Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
LS 182.25 · FO · vom 12. April 2018
Kantonales Recht Zürich · LS 182.25. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.
C. Steuerkraftabschöpfung
§ 108 Steuerkraftabschöpfung
Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.
§ 109 Abschöpfungssätze
1 Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken.
2 Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
§ 110 Berechnungsgrundlagen
1 Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.
2 Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
§ 111 Fristen
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins gemäss § 49 erhoben.
§ 112 Beitragskürzung
1 Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden.
2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:
- a.
um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,
- b.
um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,
- c.
um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.
3 Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde.
D. Weiteres
§ 113 Finanzausgleichsfonds
Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträgen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 114 Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen
Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen gemäss § 39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat gestellt wurden, können rückwirkend behandelt werden.
§ 115 Eingangsbilanz
1 Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt:
- a.
Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
- b.
Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet.
- c.
Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.
§ 116 Bilanzanpassungsbericht
1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle7 hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkommission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.
7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.
§ 117 Vollzug
1 Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Finanzordnung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
5 Obsolet.