Ergänzungen zur Praxismitteilung 1/19: Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)

Praxismitteilung 1/20 · 25. Februar 2020 · Handelsregister

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

EHRA · Praxismitteilung EHRA 1/20 · Deutsch

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1 Ausgangslage

Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) verabschiedet. Dieses ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.1

Infolgedessen hat das EHRA die Praxismitteilung 1/19 verabschiedet, mit dem Zweck, die aus dem FINIG resultierenden Auswirkungen für die Handelsregisterbehörden aufzuzeigen.

Zur Zeit besteht noch keine Aufsichtsorganisation im Sinne von Art. 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (FINMAG). Für die Bewilligung als "Vermögensverwalter" oder "Trustee" wird jedoch insbesondere der Nachweis vorausgesetzt, dass eine Beaufsichtigung durch eine solche Aufsichtsorganisation besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 FINIG). Bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) sind mehrere Gesuche zur Errichtung einer Aufsichtsorganisation hängig. Diese wird allerdings erst im Laufe des Jahres über die Genehmigungen entscheiden.

Für diesen Fall kennt das FINIG eine entsprechende übergangsrechtliche Bestimmung (vgl. Art. 74 Abs. 3 FINIG).

Aus diesem Grund wird die Praxismitteilung EHRA 1/2019 wie folgt ergänzt:

1 AS 2018 5247; SR 954.1.

2 SR 956.1.

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2 Übergangsrecht

Für die Verwendung der geschützten Bezeichnungen "Vermögensverwalter" und "Trustee" nach Art. 13 FINIG besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. Art. 74 Abs. 3 FINIG). Bis zu diesem Zeitpunkt entfällt die Prüfung der Handelsregisterbehörden bezüglich das Vorliegen einer Bewilligung der FINMA.

Ab dem 1. Januar 2021 ist der Gebrauch der genannten Bezeichnungen bei einer Neueintragung oder die Neuaufnahme dieser Bezeichnungen in der Firma oder im Zweck nur noch mit entsprechender Bewilligung der FINMA möglich.

Für die geschützten Bezeichnungen "Verwalter von Kollektivvermögen", "Fondsleitung" und "Wertpapierhaus" besteht hingegen keine übergangsrechtliche Ausnahme. Sie dürfen erst nach Erteilung der entsprechenden Bewilligung der FINMA in das Handelsregister eintragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 FINIG).

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin