Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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Entwurfes für ein Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversichefungsrechts [ATSG]l1.

Artikel 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Absatz 1 Buchstatn a: Die in Artikel 6 Absatz 1 definierten Personen sind gestützt auf das Wiener Übereinkommenvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommenvom 24. April 1963 über konsularische Beziehungertsowie auf verschiedene Stt7ahkommen,welche die Schweiz mit intemationalen Organisationen abgeschlossen hat, von den in der Schweiz geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

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Absatz 1 Buchstabe b: Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1-7 des Bun-

desgesetzes vom 19. Juni 19922)über die Milttärversicherung(MVG) genannte Be amtengruppe ist nicht nur in Erfüllung ihrer Wehrpflicht, sondern auch in Beruf und Freizeit der Milttärversicherung unterstellt. Es ist nicht sinnvoll, diese Gruppe zweimal obligatorisch zu versichern. Bei Erreichen des AHV-Alters oder bei vorzeitiger Pensionierungkönnen diese Personen auf freiwilligerBasis bei der Milttärversicherung versichert ’bleiben.

Absatz 2: Es soll damit eine Doppelbelastung und Überversicherung von Versicherten infolge einer sich aus einem ausländischen und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium ergebenden Prämienzahlungspflicht vermieden werden. Dieser Fall könnte z.B. eintretenbei Grenzgängerinnenund Grenzgängem von der Schweiz

ins Ausland und bei Bezügerinnen und Bezügem einer ausländischen Rente. In Arti-0

kel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20.12.19463) über die Atters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) findet sich eine ähnliche Regelung.

Artikel 3 Ausländer und Ausländerinnen

Das Versicherungsobligatodum erstreckt sich praktisch auf die ganze Wohntnvölkerung der Schweiz, was sich aus dem Sinn und Zweck des Obligatoriumsergibt. Die Kategorie der Flüchtlingsgruppengemäss Artikel 22 Asylgesetz wird in Artikel 3 Ab-

1BBI 199111185

2SR 83&1

3SR 831.10