Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 55 Seiten
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
jet dit « ne pas imposer à l’assurance-maladie des charges financières sup-
plémentaires ».
Im ambulanten Bereich führt es zu Mehrbelastungen und verursacht bei be- Pro Infirmis, hinderten Versicherten im IV-Alter teilweise erhebliche Finanzierungslücken. DOK, SVG Schreibt das Gesetz nun aber fest, dass die Krankenversicherer nur einen
Beitrag an die Kosten zu leisten haben, ohne sich über die weitere Finanzie-
rung zu äussern, so entfällt der Tarifschutz. Es ist zu befürchten, dass sich
die Kantone und Gemeinden mehr und mehr aus der Spitexfinanzierung zu-
rückziehen und dass die Kosten je länger je mehr auf die Privathaushalte
verschoben werden. Diese Wirkung stellt aus sozialpolitischer Sicht einen
bedenklichen Rückschritt dar.
Dass jede schwere Pflegebedürftigkeit automatisch zu einer persönlichen
Verarmung führt, ist eine Wirkung, welche nicht akzeptiert werden kann: Sie
widerspricht der Idee unseres Sozialversicherungsrechts.
Die Grundidee von Modell B erscheint grundsätzlich zweckmässig. Die Ab- ffg
grenzungsfrist zwischen Akut- und Langzeitpflege ist von 3 auf 12 Monate zu
verlängern.
Schliessen sich vollumfänglich den Überlegungen und Anträgen der DOK an. Pro Mente Ergänzungen: Sana
- Eine solche enge zeitliche Limite (90 Tage) geht an der Realität der
psychischen Krankheit und ihrer Folgen vorbei. Denn die akute Phase
dauert bei psychischen Störungen in vielen Fällen deutlich länger.
- Da psychische Störungen nur in seltenen Fällen vor Ablauf eines Jahres
als chronifiziert bezeichnet werden können, ist zu fordern, dass die
Krankenversicherer bis zum 365. Pflegetag die vollen Kosten der Pflege
übernehmen.
- Nach Ablauf des ersten Jahres der Pflegebedürftigkeit darf der Beitrag
der Versicherten 20% der Kosten nicht überschreiten.
Le modèle B opère une différenciation plus judicieuse que le modèle A. Les PF
soins sont financés à la fois par les assurés, resp. les assureurs et par les
pouvoirs publics. Ce mode de financement garantit une égalité de traitement
des personnes âgées puisque la seule distinction s'opère selon des critères
temporels. La situation financière de la personne n'entrant pas en jeu, seuls
critères de détermination restent l'hospitalisation, l'institutionnalisation ou/et
la garde à domicile. Ils demandent que ce modèle soit approfondi et retenu.
La Commission s’oppose au modèle B. Elle regrette le manque de clarté au Comm. féd. nivea u des définitions. Elle est préoccupée par les conséquences financiè res consomm. engendrés, en particulier pour les ménages.
Nach Ablauf von 90 Tagen richtet die Krankenversicherung nur noch Beiträ- Spitex BE ge an die Pflegekosten aus. Dies führt zu den gleichen Nachteilen wie Modell
A, in sbesondere für den Mittelstand. Der Spitex Verband des Kantons Bern
lehnt auch das Modell B ab.
Es fehlen Ausführun gen zur Stellung der Spitex in diesem Modell. Die Ände- Stadt Zürich rung von Art. 25 KVG betr. der Höhe des KVG-Beitrags muss konkretisiert
werden. Für den Bereich der Langzeitpflege in Heimen ist ei ne dual-fixe Fi-
nanzierung vorzusehen.
Das Modell B ist annehmbar, wenn gewisse inhaltliche Klärungen vorge-
nommen werden und die Übernahme durch KVG bzw. EL/Selbstfinanzierung
auf Gesetzesstufe konkretisiert ist.
Die Umsetzung/Handhabung in der Praxis dürfte schwierig und das Konflikt- VAKA potential Leistungserbringer/Versicherer gross sein. Hier bestünde ihres Er-
achtens ein detaillierter Regelungsbedarf, damit Willkür und Rechtsunsicher-
heiten verhindert werden können. Die Begriffe Akutpflege (bzw. Halbakut-
pflege) und Langzeitpflege sind näher zu definieren.
Es gilt zu überlegen, ob nicht andauernde höchst aufwändige und komplexe
Fälle (bspw. nach Hirnschlag) gänzlich der Akutpflege zugeordnet werden
sollten. Die Abgrenzung solcher schwerster Pflegefälle gegenüber den übri-