Kapitaleinzahlungsbestätigung gemäss Art. 633 Abs. 1 OR durch Personen nach Art. 1b BankG (Fintech-Unternehmen)
Praxismitteilung 3/23 · 30. November 2023 · Handelsregister
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
EHRA · Praxismitteilung EHRA 3/23 · Deutsch
Es stellt sich die Frage, ob als Kapitaleinzahlungskonto im Sinne von Art. 633 Abs. 1 OR auch ein Konto bei einer nach Art. 1b BankG bewilligten Person (Fintech-Unternehmen) in Frage kommt oder nicht. Der mit der Aktienrechtsrevision geänderte Wortlaut von Art. 633 Abs. 1 OR spricht von einer «Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934». Als Banken im Sinne des Bankgesetztes gelten nur Institute nach Art. 1a BankG. Die Fintech-Unternehmen gemäss Art. 1b BankG sind keine Banken und sind daher streng grammatika- lisch ausgelegt nicht unter Art. 633 Abs. 1 OR zu subsumieren.
Der bisherige Wortlaut von Art. 633 Abs. 1 OR, welcher von «dem Bankengesetzt vom 8. November 1934 unterstellten Instituten» sprach, erfasste hingegen nebst den Banken auch die Fintech-Unternehmen gemäss Art. 1b BankG (eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Fi- nanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). Bis zum 31. Dezember 2022 konnten damit Kapitaleinzahlungsbestätigungen auch von Fintech-Unternehmen ausgestellt werden.
Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, diese Praxis in Bezug auf die Kapitaleinzahlung bei Fintech-Unternehmen im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu ändern. Mit der Anpassung von Art. 633 Abs. 1 OR war keine materielle Änderung bezweckt (Botschaft Aktienrechtsrevi-
sion, S. 489). Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) teilt daher die Ansicht des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF), wonach auch bei Personen nach Art. 1b BankG Kapitaleinlagen nach Art. 633 Abs. 1 OR hinterlegt werden
können. Der Wortlaut von Art. 633 Abs. 1 OR muss weit ausgelegt werden, und nebst den Banken nach Art. 1a BankG auch die Fintech-Unternehmen, auf welche das BankG gemäss Art. 1b BankG sinngemäss Anwendung findet, umfassen.
Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes im Hinblick auf die Einführung einer staatli- chen Liquiditätssicherung (Public Liquidity Back-stop, PLB, BBl 2023 2165) will in diesem Be- reich mit einer Gesetzesänderung für mehr Rechtsicherheit sorgen und schlägt daher eine Änderung von Art. 633 Abs. 1 OR sowie Art. 653e Abs. 2 OR vor. Kapitaleinzahlungen sollen bei einer «Bank nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) oder bei einer Person nach Artikel 1b BankG» hinterlegt werden können. Das EHRA und das SIF teilen die Ansicht, dass auch vor Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung Kapi- taleinzahlungsbestätigungen von Fintech-Unternehmen durch die Handelsregisterbe-
hörden akzeptiert werden müssen.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin