Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)
LS 211.1 · GOG · vom 10. Mai 2010
Kantonales Recht Zürich · LS 211.1. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.
3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche
A. Jugendanwaltschaften
§ 108 Organisation
Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwaltschaften fest und bestimmt ihre Sitze.
§ 109 Ernennung
1 Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt
- a.
die Jugendanwältinnen und -anwälte,
- b.
die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
2 Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
§ 110 Zuständigkeit
a. Jugendanwälte
1 Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)32 der Untersuchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
2 Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG32, richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO.
3 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können keine
- a.
Zwangsmassnahmen anordnen,
- b.
Anklagen erheben und vertreten,
- c.
Strafbefehle erlassen, sofern anzuordnen ist:
- 1.
eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
- 2.
eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
- 3.
eine Schutzmassnahme.
32 SR 311.1.
§ 111 b. Leitende Jugendanwälte
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
B. Oberjugendanwaltschaft
§ 112 Organisation
Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und -anwälten.
§ 113 Ernennung
Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Leitenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen und -anwälte einsetzen.
§ 114 Zuständigkeit
1 Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Vollzugsaufgaben.
2 Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
3 Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören namentlich
- a.
die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
- b.
die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
- c.
die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,
- d.
die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
4. Abschnitt: Aufsicht
§ 115 Aufsicht über die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft
1 Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion.
2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
3 Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
§ 116 Aufsicht über die Staatsanwälte und Jugendanwälte
1 Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
6. Teil: Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 117 Ausserordentliche Stellvertretung bei Ausstand
Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands
- a.
ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder
- b.
der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.
§ 11866 Direkter Datenzugriff auf Steuerdaten
Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137 können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Gemeindesteuerämtern erheben.
2 Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffsberechtigten.
3 Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
§§ 119 und 12067
67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
§ 121 Zustellung
1 Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbesondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.
2 Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.
§ 122 Feiertage
Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
§ 123 Sachverständige
1 Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere
- a.
die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind,
- b.
die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige,
- c.
die Auftragserteilung und -erfüllung,
- d.
die Entschädigung der Sachverständigen.
§ 124 Minderheitsmeinung
Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Minderheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
§ 125 Gerichtsberichterstattung
Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.
2. Abschnitt: Zivilverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 125 a45 Anwendbares Verfahrensrecht
Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivilgericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015.
§ 126 Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
1 Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
2 Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.
§ 127 Entscheid über Ausstandsbegehren
Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet46
- a.
das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber betroffen ist,
- b.
das Obergericht, wenn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz betroffen sind,
- c.
das Bezirksgericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen sind,
- d.
das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind,
- e.
das Verwaltungsgericht, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr gehörig besetzt werden kann.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015.
§ 12846 Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung
Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015.
§ 129 Unentgeltliche Mediation
1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
§ 130 Aktenführung und -aufbewahrung
1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
2 Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
§ 131 Akteneinsicht von Behörden und Dritten
1 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn
- a.
sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und
- b.
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
3 Das Gericht kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
- a.
sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und
- b.
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
§ 132 Bild- und Tonaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.
§ 133 Mitwirkung eines Gerichtsschreibers
1 An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat beratende Stimme.
2 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.
3 Auf den Beizug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.
§ 134 Beratung
1 Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind nicht öffentlich.
2 Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn
- a.
ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber es verlangt,
- b.
keine Einstimmigkeit besteht.
3 In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkularweg.
4 Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 135 Form der Entscheide
1 Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein Urteil.
2 Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Beschluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
§ 136 Unterzeichnung
Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
§ 136 a50 Amtliche Meldepflichten
Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
50 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016. §§ 118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts
§ 137 Erbrechtliche Geschäfte
a. Aufgaben
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
- a.
die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB25),
- b.
41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB15), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB),
- c.
die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB),
- d.
die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB),
- e.
die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB),
- f.
die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2 und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB),
- g.
die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB),
- h.
die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB),
- i.
die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB),
- j.
die Versteigerungs- oder Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB),
- k.
die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art. 618 ZGB,
- l.
41 Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.
25 SR 210.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
15 LS 230.
§ 138 b. Beauftragung Dritter
1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäss § 137 lit. a, b und f–j, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (Art. 554 ZGB).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete Personen betrauen.
§ 139 c. Aufsicht über Beauftragte
1 Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
2 Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker.
§ 140 Obligationenrechtliche Geschäfte
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
- a.
das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202 OR26),
- b.
den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände (Art. 204 OR),
- c.
den Verkauf und die Versteigerung von Kommissionsgut (Art. 427 und 435 OR),
- d.
den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445 und 453 OR),
- e.
die Hinterlegung der Wechselsumme mangels Vorlegung des Wechsels zur Zahlung (Art. 1032 OR).
26 SR 220.
§ 141 Hinterlegung
1 Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.
2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
§ 142 Vorsorgliche Beweisabnahme
Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängigkeit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
§ 142 a45 Verfahrensart
Auf die Verfahren gemäss §§ 137, 139, 140 und 141 ist das summarische Verfahren anwendbar.
45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015.
C. Aufgaben des Gemeindeammanns
§ 143 Amtlicher Befund
1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 13 ZPO.
2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO.
§ 144 Amtliche Zustellung von Erklärungen
a. Zulässigkeit
1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeindeammann amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
§ 145 b. Verfahren
1 Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
§ 146 c. Annahmepflicht
Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.
§ 147 Hilfsperson des Gerichts
1 Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit
- a.
Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,
- b.
der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst.70 d und e ZPO.
2 Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
70 Fassung gemäss G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024.
§ 147 a56 Organisation
Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
3. Abschnitt: Strafverfahren
A. Grundsätze, Zuständigkeiten
§ 14846 Strafverfahren gegen Beamte
Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015.
§ 149 Aufgaben in Zuständigkeitsfragen
1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden nicht einigen, unterbreitet
- a.
die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstrafbehörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft,
- b.
die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt die Akten der Oberjugendanwaltschaft.
2 Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
B. Rechtshilfe, Datenschutz und Akteneinsicht52
52 Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
§ 150 Interkantonale Rechtshilfe
1 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:
- a.
im Vorverfahren gegen Erwachsene bei Verbrechen oder Vergehen von den Staatsanwaltschaften,
- b.
in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft,
- c.
im Übertretungsstrafverfahren von den Statthalterämtern,
- d.
im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss § 31.
3 Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugendstrafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.
§ 151 Mitteilungsrechte und -pflichten
1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20077 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
7 LS 170.4.
§ 151 a51 Zugriff auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften
a. Zugriffsberechtigte
1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.
2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff:
- a.
der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien,
- b.
der für den Justizvollzug zuständigen Amtsstelle,
- c.
der für das Bürgerrechtswesen zuständigen kantonalen Amtsstelle.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
§ 151 b51 b. Voraussetzungen und Umfang des Zugriffs
1 Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtigten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass
- a.
der Zugriff der berechtigten Amtsstelle auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt ist und
- b.
der Untersuchungszweck durch den Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amtsstellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf Findmittel.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
§ 151 c51 Aktenaufbewahrung
1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften bewahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindestens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbehalten.
2 Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffsrechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
§ 151 d65 Akteneinsicht
1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden:
- a.
von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, wenn diese ein Interesse glaubhaft machen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen,
- b.
von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
- a.
sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und
- b.
der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
§ 151 e63 Zugriff auf Daten der Statthalterämter, Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und Polizeien
Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 236; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Mai 2020.
C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 152 Entscheid über Ausstandsbegehren
Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei behandeln
- a.
im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft,
- b.
im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.
§ 153 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einvernehmende das Protokoll selbst führen.
D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
§ 154 Parteirechte von anderen Behörden
Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.
§ 155 Bestellung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands
1 Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt:
- a.
im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft,
- b.
im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
2 In dringenden Fällen kann die amtliche Verteidigung bestellt werden:
- a.
im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende Staatsanwältin oder den untersuchungsführenden Staatsanwalt,
- b.
im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugendanwältin oder den untersuchungsführenden Jugendanwalt.
3 In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 156 Mediation im Jugendstrafverfahren
1 Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion führt die Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO durch. Ausnahmsweise kann die Jugendanwaltschaft oder das Gericht eine andere geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
E. Beweise
§ 157 Delegation von Einvernahmen
1 Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer Amtsstelle übertragen:
- a.
Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten,
- b.
stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälten,
- c.
sachverständigen Personen.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizeikommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
§ 157 a51 Aufbewahrung und Verwendung von Beweismitteln
1 Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwendung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.
2 Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; ABl 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
§ 158 Ausserprozessualer Personenschutz
1 Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende gemäss Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden. Art. 289 StPO findet sinngemäss Anwendung.
F. Vorladungen, Belohnungen, Zwangsmassnahmen
§ 159 Vorladungen
Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Strafbehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem Erlass von Vorladungen beauftragen.
§ 160 Belohnungen
Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
§ 161 Fesselung als sitzungspolizeiliche Massnahme
Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn a. Fluchtgefahr besteht,
b. sie sich selber oder Dritte gefährdet,
c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beiseite schafft oder zerstört.
§ 162 Vorläufige Festnahme bei Übertretungen
Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.
§ 163 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
§ 164 Hausdurchsuchung
Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2 StPO beigezogen werden.
§ 165 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen
Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben gemäss § 47 erfüllt.
§ 166 Stellung von verdeckten Ermittlern
Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
G. Vorverfahren
§ 167 Anzeigepflichten und -rechte
1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Beteiligten oder deren Angehörigen voraussetzt.
2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.
§ 168 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:41
- a.
die zuständige KESB,
- b.
die kostentragende Fürsorgebehörde,
- c.
die für das Sozialwesen zuständige Direktion,
- d.
die Jugendhilfestellen.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
H. Berufungsanmeldung
§ 169
Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte, die gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sind zur Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO berechtigt.
4. Abschnitt: Ordnungsbussenverfahren
§ 17061 Bundesrechtliche Ordnungsbussen60
Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
§ 17161 Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kantonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
2 Die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201637 finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
37 SR 741.03.
§ 17261 Erhebung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden.
2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195836 auf ihrem Gebiet ermächtigen.
3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Beauftragung von Dritten. Er kann eine Bewilligungspflicht vorsehen.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
36 SR 741.01.
§ 17361 Verwendung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen
Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, gilt § 92.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
§ 17462
62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
§ 175 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen60
1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171 f. sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevorstand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.61
2 Von den Gemeindevorständen57 aufgestellte Bussenlisten werden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
§ 175 a60 Übertragung der Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens
Organe des Kantons und der Gemeinden können der Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens übertragen.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; ABl 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB
§ 17641 Entscheide betreffend Namensänderungen
1 Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
§§ 177–19842
42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
7. Teil: Verfahrenskosten, Rechnungswesen
§ 199 Gebührenverordnungen
1 Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.59
2 Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.
3 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind:
- a.
der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,
- b.
der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,
- c.
die Schwierigkeit des Falls.
59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 148; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 4. März 2019.
§ 200 Kostenfreiheit
Keine Gerichtskosten werden auferlegt:
- a.
dem Kanton in Zivilverfahren,
- b.
Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist.
§ 201 Rechnungswesen
1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.
2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften.
4 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertretungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
5 Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obersten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.
6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
8. Teil: Begnadigung
§ 202 Gesuch
Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzureichen. Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.
§ 203 Verfahren
1 Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
2 Er hört die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehmlassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
§ 204 Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines Begnadigungsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kantonsrates über die Gründe der Abweisung.
2 Über eine Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates.
3 Entscheide über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.
§ 205 Rechtsfolgen
Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Folgen der Straftat.
9. Teil: Übergangsbestimmungen
§ 206 Erstinstanzliche Zivilverfahren
a. Im Allgemeinen
Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.
§ 207 b. Verfahren vor den Arbeitsgerichten
1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig:
- a.
im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,
- b.
im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.
2 Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amtsdauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der laufenden Amtsdauer.
§ 208 Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwälte
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähigkeitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
§ 209 Zuständigkeit der Gemeinden für Übertretungen
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss § 89 Abs. 2 während eines Jahres für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig.
§ 210 Geschworenengericht
Die Bestimmungen über das Geschworenengericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren durch das Gericht anwendbar.
§ 211 Kassationsgericht
1 Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 30. Juni 2012 aus.
2 Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.
3 Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
4 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest.
§ 212 Zuständigkeit des Obergerichts für Verfahren des Kassationsgerichts
1 Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn
- a.
das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Entscheid des Kassationsgerichts aufhebt und das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückweist,
- b.
es am 30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.
2 Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012
- a.
nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,
- b.
eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassationsgerichts.
3 Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015 (OS 71, 439)
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. November 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wiedergewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss § 8 Abs. 2 nicht erfüllt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289)
Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung in dieser fest.