Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 50

4 Rechtliche Grundlagen

41 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

411 Verfassungsmässige Abstützung Das Alpentransitabgabegesetz stützt sich auf die Artikel24septiesund 36sexiesder

Bundesverfassung.

Artikel 36sexies(Alpenschutzartikel) verpflichtet den Bund, das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs zu schützen und den alpenquerenden Gütertransitverkehr auf die Schiene zu verlagern. Der Bund hat somit spezielle Bestimmungen für den Schutz des Alpengebietes zu erlassen.

Gemäss Artikel 24septies(Umweltschutzartikel)erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. Die Alpentransitabgabehilft mit, die Schadstoff- und Lärmemissionen zu vermindern.Vermehrt werden Güter mit der umweltfreundlicherenBahn befördert. Dies führt insgesamt zu einer Entlastung der Umwelt.

412 Abgabe

Art. 36sexiesgibt dem Bund drei Aufträge: Er soll den Alpenraumvor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs schützen ( Absatz 1), den alpenquerendenGütertransitverkehr von Grenze zu Grenze auf die Schiene verlagern (Absatz 2) und die Erhöhung der Transitstrassen-Kapazitätim Alpenraumverhindern (Absatz 3). In welcher Art der Bund die beiden erstgenannten Kompetenzenwahrnimmt, wird nicht bestimmt. Insbesondere ist es nicht zwingend,dies in Form von Gebots- oder Verbotsnormen zu tun. Wenn der Bund ein Ziel verfassungsrechtlichmit Verboten eireichen kann, kann er an deren Stelle auch eine Abgabe zur Erreichung dieses Zieles einführen. Diese Kompetenzdes Bundes zur Erhebung von Abgaben kraft Sachzusammenhangsist nach der Praxis des Bundesrates und der neuerenRechtsprechungmittlerweileunbestritten.Auch in der Lehre sehen namhafte Autoren die verfassungsmässige Sachkompetenz als hinreichende Grundlage für die Einführung entsprechender Abgaben durch das Gesetz (BBI 1993 I1 1538).

Damit eine solche Abgabe erhoben werden kann, muss sie auf einer forme11gesetzliche11 Grundlage beruhen, welche die Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, allfällige Ausnahmen und die Bemessungsgrundlagein den Grundzügen festlegt. Diesen Voraussetzungen ist im vorliegenden Gesetzesentwurf Genüge getan