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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten

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Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigungentsteht,wenn die Hilflosigkeit mindestens neun Monate gedauert hat (vgl. Ziffer 3.1.3.1).

Besitzstandgarantie : Das beschriebene Finanzierungsmodell gilt in erster Linie für Personen, die erst nach Vollendung des 65. resp. 64. Altersjahrs pflegebedürftig werden. Personen, die schon vor Vollendung des Rentenalters pflegebedürftig waren und eine Hilflosentschädigung der IV erhielten, wird nach Erreichen des Rentenalters wie bis anhin eine Hilflosenentschädigung durch die AHV im bisherigen Betrag weitergewährt,sofern die Krankenversicherung keine Pflegeleistungenerbringt. Gedacht wird dabei vor allem an behinderte Personen, die bereits im Erwerbsalter in eine Behinderteninstitution eingetreten sind und denen die Krankenversicherung keine Pflegeleistungen erbringt.

4.2 Anpassungen aus der Umsetzung von Modell B

Im Gegensatz zum Modell A erfordert die leistungsbezogene Umsetzung des Modells B eine Anpassung des Krankenversicherungsrechts auf Gesetzesstufe:

Art. 25 Abs. 2 Bst. abi‘

Auf Gesetzesstufe ist in der Umschreibung der allgemeinen Leistungen von Art. 25

KVG der Grundsatz zu verankern, dass an die Langzeitpflegelediglich ein Beitrag

ausgerichtet wird. Die Langzeitpflege wird dabei zeitlich als Phase definiert, die nach einem Zeitraum von 90 Tagen mit (akuten) Pflegemassnahmen,die nicht im Rahmen einer medizinisch bedingten Spitalbehandlung erfolgten, beginnt.

Alle übrigen rechtlichen Anpassungen sind gemäss der geltenden Systematik des Krankenversicherungsrechts auf Verordnungsebene vorzunehmen: Der Gesetzgeber

hat in Art. 33 KVG dem Bundesratdie Kompetenz eingeräumt,u.a. die in Art. 25

Abs. 2 KVG umschriebenen Leistungen näher zu bezeichnen bzw. durch das Departement oder das Bundesamt näher bezeichnen zu lassen. Analog zu den bereits bestehenden Leistungen, an die lediglich ein Beitrag geleistet wird (Badekuren, Transport- und Rettungskosten), ist davon auszugehen, dass der Bundesrat seine Erlasskompetenz weiterdelegierenwird, so dass sowohl die Definition der Langzeit-

pflege wie auch der Beitrag an die Langzeitpflegein der KLV festgelegtwerden

wird

Tabelle 16: Abgrenzung der Langzeitbehandlung im Modell B

Spitalbehandlung Langzeitbehandlun

flege“ ,bngzeitpflege“

Definition Spitalmilieu ist me- Pflegemassnahmen, die ,Echte‘ Langzeit dizinisch bedingt nicht oder nicht mehr im pflege für chronisch zwingend erforder- Spitalmilieu erbracht Kranke, die dauern lich; kann Akutbe- werden müssen, und ein der Pflege benötigen handlung oder med, vorübergehendes Ele- (ausserhalb Spital Rehabilitation be. ment beinhalten milieu) treffen Zeitraum/Tage 1 bis .. 1 bis 90 91 bis .. Finanzierung KV und öffentliche Hand