Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/94: Milchqualitätsverordnung · 6 Seiten
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Anhang 1
Milchqualitätsverordnung (MQV) vom 23. November 2005
Revisionsentwurf vom 26. Juni 2006
Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Qualitätskontrolle
Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen informieren die Prüflaboratorien die Produzentinnen und Produzenten über die Ergebnisse der Qualitätskontrolle. Für die Informa-
tion der Milchkäuferinnen und Milchkäufer übermitteln die Prüfstellen die Ergebnisse
an die vom Bundesamt bezeichnete Stelle. Sie müssen die Einzelergebnisse zudem den zuständigen Vollzugsstellen zur Verfügung halten und ihnen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre erfüllt sind.
Art. 7 Kostenübernahme bei der Qualitätskontrolle
1Der Bund finanziert im Rahmen der bewilligten Kredite die Qualitätskontrolle der Milch.
1bis Allfällige Kosten der Qualitätskontrolle der Milch, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, übernehmen die Produzentinnen und Produzenten sowie die Milchkäuferinnen und Milchkäufer. 1ter Die Branche erlässt ein einheitliches und verbindliches Qualitätsabzugssystem und setzt daraus Mittel für die Finanzierung der Qualitätskontrolle und für allfällige weitere Präventionsmassnahmen zur Förderung der Milchqualität ein.
2Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen und Milchkäufer sowie die Produzentinnen und Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt abliefern.
3Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 10 Aufsicht und Koordination
1Das Bundesamt beaufsichtigt die Prüflaboratorien, welche mit der Durchführung der Qualitätskontrolle beauftragt werden.
1bis Es setzt für die Koordination und Weiterentwicklung einen Fachausschuss mit
Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Produzentinnen und Produzen-
ten und Milchkäuferinnen und Milchkäufer sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft ein.
2Das Bundesamt legt die technischen Mindeststandards fest, die von den Prüflaboratorien zu beachten sind.
3Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche anordnen.
Diese werden vom nationalen Referenzlaboratorium geleitet.
Stand 26.6.2006, BVET Revision MQV Stand 26.6.2006 BVET.doc