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9C_375/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_375/2026

Urteil vom 14. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg, Steuerperioden 2022 und 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, vom 29. April 2026 (604 2025 132 - 604 2025 133).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. A.________ (geb. 1969; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/FR. Er war bis Ende 2023 verheiratet, wobei der gemeinsame Haushalt im April 2021 aufgehoben worden war. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 2014 und 2016). Im Scheidungsurteil wurden die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut vereinbart. Der Steuerpflichtige ist seit dem Jahr 2022 ohne Erwerbstätigkeit, nachdem er schon zuvor verschiedentlich arbeitslos geworden war. Seit Mai 2024 ist er arbeitslosenrechtlich ausgesteuert. Seit dem 1. Juli 2024 bezieht er Sozialhilfe.

A.b. Zu den hier interessierenden Steuerperioden 2022 und 2023 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg mit Verfügungen vom 20. März 2025 (2022) bzw. 17. April 2025 (2023) die Veranlagungen vor. Diese ergeben folgendes Bild:

2022 2023 Direkte Bundessteuer - steuerbares Einkommen 61'450 46'879 - Steuerbetrag 766.30 343.35 Staats- und Gemeindesteuern - steuerbares Einkommen 59'517 46'315 - steuerbares Vermögen 0 0 - Steuerbetrag Staatssteuer 5'270.20 3'622.10 - Steuerbetrag Gemeindesteuer 4'532.65 2'913.05

2022 2023 Direkte Bundessteuer

- steuerbares Einkommen

61'450

46'879

- Steuerbetrag

766.30 343.35 Staats- und Gemeindesteuern

- steuerbares Einkommen

59'517

46'315

- steuerbares Vermögen

0 0 - Steuerbetrag Staatssteuer

5'270.20

3'622.10

- Steuerbetrag Gemeindesteuer

4'532.65

2'913.05

Die insgesamt vier Veranlagungsverfügungen zu den beiden Steuerperioden sind unangefochten in Rechtskraft getreten.

A.c. Mit Eingabe vom 3. April 2025 ersuchte der Steuerpflichtige die Finanzdirektion des Kantons Freiburg um vollständigen Erlass der offenen Steuern zur Steuerperiode 2022. Er machte geltend, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund verschiedener Umstände verschlechtert habe (instabile Beschäftigungslage, fortgeschrittenes Alter, arbeitslosenrechtliche Aussteuerung, Bezug von Sozialhilfe, Scheidung, mehrere Spitalaufenthalte usw.). Die Finanzdirektion dehnte das Verfahren von Amtes wegen auf die Steuerperiode 2023 aus.

Mit zwei Entscheiden vom 26. August 2025 ordnete die Finanzdirektion des Kantons Freiburg den vollständigen Erlass der direkten Bundessteuern von Fr. 766.30 (2022) bzw. Fr. 343.35 (2023) an. Mit weiteren zwei Entscheiden vom selben Tag sprach sie den teilweisen Erlass der Staatssteuer aus. In Bezug auf die Steuerperiode 2022 erliess die Finanzdirektion den Betrag von Fr. 2'570.20, womit Fr. 2'700.- zurückblieben. Zur Folgeperiode, 2023, erreichte der Steuererlass den Betrag von Fr. 2'243.-. Dies führte zu einer Restanz von Fr. 1'379.10.

Die Finanzdirektion stützte sich dabei auf die Stellungnahme seitens der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg. Diese hatte darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter leiste, dass auf ihn aber weder der Sozialabzug noch der ermässigte Steuersatz für Ehepaare (Splitting) anwendbar sei. Entsprechend trügen die Veranlagungsverfügungen der tatsächlichen familiären Situation nur ungenügend Rechnung.

B. B.a. Der Steuerpflichtige wandte sich am 25. September 2025 mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, wobei er um den Erlass der restanzlichen Staats- und Gemeindesteuer für die beiden Steuerperioden ersuchte. Dabei handelte es sich - seiner Berechnung zufolge - um einen offenen Steuerbetrag von Fr. 5'607.55.

B.b. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2026 ab, nachdem er eingangs das Vorliegen einer erlassrechtlichen Notlage bestätigt hatte. Die Notlage komme darin zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige zurzeit ausserstande sei, die restanzlichen Steuerbeträge der Steuerperioden 2022 und 2023 zu begleichen. Es verbleibe ihm kein monatlicher Freibetrag, der es ihm erlaube, in absehbarer Zeit die (gesamten) Steuerschulden vollumfänglich zu tilgen. Die Notlage sei auf die längere Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen. Ein beantragter Steuererlass sei aber - trotz nachgewiesener erlassrechtlicher Notlage - ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die steuerpflichtige Person in der erlassbetroffenen Steuerperiode, trotz verfügbarer Mittel, keine Rücklagen gebildet habe. An derartigen Rücklagen fehle es hier.

Der Steuergerichtshof ging bei seinen Überlegungen von Einkünften von Fr. 71'826.- (2022; Erwerbseinkommen und Arbeitslosenentschädigung) bzw. Fr. 52'826.- (2023; Arbeitslosenentschädigung) aus. Zum Jahr 2022 hielt der Steuergerichtshof Auslagen von rund Fr. 4'500.- pro Monat für gegeben. Er stützte sich dabei auf das von der Finanzdirektion erstellte Budget, das "mehr oder weniger" dem vom Steuerpflichtigen vorgelegten Budget entspreche. In der Folge gelangte der Steuergerichtshof, betreffend 2022, zu einem Freibetrag von rund Fr. 1'500.- pro Monat und Fr. 18'000.- im Jahr, was den beantragten Erlass der restanzlichen Steuern von vornherein ausschliesse.

Auch zur Steuerperiode 2023 hatte die Finanzdirektion ein Budget angefertigt, das - wiederum - vom Steuerpflichtigen nicht im Detail bestritten worden war. Zuungunsten des Steuerpflichtigen ging der Steuergerichtshof indes nicht von einem Bedarf von Fr. 4'037.15, sondern von einem solchen von lediglich Fr. 3'761.05 aus. Der Steuerpflichtige war zu einem Betrag von Fr. 4'549.- gelangt, dies weil er für seine Kinder einen Zuschlag von Fr. 400.- bzw. Fr. 600.- vorgenommen bzw. mehrere Aufwandpositionen einzeln berücksichtigt hatte, die nach Auffassung des Steuergerichtshofs bereits im Grundbetrag enthalten waren. Dies ergab nach Ansicht des Steuergerichtshofs einen Freibetrag von Fr. 640.95 bzw. rund Fr. 7'500.- im Jahr. Auch in Bezug auf die Steuerperiode 2023 schloss dies nach Ansicht des Steuergerichtshofs den Steuererlass aus.

Schliesslich kam der Steuergerichtshof auf die Vorgehensweise zu sprechen, welche die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg im Rahmen ihrer Stellungnahme gewählt hatte. Richtigerweise hätte die Steuerverwaltung, so der Steuergerichtshof, nicht in einem ersten Schritt eine fiktive Veranlagungsverfügung erstellen dürfen, um in einem zweiten Schritt den (teilweisen) Steuererlass zu begründen. Vielmehr wäre von Anfang an "einzig auf die konkrete finanzielle Situation" abzustellen gewesen. Das beanstandete Vorgehen habe "dazu geführt, dass dem [Steuerpflichtigen] vermutlich ein weit höherer Steuererlass gewährt wurde, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Steuerverwaltung alleine auf die finanzielle Situation des [Steuerpflichtigen] abgestellt hätte. In Anbetracht der prekären finanziellen Situation des [Steuerpflichtigen], der seit Juli 2024 Sozialhilfe bezieht und damit die Steuerrückstände in der momentanen Situation ohnehin nicht begleichen kann, sieht das Gericht davon ab, die angefochtenen Erlassentscheide vom 26. August 2025 zu seinem Nachteil abzuändern" (kantonales Urteil E. 4.2).

C. Der Steuerpflichtige wendet sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 5. Juni 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. April 2026 sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Finanzdirektion des Kantons Freiburg zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Erlassgesuch für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperioden 2022 und 2023, "ausschliesslich gestützt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" neu zu beurteilen. Eventualiter sei ihm der vollständige Erlass der streitbetroffenen Staats- und Gemeindesteuern zu gewähren.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es sei dem Steuerpflichtigen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 152 III 71 E. 2).

1.2. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Näher einzugehen ist auf Art. 83 BGG (Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).

1.2.1. Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 83 BGG e contrario in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 1 StHG [SR 642.14]; "Regel"). Anders verhält es sich bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, zumal dem harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden, mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest; dazu BGE 151 III 177 E. 2.2), keinerlei Bestimmungen zum Steuerbezug und damit auch nicht zum Steuererlass entnommen werden können. In diesem Bereich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m Halbsatz 1 BGG; auf Bundesebene: Art. 167g Abs. 5 DBG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; "Ausnahme"), es sei denn, es sei eine doppelte Voraussetzung erfüllt (Art. 83 lit. m Halbsatz 2 BGG; "Gegenausnahme"). Die doppelte Voraussetzung besteht darin, dass einerseits ein Entscheid über den Erlass der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen oder Gemeinden vorliegt (formelles Kriterium) und dass sich anderseits entweder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (materielles Kriterium; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1 und 2; Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Komm. DBG], 4. Aufl. 2022, N. 10 f. zu Art. 167g DBG; Martin Kocher, Komm. DBG, N. 67 ff. zu Art. 146 DBG).

1.2.2. Mit der doppelten Voraussetzung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Zugang zum Bundesgericht im erlassrechtlichen Bereich wirksam zu begrenzen (Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.4; allgemein dazu: BGE 145 IV 99 E. 1.1; 139 II 340 E. 4; 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4). Die beschwerdeführende Person hat in ihrer Eingabe an das Bundesgericht darzulegen, dass und weshalb die doppelte Voraussetzung gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.5; wiederum allgemein dazu: BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 146 II 276 E. 1.2.1; 145 IV 99 E. 1.5). Dabei gilt, dass für das Eintreten auf eine derartige Beschwerde einzig von Belang ist, ob die beschwerdeführende Person das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines aus anderen Gründen besonders bedeutenden Falls "in vertretbarer Weise" geltend macht. Trifft dies zu, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde "dans son ensemble" ein. Die "Türöffnerfunktion" von Art. 83 lit. m BGG erlaubt es dem Bundesgericht, grundsätzlich allen aufgeworfenen Fragen nachzugehen (vgl. BGE 151 II 533 E. 1.2.7 zu Art. 83 lit. l bzw. Art. 84a BGG; allgemein: BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4), also auch jenen Aspekten, die - isoliert betrachtet - weder als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch als aus anderem Grund besonders bedeutender Fall zu gelten haben. Ein "Splitting" erübrigt sich diesfalls. Ob tatsächlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein aus anderen Gründen besonders bedeutender Fall vorliegt, bleibt im Rahmen der materiellen Prüfung der Sache zu klären. Wo die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, beispielsweise mangels Vorliegens der doppelten Voraussetzung, kann bei erfüllten entsprechenden Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (Art. 113 ff. BGG; BGE 150 I 174 E. 1.2; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 4).

1.2.3. Im Anwendungsbereich von Art. 83 lit. m BGG hat die angebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwingend dem Bereich des Steuererlasses anzugehören (Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.3 mit Hinweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bloss zurückhaltend anzunehmen. Ihr Vorliegen kann nur zu bejahen sein, falls ein allgemeines und dringendes Interesse an der höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage besteht, um dadurch eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2; 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1). Dies trifft etwa zu, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage aus dem entsprechenden Fachbereich handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 151 III 348 E. 1.2; 149 II 462 E. 1.2.2; 148 IV 155 E. 2.8). Unzureichend wäre es, wenn die erhobene Rüge nicht über die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien hinausginge. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden ist, genügt ebenso wenig (BGE 148 IV 155 E. 2.8; zum Ganzen: Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.2.4. Von einem aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall ist (nur) zu sprechen, soweit sich eine Frage stellt, die zwingend höchstrichterlich beurteilt werden muss. Auch ein besonders bedeutender Fall ist mithin nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wobei dem Bundesgericht bei der Beantwortung der Frage, ob dies der Fall sei, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Botschaft vom 23. Oktober 2013 zum Steuererlassgesetz [nachfolgend: Botschaft Steuererlassgesetz], BBl 2013 8435, insb. 8444 zu Art. 83 lit. m E-BGG; BGE 143 II 459 E. 1.2.1; Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.4).

1.3. 1.3.1. Der Steuergerichtshof hat den Begriff der "verfügbaren Mittel" (Art. 167a lit. b DBG; zu dessen Relevanz für die vorliegend einzig zur Diskussion stehenden Staats- und Gemeindesteuern: hinten E. 1.3.2 und E. 1.4.3) dahingehend ausgelegt und angewandt, dass er den über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden monatlichen Überschuss ermittelt und diesen auf ein Jahr hochgerechnet hat. Dabei wandte er die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG an (BlSchK 2009 S. 193 ff.). An diesem "rein rechnerischen" Ansatz stösst sich der Steuerpflichtige. Er will höchstrichterlich geklärt haben, "ob [der vom Steuergerichtshof herangezogene Ausschlussgrund] bereits dann erfüllt ist, wenn rein rechnerisch ein Überschuss besteht, oder ob zusätzlich zu prüfen ist, ob unter Würdigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse [...] überhaupt real und dauerhaft 'verfügbare Mittel' bestanden, aus denen eine Rücklagenbildung zumutbar war". Er ist sinngemäss der Auffassung, dass es mit dem vom Steuergerichtshof gewählten Ansatz ("rein rechnerisch") nicht sein Bewenden haben dürfe. Vielmehr erfordere Art. 167a lit. b DBG, dass in einer zweiten Phase gewissermassen eine "Verfügbarkeitsprüfung" vorgenommen werde, indem zu untersuchen sei, ob der in einer ersten Phase ermittelte, "rein rechnerische" Überschuss "überhaupt real und dauerhaft" bestanden habe. Dabei soll es sich nach Meinung des Steuerpflichtigen um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln.

1.3.2. Die aufgeworfene Frage betrifft zweifellos eine Vielzahl von Erlassfällen. Im ähnlich gelagerten Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021, das der Steuerpflichtige aufgreift, hat das Bundesgericht zwar das damals massgebende kantonale Recht näher im Lichte des Bundesrechts betrachtet, ohne aber Art. 167a DBG einer detaillierten Auslegung zu unterziehen. Weitere Urteile, die der hier interessierenden Frage nachgegangen sind, liegen nicht vor. Die gestellte Frage kann damit als "bis anhin unbeantwortet" gelten. Sie erfasst kraft der in verschiedenen kantonalen Steuergesetzen, wie hier im Kanton Freiburg (hinten E. 1.4.3), verankerten Bezugnahme auf Art. 167 ff. DBG das entsprechende kantonale bzw. kommunale wie auch das eidgenössische Erlassrecht. Die aufgeworfene Frage rechtlicher Natur gehört zudem dem Bereich des Steuererlasses an, wie dies erforderlich ist. Damit ist die "Gegenausnahme" (Art. 83 lit. m Halbsatz 2 BGG) sowohl bezüglich des formellen als auch des materiellen Kriteriums erfüllt. Der Steuerpflichtige bringt "in vertretbarer Weise" vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei. Auf die Eingabe ist - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten und die Rechtsschrift als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

1.3.3. Nicht einzutreten ist auf die ergänzende Rechtsschrift des Steuerpflichtigen vom 19. Juni 2026: Das angefochtene Urteil wurde dem Steuerpflichtigen durch die Post CH AG am 6. Mai 2026 zugestellt, wie der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" entnommen werden kann. Die 30-tägige Beschwerdefrist setzte am 7. Mai 2026 ein (Art. 44 Abs. 1 BGG) und verstrich am Freitag, 5. Juni 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG e contrario). Die Nachträge vom 19. Juni 2026 (Auszüge aus dem Steuerkonto zu den Steuerperioden 2021 bis 2026; Lohnabrechnung für August 2022) sind verspätet ins Verfahren eingebracht worden, unabhängig davon, ob es sich um gegebenenfalls zulässige unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder um echte Noven handelt. Zu hören kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, was innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird (BGE 151 III 287 E. 1.2; 148 V 174 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Ergänzungen zu einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zu den Akten gegeben werden, sind unzulässig und haben unbeachtet zu bleiben (BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.5; Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 E. 1.7.2).

1.4. 1.4.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 179 E. 2.5) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1).

1.4.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3).

1.4.3. Die Kantone und Gemeinden sind harmonisierungsrechtlich in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (Art. 3, Art. 129 Abs. 2 BV e contrario; Art. 1 Abs. 3 StHG; Urteil 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4.1; dazu vorne E. 1.2.1). Gemäss Art. 213c des Gesetzes [des Kantons Freiburg] vom 6. Juni 2020 über die direkten Kantonssteuern (DStG/FR; SGF 631.1) gelten die "Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungsgründe" sinngemäss. Dementsprechend gelangt der hier interessierende Art. 167a DBG aufgrund des Verweises in Art. 213c DStG/FR zur Anwendung. Dadurch wird Art. 167a DBG zu subsidiärem kantonalem Recht (Art. 6 Abs. 1 ZGB; BGE 149 IV 183 E. 2.4; 144 I 159 E. 4.2; 142 V 577 E. 3.1; 140 I 320 E. 3.3). Bei der Kontrolle der Auslegung und/oder Anwendung des nicht harmonisierten, rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 152 II 1 E. 2.1; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 II 225 E. 5.2). Dies erfordert eine Begründung, die den Vorschriften von Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.

1.5. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 151 II 934 E. 3.4). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Feststellungen dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) ergänzt und/oder berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Steuergerichtshof bundesrechtskonform zur Auffassung gelangte, dass die restanzlichen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5'607.55 nicht zu erlassen seien.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 167a lit. b DBG gilt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, "trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat" (frz.: "n'a pas créé de réserves malgré la disponibilité de moyens"; ital.: "non ha costituito riserve nonostante ne avesse i mezzi"). Streitig ist die Bedeutung des Begriffs "verfügbare Mittel".

2.2.2. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung (Art. 1 Abs. 1 ZGB, der per analogiam auch im öffentlichen Recht Anwendung findet; BGE 152 II 1 E. 2.3.1) bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 152 II 1 E. 3.2.1). Für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (BGE 152 II 1 E. 2.3.1). Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Von Bedeutung sind insbesondere der Wille des Gesetzgebers, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historisches Element), der Zweck der Regelung und die dem Text zugrunde liegenden Wertungen (teleologisches Element) sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht (systematisches Element; zum Ganzen: BGE 150 II 273 E. 4.4.1).

2.2.3. Was unter den "verfügbaren" Mitteln zu verstehen sei, geht aus keiner der drei gleichrangigen Sprachfassungen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; BGE 151 II 11 E. 2.3.1) unmittelbar hervor. Im DBG ist einzig in Art. 167a lit. b und in dem mit diesem verwandten Art. 167a lit. c von "verfügbaren Mitteln" die Rede. In der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) kommt der Begriff nicht vor. Eine eigentliche Legaldefinition ist nicht ersichtlich. Es handelt sich mithin um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher ist annäherungsweise zu erschliessen. Nach allgemeinem, insbesondere nach kaufmännischem Sprachgebrauch gelten als "Mittel", "moyens" bzw. "mezzi" alle Sach- und Rechtspositionen, denen ein ökonomischer Wert zukommt und über welche die betreffende Person rechtlich und tatsächlich verfügen kann. Die Summe der "Mittel" bildet das "Vermögen", das ebenfalls als unbestimmter Rechtsbegriff gilt bzw. in den verschiedenen Rechtsbereichen (Zivil-, Betreibungs-, Straf-, Steuerrecht usw.) Unterschiedliches bedeuten kann (zur "Mannigfaltigkeit der Vermögensbegriffe" etwa Karl Käfer, Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, Bd. VIII/2/1, 1981, N. 209 zu Art. 957 OR). Das Erlassrecht beruht auf einer statischen Würdigung von Vermögen und Verbindlichkeiten bzw. Zuflüssen und Abflüssen. In Anlehnung an die betriebswirtschaftliche bzw. handelsrechtliche Sichtweise liegt es grundsätzlich nahe, die erlassrechtlichen "Mittel" grammatikalisch entsprechend den "Aktiven" (Umlauf- und Anlagevermögen) zu verstehen (Art. 959 Abs. 2 bzw. Art. 959a Abs. 1 OR).

2.2.4. In Abgrenzung zu einer Bilanz, die zeitpunktbezogen gehalten ist, gilt erlassrechtlich aber eine umfassendere Betrachtungsweise. Vorab gilt, dass die zeitliche Bezugsgrösse in einer bestimmten Steuerperiode besteht, unabhängig davon, ob die Veranlagungsverfügung hierzu bereits ergangen bzw. ob sie bereits rechtskräftig geworden sei. Bei teleologischer Auslegung fallen erlassrechtlich sämtliche "Mittel" in Betracht, wie sie im Verlauf einer Steuerperiode angefallen bzw. "realisiert" worden sind. Es ist mithin danach zu fragen, wieviele Mittel die um Erlass ersuchende Person zu Beginn der Steuerperiode hatte, wieviele Mittel ihr während der Steuerperiode zugekommen bzw. abgeflossen sind und wieviele Mittel ihr am Ende der Steuerperiode zur Verfügung standen. Dies erinnert an eine Geldflussrechnung. Als Abflüsse anerkannt sind erlassrechtlich nicht sämtliche Verfügungen über das Vermögen, sondern ausschliesslich jene Mittelverwendungen, die aus zwingendem Grund vorgenommen wurden. Würde es sich anders verhalten, hätten es die steuerpflichtigen Personen in der Hand, ihr Vermögen in beliebiger Weise zu verbrauchen, um alsdann den Erlass der rechtskräftigen Steuern zu beantragen. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Steuererlasses. Aufgrund des Steuererlasses geht der öffentlich-rechtliche Anspruch materiellrechtlich endgültig unter (Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.1; Beusch/Raas, Komm. DBG, N. 1 vor Art. 167-167g DBG; so schon Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 1 zu Art. 124 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]). Entsprechend mindert der Steuererlass zwangsläufig das öffentliche Vermögen (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 191). Schon aus Gründen des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) muss der Steuererlass die "seltene Ausnahme" bleiben (Beusch/Raas, Komm. DBG, N. 8 vor Art. 167-167g DBG).

2.2.5. Unter dem historischen Auslegungselement ist auf die Entstehungsgeschichte von Art. 167a DBG einzugehen. Der Bundesrat hatte in der Botschaft Steuererlassgesetz festgehalten, dass die Erlassbehörde schon unter dem vorrevidierten Recht zu prüfen gehabt habe, "ob eine steuerpflichtige Person sich in der Vergangenheit freiwillig ihrer Einkommens- oder Vermögensquellen entäussert hat " (BBl 2013 8448 zu Art. 167a E-DBG; Auszeichnung durch das Bundesgericht). Die nicht abschliessenden Beispiele in Art. 167a E-DBG könnten, so der Bundesrat in der Botschaft, unter dem Begriff der "Erlassunwürdigkeit" zusammengefasst werden. Ein etwaiger Erlass sei demnach davon abhängig zu machen, dass die gesuchstellende Person einerseits ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlege und anderseits belege, dass (...) nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstossen worden sei (auch dazu Botschaft Steuererlassgesetz, BBl 2013 8448 und 8445 zu Art. 167a E-DBG).

2.2.6. In systematischer Hinsicht bleibt darauf hinzuweisen, dass der hier auszulegende Art. 167a DBG die Korrekturnorm zu Art. 167 DBG bildet, der seinerseits als Ermessensnorm ausgestaltet ist. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Praxis gilt, dass das Recht der direkten Bundessteuer keinen Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer verschafft (Urteil 9C_699/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Dasselbe trifft auf das hier interessierende Steuerrecht des Kantons Freiburg zu (Urteil 9D_11/2025 vom 29. Juli 2025 E. 3.1.3). Das Erlassrecht ist zwar nach den üblichen Regeln auszulegen, doch darf letztlich die Auslegung von Art. 167a DBG nicht dazu führen, dass die steuerpflichtigen Personen unter Berufung auf ihre persönlichen Verhältnisse ("Verfügbarkeitsprüfung") einen Rechtsanspruch auf Erlass ableiten können. Das Erlassverfahren knüpft an ein vollständig durchlaufenes Veranlagungsverfahren an, an welches sich unter Umständen ein Rechtsmittelverfahren angeschlossen hat. Wenn das harmonisierungsrechtliche Veranlagungsverfahren einem strengen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; im eidgenössischen Bereich ergänzend: Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) unterliegt (BGE 151 II 345 E. 2.1; 150 I 1 E. 4.4.1; 149 I 305 E. 3.3), muss dies unter systematischen Gesichtspunkten in gleicher Weise auch auf das Bezugs- bzw. das Erlassverfahren zutreffen. Die Voraussetzungen an einen Steuererlass müssen entsprechend hoch angesetzt werden, nicht nur auf der rechtlichen Ebene, sondern auch bei der Ermittlung der "verfügbaren Mittel". Als "verfügbar" haben sämtliche Mittel zu gelten, die der steuerpflichtigen Person im Verlauf eines bestimmten Zeitraums und nach Deckung des anerkannten Bedarfs "rein rechnerisch" zur Verfügung standen.

2.3. 2.3.1. Dem Steuerpflichtigen schwebt ein zweistufiges Verfahren vor, das die Auslegung und Anwendung von Art. 167a lit. b DBG beherrschen soll. Wenn sich in einem ersten Schritt "rein rechnerisch" frei verfügbare Mittel ergeben, möchte er in einem zweiten Schritt geklärt haben, ob es der steuerpflichtigen Person überhaupt zumutbar sei bzw. gewesen sei, die frei verfügbaren Mittel zur Seite zu legen, um später die Steuerschulden tilgen zu können. Für die von ihm als unerlässlich erachtete "Verfügbarkeitsprüfung" lässt sich aus dem Tatbestand von Art. 167a lit. b DBG aber nichts herleiten, wie die Auslegung zeigt. Mit anderen Worten gilt: Wer "trotz verfügbarer Mittel in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, die Pflicht zur Bildung von Steuerrücklagen vernachlässigt, erweist sich als erlassunwürdig" (so Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, 2015, N. 8 zu Art. 167a DBG). Erlassunwürdig ist mithin, wer die nötigen Mittel zur Begleichung der Steuern einer bestimmten Steuerperiode hätte, ob die Veranlagungsverfügung schon rechtskräftig sei oder nicht, es aber vorzieht, die Mittel für andere Zwecke einzusetzen.

2.3.2. Eine über die "rein rechnerische" Beurteilung hinausgehende "Verfügbarkeitsprüfung" sieht das Gesetz also nicht vor. Der herrschenden Lehre zufolge soll den erzielten Einkünften das betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenübergestellt werden. Verbleibe dabei "mehr als nur ein minimales frei verfügbares Einkommen, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vor" (Locher, N. 8 zu Art. 167a DBG). Das neue Recht setzt damit das vorrevidierte Verordnungsrecht fort (Pierre Curchod, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 167a DBG).

Der Steuerpflichtige beruft sich allerdings auf andere Fundstellen in der Doktrin, von welchen er glaubt, sie stützten seinen Standpunkt. Er bezieht sich insbesondere auf einen Standpunkt, wonach der Ausschluss des Erlasses nur infrage komme, wenn bei "Fälligkeit der Teilrechnungen" eine "erhebliche freie Quote" bestanden habe. Erlassunwürdigkeit soll konkret nur gegeben sein, wenn "das Einkommen mindestens zehn Prozent über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum" liegt (Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, N. 12 zu Art. 240c des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]). Daraus vermag er indes nichts abzuleiten: Nachdem das Erlassrecht keine bundesrechtliche Harmonisierung erfahren hat (vorne E. 1.2.1), ist jeder Kanton berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben sein eigenes Erlassrecht zu gestalten. Die Stellungnahme der genannten Autoren vermag die Auslegung und/oder Anwendung des Erlassrechts des Kantons Freiburg in keiner Weise zu präjudizieren. Hinzu kommt, dass die zitierten Stimmen allem Anschein nach "rein rechnerisch" vorgehen und dabei für einen Zuschlag von zehn Prozent plädieren. Mit der vom Steuerpflichtigen propagierten Verfügbarkeitsprüfung hat dies von vornherein nichts gemein.

Ebenso wenig präjudizierend wirkt sich das vom Steuerpflichtigen angerufene Urteil I/2-2019/16, 17 vom 22. August 2019 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen aus. Die Verwaltungsrekurskommission hatte erwogen, dass "bei der Berechnung des Lebensbedarfs für die Prüfung des Steuererlasses sinngemäss dieselben Grundsätze angewendet werden, wie sie bei der unentgeltlichen Rechtspflege gelten" (dortige E. 2c/cc). Wenn auch die Herangehensweise insofern identisch ist, als in beiden Fällen eine "rein rechnerische" Betrachtungsweise gilt, so besteht doch ein zentraler Unterschied. Anders als der Steuererlass, der gewährt werden "kann" (Art. 167 ff. DBG als Ermessensnorm), besteht - bei gegebenen Voraussetzungen - von Verfassungs wegen ein Rechtsanspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei anderen innerhalb zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichtskostenvorschüsse innerhalb absehbarer Zeit zu leisten (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird mithin von Überlegungen bestimmt, die im Bereich des abgaberechtlichen Erlasses von keiner Bedeutung sind.

2.3.3. In diesem Sinne ist zu bestätigen, was das Bundesgericht bereits bei anderer Gelegenheit zum Ausdruck gebracht hat. Im Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.5.6 erwog es, dass der Steuererlass der gesetzlichen Konzeption nach zu verweigern sei:

- wenn es der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung möglich gewesen wäre, die Steuer zu bezahlen;

- wenn sie die Steuerforderung dessen ungeachtet nicht beglichen hat; und

- wenn die wirtschaftliche Lage der steuerpflichtigen Person sich später verschlechtert hat.

Der damalige Sachverhalt war im Lichte von Art. 240c Abs. 1 lit. e StG/BE zu würdigen, der seinerseits mit Art. 167a lit. b DBG weitgehend übereinstimmt. Nach dem bernischen Steuerrecht wird die Steuer erlassen, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann (Art. 240b Abs. 1 lit. b StG/BE; Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.3.4).

2.3.4. Der Steuergerichtshof hat mit anderen Worten die bundesrechtliche Vorgabe (Art. 167a lit. b DBG) in allen Teilen zutreffend ausgelegt. Bundesrechtlich einwandfrei hat der Steuergerichtshof die "verfügbaren Mittel" "rein rechnerisch" ermittelt, ohne dass er gehalten gewesen wäre, in einer zweiten Phase eine "Verfügbarkeitsprüfung" anzustellen. Vorliegend steht indes Art. 213c DStG/FR zur Diskussion, der auf Art. 167a DBG verweist. Durch den Verweis des kantonalen Rechts auf das Bundesrecht wird dieses insofern zu subsidiärem kantonalem Recht, was Auswirkungen in Bezug auf die bundesgerichtliche Kognition zeitigt (vorne E. 1.4.3). Wenn die Auslegung und Anwendung von Art. 167a lit. b DBG bundesrechtlich einwandfrei erfolgte, so ist die Auslegung und Anwendung von Art. 213c DStG/FR von vornherein nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit, was die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeht, abzuweisen.

2.4. Für diesen Fall trägt der Steuerpflichtige zahlreiche weitere Rügen vor. Die "Türöffnerfunktion" von Art. 83 lit. m BGG erlaubt es dem Bundesgericht grundsätzlich, auch diesen Fragen nachzugehen (vorne E. 1.2.2). Die Argumentation des Steuerpflichtigen trägt indes weit überwiegend bloss appellatorische Züge und erscheint ohnehin als weit hergeholt. So spricht der Steuerpflichtige in seinen Beanstandungen etwa von "Aktenwidrigkeit" (Rz. 27 der Beschwerdeschrift), "unzulässiger Rückprojektion" (Rz. 28), "innerem Widerspruch des Entscheids" (Rz. 29), "fehlender getrennter Beurteilung" (Rz.33), "Akzessorietät der Gemeindesteuer" (Rz. 34) oder von "bundesrechtswidriger fiktiver Veranlagung" (Rz. 35), nur um im Grunde immer dasselbe zu wiederholen, ohne ernstlich den Versuch zu unternehmen, verfassungsrechtlich fundierte Einwände vorzutragen. Die Darlegungen zur angeblich "willkürlichen Sachverhaltsfeststellung 2022" (Rz. 22 bis 24) bzw. "willkürlichen Sachverhaltsfeststellung 2023" (Rz. 25 bis 26) greifen zwar etwas tiefer, ohne aber eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Steuergerichtshofs erkennen zu lassen. Die offenkundig nur hilfsweise vorgetragenen Rügen erfordern keine weiteren Erörterungen. Sie genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG offenkundig nicht.

2.5. Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen wird, erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, als welche die Eingabe eventualiter ausgestaltet ist, ist nicht einzutreten, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig war (Art. 113 BGG e contrario). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2). Für diesen Fall ersucht dieser um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Gesuch ist zu entsprechen: Zum einen erscheint der Steuerpflichtige in finanzieller Hinsicht als weitgehend mittellos. Zum anderen war seine Eingabe bei der in Bezug auf die Hauptsacheprognose massgebenden Prüfung prima facie (Urteil 9C_321/2026 vom 9. Juli 2026 E. 2.1.4; BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 III 12 E. 3.4) nicht von vornherein aussichtslos. Denn bis dahin bestand keine gefestigte Rechtsprechung zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen (insbesondere betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes). Die Fragestellung rief im bundesgerichtlichen Verfahren nach einer vertieften Auseinandersetzung. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Dem Kanton Freiburg, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_375/2026
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