Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 57
Anhang 1 Ent\wurf
Bundesgesetz über eine Abgabe auf dem alpenquerendenGüterschwerverkehr (Alpentransitabgabegesetz, ATAG)
vorn .. .
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossensc+laß,
gestützt auf die Artikel 24septles und 36sexles sowie Artikel 22 der Übergangsbestimrnungen der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 51)
beschliesst :
1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Alpengebietes vor den negativen Auswirkungen des Schwerverkehrs.
2 Mit dem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass die Belastungen durch den Schwerverkehr auf ein Mass begrenztsind, das für Menschen, Tiere und Pflanzen im Alpengebiet sowie für deren Lebensräume nicht schädlich ist.
3 Mit dem Gesetz soll dazu beigetragenwerden, den alpenquerendenGüterschwerverkehr
auf das Mass des Binnen-,Import-und Exportverkehrsdes Jahres 1999 zu begrenzenund
insbesondere den alpenquerenden Gütertransitverkehr vorwiegend auf der Schiene abzuwickeln.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Bund erhebt für die Benützung der öffentlichen Strassen im Alpengebiet durch den alpenquerenden Güterschwerverkehr eine Alpentransitabgabe (Abgabe).
2 Als alpenquerend gilt eine Fahrt, mit der einer der Alpenübergänge San Bernardino, Gotthard, Simplon oder Grosser St. Bernhard über- oder im Tunnel durchquert wird.
3 Der Bundesrat kann weitere Alpenübergänge dem vorliegenden Gesetz unterstellen.
51 ) BBI