Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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2. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Loi fédérale sur le droit foncier rural
Legge federale sul diritto fondiario rurale
Artikel 36 ff.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: In Bezug auf die Aufhebungseinschränkung unter Miteigentümern ist entspre-
chend auf die Bestimmungen von Art. 650 Abs. 2 verwiesen. Diese gelten sinngemäss und ergänzend auch für die Bestimmungen von Art. 36 ff. BGBB.
Artikel 73
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Sollte die Möglichkeit der Verpfändung von Schuldbriefen (siehe dazu die Aus-
führungen zu Art. 858 VE-ZGB in diesem Bericht) aufgehoben werden, so ist damit auch Art. 73 Abs. 2 Bst. b aufzuheben.
3. Obligationenrecht / Code des obligations / Codice delle obbligazioni
Artikel 216a
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SbBG: Verweis zu Art. 216a OR: Kauf-, Rückkauf- und Vorkaufsverträge stehen
sachgemäss in engem Zusammenhang mit den Grundstücken. Art. 216a OR regelt die Befristung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten auf höchstens 25 Jahre und von Kaufsrechten auf maximal 10 Jahre. Im Zusammenhang mit einer lebzeitigen Liegenschaftsübergabe ist Art. 41 BGBB sinngemäss anzuwenden. Die Beschränkung einerseits auf 25 Jahre für Vorkaufs- und Rückkaufsrechte und auf 10 Jahre für Kaufsrechte kommt dem wirtschaftlichen Erfordernis ungenügend entgegen. So tritt bei länger dauernden Vertragsverhältnissen (z.B. Abbau von Bodenschätzen, Deponien etc.) immer wieder das Problem auf, dass der ursprüngliche Verkäufer die Grundstücke nicht rechtsverbindlich zurückkaufen kann. Ebenso stellt sich das Problem, dass in Folge der längeren Lebenserwartung diese Fristen zu kurz erscheinen.
Die unterschiedliche Frist für Kaufsrechte ist aufzuheben. (Gleicher Meinung: Basler Kommentar: .....). Es ist deshalb im Zusammenhang mit der geplanten Revision des ZGB auch Art. 216a OR wie folgt anzupassen:
Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte dürfen höchstens für 50 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
4. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite
Legge federale sull'esecuzione e sul fallimento
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Neben den Korrekturen im Zusammenhang mit der Gült muss überlegt werden,
ob auch im SchKG entsprechende Bestimmungen über das Verbot der Verpfändung von Schuldbriefen berücksichtigt werden müssen.