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BGE (14)BGer (46)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 142 V 57716.11.2016
Art. 8 Abs. 1 BV ; § 85 ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; Familienergänzungsleistungen. § 85 ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn, wonach auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch beide Elternteile nur einer…
BGE 142 V 44213.07.2016
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG ; Art. 1 Abs. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 3 AHVV ; Feststellung des massgebenden Einkommens. Zur Feststellung des Erwerbseinkommens eines sich in Ausbildung befindenden Kindes wird auf das tatsächlich erzielte…
BGE 141 II 40127.10.2015
Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 2 AuG; Bezug von Integrationszulagen und Kinderzulagen für Kleinkinder gestützt auf das Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen und Sozialhilfeabhängigkeit. Die vom Tessiner Gesetz über die Familienzulagen vorgesehenen…

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BGE142 V 577
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BGE 142 V 577›Regeste›
Reg.·SV.·E.
BGE 141 V 47306.07.2015
Art. 25 Abs. 5 AHVG ; Art. 49 ter Abs. 3 lit. a und b AHVV ; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG ; Art. 1 Abs. 1 FamZV ; Ausbildungsunterbruch. Lit. a und b von Art. 49 ter Abs. 3 AHVV sind nicht kumulativ anwendbar (E. 8).
BGE 140 V 23308.05.2014
Art. 15 Abs. 2 FamZG ; Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG). Art. 4 Abs. 2 KFamZG ist bundesrechtswidrig (E. 3 und 4).
BGE 140 V 22710.04.2014
Art. 6 und 7 FamZG ; Anspruch auf Familienzulagen; Kumulation. Das Verbot der Kumulation von Familienzulagen bei konkurrierenden Ansprüchen erwerbstätiger Ehepartner findet nur auf gleichartige bundes- oder kantonalrechtliche Zulagen Anwendung. Familienzulagen, die…
BGE 137 V 12123.03.2011
Art. 13 Abs. 1 FamZG ; Art. 10 FamZV . Rz. 519.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) geht über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hinaus; dem darin festgehaltenen Anspruch auf Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten…
BGE 135 V 17201.04.2009
Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG ; § 18 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. September 2008 über die Familienzulagen (FamZG/LU); Lastenausgleich. Die Beiträge, welche gestützt auf Art. 11 ff. FamZG erhoben werden, dürfen nicht dazu dienen, auf kantonalem Recht…
BGE 134 I 17917.03.2008
Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 52 AHVG ; Art. 25 FLG ; § 28 KZG/ZG; gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Schadenersatz. § 28 KZG/ZG bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem…
BGE 129 I 26511.07.2003
Art. 8 Abs. 3 und Art. 116 Abs. 2 BV ; Art. 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 5 GlG ; Gleichstellung von Mann und Frau; Familien-/Kinderzulage; interkantonale Kollisionsregel; Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren…
BGE 126 V 3027.03.2000
Art. 84, 97 ff. und 128 OG ; Art. 24 Abs. 1 lit. a FLG : Besondere Beiträge zur Finanzierung von Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die kantonalen Bestimmungen über die Erhebung solcher Beiträge bilden autonomes kantonales Recht. Dementsprechend kann ein diesbezüglich…
BGE 124 V 13730.04.1998
Art. 22 Abs. 1 AVIG ; Art. 34 AVIV : Berechnung des Zuschlages für Familienzulagen. Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts bei der für die Bestimmung des in Art. 22 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Zuschlages vorzunehmenden Auslegung kantonalen Rechts über Kinderzulagen.
BGE 98 V 10714.04.1972
Art. 5 FLG : Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als "Kleinbauer" im Hauptberuf. - Entscheidend sind die vorwiegende Tätigkeit und die überwiegende Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber (Abs. 1 und 2). - Lohneinkommen, welches unmündige Kinder des Kleinbauern…
8C_667/202507.05.2026
A. Con decisione su opposizione del 3 aprile 2025, la Cassa cantonale di compensazione per gli assegni familiari del Cantone Ticino (di seguito: la Cassa) ha confermato il proprio provvedimento del 23 gennaio 2025 con il quale, in applicazione dell'art. 16 lett. b OAFami (RS…
9C_215/202430.01.2025
A. A.a. Con decisione su opposizione del 12 ottobre 2023, che ha comportato una reformatio in peius della decisione emessa il 3 giugno 2022, la Cassa di compensazione del Cantone Ticino ha stabilito che, per l'attività indipendente svolta nel 2019, A.________ doveva versare…
8C_472/202123.03.2022
A. A.________, mariée et mère de deux enfants nés en 2014 et 2016, a perçu des prestations complémentaires familiales dès le 1er mars 2015.
8C_506/202026.07.2021
A. A.a. A.________, née en 1971, a épousé B.________, né en 1968, le 12 juin 2015. Celui-ci est père de trois enfants: C.________, né en 1994 et domicilié à l'étranger, D.________, né en 1995, et E.________, née en 2002. Auparavant domiciliés dans le canton de U.________, les…
8C_203/202120.07.2021
1. Par décision sur opposition du 9 août 2019, la Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAM 106.1; ci-après: la caisse) a confirmé l'octroi d'allocations familiales en faveur des fils de A.________ pour la période allant du 1er février…
8C_405/202003.02.2021
A. A.a. A.________, née en 1978 et de nationalité thaïlandaise, a épousé en 2007 un ressortissant helvétique. Ensuite d'une demande de regroupement familial, son fils B.________, né en 1998, l'a rejointe en Suisse en 2009. L'intéressée a perçu des allocations familiales de la…
8C_764/201904.06.2020
A. A.________ (geb. 1966) ist für die B.________ AG und die C.________ AG tätig. Als Vater dreier Kinder (geb. 2007, 2009, 2010) hatte er Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft bezogen, bevor er sich auf Ende Juni 2015 aus der Schweiz abmeldete und in die USA übersiedelte…
8D_1/202013.05.2020
A. A.________ ist seit Jahren in der Abteilung X.________ des Bereichs Mittelschulen und Berufsbildung beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt angestellt. Er ist Vater von drei Kindern (geboren 2010, 2007 und 2000). Die beiden jüngeren leben bei ihm und deren…
8C_39/201910.07.2019
A. A.a. A.________, ressortissante suisse née en 1977, domiciliée dans le canton de Genève jusqu'en 2017, a été assujettie à la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS) en qualité de personne sans activité lucrative depuis janvier 2008. La Caisse…
8C_606/201812.06.2019
A. A.________ et B.________, ressortissante érythréenne dont la demande d'asile avait été refusée, ont emménagé ensemble dans le logement du prénommé au mois de juillet 2007. A cette époque, B.________ était au bénéfice de prestations d'aide sociale allouées par ORS Service AG…
8C_744/201808.01.2019
A. La Cassa di compensazione per degli assegni famigliari del Cantone Ticino (di seguito: la Cassa) ha rifiutato con decisioni del 10 gennaio 2018, confermate su reclamo il 23 marzo 2018, a A.________, nata nel 1986, il diritto ad un assegno integrativo (AFI) e a un assegno di…
8C_178/201806.08.2018
A. A.________, geb. 1965, beantragte am 17. Dezember 2009 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich Familienzulagen für seine Töchter B.________ (geb. 2000) und C.________ (geb. 1997). Ab 1. Dezember 2009 wurden ihm diese Zulagen über seine Arbeitgeberin ausgerichtet…
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BGE 142 V 577BGEx
BGEx

BGE 142 V 577

63. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_438/2016 vom 16. November 2016

Regeste

Art. 8 Abs. 1 BV§ 85ter Abs. 2 SG

Art. 8 Abs. 1 BV ; § 85 ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007; Familienergänzungsleistungen. § 85 ter Abs. 2 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn, wonach auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen durch beide Elternteile nur einer Anspruch auf Familienergänzungsleistungen hat, verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4 und 5).

Sachverhalt ab Seite 578

Sachverhalt

— BGE 142 V 577, S. 578 —

A. Am 28. Januar 2015 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Anspruch von A. auf Familienergänzungsleistungen infolge fehlender Bedürftigkeit ab. Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 begründete sie die Abweisung damit, bereits die von ihm getrennt lebende Mutter seines Sohnes beziehe Familienergänzungsleistungen.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2016 wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 28. Januar 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anwendung der kantonalen Norm gegen Art. 8 Abs. 3 BV verstosse, indem bei gemeinsamer elterlicher Sorge und hälftig geteilter Obhut für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (recte: Familienergänzungsleistungen) auf das Kriterium des Geschlechts (Mutter) abgestellt werde. Zudem sei festzustellen, dass er, welcher die Obhut und elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter ausübe, grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (recte: Familienergänzungsleistungen) habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Schliesslich beantragt er, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, seinen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der hälftigen Auslagen für das Kind neu zu berechnen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Bei den strittigen Familienergänzungsleistungen nach § 85 bis ff. des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) handelt es sich um autonomes kantonales Recht. Dies bedeutet einerseits, dass die gestützt auf einen Verweis im kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts ebenfalls kantonales Recht darstellen (vgl. etwa BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322 — BGE 142 V 577, S. 579 — zu den Verweisen auf das OR im Rahmen kantonalrechtlicher Normen über das öffentliche Dienstverhältnis). Andererseits prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts - von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur insofern, als diese eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder von Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG darstellt ( BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321; BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Dabei steht die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ( Art. 9 BV ) sowie die Verletzung anderer Grundrechte ( Art. 8 ff. BV ) im Vordergrund.

3.2 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die hälftige Ausrichtung der Familienergänzungsleistungen an sich selber. Die Ausgleichskasse hat dies abgelehnt, weil das kantonale Gesetz bei getrennt lebenden Eltern nur die Leistung an einen Elternteil vorsieht. Es stellt sich vorab die Frage, ob diese Beschränkung auf eine Person zulässig ist oder ob bei mehreren anspruchsberechtigten Personen alle gleichbehandelt werden müssen und beide Elternteile einen anteilsmässigen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen haben. Diese Frage beantwortet sich gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV .

4.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 8 Abs. 1 BV ) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. — BGE 142 V 577, S. 580 — Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum ( BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229; BGE 137 I 167 E. 3.5 S. 175; BGE 136 I 1 E. 4.1 S. 5).

4.3 Indem § 85 ter Abs. 2 SG die Anspruchskonkurrenz regelt, sofern mehr als eine Person Anspruch auf Familienergänzungsleistungen für dasselbe Kind hat, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Anspruch auf Familienergänzungsleistungen nicht teilbar ist (ebenso THOMAS FLÜCKIGER, Die Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton Solothurn, in: Festgabe für Walter Straumann, 2013, S. 721). Der Gesetzgeber hat sich somit gegen eine anteilsmässige Ausrichtung von Familienergänzungsleistungen entschieden. Demnach ist es nicht erlaubt, Ansprüche auf Familienergänzungsleistungen, welche durch dasselbe Kind ausgelöst werden, auf die anspruchsberechtigten Personen aufzuteilen oder gar kumulativ auszurichten. Mit anderen Worten müssen etwa getrennt lebende Eltern nicht gleichbehandelt werden, auch wenn beide die Voraussetzungen zum Leistungsbezug erfüllen würden.

4.4 Diese Regelung stellt dann einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV dar, wenn es für sie keinen sachlichen Grund gibt. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein grosser Ermessensspielraum zu ( BGE 141 I 1 E. 5.2.2 S. 5, ebenfalls publiziert in: Pra 2015 Nr. 71 S. 551).

5.

5.1 Ziel der solothurnischen Familienergänzungsleistungen ist einerseits, die Sozialhilfe zu entlasten, andererseits wirtschaftlich schwache Familien zu unterstützen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2008 zum Entwurf zur Einführung der Ergänzungsleistungen für Familien durch Ergänzung des Sozialgesetzes, RRB Nr. 2008/2127, RG 172/2008, Ziff. 1 und 8.2) resp. das durch Kinder entstehende Armutsrisiko zu verhindern (FLÜCKIGER, a.a.O., S. 713). Der Begriff der Familie wird dabei offen verstanden; es bedarf zumindest eines (sozialen) Elternteils mit Kind (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1 und Ziff. 11 zu § 85 bis sowie FLÜCKIGER, a.a.O., S. 714). Zentral ist somit das Kind, da das Zusammenleben von Erwachsenen keine Familie in diesem Sinne begründet; in der Botschaft wird denn auch von "Kinder[n], die einen Anspruch auslösen" gesprochen (a.a.O., Ziff. 11 zu § 85 bis ). Daran ändert nichts, dass der Anspruch auf Familienergänzungsleistungen nicht dem Kind, sondern der einzelnen (erwachsenen) Person zusteht (FLÜCKIGER, a.a.O., S. 713). — BGE 142 V 577, S. 581 —

5.2 Nach § 85 ter Abs. 1 SG schliesst der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV den Anspruch auf Familienergänzungsleistungen aus; haben mehrere Personen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen für dasselbe Kind, bestimmt sich der Anspruch gemäss der in Abs. 2 statuierten Reihenfolge. Dabei stehen die Leistungen primär jener Person zu, welche die Obhut inne hat; trifft dies auf beide Elternteile zu, ist der Inhaber der elterlichen Sorge und, sofern diese gemeinsam ausgeübt wird, die Mutter leistungsberechtigt; letztlich hat Anspruch auf Familienergänzungsleistungen, wer dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.

5.3 Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft einen mehrfachen Bezug von Familienergänzungsleistungen pro Kind ausgeschlossen und sich bezüglich der Bestimmung des auszurichtenden Anspruchs an den in den damals noch kantonalrechtlichen Familienzulagengesetzen geregelten Rangordnungen orientiert (a.a.O., Ziff. 11 zu § 85 ter ). Schon jene schlossen einen Doppelbezug aus (vgl. dazu AB 2005 S 717, Votum Schwaller zu Art. 6 FamZG oder UELI KIESER, Streifzug durch das Familienzulagenrecht, SZS 1995 S. 286 f.). Allerdings äussert sich der Regierungsrat nicht dazu, weshalb er nicht die zum Zeitpunkt der Redaktion der Botschaft bereits bekannte Prioritätenordnung des kurz darauf in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 6 und 7 FamZG ) berücksichtigt hat. Kaum nachvollziehbar ist, weshalb er sich nebst den Zuteilungskriterien "alleinige Obhut" und "elterliche Sorge" für jenes der "Mutter" entschied, erscheint dessen Verfassungskonformität ( Art. 8 Abs. 3 BV ) doch auf den ersten Blick schon fraglich und wäre angesichts möglicher Alternativen (etwa Vorrang der Erstanmeldung oder des höheren Bedarfs) auch gar nicht nötig. Der Kantonsrat hat in der Folge dem ausschliesslichen Bezug durch einen Elternteil und der vorgesehenen Prioritätenordnung diskussionslos zugestimmt (Sitzung vom 4. März 2009, Kantonsratsprotokolle 2009 S. 91).

5.4 Im Sozialversicherungsrecht kann es aus finanziellen und verwaltungsökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, gewisse Schematisierungen oder Leistungseinschränkungen vorzusehen (vgl. etwa MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 671). So dient der Ausschluss eines kumulativen Bezugs dem öffentlichen Interesse, wenn dadurch die Ausrichtung der betroffenen Leistung für die Gesamtheit der Anspruchsberechtigten längerfristig sichergestellt wird (vgl. dazu KIESER, a.a.O., S. 288, wo er vom — BGE 142 V 577, S. 582 — "sozialpolitisch unerwünschten Doppelbezug" spricht). Auch ist das Verbot des Doppelbezugs von Leistungen Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens, wonach jedes Kind nur Auslöser für eine Leistung sein kann (so implizit die Botschaft, a.a.O., Ziff. 11 zu § 85 ter ).

5.5 Mit Blick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Eltern erscheint massgeblich, dass auch der nicht anspruchsberechtigte Elternteil von den an den andern Elternteil ausgerichteten Leistungen profitiert. Der Gemeinschaft Mutter-Vater-Kind fliessen dadurch zusätzliche Mittel zu, welche beide Elternteile entlasten. Insbesondere reduziert sich die Unterhaltspflicht ( Art. 285 ff. ZGB ).

5.6 Die Durchführung der Familienergänzungsleistungen gehört zur Massenverwaltung (gemäss Botschaft wurde mit einem Leistungsvolumen von über 12 Mio. Fr. und rund 2'000 anspruchsbegründenden Kindern gerechnet; Botschaft, a.a.O., Ziff. 10.1 und 10.2), so dass auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle für die gesetzgeberische Ausgestaltung spielen. So führt der Regierungsrat in seiner Botschaft nebst dem effizienten Einsatz der finanziellen Mittel einen geringen administrativen Aufwand als Rahmenbedingung für die Familienergänzungsleistungen an (a.a.O., Ziff. 8.3.1).

Gestützt auf die per 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Familienrechts (AS 2014 357) wird die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut zunehmend zum Regelfall (vgl. dazu BGE 142 III 612 E. 4). Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen ihres Entscheids über die Obhut des Kindes keine prozentuale Aufteilung vor, sondern überlässt dies den Parteien; diese einigen sich in der Regel nicht auf eine hälftige Aufteilung, sondern es entsteht eine Vielfalt von Lösungen, welche erst noch jederzeit Änderungen unterliegen können. Unter diesen Umständen der Verwaltung die Pflicht aufzuerlegen, in jedem Einzelfall das genaue Ausmass der Aufteilung und deren allfällige Schwankungen zu ermitteln, führte zu einem unzumutbaren Aufwand.

5.7 Bei den Familienergänzungsleistungen handelt es sich wie bei den Leistungen nach ELG (SR 831.30) um Bedarfsleistungen und nicht um Pauschalen wie bei den Familienzulagen. Dennoch erfolgte die Regelung der Familienergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Familienzulagenordnungen (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., Ziff. 11 zu § 85 ter ). Gemäss Art. 6 FamZG gilt - wie schon unter dem Regime der kantonalrechtlichen Familienzulagen - der Grundsatz "Ein Kind - eine Zulage". Es ist demnach systemgerecht, dass — BGE 142 V 577, S. 583 — dieses allgemein anerkannte Verbot des Doppelbezugs auch die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen beeinflusste.

6. Nach dem Gesagten liegen objektive und nachvollziehbare Motive und somit ein sachlicher Grund dafür vor, den Anspruch auf eine Person zu beschränken. Die kantonale Ordnung verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf hälftige Auszahlung der Familienergänzungsleistungen ist somit zu Recht abgewiesen worden. (...)

Themen
AnspruchskonkurrenzAutonomes kantonales RechtBundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)DoppelbezugsverbotFamilienergänzungsleistungenGleichbehandlungsgebotKanton SolothurnSozialgesetz (SG)Verbot des Doppelbezugs
§Normen
§ 85ter Abs. 2 SGArt. 8 Abs. 1 BV
Zitierte Entscheide
BGE 142 III 61229.09.2016
Alternierende Obhut, Ermessensentscheid, Obhutsbegriff
BGE 141 I 104.02.2015
Gleichbehandlung, Recht auf Wohnung, Sozialziele
BGE 141 I 3615.12.2014
Abstrakte Normenkontrolle, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Gemeindeautonomie
BGE 140 I 32015.10.2014
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Fristlose Kündigung, Sozialfrist
BGE 138 I 22527.06.2012
Diskriminierungsverbot, Ergänzungsleistungen, Gleichbehandlungsgebot
BGE 137 I 16712.04.2011
Datenschutz, Eigentümerzustimmung, Gleichheit und Nichtdiskriminierung
BGE 136 I 24102.06.2010
Legitimation, Öffentliche Gesundheit, Programmnorm
BGE 136 I 113.01.2010
Bestimmtheitsgebot, Gesetzliche Grundlage, Gleichbehandlung der Konkurrenten
BGE 133 II 24920.06.2007
Baubewilligung, Begründungspflicht, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Wird zitiert von
9C_375/202614.09.2026
Steuererlass, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
2C_420/202419.02.2025
Anwaltliche Sorgfaltspflicht, Anwaltsrecht, Disziplinarrecht, Anwaltsdisziplin, Sanktion
2C_327/202419.02.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Wirtschaftsfreiheit
1C_290/202414.02.2025
Öffentliches Dienstverhältnis, Rechtsgleichheit, Willkürverbot
BGE 151 V 16925.11.2024
Auslegung, Berechnung des Reinvermögens, Freizügigkeitsleistung
2C_226/202415.11.2024
Rechtliches Gehör, Willkür, Subvention
2C_205/202415.10.2024
Willkür, Wirtschaftsfreiheit, Beweiswürdigung
2C_579/202329.08.2024
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 577

Zitiervorschlag: BGE 142 V 577, bgex.ch/bge/142-v-577

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 577
Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen, Disziplinarverfahren gegen Anwalt, Rechtliches Gehör
2C_38/202419.08.2024
Vorrang des Bundesrechts, Wirtschaftsfreiheit, Verhältnismässigkeit
2C_254/202419.08.2024
Tierhaltungsverbot, Beschlagnahme von Tieren, Rechtliches Gehör
2C_86/202418.06.2024
Rechtsverweigerung, Rechtliches Gehör, Willkürverbot
2C_99/202310.06.2024
Eintretensvoraussetzungen, Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen, Intraorganische Streitigkeit
1C_72/202418.04.2024
Eintretensvoraussetzungen, Willkürverbot, Rechtliches Gehör
2C_580/202317.04.2024
Wirtschaftsfreiheit, Verhältnismässigkeitsprinzip, Widerruf einer Bewilligung
2C_578/202302.04.2024
COVID-19-Wirtschaftshilfe, Subventionsrückforderung, Willkürverbot
1C_481/202326.03.2024
Willkürverbot, Baubewilligung, Ausnahmebewilligung
2C_520/202328.02.2024
Rechtliches Gehör, Subvention, Rückforderung von Subventionen
2C_603/202321.02.2024
Verfügungscharakter einer behördlichen Mitteilung, Rechtliches Gehör, Rechtsweggarantie
2C_547/202315.02.2024
Rechtliches Gehör, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit
2C_506/202314.02.2024
Praxisentzug, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Verhältnismässigkeit der Sanktion
1C_494/202302.02.2024
Öffentlichkeitsprinzip, Information und Akteneinsicht, Verhältnismässigkeit
2C_439/202326.01.2024
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Prostitution / Betrieb von Salons und Escort-Agenturen, Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts
2C_264/202311.01.2024
Beschwerdelegitimation, Schutzwürdiges Interesse, Verfahrenseinheit
9C_545/202319.12.2023
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Haftungsverfügung im harmonisierten Steuerrecht, Freie Kognition