Geldwäscherei

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  1. BGE 119 IV 5920.01.1993Art. 305bis Ziff. 1 StGB ; Verstecken von Drogengeld. Den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt jede Tathandlung, die geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (E. 2). Bedeutung des Randtitels für die Auslegung (E. 2b/cc). Das Verstecken von Drogengeld (
  2. BGE 115 IV 25627.10.1989Bundesgesetz über die Betäubungsmittel; Waschen von Geldern aus Drogenhandel; Finanzierung; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-7 BetmG . 1. Zum Drogenhandel gehörende Finanzoperationen (als Teilhandlungen der sog. Geldwäscherei) sind als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft (je nach der Intens