Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/20: Änderung der Energieverordnung (Übergangsregelung für elektrische Geräte) · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Erläuterungen zur Änderung der Energieverordnung (Übergangsregelung für elektrische Geräte)
1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 in den Anhängen zur Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) die neuen bzw. verschärfte Effizienzanforderungen an elektrische Geräte festgelegt. Die Vorschriften entsprechen weitgehend jenen der EU und traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Die EU und die Schweiz unterscheiden sich hinsichtlich des Zeitpunkts des „Inverkehrbringens“. In der EU gelten die Anforderungen ab Import, in der Schweiz auch beim Verkauf im Fachgeschäft. Vor einem Jahr wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2010 gewährt. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2011 keine Geräte mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, die den neuen Standards widersprechen.
Die Vorgaben wurden von den betroffenen Branchen (Importeure, Produzenten, Detailhandel) akzeptiert. Die Branchen haben sich auf die neue Ausgangslage eingestellt.
Ein Problem sind jedoch nach wie vor die Lagerbestände, die hauptsächlich daher rühren, dass im Jahre 2009 noch nach alten Standards produzierte Geräte in grossen Mengen bestellt und wegen längerer Lieferfristen erst in der zweiten Jahreshälfte geliefert wurden. Importeure und Handel machten im Herbst 2009 beträchtliche Lagerbestände geltend, worauf eine Übergangsfrist dem Bundesrat beantragt und von diesem beschlossen wurde. Gemäss Schätzungen der Branchen betrug der Wert dieser Ware Ende 2009 rund 100 Mio. Franken und sollte im Jahr 2010 zwischen 3 und 5 Prozent des Umsatzes ausmachen. Nun haben mehrere Absender, Branchenverbände und Unternehmen, eine nochmalige Verlängerung der Frist beantragt, ohne allerdings konkrete verbleibende Handelsbestände zu nennen.
Da der Abverkauf solcher Waren in der EU weiterhin möglich ist, beantragt das UVEK eine Verlängerung der bestehenden Übergangsfrist um ein Jahr. Geräte, die vor Ende 2009 importiert oder in der Schweiz hergestellt wurden, sollen nun bis Ende 2011 weiter verkauft werden dürfen. So müssen diese Geräte nicht zurückgeschoben oder vernichtet werden,
was volkswirtschaftlich, speziell auch angesichts der aktuellen Wirtschaftslage, und ökologisch (graue Energie) nicht sinnvoll und unverhältnismässig wäre. Eine weitergehende, noch grosszügigere Lösung ist jedoch abzulehnen, da dies die vom Bundesrat im Juni 2009 getroffene Regelung unterlaufen und der Zielsetzung der bundesrätlichen Effizienzstrategie widersprechen würde.
Das Bundesamt für Energie (BFE) wird mit Frist bis Ende November 2010 bei den Importeuren, Herstellern und Detailhändlern sowie bei den Konsumenten- und Umweltorganisationen eine Anhörung zur zusätzlichen Übergangsfrist durchführen.
2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Bei den Gerätekategorien, bei denen neue Vorschriften per 1. Januar 2010 wirksam wurden, sollen die entsprechenden Anhänge der Verordnung um eine Bestimmung mit einer Übergangsfrist für den Lagerabverkauf bis Ende 2011 ergänzt werden. Die Formulierung der Bestimmung ist auf die jeweilige Gerätekategorie angepasst und deshalb teilweise leicht abwei-