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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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schaft der Steuerzahlendeneinen Teil des Schadenersatzestragen, was sich nicht
rechtfertigen lässt (vgl. zum Ganzen: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Krankenversicherung,Eugster, Bern 1999,N 401).
Der Bundesrat erachtetes als stossend,dass haftpflichtigeDritte durch die Kostenaufteilung im stationären Bereich über Steuermittel finanziell entlastet werden. Er schlägt daher vor, einen Artikel 79a einzufügen, wonach dem Wohnkanton analog dem Versicherer ein Rückgriffsrecht auf den haftpflichtigen Dritten für seine Beiträge nach den Artikeln 49 Absatz 3 sowie 41 Absatz 3 KVG eingeräumtwird. Er sieht aber davon ab, die Gemeinden aufzuzählen, da diese im KVG nicht explizit erwähnt sind. Dadurch werden gegenüber den Haftpflichtigen keine neuen Ansprüche begründet, da nicht anzunehmen ist, dass aufgrund von Tarifvereinbarungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern für Haftpflichtfä11ezu Lasten der sozialen Krankenversicherung höhere als die ordentlichen Tarife vereinbart werden.
Artikel 84a Absatz 1 Buchstaben f
Durch die Verschiebung des Inhaltesvon Artikel 21 Absatz 4 in Artikel 22a ist hier der Verweis anzupassen.
Artikel 104a Absatz 2
Durch die Neunummerierungvon Artikel 49 ist der Verweis auf Absatz 6 durch
denjenigen auf Absatz 7 zu ersetzen.
Übergangsbestimmungen Absatz 1
Heute werden die privaten nicht subventioniertenSpitäler in der Spitalplanungje nach Kanton unterschiedlich berücksichtigt. Ein Teil der Kantone erstellt integrale
Listen, andereKantone A- und B-Listen mit unterschiedlicherBedeutungfür die Kostenübernahmedurch die obligatorischeKrankenpflegeversicherung.Damit sich
alle Kantone auf integrale Spitallisten stützen können, soll ihnen eine Frist von einem Jahr eingeräumt werden, inneN welcher sie ihre Spitalplanung der neuen Gesetzgebung anpassen. Für die Planung der hochspezialisierten Medizin soll den Kantonen demgegenüber eine längere Frist eingeräumt werden.
Übergangsbestimmungen Absatz 2
Die in Artikel 49 Absatz 1 vorgeschlagenen Tarifstrukturen können von den Tarifpartnern nicht schon mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erstellt werden. Deshalb soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, die Einführungsfrist zu bestimmen. Da die Grundlagen zur Kalkulation der Pauschalierungssystemein verschiedenen Bereichen unterschiedlich entwickelt sind, soll die EinfÜhrung zudem gestaffelt erfolgenkönnen. Ferner sind die bis anhin nicht in die Tarife einbezogenenInvestitionen mit Einführung der Pauschalsystemenach einheitlichen Kriterien in die Tarifberechnung einzubeziehen, damit ein Mindestmass an Transparenz und Einheitlichkeit erreicht werden kann. Auch die Frage des Einbezugs der vor dem Inkraftreten der Gesetzesänderung getätigten Investitionen soll durch den Bundesrat geregelt
werden