Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

LS 181.402 · vom 3. September 2014

Inhalt

Kantonales Recht Zürich · LS 181.402. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355)

I. §§ 81–85 sind auf die Festsetzung des Anfangslohns von Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss § 4 PVO8 anwendbar, die ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche in den Dienst der Landeskirche treten.

II. Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 4 PVO, die im Dienst der Landeskirche stehen und deren Anfangslohn nicht gemäss §§ 81–84 festgesetzt wurde, können binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche die Überprüfung ihres Anfangslohns gemäss §§ 81–84 verlangen. Sie legen die hierfür nötigen Nachweise vor.

III. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine höhere als die bestehende Einstufung, erfolgt die Anpassung des Lohns rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche.

IV. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff. II eine tiefere als die bestehende Einstufung, erfolgt keine Anpassung des Lohns. Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 93, die ab dem Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche gewährt werden, werden auf die bestehende Einstufung so lange angerechnet, bis diese ausgeglichen ist.

V. Ziff. I–IV sind nicht anwendbar auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind oder Einzelvertretungen gemäss § 76 wahrnehmen.

8 LS 181.40.

3 LS 161.

7 LS 181.25.

11 LS 181.421.

16 Fassung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 277; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.