelligen Ordnungsnummern weiterzuverwenden und nur die restlichen abzuändern. Mit andern Worten: ohne Umkehrung müssten alle bisherigen Ordnungsnummern ersetzt werden, was die Arbeit erschweren und zu neuen Fehlerquellen führen würde, wenn man bedenkt, dass die heutigen AHV-Nummern als Identifizierungsmittel schon auf einer grossen Zahl von Dokumenten eingetragen sind, wo sie nicht abgeändert werden können.
Die geltenden Ordnungsnummern sind in der nachstehenden Tabelle enthalten.
Zur Kontrollziffer
Die Kontrollziffer ergibt sich aus der Differenz zu 11 des Restpostens nach Teilung durch 11 der Summe aller Produkte aus den Multiplikatio-
9b 1. April 1972 giiitige neue Ordnungsnummern Logische Ordnungsnummern Bisherige (umgekehrt, wie tatsächlich zu verwenden) (nicht umgekehrt = Theorie) Ordnungs-
Normalserie Ersatzserie 1 Normalserie Ersatzserie nummer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer xxx.xx.xxx/— xxx.xx.xxx.11 y xxx.xx.xxx.15 y xxx.xx.xxx.14y xxx.xx.xxx.18y 11 51 4181
2 21 25 24 28 12 52 4282
3 31 35 34 38 13 53 4383
4 41 45 44 48 14 54 4484
5 51 55 54 58 15 55 4585
6 61 65 64 68 16 56 4686
7 71 75 74 78 17 57 4787
8 81 85 84 88 18 58 4888
9 91 95 94 98 19 59 4989
10 02 06 04 08 20 60 4080
11 12 16 14 18 21 61 4181
12 22 26 24 28 22 62 4282
13 32 36 34 38 23 63 4383
14 42 46 44 48 24 64 4484
'ersetzen Normalserie, wenn Kontrollziffer 10 (nicht erlaubt) herauskäme.
y = letzte Stelle der AHV-Nunumer = Kontrollziffer
nen der einzelnen ersten 10 Stellen der AHV-Nummer mit einem Gewichtungsfaktor (Multiplikationsfaktor). Mit andern Worten:
- Als Gewichtungsfaktoren dienen die Zahlen 2 bis 7. Sie werden zyk-
lisch von der 10. bis zur 1. Stelle der AHV-Nummer gesetzt (von rechts nach links) und mit der Zahl in der betreffenden Stelle der AHV-Nummer multipliziert. Die Summe der daraus entstandenen Ergebnisse wird durch 11 geteilt, wobei sich ein Rest ergibt, der von 11 in Abzug kommt; die sich hiebei ergebende Differenz wird als Kontrollziffer verwendet.
- Kommt als Kontrollziffer die Zahl 10 heraus, muss die Ordnungsnum-
mer der Normalserie gegen diejenige der Ersatzserie ausgewechselt werden, was dann bei Wiederholung der Rechnung eine neue, einstellige Kontrollziffer ergibt, die am Schluss als 11. Stelle in die AHV-Nummer aufzunehmen ist.
Beispiel: AHV-Stammnummer = 294.34.573
Zugeteilte Ordnungsnummer = 21
Provisorische AHV-Nummer = 294.34.573.21
Berechnung der Kontrollziffer:
AHV-Nr. 2 9 4 3 457321 Gewichtungs- oder
Multiplikationsfaktor 5 4 3 2 765432
Multiplikation 10 36 12 6 28 30 35 12 6 2
Summe der Produkte = 177 : 11 = 16; Rest 1
Differenz zwischen 11 und 1 = 10
Diese Zahl ist als Kontrollziffer nicht verwendbar. Die Ordnungsnummer 21 wird aus der Ersatzserie gegen 24 ausgewechselt. Macht ) man darauf die ganze Rechnung nochmals, so kommt als Kontrollziffer 4 heraus und die damit vervollständigte, endgültige AHV-Nummer lautet für dieses Beispiel 294.34.573.244.
3. Zuteilung der AHV-Nummern
Nach Artikel 174, Absatz 1, Buchstabe a, der Vollziehungsverordnung zum AHV-Gesetz ist ausschliesslich die Zentrale Ausgchsstelle in Genf für die Bildung und Zuteilung der AHV-Nummern zuständig.
Die zentrale Zuteilung der Nummer ist unerlässlich, wenn man bedenkt, dass eine grosse Zahl von Personen mit gleichem oder ähnlichem Familiennamenanfang, Geburtsdatum und Geschlecht identische Stamm-
nummern besitzen, die sich nur dank der Zuteilung einer Ordnungsnummer unterscheiden lassen '. Mit Rücksicht auf die Struktur der Nummer kann die Ordnungsnummer nur von einer Zentralstelle zugeteilt werden, die über ein vollständiges Register der bereits gebildeten AHV-Nummern verfügt. Nur die Methode der zentralisierten Nummernbildung und -registrierung gewährleistet eine sichere Identifizierung der Personen durch die alleinige Nummer und erlaubt, die «Geschichte eines Falles» festzuhalten, d. h. die Verbindung zwischen Nummern nachzuführen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Korrektur usw. geändert haben. Im Rahmen des heutigen Aufbaues der schweizerischen Sozialversicherung muss jederzeit festgestellt werden können, was ein Versicherter unter verschiedenen Nummern an Beiträgen geleistet hat oder welche Art von Leistungen er bereits bezieht.
Aus diesem Grunde werden im Zentra!igister alle einmal zugeteilten Nummern eines Versicherten verkettet. Indem man ferner
- eine einmal für eine bestimmte Person verwendete Nummer nie für
eine andere Person benützt (innert 100 Jahren oder vor Ableben der ersten Person),
- nie eine Nummer vernichtet, auch nicht, wenn sie falsch war,
garantiert man eineoptimale Sicherheit im System der AHV-Nummern.
4. Daten, welche die Zentrale Ausgleichsstelle für die Bildung der AIIV-Nummer benötigt
Zur Bildung einer Versichertennummer benötigt die ZAS mindestens folgende Angaben:
a. Familienname 44 Positionen für a zur Ver-
fügung
Mädchenname Mädchenname mit Bindestrich (bei verheirateten und verwit- hinter den Familiennamen des weten, sowie geschiedenen und Mannes isetzen, vor den (die)
getrennten Frauen, die den Vorname (n) ein Komma
Namen des Mannes beibehalten setzen
haben) - Zusammengesetzte Namen oder Vornamen sind nicht mit Binde-
1 Eine Abweichung von dieser Vorschrift kann nur für die Bildung der Stammnummer (erste 8 Ziffern) zugestanden werden, vorausgesetzt, dass hiefür der massgebende Schlüssel angewendet wird. Die Zentrale Ausgleichsstelle kann auf Verlangen ein Standardprogramm (IBM/360 COBOL) für die Bildung der Stammnummer und die Kontrolle der vollständigen AHV-Nummer liefern.
strichen oder andern Zeichen zu verbinden, sondern nur durch eine einstellige Lücke zu trennen
Vorname (n) -Ist der Vorname unbekannt (seltene Fälle von Ausländern), so ist der Platz nach dem
Komma leer zu lassen
b. Vollständiges Geburtsdatum Tag und Monat zweistellig,
vollständiger Jahrgang
(z. B. 01.03.1939)
-Ist etwas unbekannt, so sind die entsprechenden Stellen durch Nullen auszufüllen
c. Geschlecht 1 = männlich
2 = weiblich
Wenn unbekannt, Ziffer für
männlich einsetzen
d. Zivilstand 1 = ledig
2 = verheiratet
3 = verwitwet
4 = geschieden
5 = getrennt
e. Heimatstaat -Dreistellige Ziffer nach dem
offiziellen Schlüssel des
Eidg. Statistischen Amtes
Ferner, nur in Fällen von Namensänderungen (Verheiratung, Scheidung usw.).
f. Frühere AHV-Nummer (wenn bekannt)
g. Früherer Familienname nach den unter a genannten
Grundsätzen
Alle Daten der Personen, für welche eine AHV-Nummer verlangt wird, müssen obligatorisch den offiziellen Papieren entnommen werden und unverändert auf den Datenträger zuhanden der ZAS eingetragen werden (insbesondere Schreibweise der Familien- und der Vornamen); Abkürzungen sind nicht gestattet.
Als offizielle Papiere sind verwendbar:
Für Schweizer Für Ausländer
-Familienbüchlein -Reisepass
-Identitätskarte -Niederlassungsbewilligung -Reisepass -AHV-Karte 2
-AHV-Karte -Identitätskarte
-Heimatschein
-Dienstbüchlein
Zusätzlich zu den Angaben über die zu numerierende Person hat die anfragende Stelle ferner den ihr von der ZAS zugeteilten Austauschcode (indicatif), z. B. die Kantone die Nummer 01 bis 25, sowie eine Schlüsselzahl für die Art der Mutation anzugeben.
In welcher Form die Daten für die Bildung der AHV-Nummer an die ZAS zu übermitteln sind, wird von Fall zu Fall zwischen der interessierten Stelle und der ZAS gemeinsam zum voraus zu vereinbaren sein, wobei die voraussichtlichen Mengen und Ablieferungsperioden berücksichtigt werden. Vorgesehen sind auf alle Fälle schon die Magnetbänder, die Lochkarten und die in Spfzha1schrift geschriebenen Dokumente, welche mechanisch lesbar sind (OCR).
5. Verwendungsmöglichkeiten der neuen AHV-Nummer
Wie eingangs erwähnt, wird die AHV-Nummer -ausser von der Sozialversicherung -schon jetzt von einer Reihe von andern Interessenten verwendet. Es besteht kein Zweifel darüber, dass das neue System umso besser funktionieren wird, je mehr die Nummer in Gebrauch kommt.
Die neue Nummer wurde so geschaffen, dass sie auch bei grösster Verbreitung eine maximale Sicherheit und viele Vorteile bietet. Obwohl bisher die AHV-Nummer obligatorisch nur in der Sozialversicherung (Beitragszahler und Leistungsbezüger) und in der Armee eingeführt wurde, kann für die kommenden Jahre damit gerechnet werden, dass die Nummer systematisch jeder in der Schweiz wohnenden Person zugeteilt wird.
Wenn man nunmehr die Ausbreitung der AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherung propagiert, so vor allem mit dem Ziel, die Sicherheit in ihrer Anwendung derart zu steigern, dass sie wirklich allseitig verwendbar wird, sowohl in den öffentlichen Verwaltungen als auch in der Privatwirtschaft, wovon umgekehrt die Sozialversicherung ihrerseits wiederum dank der erhöhten Präzision in der Numerierung der Versicherten profitieren wird.
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung 1
Stand 1. August 1971 Bezugsquelle2 und evtl. Bestellnummer
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamt-
gebiet AIIV/IVJEO/EL
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946
(BS 8, 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. De-
zember 1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS
1954, 211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. De-
zember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959,
854), 23. März 1961 (AS 1961, 491), 19. Dezember 1963
(AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) so-
wie durch das Bundesgesetz über besondere Sparmassnah-
men, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. 1, 10) (AS 1954,
559), das IVG, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), das
ELG, vom 19. März 1965 (Art. 18) (AS 1965, 537), das
Bundesgesetz betreffend Aenderung des IVG, vom 5. Okto-
ber 1967 (Ziff. III) (AS 1968, 29) und das Bundesgesetz
über die Tabakbesteuerung, vom 21. März 1969 (Art. 46)
(AS 1969, 645). Bereinigte Fassung enthalten in «Text- EDMZ ausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Januar 1971. 318.300
Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in
der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37). EDMZ
1Das Verzeichnis kann als Separatdruck bezogen werden; ein
Bestellschein liegt dieser Nummer bei.
2BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern
EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern
Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung
können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen
Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 24. Sep-
tember 1970 (AS 1971, 27). Enthalten in «Textausgabe EDMZ AHVG/AHVV» Stand 1. Januar 1971. 318.300
1.2 Erlasse des Bundesrates
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom
31. Oktober 1947 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundes-
ratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, 394),
30. Dezember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957 (AS
1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235), 4. Juli 1961
(AS 1961, 495), 3. April 1964 (AS 1964, 332), 19. No-
vember 1965 (AS 1965, 1021), 29. August 1967 (AS 1967,
1169), 10. Januar 1969 (AS 1969, 125), 21. September 1970
(AS 1970, 1153) und 15. Januar 1971 (AS 1971, 29) sowie
durch den Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung der
Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass all-
gemein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951
(Art. 8) (AS 1951, 968), durch den Bundesbeschluss über
die Zuteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung an
das Eidgenössische Departement des Innern, vom 20. De-
zember 1954 (AS 1954, 1328) und den Bundesratsbe-
schluss über eine ergänzende Ordnung der Zuständigkeit
der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen
zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 23. De-
zember 1968 (Abschnitt II B 4) (AS 1969, 77). Berei-
nigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG/AHVV» EDMZ Stand 1. Januar 1971. 318.300
Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission,
vom 12. Dezember 1947 (BS 8, 576). EDMZ
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom
14. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundes-
ratsbeschluss vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). EDMZ
Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der
AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert
durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS
1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). EDMZ
Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland-
schweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419), abgeändert
durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964,
340), 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) und 10. Januar 1969
(AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in der Weg-
leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli EDMZ 1971. 318.101
Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die
AHV, vom 16. September 1970 (AS 1970, 1125). EDMZ
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom
30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement (AS 1949, 66). EDMZ
Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom
15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartement (AS 1951, 994). EDMZ
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV,
vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des
Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert
durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960 11 8). EDMZ
Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und
von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al-
ten und unterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom
Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt
durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver-
öffentlicht). BSV
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an
Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren-
zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). EDMZ
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in
der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). EDMZ
Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von
der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965
(nicht veröffentlicht). BSV
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über Verwaltungskosten in der AHV und IV (Zuschüsse
an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 16. November
1965 (AS 1965, 1055), abgeändert durch Verfügung vom
13. Januar 1969 (AS 1969, 63). EDMZ
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der
Verwaltungskostenbeiträge), vom 13. Januar 1969 (AS
1969, 62). EDMZ
Reglement über die Organisation und das Verfahren der
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen,
erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am
20. Januar 1971 (AS 1971, 214). EDMZ
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Frankreich
Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General-
protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133).
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950,
1145).
Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS
1953, 99).
Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629).
Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322).
Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April
1961 (AS 1961, 656).
Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961,
375). EDMZ
Belgien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952
(AS 1953, 928).
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953,
938). EDMZ
Dänemark
Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954
(AS 1955, 283).
Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955,
769).
Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962,
1429). EDMZ
Schweden
Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember
1954 (AS 1955, 758). EDMZ
Tschechoslowakei
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS
1959, 1709).
Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS
1959, 1720). EDMZ
Rheinschiffer
Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 173).
Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970,
210). EDMZ
Jugoslawien
Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962
(AS 1964, 161).
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (AS 1964,
175).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember
1962 (AS 1964, 727).
Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS
1964, 747).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964
(AS 1966, 602).
Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963,
949).
Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS
1969, 716).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Liechtenstein
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965
(AS 1966, 1227).
Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968,
376).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS
1969, 411).
Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS
EDMZ
Oesterreich
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November
1967 (AS 1969, 11).
Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969,
35).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Grossbritannien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968,
(AS 1969, 253).
Verwaltungsvereinbarung vom .. (noch nicht unterzeich-
net). EDMZ
Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA)
Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge-
wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS
1968, 1617).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV.
318.105
Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969
(AS 1970, 953).
Verwaltungsvereinbarung, vom... (noch nicht unterzeich-
net). EDMZ
Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970
(AS 1971, 1036).
Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS . . .). EDMZ
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
Kreissehreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961. 318.107.02 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli
1966 (318.106.1), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 1968
(318.106.011), 1. Januar 1969 (318.106.012) und 1. Januar EDMZ 1970 (318.106.013). 318.106.1
Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja-
nuar 1969 (318.107.04), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar EDMZ 1970 (318.107.041) und 1. Januar 1971 (318.107.42). 318.107.04
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970. 318.102
1.5.2 Renten
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301), mit 318.301 Nachträgen gültig ab 1. Juli 1966 (318.301.1), 1. Januar BSV 1969 (318.301.3) und 1. Mai 1969 (BSV 17.479). 17.479
Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig EDMZ ab 1. November 1969. 318.302
Kreisschreiben über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten BSV auf den 1. Januar 1971, vom 7. Oktober 1970. 19.621
Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, er- EDMZ gänzt durch Kreisschreiben vom 30. Juni 1971 und 29. Juli 318.104 1971. BSV
20.873 20.938 1.5.3 Organisation
Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 50-5904 31. Juli 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097
Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzuge-
hörigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über
verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan-
tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs-
kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637
Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände
von AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633
Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550
Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103), er- 318.103 gänzt durch Zirkularschreiben vom 22. Juli 1966 und BSV 9. Januar 1969. 13.564
16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab
1. Juli 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. De- EDMZ zember 1967. 318.107.03
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober
1964 (318.107.05), ergänzt durch das Kreisschreiben be- EDMZ treffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwal- 318.107.05 tungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969 (BSV BSV 18.096/097/098). 18.096
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06
Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966, mit Än- 318.107.07 derungen, gültig ab 1. Juli 1971. 318.107.071
Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zir- 13.548 kularschreiben vom 29. Juli 1970. 19.363
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.09
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab BSV 1. Oktober 1970. 19.567
1.5.. Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, unterlassenen- und In-
validenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli EDMZ 1971. 318.101
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164
Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- BSV Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 52-7475 1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961. 61-6511
Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsab-
kommen zwischen der Schweiz und Frankreich, vom
26. Dezember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und BSV Oesterreich nicht mehr gültig). 52-8319
Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036
Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103
Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der
Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413
Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale
Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. April 1971, enthaltend 318.105
Uebersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur
AHV und IV mit allen Vertragsstaaten
Verwaltungweisungen über die AHV und IV zu den
Abkommen mit folgenden Staaten:
Bundesrepublik Deutschland
Italien
Jugoslawien
Liechtenstein
Oesterreich
USA
- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge in der AHV und IV.
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Luxemburg, gültig ab 1. Mai 1969. 19.952
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Spanien, gültig ab 1. September 1970. 20.514
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Si- BSV cherheit mit den Niederlanden, gültig ab 1. Juli 1971. 20.905
1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherung
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1969. 318.114
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1969. 318.101.1
Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ
318.117
Tabellen der Altrenten, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ
318.117.2
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer EDMZ in den Jahren 1948-1968. 318.118
Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959,
827), abgeändert durch Bundesgesetze vom 5. Oktober
1967 (AS 1968, 29) und 9. Oktober 1970 (AS 1971, 54)
sowie durch die Bundesgesetze betreffend Änderung des
AHVG, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Okto-
ber 1968 (AS 1969, 111) und durch das Bundesgesetz be-
treffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militär-
versicherung, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 253). Ent-
halten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar
1968 (318.500) mit Klebetekturen, gültig ab 1. Januar 1969 EDMZ (318.500.1) .' 318.500
2.2 Erlasse des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zinn Bundesgesetz über die IV,
vom 17. Januar 1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch
Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juni 1963 (AS 1963, 422),
April 1964 (AS 1964, 337), 19. Februar 1965 (AS 1965,
109), 17. Mai 1966 (AS 1966, 706) und 15. Januar 1968
(AS 1968, 43, 256) und 15. Januar 1971 (AS 1971, 56) sowie
durch den Bundesratsbeschluss über eine ergänzende Ord-
nung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen
unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von
Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Abschnitt II B 5)
(AS 1969, 77) und den Bundesratsbeschluss betreffend
Änderung von Vollzugserlassen zum Bundesgesetz über die
AHV, vom 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Enthalten
in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968
(318.500) mit Klebetekturen, gültig ab 1. Januar 1969 EDMZ (318.500.1). ' 318.500
Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die
IV, vom 16. September 1970 (AS 1970, 1127). EDMZ
Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 10. August 1965
(AS 1965, 604), abgeändert durch Bundesratsbeschluss
1Bereinigte Fassung mit neuestem Stand erscheint demnächst
vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung
enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1968. 318.500
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden
Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Aus-
land, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepar-
tement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der EDMZ Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, vom
29. September 1961 (AS 1961, 859). EDMZ
Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not BSV geratener Invalider, vom 5. Januar 1968. 15.507
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern
über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissio-
nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151), abgeändert durch
Verfügung vom 28. September 1970 (AS 1970, 1329). EDMZ
Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte, er-
lassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am
12. November 1970 (BB1 1970 11 1349). EDMZ
2•4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen bezie-
hen sich nur die folgenden auf die IV:
Bundesrepublik Deutschland
Grossbritannien
Italien
Jugoslawien
Liechtenstein
Luxemburg
Oesterreich
Niederlande
Rheinschiffer
Spanien
USA
Näheres siehe Ziffer 1.4.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf-
licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964 (318.507.02), EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.021). 318.507.02
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.06
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968, abgeändert durch ein Kreisschreiben, 318.507.07 gültig ab 1. Januar 1971. BSV
19.978
Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der
IV, gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.01), mit Nachtrag EDMZ gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.011). 318.507.01
Kreissehreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969, ergänzt durch ein Zirkularschrei- 318.507.11 ben vom 31. August 1970. BSV
19.467
2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Taggelder, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ
318.507.12 Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971. 318.507.13
2.5.3 Organisation und Verfahren
Richtlinien über die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zah-
lung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe
in der IV, vom 14. Januar 1960 (Abschnitte A 11 und A II BSV aufgehoben). 60-4745
Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528
Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a
Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Einglie-
derungsmassnahmen, vom 28. Mai 1962 (nur noch gültig: BSV Abschnitt B). 62-7706
Kreisschreiben über die Prüfung der Rechnungen für mdi- EDMZ viduelle Sachleistungen der IV, gültig ab 1. Februar 1964. 318.507.04
Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab
April 1964 (318.507.03), mit Nachtrag gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1968 (318.507.031). 318.507.03
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. August 1964. 318.507.05
Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens-
statistik in der IV, vom 17. Dezember 1965 (Ausgabe Fe- EDMZ bruar 1968). 318.507.09
Kreisschreiben über die Rechnungsstellung für medizi- BSV nische Massnahmen in der IV, vom 26. Januar 1966. 12.881
Kreissehreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968. 16.183
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, vom BSV
Oktober 1968. 16.556
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das BSV Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betref-
fend die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall- BSV reglement), vom 1. Juli 1970. 19.214
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der TV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech-
nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September BSV 1970. 19.435
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga-
nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar
1968 (318.507.10) mit Höchstansätzen für die Berechnung EDMZ dieser Beiträge, gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.101). 318.507.10
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die
für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider
anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen
an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 25. Januar 1968. 15.401
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen
an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar BSV 1968. 15.543
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Aus-
bildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliede- BSV rung Invalider, gültig ab 1. Januar 1970. 18.487
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
8.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
vorn 19. März 1965 (AS 1965, 537), abgeändert durch Bun-
desgesetz vom 9. Oktober 1970 (AS 1971, 32) sowie durch
das Bundesgesetz betreffend Änderung des AHVG, vom
4. Oktober 1968 (Ziff. VI) (AS 1969, 111). Enthalten in
«Textausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1971, sowie in
der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetz- EDMZ liehen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.2 Erlass des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV, vom 15. Januar 1971 (AS 1971, 37). Enthalten in «Text-
ausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1971, sowie in der
«Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzli- EDMZ ehen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.3 Erlass des Eidgenössischen Departements des Innern
Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern
über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf
dem Gebiet der EL, vom 20. Januar 1971 (AS 1971, 218).
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan-
tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.4 Kantonale Erlasse
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan-
tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen
betreffend Buchhaltung und Abrechnung, vom 31. Januar BSV
1966. 12.910
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen BSV betreffend Jahresbericht, vom 10. März 1966, mit neuem 13.074 Schema für Berichterstattung vom 17. Januar 1968. 15.409
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref-
fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL- BSV Durchführungsstellen vom 3. November 1966. 13.878
Richtlinien für Kontrollen bei den mit der Gewährung der
Hilfe gemäss ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio- BSV nen, vom 15. November 1966. 13.925
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen
und an die schweizerischen Stiftungen «Für das Alter»
und «Pro Juventute» sowie an die Schweizerische Vereini-
gung «Pro Infirmis» betreffend Koordination der von ihnen BSV gewährten Leistungen zur Deckung von Krankheitskosten, 16.002 vom 8. Mai 1968, mit Nachtrag vom 24. März 1969. 17.354
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen
betreffend Massnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung BSV von Doppelauszahlungen, vom 23. August 1968. 16.418
Richtlinien an die gemeinnützigen Institutionen betreffend
die Berichterstattung über die gemäss ELG gewährten Lei- BSV stungen, vom 2. Dezember 1968. 16.843
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen
betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln, vom BSV 10. Januar 1969. 16.973
Provisorische Wegleitung über die EL (Anspruch und Be- BSV rechnung), gültig ab 1. Januar 1971. 19.861
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen
über den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittel-
kosten in der Übergangszeit und in Sonderfällen, vom BSV 21. Januar 1971. 20.119
4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an
Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. Septem-
ber 1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bundesge-
setze vom 6. März 1959 (AS 1959, 567), 19. Dezember
1963 (AS 1964, 294) und 18. Dezember 1968 (AS 1969,
310) sowie durch das Bundesgesetz über den Zivilschutz,
vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111) und das
Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG, vom
4. Oktober 1968 (Ziff. VII) (AS 1969, 111). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700
4.2 Erlass des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Er-
werbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige, vom 24. Dezember 1959 (AS 1959, 2143), abge-
ändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS
1964, 337) und 1. April 1969 (AS 1969, 315). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700
4.3 Erlass des Eidgenössischen Militärdepartementes
Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be-
treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom
20. März 1969 (Militäramtsblatt 1969, 126). Enthalten in
den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungs- EDMZ führer der Armee. 51.31V
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend
die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss EDMZ EO, vom 2. April 1969. 51.3/V
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be-
treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- EDMZ tage gemäss EO, gültig ab 1. April 1969. (BZS)
Wegleitung zur EO, Stand 1. Januar 1966 (318.701) mit EDMZ Nachträgen gültig ab 1. Januar 1969 und 1. Juli 1971. 318.701
BSV
17.204
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes 20.698
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116
Durchführungsfragen
IV: Der Begriff der «minderjährigen» Ausländer- und Staaten-
losen in Artikel 9 IVG
Nicht in allen Ländern beginnt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 20. Altersjahres. Hat die Schweiz mit einem solchen Land einen Staatsvertrag über die Ansprüche seiner Bürger gegenüber der AHV/IV abgeschlossen, so stellt sich die Frage, bis zu welchem Alter der Ansprecher als «minderjährig» gilt. Dieser Begriff muss nach schweizerischem Recht interpretiert werden, es sei denn, im anwendbaren Gesetz oder Staatsvertrag werde ausdrücklich festgelegt, dass diesbezüglich das Recht des Herkunftslandes, d. h. des Heimatstaates anwendbar sei. In den Sozialversicherungsabkommen findet sich indessen nirgends eine Bestimmung dieser Art.
Auf Ausländer und Staatenlose ist demnach das schweizerische Recht anwendbar; sie gelten bis zur Vollendung des 20. Altersjahres als min- derjährig. Das bedeutet, dass beispielsweise Italiener Leistungen gemäss Artikel 13 IVG nur bis zur Vollendung ihres 20. Altersjahres beanspruchen können, obwohl sie nach italienischem Recht erst mit Zurücklegung des 21. Altersjahres volljährig sind.
Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern '
In der Schweiz invalid gewordene Ausländer, denen die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aus Invaliditätsgründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fallen ab 1. Mai 1971 nicht mehr unter die Begren-
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 135
zungsmassnahmen oder Bestimmungen über den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel; auch gewisse arbeitsmarktliche Einschränkungen sind nicht mehr auf sie anwendbar. Damit sind die da und dort bei der beruflichen Wiedereingliederung solcher 1V-Versicherten aufgetretenen Hindernisse dieser Art beseitigt. (Für Einzelheiten s.ZAK 1970, S. 312 ff., und den Bundesratsbeschluss über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 21. April 1971 in Verbindung mit der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend den Vollzug des erwähnten Bundesratsbeschlusses, in AS 1971, S. 421 ff.)
IV: Arbeitsvermittlung; zum Umfang des Begriffs der persönlichen Werkzeuge 1
(Hinweis auf Art. 18, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Rz 64 a und 64 c des Nachtrags zum KS über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art)
Wiederholte Anfragen veranlassen einen Hinweis darauf, dass Aggregate, die üblicherweise unter den Begriff Maschinen fallen (z. B. Werkzeugmaschinen, Bohr-, Polier-, Schärf- u. a. Maschinen aller Typen und Branchen) nicht den persönlichen Werkzeugen im Sinn von Artikel 18, Absatz 1, IVG gleichgestellt werden können.
IV: Kapitalhilfe; Begutachtung von Betriebseinrichtungen'
(Ergänzung von Rz 81 des KS über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art)
Bei Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen und anderen Betriebseinrichtungen, die durch eine Kapitalhilfe finanziert werden, hat festzustehen, dass sich diese sowohl für den Betrieb oder das Vorhaben des Versicherten als auch für die Behebung oder Milderung der funktionellen und anderen beruflichen Auswirkungen des ärztlich festgestellten Gesundheitsschadens eindeutig eignen und dass sie dem Gesundheitszustand des Versicherten angepasst sind. Nötigenfalls ist eine fachtechnische Begutachtung anzuordnen.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 135
IV: Zeitlicher Anwendungsbereich des vom BSV festgelegten durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter 1
(Rz 232 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit; Ergänzung zum Schreiben an die ITT-Kommissionen vom 1. 12. 1970 betr. Invaliditätsbemessung aufgrund des durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter)
Bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (Art. 26, Abs. 1, IVV) ist im Revisionsfall der neue Einheitsansatz von 17 500 Franken im Rahmen der Nachzahlungsvorschriften gemäss Artikel 48 IVG rückwirkend auf dessen Inkrafttreten (1. Januar 1971) anzuwenden.
Diese Abweichung von der allgemeinen Regelung über die Wirkung der Revision (Rz 232 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit) drängt sich auf, weil die Neuberechnung eigentlich von Amtes wegen hätte vorgenommen werden müssen, was aus administrativen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.
Wurde hingegen früher aufgrund des alten Ansatzes ein Rentengesuch abgewiesen, so findet zwangsläufig keine Revision dieses Falles statt, sondern der Versicherte hat ein neues Gesuch einzureichen. In diesem Fall ist für die Nachzahlung das Datum der Neuanmeldung massgebend.
EL: tlbergangslösung für Krankheitskosten und Franchise 2
(Art. 3) Abs. 4,Buchst. e, ELG und Art. 15 ELKVf)
In Kantonen, in denen bis 31. Dezember 1970 die im Vorjahr oder im laufenden Jahr bezahlten Krankheits- und Hilfsmittelkosten vergütet wurden, ist bei der Anwendung der tlbergangslösung (vgl. I/3/b und c des KS an die kantonalen EL-Durchführungsstellen über den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten in der Übergangszeit und in Sonderfällen vom 21. 1. 1971) darauf zu achten, dass die Franchise nicht zweimal für Rechnungen des Jahres 1970 in Abzug gebracht wird.
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 135
Aus EL-Mitteilungen Nr. 29
Hat zum Beispiel ein Versicherter im Jahre 1970 an eine in diesem Jahr ausgestellte Zahnarztrechnung von 900 Franken eine Anzahlung von 400 Franken geleistet, von der ihm gemäss kantonalem Recht eine Franchise von 300 Franken abgezogen wurde, so darf für die 1971 geleistete Restzahlung von 500 Franken nicht noch die bundesrechtliche Franchise von 200 Franken zum Abzug gelangen. Die Durchführungsstelle hat vielmehr die vollen verbleibenden 500 Franken zu Lasten der verfügbaren Quote des Jahres 1971 zu vergüten.
HINWEISE
AHV/IV/EO/EL Der Bundesrat hat die Organisation des Bundes- und die amtes für Sozialversicherung den wachsenden An-Staatsrechnung forderungen angepasst. Über den heutigen Stand
der Dinge berichtet die ZAR auf Seite 436. Es mag in diesem Zusammenhang von Interesse sein, dass allein die Leistungen der AHV, IV, EO und EL im vergangenen Jahr die Hälfte der in der Staatsrechnung enthaltenen Ausgaben ausmachten. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die erwähnten Versicherungszweige ausserhalb der Staatsrechnung geführt werden und darin nur zu Buch stehen, soweit der Bund daran Beiträge leistet (ZAR 1969, S. 406). Sachlich sind die gewählten Relationen gleichwohl durchaus gerechtfertigt. Was heisst das nun in 1970er Zahlen ausgedrückt?
In der Staatsrechnung ausgewiesene
Bundesausgaben 7 975 Mio Franken In der Staatsrechnung ausgewiesene
Ausgaben des Eidgenössischen
Departementes des Innern 3 084 Mio Franken
- im Verhältnis zu den
Bundesausgaben 38 Prozent In der Staatsrechnung ausgewiesene
Ausgaben des Bundesamtes für
Sozialversicherung 1 192 Mio Franken
- im Verhältnis zu den
Bundesausgaben 14 Prozent
- im Verhältnis zu den Ausgaben
des Eidgenössischen Departementes
des Innern 38 Prozent
Von der Unterabteilung
AHV/IV/EO/EL «betreute»
Ausgaben' 4 057 Mio Franken -im Verhältnis zu den
Bundesausgaben 50 Prozent im Verhältnis zu den Ausgaben
des Eidgenössischen Departementes
des Innern 131 Prozent -im Verhältnis zu den in der
Staatsrechnung ausgewiesenen
Militärausgaben (1 877 Mio Franken) 216 Prozent
Die AIIV und die Die Aufwertung des Schweizerfrankens wirkt sich Aufwertung des bei der obligatorischen Versicherung im Inland im Schweizerfrankens Normalfall weder auf die Höhe der geschuldeten
Beiträge noch auf diejenige der auszuzahlenden Renten aus. Zu beachten ist aber, dass die in Fremdwährung erzielten Einkommen zu den neuen Kursen in Schweizerfranken umzurechnen sind, wodurch diese Einkommen kleiner und die entsprechenden Beiträge etwas niedriger werden.
Anders verhält es sich bei der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer und der Auszahlung der Renten ins Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse sah sich veranlasst, die Umrechnungskurse im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank der neuen Lage anzupassen. Für die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, die flottierende Währungen eingeführt haben, wurde ein mittlerer Kurs gewählt. Auf eine Neufestsetzung der Beiträge wurde verzichtet. Die Schweizerische Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass die für den Fall der Abwertung einer ausländischen Währung vorgesehene Sonderregelung - wahlweise Zahlung der Beiträge nach dem alten oder dem neuen Kurs -sinngemäss anzuwenden ist. Die Kursänderungen führen dazu, dass die im Ausland zu zahlenden Beiträge in Fremdwährung einen höheren Betrag ausmachen als bisher.
Die Aufwertung bewirkt anderseits, dass die ins Ausland ausbezahlten Renten in Fremdwährung eine Erhöhung erfahren, da diese Renten in Schweizerfranken berechnet werden. Umgekehrt erfahren die meisten in der Schweiz lebenden Bezüger ausländischer Renten eine kleine Einkommenseinbusse.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV für das Jahr 1969
Zehnter Am 25. Juli 1971 fand in Magglingen der zehnte Inva1idensporttag Invalidensporttag bei starker Beteiligung und bein Magglingen stern Wetter statt. Man mag über den wettkampf-
mässig betriebenen Invalidensport dieser oder jener Meinung sein; die gelockerte Atmosphäre, der «heitere Ernst», mit dem die Leistungen erbracht worden sind, und das durch die Umstände begünstigte Ambiente haben der Veranstaltung einen eindrücklichen Erfolg gebracht.
Preis für Um die medizinischen Bemühungen zur Bekämpfung eine Arbeit aus der Epilepsien sowie die soziale, schulische und bedem Gebiet der rufliche Rehabilitation der Epilepsiekranken zu för-Epilepsien dem, hat die Schweizerische Liga gegen Epilepsie
beschlossen, für die beste Originalarbeit, die von jüngern Fachleuten in den Jahren 1971 bis 1973 veröffentlicht wird, einen Preis von 2 000 Franken auszusetzen. Die Arbeit soll neue wesentliche Gesichtspunkte über Epilepsieprobleme enthalten. Sie ist mit Anschrift «Wettbewerb für Liga-Preis» unter einem Kennwort und mit Beigabe eines versiegelten Couverts, enthaltend Kennwort, Name, Alter, berufliche Stellung und Adresse des Verfassers, bis zum 31. Dezember 1971 dem Präsidenten der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie, Herrn PD Dr. M. Tchicaloff, Centre neurologique et 6dueatif, 1171 Lavigny VD, einzureichen.
FACHLITERATUR
Schneider Bigna, Fisch Robert, Gerber Hans: Die Betagten in der Gemeinde
Fällanden. Eine Untersuchung über den zukünftigen Wohnraumbedarf für Betagte in einer typischen Agglomerationsgemeinde, die in letzter Zeit eine starke Bevölkerungszunahme erfahren hat und in der der Anteil der Betagten an der Gesamtbevölkerung lediglich 4 Prozent beträgt. 125 S. + Anhang. Diplomarbeit der Schule für Soziale Arbeit Zürich, Dezember 1970.
Sitzmann Gerhard-H.: Zur Situation und Aufgabe der Altenbildung. In:
«Das Forum», Zeitschrift der Volkshochschulen Bayerns, 11. Jg., Heft 1, S. 17-39. Bayerischer Volkshochschulverband, Ottostrasse la, D-8 München, 1971.
Gruppenarbeit mit älteren Menschen. Ein Werkbuch. 112 S. Lambertus-Verlag, Freiburg i. Br., 1969.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Tanner hat folgendes Postulat eingereicht: Vorstosse «Gemäss Artikel 69 der Bundesverfassung ist der Bund Postulat Tanner befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark vervom 8. März 1971 breiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und
Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Die Geisteskrankheiten und insbesondere die schizophrenen Psychosen sind sowohl stark verbreitet wie bösartig im Sinne dieses Artikels.
Unter Bezug auf diesen Artikel 69 hat der Bund unter anderen am 22. Juni 1962 ein Bundesgesetz erlassen über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten.
Das vorliegende Postulat lädt den Bundesrat ein zu prüfen, ob nicht analoge Massnahmen auch für die Bekämpfung der Geisteskrankheiten angezeigt wären und in welcher Form diese Massnahmen am zweckmässigsten verwirklicht werden können. Das Eidgenössische Gesundheitsamt hätte abzuklären, ob zu diesem Zwecke in Analogie zum Rheuma-Gesetz ein Psychose-Gesetz geschaffen werden müsste oder ob die nötigen Massnahmen durch den neuen eidgenössischen Gesundheitsfonds oder durch andere Instanzen zu prüfen und ein wirksamer Weg zu ihrer Anwendung vorzuschlagen wäre.»
Motion Wyer Nationalrat Wyer hat folgende Motion eingereicht:
vom 23. Juni 1971 «Die Altersvorsorge wird in absehbarer Zeit ihren ab-
schliessenden Ausbau erfahren. Daneben ist die Gesetzgebung sowohl über die Kranken- als auch über die Unfallversicherung in Revision. Überdies ist auch von einer Neustrukturierung der Arbeitslosenversicherung und einer weiteren Überholung des Militärversicherungsgesetzes die Rede.
Mit der voraussichtlich zu erwartenden wechselseitigen Abstimmung von Taggeld- und Rentenleistungen in diesen Versicherungszweigen wäre ein entscheidender Schritt zur Harmonisierung unseres noch allzu differenzierten Sozialversicherungssystems getan und auch die Voraussetzung für eine entsprechende Vereinfachung geschaffen. Jedenfalls könnte es kaum mehr sinnvoll sein, die beiden genannten Leistungsarten in allen Versicherungszweigen unabhängig voneinander festzusetzen und den möglichen Doppel- oder Mehrfachbezügen mit Hilfe eines komplizierten Systems von Kollisionsnormen zu begegnen. Ebenso werden allzu differenzierte Ab-
grenzungsregeln zwischen den einzelnen Versicherungszweigen von den Versicherten je länger desto weniger verstanden. Schliesslich sollte auch für eine Reihe von sogenannten formellen Fragen, wie Anmeldung, Verjährung, Sanktionen, eine einheitliche Lösung gefunden werden.
Der Bundesrat wird beauftragt, in einer ihm gutscheinenden Weise abklären zu lassen, in welchen Punkten eine Vereinheitlichung anzustreben sich rechtfertigt und ob mit Nutzen an die Ausarbeitung eines allgemeinen Teiles unseres Sozialversicherungsrechtes geschritten werden könnte.»
Motion Rohner Nationalrat Rohner hat folgende Motion eingereicht: vom 24. Juni 1971 «Bereits nehmen die von den einzelnen Unternehmungen, der Privatwirtschaft als Gesamtes und dem Staat aufzubringenden Beiträge an Sozialversicherungen sowie die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Sozialleistungen einen erheblichen Umfang an. Die zurzeit in Prüfung befindlichen Revisionsprojekte und Pläne sowie die durch Volksbegehren und andere Vorstösse anbegehrten Verbesserungen werden diese Aufwendungen noch weiter in einem für die einzelne Unternehmung und volkswirtschaftlich ins Gewicht fallenden Masse steigern.
Um in die sozial- und volkswirtschaftlichen Zusammenhänge vermehrte, für Gesetzgeber und Öffentlichkeit unerlässliche Klarheit («Transparenz») zu bringen, wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht zu erstatten über
Die arbeitsleistungsunabhängigen sozialen Aufwendungen (Inventarisierung);
Die aus gegenwärtig zur Diskussion stehenden Projekten und Plänen zu erwartenden Aufwendungen; Die Auswirkungen dieser Aufwendungen unter struktur-, konjunktur- und finanzpolitischen Gesichtspunkten.»
Ausgleichsfonds Für Rechnung der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO konnder AUV ten im ersten Halbjahr 1971 insgesamt 90,3 Mio Franken fest angelegt werden (38,1 Mio im gleichen Zeitraum des Vorjahres). - Von den Auszahlungen des Berichtshalbjahres flossen 26,3 Mio Franken (29,1 Prozent) den Gemeinden zu und 13,0 Mio (14,4 Prozent) den öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institutionen, die zur Hauptsache Gemeindezweckverbände erfassen. Es wurden weiter 20,0 Mio Franken (22,2 Prozent) in Pfandbriefen der beiden Pfandbriefinstitute sowie 18 Mio (19,9 Prozent) in Darlehen an Kantonal-
banken angelegt. In Form von Darlehen erhielten die Kantone 7,0 Mio Franken (7,8 Prozent) und die gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen 6,0 Mb (6,6 Prozent).
Vom Gesamtbestand der festen Anlagen auf Ende Juni 1971 im Betrage von 7 794 Mio Franken (7 756 Mio auf Ende Dezember 1970) sind 2,5 Prozent bei der Eidgenossenschaft, 14,8 Prozent bei Kantonen, 15,7 Prozeift bei Gemeinden, 29,4 Prozent bei Pfandbriefinstituten, 20,0 Prozent bei Kantonalbanken, 1,5 Prozent bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und 16,1 Prozent bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen angelegt.
Die durchschnittliche Rendite für Neuanlagen betrug im Berichtshalbjahr 6,02 Prozent gegen 6,19 Prozent im zweiten Halbjahr 1970. Für den Gesamtbestand auf Ende Juni 1971 ergab sich eine durchschnittliche Rendite von 4,14 Prozent gegen 4,05 Prozent auf Dezember 1970.
Nachtrag zum
Drucksachen-
katalog Berner-AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen
318.101 d Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 4•30* -
für Auslandschweizer
318.101 f Directives concernant l'assurance faculta- 4.30*
tive des ressortissants suisses rsidant ä
l'tranger
318.107.071 d Änderung der Weisungen an die Revi- __.50*
sionsstellen für die Revision der AHV-Aus-
gleichskassen
318.107.071 f Modifications des instructions aux bureaux .50'
de revision pour la revision des caisses de
compensation AVS
318.118 df Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen 550*
Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968
Tables pour la dtermination de la dure
prsumable de cotisation des annes 1948 ä
1968
318.708.1 dfi Mitteilung an die Rechnungsführer betref-
fend den Versand der Meldekarten
Communication aux cornptables concernant
l'envoi des questionnaires
Cornunicazione ai contabili concernente l'in-
vio dei questionari
Personelles Der Kassenleiter der A u s g 1 e i c h s k a s 5 e Müller,
Ernst Binder, hat auf 1. Juli 1971 die Leitung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber übernommen (ZAK 1971, S. 363). An seine Stelle tritt Karl Eber 1 e, bisheriger Stellvertreter.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 6. Januar 1971 i. Sa. U. S. Art. 22, Abs. 2, und Art. 25, Abs. 2, AHVV. Die Beiträge sind im
ordentlichen - nicht im ausserordentlichen - Verfahren festzu-
setzen, wenn in der Berechnungsperiode während mindestens zwölf Monaten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. (Bestätigung der Praxis)
Der als Schriftsteller tätige U. S. ist seit dem 1. Juli 1965 der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Die Kasse berechnete seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1965 und 1966 nach dem Gegenwartseinkommen und für die Jahre 1967 bis 1969 nach dem (von 18 auf 12 Monate umgerechneten) Durchschnittseinkommen der Jahre 1965 und 1966. U. S. erhob Beschwerde und verlangte die Festsetzung der Beiträge bis 1968 nach Massgabe seines Erwerbseinkommens im jeweiligen Beitragsjahr. Das Einkommen des Jahres 1966 sei aussergewöhnlich hoch gewesen und dürfe daher nicht für die Beitragsfestsetzung der folgenden Jahre herangezogen werden. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als sie die Beitragsfestsetzung für 1965 bis 1968 aufgrund des Gegenwartseinkommens und für 1969 nach dem Durchschnittseinkommen 1967/1968 anordnete. Diesen Entscheid zog das BSV an das EVG weiter. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
la.
b. Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 24-27 AHVV findet unter anderem Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. In diesem Falle ermittelt die Ausgleichskasse gemäss Art. 25, Abs. 1, AHVV das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest. Dabei sind die Beiträge in der Regel für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Hingegen ist für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in jedem Falle das Erwerbseinkommen massgebend, welches der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25, Abs. 2, AHVV). Dieses ausserordentliche Verfahren findet überdies auch Anwendung, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Einkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutretens einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde (Art. 25, Abs. 1, AHVV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG stellt der Wiedergegebene Art. 25 AHVV eine Ausnahmebestimmung dar, die nicht extensiv auszulegen und anzuwenden ist (ZAK 1969, S. 296). Deshalb soll vom ausserordentlichen Verfahren der Beitragsfestsetzung sobald als möglich zum ordentlichen Verfahren übergegangen werden, auch wenn vielleicht noch nicht eine volle zweijährige Berechnungsperiode zur Verfügung steht, genügt doch nach konstanter Praxis für die ordentliche Beitragsberechnung eine Steuerveranlagung, die ein während mindestens zwölf Monaten innerhalb der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen ausweist (vgl. EVGE 1959, S. 130 ff., ZAR 1959, S. 383).
Auch im ausserordentlichen Verfahren sind die Ausgleichskassen grundsätzlich in gleicher Weise an die Angaben der Steuerbehörden aufgrund rechtskräftiger Veranlagungen gebunden wie im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 25, Abs. 3, AHVV).
c.
2a. Die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1965 und 1966 hat unbestrittenermassen wegen Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdegegner am 1. Juli 1965 nach den Regeln des ausserordentlichen Verfahrens, also nach dem in diesen Jahren wirklich erzielten Erwerbseinkommen, zu erfolgen.
Die Jahre 1965 und 1966 bilden aber auch die Berechnungsgrundlage für die 14. Wehrsteuer-Veranlagungsperiode. Im Rahmen des ordentlichen Beitragsberechnungsverfahrens stellen sie gleichzeitig die Berechnungsgrundlage für die Beitragsperiode 1968/69 dar; denn das zweit- und das drittletzte Jahr vor der ordentlichen Beitragsperiode 1968/69 sind 1965 und 1966. Diese Beitragsperiode ist die nächste ordentliche nach 1965, weil für die vorherige ordentliche Beitragsperiode (1966/67) eine Berechnungsgrundlage von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Berechnungsperiode (1963/64) fehlt. Das Jahr 1967 ist folglich das Vorjahr dieser nächsten ordentlichen Beitragsperiode im Sinne von Art. 25, Abs. 2, AHVV. Aus dem Gesagten erhellt, dass im Falle des Beschwerdegegners für die Jahre 1965 und 1966 die Beitragsfestsetzung nach dem ausserordentlichen, für die Beitragsperiode 1968/69 dagegen nach dem ordentlichen Verfahren zu erfolgen hat, während die Grundlagen für die erste ordentliche Beitragsperiode auch für das Vorjahr 1967 gelten (Art. 25, Abs. 2, Satz 2, AHVV).
Das für 1965 und 1966 veranlagte Einkommen taugt, obschon es sich nicht über die volle Berechnungsperiode erstreckt, nach der dargelegten Rechtsprechung als Berechnungsgrundlage für die Beitragsperiode 1968/69, weil die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Laufe des ungeraden ersten Kalenderjahres (1965) der Veranlagungsperiode erfolgt ist und daher die Wehrsteuermeldung innerhalb der 14. Periode mehr als ein während zwölf Monaten erzieltes neues Einkommen in der Berechnungsperiode aufweist. Grundsätzlich hat sich die Ausgleichskasse beim Erlass der streitigen Beitragsverfügungen an diese Regelung gehalten.
b. Demgegenüber hat die Vorinstanz erkannt, es sei nicht nur für 1965 und 1966, sondern auch für 1967 und 1968 auf das jeweilige Einkommen des betreffenden Jahres abzustellen und die Beiträge für 1969 seien nach dem Durchschnittseinkommen 1967/68 zu ermitteln. Sie ist damit der Auffassung des Beitragspflichtigen entgegengekommen, der geltend gemacht hat, das Einkommen sei 1966 ausserordentlich hoch gewesen und dürfe daher nicht
als Berechnungsgrundlage für Beiträge der folgenden Jahre herangezogen werden. Mit einer einlässlichen, jedoch mit der dargestellten Praxis des EVG nicht übereinstimmenden Begründung gelangt die Rekurskommission zum Ergebnis, es solle «im Interesse einer klaren und auch repräsentativen Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bei der Anwendung des ausserordentlichen Festsetzungsverfahrens grundsätzlich erst bei Vorliegen einer vollen zweijährigen Berechnungsperiode zur ordentlichen Beitragsberechnung hinübergewechselt werden». Diese Auffassung trägt jedoch weder dem positiven Recht noch der bewährten Regel, wonach Ausnahmenormen nicht extensiv auszulegen sind, genügend Rechnung. Ferner kommt entscheidend hinzu, dass die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners im Jahre 1966 - abgesehen von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1965 als Grund für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens bis zur «nächsten ordentlichen Beitragsperiode» - keine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25, Abs. 1, AHVV darstellen, welche gestatten würde, das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren unter diesem Gesichtspunkt anzuwenden. Die Rekurskommission geht ohne weitere Begründung davon aus, es hätten «ausserordentliche, später nicht mehr wiederkehrende Umstände im zweiten Steuerveranlagungsjahr» die Einkommensverhältnisse begünstigt. Es ist nicht erwiesen, dass solche Umstände sich nicht wiederholen werden, sondern es ist im Gegenteil denkbar, dass dieser Sachverhalt sich später wiederholt, wie das BSV in seiner Beschwerde zu Recht ausführt. Es liegt geradezu im Wesen schriftstellerischer, aber auch noch mancher anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, dass Honorare recht unterschiedlich anfallen können und dass unter solchen Umständen die Begrenzung durch das Kalenderjahr eine künstlich erscheinende Zäsur schafft. Deswegen kann jedoch keineswegs von einer dauernden und wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlagen die Rede sein. Im konkreten Fall ist überdies die fragliche Einkommensdifferenz bei Zutreffen der vorinstanzlichen Feststellung, die Steuerbehörden hätten Gewinnungskosten von 8 400 Franken irrtümlicherweise unberücksichtigt gelassen, wesentlich geringer. Die Auffassung des Beschwerdegegners und die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen demnach am Ergebnis der rechtlichen Würdigung gemäss Erwägung 2, Buchst. a, nichts zu ändern.
3.
Verfahren
Urteil des EVG vom 24. November 1970 i. Sa. T. M. (Übersetzung aus dem
Französischen)
Art. 76 IVG, Art. 92 ABVG. Auf Fürsorgeleistungen besteht kein
rechtlicher Anspruch. (Erwägung 3)
Art. 128 und Art. 129, Buchst. c, OG. Streitigkeiten über die Gewäh-
rung von Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 76 IVG und Art. 92
AHVG können vom EVG nicht beurteilt werden; die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist unzulässig. (Erwägung 3)
Art. 84 AHVG, Art. 128 AIIVV; Art. 69 IVG, Art. 91 IVV. Die Anordnung der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Verweige-
mag von Fürsorgeleistungen bildet keine Verfügung im Sinne dieser Bestimmungen; mithin ist gegen sie auch die Beschwerde an die Rekursbehörde ausgeschlossen. (Erwägung 4) Art. 5, Art. 47, Abs. 1, VerwVerf. Offengelassen, ob die Anordnung der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Verweigerung von
Fürsorgeleistungen durch Verwaltungsbeschwerde an das BSV wei-
tergezogen werden könne. (Erwägung 4)
Fräulein T. M. wohnt im Ausland und ist freiwillig versichert. Als die Ausgleichskasse es ablehnte, die Fürsorgeleistung, die ihr an Stelle der Hilflosenentschädigung gewährt wird, zu erhöhen, erhob der Schwager von T. M. Beschwerde und, nachdem diese von der Rekursbehörde abgelehnt worden war, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hob den Entscheid der Rekursbehörde auf und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im übrigen nicht ein. Es stellte dabei die folgenden Erwägungen an:
Gemäss Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. In dieser Hinsicht führt die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1964 über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde aus (BBl 1965 II 1314), ein «Anspruch auf Gewährung eines Beitrages besteht dann, wenn der Beitrag nach gesetzlicher Vorschrift unter bestimmten Bedingungen gewährt werden muss oder nur unter bestimmten Bedingungen verweigert werden darf». Art. 128 OG seinerseits bestimmt, das EVG beurteile letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen gewisse Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, namentlich gegen Verfügungen, die die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 97, Abs. 1, OG i. V. m. Art. 5, Abs. 1, Buchst. b, VerwVerf.).
Zunächst stellt sich demnach die Frage, ob die Gewährung oder die Verweigerung von Leistungen im Sinne von Art. 92 AHVG durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüft werden könne. Im Hinblick auf deren Bedeutung bildete sie Gegenstand eines Beschlusses des Gesamtgerichtes, der nach einem Meinungsaustausch mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gefasst wurde. Wenn auch nicht ohne Bedenken, so wurde sie doch verneint. Denn diese Leistungen sind keine Leistungen der Versicherung, sondern der Fürsorge. Das wird namentlich durch die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BB1 1958 II 1224) bestätigt, die dafür auch auf den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission vom 30. November 1956 für die Einführung der Invalidenversicherung (S. 144 ff.) verweist, und durch die Botschaft vom 4. März 1968 betreffend die Änderung des AHVG (siebente AHV-Revision, BBI 1968 1 602). Aus diesen Materialien ergibt sich deutlich, namentlich aus der Botschaft vom 4. März 1968, dass die Gewährung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizer, die freiwillig versichert sind, gerade deshalb beschlossen wurde, weil im Ausland keine ausserordent-
liehen Renten erbracht werden sollten; in dieser Botschaft werden die Leistungen gemäss Art. 76 IVG und Art. 92 AHVG ausdrücklich als Leistungen mit ausschliesslichem Fürsorgecharakter bezeichnet. Die Fürsorge aber wird nach allgemeiner Auffassung als Gegensatz zur Versicherung verstanden. Man wird daher die streitigen Leistungen nicht als Versicherungsleistungen betrachten können, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG gemäss Art. 128 OG ausgeschlossen ist (s. auch Steinlin, Das Versicherungswesen der Schweiz, 1961, 1, S. 11, über die Unterscheidung zwischen Fürsorge- und Versicherungsleistung).
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Bürger besitze im Sinne von Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG einen Anspruch auf die Fürsorgeleistungen der Art. 76 IVG und Art. 92 AHVG, obwohl gewisse Stellen in Botschaften des Bundesrates oder in Schriften, die vorn Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben wurden, vielleicht auf das Gegenteil schliessen lassen könnten (s. beispielsweise BBI 1968 1 638, 663; Botschaft vom 27. Februar 1967, BEI 1967 1 696, zu Art. 76 AHVG; s. a. ZAR 1967, S. 604, und 1968, S. 36/37). Denn dem Wesen der Fürsorge entspricht es, auf dem Ermessen der Verwaltung zu beruhen und keine Ordnung von Ansprüchen und Pflichten im eigentlichen rechtlichen Sinn zu bilden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch gemäss Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG ausgeschlossen. Das Gericht kann deshalb auf die Begehren der Beschwerdeführerin nicht eintreten.
4. Zu prüfen bleibt die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Richters. Die angefochtene Verfügung wurde vor dem 1. Oktober 1969 erlassen, d. h. vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Anwendbar ist somit das alte Verfahrensrecht.
Es ist, wie das BSV geltend macht, nicht zu bezweifeln, dass der Präsident der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse aufgrund von Art. 84 AHVG zuständig war, über die Höhe der Rente von T. M. zu entscheiden. Indessen besitzt T. M., wie oben dargetan wurde, keinen Rechtsanspruch auf die streitige Fürsorgeleistung. Die Weisungen der Aufsichtsbehörden - die übrigens die Beschwerde an die richterliche Instanz in Streitigkeiten über Fürsorgeleistungen ausschliessen (Rz 147 der Wegleitung vom 1. Januar 1964 zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer) - vermögen an der Rechtsnatur dieser Leistungen nichts zu ändern. Die Anordnung, durch die die Ausgleichskasse über die Fürsorgeleistung befand, bildete demnach keine Verfügung im Sinne von Art. 84 AHVG und Art. 69 IVG (s. EVGE 1968, S.222, ZAR 1968, S. 639). Deshalb war eine Beschwerde an die Rekurskommission in diesem Punkt nicht möglich. Aus den dargelegten Gründen steht die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtes dieser Lösung nicht entgegen. Es braucht im übrigen noch nicht entschieden zu werden, ob unter dem neuen Recht der Versicherte, dem das Recht zur Beschwerde an die Rekurskommission fehlt, in Streitigkeiten um Fürsorgeleistungen aufgrund des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren an das BSV gelangen könnte (Auslegung von Art. 5 und Art. 47, Abs. 1, VerwVerf im Hinblick auf das weiter oben Gesagte).
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid, soweit er über Fürsorgeleistungen befindet, von Amtes wegen als nichtig zu erklären, obwohl er
in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden wäre, wie das BSV mit Recht tut. Es besteht daher kein Anlass, den Schriftsatz der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde oder als eine Anzeige im Sinne von Art. 71 VerwVerf zu betrachten, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement anregt. Es ist im übrigen überflüssig, die Frage der materiellen Rechtskraft zu prüfen, die vom BSV im Hinblick auf die Anwendung von Art. 71 VerwVerf aufgeworfen wurde.
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 16. November 1970 i. Sa. D. D.
(tYbersetzung aus dem Französischen)
Art. 10, Abs. 1, ITG. Leistungen, wie Amortisationsbeiträge und Aufwendungen für den Ersatz eines Hilfsmittels, entfallen von jenem Zeitpunkt an, in welchem der Versicherte AH V-rentenberechtigt
wird; nach diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von Eingliederungs-
massnahmen, die zu Ende zu führen sind, gesprochen werden.
Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 2, und Art. lObis, IVV. Reparatur-
kosten bei einem leihweise abgegebenen Motorfahrzeug trägt der Versicherte, soweit sie auf vorzeitige Abnützung oder auf einen selbstverschuldeten Unfall zurückzuführen sind, selbst wenn dieser Unfall auf dem Arbeitswege verursacht wurde. (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist das Hilfsmittel vorzeitig gebrauchsuntüchtig geworden, so kann
die IV weitere Leistungen davon abhängig machen, dass der Ver-
sicherte eine angemessene Entschädigung entrichtet, bzw. dass die Ansprüche der Versicherung und jene des Versicherten miteinander verrechnet werden.
Der im Jahre 1904 geborene Versicherte leidet u. a. an Folgeerscheinungen einer an der rechten Hüfte durchgeführten Arthrodese. Seit Inkrafttreten des IVG gewährte ihm die Versicherung verschiedene Massnahmen; im Frühjahr 1962 erhielt er leihweise ein Motorfahrzeug. Obwohl die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur ungefähr einen Kilometer betrug, legte der Versicherte mit seinem Wagen in der Zeit vom April 1962 bis Oktober 1966 eine Wegstrecke von rund 53 000 km zurück. Im August 1968 erlitt der Versicherte nacheinander zwei Autounfälle, durch welche das Fahrzeug gebrauchsuntüchtig wurde. Der Kilometerzähler zeigte in jenem Zeitpunkt 67 748 km an. Der Versicherte hatte seinerzeit bei einer privaten Versicherungsgesellschaft eine Kaskoversicherung abgeschlossen; als Schadenersatz erhielt er von dieser 960 Franken. Er unternahm sogleich Schritte, sich ein neues Hilfsmittel zu verschaffen, und ersuchte die IV, die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 14. August 1968 übernahm jedoch die TV-Kommission lediglich die invaliditätsbedingten Transportkosten bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken im Monat. Am 20. Januar 1969 lehnte sie eine Neumotorisierung ab und hielt in ihrem Beschluss gleichzeitig fest, die am 14. August
1968 zugesprochenen monatlichen Ersatzleistungen seien ab 1. Februar 1969 einzustellen. Die 1V-Kommission stützte sich hiebei auf einen Bericht des BSV vom 9. Januar 1969, wonach angesichts des Alters des Versicherten eine Neumotorisierung auf Kosten der IV nicht mehr in Frage komme. Hätte der Versicherte keinen Unfall erlitten, so wäre er bis zur Erreichung des 65. Altersjahres motorisiert gewesen. Dieser Beschluss wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 1969 mitgeteilt.
Der Versicherte reichte Beschwerde ein. Er führte u. a. aus, die Sistierung der monatlichen Entschädigung von 200 Franken ab 1. Februar 1969, d. h. 3 Monate vor dem Eintritt in das AHV-rentenberechtigende Alter, habe ihn gezwungen, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben. Dies könne sicher nicht im Sinne des IVG sein. Er beantragte deshalb, es sei ihm die monatliche Entschädigung selbst über das 65. Altersjahr hinaus weiterhin zu entrichten. Mit Entscheid vom 3. April 1970 wies die kantonale Rekurskomrnission die eingereichte Beschwerde ab. Gemäss den Ausführungen der richterlichen Vorinstanz hat die Verwaltung zu Recht bis zur Erreichung des 65. Altersjahres eine monatliche Entschädigung in der Höhe von 200 Franken zugesprochen; eine Lösung, welche die IV weniger belaste als die Anschaffung eines neuen Motorfahrzeuges. Des weiteren hielt die kantonale Rekurskommission dafür, der Beschwerdeführer habe der IV eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 15, Abs. 2, IVV zu entrichten. Diesbezüglich erachtete sie - entsprechend den Transportkosten für die Monate Februar, März, April -. den Betrag von 600 Franken als angemessen.
Der Versicherte reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er beantragte die Ausrichtung einer einmaligen Entschädigung oder von Amortisationsbeiträgen nach Massgabe der Kosten eines neuen Motorfahrzeuges. Eventualiter stellte er das Begehren, es seien die seinerzeit zugesprochenen monatlichen Entschädigungen in der Höhe von 200 Franken solange auszurichten, als er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Zur Begründung seiner Anträge - der Versicherte bestreitet übrigens einen unsorgfältigen Gebrauch des ihm von der flT zugesprochenen Fahrzeuges - legte er die Umstände dar, welche zu den durch ihn verursachten Unfällen geführt haben. Ferner führte er aus, Art. 10 IVG stehe einer Ausschüttung der obgenannten Beträge auch nach Erreichen der AHV-Altersgrenze nicht entgegen. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, angesichts der Vorbringen des Versicherten falle Art. 15, Abs. 2, IVV ausser Betracht und der Versicherte habe somit bis zur Erreichung des 65. Altersjahres Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. lßbis IVV. Die Ausgleichskasse lässt indessen die Frage offen, ob anstelle des zu ersetzenden Motorfahrzeuges eine einmalige Entschädigung oder Amortisationsbeiträge zu entrichten seien. In seiner Vernehmlassung beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. Gemäss Art. 21, Abs. 1, WG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Im Rahmen der zitierten Gesetzesbestimmung
ist in Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV die Abgabe von Motorfahrzeugen erwähnt. Motorfahrzeuge werden aber nur abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur tberwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (Art. 15, Abs. 1, IVV).
Bei leihweiser Abgabe von Fahrzeugen wird gemäss Verwaltungspraxis mit einer Benützungsdauer von acht Jahren gerechnet; für die Zurücklegung kurzer Arbeitswege (bis 1,5 km) ist der Amortisationsbeitrag von einer verlängerten Betriebsdauer (12 Jahre) zu berechnen (Mitteilung des BSV an die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen vom 4. März 1968). Die IV gewährt zudem jährliche Amortisationsbeiträge jenen Versicherten, welche auf eigene Kosten ein Hilfsmittel angeschafft haben, auf das sie Anspruch besitzen. Die Höhe der Amortisationsquoten ist konstant, nämlich 12,5 Prozent pro Jahr. Sie wird berechnet aufgrund des Anschaffungspreises eines einfachen und zweckmässigen Modells.
Die Bedingungen hinsichtlich des Gebrauchs der von der IV abgegebenen Motorfahrzeuge sind in Art. 15, Abs. 2, und Art. 16, Abs. 2, IVV festgelegt. Gemäss Art. 15, Abs. 2, IVV dürfen von der Versicherung abgegebene Motorfahrzeuge nur beschränkt für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden (gemäss Verwaltungspraxis 4000 km pro Jahr). Wird ein Fahrzeug wegen unsorgfältigen Gebrauchs oder übermässiger Benützung für nicht berufsbedingte Fahrten vorzeitig gebrauchsuntüchtig, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese Regelung rührt vom Grundsatz her, wonach der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten hat. Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung deren Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden jedoch diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte zurückzuführen ist (Art. 16, Abs. 2, IVV). Die IV übernimmt somit innerhalb dieser Grenzen Unfallrisiken wie eine Kaskoversicherung.
Wie das EVG bereits mehrmals entschieden hat, muss ein Versicherter
- hat er die ihm seitens der IV zugestandenen 4 000 km für Privatfahrten überschritten -für allfällige Reparaturkosten selbst aufkommen; auch kann er verhalten werden, die «unrechtmässig bezogene Eingliederungsleistung» in Form einer Geldleistung zurückzuerstatten oder sogar das missbrauchte Hilfsmittel zurückzugeben. In dieser Hinsicht ist ein selbstverschuldeter Unfall einem unsorgfältigen Gebrauch eines von der IV abgegebenen Hilfsmittels gleichzustellen. Der Invalide muss somit für den aus einem solchen Ereignis sich ergebenden Schaden selbst aufkommen, ungeachtet dessen, ob dieses Ereignis auf dem Arbeitswege oder während einer Privatfahrt eingetreten ist, unter dem Vorbehalte jedoch, die Anwendung dieser Grundsätze erweise sich als allzu rigoros (vgl. hiezu EVGE 1967, S. 172, ZAK 1967, S. 620; ZAK 1969, S. 255 und S. 740; ZAK 1968, S.241; ZAK 1965, S. 455).
Gemäss Art. 10, Abs. 1, IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.
Diesbezüglich ist es - wie das BSV hervorhebt - unmissverständlich, dass Geldleistungen der IV in jenem Moment einzustellen sind, in welchem dem Versicherten ein Anspruch auf eine AHV-Rente zusteht. Schliesslich hat die Verwaltung auch auf diesem Gebiete Weisungen erteilt mit dem Ziele, alle Versicherten gleich zu behandeln.
2. Im vorliegenden Fall erhielt der Versicherte mit Verfügung vom 23. März 1962 leihweise ein Motorfahrzeug. Wie das BSV hervorhebt, hätte der Versicherte normalerweise mit diesem Hilfsmittel bis zum März 1970 seiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zieht man ferner in Betracht, dass der zurückzulegende Arbeitsweg lediglich ungefähr 1 km beträgt, so stellt eine Gebrauchsdauer von 8 Jahren ohne Zweifel ein Minimum dar. Gewiss ist es unmöglich, verfügungsmässig festzulegen, dem Versicherten stehe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Anspruch auf ein neues Motorfahrzeug zu; dies schon allein deshalb nicht, weil der Eintritt eines Unfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Geschieht aber ein solches Ereignis tatsächlich, so erfordert das Ziel der Eingliederung im allgemeinen die Zusprechung eines andern Transportmittels. Die erneute Abgabe eines solchen Fahrzeuges ohne Berücksichtigung der Umstände, welche das vorangehende vorzeitig gebrauchsuntüchtig machten, würde aber zweifellos zu Missbräuchen und ungleichen Behandlungen der Versicherten führen, was nicht dem Sinne von Art. 15, Abs. 2, IVV entspräche. Aufgrund dieser tiberlegungen sollte kein Zweifel darüber bestehen, dass die von einem Invaliden abgeschlossene Kasko-Versicherung die IV nicht berührt. Jener Versicherte, dessen von der IV leihweise abgegebenes Hilfsmittel vorzeitig gebrauchsuntüchtig wurde, muss damit rechnen, eine angemessene Entschädigung entrichten zu müssen; hiebei versteht sich von selbst, dass jener Versicherte, welcher einen privaten Versicherungsvertrag eingegangen ist, die sich daraus ergebende Leistung für sich beanspruchen kann.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hebt der Versicherte hervor, es treffe ihn nur eine sehr geringe Verantwortung für den den Schaden verursachenden Unfall. Dieser Umstand vermag jedoch am Ausgange des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des EVG liegt nämlich eindeutig ein Missbrauch des von der IV leihweise abgegebenen Motorfahrzeuges vor. Es gilt demgemäss zu prüfen, welche Entschädigung der Versicherte in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, IVV zu erstatten hätte.
Das EVG hat keine Veranlassung, den vom BSV festgesetzten Betrag abzuändern; die genannte Amtsstelle schlägt in ihrer Vernehmlassung eine Entschädigung im Betrage von ca. 1200 Franken vor, ausgehend vom Kaufpreis des Wagens (6 000 Franken inkl. Abänderungen), wobei der bisherigen Gebrauchsdauer von 61/2 Jahren Rechnung getragen wird. Bei Bezahlung dieses Betrages hätte die Versicherung hernach dem Versicherten Amortisationsbeiträge an das von ihm im Anschluss an den Unfall angeschaffte Motorfahrzeug entrichten können. Diese Amortisation, sich erstreckend von anfangs August 1968 (Zeitpunkt des Unfalles) bis Ende April 1969 (Erreichung der Altersgrenze) hätte mehr als 12,5 Prozent des Preises des neuen Wagens, mindestens jedoch 1200 Franken betragen. Die einfachste Lösung bestand wohl darin, den Betrag von 1200 Franken mit jenem zu verrechnen, welchen der Versicherte in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, IVV der IV schuldete.
Gestützt auf diese Ausführungen war die Einstellung der monatlichen Entschädigung in der Höhe von 200 Franken im Sinne von Art. 16bis, Abs. 1, IVV durchaus gerechtfertigt. Letztere Leistung ist übrigens während mehrerer Monate zu Unrecht entrichtet worden.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst dann, wenn den Versicherten keine Schuld an dem den Schaden verursachenden Unfall treffen würde, er trotzdem eine angemessene Entschädigung für den übermässigen Gebrauch seines ihm von der IV leihweise abgegebenen Fahrzeuges zu entrichten hätte; eine Entschädigung, welche wiederum mit seinem Anspruche auf ein neues Transportmittel bis zur Erreichung des 65. Altersjahres hätte verrechnet werden können. Aus den Akten geht nämlich eindeutig hervor, dass der Versicherte sein Fahrzeug bis zu 90 Prozent für Privatfahrten verwendet hat (mehr als 50 Prozent über die von der Verwaltung zugestandene Marge von 4000 km pro Jahr).
3.
Urteil des EVG vom 15. Februar 191 i. Sa. M. G.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 54 IVG. Eine Verfügung hat so zu gelten, wie sie nach ihrem
gemeinverständlichen Wortlaut und nach Treu und Glauben zu ver-
stehen ist. (Bestätigung der Praxis) Art. 60 IVG. Ist ein Versicherter rechtzeitig bei der IV gemeldet, muss er innerhalb einer angemessenen Frist über seine Ansprüche
genau unterrichtet werden, ansonst Vorkehren, von denen er an-
nehmen konnte, sie gingen zu Lasten der IV, von dieser getragen werden müssen.
Am 18. September 1968 teilte das Vormundschaftsamt der Stadt X der IV-Kommission mit, dass die 1950 geborene Versicherte am 30. September 1968 in die Beobachtungsstation für Töchter in S eintreten werde. Dieses Institut hatte empfohlen, den Fall bei der IV anzumelden, um möglicherweise eine Leistung, allenfalls eine Teilleistung, an die Aufenthalts- und Behandlungskosten zu erhalten. Die Einweisung war beschlossen worden zufolge wiederholten und sich steigernden beruflichen Versagens der Versicherten, hervorgerufen durch schwere psychische und affektive Störungen.
Am 2. Oktober 1968 bestätigte die 1V-Kommission den Erhalt des Schreibens vom 18. September 1968 und ersuchte das Vormundschaftsamt, das offizielle Anmeldeformular auszufüllen, was am 16. Oktober 1968 durch die Amtsvormünderin geschah. Diese ersuchte ausdrücklich um medizinische Massnahmen, Berufsberatung und Plazierung.
Am 8. November 1968 verlangte die Verwaltung einen Bericht vom Institut S. Dieses führte in seiner Antwort vom 20. November 1968 aus, der Zustand der Versicherten erfordere eine Beobachtung von mindestens 6 Monaten. Darauf beschloss die 1V-Kommission am 22. November 1968 Kostenübernahme für einen Aufenthalt von 3 Monaten, nämlich vom 30. September bis zum 31. Dezember 1968. Sie eröffnete diesen Beschluss dem betreffenden Institut am 3. Dezember 1968 (und der Vormünderin der Versicherten) mit der Bitte, spätestens anfangs Januar 1969 einen weiteren Bericht einzureichen, damit unverzüglich ein neuer Beschluss gefasst werden könne. Das
Institut 5 kam dieser Aufforderung am 4. Januar 1969 nach. Es unterstrich die Notwendigkeit der Verlängerung des Aufenthaltes um 3 Monate zum Zwecke der Beobachtung und der Behandlung. Am 24. Januar 1969 kam die 1V-Kommission zum Schluss, die erhaltenen Auskünfte erlaubten nicht, die Kostenübernahme bis Ende März 1969 zu verlängern. Sie ersuchte deshalb das Institut am 30. Januar 1969, ihr unfehlbar bis zum 31. März 1969 einen Bericht von Professor B, Arzt des Instituts, einzureichen. Die Verwaltung erklärte sich ausserstande, zur Frage der Kostenübernahme für den Institutsaufenthalt nach dem 31. Dezember 1968 Stellung zu nehmen. Ein Doppel dieses Schreibens ging an die Vormünderin der Versicherten.
Am 8. März 1969 richtete Professor B den verlangten Bericht an die 1V-Organe. Er kam darin zum Schluss, es sei ein Plazierungsversuch in der Klinik A in X zu unternehmen, wo die Versicherte zu arbeiten hätte.
Die 1V-Kommission beauftragte in der Folge die IV-Regionalstelle mit der Abklärung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Versicherten. Es erwies sich dann, dass diese die genannte Klinik verlassen hatte, um ab Juni 1969 eine Tätigkeit in einer Fabrik auszuüben, der sie auch im September 1970 noch oblag.
Der beim BSV eingeholten Stellungnahme folgend, lehnte die 1V-Kommission die Übernahme der Aufenthaltskosten im Institut S vom 1. Januar bis zum 15. März 1969 ab. Ihr Beschluss vom 27. Februar 1970 wurde der Vormünderin der Versicherten am 13. März 1970 mit der Verfügung der Ausgleichskasse eröffnet.
Im Namen der Versicherten erhob die Vormünderin gegen diese Verfügung Beschwerde.
Mit Urteil vom 22. Mai 1970 hiess die Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut, nämlich in dem Sinne, dass sie die streitigen Aufenthaltskosten der IV bis zum 31. Januar 1969 überband, d. h. bis zum Zeitpunkt, da die Organe der IV die Ablehnung der weitern Kostentragung im Zusammenhang mit der Unterbringung der Versicherten im Institut 5 rechtmässig eröffnet hatten.
Die Vormünderin hat dieses Urteil namens ihres Mündels an das EVG weitergezogen. Sie verlangt Übernahme der in Frage stehenden Kosten bis zum 15. März 1969 mit der Begründung, die Verwaltung habe vor dem 13. März 1970 nie eindeutig erklärt, dass sie nicht für den gesamten Aufenthalt der Versicherten im Institut S aufkomme.
Die Ausgleichskasse hat den Akten einen Bericht der 1V-Kommission beigefügt, worin Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
In seinem Mitbericht beantragt das BSV ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Es regt sogar an, das angefochtene Urteil zum Nachteil der Versicherten zu ändern und die streitige Verfügung wieder herzustellen.
Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen: Das EVG hat bereits wiederholt in Erinnnerug gerufen, dass die Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach ihrem gemeinverständlichen Wortlaut und nach den Regeln von Treu und Glauben zu verstehen sind (vgl. z. B. ZAK 1970, S. 496; EVGE 1966, S. 121, ZAK 1966, S. 571; ZAK 1966, S. 339). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht bedeutet, dass falsche Auskünfte, die von einem zuständigen Versicherungsorgan vorbehaltlos abgegeben wur-
den, für die Verwaltung bindend sind gegenüber einem Betroffenen, der - ohne dass ihm ein stichhaltiger Vorwurf gemacht werden könnte -im Vertrauen auf diese Auskünfte Vorkehren getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (EVGE 1967, S. 35, ZAK 1967, S. 411/412, betreffend missverständliche Auskünfte einer 1V-Kommission).
Im vorliegenden Fall konnte aus der Mitteilung der 1V-Kommission vom 3. Dezember 1968 an das Institut S nicht geschlossen werden, die Versicherung übernehme die Aufenthaltskosten in dieser Anstalt nicht weiter als bis zum 31. Dezember 1968. Im Gegenteil liessen die Ausführungen in diesem Brief den Eindruck entstehen, diese Kosten würden auf jeden Fall bis zum Erlass einer neuen Verfügung getragen, die gestützt auf einen spätestens anfangs Januar 1969 einzureichenden Bericht ergehen würde, der denn auch fristgerecht abgegeben wurde. Auch in dem am 30. Januar 1969 von der IV-Kommission an das Institut gerichteten Brief wurde die Übernahme der Aufenthaltskosten in der Beobachtungsstation S nicht eindeutig abgelehnt. Vielmehr behielt sich die Kommission ihren Entscheid bis nach dem Eingang eines neuen Berichtes, der vor dem 31. März 1969 abzuliefern war, vor. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Es beraubt den Versicherten der Möglichkeit, in voller Kenntnis des Sachverhaltes auf Massnahmen zu verzichten, die für ihn finanziell untragbar sind. Hat sich eine Person rechtzeitig bei der Verwaltung angemeldet, muss sie darauf zählen können, genau und innert nützlicher Frist über ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung informiert zu werden, damit sie gegebenenfalls andere Vorkehren treffen kann. Eine Abklärungsmassnahme ist entweder nötig und geht demzufolge zu Lasten der IV, oder sie ist es nicht; dies muss unmissverständlich gesagt werden. Die Verwaltung darf den Versicherten in dieser Beziehung nicht ein Risiko tragen lassen, von dem sie sich zu entbinden gedenkt. Im vorliegenden Fall konnte die Vormünderin der Versicherten in guten Treuen annehmen, dass es sich um eine nötige Abklärungsmassnahme handle, die es erlauben solle, über das gestellte Gesuch um medizinische Massnahmen, Berufsberatung und Plazierung zu befinden. Im übrigen wurde vor dem 13. März 1970 keine Verfügung von einer Ausgleichskasse erlassen. Zudem hatte die Vormundschaftsbehörde den Fall mit der ausdrücklichen Bemerkung angemeldet, dass es sich darum handle, die Möglichkeit einer eventuellen Leistung, allenfalls einer Teilleistung, der Versicherung an die Kosten der Plazierung im Institut S zu prüfen. Gestützt darauf konnte die Vertreterin der Versicherten zu Recht annehmen, dass lediglich die Übernahme der weiteren Massnahmen ungewiss sei und dass dies von den Ergebnissen des Schlussberichtes des Instituts S abhange. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Verwaltung möglicherweise annehmen konnte, der zweite Teil des Aufenthaltes in diesem Institut hätte von der IV gegebenenfalls nur als Eingliederungsmassnahme, nicht aber als Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 60 IVG und Art. 69 ff. IVV übernommen werden können.
Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 18. November 1970 i. Sa. A. R.
Art. 22, Abs. 1, IVG. Die Festlegung des Zeitpunktes, in dem die nach der Beendigung eines Einglieclerungsmassnahmenkomplexes vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr den taggeldbegründenden Grad erreicht, muss in der Regel aufgrund der damals abgegebenen
medizinischen Prognosen geschehen und nicht aufgrund retrospekti-
ver Feststellungen.
Die 1925 geborene, verheiratete Versicherte musste sich auf Anraten des Arztes Dr. Y, der eine Coxa valga luxans links mit Coxarthrose diagnostiziert hatte, einer Hüftoperation unterziehen. Sie war vom 16. Oktober bis 29. November 1968 hospitalisiert und absolvierte vom 27. Februar bis 27. März 1969 eine Badekur. Die IV übernahm die Kosten dieser medizinischen Massnahmen sowie der orthopädischen Einlagen und eines Krankenstockes und gewährte ein Taggeld ab 16. Oktober 1968. In Zwischenberichten vom 6. März 1969, 24. April 1969 und 2. September 1969 bestätigte der Arzt, die Versicherte sei ab 1. April bzw. 1. Mai 1969 zu 50 Prozent arbeitsfähig. Am 5. November 1969 teilte er mit, die Versicherte dürfte als Hausfrau mindestens zu 70 Prozent arbeitsfähig sein. Für die schweren Haushaltarbeiten benötige sie fremde Hilfe. Mit Verfügung vom 13. November 1969 hob die Ausgleichskasse das Taggeld mit der Begründung auf, die Versicherte sei ab 1. Oktober 1969 über 50 Prozent arbeitsfähig.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ist vom kantonalen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. März 1970 abgewiesen worden.
Die Versicherte hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, es sei ihr ein Taggeld ab 1. Oktober 1969 noch weitere neun Monate auszuzahlen; ferner sei der Fall hinsichtlich der Rentenberechtigung zu prüfen. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei noch nicht zu 50 Prozent arbeitsfähig, und beruft sich auf ihren Hausarzt, Dr. med. X. Dieser bestätigte am 27. Juli 1970, dass die Versicherte bis zum 10. April 1970 zu mehr als 50 Prozent, vom 11. April 1970 an zu weniger als 50 Prozent arbeitsunfähig war. Die Ausgleichskasse beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Akten seien der 1V-Kommission zu übermitteln, damit diese über einen eventuellen Rentenanspruch ab 1. Oktober 1969 Beschluss fasse.
Das BSV stellt den Antrag, der vorinstan.zliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Aktenergänzung und zu neuer Festsetzung des zeitlichen Umfanges des Taggeldanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das EVG hat den angefochtenen Entscheid aus folgenden Gründen geändert:
1. Gemäss Art. 22, Abs. 1, IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Ausrichtung von Taggeldern eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen. Das bedeutet, dass Tag-
gelder - vom Taggeld für Wartezeiten abgesehen - grundsätzlich nur ausgerichtet werden können, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Steht am Schlusse einer Eingliederungsperiode - d. h. wenn ein bestimmter Massnahmenkomplex beendigt ist und seine unmittelbaren arbeitsbehindernden Folgen abgeklungen sind - entweder die Wiedererlangung rentenausschliessender Erwerbsfähigkeit oder eine neue Eingliederungsperiode erheblicher Dauer bevor, so rechtfertigt es sich allerdings, das Taggeld vorläufig weiter zu gewähren (und von einer Rentenzusprechung, die ohnehin nur kurzfristig sein könnte, abzusehen). In allen andern Fällen erlischt dagegen der Anspruch auf Taggeld nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen spätestens mit der Entstehung eines Anspruchs auf Rente gemäss der Ordnung von Art. 29, Abs. 1, IVG. Unter solchen Verhältnissen könnte sich nämlich die weitere Auszahlung des höheren Taggeldbetrages auf den Abschluss des Wiedereingliederungsprozesses in psychischer Hinsicht hemmend auswirken, d. h. die Verwertung der zumutbaren teilweisen Erwerbsfähigkeit hinauszögern. Das Taggeld soll den Versicherten anreizen, sich den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nicht ihre arbeitsbehindernden Folgen in die Länge zu ziehen (EVGE 1966, S. 41; ZAK 1966, S. 333). Somit ist das Taggeld, das während einer auf die medizinische Eingliederungsmassnahme folgenden Rekonvaleszenzzeit gewährt wird, grundsätzlich durch die Rente zu ersetzen, wenn nach Ablauf von 360 Tagen durchschnittlich mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ein Rentenanspruch entstanden ist, es sei denn, dass die Wiedererlangung rentenausschliessender Erwerbsfähigkeit oder eine neue Eingliederungsperiode von erheblicher Dauer unmittelbar bevorsteht.
2. Es fragt sich im vorliegenden Fall, auf welchen Zeitpunkt das Ende der Eingliederungsperiode festzusetzen ist, d. h. wann der Massnahmenkomplex beendet war und seine unmittelbaren arbeitsbehindernden Folgen abgeklungen waren.
Die Ausgleichskasse vertritt den Standpunkt, dass nach den Akten die Eingliederungsmassnahmen spätestens auf Ende September 1969 als abgeschlossen zu betrachten gewesen seien und keine neue Eingliederungsperiode bevorgestanden habe. Das Taggeld sei daher ab 1. Oktober 1969 zu Recht nicht mehr ausbezahlt worden. Zu prüfen sei, ob eine Rente zu gewähren sei. Der Rentenanspruch würde nach 360 Tagen durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent spätestens am 1. Oktober 1969 entstehen, vorausgesetzt, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt weiterhin noch zu 50 Prozent erwerbsunfähig gewesen sei. Nach dem Bericht des Hausarztes sei sie bis zum 10. April 1970 zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. In welchem Ausmass sie vor der Operation arbeitsunfähig gewesen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des letzten Berichtes von Dr. Y vom 5. November 1969 habe die Verwaltung keine Veranlassung gehabt, von Amtes wegen die Rentenfrage zu prüfen. über das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Rentengesuch habe vorerst die 1V-Kommission zu befinden.
Das BSV nimmt an, dass die Eingliederungsmassnahmen mit der vierwöchigen Badekur von Ende Februar bis Ende März 1969 vorläufig zu Ende gegangen seien. Ob in diesem oder allenfalls einem spätern Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestanden habe, müsste durch die TV-Kommission noch
näher abgeklärt werden. Dr. Y habe anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni 1968 bereits eine 25prozentige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab 16. Oktober 1968 (Spitaleintritt) bis Ende April 1969 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 Prozent und anschliessend 50 Prozent betragen. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass die Versicherte die zeitliche Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG bereits vor dem 1. Oktober 1969 erfüllt habe und daher die Ablösung des Taggeldes durch die Rente schon vor diesem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen.
Der von der IV übernommene Massnahmenkomplex (Hüftoperation und postoperative Badekur) war Ende März 1969 abgeschlossen. Allerdings waren seine arbeitsbehindernden Folgen in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeklungen. Nach den Berichten von Dr. Y war die Beschwerdeführerin bis zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Periode vom 2. September 1969 bis 5. November 1969 zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Ab 5. November 1969 betrug ihre Arbeitsfähigkeit mindestens 70 Prozent. Andererseits ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben von Dr. X, dass die Versicherte zufolge psychoreaktiver Kreislauf-, Atem- und Schlafstörungen bis zum 10. April 1970 zu mehr als 50 Prozent und seit dem 11. April 1970 zu weniger als 50 Prozent arbeitsunfähig war. Indessen ist die Frage nach dem Abklingen der arbeitsbehindernden Folgen nach Abschluss des eigentlichen Massnahmenkomplexes grundsätzlich prognostisch und nicht retrospektiv zu beurteilen, weil das (gegenüber der Rente vorteilhaftere) Taggeld den Versicherten anreizen soll, sich den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nicht aber ihre arbeitsbehindernden Folgen in die Länge zu ziehen. Unter Berücksichtigung, dass Dr. Y in seinem ersten Bericht vom 1. August 1968 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf fünf Monate veranschlagte und dass die postoperative Badekur im Verlaufe des Monats März 1969 beendet war, sind daher die Eingliederungsmassnahmen mit Ende März 1969 als abgeschlossen zu betrachten. Nach dem Gesagten besteht demnach ein Taggeldanspruch auch nur bis Ende März 1969.
Das vorinstanzliche Urteil und die angefochtene Kassenverfügung werden daher aufgehoben, und es wird die Sache an die TV-Kommission zur Neufestsetzung des Taggeldes zurückgewiesen. Die TV-Kommission wird dabei im Sinne von BGE 96 V 34 zu prüfen haben, ob Ende März 1969 oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Urteil des EVG vom 4. November 1970 i. Sa. A. D.
(Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 IVG und Art. 28 TYV. Wenn der Versicherte bereits eingliederungsfähig ist, hat er - ausser nach einem späteren Miss-
lingen eines Eingliederungsversuches - keinen Rentenanspruch, selbst wenn die Verwaltung ungereehtfertigterweise die Einleitung der Eingliederung verzögert hat. Offen bleibt, wie es sieh verhält, wenn ein offensichtlicher Fehler der Verwaltung oder eine besondere Notlage vorliegt.
Der 1917 geborene Versicherte, der ein Transportunternehmen mit Jeeps und ein Restaurant leitete, wurde im November 1965 wegen einer Diskushernie operiert. Nach diesem chirurgischen Eingriff musste er seine Tätigkeit als
Chauffeur-Lieferant aufgeben. Er betätigte sich nur noch in seinem Restaurant, dessen Besitzer er war, das aber durch seine Familie geführt wurde. Sein Gesundheitszustand (vor allem die bedeutenden knöchernen Veränderungen der Wirbelsäule wie auch ein neurologisches Syndrom als Folge der obenerwähnten Operation) verunmöglicht jegliche schwere Arbeit, wie dies die in den Akten vorhandenen Arztberichte bestätigen.
Der Versicherte hat sich am 10. September 1968 bei der IV angemeldet. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1968 und vom 6. Januar 1969 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch sowohl auf Renten als auch auf medizinische Massnahmen. Anlässlich einer Beschwerde stellte das kantonale Versicherungsgericht fest, dass die Abklärungen offensichtlich ungenügend seien; es hob die Verfügungen der Verwaltung auf und wies die Akten an die Versicherungsorgane zurück (Entscheid vom 18. Februar 1969).
Daraufhin liess man eine wirtschaftliche Abklärung durchführen. Verschiedene ärztliche Auskünfte und eine Expertise wurden eingeholt. Gestützt auf diese Auskünfte bestätigte die 1V-Kommission ihre beiden Abweisungen. Sie stellte fest, dass der Versicherte keinerlei medizinische Massnahmen benötige, welche von dieser Versicherung übernommen werden könnten. Was den Rentenanspruch anbelangte, war sie der Ansicht, dass der Versicherte zwar nicht mehr fähig wäre, als Chauffeur-Lieferant tätig zu sein, dass er aber bei einer leichten, sitzenden Arbeit voll arbeitsfähig wäre. Sie betrachtete ihn als Wirt als genügend eingegliedert. Diese Beschlüsse wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 1969 von der Ausgleichskasse mitgeteilt.
Dagegen beschwerte sich der Versicherte und verlangte eine berufliche Eingliederung und bis dahin die Gewährung einer Rente. Er erklärte, dass seine Anwesenheit für die Führung des Restaurantes nicht notwendig sei.
Im Entscheid vom 10. März 1970 stimmte das kantonale Versicherungsgericht seinem Begehren zu. Es wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit diese berufliche Eingliederungsmassnahmen anordne und ihm eine halbe Rente ab 1. September 1967 zuspreche.
Das BSV hat gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Es ficht die Gewährung einer Rente für die der Eingliederung vorangehende Zeit an, eventualiter nur die Gewährung vor dem 1. Januar 1968. Die kantonale Rekursinstanz verweist auf die in ihrem Entscheid dargelegten Erwägungen, deren Bestätigung der Versicherte, vertreten durch Anwalt Z, verlangt, alles unter Kostenfolge.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Die einzig noch streitige Frage ist, ob der Versicherte für die Zeit vor der Durchführung beruflicher Massnahmen, deren Notwendigkeit und Zweckmässigkeit unbestritten ist, eine Rente beanspruchen kann.
Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG).
Gemäss Art. 10, Abs. 2, IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte «die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht».
Art. 31, Abs. 1, TVG bestimmt: «Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.»
Diese Bestimmungen schreiben der Eingliederung gegenüber der Rente grundsätzlich den Vorrang zu (EVGE 1962, S. 41; 1965, S. 47). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn vom Versicherten erwartet werden kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die es ihm ermöglichen, eine den Rentenanspruch ausschliessende Erwerbsfähigkeit zu erlangen. Folglich kann ein Versicherter, der sich zum Bezug einer Invalidenrente gemeldet hat, diese Leistung nicht beanspruchen, wenn man von ihm verlangen kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen im oben erwähnten Sinne unterzieht (vgl. z. B. ZAK 1970, S. 166, 343, 414, 419, und ZAK 1969, S. 457).
Gemäss Art. 28 117V entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf die Durchführung angeordneter Massnahmen wartet (Abs. 1). Eine mögliche künftige Anordnung von Eingliederungsmassnahmen hindert dagegen die Entstehung des Rentenanspruchs nicht (Abs. 2). Diese letzte Bestimmung gilt nur für jene Fälle, in denen die in Art. 60, Abs. 1, Buchst. a, IVG vorgesehene Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten stattgefunden und ergeben hat, dass sein Gesundheitszustand die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einstweilen noch nicht erlaubt (ZAK 1970, S. 419).
Daraus folgt, dass sich beim Warten auf Eingliederungsmassnahmen drei Situationen ergeben können:
Wenn der Versicherte bereits eingliederungsfähig ist, kann er - ausser bei späterem Scheitern eines Eingliederungsversuches keine Rente beanspruchen;
Wenn jegliche Eingliederung von vornherein ausgeschlossen ist, hat er einen Rentenanspruch nach der einen oder anderen Variante von Art. 29 IVG, sobald er deren Bedingungen erfüllt hat;
Wenn sein Gesundheitszustand keine sofortige Eingliederung erlaubt, kann der Versicherte nach der einen oder anderen Variante (und nicht nur ausschliesslich nach der Variante 2, wie das BSV anzunehmen scheint) eine Rente beanspruchen, die im gegebenen Moment durch das Taggeld ersetzt werden wird (Art. 22 ff. IVG).
2. Im vorliegenden Fall war der Versicherte nach Ansicht der Ärzte eingliederungsfähig. Seine Mitarbeit bei der Führung des Restaurants schöpfte seine Arbeitsfähigkeit bei weitem nicht aus; Eingliederungsmassnahmen drängten sich auf. Wie nun oben dargestellt wurde, kann ein Versicherter keine Rente beanspruchen, wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die nach Beendi-
gung es ihm erlauben würden, wahrscheinlich einen Verdienst zu erzielen, der eine rentenbegründende Invalidität ausschliesst. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz erweist sich offensichtlich als eine Vermischung zwischen der Situation, wie sie unter Erwägung 1, Buchst. a, beschrieben ist, d. h. der Situation, wie sie hier vorliegt, und der unter Buchst. c erwähnten.
Es ist gewiss möglich, dass die Versicherungsorgane mit der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zögern. Hat der Versicherte die Folgen zu tragen und während dieser Zwischenzeit auf jegliche Leistung, vor allem auf die Rente, zu verzichten? Die Regeln des guten Glaubens und der Gleichheit könnten in dieser Hinsicht ein Abweichen vom Grundsatz des Vorranges der Eingliederung in den Fällen rechtfertigen, in denen ein offensichtlicher Fehler der Verwaltung und ein besonderer Härtefall vorliegen. Diese Frage kann indessen heute offengelassen werden, denn im vorliegenden Fall muss das passive Verhalten des Versicherten hervorgehoben werden, welcher trotz der ungünstigen Arbeitsmarktlage, wie sie in den Seitentälern seiner Region vorliegt, selber eine Anstrengung hätte machen oder wenigstens bei der Versicherung auf Beschleunigung der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen drängen können. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der persönlichen Fähigkeiten des Versicherten drängt sich ein Abweichen vom Grundsatz des Vorranges der Eingliederung nicht auf.
3.
Urteil des EVG vom 9. September 1970 1. Sa. F. T. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 28, Abs. 2, IVG und Art. 17, Buchst. d, AHVV. Bemessung des Invaliditätsgrades. Es ist, wenigstens in der Regel, nicht statthaft, Jahresraten eines Kapitalgewinns («Goodwill»), den der Versicherte infolge Veräusserung seines Geschäftes realisiert, bei der Ermittlung des Einkommens im hypothetischen Fall weiterer Geschäftsführung mit zu berücksichtigen.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat unwidersprochen angenommen, dass der Tabakladen dem Versicherten ein Jahreseinkommen von rund 10 000 Franken einbrachte. Ausserdem hat sie die Ansicht vertreten, dass der Kapitalgewinn von ungefähr 50 000 Franken, der bei Geschäftsaufgabe realisiert wurde, auf die sechs Betriebsjahre verteilt werden müsse. Daraus erfolgte, dass das Gesamteinkommen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten auf jährlich 18 000 Franken geschätzt werden musste. Wenn auch der Kapitalgewinn ein Einkommen im Rahmen von Art. 17, Buchst. d, AHVV darstellt, das aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt und der Beitragspflicht unterworfen ist (vgl. z. B. BGE 96 V 58), so ist es eine ganz andere Frage, wenn es darum geht, das Einkommen festzulegen, das der Versicherte «erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre» (Art. 28, Abs. 2, IVG). Der Wert des «Goodwill» wird erst ein realisierter Wert im Moment der Geschäftsveräusserung, dessen Betrag unter verschiedenen, von den geleisteten Tätigkeiten unabhängigen Umständen wachsen oder auch kleiner werden kann und welcher lange im voraus unmöglich zu bestimmen ist. Den wirklich realisierten «Goodwill»
auf die verstrichenen Betriebsjahre aufzuteilen und dann anzunehmen, dass der so errechnete jährliche Betrag Jahr für Jahr erzielt worden wäre und er zum eigentlichen Erwerbseinkommen während der ganzen Aktivitätsperiode dazuzuzählen sei, wäre eine Extrapolation, die im Gegensatz zum eigentlichen Wesen dieses einmaligen und an einem späteren Zeitpunkt stets zufälligen Gewinnes steht. Unter diesen Umständen ist es, wenigstens in der Regel, nicht statthaft, Jahresraten eines Kapitalgewinns, den der Versicherte infolge Veräusserung seines Geschäftes realisiert, bei der Ermittlung des Einkommens im hypothetischen Fall weiterer Geschäftsführung mit zu berücksichtigen...
Urteil des EVG vom 3. November 1970 1. Sa. A. F.
Art. 29, Abs. 1, IVG. Aus der Feststellung, dass der Gesundheitsschaden in seinem ganzen Ausmass schon im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe bestanden hat, lässt sich nicht auf die Stabilität des fragli-
chen Leidens schliessen. Auch die weitere Feststellung, dass das Leiden seit der Arbeitsaufgabe stationär geblieben ist, bedeutet keineswegs, dass es im Sinne der Rechtsprechung auch als stabil bezeichnet werden müsse.
Der 1916 geborene Versicherte versah während vieler Jahre und bis Ende 1968 die Stelle eines Wehrmeisters bei einem SBB-Stauwehr. Auf den 1. Januar 1969 wurde die Stelle aufgehoben. Der Versicherte blieb weiterhin, allerdings zu wesentlich ungünstigeren Arbeitsbedingungen, bei den SBB beschäftigt. Diese Versetzung und die damit zusammenhängenden Vorkommnisse setzten ihm gesundheitlich, namentlich psychisch, so zu, dass er schon am 25. Januar 1969 die Arbeit einstellen musste. Auf den 30. September 1969 wurde er vorzeitig pensioniert, nachdem ihm für die ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufgabe ein Besoldungsnachgenuss von 100 Prozent und vom siebenten Monat an ein solcher von 75 Prozent ausgerichtet worden war.
Am 26. September 1969 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Gestützt auf den Antrag der Regionalstelle für berufliche Eingliederung prüfte die TV-Kommission die Rentenfrage, worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1970 gestützt auf die zweite Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG verfügte. Eine Rentenrevision wurde auf den 31. Juli 1970 vorgesehen. Dem Entscheid liegt die Beurteilung des Falles durch den Chefarzt der SBB vom 18. August 1969 zugrunde, in dessen Bericht es unter anderm heisst: «In der seinerzeit (d. h. im Jahre 1967) diagnostizierten reaktiven Neurose sind sowohl eine schwere hypochondrische Grundhaltung sowie deutliche Zeichen eines involutiven Prozesses hinzugetreten; diese Krankheitsbilder wirken sich potenzierend aus. In somatischer Hinsicht sind Zeichen einer arteriosklerotischen Vaskulopathie bei beginnender Nephropathie sowie eine starke Blutdrucklabilität nachzuweisen . . . Ohne Beseitigung der beruflichen Konfliktsituation halte ich eine therapeutische Beeinflussbarkeit der oben erwähnten Krankheitsbilder nicht für möglich. Das somatische Befinden des Versicherten ist bereits derart geschädigt, dass eine Beschäftigung im angestammten Beruf (Maurer) ihm nicht mehr zumutbar ist... Eine teilweise Rehabilitierung wird wahrscheinlich erst nach einem langen zeitlichen Intervall möglich sein im Rahmen der verbleibenden körperlichen Leistungsfähigkeit.»
Mit Beschwerde vom 15. April 1970 liess der Rentenansprecher eine Vorverlegung des Anspruchsbeginns auf den 1. Januar 1969 bzw. den 26. Juli 1969 beantragen. Zur Begründung wurde vorgebracht, nur die Anwendung der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG werde dem Sachverhalt gerecht. Der Zustand der dauernden Erwerbsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, also am 25. Januar 1969, gegeben gewesen und habe sich nicht erst in den 360 Tagen nachher herausgebildet.
Die TV-Kommission hielt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde an ihrem Beschluss fest und auch die Ausgleichskasse beantragte Abweisung.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und setzte den Beginn des Rentenanspruches auf den Monat Juli 1969 fest. Sie nahm an, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers werde trotz allfälliger Eingliederungsmassnahmen dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt sein.
Gegen diesen Entscheid, zugestellt am 12. Juni 1970, führt das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bestreitet unter Hinweis auf die Praxis des EVG, dass der Versicherte das Erfordernis eines mindestens relativ stabilisierten und weitgehend irreversiblen Gesundheitsschadens als Voraussetzung für eine Rente nach der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG erfülle. Wenn die zweite Variante zur Anwendung gelange, sei der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 1970 angesetzt worden. Beantragt wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Der Beschwerdegegner hält an seinem vor erster Instanz vertretenen Standpunkt fest und trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Nach den Feststellungen des Arztes sei seine Gesundheit derart schwer und dauerhaft geschädigt, dass «betriebsmedizinisch die Rekuperation... für jegliche Tätigkeit im Dienste der Bahn als ausgeschlossen zu betrachten» sei.
Das EVG hat die Beschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Streitig ist einzig der Beginn des Rentenanspruches des Beschwerdegegners. Der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente ist im Gesetz verschieden geregelt, je nachdem, ob eine voraussichtlich bleibende oder eine bloss längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Im Falle voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG, sobald der Versicherte bleibend in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante). Nach der zweiten Variante der gleichen Bestimmung -bei voraussichtlich längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit - entsteht der Rentenanspruch, sobald der Ansprecher während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch in Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird (vgl. EVGE 1965, S. 135; ZAK 1968, S. 478 ff.). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Anspruchsbeginn immer gemäss der zweiten Variante festzulegen.
2. Der Beschwerdegegner geht von der richtigen Feststellung aus, dass der die Invalidität begründende Gesundheitsschaden in seinem ganzen Ausmass schon im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe bzw. im Zeitpunkt der Kürzung des Besoldungsnachgenusses in seinem ganzen Ausmass bestanden hat. Aus dieser zutreffenden Feststellung lässt sich jedoch nicht auf die Stabilität des fraglichen Leidens schliessen. Ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der erwähnten ersten Variante stabil sei, ergibt sich nicht aus dessen Pathogenese, sondern aus der medizinischen Beurteilung des Leidens selbst. Auch die weitere Feststellung, das psychische Leiden des Beschwerdegegners sei seit der Arbeitsaufgabe stationär, bedeutet keineswegs, es sei im Sinne der Rechtsprechung auch stabil. Die Ärzte halten den Gesundheitszustand des Versicherten für besserungsfähig, sofern seine berufliche Konfliktsituation beseitigt werden kann. Die Feststellung des Chefarztes der SBB, an eine Wiedereingliederung im Dienste der Bahn sei nicht mehr zu denken, sagt weder über die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem übrigen Arbeitsmarkt noch über die Stabilität des Leidens Wesentliches aus. Die bestehenden psychischen Störungen können daher nicht als stabiler Gesundheitsschaden bezeichnet werden. Stabile Verhältnisse im Sinne der ersten Variante können aber auch nicht der vorhandenen körperlichen Leiden wegen angenommen werden, weil diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung sind: Sie vermögen das Depressionsleiden nicht einmal zu überschatten, geschweige denn zu verdrängen. Zudem sind auch diese Krankheitsbilder offensichtlich unstabil. Für die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches ergibt sich deshalb, dass kein unheilbarer körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der als stabil und als im wesentlichen irreversibel zu gelten hätte. Die Verwaltung hat somit den Anspruchsbeginn zu Recht gemäss der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG festgelegt.
Urteil des EVG vom 17. Dezember 1970 i. Sa. N. F.
Art. 28, Abs. 2, IVCr. Muss der Versicherte aus dem Invalideneinkommen dauernd oder während längerer Zeit wichtige Auslagen be-
streiten, die ihm wegen des Gesundheitsschadens notwendigerweise
erwachsen, so sind sie als invaliditätsbedingte Unkosten vom er-
zielten Einkommen abzuziehen.
Der 1917 geborene, ledige Versicherte leidet an Asthma. Im Jahre 1966 musste er seine Stelle in der Firma A in X, wo er von 1947 an gearbeitet hatte, dieses Leidens wegen aufgeben. Während rund zwei Jahren war er in einem Sanatorium in Z hospitalisiert. Bis 12. September 1969 arbeitete er bei der Band-Genossenschaft Z und seit 29. September 1969 als Lederarbeiter bei der Firma B in Z. Seit 1. Oktober 1968 bezog er eine ganze einfache Invalidenrente. Im auf den 30. September 1969 vorgesehenen Revisionsverfahren wurde ihm ab 1. November 1969 eine halbe einfache Invalidenrente zugesprochen mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage seit der Arbeitsaufnahme bei der Firma B nur noch 55 Prozent (Verfügung vom 22. Oktober 1969).
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der der Versicherte beantragt, es sei ihm wie bis 31. Oktober 1909 eine ganze einfache Invalidenrente zuzusprechen. Er macht geltend, dass er aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit in Z bleiben müsse. Zur Gewährleistung einer gleichartigen Bemessungsgrundlage für die Invalidität seien nicht nur die Einkommen zu vergleichen, sondern es müssten auch die an den verschiedenen Arbeitsorten unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden (wie dies bei den Ortszulagen der Bundesbeamten der Fall sei). Weil er in Z erheblich teurer leben müsse als am ursprünglichen Arbeitsort, rechtfertige es sich, einen angemessenen Orts- und Sonderabzug zwischen 100 und 160 Franken pro Monat zuzulassen (Durchschnitt: 1580 Franken pro Jahr). Die Ausgleichskasse habe es bei der Ausrichtung der ganzen Rente unterlassen, den ausserordentlich niedrigen Betrag der vom damaligen Arbeitgeber (Band-Genossenschaft) verlangten Zimmermiete von monatlich 80 Franken zum ortsüblichen Mietpreis aufzurechnen. Um die «Rechtsgleichheit» zur damaligen Rentenfestsetzung zu gewährleisten, sei ihm nunmehr ein Orts- und Sonderabzug von 1 580 Franken zu gewähren. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen vorinvaliden Einkommens von 17443 Franken in X und des Einkommens von 6390 Franken (abzüglich 1 580 Franken) in Z ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72,4 Prozent. Schliesslich weist der Versicherte darauf hin, dass er für Zimmermiete in der Zwischensaison bis 15. November 1969 120 Franken und vom 16. November 1969 bis 31. März 1970 230 Franken monatlich ausgelegt habe. Ab 1. April 1970 müsse er für ein unmöbliertes Südzimmer mit Balkon sowie Küchen- und Badbenützung langfristig 248 Franken monatlich bezahlen. Wegen seines Asthmaleidens sei es wichtig, dass er in sonniger und staubfreier Lage wohnen könne.
Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG ist ein Versicherter rentenberechtigt, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so wird bloss die halbe Rente gewährt, und in Härtefällen schon dann, wenn der Ansprecher zu wenigstens einem Drittel invalid ist. Das Ausmass der Invalidität entspricht der finanziellen Einbusse, die der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleidet. In diesem Sinne schreibt Art. 28, Abs. 2, des Gesetzes vor, dass für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen ist zum Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte zufolge seines Leidens in Z verbleiben muss und an der jetzigen Arbeitsstelle gut eingegliedert ist. Ferner ist unbestritten, dass er, wäre er gesund geblieben, bei seiner ehemaligen Firma in X 17 444 Franken pro Jahr verdienen könnte. Bei der Firma B bezieht der Beschwerdeführer 6 390 Franken.
Streitig ist nur noch, ob beim massgebenden Einkommensvergleich der ganze Verdienst, den der Beschwerdeführer bei der Firma B in Z erzielt, anzurechnen oder ob ein Abzug für höhere Lebenshaltungskosten zulässig sei.
2. Gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wird der Invaliditätsgrad durch eine rein erwerbliche Schätzung ermittelt. Festzustellen ist die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Versicherte als gesunder Berufstätiger zu erzielen vermöchte, und dem Einkommen, das er nach hinreichender Eingliederung als Invalider zumutbarerweise erreichen könnte. Diese Differenz ergibt das Ausmass der Invalidität. Wohl kann nun unter Umständen das vom Versicherten tatsächlich erzielte Invalideneinkommen der adäquate Ausdruck der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit sein, insbesondere dann, wenn stabile Verhältnisse vorliegen. Muss der Versicherte aber aus dem Invalideneinkommen dauernd oder während längerer Zeit (Art. 4 IVG) Auslagen bestreiten, die ihm wegen des Gesundheitsschadens, der die Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, notwendigerweise erwachsen, und würden diese Kosten nicht vom tatsächlich erzielten Invalideneinkommen abgezogen, so wäre die Differenz nicht der adäquate Ausdruck der gesamten durch die Gesundheitsschädigung verursachten Erwerbsunfähigkeit. Es bliebe alsdann eine direkte erwerbliche Folge, von welcher der Versicherte dauernd oder doch während längerer Zeit betroffen wird, unbeachtet. Dies widerspräche dem Sinn von Art. 28, Abs. 2, IVG, der grundsätzlich fordert, dass bei der Invaliditätsschätzung jene negativen erwerblichen Auswirkungen berücksichtigt werden, die der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens notwendigerweise und dauernd oder während längerer Zeit erleidet. Aus diesen Gründen hat das EVG entschieden, dass die Kosten für fortwährende ärztliche Behandlung, die der Versicherte um seiner Erwerbstätigkeit willen tragen muss, im Rahmen von Art. 28, Abs. 2, IVG als invaliditätsbedingte Unkosten von dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen abzuziehen sind, soweit der Aufwand einer objektiven therapeutischen Notwendigkeit entspricht. Selbstverständlich werden nur Kosten von Massnahmen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, berücksichtigt; sie sind in einem gewissen Sinne als Gewinnungskosten des Einkommens anzusehen (ZAK 1967, S. 557).
Ähnlich verhält es sich mit den Lebenshaltungskosten. Die durch invaliditätsbedingten Wohnsitzwechsel entstehenden höheren Lebenshaltungskosten stellen ebenfalls eine Art von Erwerbsunkosten dar, die beim massgebenden Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind. Zwar werden in den meisten Fällen die gesteigerten Lebenskosten durch entsprechend höhere Lohnansätze oder durch Ortszulagen ausgeglichen. Auch darf nicht übersehen werden, dass gewisse lokale Schwankungen in den Lebenshaltungskosten, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbelastung, nicht ungewöhnlich sind. Häufig werden in einem gewissen Masse solche Unterschiede bei der Domizilwahl sogar bewusst in Kauf genommen aus irgendwelchen materiellen oder ideellen Gründen. Daher sind invaliditätsbedingte Unterschiede in den Lebenshaltungskosten an verschiedenen Arbeitsorten beim Einkommensvergleich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von ausserordentlichem Ausmass sind, d. h. wenn sie wesentlich vom Landesdurchschnitt abweichen.
Im vorliegenden Fall werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Mietkosten nicht durch höheren Lohn oder durch einen Ortszuschlag ausgeglichen. Die Firma B bestätigt, nur Patienten und Rekonvaleszenten zu beschäftigen. Die Herstellung ihrer Produkte (Lederarbeiten) erfolgt daher im Hinblick auf den Arbeitsmarkt in Z, wobei aus Konkurrenzgründen die hohen Lebenshaltungskosten nicht durch entsprechend hohe,
auf die Preise zu überwälzende Löhne kompensiert werden können. Die heute zur Verfügung stehenden, sich zum Teil widersprechenden Unterlagen erlauben es jedoch nicht zu entscheiden, ob die Zimmerkosten in Z im Vergleich zu denjenigen in X so hoch sind, dass die Differenz als ausserordentliche Lebenshaltungskosten vom Einkommen abgezogen werden kann. Die IV-Kommission, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat daher abzuklären, inwieweit die Behauptung des Beschwerdeführers, in Z erheblich höhere Mietkosten bezahlen zu müssen, zutrifft.
Urteil des EVG vom 14. Dezember 1970 i. Sa. T. B. Art. 29, Abs. 1, IVG. Auch wenn die Krankheit sich im bisherigen
Verlauf verschlimmert hat und nachgewiesenermassen keine Bes-
serung, sondern eher eine neue Verschlechterung zu erwarten ist,
liegt keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Va-
riante von Art. 29, Abs. 1, IVG vor.
Der am 28. März 1910 geborene Versicherte, von Beruf Schulhausabwart, leidet seit 1945 an Morbus Parkinson. Die Krankheit führte zu einem starken Tremor in beiden Händen und zu psychischen Veränderungen mit Verlangsamung, Antriebs- und Stimmungsschwankungen sowie Affektstauungen. Im Sommer 1969 weilte er während drei Wochen in einer psychiatrischen Klinik und im September 1969 konnte durch eine stereotaktische Operation das Zittern in der rechten Hand behoben werden.
Mit Anmeldung vom 7. Oktober 1969 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Aufgrund von Lohnausweisen und des Berichtes des Hausarztes vom 15. Oktober 1969 beschloss jedoch die 1V-Kommission die Abweisung des Rentengesuches, weil noch kein stabilisierter Gesundheitsschaden vorliege und auch eine durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen nicht ausgewiesen sei. Die Ausgleichskasse eröffnete diesen Beschluss mit Verfügung vom 27. November 1969.
Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und legte Zeugnisse des Hausarztes (vom 1. Dezember 1969), der Neurochirurgischen Universitätsklinik (vom 9. Januar 1970), wo die erwähnte Operation (Elektrokoagulation am linken Thalamus opticus) durchgeführt worden war, und schliesslich der psychiatrischen Klinik (vom 22. Januar 1970) ins Recht; die Zeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent.
Dem Antrag der Ausgleichskasse entsprechend wies der Präsident des kantonalen Versicherungsgerichtes die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 1970 ab.
Der Versicherte führt innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Mitte Juli 1969. Der Begründung ist im wesentlichen zu entnehmen, es gehe nicht an, aus dem Erfordernis der Stabilisierung des Gesundheitszustandes den Schluss zu ziehen, «dass kein Rentenanspruch bestehe, wenn eine Besserung nachgewiesenermassen nicht zu erwarten, eine Verschlechterung aber in hohem Masse wahrscheinlich, ja nach bisherigen medizinischen Erkenntnissen unabwendbar ist... Es wäre grotesk, annehmen zu müssen, eine Bestimmung unserer Sozialgesetzgebung liesse sich dahingehend interpretieren, dass ein
Rentenanspruch bestehe, wenn mit Sicherheit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Rentenansprechers zu erwarten sei, dass aber dann, wenn der Eintritt einer Verschlechterung dieses Zustandes nur noch eine Frage der Zeit ist, ein Rentenanspruch nicht zugestanden würde.»
Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind für den im letztinstanzliehen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhalt grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (EVGE 1968, S. 16/17, 1965, S. 202).
Der Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen einem Drittel und der Hälfte, so ist zu entscheiden, ob ein Härtefall gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG vorliege. Für die Bemessung der Invalidität ist grundsätzlich auf das Ausmass der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse abzustellen (Art. 28, Abs. 2, IVG).
Die Invalidität umfasst nach Art. 4, Abs. 1, IVG zwei Formen von Gesundheitsschäden, die auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückgehen, nämlich erstens Schäden, die eine «voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit» verursachen, und zweitens Schäden, die eine «längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruches gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in dem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit», d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig bleibt (zweite Variante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch in Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der Stabilität nicht durch das der Irreversibilität ersetzt werden darf und dass dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens relativ stabilisiert ist. Das Gericht verweist auf seine Urteile in EVGE 1965, S. 130 ff., besonders S. 135 (ZAK 1965, S. 563), EVGE 1966, S. 122 ff., Erwägung 4 b (ZAK 1966, S. 621) und ZAK 1968, S. 478 ff. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Anspruchsbeginn stets gemäss der zweiten Variante festzulegen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur dann im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch besessen hat, wenn die erste Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG anwendbar ist, weil die nach der zweiten Variante vorgeschriebene Wartezeit bei Erlass der streitigen Verfügung offensichtlich noch nicht abgelaufen war. Demnach hängt
der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob das Leiden des Beschwerdeführers im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mindestens relativ stabilisiert und im wesentlichen irreversibel ist. Diese Frage ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Feststellungen zu prüfen.
Aus der Anamnese im Bericht des Hausarztes vom 15. Oktober 1969 an die 1V-Kommission ergibt sich der Krankheitsverlauf in grossen Zügen seit dem Auftreten der ersten Symptome im Jahre 1945. Ferner wird vom 19. Juli bis 30. August 1969 vollständige und ab 6. Oktober 1969 auf unbestimmte Zeit teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; in welchem Umfange der Beschwerdeführer seit dem genannten Datum teilarbeitsunfähig ist, wird nicht gesagt; ebenso fehlt eine Angabe für die Zeit vom 1. September bis 5. Oktober 1969. In dem im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Zeugnis des Hausarztes heisst es, die Krankheit verlaufe langsam progredient und der Versicherte sei seit dem Sommer 1969 nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Im Bericht der Neurochirurgischen Universitätsklinik wird lediglich ausgeführt, welcher Art die erfolgte Operation gewesen sei, dass sie zum Verschwinden des Zitterns der rechten Hand geführt habe und dass das eingereichte Gesuch um eine halbe Dauerrente «auf das entschiedenste» befürwortet werde. Frau Dr. X von der psychiatrischen Klinik teilt schliess-
lich nach Angabe der psychiatrischen Diagnose mit, sie halte «vor allen Dingen wegen der psychischen Begleitsymptomatik» eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für gegeben.
Diese ärztlichen Äusserungen verbieten die Annahme eines hinreichend stabilisierten Gesundheitsschadens; es ist geradezu offenkundig, dass die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers labil sind. Das langsame Fortschreiten der Krankheit zeugt nicht von Stabilität, wenn die Krankheit sich im bisherigen Verlauf auch mehrheitlich verschlimmert hat. Im vorliegenden Fall war daher im massgebenden Zeitpunkt eine bleibende Erwerbsunfähigkeit von rentenbegründendem Ausmass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen; daher ist die angefochtene Verfügung, welche sich an die konstante Rechtsprechung des EVG hält, rechtlich nicht zu beanstanden. Das 1V-Recht ist ob dieser Konsequenz im konkreten Einzelfall nicht absurd; denn die rechtsgleiche Behandlung der vielen Rentenbegehren erfordert die Einhaltung eines rechtlich klaren und tauglichen Kriteriums zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der ersten und der zweiten Variante für die Festsetzung des Rentenbeginns gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG. Dieses Abgrenzungskriterium ist zur Hauptsache im Merkmal der Stabilität der zu beurteilenden Gesundheitsverhältnisse gefunden worden; dieses Hauptmerkmal gewährleistet eine der Gesamtkonzeption des Gesetzes entsprechende Anwendung von Art. 29, Abs. 1, IVG. Steht somit fest, dass die erste Variante nicht anwendbar ist, so ist nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente gegeben wären; die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Nachdem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit Mitte Juli 1969 geltend gemacht wird und mithin die Wartezeit nach der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG abgelaufen ist, sind die Akten der Verwaltung zuzustellen, damit sie -ohne dass der Beschwerdeführer sich neu anzumelden braucht -die Rentenfrage nach den derzeitigen Verhältnissen prüfe.
Von Monat zu Monat
Am 24. August hielt die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV ihre zehnte Sitzung ab. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung wurde mit der Überprüfung der Weisungen auf dem Gebiete der medizinischen Eingliederungsmassnahmen gemäss Artikel 12 IVG begonnen. Mit Abschluss dieser Arbeit werden die Verwaltungsweisungen für das gesamte Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen neu überarbeitet sein.
Der Ausschuss für Verwaltungskosten/ragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission tagte am 1. September unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er nahm Kenntnis von einem Bericht über die günstige Entwicklung der Verwaltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen in den letzten Jahren und stimmte einer Erhöhung der dem Eidgenössischen Politischen Departement für die Durchführung der freiwilligen Versicherung im Ausland gewährten Entschädigung zu. Im weiteren hiess der Ausschuss, zuhanden der Gesamtkommission, eine Neuregelung für die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen für die Jahre 1971 und 1972 gut.
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte vom 1. bis 4. September unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und im Beisein von PD Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, in Villars sur 011on. Sie befasste sich vor allem mit der verfassungsmässigen Verankerung der künftigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und deren Finanzierung. Sodann stimmte sie einer Neuordnung der Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen zu. Seit ihrem Bestehen trat die Kommission bei diesem Anlass zum fünfzigsten Mal zusammen. Dieser Umstand gab Anlass zu einem freundlichen Empfang seitens der Waadtländer Mitglieder der Kommission und der kantonalen Behörden.
Vom 7. bis 9. September fanden Besprechungen zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Minister Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen, sowie einer belgischen Delegation
OKTOBER 1971469
unter der Leitung von A. Delpre, Generalsekretär des Ministeriums für soziale Vorsorge, über die Revision des geltenden Sozialversicherungsabkommens statt. Das gegenwärtige Abkommen aus dem Jahre 1952, das sich auf die AHV und die Unfallversicherung bezieht, soll durch den Einbezug der Invalidenversicherung, der Familienzulagen sowie von Bestimmungen betreffend die Krankenversicherung erweitert und im übrigen der Rechtsentwicklung angepasst werden. Die Besprechungen führten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurf s, der anlässlich einer zweiten Verhandlungsphase bereinigt und paraphiert werden soll.
Die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit hielt ihren Fünften Kongress der Versicherungsmathematiker und Statistiker vom
13. bis 18. September in Bern ab. Die Tagung wurde durch Minister Cristoforo Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung und Hofrat Reinhold Melas aus Wien eröffnet. Die Begrüssungsadresse von Bundesrat Hans-Peter Tschudi findet sich auf Seite 481. Die Versammlung ernannte durch Akklamation PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, Bern, zum Kongresspräsidenten. Als Hauptthemata wurden die Wechselbeziehungen zwischen sozialer Sicherheit und Volkswirtschaft sowie Fragen der beruflichen Vorsorge erörtert. Die Kongressarbeiten und das Rahmenprogramm wurden zum vollen Erfolg.
Am 4. Oktober hat der Bundesrat den Bericht des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds über das Rechnungsjahr 1970 genehmigt. Nähere Erläuterungen finden sich auf Seite 497.
Der Ausbau unserer Sozialversicherung
Referat von Bundesrat Tschudi an der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 30. September 1971 in Freiburg
Sie waren so freundlich, mich als ehemaligen Kollegen zur heutigen Tagung einzuladen. Ich bin diesem Wunsche aus drei Gründen gerne nachgekommen.
Einmal denke ich mit Dankbarkeit an meine mehrjährige Tätigkeit als Basler Regierungsrat und Vorsteher des kantonalen Departements
des Innern zurück. Basel-Stadt hat sich, ich darf das wohl ohne Eigenlob sagen, immer bemüht, Für- und Vorsorgeprobleme grosszügig zu lösen. Vielleicht liegen die Verhältnisse am Rheinknie etwas günstiger als anderswo; dennoch darf ich meinen Mitbürgern und Mitbürgerinnen das Zeugnis ausstellen, für die Sorgen und Nöte der Betagten, Witwen und Waisen und der Behinderten immer ein besonderes Verständnis bewiesen zu haben. Darum war es mir ein glückliches Anliegen, in Ihrem Kreise Basler Fürsorgedirektor zu sein.
Mein spezieller Gruss gilt dem einladenden Kanton. Freiburg ist nicht nur eine Brücke zwischen Deutsch und Welsch und solchermassen ein schweizerischer Kanton par excellence; Freiburg ist auch ein Kanton, der sich, aus seinen bisherigen Strukturen heraus, mit grossem Einsatz mit den Problemen der neueren und neuesten Zeit vertraut zu machen versucht. Auf sozialem Gebiet erinnere ich an die Pionierdienste in bezug auf die Familienzulagen sowie auf die Bemühungen, die Bevölkerung möglichst umfassend gegen die wirtschaftlichen Risiken der Krankheit zu schützen. Ich danke auch für die sachgemässe Durchführung des administrativ recht anspruchsvollen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen. Mein Departement hat aber hier an der Saane noch weiteren Anlass zur Genugtuung. Ich erinnere lediglich an zwei Beispiele, die unseren Tagungsort selbst betreffen. So ist es vor kurzem gelungen, die architektonisch schützenswerte, baulich aber gefährdete Metzgergasse mit vereinten Kräften zu retten und sie als städtebauliches Kleinod der Nachwelt zu erhalten. Und schliesslich entlastet die eben eröffnete Autobahnumfahrung Düdingen—Corpataux den internen Verkehr der Hauptstadt ganz erheblich und macht sie noch lebens- und liebenswerter als sie es bis anhin schon war.
Zum dritten begrüsse ich die Möglichkeit, Sie in gebotener Kürze über die hängigen Probleme der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu orientieren. Dabei muss ich allerdings einen Vorbehalt anbringen. Die neue Verfassungsgrundlage und die achte AHV-Revision sind zwar in aller Leute Mund, doch liegen die abschliessenden Anträge des Bundesrates noch nicht vor. Ich gehe deshalb vom derzeitigen Stand der Vorschläge aus, welche die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV in stetem Kontakt mit dem Departement erarbeitet hat. Dabei geht es mir weniger um Einzelheiten und auch nur in zweiter Linie um Zahlen, sondern darum, die Zusammenhänge aufzuzeigen, die die laufende Diskussion bestimmen.
II
Die AHV ist -am 1. Januar 1948 in Kraft getreten -Ende nächsten Jahres 25 Jahre alt. Sie wurde in kurzen Abständen immer wieder verbessert und hat die sozialpolitische Struktur des Landes entscheidend gewandelt. Die Invalidenversicherung hat sich in den 11 Jahren ihres Bestehens zu einer der segensreichsten Institutionen unserer Heimat entwickelt. Seit einem halben Jahrzehnt sichern die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV den wirtschaftlich besonders benachteiligten Versicherten ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum. Letztes Jahr hat die AHV an 1 Million Rentenbezüger Leistungen von rund 3 Milliarden Franken erbracht. Die IV wandte im gleichen Zeitraum rund 600 Millionen Franken auf. Für die Ergänzungsleistungen wurden im Jahre 1970 rund 240 Millionen Franken ausgegeben. Das sind Zahlen, an die noch vor kurzem niemand auch nur zu denken gewagt, ja die das helvetische Gefüge ganz einfach gesprengt hätten.
Die AHV war anfänglich keineswegs als existenzsichernde, sondern, so unklar der Begriff nachträglich anmuten mag, als sogenannte Basisversicherung gedacht. Diese Konzeption liess sich indes auf die Dauer nicht halten, sie genügte den Anforderungen einer modernen Schweiz nicht mehr. Den Betagten, den Witwen und Waisen und den Behinderten sollte die wirtschaftliche Sorge um den Lebensunterhalt möglichst wirksam abgenommen werden. Aus dieser Überlegung heraus entstand die vielerwähnte Dreisäulentheorie; ihren ersten Niederschlag fand sie im Jahre 1963 in der Botschaft zur sechsten AHV-Revision. Die erste Säule, die AHV, nötigenfalls verstärkt durch die Ergänzungsleistungen, sichert das Existenzminimum. Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, gewährleistet über den Mindestbedarf hinaus bis zu einem bestimmten Einkommen den bisherigen Lebensstandard. Die dritte Säule, die private Vorsorge, ist besonders dort von Bedeutung, wo die zweite Säule nicht zum Spielen kommt. Darüber hinaus gewährt sie den beruflich Versicherten zusätzliche Mittel.
Die sechste und die siebente AHV-Revision beschränkten sich indes auf die Stärkung der ersten Säule: beide Revisionen taten es in recht erheblichem Umfange. So hat die siebente Revision auf den 1. Januar 1969 die Renten um ein Drittel, bei den Mindestansätzen sogar noch um mehr erhöht. Die Renten der Invalidenversicherung wurden, da sie den Regeln der AHV folgen, in gleichem Ausmass gehoben. Auf den 1. Januar 1971 wurden auch die Ergänzungsleistungen wesentlich heraufgesetzt.
III
Nun war aber auch die zweite Säule am Zuge. Bei der Verabschiedung der siebenten AHV-Revision forderte der Nationalrat in einem Postulat, die damit verbundenen Probleme nun ebenfalls zu untersuchen. Er unterstützte damit im übrigen nur die Intentionen, die der Bundesrat bereits ins Auge gefasst hatte. Für den entsprechenden Bericht war eine Frist von zwei Jahren vorgesehen. In der Folge ermächtigte der Bundesrat mein Departement, eine eidgenössische Expertenkommission mit der Prüfung des Fragenkomplexes zu beauftragen. Die Kommission stand unter dem Vorsitz des Beraters für mathematische Fragen der Sozialversicherung, PD Dr. Kaiser. Der «Bericht Kaiser», wie man ihn daher in Fachkreisen nennt, wurde im Juli 1970 erstattet. Der Bundesrat hat seinen Schlussfolgerungen zugestimmt und den Bericht fristgerecht an das Parlament weitergeleitet. Die eidgenössischen Räte nahmen ihn im Januar und im März 1971 ausserordentlich positiv auf und gaben damit für den Weiterausbau grünes Licht.
Es ist aber nicht beim «Bericht Kaiser» und seiner parlamentarischen Behandlung geblieben. Seit der siebenten Revision ist eine eigentliche Volksbewegung zugunsten einer umfassenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Gang gekommen, die zu nicht weniger als drei Volksbegehren führte. Das Schweizervolk ist offensichtlich gewillt, in den siebziger Jahren die finanziellen Probleme von Alter und Invalidität endgültig zu lösen und entsprechend auch für die Hinterlassenen zu sorgen. Als erste reichte die Partei der Arbeit im Dezember 1969 eine Verfassungsinitiative ein. Als zweite folgte im März 1970 die Sozialdemokratische Partei, deren Bestrebungen vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund unterstützt worden sind. Den Abschluss bildete das bürgerliche überparteiliche Begehren vom April 1970. Vom Dezember 1969 an laufen die durch das Geschäftsverkehrsgesetz bestimmten bundesrechtlichen Fristen zur Erledigung von Verfassungsbegehren. Das heisst, dass der Bundesrat zum ganzen Fragenkomplex bis anfangs Dezember 1971 Stellung zu beziehen hat.
Das Ziel der drei Volksbegehren ist unbestritten, die vorgeschlagenen Mittel und Wege sind indessen recht unterschiedlich. Braucht es, das ist eine wesentliche Vorfrage, für die künftige Ordnung überhaupt einen Verfassungsartikel? Der Bundesrat teilt die Auffassung der eidgenössischen Räte, dass Artikel 341uater der Bundesverfassung den erwarteten Anforderungen angepasst werden sollte. So werden unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen zur Neukonzeption Stellung nehmen können.
Jedes der eingereichten Volksbegehren weist aber seine Schwächen auf. Der Bundesrat wird deshalb den eidgenössischen Räten einen Gegenvorschlag unterbreiten, der formell als Alternative zur zeitlich zuerst eingereichten Initiative der Partei der Arbeit gilt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gegenvorschlag durchdringt und die drei Volksbegehren zurückgezogen werden. Der Gegenvorschlag wurde den beteiligten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Sie haben von der Aufforderung zur Stellungnahme regen und einlässlichen Gebrauch gemacht, und ich danke ihnen und vor allem den Kantonen für die Ernsthaftigkeit, mit der sie sich der Aufgabe entledigt haben. Die Eidgenössische AIIV/IV-Kommission, deren konstruktive Mitarbeit ich sehr zu schätzen weiss, hat, gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren, anfangs dieses Monats einen endgültigen Entwurf ausgearbeitet, mit dem sich nunmehr der Bundesrat befassen wird. Das neugewählte Parlament wird Botschaft und Entwurf auf die Dezembersession hin erhalten. Die obligatorische Volksabstimmung sollte im Herbst 1972 stattfinden können.
Die erste praktische Auswirkung der neuen Konzeption besteht in der achten AHV-Revision. Sie soll den eidgenössischen Räten parallel zur Verfassungsvorlage unterbreitet werden und auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Verfassungsvorlage beruht auf der Verankerung der zweiten Säule. Hier bestehen - ich komme darauf zurück - noch zahlreiche offene Fragen. Der Bundesrat hat daher die Absicht, den beteiligten Kreisen rechtzeitig zumindest die Grundsätze zu unterbreiten, nach denen das Gesetz über die berufliche Vorsorge ausgestaltet werden soll. Etwas volkstümlicher ausgedrückt sollen unsere Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die zur Verfassungsabstimmung aufgerufen sind, «die Katze nicht im Sack kaufen müssen».
Endlich wird auch die dritte Säule ihre verfassungsrechtliche Verankerung finden, indem der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen zur Förderung der Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik, verpflichtet wird.
So ist der sozialpolitische Kalender der nächsten Monate stark befrachtet, ganz abgesehen davon, dass gleichzeitig die Krankenversicherung sehr gründlich überprüft wird und sich auch hier gebieterisch entscheidende Neuerungen aufdrängen. Das gilt, zwar etwas weniger ausgeprägt, ebenso für die Unfallversicherung.
IV
Zur eben erwähnten Kranken- und Unfallversicherung möchte ich in diesem Zusammenhang folgendes festhalten. Eine Volksinitiative
setzt sich für eine Neugestaltung der sozialen Krankenversicherung ein. Der Bundesrat hält diese Revision ebenfalls für unerlässlich und hat auch hier eine Expertenkommission mit der Überprüfung der offenen Fragen beauftragt. Das Kardinalproblem liegt in der Anpassung der Versicherung an die Erfordernisse einer modernen Gesundheits- und Sozialpolitik und in der gerechten Verteilung der stets steigenden Lasten des Gesundheitswesens auf Versicherte, Arbeitgeber, Bund und Kantone. Die Kostenexplosion des Gesundheitswesens in allen seinen Sparten (und darüber haben Sie, verehrte Anwesende, soweit u. a. die Spitäler Ihrer Aufsicht unterstehen, hinlängliche Erfahrungen) hat sachliche und finanzielle Konsequenzen von grösstem Ausmass, denen man auf eine möglichst wirksame Art begegnen muss. Aus sozialen und finanziellen Gründen muss vor allem für zwei Probleme eine zweckmässige Lösung gefunden werden: für die Kostentragung bei langdauernden Krankheiten, namentlich bei Spitalbehandlungen, und für die Sicherung des Erwerbsersatzes der Arbeitnehmer. Ich hoffe, dass die Expertenkommission zu Beginn des nächsten Jahres ihren Bericht erstatten wird, so dass der Bundesrat nach einem Vernehmlassungsverfahren - Ende 1972 Botschaft und Gesetzesentwurf verabschieden kann.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung stehen die Erweiterung des Versicherungsschutzes, ferner eine Neuumschreibung der Leistungen der SUVA und deren Koordination mit den übrigen Sozialversicherungsleistungen zur Diskussion. Das Koordinierungsproblem gilt im übrigen auch für die Militärversicherung. Die Harmonisierung der verschiedenen Versicherungszweige bildet ein ernsthaftes Problem, dem der Bundesrat in der gegenwärtigen Revisionsphase seine volle Aufmerksamkeit schenkt.
V
Der Entwurf für einen neuen Artikel 34quater wird dieser Tage verwaltungsintern bereinigt und alsdann dem Bundesrat vorgelegt. Die erste Säule wird entsprechend einer seit Jahren bewährten Entwicklung ausgebaut. Der Versicherungscharakter der AHV bleibt gewahrt, der soziale Gehalt wird aber weiterhin ausdrücklich betont. So soll es einerseits keine Einheitsrenten geben, die Höchstrente anderseits das Doppelte der Mindestrente aber nicht übersteigen. Die existenzsichernde Rente soll durch die achte Revision angestrebt werden. Die siebente Revision hat die einfache Altersrente auf 200 bis 400 Franken festgesetzt; die achte will, zumindest bei den Grenzwerten, d. h. beim Minimum und Maximum, die Ansätze in der ersten Phase verdoppeln. Das bedeutet für die einfache Altersrente ein Rentenminimum von 400, ein
entsprechendes Maximum von 800 Franken im Monat; die Ehepaarrenten sollen zwischen 600 und 1200 Franken im Monat liegen. Diese erste Phase der AHV-Revision soll auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten. Auf den 1. Januar 1975 soll nochmals eine ansehnliche Rentenerhöhung als zweiter Schritt folgen.
Das ist gewissermassen das Rahmenprogramm. Zu weiteren Detailpunkten möchte ich mich nur summarisch äussern. Es ist u. a. vorgesehen, Erleichterungen für den selbständigen Rentenbezug der Ehefrau zu schaffen und Verbesserungen für den Rentenanspruch der geschiedenen Frau einzuführen. Auch wird unseren Schweizern im Ausland der Beitritt zur freiwilligen AHV und IV nochmals geöffnet. Heute machen die Bezüge der freiwilligen Versicherung nahezu das Siebenfache ihrer Beiträge aus; diese Relationen werden sich wohl noch verschärfen. Es geht hier, ohne dass man davon spricht, um eine der ersten Realisierungen des Auslandschweizer-Bundesverfassungsartikels 45biS.
Im Rahmen der achten AHV-Revision habe ich noch ein besonderes Anliegen: es geht um das Taschengeld der in Heimen und Anstalten untergebrachten Rentenbezüger. Hier besteht, soweit ich orientiert bin, derzeit ein gewisser Rückstand. Ihre Konferenz und das Bundesamt für Sozialversicherung sollten die bisherige Vereinbarung wieder einmal auf den aktuellen Stand der Dinge bringen. Ich verstehe durchaus - und die Gefahren liegen auf der Hand -‚ dass man das Taschengeld nicht ad libitum aufbessern kann, aber es sollte doch erstrebt werden, das Taschengeld überall dort, wo es verantwortet werden kann, den heutigen Verhältnissen anzupassen.
Der Entwurf zur achten AHV-Revision sieht schliesslich vor, die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erneut heraufzusetzen. Die Grenzwerte sollen für Alleinstehende 5 400 bis 6 000 und für Ehepaare 8 100 bis 9 000 Franken im Jahr betragen. Jedem betagten oder invaliden Mitbürger werden also mindestens in diesem Rahmen Existenzmittel zur Verfügung stehen. Das Endziel ist indessen ein Abbau der Ergänzungsleistungen. Sie werden für die Arbeitnehmer keine Rolle mehr spielen, sobald das Obligatorium der zweiten Säule wirksam sein wird.
Schliesslich sieht der Verfassungsartikel auch Sachleistungen vor; die AKV-Verwaltung ist für diesen Bereich nicht eingerichtet. Daher wird die Schweizerische Stiftung für das Alter entsprechend dotiert werden. Der verwaltungsinterne Gesetzesentwurf sieht einen Bundesbeitrag von 10 Millionen Franken vor. Die Stiftung wird ihre Organisation dem neuen Aufgabenkreis allerdings noch vermehrt anpassen
müssen; als deren Präsident zweifle ich nicht daran, dass ihre Anstrengungen zum Ziele führen.
VI
Die AHV finanziert sich aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, aus den Zuwendungen der öffentlichen Hand und aus dem Ausgleichsfonds. Nun erfordert der Ausbau der ersten Säule weit höhere Mittel als sie bisher nötig waren. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber bezahlten an die AHV und IV bis vor kurzem zusammen 4,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Seit der siebenten AHV-Revision sind es 5,8 Prozent, von 1973 an werden es 8 Prozent sein. Dazu kommt der Beitrag an die Erwerbsersatzordnung. Für die Selbständigerwerbenden, für die seit 1969 ein reduzierter Ansatz besteht, wird auch in Zukunft ein entsprechend herabgesetzter Ansatz gelten; auch wird die sogenannte sinkende Beitragsskala für Versicherte mit geringem Einkommen erweitert werden. Die Ansätze für Nichterwerbstätige werden ebenfalls angepasst.
Die öffentliche Hand, d. h. der Bund und die Kantone, kommen heute für ein Fünftel der AHV-Leistungen auf. Davon entfallen drei Viertel auf den Bund, ein Viertel auf die Kantone. Im nächsten Jahre hat der Bund an die AHV 537 Millionen und haben die Kantone einen Beitrag von 179 Millionen Franken zu entrichten. Nahezu verdoppelte Leistungen erheischen wie gesagt entsprechend mehr Mittel. Wir kennen die angespannte Finanzlage der meisten Kantone und verstehen es durchaus, dass sie von der kommenden Mehrbelastung nicht begeistert sind. Ein Meinungsaustausch zwischen einer Delegation der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz und einer solchen des Bundesrates führte indes in der zweiten Hälfte August zu einer erfreulichen Übereinstimmung: es soll, zumindest für die nächste Zukunft, beim bisherigen Verteiler bleiben, d. h. bei einem Beitrag der öffentlichen Hand von 20 Prozent, der sich in unveränderter Weise auf den Bund und die Kantone verteilt. Ich danke den Kantonen für das Verständnis, das sie der grossen sozialen Aufgabe gegenüber bewiesen haben. Der Bund selbst bestreitet seinen Beitrag nach wie vor aus seinem Anteil an den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser sowie aus den Tabaksteuern und Tabakzöllen. Dabei soll Artikel 41bis der Bundesverfassung dahin eine Änderung erfahren, dass auch Raucherwaren, die keinen Tabak enthalten, besteuert werden können. Diese Modifikation drängt sich auf, weil die Einführung einer synthetischen Zigarette aus tabakfremdem Material in den nächsten Jahren nicht auszuschliessen ist. Diese Änderung unterliegt ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
VII
Im Gegensatz zur ersten betritt die zweite Säule verfassungsrechtliches und gesetzgeberisches Neuland. Dabei stehen wir aber keineswegs vor dem Nichts, gab es in unserem Lande vor einigen Jahren doch schon über 16 000 Vorsorgeeinrichtungen mit 1,7 Millionen Mitgliedern. Diese erfreuliche Entwicklung muss indes fortgesetzt und zum konsequenten Abschluss gebracht werden. Ein kleiner Meilenstein hiezu wird ausgerechnet heute gesetzt: für das neue Arbeitsvertragsrecht, d. h. für die betreffenden Bestimmungen im Obligationenrecht, die u. a. in bezug auf die Freizügigkeit des Arbeitnehmers wertvolle Fortschritte bringen, läuft die Referendumsfrist am heutigen Tage unbenützt ab. Es geht hier aber nur um eine Übergangslösung. Der Entwurf für den neuen Verfassungsartikel sieht ein Obligatorium der zweiten Säule für die Arbeitnehmer vor: die Arbeitgeber werden verpflichtet, sie bis zu einem bestimmten Einkommen zu versichern. Die Selbständigerwerbenden sollen freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer einer solchen Einrichtung beitreten können. Für bestimmte Gruppen kann der Beitritt allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden. Das kann sich zum Beispiel für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, d. h. für solche Kreise als erforderlich erweisen, bei denen die dritte Säule, d. h. die private Vorsorge, nicht zum Tragen kommt.
Der Grundsatz hört sich recht einfach an; seine Realisierung wird dem Gesetzgeber und der Verwaltung aber noch einige harte Nüsse zu knacken geben. Eine erste Schwierigkeit liegt zum Beispiel in der lückenlosen Durchführung des Obligatoriums. Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, dass er, auch wenn er die Stelle wechselt, zu gegebener Zeit in den vollen Genuss der ihm zustehenden Leistung kommt. Da nicht sämtliche Arbeitgeber eine Pensionskasse werden gründen können, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Personal bei einer Auffangkasse zu versichern. Für deren Ausgestaltung sind verschiedene Lösungen denkbar. Besonders subtil muss auch die an sich unerlässliche Aufsicht über die Pensionskassen geregelt werden.
Ein zentrales Problem bildet schliesslich die Behandlung der Übergangsgeneration. Die Frage stellt sich zwar nur für jene Arbeitnehmer, die bisher nicht oder nur ungenügend versichert waren; durch die erheblichen Fortschritte der achten AHV-Revision verliert sie zudem auch hier an Schärfe. Aber sie bleibt noch bedeutsam genug. Der Entwurf sieht zwei genau zu unterscheidende Fristen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen werden nämlich den vorgeschriebenen Mindestschutz nicht sofort, sondern - je nach der Einkommenshöhe - erst innerhalb von
10 bis 20 Jahren zu entrichten haben. Diese Frist wird zweifellos noch viel zu reden geben; im Vernehmiassungsverfahren waren die Antworten darauf besonders kontrovers. Eine zweite, diesmal fünfjährige Übergangsfrist betrifft die Beitragsansätze. Sie ermöglicht jenen Betrieben, die die Einführung des Obligatoriums allenfalls in eine heikle Lage versetzt, ihre Soziallasten schrittweise zu erhöhen: in fünf Jahren aber muss der endgültige Ansatz erreicht sein.
Die zweite erheischt wie die erste Säule ganz erhebliche finanzielle Anstrengungen. Sie sind um so grösser, als die berufliche Vorsorge wie die AHV die Kaufkraft der Leistungen sicherstellen, d. h. sie nötigenfalls entsprechend heraufsetzen soll. Ihrem Charakter nach kann die zweite Säule keine öffentlichen Mittel beanspruchen. Lediglich von seiten der Landwirtschaft werden solche in Erwägung gezogen. Hier handelt es sich jedoch um das Sonderproblem der landwirtschaftlichen Sozialpolitik überhaupt. Die Verteilung der Belastung unter Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch Gesamtarbeitsverträge und individuelle Abmachungen geregelt werden. Der Verfassungsartikel setzt aber fest, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge zu entrichten haben wie die Arbeitnehmer. Im übrigen soll zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeiträgen an die AHV und an die berufliche Vorsorge im Gesamten ein angemessenes Verhältnis gewahrt werden. Die Bundesgesetzgebung soll daher dafür besorgt sein, dass sowohl die AHVJIV als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht sich ihrem Zwecke gemäss entwickeln können.
Die berufliche Vorsorge verdient noch einen anderen Hinweis. Wer heute schon über eine gute Pensionskasse verfügt, der reagiert auf die Ausbaupläne der AHV zuweilen eher skeptisch. Hier wird es Aufgabe der bestehenden Kassen sein, die im konkreten Fall zweckmässige Lösung zu finden.
VIII
Es geht bei der ersten und zweiten Säule nicht nur um die finanziellen Erfordernisse. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt aus ihren früheren, engen Grenzen heraus; sie stellt heute nach der Grössenordnung und wegen ihrer Verflechtung einen immer wichtigeren Faktor im volkswirtschaftlichen Geschehen dar. Auf weite Sicht bedarf sie (einschliesslich der Beiträge der öffentlichen Hand) gegen 25 Prozent des Arbeitseinkommens oder nicht weniger als 15 Prozent des Volkseinkommens. Somit wird ein beachtlicher Teil des Wirtschaftsertrages zur Sicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität abgezweigt. Dazu
kommen noch die Risiken Krankheit und Unfall. Der Gesamtkomplex muss sich stärker als bisher der ökonomischen Zusammenhänge bewusst werden. Die Volkswirtschaft darf nicht antisozial, die Sozialversicherung aber auch nicht antiökonomisch sein.
Sie sind vielleicht überrascht, dass bisher nur von der ersten und zweiten, nicht aber von der dritten Säule die Rede war. Die private Vermögensbildung kann in ihrer Bedeutung gar nicht überschätzt werden. Das gilt vor allem dort, wo die berufliche Vorsorge nicht ausreichend zum Tragen kommt. Im übrigen haben gerade alte Leute zu ihren Ersparnissen ein besonderes Verhältnis; sie trennen sich in der Regel nur sehr ungern davon. Man wird dieser vor allem altersmässig bedingten Mentalität in erster Linie durch fiskalische Massnahmen Rechnung zu tragen haben. Der Bund ist darauf vorbereitet; eine Expertenkommission hat sich vor wenigen Jahren mit der Förderung des Sparens befasst. Es gilt nun, aus den betreffenden Überlegungen die Schlussfolgerungen zu ziehen.
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Ich möchte, bevor ich meine Ausführungen beende, noch kurz auf die Invalidenversicherung eintreten. Die Kantone kommen auch hier (ich habe das bei meinen Bemerkungen zur AHV noch nicht erwähnt) finanziell kräftig zum Zuge. Doch möchte ich noch etwas anderes festhalten. Die Grundkonzeption der Versicherung stellt die Eingliederung vor die Rente. Die Eingliederung umfasst, abgesehen von den medizinischen Massnahmen, vor allem die Sonderschulung und berufliche Vorkehren. Die schweizerische Konzeption der Invalidenversicherung ist, man darf es ruhig sagen, sehr fortschrittlich; sie stösst denn auch in vielen ausländischen Staaten auf grosses Interesse. Nun zieht die Heraufsetzung der AHV-Renten dieselbe Erhöhung der TV-Renten nach sich. Das ist für die Eingliederungsmassnahmen nicht ohne Bedeutung und nicht ganz ohne Gefahr. Wer mehr Geld erhält, ist an der Eingliederung nicht mehr im gleichen Ausmass interessiert. Niedrigere IV- als AHV-Renten kommen meiner Auffassung nach nicht in Frage. Daher geht es darum, den Willen zur Eingliederung nicht nur nicht zu lähmen, sondern im Vergleich zu heute noch zu steigern. Das kann nur in einer noch gründlicheren Vertiefung der bisherigen Massnahmen und durch einen damit verbundenen medizinischen, pädagogischen und psychologischen sowie technischen Fortschritt geschehen. Die öffentliche und die private Invalidenhilfe werden, mit Unterstützung des Bundes, auch diese Probleme zu lösen wissen.
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Der Mensch lebt, wir alle wissen es, nicht vom Brot allein. Das Altersproblem, die Hilfe für die Hinterlassenen und die Betreuung der Behinderten stellen noch ganz andere als nur finanzielle Fragen. Eine ad hoc hiezu eingesetzte Kommission für die Altersfragen hat vor wenigen Jahren den ganzen Komplex gründlich untersucht. Es ist zwar einfach, die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen, aber bedeutend schwerer, sie innert nützlicher Frist zu verwirklichen. Ein spürbarer Fortschritt besteht im Entwurf zum Verfassungsartikel 34sexies über die Wohnbauförderung. Dieser Artikel bezieht den Wohnbau für die Betagten und die Behinderten mit ein. Ebenso eröffnet die neue Verfassungsbestimmung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dem Bund neue Möglichkeiten zur menschlichen Betreuung seiner alten und behinderten Mitbürger. So faszinierend moderne Rentenformeln und die flankierenden Massnahmen zum sozialen Schutz unserer Männer und Frauen auch sind, so steht im Mittelpunkt unserer Bestrebungen doch der Mensch, der Betagte, die Witwe, die Waisen oder der Behinderte. Wenn es gelingt, hier eine glückliche Lösung zu finden, eine Lösung, die finanziell den Erfordernissen gerecht wird und humanen Grundsätzen entspricht, dann werden wir einen gewaltigen sozialen Fortschritt realisiert haben. Dabei ist die Sozialversicherung, und das weiss der Bundesrat sehr genau, in hohem Masse auf die Mitarbeit der Kantone und Gemeinden und ihrer Fürsorgeorgane angewiesen. Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre entsprechenden Bemühungen.
Fünfter Kongress der Mathematiker und Statistiker der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit in Bern
(13. bis 18. September 1971)
Ansprache von Bundesrat Hans-Peter Tschudi anlässlich der Eröffnungsfeier vom 13. September 1971 im Kursaal Bern
Vor allem möchte ich meiner Freude darüber Ausdruck geben, dass die Schweiz Ihr Gastland sein darf. Wir wissen diese Ehre besonders zu schätzen, sind doch die vier vorangehenden Kongresse in Städten mit
klingenden Namen organisiert worden, und zwar 1956 in Brüssel, sodann in regelmässigem Turnus in Rom, Madrid und Paris. Wenn Sie nun Ihre fünfte Konferenz in unsere Bundesstadt Bern eingeladen haben, wagen wir daraus den Schluss zu ziehen, dass Sie die wissenschaftlichen Arbeiten unserer Fachleute Ihres Gebietes anerkennen wollen.
Ich weiss aber auch, dass solche wissenschaftliche Arbeiten nicht möglich gewesen wären, wenn die IVSS nicht ununterbrochen für die notwendigen internationalen Kontakte gesorgt hätte. Dafür möchte ich Ihren leitenden Organen, insbesondere Ihrem Präsidenten, Hofrat Dr. Reinhold Melas, sowie Ihrem Generalsekretär, Dr. Leo Wildmann, und Ihrem mathematischen Berater, Professor Dr. Lucien Fraud, den aufrichtigen Dank aussprechen.
Gemäss Ihrer Tagesordnung stehen vier bedeutsame Probleme zur Diskussion, die auch in der Schweiz dank ihrer Aktualität auf besonderes Interesse stossen. Wir stehen in unserem Lande nämlich vor einem grundlegenden Ausbau unserer Sozialversicherung: Erstens soll in unserer staatlichen Rentenversicherung der entscheidende Schritt von dem Konzept der Basisleistungen zu jenem der existenzsichernden Renten gemacht werden; zweitens sollen die beruflich organisierten Pensionskassen integrierender Bestandteil unseres Sozialversicherungssystems werden und mit ihren Leistungen, zusammen mit den staatlichen Renten, den Bezügern erlauben, ihre gewohnte Lebenshaltung angemessen fortzusetzen; drittens ist geplant, die soziale Krankenversicherung den heutigen Gegebenheiten, vor allem der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft anzupassen.
Der direkte Zusammenhang mit drei von vier Punkten Ihrer Tagesordnung ist offensichtlich. Ihr erstes Thema «Soziale Sicherheit und Volkswirtschaft» gewinnt auch in unserem Lande durch den geplanten grosszügigen Ausbau unserer Sozialversicherung ständig an Bedeutung. Bald werden auch in der Schweiz die Sozialversicherungslasten die Grössenordnung von 20 Prozent des Volkseinkommens erreichen und deshalb sind wir Ihnen zu besonderem Dank verpflichtet, wenn Ihre Beratungen die Lösung des grundlegenden Problems einer echten Harmonisierung zwischen dem ökonomischen und dem sozialen Sektor einen weiteren Schritt vorwärts bringen können.
Es lag mir daran, Sie in der gebotenen Kürze über unsere Pläne für eine Neuregelung der Sozialversicherung zu orientieren. Sie werden zur Folge haben, dass auch die Schweiz in den Statistiken über die soziale Sicherheit des Internationalen Arbeitsamtes - dessen Vertreter ich ebenfalls herzlich begrüssen möchte - den ihr gebührenden Platz ein-
nehmen wird. Da die Leistungen unserer bis anhin gesetzlich nicht verankerten beruflichen Rentenversorgung in jenen Statistiken nicht ausgewiesen werden konnten, entsteht immer noch ein Zerrbild des Wertes des sozialen Schutzes in unserem Land. Das Obligatorium des Beitritts aller Arbeitnehmer zu einer beruflichen Rentenkasse wird in diesen internationalen Statistiken zu einem getreuen Bild über die sozialen Verhältnisse in der Schweiz führen.
Nach der schweizerischen Verfassung umfasst unsere Regierung lediglich sieben Ministerien. Angesichts des Ausmasses der öffentlichen Aufgaben hat jedes Departement verschiedene wichtige Gebiete zu betreuen, die in andern Staaten zur Bildung besonderer Ministerien Anlass geben. Darin ist der Grund zu suchen, dass der Sprechende nicht nur für die soziale Sicherheit, sondern auch für die Wissenschaftspolitik verantwortlich ist. Diese Kombination freut mich heute ganz besonders, liegt doch Ihren Beratungen ebenfalls eine solche Synthese zugrunde, nämlich die Anwendung der mathematischen und statistischen Wissenschaften auf die Probleme der sozialen Sicherheit. Dass die mathematischen Wissenszweige vor allem für die Erforschung der Zusammenhänge im Mikro- und Makrokosmos herangezogen werden, ist wohlbekannt, dass sie aber auch ein unerlässliches Hilfsmittel zur Lösung sozialer Probleme liefern, wird für viele eine neue Erkenntnis sein. In diesem Zusammenwirken zweier mir besonders am Herzen liegenden Gebiete ist denn auch der Grund meiner besonderen Genugtuung zu suchen.
Mit Ihren Arbeiten werden Sie einmal mehr zur wissenschaftlichen Fundierung der Gesetzgebung über die soziale Sicherheit wesentlich beitragen und so zum Wohle aller nicht mehr im Erwerbsprozess stehenden Personen wirken. Dafür danke ich Ihnen aufrichtig und wünsche Ihren Beratungen vollen Erfolg.
Der revidierte Arbeitsvertrag und seine Auswirkungen auf die berufliche Altersvorsorge
Am 25. Juni 1971 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) verabschiedet. Hiebei handelt es sich um ein bedeutendes gesetzgeberisches Werk, das aus einer fast vierjährigen Parlamentsarbeit hervorgegangen ist. Die neue Gesetzgebung wird am 1. Januar 1972 in Kraft treten. Einzelne der neuen Bestim-
mungen berühren die berufliche Vorsorge, das heisst die zweite Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, und verdienen somit unser besonderes Interesse. Es betrifft dies die Abschnitte über die Personalfürsorgeeinrichtungen und über die Abgangsentschädigung.
1. Die Personalfürsorgeeinrichtungen
Die neuen Artikel 331 bis 331 c haben folgenden Wortlaut:
Art. 331
D. Personalfürsorge
1. Pflichten des Arbeitgebers
1Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
Art. 331 a
II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung
1. Forderung des Arbeitnehmers
a. bei Spareinrichtungen
1Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entspricht.
2Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Fällen samt Zins.
8Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung dem gesamten durch die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gebildeten Sparguthaben samt Zins.
Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Forderung des Arbeitnehmers in Abzug.
Art. 331 b
b. bei Versicherungseinrichtungen
1Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals.
3Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital.
‚Das Deckungskapital ist so zu berechnen, dass vom Gegenwert der künftigen Leistungen der Gegenwert der künftigen, durch Reglement festgesetzten Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers abgezogen wird, unter Berücksichtigung eines allfälligen versicherungstechnischen Fehlbetrages.
5Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.
Art. 331 c
2. Erfüllung der Schuldpflicht
1 Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre, der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründet.
2 Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen wird in jedem Fall nach den Bestimmungen des Reglementes der Personalfürsorgeeinrichtung fällig und kann vom Arbeitnehmer vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
8 Die Personalfürsorgeeinrichtung hat eine Forderung gegen einen Dritten nicht zu begründen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr weiterhin angehört oder wenn dessen Forderung nur eine geringfügige ist.
Die vorstehenden Bestimmungen ersetzen den bisherigen Artikel 343b1S, der mit dem Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) vom 21. März 1958 ins Obligationenrecht eingeführt worden war. Die neuen Artikel 331 a, 331 b und 331 c haben insoweit zwingenden Charakter, als sie nicht durch Vertragsabrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen. Die Vorschriften von Artikel 331 sind absolut zwingend, können also auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
Artikel 89b1s des Zivilgesetzbuches, der sich auf die Wohlfahrtsstiftungen für das Personal (nach neuer Fassung = Personalfürsorgestiftungen) bezieht, musste ebenfalls angepasst werden; die Änderungen sind indes nur redaktioneller Natur.
Gemäss Artikel 7 der Schluss- und Übergangsbestimmungen sind die Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen innert einer Frist von fünf Jahren den neuen Vorschriften anzupassen.
Man mag sich fragen, welche Tragweite diesen neuen Bestimmungen zukommt angesichts der in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebung für eine obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (zweite Säule). Vor allem stellt diese Revision des Arbeitsvertrages einen ersten und wichtigen Schritt zur Verstärkung der zweiten Säule dar. Sie gewährleistet den Arbeitnehmern beim Stellenwechsel
in verbessertem Ausmasse die erworbenen Ansprüche gegenüber den Fürsorgeeinrichtungen: einerseits bleiben dadurch die einbezahlten Beiträge für den vorgesehenen Zweck erhalten, anderseits wahrt der Arbeitnehmer in einem bestimmten Rahmen seine Ansprüche aus den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen. Diese obligationenrechtliche Regelung erfasst aber nur die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Zudem unterwirft sie wohl den Arbeitgeber, der eine Vorsorgeeinrichtung schafft oder finanziert, bestimmten Vorschriften, verpflichtet ihn aber nicht, eine solche Einrichtung zu schaffen oder sein Personal bei einer solchen zu versichern. Diese Lücken können nur geschlossen werden durch ein Sondergesetz aufgrund eines neuen Artikels 34c1uater der Bundesverfassung, welcher gegenwärtig ausgearbeitet wird.
2. Die Abgangsentschädigung
Die Artikel 339 b bis 339 d verpflichten den Arbeitgeber, älteren Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung auszurichten. Die betreffenden Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 339 b
3. Abgangsentschädigung
a. Voraussetzungen
1Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmers nach zwanzig oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 339 c
b. Höhe und Fälligkeit
1Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.
Art. 339 d
c. Ersatzleistungen
1Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vorsorgeleistungen zu erbringen hat, welche die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, übersteigen, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.
Die Regelung betreffend die Abgangsentschädigung trägt zur Verbesserung der materiellen Lage älterer Arbeitnehmer bei, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. Die vorgesehenen Entschädigungen sind indessen noch sehr bescheiden im Vergleich zu den nach Inkrafttreten des Obligatoriums der zweiten Säule zu erwartenden Leistungen. Es handelt sich auch hier - wie dies die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Vorsorge in ihrem Bericht vom 16. Juli 1970 (S. 83) hervorhebt - um eine Vorschrift, die einen indirekten Zwang auf den Arbeitgeber ausüben soll, zugunsten seines Personals angemessene Schutzmassnahmen für das Alter zu treffen.
Durchführungsfragen
AllVJIV: Überweisung von Renten auf ein Posteheckkonto
(Hinweis zu Rz 1110 der Wegleitung über die Renten; Ergänzung zu Rz 70 der AHV-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1971, S. 19)
Nach den Bestimmungen von Rz 1110 der Wegleitung über die Renten kann für die Überweisung von Renten und Hilfiosenentschädigungen
auf eine Postcheckrechnung (Giro), anstelle des Girozettels (Formular PTT 435.01), auch das Rentenanweisungsformular 318.162 oder 318.163 Verwendung finden. Es handelt sich dabei um eine von der PTT seinerzeit im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den AHV-Ausgleichskassen zugestandene Sonderregelung. Dieses Entgegenkommen ging noch weiter, indem sich die PTT-Betriebe bereit erklärten, trotz grösserem Betriebsaufwand die Taxen für diese Zahlungsanweisungen rückzuvergüten, womit diese Anweisungen dem taxfreien Giroverkehr gleichgestellt waren.
Im Zuge der Arbeitsrationalisierung und aus Gründen der Gleichbehandlung aller Inhaber von Postcheckrechnungen haben die PTT-Betriebe beschlossen, diese Vergünstigung auf Ende des Jahres 1971 aufzuheben. Ab 1. Januar 1972 werden somit auch für die gutzuschreibenden Zahlungsanweisungen der_AHV/IV/EO die üblichen Taxen Se-- rechnet. Die dadurch entstehende Mehrbelastung lässt sich jedoch vermeiden, wenn die AHV-Ausgleichskassen für die betreffenden Zahlungsauftrage Girozettel verwenden
IV: Kapitalhilfe an Heimarbeiter 1
(Präzisierung von Rz 66, 3. Satz, des KS über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art)
Gemäss Rz 65 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit nur jenen eingliederungsfähigen invaliden Versicherten gewährt werden, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Ob dies der Fall ist, hängt von der beitragsrechtlichen Stellung eines solchen Versicherten in der AHV ab. Somit erhebt sich keine besondere Frage, wenn Heimarbeiter in der AHV als Selbständigerwerbende behandelt werden. Werden sie dort als Unselbständigerwerbende erfasst, so haben sie in der IV keinen Anspruch auf Kapitalhilfe, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Heimarbeiter auf eigene Kosten den Arbeitsplatz herrichten. In diesem Falle sind sie -laut Rz 66, 3. Satz -den in der AHV als Selbständigerwerbende erfassten Heimarbeitern gleichzustellen und können Anspruch auf Kapitalhilfe geltend machen.
Damit aber einem einzugliedernden unselbständigerwerbenden Heim-
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 137
arbeiter eine Kapitalhilfe zugesprochen werden kann, muss eindeutig feststehen und auch zuhanden des BSV in den beruflichen Abklärungsberichten ausdrücklich festgehalten werden, dass er auf eigene Kosten seinen Arbeitsplatz einrichten musste.
IV: Revisionstermine1
(Hinweis zu Rz 224 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit)
Gemäss der erwähnten Randziffer ist bei halben Renten immer jeweils spätestens auf das Ende einer Frist von drei Jahren ein Revisionstermin anzusetzen. Es ist zu beachten, dass es sich bei diesem Termin um die äusserste Frist handelt. Bei Rentnern, die ein Erwerbseinkommen beziehen, das im Grenzbereich von 50 Prozent des hypothetischen Einkommens liegt oder vermutlich steigende Tendenz hat, ist nötigenfalls eine jährliche Revision vorzusehen. Insbesondere sollte von Lohnempfängern unter solchen Umständen jährlich ein Lohnausweis einverlangt werden. Nur so kann der Invaliditätsgrad rechtzeitig neu bestimmt werden. Gleichzeitig lassen sich damit Auseinandersetzungen über die Meldepflicht des Versicherten und eine allfällige Rückerstattung von Renten weitgehend vermeiden.
IV: Honorierung der Logopäden 2
Mangels einer allgemein gültigen IV-Tarifvereinbarung mit Behandlungsstellen für Sprachgebrechen bzw. mit selbständig tätigen Logopäden hat die Entschädigung nach Massgabe des Zeitaufwandes und der allgemeinen Kosten zu erfolgen, wobei auch die Berufsausbildung und die Berufserfahrung der Fachperson zu berücksichtigen sind.
Werden logopädische Massnahmen mit Behandlung in einem Sprachheilambulatorium bzw. durch einen frei praktizierenden Logopäden zugesprochen und ist der TV-Kommission noch keine Meldung des BSV über eine Tarifabmachung mit der betreffenden Stelle oder Person zugegangen, so hat das TV-Sekretariat bis auf weiteres Rechnungen, die den Ansatz von 20 Franken pro Stunde (5 Franken pro volle oder angebrochene Viertelstunde) übersteigen, dem BSV zuzustellen.
1Aus 1V-Mitteilungen Nr. 135
2Aus 1V-Mitteilungen Nr. 136
Nicht unter diese Regelung fallen Massnahmen, für die die Sonderschulen direkt Rechnung steilen. Für letztere bleiben die in Ziffer 1, Buchstabe b, des Zirkularschreibens an die in der IV zugelassenen Sonderschulen vom 29. März 1968 (Dok. 15.810) genannten Vergütungsansätze weiterhin in Kraft, sofern nicht bereits mit dem BSV eine individuelle Tarifvereinbarung abgeschlossen wurde.
HINWEISE
Die berufliche Der Jahresbericht des Ostschweizerischen Blinden-Förderung von fürsorgevereins informiert seit jeher recht plastisch Blinden über die Geschehnisse in dessen Aufgabenbereich.
Im folgenden seien - als Beispiel und nicht etwa als Reklame - die Abschnitte über die beiden vom Verein geführten Lehrwerkstätten für Industriearbeit und für Metallbearbeitung wiedergegeben:
Lehrwerkstätte für Industriearbeit
Die Bestrebungen zur personal- und arbeitsmässigen Verbesserung des Lehrbetriebes standen auch im vergangenen Jahr im Mittelpunkt. Die Belegschaft belief sich Ende 1970 auf fünfzehn Personen. Davon waren fünf Lehrlinge oder Umschulungskandidaten. Diese Zahl steht im Gegensatz zum Jahre 1969, wo acht Behinderte in dieser Abteilung eingesetzt waren. Der Zuwachs ist auf Neueintritte und interne Arbeitsumstellungen zurückzuführen. Zum Vorteil hat sich der Versuch ausgewirkt, zwei Behinderte, die nicht mit einem Augenleiden behaftet sind, in unseren Betrieb aufzunehmen.
Arbeitsmässig ist insofern ein Fortschritt zu verzeichnen, als wir weitere Firmen für unsere Sache gewinnen konnten. Neue Arbeitsstücke im Metallsektor, interessante Montage- und Maschinenarbeiten aus der Elektro- und Plastikbranche erweitern zielgerichtet unser Ausbildungsprogramm. Viele technische Probleme sind zu lösen. Dies betrifft vor allem die Installation von geeigneten Einrichtungen sowie die Konstruktion und Anschaffung von Hilfsmitteln, die dem Blinden die Arbeit erleichtern und zudem einen rationellen Arbeitsablauf gewährleisten. Im Berichtsjahr konnten wiederum verschiedene Renovationen vorgenommen werden. Der alte Lebensmittelraum wurde vollständig überholt und dient nun als Magazin für die oft in sehr grossen Quantitäten an-
gelieferten Materialien. Dem gleichen Zweck entspricht die lange Front praktischer Lista-Gestelle im Souterrain. Acht neue Garderobenschränke fanden im Nebengang Platz, und in der anschliessenden ehemaligen Beutelkammer wurde ein zusätzlicher Arbeitsplatz eingerichtet. Die Anschaffung einer Bandschleifmaschine erforderte eine Umplazierung der Maschinen im Schleifraum. Zwei neue Bohrmaschinen ergänzen zweckmässig die Bearbeitungsmöglichkeiten im Metallsektor.
Lehrwerkstätte für Metallbearbeitung
Der Rückblick auf das hinter uns liegende Berichtsjahr, das im Zeichen der Reorganisation und des Weiterausbaues stand, darf uns mit Genugtuung und Dankbarkeit erfüllen. Mit Genugtuung deshalb, weil wir alle den Eindruck haben, die gesteckten und erhofften Ziele seien erreicht worden. Mit Dankbarkeit, weil es uns aufs neue gelungen ist, mit unseren Blinden und Sehschwachen zu einer echten Arbeitsgemeinschaft und Partnerschaft zu kommen. Die täglich gestellten Aufgaben konnten dank dem Einsatz sämtlicher Fachkräfte zur Zufriedenheit aller bestens gelöst werden.
Aufgrund der erfreulichen Zusammenarbeit unserer eigenen Berufsberatung mit der IV-Regionalstelle St. Gallen sowie mit allen weiteren Regionalstellen, vorab der deutschen Schweiz, fanden mehrere Sehbehinderte in unserer Schulungsstätte Aufnahme. Zwei Lehrlinge und drei Stammarbeiter konnten nach Abschluss ihrer gründlichen Ausbildung an verschiedenen Arbeitsplätzen zu beachtlichen Anstellungsbedingungen eingegliedert werden. Die zugestandenen Lohnansätze wurden denn auch jedesmal mit grosser Freude zur Kenntnis genommen.
Eine weiterhin andauernde gute Geschäftslage in der Maschinenindustrie ermöglichte es, alle Stammleute voll zu beschäftigen und die Lehrlinge in den wünschenswerten Arbeitsabläufen intensiv auszubilden. Die von unseren Lehrlingen und Stammleuten geleistete Arbeit findet bei den zuständigen Stellen unserer Auftraggeber immer wieder Erstaunen und Anerkennung.
Für die Berufsschule scheuten wir weder Zeit noch Kosten, um den sehbehinderten Lehrlingen mit geeigneten Mitteln optimale theoretische Kenntnisse beizubringen. Aber nicht nur die Ausbildung in Schule und Werkstatt beschäftigten die verantwortlichen Organe im verflossenen Jahr, nein, auch an die Ganzheitsausbildung und Freizeitgestaltung wurde gedacht. Den jungen behinderten Menschen soll eine umfassende Schulung zuteil werden, die es ihnen ermöglicht, in Wirtschaft und Gesellschaft Bestätigungen zu finden.
Das erste Skilager für unsere Lehrlinge - bei Sonne, Schnee und bester Verpflegung auf Malbun war und bleibt ein voller Erfolg. Es gehörte seitens der Direktion Einfühlungsvermögen und Mut zum Ja für die Durchführung eines solchen Lagers. Dank diesem Ja kamen denn auch alle, die mit dabei sein durften, zu einem unvergesslichen Erlebnis. Nebst diesem Winterlager konnten aber noch viele Turn-, Sport- und Schwimmstunden durchgeführt werden. Angefangen bei den einfachsten Turnübungen bis zum Wald- und Kompasslauf wurden alle zumutbaren sportlichen Leistungen verlangt und geübt.
Es sei an dieser Stelle allen Geschäftsfreunden, IV-Regionalstellen, Blindenfreunden und Trägern unserer Metall-Lehrwerkstätte für die gute Zusamenarbeit sowie das entgegengebrachte Verständnis und Vertrauen unser Dank ausgesprochen.
Die AHV und die Der Hinweis in Heft 8/9 (Seite 438) enthält eine Aufwertung des Ungenauigkeit. Im mittleren Absatz sollte es heis-Schweizerfrankens sen: «Die für den Fall einer Abwertung einer aus-
ländischen Währung vorgesehene Sonderregelung - wahlweise Zahlung der Beiträge nach dem alten oder dem neuen Kurs - kann hier nicht zur Anwendung kommen.»
FACHLITERATUR
Bittmann Friedrich: Leistungsverhalten bei körperbehinderten Kindern. Em-
pirische Untersuchungen zum Anspruchsniveau und zur Leistungsmotivation
bei Kindern mit zerebralen Bewegungsstörungen. 120 S. Heft 5 der Schriften zur Körperbehindertenpädagogik und ihren Grenzgebieten. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1971.
Martinoni Mauro: Die Behandlung der Debilität. Neue Erfahrungen und Methoden. 156 S. Verlag Hans Huber, Bern, 1970.
Aktuelle Probleme der deutschen Sozialversicherung. Sondernummer des
«Bundesarbeitsblattes», Heft 9/1970, zur XVII. Generalversammlung der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) in Köln, 1970. Das Heft enthält u. a. Aufsätze zu den Themen (mit Zusammenfassungen in franz. und engl. Sprache):
Internationale Entwicklungstendenzen der Sozialen Sicherheit,
S. 554-564;
- Die Rolle der Rentenversicherung in der gesamten Alters-, Invailditäts-
und Hinterbliebenenversorgung, S. 568-574;
- Probleme der Altersgrenze, S. 582-588.
Verlag W. Kohlhammer, Köln, 1970.
Flexibilität der Altersgrenze. Band 2 der Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie. 134 S. mit Tabellen und Graphiken. Dr. Dietrich Steinkopf Verlag, Darmstadt, 1969.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage von Arx (s. ZAK Vorstösse 1971, S. 96) am 19. Mai 1971 wie folgt beantwortet:
Kleine Anfrage «Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Fernsehens von Arx für die älteren Leute bewusst. Da die Fernsehbeteilivom 25. Januar 1971 gung dieser Altersgruppe vor allem am Nachmittag
und am frühen Abend sehr hoch ist, bemüht sich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, bei der Gestaltung ihrer Nachmittagsprogramme vermehrt auf die Interessen der über 65jährigen einzugehen. So strahlt z. B. das Deutschschweizer Fernsehen versuchsweise seit Beginn dieses Jahres am Donnerstagnachmittag eine Sendereihe mit dem Titel ‚Da Capo' aus, worin unterhaltende und besinnliche Sendungen aus einem bereits früher dargebotenen Abendprogramm wiederholt werden. Diese Programme sind bewusst auf ältere Zuschauer abgestimmt. In den Nachmittagssendungen sind aber auch die Wünsche anderer Bevölkerungsgruppen, z. B. Frauen, Kinder und Kranke, zu berücksichtigen.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgrund der jetzigen Erfahrungen ihre künftige Programmgestaltung bestimmen, um nach Möglichkeit die unterschiedlichen Wünsche der verschiedenen Zuschauergruppen zu erfüllen.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage König (s. ZAK König 1971, S. 361) am 1. September 1971 wie folgt beantvom 16. Juni 1971 wortet:
«Die Ausgleichskassen zahlen heute annähernd eine Million AHV- und 1V-Renten in der Schweiz aus. Hierfür werden der Post monatlich rund 850 000 Zahlungsaufträge erteilt, mit denen zum Teil mehrere Renten an die Berechtigten gemeinsam angewiesen werden (z. B. Invalidenrente mit den Zusatzrenten für die An-
gehörigen, Witwen- und Waisenrenten). Mehr als 700 000 Rentenberechtigten werden die Renten durch den Geldbriefträger ins Haus gebracht; in rund 150 000 Fällen erfolgt die Auszahlung auf das Postcheck- oder Bankkonto des Berechtigten, an dessen Vormund, eine Fürsorgebehörde, Anstalt oder Drittperson.
Die geltende Regelung für die Auszahlung der Renten auf ein Bankkonto wurde seinerzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Bankiervereinigung getroffen, wobei zur Vermeidung unrechtmässiger Rentenbezüge gewisse sichernde Massnahmen als notwendig erachtet wurden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen haben indessen das Bundesamt für Sozialversicherung und die Schweizerische Bankiervereinigung schon vor einiger Zeit geprüft, auf welche Weise die geltende Regelung vereinfacht werden könnte. Die Abklärungen sind abgeschlossen und eine wesentlich einfachere Neuregelung, die auf das besondere Konto und die befristete Vollmacht verzichtet, steht unmittelbar bevor.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Hofstetter (s. Hofstetter ZAK 1971, S. 362) am 1. September 1971 wie folgt bevom 21. Juni 1971 antwortet:
«Als eigentliche Eingliederungsmassnahmen der IV, für welche die Versicherung gemäss Art. 11, Abs. 1, IVG das Eingliederungsrisiko zu tragen hat, gelten nur Sachleistungen, welche die IV selber anordnet und ausschliesslich auf ihre Kosten durch geeignete Dritte (Spitäler, Eingliederungsstätten und dergl.) erbringen lässt. Renten werden nur gewährt, wenn die Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, womit ein indirekter Zwang zur Eingliederung entsteht. Deshalb ist die Haftung der IV für die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die der Eingliederung zuzuschreiben sind, in diesen Fällen gerechtfertigt.
Bei Sonderschulung oder erstmaliger beruflicher Ausbildung indessen leistet die IV lediglich Beiträge an geeignete Massnahmen. Für deren Durchführung trägt letztlich nicht die Versicherung, sondern der Versicherte oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verantwortung. Aus diesem Grund erscheint eine Haftung der IV für Krankheiten und Unfälle nicht gerechtfertigt.
Der Bundesrat hält dafür, dass die Regelung, wie sie sich nach der Auslegung von Art. 11, Abs. 1, IVG durch das EVG ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Er ist jedoch bereit, bei einer Revision des 1V-Gesetzes die Frage aufgrund der gemachten Erfahrungen zu überprüfen.»
Dringliche Nationalrat Aligöwer hat folgende Dringliche Kleine Kleine Anfrage Anfrage eingereicht:
Allgöwer vom «Seit der letzten Revision der AHV und der IV ist die 20. September 1971 Teuerung in einem Mass gestiegen, dass die damalige
Erhöhung der Renten, besonders für die Bezüger von Mindestrenten, nahezu wirkungslos geworden ist.
Ist der Bundesrat bereit, den eidgenössischen Räten für die Dezembersession eine dringliche Vorlage zu unterbreiten, die eine Teuerungszulage von 10 Prozent ab 1. Januar 1972 vorsieht? Eine solche ist dringend erforderlich, auch wenn die achte Revision im Laufe der nächsten Jahre durch die eidgenössischen Räte behandelt werden sollte.»
Angenommene Der Nationalrat hat am 5. Oktober folgende drei P0- parlamentarische stulate angenommen:
Vorstösse Postulat Bachmann, vom 27. Januar 1971, be-
treffend Teilrentenordnung der AHV und IV (ZAK 1971, S. 159). Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf die in der demnächst erscheinenden Botschaft zur achten AHV-Revision enthaltenen Lösungsvorschläge
Postulat Chopard, vom 18. März 1971, betreffend Renten für Frühinvalide (ZAK 1971, S. 205). Hiezu erklärt der Bundesrat, dass die beantragten Änderungen eine Revision von Art. 26 IVV voraussetzen. Es soll daher im Zusammenhang mit den durch die achte AHV-Revision nötigen Anpassungen der IV abgeklärt werden, ob die bestehende Regelung im vorgeschlagenen Sinn verbessert werden kann. Bezüglich der Rentenhöhe bzw. eines besonderen Rentenzuschlages zeichnete sich in den Beratungen der AHV/IV-Kommission bereits eine Lösung ab.
Po s tulat C h o p a r d, vom 18. März 1971, betreffend Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrpflichtige (ZAK 1971, S. 205). Die vom Postulanten angeregte Anpassung der EO-Entschädigungen an die Preis- und Lohnentwicklung drängt sich nach Ansicht des Bundesrates noch nicht auf. Er verweist in seiner Begründung
u. a. auf die erst im Jahre 1969 massiv erhöhten Leistungen und auf den Umstand, dass ein grosser Teil der Entschädigungen (jene zwischen Minima und Maxima) lohnprozentual berechnet werden und somit die Lohnentwicklung mitmachen. Eine Verbesserung der EO-Ansätze würde im übrigen eine Beitragserhöhung nötig machen und die Frage der Festsetzung der künftigen Beiträge an die AHV und 1V erschweren. Der Bundesrat wird gleichwohl die Vorarbeiten für eine Überprüfung anordnen, im Bestreben, dem Parlament bis
spätestens Ende 1973 eine Vorlage zur Revision der EO vorzulegen.
Der AHV/IV/EO- Der Bundesrat hat am 4. Oktober den Bericht des Ver-Ausgleichsfonds waltungsrates über den Ausgleichsfonds der AHV/IV/ im Jahre 1970 EO genehmigt. Der bei diesem Anlass publizierten Pressemitteilung ist zu entnehmen:
Die Geld- und Sachleistungen aus den drei Sozialwerken betrugen 3 778,1 Mio Franken, wovon 2 983 Mio auf die AHV, 574,1 Mio auf die IV und 221 Mio auf die EO entfielen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber beliefen sich auf 3 048,7 Mio. Den Fonds sind aus Beiträgen des Bundes und der Kantone 887,3 Mio zugekommen, wovon 591 Mio an die AHV und 296,3 Mio an die IV. Weiter erbrachten die Anlagen der Ausgleichsfonds aus Zinserträgen und Wertberichtigungen 300,5 Mio. Nach Abzug der Aufwendungen für Durchführungs- und Verwaltungskosten zu Lasten der Ausgleichsfonds von insgesamt 35,9 Mio ergaben sich für die AHV und die IV Einnahmenüberschüsse von 434,1 Mio und 3,1 Mio, dagegen wies die EO einen Ausgabenüberschuss von 14,7 Mio auf. Für alle drei Sozialwerke zusammen beträgt der Einnahmenüberschuss 422,5 Mio. Auf Jahresende 1970 mussten im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. Januar 1971 erhöhten Renten und Hilf - losenentschädigungen der AHV und der IV zusätzliche Liquiditäten bereitgestellt werden.
Im Berichtsjahr konnten einschliesslich der Eingänge aus Amortisationen für 240,6 Mio neue, feste Anlagen beschlossen werden. Davon kamen den Gemeinden und Gemeindeverbänden 112,2 Mio (46,6 Prozent) zu. Bei den Pfandbrief-Instituten und bei den Kantonalbanken wurden zusammen 90 Mio (37,5 Prozent) angelegt. Weitere Darlehen im Betrag von 20,1 Mio (8,4 Prozent) wurden an Kantone und 18 Mio (7,5 Prozent) an gemischtwirtschaftliche Unternehmungen zugesprochen. Der gesamte Bestand fester Anlagen der Ausgleichsfonds erhöhte sich im Berichtsjahr um 158,9 Mio auf 7 756 Mio. Er verteilt sich auf die einzelnen Anlagekategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 206 Mio (2,7 Prozent), Kantone 1157,5 Mb (14,9 Prozent), Gemeinden 1201,9 Mio (15,5 Prozent), Pfandbrief-Institute 2292,7 Min (29,6 Prozent), Kantonalbanken 1548,1 Mio (19,9 Prozent), öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 105,7 Mio (1,4 Prozent), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1244,1 Mio (16 Prozent). Die durchschnittliche Bruttorendite betrug für die neuen Anlagen 6,15 Prozent und für den Gesamtbestand 4,05 Prozent.
Der Bericht enthält eine Darstellung der Anlagepraxis des Verwaltungsrates. Ihr ist zu entnehmen, dass die Zuteilungen gezielt und nach Prioritäten erfolgen. An erster Stelle stehen Investitionen in direktem Zusammenhang mit den drei Sozialwerken, also Einrichtungen für Alte, Hinterlassene, Invalide und gegebenenfalls für Wehrmänner. Grosse Anteile werden für Schulhausbauten und Ausbildungsstätten sowie für Spitäler und Pflegeheime zugesprochen. Weiter werden Finanzierungen des allgemeinen und des sozialen Wohnungsbaues sowie der Erschliessungsaufwendungen bevorzugt. In letzter Zeit kamen auch der Umweltsanierung grosse Anteile zu. Bei Zuteilungen für weitere Infrastrukturaufwendungen wird die volkswirtschaftliche Dringlichkeit umfassend geprüft.
Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 23. August 1971 beschlossen, im den Ansatz der Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Ja-Kanton Schaffhausen nuar 1972 von 30 auf 40 Franken je Kind und Monat
zu erhöhen. Ab 1. Januar 1973 beträgt die Kinderzulage 50 Franken je Kind und Monat.
Familienzulagen Der Staatsrat hat am 14. September beschlossen, die im Kinderzulage von 45 auf 50 Franken, die Ausbildungs-Kanton Neuenburg zulage von 70 auf 80 Franken und die Zulage für Kinder
ausländischer Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, von 25 auf 30 Franken zu erhöhen.
Die erhöhten Familienzulagen sind mit Wirkung ab 1. Oktober 1971 zu gewähren.
Adressenverzeichnis Seite 6, Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, AHVJIV/EO Zentrale Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichs-
kasse, und Seite 10, Ausgleichskasse 27, Auslandschweizer, und Seite 28, 1V-Kommission für Versicherte im Ausland:
Neue Telefonnummer: (022) 3102 01.
Die übrigen Angaben bleiben unverändert.
Personelles J e an P i e r r e Am s 1 e r ist auf den 1. Oktober zum
Adjunkten II und Stellvertreter des Chefs der Sektion Rechnungswesen und technische Organisation,
J e a n Marie B o u r q u i n auf den gleichen Zeitpunkt zum wissenschaftlichen Adjunkten II und Stellvertreter des Chefs der Sektion Betriebsbeiträge und Tarife
im Bundesamt für Sozialversicherung (AHV/IV/EO/EL) gewählt und befördert worden.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 29. März 1971 i. Sa. St. AG Art. 4 AHVG. Lizenzgebühren bilden nur dann Erwerbseinkommen,
wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persön-
liche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung der Erfindung verbindet. (Erwägung 1)
Auch wenn der Erfinder sich mit der Weiterentwicklung und techni-
schen Lösung der Erfindung nicht weiter befasst, so ist eine solche Tätigkeit dennoch für so lange anzunehmen, als der Erfinder in den Diensten dessen steht, der die Erfindung ausbeutet. (Erwägung 2) Art. 135 1. V. m. Art. 156, Abs. 2, und Art. 159, Abs. 2, OG. Dem Bund sind in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, aber er hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. (Erwägung 5)
R. G. liess im Jahre 1948 eine Erfindung patentieren. Im Jahre 1952 erteilte er der St. AG, seiner Arbeitgeberin, eine Lizenz an seiner Erfindung und erhielt dafür nach dem Umsatz berechnete Lizenzgebühren. An der Auswertung und Weiterentwicklung seiner Erfindung war R. G. nicht beteiligt. Im Jahre 1964 verliess R. G. die Dienste der St. AG. Die Parteien schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach die Ansprüche des R. G. aus dem Lizenzvertrag durch einen festen Betrag abgegolten wurden.
Bis zur Auflösung des Dienstvertrages hatte die St. AG von den Lizenzgebühren die Lohnbeiträge entrichtet. Die Ausgleichskasse forderte Lohnbeiträge auch von der Abfindung. Die St. AG legte Beschwerde ein. Die kantonale Rekursbehörde verneinte, dass die Abfindung Erwerbseinkommen bilde, und hiess die Beschwerde gut. Die vom BSV dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Nach der geltenden Praxis (vgl. EVGE 1957, S. 178, ZAK 1958, S. 28, sowie EVGE 1958, S. 105, ZAK 1958, S. 368, und EVGE 1966, S. 206, ZAK 1967, S. 331) lässt sich die Frage, ob die einem Lizenzgeber zustehenden Lizenzvergütungen Erwerbseinkommen im Sinn der Art. 4 bis 9 AHVG oder beitragsfreien Kapitalertrag darstellen, nicht generell beantworten. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6, Abs. 1, AHVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall ist daher von den Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Bezügers und dessen erwerblicher Betätigung auszugehen. Der Inhaber einer Erfindung kann sich zwar durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht loslösen, dass er keinen Einfluss mehr auf
Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet (EVGE 1957, S. 179, ZAK 1958, S. 28). Das EVG hat bisher in einem einzigen Fall auf Kapitalertrag erkannt (ZAK 1951, S. 262). In den übrigen Fällen wurde auf Erwerbseinkommen geschlossen.
Erwerbseinkommen bilden die Lizenzgebühren nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die um mit der Ausbeutung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit dafür entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gehören (EVGE 1957, S. 181, ZAK 1958, S. 28). Nach der Praxis ist Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit insbesondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebeutet wird, allein oder als Teilhaber jener ausbeutenden Personengesellschaft; selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmässig verwertet. Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist (EVGE 1966, S. 206, ZAK 1967, S. 331, und dort zitierte Urteile).
2. R. G. ist nicht berufsmässiger Erfinder. Hingegen blieb er in den seiner Erfindung und dem Lizenzvertragsabschluss folgenden Jahren im Dienst der St. AG, die seine Erfindung ausbeutete. Er hatte also nicht jede Beziehung mit der Verwertung seiner Erfindung abgebrochen, auch wenn er sich - nach seinen eigenen Angaben und jenen der heutigen Beschwerdegegnerin - mit deren Weiterentwicklung und technischen Lösung nicht mehr befasste. Deshalb wurden die Lizenzgebühren, die er während der Dauer des Dienstverhältnisses bezog, mit Recht als Erwerbseinkommen betrachtet. Dies gilt auch für die im Jahre 1964 nach Auflösung des Dienstvertrages geleisteten Zahlungen, nachdem die St. AG in der vorinstanzlichen Beschwerde selber erklärt hat, es handle sich hierbei um Entschädigungen, die noch für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldet gewesen seien.
Die Auflösung des Dienstvertrages und die im Juli 1965 abgeschlossene Vereinbarung haben indessen die Situation verändert: R. G. hat nicht nur die Abtretung aller seiner Erfinderrechte an die St. AG bestätigt, sondern damit auch auf jede Einflussnahme und jedes Recht auf Einsicht in die Ausbeutung seines Patentes verzichtet. Die ab 1965 bezahlten Lizenzgebühren haben keine Beziehung mit irgendeiner Tätigkeit, die R. G. seither ausgeübt hätte. Sie sind die Gegenleistung für etwas, das der Eigentümer abgetreten hat, nämlich für die Abtretung eines immateriellen Güterrechtes. Zutreffend hat daher die Ausgleichskasse R. G. für das Jahr 1968 als Nichterwerbstätigen und die Lizenzgebühren als Renten und nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert (vgl. die Beitragsverfügung vom 2. Juni 1970). Das BSV anerkennt übrigens selber
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen vorliege, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssten, damit die seit 1965 ausgerichteten Entschädigungen als Erwerbseinkommen betrachtet werden könnten.
3. Das BSV vertritt aber die Auffassung, die vom Erfinder bezogenen Lizenzgebühren seien immer Erwerbseinkommen. Das Gericht hat sich schon in EVGE 1966, S. 158 (ZAK 1967, S. 45) zu dieser bereits früher vom Bundesamt aufgeworfenen Frage geäussert, ohne jedoch näher auf sie einzugehen. Heute begründet das BSV seinen Standpunkt folgendermassen: Jede Erfindung setze eine schöpferische Tätigkeit voraus, durch die geistiges Eigentum geschaffen werde. Der Erfinder könne dieses von ihm geschaffene immaterielle Gut verkaufen oder durch einen Dritten verwerten lassen. Verfüge er in dieser Weise über sein Recht, so stelle die Gegenleistung, die er erhalte
privatrechtlich im ersten Fall Verkaufspreis, im zweiten Fall Pachtzins («Lizenzgebühr») dar. AHV-rechtlich sei aber entscheidend, dass dieser Vermögenswert durch eigene Arbeit geschaffen worden sei. Die Gegenleistung erscheine daher -wie das Einkommen, das der Hersteller von Waren aus deren Verkauf erziele -als Entgelt für die Arbeit, die zur Erfindung geführt habe und damit als Erwerbseinkommen.
Diese These besticht zunächst durch ihre theoretische Einfachheit und ihre Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Doktrin, welche den Ertrag eines vom Steuerpflichtigen selber geschaffenen immateriellen Gutes als Einkünfte aus einer Tätigkeit betrachtet (vgl. Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, Nr. 116 und 74/75 zu Art. 21 WStB). Allein diese theoretische Einfachheit wirkt sich keineswegs in ebenso einfachen praktischen Lösungen aus, wie weiter unten noch ausgeführt werden wird. Auch ist die Frage im Steuerrecht praktisch bedeutungslos, weil hier Erwerbseinkommen und Vermögensertrag eine Gesamtheit bilden. So fallen die Lizenzgebühren entweder unter Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, WStB als Erwerbseinkommen oder unter Buchst. c desselben Artikels als Vermögensertrag; somit gehören sie jedenfalls zum steuerbaren Einkommen.
Die Auffassung des Bundesamtes findet scheinbar eine Stütze auch in der Tatsache, dass bisher kein einziges Urteil des EVG die bezogenen Lizenzgebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt hat, nämlich einerseits in das Entgelt für die schöpferische Arbeit, die zur Erfindung führte, und anderseits in die Entschädigung für die Arbeit, welche bei der spätern Ausbeutung dieser Erfindung geleistet wird. Das Gericht hat aber das Prinzip einer solchen Unterscheidung keineswegs verworfen, sondern bloss festgestellt, dass in den von Ihm beurteilten Fällen der Beweis eines Steuerwertes des Patentes, dessen Zins als Kapitalertrag vom Betrag der Lizenzgebühren abgezogen werden könnte, nicht erbracht sei.
Schliesslich bildet die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegte These das Gegenstück zur Rechtsprechung betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung der Beiträge auf dem erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlten Lohn. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Beitragsschuld und ihrer Fälligkeit (vgl. dazu EVGE 1969, S. 89, ZAK 1969, S. 497). Sie bezieht sich aber auf paritätische Beiträge, wo der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Lohn klar gegeben ist, die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Tätigkeit und der Bezahlung des
Entgeltes nicht gross sein kann und zudem Art. 14, Abs. 1, AHVG die Fälligkeit der Beiträge ordnet. Hiervon unterscheiden sich wesentlich die Regeln von Art. 14, Abs. 2, AHVG und der entsprechenden Verordnungsbestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wenn die Tätigkeit massgebend wäre, die zur Erfindung führte, von deren Verwertung sich der Erfinder losgelöst hat, so müssten sämtliche Lizenzgebühren, welche der Erfinder in allen spätem Jahren erhalten hat, auf die Dauer dieser Tätigkeit bezogen werden, was zu störenden Konsequenzen führen würde. Und wollte man -ähnlich wie beim Goodwill -auf den Wert der Erfindung abstellen im Moment, da die schöpferische Tätigkeit aufhört, so liesse sich dieser Wert mangels Anhaltspunkten zur Bemessung künftiger Lizenzgebühren kaum ohne Willkür ermitteln.
4. Der These des BSV kann überdies aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Wäre ausschliesslich diejenige Tätigkeit entscheidend, die zur Erfindung geführt hat, so müsste folgerichtig jede mögliche Beziehung zur spätern Tätigkeit ausser acht gelassen werden. Nun ist diese schöpferische Tätigkeit meistens selbständig. Die Lizenzgebühren wären also, selbst wenn sie vom Arbeitgeber ausbezahlt würden, nicht Lohnbestandteil und müssten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Ausnahmen wären nur in jenen Fällen möglich, in denen der Erfinder die schöpferische Tätigkeit im Rahmen einer entlöhnten Arbeit entfaltet hätte. Diese Fälle sind umso seltener, als der Gewinn aus der Erfindung alsdann regelmässig dem Arbeitgeber zukommt. In einem solchen Ausnahmefall würde übrigens die Situation bei einem Stellenwechsel des Erfinders unentwirrbar.
Zudem würde der Wert der Erfindung, d. h. der als Gegenleistung für die Verwertung bezahlte Betrag, allein der ursprünglichen schöpferischen Tätigkeit zugemessen. Eine derartige Konzeption wäre gekünstelt; denn die spätere Mitarbeit des Erfinders an der Entwicklung und technischen Anwendung seiner Erfindung übt auf deren Wert, somit auf die Höhe der Lizenzgebühren, einen öfters beträchtlichen Einfluss aus. Oder sollen dann die Lizenzgebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt werden, nämlich in den Ertrag aus der schöpferischen Tätigkeit einerseits und die Entschädigung für die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung anderseits? Dies entspräche zwar einer Unterscheidung, welche die Rechtsprechung grundsätzlich nicht verworfen hat, praktisch aber nie vorgenommen werden konnte. Sie würde in jedem Einzelfall eine schwierige, meistens willkürliche Schätzung jenes Teils der Lizenzgebühren erfordern, die von der (im allgemeinen selbständigen) ursprünglichen schöpferischen Tätigkeit stammen, und jenes andern Teils, welcher der (im allgemeinen unselbständigen) spätern Tätigkeit zuzurechnen ist.
Es ergibt sich somit, dass die bisherige Rechtsprechung auf dem Gebiet der Lizenzgebühren den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten gerechter wird als die vom Bundesamt verfochtene These, deren praktische Anwendung zudem fast unlösbare Probleme aufwirft. Daher ist die Rechtsprechung zu bestätigen, was im vorliegenden Fall die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge hat (vgl. Erwägung 2).
5. Nach dem auch in Sozialversicherungsstreitigkeiten anwendbaren Art. 156 OG (vgl. Art. 135 OG) werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hingegen dürfen nach Abs. 2 desselben Artikels dem Bund, den Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen das EVG in Anspruch nehmen, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.
In Streitigkeiten über Versicherungsbeiträge sind von der unterliegenden Partei grundsätzlich Kosten zu erheben (Art. 134 OG). Dennoch dürfen dem in der heutigen Beitragsstreitigkeit unterliegenden Bundesamt keine Gerichtskosten auferlegt werden, weil das BSV bzw. der von ihm vertretene Bund am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Vermögensinteresse hat.
Hingegen hat das BSV der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das gegenwärtige Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). Angesichts der in prozessualer und materieller Hinsicht parteiähnlichen Stellung des R. G. steht auch diesem gegenüber dem BSV ein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. J. S.
Art. 4 und Art. 9, Abs. 1, AIIVG. Lizenzgebühren aus der systematischen Verwertung geheimer chemischer Rezepte und von Marken-
schutzrechten bilden nicht Kapitalertrag, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Bestätigung der Praxis) Die Art, wie die Lizenzgebühren in der Steuererklärung deklariert wurden, bildet ein Indiz für deren AHV-rechtliche Wertung.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber von Geheimformeln und Markenschutzrechten für chemische Erzeugnisse. In den Jahren 1952 bis 1965 schloss er mit verschiedenen ausländischen Firmen darüber Lizenzverträge ab. Die Ausgleichskasse forderte von dem so erzielten Einkommen Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer widersetzte sich, indem er geltend machte, die Lizenzgebühren bildeten Kapitalertrag. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG eine dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen:
Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die beitragsrechtliche Bedeutung von Lizenzgebühren verschiedener rechtlicher Herkunft. Den einen liegen geheime chemische Rezepte, den andern Markenschutzrechte zugrunde. Dabei handelt es sich unbestritten um Rechte, die Lizenzverträgen zugänglich und nach der Rechtsprechung patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt sind (vgl. EVGE 1967, S. 223, ZAK 1967, S. 457). Hinsichtlich der Rezeptauswertung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1963 bis 1969 überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt, ja nicht einmal Muster überprüft habe. Dies wird durch ein Schreiben der betreffenden Lizenznehmerin vom 1. April 1970 bestätigt. Diese Behauptung erscheint glaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, gegenüber den Lizenznehmern der Markenschutzrechte habe sich seine Mitwirkung auf die zeitweise Ausübung von Kontrollrechten beschränkt, wie sie zum Teil durch die nationalen Gesetzgebungen zur Vermeidung des Schutzrechtsver-
falls vorgeschrieben sein sollen. Der Versicherte wendet ferner glaubhaft ein, infolge seiner schon vor Jahren erfolgten tbersiedlung von den USA nach der Schweiz seien die Voraussetzungen für die Realisierung der ihm vertraglich eingeräumten Mitwirkungsrechte nicht mehr gegeben; jedenfalls werde von ihnen kaum mehr Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung ist zwar bei der Anwendung der zwingenden AHV-rechtlichen Bestimmungen auf die äussere Erscheinungsform von Tatbeständen abzustellen und nicht auf möglicherweise bestehende, hiervon abweichende interne Abmachungen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die äussere Erscheinungsform dem tatsächlichen Sachverhalt offensichtlich nicht entspricht (EVGE 1966, S. 166, ZAK 1967, S. 145), was offenbar gerade im vorliegenden Fall zutrifft.
Die Ausgleichskasse weist aber mit Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den kantonalen Steuerbehörden sich selber als Fabrikant bezeichne und die Fabrikations- und Schutzmarkenrechte -wegen der zeitlichen Staffelung der Vertragsabschlüsse von 1952 bis 1965 systematisch verwerte. Zudem meint das BSV, die zahlreichen Herstellungsverfahren und Markenrechte, die dem Beschwerdeführer zustehen, zeigten deutlich, dass zu deren Staffelung berufliches Wissen und eine zielgerichtete Tätigkeit notwendig gewesen seien. Dazu ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Rechte unbestrittenermassen gekauft hat, weshalb die Notwendigkeit beruflichen Wissens zur Schaffung dieser Rechte nicht ohne weiteres einzusehen ist. Ferner haben die Abklärungen jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer die Lizenzeinnahmen bis 1965 als Einkommen aus Nebenerwerb und ab 1966 als Erwerbseinkommen und nicht als Vermögensertrag steuerlich deklariert hat.
Für die rechtliche Würdigung aller dieser Gegebenheiten müssen die Rezepte und Schutzmarkenrechte, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Immer steht ein gleichartiges Mittel zur Diskussion, dessen wirtschaftliche Verwertung mit Hilfe von Lizenzverträgen nicht zufälligen, sondern ausgesprochen planmässigen Charakter aufweist. Dabei handelt es sich keineswegs um reine Vermögensverwaltung zum Zweck der Erhaltung der Vermögenssubstanz und zur Sicherstellung der Vermögenserträge; denn wer derart zielgerichtet wie der Beschwerdeführer danach trachtet, sein Einkommen zu steigern und sein Vermögen zu vermehren - das Einkommen stieg von 56 000 Franken im Jahre 1959 mit fast ununterbrochener Regelmässigkeit auf 234 373 Franken im Jahre 1966 -‚ ist nicht nur im Rahmen üblicher Vermögensverwaltung, sondern erwerblich tätig. Inwieweit dazu die Ausübung von Kontrollrechten erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne irgendeinen sachlichen Hintergrund seine Lizenzeinnahmen gegenüber den Steuerbehörden als Erwerbseinkommen deklariert hat.
Demnach ist festzustellen, dass die systematische Verwertung der dem Beschwerdeführer gehörenden Rechte nach der Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit und die ihm daraus zufliessenden Lizenzeinnahmen als Erwerbseinkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, betrachtet werden müssen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.
Urteil des EVG vom 10. März 1971 i. Sa. Firma X und Konsorten
Art. 132 i. V. m. Art. 105, Abs. 2, OG. Auch wenn das EVG den
Sachverhalt nur beschränkt überprüfen kann, wie in Beitrags-
streitigkeiten, untersucht es ihn in diesem Rahmen doch von Amtes wegen. (Erwägung 1)
Art. 5, Abs. 2, Art. 9, Abs. 1, AHVG. Die Abgrenzung des massgebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
keit richtet sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 2)
Art. 5, Abs. 2, AHVG. Personen, die die Räume und die Maschinen dessen benutzen, für den sie tätig sind, nach dem Ergebnis der aus-
geführten Arbeiten entschädigt werden und damit tatsächlich in
einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sind in unselbständiger Stel-
lung erwerbstätig, ungeachtet des Umstandes, dass die Beziehungen als die zwischen gleichgeordneten Partnern dargestellt werden. (Erwägungen 3 und 4)
Die Firma X beschäftigte in eigenen Räumlichkeiten und an eigenen Maschinen Personen, die für sie Druckarbeiten ausführten, wobei diesen gestattet war, auch Aufträge Dritter zu übernehmen. Zwischen den Parteien bestanden «Lieferantenverträge», die so formuliert sind, dass die Drucker als selbständige Partner der Firma X erscheinen. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, die Drucker hinsichtlich ihrer Arbeit für die Firma X als Selbständigerwerbende zu behandeln, und war lediglich bereit, ihnen diese Eigenschaft für eine allfällige - nebenberufliche - Tätigkeit für dritte Auftraggeber zuzuerkennen. Sie verhielt die Firma X, die Lohnbeiträge zu entrichten. Die Firma X und sechs Drucker legten Beschwerde ein. Die Rekursbehörde schützte die Beschwerden. Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess diese insofern gut, als sie die Leistungen der Firma X an die Drucker für die Arbeiten, die sie für die Firma X ausführten, als massgebenden Lohn bezeichnete. Hinsichtlich einer allfälligen Tätigkeit der Drucker für Dritte wurde die Sache zur näheren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, wobei das Gericht in dieser Hinsicht eine selbständige Erwerbstätigkeit für möglich betrachtete.
Aus den Erwägungen:
1. Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das EVG nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich tberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104, Buchst a und b, sowie Art. 105, Abs. 2, OG).
Obschon der Sachverhalt im Sinn von Art. 105, Abs. 2, OG nur beschränkt überprüfbar ist, gilt in diesem Rahmen doch die Untersuchungsmaxime. Demnach darf sich das Gericht nicht auf die von den Parteien vorgebrachten tatbeständlichen Einwände beschränken, sondern es hat von Amtes wegen den gesamten rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 105, Abs. 2, OG zu überprüfen. Immerhin darf der Richter in der Regel voraussetzen, dass die
Parteien auf wirkliche oder vermeintliche Fehler in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich hinweisen.
2. .. . Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu geben, ohne jedoch hiefür entscheidend zu sein (ZAK 1967, S. 473).
3a.
b. ... Anderseits liegen die von den Beschwerdegegnern A und B eingereichten «Lieferantenverträge» vor. Diese zwei Verträge sind vor der Anmeldung der Drucker bei der Ausgleichskasse abgeschlossen worden. ... Sie regeln das interne Verhältnis der beiden Drucker zur Firma X. Daneben sollen sie offensichtlich die Eigenschaft der Drucker als Selbständigerwerbende dokumentieren. Zu dem hier in Frage stehenden Kalkulationsrisiko ist diesen Verträgen folgendes zu entnehmen: Der Drucker bezieht von der Firma X lediglich Entschädigungen für Drucksachenlieferungen. Er kann die Arbeit in seinen eigenen Räumlichkeiten oder in Räumen und mit Maschinen der Firma X ausführen, «sofern diese damit einverstanden ist». Die Firma X kann diese Benützungsbewilligung jederzeit und ohne Grundangabe verweigern. Die Preise der Lieferungen an die Firma X richten sich nach deren üblichen Ansätzen, welche dem Drucker bekannt sind.
Diese vertraglichen Grundlagen lassen den Schluss nicht zu, dass die Drucker ein eigenes Kalkulationsrisiko tragen. Sie haben sich vielmehr im voraus vertraglich verpflichtet, die üblichen Ansätze der Firma X anzuerkennen. Die Preise werden also nicht von Fall zu Fall ausgehandelt. Dies wäre ja auch praktisch gar nicht möglich. . .. Wenn die Drucker zudem offenbar regelmässig die Räumlichkeiten und Maschinen der Firma X benützten, so bestand auch bezüglich dieser zu amortisierenden Investitionen für sie kein Risiko, abgesehen von der jedem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Behandlung. Das Arbeitsentgelt der Drucker wäre somit - mindestens von dem hier massgeblichen wirtschaftlichen Gesichtspunkt her gesehen - eher als Stück- oder Akkordlohn zu qualifizieren und nicht als Kaufpreis für eine von einem selbständigen Unternehmer hergestellte und aufgrund seiner Preiskalkulation in Rechnung gestellte Ware.
C.
Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung, insoweit die Rekurskommission argumentiert, es sei unerheblich, ob die Drucker den betriebseigenen Maschinenpark der Firma X benutzten oder nicht, weil es häufig vorkomme, dass kleine Betriebe wegen der fehlenden Finanzen mit fremden, gemieteten oder auf Abzahlung gekauften Maschinen arbeiteten. Zwar bildet der Umstand, dass die sechs Drucker zur Hauptsache, wenn nicht gar ausschliesslich, in den Räumlichkeiten und an Maschinen der Firma X arbeiteten, für sich allein noch keinen Beweis, wohl aber ein sehr wesentliches Indiz für unselbständige Tätigkeit. Die beträchtliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Drucker von der Firma X, die nicht nur wichtigste oder fast ausschliessliche «Kundin» der Drucker ist, sondern ihnen jederzeit und ohne Grundangabe die Maschinenbenützung verweigern kann, ist offen-
sichtlich. Von einer eigentlichen Maschinenmiete kann nicht gesprochen werden, weil eben die Firma X ganz einseitig über die Maschinenbenützung verfügt und weil auch mindestens bezüglich der Lieferungen der Drucker an die Firma X - gar kein Mietpreis ausgeschieden ist. Die Firma X sagt in ihrer Beschwerdeschrift selber: «Zwecks Vereinfachung der Abrechnung über Maschinen- und Raummiete wurde vereinbart, dass unsere Aufträge um den entsprechenden Betrag billiger geliefert wurden. Für Aufträge, die der Drucker für andere Kunden ausführt, hat er natürlich die Miete zu bezahlen.»
Die Vorinstanz argumentiert weiter damit, dass der Drucker einen Auftrag der Firma X ablehnen könne, wenn diese einen Preis verlange, welcher nach der eigenen Kalkulation des Druckers zu niedrig sei. Somit trage dieser bei Annahme eines Auftrages allein das Risiko, dass der Auftrag für ihn wegen unvorhergesehener Komplikationen bei der Ausführung unrentabel werde. Das ist wohl richtig, doch muss beigefügt werden, dass diese Art der Preisberechnung an und für sich wenig aussagt, bildet sie doch beispielsweise die Regel bei der gesamten Arbeitnehmerkategorie der Akkordanten. Im übrigen verweist die Ausgleichskasse mit Recht darauf, dass die theoretische Freiheit, einen Auftrag abzulehnen, angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Drucker von der Firma X, ihrer einzigen oder mindestens weitaus wichtigsten «Kundin», die insbesondere frei über die Maschinenbenützung verfügt, praktisch illusorisch ist. In Wirklichkeit darf das Risiko der Drucker entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dem üblichen Unternehmerrisiko gleichgesetzt werden. Wirtschaftlich gesehen geht es nämlich bloss um das Risiko, dass der Drucker seinen Arbeitsplatz gefährdet, wenn er die Firma X nicht nach deren Wunsch beliefert.
Nicht ausreichend belegt ist schliesslich die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass der Drucker ein eigenes Papier- und Materiallager halten müsse, was gegebenenfalls tatsächlich ein gewichtiges Indiz für selbständige Erwerbstätigkeit sein könnte. Dass Materialbestellungen über die Firma X gingen und von dieser mit den «Lieferungen» verrechnet wurden, ist unbestritten. Eine eigentliche Lagerhaltung hätte die finanziellen Mittel der jungen Drucker offensichtlich überstiegen. Aber auch die Papierbeschaffung erfolgte im AHV-rechtlichen Sinne nicht selbständig durch die Drucker, sondern in engstem organisatorischem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Firma X.
4. Aus allem ergibt sich bezüglich der «Lieferungen» der Drucker an die Firma X, dass der Feststellung der Rekurskommission, die Drucker seien «im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugunsten der Firma X arbeitsorganisatorisch weitgehend unabhängig» und würden «ihr eigenes Unternehmerrisiko» tragen, nicht beigepflichtet werden kann. Richtig ist zwar, dass die Drucker theoretisch grosse Freiheit geniessen; organisatorisch und wirtschaftlich stehen bzw. standen sie aber in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zur Firma X. Zudem übernahmen sie kein grösseres wirtschaftliches Aisiko, als es bei unselbständigen Akkordanten üblicherweise der Fall ist. Dass sie mit ihrem Hauptarbeitgeber allenfalls einen zu niedrigen Lohnansatz vereinbarten, dass dieser sie für Beschädigung der Maschinen und für schlechte Lieferungen zur Leistung von Schadenersatz verpflichten konnte und dass die Drucker riskierten, bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu Verlust zu kommen, ist nicht als Unternehmerrisiko zu werten. Damit
kann im Sinne der Rechtsprechung beim Verhältnis der Firma X zu den sechs Druckern nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden.
5a. Gemäss «Lieferantenvertrag» und allen vorinstanzlichen Beschwerdeschriften steht fest, dass die Drucker berechtigt sind, von Dritten direkt und ohne Vermittlung der Firma X Aufträge entgegenzunehmen und diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auszuführen, wobei sie gegebenenfalls der Firma X lediglich eine Entschädigung für Raum- und Maschinenbenützung zu bezahlen haben. Eine gewise arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit der Drucker von der Firma X ist auch in dieser Hinsicht unverkennbar, insoweit sie nämlich auf die Maschinen der Firma X angewiesen waren und anzunehmen ist, dass sie Aufträge der Firma X nicht zugunsten von Drittaufträgen zurückweisen oder zurückstellen durften. Anderseits tragen sie für solche Drittaufträge doch ein eigentliches Unternehmerrisiko hinsichtlich der Kalkulation und Einbringlichkeit der Forderungen. Unter diesem überwiegenden Gesichtspunkt liegt in der Ausführung von Drittaufträgen normalerweise selbständige Erwerbstätigkeit.
b. Die Firma X behauptet, dass Drittaufträge an die Drucker im erwähnten Sinn auch von der Firma X vermittelt würden, die alsdann vom Drucker eine Vermittlungsprovision von 5 Prozent des Rechnungsbetrages, fällig und zahlbar nach Bezahlung der Druckerrechnung durch den betreffenden Kunden, beanspruche. Insoweit solche Aufträge von der Firma X vermittelt wurden, fragt es sich, wie diese AHV-rechtlich zu behandeln sind. Es liegt grundsätzlich das gleiche Unternehmerrisiko vor wie in den unter Erwägung 5a erwähnten Fällen, während anderseits die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit von der Firma X kaum grösser ist als bei direkten Drittaufträgen.
Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. R. S. Art. 20, Abs. 2, AHVG. Fällige und nicht verjährte Forderungen aus dem Bereich der Sozialversicherung, die einer Ausgleichskasse zustehen (Beiträge, Rückerstattungen, Gebühren, Kosten, Bussen), sind mit fälligen Leistungen zu verrechnen, sofern der Versicherte dadurch nicht in eine Notlage gerät. (Bestätigung der Praxis)
Das EVG hat sich zur Frage, wann Forderungen der Ausgleichskassen mit Versicherungsleistungen zu verrechnen sind, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hin wie folgt geäussert:
1. Gemäss Art. 20, Abs. 2, AHVG können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. Art. 50 IVG). Diese Norm hat -als Anordnung des öffentlichen Rechts -zwingenden Charakter und macht den Ausgleichskassen die Verrechnung grundsätzlich zur Pflicht (Art. 15, Abs. 1 und 2, Art. 16, Abs. 2, AHVG, Art. 42, Abs. 1, AHVV; EVGE 1961, S. 29). Die Kompensationspflicht besteht nicht nur, wenn Beitragsschuldner und Rentengläubiger identisch sind, sondern überhaupt immer dann, wenn die Beitragsschuld und der Rentenanspruch in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Die zur Verrechnung gestellte Forderung
muss aus dem Bereich der Sozialversicherung stammen und auf Beiträge, zurückzuerstattende Leistungen oder auf Gebühren, Kosten oder Bussen lauten, einer Ausgleichskasse zustehen sowie fällig und nicht verjährt sein (EVGE 1969, S. 214f.).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der IV, anderseits Schuldner der von der Ausgleichskasse geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen Sozialversicherungsbeiträge. Er ist als Arbeitgeber auch für die paritätischen Beiträge persönlich haftbar (ZAK 1957, S. 448 f.; EVGE 1956, S. 174 ff.). Da die Beiträge fällig und unverjährt waren, hatte die Ausgleichskasse die Pflicht, diese mit dem Rentenguthaben zu verrechnen.
Zu prüfen ist daher nur noch, ob durch die Verrechnung der Beschwerdeführer in eine Notlage gerät (EVGE 1955, S. 31 ff.). Das Renteneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf 2 155 Franken, somit jährlich auf 25 860 Franken. Es bestehen gegen ihn 38 laufende Betreibungen für Forderungen von total zirka 140 000 Franken pro 1969/70, wobei in 20 Betreibungen mit zirka 9 500 Franken Rechtsvorschlag erhoben wurde. Verlustscheine hat er nicht ausgestellt. Sein Einfamilienhaus in X im Schätzungswert von 180 000 Franken ist mit 226 000 Franken belastet. Der Beschwerdeführer beziffert seinen Lebensbedarf auf monatlich 2335 Franken (inbegriffen die Miete für sein Anwaltsbüro im Betrage von 360 Franken pro Monat). Indessen können die Auslagen für die Büromiete nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer mit der Rente der Militärversicherung von 80 Prozent und der Invalidenrente sein volles Erwerbseinkommen nahezu erreicht. In diesem Lichte gesehen bewegt sich der von der Ausgleichskasse festgesetzte Tilgungsplan bis auf eine Differenz von 20 Franken innerhalb des vom Beschwerdeführer selbst errechneten Existenzminimums. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme nicht, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld in eine Notlage. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Verfahren
Urteil des EVG vom 4. September 1970 i. Sa. Konkursmasse X
Art. 128 i. V. m. Art. 97 und Art. 98, Buchst. g, OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegen einen Nichteintretensent-
scheid wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gegeben. (Erwägung 2) Art. 52 AHVG. Aufgrund dieser Bestimmung kann nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern können auch dessen verantwortliche Organe für Schäden haftbar gemacht werden. (Erwägung 3)
Y war Verwaltungsratspräsident der X AG. über diese wurde der Konkurs eröffnet. Darin blieben Lohnbeiträge ungedeckt. Die Ausgleichskasse machte gegen Y Schadenersatzansprüche geltend. Auch über diesen wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung lehnte die Forderung
der Ausgleichskasse ab. Die Rekursbehörde bestritt ihre sachliche Zuständigkeit. Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Rekursbehörde an, auf die Sache einzutreten, und äusserte sich grundsätzlich auch zur materiellen Frage.
Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Das dabei einzuschlagende Verfahren regelt Art. 81 AHVV.
Streitig ist allein die Zuständigkeit des AHV-Richters zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 52 AHVG, sofern sie nicht gegen den Arbeitgeber im Sinne von Art. 12, Abs. 1, AHVG, sondern gegen die für diesen handelnden Personen gerichtet ist.
Auch wenn die Vorinstanz diese Zuständigkeitsfrage verneint hat, so stellt ihr Urteil dennoch eine Verfügung im Sinne von Art. 98, Buchst. g, rev. OG dar, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig ist (Art. 128 rev. OG). Gerügt werden kann gemäss Art. 132 in Verbindung mit Art. 104, Buchst. a und b, rev. OG Verletzung von Bundesrecht einschliesslich tberschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
In der AHV kommt den Arbeitgebern nebst ihrer Eigenschaft als Beitragspflichtige (Art. 12 AHVG) auch Organfunktion zu, indem sie die erste Ausgleichsstufe hinsichtlich Beitragsbezug und Rentenauszahlung bilden. Korrelat dieser Organstellung im öffentlichen Recht des Bundes ist die Bestimmung von Art. 52 AHVG, welche die interne Haftung des Organs Arbeitgeber gegenüber dem Versicherungswerk, vertreten durch die Ausgleichskasse, regelt. Man könnte sich fragen, ob diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 derogiert worden sei. Die Frage ist jedoch zu verneinen, bildet Art. 52 AHVG doch innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes eindeutig eine Spezialbestimmung. Hingegen sind die dem Verantwortlichkeitsgesetz zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf, dass im Bereich der internen Haftung, auch dann wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist, primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art. 19 Verantwortlichkeitsgesetz). Dafür, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hätte wegbedingen wollen, fehlt es an Anhaltspunkten. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also gegebenenfalls die Organisation, haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden.
Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person oder einer AG (vgl. Art. 55, Abs. 3, ZGB und Art. 754 OR). Dass Art. 52 AHVG auch die Erfassung der Organe einer juristischen Person und gegebenenfalls weiterer Hilfspersonen erlaubt, wird übrigens auch im Schrifttum dargelegt (vgl. Winzeler, Die
Haftung der Organe der AHV und der Arbeitgeber, Diss. Zürich 1952, S. 64 ff., Sommerhalder, Die Rechsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958, S. 78 f.).
Für eine direkt auf Art. 754 OR oder Art. 55, Abs. 3, ZGB gestützte Zivilklage bleibt somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Raum. Offenbleiben kann die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn nicht ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG, sondern ein solcher gemäss Art. 41 ff. OR geltend gemacht würde.
Urteil des EVG vom 6. April 1971 i. Sa. E. S.
Art. 128 i. V. m. Art. 97 OG; Art. 84, Abs. 1, AHVG, Art. 128 AHVV. Die Verfügung der Ausgleichskasse ist Prozessvoraussetzung des
Beschwerdeverfahrens; fehlt es an einer solchen, wird auf die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung bestimmt den zu beurteilenden Sachverhalt. (Bestätigung der Praxis)
Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde des Versicherten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung teilweise gut, trat aber auf ein Begehren um Rückerstattung von Beiträgen nicht ein, weil die Ausgleichskasse darüber noch nicht verfügt hatte. Gegen diesen Nichteintretensentscheid legte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG trat darauf aus folgenden Erwägungen nicht ein:
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98, Buchst. b bis h, OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Es liegt im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. überprüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Diese Ordnung entspricht der funktionellen Aufgabenteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege. Demgemäss bestimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens: rechtlich zu würdigen ist nur der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt (vgl. EVGE 1968, S. 16, 1965, S. 202, ZAK 1966, S. 158, hinsichtlich des zeitlich massgebenden Sachverhaltes). Die Verwaltungsverfügung ist somit Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren; ohne Verfügung fehlt es an diesem Anfechtungsobjekt und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. EVGE 1968, S. 224, ZAK 1968, S. 639; EVGE 1962, S. 81, ZAK 1962, S. 389; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 92 ff., insbesondere S. 98/99 und S. 101).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und wie auch die Ausgleichskasse in der Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, liegt eine Verfügung der Ausgleichskasse über die Rückerstattung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers noch nicht vor. Das EVG kann als letzte richterliche Instanz mangels einer solchen Verfügung der Verwaltung über die Rückerstattung nicht befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Rückerstattungsgesuch, das der Beschwerde-
führer sinngemäss schon in der erstinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht hat, ist samt den Akten zur Behandlung an die Ausgleichskasse zu weisen.
3. Die Rückerstattung von Beiträgen ist nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne der Art. 132 und 134 OG. Das Verfahren ist daher nicht kostenlos (Art. 134 OG e contrario); die Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt, rechtfertigt sich die Erhebung der Minimalgebühr (Art. 153, Abs. 1, Buchst. b, OG).
Invalidenversicherung
Eingliederung
Urteil des EVG vom 26. April 1971 i. Sa. P. D.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 12, Abs. 1, IVG. Die korrigierenden Eingriffe zum Zwecke der
funktionellen Verbesserung eines mit primärchronischer Polyarthri-
tis befallenen Gelenkes stellen praktisch immer Behandlung des Leidens an sieh dar. (Bestätigung der Rechtsprechung) Bei volljährigen Versicherten kann ausnahmsweise ein stabilisierter Zustand angenommen werden, wenn entzündliche Prozesse ohne
entsprechende medikamentöse Behandlung während genügend langer Dauer ausgeblieben sind. Dies ist nicht der Fall bei einer schub-
freien Periode von drei ‚Jahren.
Der 1927 geborene Versicherte, verheiratet und Vater von drei Kindern, meldete sich am 11. September 1969 bei der IV und ersuchte um Gewährung medizinischer Massnahmen. Er litt seit 1960 an primärchronischer Polyarthritis mit Zerstörung des rechten Ellenbogens, so dass an diesem Gelenk eine Arthroplastik angebracht werden musste. Dieser Eingriff wurde am 25. September 1969 vorgenommen. Der Versicherte war bereits 1966 am rechten Knie operiert worden (Synovektomie).
Die 1V-Kommission erachtete diesen Eingriff als Behandlung des Leidens an sich, was sie mit Beschluss vom 10. Dezember 1969 festhielt. Sie lehnte demzufolge die Übernahme der Kosten der im September 1969 durchgeführten Operation durch die IV ab. Die entsprechende Verfügung wurde dem Versicherten am 7. Januar 1970 durch die Ausgleichskasse eröffnet.
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde unter Beilage zweier Berichte der Ärzte T (vom 14. Januar 1970) und C (vom 16. Januar 1970). Der erste dieser zwei Ärzte erklärte, das Leiden sei seit zwei bis drei Jahren stabilisiert.
Die Ausgleichskasse enthält sich -unter Beibringung einer Stellungnahme der 1V-Kommission -eines Antrages angesichts der den Akten beigefügten Berichte.
Mit Urteil vom 17. April 1970 hiess der Präsident des erstinstanzlichen Gerichtes die Beschwerde gut, da aufgrund der Arztberichte angenommen werden müsse, die Polyarthritis, an welcher der Versicherte litt, sei seit
mehreren Jahren stabilisiert, die Veränderungen am Ellenbogen, welche durch die Operation angegangen wurden, seien stabile Folgen dieses alten Leidens, der chirurgische Eingriff habe die Erwerbsfähigkeit mit dauernder Wirkung verbessert, so dass es sich demzufolge um eine zu Lasten der IV gehende medizinische Eingliederungsmassnahme handle.
Das BSV hat dieses Urteil an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die aufgehobene Verfügung wieder herzustellen. Es hielt - kurz gesagt - fest, dass hier nicht von einer Stabilisierung des Leidens gesprochen werden könne und auch nicht anzunehmen sei, die Operation bewahre den Versicherten dauernd und wesentlich vor einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
Der Versicherte äusserte sich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:
Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG übernimmt die IV medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Rechtsprechung hat die Tragweite dieser Bestimmung bereits in zahlreichen Fällen erläutert. So hat sie festgehalten, dass korrigierenden Eingriffen zum Zwecke der funktionellen Verbesserung eines mit primärchronischer Polyarthritis befallenen Gelenkes nicht der Charakter von Eingliederungsmassnahmen zukommt, auch dann nicht, wenn die lokale Schädigung an sich stabil ist; dies deshalb, weil eingetretene Defektzustände nur eine Teilerscheinung eines umfassenden krankhaften Prozesses darstellen. In allen derartigen Fällen, die ihm zur Beurteilung vorgelegt wurden, hat das EVG eine Kostenübernahme durch die IV verneint (vgl. EVGE 1966, S. 217, ZAR 1967, S. 87; ZAR 1967, S. 479; EVGE 1967, S. 100, ZAR 1967, S. 476). Eine Ausnahme wurde lediglich bei der juvenilen Polyarthritis minderjähriger Versicherter gemacht; dies angesichts der meistens günstigen Prognose bei diesem Leiden und der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (vgl. z.B. EVGE 1968, S. 249, ZAK 1969, S. 298).
Diese Rechtsprechung muss aufrechterhalten und bestätigt werden. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, das Prinzip, wonach das Leiden in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, in Frage zu stellen. Die seinerzeit vom BSV vertretene Auffassung, die lokale stabile Schädigung sei vom gesamthaft labilen Grundleiden zu trennen, ist klar widerlegt worden (EVGE 1966, S. 217, ZAK 1967, S. 87; ZAR 1967, S. 479).
Die medizinische Wissenschaft ist heute noch nicht in der Lage, ein späteres Fortschreiten der chronischen Polyarthritis bei Erwachsenen vorauszusehen, was von den Experten, welche das EVG beigezogen hat, unumwunden eingestanden wird. Unter solchen Umständen ist der Richter in der Regel nicht besser in der Lage, das Erlöschen des fortschreitenden Leidens festzustellen, was aber allein erlauben würde, die Behandlung der entstandenen Folgen als medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG zu werten. Das EVG hat bereits wiederholt festgehalten, dass dort, wo im Einzelfall kein schlüssiges Indiz eine wissenschaftlich fundierte Diagnose erlaubt, die dem Leidenstyp eigene übliche Symptomatologie massgebend sein muss (Notwendigkeit gewisser Typisierungen). Die Verwaltung bedarf einer einfachen
und klaren Abgrenzung, damit die für eine Gleichbehandlung der Versicherten unerlässliche Rechtssicherheit gewährleistet ist (vgl. ZAK 1967, S. 479; EVGE 1967, S. 100, ZAK 1967, S. 476); darin besteht im übrigen das wesentliche Argument des BSV in dieser Sache. Man darf dessen Schlussfolgerungen nicht als willkürlich bezeichnen, weil sie den Richter angesichts der Eingewissheit in medizinischer Hinsicht zwingen, juristisch schematische Schlüsse zu ziehen. Diese mögen im Einzelfall hart erscheinen, sie entsprechen jedoch dem Gebot der Klarheit und Gleichheit.
Wenn auch die primärchronische Polyarthritis überwiegend eine labile Krankheit ist, bei der die Prognose stets ungewiss bleibt, sollten dennoch die mehr oder weniger ausnahmsweise auftretenden Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen das Leiden - trotz seines Namens so weit als eingedämmt betrachtet werden kann, dass es einem relativ stabilisierten Zustand gleichkommt. Kann demzufolge die Korrektur einer lokalen und isolierten Beeinträchtigung als medizinische Eingliederungsmassnahme gelten? Keiner der bisher vom EVG zu entscheidenden Fälle gab Anlass zu dieser Frage: bei allen Versicherten befiel das Leiden in fortschreitender Weise ein Gelenk nach dem andern; man befand sich sogar noch im Stadium der medikamentösen Bekämpfung des entzündlichen Prozesses. Der vorliegende Fall kann Gelegenheit zur Diskussion in dieser Hinsicht geben, insbesondere wenn man ihn in Verbindung mit den von Prof. Bönj in einer andern Sache angeführten Beispielen eines Erlöschens des Leidens betrachtet (vgl. auch das Expos dieses Arztes in «Klinik der rheumatischen Erkrankungen», S. 176/ 177). Auch wenn die Schaffung gewisser Typisierungen im Interesse der Rechtssicherheit unerlässlich ist -was insbesondere für die primärchronische Polyarthritis gilt -‚ müssen aussergewöhnliche Umstände Abweichungen erlauben in den seltenen Fällen, wo jegliche Entzündung seit einer genügend langen Dauer verschwunden ist, ohne dass dies auf eine medikamentöse Behandlung zurückzuführen ist (das zufolge einer medikamentösen Behandlung zum Stillstand gekommene Leiden kann nicht einem relativ stabilisierten Zustand gleichgestellt werden; vgl. z. B. ZAK 1971, S. 40), wo keine Anzeichen neue Veränderungen erwarten lassen und es sich um die Korrektur eines eindeutig lokalisierten Defektzustandes handelt. Gewiss, kein Arzt kann die Möglichkeit eines neuen entzündlichen Schubes ausschliessen; die medizinische Wissenschaft ist ausserstande, genaue Kriterien anzugeben; jede Abweichung stellt somit die klare Abgrenzung zwischen Eingliederungsmassnahme und Leidensbehandlung in Frage und beeinträchtigt demzufolge die Rechtssicherheit, so dass die Gleichbehandlung der Versicherten in Frage gestellt wird. Aus diesem Grunde ist eine restriktive Praxis in der Gewährung solcher Ausnahmen wichtig. Diese Grundsätze sind vom Gerichtsplenum gutgeheissen worden. Wie steht es nun mit ihrer Anwendung im vorliegenden Fall?
3. Der Versicherte leidet seit 1960 an primärchronischer Polyarthritis, die vor allem zwei Gelenke angegriffen hat, nämlich das rechte Knie und den rechten Ellenbogen. Seit drei Jahren hat sich kein entzündlicher Prozess manifestiert. Die Goldkuren und die am rechten Knie vorgenommene Synovektomie - der Eingriff, der bekanntlich den Krankheitsprozess an sich hemmen soll und demzufolge eindeutig der Leidensbehandlung zuzuordnen ist - scheinen das Grundleiden eingedämmt zu haben. Dieser Zustand hält
sich ohne Behandlung. Der Arzt des Versicherten beschränkt sich auf periodische Kontrollen in längeren Zeitabständen, die seines Erachtens sogar überflüssig werden dürften; er stellt eine günstige Prognose, ohne selbstverständlich ein erneutes Fortschreiten ausschliessen zu können.
Dennoch erlaubt es eine schubfreie Periode von drei Jahren angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht, mit einer rechtlich genügenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, das Leiden sei stabilisiert; dies wenigstens beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft, trotz der günstigen Prognose des behandelnden Arztes. Daraus ist zu folgern, dass die in Rede stehende Operation der Behandlung des Leidens an sich diente. Sie kann somit schon aus diesem Grund nicht von der IV gewährt werden, so dass es sich erübrigt zu prüfen, ob die weitern Bedingungen, welche das Gesetz an die Übernahme medizinischer Massnahmen knüpft, erfüllt gewesen wären, wenn das Leiden als stabilisiert hätte gelten können.
Urteil des EVG vom 2. Februar 1971 i. Sa. M. R.
Art. 15, Abs. 1, IVV. Für die Beurteilung des Anspruches auf ein Motorfahrzeug ist als Arbeitsweg nur diejenige Distanz beachtlich, die von einem Gesunden in der Regel ohne Fahrzeug zurückgelegt werden könnte. Im Zusammenhang mit der Abgabe eines Motorfahrzeuges darf das Recht eines Versicherten auf freie Wohnsitzwahl im Rahmen des Vertretbaren nicht eingeschränkt werden.
Die im Jahre 1936 geborene Versicherte leidet an den Folgen einer im frühen Kindesalter durchgemachten Poliomyelitis, an Kyphoskoliose und Kurzatmigkeit. Sie ersuchte die IV erstmals im Jahre 1963 um Übernahme der Kosten orthopädischen Schuhwerks und regelmässiger Massagen. Dem ersten Begehren wurde entsprochen, das zweite hingegen abgewiesen mit der Begründung, dass internmedizinische Vorkehren bei Leiden, die dauernd oder periodisch behandelt werden müssen, keine medizinischen Massnahmen darstellen.
Im Mai 1968 meldete sich die seit dem 1. März 1968 verheiratete und inzwischen zur Gemeindeschreiberin von A gewählte Versicherte erneut bei der IV. Sie verlangte wiederum die Abgabe von Massschuhen, die Übernahme der Kosten von jährlich 15 bis 20 Massagen und die Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen für ihr 1966 angeschafftes Kleinautomobil. Dieses letzte Begehren begründete sie im wesentlichen damit, dass sie einen täglichen Arbeitsweg von rund 34 km zurücklegen müsse und die Bahnstation B, die 500 bis 600 m von ihrem Wohnhaus entfernt sei, nur beschwerlich erreichen könne. Die 1V-Kommission liess der Versicherten wiederum Massschuhe abgeben. Das Gesuch um Amortisationsbeiträge wies sie hingegen ab, weil die Benützung eines Automobils nicht invaliditätsbedingt sei. Ferner verweigerte die Kommission die Übernahme von Massagekosten, da die medizinischen Vorkehren im vorliegenden Fall der Behandlung des Leidens dienten.
Die Versicherte liess gegen die medizinische Massnahmen und Amortisationsbeiträge verweigernde Kassenverfügung Beschwerde erheben und ihre Begehren erneuern.
Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Amortisationsbeiträge könnten nicht zugesprochen werden, weil die Versicherte aus arbeitsorganisatorischen Gründen ohnehin auf ein Automobil angewiesen sei und infolge Verehelichung ihren Wohnsitz nach B verlegt habe.
Der Vertreter der Versicherten wiederholt berufungsweise die vorinstanzlichen Rechtsbegehren. Die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Vorkehren seien keine Behandlung des Leidens an sich, sondern für die Ausübung der Erwerbstätigkeit unerlässlich.
Mit dem Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Berufung. Das BSV stellt ebenfalls den Antrag, die Berufung sei abzuweisen. Zur Abgabe von Motorfahrzeugen bzw. Gewährung von Amortisationsbeiträgen bemerkt das Bundesamt insbesondere: Werde der Wohnort so weit vom Arbeitsort verlegt, dass auch ein Gesunder öffentliche Verkehrsmittel oder ein Motorfahrzeug benützen müsste, um innert nützlicher Frist den Arbeitsweg zu überwinden, so könne die IV kein Motorfahrzeug abgeben.
Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG, vgl. hiezu insbesondere EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607.)
Im oben zitierten Entscheid wurden physiotherapeutische Massnahmen verweigert, weil diese lediglich dazu dienen könnten, das Fortschreiten der Ende 1966 eingetretenen und bis 1968 physikalisch behandelten Lähmungsfolgen zu verhindern. Auch in einem weiteren Falle wurde die verlangte Badekur abgelehnt aufgrund der tatbeständlichen Feststellung, dass der Zustand der Versicherten insgesamt nicht relativ stabilisiert gewesen sei, dass insbesondere die drohenden Kontrakturen rechtlich als sekundäres pathologisches Geschehen bewertet werden müssten und es sich somit bei der umstrittenen Badekur um eine stabilisierende Vorkehr handle.
Am 14. April 1969 teilte Dr. med. X auf Anfrage hin der 1V-Kommission mit, dass die Massagen nicht der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, sondern eher der Förderung des Wohlbefindens im Sinne der Statuserhaltung dienen würden. In der vorinstanzlichen Beschwerde wurde dann geltend gemacht, die Versicherte leide an Durchblutungs- und Kreislaufstörungen sowie an starken Rückenschmerzen, wenn die Massagen nicht durchgeführt würden. Ohne diese Physiotherapie wäre sie gezwungen, die Arbeit aufzugeben. Dieser Einwand wird in der Berufung wiederholt. Daraus ergibt sich, dass die Massagen dazu dienen, das Fortschreiten der Lähmungsfolgen zu verhindern. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Kostengutsprache mit Recht verweigert.
Ausgleichskasse und Vorinstanz haben Massagen aber auch deswegen nicht gewährt, weil sie nicht ärztlich verordnet worden seien. Dem steht der Arztbericht des Dr. Y vom 20. Juli 1963 entgegen, worin Massagen als «besondere medizinische Massnahme im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben» als notwendig bezeichnet wurden. Im ärztlichen Fragebogen vom 2. Juli 1968 schwieg sich Dr. X zur gleichen Frage jedoch aus. Auf Anfrage teilte er der TV-Kommission am 14. April 1969 mit, die Versicherte unterziehe sich schon seit Jahren Massagebehandlungen, die seines Wissens nicht von ihm verordnet worden seien. Diese Vorkehren dienten mehr der
«Förderung des Wohlbefindens» als der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Welcher Zweck im Vordergrund steht, braucht im heutigen Verfahren nicht geprüft zu werden, da das Begehren um Übernahme der Massagekosten aus den in Erwägung 1 dargelegten Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.
3. Die Versicherte verlangt ferner Amortisationsbeiträge an das von ihr angeschaffte Automobil.
Die IV kann Amortisationsbeiträge gewähren, wenn der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft hat (Art. 21bis, Abs. 1, IVG und Art. lßbis, Abs. 2, IVV). Gemäss Art. 15, Abs. 1, IVV werden Motorfahrzeuge dann abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Versicherte nicht wegen ihrer Invalidität ein privates Motorfahrzeug brauche; entscheidend sei dafür vielmehr, dass sie freiwillig ihren Wohnsitz so weit vom Arbeitsort verlegt habe und aus rein beruflichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne.
Die Rechtsprechung hat wiederholt erkannt, dass auch der gehbehinderte Invalide nicht verpflichtet ist, seine Wohnung in die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen, dass ihm aber zugemutet werden kann, in der Ortschaft oder deren Umgebung zu wohnen, wo er erwerbstätig ist (EVGE 1963, S. 67, ZAK 1963, S. 379, und ZAK 1971, S. 332). Das bedeutet aber keine ausnahmslose Einschränkung seines Rechts auf freie Wohnsitzwahl. Diese soll vielmehr tatbestandsmässig sinnvoll sein. Zwar darf sich die IV wie jede andere Sozialversicherung gegenüber Sonderheiten ihrer Versicherten schützen. Anderseits soll sie aber den Freiheitsbereich des einzelnen nicht willkürlich aus rein versicherungsökonomischen Überlegungen unangemessen einschränken.
Im vorliegenden Fall hat die Versicherte ihren Wohnsitz nicht aus irgendwelcher persönlicher Laune in die rund 17 km vom Arbeitsort entfernte Ortschaft B verlegt. Es war dies vielmehr die Folge ihrer Verehelichung, denn nach der zivilrechtlichen Ordnung bestimmt der Ehemann die eheliche Wohnung (Art. 16, Abs. 2, ZGB). Allerdings ist es der IV nicht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob gegebenenfalls Missbrauch oder ähnliche Gründe für die Wohnsitzwahl bestimmend gewesen sind. Dafür fehlt indessen heute jeglicher Anhaltspunkt.
In diesem Zusammenhang mag die weitere Frage aufgeworfen werden, ob es der Versicherten nicht zuzumuten wäre, an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe zu arbeiten. Mit Rücksicht auf die berufliche Stellung der Versicherten als Gemeindeschreiberin und darauf, dass Posten dieser Art selten sind und gezielt besetzt werden, ist diese Frage zu verneinen. Zudem sei auf den Bericht der IV-Regionalstelle vom 27. März 1969 verwiesen, wo ausgeführt wird, die Versicherte sei als Gemeindeschreiberin von A bestmöglich eingegliedert.
Nun ist die Versicherte wegen der Entfernung ihres Wohnortes vom Arbeitsort auf alle Fälle auf ein Beförderungsmittel angewiesen. Sie hätte die Möglichkeit, die Eisenbahn zu benützen. Allerdings vermag sie, nach ihren eigenen Angaben, den 500 bis 600 m langen Weg von ihrem Wohnhaus
bis zur Station B nur mit Schwierigkeiten zurückzulegen. In dieser Richtung weist auch der Bericht der IV-Regionalstelle, wonach die Versicherte imstande sei, nur etwa 1 km zu Fuss zurückzulegen und dies mit einem Zeitaufwand von 40 Minuten. Und der behandelnde Arzt Dr. X teilte der IV-Kommission auf deren Anfrage hin mit, er glaube nicht, dass die Invalide fähig sei, täglich einmal den Weg von 500 bis 600 m von zu Hause bis zum Bahnhof zu bewältigen; komme sie in seine Sprechstunde, so weise sie bereits eine deutliche Dyspnoe auf. Dass das Bahnfahren selbst für die Versicherte beschwerlich wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. -Es ist also nicht die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort, welche einen Anspruch auf ein eigenes Motorfahrzeug begründen könnte. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Versicherte in medizinischer Hinsicht die Wegstrecke, die sie trotz Benützung der Eisenbahn zu Fuss zurücklegen müsste, kaum zu bewältigen vermag. Sie ist somit wegen ihrer Invalidität auf die Benützung eines persönlichen Motorfahrzeuges angewiesen. Da offensichtlich auch die Voraussetzung des existenzsichernden Erwerbseinkommens erfüllt ist, hat die Berufungsklägerin Anspruch auf die Abgabe eines persönlichen Motorfahrzeuges. Sie erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisationsbeiträgen.
Allerdings ginge es zu weit, die ganze Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort als Arbeitsweg im Sinn von Art. 15, Abs. 1, IVV zu betrachten. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass der Anspruch auf ein Motorfahrzeug insofern begrenzt ist, als dieser nur zur Überwindung von Distanzen dienen soll, die von einem Gesunden in der Regel ohne Fahrzeug zurückgelegt werden könnten. Andernfalls würde die IV mit Kosten belastet, die auch einem Gesunden bei sonst gleichen Verhältnissen erwachsen würden. Dementsprechend gilt als Arbeitsweg gemäss Art. 15, Abs. 1, IVV nur eine Strecke, welche den Distanzen Wohnung—Station B und Station A—Arbeitsplatz entspricht, vermehrt um die von der Verwaltung bei der Abgabe von Motorfahrzeugen zugestandene Toleranzmarge für Privatfahrten (vgl. dazu EVGE 1966, S. 186, ZAK 1966, S. 331). Die darüber hinausgehende Wegstrecke als Arbeitsweg im Sinn von Art. 15, Abs. 1, IVV zu betrachten, ist schon um der rechtsgleichen Behandlung jener Versicherten willen unzuläsig, denen die IV Motorfahrzeuge abgibt (und nicht bloss Amortisationsbeiträge gewährt).
Renten
Urteil des EVG vom 4. Februar 19711. Sa. E. B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28, Abs. 2, IVG. Die antizipierte Schätzung der Invalidität ist grundsätzlich unzulässig, so dass eine Verfügung, wonach der Ver-
sicherte später nicht invalid sein werde, insoweit unwirksam bleibt. (Erwägung 1) Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV. Falls die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit nach Art. 29, Abs. 1, IVG nicht abgelaufen war, darf
die Verwaltung nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zu-
genommen. In solcher Lage beginnt der Rentenlauf gemäss Art. 48, Abs. 2, IVG. (Erwägung 2)
Der 1908 geborene, verheiratete Versicherte meldete sich am 7. April 1967 bei der IV zum Bezug einer Rente an. Mit Beschluss vom 16. Juni 1967 hielt die TV-Kommission folgendes fest:
«Der Rentenanspruch entsteht erst, nachdem der Versicherte während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig oder während 450 oder 540 Tagen teilarbeitsunfähig war. Nicht nur sind diese Wartezeiten noch nicht verstrichen, sondern es scheint, dass der Versicherte die oben genannten Bedingungen auch später nicht erfüllen wird. Seine Arbeitsfähigkeit ist praktisch nicht eingeschränkt, abgesehen von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die vom 28. Februar bis zum 30. April 1967 gedauert hat.»
Dieser Beschluss wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juli 1967 mitgeteilt.
Der Versicherte meldete sich am 1. April 1969 erneut bei der IV zum Bezuge einer Rente an.
Am 19. September 1969 fasste die 1V-Kommission einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:
«Der Versicherte erlitt einen Rückfall, der eine Hospitalisierung erforderte und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Trotzdem erfüllt er die für den Bezug einer Rente notwendigen Bedingungen nicht (Art. 29 IVG). Hiezu müsste er während 360 Tagen durchschnittlich mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen sein.»
Dieser Beschluss wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse am 6. Oktober 1969 mitgeteilt
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die Verfügung vom 19. Juli 1967 die Frage des Rentenanspruches bis zu diesem Zeitpunkt an sich endgültig geregelt, da sie in Kraft getreten ist, und eine Wiedererwägung dieses Verwaltungsaktes könnte nur unter bestimmten Bedingungen in Frage kommen, wie sie die Rechtsprechung festgelegt hat (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 217 und dort zitierte Entscheide). Anderseits kann die Bemerkung in der Verfügung, nach welcher der Versicherte die Bedingungen für eine Rentengewährung (wegen des mutmasslichen Invaliditätsgrades) «auch später nicht erfüllen wird», der Gewährung einer solchen Leistung für die Zeit nach Erlass dieses Verwaltffngsaktes nicht hinderlich sein. Sonst würde man den Versicherten nämlich zwingen, gegen diese Entscheidung Beschwerde zu erheben, selbst wenn feststände, dass der Rentenanspruch noch nicht bestehen konnte, da es sich um einen Fall langdauernder Krankheit handelte. übrigens könnte man grundsätzlich nicht in ein System der antizipierten Schätzung der Invalidität einwilligen.
Gemäss Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV wird eine neue Anmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Eine Revision wird, falls die Rente zu erhöhen ist, vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches an wirksam (Art. 88bis, Abs. 3, IVV). Wenn hingegen die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG nicht abgelaufen war, darf die Verwaltung aus den bereits oben angeführten Gründen nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen. So ist das neue
Gesuch zu Recht geprüft worden. Folglich muss untersucht werden, ob der Versicherte im Zeitpunkt der am 6. Oktober 1969 erlassenen und heute streitigen Verfügung eine Rente beanspruchen konnte, und wenn ja, seit wann. Da es sich nicht um eine Revision gemäss Art. 41 IVG handelt, ist Art. 48, Abs. 2, IVG für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Rente frühestens zugesprochen werden könnte, massgebend.
Um festzustellen, ob nach dem 19. Juli 1967 die Bedingungen, welche das Gesetz für den Beginn eines Rentenanspruchs vorsieht, erfüllt sind oder nicht, muss allenfalls den dem erwähnten Datum vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeitsperioden Rechnung getragen werden, auch wenn diese Perioden damals nicht genügten, die Zusprechung einer Rente zu rechtfertigen.
Urteil des EVG vom 11. Mai 1971 i. Sa. P. und F. G.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 35, Abs. 1, ING. Ein Kind aus erster Ehe, dessen Anspruch auf
eine Waisenrente wegen Wiederverheiratung seines Vaters aufge-
hoben worden war, könnte diese Rente beim Tod seiner Stiefmutter
wieder beanspruchen. Diese hat daher, sofern sie invalid ist, An-
spruch auf eine IV-Zusatzrente für Kinder.
Die Versicherte verheiratete sich am 31. Dezember 1960. Ihr Ehemann, welcher Witwer war, hatte bereits drei Kinder aus erster Ehe, deren einfache Waisenrenten gemäss Art. 48, Abs. 2, AHVV durch die Wiederverheiratung ihres Vaters aufgehoben wurden. Es handelte sich um die Söhne J, geboren am 30. Juli 1948, und D, geboren am 16. September 1950, sowie die Tochter C, geboren am 4. Januar 1954. Die am 21. März 1962 geborene Tochter F entsprang der zweiten Ehe des P. G.
Die Versicherte meldete sich am 24. Januar 1969 bei der IV an. Mit Verfügung vom 10. März 1970 sprach die Ausgleichskasse ihr eine ganze einfache Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für ihre Tochter F ab 1. Februar 1969 zu. Ihr Ehemann beschwerte sich hiegegen und beantragte die Ausrichtung von Zusatzrenten auch für Tochter C und Sohn J, Student am Technikum.
Mit Entscheid vom 15. Juli 1970 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
P. G. zog diesen Entscheid weiter an das EVG.
Während sich die Ausgleichskasse für die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einsetzte, schlug das BSV vor, die Akten an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuer Beschlussfassung zurückzuweisen.
Die Versicherte verstarb am 16. Dezember 1970. Ihre einzige Erbin, die Tochter F, vertreten durch ihren Vater, führt das Verfahren weiter.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Wegen des Todes der Versicherten kommt die Ausrichtung der Zusatzrenten im Sinne von Art. 35, .bs. 1, IVG nur für die Zeit vom 1. Februar 1969, Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente, bis zum 31. Dezember 1970 in Betracht. Die Frage des erneuten Anspruches auf Waisenrenten ab 1. Januar 1971 und der Berechnung derselben ist im vorliegenden Verfahren nicht
streitig. Das EVG braucht sie deshalb nicht zu prüfen. Es wird Sache der Verwaltung sein, dies gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu tun.
Gemäss Art. 35, Abs. 1, IVG, haben Bezüger einer Invalidenrente Anspruch auf eine Zusatzrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beziehen könnte.
Gemäss Art. 35, Abs. 4, IVG ist der Bundesrat befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus geschiedener Ehe und für Halbwaisen. Dieser hat in Art. 31, Abs. 2, IVV die Bedingungen festgelegt, zu welchen die geschiedene Frau Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus der geschiedenen Ehe hat. In Art. 31bis IVV hat er die Folgen des Todes eines Elternteils eines Kindes, für welches zu Lebzeiten beider Eltern ein Anspruch auf eine ganze Doppelkinderrente bestand, festgelegt. Diese letzte Regelung betrifft vorliegend nicht den Fall der Kinder aus erster Ehe. Deren Situation ist in Art. 35, Abs. 1, IVG geregelt, welcher in allgemeiner Form erläutert, dass Rentenberechtigte für jedes Kind (und nicht für jedes ihre r Kinder), das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beziehen könnte, einen Anspruch auf eine Zusatzrente haben. Es ist nun nicht bestritten, dass beim Tode ihrer Stiefmutter die obenerwähnten Kinder im Prinzip erneut einen Anspruch auf eine Waisenrente gehabt hätten (Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1971, Rz 182). Dies wäre übrigens auch der Fall gewesen, wenn ihr Vater von der zweiten Frau geschieden worden wäre (vgl. EVGE 1960, S. 99). Es geht also nicht darum, vom Text von Art. 35, Abs. 1, IVG abzuweichen, wenn man feststellt, dass die Kinder aus erster Ehe, deren Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 48, Abs. 2, AHVV wegen der Wiederverheiratung ihres Vaters aufgehoben worden ist, die AHV-Waisenrente beim Tod ihrer Stiefmutter wieder beanspruchen können und somit Anspruch auf IV-Zusatzrenten geben. Eine solche Lösung entspricht auch dem Gesetz: man kann nicht annehmen, dass die Stiefmutter in gewissen Fällen für diese Kinder rechtlich gesehen die Stelle einer Mutter einnimmt - was sich in der Aufhebung des Anspruches auf eine Waisenrente zeigt - und gleichzeitig die Meinung vertreten, dass die Invalidität dieser Stiefmutter nicht genüge, einen Anspruch auf eine Zusatzrente zu geben. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz, wenn eine Unterscheidung zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, zwischen angenommenen Kindern und Pflegekindern oder anderen Kindern statuiert werden sollte, eine entsprechende Ausnahmebestimmung enthielte (vgl. z. B. Art. 25 ff. AHVG, Art. 35, Abs. 3, IVG). Es muss aber festgehalten werden, dass der Wortlaut von Art. 31, Abs. 1, IVV zumindest in der französischen Fassung allzu restriktiv gefasst ist, umso mehr als er die Gewährung von Zusatzrenten nur für jedes Kind der invaliden Ehefrau vorsieht (es könnte aber auch sein, dass er im Gegenteil zu weit gefasst ist für die Fälle, in denen die Mutterwaisenrente trotz der Wiederverheiratung des Vaters nicht aufgehoben worden ist).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zusatzrente der IV für die Kinder aus erster Ehe grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1970 zu gewähren. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass auch für den Sohn D ein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht. Dies wäre der Fall, wenn letzterer seine Lehre erst nach dem 1. Februar 1969 beendet hätte, was anhand der Akten nicht eindeutig zu ermitteln ist. Wohl
hat sein Vater verzichtet, bei der Vorinstanz eine solche Leistung zu verlangen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Parteibegehren gebunden (vgl. Art. 132, Buchst. c, OG). Die Verwaltung wird noch zu prüfen haben, ob die anderen Bedingungen, wie sie vom Gesetz für die Gewährung einer AHV-Waisenrente vorgesehen sind, von den drei Kindern aus erster Ehe beim Tode ihrer Stiefmutter für die in Frage kommende Zeitspanne erfüllt worden sind. Dann wird sie eine neue beschwerdefähige Verfügung erlassen, in welcher der Betrag und die Dauer der geschuldeten Zusatzrenten festgelegt werden.
Urteil des EVG vom 28. April 1971 i. Sa. A. V.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 41 und 81 IVG, Art. 97 AHVG und Art. 87, Abs. 3, IVV. Die
Verwaltung kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück-
kommen,
-wenn die Verfügung offensichtlich unrichtig ist und die Änderung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung) rück-
wirkend;
-wenn der Sachverhalt sich in rechtlich erheblicher Weise ver-
ändert hat mit Wirkung frühestens von der Veränderung an (Revision).
Wird eine formell rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen überprüft und erweist sich eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse als weht gegeben, so hat die Verwaltung keine neue Ver-
fügung zu erlassen. Verlangt der Bezüger einer Rente die Revision der Verfügung, so hat die Verwaltung auf sein Begehren nur einzutreten, wenn er
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in rechtserheb-
licher Weise verändert hat. Der Entscheid über das Revisionsbegehren ist in jedem Fall -laute er auf Nichteintreten, Abweisung oder Gutheissung -durch eine Verfügung zu eröffnen und unterliegt der Beschwerde. (Erwägung 1; Zusammenfasung der Praxis)
Der 1934 geborene Versicherte, vormals Berufschauffeur, erwarb im Herbst 1962 das Wirtepatent. Ab Juni 1963 arbeitete er auf seinem neuen Beruf, anfänglich jedoch nur in der Hochsaison. Nebenher führte er weiterhin gelegentliche Transporte aus. Seit April 1966 ist er Geschäftsführer eines Caf-Restaurants, bei einem Mietvertrag auf 25 Jahre.
Im September 1964 traten die ersten Anzeichen einer Arteriosklerose an den Gliedern der untern Körperteile auf, welche Beschwerden heute noch bestehen. Im Oktober 1964 hatte er einen Wiederholungskurs zu absolvieren, obwohl er zu Beginn des Dienstes mit einem ärztlichen Zeugnis seine Krankheit belegen konnte. Aus diesem Grunde gelangte er während eines Jahres in den Genuss von Leistungen der Militärversicherung.
Am 19. November 1965 meldete er sich bei der IV. Er äusserte hierbei die Ansicht, dass er den Beruf eines Chauffeurs halbtagsweise neben dem Wirtshausbetrieb wieder ausüben könnte, wenn er nicht krank geworden wäre. Die 1V-Kommission stellte indessen nach Einholung medizinischer Auskünfte und Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse fest, dass beim Versicherten
weder eine mindestens hälftige Invalidität vorliege noch medizinische Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien, da lediglich die Behandlung des Leidens an sich bezweckt würde. Die Verfügung vom 3. Mai 1967 verweigerte demnach jegliche Leistung. Ein Rechtsmittel ist nicht ergriffen worden.
Im Juli 1969 gelangte der Versicherte erneut an die IV. Nachdem er eingeladen worden war, den Beweis dafür zu erbringen, dass sich seine Invalidität seit Erlass der Verfügung in rechtserheblicher Weise verändert habe, reichte er zwei Arztzeugnisse ein, welche eine Verschlimmerung des Leidens attestierten. Hierbei präzisierte er, dass bei voller Gesundheit der Chauffeurberuf seine Haupttätigkeit darstellen, wogegen er die Gaststätte nur nebenbei betreiben würde. Im übrigen verdanke er den guten Geschäftsgang des Restaurants der Mithilfe seiner Frau und dem zusätzlichen Personal, das er habe einstellen müssen. Die 1V-Kommission veranlasste Dr. D, einen Fragebogen auszufüllen, und überprüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dem Bericht des Arztes ist zu entnehmen, dass der Versicherte eigentlich die Behandlung hätte fortführen sollen, was aber seit Dezember 1966 nicht mehr geschehen sei. Daneben sei es angezeigt, einen Gefäss-Chirurgen zu konsultieren. Der unterm 4. Dezember 1969 erstellte Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterscheidet sich kaum von jenem, der vor der ersten Verfügung eingeholt worden war.
Mit Verfügung vom 10. Februar 1970 stellte die Ausgleichskasse, gestützt auf dem Beschluss der 1V-Kommission, fest, dass der Invaliditätsgrad nicht einmal einen Drittel betrage, weshalb ein Anspruch auf eine Rente nicht bestehen könne.
Der Vertreter des Versicherten rekurrierte gegen diese Verfügung, mit dem Begehren, es seien dem Versicherten die ihm nach seinem Invaliditätsgrad zustehenden Leistungen der IV zuzuerkennen, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung.
Das kantonale Versicherungsgericht stellte demgegenüber fest, dass der Versicherte sich aus eigenen Anstrengungen in eine Tätigkeit eingegliedert habe, die es ihm erlaube, seine volle verbliebene Arbeitsfähigkeit auszunützen. Aus seinem Geschäftsbetrieb gehe ein Einkommen von 25 000 Franken hervor, wovon ungefähr zwei Drittel auf seine eigene Arbeitskraft entfallen, wogegen aber nur ein Einkommen von 18 000 Franken zu erzielen wäre, wenn er seinen früheren Beruf eines Chauffeurs weiterhin hätte ausüben können. Dies führte mit Entscheid vom 26. Mai 1970 zur Abweisung des Rekurses.
Hiegegen reichte der Anwalt des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Begehren werden erneuert und daneben werden geeignete Eingliederungsmassnahmen verlangt. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen wird mit einer Bestätigung einer Treuhandgesellschaft angefochten.
Die 1V-Kommission beantragt im eigenen wie im Namen der Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde, welchem Antrag sich das BSV anschliesst.
Mit Schreiben vom 5. und 27. Januar 1971 teilt der Anwalt mit, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich dermassen verschlimmert, dass ein Professor im Hinblick auf einen chirurgischen Eingriff habe konsultiert werden müssen. Am 10. Februar 1971 ist eine Bestätigung dieses Spezialisten
über die Entwicklung des aorto-iliakalen Verschlusses im allgemeinen ins Recht gelegt worden.
Das EVG hat die Beschwerde namentlich aus den nachfolgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Die angefochtene Verfügung wie auch diejenige vom 3. Mai 1967, welche in Rechtskraft erwachsen ist, sind in dem Sinne identisch, als beide feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Rente nicht zusteht, da sein Invaliditätsgrad hierzu ungenügend ist. Allein, es ist vorab festzuhalten, dass die Verwaltung grundsätzlich nicht befugt ist, eine Verfügung über einen Sachverhalt zu erlassen, der schon Gegenstand einer früheren, damals nicht angefochtenen Verfügung gebildet hatte, und dadurch erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen. Es ist daher vorerst zu untersuchen, welcher Sachverhalt der nun streitigen Verfügung zugrunde gelegt worden ist.
Unter den nacherwähnten Voraussetzungen steht die Rechtskraft einer früheren Verfügung einer neuen beschwerdefähigen Verfügung nicht entgegen, nämlich:
Bei der Wiedererwägung (ex tune) einer rechtskräftigen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auf ihre Verfügungen, die unangefochten geblieben sind, zurückkommen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind und ihre Änderung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. EVGE 1966, S. 56). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn es nur darum geht, einige Elemente des der früheren Verfügung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu überprüfen.
Bei der Revision (Wiedererwägung ex nunc) einer rechtskräftigen Verfügung. Die Verfügungen der Ausgleichskasse erwachsen nur bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes in Rechtskraft. Ebenso kann die Wirkung einer Verfügung durch das materielle Recht begrenzt werden. So ist denn auch erkannt worden, dass die Verfügungen in AHV-Sachen grundsätzlich unbegrenzte Gültigkeit besitzen, da sie keinen periodischen Revisionen unterworfen sind (vgl. z. B. EVGE 1961, S. 103). Nicht viel anders ist es zu handhaben mit einer Rentenzusprechung der IV. Ihre Wirksamkeit ist insoweit eine unbeschränkte, als keine rechtserhebliche Änderung des Sachverhaltes eintritt (Art. 41 IVG). Dieser allgemeine Grundsatz ist auch in jenen Fällen anwendbar, in denen die frühere Verfügung einen Rentenanspruch verneinte; die massgebenden Kriterien sind nämlich dieselben für die Bejahung wie die Verneinung des Anspruchs.
Bei der Wiedererwägung auf Begehren des Versicherten. Bei den beiden vorerwähnten Varianten ist zu unterscheiden, ob das Verfahren, das die allfällige Änderung der früheren Verfügung zum Gegenstand hat, von Amtes wegen oder auf Begehren des Versicherten hin in Gang gesetzt worden ist. Wird die tberprüfung von Amtes wegen vorgenommen und der Status quo bestätigt, so hat keine neue rekursfähige Verfügung zu ergehen. Wenn hingegen die ttberprüfung auf Begehren hin vorgenommen wird, ist in jedem Fall eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (vgl. EVGE 1963, S. 213).
Wird die Wiedererwägung ex nunc einer Verfügung verlangt, die eine Rente gewährt oder, im Gegenteil, den Anspruch verneint, so hat die Verv'altung den Fall nur dann einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV). Ist dies nicht der Fall, so wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherte, nachdem er aufgefordert wurde, «den Beweis» dafür zu erbringen, dass sich seine Invalidität in rechtserheblicher Weise geändert habe, zwei Arztzeugnisse eingereicht, die eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes seit anfangs 1967 feststellen, sowie ausgeführt, er habe sich von seinem Beruf als Chauffeur zurückgezogen, weil er zwei Caf-Restaurants übernommen habe; indessen habe er aus Gesundheitsgründen die zweite Gaststätte aufgeben müssen. Die 1V-Kommission hat die Arztzeugnisse und die Erklärungen des Versicherten als genügend erachtet, um auf die Sache einzutreten. Dadurch hat sie trotz der strengeren Fassung ihrer eigenen Mitteilung den Wortlaut von Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV nicht verletzt, welcher - wie es der deutsche Text deutlich zeigt - dem Versicherten keinen vollen Beweis auferlegt, der ihm meist nicht leicht zu erbringen sein dürfte, sondern nur dazu dient, allfällige aufeinanderfolgende Begehren mit dem selben Zweck ohne nähere Prüfung abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung hält am bisherigen Rechtszustand fest und bestätigt damit, dass einerseits die Verwaltung keine Veranlassung hatte, auf die frühere Verfügung zurückzukommen, und sie deshalb daran gebunden war und dass anderseits die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren Verfügung sich nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Aus diesen Gründen ist auch der Richter an die Verfügung vom 3. Mai 1967 gebunden und darf lediglich prüfen, ob das Vorliegen einer rechtserheblichen Veränderung zu Recht verneint worden ist.
Aus dem Vergleich der Arztzeugnisse von Dr. D vom 9. Februar 1967 und vom 4. Dezember 1969 erhellt, dass eine eindeutige Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht eingetreten ist. Im ersten Zeugnis wird ausgeführt, der Patient leide an den untern Gliedmassen an Durchblutungsstörungen (Ischämie) und klage über unregelmässiges Hinken, das schon nach 200 m Fussmarsch einsetze. Bis zum Dezember 1966 hatte er nie Medikamente eingenommen. Der Arzt schätzte die Invalidität auf mindestens zwei Drittel, unabhängig von den Verdienstmöglichkeiten. Im zweiten Bericht wird festgestellt, dass sich die Durchblutungsstörungen in den letzten drei Jahren langsam verschlimmert haben. Nach den Ausführungen des Patienten treten die Symptome des unregelmässigen Hinkens rascher als früher in Erscheinung. Hingegen habe er die Behandlung seit Dezember 1966 nicht fortgesetzt. Der Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 1969 auf 50 bis 60 Prozent.
Bezüglich der Auswirkungen der Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit kann aus dem Vergleich der beiden Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. März 1967 und 4. Dezember 1969 eine Veränderung in für den Rentenanspruch erheblicher Weise nicht angenommen werden. Schon aus dem ersten Bericht geht hervor, dass der Versicherte die beiden Restaurationsbetriebe nie nebeneinander geführt hatte. Der Bericht vom 4. Dezember 1969 stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten wie folgt dar:
«... Er steht morgens um 8 Uhr auf, während der Betrieb um 6 Uhr geöffnet wird. Nachdem er einen Blick in die Lokalitäten geworfen und die Zeitungen gelesen hat, beschäftigt er sich in der Küche mit der Zubereitung
des Mittagessens für 15 bis 20 Personen ( ... ). Es muss noch festgehalten werden, dass das Gemüse durch ein Küchenmädchen zubereitet wird, welches auch in der Gaststube beim Reinigen der Gläser, Vorbereiten der Konsumationen und bei Reinigungsarbeiten mithilft. Der Tischservice wird durch zwei Serviertöchter besorgt. Sogleich nach dem Essen legt sich der Versicherte zu einem Mittagsschlaf hin, welcher etwa zwei Stunden dauert. Am Nachmittag besorgt er Einkäufe in der Stadt sowie die Buchführung. Im allgemeinen empfängt er auch die Vertreter. Während vier Abenden hält er sich in der Gaststube auf und schliesst diese abends ab. Seine Ehegattin... beteiligt sich auch am Gastwirtschaftsbetrieb. Von 11 bis 12 Uhr hilft sie ihrem Ehemann bei der Zubereitung der Mittagessen. Auch sie hält sich für einige Stunden in der Gaststube auf. Seit zwei Jahren werden die Arbeiten im Keller durch zwei Jünglinge ausgeführt, die allabendlich im Keller etwas Ordnung machen. Als Entschädigung erhalten sie zusammen pro Woche 15 bis 20 Franken. .. . Der Versicherte gibt zu, dass er selbst bei guter Gesundheit kaum in der Lage sein dürfte, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ansonsten er den Restaurationsbetrieb aufgeben oder eine Köchin einstellen müsste. Indessen ist er der Ansicht, dass zwei Vollbeschäftigte und eine Arbeitskraft halbtagsweise zur Aufrechterhaltung des Services in der Gaststube und in der Küche genügen würden.»
Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbst für die Ordnung im Keller besorgt ist. Wollte man darin eine erhebliche Veränderung der Verhältnise sehen, so würde dies bei weitem durch den Umstand ausgeglichen, dass er jetzt für die Zubereitung der Mittagessen für die Pensionäre und seine Familie besorgt ist. Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG. Wenn es übrigens nötig wäre, den Invaliditätsgrad zu ermitteln, weil eine rechtserhebliche Veränderung nicht verneint werden könnte, so dürfte ein Vergleich nicht etwa zwischen dem als Chauffeur erzielbaren Einkommen und demjenigen, das er in zumutbarer Weise aus seiner heutigen Tätigkeit erzielen könnte, erfolgen.
4.
Urteil des EVG vom 29. März 1971 i. Sa. R. H. Art. 6, Abs. 1, IVG und Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes-
republik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964. Deutsche Staatsangehörige gelten hinsichtlich ihres Anspruches auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung dann als An-
gehörige der deutschen Rentenversicherung, wenn sie bei dieser bis
unmittelbar vor Eintritt des nach schweizerischem Recht versicherten Falles Beitragszeiten oder angerechnete Ausfallzeiten zurückgelegt haben. - Massgeblichkeit von Bescheinigungen der zustän-
digen deutschen Stelle.
R. H., geboren 1931, deutsche Staatsangehörige, hat seit Mai 1950 bis Ende Januar 1956 in der Schweiz gearbeitet. Darauf kehrte sie nach Deutschland zurück, wo sie zuletzt als Montiererin bei der Firma B tätig war. Sie leidet an primär-chronischer Polyarthritis. Infolge eines akuten Schubes dieser
Krankheit setzte sie am 5. September 1968 mit der Arbeit aus. Laut einer Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden ist an diesem Tage der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach deutschem Recht eingetreten. Seit dem 1. Juli 1969 erhält R. H. von dieser Anstalt eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Am 18. August 1969 ersuchte R. H. um eine Rente der schweizerischen IV. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 1970 ab. Nach den Feststellungen der 1V-Kommission sei das Leiden der Beschwerdeführerin als langdauernde Krankheit im Sinne der Variante 2 von Art. 29, Abs. 1, IVG zu betrachten; ein Rentenanspruch wäre daher frühestens 360 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, somit erst am 1. August 1969 entstanden. Die Gesuchstellerin habe aber bei der deutschen Rentenversicherung nur bis zum 3. September 1968 Beitragszeiten zurückgelegt und sei daher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr versichert gewesen.
Auf Beschwerde hin bestätigte die Rekurskommission diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Juli 1970.
R. H. erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist der Meinung, sämtliche Voraussetzungen des Rentenanspruchs zu erfüllen, und ersucht um wohlwollende tlberprüfung ihrer Angelegenheit.
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Stellungnahme im erstinstanzliehen Verfahren, worin sie die gegenwärtige zwischenstaatliche Regelung als unbefriedigend bezeichnet, und enthält sich eines Antrages.
Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall diese letztere Variante anwendbar. Da die Beschwerdeführerin erst seit dem 5. September 1968 ununterbrochen arbeitsunfähig war, ist es richtig, dass der Versicherungsfall des schweizerischen Rechts frühestens im August 1969 eingetreten sein kann.
Nach Art. 6, Abs. 1, IVG hat Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV, wer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert war. Gemäss Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 gelten deutsche Staatsangehörige in bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen IV auch dann als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie der deutschen Rentenversicherung angehören. Dieser Begriff der Versicherungszugehörigkeit ist zunächst ein solcher des Staatsvertrags und nicht etwa innerstaatlichen Rechts. Bei seiner Auslegung ist davon auszugehen, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien laut Art. 4 des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den beiderseitigen Rechtsvorschriften einander im wesentlichen gleichstehen. Dementsprechend kann einem deutschen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Sozialversicherung nicht mehr oder anderes zustehen als einem Schweizerbürger in ver-
gleichbarer Lage. Ein solcher, der früher in der Schweiz versichert war und infolge Wohnsitzverlegung nach Deutschland aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Anwartschaft auf Leistungen der schweizerischen IV nur aufrechterhalten, wenn er der freiwilligen Versicherung beitritt. Er hat also weiterhin und regelmässig Beiträge an die schweizerische Versicherung zu entrichten. Auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten kann ein früher in der Schweiz versichert gewesener deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, das Erfordernis von Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens demnach erfüllen, wenn er mindestens bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nach schweizerischem Recht bei der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten zurückgelegt hat. Ebenfalls anerkannt werden in diesem Zusammenhang beitragslose Zeiten, soweit sie sich auf die persönliche Rentenbemessungsgrundlage auswirken und zweifelsfrei nachgewiesen sind. Diese Auffassung ist schweizerischerseits dem deutschen Vertragspartner mit folgenden Worten zur Kenntnis gebracht worden (Niederschrift Freiburg i. Br. vom 31. März 1967):
«Die schweizerische Delegation bringt der deutschen Delegation unter Hinweis auf die von den deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherung zu Artikel 19, Absatz 1, Buchstabe b des Abkommens aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis, dass die schweizerischen Träger für die Anwendung der genannten Bestimmung vorbehältlich der Rechtsprechung darauf abstellen, ob der Gesuchsteller unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles bei der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten oder Ausfallzeiten zurückgelegt hat.»
Diese in ständiger Rechtsprechung bestätigte Auslegung ist auf der deutschen Seite anscheinend unwidersprochen geblieben.
Ob die genannten Voraussetzungen bestehen, ist zunächst ausschliesslich eine Frage des deutschen Rechts. Die schweizerischen Behörden sind daher auf entsprechende Bescheinigungen der deutschen Verbindungsstelle angewiesen. Schweizerischerseits ist nur zu prüfen, ob eine derartige Bescheinigung tatsächlich Aufschluss über die Versicherungszugehörigkeit gibt und ob sie im Rahmen der staatsvertraglichen Zugeständnisse die Bedingungen für ihre Anerkennung erfüllt.
3. Im vorliegenden Fall hat die Landesversicherungsanstalt Baden am 26. August 1969 bescheinigt, nach ihren Feststellungen habe R. H. zuletzt bis zum 3. September 1968 Beitragszeiten oder Ausfallzeiten bei der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Dass die Beschwerdeführerin auch noch im August 1969 im Sinne von Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens in Deutschland versichert gewesen sei, wird nicht behauptet, und es ergibt sich auch sonst aus den Akten kein Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, wie andernfalls vorzugehen wäre.
Der Hinweis der Verbindungsstelle auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach deutschem Recht vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu helfen. Bei der Anwendung der erwähnten Abkommensbestimmung ist einzig nach tatsächlich zurückgelegten Beitrags- und Ausfallzeiten zu fragen. Jedenfalls ist ein Gleichziehen bei der Rentengewährung im Staatsvertrag nicht vorgesehen, ganz abgesehen davon, dass ein derartiges
Zugeständnis an den deutschen Vertragspartner wohl nur in Ausnahmefällen mit dem Prinzip der Gleichbehandlung (vgl. Erwägung 2 hievor) vereinbar sein dürfte.
4. Dem Gericht entgeht die Problematik der gegenwärtigen Rechtslage nicht. Diese stellt aber, wie das Ergebnis jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung auch sozialversicherungsrechtlicher Natur, ein parteimässig ausgehandeltes Gefüge mit eigenem innerem Gleichgewicht dar, das die Verwaltungsjustiz als Ausdruck des übereinstimmenden Willens beider Vertragspartner zu beachten hat, solange sie nichts anderes abmachen.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 2. Februar 1971 1. Sa. M. R. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, ELG. Für die Berechnung der einem
Teilhaber einer Kollektivgesellschaft zukommenden EL ist grundsätzlich nicht nur der Betrag seiner Bezüge, sondern auch sein An-
teil am Gesellschaftsgewinn und -verlust massgebend.
Die 1910 geborene M. R., Ehefrau des J. R., bezieht eine jährliche einfache Invalidenrente von 2400 Franken. Im Oktober 1969 reichte sie ein EL-Gesuch ein.
J. R. bildet mit seinen zwei Söhnen eine Kollektivgesellschaft, die ein Transportunternehmen betreibt. Nach den Angaben im EL-Gesuch bezieht er ein jährliches «Gehalt» von 14 400 Franken. Dieser Betrag war für die Ausgleichskasse massgebend. Mit Entscheid vom 14. November 1969 lehnte sie die Gewährung einer EL ab, da das Einkommen des Ehepaares die gesetzliche Grenze überschritt.
Die Betroffene focht diese Verfügung durch Beschwerde an. Unter Hinweis auf die aus der Buchhaltung der Gesellschaft hervorgehenden Zahlen machte sie geltend, dass ihr Ehemann im Jahre 1968 lediglich ein «Gehalt» von 9462.60 Franken bezogen habe. Im übrigen habe sich das Gesellschaftsvermögen im gleichen Jahre um 15 580.65 Franken vermindert. Da jeder der Gesellschafter einen Drittel des Verlustes habe übernehmen müssen, sei der entsprechende Betrag von 5 193.50 Franken vom Einkommen abzuziehen, so dass dieses nur noch 4 269.10 Franken betrage.
Das kantonale Versicherungsgericht legte seiner Berechnung als Einkommen den von J. R. tatsächlich bezogenen Betrag von 9 462.60 Franken zugrunde. Da auch auf diese Weise die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten wurde, wies sie die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 1970 ab.
Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellte M. R. -unter Beilage der entsprechenden Belege - das Begehren, als Einkommen den von den Steuerbehörden erfassten Betrag von 4 269.10 Franken als Einkommen anzurechnen.
Die Ausgleichskasse und das BSV trugen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:
1. Streitig ist einzig die Frage, welcher Betrag als Einkommen des Ehemannes angerechnet werden muss.
Bei der Lösung dieser Frage kann auf zwei Arten vorgegangen werden: Entweder wird das Hauptgewicht auf die Wesenheit der Kollektivgesellschaft gelegt, oder aber der Akzent wird auf den Charakter der Gesellschaft als Personengesellschaft gesetzt.
a. Die Kollektivgesellschaft ist zwar eine Personengesellschaft, besitzt aber gewisse Eigenschaften der juristischen Person. Sie kann «unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden» (Art. 562 OR). Die Rechtslehre spricht manchmal von einer «quasi Persönlichkeit» (Brosset/Schmidt, Guide des socits en droit suisse, Genve 1962, Band 1, S. 139) oder hebt zumindest die «Einheit» hervor, die die Gesellschaft gegenüber Drittpersonen bildet (Guhl, Das schweizerische Obligationenrecht, 4. Aufl., 1948, S. 416), und die Selbständigkeit, deren sie sich in bezug auf ihr Vermögen erfreut (Hartmann, Kommentar zum ZGB, Art. 526 OH, N. 2).
Diese Doppelnatur tritt nicht nur gegenüber Drittpersonen in Erscheinung, sondern auch in der Beziehung der Teilhaber unter sich und mit der Gesellschaft. Während der Teilhaber einer einfachen Gesellschaft nie Anspruch auf eine besondere Vergütung für seine Arbeit hat (Art. 537, Abs. 3, OR), sondern nur seinen Gewinnanteil beanspruchen kann (Art. 532 und 533 OR) und dies grunsätzlich auch für die Kollektivgesellschaft gilt (Art. 557, Abs. 2, OH), bestimmt das Gesetz, dass der Vertrag die Verzinsung des Kapitalanteils der Gesellschafter vorsehen kann, selbst wenn dieser durch Verluste eine Verminderung erfahren hat (Art. 558, Abs. 2, OR), oder dass Honorare bezogen werden können (Art. 559 OH), die bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt (Art. 558, Abs. 3, OR) und im Konkurs der Gesellschaft geltend gemacht werden können (Art. 570, Abs. 2, OR). Ferner ist kein Teilhaber verpflichtet, seine durch Verluste verminderte Einlage zu ergänzen, er kann lediglich so lange keinen Gewinnanteil beziehen, bis die durch Verluste entstandene Verminderung wieder ausgeglichen ist (Art. 560 OR). Trotz der persönlichen unbegrenzten -aber subsidiären -Haftung der Teilhaber besteht also eine ganz klare Unterscheidung zwischen deren Vermögen und dem Gesellschaftskapital.
Betrachtet man diese Unterscheidung als massgebend für die Lösung der vorliegenden Streitfrage, so ist der vom kantonalen Richter vorgesehenen Regelung zuzustimmen. J. R. anerkennt denn auch, im Jahre 1968 einen Betrag von 9 462.60 Franken als «Gehalt» bezogen zu haben. Dieser Betrag entspricht zwangsläufig den vereinbarten Honoraren (Art. 559, Abs. 2, OR), auf die er Anrecht hat, auch wenn die Gesellschaft Verluste erleidet. Man könnte sich sogar fragen, ob die vereinbarten Honorare nicht 14 400 Franken betrugen, wie in dem EL-Gesuch angegeben wurde, und ob der Teil, auf den J. R. verzichtete, nicht ebenfalls im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG angerechnet werden sollte. Es ist jedoch überflüssig, weitere Abklärungen in dieser Richtung vorzunehmen, da sich am Endergebnis (Ablehnung des Anspruchs) nichts ändern wurde. Was die Verluste der Gesellschaft betrifft, vermindern diese zwar den Kapitalanteil des Gesellschafters (stellen also eine
Vermögenseinbusse dar), nicht aber sein vorerwähntes Einkommen, ist doch der Gesellschafter nicht verpflichtet, seine durch Verluste verminderte Einlage zu ergänzen; diese Verluste werden sich einzig auf die künftigen Gewinnausschüttungen auswirken.
Diese Lösung entspricht derjenigen der Steuersysteme, die einzig das Arbeitseinkommen erfassten, und hat vor allem den Vorteil, die Disponibilitäten getreulich wiederzugeben, wie dies die Beschwerdeführerin übrigens zugibt. Sie erlaubt es daher, den gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherten ziemlich genau zu ermitteln und scheint somit dem vom ELG anvisierten Ziel am besten zu entsprechen. Sie weist anderseits aber Nachteile auf; der schwerwiegendste unter ihnen besteht zweifellos darin, dass die Gesellschafter frei sind, keine Honorare vorzusehen (der Nachweis einer gegenteligen Vereinbarung würde der Verwaltung obliegen). Selbst wenn die Gesellschaft wiederum hohe Gewinne erzielen würde, hätte der Gesellschafter während Jahren kein Einkommen mehr (und würde deshalb EL-berechtigt), solange die Verminderung seines Gesellschaftsanteils durch seine Gewinne nicht wieder wettgemacht wäre; ja, die EL-Berechtigung könnte vielleicht noch darüber hinaus andauern, da der Gesellschafter seinen Anteil gemäss Art. 559, Abs. 3, OR noch weiter anwachsen lassen kann (ein Zuwachs, der kaum einem Einkommen gleichgesetzt werden könnte, da eine solche Gleichstellung bei Verminderung des Anteils verneint wird). Wenn auch die obenerwähnte erste Lösung die Realität der gegenwärtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherten ziemlich genau zu ermitteln erlaubt, so gilt dies nur für den jeweiligen Moment. Für die nahe oder ferne Zukunft kann sie dagegen das Bild der Realität der wirtschaftlichen Bedürfnisse soweit entstellen, dass sie zu Ergebnissen führt, die dieser Realität eindeutig zuwiderlaufen.
b. Die zweite Betrachtungsweise geht vom Charakter als Personengesellschaft aus, da dieser in den internen Beziehungen - denen grundsätzlich entscheidende Bedeutung zukommt - das Hauptmerkmal der Kollektivgesellschaft darstellt. Dabei geht man davon aus, die Kollektivgesellschaft sei keine juristische Person, die als solche unabhängig von der Person derjenigen, die sie bilden, bestünde, sondern sie identifiziere sich im Gegenteil mit der Gesamtheit der gegenwärtigen Gesellschafter (BGE 72 II 180). Diese These wurde nicht nur vom Bundesgericht dem vorerwähnten Urteil zugrunde gelegt, um den einer Kollektivgesellschaft infolge Vertragsbruchs erwachsenen Schaden zu berechnen, sondern wird auch vom Steuerrecht im heute allgemein angewandten System der Besteuerung des Globaleinkommens - angewandt zwecks Ermittlung der Einkommen der einzelnen Gesellschafter. So wird gemäss Steuerpraxis jedem Gesellschafter sein Anteil an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft zugerechnet, so dass letztere vom persönlichen Einkommen abgezogen werden (vgl. z. B. Blumenstein, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 36 und 173; Känzig, Wehrsteuer, Art. 18, N 2-5, und Art. 22, N 88; Gygaz, Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. 1, Kap. 192).
Wendet man diese Methode vorliegend an, so gelangt man zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Lösung. Der von J. R. unter dem Titel «Gehalt» bezogene Betrag müsste in der Tat um seinen Anteil an den Geschäftsverlusten der Gesellschaft während der gleichen Zeit vermindert werden. Diese Lösung weist Vor- und Nachteile auf, die denjenigen der unter
Buchst. a hievor aufgezeigten Lösung entgegengesetzt sind. Ihr Hauptnachteil besteht darin, dass sie die verfügbaren Geldmittel kaum aufzeigt, also
m. a. W. kein klares Bild über die jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnisse vermittelt; dies deshalb, weil die durch erlittene Verluste eingetretene Verminderung des Gesellschaftsanteils nicht sofort ausgeglichen werden muss. Dabei sollte, wie dies der kantonale Richter zutreffend ausgeführt hat, die Zusprechung einer EL von dem tatsächlichen Einkommen des Ansprechers und nicht von einer theoretischen Situation abhängen. -Diese zweite Lösung weist aber auch Vorzüge auf. Einmal verhindert sie die Gefahr von Manipulationen in bezug auf die vereinbarten Honorare oder vermindert zumindest deren Tragweite. Ferner gibt sie mittel- und langfristig ein genaues Bild über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar sowohl vom Moment an, in welchem die Gesellschaft erneut Gewinne erzielt, als auch und vor allem sobald solche Gewinne dazu dienen, den Gesellschaftsanteil gemäss Art. 559, Abs. 3, OR zu vergrössern. Zudem sind die gemachten Angaben allerdings mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung - aufgrund der Steuerakten leicht überprüfbar, da auch die Steuerbehörden die gleichen Grundsätze anwenden. Bedenkt man zudem, dass die von den Steuerbehörden getroffene Lösung auch für die AHV-Beiträge gilt, so gewinnt dieser letzte Vorteil grösste Bedeutung, und zwar nicht nur wegen der Kontrolle, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der grösstmöglichen Vereinheitlichung der gesetzlichen Normen (vgl. z. B. in diesem Sinne ZAK 1968, S. 643, Erw. 3). Grundsätzlich muss also diese zweite Lösung gewählt werden, um das für die EL massgebende Einkommen zu ermitteln. Dagegen besteht kein Grund, sie auf diesem Gebiet auch dann anzuwenden, wenn das Vorhandensein von beträchtlichen stillen Reserven nachgewiesen ist. Auch in einem solchen Falle wird man sich nach Möglichkeit auf die Steuerakten stützen (EVGE 1969, S. 242 f.; ZAK 1970, S. 501).
2. Demzufolge wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich gutgeheissen.
Von Monat zu Monat
Der Bundesrat hat am 11. Oktober die Botschaft an die Bundesversammlung zur achten AHV-Revision verabschiedet. Am 21. Oktober wurden die Vorschläge an einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Die ZAK orientiert auf Seite 535 über die Neuregelung.
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung kam die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV am 19. Oktober in Lausanne zu ihrer elften Sitzung zusammen. Sie beendete die Überprüfung des Kreisschreibens über medizinische Eingliederungsmassnahmen in der IV, so dass nun die Bereinigung der Verwaltungsweisungen für das gesamte Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen ist. Die Kommission hielt ferner eine Aussprache über mögliche Rückwirkungen der vorgesehenen Neuregelung der Krankenversicherung auf .die IV.
*
Der Bundesrat hat am 20. Oktober beschlossen, die von der Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV überarbeitete Verordnung über Geburtsgebrechen auf den 1. Januar 1972 in Kraft zu setzen. Darin werden die seit der letzten Revision im Jahre 1965 gewonnenen Erfahrungen sowie die neuesten medizinischen Erkenntnisse gebührend berücksichtigt. Die Liste der anspruchsbegründenden Gebrechen wurde erweitert und die Leistungspflicht der IV differenziert abgegrenzt. Schliesslich wird die Leistungspflicht der IV bei angeborenen psychischen Gebrechen neu umschrieben und ausgedehnt. Die Neuerungen werden auf Seite 541 dargestellt und kommentiert.
*
Die Schweizerische Stiftung für das Alter hielt ihre diesjährige Abgeordnetenversammlung am 25. Oktober in St. Gallen ab. Der Präsident der Stiftung, Bundesrat Tschudi, wies bei diesem Anlass auf die grosse Bedeutung hin, die der Tätigkeit der Stiftung auch nach dem Ausbau
NOVEMBER 1971533
der AHV hauptsächlich in bezug auf die Betreuung Betagter zukommen werde. Es sei vorgesehen, die Förderung solcher Bestrebungen durch den Bund verfassungsmässig zu verankern. Die Tagung war gekennzeichnet durch den Wechsel im Präsidium des Direktionskomitees. An die Stelle von Prof. Walter Saxer, der die Neuorientierung der Stiftung im Hinblick auf ihre Aufgabe an der Seite der aufstrebenden AHV durchführte und dessen langjährige erfolgreiche Tätigkeit entsprechend gewürdigt wurde, wählten die Abgeordneten einstimmig a. Regierungsrat Dr. h. c. Rudolf Meier, Eglisau, zum neuen Präsidenten des Direktionskomitees.
Zum zweiten Mal in diesem Jahr fand auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung am 26. Oktober unter dem Vorsitz von Dr. Achermann eine Konferenz der 1V-Re gionalstellenleiter in Bern statt. Behandelt wurden zunächst (unter Teilnahme zweier Delegierter der interkantonalen Stipendienbearbeiterkommission) Probleme der Anrechnung öffentlich-rechtlicher Stipendien bei erstmaligen beruflichen Ausbildungen; alsdann standen Fragen der Berücksichtigung der Berufsneigungen bei der Eingliederung Invalider sowie Einzelprobleme aus dem Gebiete der individuellen Leistungen an Invalide zur Diskussion.
Unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 2. November die Kommission für Beitragsfragen. Sie begann mit der Behandlung von Fragen, die im Hinblick auf die achte AHV-Revision für die Vollzugsverordnung geprüft und beantwortet werden müssen.
Am 4. November hielt die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. Lutz, ihre letzte Sitzung ab und bereinigte den Entwurf ihres Berichtes an das Eidgenössische Departement des Innern. Die ZAK wird zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung veröffentlichen.
Die achte AHV-Revision läuft an
Der Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt in ein neues Stadium. Am 11. Oktober hat der Bundesrat seine Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die achte AHV-Revision verabschiedet. Am 21. Oktober erläuterte Bundesrat Tschudi die Vorlage vor der Bundeshauspresse. Seine Ausführungen sind nachstehend kurz zusammengefasst. An der Konferenz nahmen u. a. auch PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, und Mile Bridel, Adjunktin im Bundesamt für Sozialversicherung, teil, die sich zu Einzelfragen der neuen Vorsorgekonzeption äusserten. In dieser und in der nächsten Nummer der ZAK werden einige charakteristische Daten (Tabellen und Graphiken) herausgegriffen und erläutert.
Einleitende Ausführungen von Bundesrat H. P. Tschudi an der Pressekonferenz vom 21. Oktober 1971
Die eidgenössischen Räte haben bei der Behandlung des Berichts der Expertenkommission über die berufliche und betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich der Konzeption des Bundesrates über die Sicherung der Existenzgrundlagen im Alter, bei Invalidität und für die Hinterlassenen zugestimmt. Diese Konzeption wird ihre Basis in einer Neufassung des Artikels 34quater der Bundesverfassung finden. Während bisher das Ziel in der Sicherung des Existenzminimums lag, soll in Zukunft beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise gewährleistet werden. Das Alter darf nicht mehr zu einer sozialen Deklassierung führen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es des Ausbaus aller drei Säulen unserer Altersvorsorge.
Die Botschaft über die Revision von Artikel 34quater der Bundesverfassung wird demnächst vom Bundesrat behandelt und vor der Wintersession den eidgenössischen Räten zugeleitet werden. Der neue Verfassungsartikel wird nicht nur Bestimmungen über das Obligatorium der beruflichen und betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen und über die Förderung der Selbstvorsorge enthalten. Nach dem Entwurf sollen auch die AHV und die IV einen weitgehenden Ausbau erfahren. Die bisherige Gestaltung als Basisversicherung erscheint als überholt. Die Renten der staatlichen Versicherungen sollen in Zukunft den Existenzbedarf angemessen decken.
Der Bundesrat hat die Auffassung, dass der Ausbau unserer Altersvorsorge derart dringend ist, dass nicht die Annahme des neuen Verfassungsartikels durch Volk und Stände abgewartet werden kann, bis die Neuordnung von AHV und IV in Angriff genommen wird. Er schlägt daher jetzt schon eine umfassende achte Revision der AHV mit den nötigen Anpassungen der IV und der Ergänzungsleistungen vor. Die Beratung des Verfassungsartikels und der achten AHV-Revision durch die eidgenössischen Räte wird somit parallel vor sich gehen. Das neu gewählte Parlament wird beide Vorlagen in Angriff nehmen können.
Die achte AHV-Revision übertrifft an Bedeutung alle bisherigen Verbesserungen. Dies beweisen die wesentlichsten Änderungsvorschläge:
Die Renten werden zumindest in den Grenzwerten nahezu verdoppelt. Die neuen Monatsrenten erreichen:
für Alleinstehende 400 bis 800 Franken
für Ehepaare 600 bis 1200 Franken
Weitere Heraufsetzung der Renten in einer zweiten Etappe auf 1. Januar 1975.
Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen ab 1973 für Alleinstehende 5 400 bis 6 000 Franken
für Ehepaare 8 100 bis 9 000 Franken
ab 1975 für Alleinstehende 6 600 bis 7 200 Franken
für Ehepaare 9 900 bis 10 800 Franken
- Unbedingter Anspruch der Ehefrau auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente.
- Verbesserungen für den Rentenanspruch der geschiedenen Frau.
- Nochmalige Öffnung von AHV und IV für den freiwilligen Beitritt durch Auslandschweizer
- Erhöhung der Beiträge für AHV und IV von 5,8 Prozent auf 8 Prozent, später höchstens 8,6 Prozent.
- Die Beiträge von Bund und Kantonen bleiben quotenmässig gleich, steigen aber summenmässig stark an.
Die Leistungsverbesserungen führen bereits 1973 zu Mehraufwendungen von 2,7 Milliarden Franken; die Gesamtaufwendungen von AHV, IV und Ergänzungsleistungen steigen auf 7,6 Milliarden Franken im Jahre 1973 und auf 9,3 Milliarden Franken im Jahre 1975 an.
Einfache Altersrente Entwicklung der Vollrente seit 1948
Revisionsanirag OHO 1975
12001- -12000
Index 500
0 Jahresrente
10001 - 0 Durchschn. Jahreseinkoxeen
Revisionsantrag 0110 1077
Index 400
9080
-I1I R.Wemit,
7240
-I1u1l
AHV 1969
40004800
Index 300 4 0004000
3750
AHV 1964 3200 Index 200 2400800
2 0002000
AHV 1948 1 5001500
Index 100
Die Heraufsetzung der Einkommensgrenze bei den Ergänzungsleistungen ist notwendig, um die Teuerung auszugleichen und um die bedürftigen Rentenbezüger an der Erhöhung des Sozialprodukts teilhaben zu lassen. Zwar wird der Abbau der Ergänzungsleistungen angestrebt. Ein Anfang wird mit der achten AHV-Revision gemacht, denn die Aufwendungen und die Zahl der Bezüger werden wegen der starken Heraufsetzung der AHV-Renten abnehmen. Für die Arbeitnehmer werden die Ergänzungsleistungen gänzlich dahinfallen, sobald die zweite Säule durchgehend voll zum Tragen kommen wird. Ein besonderer Vorzug der achten AHV-Revision liegt darin, dass die Rentner sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Genuss der Mehrleistungen kommen. In den Betrieben, die noch keine oder ungenügend leistungsfähige Pensionskassen kennen, müssen solche erst aufgebaut werden. Hiefür räumt der Entwurf zum neuen Verfassungsartikel eine Frist von 10 bis 20 Jahren ein, je nach Einkommen. Somit wird auch für die niedrigeren Einkommensklassen eine Übergangsfrist von 10 Jahren
Die in der nebenstehenden Graphik dargestellten Indexzahlen vermitteln ein anschauliches Bild über die Entwicklung der Preise, der Einkommen und der Renten seit Einführung der AHV im Jahre 1948. Der AHV-Lohnindex beschreibt die Entwicklung der mittleren jährlichen Erwerbseinkommen der Beitragspflichtigen der AHV und der Rentenindex die Entwicklung der durchschnittlichen vollen einfachen Altersrente. Die Werte im Basisjahr 1948 sind für alle drei Indizes gleich 100 gesetzt.
Im Verlaufe der sieben AHV-Revisionen und der teuerungsbedingten Erhöhungen (TZ) in den Jahren 1967 und 1971 wurden die Renten stufenweise der Entwicklung der Löhne angepasst. So haben sich die Renten und Einkommen von 1948 bis zum Inkrafttreten der siebenten AHV-Revision im Jahre 1969 rund verdreifacht, während die Preise im gleichen Zeitraum um etwa 50 Prozent gestiegen sind. Die Kaufkraft der Renten hat sich damit seit 1948 rund verdoppelt. Trotz der verschiedenen Verbesserungen blieben die Renten im Vergleich zu den Einkommen bisher auf dem Niveau von Basisrenten. Die achte AHV-Revision geht nun einen entscheidenden Schritt weiter, indem sie auch eine Verbesserung im Vergleich zu den Einkommen bringt, und zwar bei der einfachen Altersrente um durchschnittlich 50 Prozent. Der Rentenindex wird dermassen 1973 auf 600 Punkte (anstatt 400) und 1975 auf 750 Punkte (anstatt 500) ansteigen, während sich die Löhne von 1948 bis 1975 rund verfünffacht und die Preise rund verdoppelt haben werden. Kaufkraftmässig werden damit die Renten von 1948 bis 1975 rund um das 3,8fache gestiegen sein. Diese Zahlen belegen eindrücklich, dass mit der achten AHV-Revision die Renten der AHV und ebenso der IV weitgehend zu existenzsichernden Leistungen ausgebaut werden, falls die Anträge des Bundesrates zum Beschluss erhoben werden.
Ansätze für die Vollrenten ab 1973 gemäss Revisionsantrag
Beträge in Franken
Durch- Altersrenten Hinterlassenenrenten
schnittliches
Jahres- Ehepaar Witwen Einfache Vollwaisen einkommen E Einfache
Waisen
(Index 400)
Jahresansätze
bis
7 800 4 800 7200 3 840 1 680 2 880 10 800 5 400 8 100 4 320 1 896 3 240 13 800 6 000 9 000 4 800 2 100 3 600 16 800 6 600 9 900 5 280 2 316 3 960 19 800 7200 10 800 5 760 2 520 4 320 22 800 7 800 11 700 6 240 2 736 4 680 25 800 8 400 12 600 6 720 2 940 5 040 28 800 9 000 13 500 7200 3 156 5 400 31 800 9 600 14 400 7 680 3 360 5 760
und mehr Monatsansätze bis 7 800 400 600 320 140240
10 800 450 675 360 158270
13 800 500 750 400 175300
16 800 550 825 440 193330
19 800 600 900 480 210360
22 800 650 975 520 228390
25 800 700 1 050 560 245420
28 800 750 1 125 600 263450
31 800 800 1200 640 280480
und mehr
gelten. Bei dieser Sachlage ist der grosszügige Ausbau der AHV für die
jetzigen Rentenbezüger sowie für diejenigen Jahrgänge, die bald das
AHV-Alter erreichen, von besonderer Bedeutung.
Die erhöhten Beiträge fallen für die Versicherten, für die Arbeit-
geber und für die öffentliche Hand erheblich ins Gewicht. Das Obliga-
torium der zweiten Säule wird der Wirtschaft ebenfalls eine namhafte
Belastung bringen. Doch rechtfertigen sich diese Aufwendungen, weil
sie unerlässlich sind, um den Betagten einen von finanziellen Sorgen
freien Lebensabend zu gewährleisten. Die achte AHV-Revision darf als
wesentlicher Schritt zur Verwirklichung der sozialen Sicherheit im Alter
und bei Invalidität bezeichnet werden.
Die Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)
Gemäss Artikel 13, Absatz 2, IVG bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, zu deren Behandlung minderjährige Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen haben. Er ist dieser Aufgabe nachgekommen, indem er am 5. Januar 1961 in einer Verordnung eine Liste der leistungsbegründenden Geburtsgebrechen aufgestellt hat, die am 10. August 1965 aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft umfassend revidiert wurde.
Beide Listen beruhten auf dem Grundsatz, dass die IV nur dann medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen zu übernehmen hat, wenn diese ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Eine Anzahl von Gebrechen, die in verschiedenen Formen und Schweregraden vorkommen, wurden in der Liste gemäss Artikel 2 GgV mit einem Stern versehen, was bedeutete, dass medizinische Massnahmen nicht gewährt werden konnten, wenn im Einzelfall das Gebrechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht zu beeinflussen vermochte.
Diese Regelung und die entsprechende Verwaltungspraxis blieben in der Folge nicht unangefochten, was schliesslich zu einer Änderung von Artikel 13 IVG im Rahmen der auf den 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision des IVG führte. Dabei wurde auf die bisher geltende Voraussetzung, wonach das Geburtsgebrechen seiner Art nach geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen, verzichtet und stattdessen der Bundesrat ermächtigt, Gebrechen von geringfügiger Bedeutung von der Leistungsberechtigung auszuschliessen.
Die erwähnte Gesetzesänderung sowie die in der Zwischenzeit erlangten neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft machten eine Neuüberprüfung der GgV nötig. Im Jahre 1969 kamen die Verbindung der Schweizer Ärzte und das Bundesamt für Sozialversicherung überein, eine Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV zu schaffen, deren erste Aufgabe die Vorbereitung einer Re-Vision der GgV bildete. Dabei galt es, zunächst grundsätzliche Fragen der Abgrenzung und der Terminologie zu behandeln und gestützt hierauf anschliessend die Liste der Geburtsgebrechen zu bereinigen. Die Ergebnisse der Beratungen, wie sie im neuen Text der GgV Ausdruck gefunden haben, sind im wesentlichen die folgenden.
Nach der bisherigen Verordnung waren -wie bereits erwähnt - bei einzelnen in der Liste mit einem Stern versehenen Geburtsgebrechen, die sowohl in leichter wie in schwerer Form vorkommen, nur dann medizinische Massnahmen gemäss Artikel 13 IVG zu übernehmen, wenn das Gebrechen im Einzelfall nicht von geringfügiger Bedeutung ist. Diese, den TV-Kommissionen oft Schwierigkeiten bereitende Regelung wurde nun dadurch vereinfacht, dass die Sterne aus der Liste eliminiert und stattdessen für die betreffenden Gebrechen besondere Leistungsvoraussetzungen umschrieben wurden. Diese bestehen in der Regel in einer besonderen Behandlung, wie Operation, Spitalbehandlung, Apparateversorgung usw. (z. B. Ziffern 101, 1112, 174) oder Lokalisation des Gebrechens (z. B. Ziffern 104, 109). Die Arbeit der TV-Kommissionen und der Ärzte wird ferner auch dadurch erleichtert, dass einzelne Geburtsgebrechen genauer umschrieben und besser gegen erworbene ähnliche Leiden abgegrenzt wurden. Solche Präzisierungen erfuhren insbesondere die kieferorthopädischen (Ziffern 205 ff.) und die Augenleiden (Ziffern 411 ff.). Im übrigen wurden sowohl einzelne Ziffern wie auch die Liste als Ganzes erweitert, wie aus der nachfolgenden Synopse hervorgeht. Anderseits musste bei einzelnen Gebrechen die Anspruchsberechtigung im Sinne der genannten grundsätzlichen Abgrenzung eingeschränkt werden und einige Ziffern, die nach heutiger medizinischer Auffassung keine Geburtsgebrechen betreffen, gestrichen werden. Gesamthaft gesehen bringt die neue GgV jedoch wesentliche Verbesserungen für den Versicherten und viele Klarstellungen bei einzelnen Geburtsgebrechen, was den Ärzten und der Verwaltung ihre nicht immer einfache Aufgabe zweifellos erleichtern wird.
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung
der Verordnung über Geburtsgebrechen
Den Verordnungstexten bzw. Ziffern mit bedeutenden Änderungen ist eine kurze Erläuterung beigefügt (Kursivschrift)
Art. 1
1 Als Geburtsgebrechen im1 unverändert
Sinne von Artikel 13 des Bundes-
gesetzes gelten Gebrechen, die bei
vollendeter Geburt bestehen und
in der Liste gemäss Artikel 2 ent-
halten sind oder gemäss Artikel 3,
Absatz 2, vom Eidgenössischen
Departement des Innern neu als
solche bezeichnet werden. Der Zeit-
punkt, in dem ein Geburtsgebre-
chen als solches erkannt wird, ist
unerheblich. Die Veranlagung zu
einem Leiden gilt nicht als Ge-
burtsgebrechen.
2Für die Behandlung der in 2 Wird die Behandlung eines der Liste gemäss Artikel 2 mit Geburtsgebrechens nur übernomeinem Stern () bezeichneten Ge- men, sofern eine in Artikel 2 bebrechen werden medizinische Mass- stimmte Therapie notwendig ist, nahmen nicht gewährt, wenn im so beginnt der Anspruch im Zeit-Einzelfall das Gebrechen von ge- punkt, da diese Massnahme eingeringfügiger Bedeutung ist. leitet wird, und umfasst in der
Folge alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen.
Als medizinische Massnahmen, unverändert
die für die Behandlung eines Ge-
burtsgebrechens notwendig sind,
gelten sämtliche Vorkehren, die
nach bewährter Erkenntnis der
medizinischen Wissenschaft ange-
zeigt sind und den therapeutischen
Erfolg in einfacher und zweck-
mässiger Weise anstreben.
Der neu gefasste Absatz 2 nimmt Bezug auf die in Artikel 2 GgV enthaltene neue Form der Abgrenzung des Leistungsanspruchs bei Geburtsgebrechen, die sowohl in schwerer wie in leichter Form vorkommen. Anstelle des bisherigen Systems, wonach bei den mit einem Stern bezeichneten Gebrechen in jedem Einzelfall abzuklären war, ob dieses von geringfügiger Bedeutung ist oder nicht, sind in Artikel 2 für diese Gebrechen besondere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt worden.
Gleichzeitig wurde in der vorliegenden Bestimmung Beginn und Umfang des Anspruches festgelegt. Danach ist in allen Fällen, da der Anspruch von einer Sonderbehandlung (Operation, Spitalbehandlung, Apparateversorgung usw.) abhängig gemacht wird, zu beachten, dass vom Zeitpunkt, da diese Therapie eingeleitet wird, die IV die gesamten
Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens zu übernehmen hat. So besteht z. B. auch für konservative Massnahmen, die nach Abschluss der Sonderbehandlung notwendig sind, ein Leistungsanspruch. Dagegen gehen vorausgehende medizinische Massnahmen auch dann nicht zu Lasten der IV, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Sonderbehandlung notwendig ist und es sich somit nicht um ein geringfügiges Gebrechen handelt. Damit soll eine möglichst einfache Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen erreicht werden.
Art. 2
1. Haut
*101 Cicatrices cutaneae und 101 Cicatrices cutaneae cong., so-
Hautdefekte, cong. fern Operation notwendig ist (vgl. Ziffer 112)
Die Abgrenzung gegenüber den geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation. Für die übrigen angeborenen Hautdefekte, die neu in Ziffer 112 figurieren, besteht ein Anspruch nur, wenn Spitalbehandlung notwendig ist.
102 Pterygien unverändert
*103 Dermoid- und Epidermoid- 103 Sakraldermoid
zysten, angeborene (vgl. Ziffern 232, 261, 424)
Von den Dermoiden verbleibt unter dieser Ziffer lediglich das Sakraldermoid, da dieses in der Regel einen grösseren Eingriff mit Hospitalisation nötig macht.
*104 Dysplasia ektodermalis cong. 104 Dysplasia ectodermalis
(Zähne, Incontinentia (Zähne, Incontinentia
pigmenti) pigmenti), sofern nicht ausschliesslich die Haut befallen ist
Gemäss neuer Fassung können nur dann Leistungen erbracht werden, wenn nicht ausschliesslich die Haut befallen ist, da es sich sonst um ein geringfügiges Gebrechen handelt.
105 Epidermolysis bullosa unverändert
hereditaria
106 Erythrodermia ichthyosifor- unverändert
mis cong.
107 Ichthyosis et Keratosis 107 Ichthyosis und Keratosis
108 Lyrnphoedema cong. 108 Lymphoedema cong., sofern (Elephantiasis) Operation notwendig ist
Abgrenzung gegenüber den geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation.
-»109 Naevi und Xanthome 109 Naevi cong., sofern eine Be-
handlung wegen erheblicher ästhetischer Beeinträchtigung oder wegen Gefahr maligner Entartung notwendig ist
Angeborene Naevi sind gemäss neuer Liste nur dann als leistungsbegründende Geburtsgebrechen anzuerkennen, wenn eine Behandlung wegen erheblicher ästhetischer Beeinträchtigung oder wegen Gefahr maligner Entartung notwendig ist. Gleichzeitig wurden die Xanhome aus dieser Ziffer gestrichen, da die behandlungsbedürftigen Formen unter den Ziffern 330 und 453 aufgefangen sind.
110 Urticaria pigmentosa unverändert
111 Xeroderma pigmentosum unverändert
112 Angeborene Hautdefekte, sofern Spitalbehandlung notwendig ist
113 Amastia cong.
Dieses Leiden figuriert neu in der Liste.
II. Skelett
A. Systemerkrankungen des Skelettes
121 Chondrodystrophie unverändert
122 Chondromatosis multiplex unverändert
*123 Dysostoses 123 Angeborene Dysostosen
(siehe auch Ziffer 461)
*124 Exostoses 124 Kartilaginäre Exostosen,
sofern Operation notwendig ist
In Abgrenzung zu den geringfügigen Formen dieses Gebrechens wird bestimmt, dass nur kartilaginäre Exostosen als Geburtsgebrechen anzuerkennen sind und diese nur, sofern eine Operation notwendig ist.
*125 Hemihypertrophien und 125 Angeborene Hemihyper-
andere angeborene Körper- trophien und andere Körperasymmetrien asymmetrien, sofern Operation oder Kältebehandlung notwendig ist
Leistungen gemäss Artikel 13 IVO sind bei diesen Leiden künftig nur zu erbringen) wenn eine Operation oder Kältebehandlung notwendig ist.
126 Osteogenesis imperfecta unverändert
127 Osteopetrosis unverändert
B. Regionale Skelettmissbildungen
a. Kopf
141 Angeborene Schädeldefekte unverändert
142 Craniosynostosen 142 Kraniosynostosen
143 Platybasie unverändert
(basale Impression)
b. Wirbelsäule
151 Skoliosis cong. 151 Angeborene Skoliose
*152 Wirbelmissbildungen 152 Angeborene Wirbelmissbildun-
gen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel [Kuppel-Feil-Syndrom], Spaltwirbel oder aplastische Wirbel, hochgradig dyspiastische Wirbel)
In der revidierten Ziffer 152 werden die angeborenen Wirbelmissbildungen, die ein Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG darstellen) abschliessend aufgezählt.
c. Rippen, Thorax, Schulterblätter
*161 Costae cervicales 161 Costae cervicales, sofern
Operation notwendig ist
Ein leistungsbegründendes schweres Geburtsgebrechen liegt nur vor, sofern eine Operation notwendig ist.
162 Fissura sterni 162 Fissura sterni cong.
163 Trichterbrust unverändert
164 Hühnerbrust unverändert
165 Scapula alata cong. und unverändert
Sprengelsche Deformität
166 Angeborene Torsion des Sternums, sofern Operation notwendig ist
Neu in die Liste aufgenommen wurde auch die angeborene Torsion des Sternums, wobei eine Leistungspflicht der IV jedoch nur besteht, wenn eine Operation notwendig ist. Dieses Leiden war durch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern bereits im Jahre 1968 gemäss Artikel 3, Absatz 2, GgV als Geburtsgebrechen anerkannt worden.
d. Extremitäten
171 Coxa vara cong. 171 Coxa vara cong.; Coxa ante-
torta cong., sofern Operation notwendig ist
Neu figuriert unter dieser Ziffer die angeborene Coxa antetorta mit der einschränkenden Anspruchsvoraussetzung, dass eine Operation notwendig sein muss.
172 Genua vara, Genua valga, 172 Angeborene Tibiapseud-
Crura vara cong. (kongeni- arthrose
tale Tibiapseudarthrose)
173 Pes equinovarus, 173 Pes equinovarus und
pes adductus cong. Pes adductus cong.
*174 Übrige Defekte und Miss- 174 Angeborene Fussskelett-
bildungen der Extremitäten Deformitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist
Entgegen dem bisherigen Wortlaut bezieht sich die neue Ziffer 17 einzig auf Fussskelett-Deformitäten, wobei ein Anspruch nur besteht, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist. Diese primär aus statistischen Gründen erfolgte Änderung bringt keine Einschränkung des Anspruchs, da die eher seltenen angeborenen Defekte und Missbildungen der übrigen Extremitäten in Ziffer 177 aufgeführt sind. Schliesslich sind in Ziffer 176 die Amelien, Dysmelien und
Phokomelien genannt, die in jedem Fall als schwere Geburtsgebrechen zu betrachten sind.
175 Sirenoide Missbildungen unverändert
176 Amelien, Dysmelien und Phokomelien
177 Übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation,
Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen
181 Arthromyodysplasia cong. unverändert
(Arthrogryposis)
*182 Gelenkschlaffheit, aufgehoben
angeborene
Die bisherige Ziffer 182 wurde aus der Liste gestrichen, da es sich bei der Gelenkschlaffheit nach der herrschenden fachärztlichen Ansicht nicht um ein Geburtsgebrechen handeln kann.
183 Luxationes coxae cong. et 183 Luxatio coxae cong. und dysplasia coxae cong. Dysplasia coxae cong.
184 Dystrophia musculorum unverändert
progressiva und andere
familiäre Muskeldystrophien
185 Myasthenia gravis cong. unverändert
186 Myatonia cong. unverändert
187 Myotonia cong. et 187 Myotonia cong. und
Dystrophia myotonica Dystrophia myotonica
188 Torticollis cong. unverändert
*189 Myositis osificans 189 Myositis ossificans
progressiva cong. progressiva cong.
190 Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln
Die Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln wurde neu in die Liste aufgenommen, nachdem dieses Gebrechen bereits durch
Departementsverfi2gung gemäss Artikel 3, Absatz 2, GgV anerkannt worden war.
191 Tendovaginosis steno ans cong.
Mit der Aufnahme dieses Gebrechens in die Liste konnte eine weitere Lücke in der bisherigen GgV geschlossen werden.
IV. Gesicht
201 Cheilo-gnatho-uranoschisis 201 Cheilo-gnatho-uranoschisis
(Lippen-Kiefer-Gaumen- (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte) spalte)
202 Schräge und quere Gesichts- unverändert
spalten
203 Nasen- und Lippenfistel 203 Angeborene Nasen- und
Lippenfistel
204 Schnabelnase, Proboscis lat. 204 Schnabelnase und Proboscis
lateralis
205 Amelo-Dentinogenesis 205 Amelo-Dentinogenesis im-
imperfecta generalisata perfecta generalisata, sofern mindestens alle 12 Frontzähne der zweiten Dentition sicher befallen sind
206 Anodontia totalis aut 206 Anodontia totalis cong.,
partialis gravis cong. Anodontia partialis cong. bei Nichtanlage von mindestens drei bleibenden Frontzähnen oder fünf bleibenden Zähnen pro Kiefer oder zwei nebeneinanderliegenden Zähnen pro Kieferhälfte
207 Hyperodontie 207 Hyperodontia cong. mit
schwerer Beeinträchtigung der Kieferentwicklung, sofern nach Exstirpation der überzähligen Zähne eine apparative Behandlung zur Gewähr-
leistung genügender occlusa-1er Verhältnisse notwendig ist
208 Mikrognathia inferior 208 Micrognathia inferior cong.
gravis cong. mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn in späteren Entwicklungsstadien die cephalometrische Beurteilung einen Wachstumsrückstand des Unterkiefers gegenüber dem Oberkiefer mit einem Winkel ANB von 90 und mehr ergibt
*209 Mordex apertus gravis cong. 209 Mordex apertus aut clausus
cong., sofern ein vertikal offener Biss oder Tiefbiss zwischen allen sechs Frontzähnen besteht und die cephalometrische Beurteilung einen Kieferbasisebenen-Winkel von 410 und mehr oder 90 und weniger ergibt
-*210 Prognathia inferior gravis 210 Prognathia inferior cong., so-
cong. fern die cephalometrische Beurteilung einen Wachstumsüberschuss des Unterkiefers gegenüber dem Oberkiefer mit einem Winkel ANB von —2 0 und weniger ergibt
Zu den bereits bisher in den Ziffern 205-210 enthaltenen kieferorthopädischen Gebrechen wurden in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft besondere Leistungsvoraussetzungen zur Abgrenzung der geringfügigen Fälle von den zu Lasten der IV zu behandelnden Geburtsgebrechen umschrieben. Diese bestehen teils in bestimmten morphologischen Bedingungen, wie sie in ähnlicher Form bereits im bisherigen Kreisschreiben enthalten waren (Ziffer 206), in einer bestimmten Sonderbehandlung (Ziffer 207) oder in besonderen
cephalometrischen Kriterien, deren Vorhandensein im Einzelfall durch das Fern-Röntgenbild festzustellen ist (Ziffern 208-210).
211 Epulis congenita melanotica 211 Epulis des Neugeborenen 212 Atresia choanae posterior unverändert
213 Glossoschisis unverändert
*214 Makroglossie, angeborene 214 Macro- und Microglossia
cong., sofern Operation der Zunge notwendig ist
In der neuen Ziffer 214 wird die Mikro glossie der Makro glossie gleichgestellt und bestimmt, dass ein Anspruch gemäss Artikel 13 IVO nur besteht, sofern wegen des Leidens eine Operation der Zunge notwendig ist.
215 Zungenzysten und -tumoren, 215 Angeborene Zungenzysten
angeborene und -tumoren
216 Speicheldrüsen- und Speichel- 216 Angeborene Speicheldrüsen-
gangaffektionen, angeborene und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, (Fisteln, Stenosen, Zysten,
Tumoren, Ektasien) Tumoren und Ektasien)
V. Hals
231 Struma cong. unverändert
232 Halszysten, -fisteln und 232 Angeborene Halszysten,
-spalten, angeborene -fisteln und -spalten
Vl. Lungen
241 Bronchiektasien, angeborene 241 Angeborene Bronchiektasien 242 Emphysem, angeborenes 242 Angeborenes lobäres
lobäres Emphysem
243 Lungenagenesie 243 Partielle Agenesie und
Hypoplasie der Lungen
Die Hypoplasie der Lungen ist neu als Geburtsgebrechen anerkannt.
244 Lungenzysten und -tumoren, 244 Angeborene Lungenzysten
angeborene und -tumoren
245 Lungensequestrierung 245 Angeborene Lungen-
sequeStrierung
246 Pneumothorax, angeborener 246 Angeborener Pneumothorax
247 Syndrom der hyalinen
Membranen
Diese besondere Form des Atemnotsyndroms des Neugeborenen wurde von der Rechtsprechung aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse als Geburtsgebrechen anerkannt. Obwohl es sich dabei um einen perinatalen Geburtsschaden gemäss Ziffer 496 GgV handelt, wurde aus systematischen und statistischen Gründen eine neue Ziffer247 eingeführt. Alle übrigen Fälle von angeborenen Atemnotsyndromen, die eine besondere Behandlung notwendig machen, fallen dagegen weiterhin unter Ziffer 496 GgV.
VII. Luftwege
251 Stenoses laryngis et 251 Stenosis laryngis et tracheae
tracheae, cong. cong.
VIII. Mediastinum
261 Mediastinaltumoren und 261 Angeborene Mediastinal--zysten, angeborene tumoren und -zysten
IX. Speiseröhre, Magen, Darm
271 Atresia et stenoses oesophagi 271 Atresia et stenosis oesophagi
congenitae und Oesophago- cong. und Oesophagotrachealtrachealfistel fistel
272 Megaoesophagus cong. unverändert
273 Pylorusstenose, 273 Hypertrophische Pylorushypertrophische stenose
274 Atresia et stenoses congeni- 274 Atresia et stenosis ventriculi, tae ventriculi, intestini, recti intestini, recti et ani cong. et ani
275 Zysten, Tumoren, 275 Angeborene Zysten, Tumoren, Duplikaturen und Divertikel, Duplikaturen und Divertikel angeborene
276 Darmlageanomalien 276 Darmlageanomalien excl.
Coecum mobile
Hinsichtlich der Darmlageanomalien wurde insofern eine Präzisierung vorgenommen, als das Coecum mobile kein Geburtsgebrechen bildet.
277 Neugeborenenileus unverändert
278 Megacolon cong. unverändert
279 Coeliakia cong. (wie Gliadin- 279 Coeliakia cong. (Gliadin- und
und Kuhmilcheiweiss- Milcheiweiss-Intoleranz)
intoleranz)
280 Hiatushernie des Kindes, 280 Angeborene Hiatushernie
angeborene
281 Eventratio et hernia 281 Eventratio und Hernia
diaphragmatica cong. diaphragmatica cong.
X. Leber und Gallenwege
291 Atresie der Gallenwege unverändert
292 Choledochuszyste, 292 Angeborene Choledochuszyste
angeborene
293 Leberzysten, angeborene 293 Angeborene Leberzysten
294 Angeborene Leberfibrose Die Aufnahme der angeborenen Leber fibrose in die Liste stützt sich auf eine Verfügung des Eidgenössischen Departemenies des Innern gemäss Artikel 3, Absatz 2, GgV.
XI. Bauchwand
301 Hernia umbilicalis (nur bei 301 Hernia umbilicalis bei Früh-
Frühgeburten gemäss geburten gemäss Ziffer 494 Ziffer 494)
302 Omphalocele unverändert
303 Hernia ing. lat. 303 Hernia inguinalis lateralis 304 Bauchmuskeldefekte, aufgehoben
angeborene
Die bisherige Ziffer 304 wurde aus der Liste gestrichen, da die angeborenen Bauchmuskeldefekte unter die neue Ziffer 190 subsumiert werden können.
XII. Herz, Gefäss- und Lymphsystem
*311 Haemangioma cavernosum 311 Haemangioma cavernosum
aut tuberosum
*312 Lymphangiome 312 Lymphangioma cong., sofern
Operation notwendig ist
Die Abgrenzung gegenüber geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation.
313 Herz- und Gefäss- 313 Angeborene Herz- und Gefäss-
missbildungen, angeborene missbildungen
XIII. Milz, Blut und reticuloendotheliales System
321 Anaemien, Leukopenien und 321 Anämien, Leukopenien und
Thrombocytopenien des Thronibozytopenien des Neugeborenen Neugeborenen
322 Anaemien, Leuko- und 322 Angeborene hypo- und
Thrombocytopenien, hypo- aregeneratorische Anämien, und aregeneratorische, Leuko- und Thrombo-
angeborene zytopenien
323 Anaemien, haemolytische, 323 Angeborene hämolytische
angeborene (Erythrocyto-, Anämien (Erythrozyto-,
Enzymo- und Hämoglobino- Enzymo- und
pathien) Hämoglobinopathien)
324 Coagulopathiae et Throm- 324 Angeborene Koagulopathien
bocytopathiae cong. (Haemo- und Thrombozytopathien philien und andere Defekte (Hämophilien und andere von Gerinnungsfaktoren) Defekte von Gerinnungsfaktoren)
325 Morbus haemolyticus unverändert
neonati
326 Antikörpermangelsyndrom, 326 Angeborenes Antikörper-
angeborenes mangelsyndrom
327 Hyperbilirubinaemia gravis 327 Hyperbilirubinaemia neonati,
neonati (sofern Blutaus- sofern Blutaustausch-
tauschtransfusion vor- transfusion vorgenommen genommen werden musste) werden musste
328 Methaemoglobinaemia unverändert
enzymopenica cong.
329 Leukaemie des Neugeborenen 329 Leukämie des Neugeborenen
330 Histiocytosen (eosinophiles 330 Histiozytosen (eosinophiles
Granulom, Hand-Schüller- Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer- Christian und Letterer-Siewesche Krankheit) Siwesche-Krankheit)
331 Angeborene Polyglobulie,
isofern eine therapeutische Blutentnahme (Aderlass) mit Plasmaersatz erfolgen musste
Unter Abschnitt XIII (Milz, Blut und reticuloendotheliales System) wurde neu die angeborene Polyglobulie aufgenommen. Diese begründet jedoch nur dann einen Anspruch gemäss Artikel 13 IVO, wenn eine therapeutische Blutentnahme mit Plasmaersatz erfolgen musste.
XIV. Urogenitalsystem
341 Dystopia renis unverändert
342 Missbildungen, Doppel- unverändert
bildungen und Defekte der
Nieren, inkl. Hypoplasie und
Agenesie
343 Nierentumoren und -zysten, 343 Angeborene Nierentumoren
angeborene und -zysten
344 Hydronephrosis cong. unverändert
345 Uretermissbildungen 345 Uretermissbildungen
(Stenosen, Atresien, Ureter- (Stenosen, Atresien, Ureterocele, Lageanomalien) ozele, Lageanomalien und Megaureter)
346 Kongenitales Klaffen der 346 Angeborenes Klaffen der
Ureterostien Ureterostien
347 Stenosis colli vesicae unverändert
(Marion) und weitere Miss-
bildungen des Blasenhalses
348 Missbildungen der Blase 348 Missbildungen der Blase
(Divertidulum vesicae, (wie Diverticulum vesicae,
Vesica gigantea u. a.) Vesica gigantea)
349 Blasentumoren, angeborene 349 Angeborene Blasentumoren 350 Ektopia vesicae 350 Extrophia vesicae
351 Atresia et stenosis urethrae 351 Atresia et stenosis urethrae
cong., Urethraldivertikel cong., Urethraldivertikel
352 Hypospadie und Epispadie unverändert
353 Fistula vesico-umbilicalis unverändert
cong.
354 Fistulae recto-urogenitales 354 Fistulae recto-urogenitales
cong.
355 Kryptorchismus (unilateral unverändert
und bilateral)
*356 Hydrocele testis et funiculi 356 Hydrocele testis et funiculi
cong. cong. und Zysten des
Ligamentum teres, sofern Operation notwendig ist
Bei Hydrozelen können künftig nur Leistungen erbracht werden, wenn eine Operation notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung werden neu auch Zysten des Ligamentum teres als Geburtsgebrechen anerkannt.
357 Atresia vaginae unverändert
*358 Hydrometro-colpos und 358 Hydrometra, Hydrometro-
Haematocolpos colpos und Haematometra,
Haematometrocolpos
359 Hermaphroditismus verus unverändert
und Pseudohermaphroditis-
mus
360 Palmure des Penis
Auch dieses Leiden wurde aufgrund einer Departernentsverfügung als Geburtsgebrechen anerkannt und in die Liste aufgenommen.
XV. Nervensystem
a. Zentrales Nervensystem
381 Missbildungen des Zentral- 381 Missbildungen des Zentral-
nervensystems und seiner nervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Häute (Encephalocele,
Arachnoidalzyste, Meningo- Arachnoidalzyste,
myelocele sowie Hydro- Myelomeningocele sowie myelie, Meningocele, Megal- Hydromyelie, Meningocele, encephalie, Diplomyelie, Megalencephalie, Diplomyelie Diastematomyelie) und Diastematomyelie)
382 Diffuse Hirnsklerose, 382 Familiäre diffuse Hirn-
familiäre sklerose
383 Heredo-degenerative unverändert
Erkrankungen des Nerven-
systems
(wie Friedreichsche Ataxie)
384 Medulloblastome, 384 Medulloblastome,
Ependymome und Gliome, Ependymome, Gliome, Plexus-Plexuspapillome papillome und Chordome
Die Aufzählung der in dieser Ziffer enthaltenen Gebrechen wurde ergänzt durch die Chordome.
385 Craniopharyngeom 385 Kraniopharyngeom
386 Hydrocephalus cong. unverändert
387 Endogene, sog. zentren- 387 Endogene, sog. zentren-
zephale Epilepsie, und Blitz-, cephale Epilepsie, Blitz-, Nick- und Salaamkrämpfe, Nick- und Salaamkrämpfe sowie Myoklonusepilepsie und Myoklonusepilepsie
388 Symptomatische Epilepsie unverändert
aufgrund angeborener
Leiden des Gehirns und der
Schädelknochen
389 Symptomatische Epilepsie unverändert
aufgrund von Geburts-
schädigungen des Gehirns
390 Lähmungen, Athetosen und 390 Angeborene zerebrale
Dyskinesien, angeborene Lähmungen, Athetosen und und konnatale, cerebrale Dyskinesien
391 Analgesia cong. unverändert
392 Familiäre Dysautonomie unverändert
393 Spinale und neutrale Muskel- unverändert
athrophien (Werdnig-Hoff-
mann, Kugelberg-We1 ander)
«394 Adynamia episodica 394 Adynamia episodica
hereditaria hereditaria
b. Peripheres Nervensystem
396 Sympathogoniom (Neurobla- unverändert
stoma sympathicum)
397 Konnatale Lähmungen 397 Kongenitale Paralysen (inkl.
Augenmuskeln) und kongenitale Paresen (exkl. äussere Augenmuskeln)
Die bisherige Ziffer 397 wurde präziser gefasst und durch einen besonderen Hinweis betreffend die Lähmungen der Augenmuskeln ergänzt, wobei bestimmt wird, dass kongenitale Paresen der äussern Augenmuskeln keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 13 IVG zu begründen vermögen.
XVL Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
401 Frühkindlicher Autismus 401 Frühkindliche primäre
Kanner Psychosen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr manifest werden
Die bisherige Beschränkung dieser Ziffer auf die Fälle von frühkindlichem Autismus Kanner erwies sich als zu eng. Es bestehen nach überwiegender Ansicht der massgebenden Kinderpsychiater auch andere Formen von Psychosen, die als Geburtsgebrechen zu behandeln sind. Diese sind nach der neuen Fassung der Ziffer ebenfalls als leistungsbegründende Geburtsgebrechen zu behandeln, sofern sie bis zum vollendeten fünften Lebensjahr manifest werden.
402 Primärer essentieller unverändert
Infantilismus
403 Konnatale Oligophrenie 403 Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens) und apathischen Verhaltens)
404 Vererbte, prae- oder perinatal erworbene Hirnstörungen, die vorwiegend psychische oder intellektuelle Symptome zur Folge haben, sofern sie bis zum vollendeten achten Lebensjahr manifest werden (psychoorganisches Syndrom, hirnlokales Psychosyndrom) [für kongenitale Oligophrenie gilt Ziffer 403]
Diese neue Ziffer umfasst vererbte, prae- oder perinatal erworbene Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen oder intellektuellen Symptomen und bereinigt damit die Frage der Leistungspflicht der IV bei angeborenen psychischen Gebrechen, die bisher im Rahmen von Ziffer 496 GgV teilweise umstritten war. Was insbesondere die Behandlung von Sprachgebrechen betrifft, ist zu beachten, dass diese grundsätzlich als pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu betrachten und somit im Rahmen von Artikel 19 IVG zu beurteilen sind. Der Übernahme einer begleitenden medikamentösen Therapie steht dabei nichts entgegen, sofern ohne dieselbe der Eingliederungserfolg in Frage gestellt würde. Anderseits können Leistungen gemäss Artikel 13 IVG in Verbindung mit Ziffer 404 GgV immer dann erbracht werden, wenn das Sprachgebrechen lediglich eines von mehreren Symptomen eines behandlungsbedürftigen psychoorganischen Syndroms bildet.
XVII. Sinnesorgane
a. Auge
Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Sofern der Visus nicht messbar ist, gilt als Visus von 0,2 oder weniger, wenn das betreffende Auge nicht zentral fixieren kann (Ziff. 416, 418, 419, 423, 425, 426, 427)
*411 Lider: Missbildungen 411 Lider: Kolobom und
(Blepharochalasis, Ankyloblepharon
Entropium, Lidkolobom,
Ankyloblepharon)
*412 Ptosis inkl. Marcus- 412 Ptosis palpebrae cong.
Gunnsches Phänomen
*413 Missbildungen der Tränen- 413 Aplasie der Tränenwege
wege
414 Musculi oculi externi: aufgehoben
angeborene Lähmungen
einzelner oder aller
415 Buphthalmus, Glaucoma 415 Anophthalmus, Buphthalmus cong. und Glaucoma cong.
416 Cornea: angeborene 416 Cornea: angeborene
Trübungen und Staphylome Trübungen mit Visus-
verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
*417 Pupillenstörungen, aufgehoben
angeborene
*418 Irisanomalien, angeborene, 418 Angeborene Anomalien der
und Kolobome der Uvea, Iris und der Uvea, mit Visusmit Amblyopie verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
*419 Linsen- und Glaskörper- 419 Angeborene Linsentrübungen,
trübungen, angeborene mit Vijsusverminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
420 Fibroplasia retrolentalis 420 Fibroplasia retrolentalis und und Pseudoglioma cong. Pseudoglioma cong.
421 Retinoblastom unverändert
422 Tapetoretinale Degeneratio- 422 Angeborene tapetoretinale neu, angeborene (Retinitis Degenerationen
pigmentosa, Atrophia gyrata
chorioideae et retinae,
Chorioideremie, tapetoreti-
nale Amaurosen)
423 Opticusanomalien 423 Missbildungen und ange-
mit Amblyopie borene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
424 Angeborene Tumoren unverändert
der Orbita
425 Refraktionsanomalien, 425 Angeborene Refraktions-
hochgradige, angeborene anomalien, mit Visus-
verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
bei einem Visus am andern Auge von weniger als 0,6 (mit Korrektur) oder Visusverminderungen an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
426 Amblyopia cong. (von 0,2 426 Kongenitale Amblyopie von 0,2
und weniger, mit Korrektur) oder weniger (mit Korrektur)
*427 Strabismus concomitans 427 Strabismus concomitans
monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
vorliegt
Der Abschnitt über die opthalmologischen Geburtsgebrechen wurde gesamthaft gestrafft und präziser formuliert. Nicht mehr in der Liste figurieren die Blepharochalasis und das Entropium bei den Missbildungen der Lider (Ziffer 411), das Marcus-Gunnsche Phänomen bei der Ptosis (Ziffer 412), die Missbildungen der Tränenwege mit Ausnahme der Aplasie (Ziffer 413), die Lähmungen der äussern Augenmuskeln (bisherige Ziffer 414, neu in Ziffer 397 geregelt) und die angeborenen Pupillenstörungen (bisherige Ziffer 417). Neu aufgenommen wurde dagegen der Anophthalmus (Ziffer 415). Im übrigen wird nach der neuen Liste für die Leistungspflicht der IV bei verschiedenen Augenleiden eine bestimmte Visusverminderung vorausgesetzt, wie sie bisher nur für die kongenitale Amblyopie galt. Massgebend ist dabei der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur.
b. Ohr
441 Atresia auris cong. 441 Atresia auris cong.,
inkl. Anotie und Mikrotie
*442 Missbildungen der Ohr- 442 Angeborene Missbildungen
muschel, exkl. plastische des Ohrmuschelskeletts Korrektur der Stellungs-
anomalien
443 Spaltbildung im Ohrbereich 443 Angeborene Spalte im Ohr-
und Mittelohrfieteln, ange- bereich, Mittelohrfisteln und borene Trommelfeildefekte Trommelfeildefekte
444 Otitis media chronica aufgehoben
bei Wolfsrachen
Die bisherige Ziffer 444 wurde als überflüssig aus der Liste gestrichen, da es sich bei der Otitis media chronica bei Wolfsrachen um eine direkte Folge des unter Ziffer 201 genannten Geburtsgebrechens (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte) handelt.
445 Taubstummheit 445 Angeborene Taubheit
446 Hochgradige Schwer- 446 Angeborene Schwerhörigkeit
hörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereiche der Sprach- oder Hochtonfrequenzen
Im Sinne einer Präzisierung der Leistungsvoraussetzungen wurde festgesetzt, dass unter hochgradiger Schwerhörigkeit eine solche bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereiche der Sprach- oder Hochtonfrequenzen zu verstehen ist.
XVIII. Stoffwechsel und endokrine Organe
451 Angeborene Störungen des 451 Angeborene Störungen des
Kohlehydrat-Stoffwechsels Kohlenhydrat-Stoffwechsels (Glycogenose, Galactosämie, (Glykogenose, Galaktosämie, Fructose-Intoleranz, Fruktose-Intoleranz,
Hypoglykämie McQuarrie, Hypoglykämie McQuarrie,
Lactose-Malabsorption, Hypoglykämie Zetterstroem, Saccharose-Malabsorption Leucin sensible Hypoglykämie,
und Diabetes mellitus, sofern Laktose-Malabsorption,
dieser innert den ersten vier Saccharose-Malabsorption Lebenswochen festgestellt und Diabetes mellitus, sofern wird oder unzweifelhaft dieser innert den ersten vier manifest ist) Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war)
Die Aufzählung der angeborenen Störungen des Kohlenhydrat-Stof fwechsels wurde aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse durch die Aufnahme zweier weiterer Hypoglykämie-Formen ergänzt.
452 Angeborene Störungen des 452 Angeborene Störungen des
Aminosäuren- und Eiweiss- Aminosäuren- und Eiweiss-Stoffwechsel (Phenylketon- Stoffwechsels (wie Phenylkeurie, Cystinose, Cystinurie, tonurie, Zystinose, Zystinurie, Oxalose, Glucoamino- Oxalose, Glukoaminophosphatphosphat-Diabetes [de Toni- Diabetes [de Toni-Debr-Debr-Fanconi-Syndrom], Fanconi-Syndrom], oculooculo-cerebrorenales cerebrorenales Syndrom Syndrom [Lowe-Syndrom]) [Lowe-Syndrom])
453 Angeborene Störungen des 453 Angeborene Störungen des
Fett-Stoffwechsels Fett-Stoffwechsels (wie (Amaurotische Idiotie, Amaurotische Idiotie, Morbus Morbus Niemann-Pick, Niemann-Pick, Morbus
Morbus Gaucher, hereditäre Gaucher, hereditäre Hyper-Hypercholesterinämie, cholesterinämie, hereditäre hereditäre Hyperlipämie, Hyperlipämie, Leukody-Leukodystrophien) strophien)
454 Angeborene Störungen des 454 Angeborene Störungen des
Mucopolysaccharid-Stoff- Mucopolysaccharid-Stoffwechsels (Morbus wechsels (wie Morbus
Pfaundler-Hurler, Pfaundler-Hurler,
Morbus Morquio) Morbus Morquio)
455 Angeborene Störungen des unverändert
Purin- und Pyrimidin-
Stoffwechsels (Xanthinurie)
456 Angeborene Störungen des 456 Angeborene Störungen des
Metall-Stoffwechsels Metall-Stoffwechsels
(Wilsonsche Krankheit, (Wilsonsche Krankheit und Hämochromatose) Hämochromatose)
457 Angeborene Störungen des 457 unverändert
Myoglobin-Hämoglobin- und
Bilirubin-Stoffwechsels
(Porphyrie, Myoglobinurie)
458 Angeborene Störungen der 458 Angeborene Störungen der
Leberfunktion (hereditäre, Leberfunktion (hereditäre, nicht hämolytische Icterus- nicht hämolytische Ikterus-Formen) Formen)
459 Angeborene Störungen der 459 Angeborene Störungen der
Pankreasfunktion (Mucovis- Pankreasfunktion (Mucovicidosis, primäre Pankreas- scidosis und primäre insuffizienz) Pankreasinsuffizienz)
460 Angeborene Störungen der 460 Angeborene Störungen der
Nierenfunktion (renaler Nierenfunktion (renaler Diabetes insipidus, renale Diabetes insipidus, renale tubuläre Acidose, renale tubuläre Azidose, renale Hypokaliämie, primäre Hypokaliämie und primäre Hypercalciurie) Hyperkalziurie)
461 Angeborene Störungen des 461 Angeborene Störungen des
Knochen-Stoffwechsels Knochen-Stoffwechsels (Hypophosphatasie, (wie Hypophosphatasie,
progressive diaphysäre progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engel- Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia mann, Osteodystrophia Jaff-Jaff-Lichtenstein, Vitamin Lichtenstein, Vitamin.-D-D-resistente Rachitis- resistente Rachitis-Formen) Formen usw.)
462 Angeborene Störungen der 462 Angeborene Störungen der
hypothalamohypophysären hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes Zwergwuchs, Diabetes insipidus, idiopathische insipidus und Prader-Willi-Pubertas praecox, Prader- Syndrom)
Willi-Syndrom)
Gemäss neuer Liste ist die idiopathische Pubertas praecox nicht mehr als leistungsbegründendes Geburtsgebrechen anzuerkennen.
463 Angeborene Störungen der 463 Angeborene Störungen der
Thyreoidea-Funktion Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose, (Athyreose, Hypothyreose Kretinismus) und Kretinismus)
464 Angeborene Störungen der 464 Angeborene Störungen der
Parathyreoidea-Funktion Parathyreoidea-Funktion (Hypoparathyreoidismus, (Hypoparathyreoidismus und Pseudohypoparathyreoidis- Pseudohypoparathyreoidismus) mus)
465 Angeborene Störungen der 465 Angeborene Störungen der
Nebennieren-Funktion Nebennieren-Funktion (adrenogenitales Syndrom, (adrenogenitales Syndrom, Nebenniereninsuffizienz, Nebenniereninsuffizienz, Neuroblastom, Neuroblastom und
Phaeochromozytom) Phaeochromozytom)
466 Angeborene Störungen der 466 Angeborene Störungen der
Gonaden-Funktion (Turner- Gonaden-Funktion (Turner-Syndrom, angeborene Miss- Syndrom, Missbildungen des bildungen des Ovars*, Ovars, Anorchie und kongenitale Anorchie, Klinefelter-Syndrom)
Klinefelter Syndrom*)
XIX. Missbildungen mit Befall mehrerer Organsysteme
481 Neurofibromatose unverändert
482 Angiomatosis cerebri et 482 Angiomatosis cerebri et
retinae (Hippel-Lindau) retinae (v. Hippel-Lindau)
483 Angiomatosis unverändert
encephalo-trigeminalis
(Sturge-Weber-Krabbe)
484 Ataxia teleangiektatica 484 Ataxia teleangiectatica
(Louis Bar) (Louis Bar)
485 Marfan-Syndrom unverändert
(Arachnodactylie)
486 Teratome unverändert
487 Hirnsklerose, tuberöse 487 Tuberöse Hirnsklerose
(Bourneville) (Bourneville)
XX. Weitere Gebrechen
491 Bösartige Tumoren des unverändert
Neugeborenen
492 Doppelmissbildungen unverändert
(wie Siamesische Zwillinge,
Epignathus)
493 Embryo- und Foetopathien 493 Folgen von Embryo- und
sowie angeborene Infektions- Foetopathien (für kongenitale krankheiten wie z. B. Lues Oligophrenie gilt Ziffer 403) cong., Toxoplasmose, sowie angeborene Infektions-Tuberkulose, Listeriose krankheiten (wie Lues cong., Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose, Zytomegalie)
494 Frühgeburten bei Geburts- 494 Frühgeburten bei Geburts-
gewicht unter 2 000 g und gewicht unter 2 000 g und bis bis zur Erreichung des zur Erreichung des Gewichtes Gewichts von 3 200 g inkl. von 3 200 g (Hernia umbili-Hernia umbilicalis calis bei Frühgeburten vgl. Ziffer 301)
495 Intrauterin gestörte Aus- unverändert
reifung (z. B. Plazenta-
insuffizienz, Minderwuchs bei
voller Austragung) bei
Geburtsgewicht unter 2 000 g
496 Schwere perinatale Geburts- 496 Schwere perinatale Geburts-
schäden schäden physischer Art, die in der ersten Lebenswoche auftreten, auf ein pathologisches Ereignis bei der Geburt zurückzuführen sind und besondere Massnahmen erfordern
Die bisherige Ziffer 496, die mangels klarer Abgrenzung in der Praxis zu gewissen Schwierigkeiten geführt hatte, wurde in verschiedener Hinsicht präzisiert. Zu beachten ist insbesondere, dass die neue Umschreibung die Übernahme psychischer Gebrechen unter dieser Ziffer ausschliesst. Diese sind unter den neuen Ziffern 401 und 404 zu subsumieren. Damit drängt sich auch eine zeitliche Grenze als Leistungs-
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