Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Der Vorentwurf geht von den klassischen Verfahrenstypen aus. Sie sind auf die verschiedenen Arten des Rechtsstreites und der Parteien zugeschnitten: ordentliche Verfahren, handelsgerichtliche Streitigkeiten, vereinfachte, kostengünstige Verfahren (sozialer Zivilprozess) und summarische Verfahren. Das ordentliche Verfahren dient als Basis. Eine (zu) grosse Bedeutung wird dem sozialen Zivilprozess beigemessen. Dieser soll vor allem bei Fragen des Miet-, Arbeits- und Konsumentenrechts Anwendung finden. Das Anliegen kostengünstiger und bürgernaher Verfahren darf nicht mit dem Ziel konfligieren, die Gerichtsressourcen möglichst effizient einzusetzen.
Positiv beurteilt die Kammer, dass das Prozessrecht nicht überreglementiert wird: So zielt der Vorentwurf auf eine möglichst effiziente und einzelfallgerechte richterliche Prozessleitung, ohne grundsätzlich von der Verhandlungsmaxime (Darlegung des Streites durch die Parteien) abzurücken. Das Gericht hat zahlreiche Möglichkeiten für ein straffes Prozessmanagement und kann je nach den Erfordernissen der Prozessökonomie beispielsweise Verfahren trennen oder vereinigen. Ein weiteres Anliegen ist die Prozessbeschleunigung.
Dass der Vorentwurf nur das Verfahrensrecht vereinheitlicht und die Gerichtsorganisation sowie die sachliche Zuständigkeit den Kantonen überlassen bleibt, ist zu begrüssen - ebenso dass die Kantone wie bisher frei sind, auch Handelsgerichte vorzusehen.
412.2 Kritik / Critique / Critica
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Unsere detaillierten Bemerkungen zum Vorentwurf finden Sie unter den einzelnen Bestimmungen. Die wichtigsten Kritikpunkte zum Vorentwurf können wir jedoch kurz wie folgt zusammenfassen:
- Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Vorentwurfs können Entscheide des Handels-
gerichts mit Beschwerde angefochten werden. Demzufolge müsste der Kanton Aargau gegen Entscheide des heute bestehenden Handelsgerichts ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stellen. Das Handelsgericht ist ein Fachgericht, das sich bewährt hat. Ein Weiterzug ans Obergericht des Kantons Aargau, das kein Fachgericht ist, macht keinen Sinn. Es muss daher zulässig sein, dass das Handelsgericht einzige kantonale Instanz auf dem Gebiet des Handelsrechts bleibt. Dies wäre auch gemäss dem Entwurf für ein Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) zulässig (Art. 71 Abs. 2 lit. b BGG).
- Die Regelung der Prozesskosten und der Entschädigung für die unentgelt-
liche Rechtsvertretung muss Sache der Kantone bleiben. Letztere tragen die Kosten ihrer Justiz selber und sollen daher auch - im Rahmen des Äquivalenzprinzips - die Tarife selber bestimmen können. Nur so ist eine gewisse Flexibilität und Kostenkontrolle für die Kantone möglich.
- Gemäss Vorentwurf sind alle Urteile zu begründen, sofern nicht beide Par-
teien innert 10 Tagen darauf verzichten. Dies führt für unsere Justiz zu beträchtlichen Mehrkosten, da in allen Fällen, in denen sich Parteien nicht um das Verfahren kümmern oder das Urteil nicht genau studieren, begründete Urteile ausgefertigt werden müssten. Die Urteilseröffnung muss daher weiterhin im Dispositiv möglich sein, mit dem Hinweis, dass auf Verlangen einer Partei innert 10 Tagen ein begründetes Urteil auszufertigen ist. Es soll