Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten
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De plus, nous ne sommes pas favorables à ce que la réglementation fédérale soit étendue au contrat relatif à l’échange ou à la revente d’un droit d’utilisation d’immeubles en temps partagé. Nous relevons tout d’abord que la directive européenne ne prévoit pas cette mesure. De plus, le consommateur qui conclut un contrat de revente n’est pas dans la même situation que celui qui l’acquiert pour la première fois. Il n’y a donc aucune raison de prévoir à son bénéfice une protection particulière.
VSGV: Im erläuternden Bericht kommt nach unserer Meinung zu wenig klar zum
Ausdruck, dass die vorgeschlagenen vertragsrechtlichen Regelungen Auswirkungen haben, welche über das Vertragsrecht hinausgehen und insbesondere ins Immobiliarsachenrecht und ins Gesellschaftsrecht hineingreifen. Mit der vorgesehenen Platzierung der gesetzlichen Bestimmungen über die Teilzeitnutzung von Immobilien im allgemeinden Teil des OR und der offensichtlich durchwegs vorgesehenen Form der einfachen Schriftlichkeit werden ohne zwingenden Anlass bewährte Erwerbsformen für Immobilien aufgegeben. Die vorgeschlagene Regelung gibt sich zu Unrecht den Anschein einer einfachen Lösung zum Schutze des Konsumenten.
Übrige Teilnehmer / Autres participants / Altri partecipanti
ote: Legaldefinition des Time-Sharing (OR Art. 40g Abs. 1)
44 Der Entwurf ist bewusst weit gefasst, um möglichst keine Schlupflöcher für
"schwarze Schafe" zu lassen. An dieser Absicht ist nichts auszusetzen, doch liegt der "Teufel im Detail".
45 Der Entwurf spricht allgemein von Immobilien. Dies ist zum einen zu weit, zum
anderen nicht weit genug. So werden Hausboote als Gegenstand des Time-Sharings (vgl. vorne Rz. 10) nicht erfasst. Zum anderen - und gravierender - spricht der Entwurf generell von Immobilien, statt sich korrekterweise auf Ferienimmobilien (oder touristische Immobilien) zu beschränken. Dies bedeutet, dass der Entwurf auch bestimmte Miet- und Pachtverhältnisse erfasst, womit er einen Bereich regelt, der gar nicht geregelt werden soll, und damit in das Miet- und Pachtrecht eingegriffen wird, was ebenfalls nicht beabsichtigt war.
Der Regelungsgegenstand ist somit auf Ferienimmobilien (allenfalls unter Beizug von Hausbooten) festzulegen.
46 In persönlicher Hinsicht fokussiert der Entwurf auf das Verhältnis zwischen
professionellem Anbieter (Gewerbetreibender) und Verbraucher. Dies wird jedoch unverständlicherweise im vorgesehenen Abs. 2 lit. a wieder aufgehoben, was abzulehnen ist (vgl. Rz. 69 ff.).
47 Weiterer Handlungsbedarf besteht betreffend der Umschreibung des zu
bezahlenden Entgelts: Time-Sharing ist zwingend charakterisiert durch das Element der Vorauszahlung des gesamten Erwerbspreises (vgl. vorne Rz. 13). Dies ist gerade ein oft genanntes heikles Element und wird für die Schutzbedürftigkeit der Erwerber ins Feld geführt. Ohne dieses Element kann nicht von Time-Sharing gesprochen werden; ausserdem fehlt ohne dieses Element die Abgrenzung gegenüber der Vermietung von Ferienwohnungen und anderen Tourismusprodukten, die nicht als Time-Sharing zu qualifizieren sind.
Ohne dieses Element besteht somit die reelle Gefahr, dass die Gesetzgebung in nicht beabsichtigter Weise auf andere Tourismusprodukte ausgedehnt wird