Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
LS 181.40 · vom 11. Mai 2010
Kantonales Recht Zürich · LS 181.40. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.
Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.
5. Abschnitt: Versicherungen
§ 98 Berufliche Vorsorge
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge10 bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jahreslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu versichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
10 SR 831.40.
§ 99 Unfallversicherung
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 gegen Unfall.
2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig ist.
3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstellungsinstanz.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet.
11 SR 832.20.
§ 100 Krankentaggeldversicherung
1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.
2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die Anstellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
6 LS 181.401.
6. Abschnitt: Mitsprache
§ 101 Personalverbände
Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie
- a.
eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
- b.
wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.
§ 102 Personalvertretungen
Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste in der Vollzugsverordnung6 das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte.
6 LS 181.401.
§ 103 Verbot der Benachteiligung
1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertretungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft.
2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung solcher Aufgaben nicht behindert werden.
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104 Vollzug
1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung5 und dieser Verordnung.
2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
5 LS 181.10.
§ 105 Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landeskirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
§ 106 Bestehende Arbeitsverhältnisse
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben §§ 107–111.
§ 107 Angestellte im Wahlverhältnis
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist.
2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das bisherige Recht.
§ 108 Gekündigte Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht.
§ 109 Lohnanpassung
1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sowie Rückstufungen gemäss § 64.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
§ 110 Anrechenbare Dienstjahre
Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnissen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
§ 111 Dienstaltersgeschenk
1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.
2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren, richten sich nach bisherigem Recht.
3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.
§ 112 Inkrafttreten
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Verordnung.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima der Lohnklassen20
20 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum
unterer unterer mittlerer oberer
Bereich Bereich Bereich Bereich
1 53 857 62 905 69 368 75 832
2 55 544 64 877 71 542 78 207
3 57 510 67 172 74 073 80 974
4 59 764 69 804 76 977 84 148
5 62 330 72 801 80 280 87 760
6 65 242 76 201 84 030 91 859
7 68 513 80 024 88 245 96 467
8 72 174 84 301 92 960 101 622
9 76 250 89 058 98 209 107 358
10 80 761 94 330 104 021 113 712
11 85 737 100 142 110 430 120 716
12 91 204 106 526 117 471 128 416
13 97 186 113 514 125 177 136 839
14 102 873 120 157 132 502 144 846
15 109 980 128 458 141 654 154 852
16 117 686 137 457 151 578 165 702
17 125 181 146 210 161 232 176 254
18 134 182 156 724 172 825 188 928
19 143 875 168 045 185 311 202 576
20 154 289 180 210 198 724 217 239
21 165 458 193 254 213 110 232 964
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16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar 2023.