Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Wenn dabei darauf hingewiesen wird, dass die Sonderschulung zu jenen Bereichen gehört, in denen der Bund gestützt auf Art. 48a Abs. 1 BV die Kantone zur Zusammenarbeit verpflichten kann, so erachtet es der Stadtrat von Zürich für das künftige Funktionieren des Systems über die Kantonsgrenzen hinweg als wichtig, dass der Bund von dieser Kompetenz effektiv auch Gebrauch machen wird.

Im Schlussbericht (S. 119 und 138) wird zutreffend festgehalten, dass durch den Rückzug der IV aus der Sonderschulung die Gemeinden in starkem Masse betroffen sind und daher die innerkantonale Lastenverteilung überprüft werden muss. Wenn der Bericht dabei auf Art. 6 der interkantonalen Rahmenvereinbarung hinweist, wonach die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis anzuwenden sind, so ist dies zu wenig verbindlich, um die "Befürchtung der Städte und Gemeinden, die Zusatzlasten würden letztlich auf sie abgewälzt", zu zerstreuen. In der Ausführungsgesetzgebung zur NFA ist deshalb eine ausdrückliche Übergangsregelung aufzunehmen, welche die kantonale Sonderschulungsgesetzgebung bzgl. der anfallenden Mehrkosten zu einem fairen Interessenausgleich mit den Gemeinden und hier insbesondere den grossen Städten verpflichtet.

Der Stadtrat von Zürich wird sich im innerkantonalen Verhältnis für eine direkte Mitwirkung bei der Ausarbeitung des bundesrechtlich geforderten Sonderschulungskonzeptes einsetzen.

Stadtrat Winterthur -Beim Wegfall der IV ist anzustreben, dass die Kantone die bisherigen IV-

Beiträge übernehmen. Ansonsten müsste sich die Gemeinde verstärkt an den Ausbildungskosten beteiligen, da ohnehin Mangel an ausgebildeten schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen besteht.

-Der Bereich der Sonderschulung gehört zu jenen Bereichen, bei denen der Bund die Kantone zur Zusammenarbeit verpflichten kann. In diesem Zusammenhang wird es als wichtig erachtet, dass der Bund von seiner Kompetenz tatsächlich Gebrauch macht und leistungsbeziehende Kantone verpflichtet, leistungserstellende Kantone gebührend zu entschädigen.

-Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, ein kantonales Sonderschulkonzept zu erarbeiten und zu verabschieden, was im Sinne einer koordinierten Entwicklung sehr zu unterstützen ist. Als Stadt in einer speziellen Situation (wie auch Zürich) sowie als umfassende Anbieterin sonderpädagogischer Leistungen sollte Winterthur an der Erarbeitung dieses Konzeptes in geeigneter Weise beteiligt werden. Es geht dabei auch darum, für die wegfallenden Regelungen der IV (IVV, Kreisschreiben etc.) auf kantonaler Ebene einen Ersatz zu schaffen, der auch auf das Behindertengleichstellungsgesetz (Förderung der Integration in die Regelschule, Art. 20) und den aktuellen sonderpädagogischen Erkenntnisstand abgestimmt ist.

IVG Art. 8 Kanton Luzern Ist mit den Ausführungen einverstanden. Er betont die Wichtigkeit einer Zusam-

menarbeit der Kantone im ganzen Sonderschulbereich und weist darauf hin, dass dabei eine regionale Bedarfsplanung unerlässlich ist. Ausserdem wird gefordert, dass die heutige relativ klare Grenze zwischen Sonderschulung (IV-Finanzierung) und Kleinklassen (ohne IV-Finanzierung) in bestimmten Behindertenbereichen aufgelockert wird.

Kanton Zug Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Solothurn Stimmt der Neuregelung zu.

Freisinnige Demo- Die Projektleitung der NFA wird aufgefordert die vorliegenden Schätzungen der kratische Partei der personellen Auswirkungen zu kommunizieren, damit auf dieser Basis transparen-Schweiz te Massnahmen erarbeitet werden können.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IVG Art. 8, 8bis, Christlichdemokrati- Zu beachten ist, dass die Kantone bereits durch das BehiG verpflichtet sind für 8ter, 8quater, 9, sche Volkspartei eine auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ausgerichtete Schulung zu 9bis, 9ter, 10, 11, 12 sorgen.

und 74ter c

IVG Art. 14 Abs. 1 Kanton Zürich Es wird gefordert, dass der Nebensatz "mit Ausnahme von logopädischen und Bst. a psychomotorischen Therapien" gestrichen wird. Begründet wird dieser Antrag mit

dem Hinweis, dass logopädische und psychomotorische Behandlungen bei Sonderschülerinnen und -schülern nicht nur auf schulischen Indikationen gründen. Andere mögliche Indikationen für solche Therapien sind z.B. Unfalltraumata oder bleibende Folgeschäden nach einer Krankheit. Diese medizinisch begründeten Therapieformen sind im Leistungskatalog beizubehalten.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Zug In der Vorlage an das eidgenössische Parlament ist zu ergänzen, das die Kanto-

ne den Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Logopädie- und Psychomotoriktherapie auch durch eigenes Personal abdecken können und nicht verpflichtet sind, bisherige Tarifvereinbarungen zwischen der IV und privat tätigen Therapeutinnen und Therapeuten zu übernehmen.

Kanton Solothurn Der Absatz ist inhaltlich richtig. Psychomotorik und Logopädie gehören neu in

den Verantwortungsbereich der Kantone. Diese Frage ist definitiv zu klären.

Kanton Tessin Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass logopädische und psychomotorische

Behandlungen gemäss der Neuregelung nach Art. 14 IVG von den Krankenversicherungen oder den Kantonen übernommen werden müssen. Andernfalls werden die Kosten der Versicherten nicht mehr gedeckt sein.

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