Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/145: Änderung der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung) · 2 Seiten
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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung; SV)
1. Ausgangslage
Gemäss Ziffer 5 der Verpflichtung vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch (SR 0.632.231.53) muss die Schweiz eine Mindestimportmöglichkeit von 700 t Rindfleisch eröffnen. Das Rindfleisch muss bestimmte Definitionen erfüllen, welche eine besonders hohe Qualität garantieren. Dieses Rindfleisch hoher Qualität wird branchenüblich „High Quality Beef (HQB)“ genannt. Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) führt das Teilzollontingent von 700 t mit der Nummer 5.711. Damit im Rahmen dieses Kontingents eingeführt werden kann, muss eine von den zuständigen Behörden des Exportlandes unterzeichnete Bescheinigung vorhanden sein. Für HQB-Bescheinigungen gibt es spezifische Anforderungen. Diese sind in den „Einfuhrbedingungen High-Quality-Beef“ vom 19. November 2003 aufgeführt und auf der Webseite des BLW publiziert (www.blw.admin.ch / Themen / Ein- und Ausfuhr / Nr. 4 Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch- und Wurstwaren). Die Bescheinigungen für HQB werden heute bei Einfuhren im Luftverkehr vom grenztierärztlichen Dienst des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET kontrolliert. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW führt zusätzlich stichprobenweise Kontrollen von der Fleischqualität im Inland durch.
2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Kontrolle der Bescheinigung für HQB bei der Einfuhr soll den Zollstellen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übertragen werden. Für die Bescheinigung wird auf das Formular abgestellt,
welches die EG für die „Echtheitsbescheinigungen“ von Rindfleisch hoher Qualität vorgibt.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 25a
Damit HQB im Teilzollkontingent eingeführt werden kann, muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle eine Bescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung ist in einer Landessprache (deutsch, französisch oder italienisch) oder in englisch zu verfassen. Sie muss dem Formular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges, frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3) entsprechen. Die EG verlangt dieses Formular für die Verwaltung von länderspezifischen Rindfleischkontingenten. Mit der Formulierung „entsprechen“ wird berücksichtigt, dass auf der Bescheinigung für die Schweiz keine Angaben gemacht werden müssen, welche nur für die EG relevant sind. Damit eine HQB-Bescheinigung gültig ist, muss sie von der zuständigen Behörde des Lieferlandes unterzeichnet werden. Diese Behörde geht grundsätzlich aus dem jeweiligen Landesrecht hervor; in der Regel ist es die Veterinär- oder die Landwirtschaftsbehörde. Die Zollstellen werden mit der Kontrolle beauftragt.
Wie bislang erfüllt Rindfleisch aus den USA mit der Qualitätsbezeichnung „choice“ oder „prime“ (Norm des United States Department of Agriculture) die Kriterien in Ziffer 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 19791 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch.
Falls keine Bescheinigung für HQB vorliegt, muss das Rindfleisch grundsätzlich zum Ausserkontingentszollansatz veranlagt werden. Sofern das Rindfleisch aber die Definition eines anderen Fleischstücks erfüllt und die anmeldepflichtigte Person über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil verfügt, kann es ebenfalls zum Kontingentszoll veranlagt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Definition für Nierstücke nach Artikel 16 Absatz 1 SV erfüllt ist
Das BLW wird zur Umsetzung dieser Bestimmungen einerseits das Formular auf seiner Webseite publizieren sowie auch eine Liste mit zuständigen Behörden der Lieferländer führen und publizieren.