Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
unterlaufen werden.
ELG Art. 14 Abs. 3-5 IG Sozialer Finanz- Die Festlegung von Höchstbeträgen für die Vergütung von Krankheits- und ausgleich Behindertenkosten, welche die Kantone nicht unterschreiten dürfen, wird unter-
stützt. Der Wille des Gesetzgebers der 4. IVG-Revision ist zu respektieren und darf nicht nachträglich im Rahmen der vorliegenden Revision unterlaufen werden.
ELG Art. 14 Abs. 4 Kanton Zürich Beantragt wird die Aufnahme der Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 ELG, wonach
sich für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung der Mindestbetrag bis auf Fr. 90'000 belaufen kann, als individuelle Leistung ins IVG. Zusätzlich ist die Finanzierung dieser Leistungen aus dem ELG auszuschliessen.
Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Existenz einer ähnlichen Regelung im Rahmen der Assistenzentschädigung gemäss IVG. Ausserdem würden die neuen Bestimmungen den Rahmen der üblichen Ergänzungsleistungen sprengen - deshalb sind sie konsequenterweise als individuelle Leistungen der IV auszugestalten.
Kanton Luzern Bei der Erhöhung der EL für "zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenent-
schädigung der IV oder Unfallversicherung" (Abs. 4), stellt der Kanton Luzern die Frage, wieweit die im Gesetz verankerten Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL, den Existenzbedarf angemessen decken (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV), und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Die Regelung sei bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen. Sollte die Regelung im ELG verbleiben, so müssten gemäss dem Kanton Luzern zumindest die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Uri Im Zusammenhang mit der Erhöhung der EL für "zu Hause wohnende Personen
mit Hilflosenentschädigung der IV oder Unfallversicherung" (Abs. 4), stellt sich die Frage, wieweit die im Gesetz verankerten Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL, den Existenzbedarf angemessen zu decken (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV), und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Die Regelung sei bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen. Sollte die Regelung im ELG verbleiben, so müssten die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Nidwalden Die Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosenentschädi-
gung der IV oder Unfallversicherung (Abs. 4) wurde mit der 4. IVG-Revision in das geltende ELG eingeführt. Es stellt sich die Frage, wie weit die im Gesetz verankerten Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (den Existenzbedarf angemessen zu decken; Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Die Regelung ist bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, geht es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen. Sollte die Regelung im ELG verbleiben,
müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Zug Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosen-
entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Canton de Fribourg D'autre part, il n'appartient pas aux cantons de financer les dépenses relatives
aux cas prévus par l'alinéa 4 de cet article (augmentation à 90'000 francs par année du montant minimal pour les frais de soins et d'assistance des personnes vivant à domicile, qui ont un droit à une allocation pour impotent de l'AI ou de l'assurance-accidents de degré grave). En effet, cette règle a été introduite dans la LPC suite à la 4ème révision de l'AI et il serait plus logique que le financement de ces frais soit assuré par la Confédération dans le cadre des prestations individuelles de l'AI.
Kanton Solothurn Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosen-
entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.