Kollokationsprozess

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Als Thema
  1. BGE 42 III 43428.11.1916Art.2:H ff. SchKG. Nachträgliche Durchführung eines Kollokationsverfahrens Im Konkurse in Beziehung auf Pfandrechte an einem Grundstück, das erst infolge eines von Ab!retungsgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG' durchgeführten Anfechtungsprozesses zur Masse gezogen worden 1St.
  2. BGE 42 III 35316.06.1916Das Ergebnis einer • Abtretung» im Sinne des Art. 260 SchKG ist dem betreffenden Gläubiger nicht im Kollokations-, sondern im Verteilungsverfahren, als Abzahlung auf den nach dem Kollokationsplan und der allgemeinen Verteilungsliste sich ergebenden Ausfall anzurechnen.
  3. BGE 42 III 12217.02.1916Klage auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite. Rückforderungsanspruch mit Konkursforderung des Beklagten kompensierbar? mit Dividende? Passivlegitimation bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite von welcher einzelne Erben des ursprünglichen einen Kommanditä
  4. BGE 40 III 17613.05.1914Art. 250 Abs. 3 SchKG. Berechnung des den klagenden Gläubigern zufallenden Prozessgewinns, wenn die Forderung des Kollokationsbeklagten nicht herabgesetzt, sondern lediglich in eine nachgehende Klasse verwiesen worden ist, in der sie, wenn sie von Anfang an dort kolloziert worden
  5. BGE 37 I 13024.01.1911Konkursverfahren: Streit über die Gläubigerqualität bei Forderungen, die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationsplanes zediert worden sind.
  6. BGE 36 I 16724.05.1910"Art. 250 Abs. 3 SchKG: Anwendbarkeit auf die Kollokation im Pfändungsverfahren und insbesondere auf das Verfahren nach Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG. Begriff des «Prozessgewinnes».
  7. BGE 30 I 46715.06.1904Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff. Sch G. — Stellung des Bundesgerichts. — Prozessgewinn, Art. 250 Abs. 3 Sch G. — Begehren um Einforderung von Verzugszinsen in die Masse.
  8. BGE 29 II 76131.10.1903Voraussetzungen der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Klage auf Abweisung eines Faustpfandrechtes im Konkurse. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben:
  9. BGE 29 II 39322.12.1902Recht der Konkursgläubiger, einen Kollokationsprozess, von dem die Konkursverwaltung abgestanden, weiterzuführen. — Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger. Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. Das Recht zur Weiterziehung eines Urteils kann nicht Gegenstand der Abtret