Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG)

SRSZ 711.111 · VVzUSG · vom 3. Juli 2001

Inhalt

Kantonales Recht Schwyz · SRSZ 711.111. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.

VIII. Belastete Standorte

§ 6481 1. Umwelt und Energie

1 Das Amt für Umwelt und Energie erstellt und führt den Kataster der belasteten Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).

2 Es ist weiter zuständig für:

a)

die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);

b)

die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs. 3 AltlV);

c)

die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);

d)

die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwachung (Art. 13 AltlV);

e)

die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV), dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);

f)

die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19 AltlV);

g)

die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);

h)

die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);

i)

die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA);

j)

die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU (Art. 21 Abs. 1 AltlV);

k)

die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung (§ 39a Abs. 1 EGzUSG);

l)

das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG);

m)

die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet (Art. 32dbis Abs. 3 USG).

3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der belasteten Standorte.

81 Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

§ 6582 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster der belasteten Standorte befindet.

2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Umwelt und Energie via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen.

3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie alle belasteten sowie verdächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umwelt und Energie die Abklärungen bei belasteten Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.

82 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie

§ 6683 1. Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.

2 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,84 soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.

83 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

84 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.

§ 6785 2. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft:

a)

erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);

b)

organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);

c)

bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);

d)

überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);

e)

kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV);

f)

kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).

85 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.

§ 6886 3. Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie:

a)

berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);

b)

kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;

c)

überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern in Grundwasserschutzzonen, in Zuströmbereichen Zu sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP; Art. 68 PSMV);

d)

legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zu Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze des Grundwassers erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);

e)

erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);

f)

überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);

g)

ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren an (Anhang 2.14 ChemRRV);

h)

überprüft die Verwendung von aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen, ozonabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (Anhänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);

i)

berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsorgung (Anhang 1.6 ChemRRV).

86 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a, b, e und f in der Fassung vom, Bst. g bis j neu eingefügt am 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d, h und i in der Fassung vom, Bst. j aufgehoben am 27. Mai 2026, bisherige Bst. i und j werden zu Bst. h und i.

§ 68a87 4. Amt für Gewässer

Das Amt für Gewässer:

a)

überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern in und an oberirdischen Gewässern (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP; Art. 68 PSMV);

b)

legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze der Oberflächengewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);

c)

koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Amtes für Wald und Natur, des Amtes für Umwelt und Energie, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei Bedarf weiterer Fachstellen die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV).

87 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

§ 6988 5. Tiefbauamt

Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).

88 Fassung vom 2. Februar 2010: Überschrift in der Fassung vom 27. Mai 2026.

§ 69a89 6. Amt für Wald und Natur

Das Amt für Wald und Natur:

a)

überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);

b)

erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);

c)

kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);

d)

kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV);

e)

überwacht die Einhaltung der Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).

89 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017; Überschrift und Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 27. Mai 2026.

§ 69b90 7. Amt für Arbeit

Das Amt für Arbeit:

a)

kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lagerung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (Art. 21 und 31 ChemG);

b)

berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit (Anhang 1.6 ChemRRV);

c)

überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3 ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.

90 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026, bisheriger § 69c wird zu § 69b.

§ 69c91

91 Aufgehoben am 27. Mai 2026.

X. Strahlung

§ 7092 1. Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der NISV sowie die StSV, indem es:

a)

vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);

b)

ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5 NISV);

c)

die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7 bis 9 NISV);

d)

die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);

e)

die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15 NISV);

f)

dafür sorgt, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Art. 159 Abs. 1 StSV durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 2 StSV) und bei Überschreitung des Referenzwerts innert dreier Jahre ab Feststellung die Radonsanierung anordnet (Art. 166 Abs. 3 StSV);

g)

von den Gebäudeeigentümern verlangen kann, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden (Art. 164 Abs. 1 StSV) und bei Überschreitung des Referenzwerts die Radonsanierung anordnet (Art. 166 Abs. 2 StSV);

h)

die auf seinem Gebiet erhobenen Daten in die Radondatenbank des Bundesamtes für Gesundheit einpflegt (Art. 162 Abs. 4 StSV).

92 Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 11. April 2017; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f bis h in der Fassung vom 27. Mai 2026.

§ 70a93 2. Amt für Arbeit

Das Amt für Arbeit vollzieht die Bestimmungen der StSV, indem es:

a)

bei radonexponierten Arbeitsplätzen, die den Radonreferenzwert überschreiten, Massnahmen nach Art. 167 StSV anordnet (Art. 156 und 158 StSV);

b)

stichprobenweise Messungen an radonexponierten Arbeitsplätzen durchführen kann (Art. 165 Abs. 2 StSV).

93 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

§ 70b94 3. Gemeinden und Bezirke

Die Gemeinden und Bezirke vollziehen die Bestimmungen der StSV, indem sie bei Neu- und Umbauten die Gebäudeeigentümer oder Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen der Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam machen, soweit dies sinnvoll ist (Art. 163 Abs. 1 StSV).

94 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

XI. Schall und Laser

§ 7195 1. Gemeinde

Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG)96 indem sie:

a)

die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstalter zur Behebung auffordert (Art. 20a und Art. 27 V-NISSG);

b)

Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffordert (Art. 27 V-NISSG).

95 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

96 SR 814.711.

§ 71a97 2. Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der V-NISSG, indem es die Pflichten der Betreiber von Solarien überprüft und sie bei Mängeln zur Behebung auffordert (Art. 2 bis 4 V-NISSG).

97 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

§ 71b98 3. Kantonsapotheker

Der Kantonsapotheker vollzieht die Bestimmungen der V-NISSG indem er:

a)

die Qualifikation der behandelnden Personen prüft, welche Produkte mit nichtionisierender Strahlung oder Schall für ihre Wirkung verwendet (Art. 5, 8 und 9 V-NISSG);

b)

die korrekte Verwendung der Produkte mit nichtionisierender Strahlung und Schall prüft (Art. 6 V-NISSG).

98 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

§ 71c99 4. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei vollzieht die Bestimmungen der V-NISSG, indem sie die Einhaltung des Abgabe- und Besitzverbotes sowie die korrekte Verwendung von Laserpointern prüft und Verstösse zur Anzeige bringt (Art. 22 und 23 V-NISSG).

99 Neu eingefügt am 27. Mai 2026.

XII. Schlussbestimmungen

§ 72100 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2026

Verfahren, die beim Inkrafttreten der Teilrevision vom 27. Mai 2026 hängig sind, werden von der bisher zuständigen Behörde nach neuem Recht beurteilt.

100 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2026.

§ 73101

101 Aufgehoben am 27. Mai 2026.

§ 74102

102 Aufgehoben am 27. Mai 2026.

§ 75 2. Änderung von Erlassen

Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997103 wird wie folgt geändert:

§ 29 Satz 1

Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung ein- reichen.

103 SRSZ 400.111.

§ 76104 3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverordnung mit folgenden Änderungen weiter:

104 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Titel

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV)

Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren

21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (ein- Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren schliesslich der Wärme von Grundwasser) mit (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20) oder mehr als 5 MWth Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

für Wärme von Grundwasser

Konzessionsverfahren (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, SRSZ 451.100)

30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 GSchG, SR 814.20) oder

Baubewilligungsverfahren bei terrestrischen Arbeiten (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere Konzessionsverfahren nicht der Energiegewinnung dienende Material- (Art. 44 GSchG, SR 814.20 bzw. § 8 Gesetz über das entnahmen aus dem Bergregal und die Nutzung des Untergrundes GBNU, Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen SRSZ 215.110) oder von mehr als 300 000 m³ Baubewilligungsverfahren (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:

a)

Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;105

b)

Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25. August 1987;106

c)

Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;107

d)

Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992;108

e)

Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 17. Mai 1994.109

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

105 GS 17-707.

106 GS 17-683.

107 GS 18-33.

108 GS 18-269.

109 GS 18-444.

§ 77 4. Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund110 rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.111

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

110 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24. September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010, vom 11. April 2017 am 24. August 2017 und vom 27. Mai 2026 am 4. August 2026.

111 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl 2017 2169) und vom 27. Mai 2026 am 1. September 2026 (RE-SZ19-0000000044) nach der Genehmigung durch den Bund in Kraft getreten.

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz112 (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

112 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu eingefügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben; Ziffern 11.2, 11.3,.30.2 und 30.3 in der Fassung vom 27. Mai 2026.

Bei den folgenden Anlagetypen ist das Amt für Gewässer die zuständige UVP-Koordinationsbehörde gemäss § 44 ff.:

21.3 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke

Für die restlichen Anlagetypen ist das Amt für Umwelt und Energie die zuständige UVP-Koordinationsbehörde gemäss § 44 ff.

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011)

Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

1 Verkehr

11 Strassenverkehr

11.2 Hauptstrassen, die mit Bundes- Projektgenehmigungsverfahren hilfe ausgebaut werden (§§ 16 ff. StraG) (§ 5 Strassengesetz vom

15. September 1999 [StraG])113

11.3 Andere Hochleistungs- und Projektgenehmigungsverfahren

Hauptverkehrsstrassen (HLS und (§§ 14 Abs. 1, 16 ff. StraG)

HVS) oder (§§ 5, 6 StraG) Nutzungsplanverfahren nach

PBG (§ 14 Abs. 2 StraG, §§ 15 ff.

PBG)

11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

als 500 Motorwagen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

13 Schifffahrt

13.2 Industriehafen mit ortsfesten Bewilligungsverfahren für Anla- Gemeinderat

Lade- und Entlade-Einrichtun- gen für die Schifffahrt (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

gen (§ 7 VO über den Einsatz sowie 400.100)

das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311)

13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bewilligungsverfahren für Anla- Gemeinderat

Bootsplätzen in Seen oder mehr gen für die Schifffahrt (§ 76 PBG, SRSZ 400.100)

als 50 Bootsplätzen in Fliessge- (§ 7 VO über den Einsatz sowie wässern das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

113 SRSZ 442.110.

2 Energie

21 Erzeugung von Energie

21.2 Anlagen zur thermischen Ener- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

gieerzeugung * mit einer Feue- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverrungswärmeleistung oder einer Industrie, Gewerbe und Handel,

pyrolytischen Leistung von (Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz,

SRSZ 351.111)

−

mehr als 100 MWth bei fos- oder

silen Energieträgern Baubewilligungsverfahren114 Gemeinderat

−

mehr als 20 MWth bei er- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

neuerbaren Energieträgern 400.100)

−

mehr als 20 MWth bei kom-

binierten Energieträgern (fos-

sil und erneuerbar)

21.2a Vergärungsanlagen mit einer Be- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

handlungskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

5000 t Substrat (Frischsub- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

stanz) pro Jahr Arbeitsgesetz, SR 822.11) SRSZ 351.111)

21.3 Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP

sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: Bezirk oder Kantonsrat

einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren (§ 28 f. Wasserrechtsgesetz,

mehr als 3 MW * (Art. 38 BG vom 22.12. 1916 SRSZ 451.100)

über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte WRG; SR 721.80)

2. Stufe: Gemeinderat

Baubewilligungsverfahren (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100)

115 Anlagen zur Nutzung der Erd- Konzessionsverfahren (§ 8 Ge- Volkswirtschaftsdepartement

21.4

wärme (einschliesslich der setz über das Bergregal und die oder Amt für Raumentwicklung

Wärme von Grundwasser) mit Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung

mehr als 5 MWth GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)116

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)

für Wärme von Grundwasser Regierungsrat

Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ

(§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100)

SRSZ 451.100)

21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren117 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

21.7 Anlagen zur Gewinnung von Konzessionsverfahren Regierungsrat

Erdöl Erdgase oder Kohle

Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind-

energie mit einer installierten (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Leistung von mehr als 5 MW Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren118 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ

400.100)

Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer in-(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverstallierten Leistung von mehr als

5 MW, die nicht an Gebäuden Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

angebracht sind (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren119 Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100 (§ 76)

22 Übertragung und Lagerung von

Energie

22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Treibstoff, die bei Normalbedin- (Art. 7 des BG über die Arbeit in

gungen mehr als 50 000 m³ Industrie, Gewerbe und Handel, (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz,

enthalten oder SRSZ 351.111)

Baubewilligungsverfahren120 Gemeinderat

(§ 77 PBG , SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ

400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

* Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden.

114 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

116 Fassung vom 18. Juni 2008.

117 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

118 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

119 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

120 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

3 Wasserbau

30.1 Werke zur Regulierung des Was- Baubewilligungsverfahren ge- Gemeinderat

serstandes oder des Abflusses mäss VO über den öffentlichen (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ von natürlichen Seen von mehr Strandboden und Materialent- 400.100) als 3 km² mittlerer Seeoberflä- nahmen aus öffentlichen Gewäsche einschliesslich Betriebsvor- sern schriften (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110)

30.2 Wasserbauliche Massnahmen Baubewilligungsverfahren

wie: Verbauungen, Eindämmun- (§ 2 Abs. 2 Wasserverordnung,

gen, Korrektionen, Geschiebe- SRSZ 451.111) und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken.

30.3121 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Beals 10 000 m³ willigungsverfahren (Art. 39 GSchG) oder

Baubewilligungsverfahren bei terrestrischen Arbeiten (§ 77

PBG)

Konzessionsverfahren Regierungsrat

30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und gemäss VO über den öffentlichen (§ 7 VO, SRSZ 454.110) anderem Material aus Gewässern

von mehr als 50 000 m³ pro Strandboden und Materialent- oder

nahmen aus öffentlichen Gewäs- Bezirksrat

Jahr (ohne einmalige Entnahme sern (§ 10 VO, SRSZ 454.110) aus Gründen der Hochwassersicherheit) (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

121 Fassung vom 3. Juli 2001.

4 Entsorgung

40.4 Inertstoffdeponien mit einem Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Deponievolumen von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

500 000 m³ 400.100)

40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

40.7 Abfallanlagen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

a.

Anlagen für die Trennung oder (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

mechanische Behandlung von Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,

mehr als 10 000 t Abfällen (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

pro Jahr oder

b.

Anlagen für die biologische Baubewilligungsverfahren122 Gemeinderat

Behandlung von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

5000 t Abfällen pro Jahr 400.100)

c.

Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen

pro Jahr

40.8 Zwischenlager für mehr als Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

5000 t Sonderabfälle (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,

(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren123 Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

eine Kapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-20 000 Einwohnergleichwerten Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren124 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

122 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

123 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. SRSZ 1.2.2027124 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen. 37

5 Militärische Bauten und Anlagen

6 Sport, Tourismus und Freizeit

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Geländekammern oder für den (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ Zusammenschluss von Schneesportgebieten 400.100)

60.3 Terrainveränderungen von mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

als 5000 m² für Schneesportan- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

lagen 400.100)

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

beschneibare Fläche über (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

50 000m2 beträgt 400.100)

60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tri- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

bünenanlagen für mehr als 20 (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

000 Zuschauer 400.100)

60.6 Vergnügungsparks mit einer Flä- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

che von mehr als 75 000 m² (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

oder für eine Kapazität von mehr 400.100) als 4000 Besucher pro Tag

60.7 Golfplätze mit neun und mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Löchern (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

60.8 Pistenanlagen für motorsportli- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

che Veranstaltungen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

7 Industrielle Betriebe

70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren125 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren126 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

711.111

(§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren127 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Verhüttung von Schrott und Alt- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

metallen Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren128 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Betriebsfläche oder einer Pro- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

duktionskapazität von mehr als Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

1000 t pro Jahr zur Synthese Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

von chemischen Produkten oder

Baubewilligungsverfahren129 Gemeinderat

§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.5a Anlagen mit einer Produktions- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

kapazität von mehr als 100 t pro (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Jahr zur Synthese von Pflanzen- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

schutzmittel-, Biozid- und Arz- Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

neimittelwirkstoffen oder

Baubewilligungsverfahren130 Gemeinderat

§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Betriebsfläche oder einer Pro- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

duktionskapazität von mehr als Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

10 000 t pro Jahr für die Verar- Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

beitung von chemischen Produk- oder

ten nach den Anlagetypen Nrn. Baubewilligungsverfahren131 Gemeinderat

70.5 und 70.5a (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.7 Chemikalienlager mit einer La- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

gerkapazität von mehr als 1000 (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

t Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren132 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

ken (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren133 Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.9 Schlächtereien und Fleisch ver- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

arbeitende Betriebe mit einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

als 5000 t im Jahr Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren134 Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren135 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.10a Belagswerke mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

20 000 t pro Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren136 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.11 Glashütten mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

30 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren137 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

einer Produktionskapazität von (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

mehr als 50 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren138 Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder

Baubewilligungsverfahren139 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

8 Andere Anlagen

80.1 Gesamtmeliorationen Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement

a. Gesamtmeliorationen von (§ 6 Gesetz über land- und forst- (§ 7 Gesetz über land- und forst-

mehr als 400 ha wirtschaftliche Flurgenossen- wirtschaftliche Flurgenossen-

b. Gesamtmeliorationen mit schaften sowie Einzelmassnah- schaften sowie Einzelmassnah-

Bewässerungen oder Entwäs- men zur Bodenverbesserung; men zur Bodenverbesserung,

serungen von Kulturland von SRSZ 312.310) SRSZ 312.310)

mehr als 20 ha oder mit oder

Terrainveränderungen von140

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

mehr als 5 ha (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

c. Landwirtschaftliche Gesamt- 400.100)

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

711.111

erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

80.2 Forstliche Erschliessungspro- Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement

jekte von mehr als 400 ha (§ 6 Gesetz über land- und forst- (§ 7 Gesetz über land- und forst-

wirtschaftliche Flurgenossen- wirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnah- schaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung; men zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310) SRSZ 312.310) oder

Baubewilligungsverfahren141 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)

80.3142 Kies- und Sandgruben, Steinbrü- Konzessionsverfahren (§ 8 Ge- Volkswirtschaftsdepartement

che und andere nicht der Ener- setz über das Bergregal und die oder Amt für Raumentwicklung

giegewinnung dienende Material- Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung

entnahmen aus dem Boden mit GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)143

einem abbaubaren Gesamtvolu- oder

men von mehr als 300 000 m3 Baubewilligungsverfahren (§ 77 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,

PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)

80.4 Anlagen für die Haltung land- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

wirtschaftlicher Nutztiere, wenn (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

die Gesamtkapazität des Be- 400.100) triebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der

Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember

1998

80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

mit einer Verkaufsfläche von (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

mehr als 7500 m² 400.100)

80.6 Güterumschlagplätze und Ver- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

teilzentren mit einer Lagerfläche (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

von mehr als 20 000 m² oder ei- 400.100) nem Lagervolumen von mehr als

120 000 m3

80.7 Ortsfeste Funkanlagen** Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(nur Sendeeinrichtungen) mit (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

500 kW oder mehr Senderleis- 400.100) tung

80.8 Betriebe, in denen mit gentech- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

nisch veränderten oder pathoge- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

nen Organismen eine Tätigkeit Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

der Klasse 3 oder 4 nach der Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

Einschliessungsverordnung vom oder

25. August 1999144 durchge- Baubewilligungsverfahren145 Gemeinderat

führt werden soll (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

125 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

126 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

127 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

128 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

129 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

130 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

131 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

132 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

133 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

134 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

135 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

136 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

137 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

138 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

139 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

140 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

141 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

142 Fassung vom 18. Dezember 2001.

143 Fassung vom 18. Juni 2008.

144 SR 814.912.

145 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

Hier steht im Original eine Abbildung, Formel oder Tabelle: im amtlichen PDF ansehen.

** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).

115 Fassung vom 18. Dezember 2001.