Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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5. Kapitel: Aufsicht
(Art.21-23KVG)
1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art 24 Aufsicht über die Versicherungstätigkeit
(Art.21 Abs. 2 und 3 KVG)
IDas BSV beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligenTaggeldversicherungnach den Artikeln24-31 und 67-77 des Gesetzes sowie deren Rückversicherung.
2Das BPV beaufsichtigtdie Durchführungder in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes0
genannten Versicherungen sowie deren Rückversicherung.
3Das BSV und das BPV erlassen gemeinsame Weisungen über die gegenseitige Zustellung der Unterlagen, die ihnen von den Versicherern und den Rückversicherem einzureichen sind.
Art 25 Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen
Das BSV sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Rückversicherungsverbände nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der Durchführungsbewilligungverbundenen Bedingungen
zu erfüllen.0
Art. 26 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht des BSV.