Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 243Fedlex · Ergebnisbericht

Wertverminderung des von ihm erworbenen Grundstückes bedeutet, muss er sich nun für diesen Minderwert an den Verkäufer halten. Das Risiko wird so vom Dienstbarkeitsberechtigten, der selbst die Eintragung im Grundbuch hätte erwirken können, dies aber unterliess, auf den gutgläubigen Erwerber verlagert. Dies geht u.E. zu weit.

FR: Al. 1: Il ne paraît pas opportun de renoncer à l’indemnisation préalable, du moins sans institution d’une garantie.

Al. 3: Une réglementation légale explicite est certes nécessaire, mais la solution choisie n’élimine nullement l’insécurité et les risques financiers pour les acheteurs potentiels; elle met simplement explicitement les risques à la charge des acquéreurs, même de bonne foi, ce qui est peu satisfaisant. Puisque l’ayant droit de la servitude de conduite a la possibilité de faire inscrire un raccordement comme servitude au registre foncier (et de rendre ainsi cette dernière opposable à tout acquéreur du fonds grevé), s’il renonce à cette inscription, la conséquence devrait être que c’est lui qui supporte le risque que la servitude s’éteigne lors de la vente du fonds grevé. Cette solution est du reste celle défendue, à juste titre, par la doctrine majoritaire (cf. rapport explicatif, p. 24).

GL: Im Kanton Glarus werden bei neuen Überbauungen von einigen Urkundspersonen sämtliche nachbarrechtlichen Durchleitungsrechte, aufgrund von Dienstbarkeitsverträgen, zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet. Dadurch, dass neu die positive Rechtskraft bei nachbarrechtlichen Durchleitungen auch ohne Eintrag im Grundbuch besteht, ist zu hoffen, dass das Grundbuch von unnötigen Servituten entlastet wird!

GR: Die Präzisierungen hinsichtlich der Eintragung der Durchleitungsdienstbarkeiten sowie betreffend die Gültigkeit von nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nach Art. 691 Abs. 3 VE-ZGB beinhalten durchaus Sinn machende, wenn auch nicht zwingend notwendige Klarstellungen für die Praxis.

LU: Der Vorentwurf wie auch das geltende Recht weisen in Bezug auf die Durchleitungen Unklarheiten und Widersprüche auf. Sofern keine Verlagerung der Problematik ins öffentliche (Raumplanungs-)Recht stattfinden soll, schlagen wir folgende Lösung vor:

Unter den Begriff "Leitung" gemäss Artikel 676 ZGB fallen auch alle Haupt- und Anschlussleitungen von Energieträgern mit Enteignungsrecht. Die Verlegung hat grundsätzlich auf Kosten des Berechtigten zu erfolgen. Die Erstellung und der Unterhalt fallen zu Lasten des Berechtigten (als dispositives Recht vorzusehen). Allenfalls könnten die Leitungen in ein Baurecht gekleidet werden. Dadurch, dass jede Leitung einen Eigentümer kennt, herrscht bei Haftungsfällen (Werkeigentümerhaftung) über die Eigentumsfrage Klarheit.

Unter den Begriff "Durchleitung" gemäss Artikel 691 ZGB fallen Anschlussleitungen ab Hauptleitungen von Energieträgern mit Enteignungsrecht. Die Nachbarschaft spielt keine Rolle mehr. Das Durchleitungsrecht sowie der gute Glaube sind im Gesetz vorgesehen. Ein Grundbucheintrag ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verlegung hat grundsätzlich auf Kosten des Belasteten zu erfolgen. Für die Erstellung und den Unterhalt gelten die Vorschriften gemäss Artikel 698 ZGB. Die Einräumung eines Leitungsrechtes nach Artikel 730 ZGB würde ausgeschlossen. Es gäbe nur noch Leitungsrechte nach Artikel 691 ZGB