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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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Gegen die Pflicht zur Wirkstoff-Verschreibung spricht, dass diese Folgen für die ärztliche Therapiefreiheit hat, die Medikamentensicherheitgefährdet sowie die Therapietreue (Compliance) der Patienten resp. Patientinnen beeinträchtigt. Gestützt auf die ärztliche Therapiefreiheit entscheidet der Arzt oder die Ärztin aufgrund der Krankengeschichte des Patienten resp. der Patientin und der Diagnose, welche Behandlung und damit welches Medikament am besten geeignetist. Dabei hat der Arzt
oder die Ärztin mit dem Substitutionsrechtvon Artikel 52a KVG bereitsheutedie
Möglichkeit, die Wahl des Medikamentesdem Apotheker oder der Apothekerin zu überlassen, falls dem aus medizinischer Sicht nichts entgegensteht.Die Therapieverantwortungliegt damit immer noch beim Arzt, bei der Ärztin. Anders bei der obligatorischen Wirkstoff-Verschreibung, wo grundsätzlich der Apotheker oder die Apothekerin entscheidet und sich ausschliesslich auf die Wirkstoffbezeichnung gemäss der ärztlichen Anordnung bezieht, ohne die Krankengeschichte lm Detail und weitere, für die Therapie wichtigen Umstände zu kennen. Wird dem Patienten resp. der Patientin ein ungeeignetes oder nicht vertrautes Medikament abgegeben, so kann der Behandlungserfolg erheblich gefährdetsein oder gar ausbleiben. Wird aufgrund der obligatorischen Substitution die Medikation geändert, leidet die Therapietreue (Compliance), besonders bei älteren, mehrfach oder chronisch kranken Menschen, die auf Langzeittherapienangewiesensind. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind zudem oft nicht identisch zusammengesetzt,was ihre Wirkung beeinflussen bzw. Komplikationen hervorrufen kann. Auch die Galenik (Arzneimittelform) kann unterschiedlich sein. Bei einigen Krankheiten ist jedoch die genaue Einstellung der Dosierung der Schlüssel zu einer erfolgreichen Therapie.
Die obligatorische Wirkstoff-Verschreibung bringt zudem kaum Einsparungen. Von total 7'400 im Markt zugelassenen Medikamenten sind 2'500 kassenpflichtig. Rund 60% davon sind patentgeschützt,3% sind bereits Generika, und rund 37% oder ca. 900 Medikamente sind patentabgelaufen. Nur 10% oder rund 250 patentabgelaufene Medikamente werden aber durch Generika tatsächlich konkurrenziert. Selbst bei
(theoretisch) vollständigem Ersatz aller patentabgelaufenenMedikamente durch Generika bleibt das Einsparpotenzial klein. Dies auch aufgrund der Erkenntnis, dass laufend eine Substitution der alten, günstigen und noch State-of-the-art-Medikamente durch neue, bessere, meist aber deutlich teurere Medikamente erfolgt. Drese Art
der Substitutionwird auch mit der obligatorischenWirkstoff-Verschreibungnicht
verhindert.
Aus ökonomischenGründen wäre eine Verpflichtung, das preisgünstigsteMedi-
kament zu verschreiben, problematisch. Im Bereich der jeweils preisgünstrgsten Arzneimittel entsteht auf Seiten der Produzenten in jedem Segment eine kurzfristige Monopolsituation, denn nur der Produzent mit dem preisgünstigsten Arzneimittel kann sein Produkt zu Lasten der sozialen Krankenversicherungabgebenund kann sich so ein Monopol schaffen. Aus diesemkann er Profit schöpfenund seine Preise so lange erhöhen, bis es einem anderen Produzenten gelingt, dre MarktbarTreren zu überwinden und ein gleichartiges Produkt günstiger anzubieten. Das Interesse der Produzenten, ein möglichst kostengünstigesProdukt abgeben zu können, bewirkt aber einen letzten Endes ruinösen Wettbewerb unter den Produzenten. Es lst frag-
lich, ob in einemModell, welchesauf möglichgünstigeProduktionskostenund
kurzfristige Monopolgewinnabschöpfung ausgerichtet ist, längerfristig geplant wird.
Eher wahrscheinlichist der Abbau der Innovationund die Beschränkungder
Qualität auf das notwendige Minimum.