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1874–2026
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BGE 150 III 26829.04.2024
Art. 22, 260, 268 SchKG ; Art. 95 KOV ; Art. 166 IPRG ; Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen; Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG…
BGE 147 III 36530.03.2021
Art. 166 Abs. 1 IPRG ; Art. 250 SchKG ; Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse. Grundsätze betreffend die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und die Befugnisse der ausländischen Konkursverwaltung (E. 3)…
BGE 145 III 21325.02.2019
Art. 82 SchKG ; Art. 16 IPRG ; provisorische Rechtsöffnung; Beweismass für das auf Einwendungen anwendbare ausländische Recht; Umfang der Prüfung der Begründetheit der durch ausländisches Recht geregelten Einwendungen. Es obliegt dem Betriebenen, den Inhalt des ausländischen…

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BGE 144 III 36013.06.2018
Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG ; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3).
BGE 141 III 22227.03.2015
Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG ; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5).
BGE 140 III 45622.08.2014
Art. 82 und 84 SchKG ; Art. 16 IPRG ; Rechtsöffnungsverfahren; Feststellung ausländischen Rechts. Es obliegt dem Betreibenden, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, vorliegend hinsichtlich der Fälligkeit der…
BGE 139 III 23618.02.2013
Art. 8 und 166-175 IPRG , Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters…
BGE 138 III 62824.08.2012
Art. 17 SchKG ; Berechtigung zur SchKG-Beschwerde. Berechtigung der ausländischen Konkursmasse zur SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid, Rechtsansprüche der Hilfskonkursmasse an einen kollozierten Gläubiger abzutreten (E. 4). Art. 170 Abs. 1 und Art. 172 Abs. 1 IPRG ; Art. 260…
BGE 137 III 63126.10.2011
Art. 166 ff. IPRG ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche. Eine ausländische Konkursverwaltung ist ohne Anerkennung des ausländischen Konkurses gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG nicht befugt, in der Schweiz…
BGE 137 III 51710.10.2011
Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG ; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts hält Finnland Gegenrecht (E. 3).
BGE 137 III 57021.09.2011
Internationales Konkursrecht ( Art. 166 ff. IPRG ); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Regelung gemäss Art. 166 ff. IPRG ist abschliessend (E. 2). Eine ausländische Konkursmasse, der mangels Gegenrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der Schweiz…
BGE 137 III 37411.07.2011
Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung ( Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten…
BGE 135 III 47417.04.2009
Arresteinsprache ( Art. 278 SchKG ); Glaubhaftmachung der Arrestforderung ( Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ), Gegenstand der Schuldbetreibung ( Art. 38 Abs. 1 SchKG ). Prüfung der Arrestforderung einer dänischen Gläubigerin, die sich auf ihr Eigentum an Wertschriften beruft und…
BGE 135 III 12730.09.2008
Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG ); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht…
BGE 134 III 36606.03.2008
Internationales Privatrecht über den internationalen Konkurs ( Art. 166 ff. IPRG ); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann in der Schweiz nicht vorfrageweise verlangt werden (E. 5.1). Eine ausländische…
BGE 129 III 47606.06.2003
Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG). Im Sinne des Konkursprivilegs "angeschlossen" ist ein Arbeitgeber, wenn seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung…
BGE 125 III 10018.02.1999
Betreibungsort ( Art. 46 Abs. 1 SchKG ); Bestimmung des Wohnsitzes nach den Kriterien von Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 IPRG . Die tatsächlichen Feststellungen, die im vorliegenden Fall getroffen worden sind, zeigen, dass der Schuldner den Kanton Waadt und insbesondere den…
BGE 124 III 50518.11.1998
Art. 46 ff. SchKG (Betreibungsort); Lugano-Übereinkommen; IPRG. Unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, regelt das Lugano-Übereinkommen nicht; ebenso wenig wird diese Frage vom IPRG beantwortet. Allein das…
BGE 121 IV 27219.09.1995
Art. 29 und 217 StGB ; Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die…
BGE 120 III 731.03.1994
Ort der Betreibung ( Art. 46 Abs. 1 SchKG ); Wohnsitz eines Schuldners mit ausländischer Staatsangehörigkeit ( Art. 20 IPRG ). Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz an dem Ort, wo sie sich in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens…
BGE 117 III 2023.05.1991
Art. 92 Ziff. 3 SchKG . Unpfändbarkeit eines Automobils. Für einen unabhängigen Zeitungsverkäufer ist ein Automobil zur Ausübung des Berufes notwendig und somit unpfändbar (E. 2). Art. 92 Ziff. 13 und Art. 93 SchKG . Pfändbarkeit einer Barauszahlung gemäss Art. 331c Abs. 4 lit…
BGE 115 III 8929.12.1989
Zwangsvollstreckung gegen eine Aktiengesellschaft zwecks Eintreibung der Beiträge der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer ( Art. 43 SchKG und 48 Abs. 2 BVG). 1. Ob eine Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfändung oder durch Betreibung auf Konkurs fortzusetzen ist, muss…
BGE 114 III 7119.10.1988
Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar…
BGE 94 II 31303.12.1968
Gemeinschaftskonto 1. Auf das Gemeinschaftskonto sind zur Hauptsache die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar (Erw.2). 2. Der Vertrag kann die Vererblichkeit der Rechte der Auftraggeber vorsehen (Erw. 3). 3. Die Inhaber des Gemeinschaftskontos sind Solidargläubiger; jeder von…
BGE 86 IV 22609.07.1960
Vollzug der Busse; Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen; Frist für die Stellung des Pfändungsbegehrens; Verjährung der Busse. 1. Art. 352 und 357 StGB ; Art. 252 Abs. 3 BStP : Im Betreibungsverfahren, das zum Vollzug einer vom Bundesstrafgericht ausgefällten Busse eingeleitet…
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BGE 150 III 268BGEx
BGEx

BGE 150 III 268

29. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Konkursamt des Kantons Thurgau (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_751/2023 vom 29. April 2024

Regeste

Art. 166 IPRGArt. 260 SchKGArt. 22 SchKG

Art. 22, 260, 268 SchKG ; Art. 95 KOV ; Art. 166 IPRG ; Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen; Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG ; Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung. Das Schlussdekret des Konkursgerichts schliesst die Prüfung der Nichtigkeit einer Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG durch die Aufsichtsbehörden nicht aus (E. 4.1-4.3). Die Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern ist durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden und macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig (E. 4.4-4.6).

Sachverhalt ab Seite 269

Sachverhalt

— BGE 150 III 268, S. 269 —

A.

A.a Die C. AG mit Sitz in U./TG war insbesondere im Vertrieb wie auch im Handel mit Strom und Gas tätig und fungierte dabei als Beteiligungs- und Muttergesellschaft im Energiesektor. Die B. mit Sitz in München/Deutschland war eine Tochtergesellschaft.

A.b A. war gemäss eigenen Angaben zu 50 % am Aktionariat der C. AG beteiligt und überdies Mitglied des Verwaltungsrates.

A.c Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ordnete das Amtsgericht München auf Antrag der B. eine vorläufige Insolvenzverwaltung an und ernannte Rechtsanwalt D. in München als vorläufigen Insolvenzverwalter.

A.d Das Bezirksgericht Kreuzlingen eröffnete mit Entscheid vom 18. Februar 2019 den Konkurs über die C. AG, d.h. über die in der Schweiz domizilierte Muttergesellschaft.

A.e Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019, 08.00 Uhr, eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren gegen die B. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte Rechtsanwalt D. zum definitiven Insolvenzverwalter.

A.f Im Konkursverfahren der C. AG lag der Kollokationsplan zwischen dem 23. November 2020 und dem 14. Dezember 2020 auf. Das Konkursamt des Kantons Thurgau kollozierte u.a. eine Forderung der Tochtergesellschaft B. im Umfang von Fr. 135'499'613.06 in der dritten Klasse (Forderung Nr. x, Forderungseingabe vom 26. April 2019).

A.g Am 10. Dezember 2020 erhob A., der selbst mit einer Forderung von Fr. 5'696'927.20 in der dritten Klasse kolloziert worden war (Forderung Nr. y), beim Bezirksgericht Kreuzlingen (negative) Kollokationsklage mit dem Hauptantrag, es sei die Forderung Nr. x der B. aus dem Kollokationsplan zu weisen. Mit Entscheid vom 7. November 2022 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab. A. führt gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau; das Berufungsverfahren (ZBR.2022.27) ist hängig.

A.h Das Konkursamt des Kantons Thurgau führte den Konkurs gegen die C. AG im summarischen Verfahren durch. Mit Verfügung vom 23. August 2021 trat es der B. die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 752 ff. OR gegenüber den Organen der C. AG (Konkursitin) gestützt auf Art. 260 SchKG ab. — BGE 150 III 268, S. 270 —

A.i Im September 2021 erstellte das Konkursamt die Verteilungsliste und übermittelte dem Bezirksgericht Kreuzlingen den Schlussbericht. Mit Entscheid vom 13. September 2021 erklärte das Konkursgericht das Konkursverfahren über die C. AG für geschlossen.

B. Am 26. April 2023 gelangte A. an das Obergericht des Kantons Thurgau als Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit von Verfügungen des Konkursamtes im Konkursverfahren über die C. AG (Kollokationsplan vom 12. November 2020, Kollokation der Forderung Nr. x der B., Abtretung gemäss Art. 260 SchKG vom 23. August 2021 von Verantwortlichkeitsansprüchen an die B.). Das Obergericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. September 2023 ab.

C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 18. September 2023 und (wie im kantonalen Verfahren) die Aufhebung der erwähnten Verfügungen des Konkursamtes (Kollokationsplan vom 12. November 2020, Kollokation der Forderung Nr. x der B., Abtretung gemäss Art. 260 SchKG vom 23. August 2021 von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Beschwerdeführer an die B.). (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben konkursamtliche Verfügungen zum einen über die Kollokation und zum anderen über die Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG in einem Konkurs, der bereits rechtskräftig geschlossen worden ist. Streitpunkt ist die Gültigkeit der Verfügungen, welche das Obergericht bejaht hat.

4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, einzig auf das Datum der Forderungseingabe der B. vom 26. April 2019 abgestellt zu haben. Entscheidend sei indes das Datum vom 16. Oktober 2019, als über die B. in München die Insolvenz eröffnet wurde. Der deutsche Insolvenzverwalter der B. habe in der Schweiz keine Prozessführungsbefugnis gehabt. Die nachfolgenden Verfügungen des Konkursamtes im Konkurs der C. AG (Kollokationsplan vom 12. November 2020 mit Kollokation der Forderung Nr. x zugunsten der B. und die Abtretung nach Art. 260 SchKG vom 23. August 2021 an — BGE 150 III 268, S. 271 — die B.) seien daher unzulässig und unwirksam, weil sie gegen das System von Art. 166 ff. IPRG (SR 291) verstossen würden.

Entgegen Auffassung des Obergerichts verdränge das IPRG die alte Konkursübereinkunft mit Bayern von 1834. Deren Anwendung verstosse gegen den Vorrang von Bundesrecht ( Art. 49 BV ). Dass der Beschwerdeführer in seiner (noch hängigen) Kollokationsklage auf Wegweisung der kollozierten B. weder Nichtigkeit des Kollokationsplanes noch der Kollokationsverfügung geltend gemacht habe, könne ihn nicht daran hindern, an die Aufsichtsbehörde mit dem entsprechenden Feststellungsbegehren zu gelangen. Die Schlussverfügung des Konkursgerichts (vom 13. September 2021) stehe der Feststellung der Nichtigkeit der umstrittenen Verfügungen nicht entgegen.

4.2 Fest steht, dass mit Entscheid des Bezirksgerichts vom 13. September 2021 das Konkursverfahren über die C. AG zufolge vollständiger Durchführung für geschlossen erklärt wurde. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Konkursschluss nicht rechtswirksam sei; etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Zu klären ist vorab, inwieweit die Aufsichtsbehörden nach Konkursschluss auf Verfügungen des Konkursamtes überhaupt zurückkommen können.

4.2.1 Mit dem Entscheid des Konkursgerichts über den Schluss des Konkursverfahrens erlischt die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über Gegenstände der Masse zu verfügen; sie kann keine amtlichen Handlungen mehr vornehmen, ausser gestützt auf Art. 269 SchKG betreffend nachträglich entdeckter Vermögenswerte ( BGE 120 III 36 E. 3; JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 14 zu Art. 268 SchKG ). Wenn das Konkursgericht das Konkursverfahren für geschlossen erklärt hat, ist nach der Praxis eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die vom Konkursamt im Laufe des Verfahrens getroffenen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr zulässig (JEANDIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 268 SchKG ). Ein abgeschlossenes Konkursverfahren kann mit Ausnahme der Fälle nach Art. 269 SchKG nicht mehr wieder aufgenommen werden ( BGE 58 III 3 [S. 5]; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3; JEANDIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 268 SchKG ; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [nachfolgend: BSK], Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 7a zu Art. 268 SchKG ). — BGE 150 III 268, S. 272 —

4.2.2 Das Bezirksgericht hat den Konkurs am 13. September 2021 geschlossen, obwohl die am 19. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer gegen die B. (beide Drittklassgläubiger) erhobene negative Kollokationsklage noch nicht erledigt war (Bst. A.g). Ob der Konkursschluss (mit Blick auf die Verteilungsliste vom 9. September 2021 mit einer Nulldividende für Drittklassgläubiger) gerechtfertigt war, ist nicht zu erörtern, da das rechtskräftige Schlussdekret für das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) verbindlich ist.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kollokationsplan (vom 12. November 2020) oder die Kollokation der Forderung Nr. x der B. seien nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG , geht er fehl. Eine Veränderung der passiven Konkursmasse nach Konkursschluss ist ausgeschlossen (JEANDIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 268 SchKG ). Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichtsbehörden stützt sich auf deren Aufsichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG . Wenn der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde nach Konkursschluss Anordnungen über die Zulassung von Forderungen verlangt, verkennt er die Tragweite des gerichtlichen Entscheides vom 13. September 2021, weil weder dem Konkursamt noch dessen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Zuständigkeit mehr zukommt. Insoweit ist das Ergebnis des Obergerichts richtig, welches ein aufsichtsrechtliches Zurückkommen auf Fragen der Kollokation verweigert hat. Die gegen den Kollokationsplan und die Kollokationsverfügung vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren unbehelflich.

4.3 Was die Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG vom 23. August 2021 betrifft, mit welcher der B. Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Konkursitin abgetreten wurden, kommt mit Bezug auf den Konkursschluss eine Ausnahme zur Anwendung.

4.3.1 Gemäss Art. 95 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) steht im Fall, dass Rechtsansprüche der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten wurden, dies dem Konkursschluss (und der Löschung der Gesellschaft) nicht entgegen ( BGE 146 III 441 E. 2.5.3; JEANDIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG ). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die einem Abtretungsgläubiger zur Klageanhebung angesetzte Frist als stillschweigend verlängert gilt, solange das Konkursamt die Klageermächtigung nicht — BGE 150 III 268, S. 273 — ausdrücklich zurückgezogen hat ( BGE 138 III 628 E. 5.3.2), und bereits präzisiert, dass das Konkursamt zum Widerruf der Abtretungsverfügung auch nach Schluss des Konkursverfahrens im Falle von Art. 95 KOV zuständig bleibt ( BGE 63 III 70 E. 3).

4.3.2 Bleibt das Konkursamt indes zum Widerruf der Abtretungsverfügung trotz Konkursschluss zuständig, ist auch die Prüfung und allfällige Feststellung der Nichtigkeit ( Art. 22 SchKG ) einer Abtretungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde trotz Konkursschluss grundsätzlich möglich. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B. mangels Prozessführungsbefugnis in der Schweiz eine Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG nicht verlangen konnte und das Konkursamt am 23. August 2021 eine derartige Abtretung nicht wirksam verfügen konnte, sondern diese nichtig sei. Fest steht, dass über die in München domizilierte B. bereits länger (seit dem 16. Oktober 2019) das Insolvenzverfahren eröffnet war und sie seither durch den definitiv eingesetzten Insolvenzverwalter D. handelte.

4.4.1 Ein ausländischer Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen ( Art. 166 Abs. 1 und Art. 168 IPRG ) und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz - gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 ff. SchKG (oder andere Ansprüche) einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben ( BGE 137 III 374 E. 3). Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nicht befugt, in der Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, u.a. auch nicht eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (zuletzt BGE 147 III 365 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wird das ausländische Konkursdekret anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts ( Art. 170 Abs. 1 IPRG ) mit der Folge, dass über das in der Schweiz befindliche Vermögen ein sogenannter Hilfskonkurs eröffnet wird, der vom schweizerischen Konkursamt durchgeführt wird ( BGE 147 III 365 E. 3.2.3). Die Beschränkung der Kompetenzen (einschliesslich Prozessführungsbefugnis) bezweckt, dem System von Art. 166 ff. IPRG mit seinem Rechtshilfekonzept, welches u.a. dem Schutz einer — BGE 150 III 268, S. 274 — begrenzten Passivmasse - der pfandgesicherten und privilegierten Gläubiger ( Art. 172 Abs. 1 IPRG ) - dient, zum Durchbruch zu verhelfen ( BGE 147 III 365 E. 3.2.3). Das Tätigwerden der ausländischen Konkursverwaltung ist nach Anerkennung des ausländischen Insolvenzentscheides und Verzicht auf die Durchführung eines inländischen Hilfsverfahrens möglich ( Art. 174a Abs. 4 IPRG ).

Ob einer Partei wie einer ausländischen Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis zukommt, ist sowohl für die Prozessführung vor Gerichten als auch jene vor anderen staatlichen Behörden - wie den Vollstreckungsbehörden - massgebend (JAKOB, Die Prozessführungsbefugnis ausländischer Insolvenzverwalter, 2018, Rz. 23). Ein Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG kann Ansprüche der Konkursmasse in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend machen ( BGE 146 III 441 E. 2.5.1; BGE 144 III 522 E. 4.1.1). Ob eine Abtretung nach Art. 260 SchKG an eine ausländische Konkursverwaltung mit den Regeln über das internationale Konkursrecht ( Art. 166 ff. IPRG ) vereinbar ist, kann unter Anrufung der Nichtigkeit ( Art. 22 SchKG ) von den Aufsichtsbehörden geprüft werden, ohne dass die Prüfung der Prozessführungsbefugnis dem Sachgericht in einem Abtretungsprozesses zu überlassen ist (so in BGE 137 III 374 ). Es geht um Vorschriften gemäss Art. 22 SchKG , die im öffentlichen Interesse (hier: Territorialitätsprinzip) und zum Schutz von am Verfahren nicht beteiligten Personen (hier: Gläubiger gemäss Art. 172 Abs. 1, Art. 174a IPRG ) erlassen worden sind.

4.4.2 Vorliegend ist eine Anerkennung der deutschen Insolvenzeröffnung vom 16. Oktober 2019 über die B. nicht erfolgt. Dennoch hat das Konkursamt mit Verfügung vom 23. August 2021 Ansprüche nach Art. 260 SchKG an die deutsche B. abgetreten, nachdem (laut Verfügung) die Gläubiger der Konkursitin (C. AG) auf die Geltendmachung verzichtet hatten (Zirkular vom 2. Juli 2021) und die B. die Abtretung verlangt hatte. Das Obergericht hat die Nichtigkeit verneint, unter Hinweis zum einen auf die dem IPRG vorgehende, gültige alte Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern von 1834, zum anderen auf das Urteil 4A_34/2021 vom 18. März 2022. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil (E. 2) die Frage der Anwendbarkeit der alten Konkursübereinkünfte erörtert. Mangels Rügen hat es (in E. 2.5) die Frage der Massgeblichkeit der alten Konkursverträge und die Abgrenzung zum massgeblichen Bundesrecht jedoch — BGE 150 III 268, S. 275 — ausdrücklich offengelassen (unter Hinweis auf die Zuständigkeiten der II. zivilrechtlichen Abteilung). Anlass zur Stellungnahme gibt der vorliegende Fall.

4.5 Bei der Beurteilung der Gültigkeit der umstrittenen Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG ist der Vorbehalt der völkerrechtlichen Verträge zu beachten ( Art. 30a SchKG ; Art. 1 Abs. 2 IPRG ).

4.5.1 Die überwiegende Lehre ist der Auffassung, dass die Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen weiterhin in Kraft ist bzw. nicht ausser Kraft gesetzt wurde (STOJILJKOVIC/STAEHELIN, BSK, a.a.O., N. 71 und 76 zu Art. 30a SchKG , und HUNKELER, BSK, a.a.O., N. 99 zu Art. 197 SchKG ; BERTI/MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 6 ff. zu Art. 166 IPRG ; BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 21 vor Art. 166-175 IPRG ; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 53 f. zu Art. 30a SchKG ; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 166 IPRG ; SCHWANDER, Rechtsprechung zum internationalen Schuld-, Sachen- und Gesellschaftsrecht, SZIER 1998 S. 464; FASSBENDER/GÜBELI, Die gegenwärtig gültigen völkerrechtlichen Verträge der Kantone, ZBl 119/2018 S. 217 ff.; weitere Nachweise im Urteil 4A_34/2021 vom 18. März 2022 E. 2.5).

4.5.2 Der Kanton Thurgau ist Signatar der Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern (publiziert in der Rechtssammlung des Kantons Thurgau, RB 281.32). Zutreffend hat das Obergericht (mit Hinweis auf Urteil 5A_665/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.1) festgehalten, dass damit (nach dem Wortlaut beschränkt auf bewegliches Vermögen) die Anerkennung der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien verankert wird (DALLÈVES, Les accords bilatéraux [...], in: Le droit de la faillite internationale, 1986, S. 85). Dies bedeutet, dass der in einem Staat eröffnete Konkurs im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Wirkung haben soll, was die Konkurseröffnung über denselben Schuldner im anderen Staat ausschliesst und eine Anerkennung des Konkursdekretes nach Art. 166 ff. IPRG nicht notwendig macht (u.a. SCHWANDER, a.a.O.; BRACONI, a.a.O., N. 24 vor Art. 166-175 IPRG ). — BGE 150 III 268, S. 276 —

4.5.3 Das Bundesgericht stellte im Jahr 1904 klar, dass die alten Konkursübereinkünfte (i.c. mit Württemberg) in Kraft blieben ( BGE 30 I 91 E. 1 mit Hinweis auf BGE 27 I 513 E. 2). In einem späteren Urteil (1928) zitierte es solche Abkommen als Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip des Konkurses ( BGE 54 III 25 [S. 28]). In einem Urteil aus dem Jahr 1978 erfolgte die Qualifizierung als kantonaler Staatsvertrag, weshalb es dem jeweiligen kantonalen Recht überlassen wurde, zu entscheiden, ob ein solches Abkommen noch in Kraft ist ( BGE 104 III 68 E. 3 a.E.). In der Folge hielt das Bundesgericht (im Jahr 1983) fest, dass weder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts noch ein eidgenössischer Staatsvertrag der Vollstreckbarerklärung nach kantonalem Recht entgegenstand ( BGE 109 III 83 E. 3).

Nach Inkrafttreten des IPRG (am 1. Januar 1989) und seinen Vorschriften für ausländische Konkurse (11. Kapitel) hielt das Bundesgericht in Urteilen aus den Jahren 2009 und 2013 prima facie fest, dass nach der Argumentation, die BGE 109 III 83 zugrunde lag, nunmehr notwendig sei, einen im ausländischen Gebiet einer alten Konkursübereinkunft eröffneten Konkurs anerkennen zu lassen (Urteile 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009 E. 3.1.3; 5A_665/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.3). Die Auseinandersetzung mit den gegensätzlichen Stellungnahmen zu BGE 109 III 83 hat das Bundesgericht jedoch ausdrücklich vorbehalten (mit Hinweis auf POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N. 2.3.2.3 zu Art. 81 OG S. 254-256 [Aufhebung der alten Konkursübereinkünfte] und GILLIÉRON, a.a.O. [Kritik]).

4.5.4 In der Botschaft zum IPR-Gesetz betonte der Bundesrat, dass eine Konkurseröffnung im Ausland grundsätzlich keine Wirkung in der Schweiz entfaltet, vorbehältlich der Ausnahmen durch internationale Abkommen, von denen es nur wenige gebe. Er zitierte das Abkommen mit dem Königreich Bayern, bezeichnete diese Art von Verträgen jedoch als überaltert (dépassés, sorpassati) und verwies pauschal auf ein Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz aus dem Jahr 1972, das zum Schluss kommt, dass der Staatsvertrag immer noch in Kraft ist und dies auch bleiben wird, bis er von den Regierungen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich aufgehoben wird (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 263 ff. 448 Ziff. 210.1; Eidgenössische Justizabteilung vom 14. Juni 1972, wiedergegeben in: BlSchK 1974 S. 4 ff., 9). — BGE 150 III 268, S. 277 —

Anlässlich der Revision von Art. 166 ff. IPRG gab der Bundesrat bekannt, "die zu Beginn des 19. Jahrhunderts (...) von einer Reihe von Kantonen mit deutschen Gebietseinheiten abgeschlossenen Verträge (...) zu kündigen oder in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben", darunter auch den Vertrag von 1834 mit dem Königreich Bayern. Er wies auf die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit dieser Verträge und das Fehlen konkreter Verfahrensnormen hin, was die Frage aufwirft, in welchem Verhältnis sie zu Art. 166 ff. IPRG stehen. Er stellte fest, dass mit einer Ausnahme alle Kantone, die eine Stellungnahme abgegeben hatten, die Aufhebung oder Kündigung dieser Verträge vorbehaltlos befürworteten (Botschaft vom 24. Mai 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag], BBl 2017 4125 ff., 4130 Ziff. 1.2, 4147 Ziff. 5.2).

Weder bei der Entstehung des IPRG noch bei der Revision des 11. Kapitels gaben die alten Konkursübereinkünfte Anlass zu weiteren Diskussionen in den parlamentarischen Debatten (vgl. AB 2017 S 974 f. [Voten Abate und Bundesrätin Sommaruga], mit Erwähnung der geplanten Aufhebung von drei alten, als überholt geltenden kantonalen Verträgen; vgl. AB 1985 S 128 [Votum Gadient] und 171 [Votum Dobler]; AB 1986 N 1361 [Votum Couchepin], je mit kurzen Hinweisen auf das internationale Recht). Nach der Verabschiedung der Revision des 11. Kapitels des IPRG teilte das Bundesamt für Justiz in einer Pressemitteilung vom 14. September 2018 mit, dass "die Abklärungen und Gespräche mit den deutschen Behörden" beginnen können. Diese Schritte haben offenbar zu keinem Ergebnis geführt (Urteil 4A_34/2021 vom 18. März 2022 E. 2.5).

4.5.5 Zur Beantwortung der Frage der Gültigkeit der alten Konkursübereinkünfte sind die Regeln des Verfassungs- und Völkerrechts heranzuziehen (u.a. STOJILJKOVIC/STAEHELIN, BSK, a.a.O.; BRACONI, a.a.O., N. 21 vor Art. 166-175 IPRG ; GILLIÉRON, a.a.O.):

Gemäss Art. 56 Abs. 1 BV können die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die Kantone souverän und zum Abschluss befugt, und die kantonalen völkerrechtlichen Verträge, die vor 1848 mit dem Ausland abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich fort ( BGE 104 III 68 E. 3). Kantonale Staatsverträge mit dem Ausland werden zwar (bundesstaatsrechtlich, landesintern) dem kantonalen Recht zugewiesen ( BGE 109 III 68 E. 2). Wegen ihrer Natur — BGE 150 III 268, S. 278 — gelten sie dennoch nach allgemeiner Auffassung als Völkerrecht (u.a. BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 56 BV ; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1971; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 40 zu Art. 95 BGG ; MAROONIAN/KOLB, in: Commentaire romand, Constitution fédérale [nachfolgend: CR], 2021, N. 27 zu Art. 56 BV , und MARTENET, CR, a.a.O., N. 60 zu Art. 190 BV ; LOOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 190 BV ; so bereits nach der früheren BV: SCHINDLER, in: Kommentar zur Bundesverfassung [...], Stand: 1988, N. 7 zu Art. 9 aBV , ihm folgend STOJILJKOVIC/STAEHELIN, BSK, a.a.O.; GILLIÉRON, a.a.O.). Die kantonalen Staatsverträge gehen dem internen kantonalen Recht vor, müssen aber einem späteren abgeschlossenen Staatsvertrag des Bundes weichen (u.a. BIAGGINI, a.a.O.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1132). Einen solchen einschlägigen Staatsvertrag gibt es nicht. Hingegen widerspricht das spätere IPRG mit seinem Erfordernis der Anerkennung des ausländischen Konkurses der grundsätzlichen Universalität des Konkurses, wie sie in der alten Konkursübereinkunft mit Bayern für das Vertragsgebiet völkerrechtlich festgelegt wird.

In seiner Rechtsprechung bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht, unter Vorbehalt einer allfälligen Ausnahme: Wenn das Parlament bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, hat dieses den Vorrang ( BGE 148 II 169 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 ["Schubert"]; die Gegenausnahme nach der Praxis gemäss BGE 125 II 417 ["PKK"] ist hier nicht von Belang). Anhaltspunkte, dass das Parlament bei der Schaffung oder Revision des IPRG bewusst die alte Konkursübereinkunft mit Bayern brechen wollte, bestehen jedoch nicht. Vielmehr wird ausdrücklich die geordnete Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung der alten Konkursübereinkünfte in Betracht gezogen, ohne dass dies jedoch geschehen ist.

Nach dem Dargelegten kann der in BGE 109 III 83 E. 3 mögliche und von POUDRET/SANDOZ-MONOD (a.a.O.) befürwortete Schluss, dass mit Inkrafttreten des IPRG die alte Konkursübereinkunft mit Bayern ausser Kraft gesetzt wurde, nicht gezogen werden. Die Konkursübereinkunft mit dem ehemaligen Königreich Bayern von 1834 ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weiterhin in Kraft, wie das Obergericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat. — BGE 150 III 268, S. 279 —

4.6 Im vorliegenden Fall wurde am 16. Oktober 2019 vom Amtsgericht München die Insolvenzeröffnung über die B. im Verhältnis zum Kanton Thurgau - Vertragsstaat der Konkursübereinkunft - wirksam eröffnet. Ein definitiv eingesetzter deutscher Insolvenzverwalter ist (nach deutschem Insolvenzrecht) berechtigt, Klage für die Insolvenzmasse zu erheben (vgl. BGE 135 III 666 E. 3.2.3). Die Anerkennung des deutschen Insolvenzdekretes nach Art. 166 ff. IPRG ist hierfür nicht notwendig. Die Befugnis des deutschen Konkursverwalters, im vorliegenden Konkurs eines Drittschuldners (hier: C. AG) das Begehren auf Abtretung nach Art. 260 SchKG einer Forderung zu stellen, kann ihm daher nicht abgesprochen werden; die Prozessführungsbefugnis wird vom Beschwerdeführer (für den Fall der Anwendbarkeit der alten Konkursübereinkunft) nicht in Frage gestellt. In der Abtretungsverfügung des Konkursamtes vom 23. August 2021 kann folglich kein Verstoss gegen Vorschriften gemäss Art. 22 SchKG erblickt werden.

Themen
13. September 202116. Oktober 201923. August 202126. April 2019AbtretungsverfügungAlte KonkursübereinkünfteAmtsgericht MünchenAnerkennung ausländischer KonkursdekreteAufsichtsbeschwerdeAufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und KonkurssachenBayernBetreibungsrechtliche BeschwerdeFeststellung der Nichtigkeit von konkursamtlichen VerfügungenFortbestand völkerrechtlicher VerträgeInternationales KonkursrechtKanton ThurgauKollokationKönigreich BayernKonkursKonkursschlussMünchenNichtigkeitNichtigkeit von konkursamtlichen VerfügungenProzessführungsbefugnis der ausländischen KonkursverwaltungProzessführungsbefugnis des ausländischen KonkursverwaltersTerritorialitätsprinzipThurgauZuständigkeit der Aufsichtsbehörde
§Normen
Art. 1 Abs. 2 IPRGArt. 13 Abs. 1 SchKGArt. 22 SchKGArt. 30a SchKGArt. 56 BVArt. 95 KOVArt. 166 IPRGArt. 260 SchKGArt. 268 SchKGArt. 269 SchKGÜbereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Zitierte Entscheide
4A_34/202118.03.2022
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 150 III 268

Zitiervorschlag: BGE 150 III 268, bgex.ch/bge/150-iii-268

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 150 III 268