Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 178Fedlex · Ergebnisbericht

Immissionen, die ein Nachbar einer Pflanzung oder einer Baute dulden muss, ergeben sich aus diesen kantonalen Vorschriften, d.h. bei Pflanzungen aus den Abstandsvorschriften des kantonalen Privatrechts, bei Bauten aus den Bauvorschriften des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 18. Mai 2000 grundsätzlich zur Frage von Pflanzungen und von diesen ausgehenden negativen Immissionen erwogen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass unabhängig von allfälligen kantonalen Abstandsvorschriften das Bundesrecht Schutz gegen negative Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, gewährleistet. Das Bundesgericht hielt fest, das Bundesrecht halte einen Mindestimmissionsschutz fest. Die Kantone dürften diesen nicht durch eigene Abstandsvorschriften für Pflanzungen einschränken. Das Bundesgericht schlussfolgerte demzufolge, dass mit dem kantonalen Pflanzenrecht der bundesrechtliche Immissionsschutz nicht unterlaufen werden dürfe. Dieser gehe vor. Das Bundesgericht hielt im gleichen Entscheid aber auch fest, dass sich diese Grundsätze, die zum kantonalen Pflanzenrecht entwickelt wurden, nicht ohne weiteres auf das kantonale Baurecht anwenden lassen. Dieses stelle ein umfassendes Regelwerk dar, sodass für den privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehe. Der Immissionsschutz des Nachbarn werde bei Bauten im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt. Es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen (gemeint sind nicht Immissionen aus dem Betrieb einer Baute, bzw. eines Gewerbes, sondern Immissionen, die sich aus der Existenz der Baute selber ergeben, z.B. Schatten) derart schwer wiegen könnten, dass sich ein Rechtsanspruch gestützt auf das ZGB zur Beseitigung der Baute ergeben würde.

Der Kommentar zu den neuen Artikeln 679/679a und 684 VE-ZGB knüpft grundsätzlich an diese Rechtsprechung an. Es wird dargelegt, das Bundesgericht habe die negativen Immissionen im Falle der Pflanzungen anerkannt. Diese seien nun in das ZGB als Rechtsvorschrift zu integrieren. Der VE-ZGB geht nun aber einen Schritt weiter. Die negativen Immissionen betreffen gemäss dem Kommentar zum VE-ZGB auch die negativen Immissionen, die von einer Baute ausgehen (also Lichtentzug, Schattenwurf). Es soll also ein bundesrechtlicher Anspruch auf Schutz gegen negative Immissionen, die von Bauten ausgehen, eingeführt werden. Das Bundesgericht hatte dies als problematisch bezeichnet, da dafür das kantonale öffentliche Baurecht massgebend sei.

Im Kommentar zum VE-ZGB steht, dass die bisherigen positiven Immissionen durch eine Liste der negativen Immissionen ergänzt werde (Entzug von Besonnung, Tageslicht oder anderer lagebedingter Vorzüge des Grundstücks). Entsteht eine solche negative Immission, kann mit den üblichen Mitteln des Art. 679 vorgegangen werden, d.h. Klage auf Beseitigung, Schutz gegen drohenden Schaden und Schadenersatz. Dieser Katalog der möglichen Massnahmen wird in dem Fall, in dem bereits eine Baute erstellt ist, beschränkt auf den Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 Abs. 2 VE-ZGB). Das heisst nun also konkret:

Besteht die Überschreitung des Eigentums, d.h. die negative Immission, im Entzug von Besonnung, Tageslicht oder anderer lagebedingter Vorzüge des Grundstücks, so kann vor Erstellen der Baute auf Schutz gegen den drohenden Schaden geklagt werden, nach Erstellen der Baute auf Schadenersatz. Damit wird durch das ZGB in das öffentliche Baurecht eingegriffen. Die Bauvorschriften (Abstand, Gebäudehöhe usw.) sind vom öffentlichen Baurecht bestimmt.