Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG)
GS VII B/1/1 · RBG · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.2026 (Beschlussdatum: 04.05.2025)
Kantonales Recht Glarus · GS VII B/1/1 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.2026 (Beschlussdatum: 04.05.2025). Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.
3.2. Formelles Baurecht
3.2.1. Bewilligungspflicht
Art. 66
1 Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung soweit sie Interessen der Nachbarn oder folgende Interessen der Öffentlichkeit berühren:
- a.
materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestimmungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwendbar sind;
- b.
neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende zusätzlich belastet werden;
- c.
die Umwelt beeinträchtigt wird.
2 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
3.2.2. Baubewilligungsverfahren
Art. 67 Zuständigkeiten
1 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung der Gemeinde.
2 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bedürfen zusätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese entscheidet, ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht erteilt werden kann.
3 Die Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 68 Koordination
1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen oder der Einhaltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde des Leitverfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander abgestimmt und möglichst gleichzeitig eröffnet werden.
2 Leitverfahren ist jenes Verfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
3 Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für raumwirksame Vorhaben, die keiner Baubewilligung bedürfen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet eine zentrale kantonale Stelle, welche die erforderlichen kantonalen Bewilligungen, Zustimmungen usw. sammelt, koordiniert und gesamthaft an die zuständige Gemeindebehörde weiterleitet.
5 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
Art. 69 Bauermittlung
1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann vom Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers bei der Gemeinde oder der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht anfechtbar. Steht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vorentscheides einräumen.
3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Vorentscheides eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 70 Baugesuchseingabe
1 Vor Baubeginn ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.
2 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.
3 Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchsprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
4 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von kantonalen oder Bundesbehörden, so leitet die zuständige Gemeindebehörde das vollständige Baugesuch an die vom Regierungsrat bezeichnete zentrale kantonale Stelle (Art. 68 Abs. 4) weiter. Diese sorgt für die beförderliche Zustellung und Behandlung des Baugesuchs durch die betroffenen Stellen des Kantons und des Bundes und stellt die abgestimmten Bewilligungen der zuständigen Gemeindebehörde zur weiteren Behandlung und Eröffnung zu.
5 Die zuständige Gemeindebehörde bzw. involvierte kantonale Stellen sind berechtigt, in begründeten Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.
Art. 71 Öffentliche Auflage
1 Das Baugesuch ist nach formeller Überprüfung und nach Feststellung der Vollständigkeit während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben.
3 Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. *
Art. 72 Meldeverfahren
1 Geringfügige Bauvorhaben, welche weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können in einem Meldeverfahren bewilligt werden.
2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige- und Auflageverfahren.
Art. 73 Öffentlich-rechtliches Einspracheverfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffentlichrechtliche Einsprache erheben.
2 Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiterzuleiten.
3 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlichrechtlichen Einsprachen.
4 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Bewilligung gemäss Artikel 67 Absatz 2 über Einsprachen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
5 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Art. 74 Privatrechtliche Klage
1 Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.
Art. 75 Schadenersatzansprüche
1 Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden.
Art. 76 Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.
2 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit es die Umstände erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt werden.
Art. 77 Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 78 Geltungsdauer
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Die zuständige Gemeindebehörde kann eine längere Geltungsdauer festlegen.
2 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängert werden.
4. Rechtsschutz
Art. 79
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 26 ff. und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. *
2 Erste Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, ist:
- a.
das Departement, welches Beschwerden gegen Verfügungen der Leitbehörde zu beurteilen hat, wenn kantonale oder kommunale Verwaltungsbehörden, die der Fachaufsicht verschiedener Departemente unterstehen, am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken haben;
- b.
der Regierungsrat, wenn ein Departement oder eine andere unmittelbar dem Regierungsrat unterstehende Behörde am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat;
- c.
das Verwaltungsgericht, wenn der Regierungsrat am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat.
3 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c kann vor Verwaltungsgericht auch die Unangemessenheit der Verfügungen geltend gemacht werden.
4 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil von koordiniert zu erlassenden Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann sie auch gegen jene Verfügungen erhoben werden, bei denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
5 Die Beschwerdeinstanz sorgt bei der Beurteilung von Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, für eine gesamthafte Eröffnung ihrer Entscheide.
5. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 80 Strafbestimmungen
1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Natur- und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 1000 bis maximal 30 000 Franken bestraft. *
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. *
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. *
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. *
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre. *
6 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung10. *
10 GS III F/1
Art. 81 Einstellung von Bauarbeiten
1 Wird mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, oder wird ein Bau in Abweichung von der erteilten Bewilligung erstellt, hat die zuständige Gemeindebehörde unverzüglich die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Soweit Interessen des Kantons unmittelbar betroffen sind, steht dieselbe Befugnis auch dem Departement zu.
2 Für den Fall der Widerhandlung droht die Baubehörde oder das Departement die Straffolge nach Artikel 292 Strafgesetzbuch an.
3 Baueinstellungsverfügungen sind vorläufig vollstreckbar. Einer Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, sofern dies die Beschwerdeinstanz verfügt.
Art. 82 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
1 Die zuständige Gemeindebehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Änderung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist.
2 Für sämtliche entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch nach Massgabe von Artikel 227 Ziffer 2 EG ZGB zu, welches fünf Jahre nach der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung erlischt.
Art. 83 Säumnis der Gemeinde
1 Kommt die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nach und werden dadurch wesentliche öffentliche Interessen erheblich gefährdet oder verletzt, kann an ihrer Stelle das Departement die erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Die Gemeinde haftet für die Kosten. Der Rückgriff auf den pflichtigen Grundeigentümer oder Bauherrn bleibt vorbehalten.
Art. 84 Gebühren/Auslagen
1 Kanton und Gemeinden erheben Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Erbringung von besonderen Dienstleistungen.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 85 Anpassung bestehender Nutzungsplanungen
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Sondernutzungspläne mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft.
2 Sie sind innert fünf Jahren anzupassen. Das Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 86 Anpassung bestehender Baureglemente
1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind mit seinem Inkrafttreten aufgehoben.
2 Bestehende Baureglemente sind innert fünf Jahren anzupassen. Das Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 87 Hängige Verfahren
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nach neuem Gesetz zu beurteilen.
2 Die materiellen Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben anwendbar, wenn angesichts der bereits getätigten Vorbereitungsarbeiten die Anpassung an das neue Recht nicht zumutbar ist; dies ist namentlich der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem Vorhaben, welches planungsrechtlicher Vorkehrungen bedarf, bereits eine öffentliche Auflage stattgefunden hat.
Art. 87a * Einlagen von Mehrwertabgaben
1 Die Gemeinden erheben die Mehrwertabgaben nach diesem Gesetz für diejenigen Fälle, die ab Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 33b ff. in Rechtskraft erwachsen.
2 Die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe von Artikel 33b ff. gelten nicht für Zonenplanrevisionen, wenn das öffentliche Auflageverfahren vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen durchgeführt worden ist.
Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Raumplanungs- und Baugesetz für den Kanton Glarus vom 1. Mai 1988.
Art. 89 Änderungen bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Gesetze wie folgt geändert:11
11 Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
Art. 90 Zusammenführung mit anderen Änderungen
1 Werden die in Artikel 89 aufgeführten Gesetzesbestimmungen auch durch Beschlüsse der Landsgemeinde 2010 zu anderen Vorlagen geändert, so beauftragt die Landsgemeinde den Regierungsrat, die Änderungen zusammenzuführen und ihren endgültigen Wortlaut verbindlich festzulegen.
Art. 91 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
SBE XI/5 353
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss · Inkrafttreten · Element · Änderung · SBE Fundstelle
02.05.2010 · 01.07.2011 · Erlass · Erstfassung · SBE XI/5 353
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 49 Abs. 3 · aufgehoben · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 54 Abs. 1a · eingefügt · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 54 Abs. 2 · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 54 Abs. 2, b. · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 54 Abs. 3 · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 54 Abs. 4 · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 71 Abs. 3 · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 80 Abs. 1 · geändert · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 80 Abs. 2 · eingefügt · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 80 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 80 Abs. 4 · eingefügt · SBE 2014 39
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 80 Abs. 5 · eingefügt · SBE 2014 39
07.05.2017 · 01.07.2018 · Erlasstitel · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 1 · Sachüberschrift geänd. · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 1 Abs. 2 · aufgehoben · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 1 Abs. 3 · aufgehoben · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 1a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 2 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 2 Abs. 1, a. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 2 Abs. 1, b. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 2 Abs. 1, c. · aufgehoben · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 3 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 4a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Titel 2.2. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 9 Abs. 3 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 14 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 16 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 19 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 19 Abs. 2, a., 7. · aufgehoben · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 19 Abs. 2, b., 6. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 19 Abs. 2, b., 7. · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 25 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 26 Abs. 2 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 26 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 26 Abs. 4 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27 · Sachüberschrift geänd. · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27 Abs. 4 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 27b · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 28 Abs. 2 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 28 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 29 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 29 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 29 Abs. 4 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 29 Abs. 5 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 32a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33 Abs. 1a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33 Abs. 2 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Titel 2.4.1.a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33b · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33c · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33d · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33e · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33f · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33g · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33h · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33i · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33j · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33k · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33l · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 33m · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 36 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 45 Abs. 1, c. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 45 Abs. 1, d. · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 49 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 1a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 3 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 4 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 7 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 51 Abs. 8 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 52 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 52 Abs. 4 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 53 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 54 · Sachüberschrift geänd. · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 54 Abs. 2, a. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 54 Abs. 2, b. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 54 Abs. 2, c. · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 56 Abs. 2 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 57 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 57 Abs. 5 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 57 Abs. 6 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 58 · Sachüberschrift geänd. · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 58 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 58 Abs. 2 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 60 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 60 Abs. 1, c. · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 60 Abs. 1, d. · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 61 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 61 Abs. 4 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 65a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 79 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 80 Abs. 1 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 80 Abs. 5 · geändert · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 80 Abs. 6 · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2017 · 01.07.2018 · Art. 87a · eingefügt · SBE 2018 05
07.05.2023 · 01.07.2023 · Art. 51 Abs. 7 · geändert · SBE 2023 18
04.05.2025 · 01.01.2026 · Art. 27 Abs. 2 · geändert · SBE 2025 30
04.05.2025 · 01.01.2026 · Art. 27 Abs. 3a · eingefügt · SBE 2025 30
04.05.2025 · 01.01.2026 · Art. 27a Abs. 3 · geändert · SBE 2025 30