Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/70: Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Juni 1997 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK) · 11 Seiten

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Art. 4 AFG räumte den Banken explizit die Befugnis ein, zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kunden Sondervermögen einzurichten. Der neu in Kraft getretene Art. 4 KAG formuliert diese Befugnis zwar nur noch indirekt, er ist aber weiterhin die relevante Fundstelle für bankinterne Sondervermögen. Vor diesem Hintergrund genügt es, lediglich eine formale Anpassung an das KAG vorzunehmen.

Buchstabe d (neu):

Der neue Art. 14 Bst. d verlangt neu auch die Offenlegung von Grenzwertberührungen alleine durch Veränderung des Stimmrechtsanteils mittels Aktien. Diese Verschärfung der Offenlegungspflichten führt zu einer deutlichen Verbesserung der Markttransparenz. Da bereits die bestehenden Offenlegungsregeln – mit der vorliegenden Revision akzentuiert sich die Situation noch – dazu führen (können), dass Stimmrechtsanteile bzw. potentielle Stimmrechte (allenfalls weit) über 100 % des effektiven Totals der Stimmrechte gemeldet werden, kann mit der neuen Regel eine transparente Klärung der Situation erreicht werden.

Beispiel:

Vorher: 2 % Aktien X + 5 % Optionen X / Nachher: 4 % Aktien X + 3 % Optionen X

Obwohl der Gesamtanteil an den Stimmrechten immer noch bei 7 % liegt, muss aufgrund der Überschreitung der 3 %-Schwelle alleine durch Aktien die neue Zusammensetzung gemeldet

werden. Dieselbe Regel gilt ebenso bei allen weiteren Grenzwerten.

Art. 16: Kollektive Kapitalanlagen

Einleitung:

Der bisherige Art. 16 BEHV-EBK enthält eine Sonderregelung der Meldepflicht für Anlagefonds. Die bestehende Regelung bestimmt, dass die Fondsleitung für die Erfüllung der Meldepflicht zuständig ist (Abs. 1) und hält weiter fest, dass die Identität des einzelnen Investors nicht offen zu legen ist (Abs. 2).

Hintergrund dieser Sonderregelung ist die Überlegung, dass es sich hier um fremdverwaltete Vermögen handelt, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei die Anleger gegenüber der Fondsleitung über kein Weisungsrecht verfügen. Aufgrund der von Gesetzes wegen verlangten Unabhängigkeit der Fondsleitung soll Konzerne, die Fondsleitungen als Tochtergesellschaften führen, konsequenterweise keine konsolidierte Meldepflicht treffen.

Das Kollektivanlagengesetz (KAG) sieht neben vertraglichen Anlagefonds ("Anlagefonds") neu drei weitere Typen der kollektiven Kapitalanlage vor: Investmentgesellschaften mit variablem Kapital ("SICAV"), Investmentgesellschaften mit festem Kapital ("SICAF") sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen ("KgK"). Art. 16 BEHV-EBK ist diesen Neuerungen entsprechend anzupassen.

Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 6/11