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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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Artikel 49 Absatz 7

Zwecks Förderung des Wettbewerbsgedankensund einer auf betriebswirtschaftliche Grundsätze gestützten Betriebsführung haben die Spitäler ihren Betrieb vermehrt unternehmerisch zu führen. Deshalb soll in dieser Bestimmung festgehalten werden, dass die Spitäler über die notwendigenFührungsinstrumente verfügen müssen. Im geltendenArtikel 49 KVG sind in Absatz 6 der deutschenFassung Kostenstellenrechnung und Leistungsstatistik als Instrumentezur Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen erwähnt. Die Ziele des Gesetzes können mit einer Kostenstellenrechnung allein unbestrittenermassen nicht erreicht werden. Zur transparenten Kostenausscheidung der durch das KVG gedeckten Leistungen werden umfassendere Grundlagen benötigt. Diesbezüglich nennt der Gesetzestext in der französischen und italienischen Fassung korrekterweiseden umfassenden Begriff der Kostenrechnung, umfassend die Kostenarten-, Kostenstellen-und Kostenträgerrechnung.Der deutsche Gesetzestext ist entsprechend anzupassen. Andererseits ist es notwendig, genügend Spielraum zu lassen und nicht nur eine auf die Kostenrechnung und Leis-

tungsstatistikbezogene Sichtweise, sondern eine umfassende Beurteilung der

Betriebsführung zu ermöglichen. Mit der EinfÜhrung des Begriffes "Führungsinstrumente" werden die Anforderungen weiter gefasst und der zukünftigen Entwicklung

Raum gelassen.Ferner wird der Verwendungszweck,nämlich die Beurteilungder Wirtschaftlichkeitetc., der mit diesenFührungsinstrumentenzur Verfügungzu

stellenden Daten exemplarisch aufgezählt.

Artikel 49 Absatz 8

Dieser Absatz entspricht Absatz 7 der geltendenBestimmung. Indessen stimmen auch hier die Sprachversionen nicht überein: Im französischen Text wird von '’comparaison des frais d'exploitation" gesprochen, währen(Idem im deutschen Text von Betriebsvergleichen gesprochen wird; im italienischen Text ist "studio comparativo delle gestioni ospedaliere" erwähnt. Da einzig die umfassende Beurteilung der Betriebsführung entsprechende Schlüsse erlaubt und zudem neu die Investitionskosten in die Tarifberechnung aller Institutionen einbezogen werden, sollen sowohl die französische (neu '’comparaisons entre höpitaux") wie auch die italienische (neu "comparazioni tra ospedali") Fassung angepasstwerden.

Artikel 50, 51 Absatz 1 und 53

Durch die Neunummerierungder Artikel 39 und 49 sind die entsprechendenVer-

weise anzupassen.

Artikel 79 a (neu) Rückgriffsrecht des Wohnkantons

Artikel 72 des Bundesgesetzesvom 6. Oktober 2000 über den allgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewährt dem Versicherungsträger ein Rückgriffsrecht aufhaftpflichtige Drittpersonen. Im stationären Bereich werden aufgrund der Kostenaufteilung nach Artikel 49 Absatz 3 KVG auch Steuergelderzur Finanzierung von Leistungen der Krankenversicherung verwendet. Würde nun der finanzierende Wohnkanton kein Recht erhalten. den von ihm erbrachten Kostenan-

teil unabhängig des Behandlungsortes bei haftpflichtigen Dritten einzufordern, so

würdenletzterezu Nutzniesserndes Tarifschutzesnach Artikel 44 Absatz 1 KVG

und der Tarifvorteile der sozialenKrankenversicherung.Damit würde die Gemein-