Jahrgang 1985, 2. Teil (ab S. 346)
ZAK 2/1985 · AHV, IV, EO, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · ZAK 2/1985 · Deutsch
Die Anpassungen bei der AHV, der IV und den Ergänzungsleistungen an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1986
Der Bundesrat hat am 17. Juni 1985 beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig werden die für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgebenden Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge in ähnlichem Ausmass erhöht sowie einige weitere Beträge im System der AHV/IV der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Zwei zusätzliche Änderungen betreffen die freiwillige AHV/IV.
Die Neuerungen sind in folgenden Erlassen geregelt:
Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV)
Die ZAK vermittelt im folgenden einige allgemeine Erläuterungen zu den Leistungsanpassungen. Anschliessend werden die zwei Anpassungsverordnungen mit Kommentaren zu den einzelnen Bestimmungen wiedergegeben. Für eine knappe Zusammenfassung sei auf die Pressemitteilung auf Seite 387 verwiesen. Die Wiedergabe der Änderungsverordnungen (AHVV, IVV, VFV) mit Kommentaren folgt in den ZAK-Ausgaben vom September und Oktober 1985.
Grundlagen der Rentenanpassung
Die Grundlage für den Entscheid, ob eine Rentenanpassung nach zwei Jahren vorzunehmen ist, bildet Artikel 33te AHVG. Er nennt die Schwellenwerte, bei deren Erreichen der Bundesrat eine Anpassung vorziehen oder hinausschieben kann. Die AHV/IV-Kommission hat ein Antragsrecht. Deren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen hat die massgebenden Grundwerte der Lohn- und Preisentwicklung untersucht. Im Zeitpunkt der Vorberatung noch
nicht verfügbar gewesene Daten über den tatsächlichen Zuwachs des Lohnindexes für das Jahr 1984 sowie über den zu erwartenden Zuwachs der Indexe für Preise und Löhne im Jahre 1985 hat er durch Schätzungen ermittelt und in die Berechnungen einbezogen. Diese zeigen, dass der Ende 1985 erreichte Stand des Preisindexes vermutlich nur knapp unter der Schwelle für eine zwingende Anpassung liegen wird. Die Erhöhung der vollen einfachen Altersrente von heute 690 Franken auf 720 Franken ab 1. Januar 1986 entspricht einer Rentenerhöhung von 4,34 Prozent, bei einem ausgewiesenen Preisanstieg von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und einer angenommenen mittleren Jahresteuerung von 3,8 Prozent im Jahre 1985.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Die Leistungsverbesserungen bewirken für den Bund Mehraufwendungen von 143 Mio Franken. Davon entfallen 99 Mio auf die AHV, 32 auf die IV und 12 Mio auf die Ergänzungsleistungen dies unter Berücksichtigung des neuen Verteilungsschlüssels Bund/Kantone bei den EL und mit Annahme einer vorläufigen Reduzierung des Kantonsbeitrages an die AHV von 5 auf 4,5 Prozent, wie dies der Bundesrat dem Parlament beantragt.
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Die vorgeschlagene Anhebung der Einkommensgrenzen für Alleinstehende von 11 400 auf 12000 Franken und von 17 100 auf 18000 Franken für Ehepaare liegt ein wenig über dem Ausmass der Rentenerhöhung. Nach Ansicht der AHV/IV-Kommission und des Bundesrates ist es gerechtfertigt, dass möglichst vielen EL-Bezügern eine Erhöhung ihres Einkommens aus Rente und Ergänzungsleistungen zukommt. Der Bundesrat hat nach Artikel 3a ELG die Kompetenz, die EL-Werte bei einer Neufestsetzung der Renten «in angemessener Weise» anzupassen.
Da die zweite ELG-Revision wahrscheinlich nicht auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten kann, wird der Mietzinsabzug bei dieser Gelegenheit um 400 Franken für Alleinstehende und um 600 Franken für Ehepaare angehoben und damit bereits jetzt ein Drittel der in der Botschaft vom 21. November 1984 vorgeschlagenen Erhöhung vorausgewährt.
Die EL-Anpassungen verursachen Mehrkosten von rund 50 Mio Franken; davon entfallen 30 Mio auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen und 20 Mio auf die Erhöhung des Mietzinsabzuges.
Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9bs 33t0r und 42ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-
,
terlassenenversicherung (AHVG) sowie auf die Artikel 3 und 24 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG),
verordnet.-
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 720 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 720-690 = 4,34.. Prozent erhöht wird.
6,9
Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand
Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 130,9 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33,er Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
a. 130,8 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesinde-
xes der K onsumentenpreise von 109,2 (Dez. 1982 = 100);
h. 131.0 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA-
Lohnindexes von 1315 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug
von ausserordentlichen Renten
Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von:
einfachen Altersrenten und Witwenrenten 11 500 Fr. Ehepaar-Altersrenten 17 250 Fr. einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 5 750 Fr.
Art.4 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
Art. 5 Sinkende Beitragsskala
Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:
obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf 34 600 Fr. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 6 100 Fr.
Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende
und Nichterwerbstätige
Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 6000 Franken festgesetzt.
2Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 252 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 7 Beitrag der Nichterwerbstätigen
Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 30 Franken im Jahr festgesetzt.
Art. 8 Taggeldzuschlag für Invalide
Der Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen nach Artikel 24" Absatz 1 IVG wird auf 14 Franken festgesetzt.
Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige
Art. 9 Beitrag der Nichterwerbstätigen
Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird auf 18 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 84 vom 29. Juni 1983 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/TV wird aufgehoben.
Art. 11 Änderung der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung
Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert:
Art. 23a
Die Zahl 15 wird durch 18 ersetzt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV
Titel und Ingress
Die Bezeichnung «Verordnung 86» entspricht jener der früheren Anpassungsverordnungen.
Im Ingress sind alle Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt.
Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten)
Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der umfangreichen Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet.
Die Verordnung 86 setzt diesen Schlüsselwert auf 720 Franken im Monat fest. Die volle einfache Alters- und Invalidenrente beläuft sich somit auf 720 bis 1440 Franken, die Ehepaarrente auf 1080 bis 2160 Franken.
Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstim-
331er Abs. 5 mung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art.
AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 4,34.. Prozent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Aus der Umrechnung resultieren effektive Rentenerhöhungen von 4,02-4,65 Prozent. Die Streuung wird durch die Auf- oder Abrundung auf ganze Franken verursacht.
Zu Artikel 2 (Indexstand)
Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, wlchem Indexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen.
Nach Artikel 33tel Absatz 2 AHVG ist der Rentenindex das arithmetische Mittel des vom BIGA ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Im Interesse einer vollständigen Transparenz werden in der Verordnung die der Durchschnittsermittlung zugrundegelegten Werte der aktuellen Indexreihen ausdrücklich genannt.
Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug
von ausserordentlichen Renten)
Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 29 900 in der AHV und 22 500 in der IV (Stand März 1984). Der grössere Teil dieser Renten wird an Angehörige der Übergangsgeneration und an Geburtsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unabhängig.
Nur ein bescheidener Teil dieser Rentenzahlungen ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel 421- AHVG bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten der Preisentwicklung anpassen.
Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 130,8 Punkte gestiegen. Damit würde sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 11 000 auf 11 510 (8800x 1,308) Franken erhöhen. Für die Verwendung in der Praxis und mit Rücksicht auf die abgeleiteten Ansätze für Ehepaare und Kinder ist ein gerundeter Wert von 11 500 Franken gewählt worden.
Dieser Wert weicht von der Einkommensgrenze ab, die der Bundesrat im Bereich der Ergänzungsleistungen festsetzte. Die Rechtslage ist jedoch unterschiedlich: Bei den ausserordentlichen Renten ist der Bundesrat ausdrücklich an die Preisentwicklung gebunden, während er bei der Anpassung der Ergänzungsleistungen über einen grösseren Spielraum verfügt, indem er nach Artikel 3a ELG die massgebenden Beträge «in angemessener Weise» anpassen kann.
Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen)
Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschädigungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
Zu Artikel 5 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala)
Artikel 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne bei-
tragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals am 1. Januar 1982 stattgefunden und soll nun nach einem Abstand von vier Jahren wiederholt werden (s. Erläuterungen zu Artikel 6).
Ferner soll wie bei den bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 8640 x 4 = 34 560) entspricht. Der Vollzug beider Änderungen wird keine Schwierigkeiten bereiten, da am 1. Januar 1986 eine neue Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden beginnt.
Zu Artikel 6 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende
und Nichterwerbstätige)
Mit der neunten AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Verhältnis zum Rentenniveau gebracht. Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Min- destrente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen ist es indessen angezeigt, den Mindestbeitrag nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Ein solcher Schritt drängte sich nun bei der bevorstehenden Anpassung wieder auf, denn das Verhältnis zwischen Mindestbeitrag und Mindestrente darf nicht - wie es früher leider während Jahren der Fall war verwässert werden. Aus naheliegenden Gründen ist zudem für den gesamten Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO ein runder Betrag zu wählen.
Die bisherige Entwicklung und die neuen Ansätze lauten wie folgt:
gültig ab 4,2% AHV 0,5% IV 0,3% EO Gesamt- Massgebendes
beitrag Einkommen
1. Januar 1979 168.— 20.— 12.— 200.— 4000.- 1. Januar 1982 210.— 25.— 15.— 250.— 5000.- 1. Januar 1986 252.— 30.— 18.— 300.— 6000.—
Beim neuen Mindest-Gesamtbeitrag von 300 Franken handelt es sich um einen gerundeten Wert. Aus der Relation zur Mindestrente ergäbe sich nur ein Beitrag von 290 Franken. Die Rundung auf 300 Franken führt aber nicht nur zu einem praktikableren Betrag, sondern lässt zugleich Raum für die 1987 geplante Beitragserhöhung bei der IV. Der Mindestbeitrag wird also dannzumal
keine Änderung mehr erfahren, was eine grosse administrative Erleichterung darstellt.
Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV)
Die Erhöhung des Mindestbeitrages an die IV ergibt sich aus den Erläuterungen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 3 IVG, letzter Satz.
Zu Artikel 8 (Taggeldzuschlag für Invalide)
Um zu vermeiden, dass die Taggelder von alleinstehenden Invaliden in der Eingliederung niedriger ausfallen als die Renten, die sie zu erwarten hätten, sieht Artikel 24 bi, IVG für diese Personen seit dem 1. Januar 1976 einen Zuschlag von 8 Franken zum Taggeld vor. Zugleich gibt er dem Bundesrat die Befugnis zur Anpassung, wenn die Renten erhöht werden. Damit soll der Anreiz zur Eingliederung gewährleistet werden.
Seither ist der Zuschlag in zwei Schritten auf 13 Franken erhöht worden. Damit der Zweck des Zuschlages weiterhin erreicht wird, ist eine Erhöhung auf 14 Franken erforderlich.
Zu Artikel 9 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO)
Die Erhöhung des Mindestbeitrages an die EO ergibt sich aus den Erläuterungen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 27 EOG, Absatz 2, letzter Satz.
Zu Artikel 10 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Die «Verordnung 86» ersetzt die «Verordnung 84 in ihrer Gesamtheit, wie schon diese die vorangehende «Verordnung 82» abgelöst hatte. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.
Zu Artikel 11 (Änderung der EOV)
Das EOG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens die zu entrichtenden Beitragssätze zu bestimmen. Dies hat er in Artikel 23a EOV getan. Da gemäss den Erläuterungen zu Artikel 6 der «Verordnung 86» der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen an die EO von 15 auf 18 Franken erhöht werden soll, muss im Zusammenhang damit auch die EOV angepasst werden.
Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht:
für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf mindestens 10 400 und höchstens 12 000 Franken;
für Ehepaare auf mindestens 15 600 und höchstens 18 000 Franken;
für Waisen auf mindestens 5200 und höchstens 6000 Franken.
Art.2 Anpassung des Mietzinsabzuges
Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht:
auf 4000 Franken für Alleinstehende;
auf 6000 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.
2Die Kantone können für die Nebenkosten einen jährlichen Pauschalbetrag von höchstens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den anderen Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen.
Art.3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 84 vom 29. Juni 1983 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zu Artikel 1 (Einkommensgrenzen)
Die Einkommensgrenzen werden unter Vornahme einer gewissen Aufrundung, um Kürzungsfälle möglichst zu vermeiden, im Ausmass der AHV-Rentenerhöhung heraufgesetzt.
Bisherige Neue
Einkommensgrenzen Einkommensgrenzen 1984
Alleinstehende 11 400 12 000
Ehepaare 17 100 18 000
Waisen 5 700 6 000
Zu Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges)
Die letztmals auf 1. Januar 1984 erhöhten Beträge für den Mietzins werden stärker als die Teuerung angehoben, da die ELG-Revision voraussichtlich nicht auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten kann und weil die in der Revision vorgesehene, noch weiter gehende Mietzinserhöhung unbestritten ist.
ab 1984 VO 86 zweite ELG-Revision Alleinstehende 3600 40004800
Ehepaare 5400 60007200
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Der Vertrauensschutz in der AHV/IV/EO als ungeschriebenes Recht
Allgemeines
In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu den Beziehungen zwischen Bürger und Verwaltung taucht vermehrt der Grundsatz von Treu und Glauben auf, der den Rechtsuchenden in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt. Ausgelöst werden solche Fälle in der Regel durch falsche Auskünfte oder durch ein unrichtiges Verhalten einer Verwaltungsbehörde. Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formen kann ein Bürger die Behörde dabei behaften?
Die Frage stellt sich auch für den Bereich der AHV/IV/EO, sind doch auch ihre Organe nicht gegen jedes Fehlverhalten gefeit. Handelnde «Behörde» ist hier in der Regel eine Ausgleichskasse; von den Folgen betroffen wird dagegen entweder der Bürger oder die Versicherung.
Beispiele
Aus der Rechtsprechung des EVG greifen wir folgende Fälle heraus:
Eine Ausgleichskasse nahm jahrelang die Beiträge eines französischen Staatsangehörigen entgegen, der bei einer internationalen Organisation arbeitete und daher im Genusse besonderer steuerlicher Vergünstigungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG stand. Als sie ihren Irrtum entdeckte, zahlte sie dem zu Unrecht Versicherten die Beiträge für die letzten zehn Jahre zurück. Dieser wollte indessen in der Versicherung verbleiben (ZAK 1976S. 178).
Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle forderte eine Ausgleichskasse auf bestimmten Lohnbestandteilen Beiträge nach. In den Folgejahren führte der Arbeitgeber diese Lohnbestandteile von sich aus in seinen Beitragsabrechnungen auf. Später stellte es sich jedoch heraus, dass es sich gar nicht um massgebenden Lohn gehandelt hatte. Die Ausgleichskasse verweigerte indessen die Beitragsrückerstattung mit dem Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung(ZAK 1977 S.262).
Einer Frau wurde aus Irrtum während mehrerer Jahre eine Witwenrente ausgerichtet, obwohl gar kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche bestand. Als der Fehler entdeckt wurde, wehrte sich die Frau gegen eine Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rente und machte geltend, sie habe die ihr mit einer Verfügung zugesprochenen Leistungen in gutem Glauben bezogen. Es
liege eine grobe Fahrlässigkeit der Ausgleichskasse vor, für die sie nicht einzustehen habe (ZAK 1975 S. 434).
Gestützt auf telefonische Auskünfte seiner Ausgleichskasse unterliess ein Arbeitgeber die Beitragsabrechnung auf Lohnzahlungen an bestimmte Angestellte in Nichtvertragsstaaten. Später forderte die Ausgleichskasse die Beiträge nach, doch widersetzte sich der Arbeitgeber der Nachforderung mit dem Hinweis auf die seinerzeit erhaltenen Auskünfte (ZAK 1981 S. 208).
Ein Landwirt beschäftigte im Sommer 1978 einen Hilfsarbeiter, der am 18. Juli sein 18. Altersjahr vollendete. Für die Monate Mai bis Juli rechnete er keine Lohnbeiträge ab, weil ihm der Leiter der Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse erklärt hatte, die Beitragspflicht beginne erst nach Vollendung des 18. Altersjahres. Später forderte die Ausgleichskasse jedoch auch die Beiträge für Mai bis Juli nach. Der Landwirt führte Beschwerde und machte geltend, er habe sich gutgläubig auf die Auskunft des Zweigstellenleiters verlassen und daher dem Hilfsarbeiter keine AHV/IV/EO-Beiträge am Lohn abgezogen (ZAK 1983 S. 203).
Hier handelt es sich um einen ähnlichen Fall wie im Beispiel 1. Eine internationale Beamtin hatte Beiträge entrichtet, die gar nicht geschuldet waren, und widersetzte sich einer Rückzahlung durch die Ausgleichskasse, da eine solche ihren künftigen Rentenanspruch beeinträchtigen würde. Sie machte geltend, sie hätte sich bei einer privaten Vorsorgeeinrichtung versichert, wenn sie durch das ursprüngliche Verhalten der Ausgleichskasse (im Einvernehmen mit dem BSV) nicht irregeführt worden wäre (ZAK 1984 S. 496).
Eine Schweizerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1981 bei einer internationalen Organisation in Genf. Da sie seit diesem Datum der Personalversicherungskasse der UNO angehörte, stellte sie am 15. Juli 1982 ein Gesuch um Befreiung von der AHV wegen unzumutbarer Doppelbelastung. Die Ausgleichskasse hiess das Gesuch jedoch nicht rückwirkend, sondern erst mit Wirkung ab 1. August 1982 gut. Entgegen einer früheren Praxis wollte sie eine rückwirkende Befreiung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur Pensionskasse nur noch zulassen, wenn das Gesuch binnen drei Monaten gestellt wird. Die Beamtin machte geltend, von ihrem Arbeitgeber ein Merkblatt der Ausgleichskasse erhalten zu haben, in welchem von dieser Dreimonatsfrist keine Rede gewesen sei. Tatsächlich hatte die Ausgleichskasse die internationale Organisation erst im Jahre 1983 von ihrer Praxisänderung in Kenntnis gesetzt (ZAK 1985 S. 393).
Fünf formelle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Fundstellen) ist eine falsche Auskunft oder ein unrichtiges Verhalten bindend,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
Dies bedeutet, dass der Vertrauensschutz nicht schon dann angerufen werden kann, wenn z.B. eine Ausgleichskasse eine allgemeine Mitteilung mit unzutreffendem oder irreführendem Inhalt veröffentlicht oder einem unbeschränkten Kreis von Interessenten abgibt. Wird sie aber in einem konkreten Fall angefragt und erteilt sie ihre Auskunft durch die Abgabe eines Merkblattes, dann darf sich der Auskunftsuchende in guten Treuen auf dessen Inhalt verlassen; so hat das EVG in einem Fall aus der Arbeitslosenversicherung entschieden (BGE 109 V 55). Im Beispiel 7 erklärte das EVG, die Ausgleichskasse müsse sich die fehlerhafte Auskunft des Arbeitgebers, die dieser gestützt auf ein Merkblatt der Ausgleichskasse erteilte, wie eine eigene entgegenhalten lassen, weil sie ihn von der späteren Praxisänderung nicht rechtzeitig in Kenntnis setzte.
Der Redaktion von Merkblättern und Rundschreiben ist daher die nötige Sorgfalt zu widmen. Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, eine bestimmte Regelung kurz, einfach und verständlich darzulegen, ohne sich in Einzelheiten und Ausnahmen zu verlieren. Sowohl das Bundesamt wie die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen bemühen sich, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Verwendung dieser Merkblätter bietet den Ausgleichskassen daher eine gewisse Sicherheit. Wie das Beispiel 7 zeigt, ist aber streng darauf zu achten, dass keine überholten Merkblätter abgegeben werden.
wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän-
dig betrachten durfte;
Hier ist zu bedenken, dass viele Ratsuchende die Ausgleichskassen als Universalbehörde für alle Belange der Sozialversicherung ansehen. Auskünfte aus anderen Sozialversicherungszweigen sollten jedoch nicht schroff verweigert, sondern mit den nötigen Vorbehalten und dem Hinweis auf die zuständige Informationsquelle erteilt werden.
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-
nen konnte;
Der Vertrauensschutz spielt natürlich auch dann nicht, wenn der Ratsuchende seine Verhältnisse nicht ehrlich darlegt, sondern mit Unwahrheiten oder Halbwahrheiten operiert. Es rechtfertigt sich daher, eine Antwort nicht obenhin zu erteilen, sondern sich zuerst Klarheit über den wirklichen Sachverhalt zu verschaffen.
wenn der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können;
Hiezu gehört auch der Fall, in welchem der Bürger eine bestimmte Disposition gutgläubig unterlassen hat. In den Beispielen 1 und 6 haben die Betroffenen den rechtzeitigen Abschluss einer Privatversicherung versäumt, weil sie sich bei der AHV versichert glaubten. In den Beispielen 4 und 5 verzichtete der Arbeitgeber auf den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge, weil er seine Angestellten nicht für beitragspflichtig hielt. In Beispiel 7 unterliess die Betroffene eine rechtzeitige Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das EVG im Beispiel 5 eine Unterscheidung zwischen den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeiträgen getroffen hat.
Es stellte fest, dass der Landwirt den gutgläubig unterlassenen Beitragsabzug am Lohn nicht nachholen könne. Da er der Auskunft der Gemeindezweigstelle vertrauen durfte, müsse er nun die Arbeitnehmerbeiträge nicht aus der eigenen Tasche berappen. Anders verhalte es sich aber mit den Arbeitgeberbeiträgen. Hier könne der Landwirt nicht geltend machen, er habe die entsprechenden Mittel anderweitig verwendet. Das EVG hielt ihm sogar entgegen, er habe aus der Verzögerung der Beitragszahlung einen Zinsgewinn erzielen können. Nach dem Urteilsspruch des EVG wurden somit die Arbeitnehmerbeiträge erlassen, die Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht.
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
Die vorgenannten fünf Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein, wenn z.B. die AHV für die Folgen einer falschen Auskunft oder eines unrichtigen Verhaltens eines ihrer Organe einstehen soll. In den meisten Fällen genügen diese formellen Voraussetzungen jedoch noch nicht, weil der Vertrauensschutz nach Lehre und Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass wesentliche öffentliche Interessen verletzt werden.
Der Vorbehalt des öffentlichen Interesses
Die Auswirkungen des Vertrauensschutzes, der sich rechtlich aus den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit herleitet, dürfen nicht dazu führen, dass gerade dadurch die Rechtsgleichheit oder die Rechtssicherheit in einem bestimmten Bereich zerstört wird. Dies gilt vor allem dort, wo ein Bürger unter Berufung auf Treu und Glauben von der Behörde eine Leistung verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht oder sogar untersagt. In solchen Fällen hat die Rechtspflege zu entscheiden, ob das Interesse des Rechtsuchenden dem Interesse der Verwaltung (in unserem Fall: der AHV/IV/E0) vorgeht oder nicht.
Das EVG hat in zahlreichen Urteilen (vgl. die bei den Beispielen 1 —3 zitierten Fundstellen) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer zwingend und unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Sonderregelung zurücktreten müsse. Im Beispiel 1 hat es daher das Interesse der AHV an einer Rückerstattung der nicht geschuldeten Beiträge höher eingestuft als die Interessen der zu Unrecht Versicherten. Auch im Beispiel 2 hat das Gericht entschieden, dass der Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Priorität gebühre, und die Weigerung der Ausgleichskasse, einer verjährten Beitragsrückforderung zu entsprechen, geschützt. Desgleichen wurde im Beispiel 3 festgestellt, dass die Ausrichtung einer Rente lediglich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegen die klaren Bestimmungen des AHV-Gesetzes verstossen würde, weshalb die unrechtmässige Bezügerin trotz des Fehlers der Ausgleichskasse rückerstattungspflichtig sei.
In neueren Urteilen hat das EVG seine Praxis bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen etwas relativiert. Die heutige Tendenz des Gerichts geht dahin, den Vertrauensschutz immer dann zu gewähren, wenn die vorerwähnten fünf formellen Voraussetzungen erfüllt sind und seiner Verwirklichung keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz selbst sich ergebende Sonderregelung entgegensteht. Als einzige derartige Sonderregelung sieht das EVG gegenwärtig Artikel 47 AHVG an. Kollidiert der Vertrauensschutz nur mit einer Verordnungsvorschrift, der Gerichtspraxis oder einer Verwaltungsweisung, so wiegt er stärker, Im Beispiel 4 hat das EVG daher erklärt, im Bereich der Nachzahlung und des Erlasses von Beiträgen finde sich keine derartige gesetzliche Norm. Auch finde sich im AHV-Gesetz keine Grundlage dafür, dass der Bundesrat die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes auf dem Verordnungsweg ausschliessen könne. Das Gericht entband den Arbeitgeber somit von der Nachzahlung der Beiträge.
Am deutlichsten kommt die neue Praxis des EVG in seinem Urteil vom 26. Juni 1984 (ZAK 1984 S. 496) im Beispiel 6 zum Ausdruck. Obwohl der Sachverhalt durchaus mit jenem im Beispiel 1 verglichen werden kann, gelangte das Gericht zu einem anderen Entscheid als im Jahre 1975. Es stellte fest, dass sich die Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen an nichtversicherte Personen nicht nach Artikel 16 Absatz 3 AHVG richte und somit keine Gesetzesbestimmung vorhanden sei, die dem Handeln nach Treu und Glauben entgegenstehe. Die Ausgleichskasse wurde angewiesen, der Französin die unrechtmässig bezahlten Beiträge nicht zurückzuzahlen, so dass sie später einmal rentenbildend sein werden.
Auch im Beispiel 7 konnte der Vertrauensschutz seine Auswirkungen voll entfalten. Das EVG stellte fest, dass das AHVG keine Bestimmung enthalte, die einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in einem solchen Fall entgegenstehe. Die Ausgleichskasse wurde angewiesen, die bereits erhobenen Beiträge bis zum 1. Oktober 1981 zurückzuerstatten.
Schlussfolgerungen für die Organe der AHV/IV/EO
Falsche Auskünfte oder unrichtiges Verhalten einer Ausgleichskasse oder Zweigstelle kann insbesondere im Beitragsbereich dazu führen, dass eine Forderung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht durchgesetzt werden kann. Daraus kann der Versicherung ein Schaden entstehen. Solche Fälle sind daher eingehend abzuklären und in der Regel durch die Rekursbehörde entscheiden zu lassen. Stösst die Ausgleichskasse auf einen Sachverhalt, der sie selbst zur Überzeugung führt, sie sei zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet, obwohl dies im Widerspruch zu Gesetz, Verordnung, Rechtsprechung oder Verwaltungsweisungen steht, so wird sie den Fall mit Vorteil dem Bundesamt zur Beurteilung unterbreiten. Es handelt sich hier in der Regel um «Gewis-
senskonflikte», die nicht von einer einzelnen Ausgleichskasse selbst entschieden werden sollten.
Im Leistungsbereich dürfte der Vertrauensschutz nur selten in Anspruch genommen werden. Die Versicherungsorgane haben gelernt, Auskünfte über künftige Leistungsansprüche mit der nötigen Zurückhaltung und den gegebenen Vorbehalten zu erteilen. Der Vorbehalt des öffentlichen Interesses wird ferner in den meisten Fällen die Ausrichtung einer Leistung verhindern, die der gesetzlichen Regelung widerspricht. Etwas kritischer sind die Fälle, in denen es um die Rückforderung von ungesetzlichen Leistungen geht. Die Ausgleichskassen dürfen solche Forderungen nur erlassen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 79 AHVV (guter Glaube und grosse Härte) erfüllt sind. Weitergehende Begehren sind stets auf den Rekursweg zu verweisen.
Zusammenfassend ergibt sich für die Ausgleichskassen die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Auskunfterteilung intern und bei den Zweigstellen periodisch zu überprüfen und allfälligen Änderungen der Verhältnisse anzupassen.
Probleme im Zusammenhang mit der Unterstellung im BVG
1. Einleitende Bemerkungen
1.1. Damit ein Arbeitnehmer dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge untersteht, muss er gewisse Bedingungen erfüllen. Zuallererst muss er zur gleichen Zeit in der Ersten Säule (AHV) versichert sein. Ferner hat er die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen des Gesetzes zu erfüllen. Schliesslich darf er nicht zu denjenigen Kategorien von Arbeitnehmern gehören, die gemäss Artikel 1 BVV 2 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind.
Es ist aber oft nicht leicht festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Dies hängt vor allem davon ab, welchen Sinn man einem gesetzlichen Begriff beimisst, wie z.B. den Begriffen «Arbeitnehmer», «Nebenbeschäftigung», «hauptberufliche Erwerbstätigkeit». Darüber hinaus muss, was die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohnes für die Unterstellung anbetrifft, auch das Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden, da diese im Rahmen von Artikel 3 BVV 2 vom massgebenden Lohn der AHV abweichen kann.
1.2. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer dem Obligatorium untersteht, kann sich bei verschiedenen Gelegenheiten stellen:
- Zuerst, wenn es abzuklären gilt, ob ein Arbeitgeber «obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmer» beschäftigt oder nicht (Art. 11 Abs. 1 BVG). Je nach Beantwortung dieser Frage ist ein Arbeitgeber gehalten, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
- Im weiteren muss der Arbeitgeber wissen, ob er einen Arbeitnehmer der
Vorsorgeeinrichtung, der er angeschlossen ist, zu melden hat (Art. 10 BVV 2).
- Die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits muss wissen, ob sie eine Person als ver-
sichert zu betrachten und demzufolge Beiträge in Rechnung zu stellen hat. Dies kann ganz besonders im Falle von Tod oder Invalidität Folgen zeitigen, da ja Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, von Gesetzes wegen obligatorisch versichert sind, auch wenn der Arbeitgeber sie noch nicht der Vorsorgeeinrichtung gemeldet hat.
1.3. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) besitzt nicht die Kompetenz, in konkreten Fällen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt sind. Es hat, im Gegensatz zur Ersten Säule, keine generelle Weisungsbefugnis über die Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen.
Seine Stellungnahmen sind nur für jene Vorsorgeeinrichtungen bindend, die unter seiner direkten Aufsicht stehen, und hier beispielsweise darüber, ob deren Reglemente gesetzeskonform sind oder nicht. In dieser Hinsicht befindet es sich in der gleichen Situation wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Es kann allgemeine Richtlinien an die kantonalen Aufsichtsbehörden nur in einem genau begrenzten Rahmen erlassen. Dies bedeutet, dass viele Probleme der Unterstellung erst durch einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes eine endgültige Regelung finden werden. Um aber die Arbeit der Praktiker zu erleichtern und weil es bei der Ausarbeitung von Gesetz und Verordnungen massgeblich beteiligt war, erachtet es das BSV als nützlich, zu wichtigen Fragen, die ihm von verschiedener Seite unterbreitet worden sind, seine Ansicht mitzuteilen.
2. Allgemeine Unterstellungsprobleme
2.1. Unterstellung unter das BVG von Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 5 Abs. 1 BVG)
Aufgrund von Artikel 5 BVG gilt das Obligatorium nur für Personen, die auch bei der AHV versichert sind. Arbeitnehmer, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind deshalb grundsätzlich dem BVG unterstellt, wenn ihr Arbeitgeber in der Schweiz verpflichtet ist, für sie Beiträge an die AHV zu entrichten (entsandte Arbeitnehmer). Trifft dies nicht zu, so ist ein Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Da die AHV-Unterstellung der entsandten Arbeitnehmer aufgrund internationaler Abkommen von Land zu Land verschieden sein kann, bestimmen diese Abkommen indirekt auch den Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge im Ausland.
Arbeitnehmer, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben und vom BVG-Obligatorium ausgenommen sind, haben Zugang zur freiwilligen Vorsorge (eine dem Obligatorium gleichwertige Versicherung). Die freiwillige Versicherung ist aber nur jenen Personen zugänglich, die, wie in der obligatorischen Versicherung, auch bei der AHV versichert sind. Es können dies nur Personen schweizerischer Nationalität sein, die sich freiwillig der AHV angeschlossen haben.
2.2. Der Begriff des Arbeitnehmers (Art. 2 BVG)
Die Eigenschaft als Arbeitnehmer ist für die Unterstellung unter die obligatorische BVG-Versicherung von zentraler Bedeutung. Der Arbeitnehmerbegriff ist im BVG jedoch nicht definiert, auch der Gegenbegriff «Selbständigerwer-
bender» wird hier nirgends näher umschrieben. Verschiedene Hinweise im Gesetz (Art. 7 Abs. 2 BVG), in der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 (Seite 104 oben) sowie auch in den Materialien der Vorbereitungsarbeiten zum BVG lassen darauf schliessen, dass dieses Begriffspaar «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» im Sinne der AHV-Gesetzgebung verstanden werden muss.
Im konkreten Fall ist folglich immer zuerst von der Stellung des Betroffenen in der AHV auszugehen. Wird er hier als Unselbständigerwerbender betrachtet, so gilt er im BVG als Arbeitnehmer; ist er in der AHV umgekehrt als Selbständigerwerbender qualifiziert, so ist er es auch im BVG.
Einige ausgewählte Beispiele sollen diese Zusammenhänge etwas veranschaulichen.
Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften
Die AHV qualifiziert Personen, die als Mitglieder der Verwaltung ihrer Gesellschaft tätig sind, als Unselbständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 104ff.). In der beruflichen Vorsorge werden folglich Verwaltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie insbesondere Alleinaktionäre oder Hauptaktionäre, welche die Betriebsleitung einer Gesellschaft vollständig in ihren Händen halten und auch persönlich ständig hauptberuflich im Betrieb mitwirken, als Arbeitnehmer betrachtet.
Behördenmitglieder
Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente, der Gerichte und Kommissionen mit richterlichen Befugnissen sowie des Bunderates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindeexekutiven werden in der AHV als Unselbständigerwerbende betrachtet (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 108— 110). Als Arbeitnehmer unterstehen sie folglich in der Regel auch dem BVG-Obligatorium. Nebenamtlich tätige Behördenmitglieder sind von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 gegeben sind (Näheres vgl. Ziff. 3.3 hienach).
Mehrstufige Arbeitsverhältnisse
Diese sind dadurch charakterisiert, dass ein Arbeitnehmer (Oberarbeitnehmer) zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit seinerseits einen andern Arbeitnehmer (Unterarbeitnehmer) als Hilfskraft beizieht. Obwohl zwischen Arbeitgeber und Unterarbeitnehmer keine direkten Beziehungen bestehen, sind AHV-rechtlich sowohl Ober- als auch Unterarbeitnehmer als gleichwertige Arbeitnehmer des betreffenden Arbeitgebers zu betrachten (Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz 18 ff.). In der beruflichen Vorsorge muss der
Arbeitgeber beide Arbeitnehmer seiner Vorsorgeeinrichtung anmelden, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung gegeben sind. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Unterarbeitnehmer kennt, wofür ihn der Oberarbeitnehmer entsprechend informieren muss.
Als typische Beispiele solcher mehrstufiger Arbeitsverhältnisse können genannt werden:
- Heimarbeit
Der Fabrikant (Warenausgeber) lässt Arbeiten über eine Mittelsperson (Fergger, Zwischenmeister) ausführen. Diese kann in der AHVje nach den konkreten Umständen entweder selbständig- oder unselbständigerwerbend sein. Im zweiten Fall nimmt sie die Stellung als Oberarbeitnehmer ein, welche als Hilfskräfte die eigentlichen Heimarbeiter beizieht.
- Akkordarbeit
Der Akkordvergeber beauftragt einen Akkordanten (Oberarbeitnehmer) mit der Ausführung bestimmter Arbeiten, welcher seinerseits Unterakkordanten als Hilfskräfte beizieht. Der Akkordant ist dabei, anders als der soeben erwähnte Fergger, in aller Regel Unselbständigerwerbender in der AHV und somit Arbeitnehmer im BVG (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Anhang 1, Richtlinien über die Stellung der Akkordanten, S. 80).
Im Zusammenhang mit der Unterstellung der Akkordanten unter die obligatorische Versicherung dürfte aber von besonderer Bedeutung sein, ob ihre Tätigkeit einen Ausschlussgrund gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 (befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten) darstellt und wie der Jahreslohn ermittelt wird (Näheres vgl. Ziff. 2.3 und 3.2 hienach).
2.3. Bestimmung des Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes
(Art. 7 BVG, Art. 2 und 3 BVV 2)
In Anbetracht der wichtigen Rolle, die der Jahreslohn für die Unterstellung in der beruflichen Vorsorge spielt, kommt es entscheidend darauf an, wie nun im konkreten Fall dieser Jahreslohn ermittelt werden soll. Grundsätzlich ist auf den massgebenden Lohn in der AHV abzustellen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Von diesem Grundsatz darf die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 3 BVV 2 im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung abweichen. Dadurch erhält sie einen breiten Handlungsspielraum, um den jeweiligen konkreten Verhältnissen besser Rechnung tragen zu können. Andererseits gilt es aber auch das Interesse der Versicherten auf einen ausreichenden Vorsorgeschutz, der nicht ausgehöhlt werden darf, zu wahren.
a. Arbeitsverhältnisse mit schwankendem Beschäftigungsgrad
Arbeitsverhältnisse, bei denen Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe na-
turgemäss erheblichen Schwankungen unterworfen sind, bringen in der Berechnung des Jahreslohnes einige besondere Probleme mit sich (Beispiele: Temporärarbeitsverhältnisse, Akkordanten, Skilehrer). Diesen Besonderheiten, von denen einige nachfolgend näher betrachtet werden sollen, wird in Artikel 3 BVV 2 Rechnung getragen.
- Unregelmässiger oder teilzeitmässiger Arbeitseinsatz
Für die Beurteilung der Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.B. ob es sich um ein im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt) spielt es keine Rolle, ob der Arbeitseinsatz in dieser Zeit unregelmässig (z.B. auf Abruf, mit Unterbrüchen) oder teilzeitmässig (z.B. halbtags, stundenweise) erfolgt, massgebend ist allein die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses an sich, wie sie die Parteien vereinbart haben (z.B. Akkordanten) oder wie sie branchenüblich ist (z.B. die Saison bei Skilehrern). Dagegen kann ein unregelmässiger oder teilzeitmässiger Arbeitseinsatz auf die Höhe des erzielten Lohnes sehr wohl einen Einfluss haben und damit auch auf die Frage, ob der Mindestlohn von 16 560 Franken für die Unterstellung überhaupt erreicht wird.
Praktische Beispiele
Fall 1: - Die vereinbarte Maximaldauer des Arbeitsverhältnisses beträgt 4
Monate. Es wird teilzeitmässig an 2 Tagen pro Woche gearbeitet und ein Lohn von insgesamt 5000 Franken für diese Zeitdauer erzielt.
Für die B VG-Unterstellung gilt.'
Effektiver Lohn in 4 Monaten = 5000 Franken, auf ein Jahr umgerechnet (Art. 2 BVV 2) ergibt dies einen Jahreslohn von 15 000 Franken. Da der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG von 16 560 Franken nicht erreicht wird, ist dieser Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Fall 2: - Die vereinbarte Maximaldauer des Arbeitsverhältnisses beträgt
3 Monate. Während dieser Zeitspanne wird der Arbeitnehmer zu 100 Prozent (d.h. ganztags an 5 Tagen pro Woche) beschäftigt zu einem Monatslohn von 3000 Franken.
- Für die B VG-Unterstellung gilt:
Der Jahreslohn beträgt umgerechnet 12 x 3000 = 36 000 Franken. Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG ist zwar erreicht, da jedoch das Arbeitsverhältnis auf 3 Monate befristet ist, ist der Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2).
Fall3. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (d.h. endet auf Kündigung
hin). Der Arbeitseinsatz erfolgt halbtagsweise an 5 Tagen pro Woche mit einem Monatslohn von 1600 Franken.
- Für die BVG- Unterstellung gilt:
Der Jahreslohn beträgt 12 x 1600 = 19 200 Franken. Der betreffende Arbeitnehmer ist somit der obligatorischen Versicherung unterstellt, sein koordinierter Lohn beträgt 19 200— 16 560 = 2640 Franken.
- Berechnung des Jahreslohnes und des koordinierten Lohnes auf Stundenbasis
Diese insbesondere bei Temporärarbeitsverhältnissen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 BVV 2 angewandte Berechnungsmethode kann für die Vorsorgeeinrichtung wohl die mit dieser Verordnungsbestimmung bezweckte Vereinfachung bei der Berechnung des Jahreslohnes darstellen. So wären nämlich Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn, der einen bestimmten Mindestbetrag (z.B. Fr. 7.67 als Bruchteil von 16 560 Fr., vgl. das nachfolgende praktische Beispiel) nicht erreichen, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Im weiteren erlaubt dies der Temporärorganisation, die ihre Kosten im allgemeinen ohnehin auf einer Stundenbasis berechnet, nun auch die Kosten für die berufliche Vorsorge auf der gleichen Basis zu berücksichtigen. Allerdings erscheint im Vergleich mit der in dieser Bestimmung erwähnten Zahlungsperiode, die in aller Regel einen Monat betragen dürfte, eine Basis von einer Stunde als etwas zu kurz bemessen. Dadurch könnte die Unterstellung von Arbeitnehmern unter das Obligatorium bewirkt werden, was wohl kaum möglich wäre, würde man auf die Monatsbasis abstellen. Immerhin bewegt sich eine solche Lösung aber durchaus noch innerhalb des der Vorsorgeeinrichtung durch diese Verordnungsbestimmung eingeräumten Ermessens.
Praktisches Beispiel:
- Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Die Beschäftigung erfolgt zu 50 Pro-
zent, im Durchschnitt 90 Stunden pro Monat.
Der Lohn beträgt 1200 Franken im Monat oder Fr. 13.35 pro Stunde.
- Für die B VG- Unterstellung gilt:
Variante 1: Abstellen auf eine Basis von 1 Monat:
Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG beträgt umgerechnet 16 560: 12 Monate = 1380 Franken. Der Arbeitnehmer erreicht diesen Mindestlohn nicht und ist demnach der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Variante 2: Abstellen auf eine Basis von 1 Stunde:
Der Mindestjahreslohn gemäss Artikel 2 BVG beträgt umgerechnet 16 560 Fr. : 12 Monate: 180 Std/Monat = Fr. 7.67.
Diesmal wird der Mindestlohn sogar überschritten, weshalb der Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstellt ist.
b. Unterjährige Arbeitsverhältnisse
Einen Sonderfall, der in der Praxis allerdings recht häufig vorkommt, stellt die Bestimmung des Jahreslohnes in Fällen dar, in denen der Arbeitnehmer mehr als 3 Monate, aber weniger als 1 Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist (z.B. Saisonniers). Der Jahreslohn wird hier gestützt auf Artikel 2 BVV 2 durch Umrechnung des effektiv erzielten Lohnes auf ein Jahr ermittelt. Diese Umrechnung wird jedoch nur im Hinblick auf die Prüfung der lohnmässigen Unterstellungsvoraussetzungen vorgenommen. Die Altersgutschriften werden gemäss Artikel 11 Absatz 4 BVV 2 dagegen anteilsmässig aufgrund der effektiven Beschäftigungsdauer gutgeschrieben.
Praktisches Beispiel:
- Ein 30jähriger Arbeitnehmer wird als Saisonnier für 9 Monate angestellt.
Der Lohn beträgt 2000 Franken im Monat.
- Für die BVG-Unterstellung gilt.
Der Jahreslohn beträgt gemäss Artikel 2 BVV 2 12 x 2000 hochgerechnet = 24 000 Franken, weshalb er der obligatorischen Versicherung unterstellt ist.
Sein koordinierter Lohn beträgt 24 000— 16 560 = 7440 Franken.
Die Altersgutschrift von 7 Prozent des koordinierten Lohnes beträgt für 9 Monate 521 : 12 Monate x 9 Monate = 391 Franken.
2.4. Unterstellung unter das BVG bei vorzeitigem Altersrücktritt
(Art. l0 Abs. 2 und Art. l3 Abs. 2BVG)
Nach Artikel 13 Absatz 1 BVG entsteht der Anspruch auf Altersleistungen mit Alter 65 für Männer bzw. 62 für Frauen. Eine Vorsorgeeinrichtung hat aber auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement eine vorzeitige Pensionierung vorzusehen. Es ist nun nicht ausgeschlossen, dass ein vorzeitig pensionierter Rentenbezüger eine neue Tätigkeit in einem andern Betrieb in reduziertem Umfange fortsetzt. Man kann sich fragen, ob ein solcher Rentner dem BVG weiterhin untersteht, wenn sein Jahreseinkommen 16 560 Franken übersteigt.
Gemäss BVG endet mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung auch die Unterstellungspflicht unter das Obligatorium. Bei vorzeitiger Pensionierung entsteht der Anspruch auf Altersleistungen grundsätzlich mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Mit andern Worten kann die Vorsorgeeinrichtung in solchen Fällen bei vorzeitiger Pensionierung in der Regel reduzierte
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Altersleistungen an Stelle einer Freizügigkeitsleistung ausrichten. Dies führt nun aber nicht dazu, dass der Arbeitnehmer dem Obligatorium entzogen ist. Er ist abermals aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers versichert und erhält im Alter 65 oder 62, d.h. bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters, eine zweite Altersrente. Diese wird berechnet auf der Basis des während dieser neuen Erwerbstätigkeit angesammelten Altersguthabens.
3. Fälle der Befreiung vom Obligatorium
3.1. Arbeitgeber, der gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BVV 2)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a BVV 2 nimmt Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist, von der obligatorischen Versicherung aus. Betroffen von dieser Bestimmung ist vor allem das Personal ausländischer Botschaften in der Schweiz und internationaler Organisationen (vgl. Art. 33 AHVV). Es kommt aber oft vor, dass solche Arbeitgeber sich freiwillig an der Beitragszahlung für die Erste Säule ihrer Arbeitnehmer beteiligen, indem sie z.B. die Hälfte der AHV-Beiträge übernehmen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese freiwillige Beitragsübernahme die automatische Unterstellung der Arbeitnehmer unter das BVG zur Folge hat, wenn sie die lohn- und altersmässigen Voraussetzungen des BVG erfüllen. Die Frage ist zu verneinen. Diese freiwillige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers kann nicht der gesetzlichen Verpflichtung, Beiträge an die eidgenössische AHV/IV zu entrichten, gleichgesetzt werden, so dass ein solcher Arbeitnehmer aufgrund der vorerwähnten Bestimmung der BVV 2 dem Obligatorium nicht unterstellt ist.
3.2. Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2)
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 sieht vor, dass Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so beginnt die Unterstellung mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung. Arbeitnehmer mit einem auf kurze Zeit beschränkten Arbeitsverhältnis werden vor allem aus administrativen Gründen ausgenommen. Diese Massnahme beinhaltet jedoch kaum Nachteile für die Betroffenen, denn viele von ihnen hätten bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ohnehin Anspruch auf Barauszahlung des Altersguthabens (Art. 30 Abs. 1 BVG).
Der gesetzlichen Bestimmung kann entnommen werden, dass die Anstellungsdauer von entscheidender Bedeutung ist. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist daher immer abzuklären, ob die Anstellungsdauer von drei Monaten erreicht wird. Somit ergibt sich, dass auf unbestimmte Dauer oder für eine bestimmte Zeit von mehr als drei Monaten eingestellte Arbeitnehmer (z.B. Saisonniers) dem Obligatorium unterstellt sind.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind praxisgerechte Lösungen zu finden, um die Dauer von drei Monaten gesetzeskonform anwenden zu können. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf eine bessere Praktikabilität flexibel zu handhaben.
Die genaue Abgrenzung ist auf der Ebene der reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung aufgrund der konkreten Umstände zu treffen, wofür Gesetz und Verordnungen einen breiten Spielraum belassen.
Temporäre Arbeitsverhältnisse
Nach der in der Rechtslehre vertretenen Auffassung kommt mit dem Abschluss des individuellen Einsatzvertrages bei der Temporärorganisation ein Arbeitsverhältnis unter den im Rahmenvertrag enthaltenen Bedingungen zustande.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Einsätzen für dieselbe Temporärfirma ist allerdings zu prüfen, ob diese voneinander unabhängig sind oder ob eine Verlängerung des vorhergehenden Einsatzes vorliegt. Im ersten Fall wäre der Arbeitnehmer jedesmal von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn die Einsätze die erwähnte Höchstdauer nicht übersteigen; dagegen wäre er im zweiten Fall obligatorisch versichert, wenn die Verlängerung über diese Dauer hinaus vereinbart würde. Zur leichteren Abgrenzung im Einzelfall, ob eine Verlängerung des vorhergegangenen Einsatzes vorliegt, wäre eine Lösung denkbar, wonach eine solche vermutet wird, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Einsätzen eine bestimmte Dauer nicht übersteigt.
Akkordanten
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jeder Akkordauftrag einzeln zu beurteilen ist. Er kann in der Regel als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Ist der Akkordant im Verlaufe des Jahres nur vereinzelt für einen bestimmten Akkordgeber tätig, so ist er von der obligatorischen Versicherung ausgenommen, wenn der einzelne Einsatz die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Weist jedoch die Tätigkeit beim gleichen Akkordgeber eine gewisse Häufigkeit auf, so kann es sich um eine über diese Dauer hinausgehende Verlängerung des Einsatzes oder allenfalls sogar um ein an sich unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Einsätzen auf Abruf
handeln, wodurch beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die obligatorische Versicherung zu bejahen wäre.
Im weiteren kann auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, für die Frage der Unterstellung auf das vorangegangene Jahr abzustellen. Wenn ein Akkordant nämlich alljährlich für denselben Arbeitgeber tätig ist, kann dies auch zur Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. In einem solchen Falle wäre ein Akkordant somit obligatorisch versichert.
Nach dem Verordnungstext ist für die Unterstellung bei einem befristeten Arbeitsvertrag allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses (mehr als drei Monate) massgebend, gerechnet von dessen Beginn bis zu dessen effektivem Abschluss. Daraus kann gefolgert werden, dass bei Arbeitsverzögerungen, die sich über drei Monate hinaus erstrecken, ein Akkordant grundsätzlich der obligatorischen Versicherung untersteht, sofern er das gesetzlich vorgesehene Mindesteinkommen dennoch erreicht.
Die Intensität, mit welcher ein Arbeitnehmer während der Einsatzzeit beschäftigt ist, hat lediglich insofern einen Einfluss auf die Unterstellung, als zu prüfen ist, ob der gesetzliche Mindestjahreslohn erreicht wird (vgl. Ziff. 2.3 hievor).
c. Skischulen
Ist bei Skischulen ein Arbeitseinsatz zum vornherein auf höchstens drei Monate Dauer vorgesehen, so untersteht ein Skilehrer nicht der obligatorischen Versicherung. Wird das Arbeitsverhältnis, beispielsweise aufgrund des unerwartet guten Saisonverlaufes, über diese Dauer hinaus verlängert, so muss ihn die Skischule bereits von diesem Moment an obligatorisch versichern und nicht erst den Ablauf der dreimonatigen Zeitdauer abwarten. Mündliche Vereinbarungen über die Verlängerung genügen bereits.
Es ist auch ohne Bedeutung für die Frage der Unterstellung, wenn ein Arbeitseinsatz während der vorgesehenen Dauer nicht ununterbrochen, sondern tageweise im Taglohnverhältnis erfolgt. Massgebend ist vielmehr die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis für die gesamte vereinbarte Dauer, also einschliesslich der Tage ohne Aktivität, besteht.
3.3. Haupt- und Nebenbeschäftigung (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BVV 2)
Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Tätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. Mit dieser Bestimmung soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Diese Regelegung stellt daher den Grund-
satz auf, dass Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, aufgrund ihres Hauptberufes der obligatorischen Versicherung unterstehen.
Was gilt nun als haupt- und was als nebenberufliche Tätigkeit? Bei der Abgrenzung Hauptberuf/Nebenberuf ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Der Verordnungsgeber hat bewusst darauf verzichtet, diesbezügliche Richtlinien aufzustellen, weil es besser schien, die Lösung dieses Problems der Praxis zu überlassen.
Als Kriterien für die Unterscheidung Hauptberuf/Nebenberuf können etwa dienen: Dauer des einzelnen Arbeitsverhältnisses, Höhe des Lohnes, Art der Tätigkeit, Stabilität der Beschäftigung, Reihenfolge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Betrachtungsweise des Betroffenen.
Die entsprechende Zuordnung einer Erwerbstätigkeit im konkreten Fall liegt immer primär im Ermessen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. Es ist den Pensionskassen zu empfehlen, um etwelche spätere Streitigkeiten zu vermeiden, bereits bei der Anstellung den Sachverhalt genau abzuklären und die getroffene Regelung schriftlich festzulegen.
Sportklubs
Aus den konkreten Umständen kann sich ergeben, dass die zivile Tätigkeit eines Eishockeyspielers, die in einem Studium besteht, als «Hauptberuf» betrachtet wird.
Das Studieren als solches gilt in der AHV nicht als Erwerbstätigkeit. Als Arbeitnehmer des Klubs ist der Spieler folglich gemäss BVG versichert, sofern er die lohn- und altersmässigen Voraussetzungen erfüllt und länger als drei Monate angestellt ist.
Skischulen
Für eine Person, die nur während einer Skisaison angestellt ist und ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, kann die Skilehrer-Tätigkeit als Nebenberuf angesehen werden. Sie untersteht somit nicht dem Obligatorium.
Eine Hausfrau ist im Winter nebenberuflich Skilehrerin. In bezug auf die Anstellung als Skilehrerin gilt sie als Arbeitnehmerin der Skischule. Ihre Tätigkeit als Hausfrau stellt im Sinne der AHV und folglich auch des BVG keine Erwerbstätigkeit dar. Sie ist als Skilehrerin obligatorisch versichert, sofern sie die alters- und lohnmässigen Voraussetzungen erfüllt und die Anstellung länger als drei Monate dauert.
Lehrverhältnisse
Für einen Lehrer, der an zwei verschiedenen Schulen unterrichtet, kann die Dauer des einzelnen Lehrauftrages für die Qualifikation Hauptberuf/Nebenberuf von entscheidender Bedeutung sein. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass ihn diejenige Schule nicht obligatorisch versichern muss, wo er für die kürzere Zeit innerhalb eines Jahres seinem Lehrauftrag nachkommt; hingegen ist er bei derjenigen Schule obligatorisch versichert, wo er über die längere Zeit unterrichtet, da dies als seine hauptberufliche Tätigkeit angesehen werden kann. Hier kann als weiteres Kriterium für die Unterstellung die Lohnhöhe eine Rolle spielen.
d. Selbständigerwerbende
Bei einem Psychologen, der sowohl in seiner privaten Praxis als auch in einer Anstalt tätig ist, bildet der dabei erzielte Verdienst ein gutes Unterscheidungskriterium. Im weiteren darf die eigene Betrachtungsweise des Betroffenen über eine Zuordnung dieser beiden Tätigkeiten nicht ausser acht gelassen werden. Es obliegt der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, diese Erklärung entsprechend zu würdigen.
3.4. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Schweiz nicht von Dauer ist
(Art. 1 Abs. 2 BVV 2)
Solche Arbeitnehmer können sich aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung vom Obligatorium befreien lassen. Sie haben aber die im Gesetz festgelegten Bedingungen zu erfüllen, d.h. ihre Tätigkeit in der Schweiz darf keinen dauernden Charakter aufweisen und sie müssen im Ausland genügend versichert sein.
Das Merkmal der Dauer
Es geht nicht darum, diesen Begriff durch eine zeitliche Begrenzung genau zu definieren. Das Merkmal der Dauer einer Erwerbstätigkeit hängt vielmehr und vor allem vom Willen des Betroffenen ab, so wie er ihn durch sein Verhalten klar zu erkennen gibt. Ihm obliegt es, der Vorsorgeeinrichtung zumindest jene Fakten nachzuweisen, die darauf schliessen lassen, dass er eines Tages in seine Heimat zurückzukehren beabsichtigt. Man kann von der Vorsorgeeinrichtung nicht verlangen, dass sie umfassend abklärt, ob der Betroffene wirklich die Absicht hat, später einmal die Schweiz zu verlassen. Hingegen muss sie das Befreiungsgesuch zurückweisen, wenn die erklärte Absicht des Gesuchstellers offensichtlich nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt oder wenn sie nicht auf greifbaren Anzeichen beruht.
Das Merkmal der genügenden Vorsorge
Der Vorsorgeeinrichtung steht bei der Abklärung, ob ein Versicherter diese Bedingung erfüllt, ein grosser Ermessensspielraum zu. Es geht nicht darum, jede Vorsorgeleistung einer ausländischen Versicherung mit derjenigen des BVG zu vergleichen. Die Bedingung der genügenden Vorsorge kann dann als
erfüllt betrachtet werden, wenn die minimale Versicherungsdeckung, wie sie das BVG vorsieht, in ihrer Gesamtheit gegeben ist. Im Vergleich der BVG-Leistungen mit der im Ausland bestehenden Versicherung wäre es im weiteren unbillig, das Äquivalent in Schweizer Franken heranzuziehen, sondern es rechtfertigt sich, auf die Kaufkraft im Heimatland des Betroffenen abzustellen.
Der Umstand, dass der Betroffene eine Rente einer ausländischen Sozialversicherung bezieht, befreit ihn nicht von der obligatorischen Unterstellung. Dieser muss einem schweizerischen Bezüger einer vorzeitigen Altersrente, der wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, gleichgestellt werden (vgl. Ziff. 2.4). Artikel 1 Absatz 2 BVV 2 bezieht sich nur auf Personen, die bei einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Beitragszahler versichert sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um Arbeitnehmer im Dienste einer ausländischen Unternehmung oder einer internationalen Organisation. Mit dieser Bestimmung soll hauptsächlich vermieden werden, dass einem Versicherten eine allzu grosse finanzielle Belastung entsteht, weil er bereits im Ausland Beiträge entrichtet.
Es gibt Länder, die das Drei-Säulen-System nicht kennen und in denen die Durchführung der sozialen Vorsorge ausschliesslich dem Staate obliegt. Wenn sich der Gesuchsteller nur über eine staatliche Vorsorge im Ausland ausweisen kann, bedeutet dies nicht, dass sein Gesuch um Befreiung vom Obligatorium ohne weiteres abzulehnen ist. In einem solchen Falle ist die im Ausland bestehende Vorsorge mit dem schweizerischen Vorsorgesystem insgesamt zu vergleichen, d.h. Erste und Zweite Säule zusammen.
Du rchfü h ru ncisfraen
Hochgradige Schwerhörigkeit als Abgabevoraussetzung für Hörgeräte'
(Rz 6.01.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Die Praxis hat gezeigt, dass mit der auf Vorschlag der ORL-Gesellschaft in Rz 6.01.1 festgehaltenen Umschreibung der hochgradigen Schwerhörigkeit noch keine befriedigende Lösung gefunden wurde. Die genannte Randziffer wird deshalb mit sofortiger Wirkung und unter Vorbehalt späterer anderslautender Weisungen wie folgt abgeändert:
Hochgradige Schwerhörigkeit liegt vor, wenn der Hörverlust auf dem besseren Ohr 50 Prozent erreicht. Beträgt der Hörverlust des schlechteren Ohres 80 Prozent, so genügt ein Hörverlust des besseren Ohres von 40 Prozent, bei einseitiger Taubheit von 35 Prozent des hörenden Ohres.
Abweichungen von diesen Grenzwerten sind ausnahmsweise möglich, jedoch vom Expertenarzt ausreichend zu begründen (z.B. zusätzliche Sehbehinderung, Frühversorgung bei rasch progredienter Schwerhörigkeit u.ä.).
Der beidseitige Hörverlust ist auf der Grundlage des Reinton- oder Sprachaudiogramms nach einer im Expertenbericht zu nennenden anerkannten Berechnungsmethode festzulegen.
Zehrgeld und Eingliederungszuschlag zum Taggeld'
(Rz 30.3 und 54f. des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
und Rz 48f. des Kreisschreibens über die Taggelder)
Muss ein Versicherter als Externer an den Eingliederungstagen einzelne Mahlzeiten (z.B. das Mittagessen) auswärts einnehmen und spricht ihm die IV-Kommission dafür einen Beitrag gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 JVV zu - eine Leistung, die sowohl bei kurzfristigen als auch bei langdauernden Eingliederungsmassnahmen in Betracht fällt - so entfällt für diese Verpflegung der Eingliederungszuschlag zum IV-Taggeld. Die Situation ist hier vergleichbar mit jener gemäss Rz 48.1 des Nachtrages 2 zum Kreisschreiben über die Taggelder bezüglich der auswärtigen Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Eingliederungsstätte.
Für das Verfahren gilt Rz 64 des Kreisschreibens über die Taggelder.
Preislimite für gewöhnliche Fahrstühle'
(Rz 9.01.4 und Anhang 2 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Immer wieder versuchen Lieferanten diese Preislimite zu umgehen, indem sie in ihren Offerten ein Grundmodell aufführen und an sich normales Zubehör als invaliditätsbedingt deklarieren. Gleichzeitig werden die Bauart und einzelne spezielle Eigenschaften von Fahrstühlen hervorgehoben, die indessen dem heutigen Standard entsprechen. Solche Kostenvoranschläge und Rechnungen sind jeweils genau zu prüfen. Es ist nur das in Rz 9.01.3 umschriebene Zubehör zuzulassen. In Zweifelsfällen ist das BSV (auch telefonisch) anzufragen. In keinem Fall darf ohne Zustimmung des BSV die Preislimite überschritten werden.
Matrix-Einheiten - Sitzschalen für Körperbehinderte'
(Rz 9.01.3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Die erst seit einiger Zeit auf dem Markt erhältlichen Sitzschalen des Systems Matrix können als Fahrstuhl-Zubehör im Sinne von Rz 9.01.3 der Hilfsmittel-Wegleitung abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Indikation einer orthopädischen Klinik vorliegt und dass die Schale von einem gelernten Orthopädie-Techniker hergestellt wird.
Hilfsmitteldepot der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte'
(Anhang 1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Von der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte werden als Hilfsmittel zur Schulung und Ausbildung u.a. folgende Lehrmittel hergestellt:
Texte in Blindenschrift
- Relief-Darstellungen für einzelne Fächer (z.B. Geometrie, Geografie)
- Auf Tonbandkassetten gesprochene Texte
Die Herstellung dieser spezifischen Lehrmittel ist sehr kostenaufwendig.
In Verfügungen, mit welchen derartige Leistungen zugesprochen werden, ist daher besonders darauf aufmerksam zumachen, dass die Abgabe als Lehrmittel leihweise erfolgt und dass diese Hilfsmittel bei Nichtmehrgebrauch an die Bibliothek zurückzugeben sind. Bei der Abgabe von besprochenen Tonbandkassetten ist zusätzlich zu vermerken, dass diese nicht gelöscht oder überspielt werden dürfen.
Für die Wiederverwendung zurückgenommener Hilfsmittel sorgt die Bibliothek im Einzelfall.
Der Eintrag der Depotstelle auf Seite 104 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist folgendermassen zu ändern bzw. zu ergänzen:
Depotstelle Art der Hilfsmittel
Schweiz. Bibliothek Tonbandgeräte, Texte in Blindenfür Blinde und Sehbehinderte schrift, Reliefdarstellungen,
Albisriederstrasse 398, 8047 Zürich Tonbandkassetten mit aufgespro-Tel. 011491 25 55 chenen Texten
Ablösung des Taggeldes der UV durch jenes der IV während Wartezeiten vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV'
(Art. 16 Abs. 3 UVG; Rz 31 des Nachtrages 2 zum Kreisschreiben über die Taggelder)
Gemäss Artikel 16 Absatz 3 UVG wird das Taggeld der UV nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der TV besteht. Die Frage, inwieweit das Taggeld der IV jenem der UV vorgeht, wenn der Versicherte auf bevorstehende Eingliederungsmassnahmen der IV warten muss, beantworten wir wie folgt:
a. Bei Eingliederungsmassnahmen der UV vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV
Gemäss Artikel 44 Absatz 1 IVG hat ein Versicherter nur soweit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, als sie u.a. nicht von der UV gewährt werden, was nichts anderes bedeuten kann, als dass Eingliederungsmassnahmen der UV jenen der IV vorgehen. Solange die UV Eingliederungsmassnahmen durchführt, hat sie als akzessorische Leistung auch das Taggeld auszurichten. Solche Zeiten können im übrigen gar nicht als Wartezeiten im Sinne von Artikel 18 IVV gelten.
h. Bei grundsätzlichem Anspruch auf das Taggeld der UV zwischen dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der UV und dem Beginn der Eingliederungsmassnahmen der IV
Nach Artikel 19 Absatz 1 UVG hat die UV die Möglichkeit, das Taggeld nach Abschluss der von ihr übernommenen Eingliederungsmassnahmen noch weiterzugewähren. Sind in solchen Fällen gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 IVV für das Taggeld der IV erfüllt, so löst dieses in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 UVG das Taggeld der UV ab.
Randziffer 31 Satz 3 des Kreisschreibens über die Taggelder wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.
Aufgabenneuverteilung; Inkraftsetzung des ersten Pakets'
Der Bundesrat hat beschlossen, den neuen Finanzierungsschlüssel für die Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1986 in Kraft zu setzen. Artikel 9 Absatz 2 ELG lautet danach neu wie folgt:
«Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und dekken mindestens 10 und höchstens 35 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen.»
Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich der neue Finanzierungsschlüssel auf die einzelnen Kantone auswirkt. Gegen Ende 1985 wird der Bundesrat die Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1986/87 überprüfen (zweijähriger Rhythmus gemäss Bundesgesetz über den Finanzausgleich unter den Kantonen) und gegebenenfalls die Indexzahlen anpassen. Der Bundesbeitrag 1986 wird dann aufgrund der neuen Indexzahlen festgelegt.
Bundesanteil nach Kantonen
Kanton Indexzahl Bundesbeitrag in Prozenten
(30-70) (10-35)
Finanzkraft 1984/85 1984/85 Ab 19862 Zürich 153 3010
Bern 74 6129
Luzern 63 6834
Uri 45 7035
Schwyz 63 6834
Obwalden 54 7035
Nidwalden 102 4218
Glarus 81 5626
Zug 208 3010
Freiburg 45 7035
Solothurn 69 6431
Basel-Stadt 184 3010
Basel-Land 115 3312
Schaffhausen 105 4016
Appenzell A.Rh. 88 5123
Appenzell I.Rh. 33 7035
St. Gallen 80 5727
Graubünden 68 6532
Aargau 97 4520
Thurgau 83 5525
Tessin 72 6230
Waadt 92 4922
Wallis 48 7035
Neuenburg 55 7035
Genf 157 3010
Jura 30 7035
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 71
2 Vorbehältlich ändernder Finanzkraft-Indexzahlen
Hinweise
Erschliessung der Bergwelt für Körperbehinderte
Als erste Bergbahn der Welt wird die Arth-Rigi-Bahn vom August dieses Jahres an einen speziellen Wagen für Rollstuhlfahrer in Betrieb nehmen. Er verfügt über einen Rollstuhllift und bietet Platz für 20 Rollstuhlfahrer samt Begleitpersonen. Da auf Rigi-Kulm und Rigi-Klösterli auch behindertengerechte Unterkünfte und Fahrwege vorhanden sind, darf diese schöne Bergwelt für Rollstuhlfahrer als erschlossen gelten.
Mit dem Rollstuhl ins Bundeshaus
Auch das Bundeshaus ist jetzt für Behinderte im Rollstuhl zugänglich. Im Zuge von Um- und Ausbauarbeiten hat das Amt für Bundesbauten das um die Jahrhundertwende erstellte Parlamentsgebäude mit seinen zahlreichen architektonisch bedingten Stufen und Treppen weitgehend rollstuhlgängig gemacht. So können nun folgende Räume stufenlos erreicht werden:
- im 1. Stock: Nationalratssaal, Wandelhalle, Cafeteria, Vorzimmer
des Ständeratssaales,
- im 2. Stock: Tribüne des Nationalratssales (Angehörigen-Abteil),
grosse Konferenzzimmer,
- im 3. Stock: Radio-Studio und Journalistenräume.
Es sind auch behindertengerechte Toiletten für Damen und Herren geschaffen worden. Wer im Rollstuhl ins Parlamentsgebäude gehen möchte, läutet beim Haupteingang an einer entsprechend bezeichneten Sonnerie, und das Aufseher-Personal ist ihm für den Zutritt behilflich.
Fachliteratur
Arbeit durch Gesetze. Heft 3/1985 der Fachzeitschrift Pro Infirmis vermittelt die am ASKIO-Seminar «Gesucht Arbeitsplätze für Behinderte» vom 23./24. März 1985 gehaltenen Referate von Exponenten der Arbeitgeberschaft, der Gewerkschaften, der IV-Regionalstellen und der Behindertenorganisationen. Redaktion Pro Infirmis, Feldeggstrasse 71, Postfach 129, 8032 Zürich.
Bischofberger Peter: Die Behandlung der Altersvorsorge bei den direkten Steuern. Mit Anhang: Besteuerung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (Stand 1.1.1985). Schweizerische Versicherungszeitschrift, Mai 1 985,S. 129-150. Verlag Peter Lang, Bern.
Depenses sociales 1960-1990. Problemes de croissance et de maitrise. Etu - des de politique sociale. 100 Seiten. 1985. Organisation de coop6ration et de dveloppement 6conomique (OCDE), rue Andr-PascaI 2, 75775 Paris.
Lebenspraktische Weiterbildung geistig Behinderter. Ein Lehrprogramm für Behinderteninstitutionen, Wohnheime und Werkstätten zur Weiterbildung schulentlassener geistig Behinderter, erarbeitet und herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte (SVEGB). Fr. 10.—. Zentralsekretariat SVEGB, Postfach 827, 2501 Biel.
Müller Stefan: Schweizerische Sozialpolitik. Probleme und Lösungswege. Europäische Hochschulschriften, Reihe Politikwissenschaften, Band 58. Der Autor zeigt insbesondere die Leistungsdifferenzen zwischen den einzelnen Bereichen unserer sozialen Sicherheit auf und weist auf die Notwendigkeit einer besseren Koordination hin. 204 Seiten, Fr. 39.—. Verlag Peter Lang, Bern, 1984.
Pfitzmann Hans J., Meier Christoph, Lang Bruno, Weber Gilbert: Aktuelle Fragen zur Einführung des BVG. Kontrolle, Aufsicht, Registrierung, Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen, neue Anlage- und Bewertungsvorschriften, Bonitätsnachweis. 55 Seiten, Nr. 13 der Schriftenreihe der IST (Investmentstiftung für Personalvorsorge), Fr. 18.—. IST, Mühlebachstrasse 54, Postfach 294, 8032 Zürich.
Referate über die Einführung des BVG im Kanton Bern; ABVS-Seminar 1985. Behandelte Themen: Prioritäten bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 1985, Jahresbericht 1984 und Revision, technische Aspekte der registrierten Vorsorgeeinrichtungen, paritätische Verwaltung im Rahmen des BVG. Stichwortverzeichnis. 40 Seiten, Fr. 7.50. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern.
Sterben die Schweizer aus? Die Bevölkerung der Schweiz: Probleme, Perspektiven, Politik. Herausgegeben von der Kommission «Bevölkerungspolitik»
der Schweizerischen Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft. 251 Seiten. 1985. Verlag Paul Haupt, Bern.
Valterio Michel: Droit et pratique de l'assurance-invalidit. Mit einem Vorwort von Claude Crevoisier. Das Werk gibt Antworten auf Fragen wie <(Welches sind die Leistungen der IV? Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch darauf?» Es werden die Leitgedanken der IV erläutert und anhand zahlreicher Beispiele aus Praxis und Rechtsprechung illustriert. Eine systematische Kommentierung der einzelnen Gesetzesartikel erleichtert die Ubersicht und lässt die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Leistungen erkennen. Das Werk dient als hilfreiches Handbuch für alle, die sich für Fragen rund um die IV interessieren oder beruflich damit befassen. - 270 Seiten, Fr. 47.—. Edition Ralits sociales, case postale 797, 1001 Lausanne.
Vieillissement de la societe, vieillissement de l'homme. Dokumente eines
Kolloquiums vom 15. Juni 1984 in Toulouse, organisiert vom Centre de Recherche Pierre Fabre. 190 Seiten. 80.— FF. Centre international de g6rontologie sociale (CIGS), rue Jouffroy 91,75017 Paris.
Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer. IVSS- Dokumentation Soziale Sicherheit— Schriftenreihe Europa Nr. 10. Themen: Entwicklung und Rolle der Zusatzrentensysteme in Europa, ihre rechtliche Stellung, Organisation und Funktionsweise, Anwendung moderner Technologie in der Verwaltung, Erwerb und Erhaltung der Leistungsansprüche, finanzielle Aspekte und Standort der Zusatzrentensysteme innerhalb der volkswirtschaftlichen Entwicklung. 1984.Fr. 20.—. IVSS-Veräffentlichungen, Postfach 1, 1211 Genf 22.
Parlamentarische Vorstösse
Motion Mascarin vom 20. September 1984 betreffend Revision des BVG
Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1984 S. 479) am 1 7. Juni abgeschrieben, nachdem deren Urheberin aus dem Rate ausgetreten ist.
Interpellation Schnider-Luzern vom 13. März 1985 betreffend einen Zeitplan für die zehnte AHV-Revision
In seiner Antwort vom 21. Juni zu dieser Interpellation (ZAK 1985 S. 213) verweist der Bundesrat auf seinen Bericht über die Prioritäten der Legislaturperiode 1983- 87, wonach die Botschaft zur zehnten AHV-Revision dem Parlament bis Ende 1987 zugeleitet werden soll. Er hofft, diesen Termin einhalten zu können, doch seien Verzögerungen nicht auszuschliessen.
Motion Miville vom 3. Juni 1985 betreffend den Sozialschutz ausländischer Schwarzarbeiter
Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht:
«Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen.
Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, Artikel 23 Absatz 2, ausgeschafft wird, rückwirkend seine Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen kann? Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts billigt bei einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesgericht in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben ist?
Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Ausschaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verweigern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und 22, sowie der Verordnung des EVD über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen schreiben die Gewährung Orts- und berufsüblicher Löhne und Arbeitsbedingungen vor.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag im Hinblick auf eine Teilrevision des Obligationenrechts zu erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser Motion angesprochenen Fallen die Ausschaffung von ausländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher, auch rückwirkender Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen zu erfolgen hat.»
Motion Weber Monika vom 3. Juni 1985 betreffend Freizügigkeit in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge
Nationalrätin Weber hat folgende Motion eingereicht:
«Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligationenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügigkeit im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge auch für die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien eingeführt wird.» (29 Mitunterzeichner)
Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985 betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87
Nationalrätin Fetz hat folgende Interpellation eingereicht:
«Wie einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu entnehmen ist, soll die Teuerungsanpassung für die AHV/IV-Renten für die Jahre 1986 und 1987 insgesamt um nur ca. 4 Prozent vorgenommen werden. Diese sehr geringe Anpassung der Renten erscheint sehr erstaunlich.
Noch immer gilt gemäss AHV-Gesetz Artikel 331e1 die nur zweijährige Anpassung der Renten an die Teuerung. Wie schnell die Situation sich jedoch ändern kann, zeigt die Teuerungsentwicklung der ersten drei Monate des Jahres 1985: In diesen drei Monaten stieg die Teuerung um ca. 2 Prozent, d.h. fast genau gleich viel, wie im gesamten Jahr 1984!
Da weitere solche Teuerungsschübe in den nächsten zwei Jahren zu erwarten sind und die AHV/IV-Bezüger und Bezügerinnen bei einer nur 4prozentigen Anpassung der Renten mit erheblichen Kaufkraftverlusten rechnen müssten, frage ich den Bundesrat an:
Wie begründet das Bundesamt für Sozialversicherung im Detail seinen beunruhigend niederen Renten-Anpassungs-Antrag von nur ca. 4 Prozent? Stimmt es, dass dieser sehr niedere Anpassungsvorschlag auch vor allem dadurch zustande kam, weil eine Rentenanpassung ohne Anpassung der Beiträge durchgeführt werden sollte?
In welchem Ausmass könnten die AHV/IV-Renten angepasst werden, ohne dass eine Beitragsanpassung vorgenommen werden müsste?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine Begrenzung der Teuerungsanpassung der AHV/IV-Renten auf die Entwicklung der (unveränderten) Beiträge (evtl. sogar noch darunter), der neunten AHV-Revision widerspricht, wonach der Bundesrat gemäss Art. 33ter unabhängig von der aktuellen Finanzlage der AHV die Teuerungsanpassung der Renten zwingend vorzunehmen hat?
Ist der Bundesrat bereit, unter Berücksichtigung, dass
- bei einer nur 4prozentigen Rentenanpassung erhebliche Kaufkraftverluste für
vor allem die schlechtest gestellten AHV/lV- Bezüger/innen entstehen würden;
- die zehnte AHV-Revision mit den erwarteten Systemverbesserungen noch längere Zeit in Arbeit ist;
- in den nächsten zwei Jahren erhebliche Teuerungsschübe zu erwarten sind und somit eine Vorgabe einzurechnen ist;
eine Erhöhung der AHV/IV-Renten (Teuerungsanpassung) von ca. 8-10 Prozent für die Jahre 1986/87 vorzunehmen?))
Postulat Dirren vom 6. Juni 1985 betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke
Nationalrat Dirren hat folgendes Postulat eingereicht:
«Im Rahmen des lnvalidenversicherungsgesetzes hat jeder Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel. Die in Frage kommenden Hilfsmittel hat der Bundesrat in einem Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung aufgezählt.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Insulinpumpe als Hilfsmittel für Zuckerkranke in diese Liste aufzunehmen und Massnahmen zu prüfen, mit denen die Hilfsmittelliste schneller an neu entwickelte Hilfsmittel für Invalide angepasst werden kann.»
Frage Dünki betreffend die Besteuerung der beruflichen Vorsorge
Für die parlamentarische Fragestunde vom 10. Juni 1985 stellte Nationalrat Dünki die folgende Frage:
«Kürzlich hat eine Vernehmlassung über eine Verordnung betreffend Anpassung der direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stattgefunden (BVV 4). Der Entwurf ist von verschiedener Seite auf heftige Kritik gestossen, da in diesem Bereich das Gesetz direkt anwendbar ist.
Ist der Bundesrat bereit, auf die Inkraftsetzung der hievor erwähnten unnötigen Verordnung endgültig zu verzichten?»
Bundesrat Egli antwortete darauf wie folgt:
«Die Anfrage bedarf zuerst einer Richtigstellung. Es ist zwischen der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Erlass einer Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) zu unterscheiden. Bezüglich der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern an das BVG ist darauf hinzuweisen, dass diese Anpassung bereits mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 erfolgt ist. Dieses Anpassungsgesetz wird - sofern die bis 1. Juli 1985 laufende Referendumsfrist unbenützt abläuft -auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten.
Hinsichtlich des Entwurfs für eine Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis des Konsultationsverfahrens nun vorliegt und der Bundesrat aufgrund dieses Er-
gebnisses über das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu entscheiden hat. Zur Zeit ist jedenfalls eine Verzichtserklärung bezüglich einer BVV 4 nicht möglich.»
Frage Weber Monika betreffend die zehnte AHV-Revision
Natinairätin Weber stellte folgende Frage:
«Bundesrat Egli hat letzte Woche vor dem Arbeitgeberverband erklärt, dass auf eine zehnte AHV-Revision praktisch verzichtet werden müsse, wenn Kostenneutralität gewährleistet werden soll.
Frage: Will der Bundesrat tatsächlich überhaupt keine Revision vornehmen, oder sind gewisse Teilrevisionen vorgesehen? Wenn ja, welche?»
Bundesrat Egli erwiderte darauf folgendes:
((Die Vorschläge, welche die AHV/IV-Kommission zur zehnten AHV-Revision unterbreitet hat, sind seinerzeit publiziert worden. Zur Finanzierung zahlreicher Verbesserungen wird in diesen Vorschlägen unter anderem beantragt, das Rentenalter der Frauen von 62 auf 63 Jahre zu erhöhen. Diese Absicht ist offensichtlich nicht auf sehr grosse Begeisterung gestossen.
Der Bundesrat wird sich nach den Sommerferien mit dem Problem der zehnten AHV- Revision eingehender auseinandersetzen, nachdem er bereits eine kleine Aussprache darüber geführt hat. Auch ein Meinungsaustausch unter den Regierungsparteien ist vorgesehen. Die konkrete Antwort auf die Frage von Frau Weber kann somit erst nach Abschluss der erwähnten Gespräche erteilt werden.
Ich fühle mich aber doch verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich in meinem Referat vor dem Arbeitgeberverband, das Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, nicht gesagt habe, dass es keine zehnte AHV-Revision geben werde, sondern ich habe gesagt, dass unter den gestellten Randbedingungen - ich meinte dabei die Kostenneutralität und die politische Unmöglichkeit der Heraufsetzung des Rentenalters der Frau - eine grössere AHV- Revision nicht möglich sei. Ich schliesse dabei aber nicht aus, dass es sich beim Wegfallen dieser Randbedingungen anders verhalten könnte.
Überdies ist folgendes festzustellen: Falls sich eine grosse Revision der AHV auf längere Zeit hinaus als unmöglich erwiese, wird man wohl vorgängig -soweit möglich - an eine kleinere Revision denken müssen, um wenigstens die unbefriedigende Situation - zum Beispiel in bezug auf die geschiedene Frau - zu verbessern und gewisse Ungleichbehandlungen der Geschlechter zu beseitigen.»
Postulat Allenspach vom 12. Juni 1985 betreffend die Uberweisung der Bundesbeiträge an die AHV/IV
Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird ersucht, bei nächster Gelegenheit eine Änderung von Artikel 107 Absatz 2 AHVG in dem Sinne in Aussicht zu nehmen, dass der Bund die Bundesbeiträge an den Ausgleichsfonds der AHV/IV nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich überweist.» (20 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-N ummer
Nationalrat Herczog hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Die persönliche AHV-Nummer wird immer mehr für verschiedenste Identifikationszwecke verwendet. Ich bitte in diesem Zusammenhang den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Kann er Auskunft geben, zu welchen Zwecken die AHV-Nummer heute als Identifikationszeichen verwendet wird?
Welche Massnahmen sind vorhanden, um eine missbräuchliche Verwendung der AHV-Nummer zu verhindern und einen vermehrten Datenschutz zu gewährleisten?»
Einfache Anfrage Keller vom 21 . Juni 1985 betreffend ein flexibles Rentenalter
Nationalrat Keller hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Der Bundesrat lehnt die POCH-Initiative zur Herabsetzung des Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen ab. Er verzichtet richtigerweise auf einen Gegenvorschlag. Damit bleibt allerdings auch die Frage der flexiblen vorzeitigen Pensionierung vorläufig unbeantwortet. Diese ist indes nach wie vor ein aktuelles Thema.
Ich frage deshalb den Bundesrat, wann er seinen Vorschlag zu unterbreiten gedenkt, oder ob er bereit ist, über die Schwierigkeiten und Bedingungen der Lösung ausführlicher zu berichten.»
In der Sommersession behandelte Vorstösse
Der Nationalrat hat am 21. Juni folgende zwei Vorstösse aus dem Bereich der Sozialversicherung angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen:
-Postulat Berger vom 21. März 1985 betreffend Vereinfachungen in der Beitrags-
erhebung (ZAK 1985 S. 266);
-Postulat Landolt vom 21. März 1985 betreffend die künftige finanzielle Entwick-
lung der AHV (ZAK 1985 S. 266).
M itteilu
Erhöhungen bei der AHV/IV auf den 1. Januar 1986
Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschadigungen der AHV/IV auf den 1. Januar 1986 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Rente wird von 690 auf 720 Franken im Monat erhöht. Der Höchstbetrag steigt von 1380 auf 1440 Franken. Die Hilf losenentschadigungen betragen nun je nach dem Grad der Hilflosigkeit 144, 360 oder 576 Franken. Die Erhöhungen für die einzelnen Versicherten liegen in der Spanne von 4-4,6 Prozent. Leistungen, die durch die Auswirkungen der neunten AHV-Revision hätten gekürzt werden sollen und für die der Besitzstand gewährt wurde, erfahren unter Umständen noch keine oder eine geringere Erhöhung.
Für die Rentenanpassung hatte der Bundesrat sowohl die Preis- als auch die Lohnentwicklung seit der letzten Erhöhung zu beachten. Die neuen Rentenbeträge berücksichtigen die Preissteigerung von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und eine angenommene Zunahme im Jahre 1985 von 3,9 Prozent.
Ausserdem wurden gleichzeitig verschiedene andere Beträge und Grenzen systembedingt erhöht:
- Die obere Grenze, ab welcher Selbständigerwerbende den vollen Beitragssatz
bezahlen, wird auf 34 600 Franken festgesetzt. Seit 1984 betrug sie 33 100 Franken.
Nach vier Jahren Gültigkeit wird auch die untere Grenze, bis zu welcher der Mindestbeitrag geschuldet ist, um 1000 Franken auf 6100 Franken angehoben.
- Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und für Nichterwerbstätige an
die AHV/IV/EO beträgt anstelle von 250 nun 300 Franken.
- Die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen AHV- und IV-
Renten werden ebenfalls erhöht. Für Bezüger von einfachen Renten und von Witwenrenten steigen sie von bisher 11 000 auf neu 11 500 Franken, für Ehepaare von 16 500 auf 17 250 Franken und für Waisen von 5500 auf 5750 Franken.
Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden die bundesrechtlich zulässigen Einkommensgrenzen und M ietzinsabzüge erhöht. Die Einkommensgrenzen wurden wie folgt neu festgelegt:
- für Alleinstehende 12 000 Franken (bisher 11 400),
- für Ehepaare 18 000 Franken (bisher 17 100),
- für Waisen 6000 Franken (bisher 5700).
Die Mietzinsabzüge betragen nun höchstens:
- für Alleinstehende 4000 Franken (bisher 3 600),
- für Ehepaare und Personen
mit rentenberechtigten Kindern 6 000 Franken (bisher 5400).
Die einzelnen Kantone bestimmen, in welchem Masse sie die neuen Höchstgrenzen ausschöpfen wollen.
Auch mit Wirkung ab 1. Januar 1986 hat der Bundesrat einige Änderungen an den Verordnungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie über die Invalidenversicherung vorgenommen und gleichzeitig die Verordnung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer an die Rechtsprechung angepasst.
Diese Änderungen bewirken im wesentlichen eine einheitlichere Beitragsbemessung für die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft, eine Herabsetzung des Zinsabzuges für das im Betrieb investierte Eigenkapital der Selbständigerwerbenden (neu 5%, bisher 6%), und sie beeinflussen ausserdem die Kürzungsregeln für Renten in Fällen von Uberversicherung sowie die Beiträge von Nichterwerbstätigen. Bei deren Berechnung wird in Zukunft ein Kapitalisierungsfaktor für das Renteneinkommen von 20 (bisher 30) angewandt. Dies führt zu einer Milderung der Beitragspflicht von Invaliden und vorzeitig Pensionierten.
Die beschlossenen Massnahmen bedeuten für die AHV rund 630 Mio Franken Mehrausgaben. Der IV erwachsen rund 85 Mio Mehrkosten, während bei der EO gesamthaft keine finanziellen Auswirkungen entstehen. Die Mehraufwendungen bei den Ergänzungsleistungen beziffern sich auf 50 Mio Franken.
Der Bund hat im Durchschnitt der Jahre 1986/87 einen Mehraufwand von insgesamt 143 Mio Franken zu tragen, und zwar für die AHV 99 Mio und für die IV 32 Mio Franken. Für die EL beträgt sein Anteil 12 Mio Franken.
Volksinitiative zur Herabsetzung des Rentenalters
Der Bundesrat hat der Bundesversammlung seine Stellungnahme zu einer von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) am 24. Februar 1983 eingereichten Volksinitiative unterbreitet, welche die Senkung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und auf 60 Jahre für Frauen verlangt. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung dieser Initiative, da sie allein in der AHV (Erste Säule) zu einer Beitragserhöhung von 1,55 Lohnprozenten und bei einer Senkung des Rentenalters auf 60 Jahre für beide Geschlechter zu einem Mehrbedarf von 2,4 Lohnprozenten führen würde.
Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die Anliegen der Volksinitiative der Entwicklung der Lebenserwartung zuwiderlaufen und insbesondere das Verhältnis zwischen der Anzahl der Altersrentner und jener der Erwerbstätigen verschlechtern wurden. Sie führen ausserdem zu einer zusätzlichen Belastung für die schweizerische Volkswirtschaft. Die Probleme der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit können durch die Senkung des Rentenalters nicht gelöst werden. Diese Massnahme würde vielmehr zu neuen Problemen führen, da das Bedürfnis nach einer früheren Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht allgemein, sondern nur in Einzelfällen besteht. Ausserdem haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des Rentenalters erheblich beeinträchtigt ist, bereits heute Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
Im weiteren weist der Bundesrat darauf hin, dass sich eine Herabsetzung des Rentenalters nicht auf die AHV beschränken könnte, sondern sich auch auf andere Sozialversicherungszweige, vor allem auf die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV und auf die berufliche Altersvorsorge (Zweite Säule) auswirken würde.
Bei der beruflichen Vorsorge müsste die Senkung des Rentenalters durch Beitrags-
erhöhungen von 1,05 Lohnprozenten für die Variante 62/60 Jahre und von 1,8 Lohnprozenten für die Variante 60/60 Jahre ausgeglichen werden.
Statistik über die AHV/IV-Renten der Jahre 1983/84
1984 wurden durch die AHV insgesamt 13,87 Mia Franken (12,8% mehr als 1983) und durch die IV 1,78 Mia (+13,4%) an die Rentenbezüger dieser beiden Versicherungszweige ausbezahlt. Die kürzlich vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichte Statistik gibt nähere Auskunft über die Zusammensetzung der Rentner und über die Verteilung der Renten nach verschiedenen Kriterien in den Erhebungsmonaten März 1983/84. Danach bezogen 1984 in der Schweiz 632 000 Frauen und 353 000 Männer, die die Altersgrenze von 62 bzw. 65 Jahren erreicht haben, eine eigene Rente oder waren an einer Ehepaarrente beteiligt. Bei der IV waren es 45 300 Frauen und 67 900 Männer, die aufgrund ihrer Invalidität Rentenzahlungen erhielten. Addiert man dazu die Bezüger von Zusatz- und Hinterlassenenrenten, so ergibt sich, dass ungefähr 20 Prozent der Wohnbevölkerung in der Schweiz entsprechende Leistungen der AHV oder IVerhalten.
Von 1979 bis 1984 hat der Bestand der Rentner insgesamt um rund 7,9 Prozent zugenommen. Bei der AHV stieg die Zahl der Rentner um 6,5 Prozent, bei der IV um 14,1 Prozent. Im März 1984 betrug die durchschnittliche, in der Schweiz ausbezahlte ordentliche einfache Altersrente für Männer 1128 Franken, für Frauen 1070 Franken. Die durchschnittliche ordentliche Ehepaarrente betrug 1868 Franken. Die Rentenhöhen, die Zahl der Rentner und der Rentenaufwand pro Einwohner weichen in den einzelnen Kantonen zum Teil erheblich vom gesamtschweizerischen Mittel ab. Dies ist u.a. zurückzuführen auf die kantonalen Unterschiede bei der Altersstruktur und bei den Erwerbseinkommen sowie - vor allem im Bereich der IV - auf die unterschiedlichen beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten je nach Arbeitsmarktverhältnissen.
Die Veröffentlichung «Die AHV und 1V-Renten im Lichte der Statistik)), aus der die obigen Zahlen stammen, enthält auf rund 200 Seiten zahlreiche Tabellen, Abbildungen und Begriffserklärungen. Sie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von 25 Franken bezogen werden (Bestellnummer: 318.123.83/84).
Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (zweites Quartal 1985)
Baubeiträge der IV
Sonderschulen
Keine
b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim
Bern: Anschaffung einer EDV-Anlage für die Abteilungen Ausbildung, Arbeitsbetrieb und Verwaltung der Schulungs- und Wohnheime Rossfeld. 140 000 Franken.
Brig-Glis VS: Neubau der geschützten Werkstätte für Behinderte des Oberwalliser Invalidenverbandes mit zirka 60 Arbeitsplätzen. 1 260 000 Franken.
Happerswil TG: Erwerb, Umbau und Sanierung des Wohn- und Nebengebäudes der Heimstätte Rässlihof für Behinderte mit 12 Plätzen. 459 000 Franken.
Hurden SZ: Neu- und Umbau des St. Antoniusheimes, umfassend 49 Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte. 4 176 000 Franken.
Lausanne VD: Dritte Erneuerungsetappe der Fondation Eben-H&er. 7 500 000 Franken.
Marly FR: Ausbau und Einrichtung neuer Räume in den Dachstöcken der Ateliers de la G&ine. 180 000 Franken.
Perreux NE: Schaffung einer Abteilung für psychisch und körperlich Behinderte in der kantonalen psychiatrischen Klinik; 35 Plätze, davon die Hälfte für 1V-Versicherte. 840 000 Franken.
Petit- Lancy G E: Bau des Heims für jugendliche und erwachsene Zerebralgelähmte «Clair-Bois II)), Pinchat, mit 24 Heim- und 36 Werkstattplätzen. 3 700 000 Franken.
Wohnheim
Moosseedorf BE: Errichtung des Wohnheims «Mooshuus» für Behinderte des Vereins zur Schaffung von Wohnmöglichkeiten für körperlich Behinderte, Bern; 19 Plätze. 1 233 000 Franken.
Eingliederungsstätte für berufliche Ausbildung
Regensberg ZH: Neubau für die Berufsvorbereitung des Sonderschul- und Anlehrheims der Stiftung Schloss Regensberg mit zirka 24 Plätzen. 785 000 Franken.
Baubeiträge der AHV
Chteau-d'Oex VD: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft durch die Stiftung «Praz Soleil»; 32 Plätze. 810 500 Franken.
Chexbres VD: Totalumbau und Erweiterung des Heims «La Colline» mit 5 zusätzlichen Plätzen. 2 200 000 Franken.
Ennenda GL: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Salem» mit 53 Plätzen. 1 900 000 Franken.
Goldau SZ: Neubau des Alterszentrums «Mythenpark» mit 62 Plätzen. 2 513 000 Franken.
Ittigen BE: Neubau eines Alters- und Leichtpflegeheims mit 49 Plätzen. 1 950 000 Franken.
Mendrisio TI: Umbau und Erweiterung des Altersheims der Stiftung Antonio Torriani fu Leopoldo mit 4 zusätzlichen Plätzen. 900 000 Franken.
Orbe VD: Umbau der geriatrischen Pflegeabteilung am Höpital d'Orbe mit 27 zusätzlichen Plätzen. 664 000 Franken.
Ste-Croix VD: Umbau der geriatrischen Abteilung am Häpital de Cercle mit 25 zusätzlichen Plätzen. 579 000 Franken.
St. Gallen: Umbau und Brandschutzmassnahmen im Altersheim «Marienheim». 400 000 Franken.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh.
Durch Landsgemeindebeschluss vom 28. April 1985 erfuhr das Kiderzulagengesetz mit sofortiger Wirkung die folgenden Änderungen:
Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit
Die Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Kinderzulagen wurden an die seit dem 1. Januar 1984 geltenden Bestimmungen des UVG und des AVIG angepasst; eine Kumulation von Leistungen wird somit inskünftig vermieden.
Anspruchskonkurrenz
Das Gesetz folgt für Fälle von Anspruchskonkurrenz (Kinder geschiedener, getrennter oder unverheirateter Eltern, Stiefkinder) neu dem Obhutsprinzip. Die Zulagen stehen demnach derjenigen Person zu, unter deren Obhut sich das Kind befindet.
Familienzulagen im Kanton Glarus
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1985 wurde das Kinderzulagengesetz rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 in folgenden Punkten geändert:
Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit
Bei Unfall und Arbeitslosigkeit besteht nach Erlöschen des Lohnanspruchs kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Diese Anpassung an das UVG und an das AVIG verhindert eine Kumulation von Leistungen.
Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen
Die Nachforderungsfrist wurde von einem auf zwei Jahre hinaufgesetzt.
Weiterbildungskurse für Fachleute der Sozialversicherung
Das Institut de Hautes Etudes en Administration publique (IDHEAP) in Lausanne führt vom 10. Oktober 1985 bis 13. Februar 1986 jeweils donnerstags erneut einen berufsbegleitenden Weiterbildungskurs für Fachleute der sozialen Verwaltung durch. Die behandelten Themen: Soziale Sicherheit, Beschäftigung und Arbeitslosigkeit, Gesundheitswesen, Wirtschaft und Soziales. Der Kurs steht unter der Leitung von Prof. Pierre Gilliand. Teilnahmeberechtigt sind Universitätsabsolventen und qualifizierte Berufsleute.
Programme weiterer Kurse, Auskünfte und Anmeldung: Sekretariat IDHEAP, BFSH 1, Universität Lausanne, 1015 Lausanne, Telefon 021 /47 42 95.
Personelles
BSV: Dr. Armand Bise tritt in den Ruhestand
Mit dem Ausscheiden von Dr. Armand Bise auf den 31. Juli 1985 aus dem Bundes-
dienst tritt der letzte Mann der ersten im Bundesamt für Sozialversicherung tätigen «AHV-Generation» aus dem aktiven Berufsleben zurück.
Nach kurzen Stages in der Eidgenössischen Steuerverwaltung und im Eidgenössischen Politischen Departement begann Dr. Bise Ende 1947—kurz vor dem Inkrafttreten des AHVG - seine berufliche Tätigkeit im Bundesamt. Zuerst befasste sich der junge Jurist mit Problemen im Bereich der Renten und der Erwerbsersatzordnung. Daneben besorgte er viele Obersetzungen anspruchsvoller Texte ins Französische. Die eigentliche Lebensaufgabe eröffnete sich ihm im Jahre 1965 auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen. Seit 1976 leitete Dr. Bise die zuständige Fachsektion. Der scheidende Kollege setzte sich 20 Jahre lang mit Herz, Seele und grossem Engagement für die Anliegen der EL-Bezüger ein. In seinen Händen entwikkelte sich das Ubergangskind «Ergänzungsleistungen» zu einer Dauerinstitution des schweizerischen Sozialversicherungswesens. Die Fürsorgeleistungen durch Vermittlung von Pro Infirmis, Pro Juventute und Pro Senectute, die Hilfeleistung aus Spezialfonds in Notfällen wie auch die Behandlung von Beitragsgesuchen zulasten des sogenannten Spielbankenfonds rundeten seine Tätigkeit ab. Als Zeichen der Anerkennung seiner Mitarbeiter durfte Dr. Bise zu seinem 60. Geburtstag eine Jubiläumsschrift entgegennehmen. Besondere Genugtuung wird es für ihn sein, dass gerade im Zeitpunkt seiner Pensionierung die zweite ELG-Revision die parlamentarische Hürde nehmen wird.
Wir wünschen Dr. Bise einen aktiven Ruhestand mit möglichst vielen Reisen in Nah und Fern.
Giovanni Vasella t
Nach kurzer Krankheit ist am 13. Juni 1985 in Bern Giovanni Vasella, ehemaliger Chef der Sektion Familienschutz im BSV, verstorben. Ein kompetenter Jurist und ein hervorragender Kenner im Bereich der Familienzulagen, dem die Eidgenossenschaft, die Kantone und insbesondere die Ausgleichskassen viel verdanken, hat uns verlassen.
Giovanni Vasella wurde am 6. August 1912 in Chur geboren. Nach dem Doktorat der Rechte trat er vorerst in die Dienste des BIGA ein. Die Laufbahn des Verstorbenen im BSV - ab dem Jahre 1943 - war aufs engste mit der landwirtschaftlichen Familienzulagenordnu ng, den Arbeiten der Expertenkommissionen bezüglich einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen sowie der Ausarbeitung und der Revision zahlreicher kantonaler Familienzulagengesetze verbunden. Giovanni Vasella entfaltete zudem eine reiche publizistische Tätigkeit auf dem Gebiet der Fami-Iienzulagenordnungen des Bundes, der Kantone und auch des Auslandes.
Ausgleichskasse des Kantons Aargau
Der aargauische Regierungsrat hat Kurt Widmer, Betriebsökonom AKAD/VSH, zum neuen Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Amtsantritt am 1. Juni 1985 ernannt.
IV-Regionalstelle Luzern
Franz Schwarzentruber wird Ende August 1985 als Leiter der IV-Regionalstelle Luzern zurücktreten. Zum neuen Regionalstellenleiter mit Amtsantritt am 1. September hat die Aufsichtsstelle Werner Durrer gewählt.
Gerichtsentscheide
AHV/Befreiung von der Versicherungspflicht; Vertrauensschutz
Urteil des EVG vom 4. April 1985 i.Sa. C.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG, Art. 3 AHVV. Reicht der Versicherte sein Befreiungsgesuch innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, so wirkt die Befreiung von der schweizerischen AHV zurück bis
auf diesen Zeitpunkt (Erw. 2c; Rz 112 des Kreisschreibens über die Ver-
sicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985).
Art. 4 BV. Vertrauensschutz, wenn eine falsche Auskunft auf indirek-
tem Weg erteilt wurde (Erw. 4c).
Die Schweizer Bürgerin C.M. ist seit dem 1. Oktober 1981 als Beamtin bei der internationalen Organisation X tätig. Seit diesem Zeitpunkt gehört sie auch der Pensionskasse dieser Organisation an. Mit Schreiben vom 15. Juli 1982 wurde sie von der Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit aufgefordert, ihr Verhältnis zur schweizerischen AHV/IV zu regeln. Am 18. Juli 1982 sandte sie das ihr zusammen mit anderen Schriftstücken ausgehändigte Befreiungsgesuch ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurück. Durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Oktober 1982 wurde C.M. mit Wirkung ab 1. August 1982 von der Versicherung ausgenommen. Gleichzeitig teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie die Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Juli 1982 nachzahlen müsse.
Die kantonale Rekursbehörde hat die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen.
C.M. erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt ihre Befreiung von der obligatorischen Versicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1981,dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Pensionskasse der internationalen Organisation.
Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. . . . (Verfahren)
2a. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, nicht der AHV
unterstellt, sofern ihr Einbezug für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Sie sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (Art. 3 AHVV). Die Pensionskasse der in Frage stehenden internationalen Organisation gilt als ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung (Art. 4 i.V.m. Art. 1 Bst. e AHVV).
Gemäss Rechtsprechung des EVG hat die Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung grundsätzlich freiwilligen Charakter. Sie hängt von einem Gesuch des Versicherten ab und wird, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit sowie gewisser Sonderfälle, mit der Einreichung des Gesuches wirksam. Solche Sonderfälle liegen zum Beispiel bei einer ersten Unterstellung vor, bei welcher bis zur Einreichung des Gesuches keine Beiträge an die AHV bezahlt worden sind, oder bei einer rückwirkenden Aufnahme in eine ausländische obligatorische Versicherung (BGE98V 183, ZAK 1972S. 658; ZAK 1982 S.181 Erw. 2).
Während Jahren gewährte die beklagte Ausgleichskasse eine «Schonfrist» von einem Jahr, während welcher die Betroffenen rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Beitritts zur Pensionskasse der internationalen Organisation um Befreiung von der obligatorischen AHV nachsuchen konnten, was im übrigen aus dem Wortlaut des der Beschwerdeführerin ausgehändigten Formulars (Befreiungsgesuch) hervorgeht. Diese in Anbetracht der vorerwähnten Grundsätze fragwürdige Praxis wurde durch das EVG toleriert (ZAK 1982 S. 181 Erw. 2). Aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Ausgleichskasse an das EVG geht hervor, dass sie sich 1981 bei der Uberprüfung ihres Vorgehens veranlasst sah, die nicht gesetzmässig begründete Praxis aufzugeben, um in Zukunft in allen Fällen eine Befreiung vom ersten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an zu gewähren. Diese Änderung hat vorübergehend zu Unsicherheiten geführt. Tatsächlich wurden die in diesem Bereiche geltenden Weisungen der Ausgleichskasse - insbesondere das vom September 1975 datierte «Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehören» - sowie das üblicherweise von der Kasse an die Versicherten ausgehändigte vorgedruckte Befreiungsgesuch erst nachträglich an die neue Praxis angepasst, so dass die betroffenen Arbeitgeber und Versicherten erst mehrere Monate verspätet informiert wurden. Hinzu kommt, dass die Fristen der Ausgleichskasse, in welchen sie die ihr von den besagten Arbeitgebern periodisch gemeldeten Versicherten zum Anschluss oder zur Einreichung eines Befreiungsgesuches auffordert, bisweilen sehr lang sind. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Zustand eine Rechtsunsicherheit bewirkte, welche im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für den Vertrauensschutz die verzögerte Einreichung von Befreiungsgesuchen zu entschuldigen vermag.
Auch wenn diese Änderung der Verwaltungspraxis an sich völlig gerechtfertigt war, erweist sich der Grundsatz, wonach - vorbehältlich bestimmter
Ausnahmen - die Befreiung von der obligatorischen Versicherung erst vom ersten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an gewahrt werden kann, als sehr streng. Den Versicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhältnis zur AHV - gegebenenfalls mit Hilfe der zuständigen Ausgleichskasse - zu überprüfen und die Frage einer allfälligen Befreiung von der Versicherung innert einer vernünftigen Frist seit dem Beitritt in die ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung zu regeln, ohne dass im Befreiungsfall für diese kurze Zeit eine Aufnahme in die schweizerische obligatorische AHV erfolgt. Auch das BSV hält eine solche Frist aus praktischen Uberlegungen für angemessen. In der neusten Ausgabe seines Kreisschreibens über die Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 1985, hat das BSV die Regel aufgestellt, dass die Befreiung, obwohl sie grundsätzlich erst vom ersten Tag des der Gesuchseinreichung folgenden Monats an für die Zukunft wirksam ist, dann eine rückwirkende Geltung hat, wenn der Versicherte (abgesehen von den in Erw. 2b genannten Fällen) innerhalb dreier Monate seit dem Beitritt in die Pensionskasse einer internationalen Organisation um seine Befreiung nachsucht (vgl. Rz 112 des erwähnten Kreisschreibens). Diese Weisung der Aufsichtsbehörde veranschaulicht und vervollständigt die durch die Rechtsprechung erwähnten Beispiele, in denen die rückwirkende Geltung des Befreiungsgesuches als zulässig oder wünschenswert betrachtet wurde, auf zweckdienliche Art. Ausserdem kann eine Frist von drei Monaten als angemessen bezeichnet werden, so dass das EVG keine Veranlassung hat, von der Beurteilung des BSV abzuweichen. Vorliegend hat dies indessen keinen Einfluss auf den Ausgang der Sache, weil das Befreiungsgesuch geraume Zeit nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurde.
3. C.M. hat bereits vor ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X am 1. Oktober 1981 Beiträge an die AHV entrichtet, so dass ihr Anschluss bei der AHV ab diesem Datum nicht eine erste Unterstellung im Sinne der Rechtsprechung bedeutet (vgl. vorerwähnte Erw. 2b). Ebensowenig wurde sie ruckwirkend in die Pensionskasse dieser internationalen Organisation aufgenommen. Es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz erklärt hat, sie müsse infolge ihrer früheren Anstellung bei dieser Organisation für die Vervollständigung des Vorsorgeschutzes sieben Beitragsjahre einkaufen. Es handelt sich indessen nicht um einen nachträglichen Beitritt in eine obligatorische ausländische Versicherung, da in solchen Situationen die Betreffenden freiwillig einmalige Summen oder wie vorliegend die Beschwerdeführerin monatliche Beträge für den Einkauf vergangener Versicherungszeiten entrichten. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine der von der Rechtsprechung vorausgesetzten Bedingungen für eine rückwirkende Befreiung erfüllt sind. Ebensowenig besteht eine Sonderregelung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens.
4a. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie anlässlich ihrer Anstellung bei der internationalen Organisation X die auf der Rückseite ihres AHV-Ausweises aufgeführten Weisungen, wonach dieser beim Stellenwechsel unver-
züglich dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen ist, strikt befolgt habe. Ihr Arbeitgeber habe ihr bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt, dass die internationale Organisation X gegenüber den Sozialversicherungen nicht den üblichen Arbeitgeberpflichten unterstehe, dass ihre schweizerischen Beamten wegen der Aufnahme in die ausländische Alters- und Hinterlassenenversicherung von der AHV befreit werden können und dass alle nötigen Schritte bei den AHV-Behörden von der internationalen Organisation unternommen würden. Die Beschwerdeführerin glaubt, dass die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen durch den Arbeitgeber über ihre Anstellung als internationale Beamtin am 27. Oktober 1981 informiert wurde und wundert sich, dass die Ausgleichskasse ihren Fall erst im Juli 1982 prüfte. Schliesslich macht sie geltend, dass sowohl aus dem (<Merkblatt für Schweizer Bürger, die dem Personal internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz angehören)>, auf welches sich ihr Arbeitgeber gestützt habe, als auch aus dem von der Ausgleichskasse ausgehändigten Formular für die Befreiung von der AHV hervorgehe, dass sie mit Wirkung vom Tage der Aufnahme in die Pensionskasse von der Versicherung befreit werde, sofern das entsprechende Gesuch innerhalb eines Jahres seit diesem Datum, wie bei ihr, gestellt werde.
b. Es ist nicht entscheidend, dass sich die Ausgleichskasse erst im Juli 1982 an die Versicherte wandte, obwohl diese ihren AHV-Ausweis dem Arbeitgeber bei ihrem Stellenantritt abgegeben hatte und auch die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen über ihre Anstellung bereits am 27. Oktober 1981 von der internationalen Organisation X informiert worden war. Die Vereinten Nationen und die zugehörigen internationalen Organisationen üben nämlich gegenüber ihrem schweizerischen Personal nicht eine echte Vertretung der AHV-Organe aus, selbst wenn sie ihre Mitarbeit freiwillig im Rahmen ihrer offenbar beschränkten Möglichkeiten anbieten. Folglich übernehmen sie keine gesetzlichen Pflichten in Sachen AHV-Beitrittspflicht (Art. 12 Abs. 3 AHVG, Art. 33 Bst. d AHVV). Das gleiche gilt auch für die ständige Vertretung der Schweiz bei den internationalen Organisationen, die gemäss Auskunft der Direktion für internationale Organisationen im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem Personal der internationalen Organisationen und der AHV oder anderen schweizerischen Sozialversicherungen keine bestimmten Funktionen ausübt.
Im übrigen kann man aus der gesetzlichen Verpflichtung der kantonalen Ausgleichskassen, denen gemäss Art. 63 Abs. 2 AHVG die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen obliegt, nicht ableiten, dass Versicherte mit Befreiungsmöglichkeit einen Anspruch darauf haben, von der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist persönlich zur Einreichung eines Befreiungsgesuches eingeladen zu werden.
Daraus ergibt sich, dass die Verspätung, mit welcher sich die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin angenommen hat unter der Voraussetzung, dass die Verspätung ihr anzulasten wäre - für eine allfällig rückwirkende Geltung der Befreiung nicht entscheidend ist.
c. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, was ausnahmsweise eine von der vorerwähnten gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung abweichende Lösung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde.
Eine falsche Auskunft oder Verfügung kann die Verwaltung unter gewissen Voraussetzungen verpflichten, einem Rechtsuchenden eine vom Gesetz abweichende Behandlung zu gewähren. Dies ist der Fall,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 110V 155 Erw. 4b, ZAK 1984 S. 496, BGE 109V 55 Erw. 3a sowie Verweise; Grisel, Traitö de droit administratif, Band 1, S. 388ff.).
Als sich die Beschwerdeführerin an ihren Arbeitgeber wandte, um ihre AHV-Unterstellung zu regeln, erteilte dieser ihr Auskünfte anhand der von der Ausgleichskasse 1975 herausgegebenen Dokumentation, welche jedoch in dem Masse unzutreffend waren, als die Praxis der Ausgleichskasse in Sachen rückwirkende Befreiung von der obligatorischen Versicherung nicht mehr ihren schriftlichen Weisungen entsprach. Aus den Akten geht hervor, dass die mit dieser veränderten Praxis übereinstimmenden neuen Weisungen der Ausgleichskasse erst im Mai 1983 den internationalen Organisationen zukamen. Die Ausgleichskasse hat im Verfahren vor dem EVG erklärt, dass der Personaldienst der internationalen Organisation, weil er seit Jahren mit der Ausgleichskasse zusammenarbeitet, das Verfahren kenne und über Unterlagen verfuge; grundsätzlich müsse er im Zeitpunkt der Anstellung eines Schweizer Bürgers, bei der Einbürgerung eines internationalen Beamten oder anlässlich der Heirat ein Beitrittsformular und ein Befreiungsgesuch an die betreffende Person abgeben. Sie betrachtet daher die internationale Organisation als Zwischenorgan, das im Auftrag der Ausgleichskasse Weisungen und Auskünfte an ihre schweizerischen Beamten übermittelt über deren Verhältnis zur AHV und der auf Gesuch hin möglichen Befreiung. Daraus folgt, dass die von der internationalen Organisation X der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zugestandenen Befugnisse gegebenen falschen Auskünfte der Ausgleichskasse entgegenzuhalten sind. Letztere ist daher dafür verantwortlich, wie wenn sie diese selber direkt an die Beschwerdeführerin erteilt hätte.
Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund hatte, an der Richtigkeit der erhaltenen Angaben zu zweifeln, von welchen sie aufgrund der durch den Arbeitgeber unternommenen Schritte eine Befreiung von der
AHV seit ihrer Aufnahme in die ausländische Pensionskasse ableiten konnte. Faktisch hätte dies der Fall sein sollen, weil ihr Befreiungsgesuch innerhalb eines Jahres, wie es in den alten Weisungen der Ausgleichskasse vorgesehen war, eingereicht wurde. Sicher hätte die Beschwerdeführerin ihr Befreiungsbegehren auch unverzüglich eingereicht, wenn sie gewusst hätte, dass die Befreiung nicht rückwirkend gelten würde. Sie hat daher eine Handlung unterlassen, die sie nicht mehr ohne Nachteil nachholen kann (BGE 110V 156, ZAK 1984 S. 496). Schliesslich steht fest, dass die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in der betreffenden Periode keine Änderungen erfahren haben.
Vorliegend sind somit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin erfüllt. Betreffend der vom EVG verlangten weiteren Voraussetzung, wonach keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz zurücktreten muss (BG E 110V 156 Erw. 4c, ZAK 1984 S.496), sei erinnert, dass die rückwirkende Befreiung von der AHV im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG nicht Gegenstand einer Gesetzesbestimmung ist und dass der Art. 39 AHVV betreffend Beitragsnachzahlung - als bundesrätliche Verordnung - keine solche Sonderregelung bildet (BGE 106V 144, ZAK 1981 S.208).
5. Die Beschwerdeführerin ist daher ab 1. Oktober 1981,dem Datum ihrer Aufnahme in die Pensionskasse ihrer Arbeitgeberin, von der AHV-Versicherungspf licht zu befreien.
AHV/Anspruch auf Witwenrente
Urteil des EVG vom 6. August 1984 i.Sa. 1K.
Art. 23 AHVG. Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig.
B.K. wurde am 27. Juli 1977 vom Richter wegen langer nachrichtenloser Abwesenheit als seit dem 16. Januar 1970 verschollen erklärt. Seiner Ehefrau l.K. sprach die Ausgleichskasse aufgrund einer Anmeldung vom 31. März 1977 ab 1. März 1972 eine Witwenrente zu (Verfügungen vom 6. Juni und 7. November 1977). Nachdem die Ausgleichskasse Meldungen erhalten hatte, dass sich B.K. in Spanien aufhalte, stellte sie die Rentenzahlungen auf Ende April 1982 ein (Verfügung vom 27. April 1 982) und forderte von der Versicherten die geleisteten Renten im Betrag von insgesamt 94 400 Franken gestützt auf Art. 47
AHVG zurück (Verfügung vom 11. Mai 1982). Am 8. Juli 1982 widerrief der Richter die Verschollenerklärung des B.K.
Die gegen die beiden Kassenverfügungen vom 27. April und 11. Mai 1982 erhobene Beschwerde wies der kantonale Sozialversicherungsrichter mit Entscheid vom 4. November 1982 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lasst l.K. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der beiden angefochtenen Kassenverfügungen sei ihr bis Ende Juli 1982 eine Witwenrente auszurichten und es sei von einer Rückerstattung abzusehen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund folgender Erwägungen gut:
Die Gewährung von Witwen- und Waisenrenten setzt den Tod des Ehemannes bzw. eines oder beider Elternteile voraus. Dem Tod gleichgestellt ist in Anknüpfung an Art. 38 ZG die Verschollenerklärung (EVGE 1967 S. 237 Erw. 3, ZAK 1968 S. 231; EVGE 1960 S. 97, ZAK 1960 S. 316; EVGE 1953 S. 230 Erw. 2, ZAK 1954 S. 74; ZAK 1960 S. 178 Erw. 1, 1952 S. 170ff., 1951 S. 41, 1948 S. 488; Jean-Franois Aubert, Ltat civil et l'assurance-vieillesse et survivants, SZS 1962 S. 16-19; Jean-Daniel Ducommun, Problmes juridiques actuels de l'assurance-vieillesse et survivants, ZSR 1955 II S. 270a-274a). Von der Regelung nach Art. 38 ZGB ist das Sozialversicherungsrecht insofern abgewichen, als bereits vor der Verschollenerklärung im Sinne einer «vorgängigen sozialen Massnahme» Leistungen erbracht werden können, sofern im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit das Gesuch um Verschollenerklärung bereits gestellt bzw. dies nicht zumutbar ist oder wenn bei Verschwinden in Todesgefahr die Stellung des Gesuchs noch nicht möglich ist (EVGE 1960 S. 98, ZAK 1960 S. 316; vgl. EVGE 1967 S. 235 Erw. 1, ZAK 1968 S. 231 sowie Wegleitung des BSV über die Renten vom 1. Januar 1980, Rz 128.2—in der Fassung gemäss Nachtrag 2—und Rz 176). Eine weitere Abweichung vom Zivilrecht besteht darin, dass zwar die Wirkung der Verschollenerklärung entsprechend Art. 38 Abs. 2 ZG B grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht zurückbezogen wird, jedoch der Frist des Art. 46 Abs. 1 AHVG Rechnung zu tragen ist, wonach der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt; diese Frist bleibt gewahrt, wenn das Leistungsgesuch vor ihrem Ablauf eingereicht wird, auch wenn die Verschollenerklärung durch den Richter noch nicht ausgesprochen ist (EVGE 1967 S. 236 Erw. 2 und 3, ZAK 1968 S. 231 sowie ZAK 1960 S. 178 Erw. 1).
Das EVG hat bisher nicht entscheiden müssen, welche Wirkung der richterlichen Aufhebung einer Verschollenerklärung im Sozialversicherungsrecht zukommt. Vorliegend ist umstritten, ob die Aufhebung der Verschollenerklärung die Pflicht zur Rückerstattung der während der Verschollenheit ausgerichteten Witwenrenten nach sich zieht und ob die Ausgleichskasse die Rentenzahlun-
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gen bereits vor der richterlichen Aufhebungsverfügung vom 8. Juli 1982 einstellen durfte.
Der Zweck der Verschollenerklärung besteht darin, der Ungewissheit über das Schicksal eines Vermissten im Interesse der mit ihm verbundenen Personen rechtlich ein Ende zu bereiten. Diesen Personen wird im Sinne einer Umkehrung der Beweislast der Nachweis des Todes erlassen, damit sie die aus dem Tode abgeleiteten Rechte geltend machen können, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 Abs. 1 ZGB). Folgerichtig löst die Verschollenerklärung in der AHV einen Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten aus, weil mit ihr der Beweis für eine dem Tod des Versicherten gleichzustellende Tatsache erbracht wird (EVGE 1967 S. 237 Erw. 3 mit Hinweis, ZAK 1968S. 231).
Die Verschollenerklärung entfaltet ihre Wirkung vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an (Art. 38 Abs. 2 ZGB), bis der Nachweis erbracht werden kann, dass der Vermisste lebt, oder wenn die Tatsache und der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden können (Jacques- Michel Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, S. 308). Die Aufhebung der Verschollenerklärung hat im Interesse der Rechtssicherheit durch den Richter zu erfolgen; bis dahin bleibt der Vermisste auch im Todesregister als verschollen eingetragen (Art. 51 ZGB, Art. 91 Abs. 3 ZStV). Damit wird jenen Unsicherheiten begegnet, mit denen neue Anhaltspunkte über das Schicksal des Vermissten behaftet sind. Bis alle Zweifel über die Identität ausgeräumt sind, hat der Richter - wie vorliegend - unter Umständen eingehende Abklärungen zu treffen, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht auf seinen Entscheid abzustellen ist. Für den Zeitraum der rechtsgültigen Verschollenerklärung treten daher die daran geknüpften Rechtsfolgen ein. Demnach sind Witwen- und Waisenrenten bis zur richterlichen Aufhebung der Verschollenerklärung auszurichten. Dies entspricht auch der Praxis des EVG, wonach eine Witwe ihren Status so lange beibehält, als sie nicht wieder heiratet (BGE 105V 10 Erw. 1, ZAK 1979 S. 560 sowie BGE 105 V 211) oder der Zivilrichter nicht ihre durch den Tod aufgelöste Ehe als ungültig erklärt (EVGE 1965 S. 74, ZAK 1965 S. 545). Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Rentenberechtigten die richterliche Aufhebung der Verschollenerklärung schuldhaft hinauszögern, kann vorliegend offenbleiben.
Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwenrente seien rückwirkend nicht erfüllt gewesen. Die Vorinstanz begründet dies im wesentlichen damit, dass die Verschollenerklärung «gänzlich widerrufen» und dadurch festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nie Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG gewesen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass die aus der Verschollenerklärung abgeleiteten Rechte bis zum richterlichen Aufhebungsentscheid bestehen und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich als Witwe zu betrachten ist (Erw. a hievor), lässt sich eine Rückwirkung mit dem Zweck der Sozialversicherung nicht vereinbaren. Denn Renten der AHV und IV bezwecken die Deckung des Existenzbedarfs der
Betagten, Hinterlassenen sowie Invaliden und sind für den Unterhalt und bei Jugendlichen zusätzlich für die Erziehung bestimmt (BGE 107 V 213, ZAK 1982 S. 461; ZAK 1982 S. 95 mit Hinweisen). Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass Rentenleistungen unter gewissen Voraussetzungen bereits vor einer Verschollenerklarung im Sinne einer vorgangigen Sozialmassnahme erbracht werden können (Erw. 1 hievor). In diesen Fällen ist allerdings eine Rückerstattungspflicht anzunehmen, wenn der Richter die Verschollenerklärung nicht ausspricht (Aubert, a.a.O. S. 19), da die Wirkungen von Art. 38 ZGB gar nie eingetreten sind.
Zu Unrecht leitet das BSV aus der im Erbrecht vorgesehenen Sicherstellungs- und Herausgabepflicht (Art. 546ff. ZGB) ab, für den Bereich der AHV sei ebenfalls eine Rückerstattungspflicht anzunehmen. Im Erbrecht sind im Gegensatz zur AHV nicht nur die Interessen der Hinterlassenen, sondern auch diejenigen des Verschollenen und besser berechtigter Dritter zu berücksichtigen. Das Zivilrecht regelt die Wirkungen der umgestossenen Verschollenerklärung ohnehin nicht einheitlich, lebt doch z.B. eine durch den Richter nach Art. 102 ZGB aufgelöste Ehe nicht wieder auf (Egger, N. 2 zu Art. 102 ZGB, Götz, N.4 und 8zu Art. 1O2ZGB).
c. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur bezirksrichterlichen Verfügung vom 8. Juli 1982, d.h. bis Ende Juli 1982,Anspruch auf eine Witwenrente hat.
AHV/Anspruch auf Hilf losenentschadigung
Urteil des EVG vom 31. Juli 1984 i.Sa. M.F.
Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 66b1s Abs. 1 AHVV, Art. 42 Abs. 2 und
4 IVG, Art. 36 Abs. 1 lVV. Die regelmässige Hilfeleistung beim Verrich-
ten der Notdurft im Bett muss - obwohl sich die Versicherte auf der Toilette selber reinigen kann - als erhebliche direkte Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft bezeichnet werden, falls der Versicherten der Gang zur Toilette nicht zumutbar ist.
Das Bringen einer der drei Hauptmahlzeiten ans Bett ist eine erhebliche Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Essen, wenn diese Hilfe we-
gen des Gesundheitszustandes der Versicherten objektiv betrachtet notwendig ist.
Die 1913 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, leidet an schweren Hüftgelenk- und Blasenbeschwerden. Im März 1983 meldete ihr Sohn sie zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die 1V-Kommission holte beim Hausarzt einen Bericht (vom 2. April 1 983) ein und beschloss danach die Ablehnung des Begehrens, da beim Essen noch Selbständigkeit bestehe und die
Versicherte somit nicht in schwerem Grade hilflos sei. Dies eröffnete ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Mai 1983.
Die hiegegen erhobene Beschwerde veranlasste die 1V-Kommission, beim Arzt eine ergänzende Stellungnahme (vom 2. Juli 1983) sowie bei der Gemeindeschwester telefonische Auskünfte (vom 7. Juli 1983) einzuholen. Mit Entscheid vom 26. September 1983 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte den Antrag erneuern, es sei ihr ab 1. März 1982 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen und ihrem Rechtsvertreter sei eine angemessene Parteientschädigung auszu - richten.
Die Vorinstanz nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich Stellung. Ausgleichskasse und BSV verzichten in ihren Vernehmlassungen auf einen Antrag.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen Altersrentnern eine H ilflosenentschäd igung zur AHV zusteht (Art. 43
b AHVG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 IVG). Sie hält insbesondere mit Recht fest, dass die Bejahung schwerer Hilflosigkeit u.a. davon abhängt, ob der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 36 Abs. 1 IVV). Ferner wird im vorinstanzlichen Entscheid die Rechtsprechung zur Bemessung der Hilflosig - keit richtig wiedergegeben (BGE 107 V 138 Erw. 1 und 147 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1982 S. 123 und 131). Beizufügen bleibt, dass es nicht Sache des Arztes (oder einer mit der Abklärung der Verhältnisse betrauten Stelle) ist, die Rechtsfrage der Erheblichkeit zu beantworten. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, näher zu umschreiben, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Sache der Verwaltung (und im Beschwerdefall des Richters) ist es sodann, aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107V 143, ZAK1982S. 123).
2a. Laut Arztbericht vom 2. April 1983 leidet die Beschwerdeführerin im wesentlichen an beidseitiger Coxarthrose, schwerer Kyphoskoliose der Wirbelsäule und an Totalprolaps des Uterus mit Harninkontinenz; die seit Jahren bestehende Multiple Sklerose sei zur Zeit nicht aktiv. Wegen den durch diese Leiden bedingten Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in vier Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise hilfsbedürftig: beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege (Baden/Duschen) sowie bei der Fortbewegung (im Freien). Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilfsbedürftigkeit auch beim Essen und Verrichten der Notdurft besteht.
b. In der Anmeldung vom 9. März 1983 gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, dass seine Mutter unter ständigen Blutungen leide und stündlich die
Notdurft verrichten müsse, wobei sie regelmassig Hilfe benötige. Der Hausarzt bestätigte im Bericht vom 2. April 1983,dass diese Angaben über die Hilfsbedürftigkeit mit den erhobenen Befunden vereinbar seien. Die Gemeindeschwester erklärte am 7. Juli 1983 auf Anfrage der IV- Kommission, dass sie die Beschwerdeführerin seit anfangs Juni 1983 abwechslungsweise mit einer Kollegin betreue; beim Verrichten der Notdurft könne sich die Beschwerdeführerin indessen selbständig reinigen. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft. Gegen diese Betrachtungsweise wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, die fragliche Lebensverrichtung umfasse nicht nur die Reinigung; denn die Aufzählung der einzelnen Lebensverrichtungen bilde letztlich die Grundlage zur Abschätzung des für die Dritthilfe benötigten Zeitaufwandes, welcher für den Anspruch entscheidend sei. Vorliegend müsse die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes häufig urinieren; dabei sei ihr der Gang zur Toilette, bei welchem sie fremder Hilfe bedürfe, nicht zuzumuten, weshalb sie nachts mehrmals die Notdurft im Bett verrichten und hiebei die Hilfe des Ehemannes beanspruchen müsse. Diese Hilfsbedürftigkeit sei im Rahmen des Verrichtens der Notdurft zu berücksichtigen.
Wie bereits im Urteil G. vom 3. November 1981 (ZAK 1983 S. 72) in bezug auf die Lebensverrichtungen Essen und Aufstehen/Absitzen/Abliegen festgehalten, dürfen nach dem Urteil S. vom 9. März 1982 (ZAK 1982 S. 419) allgemein Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte unter Umständen bei mehreren Verrichtungen der Hilfe Dritter bedarf, in der Regel nur einmal berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten steht vorliegend fest, dass die unter Harninkontinenz leidende Beschwerdeführerin während der Nacht öfters urinieren muss. Ihre weiteren Beschwerden lassen es dann kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu, die Toilette aufzusuchen. Deshalb bringt ihr jeweils der Ehemann einen Topf ans Bett und geht ihn anschliessend leeren. Diese regelmässig notwendige Hilfeleistung muss als erhebliche direkte Dritthilfe beim Verrichten der Notdurft bezeichnet werden und ist, wie nun auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ans EVG einräumt, keiner anderen Lebensverrichtung zuzuordnen. Es besteht somit beim Verrichten der Notdurft ebenfalls eine relevante Hilfsbedürftigkeit.
c. Des weitern verneinte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Hilfsbedürftigkeit beim Essen. In der Tat wurden die Fragen im Anmeldeformular, ob die Speisen ans Bett gebracht, zerkleinert oder zum Munde geführt werden müssten, allesamt mit «nein» beantwortet. Während die Gemeindeschwester diese Angaben vollumfänglich bestätigte, wies der Hausarzt in seinem Schreiben vom 2. Juli 1983 darauf hin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Frühstück ans Bett bringen müsse. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne zwar das Essen selber zerkleinern und zu sich nehmen, doch müsse sie das Morgenessen regelmässig im Bett einnehmen, da ihr nicht zumutbar sei, sich morgens mit aufwendiger Dritthilfe zum Tisch zu begeben. Nach den in Erw. 2b ange-
führten Grundsätzen wird die Hilfe, welche nicht beim Essen selber, sondern dazu benötigt wird, um zum Esstisch zu gelangen und dort abzusitzen respektive aufzustehen, bei der Fortbewegung sowie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nicht aber noch zusätzlich beim Essen berücksichtigt. Im erwähnten Urteil G. vom 3. November 1981 (ZAK 1983 S. 72), wo wie vorliegend feststand, dass der Versicherte das Essen selbständig zerkleinern und zu sich nehmen kann, bestand für den Versicherten keine Notwendigkeit, die Nahrung regelmässig im Bett einzunehmen. Bei der Beschwerdeführerin ist indessen aufgrund der glaubwürdigen Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit der Stellungnahme des Hausarztes übereinstimmt, davon auszugehen, dass es wegen des gesundheitlichen Zustandes objektiv betrachtet notwendig erscheint, ihr das Frühstück ans Bett zu bringen. Diese Hilfe bei der Einnahme einer der drei Hauptmahlzeiten muss unter den gegebenen Umständen als erhebliche Dritthilfe bezeichnet werden, so dass auch bei der Lebensverrichtung Essen eine relevante Hilfsbedürftigkeit besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin auch der dauernden Pflege oder der persönlichen Uberwachung bedarf und ab wann sie gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung beanspruchen kann. Diese Fragen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, weshalb es noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. Es ist Sache der Verwaltung, diese vorzunehmen und danach neu zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an ihren Rechtsvertreter.
Das EVG spricht Parteien, die durch eine Organisation (Patronati, SAEB, Sozialdienste und dergleichen) vertreten sind, eine Parteientschädigung nur zu, wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271, ZAK 1983 S. 341). Im vorliegenden Fall steht fest, dass keine Vertretung im erwähnten Sinne vorliegt, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
1V/Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
Urteil des EVG vom 30. Juli 1984 i.Sa. E.G.
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 49 lVG, Art. 85 Abs. 2 lVV. Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die
Pflicht zur Rückerstattung der von der IV zu Unrecht bezogenen Lei-
stung nach sich. Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung
eines spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (Er-
wägung 2a; Präzisierung der Rechtsprechung).
Wenn der Fehler beim Umsetzen des (der Kasse formell richtig mitgeteilten) Beschlusses der 1V-Kommission in eine Rentenverfügung un-
terlief, ist ein 1V-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (Erwägung 2b).
Die zuständige 1V-Kommission beschloss am 26. Februar 1976, dem 1930 geborenen Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 1. Mai 1975 eine ganze, gemäss Art. 7 lVG um 30 Prozent gekürzte IV- Rente auszurichten. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. April 1976 eine ungekürzte Rente zu, weil sie die von der 1V-Kommission angeordnete Leistungskürzung übersehen hatte. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens beschloss die 1V-Kommission am 22. Februar 1978,dem Versicherten die ganze, wegen Alkoholmissbrauchs um 30 Prozent gekürzte 1V-Rente weiter zu gewähren. Daraufhin teilte ihm die Ausgleichskasse am 2. März 1978 mit, die Rente werde wie bisher unverändert ausbezahlt, wobei sie die im Revisionsbeschluss der 1V-Kommission festgehaltene Rentenkürzung wiederum übersah. Erst als im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die IV-Kommission mit Beschluss vom 25. Juni 1981 die Kürzung von 30 Prozent wegen Alkoholabusus wiederholte, bemerkte die Ausgleichskasse ihr Versehen und verfügte am 18. August 1981 die rückwirkende Kürzung der Rente ab 1. August 1976; ausserdem forderte sie die in der Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Juli 1981 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt 16 243 Franken zurück (Verfügung vom 17. August 1981).
Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die Kassenverfügung vom 18. August 1981 sei aufzuheben und es sei ihm eine ungekürzte 1V-Rente auszurichten; zudem sei die Rückerstattungsverfügung vom 17. August 1981 aufzuheben. Der kantonale Richter hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 1981 in dem Sinne gut, dass die Verwaltung verpflichtet wurde, die ungekürzte 1V-Rente auch für den Monat August 1981 auszuzahlen, und dass die Sache hinsichtlich der Rentenkürzung ab 1. September 1981 zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Sodann hob er die Rückerstattungsverfügung vom 17. August 1981 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos auf (Entscheid vom 21. Juni 1982).
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Rückerstattungsverfügung aufgehoben wurde; ferner sei festzustellen, dass für den Monat August 1981 nur eine gekürzte Rente auszurichten ist. Der Versicherte lässt beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Prüfung der Rentenkürzung für die vor dem 1. September 1981 liegende Zeitspanne an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen werde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse wird vom EVG hinsichtlich der Rente für August 1981 abgewiesen (s. Erw. 4), im übrigen aber mit folgender Begründung gutgeheissen:
2. Vorerst stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Aufhebung der Leistungen bzw. deren Kürzung überhaupt rückwirkend erfolgen und damit zu einer Rückerstattungsforderung führen kann.
a. Die Aufhebung einer 1V-Rente bzw. deren Kürzung im Rahmen einer Wiedererwägung kann nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann rückwirkend erfolgen und die Rückerstattung gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG nach sich ziehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (z.B. Versicherteneigenschaft, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) betrifft. Demgegenüber ist die Wiedererwägung gemäss Art. 85 Abs. 2 IVV nur für die Zukunft wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. die Bemessung des Invaliditätsgrades) falsch beurteilte. Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, «ob der Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung führt, einen AHV-analogen oder einen spezifisch 1V-rechtlichen Faktor betrifft>) (BGE 105V 172, ZAK 1980 S. 129 Erw. 6a; BGE 105 V 175, ZAK 1980, S. 274; BGE 107V37,ZAK 1981 S. 549).
Diese Formulierung hat wegen der Unbestimmtheit des Ausdrucks «betrifft» gelegentlich zu Missverständnissen geführt (vgl. z.B. ZAK 1981 S. 552 Erw. 2c). Auch im vorliegenden Fall, in welchem die Ausgleichskasse in ihren Verfügungen vom 26. April 1976 und 2. März 1978 die von der 1V-Kommission angeordnete Kürzung der 1V-Rente wegen Alkoholmissbrauchs ausser acht liess, ging die Vorinstanz davon aus, bei der Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens nach Art. 7 IVG handle es sich um einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt und der Fehler der Ausgleichskasse «betreffe» mithin einen solchen Faktor. Dabei stellt sich aber im Zusammenhang mit der Prüfung der allfälligen Rückerstattungsforderung die Frage, ob die Verwaltung den Fehlerbei der Beurteilung eines AHV-analogen oder 1V-spezifischen Faktors beging bzw. worauf sich der Fehler bezieht. Es erscheint daher angezeigt, das Abgrenzungskriterium neu zu umschreiben und die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne zu präzisieren, dass die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der IV zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich zieht (Art. 47 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 IVG) und dass eine Ausnahme von dieser Regel dann Platz greift, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Unerheblich ist, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder 1V-Kommission) den Fehler begangen hat; entscheidend ist allein die materielle Seite des Fehlers (BGE 1O7V36, ZAK 1981 S.549).
b. Kein 1V-spezifischer Sachverhalt wurde angenommen, als eine 1V-Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Ausgleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100 statt 50 Prozent eintrug und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe IV-Rente zusprach; desgleichen als die Mitteilung des Beschlusses der 1V-Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50 Prozent wiedergab, die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährte. Mit der Beschwerdeführerin ist (entgegen ZAK 1981 S. 552 Erw. 2c) ein 1V-spezifischer Gesichtspunkt auch im vorliegenden Fall zu verneinen, in welchem der zur Wiedererwägung führende Fehler beim Umsetzen des—der Kasse richtig mitgeteilten - Beschlusses der 1V-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief und nicht bei der Beurteilung der 1V-spezifischen Frage nach der Rentenkürzung gemäss Art. 7 IVG. Die Rückwirkung der Wiedererwagungsverfügung richtet sich daher nach dem in Art. 47 AHVG / Art. 49 IVG enthaltenen Grundsatz und nicht nach der Ausnahmebestimmung von Art. 85 Abs. 2 IVV. Die von der Beschwerdeführerin rückwirkend vorgenommene Kürzung und die verfügte Rückerstattung der zuviel bezogenen Rentenbetreffnisse erweisen sich mithin als rechtmässig, weshalb der vormstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben ist.
3. Da der kantonale Richter einen spezifisch 1V-rechtlichen Sachverhalt annahm und folglich die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners verneinte, brauchte er nicht zu prüfen, ob die Zusprechung einer ungekürzten 1V-Rente gemäss Verfügung vom 26. April 1976 auch materiell zweifellos unrichtig war. Er ging zwar davon aus, dass mindestens anfänglich eine Rentenkürzung zweifellos angebracht war. Die Akten liessen jedoch nach seiner Auffassung eine Oberprüfung weder der Angemessenheit des angewandten Kürzungssatzes anhand der massgebenden, die Invalidität bewirkenden Faktoren (Alkoholismus, zusätzlicher Gesundheitsschaden) noch der Dauer der Kürzung zu, weshalb die Sache zur Neufestlegung des Kürzungsmasses an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, allerdings mit Wirkung erst ab September 1981. Damit kann es aber in zeitlicher Hinsicht nach dem in Erw. 2 Gesagten nicht sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Verwaltung, allenfalls durch nähere Abklärung des Sachverhaltes, als Vorfrage zu prüfen, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. April 1976, mit welcher dem Beschwerdegegner eine ungekürzte Rente gewährt wurde, materiell zweifellos unrichtig und ob insofern die Voraussetzung zur Wiedererwägung (BGE 109 V 112, ZAK 1983 S. 401; BGE 109V 121, ZAK 1984 S.37; BGE 107V85,ZAK 1982 S.87; BGE 107V 182; BGE 107V 192, ZAK 1982 S. 320; BGE 106V 87, ZAK 1980S. 594; BGE 105 V 30, ZAK 1980 S. 62) erfüllt war. Hinsichtlich des anwendbaren Kürzungssatzes wird sie zu bestimmen haben, in welchem Ausmass ein zusätzlicher Gesundheitsschaden neben dem Alkoholmissbrauch an der Invalidität beteiligt ist und in welchem masslichen und zeitlichen Verhältnis die Faktoren, welche die Invalidität bewirken, zueinander stehen (BGE 104V 2, ZAK 1978 S.417 Erw. 2b; BGE 97V 230, ZAK 1973 S. 47 Erw. lc). Vom Ergebnis der diesbezüglichen Abklärungen wird abhangen, ob und in welcher Höhe der Be-
schwerdefü hrerin ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zusteht.
Ergibt eine Oberprüfung der Anspruchsberechtigung, dass eine Leistung revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung nach Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV in der hier anwendbaren, bis Ende 1982 geltenden Fassung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Da die neue Verfügung vom 18. August 1981 datiert, hatte die Beschwerdeführerin die 1V-Rente für den Monat August 1981 noch ungekürzt auszurichten, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Frage des Erlasses, worum der Beschwerdegegner in einem Eventualantrag ersuchte, gegenstandslos. Sie wird sich aber stellen, falls sich die Rentenkürzung wegen Alkoholmissbrauchs aufgrund der weiteren Abklärungen als gerechtfertigt erweist und der Beschwerdegegner folglich rückerstattungspflichtig wird. Die Verwaltung hat nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen und je nach deren Ergebnis auch noch über den Erlass zu befinden.
AH V/IV/Rechtspf lege
Urteil des EVG vom 10. Dezember 1984 iSa. A.B.
(Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 4, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 38 VwVG; Art. 6 Abs. 2 und 4, Art. 18 Abs. 2 BZP; Art. 35 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 OR. Die Prozessvollmacht besteht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort, auch wenn eine Vereinbarung darüber fehlt, wenigstens bis zum Zeitpunkt, in
dem die Erben bekannt sind und feststeht, ob diese den Prozess wei-
terführen wollen und ob ein Bevollmächtigter ernannt worden ist. Ei ne diesbezügliche Aufforderung zur Auskunftserteilung ist deshalb dem Rechtsvertreter der Partei und nicht dieser selbst zuzustellen.
Mit Verfügung vom 2. Juli 1981 kürzte die Ausgleichskasse die dem 1922 geborenen italienischen Staatsangehörigen C.B. zugesprochene ganze IV-Rente gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG um 25 Prozent.
Der Versicherte reichte gegen diese Verwaltungsmassnahme bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde ein. Wahrend des Verfahrens liess er sich mit ordentlicher Vollmacht durch ein Patronat' vertreten.
1 Patronato = H ilf s- und Beratungsstelle für Italiener in der Schweiz.
Am 1 5. Oktober 1982 teilte die Augleichskasse der Rekursbehörde mit, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 1981 verschieden. Der Instruktionsrichter wandte sich daraufhin am 21. Oktober 1982 an dessen Witwe zuhanden der Erben, um zu erfahren, ob sie das Beschwerdeverfahren fortzuführen beabsichtigten und ob das Patronat weiterhin als Parteienvertreter betrachtet werden könne. Für die Antwort setzte er eine Frist bis 22. November 1982 an, mit dem Hinweis, dass ein Stillschweigen als Rückzugserklärung betrachtet würde.
Weil die Erben der Aufforderung keine Folge leisteten, schrieb die Rekurskommission die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 1982 als erledigt ab.
Vertreten durch ein anderes Patronat erhebt die Witwe des Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei macht sie geltend, im Zeitpunkt des Empfanges der gerichtlichen Aufforderung habe sie sich in einem Verwirrungszustand befunden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu antworten.
Die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV sieht von einer eigentlichen Stellungnahme ab, gibt aber die Auffassung seines Ärztlichen Dienstes wieder, wonach die vorgebrachten «psychischen Störungen» nicht über eine «normale)> Trauerreaktion hinausgingen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt hat, weil die Erben des Versicherten der Aufforderung des Instruktionsrichters keine Folge leisteten.
2a. Das Verfahren vor der AHV/lV-Rekurskommission für Personen im Ausland wird durch das VwVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG). Dieses ordnet jedoch die Rechtsnachfolge im Prozessverfahren beim Tod des Beschwerdeführers nicht. Gemäss Art. 4 VwVG finden Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) ruht das Prozessverfahren von Gesetzes wegen in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei (Abs. 2). Und wenn der Richter weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite die erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge erhält, so wird der Prozess abgeschrieben (Abs. 4). Vorliegend hat sich der Instruktionsrichter der Rekurskommission folglich zu Recht auf das BZP gestützt, um die Auskünfte über die Fortsetzung des Prozesses zu erhalten, nachdem der Beschwerdeführer gestorben war.
b. Es bleibt zu untersuchen, ob die erstinstanzliche Rekursbehörde die Aufforderung zu Recht an die Erben gerichtet hat, obschon der Versicherte ein Patronat mit der Rechtsvertretung beauftragt hatte.
Nach Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich die Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen. Gemäss Abs. 3 dieses Artikels macht die Behörde ihre Mittei-
lungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Art. 38 VwVG schreibt schliesslich vor, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung präzisiert, dass die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter eine mangelhafte Eröffnung darstellt, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (BGE 99V 177). Es trifft zu, dass die Aufforderung des Instruktionsrichters an die Erben formell keine beschwerdefähige Verfügung darstellte. Es handelt sich aber um eine Massnahme, die bei Nichtbeachtung der Partei einen sonst nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil gebracht hätte. Folglich können die erwähnten Grundsätze vorliegend angewendet werden.
c. Um feststellen zu können, ob die Aufforderung vorschriftsgemäss zugestellt wurde, ist ausschlaggebend, ob der Auftrag, mit welchem der Betroffene das Patronat mit der Rechtsvertretung betraut hatte, mit seinem Tod dahingefallen ist.
Art. 18 Abs. 2 BZP - ein Gesetz, das wie bereits erwähnt im Rahmen des VwVG subsidiär anwendbar ist -schreibt vor, dass die Vorschriften des OR über Umfang und Erlöschen der Ermächtigung auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber gelten. Nun verhält es sich so, dass nach Art. 35 Abs. 1 OR die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht. Diese Bestimmung wird von Art. 405 Abs. 1 OR hinsichtlich des Auftrages untermauert, der vorschreibt, dass das Verhältnis durch den Tod des Auftraggebers erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss.
Da die Ermächtigung des Betroffenen zur Rechtsvertretung an das Patronat nichts für den Fall des Todes des Vollmachtgebers vorsieht, ist zu untersuchen, ob die Natur des Verhältnisses die Fortführung der Ermächtigung nach dem Tod des Beteiligten rechtfertigt oder nicht. Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass die Prozessvollmacht in einem Prozess über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bis zur Beendigung des Verfahrens andauert (BGE 75 II 192, 50 II 30). Die Lehre - auch wenn sie darauf hinweist, dass gewisse Prozessvorschriften das Erlöschen der Vollmacht im Falle des Todes des Vollmachtgebers vorsehen - gelangt zur gleichen Lösung wie das Bundesgericht, wenn es sich um die Anwendung des BZP handelt (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 138; Gautschi, Berner Kommentar, Band IV, Bern 1960,S. 663; Sträuli-Messmer, ZPO, Zürich 1982, S. 71; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, S. 150).
Das EVG sieht im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, von dieser Praxis in grundsätzlicher Hinsicht abzuweichen, d.h. dass das Mandat beim Tod des Vollmachtgebers während des Verfahrens gestützt auf den Vertrauensgrund-Satz fortbesteht, auch wenn eine entsprechende Abmachung fehlt, und zwar wenigstens bis zum Zeitpunkt, in welchem die Erben ausfindig gemacht wer-
den und festgestellt werden kann, ob sie das Verfahren weiterzuführen beabsichtigen und, wenn dies zutrifft, ob ein Bevollmächtigter ernannt worden ist.
3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aufforderung des Instruktionsrichters - trotz des Todes des Beschwerdeführers - dem Vertreter und nicht den Parteien hätte zugestellt werden sollen, weshalb diesen daraus kein Nachteil erwachsen darf. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Zustellung der fraglichen Aufforderung an den Rechtsvertreter des verstorbenen Beschwerdeführers.
Sozialversicherungsabkommen; versicherungsmässige Voraussetzungen
Urteil des EVG vom 7. Mai 1984i.Sa. B.C.
(Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 8 Bst. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale
Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italieni-
schen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974). Die Zugehörigkeit zur italienischen Sozialversicherung im Sinne
von Art. 8 Bst. b des Abkommens wird aufgrund von Art. 1 des Zusatzprotokolls erst von dem Zeitpunkt an anerkannt, ab welchem der ita-
lienische Staatsangehörige eine Invalidenpension der italienischen Sozialversicherung bezieht, und nicht vom Zeitpunkt an, in welchem ein allfälliger Anspruch entstanden sein könnte.
Der italienische Staatsangehörige B.C. hat bis 1964 in der Schweiz gearbeitet und sich danach nach Deutschland begeben. Dort war er bis am 27. Dezember 1976 erwerbstätig. Zu jenem Zeitpunkt hat er aus Invaliditätsgründen zu arbeiten aufgehört. Die deutsche Sozialversicherung richtet ihm deshalb seit dem 1. Januar 1978 eine Invalidenrente aus.
Die zuständige Ausgleichskasse lehnte das Gesuch des B.C. vom September 1978 um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen IV mit Verfügung vom 29. Juli 1981 ab, obschon ihm der Arzt der 1V-Kommission einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent wegen langdauernder Krankheit mit Beginn der Wartezeit ab 27. Dezember 1976 zubilligte. Die Ausgleichskasse machte geltend, der Gesuchsteller sei nicht während seines Aufenthaltes in der Schweiz invalid geworden. Er könne nicht nachträglich die Erfüllung der Versicherungsklausel geltend machen, nachdem er nur bis 1964 Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung und bis 30. Mai 1959 an die italienische entrichtet habe.
Der Ansprecher erhob Beschwerde; darin bekräftigte er einerseits, in rentenbegründendem Ausmass invalid zu sein, anderseits sei ein Rentengesuch beim Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) hängig, welches bestimmt
zur Zuerkennung einer italienischen Leistung ab 1. Februar 1977 führen werde. Damit werde er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 8 Bst. b des zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend Abkommen genannt) dem der italienischen Sozialversicherung angehörenden Versicherten gleichgestellt.
Mit Entscheid vom 2. Mai 1983 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde die Beschwerde ab. Der vorinstanzliche Richter bestätigte den Eintritt des Versicherungsfalles gemäss schweizerischem Recht auf den 22. Dezember 1977 (Art. 29 Abs. 1 IVG, 2. Variante). Er stellte jedoch fest, dass der Bezug einer deutschen Invalidenrente durch den Beschwerdeführer für die Erlangung der Versicherteneigenschaft unerheblich sei, weil vorliegend nur das Abkommen massgebend sei. Im Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht gehörte der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens weder seiner heimatlichen Sozialversicherung an, noch war er Bezüger einer italienischen Invalidenpension.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der von einer Fürsorgeinstitution vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 1981 und des angefochtenen Entscheides. Er beantragt gleichzeitig die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente der schweizerischen IV mit Wirkung ab Dezember 1977. Er bemerkt, das INPS habe die Gewährung einer italienischen Rente aufgrund von falschen Erwägungen abgelehnt; die entsprechende Verfügung werde indessen bestimmt revidiert, was zu einer Rentenzusprechung führen werde.
Wahrend der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das INPS dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 1978 eine italienische Invalidenpension zugesprochen. Mit Zuschrift vom 6. Januar 1984 hat der Rechtsvertreter anerkannt, dass der Beschwerdeführer die gemäss Abkommen erforderlichen versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllte. Dabei gibt er zu, dass der Anspruch auf die italienische Invalidenpension nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetzgebung anerkannt wurde, weil das Gesuch für die italienische Invalidenpension mit einer zweimonatigen Verspätung eingereicht worden war.
Der Vertreter des Beschwerdeführers bemerkt schliesslich - offensichtlich mit Bezug auf BG E 105V 13 (ZAK 1980S. 125) -folgendes:
«Fraglich ist, ob das EVG auf die Beschwerde unter Berücksichtigung der Auffassung eintreten will, wonach die italienischen Staatsangehörigen gemäss Art. 8 Bst. b des Abkommens nicht nur während der Zeiten, da sie italienische Invalidenpensionen beziehen, sondern auch für die Zeiträume, für welche sie einen virtuellen Leistungsanspruch hätten, als der italienischen Versicherung angehörend betrach - tet werden können, und dies in Analogie zur Auslegung, die das EVG den geltenden einschlägigen Abkommensbestimmungen mit Osterreich gegeben hat.»
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV bemerkt dagegen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch auf die italienische Invalidenpension im für den Anspruch auf die
schweizerische Leistung massgebenden Zeitpunkt bereits bestanden habe. Es schlagt deshalb zusätzliche Abklärungen bei den italienischen Behörden vor.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
Der erstinstanzliche Richter hat im angefochtenen Entscheid zutreffend auf die Voraussetzungen hingewiesen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein in der Schweiz ansässiger italienischer Staatsangehöriger in den Genuss einer Rente der IV dieses Staates gelangen kann.
Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat. Es ist desgleichen unbestritten und entspricht den Abklärungen, dass er nach schweizerischem Recht in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Invaliditätsgrad von 70%) und dass der Versicherungsfall am 22. Dezember 1977 eingetreten ist. Daraus folgt, dass die strittige Leistung nur zugestanden werden kann, wenn er in jenem Zeitpunkt in der Schweiz versichert war oder im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens der italienischen Sozialversicherung angehörte.
Das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers zur schweizerischen AHV/IV ging im Jahre 1964 zu Ende. Ferner hat er nur bis 1959 an die heimatlichen Sozialversicherungen Beiträge entrichtet, wie vom INPS am 27. September 1983 offiziell bestätigt wurde.
Im vorliegenden Fall ist keine der Voraussetzungen erfüllt, welche es gemäss Art. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zu dem am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzabkommen (1. Zusatzabkommen) gestatten, einen italienischen Staatsangehörigen als nach Art. 8 Bst. b des Abkommens den italienischen Versicherungen angehörend zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich daher nur auf Art. 1 des Zusatzprotokolls zum 1. Zusatzabkommen (in Kraft getreten am 25. Februar 1 974) berufen, aufgrund dessen die italienischen Staatsangehörigen auch während der Zeiten, für die ihnen ein Anspruch auf Invalidenpension der italienischen Sozialen Sicherheit zusteht, als der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens angehörend gelten.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Auslegung eines internationalen Abkommens in erster Linie nach dem Abkommenstext. Erscheint der Vertragstext klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Obereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 109V 184, ZAK 1984S. 457).
Nimmt man vorliegend bei Auslegung der obenerwähnten Norm an, das Datum der Zusprechung der italienischen Invalidenpension sei massgebend (d.h. der 1. Februar 1978), so müsste daraus gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäss schweizerischem Recht
(22. Dezember 1977) nicht einem im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung Versicherten gleichgestellt werden konnte. Wenn dagegen das Datum des Entstehens eines eventuellen Anspruches auf italienische Invalidenpension als massgebend betrachtet wird, so könnte die Streitsache nur mit zusätzlichen Abklärungen entschieden werden, wie dies vom BSV vorgeschlagen wird. Das BSV hält die Fassungen der schweizerisch-italienischen und österreichisch/deutsch-schweizerischen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit für praktisch identisch, wonach die österreichischen oder deutschen Staatsangehörigen mit Anspruch auf Pension ihrer heimatlichen Versicherungen den Personen gleichzustellen sind, die laut schweizerischer Gesetzgebung versichert sind, auch wenn die Pension dem Ansprecher nicht im massgebenden Zeitpunkt - bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht - ausgerichtet wird. Es sieht deshalb keinen Grund, den italienischen Staatsangehörigen mit Anspruch auf italienische Invalidenpension anders zu behandeln.
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Nach italienischem Recht hat der Versicherte Anspruch auf Invalidenpension, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (s. Paretti-Cerbella, Sintesi della previdenza sociale, X. Ausgabe, Neapel, S. 95ff.):
- Bestehen der Invalidität,
- Erfüllen einer Mindestversicherungsdauer,
- Bezahlung einer Mindestbeitragssumme.
Nach italienischem Recht (s. S. 99 des zitierten Werkes) beginnt der Anspruch auf Invalidenpension am ersten Tag des der Einreichung des Gesuches folgenden Monats. Falls die genannten Voraussetzungen - auch wenn sie nicht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehen - nachgewiesenermassen vor der Verfügung über das Gesuch oder vor Erlass des Entscheides in einem späteren Verwaltungsrekursverfahren erfüllt waren, so wird die Invalidenpension mit Wirkung ab dem ersten Tag des folgenden Monats gewährt, in welchem die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Daraus ist zu folgern, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein allfälliger Anspruch auf eine italienische Pension mit Wirkung nach dem Datum, in dem er entstanden ist, anerkannt werden könnte, weil das Einreichungsdatum des Gesuches massgebend ist.
Tatsächlich kann Art. 1 des Zusatzprotokolls zum 1. Zusatzabkommen, der die italienischen Staatsangehörigen für die Zeiten, während denen sie Anspruch auf italienische Pension haben, als den italienischen Versicherungen angehörend betrachtet, verschieden ausgelegt werden, je nachdem, ob man die Anspruchsberechtigung als formelle Anerkennung durch die italienischen Behörden wertet, oder ob man diesen Anspruch als kraft italienischen Rechts bestehend betrachtet, wobei das Datum der Leistungszusprechung ausser acht gelassen wird. Es darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass Art. 1 des Zusatzprotokolls zum 1. Zusatzabkommen zwischen dem BSV und dem italienischen Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge zwecks Durchführung von Ziff. 3
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des Schlussprotokolls zum 1. Zusatzabkommen abgeschlossen worden ist. Im wesentlichen haben die Beauftragten in Ermächtigung der Vertragsparteien gehandelt. Und nun hält Ziff. 3 des erwähnten Schlussprotokolls fest, dass die in Art. 18 des Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen prüfen und festlegen werden, in welchen Fällen und in welchem Umfange Zeiten, während welcher ein italienischer Staatsangehöriger eine italienische Invalidenpension bezieht, bei der Anwendung von Art. 8 Bst. b des Abkommens berücksichtigt werden können. Der Wille der Vertragsparteien erscheint deshalb klar, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen vom Bezug einer italienischen Pension abhängig zu machen sind und nicht schon von einem bloss eventuellen Anspruch darauf. Folglich ist die Zuerkennung der Leistung massgebend und nicht bereits das Bestehen eines virtuellen Anspruchs.
Unter diesen Umständen kann hinsichtlich der Anwendung des Abkommens nur gesagt werden, dass der Anspruch auf italienische Pension(dabei ist es unmassgeblich, ob es sich um eine rückwirkende Anerkennung handelt) zum Zwecke der Erfüllung der vom Abkommen vorgesehenen Versicherteneigenschaft auf jeden Fall zu einem Zeitpunkt vor der Entstehung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht formell anerkannt sein muss.
Vorliegend ist die Anspruchsvoraussetzung am 1. Februar 1978 erfüllt worden, also zu einem Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung (22. Dezember 1977). Daraus folgt, dass die Abweisung des Rentengesuches des Beschwerdeführers durch die Vorinstanzen geschützt werden muss.
Ergä nzungsleistungen
Urteil des EVG vom 23. April 1985 iSa. G.L.
Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 Bst. a ELG. Die Gewinnungskosten sind vom
Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Auf der Grundlage des Netto-
erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).
Nachdem der 1910 geborene G.L. bereits vom 1. August 1980 bis 31. Oktober 1981 EL erhalten hatte, meldete er sich im Mai 1982 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982 sprach ihm die Ausgleichskasse ab Januar 1982 eine monatliche EL von 132 Franken zu, wobei die Nachzahlung für die Zeit von Januar bis Juni 1982 dem Fürsorgeamt überwiesen wurde. Neben der Altersrente (11 904 Fr.) bezog die Kasse in ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von 13 755 Franken (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von 2080 Fr.) mit ein, von welchem sie - nach Berücksichtigung des Freibetrags von 750 Fran-
ken - zwei Drittel (8670 Fr.) anrechnete. Nach Abzügen von 7153 Franken (für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von insgesamt 13 421 Franken, welches - bei einer anwendbaren Einkommensgrenze von 15 000 Franken - eine EL von jährlich 1579 Franken bzw. von monatlich (aufgerundet) 132 Franken ergab.
G.L. reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend.
Die kantonale Rekursbehörde vereinigte beide Verfahren, hob die Kassenverfügungen in Gutheissung der Beschwerden auf und setzte die monatliche EL auf 190 Franken fest (Entscheid vom 6. April 1983). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Privilegierung des Erwerbseinkommens vom Bruttoeinkommen ausgegangen werden müsse, während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (15 835 Fr.) seien - nach Abzug des Freibetrages (750 Fr.)
- zwei Drittel (10 057 Fr.) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Altersrente und der Abzüge (9233 Fr., einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein anrechenbares Einkommen von 12728 Franken und damit— im Hinblick auf die Einkommensgrenze von 15 000 Franken - eine EL von monatlich (aufgerundet) 190 Franken.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Bruttoeinkommen zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten.
Die kantonale Rekursbehörde schliesst mit einlässlicher Begründung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. G.L. hat sich nicht vernehmen lassen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:
Zu dem für die Beurteilung des EL-Anspruchs massgebenden anrechenbaren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen (mit Ausnahme der Renten der AHV/IV) sind gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bzw. die im betreffenden Kanton geltenden abweichenden Freibeträge gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG) ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4 ELG verschiedene Abzüge vom Einkommen vor, darunter solche für Gewinnungskosten (Bst. a).
Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG privilegierten Erwerbseinkommens die laut Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG abzugsfähigen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind.
Das BSV bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass zunächst das Total des privilegierten Einkommens um die Gewinnungskosten zu vermindern sei; erst von dem daraus sich ergebenden Nettoeinkommen sei der im betreffenden Kanton gültige Freibetrag abzuziehen; vom verbleibenden Rest seien alsdann zwei Drittel anzurechnen. Dabei beruft sich das Bundesamt auf die Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 1 35, 1968 S. 643) sowie auf die darauf gestützten Verwaltungsweisungen (Rz 165 der EL-Wegleitung, gültig ab 1. Januar 1979).
Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, vom Bruttoerwerbseinkommen müssten zunächst - und vor den Gewinnungskosten - der Freibetrag abgezogen und vom Rest zwei Drittel angerechnet werden; in einem zweiten Schritt seien sodann die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen zu berücksichtigen.
Während die Vorinstanz dieses Vorgehen in ihrem Entscheid nicht näher begründet, beruft sie sich in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Systematik von Art. 3 ELG. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Gewinnungskosten gleich wie die übrigen Abzüge von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG aufgeführten Einkommensbestandteile und nicht etwa von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abzuziehen seien. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Abzüge sei de lege lata nicht vertretbar; sie hätte gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft. Die Ausführungen zum Begriff des Einkommens im Urteil i.Sa. H.K. vom 18. Juni 1968 (ZAK 1968 S. 643 Erw. 3a) seien nicht stichhaltig.
3a. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG hat die jährliche EL dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Dieses Jahreseinkommen ergibt sich - so BGE 99V 171, ZAK 1974 S. 305 Erw. 2a -‚ ((indem von der Summe der Einnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 3 ELG die Summe der Ausgaben gemäss Abs. 4 abgezogen wird». Diese Formulierung weist in der Tat in die Richtung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen und nicht von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG abzuziehen seien.
Zuvor hatte das EVG schon im unveröffentlichten Urteil i.Sa. H. vom 14. September 1967 ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Systematik von Art. 3 ELG «nicht eher verlange, dass die Gewinnungskosten - genau gleich wie beispielsweise die Versicherungsprämien und Arztkosten -von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG genannten Einkommensbestandteile abgezogen werden». Da in jenem Fall die Einkommensgrenze ungeachtet der Berechnungsweise ohnehin überschritten war, konnte die Frage offenbleiben. Hingegen wurde sie im bereits erwähnten Urteil i.Sa. H.K. entgegen der Systematik des Gesetzes verneint und dazu ausgeführt, dass sich die Begünstigung nach Art. 3 Abs. 2 ELG nur auf «reines Einkommen», d.h. Nettoeinkommen, beziehen könne (ZAK 1968 S. 643 Erw. 3a). Das Urteil i.Sa. R.R. vom 4. Juli 1979
(ZAK 1980 S.135) bestätigte zwar das Urteil H.K. hinsichtlich der Berechnungsmethode (Erw. 4), erklärte hingegen - ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil H.K. - an anderer Stelle (Erw. 2), dass nach Art. 3 Abs. 4 ELG die Gewinnungskosten von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens und nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien. Allerdings ging es dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bloss darum zu begründen, dass die von der Ausgleichskasse vertretene Auffassung falsch war, das Arbeitsentgelt sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten höher gewesen seien.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig (BGE 110V 122 Erw. 2d mit Hinweisen).
Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 ELG gibt keine klare Antwort auf die Frage, von welchem Einkommen die Gewinnungskosten abzuziehen sind. Auch kann nicht im Sinne des Urteils H.K. verallgemeinert werden, dass der Begriff «Einkommen» regelmässig Nettoeinkommen beinhalte, wenn nicht ausdrücklich von rohem Einkommen die Rede sei. Die Systematik von Art. 3 ELG spricht - wie die Vorinstanz an sich zu Recht feststellt und auch indirekt im Urteil H.K. zugestanden wird - eher dafür, dass die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Total des nach Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG ermittelten Einkommens abzuziehen sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz verbietet indessen die Systematik des Gesetzes nicht von vornherein eine andere Auslegung. Denn zu fragen ist auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung und in diesem Zusammenhang nach der besonderen Bedeutung der Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG.
In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. September 1964 (BBI 196411 681 ff.) wird zu den Abzügen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG bloss ausgeführt, dass sie ähnlich umschrieben werden wie für das Gebiet der ausserordentlichen Renten (BBI 1964 II 693, 705). Die hier streitige Frage lässt sich jedoch nicht durch Heranziehung der Praxis zu Art. 57 Bst. a AHVV beantworten, da - anders als gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG für den Bereich der EL - bei den ausserordentlichen Renten das gesamte Jahreseinkommen begünstigt und zu bloss zwei Dritteln angerechnet wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 AHVG).
Als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. a ELG sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 108 V 221 Erw. 3b; ZAK 1980 S. 135 Erw. 3a). Aus dieser Umschreibung folgt zwingend, dass die Gewinnungskosten
nicht vom gesamten anrechenbaren Einkommen, welches auch Einkünfte aus Vermögen, Renten der AHV/IV, Familienzulagen usw. sowie einen Teil des Vermögens umfasst, abgezogen werden dürfen. Ein allein in der Systematik von Art. 3 ELG begründetes Vorgehen würde dazu führen, die (gesamten) Gewinnungskosten von bloss zwei Dritteln des rohen Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG abzuziehen. Ginge man somit bei der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens vom Bruttoeinkommen aus, wären diejenigen Leistungsansprecher bessergestellt, welche im Vergleich zu den übrigen Einkommensbestandteilen ein hohes Reineinkommen und hohe Gewinnungskosten geltend machen. Die Begünstigung von Art. 3 Abs. 2 ELG würde -wie bereits im Urteil i.Sa. H.K. zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647 oben) -für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage unabhängigen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen Weise ausgedehnt.
Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 4 ELG. Die bloss teilweise Anrechenbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG will bestimmte Einkommensbestandteile besonders begünstigen; dies erfolgt in der Weise, dass die ein regelmässiges Mindesteinkommen garantierenden Einkommensgrenzen (Art. 2 Abs. 1 ELG) indirekt erhöht werden, so dass dem EL-Bezüger im Ergebnis über die Einkommensgrenzbeträge hinaus Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (BBI 1964 II 691 ff.). Anderseits soll mit der Einräumung von Abzügen nach Art. 3 Abs. 4 ELG erreicht werden, dass der Bemessung der EL gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG nicht ein bloss theoretisches Einkommen zugrundegelegt wird, über das der Leistungsansprecher zufolge von Aufwendungen gemäss Art. 3 Abs. 4 ELG gar nicht verfügen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EVGE 1969 S. 240 Erw. 4). Würden im Sinne der Vorinstanz die Gewinnungskosten nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen, sondern von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens, so hätte dies zur Folge, dass die bereits durch die Einkommensprivilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG indirekt erhöhte Einkommensgrenze noch weiter angehoben würde; und zwar geschähe dies in der Weise, dass auch die Gewinnungskosten als solche eine besondere «Privilegierung» erführen, indem ihr voller Betrag von bloss zwei Dritteln des teilweise anrechenbaren Einkommens abgezogen und damit — wie die Zahlen des vorliegenden Falles zeigen -das total anrechenbare Einkommen um einen Drittel des Betrages der Gewinnungskosten vermindert bzw. die Differenz zur Einkommensgrenze entsprechend erhöht würde. Es besteht jedoch kein Anlass dazu, das einem Leistungsansprecher netto zur Verfügung stehende,nach Aufwendung von Gewinnungskosten erzielte Erwerbseinkommen in höherem Masse zu begünstigen als ein gleich hohes Erwerbseinkommen, für dessen Erzielung keine Gewinnungskosten notwendig waren. Beide Fälle sind vielmehr gleich zu behandeln und die beiden effektiv zur Verfügung stehenden Erwerbseinkommen in gleichem Ausmass gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu begünstigen. Dies setzt voraus, dass vom
Total des privilegierten Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungskosten abgezogen werden und dass hernach auf der Grundlage des Nettoeinkommens die Begünstigung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG (Abzug des Freibetrags, Anrechnung von zwei Dritteln des Restbetrages) vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist somit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
4. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im massgebenden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1 ELV) ein Erwerbseinkommen von brutto 15 835 Franken erzielt. Davon sind nach den vorherigen Ausführungen zunächst die Gewinnungskosten von 2080 Franken für auswärtige Verpflegung und Fahrspesen abzuziehen. Hernach gilt es den im Kanton X massgebenden Freibetrag von 750 Franken zu berücksichtigen und vom verbleibenden Rest (1 3 005 Fr.) zwei Drittel als privilegiertes Einkommen anzurechnen (8670 Fr.). Hinzu kommt die (nicht privilegierte) Altersrente des Beschwerdegegners (11 904 Fr.). Vom Total des Einkommens (20 574 Fr.) sind abzuziehen die Krankenkassenprämien (1105 Fr.), die SUVA- Prämienund die AHV/ IV/EO/AIV- Beiträge der Ehefrau (117 bzw. 831 Fr.) sowie der höchstzulässige Mietzinsabzug (5100 Fr.), womit sich ein total anrechenbares Einkommen von 13 421 Franken ergibt. Angesichts der Einkommensgrenze von 15 000 Franken steht dem Beschwerdegegner somit eine EL von 1 579 Franken im Jahr bzw. von (aufgerundet) 132 Franken im Monat zu, wie die Ausgleichskasse zutreffend angeordnet hat.
Von Monat zu Monat
Die Kommission des Nationalrates zur Beratung der zweiten Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AH V und IV tagte am 16. August und am 9. September unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie stimmte der vorgeschlagenen Gesetzesrevision grundsätzlich zu und beschloss einstimmig, darauf einzutreten. Die Vorlage hat zum Ziel, die Lücken in der Existenzsicherung der Rentner durch eine bessere Berücksichtigung der Miet-, Heim- und Krankheitskosten sowie der Hauspflege weitgehend zu schliessen. Gleichzeitig sollen in einigen Punkten Korrekturen vorgenommen werden, um die Ergänzungsleistungen wirklich auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Hilfe benötigt wird.
Die Kommission stimmte den Vorschlägen des Bundesrates bzw. den Beschlüssen des Ständerates weitgehend zu. Neu setzte sie den Mietzinsabzug für Alleinstehende auf 6000 Franken fest.
Eine Kommission des Ständerates unter dem Vorsitz von Ständerat Genoud hat am 19. August in Anwesenheit von Bundesrat Stich die Botschaft über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die AH behandelt. Sie hat einstimmig Eintreten beschlossen. Die Vorlage entlastet die Kantone im Rahmen des ersten Pakets der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen weniger schnell von ihrer Beteiligung an der AHV als ursprünglich vorgesehen, weil sich die Mehrbeteiligung der Kantone im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung verzögert hat. Weitere Informationen hierüber auf Seite 423.
Am 20. August sind in Bern die Ratifikationsurkunden für das am 23. März 1984 unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Israel ausgetauscht worden; das Abkommen wird damit am 1. Oktober 1985 in Kraft treten. Das neue Vertragswerk bezieht sich auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der beiden Länder. Es sieht eine weitgehende Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Zweige vor und regelt auch die Zahlung von Renten in den Partnerstaat.
Die Fachkommission für Rentner und Taggelder der IV tagte am 20. August unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie begutachtete einen Nachtrag zum Kreisschreiben über die IV-Taggelder und sprach sich über die ersten Erfahrungen mit der Neuregelung der Taggelder für Wartezeiten aus. Im Sinne eines Meinungsaustausches erörterte sie ferner
September 1985421
die Frage der Erfassung von IV-Taggeldern als Erwerbseinkommen durch die AHV und allenfalls durch die berufliche Vorsorge. Dabei vertrat eine grosse Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Auffassung, dass die Erfassung der Taggelder durch die AHV wenn möglich noch im Rahmen der zweiten 1V-Revision verwirklicht werden sollte. Für einen Einbau in die berufliche Vorsorge sind hingegen noch weitere Abklärungen erforderlich.
Am 72. Meinungsaustausch des BS V mit den Ausgleichskassen vom 27. August unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wurden unter anderem Fragen der Rückerstattung von unrechtmässig bezahlten Beiträgen auf Versicherungsleistungen, der Abrechnung von Beiträgen mit Beitragsmarken sowie des Meldewesens zwischen AHV/IV und beruflichen Vorsorgeeinrichtungen besprochen. Einige davon wurden zur eingehenderen Abklärung und Weiterverfolgung den zuständigen Fachgremien zugewiesen. Ausserdem wurde über Fragen der Information sowohl der Versicherten wie auch der Durchführungsorgane orientiert und diskutiert.
Mit Beschluss vom 28. August hat der Bundesrat zwei Verordnungen zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gutgeheissen. Die eine dieser Verordnungen regelt die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber säumigen Arbeitgebern, die andere hält fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds im Jahre 1986 noch keine Beiträge zu entrichten haben. Weitere Erläuterungen hiezu in der Rubrik «Mitteilungen».
Mit einer Pressekonferenz wurde am 29. August des 25jährigen Bestehens der Invalidenversicherung gedacht. Direktor A. Schuler und der Stellvertretende Direktor C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung würdigten die dank der IV im vergangenen Vierteljahrhundert erzielten Fortschritte zugunsten der Behinderten und orientierten über zwei aus Anlass des Jubiläums vorbereitete Aktionen:
die Herausgabe einer reich illustrierten 80seitigen Festschrift «25 Jahre IV - 25 ans d'AI»; sie kann solange der Vorrat reicht beim BSV bezogen werden (s. Inserat auf der letzten Umschlagseite);
die Durchführung von Tagen der offenen Tür bei Sonderschulen, Heimen und Eingliederungsstätten für Behinderte im Laufe der nächsten Monate (Bekanntmachungen erfolgen durch die jeweiligen lokalen bzw. regionalen Medien).
Mit diesen Aktionen hofft das BSV, einen Beitrag zum besseren Verständnis der Behinderten und ihrer Probleme und damit auch zu ihrer gesellschaftlichen Eingliederung zu leisten. Anderseits weist es darauf hin, dass im Rahmen der zurzeit in Beratung befindlichen zweiten 1V-Revision auch materielle Verbesserungen zu erwarten sind.
Verlangsamter Abbau der Kantonsbeiträge an die AHV
Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen erfolgt u.a. eine stufenweise Herabsetzung des Kantonsbeitrags an die AHV (s. ZAK 1984 S. 469). Nachdem die Referendumsfrist am 14. Januar 1985 unbenützt abgelaufen ist, soll die Vorlage am 1. Januar 1986 in Kraft treten.
Die finanzielle Entlastung der Kantone bei der AHV findet ihr wesentliches Gegenstück in einer hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag an die Krankenkassen. Diese Beteiligung der Kantone soll im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung verwirklicht werden. Obwohl beide Botschaften den eidgenössischen Räten gleichzeitig zugeleitet worden waren, hat sich die Revision der Krankenversicherung im Vergleich zur Aufgabenteilung beträchtlich verzögert. Voraussichtlich wird sie nicht vor dem 1. Januar 1988 in Kraft treten können.
Ausgehend von den dadurch drohenden Ungleichgewichten macht nun der Bundesrat von einer der drei Sicherungsklauseln Gebrauch, die in das erste Massnahmenpaket zur Aufgabenneuverteilung und in die Krankenversicherungsrevision eingebaut wurden. Mit Botschaft vom 3. Juli 1985 unterbreitet er den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss, welcher bereits Anfang 1986 in Kraft treten sollte. Danach wird Artikel 103 AHVG in dem Sinne geändert, dass sich die Beiträge des Bundes bzw. der Kantone an die AHV in den Jahren 1986 bis 1990 auf folgende Ansätze belaufen (in Klammern die Ansätze nach der Fassung vom 4. Oktober 1984; s. ZAK 1984 S. 469):
Jahre Bund Kantone
--
1986 15,5 (18,5) 4,5 (1,5)
1987 16,0 (19,0) 4,0 (1,0)
1988 16,0 (19,0) 4,0 (1,0)
1989 16,0 (19,0) 4,0 (1,0)
1990 17,0 (20,0) 3,0 ( -)
Mit dem Inkrafttreten der Kantonsbeteiligung an der Kankenversicherung sollen dann die AHV-Beiträge der öffentlichen Hand ganz vom Bund getragen werden.
Eine vorberatende Kommission des Ständerates hat sich bereits am 19. August einstimmig für Eintreten auf den Beschlussesentwurf ausgesprochen; das Plenum wird sich in der Herbstsession damit befassen.
Statistische Angaben über die Sachleistungs-Verfügungen der Ausgleichskassen
Seit Anfang 1983 registriert die Zentrale Ausgleichsstelle die Angaben der Verfügungen und Mitteilungen für Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen. Diese gesammelten Daten ermöglichen eine regelmässige Produktion von Statistiken, mit denen u.a. die Tätigkeit der 1V-Organe in einem allgemein wenig bekannten Bereich aufgezeigt werden kann.
1984 verteilten sich die Sachleistungsverfügungen wie folgt auf die verschiedenen Massnahmengruppen:
Massnahmengruppe Anzahl - Prozentzahlen Verfügungen
Medizinische Massnahmen 35 044 39,4 Sonderschulung 14 964 16,9 Betreuung hilfloser Minderjähriger 1 608 1,8 Massnahmen beruflicher Art 5 438 6,1 Hilfsmittel 26 271 29,6 Abklärungsmassnahmen 5 533 6,2
--
Total 88 858 100,0
Aus den Betriebsrechnungen 1984 der AHV/IV ergibt sich folgendes Bild der Kosten für Sachleistungen nach Massnahmengruppen:
In Mio Franken In Prozenten IV AHV IV+AHV IV+AHV
Medizinische Massnahmen 171,1 - 171,1 35,9 Sonderschulung und Betreuung
hilfloser Minderjähriger 152,5 - 152,5 32,0 Massnahmen beruflicher Art 76,7 - 76,7 16,1 Hilfsmittel IV + AHV 47,0 15,3 62,3 13,1 Abklärungsmassnahmen 11,7 2,3 14,0 2,9
Total 459,0 17,6 476,6 100,0
Der Vergleich zwischen den Verfügungen und den globalen Kosten ist insofern problematisch, als die beiden Grössen nicht auf den gleichen statistischen
Prozentuale Verteilung der Vertagungen und Kosten nach Massnahmengruppe
so • Anzahl Verfügungen
El Kosten
40
.LI.L-
Medizinische Sonderschul- Massnahmen Hilfsmittel Abkiarungs-
Massnahmen massnahmen beruflicher massnahmen
und Beiträge für Art
hilflose
Minderjährige
Grundlagen beruhen. Es ist auch zu beachten, dass der administrative Vollzug, der zu einzelnen Verfügungen führt, sowohl zwischen den einzelnen Massnahmengruppen wie auch innerhalb recht stark variieren kann und zudem in den 27 verschiedenen Kommissionen unterschiedlich gehandhabt wird'. Die Gegenüberstellung von Verfügungsstatistik und Betriebsrechnungen darf daher nur als erste Annäherung an die recht komplexe Wirklichkeit angesehen werden. Immerhin ist auffallend, dass die Massnahmen zur Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger (18,7% der Verfügungen und 32% der Kosten) sowie die beruflichen Massnahmen (6,1% der Verfügungen und 16,1 % der Kosten) pro Verfügung verhältnismässig mehr kosten als die Hilfsmittel (29,6% der Verfügungen und 13,1% der Kosten) und die Abklärungsmassnahmen (6,2% der Verfügungen und 2,9% der Kosten). Dabei ist noch zu beachten, dass der in der vorliegenden Statistik nicht erfasste Beitrag der IV, der den Sonderschulen unter bestimmten Bedingungen im nachhinein als Betriebsbeitrag ausgerichtet wird, ungefähr gleichviel ausmacht wie die individuellen Schul- und Kostgeldbeiträge.
Die medizinischen Massnahmen
Die medizinischen Massnahmen sind diejenige Leistungsgruppe, auf die am meisten Verfügungen entfallen (39,4%). Mit 30 549 Verfügungen (= 87%)
Die Dauer der Gültigkeit einer Verfügung kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Eine erhebliche Anzahl von Verfügungen verlängert nur früher schon einmal bewilligte Leistungen.
handelt es sich dabei 1984 überwiegend um Leistungen zur Behandlung von Geburtsgebrechen aufgrund von Artikel 13 IVG.
Für die Geburtsgebrechen, die am häufigsten Gegenstand von Verfügungen waren, ergibt sich folgende Rangordnung:
Rang Gebrechen Anzahl Verfügungen 1 Angeborene Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien3318
2 Kryptorchismus3039
3 Pes equinovarus und Pes adductus cong.2202
4 Luxatio coxae cong. und Dysplasia coxae cong.1823
5 Schwere perinatale Geburtsschäden physischer Art1573
6 Strabismus1398
Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger
Die Leistungen für Kinder im Schul- und Vorschulalter umfassen:
- Beiträge an die Sonderschulung und an pädagogisch-therapeutische Mass-
nahmen, die ambulant oder im Rahmen der Sonderschulung durchgeführt werden (90% der Verfügungen);
- Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige, die an Kinder ausgerichtet wer-
den, welche in ihrer persönlichen Selbständigkeit für Verrichtungen des täglichen Lebens schwer behindert sind (101/o der Verfügungen).
Bei 44 Prozent der Verfügungen für pädagogisch-therapeutische und für Sonderschulmassnahmen handelt es sich um Leistungen an Sonderschüler. 46 Prozent der Verfügungen betreffen die Übernahme der Kosten ambulanter logopädischer Therapie für Volksschüler und 10 Prozent entfallen auf andere ambulante pädagogisch-therapeutische Massnahmen, vor allem solche für Kinder im Vorschulalter.
Massnahmen beruflicher Art
Die Massnahmen der IV zur beruflichen Eingliederung Behinderter bestehen hauptsächlich in der Übernahme der Kosten von erstmaligen beruflichen Ausbildungen bei jungen Invaliden (44% der Verfügungen) und von Umschulungen Erwachsener, die eine Verringerung oder einen gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit in ihrer früheren Tätigkeit erlitten haben (551/o). Auf die Gewährung von Kapitalhilfen für eine selbständige Erwerbstätigkeit entfällt nur 1 Prozent der Verfügungen dieser Gruppe von Massnahmen.
Betrachtet man die Aufschlüsselung der Verfügungen nach dem angestrebten Ausbildungsniveau, so ergeben sich folgende prozentuale Anteile:
Angestrebtes Ausbildungsniveau Erstmalige berufliche Umschulung
Ausbildung
Mittlere und höhere Ausbildung 7,6 4,9 Berufslehre 25,0 26,3 Anerkannte Anlehre 18,8 6,3 Übrige Ausbildungen (nicht staatl. anerkannte
Eingliederung in das normale Wirtschaftsleben) 31,7 48,1 Geschützte Werkstätten 16,9 7,5 Wiedereingliederung in den gleichen Beruf - 6,9
Total 100,0% 100,0%
Absolute Zahl von Verfügungen 23863001
Diese Verteilung ist allerdings nicht identisch mit den effektiven Eingliederungserfolgen, weil nachträgliche Änderungen der Berufsziele in der Regel verfügungsmässig nicht erfasst werden und die Ergebnisse der Arbeitsvermittlung durch die IV-Regionalstellen in der Statistik nicht aufscheinen.
Bei der erstmaligen Ausbildung fällt der bedeutende Anteil der «übrigen», nicht anerkannten Ausbildungen (31,7%) auf. Es handelt sich dabei vorwiegend um berufliche Eingliederungen auf Hilfsarbeiterstufe. In 17 Prozent der Verfügungen bezieht sich die berufliche Massnahme auf die Vorbereitung für die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Bei der Umschulung überwiegt der Anteil der «übrigen» Ausbildungen (48,1%) noch deutlicher. Diese Rubrik beinhaltet vor allem die von den IV-Regionalstellen vorgeschlagenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, die nicht Teil eines allgemeinen Ausbildungsprogramms sind. Es handelt sich dabei vor allem um Ausbildungen, die nicht Bestandteil eines allgemeingültigen Lehrplans sind, sondern individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Oft finden derartige Umschulungen im Betrieb statt, bei dem die invalid gewordene Person vorher beschäftigt war.
Die Hilfsmittel
Was die Hilfsmittel betrifft, muss zwischen den Verfügungen, die aufgrund des 1V-Gesetzes und jenen, die aufgrund des AHV-Gesetzes erlassen wurden, unterschieden werden. Die Liste der 1V-Hilfsmittel enthält 56 verschiedene Titel, während die AHV - mit Ausnahme von Fällen mit Besitzstandsgarantie aus der IV - nur Leistungen für Hörapparate, Fuss- und Beinprothesen, orthopädische Massschuhe und Sprechhilfegeräte bewilligt. Sowohl bei der AHV als auch bei der IV sind Hörapparate mit 88 bzw. 28,6 Prozent der Verfügungen weitaus am häufigsten vertreten.
Hauptsächliche Arten der bewilligten Hilfsmittel:
IV AHV
Anzahl Prozentuale Anzahl Prozentuale Verfügungen Anteile Verfügungen Anteile
Hörapparate 5 398 28,6 6 512 88,0 Fahrstühle
ohne motorischen Antrieb 1 697 9,0 —! — Definitive Brust-Exoprothesen 1 352 7,2
Beinapparate 1 082 5,7 _2— Orthopädische Mass-Schuhe 921 4,9 281 3,8 Orthopädische Lendenmieder 860 4,6 — Orthopädische Stützkorsetts 630 3,3 — Fuss- und Beinprothesen 596 3,2 591 8,0 Andere Hilfsmittel 6 339 33,5 12 0,2
Total 18 875 100,0 7 396 100,0
Da die mietweise Zuteilung von Fahrstühlen durch die AHV nicht mit Verfügungen bzw. Mitteilungen an Versicherte zugesprochen wird, ist die Anzahl pro Jahr nicht bekannt.
2Die AHV übernimmt die Kosten für diese Hilfsmittel nicht.
Abklärungsmassnahmen
Zur Beurteilung der Leistungsansprüche von Versicherten stützen sich die Organe der Invalidenversicherung auf die Ergebnisse von Abklärungsmassnahmen. Wenn der Arztbericht, der jedes Leistungsgesuch begleitet, zur Feststellung einer die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Invalidität nicht genügt, so ordnet die 1V-Kommission unter Umständen weitere Abklärungen an. Dies können ambulante Untersuchungen durch Spezialärzte (z.B. Rheumaspezialisten, Psychiater usw.) sowie Überprüfungen in einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) oder in einer beruflichen Abklärungsstelle der IV (BEFAS) sein.
Schlussfolgerungen
Bei der Beurteilung der vorliegenden Ergebnisse ist in Betracht zu ziehen, dass die Kosten für Sachleistungen der IV mit insgesamt 492 Mio Franken (inkl. Transportkosten) rund einen Fünftel der Jahresausgaben ausmachen, während bei der AHV ihr Anteil unbedeutend ist (16 Mio Fr. oder 0,1%). 61 Prozent der in dieser Statistik registrierten Verfügungen entfielen auf Versicherte unter 20 Jahren. Die Sachleistungen der IV und der AHV haben beide die berufliche und soziale Eingliederung aller Versicherten zum Ziel. Die Statistik bestätigt nun, dass der Behandlung der Geburtsgebrechen und den Massnah-
men, die auf die Rehabilitation junger Invalider ausgerichtet sind, das grösste Gewicht zukommt.
Die in der Einleitung erwähnten Probleme, welche mit der Schätzung der Sachleistungskosten durch die Gegenüberstellung der Anzahl Verfügungen und der Zahlen der Betriebsrechnung verbunden sind, entfallen bei einer gleichzeitigen Auswertung der statistischen Daten über die Verfügungen und die Kosten. Entsprechende Projekte sind in Vorbereitung.
Die Änderungen der Verordnungen über die AHV, die IV und die freiwillige AHV/IV auf den 1. Januar 1986
Im Anschluss an die Wiedergabe der Verordnungen über die Leistungsanpassungen der AHV, IV und EL auf den 1. Januar 1986 (ZAK 1985 S. 346 ff.) vermitteln wir im folgenden die übrigen auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tretenden Verordnungsänderungen mit den zugehörigen Erläuterungen.
Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHYV) wird wie folgt geändert:
Art. 8>"
Das Wort «erreichen» wird ersetzt durch «übersteigen».
Art. 14 Abs. 2 und (neu)
2Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird in der Landwirtschaft nach Artikel 10, in nichtlandwirtschaftlichen Berufen nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
Das Globaleinkommen für mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft beträgt mindestens 80 Prozent der Ansätze nach Absatz 3.
Art. 16
Die Zahl 33100 wird durch 34 600 ersetzt.
Art. 18 Abs. 2
Die Prozentzahl 6 wird durch 5 ersetzt.
Art. 19
Das Wort «erreicht» wird ersetzt durch «übersteigt».
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
1Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 6100 Franken, aber weniger als 34 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten
in Franken des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
6100 11000 4,2
11000 13400 4,3
13400 14800 4,4
14800 16200 4,5
16200 17600 4,6
17600 19000 4,7
19000 20400 4,9
20400 21800 5,1
21 800 23 200 5,3
23 200 24 600 5.5
24 600 26 000 5,7
26 000 27 400 5,9
27 400 28 800 6,2
28 800 30 200 6,5
30200 31600 6,8
31 600 33000 7,1
33 000 34 600 7,4
2Beträgt das nach Artikel 6,juater anrechenbare Einkommen weniger als 6100 Franken, so hat der Versicherte nicht den Mindestbeitrag, sondern einen prozentualen Beitrag nach dem niedrigsten Ansatz der Skala zu entrichten.
Art. 27
Die Ausgleichskassen verlangen für alle ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von der kantonalen Steuerbehörde die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Diese werden vom Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) festgelegt.
2Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben laufend den Ausgleichskassen.
Erhält die kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigcrwerbenden, dessen Einkommen sie gemäss Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so meldet
sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse, die gegebenenfalls für die Weiterleitung an die zuständige Ausgleichskasse besorgt ist.
Für jede Meldung gemäss den Absätzen 2 und 3 erhalten die Steuerbehörden eine angemessene Vergütung. Sie wird vom Bundesamt nach Anhören der Kantone festgesetzt.
Art. 28 Bemessung der Beiträge
1Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 252 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag Furie weitere 50 000 Franken
Fr. Fr Fr.
jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen weniger als 250 000252
250 000 33684
1 750000 2856126
4 000 000 und mehr8400
2Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.
Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50 000 Franken abzurunden.
Art. 28" Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.
2Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar
Art. 38 Abs. 1
Der Hinweis auf Artikel 37 Absatz 2 wird ersetzt durch einen solchen auf Artikel 37 Absatz 1.
Art. 41' Abs. 3
Keine Vergütungszinsen werden ausgerichtet, wenn ein Arbeitgeber, der die Beiträge gemäss Artikel 34 Absatz 3 entrichtet, zuviel Beiträge bezahlt hat.
Art. 46 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Sachüherschrift und Abs. 4
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 53>i Abs. 1,2 und
1 Die Kinder- und Waisenrenten werden im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 AHVG gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.
2Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter nicht mehr ausmachen als der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und die Mindestbeträge von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Dieser Betrag erhöht sich vom vierten Kind an für jedes weitere Kind um den monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der gemäss den Absätzen 1 -3 gekürzten Vollrente.
Art. 57 Bst. d erster Teil
Vom rohen Einkommen werden folgende in die Berechnungsperiode fallenden Aufwendungen abgezogen:
d. die Beiträge an die bundesrechtlichen Sozialversicherungen (AHV, TV, EO, beruf-
liche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung. .
Art. 64 Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
Die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 AHVG richtet sich nach Artikel 53 b,' Absätze 2 und 3.
Art. 68 Abs. 4
Zahlt der Arbeitgeber die Rente aus, so macht ihm die Ausgleichskasse die hiefür notwendigen Angaben.
Art. 79 Abs. 4
Aufgehoben.
Art. 125 Bst. d
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
d. wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das
Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.
Art. 142 Abs. 3
Aufgehoben.
Art. 173 Abs. 1
Die Worte «beim Bundesgericht» werden ersetzt durch «beim Eidgenössischen Versicherungsgericht».
Art. 174 Abs. 1 Bst. d
Das Wort «Listen» wird ersetzt durch «Meldungen».
Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
1Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung gemäss Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
2Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 1985
Für die Jahre 1980 bis 1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Waisenrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bs Absatz 1 AHVV in der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt:
1980 und 1981: 1200 Franken
1982 und 1983: 1240 Franken
1984 und 1985: 1380 Franken
2Vor dem 1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf Antrag rückwirkend angepasst.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHV-Verordnung
Zu Artikel 81isAHVV (Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb)
Mit dieser Änderung wird bezweckt, dass geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung auch dann ausgenommen werden können, wenn sie genau 2000 Franken im Kalenderjahr betragen. Unter dem geltenden Recht besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für Entgelte unter 2000 Franken. In der Praxis hat es sich nämlich gezeigt, dass eine Nebentätigkeit bisweilen eben gerade mit 2000 Franken entlöhnt wird. Stossend wird die Sache dann, wenn auf diesen 2000 Franken Beiträge erhoben werden, während der findige Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer einen Lohn von 1999 Franken vereinbart, um der Beitragserhebung zu entgehen.
Zu Artikel 14 Absätze 2 und 4 (Global- und Naturallöhne
mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft)
Nach Artikel 14 Absatz 3 AHVV gelten für die Beitragsbemessung für im Betriebe mitarbeitende Familienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Berufen sogenannte Mindestgioballöhne, sofern der Wert des Bar- und Naturaleinkommens dieser Personen geringer als besagte Ansätze ausfallen würde.
Solche für die Ausgleichskassen verbindlichen Regelungen bestehen jedoch nicht für landwirtschaftliche Verhältnisse. In diesem Bereich konnten daher die Ausgleichskassen bisher den Wert der Arbeitsleistung mitarbeitender Familienglieder nacj.v Ermessen selber schätzen. Diese Situation führte dazu, dass die in den verschiedenen Kantonen geltenden Globallohnansätze für mitarbei-
tende Familienglieder in der Landwirtschaft derart voneinander abweichen, dass sie kaum mehr zu begründen sind. Eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung dieser Frage drängte sich damit sowohl im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung als auch im Hinblick auf künftige Rentenansprüche der Versicherten auf.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft erscheinen Globallöhne angemessen, welche 80 Prozent der in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben geltenden Sätze betragen. Dies bedeutet, dass mit Inkrafttreten einer solchen einheitlichen Regelung der Betriebsinhaber oder Pächter für alleinstehende Familienglieder monatlich mindestens über einen Globallohn von 890 Franken abzurechnen hat (gemessen am heute geltenden Satz für nichtlandwirtschaftliche Betriebe von 1110 Fr. gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a AHVV). Für verheiratete mitarbeitende Familienglieder beträgt der Einheitssatz unter den gleichen Vorbehalten des heutigen Rechts monatlich 1320 Franken.
Wie im Bereiche der Globallöhne, besteht auch bei der Bemessung der Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder in der Landwirtschaft eine durch nichts zu rechtfertigende Vielfalt. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 AHVV sind diese Naturaleinkommen durch die zuständigen Ausgleichskassen «von Fall zu Fall nach den besonderen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Ausmasses der Mitarbeit» zu schätzen. Diese Lösung ist namentlich deshalb stossend, weil in Artikel 10 AHVV für die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (nicht Familienglieder) die anzuwendenden Ansätze durch Verweis auf die direkte Bundessteuer bestimmt sind. Es scheint aber nicht gerechtfertigt, die mitarbeitenden Familienglieder bezüglich Naturaleinkommen anders zu behandeln als die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Daher wird Artikel 10 AHVV neu als allgemein, d.h. auch für die mitarbeitenden Familienglieder, anwendbar erklärt.
Zu Artikel 16
(Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Die neue Zahl entspricht der durch die «Verordnung 86» festgelegten oberen Grenze der sinkenden Beitragsskala.
Zu Artikel 18 Absatz 2 AHVV (Zinsabzug für das im Betrieb
investierte Eigenkapital Selbständigerwerbender)
1. Bei der Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Erwerbseinkommen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abgezogen. Für die 1986 beginnende neue zweijährige Beitragsperiode mit den Berechnungsjahren 1983/1984 stellte sich die Frage einer Anpassung des gel-
tenden Zinssatzes von 6 Prozent. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG setzt der Bundesrat den Zinssatz auf Antrag der AHV/IV-Kommission fest.
Lange Zeit befriedigte die Art und Weise, wie dieser Zinssatz festgelegt wurde, nicht. Als Grundlage wurden verschiedene Zahlenreihen verwendet, wobei man häufig noch einen Risikozuschlag dazurechnete. Im Bestreben, diesen für die Beitragsberechnung der Selbständigerwerbenden wichtigen Zinssatz künftig auf möglichst objektive und voraussehbare Daten abzustützen, legte das BSV der AHV-Kommission vor zwei Jahren ein Grundsatzpapier vor. Aufgrund verschiedener Eingaben aus der Mitte der Kommission sowie weiterer Kreise schlug das Bundesamt damals vor, auf eine Vergleichsreihe von Renditen von Industrieanleihen abzustellen. Zur Verfügung standen Zahlen des Bundesamtes für Statistik sowie seit 1982 der Schweizerischen Nationalbank.
In ihrer Sitzung vom 18. Mai 1983 entschied sich die Kommission für die von der Nationalbank errechnete und publizierte Durchschittsrendite von Obligationen schweizerischer Industriefirmen. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine gewisse Konstanz bei der Festsetzung des Zinsabzuges aus. Änderungen sollten vorgenommen werden, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht.
Der genannte Indikator belief sich im Jahresdurchschnitt 1982 auf 6,09 Prozent. Gestützt darauf wurde der Zinssatz in Artikel 18 Abs. 2 AHVV (für die ab 1. Januar 1984 geschuldeten Beiträge) auf 6 Prozent festgelegt. Die heute interessierenden Jahresdurchschnittswerte betragen für 1983 4,96 Prozent, für 1984 5,03 Prozent und im Durchschitt der beiden Jahre 5,0 Prozent. Der massgebende Indikator liegt daher genau 1 Prozent unter dem geltenden Satz von Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Die von der Kommission festgelegte Mindestdifferenz für eine Änderung der Verordnung ist somit überschritten. Folglich wird der Zinssatz auf Prozent herabgesetzt.
Zu Artikel 19 AHVV
(Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit)
Die Änderung drängt sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Unselbständigerwerbenden auf. Siehe die Erläuterungen unter Artikel 8hs AHVV.
Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende)
Die Verschiebung der oberen und der unteren Grenze der sinkenden Skala durch die «Verordnung 86» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stu-
fen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geändert.
Zu Artikel 27 (Einkommensmeldungen der Steuerbehörden)
Im Zuge der zunehmenden Automatisierung des Meldeverfahrens werden heute vermehrt elektronische Datenträger eingesetzt. Der Begriff «Meldeformular» ist in diesen Fällen nicht mehr zutreffend und muss durch eine allgemeine Umschreibung ersetzt werden. Die Neufassung enthält keine materielle Änderung.
Zu Artikel 28 (Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger)
Kapitalisierungsfaktor: Periodisch wird der Verwaltung gegenüber geltend gemacht, die Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen sei ungerecht, namentlich würden (nach dem geltenden System) die Renteneinkommen von Invaliden und vorzeitig Pensionierten im Verhältnis zu den Vermögen zu stark mit Beiträgen belastet. Die scharfe Erfassung dieser Renteneinkommen vertrage sich zudem schlecht mit den heutigen Bestrebungen zur Förderung der beruflichen Vorsorge. Eine Korrektur dieser Verhältnisse ist über die Anpassung des Kapitalisierungsfaktors möglich. Dieser wird daher von 30 auf 20 ermässigt.
Beitragsabstufung: Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss «Verordnung 86» erfordert eine entsprechende Korrektur der Beitragsabstufung.
Zu Artikel 281j1 (Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind)
1. Die Unterscheidung in Erwerbstätige und Nichterwerbstätige hat seit Bestehen der AHV immer wieder Probleme aufgegeben. Vor der neunten AHV-Revision galten Versicherte, welche erwerbstätig waren und allein oder zusammen mit Arbeitgebern im Kalenderjahr weniger als den Mindestbeitrag zu bezahlen hatten, als Nichterwerbstätige und schuldeten folglich Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens, jedenfalls aber den jährlichen Mindestbeitrag. Auf den 1. Januar 1979 wurde in Artikel 10 Absatz 1 AHVG eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bundesrat den Grenzbetrag (zur Abgrenzung der Erwerbstätigen von den Nichterwerbstätigen) nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen kann, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Anlass zu dieser Regelung gab die Feststellung, dass nach den früheren Vorschriften Personen, welche wirtschaftlich betrachtet als Nichterwerbstätige erscheinen, der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entgingen, wenn sie von einem geringfügigen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit niedrige Beiträge bezahlten. Gemäss der heute geltenden Ausführungsvorschrift von Artikel 28 AHVV haben nicht dauernd voll er-
werbstätige Personen daher unter Umständen Beiträge nicht vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, sondern vom Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen zu bezahlen. Der Begriff der nicht dauernden vollen Erwerbstätigkeit wurde in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen umschrieben (Rz 225 ff.).
2. Nach fünf Jahren Erfahrung mit der Anwendung von Art. 28bis AHVV lässt sich sagen, dass die vom Bundesrat in acht Stufen festgelegten Grenzbeträge ihren Zweck nicht immer erreichen. Die Aufnahme einer bescheidenen Erwerbstätigkeit, um den wesentlich höheren Beiträgen als Nichterwerbstätiger zu entgehen, lohnt sich immer noch, speziell für den vermöglichen Versicherten. Der heutige maximale Grenzbetrag von 1650 Franken setzt beispielsweise ein unselbständiges Erwerbseinkommen von jährlich 16 500 Franken voraus. Ein Nichterwerbstätiger mit einem massgebenden Vermögen von 4 Millionen Franken hätte ohne dieses Einkommen einen Jahresbeitrag von 10 000 Franken zu bezahlen oder 8350 Franken mehr als im Falle, da er ein Einkommen in obgenannter Höhe erzielt. Die Grenzbeträge lassen sich häufig bereits mit dem Honorar für ein Verwaltungsratsmandat erreichen. Zudem ist die Anwendung von zwei verschiedenen Skalen ziemlich kompliziert und für die Betroffenen oft schwer verständlich.
3. Beispiele für die Neuregelung: (Basis: AHV/IV/EO-Beitrag, Wert 1985 in Fr.)
voller NE-Beitrag Grenzbetrag Geleisteter Geschuldeter E- Beitrag Saldo
A 250 250 150100
250 - B 400 250 150250
250 - C 500 250 150350
250 - D 1000 500 150850
400600
500 E 2000 1000 1501850
8001200
1000 -
4. Mit der nun beschlossenen Festlegung der Grenzbeträge auf 50 Prozent der Nich terwerbstätigenheitröge wird das System der Grenzbeträge einsichtig gestaltet: Der nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte, welcher nicht einmal die Hälfte der Beiträge eines Nichterwerbstätigen bezahlt hat, ist schwerge-
wichtig Nichterwerbstätiger und hat damit seine Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Wer jedoch mehr als die Hälfte der Beiträge eines Nichterwerbstätigen bezahlt hat, ist schwergewichtig erwerbstätig und fällt in die Kategorie der Erwerbstätigen. Es gilt also eine eigentliche Schwergewichtstheorie. Diese Lösung erlaubt es, auf eine besondere Abgrenzungsskala in der AHVV zu verzichten, die bei jeder Änderung der Nichterwerbstätigenbeiträge angepasst werden muss.
Zu Artikel 38 Absatz 1 (Veranlagung säumiger Arbeitgeber)
In Artikel 38 Absatz 1 wird auf die in der Mahnung angesetzte Nachfrist zur Beitragsentrichtung bzw. zur Beitragsabrechnung hingewiesen. Von dieser Nachfrist ist jedoch nicht in Artikel 37 Absatz 2, sondern in Artikel 37 Absatz 1 die Rede. Entsprechend ist der Verweiser in Artikel 38 Absatz 1 zu berichtigen.
Zu Artikel 41ter Absatz 3
In zwei Entscheiden hat das EVG Artikel 41 er Absatz 3 AHVV soweit als gesetzes- und verfassungswidrig erklärt, als darin die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf zuviel bezahlten Beiträgen von Selbständigerwerbenden ausgeschlossen wird (näheres hiezu siehe in ZAK 1984 S. 550, wo einer dieser Entscheide veröffentlicht ist). Bezahlt ein Selbständigerwerbender nach Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit vorerst aufgrund einer kasseneigenen Einkommensschätzung persönliche Beiträge und ergibt sich nach Vorliegen der ersten Steuermeldung ein tieferes Erwerbseinkommen, so ist die Ausgleichskasse aufgrund dieser neuen Rechtsprechung nicht nur verpflichtet, die zuviel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten, sondern unter Umständen (sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 41te1 AHVV erfüllt sind) auch Vergütungszinsen auszurichten. - Die erforderliche Anpassung wird durch eine teilweise Streichung von Artikel 41t Absatz 3 AHVV erreicht.
Zu Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 49
(Anspruch auf Witwenrente und auf Waisenrenten für Pflegekinder)
Im italienischen Text sind die Ausdrücke «figli elettivi» und «madre elettiva» durch die im ZGB verwendeten Bezeichnungen «affiliati» und «madre affiliante» zu ersetzen.
Zu Artikel 53bis Absätze 1, 2und 4
(Rentenkürzungen wegen Überversicherung)
In einem Urteil vom 18. Dezember 1984 gelangte das EVG zum Schluss, Artikel 53 Absatz 1 AHVV und Artikel 33 Absatz 1 IVV in der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung seien gesetzwidrig. Die anlässlich der neunten AHV-
Revision mit diesen Verordnungsbestimmungen eingeführte Kürzung auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei mit dem unverändert gebliebenen Gesetzestext (Art. 41 Abs. 1 AHVG und Art. 381jAbs. 1 IVG) nicht vereinbar. Dieser sehe nach wie vor lediglich dann eine Kürzung vor, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich überschritten werde, wogegen AHV- und 1V-Verordnung eine weitergehende Kürzung bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zuliessen. Das EVG-Urteil bedeutet, dass die Absätze 1 von Artikel 531il AHVV und
33bisIVV in der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung nicht anwendbar sind und durch eine Regelung ersetzt werden müssen, die, wie das EVG in seinem Urteil aufzeigte, ungefähr derjenigen zu entsprechen hat, welche bis Ende 1979 galt.
Die Neufassung von Absatz 1 trägt diesem Gebot Rechnung. Gleichzeitig wird die wieder eingeführte Toleranzmarge zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen nun so festgelegt, dass sie künftig bei der periodischen Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung automatisch angehoben wird, ohne dass der entsprechende Betrag jedesmal in der Verordnung geändert zu werden braucht. - Derselbe Anpassungsmechanismus wird in Absatz 2 auch für die Erhöhung des Grenzbetrages ab dem vierten Kind vorgesehen. - Absatz 4 verdeutlicht die bereits heute geltende Berechnungsweise, wonach für die Kürzung der Kinder- und Waisenrenten bei Teilrenten zunächst der gekürzte Vollrentenbetrag ermittelt und dieser sodann entsprechend der zutreffenden Teilrentenskala in Prozenten der Vollrente (Art. 52 AHVV) festgesetzt wird.
Zu Artikel 57 Buchstabe d (Abzüge vom Einkommen bei der Berechnung von ausserordentlichen Renten)
Nachdem das BVG auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, gilt die berufliche Vorsorge ebenfalls als bundesrechtliche Sozialversicherung.
Zu Artikel 64 (Kürzung ausserordentlicher Renten)
Artikel 531il Absätze 2 und 3 gelten auch für die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten. An Stelle der bisherigen Wiederholung des dort Gesagten genügt ein entsprechender Verweiser.
Zu Artikel 68 Absatz 4 (Auszahlung der ordentlichen Renten)
Mit der Einführung des BVG wurde der fünfte Abschnitt (Art. 181 —199), in welchem u.a. von anerkannten Versicherungseinrichtungen die Rede war, aufgehoben. Anerkannte Versicherungseinrichtungen in dem hier gemeinten Sinn können nicht mehr für die Auszahlung der Renten in Frage kommen und sind daher zu streichen.
Zu Artikel 79 Absatz 4 (Wirksamkeit einer Rentenänderung)
Das EVG stellte fest, diese Verordnungsbestimmung weiche materiell von Artikel 47 Absatz 1 AHVG ab und sei daher nicht gesetzeskonform (BGE 109 V 245, ZAK 1984 S. 443). Die damit notwendig gewordene Aufhebung dieser Vollzugsvorschrift dürfte sich in der Praxis für die Versicherten kaum negativ auswirken, weil in der Regel in solchen Fällen die Rückforderung ohnehin von Amtes wegen erlassen werden muss.
Zu Artikel 125 Buchstabe d
(Wechsel der rentenauszahlenden Ausgleichskasse)
Änderungen im Rentenanspruch können sich auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirken. Mit der Abtretung solcher Rentenfälle an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons wird eine direktere Koordination zwischen den AHV/IV- und den EL-Durchführungsorganen angestrebt. Diese Massnahme soll jedoch nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausgleichskassen erfolgen. Damit die erforderlichen Vorkehren in bezug auf die Koordination, die Registrierung und den Datenschutz sichergestellt werden können, ist eine Bewilligung des Bundesamtes erforderlich.
Zu Artikel 142 Absatz 3
(Zahlungs- und Abrechnungsverkehr der Ausgleichskassen)
Der hier genannte Artikel 189 ist mit der Einführung des BVG aufgehoben worden. Folglich ist auch der Hinweis darauf zu streichen.
Zu Artikel 173 Absatz 1 (Verjährung der Schadenshaftung)
Schadenersatzforderungen des Bundesamtes werden heute nicht mehr vom Bundesgericht, sondern vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.
Zu Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d
(Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle)
Die Eintragungen auf den individuellen Konten der Versicherten werden der Zentralen Ausgleichsstelle heute nicht mehr mit Listen, sondern mit maschinell lesbaren Datenträgern gemeldet. Eine Anpassung der entsprechenden Verordnungsbestimmung drängte sich auf.
Artikel 214 (In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung)
Die im geltenden Absatz 1 Buchstabe b genannte Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand ist seit einiger Zeit erschöpft und daher aus der Verordnung zu streichen.
Zur Übergangsbestimmung
Das EVG-Urteil betreffend die Kürzung der Waisen- und Kinderrenten (siehe Erläuterung zu Artikel 5311s) erfordert eine Übergangsregelung für die Jahre 1980 bis 1985. Die Toleranzmarge wird für die Jahre 1980 und 1981 entsprechend den Erwägungen des EVG auf 1200 Franken festgesetzt. Ab 1982 entspricht der Ansatz dem in den betreffenden Jahren geltenden monatlichen Höchstbetrag der einfachen Altersrente, wie er nun neu in Artikel 531is Absatz 1 festgelegt wird.
Eine rückwirkende Anpassung der gekürzten Kinder- und Waisenrenten kann aus technischen Gründen nur auf Antrag erfolgen. Das BSV wird jedoch für eine angemessene Information besorgt sein.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 17. Juni 1985
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.'
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 1
Die Worte «gelernter und angelernter Berufsarbeiter» werden ersetzt durch «der Arbeitnehmer».
Art. 33bil Kürzung der Kinderrenten
Die Kürzung der ganzen einfachen und Doppel-Kinderrenten gemäss Artikel 38bis TVG richtet sich nach Artikel 53' Absätze 1 —3 AHVV.
2Die halben Renten bemessen sich nach dem Verhältnis zur ganzen Rente.
Bei Teilrenten entspricht der auszurichtende Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 AHVV an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
Art. 34
Für die Berechnung der ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung gelten die Artikel 56-62 sowie 64 und 65 AHVV sinngemäss.
2Beim Wiederaufleben der Invalidität findet der Artikel 32b11 sinngemäss Anwendung. Für die Kürzung der ausserordentlichen halben Kinderrenten gilt Artikel 33<s Absatz 2 sinngemäss.
Art. 54 Abs.2 Satz 2 (neu)
2Mit Zustimmung des Bundesamtes kann das Dienstverhältnis durch kantonale Vorschriften geregelt werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 1985
Die Übergangsbestimmung der AHVV zur Änderung vom 17. Juni 1985 betreffend Rentenkürzungen bei Überversicherung gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Anderung der 1V-Verordnung
Zu Artikel 6 Absatz 1 (Ermittlung des Vergleichseinkommens
für die Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Kindheitsinvaliden)
Die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens hat stets gewisse Probleme aufgeworfen. Die Methoden wurden im Laufe der Jahre mehrmals gewechselt. Heute wird das Durchschnittseinkommen aus den Löhnen der gelernten Arbeiter gemäss Oktober-Erhebung des BIGA abgeleitet, was bereits dem Wortlaut der geltenden Verordnungsbestimmung widerspricht. Der Lohndurchschnitt der gelernten und angelernten Arbeiter kann jedoch nicht berechnet werden, da die Verdienste der angelernten Arbeiter in der Statistik nicht getrennt ausgewiesen werden.
Ferner ist es mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht vereinbar, dass der Invaliditätsgrad von Männern und Frauen am Durchschnittslohn der männlichen Arbeiter gemessen wird. Inskünftig soll daher auf den gewogenen Durchschnitt aller Arbeitnehmer, also von Männern und Frauen, Arbeitern und Angestellten, abgestellt und auf jede Differenzierung nach Ausbildungsgrad und Geschlecht verzichtet werden.
Der so ermittelte und auf den Stand von 1985 hochgerechnete Durchschnittswert beträgt 43 500 Franken und entspricht damit zufällig dem bereits für 1984 als anwendbar erklärten Durchschnitt. Im Hinblick auf diese Bereinigung hatte das BSV bereits zu Jahresbeginn 1985 auf eine Erhöhung verzichtet.
Zu Artikel 33111 (Kürzung der ordentlichen Kinderrenten)
Auch hier handelt es sich um eine Anpassung an die Rechtsprechung des EVG entsprechend der Neufassung von Artikel 53 bil AHVV (siehe Erläuterungen zu Art. 531i1 und 64 AHVV).
Zu Artikel 34 (Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten)
Die Neufestlegung und periodische Anpassung des Grenzbetrages ab dem vierten Kind (siehe Erläuterungen zu Art. 53bis Abs. 2 und Art. 64 AHVV) erlaubt es auch hier, mit Verweisungen zu operieren und damit diese Vollzugsvorschrift zu straffen.
Zu Artikel 54 Absatz 2 Satz 2 (Stellung der Regionalstellen)
Ursprünglich wurde die Meinung vertreten, es sei vorteilhaft, wenn eine Regionalstelle über ein möglichst grosses Einzugsgebiet verfüge, damit eine genügende Ausahl an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Die Erfahrung zeigt indessen eine zunehmende Kantonalisierung dieser Versicherungsorgane. In der Westschweiz verfügt bereits jeder Kanton mit Ausnahme des Kantons Jura - über eine eigene Regionalstelle und in der Deutschschweiz zeichnet sich eine gleiche Entwicklung ab.
Im Postulat Chopard, das am 23. September 1974 vom Nationalrat angenommen und dem Bundesrat überwiesen wurde, ist im Interesse einer verfahrensmässigen Vereinfachung vorgeschlagen worden, IV-Regionalstellen, welche nur im Kanton ihres Sitzes tätig sind, den Sekretariaten der kantonalen IV-Kommissionen anzugliedern. Der Bundesrat erklärte sich damals bereit, Kantonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Bis anhin wurden jedoch keine solchen Begehren gestellt. Neuerdings zeigen nun aber einige Kantone Interesse an einer solchen Lösung. Da die Sekretariate der 1V-Kommissionen von den kantonalen Ausgleichskassen geführt werden, richtet sich die Besoldung des Sekretariatspersonals nach kantonalen Normen. Bei Angliederung einer Regionalstelle wird deshalb die Möglichkeit geschaffen, auch für dieses Personal das Dienstverhältnis nach kantonaler Ordnung zu regeln.
Verordnung über die freiwillige Alters-, H interlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV)
Änderung vom 17. Juni 1985
Der Sch weizeriche Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Auslandschweizer
Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger (im folgenden Auslandschweizer genannt) im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gelten die nicht gemäss Artikel 1 dieses Gesetzes versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Art. 3 Einleitungssatz
Die Auslandvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen
Auslandschweizer insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Aus gleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:
Art. 21 Sichernde Massnahmen
Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.
2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der VFV
Zu den Artikeln 1 und 3 (Bedeutung des Matrikeiregisters für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung)
Das EVG hat in einem grundlegenden Urteil (ZAK 1984 S. 542) festgestellt, dass es das AHV-Gesetz nicht erlaubt, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung davon abhängig zu machen, dass der betreffende Auslandschweizer im Matrikelregister der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eingetragen sei. Die Artikel 1 und 3 VFV seien in dieser Hinsicht gesetzwidrig. Auch ein nicht immatrikulierter Schweizer Bürger sei beitrittsberechtigt, wenn er nachweist, dass er im Ausland niedergelassen ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dieser gerichtlichen Rüge Rechnung. Anders verhält es sich mit Artikel 20 Absatz 1bIS VFV, der die Eintragung im Matrikelregister für den Leistungsbezug vorschreibt. Diese Vorschrift stellt eine Sicherungsmassnahme gegen ungerechtfertigte Bezüge dar und steht nicht im Widerspruch zu einer Gesetzesbestimmung. Sie wurde vom EVG auch nicht beanstandet.
Zu Artikel 21 (Sichernde Massnahmen)
Im Zuge verschiedener Massnahmen zur Verwaltungsrationalisierung ist auch die Lebenskontrolle der AHV/IV-Leistungsbezüger im Ausland reorganisiert worden. Heute werden die Lebensbescheinigungen direkt von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf mit dem Einsatz moderner Datenverarbeitungsgeräte eingeholt. Im Regelfall sind die Bescheinigungen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Wohnsitzstaates zu bestätigen. Der Leistungsbezüger hat aber die Möglichkeit, die Bestätigung bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einzuholen.
Du rchfüh ru nsfra
Anspruch auf eine 1V-Rente während der Untersuchungshaft; Meldepflicht des Versicherten'
(Art. 41 IVG, Art. 29, 77 und 88a IVV, Rz 23 WIH)
Das EVG hat in einem Urteil vom 9. November 1984 (s. S. 477) festgehalten, dass im Hinblick auf den Anspruch auf eine 1V-Rente die Untersuchungshaft der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des BSV, die in ZAK 1984 Seite 417ff. vertreten wurde, hat es das EVG aber abgelehnt. eine Unterscheidung danach vorzunehmen, ob der Versicherte schuldig gesprochen wird oder nicht, da der Rentenentzug nicht eine Bestrafung des Versicherten bedeute. Der invalide Untersuchungshäftling soll gegenüber dem nicht behinderten nicht besser gestellt werden. Weiter hat das EVG entschieden, dass im Falle einer provisorischen Entlassung nach einer Rentenaufhebung nicht die Bestimmungen über die Rentenrevision anwendbar seien; allenfalls sei auf Artikel 291s IVV (Wiederaulleben der Invalidität) abzustellen.
Der Versicherte befand sich im vorliegenden Fall während rund vier Monaten in Untersuchungshaft und wurde später zu 27 Monaten Zuchthaus verurteilt. Das EVG hielt fest, dass man ihm nicht den Vorwurf machen könne, er hätte wissen müssen, dass die Untersuchungshaft möglicherweise einen Einfluss auf die 1V-Rente habe. Die Dauer der Untersuchungshaft sei im vorliegenden Fall nicht derart gewesen, dass der Versicherte ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Anspruchs haben musste. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liege deshalb nicht vor.
Änderungen im Verzeichnis der Hilfsmitteldepots'
(Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hüfsrnittcln. Drucksache 318.507.11)
Die Hilfsmittelzentrale Basel nimmt keine Motorfahrzeuge mehr entgegen und kann auch keine mehr vermitteln, da die Abteilung Apparatebau des Bürgerspitals Basel (Milchsuppe), wo die Fahrzeuge garagiert und gewartet wurden, aufgehoben worden ist.
Neue Depotstelle,für Motorfahreuge ist das technische Zentrum des TCS in 6032 Emmen, Telefon 041/50 55 22. Für die Überführung von Motorfahrzeugen kann bei Bedarf das Touring-Hilfe-Transportsystem beansprucht werden; es ist über die gleiche Telefonnummer erreichbar.
Am 1. Juni 1985 wurde in der Oberwalliser Eingliederungs- und Dauerwerkstätte in 3902 Brig-Glis ein neues Depoi für allgemeine ililfrmittel eröffnet; es ist telefonisch unter Nummer 028/23 57 76 erreichbar.
Hinweise
Das Wachstum der Sozialversicherungen
Im Juli dieses Jahres war in den Zeitungen folgende Pressemeldung zu lesen:
Starkes Wachstum der Ausgaben von Sozialversicherungen
Zürich (AP). Die Ausgaben von Sozialversicherungen sind in der Schweiz zwischen 1975 und 1983 bei praktisch konstanten Bevölkerungszahlen uni mehr als 63 Prozent auf 31,7 Milliarden Franken angestiegen. Wie die Wirtschaftsförderung (w1) am Dienstag in Zürich weiter mitteilte, entspricht dies einem jährlichen Durchschnittswachstum von 6.3 Prozent. Das Bruttosozialprodukt wuchs im gleichen Zeitraum um insgesamt 48 Prozent oder um fünf Prozent im Jahr.
1983 wurden die grössten Auszahlungen laut wf mit 12.5 Milliarden Franken von der AHV getätigt. Die anerkannten Krankenkassen zahlten 7,4 Milliarden, die berufliche Vorsorge 4,5 Milliarden. die Invalidenversicherung 2.5 Milliarden und die SUVA 1.9 Milliarden Franken aus. Auf diese fünf Versicherungszweige entfielen 1983 laut wf 91 Prozent der gesamten Ausgaben der Sozialversicherungen.
Die in der Meldung enthaltenen Zahlen sind korrekt. Hingegen gibt die angegebene Gesamt-Wachstumsrate einen allzu ungenauen Eindruck von den tatsächlichen Entwicklungen, welche in den einzelnen Sparten recht unterschiedlich verliefen. Für die Zeit von 1975 bis 1983 ergeben sich im einzelnen folgende Ausgaben-Wachstumsraten:
—AHV 46%
—IV
- berufliche Vorsorge 95 %
anerkannte Krankenkassen 82%
—SUVA 730/
Zusammen (5 Bereiche) 61 %
Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der gleichen Zeitperiode die Rentenbezüger insgesamt in der AHV um 16 Prozent, in der IV um 32 Prozent vermehrt haben und die Zahl der Unfälle in der SUVA um 11 Prozent zugenommen hat. Diese Angaben führen zu differenzierteren Beurteilungen, als es die Durchschnittszahl erlaubt. Insbesondere kann festgehalten werden, dass sich unser bedeutendstes Sozialwerk —die AHV - im Gleichschritt mit dem Bruttosozialprodukt entwickelt. Das ist nicht Zufall, sondern zu einem wesentlichen Teil auf die Bindung von Beiträgen und Leistungen an ein und dasselbe Erwerbseinkommen zurückzuführen. So ist und bleibt die AHV eng mit der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung verknüpft, was die ergänzenden Angaben auch bestätigen.
Fachliteratur
Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge. Von Bruno Lang und
Georg Hollenweger. Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich. 51 Seiten. Fr. 18.—. Schriftenreihe der Investmentstiftung für Personalvorsorge (IST), Nr. 14, Juli 1985,IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich.
Häberli Irene: Berufliche Vorsorge von Behinderten. Eine Untersuchung über
die Situation vor dem Obligatorium und über die Auswirkungen des BVG. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 3/1985, S. 132-147. Als Sonderdruck erhältlich. Verlag Stämpfli, Bern.
Koller Thomas: AHV und Eherecht - Standortbestimmung und Ausblick.
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band 121, Juli/August 1985, S. 305- 333. Verlag Stämpfli, Postfach 2728, 3001 Bern.
Perspektiven der sozialen Sicherheit. Expertenbericht zum Postulat der LdU- und EVP-Fraktion des Nationalrates. Erstellt im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern von den Professoren H. Bühimann, M. Hauser, H. Schneider und P. Zweifel. Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern.
Parlamentarische Vorstösse
Interpellation Fetz vom 5. Juni 1985 betreffend die AHV/IV-Teuerungsanpassung 1986/87
Der Bundesrat hat die Interpellation Fetz (ZAK 1985 S. 383) am 4. September wie folgt beantwortet:
«Durch Verordnung vom 17. Juni 1985 hat der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV/lV auf den 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent erhöht. Die Geltungsdauer dieser Rentenerhöhung ist nicht befristet; sie hängt von der Preisentwicklung im Jahre 1986 und allenfalls 1987 ab. Die Verordnung des Bundesrates entspricht in allen Teilen den Anträgen der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission.
Zu den gestellten Einzelfragen kann folgendes gesagt werden:
Die Rentenanpassung richtet sich einzig nach den in Artikel 331e1 AHVG festgelegten Regeln und ist nicht von einer Erhöhung der Beitragssätze abhängig. Die beschlossene Anpassung berücksichtigt einerseits die statistisch ausgewiesene Preissteigerung von 2,9 Prozent im Jahre 1984 und eine angenommene Zunahme von 3,9 Prozent im Jahre 1985, anderseits aber auch die Tatsache, dass die Rentenanpassung vom Januar 1984 höher ausgefallen war, als es nach der tatsächlichen Preis- und Lohnentwicklung erforderlich war.
Rentenanpassungen sind keine Revisionen, die Systemveränderungen bewirken können. Sie bezwecken lediglich, die Leistungen an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten der unmittelbaren Vergangenheit anzupassen. Dies tat der Bundesrat mit seiner Verordnung vom 17. Juni 1985. Er sieht keinen Grund zu einem andern Vorgehen und hält daher an dieser Verordnung fest.
Im übrigen können wir die Meinung der Interpellantin nicht teilen, dass bereits heute Teuerungsschübe im Laufe der nächsten zwei Jahre voraussehbar sind. Hingegen ist es aufgrund der Teuerungsentwicklung in den letzten zwei Monaten durchaus möglich, dass die bei der Festlegung der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1986 unterstellte jahresdurchschnittliche Teuerung für 1985 von 3,9 Prozent nicht einmal erreicht wird.»
M itteiluncien
Die Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1985
Die Alters- und H interlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) erzielten im ersten Semester 1985 einen Gesamtüberschuss von 228 Mio Franken, das sind 130 Mio mehr als im ersten Halbjahr 1984. Obwohl die Einnahmen wie die Ausgaben etwas stärker anstiegen als vorgesehen, entspricht das Gesamtergebnis ziemlich genau dem Budget.
AHV/IV/EO 1. Halbjahr 1985 1. Halbjahr 1984 Veränderung
Einnahmen 9278 8917 + 4,0% Ausgaben 9050 8819 + 2,6% Gesamtergebnis + 228 + 98 +130 Mio
Auf der Einnahmenseite haben sich die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber im Vergleich zur Vorjahresperiode um 4,6 Prozent erhöht, geplant war eine Zunahme von 4,0 Prozent. Die Bundes- und Kantonsbeiträge sind um 2,4 Prozent und die Zinseinnahmen um 1,6 Prozent angestiegen.
Die gesamten Ausgaben verteilen sich wie folgt:
—AHV 7188 Mio + 1,8%
—IV 1554 Mio + 3,4%
—EO 308 Mio +20,4%
Das Vermögen der AHV, IV und EO belief sich am 30. Juni 1985 auf 13,4 Mia Franken, gegenüber 13,1 Mia vor Jahresfrist. Die ausschliesslich in der Landeswährung und nur bei schweizerischen Geldnehmern investierten Kapitalanlagen erreichten am Semesterende 9018 Mio Franken. Die Durchschnittsrendite dieser mittel- und langfristigen Anlagen hat sich im ersten Halbjahr 1985 von 5,07 auf 5,05 Prozent abgeschwächt. Am 30. Juni 1985 beliefen sich die kurzfristigen Geldanlagen, welche für die bevorstehenden Rentenzahlungen benötigt werden, auf 1857 Mio Franken.
Auffangeinrichtung für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Der Bundesrat hat rückwirkend auf den 1. Januar 1985 eine Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen - und In - validenvorsorge in Kraft gesetzt.
Die berufliche Altersvorsorge gewährt allen dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern einen Mindestanspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. In einem solchen Fall hat die Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Sie fordert vom säumigen Arbeitgeber rückwirkend auf den Zeitpunkt, auf den er sich einer Vorsorgeeinrichtung hätte anschliessen müssen, die Beiträge für die geschuldeten Leistungen, den Verzugszins und einen Zuschlag als Schadenersatz. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so ersetzt der Sicherheitsfonds der Auffangeinrichtung die nicht einbringbaren Beträge.
Die Tätigkeit der Auffangeinrichtung steht unter dem Gebot der Kostenneutralität; ihr dürfen also grundsätzlich weder Gewinn zufliessen, noch sollen ihr Verluste erwachsen.
Aufschub der von den Vorsorgeeinrichtungen zu entrichtenden Beiträge an den Sicherheitsfonds
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die das Obligatorium der beruflichen Vorsorge durchführen, dem Sicherheitsfonds für das Jahr 1986 keine Beiträge zu entrichten haben.
Dem Sicherheitsfonds ist es aufgetragen, Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen, und die gesetzlichen Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen.
Zum Teil liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitragsbezug noch gar nicht vor, weil bis Ende 1986 eine Übergangslösung gilt. Für die übrigen Fälle steht der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds schliesslich ein Uberbrückungskredit zur Verfügung, der ausreichend dotiert ist.
XIX. Europäische Familienministerkonferenz: Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise, insbesondere der Arbeitslosigkeit, auf die Familie'
Die 19. Familienministerkonferenz fand vom 18. bis 20. Juni 1985 in La Valetta (Malta) statt. Die Schweiz wurde von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung und von Dr. Bouverat, Chef der Sektion Familienschutz desselben Amtes, vertreten.
Die Minister unterstrichen, dass kein europäisches Land von der Wirtschaftskrise verschont blieb, wenn diese auch je nach dem Wohlstand und dem wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstand in jedem Land ein anderes Bild zeigt. Die Arbeitslosigkeit ist die hauptsächlichste und unmittelbarste Ursache der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familien. Aber auch die Begrenzung des Ausgabenwachstums der öffentlichen Haushalte, vor allem im Sozialbereich, hat unbestreitbare Auswirkungen sowohl auf die Höhe als auch auf die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialleistungen.
Diese verschiedenen Faktoren führen dazu, dass eine stets wachsende Zahl von Personen und Familien Gefahr läuft, an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu
1Zusammenfassung des SchIusscommuniqu6s (Übersetzung)
werden. In etlichen Ländern könnte sich die Situation soweit verschärfen, dass die Arbeitslosen zwangsläufig in Opposition zu denjenigen geraten, die eine Arbeit haben. Im Wissen um die Gefährlichkeit einer Zweiteilung der Gesellschaft, die ihre Stabilität und selbst die Demokratie als solche bedrohen könnte, unterstrichen die Minister die Notwendigkeit, noch mehr vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen und Hilfen anzubieten.
Die Lage wirkt sich auf besorgniserregende Weise sowohl bei den Einzelnen wie auch bei den Familien aus. Beim Einzelnen gefährdet die tatsächliche oder drohende Arbeitslosigkeit oft die psychische oder physische Gesundheit. Auswirkungen zeigen sich aber auch auf die ganzen Familien, denn die Spannungen, unter denen der Betroffene leidet, wirken sich auf seine Umgebung aus. Die traditionellen Rollen werden in Frage gestellt oder geraten ins Wanken: Der arbeitslose Vater verliert sein Selbstvertrauen und sieht seine Autorität, die im allgemeinen von seiner Stellung als Oberhaupt und Ernährer der Familie abhängt, schwinden. Die arbeitslosen Frauen gehen ihrer Unabhängigkeit und ihres Selbstvertrauens verlustig und werden wieder auf ihre traditionelle Rolle eingeschränkt. Zwischen den Ehegatten können Spannungen auftreten und Konflikte ausbrechen, was im Extremfall bis zur Trennung oder Scheidung führt.
Die Minister stellten auch fest, dass in allen von der Krise betroffenen Ländern Systeme der sozialen Sicherheit bestehen und diese in der Lage sind, die schlimmsten Auswirkungen der Rezession und der Arbeitslosigkeit bestmöglich zu verhindern oder zu mildern. Allgemein gesagt erbringen die Sozialversicherungen den Arbeitslosen und ihren Familien finanzielle Leistungen, die ihnen, wie es die Europäische Sozialcharta verlangt, eine angemessene Lebenshaltung ermöglichen. Auch in Fällen, in denen gewisse Einkommensgarantien nicht oder nicht mehr zur Anwendung gelangen - z.B. bei ausgesteuerten Versicherten oder Personen, die über erheblich verminderte Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen - treten andere Unterstützungsformen an ihre Stelle. Diese kommen oft von der Sozialhilfe, aber auch von gemeinnützigen Organisationen oder privaten Initiativen.
Einige Minister haben darauf bestanden, dass die Familienpolitik auf nationaler Ebene koordiniert werde. Die Familien selbst müssten ermutigt und unterstützt werden, damit sie ihren Mitgliedern in einer Notlage beistehen können, so bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Armut. Das ist vor allem deshalb nötig, weil die Arbeitslosigkeit vorab bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern - in der Regel die weniger qualifizierten - und bestimmte Personenkreise - alleinerziehende Eltern, Frauen, ausländische Arbeitnehmer usw. - trifft. Deshalb muss der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit und für den wirtschaftlichen Aufschwung begleitet sein von gezielten Massnahmen für diese Personengruppen sowie von solchen auf sozialem, erzieherischem und kulturellem Gebiet.
Die Minister haben wiederum alle Anzeichen von Intoleranz und Ausländerfeindlichkeit verurteilt, denen bisweilen die Familien der mittellosen Schichten, der ethnischen Minderheiten und der ausländischen Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Sie haben betont, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung dieser Vorkommnisse ist. Schliesslich haben sie die Bedeutung der internationalen Vereinbarungen über soziale Sicherheit unterstrichen, die geeignet sind, der Infragestellung der sozialen Errungenschaften in den einzelnen Ländern entgegenzuwirken.
Die nächste Konferenz wird 1987 in Brüssel stattfinden und dem Thema «Die Entwicklung der Familienstrukturen und Perspektiven für die Zukunft» gewidmet sein.
Nachwahl in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat das bei den Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 1985-1988 den Vertretern der Invalidenhilfe und der Behinderten reservierte fünfte Mandat in der 44köpfigen Eidgenössischen AHV/IV-Komission nun nachträglich besetzt. Als neues Mitglied wählte er für den Rest der laufenden Amtsperiode Frau Nicole Chol/et, lic. iur. et lic. ös sc. soc., Lausanne.
Personelles
ZAS/SAK: Rücktritt von Dr. Bruno Kern
Nach einem langen Arbeitsleben im Dienste der AHV ist Dr. Bruno Kern Ende Mai 1985 in den Ruhestand übergetreten. Vor fast genau vierzig Jahren nahm der junge Jurist seine Tätigkeit bei den damaligen «Zentralen Ausgleichsfonds» auf. Als Stellvertreter des Chefs der Zentralen Ausgleichsstelle und Schweizerischen Ausgleichskasse hat er nun seine Laufbahn abgeschlossen. Seine starke Persönlichkeit hinterliess bleibende Spuren; am sichtbarsten schlug sich dies im neuen Verwaltungsgebäude nieder, das die ZAS/SAK seit 1980 belegt und zu dessen Verwirklichung er als unermüdlicher und dynamischer Projektleiter beigetragen hat.
Alle, die Dr. Kern gekannt haben, behalten ihn in unvergesslicher Erinnerung und wünschen ihm einen langen und glücklichen Ruhestand.
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Henri Garin (Ü bersetzung BSV)
1V-Kommission Appenzell A.Rh.
Dr. Joachim Auer ist als Präsident der 1V-Kommission Appenzell A.Rh. zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde Dr. Hans Altherr gewählt.
Ausgleichskasse Migros (Nr. 70)
Der Leiter der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Heinrich Fritz, ist aus Gesundheitsgründen bis zu seiner Pensionierung beurlaubt worden. Als Nachfolger hat der Kassenvorstand mit Amtsantritt am 16. Oktober 1985 Hanns Rudolf Habenberger gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 25, Ausgleichskasse Filialunternehmen:
neues Domizil und neue Telefon- sowie Kontonummer:
Zürich, Speerstrasse 61, Postfach 124, 8060 Zürich, Telefon (01) 481 55 77,
Postcheckkonto 80-3924-0.
Seite 20, Ausgleichskasse CIVAS, Zweigstelle Montreux:
neue Postadresse: Case postale 63,1820 Montreux 2.
Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht
Urteil des EVG vom 12. April 1984 iSa. G.T.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 1 Bst. e AHVV. In der AHV nicht versi-
chert sind Ausländer mit diplomatischen Vorrechten und Befreiungen oder besonderen steuerlichen Vergünstigungen. UNO-Angestellte, die nicht auf der vom UNO-Generalsekretär dem
Bundesrat nach Art. V Sektion 14 des UNO-Sitzabkommens übermit-
telten Liste verzeichnet sind, sind obligatorisch versichert.
Der 1914 geborene Ausländer G.T. war bis zu seiner Pensionierung (1974) Beamter der Vereinten Nationen (UNO) in der Schweiz. Er arbeitete seither weiterhin zeitweise für seine ehemalige Arbeitgeberin. In Kenntnis dieser Verhältnisse orientierte ihn die Ausgleichskasse über seine Pflicht, sich ihr anzuschliessen. G.T. verneinte eine Unterstellungspflicht, indem er im wesentlichen auf seine Steuerbefreiung hinwies. Die Ausgleichskasse schätzte ihn darauf nach Ermessen ein und verfügte persönliche Beiträge, wogegen G.T. sich wehrte. Gegen den diese Beschwerde gutheissenden kantonalen Entscheid, welcher sich zur Hauptsache auf Auskünfte der Steuerbehörden und des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stützte, führte die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
. . . (Verfahren)
...(Verfahren)
3a. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG sind Ausländer im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen nicht versichert. Art. 1 Bst. e AHVV zählt darunter das ausländische Personal der Vereinten Nationen, des Internationalen Arbeitsamtes, der internationalen Büros und der anderen vom Eidgenössischen Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeichneten internationalen Organisationen.
In Anwendung dieser Bestimmungen war G.T. als Ausländer bis zu seiner Pensionierung 1974 von der AHV ausgenommen. Es ist daher zu prüfen, ob er seit
diesem Zeitpunkt trotz der weiterdauernden gelegentlichen Tätigkeit bei der UNO als versichert gilt, wie dies im Gegensatz zur Vorinstanz die Beschwerdeführerin behauptet.
Die Vorrechte und Befreiungen von Beamten internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind in sogenannten «Sitzabkommen» geregelt, welche zwischen der Schweiz und den betroffenen Organisationen abgeschlossen wurden. Hinsichtlich des UNO-Personals sieht das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (abgeschlossen zwischen Bundesrat und UNO-Generalsekretär am 11. Juni/l. Juli 1946,revidiert durch Briefwechsel am 5./19. April 1963) in Art. V Sektion 15 gewisse Vorrechte und Befreiungen für diese Beamten vor, so namentlich die Steuerbefreiung auf Gehältern und Bezügen (vgl. SR 0.192.120.1).
Es darf jedoch nicht allgemein davon ausgegangen werden, das gesamte ausländische Personal einer in Art. 1 Bst. e AHVV genannten Organisation stehe im Genuss diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen (BGE 98V 182, ZAK 1973 S. 424; hinsichtlich Steuerrecht vgl. M6n6trey G6rard, Les privilges fiscaux des fonctionnaires internationaux, RDAF1 29/19735. 237).
Der Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung ist - hinsichtlich des betroffenen Personenkreises - eingeschränkt durch Art. V Sektion 14 des Sitzabkommens, welcher vorsieht, dass der UNO-Generalsekretär dem Bundesrat (wie auch den Regierungen der Mitgliedstaaten) periodisch die Namen der Beamten mitteilt, welche unter jene Bestimmung fallen. Man kann daher davon ausgehen, dass - unter Vorbehalt eines (korrigierbaren) Versehens - Personen, welche nicht oder nicht mehr in der Liste des Generalsekretärs verzeichnet sind, auch nicht den Status von internationalen Beamten haben. Sie können in der Folge für sich nicht Ausnahmebestimmungen beanspruchen, welche nur für Personen im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen vorgesehen sind. Die Ausnahme von der obligatorischen AHV im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1 Bst. e AHVV setzt aber das Vorhandensein solcher Vorrechte und Befreiungen bzw. besonderer steuerlicher Vergünstigungen voraus.
Vorliegend ist unbestritten, dass G.T. seit 1975 nicht mehr in der fraglichen Liste verzeichnet war, was vom EDA im erstinstanzlichen Verfahren stillschweigend bestätigt und von der Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt wurde. G.T. ist deshalb seit seiner Pensionierung als in der AHV versichert zu betrachten. Ebenfalls gilt es festzuhalten, dass G.T. seit jenem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche hinsichtlich Aufenthalt die Legitimationskarte als internationaler Beamter ersetzte. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse hat von G.T. daher zu Recht die seither geschuldeten Beiträge gefordert. Auch die vom EDA im vorinstanzlichen Verfahren erteilte Auskunft erlaubt keine andere Lösung: Sie bindet weder die AHV-Durchführungsorgane
1 Revue de droit administratif et de droit fiscal (existiert nur in französischer Sprache)
noch den Sozialversicherungsrichter. Dies umsoweniger, als besagte Auskunft im Gegensatz zum klaren Wortlaut des UNO-Sitzabkommens steht. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass G.T. - zu Recht oder zu Unrecht - weiterhin Steuerbefreiung für die von seiner Arbeitgeberin gelegentlich erhaltenen Entschädigungen geniesst.
AHV/Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens
Urteil des EVG vom 1. Mai 1985 iSa. K.S.
Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
K.S. ist Eigentümer einer Liegenschaft mit zehn Wohnungen, von denen er fünf möbliert und fünf unmöbliert vermietet. Die Ausgleichskasse rechnete die gesamten aus dieser Liegenschaft fliessenden Mietzinseinkünfte zum Erwerbseinkommen und erliess entsprechende Beitragsverfügungen. K.S. reichte dagegen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde ein mit dem Hauptantrag, die Verwaltungsakte seien aufzuheben, da die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen Kapitalertrag und nicht Erwerbseinkommen darstellten.
Gegen das abweisende Urteil führt K.S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Aus dessen Erwägungen:
2. Es ist streitig, ob das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus der Vermietung der zehn Wohnungen an der B.-Strasse erzielt, ganz oder teilweise als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
a. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit ist. Ob dieses Einkommen aus haupt- oder nebenberuflicher Tätigkeit stammt, ist grundsätzlich unerheblich (Art. 8 Abs. 2 AHVG). Das EVG hat seit jeher erklärt, dass die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Beiträge schulden, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit ist (vgl. EVGE 1965 S. 65, ZAK 1965 S. 541 und die dort zitierten Urteile). Insbesondere hat das Gericht schon im Fall E.W. (ZAK 1952 S. 97) entschieden, dass die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses als Vermögensverwaltung gilt, sofern diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Hingegen erkannte das Gericht damals, der Betrieb eines Apartmenthauses unterscheide sich wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
in sich schliesse und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung erhalte, In diesem Sinne wurde im Fall K. (unveröffentlichtes Urteil vom 11 . Juni 1964) die Tätigkeit einer alleinstehenden Frau, die 12 der insgesamt 14 möblierten Zimmer ihres Hauses als Einzel- und Doppelzimmer vermietete und grösstenteils selber reinigte und instand hielt, als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Gleich bewertet wurde im Urteil A.K. (ZAK 1965 S. 37) die Vermietung von rund 40 möblierten Zimmern in vier Wohnhäusern, wobei allein schon die Kontrolle des Mobiliarverschleisses und die periodische Erneuerung von Ausstattungsstücken als entscheidend angesehen wurden. In EVGE 1965 S.66 (ZAK 1965 S.541) wurde als weiteres, zusätzliches Kriterium für selbständige Erwerbstätigkeit bei der Vermietung möblierter Zimmer (in Form eines Apartmentbetriebes) das erhöhte Risiko erwähnt. Im gleichen Urteil führte das Gericht aus, es könne nicht ausschlaggebend sein, wie stark die betriebliche Nutzung den Hauseigentümer oder dessen Hilfspersonen beanspruche. Denn es liesse sich nicht rechtfertigen, die grösseren Apartmentbetriebe wegen des erforderlichen Arbeitsaufwandes der Beitragspflicht zu unterstellen, die kleineren dagegen, trotz der Wesensgleichheit, von dieser Pflicht deshalb auszunehmen, weil der Arbeitsaufwand geringer wäre. In solchen Fällen gelte das gesamte aus der Liegenschaft herausgewirtschaftete Einkommen als Erwerbseinkommen. In der Regel erfolge keine Differenzierung nach Einkommen, das durch die betriebliche Nutzung, und Einkommen, das hauptsächlich durch reine Vermietung erzielt werde. Gemäss dem Grundsatz der einheitlichen Erfassung solchen Erwerbs entscheide der überwiegende Charakter der Nutzungsart - betriebliche Nutzung oder blosse Vermögensverwaltung - über die gesamte AHV-rechtliche Erfassung oder Nichterfassung.
b. Im Urteil iSa. R .B. vom 31. Mai 1967 (ZAK 1967 S. 614) sah sich das EVG veranlasst, von dem zuletzt genannten Grundsatz der einheitlichen Erfassung gemischt genutzter Liegenschaften wieder abzuweichen. Es berief sich auf BGE 92 149, wo das Bundesgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 82 1178) für die wehrsteuerrechtlichen Belange erklärt hat, eine sachgemässe Besteuerung sei in der Regel nur dann gewährleistet, wenn der Wert gemischt genutzter Liegenschaften nach dem Verhältnis, in dem die private und die geschäftliche Zweckbestimmung zueinander stehen, zerlegt und einzig der daraus sich ergebende geschäftliche Teilwert in die Steuerberechnung einbezogen werde. Die ungeteilte Zuweisung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen komme nur in Betracht, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder umgekehrt diese im Verhältnis zu jener völlig belanglos wäre. Da die Grundsätze des Wehrsteuerrechts auf AHVrechtlichem Gebiet bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beachten sind, hat sich das EVG im Fall R.B. (ZAK 1967 S. 614) dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.
In einem unveröffentlichten Urteil iSa. E. vom 3. Juli 1967 führte das EVG zudem aus: Selbst wenn die Mieter der fünf möblierten Einzelzimmer für Wäsche, Reinigung und Mobiliarverschleiss selber aufkommen müssten und der Ver-
mieter nicht gezwungen wäre, das Mobiliar häufig zu kontrollieren, so wurde sich dessen Tätigkeit von der Vermietung unmöblierter Räume eines Renditenwohnhauses nicht wesentlich unterscheiden. Im Urteil E. wurden die in ZAK 1965 S.541 zusammengefassten Grundsätze also noch dahin ergänzt, dass sogar bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten noch geprüft werden muss, ob im konkreten Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Vermietung unmöblierter Räume besteht.
Im Urteil E. nahm das Gericht auch zur Frage Stellung, welche Bedeutung dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital zukommt. Ausgehend von ZAK 1962 S. 306 erklärte das Gericht: Das Kriterium des anlagebedürftigen Vermögens bzw. der Inanspruchnahme fremder Gelder für die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von Gewerbsmässigkeit sei seinem Sinn nach nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübe, die auch Kapitalinvestitionen verlange, wie Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen sei es nicht anwendbar auf einen Versicherten, dessen Tätigkeit sich darauf beschränke, aus einem ihm gehörenden Grundstück (Gebäude) Mietzinsen einzukassieren. In einem solchen Fall sei nicht entscheidend, mit welchen Mitteln
- ob mit Darlehen oder eigenen Geldern - der Versicherte das Vermögensobjekt erworben habe, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen Häuser besitze und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erziele, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein möge. Im übrigen liesse sich kaum zuverlässig in jedem einzelnen Fall die Herkunft der verwendeten Gelder (Handel, Industrie, Börsenspekulationen mit eigenen oder fremden Mitteln usw.) prüfen. Erhebungen darübergingen über den Rahmen des AHVG hinaus.
Die oben dargelegten Grundsätze wurden durch die unveröffentlichten Urteile E. vom 19. September 1980 und V. vom 3. Dezember 1982 sowie durch BG 110V 83 (ZAK 1985 S. 44) im wesentlichen bestätigt. Überdies hat das EVG im zuletzt genannten Urteil darauf hingewiesen, dass die Kapitalinvestition für die Vermietung möblierter Wohnungen mit Unkosten verbunden und dass vom Bruttoeinkommen ein Abzug für die Amortisation des Mobiliars vorzunehmen ist (Erw. 5b).
3. Die im Urteil R.B. (ZAK 1967 S. 614) und insbesondere auch im unveröffentlichten Urteil E. vom 3. Juli 1967 aufgestellten Grundsätze der Wertzerlegung einer Liegenschaft in einen erwerbsmässig und in einen privat genutzten Teil nach Massgabe des jeweiligen Anteils von unmöbliert bzw. möblierten Wohnungen hat die Rekursbehörde im heute angefochtenen Entscheid unbeachtet gelassen. Vielmehr hat sie sich ausschliesslich an EVGE 1965 S.65 (ZAK 1965 S. 541) gehalten. Sie ist somit von einer Rechtsprechung ausgegangen, welche der geltenden Praxis schon lange nicht mehr entspricht. Daran ändert nichts, dass sie sich auf die Urteile E. und V. aus den Jahren 1980 bzw. 1982 beruft. Dieser Hinweis ist insofern nicht stichhaltig, als es in diesen Fällen ausschliesslich um möbliert vermietete Liegenschaften ging und sich die Frage der Wertzerlegung somit gar nicht stellte.
Nur sehr bedingt von Bedeutung ist die vorinstanzliche Bemerkung, der Versicherte erziele «zur Hauptsache den Erwerb aus geschickt angelegtem Fremdkapital». Dieses Argument stellt im Sinne des Urteils E. (vom 3.7.67) höchstens ein Indiz für erwerbliche Liegenschaftsnutzung und keinesfalls einen Beweis dar.
Das EVG hat keine Veranlassung, den Grundsatz, wonach das Einkommen aus der Vermietung unmöblierter Wohnungen einer zum Privateigentum eines Versicherten gehörenden Liegenschaft beitragsfreier Kapitalertrag ist, in Frage zu stellen.
Für die Annahme von Erwerbseinkommen spricht im vorliegenden Fall auch nicht etwa die Tatsache, dass das in der Liegenschaft investierte Eigenkapital im Jahre 1980 lediglich 3,89 Prozent ausmachte und 1981 sogar auf 0 Prozent zurückgegangen war. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine von den Eltern geerbte Liegenschaft handelt, in der anfänglich immerhin ein gewisses Eigenkapital investiert war, das in der Steuermeldung beispielsweise für die 19. Wehrsteuerperiode noch auf 56 000 Franken beziffert und dann später aus irgendwelchen Gründen - nach den Angaben des Beschwerdeführers wegen Auszahlung der Miterben und wegen dringend notwendiger Renovationen - aufgezehrt wurde. Es handelt sich also nicht um ein zum vornherein mit Fremdkapital finanziertes und zu eigentlichen Erwerbs- bzw. Spekulationszwecken erworbenes Mehrfamilienhaus. Daher kann der Investition von Fremdkapital beitragsrechtlich keine derart grosse Bedeutung beigemessen werden, dass aus diesem Grunde die gleichartigen Mietzinseinnahmen, die früher bei noch vorhandenem Eigenkapital beitragsfreies Kapitaleinkommen waren, später in irgendeinem Zeitpunkt infolge Schwindens des Eigenkapitals als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wären.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher insofern als - offensichtlich - begründet, als die Mietzinseinnahmen aus den unmöblierten Wohnungen der Beitragspflicht unterstellt wurden.
Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, er habe die Praxis, «gemäss welcher der Betrieb eines Apartmenthauses oder die Vermietung von möblierten Zimmern als Erwerbstätigkeit qualifiziert wird», nicht in Frage gestellt. Gegenüber der Rekurskommission habe er «jedoch die Auffassung vertreten, dass in seinem Falle nach den konkreten Umständen die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerbsmässigen Vermietung der möblierten Wohnungen nicht gegeben seien. Aufgrund der im einzelnen dargelegten Verhältnisse hat er eingehend dargetan, dass er weder ein Apartmenthaus führt und möblierte Wohnungen vermietet und dass er insbesondere den Mietern der fünf möblierten Wohnungen keine Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung und Bettwäsche erbringt und seine Kontrolltätigkeit nicht über das bei unmöblierten Wohnungen übliche Mass hinausgeht».
Sollten diese Behauptungen zutreffen, so läge ein dem Fall E. aus dem Jahre 1967 analoger Sachverhalt vor, der auch eine entsprechende beitragsrecht-
liche Behandlung erfahren müsste. Wie es sich effektiv damit verhält, bedarf indessen noch der ergänzenden Abklärung durch die Ausgleichskasse.
Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes: Auf jeden Fall unterliegen die im Sinne der Wertzerlegung aus der Vermietung der unmöblierten Wohnungen erzielten Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Was anderseits die Vermietung der möblierten Wohnungen betrifft, so ist durch die Ausgleichskasse näher abzuklären, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er erbringe den Mietern keine Dienstleistungen und seine Kontrolle der Mietobjekte übersteige das bei der Vermietung unmöblierter Wohnungen übliche Mass nicht, zutrifft. Wäre dies zu bejahen, so wäre auch die Vermietung dieser Wohnungen als private Vermögensverwaltung ohne Erwerbscharakter zu qualifizieren. Andernfalls wäre darin Erwerbstätigkeit zu erblicken mit der Wirkung, dass auf den entsprechenden Einkünften Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssten. Darüber wird die Ausgleichskasse in einer neuen Verfügung zu befinden haben.
1V/Renten; Invaliditätsbemessung
Urteil des EVG vom 26. November 1984 i.Sa. M.B.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 Abs. 2 IVG. Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage
nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fä-
cher verschiedener möglicher Tätigkeiten aufweist. Es ist deshalb in
diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob ein Versicherter im Aus-
land wohnt (Änderung der Rechtsprechung).
Für die Invaliditätsbemessung bei einem im Ausland wohnenden Versicherten müssen die Einkommen verglichen werden, die auf dem gleichen Arbeitsmarkt mit bzw. ohne Behinderung erzielt werden könnten, weil die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungsko-
sten zwischen den verschiedenen Ländern keinen objektiven Vergleich zulassen. Im vorliegenden Fall ist der schweizerische Arbeitsmarkt massgebend.
Die 1946 geborene französische Staatsangehörige M.B. arbeitete als Grenzgängerin von 1962 bis 1969 und dann wieder von 1973 an vollzeitig in einem Unternehmen der Tabakindustrie in der Schweiz. Am 11. März 1975 hat sie diese Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen endgültig eingestellt.
Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten eine halbe Rente ab 1. November 1976 zu; diese wurde mit Verfügung vom 26. April 1982 auf den 30. April
1982 revisionsweise aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Revisionsverfügung wurde von der erstinstanzlichen Rekursbehärde abgewiesen.
Die Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die halbe Rente sei ihr weiter auszurichten. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
2a. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, und Anspruch auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.
Bei den erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 104 V 136 Erw. 2a und 2b, ZAK 1979S. 224).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282; ZAK 1982 S. 34 Erw. 1).
b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105V 29, ZAK 1980S. 62).
Fehlen die in Art. 41 IVG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal-
tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sofern der Richter darüber nicht materiell entschieden hat (BGE 107V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 109 V 121 Erw. 2b und dort zitierte Urteile). Der Richter kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 106V 87 Erw. 1, ZAK 1980 S. 594; BGE 105V 201 Erw. 1 und dort zitierte Urteile).
3a. Bestritten ist im vorliegenden Fall eine Revisionsverfügung nach Art. 41 IVG; es ist somit festzustellen, ob sich die Invalidität der Versicherten zwischen dem 15. Januar 1980 (Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 26. April 1982 (Zeitpunkt der Aufhebung der halben Rente) in anspruchsbeeinflussender Weise verändert hat.
Nach zwei Arztberichten war die Beschwerdeführerin zur Zeit der ursprünglichen Rentenverfügung fähig, eine leichte Berufsarbeit auszuüben. Sie arbeitet denn auch als Verkäuferin seit dem 16. Februar 1979. Aus medizinischer Sicht wurde ihre Arbeitsfähigkeit von einem der Ärzte auf ungefähr 50 Prozent geschätzt. Aus ihren eigenen Erklärungen und denjenigen ihres Arbeitgebers geht jedoch hervor, dass sie in Wirklichkeit seit dem 21. September 1979 praktisch eine vollzeitige Tätigkeit ausübt.
Den Akten kann entnommen werden, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiterbestand. Gemäss einem Arztbericht konnte die Beschwerdeführerin 1980 vollzeitig arbeiten; ausgenommen waren schwere Arbeiten. Der neue behandelnde Arzt der Versicherten erklärte in zwei Zeugnissen, welche die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Rekursbehörde bzw. beim EVG eingereicht hat, dass diese seit jeher unter Schmerzen und Versteifungen der Wirbelsäule leide (Zeugnis vom 10. Mai 1982), was eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent mit sich bringe (Zeugnis vom 25. April 1983). Seither ist nicht bestätigt, dass sich die Verhältnisse, welche den Invaliditätsgrad der Versicherten beeinflusst haben könnten, im massgebenden Zeitraum geändert haben. Da Anzeichen für eine bedeutsame Veränderung des Gesundheitszustandes und der verbliebenen Erwerbsfähigkeit der Versicherten fehlen, war die Revisionsverfügung vom 26. April 1982 nicht begründet.
b. Die Gründe der Verwaltung für die Aufhebung der halben Rente waren jedoch nicht eine Änderung der Invalidität der Versicherten, sondern die Feststellung, dass diese - laut Arztzeugnis - schon bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung fähig war, ganztags zu arbeiten, und dass sie seit dem 16. Februar 1979 als Verkäuferin tätig war. Da die Bedingungen für eine Revision nicht erfüllt waren, hätte die Verwaltung die Anpassung der Verfügung
unter dem Aspekt der Wiedererwägung prüfen müssen. Nach den dafür geltenden Grundsätzen ist zunächst zu entscheiden, ob die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war; bejahendenfalls müsste die bestrittene Revisionsverfügung in ihrem Ergebnis bestätigt werden, da die eventuelle Aufhebung der halben Rente offensichtlich eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung darstellt.
4. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist somit zu bemessen durch den Vergleich des Erwerbseinkommens, das sie anfangs 1980 bei Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen konnte, mit jenem Einkommen, das sie hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Es ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch die funktionelle Behinderung der Wirbelsäule in einem gewissen Ausmass eingeschränkt war. Die Invalidität ist jedoch ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff und stimmt nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Deshalb sind die objektiven wirtschaftlichen Auswirkungen der funktionellen Behinderung zu bestimmen (s. z.B. BGE 105 V 207-208). Folglich ist die theoretische Schätzung des einen Arztes, wonach die Versicherte als Verkäuferin «eine solche Beschäftigung zu 50% ausüben könnte, sofern sie die Möglichkeit hat, sich von Zeit zu Zeit zu setzen» ebensowenig entscheidend wie jene eines anderen Arztes, der in seinem Bericht von 1980 festhält (ohne die Versicherte seit 1978 gesehen zu haben), eine «Arbeit zu 100 Prozent ohne Tragen schwerer Lasten» sei möglich. Deshalb ist es nicht erforderlich, weitere Untersuchungen oder Begutachtungen vorzunehmen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, zumal die medizinischen Aspekte genügend klar sind. Dies drängt sich umso weniger auf, weil aufgrund der Akten erwiesen ist, dass die Versicherte ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit bei der Arbeit als Verkäuferin in einem Tabakwarengeschäft voll ausnutzt - bei Berücksichtigung dessen, was ihr zumutbar ist, und ohne dass Eingliederungsmassnahmen in Aussicht hätten genommen werden müssen.
Das Einkommen aus einer dem Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmt sich aufgrund der Bedingungen auf dem «ausgeglichenen» Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der als Abgrenzungskriterium zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist. Anhand dieser Kriterien muss bestimmt werden, ob es im konkreten Fall dem Versicherten möglich ist, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob er damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann oder nicht.
Die bisherige Rechtsprechung (BGE 96 V 31) hat festgestellt, dass im Fall eines im Ausland wohnenden Versicherten der in Betracht fallende Arbeitsmarkt jener eines industrialisierten Landes ist, wenn und solange für den betreffen-
den Versicherten auch Beschäftigungsmöglichkeiten ausserhalb seines Landes bestehen. Aus dem vorher Gesagten folgt, dass diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer Begriff ist, genügt es zu prüfen, in welcher Erwerbstätigkeit der Behinderte - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine restliche Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise verwerten kann oder könnte; es ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob der Versicherte im Ausland wohnt. Soweit sich die Randziffer 73.3 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (WIH) auf die oben zitierte Rechtsprechung stützt, ist sie deshalb nicht zutreffend.
Im übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen.
c. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin eine angemessene Tätigkeit ausübt - unter Berücksichtigung ihrer Behinderung einerseits und anderseits der Möglichkeiten, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen - und dass sie ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit in befriedigender Weise verwerten kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass ihre Arbeitsleistung nur 50 Prozent einer normalen Leistung erreiche. Diese Behauptung überzeugt jedoch nicht. Die Akten enthalten keine Angaben, die bestätigen würden, dass das von der Versicherten erzielte Einkommen für die Arbeit von 38 Stunden in der Woche einen «Soziallohnanteil» enthielte, d.h. eine Entschädigung, für die sie wegen ihrer beschränkten Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Gegenleistung erbringen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im eidgenössischen Verfahren beigebrachte Erklärung des Arbeitgebers vom 21. April 1983 sowie die vorher durch diesen erteilten Auskünfte rechtfertigen jedenfalls keine solche Annahme. Im übrigen sei daran erinnert, dass der Beweis für einen Soziallohn strengen Erfordernissen unterliegt, weil nach der Rechtsprechung vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BG E 104 V 93, ZAK 1978 S. 466; ZAK 1970 S.348).
Somit ist der Vergleich vorzunehmen zwischen dem Einkommen, das die Versicherte im Jahre 1980 erzielt hätte, wenn sie - wie sie behauptet -weiterhin als Arbeiterin im Tabakunternehmen in der Schweiz gearbeitet hätte, was glaubhaft ist, mit jenem Einkommen, das sie zur gleichen Zeit erzielt hätte, wenn sie ihre neue Tätigkeit als Verkäuferin in der Schweiz ausgeübt hätte. Die diesbezüglich von der Versicherten in der Beschwerde angestellten Berechnungen sind nicht zutreffend, insbesondere weil sie ein in Frankreich erzieltes Einkommen mit einem in der Schweiz erzielbaren Einkommen vergleichen.
Im Jahre 1974, im letzten Jahr, in dem die Beschwerdeführerin das ganze Jahr im erwähnten Unternehmen in der Schweiz arbeitete, verdiente sie 15105
Franken. Gemäss der Statistik des BIGA (Die Volkswirtschaft, Wirtschaftliche und sozialstatistische Mitteilungen, 1975 S. 296, 1981 S.389) betrug der durchschnittliche Stundenverdienst einer Arbeiterin in der Tabakindustrie 1974 Fr. 7.04 und 1980 Fr. 9.54. In Anbetracht dieser Erhöhung hätte sich der Jahresverdienst der Versicherten 1980 auf 20 469 Franken belaufen müssen. Der durchschnittliche Monatslohn einer Verkäuferin betrug 1980 1 787 Franken, d.h. 21 444 Franken im Jahr (a.a.O, Ausgabe 1981 S. 402). Selbst bei Annahme eines leicht tieferen Lohnniveaus am Arbeitsort der Versicherten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt der Einkommensvergleich im massgebenden Zeitraum keinesfalls eine Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent. Die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalls sind übrigens im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt; folglich besteht kein Anspruch auf eine halbe Rente, und die Beschwerde ist unbegründet.
d.
Urteil des EVG vom 25. Februar 1985 i.Sa. E.T.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen
mit sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen ist für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Er-
werbseinkommen (Valideneinkommen) vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen.
Der 1930 geborene Versicherte E.T. betrieb seit 1965 eine eigene Garage. Aus gesundheitlichen Gründen verpachtete er seinen Betrieb ab 1. Januar 1975 für die Dauer von sieben Jahren. 1976 erwarb er den Fähigkeitsausweis als Wirt. Seit Sommer 1979 führt er ein Restaurant.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1978 lehnte die Ausgleichskasse sein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 16. Mai 1979 ab. Dagegen hiess das EVG die daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es Kassenverfügung und vorinstanzlichen Entscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass beim Versicherten in somatischer Hinsicht nur wenige oder geringfügige Veränderungen vorlägen, bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes und der Auswirkungen allfälliger psychischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend unklare Situation vorherrsche. Es sei anzunehmen, dass eine arbeitsmedizinische Untersuchung unter Beizug eines Psychiaters über die geistige Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten schlüssigere Ergebnisse zu liefern vermöge (Urteil vom 2. Mai 1980).
Die 1V-Kommission holte in der Folge ein Gutachten einer MEDAS (vom 9. Januar 1981) ein. Darin wird die «medizinisch-theoretische Invalidität» des Versicherten in seinem erlernten Beruf als Automechaniker auf 50 Prozent geschätzt; eine Tätigkeit als Autoverkäufer sei ihm zumutbar. Ferner wird festgehalten, der Versicherte wünsche keine Eingliederungsmassnahmen; solche könnten nur von einem Psychiater vorgeschlagen werden; der Versicherte weigere sich jedoch, sich psychiatrisch abklären zu lassen. Mit Verfügung vom 9. April 1981 wies die Ausgleichskasse das Rentenbegehren erneut ab.
Der Versicherte liess hiegegen Beschwerde erheben und ausführen, er habe sich einer psychiatrischen Untersuchung nicht widersetzt. In dem daraufhin von der 1V-Kommission angeordneten Gutachten vom 25. Mai 1982 kommt der Psychiater zum Schluss, der Versicherte sei zumindest seit Übernahme des Gastwirtschaftsbetriebes infolge adäquater Eingliederung kaum mehr (teil-) rentenberechtigt; dagegen sei für die vorangehende Zeit seit Aufgabe des Garagebetriebes ein Rentenanspruch wohl zu bejahen. Entsprechend beantragte die IV-Kommission in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 1982 an die Vorinstanz, dem Versicherten ab 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 (Aufnahme der Wirtetätigkeit) eine ganze Rente auszurichten. Mit Entscheid vom 3. November 1982 stellte die kantonale Rekursbehörde jedoch fest, aufgrund der Akten lasse sich nicht entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die dem Versicherten seit dem 1. Dezember 1975 zustehende ganze Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben werden könne. Sie wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
Die IV- Kommission zog hierauf die Steuerakten bei. Darin war ein Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 1978 enthalten, worin der Versicherte erklärt hatte:
«Heute ist der gesundheitliche Zustand wieder so, dass ich das Geschäft wieder auf eigene Rechnung führen könnte. Leider ist der Mietvertrag auf eine Dauer von 7 Jahren abgeschlossen, so dass die Rücknahme des Geschäftes frühestens auf 1. Januar 1982 erfolgen kann.»
Diese Erklärung veranlasste die 1V-Kommission, die ganze Rente mit Beschluss vom 2. September 1983 auf Ende April 1978 zu befristen. Dementsprechend sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 1983 eine ganze 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 30. April 1978 zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Mai 1984 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm vom 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1980 eine ganze Rente und ab 1. Juli 1980 eine angemessene Teilrente zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme, während das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
2. Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1978 Anspruch auf eine 1V-Rente hat.
Aus den ärztlichen Unterlagen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes in psychischer Hinsicht nicht und in somatischer Hinsicht nicht wesentlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Angesichts dieser zumutbaren Arbeitsleistung ist nicht entscheidend, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführer tatsächlich erbringt. Bei nicht wesentlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer sei seit Aufnahme der Wirtetätigkeit mindestens zur Hälfte in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann beim Einkommensvergleich angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen nicht der zuletzt als Garagist erzielte Jahresverdienst von 162100 Franken berücksichtigt werden. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Beschwerdeführer zumindest seit Aufnahme der Wirtetätigkeit am 1. Juni 1979 nicht mehr als in rentenbegründendem Ausmass invalid betrachten.
Für die Zeit vor der Inbetriebnahme des Restaurants erachtet der Psychiater im Gutachten vom 25. Mai 1982 das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität als möglich. Gestützt darauf war die IV- Kommission anfänglich auch bereit, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme der Wirtetätigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Davon sah sie jedoch ab, nachdem sie von der Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuerbehörde Kenntnis erhalten hatte, und befristete die Rentenzahlungen auf Ende April 1978. Der Beschwerdeführer will seine damalige Aussage vor der Steuerbehörde unter der drohenden Gefahr, dass er «einen beträchtlichen Uberführungsgewinn werde versteuern müssen)), gemacht haben. Er führt ferner an, er habe seinerzeit seinen gesundheitlichen Zustand zu optimistisch beurteilt. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten besteht kein Anhaltspunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers später wieder verschlechtert hat. Insbesondere lässt sich aus dem Gutachten des Psychiaters vom 25. Mai 1982 nichts entnehmen, was damals auf eine aus psychischen Gründen erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinweisen würde. Nach seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 7. Mai 1981 hatte der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Wirteprüfung im Jahre 1976 mit Hilfe seiner Angehörigen den Aufbau des Restaurants «an die Hand genommen» und im Sommer 1979 eröffnet. In dieser Tätigkeit fühlte er sich offensichtlich in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Erklärung vom 8. Mai 1978 gegenüber der Steuer-
behörde zu zweifeln. Die 1V-Kommission hat somit zu Recht die Ausrichtung der Rente auf Ende April 1978 befristet.
Urteil des EVG vom 31. Januar 1985 i. Sa. E.W.
Art. 28 Abs. 3 lVG, Art. 27 IVV. Bei der Invaliditätsbemessung von
Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung der Frage, welches der Aufgabenbereich einer Versicherten wäre, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, auf die Lebenserfahrung abzustellen. Massgebend ist dabei, was qualitativ und quantitativ dem nach den betrieb-
lichen, sozialen und finanziellen Umständen Üblichen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung des Ehemannes an seine Frau für deren Mitarbeit in seinem Betrieb gilt nicht als Erwerbseinkommen, wenn sie nicht als Lohn mit der AHV/IV/EO abgerechnet wird. Art. 135 und 159 OG. Auch wenn sich die Versicherte im Prozess durch ihren als Rechtsanwalt praktizierenden Ehemann vertreten lässt, steht
ihr, wenn die Prozessführung keinen ausserordentlichen Aufwand erfordert, kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, weil die Vertre-
tung im Rahmen des ehelichen Beistandes erfolgt.
Die 1946 geborene Versicherte E.W. leidet an einer chronischen Lumbalgie bei ungünstiger Statik der Wirbelsäule. Nach ihrer erstmaligen Vermählung im Februar 1972 und der Geburt einer Tochter im Juni 1973 nahm sie im April 1974 eine Halbtagsstelle als Büroangestellte in der Verwaltung eines Spitals an; daneben besorgte sie den Haushalt und widmete sich der Erziehung ihres Kindes. Im März 1976 wurde ihre erste Ehe geschieden. Seit dem 1. März 1981 arbeitete sie an 4 Halbtagen in der Woche als Kanzleiangestellte bei einem Rechtsanwalt, mit dem sie seither auch zusammenlebte und den sie am 19. Februar 1982 heiratete.
Die Versicherte meldete sich am 13. Mai 1978 bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Einholen von Arztberichten des Dr. X (vom 22. Juni und 11. September 1978), von Auskünften über die Arbeits- und Lohnverhältnisse beim Spital, in dem sie früher gearbeitet hatte (vom 11. September 1978), sowie eines Abklärungsberichtes für Hausfrauen (vom 21. November 1978) sprach ihr die Ausgleichskasse gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent ab 1. Mai 1977 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrente zu (Verfügung vom 19. Juni 1979).
Im Rahmen eines im März 1981 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Kommission Auskünfte über die Arbeits- und Lohnverhältnisse als Anwaltssekretärin (vom 15. April 1981), einen Arztbericht des Dr. Y (vom 2. Juli 1981) sowie ein orthopädisches Gutachten (vom 19. November 1981) ein und setzte den Invaliditätsgrad gemäss Präsidialbeschluss (vom 28. Januar 1982) auf 60 Prozent fest.
Eine Kassenverfügung gestützt auf diesen Invaliditätsgrad ist indessen nicht erlassen worden; vielmehr wurde wegen der am 19. Februar 1982 erfolgten
Eheschliessung von Amtes wegen ein neues Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Einholen eines Abklarungsberichtes für Hausfrauen (vom 3. August 1982) setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad gemäss Beschluss vom 18. November 1982 auf 36 Prozent fest, nachdem der Sachbearbeiter auch Invaliditätsgrade von 50 und 43 Prozent erwogen hatte; daraufhin hob die Ausgleichskasse die bisher gewährte halbe Invalidenrente per 1. April 1983 auf (Verfügung vom 3. Februar 1983).
Beschwerdeweise machte die Versicherte geltend, der Invaliditätsgrad betrage 73,2 Prozent. Auszugehen sei von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 Prozent und einem Anteil Haushalttätigkeit von 20 Prozent. Während sie als Nichtinvalide 40 Stunden in der Woche erwerbstätig wäre, sei sie als Teilinvalide durchschnittlich noch 17,5 Stunden erwerbstätig; dabei sei sie auch während dieser verbleibenden Arbeitszeit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 55 Prozent eingeschränkt, was eine restliche Erwerbsfähigkeit von 16,2 Prozent ergebe. In der Haushalttätigkeit sei sie zu 50 Prozent eingeschränkt, woraus für diesen Aufgabenbereich eine Arbeitsfähigkeit von 10 Prozent resultiere.
Die kantonale Rekursbehärde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 1983 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihr Begehren um weitere Ausrichtug der halben 1V-Rente erneuern. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV eines Antrages.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die der Beschwerdeführerin seit Mai 1977 gewährte halbe 1V-Rente (nebst Kinderrente) zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 1983 per 1. April 1983 revisionsweise aufgehoben worden ist. Dabei geht es sowohl um die Wahl der richtigen Bemessungmethode als auch
- nach Massgabe der zutreffenden Methode - um die Höhe des Invaliditätsgrades.
Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und die Bemessug der Invalidität nach den verschiedenen Methoden im wesentlichen zutreffend dar. Ergänzend ist auf Art. 41 IVG hinzuweisen, wonach die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung kommt, worauf sich denn auch die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen aus BGE 104 V 149 Erw. 2 (ZAK 1979 S. 272) beziehen. Sodann muss bezüglich der Frage, ob eine Frau ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Haushaltführung noch erwerbstätig wäre, und damit bezüglich der Frage der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung, präzisierend festgehalten werden, dass die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Le-
benserfahrung zu würdigen sind, dabei aber mangels entsprechenden Zahlenmaterials - das auch kaum zu erheben wäre - nicht auf eine rein «statistische Wahrscheinlichkeit» im eigentlichen Sinn abzustellen ist, wie dies die Vorinstanz annimmt. Ferner ist zu beachten, dass dem Sozialversicherungsrichter bei der Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen von Streitigkeiten um Versicherungsleistungen die volle Kognition zusteht, d.h. seine Überprüfungsbefugnis ist nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, der Sozialversicherungsrichter habe «als Prüfungsinstanz über Verfügungen der Verwaltung ... keine eigene Befugnis zur eigenen Entscheidung)) in Ermessensfragen, er habe «lediglich dann einzugreifen, wenn die Verwaltungsentscheidung unrichtig)) sei, was «in vielen Fällen zu einer Einschränkung der Kognitionsbefugnis» führe, so erweisen sich diese Feststellungen nach dem Gesagten als zumindest missverständlich.
2a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe schon seit März 1981 halbtags beim späteren Ehemann zu einem Lohn von 1000 Franken im Monat gearbeitet und seit jenem Zeitpunkt auch mit ihm zusammen gewohnt, zu einer Zeit also, da gemäss Revisionsbeschluss der 1V-Kommission vom 28. Januar 1982 ein Invaliditätsgrad von 60 Prozent angenommen worden sei. Mit der Heirat und der Übersiedlung von der damaligen Vierzimmerwohnung in das kleine Einfamilienhaus bzw. mit der Ablösung der eheänlichen Gemeinschaft durch die Ehe hätten sich in bezug auf den Invaliditätsgrad keine Veränderungen ergeben. Es sei lediglich das monatliche Entgelt für die Büroarbeit nicht mehr als Lohn deklariert worden.
Gestützt auf diese Darstellung der Beschwerdeführerin, auf welche in tatbeständlicher Hinsicht abgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Frage, ob die Invalidität bis zur Zeit der zweiten Heirat (19. Febraur 1982) nach der richtigen Methode beurteilt wurde, im vorliegenden Verfahren weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand bildet (vgl. BG 110V 51 Erw. 3b und c, ZAK 1985 S.53). Insbesondere stellt jene Beurteilung aber auch kein Präjudiz für die hier allein massgebende Zeit ab der zweiten Heirat dar, welche Zeit unabhängig von der vorangehenden Periode dahingehend zu überprüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide voll erwerbstätig oder ganztags im Haushalt beschäftigt oder teilweise im einen und im anderen Bereich tätig wäre.
b. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie «im heutigen Zeitpunkt» ohne Invalidität einer ganztägigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, weil ihre Tochter im Juni 1984 bereits elf Jahre alt und sehr selbständig sei. Die Lebenserfahrung spreche nicht gegen diese Annahme, weil die meisten Ehefrauen, die früher berufstätig gewesen seien, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgingen, wenn sie sich nicht mehr der Pflege und Erziehung der Kinder zu widmen hätten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Invalidität voll erwerbstätig wäre was zur Anwendug der Einkommensvergleichsmethode führen würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 lVG) -‚ erweist sich als eher unwahrscheinlich. Es trifft zwar zu, dass Ehefrauen, die durch Kinder und Haushalt nicht mehr allzu stark belastet sind, heute in vermehrtem Masse als früher wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dies ist aber auch heute noch für eine Ehegattin eines Anwaltes, die unbestrittenermassen nicht auf ein eigenes zusätzliches Einkommen angewiesen ist, nicht die Regel, umso weniger, als die Tochter im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung (BGE 107V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 105V 141 und 154, ZAK 1980 S. 337 und 341; BGE 104V 61, ZAK 1978 S. 511; BGE 104V 143, ZAK 1979 S, 275) eben doch noch nicht einmal ganz zehn Jahre alt war und ausserdem ein - wenn auch kleines - eigenes Haus in Ordnung zu halten ist. In Frage käme allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit nebst der Haushaltführung, in welchem Fall die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung anzuwenden wäre. Da jedoch die Beschwerdeführerin im Anwaltsbüro ihres Ehemannes arbeitet und selber nicht behauptet, dass ihr an einer fremden Stelle gelegen wäre, ist es am naheliegendsten, sie mit der Vorinstanz nach der spezifischen Methode als nichterwerbstätige Hausfrau mit erweitertem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung) zu qualifizieren, d.h. mit einem Aufabenbereich, der neben der üblichen Tätigkeit im Haushalt die Mitarbeit «im Betrieb des Ehemannes» sowie die Erziehung bzw. Betreuung des Kindes umfasst. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschäftigung auf dem Anwaltsbüro eine dem bestehenden Leiden am besten anpassbare Arbeitsorganisation und Arbeitsteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ermöglicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeit im Büro angeblich eine Zuwendung von monatlich 1000 Franken (entsprechend dem vor der Heirat bezogenen Lohn) erhält, ändert nichts, weil diese Zuwendung nicht als Lohn deklariert wird und daher rein familieninterne Bedeutug hat.
War die Invalidität angesichts der Haushaltführung und der Teilerwerbstätigkeit vor der Heirat (19. Februar 1982) klarerweise nach der gemischten Methode zu bemessen und gelangt im Gegensatz dazu nach der Heirat aufgrund der dargelegten Verhältnisse die spezifische Methode zur Anwendung, so ist im vorliegenden Fall der im Methodenwechsel bestehende Revisionsgrund gegeben.
3a. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der spezifischen Methode erfolgt im vorliegenden Fall am zweckmässigsten in der Weise, dass die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit 100 Prozent eingesetzt und danach der prozentuale Anteil der Haushaltarbeit ohne invaliditätsbedingte Behinderung festgestellt wird. Die Differenz zwischen diesem Anteil und der gesamten Tätigkeit von 100 Prozent ergibt den prozentualen Anteil der Betätigung im Betrieb des Ehemannes, welche die Beschwerdeführerin ohne Invalidität ausüben wurde. Alsdann ist, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
durch Betätigungsvergleich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV zu ermitteln, inwieweit die Beschwerdeführerin in den beiden Bereichen der Haushaltarbeit einerseits und der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes anderseits invaliditätsbedingt behindert ist (vgl. ZAK 1982 S. 499 Erw. 1, wo indessen im Gegensatz zum vorliegenden Fall ausgehend vom prozentualen Anteil der Betätigung im Betrieb des Ehemannes auf den verbleibenden Anteil der Haushaltarbeit geschlossen wurde; Rz 147.15 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der hier massgebenden, bis Ende August 1983 gültigen Fassung). Ist die Arbeitsunfähigkeit in beiden Bereichen anhand des Betätigungsvergleiches ermittelt, kann die Gesamtinvalidität analog zu der für die gemischte Methode anwendbaren, in Rz 147.24 enthaltenen Formel der erwähnten Wegleitung berechnet werden.
Beim vorzunehmenden Vergleich zwischen der Gesamttätigkeit ohne und mit Invalidität ist der hypothetische (erweiterte) Aufgabenbereich ohne Invalidität nur in dem Rahmen massgebend, als er qualitativ und quantitativ dem nach den Umständen Üblichen entspricht, wobei als Massstab -wie bei der Frage, ob und inwieweit eine Frau ohne Invalidität neben der Haushaltführung noch erwerbstätig wäre (vgl. Erw. 1) - auf die Lebenserfahrung abzustellen ist. So kann in landwirtschaftlichen und gewerblichen Verhältnissen der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb ein Übergewicht zukommen zu Lasten des Haushaltes, der dafür etwas vernachlässigt wird oder durch Angestellte besorgt werden muss. Sodann wird auch die massgebende zumutbare Gesamtarbeitszeit von betrieblichen, sozialen und insbesondere auch finanziellen Umständen beeinflusst, d.h. die massgebende Gesamtbelastung kann je nach den gegebenen Verhältnissen recht verschieden sein. Die für die Invaliditätsbemessung massgebende hypothetische Gesamtbelastung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung darf aber das nach den konkreten Umständen übliche und zumutbare Mass nicht überschreiten. Damit wird verhindert, dass aus einem überhöhten Ansatz des hypothetischen Aufgabenbereiches ohne Invalidität ein zu hoher Invaliditätsgrad und damit ein ungerechtfertigter Rentenanspruch resultiert.
b. Da man bei den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin annehmen darf, dass sie normalerweise zwar wohl ein volles, aber doch kein übermässiges Arbeitspensum erfüllen würde, ist von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 44 Stunden auszugehen. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Haushalttätigkeit ohne Invalidität auf ein Minimum beschränken würde, um sich dafür umso mehr im Büro des Ehemannes einsetzen zu können. Dies entspräche offenbar ihrer Neigung und zudem auch dem Interesse des Ehemannes. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Auskunft vom 22. Juni 1982 und der entsprechenden Schlussbemerkung im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 3. August 1982 würde ihr kleiner Haushalt ohne die bestehende Invalidität einen Arbeitsaufwand von etwa zwei Stunden täglich erfordern, wogegen invaliditätsbedingt hiefür ein halber Tag benötigt werde. Dabei rechtfertigt sich die Annahme, dass die mit zwei Arbeitsstunden pro Tag ange-
gebene Hausarbeit als Durchschnittswert einer 7-Tage-Woche aufzufassen ist, weil diese Arbeit üblicherweise tatsächlich jeden Tag anfällt. Somit würden sich ohne Invalidität für die Tätigkeit im Haushalt (inkl. Kinderbetreuung) 14 Arbeitsstunden wöchentlich (7x2 Stunden) ergeben, und es würden folglich 30 Stunden (44-14 Stunden) für die Büroarbeit verbleiben. Dies entspricht einer prozentualen Aufteilung der Gesamttätigkeit auf 32 Prozent Haushaltführung und 68 Prozent Büroarbeit.
c. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie für die fragliche Hausarbeit zufolge ihrer Invalidität einen halben Tag benötige. Wird für die Haushaltführung mit einer 7-Tage-Woche ä je 4 Stunden gerechnet, so ergeben sich hiefür 28 Wochenstunden. Zusammen mit der behaupteten effektiven Arbeitszeit im Büro von durchschnittlich 171/2 Stunden pro Woche beträgt die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 451/2 Stunden. Im Hinblick auf die der Invaliditätsschätzung zugrunde zu legende Normalarbeitszeit von 44 Wochenstunden ist ein Abzug von 11/2 Stunden erforderlich, welcher bei den Bürostunden vorzunehmen ist, weil für die Haushaltführung ohnehin ein Minimum eingesetzt wird. Aufgrund dieser tatbeständlichen Annahmen ergäbe sich folgende Arbeitsaufteilung:
ohne Invalidität: Haushalt 14 Wochenstunden
Büro 30 Wochenstunden
Total 44 Wochenstunden
mit Invalidität: Haushalt 28 Wochenstunden
Büro 16 Wochenstunden
Total 44 Wochenstunden
Aus dieser Aufteilung würde im Haushaltbereich eine genau 50prozentige Invalidität (doppelter Zeitaufwand für gleiche Arbeit ohne Invalidität) und im Bürobereich von nicht ganz 50 Prozent (etwas mehr als die Hälfte der ohne Invalidität möglichen Arbeitsstunden), d.h. eine ganz knapp unter 50 Prozent liegende Gesamtinvalidität resultieren.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor dem EVG eine Parteientschädigung (vgl. Art. 159 i.V.m. Art. 135 OG). Diesem Begehren kann trotz des erzielten wesentlichen Teilerfolges -mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung sind alle Rechte im Hinblick auf eine allfällige Weitergewährung der Rente gewahrt - nicht entsprochen werden. Denn die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren als Rechtsanwalt tätigen Ehemann erfolgte im Rahmen des ehelichen Beistandes im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB, welcher u.a. auch den Rechtsschutz umfasst (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 85 14). Wenn der eine Ehegatte sich im Prozess durch den andern, als frei praktizierender Anwalt tätigen Ehegatten vertreten lässt, so befindet er sich -insbesondere, wenn wie hier die Prozessführung keinen ausserordentlichen Aufwand erfordert - hinsichtlich des An-
spruchs auf Parteientschädigung in einer ähnlichen Rechtslage wie das durch seine als Advokat berufstätige Mutter vertretene Kind, dem nach der Rechtsprechung auch keine Parteientschädigung zusteht (ZAK 1984 S. 276 Erw. 3).
1V/Entstehung des Rentenanspruchs
Urteil des EVG vom 25. Februar 1985 i.Sa. W.M.
Art. 29 Abs. 1 IVG. Diese Bestimmung dient unter anderem der Ab-
grenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung. Die IV deckt
demnach grundsätzlich nur das Risiko der dauernden (voraussicht-
lich bleibenden oder längere Zeit dauernden) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Art. 29 IVV. Diese Verordnungsbestimmung ist gesetzmässig. Eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird. Bei einem labilen Gesundheitsschaden kann deshalb keine solche ange-
nommen werden, selbst wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
nur noch abnehmen wird. Im übrigen darf die bleibende Erwerbs-
unfähigkeit nur prognostisch, nicht aber aufgrund rückblickender Feststellungen beurteilt werden. Bei fortschreitendem Krebsleiden
wird die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit verneint (Zusam-
menfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).
Der 1932 geborene Versicherte W.M. ist wegen eines Krebsleidens seit 7. Februar 1983 vollständig arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 12. Juli 1983 wies die Ausgleichskasse sein Begehren um Ausrichtung einer 1V-Rente «zur Zeit» ab, da nach der Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG noch kein Rentenanspruch bestehe.
Auf Beschwerde hin hob die Rekursbehörde mit Entscheid vom 27. April 1984 die Verfügung vom 12. Juli 1983 auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten in Anwendung der Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Februar 1983 eine ganze 1V-Rente auszurichten.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wiederherzustellen; im weitern seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Rentenanspruch inzwischen entstanden sei.
Die Ausgleichskasse führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerden aus folgenden Gründen gut:
2a. Die Invalidität umfasst nach Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits Gesundheitsschaden, die eine «voraussichtlich bleibende» Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schaden, die eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Variante 1), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit», d.h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2).
Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Variante 1) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 99V 98, ZAK 1974 S. 206; ZAK 1979 S. 368 Erw. 1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 lVV liegt bleibende Erwerbsunfähigkeit vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten künftig weder verbessern noch verschlechtern wird.
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass das Krebsleiden des Beschwerdegegners die von Verordnung und Praxis verlangte Stabilität nicht hat. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich indessen die gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Erw. 2b hievor) erfolgte Umschreibung des Begriffs «bleibende Erwerbsunfähigkeit)> in Art. 29 lVV als gesetzwidrig: Das Gesetz setze die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht voraus. Bereits Art. 4 Abs. 1 IVG stelle in seiner Definition des Invaliditätsbegriffs lediglich das Erfordernis voraussichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit auf, und Art. 29 Abs. 1 IVG spreche vom Versicherten, welcher bleibend erwerbsunfähig geworden ist, womit für die Anwendung der Variante 1 eindeutig die Irreversibilität des ungünstigen Krankheitsverlaufs als einzige Voraussetzung statuiert sei. Dass bleibende Erwerbsunfähigkeit nur dann angenommen werden dürfe, wenn sich der Gesundheitszustand weder verbessern noch verschlechtern werde, könne daher dem Gesetzestext nicht entnommen werden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
a. Art. 29 Abs. 1 IVG dient -wie Art. 12 Abs. 1 IVG -der Abgrenzung der IV von der sozialen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber wollte mit der IV «grundsätzlich nur das Risiko der dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit decken» und dadurch eine Abgrenzung gegenüber der Krankenversicherung erreichen, indem vorausgesetzt wurde, dass «die Invalidität voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Charakter» habe (vgl. die
bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV, BBI 1958 11 1161 ). Dementsprechend wurde die Entstehung des Rentenanspruchs auf zwei verschiedene Arten geregelt. Einerseits soll der Versicherte sofort in den Genuss der Rente gelangen, wenn seine Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits soll ein Rentenanspruch auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich sein, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wurde ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Krankengeldversicherung bezweckt (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 1199).
b. Diesem Zweck entsprechend ging das EVG in EVGE 1962 S. 248 (ZAK 1963 S. 88) bei der Unterscheidung der beiden Varianten von Art. 29 Abs. 1 IVG zunächst (vgl. die ausführliche Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 97V 245, ZAK 1972 S. 598 Erw. 2) davon aus, eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit liege vor, wenn wegen der Stabilität des Zustandes zu erwarten sei, dass sie während der nach der Lebenserwartung normalen Aktivitätsperiode des Versicherten bestehe und auch durch Eingliederungsmassnahmen nicht mehr verbessert werden könne; bei labilem pathologischem Geschehen, wie es bei akuten Krankheiten zutreffe, könne in der Regel nicht von einer voraussichtlich bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Variante 1 gesprochen werden (vgl. EVGE 1962 S. 351, 355, 359, ZAK 1963 S. 187, 248, 141; EVGE 1963 S. 284, ZAK 1965 S.43; EVGE 1963 S. 293 und 301, ZAK 1964 S. 179 und 549; ZAK 1963 S. 391, 1964 S. 429). Diese Umschreibung wurde später durch das Merkmal der Irreversibilität ergänzt (EVGE 1964 S. 110, ZAK 1964 S. 430 Erw. 1) und somit ein weitgehend stabilisierter (und daher nicht unabwendbar letaler), im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorausgesetzt (EVGE 1964 S. 174, ZAK 1964 S. 553 Erw. 1). In EVGE 1965 S. 133 Erw. 2 (ZAK 1965 S. 563) hob das Gericht unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft nochmals hervor, dass der Gesetzgeber die Variante 2 für längere Zeit dauernde Krankheiten (evolutive Leiden) und die Variante 1 für jene Fälle vorgesehen habe, in denen - nach wesentlichem Abklingen des labilen pathologischen Geschehens - eine voraussichtlich bleibende Gesundheitsschädigung und eine dadurch verursachte dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei; das (zusätzliche) Merkmal der Irreversibilität sei notwendig, um eine objektive Abgrenzung der beiden Varianten zu ermöglichen. Dabei wurde dem Merkmal der Irreversibilität lediglich akzessorischer Charakter beigemessen und verlangt, dass der Gesundheitsschaden weitgehend stabilisiert sei (EVGE 1965 S. 135, ZAK 1965 S. 563; EVGE 1966 S. 126 Erw. 4b, ZAK 1966 S. 621; ZAK 1968 S. 478).
Anlässlich der Revision von Art. 29 Abs. 1 IVG vom 5. Oktober 1967 hielt der Gesetzgeber am bisherigen Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit durch Übernahme der Lösung der Expertenkommission fest (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 27. Februar 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des IVG, BBI 1967 1 681). Insbesondere widersetzte sich die
Expertenkommission einem Vorschlag, «der eine Änderung des Begriffes der bleibenden Invalidität in dem Sinne bezweckte, als darunter auch unheilbare, nicht stabilisierte Krankheiten (wie beispielsweise Krebs) zu subsumieren wären» (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Revision der IV vom 1. Juli 1966, S. 76 f.).
Das EVG bestätigte in der Folge seine bisherige Rechtsprechung mehrmals und hielt fest, dass das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der 1. von dem der 2. Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG vorbehaltlos massgebend sei; bei Fehlen dieser vorausgesetzten Merkmale sei der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs stets nach Massgabe der Variante 2 zu prüfen (BGE 97 V 245 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1972 S. 598; BGE 99V 100, ZAK 1974 S. 206; ZAK 1971 S. 466 Erw. 2,1977 S. 118,1979 S. 358 Erw. 1; vgl. auch BGE 96V 44, ZAK 1970 S. 426).
Das EVG hat keine Veranlassung, seine seit Bestehen der IV während mehr als 20 Jahren gehandhabte, dem Zweck von Art. 29 Abs. 1 IVG entsprechende Praxis zu ändern. Es hat die Anwendung der Variante 1 auf fortschreitende Krebsleiden stets abgelehnt (EVG E 1965 S. 136, ZAK 1965 S. 563; EVG E 1962 S. 356 und 248, ZAK 1963 S. 248 und 88; ZAK 1971 S. 386, 1965 S. 461). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es nach dem Gesagten nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bei Gesundheitsschäden anzunehmen, ((die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen» und bereits zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Die erstinstanzliche Rekursbehärde stellt mit dieser Argumentation zu sehr auf den Wortlaut ab und verkennt dabei den Zweck der Ordnung von Art. 29 Abs. 1 IVG (EVGE 1965 S. 133 Erw. 2, ZAK 1965 S.563; ZAK 1971 S.386 Erw. 1 in fine). Sie übersieht, dass als Hauptkriterium die Stabilität gilt und sich dieses Erfordernis nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst bezieht (BGE 97 V 247, ZAK 1972 S. 598). Im übrigen darf die bleibende Erwerbsunfähigkeit nur prognostisch, nicht aber aufgrund retrospektiver Feststellun - gen beurteilt werden (EVGE 1964 S. 110 Erw. 1 in fine, ZAK 1964 S. 430; vgl. auch BG E 96 V 135, ZAK 1971 S.170).
Die Betrachtungsweise der Vorinstanz verunmöglicht letztlich eine praktikable und rechtsgleiche Abgrenzung der Anwendungsfälle der Varianten 1 und 2 (ZAK 1971 S. 466). Sie hätte — wiedieAusgleichskasse in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt - auch zur Folge, dass der an einem unheilbaren, voraussichtlich in absehbarer Zeit zum Tode führenden Leiden erkrankte Versicherte in der IV besser gestellt würde als der Versicherte mit einer langdauernden, voraussichtlich heilbaren Krankheit oder mit langwierigen Unfallfolgen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck von Art. 29 Abs.1 IVG.
Mit Art. 29 IVV wurde «in Einklang mit der Rechtsprechung die bleibende Erwerbsunfähigkeit» umschrieben, «weil in der Praxis die gesetzliche Regelung unterschiedlich und oft zu grosszügig angewendet wurde)> (ZAK 1977 S. 17). Art. 29 IVV fasst— in verkürzter Weise - die konstante Praxis des EVG im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung zusammen. Die Verordnungsbestimmung bringt indessen weder inhaltlich etwas Neues noch steht sie im Widerspruch zur Rechtsprechung. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Art. 29 IVV gesetzwidrig wäre.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Rentenanspruch des Beschwerdegegners nach der Variante 1 beurteilt hat und mithin ihr Entscheid aufzuheben ist. Die Akten sind der Ausgleichskasse zuzustellen, damit sie prüfe, ob in der Zwischenzeit der Rentenanspruch gemäss Variante 2 entstanden sei.
1V/Revision der Rente
Urteil des EVG vom 9. November 1984 i.Sa. C.S.
(Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV. Jede Inhaftierung von einer gewissen Dauer bewirkt, dass ein erwerbstätiger Rentenbezüger zum Nicht-
erwerbstätigen wird. Sie ist Anlass für eine Rentenrevision und führt
in der Regel zur Aufhebung der Rente. Dies gilt auch für die Untersu-
chungshaft (Bestätigung der Rechtsprechung).
29bis Nach der Haftentlassung beurteilt sich die erneute Ent-
Art. IVV.
stehung des Rentenanspruchs nach den Bestimmungen über das Wie-
deraufleben der Invalidität und nicht nach den Vorschriften über die Rentenrevision (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 77 und Art. 88biS Abs. 2 IVV. Unterlässt es ein Rentenbezüger, der Ausgleichskasse die Tatsache seiner Inhaftierung mitzuteilen, so liegt eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht von dem Zeitpunkt an vor, in dem er vernünftigerweise hätte annehmen müssen, dass die Haft den Rentenanspruch beeinflussen könnte. Die Beurteilung dieser Frage hängt insbesondere von der Art und Dauer der Inhaftierung ab.
Der 1918 geborene, verheiratete Versicherte, Vater von fünf Kindern, war Hilfsarbeiter. Weil er an Wirbelsäulenbeschwerden litt, erhielt er seit dem 1. Januar 1976 eine ganze 1V-Rente - samt Zusatzrenten. Nachdem seine Ehefrau ab 1. März 1979 ebenfalls invalid war, wurde die einfache Rente ab diesem Zeitpunkt durch eine Ehepaarrente ersetzt.
Am 11. Januar 1982 kam der Versicherte in Untersuchungshaft bis zu seiner provisorischen Freilassung am 14. Mai 1982.Am 14. Juni 1982 wurde er zu 27 Monaten Zuchthaus verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht ordnete an, dass der Verurteilte sofort in Haft gesetzt werde. Der
Versicherte wurde dann zur Verbüssung seiner Strafe in eine Strafvollzugsanstalt überführt.
Im September 1982 wurde die IV-Kommission anlässlich eines Revisionsverfahrens aufgrund einer Mitteilung des behandelnden Arztes von der Inhaftierung des Versicherten in Kenntnis gesetzt. Nachdem sie eine zusätzliche Abklärung veranlasst hatte, stellte sie mit Beschluss vom 17. Dezember 1982 fest, dass der Strafantritt des Versicherten einen Revisionsgrund darstelle, der zur Aufhebung der laufenden Leistungen führe. Sie hielt anderseits fest, dass sich diese Aufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend auf den 11. Januar 1982 auswirken müsse, weil der Versicherte die Änderung der Verhältnisse -nämlich seine Inhaftierung - nicht gemeldet habe. Am 22. Februar 1983 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung an die Ehefrau des Versicherten, in ihrer Eigenschaft als dessen Vormund.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte - vertreten durch seine Ehefrau - Beschwerde führen. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Mai 1983 jedoch abgewiesen.
Der Versicherte erhebt hiegegen - weiterhin vertreten durch seine Ehefrau und diese durch einen Rechtsanwalt - Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, unter Kostenfolge, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Weiterausrichtung der Ehepaarrente bis Ende Juni 1982, dem Zeitpunkt seiner «definitiven» Verurteilung. Zusammengefasst macht er geltend, dass die Untersuchungshaft - im Gegensatz zur Haft in einer Anstalt zur Strafverbüssung - keinen Revisionsgrund darstelle. Überdies bestreitet er, seine Meldepflicht verletzt zu haben, da er nicht verpflichtet gewesen sei, die Ausgleichskasse über die Untersuchungshaft zu benachrichtigen.
Die 1V-Kommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV vertritt die Auffassung, dass der Versicherte während seiner provisorischen Freilassung, also zwischen dem 14. Mai und 14. Juni 1982, Anspruch auf die Rente gehabt habe. Daher beantragt es die teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
la. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung die künftige Rechtsstellung des Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwebsunfähigkeit einerseits (Art. 28 IVG) und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 104 V 149 Erw. 2 und dort zitierte Urteile, ZAK 1979 S.272).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
b. Der Strafgefangene ist in der Regel als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu betrachten, dessen üblicher Aufgabenbereich im Verbüssen seiner Strafe besteht. Kann er aus gesundheitlichen Gründen die ihm übertragenen Arbeiten nicht verrichten (Art. 37 und 39 StGB), so unterbricht dies die Strafverbüssung -ausser aus wichtigen Gründen - nicht (Art. 40 StGB). Daher kann er während seiner Inhaftierung keine Rente beanspruchen. Der Haftantritt ist deshalb ein Revisionsgrund für die Rente eines Versicherten (der bislang als Erwerbstätiger gegolten hat), indem diese Leistung, wie auch allfällige Zusatzrenten (wegen deren akzessorischen Charakters), aufgehoben wird (BGE 107V 219, ZAK 1983 S.156; BGE 102V 167, ZAK 1977 S. 116; ZAK 1981 S. 91, ZAK 198OS. 586).
2a. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Untersuchungshaft der Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann. Ihrer Ansicht nach muss unterschieden werden zwischen der Untersuchungshaft, die -für die Bedürfnisse der Ermittlung oder aus Sicherheitsgründen angeordnet - nicht von vornherein eine Strafe darstellt und jener, die den Charakter einer Sanktion im Sinne des Strafrechts hat, was der Fall ist, wenn das später erfolgende Urteil bestimmt, dass sie auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im ersten Fall ist die Rente nicht aufzuheben, hingegen im zweiten, was vorliegend zutrifft. Das BSV ist der Meinung, es sei danach zu unterscheiden, ob der Versicherte hinterher schuldig erklärt wird oder nicht: mit andern Worten sei die Rente mit dem Haftantritt aufzuheben; wird der Versicherte nicht verurteilt, so wäre sie ihm nach Beendigung des Strafverfahrens rückwirkend auszurichten (s.a. ZAK 1984 S. 417).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 88a Abs. 1 IVV, der für eine Änderung des Rentenanspruchs (oder des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung) voraussetzt, dass die Verbesserung «voraussichtlich längere Zeit dauern wird». Er macht geltend, dass diese Bedingung im Falle der Untersuchungshaft nicht erfüllt sei, weil diese ihrer Natur nach etwas «Ungewisses» sei, was überdies dadurch bestätigt werde, dass ihr sehr oft eine provisorische Freilassung folge.
b. Es trifft zwar zu, dass - wie die kantonale Rekursbehörde erwähnt - das EVG in einem Urteil iSa. G. vom 2. Juli 1980 (erschienen in ZAK 1981 S. 91) die Frage offen liess, ob die Untersuchungshaft -unter dem Gesichtspunkt des Leistungsanspruchs -der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichgestellt werden könne. In mehreren andern nichtveröffentlichten Urteilen hat es jedoch die Frage bejaht (z.B. ZAK 1980 S. 586). Obwohl das EVG seine Auffassung nicht besonders begründet hat, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen. Würde man, wie die Vorinstanz, danach unterscheiden, ob die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird oder nicht, so liefe dies darauf hinaus, den Rentenanspruch vom Verhalten des Täters nach der Tat abhängig zu machen (Art. 69 StGB) —ein untaugliches Kriterium im 1V-Recht. Im übrigen ist die Aufhebung des Rentenanspruchs wegen der Inhaftierung eines Versicherten nicht als Strafe zu verstehen. Deshalb ist es unerheblich, ob die Haft den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts hat. Aus dem gleichen Grunde kann auch dem Vorschlag des BSV nicht gefolgt werden, eine mögliche Verurteilung durch ein Gericht als ausschlaggebend zu betrachten.
Auch wenn man anderseits mit dem Beschwerdeführer annehmen kann, dass die Untersuchungshaft ihrer Natur nach provisorischen Charakter hat, so kann sie doch viele Monate, ja sogar mehrere Jahre andauern (s. z.B. BGE 105 la 32 Erw. 415). Im übrigen ist Art. 88a Abs. 1 IVV auch bei nur vorübergehenden Änderungen in der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten anwendbar (z.B. im Falle von Schubkrankheiten), zumindest wenn die Verbesserung bereits drei Monate angedauert hat (BGE 104 V 146, ZAK 1979 S.278; ZAK 1984 S. 133). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzt eine Aufhebung des Rentenanspruchs daher nicht notwendigerweise voraus, dass die Änderung dauerhaft und die künftige Entwicklung des Falles mit Sicherheit bekannt ist.
Deshalb gilt vielmehr der Grundsatz, nach dem jede Haft von einer gewissen Dauer—sei sie nun zu Untersuchungszwecken oder zur Strafverbüssung angeordnet -eine Statusänderung des Versicherten, dessen Invalidität bislang nach dem Kriterium der Erwerbsunfähigkeit bemessen wurde, nach sich zieht. In beiden Fällen der Inhaftierung ist in aller Regel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Der Betroffene gilt daher als Nichterwerbstätiger und kann unter diesem Titel keine Rente beanspruchen, solange er nicht daran gehindert ist, sich in «seinem üblichen Aufgabenbereich)> zu betätigen. Überdies sei daran erinnert, dass bezüglich des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die vom EVG getroffene Lösung insbesondere auf der Überlegung beruht, dass der invalide Gefangene (und seine Angehörigen, die einen Anspruch auf Zusatzrenten auslösen) gegenüber den nichtinvaliden Gefängnisinsassen und deren Familien in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bevorzugt werden soll (BGE 107 V 222, ZAK 1983 S.156). Diese Uberlegung gilt auch für die Untersuchungshaft: In einer solchen Lage verliert auch der nichtinvalide Beschuldigte wegen seiner Inhaftierung seinen Lohn oder - wenn er selbständigerwerbend ist - seine beruflichen Einkünfte.
c. Im vorliegenden Fall hat die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 11 . Januar bis zum 14. Mai 1982 gedauert. Nach Art. 88a Abs. 1 lVV lag daher ein Revisionsgrund vor im Sinne einer Aufhebung der Rente. Der angefochtene Entscheid ist deshalb im Ergebnis richtig, auch wenn die Begründung nicht vollumfänglich bestätigt werden kann.
3. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die provisorische Freilassung vom 14. Mai 1982 nicht zur Folge hatte, dass «der Versicherte ohne weiteres
wieder seinen Anspruch auf die Rente hat». Sie stützt sich dabei auf Art. 88a Abs. 2 IVV, der vorschreibt, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die erwähnte Verordnungsvorschrift bezieht sich auf die Revision laufender Renten (oder auf den Fall, dass bei einer rückwirkenden Rentenfestsetzung eine halbe Rente zugesprochen und diese gleichzeitig ab einem späteren Zeitpunkt auf eine ganze erhöht wird; siehe BGE 109 V 127, ZAK 1983 S. 501). Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers hat aber eine Aufhebung dieser Leistung bewirkt, so dass die provisorische Freilassung ein Wiederaufleben der Invalidität darstellt. Wie das BSV zutreffend bemerkt, muss die Wiederherstellung des Rentenanspruchs nach Art. 29bis IVV geprüft werden, der wie folgt lautet:
«Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.»
Das EVG hat sich übrigens schon in einem andern, bereits zitierten Urteil (BGE 107 V 219, ZAK 1983 S. 1 56) auf diese Bestimmung gestützt, wo es um den Übergang von der Inhaftierung zum Zwecke des Strafvollzuges zur Halbfreiheit ging (Erw.4).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29bis IVV für die Monate Mai und Juni 1982 Anspruch auf die Rente (vgl. Art. 29 Abs. 1 letzter Satz IVG und Art. 30 Abs. 2 IVG).
4a. Normalerweise erfolgt die Aufhebung der Rente nach einer Revision frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Hingegen kann die Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufgehoben werden, wenn der Versicherte der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der Ausgleichskasse anzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung setzt eine Verletzung der Pflicht, eine Änderung der Verhältnisse zu melden, ein schuldhaftes Verhalten voraus (ZAK 1976 S. 551, ZAK 1974S. 152).
b. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die Änderung seiner persönlichen Situation - den Antritt der Untersuchungshaft und die spätere Inhaftierung in einer Strafanstalt - nicht gemeldet hat. Die Verwaltung und die Rekursbehörde sind der Meinung, dass diese Unterlassung schuldhaft
sei, was im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rechtfertige.
Vom Zeitpunkt an, in dem der Beschwerdeführer die vom Strafgericht verhängte Strafe angetreten hat, liegt ein schuldhaftes Verhalten vor: Damals war er sich über die Zukunft endgültig im klaren und konnte vernünftigerweise annehmen, dass seine Inhaftierung - von verhältnismässig langer Dauer - nicht ohne Einfluss auf seinen Rentenanspruch war. Der Beschwerdeführer behauptet übrigens nicht das Gegenteil, denn er bestreitet die Aufhebung seines Anspruchs ab Juli 1982 nicht.
Anders verhält es sich jedoch mit der Untersuchungshaft. Die im vorliegenden Verfahren vertretenen unterschiedlichen Meinungen haben gezeigt, dass es nicht von vornherein offensichtlich klar war, dass der Anspruch eines 1V-Rentners in einer solchen Situation nicht weiterbestand. Man darf daher dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er habe nicht sofort begriffen, dass seine Verhaftung Folgen für die laufenden Leistungen nach sich ziehen könnte. Anderseits dauerte diese Haft nicht so lange, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel am Weiterbestand seines Anspruchs haben musste. Dies gilt ebenfalls für die Ehefrau des Versicherten, welcher die Rente in jener Zeit ausgerichtet wurde.
Daraus ergibt sich, dass die Rente des Beschwerdeführers erst ab 1. Juli 1982 rückwirkend aufgehoben werden durfte. Die angefochtene Verfügung ist folglich in diesem Sinne abzuändern.
AHV/IV/ Rechtspflege
Urteil des EVG vom 14. März 1985 i.Sa. M.V.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 85 Abs. 2 Bst. f. AHVG; Art. 104 Bst. a und 159 OG; Art. 4 Abs. 1
BV. Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstin-
stanzlichen Verfahren (Erwägung 4).
Wann ist die Festsetzung der erstinstanzlich zugesprochenen Prozess-
entschädigung als willkürlich zu bezeichnen? (Erwägung 5)
Aus den Erwägungen des EVG:
Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädigungen im AHV/IV-Bereich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig (Art. 101 Bst. b OG e contrario; BG E 109 V 61 Erw. 1, ZAK 1984 S.125 mit Hinweisen).
Handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, so hat das EVG nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und b sowie 105 Abs. 2 OG; BGE 104V 6 Erw. 1, ZAK 1978 S. 309).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG (Art. 69 IVG) hat der obsiegende Beschwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung». Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich in der IV somit nach Bundesrecht. Dieses enthält indessen keine Bestimmung über die Bemessung. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat das EVG somit nur darauf hin zu überprüfen, ob die Anwendung der hierfür massgeblichen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat, wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 267 Erw. 3b; BGE11OV36O, ZAK 1985S. 173).
4a. Der erstinstanzliche Richter hat bei der Festsetzung einer Parteientschädigung einen weiten Ermessensspielraum. In der Regel wird das Anwaltshonorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt (Art. 2 des Tarifes vom 26. Januar 1979 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG; Grisel, Traitä de droit administratif, S. 848). Die Wichtigkeit bestimmt sich dabei nicht nach dem Streitwert im zivilprozessualen Sinne. Hier ist zu beachten, dass die Offizialmaxime im Sozialversicherungsprozess dem Anwalt seine Aufgabe häufig erleichtert (BGE 98 V 126 Erw. 4c; ZAK 1969 S. 598). Dessen Tätigkeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich in der Erledigung seines Auftrages ohne unnütze und überflüssige Schritte vernünftigerweise niederschlägt (BGE 109 la 110 Erw. 3b). Tätigkeiten des Anwalts vor dem Rekursverfahren bleiben ausser Ansatz (EVGE 1967 S. 215; 1961S. 131; ZAK 1969 S. 600).
Nützlich ist schliesslich ein Blick auf das neue UVG, wo der Gesetzgeber, anders als seinerzeit bei Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, in Art. 108 Abs. 1 Bst. g Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren niedergelegt hat. Danach werden die Parteikosten «ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen».
b. Das EVG hat beispielsweise erkannt, dass ein erstinstanzlicher Richter sein Ermessen nicht überschritt, als er in einer Sache, die nicht sonderlich schwierig war und nur eine kurze Beschwerdeschrift des Anwalts erforderte, eine Parteientschädigung von 300 Franken zusprach - immerhin die untere Grenze in einer solchen Sache (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. T.). Auch ein Betrag von 900 Franken wurde nicht als willkürlich niedrig bemessen
angesehen in einer Streitsache, die relativ schwierig war und zwei Rechtsschriften erforderte (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984. Sa. G.). In einem vergleichbaren Rechtsstreit mit unentgeltlicher Verbeiständung sah das EVG dagegen eine Prozessentschädigung von 400 Franken als willkürlich zu niedrig festgesetzt an (BGE 110 V 360, ZAK 1985 S. 173). Schliesslich setzte das EVG in einem weiteren, eher einfachen Fall die Parteientschädigung selbst auf 350 Franken gegenüber 100 Franken im erstinstanzlichen Verfahren fest (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. April 1984 i. Sa. F.).
5a. Die kantonale Instanz gibt in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verstehen, dass sie bei der Bemessung der Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in der Regel Zurückhaltung übt, «da es um Sozialversicherungen geht, bei denen die finanziellen Belange der Verwaltung die gleiche schonende Behandlung verdienen wie diejenigen des Versicherten, dem eine äusserst grosszügige Rechtsprechung ausserordentliche Möglichkeiten eröffnet, die Gerichte anzurufen». Ihren Kostenentscheid begründet die Vorinstanz damit, dass die Streitsache im wesentlichen nur eine sechsseitige Beschwerdeschrift nötig machte und im übrigen keine Rechtsfragen, sondern die Wertung medizinischer Gutachten betraf.
b. In der Tat ist das vorliegende Verfahren unkompliziert (Revision einer IV-Rente) und bietet einem erfahrenen Anwalt keine juristischen Schwierigkeiten. Es ging darum festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert oder ob eventuell seine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Änderung erfahren hatte, alles vorwiegend Tatfragen. Ausser der Erstellung der Beschwerdeschrift verlangte der Rechtsstreit dem Anwalt auch keine weiteren Schritte ab. Dennoch kann der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt nicht bestätigt werden. Ein Anwalt muss nämlich selbst einer einfachen Streitsache einige Arbeitsstunden widmen (Besprechung mit Klienten, Aktenstudium, Abfassung der Beschwerdeschrift). Nach eigenen Angaben hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4 bis 6 Stunden auf die Beschwerde verwendet, was hier nicht übertrieben scheint. Auch darf nicht übersehen werden, dass ein Anwalt mit eigener Praxis erhebliche allgemeine Unkosten (häufig schätzungsweise die Hälfte seiner Einnahmen) -sowie sonstige mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einhergehende Lasten zu tragen hat (BGE 109 la 112 Erw. 3e; La Semainejudiciaire 1985 S. 13). Würde man dem erstinstanzlichen Richter folgen, so müsste der Beschwerdeführer seinem Anwalt bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anwaltshonorars von 100 bis 200 Franken pro Stunde (BG E 109 la 111) mehr zahlen, als er selbst an Parteientschädigung erhielte. Diese Konsequenz des Entscheides wäre jedoch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes nach Art. 4 Abs. 1 BV untragbar. Keinesfalls dürfte sie - entgegen dem, was der erstinstanzliche Richter hier annimmt - mit dem Vorrang finanzieller Interessen der Ausgleichskasse gerechtfertigt werden, einem Kriterium, das für die vorliegende Frage unbeachtlich ist.
C.
Von Monat zu Monat
Die Äonunissioii des Stdnderatc,v zur Vorberatung dci- :n'cilc,, 1V-Re i'isioii tagte ein weiteres Mal am 10. September unter dem Vorsitz von Ständerat Dobler und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie befasste sich insbesondere mit der Frage der Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad, hat aber noch keine Beschlüsse hiezu gefasst. Um die Auswirkungen verschiedener möglicher Modelle besser zu überblicken, hat sie von der Veraltung einen ergänzenden Bericht angefordert und wird im November erneut zusammentreten.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September beschlossen, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge im Gleichschritt mit der AHV/IV-Anpassung auf den 1. Januar 1986 zu erhöhen (s.a. die Mitteilung auf S. 522).
Am 17. September tagten unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im Bundesamt für Sozialversicherung. die Kommission für Beitrags! agen und die Kommission für Durch führungs/ragen der Ericerbsersai:ordnung. Die erstgenannte begutachtete den Entwurf eines neuen Kreisschreibens über Verzugs- und Vcrgütungszinsen und nahm Stellung zur Frage einer weiteren Straffung des Beitragsbezuges in der AHV/IV/EO. Ferner eröffnete sie die Diskussion über eine Neufassung der Wegleitung über den massgebenden Lohn, die indessen noch Stoff für weitere Sitzungen bieten wird. Die zweite Kommission befasste sieh mit einem Nachtrag zur EO-Wegleitung, den durch die fünfte EO-Revision nötig werdenden Verordnungsänderungen und einer Anpassung der sogenannten Soldrneldekarten an die neue Rechtslage, an Erkenntnisse der Praxis und an die Erfordernisse der statistischen Auswertung.
Am 18. September ist in Bern ein Zusatzabkommen über So:iale Sicherheit mit Diineinark unterzeichnet worden. Der Zusatzvertrag bringt eine Anpassung des geltenden Abkommens an den neuesten Stand der dänischen Gesetzgebung und sieht ferner eine umfassendere Regelung im Bereich der IV vor.
Der Stünderat hat am 18. September der Hinausschiehung des Abbaus der Kanionsbeitrge an die AHV oppositionslos zugestimmt der Nationalrat hat die Vorlage am 1. Oktober ebenfalls gutgeheissen (s. hiezu ZAK 1985 S. 423).
Die eidgenössischen Räte haben in ihrer Herbstsession die Behandlung der ELG-Rei'ision zu Ende geführt. Über Inhalt und Wortlaut der Gesetzesänderungen orientiert der Beitrag auf Seite 486.
Oktober1985485
Zweite ELG-Revision von den eidgenössischen Räten verabschiedet
Aufgabe der Ergänzungsleistungen ist es, den Existenzbedarf jener Rentner zu decken, deren AHV- oder 1V-Renten zusammen mit allfälligen weiteren Einkünften hiezu nicht genügen. Die Ergänzungsleistungen funktionieren also nicht nach dem Giesskannensystem, welches der AHV gelegentlich zum Vorwurf gemacht wird, sondern ihre Gelder fliessen gezielt dorthin, wo sie tatsächlich gebraucht werden. In noch stärkerem Masse trifft diese Ausrichtung auf die nunmehr vom eidgenössischen Parlament gutgeheissenen Änderungen zu. Hauptzielgruppe der ELG-Revision sind diesmal die Rentner mit hohen Heim-, Krankheits-, Pflege- und Mietkosten. Anderseits wurden aber auch gewisse Leistungskürzungen vorgenommen bei Rentnern, die über ein grösseres Vermögen und nebst AHV/IV über weiteres Renteneinkommen verfügen.
In der parlamentarischen Behandlung - im Ständerat im Juni, im Nationalrat im September - wurden die meisten Vorschläge des Bundesrates unterstützt, und in einzelnen Punkten hiessen die Räte noch weiter gehende Verbesserungen gut. So fügte der Ständerat einen neuen Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten ein, und der Nationalrat erhöhte den Mietzinsabzug für Alleinstehende auf maximal 6000 Franken (Vorschlag Bundesrat: 4800 Fr.). Die Mehrkosten der Revision belaufen sich nun für Bund und Kantone auf insgesamt 167 Mio Franken anstatt auf 110 Mio nach dem Entwurf des Bundesrates.
In der Schlussabstimmung vom 4. Oktober hiess der Nationalrat die Gesetzesrevision mit 164 zu 0, der Ständerat mit 39 zu 0 Stimmen gut. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen; vorgesehen ist der 1. Januar 1987. Die höheren Beiträge an Pro Senectute und Pro Infirmis gelten schon für 1986.
Die Hauptpunkte der Revision
Die Revision umfasst nun im wesentlichen die folgenden Neuerungen:
Die Einkommensgrenze wird zur Deckung der Kosten, welche EL-Bezügern durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, um einen Drittel erhöht. Die Kantone können diese Einkommensgrenze bis zu einem weiteren Drittel erhöhen.
- Invalide EL-Bezüger können neu ihre ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten der Lebenshaltung bis zum Höchstbetrag von 3600 Franken vom anrechenbaren Einkommen abziehen. Die hiefür vom Bundesrat zu erlassende Verordnung wird voraussichtlich folgende Aufwendungen als
abzugsberechtigt bezeichnen: Auslagen für Haushalthilfen, Transportkosten für medizinische Behandlung und für soziale und kulturelle Kontakte, Auslagen für eine rollstuhlgängige Wohnung.
Der Mietzinsabzug steigt für Alleinstehende von 3600 auf 6000 und für Ehepaare von 5400 auf 7200 Franken. Die stärkere Erhöhung für Alleinstehende soll vor allem dem überlebenden Ehepartner ermöglichen, in der angestammten Wohnung verbleiben zu können.
Die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen können bis auf 12 Mio (Pro Senectute) bzw. 8 Mio Franken (Pro Infirmis) erhöht werden.
- Vom Vermögen von Altersrentnern wird ein Zehntel (bisher 1/ 1 5)als Einkommen angerechnet, das heisst es wird den Altersrentnern mit einem über 20 000 bzw. 30 000 Franken liegenden Vermögen ein stärkerer Verzehr desselben zugemutet. Die Kantone können bei Altersrentnern in Heimen und Anstalten den Vermögensverzehr bis auf einen Fünftel erhöhen.
Renten ausländischer Sozialversicherungen und Pensionen aller Art werden inskünftig bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gleich wie die AHV- und 1V-Renten voll angerechnet.
Nachstehend wird der Wortlaut der Gesetzesänderungen wiedergegeben.
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (2. ELG-Revision)
Änderung vom 4. Oktober 1985
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984,
beschliesst.-
Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert:
Umwandlung von Ahschnittstiteln und Randi iteln
Die Abschnitte A., B.. C. und D. heissen neu 1., 2., 3. und 4. Abschnitt.
2Die bisherigen Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 2Abs. jh,. (neu) und]P` (neu)
h,sFür die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Drittel. Die Kantone können die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heil-
anstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird.
IterDer Jahresbetrag der Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des ‚jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und I-lintcrlassenenversicherung (AHVG) nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzes Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. h und f, 2, 4 Bst. a, c, d, e undg soii'ie 4bil
Als Einkommen sind anzurechnen:
Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken, bei Ehepaaren 30 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversieherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10 000 Franken übersteigt
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
2Vom jährlichen Erwerbseinkommen sind insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.
Vom Einkommen werden abgezogen:
a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
Prämien für Lebens-, Unfall- und Invaliditätsversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und an die Krankenversicherung;
c. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt,
Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel.
g. ausgewiesene behinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung
bis zum jährlichen Höchstbetrag von 3600 Franken je Person.
4btsVon den Kosten nach Absatz 4 Buchstabe e können die ersten 200 Franken im Jahr für Alleinstehende sowie Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern nicht abgezogen werden. Der Bundesrat bezeichnet die Heim-, Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungsbeiträge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können. Er kann ferner für die Vergütung von Heim- und Hilfsmittelkosten Ausnahmen von der Anwendung des Selbstbehaltes von 200 Franken vorsehen.
Art. 3a Satzanfäng
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33 AHVG kann...
ffl
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e
Die Kantone können
die festen Abzüge vom Erwerbseinkommen gemäss Artikel 3 Absatz 2 bis auf höchstens 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen;
vom Einkommen einen Abzug von höchstens 6000 Franken bei Alleinstehenden und 7200 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen für den Mietzins, soweit er bei Alleinstehenden 800 Franken und bei den andern Bezügerkategorien 1200 Franken im Jahr übersteigt; Bewohnern von Heimen und Heilanstalten kann kein Mietzinsabzug gewährt werden;
für die Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw. einen jährlichen Pauschalbetrag von höchstens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den andern Bezügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen;
die Einkommensgrenzen gemäss Artikel 2 Absatz Ibis bis zu einem weiteren Drittel erhöhen;
den Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und und I
Jährlich werden ausgerichtet:
ein Beitrag bis zu 12 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute;
ein Beitrag bis zu 8 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
bisDer Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung dieser Beiträge bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 331- AHVG.
II
Übergangsbestimmungen
Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gestzes.
2Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf eine laufende Ergänzungsleistung wegen der Änderung von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht herabgesetzt werden.
Die erhöhten Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten ab 1986.
III Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
1960-1985: 25 Jahre IV
1984 eine aussergewöhnliche Jahrzahl
Im Spätsommer des vergangenen Jahres, anlässlich einer Zusammenkunft der für die IV Verantwortlichen im Bundesamt für Sozialversicherung, wurde beschlossen, das 25jährige Bestehen der schweizerischen Invalidenversicherung in bescheidenem Rahmen zu feiern.
1984 ist in der TV-Geschichte nicht irgendein Jahr; es ist das Jahr des Erlasses der Botschaft des Bundesrates über die zweite 1V-Revision. Anstoss dazu gaben eine Reihe von Forderungen aus verschiedensten Kreisen wie auch seitens eidgenössischer Parlamentarier. Genannt sei das Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten (AKBS 81), welches unter anderem eine fünfstufige anstelle der heutigen zweistufigen Rentenskala, die Einführung eines Anhörungsverfahrens für Gesuchsteller, die Pflicht zu eingehender Begründung leistungsverweigernder Verfügungen und verstärkte Anstrengungen zur gesellschaftlichen Eingliederung der Behinderten forderte.
In der Zwischenzeit sind einzelne dieser Wünsche erfüllt worden und ihre Verwirklichung hat zu einer besseren Verständigung sowie zu einem spürbaren Rückgang der Beschwerdefälle geführt. Die Organisation «Forum Davos» beschäftigte sich ebenfalls mit Problemen der IV und machte die Verwaltung, d.h. vorab das BSV, auf die zunehmende Verbürokratisierung der Versicherung aufmerksam, welche die Durchführungsorgane und die Versicherten selbst mit einer Flut von Zirkularen und Formularen überschwemmt.
Ebenfalls im Jahr 1984 haben wir von den Vorschlägen für das zweite Massnahmenpaket zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Kenntnis genommen. Die Studienkommission möchte die 1V-Kommissionen und ihre Sekretariate sowie die IV-Regionalstellen in ihrer heutigen Form aufheben und deren Aufgaben durch eidgenössische IV-Vollzugsstellen durchführen lassen. Sie wünscht im weiteren, dass der ganze Bereich der Subventionen an die Invalidenhilfe überprüft werde; für gewisse Aktivitäten sollten Kantone und Gemeinden selbst aufkommen. Die Eidgenössische AHV/TV-Kommission hat sich zu diesen Vorschlägen in ablehnendem Sinne geäussert. Sie befürwortet zwar ebenfalls, dass gewisse Grundsätze neu diskutiert werden, doch sollte dies im Zusammenhang mit einer IVG-Revision und nicht aufgrund der Aufgabenteilung Bund/Kantone geschehen.
Die hier kurz geschilderten Ereignisse geben indessen noch keinen Anlass zum Lobgesang. Um aufzuzeigen, was in 25 Jahren dank der IV erreicht worden ist, drängte sich daher die Herausgabe einer Jubiläumsschrift auf.
Eine lehrreiche und ansprechende Publikation
Ohne falsche Bescheidenheit darf gesagt werden, dass unsere Jubiläumsschrift einen gefreuten Eindruck macht. Der schöne Umschlag stammt vorn Künstler Hans Erni. Im Rahmen sehr allgemein gehaltener Weisungen konnte jeder Autor seinen Beitrag selbständig gestalten, worunter vielleicht die stilistische Einheitlichkeit etwas gelitten haben mag. Es schien uns jedoch wichtig, den Lesern die Überlegungen einer Equipe von Mitarbeitern zu vermitteln, welche den Hauptteil ihrer Arbeitszeit schon seit Jahren oder gar schon während mehr als 25 Jahren der IV widmen. Der Leser wird anhand einzelner Anmerkungen auch feststellen, dass man im BSV sehr wohl weiss, wo der Hebel anzusetzen wäre, um gewisse Leistungen oder das Verwaltungsverfahren zu verbessern. Doch die letzte Instanz für unsere Sozialpolitik ist nicht das BSV, sondern das Parlament.
Wer ist angesprochen?
An wen ist diese Publikation gerichtet?
In erster Linie an die Behinderten selbst. Sie sollen überzeugt sein, dass das Schweizervolk sie nicht vergisst, auch wenn die gesunden Bürger manchmal Mühe haben zu begreifen, was die Behinderten brauchen zum Leben und zur Teilnahme an der Volksgemeinschaft. Es ist auch wichtig, ihnen zu zeigen, dass auch in der IV eine gewisse Dynamik herrscht, obschon die Verwirklichung ihrer Wünsche manchmal lange auf sich warten lässt.
Wir haben aber auch an die Eltern gedacht, an ihre Sorgen, an ihre berechtigten Hoffnungen, die sie in neue Erziehungs-, Schulungs- und Berufsbildungsmethoden setzen. Wir hoffen, die Elternvereinigungen hiermit überzeugen zu können, dass ihre Bemühungen nicht vergeblich sind und dass ihre Stimmen gehört werden. Das gleiche gilt für die Organisationen der Behindertenhilfe, deren Einsatz Anerkennung verdient.
Unsere Publikation wird ebenso allen Personen nützlich sein, die sich beruflich mit den Behinderten und ihren Schwierigkeiten beschäftigen, insbesondere den Fachleuten der IV-Sekretariate und der 1V-Kommissionen, welche das Gesetz anzuwenden haben, sowie den Spezialisten für Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Arbeitsvermittlung. Sie werden feststellen, dass sie im Zentrum dieser grossen Verteilungs-Organisation namens IV stehen.
Wir hoffen, dass unsere Schrift auch eine Quelle von Auskünften darstellt für all jene, die beauftragt sind, die Öffentlichkeit über Presse, Radio und Fernsehen zu informieren. Dies scheint besonders wichtig in einer Zeit, da man sich fragt, ob man noch ein paar Tausendstel seines Einkommens für die Verbesserung des Wohles der Behinderten opfern könne.
Schliesslich dient unsere Publikation auch als Übersicht über unsere IV für die internationalen Organisationen, mit denen wir seit Jahren in Kontakt stehen:
der Internationalen Arbeits-Organisation, der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit, dem Europarat und mit Rehabilitation International.
Alle Lebensbereiche, von der frühesten Kindheit bis zum Erwachsenenalter
Der Inhalt des Werkes ist in Kapitel gegliedert, welche den praktischen Problemen der Behinderten im Laufe ihres Lebens gewidmet sind, beginnend bei der frühen Kindheit und endend beim Erwachsenenalter.
Die IV und die Gesundheit. In diesem Kapitel werden die zwei Hauptgruppen der von der IV gewährten medizinischen Massnahmen dargelegt, nämlich jene zur Behandlung von Geburtsgebrechen sowie die eigentlichen medizinischen Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Ärzte erläutern die Kriterien, welche für die Übernahme durch die IV erfüllt sein müssen, und weisen auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hin. Dem Leser wird die Bedeutung dieser Massnahmen vor Augen geführt, welche jährlich rund 200 Mio. Franken kosten und über 110 000 Personen zugute kommen. Erörtert wird am Schluss des Kapitels die Möglichkeit einer Übernahme dieser Leistungen durch die Krankenversicherung. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind bereits weit fortgeschritten, doch die Verwirklichung dieses Postulats, welches die finanziellen und personellen Aufwendungen der IV stark vermindern würde, ist noch nicht in Sicht.
Die IV und die Sonderschulung Minderjähriger. Wahrscheinlich hat die IV - dank ihren finanziellen Beiträgen und der im Zusammenwirken mit den Kantonen geleisteten organisatorischen Hilfe - in diesem Bereich zum grössten Schritt nach vorne beigetragen. Die Lektüre dieses Kapitels macht die erfreuliche Entwicklung der letzten zwanzig Jahre deutlich. Unser Land verfügt heute über rund 500 Sonderschulen mit 17 000 Ausbildungsplätzen, wovon mehr als die Hälfte auf die geistig behinderten Kinder ausgerichtet sind. Die IV trägt auch zur Aus- und Fortbildung des dazu nötigen Fachpersonals bei.
Die IV und die berufliche Ausbildung. Die im drittel Kapitel behandelte berufliche Ausbildung ist in der IV von zentraler Bedeutung. Sie setzt eine gründliche Berufsberatung voraus, welche den 130 Fachleuten der IV-Regionalstellen obliegt.
Für die berufliche Eingliederung Behinderter sind die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Umschulung wichtige Grundlagen. Die Suche nach sicheren und den oft beschränkten Möglichkeiten der Behinderten angepassten Arbeitsplätzen ist eine ebenso bedeutsame Aufgabe. Viele Behinderte können in der freien Wirtschaft keinen geeigneten Arbeitsplatz finden. Für die schwächsten unter ihnen wurden Beschäftigungsstätten geschaffen und für jene, die in beschränktem Rahmen produktive Arbeiten verrichten können, entstanden geschützte Werkstätten. In den vergangenen 25 Jahren hat - dank
finanzieller Hilfe der IV - die Zahl solcher Werkstätten von 16 auf 250 zugenommen; sie beschäftigen heute rund 15 000 Behinderte.
Die IV und die soziale Eingliederung. Die gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten ist vielleicht das Hauptanliegen der Organisationen der Invalidenhilfe. Im Laufe der Jahre sind neue Bedürfnisse sichtbar geworden, z.B. in den Bereichen Transport, Freizeitangebote, Sport, Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen usw. Auch im Wohnungsbau sind Verbesserungen erzielt worden.
Die IV und die Renten. Ein wichtiges Kapitel ist den Renten der IV gewidmet. Es wird festgestellt, dass die 1V-Rente oft eine Faszination auf Versicherte mit einem physischen oder psychischen Gesundheitsschaden ausübt. Die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen an die Bemessung der Invalidität sind daher recht streng; davon ist in diesem Kapitel die Rede, und es werden im weiteren die Verbesserungen im Rentensektor seit 1960 aufgezeigt. Trotz allen Verbesserungen kann man sich heute fragen, ob die 1V-Renten den Existenzbedarf der Behinderten wirklich in angemessener Weise decken. Weitere Ausführungen gelten der vorgesehenen feineren Rentenabstufung sowie den Hilflosenentschädigungen.
Die IV und ihre Organe. In diesem Kapitel werden zunächst die einzelnen Organe der IV vorgestellt; danach wird auf die Ursachen für die oftmals langwierige Erledigung der Gesuche eingegangen. Eine deutliche Verbesserung ist seit 1983 festzustellen, weil der Versicherte nun die Möglichkeit hat, von der IV-Kommission persönlich angehört zu werden, bevor diese einen negativen Beschluss fasst. Die Beschwerden sind in der Folge spürbar zurückgegangen.
Die Finanzen der IV. Die IV weist heute einen jährlichen «Umsatz» von rund 3 Milliarden Franken aus. Der Bürger sollte über die Verteilung dieser Gelder wie auch über die Aufbringung der Mittel im Bilde sein. Die entsprechenden Daten sind dem 8. Kapitel «Finanzen der IV» zu entnehmen.
Die IV und die Ausländer. Angesichts der Tatsache, dass in unserem Land zurzeit 942 000 Ausländer leben und im Versichertenregister der AHV die Namen von 6 Millionen Ausländern gespeichert sind, scheint es selbstverständlich, dass auch ihnen ein besonderes Kapitel gewidmet wurde. Es sei hier besonders auf den Abschnitt betreffend die Revision der ins Ausland überwiesenen Renten aufmerksam gemacht; von den im Jahre 1984 überprüften 5350 Ausländerrenten wurden 4181 bestätigt, 660 aufgehoben, 282 erhöht und 227 reduziert. Eine einmal zugesprochene Rente ist somit weder für Schweizer noch für Ausländer auf Lebenszeit erworben.
Die grossforrnatige und reich illustrierte JuhiläurnsschriJ kann solange Vorrat zum Preis von 10 Franken hei Herrn J.F Charles, Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden.
Die Verwaltungsweisungen und ihre Bedeutung in der IV
Wer sich eingehend mit Fragen der IV befasst, der kennt die Fülle der amtlichen Weisungen, welche unter der Bezeichnung «Kreisschreiben», «Wegleitung» oder «1V-Mitteilung» von der Aufsichtsbehörde erlassen werden. Der Genfer Jurist Manfrini lässt in seiner Arbeit über Verwaltungsverordnungen (Nature et effets juridiques des ordonnances administratives, 1978) durchblikken, dass wohl auf keinem Gebiet soviele Verwaltungsweisungen bestehen wie in der AHV/IV/EO und bei den EL. Eine Liste der wichtigsten Weisungen wird jährlich in der ZAK veröffentlicht (letztmals in ZAK 1985 S. 85ff.). Wozu eigentlich alle diese Verlautbarungen?
Die Durchführung der IV
Die Grundzüge der IV sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geregelt. Die Anwendung dieser Vorschriften erfolgt aber nach dem Willen des Gesetzgebers dezentral: Die 26 kantonalen 1V-Kommissionen (sowie die für das Bundespersonal und jene für Versicherte im Ausland) und deren Sekretariate klären ab, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind, und beschliessen darüber. 26 kantonale Ausgleichskassen, 2 Ausgleichskassen des Bundes und 76 Verbandsausgleichskasscn prüfen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und verfügen über die Leistungsberechtigung. 27 erstinstanzliche Rekursbehörden entscheiden im Streitfall über die Rechtmässigkeit der Verfügungen der Ausgleichskassen.
Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundesrates, der verpflichtet ist, «für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu sorgen» (Art. 64 IVG und Art. 72 AHVG). Zu diesem Zweck hat er sein Weisungsrecht an das Eidgenössische Departement des Innern und an das Bundesamt für Sozialversicherung delegiert (Art. 92 Abs. 1 IVV).
Die Bedeutung der Verwaltungsweisungen
Die dezentrale Durchführung der IV hat unbestrittenermassen grosse Vorteile (z.B. «Bürgernähe»); sie bringt aber auch Erschwernisse mit sich. In unserem Zusammenhang interessiert vor allem die rechtsgleiche Anwendung der Vorschriften.
In einem Gesetz und in den Verordnungen können und sollen nicht alle Einzelheiten geregelt werden, sonst wird es unpraktikabel. Wie soll aber ein
Gesetz, das nur das Wesentlichste enthält, von einer Vielzahl von Durchführungsorganen für alle Versicherten nach einigermassen gleichen Massstäben angewendet werden?
Dazu bieten sich die Verwaltungsweisungen an. Hier können zunächst einmal die Überlegungen des Gesetzgebers, der Sinn und Zweck der Bestimmungen, die sich oft nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Vorschriften entnehmen lassen, wiedergegeben werden. Mit der Anwendung des Gesetzes im Einzelfall stellen sich sodann zwangsläufig immer neue Fragen. Wie ist eine Bestimmung auszulegen, wie im Einzelfall anzuwenden? Das BSV erhält denn auch immer wieder zahlreiche Anfragen dieser Art: Liegt ein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vor? Gilt ein bestimmter Einkomrnenshestandteil als Erwerbseinkommen oder nicht? Hat ein Versicherter seine Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt? ...Ist die Antwort von allgemeinem Interesse und besteht das Bedürfnis nach einer generell-abstrakten Regelung, so kann diese in die Form von Verwaltungsweisungen gekleidet werden. Es lassen sich also auf diesem Wege Detailfragen regeln und damit gleichzeitig das Gesetz und die Verordnung von Einzelheiten freihalten. Sodann können - zum Zwecke einer möglichst rechtsgleichen Anwendung der Vorschriften in Verwaltungsweisungen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens, das auf dem Gebiet der IV ja einen grossen Raum einnimmt, gesetzt werden.
Das Institut der Weisungen hat aber noch zahlreiche weitere Vorteile: Die Rechtsetzungsorgane werden entlastet und das zeitaufwendige Rechtsetzungsverfahren entfällt. Mit Weisungen erreicht man auch Flexibilität: Verwaltungsweisungen können relativ rasch angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Sie eignen sich auch für rechtsetzende Experimente: Besteht Unsicherheit darüber, ob sich eine bedeutsame neue Regelung bewährt, so kann diese vorerst auf dem Weisungswege versuchsweise eingeführt werden. Wenn sie sich in der Folge als geeignet erweist, so kann sie später auf die Verordnungs- oder Gesetzesstufe hinaufgehoben werden, wenn dies einem Bedürfnis entspricht. Ferner kann auch die Rechtsprechung, soweit sie für die Rechtsanwendung von Bedeutung ist, mit Verwaltungsweisungen den Durchführungsorganen bekanntgegeben werden.
Voraussetzung für den Erlass aller Verwaltungsweisungen ist natürlich, dass sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten.
Die Adressaten der Verwaltungsweisungen
Die Weisungen des Bundesamtes richten sich an die Durchführungsorgane der Versicherung: die TV-Kommissionen und deren Sekretariate, die Ausgleichskassen und die IV-Regionalstellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG und Art. 64 Abs. 1 IVG). Sie sind für diese verbindlich. Dies gilt sowohl für die allgemeinen Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben, Wegleitungen und dergleichen)
wie auch für Anweisungen, die von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung von Einzelfällen erteilt werden (Art. 92 Abs. 1 IVV).
An wen könnten sich Weisungen sonst noch richten?
- An die Versicherten?
Die Verwaltungsweisungen bilden keine neuen Rechtsregeln und können die Bürger nicht zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zwingen. Da die Weisungen nicht in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht sind, geben sie nur den Standpunkt eines Staatsorgans über die Anwendung von Rechtsregeln wieder und stellen nicht etwa eine zwingende Interpretation derselben dar (BGE 107V 153, ZAK 1982S. 261). Sie können indessen auch für den Rechtsuchenden eine nützliche Orientierungshilfe sein, vor allem dann, wenn die Weisungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits als gesetzeskonform beurteilt wurden.
An den Richter?
Weisungen sind keine Verfügungen und können deshalb als solche nicht angefochten werden. Hingegen überprüft der Richter ihre Verfassungsmässigkeit und die Gesetzmässigkeit im Anwendungsfalle wenn also gestützt auf Verwaltungsweisungen eine Verfügung ergangen und angefochten worden ist - frei. Er weicht jedoch von diesen Weisungen nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (BGE 107 V 153, ZAK 1982 S. 261).
Die Verwaltungsweisungen sind also allein für die Durchführungsorgane der Versicherung verbindlich.
Das Zustandekommen der Verwaltungsweisungen
Die Grundlage für die Ausarbeitung von Weisungen bilden zunächst Gesetz und Verordnung, die dazugehörige Botschaft des Bundesrates, eventuell auch der Bericht einer Expertenkommission oder das Ergebnis von Beratungen in andern zuständigen Gremien. Die Fragen, welche sich dann im Laufe der Zeit in der Praxis stellen, werden periodisch daraufhin geprüft, ob sie in die Form von Verwaltungsweisungen gekleidet werden sollen. Soweit dies zutrifft, erarbeitet das BSV einen Entwurf, der dann in der Regel in einer Kommission von Fachleuten (z.B. Leiter von Ausgleichskassen, Präsidenten von TV-Kommissionen, Regionalstellen-Leiter, Vertreter von Behindertenorganisationen, Mitarbeiter interessierter Amtsstellen) eingehend besprochen wird. Deren Anliegen werden soweit als möglich berücksichtigt, und die bereinigte Vorlage erscheint dann als Neuauflage einer Wegleitung, eines Kreisschreibens oder in einem Nachtrag dazu.
Es wäre also falsch anzunehmen, die Verwaltungsweisungen würden vom «grünen Tisch» aus in hoheitlicher Manier erlassen, ohne die «Stimmen der
Front» gehört zu haben. Das BSV sucht auch hier immer den Erfahrungen der Praxis Rechnung zu tragen, damit die Durchführung der IV möglichst reibungslos spielt.
Der Umfang der Verwaltungsweisungen
Es wird immer wieder der verständliche Wunsch nach möglichst knappen und klaren Weisungen geäussert. Dies ist auch dem BSV ein ernstes Anliegen. Nur ist dieses Bestreben nicht immer einfach zu verwirklichen.
Ausgangspunkt für den Inhalt der Verwaltungsweisungen ist ja immer das Gesetz und die Verordnung. Wenn schon dort komplizierte Regelungen enthalten sind, dann muss man zwar versuchen, diese möglichst verständlich zu umschreiben, doch dies ist oft nicht leicht. Man behilft sich dann etwa mit Beispielen. die die Lösung anschaulich machen sollen, was sich aber sofort auf den Umfang eines Kreisschreibens auswirkt. Ferner erheischen die zahlreichen Fragen, welche sich tagtäglich in der Praxis stellen, eine Antwort, die zum Zwecke einer möglichst rechtsgleichen Anwendung der Vorschriften dann häufig in Weisungen ausmündet. Schliesslich bringt auch die Rechtsfortbildung durch die Gerichte ständig neue Lösungen, welche in den Verwaltungsweisungen ihren Niederschlag finden müssen.
Die Verwaltungsweisungen spielen eine grosse Rolle in der Personalinstruktion der Durchführungsorgane. Es wäre wenig sinnvoll, wenn die verantwortlichen Leiter dieser Organe gezwungen wären, ihrerseits noch Detailanweisungen für die materielle Erledigung der unzähligen Varianten von Einzelgeschäften zu erlassen. Die Kreisschreiben und Wegleitungen des BSV stellen deshalb eine Art Arbeitsanleitung für die einzelnen Sachbearbeiter der IVK-Sekretariate, Ausgleichskassen und IV-Regionalstellen dar. Diese Funktion können sie aber nur erfüllen, wenn sie umfassend sind, sieh auf alle regelmässig vorkommenden Sachverhalte beziehen und laufend an die Änderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie der Rechtsprechung angepasst werden. Auch die Entwicklung der technischen Möglichkeiten (Datenverarbeitung und Datenschutz) führt oft zu Änderungen der Verwaltungsweisungen. Die Rufer nach einem Stopp für diese Weisungsflut bedenken leider nicht, dass jede Detailregelung rasch illusorisch würde und nur zu Verwirrung führte, wenn sie nicht laufend dem Wandel der Verhältnisse angepasst würde.
Zusammenfassung
Die Verwaltungsweisungen haben in der IV eine grosse Bedeutung. Sie sind ein wichtiges Instrument, um die Verwaltung in einer schwierigen Materie möglichst rechtsrichtig und rechtsgleich handeln zu lassen. Die heutige Organisationsform der IV mit der dezentralen Durchführung bedingt fraglos Rege-
lungen auf Weisungsebene, und selbst bei einer zentralisierten Organisation könnte angesichts des grossen Geschäftsumfangs und der Komplexität der gesetzlichen Vorschriften nicht auf Verwaltungsweisungen verzichtet werden. Sie stellen ein unentbehrliches Arbeitsinstrument für die Sachbearbeiter der IV dar und bilden ein wichtiges Mittel der Personalinstruktion.
Die Auslegung der Begriffe ((Arbeitnehmer)> und «Selbständigerwerbender» im BVG
Zu einem Entscheid des Bundesrates vom 11. September 1985
Die im BVG vielfach verwendeten, jedoch nicht definierten Begriffe «Arbeitnehmer» und «Selbständigerwerbender» sind in bezug auf die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung von zentraler Bedeutung (vgl. ZAK 1985, Heft 7/8, S. 363 ff.). Im Zusammenhang mit dem Antrag eines Verbandes, eine Berufsgruppe von Personen der obligatorischen Versicherung von Selbständigerwerbenden gemäss Artikel 3 BVG zu unterstellen, hatte der Bundesrat kürzlich Gelegenheit, sich auch mit der Grundsatzfrage der Interpretation dieser beiden Begriffe zu befassen.
Der Bundesrat gelangt zum Schluss, dass die Begriffe «Arbeitnehmer», «Selbständigerwerbender» sowie «Arbeitgeber» im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen sind. Diese Erkenntnis ergibt sich aufgrund der näheren Betrachtung der nachfolgenden verschiedenen Gesichtspunkte:
Historische Betrachtungen
Bei der Ausarbeitung des BVG, ganz besonders in der vorparlamentarischen Phase, wurde der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes in enger Anlehnung an die AHV festgelegt. So wurde in dem vom Ausschuss für die berufliche Vorsorge ausgearbeiteten Dokument «Bericht und Grundsätze im Hinblick auf das Bundesgesetz» für die von der AHV erfassten erwerbstätigen Personen ein umfassendes Obligatorium für die Unselbständigerwerbenden und daneben eine freiwillige Versicherung für die Selbständigerwerbenden postuliert. In einem BVG-Vorentwurf wurden die Begriffe «Arbeitnehmer» und «Arbeitgeber» hierauf ausdrücklich im Sinne des AHVG definiert. Diese Definition wurde später aus Zweckmässigkeitsgründen im Lohnbegriff, der ebenfalls im Sinne der AHV zu verstehen ist, integriert.
- Zweck und Aufgabe des BVG-Ohligatoriunis'
Die obligatorische berufliche Vorsorge soll aufgrund der ihr in der Dreisäulenkonzeption verfassungsmässig zugewiesenen Stellung ergänzend zur AHV hinzutreten. Eine Koordination zwischen diesen beiden Sozialversicherungszweigen wird damit notwendig. Eine solche wird in der beruflichen Vorsorge insbesondere auf dem Gebiet des zu erfassenden Personenkreises (Art. 2-5 BVG) sowie des versicherten Lohnes (Art. 7 und 8 BVG) vorgenommen. Es liesse sich mit dem Sinn und Zweck des BVG nicht rechtfertigen, wenn ein und dieselbe Person für die gleiche Erwerbstätigkeit in der AHV als Unselbständigerwerbende versichert, dagegen in der Zweiten Säule als Selbständigerwerbende von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen wäre.
- Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen
Eine Harmonisierung des materiellen Sozialversicherungsrechts soll, unter anderem auch durch eine einheitliche Definition zentraler Begriffe wie jener des Arbeitnehmers, Arbeitgebers und Selbständigerwerbenden herbeigeführt werden. Dies ist vor allem wichtig für die sogenannten Arbeitnehmerversicherungen wie die Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie berufliche Vorsorge. Die erwähnten Begriffe sollen dabei ganz im Sinne der AHV definiert werden. Diesem Postulat sollte sich die berufliche Vorsorge als jüngster Zweig der Sozialversicherung nicht verschliessen.
Der Entscheid des Bundesrates ist über den konkret zu beurteilenden Einzelfall hinaus von allgemeiner und weittragender Bedeutung, werden doch in der beruflichen Vorsorge mit Unterstellungsfragen alle Behörden, Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber sowie Versicherten konfrontiert. Zudem erfolgte die bundesrätliche Stellungnahme in einem relativ frühen Stadium der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge, was für die Rechtssicherheit positive Auswirkungen zeitigen wird.
Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen gemäss den kantonalen Familienzulagengesetzen
I.Allgemeines
Laut den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen entsteht und erlischt der Anspruch auf Zulagen mit dem Lohnanspruch. Die Familienzulagen sind somit grundsätzlich so lange zu gewähren, als ein Lohnanspruch besteht. Dieser Grundsdatz gilt jedoch nur in den Kantonen Appenzell A.Rh., Basel-Stadt, Graubünden und Obwalden ohne jegliche Einschränkung. In allen übrigen Kantonen sind die Familienzulagen - nach Erlöschen des Lohnanspruchs - im Falle des Todes, bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und in weitern besonderen Fällen während einer gewissen Zeit weiter zu gewähren. Seit Inkrafttreten des AVIG am 1. Januar 1984 ist der Anspruch auf Familienzulagen bei Arbeitslosigkeit gesondert geregelt.
Die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen ist also eng verbunden mit dem Lohnanspruch, der seinerseits durch das Arbeitsvertragsrecht geregelt ist. Danach erlischt der Lohnanspruch grundsätzlich gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar entweder durch Kündigung, durch gegenseitige Vereinbarung oder mit Ablauf der Vertragsdauer. Damit erlöschen sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers. Von diesem Zeitpunkt an, der in der Regel genau festgelegt ist, besteht kein Anspruch mehr auf Familienzulagen.
Andere Situationen entstehen im Falle des Todes oder bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Un!ill oder Militärdienst. Für diese Fälle sind vor allem folgende Artikel des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag massgebend: 324a und 324b, die die Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers regeln, sowie 338 über die Lohnzahlung beim Tod des Arbeitnehmers.
Gehen die kantonalen Gesetze bezüglich der Weiterzahlung der Zulagen vom Erlöschen des Lohnanspruchs aus, so müssen die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber vor der Auszahlung der Zulagen feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Lohnanspruch erloschen ist.'
Verschiedene Bestimmungen der kantonalen Zulagengesetze über die Dauer des Anspruchs auf Zulagen sind vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften
In der vorliegenden Zusammenfassung ist es nicht möglich, die Vorschriften des Obligationenrechts eingehend zu untersuchen. Wenn nötig kann folgendes Werk herangezogen werden: «Handbuch des Arbeitgebers», herausgegeben vom Centre patronal, Av. Agassiz 2, 1001 Lausanne.
des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag (1972) oder des AVIG erlassen worden. Die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Gesetzen macht die Entscheide noch schwieriger.
Die vorliegende Zusammenfassung und vor allem die daran anschliessende Vergleichstahelle der kantonalen Bestimmungen sollen die Anwendung der Vorschriften erleichtern. Die Tabelle wurde von einem Praktiker, Herrn Bernard Evard, ehemaliger Chef der Sektion Beiträge und Zulagen bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, zusammengestellt. Hierfür sprechen wir ihm unsern besten Dank aus.
II. Anwendungsfälle
Tod
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen ii'eitern Monat, gerechnet vom Todestage an, zu entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat, und für zwei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten oder min- derjährige Kinder oder bei deren Fehlen andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat (Art. 338 OR).
Mehrere kantonale Gesetze sehen bei einem Todesfall einen weitern Anspruch auf Zulagen während 1 bis 3 Monaten vor. In Genf dürfen die Zulagen nur gewährt werden, sofern der überlebende Ehegatte oder ein anderer Arbeitnehmer keinen Anspruch hat.
Krankheit
Artikel 324a OR regelt die Lohnzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung infolge Krankheit. Wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, bezahlt demnach der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurde.
Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für 3 Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
Die meisten Gerichte stützen sich bei der Bemessung der Lohnzahlung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die nachstehende «Berner Skala» und «Basler Skala»:
a. Berner Skala'
Dauer des Arbeitsverhältnisses Dauer des Lohnanspruchs
- 3 Monate bis 1 Jahr 3 Wochen
1 bis 2 Jahre 1 Monat
2 bis 4 Jahre 2 Monate
4 bis 9 Jahre 3 Monate
9 bis 14 Jahre 4 Monate
14 bis 19 Jahre 5 Monate
19 bis 24 Jahre 6 Monate
b. Basler Skala!
Dauer des Arbeitsverhältnisses Dauer des Lohnanspruchs
3 bis 12 Monate 3 Wochen
1 bis 3 Jahre 2 Monate
3 bis 10 Jahre 3 Monate
10 bis 15 Jahre 4 Monate
15 bis 20 Jahre 5 Monate
20 bis 25 Jahre 6 Monate
Eine Skala, die in der Westschweiz2 oft zur Anwendung gelangt, sieht folgendes vor:
Dienstjahre Dauer des Lohnanspruchs
2. Dienstjahr 1 Monat
3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
6. bis 10. Dienstjahr 3 Monate
11. bis 15. Dienstjahr 4 Monate
16. bis 20. Dienstjahr 5 Monate
ab 21. Dienstjahr 6 Monate
1 Kommentar zum Schweiz. Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Teilband V 2c, A 236
2 «Handbuch des Arbeitgebers<>, herausgegeben vom Centre patronal. Teil 13
Des weitern kann gemäss Artikel 324a Absatz 4 OR -.durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Bereits vor 1972 sahen Gesamtarbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber durch Beiträge an die Krankenkasse vollständig von der Lohnzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers entbunden werden konnte.
Die Gesamtarbeitsverträge sehen oft die Ausschüttung des Taggeldes während 720 Tagen innert 900 Tagen vor, was «gleichwertigen» Leistungen im Sinne des OR entspricht.
Im Entscheid vom 20. Mai 1970 im Falle Inzeri1lo gegen Dietrich (BGE 96 II 133ff.) bestätigte das Bundesgericht, dass eine Versicherung, die während eines Jahres Taggelder von 60 Prozent des Lohnes garantiert, wofür der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge entrichtet, der Lohnzahlung während einer relativ kurzen Zeit gemäss Artikel 335 altes OR gleichwertig ist.
Die Gleichwertigkeit wird auch anerkannt, wenn ein Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen hat, die 70 Prozent (nach einer Revision 80%) des Lohnausfalls während 720 Tagen innert 900 Tagen garantiert (Basler juristische Mitteilungen 1974, Seite 251, zitiert im «Kommentar zum Schweiz. Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht» [Art. 319 -330a], A. Staehelin, S. A 245). Die meisten kantonalen Fainilienzulagengesetze sehen die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen während 1 bis 12 Monaten nach Erlöschen des Lohnanspruchs vor. Wird die Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung abgegolten, so dauert gemäss der Regelung des Kantons Basel-Stadt der Anspruch auf Kinderzulagen so lange, als ohne Abgeltung Lohn bezahlt werden müsste. Für Arbeitnehmer, die nicht Nutzniesser einer Abgeltlösung sind, kann das Ende des Lohnanspruchs gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR leicht der Berner oder Basler Skala entnommen werden.
Wie muss vorgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Artikel 324a Absatz 4 anwendet und er eine Versicherung mit gleichwertigen Leistungen abgeschlossen hat? Man kann sich nach der Rechtsprechung der kantonalen Rekursbchörden von Bern und Zürich richten. Diese wenden die gleiche Lösung wie das Baselstädtische Gesetz an. Danach erlischt der Anspruch auf Zulagen mit dem Wegfall des Lohnanspruchs, wie dieser sich ergeben würde, wenn keine Abgeltung vereinbart worden wäre (siehe Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, S. 145 [BE] Entscheide der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 30. Dezember 1981 im Falle D.M. und vom 20. Dezember 1983 im Falle M.R.).
3. Unfall
Artikel 324b OR bezieht sich u.a. auf Arbeitnehmer, die dem UVG unterstellt sind, und sagt in Absatz 1 folgendes: «Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung . . . obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die Jär die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 4/5 des darauf entfallenden Lohnes decken.» In bezug
auf die obligatorisch versicherten Leistungen müssen die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 UVG genannten Tagesansätze erwähnt werden. Diese betragen pro Versicherungstag 80 Prozent, Familienzulagen inbegriffen, ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes beträgt 191 Franken pro Tag. Übersteigt der Lohn diesen Betrag, so hat der Arbeitgeber die Versicherungsleistung auf 4/5 des Lohnes zu ergänzen (Abs. 2).
Hier ist auch der Fall von im Militärdienst Verunfallten zu erwähnen. Obschon die Militärversicherung keine eigentliche Versicherung ist, wurde die Beziehung zwischen den Taggeldleistungen nach Artikel 20 des Militärversicherungsgesetzes und dem vom Arbeitgeber geschuldeten Lohn dennoch durch Artikel 324 b OR geregelt. Gesamthaft sind die Leistungen der Militärversicherung an die durch Militärdienst an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmer gleich hoch oder höher als 4/5 der Löhne. Der Arbeitgeber muss somit überhaupt keinen Lohnausfall berappen.
Verschiedene kantonale Gesetze sehen bei Unfällen Leistungen während 1 bis 12 Monaten vor. Eine solche Regelung ermöglicht eine Leistungskumulation, da die Taggelder gemäss UVG bereits 80 Prozent der Familienzulagen enthalten. Gewisse kantonale Gesetze garantieren die Ausrichtung der Zulagen lediglich unter der Bedingung, dass die Versicherungsleistungen diese nicht bereits decken.
Mutterschaft
Gemäss Artikel 324a Absatz 3 OR hat der Arbeitgeber bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin die gleichen Verpflichtungen wie bei Krankheit (siehe Ziff. 2 dieser Zusammenfassung).
Militärdienst
Auch die durch die EO vorgesehenen Zulagen sind obligatorisch versicherte Leistungen im Sinne von Artikel 324b OR, so dass der Arbeitgeber gegebenenfalls während einer gewissen Zeit lediglich die Differenz zwischen dem Betrag der EO und den 80 Prozent des Lohnes zu tragen hat.
In der Praxis bezahlt der Arbeitgeber oft den vollen Lohn und erhält die Lohnausfallentschädigung ausbezahlt.
Gewisse kantonale Gesetze über Familienzulagen sehen den Anspruch auf Zulagen während 1 bis 3 Monaten vor.
Arbeitslosigkeit
Mit dem Inkrafttreten des AVIG ist eine grundlegende Änderung in bezug auf die Ausrichtung der Zulagen bei Arbeitslosigkeit eingetreten. Die Taggelder für Verheiratete und ihnen gleichgestellte Personen sind um einen Zuschlag ergänzt worden, der pro Tag berechnet die selbe Höhe der ordentlichen Kin-
der- und Ausbildungszulagen erreicht, wie wenn eine Erwerbstätigkeit bestehen würde. Dieser Zuschlag wird aufgrund der Familienzulagen des Wohnsitzkantons des Versicherten bemessen. Der Zuschlag wird nur ausgerichtet, wenn die Zulagen während der Zeit der Arbeitslosigkeit nicht bezahlt werden.
Mehrere Kantone haben ihre Gesetze entsprechend geändert und sehen während der Arbeitslosigkeit keine Ausrichtung von Kinderzulagen mehr vor.
Anders ist die Lage bei Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten. Er muss während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und die vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge, mit Ausnahme derjenigen für die obligatorische Unfallversicherung, entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen (Art. 37 a und c AVIG). Bei Kurzarbeit obliegt der Arbeitslosenversicherung laut Gesetz keine Verpflichtung zur Zahlung der Kinderzulagen. Diese Leistungen müssen von den Familienausgleichskassen oder den Arbeitgebern erbracht werden, letzteres, sofern diese von der Beitrittspflicht zu einer Ausgleichskasse befreit sind.
Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die vollen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, erleiden die Familienausgleichskassen keine Beitragseinbussen.
Anspruch au/Kinderzulagen bei Unterbruch der Arbeit
Stand am 1. Oktober 1985
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
AG Gesetz Art. 5 Gesetz Art. 5 Gesetz Art. 5 -
Entstehung und 3 Monate nach 3 Monate nach Erlö-
Erlöschen mit Lohn- Erlöschen des Lohn- sehen des Lohnan-
anspruch anspruchs spruches
AR Gesetz Art. 7 -- Gesetz Art. 8 Abs. 2
Entstehung und Durch Arbeitgeber Erlöschen mit Lohn- angeordnete Kurzanspruch arbeit: Anspruch auf volle Zulagen
Al Gesetz Art. 3 Bst. a Gesetz Art. 3 Bst. b Gesetz Art. 3 Bst. b Gesetz Art. 3 Bst. b
Entstehung mit dem Während höchstens Während höchstens Während höchstens ersten Tag des Mo- 6 Monaten vom Mo- 6 Monaten vom Mo- 6 Monaten vom Monats des Lohnan- nat nach Erlöschen nat nach Erlöschen nat nach Erlöschen spruchs. Erlöschen des Lohnanspruchs, des Lohnanspruchs, des Lohnanspruchs, Ende des Monats, in sofern kein ander- sofern kein ander- sofern kein anderdem der Lohnan- weitigcr Anspruch weitiger Anspruch weitigcr Anspruch spruch erlischt besteht besteht besteht
BL Gesetz Art. 7 Abs. 1 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 -
Entstehung und Er- Anspruch mitversi- Anspruch mitversi-
löschen gleichzeitig chert, sofern Lohn- chert, sofern Lohn-
mit dem Arbeitsver- fortzahlungsptlicht fortzahlungspflicht
hältnis durch Taggeldversi- durch Taggeldversi-
cherung abgegolten cherung abgegolten
wird wird
BS Gesetz Art. 6 Abs. 1 - Gesetz Art. 6 Abs. 2 -
Entstehung und Er- Bei Abgeltung der
löschen gleichzeitig Lohnfortzahlungs-
mit Lohnanspruch pflicht durch Ab-
schluss einer Kran-
kentaggeldversiehe-
rung Anspruch, so
lange Lohn bezahlt
werden müsste
BE Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 4
Entstehung und Er- Während 3 Monaten Während 3 Monaten Bei Kurzarbeit nicht löschen mit Lohn- nach Erlöschen des nach Erlöschen des unter 120 Stunden anspruch Lohnanspruchs,je- Lohnanspruchs, je- im Monat Anspruch doch längstens bis doch längstens bis auf volle Zulage zum Ablauf der Ver- zum Ablauf der Ver-
tragsdauer tragsdauer
Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
- Reglement Art. 8 Gesetz Art. 5
Während der Dauer 3 Monate nach Erlödes Lohnanspruchs, sehen des Lohnanaufjcden Fall 3 Mo- spruchs
nate pro Kalenderjahr
Gesetz Art. / Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 Gesetz Art. 1 Abs. 3 - Während 3 Monaten Während 3 Monaten Während 3 Monaten nach Erlöschen des nach Erlöschen des nach Erlöschen des Lohnanspruches, je- Lohnanspruchs, je- Lohnanspruchs, jedoch längstens bis zum doch längstens bis zum doch längstens bis zum Ablauf der Vertrags- Ablauf der Vertrags- Ablauf der Vertragsdauer dauer dauer.
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
FR A usführungs verord- A usjährungsverord- Ausführungsverord- A usführungsverord-
nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1 nung Art. 4 Abs. 1
Entstehung und Er- Während 12 Mona- Während 12 Mona- Solange das Taggeld löschen gleichzeitig ten innerhalb 18 auf- ten innerhalb von 18 der Arbeitslosenmit Lohnanspruch. cinanderfolgcndcn aufeinanderfolgen- kasse geschuldet ist Weiterbestehen, so- Monaten. Kein An- den Monaten. Kein
lange der Lohn ge- spruch, wenn das Anspruch, wenn das
setzlich geschuldet Dienstverhältnis un- Dienstverhältnis un-
oder tatsächlich be- abhängig vom Un- abhängig von der
zahlt wird fall aufgelöst worden Krankheit aufgelöst
ist worden ist
GE Loi art. 8 al. 1 Loi art. 8 al. 5 Loi art. 8 al. 5 -
L'allocation est cal- Le droit subsiste, Le droit subsiste,
cuke par mois com- mais au plus pendant mais au plus pendant
plet de travail pav, 6 mois au total par 6 mois au total par
sinon rduite pro- priodede 12 mois päriodede 12 mois
portionnellement
GL Gesetz Art. 3 Abs. 4 - Vollziehungsverord- -
Entstehung und Er- nung Art. 2 Abs. 1
löschen mit Lohn- Während der Dauer
anspruch des Dienstverhältnis-
ses bzw. solange eine
Lohnfortzahlungs-
pflicht gemäss Arti-
kel 324 ff. DR be-
steht, mindestens für
den laufenden und
die zwei folgenden
Kalendermonate
Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
Lot art. 8 al. 8 Lot art. 8 al. 6 Loi art. 8 al. 7 En cas de mauvaises Le droit subsiste cii- Le droit subsiste pen- Le droit subsiste pen- conditions atmosphtkrement lorsque liii- dant les coles de rc- dant 3 mais, si au decs riques:
terruption de travail crucs, les cours de r- de l'ayant droit, le con- Lol art. 8 al. 9
n'excdc pas les limites petItion ou de compk joint survivant ou un Le droit subsiste si Ic fixes pur la loi fd- ment dans l'arme autre sa1ari6 n'a pas salarn est empch de rate sur le travail dans suisse droit 6 l'allocation travailler par les condi-1 'industrie. 1 'art isa nat tions atmosphriques et le commerce durant une periode ne
dpassant pas 160 heures cii un mois au cours d'une annc civile pour autant qu'il solt pay 6 l'heure ou 6 lajourn6e.
En cas d'un mandat au d'une fonction
publique:
Lot art. 8 a1.6
Le droit subsiste pendant Ic temps consacr
6. lexercice dun mandat public Aectif au dune fonction puhlique obligatoire
VoI1:ic'hangsverord-
hong Art. 2 Abs. 1
Während der Dauer
des Dienstverhültnis-
ses bzw. solange eine
Lohnfortzahlungs-
pflicht gemäss Artikel
324 ff. OR besteht,
mindestens für den
laufenden und die zwei
folgenden Kalender-
monate
Kali- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
GR Gesetz Art. 6 Abs. 3 Vollziehungsverord- Vollziehungsverord- -
Entstehung und Er- nung Art. 5 Abs. 3 nung Art. 5 Abs. 3
löschen mit Lohn- Bei bestehendem Bei bestehendem
anspruch Dienstverhältnis für Dienstverhältnis für
den Monat des Weg- den Monat des Weg-
falls der Lohnzah- falls der Lohnzah-
lung und für den lung und für den
Monat der Wieder- Monat der Wieder-
aufnahme der Arbeit aufnahme der Arbeit
JU Loi art. / al. 3 Loi art. Jal. 3 Loi art. Jal. 3 Loi art. 1 al. 4 Le droit aux alloca- Droit durant 3 mois Droit durant 3 mais Chömagepartiel:
tions pour enfants supplmcntaires supplmentaires Droit ö l'allocation prend naissance et aprs la fin du droit aprs la fin du droit totale pour autant fin avec le droit au au salaire, mais au au salairc, mais au que l'horaire mensalaire plus tard cependant plus tard cependant sud n'est pas inf-
jusqu'ö l'expiration jusqu'ä l'expiration rieur ä 120 heures du contrat de travail du contrat de travail
LU Gesetz § 10 Abs. 1 Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 4 Entstehung und Für den laufenden Für den laufenden Bei unverschuldeter Erlöschen mit Lohn- und die 4 folgenden und die 4 folgenden Kurzarbeit Ananspruch Monate, längstens Monate, längstens spruch auf volle
bis zum Wegfall der bis zum Wegfall der Zulage
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit.
Bei Abgeltung der Bei Abgeltung der
Lohnzahlungspflicht Lohnzahlungspflicht
durch Taggcldversi- durch Taggcldvcrsi-
cherung volle Mit- cherung volle Mit-
versicherung oder versicherung oder
Selbertragen der Selbertragen der
Kinderzulagen durch Kinderzulagen durch
Arbeitgeber Arbeitgeber
NE Pas de disposition RgI. art. 46 al. 2 Rg/. art. 46 al. / Rg1. art. 46bis g!n&ale expresse Le droit est main- Le droit est main- Substitution par la
tenu pour une dure tenu pour une dure LACI. En cas d'abdc 6 mois au moins, de 6 mais au moins, sence de droit aux sauf si l'accident sauf si l'ayant droit prestations de la per9oit des indemni- bönbficie d'une rente LACI ou d'puisettsjournaliörcs selon pour enfant en vertu ment du droit, paiela LAA de la LAl ment des allocations pendant une periode maximun de 12 mais, sous rserve de 6 mois de domicile dans le canton ct que l'pouse n'exerce pas une activit lucrative
Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
VoII:iehungs s'erord- VoI!:ieliungs i'erord
nung Art. 5 Abs. 3 nung Art. 5 Abs. 3
Bei bestehendem Bei bestehendem
Dienstverhältnis für Dienstverhältnis für
den Monat des Weg- den Monat des Weg-
falls der Lohnzahlung falls der Lohnzahlung
und den Monat der und den Monat der
Wiederaufnahme der Wiederaufnahme der
Arbeit Arbeit
Loi art. 1 al. 3 Loi art. 1 al. 3 Loi art. lvi. 3 -
Droit durant 3 mois Droit durant 3 mois Droit durant 3 mois
supplmentaires aprs suppkmentaires aprs supplmenlaires aprs
la fin du droit au sa- la fin du droit au sa- la fin du droit au sa-
laire, mais au plus tard laire, mais au plus tard laire, mais au plus tard
cependantjusqu'ä l'ex- cependantjusquä l'ex- cependantjusqu'ü l'ex-
piration du contrat de piration du contrat de piratlon du contrat de
travail travail travail
Gesetz § 10 Abs. 3 Gesetz § 10 Abs. 2
Für den laufenden und Für die Dauer des Ar-
die 4 folgenden Mo- beitsvertrages laut
nate, längstens bis zum Art. 338 OR
Wegfall der Arbeitsun-
fähigkeit. Bei Abgel-
tung der Lohnzah-
lungspflicht durch
Taggeldversicherung
volle Mitversicherung
oder Selbertragen der
Kinderzulagen durch
Arbeitgeber
Rgl. art. 45 En cas de mauvaises Le droit aux alloca- conditions atmosphtions est maintenu riques:
pendant le service mdi- Rgi. art. 35
taire d'inslruction Droit ä l'allocation entire aprs 150 heures au moins de travail payi, avec possibilit de report d'heures provenant de mois fisvorables
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
NW Gesetz Art. 5 Abs. 1 Vo/lziehungsi'erord- Vo/lziehungsverorc/- Vo/lziehungsverord-
Entstehung und Er- nung Art. 8 Abs. 3 nung Art. 8 Abs. 2 nung Art. 8 Abs. 4 löschen mit Lohn- Solange der Arbeit- Für die Dauer des und5
anspruch geber den vollen Lohnanspruchs, bei Volle Zulagen bei Lohn selbst ausbe- weiterbestehendem unverschuldeter zahlt. Bei Leistungen Arbeitsverhältnis Kürzung bis 200 o. der Taggeldvcrsiche- nach «Berner Skala» Bei Arbeitslosigkeit rung entfällt der An- mindestens für den kein Anspruch spruch auf Zulagen laufenden und den
folgenden Monat
0W Gesetz Art. 2 Abs. 2
Entstehung und Er-
löschen grundsätz-
lich mit Lohn-
anspruch
SG Gesetz Art. /4 Abs. 1 Gesetz Art. 14 Abs. 2 Gesetz Art. 14 Abs. 2 Gesetz Art. 14 Abs. 2
Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des und Art. 15 Abs. 3
loschen mit Lohn- Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für Bei Arbeitslosigkeit: anspruch den laufenden und den laufenden und Nach Erlöschen des die zwei folgenden die zwei folgenden Lohnanspruchs für Monate Monate den laufenden und die zwei folgenden Monate
Bei Kurzarbeit volle Zulage
SH Gesetz Art. /2 Abs. 2 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. /9 Abs. 3
Entstehung und Er- Während des laufen- Während des laufen- Volle Zulage bei löschen mit Lohn- den und der folgen- den und der folgen- Kurzarbeit aus wirtanspruch den 3 Monate, an- den 3 Monate, an- schaftlichen
schliessend im Um- schliessend im Uni- Gründen
fang des abgerechnc- fang des abgerechne-
ten beilragspflichti- ten beitragspflichti-
gen Lohnes gen Lohnes
Mutterschaft 1 Militärdienst Tod 1 Besonderes
Vollziehungsverord- Bei Weiterbestehen des Vollziehungsverord- -
nung Art. 8 Abs. 2 Arbeitsverhältnisses nung Art. 8 Abs. 1
Für die Dauer des volle Zulagen in der Gemäss Dauer des Ar-
Lohnanspruchs, bei Regel unbegrenzt beitsvertrages oder des
weiterbestehendem Lohnanspruchs (Art.
Arbeitsverhältnis min- 338 OR)
destens für den laufen-
den und den folgenden
Monat
Ausföhrungsbestirn-
mungen Art. 2 Abs. 3
Während des laufen-
den und der zwei fol-
genden Monate. In
Härtefällen kann der
Regierungsrat weiter-
gehende Ausnahmen
bewilligen
Gesetz Art. 14 Abs. 2 Vollzugsverordnung -
Nach Erlöschen des Art. 13
Lohnanspruchs für Bei Weiterbestehen des
den laufenden und die Arbeitsverhältnisses
zwei folgenden Zulagen während der
Monate Dauer des Militär-
dienstes
Gesetz Art. 33 A hs. 1 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 Gesetz Art. 22 und Art. 34 Abs. 1 Während des laufen- Während des laufen- Bei Gefangenschaft Erwerbsersatzleistung den und der folgenden den und der folgenden während des laufenden für Frauen: Einkom- 3 Monate. anschlies- 3 Monate und der folgenden 3 mensgrenze und send im Umfang des Monate, anschliessend Zwang der Erwerbstä- abgerechneten bei- im Umfang des abgetigkeit aus wirtschaft- tragspflichtigen rechneten beitragsliehen Gründen. Be- Lohnes pflichtigen Lohnes ginn des Anspruchs
mit der Geburt des
Kindes. Dauer 2 Jahre.
Erlöschen des An-
spruchs, sobald die
Mutter eine Erwerbs-
tätigkeit von mehr als
der Hälfte eines vollen
Arbeitspensums
aufnimmt
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
SZ Gesetz Art. 4 Abs. 1 - Vollzugsverordnung -
Entstehung und Er- Art. 1 Abs. 2
löschen mit Lohn- Nach Aufgabe der
anspruch Arbeit mindestens
für den laufenden
und die 6 folgenden
Monate
SO Gesetz Art. 5 Abs. 1 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 4 Abs. 2
Entstehung und Er- Während weiteren 3 Während weiteren 3 und Art. 5 Abs. 2 löschen mit Lohn- Monaten Monaten Bei Kurzarbeit volle anspruch Zulage, bei Arbeitslosigkeit während weiteren 3 Monaten
TI Loi art. 8 al. 1 Loi art. 8 al. 2 Loi art. 8 al. 2 En cas de chömage
Le droit nat et s'- Droit pour 12 mois Droit pour 12 mois partiel, droit ä l'alloteint en mme temps conscutifs d'incapa- consöcutifs d'incapa- cation entire, indque le droit au salaire cit de travail ds la cit de travail ds la pendamment de la fin du droit au sa- fin du droit au sa- possibilit d'exercer laire, sous dduction laire, sous dduction une activit pendant des montants verss des montants vcrss tout le mois
par une assurance ö par une assurance
titre d'allocations fa- titre d'allocations fa-
mihales. Cependant. miliales. Cependant,
le droit s'teint lors le droit s'5teint lors
de la naissance du de la naissance du
droit ö des presta- droit ö des presta-
tions de l'AT tions de 1'Al
TG Gesetz Art. 6 Abs. 1 - Gesetz Art. 6 Abs. 1 -
Für die Zeit des Für weitere 6
Lohnanspruchs Monate
UR Gesetz Art. 6. Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 4 Gesetz Art. 6 Abs. 3
Bst. a Bst. a Bst. a Bei Kurzarbeit von Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des mindestens 60% löschen mit Lohn- Lohnanspruches für Lohnanspruchs für volle Zulage
anspruch den laufenden und den laufenden und
die 3 folgenden die 3 folgenden
Monate Monate
VD Aucune disposition Loi art. 11 al. 3 Loi art. ii al. 3 -
exprcssc, mais droit ä Le paiement de l'al- Le paiemcnt de l'al-
l'allocation li au location est main- location cst main-
droit au salaire tenu durant une pri- tcnu durant une pri-
ode quivalant ä la ode quivalant ä la
duröc des rapports de durc des rapports de
service, au maximum service, au maximum
3 mois 3 mois
Mutterschaft Militärdienst Tod Besonderes
Vollzugsverordnung Vollzugs verordnung Vollzugsverordnung
Art. 1 Abs. 1 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. /
Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des
Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für
den laufenden und den den laufenden und den den laufenden und den
folgenden Kalen- folgenden Kalen- folgenden Kalen-
dermonat dermonat dcrmonat
Gesetz Art. 5 Abs. 2 Gesetz Art. 5 Abs. 2 Schlechtwetterentschä-Während weiteren 3 Während weiteren 3 digung
Monaten Monaten Gesetz Art. 4 Abs. 2
und Vollzugsverordnung Art. 9 Abs. 2 Ausrichtung einer vollen Zulage, sofern das Arbeitsverhältnis andauert
- Loiart. 1/ al. 3 Loiart. 11 al. 3 -
Le droit ä l'allocation Le droit ä l'allocation
est niaintenu durant est maintenu durant
une periode quivalant une priode equivalant
ü la dure des rapports ä. la dure des rapports
de service, au maxi- de service, au maxi-
mum 3 mois mum 3 mois
Kan- Dauer des Anspruchs Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit ton im allgemeinen und Kurzarbeit
VS Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2 Beginn mit Lohnan- und A usführungsreg- und Ausführungsreg- und A usführungsregspruch. Er bleibt be- lement Art. 11 Abs. 1 lement Art. 11 Abs. / lement Art. 11 Abs. 1 stehen, solange der und3 und3 und3
Lohn gesetzlich ge- Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. Während 360 Tagen. schuldet oder tat- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Unsächlich ausbezahlt terbruch muss der terbruch muss der terbruch muss der wird Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei- Arbeitnehmer bei ei-
nem bei einer vom nem bei einer vom nem bei einer vom Kanton anerkannten Kanton anerkannten Kanton anerkannten Familienausgleichs- Familienausgleichs- Familienausgleichskasse angeschlosse- kasse angeschlosse- kasse angeschlossenen Arbeitgeber nen Arbeitgeber neu Arbeitgeber während 45 Tagen während 45 Tagen während 45 Tagen 175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden 175 Arbeitsstunden geleistet haben. Ent- geleistet haben. Ent- geleistet haben. Entschädigungen ande- schädigungen ande- schädigungen anderer Versicherungen rer Versicherungen rer Versicherungen werden von den Fa- werden von den Fa- werden von den Familienzulagen ab- milienzulagen ab- milienzulagen abgezogen gezogen gezogen
ZG Gesetz Art. 11 Bst. a Gesetz Art. 11 Bst. ci Gesetz Art. 11 Bst ci Gesetz Art. 5 Abs. 3 Entstehung und Bei fortdauerndem Bei fortdauerndem Bei Kurzarbeit von Erlöschen mit Lohn- Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis mindestens 75% anspruch nach Erlöschen des nach Erlöschen des volle Zulage
Lohnanspruchs für Lohnanspruchs für
den laufenden und den laufenden und
den folgenden Ka- den folgenden Ka-
lendermonat lendermonat
ZH Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Vou/ziehungsverord-Entstehung und Er- Nach Erlöschen des Nach Erlöschen des nung Art. 5 bis löschen mit Lohn- Lohnanspruchs ein Lohnanspruchs ein Bei gekürzter Aranspruch Monat Monat beitszeit
- bis 20%: volle Zulage
- 20-40%: 80% Zulage
- mehr als 40%:
Zulage nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit
Mutterschaft .Militärdienst Tod Besonderes
Gesetz Art. 6 Abs. 2 Gesetz Art. 6 Abs. 2
und A us/ührungs- und A usführungsregle-
reglement Art. 11 nient Art. 11 Abs. 1
Abs. 1 und3 und 3
Während 360 Tagen. Während 360 Tagen.
Unmittelbar vor Un- Unmittelbar vor Un-
terbruch muss der Ar- terbruch muss der Ar-
beitnehmer bei einem beitnehmer bei einem
bei einer vom Kanton bei einer vom Kanton
anerkannten Famili- anerkannten Famili-
enausgleichskasse an- enausgleichskasse an-
geschlossenen Arbeit- geschlossenen Arbeit-
geber während 45 Ta- geber während 45 Ta-
gen 175 Arbeitsstun- gen 175 Arbeitsstun-
den geleistet haben. den geleistet haben.
Entschädigungen an- Entschädigungen an-
derer Versicherungen derer Versicherungen
werden von den Fami- werden von den Fami-
lienzulagen abgezogen lienzulagen abgezogen
Gesetz Art. 11 Bst. a Gesetz Art. 11 B,vt. a Bei fortdauerndem Ar- Für den laufenden und beitsverhältnis nach den folgenden Kalen-Erlöschen des Lohn- dermonat
anspruchs für den lau-
fenden und den folgen-
den Kalendermonat
Gesetz Art. 7 Abs. 2 Gesetz Art. 7 Abs. 2 Nach Erlöschen des 3 Monate
Lohnanspruchs ein
Monat
Parlamentarische Vorstösse
In der Sommersession abgeschriebene Vorstösse
Mit der Gutheissung des Geschäftsberichts des Bundesrates über das Jahr 1984 haben die eidgenössischen Räte auch der Abschreibung der folgenden Vorstösse zugestimmt:
-Postulat Braunschweig vom 12. März 1980 betreffend Anrechnung der Heizkosten bei den EL (ZAK 1980 S. 216);
-Motion Crevoisier (umgewandelt in ein Postulat) vom 17. Juni 1981 betreffend Drogensucht und IV (ZAK 1981 S. 371).
-Postulat Meier Kaspar vom 21. September 1981 betreffend Verkehrsprobleme Schwerstbehinderter (ZAK 1981 S. 512);
-Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend Inkraftsetzung des BVG (ZAK 1983S. 102 und 143);
-Postulat Zehnder vom 16. März 1983 betreffend Anpassung der EL ab 1984 (ZAK 1983S. 190).
Im weiteren hat Nationalrat Borel seine Motion betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ZAK 1985 S. 214) am 10. Juni 1985 zurückgezogen (s. hiezu auch ZAK 1985 S. 294).
Einfache Anfrage Herczog vom 12. Juni 1985 betreffend die Verwendung der AHV-Nummer
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Herczog (ZAK 1985 S. 386) am 14. August wie folgt beantwortet:
«1. Neben dem gesamten bundesrechtlichen Sozialversicherungsbereich wird die AHV-Nummer in zahlreichen Datensammlungen innerhalb der Bundesverwaltung verwendet. Eine überwiegende Mehrheit dieser Datensammlungen betrifft die Personalregistraturen der einzelnen Bundesämter, die die AHV-Nummer zur Abwicklung der Versicherungsbeiträge benötigen. Die Nummer findet auch Anwendung im gesamten militärischen Bereich, allerdings unter der Bezeichnung Matrikel-Nummer, im Zivilschutz sowie im Fiskalbereich. In EDV-Informationssystemen wie dem Zentralen Ausländerregister (ZAR), der Arbeitsvermittlung und der Arbeitsmarktstatistik (AVAM) oder im Arbeitsloseninformationssystem (ALIS/ASAL), gehört die AHV-Nummer auch zu den bearbeiteten Daten. Ausserhalb dieser Bereiche findet die AH V-Nummer Anwendung in der Kartei der National- und Ständeräte, im Register der ausserparlamentarischen Kommissionen, in der Zentralstrafkartei der Strafsachen der Oberzolldirektion, in der Sammlung der Meldungen der Kantone von betaubungsmittelabhängigen Personen, im Register der Postautohalter, im Ju-
gend- und Sportbereich, in der Heimarbeiterinnenliste, in der Fürsorgekartei der Schweizer im Ausland, die eine Unterstützung beziehen, in der Sparkassenkartei des Bundespersonals, bei den Hypothekardarlehen, im Seeleuteregister, im Register für beruflich strahlenexponierte Personen (STRADOS), im Register über die Betriebe und Organisationen, die mit der Kartoffelverarbeitung und -verwertung zu tun haben, im Register der Sachverständigen über Luftverkehr sowie im Register der Sprengausweise. Ähnliche Anwendungen finden sich auch in den kantonalen Verwaltungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass in vielen Bereichen nicht die elfstellige offizielle AHV-Nummer, sondern nur die achtstellige verwendet wird, weil sie auch schon erlaubt, eine Personenregistratur alphabetisch zu ordnen. Dies dürfte vermutlich für die Verwendung im privaten Bereich zutreffen, wobei aber festgestellt werden muss, dass sich diese privaten Anwendungen der Kenntnis des Bundesrates weitgehend entziehen.
2. Trotz der gegenwärtig rechtlich ungenügenden Regelung der Verwendung der AHV-Nummer wacht der Bundesrat darüber, dass die AHV-Nummer ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung nur wenn unbedingt notwendig verwendet wird. Dementsprechend restriktiv ist auch die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbereitungen in bezug auf einen rechtlichen Schutz der AHV-Nummer vor missbräuchlicher Bildung und Verwendung sind sowohl im Rahmen der nächsten AHV-Gesetzesrevision als auch im zukünftigen Datenschutzgesetz getroffen worden. Die Arbeitsgruppe, die den Entwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Personendaten aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse neu überarbeitet, wird zudem prüfen, inwieweit und unter welchen Bedingungen die AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungsbereiche verwendet werden darf.»
Einfache Anfrage Keller vom 21. Juni 1985
betreffend ein flexibles Rentenalter
Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1985 S. 386) am 11. September wie folgt beantwortet:
((Das Problem des flexiblen Rentenalters ist im Rahmen einer AHV-Revision zu behandeln. Flexibilität beim Rücktrittsalter beeinflusst die finanzielle Entwicklung der AHV in hohem Masse und bedeutet—selbst bei mathematisch richtiger Kürzung der Renten - eine Änderung in der Finanzierungsmethode, die mit einer beträchtlichen Beitragserhöhung aufgefangen werden müsste.
Nach Auffassung der Eidgenössischen AHV/lV-Kommission lässt sich deshalb die Einführung desflexiblen Rentenalters nicht mit der zehnten AHV-Revision verwirklichen.
Der Bundesrat hat zu diesem Problemkreis noch nicht Stellung genommen. Er wird seine Grundsatzentscheide zur zehnten AHV-Revision voraussichtlich noch vor Jahresende treffen und der Öffentlichkeit bekanntgeben.»
Postulat Ruch-Zuchwil vom 11. Dezember 1984 betreffend Änderung des ELG
Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1985 S. 108), welches eine weitere Änderung des ELG forderte, am 18. September abgelehnt.
Interpellation Meyer-Bern vom 21. Juni 1985 betreffend Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Nationalrat Meyer hat folgende Interpellation eingereicht:
«Wirksamen Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen für Asylbewerber durch die Kantone stehen sehr oft die Bestimmungen der Sozialversicherung entgegen.
Ist der Bundesrat bereit, in der kommenden Revision der Asylgesetzgebung diesem Umstand Rechnung zu tragen?
Ist er bereit, eine globale Unfallversicherungsregelung für Asylbewerber mit der SUVA zu treffen?»
Der Bundesrat hat diese InterpeIlation am 11. September im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:
«In Übereinstimmung mit dem Interpellanten erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, wenn Beschäftigungsprogramme für Asylbewerber, die auf dem normalen Arbeitsmarkt kaum eine Anstellung finden, organisiert werden. In Anbetracht der konkreten Bedingungen, unter denen solche Beschäftigungsprogramme durchgeführt werden, kann er jedoch die Auffassung des Interpellanten nicht teilen, dass sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen deren Realisierung erschweren.
Die Einsätze der Asylbewerber im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen werden meistens nicht entlöhnt; stattdessen bezahlt die Leitung des Flüchtlingszentrums den betreffenden Asylbewerbern ein erhöhtes Taschengeld aus. Unter diesen Umständen wird das Flüchtlingsheim sozialversichungsrechtlich als Arbeitgeber betrachtet. Zwischen dem Heim und dem effektiven Arbeitgeber (z.B.ein Landwirt oder ein Waldbesitzer), bei welchem der Einsatz erfolgt, besteht ein Auftragsverhältnis. Dies bedeutet, dass allfällige Abrechnungen über Prämien für die Sozialversicherung durch die Heimleitung vorzunehmen sind, so dass dem Auftraggeber kein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht.
In den einzelnen Sozialversicherungszweigen verhält es sich bezüglich der Beitragspflicht von Asylbewerbern, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wie folgt:
Unfallversicherung
Es besteht eine obligatorische Versicherung für sämtliche Arbeitnehmer, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Einkommen erzielt wird. Asylbewerber unterstehen demnach auch dann dem Obligatorium, wenn ihre Einsätze unentgeltlich erfolgen oder nur mit einem Taschengeld entlöhnt werden. Zuständige Versicherungsträger sind je nach dem Tätigkeitsbereich entweder die SUVA oder private Versicherungseinrichtungen. Die Prämien werden vom Arbeitgeber, in unserem Fall also von der Heimleitung, geschuldet und werden aufgrund von Schätzungen zum voraus entrichtet. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der wirklichen Lohnsumme. Allerdings sind für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder regelmässig nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen, auch pauschale Jahresprämien vorgesehen, eine Bestimmung, die in unserem Zusammenhang zur Anwendung gelangen kann.
AHV IVALV
Bezüglich der Beitragspflicht gelten für diese drei Sozialversicherungszweige grundsätzlich die gleichen Vorschriften Es sind u.a. alle Personen versichert und
beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. In Anlehnung an eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Invaliden in sogenannten geschützten Werkstätten wird jedoch die Ausrichtung eines Taschengeldes an beschäftigte Asylbewerber durch eine Betreuerorganisation nicht als Erwerbseinkommen betrachtet. Voraussetzung ist, dass derartige Vergütungen weniger als 10 Franken (ab 1.1.1986: 12 Franken) im Tag ausmachen, wobei ein gewisser Ausgleich im Verlaufe des Kalenderjahres zulässig ist. Für höhere Vergütungen sind die Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Sofern das Asylantenheim das Beschäftigungsprogramm organisiert und durchführt, hat es die Beiträge in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzurechnen.
3. Berufliche Vorsorge
Die obligatorische Versicherung besteht nur für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Mindesteinkommen (gegenwärtig Fr. 16 560—/Jahr) erzielen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die einen auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag eingehen. Wegen diesen beiden Bestimmungen unterstehen Asylbewerber, die nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen arbeiten, der beruflichen Vorsorge meistens nicht.
Die nähere Untersuchung der Voraussetzungen für ein Versicherungsobligatorium in den einzelnen Sozialversicherungszweigen hat die Darlegungen des lnterpellanten stark relativiert. Im Regelfall unterstehen Asylbewerber, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, nämlich nur der obligatorischen Unfallversicherung. Bezüglich der in dieser Sparte versicherten Risiken (Unfälle und Berufskrankheiten) ist ein Versicherungsschutz notwendig und sicher auch im Interesse der Asylbewerber. In den übrigen Sozialversicherungszweigen sind Ausnahmeregelungen für Asylbewerber, die an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, wegen der geringen Relevanz des vom InterpeIlanten aufgeworfenen Problems nicht in Betracht zu ziehen. Sie liessen sich auch kaum mit den Zielsetzungen der einschlägigen Normen der Bundesverfassung und der gesetzlichen Ausgestaltung der einzelnen Sozialversicherungswerke vereinbaren, welche grundsätzlich umfassende Obligatorien vorsehen. Von der Einheit der Materie her wären solche Ausnahmen auch nicht ins Asylgesetz aufzunehmen, wie es der Interpellant vorschlägt, sondern hatten ihren Platz im Gesetz bzw. in der Verordnung, die sich auf den jeweiligen Sozialversicherungszweig beziehen. Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass der Bundesrat mit allen Mitteln eine Beschleunigung der Asylverfahren anstrebt, so dass in Zukunft Beschäftigungsprogramme für die Wahrung der psychischen Gesundheit der Asylbewerber nicht mehr so wichtig sein werden wie heute.»
M itteilunaen
Verordnung 86 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
In seiner Sitzung vom 11. September hat der Bundesrat die Verordnung über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge angenommen. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.
Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den 1. Januar 1986 diese Rente von 690 auf 720 Franken erhöht wird, geht es jetzt darum, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge entsprechend anzupassen. Damit wird eine reibungslose Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule gewährleistet. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. Januar 1986 und damit in Übereinstimmung mit jener der Erhöhung der einfachen minimalen Rente in der Ersten Säule festgelegt wurde.
Kasseneigene Regressdienste
Seit dem 15. Mai 1985 besteht auch bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ein Regressdienst. Dieser bearbeitet die Regressfälle, die ihm von den Ausgleichskassen bzw. Sekretariaten der 1V-Kommissionen der Kantone Freiburg, Jura und Neuenburg gemeldet werden. - Im weiteren wurde mit Wirkung ab dem 1. Mai 1985 der Zuständigkeitsbereich des Regressdienstes der Ausgleichskasse Basel-Stadt um den Kanton Aargau erweitert (s.a. Übersichtskarte in ZAK 1983 S. 89).
Familienzulagen im Kanton Zürich
Der Regierungsrat hat am 14. August 1985 beschlossen, den Beitrag für Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 1,4 auf 1,2 Prozent zu senken. - Diese Änderung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 19, Ausgleichskasse Horlogerie, Zweigstelle 5:
neues Domizil: Biel, Seevorstadt 6, Postfach 1185, 2501 Biel,
Telefon (032) 22 97 22, Postcheckkonto 45-1885-5.
Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht und Beitragspflicht im Rentenalter
Urteil des EVG vom 31. Mai 1985 i.Sa. G.S.
Art. 5 des Abkommens mit Deutschland über Soziale Sicherheit; Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 Bst. c i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV. Der in Deutschland wohnhafte deutsche Teilhaber einer
in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft gilt als ver-
sichert und als beitragspflichtig für das ihm aus dem Unternehmen
zufliessende Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht besteht unab-
hängig davon, ob der Gesellschafter eine persönliche Arbeitsleistung erbringt oder nicht. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AHVG. Die Beitragspflicht von nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erwerbstätigen Versicherten ist auch bei fehlendem Rentenanspruch gesetzmässig. Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG. Die unzumutbare Doppelbelastung ist nur
dann zu prüfen, wenn eine Person vom gleichen Beitragsobjekt sowohl an die schweizerische wie an die ausländische staatliche Alters-
und H interlassenenversicherung Beiträge zu bezahlen hat.
Die 1911 geborene, in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnhafte deutsche Staatsangehörige G.S. ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer seit 1977 in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft. Nach Einführung der Beitragspflicht für erwerbstätige Personen im Rentenalter auf den 1. Januar 1979 wurde sie als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. Gegen sämtliche danach ergangenen Beitragsverfügungen führte G.S. bei der kantonalen Rekursbehörde erfolglos Beschwerde.
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG hält sie an ihrem Antrag fest, sie sei von der Beitragspflicht freizustellen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie habe in der BRD Wohnsitz und übe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus. Sie sei daher in der Schweiz nicht versichert und somit nicht beitragspflichtig; ausserdem könne sie auch keine AHV-Rente beanspruchen, weshalb die Beitragserhebung rein fiskalischer Natur sei. Im übrigen bewirke die Beitragserhebung in Anbetracht der auch in Deutschland bestehenden Abgabepflichten eine unzumutbare Doppelbelastung, weshalb sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG der Versicherungspflicht in der Schweiz
nicht unterstehe. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
2a.
Die Vorinstanz hat zutreffend und unwidersprochen festgestellt, dass die in der BRD wohnhafte Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr als Komplementärin der in B. domizilierten Kommanditgesellschaft bezogenen Anteile schweizerischem Sozialversicherungsrecht unterstellt ist (Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; ZAK 1981 S. 517 Erw. 1). Infolgedessen beurteilt sich die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts. Massgebend ist diesbezüglich Art. 1 Abs. 1 AHVG, wonach zu den obligatorisch Versicherten u.a. jene Personen zählen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab, diese Voraussetzung zu erfüllen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 17 Bst. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile sämtlicher Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen. Diese Regelung ist vom EVG in konstanter Rechtsprechung als gesetzmässig betrachtet worden (BGE 105V 4, ZAK 1979 S. 426; ZAK 1981 S. 517 Erw. 2a mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen die Stellung einer Komplementärin der Kommanditgesellschaft ein. Die von ihr bezogenen Anteile gelten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG. Damit steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ausübt. Daran ändert nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nichts, dass sie ihren Wohnsitz in der BRD hat und für die Kommanditgesellschaft in der Schweiz keine Arbeitsleistungen erbringt, weil die Geschäftsführungsbefugnis Dritten übertragen ist. Denn die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 105 V 7, ZAK 1979 S.426; ZAK 1985 S. 316), noch hängt sie von dessen Wohnsitz in der Schweiz ab; vielmehr gilt auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der Schweiz domizilierten Kommanditgesellschaft als versichert und als beitragspflichtig für das Erwerbseinkommen, das ihm aus dem Unternehmen zufliesst (ZAK 1981 S. 517 Erw. 2b mit Hinweisen). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG erfüllt.
3a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der streitigen Abgabepflicht im Jahre 1979 das 68. Altersjahr erfüllt und sei damit schon im Rentenalter gestanden; sie sei vor dem 1. Januar 1979 nie Versicherte im Sinne des ersten Abschnitts des AHVG gewesen und könne es auch nie werden; beitragspflichtig könnten nach Art. 3 Abs. 1 AHVG aber nur versicherte Personen sein; da mit der Ausdehnung der Beitragspflicht auf Rentner (9. AHV-Revision) lediglich eine Teilrevision der Beitragspflicht durchgeführt worden sei, vermöge diese keinesfalls nichtversicherte Personen zu Versicherten zu erklären, weshalb die Beitragspflicht nicht gegeben sei. Sodann stellten die nicht rentenbildenden Beiträge eine rein fiskalische Belastung dar, weil die Beschwerdeführerin nie eine AHV-Rente beanspruchen könne; die Bejahung der Beitragspflicht würde daher ein offensichtlich unhaltbares Ergebnis der Gesetzesauslegung bedeuten.
Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbehelflich. Wie in Erw. 2d hievor dargelegt worden ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG und hat somit in der AHV als obligatorisch versichert zu gelten. Da die Versicherten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG mit den nach Art. 3 Abs. 1 AHVG Versicherten identisch sind (BGE 107V 197 Erw. 2c, ZAK 1982 S.364; ZAK 1984 S.168 Erw. 3b), besteht die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich, solange sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt und sofern ihre Einkünfte die den Altersrentnern zustehenden Freibetrage übersteigen (Art. 6quater AHVV). Wohl war die Ausdehnung der Beitragspflicht auf erwerbstätige Versicherte nach dem 62. bzw.65. Altersjahr bei der parlamentarischen Beratung der 9. AHV-Revision umstritten, doch hat der Gesetzgeber eine solche Lösung bewusst getroffen; dabei war sein Wille eindeutig darauf gerichtet, den Finanzhaushalt der AHV/IV/EO zu verbessern (BGE 107V 197, ZAK 1982 S. 364 Erw. 2c mit Hinweisen). Demnach besteht eine Beitragspflicht von erwerbstätigen Versicherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die nach Vollendung dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge nicht mehr rentenbildend sind (ZAK 1984 S.166 Erw. 3b, 1982 S.364 mit Hinweisen). Diese Regelung, welche unmittelbar auf dem Gesetz beruht (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG), hat der Richter hinzunehmen. Denn es ist ihm verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Obereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bs Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum, sofern nicht der klare Wortlaut oder der Sinn des Gesetzes etwas anderes gebietet (BG E 107 V 215, ZAK 1982 S. 224; BGE 105 V 48); dies trifft vorliegend nicht zu. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beitragspflicht Erwerbstätiger im Rentenalter, die von vorneherein keine Rente erhalten können, würde ein «offensichtlich unhaltbares Ergebnis der Gesetzesauslegung bedeuten», geht somit fehl. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 102V 34 (ZAK 1976 S. 265) ist im heute zu beurteilenden Zusammenhang durch die ab 1. Januar 1979 geltende neue
Rechtslage überholt. Im übrigen vermögen auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fiskalischen Belastung vorgetragenen Ausführungen nichts zu ändern, weil eine Beitragspflicht nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht - wie bereits erwähnt - unter Umständen auch bei fehlendem künftigen Rentenanspruch besteht. Demzufolge stehen das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihr fehlender künftiger Rentenanspruch in der Schweiz der Beitragspflicht nicht entgegen.
b. Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, Bezüger schweizerischer (Alters-) Renten mit Wohnsitz im Ausland brauchten für ihr dortiges Erwerbseinkommen keine Beiträge an die AHV zu entrichten; sie werde damit schlechter gestellt als Bezüger von schweizerischen Renten im Ausland; damit verstosse die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er auch in Art. 4 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 enthalten sei.
Diese Einwendungen sind nach den zutreffenden Ausführungen der Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin Beiträge an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer anvisieren wollte, gilt Art. 4 des erwähnten Abkommens für im Ausland niedergelassene Schweizer von vorneherein nicht, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Art. 1 Ziff. 24 des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964). Wenn erwerbstätige Versicherte im Rentenalter mit Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 1 41e1 VFV von der Beitragspflicht befreit sind, so stützt sich dies im übrigen auf Art. 2 Abs. 7 AHVG und war bereits vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. Botschaft des Bundesrates über die 9. AHV-Revision vom 7. Juli 1976, BBI 1976 111 23). Insoweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die obligatorische Versicherung beziehen sollten, hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht bewusst nicht auf jene Versicherten ausgedehnt, die aufgrund von Beiträgen an die obligatorische Versicherung Altersrenten beziehen und sich im Ausland niedergelassen haben (vgl. die genannte Botschaft des Bundesrates, BBl 1976 III 24). Liegt damit keine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor, muss es bei der Feststellung bleiben, dass ihre Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft zu Recht der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt worden sind. Die angefochtenen Beitragsverfügungen, welche in masslicher Hinsicht unbestritten sind, erweisen sich folglich als Rechtens.
4. Eventualiter erneuert die Beschwerdeführerin das schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Begehren, sie sei gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht zu befreien, weil ihr Einbezug in die AHV für sie eine unzumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Dazu hat jedoch bereits die Vorinstanz mit Recht festgestellt, dass eine Doppelbelastung im Sinne der genannten Bestimmung schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil die Beschwerdeführerin von ihren in der Schweiz erzielten Einkünften aus der Kommanditgesellschaft keine Beiträge an die deutsche Sozialversicherung zu er-
bringen hat (vgl. auch Rz 103 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985). Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann daher nicht entsprochen werden.
AHV/IV/EL: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und EL
Urteil des EVG vom 19. November 1984 i.Sa. G.P.
(Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 47 Abs. 2 AHVG; Beginn der einjährigen relativen Verjährungsfrist. Unter dem Ausdruck ((nachdem die Ausgsleichskasse .. . Kenntnis erhalten hat» vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, ist der Zeitpunkt zu ver-
stehen, in welchem sich die Verwaltung von diesem Sachverhalt hätte
Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Um-
ständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (Änderung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Der Rechtsstreit hat ausschliesslich die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von EL (deren unrechtmässige Ausrichtung einmal stillschweigend unterstellt) zum Gegenstand. Der gemäss Art. 27 ELV sinngemäss anwendbare Art. 47 Abs. 2 AHVG lautet diesbezüglich:
«Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.. .
b. Vorliegend ist der Verjährungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Hierzu hat das EVG in BG 100V 162 (ZAK 1975 S. 434) Stellung genommen. In Bestätigung seiner Rechtsprechung hält es darin fest, dass unter dem gesetzlichen Begriff «Kenntnis erhalten» das «Sichbewusstwerden» des fraglichen Sachverhaltes zu verstehen ist. Die einjährige Verjährungsfrist beginnt gemäss dieser Rechtsprechung erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem sich die Verwaltung von der irrtümlichen Leistung Rechenschaft gibt, und nicht schon dann, wenn sie objektiv davon hätte Kenntnis haben können bzw. Kenntnis haben müssen. Andernfalls würde es der Verwaltung - insbesondere bei Rechenfehlern, wo das «Kenntnis haben müssen)> regelmässig zu bejahen wäre - praktisch verunmöglicht, unrechtmässig bezogene Leistungen nach Ablauf eines Jahres seit Verfügungserlass zurückfordern.
Nach Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich diese Betrachtungsweise nur in dem besonderen Fall, wo der Rückforderungsanspruch wie in
BG E 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) unstreitig auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist. Hingegen könne sie keine Anwendung finden, wenn bei Festsetzung einer Leistung wesentliche Faktoren unberücksichtigt blieben, weil die dafür nötigen Angaben des Antragsstellers ungenau waren oder fehlten. Die Verjährung hier erst beginnen lassen zu wollen, wenn sich die Verwaltung der mangelnden oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers bewusst wird, würde die einjährige Verjährung schlechthin illusorisch machen, da dieser Zeitpunkt im Grunde nie sicher zu ermitteln sei.
Die Einwände des Beschwerdeführers rechtfertigen eine Überprüfung der Frage. Es geht um eine Art. 47 Abs. 2 AHVG konforme Lösung für den vom EVG bisher nicht behandelten Fall, dass dem Rückforderungsanspruch ein Fehler des Versicherten zugrundeliegt. Eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmung, je nachdem, ob ein Fehler der Verwaltung oder des Versicherten den Rückforderungsanspruch auslöst, wäre dabei dogmatisch wenig glücklich und in der Praxis nur schwer zu verwirklichen. Die anzustrebende Lösung muss deshalb auch bei einem Fehler der Verwaltung als Ursache der unrechtmässigen Leistung anwendbar sein. Dies macht eine Änderung der in BGE 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung nötig.
Das EVG hält die zur Verjährung des Anspruches auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 AHVV entwickelte Praxis für geeignet, dem Sinn von Art. 47 Abs. 2 AHVG in beiden obengenannten Alternativen gerecht zu werden. Diese wie Art. 47 Abs. 2 AHVG den Begriff «Kenntnis erhalten» verwendende Vorschrift lautet:
«Die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens.»
Das EVG hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt dass mit «Kenntnis erhalten» im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem man bei zumutbarer Aufmerksamkeit anhand der gegebenen Verhältnisse den Umstand hätte wahrnehmen müssen, der zum Anspruch auf Schadenersatz berechtigt (BGE 108V50 Erw. 5, ZAK 1983 S. 113 Erw. 5). Eine Ausdehnung dieser Auslegung auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen scheint geeignet, den Widerspruch zu vermeiden, dass innerhalb desselben Rechtssystems einem Begriff unterschiedliche Tragweiten beigemessen werden. Zugleich wird sie dem Zweck von Art. 47 Abs 2 AHVG gerecht, einerseits die Verwaltung zum Nachweis der gebotenen Sorgfalt zu verpflichten, anderseits den Versicherten zu schützen, wenn sie die zumutbare Aufmerksamkeit nicht aufwandte.
Indessen dürfen auch die Erwägungen in BGE 100 V 162 (ZAK 1975 S. 434) zu den Schwierigkeiten nicht unbeachtet bleiben, welche mit Lösungen wie der nun erörterten für die Verwaltung bei Durchsetzung von Rückforderungen einhergehen können. Um daher eine auf Verwaltungsfehler - etwa einen Rechenfehler - zurückgehende Rückforderung nicht illusorisch zu machen, ist die
neue Rechtsprechung in diesem Fall so zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung nicht auf den Tag abgestellt wird, an dem der Fehler passierte, sondern auf jenen, an dem sich die Verwaltung später -z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Aufwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit aufgrund der Gegebenheiten über diesen hätte Rechenschaft geben müssen.
3.
AHV/IV: Rechtspflege
Urteil des EVG vom 27. Juni 1985 i.Sa. S.Q.
Art. 108 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 135 OG. Das Fehlen der eigenhändigen
Unterschrift auf einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ein unver-
besserlicher Fehler, der zur Unzulässigkeit der Rechtsvorkehr führt. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist nicht möglich.
Aus den Erwägungen des EVG:
1. Eine an das EVG gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat nach Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG insbesondere auch die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Fehlt die -eigenhändige - Unterschrift, bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unwirksam (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das EVG hat in einem neuesten Urteil bestätigt, dass das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift auf einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein unverbesserlicher Fehler ist, welcher zur Unzulässigkeit der Rechtsvorkehr führt. Im vorliegenden Fall enthält die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine solche findet sich auch nicht auf dem beiliegenden Briefumschlag, was nach der Rechtsprechung die auf der Beschwerdeeingabe fehlende Unterschrift rechtsgültig ersetzen würde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt damit eines der in Art. 108 Abs. 2 OG verlangten Erfordernisse nicht, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung ist im Falle der fehlenden Unterschrift nicht möglich (Art. 108 Abs. 3 OG).
AHV/IV: Rechtspflege; Parteientschädigung
Urteil des EVG vom 7. Februar 1984 i.Sa. H.C.
Art. 85 Abs. 2 Bst. fAHVG i.V.m. Art. 69 lVG; Art. 104 Bst. a OG; Art. 4 Abs. 1 BV. Das EVG kann die Höhe der Parteientschädigung gemäss
vorinstanzlichem Entscheid nur auf Verletzung von Bundesrecht prü-
fen. Dabei beschränkt sich die Prüfung praktisch auf die Verletzung
des verfassungsmässigen Willkürverbotes durch Ermessensmiss-
brauch oder -überschreitung.
Es ist nicht willkürlich, wenn kantonales Verfahrensrecht für Entschä-
digungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze vorsieht und diese angewendet werden.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 1982 wies die kantonale AHV-Rekursbehärde die von H.C. gegen eine Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 19. Mai 1981 betreffend Leistungen der IV erhobene Beschwerde ab; gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und sprach Rechtsanwalt Dr. K. eine Entschädigung von 300 Franken aus der Staatskasse zu.
Das EVG hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 1 9. Mai 1981 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Für das letztinstanzliche Verfahren sprach das Gericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 900 Franken zu; ferner überwies es die Akten an die Vorinstanz, damit sie über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde (Urteil vom 22. Juli 1983).
Mit Präsidialverfügung vom 12. August 1983 stellte die kantonale AHV-Rekursbehärde fest, dass praxisgemäss für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung die gleichen Ansätze Geltung hätten wie für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer. Der für die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochene Betrag von 300 Franken sei unangefochten geblieben und bereits ausbezahlt worden. Weil die Parteientschädigung von der unterlegenen Beschwerdegegnerin zu bezahlen sei, habe die Ausgleichskasse diesen Betrag der Rekursbehärde zurückzuerstatten.
Rechtsanwalt Dr. K. führt für H.C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der AHV-Rekursbehörde sei insoweit aufzuheben, als damit die Zusprechung einer Entschädigung von mehr als 300 Franken für das kantonale Verfahren verweigert werde; die Parteientschädigung sei vom EVG nach Ermessen festzusetzen, und es sei «der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Offizialanwalt des Beschwerdeführers für dieses Verfahren zu ernennen)>.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV einer Stellungnahme.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides beschränkt sich darauf, die Ausgleichskasse zu verpflichten, der kantonalen Rekursbehorde die dem Beschwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausgerichtete Entschädigung von 300 Franken «zurückzuerstatten». Mit der Verfügung vom 12. August 1983 hat es die Vorinstanz gleichzeitig jedoch abgelehnt, dem Beschwerdeführer aufgrund des letztinstanzlichen Urteils vom 22. Juli 1983 eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen, als sie ihm auf dem Wege der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt hatte. Der Beschwerdeführer hat mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides (Art. 103 Bst. a OG). Weil der Entschädigungsanspruch auf öffentlichem Recht des Bundes beruht (Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG), unterliegt der vorinstanzliche Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG (Art. 101 Bst. b OG e contrario). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, mit Dispositivziffer 4 des Urteils vom 22. Juli 1983 habe das EVG die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die über dem im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung gewährten Betrag von 300 Franken liege. Hiezu ist festzustellen, dass sich das Gericht weder im Urteilsdispositiv noch in den Erwägungen in irgendeiner Form zur Höhe der Parteientschädigung geäussert hat. Die Überweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Ziffer 4 des Dispositivs erfolgte im Hinblick darauf, dass die Parteientschädigung nach den anwendbaren kantonalen Vorschriften möglicherweise anders festzusetzen war als die Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung und dass die Entschädigung nicht von der Staatskasse, sondern von der unterlegenen Ausgleichskasse zu bezahlen war. Die Vorinstanz wurde demnach nur dem Grundsatz nach zur Zusprechung einer Parteientschädigung verpflichtet, ohne dass zur Höhe dieser Entschädigung etwas angeordnet worden wäre. Als unbegründet erweist sich damit auch die eventualiter vorgebrachte Berufung auf Art. 39 Abs 2 OG, wonach wegen mangelhafter Vollziehung einer bundesgerichtlichen Anordnung Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden kann. Eine Überweisung der Sache an den Bundesrat fällt somit nicht in Betracht.
b. Mangels entsprechender bundesrechtlicher Vorschriften bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren der AHV und IV nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hat daher das EVG den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Höhe der Parteientschädigung lediglich unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts, hier des Bundesverfassungsrechts, auf Ermessensmissbrauch oder -überschreitung zu prüfen (Art. 104 Bst. a OG). Die Überprüfung be-
schränkt sich im wesentlichen somit auf den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Willkür.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach es konstanter Praxis der kantonalen Rekursbehörde entspricht, dass für Entschädigungen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und für Parteientschädigungen an obsiegende Beschwerdeführer die gleichen Ansätze gelten. Es ist offensichtlich auch nicht willkürlich, wenn das kantonale Verfahrensrecht eine solche Gleichstellung vorsieht. Dass die Parteientschädigung im vorliegenden Fall entgegen den kantonalen Vorschriften bzw. einer entsprechenden Praxis festgesetzt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Statt dessen macht er geltend, eine Parteientschädigung von 300 Franken sei auf jeden Fall ungenügend, zumal ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden habe und die Rechtslage keineswegs von vornherein klar gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verfahren schriftlich war und die Streitsache weder in rechtlicher Hinsicht besondere Probleme stellte noch umfangreiche Abklärungen tatsächlicher Art erforderte; die Rechtsschriften (Beschwerde, Replik) umfassen zusammen denn auch nur rund zehn Seiten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nur in dem Sinne obsiegt hat, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Damit kann aber nicht gesagt werden, die Parteientschädigung sei aus bundesrechtlicher Sicht willkürlich zu tief angesetzt worden; der Entscheid hält sich vielmehr im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. R.T.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 lVG; Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG. Der Richter hat bei Festsetzung der Parteient-
schädigung einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend sind Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie Umfang und Zeitaufwand der Arbeitsleistung. Die Wichtigkeit wird nicht durch
den frankenmässigen Streitwert im zivi lprozessrechtl ichen Sinne be-
stimmt, und bei der Festsetzung des Honorars fallen die vor Einleitung
des Prozesses unternommenen Bemühungen des Anwalts ausser Be-
tracht. Für die Parteientschädigung erscheinen 15 Stunden Arbeitsaufwand
eines Anwalts mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts für die Behandlung eines nicht sehr komplizierten Rentenrevi-
sionsfalles als übersetzt (Erwägung 4 b). Eine gesetzliche Grundlage
für Verzugszins auf einer Parteientschädigung besteht nicht (Erwä-
gung 5).
Das EVG hat mit Urteil vom 12. November 1984 in Gutheissung einer Beschwerde des durch Advokatin G. vertretenen Versicherten R.T. den Entscheid
der kantonalen Rekursbehörde vom 22. März 1984 und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Juli 1983 (betreffend Herabsetzung der ganzen auf eine halbe 1V-Rente) aufgehoben und die Akten der Vorinstanz zugestellt, damit sie über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens befinde. Mit Beschluss vom 7. Februar 1985 setzte die Rekursbehörde die durch die Ausgleichskasse an den Versicherten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung auf 700 Franken (einschliesslich Auslagenersatz) fest.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei auf 1 820 Franken nebst 204.60 Franken Auslagenersatz festzusetzen, nebst 5 Prozent Verzugszins ab 9. Juni 1984. Während Ausgleichskasse und BSV auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten, schliesst die Vorinstanz auf deren Abweisung.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab:
Gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen betreffend Parteientschädigungen im Bereich der AHV/IV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig (Art. 129 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Bst. b OG e contrario; BGE 109V 61 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 125).
Der vorinstanzliche Entscheid hat die Zusprechung einer Parteientschädigung zum Gegenstand. Da es sich somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art. 104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG hat der in der 1V-rechtlichen Streitsache obsiegende Beschwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung». Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet der IV ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Im Bereich der Sozialversicherung enthält das Bundesrecht jedoch keine Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist Sache des kantonalen Rechts. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Die Höhe einer Parteientschädigung hat deshalb das EVG nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der hiefür massgeblichen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 111 V 48 Erw. 3, 110V 362 Erw. 1 b mit Hinweisen, ZAK 1985S. 173).
4. Streitig ist die Höhe der Parteientschädigung. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Parteientschädigung zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat, d.h. ob eine als Bundesrechtsverletzung geltende «rechtsfehlerhafte Ermessensausübung» vorliegt (BGE 98 V 131 Erw. 2; Gyg,, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 313ff.).
Praxisgemäss ist dem Richter bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat er für die Bestimmung der Höhe eines Anwaltshonorars die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs des EVG vom 26. Januar 1979). Dabei ist für die Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache nicht der frankenmassige Streitwert im zivilprozessualen Sinne massgebend. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberücksichtigten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Aufwand kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als er sich in Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder überflüssiger Schritte. Im übrigen fallen die Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 111V 49 Erw. 4a, 110V 365 Erw. 3c, ZAK 1985 S. 173, je mit Hinweisen).
Für das erstinstanzliche Verfahren wird ein Arbeitsaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Ware darauf abzustellen, so läge die zugesprochene Parteientschädigung von 700 Franken wohl kaum innerhalb des dem Richter zustehenden Ermessensspielraums. Indessen erscheint der veranschlagte Arbeitsaufwand von 15 Stunden für den nicht allzu komplizierten Revisionsfall, bei dem es insbesondere keine wesentlichen rechtlichen Probleme zu lösen galt, als übersetzt. Da unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles für einen Anwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nur ein erheblich geringerer Arbeitsaufwand als angemessen erachtet werden kann, liegt die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von 700 Franken (einschliesslich Auslagenersatz) im Rahmen pflichtgemässen Ermessens. Hätte der kantonale Richter die Parteientschädigung etwas höher festgesetzt, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen, wie das EVG bereits ausgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um eine freie Ermessensüberprüfung, sondern einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Dies trifft hier nach dem Gesagten klarerweise nicht zu.
Beim separat geltend gemachten Auslagenersatz von 204.60 Franken entfallen gemäss Rechnung vom 9. Mai 1984 186 Franken auf die Position «Kopiaturen». Die Notwendigkeit, in diesem Ausmass Fotokopien zu erstellen, ist in keiner Weise dargetan. In Berücksichtigung dieses Umstandes kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz den angemessen reduzier-
ten Auslagenersatz als in der Parteientschädigung von 700 Franken eingeschlossen erachtete.
5. Nebst dem Hauptantrag macht der Beschwerdeführer Verzugszins auf der von der Ausgleichskasse zu bezahlenden Parteientschädigung geltend. Hiefür besteht keine gesetzliche Grundlage.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. Ml.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Art. 104 Bst. a und b so-
wie Art. 105 Abs. 2 OG: Parteientschädigung bei unterschiedlicher
Rechts- bzw. Prozesslage. Der vom EVG bei anderer Gelegenheit angenommene Ansatz für die Parteientschädigung bindet den erstinstanzlichen Richter nicht. Dieser kann die Parteientschädigung abweichend bemessen, sofern dies nicht willkürlich geschieht (Erwä-
gung 5 b).
Aus den Erwägungen:
5a. Die Rechts- bzw. Prozesslage ist in den beiden angerufenen Präjudizien (Urteile G.F. vom 24. April 1984, nicht veröffentlicht, und H.C., publiziert in ZAK 1985 S. 530) unterschiedlich. Im Falle G.F., auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, hatte die kantonale Rekursbehärde eine Parteientschädigung von 100 Franken (einschliesslich Auslagenersatz) zugesprochen, was das EVG angesichts eines gerechtfertigt erachteten Zeitaufwandes von 3 Stunden und 20 Minuten als «offensichtlich in keiner Weise angemessen» taxierte. Als verfehlt bezeichnet wurde insbesondere die Argumentation, eine mit grosser Zurückhaltung bemessene Parteientschädigung bilde ein Korrelat zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens; dies mit dem Hinweis darauf, dass der obsiegende Beschwerdeführer ohnehin keine Gerichtskosten zu tragen hat, weshalb es unerfindlich sei, inwiefern für ihn eine zurückhaltend festgelegte Parteientschädigung ein Korrelat darstellen könne. Das EVG gelangte daher zum Schluss, die Rekursbehörde habe sich von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen; es liege ein Ermessensmissbrauch und mithin eine Bundesrechtsverletzung vor, was zur Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheides führte. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges stellte sich für das EVG die Frage, ob es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Parteientschädigung zurückweisen oder ob es die Parteientschädigung selber festsetzen solle. Aus prozessökonomischen Gründen hat es sich für letzteres entschieden, wobei es frei war, denjenigen Betrag als Stundenansatz einzusetzen, welchen es für angemessen erachtete.
Im Gegensatz dazu hat das EVG im erwähnten Fall H.C. (ZAK 1985 S. 530), in welchem die Vorinstanz angesichts des bescheidenen Arbeitsaufwandes so-
wohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und angesichts des erzielten Teilerfolges (Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung) die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auf 300 Franken festsetzte, festgestellt, der kantonale Richter habe das Armenrechtshonorar aus bundesrechtlicher Sicht nicht willkürlich zu tief angesetzt; der Entscheid halte sich im Rahmen willkürfreier Ermessensbetätigung, weshalb das EVG in diesem Fall nicht darüber zu befinden hatte, ob es den Stundenansatz von 70 Franken als angemessen erachte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung von 70 Franken in freier Ermessensbetätigung wohl als zu tief bezeichnet werden müsste, diese aber gleichzeitig vor dem Willkürverbot standhalten kann.
b. Entgegen der Auffassung, welche die Beschwerdeführerin zu vertreten scheint, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der vom EVG im nicht veröffentlichten Urteil G.F. angenommene Stundenansatz von 100 Franken für den erstinstanzlichen Richter nicht verbindlich ist. Dieser kann gegenteils davon abweichen, solange seine Festsetzung der Parteientschädigung nicht als willkürlich bzw. als Missbrauch des ihm zustehenden Ermessens bezeichnet werden muss. Eine solche Verletzung des Willkürverbots nach Art. 4 Abs. 1 BV liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz ihrem Kostenentscheid in Anlehnung an den Armenrechtstarif einen Stundenansatz von 70 Franken zugrundegelegt hat.
Von Monat zu Monat
Die vom Ständerat eingesetzte Kommission für die Schaffung eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (parlamentarische Initiative Josi Meier) tagte am 23. Oktober unter dem Vorsitz von Ständerat Steiner (SH). Sie beschloss, ihre Beratungen auf den von der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht ausgearbeiteten Bericht und Entwurf für einen solchen allgemeinen Teil (s. ZAK 1 984 S. 524) abzustützen und den Bundesrat im Sinne des Geschiiftsverkehrsgesetzes mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu beauftragen. Die Kommission wird wieder zusammentreten, wenn die Ergebnisse dieser Vernehmlassung vorliegen.
Am 24. Oktober tagten unter dem Vorsitz von A. Lüthy, Chef der Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV im BSV, die Verantwortlichen der allgemeinen IV-Hilfsmitteldepots der Deutschschweiz. Die Tagung diente dem Erfahrungsaustausch, wobei Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Lagerungszeiten im Vordergrund standen.
* Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge trat am 5. November unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Nach einer Orientierung über den Stand der laufenden Geschäfte und einer weiteren Diskussion einzelner Bestimmungen des Geschäftsreglementes befasste sie sich vor allem mit dem Entwurf für eine Verordnung über die Durchführung des Sicherheitsfonds BVG. Diese Verordnung bildet die wesentliche Grundlage für die Organisation und die Tätigkeit des Sicherheitsfonds. Insbesondere hat sich der zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle abzuschliessende Vertrag über die Durchführung des Sicherheitsfonds durch Institutionen des privaten Rechts auf diese Verordnung zu stützen. Die Kommission hat die Beratung dieses Verordnungsentwurfs noch nicht beendet. Eine Fortsetzung der Beratung ist am 19, November vorgesehen.
cvembe537
Die Erhöhung der AH V- und IV- Renten auf den 1. Januar 1986
Gemäss der bundesrätlichen «Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV» vom 17. Juni 1985 werden die Renten der AHV/IV in Anwendung von Artikel 33terAHVG der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Nachstehend sollen einige der Fragen, die sich bei den Rentnern im Zusammenhang mit dieser Anpassung stellen, beantwortet werden.
Wie werden die laufenden Renten erhöht?
Die Erhöhung der am 1. Januar 1986 bereits laufenden Renten erfolgt durch Erhöhung der diesen Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Die Verordnung schreibt vor, dass das bisherige durchschnitt-
liche Jahreseinkommen um 720 —690 = 4,34 Prozent erhöht wird. Das auf
6,9
diese Weise ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist massgebend für die Höhe der neuen Renten, die aufgrund der ab 1. Januar 1986 gültigen Rententabellen bestimmt wird. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren:
Fr. Fr. Fr. Fr.
Durchschnittliches Jahreseinkommen Einfache Vollrente alt neu alt neu 8 280 8 640 690720
49680 51 840 13801440
Das Erhöhungsverfahren gewährleistet die Gleichbehandlung der laufenden und der neu entstehenden Renten. Die nebenstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1986 gültigen Mindest- und Höchstbeträge von Vollrenten an, d.h. der Renten von Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, wobei der bis zum 31. Dezember 1985 gültige Betrag in Klammern beigefügt ist.
Bei Teilrenten, d.h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.
Um wieviel sind die neuen Renten höher?
Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1986 zur Auszahlung gelangende
Rentenart Rentenhöhe Minimum Maximum Fr. Fr.
Einfache Renten 720 ( 690) 1440 (1380)
Ehepaarrenten 1080 (1035) 2160 (2070)
Witwenrenten 576 ( 552) 1152 (1104)
Zusatzrenten für Ehefrauen 216 ( 207) 432 ( 414)
Einfache Waisen- und Kinderrenten 288 ( 276) 576 (552)
Voliwaisenrenten/Doppelkinderrenten 432 ( 414) 864 ( 828)
-
Rente um 4,34 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1985 ausgerichtete. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teilrenten -wegen gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Wie dies bereits bei der auf den 1. Januar 1984 erfolgten Rentenerhöhung der Fall war, werden jedoch einige Renten überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Allerdings ist es bei der jetzigen Rentenerhöhung auch möglich, dass einige Renten um mehr als 4,34 Prozent erhöht werden. Diese Sonderfälle sollen nachfolgend kurz in Erinnerung gerufen werden.
Sonderfälle
Die Renten, die auf den 1. Januar 1986 keine, nur eine geringe oder aber eine stärkere Erhöhung erfahren, lassen sich in die folgenden drei Kategorien unterteilen:
1. Gewisse Teilrenten werden noch heute in einem höheren Betrag ausbezahlt, als es den geltenden Berechnungsvorschriften entspräche. Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Renten bei der Überführung aller Renten in ein neues Teilrentensystem auf den 1. Januar 1979 hätten gekürzt werden müssen, jedoch aufgrund der sogenannten Besitzstandsgarantie weiterhin im vorher ausgerichteten Betrag ausbezahlt wurden. In den Fällen, in denen die Kürzung durch die letzte Rentenerhöhung (1. Januar 1984) nicht aufgefangen wurde, beruhen diese Teilrenten heute noch auf einer Besitzstandsgarantie. Ausgangspunkt für die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung ist nicht dieser garantierte, bisher ausgerichtete Betrag, sondern der Rentenbetrag, der sich aufgrund einer Berechnung nach den geltenden Vorschriften ergäbe. In den meisten Fällen bewirkt diese Anpassung, dass der neue Betrag zwar höher ist als der bisher ausgerichtete, dass die Erhöhung aber weniger als 4,34 Prozent ausmacht. In wenigen Fällen ergibt indessen die Anpassung immer noch einen niedrigeren Betrag als den bisherigen; entsprechend der Besitzstandsgarantie wird die Rente daher unverändert in gleicher Höhe ausbezahlt.
Auf den 1. Januar 1980 traten, ebenfalls im Rahmen der neunten AHV-Revision, neue Bestimmungen über die Kürzung von Kinder- und Waisenrenten wegen Überversicherung in Kraft. Diese hätten zur Folge gehabt, dass bestimmte Kinder- und Waisenrenten entweder neu oder stärker als vorher hätten gekürzt werden müssen. Aufgrund der Besitzstandsgarantie wurden jedoch die gleichen Beträge wie vorher ausgerichtet. Soweit die Besitzstandsgarantie nicht schon bei der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1984 überschritten wurde, kann sich die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung nicht oder nicht voll auswirken, so dass diese Renten gar nicht oder nicht um 4,34 Prozent erhöht werden können. In jedem Fall wird jedoch die Besitzstandsgarantie zum Zuge kommen, was bedeutet, dass keine Kinder- oder Waisenrente niedriger ausfallen wird als bisher, auch dann nicht, wenn der ausbezahlte Betrag immer noch nicht den geltenden Kürzungsregeln entspricht.
Aufgrund einer Änderung der Verordnungen zum AHV- bzw. zum 1V-Gesetz wurden die Kinder- und Waisenrenten im Rahmen der neunten AHV-Revision zur Vermeidung von Überversicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten der Eltern das ihnen zugrunde liegende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen überschritten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete diese Bestimmungen für gesetzeswidrig. Der Bundesrat trägt dieser Rechtsprechung Rechnung, indem er in einer ebenfalls am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Verordnungsänderung in Übereinstimmung mit den richterlichen Schlussfolgerungen wiederum eine Toleranzmarge einführt, um die das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen überschritten werden darf, bevor eine Kürzung eintritt. Aus diesem Grund werden einige Kinder- und Waisenrenten über das durch die Rentenanpassung bedingte Ausmass hinaus erhöht werden. Den davon betroffenen Rentenhezügern steht das Recht zu, hei ihrer Ausgleichskasse die rückwirkende Anpassung der Kinder- oder Waisenrenten an die neuen Bestimmungen und damit die Nachzahlung des Differenzbetrages zu verlangen. Es wird empfohlen, mit der entsprechenden Antragstellung nicht zuzuwarten, weil die angepassten Rentenbeträge nur im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist nachbezahlt werden können.
Bei Renten, zu denen ein Aufschubszuschlag gewährt wird, erfährt nur der Grundbetrag eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung; der Aufschubszuschlag bleibt unverändert.
Orientierung der Rentenempfänger
Die Rentenempfänger werden grundsätzlich durch die erste Rentenauszahlung im Jahre 1986 über den neuen Rentenbetrag orientiert.
Beanstandet ein Berechtigter die Höhe der ihm ab 1. Januar 1986 ausgerichte-
ten Leistung, so steht es ihm frei, von der auszahlenden Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu verlangen, gegen die er Beschwerde erheben kann.
Was geschieht bei den Ergänzungsleistungen?
Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1986 die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen etwas stärker als die Renten angehoben und die Beträge für den Mietzinsabzug erhöht. Die Auswirkungen auf die einzelne Ergänzungsleistung lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz nennen, da der EL-Betrag von verschiedenen Faktoren Rentenhöhe, Mietzins, Krankenkassenprämien usw. abhängig ist und bei Alleinstehenden zwischen 5 und 1000 Franken im Monat variieren kann.
Wichtig bleibt der Vergleich des Betrages, den die AHV/IV-Rente und die Ergänzungsleistung zusammen vor und nach der Erhöhung ausmachen. In den weitaus meisten Fällen beträgt die Erhöhung zumindest 4,34 Prozent wie bei den Renten. In einer Minderzahl von Fällen allerdings kann die Erhöhung geringer ausfallen. Dies lässt sich vor allem bei einer hohen AHV/IV-Rente nicht vermeiden.
Neue Bescheinigungen für IV-Taggelder
Vom 1. Januar 1986 an werden die Eingliederungsstätten, Sekretariate der IV-Kommissionen und Ausgleichskassen eine neue Bescheinigung für IV-Taggelder (Formular 318.562, vgl. Abbildung) zu verwenden haben. Die neue Karte wurde gemeinsam mit den Vertretern der betroffenen Durchführungsstellen erarbeitet.
Es waren im wesentlichen drei Gründe, die für die - auf den ersten Blick relativ geringfügigen - Änderungen gegenüber dem bisherigen blauen Formular ausschlaggebend waren: Vereinfachung des administrativen Ablaufs, Verbesserung des Meldeflusses und Erweiterung der statistischen Angaben.
Vereinfachung des administrativen Ablaufs
Die Bescheinigung wurde insofern stark vereinfacht, als sie sich nunmehr auf drei Teile beschränkt, während es früher sechs waren. Die Teile A und B im neuen Formular sind identisch und können direkt durchgeschrieben werden. Neu sind hier die AHV-Nummer des Versicherten und dessen Namen durch die mit der Eingliederung beauftragte Institution auszufüllen. Die Bescheinigungen werden nicht für die eigentliche Berechnung der Taggelder benützt, da
Eidgenossische Invaid8nersicpzsng (IV)
Assürance-invalidite f6derai5 Al) A+B Assicurazione federale per 1 invalidita (Al)
Bescheinigung für IV-Taggelder
Attestation pour lndemnits Journalires Al
Certlflcato per le Indennitä giornaliere deH'Ai
Von der Eing1ierungsstatte auszAfülien (stehe auch Er5iuterunpen)
rernpiir pAr 1 +nOtltution chargee de la readaptation voir auOci les explccatcopa)
Ja rsCmpir dm11 iststuto incarilato deJianteprazione vedi anche le oszbrvazioni)
Vers bohertqnnummer
No dassure
5. deilassccurato
Name und Vornamen
Nom et prAnoms
Cognome e nein
Van der Ausgleichskasse auszufüllen
A renpier par im caisse de compensation
Da ri&rcprrs hallo cassa di cenpensazione
ivils te,nds code Anzahl K)neler
Ode dhtat clvii Necbre d enfants
todice di stats zivile n 2 Numero hei figli 13
Effektives Durchschnittseinkommen pro Tag Salaige ou revenu 1ounalier mpyen effectif Reddto medio giorOaliero effettcvo 114
Ausgleichskasse 1 Zweigstelle IV-Eororsissj
Qaigse de compensation Apenle Connassion
Lassa di conpensazione 1 5 Agenzia 6 Cormsissione Al 1117
Dr Verpicherte hpt Anspruch auf Zutreffendes bitte anicreuzen[
assur a droit a larquer d wie crOix ce qul corsvient 9]
iassscuratoh ha dirltto a egnare zon una croce quello ehe conviene 93
Entscha3gung fur Alleinstehende etriebsulage
Qndessut peilT pernonne eu1e ndennite dCxploitation
Indennita per persone solo 8 jssegni per lazierida 1111
9auahaitüngsenschädigung EinplQederurigszqschlag
Andesinit ile mgnage Suplement 48 reailaptAtoon
IndennitA per ielonomia domestica 9 Supplement. per 1 entegrazione12
ipAerstüzun6szuiagen ndemnsteo d a 5ance ssegnl per lassistenza2 5 110
Anzahl und Höhe der Taggelder
Nombre ei montant des sIldenmite 300rnalieres
Nwsero e importe delle tnderuuta giornaliere
Anzahl Tage Tagesaissatz in Fr. Eingliede ri;cnart JV-Ga1ant1 Gekürztes Tagjel Nombre de joursTaux 355rn. ca fr. Genre de 0ca3apta8ion arantie kn Qndezrs. jourd. red N. dei giorni Quota gcorri in fr. Geners d entegrazione 2aranzja AIrij inderin, gisrs.rid
glii
1 13 1 14 Code 15 c~i l617
Teil us Code de la 1 19 Partie C Codice dello 20 2l22
purte C
jafl la
1 123 L 1 24 025 cl L_120 si 27
Total der ausbezahlten Tagj'elder
Mentant total des indennitis journalibres versees
lmporto totale delle indennita giornaliere versate 128
in der Petiode vom bis pour(a pöriode du au per ii phrcodo hai F, r 1 1 2 29 al 1 130
318.562 dfi 9.8570000
Von der Eingliederungsstä tte auszufüllen (siehe auch Erläuterungen) C A remplir par l'lnstllution charge da la radaptatlon (voir aussi es expficatiorrs) Da riempire dailistituto lncaricato detl'lntegrazlone (vedi anche le osservazloni)
Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen 91
Pour las quasticrns posant une alternative, marquer d'une croix co qut convient 91
Per ie domande a cul cl puö dare usa risposta alternative, segnare con usa crocelte
Die unterzeichnete Steile bescheinigt, dass der auf den Abschnitten A und B genannte Vvrptqrte
L'tnstitution soussigne certitte quo l'assLirö ddslgnd dann los volets A ei 5 a, 6 t6, pour la pdriode L'lstituto sottoscritto certrfica che l'assicurato destgnsto neue cedole A e 8
vOrn 1 1 1 bis während insgesamt M Tagen du 1 1 1 au soll durant nurs dat • • _1 at per un tutete di giaunl
Grund allfälliger Absenzen
Motif dabsences eveetueiles
Motivo di eventuell assenze
in Untersuchung beziehungsweise Abklärung stand
an observatlun uu quo sov cas a daS ivhjet duee iust,ucliun
H etats in osservazione o che il nun caso ha dato ]uogo ad un'istruttoria
auf Eingliederung wurletn
a attendu ienöcution de mesures de rdadaptution
ha aitesn dci provvedimnnti dintograzrnne
in med. Eingliederung 5tand in Sonderschulung stand
sownbn a def nesures saunis a des nesures de formatiors ncoiarre speciat
sottoponto a provaedzmenti sanitari,l da nottoposto a fnrnsazione 500lastica specsale
in epntp. berufl. Ausbildung stand in Unscsulung stg.nd
souinis a une formation rof . initiale nounin a une reciassement
E sottoposto a uni prima Ptormaztone prof. sottoposto a ruqunlificazione
fl nach abgeschlossener Umschulung auf Arbeitsnntritt wartete
a aitendu na reprise du travuil une tors te reciassement termind
E ha attern la ripresa dei iuvnrn dopo euer uilrmatn tu riqualificazione
eine Anternzeit absolvierte
a accompii 58 misn au cnuruet
E ha tatto II tirncinro
Während dieser Zeit musste er selber autknmmen Tagen Durunt cetre pörinde, d a encuuru persnnnetlnmnnt les frain de jours Durante quesio perindn sonn stete a nun canon le spese per giorni
für nette Verpflegung und Unterkunft an
nnurniture et Ingement
vitto e elioggio cnmpteti ................................................................
bei tettweisem Aufwandin - für Unterkunft (Miete) an
entretien ingerrrent (incutinn) pour
vltto e aiioggio pnrziull aiioggin (piginne) per
- tOr Märgenessen an
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und er war - vdJ,lbg verjrindert, erwerfüntutiv zu sein, an
et ii p etc entierement empäche denrcer man apiivit ucrativp durcust
e e statn interamente izrpedi,to null esercioio di an attivita lucrati.'a per
- te),lseise ne hindert ervaegbotatig zu nein, an
p etc partiJiement npcho d'excrer mac actsvit6 lucrati'en durant
o stato parzsalnente inpeditn neu ennrctzio di an'attivita lucrativa per
- nicht vegh;ndert, qrwerbstdtng zu sein au
na pan etc enpüche d'exerzer une actn':'itd lucratrve durant
nun e stab cmpeditn nellenercizis di un attivita lucrativu per ........
Ort und Datum / L,eu ei date / Lungn e data Stempel und Unterschritt / Sceau ei srgnuturn / Botin n firma
hiefür ein besonderes Formular zur Verfügung steht. Daher ist die Übertragung der bei der Berechnung entstehenden Zwischenresultate nicht mehr nötig.
Verbesserung des Meldeflusses
Die auf dem neuen Formular enthaltenen Angaben werden in Zukunft von der ZAS auf elektronischen Datenträgern erfasst. Damit möglichst keine falsch oder missverständlich ausgefüllten Meldungen entstehen können, die ihrerseits aufwendige Rückfragen bei den Durchführungsorganen verursachen, sind die auszufüllenden Datenfelder neu gegliedert und dargestellt worden. Die AHV-Nummer, die Beträge in Franken und Rappen sowie die weiteren Angaben sind jeweils in Felder einzutragen, die klar bezeichnet sind und deren einzelne Stellen durch Trennmarken gekennzeichnet sind.
Beispiel: Effektives Durchschnittseinkommen pro Tag' 5 6 5 0
Die Felder für die einzelnen Angaben sind jeweils von rechts her auszufüllen.
Beispiel: Anzahl Kinder o 2
l
Die nichtbenützten Stellen oder leeren Felder sind dann mit einer 0 auszufüllen:
Beispiel: In der Periode vom _86 bis 0 5 03 ~ 6]
Die Angaben über den Zivilstand sind mit denselben Schlüsselzahlen, wie sie in der AHV/IV benutzt werden, auszufüllen:
alleinstehend: verheiratet: verwitwet: [13
H, LJ
getrennt: geschieden:
1
Im Feld «effektives Durchschnittseinkommen pro Tag» muss in Zukunft immer das effektive, nicht plafonierte Einkommen eingesetzt werden. Die Plafonds von 46,66 Franken oder 140 Franken aus den Tabellen der EO-Tagesentschädigungen haben daher keinen Einfluss auf die hier einzutragende Grösse.
Erweiterung der statistischen Informationen
Die bisher gemeldeten Angaben werden im neuen Formular ergänzt durch folgende Informationen:
- Angabe der Nummer der 1V-Kommission im Feld 7 (es gelten dieselben
Schlüsselzahlen wie für die Renten und die Sachleistungen).
- Angabe der Eingliederungsart in den Feldern 15, 20 und 25. Die entspre-
chenden Informationen werden vom Teil C der Bescheinigung übernommen (Schlüsselzahlen 1 bis 8)1. Wenn verschiedene Eingliederungsmassnahmen Grundlage von Taggeldern verschiedener Perioden sind, so müssen die weiteren Zeilen (Feld 18 bis 22 bzw. Feld 23 bis 27) benutzt und die unter Umständen gleichen Felder repetiert werden.
Besteht bei verunfallten Versicherten eine Besitzstandsgarantie nach Artikel251 IVG, so ist dies in den Feldern 16, 21 und 26 mit einem Kreuz anzugehen.
- Die Kürzung von Taggeldern nach Artikel 21 Absatz 3 IVV ist in den Fel-
dern 17. 22 und 27 anzugehen. Ein Kreuz in den entsprechenden Feldern bedeutet, dass der auf der Karte eingetragene Tagesansatz kleiner ist als der eigentliche Tabellenwert. Das Schlusstotal wird gebildet aus der Anzahl Tage mal Tagesansätze der ausbezahlten Taggelder.
Schlussfolgerung
Mit Hilfe der neuen Bescheinigung wird es möglich sein, Informationen zusammenzutragen, die mithelfen werden, das Gebiet der Taggelder, das heute nur den betroffenen Versicherten und Durchführungsstellen der Invalidenversicherung bekannt ist, besser zu dokumentieren und transparenter zu machen.
Die Schlüsselzahlen 4 und 5 werden erst nach Inkrafttreten der zweiten 1V-Revision angewendet, sofern das Parlament die Vorschläge des Bundesrates annimmt.
Kantonale Regelungen über die Mindestarbeitsdauer für den Anspruch auf Familien - zulagen; Anspruch bei Teilzeitarbeit
Die vorliegende Zusammenfassung sowie die Vergleichstabelle sollen einen Überblick bieten über die sehr verschiedenartigen Bestimmungen, welche in den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen insbesondere den Anspruch auf Familienzulagen bei Vorliegen eines Teilzeit-Arbeitspensums regeln.
Die Tabelle wurde von einem Praktiker, Herrn Bernard Evard, ehemaliger Chef der Sektion Beiträge und Zulagen bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, zusammengestellt; wir sprechen ihm hierfür unseren besten Dank aus.
Allgemeines
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Familienzulagen nehmen alle kantonalen Gesetze in der einen oder anderen Form Bezug auf die Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus dem Charakter der Familienzulagen, welche eine Sozialleistung in Form einer Lohnzulage bilden und somit grundsätzlich für diejenige Zeit geschuldet sind, während der ein Anspruch auf Lohn besteht. Bezüglich der Dauer des Anspruchs hei Tod, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militärdienst und Arbeitslosigkeit sei auf die Zusammenstellung in ZAK 1985 Seite 500 verwiesen.
Anspruch nach Massgabe der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist - z.T. in Verbindung mit dem ausbezahlten Lohn das grundlegende Kriterium für die Bemessung des Anspruchs. Bei oberflächlicher Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen zur Berechnung der Zulagen kann der Eindruck entstehen, es handle sich hierbei um Vorschriften bloss technischer Natur. Dem ist jedoch nicht so; ob bei der Berechnung einem Monat 20 oder aber 25 Arbeitstage zugrundegelegt werden, wirkt sich auf das Ausmass der Teilzulage aus.
Regelung pro rata temporis
In den allermeisten Kantonen werden zur Berechnung der Teilzulagen einem Monat 25 Arbeitstage und einem Arbeitstag 8 Stunden zugrundegelegt (Glarus 20 Tage, Zug und Wallis 22 Tage; Schaffhausen 260 Tage pro Jahr).
Weitergehende Regelungen
Im Kanton Solothurn besteht bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Zulagen. Verschiedene Kantone sehen einen Anspruch auf volle Zulagen schon bei
einem monatlichen Arbeitspensum vor, welches unter der Normalarbeitszeit liegt:
Basel-Landschaft und Basel-Stadt 80 Stunden
Freiburg und Tessin 120 Stunden
Teilzeitbeschäftigte sind in diesen Kantonen bessergestellt, indem die Zulagen im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu 80 bzw. 120 Stunden berechnet werden.
Im Kanton St. Gallen besteht ab 120 Stunden monatlicher Arbeitszeit Anspruch auf die vollen Zulagen. Liegt die Arbeitszeit unter dieser Grenze, werden die Zulagen nicht im Verhältnis zu 120 Stunden, sondern in jenem zur normalen Arbeitszeit gekürzt.
3. Teilzeitarbeit und Anspruchskonkurrenz
Bestimmungen über den Anspruch auf Familienzulagen bei Teilzeitarbeit führen vor allem beim Zusammentreffen mit den Regelungen der Anspruchskonkurrenz zu Problemen und häufig zu stossenden Ergebnissen. So schliesst z.B. der Anspruch einer geschiedenen, teilzeitbesehäftigten Mutter auf Teilzulagen in vielen Kantonen den Anspruch des vollzeitbeschäftigten Vaters gänzlich aus (Obhutsprinzip). Würde die Frau dagegen nicht arbeiten, könnte der geschiedene Mann die vollen Zulagen beziehen, da keine Anspruchskonkurrenz vorläge.
Einige kantonale Gesetze enthalten Bestimmungen, welche den Anspruch der teilzeitbesehäftigten Obhutsperson regeln.
Genf Hausangestellte, geschiedene oder getrennte Frauen, Witwen
oder unverheiratete Frauen, welche teilzeitbeschäftigt sind, erhalten die vollen Zulagen
- bei 1 Kind ab 100 Arbeitsstunden,
- bei 2 Kindern ab 70 Arbeitsstunden und
- bei 3 und mehr Kindern ab 40 Arbeitsstunden.
Luzern Nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern, unter deren Obhut das Nidwalden Kind steht und die dieses allein erziehen, wird die volle Zulage Obwalden ausgerichtet, sofern sie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit Uri nachgehen (NW: mind. 50% der betriebsüblichen Arbeitszeit)
und den Nachweis erbringen, dass anderweitig keine Zulagen erhältlich gemacht werden können.
Schaffhausen Teilzeitbeschäftigte, in deren Obhut sich das Kind befindet, er-
halten die ganze Zulage, sofern der Anspruchskonkurrent in der Schweiz arbeitet (bei verheirateten Eltern steht der Anspruch dem Ehemann zu, wenn beide Elternteile ein Voll- oder
ein Teilpensum leisten oder wenn der Ehemann voll, die Ehefrau verkürzt arbeitet; der Ehefrau dann, wenn sie voll, der Ehemann verkürzt arbeitet).
Zug Stehen sich bei einer Anspruchskonkurrenz zwei Teilansprüche
gegenüber, so wird jedem Berechtigten die auf seine Arbeitszeit entfallende Teilzulage gewährt. Beträgt die Arbeitszeit eines Berechtigten mindestens 75 Prozent der Vollzeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden, sofern die mitbeteiligte Familienausglcichskassc Gegenrecht hält. Für den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch. Hat bei einer Anspruchskonkurrenz der primär Anspruchsberechtigte nur einen Teilanspruch, der sekundär Anspruchsberechtigte jedoch einen Vollanspruch, so geht der ausschliessliche Anspruch auf den sekundär Anspruchsberechtigten über, sofern die mitbeteiligte Familienausgleichskasse Gegenrecht hält.
Im Kanton St. Gallen kommt in besagten Fällen die allgemeine Regelung der Anspruchskonkurrenz zum Tragen, wonach die Zulagen derjenigen Person zukommen, welche die grösseren Zulagen beanspruchen kann. Im Falle einer Anspruchskonkurrenz geschiedener Eltern (Frau teilzeit-, Mann vollbeschäftigt) stehen die (vollen) Zulagen somit dem Vater zu.
In einigen Kantonen hatte sich das kantonale Versicherungsgericht zum genannten Problemkreis zu äussern.
Das Versicherungsgericht des Kantons Bern ging im Falle einer teilzeitbeschäftigten geschiedenen Frau vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke aus und stellte fest, in solchen Fällen bestehe unzweifelhaft gesamthaft Anspruch auf eine ganze Zulage. Die Ausgleichskasse der teilzeitbeschäftigten Frau wurde zur Zahlung der vollen Zulagen verpflichtet (s. Kantonale Gesetze über Familienzulagen; die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1968— 1970, S. 38 ff.).
Im Jahre 1978 präzisierte das Gericht die Rechtsprechung dergestalt, dass die vollen Zulagen durch die Ausgleichskasse des Vaters ausgerichtet werden müssen, wenn die Mutter zu weniger als 50 Prozent erwerbstätig ist (s. Kantonale Gesetze über Familienzulagen; die Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 -1979, S. 41 ff.).
Im Falle eines Ehepaars (beide Eltern teilzeitbeschäftigt) entschied die Rekurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt, neben dem primär berechtigten Vater habe auch die Mutter auf die noch fehlende Quote einen Anspruch auf Zulagen; dies selbst dann, wenn die gesamthaft ausgerichteten Zulagen mehr als den ganzen Ansatz gemäss kantonalem Kinderzulagengesetz ausmachten (Entscheid i.Sa. M.M. vom 7. Juni 1984).
Mindestarbeitsdauer für den Anspruch auf Familienzulagen;
Anspruch bei Teilzeitarbeit
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage
AG Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer, die nicht während Siehe VVO Art. 13
mit betriebsüblicher eines ganzen Monats beim nämlichen Abs. 1 und 2:
Arbeitszeit (VVO Arbeitgeber tätig sind. Die Zulage Anspruch auf Zu-Art. 12 Abs. 1). berechnet sich nach dem Tagesansatz tage bei ncbenamt-(1 /25 des monatlichen Betrages) (VVO lieb geleisteter Ar-Art. 12 Abs. 3 und 4). beitszeit.
Arbeitnehmern, die nicht während der
betriebsüblichen Arbeitszeit tätig sind,
wird die Zulage im Verhältnis zur ausfal-
lenden Arbeitszeit gekürzt (Stundenan-
satz 1 /8 des Tagesansatzes) (VVO Art. 12
Abs. 2 und 4).
AR Für Arbeitnehmer Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Siehe VO Art. 15
mit betriebsüb- entsprechend der Arbeitszeit (Gesetz Abs. 3:
licher Arbeitszeit Art. 8 Abs. 1) zum Tages- ('/25 des Mo- Für Heimarbeiter, und bei vom Ar- natsansatzes) oder Stundenansatz Akkordanten beitgeber angeord- (l/8des Tagesansatzes) (VO Art. 15 und Bezüger von neter Kurzarbeit Abs. 1 und 2). Pauschalentschädi-(VOArt. 15 Abs. 1, gungen.
Gesetz Art.8
Abs. 2).
Al Für Arbeitnehmer Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer -
im Hauptberuf bestand bisher keine besondere Rege-
(Gesetz Art. 2 lung. Eine Revision der VVO kommt
Abs. 1 und 2). Ende November 1985 vor den Grossen
AUV- und IV- Rat, mit welcher der Anspruch auf Teil-
Rentner, sofern das zulagen geregelt wird.
Arbeitseinkommen
mindestens
6000 Fr. pro Jahr
beträgt (VVO
Art. 2 Abs. 3).
BL Für während eines Für Arbeitnehmer mit weniger als 80 -
ganzen Monats Arbeitsstunden pro Monat wird die Zu-
angestellte Arbeit- lage im Verhältnis der tatsächlichen Ar-
nehmer mit minde- beitszeit zu jener von 80 Stunden gekürzt
stens 80 Arbeits- (Gesetz Art. 9 Abs. 1).
stunden (Gesetz Bei Ein- und Austritt während des Mo-
Art. 9 Abs. 1). nats wird die Zulage im Verhältnis der
tatsächlichen Arbeitsstunden zur norma-
len Arbeitszeit berechnet (Gesetz Art. 9
Abs. 2).
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage
BS Für während eines Für Arbeitnehmer mit weniger als 80 Ar- Betr. Anspruchsganzen Monats beitsstunden pro Monat Anspruch im konkurrenz s.a. angestellte Arbeit- Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit Einleitung zu dienehmer mit mmdc- zu der von 80 Stunden (Gesetz Art. 7 sen Tabellen.
stens 80 Arbeits- Abs. 1).
stunden (Gesetz Bei Ein- und Austritt während des Mo-
Art. 7 Abs. 1). nats wird die Zulage im Verhältnis der
tatsächlichen Arbeitsstunden zur norma-
len Arbeitszeit berechnet (Gesetz Art. 7
Abs. 2).
BE Für während eines Für nicht während eines ganzen Monats Siehe VVO Art. 13 ganzen Monats an- beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Abs. 2:
gestellte Arbcitneh- Arbeitnehmer. Berechnung nach Tages- Anspruch der mer Berechnung in ansatz (1 /25 des Monatsansatzes); für we- Heimarbeiter und der Regel nach niger als 8 Arbeitsstunden pro Tag tätige Akkordanten.
dem Monatsansatz Arbeitnehmer ist die Zulage nach dem Betr. Anspruchs-(VVO Art. 13 Stundenansatz (1 /8 des Tagesansatzes) konkurrenz s.a.
Abs. 1). zu berechnen. Bei Taglohn volle Ent- Einleitung zu die-Für durch den Ar- schädigung der angebrochenen Tage sen Tabellen.
beitgeber angeord- (VVO Art. 13 Abs. 2 und 3).
netc Kurzarbeit
nicht unter 120 Std.
pro Monat (Gesetz
Art. 1 Abs. 4).
FR Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer mit weniger als 15 Ar- Siehe VVO Art. 9 mit mindestens 15 beitstagen pro Monat oder weniger als Abs. 2: Für Arbeit-Arbeitstagen pro 120 Arbeitsstunden in zweimal 14 Ta- nehmer mit ande-Monat oder 120 gen. Die Zulage berechnet sich mit '/128 rer Entlöhnung als Arbeitsstunden in pro Arbeitsstunde oder /15 pro Arbeits- nach Monaten, Tazweimal 14 Tagen tag des Monatsansatzes bis zur monat- gen oder Stunden. (Ausfverordnung liehen Höchstgrenze (Ausführungsvcr-
Art. 9 Abs. 1). ordnung Art. 9 Abs. 1).
GE Pour les salaris ac- Aucune disposition lgale exprcssc, Voir loi art. 8, al. 3: complissant 160 h. sauf pour quclques catgories de salaris. Pour le mode de de travail pay calcul de la dure dans un mois civil de travail pour le et galement si le mois de dcembre. salari travaille Voir loi art. 8, al. 4: dans une entreprise Pour les employes ä temps complet de maison et les dont l'horaire com- femmes divorces porte moins de 160 et sparcs (voir
h. par mois. Report aussi l'introduction du surplus d'hcures ci-avant).
d'un mois favo- Voir rgl. d'excurablc sur un autrc tion art. 5: Pour
mois dfavorable les travailleurs (loi art. 8, al. 3). ä domicile et les tä-
chcrons.
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere
ton - Bestimmungen
Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage
volle Zulage
GL Für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer mit weniger als 160 'Da angebrochene
mit wenigstens 160 Arbeitsstunden pro Monat Berechnung Tage als volle zäh-Arbeitsstunden nach Tagesansatz (8 Arbeitsstunden = 1 len, besteht effektiv bzw. 20 Tagen zu 8 Tag). Der Monatsansatz gilt für 20 Ar- bereits ab 153 Arbeitsstunden pro beitstagc; der Samstag wird nicht als Ar- Stunden Anspruch Monat' (Berech- beitstag mitgezählt (VVO Art. 2 Abs. 3 auf volle Zulagen. nung nach Mo- und 4).
natsansatz); ange-
brochene Tage
werden als ganze
Tage angerechnet
(VVO Art.
2 Abs. 2).
GR Bei voller Beschäf- Für weniger als während eines Monats Siehe Gesetz Art. 6
tigung (Gesetz Art. beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Abs. 2: Für eine 6 Abs 2). Arbeitnehmer sind die Zulagen nach wöchentliche dem Tagesansatz und für weniger als durchschnittliche 8 Stunden pro Tag tätige Arbeitnehmer Beschäftigungsnach dem Stundenansatz zu berechnen dauer von weniger (VVO Art. 5 Abs. 2). als 10 Stunden besteht kein Anspruch.
JU Pour les salaris Pour les salariös ne travaillant pas du- Voir loi art. 2, al. 2:
travaillant durant rant tout le mois chez le mme emplo- Aucun droit ä l'altout le mois chez le yeur. Les allocations se calculent selon location pour le nime employeur le taux journalier (1/25 du taux mensuel) travail durant les (Calcul de l'alloca- et si la dure du travail journalier est in- loisirs, möme s'il tion selon taux frieure ä 8 heures, selon le taux horaire est rtribu.
mensuel) (Ordon- (1 /8 du tauxjournalier). Lajournöe par- Voir Ordonnance nance Art. 13, al. 1). tielle de travail donne droit ä l'allocation art. 13, al. 2: Pour enti&e (Ordonnance art. 13, al. 2 et 3). les travailleurs ä domicile, les tächerons etc.
LU Für Arbeitnehmer, Für weniger als während eines ganzen Siehe Gesetz Art. 9
die während eines Monats beim gleichen Arbeitgeber be- Abs. 3: Für nicht ganzen Monats schäftigte Arbeitnehmer sind die Zula- vollbeschäftigte beim gleichen Ar- gen nach dem Tagesansatz (l/21 des Mo- Arbeitnehmer, die beitgeber voll natsansatzes) und für weniger als 8 Stun- ein Kind in Obhut beschäftigt sind den pro Tag beschäftigte Arbeitnehmer haben (s.a. Einlei-(VVO Art. 9 nach dem Stundenansatz (I/8 des Tages- tung zu diesen Ta-Abs. 1). ansatzes) zu berechnen (VVO Art. 9 bellen).
Abs. 2). Siehe VVO Art. 9 Abs. 3: Für Heimarbeiter, Akkordanten und Bezüger von Pauschalentschädigungen.
________________
Kali- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage volle Zulage
NE Lorsque le temps Lorsque les circonstances ne permettent Voir rägl. art. 35: de travail effectuä pas I'octroi de 1'allocation entire, 1'allo- Pour les salari6s au cours d'un mois cation est alors proportionnelle au nom- payäs ä 1'heure est complet (selon bre de jours de travail effectif dans le dont la dure de loi ou usage dans la cours du mois - Fractionnement obliga- travail däpend des branche) possibi- toire pour les salariäs qui changent plu- conditions atmolitä pour les caisses sieurs fois d'employeur au cours d'un sphäriques.
de verser l'alloca- mois (rg1. art 34, al. 3 et 4).
tion compläte, se-
Ion les circonstan-
ces, mäme si le
temps de travail
West pas complet
(rägl. art. 34,
al. 1 et 2).
NW Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die tage- oder stun- Siehe VVO Art. 6 die während des denweise tätig sind, besteht für jeden Ar- Abs. 2: Berechganzen Monats mit beitstag oder jede Arbeitsstunde An- nung des Anbetriebsüblicher spruch. Tagesansatz: 1/23 des Monats- spruchs, wenn die Arbeitszeit be- ansatzes; Stundenansatz: /8 des Tages- Arbeitsdauer nicht schäftigt sind (Be- ansatzes (VVO Art. 10 Abs. 2). festgestellt werden rechnung nach Bei Stellenwechsel während des Monats kann.
Monatsansatz) Anspruch nach geleisteten Arbeitstagen Siehe VVO Art. 6 (VVO Art. 10 (VVO Art. 10 Abs. 3). Abs. 3: Anspruch Abs. 1). für Arbeitnehmer,
die Kinder allein erziehen (s.a. Einleitung).
_________________
0W Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten, Siehe Gesetz Art. 2 die während der richtet sich die Zulage nach der geleiste- Abs. 2: Zulage für vollen Arbeitszeit ten Arbeitszeit, wenn sie pro Monat mm- Tcilzeitbeschäftätig sind (Gesetz destens während 5 Tagen bei einem bei- tigte, die ihre Kin-Art. 2 Abs. 2). tragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt der allein erziehen
sind(Gesetz Art. 2 Abs. 2). (s.a. Einleitung).
SG Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die während weniger Siehe VVO Art. 15: die beim gleichen als 120, aber mindestens 40 Stunden ge- Zulage für Heimar-Arbeitgeber wäh- arbeitet haben, wird die Zulage im Ver- beiter und Akkorrend eines ganzen hältnis der geleisteten zur normalen Ar- danten.
Monats beschäftigt beitszeit gekürzt. Für im Taglohn be- Siehe Gesetz Art. 4 und mindestens schäftigte Arbeitnehmer wird pro Ar- Abs. 1, Anspruchs-120 Arbeitsstunden beitstag eine Zulage von 1 /23der Monats- konkurrenz: Angeleistet haben zulage, für im Stundenlohn beschäftigte spruch hat die Per-(VVO Art. 14 Arbeitnehmer eine Zulage von 1 /8 der son, welche die Abs. 1). Tageszulage je Arbeitsstunde ausgerich- grössere Zulage be-Bei durch den Ar- tet (VVO Art. 14 Art. 2 und 3). anspruchen kann beitgeber angeord- (s.a. Einleitung zu neter Kurzarbeit diesen Tabellen). (Gesetz Art. 15
Abs. 3).
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere
ton Bestimmungen
Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage
volle Zulage
SH Für Arbeitnehmer, Für Arbeitnehmer, die nicht während ei- Siehe Gesetz Art.
die während eines nes ganzen Monats beim gleichen Ar- 19 Abs. 2: Zulage ganzen Monats beitgeber beschäftigt sind, sind die Zula- für Teilzeitbeschäfbeim gleichen Ar- gen nach dem Tagesansatz (1/260 der Jah- tigte mit Kindern, beitgeber beschäf- reszulage), für Arbeitnehmer, die im Tag die sich in ihrer tigt sind (Berech- weniger als 8 Stunden tätig sind, nach Obhut befinden. nung in der Regel dem Stundenansatz zu berechnen (1/8 des Siehe VVO Art. 25 nach dem Monats- Tagesansatzes). Für Heimarbeit werden Abs. 2: Berechansatz) (VVO Art. die anspruchsberechtigten Tage auf- nung der Arbeits-19 Abs. 1). Bei grund der Lohnsumme und der bran- dauer von Teilzeitdurch den Arbeit- chenüblichen Lohnansätze errechnet beschäftigten bei geber aus wirt- (VVO Art. 19 Abs. 2 und 3). Anspruchskonkurschaftlichen Grün- renz (s.a. Einleiden angeordneter tung zu diesen Ta-Kurzarbeit (Gesetz bellen).
Art. 19 Abs. 3).
SZ Für Arbeitnehmer, Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage -
die während eines berechnet nach Tages- (1/25 des Monats-
ganzen Monats ansatzes) oder Stundenansatz (1/8 des Ta-
beschäftigt sind gesansatzes). Für nebenberufliche Arbeit-
(Berechnung in der nehmer, Heimarbeiter und Akkordanten
Regel nach Mo- werden die Zulagen aufgrund der Lohn-
natsansatz) (VO bezüge und der branchenüblichen Lohn-
Art. 2 Abs. 1). ansätze auf Monate und Tage umgerech-
net, wobei angebrochene Tage voll be-
rechnet werden (VO Art. 2 Abs. 1 und 2).
SO Für Arbeitnehmer, - Siehe VVO Art. 10:
die während der Kein Anspruch für normalen Arbeits- Teilzeitbeschäftigte zeit beschäftigt mit überwiegend sind, für Teilzeitbe- selbständiger Erschäftigte und für werbstätigkeit.
von Kurzarbeit Be- VVO Art. 9 Abs. 1 troffene im Sinne und 2: Definition der Gesetzgebung von Teilzeitarbeit über die Arbeits- und Kurzarbeit. losenversicherung VVO Art. 13 Abs. (Gesetz Art. 4 2: Ausweispflicht Abs. 2). über Doppelbezug.
TI Pour les salaris Pour les salaris travaillant moins d'un Voir rigl. art. 8 et
travaillant rgu1i- mois entier. L'allocation se calcule en ordonnance du rement dans la proportion du temps de travail effectif Dp. du 7. 1. 1960: mme entreprise ä selon le taux journalier. II en va de mme Pour la liste des raison de l'horaire pour les salaris qui commencent ou branches d'activit normal et accom- finissent leur emploi au cours d'un mois subissant des interplissant au moins et pour les personnes exerant une acti- ruptions de travail 15 jours de travail vit accessoire ä temps partie! (Loi art. 9, ä cause des condi- ou 120 heures par al. 3 ä 5). tions atmosphrimois (Loi art. 9, ques (voir aussi loi al. 3). art. 9, al. 5).
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage
volle Zulage
TG Für vollbeschäf- Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer -
tigte Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechende Zulage, so-
(Gesetz Art. 4 fern die Arbeitszeit mindestens 1/3 der
Abs. 1). monatlichen Gesamtarbeitszeit aus-
macht (VVO Art. 5).
UR Für Arbeitnehmer Für Teilzeitbeschäftigte (u.a. 1-leimarbei- Siehe Gesetz Art. 6
mit betriebsüb- ter. Akkordanten und Bezüger von Pau- Abs. 2 8. Satz: Anlicher Arbeitszeit; schalentschädigungen) besteht Anspruch spruch für Teilzeitbei Kurzarbeit bis auf eine der Arbeitszeit entsprechende beschäftigte, die 60% (Gesetz Art. 6 Teilzulage (Gesetz Art. 6 Abs. 2). ihre Kinder in Ob-Abs. 3). Bcrech- Berechnung nach Tagesansatz (1/25 des hut haben (s. Einnung in der Regel Monatsansatzes) oder Stundenansatz (I/ leitung zu diesen nach Monats- des Tagesansatzes). Tabellen).
ansatz (VVO Art. 6
Abs. 1).
VD Pour les salaris Pour les salaris travaillant ä temps par- Voir rgl. art. 17,
travaillant ä plein tiel ou accessoirement pour autant qu'ils al. 2 et 3: Pour le temps, en regle g- aient droit au moins ä une allocation calcul de la dure nrale 200 heures mensuelle calcultc sur l'annie cntire. de l'emploi, la ou selon l'horaire L'allocationjournahre s'l6ve dans cc caisse a la facuIt de travail mensuel cas ä 1 /2de I'allocation mensuelle et l'al-5 de rduire le nomfixe par contrat ou location horaire au 1/2150 de l'allocation bre dejours, d'heuconventions collec- mensuelle (fractionnement diff&ent si res ou de mois si le tives. La dur6e de l'horaire mensuel est infrieur ä 25jours salaire est trop bas l'emploi est d&er- de travail ou ä 200 heurcs). (Loi art. II, (exccption toutemin6e d'aprs Ic sa- al. 2; R6gl. art. 18, al. 1 ä 3). fois en cas d'inlairc horaire,jour- flrmit).
naher ou mensuel Voir rigl. art. 18, dMare pour le cal- ah. 3: Droit pour cul des cotisations des mois favorables
(Rgl. art. 17, et dfavorables.
al. 1). Voir rgl. art. 19: Droit des personnes de condition indpendante ou non-active exerant une activit6 ou fonction accessoire.
Kan- Allgemeine Bestimmungen Besondere ton Bestimmungen Anspruch auf Anspruch auf Teilzulage
volle Zulage
VS Für Arbeitnehmer, Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage Siehe Ausfühdie während der wie folgt ermittelt: rungsreglement durch Gesamtar- Für Arbeitnehmer im Art. 9 Abs. 2: Für beitsvertrag abge- -Monatslohn: Die gesetzliche Zulage monatliche Armachten oder kann im Verhältnis zum nichtbezahl- beitszeit von über branchenüblichen ten Lohn gekürzt werden. 22 Tagen oder 175 Arbeitszeit bei ei- -Taglohn: 1/22 der monatlichen Zulage Stunden besteht nem beitragspflich- -Stundenlohn: 1/175 der monatlichen Zu- grundsätzlich kein tigen Arbeitgeber lage (VVO Art. 9 Abs. 1 und 2). Anspruch auf zutätig sind. Fehlt Sieht ein Gesamtarbeitsvertrag oder die sätzliche Zulage. eine Abmachung, Ausübung eines Berufes eine Arbeits-
besteht der An- dauer von weniger als 175 Stunden im
spruch für 175 Monat vor, so wird zur Ermittlung der
Stunden (Gesetz stündlichen Zulage die monatliche Zu-
Art. 6 Abs 1; Art. 8 lage durch die im Vertrag vorgesehene
Abs. 5). Stundenzahl geteilt (Ausführungsregle-
ment Art. 9 Abs. 4).
ZG Für Arbeitnehmer, Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Siehe VVO Art. 3 die während eines und solche, deren Nebenerwerb im Abs. 3: Berechganzen Monats re- Nebeneinkommen mindestens 2000 nung, wenn die Argelmässig beschäf- Franken im Jahr beträgt, nach Tages- beitszeit nicht oder tigt sind (Berech- ansatz. schwer feststellbar
nung nach Monat- Berechnung: Der Tagesansatz bei ist.
sansatz) (VVO Art. 5-Tage-Woche entspricht 1 /22, bei 6-Ta- Siehe VVO Art. 4 3 Abs. 1). ge-Woche 1/25 des Monatsansatzes. Bei Abs. 1: Anspruchs-Bei Kurzarbeit von nur stundenweiser Beschäftigung ent- konkurrenz bei mindestens 75% sprechen 8 Arbeitsstunden einem vollen Teilbeschäftigung (Gesetz Art. 5 Arbeitstag (VVO Art. 3 Abs. 1, 2 und 4). (s.a. Einleitung zu Abs. 3). diesen Tabellen).
ZH Für Arbeitnehmer, Kurzarbeit: Bei Kürzung zwischen 20 Siehe Regl. der die während eines und 40% Anspruch auf 80% der Zulage. kant. FAK Art. 7 Monats ununter- Bei weitergehender Kürzung Berech- Abs. 3: Berechbrochen beim glei- nung der Zulage nach Massgabe der ge- nung des Anehen Arbeitgeber leisteten Arbeitszeit (VVO Art. 5bis). spruchs, wenn der beschäftigt sind, Arbeitnehmer sofern die Arbeits- nicht im Stundenzeit mindestens 150 lohn entlöhnt wird. Stunden beträgt
(Regl. der kant.
FAK Art. 7 Abs. 1).
Bei Kurzarbeit im
Sinne des Arbeits-
losenversiche-
rungsrechts: bis zu
einer 20prozenti-
gen Kürzung der
normalen Arbeits-
zeit (VVO Art.
5bs)
Durchführungsfragen
Versicherungs- und Beitragspflicht von Asylbewerbern'
(in Anlehnung an Rz 234h der Wegleitung über die Beiträge der Scibständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen, WSN)
Die Einsätze der Asylbewerber im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen haben sozialversicherungsrechtlich zu Unsicherheiten und zu einer Interpellation im Nationalrat geführt. Im Interesse einer einheitlichen Durchführung geben wir nachfolgend die Antwort des Bundesrates hinsichtlich der AHV/IV/ EO/ALV wieder:
Die Einsätze der Asylanten im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen werden meistens nicht entlöhnt; stattdessen bezahlt die Leitung des Flüchtlingszentrums den betreffenden Asylbewerbern ein erhöhtes Taschengeld. Dieses wird in Anlehnung an eine langjährige Verwaltungspraxis gegenüber Invaliden in sogenannten geschützten Werkstätten nicht als Erwerbseinkommen betrachtet. Voraussetzung dazu ist, dass derartige Vergütungen weniger als 10 Franken (ab 1. 1. 1986: 12 Franken) im Tag ausmachen, wobei ein gewisser Ausgleich im Verlaufe des Kalenderjahres zulässig ist. Für höhere Vergütungen sind die Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Sofern das Asylantenheim das Beschäftigungsprogramm organisiert und durchführt, hat es die AHV/IV/EO-Beiträge in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. (Der Wortlaut der Interpellation und die vollständige Antwort des Bundesrates sind in ZAK 1985 Seite 520 wiedergegeben.)
Vergütungszinsen bei Beitragsrückzahlungen'
Bekanntlich hat das EVG mit Entscheid vom 25. September 1984, veröffentlicht in ZAK 1984 Seite 550, Artikel 411er Absatz 3 AHVV soweit für gesetzes- und verfassungswidrig erklärt, als er die Ausrichtung von Vergütungszinsen auf zuviel bezahlten Beiträgen von Selbständigerwerbenden ausschliesst. Der Bundesrat hat daher am 17. Juni 1985 Artikel 41te, Absatz 3 AHVV mit Wirkung auf den 1. Januar 1986 entsprechend angepasst (neuer Wortlaut in ZAK
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 137
1985 S. 431). Diese Änderungen sind auch in dem auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tretenden Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang liegt uns daran, eine offenbar bestehende Unklarheit auszuräumen. Artikel 411e' Absatz 3 AHVV wurde vom EVG für rechtswidrig erklärt, soweit er überhaupt auf Selbständigerwerbende Bezug nimmt, und wird auf den 1. Januar 1986 auch in diesem Umfang aufgehoben. Es spielt folglich keine Rolle, ob der Selbständigerwerbende zuviel Beiträge bezahlte infolge einer kasseneigenen Einschätzung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. bei Änderung der Einkommensgrundlagen (Art. 25 Abs. 1 AHVV) oder weil die Steuerbehörde keine oder keine rechtzeitige Steuermeldung erstatten konnte (Art. 24 Abs. 1 AHVV). In beiden Fällen sind im Falle einer Beitragsrückerstattung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von Artikel 411e,AHVV Vergütungszinsen auszurichten. Gleich verhält es sich auch, wenn Beiträge infolge einer berichtigten Steuermeldung zurückerstattet werden müssen. Der Kommentar in ZAK 1985 Seite 438 zum neuen Artikel 41t Absatz 3 AHVV erwähnt den wichtigsten Anwendungsfall, ist in diesem Sinn jedoch nicht abschliessend zu verstehen.
Hilflosenentschädigung der IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit'
(KS an die AHV/IV-Organe über die Hilfiosenentschädigung der Al-IV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ah 1 Januar 1984)
Durch einen gemäss UVG versicherten Unfall kann bei rein unfallbedingter Hilflosigkeit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der TV entstehen. Gemäss Rz 11 des oben erwähnten Kreisschreibens sind in einem solchen Fall die Akten an den betroffenen Unfallversicherer zu überweisen. Dieser ist allein zuständig und auch allein leistungspflichtig. So wäre es beispielsweise nicht zulässig, einem Versicherten, der infolge eines Unfalles hilflos wird, vorübergehend eine Hilflosenentschädigung der TV auszurichten, weil die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche der UV noch nicht erfüllt sind.
Hinweise
Die Kinderrenten der AHV
Die für die AHV zuständigen Bundesbehörden erhalten immer wieder Zuschriften besorgter Bürger, in denen kritische Fragen gestellt oder Vorschläge zur Kosteneinsparung gemacht werden. So bezweifelte unlängst ein Briefschreiber die Existenzberechtigung der Kinderrenten in der AHV.
Das Bundesamt für Sozialversicherung erinnerte in seiner Antwort daran, dass die Kinderrenten bei der Schaffung der Invalidenversicherung eingeführt worden waren. Mit der sechsten AHV-Revision von 1964 wurden diese Leistungen dann auf die Altersrentner ausgedehnt. In seiner Botschaft führte der Bundesrat dafür vorab familienpolitische Gründe an: Es sei in der Regel davon auszugehen, dass der Altersrentner gleich wie der Invalide eine Einkommenseinbusse erleide. Gleichwohl müsse er aber für den Unterhalt seiner Angehörigen aufkommen. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, ihm eine Kinderrente für seine minderjährigen Kinder auszurichten; der Erwerbstätige erhalte ja auch Kinderzulagen zu seinem Erwerbseinkommen.
Wie in der IV wurden in der Folge einfache Kinderrenten sowie Doppelkinderrenten ausgerichtet. Der Anspruch auf einfache Kinderrente (= 401vo der Hauptrente) stand Bezügern von einfachen Altersrenten für ihre minderjährigen Kinder zu, jener auf Doppelkinderrenten (60%) den Bezügern einer Ehepaarrente oder einer einfachen Rente, wenn der andere Ehegatte gestorben war. Im Zuge des weiteren Ausbaus der Renten zeigte sich dann aber, dass die verhältnismässig hohen Doppelkinderrenten zu Überversicherungen führen konnten, weshalb diese mit der achten AHV-Revision, welche 1973 eine Verdoppelung der Rentenbeträge gegenüber 1969 brachte, abgeschafft wurden. Im Sinne der Besitzstandsgarantie werden sie seither nur noch an Altersrentner ausgerichtet, die zuvor Doppelkinderrenten aus der IV bezogen haben.
Die Bedeutung der Kinderrenten in der AHV war nie gross, da der Anspruch nur bei hohem Altersunterschied zwischen Eltern und Kind entsteht. Beispielsweise kann ein 65jähriger Vater für seinen 15jährigen Sohn nur während drei Jahren oder - falls dieser weiter in Ausbildung steht während höchstens zehn Jahren (bis zum 25. Altersjahr) Kinderrente beanspruchen. Solche Kon-
stellationen kommen indessen nur vor, wenn die Ehefrau wesentlich jünger ist als der Mann. Abschliessend einige Zahlen aus der Rentenstatistik, welche den Stellenwert der Kinderrenten verdeutlichen:
1977 19801984
Anzahl Renten insgesamt 938 530 999 542 1127 153 Anzahl Kinderrenten 17357 17411 15701* Summe aller Rentenzahlungen 778 959 000 867 404 000 1144 902 000 Fr. Auszahlungen Kinderrenten 5 785 000 5 999 000 6 697 000 Fr. Durchschnittsbetrag der Kinderrente 348 365 450 Fr.
* davon 278 Doppelkinderrenten (1V-Besitzstand)
Fachliteratur
Aubert Maurice E.: Berufliche Vorsorge. Allgemeine Übersicht (Stand September 1984). Reihe Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 308. Sektion XVII, 33 Seiten (kann nicht einzeln bezogen werden). Deutsche Übersetzung der französischen Originalfassung durch Daniel Stufetti. Die Broschüre vermittelt eine Einführung in das komplexe Gebiet der beruflichen Vorsorge, ohne auf Details der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen näher einzugehen. Schweizerische Juristische Kartothek, 9, rue du Stand, Genf.
Gilliand Pierre: Familles en rupture, pensions alimentaires et politique sociale. 536 Seiten. 1984. Fr. 29.—. Editions Röalitös sociales, Lausanne.
Hermann Christopher: Gleichstellung der Frau und Rentenrecht - Zur be-
vorstehenden Reform der Alterssicherung. 435 Seiten. 1984.Verlag Duncker
und Humblot, Berlin (West).
Meyer Heinz: Die Renten in der staatlichen und der privaten Invalidenversicherung. Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Heft 1985/1, S. 1-13. Verlag Peter Lang, Bern.
Wider Hans: Körperbehinderte als Motorfahrzeuglenker. Wegleitung zur
Motorisierung invalider Personen. Zweite, überarbeitete Auflage, 1985,155 Seiten. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 8036 Zürich.
Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Basler vom 13. Dezember 1984 betreffend die Verordnungen 3 und 4 zur beruflichen Vorsorge
Nationalrat Basler hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
Um den Erlass des BVG nicht weiter zu verzögern, wurden wichtige Bereiche der Selbstvorsorge sowie der steuerrechtlichen Behandlung der Personalvorsorge nicht in das Gesetz aufgenommen. Ihre Regelung muss auf Verordnungsstufe erfolgen.
Gegenwärtig befasst sich eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe mit der Bereinigung der Entwürfe zu einer BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen) und einer BVV 4 (Verordnung über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge).
Die heute geltende Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung der Personalvorsorge soll dabei erheblich eingeschränkt werden, trotzdem die bisherige liberale Haltung des Steuerrechtes von Bund und Kantonen entscheidend zum Aufbau der bestehenden Personalvorsorge beigetragen und sich bestens bewährt hat.
Ich frage daher:
Wie äussert sich der Bundesrat zum Vorwurf, dass die vorgesehenen Verordnungen BVV 3 und BVV 4 dem Verfassungsgrundsatz der Förderung der Selbstvorsorge nicht entsprechen und den weiteren Auf- und Ausbau der freiwilligen Personalvorsorge gefährden?
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass den beiden Verordnungen BVV 3 und BVV 4 durch ihre zentrale Bedeutung für den Aufbau der Zweiten und Dritten Säule gesetzlicher Charakter zukommt?
Ist der Bundesrat demzufolge bereit, vor dem Erlass der Verordnungen, welche für jede in der Schweiz arbeitende Person von grösster Bedeutung sind, ein für ein Bundesgesetz übliches ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen?
Antwort des Bundesrates vom 30. September 1985:
Von den in der Anfrage erwähnten Entwürfen bezweckt ausschliesslich die BVV 3 die Förderung der Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 34quater Absatz 6 BV. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung dem Gesetzgeber bloss einen Rahmenauftrag gibt. Der Gesetzgeber seinerseits hat diesen Auftrag gemäss Artikel 82 Absatz 2 BVG an den Bundesrat delegiert, der zusammen mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festzulegen hat.
Von den beiden Entwürfen kommt somit nur demjenigen für eine BVV 3 Gesetzescharakter zu. Eine BVV 4 (Verordnung über die steuerliche Behandlung der
beruflichen Vorsorge) könnte der Bundesrat bloss im Rahmen der allgemeinen Vollzugskompetenz gemäss Artikel 97 Absatz 1 BVG erlassen.
Zu 3.: Die beiden steuerrechtlichen Verordnungsentwürfe (BVV 3 und BVV 4) wurden in diesem Frühjahr einem Konsultationsverfahren bei den interessierten Organisationen unterzogen. Im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen wurden die beiden Entwürfe nochmals sorgfältig, unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlagen, überarbeitet.
Der Bundesrat wird demnächst die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschieden. Gleichzeitig wird er bezüglich einer Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4) Beschluss fassen. Der Bundesrat hat bei der BVV 3 einerseits den berechtigten Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Kreise soweit als möglich Rechnung zu tragen. Anderseits kann er nicht aus den Augen verlieren, dass mit einer allzu generösen Regelung der steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten über die gebundene Selbstvorsorge dem Fiskus in unzumutbarem Ausmass Mittel entzogen werden könnten. Der zu verabschiedende Erlass muss demnach einen ausgewogenen Kompromiss darstellen.
Bezüglich einer BVV 4 hat sich der Bundesrat insbesondere darüber Rechenschaft zu geben, ob die gesetzlichen Grundlagen für einen solchen Erlass, wie er vor allem von den Kantonen gefordert wurde, vorliegen.
Vorstösse der Kommission des Nationalrates für die parlamentarische Initiative Familienpolitik
Die Kommission des Nationalrates für die Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik (ZAK 1978 S. 95, 1983 S. 440 und 525) hat am 25. April 1985 je eine Motion und ein Postulat angenommen. Diese Vorstösse haben folgenden Wortlaut:
Motion (1) der Kommission des Nationalrates vom 25. April 1985
betreffend das Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft
«Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwendungsbereich des Familienzulagengesetzes in der Landwirtschaft ausgedehnt wird auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und auf Nichterwerbstätige, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen.»
Postulat (II) der Kommission des Nationalrates vom 25. April 1985
betreffend Kinderzulagen für Arbeitnehmer
«Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden seine Bemühungen zu verstärken, mit denen das Kinderzulagewesen unter den Kantonen koordiniert werden kann. Dabei sind die nachfolgend genannten Punkte zu beachten:
Beitrittspflicht der Arbeitgeber zu einer kantonalen, beruflichen oder zwischenberuflichen Ausgleichskasse.
Anspruchsvoraussetzungen und Klärung der Begriffe:
- Altersgrenze «Kind»,
- Geltungsbereich,
- Obhutsprinzip (Kinder von unverheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern),
- Rechtsstellung des ausländischen Arbeitnehmers.
Bezugsberechtigung bei
- Teilzeitarbeit,
- Doppelverdienern.
- Vermeidung von Doppelbezug.
Koordination des Kinderzulagewesens mit den übrigen Sozialversicherungen bei.-
- Teilarbeitslosigkeit,
- voller Arbeitslosigkeit,
- Unfall,
- Krankheit,
- Todesfall.
Koordination mit ausländischen Kinder- bzw. Familienzulagenordnun gen.»
Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September1985 betreffend die IV-Regionalstellen
Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Nach jahrelangen Bemühungen konnte 1973 eine Vereinheitlichung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der IV-Regionalstellen der ganzen Schweiz erreicht werden. Damit wurde dem unwürdigen Zustand ein Ende bereitet, nach dem z.B. die Berufsberater einzelner IV-Regionalstellen durch andere Berufsberatungsstellen mit besseren Lohn - und Arbeitsbedingungen abgeworben wurden.
Mit Datum vom 17. Juni 1985 hat der Bundesrat die Verordnung über die IV in Artikel 54 Absatz 2 in dem Sinne geändert, dass das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem BSV durch kantonale Vorschriften geregelt werden kann.
Ich frage daher den Bundesrat: Was will er mit dieser Änderung? Wie sieht er den Stellenwert dieser Neuregelung im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage des EJPD zum 'zweiten Paket' der Aufgabenteilung Bund! Kantone?»
Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend eine Invalidenstatistik
Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:
«Schon mehrmals wurde in parlamentarischen Anfragen darauf hingewiesen, dass eine aussagekräftige Statistik der Invalidenversicherung, aus der die verschiedenen Behinderungsarten und deren Schwere hervorgehen, fehlt.
Die IV-Regionalstelle der Kantone Zürich—Glarus—Schaffhausen hat für das Jahr 1984 erstmals die Statistik BERIS (Berufliches Informationssystem) erstellt. Dabei handelt es sich um einen Auszug von Daten, die nicht nur den Fachmann, sondern auch eine breitere Öffentlichkeit interessieren. Meines Wissens erscheint damit zum ersten Mal eine Statistik, die detailliert über die Arbeit einer Berufsberatungsstelle für Behinderte Auskunft gibt.
Dieser Bericht orientiert über die Altersstruktur, die Nationalität, die soziale Situation und den Status der Behinderten bei Auftragseingang. In der Gebrechenstatistik sind die Ursache und der Zustand der Invalidität sowie die Art der Behinderung
enthalten. Ebenfalls sind darin wichtige Angaben über die berufliche Ausbildung, die Eingliederungskosten bei erstmaliger invaliditätsbedingter Ausbildung und Umschulung sowie über die Ausbildung der Sonderschüler aufgeführt. Dem Bericht können auch Angaben über die Anzahl der Stellenvermittlungen wie Umschulungen und über die Höhe der Löhne entnommen werden.
Für die Planung von Anlernplätzen, von geschützten Arbeitsplätzen, ja sogar von Wohnheimplätzeri für Behinderte ist diese Statistik von grosser Bedetung.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass in einem erweiterten Rahmen das berufliche Informationssystem in der Behindertenhilfe, nebst Kosten - Nutzen - Berechnungen, wertvolle Planungs- und Entscheidungsgrundlagen liefert. Diese könnten ergänzt und verbessert werden, wenn dieses berufliche Informationssystem auf alle IV-Regionalstellen der Schweiz ausgedehnt würde.
Ich frage daher den Bundesrat:
Ist er bereit, das berufliche Informationssystem der IV-Regionalstelle der Kantone Zürich—Glarus—Schaffhausen in allen IV-Regionalstellen einzuführen und die entsprechenden Kredite zu bewilligen?»
Postulat Lanz vom 18. September 1985 betreffend den Sicherheitsfonds in der beruflichen Vorsorge
Nationalrat Lanz hat folgendes Postulat eingereicht:
«Der Bundesrat wird gebeten, einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) vorzulegen, der
- Artikel 56 Buchstabe a dahingehend ändert, dass der Sicherheitsfonds Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Risikostruktur bezüglich Alter und Invalidität (statt wie heute mit ungünstiger Altersstruktur allein) ausrichtet;
- analog Artikel 58 BVG, der die ungünstige Altersstruktur erläutert, neu einen Artikel 58bis enthält, welcher die Zuschüsse bei erhöhtem Invaliditätsrisiko festlegt.» (72 Mitunterzeichner)
M itteiluncien
Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (drittes Quartal 1985)
Baubeiträge der IV
a. Sonderschulen
Horgen ZH: Neubau der Heilpädagogischen Schule mit 35 Plätzen auf dem Areal der Stiftung Humanitas. 925 000 Franken.
Hermetschwil AG: Sanierung der Altbauten des Kinderheimes St. Benedikt mit seinen 40-50 Schul- und Internatsplätzen. 1 560 000 Franken.
St. Gallen: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung von zwei Wohngruppen von je 7 Kindern der Gehörlosen- und Sprachheilschule. 196771 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim
Bordei TI: Bereitstellung einer Wohngemeinschaft mit Beschaftigungsstätte für 12 Drogengeschädigte. 305 900 Franken.
Freiburg: Erweiterung der Beschäftigungsstätte für Schwerbehinderte im Institut «Les Buissonnets» (ohne Erhöhung der Platzzahl). 96 600 Franken.
Gampelen BE: Neubau eines Betriebsgebäudes «Gemüsebau» mit 20 Arbeitsplätzen des Arbeiterheimes Tannenhof. 400 000 Franken.
Goldach SG: Neubau der geschützten Werkstätte für 50 Behinderte. 1 740 000 Franken.
Muri AG: Neu- und Umbau des Wohnheims und der geschützten Werkstätten für 80 behinderte Männer der Aargauischen Arbeitskolonie Murimoos. 6 640 000 Franken.
Rothrist AG: Lager- und Werkstatterweiterung der Genossenschaft Borna, Blinden- und Invalidenheim, mit heute 79 Wohnheim- und 108 Arbeitsplätzen. 1 290 000 Franken.
Stans NW: Neubau der geschützten Werkstätte für Behinderte mit 60 Arbeitsplätzen. 1 730 000 Franken.
Terra Vecchia: Bereitstellung einer Wohngemeinschaft mit Beschäftigungsstätte für 12 Drogengeschädigte. 228 300 Franken.
Turbenthal ZH: Umbau und Erweiterung «Grosses Haus» der Institution Schloss Turbenthal, Schweizerisches Heim und Werkstätten für Hörbehinderte (83 Plätze). 810 000 Franken.
Vörossaz VS: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung der Rehabilitationsstätte «Gai matin» für 12 Drogengeschädigte. 315 626 Franken.
Zug: Errichtung einer Filialwerkstätte für Psychischbehinderte mit 50 Arbeitsplätzen. 979 000 Franken.
Wohnheime
Buchegg SO: Umstrukturierung des ehemaligen Personalhauses des Kinderheims Blumenhaus in ein Wohnheim für 14-16 erwachsene Behinderte. 176 000 Franken.
Wangen bei Olten SO: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung eines Wohnheims für 50 sozial- und suchtgefährdete, alleinstehende, aber erwerbsfähige Männer (Verlegung des Männerheimes von Olten). 859 000 Franken.
Zuchwil SO: Erwerb einer Liegenschaft zur Unterbringung von 6-7 Behinderten der Eingliederungsstätte VEBO. 142 295 Franken.
Zürich: Errichtung des Sozialzentrums der Heilsarmee für Behinderte mit 65 Plätzen. 3 790 000 Franken.
d. Eingliederungsstätten für berufliche Ausbildung
Neu St. Johann SG: Neubau der Schreinerei als berufliche Eingliederungsstätte mit 10 Plätzen im Johanneum. 690 000 Franken.
Baubeiträge der AHV
Appenzell Al: Sanierung und Umbau des Altersheims Gontenbad. 670 000 Franken.
Basel: Umbau am Bürgerspital und Errichtung des Alterspflegeheims «Sonnenrai n» mit 59 Plätzen. 1 890 000 Franken.
Bern: Neubau des Altersheims Spitalackerpark mit 48 Plätzen. 323 207 Franken.
Läufelfingen BL: Neubau des Altersheims ((Homburg)) mit 29 Plätzen. 1120 000 Franken.
Lenzburg AG: Neu- und Umbau von Wohnheim und Werkstätten der Arbeitskolonie «Murimoos» mit 20 zusätzlichen Plätzen. 1 660 000 Franken.
Mezzovico-Vira TI: Neubau eines Altersheims mit 48 Plätzen. 2 100 000 Franken.
Niedergösgen SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims Gösgen mit 62 Plätzen. 2 320 000 Franken.
Orny VD: Erweiterung des Personalgebäudes des Etablissement m6dico-social Cottier-Boys et Major Davel. 363 000 Franken.
Rüti ZH: Erstellung einer Cafeteria und eines Mehrzwecksaales im Altersheim «Breiten hof)). 796 000 Franken.
Sorengo TI: Neubau eines Altersheims mit 61 Plätzen. 2 190 000 Franken.
Zollikerberg ZH: Umbau des Schwesternhauses des Diakoniewerks Neumünster in ein Altersheim mit 58 Plätzen. 763 000 Franken.
Zürich: Umbau der Liegenschaft Selnaustrasse 18/20 in ein Altersheim mit 27 Plätzen. 739 000 Franken.
Zürich: Neubau des Wohnheims (35 Plätze) und der Werkstätten des Sozialzentrums der Heilsarmee. 2 040 000 Franken.
Steuerbescheinigung über Vorsorgebeiträge (Zweite und Dritte Säule)
Am 1. Januar 1987 treten die den Abzug der Vorsorgebeiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden regelnden Bestimmungen in Kraft. Bei zweijährlicher Vergangenheitsbemessung (direkte Bundessteuer und Steuern der meisten Kantone) werden somit in der Veranlagungsperiode 1987/88 die in den Bemessungsjahren 1985 und 1986 entrichteten Beiträge abziehbar sein. Nach Gesetz sind die Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen verpflichtet, ihren Versicherten Bescheinigungen über die an die Zweite und Dritte Säule geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge auszustellen (ausgenommen hiervon sind die den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogenen Beiträge an die Zweite Säule, die durch den Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben sind). Die Steuerbehörden haben zu diesem Zweck ein einheitliches, gesamtschweizerisch verwendbares Formular geschaffen (Formular 21 EDP dfi), das sowohl der Bescheinigung der Beiträge an die Zweite Säule als auch derjenigen an die Dritte Säule dient.
Für Versicherte mit Wohnsitz in Kantonen mit jährlicher Steuererklärung müssen die genannten Einrichtungen erstmals anfangs 1986 die im Jahre 1985 entrichteten Beiträge bescheinigen. Damit sie sich rechtzeitig auf das neue Formular einrichten können, haben sie die Möglichkeit, ein Muster des Formulars 21 EDP dfi und die dazugehörenden Erläuterungen ab sofort bei folgender Adresse zu beziehen:
Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Meldewesen, 3003 Bern, Telefon 031 /61 71 62 oder 61 7461.
Das gedruckte Formular kann ab Mitte Dezember 1985 unentgeltlich bei der gleichen Adresse bezogen werden.
Familienzulagen im Kanton Freiburg
Durch Beschluss vom 8. Oktober 1985 erhöhte der Staatsrat die Geburtszulage mit Wirkung ab 1. Januar 1986 auf 600 (bisher 300) Franken pro Kind.
Personelles
BSV: Abschied von Jean-Daniel Baechtold
Ende Oktober hat Dr. Jean-Daniel Baechtold vom Bundesamt für Sozialversicherung, dem er während 31 Jahren diente, Abschied genommen.
Es war der 1. Oktober 1954, als Dr. Baechtold die Stelle eines Juristen in der Gruppe Staatsverträge der Sektion AHV antrat. Heute ist diese ehemals bescheidene Gruppe eine selbständige Abteilung, der die Pflege der internationalen Beziehungen im Bereiche der Sozialen Sicherheit obliegt und welcher Dr. Baechtold seit Juli 1976 vorstand, seit anfangs 1981 im Range eines Vizedirektors.
Im Laufe der sechziger und siebziger Jahre sah sich unser Land mit den Begehren immer zahlreicherer Staaten nach einem besseren sozialen Schutz ihrer bei uns arbeitenden Angehörigen konfrontiert. Jean-Daniel Baechtold nahm zunächst als Mitarbeiter, dann als Sektionschef und schliesslich als Abteilungschef an praktisch allen Verhandlungen teil, die zu bilateralen Verträgen mit heute insgesamt 22 Partnerstaaten führten. Hinzu kam, dass die Verträge dem Ausbau der sozialen Sicherung in den Partnerländern und bei uns angepasst werden mussten und daher immer umfassender und komplexer wurden. Dr. Baechtold beherrschte diese schwierige Materie wie kein Zweiter.
Der Scheidende wusste sein grosses Wissen und seine reichen Erfahrungen auch im Schosse des Europarates in Strassburg und an den Sitzungen des Internationalen Arbeitsamtes in Genf nutzbringend einzusetzen. Dank seinem diplomatischen Geschick und ausgezeichneten Kenntnissen unserer drei Landessprachen sowie des Englischen verstand er es, mit zahlreichen ausländischen Delegationen freundschaftliche Kontakte zu knüpfen.
Wir danken Jean-Daniel Baechtold herzlich für sein Lebenswerk im Dienste unserer Sozialversicherungen und wünschen ihm einen erfüllten Ruhestand. A. Schuler
BSV, Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit
Der Bundesrat hat Fürsprecherin Verena Brombacher zur Leiterin der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit im BSV gewählt.
Gerichtsentscheide
AHV/Versicherungspflicht
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. l.S.A. AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV. Ausländer, wel-
che in der Schweiz temporär während deutlich weniger als einem Jahr in einer Weise erwerbstätig sind, die einem üblichen Arbeitsvertrag entspricht und welche von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, gelten als versichert.
Aus dem Tatbestand:
Die ISA. AG vermittelt in der Schweiz u.a. Krankenpflegepersonal. Im Zuge einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die an temporares französisches Pflegepersonal 1982 ausgerichteten Löhne nicht abgerechnet worden waren.
Gegen die entsprechende Nachzahlungsverfügung erhob die ISA. AG mit der Begründung Beschwerde, die fraglichen Personen hätten während weniger als einem Jahr in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb sie wegen nur kurzfristigem Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen nicht versichert seien.
Gegen den abweisenden kantonalen Rekursentscheid erhob die ISA. AG vor dem EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG erstreckt sich die obligatorische Versicherung auf die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Bst. a), auf jene, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), und auf Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Bst. c). Der gleiche Artikel sieht jedoch im zweiten Absatz gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor, namentlich für Personen, welche die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG; die Ausnahmen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b AHVG fallen vorliegend nicht in Betracht). Der Bundesrat hat in Art. 2 AHVV den An-
wendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG näher festgelegt. Dies jedoch nicht in allgemeiner Weise, sondern nur für gewisse Personenkategorien. Als Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten namentlich Ausländer, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtun - gen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV).
3a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das von der streitigen Verfügung betroffene Pflegepersonal in der Schweiz ein Praktikum absolviert habe, welches in der Regel weniger als drei Monate und nur in vereinzelten Fällen bis zu elf Monate gedauert habe. Nach ihr fehlt dem Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV die gesetzliche Grundlage. Weiter sei die Bestimmung willkürlich, insoweit sie die «verhältnismässig kurze Zeit» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG auf höchstens drei Monate beschränke. Die Beschwerdeführerin glaubt in dieser Hinsicht, dass der Gesetzgeber die vorübergehend in der Schweiz erwerbstätigen Ausländer, hauptsächlich die Saisonarbeiter, mit einer jährlichen Aufenthaltsbewilligung von bis zu neun Monaten von der obligatorischen Versicherung auszunehmen beabsichtigte. Sie meint weiter, dass unter «verhältnismässig kurzer Zeit» - angesichts von Art. 8 und 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer in der Schweiz sowie von Art. 19 des französisch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit, wonach bei unterjährigen Versicherungszeiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden - sogar eine Zeitspanne von einem Jahr verstanden werden sollte.
b. Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV ist eine Vorschrift mit dem Zweck, den Sinn des Gesetzes näher zu bestimmen. Er stützt sich auf Art. 154 Abs. 2 AHVG, wonach der Bundesrat die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlässt.
Bisher hat das EVG dessen Gesetzmässigkeit nie in Frage gestellt. Ganz im Gegenteil hat es die fragliche Bestimmung mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Befreiung von der obligatorischen Versicherung sowie aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich einschränkend ausgelegt. In dieser Beziehung hat das EVG bereits früher festgehalten, dass eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift soweit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, als damit eine Konkurrenzierung inländischer Arbeitskräfte durch solche aus dem Ausland vermieden werde, indem Arbeitgeber einzig aus Gründen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen letztere bevorzugen könnten (EVG E 1951 S. 224, ZAK 1952 S. 44; ZAK 1950 S. 116; siehe auch Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV, Ziff. 1 zu Art. 1). Daher gibt es vorliegend keine Gründe, um von der erwähnten Rechtsprechung und vom Wortlaut der fraglichen Verordnungsbestimmungen abzuweichen.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, findet ihre Argumentation in den Vorarbeiten zu Art. 1 AHVG keine Stütze. Gemäss Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV sind nach Ansicht der Regierung die in der Schweiz erwerbstätigen Saisonarbeiter der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Die durch Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG eingeführte Befreiung sah zunächst «Gelehrte, die in der Schweiz einen kurzfristigen Lehrauftrag erfüllen» oder «ausländische Experten, die zur Prüfung bestimmter Fragen zugezogen werden», vor (BBI 1946 II 368/369). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, haben sowohl die französisch- wie auch die deutschsprachigen Sprecher der nationalrätlichen Kommission zu Art. 1 AHVG erkennen lassen, dass - ohne jedoch absichtlich der Meinung des Bundesrates zu widersprechen - Saisonarbeiter grundsätzlich nicht unterstellt werden sollten (Amtl. Bull. NR 1946 S. 498/ 499). Diese Erklärungen waren aber nicht von derart entscheidender Bedeutung, wie dies die Beschwerdeführerin wahrhaben möchte. Vorerst beziehen sie sich nicht auf die Dauer der jährlich durch die betroffenen Arbeiter in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (z.B. 9 Monate), sondern eher auf die Ausführung typisch saisonaler Arbeiten (z.B. in der Landwirtschaft oder im Weinbau), für welche der Bundesrat im übrigen eine Sonderregelung in Art. 2 Abs. 1 Bst. d AHVV vorgesehen hat. Ausserdem, selbst wenn die Ansicht dieser Parlamentarier im Sinne der Beschwerdeführerin aufzufassen wäre, so wurde sie bei der Diskussion des Gesetzesentwurfes im Ständerat nicht bestätigt, weil sich der Kommissionssprecher für eine entgegengesetzte Auffassung aussprach (Amtl. Bull. SR 1946 S.380).
Auch der Umstand, wonach die betroffenen Arbeitnehmer in Anwendung des französisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens vom 3. Juli 1975 keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen besitzen sollen, vermag eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen, weil die Beitragspflicht unabhängig vom Leistungsanspruch zu beurteilen ist (BGE 107V 197, ZAK 1982 S. 364).
4. Vorliegend können sich die betroffenen Krankenpfleger und Krankenschwestern - unabhängig der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz - nicht auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV berufen. Es steht fest, dass die Betroffenen durch einen Arbeitgeber in der Schweiz - im vorliegenden Fall durch die Beschwerdeführerin - entlohnt wurden und deshalb die erste der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV (Entlöhnung durch einen Arbeitgeber im Ausland) nicht erfüllten. Die zweite Voraussetzung kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, weil nicht von «Artisten)> oder «Experten)> im Sinne der Verordnungsbestimmungen gesprochen werden kann. Auch wenn die bundesrätliche Verordnung in diesem Punkte nicht abschliessenden Charakter hat, so ist sie trotzdem einschränkend auszulegen (s. Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band II S. 77). Die Verordnung weist hier auf eine besondere Kategorie von Personen hin, die zur Ausführung bestimmter Aufträge in der Schweiz oder zur Erfüllung von bestimmten Verpflichtungen hier erwerbstätig werden. Die erwähnten Beispiele, wie Artisten und Experten (s.a. Binswanger, der auch
ausländische Verwaltungsräte schweizerischer Gesellschaften und Conförenciers erwähnt), zeigen, dass diese Personengruppe nicht Ausländer umfasst, die in der Schweiz in einer Weise erwerbstätig sind, welche einem üblichen Arbeitsvertrag entspricht, was vorliegend angesichts der Akten jedoch gerade der Fall ist.
Demnach sind vorliegend die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV vorgesehenen Ausnahmen - ebenso die anderen in Art. 2 AHVV erwähnten - nicht erfüllt. Die Betroffenen können daher nicht als Personen betrachtet werden, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher äls unbegründet.
Urteil des EVG vom 29. Juli 1985 i.Sa. P. M.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV. Tänzerinnen aus
dem Ausland, welche in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten erwerbstätig sind, fallen infolge Kurzfristig-
keit grundsätzlich nicht unter das Versicherungsobl igatorium. Ob die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind, haben die Betroffenen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Aus dem Tatbestand:
P. M. betrieb bis Ende April 1982 das Cabaret X in C. Eine Arbeitgeberkontrolle, umfassend die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 30. April 1982, ergab eine Nachforderung an AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen auf Löhnen, welche zur Hauptsache an ausländische Tänzerinnen ausbezahlt wurden.
Mit der Begründung, bei den Tänzerinnen handle es sich um Selbständigerwerbende, welche bei ihm in der Regel während höchstens zwei Monaten tätig gewesen seien und sich im übrigen nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufgehalten hätten, erhob P M. Beschwerde und bestritt seine Beitragspflicht als Arbeitgeber sowie die Unterstellung der betroffenen Tänzerinnen unter das Versicherungsobligatorium.
Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut. Sie widerlegte zwar die Behauptung der selbständigen Erwerbstätigkeit, hielt aber fest, dass die Ausgleichskasse den Nachweis einer länger als drei Monate dauernden Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe, weshalb eine Befreiung zumindest einzelner der betroffenen Tänzerinnen nicht auszuschliessen sei. Die Ausgleichskasse habe daher in diesem Punkte weitere Abklärungen vorzunehmen und dann neu zu verfügen.
Das EVG heisst die von der Ausgleichskasse gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
3a. Der Beschwerdegegner bestreitet heute zu Recht nicht mehr, dass die durch die streitige Verfügung betroffenen Tänzerinnen bei ihm eine unselbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ausgeübt haben, die grundsätzlich eine Beitragspflicht auslöst.
Nicht versichert sind nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG Personen, welche die in Art. 1 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.
Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV gelten als Personen, welche die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, namentlich Ausländer, die in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge auszuführen beziehungsweise Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten und Experten.
Diese Verordnungsbestimmung - deren Gesetzmässigkeit das EVG nie in Frage gestellt hat - ist mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der Befreiung von der obligatorischen Versicherung sowie ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen einschränkend auszulegen. Dazu hat das EVG bereits früher festgehalten, dass eine solche Auslegung soweit dem Willen des Gesetzgebers entspreche, als damit eine Konkurrenzierung inländischer Arbeitskräfte durch solche aus dem Ausland vermieden werde, indem Arbeitgeber einzig aus Gründen der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen letztere bevorzugen könnten (EVGE 1951 S. 224, ZAK 1952 S. 44; ZAK 1950 S. 116; s. auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. Mai 1946, BBI 194611368).
Im Bestreben, Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV einschränkend auszulegen, hat das EVG am 4. August 1949 in einem nicht veröffentlichten Urteil entschieden, dass Tänzerinnen sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen könnten, da sie nicht als «Künstler» zu betrachten seien. An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Auch wenn eine weite Auslegung nicht möglich ist, so hat der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV trotzdem nicht abschliessenden Charakter, weil der Bundesrat die unter die Befreiungsmöglichkeit fallenden «Künstler» und «Experten» lediglich beispielhaft erwähnt. Im übrigen fallen unter den Begriff «Künstler», wie ihn die Verordnung verwendet, nicht nur Personen, die berufsmässig die «schönen Künste» ausüben: sinngemäss gehören dazu auch Artisten in Konzertlokalen und allgemein alle Personen, die Varit-Vorstellungen in öffentlichen Lokalen darbieten (Casinos, Dancings, Diskotheken usw.). Diese Auslegung wird durch den Umstand bestärkt, dass— in diesem Punkt - die deutschsprachige Fassung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV gegenüber der französischsprachigen genauer ist, weil hier von «Künst-
lern, Artisten und Experten)> die Rede ist (siehe dazu auch Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV, Ziff. 11 zu Art. 1, und Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band II S.77).
Anderseits rechtfertigt es sich, die durch den in ZAK 1950 S. 116 veröffentlichten Entscheid herbeigeführte Unterscheidung zwischen Künstlern, die sich in der Schweiz auf einer Gastspielreise befinden und von Ort zu Ort ziehen, und solchen, die am gleichen Ort auftreten, aufzugeben. Nach dem zitierten Urteil war damals eine Befreiung nur im ersten Fall möglich, während die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b AHVV im zweiten Fall ausser Betracht fiel, somit die Betroffenen immer und unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt werden mussten. Eine solche Unterscheidung, welche eine alte Verwaltungspraxis schützte, ist nicht entscheidend, wenn es zu untersuchen gilt, ob ein Künstler (<bestimmte Aufträge» auszuführen oder «Verpflichtungen» im Sinne der zitierten Bestimmung zu erfüllen hat (hinsichtlich der heutigen Verwaltungspraxis siehe Rz 128 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985).
4. Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, durften daher die Tänzerinnen grundsätzlich eine Befreiung unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil AHVV verlangen, soweit sie in der Schweiz während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausübten. Dieser Punkt wird im übrigen auch nicht in Frage gestellt, vielmehr ist die praktische Anwendung dieser Regel streitig. In dieser Hinsicht ist die kantonale Rekursbehörde der Ansicht, dass die Ausgleichskasse nur die Tänzerinnen erfassen durfte, von denen sie nachweist, dass sie mehr als drei Monate in der Schweiz gearbeitet haben. Dieser Nachweis wurde vorliegend für die meisten der Betroffenen nicht erbracht. Die Vorinstanz meint weiter, dass es der Ausgleichskasse möglich gewesen wäre, weitere Arbeitsverhältnisse der fraglichen Tänzerinnen in der Schweiz dadurch nachzuweisen, dass sie die Verzeichnisse über Aufenthaltsgebühren weiterer Städte im Kanton bzw. in der ganzen Schweiz überprüft hätte, in welchen die aus den Akten bekannten Vermittlungsagenturen gewöhnlich solche Artisten vermitteln.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Umstand, dass die betreffenden Tänzerinnen weniger als die drei tolerierten Monate im Dienste des Beschwerdegegners gearbeitet haben, erlaubt nicht den Schluss, dass diese die Schweiz am Ende ihres Engagements verlassen haben. Wie erwähnt, bedeutet die Befreiung von der obligatorischen Versicherung von Personen, welche die Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unterstellung. Derjenige, der die Befreiung geltend macht, hat infolgedessen auch nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt sind (EVGE 1951 S. 228, ZAK 1952 S. 44). Dies gilt umsomehr, als die für die Befreiung in Frage kommenden Personen selber am besten in der Lage sind, der Verwaltung die nötigen Auskünfte und Unterlagen in bezug auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre Tätigkeit in der Schweiz zu beschaffen. Man kann
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deshalb von den Ausgleichskassen nicht verlangen, dass sie sich diese Informationen selber verschaffen, was im übrigen meistens auch übermässig kompliziert wäre.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ist nicht einzusehen, inwieweit eine solche Lösung mit der rationellen Verwaltung eines öffentlichen Lokals in der Art, wie er es bewirtschaftet, unvereinbar wäre. Im übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Verband schweizerischer Konzertlokal-, Cabaret-, Dancing- und Diskothekeninhaber seinen Mitgliedern bei Zweifeln hinsichtlich der Aufenthaltsdauer von Musikern und Tänzerinnen in der Schweiz empfiehlt, die auf den Löhnen der betreffenden Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge - unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattung - ohne weiteres abzuziehen. Dies zeigt, dass die Gesetzesanwendung bei den betroffenen Berufskreisen keine besonderen Schwierigkeiten verursacht.
5. Vorliegend wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die durch den Beschwerdegegner angestellten Tänzerinnen weniger als drei Monate in der Schweiz gearbeitet haben. Weil die fragliche Verfügung im übrigen nicht angefochten wurde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zu - lässig, damit zu Recht erfolgt.
AHV/Beiträge der Selbständigerwerbenden
Urteil des EVG vom 27. Juni 1985 iSa. R.D.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 25 Abs. 3 AHVV. Der Übergang von der aus-
serordentlichen zur ordentlichen Beitragsfestsetzung erfolgt in der
Regel erst im Zeitpunkt, in welchem in der ordentlichen Berechnungs-
periode während mindestens zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Nur besonders stabile Einkommensverhältnisse können eine frühere
Beendigung des ausserordentlichen Festsetzungsverfahrens rechtfer-
tigen (vorliegend im Falle eines Winzers bejaht).
Aus dem Tatbestand:
Infolge Erbganges nahm R.D. am 1. Februar 1980 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Winzer auf. Nachdem die Ausgleichskasse von ihm vorerst beruhend auf vorläufigen Einkommenszahlen persönliche Beiträge forderte, setzte sie gestützt auf entsprechende Steuermeldungen die für die Jahre 1980 bis 1982 geschuldeten persönlichen Beiträge endgültig aufgrund der jeweiligen Jahreseinkommen fest. Das Jahr 1983 betrachtete sie als Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragsperiode (1984/85) und berechnete die für diese Jahre geschuldeten persönlichen Beiträge auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Jahre 1981/82.
Gegen die Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge für 1981, 1982 und 1983 erhob R.D. Beschwerde und verlangte für diese Zeit die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des 1980 erzielten Erwerbseinkommens (Anwendung des ordentlichen Festsetzungsverfahrens). Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab.
Das EVG heisst die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
Nach Art. 22 Abs. 1 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Diese beginnt mit dem geraden Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Art. 22 Abs. 2AHVV).
In Anwendung dieser Bestimmungen sind Ausgleichskasse und Vorinstanz davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer - welcher seit dem 1. Februar 1980 der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist
- die nächste ordentliche Beitragsperiode erst 1984 beginnen könne, wodurch die streitigen Beitrage bis dahin in Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVV zu berechnen seien. Demnach wären die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens und für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist.
Nach der Rechtsprechung (BGE 108 V 177, ZAK 1983 S. 200) gilt als nächste ordentliche Beitragsperiode jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Beitragsperiode bildet. Indessen müssen mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit als Winzer am 1. Februar 1980 aufgenommen hat, wodurch die im zitierten Entscheid verlangten zwölf Monate nicht erfüllt sind.
Immerhin hat das EVG im bereits von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (ZAK 1981 S. 385) die Möglichkeit von besonderen Verhältnissen anerkannt, bei welchen es sich rechtfertigt, das ausserordentliche Festsetzungsverfahren zwei Jahre früher als üblich zu beenden. Namentlich ist dies bei Einkommen aus landwirtschaftlichen Betrieben der Fall, wenn die Steuerbehörden dort für die Einkommensbestimmung eine Globalberechnung anwenden (Hektarerträge). Eine solche Ausnahme ist angebracht, weil die Bestimmung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Hektarerträgen saisonale oder monatliche Schwankungen des Einkommens nicht berücksichtigt.
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Einkommen, welches er 1980 aus dem im Februar gleichen Jahres geerbten Weinberg erzielte, durchaus ein Jahreseinkommen darstellt. Weil die Reben nur einmal, gegen Ende des Jahres, geerntet werden, entspricht das daraus erzielte Einkommen jenem von zwölf Monaten. Im übrigen geht aus den Akten mehrfach hervor, dass die Weinkellerei von B., welcher der Beschwerdeführer und vor ihm sein Vater die Weinernte lieferte, seit 13 Jahren ununterbrochen die Abrechnung jeweils im November, somit einige Wochen nach dem Wimmet, vornimmt.
Daraus ergibt sich, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung die Beiträge für 1981,1982 und 1983 auf der Grundlage des von der Steuerbehörde gemeldeten «normalen» Einkommens von 1980 festzusetzen sind. Die Akten sind daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit in Anwendung des ordentlichen Festsetzungsverfahrens die persönlichen Beiträge für diese Jahre berechnet werden. Die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1984/85 geschah unbestrittenermassen in Anwendung des ordentlichen Verfahrens.
AHV/Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste
Urteil des EVG vom 21. August 1985 iSa. E.F. u. H.F.
Art. 52 AHVG. Die vorläufige Verwendung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Bezahlung von Löhnen und dringenden Lieferan-
tenforderungen ist nur dann und insoweit unter dem Gesichtspunkt
der Exkulpation zu werten, als ein Arbeitgeber ohne grobe Fahrlässig-
keit erwarten darf, seine Firma innerhalb nützlicher Frist retten und
damit auch die Ausgleichskasse und die übrigen Gläubiger vor Scha-
den bewahren zu können. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch
die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnis-
sen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt.
Wer - ohne die generelle Sorgfaltspflicht verletzt zu haben - die Beiträge nicht bezahlen kann, weil zwischen dem Ende der Zahlungspe-
riode und der Zahlungsfrist der Konkurs eröffnet wird und er somit nicht mehr über das Vermögen verfügen kann, verletzt bezüglich der Beiträge für diese Zahlungsperiode seine Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht.
E.F. und H.E waren Verwaltungsräte der Firma M. AG. Da die Ausgleichskasse in dem am 3. Januar 1979 eröffneten Konkurs einen Verlust erlitten hatte, er-
hob sie am 17. Oktober 1980 gegen die ehemaligen Verwaltungsrate gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzklage. Die Rekursbehörde verpflichtete E.E und H.E in ihrem Urteil vom 3. Juni 1981, der Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung die geltend gemachte Schadenersatzforderung in vollem Umfang zu bezahlen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von E.E ab, wahrend es diejenige von H. F. teilweise gutheisst.
Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zur Zeit der Geltendmachung der Schadenersatzforderungen nicht mehr besteht, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 103V 122, ZAK 1978 S. 249).
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht bestehen nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Die zitierte Bestimmung statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist in einem konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183, ZAK 1983 S. 104). In diesem Sinne ist der Hinweis der Vorinstanz in Erw. 3 Abs. 1 ihres Entscheides, dass das EVG Grobfahrlässigkeit und Absicht verneint habe, wenn der Arbeitgeber wegen Mangel an Mitteln die paritätischen Beiträge nicht bezahlt habe, zu berichtigen.
Im übrigen hat die Rekurskommission die Haftungsgrundsätze in Erw. 3 zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Die geltend gemachte Schadenersatzforderung umfasst im wesentlichen paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1975 bis 1978,welche die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Februar 1979 von der Firma M. AG verlangt hatte, die aber nicht bezahlt worden sind. Das ist an sich unbestritten wie auch die Tatsache, dass durch die Nichtbezahlung der Beiträge Vorschriften des AHV-Rechts, insbesondere die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHVV, verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer begründen ihr fehlbares Verhalten damit, dass sie sich bemüht hätten, «in einer für die gesamte Branche schwierigen Zeit die zur Verfügung gestandenen knappen Mittel zur Erfüllung lebenswichtiger Verpflichtungen», nämlich für Lohnzahlungen und für die Bezahlung von Lieferanten, zu verwenden und dass sie zu diesem Zweck sogar erhebliche eigene Mittel eingesetzt hätten.
Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände gegeben sind, welche die Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge als gerechtfertigt erscheinen lassen.
a. Die Vorinstanz legt in Erw. 7 ihres Entscheides zutreffend dar, dass die Firma M. AG schon seit längerer Zeit defizitär war. So belief sich der Geschäftsverlust schon im Jahre 1975 auf 615 964 Franken und 1976 gar auf 5 333 456 Franken. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, E.F. hätte «durch einen persönlichen Forderungsverzicht in der Höhe von über 6 Mio Franken die Bilanz jederzeit ausgleichen können, was denn auch per Ende 1977 erfolgt ist)>. Damit stehe fest, dass die M. AG im Jahre 1977 buchmässig noch nicht überschuldet gewesen sei. Diese Feststellung ist an sich zutreffend, doch ist zu beachten, dass die Beitragsforderung der Ausgleichskasse Zahlungsverpflichtungen betraf, die in den Jahren 1978/79 hätten erfüllt werden sollen. Für diesen Zeitraum kann aus der buchmässigen Sanierung der Firma bezüglich der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten nichts abgeleitet werden. Jedenfalls durften die Beschwerdeführer keineswegs davon ausgehen, sie hätten annehmen dürfen, dass die Firma künftig noch zu retten und der Konkurs abzuwenden sei und dass sie die Forderung der Ausgleichskasse - obwohl verspätet— immerhin noch «innert nützlicher Frist» würden befriedigen können, wie dies in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten BG 108V 183 (ZAK 1983 S. 1 04) vom EVG angenommen worden war.
b. In Erw. 7 ihres Entscheides weist die Rekurskommission ferner auf folgende im Jahre 1978 erfolgten Transaktionen hin: E. F, der alleiniger Verwaltungsrat der 1963 gegründeten Firma S. AG war, verkaufte am 6. Januar 1978 sämtliche Aktien dieser Firma seiner Mitarbeiterin H. F. Am 1. September 1978 wurde die S. AG in die Firma M.-H. AG umgewandelt, und mit Vertrag vom 10. November 1978 vermietete E.E den vollständigen Fabrikationskomplex der M. AG der Firma M.-H. AG. Zudem seien «gewisse Materialverschiebungen von der M. AG an die M.-H. AG» erfolgt.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Rekursbehärde ihnen vorwerfe, sie hätten im Jahre 1978 solche Materialverschiebungen vorgenommen. Dieser Vorwurf sei unhaltbar; es habe sich um reelle Verkäufe gehandelt, die bei der M. AG sogar zu einer Vermögensvermehrung geführt hätten. Indessen ist im angefochtenen Urteil von einem Vorwurf der Rekursbehärde an die Beschwerdeführer überhaupt nicht die Rede. Die Materialverschiebungen wurden im Zusammenhang mit den übrigen geschilderten Transaktionen zwischen der M. AG und der M.-H. AG als «mit Bezug auf die Kenntnis und die Zukunftserwartungen des E.F. bezüglich der M. AG» bloss als aufschlussreich bezeichnet. Die Vorinstanz hat diese Transaktionen lediglich als Indizien neben andern dafür erwähnt, dass ET sich der äusserst prekären Finanzlage der Uberlebensmöglichkeiten der Firma bewusst war.
c. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, wenn sie im Jahre 1978 mit dem Konkurs der M. AG ernsthaft gerechnet hätten, so hätten sie aus «lmagegründen mit Sicherheit» die S. AG im Jahre 1978 nicht in die M.-H. AG umbe-
nannt; denn aus naheliegenden Gründen schade einer Firma die teilweise Namensübereinstimmung mit einer konkursiten Firma. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, so würde das eine grobfahrlässige Verkennung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation nicht ausschliessen.
Die Beschwerdeführer machen sodann folgendes geltend: E.F habe nicht dem Verwaltungsrat der M.-H. AG angehört, sondern sei für diese bloss beratend tätig gewesen. Die M.-H. AG sei nicht defizitär. Damit hätten die Beschwerdeführer bewiesen, dass sie durchaus imstande seien, eine Firma unter günstigeren wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Erfolg zu führen. Das hat aber nichts mit der allein streitigen Frage zu tun, ob die Beschwerdeführer bezüglich der Nichtbezahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge durch die M. AG grobfahrlässig gehandelt haben.
Die Rekursbehörde weist darauf hin, dass E.F. zusammen mit H.F zwischen dem 28. Juli und dem 29. September 1978 aus der Personalfürsorgestiftung zugunsten der konkursreifen M. AG insgesamt 250 000 Franken abgezweigt und sich selber vor dem Konkurs zulasten der Stiftung 72 000 Franken gesichert habe. Dazu meinen die Beschwerdeführer, diese Mittelbeschaffung sei nicht geeignet, um die Voraussehbarkeit des Konkurses zu dokumentieren. Ihr Vorgehen zeige vielmehr mit aller Deutlichkeit, dass sie noch im Jahre 1978 damit gerechnet hätten, den Konkurs abwenden zu können. Den Betrag von 72 000 Franken habe der Beschwerdeführer nicht für eigene Bedürfnisse verwendet, sondern zur Bezahlung dringender Lieferantenrechnungen und von Löhnen.
Auch diese Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig, weil sie ebenfalls nichts mit der Frage zu tun hat, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1978 in entschuldbarer Weise annehmen durften, den Konkurs abwenden und die geschuldeten paritätischen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt der Ausgleichskasse abliefern zu können.
4. Zusammenfassend meinen die Beschwerdeführer, mit ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden darzutun, «dass der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit bezüglich der Nichtablieferung der AHV-Beiträge für das Jahr 1978 nicht haltbar» sei. Sie hätten «in einer für die gesamte Branche schwierigen Zeit die zur Verfügung gestandenen knappen Mittel zur Erfüllung lebenswichtiger Verpflichtungen der Firma, nämlich für Lohnzahlungen sowie für die Befriedigung dringender Lieferanten verwendet ... und dabei erhebliche eigene finanzielle Mittel aufgewendet». Dem steht - abgesehen von den soeben dargelegten Erwägungen —folgendes entgegen:
a. Der Beschwerdeführer E.F. ist mit Urteil des Bezirksgerichts S. vom 8. Juli 1982 der wiederholten Veruntreuung, der wiederholten Urkundenfälschung, der fortgesetzten Zweckentfremdung von AHV- und AlV-Beiträgen und des leichtsinnigen Konkurses schuldig erklärt worden. Dieses vom Beschwerdeführer nicht angefochtene und in Rechtskraft erwachsene Strafurteil ist zwar hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens für das vorliegende Verfahren nichtverbindlich. Der Sozialversicherungsrichter weicht jedoch von den tatbe-
ständlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann ab, wenn der von diesem ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 107 V 103, 97 V 213, RSKV1981 Nr.453S.145).
Es besteht kein Anlass, von den im Strafverfahren vor Bezirksgericht S. ermittelten Tatsachen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, soweit sie auch für die Belange des Sozialversicherungsprozesses von Belang sind, abzuweichen. Insbesondere ergibt sich aus jenem Verfahren mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer mindestens grobfahrlässig gehandelt hat, wenn er zur Zeit der Zahlungspflicht wirklich geglaubt haben sollte, die Firma noch retten und die Beiträge zwar verspätet, aber noch innert nützlicher Frist abliefern zu können. Er musste sich bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bewusst sein, dass die M. AG nicht nur an einer vorübergehenden Illiquidität litt, sondern hoffnungslos überschuldet war und dass keine Aussicht auf eine rasche und entscheidende Verbesserung der Situation bestand. Sollte er unter diesen Umständen wirklich geglaubt haben, die Firma auf dem Wege der von ihm begangenen Straftaten retten zu können, so würde auch dies nur seine grobfahrlässige Fehlbeurteilung der Lage beweisen. Dieses durch das Strafverfahren bestätigte grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers E.E schliesst eine Exkulpation aus.
Die Beschwerdeführerin H.E ist durch das bereits zitierte Strafurteil rechtskräftig ebenfalls der wiederholten Veruntreuung und der fortgesetzten Zweckentfremdung von AHV- und AIV-Beiträgen, jedoch nicht des leichtsinnigen Konkurses, schuldig befunden worden. Als einzelunterschriftsberechtigte Verwaltungsrätin, die aktiv in der Firma tätig und insbesondere für die Buchhaltung zuständig war, hätte sie die Situation der Firma ebenso erkennen müssen wie der Beschwerdeführer E.F. und hätte sie die Pflicht gehabt, für die Bezahlung der Beiträge besorgt zu sein. Sie ist deshalb grundsätzlich in gleicher Weise für den eingetretenen Schaden verantwortlich wie der Beschwerdeführer E.E
Der Einwand, die knappen zur Verfügung gestandenen Mittel hätten zur Erfüllung von Lohnzahlungen und für die Befriedigung dringender Lieferantenforderungen benützt werden müssen, ist ebenso unbehelflich wie der Hinweis «dass der Gesetzgeber selber die Ansprüche der Arbeitnehmer nach Art. 219 SchKG wichtiger einstuft als die Forderungen der Ausgleichskasse. . . Wäre im Zeitpunkt des Konkurses Bargeld vorhanden gewesen, hätte der Konkursverwalter damit nicht etwa die Ausgleichskasse befriedigen können, sondern damit die Löhne als privilegierte Forderungen erster Klasse zahlen müssen». Diese Gleichsetzung der beiden Stadien vor und nach der Konkurseröffnung einerseits sowie der Funktionen des Arbeitsgebers - vor dem Konkurs - und des Konkursbeamten anderseits ist unzulässig. Aus AHV-rechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber nach der Praxis des EVG bei der ihm auferlegten Verpflichtung zum Bezug der paritätischen Beiträge Organfunktion. In dieser Funktion ist er
verpflichtet dafür zu sorgen, dass für sämtliche Nettolohnzahlungen zugleich auch der Arbeitnehmerbeitrag zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 AHVG); er darf umgekehrt nur in dem Umfang Zahlungen vornehmen, als er den entsprechenden Arbeitnehmerbeitrag zu leisten imstande ist. Diese AHV-rechtliche Ordnung lässt sich nicht im Hinblick auf das erst nach Konkurseröffnung entstehende Konkursprivileg für Lohnforderungen aufheben. Die vorläufige Verwendung des geschuldeten Arbeitnehmerbeitrages zur Bezahlung von Löhnen und dringenden Lieferantenforderungen ist nur dann und insoweit unter dem Gesichtspunkt der Exkulpation zu werten, als ein Arbeitgeber ohne grobfahrlässige Nachlässigkeit erwarten darf, seine Firma retten und damit auch die Ausgleichskasse und die übrigen Gläubiger vor Schaden bewahren zu können.
5. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie «für die Beitragsperiode Oktober—Dezember 1978 schon rein objektiv keine Vorschriften nach AHVG verletzt haben können», da diese Beiträge erst am 10. Januar 1979 hätten abgeliefert werden müssen, der Konkurs aber bereits am 3. Januar 1979 eröffnet worden war. Hätten sie diese Beiträge dann noch abgeliefert, so hätten sie sich diesbezüglich zweifellos strafbar gemacht. Aus diesem Grund wäre die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin ohnehin um etwa einen Viertel zu reduzieren. In diesem Umfang könne die Beschwerdeführer keine Verantwortung treffen.
Dazu führt die Rekursbehörde aus: Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV für die Zahlungsperiode - gemäss Abs. 1 - geschuldeten Beiträge würden mit deren Ablauf fällig und müssten innert 10 Tagen bezahlt werden. Die Fälligkeit sei im vorliegenden Fall bei der am 3. Januar 1979 eingetretenen Konkurseröffnung bereits eingetreten gewesen. Die Abzüge seien vorgenommen gewesen und die Gelder hätten Ende 1978 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Deshalb bestehe keine Veranlassung, die Schadenersatzforderung um die für die Monate Oktober bis Dezember 1978 geschuldeten Beiträge zu reduzieren.
Damit stellt sich einerseits die Frage, was unter dem Begriff «Vorschriften» im Sinne von Art. 52 AHVG zu verstehen ist, und anderseits das Problem des Zusammenwirkens von Art. 52 AHVG, gewissen Vorschriften des SchKG und der Art. 163f. StGB über die Konkurs- und Betreibungsdelikte.
a. Art. 52 AHVG macht die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers abhängig von einem durch grobfahrlässige oder absichtliche Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden. Unter diesen Vorschriften sind zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu verstehen, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engern Sinne).
Nach Art. 34 Abs. 3 AHVG werden die für die Zahlungsperiode gemäss Art. 34 Abs. 1 AHVG geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und sind innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Die Beiträge für das 4. Quartal 1978 wurden zwar am 1. Januar 1979 fällig, doch dauerte die gesetzliche Zahlungs-
frist noch bis zum 10. Januar 1979. Bereits am 3. Januar 1979 wurde aber der Konkurs eröffnet. Somit haben die Beschwerdeführer die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 AHVV nicht missachtet.
b. Bereits Binswanger (Kommentar zum AHVG S. 214 Ziff. 2) hat die Auffassung vertreten, dass nicht nur die gesetzlichen und die Verordnungsbestimmungen des AHV- Rechts als Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG zu gelten haben, sondern auch die Weisungen der Ausgleichskasse, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten. Winzeler (Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, S. 66 f.) bemerkt zu diesem Problem, dass der Begriff der Vorschriften im weitesten Sinne auszulegen sei und dass darunter auch die auf das AHVG und dessen Vollzugserlasse gestützten generellen und speziellen Weisungen der zuständigen Ausgleichskasse fallen. Eine Missachtung von Vorschriften bedeute jedes objektiv und subjektiv rechtswidrige Verhalten von Arbeitgebern, insbesondere auch die strafbare Handlung, insoweit den Arbeitgebern ein solches Verhalten in ihrer Eigenschaft als Organträgern der AHV-Organisation zuzurechnen sei. In BGE 98 V 29 (ZAK 1972 S. 726) (bestätigt durch das unveröffentlichte Urteil N. und M. vom 21. November 1 978) hat das EVG hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Arbeitgebers im Beitragsbezugs- und Abrechnungsverfahren ausgeführt, die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers über die paritätischen Beiträge liesse sich zwar theoretisch unterteilen in eine Organpflicht bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge einerseits und in eine persönliche Pflicht bezüglich der Arbeitgeberbeiträge (zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge) anderseits. Indessen sei sowohl der Bezug der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber als auch dessen Pflicht, über diese Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag gegenüber der Ausgleichskasse abzurechnen, als Einheit aufzufassen. Es rechtfertige sich daher, den Begriff des Organs nicht in überspitzter Form anzuwenden. Die Beitragsbezugs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers in ihrer Gesamtheit sei vielmehr eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Deren Unterlassung bedeute eine Missachtung von Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG und ziehe die Schadensdeckung in vollem Umfang nach sich. Dass auch die in Organstellung erfolgte Missachtung von Vorschriften in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt stehen muss, ist selbstverständlich. Demnach kann die Missachtung von Vorschriften auch die eigentlichen Arbeitgeberbeiträge betreffen.
Wenn aber der Arbeitgeber bezüglich Abrechnung, Bezug und Ablieferung der paritätischen Beiträge im vollen Umfang in Organfunktion handelt, so hat er diese Funktion nach einem allgemeinen Grundsatz mit der nach den objektiven Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotenen Sorgfalt auszuüben. Dazu gehört - auch ohne spezielle und ausdrückliche Vorschrift der AHV-Gesetzgebung -‚ dass er sich mit der notwendigen Sorgfalt um die Sicherheit der durch ihn zu beziehenden und abzuliefernden paritätischen Beiträge kümmert. Insoweit er also (beispielsweise im Sinne der Konkursdelikte von Art. 163 f. StGB) seine eigene Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Aus-
gleichskasse durch die vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung des Sorgfaltsgebots verursacht, vermag dies ebenfalls die Haftung nach Art. 52 AHVG auszulösen, selbst wenn er keine spezifischen und ausdrücklichen AHV-Vorschriften missachtet hat. Zwar wird wohl in den meisten derartigen Fällen auch eine Verletzung von AHV-Vorschriften gegeben sein. Das muss aber vor allem dann nicht notwendigerweise zutreffen, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten der Beschwerdeführer nicht darin liegt, dass sie wegen der durch die Konkurseröffnung erfolgten Aufhebung ihrer Verfügungsgewalt über das Vermögen die Beiträge nicht mehr bezahlen konnten bzw. durften, sondern darin, dass sie in Missachtung ihrer generellen Sorgfaltspflicht die zeitlich vorangegangene Zahlungsunfähigkeit grobfahrlässig verursacht haben.
Bezüglich des Beschwerdeführers E.F. ist diese Grobfahrlässigkeit aufgrund des bereits zitierten Strafurteils des Bezirksgerichts S., durch das er des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 StGB schuldig befunden wurde, ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin H.E, die ebenfalls Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift war und die Buchhaltung besorgte, ist nicht des leichtsinnigen Konkurses angeklagt und dementsprechend auch nicht schuldig befunden worden. In der Tat ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin H.E den Konkurs durch grobfahrlässige Missachtung des allgemeinen Sorgfaltsgebots mitverursacht hat.
6a. Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer EF. als Verwaltungsratspräsident der M. AG und als Organ der AHV-Organisation unter grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften - im engern und im weitern Sinne - durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 146 414 Franken (inkl. Verwaltungs- und Betreibungskosten) der AHV einen Schaden verursacht und diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im vollen Umfang abzuweisen.
Der Vorwurf der grobfahrlässigen Nichtbefolgung von Vorschriften - im engern Sinne - trifft auch die Beschwerdeführerin H.F., soweit die für die Monate Januar bis September 1978 geschuldeten paritätischen Beiträge nicht bezahlt worden sind. In diesem Umfang ist ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin anderseits bezüglich der Beiträge für das 4. Quartal 1978 keine ausdrücklichen AHV-Vorschriften verletzt hat und auch der Nachweis nicht erbracht ist, dass sie unter grobfahrlässiger oder absichtlicher Missachtung der ihr gebotenen Sorgfaltspflicht den Konkurs der Firma M. AG mitverursacht hat, muss ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie sich auf die Beiträge des vierten Quartals 1978 bezieht, gutgeheissen werden.
Im Umfang der Schadenersatzpflicht für die nicht bezahlten Beiträge der ersten
r
drei Quartale 1978 haften beide Beschwerdeführer solidarisch (BGE 109V90, ZAK 1983 S. 489).
b. ... (Bestimmung des genauen Betrages der Schadenersatzforderungen gegenüber H.E)
AHV/Anspruch auf Zusatzrente der Frau
Urteil des EVG vom 24. April 1984 i.Sa. A.S.
Art. 221,s Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 2 IVG. Bei der Prüfung der Frage,
ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwie-
gend aufkommt, - sind neben den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehemannes
die Kinderrenten auch dann mitzuberücksichtigen, wenn diese man-
gels eines entsprechenden Gesuches der Frau weiterhin dem Mann ausgerichtet und von ihm nicht an die Frau weitergeleitet werden,
sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Auszahlung an sie er-
füllt sind;
- ist hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge weder auf die Höhe der Un-
terhaltsverpflichtungen des geschiedenen Mannes noch auf die
effektiv geleisteten Beiträge, sondern auf die tatsächlich realisier-
baren Beiträge abzustellen.
Mit Verfügung vom 22. August 1968 gewahrte die Ausgleichskasse dem 1916 geborenen A.S. eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten. In der Folge wurde die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Oktober 1974 geschieden. Gemäss Scheidungskonvention wurde der Sohn J. (geb. 1 956) unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt, während die Töchter H. (geb. 1 958) - ab Mai 1976 voll erwerbstätig - und V. (geb. 1962) der Mutter zugesprochen wurden. A.S. hat für die beiden Töchter einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von je 250 Franken zu bezahlen. Er ist seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, hat aber die nach der Scheidung weiterhin an ihn ausgerichteten Kinderrenten für die beiden Töchter nicht an seine geschiedene Frau weitergeleitet. Der Versicherte hat die mit der Scheidung eingetretene Änderung des Zivilstandes der Verwaltung nicht gemeldet. Erst als er sich 1981 zum Bezug einer Altersrente anmeldete, erhielt die Ausgleichskasse Kenntnis von der im Jahre 1974 ausgesprochenen Scheidung. Daraufhin hob sie die Zusatzrente rückwirkend per Ende Dezember 1974 auf und forderte unter Beachtung der Verjährungsvorschriften die in der Zeit vom 1. September 1976 bis 30. September 1981 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von insgesamt 8939 Franken zurück (Verfügung vom 16. September 1981).
Der kantonale Richter hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem er den zurückzuerstattenden Betrag auf 2646 Franken herabsetzte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Während die Vorinstanz und A.S. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, schliesst das BSV auf deren Gutheissung.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
2. Streitig sind Bestand und Höhe der von der beschwerdeführenden Ausgleichskasse geltend gemachten Rückerstattungsforderung.
Nach Art. 34 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau. Die geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invalidenrente beanspruchen kann (Art. 34 Abs. 2 IVG). Praxisgemäss kommt die geschiedene Frau überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG für die ihr zugesprochenen Kinder auf, wenn die ihr zufliessenden Unterhaltsleistungen für die Kinder (Kinderrenten allein oder zusammen mit Drittleistungen wie den Unterhaltsbeiträgen des geschiedenen Ehemannes) weniger als die Hälfte ihrer Unterhaltskosten ausmachen (ZAK 1976 S. 90; nicht veröffentlichtes Urteil i.Sa. J.K.vom 19. Juni 1978).
Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid an, dass für die Feststellung, ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend im erwähnten Sinne aufkomme, die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge massgebend seien. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, die Kinderrenten, welche bezüglich der beiden Töchter der geschiedenen Frau zuständen, müssten auch dann zu den Unterhaltsleistungen des Vaters hinzugezählt werden, wenn sie nach wie vor an den Vater ausgerichtet würden. In ihrer Vernehmlassung schliesst sich die Vorinstanz dieser Betrachtungsweise für den Fall an, dass die Scheidung der Verwaltung mitgeteilt und das Gesuch um Weitergewährung der Zusatzrente nach Art. 34 Abs. 2 IVG gestellt wurde, so dass die Verwaltung über das Begehren «ex ante» zu verfügen habe. Zur Begründung wird sinngemäss ausgeführt, die geschiedene Frau könnte durch einen allfälligen Verzicht auf Ausrichtung der Kinderrenten an sie die Beantwortung der Frage beeinflussen, ob sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkomme. Dagegen sei bei Rückerstattungen wegen Verletzung der Meldepflicht, d.h. in Fällen, die «ex post>) zu beurteilen seien, im Interesse der Versicherten nicht auf die Verpflichtungen des geschiedenen Mannes, sondern auf das tatsächlich Geleistete abzustellen.
Das BSV teilt die Auffassung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse grundsätzlich, aber mit der Einschränkung, dass die dem Vater ausbezahlten Kinderrenten nur in jenen Fällen anrechenbar seien, in denen die Vorausset-
zungen für eine Auszahlung an die Mutter erfüllt wären, mangels eines entsprechenden Gesuches jedoch weiterhin eine Auszahlung an den Vater erfolgt. Mit dieser Lösung werde verhindert, dass der Anspruch auf eine Zusatzrente für die geschiedene Frau einzig davon abhängt, ob diese die Auszahlung der Kinderrenten an sie selbst beantragt oder nicht, was zu willkürlichen Entscheiden führen müsste und zudem eine gewisse Missbrauchsgefahr beinhalten würde. Hingegen erachtet das BSV die vom kantonalen Richter vorgeschlagene Differenzierung zwischen laufenden und zurückzuerstattenden Leistungen als mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung unvereinbar. Zudem würde damit der Versicherte, der seine Meldepflicht verletzt, indem er die Verwaltung von der Scheidung nicht in Kenntnis setzt, dafür gewissermassen noch belohnt.
3. Der vom BSV befürworteten Lösung kann gefolgt werden. Denn nur mit dieser Regelung lässt sich verhindern, dass der Anspruch auf eine Zusatzrente für die geschiedene Frau davon abhängt, ob diese die Auszahlung von ihr zustehenden Kinderrenten an sie selbst beantragt oder nicht. Es kann nicht der Sinn der gesetzlichen Ordnung sein, dass die Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen entsprechend ihren Interessen selber beeinflussen können. Sodann erweist sich die vom kantonalen Richter vorgenommene Differenzierung zwischen laufenden bzw. künftigen und zurückzuerstattenden Renten als sachlich unbegründet. Eine unterschiedliche Behandlung der Versicherten, welche die Verwaltung über die erfolgte Scheidung informieren und um Weitergewährung der Zusatzrente für die geschiedene Frau ersuchen, und jener, welche die Zusatzrente unter Verletzung der Meldepflicht und damit ohne entsprechende Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einfach weiter beziehen, hält vor dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht stand. Es ist auch unerfindlich, warum gerade die Versicherten, welche ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, begünstigt werden sollen, indem nur auf die tatsächlichen Leistungen an die geschiedene Frau abgestellt wird.
Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach bei Rückerstattungen im Interesse der Versicherten nicht auf die Verpflichtungen des geschiedenen Ehemannes, sondern nur auf das tatsächlich Geleistete abzustellen sei, auf das in BG 104V 193 publizierte Urteil i.Sa. E.S. vom 9. November 1978 (ZAK 1979 S. 349), in welchem es um Kinderrenten für Pflegekinder und insbesondere um die Frage ging, ob bei der Prüfung der Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses die mit Dritten vereinbarten bzw. richterlich festgesetzten oder nur die tatsächlich realisierbaren Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien. Dabei muss die Bezugnahme der Vorinstanz auf jenes Urteil in dem Sinne präzisiert werden, als zwar in der Regel von den effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträgen auszugehen ist, an gleicher Stelle im erwähnten Urteil aber weiter ausgeführt wird: «Insoweit ein höherer Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, muss feststehen, dass der nicht bezahlte Teil des Beitrages objektiv nicht einbringlich ist. Die rechtlich geschuldeten Beiträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die begründete Annahme besteht, dass sie in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw.
nachbezahlt werden» (BGE 104V 196, ZAK 1979 S. 351 Erw. 2a in fine). Es sind demnach wie dort auch für die vorliegende Frage, ob die geschiedene Frau für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG aufkommt, die effektiv realisierten bzw. die realisierbaren Unterhaltsbeiträge massgebend.
4. Im Zusammenhang mit der Realisierbarkeit ist festzustellen, dass der Scheidungsrichter die Bezugsberechtigung für die Kinderrenten nicht geregelt hat, weshalb die Renten nach Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Frau auszurichten bzw. mangels eines entsprechenden Gesuches der Frau an die Verwaltung vom Mann an sie weiterzuleiten waren (vgl. BGE 98V 216, ZAK 1973 S. 523). Wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt, betrug in der hier relevanten Zeit ab September 1976 der bezahlte monatliche Unterhaltsbeitrag für die Tochter V. von 250 Franken bis Ende 1977 bzw. 275 Franken bis Ende März 1980 zusammen mit der anrechenbaren Kinderrente von 160 bzw. 176 Franken ab Januar 1980 mehr als die Hälfte des vom EVG als massgebend bezeichneten Unterhaltsbedarfs von 533 Franken im Jahre 1976, bzw. 615 Franken im Jahre 1979 (ZAK 1978 S. 297, bzw. 1979 S. 108).
Kam die geschiedene Frau demnach nie überwiegend im Sinne von Art. 34 Abs. 2 IVG für die ihr zugesprochenen Kinder auf, so bestand kein Anspruch auf eine Zusatzrente für sie, weshalb die entsprechenden Rentenbetreffnisse dem Beschwerdegegner zu Unrecht ausbezahlt wurden. Da er die Meldepflicht (Art. 77 IVV) verletzte, indem er der Ausgleichskasse die Scheidung seiner Ehe nicht mitteilte, besteht die geltend gemachte Rückforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Umfang von 8939 Franken nach Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG sowie Art. 85 Abs. 3 IVV zu Recht.
AH V/EL/Grosse Härte bei Erlass einer Rückerstattung
Urteil des EVG vom 30. April 1985 i.Sa. H.V.
(Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 79 Abs. 1 AHVV; Art. 27 Abs. 1 ELV. Die für den Erlass einer Rückerstattung erforderliche Voraussetzung der
grossen Härte liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens, welchem gegebenenfalls ein allfälliger Vermögensverzehr zu-
zurechnen ist, die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50
Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. Es ist nicht zulässig, die grosse Härte allein deswegen zu verneinen, weil der Versi-
cherte über ein gewisses Vermögen verfügt (Bestätigung der Praxis).
Der 1916 geborene Versicherte bezog seit Juni 1980 eine EL. Nachdem ihm aus Erbschaft verschiedene Vermögenswerte zugefallen waren, hob die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab dem 31. Oktober 1981 auf und verfügte die Rückerstattung der bis zum Februar 1983 unrechtmässig bezogenen Leistungen. Den Erlass der Rückerstattung lehnte sie ab, da der Versicherte über ein Vermögen von 102 000 Franken verfüge und ihm deshalb die Rückerstattung von 2448 Franken nicht eine grosse Harte bedeuten könne. Das kantonale Gericht lehnte eine Beschwerde des Versicherten ebenfalls ab.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten mit folgender Begründung gut:
3b. Nach der Rechtsprechung ist eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Jahreseinkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen (BGE 108 V 58, ZAK 1983 S. 209; BGE 107 V 79, ZAK 1981 S. 259). Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens und des hinzuzurechnenden Vermögensteiles sind die Bestimmungen von Art. 56 bis 63 AHVV anwendbar (BGE 108V 59, ZAK 1983 S. 209; BG E 107V 84, ZAK 1982 S. 87; BGE 104V 174).
4a. Die Weigerung, dem Versicherten den Erlass der Rückerstattung zuzubilligen, begründet die beklagte Ausgleichskasse vor allem damit, dass jener - seitdem er einen Betrag von 102 000 Franken geerbt hat - ein (1983) geschätztes bewegliches Vermögen von 141 000 Franken besitzt, und dass daher die Rückerstattung von 2448 Franken seine finanzielle Situation nicht beeinträchtige. Das kantonale Gericht hat dieses Argument als zusätzliche Begründung zu Rz 373 der EL-Wegleitung des BSV übernommen, wonach zur Beurteilung der grossen Härte die gesamte wirtschaftliche Lage des Rückerstattungspflichtigen zu prüfen ist. Das BSV ist ebenfalls der Ansicht, dass die erwähnten Umstände im vorliegenden Fall die Annahme einer finanziellen Härte im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ausschliessen, obschon das Einkommen des Versicherten die massgebende Einkommensgrenze nicht erreicht.
b. In seinem Urteil vom 16. März 1972 i.Sa. H.N. (ZAK 1973, S. 198) hat das EVG - nachdem es festgestellt hatte, dass die Frage, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 AHVG vorliegt, nach den Bestimmungen von Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV zu beurteilen sei - zur Frage der Anrechnung des Vermögens des Versicherten wie folgt Stellung genommen:
«Im vorliegenden Falle unterschreitet das im Sinne von Art. 42 AHVG und Art. 60 AHVV anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers selbst ohne Abzug des Rückforderungsbetrages die Einkommensgrenze von 4800 Franken. Dies hat zur Folge, dass trotz des ausgewiesenen Vermögens von 28 000 Franken von der Rückforderung des zuviel bezahlten Rentenbetreffnisses abzusehen ist.»
In einem Kommentar zum genannten Urtei! erwähnte das BSV (ZAK 1973 S. 175), dass diese Rechtsprechung sich im wesentlichen mit der Verwaltungspraxis decke (Rz 1199 der Wegleitung über die Renten); sie weiche hievon in diesem Fall aber insofern ab, als die Zumutbarkeit der Rückzahlung aus dem kleinen Vermögen nicht berücksichtigt wurde. Rz 1199 der Rentenwegleitung lautet denn auch in der bis zum 31. Oktober 1 981 gültig gewesenen Fassung wie folgt:
«Ob eine grosse Härte vorliegt, ist im Hinblick auf die gesamte wirtschaftliche Lage des Pflichtigen zu prüfen. In der Regel wird die grosse Härte - auch bei Bezügern ordentlicher Renten - zu bejahen sein, wenn das anrechenbare Einkommen (einschliesslich allfälliger Renten und Hilflosenentschädigungen) die zutreffende Einkommensgrenze gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreicht und wenn zudem die Rückzahlung aus dem Vermögen dem Pflichtigen nicht zuzumuten ist.»
c. Aus dem erwähnten Kommentar des BSV könnte geschlossen werden, dass das EVG im Urteil vom 16. März 1972 i.Sa. H.N. die grundsätzliche Frage offen lassen wollte, ob das Vermögen bei der Prüfung des Vorliegens einer grossen Harte im Sinne von Art. 47 AHVG zusätzlich zur Einkommensanrechnung mitzuberücksichtigen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch wenn das Gericht die Verwaltungsweisungen in jener Streitsache nicht ausdrücklich kritisiert hat, so geht doch aus dem erwähnten Urteil klar hervor, dass das Vorliegen einer grossen Harte bei einem Versicherten, dessen Einkommen die massgebende Grenze nicht erreicht, nicht allein deshalb verneint werden kann, weil dieser über ein gewisses Vermögen verfügt. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, rechtfertigt sich diese Lösung besonders auch wegen der Tatsache, dass bei der Einkommensanrechnung schon ein Teil des Vermögens in Rechnung gestellt wird (vgl. oben Erw. 3 b). Daher besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen; sie ist vielmehr zu bestätigen.
Zu erwähnen ist im übrigen, dass das BSV mit Wirkung ab 1. November 1981 (somit vor der Zeit der streitigen Verfügung im vorliegenden Fall) Rz 1199 de Wegleitung über die Renten in dem Sinne abgeändert hat, dass die Rückerstattung nun nicht mehr vom Vermögen des Versicherten abhängig gemacht wird. Es hat sich damit nicht nur den Erwägungen des oben erwähnten Urteils, sondern auch den Uberlegungen der neuen Rechtsprechung betreffend die anwendbare Einkommensgrenze angeschlossen (BGE 107 V 79, ZAK 1981 S. 259), welche die Voraussetzungen des Erlasses der Rückerstattung unrechtmassig bezogener Leistungen der AHV erleichtert. Dabei ist festzuhalten, dass Verwaltungsweisungen keine neuen Rechtsbestimmungen zu schaffen vermögen und für den Richter keine verpflichtende Interpretation des Gesetzes darstellen (BGE 107V 155, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2 bund Hinweise). Was die sehr allgemeine Formulierung von Rz 373 der oben erwähnten EL-Wegleitung betrifft, so ist diese ohne besondere Bedeutung, da Art. 27 Abs. i zweiter Satz ELV auf die Bestimmungen über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in der AI-IV verweist.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdetühre< di e Rückerstattung det unrechtmässig bezogenen EL zu erlassen ist.
Von Monat zu Monat
Der Bundesrat hat am 6. November beschlossen, die Geltungsdauer der provisorischen Verordnung über die A ujrechter/ialtung des Vorsorgeschutzes hei der Zweiten Säule (s. ZAK 1985 S. 206) um ein Jahr zu verlängern. Die Verordnung trat am 1. März 1985 in Kraft und sollte ursprünglich nur bis Ende dieses Jahres gelten. Eine Verlängerung wurde nötig, weil die Bestimmungen über Errichtung, Inhalt und Rechtswirkung der Freizügigkeitspolice und anderer Formen des Vorsorgeschutzes noch nicht vorliegen.
Die Kommission des Ständerates fu.. die zweite 1V-Revision hat am 8. November ihre Beratungen abgeschlossen. Die Hauptanträge der Kommission zuhanden des Ratsplenums sind auf Seite 609 wiedergegeben.
Die Kommission des Ständerates für die fün/e EO-Revision hat diese Vorlage am II. November mit allen gegen eine Stimme gutgeheissen. In der Frage der Mindestentschädigung für Alleinstehende zog sie aus systematischen Gründen mehrheitlich die Lösung des Bundesrates (24 Fr. im Tag) jener des Nationalrates (28 Fr. im Tag) vor.
Am 12. November tagte die Kommission für Beitrags/ragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Hauptgegenstand der Beratungen bildete ein revidierter Teilentwurf zur Wegleitung über den massgebenden Lohn. Für die weiteren Arbeiten wünschte sich die Kommission die Prüfung einer gegenüber heute praxisnäheren Systematik.
Am 13. November hat der Bundesrat eine Verordnung über die steuerliche Ah:ugsherechtigung /u..Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) verabschiedet. Näheres enthält die Mitteilung auf Seite 609.
Im weiteren hat der Bundesrat am 13. November die Botschaft zu einem Sozial versicherungsabkommen mit Finnland zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das auf dem üblichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger beider Staaten beruhende Vertragswerk kommt den rund 1400 Finnen in der Schweiz und den etwa 700 Schweizern in Finnland zugute.
Zugleich ersucht der Bundesrat das Parlament um Genehmigung eines Zusatzabkommens zum Sozialversicherungsabkommen mit Dänemark, durch welches der jüngst erfolgten dänischen Rentenreform Rechnung getragen wird.
Dezember 1985589
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat anlässlich ihrer dritten Sitzung vom 19. November den bereits an der zweiten Sitzung vom 5. November diskutierten Entwurf für eine Verordnung über die Durchführung des Sicherheitsfonds BVG weiterbehandelt. Zentraler Punkt der Beratung war das Problem der Sammeleinrichtungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit. Die Kommission empfahl, dem Bundesrat eine diesbezügliche Regelung auf Verordnungsstufe vorzulegen — eine Regelung, die insbesondere den praktischen Bedürfnissen der Sammeleinrichtungen Rechnung trägt. Im weiteren hat die Kommission den Entwurf für eine Verordnung über die Wohnbauförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge beraten und zuhanden des Bundesrates verabschiedet. Anliegen der Kommission ist es, dass beide Entwürfe so bald wie möglich durch den Bundesrat verabschiedet werden, da die darin geregelten Anwendungsprobleme bereits jetzt gelöst werden müssen.
Am 20. November trafen sich die Vertreter der Ausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung zum 73. Meinungsaustausch in Bern. Aus den Gesprächen dürften die folgenden wichtigsten Ergebnisse interessieren. Die von einigen Verbandsausgleichskassen vorgeschlagene Erhöhung der Grenzsumme von heute 600 000 Franken bei monatlicher Zahlungsperiode des Arbeitgebers auf 1 Mio Franken läuft den Bestrebungen zur Straffung der Tresorerie des Ausgleichsfonds der AHV zuwider. Die Erfüllung der Beitragspflicht von Personen im Konkubinatsverhältnis wird von den Ausgleichskassen unterschiedlich gehandhabt. Die Kommission für Beitragsfragen wird in einer der nächsten Sitzungen die Zweckmässigkeit einheitlicher Richtlinien beraten. Das BSV wird einem vielseitig geäusserten Wunsch entsprechen und den Ausgleichskassen die in der ZAK erschienenen Artikel zu Fragen der beruflichen Vorsorge als Separatdrucke anbieten. Zur Abklärung aller Aspekte rund um die Anschlusspflicht der Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge wird eine Arbeitsgruppe gebildet. Vertreter der interessierten Kreise werden voraussichtlich im kommenden Januar zu einer Sitzung eingeladen.
Zum Jahreswechsel
Bekümmerte Mitbürger mögen den Eindruck haben, 1985 sei kein besonders guter Jahrgang für die Entwicklung unserer Sozialversicherungen gewesen. Und doch - trotz der andernorts festzustellenden Stagnation - hat unser Land gerade in diesem Jahr ein obligatorisches System der beruflichen Vorsorge eingeführt, welches die letzte grosse Lücke unserer sozialen Sicherung schliesst. Zwar ist zuzugeben, dass dessen Errichtung mühselig war. Im Lauf dieses Jahres sind aber weitere wichtige Bestimmungen aufgestellt worden, welche eine gedeihliche Fortentwicklung ermöglichen sollten. Man darf wohl zuhanden der kommenden Generationen festhalten, dass die Jahrzahlen 1948 für die AHV, 1960 für die IV und 1985 für die Zweite Säule Marksteine in der Geschichte unserer Sozialen Sicherheit darstellen.
Im Sinne einer Politik, welche das Los der am stärksten Benachteiligten zu verbessern trachtet, hat das Parlament eine Reihe grosszügiger Massnahmen im Bereich der Ergänzungsleistungen beschlossen. Es dürfte im kommenden Jahr ausserdem die Revisionen der Gesetze über die Invalidenversicherung und über die Erwerbsersatzordnung abschliessend behandeln. Das Schicksal der nächsten AHV-Revision ist dagegen ungewisser. Es erweist sich als äusserst schwierig, die von vielen Seiten geltend gemachten legitimen Forderungen unter einen Hut zu bringen: die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau einerseits und die finanziellen Zwänge, die Wünsche der Wirtschaft sowie die ungünstige demografische Entwicklung anderseits. Der Bundesrat wird demnächst seine Absichten bekanntmachen.
Der nachfolgende Tour d'horizon vermittelt einige Hinweise auf die herausragenden Entwicklungen in den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung.
AHV
Das Hauptthema in der AHV wurde in der Einleitung bereits angesprochen: die schwierigen Probleme im Zusammenhang mit der seit Jahren diskutierten zehnten Gesetzesrevision sind einer Lösung noch kaum näher gekommen. Der Bundesrat hat das Departement des Innern beauftragt, diese Fragen weiterzubearbeiten und dabei die im Expertenbericht über die Perspektiven der sozialen Sicherheit aufgeworfenen Probleme miteinzubeziehen. Die Experten waren nämlich zum Schluss gekommen, dass zur Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts der AHV schon bald Korrekturen eingeleitet werden müssen.
Angesichts der genannten Perspektiven von Expertenseite erstaunt es nicht, wenn der Bundesrat mit Botschaft vom 17. Juni dieses Jahres die Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters ohne Gegenvorschlag zur Ver-
werfung empfiehlt, würde doch mit deren Verwirklichung die AHN kaum tragbaren Belastungen ausgesetzt.
Über die AHV-Alltagsarbeit gibt es an dieser Stelle kaum Ausserordentliches zu berichten. Man darf annehmen, dass das geflügelte Wort «No news is good news» auch hier gilt. Schon fast zur Routine gehört auch die auf Anfang 1986 vorbereitete Rentenanpassung, nachdem solche Massenoperationen auf der neuen Grundlage von Artikel AHVG bereits 1980, 1982 und 1984 reibungslos vonstatten gingen. Dank abgeschwächter Teuerung ist der Rentensprung diesmal mit durchschnittlich 4,34 Prozent kleiner als bei den vorausgegangenen Anpassungen. Wie üblich werden gleichzeitig eine Anzahl von Verordnungsbestimmungen an die Erfordernisse der Praxis oder an die neue Rechtsprechung angepasst.
IV
Die Invalidenversicherung ist 25 Jahre alt geworden. Dieses Ereignis wurde insbesondere mit der Herausgabe einer grosszügig gestalteten Jubiläumsschrift gefeiert. Auch wenn das Sozialwerk IV noch Mängel und Lücken aufweist, so bedeutet es doch für Zehntausende benachteiligter Menschen eine notwendige und unschätzbar wertvolle Hilfe. Auch in Zukunft wird es seinen Zweck nur erfüllen können, wenn Erreichtes nie als endgültig betrachtet wird, wenn Kritik und neue Bedürfnisse ernst genommen werden. In diesem Lichte ist auch das Ringen um neue Rentenmodelle zu sehen, das zurzeit auf der parlamentarischen Bühne stattfindet. Dabei muss allerdings der Grundsatz, die bestmögliche Wirkung mit geringstmöglichem Aufwand zu erzielen, ebenso beachtet werden. Wo Kosteneinsparungen das Hauptmotiv des Handelns darstellen, besteht die Gefahr, dass wohlerworbene Rechte der Schutzbedürftigen beschnitten werden. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission befürchtet, dass der IV derartige Leistungseinschränkungen durch die von der Studienkommission für die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen gemachten Vorschläge drohen, und hat diese daher abgelehnt. Der Bundesrat dürfte im Laufe des kommenden Jahres dazu Stellung nehmen.
EL
Die Tatsache, dass die Ergänzungsleistungen dasjenige Sozialwerk sind, das am gezieltesten und damit am wirkungsvollsten hilft, hat zur Folge, dass Leistungsverbesserungen hier politisch am leichtesten durchzusetzen sind. Die Erleichterungen durch die zweite ELG-Revision, welche vorab den Rentnern mit Heim-, Krankheits-, Pflege- und hohen Mietkosten zugute kommen werden, fanden denn auch allseits Zustimmung. Das Parlament hat die Vorlage bereits verabschiedet, und sowohl der Ständerat wie der Nationalrat haben den Entwurf des Bundesrates mit weiteren Verbesserungen z.B. einem neuen
Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten und einem höheren Mietzinsabzug für Alleinstehende ergänzt.
In der Finanzierung der EL tritt ab 1986 eine entscheidende Wende ein. Infolge der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen werden die Kantone - allenfalls mit Hilfe der Gemeinden - im Durchschnitt etwa 75 Prozent (statt bisher rund 50) tragen müssen. Die Zukunft wird erst zeigen, wie sich diese Änderung auswirken wird.
Ob den bedeutsameren Gesetzesrevisionen sei nicht vergessen, dass schon auf den 1. Januar 1986 zusammen mit den AHV/IV-Rentenanpassungen die für die EL-Berechnung massgebenden Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge erhöht werden, und dies sogar etwas stärker als die AHV/IV-Leistungen.
EO
Die seit 33 Jahren ohne nennenswerte Probleme funktionierende Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige wird zum fünftenmal revidiert. Hauptzweck der bundesrätlichen Vorlage, welche die eidgenössischen Räte im wesentlichen übernommen haben, ist die Besserstellung der Alleinstehenden. Analog zur Regelung bei der Arbeitslosenversicherung sollen inskünftig auch die EO-Entschädigungen als Ersatzeinkommen der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden. Die Revision wird voraussichtlich auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt werden.
BV
Das Bundesgesetz über die berufliche AHI-Vorsorge (BVG) ist zu Jahresbeginn in Kraft getreten. Gewisse Anfangsschwierigkeiten waren unvermeidlich, da bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht alle Durchführungsbestimmungen vorlagen. Einige davon sind im Verlaufe des Jahres erlassen worden. Der Bundesrat ernannte sodann die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge; sie hat die analogen Aufgaben wie die Eidgenössische AHV/IV-Kommission in ihrem Bereich. Die neue Kommission ist bereits dreimal zusammengetreten. Im weiteren wählte der Bundesrat die Mitglieder des Stiftungsrates Sicherheitsfonds BVG. Um die Übereinstimmung mit der AHV zu gewährleisten, hat der Bundesrat den sogenannten koordinierten Lohn an die teuerungsbedingten Erhöhungen bei der AHV angepasst.
Arbeitslosenversicherung
Im zweiten Jahr nach Einführung des neuen AVIG stand beim BIGA als Aufsichtsbehörde die Teilrevision der Verordnung (AVIV) im Vordergrund. Die auf den 1. Juli in Kraft gesetzten Änderungen betrafen bei der Arbeitslosenentschädigung vor allem die Wartezeit bei bestimmten Berufen, wo die Anforderungen gemildert wurden, sowie Erleichterungen im Zusammenhang mit
der Kontrollpflicht. Schliesslich brachten administrative Änderungen eine Reihe von Vereinfachungen für die Durchführungsstellen und für die Arbeitgeber. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung bildete sich zwar weiter zurück, doch kann nun eine gewisse Stabilisierung festgestellt werden; das gleiche scheint auch für die Zahl der Arbeitslosen zu gelten.
KV/UV
Die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung ist nach wie vor das Grundproblem unseres Gesundheitswesens. Mit zwei Volksinitiativen - die eine wurde in diesem Jahr eingereicht, für die andere werden noch Unterschriften gesammelt - soll eine Verbesserung von der Einnahmenseite her - durch höhere Bundessubventionen bzw. durch obligatorische Lohnprozente - erreicht werden. Der Bundesrat möchte jedoch vorab auf der Leistungsseite korrigierend eingreifen; im Vordergrund stehen Sparmassnahmen und eine grössere Selbstverantwortung der Versicherten. Hiezu kommt der sozialere Einsatz der öffentlichen Mittel. In die gleiche Richtung zielt auch die Teilrevision der Krankenversicherung, die der Nationalrat als sogenanntes Sofortprogramm verabschiedete und die zurzeit vor dem Ständerat liegt.
Die seit 1984 für alle Arbeitnehmer obligatorische Unfallversicherung hat sich eingespielt. Die mehrfache Trägerschaft dieser Versicherung - Träger sind die SUVA, Krankenkassen und private Versicherer - führte zwar zu einer grösseren Zahl von Beschwerden betreffend die Unterstellung von Betrieben; diese wurden vom Bundesamt für Sozialversicherung abschliessend behandelt. Die Mitwirkung der Ausgleichskassen im Bereich der Erfassung bzw. Kontrolle der Arbeitgeber bewährt sich.
Familienschutz
Die Kommission des Nationalrates zur Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik sowie einer Standesinitiative des Kantons Luzern, welche insbesondere die Errichtung einer eidgenössischen Familienzulagenordnung verlangen, beschloss, beiden Initiativen keine Folge zu geben. Ausschlaggebend für die Ablehnung der beiden Vorstösse waren für die Kommission die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens, die gezeigt haben, dass eine umfassende Lösung gemäss Modell der AHV, in Form eines Rahmengesetzes oder durch Ausdehnung des Familienzulagegesetzes in der Landwirtschaft von einer starken Mehrheit der Vernehmiasser abgelehnt wird.
Gestützt auf das im Jahre 1983 revidierte Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit einer Verordnung die Grundlage zur Einführung einer flexiblen Einkommensgrenze auf den 1. April 1986 geschaffen. Danach sollen Landwirte mit einem um höchstens 3000 Franken über der Grenze liegenden Einkommen zwei Drittel der Zulagen, jene mit
einem die Grenze um 3000 bis 6000 Franken übersteigenden Einkommen einen Drittel der Zulagen erhalten. Das neue System schafft somit mehr Gerechtigkeit für Landwirte mit Einkommen, die nur leicht über der bisherigen Grenze liegen.
Internationales
Nachdem an dieser Stelle vor Jahresfrist auf eine Verlagerung vom Abschluss neuer Abkommen zur Revision bestehender Verträge hingewiesen wurde, konnte im zu Ende gehenden Jahr wieder ein neues, erstes Abkommen mit Finnland unterzeichnet werden, und das neue Abkommen mit Israel ist am 1. Oktober in Kraft getreten. Im weiteren wurden ein Zusatzabkommen mit Dänemark sowie ein Zusatz zur Durchführungsvereinbarung des Abkommens mit Norwegen unterzeichnet. Mit Kanada und mit Frankreich wurden Expertengespräche zum Abschluss eines Abkommens bzw. Zusatzvertrages aufgenommen, und bei einem Treffen der schweizerisch-italienischen Gemischten Kommission kamen Probleme im Verhältnis zu Italien zur Sprache.
Wenn auch 1985 kein Jahr grosser Gesetzesrevisionen war, so hatten die Durchführungsorgane in der täglichen Arbeit der Rechtsanwendung doch erneut zahlreiche Probleme zu bewältigen. Die Praktiker dürften daher die Bestrebungen zur Schaffung eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, die nun auf parlamentarischer Ebene in Gang gekommen sind, sehr begrüssen; anvisiert werden damit insbesondere einheitliche Begriffsumschreibungen, harmonisierte Verfahrensbestimmungen und eine klarere Abgrenzung zwischen den einzelnen Bereichen.
Die ZAK wünscht allen, die an der Durchführung und Fortentwicklung unserer Sozialen Sicherheit mitwirken -und damit sind nicht nur die «Profis», sondern alle Versicherten gemeint -ein glückliches 1986.
Für die Redaktion der ZAK: C. Crevoisier
Der Text ist hier zu lang; ab Seite 251 steht er im amtlichen PDF.