Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 8. März 1999 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, den Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) in die Vernehmlassung zu geben. Mit Schreiben vom 8. März 1999 lud das EDI die Kantonsregierungen, die politischen Parteien, das Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht und die interessierten Organisationen und Verbände ein, zur Teilrevision des KVG im Bereich Spitalfinanzierung bis zum 23. April 1999 Stellung zu nehmen.

Die Vernehmlassungsunterlagen wurden an 131 Adressatinnen und Adressaten versandt. Einer ganzen Anzahl von zusätzlichen Interessierten (122) wurden sie auf ausdrücklichen Wunsch hin zugestellt. Alle Kantone, 6 Parteien, das Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht und 56 andere interessierte Stellen und Organisationen (insgesamt 90) äusserten sich näher zum Entwurf der Teilrevision des KVG (vgl. Anhang 1).

2 Zusammenfassung der Ergebnisse

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Notwendigkeit der Revision unbestritten ist. Die Vernehmlassungsparteien äusserten sich indessen in keinem der Revisionspunkte einheitlich zu den vorgeschlagenen Änderungen. Von einer Reihe von Vernehmlassern wurde die Revision als solches abgelehnt, vor allem weil sie den Rahmen einer Teilrevision im Bereich der Spitalfinanzierung sprenge. Mehrheitlich abgelehnt wurde die Ausdehnung der Planungspflicht auf den teilstationären Sektor und beträchtlicher Widerstand, vor allem seitens der Kantone, wurde ebenfalls gegenüber der je hälftigen Beteiligung der Kantone und Krankenversicherung an der Vergütung der Leistungen geäussert. Ebenfalls der Verzicht auf den Begriff "allgemeine Abteilung" sowie die Änderungen bezüglich Kostenrechnung und Statistik wurden nicht überwiegend positiv beurteilt. Am besten aufgenommen wurde die Abkehr von der Objektfinanzierung resp. der Übergang zur Leistungsfinanzierung, obwohl auch in dieser Beziehung gewisse Vernehmlassungsparteien ihre Ablehnung deutlich zu erkennen gaben. Als alternative Modelle wurden einerseits der Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem und andererseits die Rückkehr zu der Finanzierungsregelung, wie sie vor dem Entscheid des EVG gültig war, vorgeschlagen. Insbesondere die Kantone befürworteten zudem die Einsetzung einer Expertengruppe, welche sich mit der Neuregelung der Spitalfinanzierung befassen soll.

Den Vorgaben zur Statistik (Art. 23 KVG) wurde von Seiten der Kantone (AI, BE, GL, JU, SH, TG, TI, VS) den Versicherern (KSK) wie auch zweier Parteien (CVP und SVP) und weiterer Organisationen (SBV, LAK, FRSP, ASCI, SPO, SPV, SVSS) grundsätzlich zugestimmt. Abgelehnt wurden diese von eine Reihe, teilweise die Interessen der Privatspitäler vertretenden Vernehmlassern (SGV, VSAO, SVPK, IPK TG und HG), weil sie zu zusätzlichen administrativen Aufwendungen für die Leistungserbringer führen und für diese Wettbewerbsnachteile mit sich bringen würden. Grundsätzliche Bedenken bezüglich der Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes äusserten hingegen SPV und VSAO. Einige Interessenvertreter (CAVG, VASOS) forderten überdies, dass auch die Versicherer ihre Rechnungen offenzulegen hätten. Die Koordination bzw. Abgrenzung der Angaben der im Rahmen des KVG und des VVG gesammelten Daten wurde von Organisationen (SGV, SVPK, SAGV) gefordert, die die Wirtschaftsinteressen vertreten.