Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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norme sulle distanze fissate dai piani regolatori e dai regolamenti edilizi: ha semplicemente paralizzato l’applicazione di quelle di diritto privato, senza attribuire nessuna competenza al giudice civile” (A. Scolari, Commentario ad art. 124 LAC, Nota 1449).
Inoltre si rileva che in base al principio dell’accessione, la proprietà si estende verticalmente verso il basso e verso l’alto fin dove il proprietario ha un interesse; pertanto ritenuto che anche nell’ottica di un uso parsimonioso del suolo si giustifica di costruire in maniera sempre più concentrata e quindi anche in altezza, l’introduzione dei capoversi due e tre dell’art. 679 CCS appare oltremodo estemporanea e penalizzante per i proprietari che intendono costruire. Il capoverso 2 dovrebbe pertanto essere modificato tenendo conto di quanto precede.
Dal profilo prettamente linguistico, e a titolo del tutto subordinato, si rileva come i termini di "insolazione" e "vista" sarebbero più appropriati dei termini di "soleggiamento" e "veduta".
Hochbaudepartement Stadt Zürich: Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich steht der Revision der Artikel 679, 679a und 684 ZGB aus folgenden Gründen kritisch gegenüber:
1. Fehlende Kompetenz des Bundes zur Baugesetzgebung
In Art. 684 Abs. 2 VE-ZGB wird die Liste der von dieser Bestimmung erfassten Immissionen neu um die negativen Immissionen "Entzug von Besonnung oder Tageslicht" ergänzt. Bezogen auf negative Immissionen, die von Bauten ausgehen, bedeutet dies, dass der Richter künftig gestützt auf Bundesrecht im Sinne eines Mindestschutzes in die in sich geschlossene und abgestimmte kantonale Baugesetzgebung eingreift. Dies erscheint uns aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch, da die Verfassung dem Bund nach wie vor keine Kompetenz zur Baugesetzgebung einräumt.
Das gleiche Problem liegt vor bei dem in Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB genannten Anspruch auf Änderung des Bauprojekts zur Vermeidung von Immissionen. In diesem Fall wird der Zivilrichter ermächtigt, gestützt auf Bundesrecht Änderungen eines den kantonalen Vorschriften entsprechenden Bauprojektes festzulegen. Wiederum werden vom Bund baurechtliche Normen aufgestellt, was an sich in den Kompetenzbereich der Kantone gehört.
2. Kein Raum für einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abwehr von negativen Immissionen
Der Kommentar zu den Artikeln 679 und 684 VE-ZGB stützt sich hinsichtlich der in Art. 684 Abs. 2 vorgenommenen Ergänzung (Aufzählung von negativen Immissionen) auf die neuere Rechtssprechung des Bundesgerichtes (BGE 126 III 452). Im zitierten Entscheid hält das Bundesgericht jedoch ausdrücklich fest, dass seine Erwägungen betreffend negative Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, nicht ohne Weiteres auf negative Immissionen übertragen werden können, die von Bauten verursacht werden. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle das kantonale Baurecht heute in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für den privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 679/684 ZGB kaum noch Raum bestehe. Dem berechtigten Immissionsschutz des Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immis-