Ergänzungen in der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016

Praxismitteilung 1/16 · 23. Dezember 2016 · Handelsregister

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/16 · Deutsch

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I. Inkrafttreten des Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens

  1. und anderer öffentlicher Zeichen1
  2. II. Terminologische Unterschiede im Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20112
  3. III. Anpassung der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 sowie die Praxismitteilung EHRA 2/14 vom 22. Dezember 20142

I. Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen

1 Am 1. Januar 2017 tritt das Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schwei-

zerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG)1 in Kraft und ersetzt das bisherige Bundesgesetz vom 5. Juni 1931.

2 Dies bedingt folgende Anpassung der Randziffer 48 in der Anleitung und Weisung an die Han-

delsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 ("2.2.3 Amtliche Bezeichnungen"):

Als amtliche Bezeichnungen gelten „Eidgenossenschaft“, „Bund“, „eidgenössisch“,

„Kanton“, „kantonal“, „Gemeinde“, „kommunal“ sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen (Art. 6 WSchG). Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behörden-

nahe Tätigkeit ausüben in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2 WSchG).

Beispiele:

Unzulässig für Rechtseinheiten ohne Behördenbezug: „Parlamentsdienst GmbH“, „Police SA“, „Konkurs- und Liquidationsamt AG“, „Eidgenössische Sparkasse AG“, „Swiss Federal Trust AG“.

Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen aber in Verbindung mit anderen Wortelementen in eine Firma aufgenommen werden, wenn die Firma nicht irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst (Art. 9 Abs. 3 WSchG).

1 SR 232.21.

2

II. Terminologische Unterschiede im Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011

3 Im Entscheid 2C_297/2014 vom 9. Februar 2016, weist das Bundesgericht ausdrücklich da-

rauf hin, dass nicht vernachlässigbare Unterschiede zwischen den im HFKG2 verwendeten italienischen, französischen und deutschen Bezeichnungen bestehen. Für die Definition des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendet Art. 2 Abs. 2 HFKG unter anderem die Bezeichnungen scuole universitarie – hautes écoles – Hochschulen. Diese terminologischen Unterschiede wirken sich zwangsläufig auch auf die “abgeleiteten Bezeichnungen” im Sinne des Art. 29 Abs. 1 HFKG aus, welche auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Gebrauch der Landessprachen zu definieren sind.3

4 Die Bezeichnung scuola universitaria bzw. der Bestandteil universitaria leitet sich (im Unter-

schied zu den Bezeichnungen Hochschule und hautes écoles) unmittelbar aus dem Wort università ab und hat damit einen klaren und direkten Bezug zum universitären Sektor. Demzufolge ist scuola universitaria als zusammengesetzte und abgeleitete Bezeichnung im Sinne der Art. 62 ff. HFKG geschützt. Hingegen dürfen die Bezeichnungen Hochschule und hautes écoles unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Gebrauch der jeweiligen Landessprache als andere gängige Bezeichnungen im Hochschulbereich frei verwendet werden.4

5 Unter Berücksichtigung des Entscheids 2C_297/2014 vom 9. Februar 2016 ist die im 3. Titel

der Praxismitteilung EHRA 2/14 vom 22. Dezember 2014 (3 Denominazioni protette) sowie in der Randziffer 8 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 enthaltene Bezeichnung scuola universitaria zu löschen. Diese Berichtigung betrifft nur die Praxismitteilung und Weisung in italienischer Sprache.

III. Anpassung der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 sowie die Praxismitteilung EHRA 2/14 vom 22. Dezember 2014

6 Die Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von

Firmen und Namen vom 1. Juli 2016 sowie die Praxismitteilung EHRA 2/14 vom 22. Dezember 2014 werden entsprechend angepasst und im Internet mit dem neuen Inhalt veröffentlicht.

EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

2 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (HFKG; SR 414.20).

3 Bundesgerichtsentscheid 2C_297/2014 vom 9. Februar 2016, siehe E. 8.2.

4 Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 29. Mai 2009 (BBI 2009 4647, Kommentar zum Art. 29).