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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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turen zu beanspruchen – wird in der AHV für Personen, die zu Hause leben, eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit eingeführt.

Da sowohl der sozialpolitische wie der finanzielle Problemdruck für die Krankenversicherung im Bereich der Alterspflege am grössten ist, kommt das vorgeschlage-

ne FinanzierungsmodellA ausschliesslichfür Personen im AHV-Rentenalter zur

Anwendung. Die schwierige Abgrenzung von alters- und krankheitsbedingterPflege stellt sich logischerweise denn auch vorwiegend bei älteren Personen, während für die jüngeren pflegebedürftigenPersonen schwergewichtig weiterhin die Invalidenversicherung leistungspflichtig bleiben soll.

3.1.2 Definitionsfragen

Dem Modell A liegen folgende Definitionen zu Grunde:

Grundpftege. Die Grundpflege bezweckt die Aufrechterhaltung der allgemeinen

täglichen Lebensverrichtungen(ATL), welche grundsätzlich selbst ausgeführt werden und sechs Bereiche betreffen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege;Verrichten der Notdurft; Fortbewegung).

Die Ursache für ein (teilweise oder vollständig) nicht mehr selbständigesAusführen dieser Aktivitäten kann alters- und/oder krankheitsbedingt sein.

In einfachen Situationen, die grundsätzlich der leichten oder mittelschweren Hilf-

losigkeit der AHV/IV entsprechen,kann die Grundpflegedurch Laien bzw. nicht besonders qualifizierte Pflegepersonenausgeführt werden, auch durch Ange-

hörige. In komplexen Situationen, die definitionsgemäss zwingend immer einen medizinischen Hintergrund haben, muss die Grundpflege durch qualifizierte Pflegepersonen ausgeführt oder überwacht werden. Komplexe Pflegesituationen entstehen nur in Fällen, in denen der Alterungsprozess den Versicherten mehr als das altersübliche Mass (im Vergleich zu Normwerte resp. -verteilungen) pflegebedürftig macht. Die komplexe Situation im Sinne dieses Modells dürfte in der Praxis einer schweren Hilflosigkeit gemäss AHV/IV entsprechen.

Behandlungspftege. Die Behandlungspflegeist auf die Durchführung von Massnahmen zur Erreichung eines medizinischen Behandlungsziels gerichtet. Sie wird durch eine qualifizierte Pflegeperson ausgeführt oder überwacht und eine ärztliche Betreuung ist im Hintergrund vorhanden.

Hüflosigkeit. Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Abstufung der Grade an Hilflosigkeit richtet sich nach den Definitionen der Invalidenversicherung. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensver-

richtungenin erheblicherWeise auf die Hilfe Dritter angewiesenist und der dauernden Pflege oder der persönlichenÜberwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1

IVV40). Bei mitteLschwerer und leichter Hilflosigkeit ist eine Person nur in einer

gewissenAnzahl (4 bzw. 2) von alltäglichenLebensverrichtungenauf die Hilfe

Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV).

40 Verordnung vom 17. Januar 1961über die Invalidenversicherung, SR 831.201