COVID-19-Stundung - Auswirkungen auf die Handelsregisterbehörden

Praxismitteilung 3/20 · 29. April 2020 · Handelsregister

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

EHRA · Praxismitteilung EHRA 3/20 · Deutsch

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1 Ausgangslage

Am 16. April 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht)1 verabschiedet. Diese ist am 20. April 2020 in Kraft getreten2. Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Gemäss Artikel 6 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner in der Rechtsform der Einzelunternehmung, der Personengesellschaft oder einer juristischen Person beim Nachlassgericht eine Stundung von höchstens drei Monaten beantragen (COVID-19-Stundung), wenn sie oder er am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war oder Rangrücktritte im Sinne von Artikel 725 Absatz 2 OR3 im vollen Umfang der Überschuldung vorliegen. Die COVID-19-Stundung kann um höchstens weitere drei Monate verlängert werden (Art. 7 Abs. 1 COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht).

Die Bewilligung und die Verlängerung der COVID-19-Stundung müssen nach Artikel 10 Absatz 1 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt werden.

1 SR 281.242

2 AS 2020 1233

3 SR 220 Bundesamt für Justiz BJ Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 [email protected] www.bj.admin.ch

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2 Publikation der Mitteilungen des Nachlassgerichts

Artikel 10 Absatz 1 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht ist Artikel 296 SchKG4 nachempfunden. In den Erläuterungen5 zu Artikel 10 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht wird auf Seite 6 folgendes erwähnt:

«Anders als in der Konsultation vorgeschlagen wird bei der COVID-19-Stundung vollständig auf die stille Stundung verzichtet. Es erscheint sachgerecht, die Stundung so transparent wie möglich auszugestalten. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Schuldner die Stundung voraussetzungslos erhält und nicht durch einen Sachwalter überwacht wird.»

Die Mitteilung einer COVID-19-Stundung durch das Nachlassgericht ist demnach im Handelsregister zu publizieren. Die Publikation erfolgt in analoger Anwendung von Artikel 160 HRegV6. Im Publikationstext ist ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich um eine COVID-19-Stundung handelt.

Bei der Eintragung von COVID-19-Stundungen werden folgende Publikationstexte verwendet:

«Mit Entscheid vom TT.MM.2020 des … [Bezeichnung des Nachlassgerichts] wurde eine COVID-19-Stundung für … Monate bis am TT.MM.2020 bewilligt.»

[Gegebenenfalls] «Als Sachwalter wird … eingesetzt.»

«Mit Entscheid vom TT.MM.2020 hat das … [Bezeichnung des Nachlassgerichts] die COVID-19-Stundung um … Monate bis am TT.MM.2020 verlängert.»

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

4 SR 281.1

5 www.bj.admin.ch → Aktuell → News → 2020 → Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse (https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-04-16/erlaeuterungen-covid19-insolvenz-d.pdf)

6 SR 221.411