Gesellschaftsrechtliche Umsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)
Praxismitteilung 1/15 · 24. Juni 2015 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/15 · Deutsch
- I. Gesetzesänderung vom 12. Dezember 20141
- II. Zweck der Mitteilung2
- III. Eintragungspflicht von Familien- und kirchlichen Stiftungen2
- IV. Vorgaben an Wohnsitz und Zeichnungsberechtigung2
- V. Meldepflichten bezüglich Inhaberaktien und der wirtschaftlichen Berechtigung3
- a) Allgemeines3
- b) Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Halten und Erwerben von Inhaberaktien3
- c) Pflicht zur Meldung einer qualifizierten Beteiligung von Inhaber- und/oder Namenaktien4
- VI. Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre sowie über die der AG gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen5
- VII. Partizipationsscheine, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsmitgliedschaft6
- VIII. Verzeichnis über sämtliche Genossenschafterinnen und Genossenschafter7
- IX. Erleichterte Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien7
- X. Anpassung von Statuten und Reglementen8
I. Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2014
1 Mit der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 20141 hat das Parlament u. a. das Zivilgesetzbuch2 und das Obligationenrecht3 angepasst. Insbesondere die Transparenz bei den juristischen Personen und den Inhaberaktien soll verbessert werden. Diese Anpassungen sind Teil der Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI), welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung bilden. Sie erfüllen auch die Vorgaben des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken.4
2 Die Gesetzesänderung führt zu neuen Pflichten für das oberste Stiftungsorgan von Familien- und kirchlichen Stiftungen sowie für den Verwaltungsrat nicht börsenkotierter Aktiengesellschaften (AG), für die Geschäftsführung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und für die Verwaltung von Genossenschaften. Hinzu kommen neue Meldepflichten für die Aktionärinnen und Aktionäre nicht börsenkotierter AG sowie für die Inhaberinnen und Inhaber von GmbH-Stammanteilen.
1 BBl 2014 9689 ff.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).
3 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220).
4 Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Group d'action financière (GAFI), BBl 2014 605 ff. (Curia-Vista-Nr. 13.106).
II. Zweck der Mitteilung
3 Die Handelsregisterämter sollen über die Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2014 informiert werden. Diese richtet sich zwar primär an die Unternehmen und die an ihnen beteiligten Personen. Trotzdem werden die Handelsregisterämter mit gewissen Aspekten der Gesetzesänderung konfrontiert sein.
4 Es besteht die Gefahr, dass einige der neuen Pflichten nicht rechtzeitig erkannt werden, da sie Stiftungen und Unternehmen betreffen, die oftmals nicht über einen eigenen Rechtsdienst bzw. regelmässige externe Rechtsberatung verfügen. Die Mitteilung ermöglicht es ihnen, sich einen Überblick über die neue Regelung zu verschaffen.
III. Eintragungspflicht von Familien- und kirchlichen Stiftungen
5 Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle privatrechtlichen Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie ihre Rechtspersönlichkeit erlangen.
6 Bestehende Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen bleiben als juristische Personen anerkannt. Innerhalb von fünf Jahren müssen sie sich aber ins Handelsregister eintragen lassen.5
Zuständiges Organ Oberstes Stiftungsorgan ("Stiftungsrat")
Handlungspflicht Das oberste Stiftungsorgan muss die Familienstiftung oder die kirchliche Stiftung an ihrem Sitz ins Handelsregister eintragen lassen. Es muss die Stiftung entsprechend den Vorgaben der Handelsregisterverordnung (HRegV)6 beim Handelsregisteramt anmelden und die erforderlichen Belege einreichen, insbesondere die Stiftungsurkunde oder die Verfügung von Todes wegen.
Handlungsfrist Ab dem 1. Januar 2016
Weitere Anmerkungen Die Liste der kantonalen Handelsregisterämter kann dem zentralen Firmenindex (Zefix) entnommen werden.
Für kirchliche Stiftungen, nicht jedoch für Familienstiftungen, bestehen Erleichterungen hinsichtlich der Belege. Diesbezüglich wird die Handelsregisterverordnung hinsichtlich der erforderlichen Belege für den Handelsregistereintrag angepasst.
Die neue Eintragungspflicht hat Auswirkungen auf die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht der Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 mit Abs. 2 Ziff. 2 OR).
Bestimmungen Art. 52 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 6 Abs. 2bisSchlT ZGB; Art. 94 f. HRegV
IV. Vorgaben an Wohnsitz und Zeichnungsberechtigung
7 Jede Schweizer AG muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss zudem Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben (s. Ziff. VI).
Zuständiges Organ Verwaltungsrat der AG; Geschäftsführung der GmbH; Verwaltung der Genossenschaft
Handlungspflicht Der Verwaltungsrat muss eines seiner Mitglieder mit Schweizer Wohnsitz und Einzelzeichnungsberechtigung oder eine Direktorin/einen Direktor mit Schweizer Wohnsitz und Einzelzeichnungsberechtigung ins Handelsregis-
5 Die Erläuterungen in der Botschaft zu Art. 6 Abs. 2bis SchlT ZGB sind nur beschränkt anwendbar, da das Parlament die Bestimmung deutlich verändert hat. Deshalb verliert eine nicht im Handelsregister eingetragene Familienstiftung oder kirchliche Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit auch nach Ablauf der fünf Jahre nicht (s. Amtliches Bulletin (AB) 2014 N 1967 f., AB 2014 S 1177 f. und AB 2014 N 2266).
6 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).
ter eintragen lassen.
Eine Prokura7 oder Handlungsvollmacht8 reicht nicht aus. Der Begriff der Direktorin oder des Direktors ist im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR auszulegen. Es handelt sich um einen "Dritten", d. h., eine nicht dem Verwaltungsrat zugehörige Person, der die Zeichnungsberechtigung übertragen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass diese Person im Handelsregister ausdrücklich als Direktor bezeichnet wird. Handelsregisterrechtlich ändert sich an der bestehenden Praxis nichts.9
Handlungsfrist Die Handlungspflicht gilt ab dem 1. Juli 2015 (Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2014).
Weitere Anmerkungen Neu ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Person, welche die zwingenden Anforderungen an den Wohnsitz und die Zeichnungsberechtigung erfüllt, Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen haben muss.
Die Verletzung der Vorgaben von Art. 718 Abs. 4 OR (Wohnsitz/Zeichnungsberechtigung) bedeuten wie bis anhin einen Mangel in der Organisation des Unternehmens (Art. 731b, Art. 941a OR, Art. 154 HRegV).10
Die erwähnte Zugangsmöglichkeit zu den Verzeichnissen kann vom Handelsregisteramt nicht geprüft werden. Deshalb liegt diesbezüglich auch kein Organisationsmangel vor, den das Handelsregisteramt nach Art. 154 HRegV beheben lassen muss.
Bestimmungen Art. 718 Abs. 4 OR; Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2014; Art. 21 HRegV
8 Diese Ausführungen gelten sinngemäss für die GmbH (Art. 814 Abs. 3 OR) und die Genossenschaft (Art. 898 Abs. 2 OR).
V. Meldepflichten bezüglich Inhaberaktien und der wirtschaftlichen Berechtigung
a) Allgemeines
9 Die Halterin oder der Halter bzw. die Erwerberin oder der Erwerber von Inhaberaktien müssen sich bei der Gesellschaft melden und gewisse Angaben offen legen. Dasselbe gilt beim Erreichen einer qualifizierten Beteiligung von Inhaber- und/oder Namenaktien.
b) Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Halten und Erwerben von Inhaberaktien
10 Verpflichtete Personen Erwerberin oder Erwerber (bzw. die Halterin oder der Halter) einer oder
mehrerer Inhaberaktien einer Schweizer AG, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind.
Meldepflichten Die Erwerberin oder der Erwerber (bzw. die Halterin oder der Halter bei Inkrafttreten der GAFI-Vorlage) haben gegenüber der AG ihren Besitz an den Inhaberaktien nachzuweisen11 und sich mit einem amtlichen Ausweis mit Fotografie zu identifizieren. Eine schweizerische juristische Person hat sich mit einem Handelsregisterauszug bzw. eine ausländische juristische Person mit einem aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen
7 Art. 458 ff. OR.
8 Art. 462 OR.
9 Vgl. zur geltenden Praxis die Praxismitteilung EHRA 1/08 vom 17. Oktober 2008, N 29.
10 Siehe LUKAS BERGER/DAVID RÜETSCHI/FLORIAN ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 8.
11 Je nach Erwerbsart sind unterschiedliche Belege notwendig (Aktien/Aktienzertifikat, Hinterlegungsbescheinigung einer Bank, Urteil, Erbschein etc.). Gemäss Botschaft GAFI, S. 658, sind auch Kopien ausreichend, zumindest wenn der Besitz mit ihnen eindeutig nachgewiesen werden kann.
Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde zu identifizieren.
Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, muss wohl auch die Anzahl der erworbenen Inhaberaktien gemeldet werden.12 Nur so können mit dem Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre die von der GAFI-Vorlage beabsichtige Transparenz bei der AG erreicht und insbesondere auch die aktienrechtlichen Folgen bei Nichterfüllung durchgesetzt werden.
Jede Änderung des Vor- und Nachnamens bzw. der Firma des Unternehmens und der Adresse ist der AG ebenfalls zu melden.
Meldefristen Werden Inhaberaktien nach dem 1. Juli 2015 erworben, so hat die
Erwerberin oder der Erwerber die Meldung gegenüber der AG innert Monatsfrist seit dem Erwerb13 vorzunehmen.
Eine Person, die Inhaberaktien bereits vor dem 1. Juli 2015 hält, muss die Meldung vor Ende 2015 vorgenommen haben.
Aktienrechtliche Fol- Solange die Meldepflichten nicht erfüllt sind, ruhen die Mitgliedgen bei Nichterfüllung schaftsrechte, die mit den nicht gemeldeten Inhaberaktien verbunden
sind.
Wird den Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nachgekommen, so sind die Vermögensrechte verwirkt (z. B. Bezugsrechte und Dividendenforderungen). Wird die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, so können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend gemacht werden.
Ausnahmen Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind,14
bestehen die Meldepflichten nicht. Hier sind die börsenrechtliche Melde-15 und die aktienrechtliche Offenlegungspflicht16 zu beachten.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz17 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden. Die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldepflicht gegenüber einem vom Verwaltungsrat bezeichneten Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes18 erfüllt werden kann. Gestützt auf Art. 30 HRegV darf der Finanzintermediär unter den Bemerkungen in den Handelsregistereintrag der AG aufgenommen werden.19
Bestimmungen Art. 697i und Art. 697m OR; Art. 3 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 12. Dezember 2014
c) Pflicht zur Meldung einer qualifizierten Beteiligung von Inhaber- und/oder Namenaktien
11 Verpflichtete Personen Erwerberin oder Erwerber (bzw. die Halterin oder Halter) einer qualifizier-
ten Beteiligung von Inhaber- und/oder Namenaktien einer Schweizer AG,
12 Vgl. Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, Ausgewählte Aspekte unter Berücksichtigung der GAFI-Gesetzesrevision, Zürich/St. Gallen 2015, N 774 und 961 (wird im Herbst in den „Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht (SSHW)“ erscheinen) [recte: N 778 und 975].
13 Die Art des Erwerbs wird weder im Gesetzestext noch in der Botschaft präzisiert. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur durch einen Kauf oder aufgrund einer Kapitalerhöhung ein Erwerb erfolgt, sondern auch durch die Begründung fiduziarischen Eigentums oder einer Nutzniessung (vgl. LUKAS GLANZMANN, Neue Transparenzvorschriften bei AG und GmbH, Ziff. II.2.d)aa), erscheint in nächster Zeit in der Zeitschrift RECHT bzw. unter http://www.recht.ch).
14 Es ist davon auszugehen, dass die Kotierung eines Teils der Aktien der Gesellschaft – dies müssen nicht zwingend die Inhaberaktien sein – ausreicht (s. ROLF H. WEBER, Art. 20 N 52, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsicht, Basel 2011.
15 Art. 20 BEHG.
16 Art. 663c Abs. 1 und 2 OR.
17 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1).
18 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0).
19 Vgl. zu den handelsregisterrechtlichen Aspekten: FLORIAN ZIHLER, SHK-HRegV, Art. 30 N 28 ff., in: Rino Siffert/Nicholas Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013.
deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind.
Die Meldepflicht betrifft also die an der AG direkt beteiligte Person und zwar unabhängig von ihrem in- oder ausländischen Wohnsitz/Sitz.20
Meldepflichten Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Inhaber- oder Na-
menaktien an einer Schweizer AG erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, und dadurch 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft melden. Dabei muss die natürliche Person gemeldet werden, für die letztendlich gehandelt wurde (wirtschaftliche berechtigte Person). Die Halterin oder der Halter bzw. die Erwerberin oder der Erwerber muss nach bestem Wissen melden, wer die Person am Ende der Kontrollkette ist.21
Jede Änderung des Vor- und Nachnamens sowie der Adresse ist der AG ebenfalls zu melden.
Meldefristen Werden Inhaberaktien nach dem 1. Juli 2015 erworben, so hat die
Erwerberin oder der Erwerber die Meldung gegenüber der AG innerhalb eines Monats seit Erwerb vorzunehmen. Bei den Namenaktien besteht keine Meldefrist, da die Erwerberin oder der Erwerber erst mit der Eintragung ins Aktienbuch im Verhältnis zur AG als Aktionärin oder Aktionär gilt (Art. 686 Abs. 4 OR).
Auch eine Person, die Inhaberaktien bereits vor dem 1. Juli 2015 hält, muss die Meldung innerhalb eines Monats vornehmen. Die Vermögensrechte verwirken per Ende 2015 (Art. 3 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen). Diese nachträgliche Meldepflicht betrifft die Namenaktien nicht.22
Aktienrechtliche Fol- Siehe vorangehend Bst. b.
gen bei Nichterfüllung
Ausnahmen Siehe vorangehend Bst. b.
Weitere Anmerkungen Im Gegensatz zum Börsengesetz23 ist im Aktienrecht keine ausdrück-
liche Meldepflicht vorgesehen, wenn der Schwellenwert von 25 Prozent unterschritten wird.24
Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, z. B. hinter einer gemeinnützigen Organisation oder einem Institut des öffentlichen Rechts (z. B. einer Körperschaft), so muss dies der AG ebenfalls gemeldet werden.25
Bestimmungen Art. 697j und Art. 697m OR; Art. 3 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 12. Dezember 2014
VI. Verzeichnis über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre sowie über die der AG gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen
12 Die AG hat sowohl über die Inhaberaktionärinnen und -aktionäre als auch über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ein Verzeichnis zu führen.
Zuständiges Organ Verwaltungsrat der AG und – sofern eine Übertragung gemäss Art. 716b
OR vorliegt – die entsprechenden Mitglieder der Geschäftsführung
Handlungspflichten Neben dem bisherigen Aktienbuch über die Namenaktionärinnen und -
aktionäre ist ein Verzeichnis über die der AG gemeldeten26 Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und wirtschaftlich berechtigten, natürlichen Personen zu führen.
20 Vgl. GLANZMANN (Anm. 13), Ziff. II.2.a.
21 Botschaft GAFI, S. 659.
22 Botschaft GAFI, S. 667.
23 Art. 20 BEHG.
24 Vgl. SPOERLÉ (Anm. 12), N 923 [recte: N 934]; GLANZMANN (Anm. 13), Ziff. II.2.d)cc.
25 Botschaft GAFI, S. 659.
26 Nur sofern dem Verwaltungsrat sämtliche Angaben zur Verfügung stehen (z. B. bei der Gründung), darf er ohne formelle Meldung einen Eintrag ins Verzeichnis vornehmen oder abändern.
Das Verzeichnis enthält den Vor- und Nachnamen/die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionärinnen und -aktionäre und der wirtschaftliche berechtigten Personen. Es enthält die Staatangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionärinnen und -aktionäre.
Handlungsfrist Ab Beginn der Meldepflichten muss das Verzeichnis geführt werden können (s. oben Ziff. V.b und V.c).
Ausnahmen Keine
Weitere Anmerkungen Das Aktienbuch und das Verzeichnis dürfen kombiniert werden, da grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten.
Aktienbuch und Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit27 auf sie zugegriffen werden kann (Art. 747 Abs. 2 OR).
Die Belege, die einer Eintragung ins Aktienbuch oder Verzeichnis zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach Streichung der Personen aus dem Verzeichnis aufbewahrt bleiben.
Aktienbuch und Verzeichnis dürfen elektronisch geführt werden. Art. 957a Abs. 3/Art. 958f Abs. 3 OR sowie Art. 2 Abs. 2 der Geschäftsbücherverordnung28 liefern weiteren Angaben zur elektronischen Führung, die sinngemäss anwendbar sind.29
Das Verzeichnis wird weder offengelegt noch dem Handelsregisteramt eingereicht. Das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen über sie betreffende Daten ist das gleiche wie bei den Namenaktionärinnen und -aktionäre betreffend das Aktienbuch.30
Bestimmungen Art. 686, Art. 697l OR
VII. Partizipationsscheine, GmbH-Stammanteile, Genossenschaftsmitgliedschaft
13 Partizipationsscheine der AG sind ebenfalls Gegenstand der beiden Meldepflichten gemäss Ziff. V, da das Gesetz für diese nichts anders vorsieht (Art. 656a Abs. 2 OR).31
14 Bei einer GmbH müssen die Halterin oder der Halter bzw. die Erwerberin oder der Erwerber ihrer Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person melden, wenn die Beteiligung
25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet. Entsprechend hat die GmbH ein Verzeichnis über die an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen (Art. 790 und Art. 790a OR). Es gelten sinngemäss die vorangehenden Ausführungen zur AG (Ziff. V und VI).
15 Bei der Genossenschaft gibt es aufgrund ihrer nicht kapitalgeprägten Mitgliedschaftsstruktur die beiden Meldepflichten gemäss Ziff. V nicht.32 Entsprechend muss kein Register gemäss Ziff. VI geführt werden. Siehe aber die nachfolgende Ziff. VIII zum neuen Verzeichnis über sämtliche Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
27 Das Verzeichnis bzw. die Belege sind innerhalb der schweizerischen Jurisdiktion aufzubewahren, da die Unterlagen im Ausland z. B. gerichtlich blockiert werden könnten und der Schweiz im Ausland hoheitliche Rechte auf direkten Zugriff auf die Unterlagen kaum eingeräumt werden. Siehe entsprechend zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Art. 958f Abs. 3 OR): VON BHICKNAPAHARI, veb.ch Praxiskommentar, Art. 958f N 34 ff. in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014.
28 Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV, SR 221.431).
29 Vgl. VON BHICKNAPAHARI (Anm. 27), Art. 958f N 13 ff.
30 Botschaft GAFI, S. 661 f. Dies ergibt sich bereits aus Art. 8 des Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
31 Vgl. LUKAS GLANZMANN/PHILIP SPOERLÉ, Die Inhaberaktie – leben Totgesagte wirklich länger?, GesKR 1/2014, S. 9.
32 Botschaft GAFI, S. 665 f.
VIII. Verzeichnis über sämtliche Genossenschafterinnen und Genossenschafter
16 Bisher musste die Verwaltung der Genossenschaft nur ein Verzeichnis über diejenigen Genossenschafterinnen und Genossenschafter führen, die für die Genossenschaftsschulden beschränkt oder unbeschränkt haftbar sind oder die Nachschusspflichten unterliegen (Art. 877 OR). Weiterhin ist dieses Verzeichnis zu führen und dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 88 HRegV).33
17 Neu hat die Verwaltung zusätzlich ein Verzeichnis über sämtliche Genossenschafterinnen und Genossenschafter zu führen.
Zuständiges Organ Verwaltung der Genossenschaft und – sofern eine Übertragung gemäss Art. 898 OR vorliegt – die entsprechenden Mitglieder der Geschäftsführung.
Handlungspflicht Die Verwaltung führt ein Verzeichnis, in welchem die Vor- und Nachnamen bzw. die Firma der Genossenschafterin oder des Genossenschafters sowie die Adresse eingetragen werden. Die entsprechenden Informationen erhält die Verwaltung insbesondere aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung gemäss Art. 840 Abs. 1 OR.34
Handlungsfrist Das Verzeichnis über sämtliche Genossenschafterinnen und Genossenschafter muss ab dem 1. Juli 2015 geführt werden.
Ausnahmen Keine
Weitere Anmerkungen Die Verwaltung muss das Genossenschafterverzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.35
Das Verzeichnis wird – im Gegensatz zum Verzeichnis nach Art. 877 OR/Art. 88 HRegV – weder offengelegt noch dem Handelsregisteramt eingereicht.36
Die beiden Verzeichnisse (Art. 837, Art. 877 OR) dürfen kombiniert und elektronisch37 geführt werden.
Die Belege, die einer Eintragung ins Genossenschafterverzeichnis zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Genossenschafterin oder des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt bleiben.
Bestimmungen Art. 837, Art. 877 OR
IX. Erleichterte Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
18 Der neue Art. 704a OR sieht vor, dass die GV die Umwandlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst. Würden die Statuten dieses Quorum verschärfen, so müsste das Handelsregisteramt die Statutenbestimmung zurückweisen, da sie gegen zwingendes Recht verstösst.
19 Wird zusammen mit der Umwandlung eine Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien eingeführt (Vinkulierung), so ist für diesen Beschluss der GV mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Bei der Einführung einer Vinkulierung ist zudem der aktienrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.38
33 Vgl. SAMUEL KRÄHENBÜHL (Anm. 19), Art. 88 N 1 ff., in: Rino Siffert/Nicholas Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013.
34 Botschaft GAFI, S. 666.
35 Siehe Anm. 27.
36 Botschaft GAFI, S. 666.
37 Siehe Anm. 29.
38 Vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 6 N 25 f.
20 Art. 627 Ziff. 7 OR ist aufgehoben worden. Für die Umwandlung von Inhaber- in Namenak-
tien ist folglich keine statutarische Umwandlungsklausel mehr notwendig. Die Statuten und der Handelsregistereintrag müssen jedoch angepasst werden, da die Aktienkategorie (Inhaber-/Namenaktie) ändert. Enthalten die Statuten einer bestehenden oder neuen AG eine Umwandlungsklausel, welche die zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht verletzt, so muss das Handelsregisteramt die Statuten nicht zurückweisen.
21 Auch Inhaberpartizipationsscheine können entsprechend den Vorgaben zu den Aktien in
Namenpartizipationsscheine umgewandelt werden (Art. 656a Abs. 2 OR).
X. Anpassung von Statuten und Reglementen
22 Statuten und Reglemente sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten (1. Juli 2015) an
die Vorgaben der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2014 anzupassen. Nach Ablauf der zweijährigen Frist werden die nicht gesetzeskonformen Bestimmungen ungültig (Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2014).
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER