Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität

Weisung · 1. April 2021 · Handelsregister

Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 1. April 2021

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

EHRA · Weisung · Deutsch

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Direktionsbereich Privatrecht

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

Bern, 1. April 2021

Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität

I. Prüfungszuständigkeit und Gegenstand der Prüfung

1 Für die Identitätsprüfung ist das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) zuständig.

2 Zur Gewährleistung des Rechts auf den ausschliesslichen Gebrauch an der eingetrage-

nen Firma führt das EHRA ein zentrales Verzeichnis aller Firmen der im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten (Firmenzentralregister; Art. 13 Handelsregisterverordnung [HRegV]; SR 221.411).

II. Allgemeine Grundsätze zur Feststellung der Identität

3 Die im Handelsregister eingetragene Firma eines Einzelunternehmens darf von keinem

andern Geschäftsinhaber an demselben Ort verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist (Art. 946 Abs. 1 OR; SR 220).

4 Die Firmen der Handelsgesellschaften und der Genossenschaften müssen sich von allen

in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsform deutlich unterscheiden (Art. 951 OR).

5 Die Prüfung der Handelsregisterbehörden beschränkt sich neben der Prüfung der

Rechtmässigkeit der Firma auf die Feststellung der Firmenidentität. Gegebenenfalls wird eine neu eingetragene identische Firma zurückgewiesen.

6 Die Frage, ob zwei nicht identische Firmen aufgrund ihrer Ähnlichkeiten verwechselbar

sind, ist vom zuständigen Gericht zu beurteilen (Art. 956 OR).

7 Die Firmenidentität kann aufgrund einer Vielzahl für das Erscheinungsbild massgeben-

der Elemente nicht allgemeingültig abstrakt umschrieben, sondern muss letztlich fallweise beurteilt werden.

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8 Dabei ist zu beachten, dass die Nichtgenehmigung einer identischen Firma eine ein-

schneidende Massnahme darstellt, die Bildung ähnlicher Firmen einem Bedürfnis entspricht (insb. zum Erkennbar machen einer Gruppenzugehörigkeit) und im Streitfall zur Beurteilung ähnlicher Firmen der Richter zuständig ist. Demnach müssen bereits qualitativ geringe, aber kennzeichnungskräftige Unterschiede zur Verneinung der Identität von Firmen genügen.

III. Gesamteindruck als Beurteilungsgrundlage für die Identität

9 Die Firmenidentität beurteilt sich auf der Grundlage des Gesamteindrucks, den die

fraglichen Firmenbezeichnungen beim Betrachter erzeugen. Ausgangspunkt - aber nicht alleine massgebend - ist dabei die Zeichenfolge.

10 Die Beurteilung der Firmenidentität beschränkt sich gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts nicht nur auf die absolute Identität der Zeichenfolge, sondern hat dem Gesamteindruck, den die fraglichen Firmenbezeichnungen im Erinnerungsbild eines durchschnittlich aufmerksamen Betrachters hinterlassen, Rechnung zu tragen (vgl. dazu die Erwägungen von BGE 55 I 189, wonach die Handelsregisterbehörden eine Anmeldung nicht mit der Begründung abweisen dürfen, es bestehe eine – wie auch immer geartete – Ähnlichkeit mit bereits eingetragenen Firmen).

IV. Nicht unterscheidungsfähige Bestandteile und Merkmale

11 Gewisse geringfügige Unterschiede sind für die Beurteilung der Firmenidentität nicht von

Bedeutung, weil diese Bestandteile und Eigenheiten letztlich nicht einprägsam und somit nicht unterscheidungskräftig sind.

12 Wegen der Vielfältigkeit der Sprache ist es schwierig, generell-abstrakte Kriterien

festzulegen, da jeder Einzelfall anders gelagert ist und spezifisch geprüft werden muss. Die nachstehend erläuterten nicht unterscheidungsfähigen Bestandteile und Merkmale haben sich in der Praxis bewährt und bilden somit die Grundlage für die Identitätsprüfung. Je nach den Umständen können weitere Aspekte für die Beurteilung der Firmenidentität berücksichtigt werden.

13 Gross- / Kleinschreibung

„XL Fat Burger AG“ = „XL FAT BURGER AG“.

14 Lücken (Zeichen- bzw. Wortabstände)

„XL Fat Burger AG“ = „XLFatburger AG“ = „XL-Fat-Burger-AG“.

15 Interpunktionszeichen

„XL Fat Burger AG“ = „XL-Fat-Burger-AG“ = „XL! Fat, Burger-AG“.

16 Umlaute (ae = ä; oe = ö; ue = ü)

„Schoene Haeuser und Gaerten GmbH“ = „Schöne Häuser und Gärten GmbH“.

Dies gilt jedoch nicht für Firmen mit einem Personennamen:

„Heinrich Mäder AG“  „Heinrich Maeder AG“.

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17 Diakritische Zeichen (e = é = è = ê = ë)

„étoile énergie sarl“ = „Etoile Energie SARL“.

18 Verschiedene Schreibweisen von Sachbegriffen

Verschiedene Schreibweisen von Begriffen (bspw. ph = f; tz = z; c = k = ck u.a.) können unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes dazu führen, dass Firmen als identisch gelten.

„Even faster Foto-Service AG“ = „Even faster Photo Service AG“;

„Arte Produktion AG“ = „Arte Production GmbH“.

19 Ziffern = ausgeschriebene Zahlen

„Auberge des 13 étoiles SA” = „Auberge des Treize étoiles SA”;

„The 5th Avenue Sàrl” = „the fifth avenue ag”.

20 Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze

Juristische Personen sollen beim Wechsel der Rechtsform (Umwandlung) die bisherige Firma beibehalten können. Rechtsformzusätze sind bei juristischen Personen unter dem Blickwinkel der Firmenidentität somit nicht unterscheidungskräftig

(BGE 4A.8/1998 vom 11. September 1998).

„Brash AG“ = „Brash GmbH“ = „Genossenschaft Brash“.

Die Zusätze „in Liquidation“ und „in Nachlassliquidation“ sind nicht unterscheidungskräftig. Zudem kann das zuständige Gesellschaftsorgan seinen Auflösungsbeschluss widerrufen, so dass die Rechtseinheit unter der bisherigen Firma weiterbesteht

(BGE 123 III 473 ff.).

„ATOS AG in Liquidation“ = „ATOS GmbH“.

V. Firmenidentität und fremdsprachige Firmenfassungen

21 Alle im Handelsregister eingetragenen fremdsprachigen Firmenfassungen geniessen

denselben firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsschutz wie die Originalfassung.

22 Der Schutz beschränkt sich demnach nicht bloss auf Fassungen in den schweizerischen

Amtssprachen, sondern auf alle eingetragenen sprachlichen Fassungen (s. BGE 27 II 520 [vom 22. November 1901] in Sachen „Anglo-Swiss Condensed Milk Company“ gegen „Schweizerische Milchgesellschaft“).

„Sosa Blumen AG (Sosa Fleurs SA)“ = „Sosa Fleurs SA“

(Identität gegeben, da eine Übersetzung der Firma eingetragen ist).

23 Im Handelsregister nicht eingetragene Übersetzungen der Firma geniessen somit keinen

firmenrechtlichen Schutz.

„Sosa Blumen AG“  „Sosa Fleurs SA”  „Sosa Fiori SA”

(keine Firmenidentität, da die verschiedenen Rechtsträger keine Übersetzungen ihrer Firma haben eintragen lassen).

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VI. Firmenidentität bei Umstrukturierungen

24 Bei einer Fusion darf die übernehmende Rechtseinheit die Firma der übertragenden

Rechtseinheit im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Vorgangs annehmen.

25 Dasselbe gilt auch im Falle einer Aufspaltung: Die übernehmende Rechtseinheit darf die

Firma der übertragenden Rechtseinheit im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Spaltung annehmen.

26 Bei einer Umwandlung findet kein Subjektwechsel statt, so dass die bisherige Firma mit

Ausnahme des Rechtsformzusatzes beibehalten werden darf.

27 Einer Umwandlung gleichgestellt wird gemäss Rechtsprechung die Auflösung und

Liquidation einer Genossenschaft mit gleichzeitiger Gründung einer Aktiengesellschaft durch die vormaligen Genossenschafter mittels Einlage sämtlicher Aktiven und Passiven der Genossenschaft. Diesfalls dürfen beide Rechtsträger dieselbe Firma führen und bis zur Löschung der aufgelösten Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein (s. BGE 4A.8/1998 vom 11. September 1998).

VII. Firmenidentität im Liquidationsstadium

28 Das gesetzliche Ausschliesslichkeitsrecht an Firmen von Personengesellschaften,

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften mit dem Zusatz „in Liquidation“ oder „in Nachlassliquidation“ besteht bis zur Löschung des Rechtsträgers im Handelsregister.

Die Neueintragung einer Gesellschaft mit der Firma „Saure Gurke GmbH“ ist abzuweisen, solange die „Saure Gurke AG in Liquidation“ noch im Handelsregister eingetragen ist.

VIII. Kein Ausschliesslichkeitsschutz bei Vereins- und Stiftungsnamen

29 Der firmenrechtliche Ausschliesslichkeitsanspruch findet im Namensrecht keine Anwen-

dung, so dass identische Vereins- und Stiftungsnamen im Handelsregister eingetragen werden müssen.

30 Vereins- und Stiftungsnamen, die mit Firmen von Handelsgesellschaften oder Genos-

senschaften identisch sind, müssen eingetragen werden.

Zulässig: „verein pro musica”  „Stiftung Pro Musica“  „Pro Musica AG”

31 Namensanmassungen können entweder mit den spezifischen namensrechtlichen

Schutzbestimmungen (s. Art. 29 ZGB; SR 210) oder mit dem Kennzeichenschutz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (s. Art. 3 Bst. d UWG; SR 241) unterbunden werden.

IX. Prüfung bei Firmenrecherchen

32 Bei Firmenrecherchen sind alle identischen oder ähnlichen Firmen oder Namen unab-

hängig von der Rechtsform im Rechercheergebnis aufzuführen.

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33 Werden im Rechercheauftrag nebst der Hauptfassung der Firma zusätzlich fremdspra-

chigen Firmenfassungen aufgeführt, sind in der Antwort auch die den fremdsprachigen Firmenfassungen ähnlichen eingetragenen Firmen anzugeben. Dies folgt unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach fremdsprachige Firmenfassungen eigenständige Firmen sind, die das entsprechende Ausschliesslichkeitsrecht beanspruchen (BGE 27 II 520).

X. Prüfung bei der Genehmigung der Tagesregistereinträge

34 Bei der Identitätsprüfung anlässlich der Genehmigung der Tagesregistereinträge sind

neue Firmen von Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, von Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (SICAF) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen darauf zu prüfen, ob in der Schweiz keine bereits gleichlautende Firmen dieser Rechtsformen eingetragen sind. Die Prüfung erstreckt sich auch auf allfällige fremdsprachige Firmenfassungen.

35 Bei der Genehmigung der Tagesregistereinträge ist ebenfalls zu prüfen, ob neue Firmen

von Einzelunternehmen, mit bereits gleichlautenden am selben Sitz eingetragenen Firmen von Einzelunternehmen kollidieren. Die Prüfung erstreckt sich auch auf allfällige fremdsprachige Firmenfassungen.

36 Vereins- und Stiftungsnamen sowie Firmen von Zweigniederlassungen werden im

Rahmen der Genehmigung der Tagesregistereinträge nicht auf das Bestehen von identischen Namen oder Firmen überprüft.

Die interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben.

Diese interne Weisung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

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ANHANG

Zur Veranschaulichung der internen Weisung zur Prüfung der Firmenidentität hat das EHRA nachfolgend einige Beispiele für identische Firmen zusammengetragen. Die Auswahl wurde lediglich unter dem Aspekt der Firmenidentität durchgeführt. Die Firmen in der linken Kolonne wurden als identisch beurteilt.

In den runden Klammern wird auf die entsprechende Randziffer (Rz) der Weisung verwiesen.

Gross- / Kleinschreibung (Rz 13)

UCI GmbH = Uci SA

DELUXE CONSULTING SARL = De Luxe Consulting GmbH

SW TRADING Sàrl = SW Trading SA

ErrePi Sagl = Errepi SA

IMMO Ré Sàrl = ImmoRe AG

Genossenschaft Belétage = Bel Etage AG

Mountaininvest GmbH = MOUNTAIN INVEST SA

htech gmbh = HTech GmbH

Lücken [Zeichen- bzw. Wortabstände] (Rz 14)

BES Trading GmbH = BESTRADING SA

AC Trans GmbH = Actrans GmbH

IM Holding AG = Imholding SA

S I B GmbH = SIB GmbH

Eco plus AG = ecoplus Sàrl

MODIT Sagl = Mod it AG

Pilatesstudio Sagl = Pilates Studio Sàrl

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Interpunktionszeichen (Rz 15)

HT-Lab Sagl = HTLab AG

kaiser & ritter gmbh = Ritter + Kaiser AG

V.I.P. - CLUB Sagl = VIP Club Sàrl, en liquidation Compact GmbH = Com-p-act AG

FPS Holding AG = F.P.S. Holding SA en liquidation B Gestion Sàrl = B-Gestion Sàrl

ECO-CONCEPT Sàrl = EcoConcept Sàrl

N-T-H GmbH = NTH AG

H.A.R.T. GmbH = Hart AG

art.Fashion GmbH = Artfashion GmbH

FIMMO GmbH = F-Immo AG

re-cap ag = Recap AG

Aproject GmbH = A-Project AG

I-GOR GmbH = Igor SA

Umlaute [ae = ä; oe = ö; ue = ü] (Rz 16)

Büro swiss ag = Buero Swiss GmbH

Deluxe Möbel AG = Deluxe Moebel GmbH

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Diakritische Zeichen [e = é = è = ê = ë] (Rz 17)

IMMO Ré Sàrl = ImmoRe AG

Genossenschaft Belétage = Bel Etage AG

pro Elektro SA = Pro éléktro Sàrl

à la bonne auberge Sàrl = A LA BONNE AUBERGE Sàrl ONô Sagl = ONO AG

4 éléments Sàrl = 4elements GmbH

Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze (Rz 20)

LARES BAU AG = LARES Baugenossenschaft SwissMobiliar AG = Swiss Mobiliar Cooperative Company ERNST FUCHS AG = ERNST FUCHS Sàrl

Why Not Aktiengesellschaft = Whynot SA

V.I.P. - CLUB Sagl = VIP Club Sàrl, en liquidation FPS Holding AG = F.P.S. Holding SA en liquidation