Nachlassstundung, Art. 160 HRegV
Praxismitteilung 4/13 · 17. Dezember 2013 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 4/13 · Deutsch
1. Allgemeines
Am 1. Januar 2014 tritt das neue Sanierungsrecht in Kraft.2 Die Änderungen im SchKG3 zur Nachlassstundung betreffen auch die Eintragungen im Handelsregister.
2. Provisorische oder definitive Nachlassstundung
Das positive Recht sieht neu ausdrücklich vor, dass das Gericht entweder eine provisorische4 oder eine definitive5 Nachlassstundung bewilligen kann. Im Eintragungstext ist auf diesen Unterschied hinzuweisen:
Publikationstext:
… Mit Entscheid vom (…) hat das Gericht die provisorische/definitive Nachlassstundung bis zum (...) bewilligt.
3. Art. 160 Abs. 4 HRegV
Mit dem Inkrafttreten des neuen Sanierungsrechts ist es nicht mehr erforderlich, die Tatsachen, dass der Nachlassvertrag abgelehnt oder die Nachlassstundung widerrufen wurde, in das Handelsregister einzutragen. Auch sind die Verweise in Art. 160 Abs. 4 HRegV auf die
Artikel des SchKG nicht mehr aktuell, daher wird dieser Absatz bei einer künftigen Revision der Handelsregisterverordnung geändert bzw. aufgehoben.
Die Ablehnung des Nachlassvertrages6 und die Tatsache, dass keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht,7 führen zur Konkurseröffnung von Amtes wegen durch das Gericht. Die Eintragung der Konkurseröffnung im Handelsregister richtet sich auch in diesen Fällen nach Art. 159 HRegV.
Eidg. Amt für das Handelsregister
Nicholas Turin
6 Art. 309 SchKG. 7 Art. 294 Abs. 3 SchKG.