Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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lassen. Insofern ist der im erläuternden Bericht6 enthaltene Verweis auf das Beschwerde- bzw. Einspracherecht bestimmter Organisationen im Natur-, Heimat- oder Umweltschutzrecht unbehelflich, da diese gerade nicht ermächtigt werden, selbständig Massnahmen zum Schutz der Natur oder der Umwelt zu ergreifen. Sie sind nur, aber immerhin, unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine gerichtliche Nachprüfung zu erwirken. Die vorgeschlagene Zuerkennung eines Ersatzanspruchs der Umweltschutzorganisationen ist daher mit dem bestehenden System des schweizerischen Natur- und Umweltschutzes nicht zu vereinbaren.
Verschärft wird diese Problematik ausserdem durch Art. 45d Abs. 1 HS 2 VE. Danach umfasst der ersatzfähige Schaden die Kosten von Massnahmen, die nach Treu und Glauben ergriffen werden. Erscheint ex ante eine Massnahme aufgrund der konkreten Umstände objektiv angemessen, folgt daraus zwingend die Kostentragungspflicht. Dies ist dann unbedenklich, wenn es um Ersatz eines Umweltschadens geht, der an dinglichen Rechten entstanden ist und soweit die Massnahmen vom jeweiligen Eigentümer ergriffen wurden. Höchst problematisch ist diese Lösung aber, wenn es um den reinen Umweltschaden geht, dessen Geltendmachung in die Hand von Umweltschutzorganisationen gelegt werden soll. Nahezu jegliche Massnahmen ist nach Treu und Glauben ex ante gerechtfertigt; es steht damit zu befürchten, dass damit ein weiteres politisches Druckmittel geschaffen wird, mit dem der Kreis restitutionsfähiger und einklagbarer Schäden erweitert wird. Es geht ausserdem nicht an, den Umweltschutzorganisationen durch die Hintertüre des privatrechtlichen Haftpflichtrechts Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen die in der Sache massgebliche Spezialgesetzgebung (z.B. Natur-, Heimat- und Umweltschutz) nicht gewährt. Auch an dieser Stelle geht der Vorentwurf weit über seine Zielsetzung hinaus. Nach dem Gesagten ist es daher verfehlt, den Umweltschutzorganisationen einen Ersatzanspruch zu gewähren.
Ganz entschieden lehnt die SGCI darüber hinaus die den Umweltschutzorganisationen zugedachte Möglichkeit ab, Massnahmen zu ergreifen, wenn der (dinglich) Berechtigte nicht handelt. Dies ist ein nicht tolerierbarer Eingriff in die Rechtsstellung des Berechtigten.
Insgesamt gehört die Regelung des reinen Umweltschadens daher nicht ins allgemeine Haftpflichtrecht, sondern in die entsprechende öffentlichrechtliche Umweltschutzgesetzgebung. Diese sieht ein verwaltungsrechtliches Instrumentarium vor, mit dessen Hilfe wirksamer Umweltschutz betrieben werden kann. Inhaltlich besteht daher kein Handlungsbedarf.
SGV: Ökologische Schäden sind primär Kollektivschäden und rechtlich als solche zu behandeln. Sollte ein ersatzfähiger Schaden anerkannt werden, steht der Ersatzanspruch dem Gemeinwesen zu. So will es auch die internationale Handhabung. Die Absicht, den Umweltschutzorganisationen durch das Privatrecht Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen durch die in der Sache massgebliche Spezialgesetzgebung (Natur-, Heimat- und Umweltschutz) nicht gewährt werden, ist entschieden abzulehnen.
6 Erläuternder Bericht, 85.